StGB

Transcription

StGB
Lernhilfe:
StGB
Strafrecht
(materiell)
10-2002
samuel klaus
www.samuelklaus.ch
1 / 105
© Samuel Klaus, 2002 (www.samuelklaus.ch)
Diese Publikation erscheint unter der Creative Commons License Attribution-NonCommercialShareAlike 3.0 und ist im Volltext online abrufbar:
http: / / www.samuelklaus.ch / lernhilfen.html
Der Autor erlaubt ausdrücklich, sowohl für das gesamte Werk als auch für einzelne Teile desselben,
unter Beachtung untenstehender Bedingungen:
ƒ die Vervielfältigung und Verbreitung;
ƒ die Schaffung derivativer Werke (Werke zweiter Hand);
ƒ die Speicherung und Reproduktion unter Verwendung
elektronischer Systeme (z.B. in Datenbanken u.ä.);
unter den folgenden Bedingungen:
Attribution: Das Werk muss dem Autor in eindeutiger Weise durch folgenden Vermerk zugeordnet werden:
© Samuel Klaus, 2002 (www.samuelklaus.ch)
NonCommercial: Das Werk darf, ohne ausdrücklich anderslautende Genehmigung
durch den Autor, nur zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
ShareAlike: Werden auf Grundlage des Werkes derivative Werke (Werke zweiter
Hand) geschaffen, sind diese ebenfalls der Creative Commons License AttributionNonCommercial-ShareAlike 3.0 zu unterstellen.
Bei jeglicher Verbreitung sind diese Lizenzbedingungen dem Werksempfänger mitzuteilen. Für von
dieser Lizenz nicht gedeckte Verwendungsarten ist die schriftliche Genehmigung des Autors einzuholen.
Dies ist eine vereinfachte Zusammenfassung der Lizenzbedingungen. Der Volltext der Lizenzbedingungen kann eingesehen werden unter:
http: // creativecommons.org / licenses / by-nc-sa / 3.0 / legalcode
http: // www.samuelklaus.ch / byncsa30.html
2 / 105
Lernhilfe
Diese Lernhilfe ist gedacht zur schnellen Einarbeitung und Repetition der hierin behandelten
Themenbereiche. Eine ausführliche Darstellung der Thematik ist bewusst nicht angestrebt dafür sei auf die einschlägige Literatur verwiesen.
Aktualität ?
Diese Lernhilfe wurde zwecks Vorbereitung der Liz-2 (heute: Master of Law) Abschlussprüfung an der Uni Zürich Ende 2002 erstellt. Sie wurde seither nicht nachgeführt und ist deshalb nicht auf dem aktuellsten Stand.
Waiver:
Es finden sich sicherlich hier und dort Fehler, Typos, und andere Unstimmigkeiten, wofür ich
um Nachsicht bitte: Diese Lernhilfe entstand in der Hitze der Prüfungsvorbereitung und wurde danach nicht mehr nachgebessert...
Online
Falls du eine Kopie der Kopie der bereits geleuchtstifteten Kopie in Händen hältst: Du findest diese Lernhilfe auch online zum downloaden und ausdrucken auf:
http: // www.samuelklaus.ch / lernhilfen.html
Infos:
Ich hab die Lernhilfe auf doppelseitigen Ausdruck ausgelegt - braucht weniger Papier und
sieht nicht so massig aus. Bei einseitigem Ausdruck kann's drum vorkommen, dass die eine
oder andere Seite leer ist.
Viele der Abkürzungen, die ich mir angeeignet hab, sind nicht wirklich "standard" - aber
enorm zeitsparend. Meist sind sie selbsterklärend, oder aber aus dem Zus'hang erkennbar.
Ansonsten brauch ich oft:
iBa = in Bezug auf
iVz = im Vergleich zu
iGz = im Gegensatz zu
BGE’s kürz ich übrigens dezimal ab: BGE 114.2.130 statt BGE 114 II 130.
3 / 105
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................... 4
Vorgehen bei Prüfung eines SV’es ......................................................................................................... 7
Vorgehen bei Prüfung eines TB’es.......................................................................................................... 7
Einziehung & Verwendung zugunsten des Geschädigten (StGB 58-60)................................................ 8
Vorbemerkung
Strafbare Handlungen gegen das Vermögen ......................................................... 11
StGB 172
Anwendung auf jurPers und Gesellschaften ................................................................... 11
bis
StGB 172
Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse................................................................... 11
StGB 172ter
Geringfügige Verm'delikte ........................................................................................... 11
StGB 137
StGB 138
StGB 139
StGB 140
StGB 141
StGB 141bis
StGB 142
StGB 143
StGB 143bis
StGB 144
StGB 144bis
StGB 144bis
StGB 145
Unrechtmässige Aneignung............................................................................................. 12
Veruntreuung ................................................................................................................... 14
Diebstahl .......................................................................................................................... 18
Raub ................................................................................................................................ 21
Sachentziehung ............................................................................................................... 23
Unrechtmässige Verwendung ..................................................................................... 24
Unrechtmässige Entziehung von Energie ....................................................................... 24
Unbefugte Datenbeschaffung ("Datendiebstahl")............................................................ 25
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem .......................................... 26
Sachbeschädigung .......................................................................................................... 27
Datenbeschädigung (Z. 1)........................................................................................... 28
Datenbeschädigung (Z. 2) ("Virentatbestand") ........................................................... 29
Veruntr. & Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen ............................... 29
StGB 146
StGB 147
StGB 148
StGB 149
StGB 150
StGB 150bis
StGB 151
Betrug .............................................................................................................................. 31
Betr. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (DVA) .............................................. 35
Check- & Kreditkartenmissbrauch ................................................................................... 36
Zechprellerei .................................................................................................................... 37
Erschleichen einer Leistung............................................................................................. 38
Herstellung von Entschlüsselungsgeräten .................................................................. 39
Arglistige Vermögensschädigung .................................................................................... 39
StGB 152
StGB 153
StGB 155
StGB 156
StGB 157
Unwahre Angaben über kaufm. Gewerbe ....................................................................... 40
Unwahre Angaben ggüber HaReg-Behörden.................................................................. 41
Warenfälschung ............................................................................................................... 42
Erpressung....................................................................................................................... 43
Wucher............................................................................................................................. 44
4 / 105
StGB 158
StGB 158
StGB 158
StGB 159
Allgemein ......................................................................................................................... 45
Ungetreue Geschäftsbesorgung - Treubruch-TB (Z. 1)................................................... 45
Ungetreue Geschäftsbesorgung - Missbrauchs-TB (Z. 2)............................................... 46
Missbrauch von Lohnabzügen......................................................................................... 47
StGB 160
Hehlerei............................................................................................................................ 48
StGB 161
Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insiderhandel)................................... 50
bis
StGB 161
Kursmanipulation......................................................................................................... 51
StGB 162
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ........................................... 52
StGB 163-171bis Vorbemerkungen zu Konk.- & Betr.verbrechen oder -vergehen............................. 53
StGB 163
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug................................................................ 54
StGB 164
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung ................................................... 55
StGB 165
Misswirtschaft .................................................................................................................. 55
StGB 166
Unterlassung der Buchführung ........................................................................................ 56
StGB 167
Bevorzugung eines Gläubigers........................................................................................ 56
StGB 168
Bestechung bei Zwangsvollstreckung ............................................................................. 57
StGB 169
Verf. über mit Beschlag belegte Verm'werte (Verstrickungsbruch) ................................. 57
StGB 170
Erschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrages ...................................................... 57
StGB 183
StGB 183
StGB 184
StGB 185
Freiheitsberaubung (183 Z. 11)........................................................................................ 58
Entführung (183 Z. 12 und Z. 2) ....................................................................................... 59
Erschwerende Umstände ................................................................................................ 59
Geiselnahme.................................................................................................................... 60
StGB 237
StGB 238
StGB 239
Störung des öff. Verkehrs ................................................................................................ 62
Störung des Eisenbahnverkehrs...................................................................................... 63
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ..................................................... 64
StGB 110 Z. 5
Urkundenbegriff....................................................................................................... 65
StGB 251
Urkundenfälschung: Übersicht......................................................................................... 66
StGB 251
Urkundenfälschung.......................................................................................................... 66
StGB 252
Fälschung von Ausweisen ............................................................................................... 68
StGB 253
Erschleichung einer falschen Beurkundung .................................................................... 69
StGB 254
Unterdrückung von Urkunden.......................................................................................... 70
StGB 256
Grenzverrückung ............................................................................................................. 71
StGB 257
Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen ........................................... 71
StGB 260ter
Kriminelle Organisation ............................................................................................... 72
StGB 261
Störung der Glaubens- & Kultusfreiheit ........................................................................... 73
bis
StGB 261
Rassendiskriminierung ................................................................................................ 74
StGB 273
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst .................................................................................. 75
5 / 105
StGB 285-295
Vorbemerkungen zu Strafbaren Handlungen gegen öff. Gewalt ............................ 77
StGB 285
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte........................................................ 77
StGB 286
Hinderung einer Amtshandlung ....................................................................................... 78
StGB 287
Amtsanmassung .............................................................................................................. 79
StGB 289
Bruch amtl. Beschlagnahme............................................................................................ 81
StGB 290
Siegelbruch ...................................................................................................................... 81
StGB 291
Verweisungsbruch ........................................................................................................... 82
StGB 292
Ungehorsam gegen amtl. Verfügung............................................................................... 83
StGB 293
Veröffentlichung amtl. geheimer Verhandlungen ............................................................ 84
303 - 311
StGB 308
StGB 303
StGB 304
StGB 305
StGB 305bis
StGB 305ter
StGB 306
StGB 307
Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege........................................................ 85
Strafmilderung.................................................................................................................. 85
Falsche Anschuldigung.................................................................................................... 86
Irreführung der Rechtspflege ........................................................................................... 87
Begünstigung ................................................................................................................... 88
Geldwäscherei............................................................................................................. 90
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht........................................ 91
Falsche Beweisaussage der Partei ................................................................................. 92
Falsches Zeugnis, Gutachten, Übersetzung ................................................................... 93
StGB 310
StGB 311
Befreiung von Gefangenen.............................................................................................. 94
Meuterei von Gefangenen ............................................................................................... 95
312 - 322bis
Strafbare Handlungen gegen Amts- & Berufspflicht ................................................... 97
StGB 312
Amtsmissbrauch .............................................................................................................. 97
StGB 313
Gebührenüberforderung .................................................................................................. 98
StGB 314
Ungetreue Amtsführung................................................................................................... 98
StGB 317
Urkundenfälschung im Amt.............................................................................................. 99
StGB 318
Falsches ärztliches Zeugnis ............................................................................................ 99
StGB 319
Entweichenlassen von Gefangenen .............................................................................. 100
StGB 320
Verletzung des Amtsgeheimnisses................................................................................ 101
StGB 321
Verletzung des Berufsgeheimnisses ............................................................................. 102
ter
StGB 322 ff.
Bestechung im Allgemeinen ................................................................................. 103
StGB 322ter
Bestechung schweizerischer Amtsträger .................................................................. 103
StGB 322quater
Sich bestechen lassen .......................................................................................... 104
StGB 322quinquies Vorteilsgewährung ................................................................................................ 104
StGB 322sexies
Vorteilsannahme ................................................................................................... 105
septies
StGB 322
Bestechung fremder Amtsträger ........................................................................... 105
6 / 105
Vorgehen bei Prüfung eines SV’es
1.
2.
Ausgehen vom Haupttäter, danach Behandlung der Teilnahmefragen
Behandlung aller möglichen TB’e, nicht nur der offensichtlichen. Prüfung nicht anwendbarer TB’e abbrechen, sobald eine Voraussetzung fehlt
Vorgehen von allgemeinen zu besonderen TB’en: Zuerst Grund-TB, dann Qualifikation
Bei Fehlen aller obj. TB-Merkmale: Prüfung, ob Versuch vorliegt
Bei Fehlen von Vorsatz: Prüfung, ob Fahrlässigkeits-Delikt
3.
4.
5.
Vorgehen bei Prüfung eines TB’es
Übersicht
1. Tatbestandsmässigkeit
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
1.
Tatbestandsmässigkeit
1. Objektive Tatbestandsmerkmale
(Tatmittel, -handlungen, Wirkung bei Erfolgsdelikten)
2. Subjektive Tatbestandsmerkmale
(Vorsatz, Beweggründe, Absicht, Gesinnung)
2.
Rechtswidrigkeit
1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen
(strafgesetzliche (StGB 33, 34), ausserstrafgesetzliche, übergesetzliche)
3.
Schuld
1. Fehlen von Schuldausschlussgründen
(Zurechnungsunfähigkeit StGB 10, Rechtsirrtum StGB 20, StGB 332, StGB 34 Z. 1)
7 / 105
Einziehung & Verwendung zugunsten des Geschädigten (StGB 58-60)
Einziehungsrecht allgemein (StGB 58-60)
Sinn & Zweck:................. Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäscherei und des organisierten
Verbrechens.
Fallgruppen..................... Einziehung zur Sicherung (58) mit rein sozialgefährlichen Beweggründen
und von Vermögenswerten (59) mit (auch) sozialethischen Beweggründen
StGB 58
Sicherungseinziehung
Prüfung .......................... 1. Gegenstand
2. Bezug zur Straftat, jedoch nicht zu best. Person
3. Gefährlichkeit
4. Obligatorischer Charakter
5. Verhältnismässigkeit (Unbrauchbarmachung)
Objekt ............................. Nur Gegenstände, dh körperliche Sachen, da von Vermögenswerten keine
Gefahr ausgeht.
- inkl. Grundstücke (114.4.99)
- inkl. Programme iSv 144bis Z. 2 (Einziehung durch Löschung)
TB-Mässigkeit ................. 1) Bezug zur Straftat (instrumenta / producta sceleris)
2) Gefährlichkeit
3) Unabhängig von Strafbarkeit einer best. Person
Folgen / Charakter.......... 1) Obligatorisch (kein Ermessen)
2) Grundsatz der Verhältnismässigkeit
3) Möglichkeit der Unbrauchbarmachung / Vernichtung (582)
4) Keine Verjährungsproblematik
1) Bezug zur Straftat....... Bezug zur Straftat (allg. Bestimmung / Eignung zu ev. Deliktischem Verhalten reicht nicht, 103.4.79).
instrumenta sceleris
Sachen, die zur Begehung eines Deliktes dienten oder bestimmt waren.
Æ relative Gefährlichkeit in der Hand einer bestimmten Person
genügt (Auto, Motorrad, Hunde...)
Æ Allgemeine Erhältlichkeit irrelevant
producta sceleris
Sachen, die durch Delikt hervorgebracht wurden
Æ insb. Fälschungen
2) Gefährlichkeit ............. Ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass ohne Einziehung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffOrdnung gefährdet wäre.
Æ Einziehung nicht schon dann, wenn Täter damit Sicherheit anderer gefährdet hat, sondern nur dann, wenn deren Sicherheit auch weiterhin gefährdet ist (116.4.119) - keine Einziehung bei «einmaliger Entgleisung».
3) Unabhängigkeit .......... Einziehung ohne Rücksicht auf Strafbarkeit einer bestimmten Person (Fehlen von Schuld oder Unkenntnis des Täters ist keine Hindernis für Einziehung).
Folgen............................. 1) Einziehung ist bei Vorliegen der TB-Merkmale obligatorisch, es besteht
kein Raum für Ermessen
2) Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dh. Verwertung und Herausgabe des
Erlöses, bei Fälschungen reicht Kennzeichnung als solche
3) Möglichkeit der Unbrauchbarmachung / Vernichtung
4) Keine Verjährungsproblematik: Sicherungseinziehung möglich, solange
die Gefahr bestehenbleibt
Konkurrenzen ................. Verhältnis zu Nebenstrafrecht (zB. BetmG, MSchG, etc.): Spezialbestimmungen gehen grundsätzlich vor (lex specialis), doch der '94 revidierte StGB
59 geht als Neuregelung der Vermögenseinziehung widersprechenden Spezialbestimmungen vor (lex posterior).
8 / 105
StGB 59
Vermögenseinziehung
Prüfung .......................... 1. Vermögenswert
2. Bezug zur Straftat, jedoch nicht zu best. Person
3. Subsidiarität zur Herausgabe an den Verletzten
3. Surrogationsproblematik, Bruttoprinzip, Dritterwerb
Surrogatsproblem ........ Umstritten: Einziehung nur von unechten Surrogaten (dh. Vermögenswerten, die zwar umgewandelt wurden, deren Weg aber noch nachvollziehbar ist: Checks, Banknoten, Forderungen), nicht aber von echten
Surrogaten (dh. solchen, bei denen Weg nicht mehr nachvollziehbar:
Lösung über Ersatzforderung, 59 Ziff. 2).
Bruttoprinzip ................. Vermögensvorteil besteht aus allen Einnahmen, ohne Abzug von
Einstandspreis und Auslagen!
Dritterwerb..................... Anerkennung von Dritterwerb nach Z. 12
Æ Dritter, Gutgläubigkeit
Kriminelle Org............... Alle Vermögenswerte, unabhängig von Zus'hang mit Straftat
Æ Verfügungsmacht, Gegenbeweis
Objekt ............................. Vermögenswerte: anders als bei 58 alle wirtschaftlichen Vorteile, egal ob
Vermehrung der Aktiven oder Verminderung der Passiven, sofern in einem
geldwerten Vorteil bestehend (inkl. Forderungen (110.4.8) und Einsparungen (119.4.15: illegale Abfallbeseitigung))
Æ Auch Verbrecherlohn (pretium sceleris), auch wenn keine tatsächlich keine strafbare Handlung begangen wurde (103.4.6). Als Verbrecherlohn gilt
eine Zuwendung auch dann, wenn erst die Entgeltlichkeit das Verhalten
strafbar macht (Annahme von Geschenken...).
Strafbare Handlung ........ Tatbestandsmässig & rechtswidrig, schuldhaft nicht nötig
Æ Ergebnis der Straftat oder Verbrecherlohn
Æ sachliche Massnahme, unabhängig von best. Person (115.4.177)
Subsidiarität .................... 122.4.368: Gemäss Botsch. sind dem Verletzten nur Vermögenswerte, an
denen er dinglich berechtigt ist, ohne vorgängige Einziehung zurückzugeben; andere Ansprüche muss er nach 60 geltend machen; dieser Auffassung widerspricht 122.4.368.
Æ Konflikte zw. Gechädigtem und Drittem, dessen Erwerb nach 59 Z. 12 geschützt ist, sind nach Sachenrecht zu lösen.
Ersatzforderung .............. Z. 2: Subsidiär, wenn direkte Einziehung Z. 1 nicht mehr mögl., zB. weil
Vermögenswert verbraucht, versteckt, veräussert oder von Anfang an nur in
Verminderung der Passiven bestand (123.4.74, 119.4.22).
Berechnung .................... Berechnung des Vermögensvorteils gem. BGer (97.4.252 Stettler; 100.4.264
Lachat, 123.4.74 Ausgestopfte Tiere) nach Bruttoprinzip, dh. aufgrund aller
Einnahmen, ohne Abzug von Einstandspreis & Auslagen (iGz Nettoprinzip).
Æ Zweck: Mit Umsetzung von Geld verliert Täter rechtlich alles - auch
Einstandspreis & Auslagen, da er in jedem Fall Einziehung der Waren nach
58 riskiert (natürlich ohne Entschädigung), da soll er keinen Vorteil dadurch
erlangen, dass er einen Teil bereits umgesetzt hat.
Dritterwerb ...................... Dritter ist, wer an Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt.
Voraussetzung der Gutgläubigkeit soll Hehler ausschliessen (Da andere
Formulierung als 160, kann auch bösgl. sein, wer nicht nacht 160 strafbar
ist). Wissen der Organe / Vertreter jurPers ist der jurPers zuzurechnen, die
ansonsten grundsätzlich gutgläubig ist.
Æ Zusätzlich: Gegenleistung (Marktpreis) oder unverhältnismässige Härte
Kriminelle Org................. - krim. Org: vgl. 260ter, Verfügungsmacht: wirt. Berechtigung iSv 305ter (wirt.,
nicht rechtl. Verhältnisse sind ausschlaggebend)
Æ Verfügungsmacht besteht, wenn krim. Org. jederzeit entsprechend ihrem
Bedarf auf die Vermögenswerte greifen kann.
Æ Gegenbeweis (S. 2): Nachweis des legalen Erwerbs der Vermögenswerte
genügt, um die Vermutung zu entkräften.
Z. 4.................................. Schätzung durch Richter ist auch auf Ersatzforderung anwendbar!
9 / 105
StGB 60
Verwendung zugunsten des Geschädigten
Prüfung .......................... 1. Anspruchsberechtigung
2. Fehlende Deckung durch Schädiger
Umstritten...................... Nur Schadenersatz oder auch Genugtuung? Wohl beides!
Wichtig........................... - Abtretung nicht iFv Doppelbelastung
- Rechtsschutz mit eNB
Anspruchsberechtigt....... Nicht nur Verletzter / Opfer gem. OHG, sondern jeder, dem zivilrechtlich ein
Anspruch auf Schadenersatz zusteht.
Vorrang ........................... Ansprüche des Verletzten gehen denjenigen des Staates auf Bezahlung der
Verfahrenskosten vor (vgl. Abtretung). Vom Verwertungserlös sind nur die
Verwertungskosten abzuziehen.
Schadenersatz................ Umstritten: Da nur von «Schadenersatz» die Rede ist, ist umstritten, ob Genugtuung auch geleistet werden kann.
Æ Dagegen sind: Statenwerth u.a.
Æ Dafür sind: Schmid, Trechsel
Abtretung ........................ Abtretung der Forderung an Staat nur, wenn Täter dadurch nicht doppelt belastet wird:
Æ keine Abtretung bei Friedensbürgschaft & Busse
Æ Abtretung jedoch bei Einziehung
Rechtsschutz .................. Geschädigter kann Ansprüche aus 59 & 60 neuerdings mittels eidg. Nichtigkeitsbeschwerde (eNB) durchsetzen (122.4.368 - Praxisänderung!)
10 / 105
Vorbemerkung
Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
Vermögen ....................... Wirt.-juristischer Vermögensbegriff, der nur jene Güter umfasst, die dem Inhaber auch von Rechts wegen zustehen können.
Folge .................... Keine Verm'verletzung bei Entzug von Sachen, deren Besitz selbst schon illegal ist (Kein Diebstahl an BetMittel möglich, die jemand illegal besitzt).
StGB 172
Anwendung auf jurPers und Gesellschaften
Definition ....................... Erweitert Anwendung von Sonderdelikten auf best. Täter, bei denen die
Sondereigenschaft nicht persönlich vorliegt
Anwendung..................... Organe, Mitarbeiter (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) und faktische
Organe
Æ
inkl. soche von Personengesellschaften, auch eGes
Nicht erfasst ......... Organe, Mitarbeiter und Vertreter von Einzelfirmen / Einzelpersonen
Æ
nur als "Dritte" strafbar
Bedeutsam...................... insb. bei 138 Z. 2, 152, 158, 159
Folge .................... Keine Verm'verletzung bei Entzug von Sachen, deren Besitz selbst schon illegal ist (Kein Diebstahl an BetMittel möglich, die jemand illegal besitzt).
StGB 172bis
Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse
Definition ....................... Insb. auch Denkzettel für Täter, der nur bedingte Freiheitsstrafe kriegt
StGB 172ter
Geringfügige Verm'delikte
Anwendung auf............... Organe, Mitarbeiter (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) und faktische
Organe
Ausnahmen..................... Ausschluss, Gewerbsmässigkeit, abstrakte Gefährdungsgelikte
Ausschluss ........... Gem. 172ter 2
Gewerbsmässigk.. Ausschluss allgemein für alle mit Gewerbsmässigkeit qualifizierten TB
Abstr. Gef'delikte .. Abstrakte Gefährdungsdelikte sind von 172ter ausgenommen, da sie als TBMerkmal eben gerade nicht einen Vermögenswert / Schaden voraussetzen:
Æ
143bis, 144bis Z. 2, 152, 153, 15, 161, 162
Besonderheit .................. Parallel zu den abstr. Gefährdungsdelikten setzen best. TB weder Vermschaden noch eine Erlangung eines Verm'vorteils voraus, sondern richten
sich gegen eine Beeinträchtigung der Position des Berechtigten. Bei diesen
TB'en muss der Schaden so ausgelegt werden, dass er auch ideelle Beeinträchtigungen umfasst (insb. Verlust von Gegenständen mit Gebrauchs- und
Affektionswert).
Æ
137 Z. 22, 141, 1441, 144bis Z. 11
Geringfügigkeit ............... Bei Verm'wert & Schaden bis CHF 300.Mehrzahl von Taten........ 172ter ist auf alle einzeln anwendbar, ausser es besteht enger räumlicher
und zeitlicher Zusammenhang (Diebstahl in Warenhaus in mehreren Abteilungen, Mehrfacher Taschendiebstahl auf Bahnhof)
Vorsatz............................ muss sich auf geringfügigen Verm'wert richten - wollte der Täter tatsächlich
mehr erlangen, so greift Privilegierung nicht
Æ
Versuch und Beihilfe zu geringfügigem Verm'delikt sind straflos (1041)
Æ
Anstifter ebenfalls nur nach 172ter strafbar (da sachliches Merkmal)
11 / 105
StGB 137
Unrechtmässige Aneignung
Definition......................... Strafbar ist, wer sich fremde bew. Sache in Bereicherungsabsicht aneignet.
Obj. TB ........................... 1. Fremde bewegliche Sache
2. Aneignung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (Wissen und Willen iBa obj. TB)
4. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
Neg. Vor. ........................ keine Anwendung von 138-140
Konkurrenzen
Subsidär.......................... 138-140 gehen 137 vor
Primär: ............................ 137 geht 141 vor
137 geht 332 vor (zB. subj. TB-Mängel, fehlender Antrag)
Einzelne TB-Merkmale
Fremdheit der Sache..... Gem. Zivilrecht: dh. weder herrenlos noch im Alleineigentum des Täters
inkl. ....................... Sachen in Gesamteigentum
nicht fremd............ Sachen, auf die E'er zugunsten best. Person verzichtet
Æ
Altpapier, Kleidersammlung
verkehrsfähigkeit .. Nur eine verkehrsfähige Sache kann fremd sein, dh. Sache, die Gegenstand
privater Rechte sein kann
Æ
BetMittel, die nicht in legalem Besitz (Arzt, Labor,...) sind, sind verkehrsunfähig und können somit nicht Gegenstand eines Diebstahls sein
Bewegliche Sache......... Gem. ZGB 713: Sache: Tiere, Gas / keine Sache: Energie (Æ 142), elektronische Daten (Æ 143, 143bis, 144bis)
Forderungen......... Sind Sachen, soweit sie in einem (Wert-)Papier verkörpert sind (103.4.89).
Æ
Nicht derart verkörpert Forderungen: Æ 141bis
Aneignung ..................... Täter manifestiert Willen, Opfer dauernd aus der E'er-Stellung zu verdrängen. Vor: Enteignung, Zueignung
1. Enteignung .......................... Dauernde Enteignung des Geschädigten durch Ausschluss
Æ
fehlt bei bloss vorübergehendem Gebrauch ohne
Substanzverlust (GA, Auto)
2. Zueignung ............................ Zueignung durch Anmassung der Verügungsmacht (zwecks
wirt. Nutzung), die sich äusserlich manifestiert!
Æ
Behalten, Rechtsgeschäftlich verfügen, Konsumation,
Absichtsbekundung der Nutzung auf unbest. Dauer
Ausnahmen .......... 1) Quasidereliktion:
Keine Absicht dauernder Vermögensverschiebung
bei "quasidereliktion" eines Fahrzeuges nach Gebrauch in Annahme, der
E'er werde es zurückerhalten (85.4.21 Rigolet).
2) Beseitigung:
Geht es Täter nur um Beseitigung der Sache, liegt
Sachbeschädigung oder Sachentziehung vor
Problematik .......... Gegenstände mit Schlüsselfunktion (ohne eigenen Wert) wie Sparbücher,
Kreditkarte
Æ
Substanztheorie: Nur Diebstahl im Wert des Gegenstandes (Substanztheorie), im vollen Betrag des verkörperten Wertes nur, wenn dieser
ohne zusätzliche strafbare Handlung (Betrug) verfügbar ist
Æ
Sachwerttheorie: Diebstahl im Wert des verkörperten Wertes
12 / 105
Bereicherungsabs. ....... Nur Absicht nötig, tatsächlicher Eintritt irrelevant (Achtung: Absicht ≠ Motiv)
Fehlt ..................... wenn sich Täter nicht bereichern will (hält er Sache für wertlos oder erlegt im
Moment der Aneignung vollen Gegenwert) oder Sache keinen wirt. Wert hat
(blosser Beweiswert)
Bereicherung ........ Jeder Vermögensvorteil, auch bloss vorübergehender, nicht jedoch ideeller
Gewinn (Bereicherungsabsicht fehlt bei Wegnahme von Drogen zur Bekämpfung des Drogenhandels)
Speziell................. Wegnahme von Gegenständen ohne Sachwert (leere Checkformulare, Korrespondenz) zur Vorbereitung eines anderen Vermögensdeliktes (Betrug)
Æ
Privilegierter TB von 137 Z. 2: Verfolgung nur auf Antrag
Stoffgleichheit ....... Gem. Prinzip der Stoffgleichheit muss Bereicherung der
Vermögensverschiebung entsprechen:
Unrechtmässigkeit ....... Fehlt, wenn Täter glaubt, auf Sache R'anspruch zu besitzen (Verrechnung)
Verrechnung......... Beruft sich Täter auf Verrechnung, so kommt es nicht darauf an, ob seine
Forderung tatsächlich bestand, sondern nur darauf, ob sie in seiner Vorstellung bestand (da subj. TB-Merkmal).
Æ
Wer sich für fällige Forderung Befriedigung verschafft, dem fehlt die
Unrechtmässigkeit der Bereicherungsabsicht.
Nicht 138-140 ................ je nachdem, wie Täter Gewahrsam erlangt
Abgrenzungen
Gewahrsam am Objekt... - durch Gewahrsamsbruch
- durch Gewahsamsbruch + Nötigung
- durch Anvertrautheit des Tatobjekts
- durch Zukommen ohne Willen
- durch Fund
- ohne eine der obigen Fälle
Æ Diebstahl, 139
Æ Raub, 140
Æ Veruntreuung, 138
Æ unrechtm. Aneignung, 137 Z. 21
Æ unrechtm. Aneignung, 137 Z. 21
Æ unrechtm. Aneignung, 137 Z. 1
Anwendungsfälle
Mantel, Velo................... Täter fasst erst nach Wegnahme der fremden Sache den Entschluss, diese
sich anzueignen (139 ausgeschlossen, da subj. TB zur Handlungszeit fehlt)
Æ
Verwechslung von Mänteln, Vorübergehender Gebrauch (Velo)
Pflug, Geldbeutel .......... Gewahrsam fehlt realistischerweise, deshalb kein Diebstahl mögl.
Æ
Pflug auf weitentferntem Feld, Geldbeutel in Verkehrsmittel oder Telefonzelle liegenlassen, aber auch Gegenstände Verstorbener vor Gewahrsamsbegründung durch Erben
Nicht anvertraut .............. Wer unbewacht Arbeiten an Sachen vornimmt, die ihm aber nicht anvertraut
sind (138 Z. 11) und diese an sich nimmt (Sortierer von Postpaketen)
Teilnahme ...................... 137 als Teilnahme an unechtem Sonderdelikt der Veruntreuung
Privilegierte TB
Antragsberechtigt ........... Nicht nur Eigentümer, sondern jeder für Sache Verantwortliche
Fund ............................... Verlorene Sache (Sache, an der kein Gewahrsam mehr besteht)
Æ
Subsidiärer Übertretungs TB 332
Abgrenzung ........ bewusst ausserhalb des Herrschaftsbereichs zurückgelassene (Pflug auf
Feld) oder an best. Ort vergessene Sache (Geldbeutel in Telefonzelle) ist
trotz fehlendem Gewahrsam nicht verloren Æ Aneignung nach Z. 1 mögl.!
Æ
Täter-Fehlvorstellung ist SV-Irrtum
Zugekommen ................ Sache gelangt ohne Willen des Täters in dessen Herrschaftsbereich
Bsp ....................... Irrümliche Übergabe / Zustellung von Waren, Herausgabe von zuviel Wechselgeld, vom Vormieter vergessene Sachen
ohne B'absicht ................ 1.
Gegenstand hat keinen Verkehrswert (Fotografie, Konstruktionsplan)
2.
Aneignung anvertrauter Sache um zu verrechnen
Fam.Genosse ................. Def. in 110 Z. 2, 3: Gemeinsam Essen, Schlafen, Wohnen (Heimbewohner)
13 / 105
StGB 138
Veruntreuung
Definition......................... Veruntreuung begeht, wer etwas, worüber er mit Willen des Berechtigten die
Herrschaft ausübt, plichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet.
Æ
unechtes Sonderdelikt
Ziffer 1 (Anvertraute bew. Sache)
Obj. TB ........................... 1. Fremde bewegliche Sache
2. Anvertrautheit
3. Aneignung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (mit Wissen und Willen)
5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
Ziffer 2 (Anvertrauter Vermögenswert)
Obj. TB ........................... 1. wirtschaftlich fremder Vermögenswert
2. Anvertrautheit
3. Unrechtmässige Verwendung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (mit Wissen und Willen)
5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht (obwohl nicht genannt)
Allgemein
Problematik ................... 1) Mitgewahrsam
2) Mehrere Anvertraute
3) Ersatzbereitschaft
4) Besonderheiten von 138 Z. 12
5) Mitwirkung
Konkurrenz iVz
Intern ................... 138 Z. 12 (wirt. fremder Vermögenswerte) ist subsidiär zu 138 Z. 11 (fremde
bewegliche Sache)
Æ
Abs. 1, falls bew. Sache in E' des Treugebers bleibt, Abs. 2, wenn sie
in E' des Treuhänders übergeht
gem. Gewahrs:.... 139 (jedoch bei Bruch von Mitgewahrsam)
Primär:................. 138 geht 141 vor (Sachentziehung)
Æ
141 aber bei Nichterscheinen an Übergabeort
138 geht 158 vor (Ungetr. Gesch'besorgung)
Æ
158 Z. 2 aber bei vereinbarter Veräusserung zu falschen Bed.
Realkonk: ............ 251 (Urkundenfälschung) ist gleichzeitig anwendbar, wenn Urkundenfälschung vorliegt zur Verdeckung der Veruntreuung
Abwägung nötig, da verschiedene Anknüpfungspunkte:
146 ............. 138 (Veruntreuung), wenn Täter unmittelbar über anvertraute Werte verfügen kann (111.4.21), Betrug (146) hingegen, wenn er dazu andere (zB.
Bankpersonal) täuschen muss (111.4.132) oder Vertrauensstellung erst
durch arglistige Täuschung erlangte. Achtung: Der Käufer einer veruntreuten
Sache wird nicht betrogen.
160 ............. Der Erlös aus dem Verkauf einer veruntreuten Sache (138, Veruntreuung)
kann nicht gehehlt werden, da Tatobjekt von 160 (Hehlerei) nur strafbar erlangte Sache selber sein kann
254 ............. iVz 254 (Urkundenunterdrückung) entscheidet nur der subj. TB über die Abgrenzung: Geht es dem Täter um eigenen Nutzen an der Urkunde
Æ 138 (Veruntreuung), sonst 254
14 / 105
Einzelne TB-Merkmale
Fremde bew. Sache ...... normale Def. gem. Zivilrecht, umfasst auch Bargeld
Wirt. fremder V'wert...... 1. bewegliche Sachen, die rechtl., nicht aber wirt. im E' des Täters stehen
(unvertretbare, dh. ind. best. Sache oder vertretbare Sache)
2. Forderungen
1. ind. best. Sachen................. bew. Sache, die iGz Z. 1 in E' des Täters überging
Æ
fiduziarische Übereignung, fiduziarischer Eigentumserwerb durch Treuhänder in eigenem Namen aber auf
Rechnung des Treugebers
2. vertretbare Sache................ insb. Bargeld, das durch Vermischung E' des Täters wird:
Æ
Besonderheit iBa Anvertrautheit & Verwendung
3. Forderung ............................ Anvertrautes Buchgeld (Konti)
Æ
Verfügung über Konto des Treugebers bzw. als Stellvertreter für Treugeber über Geld auf eigenem Konto
Anvertrautheit ............... Gewahrsamseinräumung aufgrund Pflicht zur Eigentumserhaltung
1. Gewahrsamseinräumung ... Treugeber gibt Gewahrsam an Sache vollumfänglich auf
und räumt ihn dem Treuhänder (Täter) ein.
Æ
unterheblich, ob durch E'er oder anderern Gewahrsamsinhaber, ob mit / gegen dessen Willen
Æ
Mitgewahrsam ≠ Veruntreuung, sondern Diebstahl
2. Pflicht zur E'erhaltung ........ Übertragung des Gewahrsams gerade aufgrund Pflicht zur
Eigentumserhaltung
Sachrückgabe................. Sache soll für gew. Zeit bei Treuhänder bleiben
Vertreter.......................... Sache soll an Dritten weitergeleitet / von ihm geholt und Treugeber abgegeben werden
Fehlt bei................ Besteck im Rest., Waren in Selbstbedienungsladen, Sachen in Raum zu
dem Zugang gewährt wird (Schlüssel)
Æ
Fehlt es am Anvertrautheit, liegt Diebstahl vor
bei Z. 2: ................ bei ind. best. Sachen: fid. Übereignung
bei vertretbaren Sachen:
1. E'einräumung............ tritt anstelle Gewahrsamseinräumung
2. Werterhaltungspfl..... Einträumung des E' aufgrund Werterhaltungspflicht
(Werterhaltung iBa Rückgabe, Weiterleitung, Abgabe)
15 / 105
Aneignung ..................... Täter manifestiert Willen, Opfer dauernd aus der E'er-Stellung zu verdrängen. Vor: Enteignung, Zueignung
1. Enteignung .......................... Dauernde Enteignung des Geschädigten durch Ausschluss
Æ
fehlt bei bloss vorübergehendem Gebrauch ohne
Substanzverlust (GA, Auto)
2. Zueignung ............................ Zueignung durch Anmassung der Verügungsmacht (zwecks
wirt. Nutzung), die sich äusserlich manifestiert!
Æ
Behalten, Rechtsgeschäftlich verfügen, Konsumation,
Absichtsbekundung der Nutzung auf unbest. Dauer
Besonderheit ...... Da Täter schon Gewahrsam hat, genügt eine Änderung seiner inneren Einstellung zur Aneignung (nur Zueignung nötig, Enteignung bereits erfolgt)
Æ Erforderlich ist ein Verhalten, durch das der vorhandene Aneignungswille
manifestiert dh. äusserlich erkennbar betätigt wird.
Manifestation ...... Manifestation der Aneignungsabsicht (alt.):
1. Rechtsgeschäftliche Verfügung über Sache
2. Bestimmungsgemässer Verbrauch (Ausgeben von Geld, etc.)
3. Treffen von Vorkehren, die die Fremdheit der Sache vertuschen
4. Leugnen des Besitzes
Nicht aber............ Missachtung anderer Pflichten als die zum best.gem. Verfügung ist nicht
Veruntreuung, sondern ggf. Sachentziehung (141, bei Nicht-Erscheinen zur
Übergabe) oder ungetreue Gesch.führung (158 Z. 2, bei vereinbarter Veräusserung, aber zu falschen Bedingungen)
Unr'm. Verwendung...... ind. best. Sachen:
Æ
Verfügung über Gegenstand in Verletzung der Vereinbarung
mit Treugeber (Verkauf, Verschenken, Verpfänden)
vertretbare Sachen (Bargeld), Forderungen auf eigenem Konto:
Æ
Verhalten, das Willen kundgibt, obligat. Anspruch des Treugebers zu vereiteln (fehlende Ersatzfähigkeit, oder Kundgabe des fehlende
Ersatzwillens durch Verschleierung)
Forderungen auf fremdem Konto:
Æ
unrechtm. Verwendung bereits durch Disposition, ev. bestehende Ersatzbereitschaft wird erst bei Ber'absicht berücksichtigt
Unrechtm' Ber'absicht . Unrechtmässige Bereicherungsabsich fehlt, wenn (alt.):
1. Täter lässt Treugeber im Aneignungszeipunkt Gegenwert zukommen
2. Täter ist der Überzeugung, sich auf Verrechnung berufen zu dürfen
3. Ersatzbereitschaft (Ers.fähigkeit & Ers.wille), jederzeit ab Aneignung
Weiteres
138 Z. 2........................... Berufsmässiger Vermögensverwalter ist ein Treuhänder auch, wenn er sich
daneben in wesentlichem Umfange noch anders betätigt (100.4.30), nicht
aber der Architekt oder der Anwalt, da Vermögensverwaltung für den Beruf
nicht typisch ist (117.4.22).
Anvertrautes Bargeld ... Anvertrauen von Bargeld zu Weiterleitung an Driten
1) Keine Vermischung bei Mittler-Person: Aneignung
Æ 138 Z. 11
2) Vermischung mit Geld des Mittlers
Æ E' des Mittlers
2.1) Mittler handelt als Stellvertreter
Æ 138 Z. 12
(Kommissionär, Betreibungsbeamter)
2.2) Mittler handelt auf eigene Rechnung
Æ nicht 138
(Werkunternehmer iBa Geld für Materialkauf)
Veräusserung................ Veräusserung des Deliktsgutes an
gutgl. Dritten ......... Dieser erwirbt E' (ZGB 714, 933)
Æ
Täter nur für Veruntreuung strafbar (nicht auch noch Betrug)
bösgl. Dritten ........ Dieser erwirbt kein E', ist aber seinerseits nach 160 (Hehlerei) strafbar
Æ
Täter nur für Veruntreuung strafbar (nicht auch noch Betrug)
16 / 105
Problematik
Mitgewahrsam............... Bruch fremden Gewahrsams liegt auch dann vor, wenn der Täter nicht Alleingewahrsam hat, dh. auch bei Mitgewahrsam
Æ
Bei Mitgewahrsam liegt nicht Anvertrautheit (Veruntreuung) vor, sondern Gewahrsamsbruch (Æ Diebstahl)
Mehrere Anvertraute .... Eignet sich eine Drittperson D, die nicht Vertrauensnehmerin ist, mit Zustimmung des Vertrauensnehmers V die Sache an, so begeht V Veruntreuung (138) und D Hehlerei (160), da V sich mit dem Geben des Einverständnis die Sache schon angeeignet hat. Bei fehlendem Einverständnis begeht D
Diebstahl (139), allenfalls Veruntreuung (138), wenn ihm die Sache weiter
anvertraut worden war.
Ersatzbereitschaft ........ Unrechtmässige Bereicherungsabsicht fehlt bei Ersatzbereitschaft, dh. wenn
Täter ab Aneignungszeitpunkt jederzeit (kum.):
1. Ersatzfähigkeit (Tatsächliche Fähigkeit zum Ersatz, fehlt, wenn Täter zuerst Kredit aufnehmen müsste)
2. Ersatzwille (Wille zum Ersatz der angeeigneten Sache, Beweissache)
Bes. bei 138 Z. 12: ......... Æ
keine Hehlerei mögl. (da nur an Sachen)
1. Abweichungen von Z. 11
2. Begriff des wirt. fremden Vermögenswertes
3. Anvertrauen von Bankkonti / Forderungen
4. Bsp. / Entstehung
1. Abweichung...... Bei Z. 11 steht anvertraute Sache in E' des Opfers, bei Z. 12 im (rechtlichen,
nicht jedoch wirtschaftlichen) E' des Täters, d.h. es trifft ihn eine (vertragliche) Pflicht zur Auslieferung (= fehlendes wirt. E').
Achtung: ..... Auch Z. 12 verlangt, obwohl nicht in wiederholt, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht!
2. Begriff ............... Wirt. fremd sind Vermögenswerte, die Täter übergeben wurden mit Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (120.4.121)
Achtung: ..... Liegenschaften sind nicht Vermögenswerte iSv 138 Z. 12
3. Forderungen..... Einräumung der Verfügungsmacht über Bankkonto ist Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das
Konto verfügen
4. Bsp. / Entst. ...... Fiduziarische Übereignung auf Treuhänder als Sicherheit, E'erwerb durch
Treuhänder als indirekter Stellvertreter des Treugebers in eigenem Namen
aber auf Rechnung des Treugebers
Teilnahme ...................... 138 ist unechtes Sonderdelikt, nur von dem, dem anvertraut war, erfüllbar.
Unterscheidung nach intraneus (mitanvertraut, 138) und extraneus (nicht
mitanvertraut, 137)
Z. 11 ...................... Veruntreuung einer fremden beweglichen Sache:
Æ
Mittäter, Gehilfe, Anstifter nach 137 Z. 1 als Grund-TB
Æ
falls 138 vollendet (Aneignung): Mittäter ist Hehler 160
Z. 12 ...................... Veruntreuung wirt. fremder Vermögenswerte(137 Z. 1 ist nicht Grund-TB!):
ex/intraneus:Anstifter & Gehilfe beide nach
Æ 138 Z. 12
Mittäter als Gehilfe (Auffang-TB) zu
Æ 138 Z. 12
17 / 105
StGB 139
Diebstahl
Definition......................... Diebstahl ist Unrechtmässige Aneignung, qualifiziert durch Gewahrsamsbruch.
Obj. TB ........................... 1. Fremde bewegliche Sache
2. Wegnahme
2.1 Gewahrsamsbruch
2.2 Begründung neuen Gewahrsams
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Wissen und Willen iBa obj. TB)
5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
6. Aneignungsabsicht
Problematik..................... 1. Vollendung des Diebstahls (Gewahrsamsbegründung)
2. Teilnahme
3. Begriff der anderen gefährlichen Waffe
Konkurrenz
insb ................................. vgl. insb. Einbruchdiebstahl & Betrug
Einbruchdiebst. ............ Einbruchdiebstahl ist gem. BGer bei Vorliegen der entspr. Anträge nach 139,
144 und 186 (Hausfriedensbruch) zu bestrafen. Gem. Lehre ist aber bei Anwendung von 139 Z. 3 aufgrund der Begehung des Begleitdelikts Konsumtion anzunehmen.
146 (Betrug)................... Bei freiwilliger (ggf. ach unbewusster) Vermögensdisposition des Opfers liegt
146 vor, bei unfreiwilliger 139 (auch bei Erleichterung des Gewahrsamsbruch durch List). Abhebung vom gestohlenen Sparheft ist Betrug (Substanztheorie), bei Anwendung der Sachwerttheorie liegt nur 139 vor (da gleiches Rechtsgut betroffen, nämlich ganzer wirt. Wert).
138 (Veruntr.) ................. Konkurrenz nicht möglich (fehlt Anvertrautheit, ist 139 geg.)
140 (Raub)...................... Entschliesst sich der Täter erst, nachdem er das Opfer widerstandsunfähig
gemacht hat, zum Diebstahl, so konkuriert 139 mit dem entsprechenden
Verletzungsdelikt (140 kommt nicht zur Anwendung). Bei Einsatz einer zum
Zweck des Diebstahls mitgeführten Waffe geht aber 140 Z. 1 vor.
141 (Sachent.) ................ 139 geht vor, 141 ist subsidiär
144 (Sachbes.) ............... Vermögensverschiebungsdelikte (137ff). konsumieren nachfolgende Sachbeschädigungen, vgl. aber Einbruchdiebstahl.
148 (Kartenmis.) ............. 148 ist subsidiär zu 139, ausser bei Vorgehen von Kartenmissbrauch als lex
spec., namentlich im Zweiparteiensystem.
160 (Hehlerei)................. 139 geht vor: Strafbare Handlung gegenüber Vortäter (Diebstahl am Dieb)
ist nicht Hehlerei
164 (Konk.del.) ............... 137ff. als Vermögensdelikt gegen konkursreifen Schuldner gehen 163 ff. vor
186 (Hausfr.)................... Realkonkurrenz von 139, 144, 186 bei Einbruchdiebstahl (vgl. oben)
254 (Urk'unt.) .................. Subj. TB entscheidet über Abgrenzung: Geht es Täter um eigenen Nutzen,
liegt 139 vor, ansonsten 254
18 / 105
Einzelne TB-Merkmale
Fremde bew. Sache ...... Vgl. Aneignung 137
Æ
Kein Diebstahl bei Dereliktion der Gegenstände (Kehricht, anders jedoch bei Altpapier, Kleidersammlung), bei verkehrsunfähigen Sachen (Drogen) oder eigenen Sachen
Wegnahme..................... Bestehe aus Gewahrsamsbruch und Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam ......... Gewahrsam besteht, solange Sache in räumlich begrenztem Zugriffsbereich
unter best. Herrschaft
Æ
nicht aber mehr bei Verstecken (Sache in Warenhaus)
fehlt ............ wenn Gegenstand fernab ohne Sicherheitsmassnahmen (Abschliessen, Anketten) deponiert wird (Pflug auf Feld, Geldbeutel in öff. Telefonzelle)
Vor.............. 1.
Herrschaftsmacht (Herrschaftsmöglichkeit)
2.
Herrschaftswille
1. Macht..... kann auch vorübergehend aufgehoben sein (Bewusstes Deponieren in Nähe, Whg-Abwesenheit , Altpapierbündel auf Strasse). Herrschaftsmacht setzt
Wissen über Standort voraus, sonst liegt verlorene Sache vor
Æ
nicht aber bei unrealistischer Gewahrsamsmöglichkeit (Pflug auf Feld,
Vergessener Geldbeutel in öff. Telefonzelle), dann Aneignung mögl.
2. Wille....... besteht generell, bis zu Tod des Inhabers
Æ
Nach Tod ist bis Begründung neuen Gewahrsams nur 137 möglich
Gew.bruch........... Handeln gegen den Willen des Gewahrsamsinhaber (dh. ohne Einwilligung)
Æ
auch bei Bruch von Mit- bzw. Gesamtgewahrsam
speziell ....... Gewahrsamsbruch liegt auch bei Bruch von Mitgewahrsam (Treugeber und
Treunehmer bzw. mehrere Treunehmer) bzw. Gesamtgewahrsam (gemeinsamer Gewahrsam) oder durch Gewahrsamsdiener vor
neue Gew.begr.... durch Gew.brecher oder Dritten (Komplize von Taschendieb)
Æ
Vollendung des Diebstahls (Beendigung mit Bereicherungseintritt)
Apprehensionsth............. Neuer Gew. mit Ergreifung der Sache durch Dieb
Ablationstheorie.............. Neuer Gew. mit Entfernung der Sache aus
Zugriffsbereich des Gew.inhabers (zB. aus Haus)
Einwirkungstheorie ...... (Rehberg) Zeitpunkt, ab wann der Täter alleinige
Einwirkungsmöglichkeit auf Sache erhält, gemäss
Lebenserfahrung & normalen Lauf der Dinge
Bsp.................................. Warenhaus, kleine Sache: Verstecken in auf sich
oder in Privattasche genügt.
Privathaus, grosse Sache: Erst bei Verlassen des
Zugriffsbereichs (Grundstücksgrenze)
Vorsatz........................... fehlt iBa Wegnahme, wenn Täter glaubt, Gewahrsam sei bewusst aufgegeben worden oder er habe eigenen Gewahrsam (Verwechslung des Mantels). Fehlt auch bei Meinung, es sei keine fremde Sache sondern eigene
Aneignungsabsicht ...... Absicht zur Aneignung (Aneignungsbegriff, vgl. 137), muss schon im Zeitpunkt der Wegnahme gegeben sein (bei nachträglicher Aneignung: 137)
Æ
nicht 139 (sondern 137), wer erst nachträglich Aneignungsentschluss iBa weggenommene Sache fasst (Velo für nächtl. Heimfahrt
Unrechtm. Ber'abs........ muss schon im Zeitpunkt der Wegnahme gegeben sein. Zum Begriff vgl. 137
Problematik
Vollendung .................... Vollendung von 139 (Tätigkeitsdelikt) durch Gewahrsamsbegründung mit
Aneignungsabsicht
Beendung ...................... Beendung von 139 mit Eintritt der Bereicherung: bei Diebstahl in bewachten
Räumen mit Wegschaffen aus Laden bzw. Verstecken des Gutes.
Teilnahme ....................... Teilnehmer fallen unter 139 (da 139 nicht qualifizierte Form von 137 ist)
Beihilfe.................. zwischen Vollendung (neuer Gewahrsam) und Beendung (Bereicherung)
19 / 105
Qualifizierte TB'e
Qualifikation.................. 1.
2.
Gewerbsmässigkeit
besondere Gefährlichkeit:
Æ
Bandenmässigkeit, Mitführen einer Waffe, Art der Begehung
Gewerbsmässigkeit...... 139 Z. 2: "Berufsmässiges Handeln": Ausübung nach Art eines Berufes
Obj. ....................... 1.
Mehrfacher Diebstahl
2.
Berufsmässigkeit
Æ
Zeit & Mitteln, Häufigkeit, angestrebte & erzielte Einkünfte
Subj. ..................... 3.
Bereitschaft zu Vielzahl von Diebstählen
Æ
bereits Vielzahl begangener Taten
4.
Erwerbsabsicht (Absicht auf Erwerbseinkommen)
Bandenmässigkeit........ Obj: Bandenmitglied
Subj: Wissen & Willen um Zugehörigkeit & Mitwirkung
Bande ................... 1.
Zwei oder mehr Täter mit
2.
ausdrückl. oder konkludentem Willen zur Zusammenfindung zwecks
3.
Inskünftiger Verübung mehrerer selbständiger (ev. noch unbestimmter) Diebstähle und/oder Raubtaten
Mitglied ................. Nur, wer als Mittäter mitwirkt, nicht aber, wer nur unergeordnete Rolle spielt.
Mitwirken eines jeden bei allen Taten ist aber nicht nötig.
Mitführen einer Waffe... 139 Z. 33
Obj: ....................... 1.
Schuss- oder andere gefährliche Waffe
Subj: ..................... 2.
Wissen und Willen um Mitführen
3.
Eventualabsicht zur Benützung ("zum Zweck des Diebstahls")
Schusswaffe ......... Nur funktionierende Feuerwaffe, nach objektiver Gefährlichkeit.
Nicht ........... Gas-/Schreckschusspistole, Replika, defekte oder ungeladene Waffe
And. gef. Waffe..... Umstritten.
Vor.............. 1.
Waffencharakter, dh. Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung
(nicht Hammer oder Einbruchswerkzeug, Verwendungsart irrelevant)
2.
Eignung zur Tötung auf Distanz ohne Kraftaufwand
(ähnliche Gefahr für Dritte wie Schusswaffe)
3.
Eindruck des Opfers ist irrelevant
Nicht ........... Veloketten, Schlagring, Pfefferspray, Stichwaffen, ungeladene Pistole
Rehberg ..... weniger weitgehende Forderung: bei ihm reicht Eignung, bei bestimmungsgemässem Gebrauch schwere Verletzungen hervorzurufen, dh. auch
Schlagring, Velokette, Stellmesser
Eventualabsicht .... Nur zufälliges Mitführen einer Waffe genügt nicht (Polizist), hingegen ist tatsächlicher Gebrauch nicht nötig. Falls Täter Waffe tatsächlich zur Durchführung der Diebstahls oder zur Beutesicherung benutzt, liegt nicht mehr Diebstahl (139) sondern Raub (140 Z. 1) vor.
Bes. Gefährlichkeit ....... 139 Z. 34
Obj: ....................... Art der Tatbegehung ist bes. gefährlich (sachliches Merkmal)
Subj: ..................... Wissen und Willen um bes. Gefährlichkeit
Kriterien ................ Gefährlich ist die professionell vorbereitete, besonders kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Tat: Höhe der erhofften
Beute, logistischer Aufwand (Planung, Technik), Überwinden moralischer &
techn. Hindernisse, Gefahr der direkten Konfrontation mit Opfer / Dritten.
Æ
bejaht bei Täter, der planmässig alten Frauen Handtasche entriss
Rehberg................ 1.
Täter zeigt Schädigungsabsicht / Hemmungslosigkeit
2.
Tat richtet grossen Schaden an bzw. zu dessen Befürchtung Anlass
gegeben haben
3.
Tatvorgehen verunmöglicht Opfer einen angemessenen Schutz
bzw. hätte unverhältnismässig hohe Schutzafwendung benötigt.
Teilnehmer ........... Teilhehmern ist Gefährlichkeit zuzurechnen (sachl. Merkmal), auch wenn sie
nicht direkt teilhaben.
20 / 105
StGB 140
Raub
Definition......................... Diebstahl mit Nötigung, bzw. Nötigung zur Rettung der Beute durch ertappten Dieb (räuberischer Diebstahl, 140 Z. 12)
Obj. TB ........................... 1. Diebstahl (vollendet)
2. Nötigungshandlung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (mit Wissen und Willen)
4. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
5. Aneignungsabsicht
Problematik..................... 1. Räuberischer Diebstahl
2. BGer-Praxis
Konkurrenz iVz
139 (Diebst.)......... 1.
Entschliesst sich der Täter erst, nachdem er das Opfer widerstandsunfähig gemacht hat, zum Diebstahl, so liegt kein Raub vor, sondern es konkurriert 139 mit dem Verletzungsdelikt.
2.
Setzt der Dieb eine mitgeführte Waffe (139 Z. 32) tatsächlich ein zur
Durchführung des Diebstahls oder Beutesicherung, liegt nicht mehr Diebstahl, sondern Raub (140 Z. 1) vor.
3.
Unterläuft Täter den Widerstand des Opfers durch List oder Überraschung, so liegt kein Raub vor sondern Diebstahl (zB. Entreissdiebstahl).
156 (Erpr.) ............ Gegenseitiger Ausschluss: 156 geht 140 vor, wenn Opfer mitwirken muss,
damit der Täter den Vermögensvorteil erlangt. Kriterium der Unmittelbarkeit:
Preisgabe des Safecodes unter andauernder Gewalteinwirkung ist Raub,
Erpressung hingegen bei Ablieferung am nächsten Tage.
183 (Entf.)............. Realkonkurrenz mit 140, wenn Freiheitsentziehung über das unmittelbar mit
Raub zusammenhängende hinausgeht
185 (Geiseln.)....... Gem. BGer (Ideal-)Konkurrenz, dh. sowohl 140 und 185 anwendbar (da verschiedene Rechtsgüter verletzt). Gem. Stratenwerth geht 185 vor.
Æ
iBa Drittpersonen immer nur 185.
260bis .................... Vorbereitungshandlungen zur Raub sind strafbar
Einzelne TB-Merkmale
Diebstahl........................ muss vollendet sein (Begründung neuen Gewahrsams)
Æ
auch bei Gewahrsamsaufgabe durch Flucht des Opfers
Nötigungshandlung...... Gewalt, Drohung, Widerstandsunfähigmachung
Zielperson ........... Diejenige, die Hindernis für Diebstahl darstellt (Gewahrsamsinhaber / hüter). iBa anderer Personen kommt 185 zur Anwendung (Bankkundin)
Gewalt.................. Unmittelbares Einwirken auf Körper des Gewahrsamsinhaber / -hüter (fehlt
bei Entreissdiebstahl).
Drohung .............. Muss obj. die Intensität erreichen, das durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgibt. Drohung mit einf. Körperverletzung reicht (Knochenbruch), nicht jedoch mit Tätlichkeit (Ohrfeige).
Æ
Täter muss sie nicht verwirklichen wollen, androhen genügt
Widerstandsunf. . Dauernde oder nur vorübergehende, psychische oder physische Unfähigkeit zur Abwehr des Gewahrsamsbruchs. Nur anwendbar, wenn weder
Gewalt noch Drohung gegeben.
Bsp ............. Blendung, Tränengas, Schlafmittel, Einschliessen (Freiheitsberaubung, aber
ohne Gewaltanwendung)
Rehberg ..... Auch Bedrohung von Drittpersonen, für die sich Gewahrsamsinhaber verantwortlich fühlt (Bankkundin)
Æ
a.M. Stratenwerth: nur Geiselnahme (185) und Erpressung (156)
Achtung: ..... Macht Täter Opfer nicht widerstandsunfähig, sondern unterläuft den Widerstand des Opfers durch List oder Überraschung, so liegt kein Raub vor sondern Diebstahl (zB. Entreissdiebstahl).
21 / 105
Vorsatz........................... muss während Nötigungshandlung bestehen
Æ
bei späterem Entschluss zur Beraubung (nach Bewusstlosschlagen),
konkurriert Diebstahl (139) mit Körperverletzungsdelikt.
Qualifikation
Bewaffnung ................... (140 Z. 2) Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe. Vgl. oben 139
Achtung ................ iGz 139 bedeutet Bewaffnung des Räubers noch nicht dessen bes. Gefährlichkeit. Macht der Räuber allerdings von der Waffe Gebrauch, so soll er
nach 140 Z. 33 oder Z. 4 bestraft werden.
Bandenmässigkeit........ (140 Z. 32) Vgl. oben 139
Bes. Gefärlichkeit ......... (140 Z. 33) Vgl. oben 139. Bei Raub kommt auch die Bedrohung des Opfers
mit einer geladenen, aber gesicherten Schusswaffe als Merkmal besonderer
Gefährlichkeit in Betracht (sobald durchgeladen, entsichert: Z. 4)
140 Z. 4........................... Lebensgefahr, Schwere Körperverletzung, Grausamkeit
Æ
nur ggüber Opfer, ggüber Drittpersonen liegt 185 (Geiselnahme) vor
Lebensgefahr ....... Weitergehende Qualifikation ggüber reinem Waffenmitführen: Lebensgefahr
muss sich jederzeit konkretisieren können (Schuss sich lösen).
Æ
Eventualvorsatz für Lebensgefährdung reicht
zB: Bedrohung mit geladener & entsicherter Waffe (bei gesicherter Waffe
nur 140 Z. 33), Spitzer Dolch gegen den Hals des Opfers, nur in unterer
Trommelhälfte geladener Revolver
Grausamkeit ......... Zufügung von Qualen um ihrer selbst Willen (intermittierendes Würgen)
Teilnehmer ........... Qualifikationsmerkmale sind sachliche Merkmale, Teilnehmer fallen darunter, wenn sie darum wissen.
Problematik
Räuberischer Diebst..... Liegt vor, wenn Täter nach vollendetem Diebstahl in flagranti erwischt wird
und Gewalt verübt, um die Beute zu sichern. Sicherungsabsicht genügt,
tatsächlicher Erfolg nicht nötig. Dient die Gewaltanwendung nur zur Sicherung der Flucht ohne Beute, fällt sie nicht unter 140.
Zielperson............. muss nicht Ertapper selbst sein, kann auch alarmierte Drittperson sein
Achtung: ............... Nötigungshandlungen vor Vollendung des Diebstahls (vor Begründung
neuen Gewahrsams) fallen dagegen unter 140 Z. 11 (Gewalt / Drohung).
BGer-Praxis. ................... Rspr. zu Lebensgefahr (Z. 4) und anderer gef. Waffe (Z. 2)
Lebensgefahr...... Praxisänderung 117.4.420: Trotz Bedrohung mit nicht gesichertem, scharf
geladenem Revolver wurde Z. 4 verneint, weil noch ein Abzugsgewicht von
4.5 kg zu überwinden war (dh. zufällige Konkretisierung der Lebensgefahr w.
Abzugsgewicht verneint).
and. gef. Waffe.... 118.4.143: Gas-/Schreckschusspistole wurde als andere gefährliche Waffe
angesehen aufgrund der konkreten Verwendungsart (nahe am Gesicht,
kann Verbrennungen, Splitter, Lungenödeme durch Gas auslösen).
22 / 105
StGB 141
Sachentziehung
Obj. TB ........................... 1. Bewegliche Sache
2. Berechtigter
3. Entzug
4. Erheblicher Nachteil
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz (mit Wissen und Willen, auch um erheblichen Nachteil)
6. Keine Aneignungsabsicht (sonst 137ff.)
Problematik..................... 1. Begriff des Berechtigten
2. Begrifff der Vorenthaltung
Konkurrenz iVz
137, 138, 139 ....... liegt Aneignungsabsicht vor, so kommt nur 137-139 zur Anwendung
144 (Sachbes.) ..... Bei Wegnahme und anschliessender Vernichtung einer Sache geht 144 vor
303 (Falschans.)... 141, begangen in mittelbarer Täterschaft durch 303 (falsche Anschuldigung),
zB. durch Einsetzen der Polizei zum Sachentzug, stehen in Idealkonkurrenz,
dh. beide sind anwendbar.
SVG ...................... Entwendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern zum Gebrauch fällt ausschliesslich unter SVG 94
Einzelne TB-Merkmale
Bew. Sache.................... vgl. oben 137, muss aber nicht fremd sein
Æ
kann auch eigene Sache sein, zB. bei Sachentziehung zN des dingl.
Berechtigten oder der Mietsache zN des obligat. Berechtigten
Berechtigter .................. Eigentümer, dinglich Berechtigter sowie der rechtl. geschützte Besitzer
(Berechtigung zum Besitz aus obligat. Verhältnis wie Miete, Leihe, Pacht)
Entzug............................ Durch Wegnahme oder Vorenthaltung
Wegnahme ........... Gewahrsamsbruch (Begründung neuen Gewahrsams kann, muss aber nicht
vorliegen) oder Verschlechterung der Möglichkeit der Wiedererlangung des
verlorenen Gewahrsams
Æ
Freilassen des Vogels des Nachbarn, Eigentümer nimmt Mieter die
Mietsache vor Vertragsende weg, Finder wirft Uhr noch weiter in Gebüsch
Vorenthaltung ....... Zur Vorenthaltung durch Besitzer vor Eigentümer reicht nicht jede Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht, sondern es ist eine äusserliche
Manifestation nötig, durch das der Täter Willen bekundet, Berechtigten mindestens für eine wesentliche Zeitdauer von der Möglichkeit zur Herrschaftsausübung auszuschliessen.
Æ
Blosse Nichterfüllung der Rückgabepflicht reicht nicht
Verstecken ........... Sache, die in Herrschaftsbereich des Berechtigten versteckt wird
Erheblicher Nachteil..... 1.
Endgültiger Verlust einer geldwerten Sache
2.
Nutzungsausfall für best. Zeitraum
3.
Rückschaffungskosten weggebrachter Gegenstände
4.
Immaterielle Nachteile (zB. Entzug des Brautkleides, des Redemanuskripts, des Instrumentes kurz vor dem entsprechendn Einsatz)
Vorsatz........................... Muss sich auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken (mind. Ev.vors.)
Keine Aneignungsabs.. Bei Aneignungsabsicht ist 137 Z. 22 anwendbar:
Aneignung / Aneignungsabsicht
mit
Bereicherungsabsicht
mit
ohne
137 Z. 1 (Aneignung)
138 Z. 11
139 Z. 1
141
(Gebrauchsdiebstahl)
137 Z. 22 (Aneignung)
141
(Da Bereicherungsabsicht irrelevant)
ohne
23 / 105
StGB 141bis
Unrechtmässige Verwendung
Obj. TB ........................... 1. Vermögenswert
2. Zukommen ohne Wille
3. Verwendung
4. Unrechtmässigkeit (Vereitelung des Rückforderungsanspruchs)
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz (mit Wissen und Willen, auch um Unrechtmässigkeit)
6. Bereicherungsabsicht
Konkurrenz iVz ............. 141bis ist Ergänzung zu anderen TB'en:
- 137: Wo "Sache" extensiv ausgelegt werden müsste, greift 141bis
- 138 Z. 12: Erfasst Aneignung von Vermögenswerten, die dem Täter nicht
anvertraut wurden.
Antragsberechtigung ... - Der, aus dessen Vermögen Vermögenswert stammt
- der, der Übertragung irrtünlicherweise veranlasste (Bank, Post), sofern er
aus Überweisung einen Vermögensschaden erleidet (dh. bei Schadenersatzpflicht)
Æ nicht aber demjenigen, für den die Überweisung bestimmt war!
Einzelne TB-Merkmale
Vermögenswert............. nur vertretbare Sachen, va. Forderungen und Buchgeld
Æ
Fehlüberweisungen!
Zukommen ohne Wille . Zukommen durch Irrtum des Übertragenden (insb. bei Fehlüberweisungen), erfasst sind auch Doppelzahlungen
Rehberg ............... erfass sind alle Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Bereich
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (a.M. Trechsel).
Verwendung .................. Manifestation des Täterwillens nötig, den Rückforderungsanspruch des Betroffenen zu vereiteln, zB. durch Ausgeben von Geld, Leugnen, etc.
Unrechtmässigkeit ....... (Rechtfertigungsgründe schliessen bereits Tatbestandsmässigkeit aus)
Æ
besteht in Vereitelung des obligatorischen Rückforderungsanspruchs
des Übertragenden. Rechtmässig ist die Verrechnung mit einer liquiden
Forderung, auch bei nur in Vorstellung des Täters bestehender!
Vorsatz........................... Insb. auch Bewusstsein, dass Betrag nicht für Täter best. war
Bereicherungsabsicht.. Steht nicht in TB, wird aber vorausgesetzt. Bereicherungsabsicht fehlt insbesondere bei Ersatzbereitschaft (Ersatzwille & Ersatzfähigkeit)
StGB 142
Unrechtmässige Entziehung von Energie
Definition......................... 142 schliesst Lücke, da Energie weder Sache noch Vermögenswert ist.
Obj. TB ........................... 1. Energie
2. Entzug
3. Unrechtmässigkeit
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (mit Wissen und Willen, auch um Unrechtmässigkeit)
Qualifikation .................. Bereicherungsabsicht
Antragsberechtigung ... 1.
Betreiber der Anlage
2.
Derjenige, auf dessen Kosten die vom Täter bezogene Energie geht
Einzelne TB-Merkmale
Energie........................... Elektrizität, Wärme
Æ
nicht aber Gas oder Wasser: Sache iSv 137ff.
Unrechtmässigkeit ....... Rechtfertigungsgründe schliessen bereits Tatbestandsmässigkeit aus.
Abonnenten .......... Überbrückung / Manipulation des Stromzählers
Nichtabonnenten .. unrechtmässiger Anschluss zulasten Erzeuger oder anderen Abonnenten
24 / 105
StGB 143
Unbefugte Datenbeschaffung ("Datendiebstahl")
Definition......................... "Zwischendelikt" zwischen Vermögensdelikt (Bereicherungsabsicht) und
"Geheimhaltungsdelikt" (Geheimhaltungsinteresse)
Obj. TB ........................... 1. Daten
2. Besonderer Schutz
3. Keine Verfügungsbefugnis
4. Beschaffung
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz
6. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
7. "Aneignungsabsicht" (Verfügungsgewalt)
Problematik..................... 1. Datenbegriff
2. Sicherungsgrad
Konkurrenz iVz
iVm Sachen ......... Subsidiarität gegenüber strafbaren Handlungen an Sache (insb. Diebstahl
139 an Datenträgern) (nach Stratenwerth & Trechsel)
a.M. Rehberg:
Idealkonkurrenz, dh. Anwendung beider TB'e,
wenn Datenherr (An Daten Berechtigter) und E'er des Datenträgers verschiedene Personen sind
iVm Geheimnis.... Sind TB'e (162, 320 f.) erfüllt, die Geheimnis schützen (Fabrikations-, Geschäfts-, Amts-, Berufsgeheimnis), besteht Idealkonkurrenz (beide geg.)
bis
143 .................... Fehlt Bereicherungsabsicht oder Beschaffung (Erlangung der Verfügungsgewalt), kann höchstens 143bis geg. sein
Einzelne TB-Merkmale
Daten.............................. Alle Inhalte menschlicher Kommunikation, die elektronisch oder vergleichbar
gespeichert sind (zB. optisch, CD; magneto-optisch, MD). Datenbegriff umfasst auch Programme.
a.M. Rehberg:
Aufnahmen von Gesprächen, Musik, Bildern von
Vorgängen der Aussenwelt fallen nicht unter diesen Datenbegriff
Bes. Schutz ................... Parallele zum Gewahrsam bei Sachen: Nötig ist, dass für Täter klar ersichtlich ist, dass gerade sein Zugang zu Daten unerwünscht ist.
Datenschutz ........ Grundsätzlicher Schutz der Daten gegen Unbefugte
Æ
nur dieser ist für 143 relevant
Geldschutz ........... Schützt nur finanzielle Interessen, für 143 irrelevant
Æ
143 nicht gegeben, wenn Zugang zu online-Daten unter Umgehung
einer Abonnementsgebühr erwirkt wird
Schutzgrad.......... Trechsel/Stratenwerth: Jeder Schutz reicht, solange Täter merkt, dass Daten vor seinem unbefugten Eindringen geschützt werden
a.M. Schmid/Rehberg: Schutz muss jeweiliger konkreten Situation angepasst sein (bessere Sicherung für sensible Daten), wobei Anforderungen
generell tief anzusetzen sind (Zugangscodes oder Verschlüsselung reicht)
Nicht erfasst ......... Abspeicherung und Mitnahme einer in einem unverschlossenen Büro auf
unversperrtem Computer geöffnete (oder auch nur abgespeicherte) Datei
Keine Verf.befugnis...... Täter ist weder Datenherr noch Datenberechtigter (dh. Zugangsberechtigt)
Æ
"Datenveruntreuung" wird von 143 nicht erfasst!
Beschaffung .................. Erreichen der Verfügungsgewalt über Daten (zB. externe Abspeicherung)
Æ
Jederzeitige Möglichkeit der Konsultation, Bearbeitung, Weiterverwendung, entweder extern oder durch Einrichtung der Möglichkeit der Datenmanipulation auf dem System des Berechtigten (a.M. Schmid)
Æ
Blosse Kenntnisnahme genügt nicht, allenfalls 143bis
Tätigkeitsdelikt...... Vollendung von 143 durch Erlangen der Verfügungsgewalt
25 / 105
Unrechtm. Ber'absicht . Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
Æ
zB. Ersparnis der Auslagen für rechtmässige Datenbeschaffung
Æ
Fehlt Bereicherungsabsicht, kann nur 143bis gegeben sein
Nicht erfasst ......... Zugang zu Prüfungslösungen zwecks Prüfungsschummel
"Aneignungsabsicht"... Absicht, Daten dauernd in eigene Verfügungsgewalt zu überführen (bloss
vorübergehender Gebrauch, wie bei Programmen, genügt nicht)
Æ
Pendant zu Aneignungsabsicht bei Sachdelikten, die aber wegen Kopieren (fehlende Enteignung) nicht erfüllt sein wird
StGB 143bis
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
Definition......................... "Hackertatbestand", schützt Rechtsgut Privatsphäre des gegen Zutritt von
Unbefugten geschützten Datenverarbeitungssystems.
Obj. TB ........................... 1. Datenverarbeitungssystem / -anlage
2. Besonderer Schutz
3. Fremdheit der Anlage
4. Eindringen
5. Weg der Datenübertragungseinrichtung
Subj. TB ......................... 6. Vorsatz
7. Fehlende Bereicherungsabsicht
Problematik..................... 1. Sicherungsgrad
2. Fremdheit der Anlage
3. Eindringungsstufe
Konkurrenz iVz ............. 143bis ist subsidiär iVz allen andern Computerdelikten
(Ideal)Konkurrenz aber möglich, wenn weitere Rechtsgüter verletzt sind (zB.
144 - Sachbeschädigung, oder 150 - Erschleichen einer Leistung)
Einzelne TB-Merkmale
Datenver'system ........... Geschützt ist nicht nur ein System (Netzwerk), sondern auch einzelne Datenverarbeitungsanlage (einzelner Computer), nicht aber abgetrennte Datenträger ohne Rechenkapazität
Besonderer Schutz....... Vgl. 143 (Problem des Sicherungsgrades)
Fremdheit der Anlage... Trechsel/Stratenwerth: Abstellen auf Zugangsberechtigung. Weite Auslegung des Systembegriffs (mit Subsystemen), sodass auch für den, der auf
Grossrechner Zugang hat, einzelne (besonders gesicherte) Datenbestände
fremd iSv 143bis sind!
a.M. Schmid/Rehberg: Abstellen auf Sachenrecht, was aber dazu führt,
dass E'er, der gesicherte Daten auf vermietetem / verleastem Computer zugreift, nicht erfasst wird!
Eindringen ..................... Überwinden der Hindernisse, die Unbefugte fernhalten sollen
Eindr.stufe ............ Trechsel:
Erst mit Überwindung aller Hindernisse ist Täter "eingedrungen"
und das Tätigkeitsdelikt damit vollendet
Æ
dem Täter muss Zugang zu Daten offen stehen, vorher ist er noch
nicht "eingedrungen"
a.M. Schmid/Rehberg: Bereits Überwindung der ersten (von mehreren)
Zugangsschranke reicht aus
Datenübert.einricht'g.... Drahtgebundene oder drahtlose Datenübertragungskanäle
Æ
Aufbrechen der Tür zum Computerraum und Zugang über Tastatur ist
nicht von 143bis erfasst (aber ggf. nach 186 und 144)
Æ
Datenbeschaffung ohne Bereicherungsabsicht ist nur dann strafbar,
wenn zusätzlich noch "Hacke" dazukommt
Fehlende Ber'absicht ... Ist Bereicherungsabsicht gegeben, so ist 143bis nicht anwendbar, höchstens 143
26 / 105
StGB 144
Sachbeschädigung
Obj. TB ........................... 1. Sache
2. Fremdes Recht an Sache
Æ
E'-, Gebrauchs-, Nutzniessungs-R')
3. Beschädigung
Æ
Beeinträchtigung in Substanz, Funktion, Aussehen
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Wissen und Willen)
Qualifikation .................... 1. öffentliche Zusammenrottung
2. Grosse Schaden
Problematik..................... 1. Anwendung von 172ter
2. 144 als unechtes Unterlassungsdelikt
Konkurrenz iVz
137 ff. ................... Vermögensdelikte konsumieren nachfolgende Sachbeschädigungen
139 Z. 3 ................ Idealkonkurrenz von 139 Z. 3 und 144 bei Einbruchdiebstahl (beide geg.)
a.M. Stratenwerth:
Wird Diebstahl wegen Umständen (Einbruch) gerade zu 139 Z. 3 qualifiziert, so wird Sachbeschädigung (144) konsumiert
Idealkonkurrenz.... Bei Gefährdungsdelikten besteht (Ideal)Konkurrenz:
239 - Störung von Betrieben der Allgemeinheit; 260 - Landfriedensbruch;
285 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; 305 - Begünstigung (Vernichtung fremder Spurenträger); 310 - Befreiung von Gefangenen)
Gesetzeskonk....... Bei Beschädigung von Daten (144bis) und Urkunden (254) kommen nur
144bis oder 254 zur Anwendung
Sachentziehung.. 141 und 144 sind alternativ bei Handlungsmehrheit:
Æ
Entzug zwecks Vernichtung: nur 144, 141 ist mitbestrafte Vortat
Æ
Nachträglicher Entzug der zerstörten Sache: nur 144, 141 ist Nachtat
Æ
bei Handlungseinheit: Je nachdem, was im Vordergrund steht
Antragsberechtigt......... Jeder, der Sache nicht mehr gebrauchen kann (E'er, Mieter, dingl. Ber')
Einzelne TB-Merkmale
Sache ............................. Wirt. Wert ist nicht erforderlich, Sacheigenschaft genügt (inlusiv: Immobilien;
exklusiv: Datei / Computerprogramm (vgl. aber 144bis), Urkunde (vgl. 254))
Fremdes R' an Sache ... Eigentum oder R' zB. aus Miete, Pacht, Leihe, Leasing
Beschädigung............... Beeinträchtigung in Substanz, Funktion oder Aussehen
Substanz .............. Irreparabler Schaden: Verbrennen, töten (Tiere), aufbrechen, ...
Funktion................ Beeinträchtigung in normaler oder vom E'er bestimmten Funktion, auch
wenn nur vorübergehend: Luftablassen aus Reifen, ...
Aussehen ............. Beschmutzen, Verschmieren: auch bei bereits vollständig versprayter Wand
oder künstlerischem Wert (vgl. auch Harald Nägeli)
Erfolgsdelikt........ Beschädigung vollendet 144 - vollendeter Versuch möglich (Wurfgeschoss
verfehlt Ziel).
Problematik
Verm'schaden ............... Sachbeschädigung liegt unabhängig von einem Verm'schaden vor - auch bei
Zerstörung von Sachen mit blossem Affektionswert.
Æ
172terkommt nicht zur Anwendung, da Verm'schaden irrelevant
Unterlassungsdelikt ..... 144 ist als unechtes Unterlassungsdelikt denkbar durch passives Verhalten
einer Person mit Garantenstellung (Aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz)
Qualifikation
Zusammenrottung ........ Ansammlung best. (nach Umst.) Pers.zahl, erscheint nach aussen als eine
vereinte Macht mit für Friedensordnung bedrohlicher Grundstimmung.
Grosser Schaden.......... gem. Verhältnissen des Opfers, grundsätzlich ab 10'000 CHF.
27 / 105
StGB 144bis
Datenbeschädigung (Z. 1)
Obj. TB ........................... 1. Daten
2. Unbefugtheit
3. Beschädigung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Wissen & Willen)
Qualifikation .................... 1. Grosser Schaden
Problematik..................... 1. Fremdheit der Daten
2. Konkurrenz zu 144 (umstritten)
Konkurrenz iVz
Ideal / echte......... 254:
Haben Daten Urkundenqualität, so kann Urkundenunterdrückung (254) gegeben sein - (Ideal)konkurrenz, beides anwendbar
Subsidiär ............. 143:
Nur 143 anwendbar (unechte Konk., Gesetzeskonk.), wenn Beschaffungshandlung Entfernung der Daten bei Opfer zur Folge hat
Nachtat:
Ist Datenbeschädigung (insb. Veränderung) nur (= beschränkt
auf) Vortat zu weiterem Delikt (147 - Computerbetrug; 251 - Urkundenfälschung; 254 - Urkundenunterdrückung), so ist 144bis mitbestrafte Vortat.
Æ
Bei Darüberhinausgehen: Echte Konkurrenz!
Primär .................. 143bis:
Ist idR erfüllt, wird aber von 144bis konsumiert
Speziell ................ 144:
Wird der Datenträger als Sache beschädigt, so wird 144bis konsumiert. Sind hingegen die Berechtigten (E'er & Datenherr) nicht identisch,
so besteht echte Konkurrenz - beides anwendbar (gem. Stratenwerth immer)
Anspruchsberechtigt ... Jeder an Daten berechtigter (Sender, Empfänger, Datenherr, ...)
Einzelne TB-Merkmale
Daten.............................. vgl. 143, insb. Datenbegriff iBa Multimedia
Unbefugtheit.................. Täter ist weder Datenherr noch von diesem zur Verfügung berechtigt
Æ
ist Täter Datenberechtigter, so liegt unbestrafte Datenveruntreung vor
Beschädigung............... Jede Handlung, die entsprechenden Erfolg zeitigt (Löschung, Veränderung,
Unbrauchbarmachung), Entscheidend ist Irreversibilität des Eingriffes
Æ auch durch (unechte) Unterlassung möglich, wenn Datenverantwortlicher
die notwendigen Bedienungshandlungen unterlässt (Backup!)
Veränderung......... Datenverschiebung ist nicht Datenzerstörung, ggf. aber Unbrauchbarm.
Unbrauchbarm...... Unbrauchbarmachung (Inokulation, Zugangssperre, Verschlüsselung)
Æ
Unbrauchbarmachung kann bei Urkundenqualität der Daten (110 Z.
51) auch Fall der Urkundenunterdrückung (254) sein!
Erfolgsdelikt.......... Beschädigung vollendet 144bis - vollendeter Versuch möglich (Löschung nur
temporärer Dateien).
Problematik
Fremdheit ...................... Trechsel:
Da "fremd" nicht in TB erwähnt wird, sind auch eigene Daten geschützt, wenn Dritte daran ein Nutzungsrecht haben
a.M. Schmid/Rehberg: "fremd" ist implizit in TB vorausgesetzt, abgestellt
wird aber auf Berechtigung an Daten Æ im Ergebnis gleich
28 / 105
StGB 144bis
Datenbeschädigung (Z. 2) ("Virentatbestand")
Obj. TB ........................... 1. Programm
2. Tathandlung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (Wissen & Willen)
4. (Eventual)absicht des Einsatzes
Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit
Konkurrenz iVz
Echte.................... 144bis Z. 1: Wer Programm einsetzt, ist nach Z. 1 strafbar. Hat dieser Täter
auch Handlung nach Z. 2 vorgenommen, sind sowohl Z. 1 als auch Z. 2 anwendbar (echte Konk.)
Einzelne TB-Merkmale
Programm...................... Programm muss nur Schäden iSv 144bis Z. 1 anrichten können - dass es sich
um einen reproduktiven Virus handelt, ist nicht nötig
Tathandlung .................. Entsprechen 179sexies
Æ Vergleich zeigt, dass Erwerb & Besitz allein nicht strafbar sind
(Eventual)absicht.......... Täter muss wissen (oder in Kauf nehmen), dass späterer Einsatz des Programms durch ihn oder Dritte (mindestens möglicherweise) geplant ist.
Qualifikation
Gewerbsmässigkeit...... vgl. 139 Z. 2: "Berufsmässiges Handeln" (neue Rspr, 119.4.132)
Obj. ....................... 1.
Mehrfache Begehung
2.
Berufsmässigkeit
(Zeit & Mitteln, Häufigkeit, angestrebten & erzielten Einkünfte)
Subj. ..................... 3.
Bereitschaft zu Vielzahl von Deliktsbegehungen
(aufgrund bereits begangener Taten)
4.
Erwerbsabsicht (Absicht auf Erwerbseinkommen)
StGB 145
Veruntr. & Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
Obj. TB ........................... 1. Schuldner
2. Pfand- / Retentionsrecht
3. Beeinträchtigung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Wissen & Willen)
5. Schädigungsabsicht
Einzelne TB-Merkmale
Schuldner ...................... Nur Pfand- / Retentionsschuldner kann Täter sein
Æ
Dritte nach 141 (Sachentziehung) oder 144 (Sachbeschädigung)
Beeinträchtigung .......... 1.
Entzug
(Wegnahme, Beseitigung)
2.
Entwertung
(Beschädigung, Unbrauchbarmachung)
3.
Verfügung
(Veräusserung)
Schädigungsabsicht .... Absicht (mind. eventual) der Verhinderung / Erschwerung der Befriedigung
des Gläubigers
29 / 105
30 / 105
StGB 146
Betrug
Definition......................... Vermögensschädigung durch Irreführung einer Person in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht
Obj. TB ........................... 1. Irreführung (alt)
1.1 Vorspiegelung
1.2 Unterdrückung (akt. Tun / Betrug durch Schweigen)
2. Arglistigkeit
3. Irrtum (ev. vorbestehend)
4. Vermögensdisposition des Opfers
5. Vermögensschaden
Subj. TB ......................... 6. Vorsatz (Wissen und Willen)
7. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit
Problematik..................... 1. Betrug durch Schweigen
2. Aufklärungspflicht (BGer vs. Schmid/Rehberg)
3. Konkurrenzen
Konkurrenz iVz
147, 150.......................... Abgrenzung ggen Betr. Missbrauch einer DVA & Erschleichen einer Leistung
Irrtum .................... Nur Menschen irren - wird Computer irregeführt, liegt 147 - Betr. Missbrauch
einer Datenverabeitungsanlage, oder 150 - Erschleichen einer Leistung vor.
138.................................. Bewirkt Täter durch Täuschung, dass Opfer ihm Sache anvertraut, die er
sich dann aneignet, ist nur 146, nicht auch noch 138 gegeben!
139.................................. Diebstahl
Verf'macht ............ Nur wenn Opfer selbst Verfügungsmacht über Sache hat, kann Betrug (146)
vorliegen. Wird Opfer dazu gebracht, Sache aus Drittgewahrsam dem Täter
zu geben, liegt Diebstahl (139) in mittelbarer Täterschaft vor.
Æ
Nur 139 liegt vor, wenn Täter sich Gewahrsamsbruch erleichtert, indem er Opfer täuscht (dieses aber Verm'disposition nicht selbst vornimmt)
Sicherungsbetr. .... Abhaltung des Opfers von Wiedererlangung durch Täuschun
Æ
Sicherungsbetrug, mitbestrafte Nachtat, nur 139 anwendbar
Verwertungsbetr. .. Täuschung eines Dritten zur Verwertung der Beute (E'erstellung des Diebs!)
Æ
Verwertungsbetrug, echte Konkurrenz,sowohl 139 als auch 146
Æ
Wird Bestohlener selbst durch Täuschung zum Erwerb der Beute veranlasst, liegt nur 146 vor, wenn von Anfang an so geplant (139 = mitbestrafte Vortat), hingegen nur 139, wenn Entschluss dazu erst nach Diebstahl gefasst wurde(146=mitbestrafte Nachtat).
156.................................. Erpressung: Täter bewirkt Verm'disposition sowohl durch Täuschung als
auch durch Androhung ernstlicher Nachteile
Nur 146 ................ wenn Täuschung im Vordergrund steht (Lügengebäude als Täuschung, nebenher Täterbemerkung, dass sonst Anzeige, dass das Opfer das anbegehrte Geld selber deliktisch erlangt habe)
Nur 156 ................ 1.
Täuschung und Drohung ergänzen sich zum angestrebten Erfolg hin
(Täter täuscht vor, Geisel zu haben und droht mit deren Tötung)
2.
wenn Drohung im Vordergrund steht (Drohung mit Anschlag, Täuschung über angebrachten Sprengsatz)
Veräusserung ................. Täter veräussert ertrogenes Deliktsgut entgeltlich an:
gutgl. Dritten ....... Dritter erwirbt kein E' (da nicht gem. ZGB 714, 933 anvertraut - umstritten!)
Æ
Täter strafbar für Erlangung (139) wie auch Veräusserung (146)
bösgl. Dritten ...... Dritter kann kein E' erlangen, ist aber nach 160 strafbar
Æ
Täter nur für Erlangung (139) strafbar, Dritter für Hehlerei (160)
251.................................. Bei Täuschung durch gefälschte Urkunde ist 146 und 251 anwendbar!
31 / 105
Einzelne TB-Merkmale
Irreführung .................... Irreführendes Verhalten muss sich auf Tatsachen beziehen und kann entweder in Vorpiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen bestehen.
Æ
muss stets arglistig sein (vgl. unten)
Tatsachen............. objektiv feststellbare Umstände
inklusiv ....... Rechtsverhältnisse (zB. Eigentümerstellung) und innere Tatsachen (Zahlungswille des Kredinehmers)
exklusiv ...... Prognosen oder Werturteile sind nicht erfasst (ausser, diese würden wiederum auf konkrete Tatsachenbehauptungen gestützt: Umsatzzahlen, Bilanz
Vorspiegelung .... Durch Wort, Schrift oder konkludent (Servieren eines nichtbestellten Weins)
Arglistigk... Durch Lügengebäude, täuschende Machenschaft, oder Qualifizierte einfache Lügen, vgl. unten
Unterdrückung.... 1.
Durch aktives Tun Erweckung des Anscheins, vorhandene Tatsachen seien nicht gegeben
2.
Betrug durch Schweigen:Täter unterlässt Aufklärung des Opfers
über best. Umstände (Schmid/Rehberg: auch hier wird Täter aktiv, nämlich
durch Bestimmung des Opfers zur Verm'disposition - kein unechtes U'delikt)
Æ
BGer prüft Verstoss gegen Aufklärungspflicht erst im Rahmen der
Frage, ob Schweigen als arglistige Irreführung gilt.
Aufklärungspflicht .................. Unterdrückung / Verschweigung von Tatsachen ist arglistig,
wenn gegen Aufklärungspflicht verstossen wird. Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag, T&G ergeben.
BGer bejaht .......... - Fehlender Wille, eigene Vertragsleistung zu erbringen
- Mangelnde Verfügungsberechtigung des Verkäufers
gestohlener Sachen
- Mieter, der Sache verkaufen will
BGer verneint ....... - Dem Schuldner bekannter Umstand, dass Gläubiger
zuwenig fordert
- Schlechte Finanzlage des Kreditnehmers bei Darlehenund Kreditgeschäften
Schmid/Rehberg ....................... Abstellen auf Gesamtzusammenhang, insb. ob Kontrahent
üblicherweise voraussetzen konnte, unterdrückte / verschwiegene wesentliche Tatsache sei nicht gegeben.
Aufklärungspfl....... vorausgesetzt werden darf, dass Offerent Verfügungsberechtigung über angebotene Sache hat oder entsprechende Leistung tatsächlich erbringen will. Ist dem
nicht so, liegt Irreführung vor
Æ
Aufklärungspflicht besteht
Keine Aufkl.pfl....... Nicht vorausgesetzt werden darf Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit des Kontrahenten
Æ
keine Aufklärungspflicht
Arglistigkeit ............................. bei Betrug durch Schweigen nur in Form des qual. einfachen
Lüge denkbar, da sonst (Lügengebäude, täuschende Machenschaft) aktives Tun vorliegt
32 / 105
Arglistigk. ...................... Arglistigkeit durch Lügengebäude, täuschende Machenschaft, oder Qualifizierte einfache Lügen
Æ
bei Betrug durch Schweigen aber nur Qualifizierte einfache Lügen
denkbar - da sonst aktives Tun vorliegt.
Lügengebäude.... Mehrere raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen, die als Gesamtheit
glaubwürdig erscheinen und auch kritisches Opfer zu täuschen vermögen
Täuschende M. ... Stützung der Täterbehauptung durch Belege oder Handlungen, die sie als
glaubwürdig erscheinen lassen
Æ
Immer, wenn Urkundenfälschung vorliegt (251), aber auch falsche
Bilanzen, fingierte Bestellscheine, Weinumschütten
Qual. einf. Lüge .. Einfache Lüge reicht nicht zur Arglist, sondern setzt zusätzlich noch alternativ eine der folgenden Qualifikationen voraus:
1. Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich
Bsp........................ Verkauf gestreckter Drogen, Zurückgestellte Km-Zähler,
Warenbeschaffenheit bei Versandgeschäft
Erfüllungswille....... Nicht überprüfbar sind innere Tatsachen, gem. BGer ist
aber Vorspiegeln des Erfüllungswillen (=innere Tatsache) nicht arglistig, wenn tatsächliche Erfüllungsfähigkeit
ohne weiteres überprüft werden könnte (Überziehen eines Bankkontos)
2. Verhinderung der Überprüfung durch Täter
3. Unzumutbarkeit der Überprüfung
Bsp........................ Heiratswille, Unfallfreiheit eines Occasionswagens
4. Voraussehbarkeit des Unterbleibens der Überprüfung
Vor. (alt)................ 1.
bes. Vertrauensverhältnis Täter-Opfer
2.
Klare Zusicherung
3.
Regelung, nach denen Kontrollen unterbleiben
4.
Opferinferiorität (Unerfahrenheit...)
5.
Beizug des Täters gerade zur Überprüfung
Achtung ...... nicht jede Geschäftsbekanntschaft begründet besonderes Vertrauensverhältnis, sicher aber der Beizug des späteren Täters gerade als Fachperson
zur Beratung
Irrtum ............................. Hervorrufung eines Irrtums (zuvor aber ggf. vollendeter Versuch mögl.)
Æ
Nur Menschen können irren - iFv Computer: 147 oder 150
Bestärkung.......... Tatbestandsvariante: Opfer wird durch Täter in bereits vorbestehenden Irrtum bestärkt (durch aktives Tun!)
Æ
zB. ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit der irrtümlichen Annahme, nicht aber durch reine Nicht-Berichtigung des erkannten Irrtums
Verm'disposition........... Jede Handlung, Duldung, Unterlassung, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Die Verm'disposition braucht nicht als solche
erkannt zu werden (Unterzeichnen von Verträgen unter Annahme der nichtverpflchtenden Unterlagsanforderung)
Æ
Auszahlung, Herausgabe, Leistungsausführung, Forderungsverzicht,
Verpflichtungseingehung
Kausalität ............ Verm'disposition muss auf Irrtum zurückzuführen sein
Drittvermögen..... Sofern Verfügender tatsächlich über fremdes Verm. verfügen kann
Æ
Fehlt Verfügungsmacht, liegt mittelbarer Diebstahl (139) durch "Betrugsopfer" als Tatmittler vor
Bsp........................ Koll'zeichnungsorgane, Richter, Beamte (Prozessbetrug)
Eignung ............... Eignung zur Verm'verminderung reicht, sie braucht nicht schon mit Vornahme einzutreten (zB. Belastungsauftrag auf Konto)
33 / 105
Verm'schaden ............... Aktivenminus, Passivenplus, Gewinnverlust (sofern R'anspruch besteht)
Æ
Achtung: Kein Betrug iBa verkehrsunfähige Sachen
Dauer.................... bloss vorübergehende Verm'schädigung reicht
Æ
Auch wer nach OR 28 (Täuschung) unverbindl. V' eingeht, wird geschädigt, obwohl V' unverbindlich ist
Gegenleistung .... Bei Gegenleistung des Täters liegt Verm'schaden nur dann vor, wenn diese
wirt. gesehen weniger wert ist als die des Opfers. Varianten
objektiv ................ Ware geringerer Qualität, Belastung gestohlener Sachen
mit Drittanspruch, Fehlende Gewähr für Darlehensrückzahlung
obj.-individuell..... obj. Wert zwar gegeben, Gegenleistung ist aber für vom
Opfer zugedachten Zweck nicht brauchbar
(Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Anderer Zweck als
vom Opfer beabsichtigt (kommerziell statt wohltätig))
Erfolgsdelikt.......... Eintritt des Vermögensschadens vollendet Delikt (Beendigung mit Bereicherung). Vollendeter Versuch möglich (zB. fehlender Verm.schaden / Irrtum)
Vorsatz............................ Muss sich nicht nur auf TB-Merkmale, sondern auch auf deren Kausalzusammenhang beziehen
Unrechtm. Ber'absicht . Fehlt bei demjenigen, der sich eigenmächtig für (tatsächlich oder vermeintlich) bestehende Forderung befriedigen will (Verrechnung).
Stoffgleichheit .... Täter muss sich gerade aus dem Verm'bestandteil bereichern, um den das
Opfer getäuscht werden soll (Fall: Putzmittel gegen Skiclub, keine Stoffgleichheit gegeben!)
Qualifikation
Gewerbsmässigkeit...... vgl. oben (Kriterium der Berufsmässigkeit)
Æ BGer bejaht bei durchschnittl. Zusatzeinkommen von 1000.- / Mt.
Teilnahme
Mittäter........................... Mittäter muss an Irreführung mitwirken, sonst nur Gehilfe
Beihilfe........................... Gehilfe verschafft Täuschungsmittel (falsche Bestätigungen) oder Tatobjekt
Æ
Lieferant ist strafbar, wenn er weiss, dass Ware praktisch nur illegal
verwendet werden kann
34 / 105
StGB 147
Betr. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (DVA)
Obj. TB ........................... 1. Datenmanipulation
2. Unrichtiges Ergebnis aufgrund Manipulation
3. Vermögensverschiebung
4. Vermögensschaden
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz (Wissen und Willen)
6. Bereicherungsabsicht
Alternative....................... Verdeckung einer erfolgten Vermögensverschiebung
Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit
Konkurrenz iVz
Subsidiarität........ 147 ist nur anwendbar, wenn wegen fehlender Täuschung eines Menschen 146 (Betrug) entfällt
148........................ bei Missbrauch durch Kartenberechtigten geht 148 vor
251........................ Auch wenn durch Computerbetrug Daten mit Urkundscharakter (110 Z. 51)
manipuliert werden, liegt gem. Rehberg unechte Konk. (Gesetzeskonk.) und
damit nur 147 (und nicht zusätzlich 251) vor, da keine weitere Gefährdung
durch Urkundenfälschung
a.M. Stratenwerth:
echte Konk., Bestrafung nach 147 und 251
Einzelne TB-Merkmale
Datenmanipulation ....... Muss Manipulation mit oder an Daten sein - sobald Mensch getäuscht wird,
geht 146 (Betrug) vor.
Arten ..................... unrichtige, unvollständige, unbefugte Datenverwendung
Unterlassung ...... "Verwendung unvollständiger Daten" erfasst auch Fälle pflichtwidriger Nichtverwendung / Nichteingabe von Daten (Unterlassung)
Unbefugtheit ....... Erfasst unbefugte Verwendung per se richtiger Daten, so zB. durch Dieb der
Bankomat- oder Postomatkarte.
Æ
Verwendet Berechtigter seine Karte missbräuchlich, liegt 148 vor.
Vergl. Weise ........ erfasst insb. Hardware- und Konsolenmanipulation
Unrichtiges Ergebnis ... Manipulation führt zu anderm Ergebnis, als bei korrektem Dateneinsatz
Æ
nicht in Text, aber trotzdem erforderlich (Pendant zu Irrtum bei 146)
Verm'verschiebung ...... analog Verm'disposition bei Betrug
Verm'schaden ............... Erfolgsdelikt, ist mit Schadenseintritt vollendet.
Unrechtm. Ber'absicht . Erfordernis der Stoffgleichheit (vgl. Betrug)
Qualifikation .................. Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl,
Erwerbsabsicht)
Alternative
Verdeckung..................... Erfasst Fälle, bei denen Zuerst geldwerte Leistung an Kunden erfolgt und
Zahlungsvorgang erst später erfolgt (EFTPOS-Systeme)
35 / 105
StGB 148
Check- & Kreditkartenmissbrauch
Obj. TB ........................... 1. Karteninhaber
2. Karteneinsatz
3. Zahlungsunfähigkeit / -unwilligkeit
4. Leistungsbezug
5. Schädigung des Ausstellers
Obj. Strafbarkeitsbed. .. 6. Zumutbare Massnahmen
Subj. TB ......................... 7. Vorsatz (Wissen und Willen), auch iBa Zahlungsunfähigkeit
Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit (vgl. oben)
Konkurrenz iVz
Subsidiarität.......... Ist Betrug gegeben, so geht 146 vor. Liegt aber kartenspezifische missbräuchliche Verwendung vor, so ist nur 148 anwendbar (auch wenn eigtl.
146 denkbar wäre, so bei Zweiparteienkarten)
146........................ Betrug ist iZm Kreditkarten meist nicht anwendbar, da Aussteller weder getäuscht wird noch Verm'disposition vornimmt, das Vertragsunternehmen
dagegen keine Bonitätsprüfung vorzunehmen hat und somit auch nicht getäuscht wird.
Æ
Hingegen 146, falls Zahlungsunfähiger Aussteller durch Täuschung
zur Kartenausstellung bringt: Kartenabgabe ist eigtl. keine Verm'disposition,
wird aber so behandelt, da sie unkontrolliertes Zahlungsinstrument auf Kosten des Ausstellers ist.
Einzelne TB-Merkmale
Karteninhaber ............... Sonderdelikt: nur Karteninhaber kann Täter sein. Setzen Dritte eine fremde
Karte ein, liegt 146 oder 147 vor
Kartenarten........... Sowohl Dreiparteienkarten (Kreditkarte: Aussteller - Karteninhaber - Vertragsunternehmen) als auch Zweiparteienkarten (Kundenkarte: Warenhaus
- Kunde)
Æ
obwohl bei Zweiparteienkarten eigtl. 146 denkbar wäre
Unberechtigter...... nur 146 (bei Täuschung von Mensch) bzw. 147 (Täuschung von Automat)
Karteneinsatz
Zahlungsunfähigkeit .... Sowohl im Zeitpunkt des Karteneinsatzes als voraussichtlich auch im
Zeitpunkt der Belastung des betr. Betrages liegt kumulativ Überschuldung und Illiquidität vor.
Z'unwiligkeit .......... Vorkehr für Fall int. Kreditkartenberüger, denen Zahlungsunfähigkeit im Ausland meist nicht nachzuweisen wäre
Leistungsbezug ............ Erlangung einer vermögenswerten Leistung (Sachleistung, Dienstleistung),
selbst bei Vorleistung (Tankstelle, Restaurant)
Æ
auch Einsatz an Geldautomat, sofern durch Berechtigten
Schädigung d. Ausst.... Erfolgsdelikt, mit Schädigung vollendet (vollendeter Versuch mögl.)
Æ
mit Leistungsbezug entsteht unbedingte Forderung des Vertragsunternehmens gegenüber dem Aussteller
Zumutbare Massn......... Aussteller & Vertragsunernehmen müssen zumutbare Massnahmen gegen
Missbrauch ergriffen haben
Æ
obj. Strafbarkeitsbedingung, muss nicht von Vorsatz getragen sein
nicht strafbar......... 1.
wenn Kartenaussteller einem Zahlungsunfähigen / -unwilligen eine
Karte im Wissen um dieses Risiko abgibt / belässt
2.
wenn Vertragsunternehmer um fehlende Bonität weiss oder vorgeschriebene Kontrolle unterlässt (Sperrliste, Autoristationseinholung)
Qualifikation .................. Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl,
Erwerbsabsicht)
36 / 105
StGB 149
Zechprellerei
Obj. TB ........................... 1. Gastgewerbebetrieb
2. Leistungsbezug
3. Unterlassung der Bezahlung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Konkurrenz iVz
subsidiär ............. 146: 146 geht 149 vor, insb. wenn sich der von vornherein zur Zechprellerei entschlossene Täter bes. Machenschaften bedient (Falschangaben)
Æ
Vorausbestellung, Falsche Angaben bei Formularausfüllen
Einzelne TB-Merkmale
Gastgewerbebetrieb ..... Nur Erweiterung des Rechtsschutzes für gewerbsmässige Betriebe, andere sind nur nach 146 geschützt
Æ
kein Antragsrecht des Servierpersonals, da Arbeitnehmer nicht haftet
(OR 321e, 362)
Leistungsbezug ............ Tatsächlicher Leistungsbezug nötig - verlässt Täter Betrieb vorher, liegt ein
solcher nicht vor (zB. nach Bestellen, aber vor Erhalt der Bestellung)
Unterlassung d. Bez. .... Erfasst ist sowohl unterbleibende als auch nicht rechtzeitige Bezahlung
Æ
Verlassen des Betriebes, ohne bezahlt zu haben oder sich über spätere Bezahlung mit Betreiber geeinigt zu haben
Vorsatz............................ fehlt, falls Gast aus Vergesslichkeit nicht an Rechnungsbegleichung denkt
37 / 105
StGB 150
Erschleichen einer Leistung
Definition......................... Gewinnentziehung ohne Irreführung und Verm'disposition
Obj. TB ........................... 1. Entgeltlichkeit der Leistung
2. Öffentlichkeit der Leistung
3. Leistungsbezug ohne Bezahlung
Æ
ggf. noch Täuschungselement nötig
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Problematik..................... Schwarzfahren
Konkurrenz iVz
146........................ 146 geht vor, 150 ist subsidiär (falls argli. Täuschung & Verm'disp. geg.)
Æ
insb. bei Billettfälschung (dann auch 251)
139........................ 139 geht vor, 150 ist subsidiär wenn Apparat dazu gebracht wird, Waren
oder Geldgewinn oder Fahrkarten herauszugeben (Automatendiebstahl),
zB. durch Einwurf falscher Münzen)
Æ
Erschlichene Leistung: Gewahrsamsaufgabe
Achtung..... Bei "Betrug an Automaten" ist nicht 1504 anwendbar, dieser betrifft nur "Zeitdiebstahl", dh. ist sowieso praktisch nie anwendbar
Prüfungsfolge ..... 1.
Betrug, 146:
Arglistige Täuschung, Verm'disposition
2.
Erschl., 150:
Täuschungselement, bes. Art der Leistung
3.
TransportG 51: absolut subsidiär
Einzelne TB-Merkmale
Entgeltlichkeit ............... LEistung darf üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich sein
Æ
Unberechtigtes Profitieren von verbilligtem Tarif nicht erfasst
Öffentlichkeit................. Leistung muss einem grösseren Publikum angeboten werden
fehlt....................... bei Leistung für einzelnen Kunden: Prellen eines Taxifahrers (ist aber Betrug
nach 146), unerlaubte Benützung firmeninterner Anlagen, "Zeitdiebstahl" an
einer DAV, die nicht öffentlich zur Verfügung gestellt wird
Leistungsbezug ............ Bezug beliebiger Leistung, ohne dass Irreführung oder Vermögensdisposition vorausgesetzt wird
Æ
auch erschlichener Empfang verschlüsselter Programme, vgl. 150bis
Vorsatz........................... Insb. Wissen um Entgeltlichkeit und bewusste Inanspruchnahme
Æ
Keine Bereicherungsabsicht erforderlich
Problematik
Schwarzfahren .............. Täuschungselement notwendig: Täuschendes oder heimliches Verhalten
Täuschung geg... 1.
Sich-Verstecken
2.
Überklettern von Abschrankungen
Täuschung fehlt.. 1.
Fahrgast bekennt offen, dass er kein Billett hat
2.
Fahrgast reagiert nicht auf Aufforderung an neu Zugestiegene zur Billettpräsentation oder stellt sich schlafend
Betrug.................. 146 liegt vor, wenn gefälschtes Billett verwendet wird (ggf. sogar 251). Liegt
aber keine arglistige Irreführung (zB. eben mittels bes. Machenschaften) vor,
sondern nur täuschendes oder heimliches Verhalten, so ist nur 150 geg.
TransportG 51 ...... Strafbarkeit nach Transportgesetz, nur subsidiär zu 146, 150
38 / 105
StGB 150bis
Herstellung von Entschlüsselungsgeräten
Definition......................... Vorbereitungshandlung zu Leistungserschleichung (150)
Obj. TB ........................... 1. Entschlüsselungsgerät
2. Tathandlung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Besonderheit .................. Übertretungs-TB mit Strafbarkeit von Versuch & Beihilfe
Einzelne TB-Merkmale
Tathandlung .................. Ein Vergleich mit Katalog von 179sexies zeigt, dass zB. Erwerb oder Besitz
nicht erfasst sind.
Æ
Der Einsatz des Gerätes wiederum ist durch 150 erfasst.
StGB 151
Arglistige Vermögensschädigung
Besonderheit .................. Obj. TB entspricht genau 146 - Betrug. Einziger Unterschied ist die Unrechtmässige Bereicherungsabsicht, die bei 151 fehlt
Obj. TB ........................... 1. Irreführung (alt)
1.1 Vorspiegelung
1.2 Unterdrückung (akt. Tun / Betrug durch Schweigen)
2. Arglistigkeit
3. Irrtum (ev. vorbestehend)
4. Vermögensdisposition des Opfers
5. Vermögensschaden
Subj. TB ......................... 6. Vorsatz (Wissen und Willen)
7. Fehlende Bereicherungsabsicht
Einzelne TB-Merkmale
Obj. TB ........................... vgl. 146
Fehlende Ber'absicht ... Stoffprinzip: Gemeint ist eine Bereicherung aus dem Vermögen der geschädigten Person (nicht aber zB. "Lohn" durch Dritten für Schädigung)
Beispiele............... Veranlassung zu nutzlosen Aufwendungen:
1.
Warenbestellung auf einen anderen Namen
2.
Veranlassung zur Materialbeschaffung, das nicht gebraucht wird
(Material / Hochzeitkleid bei Vorspiegeln eines Auftrages / Heiratswillen)
39 / 105
StGB 152
Unwahre Angaben über kaufm. Gewerbe
Obj. TB ........................... 1. Inhaber oder Organ
2. Unternehmenstätigkeit
3. Bekanntmachung / Mitteilung
3.1 Öffentlichkeit / Gesamtheit der Beteiligten
3.2 Unwahrheit / Unvollständigkeit
3.3 Erheblichkeit
4. Eignung zur Veranlassung einer Verm'verfügung
Subj. TB ......................... 6. Vorsatz
Problematik..................... Unterlassung als Verm'verfügung
Konkurrenz iVz
146........................ Werden Adressaten eines Bericht iSv 152 nach 146 betrogen, so geht 146
als Verletzungsdelikt vor. Sind aber auch noch andere (Öffentlichkeit) durch
Bekanntmachung betroffen, so besteht echte Konkurrenz von 146 und 152
251........................ Unrichtige Mitteilung mittels gefälschter Urkunde: echte (Ideal)konkurrenz
von 152 und 251
253........................ Bei Eintrag von Falschangaben im HaReg: echte Konk. von 152 und 253
(nicht aber 153, da 153 subsidiär ist zu 253)
Einzelne TB-Merkmale
Inhaber oder Organ ...... Sonderdelikt, auch mittelbare Täterschaft erfasst (...machen lässt...)
Æ
Faktische Verhältnisse entscheidend (fakt. Organ)
U'tätigkeit ...................... Erfasst wird jegliche faktische Unternehmenstätigkeit, nicht nur OR-Ges'en,
sondern auch zB. Pseudo-Anlagefonds u.ä.
Æ
nicht nur OR-Handelsges. erfasst, sondern alle fakt. U'tätigkeit
Bekanntm. / Mitteilung . Zeitungsinserat, Emmissionsprospekt, Pressekonferenz u.ä.
Öffentl'keit/Gesamtheit ........... Öffentlichkeit bei Mitteilung an grösseren Kreis unbestimmter Personen, Mitteilungen nur, solange sie an Gesamtheit
der Ges'er gehen (nicht bei Bericht bloss an VR)
Unwahrheit / Unvollst. ............ Unrichtig oder unvollständig, bei Auskunftspflicht auch durch
Verschweigen.
Erheblichkeit............................ Auskünfte müssen von erhebl. Bedeutung sein, nicht bloss
irrelevante Gelegenheitsmitteilungen
Eignung ......................... Eignung zur Veranlassung einer Vermögensverfügung: Geringfügige Abweichungen von wirklicher Sachlage reicht nicht aus, solange Gesamtbild über
wirt. Lage nicht verzerrt wird
Problematik
Unterlassung................. Gem. Botsch. kann auch in Unterlassung Verm'verfügung gesehen werden (zB. Verzicht auf Verkauf von Aktien aufgrund positiver, aber falscher,
Jahresrechnung). Schmid/Rehberg: kritisch
40 / 105
StGB 153
Unwahre Angaben ggüber HaReg-Behörden
Obj. TB ........................... 1. Veranlassung / Verschweigung
2. Eintrag
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (Wissen und Willen)
Konkurrenz
generell................ 153 ist Auffang-TB, der nur greift, wenn nicht speziellere TB (insb. 253) geg.
152........................ Falls 152 gegeben, geht dieser als der speziellere TB vor
(unechte Konk. (Gesetzeskonk.))
253........................ Sobald HaReg-Führer mit Falschangaben irregeführt wird, geht 253 vor (Erschleichung einer falschen Beurkundung vor), Gesetzeskonk.
Einzelne TB-Merkmale
Veranlas. / Verschw...... insb. iBa Personen, deren Whsitz & Staatsangehörigkeit, Betrag, Zussetzung und Liberierung des Grundkapitals, oder Unterlassung der Meldung der Bestellung / Ablösung eines Revisors
Eintrag ........................... Erfolgsdelikt, Vollendung mit Eintrag (Publikation nicht nötig)
Vorsatz........................... Fahrlässigkeit ist nur nach OR 943 strafbar
41 / 105
StGB 155
Warenfälschung
Obj. TB ........................... 1. Ware
2. Fälschung
3. Tathandlung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
5. Täuschungsabsicht
Besonderheit .................. Ausschlussklausel
Konkurrenz iVz
subsidiär ............. iBa Geld, Wertzeichen & Urkunden gehen Spezialbest. vor (240 ff).
146........................ Ausschlussklausel:
146 geht vor, wenn Verkauf auch TB-Merkmale
(Arglist, Täuschung, Verm'disp. & -schaden sowie Bereicherungsabsicht) erfüllt
Einzelne TB-Merkmale
Ware ............................... bewegliche Sachgüter, die unmittelbar der Befriedigung materieller & geistiger Bedürfnisse dienen und in Handel & Verkehr gebracht werden (BGer).
Fälschung...................... Vorspiegelung eines höheren als des wirklichen Verkehrswertes
Substanz .............. Substanzveränderung, dh. Herstellung mit falschem Material u.ä.
Deklaration ........... Falschdeklaration (insb. iBa Markenartikel)
Æ
Auch Fälschung, wenn Fälschung Original qualitativ entspricht, Original aber ein Markenprodukt ist
Tathandlung .................. Nachmachung, Verfälschung, Falschdeklaration
Nachmachung ...... Anderer Hersteller, anderes Material, andere Mittel
Verfälschung ........ andere innere Beschaffenheit (Verwässerung u.ä.)
Falschdeklaration . Anbringen eines Logos / Originaletiketten (nur, wenn auf Produkt selbst,
Hinweis in Katalog genügt nicht)
Einführen/Lagern.. Folgehandlung: Lagern nur iFv ganzem Warenposten
Inverkehrbringen .. Umfasst auch Verkauf, Eintausch, Verpfändung (sofern mit Verwertung gerechnet wird)
Vorsatz........................... Straflos bleibt, wer gefälschte Waren bloss fahrlässig in Verkehr bringt (iGz
früherem Recht)
Täuschungsabsicht...... Straflos bleibt, wer Fälschung nur zum Privatgebrauch herstellt oder den
Abnehmer ausdrücklich über Imitationsqualität aufklärt
Æ
Es reicht aber Eventualabsicht, dh. rechnen mit Möglichkeit, dass gefälschte Waren in Verkehr gebracht werden.
Qualifikation .................. Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl,
Erwerbsabsicht)
Konstellationen bei Arglistiger Irreführung
Abgrenzung................... Täter führt Opfer arglistig irre und dieses
1............................ erbringt mittels Vermögensdisposition eine Leistung nach 150, die Täter
nicht bezahlt
Æ Betrug, 146
2............................ erbringt eine Leistung nach 149
Æ Betrug, 146
3............................ nimmt ihm gefälschte Waren iSv 155 ab, wobei
3.1 .............. Täter ohne Bereicherungsabsicht handelt
Æ 155 Z. 1
3.2 .............. Täter mit Bereicherungsabsicht handelt, aber Waren nur nachmalig Geschädigtem anbietet
Æ 155 Z. 14 Æ 146
3.3 .............. Täter mit Bereicherungsabsicht handelt, und Waren einem breiteren
Kreis zugänglich macht
Æ 146 + 155
42 / 105
StGB 156
Erpressung
Definition......................... Qualifizierte Nötigung des Opfers zur Verm'disposition
Obj. TB ........................... 1. Qualifizierte Nötigung
2. Vermögensdisposition
3. Vermögensschaden
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
Problematik..................... Räuberische Erpressung
Qualifikation .................... 1. Gewerbsmässigkeit
2. Fortgesetzte Erpressung
3. Gewalt gegen Personen
Konkurrenz iVz
140........................ Abgrenzung (räuberische) Erpressung: Ist Täter auf Opfermithilfe angewiesen, so ist 156 Z. 3 anwendbar, sonst 140.
146........................ Erpressung: Täter bewirkt Verm'disposition sowohl durch Täuschung als
auch durch Androhung ernstlicher Nachteile
Nur 146 ...... wenn Täuschung im Vordergrund steht (Lügengebäude als Täuschung,
nebenher Täterbemerkung, dass sonst Anzeige erfolgt, dass das Opfer das
anbegehrte Geld selber deliktisch erlangt habe)
Nur 156 ...... 1.
Täuschung und Drohung ergänzen sich zum angestrebten Erfolg
hin (Täter täuscht vor, Geisel zu haben und droht mit deren Tötung)
2.
wenn Drohung im Vordergrund steht (Drohung mit Anschlag, Täuschung über angebrachten Sprengsatz)
185........................ echte Konkurrenz, falls Täter Drittperson in seine Gewalt bringt, um Opfer
zu Verm'disposition zu nötigen
Einzelne TB-Merkmale
Qualifizierte Nötigung .. Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
Gewalt.................. Nur bei Gewaltanwendung gegen Sachen
Æ 156 Z. 1
Bei Gewaltanwendung gegen das Opfer
Æ 156 Z. 3
Androhung. ......... 1.
Androhung ernstl. Nachteile gegen Rechtsgüter Dritter
Æ
Dritte, für die sich Opfer verantwortlich fühlt (Fam., Kunde)
2.
Schutzgelderpressung (Nachteilszufügung durch Dritte)
3.
"Chantage" (Drohung mit Bekanntgabe komprimitt. Tatsachen)
Verm'disposition........... vgl. Verm'disposition bei146 - (Betrug)
Verm'schaden ............... vgl. Verm'schaden bei 146 (Betrug)
Æ
Eintritt Verm'schadens vollendet Delikt - vollendeter Versuch möglich
Unrechtm. Ber'absicht . Bei Fehlen von Unrechtmässigkeit (zB. Nötigung zur Bezahlung tatsächlich
oder vermeintlich bestehender Forderung) liegt nur Nötigung 180 vor
Qualifikation
Fortgesetzte Erpr.......... Mehrfache Tatbegehung, egal ob augrund einheitl. Tatentschluss od. nicht
Gewerbsmässigkeit...... Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl, Erwerbsabsicht
Gewalt gegen Pers. ...... Gleichstellung der räuberischen Erpressung: Täter behändigt iGz Raub
Sache nicht selbst, sondern zwingt Opfer dazu.
Abgrenzung ........ Falls Täter auf Opfermithilfe angewiesen ist, kommt 156 zur Anwendung,
ist er nicht auf Opfermithilfe angewiesen, nur 140
Räub. Erpr. .......... Raub von Postkarte plus Zwang zur Bekanntgabe des zugehörigen Codes,
Zwang zum Öffnen eines verschlossenen Safes
43 / 105
StGB 157
Wucher
Definition......................... Ausbeutung der Unterlegenheit einer anderen Person zur Erzielung eines
unverhältnismässigen Entgeltes
Obj. TB ........................... 1. Ausbeutung
2. Inferiorität (vgl. TB)
3. Vermögensleistung
4. offenbares Missverhältnis
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz
Problematik..................... Wirt. Betrachtungsweise (Risikozuschlag)
Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit
Besonderheit .................. Nachwucher (157 Z. 12)
Konkurrenz
146........................ Ist Irreführung iBa best. Tatsachen gegeben, so geht 146 dem 157 vor, da er
bereits das ganze Rechtsgeschäft ungültig macht, und nicht erst bei offenbarem Missverhältnis
Einzelne TB-Merkmale
Ausbeutung................... Wuchergeschäft muss durch Ausbeutung zustandegekommen sein, dh. gerade durch Ausnutzung der Inferiorität
Æ
Vollendung mit "versprechen lassen". Vollendeter Versuch möglich
Inferiorität
Zwangslage......... Muss nicht unbedingt wirt. Natur sein, sondern jede Ausnahmesituation
Æ
Mangel liquider Mitteln, Überschuldung, Wohnungsnot
Abhängigkeit....... rechtliche oder faktische Subordination gegenüber dem Täter
Unerfahrenheit.... Unerfahrenheit iBa derartige Geschäfte allgemein, nicht iBa best. Tatsachen
Schwäche im U. .. Unfähigkeit des Opfers, sich zu betreffendem Geschäft einen eigenen normalen Willen zu bilden
Verm'leistung ................ alle entgeltlichen LEistungen, nicht aber Gefälligkeiten mit Geschenken als
Gegenleistung
offenb. Missverh. .......... Wirt. Betrachtungsweise: Verhältnis zwischen Preis und Leistung nach realem Marktwert, unter Berücksichtigung besonderer Risikozuschläge (egal,
von wem Initiative zum Abschluss ausging)
Æ
Insb. widerrechtliche Leistungen werden mit Risikozuschlag belegt
Nachwucher .................. 157 Z. 12: Erwerb einer wucherischen Forderung
Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzhal,
Erwerbsabsicht)
44 / 105
StGB 158
Allgemein
158 Z. 1........................... Treubruchs-TB
158 Z. 2........................... Missbrauchs-TB
StGB 158
(ungetreue Gesch.führung)
(Missbrauch einer Vertretungsbefugnis)
Ungetreue Geschäftsbesorgung - Treubruch-TB (Z. 1)
Obj. TB ........................... 1. Vermögensverwalter
2. Pflichtverletzung
3. Verm'schaden
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Qualifikation .................... Unrechtm. Bereicherungsabsicht
Problematik..................... 1. Wirt. Identität von Täter und geschädigter jurPers.
2. Anvertrautheit von Gesch'vermögen
3. Einsatz von Material und Personal für betriebsfremde Zwecke
Konkurrenz iVz
146........................ Nur wegen Betrug (146) wir verurteilt, wer die Geschäftsführer- bzw. Vertreterstellung erschleicht, um sich dann am verwalteten Verm' zu bereichern.
138........................ 138 (Veruntreuung) geht vor, 158 ist subsidiär
Einzelne TB-Merkmale
Verm'verwalter .............. 1.
Wahrnehmung von Verm'interessen von einiger Bedeutung
2.
selbst. Verfügungsmacht über anvertraute Verm'werte
3.
Verm'verwaltung muss typischer und wesentlicher Bestandteil des
betr. R'verhältnisses sein (zB. nicht Mieter oder Transporteur)
Gesch.führer ....... ist auch Verm.verwalter nach 158, insb. auch Gesch.führer oA
Besonderes .......... Auch Angehörige des gesch'führenden Kollektivorgans einer jurPers (nicht
aber blosse Mitglieder einer eGes)
Æ
insb. auch faktische Organe, sogar mit geschädigter jurPers. wirt.
identischer Gesch'führer kann Täter sein (kritisch: Stratenwerth)
Aufsichtsorgan...... Vorgesetzte, Stiftungsaufsicht, VR-Mitglieder
Pflichtverletzung........... Jede Verletzung von Pflichten, die Täter in Funktion als Geschäftsführer treffen (nicht aber Verletzung anderer obligat. Pflichten)
Handlungen .......... Ungerechtfertigte Verfügungen, Rechtsgeschäfte mit übermässigem Risiko,
Einsatz von Material und Personal für betriebsfremde Zwecke, Gewährung
von Bankgarantien mit unüblich hohen Risiken ohne Gegenwert
Æ
nicht aber Geschäfte im normalen "Risikobereich"
Unterlassung ........ Absehen von Nutzung günstiger Offerten, ungenügende Aufsicht
Verm'schaden ............... Schaden vorübergehender Natur reicht aus, insb. auch Entgehen hinreichend konkretisierter Gewinnaussichten
Æ
Vollendung durch Schadenseintritt. Vollendeter Versuch möglich
Vorsatz........................... Bewusstsein und Willen um Pflichverletzung und Schadensverursachung
(Eventualvorsatz reicht).
Qualifikation (Konkurrenzen)
Unrechtm. Ber'absicht . Verfügt Täter über fremde Vermögenswerte, so ist auch TB von 138 Z. 1
(Veruntreuung) erfüllt. Unechte Konk. (Gesetzeskonk.):
nur 138................. Ausschliessliche Anwendung von 138 (Veruntreuung), ggf. 138 Z. 2
a.M. Donatsch ...... Stratenwerth gleich, Donatsch a.M.: Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften ist deren Organen nicht anvertraut iSv 138, also alleinige Anwendung von 158
45 / 105
Besonderheit
Wirt. Identität................. auch mit geschädigter jurPers. wirt. identischer Gesch'führer kann Täter sein
Anvertrautheit ............... Schmid/Rehberg/Stratenwerth:
Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften ist deren Organen anvertraut iSv 138, dh. 138 geht vor 158,
wenn unrechtmässige Ber'absicht gegeben ist
Donatsch: Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften ist deren Organen nicht anvertraut iSv 138, dh. 158 gilt ausschliesslich, wenn unrechtmässige Ber'absicht gegeben ist
Æ
sicher nicht anvertraut sind Verm.werte den faktischen Organen und
dem Geschäftsführer ohne Auftrag: nur 158 möglich, nie 138
Betriebsfremder Eins. .. Einsatz von Material und Personal für betriebsfremde Zwecke kann nur 158
sein (Ungetreue Gesch'besorgung)
StGB 158
Ungetreue Geschäftsbesorgung - Missbrauchs-TB (Z. 2)
Obj. TB ........................... 1. Vertreterstellung
2. Missbrauch derselben
3. Verm'schaden
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
Problematik..................... 1. Voraussetzungen bei vorübergehenden Verm'schäden
2. Indirekte StV'
Konkurrenz iVz
138........................ Subsidiär: 138 Z. 1 geht 158 Z. 2 vor
Æ a.M. Donatsch:
da Ges'verm. von Handelsges' nicht als anvertraut
iSv 138 Z. 1 gilt, ist nur 158 anwendbar)
314........................ Primär:
158 Z. 2 geht 314 vor, wenn Täter ihm aus seinem Amt zustehende Vertreterstellung missbraucht (314 gilt nur für Fälle, in denen Schädigung / Vorteilsabsicht rein ideelle Werte betrifft)
Æ a.M. Stratenwerth:
nur 314 ist anwendbar, geht 158 Z. 2 vor
146........................ Nur wegen Betrug (146) wir verurteilt, wer die Geschäftsführer- bzw. Vertreterstellung erschleicht, um sich dann am verwalteten Verm' zu bereichern.
Einzelne TB-Merkmale
Vertreterstellung........... Subsidiär zu Z. 1 - nur Täter, die nicht Verm'verwalter nach Z. 1 sind
Missbrauch.................... Kompetenzüberschreitung im Innenverhältnis (im Aussenverhältnis gültig)
Æ
Gültige Handlung im Aussenverhältnis ist Voraussetzung (OR 321,
1
38 ), denn wenn Kontrahent um Übertretung weiss, wird Vertretener nicht
verpflichtet und 158 Z. 2 ist nicht erfüllt
1. Veräusserung ...................... Berechtigte Veräusserung einer fremden Sache / Dienstleistung, unter Missachtung der vereinbarten Anweisungen
2. Liegenschaft ........................ Verfügung über Liegenschaft (welche nicht Gegenstand von
138 sein kann!)
Verm'schaden ............... Schaden ist auch eingetreten, wenn Vertretener die Möglichkeit hat, gem.
OR 381 die Genehmigung des Vertrages zu verweigern (da auch bloss vorübergehende Schädigung als Verm'schaden ausreicht)
Ind. StV' ............... Da Schaden zur Anwendung von 158 Z. 2 schon mit Missbrauch der Ermächtigung eintreten muss, ist ind. StV' nie betroffen: dem Vertretenen
entsteht nämlich bei der ind. StV' der Schaden erst dann, wenn der Vertreter
seine Pflichten ihm gegenüber nicht erfüllt.
Æ 158 Z. 2 bei ind. StV' nur, wenn Vertreter selbst schon insolvent ist
46 / 105
StGB 159
Missbrauch von Lohnabzügen
Obj. TB ........................... 1. Arbeitgeber
2. Pflichtverletzung
3. Vermögensschaden
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Problematik..................... Notwendigkeit des andersweitigen Gebrauchs?
Einzelne TB-Merkmale
Arbeitgeber.................... Sonderdelikt: Vgl. 172 bei jurPers als Arbeitgeber
Pflichtverletzung........... Verpflichtung zu betr. Lohnabzug für Schuld des Arbeitnehmers (zB. auch
Unterhaltspflicht)
Æ
Nicht 159, wenn Arbeitgeber selber Schuldner ist (zB. AHV)
Zahlungsf'keit ....... Arbeitgeber muss im Zeitpunkt der Fälligkeit über entspr. Mittel verfügen bei Zahlungsunfähigkeit liegt keine Pflichtverletzung vor
Verm'schaden ............... Nur, wenn Arbeitgeber geschuldeten Betrag andersweitig verwendet, ohne
in der Lage zu sein, ihn durch andere Mittel rechtzeitig ersetzen zu können
Æ
Blosses Versäumen des Zahlungstermins reicht nicht aus
Æ
a.M. Stratenwerth: Bereits blosse Nichterfüllung der Ablieferung des
Lohnanteils reicht aus
47 / 105
StGB 160
Hehlerei
Definition ....................... Früher Perpetuierungstheorie (Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes), heute aber Restitutionsvereitelung (Verunmöglichung des Herausgabeanspruches des Geschädigten)
Obj. TB ........................... 1. Sache
2. Vortat
3. Tathandlung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Problematik..................... 1. Voll- / Beendigung der Vortat
2. Verheimlichen
3. Surrogate
4. Mitverbrauchen des Diebesgutes
Konkurrenz iVz
139........................ Subsidiär: nur 139 (Diebstahl vom Dieb), nicht aber 160
Æ
da Hehlerei Einverständnis des Vortäters voraussetzt
305........................ echte Konk.: 160 und 305 anwendbar, wenn Hehler Sache verheimlicht, um
Vortäter zu begünstigen
Æ
hingegen 141 (Sachentziehung) und 305, wenn Vortäter begünstigt,
jedoch keine eigene Verfügungsmacht des Hehlers erhalten werden soll
305bis .................... Verheimlichen einer Sache (zB. Auskunftsverweigerung) kann 160 und
305bis (Geldwäscherei) sein.
Æ
Stratenwerth/Trechsel: Echte Konkurrenz, sowohl 160 und 305bis
Æ
a.M.Schmid/Rehberg: Primär, nur 160 anwendbar (da Restitutionsanspruch des Geschädigten nach 59 Z. 11 der Einziehung vorgeht, somit auch
160 (pro Geschädigter) vor 305bis (pro Behörde) vorgeht).
bis
305 .................... Bei Ersatzhehlerei ist 160 nicht anwendbar, nur 305bis
Einzelne TB-Merkmale
Sache ............................. Körperliche Sache (bew. oder unbew., inkl. Liegenschaften).
Æ
inkl. Bargeld, nicht aber Buchgeld!
Stoffgleichheit .... Hehlerei kann nur an deliktisch erlangter Sache verübt werden, nicht aber an
Surrogat (sog. Ersatzhehlerei)
Æ
für Ersatzhehlerei ist aber Geldwäscherei (305bis) anwendbar
Vortat ............................. TB-mässige (nicht unbed. aber schuldhafte) Vortat durch anderen Täter
Æ
Vortäter kann nicht auch nach 160 strafbar sein
Æ
Irrelevant, ob Hehler von Vortäter oder Vorhehler die Sache erhält auch die Nachhehlerei ist strafbar
Art der Vortat ........ Jegliche Delikte, die zur Erlangung einer Sache gerichtet sein können, insb.
Vermögensdelikte (137 - 172ter), nicht aber Warenfälschung (155).
Voll-/Beendigung .. Vollendung der Vortat genügt,
Æ
allenfalls kann bei Diebstahl (139) und Raub (140) auch Beendigung
gefordert werden, zu sehen in Erlangung von gesichertem Gewahrsam.
Æ
Vollendung:
obj. Tatbestand ist erfüllt
Æ
Beendigung:
nebst obj. Tatbestand ist auch Absicht erfüllt
(überschiessende Innentendenz)
48 / 105
Tathandlung .................. Erlangung freier Verfügungsmacht (Erwerben, Schenken Lassen), Pfandnahme, Verheimlichung, Mithilfe bei Veräusserung
Freie Verf'macht . Insb. unabhängig vom Vortäter, dh. mit dessen Einverständnis (nicht bei
Diebstahl von Dieb)
Æ
fehlt bei gemeinsamem Konsum des Diebesgut (Dieb lädt Dritten zu
Konsum gestohlener Güter ein oder leiht / vermietet ihm gest. Sache), Achtung, a.M. BGer: 114.4.111
Verheimlichen..... Jede Tätigkeit, die dem Berechtigten / Behörde das Auffinden erschwert,
insb. auch Falschangaben oder Auskunftsverweigerung bei Zeugenpflicht
Æ
Nicht aber Zerstörung oder endgültiger Entzug (Wegerfen an unzugänglicher Stelle, Versenken, ...): Sachentziehung, 141
Æ Auch nicht blosses Dulden gestohlener Sachen in Whg, da keine Garantenpflicht besteht
Vorsatz........................... auch dolus superveniens (dh. nachträglich hinzutretender Vorsatz) genügt,
wenn Hehlerei nach Kenntnisnahme noch fortgesetzt wird
Qualifikation .................. Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl,
Erwerbsabsicht)
Problematik
Surrogate....................... Hehlerei ist nur an deliktisch erlangten Sachen möglich, nicht aber an Gegenleistung, die man durch deren Veräusserung erhielt (Surrogate), da iBa
diese kein Rückerstattungsanspruch besteht.
Æ
Hehlerei aber möglich iBa Wechselgeld von durch Vortat erlangtes
Bargeld (solange kein Wechsel in andere Währung), da kein "Erlös"
Mitverbrauchen............. Mitverbrauchen von Sachen (Konsum) / Geld ist nie Hehlerei, da damit nur
eigene Int. gefördert und Sachen nicht rechtsgesch. übertragen werden
Beteiligungsproblematik
Beteiligung .................... TB der Hehlerei lässt sich nicht durch Vortäter erfüllen
Mittäter ................ Auch Mittäter an Vortat, der Sache nicht selbst erlangte, ist nur strafbar für
Vortat, Hehlerei ist mitbestrafte Nachtat
Anstiftung ........... Wer zur Vortat anstiftet, ist nur strafbar für Hehlerei, die Anstiftung zur Vortat ist mitbestrafte Vortat
Æ
a.M. BGer: Anstiftung zur Vortat und Hehlerei in echter Konkurrenz
Beihilfe ................ Beihilfe zur Vortat und Hehlerei stehen in echter Konk. (kritisch: Trechsel)
Ausnahme .. Geht es um Beihilfe zur Gewahrsamssicherung (dh. nach Vollendung, aber
vor Beendigung des Diebstahls) durch Verheimlichung, so ist nur Beihilfe zu
Diebstahl anzunehmen (da dieser dann noch nicht beendet ist).
49 / 105
StGB 161
Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insiderhandel)
Obj. TB ........................... 1. Insiderstellung
2. Tatsachen
2.1 Vertraulichkeit
2.2 Kursrelevanz
3. Ausnützen / Weitergabe
4. Vermögensvorteil
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz
Problematik..................... 1. Ähnliche Sachverhalte vergleichbarer Tragweite
Besonderheit .................. Einziehung (59) von iSv 161 erzielten Vermögensvorteils
Konkurrenz iVz
162........................ Botsch:
echte Konk. von 162 und 161 Z. 2
primär:
Trechsel: unechte Konk., Vorrang von 161
Abwägung: Stratenwerth: je schwerere Strafdrohung geht vor
Einzelne TB-Merkmale
Insiderstellung .............. Echtes Sonderdelikt, Täter nur Personen iSv 161 Z. 11-3
Hilfspersonen ....... Unmittelbare Mitarbeiter der genannten Personen (Sekretärin, etc.)
Tatsachen ...................... 161 Z. 3:
Emission, Fusion, ähnl. SV vergleichbarer Tragweite
Æ
Gerüchte sind keine Tatsachen
Vertraulichkeit .... nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich
Kursrelevanz....... nur übliche Kursschwankungen reichen nicht, es ist "Erheblichkeit" nötig, bei
Aktien wird 20%, bei Obligationen 5% Kursausschlag verlangt (Schmid)
Ausnützen/Weitergabe. Kauf / Verkauf von Effekten bzw. Bekanntgabe an Dritten
Vermögensvorteil ......... Vollendung der Tat mit Verschaffung des Vermögensvorteils (für sich oder
Dritten), gerade auf Ausnützen des Wissensvorsprung zurückzuführen
Vorsatz........................... insb. auch iBa Vertraulichkeit, Kursrelevanz & Tatsache - fehlt bei Gerücht
50 / 105
StGB 161bis
Kursmanipulation
Obj. TB ........................... 1. Tathandlung (alt.)
1.1 Verbreitung irreführender Informationen
1.2 Scheingeschäfte
Subj. TB ......................... 2. Vorsatz
3. Beeinflussungsabsicht iBa Börsenkurs
4. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
Konkurrenz iVz
146........................ subsidiär: Betrug 146 geht vor (insb. auf Primärmarkt bei Emission).
parallel:
Werden durch Kursmanipulation nebst Zeichner auch weitere
Personen gefährdet, liegt echte Konk. vor: 146 und 161bis gelten beide.
152, 153 ............... primär:
161bis geht als lex specialis 152 und 153 vor.
251........................ parallel:
echte Konk. von 161bis und 251, wenn Publikum mit falschen
Bilanzen u.ä. getäuscht wird: beide anwendbar
Einzelne TB-Merkmale
Tathandlung .................. Falschinformation, Scheingeschäfte
Falschinform....... Falschangaben über Tatsachen oder aus diesen gezogenen Schlüsse
Æ
inkl. Prognosen, die wahrheitswidrig als sicher dargestellt werden und
Unterlassung, zB. von Melde- oder Publikationspflichten
nicht aber ... Gerüchte
Scheingesch. ...... Geschäfte zwischen faktisch identischen Parteien
Vorsatz........................... Sicheres Wissen um Unwahrheit der Informationen nötig (Eventualvorsatz
reicht nicht), vgl. "wider besseres Wissen"
Beeinflussungsabs....... Absicht, den Börsenkurs zu beeinflussen
Börsenkurs ........... Kurse von Effekten iSv BEHG 2 lit. a
Unrechtm. Ber'absicht . wie überall
51 / 105
StGB 162
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
Obj. TB ........................... 1. Geheimnis
2. Verrat oder Ausnützung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Konkurrenz iVz
161 Z. 1 / UWG .... Subsidiär: Falls Täter anvertrautes Geheimnis für sich ausnützt, ohne vorgeschalteten Verrat, so ist nur 161 Z. 1 oder UWG 23 iVm 6 anwendbar.
273........................ parallel:
echte Konk. von 162 und 273: beide anwendbar
Einzelne TB-Merkmale
Geheimnis ..................... obj. Geheimnisfähigkeit (weder offenkundige noch allgemein zugängliche
Tatsache) und subj. Geheimnisqualität (Geheimnisherr will Tatsache aus
berechtigtem Interesse geheimhalten)
Fabrikationsgeh.... Herstellungsverfahren, Konstruktionspläne
Gesch'geh. ........... Bezugsquellen von Waren, Werbekonzepte, Betriebsorganisation
Verrat ............................. Bekanntgabe entgegen Bewahrungspflicht (aus Arbeitsverträgen, OR 321a4;
Auftrag; bzw. sinngemässer Auslegung der entspr. Verträge)
Æ
Vollendung durch Bekanntgabe, vollendeter Versuch möglich.
Ausnützung ................... Verwendung zum eigenen Vorteil
Verrat ................... Ausnützung nach 1622 setzt einen vorgeschalteten Verrat nach 1621 voraus
Æ
wurde Geheimnis durch vorgängigen Verrat der Öffentlichkeit bekanntgemacht, so ist 1622 nicht mehr möglich
Dritte .................... Ausnützung zugunsten Dritter ist strafbar (jurPers, für die Täter arbeitet)
Achtung ................ Nicht strafbar nach 162 ist, wer anvertrautes Geheimnis zu seinem eigenen Vorteil nutzt (dh. ohne vorgeschalteten Verrat).
Æ
ggf. strafbar nach 161 Z. 1 oder UWG (UWG 23 iVm 6)
Vorsatz........................... insb. auch iBa Geheimhaltungspflicht (bei Verrat) bzw. Qualität als Verrat
der Mitteilung (bei Ausnützung)
52 / 105
StGB 163-171bis
Vorbemerkungen zu Konk.- & Betr.verbrechen oder -vergehen
Obj. Strafbarkeitsbed. .. Obj. Strafbarkeitsbedingung von 163-167 ist Konkurseröffnung oder Ausstellung eines Verlustscheines
Æ
Muss vom Täter nicht in Vorsatz miteingeschlossen sein
Æ
Muss noch nicht im Moment der Tathandlung vorliegen, späteres Dazukommen reicht
Konk.Er................ Rechtskräftige Konk.Er. nach SchKG 171 ff.
Verlustschein...... Ausstellung eines Verlustscheines (SchKG 115, 127, 149), auch provisorischer reicht!
Begehungsort ............... Als Begehungsort (346 ff.) gilt der Ort, an dem die Konkurseröffnung erfolgte
bzw. Pfändungsbetreibung durchgeführt wurde, ausser es ist reine Briefkastenadresse
StGB 171
Gerichtlicher Nachlassvertrag
1711 ................................ Ausweitung auf Liquidationsvergleich, nicht aber Prozentvergleich!
1712 ................................ Sonderfall der aufrichtigen Reue, geht über 64 hinaus
Æ
insb. Schuldner (Dritter), der Erbvorbezug erwirkt, oder Organe jurPers., die bei deren Konkurs Teile ihres Privatvermögens einwerfen
Zust. Behörde ..... Untersuchungs-, Anklage-, Gerichtsbehörden, nicht aber Polizei
StGB 171bis
Widerruf des Konkurses
bis 1
171
............................ Fakultative Strafbefreiung, jedoch nur bei Konkurswiderruf, nicht aber im
Fall eines Pfändungsschuldners bei Aufhebung eines Verlustscheines wegen Bezahlung (SchKG 85f.)!
Zust. Behörde ..... Untersuchungs-, Anklage-, Gerichtsbehörden, nicht aber Polizei
53 / 105
StGB 163
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug
Definition......................... Scheinbare Vermögensverminderung (iGz 164, dort tatsächlich)
Obj. TB ........................... 1. Täter
2. Vermögenswerte (Tatobjekt)
3. Scheinverminderung (Tathandlung)
4. Eignung zur Gläubigerschädigung
Obj. Strafbarkeitsbed. .. 5. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung
Subj. TB ......................... 6. Vorsatz (inkl. iBa Schädigungseignung)
Konkurrenz iVz
146........................ parallel:
Sowohl 146 und 163 sind anwendbar, wenn Betrüger in der
durch Betrogenen gegen ihn eingeleiteten Betreibung Vermögenswerte verheimlicht.
253........................ primär:
nur 163 Z. 1 ist anwendbar, nicht auch 253 (Erschleichung einer Falschbeurkundung), wenn Schuldner Forderungen vortäuscht oder anerkennt.
Einzelne TB-Merkmale
Täter ............................... Unechtes Sonderdelikt: Täter von Z. 1 kann nur Schuldner sein, Dritter (inkl.
Gläubiger) hingegen nach Z. 2. Bei jurPers. vgl. 172
Vermögenswerte........... Nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch künftige Lohnbezüge u.ä.
Scheinverminderung.... Handlungen vor, während, oder ausserhalb des Betr.-/Konk.Verfahrens
Falsche Buchf..... Tathandlung der falschen Buchführung / Bilanzierung ist beim buchhaltungsführenden Schuldner nach der Generalklausel erfasst.
Schweigen........... Nur Unterlassung der korrekten Anmeldung reicht nicht, da Schuldner keine
Garantenpflicht trifft
Æ
Schweigen ist nur Übertretung nach 323 Z. 2-4
Eignung zur Gl.schäd... Scheinverminderung muss geeignet sein, zum Verlust von Haftungssubstrat
zu führen. Bloss vorübergehende Erschwernisse bei der Zwangsvollstreckung genügen nicht
Æ
Unterbleiben der Pfändung vorhandener Vermögenswerte genügt
Vorsatz........................... War bei Tathandlung Konkursverfahren noch nicht eröffnet, so muss
Schuldner mindestens mit Vermögensverfall gerechnet haben.
Æ
Zudem muss Schuldner mind. in Kauf nehmen, dass möglicherweise
Gläubiger zu Schaden kommen können (Eignung zur Gl.schädigung)
54 / 105
StGB 164
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung
Definition......................... Tatsächliche Vermögensverminderung (iGz 163, dort nur zum Schein)
Obj. TB ........................... 1. Täter
2. Vermögensverminderung
3. Eignung zur Gläubigerschädigung
Obj. Strafbarkeitsbed. .. 4. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz (inkl. Absicht iBa Schädigungseignung)
Besonderheit .................. Katalog der Tathandlungen ist abschliessend!
Konkurrenz iVz
167........................ primär:
164 Z. 1 geht vor 167 (Gläubigerbevorzugung), wenn Täter
Vermögenswerte beiseiteschafft zugunsten eines best. Gläubigers
Einzelne TB-Merkmale
Täter ............................... Unechtes Sonderdelikt: Täter von Z. 1 kann nur Schuldner sein, Dritter (inkl.
Gläubiger) hingegen nach Z. 2. Bei jurPers. vgl. 172
Verm'verminderung...... Abschliessender Katalog von Tathandlungen,
Æ
ggf. 165 (Misswirtschaft) als Auffangtatbestand
Veräusserung ....... Annahme einer umstrittenen (oder sonstwie mangelhaften) Forderung
zu überhöhtem Wert an Zahlungs statt.
Begründung von Verbindlichkeiten durch Ausstellen von Gutscheinen
Ausschütten in Anlagefonds von nicht erwirtschafteten Erträgen
Besonders ............ Missbräuchliches Herausnehmen von Aktiven auf fallierenden Unternehmen ist als häufigster Fall in der Praxis als Fall des "Veräusserns ohne
Gegenwert" iSv 164 Z. 13 zu behandeln
StGB 165
Misswirtschaft
Obj. TB ........................... 1. Täter
2. Misswirtschaft
3. Alternatives Folgeresultat
3.1 Überschuldung
3.2 Zahlungsunfähigkeit,
3.3 Verschlimmerung der Vermögenslage
4. Kausalität
Obj. Strafbarkeitsbed. .. 5. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung
Subj. TB ......................... 6. Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit
Besonderheit .................. Auffangtatbestand, wenn 163 oder 164 nicht erfüllt
Einzelne TB-Merkmale
Täter ............................... Nur Schuldner, aber inkl. Revisionsstelle (nicht aber Dritter)
Misswirtschaft............... Keine über zivilrechtliche Pflichten (OR 717) hinausgehende Pflichten. Es
genügt eine einzige misswirtschaftliche Handlung, mehrere werden aber als
einfache Tabegehung behandelt.
Kausalität....................... Kausalzusammenhang zwischen Misswirtschaft (Z. 12) und Folgeresultat
Vorsatz / Grobfahrl. ...... Bei ersten beiden Varianten von Z. 12 genügt Grobfahrlässigkeit (bewusstes, unverantwortliches Handeln gegen den Umständen und persönlichen
Verhältnissen nach gebotenen Sorgfalt). Bei letzter Variante ist (Eventual)Vorsatz (im Bewusstsein um Zahlungsunfähigkeit) gefordert.
55 / 105
StGB 166
Unterlassung der Buchführung
Obj. TB ........................... 1. Schuldner
2. Pflichtverletzung
3. Unkorrekte Darstellung des Vermögensstandes
Obj. Strafbarkeitsbed. .. 4. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz
Konkurrenz iVz
251........................ subsidiär: wird Buchführung vollständig, aber falsch geführt, geht 251 vor.
325........................ primär:
166 geht vor 325, hingegen wird Nichtaufbewahren von Geschäftskorrespondenz nur nach 325 erfasst
Einzelne TB-Merkmale
Täter ............................... Täter kann nur Schuldner sein, nicht aber Revisionsstelle
Æ
Täter muss Pflicht zur Buchführung unterliegen (OR 957, 958), insb.
als Inhaber einer Firma mit Eintragungszwang
Unkorrekte Darst. ......... Unterbleiben bzw. Mangelhaftigkeit der Buchführung muss zur Folge haben, dass der Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist.
Vorsatz........................... Täter muss sich insb. bewusst sein über unkorrekte Darst. des Verm'standes
StGB 167
Bevorzugung eines Gläubigers
Obj. TB ........................... 1. Schuldner
2. Bevorzugung
Obj. Strafbarkeitsbed. .. 3. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
5. Bevorzugungsabsicht
Konkurrenz iVz
163, 164 ............... subsidiär: Überschreitet Vermögensverringerung blosse Begünstigung
einzelner Gläubiger (dh. werden Verm'werte den anderen dadurch entzogen), so kommen nur 163 & 164 zur Anwendung.
Einzelne TB-Merkmale
Täter ............................... Täter kann nur zahlungsunfähiger Schuldner sein. Dritte nur Teilnahme
Bevorzugung................. Bevorzugung, die andere Gläubiger ungerechtfertigterweise benachteiligt.
Æ
Nur in anfechtbarer Weise erfolgte Befriedigung einzelner Gl.
Verlustschein ................ Nicht jeder Verlustschein genügt, nur der dem benachteiligtenGläubiger
ausgestellte
Vorsatz........................... insb. auch Bewusstsein um Zahlungsunfähigkeit
Bevorzugungsabsicht .. Eventualabsicht genügt
56 / 105
StGB 168
Bestechung bei Zwangsvollstreckung
Obj. TB ........................... 1. Täter
2. Adressat
3. Besonderer Vorteil
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (inkl. Zweckbestimmung)
Konkurrenz iVz
167........................ subsidiär:
322ter - 322octies .... subsidiär:
167 (Gl.bevorzugung) geht vor 168 (a.M. Trechsel)
322ter - 322octies gehen vor, wenn Bestochener Beamter ist
Einzelne TB-Merkmale
Täter ............................... kann jeder sein, nicht nur Schuldner
Adressat ........................ vgl. Aufzählung, insb. auch Abs. 2
Bes. Vorteil .................... Bei Abs. 1 nur materielle Vorteile, auf die Gläubiger keinen Anspruch hat,
nach Abs. 2, dh. ggüber Behörde, genügt jeder Vorteil.
Vorsatz........................... inkl. Wille zur Beeinflussung durch Zuwendung / Zusicherung bes. Vorteile
Æ
Zweckbestimmung
Nicht erfasst.................. privater, dh. aussergerichtlicher Nachlassvertrag
StGB 169
Verf. über mit Beschlag belegte Verm'werte (Verstrickungsbruch)
Definition......................... Kombination von 145 (Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen) und 289 (Bruch amtl. Beschlagnahme)
Obj. TB ........................... 1. Vermögenswert
2. Schädigungshandlung
3. Schädigungseignung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (insb. auch iBa Gläubigerschädigung)
Konkurrenz iVz
164........................ abwägung: vor Aufnahme nur 164 (Güterverzeichnis, Konkursinventar)
anwendbar, nachher nur 169
163, 164, 289 ....... primär:
169 geht als lex specialis 163, 164, 289 vor. Nur wenn Vorsatz
der Gläubigerschädigung fehlt, greift 289
Einzelne TB-Merkmale
Vermögenswert............. nur, falls Verm'wert eine der in 1692 - 4 erwähnten Qualifikationen aufweist
Schädigungshandlung. auch rein tatsächliches Verfügen (zB. Verstecken) genügt, nicht jedoch blosse Unterlassung (da Schuldner keine Garantenpflicht trifft).
Schäd.eignung ............... Es genügt Eignung auch zu bloss vorübergehender Schädigung
StGB 170
Erschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrages
Obj. TB ........................... 1. Irreführung über Verm'lage
Subj. TB ......................... 2. Vorsatz
3. Absicht der Erwirkung eines NLV
Konkurrenz iVz
163, 164 ............... subsidiär: 163 & 164 gehen 170 vor.
251........................ parallel:
Echte Konk. zwischen 170 und 251 (Urkundenfälschung)
57 / 105
StGB 183
Freiheitsberaubung (183 Z. 11)
Definition......................... Spezialfall der Nötigung, der Opfer an Wechsel des Aufenthaltsortes hindert
(nicht aber Nötigung zum Aufenthaltswechsel erfasst)
Æ
Schutz der Bewegungsfreiheit
Obj. TB ........................... 1. Unrechtmässigkeit
2. Entzug der Bewegungsfreiheit
2.1 Gewisse Dauer
2.2 Willensfreiheit vorausgesetzt
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Besonderheit .................. 1. Vorbereitungshandlungen gem. 260bis strafbar
2. Mittelbare Täterschaft
Konkurrenz iVz
181........................ abwägung: 181 wird von 183 Z. 11 konsumiert, sofern Nötigung sich auf
Freiheitsentzug beschränkt, hingegen liegt nur 181 vor, wenn Opfer zur
Veränderung des momentanen Standortes genötigt wird
parallel:
dient Freiheitsberaubung als Mittel zu weitergehender Nötigung, so ist sowohl 183 und 181 (allenfalls qualifiziert) anwendbar.
140, 156 ............... subsidiär: 140 und 156 konsumieren 183, wenn Freiheitsentzug lediglich
Begleiterscheinung der Widerstandsunfähigkeit sind und nicht länger andauern, als für Tat erforderlich.
Einzelne TB-Merkmale
Unrechtmässigkeit ....... Entfällt bei Verhaftung, elterlichem Erziehungsrecht, Einwilligung
Entzug Bew.freiheit ...... Umfasst nicht Nötigung zum Aufenthaltswechsel bzw. Verweigerung des
Zugangs zu best. Örtlichkeiten (nur durch 181 erfasst).
Æ
Vollendung mit Verlust der Freiheit des Opfers
Gewisse Dauer.... Freiheitsentzug darf nicht bloss ganz vorübergehend sein (zB. nicht Autolenker, der Mitfahrer nicht gleich bei allererster Gelegenheit aussteigen lässt)
Willensfreiheit..... Opfer muss in der Lage sein, sich Willen über Aufenthaltsort zu bilden
Æ
Tatbegehung nicht mögl. an Kleinkindern, Bewusstlosen, Betrunkenen
etc., ausser bei Beeinträchtigungen, die auch nach Wegfall des betr. Zustandes weiterbestehen (Einschliessen eines Betrunkenen)
Aufhebung ............ Festhalten, Hinderung durch Drohung, Verunmöglichung des Austeigen aus
Fahrzeug durch Autolenker.
Æ
Nicht aber durch Täuschung: keine Beeinträchigung d. Willensfreiheit
Aufrechterhalt. ...... Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Entzugs der Bewegungsfreiheit (gefangenhalten) hat nur selbständige Bedeutung, wenn dieser Zustand
nicht schon selbst vom Täter geschaffen wurde.
Fälle ........... 1.
Gefangenhalten eines durch anderen Festgenommenen
2.
Straffreies Einschliessen (Hausmeister: Versehen), jedoch Verzicht
auf Freilassung bei Gewahrwerdung (Beamter hebt U-Haft nicht auf trotz
Wegfall der Haftgründe)
Vorsatz........................... Umfasst insb. auch Unrechtmässigkeit. Fehlt bei Versehen
Besonderheit
Mittelbare Täterschaft .. Falschanzeige bei Behörde, wodurch widerrechtlicher Haftbefehl ergeht
58 / 105
StGB 183
Entführung (183 Z. 12 und Z. 2)
Definition......................... Verbringen des Opfers an Ort, wo Täter Machtposition über Opfer hat.
Obj. TB ........................... 1. Unrechtmässigkeit
2. Entführung
2.1 Wegbringen & Machtposition
2.2 Gewisse Dauer
3. Qualität von Mittel / Person
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Besonderheit .................. Vorbereitungshandlungen gem. 260bis strafbar
Konkurrenz iVz
183 Z. 11 ............... abwägung: Wird einem Opfer am neuen Aufenthaltsort die Freiheit vollständig entzogen, so liegt nur Freiheitsberaubung 183 Z. 11 vor.
Einzelne TB-Merkmale
Unrechtmässigkeit ....... Entfällt bei Verhaftung, elterlichem Erziehungsrecht, Einwilligung
Entführung .................... Wegbringen & Machposition, Gewisse Dauer
Wegbringen......... Wegbringen und Erlangung einer Machtposition in dem Sinne, dass Opfer
nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters (= auf eigene
Faust) an gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren
Æ
Wegbringen muss best. Qualität aufweisen (vgl. unten)
Achtung ................ Entführung ist nicht Spezialfall von Freiheitsberaubung (183 Z. 11) oder Nötigung (181), da weder Wegbringen (181) noch Freiheitsbeschränkung am
neuen Aufenthaltsort (183) eine Freiheitsberaubung / Nötigung sein müssen
Æ
bei vollst. Freiheitsentzug an neuem Ort: nur Freiheitsberaubung
Gewisse Dauer.... Nicht bloss vorübergehende Verbringung an anderen Aufenthaltsort
Mittel / Person ............... Z. 11: best. Mittel des Wegbringens, nicht der Freiheitsbeschr. an neuem Ort
Z. 2: best. Qualität der Person
StGB 184
Erschwerende Umstände
Definition......................... Sachliche Merkmale, fallen nicht unter 26, treffen auch Mittäter, falls er sie
im Vorsatz mit umfasst
Konkurrenz iVz
185........................ abwägung: Wird Lösegeld von Opfer verlangt, so liegt 183 / 184 vor.
Bei Lösegeldforderung von Drittem liegt Geiselnahme 185 vor. Fasst Täter
Entschluss zur Lösegeldforderung erst nach begangener Freiheitsberaubung / Entführung, liegt wiederum nur 183 / 184 vor.
156 Z. 1 ................ primär:
184 konsumiert 156 Z. 1
Einzelne TB-Merkmale
Lösegeld ........................ Lösegeldforderung muss sich an Opfer selbst richten, sonst liegt Geiselnahme 185 vor
Grausamkeit.................. Mehr Leiden, als durch Beraubung der Bewegungsfreiheit / Sozialkontakt allein bereits erfolgt.
Zehn Tage...................... Gilt gem. BGer auch für Entführung
Gesundheit .................... schädliche Unterbringung, mangelnde Versorgung
59 / 105
StGB 185
Geiselnahme
Definition......................... Schützt sowohl persönliche Freiheit der Geisel (Opfer) als auch Willensfreiheit des Forderungsadressaten (Geschädigter)
Obj. TB ........................... 1. Freiheitsberaubung (iwS)
Subj. TB ......................... 2. Vorsatz
3. Nötigungsabsicht
Problematik..................... 1. Vorgespielte Geiselnahme
2. Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen (260bis)
3. Abgrenzung von 185, 183, 140
4. Anschlusshandlungen
Qualifikation .................... 185 Z. 2 & 3: restriktiv
Konkurrenz iVz
183 / 184 .............. primär:
185 geht vor 183 / 184, wenn Freiheitsberaubung nur zur Geiselnahme dient.
Æ
abwägung:
Richtet Täter Forderung an Opfer selbst, oder fasst
er Entschluss zur Nötigung eines Dritten erst nach Freiheitsberaubung, so
liegt nur 183 / 184 in entsprechend qualifizierter Form vor (allenfalls in echter
Konk. mit 156 bei nachträglicher Forderung an Dritten).
weitere Delikte .... wird Dritter zu Verhalten genötigt, durch das weitere Rechtsgüter verletzt
werden, liegt echte Konk. vor zwischen 185 und entspr. Delikt (zB. Raub 140
und 185 bei Geiselnahme von Bankkunden zwecks Nötigung des Bankangestellten)
310........................ parallel:
Echte Konk. von 185 und 310 bei Freipressung Gefangener
Einzelne TB-Merkmale
Freiheitsberaubung ...... Umfasst auch Entführung (ohne dass es besonderer Tatmittel iSv 183 bedarf) sowie sonstige Bemächtigung
Æ
Vollendung der Tat mit Erlangung der Verfügungsgewalt über das Opfer, auch wenn Forderungen noch nicht gestellt sind.
Sonstige Bem. .... auch bei nur kurzfristiger Freiheitsberaubung, die nicht unter 183 fält, so
zB. bei Missbrauch Dritter als Schutzschild oder als Zwangsmittel bei
Raub (Bedrohung von Bankkunden zur Nötigung von Schalterangestellter)
Vorsatz........................... iBa Tathandlung (Freiheitsberaubung)
Nötigungsabsicht ......... psychischer Druck, der durch Gefährdung der Geisel auf Dritten ausgeübt
wird, reicht - keine weitere Drohung (Drohung mit Tötung des Opfers) nötig.
Dritte ..................... Es muss stets Dritter zu best. Verhalten gezwungen werden, nicht Opfer
selbst (falls Opfer: 183 iVm 184)
Æ
Als Dritte gelten auch nahe Angehörige oder Freunde des Opfers
selbst, wonach auch bei Forderungen an diese 185 (und nicht etwa 156 oder
183 / 184) gegeben ist.
Æ
a.M. Stratenwerth und Trechsel: Bei Forderungen an Nahestehende
sei 183 / 184 anzuwenden.
60 / 105
Besonderheit
Vorgespielte Geiseln. ... Einverständnis des "vermeintlich" Verletzten - 185 nicht anwendbar. Bei
Forderung an Dritte (Bedrohung von "falschen" Bankkunden zur Nötigung
von Schalterangestellter) kommt nur 156 (Erpressung) oder 181 (Nötigung)
zur Anwendung
140, 183, 185.................. Falls 185 gegeben und
1. Nötigung des Dritten zur Tolerierung eines Diebstahls
(Bedrohung eines Bankkunden zur Nötigung der Schalterangestellten zur Geldherausgabe, 113.4.67)
Æ
185 Z. 11 und 140 Z. 1 anwendbar: echte Idealkonk.
2. Erst nachträglicher Entschluss zur Lösegeldforderung von Drittem
(Wenn Opfer bereits der Freiheit beraubt ist)
Æ
183 in qual. Form von 1841, echte Konk. mit 156
3. Lösegeldforderung nur gegenüber Betroffenem selbst
Æ
183 in qual. Form von 1841, 156 ist konsumiert
Anschlusshandlg.......... Mittäter und Trittbrettfahrer
Mittäterschaft...... durch wesentlichen Tatbeitrag nach erfolgter Freiheitsberaubung, insb. zur
Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges. Wer aber nur untergeordneten
Tatbeitrag leistet, ist nur Gehilfe iSv 18 Z. 11 iVm 25
Tritbrettfahrer ..... Unbeteiligter, der Situation ausnützt, indem er vorgibt, zu den Geiselnehmern zu gehören. Nur vorgeben, sie zu kennen & Einfluss ausüben zu können reicht nicht.
Æ
Tritbrettfahrer ist auch strafbar, wenn ursprüngliche Freiheitsberaubung gar nicht in Nötigungsabsicht erfolgte (vgl. "auf diese Weise")
Qualifikation
Restriktiv ....................... Restriktive Auslegung, nicht auf Trittbrettfahrer anwendbar. Drohung muss
Dritten gegenüber kundgetan werden, nicht nur gegenüber dem Opfer.
Æ
hingegen auch Qualifikation, wenn bei Todesdrohung Opfer objektiv
gar nicht in Lebensgefahr ist (zB. Waffe gar nicht geladen)
Besondere Schwere ..... Viele Menschen: mind. 20
Æ
Jedoch autom. schwerer Fall, wenn jemand aufgrund Geiselnahme
Leben verliert.
61 / 105
StGB 237
Störung des öff. Verkehrs
Schutzbereich ................. öff. Verkehr allgemein
Obj. TB ........................... 1. öffentlicher Verkehr
2. Tathandlung
3. Gefährdung (nur von Menschen)
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Eventualvorsatz reicht nicht)
oder
5. Fahrlässigkeit (237 Z. 2)
Problematik..................... 1. Anwendbarkeit von SVG 90 schliesst StGB 237 aus
Qualifikation .................... Gefährdung vieler Menschen
Konkurrenz iVz
Verletzungsdel.... parallel:
werden Menschen nicht nur gefährdet, sondern konkret verletzt,
so liegt Konk. von 237 und Verletzungsdelikt vor (ausser es wurde nur einer gefährdet, der aber konkret verletzt wurde: dann nur Verletzungsdelikt)
Anwendbarkeit
SVG 90 ........................... SVG 11 sieht für den Verkehr auf öffentlichen Strassen die alleinige Anwendung von SVG 90 vor gem. SVG 90 Z. 3. Wenn ein Verkehrsteilnehmer
durch (vors. oder fahrl.) Verletzung von Verkehrsregeln fahrlässig Leib & Leben von Menschen in Gefahr bringt.
Strasse ................. Die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benutzten Verkehrsflächen
öffentlich ............... Strassen, die nicht nur privatem Gebrauch dienen, dh. unbeschränktem
Kreis von Benützern zur Verfügung stehen.
Anwendung von 237..... 1.
237 Z. 1 & Z. 2 für Gefährdung auf nicht öffentlichen Strassen
2.
237 Z. 1 & Z. 2 für Gefährdung des öff. Strassenverkehrs durch
andere als Verkehrsteilnehmer (Aussenstehende wie Steinewerfer)
3.
237 Z. 1 für den Verkehrsteilnehmer, der durch regelwidriges Verhalten vorsätzlich andere an Leib & Leben gefährdet (Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz nach SVG 90)
4.
237 auf anderen Verkehrswegen als Strassen - insb. Schiffahrt!
Einzelne TB-Merkmale
öff. Verkehr.................... Fortbewegungsmittel, das unbestimmtem Personenkreis offensteht
Tathandlung .................. Hinderung, Störung, Gefährdung: Zeitweilige Verunmöglichung oder Beeinträchtigung des normalen Verkehrsablaufes oder Herbeiführung eines Zustandes, der dazu führen könnte.
Gefährdung ................... Konkrete Individualgefahr für Leib & Leben mind. eines Menschen (nahe
und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes)
Æ
Gefährdeter kann nebst Benützer des Transportmittels auch Fussgänger, Verkehrspolizist, oder Mitfahrer des Täters sein
Vorsatz........................... Aufgrund der Formulierung "wissentlich" genügt Eventualvorsatz nicht!
Fahrlässigkeit ............... Pflichtwidr. Unvorsichtigkeit iSv 183, inkl. Voraussehbarkeit der Gefährdung
Æ
Unvorsichtiges Wendemanöver eines Schiffes (Gefährdung eines
Passagiers), zu schnelles & nahes Fahren am Ufer durch Wasserskifahrer &
Motorbootführer (Gefährdung der Schwimmer)
Qualifikation
Viele Menschen............. Gem. BGer mehr als zehn Personen (Bei Geiselnahme aber 20 gefordert!)
kritisch: Trechsel:
plädiert für 20
62 / 105
StGB 238
Störung des Eisenbahnverkehrs
Definition......................... Sonderbestimmung zu 237 für Eisenbahnverkehr
Obj. TB ........................... 1. Eisenbahnverkehr
2. Tathandlung
3. Gefährdung (auch von Eigentum)
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Eventualvorsatz reicht nicht)
oder
5. Fahrlässigkeit (238 Z. 2, nur bei erhebl. Gefährdung)
Problematik..................... Fahrlässigkeit setzt erhebliche Gefährdung voraus
Konkurrenz iVz
Verletzungsdel.... parallel:
werden Menschen nicht nur gefährdet, sondern konkret verletzt,
so liegt Konk. von 238 und Verletzungsdelikt vor (ausser es wurde nur einer gefährdet, der aber konkret verletzt wurde: dann nur Verletzungsdelikt)
144........................ parallel:
Echte Konk. von 144 und 238, wenn durch vorsätzliche Gefährdung auch noch Sachen beschädigt werden.
2372 & SVG 90..... parallel:
Echte Konk. von 238 und SVG 90 Z. 2 (bzw. 237), wenn
gleichzeitig Eisenbahnverkehr und Strassenverkehr gefährdet werden (zB.
Kollision auf Bahnübergang).
239........................ primär:
239 nur, wenn Gefährdung nicht erheblich iSv 2382 ist.
Einzelne TB-Merkmale
Eisenbahnverkehr ........ Unternehmen, die breiter Öffentlichkeit zur Verfügung stehen zur Beförderung von PErsonen & Gütern, und deren Fahrzeuge auf Schienen laufen
Æ
Auch Strassenbahn, Standseilbahn, nicht aber Trolleybuss, Skilift
Schutzobjekt ....... nur der technische Ablauf des Verkehrs, administrativer und kommerzieller Betrieb von Bahnen nur nach 239 erfassbar
Tathandlung .................. Hinderung, Störung, Gefährdung: Zeitweilige Verunmöglichung oder Beeinträchtigung des normalen Verkehrsablaufes oder Herbeiführung eines Zustandes, der dazu führen könnte
Æ
Auch Fahrzeuglenker, der offenen Bahnübergang überquert
Gefährdung ................... Konkrete Individualgefahr (nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes). Gefährdung auch von fremdem Eigentum! Auch durch weniger weit gehende Gefahr als Entgleisung oder Zusammenstoss mögl.:
Æ
Umstürzen exponierter Personen, Herunterfallen von Gepäckstücken
bei Vollbremsung
Vorsatz........................... Aufgrund der Formulierung "wissentlich" genügt Eventualvorsatz nicht!
Problematik
Fahrlässigkeit ............... Setzt erhebliche Gefährdung voraus.
Erheblichkeit ................ idP nach hypothetischer Grösse des Schadens im Verwirklichungsfall: Erheblichkeit ab CHF 15'000.Æ
Früher war Auslösung einer Notbremsung Hauptbeispiel, heute aber
wegen technischem Fortschritt nicht mehr automatisch erhebliche Gefahr!
Sorgfaltswidr.keit ......... Pflichtwidr. Unvorsichtigkeit iSv 183, inkl. Voraussehbarkeit der Gefährdung
Æ
Reglementierung durch SVG
63 / 105
StGB 239
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen
Schutzobjekt ................... nicht Verkehr, sondern ungestörter Betrieb
Obj. TB ........................... 1. Allgemeinbetrieb
2. Tathandlung
2.1 Gewisse Dauer
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
oder
4. Fahrlässigkeit
Problematik..................... Streik als Tathandlung
Konkurrenz iVz
142........................ parallel:
Wird Betrieb durch unrechtmässigen Energieentzug gestört, so
besteht Idealkonk: 142 und 239
144........................ parallel:
Betriebsstörung kann gerade durch Sachbeschädigung geschehen: Idealkonk., 144 und 239
237, 238 ............... subsidiär: 237 und 238 gehen 239 vor, dieser ist subsidiär
Einzelne TB-Merkmale
Allgemeinbetrieb .......... Betrieb, dessen Leistungen von jedermann beansprucht weden können.
Rechtsform unerheblich, private Unternehmen sind meist konzessioniert.
Æ
Inkl. Radio- & Fernsehanstalten, insb. auch Gemeinschaftsantennenanlagen. Unklar: Entsorgungsbetrieben, bejaht: Abwasseranlagen
Tathandlung .................. Hinderung, Störung, Gefährdung des ordnungsgemässen technischen,
administrativen oder kaufm. Betriebes.
Æ
Bloss punktuelle Beeinträchtigung reicht nicht (einzelner Beleuchtungsmast oder Hydrant)
Gew. Dauer.......... Bei Aufhalten eines Zuges um eine Stunde bejaht, bei 15 Minuten verneint
Streik ................... Streik in Privatbetrieben ist erlaubt, sofern verhältnismässig. Wird dadurch
Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt, fehlt Verhältnismässigkeit.
Æ
Streikverbot bei PTT, SBB
Vorsatz........................... Eventualvorsatz reicht
Fahrlässigkeit ............... Pflichtwidr. Unvorsichtigkeit iSv 183, inkl. Voraussehbarkeit der Gefährdung
Æ
Reglementierung durch Dienstvorschriften
64 / 105
StGB 110 Z. 5
Urkundenbegriff
Merkmale ....................... 1. Schrift, Aufzeichnung oder Zeichen
2. Erklärung (menschl. Gedankenäusserung)
3. Erkennbarkeit des Ausstellers
4. Beweiserheblichkeit
4.1 Beweisbestimmung
4.3 Beweiseignung
5. Rechtserhebliche Tatsache
Einzelne Merkmale
Schrift ............................ Symbolsystem, insb. auch codierte Texte, Stenogramme, nicht aber akustische Aufzeichnungen
Æ
Perpetuierungstheorie: gewisse Beständigkeit (Schrift, Material) nötig
Aufzeichnung ................ Ursprünglich in Schriftform gekleidete Informationen, die in nicht direkt
wahrnehmbarer, codierter Form aufgezeichnet sind.
Æ
Perpetuierungstheorie: gewisse Beständigkeit, deshalb nur Speicherung in Permanentspeicher (nicht Urkunde, falls nur im Arbeitsspeicher)
Zeichen .......................... Nicht aus sich selbst heraus verständlich, nur iZm Objekt, auf dem sie angebracht sind, dh. durch konkrete Verwendung
Æ
Stempel, Preisetikette, Strichcodes
Erklärung ....................... Nur Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserung, nicht aber selbständig von Apparaten Aufgezeichnetes (Km-Zähler, Fahrtenschreiber, Fabrik-Nr.: beweisrechtlich nur Augenscheinsobjekte).
Æ
Abbildungen (Gegenstände, Personen) sind keine Erklärung!
Erkennbarkeit................ Name des Ausstellers muss aber nicht genannt sein, Zuschreibbarkeit zu
best. Person genügt (Massenurkunden), Ungeschriebenes TB-Merkmal
Beweiserheblichkeit ..... Beweisbestimmung und Beweiseignung
Æ
Gilt sowohl für Schriftform als auch für Zeichen (trotz Wortlaut)
Absichtsurkunde... Beweisbestimmung (begriffsnotwendig) + Beweiseignung
Zufallsurkunde...... nur Beweiseignung
Æ
Erstellung der Erklärung nicht zum Beweiszweck, sondern irgendeine
schriftliche Äusserung (Brief, Notiz, etc.), die aber nachher in Prozess zum
Beweis herangezogen wird
Bew.best.............. Absichtsurkunde:
Bew.best. durch Aussteller zwecks Beweis
Bew.eignung ....... Generelle Eignung zur Erbringungdes Beweises
Æ
Gem. BGer aus Gesetz oder Verkehrsübung
Gesetz........ zB. OR 962: Buchhaltung, OR 216: Grundstückkauf
Verk.üb....... insb. im Geschäftsverkehr: Fotokopien und Telefaxausdrucke, sofern Original Urkundenqualität hatte
Computer ... Beweiseignung von Computeraufzeichungen noch ungeklärt, aber nur:
1. ......Speicherung nach genau festgelegten Regeln
2. ......längerfristige Speicherung
3. ......Schutz gegen unbefugte Veränderung
Æ
elektronisch geführte Buchhaltung und öff. Register anerkannt
R'erhebl. Tatsache........ Faktum, das Entstehung, Änderung, Aufhebung, oder Feststellung eines
Rechtes bewirkt.
Æ
inkl. Indizien, die Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen sowie
Hilfstatsachen zur Beurteilung der Beweiskraft der Urkunde
65 / 105
StGB 251
Urkundenfälschung: Übersicht
Schutzobjekt ................... Vertrauen in Urkunde als Beweismittel
Urkundenfälsch. ieS ..... Fälschen, Verfälschen, Blankettmissbrauch
Æ
unechte Urkunde (angebl. ≠ tats. Aussteller)
Falschbeurkundung ..... Unrichtige Beurkundung (ggf. mittelbar)
Æ
unwahre Urkunde (angebl. = tats. Aussteller, aber Inhalt unwahr)
Gebrauch ....................... Gebrauch von durch Dritten erstellten unechten / unwahren Urkunde
StGB 251
Urkundenfälschung
Obj. TB ........................... 1. Urkunde
2. Tathandlung (alt:)
2.1 Urkundenfälschung ieS
2.2 Falschbeurkundung
2.3 Gebrauch
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
4. Absicht (alt:)
4.1 Schädigungsabsicht
4.2 Verschaffung eines unrechtm. Vorteils
Problematik..................... 1. Nachträgliche Änderung durch Aussteller selber
2. Abgrenzung Falschbeurkundung - schriftl. Lüge (Urkundencharakter der
Erklärung)
Konkurrenz iVz
146, 170 ............... parallel:
Täter, der gefälschte Urkunde für Betrug oder Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages gebraucht, ist nach 146 / 170 und 251
strafbar (echte Konk.). Falls Urkundenqualität nicht gegeben: nur 146 / 170
Einzelne TB-Merkmale
Urkunde ......................... Beweiserheblichkeit, dh. Beweisbestimmung und Beweiseignung
Tathandlung .................. Urkundenfälschung ieS, Falschbeurkundung, Gebrauch
Urkundenf. ieS .... angebl. ≠ tats. Aussteller, unechte Urkund
(Fälschung oder Verfälschung iSv nachträglicher Abänderung)
Æ
irrelevant, ob unechte Urkunde zugleich unwahr oder aber wahr ist
Æ
Keine Fälschung, wer mit wirklichem Namen, aber unüblicher Unterschrift unterzeichnet, zB. um Geldbezug durch Dritten vorzutäuschen
Falschbeurk. ....... Ersteller einer echten Urkunde gibt dieser einen unwahren Inhalt
Æ
Durch Unterlassung mögl., wenn nach Gesetz oder Verkehrsübung
Vollständigkeit vorausgesetzt wird (Buchhaltung!)
Mittelbar ..... Mittelbare Täterschaft bei Täuschung des Urkundsausstellers. Weiss dieser um Unwahrheit der Erklärung, so ist er Täter und Initiant nur Anstifter.
Æ
Beispiel: Jemand, der sich Quittung ausstellen lässt, dann aber nicht
bar sonder durch Verrechnung tilgt - da Quittung Barzahlung vortäuscht
Æ
2531geht aber bei Beamten vor!
Gebrauch............. Verwendung von (unwahren oder unechten) Urkunde gegenüber Drittem zur
Täuschung. Tat ist aber mit Gebrauch vollendet, kein Erfolg nötig
Æ
Gebrauch durch Fälscher selbst ist mitbestrafte Nachtat.
Vorsatz........................... insb. auch iBa vorgebliche Verwendung als echt / wahr
Absicht........................... Schädigung oder Verschaffung eines unrechtm. Vorteils
Schädigung......... an Vermögen oder allen übrigen subj. Rechten
unr'm. Vorteil ...... Gem. BGer genügt jede Besserstellung, nicht nur vermögensrechtliche (kritisch: Schmid/Rehberg & Stratenwerth), so zB. Kundenerhaltung, Abwendung eines Strafverfahrens, Erleichterung von Spionagetätigkeit
Æ
Auch Durchsetzung eines dem Täter wirklich zustehendes Rechts!
66 / 105
Problematik
Abänderung d. Ausst. .. Nachträgliche Abänderung der Urkunde durch Aussteller ist nicht Verfälschung, da von wirklichem Aussteller.
Æ
a.M. Stratenwerth, der darin Verfälschen sieht.
Æ
Einigkeit Schmi/Rehberg & Stratenwerth, dass Rückdatierung
Falschbeurkundung ist, und nicht wie gem. Praxis Urkundenfälschung ieS
Schriftliche Lüge .......... Schwierige Abgrenzung, ab wann Erklärung Urkundencharakter zukommt,
somit Falschbeurkundung vorliegt, und wann nur eine nicht strafbare
"schriftliche Lüge" (bei fehlendem Urkundencharakter) vorliegt.
Æ
Abgrenzung nach Bew.eignung
Bew.eignung ....... Schriftstück muss erhöhte Beweiseignung haben, dh iVz gewöhnlichen
schriftlichen Äusserungen erhöhte Überzeugungskraft.
Æ
Gegeben bei obj. Garantien zur Gewährleistung der Wahrheit
Kriterien .... gesetzliche Inhaltsvorschriften, Ausstellung oder Überprüfung durch Person in garantenähnlicher Stellung
Æ
Blosse Erfahrungsregeln iBa Glaubwürdigkeit genügen nicht!
Rechnung (nein)........................ gilt nicht als Urkunde, ausser sie sei durch Person in garantenähnlicher Stellung ausgestellt oder von einer solchen angeblich geprüft worden sein
Buchhaltung (ja) ........................ Trozdem gilt unrichtig Buchführung, zB. durch Falschverbuchung, als Falschbeurkundung
Rapporte (nein) ......................... Arbeitsrapporte sind keine Urkunden
Kontostand (ja).......................... Bestätigung durch leitenden Bankangestellten in garantenähnlicher Stellung des Vermögensverwalters, der Kunden
brieflich falsche Angaben über Kontostand macht, gilt als
Urkunde!
Fleischstempel (ja) .................... Unwahre Bezeichnung der in Grosshandelspackung enthaltener Fleischart ist Falschbeurkundung (wg. LMG)
67 / 105
StGB 252
Fälschung von Ausweisen
Obj. TB ........................... 1. Tatobjekt
Æ
Ausweis, Zeugnis, Bescheinigung
2. Tathandlung
Æ
Fälschung, Verfälschung, Gebrauch, Missbrauch
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
4. Absicht der Fortkommenserleichterung
Problematik..................... 1. Privilegierter Fall der Urkundenfälschung oder nicht?
2. Teilnahme
Konkurrenz iVz
251........................ abwägung: sobald Schädigung eines Dritten angestrebt wird, ist 251 anwendbar. Bei Anstreben eines an sich legalen Vorteils: 252
SVG 97................. subsidiär: SVG 97 ( Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Strassenverkehr) geht StGB 252 vor, wo ein Verhalten von SVG 97 erfasst ist.
Einzelne TB-Merkmale
Tatobjekt........................ Ausweise, Zeugnisse, Bescheinigungen
Ausweis ................ Amtl. Papiere, Führerausweis, Legitimationskarte
Zeugnis................. Prüfungsresultate, Arbeitszeugnis
Bescheinigung...... Alles, was sich obj. eignet, das Fortkommen der genannten Person zu erleichtern, insb. schriftl. Referenzen für Stellen- / Wohnungssuche, Atteste
über besuchte Kurse, Gesundheitsattest, etc.
Tathandlung .................. erfasst ist auch Blankettmissbrauch, nicht aber die Falschbeurkundung!
(a.M. Trechsel)
Missbrauch ........... Missbrauch echter Schriften (eines Dritten), unter Vorgabe, sie sei auf Täter
ausgestellt
Absicht zur Fortkommenserleichterung
Nicht nur berufl. Fortkommen, sondern jede Verbesserung d. persönl. Lage
Problematik
Privilegierung................ Umstritten, ob 252 Privilegierter Fall von 252 ist:
Æ
Gem. h.L. (Stratenwerth, Trechsel) ist 252 privilegierter Fall von Urkundenfälschung, nur auf Tatobjekte mit Urkundenqualität anwendbar.
Æ
a.M. Schmid/Rehberg:
Keine Urkundenqualität nötig, da
insb. auch Bescheinigungen keine Urkunden sein müssen, da sie nicht
rechtserhebliche Tatsachen betreffen, wie zB. Bestätigung eines Kursbesuches, Referenz für Wohnungssuche.
Æ
vom BGer offengelassen
Falschbeurkundung ..... ist gem. BGer in TB enthalten, gem. Rehberg nicht
Teilnahme ...................... Teilnahme an 252 iBa Schriften mit Urkundencharakter: entweder 251 oder
252 zur Anwendung, je nachdem ob Teilnehmer nur Fortkommen des Täters
erleichtern wollte (252) oder aber mit dessen Absicht zur Dritschädigung
rechnete.
68 / 105
StGB 253
Erschleichung einer falschen Beurkundung
Definition......................... Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung
Obj. TB ........................... 1. Beurkunden lassen iSv 251 Z. 12
2. Täuschung
3. Beamter / Person öff. Glaubens
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Variante .......................... Gebrauch unwahrer Urkunden (2532)
Konkurrenz iVz
163 Z. 13 ............... subsidiär: Betrügerischer Konkurs (163 Z. 13) konsumiert 253
2532 ...................... 2531 geht vor, da Gebrauch einer selber erschlichenen unwahren Urkunde
mitbestrafte Nachtat ist.
317 Z. 1 ................ primär:
weiss Beamter um Unwahrheit, ist er Täter nach 317 Z. 1, Initiant ist nur Anstifter
Einzelne TB-Merkmale
Täuschung..................... Einfache Falschangabe genügt, kein arglistiges Vorgehen nötig (vgl. 146)
Æ
zB. Angabe zu niedrigen Preises bei Grundstückkauf, unwahre Angaben über Einlagen bei AG-Gründung
Æ
Weiss hingegen Urkundsperson um Unwahrheit der Beurkundung, so
ist Initiant nur Anstifter der vom Beamten begangenen Falschbeurkundung
nach 317 Z. 1
Beamter ......................... Gem. 110 Z. 4
Person öff. Glaubens ... Notare: Zur Ausstellung öff. Urkunden ermächtigte Privatperson
Gebrauch ....................... iGz 251 Z. 13 genügt hier der Vorsatz, keine Absicht nötig!
69 / 105
StGB 254
Unterdrückung von Urkunden
Obj. TB ........................... 1. Urkunde
2. Fehlende Verfügungsmacht
3. Tathandlung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
5. Absicht der Schädigung / Vorteilsverschaffung
6. Absicht der Verunmöglichung der Beweisführung
Konkurrenz iVz
144........................ parallel:
echte (Ideal)konk. im Fall von Beschädigung und Vernichtung
von Urkunden: 144 und 254, da verschiedene Rechtsgüter verletzt
138, 139, 141 ....... subsidiär: falls Täter nur Verunmöglichung der Beweisführung anstrebt, so
liegt nur 254 vor. Geht es ihm dagegen um eigenen Vorteil, (dh. sobald
Aneignungswille oder Bereicherungsabsicht vorliegt) so ist nur 138 / 139 /
141 anwendbar (insb. bei Wegnahme von Wertpapier, Sparheft u.ä.)
Einzelne TB-Merkmale
Urkunde ......................... Urkundenqualität
Fehlende Verf'macht .... Meint nicht Eigentum an Urkunde, sondern Befugnis, von Funktion der Urkunde als Beweismittel Gebrauch zu machen.
Æ
Auch Eigentümer kann nach 254 strafbar sein (Auto-Leasing)
Tathandlung .................. Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Beiseiteschaffen
Æ
Umfasst auch Unterlassung, zB. bei Weglassen von Eintragungen bei
Abschrift eines Kassabuches
Entwendung........ Auch vorübergehender Entzug reicht, wenn Berechtigter Urkunde zu Beweiszwecken benötigt
Absicht (alt.) .................. Schädigung oder Vorteilsverschaffung: Urkundenunterdrückung zur Vertuschung einer vom Täter verübten Straftat reicht
Absicht (kum.)............... Verunmöglichung der Beweisführung (ungeschr. TB-Merkmal)
70 / 105
StGB 256
Grenzverrückung
Obj. TB ........................... 1. Grenzmarkierung
2. Tathandlung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
4. Absicht (Schädigung, Vorteil)
Konkurrenz iVz
254........................ primär:
Obwohl Grenzmarkierung Zeichen iSv 254 ist, geht 256 als lex
specialis vor.Hingegen fällt von 256 nicht erfasster Fall, dass jemand von einem anderen verrückte Grenzmarkierung zur Täuschung eines Dritten verwendet, mangels Erwähnung in 256 unter 251 Z. 13.
268........................ subsidiär: Verrückung staatl. Grenzzeichen fällt unter 268
Einzelne TB-Merkmale
Grenzmarkierung.......... Nur Markierungen zur Abgrenzung von Grundstücken. Verrückung staatl.
Grenzzeichen fällt unter 268
StGB 257
Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen
Obj. TB ........................... 1. Vermessungszeichen
2. Tathandlung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Konkurrenz iVz
251, 254 ............... abwägung: 257 geht idR als lex specialis vor. Liegt aber eine besondere
Absicht von 251, 254 vor, so gehen diese vor.
Einzelne TB-Merkmale
Vermessungszeichen... Geschützt sind nur Markierungen, die der Erstellung von Bodenplänen und
Landkarten dienen, nicht aber Hochwassermarken oder Geräte zur Aufzeichnung des Pegelstandes.
71 / 105
StGB 260ter
Kriminelle Organisation
Obj. TB ........................... 1. Organisation
2. Geheimhaltung
3. Zwecksetzung
4. Beteiligung / Unterstützung
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz
Problematik..................... Teilnahme
Konkurrenz iVz
Einzeltat............... subsidiär: Teilnahme nur an best. Einzeltat ist nur Mittäterschaft, Anstiftung, Teilnahme bei diesem Delikt.
parallel:
Sofern Beteiligungshandlungen über Einzeldelikt hinausgehen,
besteht echte Konk.
Einzelne TB-Merkmale
Organisation ................. Höhere Anforderungen als an "Bande" (139, 140):
1.
Rechtl. oder faktisches Gebilde
2.
mind. 3 Personen
3.
feste & auf Dauer angelegte Strukur
4.
systematisches & planmässiges Vorgehen
Geheimhaltung ............. Geheimhaltung von Aufbau und personeller Zusammensetzung: Systematische Abschottung gegen aussen, insb. Strafverfolgung
Æ
Abgrenzung ggüber legalen Gebilden, in deren Bereich gelegentlich
Delikte begangen werden, Indiz: Schweigepflicht und Sanktion
Zwecksetzung ............... Verbrechensbegehung muss Hauptzweck sein, bloss einzelne betrügerische Geschäfte von Handelsgesellschaft reicht nicht aus
Beteiligung .................... Eingliederung in Organisation und Unterordnung unter Organisationszweck auf längere Zeit hin
Æ
Mitwirkung bei einzelnen Taten reicht nicht (Æ Teilnahme)
Unterstützung ............... Unterstützung durch Nichtangehörige im Bereich der deliktischen Tätigkeit
Æ
Nicht aber blosse Propaganda oder Dienste iBa legale Tätigkeit.
Bsp. ...................... Versorgung mit Waffen, Informationen, Geldverwaltung (auch Vermehrung
von deliktisch erlangtem Geld ist "kriminelle Tätigkeit")
Vorsatz........................... insb. Wissen um kriminelle Natur der Org.
Teilnahme
Versuch.......................... Versuch der Beteiligung oder Unterstützung der krim. Org. bleibt straflos
Anstiftung...................... Anstiftung zu tatsächlich erfolgter Beteiligung / Unterstützung ist strafbar
72 / 105
StGB 261
Störung der Glaubens- & Kultusfreiheit
Glaubensfreiheit
Obj. TB ........................... 1. Störung (alt.)
1.1 Beschimpfung / Verspottung
1.2 Verunehrung
2. Öffentlichkeit
3. Gemeine Weise
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Einzelne TB-Merkmale
Beschimpfung............... Herabsetzung / Lächerlichmachung des Glaubens in unsachlicher Weise
Verunehrung ................. Aktives Tun, das Verachtung für zugrundeliegende Überzeugung ausdrückt
Öffentlichkeit................. Wahrnehmbarkeit für grösseren, unbestimmten Personenkreis
Gemeine Weise ............. Gewisse Schwere und Grobheit der Beschimpfung / Verunehrung
Kultusfreiheit
Obj. TB ........................... 1. Kulthandlung
2. Verhinderung / Störung / Verspottung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
4. Böswilligkeit
Einzelne TB-Merkmale
Kultushandlung ............ Verlangt weder Öffentlichkeit, noch Gottesdienstcharakter (auch Schamane)
Böswilligkeit.................. Absicht auf Verletzung der Pietätsgefühle
73 / 105
StGB 261bis
Rassendiskriminierung
Obj. TB ........................... 1. Zugehörigkeit zu Bevölkerungsgruppe
2. Öffentlichkeit
3. Tathandlung (alt.)
3.1 Aufruf zu Diskriminierung / Hass
3.2 Ideologie / Propaganda iBa Herabsetzung, Verleumdung
3.3 Herabsetzung, Diskriminierung
3.4 Auschwitzlüge
3.5 Apartheid
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Problematik..................... 1. Abgrenzung der betroffenen Gruppe
2. Subsumtion der Tathandlung
Konkurrenz iVz
Einzeltaten .......... parallel:
Echte Konk. bei Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter
(Sachbeschädigung 144, Landfriedensbruch 260).
primär:
Aufruf zu diskriminierender Gewalttätigkeit: nur 259
Einzelne TB-Merkmale
Bevölkerungsgruppe.... Zugehörigkeit nach Rasse, Ethnie, Religion
Æ
Fehlt bei Pauschalherabsetzung aller Ausländer / Gläubigen
Æ
Abschliessende Aufzählung, deshalb zB. sexuelle Minderheiten (Homosexuelle), politische Parteien, Subkulturen nicht geschützt! (umstritten,
a.M. Niggli)
Ethnie .................. Personengruppe, die sich selbst als von übriger Bevölkerung unterschiedene Gruppe empfindet und auch als solche wahrgenommen wird. Nötig sind
gemeinsame Geschichte, Schicksal, Wertvorstellung, Verhaltensnormen
Æ
Zugehörigkeit zu Nation nur, wenn Staatsangehörigkeit automatisch
als Zugehörigkeit zu best. Ethnie verstanden wird (Rehberg: Israeli - falsch!)
Rasse................... Ehtnie mit (angeblich) erblichen Merkmalen
Religion ............... Überzeugung iBa Transzendentalbeziehung inkl. Gruppencharakter
Æ
Sekten nur, sofern nicht rein "psychologisch" oder wirtschaftlich
Öffentlichkeit................. Wahrnehmbarkeit für grösseren, unbestimmten Personenkreis
Æ
Auch Äusserungen an Orten, wo zufällig Vorbeikommende sie wahrnehmen können, also Stammtisch oder nicht geschlossene Gesellschaften
Herabsetzung ................ Beeinträchtigung in Menschenwürde
Æ
Absprechen der Menschenqualität per se, nicht aber bereits Zuschreiben einzelner negativer Eigenschaften (Faulheit, Unzuverlässigkeit,
etc.), sondern nur wenn Gesamtpersönlichkeit betroffen
Æ
nicht aber sachliche Kritik an Einstellung / Verhalten best. Gruppe
Verleumdung................. Beschuldigung generell unerenhaften Verhaltens
Propagandaaktion ........ Nur Teilnahme iSv Unterstützung, nicht aber blosse Anwesenheit
74 / 105
StGB 273
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst
Definition......................... Schutz der Schweizerischen Volkswirtschaft iSv Gesamtinteresse
Æ
Abstraktes Gefährdungsdelikt (keine tats. konkrete Gef. nötig)
Obj. TB ........................... 1. Fabrikations- / Geschäftsgeheimnis
2. Tathandlung (alt.)
2.1 Auskundschaften
2.2 Zugänglichmachen
3. Best. Empfänger
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
(5. Absicht - bei Zugänglichmachen)
Problematik..................... 1. Versuch & Teilnahme
2. Rechtfertigungsgründe
Konkurrenz iVz
2731 & 2 ................ 2731 ist primär, Weiterleitung des ausgekundschafteten Geheimnisses (Abs.
2) ist mitbestrafte Nachtat.
162........................ parallel:
Da 273 nur Gesamt-, nicht aber Individualinteressen geschützt
sind, ist echte Konk. von 273 mit 162 oder BankG 47 (Verletzung des
Bankgeheimnisses) möglich.
Einzelne TB-Merkmale
Geheimnis ..................... Geheimnischarakter: nur beschränktem Personenkreis bekannt
Geheimniswille: Geheimhaltunsinteresse des Geheimnisherrn besteht
Fabrikationsgeh.... technisches Know-How (zB. Pläne, Zeichnungen, etc.)
Gesch.geh. ........... unternehmerische Tatsachen (Management informations, Kalkulationen, ...)
Auskundschaften ......... Jede auf Ermittlung des Geheimnisses gerichtete Erkundungstätigkeit
Zugänglichmachen....... Erfolgsdelikt: Vollendung mit Ermöglichung der Kenntnisnahme des Geheimnisses (inkl. Hinweise, wie an geheime Information zu gelangen sei)
Empfänger ..................... ergibt sich aus Schutzbereich (Schweizerische Volkswirtschaft)
Vorsatz........................... insb. iBa Geheimnischarakter
Absicht........................... nur nötig bei Auskundschaften: Absicht der Zugänglichmachung
Problematik
Versuch & Teilnahme ..... Auskundschaften:
Jede Handlung bereits Tathandlung, dh. Versuch
& Anstiftung hat gar keine Platz - Teilnehmer ist (Mit)täter
Zugänglichmachen:
Versuch und Anstiftung zum Erfolgsdelikt mögl.
Rechtfertigungsgr. .......... Besteht bei (CH-) Zeugnis- / Editionspflicht, nicht aber bei solcher aufgrund
ausländischer Drohung mit Beugestrafe iFv Auskunftsverweigerung
75 / 105
76 / 105
StGB 285-295
Vorbemerkungen zu Strafbaren Handlungen gegen öff. Gewalt
Beamtenbegriff. ............ StGB 110 Z. 4
funktionell ............. Alle Tätigkeit im Dienste einer öff-rechtl. Aufgabe, egal ob Handlung hoheitlicher Natur oder Verrichtung tatsächlicher Art
Beamte ................ PTT-Angestellte, SBB-Angestellte, Uni-Hauswart
Æ
nicht aber: Privatvormund, Angestellte der Kantonalbank, frei erwerbende Notare als Personen öffentlichen Glaubens
Behörde. ......................... Organe des Gemeinwesens in Legislative, Exekutive, Justiz
Behördenmitgl. ..... Parlamentarier, Bundes-, Regierungs-, Stadträte, Richter
StGB 285
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Obj. TB ........................... 1. Rechtmässige Amtshandlung
2. Tathandlung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Problematik..................... Qualifikation durch "Aufruhr"
Besonderheit .................. Prozessuales
Konkurrenz iVz
120, 144 u.ä. ........ parallel:
Tätlichkeiten & Sachbeschädigung u.ä. in echter Konk. zu 285.
286........................ primär:
285 geht vor 286
305........................ abwägung: Begünstigung (305) erschwert regelmässig Amtshandlung
(Festnahme, Beweiserhebung, ...): nur 305, falls keine weitergehenden
Handlungen (bei Gewalt oder Drohung aber sowohl 285 und 305 anwendbar)
Einzelne TB-Merkmale
Amtshandlung .............. Handlung einer der genannten Person in Erfüllung öff-rechtl. Aufgabe
R'mässigkeit ....... Zuständigkeit zur Vornahme, kein Nichtikeitsgrund (zB. Amtsmissbrauch)
Æ
Bei Fehlen von Rechtmässigkeit zuerst Rechtsmittel (Grundsatz der
Subsidiarität & Proportionalität des Widerstandsrechts)
Tathandlung .................. Hinderung, Nötigung, Tätlichkeit
Hinderung............. Gewalt = jede physische Einwirkung, auch Einsperren oder Errichten von
Hindernissen (Barrikaden), die nur physisch überwunden werden können
Nötigung ............... Setzt Rechtswidrigkeit voraus (wie bei Nötigung)
Æ
Zweck (erwirkte Amtshandlung) oder Mittel (eingesetzte Drohung) ist
r'widrig (nicht: Drohung mit Aufsichtsbeschwerde gegen säumigen Beamten, hingegen aber Drohung mit Bekanntgabe von Kompromittierendem)
Tätlichkeit ............. tätl. Angriff gegen Beamten während Amtshandlung
Vorsatz........................... insb. auch nötig iBa amtl. Eigenschaft und Charakter der Amtshandlung
Qualifikation
Aufruhr........................... Zusammenrottung (iSv 260): Ansammlung best. (nach Umst.) Pers.zahl, erscheint nach aussen als eine vereinte Macht mit für Friedensordnung bedrohlicher Grundstimmung. Braucht iGz 260 aber nicht öff. zu sein!
Problem ................ Täter ist auch der, der nicht an Gewalttätigkeit teilnahm, aber um unfriedlichen Verlauf der Demonstration weiss und sich nicht entfernt.
Æ
Strafbar ist schon, wer an unbewilligter Demo teilnimmt, und auf Geheiss der Polizei (= Amtshandlung) sich nicht entfernt, sofern dann aus der
Menge heraus Tathandlungen ergehen (= obj. Strafbarkeitsbedingung)
77 / 105
StGB 286
Hinderung einer Amtshandlung
Obj. TB ........................... 1. Rechtmässige Amtshandlung
2. Hinderung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Konkurrenz iVz
Betr.delikte.......... parallel:
Sobald bei auch noch Gewalt oder Drohung angewandt wird,
kommen 163-170, 292, 324 und 286 zur Anwendung
285........................ subsidiär: 285 geht vor 286
305........................ subsidiär: 305 geht vor 286
292........................ blosse Untätigkeit ist nicht von 286 erfasst, nur von 292
Einzelne TB-Merkmale
Amtshandlung .............. vgl. bei 285. Amtshandlung muss sich nicht gegen Täter richten.
Hinderung...................... Erfasst iGz 285 auch passiven Widerstand (inkl. Aktivitäten zur Hinderung)
Æ
Zudrücken der Wohnungstür, Festklammern an Pfosten, Blockierung
des Zugangs durch Sich-In-Den-Weg-Stellen
Erschwerung ........ Erfolgsdelikt: Tatbestandsmässiger Erfolg muss in Form von Erschwerung
gegeben sein
Untätigkeit ............ Blosse Untätigkeit ( Nichtbefolgung amtl. Aufforderung) nicht erfasst (höchstens unter 292), wenn keine Pflicht zur Mitwirkung besteht
Nichtbefolgung ... nicht erfasst, nur durch 292. ebenfalls nicht erfasst:
1.
Weigerung, einem Beamten zu Atemlufttest zu folgen
2.
Nicht-Wegfahren eines Autos von privatem Parkplatz trotz Aufforderung zwecks Ermöglichung von Radarkontrolle
3.
Hinweis an potentiell Betroffene auf Amtshandlung (Warnung vor Geschwindigkeitskontrolle)
Erfasst .................. erfasst werden aber:
1.
Auto-Abstellen vor Messgerät zur Verhinderung d. Radarkontrolle
2.
Erzwingung der Durchfahrt durch Polizeisperre
Vorsatz........................... Fehlt, wenn Täter Amtshandlung für rechtswidrig hält (SV-Irrtum, 19)
78 / 105
StGB 287
Amtsanmassung
Obj. TB ........................... 1. Pseudo-Amtshandlung
2. Vorgabe der entspr. Stellung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
4. Rechswidrige Absicht
Problematik..................... Amtsanmassung durch Beamte
Konkurrenz iVz
Individualdel. ...... parallel:
Echte Idealkonk. zu Delikten, bei denen Individualint. verletzt
werden (zB. zu 146, 185, 251, 252)
312........................ Amtsanmassung durch Beamten kann ggf. Amtsmissbrauch sein
Einzelne TB-Merkmale
Pseudo-Amtshdlg......... Vorname einer öff-rechtl. & hoheitlichen Handlung, die Beamten, Behörden
oder Behördenmitglied oder (nicht beamteten) Notar zusteht unter Vorgabe
einer solchen Stellung.
Vorgabe ......................... Ausdrücklich oder konludent
Vorsatz........................... Fehlt, wenn jmd. annimmt, vorgenommene Hdlg. stehe auch Privaten zu.
R'widrig Absicht ........... lässt Privaten straffrei, wenn er in dringenden Fällen an Stelle eines Beamten notwendige Vorkehren trifft (Absperren eines Tatortes, Verkehrsregelung
bei offensichtlichem Chaos oder Unfall), selbst bei Fehlen von R'fertigungsgründen
Problematik
287 durch Beamte......... Vornahme von Amtshandlungen ausserhalb der Kompetenz des Beamten,
nicht aber schon bei Überschreiten der amtsinternen Kompetenzregelung
Æ
dann aber ggf. Amtsmissbrauch nach 312
79 / 105
80 / 105
StGB 289
Bruch amtl. Beschlagnahme
Obj. TB ........................... 1. "beschlagene" Sache (kum:)
1.1 Sache
1.2 Beschlagnahme
2. Aufhebung des beördl. Zugriffs
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Problematik..................... Überprüfungsbefugnis des Strafrichters
Konkurrenz iVz
Individualdel. ...... parallel:
echt (Ideal)konk. von 289 und zB. 137-139, 144, 90, 305
169........................ subsidiär: 169 geht als lex spexialis 289 vor. Nur wenn Vorsatz der Gläubigerschädigung fehlt, greift 289
Einzelne TB-Merkmale
Sache ............................. inkl. (beschlagnahmte) Forderungen
Beschlagnahme ............ zB. durch
1.
Strafprozess: Beweissicherung, Einziehungssicherung (58, 59), Sicherung der Verfahrenskosten (StPO 83)
2.
Zwangsvollstreckung: Arrest, Konkursbeschlag
3.
vM
Aufhebung..................... Dauernde oder nur vorübergehende Aufhebung des behördl. Zugriffs (Wegnahme, Zerstörung, Verstecken...)
Problematik
Überprügungsbefg. ...... Strafrichter darf Zweckmässigkeit der Beschlagnahme nicht prüfen
Æ
Darf von 287 nur absehen, wenn Zwangsmassnahme offensichtlich
widerrechtlich ist
StGB 290
Siegelbruch
Obj. TB ........................... 1. Amtl. Zeichen
2. Bruch
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Konkurrenz iVz
169........................ parallel:
289........................ parallel:
echte Konkt von 169 und 289 zB. bei Arrestsache
echte Konk. von 289 und 290
Einzelne TB-Merkmale
Amtl. Zeichen ................ insb. Siegel iFv Versiegelung nach StPO 101
Bruch ............................. Aufhebung oder Unwirksammachung des amtl. Zeichens
81 / 105
StGB 291
Verweisungsbruch
Obj. TB ........................... 1. Verweisungsentscheid
2. Einreise / Aufenthalt
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Problematik..................... 1. Überprüfungsbefugnis des Strafrichters
2. Teilnahme / Konkurrenz
Problematik
Verweisungsent. ........... muss von zust. Behörde in korrektem Verfahren erlassen sein
Æ
Überprüfungsbefugnis
Charakter.............. muss rechtskräftig und vollstreckbar sein
Überprügungsbefg. ...... Strafrichter darf Entscheid (des Strafrichters / Fremdenpolizei) auf Gesetzmässigkeit prüfen (nicht aber auf sachliche Rechtfertigung oder Zweckmässigkeit)
Teilnahme / Konk.......... Wer strafrechtl. des Landes Verwiesenen bei Verbleib in CH unterstützt ist
nach 305 (Vollstreckungsbegünstigung) und nicht nach 291 strafbar.
82 / 105
StGB 292
Ungehorsam gegen amtl. Verfügung
Obj. TB ........................... 1. Amtl. Verfügung
2. Rechtskraft
3. Zugang (tats., nicht fingiert)
4. Zuständigkeit
5. Strafdrohung
6. Fehlende Folgeleistung
Subj. TB ......................... 7. Vorsatz
Problematik..................... 1. Überprüfungsbefugnis des Strafrichters
2. Teilnahme, Versuch
Konkurrenz iVz
Individualnorm.... subsidiär: Spezielle Best. wie 289-291, 323, 324 gehn vor 292
305........................ parallel:
echte Konk. von 292 und 305, wenn Täter trotz Überweisung
an Strafrichter Zeugenaussage verweigert und damit einen andern der Strafverfolgung entzieht.
Einzelne TB-Merkmale
Amtl. Verfügung............ Amtl. Verfügung des Verwaltungsrechts, Urteil, prozessleitender Beschluss,
einstweilige Anordnung, Vollstreckungsverfügung
Allgemein-Vf ......... nicht aber Allgemein-Vf (Parkverbot auf Privateigentum), die mit Ordnungsstrafe oder Busse nach kant. Recht abzusichern ist (StPO 328)
Inhalt..................... Verlangtes Verhalten muss genügend genau bestimmt sein
Rechtskraft .................... Amtl. Vf muss form. r'kräftig sein (kein ord. RM mehr geg.)
Zugang........................... Verfügung muss Adressaten tatsächlich zugegangen sein - selbst bei
schuldhafter Vereitelung der Zustellung darf Empfang nicht fingiert werden
Zuständigkeit ................ Amtl. Vf muss von örtl. und sachl. zust. Amtsstelle ausgehen
Strafdrohung................. ausdrücklicher Hinweis auf Straffolgen von 292 (Busse oder Haft) für den
Fall der Nichtbefolgung
Fehlende Folgeleist. ..... Fehlende Folgeleistung durch Tun oder Unterlassen, je nach Inhalt der Vf
Einzelhandlung..... Verstoss gegen Aufforderung zu bestimmter einzelner Handlung kann nur
einmalige Bestrafung nach sich ziehen
Dauerhandlung..... Verstoss gegen eine Aufforderung der Aufrechterhaltung eines rechtswdrigen Zustandes zur Folge hat (Nichteinhaltung eines Konkurrenzverbotes iSv
OR 240, Weigerung zur Räumung einer Wohnung) kann wiederholte Bestrafung rechtfertigen (ohne Verstoss gegen "ne bis in idem" zu sein.
Vorsatz........................... setzt aber Kenntnisnahme der amtl. Vf voraus, dh. es ist keine EmpfangsFiktion möglich (ausser bei Rechnen-Müssen mit Inhalt: Eventualvors.)
83 / 105
Problematik
Überprüfungsbefugnis. Volle Prüfung der formellen Voraussetzungen - Rechtskraft, Zugang, Zuständigkeit, Strafdrohung
Angem'heit .......... keine Überprüfung der Angemessenheit / Zweckmässigkeit der amtl. Vf!
R'mässigkeit ....... umstritten, ob Rechtmässigkeit überprüft werden darf:
1. .....Vollstreckungsrechtliche Betrachtungsweise
Æ
Keine Überprüfung auf Vollstreckungsstufe
2. .....Strafrechtliche Betrachtungsweise
Æ
Kein Zwang durch Bestrafung zu Verhalten, das auf
rechtswidrigem Akt beruht, also Überprüfung
3. .....Vermittelnde Lösung (des BGer)
Æ
Sofern Betroffener sich mittels eidg. oder kant. Verwaltgungsgerichtsbeschwerde hätte zur Wehr setzen können,
dürfen (Verwaltungsgerichts)Urteile und (Verwaltungs)Verfügungen nur auf offensichtliche Rechtsverletzung
und Ermessensmissbrauch geprüft werden
Æ
Verfügte Verwaltungsbehörde, ohne dass Bürger sich bei
Verwaltungsgericht hätte beschweren können, so hat Strafrichter freie Kognition
Æ
Gleiche Kriterien bei zivilrechtlichen Verfügungen.
Teilnahme, Versuch...... Anstiftung ist strafbar, nicht aber Gehilfenschaft & Versuch (vgl. 104).
StGB 293
Veröffentlichung amtl. geheimer Verhandlungen
Schutzobjekt ................... Ergänzung des Schutz des Amtsgeheimnisses nach 320
Obj. TB ........................... 1. Geheime Amtsdokumente
2. Veröffentlichung
3. Widerrechtlichkeit
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Besonderheit .................. EMRK 10
Konkurrenz iVz
320........................ subsidiär: 320 geht 293 vor
Einzelne TB-Merkmale
Amtsdokumente ........... Insb. Sitzungsgeheimnis, Amtsakten, etc.
Æ
Geheimnischarakter kann sich auch aus Sinn des Gesetzes ergeben
Veröffentlichung ........... Bekanntmachung an grösseren, unbestimmten Kreis von Personen
Æ
Strafbarkeit bleibt bestehen, auch wenn Tatsache schon einem anderen Publikumskreis bekanntgegeben wurde
Täter ..................... jedermann, egal ob Kenntnis aufgrund Teilnahme oder Ausspionieren
Widerrechlichkeit.......... Entfällt bei Rechtfertigungsgrund
Æ
Informationsauftrag der Presse reicht nicht als Rechtfertigungsgrund
Besonderheit
EMRK 10 ........................ Gewährt nur Erschliessung allgemein zugänglicher Quellen, nicht aber
solcher, die nicht für Öffentlichkeit bestimmt sind.
Versuch, Teilnahme...... Versuch nach 1041 straffrei, Anstiftung und Beihilfe strafbar
84 / 105
303 - 311
Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
Rechtsgut........................ Schutz der unverfälschten Rechtspflege
3081 ................................ Nur, wenn Täter aus eigener Initiative tätige Reue übt
Æ
Berichtigung der falschen Anschuldigung
StGB 308
Strafmilderung
Obj. TB ........................... 1. Berichtigung
2. Vor Entstehen eines Rechtsnachteils für Dritten
3. Alternativ: Gefahr strafrechtl. Verfolgung für Angehörige
Subj. TB ......................... 4. Eigener Antrieb
Einzelne TB-Merkmale
Berichtigung ................. Richtigstellung einer bereits erfolgten Falschanzeige / Falschaussage
Vor Rechtsnachteil ....... Rechtsnachteil besteht in Gefahr der Anhebung einer Strafuntersuchung
(Falschanzeige) bzw. Zwang zum Gegenbeweis oder nachteiligem Urteil bei
Falschaussage
Gefahr f. Angehörige.... Falschaussage aus Furcht vor Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder Fortsetzung eines bereits erhobenen Verfahrens gegen Angehörige
Eigener Antrieb............. Fall der tätigen Reue - fehlt, wenn Berichtigung erst auf behördlichen Hinweis erfolgt
85 / 105
StGB 303
Falsche Anschuldigung
Obj. TB ........................... 1. Nichtschuldiger
2. Behörde
3. Anzeige wider besseres Wissen / Arglistige Veranstaltung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
5. Herbeiführungsabsicht
Problematik..................... 1. Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen best. Person
2. Strafausschluss / -milderung nach 3081
3. Teilnahme
Konkurrenz iVz
304........................ primär:
Zeigt Täter überhaupt nicht verübtes Delik an und bezeichnet
gleichzeitig Dritten als Täter, so ist nur 303 Z. 11 anwendbar.
subsidiär: Vereinbart Täter mit Drittem, dass sich dieser fälschlicherweise
bezichtigt, so liegt nicht 303 vor, sondern Anstiftung zu 304 Z. 12.
305........................ parallel:
Begünstigung (305) in Form einer falschen Anschuldigung
(303): echte Konk., dh. 303 und 305
307........................ parallel:
Eine mit falschem Zeugnis (307) verbundene falsche Anschuldigung (303) tritt in echte Konk: 303 und 307
Einzelne TB-Merkmale
Nichtschuldiger ............ Bestimmte (bzw. bestimmbare) Person, die betr. Tat nicht verübt hat - bei
Vorsatztat ist auch unschuldig, wer obj. SV unvorsätzlich erfüllt hat.
Æ
Fehlt Bestimmbarkeit der Person, so liegt ggf. 304 (Irreführung) vor
Æ
Auch wer in vorhergehendem Verfahren (ggf. fälschlicherweise) freigesprochen wurde (oder Verf. eingestellt wurde) ist unschuldig!
Behörde ......................... braucht nicht Organ der Rechtspflege zu sein, solange nur Täter annehmen
kann, seine Anzeige werde an zuständige Behörde weitergeleitet
Anzeige .......................... Direkte falsche Anschuldigung, 303 Z. 11: Anzeige aus eigener Initiative
oder auf Befragung (Einvernahme) hin.
Æ
Beschuldigung vollendet Delikt, tats. Verf.eröffnung ist nicht nötig
Æ
Erfasst auch Anzeige von CH aus an ausländische Behörde
Veranstaltung................ Indirekte falsche Anschuldigung, 303 Z. 12: Aktives Tun (blosse Unterlassung befreiender Aufklärung der Behörde reicht nicht)
Æ
Eventualvorsatz reicht bei Z. 12
Arglist ................... Nicht leicht durchschaubar und objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung erwarten lassend: Schaffung eines konkr. Deliktverdachts
Æ
zB. Spurenfälschung, Deponieren von Objekten des Opfers
Vorsatz ................. Muss geg. sein, iGz Z. 11 ist jedoch kein sicheres Wissen um Unschuld des
Opfers nötig, da schon Handlung allein verwerflich ist (a.M. Stratenwerth).
Vorsatz........................... Bei Z. 11 nur sicheres Wissen darum, dass Tat nicht oder nicht von betr.
Person verübt wurde
Æ
Eventualvorsatz genügt bei Z. 11 nicht (Erleichterung der Strafverfolgung, dh. Anzeige auch bei Möglichkeit der Unschuld), bei Z. 12 schon.
Herbeiführungsabsicht Absicht, gegen Geschädigten eine Strafverfolgung herbeizuführen. Absicht,
bereits eröffnetes Verfahren andauern zu lassen, reicht nicht.
Æ
Eventualabsicht reicht ( Ablenken von Deliktsverdacht gegen Täter
Problematik
Herbeiführung ............... Nur Herbeiführung einer Strafberfolgung wird erfasst, nicht aber, wenn bereits ein Verfahren eröffnet ist und dann jemand der Tat bezichtigt wird.
Æ
Versuch der Falschen Anschuldigung
Teilnahme ...................... Teilnehmer muss um Wahrheitswidrigkeit der Anschuldigung wissen.
Æ
Mittelbare Täterschaft: Veranlassung d. Dritten (Anwalt) zur Anzeige
86 / 105
StGB 304
Irreführung der Rechtspflege
Definition......................... Falsche Anzeige (Z. 11) und Falsche Selbstbezichtigung (Z. 12)
Obj. TB ........................... 1. Behörde
2. Falschanzeige / Selbstanzeige
3. Nichtverübung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Konkurrenz iVz
303........................ primär:
Zeigt Täter nicht verübtes Delik an und bezeichnet gleichzeitig
Dritten als Täter, so ist nur 303 Z. 11 anwendbar.
subsidiär: Vereinbart Täter mit Drittem, dass sich dieser fälschlicherweise
bezichtigt, so liegt nicht 303 vor, sondern Anstiftung zu 304 Z. 12.
305........................ subsidiär: Falschangaben über wirklich verübtes Delikt oder auch ein falsches Geständnis fallen nicht unter 303, sondern nur unter 305.
parallel:
Erfolgt Begünstigung (305) mittels Falscher Anzeige / Selbstbezichtigung, so ist echte Konk. geg.: 304 und 305.
307........................ parallel:
Eine mit falschem Zeugnis (307) verbundene falsche Anzeige /
Selbstbezichtigung (304) tritt in echte Konk: 304 und 307
Einzelne TB-Merkmale
Falschanzeige ............... Anzeige aus eigener Initiative oder Befragung (Einvernahme), nicht jedoch
blosse Veranstaltungen zur Vortäuschung einer Straftat (Spuren Anlegen)
Æ
Anzeige einer Straftat gegen Unbekannt (falls gg. best. Person: 303)
Vorsatz ................ Nötig ist sicheres Wissen, Eventualvorsatz reicht nicht (Erleichterung der
Strafverfolgung)
Selbstanzeige................ Übernahme der Angeschuldigtenrolle durch ausdrückliche Meldung
Æ
nicht aber unrichtige Schilderung der näheren Tatumstände einer tats.
begangenen Tat
Geständnis.......... Falsches Geständnis des bereits wegen des betr. Deliktes in Strafuntersuchung gezogenen Täters ist nicht Selbstanzeige! (da nur bereits vorbestehender Irrtum aufrechterhalten / verstärkt wird, vgl. auch oben, 303)
Æ
Wer damit aber andern decken will, erfüllt 305
Vorsatz ................ Eventualvorsatz reicht (iBa Strafbarkeit der Hdlg. und Unwahrheit der Anzeige - Eventualvorsatz zB. bei Erinnerungslücken)
Nichtverübung .............. Angezeigte Straftat wurde tatsächlich nicht verübt (weder von Anzeigendem noch Drittem)
Æ
Bloss falsche Angaben über wirklich verübtes Delikt reichen nicht,
fallen höchstens unter 305 (Angabe von zu hohem Beutebetrag, Anlastung
der selbstverübten Tat an Unbekannten - nicht aber bestimmbaren Dritten:
303). Gilt auch bei Selbstanzeige!
Vollendung...................... mit Anzeige an Behörde; nicht nötig, dass Anzeige für richtig gehalten wird
87 / 105
StGB 305
Begünstigung
Definition......................... Verfolgungsbegünstigung, Vollzugsbegünstigung, Selbstbegünstigung
Obj. TB ........................... 1. Dritter
2. Verfolgungsentzug / Vollzugsentzug
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Problematik..................... 1. Begünstigung durch Unterlassung
2. Abgrenzung Begünstigung - Beihilfe
3. Selbstbegünstigung
Besonderes..................... Strafausschlussgrund von 3052
Konkurrenz iVz
Beihilfe ................ abwägung: sofern nur begünstigend: nur 305, falls aber auch Erleichterung
der Straftat: nur Beihilfe zu Straftat
160........................ abwägung: Hehlerei (160) bei Verbergen von Deliktsgut: Falls nur Beseitigung von Beweisgegenständen: nur 305 (Versenken von Diebesgut in See).
Falls dazu aber auch Interesse an Deliktsguterhaltung (160), dann echte
Konk.: 160 und 305
285........................ parallel:
Begünstigung mittels Gewalt rohung gg. Beamte: 285 und 305
286........................ primär:
Begünstigung (305) beinhaltet immer Erschwerung einer Amtshandlung (286), deshalb nur 305
292........................ parallel:
Verstoss gegen 292 durch Nichtherausgabe von Beweismaterial trotz Verfügung: 292 und 305
303, 304 ............... parallel:
echte Konk. von 303 / 304 und 305
307........................ parallel:
Begünstigung & falsches Zeugnis: echte Konk: 305 und 307
Einzelne TB-Merkmale
Dritter ............................. Begünstigter braucht nicht tats. Täter zu sein - auch Unschuldiger kann begünstigt werden (da Verf. ungehindert bleiben muss)
Æ
Selbstbegünstigung aber ist straflos
Verfolgungsentzug ....... Hinderung der strafrechtl. Verfolgung, auch nur vorübergehend
Æ
BGer lässt nebst Hinderung der Strafverfolgung auch Handlung genügen, die geeignet ist zum zeitweiligen Entzug vor Verfolgung
Tathandlung ......... 1.
Falschaussage
2.
Spurenbeseitigung, Beseitigung von Beweismitteln
3.
Fluchthilfe oder Obdachgewährung an Flüchtigen
Unterlassung ........ Kraft ihres Amtes Verpflichtete können durch Unterlassung begünstigen
Æ
Keine Garantenpflicht dessen, der prozessuale Pflichten verweigert,
welche die Ermittlung des Täters ermöglichen würden (Zeugenaussage, Editionspflicht), da dies nur allgemeine Bürgerpflicht und nicht qualifizierte
Rechtspflicht ist.
Æ
Bei Falschem Zeugnis aber 305 zusätzlich.
Zeitpunkt............... Auch bereits vor Deliktsentdeckung möglich, so zB. bei Verhinderung der
Entdeckung des Delikts oder Hilfe zur Flucht unmittelbar nach Tat. (Abgrenzung zu Beihilfe)
Vollzugsentzug ............. Selbständige Form der Gehilfenschaft an Begünstigten, der sich selbst dem
Vollzug der Strafe entziehen will: jedes Tun, das dies erleichtert
Æ
Nicht geschützt sind Geldstrafen, die Dritter ungestraft zahlen darf
Tathandlung ......... Erleichterung des Verbleibens in Freiheit / Behinderung der Festnahme: Beherbergung, Transport, finanzielle Unterstützung
Æ
Nicht aber Hilfe zur Flucht, die nur von 310 erfasst wird
Vorsatz........................... Täter muss Ermittlung / Überführung des Täters mit Wissen und Willen erschweren, Vorsatz muss sich aber nicht auf Schuld des Begünstigten erstrecken (a.M. Stratenwerth)
88 / 105
Problematik
Begünst. / Beihilfe ........ Delikt muss im Zeitpunkt der Begünstigung nicht abgeschlossen sein
Æ
Hdlg., die nur Erschwerung der Verfolgung will, fällt dann unter 305
Æ
Handlung, die begünstigt und gleichzeitig Verübung der Straftat erleichtert, ist ausschliesslich Beihilfe
Selbstbegünstigung ..... ist straflos, ebenso wenn Täter (T) der Selbstbegünstigung Dritten (D) zu
seiner eigenen (T) Begünstigung anstiftet oder beihilft, oder iFv Mitbegünstigung (Notwendige Begünstigung des Tatbeteiligten durch Selbstbegünstigung des Täters)
Æ
Ist aber kein Rechtfertigungsgrund iBa andere Straftaten (zur Selbstbegünstigung begangene Urkundendelikte, Anstiftung zu Falschanzeige)
Teilnahme............ Anstiftung zu Selbstbegünstigung ist straflos (da Anstiftung zu nicht strafbarem Verhalten), strafbar ist aber Gehilfenschaft zur Selbstbegünstigung (da
dies gerade 305 darstellt)
Æ
erfasst schon Anstiftung in Verbindung mit konkreten Ratschlägen,
nicht aber Empfehlung zum Gebrauch prozessualer Rechte (Bestreitung /
Schweigen)
Besonderheit
Strafausschlussgrund.. 3052 umfasst nicht nur verwandschaftliche, sondern auch andere, insb.
freundschaftliche Beziehungen
89 / 105
StGB 305bis
Geldwäscherei
Obj. TB ........................... 1. Verbrechen als Vortat
2. Vermögenswerte
3. Vereitelungshandlung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Problematik..................... 1. Qualifikation der Vortat als Verbrechen bei Vortat im Ausland
2. Surrogate als Tatobjekt
3. BGer-Rspr. allgemein
4. Teilnahme & Versuch
Konkurrenz iVz
160........................ Geldwäscherei an körperlicher Sache ist immer auch Hehlerei nach 160.
Æ
Rehberg: Hehlerei konsumiert Geldwäscherei, 160 vor 305bis
Argumentation mit 59 Z. 11, wo Restitutionsanspruch (=160) auch vor Einziehung (=305bis) kommt
Æ
A.M. Stratenwerth, der echte Konk. annimmt, da verschiedene R'güter
geschützt (Restitutionsint., Strafverfolgungsint.): 160 und 305bis.
305........................ parallel:
Echte Konk. mit Begünstigung (305 und 305bis)
(zB. Ausserlandesbringung von Vortäter und Deliktsgut gleichzeitig)
Vortat ................... umstritten: Ist Haupttäter, der mit erlangtem Deliktsgut Geldwäscherei betreibt, auch nach 305bis strafbar?
Æ
a.M. Stratenwerth, BGer: beide (Vortat & 305bis) anwendbar!
Æ
Rehberg:
parallel zu Straflosigkeit der Selbstbegünstigung
und der Selbsthehlerei: Straflosigkeit der Selbstgeldwäscherei
Einzelne TB-Merkmale
Verbrechen .................... Verbrechen iSv StGB 9. Problematisch bei 305bis Z. 3 bei Vortat im Ausland
(muss mind. auch in CH als Verbrechen qualifiziert sein)
Æ
Täter der Vortat kann gem BGer auch Täter von 305bis sein
Vermögenswerte........... Alle Aktiven iSv 59 (Einziehung)
Æ
Bar- und Buchgeld, Edelmetalle, Fahrnis, Grundstücke
Surrogate ............ Werte, in die Deliktsgut durch vorausgegangene Akte von 305bis umgewandelt wurde. Unklar, ob auch Surrogate des Deliktsguts unter 305bis fallen.
Æ
Rehberg:
eher ja
Vereitelungshandlung.. Handlung, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet ist
(Eignung zur Vereitelung der Herkunftsermittlung, Auffindung, Einziehung)
Beispiele............... 1.
Umwandlung des Wertträgers (Umwechseln in grössere Noten,
Fremdwährung, Wertpapiere, Edelmetalle)
2.
Transfer ins Asland,
3.
Anonymisierung durch Strohmänner oder Gesellschaft
nicht aber.............. Einzahlung von Bargeld auf eigenes Konto, oder blosses Aufbewahren /
Vernichten von Deliktsgut.
Æ
BGer aber: auch blosses Verstecken von Drogengeld, Beratung des
Haupttäters durch Treuhänder
Vorsatz........................... insb. auch Wissen um Verm.werte aus einem Verbrechen (bzw. Ev.vors.)
Æ
Parallelwertung in der Laiensphäre: "Verbrechen"
Problematik
Versuch.......................... Ist gem. BGer auch möglich vor Begehung der Vortat!
Æ
a.M. Rehberg, dem dies zu weit geht.
Qualifikation
Fälle................................ krim. Org. nach 260ter, Bande nach 140 (zwei, Wille zum Zusammenschluss), Gewerbsmässigkeit
90 / 105
StGB 305ter
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
Obj. TB ........................... 1. Vermögensverwalter
2. Sorgfaltspflichtverletzung
3. Annahme, Aufbewahrung, Anlage, Übertragung von Verm'werten
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Problematik..................... 1. Teilnahme
2. Melderecht
Konkurrenz iVz
305bis .................... subsidiär: 305ter kommt nur zur Anwendung, wenn 305bis nicht gegeben.
Einzelne TB-Merkmale
Vermögensverwalter .... Echtes Sonderdelikt, nur berufsmässige Treuhänder, Anlageberater, Finanzverwalter, Edelmetallhändler, Geschäftsanwälte.
Sorgfaltspflichtverl....... Verletzung der in Vereinbarung über die Standespflicht der Banken
(VSB) vorgesehenen Sorgfaltspflichten
Identifikation ......... Bei Eröffnung von Konti und Schliessfächern sowie Treuhandgeschäften
über 25'000.- muss der Vertragspartner identifiziert werden
Æ
ebenso bei offensichtlicher Aufsplittung in mehrere Kleingeschäfte
Wirt. Berechtigter.. Bei Zweifel über wirt. Berechtigten muss dies Vertragspartner bestätigen
nicht strafbar......... Kein Strafbarkeit, wenn alle nötigen Vorkehren getroffen werden zur Abklärung des wirt. Berechtigten, oder dieser sogar feststeht, aber Zweifel an legaler Herkunft des Geldes bestehen.
Æ
Keine Meldepflicht, ggf. aber Eventualvorsatz iBa 305bis gegeben!
Tathandlung .................. 1.
Annahme (Einzahlung auf Bankkonto, Einwechseln)
2.
Aufbewahrung (Safe, Depot)
3.
Hilfe zur Anlage oder Übertragung (Geschäftsvermittlung)
Vorsatz........................... muss sich auch auf Missachtung der Sorgfaltspflicht beziehen
Æ
nicht strafbar, wenn Täter glaubt, keinen Anlass zur Überprüfung zu
haben oder bereits alles Notwendige getan zu haben
Æ
Keine Meldepflicht, ggf. aber Eventualvorsatz iBa 305bis gegeben!
Problematik
Teilnahme ...................... Strafbare Anstiftung, wenn Kunde Finanzier nicht nur zum Geschäftsabschluss bestimmt, sondern ihn zur Unterlassung der Abklärung anstiftet
Æ
Täuscht Kunde Financier aber über Identität des wirt. Berechtigten,
so ist Financier nicht strafbar, da Vorsatz fehlt, und Kunde nicht strafbar, da
er nicht zum Täterkreis des echten Sonderdelikts gehört.
Melderecht..................... Rechtfertigungsgrund für Verstoss gegen Bank-, Post-, Berufs-, Geschäftsgeheimnis
91 / 105
StGB 306
Falsche Beweisaussage der Partei
Obj. TB ........................... 1. Beweisaussage
2. Formelle Korrektheit (obj. Strafbarkeitsbed.)
3. Materielle Inkorrektheit
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Besonderheit .................. 1. Erweiterter Anwendungsbereich gem. 309
2. Zeitpunkt der Falschaussage
Einzelne TB-Merkmale
Beweisaussage............. Zeugnis in eigener Sache einer Partei (ZPO 150) als Beweismittel
Æ
nicht aber andere Einvernahmen, die nur Zugaben bezwecken
Formelle Korrektheit .... Richterliche Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf Straffolgen
Æ
objektive Strafbarkeitsbedingungen
Mat. Inkorrektheit.......... Falschaussage (Täuschung des Richters aber nicht erforderlich)
Vorsatz........................... iGz 303 Z. 11 und 304 genügt hier auch Eventualvorsatz
Besonderheit
309.................................. Erweiterung des Anwendungsbereichs von 306-308 auch auf Verwaltungsund Schiedsgerichtsverfahren
Zeitpunkt........................ Gem. BGer ist Falsche Beweisaussage nur strafbar, wenn Einvernahme
gem. Prozessrecht abgeschlossen ist (eigtl. Versuch von 306)
Æ
Falschaussage mit nachheriger Berichtigung ist straflos
92 / 105
StGB 307
Falsches Zeugnis, Gutachten, Übersetzung
Obj. TB ........................... 1. Gerichtliches Verfahren
2. Zeuge
3. Formelle Korrektheit
4. Aussage zur Sache
5. Falschheit der Aussage
Subj. TB ......................... 6. Vorsatz
Besonderheit .................. 1. Erweiterter Anwendungsbereich gem. 309
2. Zeitpunkt der Falschaussage
3. Teilnahme
Konkurrenz iVz
303, 304, 305 ....... parallel:
303 / 304 / 305 und 307 beide anwendbar (echte Konk.)
Einzelne TB-Merkmale
Ger. Verfahren............... jegliche Gerichte: eidg. / kant. Gericht, Zivil-, Straf- Verwaltungsrechtspflege
Zeuge ............................. echtes Sonderdelikt: Nur Zeuge kann Täter sein
Zeugnisfähigkeit ... Keine Strafbarkeit bei fehlender Zeugnisfähigkeit
Æ
StPO 149a Z. 1 und 1573 beachten: Kindern und Geisteskranken
Prozesspartei ....... Partei darf nicht gegen sich selbst als Zeuge einvernommen werden
Æ
Trotzdem erhobene Zeugenaussagen sind ungültig!
Mat. Beschuld'er... Wenn bei Unsicherheit über Verdachtslage ein potentieller Täter statt als
Beschuldigter als Zeuge befragt wird und wissentlich falsches Zeugnis ablegt, kommt Materialtheorie zum tragen:
Æ
materiell Beschuldigter ist nicht Zeuge Æ nicht nach 307 strafbar
Formelle Korrektheit .... Richterliche Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf Straffolgen (ZPO
1641, StPO 141), Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht (ZPO 1642, StPO
132), korrekter Protokollabschluss durch Vorlesen & Unterzeichnen (GVG
145, StPO 32)
Æ
Alles Gültigkeitsvoraussetzungen (nicht bloss Ordnungsvorschriften),
deshalb Ungültigkeit bei Missachtung und damit keine Strafbarkeit
Aussage zur Sache....... Aussage iZm Abklärung / Feststellung des SV inkl. Antworten auf Fragen,
die Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen über
SV prüfen sollen, nicht aber zB. Personalfragen oder Rahmenerzählungen
Falschheit ...................... Auch bei obj. richtiger Schilderung des SV, wenn Zeuge Wissen zweiter
Hand als eigene Beobachtung ausgibt oder nur einen Teil des SV schildert,
der falsches Bild ergibt
Besonderheit
309.................................. Erweiterung des Anwendungsbereichs von 306-308 auch auf Verwaltungsund Schiedsgerichtsverfahren
Zeitpunkt........................ Gem. BGer ist Falsche Beweisaussage nur strafbar, wenn Einvernahme
gem. Prozessrecht abgeschlossen ist (eigtl. Versuch von 306)
Æ
Falschaussage mit nachheriger Berichtigung ist straflos
Teilnahme ...................... Anstiftung ist strafbar, nicht jedoch mittelbare Täterschaft dessen, der dem
Zeuge eine falsche Darstellung als wahr suggeriert, da echtes Sonderdelikt
93 / 105
StGB 310
Befreiung von Gefangenen
Definition......................... Spezial-TB der Vollzugsbegünstigung: verselbständigte Beihilfe zur Flucht
Obj. TB ........................... 1. Befreiung
2. Gewalt, Drohung, List
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
Besonderheit .................. 1. Straffreiheit des Gefangenen selbst
2. Auch Jugendstrafrecht erfasst (iGz 305)
Konkurrenz iVz
305........................ primär:
Als lex specialis geht 310 vor 305
subsidiär: Fluchthilfe an Person, die zum Zeitpunkt der Fluchthilfe gar
nicht in Freiheit beschränkt ist (Hafturlaub, Halbgefangenschaft) oder bereits
geflohen ist, ist nur 305, nicht 310
285 Z. 1 ................ primär:
310 geht vor Gewalt und Drohung gegen Beamte (285)
Individualdelikt ... parallel:
Bei Befreiung begangene Individualdelikte (144, Verletzung von
Leib und Leben) stehen in echter Konk.
311........................ primär:
Hilfeleistung zur Selbstbefreiung ist Beihilfe zu 311, nicht 310
Einzelne TB-Merkmale
Befreiung ....................... Erlangung der Freiheit, dh. Überwindung aller zur Sicherung des Gewahrsams errichteten Hindernisse. Befreiung des Gefangenen, dessen Freiheit
im Zeitpunkt der Fluchhilfe tatsächlich aufgehoben bzw. beschränkt war
Æ
Fehlt während Hafturlaub und Auswärtszeit bei Halbgefangenschaft,
dann nur Begünstigung 305 möglich
Gewalt, Drohung, List .. List umfasst alles arglistige, dh. nicht ohne weiteres durchschaubare Vorgehen, zB. auch verstecktes Einführen von Ausbruchswerkzeug ins Gefängnis,
Kleidertausch des Besuchers mit ähnlich aussehendem Häftling, Ablenkungsmanöver zur Verwirrung der Bewacher
Besonderheit
Gefangener selbst ........ Gefangener selbst bleibt straffrei nach 310, da nicht strafbarer Fall der
Selbstbegünstigung
94 / 105
StGB 311
Meuterei von Gefangenen
Obj. TB ........................... 1. Gefangener
2. Zusammenrottung
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
4. Besondere Absicht
Problematik..................... Teilnahme
Konkurrenz iVz
285........................ abwägung: 311 ist lex specialis, kommt also primär zur Anwendung. Werden aber zur Nötigung andere Androhungen als Gewalt eingesetzt, so greift
nur 285.
Einzelne TB-Merkmale
Gefangener.................... echtes Sonderdelikt
Zusammenrottung ........ liegt nicht vor, wenn Gefangene, die unfreiwillig eine Zelle teilen, gemeinsam
ausbrechen
Bes. Absicht .................. Angriff, Nötigung, Ausbruch
Angriff ................... tätlicher, nicht bloss verbaler
Nötigung ............... Gewalt / Drohung mit solcher - andere Androhungen fallen unter 285 Z. 2
Ausbruch .............. nur gewaltsame, dh. mit Gewalt gegen Personen, nicht nur Sachen
Problematik
Teilnahme ...................... Anstiftung und Beihilfe zu 311 sowohl von unbeteiligten Gefangenen als
auch Aussenstehenden möglich. Aussenstehende können aber nicht Mittäter sein, da echtes Sonderdelikt.
Æ
Gehilfenschaft als Auffang-TB, wenn extraneus Mittäter ist
95 / 105
96 / 105
312 - 322bis
Strafbare Handlungen gegen Amts- & Berufspflicht
Rechtsgut........................ Schutz rechtsgetreuer Ausübung öff. Befugnisse
StGB 312
Amtsmissbrauch
Obj. TB ........................... 1. Beamter
2. Amtsmissbrauch (alt:)
2.1 Verfügung
2.2 Zwang
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
4. Vorteils- / Nachteilsabsicht
Konkurrenz iVz
313........................ subsidiär: Gebührenüberforderung (313) geht als lex specialis vor
322quater ................ subsidiär: passive Bestechung (322quater) geht als lex specialis vor
Individualdelikt ... parallel:
Individualdelikt und 312 in echter Konk.
Einzelne TB-Merkmale
Beamter ......................... Echtes Sonderdelikt. Beamte = PTT-Angestellte, SBB-Angestellte, UniHauswart
Æ
nicht aber: Privatvormund, Angestellte der Kantonalbank, frei erwerbende Notare als Personen öffentlichen Glaubens (vgl. vor 285)
Amtsmissbrauch .......... Ausnützung der besonderen Machtbefugnisse durch den Täter
Verfügungen ....... Verfügung, die in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt erging, nicht aber andere, zB. tatsächliche Handlungen oder blosse Kompetenzüberschreitung
Zwang .................. Eingriff in persönliche Freiheitsrechte. Auch dann illegitim, wenn Täter zwar
legitime Zwecke verfolgt (zB. Sicherstellung von Diebesgut), sich aber unzulässiger Mittel bedient (zB. unbewilligte Hausdurchsuchung).
Æ
Zwang muss entweder Kraft des Amtes des Täters ausgeübt werden, oder aber dem Täter durch Ausnützung seiner besonderen Machtbefugnisse ermöglicht worden sein.
Vorteilsabsicht.............. Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils
Æ
nicht nur verm'rechtlicher Natur
Nachteilsabsicht ........... Zugefügter Nachteil muss iGz Vorteil nicht unrechtmässig sein
Æ
Auch Verfolgung eines legitimen Ziels mit unzulässigen Mitteln erfasst
97 / 105
StGB 313
Gebührenüberforderung
Obj. TB ........................... 1. Beamter
2. überhöhte Gebühr
Subj. TB ......................... 3. Vorsatz
4. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht
Konkurrenz iVz
146........................ parallel:
Führt Beamter den Betroffenen arglistig irre, so besteht echte
Konk. von 146 und 313.
322quater & sexies ...... Abwägung: Abgrenzung danach, ob Betroffener weiss, dass er Gebühr
nicht in dieser Höhe schuldet:
Æ
Nichtwissen des Betroffenen: 313
Æ
Wissen des Betroffenen:
322quater (Sich bestechen lassen) und
sexies
(Vorteilsannahme)
322
Einzelne TB-Merkmale
Beamter ......................... vgl. oben
überhöhte Gebühr ........ Vollendung mit Entrichtung der überhöhten Gebühr. Vor Entrichtung liegt nur
Versuch vor (strafbar).
Vorsatz........................... kann entfallen, wenn Irrtum über zu erhebende Taxen / Gebühren besteht
Unrechtm. Ber'absicht . "Gewinnsüchtige Absicht" ist gleich unrechtm. Bereicherungsabsicht
StGB 314
Ungetreue Amtsführung
Obj. TB ........................... 1. Beamter
2. Rechtsgeschäft
3. Befungnis des Beamten
4. Ermessensüberschreitung
5. Schädigung öff. Int.
Subj. TB ......................... 6. Vorsatz
7. Unrechtmässige Vorteilsabsicht
Konkurrenz iVz
158........................ subsidiär: 158 Z. 2 geht vor, sobald unrechtm. Bereicherungsabsicht gegeben ist, da mit Vermögensbezug lex specialis ist
322quater ................ subsidiär: 322quater (Sich bestechen lassen) geht 314 vor
Einzelne TB-Merkmale
Beamter ......................... vgl. oben
R'geschäft ..................... Gemeinwesen muss als Subjekt des Privatrechts auftreten (insb. Abschluss von Verträgen) und tätiger Beamter dazu befugt sein
Æ
nicht aber Erteilung von Baubewilligung, Abschluss illegaler Steuervereinbarung. dann höchstens Amtsmissbrauch (312)
Befugnis ........................ faktische Entscheidkompetenz des Beamten als Antragssteller genügt
Ermessensüberschr. .... Täter muss ihm zustehendes Ermessen offensichtlich überschritten haben,
was aber auch durch Unterlassung geschehen kann (zB. fehlende Aufklärung der Kollektivbehörde über ausschlaggebende Kriterien / Bedingungen)
Schädigung öff. Int. ...... finanzieller oder ideeller Natur, auch Erschütterung des Bürgervertrauens
Unrechtm. Vorteil.......... jeder Vorteil, auch bloss indirekter: zB. Zuhaltung eines Vertrages an eigene
Firma, Provision oder Wahlkampfhilfe, Erteilung der Beubewilligung eines
nicht zonenkonformen Gebäudes ausserhalb der Bauzone
Æ
nicht unrechtm. Bereicherungsabsicht: dann 158 Z. 2!
98 / 105
StGB 317
Urkundenfälschung im Amt
Obj. TB ........................... 1. Beamter
2. Urkundenfälschung
3. Amtszusammenhang
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Besonderheit .................. 1. Teilnahme
2. Farhlässigkeit
Konkurrenz iVz
251........................ Primär:
vorliegt
317 geht als lex specialis 251 vor, sobald Amtszusammenhang
Einzelne TB-Merkmale
Beamter ......................... vgl. oben
Urkundenfälschung...... sowohl Fälschung, Verfälschung, als auch Falschbeurkundung, nicht aber
Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde
Æ
Urkunde braucht keine öffentlich Urkunde zu sein, jede Urkunde reicht
Urkunde................ Dienstrapport, soweit nicht bloss interner Gebrauch, Ordnungsbussenzettel
Æ
nicht aber Abrechnung über Geschäftsführung des Beamten oder auf
frankiertem Brief angebrachten rückdatierten Stempel
Amtszusammenhang ... Missbrauch einer Amtspflicht zu Begehung der Tat sowie enger Zusammenhang zwischen Fälschung und Amt
Æ
zB. Missbrauch eines aufgrund Amtsstellung zugänglichen Stempels
Vorsatz........................... insb. auch Bewusstsein um Amtshandlung nötig sowie Inkaufnahme der
Verwendung der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr
Besonderheit
Teilnahme ...................... extraneus kann nur Anstifter oder Gehilfe sein (echtes Sonderdelikt)
Æ
extraneus als Mittäter wird als Gehilfe zu 317 bestraft
Fahrlässigkeit ............... insb. bei Falschbeurkundung, wenn Dritter Beamter nach 2531 täuscht und
dieser somit zu Falschbeurkundung veranlasst wird und die Unrichtigkeit bei
pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können. Beamter ist dann sowohl
Tatmittler für Dritten (2531) wie auch selbst nach 317 Z. 2 strafbar.
StGB 318
Falsches ärztliches Zeugnis
Obj. TB ........................... 1. Täter
2. unwahres Zeugnis
3. Best. Einsatzgebiet
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Konkurrenz iVz
317........................ subsidiär: Medizinalpersonal in amtlicher Eigenschaft fällt unter 317 Z. 12
und nicht unter 318
Einzelne TB-Merkmale
Täter ............................... echtes Sonderdelikt
unwahres Zeugnis ........ Täter muss iBa beurkundete Tatsachen sachkundig sein
Æ
Vollendung mit Ausstellung. Tatsächliche Verwendung nicht nötig
Best. Einsatzgebiet....... zB. Dienstuntauglichkei, Arbeitsfreistellung, Versicherungsleistung, Gesundheitsattest
99 / 105
StGB 319
Entweichenlassen von Gefangenen
Definition ....................... Durch Beamtenqualität gekennzeichnete Qualifikation von 310
Obj. TB ........................... 1. Beamter
2. Gefangener
3. Fluchthilfe
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Besonderheit .................. Versuch & Teilnahme
Konkurrenz iVz
310........................ primär:
319 geht als lex specialis vor (Täter braucht aufgrund bes. Stellung die Mittel von 310 nicht einzusetzen)
Einzelne TB-Merkmale
Beamter ......................... Jeder Beamte, der auch nur vorübergehend und beschränkt über Gefangenen zu wachen hat (jeder, der Schlüssel hat)
Æ
Nicht nur Wärter, sondern auch Administrativpersonal
Gefangener.................... gleicher Begriff wie bei 310
Fluchthilfe...................... umfasst mit "Entweichenlassen" auch rein passives Verhalten wie Nichtabschliessen von Türen oder Nichteingreifen gegen Fluchtversuche
Vorsatz........................... Fahrlässigkeit reicht nicht, auch wenn eindeutige Sorgfaltspflich verletzt
Besonderheit
Versuch & Teilnahme ... extraneus als Mittäter nur strafbar als Gehilfe (echtes Sonderdelikt)
100 / 105
StGB 320
Verletzung des Amtsgeheimnisses
Obj. TB ........................... 1. Beamter
2. Geheimnis
3. Amtszusammenhang
4. Offenbarung
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz
Problematik..................... 1. Schweigepflicht
2. Amtsinterne Information
3. Teilnahme
4. Rechtfertigungsgünde
Konkurrenz iVz
293........................ primär:
Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen ist nur
nach 320 strafbar, wenn Täter Beamter ist.
321........................ abwägung: Arzt in öffentl. Spital ist iBa betriebliche Wahrnehmungen an
320 gebunden, iBa Patientenbehandlung aber an 321
322quater ................ parallel:
echte Konk. von Sich bestechen lassen 322quater und 320
Bes. Strafnorm.... abwägung: Bes. Strafnorm für Verletzung der Schweigepflicht bestimmt
selbst, ob sie primär oder subsidiär anwendbar ist.
DSG 35................. primär:
320 konsumiert bei Offenbarung von Personendaten DSG 35
Einzelne TB-Merkmale
Beamter ......................... Echtes Sonderdelikt, nur durch Beamte & Behördenmitglieder begehbar
Geheimnis ..................... Geheimnischarakter: nur beschränktem Personenkreis bekannt
Geheimhaltunsint.: Geheimnisherr hat schutzwürd. Int. an Geheimhaltung
(inkl. Geheimhaltungswille)
Æ
nicht nur Tatsachen, sondern auch Vermutungen
Amtszusammenhang ... Kausalzusammenhang von amtlicher Stellung des Täters und Kenntnis
Æ
erfährt Beamter als Privatperson von Geheimnis oder könnte er dieses auch ausserhalb des Dienstes in Erfahrung bringen, ist 320 nicht geg.
Offenbarung .................. Mitteilung oder Zugänglichmachung auch nur einer aussenstehenden Person, auch Bestätigung einer diesbezüglichen Vermutung reicht
Vorsatz........................... insb. Kenntnis um Geheimnischarakter. Fahrlässigkeit genügt nicht, kann
aber ggf. disziplinarische Folgen haben
Problematik
Schweigepflicht ............ Es reicht nicht, wenn Behörde Beamte einer Schweigepflicht unterstellt (formeller Geheimnisbegriff), sondern es muss zusätzlich der materielle Geheimnisbegriff gegeben sein (Geheimhaltungsinteresse und Geheimhaltungswille)
Amtsinterne Inform. ..... Unterrichtung einer vorgesetzten Instanz erfüllt 320 auch dann nicht, wenn
sie unter Umgehung des Dienstweges erfolgt, sofern sie im Interesse der
Amtsführung liegt (jedoch nur innerhalb des gleichen Amtes!).
Teilnahme ...................... extraneus als Mittäter ist nur als Gehilfe strafbar, da echtes Sonderdelikt
101 / 105
Rechtfertigungsgründe
Ges. Vorschrift.............. Amtshilfe, Anzeigepflicht im Amt (StPO 21)
Æ
hingegen besteht Zeugnisverweigerungsrecht iBa Amtsgeheimnis des
Beamten als Zeuge dienstlicher Feststellungn.
Einwilligung................... Betroffener kann Offenbarung erlauben (da Geheimnisherr). Sofern nur Privater betroffen ist dieser Geheimnisherr. Ansonsten wirkt seine Einwilligung
nur, wenn er selber (aus straf- / verwaltungsprozessualer Norm) zur Einsicht
in amtliche Akten ermächtigt ist.
Wahrung ber. Int. .......... Bekanntgabe behaupteter Missstände innerhalb einer Amtsstelle an Aussenstehende (insb. Medien) nur zulässig, wenn Geheimnisträger vorher erfolglos alle legalen (insb. dienstliche) Mittel ausgeschöpft hat.
StGB 321
Verletzung des Berufsgeheimnisses
Obj. TB ........................... 1. Best. Beruf
2. Geheimnis
3. Berufszusammenhang
4. Offenbarung
Subj. TB ......................... 5. Vorsatz
Problematik..................... 1. Antragsbefugnis
2. Versuch und Teilnahme
3. Zeugnisverweigerungsrecht
4. Rechtfertigungsgründe
Konkurrenz iVz
321........................ abwägung: Arzt in öffentl. Spital ist iBa betriebliche Wahrnehmungen an
320 gebunden, iBa Patientenbehandlung aber an 321
Einzelne TB-Merkmale
Best. Beruf..................... Echtes Sonderdelikt, abschliessende Aufzählung.
Revisoren ............. nicht diejenigen von Personengesellschaften und Einzelfirmen
Hilfspersonen ....... Sekretärinnen, Buchhalter, Assistendten, Therapeuten, etc.
Berufszusammenhang . Anvertrauung / Kenntnisnahme in Ausübung des Berufes.
Æ
Kenntnisnahme als Privatperson fält nicht darunter
Problematik
Antragsbefugnis ........... Problematisch bei Versterben des Betroffenen: analog 179quater und 186 wird
284 so verstanden, dass Angehörige antragsberechtigt sind..
Teilnahme ...................... extraneus als Mittäter ist nur als Gehilfe strafbar, da echtes Sonderdelikt
Zeugnisverw.R' ............. Steht in ZH nur Geistlichen, Ärzten und Apothekern (und wohl auch deren
Hilfspersonen) zu: StPO 130
R'fertigungsgründe ...... Notstand und Wahrung berechtigter Int. nur, wenn nicht Gesuch um Bewilligung der Behörde rechtzeitig erlangt werden kann. Bei Einwilligung des Geheimnisherrn muss ggf. auch betroffener Dritter (und nicht (nur) Klient) Einwilligung geben.
102 / 105
StGB 322ter ff.
Bestechung im Allgemeinen
Verletztes Rechtsgut ...... Sachlichkeit & Objektivität des amtlichen Handelns
322octies ............................ Gemeinsame Bestimmungen (Opportunitätsprinzip, Bagatellfälle, Gleichstellung best. Privater)
StGB 322ter
Bestechung schweizerischer Amtsträger
Definition......................... Aktive Bestechung
Obj. TB ........................... 1. Amtsträger
2. Bestechung (kum)
2.1 Vorteil
2.2 nicht gebührend
2.3 Angebot, Versprechen, Gewährung
3. Zus'hang mit amtl. Tätigkeit
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Problematik..................... 1. Grenze zu bevorteilten Dritten
2. Abwägung von nachträglichen Vorteilen
3. Teilnahme
Konkurrenz iVz
322quater ................ primär:
322ter geht Teilnahme an 322quater (Sich bestechen lassen) vor
Delikt.................... parallel:
Begeht der bestochene Amtsträger ein Delikt, so herrscht echte
Konk. zwischen 322ter und Anstiftung zur Delikt
Einzelne TB-Merkmale
Amtsträger..................... StGB 110 Z. 4, vgl. Ausfürungen zu 285 ff.
Vorteil............................. jede obj. messbare, rechtliche, wirt., oder persönliche Besserstellung des
Empfängers (inkl. Scheingeschäften wie unangemessene Beraterhonorare)
Nicht gebührend ........... darf nicht rechtlich geschuldet sein (Taxen, Gebühren, etc.)
Æ
322octies Z. 2 nimmt auch dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige,
sozial übliche Vorteile davon aus
Empfänger ..................... auch indirekte Bestechung durch Bevorteilung eines Familienangehörigen
erfasst (...zu Gunsten eines Dritten...)
Angebot, Verspr., Gew. Kann auch durch Dritten erfolgen, muss nicht gewiss, nur möglich sein.
Æ
322ter vollendet, wenn Vorteil von vornherein zurückgewiesen wird!
amtl. Tätigkeit ............... Zus'hang mit amtl. Tätigkeit schliesst reine Privathandlungen aus
Æ
es reicht, wenn in irgendeiner Weise gegen Amtspflichten verstossen
wird, eine eigtl. Amtshandlung ist nicht erforderlich
Æ
Ermessensentscheide, die iZm Zuwendungen erfolgten, sind stets
pflichtwidrig, auch wenn sie sachlich nicht zu beanstanden sind
Æ
Handlung, auf die sich Zuwendung bezieht, muss keine künftige sein,
kann auch bereits erfolgt sein (nachträgliche Zuwendung)
Problematik
Abgrenzung................... Früher war fraglich, ob mittelbare Bevorteilung insb. von Familienangehörigen auch erfasst sei. Dies ist neu der Fall, dafür ist jetzt fraglich, wo die
Grenze zu unbeteiligten Dritten sei:
- Trechsel: Eignung des Vorteils, Amtsträger zu beeinflussen
- Botschaft: Zus'hang zwischen Vorteil & Amtspflichtverletzung
Nachträglicher Vorteil .. Neu werden auch nachträgliche Zuwendungen erfasst, die sich auf völlig
korrektes Verhalten des Amtsträgers bezieht, das in seinem Ermessen
stand. Schon das Anbieten eines solchen Vorteils ist strafbar.
Æ
Vergl. aber auch Vorteilsgewährung, 322quinquies
103 / 105
StGB 322quater
Sich bestechen lassen
Definition......................... Passive Bestechung
Obj. TB ........................... 1. Amtsträger
2. Sichbestechenlassen (kum)
2.1 Vorteil
2.2 nicht gebührend
2.3 Forderung, Versprechenlassen, Annahme
3. Zus'hang mit amtl. Tätigkeit
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Konkurrenz iVz
314........................ primär:
322quater geht 314 (ungetreue Amtsführung) vor
Delikte.................. parallel:
begeht Amtsträger Delikte, bei denen andere Rechtsgüter verletzt werden, so besteht echte Konkurrenz Delikt - 322quater
Einzelne TB-Merkmale
Beamter ......................... vgl. oben, echtes Sonderdelikt
Sichbestechenlassen ... Tatsächliche Gewährung nicht nötig, Forderung nach Vorteil genügt.
Æ
Annahme von Vorteilen, die Dritten gewährt werden, kann Amtsträger
nur "annehmen", indem er zu erkennen gibt, dass er sie als "Gegenleistung"
akzeptiert
amtl. Tätigkeit ............... Handlung oder Unterlassung muss bestimmt sein. "Allgemeine Bestechung" im Hinblick auf zukünftige Geschäftserledigung genügt nicht.
Æ
ist aber allenfalls Vorteilsannahme nach 322sexies
StGB 322quinquies
Vorteilsgewährung
Definition......................... "Anfüttern": Zuwendung zwecks Schaffung einer Abhängigkeit ohne konkreten Bezug zu einer Gegenleistung
Obj. TB ........................... 1. Amtsträger
2. Vorteilsgewährung (kum)
2.1 Vorteil
2.2 nicht gebührend
2.3 Angebot, Versprechen, Gewährung
3. Hinblick auf Amtsführung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Einzelne TB-Merkmale
Abweichung .................. Abweichung zu 322ter ist, dass Dritter fehlt, und dass kein Zus'hang mit
amtl. Tätigkeit verlangt ist, sondern nur "Hinblick auf Amtsführung"
Hinblick auf Amtsf. ....... Weder auf best. Handlung, noch überhaupt beeinflussend.
Æ
Amtshandlung kann auch eine vergangene sein (zB. übermässiges
Geschenk an pensionierten Beamten zum Dank für tadellose Amtsführung!)
104 / 105
StGB 322sexies
Vorteilsannahme
Definition......................... Gegenstück der Vorteilsgewährung
Obj. TB ........................... 1. Amtsträger
2. Vorteilsannahme (kum)
2.1 Vorteil
2.2 nicht gebührend
2.3 Angebot, Versprechen, Gewährung
3. Hinblick auf Amtsführung
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Einzelne TB-Merkmale
Abweichung .................. Abweichung zu 322quater ist, dass Dritter fehlt, und dass kein Zus'hang mit
amtl. Tätigkeit verlangt ist, sondern nur "Hinblick auf Amtsführung"
Hinblick auf Amtsf. ....... Weder auf best. Handlung, noch überhaupt beeinflussend.
Æ
Amtshandlung kann auch eine vergangene sein (zB. Annahme eines
übermässigen Geschenks zum Dank für tadellose Amtsführung durch
pensionierten Beamten!)
StGB 322septies
Bestechung fremder Amtsträger
Definition......................... Gegenstück der Vorteilsgewährung
Obj. TB ........................... 1. Amtsträger
2. Sichbestechenlassen (kum)
2.1 Vorteil
2.2 nicht gebührend
2.3 Forderung, Versprechenlassen, Annahme
3. Zus'hang mit amtl. Tätigkeit
Subj. TB ......................... 4. Vorsatz
Einzelne TB-Merkmale
Abweichung .................. Abweichung zu 322ter ist einzig, dass Empfänger für fremden Staat oder int.
Organisation tätig sein muss.
Achtung ......................... Nur Bestechung iSv 322ter , dh. iBa amtl. Tätigkeit, ist strafbar, nicht aber
Vorteilsgewährung (iSv 322quinquies)!im Hinblick auf Amtsführung generell
Æ
Schmiergeldzahlungen ohne Bezug auf pflichtwidriges oder im Ermessen stehendes Verhalten sind zulässig!
105 / 105

Documents pareils