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Lernhilfe: StGB Strafrecht (materiell) 10-2002 samuel klaus www.samuelklaus.ch 1 / 105 © Samuel Klaus, 2002 (www.samuelklaus.ch) Diese Publikation erscheint unter der Creative Commons License Attribution-NonCommercialShareAlike 3.0 und ist im Volltext online abrufbar: http: / / www.samuelklaus.ch / lernhilfen.html Der Autor erlaubt ausdrücklich, sowohl für das gesamte Werk als auch für einzelne Teile desselben, unter Beachtung untenstehender Bedingungen: die Vervielfältigung und Verbreitung; die Schaffung derivativer Werke (Werke zweiter Hand); die Speicherung und Reproduktion unter Verwendung elektronischer Systeme (z.B. in Datenbanken u.ä.); unter den folgenden Bedingungen: Attribution: Das Werk muss dem Autor in eindeutiger Weise durch folgenden Vermerk zugeordnet werden: © Samuel Klaus, 2002 (www.samuelklaus.ch) NonCommercial: Das Werk darf, ohne ausdrücklich anderslautende Genehmigung durch den Autor, nur zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden. 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Diese Lernhilfe wurde zwecks Vorbereitung der Liz-2 (heute: Master of Law) Abschlussprüfung an der Uni Zürich Ende 2002 erstellt. Sie wurde seither nicht nachgeführt und ist deshalb nicht auf dem aktuellsten Stand. Waiver: Es finden sich sicherlich hier und dort Fehler, Typos, und andere Unstimmigkeiten, wofür ich um Nachsicht bitte: Diese Lernhilfe entstand in der Hitze der Prüfungsvorbereitung und wurde danach nicht mehr nachgebessert... Online Falls du eine Kopie der Kopie der bereits geleuchtstifteten Kopie in Händen hältst: Du findest diese Lernhilfe auch online zum downloaden und ausdrucken auf: http: // www.samuelklaus.ch / lernhilfen.html Infos: Ich hab die Lernhilfe auf doppelseitigen Ausdruck ausgelegt - braucht weniger Papier und sieht nicht so massig aus. Bei einseitigem Ausdruck kann's drum vorkommen, dass die eine oder andere Seite leer ist. Viele der Abkürzungen, die ich mir angeeignet hab, sind nicht wirklich "standard" - aber enorm zeitsparend. Meist sind sie selbsterklärend, oder aber aus dem Zus'hang erkennbar. Ansonsten brauch ich oft: iBa = in Bezug auf iVz = im Vergleich zu iGz = im Gegensatz zu BGE’s kürz ich übrigens dezimal ab: BGE 114.2.130 statt BGE 114 II 130. 3 / 105 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................................... 4 Vorgehen bei Prüfung eines SV’es ......................................................................................................... 7 Vorgehen bei Prüfung eines TB’es.......................................................................................................... 7 Einziehung & Verwendung zugunsten des Geschädigten (StGB 58-60)................................................ 8 Vorbemerkung Strafbare Handlungen gegen das Vermögen ......................................................... 11 StGB 172 Anwendung auf jurPers und Gesellschaften ................................................................... 11 bis StGB 172 Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse................................................................... 11 StGB 172ter Geringfügige Verm'delikte ........................................................................................... 11 StGB 137 StGB 138 StGB 139 StGB 140 StGB 141 StGB 141bis StGB 142 StGB 143 StGB 143bis StGB 144 StGB 144bis StGB 144bis StGB 145 Unrechtmässige Aneignung............................................................................................. 12 Veruntreuung ................................................................................................................... 14 Diebstahl .......................................................................................................................... 18 Raub ................................................................................................................................ 21 Sachentziehung ............................................................................................................... 23 Unrechtmässige Verwendung ..................................................................................... 24 Unrechtmässige Entziehung von Energie ....................................................................... 24 Unbefugte Datenbeschaffung ("Datendiebstahl")............................................................ 25 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem .......................................... 26 Sachbeschädigung .......................................................................................................... 27 Datenbeschädigung (Z. 1)........................................................................................... 28 Datenbeschädigung (Z. 2) ("Virentatbestand") ........................................................... 29 Veruntr. & Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen ............................... 29 StGB 146 StGB 147 StGB 148 StGB 149 StGB 150 StGB 150bis StGB 151 Betrug .............................................................................................................................. 31 Betr. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (DVA) .............................................. 35 Check- & Kreditkartenmissbrauch ................................................................................... 36 Zechprellerei .................................................................................................................... 37 Erschleichen einer Leistung............................................................................................. 38 Herstellung von Entschlüsselungsgeräten .................................................................. 39 Arglistige Vermögensschädigung .................................................................................... 39 StGB 152 StGB 153 StGB 155 StGB 156 StGB 157 Unwahre Angaben über kaufm. Gewerbe ....................................................................... 40 Unwahre Angaben ggüber HaReg-Behörden.................................................................. 41 Warenfälschung ............................................................................................................... 42 Erpressung....................................................................................................................... 43 Wucher............................................................................................................................. 44 4 / 105 StGB 158 StGB 158 StGB 158 StGB 159 Allgemein ......................................................................................................................... 45 Ungetreue Geschäftsbesorgung - Treubruch-TB (Z. 1)................................................... 45 Ungetreue Geschäftsbesorgung - Missbrauchs-TB (Z. 2)............................................... 46 Missbrauch von Lohnabzügen......................................................................................... 47 StGB 160 Hehlerei............................................................................................................................ 48 StGB 161 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insiderhandel)................................... 50 bis StGB 161 Kursmanipulation......................................................................................................... 51 StGB 162 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ........................................... 52 StGB 163-171bis Vorbemerkungen zu Konk.- & Betr.verbrechen oder -vergehen............................. 53 StGB 163 Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug................................................................ 54 StGB 164 Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung ................................................... 55 StGB 165 Misswirtschaft .................................................................................................................. 55 StGB 166 Unterlassung der Buchführung ........................................................................................ 56 StGB 167 Bevorzugung eines Gläubigers........................................................................................ 56 StGB 168 Bestechung bei Zwangsvollstreckung ............................................................................. 57 StGB 169 Verf. über mit Beschlag belegte Verm'werte (Verstrickungsbruch) ................................. 57 StGB 170 Erschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrages ...................................................... 57 StGB 183 StGB 183 StGB 184 StGB 185 Freiheitsberaubung (183 Z. 11)........................................................................................ 58 Entführung (183 Z. 12 und Z. 2) ....................................................................................... 59 Erschwerende Umstände ................................................................................................ 59 Geiselnahme.................................................................................................................... 60 StGB 237 StGB 238 StGB 239 Störung des öff. Verkehrs ................................................................................................ 62 Störung des Eisenbahnverkehrs...................................................................................... 63 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen ..................................................... 64 StGB 110 Z. 5 Urkundenbegriff....................................................................................................... 65 StGB 251 Urkundenfälschung: Übersicht......................................................................................... 66 StGB 251 Urkundenfälschung.......................................................................................................... 66 StGB 252 Fälschung von Ausweisen ............................................................................................... 68 StGB 253 Erschleichung einer falschen Beurkundung .................................................................... 69 StGB 254 Unterdrückung von Urkunden.......................................................................................... 70 StGB 256 Grenzverrückung ............................................................................................................. 71 StGB 257 Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen ........................................... 71 StGB 260ter Kriminelle Organisation ............................................................................................... 72 StGB 261 Störung der Glaubens- & Kultusfreiheit ........................................................................... 73 bis StGB 261 Rassendiskriminierung ................................................................................................ 74 StGB 273 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst .................................................................................. 75 5 / 105 StGB 285-295 Vorbemerkungen zu Strafbaren Handlungen gegen öff. Gewalt ............................ 77 StGB 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte........................................................ 77 StGB 286 Hinderung einer Amtshandlung ....................................................................................... 78 StGB 287 Amtsanmassung .............................................................................................................. 79 StGB 289 Bruch amtl. Beschlagnahme............................................................................................ 81 StGB 290 Siegelbruch ...................................................................................................................... 81 StGB 291 Verweisungsbruch ........................................................................................................... 82 StGB 292 Ungehorsam gegen amtl. Verfügung............................................................................... 83 StGB 293 Veröffentlichung amtl. geheimer Verhandlungen ............................................................ 84 303 - 311 StGB 308 StGB 303 StGB 304 StGB 305 StGB 305bis StGB 305ter StGB 306 StGB 307 Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege........................................................ 85 Strafmilderung.................................................................................................................. 85 Falsche Anschuldigung.................................................................................................... 86 Irreführung der Rechtspflege ........................................................................................... 87 Begünstigung ................................................................................................................... 88 Geldwäscherei............................................................................................................. 90 Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht........................................ 91 Falsche Beweisaussage der Partei ................................................................................. 92 Falsches Zeugnis, Gutachten, Übersetzung ................................................................... 93 StGB 310 StGB 311 Befreiung von Gefangenen.............................................................................................. 94 Meuterei von Gefangenen ............................................................................................... 95 312 - 322bis Strafbare Handlungen gegen Amts- & Berufspflicht ................................................... 97 StGB 312 Amtsmissbrauch .............................................................................................................. 97 StGB 313 Gebührenüberforderung .................................................................................................. 98 StGB 314 Ungetreue Amtsführung................................................................................................... 98 StGB 317 Urkundenfälschung im Amt.............................................................................................. 99 StGB 318 Falsches ärztliches Zeugnis ............................................................................................ 99 StGB 319 Entweichenlassen von Gefangenen .............................................................................. 100 StGB 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses................................................................................ 101 StGB 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses ............................................................................. 102 ter StGB 322 ff. Bestechung im Allgemeinen ................................................................................. 103 StGB 322ter Bestechung schweizerischer Amtsträger .................................................................. 103 StGB 322quater Sich bestechen lassen .......................................................................................... 104 StGB 322quinquies Vorteilsgewährung ................................................................................................ 104 StGB 322sexies Vorteilsannahme ................................................................................................... 105 septies StGB 322 Bestechung fremder Amtsträger ........................................................................... 105 6 / 105 Vorgehen bei Prüfung eines SV’es 1. 2. Ausgehen vom Haupttäter, danach Behandlung der Teilnahmefragen Behandlung aller möglichen TB’e, nicht nur der offensichtlichen. Prüfung nicht anwendbarer TB’e abbrechen, sobald eine Voraussetzung fehlt Vorgehen von allgemeinen zu besonderen TB’en: Zuerst Grund-TB, dann Qualifikation Bei Fehlen aller obj. TB-Merkmale: Prüfung, ob Versuch vorliegt Bei Fehlen von Vorsatz: Prüfung, ob Fahrlässigkeits-Delikt 3. 4. 5. Vorgehen bei Prüfung eines TB’es Übersicht 1. Tatbestandsmässigkeit 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 1. Tatbestandsmässigkeit 1. Objektive Tatbestandsmerkmale (Tatmittel, -handlungen, Wirkung bei Erfolgsdelikten) 2. Subjektive Tatbestandsmerkmale (Vorsatz, Beweggründe, Absicht, Gesinnung) 2. Rechtswidrigkeit 1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen (strafgesetzliche (StGB 33, 34), ausserstrafgesetzliche, übergesetzliche) 3. Schuld 1. Fehlen von Schuldausschlussgründen (Zurechnungsunfähigkeit StGB 10, Rechtsirrtum StGB 20, StGB 332, StGB 34 Z. 1) 7 / 105 Einziehung & Verwendung zugunsten des Geschädigten (StGB 58-60) Einziehungsrecht allgemein (StGB 58-60) Sinn & Zweck:................. Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäscherei und des organisierten Verbrechens. Fallgruppen..................... Einziehung zur Sicherung (58) mit rein sozialgefährlichen Beweggründen und von Vermögenswerten (59) mit (auch) sozialethischen Beweggründen StGB 58 Sicherungseinziehung Prüfung .......................... 1. Gegenstand 2. Bezug zur Straftat, jedoch nicht zu best. Person 3. Gefährlichkeit 4. Obligatorischer Charakter 5. Verhältnismässigkeit (Unbrauchbarmachung) Objekt ............................. Nur Gegenstände, dh körperliche Sachen, da von Vermögenswerten keine Gefahr ausgeht. - inkl. Grundstücke (114.4.99) - inkl. Programme iSv 144bis Z. 2 (Einziehung durch Löschung) TB-Mässigkeit ................. 1) Bezug zur Straftat (instrumenta / producta sceleris) 2) Gefährlichkeit 3) Unabhängig von Strafbarkeit einer best. Person Folgen / Charakter.......... 1) Obligatorisch (kein Ermessen) 2) Grundsatz der Verhältnismässigkeit 3) Möglichkeit der Unbrauchbarmachung / Vernichtung (582) 4) Keine Verjährungsproblematik 1) Bezug zur Straftat....... Bezug zur Straftat (allg. Bestimmung / Eignung zu ev. Deliktischem Verhalten reicht nicht, 103.4.79). instrumenta sceleris Sachen, die zur Begehung eines Deliktes dienten oder bestimmt waren. Æ relative Gefährlichkeit in der Hand einer bestimmten Person genügt (Auto, Motorrad, Hunde...) Æ Allgemeine Erhältlichkeit irrelevant producta sceleris Sachen, die durch Delikt hervorgebracht wurden Æ insb. Fälschungen 2) Gefährlichkeit ............. Ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit, dass ohne Einziehung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffOrdnung gefährdet wäre. Æ Einziehung nicht schon dann, wenn Täter damit Sicherheit anderer gefährdet hat, sondern nur dann, wenn deren Sicherheit auch weiterhin gefährdet ist (116.4.119) - keine Einziehung bei «einmaliger Entgleisung». 3) Unabhängigkeit .......... Einziehung ohne Rücksicht auf Strafbarkeit einer bestimmten Person (Fehlen von Schuld oder Unkenntnis des Täters ist keine Hindernis für Einziehung). Folgen............................. 1) Einziehung ist bei Vorliegen der TB-Merkmale obligatorisch, es besteht kein Raum für Ermessen 2) Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dh. Verwertung und Herausgabe des Erlöses, bei Fälschungen reicht Kennzeichnung als solche 3) Möglichkeit der Unbrauchbarmachung / Vernichtung 4) Keine Verjährungsproblematik: Sicherungseinziehung möglich, solange die Gefahr bestehenbleibt Konkurrenzen ................. Verhältnis zu Nebenstrafrecht (zB. BetmG, MSchG, etc.): Spezialbestimmungen gehen grundsätzlich vor (lex specialis), doch der '94 revidierte StGB 59 geht als Neuregelung der Vermögenseinziehung widersprechenden Spezialbestimmungen vor (lex posterior). 8 / 105 StGB 59 Vermögenseinziehung Prüfung .......................... 1. Vermögenswert 2. Bezug zur Straftat, jedoch nicht zu best. Person 3. Subsidiarität zur Herausgabe an den Verletzten 3. Surrogationsproblematik, Bruttoprinzip, Dritterwerb Surrogatsproblem ........ Umstritten: Einziehung nur von unechten Surrogaten (dh. Vermögenswerten, die zwar umgewandelt wurden, deren Weg aber noch nachvollziehbar ist: Checks, Banknoten, Forderungen), nicht aber von echten Surrogaten (dh. solchen, bei denen Weg nicht mehr nachvollziehbar: Lösung über Ersatzforderung, 59 Ziff. 2). Bruttoprinzip ................. Vermögensvorteil besteht aus allen Einnahmen, ohne Abzug von Einstandspreis und Auslagen! Dritterwerb..................... Anerkennung von Dritterwerb nach Z. 12 Æ Dritter, Gutgläubigkeit Kriminelle Org............... Alle Vermögenswerte, unabhängig von Zus'hang mit Straftat Æ Verfügungsmacht, Gegenbeweis Objekt ............................. Vermögenswerte: anders als bei 58 alle wirtschaftlichen Vorteile, egal ob Vermehrung der Aktiven oder Verminderung der Passiven, sofern in einem geldwerten Vorteil bestehend (inkl. Forderungen (110.4.8) und Einsparungen (119.4.15: illegale Abfallbeseitigung)) Æ Auch Verbrecherlohn (pretium sceleris), auch wenn keine tatsächlich keine strafbare Handlung begangen wurde (103.4.6). Als Verbrecherlohn gilt eine Zuwendung auch dann, wenn erst die Entgeltlichkeit das Verhalten strafbar macht (Annahme von Geschenken...). Strafbare Handlung ........ Tatbestandsmässig & rechtswidrig, schuldhaft nicht nötig Æ Ergebnis der Straftat oder Verbrecherlohn Æ sachliche Massnahme, unabhängig von best. Person (115.4.177) Subsidiarität .................... 122.4.368: Gemäss Botsch. sind dem Verletzten nur Vermögenswerte, an denen er dinglich berechtigt ist, ohne vorgängige Einziehung zurückzugeben; andere Ansprüche muss er nach 60 geltend machen; dieser Auffassung widerspricht 122.4.368. Æ Konflikte zw. Gechädigtem und Drittem, dessen Erwerb nach 59 Z. 12 geschützt ist, sind nach Sachenrecht zu lösen. Ersatzforderung .............. Z. 2: Subsidiär, wenn direkte Einziehung Z. 1 nicht mehr mögl., zB. weil Vermögenswert verbraucht, versteckt, veräussert oder von Anfang an nur in Verminderung der Passiven bestand (123.4.74, 119.4.22). Berechnung .................... Berechnung des Vermögensvorteils gem. BGer (97.4.252 Stettler; 100.4.264 Lachat, 123.4.74 Ausgestopfte Tiere) nach Bruttoprinzip, dh. aufgrund aller Einnahmen, ohne Abzug von Einstandspreis & Auslagen (iGz Nettoprinzip). Æ Zweck: Mit Umsetzung von Geld verliert Täter rechtlich alles - auch Einstandspreis & Auslagen, da er in jedem Fall Einziehung der Waren nach 58 riskiert (natürlich ohne Entschädigung), da soll er keinen Vorteil dadurch erlangen, dass er einen Teil bereits umgesetzt hat. Dritterwerb ...................... Dritter ist, wer an Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt. Voraussetzung der Gutgläubigkeit soll Hehler ausschliessen (Da andere Formulierung als 160, kann auch bösgl. sein, wer nicht nacht 160 strafbar ist). Wissen der Organe / Vertreter jurPers ist der jurPers zuzurechnen, die ansonsten grundsätzlich gutgläubig ist. Æ Zusätzlich: Gegenleistung (Marktpreis) oder unverhältnismässige Härte Kriminelle Org................. - krim. Org: vgl. 260ter, Verfügungsmacht: wirt. Berechtigung iSv 305ter (wirt., nicht rechtl. Verhältnisse sind ausschlaggebend) Æ Verfügungsmacht besteht, wenn krim. Org. jederzeit entsprechend ihrem Bedarf auf die Vermögenswerte greifen kann. Æ Gegenbeweis (S. 2): Nachweis des legalen Erwerbs der Vermögenswerte genügt, um die Vermutung zu entkräften. Z. 4.................................. Schätzung durch Richter ist auch auf Ersatzforderung anwendbar! 9 / 105 StGB 60 Verwendung zugunsten des Geschädigten Prüfung .......................... 1. Anspruchsberechtigung 2. Fehlende Deckung durch Schädiger Umstritten...................... Nur Schadenersatz oder auch Genugtuung? Wohl beides! Wichtig........................... - Abtretung nicht iFv Doppelbelastung - Rechtsschutz mit eNB Anspruchsberechtigt....... Nicht nur Verletzter / Opfer gem. OHG, sondern jeder, dem zivilrechtlich ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Vorrang ........................... Ansprüche des Verletzten gehen denjenigen des Staates auf Bezahlung der Verfahrenskosten vor (vgl. Abtretung). Vom Verwertungserlös sind nur die Verwertungskosten abzuziehen. Schadenersatz................ Umstritten: Da nur von «Schadenersatz» die Rede ist, ist umstritten, ob Genugtuung auch geleistet werden kann. Æ Dagegen sind: Statenwerth u.a. Æ Dafür sind: Schmid, Trechsel Abtretung ........................ Abtretung der Forderung an Staat nur, wenn Täter dadurch nicht doppelt belastet wird: Æ keine Abtretung bei Friedensbürgschaft & Busse Æ Abtretung jedoch bei Einziehung Rechtsschutz .................. Geschädigter kann Ansprüche aus 59 & 60 neuerdings mittels eidg. Nichtigkeitsbeschwerde (eNB) durchsetzen (122.4.368 - Praxisänderung!) 10 / 105 Vorbemerkung Strafbare Handlungen gegen das Vermögen Vermögen ....................... Wirt.-juristischer Vermögensbegriff, der nur jene Güter umfasst, die dem Inhaber auch von Rechts wegen zustehen können. Folge .................... Keine Verm'verletzung bei Entzug von Sachen, deren Besitz selbst schon illegal ist (Kein Diebstahl an BetMittel möglich, die jemand illegal besitzt). StGB 172 Anwendung auf jurPers und Gesellschaften Definition ....................... Erweitert Anwendung von Sonderdelikten auf best. Täter, bei denen die Sondereigenschaft nicht persönlich vorliegt Anwendung..................... Organe, Mitarbeiter (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) und faktische Organe Æ inkl. soche von Personengesellschaften, auch eGes Nicht erfasst ......... Organe, Mitarbeiter und Vertreter von Einzelfirmen / Einzelpersonen Æ nur als "Dritte" strafbar Bedeutsam...................... insb. bei 138 Z. 2, 152, 158, 159 Folge .................... Keine Verm'verletzung bei Entzug von Sachen, deren Besitz selbst schon illegal ist (Kein Diebstahl an BetMittel möglich, die jemand illegal besitzt). StGB 172bis Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse Definition ....................... Insb. auch Denkzettel für Täter, der nur bedingte Freiheitsstrafe kriegt StGB 172ter Geringfügige Verm'delikte Anwendung auf............... Organe, Mitarbeiter (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) und faktische Organe Ausnahmen..................... Ausschluss, Gewerbsmässigkeit, abstrakte Gefährdungsgelikte Ausschluss ........... Gem. 172ter 2 Gewerbsmässigk.. Ausschluss allgemein für alle mit Gewerbsmässigkeit qualifizierten TB Abstr. Gef'delikte .. Abstrakte Gefährdungsdelikte sind von 172ter ausgenommen, da sie als TBMerkmal eben gerade nicht einen Vermögenswert / Schaden voraussetzen: Æ 143bis, 144bis Z. 2, 152, 153, 15, 161, 162 Besonderheit .................. Parallel zu den abstr. Gefährdungsdelikten setzen best. TB weder Vermschaden noch eine Erlangung eines Verm'vorteils voraus, sondern richten sich gegen eine Beeinträchtigung der Position des Berechtigten. Bei diesen TB'en muss der Schaden so ausgelegt werden, dass er auch ideelle Beeinträchtigungen umfasst (insb. Verlust von Gegenständen mit Gebrauchs- und Affektionswert). Æ 137 Z. 22, 141, 1441, 144bis Z. 11 Geringfügigkeit ............... Bei Verm'wert & Schaden bis CHF 300.Mehrzahl von Taten........ 172ter ist auf alle einzeln anwendbar, ausser es besteht enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (Diebstahl in Warenhaus in mehreren Abteilungen, Mehrfacher Taschendiebstahl auf Bahnhof) Vorsatz............................ muss sich auf geringfügigen Verm'wert richten - wollte der Täter tatsächlich mehr erlangen, so greift Privilegierung nicht Æ Versuch und Beihilfe zu geringfügigem Verm'delikt sind straflos (1041) Æ Anstifter ebenfalls nur nach 172ter strafbar (da sachliches Merkmal) 11 / 105 StGB 137 Unrechtmässige Aneignung Definition......................... Strafbar ist, wer sich fremde bew. Sache in Bereicherungsabsicht aneignet. Obj. TB ........................... 1. Fremde bewegliche Sache 2. Aneignung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (Wissen und Willen iBa obj. TB) 4. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Neg. Vor. ........................ keine Anwendung von 138-140 Konkurrenzen Subsidär.......................... 138-140 gehen 137 vor Primär: ............................ 137 geht 141 vor 137 geht 332 vor (zB. subj. TB-Mängel, fehlender Antrag) Einzelne TB-Merkmale Fremdheit der Sache..... Gem. Zivilrecht: dh. weder herrenlos noch im Alleineigentum des Täters inkl. ....................... Sachen in Gesamteigentum nicht fremd............ Sachen, auf die E'er zugunsten best. Person verzichtet Æ Altpapier, Kleidersammlung verkehrsfähigkeit .. Nur eine verkehrsfähige Sache kann fremd sein, dh. Sache, die Gegenstand privater Rechte sein kann Æ BetMittel, die nicht in legalem Besitz (Arzt, Labor,...) sind, sind verkehrsunfähig und können somit nicht Gegenstand eines Diebstahls sein Bewegliche Sache......... Gem. ZGB 713: Sache: Tiere, Gas / keine Sache: Energie (Æ 142), elektronische Daten (Æ 143, 143bis, 144bis) Forderungen......... Sind Sachen, soweit sie in einem (Wert-)Papier verkörpert sind (103.4.89). Æ Nicht derart verkörpert Forderungen: Æ 141bis Aneignung ..................... Täter manifestiert Willen, Opfer dauernd aus der E'er-Stellung zu verdrängen. Vor: Enteignung, Zueignung 1. Enteignung .......................... Dauernde Enteignung des Geschädigten durch Ausschluss Æ fehlt bei bloss vorübergehendem Gebrauch ohne Substanzverlust (GA, Auto) 2. Zueignung ............................ Zueignung durch Anmassung der Verügungsmacht (zwecks wirt. Nutzung), die sich äusserlich manifestiert! Æ Behalten, Rechtsgeschäftlich verfügen, Konsumation, Absichtsbekundung der Nutzung auf unbest. Dauer Ausnahmen .......... 1) Quasidereliktion: Keine Absicht dauernder Vermögensverschiebung bei "quasidereliktion" eines Fahrzeuges nach Gebrauch in Annahme, der E'er werde es zurückerhalten (85.4.21 Rigolet). 2) Beseitigung: Geht es Täter nur um Beseitigung der Sache, liegt Sachbeschädigung oder Sachentziehung vor Problematik .......... Gegenstände mit Schlüsselfunktion (ohne eigenen Wert) wie Sparbücher, Kreditkarte Æ Substanztheorie: Nur Diebstahl im Wert des Gegenstandes (Substanztheorie), im vollen Betrag des verkörperten Wertes nur, wenn dieser ohne zusätzliche strafbare Handlung (Betrug) verfügbar ist Æ Sachwerttheorie: Diebstahl im Wert des verkörperten Wertes 12 / 105 Bereicherungsabs. ....... Nur Absicht nötig, tatsächlicher Eintritt irrelevant (Achtung: Absicht ≠ Motiv) Fehlt ..................... wenn sich Täter nicht bereichern will (hält er Sache für wertlos oder erlegt im Moment der Aneignung vollen Gegenwert) oder Sache keinen wirt. Wert hat (blosser Beweiswert) Bereicherung ........ Jeder Vermögensvorteil, auch bloss vorübergehender, nicht jedoch ideeller Gewinn (Bereicherungsabsicht fehlt bei Wegnahme von Drogen zur Bekämpfung des Drogenhandels) Speziell................. Wegnahme von Gegenständen ohne Sachwert (leere Checkformulare, Korrespondenz) zur Vorbereitung eines anderen Vermögensdeliktes (Betrug) Æ Privilegierter TB von 137 Z. 2: Verfolgung nur auf Antrag Stoffgleichheit ....... Gem. Prinzip der Stoffgleichheit muss Bereicherung der Vermögensverschiebung entsprechen: Unrechtmässigkeit ....... Fehlt, wenn Täter glaubt, auf Sache R'anspruch zu besitzen (Verrechnung) Verrechnung......... Beruft sich Täter auf Verrechnung, so kommt es nicht darauf an, ob seine Forderung tatsächlich bestand, sondern nur darauf, ob sie in seiner Vorstellung bestand (da subj. TB-Merkmal). Æ Wer sich für fällige Forderung Befriedigung verschafft, dem fehlt die Unrechtmässigkeit der Bereicherungsabsicht. Nicht 138-140 ................ je nachdem, wie Täter Gewahrsam erlangt Abgrenzungen Gewahrsam am Objekt... - durch Gewahrsamsbruch - durch Gewahsamsbruch + Nötigung - durch Anvertrautheit des Tatobjekts - durch Zukommen ohne Willen - durch Fund - ohne eine der obigen Fälle Æ Diebstahl, 139 Æ Raub, 140 Æ Veruntreuung, 138 Æ unrechtm. Aneignung, 137 Z. 21 Æ unrechtm. Aneignung, 137 Z. 21 Æ unrechtm. Aneignung, 137 Z. 1 Anwendungsfälle Mantel, Velo................... Täter fasst erst nach Wegnahme der fremden Sache den Entschluss, diese sich anzueignen (139 ausgeschlossen, da subj. TB zur Handlungszeit fehlt) Æ Verwechslung von Mänteln, Vorübergehender Gebrauch (Velo) Pflug, Geldbeutel .......... Gewahrsam fehlt realistischerweise, deshalb kein Diebstahl mögl. Æ Pflug auf weitentferntem Feld, Geldbeutel in Verkehrsmittel oder Telefonzelle liegenlassen, aber auch Gegenstände Verstorbener vor Gewahrsamsbegründung durch Erben Nicht anvertraut .............. Wer unbewacht Arbeiten an Sachen vornimmt, die ihm aber nicht anvertraut sind (138 Z. 11) und diese an sich nimmt (Sortierer von Postpaketen) Teilnahme ...................... 137 als Teilnahme an unechtem Sonderdelikt der Veruntreuung Privilegierte TB Antragsberechtigt ........... Nicht nur Eigentümer, sondern jeder für Sache Verantwortliche Fund ............................... Verlorene Sache (Sache, an der kein Gewahrsam mehr besteht) Æ Subsidiärer Übertretungs TB 332 Abgrenzung ........ bewusst ausserhalb des Herrschaftsbereichs zurückgelassene (Pflug auf Feld) oder an best. Ort vergessene Sache (Geldbeutel in Telefonzelle) ist trotz fehlendem Gewahrsam nicht verloren Æ Aneignung nach Z. 1 mögl.! Æ Täter-Fehlvorstellung ist SV-Irrtum Zugekommen ................ Sache gelangt ohne Willen des Täters in dessen Herrschaftsbereich Bsp ....................... Irrümliche Übergabe / Zustellung von Waren, Herausgabe von zuviel Wechselgeld, vom Vormieter vergessene Sachen ohne B'absicht ................ 1. Gegenstand hat keinen Verkehrswert (Fotografie, Konstruktionsplan) 2. Aneignung anvertrauter Sache um zu verrechnen Fam.Genosse ................. Def. in 110 Z. 2, 3: Gemeinsam Essen, Schlafen, Wohnen (Heimbewohner) 13 / 105 StGB 138 Veruntreuung Definition......................... Veruntreuung begeht, wer etwas, worüber er mit Willen des Berechtigten die Herrschaft ausübt, plichtwidrig im eigenen Nutzen verwendet. Æ unechtes Sonderdelikt Ziffer 1 (Anvertraute bew. Sache) Obj. TB ........................... 1. Fremde bewegliche Sache 2. Anvertrautheit 3. Aneignung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (mit Wissen und Willen) 5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Ziffer 2 (Anvertrauter Vermögenswert) Obj. TB ........................... 1. wirtschaftlich fremder Vermögenswert 2. Anvertrautheit 3. Unrechtmässige Verwendung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (mit Wissen und Willen) 5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht (obwohl nicht genannt) Allgemein Problematik ................... 1) Mitgewahrsam 2) Mehrere Anvertraute 3) Ersatzbereitschaft 4) Besonderheiten von 138 Z. 12 5) Mitwirkung Konkurrenz iVz Intern ................... 138 Z. 12 (wirt. fremder Vermögenswerte) ist subsidiär zu 138 Z. 11 (fremde bewegliche Sache) Æ Abs. 1, falls bew. Sache in E' des Treugebers bleibt, Abs. 2, wenn sie in E' des Treuhänders übergeht gem. Gewahrs:.... 139 (jedoch bei Bruch von Mitgewahrsam) Primär:................. 138 geht 141 vor (Sachentziehung) Æ 141 aber bei Nichterscheinen an Übergabeort 138 geht 158 vor (Ungetr. Gesch'besorgung) Æ 158 Z. 2 aber bei vereinbarter Veräusserung zu falschen Bed. Realkonk: ............ 251 (Urkundenfälschung) ist gleichzeitig anwendbar, wenn Urkundenfälschung vorliegt zur Verdeckung der Veruntreuung Abwägung nötig, da verschiedene Anknüpfungspunkte: 146 ............. 138 (Veruntreuung), wenn Täter unmittelbar über anvertraute Werte verfügen kann (111.4.21), Betrug (146) hingegen, wenn er dazu andere (zB. Bankpersonal) täuschen muss (111.4.132) oder Vertrauensstellung erst durch arglistige Täuschung erlangte. Achtung: Der Käufer einer veruntreuten Sache wird nicht betrogen. 160 ............. Der Erlös aus dem Verkauf einer veruntreuten Sache (138, Veruntreuung) kann nicht gehehlt werden, da Tatobjekt von 160 (Hehlerei) nur strafbar erlangte Sache selber sein kann 254 ............. iVz 254 (Urkundenunterdrückung) entscheidet nur der subj. TB über die Abgrenzung: Geht es dem Täter um eigenen Nutzen an der Urkunde Æ 138 (Veruntreuung), sonst 254 14 / 105 Einzelne TB-Merkmale Fremde bew. Sache ...... normale Def. gem. Zivilrecht, umfasst auch Bargeld Wirt. fremder V'wert...... 1. bewegliche Sachen, die rechtl., nicht aber wirt. im E' des Täters stehen (unvertretbare, dh. ind. best. Sache oder vertretbare Sache) 2. Forderungen 1. ind. best. Sachen................. bew. Sache, die iGz Z. 1 in E' des Täters überging Æ fiduziarische Übereignung, fiduziarischer Eigentumserwerb durch Treuhänder in eigenem Namen aber auf Rechnung des Treugebers 2. vertretbare Sache................ insb. Bargeld, das durch Vermischung E' des Täters wird: Æ Besonderheit iBa Anvertrautheit & Verwendung 3. Forderung ............................ Anvertrautes Buchgeld (Konti) Æ Verfügung über Konto des Treugebers bzw. als Stellvertreter für Treugeber über Geld auf eigenem Konto Anvertrautheit ............... Gewahrsamseinräumung aufgrund Pflicht zur Eigentumserhaltung 1. Gewahrsamseinräumung ... Treugeber gibt Gewahrsam an Sache vollumfänglich auf und räumt ihn dem Treuhänder (Täter) ein. Æ unterheblich, ob durch E'er oder anderern Gewahrsamsinhaber, ob mit / gegen dessen Willen Æ Mitgewahrsam ≠ Veruntreuung, sondern Diebstahl 2. Pflicht zur E'erhaltung ........ Übertragung des Gewahrsams gerade aufgrund Pflicht zur Eigentumserhaltung Sachrückgabe................. Sache soll für gew. Zeit bei Treuhänder bleiben Vertreter.......................... Sache soll an Dritten weitergeleitet / von ihm geholt und Treugeber abgegeben werden Fehlt bei................ Besteck im Rest., Waren in Selbstbedienungsladen, Sachen in Raum zu dem Zugang gewährt wird (Schlüssel) Æ Fehlt es am Anvertrautheit, liegt Diebstahl vor bei Z. 2: ................ bei ind. best. Sachen: fid. Übereignung bei vertretbaren Sachen: 1. E'einräumung............ tritt anstelle Gewahrsamseinräumung 2. Werterhaltungspfl..... Einträumung des E' aufgrund Werterhaltungspflicht (Werterhaltung iBa Rückgabe, Weiterleitung, Abgabe) 15 / 105 Aneignung ..................... Täter manifestiert Willen, Opfer dauernd aus der E'er-Stellung zu verdrängen. Vor: Enteignung, Zueignung 1. Enteignung .......................... Dauernde Enteignung des Geschädigten durch Ausschluss Æ fehlt bei bloss vorübergehendem Gebrauch ohne Substanzverlust (GA, Auto) 2. Zueignung ............................ Zueignung durch Anmassung der Verügungsmacht (zwecks wirt. Nutzung), die sich äusserlich manifestiert! Æ Behalten, Rechtsgeschäftlich verfügen, Konsumation, Absichtsbekundung der Nutzung auf unbest. Dauer Besonderheit ...... Da Täter schon Gewahrsam hat, genügt eine Änderung seiner inneren Einstellung zur Aneignung (nur Zueignung nötig, Enteignung bereits erfolgt) Æ Erforderlich ist ein Verhalten, durch das der vorhandene Aneignungswille manifestiert dh. äusserlich erkennbar betätigt wird. Manifestation ...... Manifestation der Aneignungsabsicht (alt.): 1. Rechtsgeschäftliche Verfügung über Sache 2. Bestimmungsgemässer Verbrauch (Ausgeben von Geld, etc.) 3. Treffen von Vorkehren, die die Fremdheit der Sache vertuschen 4. Leugnen des Besitzes Nicht aber............ Missachtung anderer Pflichten als die zum best.gem. Verfügung ist nicht Veruntreuung, sondern ggf. Sachentziehung (141, bei Nicht-Erscheinen zur Übergabe) oder ungetreue Gesch.führung (158 Z. 2, bei vereinbarter Veräusserung, aber zu falschen Bedingungen) Unr'm. Verwendung...... ind. best. Sachen: Æ Verfügung über Gegenstand in Verletzung der Vereinbarung mit Treugeber (Verkauf, Verschenken, Verpfänden) vertretbare Sachen (Bargeld), Forderungen auf eigenem Konto: Æ Verhalten, das Willen kundgibt, obligat. Anspruch des Treugebers zu vereiteln (fehlende Ersatzfähigkeit, oder Kundgabe des fehlende Ersatzwillens durch Verschleierung) Forderungen auf fremdem Konto: Æ unrechtm. Verwendung bereits durch Disposition, ev. bestehende Ersatzbereitschaft wird erst bei Ber'absicht berücksichtigt Unrechtm' Ber'absicht . Unrechtmässige Bereicherungsabsich fehlt, wenn (alt.): 1. Täter lässt Treugeber im Aneignungszeipunkt Gegenwert zukommen 2. Täter ist der Überzeugung, sich auf Verrechnung berufen zu dürfen 3. Ersatzbereitschaft (Ers.fähigkeit & Ers.wille), jederzeit ab Aneignung Weiteres 138 Z. 2........................... Berufsmässiger Vermögensverwalter ist ein Treuhänder auch, wenn er sich daneben in wesentlichem Umfange noch anders betätigt (100.4.30), nicht aber der Architekt oder der Anwalt, da Vermögensverwaltung für den Beruf nicht typisch ist (117.4.22). Anvertrautes Bargeld ... Anvertrauen von Bargeld zu Weiterleitung an Driten 1) Keine Vermischung bei Mittler-Person: Aneignung Æ 138 Z. 11 2) Vermischung mit Geld des Mittlers Æ E' des Mittlers 2.1) Mittler handelt als Stellvertreter Æ 138 Z. 12 (Kommissionär, Betreibungsbeamter) 2.2) Mittler handelt auf eigene Rechnung Æ nicht 138 (Werkunternehmer iBa Geld für Materialkauf) Veräusserung................ Veräusserung des Deliktsgutes an gutgl. Dritten ......... Dieser erwirbt E' (ZGB 714, 933) Æ Täter nur für Veruntreuung strafbar (nicht auch noch Betrug) bösgl. Dritten ........ Dieser erwirbt kein E', ist aber seinerseits nach 160 (Hehlerei) strafbar Æ Täter nur für Veruntreuung strafbar (nicht auch noch Betrug) 16 / 105 Problematik Mitgewahrsam............... Bruch fremden Gewahrsams liegt auch dann vor, wenn der Täter nicht Alleingewahrsam hat, dh. auch bei Mitgewahrsam Æ Bei Mitgewahrsam liegt nicht Anvertrautheit (Veruntreuung) vor, sondern Gewahrsamsbruch (Æ Diebstahl) Mehrere Anvertraute .... Eignet sich eine Drittperson D, die nicht Vertrauensnehmerin ist, mit Zustimmung des Vertrauensnehmers V die Sache an, so begeht V Veruntreuung (138) und D Hehlerei (160), da V sich mit dem Geben des Einverständnis die Sache schon angeeignet hat. Bei fehlendem Einverständnis begeht D Diebstahl (139), allenfalls Veruntreuung (138), wenn ihm die Sache weiter anvertraut worden war. Ersatzbereitschaft ........ Unrechtmässige Bereicherungsabsicht fehlt bei Ersatzbereitschaft, dh. wenn Täter ab Aneignungszeitpunkt jederzeit (kum.): 1. Ersatzfähigkeit (Tatsächliche Fähigkeit zum Ersatz, fehlt, wenn Täter zuerst Kredit aufnehmen müsste) 2. Ersatzwille (Wille zum Ersatz der angeeigneten Sache, Beweissache) Bes. bei 138 Z. 12: ......... Æ keine Hehlerei mögl. (da nur an Sachen) 1. Abweichungen von Z. 11 2. Begriff des wirt. fremden Vermögenswertes 3. Anvertrauen von Bankkonti / Forderungen 4. Bsp. / Entstehung 1. Abweichung...... Bei Z. 11 steht anvertraute Sache in E' des Opfers, bei Z. 12 im (rechtlichen, nicht jedoch wirtschaftlichen) E' des Täters, d.h. es trifft ihn eine (vertragliche) Pflicht zur Auslieferung (= fehlendes wirt. E'). Achtung: ..... Auch Z. 12 verlangt, obwohl nicht in wiederholt, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht! 2. Begriff ............... Wirt. fremd sind Vermögenswerte, die Täter übergeben wurden mit Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (120.4.121) Achtung: ..... Liegenschaften sind nicht Vermögenswerte iSv 138 Z. 12 3. Forderungen..... Einräumung der Verfügungsmacht über Bankkonto ist Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen 4. Bsp. / Entst. ...... Fiduziarische Übereignung auf Treuhänder als Sicherheit, E'erwerb durch Treuhänder als indirekter Stellvertreter des Treugebers in eigenem Namen aber auf Rechnung des Treugebers Teilnahme ...................... 138 ist unechtes Sonderdelikt, nur von dem, dem anvertraut war, erfüllbar. Unterscheidung nach intraneus (mitanvertraut, 138) und extraneus (nicht mitanvertraut, 137) Z. 11 ...................... Veruntreuung einer fremden beweglichen Sache: Æ Mittäter, Gehilfe, Anstifter nach 137 Z. 1 als Grund-TB Æ falls 138 vollendet (Aneignung): Mittäter ist Hehler 160 Z. 12 ...................... Veruntreuung wirt. fremder Vermögenswerte(137 Z. 1 ist nicht Grund-TB!): ex/intraneus:Anstifter & Gehilfe beide nach Æ 138 Z. 12 Mittäter als Gehilfe (Auffang-TB) zu Æ 138 Z. 12 17 / 105 StGB 139 Diebstahl Definition......................... Diebstahl ist Unrechtmässige Aneignung, qualifiziert durch Gewahrsamsbruch. Obj. TB ........................... 1. Fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme 2.1 Gewahrsamsbruch 2.2 Begründung neuen Gewahrsams Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Wissen und Willen iBa obj. TB) 5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht 6. Aneignungsabsicht Problematik..................... 1. Vollendung des Diebstahls (Gewahrsamsbegründung) 2. Teilnahme 3. Begriff der anderen gefährlichen Waffe Konkurrenz insb ................................. vgl. insb. Einbruchdiebstahl & Betrug Einbruchdiebst. ............ Einbruchdiebstahl ist gem. BGer bei Vorliegen der entspr. Anträge nach 139, 144 und 186 (Hausfriedensbruch) zu bestrafen. Gem. Lehre ist aber bei Anwendung von 139 Z. 3 aufgrund der Begehung des Begleitdelikts Konsumtion anzunehmen. 146 (Betrug)................... Bei freiwilliger (ggf. ach unbewusster) Vermögensdisposition des Opfers liegt 146 vor, bei unfreiwilliger 139 (auch bei Erleichterung des Gewahrsamsbruch durch List). Abhebung vom gestohlenen Sparheft ist Betrug (Substanztheorie), bei Anwendung der Sachwerttheorie liegt nur 139 vor (da gleiches Rechtsgut betroffen, nämlich ganzer wirt. Wert). 138 (Veruntr.) ................. Konkurrenz nicht möglich (fehlt Anvertrautheit, ist 139 geg.) 140 (Raub)...................... Entschliesst sich der Täter erst, nachdem er das Opfer widerstandsunfähig gemacht hat, zum Diebstahl, so konkuriert 139 mit dem entsprechenden Verletzungsdelikt (140 kommt nicht zur Anwendung). Bei Einsatz einer zum Zweck des Diebstahls mitgeführten Waffe geht aber 140 Z. 1 vor. 141 (Sachent.) ................ 139 geht vor, 141 ist subsidiär 144 (Sachbes.) ............... Vermögensverschiebungsdelikte (137ff). konsumieren nachfolgende Sachbeschädigungen, vgl. aber Einbruchdiebstahl. 148 (Kartenmis.) ............. 148 ist subsidiär zu 139, ausser bei Vorgehen von Kartenmissbrauch als lex spec., namentlich im Zweiparteiensystem. 160 (Hehlerei)................. 139 geht vor: Strafbare Handlung gegenüber Vortäter (Diebstahl am Dieb) ist nicht Hehlerei 164 (Konk.del.) ............... 137ff. als Vermögensdelikt gegen konkursreifen Schuldner gehen 163 ff. vor 186 (Hausfr.)................... Realkonkurrenz von 139, 144, 186 bei Einbruchdiebstahl (vgl. oben) 254 (Urk'unt.) .................. Subj. TB entscheidet über Abgrenzung: Geht es Täter um eigenen Nutzen, liegt 139 vor, ansonsten 254 18 / 105 Einzelne TB-Merkmale Fremde bew. Sache ...... Vgl. Aneignung 137 Æ Kein Diebstahl bei Dereliktion der Gegenstände (Kehricht, anders jedoch bei Altpapier, Kleidersammlung), bei verkehrsunfähigen Sachen (Drogen) oder eigenen Sachen Wegnahme..................... Bestehe aus Gewahrsamsbruch und Begründung neuen Gewahrsams Gewahrsam ......... Gewahrsam besteht, solange Sache in räumlich begrenztem Zugriffsbereich unter best. Herrschaft Æ nicht aber mehr bei Verstecken (Sache in Warenhaus) fehlt ............ wenn Gegenstand fernab ohne Sicherheitsmassnahmen (Abschliessen, Anketten) deponiert wird (Pflug auf Feld, Geldbeutel in öff. Telefonzelle) Vor.............. 1. Herrschaftsmacht (Herrschaftsmöglichkeit) 2. Herrschaftswille 1. Macht..... kann auch vorübergehend aufgehoben sein (Bewusstes Deponieren in Nähe, Whg-Abwesenheit , Altpapierbündel auf Strasse). Herrschaftsmacht setzt Wissen über Standort voraus, sonst liegt verlorene Sache vor Æ nicht aber bei unrealistischer Gewahrsamsmöglichkeit (Pflug auf Feld, Vergessener Geldbeutel in öff. Telefonzelle), dann Aneignung mögl. 2. Wille....... besteht generell, bis zu Tod des Inhabers Æ Nach Tod ist bis Begründung neuen Gewahrsams nur 137 möglich Gew.bruch........... Handeln gegen den Willen des Gewahrsamsinhaber (dh. ohne Einwilligung) Æ auch bei Bruch von Mit- bzw. Gesamtgewahrsam speziell ....... Gewahrsamsbruch liegt auch bei Bruch von Mitgewahrsam (Treugeber und Treunehmer bzw. mehrere Treunehmer) bzw. Gesamtgewahrsam (gemeinsamer Gewahrsam) oder durch Gewahrsamsdiener vor neue Gew.begr.... durch Gew.brecher oder Dritten (Komplize von Taschendieb) Æ Vollendung des Diebstahls (Beendigung mit Bereicherungseintritt) Apprehensionsth............. Neuer Gew. mit Ergreifung der Sache durch Dieb Ablationstheorie.............. Neuer Gew. mit Entfernung der Sache aus Zugriffsbereich des Gew.inhabers (zB. aus Haus) Einwirkungstheorie ...... (Rehberg) Zeitpunkt, ab wann der Täter alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf Sache erhält, gemäss Lebenserfahrung & normalen Lauf der Dinge Bsp.................................. Warenhaus, kleine Sache: Verstecken in auf sich oder in Privattasche genügt. Privathaus, grosse Sache: Erst bei Verlassen des Zugriffsbereichs (Grundstücksgrenze) Vorsatz........................... fehlt iBa Wegnahme, wenn Täter glaubt, Gewahrsam sei bewusst aufgegeben worden oder er habe eigenen Gewahrsam (Verwechslung des Mantels). Fehlt auch bei Meinung, es sei keine fremde Sache sondern eigene Aneignungsabsicht ...... Absicht zur Aneignung (Aneignungsbegriff, vgl. 137), muss schon im Zeitpunkt der Wegnahme gegeben sein (bei nachträglicher Aneignung: 137) Æ nicht 139 (sondern 137), wer erst nachträglich Aneignungsentschluss iBa weggenommene Sache fasst (Velo für nächtl. Heimfahrt Unrechtm. Ber'abs........ muss schon im Zeitpunkt der Wegnahme gegeben sein. Zum Begriff vgl. 137 Problematik Vollendung .................... Vollendung von 139 (Tätigkeitsdelikt) durch Gewahrsamsbegründung mit Aneignungsabsicht Beendung ...................... Beendung von 139 mit Eintritt der Bereicherung: bei Diebstahl in bewachten Räumen mit Wegschaffen aus Laden bzw. Verstecken des Gutes. Teilnahme ....................... Teilnehmer fallen unter 139 (da 139 nicht qualifizierte Form von 137 ist) Beihilfe.................. zwischen Vollendung (neuer Gewahrsam) und Beendung (Bereicherung) 19 / 105 Qualifizierte TB'e Qualifikation.................. 1. 2. Gewerbsmässigkeit besondere Gefährlichkeit: Æ Bandenmässigkeit, Mitführen einer Waffe, Art der Begehung Gewerbsmässigkeit...... 139 Z. 2: "Berufsmässiges Handeln": Ausübung nach Art eines Berufes Obj. ....................... 1. Mehrfacher Diebstahl 2. Berufsmässigkeit Æ Zeit & Mitteln, Häufigkeit, angestrebte & erzielte Einkünfte Subj. ..................... 3. Bereitschaft zu Vielzahl von Diebstählen Æ bereits Vielzahl begangener Taten 4. Erwerbsabsicht (Absicht auf Erwerbseinkommen) Bandenmässigkeit........ Obj: Bandenmitglied Subj: Wissen & Willen um Zugehörigkeit & Mitwirkung Bande ................... 1. Zwei oder mehr Täter mit 2. ausdrückl. oder konkludentem Willen zur Zusammenfindung zwecks 3. Inskünftiger Verübung mehrerer selbständiger (ev. noch unbestimmter) Diebstähle und/oder Raubtaten Mitglied ................. Nur, wer als Mittäter mitwirkt, nicht aber, wer nur unergeordnete Rolle spielt. Mitwirken eines jeden bei allen Taten ist aber nicht nötig. Mitführen einer Waffe... 139 Z. 33 Obj: ....................... 1. Schuss- oder andere gefährliche Waffe Subj: ..................... 2. Wissen und Willen um Mitführen 3. Eventualabsicht zur Benützung ("zum Zweck des Diebstahls") Schusswaffe ......... Nur funktionierende Feuerwaffe, nach objektiver Gefährlichkeit. Nicht ........... Gas-/Schreckschusspistole, Replika, defekte oder ungeladene Waffe And. gef. Waffe..... Umstritten. Vor.............. 1. Waffencharakter, dh. Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung (nicht Hammer oder Einbruchswerkzeug, Verwendungsart irrelevant) 2. Eignung zur Tötung auf Distanz ohne Kraftaufwand (ähnliche Gefahr für Dritte wie Schusswaffe) 3. Eindruck des Opfers ist irrelevant Nicht ........... Veloketten, Schlagring, Pfefferspray, Stichwaffen, ungeladene Pistole Rehberg ..... weniger weitgehende Forderung: bei ihm reicht Eignung, bei bestimmungsgemässem Gebrauch schwere Verletzungen hervorzurufen, dh. auch Schlagring, Velokette, Stellmesser Eventualabsicht .... Nur zufälliges Mitführen einer Waffe genügt nicht (Polizist), hingegen ist tatsächlicher Gebrauch nicht nötig. Falls Täter Waffe tatsächlich zur Durchführung der Diebstahls oder zur Beutesicherung benutzt, liegt nicht mehr Diebstahl (139) sondern Raub (140 Z. 1) vor. Bes. Gefährlichkeit ....... 139 Z. 34 Obj: ....................... Art der Tatbegehung ist bes. gefährlich (sachliches Merkmal) Subj: ..................... Wissen und Willen um bes. Gefährlichkeit Kriterien ................ Gefährlich ist die professionell vorbereitete, besonders kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Tat: Höhe der erhofften Beute, logistischer Aufwand (Planung, Technik), Überwinden moralischer & techn. Hindernisse, Gefahr der direkten Konfrontation mit Opfer / Dritten. Æ bejaht bei Täter, der planmässig alten Frauen Handtasche entriss Rehberg................ 1. Täter zeigt Schädigungsabsicht / Hemmungslosigkeit 2. Tat richtet grossen Schaden an bzw. zu dessen Befürchtung Anlass gegeben haben 3. Tatvorgehen verunmöglicht Opfer einen angemessenen Schutz bzw. hätte unverhältnismässig hohe Schutzafwendung benötigt. Teilnehmer ........... Teilhehmern ist Gefährlichkeit zuzurechnen (sachl. Merkmal), auch wenn sie nicht direkt teilhaben. 20 / 105 StGB 140 Raub Definition......................... Diebstahl mit Nötigung, bzw. Nötigung zur Rettung der Beute durch ertappten Dieb (räuberischer Diebstahl, 140 Z. 12) Obj. TB ........................... 1. Diebstahl (vollendet) 2. Nötigungshandlung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (mit Wissen und Willen) 4. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht 5. Aneignungsabsicht Problematik..................... 1. Räuberischer Diebstahl 2. BGer-Praxis Konkurrenz iVz 139 (Diebst.)......... 1. Entschliesst sich der Täter erst, nachdem er das Opfer widerstandsunfähig gemacht hat, zum Diebstahl, so liegt kein Raub vor, sondern es konkurriert 139 mit dem Verletzungsdelikt. 2. Setzt der Dieb eine mitgeführte Waffe (139 Z. 32) tatsächlich ein zur Durchführung des Diebstahls oder Beutesicherung, liegt nicht mehr Diebstahl, sondern Raub (140 Z. 1) vor. 3. Unterläuft Täter den Widerstand des Opfers durch List oder Überraschung, so liegt kein Raub vor sondern Diebstahl (zB. Entreissdiebstahl). 156 (Erpr.) ............ Gegenseitiger Ausschluss: 156 geht 140 vor, wenn Opfer mitwirken muss, damit der Täter den Vermögensvorteil erlangt. Kriterium der Unmittelbarkeit: Preisgabe des Safecodes unter andauernder Gewalteinwirkung ist Raub, Erpressung hingegen bei Ablieferung am nächsten Tage. 183 (Entf.)............. Realkonkurrenz mit 140, wenn Freiheitsentziehung über das unmittelbar mit Raub zusammenhängende hinausgeht 185 (Geiseln.)....... Gem. BGer (Ideal-)Konkurrenz, dh. sowohl 140 und 185 anwendbar (da verschiedene Rechtsgüter verletzt). Gem. Stratenwerth geht 185 vor. Æ iBa Drittpersonen immer nur 185. 260bis .................... Vorbereitungshandlungen zur Raub sind strafbar Einzelne TB-Merkmale Diebstahl........................ muss vollendet sein (Begründung neuen Gewahrsams) Æ auch bei Gewahrsamsaufgabe durch Flucht des Opfers Nötigungshandlung...... Gewalt, Drohung, Widerstandsunfähigmachung Zielperson ........... Diejenige, die Hindernis für Diebstahl darstellt (Gewahrsamsinhaber / hüter). iBa anderer Personen kommt 185 zur Anwendung (Bankkundin) Gewalt.................. Unmittelbares Einwirken auf Körper des Gewahrsamsinhaber / -hüter (fehlt bei Entreissdiebstahl). Drohung .............. Muss obj. die Intensität erreichen, das durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgibt. Drohung mit einf. Körperverletzung reicht (Knochenbruch), nicht jedoch mit Tätlichkeit (Ohrfeige). Æ Täter muss sie nicht verwirklichen wollen, androhen genügt Widerstandsunf. . Dauernde oder nur vorübergehende, psychische oder physische Unfähigkeit zur Abwehr des Gewahrsamsbruchs. Nur anwendbar, wenn weder Gewalt noch Drohung gegeben. Bsp ............. Blendung, Tränengas, Schlafmittel, Einschliessen (Freiheitsberaubung, aber ohne Gewaltanwendung) Rehberg ..... Auch Bedrohung von Drittpersonen, für die sich Gewahrsamsinhaber verantwortlich fühlt (Bankkundin) Æ a.M. Stratenwerth: nur Geiselnahme (185) und Erpressung (156) Achtung: ..... Macht Täter Opfer nicht widerstandsunfähig, sondern unterläuft den Widerstand des Opfers durch List oder Überraschung, so liegt kein Raub vor sondern Diebstahl (zB. Entreissdiebstahl). 21 / 105 Vorsatz........................... muss während Nötigungshandlung bestehen Æ bei späterem Entschluss zur Beraubung (nach Bewusstlosschlagen), konkurriert Diebstahl (139) mit Körperverletzungsdelikt. Qualifikation Bewaffnung ................... (140 Z. 2) Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe. Vgl. oben 139 Achtung ................ iGz 139 bedeutet Bewaffnung des Räubers noch nicht dessen bes. Gefährlichkeit. Macht der Räuber allerdings von der Waffe Gebrauch, so soll er nach 140 Z. 33 oder Z. 4 bestraft werden. Bandenmässigkeit........ (140 Z. 32) Vgl. oben 139 Bes. Gefärlichkeit ......... (140 Z. 33) Vgl. oben 139. Bei Raub kommt auch die Bedrohung des Opfers mit einer geladenen, aber gesicherten Schusswaffe als Merkmal besonderer Gefährlichkeit in Betracht (sobald durchgeladen, entsichert: Z. 4) 140 Z. 4........................... Lebensgefahr, Schwere Körperverletzung, Grausamkeit Æ nur ggüber Opfer, ggüber Drittpersonen liegt 185 (Geiselnahme) vor Lebensgefahr ....... Weitergehende Qualifikation ggüber reinem Waffenmitführen: Lebensgefahr muss sich jederzeit konkretisieren können (Schuss sich lösen). Æ Eventualvorsatz für Lebensgefährdung reicht zB: Bedrohung mit geladener & entsicherter Waffe (bei gesicherter Waffe nur 140 Z. 33), Spitzer Dolch gegen den Hals des Opfers, nur in unterer Trommelhälfte geladener Revolver Grausamkeit ......... Zufügung von Qualen um ihrer selbst Willen (intermittierendes Würgen) Teilnehmer ........... Qualifikationsmerkmale sind sachliche Merkmale, Teilnehmer fallen darunter, wenn sie darum wissen. Problematik Räuberischer Diebst..... Liegt vor, wenn Täter nach vollendetem Diebstahl in flagranti erwischt wird und Gewalt verübt, um die Beute zu sichern. Sicherungsabsicht genügt, tatsächlicher Erfolg nicht nötig. Dient die Gewaltanwendung nur zur Sicherung der Flucht ohne Beute, fällt sie nicht unter 140. Zielperson............. muss nicht Ertapper selbst sein, kann auch alarmierte Drittperson sein Achtung: ............... Nötigungshandlungen vor Vollendung des Diebstahls (vor Begründung neuen Gewahrsams) fallen dagegen unter 140 Z. 11 (Gewalt / Drohung). BGer-Praxis. ................... Rspr. zu Lebensgefahr (Z. 4) und anderer gef. Waffe (Z. 2) Lebensgefahr...... Praxisänderung 117.4.420: Trotz Bedrohung mit nicht gesichertem, scharf geladenem Revolver wurde Z. 4 verneint, weil noch ein Abzugsgewicht von 4.5 kg zu überwinden war (dh. zufällige Konkretisierung der Lebensgefahr w. Abzugsgewicht verneint). and. gef. Waffe.... 118.4.143: Gas-/Schreckschusspistole wurde als andere gefährliche Waffe angesehen aufgrund der konkreten Verwendungsart (nahe am Gesicht, kann Verbrennungen, Splitter, Lungenödeme durch Gas auslösen). 22 / 105 StGB 141 Sachentziehung Obj. TB ........................... 1. Bewegliche Sache 2. Berechtigter 3. Entzug 4. Erheblicher Nachteil Subj. TB ......................... 5. Vorsatz (mit Wissen und Willen, auch um erheblichen Nachteil) 6. Keine Aneignungsabsicht (sonst 137ff.) Problematik..................... 1. Begriff des Berechtigten 2. Begrifff der Vorenthaltung Konkurrenz iVz 137, 138, 139 ....... liegt Aneignungsabsicht vor, so kommt nur 137-139 zur Anwendung 144 (Sachbes.) ..... Bei Wegnahme und anschliessender Vernichtung einer Sache geht 144 vor 303 (Falschans.)... 141, begangen in mittelbarer Täterschaft durch 303 (falsche Anschuldigung), zB. durch Einsetzen der Polizei zum Sachentzug, stehen in Idealkonkurrenz, dh. beide sind anwendbar. SVG ...................... Entwendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern zum Gebrauch fällt ausschliesslich unter SVG 94 Einzelne TB-Merkmale Bew. Sache.................... vgl. oben 137, muss aber nicht fremd sein Æ kann auch eigene Sache sein, zB. bei Sachentziehung zN des dingl. Berechtigten oder der Mietsache zN des obligat. Berechtigten Berechtigter .................. Eigentümer, dinglich Berechtigter sowie der rechtl. geschützte Besitzer (Berechtigung zum Besitz aus obligat. Verhältnis wie Miete, Leihe, Pacht) Entzug............................ Durch Wegnahme oder Vorenthaltung Wegnahme ........... Gewahrsamsbruch (Begründung neuen Gewahrsams kann, muss aber nicht vorliegen) oder Verschlechterung der Möglichkeit der Wiedererlangung des verlorenen Gewahrsams Æ Freilassen des Vogels des Nachbarn, Eigentümer nimmt Mieter die Mietsache vor Vertragsende weg, Finder wirft Uhr noch weiter in Gebüsch Vorenthaltung ....... Zur Vorenthaltung durch Besitzer vor Eigentümer reicht nicht jede Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht, sondern es ist eine äusserliche Manifestation nötig, durch das der Täter Willen bekundet, Berechtigten mindestens für eine wesentliche Zeitdauer von der Möglichkeit zur Herrschaftsausübung auszuschliessen. Æ Blosse Nichterfüllung der Rückgabepflicht reicht nicht Verstecken ........... Sache, die in Herrschaftsbereich des Berechtigten versteckt wird Erheblicher Nachteil..... 1. Endgültiger Verlust einer geldwerten Sache 2. Nutzungsausfall für best. Zeitraum 3. Rückschaffungskosten weggebrachter Gegenstände 4. Immaterielle Nachteile (zB. Entzug des Brautkleides, des Redemanuskripts, des Instrumentes kurz vor dem entsprechendn Einsatz) Vorsatz........................... Muss sich auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken (mind. Ev.vors.) Keine Aneignungsabs.. Bei Aneignungsabsicht ist 137 Z. 22 anwendbar: Aneignung / Aneignungsabsicht mit Bereicherungsabsicht mit ohne 137 Z. 1 (Aneignung) 138 Z. 11 139 Z. 1 141 (Gebrauchsdiebstahl) 137 Z. 22 (Aneignung) 141 (Da Bereicherungsabsicht irrelevant) ohne 23 / 105 StGB 141bis Unrechtmässige Verwendung Obj. TB ........................... 1. Vermögenswert 2. Zukommen ohne Wille 3. Verwendung 4. Unrechtmässigkeit (Vereitelung des Rückforderungsanspruchs) Subj. TB ......................... 5. Vorsatz (mit Wissen und Willen, auch um Unrechtmässigkeit) 6. Bereicherungsabsicht Konkurrenz iVz ............. 141bis ist Ergänzung zu anderen TB'en: - 137: Wo "Sache" extensiv ausgelegt werden müsste, greift 141bis - 138 Z. 12: Erfasst Aneignung von Vermögenswerten, die dem Täter nicht anvertraut wurden. Antragsberechtigung ... - Der, aus dessen Vermögen Vermögenswert stammt - der, der Übertragung irrtünlicherweise veranlasste (Bank, Post), sofern er aus Überweisung einen Vermögensschaden erleidet (dh. bei Schadenersatzpflicht) Æ nicht aber demjenigen, für den die Überweisung bestimmt war! Einzelne TB-Merkmale Vermögenswert............. nur vertretbare Sachen, va. Forderungen und Buchgeld Æ Fehlüberweisungen! Zukommen ohne Wille . Zukommen durch Irrtum des Übertragenden (insb. bei Fehlüberweisungen), erfasst sind auch Doppelzahlungen Rehberg ............... erfass sind alle Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (a.M. Trechsel). Verwendung .................. Manifestation des Täterwillens nötig, den Rückforderungsanspruch des Betroffenen zu vereiteln, zB. durch Ausgeben von Geld, Leugnen, etc. Unrechtmässigkeit ....... (Rechtfertigungsgründe schliessen bereits Tatbestandsmässigkeit aus) Æ besteht in Vereitelung des obligatorischen Rückforderungsanspruchs des Übertragenden. Rechtmässig ist die Verrechnung mit einer liquiden Forderung, auch bei nur in Vorstellung des Täters bestehender! Vorsatz........................... Insb. auch Bewusstsein, dass Betrag nicht für Täter best. war Bereicherungsabsicht.. Steht nicht in TB, wird aber vorausgesetzt. Bereicherungsabsicht fehlt insbesondere bei Ersatzbereitschaft (Ersatzwille & Ersatzfähigkeit) StGB 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie Definition......................... 142 schliesst Lücke, da Energie weder Sache noch Vermögenswert ist. Obj. TB ........................... 1. Energie 2. Entzug 3. Unrechtmässigkeit Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (mit Wissen und Willen, auch um Unrechtmässigkeit) Qualifikation .................. Bereicherungsabsicht Antragsberechtigung ... 1. Betreiber der Anlage 2. Derjenige, auf dessen Kosten die vom Täter bezogene Energie geht Einzelne TB-Merkmale Energie........................... Elektrizität, Wärme Æ nicht aber Gas oder Wasser: Sache iSv 137ff. Unrechtmässigkeit ....... Rechtfertigungsgründe schliessen bereits Tatbestandsmässigkeit aus. Abonnenten .......... Überbrückung / Manipulation des Stromzählers Nichtabonnenten .. unrechtmässiger Anschluss zulasten Erzeuger oder anderen Abonnenten 24 / 105 StGB 143 Unbefugte Datenbeschaffung ("Datendiebstahl") Definition......................... "Zwischendelikt" zwischen Vermögensdelikt (Bereicherungsabsicht) und "Geheimhaltungsdelikt" (Geheimhaltungsinteresse) Obj. TB ........................... 1. Daten 2. Besonderer Schutz 3. Keine Verfügungsbefugnis 4. Beschaffung Subj. TB ......................... 5. Vorsatz 6. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht 7. "Aneignungsabsicht" (Verfügungsgewalt) Problematik..................... 1. Datenbegriff 2. Sicherungsgrad Konkurrenz iVz iVm Sachen ......... Subsidiarität gegenüber strafbaren Handlungen an Sache (insb. Diebstahl 139 an Datenträgern) (nach Stratenwerth & Trechsel) a.M. Rehberg: Idealkonkurrenz, dh. Anwendung beider TB'e, wenn Datenherr (An Daten Berechtigter) und E'er des Datenträgers verschiedene Personen sind iVm Geheimnis.... Sind TB'e (162, 320 f.) erfüllt, die Geheimnis schützen (Fabrikations-, Geschäfts-, Amts-, Berufsgeheimnis), besteht Idealkonkurrenz (beide geg.) bis 143 .................... Fehlt Bereicherungsabsicht oder Beschaffung (Erlangung der Verfügungsgewalt), kann höchstens 143bis geg. sein Einzelne TB-Merkmale Daten.............................. Alle Inhalte menschlicher Kommunikation, die elektronisch oder vergleichbar gespeichert sind (zB. optisch, CD; magneto-optisch, MD). Datenbegriff umfasst auch Programme. a.M. Rehberg: Aufnahmen von Gesprächen, Musik, Bildern von Vorgängen der Aussenwelt fallen nicht unter diesen Datenbegriff Bes. Schutz ................... Parallele zum Gewahrsam bei Sachen: Nötig ist, dass für Täter klar ersichtlich ist, dass gerade sein Zugang zu Daten unerwünscht ist. Datenschutz ........ Grundsätzlicher Schutz der Daten gegen Unbefugte Æ nur dieser ist für 143 relevant Geldschutz ........... Schützt nur finanzielle Interessen, für 143 irrelevant Æ 143 nicht gegeben, wenn Zugang zu online-Daten unter Umgehung einer Abonnementsgebühr erwirkt wird Schutzgrad.......... Trechsel/Stratenwerth: Jeder Schutz reicht, solange Täter merkt, dass Daten vor seinem unbefugten Eindringen geschützt werden a.M. Schmid/Rehberg: Schutz muss jeweiliger konkreten Situation angepasst sein (bessere Sicherung für sensible Daten), wobei Anforderungen generell tief anzusetzen sind (Zugangscodes oder Verschlüsselung reicht) Nicht erfasst ......... Abspeicherung und Mitnahme einer in einem unverschlossenen Büro auf unversperrtem Computer geöffnete (oder auch nur abgespeicherte) Datei Keine Verf.befugnis...... Täter ist weder Datenherr noch Datenberechtigter (dh. Zugangsberechtigt) Æ "Datenveruntreuung" wird von 143 nicht erfasst! Beschaffung .................. Erreichen der Verfügungsgewalt über Daten (zB. externe Abspeicherung) Æ Jederzeitige Möglichkeit der Konsultation, Bearbeitung, Weiterverwendung, entweder extern oder durch Einrichtung der Möglichkeit der Datenmanipulation auf dem System des Berechtigten (a.M. Schmid) Æ Blosse Kenntnisnahme genügt nicht, allenfalls 143bis Tätigkeitsdelikt...... Vollendung von 143 durch Erlangen der Verfügungsgewalt 25 / 105 Unrechtm. Ber'absicht . Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Æ zB. Ersparnis der Auslagen für rechtmässige Datenbeschaffung Æ Fehlt Bereicherungsabsicht, kann nur 143bis gegeben sein Nicht erfasst ......... Zugang zu Prüfungslösungen zwecks Prüfungsschummel "Aneignungsabsicht"... Absicht, Daten dauernd in eigene Verfügungsgewalt zu überführen (bloss vorübergehender Gebrauch, wie bei Programmen, genügt nicht) Æ Pendant zu Aneignungsabsicht bei Sachdelikten, die aber wegen Kopieren (fehlende Enteignung) nicht erfüllt sein wird StGB 143bis Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Definition......................... "Hackertatbestand", schützt Rechtsgut Privatsphäre des gegen Zutritt von Unbefugten geschützten Datenverarbeitungssystems. Obj. TB ........................... 1. Datenverarbeitungssystem / -anlage 2. Besonderer Schutz 3. Fremdheit der Anlage 4. Eindringen 5. Weg der Datenübertragungseinrichtung Subj. TB ......................... 6. Vorsatz 7. Fehlende Bereicherungsabsicht Problematik..................... 1. Sicherungsgrad 2. Fremdheit der Anlage 3. Eindringungsstufe Konkurrenz iVz ............. 143bis ist subsidiär iVz allen andern Computerdelikten (Ideal)Konkurrenz aber möglich, wenn weitere Rechtsgüter verletzt sind (zB. 144 - Sachbeschädigung, oder 150 - Erschleichen einer Leistung) Einzelne TB-Merkmale Datenver'system ........... Geschützt ist nicht nur ein System (Netzwerk), sondern auch einzelne Datenverarbeitungsanlage (einzelner Computer), nicht aber abgetrennte Datenträger ohne Rechenkapazität Besonderer Schutz....... Vgl. 143 (Problem des Sicherungsgrades) Fremdheit der Anlage... Trechsel/Stratenwerth: Abstellen auf Zugangsberechtigung. Weite Auslegung des Systembegriffs (mit Subsystemen), sodass auch für den, der auf Grossrechner Zugang hat, einzelne (besonders gesicherte) Datenbestände fremd iSv 143bis sind! a.M. Schmid/Rehberg: Abstellen auf Sachenrecht, was aber dazu führt, dass E'er, der gesicherte Daten auf vermietetem / verleastem Computer zugreift, nicht erfasst wird! Eindringen ..................... Überwinden der Hindernisse, die Unbefugte fernhalten sollen Eindr.stufe ............ Trechsel: Erst mit Überwindung aller Hindernisse ist Täter "eingedrungen" und das Tätigkeitsdelikt damit vollendet Æ dem Täter muss Zugang zu Daten offen stehen, vorher ist er noch nicht "eingedrungen" a.M. Schmid/Rehberg: Bereits Überwindung der ersten (von mehreren) Zugangsschranke reicht aus Datenübert.einricht'g.... Drahtgebundene oder drahtlose Datenübertragungskanäle Æ Aufbrechen der Tür zum Computerraum und Zugang über Tastatur ist nicht von 143bis erfasst (aber ggf. nach 186 und 144) Æ Datenbeschaffung ohne Bereicherungsabsicht ist nur dann strafbar, wenn zusätzlich noch "Hacke" dazukommt Fehlende Ber'absicht ... Ist Bereicherungsabsicht gegeben, so ist 143bis nicht anwendbar, höchstens 143 26 / 105 StGB 144 Sachbeschädigung Obj. TB ........................... 1. Sache 2. Fremdes Recht an Sache Æ E'-, Gebrauchs-, Nutzniessungs-R') 3. Beschädigung Æ Beeinträchtigung in Substanz, Funktion, Aussehen Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Wissen und Willen) Qualifikation .................... 1. öffentliche Zusammenrottung 2. Grosse Schaden Problematik..................... 1. Anwendung von 172ter 2. 144 als unechtes Unterlassungsdelikt Konkurrenz iVz 137 ff. ................... Vermögensdelikte konsumieren nachfolgende Sachbeschädigungen 139 Z. 3 ................ Idealkonkurrenz von 139 Z. 3 und 144 bei Einbruchdiebstahl (beide geg.) a.M. Stratenwerth: Wird Diebstahl wegen Umständen (Einbruch) gerade zu 139 Z. 3 qualifiziert, so wird Sachbeschädigung (144) konsumiert Idealkonkurrenz.... Bei Gefährdungsdelikten besteht (Ideal)Konkurrenz: 239 - Störung von Betrieben der Allgemeinheit; 260 - Landfriedensbruch; 285 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; 305 - Begünstigung (Vernichtung fremder Spurenträger); 310 - Befreiung von Gefangenen) Gesetzeskonk....... Bei Beschädigung von Daten (144bis) und Urkunden (254) kommen nur 144bis oder 254 zur Anwendung Sachentziehung.. 141 und 144 sind alternativ bei Handlungsmehrheit: Æ Entzug zwecks Vernichtung: nur 144, 141 ist mitbestrafte Vortat Æ Nachträglicher Entzug der zerstörten Sache: nur 144, 141 ist Nachtat Æ bei Handlungseinheit: Je nachdem, was im Vordergrund steht Antragsberechtigt......... Jeder, der Sache nicht mehr gebrauchen kann (E'er, Mieter, dingl. Ber') Einzelne TB-Merkmale Sache ............................. Wirt. Wert ist nicht erforderlich, Sacheigenschaft genügt (inlusiv: Immobilien; exklusiv: Datei / Computerprogramm (vgl. aber 144bis), Urkunde (vgl. 254)) Fremdes R' an Sache ... Eigentum oder R' zB. aus Miete, Pacht, Leihe, Leasing Beschädigung............... Beeinträchtigung in Substanz, Funktion oder Aussehen Substanz .............. Irreparabler Schaden: Verbrennen, töten (Tiere), aufbrechen, ... Funktion................ Beeinträchtigung in normaler oder vom E'er bestimmten Funktion, auch wenn nur vorübergehend: Luftablassen aus Reifen, ... Aussehen ............. Beschmutzen, Verschmieren: auch bei bereits vollständig versprayter Wand oder künstlerischem Wert (vgl. auch Harald Nägeli) Erfolgsdelikt........ Beschädigung vollendet 144 - vollendeter Versuch möglich (Wurfgeschoss verfehlt Ziel). Problematik Verm'schaden ............... Sachbeschädigung liegt unabhängig von einem Verm'schaden vor - auch bei Zerstörung von Sachen mit blossem Affektionswert. Æ 172terkommt nicht zur Anwendung, da Verm'schaden irrelevant Unterlassungsdelikt ..... 144 ist als unechtes Unterlassungsdelikt denkbar durch passives Verhalten einer Person mit Garantenstellung (Aus Gesetz, Vertrag, Ingerenz) Qualifikation Zusammenrottung ........ Ansammlung best. (nach Umst.) Pers.zahl, erscheint nach aussen als eine vereinte Macht mit für Friedensordnung bedrohlicher Grundstimmung. Grosser Schaden.......... gem. Verhältnissen des Opfers, grundsätzlich ab 10'000 CHF. 27 / 105 StGB 144bis Datenbeschädigung (Z. 1) Obj. TB ........................... 1. Daten 2. Unbefugtheit 3. Beschädigung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Wissen & Willen) Qualifikation .................... 1. Grosser Schaden Problematik..................... 1. Fremdheit der Daten 2. Konkurrenz zu 144 (umstritten) Konkurrenz iVz Ideal / echte......... 254: Haben Daten Urkundenqualität, so kann Urkundenunterdrückung (254) gegeben sein - (Ideal)konkurrenz, beides anwendbar Subsidiär ............. 143: Nur 143 anwendbar (unechte Konk., Gesetzeskonk.), wenn Beschaffungshandlung Entfernung der Daten bei Opfer zur Folge hat Nachtat: Ist Datenbeschädigung (insb. Veränderung) nur (= beschränkt auf) Vortat zu weiterem Delikt (147 - Computerbetrug; 251 - Urkundenfälschung; 254 - Urkundenunterdrückung), so ist 144bis mitbestrafte Vortat. Æ Bei Darüberhinausgehen: Echte Konkurrenz! Primär .................. 143bis: Ist idR erfüllt, wird aber von 144bis konsumiert Speziell ................ 144: Wird der Datenträger als Sache beschädigt, so wird 144bis konsumiert. Sind hingegen die Berechtigten (E'er & Datenherr) nicht identisch, so besteht echte Konkurrenz - beides anwendbar (gem. Stratenwerth immer) Anspruchsberechtigt ... Jeder an Daten berechtigter (Sender, Empfänger, Datenherr, ...) Einzelne TB-Merkmale Daten.............................. vgl. 143, insb. Datenbegriff iBa Multimedia Unbefugtheit.................. Täter ist weder Datenherr noch von diesem zur Verfügung berechtigt Æ ist Täter Datenberechtigter, so liegt unbestrafte Datenveruntreung vor Beschädigung............... Jede Handlung, die entsprechenden Erfolg zeitigt (Löschung, Veränderung, Unbrauchbarmachung), Entscheidend ist Irreversibilität des Eingriffes Æ auch durch (unechte) Unterlassung möglich, wenn Datenverantwortlicher die notwendigen Bedienungshandlungen unterlässt (Backup!) Veränderung......... Datenverschiebung ist nicht Datenzerstörung, ggf. aber Unbrauchbarm. Unbrauchbarm...... Unbrauchbarmachung (Inokulation, Zugangssperre, Verschlüsselung) Æ Unbrauchbarmachung kann bei Urkundenqualität der Daten (110 Z. 51) auch Fall der Urkundenunterdrückung (254) sein! Erfolgsdelikt.......... Beschädigung vollendet 144bis - vollendeter Versuch möglich (Löschung nur temporärer Dateien). Problematik Fremdheit ...................... Trechsel: Da "fremd" nicht in TB erwähnt wird, sind auch eigene Daten geschützt, wenn Dritte daran ein Nutzungsrecht haben a.M. Schmid/Rehberg: "fremd" ist implizit in TB vorausgesetzt, abgestellt wird aber auf Berechtigung an Daten Æ im Ergebnis gleich 28 / 105 StGB 144bis Datenbeschädigung (Z. 2) ("Virentatbestand") Obj. TB ........................... 1. Programm 2. Tathandlung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (Wissen & Willen) 4. (Eventual)absicht des Einsatzes Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit Konkurrenz iVz Echte.................... 144bis Z. 1: Wer Programm einsetzt, ist nach Z. 1 strafbar. Hat dieser Täter auch Handlung nach Z. 2 vorgenommen, sind sowohl Z. 1 als auch Z. 2 anwendbar (echte Konk.) Einzelne TB-Merkmale Programm...................... Programm muss nur Schäden iSv 144bis Z. 1 anrichten können - dass es sich um einen reproduktiven Virus handelt, ist nicht nötig Tathandlung .................. Entsprechen 179sexies Æ Vergleich zeigt, dass Erwerb & Besitz allein nicht strafbar sind (Eventual)absicht.......... Täter muss wissen (oder in Kauf nehmen), dass späterer Einsatz des Programms durch ihn oder Dritte (mindestens möglicherweise) geplant ist. Qualifikation Gewerbsmässigkeit...... vgl. 139 Z. 2: "Berufsmässiges Handeln" (neue Rspr, 119.4.132) Obj. ....................... 1. Mehrfache Begehung 2. Berufsmässigkeit (Zeit & Mitteln, Häufigkeit, angestrebten & erzielten Einkünfte) Subj. ..................... 3. Bereitschaft zu Vielzahl von Deliktsbegehungen (aufgrund bereits begangener Taten) 4. Erwerbsabsicht (Absicht auf Erwerbseinkommen) StGB 145 Veruntr. & Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen Obj. TB ........................... 1. Schuldner 2. Pfand- / Retentionsrecht 3. Beeinträchtigung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Wissen & Willen) 5. Schädigungsabsicht Einzelne TB-Merkmale Schuldner ...................... Nur Pfand- / Retentionsschuldner kann Täter sein Æ Dritte nach 141 (Sachentziehung) oder 144 (Sachbeschädigung) Beeinträchtigung .......... 1. Entzug (Wegnahme, Beseitigung) 2. Entwertung (Beschädigung, Unbrauchbarmachung) 3. Verfügung (Veräusserung) Schädigungsabsicht .... Absicht (mind. eventual) der Verhinderung / Erschwerung der Befriedigung des Gläubigers 29 / 105 30 / 105 StGB 146 Betrug Definition......................... Vermögensschädigung durch Irreführung einer Person in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Obj. TB ........................... 1. Irreführung (alt) 1.1 Vorspiegelung 1.2 Unterdrückung (akt. Tun / Betrug durch Schweigen) 2. Arglistigkeit 3. Irrtum (ev. vorbestehend) 4. Vermögensdisposition des Opfers 5. Vermögensschaden Subj. TB ......................... 6. Vorsatz (Wissen und Willen) 7. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit Problematik..................... 1. Betrug durch Schweigen 2. Aufklärungspflicht (BGer vs. Schmid/Rehberg) 3. Konkurrenzen Konkurrenz iVz 147, 150.......................... Abgrenzung ggen Betr. Missbrauch einer DVA & Erschleichen einer Leistung Irrtum .................... Nur Menschen irren - wird Computer irregeführt, liegt 147 - Betr. Missbrauch einer Datenverabeitungsanlage, oder 150 - Erschleichen einer Leistung vor. 138.................................. Bewirkt Täter durch Täuschung, dass Opfer ihm Sache anvertraut, die er sich dann aneignet, ist nur 146, nicht auch noch 138 gegeben! 139.................................. Diebstahl Verf'macht ............ Nur wenn Opfer selbst Verfügungsmacht über Sache hat, kann Betrug (146) vorliegen. Wird Opfer dazu gebracht, Sache aus Drittgewahrsam dem Täter zu geben, liegt Diebstahl (139) in mittelbarer Täterschaft vor. Æ Nur 139 liegt vor, wenn Täter sich Gewahrsamsbruch erleichtert, indem er Opfer täuscht (dieses aber Verm'disposition nicht selbst vornimmt) Sicherungsbetr. .... Abhaltung des Opfers von Wiedererlangung durch Täuschun Æ Sicherungsbetrug, mitbestrafte Nachtat, nur 139 anwendbar Verwertungsbetr. .. Täuschung eines Dritten zur Verwertung der Beute (E'erstellung des Diebs!) Æ Verwertungsbetrug, echte Konkurrenz,sowohl 139 als auch 146 Æ Wird Bestohlener selbst durch Täuschung zum Erwerb der Beute veranlasst, liegt nur 146 vor, wenn von Anfang an so geplant (139 = mitbestrafte Vortat), hingegen nur 139, wenn Entschluss dazu erst nach Diebstahl gefasst wurde(146=mitbestrafte Nachtat). 156.................................. Erpressung: Täter bewirkt Verm'disposition sowohl durch Täuschung als auch durch Androhung ernstlicher Nachteile Nur 146 ................ wenn Täuschung im Vordergrund steht (Lügengebäude als Täuschung, nebenher Täterbemerkung, dass sonst Anzeige, dass das Opfer das anbegehrte Geld selber deliktisch erlangt habe) Nur 156 ................ 1. Täuschung und Drohung ergänzen sich zum angestrebten Erfolg hin (Täter täuscht vor, Geisel zu haben und droht mit deren Tötung) 2. wenn Drohung im Vordergrund steht (Drohung mit Anschlag, Täuschung über angebrachten Sprengsatz) Veräusserung ................. Täter veräussert ertrogenes Deliktsgut entgeltlich an: gutgl. Dritten ....... Dritter erwirbt kein E' (da nicht gem. ZGB 714, 933 anvertraut - umstritten!) Æ Täter strafbar für Erlangung (139) wie auch Veräusserung (146) bösgl. Dritten ...... Dritter kann kein E' erlangen, ist aber nach 160 strafbar Æ Täter nur für Erlangung (139) strafbar, Dritter für Hehlerei (160) 251.................................. Bei Täuschung durch gefälschte Urkunde ist 146 und 251 anwendbar! 31 / 105 Einzelne TB-Merkmale Irreführung .................... Irreführendes Verhalten muss sich auf Tatsachen beziehen und kann entweder in Vorpiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen bestehen. Æ muss stets arglistig sein (vgl. unten) Tatsachen............. objektiv feststellbare Umstände inklusiv ....... Rechtsverhältnisse (zB. Eigentümerstellung) und innere Tatsachen (Zahlungswille des Kredinehmers) exklusiv ...... Prognosen oder Werturteile sind nicht erfasst (ausser, diese würden wiederum auf konkrete Tatsachenbehauptungen gestützt: Umsatzzahlen, Bilanz Vorspiegelung .... Durch Wort, Schrift oder konkludent (Servieren eines nichtbestellten Weins) Arglistigk... Durch Lügengebäude, täuschende Machenschaft, oder Qualifizierte einfache Lügen, vgl. unten Unterdrückung.... 1. Durch aktives Tun Erweckung des Anscheins, vorhandene Tatsachen seien nicht gegeben 2. Betrug durch Schweigen:Täter unterlässt Aufklärung des Opfers über best. Umstände (Schmid/Rehberg: auch hier wird Täter aktiv, nämlich durch Bestimmung des Opfers zur Verm'disposition - kein unechtes U'delikt) Æ BGer prüft Verstoss gegen Aufklärungspflicht erst im Rahmen der Frage, ob Schweigen als arglistige Irreführung gilt. Aufklärungspflicht .................. Unterdrückung / Verschweigung von Tatsachen ist arglistig, wenn gegen Aufklärungspflicht verstossen wird. Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag, T&G ergeben. BGer bejaht .......... - Fehlender Wille, eigene Vertragsleistung zu erbringen - Mangelnde Verfügungsberechtigung des Verkäufers gestohlener Sachen - Mieter, der Sache verkaufen will BGer verneint ....... - Dem Schuldner bekannter Umstand, dass Gläubiger zuwenig fordert - Schlechte Finanzlage des Kreditnehmers bei Darlehenund Kreditgeschäften Schmid/Rehberg ....................... Abstellen auf Gesamtzusammenhang, insb. ob Kontrahent üblicherweise voraussetzen konnte, unterdrückte / verschwiegene wesentliche Tatsache sei nicht gegeben. Aufklärungspfl....... vorausgesetzt werden darf, dass Offerent Verfügungsberechtigung über angebotene Sache hat oder entsprechende Leistung tatsächlich erbringen will. Ist dem nicht so, liegt Irreführung vor Æ Aufklärungspflicht besteht Keine Aufkl.pfl....... Nicht vorausgesetzt werden darf Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kontrahenten Æ keine Aufklärungspflicht Arglistigkeit ............................. bei Betrug durch Schweigen nur in Form des qual. einfachen Lüge denkbar, da sonst (Lügengebäude, täuschende Machenschaft) aktives Tun vorliegt 32 / 105 Arglistigk. ...................... Arglistigkeit durch Lügengebäude, täuschende Machenschaft, oder Qualifizierte einfache Lügen Æ bei Betrug durch Schweigen aber nur Qualifizierte einfache Lügen denkbar - da sonst aktives Tun vorliegt. Lügengebäude.... Mehrere raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen, die als Gesamtheit glaubwürdig erscheinen und auch kritisches Opfer zu täuschen vermögen Täuschende M. ... Stützung der Täterbehauptung durch Belege oder Handlungen, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen Æ Immer, wenn Urkundenfälschung vorliegt (251), aber auch falsche Bilanzen, fingierte Bestellscheine, Weinumschütten Qual. einf. Lüge .. Einfache Lüge reicht nicht zur Arglist, sondern setzt zusätzlich noch alternativ eine der folgenden Qualifikationen voraus: 1. Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich Bsp........................ Verkauf gestreckter Drogen, Zurückgestellte Km-Zähler, Warenbeschaffenheit bei Versandgeschäft Erfüllungswille....... Nicht überprüfbar sind innere Tatsachen, gem. BGer ist aber Vorspiegeln des Erfüllungswillen (=innere Tatsache) nicht arglistig, wenn tatsächliche Erfüllungsfähigkeit ohne weiteres überprüft werden könnte (Überziehen eines Bankkontos) 2. Verhinderung der Überprüfung durch Täter 3. Unzumutbarkeit der Überprüfung Bsp........................ Heiratswille, Unfallfreiheit eines Occasionswagens 4. Voraussehbarkeit des Unterbleibens der Überprüfung Vor. (alt)................ 1. bes. Vertrauensverhältnis Täter-Opfer 2. Klare Zusicherung 3. Regelung, nach denen Kontrollen unterbleiben 4. Opferinferiorität (Unerfahrenheit...) 5. Beizug des Täters gerade zur Überprüfung Achtung ...... nicht jede Geschäftsbekanntschaft begründet besonderes Vertrauensverhältnis, sicher aber der Beizug des späteren Täters gerade als Fachperson zur Beratung Irrtum ............................. Hervorrufung eines Irrtums (zuvor aber ggf. vollendeter Versuch mögl.) Æ Nur Menschen können irren - iFv Computer: 147 oder 150 Bestärkung.......... Tatbestandsvariante: Opfer wird durch Täter in bereits vorbestehenden Irrtum bestärkt (durch aktives Tun!) Æ zB. ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit der irrtümlichen Annahme, nicht aber durch reine Nicht-Berichtigung des erkannten Irrtums Verm'disposition........... Jede Handlung, Duldung, Unterlassung, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Die Verm'disposition braucht nicht als solche erkannt zu werden (Unterzeichnen von Verträgen unter Annahme der nichtverpflchtenden Unterlagsanforderung) Æ Auszahlung, Herausgabe, Leistungsausführung, Forderungsverzicht, Verpflichtungseingehung Kausalität ............ Verm'disposition muss auf Irrtum zurückzuführen sein Drittvermögen..... Sofern Verfügender tatsächlich über fremdes Verm. verfügen kann Æ Fehlt Verfügungsmacht, liegt mittelbarer Diebstahl (139) durch "Betrugsopfer" als Tatmittler vor Bsp........................ Koll'zeichnungsorgane, Richter, Beamte (Prozessbetrug) Eignung ............... Eignung zur Verm'verminderung reicht, sie braucht nicht schon mit Vornahme einzutreten (zB. Belastungsauftrag auf Konto) 33 / 105 Verm'schaden ............... Aktivenminus, Passivenplus, Gewinnverlust (sofern R'anspruch besteht) Æ Achtung: Kein Betrug iBa verkehrsunfähige Sachen Dauer.................... bloss vorübergehende Verm'schädigung reicht Æ Auch wer nach OR 28 (Täuschung) unverbindl. V' eingeht, wird geschädigt, obwohl V' unverbindlich ist Gegenleistung .... Bei Gegenleistung des Täters liegt Verm'schaden nur dann vor, wenn diese wirt. gesehen weniger wert ist als die des Opfers. Varianten objektiv ................ Ware geringerer Qualität, Belastung gestohlener Sachen mit Drittanspruch, Fehlende Gewähr für Darlehensrückzahlung obj.-individuell..... obj. Wert zwar gegeben, Gegenleistung ist aber für vom Opfer zugedachten Zweck nicht brauchbar (Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Anderer Zweck als vom Opfer beabsichtigt (kommerziell statt wohltätig)) Erfolgsdelikt.......... Eintritt des Vermögensschadens vollendet Delikt (Beendigung mit Bereicherung). Vollendeter Versuch möglich (zB. fehlender Verm.schaden / Irrtum) Vorsatz............................ Muss sich nicht nur auf TB-Merkmale, sondern auch auf deren Kausalzusammenhang beziehen Unrechtm. Ber'absicht . Fehlt bei demjenigen, der sich eigenmächtig für (tatsächlich oder vermeintlich) bestehende Forderung befriedigen will (Verrechnung). Stoffgleichheit .... Täter muss sich gerade aus dem Verm'bestandteil bereichern, um den das Opfer getäuscht werden soll (Fall: Putzmittel gegen Skiclub, keine Stoffgleichheit gegeben!) Qualifikation Gewerbsmässigkeit...... vgl. oben (Kriterium der Berufsmässigkeit) Æ BGer bejaht bei durchschnittl. Zusatzeinkommen von 1000.- / Mt. Teilnahme Mittäter........................... Mittäter muss an Irreführung mitwirken, sonst nur Gehilfe Beihilfe........................... Gehilfe verschafft Täuschungsmittel (falsche Bestätigungen) oder Tatobjekt Æ Lieferant ist strafbar, wenn er weiss, dass Ware praktisch nur illegal verwendet werden kann 34 / 105 StGB 147 Betr. Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (DVA) Obj. TB ........................... 1. Datenmanipulation 2. Unrichtiges Ergebnis aufgrund Manipulation 3. Vermögensverschiebung 4. Vermögensschaden Subj. TB ......................... 5. Vorsatz (Wissen und Willen) 6. Bereicherungsabsicht Alternative....................... Verdeckung einer erfolgten Vermögensverschiebung Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit Konkurrenz iVz Subsidiarität........ 147 ist nur anwendbar, wenn wegen fehlender Täuschung eines Menschen 146 (Betrug) entfällt 148........................ bei Missbrauch durch Kartenberechtigten geht 148 vor 251........................ Auch wenn durch Computerbetrug Daten mit Urkundscharakter (110 Z. 51) manipuliert werden, liegt gem. Rehberg unechte Konk. (Gesetzeskonk.) und damit nur 147 (und nicht zusätzlich 251) vor, da keine weitere Gefährdung durch Urkundenfälschung a.M. Stratenwerth: echte Konk., Bestrafung nach 147 und 251 Einzelne TB-Merkmale Datenmanipulation ....... Muss Manipulation mit oder an Daten sein - sobald Mensch getäuscht wird, geht 146 (Betrug) vor. Arten ..................... unrichtige, unvollständige, unbefugte Datenverwendung Unterlassung ...... "Verwendung unvollständiger Daten" erfasst auch Fälle pflichtwidriger Nichtverwendung / Nichteingabe von Daten (Unterlassung) Unbefugtheit ....... Erfasst unbefugte Verwendung per se richtiger Daten, so zB. durch Dieb der Bankomat- oder Postomatkarte. Æ Verwendet Berechtigter seine Karte missbräuchlich, liegt 148 vor. Vergl. Weise ........ erfasst insb. Hardware- und Konsolenmanipulation Unrichtiges Ergebnis ... Manipulation führt zu anderm Ergebnis, als bei korrektem Dateneinsatz Æ nicht in Text, aber trotzdem erforderlich (Pendant zu Irrtum bei 146) Verm'verschiebung ...... analog Verm'disposition bei Betrug Verm'schaden ............... Erfolgsdelikt, ist mit Schadenseintritt vollendet. Unrechtm. Ber'absicht . Erfordernis der Stoffgleichheit (vgl. Betrug) Qualifikation .................. Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl, Erwerbsabsicht) Alternative Verdeckung..................... Erfasst Fälle, bei denen Zuerst geldwerte Leistung an Kunden erfolgt und Zahlungsvorgang erst später erfolgt (EFTPOS-Systeme) 35 / 105 StGB 148 Check- & Kreditkartenmissbrauch Obj. TB ........................... 1. Karteninhaber 2. Karteneinsatz 3. Zahlungsunfähigkeit / -unwilligkeit 4. Leistungsbezug 5. Schädigung des Ausstellers Obj. Strafbarkeitsbed. .. 6. Zumutbare Massnahmen Subj. TB ......................... 7. Vorsatz (Wissen und Willen), auch iBa Zahlungsunfähigkeit Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit (vgl. oben) Konkurrenz iVz Subsidiarität.......... Ist Betrug gegeben, so geht 146 vor. Liegt aber kartenspezifische missbräuchliche Verwendung vor, so ist nur 148 anwendbar (auch wenn eigtl. 146 denkbar wäre, so bei Zweiparteienkarten) 146........................ Betrug ist iZm Kreditkarten meist nicht anwendbar, da Aussteller weder getäuscht wird noch Verm'disposition vornimmt, das Vertragsunternehmen dagegen keine Bonitätsprüfung vorzunehmen hat und somit auch nicht getäuscht wird. Æ Hingegen 146, falls Zahlungsunfähiger Aussteller durch Täuschung zur Kartenausstellung bringt: Kartenabgabe ist eigtl. keine Verm'disposition, wird aber so behandelt, da sie unkontrolliertes Zahlungsinstrument auf Kosten des Ausstellers ist. Einzelne TB-Merkmale Karteninhaber ............... Sonderdelikt: nur Karteninhaber kann Täter sein. Setzen Dritte eine fremde Karte ein, liegt 146 oder 147 vor Kartenarten........... Sowohl Dreiparteienkarten (Kreditkarte: Aussteller - Karteninhaber - Vertragsunternehmen) als auch Zweiparteienkarten (Kundenkarte: Warenhaus - Kunde) Æ obwohl bei Zweiparteienkarten eigtl. 146 denkbar wäre Unberechtigter...... nur 146 (bei Täuschung von Mensch) bzw. 147 (Täuschung von Automat) Karteneinsatz Zahlungsunfähigkeit .... Sowohl im Zeitpunkt des Karteneinsatzes als voraussichtlich auch im Zeitpunkt der Belastung des betr. Betrages liegt kumulativ Überschuldung und Illiquidität vor. Z'unwiligkeit .......... Vorkehr für Fall int. Kreditkartenberüger, denen Zahlungsunfähigkeit im Ausland meist nicht nachzuweisen wäre Leistungsbezug ............ Erlangung einer vermögenswerten Leistung (Sachleistung, Dienstleistung), selbst bei Vorleistung (Tankstelle, Restaurant) Æ auch Einsatz an Geldautomat, sofern durch Berechtigten Schädigung d. Ausst.... Erfolgsdelikt, mit Schädigung vollendet (vollendeter Versuch mögl.) Æ mit Leistungsbezug entsteht unbedingte Forderung des Vertragsunternehmens gegenüber dem Aussteller Zumutbare Massn......... Aussteller & Vertragsunernehmen müssen zumutbare Massnahmen gegen Missbrauch ergriffen haben Æ obj. Strafbarkeitsbedingung, muss nicht von Vorsatz getragen sein nicht strafbar......... 1. wenn Kartenaussteller einem Zahlungsunfähigen / -unwilligen eine Karte im Wissen um dieses Risiko abgibt / belässt 2. wenn Vertragsunternehmer um fehlende Bonität weiss oder vorgeschriebene Kontrolle unterlässt (Sperrliste, Autoristationseinholung) Qualifikation .................. Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl, Erwerbsabsicht) 36 / 105 StGB 149 Zechprellerei Obj. TB ........................... 1. Gastgewerbebetrieb 2. Leistungsbezug 3. Unterlassung der Bezahlung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Konkurrenz iVz subsidiär ............. 146: 146 geht 149 vor, insb. wenn sich der von vornherein zur Zechprellerei entschlossene Täter bes. Machenschaften bedient (Falschangaben) Æ Vorausbestellung, Falsche Angaben bei Formularausfüllen Einzelne TB-Merkmale Gastgewerbebetrieb ..... Nur Erweiterung des Rechtsschutzes für gewerbsmässige Betriebe, andere sind nur nach 146 geschützt Æ kein Antragsrecht des Servierpersonals, da Arbeitnehmer nicht haftet (OR 321e, 362) Leistungsbezug ............ Tatsächlicher Leistungsbezug nötig - verlässt Täter Betrieb vorher, liegt ein solcher nicht vor (zB. nach Bestellen, aber vor Erhalt der Bestellung) Unterlassung d. Bez. .... Erfasst ist sowohl unterbleibende als auch nicht rechtzeitige Bezahlung Æ Verlassen des Betriebes, ohne bezahlt zu haben oder sich über spätere Bezahlung mit Betreiber geeinigt zu haben Vorsatz............................ fehlt, falls Gast aus Vergesslichkeit nicht an Rechnungsbegleichung denkt 37 / 105 StGB 150 Erschleichen einer Leistung Definition......................... Gewinnentziehung ohne Irreführung und Verm'disposition Obj. TB ........................... 1. Entgeltlichkeit der Leistung 2. Öffentlichkeit der Leistung 3. Leistungsbezug ohne Bezahlung Æ ggf. noch Täuschungselement nötig Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Problematik..................... Schwarzfahren Konkurrenz iVz 146........................ 146 geht vor, 150 ist subsidiär (falls argli. Täuschung & Verm'disp. geg.) Æ insb. bei Billettfälschung (dann auch 251) 139........................ 139 geht vor, 150 ist subsidiär wenn Apparat dazu gebracht wird, Waren oder Geldgewinn oder Fahrkarten herauszugeben (Automatendiebstahl), zB. durch Einwurf falscher Münzen) Æ Erschlichene Leistung: Gewahrsamsaufgabe Achtung..... Bei "Betrug an Automaten" ist nicht 1504 anwendbar, dieser betrifft nur "Zeitdiebstahl", dh. ist sowieso praktisch nie anwendbar Prüfungsfolge ..... 1. Betrug, 146: Arglistige Täuschung, Verm'disposition 2. Erschl., 150: Täuschungselement, bes. Art der Leistung 3. TransportG 51: absolut subsidiär Einzelne TB-Merkmale Entgeltlichkeit ............... LEistung darf üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich sein Æ Unberechtigtes Profitieren von verbilligtem Tarif nicht erfasst Öffentlichkeit................. Leistung muss einem grösseren Publikum angeboten werden fehlt....................... bei Leistung für einzelnen Kunden: Prellen eines Taxifahrers (ist aber Betrug nach 146), unerlaubte Benützung firmeninterner Anlagen, "Zeitdiebstahl" an einer DAV, die nicht öffentlich zur Verfügung gestellt wird Leistungsbezug ............ Bezug beliebiger Leistung, ohne dass Irreführung oder Vermögensdisposition vorausgesetzt wird Æ auch erschlichener Empfang verschlüsselter Programme, vgl. 150bis Vorsatz........................... Insb. Wissen um Entgeltlichkeit und bewusste Inanspruchnahme Æ Keine Bereicherungsabsicht erforderlich Problematik Schwarzfahren .............. Täuschungselement notwendig: Täuschendes oder heimliches Verhalten Täuschung geg... 1. Sich-Verstecken 2. Überklettern von Abschrankungen Täuschung fehlt.. 1. Fahrgast bekennt offen, dass er kein Billett hat 2. Fahrgast reagiert nicht auf Aufforderung an neu Zugestiegene zur Billettpräsentation oder stellt sich schlafend Betrug.................. 146 liegt vor, wenn gefälschtes Billett verwendet wird (ggf. sogar 251). Liegt aber keine arglistige Irreführung (zB. eben mittels bes. Machenschaften) vor, sondern nur täuschendes oder heimliches Verhalten, so ist nur 150 geg. TransportG 51 ...... Strafbarkeit nach Transportgesetz, nur subsidiär zu 146, 150 38 / 105 StGB 150bis Herstellung von Entschlüsselungsgeräten Definition......................... Vorbereitungshandlung zu Leistungserschleichung (150) Obj. TB ........................... 1. Entschlüsselungsgerät 2. Tathandlung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Besonderheit .................. Übertretungs-TB mit Strafbarkeit von Versuch & Beihilfe Einzelne TB-Merkmale Tathandlung .................. Ein Vergleich mit Katalog von 179sexies zeigt, dass zB. Erwerb oder Besitz nicht erfasst sind. Æ Der Einsatz des Gerätes wiederum ist durch 150 erfasst. StGB 151 Arglistige Vermögensschädigung Besonderheit .................. Obj. TB entspricht genau 146 - Betrug. Einziger Unterschied ist die Unrechtmässige Bereicherungsabsicht, die bei 151 fehlt Obj. TB ........................... 1. Irreführung (alt) 1.1 Vorspiegelung 1.2 Unterdrückung (akt. Tun / Betrug durch Schweigen) 2. Arglistigkeit 3. Irrtum (ev. vorbestehend) 4. Vermögensdisposition des Opfers 5. Vermögensschaden Subj. TB ......................... 6. Vorsatz (Wissen und Willen) 7. Fehlende Bereicherungsabsicht Einzelne TB-Merkmale Obj. TB ........................... vgl. 146 Fehlende Ber'absicht ... Stoffprinzip: Gemeint ist eine Bereicherung aus dem Vermögen der geschädigten Person (nicht aber zB. "Lohn" durch Dritten für Schädigung) Beispiele............... Veranlassung zu nutzlosen Aufwendungen: 1. Warenbestellung auf einen anderen Namen 2. Veranlassung zur Materialbeschaffung, das nicht gebraucht wird (Material / Hochzeitkleid bei Vorspiegeln eines Auftrages / Heiratswillen) 39 / 105 StGB 152 Unwahre Angaben über kaufm. Gewerbe Obj. TB ........................... 1. Inhaber oder Organ 2. Unternehmenstätigkeit 3. Bekanntmachung / Mitteilung 3.1 Öffentlichkeit / Gesamtheit der Beteiligten 3.2 Unwahrheit / Unvollständigkeit 3.3 Erheblichkeit 4. Eignung zur Veranlassung einer Verm'verfügung Subj. TB ......................... 6. Vorsatz Problematik..................... Unterlassung als Verm'verfügung Konkurrenz iVz 146........................ Werden Adressaten eines Bericht iSv 152 nach 146 betrogen, so geht 146 als Verletzungsdelikt vor. Sind aber auch noch andere (Öffentlichkeit) durch Bekanntmachung betroffen, so besteht echte Konkurrenz von 146 und 152 251........................ Unrichtige Mitteilung mittels gefälschter Urkunde: echte (Ideal)konkurrenz von 152 und 251 253........................ Bei Eintrag von Falschangaben im HaReg: echte Konk. von 152 und 253 (nicht aber 153, da 153 subsidiär ist zu 253) Einzelne TB-Merkmale Inhaber oder Organ ...... Sonderdelikt, auch mittelbare Täterschaft erfasst (...machen lässt...) Æ Faktische Verhältnisse entscheidend (fakt. Organ) U'tätigkeit ...................... Erfasst wird jegliche faktische Unternehmenstätigkeit, nicht nur OR-Ges'en, sondern auch zB. Pseudo-Anlagefonds u.ä. Æ nicht nur OR-Handelsges. erfasst, sondern alle fakt. U'tätigkeit Bekanntm. / Mitteilung . Zeitungsinserat, Emmissionsprospekt, Pressekonferenz u.ä. Öffentl'keit/Gesamtheit ........... Öffentlichkeit bei Mitteilung an grösseren Kreis unbestimmter Personen, Mitteilungen nur, solange sie an Gesamtheit der Ges'er gehen (nicht bei Bericht bloss an VR) Unwahrheit / Unvollst. ............ Unrichtig oder unvollständig, bei Auskunftspflicht auch durch Verschweigen. Erheblichkeit............................ Auskünfte müssen von erhebl. Bedeutung sein, nicht bloss irrelevante Gelegenheitsmitteilungen Eignung ......................... Eignung zur Veranlassung einer Vermögensverfügung: Geringfügige Abweichungen von wirklicher Sachlage reicht nicht aus, solange Gesamtbild über wirt. Lage nicht verzerrt wird Problematik Unterlassung................. Gem. Botsch. kann auch in Unterlassung Verm'verfügung gesehen werden (zB. Verzicht auf Verkauf von Aktien aufgrund positiver, aber falscher, Jahresrechnung). Schmid/Rehberg: kritisch 40 / 105 StGB 153 Unwahre Angaben ggüber HaReg-Behörden Obj. TB ........................... 1. Veranlassung / Verschweigung 2. Eintrag Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (Wissen und Willen) Konkurrenz generell................ 153 ist Auffang-TB, der nur greift, wenn nicht speziellere TB (insb. 253) geg. 152........................ Falls 152 gegeben, geht dieser als der speziellere TB vor (unechte Konk. (Gesetzeskonk.)) 253........................ Sobald HaReg-Führer mit Falschangaben irregeführt wird, geht 253 vor (Erschleichung einer falschen Beurkundung vor), Gesetzeskonk. Einzelne TB-Merkmale Veranlas. / Verschw...... insb. iBa Personen, deren Whsitz & Staatsangehörigkeit, Betrag, Zussetzung und Liberierung des Grundkapitals, oder Unterlassung der Meldung der Bestellung / Ablösung eines Revisors Eintrag ........................... Erfolgsdelikt, Vollendung mit Eintrag (Publikation nicht nötig) Vorsatz........................... Fahrlässigkeit ist nur nach OR 943 strafbar 41 / 105 StGB 155 Warenfälschung Obj. TB ........................... 1. Ware 2. Fälschung 3. Tathandlung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz 5. Täuschungsabsicht Besonderheit .................. Ausschlussklausel Konkurrenz iVz subsidiär ............. iBa Geld, Wertzeichen & Urkunden gehen Spezialbest. vor (240 ff). 146........................ Ausschlussklausel: 146 geht vor, wenn Verkauf auch TB-Merkmale (Arglist, Täuschung, Verm'disp. & -schaden sowie Bereicherungsabsicht) erfüllt Einzelne TB-Merkmale Ware ............................... bewegliche Sachgüter, die unmittelbar der Befriedigung materieller & geistiger Bedürfnisse dienen und in Handel & Verkehr gebracht werden (BGer). Fälschung...................... Vorspiegelung eines höheren als des wirklichen Verkehrswertes Substanz .............. Substanzveränderung, dh. Herstellung mit falschem Material u.ä. Deklaration ........... Falschdeklaration (insb. iBa Markenartikel) Æ Auch Fälschung, wenn Fälschung Original qualitativ entspricht, Original aber ein Markenprodukt ist Tathandlung .................. Nachmachung, Verfälschung, Falschdeklaration Nachmachung ...... Anderer Hersteller, anderes Material, andere Mittel Verfälschung ........ andere innere Beschaffenheit (Verwässerung u.ä.) Falschdeklaration . Anbringen eines Logos / Originaletiketten (nur, wenn auf Produkt selbst, Hinweis in Katalog genügt nicht) Einführen/Lagern.. Folgehandlung: Lagern nur iFv ganzem Warenposten Inverkehrbringen .. Umfasst auch Verkauf, Eintausch, Verpfändung (sofern mit Verwertung gerechnet wird) Vorsatz........................... Straflos bleibt, wer gefälschte Waren bloss fahrlässig in Verkehr bringt (iGz früherem Recht) Täuschungsabsicht...... Straflos bleibt, wer Fälschung nur zum Privatgebrauch herstellt oder den Abnehmer ausdrücklich über Imitationsqualität aufklärt Æ Es reicht aber Eventualabsicht, dh. rechnen mit Möglichkeit, dass gefälschte Waren in Verkehr gebracht werden. Qualifikation .................. Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl, Erwerbsabsicht) Konstellationen bei Arglistiger Irreführung Abgrenzung................... Täter führt Opfer arglistig irre und dieses 1............................ erbringt mittels Vermögensdisposition eine Leistung nach 150, die Täter nicht bezahlt Æ Betrug, 146 2............................ erbringt eine Leistung nach 149 Æ Betrug, 146 3............................ nimmt ihm gefälschte Waren iSv 155 ab, wobei 3.1 .............. Täter ohne Bereicherungsabsicht handelt Æ 155 Z. 1 3.2 .............. Täter mit Bereicherungsabsicht handelt, aber Waren nur nachmalig Geschädigtem anbietet Æ 155 Z. 14 Æ 146 3.3 .............. Täter mit Bereicherungsabsicht handelt, und Waren einem breiteren Kreis zugänglich macht Æ 146 + 155 42 / 105 StGB 156 Erpressung Definition......................... Qualifizierte Nötigung des Opfers zur Verm'disposition Obj. TB ........................... 1. Qualifizierte Nötigung 2. Vermögensdisposition 3. Vermögensschaden Subj. TB ......................... 4. Vorsatz 5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Problematik..................... Räuberische Erpressung Qualifikation .................... 1. Gewerbsmässigkeit 2. Fortgesetzte Erpressung 3. Gewalt gegen Personen Konkurrenz iVz 140........................ Abgrenzung (räuberische) Erpressung: Ist Täter auf Opfermithilfe angewiesen, so ist 156 Z. 3 anwendbar, sonst 140. 146........................ Erpressung: Täter bewirkt Verm'disposition sowohl durch Täuschung als auch durch Androhung ernstlicher Nachteile Nur 146 ...... wenn Täuschung im Vordergrund steht (Lügengebäude als Täuschung, nebenher Täterbemerkung, dass sonst Anzeige erfolgt, dass das Opfer das anbegehrte Geld selber deliktisch erlangt habe) Nur 156 ...... 1. Täuschung und Drohung ergänzen sich zum angestrebten Erfolg hin (Täter täuscht vor, Geisel zu haben und droht mit deren Tötung) 2. wenn Drohung im Vordergrund steht (Drohung mit Anschlag, Täuschung über angebrachten Sprengsatz) 185........................ echte Konkurrenz, falls Täter Drittperson in seine Gewalt bringt, um Opfer zu Verm'disposition zu nötigen Einzelne TB-Merkmale Qualifizierte Nötigung .. Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile Gewalt.................. Nur bei Gewaltanwendung gegen Sachen Æ 156 Z. 1 Bei Gewaltanwendung gegen das Opfer Æ 156 Z. 3 Androhung. ......... 1. Androhung ernstl. Nachteile gegen Rechtsgüter Dritter Æ Dritte, für die sich Opfer verantwortlich fühlt (Fam., Kunde) 2. Schutzgelderpressung (Nachteilszufügung durch Dritte) 3. "Chantage" (Drohung mit Bekanntgabe komprimitt. Tatsachen) Verm'disposition........... vgl. Verm'disposition bei146 - (Betrug) Verm'schaden ............... vgl. Verm'schaden bei 146 (Betrug) Æ Eintritt Verm'schadens vollendet Delikt - vollendeter Versuch möglich Unrechtm. Ber'absicht . Bei Fehlen von Unrechtmässigkeit (zB. Nötigung zur Bezahlung tatsächlich oder vermeintlich bestehender Forderung) liegt nur Nötigung 180 vor Qualifikation Fortgesetzte Erpr.......... Mehrfache Tatbegehung, egal ob augrund einheitl. Tatentschluss od. nicht Gewerbsmässigkeit...... Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl, Erwerbsabsicht Gewalt gegen Pers. ...... Gleichstellung der räuberischen Erpressung: Täter behändigt iGz Raub Sache nicht selbst, sondern zwingt Opfer dazu. Abgrenzung ........ Falls Täter auf Opfermithilfe angewiesen ist, kommt 156 zur Anwendung, ist er nicht auf Opfermithilfe angewiesen, nur 140 Räub. Erpr. .......... Raub von Postkarte plus Zwang zur Bekanntgabe des zugehörigen Codes, Zwang zum Öffnen eines verschlossenen Safes 43 / 105 StGB 157 Wucher Definition......................... Ausbeutung der Unterlegenheit einer anderen Person zur Erzielung eines unverhältnismässigen Entgeltes Obj. TB ........................... 1. Ausbeutung 2. Inferiorität (vgl. TB) 3. Vermögensleistung 4. offenbares Missverhältnis Subj. TB ......................... 5. Vorsatz Problematik..................... Wirt. Betrachtungsweise (Risikozuschlag) Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit Besonderheit .................. Nachwucher (157 Z. 12) Konkurrenz 146........................ Ist Irreführung iBa best. Tatsachen gegeben, so geht 146 dem 157 vor, da er bereits das ganze Rechtsgeschäft ungültig macht, und nicht erst bei offenbarem Missverhältnis Einzelne TB-Merkmale Ausbeutung................... Wuchergeschäft muss durch Ausbeutung zustandegekommen sein, dh. gerade durch Ausnutzung der Inferiorität Æ Vollendung mit "versprechen lassen". Vollendeter Versuch möglich Inferiorität Zwangslage......... Muss nicht unbedingt wirt. Natur sein, sondern jede Ausnahmesituation Æ Mangel liquider Mitteln, Überschuldung, Wohnungsnot Abhängigkeit....... rechtliche oder faktische Subordination gegenüber dem Täter Unerfahrenheit.... Unerfahrenheit iBa derartige Geschäfte allgemein, nicht iBa best. Tatsachen Schwäche im U. .. Unfähigkeit des Opfers, sich zu betreffendem Geschäft einen eigenen normalen Willen zu bilden Verm'leistung ................ alle entgeltlichen LEistungen, nicht aber Gefälligkeiten mit Geschenken als Gegenleistung offenb. Missverh. .......... Wirt. Betrachtungsweise: Verhältnis zwischen Preis und Leistung nach realem Marktwert, unter Berücksichtigung besonderer Risikozuschläge (egal, von wem Initiative zum Abschluss ausging) Æ Insb. widerrechtliche Leistungen werden mit Risikozuschlag belegt Nachwucher .................. 157 Z. 12: Erwerb einer wucherischen Forderung Qualifikation .................... Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzhal, Erwerbsabsicht) 44 / 105 StGB 158 Allgemein 158 Z. 1........................... Treubruchs-TB 158 Z. 2........................... Missbrauchs-TB StGB 158 (ungetreue Gesch.führung) (Missbrauch einer Vertretungsbefugnis) Ungetreue Geschäftsbesorgung - Treubruch-TB (Z. 1) Obj. TB ........................... 1. Vermögensverwalter 2. Pflichtverletzung 3. Verm'schaden Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Qualifikation .................... Unrechtm. Bereicherungsabsicht Problematik..................... 1. Wirt. Identität von Täter und geschädigter jurPers. 2. Anvertrautheit von Gesch'vermögen 3. Einsatz von Material und Personal für betriebsfremde Zwecke Konkurrenz iVz 146........................ Nur wegen Betrug (146) wir verurteilt, wer die Geschäftsführer- bzw. Vertreterstellung erschleicht, um sich dann am verwalteten Verm' zu bereichern. 138........................ 138 (Veruntreuung) geht vor, 158 ist subsidiär Einzelne TB-Merkmale Verm'verwalter .............. 1. Wahrnehmung von Verm'interessen von einiger Bedeutung 2. selbst. Verfügungsmacht über anvertraute Verm'werte 3. Verm'verwaltung muss typischer und wesentlicher Bestandteil des betr. R'verhältnisses sein (zB. nicht Mieter oder Transporteur) Gesch.führer ....... ist auch Verm.verwalter nach 158, insb. auch Gesch.führer oA Besonderes .......... Auch Angehörige des gesch'führenden Kollektivorgans einer jurPers (nicht aber blosse Mitglieder einer eGes) Æ insb. auch faktische Organe, sogar mit geschädigter jurPers. wirt. identischer Gesch'führer kann Täter sein (kritisch: Stratenwerth) Aufsichtsorgan...... Vorgesetzte, Stiftungsaufsicht, VR-Mitglieder Pflichtverletzung........... Jede Verletzung von Pflichten, die Täter in Funktion als Geschäftsführer treffen (nicht aber Verletzung anderer obligat. Pflichten) Handlungen .......... Ungerechtfertigte Verfügungen, Rechtsgeschäfte mit übermässigem Risiko, Einsatz von Material und Personal für betriebsfremde Zwecke, Gewährung von Bankgarantien mit unüblich hohen Risiken ohne Gegenwert Æ nicht aber Geschäfte im normalen "Risikobereich" Unterlassung ........ Absehen von Nutzung günstiger Offerten, ungenügende Aufsicht Verm'schaden ............... Schaden vorübergehender Natur reicht aus, insb. auch Entgehen hinreichend konkretisierter Gewinnaussichten Æ Vollendung durch Schadenseintritt. Vollendeter Versuch möglich Vorsatz........................... Bewusstsein und Willen um Pflichverletzung und Schadensverursachung (Eventualvorsatz reicht). Qualifikation (Konkurrenzen) Unrechtm. Ber'absicht . Verfügt Täter über fremde Vermögenswerte, so ist auch TB von 138 Z. 1 (Veruntreuung) erfüllt. Unechte Konk. (Gesetzeskonk.): nur 138................. Ausschliessliche Anwendung von 138 (Veruntreuung), ggf. 138 Z. 2 a.M. Donatsch ...... Stratenwerth gleich, Donatsch a.M.: Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften ist deren Organen nicht anvertraut iSv 138, also alleinige Anwendung von 158 45 / 105 Besonderheit Wirt. Identität................. auch mit geschädigter jurPers. wirt. identischer Gesch'führer kann Täter sein Anvertrautheit ............... Schmid/Rehberg/Stratenwerth: Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften ist deren Organen anvertraut iSv 138, dh. 138 geht vor 158, wenn unrechtmässige Ber'absicht gegeben ist Donatsch: Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften ist deren Organen nicht anvertraut iSv 138, dh. 158 gilt ausschliesslich, wenn unrechtmässige Ber'absicht gegeben ist Æ sicher nicht anvertraut sind Verm.werte den faktischen Organen und dem Geschäftsführer ohne Auftrag: nur 158 möglich, nie 138 Betriebsfremder Eins. .. Einsatz von Material und Personal für betriebsfremde Zwecke kann nur 158 sein (Ungetreue Gesch'besorgung) StGB 158 Ungetreue Geschäftsbesorgung - Missbrauchs-TB (Z. 2) Obj. TB ........................... 1. Vertreterstellung 2. Missbrauch derselben 3. Verm'schaden Subj. TB ......................... 4. Vorsatz 5. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Problematik..................... 1. Voraussetzungen bei vorübergehenden Verm'schäden 2. Indirekte StV' Konkurrenz iVz 138........................ Subsidiär: 138 Z. 1 geht 158 Z. 2 vor Æ a.M. Donatsch: da Ges'verm. von Handelsges' nicht als anvertraut iSv 138 Z. 1 gilt, ist nur 158 anwendbar) 314........................ Primär: 158 Z. 2 geht 314 vor, wenn Täter ihm aus seinem Amt zustehende Vertreterstellung missbraucht (314 gilt nur für Fälle, in denen Schädigung / Vorteilsabsicht rein ideelle Werte betrifft) Æ a.M. Stratenwerth: nur 314 ist anwendbar, geht 158 Z. 2 vor 146........................ Nur wegen Betrug (146) wir verurteilt, wer die Geschäftsführer- bzw. Vertreterstellung erschleicht, um sich dann am verwalteten Verm' zu bereichern. Einzelne TB-Merkmale Vertreterstellung........... Subsidiär zu Z. 1 - nur Täter, die nicht Verm'verwalter nach Z. 1 sind Missbrauch.................... Kompetenzüberschreitung im Innenverhältnis (im Aussenverhältnis gültig) Æ Gültige Handlung im Aussenverhältnis ist Voraussetzung (OR 321, 1 38 ), denn wenn Kontrahent um Übertretung weiss, wird Vertretener nicht verpflichtet und 158 Z. 2 ist nicht erfüllt 1. Veräusserung ...................... Berechtigte Veräusserung einer fremden Sache / Dienstleistung, unter Missachtung der vereinbarten Anweisungen 2. Liegenschaft ........................ Verfügung über Liegenschaft (welche nicht Gegenstand von 138 sein kann!) Verm'schaden ............... Schaden ist auch eingetreten, wenn Vertretener die Möglichkeit hat, gem. OR 381 die Genehmigung des Vertrages zu verweigern (da auch bloss vorübergehende Schädigung als Verm'schaden ausreicht) Ind. StV' ............... Da Schaden zur Anwendung von 158 Z. 2 schon mit Missbrauch der Ermächtigung eintreten muss, ist ind. StV' nie betroffen: dem Vertretenen entsteht nämlich bei der ind. StV' der Schaden erst dann, wenn der Vertreter seine Pflichten ihm gegenüber nicht erfüllt. Æ 158 Z. 2 bei ind. StV' nur, wenn Vertreter selbst schon insolvent ist 46 / 105 StGB 159 Missbrauch von Lohnabzügen Obj. TB ........................... 1. Arbeitgeber 2. Pflichtverletzung 3. Vermögensschaden Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Problematik..................... Notwendigkeit des andersweitigen Gebrauchs? Einzelne TB-Merkmale Arbeitgeber.................... Sonderdelikt: Vgl. 172 bei jurPers als Arbeitgeber Pflichtverletzung........... Verpflichtung zu betr. Lohnabzug für Schuld des Arbeitnehmers (zB. auch Unterhaltspflicht) Æ Nicht 159, wenn Arbeitgeber selber Schuldner ist (zB. AHV) Zahlungsf'keit ....... Arbeitgeber muss im Zeitpunkt der Fälligkeit über entspr. Mittel verfügen bei Zahlungsunfähigkeit liegt keine Pflichtverletzung vor Verm'schaden ............... Nur, wenn Arbeitgeber geschuldeten Betrag andersweitig verwendet, ohne in der Lage zu sein, ihn durch andere Mittel rechtzeitig ersetzen zu können Æ Blosses Versäumen des Zahlungstermins reicht nicht aus Æ a.M. Stratenwerth: Bereits blosse Nichterfüllung der Ablieferung des Lohnanteils reicht aus 47 / 105 StGB 160 Hehlerei Definition ....................... Früher Perpetuierungstheorie (Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes), heute aber Restitutionsvereitelung (Verunmöglichung des Herausgabeanspruches des Geschädigten) Obj. TB ........................... 1. Sache 2. Vortat 3. Tathandlung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Problematik..................... 1. Voll- / Beendigung der Vortat 2. Verheimlichen 3. Surrogate 4. Mitverbrauchen des Diebesgutes Konkurrenz iVz 139........................ Subsidiär: nur 139 (Diebstahl vom Dieb), nicht aber 160 Æ da Hehlerei Einverständnis des Vortäters voraussetzt 305........................ echte Konk.: 160 und 305 anwendbar, wenn Hehler Sache verheimlicht, um Vortäter zu begünstigen Æ hingegen 141 (Sachentziehung) und 305, wenn Vortäter begünstigt, jedoch keine eigene Verfügungsmacht des Hehlers erhalten werden soll 305bis .................... Verheimlichen einer Sache (zB. Auskunftsverweigerung) kann 160 und 305bis (Geldwäscherei) sein. Æ Stratenwerth/Trechsel: Echte Konkurrenz, sowohl 160 und 305bis Æ a.M.Schmid/Rehberg: Primär, nur 160 anwendbar (da Restitutionsanspruch des Geschädigten nach 59 Z. 11 der Einziehung vorgeht, somit auch 160 (pro Geschädigter) vor 305bis (pro Behörde) vorgeht). bis 305 .................... Bei Ersatzhehlerei ist 160 nicht anwendbar, nur 305bis Einzelne TB-Merkmale Sache ............................. Körperliche Sache (bew. oder unbew., inkl. Liegenschaften). Æ inkl. Bargeld, nicht aber Buchgeld! Stoffgleichheit .... Hehlerei kann nur an deliktisch erlangter Sache verübt werden, nicht aber an Surrogat (sog. Ersatzhehlerei) Æ für Ersatzhehlerei ist aber Geldwäscherei (305bis) anwendbar Vortat ............................. TB-mässige (nicht unbed. aber schuldhafte) Vortat durch anderen Täter Æ Vortäter kann nicht auch nach 160 strafbar sein Æ Irrelevant, ob Hehler von Vortäter oder Vorhehler die Sache erhält auch die Nachhehlerei ist strafbar Art der Vortat ........ Jegliche Delikte, die zur Erlangung einer Sache gerichtet sein können, insb. Vermögensdelikte (137 - 172ter), nicht aber Warenfälschung (155). Voll-/Beendigung .. Vollendung der Vortat genügt, Æ allenfalls kann bei Diebstahl (139) und Raub (140) auch Beendigung gefordert werden, zu sehen in Erlangung von gesichertem Gewahrsam. Æ Vollendung: obj. Tatbestand ist erfüllt Æ Beendigung: nebst obj. Tatbestand ist auch Absicht erfüllt (überschiessende Innentendenz) 48 / 105 Tathandlung .................. Erlangung freier Verfügungsmacht (Erwerben, Schenken Lassen), Pfandnahme, Verheimlichung, Mithilfe bei Veräusserung Freie Verf'macht . Insb. unabhängig vom Vortäter, dh. mit dessen Einverständnis (nicht bei Diebstahl von Dieb) Æ fehlt bei gemeinsamem Konsum des Diebesgut (Dieb lädt Dritten zu Konsum gestohlener Güter ein oder leiht / vermietet ihm gest. Sache), Achtung, a.M. BGer: 114.4.111 Verheimlichen..... Jede Tätigkeit, die dem Berechtigten / Behörde das Auffinden erschwert, insb. auch Falschangaben oder Auskunftsverweigerung bei Zeugenpflicht Æ Nicht aber Zerstörung oder endgültiger Entzug (Wegerfen an unzugänglicher Stelle, Versenken, ...): Sachentziehung, 141 Æ Auch nicht blosses Dulden gestohlener Sachen in Whg, da keine Garantenpflicht besteht Vorsatz........................... auch dolus superveniens (dh. nachträglich hinzutretender Vorsatz) genügt, wenn Hehlerei nach Kenntnisnahme noch fortgesetzt wird Qualifikation .................. Gewerbsmässigkeit (Vielzahl, Berufsmässigkeit, Bereitschaft zu Vielzahl, Erwerbsabsicht) Problematik Surrogate....................... Hehlerei ist nur an deliktisch erlangten Sachen möglich, nicht aber an Gegenleistung, die man durch deren Veräusserung erhielt (Surrogate), da iBa diese kein Rückerstattungsanspruch besteht. Æ Hehlerei aber möglich iBa Wechselgeld von durch Vortat erlangtes Bargeld (solange kein Wechsel in andere Währung), da kein "Erlös" Mitverbrauchen............. Mitverbrauchen von Sachen (Konsum) / Geld ist nie Hehlerei, da damit nur eigene Int. gefördert und Sachen nicht rechtsgesch. übertragen werden Beteiligungsproblematik Beteiligung .................... TB der Hehlerei lässt sich nicht durch Vortäter erfüllen Mittäter ................ Auch Mittäter an Vortat, der Sache nicht selbst erlangte, ist nur strafbar für Vortat, Hehlerei ist mitbestrafte Nachtat Anstiftung ........... Wer zur Vortat anstiftet, ist nur strafbar für Hehlerei, die Anstiftung zur Vortat ist mitbestrafte Vortat Æ a.M. BGer: Anstiftung zur Vortat und Hehlerei in echter Konkurrenz Beihilfe ................ Beihilfe zur Vortat und Hehlerei stehen in echter Konk. (kritisch: Trechsel) Ausnahme .. Geht es um Beihilfe zur Gewahrsamssicherung (dh. nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls) durch Verheimlichung, so ist nur Beihilfe zu Diebstahl anzunehmen (da dieser dann noch nicht beendet ist). 49 / 105 StGB 161 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Insiderhandel) Obj. TB ........................... 1. Insiderstellung 2. Tatsachen 2.1 Vertraulichkeit 2.2 Kursrelevanz 3. Ausnützen / Weitergabe 4. Vermögensvorteil Subj. TB ......................... 5. Vorsatz Problematik..................... 1. Ähnliche Sachverhalte vergleichbarer Tragweite Besonderheit .................. Einziehung (59) von iSv 161 erzielten Vermögensvorteils Konkurrenz iVz 162........................ Botsch: echte Konk. von 162 und 161 Z. 2 primär: Trechsel: unechte Konk., Vorrang von 161 Abwägung: Stratenwerth: je schwerere Strafdrohung geht vor Einzelne TB-Merkmale Insiderstellung .............. Echtes Sonderdelikt, Täter nur Personen iSv 161 Z. 11-3 Hilfspersonen ....... Unmittelbare Mitarbeiter der genannten Personen (Sekretärin, etc.) Tatsachen ...................... 161 Z. 3: Emission, Fusion, ähnl. SV vergleichbarer Tragweite Æ Gerüchte sind keine Tatsachen Vertraulichkeit .... nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich Kursrelevanz....... nur übliche Kursschwankungen reichen nicht, es ist "Erheblichkeit" nötig, bei Aktien wird 20%, bei Obligationen 5% Kursausschlag verlangt (Schmid) Ausnützen/Weitergabe. Kauf / Verkauf von Effekten bzw. Bekanntgabe an Dritten Vermögensvorteil ......... Vollendung der Tat mit Verschaffung des Vermögensvorteils (für sich oder Dritten), gerade auf Ausnützen des Wissensvorsprung zurückzuführen Vorsatz........................... insb. auch iBa Vertraulichkeit, Kursrelevanz & Tatsache - fehlt bei Gerücht 50 / 105 StGB 161bis Kursmanipulation Obj. TB ........................... 1. Tathandlung (alt.) 1.1 Verbreitung irreführender Informationen 1.2 Scheingeschäfte Subj. TB ......................... 2. Vorsatz 3. Beeinflussungsabsicht iBa Börsenkurs 4. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Konkurrenz iVz 146........................ subsidiär: Betrug 146 geht vor (insb. auf Primärmarkt bei Emission). parallel: Werden durch Kursmanipulation nebst Zeichner auch weitere Personen gefährdet, liegt echte Konk. vor: 146 und 161bis gelten beide. 152, 153 ............... primär: 161bis geht als lex specialis 152 und 153 vor. 251........................ parallel: echte Konk. von 161bis und 251, wenn Publikum mit falschen Bilanzen u.ä. getäuscht wird: beide anwendbar Einzelne TB-Merkmale Tathandlung .................. Falschinformation, Scheingeschäfte Falschinform....... Falschangaben über Tatsachen oder aus diesen gezogenen Schlüsse Æ inkl. Prognosen, die wahrheitswidrig als sicher dargestellt werden und Unterlassung, zB. von Melde- oder Publikationspflichten nicht aber ... Gerüchte Scheingesch. ...... Geschäfte zwischen faktisch identischen Parteien Vorsatz........................... Sicheres Wissen um Unwahrheit der Informationen nötig (Eventualvorsatz reicht nicht), vgl. "wider besseres Wissen" Beeinflussungsabs....... Absicht, den Börsenkurs zu beeinflussen Börsenkurs ........... Kurse von Effekten iSv BEHG 2 lit. a Unrechtm. Ber'absicht . wie überall 51 / 105 StGB 162 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Obj. TB ........................... 1. Geheimnis 2. Verrat oder Ausnützung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Konkurrenz iVz 161 Z. 1 / UWG .... Subsidiär: Falls Täter anvertrautes Geheimnis für sich ausnützt, ohne vorgeschalteten Verrat, so ist nur 161 Z. 1 oder UWG 23 iVm 6 anwendbar. 273........................ parallel: echte Konk. von 162 und 273: beide anwendbar Einzelne TB-Merkmale Geheimnis ..................... obj. Geheimnisfähigkeit (weder offenkundige noch allgemein zugängliche Tatsache) und subj. Geheimnisqualität (Geheimnisherr will Tatsache aus berechtigtem Interesse geheimhalten) Fabrikationsgeh.... Herstellungsverfahren, Konstruktionspläne Gesch'geh. ........... Bezugsquellen von Waren, Werbekonzepte, Betriebsorganisation Verrat ............................. Bekanntgabe entgegen Bewahrungspflicht (aus Arbeitsverträgen, OR 321a4; Auftrag; bzw. sinngemässer Auslegung der entspr. Verträge) Æ Vollendung durch Bekanntgabe, vollendeter Versuch möglich. Ausnützung ................... Verwendung zum eigenen Vorteil Verrat ................... Ausnützung nach 1622 setzt einen vorgeschalteten Verrat nach 1621 voraus Æ wurde Geheimnis durch vorgängigen Verrat der Öffentlichkeit bekanntgemacht, so ist 1622 nicht mehr möglich Dritte .................... Ausnützung zugunsten Dritter ist strafbar (jurPers, für die Täter arbeitet) Achtung ................ Nicht strafbar nach 162 ist, wer anvertrautes Geheimnis zu seinem eigenen Vorteil nutzt (dh. ohne vorgeschalteten Verrat). Æ ggf. strafbar nach 161 Z. 1 oder UWG (UWG 23 iVm 6) Vorsatz........................... insb. auch iBa Geheimhaltungspflicht (bei Verrat) bzw. Qualität als Verrat der Mitteilung (bei Ausnützung) 52 / 105 StGB 163-171bis Vorbemerkungen zu Konk.- & Betr.verbrechen oder -vergehen Obj. Strafbarkeitsbed. .. Obj. Strafbarkeitsbedingung von 163-167 ist Konkurseröffnung oder Ausstellung eines Verlustscheines Æ Muss vom Täter nicht in Vorsatz miteingeschlossen sein Æ Muss noch nicht im Moment der Tathandlung vorliegen, späteres Dazukommen reicht Konk.Er................ Rechtskräftige Konk.Er. nach SchKG 171 ff. Verlustschein...... Ausstellung eines Verlustscheines (SchKG 115, 127, 149), auch provisorischer reicht! Begehungsort ............... Als Begehungsort (346 ff.) gilt der Ort, an dem die Konkurseröffnung erfolgte bzw. Pfändungsbetreibung durchgeführt wurde, ausser es ist reine Briefkastenadresse StGB 171 Gerichtlicher Nachlassvertrag 1711 ................................ Ausweitung auf Liquidationsvergleich, nicht aber Prozentvergleich! 1712 ................................ Sonderfall der aufrichtigen Reue, geht über 64 hinaus Æ insb. Schuldner (Dritter), der Erbvorbezug erwirkt, oder Organe jurPers., die bei deren Konkurs Teile ihres Privatvermögens einwerfen Zust. Behörde ..... Untersuchungs-, Anklage-, Gerichtsbehörden, nicht aber Polizei StGB 171bis Widerruf des Konkurses bis 1 171 ............................ Fakultative Strafbefreiung, jedoch nur bei Konkurswiderruf, nicht aber im Fall eines Pfändungsschuldners bei Aufhebung eines Verlustscheines wegen Bezahlung (SchKG 85f.)! Zust. Behörde ..... Untersuchungs-, Anklage-, Gerichtsbehörden, nicht aber Polizei 53 / 105 StGB 163 Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Definition......................... Scheinbare Vermögensverminderung (iGz 164, dort tatsächlich) Obj. TB ........................... 1. Täter 2. Vermögenswerte (Tatobjekt) 3. Scheinverminderung (Tathandlung) 4. Eignung zur Gläubigerschädigung Obj. Strafbarkeitsbed. .. 5. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung Subj. TB ......................... 6. Vorsatz (inkl. iBa Schädigungseignung) Konkurrenz iVz 146........................ parallel: Sowohl 146 und 163 sind anwendbar, wenn Betrüger in der durch Betrogenen gegen ihn eingeleiteten Betreibung Vermögenswerte verheimlicht. 253........................ primär: nur 163 Z. 1 ist anwendbar, nicht auch 253 (Erschleichung einer Falschbeurkundung), wenn Schuldner Forderungen vortäuscht oder anerkennt. Einzelne TB-Merkmale Täter ............................... Unechtes Sonderdelikt: Täter von Z. 1 kann nur Schuldner sein, Dritter (inkl. Gläubiger) hingegen nach Z. 2. Bei jurPers. vgl. 172 Vermögenswerte........... Nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch künftige Lohnbezüge u.ä. Scheinverminderung.... Handlungen vor, während, oder ausserhalb des Betr.-/Konk.Verfahrens Falsche Buchf..... Tathandlung der falschen Buchführung / Bilanzierung ist beim buchhaltungsführenden Schuldner nach der Generalklausel erfasst. Schweigen........... Nur Unterlassung der korrekten Anmeldung reicht nicht, da Schuldner keine Garantenpflicht trifft Æ Schweigen ist nur Übertretung nach 323 Z. 2-4 Eignung zur Gl.schäd... Scheinverminderung muss geeignet sein, zum Verlust von Haftungssubstrat zu führen. Bloss vorübergehende Erschwernisse bei der Zwangsvollstreckung genügen nicht Æ Unterbleiben der Pfändung vorhandener Vermögenswerte genügt Vorsatz........................... War bei Tathandlung Konkursverfahren noch nicht eröffnet, so muss Schuldner mindestens mit Vermögensverfall gerechnet haben. Æ Zudem muss Schuldner mind. in Kauf nehmen, dass möglicherweise Gläubiger zu Schaden kommen können (Eignung zur Gl.schädigung) 54 / 105 StGB 164 Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung Definition......................... Tatsächliche Vermögensverminderung (iGz 163, dort nur zum Schein) Obj. TB ........................... 1. Täter 2. Vermögensverminderung 3. Eignung zur Gläubigerschädigung Obj. Strafbarkeitsbed. .. 4. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung Subj. TB ......................... 5. Vorsatz (inkl. Absicht iBa Schädigungseignung) Besonderheit .................. Katalog der Tathandlungen ist abschliessend! Konkurrenz iVz 167........................ primär: 164 Z. 1 geht vor 167 (Gläubigerbevorzugung), wenn Täter Vermögenswerte beiseiteschafft zugunsten eines best. Gläubigers Einzelne TB-Merkmale Täter ............................... Unechtes Sonderdelikt: Täter von Z. 1 kann nur Schuldner sein, Dritter (inkl. Gläubiger) hingegen nach Z. 2. Bei jurPers. vgl. 172 Verm'verminderung...... Abschliessender Katalog von Tathandlungen, Æ ggf. 165 (Misswirtschaft) als Auffangtatbestand Veräusserung ....... Annahme einer umstrittenen (oder sonstwie mangelhaften) Forderung zu überhöhtem Wert an Zahlungs statt. Begründung von Verbindlichkeiten durch Ausstellen von Gutscheinen Ausschütten in Anlagefonds von nicht erwirtschafteten Erträgen Besonders ............ Missbräuchliches Herausnehmen von Aktiven auf fallierenden Unternehmen ist als häufigster Fall in der Praxis als Fall des "Veräusserns ohne Gegenwert" iSv 164 Z. 13 zu behandeln StGB 165 Misswirtschaft Obj. TB ........................... 1. Täter 2. Misswirtschaft 3. Alternatives Folgeresultat 3.1 Überschuldung 3.2 Zahlungsunfähigkeit, 3.3 Verschlimmerung der Vermögenslage 4. Kausalität Obj. Strafbarkeitsbed. .. 5. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung Subj. TB ......................... 6. Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit Besonderheit .................. Auffangtatbestand, wenn 163 oder 164 nicht erfüllt Einzelne TB-Merkmale Täter ............................... Nur Schuldner, aber inkl. Revisionsstelle (nicht aber Dritter) Misswirtschaft............... Keine über zivilrechtliche Pflichten (OR 717) hinausgehende Pflichten. Es genügt eine einzige misswirtschaftliche Handlung, mehrere werden aber als einfache Tabegehung behandelt. Kausalität....................... Kausalzusammenhang zwischen Misswirtschaft (Z. 12) und Folgeresultat Vorsatz / Grobfahrl. ...... Bei ersten beiden Varianten von Z. 12 genügt Grobfahrlässigkeit (bewusstes, unverantwortliches Handeln gegen den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen Sorgfalt). Bei letzter Variante ist (Eventual)Vorsatz (im Bewusstsein um Zahlungsunfähigkeit) gefordert. 55 / 105 StGB 166 Unterlassung der Buchführung Obj. TB ........................... 1. Schuldner 2. Pflichtverletzung 3. Unkorrekte Darstellung des Vermögensstandes Obj. Strafbarkeitsbed. .. 4. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung Subj. TB ......................... 5. Vorsatz Konkurrenz iVz 251........................ subsidiär: wird Buchführung vollständig, aber falsch geführt, geht 251 vor. 325........................ primär: 166 geht vor 325, hingegen wird Nichtaufbewahren von Geschäftskorrespondenz nur nach 325 erfasst Einzelne TB-Merkmale Täter ............................... Täter kann nur Schuldner sein, nicht aber Revisionsstelle Æ Täter muss Pflicht zur Buchführung unterliegen (OR 957, 958), insb. als Inhaber einer Firma mit Eintragungszwang Unkorrekte Darst. ......... Unterbleiben bzw. Mangelhaftigkeit der Buchführung muss zur Folge haben, dass der Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Vorsatz........................... Täter muss sich insb. bewusst sein über unkorrekte Darst. des Verm'standes StGB 167 Bevorzugung eines Gläubigers Obj. TB ........................... 1. Schuldner 2. Bevorzugung Obj. Strafbarkeitsbed. .. 3. Konkurseröffnung / Verlustscheinausstellung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz 5. Bevorzugungsabsicht Konkurrenz iVz 163, 164 ............... subsidiär: Überschreitet Vermögensverringerung blosse Begünstigung einzelner Gläubiger (dh. werden Verm'werte den anderen dadurch entzogen), so kommen nur 163 & 164 zur Anwendung. Einzelne TB-Merkmale Täter ............................... Täter kann nur zahlungsunfähiger Schuldner sein. Dritte nur Teilnahme Bevorzugung................. Bevorzugung, die andere Gläubiger ungerechtfertigterweise benachteiligt. Æ Nur in anfechtbarer Weise erfolgte Befriedigung einzelner Gl. Verlustschein ................ Nicht jeder Verlustschein genügt, nur der dem benachteiligtenGläubiger ausgestellte Vorsatz........................... insb. auch Bewusstsein um Zahlungsunfähigkeit Bevorzugungsabsicht .. Eventualabsicht genügt 56 / 105 StGB 168 Bestechung bei Zwangsvollstreckung Obj. TB ........................... 1. Täter 2. Adressat 3. Besonderer Vorteil Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (inkl. Zweckbestimmung) Konkurrenz iVz 167........................ subsidiär: 322ter - 322octies .... subsidiär: 167 (Gl.bevorzugung) geht vor 168 (a.M. Trechsel) 322ter - 322octies gehen vor, wenn Bestochener Beamter ist Einzelne TB-Merkmale Täter ............................... kann jeder sein, nicht nur Schuldner Adressat ........................ vgl. Aufzählung, insb. auch Abs. 2 Bes. Vorteil .................... Bei Abs. 1 nur materielle Vorteile, auf die Gläubiger keinen Anspruch hat, nach Abs. 2, dh. ggüber Behörde, genügt jeder Vorteil. Vorsatz........................... inkl. Wille zur Beeinflussung durch Zuwendung / Zusicherung bes. Vorteile Æ Zweckbestimmung Nicht erfasst.................. privater, dh. aussergerichtlicher Nachlassvertrag StGB 169 Verf. über mit Beschlag belegte Verm'werte (Verstrickungsbruch) Definition......................... Kombination von 145 (Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen) und 289 (Bruch amtl. Beschlagnahme) Obj. TB ........................... 1. Vermögenswert 2. Schädigungshandlung 3. Schädigungseignung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (insb. auch iBa Gläubigerschädigung) Konkurrenz iVz 164........................ abwägung: vor Aufnahme nur 164 (Güterverzeichnis, Konkursinventar) anwendbar, nachher nur 169 163, 164, 289 ....... primär: 169 geht als lex specialis 163, 164, 289 vor. Nur wenn Vorsatz der Gläubigerschädigung fehlt, greift 289 Einzelne TB-Merkmale Vermögenswert............. nur, falls Verm'wert eine der in 1692 - 4 erwähnten Qualifikationen aufweist Schädigungshandlung. auch rein tatsächliches Verfügen (zB. Verstecken) genügt, nicht jedoch blosse Unterlassung (da Schuldner keine Garantenpflicht trifft). Schäd.eignung ............... Es genügt Eignung auch zu bloss vorübergehender Schädigung StGB 170 Erschleichen eines gerichtlichen Nachlassvertrages Obj. TB ........................... 1. Irreführung über Verm'lage Subj. TB ......................... 2. Vorsatz 3. Absicht der Erwirkung eines NLV Konkurrenz iVz 163, 164 ............... subsidiär: 163 & 164 gehen 170 vor. 251........................ parallel: Echte Konk. zwischen 170 und 251 (Urkundenfälschung) 57 / 105 StGB 183 Freiheitsberaubung (183 Z. 11) Definition......................... Spezialfall der Nötigung, der Opfer an Wechsel des Aufenthaltsortes hindert (nicht aber Nötigung zum Aufenthaltswechsel erfasst) Æ Schutz der Bewegungsfreiheit Obj. TB ........................... 1. Unrechtmässigkeit 2. Entzug der Bewegungsfreiheit 2.1 Gewisse Dauer 2.2 Willensfreiheit vorausgesetzt Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Besonderheit .................. 1. Vorbereitungshandlungen gem. 260bis strafbar 2. Mittelbare Täterschaft Konkurrenz iVz 181........................ abwägung: 181 wird von 183 Z. 11 konsumiert, sofern Nötigung sich auf Freiheitsentzug beschränkt, hingegen liegt nur 181 vor, wenn Opfer zur Veränderung des momentanen Standortes genötigt wird parallel: dient Freiheitsberaubung als Mittel zu weitergehender Nötigung, so ist sowohl 183 und 181 (allenfalls qualifiziert) anwendbar. 140, 156 ............... subsidiär: 140 und 156 konsumieren 183, wenn Freiheitsentzug lediglich Begleiterscheinung der Widerstandsunfähigkeit sind und nicht länger andauern, als für Tat erforderlich. Einzelne TB-Merkmale Unrechtmässigkeit ....... Entfällt bei Verhaftung, elterlichem Erziehungsrecht, Einwilligung Entzug Bew.freiheit ...... Umfasst nicht Nötigung zum Aufenthaltswechsel bzw. Verweigerung des Zugangs zu best. Örtlichkeiten (nur durch 181 erfasst). Æ Vollendung mit Verlust der Freiheit des Opfers Gewisse Dauer.... Freiheitsentzug darf nicht bloss ganz vorübergehend sein (zB. nicht Autolenker, der Mitfahrer nicht gleich bei allererster Gelegenheit aussteigen lässt) Willensfreiheit..... Opfer muss in der Lage sein, sich Willen über Aufenthaltsort zu bilden Æ Tatbegehung nicht mögl. an Kleinkindern, Bewusstlosen, Betrunkenen etc., ausser bei Beeinträchtigungen, die auch nach Wegfall des betr. Zustandes weiterbestehen (Einschliessen eines Betrunkenen) Aufhebung ............ Festhalten, Hinderung durch Drohung, Verunmöglichung des Austeigen aus Fahrzeug durch Autolenker. Æ Nicht aber durch Täuschung: keine Beeinträchigung d. Willensfreiheit Aufrechterhalt. ...... Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Entzugs der Bewegungsfreiheit (gefangenhalten) hat nur selbständige Bedeutung, wenn dieser Zustand nicht schon selbst vom Täter geschaffen wurde. Fälle ........... 1. Gefangenhalten eines durch anderen Festgenommenen 2. Straffreies Einschliessen (Hausmeister: Versehen), jedoch Verzicht auf Freilassung bei Gewahrwerdung (Beamter hebt U-Haft nicht auf trotz Wegfall der Haftgründe) Vorsatz........................... Umfasst insb. auch Unrechtmässigkeit. Fehlt bei Versehen Besonderheit Mittelbare Täterschaft .. Falschanzeige bei Behörde, wodurch widerrechtlicher Haftbefehl ergeht 58 / 105 StGB 183 Entführung (183 Z. 12 und Z. 2) Definition......................... Verbringen des Opfers an Ort, wo Täter Machtposition über Opfer hat. Obj. TB ........................... 1. Unrechtmässigkeit 2. Entführung 2.1 Wegbringen & Machtposition 2.2 Gewisse Dauer 3. Qualität von Mittel / Person Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Besonderheit .................. Vorbereitungshandlungen gem. 260bis strafbar Konkurrenz iVz 183 Z. 11 ............... abwägung: Wird einem Opfer am neuen Aufenthaltsort die Freiheit vollständig entzogen, so liegt nur Freiheitsberaubung 183 Z. 11 vor. Einzelne TB-Merkmale Unrechtmässigkeit ....... Entfällt bei Verhaftung, elterlichem Erziehungsrecht, Einwilligung Entführung .................... Wegbringen & Machposition, Gewisse Dauer Wegbringen......... Wegbringen und Erlangung einer Machtposition in dem Sinne, dass Opfer nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters (= auf eigene Faust) an gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren Æ Wegbringen muss best. Qualität aufweisen (vgl. unten) Achtung ................ Entführung ist nicht Spezialfall von Freiheitsberaubung (183 Z. 11) oder Nötigung (181), da weder Wegbringen (181) noch Freiheitsbeschränkung am neuen Aufenthaltsort (183) eine Freiheitsberaubung / Nötigung sein müssen Æ bei vollst. Freiheitsentzug an neuem Ort: nur Freiheitsberaubung Gewisse Dauer.... Nicht bloss vorübergehende Verbringung an anderen Aufenthaltsort Mittel / Person ............... Z. 11: best. Mittel des Wegbringens, nicht der Freiheitsbeschr. an neuem Ort Z. 2: best. Qualität der Person StGB 184 Erschwerende Umstände Definition......................... Sachliche Merkmale, fallen nicht unter 26, treffen auch Mittäter, falls er sie im Vorsatz mit umfasst Konkurrenz iVz 185........................ abwägung: Wird Lösegeld von Opfer verlangt, so liegt 183 / 184 vor. Bei Lösegeldforderung von Drittem liegt Geiselnahme 185 vor. Fasst Täter Entschluss zur Lösegeldforderung erst nach begangener Freiheitsberaubung / Entführung, liegt wiederum nur 183 / 184 vor. 156 Z. 1 ................ primär: 184 konsumiert 156 Z. 1 Einzelne TB-Merkmale Lösegeld ........................ Lösegeldforderung muss sich an Opfer selbst richten, sonst liegt Geiselnahme 185 vor Grausamkeit.................. Mehr Leiden, als durch Beraubung der Bewegungsfreiheit / Sozialkontakt allein bereits erfolgt. Zehn Tage...................... Gilt gem. BGer auch für Entführung Gesundheit .................... schädliche Unterbringung, mangelnde Versorgung 59 / 105 StGB 185 Geiselnahme Definition......................... Schützt sowohl persönliche Freiheit der Geisel (Opfer) als auch Willensfreiheit des Forderungsadressaten (Geschädigter) Obj. TB ........................... 1. Freiheitsberaubung (iwS) Subj. TB ......................... 2. Vorsatz 3. Nötigungsabsicht Problematik..................... 1. Vorgespielte Geiselnahme 2. Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen (260bis) 3. Abgrenzung von 185, 183, 140 4. Anschlusshandlungen Qualifikation .................... 185 Z. 2 & 3: restriktiv Konkurrenz iVz 183 / 184 .............. primär: 185 geht vor 183 / 184, wenn Freiheitsberaubung nur zur Geiselnahme dient. Æ abwägung: Richtet Täter Forderung an Opfer selbst, oder fasst er Entschluss zur Nötigung eines Dritten erst nach Freiheitsberaubung, so liegt nur 183 / 184 in entsprechend qualifizierter Form vor (allenfalls in echter Konk. mit 156 bei nachträglicher Forderung an Dritten). weitere Delikte .... wird Dritter zu Verhalten genötigt, durch das weitere Rechtsgüter verletzt werden, liegt echte Konk. vor zwischen 185 und entspr. Delikt (zB. Raub 140 und 185 bei Geiselnahme von Bankkunden zwecks Nötigung des Bankangestellten) 310........................ parallel: Echte Konk. von 185 und 310 bei Freipressung Gefangener Einzelne TB-Merkmale Freiheitsberaubung ...... Umfasst auch Entführung (ohne dass es besonderer Tatmittel iSv 183 bedarf) sowie sonstige Bemächtigung Æ Vollendung der Tat mit Erlangung der Verfügungsgewalt über das Opfer, auch wenn Forderungen noch nicht gestellt sind. Sonstige Bem. .... auch bei nur kurzfristiger Freiheitsberaubung, die nicht unter 183 fält, so zB. bei Missbrauch Dritter als Schutzschild oder als Zwangsmittel bei Raub (Bedrohung von Bankkunden zur Nötigung von Schalterangestellter) Vorsatz........................... iBa Tathandlung (Freiheitsberaubung) Nötigungsabsicht ......... psychischer Druck, der durch Gefährdung der Geisel auf Dritten ausgeübt wird, reicht - keine weitere Drohung (Drohung mit Tötung des Opfers) nötig. Dritte ..................... Es muss stets Dritter zu best. Verhalten gezwungen werden, nicht Opfer selbst (falls Opfer: 183 iVm 184) Æ Als Dritte gelten auch nahe Angehörige oder Freunde des Opfers selbst, wonach auch bei Forderungen an diese 185 (und nicht etwa 156 oder 183 / 184) gegeben ist. Æ a.M. Stratenwerth und Trechsel: Bei Forderungen an Nahestehende sei 183 / 184 anzuwenden. 60 / 105 Besonderheit Vorgespielte Geiseln. ... Einverständnis des "vermeintlich" Verletzten - 185 nicht anwendbar. Bei Forderung an Dritte (Bedrohung von "falschen" Bankkunden zur Nötigung von Schalterangestellter) kommt nur 156 (Erpressung) oder 181 (Nötigung) zur Anwendung 140, 183, 185.................. Falls 185 gegeben und 1. Nötigung des Dritten zur Tolerierung eines Diebstahls (Bedrohung eines Bankkunden zur Nötigung der Schalterangestellten zur Geldherausgabe, 113.4.67) Æ 185 Z. 11 und 140 Z. 1 anwendbar: echte Idealkonk. 2. Erst nachträglicher Entschluss zur Lösegeldforderung von Drittem (Wenn Opfer bereits der Freiheit beraubt ist) Æ 183 in qual. Form von 1841, echte Konk. mit 156 3. Lösegeldforderung nur gegenüber Betroffenem selbst Æ 183 in qual. Form von 1841, 156 ist konsumiert Anschlusshandlg.......... Mittäter und Trittbrettfahrer Mittäterschaft...... durch wesentlichen Tatbeitrag nach erfolgter Freiheitsberaubung, insb. zur Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges. Wer aber nur untergeordneten Tatbeitrag leistet, ist nur Gehilfe iSv 18 Z. 11 iVm 25 Tritbrettfahrer ..... Unbeteiligter, der Situation ausnützt, indem er vorgibt, zu den Geiselnehmern zu gehören. Nur vorgeben, sie zu kennen & Einfluss ausüben zu können reicht nicht. Æ Tritbrettfahrer ist auch strafbar, wenn ursprüngliche Freiheitsberaubung gar nicht in Nötigungsabsicht erfolgte (vgl. "auf diese Weise") Qualifikation Restriktiv ....................... Restriktive Auslegung, nicht auf Trittbrettfahrer anwendbar. Drohung muss Dritten gegenüber kundgetan werden, nicht nur gegenüber dem Opfer. Æ hingegen auch Qualifikation, wenn bei Todesdrohung Opfer objektiv gar nicht in Lebensgefahr ist (zB. Waffe gar nicht geladen) Besondere Schwere ..... Viele Menschen: mind. 20 Æ Jedoch autom. schwerer Fall, wenn jemand aufgrund Geiselnahme Leben verliert. 61 / 105 StGB 237 Störung des öff. Verkehrs Schutzbereich ................. öff. Verkehr allgemein Obj. TB ........................... 1. öffentlicher Verkehr 2. Tathandlung 3. Gefährdung (nur von Menschen) Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Eventualvorsatz reicht nicht) oder 5. Fahrlässigkeit (237 Z. 2) Problematik..................... 1. Anwendbarkeit von SVG 90 schliesst StGB 237 aus Qualifikation .................... Gefährdung vieler Menschen Konkurrenz iVz Verletzungsdel.... parallel: werden Menschen nicht nur gefährdet, sondern konkret verletzt, so liegt Konk. von 237 und Verletzungsdelikt vor (ausser es wurde nur einer gefährdet, der aber konkret verletzt wurde: dann nur Verletzungsdelikt) Anwendbarkeit SVG 90 ........................... SVG 11 sieht für den Verkehr auf öffentlichen Strassen die alleinige Anwendung von SVG 90 vor gem. SVG 90 Z. 3. Wenn ein Verkehrsteilnehmer durch (vors. oder fahrl.) Verletzung von Verkehrsregeln fahrlässig Leib & Leben von Menschen in Gefahr bringt. Strasse ................. Die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benutzten Verkehrsflächen öffentlich ............... Strassen, die nicht nur privatem Gebrauch dienen, dh. unbeschränktem Kreis von Benützern zur Verfügung stehen. Anwendung von 237..... 1. 237 Z. 1 & Z. 2 für Gefährdung auf nicht öffentlichen Strassen 2. 237 Z. 1 & Z. 2 für Gefährdung des öff. Strassenverkehrs durch andere als Verkehrsteilnehmer (Aussenstehende wie Steinewerfer) 3. 237 Z. 1 für den Verkehrsteilnehmer, der durch regelwidriges Verhalten vorsätzlich andere an Leib & Leben gefährdet (Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz nach SVG 90) 4. 237 auf anderen Verkehrswegen als Strassen - insb. Schiffahrt! Einzelne TB-Merkmale öff. Verkehr.................... Fortbewegungsmittel, das unbestimmtem Personenkreis offensteht Tathandlung .................. Hinderung, Störung, Gefährdung: Zeitweilige Verunmöglichung oder Beeinträchtigung des normalen Verkehrsablaufes oder Herbeiführung eines Zustandes, der dazu führen könnte. Gefährdung ................... Konkrete Individualgefahr für Leib & Leben mind. eines Menschen (nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes) Æ Gefährdeter kann nebst Benützer des Transportmittels auch Fussgänger, Verkehrspolizist, oder Mitfahrer des Täters sein Vorsatz........................... Aufgrund der Formulierung "wissentlich" genügt Eventualvorsatz nicht! Fahrlässigkeit ............... Pflichtwidr. Unvorsichtigkeit iSv 183, inkl. Voraussehbarkeit der Gefährdung Æ Unvorsichtiges Wendemanöver eines Schiffes (Gefährdung eines Passagiers), zu schnelles & nahes Fahren am Ufer durch Wasserskifahrer & Motorbootführer (Gefährdung der Schwimmer) Qualifikation Viele Menschen............. Gem. BGer mehr als zehn Personen (Bei Geiselnahme aber 20 gefordert!) kritisch: Trechsel: plädiert für 20 62 / 105 StGB 238 Störung des Eisenbahnverkehrs Definition......................... Sonderbestimmung zu 237 für Eisenbahnverkehr Obj. TB ........................... 1. Eisenbahnverkehr 2. Tathandlung 3. Gefährdung (auch von Eigentum) Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (Eventualvorsatz reicht nicht) oder 5. Fahrlässigkeit (238 Z. 2, nur bei erhebl. Gefährdung) Problematik..................... Fahrlässigkeit setzt erhebliche Gefährdung voraus Konkurrenz iVz Verletzungsdel.... parallel: werden Menschen nicht nur gefährdet, sondern konkret verletzt, so liegt Konk. von 238 und Verletzungsdelikt vor (ausser es wurde nur einer gefährdet, der aber konkret verletzt wurde: dann nur Verletzungsdelikt) 144........................ parallel: Echte Konk. von 144 und 238, wenn durch vorsätzliche Gefährdung auch noch Sachen beschädigt werden. 2372 & SVG 90..... parallel: Echte Konk. von 238 und SVG 90 Z. 2 (bzw. 237), wenn gleichzeitig Eisenbahnverkehr und Strassenverkehr gefährdet werden (zB. Kollision auf Bahnübergang). 239........................ primär: 239 nur, wenn Gefährdung nicht erheblich iSv 2382 ist. Einzelne TB-Merkmale Eisenbahnverkehr ........ Unternehmen, die breiter Öffentlichkeit zur Verfügung stehen zur Beförderung von PErsonen & Gütern, und deren Fahrzeuge auf Schienen laufen Æ Auch Strassenbahn, Standseilbahn, nicht aber Trolleybuss, Skilift Schutzobjekt ....... nur der technische Ablauf des Verkehrs, administrativer und kommerzieller Betrieb von Bahnen nur nach 239 erfassbar Tathandlung .................. Hinderung, Störung, Gefährdung: Zeitweilige Verunmöglichung oder Beeinträchtigung des normalen Verkehrsablaufes oder Herbeiführung eines Zustandes, der dazu führen könnte Æ Auch Fahrzeuglenker, der offenen Bahnübergang überquert Gefährdung ................... Konkrete Individualgefahr (nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes). Gefährdung auch von fremdem Eigentum! Auch durch weniger weit gehende Gefahr als Entgleisung oder Zusammenstoss mögl.: Æ Umstürzen exponierter Personen, Herunterfallen von Gepäckstücken bei Vollbremsung Vorsatz........................... Aufgrund der Formulierung "wissentlich" genügt Eventualvorsatz nicht! Problematik Fahrlässigkeit ............... Setzt erhebliche Gefährdung voraus. Erheblichkeit ................ idP nach hypothetischer Grösse des Schadens im Verwirklichungsfall: Erheblichkeit ab CHF 15'000.Æ Früher war Auslösung einer Notbremsung Hauptbeispiel, heute aber wegen technischem Fortschritt nicht mehr automatisch erhebliche Gefahr! Sorgfaltswidr.keit ......... Pflichtwidr. Unvorsichtigkeit iSv 183, inkl. Voraussehbarkeit der Gefährdung Æ Reglementierung durch SVG 63 / 105 StGB 239 Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Schutzobjekt ................... nicht Verkehr, sondern ungestörter Betrieb Obj. TB ........................... 1. Allgemeinbetrieb 2. Tathandlung 2.1 Gewisse Dauer Subj. TB ......................... 3. Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) oder 4. Fahrlässigkeit Problematik..................... Streik als Tathandlung Konkurrenz iVz 142........................ parallel: Wird Betrieb durch unrechtmässigen Energieentzug gestört, so besteht Idealkonk: 142 und 239 144........................ parallel: Betriebsstörung kann gerade durch Sachbeschädigung geschehen: Idealkonk., 144 und 239 237, 238 ............... subsidiär: 237 und 238 gehen 239 vor, dieser ist subsidiär Einzelne TB-Merkmale Allgemeinbetrieb .......... Betrieb, dessen Leistungen von jedermann beansprucht weden können. Rechtsform unerheblich, private Unternehmen sind meist konzessioniert. Æ Inkl. Radio- & Fernsehanstalten, insb. auch Gemeinschaftsantennenanlagen. Unklar: Entsorgungsbetrieben, bejaht: Abwasseranlagen Tathandlung .................. Hinderung, Störung, Gefährdung des ordnungsgemässen technischen, administrativen oder kaufm. Betriebes. Æ Bloss punktuelle Beeinträchtigung reicht nicht (einzelner Beleuchtungsmast oder Hydrant) Gew. Dauer.......... Bei Aufhalten eines Zuges um eine Stunde bejaht, bei 15 Minuten verneint Streik ................... Streik in Privatbetrieben ist erlaubt, sofern verhältnismässig. Wird dadurch Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt, fehlt Verhältnismässigkeit. Æ Streikverbot bei PTT, SBB Vorsatz........................... Eventualvorsatz reicht Fahrlässigkeit ............... Pflichtwidr. Unvorsichtigkeit iSv 183, inkl. Voraussehbarkeit der Gefährdung Æ Reglementierung durch Dienstvorschriften 64 / 105 StGB 110 Z. 5 Urkundenbegriff Merkmale ....................... 1. Schrift, Aufzeichnung oder Zeichen 2. Erklärung (menschl. Gedankenäusserung) 3. Erkennbarkeit des Ausstellers 4. Beweiserheblichkeit 4.1 Beweisbestimmung 4.3 Beweiseignung 5. Rechtserhebliche Tatsache Einzelne Merkmale Schrift ............................ Symbolsystem, insb. auch codierte Texte, Stenogramme, nicht aber akustische Aufzeichnungen Æ Perpetuierungstheorie: gewisse Beständigkeit (Schrift, Material) nötig Aufzeichnung ................ Ursprünglich in Schriftform gekleidete Informationen, die in nicht direkt wahrnehmbarer, codierter Form aufgezeichnet sind. Æ Perpetuierungstheorie: gewisse Beständigkeit, deshalb nur Speicherung in Permanentspeicher (nicht Urkunde, falls nur im Arbeitsspeicher) Zeichen .......................... Nicht aus sich selbst heraus verständlich, nur iZm Objekt, auf dem sie angebracht sind, dh. durch konkrete Verwendung Æ Stempel, Preisetikette, Strichcodes Erklärung ....................... Nur Aufzeichnungen menschlicher Gedankenäusserung, nicht aber selbständig von Apparaten Aufgezeichnetes (Km-Zähler, Fahrtenschreiber, Fabrik-Nr.: beweisrechtlich nur Augenscheinsobjekte). Æ Abbildungen (Gegenstände, Personen) sind keine Erklärung! Erkennbarkeit................ Name des Ausstellers muss aber nicht genannt sein, Zuschreibbarkeit zu best. Person genügt (Massenurkunden), Ungeschriebenes TB-Merkmal Beweiserheblichkeit ..... Beweisbestimmung und Beweiseignung Æ Gilt sowohl für Schriftform als auch für Zeichen (trotz Wortlaut) Absichtsurkunde... Beweisbestimmung (begriffsnotwendig) + Beweiseignung Zufallsurkunde...... nur Beweiseignung Æ Erstellung der Erklärung nicht zum Beweiszweck, sondern irgendeine schriftliche Äusserung (Brief, Notiz, etc.), die aber nachher in Prozess zum Beweis herangezogen wird Bew.best.............. Absichtsurkunde: Bew.best. durch Aussteller zwecks Beweis Bew.eignung ....... Generelle Eignung zur Erbringungdes Beweises Æ Gem. BGer aus Gesetz oder Verkehrsübung Gesetz........ zB. OR 962: Buchhaltung, OR 216: Grundstückkauf Verk.üb....... insb. im Geschäftsverkehr: Fotokopien und Telefaxausdrucke, sofern Original Urkundenqualität hatte Computer ... Beweiseignung von Computeraufzeichungen noch ungeklärt, aber nur: 1. ......Speicherung nach genau festgelegten Regeln 2. ......längerfristige Speicherung 3. ......Schutz gegen unbefugte Veränderung Æ elektronisch geführte Buchhaltung und öff. Register anerkannt R'erhebl. Tatsache........ Faktum, das Entstehung, Änderung, Aufhebung, oder Feststellung eines Rechtes bewirkt. Æ inkl. Indizien, die Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen sowie Hilfstatsachen zur Beurteilung der Beweiskraft der Urkunde 65 / 105 StGB 251 Urkundenfälschung: Übersicht Schutzobjekt ................... Vertrauen in Urkunde als Beweismittel Urkundenfälsch. ieS ..... Fälschen, Verfälschen, Blankettmissbrauch Æ unechte Urkunde (angebl. ≠ tats. Aussteller) Falschbeurkundung ..... Unrichtige Beurkundung (ggf. mittelbar) Æ unwahre Urkunde (angebl. = tats. Aussteller, aber Inhalt unwahr) Gebrauch ....................... Gebrauch von durch Dritten erstellten unechten / unwahren Urkunde StGB 251 Urkundenfälschung Obj. TB ........................... 1. Urkunde 2. Tathandlung (alt:) 2.1 Urkundenfälschung ieS 2.2 Falschbeurkundung 2.3 Gebrauch Subj. TB ......................... 3. Vorsatz 4. Absicht (alt:) 4.1 Schädigungsabsicht 4.2 Verschaffung eines unrechtm. Vorteils Problematik..................... 1. Nachträgliche Änderung durch Aussteller selber 2. Abgrenzung Falschbeurkundung - schriftl. Lüge (Urkundencharakter der Erklärung) Konkurrenz iVz 146, 170 ............... parallel: Täter, der gefälschte Urkunde für Betrug oder Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages gebraucht, ist nach 146 / 170 und 251 strafbar (echte Konk.). Falls Urkundenqualität nicht gegeben: nur 146 / 170 Einzelne TB-Merkmale Urkunde ......................... Beweiserheblichkeit, dh. Beweisbestimmung und Beweiseignung Tathandlung .................. Urkundenfälschung ieS, Falschbeurkundung, Gebrauch Urkundenf. ieS .... angebl. ≠ tats. Aussteller, unechte Urkund (Fälschung oder Verfälschung iSv nachträglicher Abänderung) Æ irrelevant, ob unechte Urkunde zugleich unwahr oder aber wahr ist Æ Keine Fälschung, wer mit wirklichem Namen, aber unüblicher Unterschrift unterzeichnet, zB. um Geldbezug durch Dritten vorzutäuschen Falschbeurk. ....... Ersteller einer echten Urkunde gibt dieser einen unwahren Inhalt Æ Durch Unterlassung mögl., wenn nach Gesetz oder Verkehrsübung Vollständigkeit vorausgesetzt wird (Buchhaltung!) Mittelbar ..... Mittelbare Täterschaft bei Täuschung des Urkundsausstellers. Weiss dieser um Unwahrheit der Erklärung, so ist er Täter und Initiant nur Anstifter. Æ Beispiel: Jemand, der sich Quittung ausstellen lässt, dann aber nicht bar sonder durch Verrechnung tilgt - da Quittung Barzahlung vortäuscht Æ 2531geht aber bei Beamten vor! Gebrauch............. Verwendung von (unwahren oder unechten) Urkunde gegenüber Drittem zur Täuschung. Tat ist aber mit Gebrauch vollendet, kein Erfolg nötig Æ Gebrauch durch Fälscher selbst ist mitbestrafte Nachtat. Vorsatz........................... insb. auch iBa vorgebliche Verwendung als echt / wahr Absicht........................... Schädigung oder Verschaffung eines unrechtm. Vorteils Schädigung......... an Vermögen oder allen übrigen subj. Rechten unr'm. Vorteil ...... Gem. BGer genügt jede Besserstellung, nicht nur vermögensrechtliche (kritisch: Schmid/Rehberg & Stratenwerth), so zB. Kundenerhaltung, Abwendung eines Strafverfahrens, Erleichterung von Spionagetätigkeit Æ Auch Durchsetzung eines dem Täter wirklich zustehendes Rechts! 66 / 105 Problematik Abänderung d. Ausst. .. Nachträgliche Abänderung der Urkunde durch Aussteller ist nicht Verfälschung, da von wirklichem Aussteller. Æ a.M. Stratenwerth, der darin Verfälschen sieht. Æ Einigkeit Schmi/Rehberg & Stratenwerth, dass Rückdatierung Falschbeurkundung ist, und nicht wie gem. Praxis Urkundenfälschung ieS Schriftliche Lüge .......... Schwierige Abgrenzung, ab wann Erklärung Urkundencharakter zukommt, somit Falschbeurkundung vorliegt, und wann nur eine nicht strafbare "schriftliche Lüge" (bei fehlendem Urkundencharakter) vorliegt. Æ Abgrenzung nach Bew.eignung Bew.eignung ....... Schriftstück muss erhöhte Beweiseignung haben, dh iVz gewöhnlichen schriftlichen Äusserungen erhöhte Überzeugungskraft. Æ Gegeben bei obj. Garantien zur Gewährleistung der Wahrheit Kriterien .... gesetzliche Inhaltsvorschriften, Ausstellung oder Überprüfung durch Person in garantenähnlicher Stellung Æ Blosse Erfahrungsregeln iBa Glaubwürdigkeit genügen nicht! Rechnung (nein)........................ gilt nicht als Urkunde, ausser sie sei durch Person in garantenähnlicher Stellung ausgestellt oder von einer solchen angeblich geprüft worden sein Buchhaltung (ja) ........................ Trozdem gilt unrichtig Buchführung, zB. durch Falschverbuchung, als Falschbeurkundung Rapporte (nein) ......................... Arbeitsrapporte sind keine Urkunden Kontostand (ja).......................... Bestätigung durch leitenden Bankangestellten in garantenähnlicher Stellung des Vermögensverwalters, der Kunden brieflich falsche Angaben über Kontostand macht, gilt als Urkunde! Fleischstempel (ja) .................... Unwahre Bezeichnung der in Grosshandelspackung enthaltener Fleischart ist Falschbeurkundung (wg. LMG) 67 / 105 StGB 252 Fälschung von Ausweisen Obj. TB ........................... 1. Tatobjekt Æ Ausweis, Zeugnis, Bescheinigung 2. Tathandlung Æ Fälschung, Verfälschung, Gebrauch, Missbrauch Subj. TB ......................... 3. Vorsatz 4. Absicht der Fortkommenserleichterung Problematik..................... 1. Privilegierter Fall der Urkundenfälschung oder nicht? 2. Teilnahme Konkurrenz iVz 251........................ abwägung: sobald Schädigung eines Dritten angestrebt wird, ist 251 anwendbar. Bei Anstreben eines an sich legalen Vorteils: 252 SVG 97................. subsidiär: SVG 97 ( Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Strassenverkehr) geht StGB 252 vor, wo ein Verhalten von SVG 97 erfasst ist. Einzelne TB-Merkmale Tatobjekt........................ Ausweise, Zeugnisse, Bescheinigungen Ausweis ................ Amtl. Papiere, Führerausweis, Legitimationskarte Zeugnis................. Prüfungsresultate, Arbeitszeugnis Bescheinigung...... Alles, was sich obj. eignet, das Fortkommen der genannten Person zu erleichtern, insb. schriftl. Referenzen für Stellen- / Wohnungssuche, Atteste über besuchte Kurse, Gesundheitsattest, etc. Tathandlung .................. erfasst ist auch Blankettmissbrauch, nicht aber die Falschbeurkundung! (a.M. Trechsel) Missbrauch ........... Missbrauch echter Schriften (eines Dritten), unter Vorgabe, sie sei auf Täter ausgestellt Absicht zur Fortkommenserleichterung Nicht nur berufl. Fortkommen, sondern jede Verbesserung d. persönl. Lage Problematik Privilegierung................ Umstritten, ob 252 Privilegierter Fall von 252 ist: Æ Gem. h.L. (Stratenwerth, Trechsel) ist 252 privilegierter Fall von Urkundenfälschung, nur auf Tatobjekte mit Urkundenqualität anwendbar. Æ a.M. Schmid/Rehberg: Keine Urkundenqualität nötig, da insb. auch Bescheinigungen keine Urkunden sein müssen, da sie nicht rechtserhebliche Tatsachen betreffen, wie zB. Bestätigung eines Kursbesuches, Referenz für Wohnungssuche. Æ vom BGer offengelassen Falschbeurkundung ..... ist gem. BGer in TB enthalten, gem. Rehberg nicht Teilnahme ...................... Teilnahme an 252 iBa Schriften mit Urkundencharakter: entweder 251 oder 252 zur Anwendung, je nachdem ob Teilnehmer nur Fortkommen des Täters erleichtern wollte (252) oder aber mit dessen Absicht zur Dritschädigung rechnete. 68 / 105 StGB 253 Erschleichung einer falschen Beurkundung Definition......................... Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung Obj. TB ........................... 1. Beurkunden lassen iSv 251 Z. 12 2. Täuschung 3. Beamter / Person öff. Glaubens Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Variante .......................... Gebrauch unwahrer Urkunden (2532) Konkurrenz iVz 163 Z. 13 ............... subsidiär: Betrügerischer Konkurs (163 Z. 13) konsumiert 253 2532 ...................... 2531 geht vor, da Gebrauch einer selber erschlichenen unwahren Urkunde mitbestrafte Nachtat ist. 317 Z. 1 ................ primär: weiss Beamter um Unwahrheit, ist er Täter nach 317 Z. 1, Initiant ist nur Anstifter Einzelne TB-Merkmale Täuschung..................... Einfache Falschangabe genügt, kein arglistiges Vorgehen nötig (vgl. 146) Æ zB. Angabe zu niedrigen Preises bei Grundstückkauf, unwahre Angaben über Einlagen bei AG-Gründung Æ Weiss hingegen Urkundsperson um Unwahrheit der Beurkundung, so ist Initiant nur Anstifter der vom Beamten begangenen Falschbeurkundung nach 317 Z. 1 Beamter ......................... Gem. 110 Z. 4 Person öff. Glaubens ... Notare: Zur Ausstellung öff. Urkunden ermächtigte Privatperson Gebrauch ....................... iGz 251 Z. 13 genügt hier der Vorsatz, keine Absicht nötig! 69 / 105 StGB 254 Unterdrückung von Urkunden Obj. TB ........................... 1. Urkunde 2. Fehlende Verfügungsmacht 3. Tathandlung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz 5. Absicht der Schädigung / Vorteilsverschaffung 6. Absicht der Verunmöglichung der Beweisführung Konkurrenz iVz 144........................ parallel: echte (Ideal)konk. im Fall von Beschädigung und Vernichtung von Urkunden: 144 und 254, da verschiedene Rechtsgüter verletzt 138, 139, 141 ....... subsidiär: falls Täter nur Verunmöglichung der Beweisführung anstrebt, so liegt nur 254 vor. Geht es ihm dagegen um eigenen Vorteil, (dh. sobald Aneignungswille oder Bereicherungsabsicht vorliegt) so ist nur 138 / 139 / 141 anwendbar (insb. bei Wegnahme von Wertpapier, Sparheft u.ä.) Einzelne TB-Merkmale Urkunde ......................... Urkundenqualität Fehlende Verf'macht .... Meint nicht Eigentum an Urkunde, sondern Befugnis, von Funktion der Urkunde als Beweismittel Gebrauch zu machen. Æ Auch Eigentümer kann nach 254 strafbar sein (Auto-Leasing) Tathandlung .................. Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Beiseiteschaffen Æ Umfasst auch Unterlassung, zB. bei Weglassen von Eintragungen bei Abschrift eines Kassabuches Entwendung........ Auch vorübergehender Entzug reicht, wenn Berechtigter Urkunde zu Beweiszwecken benötigt Absicht (alt.) .................. Schädigung oder Vorteilsverschaffung: Urkundenunterdrückung zur Vertuschung einer vom Täter verübten Straftat reicht Absicht (kum.)............... Verunmöglichung der Beweisführung (ungeschr. TB-Merkmal) 70 / 105 StGB 256 Grenzverrückung Obj. TB ........................... 1. Grenzmarkierung 2. Tathandlung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz 4. Absicht (Schädigung, Vorteil) Konkurrenz iVz 254........................ primär: Obwohl Grenzmarkierung Zeichen iSv 254 ist, geht 256 als lex specialis vor.Hingegen fällt von 256 nicht erfasster Fall, dass jemand von einem anderen verrückte Grenzmarkierung zur Täuschung eines Dritten verwendet, mangels Erwähnung in 256 unter 251 Z. 13. 268........................ subsidiär: Verrückung staatl. Grenzzeichen fällt unter 268 Einzelne TB-Merkmale Grenzmarkierung.......... Nur Markierungen zur Abgrenzung von Grundstücken. Verrückung staatl. Grenzzeichen fällt unter 268 StGB 257 Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Obj. TB ........................... 1. Vermessungszeichen 2. Tathandlung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Konkurrenz iVz 251, 254 ............... abwägung: 257 geht idR als lex specialis vor. Liegt aber eine besondere Absicht von 251, 254 vor, so gehen diese vor. Einzelne TB-Merkmale Vermessungszeichen... Geschützt sind nur Markierungen, die der Erstellung von Bodenplänen und Landkarten dienen, nicht aber Hochwassermarken oder Geräte zur Aufzeichnung des Pegelstandes. 71 / 105 StGB 260ter Kriminelle Organisation Obj. TB ........................... 1. Organisation 2. Geheimhaltung 3. Zwecksetzung 4. Beteiligung / Unterstützung Subj. TB ......................... 5. Vorsatz Problematik..................... Teilnahme Konkurrenz iVz Einzeltat............... subsidiär: Teilnahme nur an best. Einzeltat ist nur Mittäterschaft, Anstiftung, Teilnahme bei diesem Delikt. parallel: Sofern Beteiligungshandlungen über Einzeldelikt hinausgehen, besteht echte Konk. Einzelne TB-Merkmale Organisation ................. Höhere Anforderungen als an "Bande" (139, 140): 1. Rechtl. oder faktisches Gebilde 2. mind. 3 Personen 3. feste & auf Dauer angelegte Strukur 4. systematisches & planmässiges Vorgehen Geheimhaltung ............. Geheimhaltung von Aufbau und personeller Zusammensetzung: Systematische Abschottung gegen aussen, insb. Strafverfolgung Æ Abgrenzung ggüber legalen Gebilden, in deren Bereich gelegentlich Delikte begangen werden, Indiz: Schweigepflicht und Sanktion Zwecksetzung ............... Verbrechensbegehung muss Hauptzweck sein, bloss einzelne betrügerische Geschäfte von Handelsgesellschaft reicht nicht aus Beteiligung .................... Eingliederung in Organisation und Unterordnung unter Organisationszweck auf längere Zeit hin Æ Mitwirkung bei einzelnen Taten reicht nicht (Æ Teilnahme) Unterstützung ............... Unterstützung durch Nichtangehörige im Bereich der deliktischen Tätigkeit Æ Nicht aber blosse Propaganda oder Dienste iBa legale Tätigkeit. Bsp. ...................... Versorgung mit Waffen, Informationen, Geldverwaltung (auch Vermehrung von deliktisch erlangtem Geld ist "kriminelle Tätigkeit") Vorsatz........................... insb. Wissen um kriminelle Natur der Org. Teilnahme Versuch.......................... Versuch der Beteiligung oder Unterstützung der krim. Org. bleibt straflos Anstiftung...................... Anstiftung zu tatsächlich erfolgter Beteiligung / Unterstützung ist strafbar 72 / 105 StGB 261 Störung der Glaubens- & Kultusfreiheit Glaubensfreiheit Obj. TB ........................... 1. Störung (alt.) 1.1 Beschimpfung / Verspottung 1.2 Verunehrung 2. Öffentlichkeit 3. Gemeine Weise Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Einzelne TB-Merkmale Beschimpfung............... Herabsetzung / Lächerlichmachung des Glaubens in unsachlicher Weise Verunehrung ................. Aktives Tun, das Verachtung für zugrundeliegende Überzeugung ausdrückt Öffentlichkeit................. Wahrnehmbarkeit für grösseren, unbestimmten Personenkreis Gemeine Weise ............. Gewisse Schwere und Grobheit der Beschimpfung / Verunehrung Kultusfreiheit Obj. TB ........................... 1. Kulthandlung 2. Verhinderung / Störung / Verspottung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz 4. Böswilligkeit Einzelne TB-Merkmale Kultushandlung ............ Verlangt weder Öffentlichkeit, noch Gottesdienstcharakter (auch Schamane) Böswilligkeit.................. Absicht auf Verletzung der Pietätsgefühle 73 / 105 StGB 261bis Rassendiskriminierung Obj. TB ........................... 1. Zugehörigkeit zu Bevölkerungsgruppe 2. Öffentlichkeit 3. Tathandlung (alt.) 3.1 Aufruf zu Diskriminierung / Hass 3.2 Ideologie / Propaganda iBa Herabsetzung, Verleumdung 3.3 Herabsetzung, Diskriminierung 3.4 Auschwitzlüge 3.5 Apartheid Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Problematik..................... 1. Abgrenzung der betroffenen Gruppe 2. Subsumtion der Tathandlung Konkurrenz iVz Einzeltaten .......... parallel: Echte Konk. bei Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter (Sachbeschädigung 144, Landfriedensbruch 260). primär: Aufruf zu diskriminierender Gewalttätigkeit: nur 259 Einzelne TB-Merkmale Bevölkerungsgruppe.... Zugehörigkeit nach Rasse, Ethnie, Religion Æ Fehlt bei Pauschalherabsetzung aller Ausländer / Gläubigen Æ Abschliessende Aufzählung, deshalb zB. sexuelle Minderheiten (Homosexuelle), politische Parteien, Subkulturen nicht geschützt! (umstritten, a.M. Niggli) Ethnie .................. Personengruppe, die sich selbst als von übriger Bevölkerung unterschiedene Gruppe empfindet und auch als solche wahrgenommen wird. Nötig sind gemeinsame Geschichte, Schicksal, Wertvorstellung, Verhaltensnormen Æ Zugehörigkeit zu Nation nur, wenn Staatsangehörigkeit automatisch als Zugehörigkeit zu best. Ethnie verstanden wird (Rehberg: Israeli - falsch!) Rasse................... Ehtnie mit (angeblich) erblichen Merkmalen Religion ............... Überzeugung iBa Transzendentalbeziehung inkl. Gruppencharakter Æ Sekten nur, sofern nicht rein "psychologisch" oder wirtschaftlich Öffentlichkeit................. Wahrnehmbarkeit für grösseren, unbestimmten Personenkreis Æ Auch Äusserungen an Orten, wo zufällig Vorbeikommende sie wahrnehmen können, also Stammtisch oder nicht geschlossene Gesellschaften Herabsetzung ................ Beeinträchtigung in Menschenwürde Æ Absprechen der Menschenqualität per se, nicht aber bereits Zuschreiben einzelner negativer Eigenschaften (Faulheit, Unzuverlässigkeit, etc.), sondern nur wenn Gesamtpersönlichkeit betroffen Æ nicht aber sachliche Kritik an Einstellung / Verhalten best. Gruppe Verleumdung................. Beschuldigung generell unerenhaften Verhaltens Propagandaaktion ........ Nur Teilnahme iSv Unterstützung, nicht aber blosse Anwesenheit 74 / 105 StGB 273 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Definition......................... Schutz der Schweizerischen Volkswirtschaft iSv Gesamtinteresse Æ Abstraktes Gefährdungsdelikt (keine tats. konkrete Gef. nötig) Obj. TB ........................... 1. Fabrikations- / Geschäftsgeheimnis 2. Tathandlung (alt.) 2.1 Auskundschaften 2.2 Zugänglichmachen 3. Best. Empfänger Subj. TB ......................... 4. Vorsatz (5. Absicht - bei Zugänglichmachen) Problematik..................... 1. Versuch & Teilnahme 2. Rechtfertigungsgründe Konkurrenz iVz 2731 & 2 ................ 2731 ist primär, Weiterleitung des ausgekundschafteten Geheimnisses (Abs. 2) ist mitbestrafte Nachtat. 162........................ parallel: Da 273 nur Gesamt-, nicht aber Individualinteressen geschützt sind, ist echte Konk. von 273 mit 162 oder BankG 47 (Verletzung des Bankgeheimnisses) möglich. Einzelne TB-Merkmale Geheimnis ..................... Geheimnischarakter: nur beschränktem Personenkreis bekannt Geheimniswille: Geheimhaltunsinteresse des Geheimnisherrn besteht Fabrikationsgeh.... technisches Know-How (zB. Pläne, Zeichnungen, etc.) Gesch.geh. ........... unternehmerische Tatsachen (Management informations, Kalkulationen, ...) Auskundschaften ......... Jede auf Ermittlung des Geheimnisses gerichtete Erkundungstätigkeit Zugänglichmachen....... Erfolgsdelikt: Vollendung mit Ermöglichung der Kenntnisnahme des Geheimnisses (inkl. Hinweise, wie an geheime Information zu gelangen sei) Empfänger ..................... ergibt sich aus Schutzbereich (Schweizerische Volkswirtschaft) Vorsatz........................... insb. iBa Geheimnischarakter Absicht........................... nur nötig bei Auskundschaften: Absicht der Zugänglichmachung Problematik Versuch & Teilnahme ..... Auskundschaften: Jede Handlung bereits Tathandlung, dh. Versuch & Anstiftung hat gar keine Platz - Teilnehmer ist (Mit)täter Zugänglichmachen: Versuch und Anstiftung zum Erfolgsdelikt mögl. Rechtfertigungsgr. .......... Besteht bei (CH-) Zeugnis- / Editionspflicht, nicht aber bei solcher aufgrund ausländischer Drohung mit Beugestrafe iFv Auskunftsverweigerung 75 / 105 76 / 105 StGB 285-295 Vorbemerkungen zu Strafbaren Handlungen gegen öff. Gewalt Beamtenbegriff. ............ StGB 110 Z. 4 funktionell ............. Alle Tätigkeit im Dienste einer öff-rechtl. Aufgabe, egal ob Handlung hoheitlicher Natur oder Verrichtung tatsächlicher Art Beamte ................ PTT-Angestellte, SBB-Angestellte, Uni-Hauswart Æ nicht aber: Privatvormund, Angestellte der Kantonalbank, frei erwerbende Notare als Personen öffentlichen Glaubens Behörde. ......................... Organe des Gemeinwesens in Legislative, Exekutive, Justiz Behördenmitgl. ..... Parlamentarier, Bundes-, Regierungs-, Stadträte, Richter StGB 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Obj. TB ........................... 1. Rechtmässige Amtshandlung 2. Tathandlung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Problematik..................... Qualifikation durch "Aufruhr" Besonderheit .................. Prozessuales Konkurrenz iVz 120, 144 u.ä. ........ parallel: Tätlichkeiten & Sachbeschädigung u.ä. in echter Konk. zu 285. 286........................ primär: 285 geht vor 286 305........................ abwägung: Begünstigung (305) erschwert regelmässig Amtshandlung (Festnahme, Beweiserhebung, ...): nur 305, falls keine weitergehenden Handlungen (bei Gewalt oder Drohung aber sowohl 285 und 305 anwendbar) Einzelne TB-Merkmale Amtshandlung .............. Handlung einer der genannten Person in Erfüllung öff-rechtl. Aufgabe R'mässigkeit ....... Zuständigkeit zur Vornahme, kein Nichtikeitsgrund (zB. Amtsmissbrauch) Æ Bei Fehlen von Rechtmässigkeit zuerst Rechtsmittel (Grundsatz der Subsidiarität & Proportionalität des Widerstandsrechts) Tathandlung .................. Hinderung, Nötigung, Tätlichkeit Hinderung............. Gewalt = jede physische Einwirkung, auch Einsperren oder Errichten von Hindernissen (Barrikaden), die nur physisch überwunden werden können Nötigung ............... Setzt Rechtswidrigkeit voraus (wie bei Nötigung) Æ Zweck (erwirkte Amtshandlung) oder Mittel (eingesetzte Drohung) ist r'widrig (nicht: Drohung mit Aufsichtsbeschwerde gegen säumigen Beamten, hingegen aber Drohung mit Bekanntgabe von Kompromittierendem) Tätlichkeit ............. tätl. Angriff gegen Beamten während Amtshandlung Vorsatz........................... insb. auch nötig iBa amtl. Eigenschaft und Charakter der Amtshandlung Qualifikation Aufruhr........................... Zusammenrottung (iSv 260): Ansammlung best. (nach Umst.) Pers.zahl, erscheint nach aussen als eine vereinte Macht mit für Friedensordnung bedrohlicher Grundstimmung. Braucht iGz 260 aber nicht öff. zu sein! Problem ................ Täter ist auch der, der nicht an Gewalttätigkeit teilnahm, aber um unfriedlichen Verlauf der Demonstration weiss und sich nicht entfernt. Æ Strafbar ist schon, wer an unbewilligter Demo teilnimmt, und auf Geheiss der Polizei (= Amtshandlung) sich nicht entfernt, sofern dann aus der Menge heraus Tathandlungen ergehen (= obj. Strafbarkeitsbedingung) 77 / 105 StGB 286 Hinderung einer Amtshandlung Obj. TB ........................... 1. Rechtmässige Amtshandlung 2. Hinderung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Konkurrenz iVz Betr.delikte.......... parallel: Sobald bei auch noch Gewalt oder Drohung angewandt wird, kommen 163-170, 292, 324 und 286 zur Anwendung 285........................ subsidiär: 285 geht vor 286 305........................ subsidiär: 305 geht vor 286 292........................ blosse Untätigkeit ist nicht von 286 erfasst, nur von 292 Einzelne TB-Merkmale Amtshandlung .............. vgl. bei 285. Amtshandlung muss sich nicht gegen Täter richten. Hinderung...................... Erfasst iGz 285 auch passiven Widerstand (inkl. Aktivitäten zur Hinderung) Æ Zudrücken der Wohnungstür, Festklammern an Pfosten, Blockierung des Zugangs durch Sich-In-Den-Weg-Stellen Erschwerung ........ Erfolgsdelikt: Tatbestandsmässiger Erfolg muss in Form von Erschwerung gegeben sein Untätigkeit ............ Blosse Untätigkeit ( Nichtbefolgung amtl. Aufforderung) nicht erfasst (höchstens unter 292), wenn keine Pflicht zur Mitwirkung besteht Nichtbefolgung ... nicht erfasst, nur durch 292. ebenfalls nicht erfasst: 1. Weigerung, einem Beamten zu Atemlufttest zu folgen 2. Nicht-Wegfahren eines Autos von privatem Parkplatz trotz Aufforderung zwecks Ermöglichung von Radarkontrolle 3. Hinweis an potentiell Betroffene auf Amtshandlung (Warnung vor Geschwindigkeitskontrolle) Erfasst .................. erfasst werden aber: 1. Auto-Abstellen vor Messgerät zur Verhinderung d. Radarkontrolle 2. Erzwingung der Durchfahrt durch Polizeisperre Vorsatz........................... Fehlt, wenn Täter Amtshandlung für rechtswidrig hält (SV-Irrtum, 19) 78 / 105 StGB 287 Amtsanmassung Obj. TB ........................... 1. Pseudo-Amtshandlung 2. Vorgabe der entspr. Stellung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz 4. Rechswidrige Absicht Problematik..................... Amtsanmassung durch Beamte Konkurrenz iVz Individualdel. ...... parallel: Echte Idealkonk. zu Delikten, bei denen Individualint. verletzt werden (zB. zu 146, 185, 251, 252) 312........................ Amtsanmassung durch Beamten kann ggf. Amtsmissbrauch sein Einzelne TB-Merkmale Pseudo-Amtshdlg......... Vorname einer öff-rechtl. & hoheitlichen Handlung, die Beamten, Behörden oder Behördenmitglied oder (nicht beamteten) Notar zusteht unter Vorgabe einer solchen Stellung. Vorgabe ......................... Ausdrücklich oder konludent Vorsatz........................... Fehlt, wenn jmd. annimmt, vorgenommene Hdlg. stehe auch Privaten zu. R'widrig Absicht ........... lässt Privaten straffrei, wenn er in dringenden Fällen an Stelle eines Beamten notwendige Vorkehren trifft (Absperren eines Tatortes, Verkehrsregelung bei offensichtlichem Chaos oder Unfall), selbst bei Fehlen von R'fertigungsgründen Problematik 287 durch Beamte......... Vornahme von Amtshandlungen ausserhalb der Kompetenz des Beamten, nicht aber schon bei Überschreiten der amtsinternen Kompetenzregelung Æ dann aber ggf. Amtsmissbrauch nach 312 79 / 105 80 / 105 StGB 289 Bruch amtl. Beschlagnahme Obj. TB ........................... 1. "beschlagene" Sache (kum:) 1.1 Sache 1.2 Beschlagnahme 2. Aufhebung des beördl. Zugriffs Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Problematik..................... Überprüfungsbefugnis des Strafrichters Konkurrenz iVz Individualdel. ...... parallel: echt (Ideal)konk. von 289 und zB. 137-139, 144, 90, 305 169........................ subsidiär: 169 geht als lex spexialis 289 vor. Nur wenn Vorsatz der Gläubigerschädigung fehlt, greift 289 Einzelne TB-Merkmale Sache ............................. inkl. (beschlagnahmte) Forderungen Beschlagnahme ............ zB. durch 1. Strafprozess: Beweissicherung, Einziehungssicherung (58, 59), Sicherung der Verfahrenskosten (StPO 83) 2. Zwangsvollstreckung: Arrest, Konkursbeschlag 3. vM Aufhebung..................... Dauernde oder nur vorübergehende Aufhebung des behördl. Zugriffs (Wegnahme, Zerstörung, Verstecken...) Problematik Überprügungsbefg. ...... Strafrichter darf Zweckmässigkeit der Beschlagnahme nicht prüfen Æ Darf von 287 nur absehen, wenn Zwangsmassnahme offensichtlich widerrechtlich ist StGB 290 Siegelbruch Obj. TB ........................... 1. Amtl. Zeichen 2. Bruch Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Konkurrenz iVz 169........................ parallel: 289........................ parallel: echte Konkt von 169 und 289 zB. bei Arrestsache echte Konk. von 289 und 290 Einzelne TB-Merkmale Amtl. Zeichen ................ insb. Siegel iFv Versiegelung nach StPO 101 Bruch ............................. Aufhebung oder Unwirksammachung des amtl. Zeichens 81 / 105 StGB 291 Verweisungsbruch Obj. TB ........................... 1. Verweisungsentscheid 2. Einreise / Aufenthalt Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Problematik..................... 1. Überprüfungsbefugnis des Strafrichters 2. Teilnahme / Konkurrenz Problematik Verweisungsent. ........... muss von zust. Behörde in korrektem Verfahren erlassen sein Æ Überprüfungsbefugnis Charakter.............. muss rechtskräftig und vollstreckbar sein Überprügungsbefg. ...... Strafrichter darf Entscheid (des Strafrichters / Fremdenpolizei) auf Gesetzmässigkeit prüfen (nicht aber auf sachliche Rechtfertigung oder Zweckmässigkeit) Teilnahme / Konk.......... Wer strafrechtl. des Landes Verwiesenen bei Verbleib in CH unterstützt ist nach 305 (Vollstreckungsbegünstigung) und nicht nach 291 strafbar. 82 / 105 StGB 292 Ungehorsam gegen amtl. Verfügung Obj. TB ........................... 1. Amtl. Verfügung 2. Rechtskraft 3. Zugang (tats., nicht fingiert) 4. Zuständigkeit 5. Strafdrohung 6. Fehlende Folgeleistung Subj. TB ......................... 7. Vorsatz Problematik..................... 1. Überprüfungsbefugnis des Strafrichters 2. Teilnahme, Versuch Konkurrenz iVz Individualnorm.... subsidiär: Spezielle Best. wie 289-291, 323, 324 gehn vor 292 305........................ parallel: echte Konk. von 292 und 305, wenn Täter trotz Überweisung an Strafrichter Zeugenaussage verweigert und damit einen andern der Strafverfolgung entzieht. Einzelne TB-Merkmale Amtl. Verfügung............ Amtl. Verfügung des Verwaltungsrechts, Urteil, prozessleitender Beschluss, einstweilige Anordnung, Vollstreckungsverfügung Allgemein-Vf ......... nicht aber Allgemein-Vf (Parkverbot auf Privateigentum), die mit Ordnungsstrafe oder Busse nach kant. Recht abzusichern ist (StPO 328) Inhalt..................... Verlangtes Verhalten muss genügend genau bestimmt sein Rechtskraft .................... Amtl. Vf muss form. r'kräftig sein (kein ord. RM mehr geg.) Zugang........................... Verfügung muss Adressaten tatsächlich zugegangen sein - selbst bei schuldhafter Vereitelung der Zustellung darf Empfang nicht fingiert werden Zuständigkeit ................ Amtl. Vf muss von örtl. und sachl. zust. Amtsstelle ausgehen Strafdrohung................. ausdrücklicher Hinweis auf Straffolgen von 292 (Busse oder Haft) für den Fall der Nichtbefolgung Fehlende Folgeleist. ..... Fehlende Folgeleistung durch Tun oder Unterlassen, je nach Inhalt der Vf Einzelhandlung..... Verstoss gegen Aufforderung zu bestimmter einzelner Handlung kann nur einmalige Bestrafung nach sich ziehen Dauerhandlung..... Verstoss gegen eine Aufforderung der Aufrechterhaltung eines rechtswdrigen Zustandes zur Folge hat (Nichteinhaltung eines Konkurrenzverbotes iSv OR 240, Weigerung zur Räumung einer Wohnung) kann wiederholte Bestrafung rechtfertigen (ohne Verstoss gegen "ne bis in idem" zu sein. Vorsatz........................... setzt aber Kenntnisnahme der amtl. Vf voraus, dh. es ist keine EmpfangsFiktion möglich (ausser bei Rechnen-Müssen mit Inhalt: Eventualvors.) 83 / 105 Problematik Überprüfungsbefugnis. Volle Prüfung der formellen Voraussetzungen - Rechtskraft, Zugang, Zuständigkeit, Strafdrohung Angem'heit .......... keine Überprüfung der Angemessenheit / Zweckmässigkeit der amtl. Vf! R'mässigkeit ....... umstritten, ob Rechtmässigkeit überprüft werden darf: 1. .....Vollstreckungsrechtliche Betrachtungsweise Æ Keine Überprüfung auf Vollstreckungsstufe 2. .....Strafrechtliche Betrachtungsweise Æ Kein Zwang durch Bestrafung zu Verhalten, das auf rechtswidrigem Akt beruht, also Überprüfung 3. .....Vermittelnde Lösung (des BGer) Æ Sofern Betroffener sich mittels eidg. oder kant. Verwaltgungsgerichtsbeschwerde hätte zur Wehr setzen können, dürfen (Verwaltungsgerichts)Urteile und (Verwaltungs)Verfügungen nur auf offensichtliche Rechtsverletzung und Ermessensmissbrauch geprüft werden Æ Verfügte Verwaltungsbehörde, ohne dass Bürger sich bei Verwaltungsgericht hätte beschweren können, so hat Strafrichter freie Kognition Æ Gleiche Kriterien bei zivilrechtlichen Verfügungen. Teilnahme, Versuch...... Anstiftung ist strafbar, nicht aber Gehilfenschaft & Versuch (vgl. 104). StGB 293 Veröffentlichung amtl. geheimer Verhandlungen Schutzobjekt ................... Ergänzung des Schutz des Amtsgeheimnisses nach 320 Obj. TB ........................... 1. Geheime Amtsdokumente 2. Veröffentlichung 3. Widerrechtlichkeit Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Besonderheit .................. EMRK 10 Konkurrenz iVz 320........................ subsidiär: 320 geht 293 vor Einzelne TB-Merkmale Amtsdokumente ........... Insb. Sitzungsgeheimnis, Amtsakten, etc. Æ Geheimnischarakter kann sich auch aus Sinn des Gesetzes ergeben Veröffentlichung ........... Bekanntmachung an grösseren, unbestimmten Kreis von Personen Æ Strafbarkeit bleibt bestehen, auch wenn Tatsache schon einem anderen Publikumskreis bekanntgegeben wurde Täter ..................... jedermann, egal ob Kenntnis aufgrund Teilnahme oder Ausspionieren Widerrechlichkeit.......... Entfällt bei Rechtfertigungsgrund Æ Informationsauftrag der Presse reicht nicht als Rechtfertigungsgrund Besonderheit EMRK 10 ........................ Gewährt nur Erschliessung allgemein zugänglicher Quellen, nicht aber solcher, die nicht für Öffentlichkeit bestimmt sind. Versuch, Teilnahme...... Versuch nach 1041 straffrei, Anstiftung und Beihilfe strafbar 84 / 105 303 - 311 Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege Rechtsgut........................ Schutz der unverfälschten Rechtspflege 3081 ................................ Nur, wenn Täter aus eigener Initiative tätige Reue übt Æ Berichtigung der falschen Anschuldigung StGB 308 Strafmilderung Obj. TB ........................... 1. Berichtigung 2. Vor Entstehen eines Rechtsnachteils für Dritten 3. Alternativ: Gefahr strafrechtl. Verfolgung für Angehörige Subj. TB ......................... 4. Eigener Antrieb Einzelne TB-Merkmale Berichtigung ................. Richtigstellung einer bereits erfolgten Falschanzeige / Falschaussage Vor Rechtsnachteil ....... Rechtsnachteil besteht in Gefahr der Anhebung einer Strafuntersuchung (Falschanzeige) bzw. Zwang zum Gegenbeweis oder nachteiligem Urteil bei Falschaussage Gefahr f. Angehörige.... Falschaussage aus Furcht vor Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder Fortsetzung eines bereits erhobenen Verfahrens gegen Angehörige Eigener Antrieb............. Fall der tätigen Reue - fehlt, wenn Berichtigung erst auf behördlichen Hinweis erfolgt 85 / 105 StGB 303 Falsche Anschuldigung Obj. TB ........................... 1. Nichtschuldiger 2. Behörde 3. Anzeige wider besseres Wissen / Arglistige Veranstaltung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz 5. Herbeiführungsabsicht Problematik..................... 1. Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen best. Person 2. Strafausschluss / -milderung nach 3081 3. Teilnahme Konkurrenz iVz 304........................ primär: Zeigt Täter überhaupt nicht verübtes Delik an und bezeichnet gleichzeitig Dritten als Täter, so ist nur 303 Z. 11 anwendbar. subsidiär: Vereinbart Täter mit Drittem, dass sich dieser fälschlicherweise bezichtigt, so liegt nicht 303 vor, sondern Anstiftung zu 304 Z. 12. 305........................ parallel: Begünstigung (305) in Form einer falschen Anschuldigung (303): echte Konk., dh. 303 und 305 307........................ parallel: Eine mit falschem Zeugnis (307) verbundene falsche Anschuldigung (303) tritt in echte Konk: 303 und 307 Einzelne TB-Merkmale Nichtschuldiger ............ Bestimmte (bzw. bestimmbare) Person, die betr. Tat nicht verübt hat - bei Vorsatztat ist auch unschuldig, wer obj. SV unvorsätzlich erfüllt hat. Æ Fehlt Bestimmbarkeit der Person, so liegt ggf. 304 (Irreführung) vor Æ Auch wer in vorhergehendem Verfahren (ggf. fälschlicherweise) freigesprochen wurde (oder Verf. eingestellt wurde) ist unschuldig! Behörde ......................... braucht nicht Organ der Rechtspflege zu sein, solange nur Täter annehmen kann, seine Anzeige werde an zuständige Behörde weitergeleitet Anzeige .......................... Direkte falsche Anschuldigung, 303 Z. 11: Anzeige aus eigener Initiative oder auf Befragung (Einvernahme) hin. Æ Beschuldigung vollendet Delikt, tats. Verf.eröffnung ist nicht nötig Æ Erfasst auch Anzeige von CH aus an ausländische Behörde Veranstaltung................ Indirekte falsche Anschuldigung, 303 Z. 12: Aktives Tun (blosse Unterlassung befreiender Aufklärung der Behörde reicht nicht) Æ Eventualvorsatz reicht bei Z. 12 Arglist ................... Nicht leicht durchschaubar und objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung erwarten lassend: Schaffung eines konkr. Deliktverdachts Æ zB. Spurenfälschung, Deponieren von Objekten des Opfers Vorsatz ................. Muss geg. sein, iGz Z. 11 ist jedoch kein sicheres Wissen um Unschuld des Opfers nötig, da schon Handlung allein verwerflich ist (a.M. Stratenwerth). Vorsatz........................... Bei Z. 11 nur sicheres Wissen darum, dass Tat nicht oder nicht von betr. Person verübt wurde Æ Eventualvorsatz genügt bei Z. 11 nicht (Erleichterung der Strafverfolgung, dh. Anzeige auch bei Möglichkeit der Unschuld), bei Z. 12 schon. Herbeiführungsabsicht Absicht, gegen Geschädigten eine Strafverfolgung herbeizuführen. Absicht, bereits eröffnetes Verfahren andauern zu lassen, reicht nicht. Æ Eventualabsicht reicht ( Ablenken von Deliktsverdacht gegen Täter Problematik Herbeiführung ............... Nur Herbeiführung einer Strafberfolgung wird erfasst, nicht aber, wenn bereits ein Verfahren eröffnet ist und dann jemand der Tat bezichtigt wird. Æ Versuch der Falschen Anschuldigung Teilnahme ...................... Teilnehmer muss um Wahrheitswidrigkeit der Anschuldigung wissen. Æ Mittelbare Täterschaft: Veranlassung d. Dritten (Anwalt) zur Anzeige 86 / 105 StGB 304 Irreführung der Rechtspflege Definition......................... Falsche Anzeige (Z. 11) und Falsche Selbstbezichtigung (Z. 12) Obj. TB ........................... 1. Behörde 2. Falschanzeige / Selbstanzeige 3. Nichtverübung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Konkurrenz iVz 303........................ primär: Zeigt Täter nicht verübtes Delik an und bezeichnet gleichzeitig Dritten als Täter, so ist nur 303 Z. 11 anwendbar. subsidiär: Vereinbart Täter mit Drittem, dass sich dieser fälschlicherweise bezichtigt, so liegt nicht 303 vor, sondern Anstiftung zu 304 Z. 12. 305........................ subsidiär: Falschangaben über wirklich verübtes Delikt oder auch ein falsches Geständnis fallen nicht unter 303, sondern nur unter 305. parallel: Erfolgt Begünstigung (305) mittels Falscher Anzeige / Selbstbezichtigung, so ist echte Konk. geg.: 304 und 305. 307........................ parallel: Eine mit falschem Zeugnis (307) verbundene falsche Anzeige / Selbstbezichtigung (304) tritt in echte Konk: 304 und 307 Einzelne TB-Merkmale Falschanzeige ............... Anzeige aus eigener Initiative oder Befragung (Einvernahme), nicht jedoch blosse Veranstaltungen zur Vortäuschung einer Straftat (Spuren Anlegen) Æ Anzeige einer Straftat gegen Unbekannt (falls gg. best. Person: 303) Vorsatz ................ Nötig ist sicheres Wissen, Eventualvorsatz reicht nicht (Erleichterung der Strafverfolgung) Selbstanzeige................ Übernahme der Angeschuldigtenrolle durch ausdrückliche Meldung Æ nicht aber unrichtige Schilderung der näheren Tatumstände einer tats. begangenen Tat Geständnis.......... Falsches Geständnis des bereits wegen des betr. Deliktes in Strafuntersuchung gezogenen Täters ist nicht Selbstanzeige! (da nur bereits vorbestehender Irrtum aufrechterhalten / verstärkt wird, vgl. auch oben, 303) Æ Wer damit aber andern decken will, erfüllt 305 Vorsatz ................ Eventualvorsatz reicht (iBa Strafbarkeit der Hdlg. und Unwahrheit der Anzeige - Eventualvorsatz zB. bei Erinnerungslücken) Nichtverübung .............. Angezeigte Straftat wurde tatsächlich nicht verübt (weder von Anzeigendem noch Drittem) Æ Bloss falsche Angaben über wirklich verübtes Delikt reichen nicht, fallen höchstens unter 305 (Angabe von zu hohem Beutebetrag, Anlastung der selbstverübten Tat an Unbekannten - nicht aber bestimmbaren Dritten: 303). Gilt auch bei Selbstanzeige! Vollendung...................... mit Anzeige an Behörde; nicht nötig, dass Anzeige für richtig gehalten wird 87 / 105 StGB 305 Begünstigung Definition......................... Verfolgungsbegünstigung, Vollzugsbegünstigung, Selbstbegünstigung Obj. TB ........................... 1. Dritter 2. Verfolgungsentzug / Vollzugsentzug Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Problematik..................... 1. Begünstigung durch Unterlassung 2. Abgrenzung Begünstigung - Beihilfe 3. Selbstbegünstigung Besonderes..................... Strafausschlussgrund von 3052 Konkurrenz iVz Beihilfe ................ abwägung: sofern nur begünstigend: nur 305, falls aber auch Erleichterung der Straftat: nur Beihilfe zu Straftat 160........................ abwägung: Hehlerei (160) bei Verbergen von Deliktsgut: Falls nur Beseitigung von Beweisgegenständen: nur 305 (Versenken von Diebesgut in See). Falls dazu aber auch Interesse an Deliktsguterhaltung (160), dann echte Konk.: 160 und 305 285........................ parallel: Begünstigung mittels Gewalt rohung gg. Beamte: 285 und 305 286........................ primär: Begünstigung (305) beinhaltet immer Erschwerung einer Amtshandlung (286), deshalb nur 305 292........................ parallel: Verstoss gegen 292 durch Nichtherausgabe von Beweismaterial trotz Verfügung: 292 und 305 303, 304 ............... parallel: echte Konk. von 303 / 304 und 305 307........................ parallel: Begünstigung & falsches Zeugnis: echte Konk: 305 und 307 Einzelne TB-Merkmale Dritter ............................. Begünstigter braucht nicht tats. Täter zu sein - auch Unschuldiger kann begünstigt werden (da Verf. ungehindert bleiben muss) Æ Selbstbegünstigung aber ist straflos Verfolgungsentzug ....... Hinderung der strafrechtl. Verfolgung, auch nur vorübergehend Æ BGer lässt nebst Hinderung der Strafverfolgung auch Handlung genügen, die geeignet ist zum zeitweiligen Entzug vor Verfolgung Tathandlung ......... 1. Falschaussage 2. Spurenbeseitigung, Beseitigung von Beweismitteln 3. Fluchthilfe oder Obdachgewährung an Flüchtigen Unterlassung ........ Kraft ihres Amtes Verpflichtete können durch Unterlassung begünstigen Æ Keine Garantenpflicht dessen, der prozessuale Pflichten verweigert, welche die Ermittlung des Täters ermöglichen würden (Zeugenaussage, Editionspflicht), da dies nur allgemeine Bürgerpflicht und nicht qualifizierte Rechtspflicht ist. Æ Bei Falschem Zeugnis aber 305 zusätzlich. Zeitpunkt............... Auch bereits vor Deliktsentdeckung möglich, so zB. bei Verhinderung der Entdeckung des Delikts oder Hilfe zur Flucht unmittelbar nach Tat. (Abgrenzung zu Beihilfe) Vollzugsentzug ............. Selbständige Form der Gehilfenschaft an Begünstigten, der sich selbst dem Vollzug der Strafe entziehen will: jedes Tun, das dies erleichtert Æ Nicht geschützt sind Geldstrafen, die Dritter ungestraft zahlen darf Tathandlung ......... Erleichterung des Verbleibens in Freiheit / Behinderung der Festnahme: Beherbergung, Transport, finanzielle Unterstützung Æ Nicht aber Hilfe zur Flucht, die nur von 310 erfasst wird Vorsatz........................... Täter muss Ermittlung / Überführung des Täters mit Wissen und Willen erschweren, Vorsatz muss sich aber nicht auf Schuld des Begünstigten erstrecken (a.M. Stratenwerth) 88 / 105 Problematik Begünst. / Beihilfe ........ Delikt muss im Zeitpunkt der Begünstigung nicht abgeschlossen sein Æ Hdlg., die nur Erschwerung der Verfolgung will, fällt dann unter 305 Æ Handlung, die begünstigt und gleichzeitig Verübung der Straftat erleichtert, ist ausschliesslich Beihilfe Selbstbegünstigung ..... ist straflos, ebenso wenn Täter (T) der Selbstbegünstigung Dritten (D) zu seiner eigenen (T) Begünstigung anstiftet oder beihilft, oder iFv Mitbegünstigung (Notwendige Begünstigung des Tatbeteiligten durch Selbstbegünstigung des Täters) Æ Ist aber kein Rechtfertigungsgrund iBa andere Straftaten (zur Selbstbegünstigung begangene Urkundendelikte, Anstiftung zu Falschanzeige) Teilnahme............ Anstiftung zu Selbstbegünstigung ist straflos (da Anstiftung zu nicht strafbarem Verhalten), strafbar ist aber Gehilfenschaft zur Selbstbegünstigung (da dies gerade 305 darstellt) Æ erfasst schon Anstiftung in Verbindung mit konkreten Ratschlägen, nicht aber Empfehlung zum Gebrauch prozessualer Rechte (Bestreitung / Schweigen) Besonderheit Strafausschlussgrund.. 3052 umfasst nicht nur verwandschaftliche, sondern auch andere, insb. freundschaftliche Beziehungen 89 / 105 StGB 305bis Geldwäscherei Obj. TB ........................... 1. Verbrechen als Vortat 2. Vermögenswerte 3. Vereitelungshandlung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Problematik..................... 1. Qualifikation der Vortat als Verbrechen bei Vortat im Ausland 2. Surrogate als Tatobjekt 3. BGer-Rspr. allgemein 4. Teilnahme & Versuch Konkurrenz iVz 160........................ Geldwäscherei an körperlicher Sache ist immer auch Hehlerei nach 160. Æ Rehberg: Hehlerei konsumiert Geldwäscherei, 160 vor 305bis Argumentation mit 59 Z. 11, wo Restitutionsanspruch (=160) auch vor Einziehung (=305bis) kommt Æ A.M. Stratenwerth, der echte Konk. annimmt, da verschiedene R'güter geschützt (Restitutionsint., Strafverfolgungsint.): 160 und 305bis. 305........................ parallel: Echte Konk. mit Begünstigung (305 und 305bis) (zB. Ausserlandesbringung von Vortäter und Deliktsgut gleichzeitig) Vortat ................... umstritten: Ist Haupttäter, der mit erlangtem Deliktsgut Geldwäscherei betreibt, auch nach 305bis strafbar? Æ a.M. Stratenwerth, BGer: beide (Vortat & 305bis) anwendbar! Æ Rehberg: parallel zu Straflosigkeit der Selbstbegünstigung und der Selbsthehlerei: Straflosigkeit der Selbstgeldwäscherei Einzelne TB-Merkmale Verbrechen .................... Verbrechen iSv StGB 9. Problematisch bei 305bis Z. 3 bei Vortat im Ausland (muss mind. auch in CH als Verbrechen qualifiziert sein) Æ Täter der Vortat kann gem BGer auch Täter von 305bis sein Vermögenswerte........... Alle Aktiven iSv 59 (Einziehung) Æ Bar- und Buchgeld, Edelmetalle, Fahrnis, Grundstücke Surrogate ............ Werte, in die Deliktsgut durch vorausgegangene Akte von 305bis umgewandelt wurde. Unklar, ob auch Surrogate des Deliktsguts unter 305bis fallen. Æ Rehberg: eher ja Vereitelungshandlung.. Handlung, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet ist (Eignung zur Vereitelung der Herkunftsermittlung, Auffindung, Einziehung) Beispiele............... 1. Umwandlung des Wertträgers (Umwechseln in grössere Noten, Fremdwährung, Wertpapiere, Edelmetalle) 2. Transfer ins Asland, 3. Anonymisierung durch Strohmänner oder Gesellschaft nicht aber.............. Einzahlung von Bargeld auf eigenes Konto, oder blosses Aufbewahren / Vernichten von Deliktsgut. Æ BGer aber: auch blosses Verstecken von Drogengeld, Beratung des Haupttäters durch Treuhänder Vorsatz........................... insb. auch Wissen um Verm.werte aus einem Verbrechen (bzw. Ev.vors.) Æ Parallelwertung in der Laiensphäre: "Verbrechen" Problematik Versuch.......................... Ist gem. BGer auch möglich vor Begehung der Vortat! Æ a.M. Rehberg, dem dies zu weit geht. Qualifikation Fälle................................ krim. Org. nach 260ter, Bande nach 140 (zwei, Wille zum Zusammenschluss), Gewerbsmässigkeit 90 / 105 StGB 305ter Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Obj. TB ........................... 1. Vermögensverwalter 2. Sorgfaltspflichtverletzung 3. Annahme, Aufbewahrung, Anlage, Übertragung von Verm'werten Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Problematik..................... 1. Teilnahme 2. Melderecht Konkurrenz iVz 305bis .................... subsidiär: 305ter kommt nur zur Anwendung, wenn 305bis nicht gegeben. Einzelne TB-Merkmale Vermögensverwalter .... Echtes Sonderdelikt, nur berufsmässige Treuhänder, Anlageberater, Finanzverwalter, Edelmetallhändler, Geschäftsanwälte. Sorgfaltspflichtverl....... Verletzung der in Vereinbarung über die Standespflicht der Banken (VSB) vorgesehenen Sorgfaltspflichten Identifikation ......... Bei Eröffnung von Konti und Schliessfächern sowie Treuhandgeschäften über 25'000.- muss der Vertragspartner identifiziert werden Æ ebenso bei offensichtlicher Aufsplittung in mehrere Kleingeschäfte Wirt. Berechtigter.. Bei Zweifel über wirt. Berechtigten muss dies Vertragspartner bestätigen nicht strafbar......... Kein Strafbarkeit, wenn alle nötigen Vorkehren getroffen werden zur Abklärung des wirt. Berechtigten, oder dieser sogar feststeht, aber Zweifel an legaler Herkunft des Geldes bestehen. Æ Keine Meldepflicht, ggf. aber Eventualvorsatz iBa 305bis gegeben! Tathandlung .................. 1. Annahme (Einzahlung auf Bankkonto, Einwechseln) 2. Aufbewahrung (Safe, Depot) 3. Hilfe zur Anlage oder Übertragung (Geschäftsvermittlung) Vorsatz........................... muss sich auch auf Missachtung der Sorgfaltspflicht beziehen Æ nicht strafbar, wenn Täter glaubt, keinen Anlass zur Überprüfung zu haben oder bereits alles Notwendige getan zu haben Æ Keine Meldepflicht, ggf. aber Eventualvorsatz iBa 305bis gegeben! Problematik Teilnahme ...................... Strafbare Anstiftung, wenn Kunde Finanzier nicht nur zum Geschäftsabschluss bestimmt, sondern ihn zur Unterlassung der Abklärung anstiftet Æ Täuscht Kunde Financier aber über Identität des wirt. Berechtigten, so ist Financier nicht strafbar, da Vorsatz fehlt, und Kunde nicht strafbar, da er nicht zum Täterkreis des echten Sonderdelikts gehört. Melderecht..................... Rechtfertigungsgrund für Verstoss gegen Bank-, Post-, Berufs-, Geschäftsgeheimnis 91 / 105 StGB 306 Falsche Beweisaussage der Partei Obj. TB ........................... 1. Beweisaussage 2. Formelle Korrektheit (obj. Strafbarkeitsbed.) 3. Materielle Inkorrektheit Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Besonderheit .................. 1. Erweiterter Anwendungsbereich gem. 309 2. Zeitpunkt der Falschaussage Einzelne TB-Merkmale Beweisaussage............. Zeugnis in eigener Sache einer Partei (ZPO 150) als Beweismittel Æ nicht aber andere Einvernahmen, die nur Zugaben bezwecken Formelle Korrektheit .... Richterliche Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf Straffolgen Æ objektive Strafbarkeitsbedingungen Mat. Inkorrektheit.......... Falschaussage (Täuschung des Richters aber nicht erforderlich) Vorsatz........................... iGz 303 Z. 11 und 304 genügt hier auch Eventualvorsatz Besonderheit 309.................................. Erweiterung des Anwendungsbereichs von 306-308 auch auf Verwaltungsund Schiedsgerichtsverfahren Zeitpunkt........................ Gem. BGer ist Falsche Beweisaussage nur strafbar, wenn Einvernahme gem. Prozessrecht abgeschlossen ist (eigtl. Versuch von 306) Æ Falschaussage mit nachheriger Berichtigung ist straflos 92 / 105 StGB 307 Falsches Zeugnis, Gutachten, Übersetzung Obj. TB ........................... 1. Gerichtliches Verfahren 2. Zeuge 3. Formelle Korrektheit 4. Aussage zur Sache 5. Falschheit der Aussage Subj. TB ......................... 6. Vorsatz Besonderheit .................. 1. Erweiterter Anwendungsbereich gem. 309 2. Zeitpunkt der Falschaussage 3. Teilnahme Konkurrenz iVz 303, 304, 305 ....... parallel: 303 / 304 / 305 und 307 beide anwendbar (echte Konk.) Einzelne TB-Merkmale Ger. Verfahren............... jegliche Gerichte: eidg. / kant. Gericht, Zivil-, Straf- Verwaltungsrechtspflege Zeuge ............................. echtes Sonderdelikt: Nur Zeuge kann Täter sein Zeugnisfähigkeit ... Keine Strafbarkeit bei fehlender Zeugnisfähigkeit Æ StPO 149a Z. 1 und 1573 beachten: Kindern und Geisteskranken Prozesspartei ....... Partei darf nicht gegen sich selbst als Zeuge einvernommen werden Æ Trotzdem erhobene Zeugenaussagen sind ungültig! Mat. Beschuld'er... Wenn bei Unsicherheit über Verdachtslage ein potentieller Täter statt als Beschuldigter als Zeuge befragt wird und wissentlich falsches Zeugnis ablegt, kommt Materialtheorie zum tragen: Æ materiell Beschuldigter ist nicht Zeuge Æ nicht nach 307 strafbar Formelle Korrektheit .... Richterliche Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf Straffolgen (ZPO 1641, StPO 141), Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht (ZPO 1642, StPO 132), korrekter Protokollabschluss durch Vorlesen & Unterzeichnen (GVG 145, StPO 32) Æ Alles Gültigkeitsvoraussetzungen (nicht bloss Ordnungsvorschriften), deshalb Ungültigkeit bei Missachtung und damit keine Strafbarkeit Aussage zur Sache....... Aussage iZm Abklärung / Feststellung des SV inkl. Antworten auf Fragen, die Glaubwürdigkeit oder Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen über SV prüfen sollen, nicht aber zB. Personalfragen oder Rahmenerzählungen Falschheit ...................... Auch bei obj. richtiger Schilderung des SV, wenn Zeuge Wissen zweiter Hand als eigene Beobachtung ausgibt oder nur einen Teil des SV schildert, der falsches Bild ergibt Besonderheit 309.................................. Erweiterung des Anwendungsbereichs von 306-308 auch auf Verwaltungsund Schiedsgerichtsverfahren Zeitpunkt........................ Gem. BGer ist Falsche Beweisaussage nur strafbar, wenn Einvernahme gem. Prozessrecht abgeschlossen ist (eigtl. Versuch von 306) Æ Falschaussage mit nachheriger Berichtigung ist straflos Teilnahme ...................... Anstiftung ist strafbar, nicht jedoch mittelbare Täterschaft dessen, der dem Zeuge eine falsche Darstellung als wahr suggeriert, da echtes Sonderdelikt 93 / 105 StGB 310 Befreiung von Gefangenen Definition......................... Spezial-TB der Vollzugsbegünstigung: verselbständigte Beihilfe zur Flucht Obj. TB ........................... 1. Befreiung 2. Gewalt, Drohung, List Subj. TB ......................... 3. Vorsatz Besonderheit .................. 1. Straffreiheit des Gefangenen selbst 2. Auch Jugendstrafrecht erfasst (iGz 305) Konkurrenz iVz 305........................ primär: Als lex specialis geht 310 vor 305 subsidiär: Fluchthilfe an Person, die zum Zeitpunkt der Fluchthilfe gar nicht in Freiheit beschränkt ist (Hafturlaub, Halbgefangenschaft) oder bereits geflohen ist, ist nur 305, nicht 310 285 Z. 1 ................ primär: 310 geht vor Gewalt und Drohung gegen Beamte (285) Individualdelikt ... parallel: Bei Befreiung begangene Individualdelikte (144, Verletzung von Leib und Leben) stehen in echter Konk. 311........................ primär: Hilfeleistung zur Selbstbefreiung ist Beihilfe zu 311, nicht 310 Einzelne TB-Merkmale Befreiung ....................... Erlangung der Freiheit, dh. Überwindung aller zur Sicherung des Gewahrsams errichteten Hindernisse. Befreiung des Gefangenen, dessen Freiheit im Zeitpunkt der Fluchhilfe tatsächlich aufgehoben bzw. beschränkt war Æ Fehlt während Hafturlaub und Auswärtszeit bei Halbgefangenschaft, dann nur Begünstigung 305 möglich Gewalt, Drohung, List .. List umfasst alles arglistige, dh. nicht ohne weiteres durchschaubare Vorgehen, zB. auch verstecktes Einführen von Ausbruchswerkzeug ins Gefängnis, Kleidertausch des Besuchers mit ähnlich aussehendem Häftling, Ablenkungsmanöver zur Verwirrung der Bewacher Besonderheit Gefangener selbst ........ Gefangener selbst bleibt straffrei nach 310, da nicht strafbarer Fall der Selbstbegünstigung 94 / 105 StGB 311 Meuterei von Gefangenen Obj. TB ........................... 1. Gefangener 2. Zusammenrottung Subj. TB ......................... 3. Vorsatz 4. Besondere Absicht Problematik..................... Teilnahme Konkurrenz iVz 285........................ abwägung: 311 ist lex specialis, kommt also primär zur Anwendung. Werden aber zur Nötigung andere Androhungen als Gewalt eingesetzt, so greift nur 285. Einzelne TB-Merkmale Gefangener.................... echtes Sonderdelikt Zusammenrottung ........ liegt nicht vor, wenn Gefangene, die unfreiwillig eine Zelle teilen, gemeinsam ausbrechen Bes. Absicht .................. Angriff, Nötigung, Ausbruch Angriff ................... tätlicher, nicht bloss verbaler Nötigung ............... Gewalt / Drohung mit solcher - andere Androhungen fallen unter 285 Z. 2 Ausbruch .............. nur gewaltsame, dh. mit Gewalt gegen Personen, nicht nur Sachen Problematik Teilnahme ...................... Anstiftung und Beihilfe zu 311 sowohl von unbeteiligten Gefangenen als auch Aussenstehenden möglich. Aussenstehende können aber nicht Mittäter sein, da echtes Sonderdelikt. Æ Gehilfenschaft als Auffang-TB, wenn extraneus Mittäter ist 95 / 105 96 / 105 312 - 322bis Strafbare Handlungen gegen Amts- & Berufspflicht Rechtsgut........................ Schutz rechtsgetreuer Ausübung öff. Befugnisse StGB 312 Amtsmissbrauch Obj. TB ........................... 1. Beamter 2. Amtsmissbrauch (alt:) 2.1 Verfügung 2.2 Zwang Subj. TB ......................... 3. Vorsatz 4. Vorteils- / Nachteilsabsicht Konkurrenz iVz 313........................ subsidiär: Gebührenüberforderung (313) geht als lex specialis vor 322quater ................ subsidiär: passive Bestechung (322quater) geht als lex specialis vor Individualdelikt ... parallel: Individualdelikt und 312 in echter Konk. Einzelne TB-Merkmale Beamter ......................... Echtes Sonderdelikt. Beamte = PTT-Angestellte, SBB-Angestellte, UniHauswart Æ nicht aber: Privatvormund, Angestellte der Kantonalbank, frei erwerbende Notare als Personen öffentlichen Glaubens (vgl. vor 285) Amtsmissbrauch .......... Ausnützung der besonderen Machtbefugnisse durch den Täter Verfügungen ....... Verfügung, die in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt erging, nicht aber andere, zB. tatsächliche Handlungen oder blosse Kompetenzüberschreitung Zwang .................. Eingriff in persönliche Freiheitsrechte. Auch dann illegitim, wenn Täter zwar legitime Zwecke verfolgt (zB. Sicherstellung von Diebesgut), sich aber unzulässiger Mittel bedient (zB. unbewilligte Hausdurchsuchung). Æ Zwang muss entweder Kraft des Amtes des Täters ausgeübt werden, oder aber dem Täter durch Ausnützung seiner besonderen Machtbefugnisse ermöglicht worden sein. Vorteilsabsicht.............. Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils Æ nicht nur verm'rechtlicher Natur Nachteilsabsicht ........... Zugefügter Nachteil muss iGz Vorteil nicht unrechtmässig sein Æ Auch Verfolgung eines legitimen Ziels mit unzulässigen Mitteln erfasst 97 / 105 StGB 313 Gebührenüberforderung Obj. TB ........................... 1. Beamter 2. überhöhte Gebühr Subj. TB ......................... 3. Vorsatz 4. Unrechtmässige Bereicherungsabsicht Konkurrenz iVz 146........................ parallel: Führt Beamter den Betroffenen arglistig irre, so besteht echte Konk. von 146 und 313. 322quater & sexies ...... Abwägung: Abgrenzung danach, ob Betroffener weiss, dass er Gebühr nicht in dieser Höhe schuldet: Æ Nichtwissen des Betroffenen: 313 Æ Wissen des Betroffenen: 322quater (Sich bestechen lassen) und sexies (Vorteilsannahme) 322 Einzelne TB-Merkmale Beamter ......................... vgl. oben überhöhte Gebühr ........ Vollendung mit Entrichtung der überhöhten Gebühr. Vor Entrichtung liegt nur Versuch vor (strafbar). Vorsatz........................... kann entfallen, wenn Irrtum über zu erhebende Taxen / Gebühren besteht Unrechtm. Ber'absicht . "Gewinnsüchtige Absicht" ist gleich unrechtm. Bereicherungsabsicht StGB 314 Ungetreue Amtsführung Obj. TB ........................... 1. Beamter 2. Rechtsgeschäft 3. Befungnis des Beamten 4. Ermessensüberschreitung 5. Schädigung öff. Int. Subj. TB ......................... 6. Vorsatz 7. Unrechtmässige Vorteilsabsicht Konkurrenz iVz 158........................ subsidiär: 158 Z. 2 geht vor, sobald unrechtm. Bereicherungsabsicht gegeben ist, da mit Vermögensbezug lex specialis ist 322quater ................ subsidiär: 322quater (Sich bestechen lassen) geht 314 vor Einzelne TB-Merkmale Beamter ......................... vgl. oben R'geschäft ..................... Gemeinwesen muss als Subjekt des Privatrechts auftreten (insb. Abschluss von Verträgen) und tätiger Beamter dazu befugt sein Æ nicht aber Erteilung von Baubewilligung, Abschluss illegaler Steuervereinbarung. dann höchstens Amtsmissbrauch (312) Befugnis ........................ faktische Entscheidkompetenz des Beamten als Antragssteller genügt Ermessensüberschr. .... Täter muss ihm zustehendes Ermessen offensichtlich überschritten haben, was aber auch durch Unterlassung geschehen kann (zB. fehlende Aufklärung der Kollektivbehörde über ausschlaggebende Kriterien / Bedingungen) Schädigung öff. Int. ...... finanzieller oder ideeller Natur, auch Erschütterung des Bürgervertrauens Unrechtm. Vorteil.......... jeder Vorteil, auch bloss indirekter: zB. Zuhaltung eines Vertrages an eigene Firma, Provision oder Wahlkampfhilfe, Erteilung der Beubewilligung eines nicht zonenkonformen Gebäudes ausserhalb der Bauzone Æ nicht unrechtm. Bereicherungsabsicht: dann 158 Z. 2! 98 / 105 StGB 317 Urkundenfälschung im Amt Obj. TB ........................... 1. Beamter 2. Urkundenfälschung 3. Amtszusammenhang Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Besonderheit .................. 1. Teilnahme 2. Farhlässigkeit Konkurrenz iVz 251........................ Primär: vorliegt 317 geht als lex specialis 251 vor, sobald Amtszusammenhang Einzelne TB-Merkmale Beamter ......................... vgl. oben Urkundenfälschung...... sowohl Fälschung, Verfälschung, als auch Falschbeurkundung, nicht aber Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde Æ Urkunde braucht keine öffentlich Urkunde zu sein, jede Urkunde reicht Urkunde................ Dienstrapport, soweit nicht bloss interner Gebrauch, Ordnungsbussenzettel Æ nicht aber Abrechnung über Geschäftsführung des Beamten oder auf frankiertem Brief angebrachten rückdatierten Stempel Amtszusammenhang ... Missbrauch einer Amtspflicht zu Begehung der Tat sowie enger Zusammenhang zwischen Fälschung und Amt Æ zB. Missbrauch eines aufgrund Amtsstellung zugänglichen Stempels Vorsatz........................... insb. auch Bewusstsein um Amtshandlung nötig sowie Inkaufnahme der Verwendung der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Besonderheit Teilnahme ...................... extraneus kann nur Anstifter oder Gehilfe sein (echtes Sonderdelikt) Æ extraneus als Mittäter wird als Gehilfe zu 317 bestraft Fahrlässigkeit ............... insb. bei Falschbeurkundung, wenn Dritter Beamter nach 2531 täuscht und dieser somit zu Falschbeurkundung veranlasst wird und die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können. Beamter ist dann sowohl Tatmittler für Dritten (2531) wie auch selbst nach 317 Z. 2 strafbar. StGB 318 Falsches ärztliches Zeugnis Obj. TB ........................... 1. Täter 2. unwahres Zeugnis 3. Best. Einsatzgebiet Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Konkurrenz iVz 317........................ subsidiär: Medizinalpersonal in amtlicher Eigenschaft fällt unter 317 Z. 12 und nicht unter 318 Einzelne TB-Merkmale Täter ............................... echtes Sonderdelikt unwahres Zeugnis ........ Täter muss iBa beurkundete Tatsachen sachkundig sein Æ Vollendung mit Ausstellung. Tatsächliche Verwendung nicht nötig Best. Einsatzgebiet....... zB. Dienstuntauglichkei, Arbeitsfreistellung, Versicherungsleistung, Gesundheitsattest 99 / 105 StGB 319 Entweichenlassen von Gefangenen Definition ....................... Durch Beamtenqualität gekennzeichnete Qualifikation von 310 Obj. TB ........................... 1. Beamter 2. Gefangener 3. Fluchthilfe Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Besonderheit .................. Versuch & Teilnahme Konkurrenz iVz 310........................ primär: 319 geht als lex specialis vor (Täter braucht aufgrund bes. Stellung die Mittel von 310 nicht einzusetzen) Einzelne TB-Merkmale Beamter ......................... Jeder Beamte, der auch nur vorübergehend und beschränkt über Gefangenen zu wachen hat (jeder, der Schlüssel hat) Æ Nicht nur Wärter, sondern auch Administrativpersonal Gefangener.................... gleicher Begriff wie bei 310 Fluchthilfe...................... umfasst mit "Entweichenlassen" auch rein passives Verhalten wie Nichtabschliessen von Türen oder Nichteingreifen gegen Fluchtversuche Vorsatz........................... Fahrlässigkeit reicht nicht, auch wenn eindeutige Sorgfaltspflich verletzt Besonderheit Versuch & Teilnahme ... extraneus als Mittäter nur strafbar als Gehilfe (echtes Sonderdelikt) 100 / 105 StGB 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses Obj. TB ........................... 1. Beamter 2. Geheimnis 3. Amtszusammenhang 4. Offenbarung Subj. TB ......................... 5. Vorsatz Problematik..................... 1. Schweigepflicht 2. Amtsinterne Information 3. Teilnahme 4. Rechtfertigungsgünde Konkurrenz iVz 293........................ primär: Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen ist nur nach 320 strafbar, wenn Täter Beamter ist. 321........................ abwägung: Arzt in öffentl. Spital ist iBa betriebliche Wahrnehmungen an 320 gebunden, iBa Patientenbehandlung aber an 321 322quater ................ parallel: echte Konk. von Sich bestechen lassen 322quater und 320 Bes. Strafnorm.... abwägung: Bes. Strafnorm für Verletzung der Schweigepflicht bestimmt selbst, ob sie primär oder subsidiär anwendbar ist. DSG 35................. primär: 320 konsumiert bei Offenbarung von Personendaten DSG 35 Einzelne TB-Merkmale Beamter ......................... Echtes Sonderdelikt, nur durch Beamte & Behördenmitglieder begehbar Geheimnis ..................... Geheimnischarakter: nur beschränktem Personenkreis bekannt Geheimhaltunsint.: Geheimnisherr hat schutzwürd. Int. an Geheimhaltung (inkl. Geheimhaltungswille) Æ nicht nur Tatsachen, sondern auch Vermutungen Amtszusammenhang ... Kausalzusammenhang von amtlicher Stellung des Täters und Kenntnis Æ erfährt Beamter als Privatperson von Geheimnis oder könnte er dieses auch ausserhalb des Dienstes in Erfahrung bringen, ist 320 nicht geg. Offenbarung .................. Mitteilung oder Zugänglichmachung auch nur einer aussenstehenden Person, auch Bestätigung einer diesbezüglichen Vermutung reicht Vorsatz........................... insb. Kenntnis um Geheimnischarakter. Fahrlässigkeit genügt nicht, kann aber ggf. disziplinarische Folgen haben Problematik Schweigepflicht ............ Es reicht nicht, wenn Behörde Beamte einer Schweigepflicht unterstellt (formeller Geheimnisbegriff), sondern es muss zusätzlich der materielle Geheimnisbegriff gegeben sein (Geheimhaltungsinteresse und Geheimhaltungswille) Amtsinterne Inform. ..... Unterrichtung einer vorgesetzten Instanz erfüllt 320 auch dann nicht, wenn sie unter Umgehung des Dienstweges erfolgt, sofern sie im Interesse der Amtsführung liegt (jedoch nur innerhalb des gleichen Amtes!). Teilnahme ...................... extraneus als Mittäter ist nur als Gehilfe strafbar, da echtes Sonderdelikt 101 / 105 Rechtfertigungsgründe Ges. Vorschrift.............. Amtshilfe, Anzeigepflicht im Amt (StPO 21) Æ hingegen besteht Zeugnisverweigerungsrecht iBa Amtsgeheimnis des Beamten als Zeuge dienstlicher Feststellungn. Einwilligung................... Betroffener kann Offenbarung erlauben (da Geheimnisherr). Sofern nur Privater betroffen ist dieser Geheimnisherr. Ansonsten wirkt seine Einwilligung nur, wenn er selber (aus straf- / verwaltungsprozessualer Norm) zur Einsicht in amtliche Akten ermächtigt ist. Wahrung ber. Int. .......... Bekanntgabe behaupteter Missstände innerhalb einer Amtsstelle an Aussenstehende (insb. Medien) nur zulässig, wenn Geheimnisträger vorher erfolglos alle legalen (insb. dienstliche) Mittel ausgeschöpft hat. StGB 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses Obj. TB ........................... 1. Best. Beruf 2. Geheimnis 3. Berufszusammenhang 4. Offenbarung Subj. TB ......................... 5. Vorsatz Problematik..................... 1. Antragsbefugnis 2. Versuch und Teilnahme 3. Zeugnisverweigerungsrecht 4. Rechtfertigungsgründe Konkurrenz iVz 321........................ abwägung: Arzt in öffentl. Spital ist iBa betriebliche Wahrnehmungen an 320 gebunden, iBa Patientenbehandlung aber an 321 Einzelne TB-Merkmale Best. Beruf..................... Echtes Sonderdelikt, abschliessende Aufzählung. Revisoren ............. nicht diejenigen von Personengesellschaften und Einzelfirmen Hilfspersonen ....... Sekretärinnen, Buchhalter, Assistendten, Therapeuten, etc. Berufszusammenhang . Anvertrauung / Kenntnisnahme in Ausübung des Berufes. Æ Kenntnisnahme als Privatperson fält nicht darunter Problematik Antragsbefugnis ........... Problematisch bei Versterben des Betroffenen: analog 179quater und 186 wird 284 so verstanden, dass Angehörige antragsberechtigt sind.. Teilnahme ...................... extraneus als Mittäter ist nur als Gehilfe strafbar, da echtes Sonderdelikt Zeugnisverw.R' ............. Steht in ZH nur Geistlichen, Ärzten und Apothekern (und wohl auch deren Hilfspersonen) zu: StPO 130 R'fertigungsgründe ...... Notstand und Wahrung berechtigter Int. nur, wenn nicht Gesuch um Bewilligung der Behörde rechtzeitig erlangt werden kann. Bei Einwilligung des Geheimnisherrn muss ggf. auch betroffener Dritter (und nicht (nur) Klient) Einwilligung geben. 102 / 105 StGB 322ter ff. Bestechung im Allgemeinen Verletztes Rechtsgut ...... Sachlichkeit & Objektivität des amtlichen Handelns 322octies ............................ Gemeinsame Bestimmungen (Opportunitätsprinzip, Bagatellfälle, Gleichstellung best. Privater) StGB 322ter Bestechung schweizerischer Amtsträger Definition......................... Aktive Bestechung Obj. TB ........................... 1. Amtsträger 2. Bestechung (kum) 2.1 Vorteil 2.2 nicht gebührend 2.3 Angebot, Versprechen, Gewährung 3. Zus'hang mit amtl. Tätigkeit Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Problematik..................... 1. Grenze zu bevorteilten Dritten 2. Abwägung von nachträglichen Vorteilen 3. Teilnahme Konkurrenz iVz 322quater ................ primär: 322ter geht Teilnahme an 322quater (Sich bestechen lassen) vor Delikt.................... parallel: Begeht der bestochene Amtsträger ein Delikt, so herrscht echte Konk. zwischen 322ter und Anstiftung zur Delikt Einzelne TB-Merkmale Amtsträger..................... StGB 110 Z. 4, vgl. Ausfürungen zu 285 ff. Vorteil............................. jede obj. messbare, rechtliche, wirt., oder persönliche Besserstellung des Empfängers (inkl. Scheingeschäften wie unangemessene Beraterhonorare) Nicht gebührend ........... darf nicht rechtlich geschuldet sein (Taxen, Gebühren, etc.) Æ 322octies Z. 2 nimmt auch dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile davon aus Empfänger ..................... auch indirekte Bestechung durch Bevorteilung eines Familienangehörigen erfasst (...zu Gunsten eines Dritten...) Angebot, Verspr., Gew. Kann auch durch Dritten erfolgen, muss nicht gewiss, nur möglich sein. Æ 322ter vollendet, wenn Vorteil von vornherein zurückgewiesen wird! amtl. Tätigkeit ............... Zus'hang mit amtl. Tätigkeit schliesst reine Privathandlungen aus Æ es reicht, wenn in irgendeiner Weise gegen Amtspflichten verstossen wird, eine eigtl. Amtshandlung ist nicht erforderlich Æ Ermessensentscheide, die iZm Zuwendungen erfolgten, sind stets pflichtwidrig, auch wenn sie sachlich nicht zu beanstanden sind Æ Handlung, auf die sich Zuwendung bezieht, muss keine künftige sein, kann auch bereits erfolgt sein (nachträgliche Zuwendung) Problematik Abgrenzung................... Früher war fraglich, ob mittelbare Bevorteilung insb. von Familienangehörigen auch erfasst sei. Dies ist neu der Fall, dafür ist jetzt fraglich, wo die Grenze zu unbeteiligten Dritten sei: - Trechsel: Eignung des Vorteils, Amtsträger zu beeinflussen - Botschaft: Zus'hang zwischen Vorteil & Amtspflichtverletzung Nachträglicher Vorteil .. Neu werden auch nachträgliche Zuwendungen erfasst, die sich auf völlig korrektes Verhalten des Amtsträgers bezieht, das in seinem Ermessen stand. Schon das Anbieten eines solchen Vorteils ist strafbar. Æ Vergl. aber auch Vorteilsgewährung, 322quinquies 103 / 105 StGB 322quater Sich bestechen lassen Definition......................... Passive Bestechung Obj. TB ........................... 1. Amtsträger 2. Sichbestechenlassen (kum) 2.1 Vorteil 2.2 nicht gebührend 2.3 Forderung, Versprechenlassen, Annahme 3. Zus'hang mit amtl. Tätigkeit Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Konkurrenz iVz 314........................ primär: 322quater geht 314 (ungetreue Amtsführung) vor Delikte.................. parallel: begeht Amtsträger Delikte, bei denen andere Rechtsgüter verletzt werden, so besteht echte Konkurrenz Delikt - 322quater Einzelne TB-Merkmale Beamter ......................... vgl. oben, echtes Sonderdelikt Sichbestechenlassen ... Tatsächliche Gewährung nicht nötig, Forderung nach Vorteil genügt. Æ Annahme von Vorteilen, die Dritten gewährt werden, kann Amtsträger nur "annehmen", indem er zu erkennen gibt, dass er sie als "Gegenleistung" akzeptiert amtl. Tätigkeit ............... Handlung oder Unterlassung muss bestimmt sein. "Allgemeine Bestechung" im Hinblick auf zukünftige Geschäftserledigung genügt nicht. Æ ist aber allenfalls Vorteilsannahme nach 322sexies StGB 322quinquies Vorteilsgewährung Definition......................... "Anfüttern": Zuwendung zwecks Schaffung einer Abhängigkeit ohne konkreten Bezug zu einer Gegenleistung Obj. TB ........................... 1. Amtsträger 2. Vorteilsgewährung (kum) 2.1 Vorteil 2.2 nicht gebührend 2.3 Angebot, Versprechen, Gewährung 3. Hinblick auf Amtsführung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Einzelne TB-Merkmale Abweichung .................. Abweichung zu 322ter ist, dass Dritter fehlt, und dass kein Zus'hang mit amtl. Tätigkeit verlangt ist, sondern nur "Hinblick auf Amtsführung" Hinblick auf Amtsf. ....... Weder auf best. Handlung, noch überhaupt beeinflussend. Æ Amtshandlung kann auch eine vergangene sein (zB. übermässiges Geschenk an pensionierten Beamten zum Dank für tadellose Amtsführung!) 104 / 105 StGB 322sexies Vorteilsannahme Definition......................... Gegenstück der Vorteilsgewährung Obj. TB ........................... 1. Amtsträger 2. Vorteilsannahme (kum) 2.1 Vorteil 2.2 nicht gebührend 2.3 Angebot, Versprechen, Gewährung 3. Hinblick auf Amtsführung Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Einzelne TB-Merkmale Abweichung .................. Abweichung zu 322quater ist, dass Dritter fehlt, und dass kein Zus'hang mit amtl. Tätigkeit verlangt ist, sondern nur "Hinblick auf Amtsführung" Hinblick auf Amtsf. ....... Weder auf best. Handlung, noch überhaupt beeinflussend. Æ Amtshandlung kann auch eine vergangene sein (zB. Annahme eines übermässigen Geschenks zum Dank für tadellose Amtsführung durch pensionierten Beamten!) StGB 322septies Bestechung fremder Amtsträger Definition......................... Gegenstück der Vorteilsgewährung Obj. TB ........................... 1. Amtsträger 2. Sichbestechenlassen (kum) 2.1 Vorteil 2.2 nicht gebührend 2.3 Forderung, Versprechenlassen, Annahme 3. Zus'hang mit amtl. Tätigkeit Subj. TB ......................... 4. Vorsatz Einzelne TB-Merkmale Abweichung .................. Abweichung zu 322ter ist einzig, dass Empfänger für fremden Staat oder int. Organisation tätig sein muss. Achtung ......................... Nur Bestechung iSv 322ter , dh. iBa amtl. Tätigkeit, ist strafbar, nicht aber Vorteilsgewährung (iSv 322quinquies)!im Hinblick auf Amtsführung generell Æ Schmiergeldzahlungen ohne Bezug auf pflichtwidriges oder im Ermessen stehendes Verhalten sind zulässig! 105 / 105