Hausmitteilung - Fraktion DIE LINKE im Stadtrat Dresden

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Hausmitteilung - Fraktion DIE LINKE im Stadtrat Dresden
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Hausmitteilung
D vertraulich
Fraktion DIE LINKE.
im Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden
Frau Stadträtin
Manuela Sägner
Landeshauptstadt Dresden
Der Oberbürgermeister
GZ:
(OB) GB 2
Datum:
ZGlS
Veranstaltungen von Zirkussen und Tierschauen in Dresden
AF1003/16
Sehr geehrte Frau Sägner,
Ihre oben genannte Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. "Wie viele Zirkusse und Tierschauen werden bis zum 31.12.2016 in Dresden gastieren?
(Bitte Zeitraum und Ort benennen.)"
Dem Amt für Stadtgrün und Abfallwirtschaft lagen für das Jahr 2016 bislang fünf Anträge vor.
Drei Unternehmen (Circus Charles Knie, Circus Probst, Circus Voyage) haben ihre Anträge zurückgezogen.
Zwei Unternehmen werden auf der Cockerwiese gastieren. Der Circus Berolina wird vom 4. April
bis 1. Mai 2016 vor Ort sein.
Der Circus Carl Busch plant, ab dem 19. September 2016 sein Programm zu spielen. Nach den
Prospektunterlagen sind Zebras und Elefanten Bestandteil der Aufführung. Eine Genehmigung
für Circus Busch ist noch nicht ausgestellt.
- Das Straßen- und Tiefbauamt meldet, dass auf dem Parkplatz Pieschener Allee ein Zirkus vom
5. Dezember 2016 bis 6. Januar 2017 gastieren wird.
2. "Wann wurden dafür die jeweiligen Genehmigungen beantragt?"
Die Genehmigung für die Nutzung des Parkplatzes Pieschener Allee wurde am 28. Dezember
2012 beim Straßen- und Tiefbauamt beantragt.
3. "Wann wurden dafür die jeweiligen Genehmigungen durch die LHD erteilt?"
Der Nutzungsvertrag wurde am 30. Januar 2016 lt. Straßen- und Tiefbauamt abgeschlossen.
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4. "Auf welchen kommunalen und privaten Plätzen in der lHD können Zirkusse und Tierschauen gastieren? (Bitte einzeln benennen)."
Im Zuständigkeitsbereich des Straßen- und Tiefbauamtes auf öffentlich gewidmeten Straßen
können nur auf dem Parkplatz Pieschener Allee Zirkusse gastieren.
Im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Hochbau und Immobilienverwaltung stehen zwei Grundstücke zur Verfügung.
•
Grundstück 1:
Teilflächen der Flurstücke 403/36 und 404/2 der Gemarkung Weißig- vermietbare Flächebis ca. 2.200 m 2
Bemerkung: Nutzung nur nach Rücksprache und Zustimmung des OR Schönfeld-Weißig möglich
•
Grundstück 2:
Teilfläche des Flurstückes 143/31 der Gemarkung Seidnitz- vermietbare Fläche- bis ca.
1.000 m 2
Bemerkung: Nutzung nur mit erteilter Baugenehmigung möglich
5. "Welche Auffassung vertritt die lHD zu den gefassten Beschlüssen des Bundesrates aus
den Jahren 2003 und 2011 bezüglich des Verbotes der Haltung bestimmter wilde lebender
Tierarten in Zirkussen?"
Grundlage des Straßen- und Tiefbauamtes für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Zirkusses auf dem Parkplatz Pieschener Allee ist das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen in
Verbindung mit der Sondernutzungssatzung Parkplatz Pieschener Allee.
Das Veterinäramt unterliegt als Verwaltungsbehörde den Regelungen des Verwaltungshandels,
das heißt, es ist dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen. Nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (GG) ist der Tierschutz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Mit Erlass des
Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 und späteren Änderungen hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Begriff und Umfang des Tierschutzes bestimmt daher
der Bund, insbesondere welche Handlungen an Tieren verboten sind, auf welche Tiere sich der
Tierschutz erstreckt, welche Maßnahmen bei Verstößen gegen Tierschutzvorschriften vorgesehen sind und wie der Tierschutz staatlicherseits überwacht und gefördert wird.
Aus diesem Grund müsste eine Positivliste für Zirkustiere, d. h. eine Liste jener Arten, deren
Zirkuseinsatz sich im Einklang mit dem Tierschutzgesetz befindet (Tierarten, die sich nicht
in dieser Liste befinden, dürften nicht mehr im Zirkus gehalten werden), auch auf Bundesebene, z. B. durch Rechtsverordnung, eingeführt werden.
Sobald der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage schafft, die es ermöglicht, das Mitführen bestimmter Tierarten in Zirkussen zu untersagen, wird dies im Rahmen verwaltungsrechtlicher
Maßnahmen umgesetzt.
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Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Zirkusleitlinien Grundlage der Tätigkeit. Verstöße werden entsprechend geahndet und deren Abstellung
nachgeprüft.
Mit freundlichen Grüßen
/A.·.~·/
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Dirk Hilbert

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