Amtsblatt Nr. 11

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Amtsblatt Nr. 11
Amtsblatt für die
Stadt Herzberg (Elster)
mit Bekanntmachungen der Stadt Herzberg (Elster),
der Ortsteile Arnsnesta, Borken, Buckau, Fermerswalde, Friedersdorf, Gräfendorf,
Löhsten, Mahdel, Osteroda, Rahnisdorf und Züllsdorf
Jahrgang 24
Herzberg (Elster), den 30. Mai 2014
Nummer 11
Herzberg
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Nr. 11/2014
Amtliche Bekanntmachungen
Konstituierende Sitzung des Ortsbeirates des Ortsteiles Rahnisdorf
Bekanntmachung - Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
Herzberg (Elster), ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte
Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga vom 22.04.14
Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga vom 22.04.2014
Öffentliche konstituierende Sitzung
des Ortsbeirates des Ortsteiles Rahnisdorf
Sitzungstermin:
Mittwoch, 04.06.2014, 19:30 Uhr
Ort, Raum:
Gemeindehaus Rahnisdorf
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1 Eröffnen der Beratung, Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit
2 Bestätigung der Tagesordnung
3 Wahl des Ortsvorstehers des Ortsteils Rahnisdorf der Stadt Herzberg (Elster)
Vorlage: OB 01_14001
4 Wahl des Stellvertreters des Ortsvorstehers des Ortsteils Rahnisdorf der Stadt Herzberg (Elster)
Vorlage: OB 01_14002
5 Informationen des Ortsvorstehers
Oecknigk
Bürgermeister
Entschädigungssatzung
für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Herzberg (Elster), ihrer Ausschüsse und
Fraktionen sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte
Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 - 5, 30 Abs. 4 und 45 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf vom 18. Dezember 2007 (GVBl I/07, [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl I/13, [Nr. 18] S. 17), hat die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.05.2014 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Entschädigungssatzung gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung einschließlich ihrer Ausschüsse
und Fraktionen sowie für die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortsbeiräte und die von diesen gewählten ehrenamtlichen Ortsvorstehern
der Stadt Herzberg (Elster).
§2
Grundsätze
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie die Ortsvorsteher und weiteren Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwands eine monatliche Aufwandsentschädigung.
(2) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, die Fraktionsvorsitzenden und der Vorsitzende des Hauptausschusses, soweit
dieser nicht hauptamtlicher Bürgermeister ist, erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und 2 wird
Sitzungsgeld gewährt. Sachkundige Einwohner erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse ebenfalls Sitzungsgeld.
§3
Zahlungsbestimmungen
Die gewährte Aufwandsentschädigung sowie das Sitzungsgeld werden vierteljährlich nachträglich gezahlt. Die Zahlung beginnt mit
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der Wahrnehmung des Mandats ab dem Tag der Konstituierung der
Stadtverordnetenversammlung bzw. des Ortsbeirates. Sie entfällt bei
Beendigung des Mandats mit Ablauf des letzten Tages vor der Konstituierung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Ortsbeirates,
Bei einer Wiederwahl wird die Aufwandsentschädigung durchgängig
für einen Kalendermonat gewährt.
Wird ein Mandat für mehr als drei Monate nicht ausgeübt, so ist ab
drittem Kalendermonat die Zahlung der Aufwandsentschädigung
einzustellen. Wird ein Stadtverordnetenmandat für mehr als zwei
Monate nicht ausgeübt, so wird für den zweiten Kalendermonat die
Aufwandsentschädigung um 50 vom Hundert vermindert.
§4
Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen
Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85 EUR.
§5
Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher und
Mitglieder von Ortsbeiräten
(1) Den Ortsvorstehern, mit Ausnahme des Ortsvorstehers Züllsdorf,
wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 175 EUR
gewährt.
(2) Der Ortsvorsteher des Ortsteils Züllsdorf enthält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 245 EUR.
(3) Die Mitglieder der Ortsbeiräte, die nicht zugleich Ortsvorsteher
sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 EUR.
§6
Zusätzliche Aufwandsentschädigungen
(1) Dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung wird monatlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 340 EUR
gewährt.
(2) Die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung erhalten monatlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 85 EUR.
(3) Der Vorsitzende des Hauptausschusses, soweit er nicht hauptamtlicher Bürgermeister ist, erhält monatlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 280 EUR.
(4) Stellvertretern wird für die Dauer der Vertretung 50 vom Hundert
der Aufwandsentschädigung der Vertretenden gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen.
Ist eine Funktion nach den Absätzen 1 bis 3 nicht besetzt und wird sie
daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen,
so erhält dieser für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben bis zu
100 vom Hundert, der nach den Absätzen 1 bis 3 zugelassenen Beträge.
(5) Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 und 2
nebeneinander zu, so kann nur die höhere zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen
nach den Absätzen 1 und 3 nebeneinander zu, so ist die Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 3 um 50 vom Hundert zu vermindern.
§7
Sitzungsgeld für ehrenamtliche Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung
(1) Ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und
ihrer Ausschüsse erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
von 13 EUR.
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(2) Für Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses dienen, wird
den Mitgliedern der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR
gewährt.
(3) Vorsitzenden von Ausschüssen, die keine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 6, ausgenommen nach § 6 Abs. 2, erhalten,
wird für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches
Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR gewährt.
(4) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sowie eines Ausschusses erhält für die Leitung einer Sitzung dieser Gremien ein doppeltes Sitzungsgeld, wenn der Vorsitzende an der Sitzungsteilnahme
gehindert ist und eine Entschädigung nach § 6 Abs. 4 nicht gewährt
wird.
§8
Sitzungsgeld für die ehrenamtlichen Mitglieder
der Ortsbeiräte
(1) Ehrenamtliche Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR. Für mehrere Sitzungen
an einem Tag darf nur ein Sitzungsgeld gezahlt werden.
(2) Ortsvorstehern oder ihren Stellvertretern wird für die Teilnahme
an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein Sitzungsgeld
in Höhe von 13 EUR gewährt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer
Zuständigkeit erfolgt.
§9
Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner
Sachkundige Einwohner im Sinne des § 43 Abs. 4 BbgKVerf erhalten
je Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag gilt § 8 Abs. 1, zweiter Satz.
§ 10
Verdienstausfall
(1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung
oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf
Antrag und nur gegen Nachweis erstattet.
Selbstständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall
glaubhaft machen.
(2) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete
Tätigkeit wahrgenommen wird.
§ 11
Reisekostenvergütung und Fahrtkostenerstattung
(1) Für Dienstreisen ist eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Bei der
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die für den hauptamtlichen Bürgermeister geltenden Regelungen maßgebend. Eine Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die von
dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung angeordnet
oder genehmigt wurden.
(2) Fahrten zu Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse, zu Sitzungen der Fraktionen und der Ortsbeiräte sind
keine Dienstreisen im Sinne des Abs. 1.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Entschädigungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster)“ in Kraft.
Herzberg (Elster), den 08. Mai 2014
Michael Oecknigk
Bürgermeister
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Herzberg
Friedhofssatzung für den Friedhof der
Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga
Vom 22.04.14
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2:
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 3:
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 4:
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 5:
§ 23
§ 24
Allgemeine Bestimmungen
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
Friedhofszweck
Bestattungsbezirke
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
Verhalten auf dem Friedhof
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Bestattungsvorschriften
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Kirchliche Bestattungen
Särge, Urnen und Trauergebinde
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
Umbettungen
Ruhezeiten
Grabstätten
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
Benutzung von Wahlgrabstätten
Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen
Ehrengrabstätten
Gestaltung der Grabstätten
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
§ 25
Verantwortliche, Pflichten
§ 26
Grabpflegeverträge
§ 27
Grabmale
§ 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
§ 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
§ 30
Entfernung von Grabmalen
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31
Benutzung von Leichenräumen
§ 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
§ 33
Friedhofskapelle und Kirche
§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35
Alte Rechte
§ 36
Haftungsausschluss
§ 37
Gebühren
§ 38
Zuwiderhandlungen
§ 39
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 40
Rechtsmittel
§ 41
Gleichstellungsklausel
§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof in Friedrichsluga steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga.
(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur
Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch
Beauftragter bedienen.
(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Herzberg.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
Herzberg
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§2
Friedhofszweck
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege
der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte
der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Friedrichsluga waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf
dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf
einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu
leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung
Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht
eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von
diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise
ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen,
die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich
sind,
f ) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen
unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
I) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den
Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen
aufzubewahren,
m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), I), m) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger
Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und
dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind
rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.
§3
Bestattungsbezirke
Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Friedrichsluga umfasst das Gebiet des Ortes Friedrichsluga.
§4
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr
überlassen werden (Nutzungsbeschränkung),
b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt
werden (Schließung),
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind
(reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes
ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen
ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das
Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann
dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht
abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers,ermöglicht werden.
(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit
des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs
oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller
Nutzungsrechte möglich.
(5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen
Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher
Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten
in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder
geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten
werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an
den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.
§7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
entfällt
§8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom
Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung,
sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen
Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.
(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger
nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag
auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit
durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch
den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärt-
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nern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.
(4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach
Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis
auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis
sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine
Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte
den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof
dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit
des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und
an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.
Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in
den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der
Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6
Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf
den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden,
die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über
die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung
über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere
Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor.
Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.
§ 10
Kirchliche Bestattungen
(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem
Bestattungsunternehmen fest.
(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die
Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger
rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.
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§ 11
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das
Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet
und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch
und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis
zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, In denen sich Schlamm oder
Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt
auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung
handelt.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch
abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind
nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter
beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und
wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis
zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter
belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt
werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben
der Gräber entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten
darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort
mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes
zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständigen staatlichen
Behörde.
Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete
Leichenschau.
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§ 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet
der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen
sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen
Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist
a) bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt
der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen
von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder
schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der
Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder
richterlichen Anordnung.
§ 15
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre, bei Kindergrabstätten
15 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann
der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit
wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Grabstätten werden unterschieden in:
a)Reihengrabstätten,
b)Wahlgrabstätten,
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser
Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte
nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines
Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte
oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung
dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine
vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist
grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger
im begründeten Einzelfall zulassen.
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(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung
ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die
sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der
Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 17
Reihengrabstätten - entfällt
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung
oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für
die Dauer von bis zu 60 Jahren (erste und zweite Belegung gemäß
der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m,
b) Urnenbestattungen: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m.
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche
bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte
können zusätzlich bis zu eine Urne beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine
Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf
der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
§ 19
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines
Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der
Zuweisung.
(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird
die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit
angegeben, Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt
unberührt.
(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung
von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern.
Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie
für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf
den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung
des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger
im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf
eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge
gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger
schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt.
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Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.
(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder
wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht
schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte
nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,
an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit
zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 20
Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a)Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und
Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus
mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
§ 21
Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen
- entfällt
§ 22
Ehrengrabstätten - entfällt
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan.
Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese
im Belegungsplan entsprechend ausgewiesen.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der
Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem
Schutz. Die Bäume und Gewächse auf oder neben Grabstätten sollen
auf einer Wuchshöhe von 50 cm gehalten werden.
§ 24
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,
Verkehrssicherheit
(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der
Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt.
Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so
zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.
(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere
für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung
jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze
sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte
Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung
oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüg-
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Herzberg
lich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung
der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
§ 25
Verantwortliche, Pflichten
(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechtes.
(2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen
oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2.
Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummerkarte
vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger
die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden
oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des
§ 8 zu beachten.
(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des
Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt
eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht
Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf
Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen
lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere
Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs
in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des
Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich
aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist
er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch
einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für
die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte
zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes
abräumt.
§ 26
Grabpflegeverträge - entfällt
§ 27
Grabmale
(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche
Empfinden nicht verletzen, Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. Sofern Produktions- oder Bearbeitungsorte eines Grabmales außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem
unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht werden, das die
Herstellung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt
werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind
zu beachten.
(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig
vor der Vergebe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen
Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung
Herzberg
des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller
Unterlagen.
Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige
bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungsbeziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung
des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen
ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird
dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine
nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach
Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung
abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der
Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten
entsorgen lassen.
(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig.
Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf
längestens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung
erfolgen.
§ 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies
gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben
nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung
zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale
und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei
sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen
Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.
Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung
vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner
sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte
verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung
von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese
Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die
Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus
mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird.
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Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern
diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich
im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft
und dokumentiert.
§ 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen
Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale
nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden.
Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 29
kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes
beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8
zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt
die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten,
haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche
Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht
binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in
die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger
ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten.
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31
Benutzung von Leichenräumen - entfällt
§ 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Friedhofskapelle, Kirche), am Grab
oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten
werden.
(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden,
wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren
Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
§ 33
Friedhofskapelle und Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher
Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des
Friedhofsträgers. Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser
kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger
ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.
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Herzberg
§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 40
Rechtsmittel
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von
Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33
Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten,
ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof
befindet.
(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.
(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
Pfarramt Herzberg, Kirchengemeinde Friedrichsluga
Magisterstraße 2 - 04916 Herzberg
Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das
zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35
Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die
vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf
eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt
beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 41
Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 36
Haftungsausschluss
§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch
höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen
entstehen.
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am
Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 3.6.2004 außer Kraft.
§ 37
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden
Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger
Bescheide, Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach
der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.
(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 38
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe
a) bis f ) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt,
kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs
verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt
werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
§ 39
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet.
(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und
im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Herzberg, Magisterstraße 2 - 04916 Herzberg aus.
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Friedrichsluga
am 22.04.14 beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Friedrichsluga wurde dem Kreiskirchenamt Herzberg, als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.05.2014
unter dem Aktenzeichen 02/14/021 vorstehend genannter Satzung
die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsatzung der Kirchengemeinde/
des Kirchengemeindeverbandes/des Friedhofszweckverbandes*
Friedrichsluga wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Herzberg
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Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom ...
Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in
folgender Reihe:
A. Brandenburg und Thüringen:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. die Enkelkinder
7. die Großeltern
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
B. Sachsen-Anhalt:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die volljährigen Kinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die volljährigen Geschwister
7. die volljährigen Enkelkinder
C. Sachsen:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
7. der gesetzliche Betreuer
8. der sonstige Sorgeberechtigte
9. die Großeltern
10. die Enkelkinder
11. sonstige Verwandte
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde
Friedrichsluga
Vom 22.04.2014
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Gebühren
§1
Gebührenpflicht
§2
Gebührenschuldner
§3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§5
Rechtsmittel
Abschnitt 2: Gebührentarif
§6
Nutzungsgebühren
§7
Bestattungsgebühren
§8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§9
Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Gebühren
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Friedrichsluga, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der
Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach
Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
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§2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet
in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des
Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen
verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind
und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die
durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden,
§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei
der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht,
auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§5
Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder
zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
Pfarramt Herzberg, Kirchengemeinde Friedrichsluga
Magisterstraße 2
04916 Herzberg
Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben
keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht
aufgehoben.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
Abschnitt 2: Gebührentarif
§6
Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren
erhoben:
1. Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppelgrabstellen)
- Nutzungszeit 30 Jahre
1.1. Einzelgrabstätte 240,00 €
1.2. Doppelgrabstätte 480,00 €
Nr. 11/2014
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2. Urnenwahlgrabstätten - Nutzungszeit 25 Jahre
2.1. Einzelgrabstätte 2.2. Doppelgrabstätte 3.
Wahlgrabstelle - Nutzungszeit 15 Jahre Kindergrabstätte
3.1. Einzelgrabstelle 4. Beisetzung einer Urne in einer schon
belegten Wahlgrabstätte 5. Gebühr für die Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) für Grabstellen
nach 1., 2., 3., 200,00 €
400,00 €
120,00 €
100,00 €
8,00 €
§7
Bestattungsgebühren - entfällt
§8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
1. 2. 2.1. 2.2. 3. Herzberg
allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass
einer Bestattung für die Genehmigung von Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen
bei einer einstelligen Grabstätte bei einer mehrstelligen Grabstätte Berechtigungskarte zur Durchführung
gewerblicher Arbeiten (gültig für 3 Jahre)
20,00 €
75,00 €
100,00 €
25,00 €
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 24.01.05 außer Kraft.
(1) Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für
Umbettungen werden Gebühren nach den tatsächlich entstehenden
Kosten erhoben.
§9
Gebühren für die Grabberäumung
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder
der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen
und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von
ihm Beauftragte werden Gebühren nach den tatsächlich entstehenden Gebühren erhoben.
§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
1. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr 10,00 €
Die Friedhofsunterhaltungebühr wird mit der Verleihung des Nutzungsrechtes fällig.
§ 11
Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle,
einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Friedrichsluga
am 22.04.14 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Friedrichsluga, wurde dem Kreiskirchenamt Herzberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt.
Die Aufsichtsbehörde hat am 21.05.14 unter dem Aktenzeichen
02/14/021 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche
Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Friedrichsluga wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
entfällt
§ 12
Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die
nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster)
IMPRESSUM
mit Bekanntmachungen der Stadt Herzberg (Elster),
der Ortsteile Arnsnesta, Borken, Buckau, Fermerswalde, Friedersdorf,
Gräfendorf, Löhsten, Mahdel, Osteroda, Rahnisdorf und Züllsdorf
- Herausgeber: Stadt Herzberg (Elster),
vertreten durch den Bürgermeister Michael Oecknigk, 04916 Herzberg, Markt 1
- Druck und Verlag:
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Stadt Herzberg (Elster), vertreten durch den Bürgermeister Michael Oecknigk, 04916 Herzberg, Markt 1
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Herzberg
- 12 -
Nr. 11/2014
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden
Schießwarnung Nr. 23/14 für den „Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH)
Schießwarnung Nr. 24/14 für den „Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH)
Schießwarnung Nr. 25/14 für den „Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH)
Schießwarnung Nr. 23/14 für den “Militärischen
Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH)
1) Im Militärischen Sicherheitsbereich der Annaburger Heide
Schießgebiet wird an folgenden Tagen Schießen im freien Gelände durchgeführt:
TagDatum
Sperrzeit
Sperrbereich Bemerkung
Mo. 02.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Di. 03.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Mi. 04.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Do. 05.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Fr. 06.06.2014 07:30 - 14:00 Uhr A/StOÜbPL
Sa. 07.06.2014 kein Schießen
A/StOÜbPL
So. 08.06.2014 kein Schießen
A/StOÜbPL
2) Für den MSB AH insgesamt gilt grundsätzlich Betrete- und
Befahrverbot.
Der Sperrbereich A (Schießen im freien Gelände) ist darüber hinaus durch Schilder und Schranken gesondert gekennzeichnet.
Es ist verboten,
- den MSB AH unbefugt zu betreten,
- sich widerrechtlich Munition oder Munitionsteile anzueignen
oder
- Blindgänger, Munition und Munitionsteile zu berühren.
Fundorte von Blindgängern im Randgebiet des MSB AH sind zu kennzeichnen und dem StOÄ Schönewalde sofort telefonisch zu melden.
3) Übende Truppenteile und Inhaber von Berechtigungsausweisen/
Sonderausweisen dürfen den MSB AH nur nach vorheriger Einweisung und Belehrung betreten bzw. befahren.
4) Der übenden Truppe ist jederzeit Vorrang zu gewähren, gegebenenfalls ist anzuhalten. Größte Aufmerksamkeit gilt bei unbeleuchteten
und getarnten Fahrzeugen der übenden Truppen im MSB AH.
Im Auftrag
Im Original gezeichnet
Reihs
Hauptfeldwebel u. FwStOAngel
Schießwarnung Nr. 24/14 für den “Militärischen
Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH)
1) Im Militärischen Sicherheitsbereich der Annaburger Heide
Schießgebiet wird an folgenden Tagen Schießen im freien Gelände durchgeführt:
TagDatum
Sperrzeit
Sperrbereich Bemerkung
Mo. 09.06.2014 kein Schießen
A/StOÜbPL
Di. 10.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Mi. 11.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Do. 12.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Fr. 13.06.2014 07:30 - 14:00 Uhr A/StOÜbPL
Sa. 14.06.2014 kein Schießen
A/StOÜbPL
So. 15.06.2014 kein Schießen
A/StOÜbPL
2) Für den MSB AH insgesamt gilt grundsätzlich Betrete- und
Befahrverbot.
Der Sperrbereich A (Schießen im freien Gelände) ist darüber hinaus durch Schilder und Schranken gesondert gekennzeichnet.
Es ist verboten,
- den MSB AH unbefugt zu betreten,
Seite 12
Seite 12
Seite 12
- sich widerrechtlich Munition oder Munitionsteile anzueignen
oder
- Blindgänger, Munition und Munitionsteile zu berühren.
Fundorte von Blindgängern im Randgebiet des MSB AH sind zu kennzeichnen und dem StOÄ Schönewalde sofort telefonisch zu melden.
3) Übende Truppenteile und Inhaber von Berechtigungsausweisen/
Sonderausweisen dürfen den MSB AH nur nach vorheriger Einweisung und Belehrung betreten bzw. befahren.
4) Der übenden Truppe ist jederzeit Vorrang zu gewähren, gegebenenfalls ist anzuhalten. Größte Aufmerksamkeit gilt bei unbeleuchteten und getarnten Fahrzeugen der übenden Truppen im
MSB AH.
Im Auftrag
Im Original gezeichnet
Reihs
Hauptfeldwebel u. FwStOAngel
Schießwarnung Nr. 25/14 für den “Militärischen
Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH)
1) Im Militärischen Sicherheitsbereich der Annaburger Heide
Schießgebiet wird an folgenden Tagen Schießen im freien Gelände durchgeführt:
TagDatum
Sperrzeit
Sperrbereich Bemerkung
Mo. 16.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Di. 17.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Mi. 18.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Do. 19.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL
Fr. 20.06.2014 07:30 - 14:00 Uhr A/StOÜbPL
Sa. 21.06.2014 kein Schießen
A/StOÜbPL
So. 22.06.2014 kein Schießen
A/StOÜbPL
2) Für den MSB AH insgesamt gilt grundsätzlich Betrete- und
Befahrverbot.
Der Sperrbereich A (Schießen im freien Gelände) ist darüber hinaus durch Schilder und Schranken gesondert gekennzeichnet.
Es ist verboten,
- den MSB AH unbefugt zu betreten,
- sich widerrechtlich Munition oder Munitionsteile anzueignen
oder
- Blindgänger, Munition und Munitionsteile zu berühren.
Fundorte von Blindgängern im Randgebiet des MSB AH sind zu
kennzeichnen und dem StOÄ Schönewalde sofort telefonisch zu
melden.
3) Übende Truppenteile und Inhaber von Berechtigungsausweisen/
Sonderausweisen dürfen den MSB AH nur nach vorheriger Einweisung und Belehrung betreten bzw. befahren.
4) Der übenden Truppe ist jederzeit Vorrang zu gewähren, gegebenenfalls ist anzuhalten. Größte Aufmerksamkeit gilt bei unbeleuchteten
und getarnten Fahrzeugen der übenden Truppen im MSB AH.
Im Auftrag
Im Original gezeichnet
Reihs
Hauptfeldwebel u. FwStOAngel
Ende der amtlichen Bekanntmachungen anderer Behörden
Nr. 11/2014
- 13 -
Herzberg
Informationen aus der Stadt Herzberg (Elster) einschließlich Ortsteile
In der 33. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster)
am 08.05.2014 wurden teils im öffentlichen,
teils im nichtöffentlichen Teil folgende
Beschlüsse gefasst
Beschluss-Nr. SVV 01_14009
Bestätigung von Fördermitteln im Rahmen der Städtebauförderrichtlinien
Öffentlicher Teil:
Oecknigk
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: Beschluss-Nr. SVV 01_14010
Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung Herzberg (Elster), ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Herzberg (Elster), ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie
für die Mitglieder der Ortsbeiräte.“
Abstimmungsergebnis:
Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: Davon Nein-Stimmen: Davon Stimmenthaltungen: 18
17
1
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Leistung einer
überplanmäßigen Ausgabe im Rahmen der Städtebauförderung für
das Bauvorhaben Sanierung Stadtpark 1. Bauabschnitt im Haushaltsjahr 2014.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster)
beschließt in ihrer Sitzung am 08.05.2014 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 „Bebauung am Radelandweg“ der Stadt Herzberg
(Elster), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit textlichen Festsetzungen und der Begründung (Teil B).
Der Entwurf ist gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 in Anwendung des § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen
und die Auslegung öffentlich bekanntzumachen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Anwendung des
§ 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
18
18
Nichtöffentlicher Teil:
Beschluss-Nr. SVV 01_14008
Bestätigung von Fördermitteln im Rahmen der Städtebauförderrichtlinien
Abstimmungsergebnis:
Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: Herzberg (Elster)
OT Arnsnesta
OT Buckau
OT Borken
OT Friedersdorf
OT Löhsten
OT Mahdel
OT Osteroda
OT Rahnisdorf
OT Gräfendorf
OT Züllsdorf
18
18
Beschluss-Nr. SVV 01_14013
Bestätigung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 29 „Bebauung am Radelandweg“ Stadt Herzberg (Elster)
Abstimmungsergebnis:
Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: Informationsbroschüre Herzberg (Elster)
6. Auflage mit mehrfarbigem Stadtplan
Eine Stadt mit historischem Stadtkern lädt ein ...
Beschluss-Nr. SVV 01_14012
Leistung einer außerplanmäßigen Ausgabe
Abstimmungsergebnis:
Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: 18
18
18
18
OT Fermerswalde
2.000 Exemplare wurden am 7. Mai 2014 an die
Stadt geliefert.
Die Informationsbroschüren sind für die Bürger
und Gäste der Stadt zur kostenlosen Abgabe vorgesehen. Finanzierung über Werbeanzeigen der
Inserenten.
Im Namen der Media-Beraterin, Frau Margitta Konietzky, herzlichen
Dank an die Inserenten und an die Stadtverwaltung für die gute Zusammenarbeit.
erhältlich bei: Stadtverwaltung Herzberg
und in Kürze als Blätterbroschüre im Internet
Herausgeber: Gesamtherstellung Städte-Verlag E. v. Wagner & J. Mitterhuber GmbH, Fellbach bei Stuttgart
In einem Vorwort weist Herr Bürgermeister Michael Oecknigk darauf
hin, dass die Broschüre als Wegweiser im Alltag behilflich ist.
Es folgt ein Branchenverzeichnis der Inserenten, die mit ihrer Anzeige einen wertvollen Beitrag zum Erscheinen der Broschüre geleistet
haben.
Die Broschüre ist wie folgt gegliedert:
Herzberg (Elster) - Geschichte und Gegenwart
Für eine Region mit Zukunft - der Städtebund Elbe-Elsteraue
Partnerstädte und Patenschaft
Großveranstaltungen unserer Stadt
Jugendstilgarten und Villa Marx
Stadtbibliothek mit Galerie
Gutspark und Tierpark Grochwitz
Zeiss-Planetarium und Sternwarte
Elsterlandhalle Herzberg
Herzberg
- 14 -
Die St.-Marien-Kirche
Die Reformation in Herzberg
Historischer Stadtrundgang
Herzberg als Wirtschaftsstandort
Neubaugebiet Grochwitzer Linse
Elbe-Elster-Klinikum
Seniorenzentrum Albert Schweitzer gGmbH
Wegweiser der Stadtverwaltung Herzberg
Was erledige ich wo? - Wer ist zuständig?
Herzberg von A bis Z
Stadtplan Herzberg Maßstab 1 : 17.100
Vereine und Verbände
Notrufe
Impressum
Jede Stimme zählt! Jetzt für Herzberg (Elster)
bei der Fanta-Spielplatzinitiative im Internet
abstimmen!
Der Spielplatz im Stadtpark soll
neu gestaltet werden und wieder
ein Anziehungspunkt für unsere
Kinder werden.
Zur finanziellen Unterstützung hat
sich die Stadt bei der Fanta-Spielplatzinitiative beworben, bei der
unter dem Motto „100 Spielplätze
in 100 Tagen“ 100 sanierungsbedürftige Spielplätze gefördert
werden. Auf die Plätze 1 bis 3 warten je 10.000 Euro, auf die Plätze 4
bis 20 je 5.000 Euro.
Die Plätze 21 bis 100 erhalten jeweils ein kreatives Spielelement.
Die Sieger werden im Rahmen einer öffentlichen Abstimmung
ermittelt, die vom 12. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 stattfindet.
Nun sind Sie gefragt! Stimmen Sie täglich bis zum 12. Juni
2014 für den Spielplatz im Stadtpark über die Homepage der
Stadt (www.herzberg-elster.de) oder unter www.facebook.
com/fantaspielspass bzw. unter http://spielplatzinitiative.
fanta.de ab.
Und so geht es: Link öffnen; bei der Karte, die sich öffnet, rauszoomen und nach Herzberg (Elster) suchen, blaues Fähnchen bei
Herzberg (Elster) anklicken und abstimmen. Zum Abstimmen benötigen Sie einen Facebook-Account oder einen Account auf der
Seite von Fanta, den Sie sich problemlos einrichten können.
Für Fragen steht Ihnen gern Frau Lehmann, Stadtplanung (telefonisch unter
03535 482402 oder per E-Mail [email protected]) zur Verfügung.
Nr. 11/2014
Gewinnnummern Entenrennen 2014
Die Kultur- und Bildungsverwaltung der Stadt Herzberg (Elster)
möchte darauf aufmerksam machen, dass alle Preise von der Ententombola des Tierparkfestes 2014 zur Abholung im Kulturamt bereit liegen.
Bitte sehen Sie Ihre Lose nach, es lohnt sich!
Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns an. Kulturamt der Stadt,
Tel. 03535 482330 oder 482331 oder 482332.
Platz NummerPreis
1
1897
500,00 € in bar, Sparkasse Elbe-Elster
2
2647
1 Fahrrad
3
2487
Weingut-Erlebniswochenende, 2 Personen,
Katharinenhof,
Weingut-SchaufGuntersblum am Rhein
4
3618
4-teiliges Reiseset (100,00 €), Lausitzer
Rundschau
5
1873
Profi-Darts-Spiel (50,00 €), Getränke Dahms
6
1175
1 Gutschein (50,00 €) + 1 Produkt. Friseur
Michaela
7
2075
1 Gutschein (50,00 €) + 1 Produkt. Friseur
Michaela
8
4355
1 Gutschein (40,00 €) + 1 Produkt. Friseur
Michaela
9
3612
1 Gutschein (40,00 €) + 1 Produkt. Friseur
Michaela
10
1005
1 Gutschein (25,00 €) + 1 Produkt. Friseur
Michaela
11
2379
1 Gutschein (25,00 €) + 1 Produkt. Friseur
Michaela
12
4013
1 Gutschein für 1 Fahrzeugreinigung (50,00 €),
DAC Falkenberg
13
2471
1 Gutschein für 1 Fahrt nach Hamburg zum
Musical, Reisebüro Jaich
14
3370
1 Gutschein (15,00 €), Landgaststätte Gräfendorf
15
0544
2 Eintrittskarten Zirkus „Horrors“, Familie
Sperlich
16
4057
2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft
Jazz“, Landkreis EE
17
4080
2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft
Jazz“, Landkreis EE
18
4415
2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft
Jazz“, Landkreis EE
19
0872
2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft
Jazz“, Landkreis EE
20
3393
2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft
Jazz“, Landkreis EE
21
2004
2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des
musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE
22
1777
2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des
musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE
23
3614
2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des
musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE
24
4268
2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des
musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE
25
4155
2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des
musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE
26
4185
2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert
mit ONAIR“, Landkreis EE
27
3358
2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert
mit ONAIR“, Landkreis EE
28
0377
2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert
mit ONAIR“, Landkreis EE
29
1772
2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert
mit ONAIR“, Landkreis EE
30
1826
2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert
mit ONAIR“, Landkreis EE
31
1611
2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung
des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE
32
4370
2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung
des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE
Nr. 11/2014
33
0883
34
2599
35
2098
36
3185
37
2240
38
0492
39
0758
40
2069
41
3173
42
1036
43
0728
44
3120
45
3171
46
2772
47
3037
48
1909
49
2523
50
4089
51
2446
52
3121
53
1985
54
4384
55
1066
56
0203
57
2692
58
0331
59
3187
60
0766
61
1147
62
0960
63
2081
64
2041
65
66
67
68
1670
0519
1261
3348
69
1507
- 15 2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung
des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE
2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung
des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE
2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung
des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE
2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE
2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE
2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE
2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE
2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE
Eintrittskarten Kasper-Café im Kreismuseum Bad Liebenwerda, Landkreis EE
Eintrittskarten Kasper-Café im Kreismuseum Bad Liebenwerda, Landkreis EE
2 Eintrittskasten Festival der Graunschen
Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE
2 Eintrittskasten Festival der Graunschen
Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE
2 Eintrittskasten Festival der Graunschen
Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE
2 Eintrittskasten Festival der Graunschen
Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE
2 Eintrittskasten Festival der Graunschen
Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE
Eintrittskarten LauttenCompagney Berlin,
Landkreis EE
Eintrittskarten LauttenCompagney Berlin,
Landkreis EE
2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper
„Orpheus an der Elster“, Landkreis EE
2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper
„Orpheus an der Elster“, Landkreis EE
2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper
„Orpheus an der Elster“, Landkreis EE
2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper
„Orpheus an der Elster“, Landkreis EE
2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper
„Orpheus an der Elster“, Landkreis EE
Eintrittskarten Batzdorfer Hofkapelle,
Landkreis EE
Eintrittskarten Batzdorfer Hofkapelle,
Landkreis EE
1 Gutschein (50,00 €), Kosmetiksalon Fugmann
1 Gutschein (50,00 €), Kosmetiksalon Fugmann
1 Gutschein (25,00 €), Porzellan GmbH Annaburg
2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter
2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter
2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter
2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter
2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter
1 Überraschungspräsent, Remondis Herzberg
1 Überraschungspräsent, Remondis Herzberg
1 Überraschungspräsent, Remondis Herzberg
1 bedrucktes Poloshirt nach Wahl, Druckerei Loske
1 Poster bedruckt mit individuellen Motiven, Druckerei Loske
Herzberg
70
71
0276
3152
72
2281
73
1766
74
3111
75
0805
76
3446
77
2282
78
79
80
0752
0516
3475
81
1277
82
2925
83
3196
84
2544
85
1805
86
4117
87
1919
88
4278
89
1566
90
3472
91
1906
92
1998
93
94
3138
0761
95
0079
96
2197
97
3175
98
1907
99
1910
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
0807
0133
2704
0477
3153
0216
4108
2280
1811
1251
0784
0723
1 Rucksack bedruckt, Druckerei Loske
2 Gutscheine für je 1 h Bowling (25,00 €),
Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V.
2 Gutscheine für je 1h Bowling (25,00 €),
Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V.
2 Gutscheine für je 1h Bowling (25,00 €),
Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V.
2 Gutscheine für je 1h Bowling (25,00 €),
Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V.
2 Gutscheine für je 1h Bowling (25,00 €),
Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V.
2 Eintrittskarten Kabarett „Barhocker“, Agrargenossenschaft Grochwitz
2 Eintrittskarten für Seniorennachmittag,
Agrargenossenschaft Grochwitz
1 Gutschein (25,00 €), Salon „Hauptvogel“
1 Gutschein (25,00 €), Salon „Hauptvogel“
1 Gutschein für 1 ayurvedischen Kochabend, Oase – Das Gesundheitszentrum,
W. Endtmann
1 Gutschein für 1 Massage (50,00 €), Oase –
Das Gesundheitszentrum, W. Endtmann
1 „Sehrgutschein“ Fitness inkl. Sauna, Oase
– Das Gesundheitszentrum, W. Endtmann
2 Eintrittskarten (Kinder) Klein-Erzgebirge
Oederan
2 Eintrittskarten (Kinder) Klein-Erzgebirge
Oederan
2 Eintrittskarten (Kinder) Klein-Erzgebirge
Oederan
2 Gutscheine für je 1 Erwachsenen für die
Ausstellung Modellbahnland Erzgebirge,
Annaberger Modellbahn GmbH
2 Gutscheine für je 1 Erwachsenen für die
Ausstellung Modellbahnland Erzgebirge,
Annaberger Modellbahn GmbH
1 Kosmetikgutschein (30,00 €), Nagel- und
Kosmetikstudio Kerstin Fröhde, Falkenberg
1 Kosmetikgutschein (30,00 €), Nagel- und
Kosmetikstudio Kerstin Fröhde, Falkenberg
1 Gutschein für AuqaVita Torgau, Stadtwerke Torgau
1 Gutschein für 1h Ayurveda-Massage, Praxis I. Kastner-Endtmann
1 Ernährungsanalyse (40,00 €), Oase für Naturheilkunde Herzberg
1 Gutschein (10,00 €), G. Zetzmann
3-teiliges Kissenset (25,00 €), Drunter &
Drüber Herzberg
1 Gutschein (15,00 €), Drunter & Drüber
Herzberg
1 Tageskarte Fitness oder Sauna, Oase – Das
Gesundheitszentrum, W. Endtmann
1 Gutschein für 1h Bowling, Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V.
2 Gutscheine für die Sommer-Rodelbahn,
Gert Fordtran, Zwenkau
1 Gutschein für 1 Tasse bedruckt mit individuellem Motiv, Druckerei Loske
1 Weinpräsent, Weingut V. Schwaab, M. Böcker
1 Weinpräsent, Weingut V. Schwaab, M. Böcker
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
Herzberg
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
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124
125
126
127
- 16 -
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
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1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Überraschungstüte (10,00 €)
1 Bierglas
1 Bierglas
1 Bierglas
1 Bierglas
1 Bierglas
1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €),
Stadtwerke Torgau
128
0523
1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €),
Stadtwerke Torgau
129
1958
1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €),
Stadtwerke Torgau
130
4467
1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €),
Stadtwerke Torgau
131
1939
1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €),
Stadtwerke Torgau
132
1710
1 Gutschein für die Waldeisenbahn Muskau,
WEM Muskau
133
2856
1 Gutschein für die Waldeisenbahn Muskau,
WEM Muskau
134
2976
1 Gutschein für die Waldeisenbahn Muskau,
WEM Muskau
135
2049
1 Gutschein (10,00 €), G. Zetzmann
136
3805
1 Gutschein (10,00 €), G. Zetzmann
137
1700
1 Kosmetikgutschein (30,00 €), Hair-Design
Ralph Krall Förster
138
2089
1 Kosmetikgutschein (30,00 €), Hair-Design
Ralph Krall Förster
139
2546
Wellness-Gutschein (30,00 €), Stefanie Stoye
1401391 Weinpräsent
1411490 Weinpräsent
1423404 Weinpräsent
1432101 Weinpräsent
1441245 Weinpräsent
1453879 Weinpräsent
1460222 Weinpräsent
1471612 Weinpräsent
Nr. 11/2014
2015
1934
1204
3803
3418
1830
0763
1402
1732
0994
1926
1087
2381
1414
1268
0958
Die nächste Ausgabe des Amtsblatts
erscheint am Freitag, dem 13. Juni 2014
Redaktions- und Annahmeschluss ist
am Donnerstag, der 5. Juni 2014
Der kleine Thomas wollte schon immer mal wissen, wer der
Mond eigentlich ist. Deshalb baut er sich aus seinem Bett
ein Raumschiff und fliegt in den Weltraum. Neben dem
Mond lernt er die Sonne kennen, die ihm auch ihre Kinder,
die Planeten vorstellt. (für Kinder ab 4 - 8 Jahren)
Ortsteil Arnsnesta
Herzlich willkommen zum 20. Countryfest
in Arnsnesta
vom 20. bis 21.06.2014
www.wittich.de
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Fragen zur Werbung?
(01 71) 4 14 41 37
Ihre Medienberaterin
Regina Köhler
berät Sie gern.
Fax: (0 35 35) 48 92 36
[email protected]
Freitag:
Anreise, Lagerfeuer, Whisky &
ab 20.00 Uhr Live-Musik mit Willi
Samstag:
Wir laden alle Kinder am Samstag,
21. Juni von 14.00 bis 17.00 Uhr ein.
Mit Bornie & Andy könnt ihr Tippis
aufbauen, Trapperspiele werden durchgeführt und auch ein Marterpfahl steht zum
Fesseln bereit.
Es gibt Muffins und Kakao. Cowboy- und
Indianerkleidungkleidung wäre toll.
Nr. 11/2014
- 17 -
Herzberg
Ortsteil Borken
WER nicht liebt Wein, Weib und Gesang,
der bleibt ein Thor sein Leben lang.
Martin Luther
Dorffest 2014 in Borken
Programmablauf:
Samstag, 31.05.2014
Ab 15.00 Uhr
Kegeln
15.00 Uhr
Eröffnung Kaffeetafel
16.00 Uhr
Unterhaltungsprogramm
19.30 Uhr
Disco (DJ Kaktus)
Sonntag, 01.06.2014
10.00 Uhr
Feuerwehrausscheid
15.00 Uhr
Kaffeetafel
16.00 Uhr
Unterhaltungsprogramm
Feuerwehr Borken
Kommen Sie zu uns, bevor wir zu Ihnen kommen.
Darum lädt die Feuerwehr Borken wieder ein zum Verweilen:
29.05.2014Himmelfahrt
ab 10:00 Uhr
mit Bier vom Fass, Bratwurst, Kaffee …
An allen Tagen ist für Verpflegung und Getränke gesorgt.
Sonntag - Mittag-Essen aus der Gulaschkanone.
Christian Görke lädt zur Ministersprechstunde am 3. Juni nach Herzberg ein
Potsdam/Herzberg – Am Dienstag, 3. Juni 2014, lädt Brandenburgs Finanzminister Christian Görke Bürgerinnen und Bürger
zu einer Ministersprechstunde in Herzberg (Elbe/ Elster) ein. In
dieser neuen Reihe können sich Bürgerinnen und Bürger mit ihren
Anliegen direkt an den Finanzminister wenden.
Die Ministersprechstunde in Herzberg von Finanzminister Christian Görke findet statt
am Dienstag, 3. Juni 2014,
von 16.00 bis 17.00 Uhr
im Bürgerzentrum Herzberg, Uferstraße 6.
Es wird gebeten, sich vorher persönlich für die Ministersprechstunde anzumelden unter: 0331 866-6012.
Seit Ende März dieses Jahres lädt Brandenburgs Finanzminister
Christian Görke Bürgerinnen und Bürger in verschiedenen Städten
und Gemeinden des Landes zur Ministersprechstunde ein, damit
diese sich direkt an den Finanzminister wenden können.
Seitdem machte die Ministersprechstunde Station in Rathenow,
Oranienburg, Angermünde und Potsdam-Waldstadt.
Herzberg
- 18 -
Kabarett in der Bauernscheune
Nr. 11/2014
Informationen anderer Behörden
Freitag, 6. Juni 2014, 20:00 Uhr
„die BarHocker“ – Hauptsache: ICH!
Information für die Anwohner
von Fermerswalde!
Zwei Kabarettisten aus dem Erzgebirge
E infach mal so ganz spontan lächeln
im Straßenverkehr?
us purer Freundlichkeit der kleinen
A
Oma ein unerreichbares Produkt aus
dem oberen Supermarktregal reichen?
Einem Wildfremden völlig selbstlos aus
einer Patt-Situation helfen? Oder ganz
schlicht einfach „Guten Tag“, „Bitte“
und „Danke“ sagen, als sei das etwas
völlig Selbstverständliches?
Doch!
Auch so etwas gibt es natürlich! Noch ... Also hin und wieder ...
Manchmal ... Sagt man ... Haben wir gehört ...
Kartenvorbestellung unter der Telefonnummer: 03535 3743
Sehr geehrte Damen und Herren,
nser Unternehmen, die DB Bahnbau Gruppe GmbH, Obl Knapu
penrode, wurde von der DB Netz AG mit Instandsetzungsarbeiten
im Bereich Bahnhof Fermerswalde beauftragt
Bauzeitraum vom 03.07.2014, 07:00 Uhr
bis 25.07.2014, 18:00 Uhr
Die Bauarbeiten sind zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und weiteren Verfügbarkeit im Streckennetz der DBAG zwingend erforderlich. Aufgrund des hohen Leistungsumfanges in
der sehr kurzen Gesamtbauzeit müssen die Bauarbeiten durchgehend auch in den Nachtstunden und am Wochenende ausgeführt
werden.
Wir bitten aufgrund der dringenden Notwendigkeit dieser Baumaßnahme um Ihr Verständnis.
DB
DB Bahnbau Gruppe GmbH
Knappenrode, 22.05.2014
_________________________________________________
Tipps, Vereine, Veranstaltungen
Der Heimatverein Herzberg lädt alle Mitglieder und Interessierten zu
seiner nächsten Veranstaltung am
03.06.2014, um 19 Uhr in die Gaststätte Wolfsschlucht Herzberg,
R.-Luxemburg-Str. ein.
Harald Süßenbecker hält den Vortrag „Bausteine der Geschichte
– Fermerswalde -“.
Eintritt frei
Der Vorstand
Einladung
Herzberg, den 21.05.2014
Jahreshauptversammlung
Heimat- und Bürgerzeitungen –
hier steckt Ihre Heimat drin.
www.wittich.de
Farbenfroh wie das Leben
Sehr geehrte Vereinsmitglieder,
entsprechend der Vereinssatzung lädt der VfB Herzberg 68 e. V. am
Mittwoch, dem 18. Juni 2014, um 18.00 Uhr
zu seiner Jahreshauptversammlung ein.
Versammlungsort: Herzberg, Radelandweg 2
Kantine der Firma Metallbau Hilse GmbH
(ehemals Grohe)
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung
3. Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
4. Kassenbericht durch den Kassenwart
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Diskussion zu den Berichten
7. Entlastung des Vorstandes durch
- Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des 1. Vorsitzenden
- Bestätigung des Kassenberichtes des Kassenwartes
- Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer
8. Änderung der Vereinssatzung wie folgt:
- Ergänzung in § 2.1. - Leichtathletik
- Korrektur diverser Rechtschreibfehler
Nr. 11/2014
- 19 -
9. Diskussion und Beschlussfassung zur Änderung der Beitragsordnung
10.
Diskussion und Beschlussfassung zur Änderung des VereinsLogo
11. Anfragen und Mitteilungen
12.
Schlusswort des 1.Vorsitzenden
Um zahlreiche Teilnahme wird gebeten.
Mit sportlichem Gruß
VfB Herzberg 68 e. V.
Der Vorstand
Nur noch wenige freie Restplätze für das
Fußballcamp des VFB Herzberg 68 vom
10.07. bis 12.07.2014
Bereits nach kurzer Zeit sind zahlreiche Anmeldungen für das Fußballcamp des VFB Herzberg 68 eingegangen und sorgt somit wie in
jedem Jahr für eine positive Resonanz, hierfür stehen noch einige
freie Restplätze zur Verfügung!
Das nunmehr achte Camp zum achten Mal findet in diesem Jahr vom
10. Juli bis 12.Juli 2014 statt. Wie auch in den vergangenen Jahren
wird das Camp durch das „Profi-Soccer-Team“ betreut. Unter der Regie von Ex-Profi Bernd Hobsch (SV Werder Bremen, TSV 1860 München, 1. FC Nürnberg) werden die Kinder drei Tage lang betreut und
erleben abwechslungsreiche Trainingseinheiten auf der Herzberger
Werner-Seelenbinder- Sportstätte. Neben Bernd Hobsch leiten weitere ehemalige Fußballprofis von Dynamo Dresden, dem HSV oder
des 1. FC Nürnberg die Übungseinheiten. Die Trainer wollen den
Mädchen und Jungen durch altersgerechte und gezielte Übungen
Spaß am Fußball vermitteln. Zusätzlich werden durch Turniere und
Spiele der Teamgeist und der Gemeinschaftssinn gefördert. Der VFB
Herzberg 68 will nahtlos an die erfolgreichen Camps der letzten Jahre anknüpfen und den Kindern den Spaß am Sport insbesondere am
Fußball vermitteln. Die vergangenen Jahre habe allen Beteiligten viel
Spaß bereitet. Kinder aus allen Gegenden waren zu Gast und hatten
viel Spaß an dem Camp, des Weiteren wurden viele Freundschaften
geschlossen und auch die Eltern kamen und kommen auf ihre Kosten. Die Plätze sind begrenzt um den Teilnehmerfeld ein ausgewogenes, gelungenes Training mit unserem Trainerteam zu gewährleisten,
also schnell sein lohnt sich!
Informationen gibt es beim Abteilungsleiter Fußball des VfB Herzberg68 Matthias Jankowski (Tel.: 035363 79738 oder auch 0162
2954482).
Herzberg
Marco; Wachs, Mike (85. Klein, Christian); Bittner, Matthias; Krengel,
Christian; Blüthgen, Marcus; Frankus, Stefan
Tore: 0 : 1 Marco Nitzsche (28.); 1 : 1 Christoph Lehmann (79.); 2 : 1
Jakub Duben (81.), 2 : 2 Rene Dietrich (87.)
Gelbe Karten: Thomas Lenke, Stefan Krüger/Stefan Frankus
Schiedsrichter: Andreas Donhauser (Königs Wusterhausen)
Zuschauer: 75
Datum: 17.05.2014
Die Herzberger Fußballer hatten sich für das Heimspiel gegen den
SV Germania Ruhland viel vorgenommen und wollten unbedingt einen wichtigen Sieg landen. Leider fand die Mannschaft aber nicht
richtig in die Partie. Der VfB kam so gut wie gar nicht in die Zweikämpfe und überließ den Gästen aus Ruhland unfreiwillig das Zepter. Die Germanen-Elf wirkte bissiger und kontrollierte das Mittelfeld.
Einen richtigen Abschluss brachten sie aber zunächst auch nicht zu
Stande. Als sich nach einer knappen Stunde die Herzberger Hintermannschaft eine zu große Fehlerkette leistete war Ruhlands Kapitän
Nitzschner zu Stelle und hämmerte aus dem Strafraum die Kugel zur
Gästeführung in die Maschen. Nur zwei Minuten später hatte Ruhland auch noch die Chance gleich nachzulegen aber man schob den
Ball zum Herzberger Glück am langen Pfosten vorbei. Aus Sicht des
VfB gab es im ersten Durchgang nur eine einzige Chance als Petzold
Duben im 16er anspielte. Dessen guten Abschluss parierte aber der
Keeper der Gäste. Das war natürlich viel zu wenig, um die GermaniaElf ernsthaft in Bedrängnis zu bringen. In der zweiten Hälfte mussten
die VfB-Kicker ein Schippe drauf legen, wenn man dem Spiel noch
eine Wendung geben wollte. Der Gastgeber zeigte zwar endlich
mehr Einsatzwillen, aber die bessere Mannschaft war weiterhin Ruhland. Sie erarbeiteten sich viele gute Kontermöglichkeiten nach Ballverlusten der 68er, aber man ging einfach zu fahrlässig mit den sich
bietenden Chancen um.
In der Schlussviertelstunde wollte man mit der Einwechslung von
Christoph Lehmann zulasten der Defensive noch einmal mehr für
den eigenen Angriff tun. Dies stellte sich dann als Glücksgriff heraus,
denn dieser markierte per direktem Freistoß den Ausgleich. Es ging
ein Ruck durch die Mannschaft und nur zwei Minuten später gelang
durch Jakub Duben sogar der Führungstreffer und man stellte den
Spielverlauf quasi auf dem Kopf. Die Moral der Ruhländer war damit
aber nicht gebrochen und sie warfen noch einmal alles nach vorn.
Zum Herzberger Pech belohnte sich die Germania-Elf auch noch
dafür mit dem Ausgleich, als ein herrlicher Distanzschuss von Rene
Dietrich hinter Sebastian Strack im Tor einschlug. So fühlte sich nach
Abpfiff das Unentschieden wie eine Niederlage an, auch wenn man
nach dem Spielverlauf mit dem 2 : 2 gut leben kann.
Frank Lehmann
3. Integrationsfußballturnier
Doberlug-Kirchhain wieder im Fußballfieber
26. Spieltag: VfB Herzberg 68 - SV Germania
Ruhland 2 : 2 (0 : 1)
VfB Herzberg 68: Strack, Sebastian; Reiter, Robin; Lenke, Thomas;
Brezinsky, Tomas; Duben, Jakub (87. Richter, Tommy); Cerny, Martin;
Petzold, Johannes; Moritz, Lars (77. Lehmann, Christoph); Vit, Jiri; Krüger, Stefan; Cerny, David (60. Pham, Tuan Ngoc)
SV Germania Ruhland: Cunert, Stefan; Mücke, David; Dietrich, Rene;
Krumbholz, Marcel (63. Kleemann, Toni); Thümmel, Ronny; Nitzsche,
Unter dem Motto „Kicken für Jedermann“ findet am 14.06.2014 das
3. Integrationsfußballturnier im Elbe-Elster Kreis statt, wo der Ball
wie im vergangenen Jahr über den Sportplatz des FSV Kirchhain
e. V. ( Luckauer Str.) rollt. Ab 10 Uhr sind alle die Spaß und Freude am
runden Leder haben recht herzlich eingeladen, um beim Turnier der
anderen Art mitzumachen oder einfach am Rande das Geschehen zu
verfolgen. Premiere an diesem Tag wird der Film des „2. Integrationsturniers“ sein, welcher vom Verein Generationen gehen Gemeinsam Zukunft Elbe-Elster - ermöglicht wurde. Des Weiteren werden auch in
diesem Jahr wieder kleine Highlights für Groß und Klein angeboten.
So ist es z. B. an diesem Tag möglich das Schnupperabzeichen des
DFB bei uns abzulegen, sich auf der Hüpfburg auszutoben oder das
Spielmobil zu erkunden, bevor am Abend ab 19.00 Uhr die „Flying
Rocket´s“ zum Ausklang des Turniers einladen. Für das leibliche Wohl
wird mit Grill, Kaffee und Kuchen gesorgt sein.
Ein weiteres Highlight des FSV Kirchhain e. V. das Sie sich auf jeden
Fall merken sollten, ist die 11. Kinderspartakiade die am 28.06.2014
ab 10.00 Uhr stattfindet. Als feste Größe im Veranstaltungskalender
laufen auch in diesem Jahr die letzten Vorbereitungen auf Hochtour
und der Verein freut sich auf viele aktive Kinder und Eltern.
Der Eintritt ist für jedermann frei.
Herzberg
- 20 -
Erlebnisse des Herzberger Kunstkreises
in unserer Partnerstadt Soest
Nr. 11/2014
Existenzgründer, Investoren und Unternehmer der Region Elbe-Elster erhalten kompetente und individuelle Beratungen zu Förder- und
Finanzierungsfragen sowie Informationen zu verschiedenen Thematiken:
Über Finanzierungs- und Förderprogramme informieren die Sparkasse Elbe-Elster, die Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH sowie die
Investitionsbank des Landes Brandenburg.
Zum Thema „Förderung Innovation“ gibt das Servicecenter Cottbus der Zukunftsagentur Brandenburg GmbH Auskunft.
Über Existenzgründung, Unternehmensnachfolge und Unternehmensführung können Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer Cottbus (IHK) als Veranstalter, bei der Handwerkskammer
Cottbus (HWK) und der Regionalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft Elbe-Elster mbH erkundigen.
Zu Förderung, Kurzarbeit und Qualifizierung informiert die Zukunftsagentur Brandenburg GmbH, Regionalbüro für Fachkräftesicherung Süd-Brandenburg.
Sonnengelb wie unser Auto, mit dem uns Marko Gelsdorf sicher nach
Soest und zurück brachte, war das vergangene Wochenende in der
Partnerstadt Soest. Sieben Mitglieder des Herzberger Kunstkreises
unter der Leitung von Gabi Lang folgten der Einladung des Kunstvereins Kreis Soest e. V. Die Vorsitzende Frau Inga Schubert-Hartmann
hatte den Zeitpunkt perfekt gewählt: Neben der Kunstausstellung
des Kupferdruckers Paul Egidius „Ätzende Ansichten“ im Kunstsaal
des Vereins und an verschiedenen anderen Orten besuchten wir
auch die Vernissage „Menschen“ des Künstlers und Sammlers KlausPeter Kirchner. Wir wurden als offizielle Vertreter der Stadt Herzberg
(Elster) auf das herzlichste durch Herrn Kirchner begrüßt.
Gespräche im Kunstmuseum Wilhelm-Morgner-Haus sowie der Artothek und gemütliche Kaffee-Pausen mit einem mitgebrachten
berühmten Pflaumenkuchen, gebacken von „Mutter Straach“ (90
Jahre), ließen die Zeit viel zu schnell vergehen und hinterließen bleibende Eindrücke.
Wolfgang Ehlers zeigte uns im Anschluss seine Stadt, ein liebenswertes Fleckchen Mittelalter, in der ihre Bewohner fest im Hier und Jetzt
stehen. Dass die Soester ihre Stadt lieben, konnten wir gut nachvollziehen. Bei den gemeinsamen Abendessen ging der Gesprächsstoff
nicht aus. So manche Idee nahmen wir mit nachhause und werden
sie in die Arbeit unseres Kunstkreises einfließen lassen.
Gemütlich klang der letzte Abend bei Familie Hölscher auf der Terrasse aus, das DFB-Pokalfinale anzusehen durfte natürlich nicht fehlen.
Als Abschiedsgeschenk erhielten wir vom Meister der Druckkunst,
Paul Egidius, eine Künstler-Radierung. Sie zeigt den berühmten Sohn
der Stadt Soest aus der Zeit Luthers und Melanchthons: Heinrich
Aldegrever (1502 - 1555). Er malte den Altar in der Wiesenkirche in
Soest. Dieser Kupferstich wird in Herzberg einen Ehrenplatz erhalten.
Wir freuen uns nun auf einen Gegenbesuch unserer Gastgeber in unserer schönen Stadt mit Herz.
Annerose Schmidt
Herzberger Kunstkreis
Sonderberatertag in der IHK-Geschäftsstelle
Herzberg
Die Industrie- und Handelskammer Cottbus, Geschäftsstelle Herzberg, lädt gemeinsam mit der Investitionsbank des Landes Brandenburg ein zum alljährlichen
„Sonderberatertag für Unternehmer und Existenzgründer“.
Datum: Zeit: Ort: Montag, 2. Juni 2014
10:00 bis 16:00 Uhr
IHK-Geschäftsstelle Herzberg,
Torgauer Straße 44 - 47, 04916 Herzberg
(im Gebäude der VR-Bank, Eingang Richtung Parkplatz)
Zum Thema Soziale Absicherung der Unternehmer und Existenzgründer ist ein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung als Ansprechpartner vor Ort.
Die Beratungen sind kostenlos.
Um Wartezeiten zu vermeiden, ist es erforderlich, sich im Vorfeld in
der IHK-Geschäftsstelle Herzberg anzumelden und einen individuellen Termin zu vereinbaren. Anmeldungen nimmt Gudrun ThiemeSchmidt unter Telefon 0355 365-3302 entgegen.
Online-Anmeldung unter: www.cottbus.ihk.de, Dokument 13457269
Ergotherapeut – belebender Helfer im Alltag
Seit knapp vier Jahrzehnten ist der Ergotherapeut ein etablierter
Beruf im Gesundheitswesen. Die Ergotherapie fügt die so genannte
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie in einem Berufsbild zusammen,
die ihre Anfänge bereits in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg hat
und über deren Ausbildung schließlich 1977 das Gesetz in Kraft trat.
Die Ergotherapie gilt als ärztlich verordnetes Heilmittel und findet
vielseitige Anwendung. Wer Kreativität, Kommunikationsfähigkeit
und hohe Sozialkompetenz besitzt, bringt beste Voraussetzungen
für den Beruf mit.
Im Mittelpunkt der Therapie stehen Menschen in allen Altersklassen
mit neurologischen, psychischen oder orthopädischen Erkrankungen. Im Unterschied zu anderen therapeutischen Berufen zielt die
Ergotherapie darauf ab, das Leben trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen wieder in die eigenen Hände zu nehmen.
So soll die Therapie beispielsweise psychisch kranken Menschen die
Möglichkeit eröffnen, ihr seelisches Befinden mittels kreativer und
handwerklicher Techniken sowie alltagsnaher Übungen zu verbessern.
Während der schulischen Ausbildung erhalten angehende Ergotherapeuten einen Rundumblick auf die verschiedenen Bereiche, in
denen ein späterer Einsatz erfolgen kann. Sie setzen sich in theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten u. a. mit den Themen allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Anatomie, Psychologie und
Pädagogik sowie Behindertenpädagogik auseinander, entwickeln
und erproben Spiele, Hilfsmittel, Schienen und technische Medien
für den Behandlungsplan.
Festanstellung vs. Selbstständigkeit
Die Einsatzgebiete von Ergotherapeuten sind wie ihre Behandlungsmaßnahmen sehr vielseitig. Sie kommen beispielsweise in Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Justizvollzugsanstalten, Förderschulen und Werkstätten für Behinderte zum Einsatz und ergänzen
das dortige Team mit ihrer Arbeit.
Wer zudem betriebswirtschaftliches Engagement mitbringt, findet
in der Selbstständigkeit seine berufliche Herausforderung. In der eigenen Praxis können Unternehmergeist und fachliches Know-how
ideal verknüpft werden.
Nr. 11/2014
- 21 -
Die richtige Ausbildung legt den Grundstein für die berufliche
Zukunft
Die schulische Ausbildung zum Ergotherapeuten mit staatlicher Abschlussprüfung dauert 3 Jahre. Während dieser Zeit finden in regelmäßigen Abständen Praktika in entsprechenden Einrichtungen statt.
Zugangsvoraussetzung ist der Realschulabschluss. Hauptschulabsolventen müssen zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung
von zweijähriger Dauer nachweisen.
Wer eine internationale Karriere als Ergotherapeut anstrebt, sollte
darauf achten, dass seine Ausbildungsstätte WFOT-anerkannt ist
(WFOT = World Federation of Occupational Therapists/Weltverband
der Ergotherapeuten). Denn nur wer über eine WFOT-anerkannte
Ausbildung verfügt, kann auch im Ausland anerkannt als Ergotherapeut arbeiten. Besonders in Nicht-EU-Staaten ist der Erwerb von
Arbeitsgenehmigung und Zusatzqualifikationen von einer WFOTanerkannten Ausbildung abhängig.
Der kontinuierliche Entwicklungsprozess der Ergotherapie erfordert
es, das eigene Wissen und die individuellen Kenntnisse regelmäßig
aufzufrischen und zu erweitern. Dadurch kann zugleich der Fortbildungsverpflichtung durch den Gesetzgeber Rechnung getragen
werden.
Mit einer abgeschlossenen Ergotherapieausbildung bietet sich auch
die Möglichkeit, ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochbzw. Hochschule anzuschließen.
Ausbildung zum Ergotherapeuten in Lutherstadt Wittenberg:
Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk in Sachsen-Anhalt, gemeinnützige Schulträger-GmbH Staatlich anerkannte Ersatzschule - Berufsfachschule Ergotherapie
Tel.: 03491 6154-0
Fax: 03491 6154-18
E-Mail: [email protected]
Im Internet: www.deb.de oder www.clevere-zukunft.de
Deutscher
Mühlentag
Deutsche Gesellschaft
für Mühlenkunde
und Mühlenerhaltung e.V.
gefördert durch:
www.gauselmann.de
Wasserschöpfmühle bei Wilhelmshaven,
Niedersachsen
Freilichtmuseum Fladungen: Ölschlagmühle aus Wiesthal im nördlichen Spessart
Pfingstmontag
09. Juni 2014
www.muehlen-dgm-ev.de
Herzberg
Schlaf, Kindlein, schlaf!
Elternbrief 6: 6 Monate
Ja, es gibt sie: Babys, die abends
früh einschlafen und morgens
erst aufwachen, wenn die Eltern
auch ausgeschlafen sind.
Viel öfter aber hört man von kleinen Stehauf-Männchen und -Weiblein, die vor Müdigkeit nicht mehr aus den Augen gucken, im Bett aber
plötzlich wieder putzmunter sind. Von wegen „Schlaf, Kindlein, schlaf“:
Nach Stillen, Trösten, Singen und Herumtragen schlummern die erschöpften Eltern gleich mit ein …
Durchschlafen lernen – aber wie?
Ein nachtaktives Baby ist vor allem ein Problem, wenn man selbst am
nächsten Morgen fit sein muss. Was tun? Einige Ratgeber empfehlen,
dass Baby zunächst kurz, dann jede Nacht etwas länger schreien zu
lassen, ehe man zu ihm geht. Auch wenn das manchmal zum Erfolg
führt, viele Eltern wollen ihrem Baby das nicht zumuten, andere geben
nach einigen Tagen entnervt auf oder stehen kurze Zeit später wieder
vor dem gleichen Problem. Ein Patentrezept fürs Durchschlafen gibt
es nicht, aber ein paar Hinweise, wie Sie Ihrem Kind auf sanfte Weise
helfen können, wieder in den Schlaf zu finden.
Der Elternbrief zum 6. Monat beschäftigt sich mit diesem und anderen
Themen; gibt weiterhin Informationen zum ersten Zahn und dem ersten Brei. Lesen Sie mehr in diesem Elternbrief!
Interessierte Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei
über die Internetpräsenz des Arbeitskreises „Neue Erziehung“ www.
ane.de, oder per E-Mail an [email protected], über eine Sammelbestellung
in Ihrer Kita oder per Telefon 030 259006-35 bestellen. Die Elternbriefe
kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen
Abständen nachhause, auch für Geschwisterkinder.
Sabine Spelda, Elternbriefe Brandenburg
Teilnehmende Mühlen im Landkreis
Bockwindmühle Altbelgern
Stadt Mühlberg, Gemeinde 04895 Martinskirchen, OT Altbelgern; Bewirtung,
Führungen, Vorführung der Mehlherstellung, RÜCK-Blick: Interessantes aus der
Chronik von Altbelgern Schauspiel am Nachmittag
Bockwindmühle Drasdo
Langennaundorfer Straße 57, 04938 Uebigau-Wahrenbrück OT Drasdo, Richtung Langennaundorf linker Hand; Besichtigung der Fortschritte am Rutenkreuz, Besichtigungen geführt vom Müllergesellen, Mittagessen, Bewirtung,
Kaffee und Kuchen, Darbietung, große Hüpfburg, Kremserfahrten, Spielchen
Bockwindmühle Elsterwerda
04910 Elsterwerda, Furtbrückwiese, im Erlebnis- und Miniaturenpark; Stündliche Mühlenführung, Bastelstraße für Kinder, Kinderschminken, Imbiss
Bockwindmühle Trebbus
03253 Doberlug-Kirchhain, OT Trebbus, am Ortsausgang nach Arenzhain auf
der rechten Seite; Besichtigung/Führungen, Pfingstgottesdienst an der Mühle
um 10 Uhr, Bewirtung, Blasmusik mit den Heidemusikanten und Chorgesang
mit den Sängervereinigungen aus Trebbus und Kirchhain, Hüpfburg für Kinder
Elstermühle Plessa
04928 Plessa, An der Elstermühle 7, Ortsausgang Richtung Lauchhammer
rechts, mit Mühlenstein gekennzeichnet; Besichtigung/Mühlenführungen von
10 -17 Uhr
Mühle Wahrenbrück
04924 Uebigau-Wahrenbrück, Am Park 1, 800 m v. B 101 Ri. Ortslage links gelegen; Besichtigung/Mühlenführungen, 10.00 Uhr Gottesdienst, ab 11.00 Uhr
Frühschoppen, kleiner Handwerker und Händlermarkt, Bewirtung
Paltrockwindmühle Oppelhain
03238 Rückersdorf, OT Oppelhain; Besichtigung/Führung, Kulturprogramm unter dem Motto „Gehn wa ma rüba“ in Verbindung der Landesschau zwischen
Sachsen und Preußen, Auftritt von Kathrin und Peter aus Sachsen, Angebote
für Kinder, Bastelstraße, Kutschfahrten, Infostände div. Vereine, Bewirtung
Paltrockwindmühle Schönewalde
04916 Schönewalde, Straße der Jugend 7; Besichtigung/Führung, Schroten von
Getreide, Musik, Bewirtung
Weitere Infos zum Thema Mühlen u. Mühlentag auf der Seite der Mühlenvereinigung Berlin-Brandenburg e.V. www.muehlen-in-brandenburg.de
Herzberg
- 22 -
Nr. 11/2014
die Wettkampfregeln zu erfragen. Teilen Sie unsere Begeisterung für
Technik und wollen auch Sie in Ihrer Freizeit Ihren Mitbürgern zur Seite stehen? Dann ist das THW der richtige Ort für Sie! Der Ortsverband
Herzberg hat noch Plätze frei. Wer mitmachen möchte oder weitere
Informationen benötigt, kann sich gerne an unseren Ortsbeauftragten Michael Marke unter Telefon 0172 5606297 oder E-Mail an
[email protected] wenden.
gez. Kevin Freiwald
Verwaltungsbeauftragter
Foto aus dem letzten Jahr
Evangelisches Pfarramt Herzberg
Gottesdienste
__________________________________________________
Neuapostolische Kirche
Herzberg/Elster
Gottesdienste für den Gemeindebereich Herzberg/
Elster finden jeweils sonntags um 09:30 Uhr und
mittwochs, um 19:30 Uhr in unserer Kirche in Herzberg, Albrecht-Dürer-Str. 2a, statt.
Besondere und davon abweichende Gottesdienste:
Sonntag 08.06.2014, 10:00 Uhr
Übertragung Gottesdienst mit Stammapostel Schneider aus München
Mittwoch 11.06.2014, 19:30 Uhr
Gottesdienst mit Apostel Korbien
Weitere Informationen und Änderungen der Gottesdienstzeiten
finden Sie im Schaukasten an unserer Kirche in Herzberg, AlbrechtDürer-Str. 2a
THW Herzberg: „Wanne ahoi“ Badewannenregatta 2014 - Wer will mitmachen?
Auch im Jahr 2014 wird es wieder eine Badewannenregatta geben!
Hierzu lädt das Technische Hilfswerk Herzberg am 12.07.2014 ab
15:00 Uhr in das Herzberger Schwimmbad ein.
Die Teilnahme ist relativ einfach: Ein Team besteht aus einem „Badewannenkapitän“ und einem „Matrosen“, sowie natürlich einem
schwimmfähigen Sportgerät - los geht‘s!
Am 28.06.2014 um 15:00 Uhr findet eine „Fahrerbesprechung“ im
Schwimmbad statt.
Vereine haben an diesem Tag übrigens auch die Möglichkeit sich und
ihre Tätigkeit zu präsentieren.
Interessierte Teilnehmer können sich unter der E-Mail-Adresse des
Ortsverbandes anmelden: [email protected]. Hierüber sind auch
Sonntag, 1. Juni 2014, Exaudi
10.00 Uhr in Herzberg, Stadtkirche „St. Marien“,
Gottesdienst mit anschließendem
Kirchenkaffee
Sonntag, 8. Juni 2014, Pfingstfest
8.30 Uhr in Buckau, Festgottesdienst mit Abendmahl
10.00 Uhr in Herzberg, Stadtkirche „St. Marien“, Pfingstgottesdienst mit Taufe, Abendmahl und Chor
14.00 Uhr in Altherzberg, Festgottesdienst zur Konfirmation, in
diesem Gottesdienst werden konfirmiert:
• Jannek Barnowski
• Eric Böhme
• Niklas Büschke
• Heiko Harzheim
• Johann Maurice Heinert
• Maurice Jage
• Chris Mahlo
• Gustav Schmöhl
Montag, 9. Juni 2014, Pfingstmontag
8.30 Uhr in Friedrichsluga, Pfingstgottesdienst mit Abendmahl
10.00 Uhr in Kirche Mahdel mit Frauenhorst, Festgottesdienst
mit Abendmahl und Chor
14.00 Uhr in Gräfendorf, Festgottesdienst
Gemeindeveranstaltungen
Kleinkinderkreis
Sonnabend, 31. Mai, 9.00 Uhr, Herzberg, Gemeindezentrum Magisterstr. 2, Kleinkinderkreis für Kinder von 3 bis 6 Jahren, Kontakt: Kindergärtnerin Andrea Wegner
Bibel lesen
Donnerstag, 5. Juni, 19.30 Uhr, Herzberg, Gemeindezentrum Magisterstr. 2; Katholiken und Protestanten und alle anderen Interessierten
lesen gemeinsam die Bibel. Herzliche Einladung.
Spielecafé
Donnerstag, 5. Juni, ab 14.30 Uhr, Herzberg, Tourismuspunkt (Seitenkapelle) in der Stadtkirche, Spielecafé für Jung und Alt
Nr. 11/2014
- 23 -
Konfirmandenarbeit
Sonnabend, 31. Mai, 10.00 bis 18.00 Uhr, Herzberg, Gemeindezentrum Magisterstr. 2, Abendmahlsvorbereitung; 17.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst für Konfirmanden, Eltern und Paten in der Kirche
St. Marien
Sonnabend, 7. Juni, 10.00 Uhr, Stellprobe für die Konfirmanden in der
Kirche in Altherzberg
Freitag, 6. und 13. Juni, 16.00 Uhr, Herzberg, Gemeindezentrum Magisterstr. 2, Konfirmandenunterricht
Kino in der Kirche
Freitag, 13. Juni, 19.30 Uhr, Herzberg, Seitenkapelle der Stadtkirche
„St. Marien“, Kino, zum Ausklang Wein im Kerzenschein
Gesprächskreis 60+
Mittwoch, 11. Juni, 19.00 Uhr, Herzberg, Tourismuspunkt (Seitenkapelle) in der Stadtkirche
Meditativer Tanz
Mittwoch, 11. Juni, 19.30 Uhr, Herzberg, katholisches Pfarrhaus Uebigauer Str. 1
Bibelmobil
Vom 3. bis 4. Juni steht das Bibelmobil in Herzberg auf dem Markt.
Dieser umgebaute Doppelstockbus hält so ziemlich alles bereit, was
man über die Bibel wissen kann. Vormittags sind die Kinder aus der
Elsterlandgrundschule dort beschäftigt, nachmittags und am frühen
Abend ist es für alle frei zugänglich.
Religionsphilosophische Projekttage
Die 6. Klassen der Herzberger Grundschulen führen nach drei Probentagen das biblische Pop-Musical „das Buch wird entdeckt“ auf.
Donnerstag, 5. Juni, 12.00 Uhr, Herzberg, Bürgerzentrum Uferstr. 6.
Eintritt frei!
Kirchenmusik
Kantorei
Dienstags, 3. und 10. Juni, 19.30 Uhr, Herzberg, Gemeindesaal Magisterstr. 2
Neue Sängerinnen und Sänger sind herzlich willkommen.
Musik zum Wochenende
Freitag, 6. Juni, 19.30 Uhr, Dorfkirche Mahdel, Musik zum Wochenende
Mitfahrgelegenheiten von Herzberg nach Mahdel und zurück werden organisiert, bitte melden Sie sich bei Bedarf im Tourismuspunkt
oder im Gemeindebüro.
Vorschau
Chorfest zur Landesausstellung in Doberlug-Kirchhain
Sonntag, 15. Juni, ab 15.00 Uhr, Doberlug Klostergelände, gegen
17.30 Uhr Konzert mit Chören aus Brandenburg und Sachsen und
der Steffen-Peschel-Band, Musik von Paul Gerhardt, Leitung: Gerhard
Noetzel
Musik zum Wochenende
Freitag, 20. Juni, 19.30 Uhr, Buckau, Musik zum Wochenende
Konzert für Chöre, Orgel und Bläser
Sonntag, 22. Juni, 16.00 Uhr, Herzberg, Stadtkirche „St. Marien“
Aufführende: Chor der Neuapostolischen Kirche, Kantorei St. Marien,
Herzberger Bläserensemble
Leitung: Volker Rödiger und Gerhard Noetzel
Sonstiges
Geplante Ausflüge der Kirchengemeinde
Fahrt des Frauenkreises
Der Frauenkreis unserer Kirchengemeinde besucht am 25. Juni die
erste brandenburgische Landesausstellung „Preußen und Sachsen
Szenen einer Nachbarschaft“ im Schloss Doberlug. Anschließend
fahren wir zum Essen, Trinken und Erzählen nach Bad Erna.
Abfahrt: 9.00 Uhr Herzberg, Busbahnhof
Rückkehr: gegen 16.30 Uhr
Kosten für Bus und Eintritt: ca. 20 €
Interessierte sind herzlich eingeladen. Anmeldungen bis 31. Mai im
Gemeindebüro oder im Tourismuspunkt.
Landeskirchentag in Leipzig
Fahrt am Sonntag, den 29. Juni zum großen Abschlussgottesdienst,
der in der Red-Bull-Arena in Leipzig stattfindet. Eintauchen in den
Herzberg
Klang eines riesigen Chores von 10.000 Sängerinnen und Sängern.
Abfahrt: 8.30 Uhr Busbahnhof Herzberg
Mittag: großes gemeinsames Picknick
Kosten: die Kosten für den Bus werden am Ende durch alle Mitfahrenden geteilt (ca. 10 € pro Person)
Anmeldung: bis 31. Mai im Tourismuspunkt oder im Gemeindebüro
Besuch der Partnergemeinde in Büdingen
Herzliche Einladung an alle Interessierten zum Besuch der Partnergemeinde in Büdingen vom 18. bis 20. Juli 2014. Nähere Auskünfte zur
Fahrt sind bei Gudrun Thinius erhältlich unter Tel.: 03535 3653
Anmeldung: bis 31.05. im Gemeindebüro oder im Tourismuspunkt
Zinnowitz auf Usedom
vom 2. bis 5. Oktober 2014
500 m vom Strand entfernt liegt die Tagungsstätte St. Otto, in der wir
ein ganzes Haus für diese Tage gebucht haben.
Spiele, Erzählen, Grillen, Strandwandern, sich über den Glauben austauschen – all das soll Platz haben in diesen gemeinsamen Tagen. Die
Fahrt ist geeignet für jede Altersklasse, besonders eingeladen sind
Familien und Paten mit ihren Patenkindern.
Kosten: je nach Zimmer zwischen 100 und 140 € pro Person
Anmeldung: bis 31. Mai im Gemeindebüro oder im Tourismuspunkt
Dr. J. Noetzel, Pfarrerin
G. Noetzel, Kantor
Herzliche Einladung zur Mitwirkung!
Am 15. Juni findet ab 14.00 Uhr auf dem Klostergelände Doberlug
das Paul-Gerhardt-Festival statt. Chöre aus Sachsen und Brandenburg gestalten ein festliches Programm.
Gegen 17.30 Uhr wird ein Projektchor aus dem Elbe-Elster-Kreis mit
der Steffen-Peschl-Band (Dresden) ein jazziges Abschlussprogramm
mit bekannten Paul-Gerhardt-Melodien bieten. (z. B. Geh aus mein
Herz, Du meine Seele singe, Ich singe dir mit Herz und Mund)
Also: Mit wenig Aufwand einen gelungenen Abschluss: Kurzum: Wir
brauchen euch!
Probe am Dienstag, dem 10. Juni 19.30 - 21.00 Uhr in Herzberg,
Magisterstr. 2
Bitte melden Sie sich bei Gerhard Noetzel, Tel. 03535 247415 oder
[email protected] bis zum 2. Juni.
Die Musik
Steffen Peschel gab den Anstoß für das Musizieren in dieser Triobesetzung, als er feststellte, wie jeder der Musiker eigene Talente mitbringt, die sich hier in wunderbarer Weise ergänzen und zu musikalischen Höchstleistungen addieren.
Die musikalische Bandbreite reicht von Titeln der Jazzära über Salonmusik und UFA-Schlagern deutscher Herkunft bis hin zu aktuellen
Titeln der heutigen Tanzmusik, alles dargeboten in dem eigenen Stil
des Trios.
Großer Nachfrage erfreut sich zurzeit das Konzertprojekt des SteffenPeschel-Trios: Choräle aus drei Jahrhunderten wurden jazzig bearbeitet und werden nun im neuen Gewand mit viel Musikalität und
Spaß an der Improvisation dargeboten. Jazz und Choral – eine außergewöhnliche Mischung! Das Steffen-Peschel-Trio wagt den Brückenschlag und spielt alte Choräle in mitreißend-unkonventioneller,
brilliant umgesetzter Form. Mit exquisiten Arrangements, spektakulären Improvisationen und ungewohnten Klangbildern nähern sich
die drei Musiker der Choralmusik auf eine Weise, die so manche verschlossen geglaubte Tür aufstoßen kann.
ilke Krause, Klavier
S
Jahrgang 1972, 1984 - 1990 Spezialschule für
Musik Dresden, 1990 - 1995 Studium an der
Hochschule für Musik „C. M. v. Weber“ Dresden
bei Günter Hörig, 1995 - 1997 Aufbaustudium
mit Konzertexamen, Zusatzfach: Komposition,
seit 1997 freischaffend tätig als Pianistin, Akkordeonistin, Arrangeurin und Komponistin in
verschiedenen Ensembles im Kleinkunst- und Jazzbereich u. a. bei
den „Dresdner Salon-Damen“ und im „Dresden Swingquartett“ mit
Gunther Emmerlich.
Herzberg
- 24 Florian Mayer, Violine
Ehemals Schüler an der Spezialschule für
Musik Dresden, Hochschulstudium ab 1994,
Meisterklasse bei KV W. Hentrich, gefragter
Solist, diverser Theater- und Studioproduktionen, Mitglied der Band „Blaues Einhorn“, Gründungsmitglied der Dresdner Sinfoniker und
des Philharmonischen Jazzorchesters Dresden.
Steffen Peschel, Bass
Kirchenmusikstudium
(Popularmusik, Hauptfach Gitarre) in Plön;
S eit 1994 in vielen musikalischen Projekten
deutschlandweit tätig, Gastspiele in Polen,
Tschechien, Niederlande Großbritannien,
Italien und Japan;
Seit 2002 freiberuflicher Bassist dabei wird die Liste der Künstler,
für die er im Studio oder auf der Bühne in die Saiten griff oder noch
greift, immer länger: u. a. Jeanette Biedermann, Howard Carpendale,
Dresdner Salonorchester, Mitwirkung an Musical- und Theaterinszenierungen, sowie an Rundfunk- und TV-Produktionen; Instrumentallehrer für Bass, Gitarre sowie Tuba.
__________________________________________________
Verfilmung eines Romans von Michael Ondaatje. - Nordafrika im
Jahre 1937. In einem Wüstencamp lernt der ungarische Graf Laszlo
Almßsy Katharine, die Frau des englischen Fotografen Clifton kennen.
Zwei Jahre später - inzwischen ist der Zweite Weltkrieg ausgebrochen
- begegnen sich Almßsy und Katharine in Kairo wieder. Zwischen den
beiden entbrennt eine leidenschaftliche Liebe, die durch Katharines
Tod jäh beendet wird. Kurz vor Kriegsende lassen abziehende Truppen
die Krankenschwester Hanna mit ihrem schwerverletzten Patienten in
einem toskanischen Kloster zurück. Der Kranke, durch Brandwunden
entstellt, ist kein anderer als Graf Almßsy. Während Hanna ihren hilflosen
Patienten hingebungsvoll pflegt, dringen Erinnerungsfetzen in das Bewusstsein des dahinsiechenden Almßsys ein: die folgenschweren AfrikaErlebnisse und seine Liebe zu Katharine werden wieder lebendig.
Nr. 11/2014
Evang. Kirchenkreis
Bad Liebenwerda
Evangelisches Pfarramt Schönewalde
Gottesdienst am 9. Juni 2014
09:15 Uhr in Arnsnesta
Homa
Pfarrer
Evangelisches Pfarramt Uebigau
Gottesdienst am 9. Juni 2014
14:00 Uhr in Gräfendorf
Walther
Pfarrer
Katholische Gemeinde Herzberg
Gottesdienste
Sonntag, 01.06.
9.00 Uhr Hl. Messe
Donnerstag, 05.06.
keine Hl. Messe
Pfingstsonntag, 08.06.
9.00 Uhr Hl. Messe
Pfingstmontag, 09.06.
9.00 Uhr Hl. Messe
Donnerstag, 12.06.
9.00 Uhr Hl. Messe
anschl. Seniorenvormittag
Veranstaltungen
Mittwoch, 11.06.
19.30 Uhr Meditativer Tanz
Donnerstag, 12.06.
9.00 Uhr Seniorenvormittag
Silvia Marx
Gemeindereferentin
Gottesdienste der Christlichen Gemeinde
in Herzberg, Schliebener Str. 56
Wir treffen uns jeden Sonntag
09.30 – 10.30 Uhr zur Abendsmahlfeier
10.45 – 11.30 Uhr zur Verkündigung von Gottes Wort
Gott spricht: „Ich liebe, die mich lieben; und die
mich früh suchen, werden mich finden.“
Sprüche 8,17.
Zeugen Jehovas
Zusammenkünfte der Versammlung Torgau, 04886 Beilrode,
Gewerbering 5, Tel.: 03421701602
Freitag, den 6. Juni 2014, 19.00 – 20.45 Uhr
Bibelstudium, Thema: Jehova Gott stellt die reine Anbetung wider
her
Sonntag, den 8. Juni 2014, 09.30 – 11.15 Uhr
Biblischer Vortrag, Thema: Ist Gott für uns eine Realität?
und Wachtturmstudium, Thema: Moses‘ Glauben nachahmen
Nr. 11/2014
- 25 -
Freitag, den 13. Juni 2014, 19.00 – 20.45 Uhr
Bibelstudium, Thema: Jehova Gott macht alle Dingen wider neu
Sonntag, den 15. Juni 2014, 09.30 – 11.15 Uhr
Biblischer Vortrag, Thema: Warum nach biblischen Maßstäben leben?
und Wachtturmstudium, Thema: Siehst du den „Unsichtbaren“?
Freitag, den 20. Juni 2014, 19.00 – 20.45 Uhr
Bibelstudium, Thema: Gottes Macht Tote aufzuerwecken
Sonntag, den 22. Juni 2014, 09.30 – 11.15 Uhr
Biblischer Vortrag, Thema: Auf wessen Versprechungen vertraust
du?
und Wachtturmstudium, Thema: Niemand kann zwei Herren dienen
Freitag, den 27. Juni 2014, 19.00 – 20.45 Uhr
Bibelstudium, Thema: Jehova Gott überträgt seinem Sohn Jesus
Macht
Sonntag, den 29. Juni 2014, 09.30 – 11.15 Uhr
Biblischer Vortrag, Thema: Das Ende der falschen Religion ist nahe
und Wachtturmstudium, Thema: Sein wir guten Mutes: Jehova ist
unser Helfer!
Alle Zusammenkünfte sind öffentlich
Interessierte Personen sind jederzeit willkommen
„Gottes Wort ist nützlich zum Lehren“
Dies war das Motto einer zweitägigen Veranstaltung am letzten Wochenende in Velten. Jehovas Zeugen aus Torgau, Herzberg und Umgebung waren dabei und vom Programm begeistert.
Das Motto stützte sich auf den Bibelvers 2. Timotheus 3:16. In einer
Vortragsreihe mit dem Thema „Wieso Gottes Wort nützlich ist“ ging
man auf die einzelnen Aspekte dieses Bibelwortes ein.
In weiteren kurzweiligen Vorträgen und szenischen Darbietungen
wurde gezeigt, dass Jehova Gott der beste Lehrer überhaupt ist. U. a.
wurden folgende Fragen beantwortet:
· Wie belehrt uns Gott?
· Wie kann uns seine Belehrung körperlich, mental, emotional und
geistig nützen?
· Wie können wir Jesus Christus nachahmen?
In dem Bibelkapitel, dem das Motto entnommen ist, wurde auf kritische Zeiten der letzten Tage Bezug genommen. Dass wir heute in
schwierigen Zeiten leben, wird wohl niemand bestreiten. Sich von
Gott belehren zu lassen und sich nach seinen Lehren auszurichten
hilft auch heute schon, ein zufriedeneres und glücklicheres Leben zu
führen.
Wie die Bibel auch für Sie nützlich sein kann, zeigen Ihnen gern Jehovas Zeugen der Versammlung Torgau. Oder Sie besuchen unsere
Website www.jw.org.
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Unsere liebevolle Oma ist nun frei.
Frei von allem Leid und Elend.
Marta Zeh
* 13.5.1924 † 2.5.2014
In Liebe und Dankbarkeit nehmen wir Abschied.
deine Enkel Katrin, Thomas und Kristin
dein Urenkel Jander
Stätte zum Gedenken
Der Kreislauf des Lebens
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Als letzter Gruß werden heutzutage bei christlichen Begräbnissen
Blumenkränze niedergelegt. Bis tief ins 19. Jahrhundert waren sie
hauptsächlich bei Ledigengrabmalen und Kindersärgen gebräuchlich. Die damaligen Kranzandenken bestanden in der Regel aus
Backwaren mit Blumenornamenten. Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts gewann die Kranzspende mit echten Blumen bei Begräbnissen an Bedeutung. Kränze verbinden mehrere Symbole: die
Kreisform steht für die Unendlichkeit, das ewige Leben in Gottes
Hand. Verstärkt wird diese Aussage durch den Sinngehalt der jeweils verarbeiteten Blumen und Pflanzen. Damit der Absender des
Grabschmucks für jedermann erkenntlich ist, werden Kränze seit
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Geschenke ganz herzlich bedanken. Besonderer Dank gilt
denen, die durch ihr Engagement diesen Tag so wunderschön gestaltet haben.
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