Amtsblatt Nr. 11
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Amtsblatt Nr. 11
Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster) mit Bekanntmachungen der Stadt Herzberg (Elster), der Ortsteile Arnsnesta, Borken, Buckau, Fermerswalde, Friedersdorf, Gräfendorf, Löhsten, Mahdel, Osteroda, Rahnisdorf und Züllsdorf Jahrgang 24 Herzberg (Elster), den 30. Mai 2014 Nummer 11 Herzberg -2- Nr. 11/2014 Amtliche Bekanntmachungen Konstituierende Sitzung des Ortsbeirates des Ortsteiles Rahnisdorf Bekanntmachung - Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Herzberg (Elster), ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga vom 22.04.14 Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga vom 22.04.2014 Öffentliche konstituierende Sitzung des Ortsbeirates des Ortsteiles Rahnisdorf Sitzungstermin: Mittwoch, 04.06.2014, 19:30 Uhr Ort, Raum: Gemeindehaus Rahnisdorf Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1 Eröffnen der Beratung, Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit 2 Bestätigung der Tagesordnung 3 Wahl des Ortsvorstehers des Ortsteils Rahnisdorf der Stadt Herzberg (Elster) Vorlage: OB 01_14001 4 Wahl des Stellvertreters des Ortsvorstehers des Ortsteils Rahnisdorf der Stadt Herzberg (Elster) Vorlage: OB 01_14002 5 Informationen des Ortsvorstehers Oecknigk Bürgermeister Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Herzberg (Elster), ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 - 5, 30 Abs. 4 und 45 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf vom 18. Dezember 2007 (GVBl I/07, [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl I/13, [Nr. 18] S. 17), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.05.2014 folgende Entschädigungssatzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Entschädigungssatzung gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung einschließlich ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie für die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortsbeiräte und die von diesen gewählten ehrenamtlichen Ortsvorstehern der Stadt Herzberg (Elster). §2 Grundsätze (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie die Ortsvorsteher und weiteren Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwands eine monatliche Aufwandsentschädigung. (2) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, die Fraktionsvorsitzenden und der Vorsitzende des Hauptausschusses, soweit dieser nicht hauptamtlicher Bürgermeister ist, erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. (3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und 2 wird Sitzungsgeld gewährt. Sachkundige Einwohner erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse ebenfalls Sitzungsgeld. §3 Zahlungsbestimmungen Die gewährte Aufwandsentschädigung sowie das Sitzungsgeld werden vierteljährlich nachträglich gezahlt. Die Zahlung beginnt mit Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 10 der Wahrnehmung des Mandats ab dem Tag der Konstituierung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Ortsbeirates. Sie entfällt bei Beendigung des Mandats mit Ablauf des letzten Tages vor der Konstituierung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Ortsbeirates, Bei einer Wiederwahl wird die Aufwandsentschädigung durchgängig für einen Kalendermonat gewährt. Wird ein Mandat für mehr als drei Monate nicht ausgeübt, so ist ab drittem Kalendermonat die Zahlung der Aufwandsentschädigung einzustellen. Wird ein Stadtverordnetenmandat für mehr als zwei Monate nicht ausgeübt, so wird für den zweiten Kalendermonat die Aufwandsentschädigung um 50 vom Hundert vermindert. §4 Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85 EUR. §5 Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten (1) Den Ortsvorstehern, mit Ausnahme des Ortsvorstehers Züllsdorf, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 175 EUR gewährt. (2) Der Ortsvorsteher des Ortsteils Züllsdorf enthält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 245 EUR. (3) Die Mitglieder der Ortsbeiräte, die nicht zugleich Ortsvorsteher sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 EUR. §6 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen (1) Dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung wird monatlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 340 EUR gewährt. (2) Die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung erhalten monatlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85 EUR. (3) Der Vorsitzende des Hauptausschusses, soweit er nicht hauptamtlicher Bürgermeister ist, erhält monatlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 280 EUR. (4) Stellvertretern wird für die Dauer der Vertretung 50 vom Hundert der Aufwandsentschädigung der Vertretenden gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen. Ist eine Funktion nach den Absätzen 1 bis 3 nicht besetzt und wird sie daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen, so erhält dieser für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben bis zu 100 vom Hundert, der nach den Absätzen 1 bis 3 zugelassenen Beträge. (5) Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 und 2 nebeneinander zu, so kann nur die höhere zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Stehen zusätzliche Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 und 3 nebeneinander zu, so ist die Aufwandsentschädigung nach dem Absatz 3 um 50 vom Hundert zu vermindern. §7 Sitzungsgeld für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (1) Ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR. Nr. 11/2014 (2) Für Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses dienen, wird den Mitgliedern der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR gewährt. (3) Vorsitzenden von Ausschüssen, die keine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 6, ausgenommen nach § 6 Abs. 2, erhalten, wird für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR gewährt. (4) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sowie eines Ausschusses erhält für die Leitung einer Sitzung dieser Gremien ein doppeltes Sitzungsgeld, wenn der Vorsitzende an der Sitzungsteilnahme gehindert ist und eine Entschädigung nach § 6 Abs. 4 nicht gewährt wird. §8 Sitzungsgeld für die ehrenamtlichen Mitglieder der Ortsbeiräte (1) Ehrenamtliche Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR. Für mehrere Sitzungen an einem Tag darf nur ein Sitzungsgeld gezahlt werden. (2) Ortsvorstehern oder ihren Stellvertretern wird für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR gewährt, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt. §9 Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner Sachkundige Einwohner im Sinne des § 43 Abs. 4 BbgKVerf erhalten je Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 EUR. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag gilt § 8 Abs. 1, zweiter Satz. § 10 Verdienstausfall (1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Selbstständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen. (2) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird. § 11 Reisekostenvergütung und Fahrtkostenerstattung (1) Für Dienstreisen ist eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die für den hauptamtlichen Bürgermeister geltenden Regelungen maßgebend. Eine Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die von dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung angeordnet oder genehmigt wurden. (2) Fahrten zu Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse, zu Sitzungen der Fraktionen und der Ortsbeiräte sind keine Dienstreisen im Sinne des Abs. 1. § 12 Inkrafttreten Diese Entschädigungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster)“ in Kraft. Herzberg (Elster), den 08. Mai 2014 Michael Oecknigk Bürgermeister -3- Herzberg Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga Vom 22.04.14 Inhaltsübersicht Abschnitt 1: § 1 § 2 § 3 § 4 Abschnitt 2: § 5 § 6 § 7 § 8 Abschnitt 3: § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 Abschnitt 4: § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Abschnitt 5: § 23 § 24 Allgemeine Bestimmungen Leitung und Verwaltung des Friedhofs Friedhofszweck Bestattungsbezirke Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten Verhalten auf dem Friedhof Grabmal- und Bepflanzungsordnung Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Bestattungsvorschriften Anzeigepflicht und Bestattungszeit Kirchliche Bestattungen Särge, Urnen und Trauergebinde Ausheben der Gräber, Grabgewölbe Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung Umbettungen Ruhezeiten Grabstätten Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten Benutzung von Wahlgrabstätten Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen Ehrengrabstätten Gestaltung der Grabstätten Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit § 25 Verantwortliche, Pflichten § 26 Grabpflegeverträge § 27 Grabmale § 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale § 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke § 30 Entfernung von Grabmalen Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern § 31 Benutzung von Leichenräumen § 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern § 33 Friedhofskapelle und Kirche § 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe Abschnitt 7: Schlussbestimmungen § 35 Alte Rechte § 36 Haftungsausschluss § 37 Gebühren § 38 Zuwiderhandlungen § 39 Öffentliche Bekanntmachungen § 40 Rechtsmittel § 41 Gleichstellungsklausel § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen §1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs (1) Der Friedhof in Friedrichsluga steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga. (2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen. (3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Herzberg. (4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden bleiben unberührt. Herzberg -4- Nr. 11/2014 §2 Friedhofszweck §6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Friedrichsluga waren oder b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. (1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben, c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f ) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde, i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten, j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden, k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden, I) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren, m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen. Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), I), m) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen. (3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen. §3 Bestattungsbezirke Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Friedrichsluga umfasst das Gebiet des Ortes Friedrichsluga. §4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung), b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung), c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers,ermöglicht werden. (4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. (5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes. Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden. §7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung entfällt §8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. (2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärt- Nr. 11/2014 nern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen. (3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten. (4) Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. (6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften §9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor. § 10 Kirchliche Bestattungen (1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen. (2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest. (3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen. -5- Herzberg § 11 Särge, Urnen und Trauergebinde (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden. (2) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, In denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. (5) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt. (6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen. § 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe (1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. (5) Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes. (6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. § 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung (1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. (3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren. (4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau. Herzberg § 14 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist a) bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen. (5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. § 15 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre, bei Kindergrabstätten 15 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen. (2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden. Abschnitt 4: Grabstätten § 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte (1) Grabstätten werden unterschieden in: a)Reihengrabstätten, b)Wahlgrabstätten, (2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen. -6- Nr. 11/2014 (6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. § 17 Reihengrabstätten - entfällt § 18 Wahlgrabstätten (1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 60 Jahren (erste und zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen: a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, b) Urnenbestattungen: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu eine Urne beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl. (4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig. § 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten (1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung. (2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben, Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet. (3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen. (6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Nr. 11/2014 Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden. (9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich. § 20 Benutzung von Wahlgrabstätten (1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. (2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: a)Ehegatten, b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder, d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen. (3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. § 21 Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen - entfällt § 22 Ehrengrabstätten - entfällt Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten § 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand (1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan entsprechend ausgewiesen. (2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Die Bäume und Gewächse auf oder neben Grabstätten sollen auf einer Wuchshöhe von 50 cm gehalten werden. § 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit (1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden. (2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen. (3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten. (4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. (5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüg- -7- Herzberg lich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. § 25 Verantwortliche, Pflichten (1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummerkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten. (5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte. (6) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt. § 26 Grabpflegeverträge - entfällt § 27 Grabmale (1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen, Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. Sofern Produktions- oder Bearbeitungsorte eines Grabmales außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht werden, das die Herstellung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten. (3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergebe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung Herzberg des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungsbeziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen. (6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längestens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen. § 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale (1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln. (4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. -8- Nr. 11/2014 Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft. (7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert. § 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 30 Entfernung von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei. (3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten. Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern § 31 Benutzung von Leichenräumen - entfällt § 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern (1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers. § 33 Friedhofskapelle und Kirche (1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen. Nr. 11/2014 -9- Herzberg § 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe § 40 Rechtsmittel (1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. (2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen. (1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Pfarramt Herzberg, Kirchengemeinde Friedrichsluga Magisterstraße 2 - 04916 Herzberg Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers. Abschnitt 7: Schlussbestimmungen § 35 Alte Rechte (1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 41 Gleichstellungsklausel Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. § 36 Haftungsausschluss § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. (1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 3.6.2004 außer Kraft. § 37 Gebühren (1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide, Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden. (2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. § 38 Zuwiderhandlungen (1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f ) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden. (2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt. § 39 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet. (2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht. (3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Herzberg, Magisterstraße 2 - 04916 Herzberg aus. Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Friedrichsluga am 22.04.14 beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Friedrichsluga wurde dem Kreiskirchenamt Herzberg, als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.05.2014 unter dem Aktenzeichen 02/14/021 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsatzung der Kirchengemeinde/ des Kirchengemeindeverbandes/des Friedhofszweckverbandes* Friedrichsluga wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Herzberg - 10 - Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom ... Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe: A. Brandenburg und Thüringen: 1. der Ehegatte 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. die Kinder 4. die Eltern 5. die Geschwister 6. die Enkelkinder 7. die Großeltern 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft B. Sachsen-Anhalt: 1. der Ehegatte 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. die volljährigen Kinder 4. die Eltern 5. die Großeltern 6. die volljährigen Geschwister 7. die volljährigen Enkelkinder C. Sachsen: 1. der Ehegatte 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. die Kinder 4. die Eltern 5. die Geschwister 6. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft 7. der gesetzliche Betreuer 8. der sonstige Sorgeberechtigte 9. die Großeltern 10. die Enkelkinder 11. sonstige Verwandte Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsluga Vom 22.04.2014 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: Gebühren §1 Gebührenpflicht §2 Gebührenschuldner §3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit §4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren §5 Rechtsmittel Abschnitt 2: Gebührentarif §6 Nutzungsgebühren §7 Bestattungsgebühren §8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen §9 Gebühren für die Grabberäumung § 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren § 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche § 12 Verwaltungskosten § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1: Gebühren §1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofs in Friedrichsluga, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. Nr. 11/2014 §2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühr ist 1. der Nutzungsberechtigte, 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden, §4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. §5 Rechtsmittel (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Pfarramt Herzberg, Kirchengemeinde Friedrichsluga Magisterstraße 2 04916 Herzberg Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. (5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Abschnitt 2: Gebührentarif §6 Nutzungsgebühren (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: 1. Wahlgrabstätten (Einzel-, Doppelgrabstellen) - Nutzungszeit 30 Jahre 1.1. Einzelgrabstätte 240,00 € 1.2. Doppelgrabstätte 480,00 € Nr. 11/2014 - 11 - 2. Urnenwahlgrabstätten - Nutzungszeit 25 Jahre 2.1. Einzelgrabstätte 2.2. Doppelgrabstätte 3. Wahlgrabstelle - Nutzungszeit 15 Jahre Kindergrabstätte 3.1. Einzelgrabstelle 4. Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Wahlgrabstätte 5. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) für Grabstellen nach 1., 2., 3., 200,00 € 400,00 € 120,00 € 100,00 € 8,00 € §7 Bestattungsgebühren - entfällt §8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen 1. 2. 2.1. 2.2. 3. Herzberg allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bei einer einstelligen Grabstätte bei einer mehrstelligen Grabstätte Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (gültig für 3 Jahre) 20,00 € 75,00 € 100,00 € 25,00 € § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 24.01.05 außer Kraft. (1) Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für Umbettungen werden Gebühren nach den tatsächlich entstehenden Kosten erhoben. §9 Gebühren für die Grabberäumung Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden Gebühren nach den tatsächlich entstehenden Gebühren erhoben. § 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben: 1. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grab und Jahr 10,00 € Die Friedhofsunterhaltungebühr wird mit der Verleihung des Nutzungsrechtes fällig. § 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Friedrichsluga am 22.04.14 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Friedrichsluga, wurde dem Kreiskirchenamt Herzberg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 21.05.14 unter dem Aktenzeichen 02/14/021 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Friedrichsluga wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. entfällt § 12 Verwaltungsgebühren Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: Ende der amtlichen Bekanntmachungen Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster) IMPRESSUM mit Bekanntmachungen der Stadt Herzberg (Elster), der Ortsteile Arnsnesta, Borken, Buckau, Fermerswalde, Friedersdorf, Gräfendorf, Löhsten, Mahdel, Osteroda, Rahnisdorf und Züllsdorf - Herausgeber: Stadt Herzberg (Elster), vertreten durch den Bürgermeister Michael Oecknigk, 04916 Herzberg, Markt 1 - Druck und Verlag: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg/Elster, An den Steinenden 10, Telefon 0 35 35/4 89-0, Fax: 4 89-1 15, Fax Redaktion: 4 89-1 55 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Stadt Herzberg (Elster), vertreten durch den Bürgermeister Michael Oecknigk, 04916 Herzberg, Markt 1 - Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan -Anzeigenannahme/Beilagen: Frau Köhler, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 48 91 58, Telefax: (0 35 35) 48 92 36, Funk: 01 71/4 14 41 37, www.wittich.de/agb/herzberg Für den Inhalt der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden“ sind diese selbst verantwortlich. Die Verteilung erfolgt kostenlos durch den Verlag an alle Haushalte. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt zum Abopreis von 63,70 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF zu einem Preis von 1,50 Euro pro Ausgabe über den Verlag bezogen werden. Für Anzeigenveröffent-lichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Herzberg - 12 - Nr. 11/2014 Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden Schießwarnung Nr. 23/14 für den „Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH) Schießwarnung Nr. 24/14 für den „Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH) Schießwarnung Nr. 25/14 für den „Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH) Schießwarnung Nr. 23/14 für den “Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH) 1) Im Militärischen Sicherheitsbereich der Annaburger Heide Schießgebiet wird an folgenden Tagen Schießen im freien Gelände durchgeführt: TagDatum Sperrzeit Sperrbereich Bemerkung Mo. 02.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Di. 03.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Mi. 04.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Do. 05.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Fr. 06.06.2014 07:30 - 14:00 Uhr A/StOÜbPL Sa. 07.06.2014 kein Schießen A/StOÜbPL So. 08.06.2014 kein Schießen A/StOÜbPL 2) Für den MSB AH insgesamt gilt grundsätzlich Betrete- und Befahrverbot. Der Sperrbereich A (Schießen im freien Gelände) ist darüber hinaus durch Schilder und Schranken gesondert gekennzeichnet. Es ist verboten, - den MSB AH unbefugt zu betreten, - sich widerrechtlich Munition oder Munitionsteile anzueignen oder - Blindgänger, Munition und Munitionsteile zu berühren. Fundorte von Blindgängern im Randgebiet des MSB AH sind zu kennzeichnen und dem StOÄ Schönewalde sofort telefonisch zu melden. 3) Übende Truppenteile und Inhaber von Berechtigungsausweisen/ Sonderausweisen dürfen den MSB AH nur nach vorheriger Einweisung und Belehrung betreten bzw. befahren. 4) Der übenden Truppe ist jederzeit Vorrang zu gewähren, gegebenenfalls ist anzuhalten. Größte Aufmerksamkeit gilt bei unbeleuchteten und getarnten Fahrzeugen der übenden Truppen im MSB AH. Im Auftrag Im Original gezeichnet Reihs Hauptfeldwebel u. FwStOAngel Schießwarnung Nr. 24/14 für den “Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH) 1) Im Militärischen Sicherheitsbereich der Annaburger Heide Schießgebiet wird an folgenden Tagen Schießen im freien Gelände durchgeführt: TagDatum Sperrzeit Sperrbereich Bemerkung Mo. 09.06.2014 kein Schießen A/StOÜbPL Di. 10.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Mi. 11.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Do. 12.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Fr. 13.06.2014 07:30 - 14:00 Uhr A/StOÜbPL Sa. 14.06.2014 kein Schießen A/StOÜbPL So. 15.06.2014 kein Schießen A/StOÜbPL 2) Für den MSB AH insgesamt gilt grundsätzlich Betrete- und Befahrverbot. Der Sperrbereich A (Schießen im freien Gelände) ist darüber hinaus durch Schilder und Schranken gesondert gekennzeichnet. Es ist verboten, - den MSB AH unbefugt zu betreten, Seite 12 Seite 12 Seite 12 - sich widerrechtlich Munition oder Munitionsteile anzueignen oder - Blindgänger, Munition und Munitionsteile zu berühren. Fundorte von Blindgängern im Randgebiet des MSB AH sind zu kennzeichnen und dem StOÄ Schönewalde sofort telefonisch zu melden. 3) Übende Truppenteile und Inhaber von Berechtigungsausweisen/ Sonderausweisen dürfen den MSB AH nur nach vorheriger Einweisung und Belehrung betreten bzw. befahren. 4) Der übenden Truppe ist jederzeit Vorrang zu gewähren, gegebenenfalls ist anzuhalten. Größte Aufmerksamkeit gilt bei unbeleuchteten und getarnten Fahrzeugen der übenden Truppen im MSB AH. Im Auftrag Im Original gezeichnet Reihs Hauptfeldwebel u. FwStOAngel Schießwarnung Nr. 25/14 für den “Militärischen Sicherheitsbereich Annaburger Heide“ (MSB AH) 1) Im Militärischen Sicherheitsbereich der Annaburger Heide Schießgebiet wird an folgenden Tagen Schießen im freien Gelände durchgeführt: TagDatum Sperrzeit Sperrbereich Bemerkung Mo. 16.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Di. 17.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Mi. 18.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Do. 19.06.2014 07:30 - 17:30 Uhr A/StOÜbPL Fr. 20.06.2014 07:30 - 14:00 Uhr A/StOÜbPL Sa. 21.06.2014 kein Schießen A/StOÜbPL So. 22.06.2014 kein Schießen A/StOÜbPL 2) Für den MSB AH insgesamt gilt grundsätzlich Betrete- und Befahrverbot. Der Sperrbereich A (Schießen im freien Gelände) ist darüber hinaus durch Schilder und Schranken gesondert gekennzeichnet. Es ist verboten, - den MSB AH unbefugt zu betreten, - sich widerrechtlich Munition oder Munitionsteile anzueignen oder - Blindgänger, Munition und Munitionsteile zu berühren. Fundorte von Blindgängern im Randgebiet des MSB AH sind zu kennzeichnen und dem StOÄ Schönewalde sofort telefonisch zu melden. 3) Übende Truppenteile und Inhaber von Berechtigungsausweisen/ Sonderausweisen dürfen den MSB AH nur nach vorheriger Einweisung und Belehrung betreten bzw. befahren. 4) Der übenden Truppe ist jederzeit Vorrang zu gewähren, gegebenenfalls ist anzuhalten. Größte Aufmerksamkeit gilt bei unbeleuchteten und getarnten Fahrzeugen der übenden Truppen im MSB AH. Im Auftrag Im Original gezeichnet Reihs Hauptfeldwebel u. FwStOAngel Ende der amtlichen Bekanntmachungen anderer Behörden Nr. 11/2014 - 13 - Herzberg Informationen aus der Stadt Herzberg (Elster) einschließlich Ortsteile In der 33. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster) am 08.05.2014 wurden teils im öffentlichen, teils im nichtöffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst Beschluss-Nr. SVV 01_14009 Bestätigung von Fördermitteln im Rahmen der Städtebauförderrichtlinien Öffentlicher Teil: Oecknigk Bürgermeister Abstimmungsergebnis: Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: Beschluss-Nr. SVV 01_14010 Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Herzberg (Elster), ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Herzberg (Elster), ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie für die Mitglieder der Ortsbeiräte.“ Abstimmungsergebnis: Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: Davon Nein-Stimmen: Davon Stimmenthaltungen: 18 17 1 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe im Rahmen der Städtebauförderung für das Bauvorhaben Sanierung Stadtpark 1. Bauabschnitt im Haushaltsjahr 2014. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster) beschließt in ihrer Sitzung am 08.05.2014 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 „Bebauung am Radelandweg“ der Stadt Herzberg (Elster), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit textlichen Festsetzungen und der Begründung (Teil B). Der Entwurf ist gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Anwendung des § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Auslegung öffentlich bekanntzumachen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Anwendung des § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. 18 18 Nichtöffentlicher Teil: Beschluss-Nr. SVV 01_14008 Bestätigung von Fördermitteln im Rahmen der Städtebauförderrichtlinien Abstimmungsergebnis: Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: Herzberg (Elster) OT Arnsnesta OT Buckau OT Borken OT Friedersdorf OT Löhsten OT Mahdel OT Osteroda OT Rahnisdorf OT Gräfendorf OT Züllsdorf 18 18 Beschluss-Nr. SVV 01_14013 Bestätigung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 29 „Bebauung am Radelandweg“ Stadt Herzberg (Elster) Abstimmungsergebnis: Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: Informationsbroschüre Herzberg (Elster) 6. Auflage mit mehrfarbigem Stadtplan Eine Stadt mit historischem Stadtkern lädt ein ... Beschluss-Nr. SVV 01_14012 Leistung einer außerplanmäßigen Ausgabe Abstimmungsergebnis: Anwesende Mitglieder: Davon Ja-Stimmen: 18 18 18 18 OT Fermerswalde 2.000 Exemplare wurden am 7. Mai 2014 an die Stadt geliefert. Die Informationsbroschüren sind für die Bürger und Gäste der Stadt zur kostenlosen Abgabe vorgesehen. Finanzierung über Werbeanzeigen der Inserenten. Im Namen der Media-Beraterin, Frau Margitta Konietzky, herzlichen Dank an die Inserenten und an die Stadtverwaltung für die gute Zusammenarbeit. erhältlich bei: Stadtverwaltung Herzberg und in Kürze als Blätterbroschüre im Internet Herausgeber: Gesamtherstellung Städte-Verlag E. v. Wagner & J. Mitterhuber GmbH, Fellbach bei Stuttgart In einem Vorwort weist Herr Bürgermeister Michael Oecknigk darauf hin, dass die Broschüre als Wegweiser im Alltag behilflich ist. Es folgt ein Branchenverzeichnis der Inserenten, die mit ihrer Anzeige einen wertvollen Beitrag zum Erscheinen der Broschüre geleistet haben. Die Broschüre ist wie folgt gegliedert: Herzberg (Elster) - Geschichte und Gegenwart Für eine Region mit Zukunft - der Städtebund Elbe-Elsteraue Partnerstädte und Patenschaft Großveranstaltungen unserer Stadt Jugendstilgarten und Villa Marx Stadtbibliothek mit Galerie Gutspark und Tierpark Grochwitz Zeiss-Planetarium und Sternwarte Elsterlandhalle Herzberg Herzberg - 14 - Die St.-Marien-Kirche Die Reformation in Herzberg Historischer Stadtrundgang Herzberg als Wirtschaftsstandort Neubaugebiet Grochwitzer Linse Elbe-Elster-Klinikum Seniorenzentrum Albert Schweitzer gGmbH Wegweiser der Stadtverwaltung Herzberg Was erledige ich wo? - Wer ist zuständig? Herzberg von A bis Z Stadtplan Herzberg Maßstab 1 : 17.100 Vereine und Verbände Notrufe Impressum Jede Stimme zählt! Jetzt für Herzberg (Elster) bei der Fanta-Spielplatzinitiative im Internet abstimmen! Der Spielplatz im Stadtpark soll neu gestaltet werden und wieder ein Anziehungspunkt für unsere Kinder werden. Zur finanziellen Unterstützung hat sich die Stadt bei der Fanta-Spielplatzinitiative beworben, bei der unter dem Motto „100 Spielplätze in 100 Tagen“ 100 sanierungsbedürftige Spielplätze gefördert werden. Auf die Plätze 1 bis 3 warten je 10.000 Euro, auf die Plätze 4 bis 20 je 5.000 Euro. Die Plätze 21 bis 100 erhalten jeweils ein kreatives Spielelement. Die Sieger werden im Rahmen einer öffentlichen Abstimmung ermittelt, die vom 12. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 stattfindet. Nun sind Sie gefragt! Stimmen Sie täglich bis zum 12. Juni 2014 für den Spielplatz im Stadtpark über die Homepage der Stadt (www.herzberg-elster.de) oder unter www.facebook. com/fantaspielspass bzw. unter http://spielplatzinitiative. fanta.de ab. Und so geht es: Link öffnen; bei der Karte, die sich öffnet, rauszoomen und nach Herzberg (Elster) suchen, blaues Fähnchen bei Herzberg (Elster) anklicken und abstimmen. Zum Abstimmen benötigen Sie einen Facebook-Account oder einen Account auf der Seite von Fanta, den Sie sich problemlos einrichten können. Für Fragen steht Ihnen gern Frau Lehmann, Stadtplanung (telefonisch unter 03535 482402 oder per E-Mail [email protected]) zur Verfügung. Nr. 11/2014 Gewinnnummern Entenrennen 2014 Die Kultur- und Bildungsverwaltung der Stadt Herzberg (Elster) möchte darauf aufmerksam machen, dass alle Preise von der Ententombola des Tierparkfestes 2014 zur Abholung im Kulturamt bereit liegen. Bitte sehen Sie Ihre Lose nach, es lohnt sich! Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns an. Kulturamt der Stadt, Tel. 03535 482330 oder 482331 oder 482332. Platz NummerPreis 1 1897 500,00 € in bar, Sparkasse Elbe-Elster 2 2647 1 Fahrrad 3 2487 Weingut-Erlebniswochenende, 2 Personen, Katharinenhof, Weingut-SchaufGuntersblum am Rhein 4 3618 4-teiliges Reiseset (100,00 €), Lausitzer Rundschau 5 1873 Profi-Darts-Spiel (50,00 €), Getränke Dahms 6 1175 1 Gutschein (50,00 €) + 1 Produkt. Friseur Michaela 7 2075 1 Gutschein (50,00 €) + 1 Produkt. Friseur Michaela 8 4355 1 Gutschein (40,00 €) + 1 Produkt. Friseur Michaela 9 3612 1 Gutschein (40,00 €) + 1 Produkt. Friseur Michaela 10 1005 1 Gutschein (25,00 €) + 1 Produkt. Friseur Michaela 11 2379 1 Gutschein (25,00 €) + 1 Produkt. Friseur Michaela 12 4013 1 Gutschein für 1 Fahrzeugreinigung (50,00 €), DAC Falkenberg 13 2471 1 Gutschein für 1 Fahrt nach Hamburg zum Musical, Reisebüro Jaich 14 3370 1 Gutschein (15,00 €), Landgaststätte Gräfendorf 15 0544 2 Eintrittskarten Zirkus „Horrors“, Familie Sperlich 16 4057 2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft Jazz“, Landkreis EE 17 4080 2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft Jazz“, Landkreis EE 18 4415 2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft Jazz“, Landkreis EE 19 0872 2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft Jazz“, Landkreis EE 20 3393 2 Eintrittskarten Chorfest „Choral trifft Jazz“, Landkreis EE 21 2004 2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE 22 1777 2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE 23 3614 2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE 24 4268 2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE 25 4155 2 Eintrittskarten Graun-Wettbewerb des musikalischen Nachwuchs, Landkreis EE 26 4185 2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert mit ONAIR“, Landkreis EE 27 3358 2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert mit ONAIR“, Landkreis EE 28 0377 2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert mit ONAIR“, Landkreis EE 29 1772 2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert mit ONAIR“, Landkreis EE 30 1826 2 Eintrittskarten „Das besondere Konzert mit ONAIR“, Landkreis EE 31 1611 2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE 32 4370 2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE Nr. 11/2014 33 0883 34 2599 35 2098 36 3185 37 2240 38 0492 39 0758 40 2069 41 3173 42 1036 43 0728 44 3120 45 3171 46 2772 47 3037 48 1909 49 2523 50 4089 51 2446 52 3121 53 1985 54 4384 55 1066 56 0203 57 2692 58 0331 59 3187 60 0766 61 1147 62 0960 63 2081 64 2041 65 66 67 68 1670 0519 1261 3348 69 1507 - 15 2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE 2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE 2 Eintrittskarten Eröffnungsveranstaltung des 16. Puppentheaterfestivals, Landkreis EE 2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE 2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE 2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE 2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE 2 Eintrittskarten für „Lange Nacht des Puppenspiels“, Landkreis EE Eintrittskarten Kasper-Café im Kreismuseum Bad Liebenwerda, Landkreis EE Eintrittskarten Kasper-Café im Kreismuseum Bad Liebenwerda, Landkreis EE 2 Eintrittskasten Festival der Graunschen Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE 2 Eintrittskasten Festival der Graunschen Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE 2 Eintrittskasten Festival der Graunschen Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE 2 Eintrittskasten Festival der Graunschen Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE 2 Eintrittskasten Festival der Graunschen Musik der Sparkassenstiftung, Landkreis EE Eintrittskarten LauttenCompagney Berlin, Landkreis EE Eintrittskarten LauttenCompagney Berlin, Landkreis EE 2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper „Orpheus an der Elster“, Landkreis EE 2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper „Orpheus an der Elster“, Landkreis EE 2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper „Orpheus an der Elster“, Landkreis EE 2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper „Orpheus an der Elster“, Landkreis EE 2 Eintrittskarten Uraufführung der Oper „Orpheus an der Elster“, Landkreis EE Eintrittskarten Batzdorfer Hofkapelle, Landkreis EE Eintrittskarten Batzdorfer Hofkapelle, Landkreis EE 1 Gutschein (50,00 €), Kosmetiksalon Fugmann 1 Gutschein (50,00 €), Kosmetiksalon Fugmann 1 Gutschein (25,00 €), Porzellan GmbH Annaburg 2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter 2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter 2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter 2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter 2 Freikarten zum Fassbieranstich Oktoberfest München, Eisdiele Winter 1 Überraschungspräsent, Remondis Herzberg 1 Überraschungspräsent, Remondis Herzberg 1 Überraschungspräsent, Remondis Herzberg 1 bedrucktes Poloshirt nach Wahl, Druckerei Loske 1 Poster bedruckt mit individuellen Motiven, Druckerei Loske Herzberg 70 71 0276 3152 72 2281 73 1766 74 3111 75 0805 76 3446 77 2282 78 79 80 0752 0516 3475 81 1277 82 2925 83 3196 84 2544 85 1805 86 4117 87 1919 88 4278 89 1566 90 3472 91 1906 92 1998 93 94 3138 0761 95 0079 96 2197 97 3175 98 1907 99 1910 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 0807 0133 2704 0477 3153 0216 4108 2280 1811 1251 0784 0723 1 Rucksack bedruckt, Druckerei Loske 2 Gutscheine für je 1 h Bowling (25,00 €), Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V. 2 Gutscheine für je 1h Bowling (25,00 €), Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V. 2 Gutscheine für je 1h Bowling (25,00 €), Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V. 2 Gutscheine für je 1h Bowling (25,00 €), Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V. 2 Gutscheine für je 1h Bowling (25,00 €), Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V. 2 Eintrittskarten Kabarett „Barhocker“, Agrargenossenschaft Grochwitz 2 Eintrittskarten für Seniorennachmittag, Agrargenossenschaft Grochwitz 1 Gutschein (25,00 €), Salon „Hauptvogel“ 1 Gutschein (25,00 €), Salon „Hauptvogel“ 1 Gutschein für 1 ayurvedischen Kochabend, Oase – Das Gesundheitszentrum, W. Endtmann 1 Gutschein für 1 Massage (50,00 €), Oase – Das Gesundheitszentrum, W. Endtmann 1 „Sehrgutschein“ Fitness inkl. Sauna, Oase – Das Gesundheitszentrum, W. Endtmann 2 Eintrittskarten (Kinder) Klein-Erzgebirge Oederan 2 Eintrittskarten (Kinder) Klein-Erzgebirge Oederan 2 Eintrittskarten (Kinder) Klein-Erzgebirge Oederan 2 Gutscheine für je 1 Erwachsenen für die Ausstellung Modellbahnland Erzgebirge, Annaberger Modellbahn GmbH 2 Gutscheine für je 1 Erwachsenen für die Ausstellung Modellbahnland Erzgebirge, Annaberger Modellbahn GmbH 1 Kosmetikgutschein (30,00 €), Nagel- und Kosmetikstudio Kerstin Fröhde, Falkenberg 1 Kosmetikgutschein (30,00 €), Nagel- und Kosmetikstudio Kerstin Fröhde, Falkenberg 1 Gutschein für AuqaVita Torgau, Stadtwerke Torgau 1 Gutschein für 1h Ayurveda-Massage, Praxis I. Kastner-Endtmann 1 Ernährungsanalyse (40,00 €), Oase für Naturheilkunde Herzberg 1 Gutschein (10,00 €), G. Zetzmann 3-teiliges Kissenset (25,00 €), Drunter & Drüber Herzberg 1 Gutschein (15,00 €), Drunter & Drüber Herzberg 1 Tageskarte Fitness oder Sauna, Oase – Das Gesundheitszentrum, W. Endtmann 1 Gutschein für 1h Bowling, Kultur- und Heimatverein Züllsdorf e. V. 2 Gutscheine für die Sommer-Rodelbahn, Gert Fordtran, Zwenkau 1 Gutschein für 1 Tasse bedruckt mit individuellem Motiv, Druckerei Loske 1 Weinpräsent, Weingut V. Schwaab, M. Böcker 1 Weinpräsent, Weingut V. Schwaab, M. Böcker 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) Herzberg 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 - 16 - 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Überraschungstüte (10,00 €) 1 Bierglas 1 Bierglas 1 Bierglas 1 Bierglas 1 Bierglas 1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €), Stadtwerke Torgau 128 0523 1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €), Stadtwerke Torgau 129 1958 1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €), Stadtwerke Torgau 130 4467 1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €), Stadtwerke Torgau 131 1939 1 Gutschein für AquaVita Torgau (20,00 €), Stadtwerke Torgau 132 1710 1 Gutschein für die Waldeisenbahn Muskau, WEM Muskau 133 2856 1 Gutschein für die Waldeisenbahn Muskau, WEM Muskau 134 2976 1 Gutschein für die Waldeisenbahn Muskau, WEM Muskau 135 2049 1 Gutschein (10,00 €), G. Zetzmann 136 3805 1 Gutschein (10,00 €), G. Zetzmann 137 1700 1 Kosmetikgutschein (30,00 €), Hair-Design Ralph Krall Förster 138 2089 1 Kosmetikgutschein (30,00 €), Hair-Design Ralph Krall Förster 139 2546 Wellness-Gutschein (30,00 €), Stefanie Stoye 1401391 Weinpräsent 1411490 Weinpräsent 1423404 Weinpräsent 1432101 Weinpräsent 1441245 Weinpräsent 1453879 Weinpräsent 1460222 Weinpräsent 1471612 Weinpräsent Nr. 11/2014 2015 1934 1204 3803 3418 1830 0763 1402 1732 0994 1926 1087 2381 1414 1268 0958 Die nächste Ausgabe des Amtsblatts erscheint am Freitag, dem 13. Juni 2014 Redaktions- und Annahmeschluss ist am Donnerstag, der 5. Juni 2014 Der kleine Thomas wollte schon immer mal wissen, wer der Mond eigentlich ist. Deshalb baut er sich aus seinem Bett ein Raumschiff und fliegt in den Weltraum. Neben dem Mond lernt er die Sonne kennen, die ihm auch ihre Kinder, die Planeten vorstellt. (für Kinder ab 4 - 8 Jahren) Ortsteil Arnsnesta Herzlich willkommen zum 20. Countryfest in Arnsnesta vom 20. bis 21.06.2014 www.wittich.de AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN Fragen zur Werbung? (01 71) 4 14 41 37 Ihre Medienberaterin Regina Köhler berät Sie gern. Fax: (0 35 35) 48 92 36 [email protected] Freitag: Anreise, Lagerfeuer, Whisky & ab 20.00 Uhr Live-Musik mit Willi Samstag: Wir laden alle Kinder am Samstag, 21. Juni von 14.00 bis 17.00 Uhr ein. Mit Bornie & Andy könnt ihr Tippis aufbauen, Trapperspiele werden durchgeführt und auch ein Marterpfahl steht zum Fesseln bereit. Es gibt Muffins und Kakao. Cowboy- und Indianerkleidungkleidung wäre toll. Nr. 11/2014 - 17 - Herzberg Ortsteil Borken WER nicht liebt Wein, Weib und Gesang, der bleibt ein Thor sein Leben lang. Martin Luther Dorffest 2014 in Borken Programmablauf: Samstag, 31.05.2014 Ab 15.00 Uhr Kegeln 15.00 Uhr Eröffnung Kaffeetafel 16.00 Uhr Unterhaltungsprogramm 19.30 Uhr Disco (DJ Kaktus) Sonntag, 01.06.2014 10.00 Uhr Feuerwehrausscheid 15.00 Uhr Kaffeetafel 16.00 Uhr Unterhaltungsprogramm Feuerwehr Borken Kommen Sie zu uns, bevor wir zu Ihnen kommen. Darum lädt die Feuerwehr Borken wieder ein zum Verweilen: 29.05.2014Himmelfahrt ab 10:00 Uhr mit Bier vom Fass, Bratwurst, Kaffee … An allen Tagen ist für Verpflegung und Getränke gesorgt. Sonntag - Mittag-Essen aus der Gulaschkanone. Christian Görke lädt zur Ministersprechstunde am 3. Juni nach Herzberg ein Potsdam/Herzberg – Am Dienstag, 3. Juni 2014, lädt Brandenburgs Finanzminister Christian Görke Bürgerinnen und Bürger zu einer Ministersprechstunde in Herzberg (Elbe/ Elster) ein. In dieser neuen Reihe können sich Bürgerinnen und Bürger mit ihren Anliegen direkt an den Finanzminister wenden. Die Ministersprechstunde in Herzberg von Finanzminister Christian Görke findet statt am Dienstag, 3. Juni 2014, von 16.00 bis 17.00 Uhr im Bürgerzentrum Herzberg, Uferstraße 6. Es wird gebeten, sich vorher persönlich für die Ministersprechstunde anzumelden unter: 0331 866-6012. Seit Ende März dieses Jahres lädt Brandenburgs Finanzminister Christian Görke Bürgerinnen und Bürger in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes zur Ministersprechstunde ein, damit diese sich direkt an den Finanzminister wenden können. Seitdem machte die Ministersprechstunde Station in Rathenow, Oranienburg, Angermünde und Potsdam-Waldstadt. Herzberg - 18 - Kabarett in der Bauernscheune Nr. 11/2014 Informationen anderer Behörden Freitag, 6. Juni 2014, 20:00 Uhr „die BarHocker“ – Hauptsache: ICH! Information für die Anwohner von Fermerswalde! Zwei Kabarettisten aus dem Erzgebirge E infach mal so ganz spontan lächeln im Straßenverkehr? us purer Freundlichkeit der kleinen A Oma ein unerreichbares Produkt aus dem oberen Supermarktregal reichen? Einem Wildfremden völlig selbstlos aus einer Patt-Situation helfen? Oder ganz schlicht einfach „Guten Tag“, „Bitte“ und „Danke“ sagen, als sei das etwas völlig Selbstverständliches? Doch! Auch so etwas gibt es natürlich! Noch ... Also hin und wieder ... Manchmal ... Sagt man ... Haben wir gehört ... Kartenvorbestellung unter der Telefonnummer: 03535 3743 Sehr geehrte Damen und Herren, nser Unternehmen, die DB Bahnbau Gruppe GmbH, Obl Knapu penrode, wurde von der DB Netz AG mit Instandsetzungsarbeiten im Bereich Bahnhof Fermerswalde beauftragt Bauzeitraum vom 03.07.2014, 07:00 Uhr bis 25.07.2014, 18:00 Uhr Die Bauarbeiten sind zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und weiteren Verfügbarkeit im Streckennetz der DBAG zwingend erforderlich. Aufgrund des hohen Leistungsumfanges in der sehr kurzen Gesamtbauzeit müssen die Bauarbeiten durchgehend auch in den Nachtstunden und am Wochenende ausgeführt werden. Wir bitten aufgrund der dringenden Notwendigkeit dieser Baumaßnahme um Ihr Verständnis. DB DB Bahnbau Gruppe GmbH Knappenrode, 22.05.2014 _________________________________________________ Tipps, Vereine, Veranstaltungen Der Heimatverein Herzberg lädt alle Mitglieder und Interessierten zu seiner nächsten Veranstaltung am 03.06.2014, um 19 Uhr in die Gaststätte Wolfsschlucht Herzberg, R.-Luxemburg-Str. ein. Harald Süßenbecker hält den Vortrag „Bausteine der Geschichte – Fermerswalde -“. Eintritt frei Der Vorstand Einladung Herzberg, den 21.05.2014 Jahreshauptversammlung Heimat- und Bürgerzeitungen – hier steckt Ihre Heimat drin. www.wittich.de Farbenfroh wie das Leben Sehr geehrte Vereinsmitglieder, entsprechend der Vereinssatzung lädt der VfB Herzberg 68 e. V. am Mittwoch, dem 18. Juni 2014, um 18.00 Uhr zu seiner Jahreshauptversammlung ein. Versammlungsort: Herzberg, Radelandweg 2 Kantine der Firma Metallbau Hilse GmbH (ehemals Grohe) Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung 3. Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden 4. Kassenbericht durch den Kassenwart 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Diskussion zu den Berichten 7. Entlastung des Vorstandes durch - Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des 1. Vorsitzenden - Bestätigung des Kassenberichtes des Kassenwartes - Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer 8. Änderung der Vereinssatzung wie folgt: - Ergänzung in § 2.1. - Leichtathletik - Korrektur diverser Rechtschreibfehler Nr. 11/2014 - 19 - 9. Diskussion und Beschlussfassung zur Änderung der Beitragsordnung 10. Diskussion und Beschlussfassung zur Änderung des VereinsLogo 11. Anfragen und Mitteilungen 12. Schlusswort des 1.Vorsitzenden Um zahlreiche Teilnahme wird gebeten. Mit sportlichem Gruß VfB Herzberg 68 e. V. Der Vorstand Nur noch wenige freie Restplätze für das Fußballcamp des VFB Herzberg 68 vom 10.07. bis 12.07.2014 Bereits nach kurzer Zeit sind zahlreiche Anmeldungen für das Fußballcamp des VFB Herzberg 68 eingegangen und sorgt somit wie in jedem Jahr für eine positive Resonanz, hierfür stehen noch einige freie Restplätze zur Verfügung! Das nunmehr achte Camp zum achten Mal findet in diesem Jahr vom 10. Juli bis 12.Juli 2014 statt. Wie auch in den vergangenen Jahren wird das Camp durch das „Profi-Soccer-Team“ betreut. Unter der Regie von Ex-Profi Bernd Hobsch (SV Werder Bremen, TSV 1860 München, 1. FC Nürnberg) werden die Kinder drei Tage lang betreut und erleben abwechslungsreiche Trainingseinheiten auf der Herzberger Werner-Seelenbinder- Sportstätte. Neben Bernd Hobsch leiten weitere ehemalige Fußballprofis von Dynamo Dresden, dem HSV oder des 1. FC Nürnberg die Übungseinheiten. Die Trainer wollen den Mädchen und Jungen durch altersgerechte und gezielte Übungen Spaß am Fußball vermitteln. Zusätzlich werden durch Turniere und Spiele der Teamgeist und der Gemeinschaftssinn gefördert. Der VFB Herzberg 68 will nahtlos an die erfolgreichen Camps der letzten Jahre anknüpfen und den Kindern den Spaß am Sport insbesondere am Fußball vermitteln. Die vergangenen Jahre habe allen Beteiligten viel Spaß bereitet. Kinder aus allen Gegenden waren zu Gast und hatten viel Spaß an dem Camp, des Weiteren wurden viele Freundschaften geschlossen und auch die Eltern kamen und kommen auf ihre Kosten. Die Plätze sind begrenzt um den Teilnehmerfeld ein ausgewogenes, gelungenes Training mit unserem Trainerteam zu gewährleisten, also schnell sein lohnt sich! Informationen gibt es beim Abteilungsleiter Fußball des VfB Herzberg68 Matthias Jankowski (Tel.: 035363 79738 oder auch 0162 2954482). Herzberg Marco; Wachs, Mike (85. Klein, Christian); Bittner, Matthias; Krengel, Christian; Blüthgen, Marcus; Frankus, Stefan Tore: 0 : 1 Marco Nitzsche (28.); 1 : 1 Christoph Lehmann (79.); 2 : 1 Jakub Duben (81.), 2 : 2 Rene Dietrich (87.) Gelbe Karten: Thomas Lenke, Stefan Krüger/Stefan Frankus Schiedsrichter: Andreas Donhauser (Königs Wusterhausen) Zuschauer: 75 Datum: 17.05.2014 Die Herzberger Fußballer hatten sich für das Heimspiel gegen den SV Germania Ruhland viel vorgenommen und wollten unbedingt einen wichtigen Sieg landen. Leider fand die Mannschaft aber nicht richtig in die Partie. Der VfB kam so gut wie gar nicht in die Zweikämpfe und überließ den Gästen aus Ruhland unfreiwillig das Zepter. Die Germanen-Elf wirkte bissiger und kontrollierte das Mittelfeld. Einen richtigen Abschluss brachten sie aber zunächst auch nicht zu Stande. Als sich nach einer knappen Stunde die Herzberger Hintermannschaft eine zu große Fehlerkette leistete war Ruhlands Kapitän Nitzschner zu Stelle und hämmerte aus dem Strafraum die Kugel zur Gästeführung in die Maschen. Nur zwei Minuten später hatte Ruhland auch noch die Chance gleich nachzulegen aber man schob den Ball zum Herzberger Glück am langen Pfosten vorbei. Aus Sicht des VfB gab es im ersten Durchgang nur eine einzige Chance als Petzold Duben im 16er anspielte. Dessen guten Abschluss parierte aber der Keeper der Gäste. Das war natürlich viel zu wenig, um die GermaniaElf ernsthaft in Bedrängnis zu bringen. In der zweiten Hälfte mussten die VfB-Kicker ein Schippe drauf legen, wenn man dem Spiel noch eine Wendung geben wollte. Der Gastgeber zeigte zwar endlich mehr Einsatzwillen, aber die bessere Mannschaft war weiterhin Ruhland. Sie erarbeiteten sich viele gute Kontermöglichkeiten nach Ballverlusten der 68er, aber man ging einfach zu fahrlässig mit den sich bietenden Chancen um. In der Schlussviertelstunde wollte man mit der Einwechslung von Christoph Lehmann zulasten der Defensive noch einmal mehr für den eigenen Angriff tun. Dies stellte sich dann als Glücksgriff heraus, denn dieser markierte per direktem Freistoß den Ausgleich. Es ging ein Ruck durch die Mannschaft und nur zwei Minuten später gelang durch Jakub Duben sogar der Führungstreffer und man stellte den Spielverlauf quasi auf dem Kopf. Die Moral der Ruhländer war damit aber nicht gebrochen und sie warfen noch einmal alles nach vorn. Zum Herzberger Pech belohnte sich die Germania-Elf auch noch dafür mit dem Ausgleich, als ein herrlicher Distanzschuss von Rene Dietrich hinter Sebastian Strack im Tor einschlug. So fühlte sich nach Abpfiff das Unentschieden wie eine Niederlage an, auch wenn man nach dem Spielverlauf mit dem 2 : 2 gut leben kann. Frank Lehmann 3. Integrationsfußballturnier Doberlug-Kirchhain wieder im Fußballfieber 26. Spieltag: VfB Herzberg 68 - SV Germania Ruhland 2 : 2 (0 : 1) VfB Herzberg 68: Strack, Sebastian; Reiter, Robin; Lenke, Thomas; Brezinsky, Tomas; Duben, Jakub (87. Richter, Tommy); Cerny, Martin; Petzold, Johannes; Moritz, Lars (77. Lehmann, Christoph); Vit, Jiri; Krüger, Stefan; Cerny, David (60. Pham, Tuan Ngoc) SV Germania Ruhland: Cunert, Stefan; Mücke, David; Dietrich, Rene; Krumbholz, Marcel (63. Kleemann, Toni); Thümmel, Ronny; Nitzsche, Unter dem Motto „Kicken für Jedermann“ findet am 14.06.2014 das 3. Integrationsfußballturnier im Elbe-Elster Kreis statt, wo der Ball wie im vergangenen Jahr über den Sportplatz des FSV Kirchhain e. V. ( Luckauer Str.) rollt. Ab 10 Uhr sind alle die Spaß und Freude am runden Leder haben recht herzlich eingeladen, um beim Turnier der anderen Art mitzumachen oder einfach am Rande das Geschehen zu verfolgen. Premiere an diesem Tag wird der Film des „2. Integrationsturniers“ sein, welcher vom Verein Generationen gehen Gemeinsam Zukunft Elbe-Elster - ermöglicht wurde. Des Weiteren werden auch in diesem Jahr wieder kleine Highlights für Groß und Klein angeboten. So ist es z. B. an diesem Tag möglich das Schnupperabzeichen des DFB bei uns abzulegen, sich auf der Hüpfburg auszutoben oder das Spielmobil zu erkunden, bevor am Abend ab 19.00 Uhr die „Flying Rocket´s“ zum Ausklang des Turniers einladen. Für das leibliche Wohl wird mit Grill, Kaffee und Kuchen gesorgt sein. Ein weiteres Highlight des FSV Kirchhain e. V. das Sie sich auf jeden Fall merken sollten, ist die 11. Kinderspartakiade die am 28.06.2014 ab 10.00 Uhr stattfindet. Als feste Größe im Veranstaltungskalender laufen auch in diesem Jahr die letzten Vorbereitungen auf Hochtour und der Verein freut sich auf viele aktive Kinder und Eltern. Der Eintritt ist für jedermann frei. Herzberg - 20 - Erlebnisse des Herzberger Kunstkreises in unserer Partnerstadt Soest Nr. 11/2014 Existenzgründer, Investoren und Unternehmer der Region Elbe-Elster erhalten kompetente und individuelle Beratungen zu Förder- und Finanzierungsfragen sowie Informationen zu verschiedenen Thematiken: Über Finanzierungs- und Förderprogramme informieren die Sparkasse Elbe-Elster, die Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH sowie die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Zum Thema „Förderung Innovation“ gibt das Servicecenter Cottbus der Zukunftsagentur Brandenburg GmbH Auskunft. Über Existenzgründung, Unternehmensnachfolge und Unternehmensführung können Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer Cottbus (IHK) als Veranstalter, bei der Handwerkskammer Cottbus (HWK) und der Regionalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft Elbe-Elster mbH erkundigen. Zu Förderung, Kurzarbeit und Qualifizierung informiert die Zukunftsagentur Brandenburg GmbH, Regionalbüro für Fachkräftesicherung Süd-Brandenburg. Sonnengelb wie unser Auto, mit dem uns Marko Gelsdorf sicher nach Soest und zurück brachte, war das vergangene Wochenende in der Partnerstadt Soest. Sieben Mitglieder des Herzberger Kunstkreises unter der Leitung von Gabi Lang folgten der Einladung des Kunstvereins Kreis Soest e. V. Die Vorsitzende Frau Inga Schubert-Hartmann hatte den Zeitpunkt perfekt gewählt: Neben der Kunstausstellung des Kupferdruckers Paul Egidius „Ätzende Ansichten“ im Kunstsaal des Vereins und an verschiedenen anderen Orten besuchten wir auch die Vernissage „Menschen“ des Künstlers und Sammlers KlausPeter Kirchner. Wir wurden als offizielle Vertreter der Stadt Herzberg (Elster) auf das herzlichste durch Herrn Kirchner begrüßt. Gespräche im Kunstmuseum Wilhelm-Morgner-Haus sowie der Artothek und gemütliche Kaffee-Pausen mit einem mitgebrachten berühmten Pflaumenkuchen, gebacken von „Mutter Straach“ (90 Jahre), ließen die Zeit viel zu schnell vergehen und hinterließen bleibende Eindrücke. Wolfgang Ehlers zeigte uns im Anschluss seine Stadt, ein liebenswertes Fleckchen Mittelalter, in der ihre Bewohner fest im Hier und Jetzt stehen. Dass die Soester ihre Stadt lieben, konnten wir gut nachvollziehen. Bei den gemeinsamen Abendessen ging der Gesprächsstoff nicht aus. So manche Idee nahmen wir mit nachhause und werden sie in die Arbeit unseres Kunstkreises einfließen lassen. Gemütlich klang der letzte Abend bei Familie Hölscher auf der Terrasse aus, das DFB-Pokalfinale anzusehen durfte natürlich nicht fehlen. Als Abschiedsgeschenk erhielten wir vom Meister der Druckkunst, Paul Egidius, eine Künstler-Radierung. Sie zeigt den berühmten Sohn der Stadt Soest aus der Zeit Luthers und Melanchthons: Heinrich Aldegrever (1502 - 1555). Er malte den Altar in der Wiesenkirche in Soest. Dieser Kupferstich wird in Herzberg einen Ehrenplatz erhalten. Wir freuen uns nun auf einen Gegenbesuch unserer Gastgeber in unserer schönen Stadt mit Herz. Annerose Schmidt Herzberger Kunstkreis Sonderberatertag in der IHK-Geschäftsstelle Herzberg Die Industrie- und Handelskammer Cottbus, Geschäftsstelle Herzberg, lädt gemeinsam mit der Investitionsbank des Landes Brandenburg ein zum alljährlichen „Sonderberatertag für Unternehmer und Existenzgründer“. Datum: Zeit: Ort: Montag, 2. Juni 2014 10:00 bis 16:00 Uhr IHK-Geschäftsstelle Herzberg, Torgauer Straße 44 - 47, 04916 Herzberg (im Gebäude der VR-Bank, Eingang Richtung Parkplatz) Zum Thema Soziale Absicherung der Unternehmer und Existenzgründer ist ein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung als Ansprechpartner vor Ort. Die Beratungen sind kostenlos. Um Wartezeiten zu vermeiden, ist es erforderlich, sich im Vorfeld in der IHK-Geschäftsstelle Herzberg anzumelden und einen individuellen Termin zu vereinbaren. Anmeldungen nimmt Gudrun ThiemeSchmidt unter Telefon 0355 365-3302 entgegen. Online-Anmeldung unter: www.cottbus.ihk.de, Dokument 13457269 Ergotherapeut – belebender Helfer im Alltag Seit knapp vier Jahrzehnten ist der Ergotherapeut ein etablierter Beruf im Gesundheitswesen. Die Ergotherapie fügt die so genannte Beschäftigungs- und Arbeitstherapie in einem Berufsbild zusammen, die ihre Anfänge bereits in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg hat und über deren Ausbildung schließlich 1977 das Gesetz in Kraft trat. Die Ergotherapie gilt als ärztlich verordnetes Heilmittel und findet vielseitige Anwendung. Wer Kreativität, Kommunikationsfähigkeit und hohe Sozialkompetenz besitzt, bringt beste Voraussetzungen für den Beruf mit. Im Mittelpunkt der Therapie stehen Menschen in allen Altersklassen mit neurologischen, psychischen oder orthopädischen Erkrankungen. Im Unterschied zu anderen therapeutischen Berufen zielt die Ergotherapie darauf ab, das Leben trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen wieder in die eigenen Hände zu nehmen. So soll die Therapie beispielsweise psychisch kranken Menschen die Möglichkeit eröffnen, ihr seelisches Befinden mittels kreativer und handwerklicher Techniken sowie alltagsnaher Übungen zu verbessern. Während der schulischen Ausbildung erhalten angehende Ergotherapeuten einen Rundumblick auf die verschiedenen Bereiche, in denen ein späterer Einsatz erfolgen kann. Sie setzen sich in theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten u. a. mit den Themen allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Anatomie, Psychologie und Pädagogik sowie Behindertenpädagogik auseinander, entwickeln und erproben Spiele, Hilfsmittel, Schienen und technische Medien für den Behandlungsplan. Festanstellung vs. Selbstständigkeit Die Einsatzgebiete von Ergotherapeuten sind wie ihre Behandlungsmaßnahmen sehr vielseitig. Sie kommen beispielsweise in Krankenhäusern, Rehabilitationszentren, Justizvollzugsanstalten, Förderschulen und Werkstätten für Behinderte zum Einsatz und ergänzen das dortige Team mit ihrer Arbeit. Wer zudem betriebswirtschaftliches Engagement mitbringt, findet in der Selbstständigkeit seine berufliche Herausforderung. In der eigenen Praxis können Unternehmergeist und fachliches Know-how ideal verknüpft werden. Nr. 11/2014 - 21 - Die richtige Ausbildung legt den Grundstein für die berufliche Zukunft Die schulische Ausbildung zum Ergotherapeuten mit staatlicher Abschlussprüfung dauert 3 Jahre. Während dieser Zeit finden in regelmäßigen Abständen Praktika in entsprechenden Einrichtungen statt. Zugangsvoraussetzung ist der Realschulabschluss. Hauptschulabsolventen müssen zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung von zweijähriger Dauer nachweisen. Wer eine internationale Karriere als Ergotherapeut anstrebt, sollte darauf achten, dass seine Ausbildungsstätte WFOT-anerkannt ist (WFOT = World Federation of Occupational Therapists/Weltverband der Ergotherapeuten). Denn nur wer über eine WFOT-anerkannte Ausbildung verfügt, kann auch im Ausland anerkannt als Ergotherapeut arbeiten. Besonders in Nicht-EU-Staaten ist der Erwerb von Arbeitsgenehmigung und Zusatzqualifikationen von einer WFOTanerkannten Ausbildung abhängig. Der kontinuierliche Entwicklungsprozess der Ergotherapie erfordert es, das eigene Wissen und die individuellen Kenntnisse regelmäßig aufzufrischen und zu erweitern. Dadurch kann zugleich der Fortbildungsverpflichtung durch den Gesetzgeber Rechnung getragen werden. Mit einer abgeschlossenen Ergotherapieausbildung bietet sich auch die Möglichkeit, ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochbzw. Hochschule anzuschließen. Ausbildung zum Ergotherapeuten in Lutherstadt Wittenberg: Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk in Sachsen-Anhalt, gemeinnützige Schulträger-GmbH Staatlich anerkannte Ersatzschule - Berufsfachschule Ergotherapie Tel.: 03491 6154-0 Fax: 03491 6154-18 E-Mail: [email protected] Im Internet: www.deb.de oder www.clevere-zukunft.de Deutscher Mühlentag Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung e.V. gefördert durch: www.gauselmann.de Wasserschöpfmühle bei Wilhelmshaven, Niedersachsen Freilichtmuseum Fladungen: Ölschlagmühle aus Wiesthal im nördlichen Spessart Pfingstmontag 09. Juni 2014 www.muehlen-dgm-ev.de Herzberg Schlaf, Kindlein, schlaf! Elternbrief 6: 6 Monate Ja, es gibt sie: Babys, die abends früh einschlafen und morgens erst aufwachen, wenn die Eltern auch ausgeschlafen sind. Viel öfter aber hört man von kleinen Stehauf-Männchen und -Weiblein, die vor Müdigkeit nicht mehr aus den Augen gucken, im Bett aber plötzlich wieder putzmunter sind. Von wegen „Schlaf, Kindlein, schlaf“: Nach Stillen, Trösten, Singen und Herumtragen schlummern die erschöpften Eltern gleich mit ein … Durchschlafen lernen – aber wie? Ein nachtaktives Baby ist vor allem ein Problem, wenn man selbst am nächsten Morgen fit sein muss. Was tun? Einige Ratgeber empfehlen, dass Baby zunächst kurz, dann jede Nacht etwas länger schreien zu lassen, ehe man zu ihm geht. Auch wenn das manchmal zum Erfolg führt, viele Eltern wollen ihrem Baby das nicht zumuten, andere geben nach einigen Tagen entnervt auf oder stehen kurze Zeit später wieder vor dem gleichen Problem. Ein Patentrezept fürs Durchschlafen gibt es nicht, aber ein paar Hinweise, wie Sie Ihrem Kind auf sanfte Weise helfen können, wieder in den Schlaf zu finden. Der Elternbrief zum 6. Monat beschäftigt sich mit diesem und anderen Themen; gibt weiterhin Informationen zum ersten Zahn und dem ersten Brei. Lesen Sie mehr in diesem Elternbrief! Interessierte Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises „Neue Erziehung“ www. ane.de, oder per E-Mail an [email protected], über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030 259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nachhause, auch für Geschwisterkinder. Sabine Spelda, Elternbriefe Brandenburg Teilnehmende Mühlen im Landkreis Bockwindmühle Altbelgern Stadt Mühlberg, Gemeinde 04895 Martinskirchen, OT Altbelgern; Bewirtung, Führungen, Vorführung der Mehlherstellung, RÜCK-Blick: Interessantes aus der Chronik von Altbelgern Schauspiel am Nachmittag Bockwindmühle Drasdo Langennaundorfer Straße 57, 04938 Uebigau-Wahrenbrück OT Drasdo, Richtung Langennaundorf linker Hand; Besichtigung der Fortschritte am Rutenkreuz, Besichtigungen geführt vom Müllergesellen, Mittagessen, Bewirtung, Kaffee und Kuchen, Darbietung, große Hüpfburg, Kremserfahrten, Spielchen Bockwindmühle Elsterwerda 04910 Elsterwerda, Furtbrückwiese, im Erlebnis- und Miniaturenpark; Stündliche Mühlenführung, Bastelstraße für Kinder, Kinderschminken, Imbiss Bockwindmühle Trebbus 03253 Doberlug-Kirchhain, OT Trebbus, am Ortsausgang nach Arenzhain auf der rechten Seite; Besichtigung/Führungen, Pfingstgottesdienst an der Mühle um 10 Uhr, Bewirtung, Blasmusik mit den Heidemusikanten und Chorgesang mit den Sängervereinigungen aus Trebbus und Kirchhain, Hüpfburg für Kinder Elstermühle Plessa 04928 Plessa, An der Elstermühle 7, Ortsausgang Richtung Lauchhammer rechts, mit Mühlenstein gekennzeichnet; Besichtigung/Mühlenführungen von 10 -17 Uhr Mühle Wahrenbrück 04924 Uebigau-Wahrenbrück, Am Park 1, 800 m v. B 101 Ri. Ortslage links gelegen; Besichtigung/Mühlenführungen, 10.00 Uhr Gottesdienst, ab 11.00 Uhr Frühschoppen, kleiner Handwerker und Händlermarkt, Bewirtung Paltrockwindmühle Oppelhain 03238 Rückersdorf, OT Oppelhain; Besichtigung/Führung, Kulturprogramm unter dem Motto „Gehn wa ma rüba“ in Verbindung der Landesschau zwischen Sachsen und Preußen, Auftritt von Kathrin und Peter aus Sachsen, Angebote für Kinder, Bastelstraße, Kutschfahrten, Infostände div. Vereine, Bewirtung Paltrockwindmühle Schönewalde 04916 Schönewalde, Straße der Jugend 7; Besichtigung/Führung, Schroten von Getreide, Musik, Bewirtung Weitere Infos zum Thema Mühlen u. Mühlentag auf der Seite der Mühlenvereinigung Berlin-Brandenburg e.V. www.muehlen-in-brandenburg.de Herzberg - 22 - Nr. 11/2014 die Wettkampfregeln zu erfragen. Teilen Sie unsere Begeisterung für Technik und wollen auch Sie in Ihrer Freizeit Ihren Mitbürgern zur Seite stehen? Dann ist das THW der richtige Ort für Sie! Der Ortsverband Herzberg hat noch Plätze frei. Wer mitmachen möchte oder weitere Informationen benötigt, kann sich gerne an unseren Ortsbeauftragten Michael Marke unter Telefon 0172 5606297 oder E-Mail an [email protected] wenden. gez. Kevin Freiwald Verwaltungsbeauftragter Foto aus dem letzten Jahr Evangelisches Pfarramt Herzberg Gottesdienste __________________________________________________ Neuapostolische Kirche Herzberg/Elster Gottesdienste für den Gemeindebereich Herzberg/ Elster finden jeweils sonntags um 09:30 Uhr und mittwochs, um 19:30 Uhr in unserer Kirche in Herzberg, Albrecht-Dürer-Str. 2a, statt. Besondere und davon abweichende Gottesdienste: Sonntag 08.06.2014, 10:00 Uhr Übertragung Gottesdienst mit Stammapostel Schneider aus München Mittwoch 11.06.2014, 19:30 Uhr Gottesdienst mit Apostel Korbien Weitere Informationen und Änderungen der Gottesdienstzeiten finden Sie im Schaukasten an unserer Kirche in Herzberg, AlbrechtDürer-Str. 2a THW Herzberg: „Wanne ahoi“ Badewannenregatta 2014 - Wer will mitmachen? Auch im Jahr 2014 wird es wieder eine Badewannenregatta geben! Hierzu lädt das Technische Hilfswerk Herzberg am 12.07.2014 ab 15:00 Uhr in das Herzberger Schwimmbad ein. Die Teilnahme ist relativ einfach: Ein Team besteht aus einem „Badewannenkapitän“ und einem „Matrosen“, sowie natürlich einem schwimmfähigen Sportgerät - los geht‘s! Am 28.06.2014 um 15:00 Uhr findet eine „Fahrerbesprechung“ im Schwimmbad statt. Vereine haben an diesem Tag übrigens auch die Möglichkeit sich und ihre Tätigkeit zu präsentieren. Interessierte Teilnehmer können sich unter der E-Mail-Adresse des Ortsverbandes anmelden: [email protected]. Hierüber sind auch Sonntag, 1. Juni 2014, Exaudi 10.00 Uhr in Herzberg, Stadtkirche „St. Marien“, Gottesdienst mit anschließendem Kirchenkaffee Sonntag, 8. Juni 2014, Pfingstfest 8.30 Uhr in Buckau, Festgottesdienst mit Abendmahl 10.00 Uhr in Herzberg, Stadtkirche „St. Marien“, Pfingstgottesdienst mit Taufe, Abendmahl und Chor 14.00 Uhr in Altherzberg, Festgottesdienst zur Konfirmation, in diesem Gottesdienst werden konfirmiert: • Jannek Barnowski • Eric Böhme • Niklas Büschke • Heiko Harzheim • Johann Maurice Heinert • Maurice Jage • Chris Mahlo • Gustav Schmöhl Montag, 9. Juni 2014, Pfingstmontag 8.30 Uhr in Friedrichsluga, Pfingstgottesdienst mit Abendmahl 10.00 Uhr in Kirche Mahdel mit Frauenhorst, Festgottesdienst mit Abendmahl und Chor 14.00 Uhr in Gräfendorf, Festgottesdienst Gemeindeveranstaltungen Kleinkinderkreis Sonnabend, 31. Mai, 9.00 Uhr, Herzberg, Gemeindezentrum Magisterstr. 2, Kleinkinderkreis für Kinder von 3 bis 6 Jahren, Kontakt: Kindergärtnerin Andrea Wegner Bibel lesen Donnerstag, 5. Juni, 19.30 Uhr, Herzberg, Gemeindezentrum Magisterstr. 2; Katholiken und Protestanten und alle anderen Interessierten lesen gemeinsam die Bibel. Herzliche Einladung. Spielecafé Donnerstag, 5. Juni, ab 14.30 Uhr, Herzberg, Tourismuspunkt (Seitenkapelle) in der Stadtkirche, Spielecafé für Jung und Alt Nr. 11/2014 - 23 - Konfirmandenarbeit Sonnabend, 31. Mai, 10.00 bis 18.00 Uhr, Herzberg, Gemeindezentrum Magisterstr. 2, Abendmahlsvorbereitung; 17.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst für Konfirmanden, Eltern und Paten in der Kirche St. Marien Sonnabend, 7. Juni, 10.00 Uhr, Stellprobe für die Konfirmanden in der Kirche in Altherzberg Freitag, 6. und 13. Juni, 16.00 Uhr, Herzberg, Gemeindezentrum Magisterstr. 2, Konfirmandenunterricht Kino in der Kirche Freitag, 13. Juni, 19.30 Uhr, Herzberg, Seitenkapelle der Stadtkirche „St. Marien“, Kino, zum Ausklang Wein im Kerzenschein Gesprächskreis 60+ Mittwoch, 11. Juni, 19.00 Uhr, Herzberg, Tourismuspunkt (Seitenkapelle) in der Stadtkirche Meditativer Tanz Mittwoch, 11. Juni, 19.30 Uhr, Herzberg, katholisches Pfarrhaus Uebigauer Str. 1 Bibelmobil Vom 3. bis 4. Juni steht das Bibelmobil in Herzberg auf dem Markt. Dieser umgebaute Doppelstockbus hält so ziemlich alles bereit, was man über die Bibel wissen kann. Vormittags sind die Kinder aus der Elsterlandgrundschule dort beschäftigt, nachmittags und am frühen Abend ist es für alle frei zugänglich. Religionsphilosophische Projekttage Die 6. Klassen der Herzberger Grundschulen führen nach drei Probentagen das biblische Pop-Musical „das Buch wird entdeckt“ auf. Donnerstag, 5. Juni, 12.00 Uhr, Herzberg, Bürgerzentrum Uferstr. 6. Eintritt frei! Kirchenmusik Kantorei Dienstags, 3. und 10. Juni, 19.30 Uhr, Herzberg, Gemeindesaal Magisterstr. 2 Neue Sängerinnen und Sänger sind herzlich willkommen. Musik zum Wochenende Freitag, 6. Juni, 19.30 Uhr, Dorfkirche Mahdel, Musik zum Wochenende Mitfahrgelegenheiten von Herzberg nach Mahdel und zurück werden organisiert, bitte melden Sie sich bei Bedarf im Tourismuspunkt oder im Gemeindebüro. Vorschau Chorfest zur Landesausstellung in Doberlug-Kirchhain Sonntag, 15. Juni, ab 15.00 Uhr, Doberlug Klostergelände, gegen 17.30 Uhr Konzert mit Chören aus Brandenburg und Sachsen und der Steffen-Peschel-Band, Musik von Paul Gerhardt, Leitung: Gerhard Noetzel Musik zum Wochenende Freitag, 20. Juni, 19.30 Uhr, Buckau, Musik zum Wochenende Konzert für Chöre, Orgel und Bläser Sonntag, 22. Juni, 16.00 Uhr, Herzberg, Stadtkirche „St. Marien“ Aufführende: Chor der Neuapostolischen Kirche, Kantorei St. Marien, Herzberger Bläserensemble Leitung: Volker Rödiger und Gerhard Noetzel Sonstiges Geplante Ausflüge der Kirchengemeinde Fahrt des Frauenkreises Der Frauenkreis unserer Kirchengemeinde besucht am 25. Juni die erste brandenburgische Landesausstellung „Preußen und Sachsen Szenen einer Nachbarschaft“ im Schloss Doberlug. Anschließend fahren wir zum Essen, Trinken und Erzählen nach Bad Erna. Abfahrt: 9.00 Uhr Herzberg, Busbahnhof Rückkehr: gegen 16.30 Uhr Kosten für Bus und Eintritt: ca. 20 € Interessierte sind herzlich eingeladen. Anmeldungen bis 31. Mai im Gemeindebüro oder im Tourismuspunkt. Landeskirchentag in Leipzig Fahrt am Sonntag, den 29. Juni zum großen Abschlussgottesdienst, der in der Red-Bull-Arena in Leipzig stattfindet. Eintauchen in den Herzberg Klang eines riesigen Chores von 10.000 Sängerinnen und Sängern. Abfahrt: 8.30 Uhr Busbahnhof Herzberg Mittag: großes gemeinsames Picknick Kosten: die Kosten für den Bus werden am Ende durch alle Mitfahrenden geteilt (ca. 10 € pro Person) Anmeldung: bis 31. Mai im Tourismuspunkt oder im Gemeindebüro Besuch der Partnergemeinde in Büdingen Herzliche Einladung an alle Interessierten zum Besuch der Partnergemeinde in Büdingen vom 18. bis 20. Juli 2014. Nähere Auskünfte zur Fahrt sind bei Gudrun Thinius erhältlich unter Tel.: 03535 3653 Anmeldung: bis 31.05. im Gemeindebüro oder im Tourismuspunkt Zinnowitz auf Usedom vom 2. bis 5. Oktober 2014 500 m vom Strand entfernt liegt die Tagungsstätte St. Otto, in der wir ein ganzes Haus für diese Tage gebucht haben. Spiele, Erzählen, Grillen, Strandwandern, sich über den Glauben austauschen – all das soll Platz haben in diesen gemeinsamen Tagen. Die Fahrt ist geeignet für jede Altersklasse, besonders eingeladen sind Familien und Paten mit ihren Patenkindern. Kosten: je nach Zimmer zwischen 100 und 140 € pro Person Anmeldung: bis 31. Mai im Gemeindebüro oder im Tourismuspunkt Dr. J. Noetzel, Pfarrerin G. Noetzel, Kantor Herzliche Einladung zur Mitwirkung! Am 15. Juni findet ab 14.00 Uhr auf dem Klostergelände Doberlug das Paul-Gerhardt-Festival statt. Chöre aus Sachsen und Brandenburg gestalten ein festliches Programm. Gegen 17.30 Uhr wird ein Projektchor aus dem Elbe-Elster-Kreis mit der Steffen-Peschl-Band (Dresden) ein jazziges Abschlussprogramm mit bekannten Paul-Gerhardt-Melodien bieten. (z. B. Geh aus mein Herz, Du meine Seele singe, Ich singe dir mit Herz und Mund) Also: Mit wenig Aufwand einen gelungenen Abschluss: Kurzum: Wir brauchen euch! Probe am Dienstag, dem 10. Juni 19.30 - 21.00 Uhr in Herzberg, Magisterstr. 2 Bitte melden Sie sich bei Gerhard Noetzel, Tel. 03535 247415 oder [email protected] bis zum 2. Juni. Die Musik Steffen Peschel gab den Anstoß für das Musizieren in dieser Triobesetzung, als er feststellte, wie jeder der Musiker eigene Talente mitbringt, die sich hier in wunderbarer Weise ergänzen und zu musikalischen Höchstleistungen addieren. Die musikalische Bandbreite reicht von Titeln der Jazzära über Salonmusik und UFA-Schlagern deutscher Herkunft bis hin zu aktuellen Titeln der heutigen Tanzmusik, alles dargeboten in dem eigenen Stil des Trios. Großer Nachfrage erfreut sich zurzeit das Konzertprojekt des SteffenPeschel-Trios: Choräle aus drei Jahrhunderten wurden jazzig bearbeitet und werden nun im neuen Gewand mit viel Musikalität und Spaß an der Improvisation dargeboten. Jazz und Choral – eine außergewöhnliche Mischung! Das Steffen-Peschel-Trio wagt den Brückenschlag und spielt alte Choräle in mitreißend-unkonventioneller, brilliant umgesetzter Form. Mit exquisiten Arrangements, spektakulären Improvisationen und ungewohnten Klangbildern nähern sich die drei Musiker der Choralmusik auf eine Weise, die so manche verschlossen geglaubte Tür aufstoßen kann. ilke Krause, Klavier S Jahrgang 1972, 1984 - 1990 Spezialschule für Musik Dresden, 1990 - 1995 Studium an der Hochschule für Musik „C. M. v. Weber“ Dresden bei Günter Hörig, 1995 - 1997 Aufbaustudium mit Konzertexamen, Zusatzfach: Komposition, seit 1997 freischaffend tätig als Pianistin, Akkordeonistin, Arrangeurin und Komponistin in verschiedenen Ensembles im Kleinkunst- und Jazzbereich u. a. bei den „Dresdner Salon-Damen“ und im „Dresden Swingquartett“ mit Gunther Emmerlich. Herzberg - 24 Florian Mayer, Violine Ehemals Schüler an der Spezialschule für Musik Dresden, Hochschulstudium ab 1994, Meisterklasse bei KV W. Hentrich, gefragter Solist, diverser Theater- und Studioproduktionen, Mitglied der Band „Blaues Einhorn“, Gründungsmitglied der Dresdner Sinfoniker und des Philharmonischen Jazzorchesters Dresden. Steffen Peschel, Bass Kirchenmusikstudium (Popularmusik, Hauptfach Gitarre) in Plön; S eit 1994 in vielen musikalischen Projekten deutschlandweit tätig, Gastspiele in Polen, Tschechien, Niederlande Großbritannien, Italien und Japan; Seit 2002 freiberuflicher Bassist dabei wird die Liste der Künstler, für die er im Studio oder auf der Bühne in die Saiten griff oder noch greift, immer länger: u. a. Jeanette Biedermann, Howard Carpendale, Dresdner Salonorchester, Mitwirkung an Musical- und Theaterinszenierungen, sowie an Rundfunk- und TV-Produktionen; Instrumentallehrer für Bass, Gitarre sowie Tuba. __________________________________________________ Verfilmung eines Romans von Michael Ondaatje. - Nordafrika im Jahre 1937. In einem Wüstencamp lernt der ungarische Graf Laszlo Almßsy Katharine, die Frau des englischen Fotografen Clifton kennen. Zwei Jahre später - inzwischen ist der Zweite Weltkrieg ausgebrochen - begegnen sich Almßsy und Katharine in Kairo wieder. Zwischen den beiden entbrennt eine leidenschaftliche Liebe, die durch Katharines Tod jäh beendet wird. Kurz vor Kriegsende lassen abziehende Truppen die Krankenschwester Hanna mit ihrem schwerverletzten Patienten in einem toskanischen Kloster zurück. Der Kranke, durch Brandwunden entstellt, ist kein anderer als Graf Almßsy. Während Hanna ihren hilflosen Patienten hingebungsvoll pflegt, dringen Erinnerungsfetzen in das Bewusstsein des dahinsiechenden Almßsys ein: die folgenschweren AfrikaErlebnisse und seine Liebe zu Katharine werden wieder lebendig. Nr. 11/2014 Evang. Kirchenkreis Bad Liebenwerda Evangelisches Pfarramt Schönewalde Gottesdienst am 9. Juni 2014 09:15 Uhr in Arnsnesta Homa Pfarrer Evangelisches Pfarramt Uebigau Gottesdienst am 9. Juni 2014 14:00 Uhr in Gräfendorf Walther Pfarrer Katholische Gemeinde Herzberg Gottesdienste Sonntag, 01.06. 9.00 Uhr Hl. Messe Donnerstag, 05.06. keine Hl. Messe Pfingstsonntag, 08.06. 9.00 Uhr Hl. Messe Pfingstmontag, 09.06. 9.00 Uhr Hl. Messe Donnerstag, 12.06. 9.00 Uhr Hl. Messe anschl. Seniorenvormittag Veranstaltungen Mittwoch, 11.06. 19.30 Uhr Meditativer Tanz Donnerstag, 12.06. 9.00 Uhr Seniorenvormittag Silvia Marx Gemeindereferentin Gottesdienste der Christlichen Gemeinde in Herzberg, Schliebener Str. 56 Wir treffen uns jeden Sonntag 09.30 – 10.30 Uhr zur Abendsmahlfeier 10.45 – 11.30 Uhr zur Verkündigung von Gottes Wort Gott spricht: „Ich liebe, die mich lieben; und die mich früh suchen, werden mich finden.“ Sprüche 8,17. Zeugen Jehovas Zusammenkünfte der Versammlung Torgau, 04886 Beilrode, Gewerbering 5, Tel.: 03421701602 Freitag, den 6. Juni 2014, 19.00 – 20.45 Uhr Bibelstudium, Thema: Jehova Gott stellt die reine Anbetung wider her Sonntag, den 8. Juni 2014, 09.30 – 11.15 Uhr Biblischer Vortrag, Thema: Ist Gott für uns eine Realität? und Wachtturmstudium, Thema: Moses‘ Glauben nachahmen Nr. 11/2014 - 25 - Freitag, den 13. Juni 2014, 19.00 – 20.45 Uhr Bibelstudium, Thema: Jehova Gott macht alle Dingen wider neu Sonntag, den 15. Juni 2014, 09.30 – 11.15 Uhr Biblischer Vortrag, Thema: Warum nach biblischen Maßstäben leben? und Wachtturmstudium, Thema: Siehst du den „Unsichtbaren“? Freitag, den 20. Juni 2014, 19.00 – 20.45 Uhr Bibelstudium, Thema: Gottes Macht Tote aufzuerwecken Sonntag, den 22. Juni 2014, 09.30 – 11.15 Uhr Biblischer Vortrag, Thema: Auf wessen Versprechungen vertraust du? und Wachtturmstudium, Thema: Niemand kann zwei Herren dienen Freitag, den 27. Juni 2014, 19.00 – 20.45 Uhr Bibelstudium, Thema: Jehova Gott überträgt seinem Sohn Jesus Macht Sonntag, den 29. Juni 2014, 09.30 – 11.15 Uhr Biblischer Vortrag, Thema: Das Ende der falschen Religion ist nahe und Wachtturmstudium, Thema: Sein wir guten Mutes: Jehova ist unser Helfer! Alle Zusammenkünfte sind öffentlich Interessierte Personen sind jederzeit willkommen „Gottes Wort ist nützlich zum Lehren“ Dies war das Motto einer zweitägigen Veranstaltung am letzten Wochenende in Velten. Jehovas Zeugen aus Torgau, Herzberg und Umgebung waren dabei und vom Programm begeistert. Das Motto stützte sich auf den Bibelvers 2. Timotheus 3:16. In einer Vortragsreihe mit dem Thema „Wieso Gottes Wort nützlich ist“ ging man auf die einzelnen Aspekte dieses Bibelwortes ein. In weiteren kurzweiligen Vorträgen und szenischen Darbietungen wurde gezeigt, dass Jehova Gott der beste Lehrer überhaupt ist. U. a. wurden folgende Fragen beantwortet: · Wie belehrt uns Gott? · Wie kann uns seine Belehrung körperlich, mental, emotional und geistig nützen? · Wie können wir Jesus Christus nachahmen? In dem Bibelkapitel, dem das Motto entnommen ist, wurde auf kritische Zeiten der letzten Tage Bezug genommen. Dass wir heute in schwierigen Zeiten leben, wird wohl niemand bestreiten. Sich von Gott belehren zu lassen und sich nach seinen Lehren auszurichten hilft auch heute schon, ein zufriedeneres und glücklicheres Leben zu führen. Wie die Bibel auch für Sie nützlich sein kann, zeigen Ihnen gern Jehovas Zeugen der Versammlung Torgau. Oder Sie besuchen unsere Website www.jw.org. Foto: Bern Hartung Anzeigen Dr. Chris Schmotzer Ärztin und Ordensfrau in Pakistan SPENDENKONTO �� �� BLZ ��� ��� �� Mit Ihrer Spende retten Sie Leben. IBAN DE�� ���� ���� ���� ���� �� (BIC BYLADEM�SWU) Herzberg Ferienwohnungen STADTHAFENMalchow F S Im Herzen der Mecklenburgischen Seenplatte in der Inselstadt Malchow (Staatlich anerkannter Luftkurort seit 2005) Rügen Rostock Lübeck Hamburg A20 Güstrow Schwerin B103 ww AF Malchow Plau am See Parchim Tel.: A19 Pension & Schänke Lenzer Krug Seehotel Plau am See Seeschlösschen A24 B Seehotel Stuersche Hintermühle B19 6 AF Röbel AF Meyenburg Berlin 3 x Wohntyp A: · ca. 42 m2 mit 1 Balkon · 2 Personen (keine Aufbettung möglich) · Kombinierter Wohn-/ Schlafraum · Einbauküche · Bad mit Wanne / WC · TV / Radio 3 x Wohntyp B: · ca. 84 m2 auf 2 Etagen mit 2 Balkonen · 4 Personen (keine Aufbettung möglich) · 2 Schlafzimmer im Obergeschoss · 1 Wohnraum im Untergeschoss · Einbauküche · Bad mit Wanne / WC · TV / Radio Boot & Yachtcharter Selge Tel.: +49/3 99 32/47 28 90 · Fax: +49/3 99 32/47 28 91 www.stadthafen-malchow.com Herzberg - 26 - Unsere liebevolle Oma ist nun frei. Frei von allem Leid und Elend. Marta Zeh * 13.5.1924 † 2.5.2014 In Liebe und Dankbarkeit nehmen wir Abschied. deine Enkel Katrin, Thomas und Kristin dein Urenkel Jander Stätte zum Gedenken Der Kreislauf des Lebens - Anzeige - Als letzter Gruß werden heutzutage bei christlichen Begräbnissen Blumenkränze niedergelegt. Bis tief ins 19. Jahrhundert waren sie hauptsächlich bei Ledigengrabmalen und Kindersärgen gebräuchlich. Die damaligen Kranzandenken bestanden in der Regel aus Backwaren mit Blumenornamenten. Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts gewann die Kranzspende mit echten Blumen bei Begräbnissen an Bedeutung. Kränze verbinden mehrere Symbole: die Kreisform steht für die Unendlichkeit, das ewige Leben in Gottes Hand. Verstärkt wird diese Aussage durch den Sinngehalt der jeweils verarbeiteten Blumen und Pflanzen. Damit der Absender des Grabschmucks für jedermann erkenntlich ist, werden Kränze seit den 1870er Jahren mit breiten Stoff- oder Papierschleifen versehen, die in großen Buchstaben die letzten Grüße der Hinterbliebenen übermitteln. - Anzeige - Das Andenken an den geliebten Menschen nimmt durch die Grabmalkunst eine Gestalt an, die eine aus Farben, Formen, Ornamenten und Schriften komponierte Gedenkstätte darstellt. Die sorgfältige und individuelle Gestaltung eines Grabes verwandelt jedes Grabmal zu einer individuellen Stätte der Trauer und Erinnerung. Die Grabmalkunst umfasst die professionelle und ästhetische Verarbeitung und Gestaltung jedes Details des Grabes: von der Auswahl des Grabsteines und seiner Beschriftung über die Zusammenstellung des Grabschmucks bis hin zu allem weiteren notwendigen Grabmalzubehör wie Vasen, Grablaternen, Grabkerzen und mehr. Größe und Aussehen von Grabsteinen unterliegen in Deutschland der jeweiligen Friedhofsordnung. Grabsteine werden aus Natursteinen aus aller Welt hergestellt. Die Friedhofsordnungen liegen in der Gestaltungshoheit von Kommunen oder Kirchen. Die Vorschriften befassen sich unter anderem mit der Farbe und Oberflächenbearbeitung des Grabsteins, mit eingravierten Schriftbuchstaben oder aufgesetzten Buchstaben aus Bronze oder Aluminium. Bestattungshaus Hans-Jürgen Barz Hauptstelle 04916 Herzberg Torgauer Str. 38, Am Friedhof Tel. 0 35 35/62 49 Tag und Nacht für Sie zu erreichen! www.bestattung-barz.de Der letzte Weg ist der Weg des Vertrauens. Nr. 11/2014 © Pixelio/Sarah C. In den schweren Stunden des Abschieds sind wir immer für Sie da.. Bestattungsinstitut Detlev Will Inh. H. Will · Herzberg · Torgauer Str. 62 Tel. 0 35 35 / 39 92 Erledigung sämtlicher Formalitäten - Tag und Nacht erreichbar www.bestattung-will.de Herzberg - 28 - Nr. 11/2014 ZEIT SPAREN – private Kleinanzeigen ONLINE : https://anzeigen.wittich.de Biete Reitbeteiligung! 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Es lädt der Kulturverein Premsendorf e.V. und Gaststätte Hagen aus Stolzenhain. • Orts- und stadtteilbezogene, tagesaktuelle Informationen aus Vereinen, Institutionen und Unternehmen • crossmedial • Geschäftsanzeigen • Privatanzeigen • Branchenbuch • Bannerwerbung • Veranstaltungskalender • Links zu kommunalen Diensten • Wettervorschau • weitere nützliche Informationslinks LL AKTUE G S E G A alles T – SONNTA G MONTA www.localbook.de Über 1500 neue Brautkleider je 298 € Wählen Sie in Ruhe Ihr Traumkleid aus über 1500 vorrätigen hochwertigen neuen Brautkleidern bekannter deutscher und internationaler Markenhersteller zum OutletFestpreis. Große Auswahl an passendem Zubehör, Festmode und Anzügen. www.Brautmode-Discount.de Für einen Anprobetermin erreichen Sie uns unter: 035 91 / 318 99 09 oder 0163 / 814 59 65