Einfuhrumsatzsteuer - IHK Nord Westfalen

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Einfuhrumsatzsteuer - IHK Nord Westfalen
Umsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhr von Gegenständen im Inland ist ein im Umsatzsteuergesetz explizit geregelter
umsatzsteuerbarer Vorgang auf der Eingangsseite eines Unternehmens (§ 1 Abs. 1 Nr. 4
UStG). Dieser Tatbestand regelt den Import aus dem Drittland, während der innergemeinschaftliche Erwerb den vergleichbaren Tatbestand eines Importes aus einem anderen EULand darstellt. Die Einfuhr ist eng an die zollrechtlichen Vorschriften angelehnt (§21 UStG).
Dort heißt es (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG): „Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß“. Darunter fallen insbesondere die Vorschriften über das Abfertigungsverfahren, die Entstehung der Steuerschuld, die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer
sowie deren Zahlung. Die Umsatzsteuer als sogenannte Einfuhrumsatzsteuer wird demgemäß an den Zoll entrichtet.
Voraussetzungen
Die Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestands setzt voraus, dass ein
Drittlandsgegenstand in das Inland verbracht wird und der Drittlandsgegenstand in den zollund steuerrechtlichen freien Verkehr überführt wird. Eine Einfuhrzollschuld und damit analog
die Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Steuerbefreiung
In der Regel ist der Import und damit die Einfuhr umsatzsteuerpflichtig. Für bestimmte Waren kommt aber eine Steuerbefreiung in Betracht (§ 5 UStG). Bei den Steuerbefreiungen
sind zwei Arten zu unterscheiden:

Die gesetzlichen, allgemeinen Steuerbefreiungen (allgemeine Umsatzsteuerbefreiungen) und

Die Steuerbefreiungen aufgrund einer eigenen Rechtsverordnung, hier insbesondere
der EUStBV (spezifische Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen)
Unter der gesetzlichen Steuerbefreiung wird die Befreiung aller Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt, verstanden; diese Waren sollen bei
ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren. Hierzu gehören z.B.
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Innergemeinschaftliche Lieferungen im Anschluss an die Einfuhrabfertigung;

Anlagegold, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die bestimmte Kriterien erfüllen (nähere Auskünfte erteilt hierzu das zuständige Hauptzollamt).
Nach der EUStBV ist grundsätzlich alles von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit,
was auch nach der Zollbefreiungs-VO zollfrei aus Drittländern eingeführt werden kann, wobei die EUStBV teilweise ergänzende Bestimmungen für die Befreiung von Einfuhrumsatzsteuer enthält. Hierzu gehören z.B.

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Rückwaren

Freihafenlagerung und Freihafen-Veredelung.
Aus Vereinfachungsgründen wird der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in Bagatellfällen
abgesehen, insbesondere wenn der festzusetzende Einfuhrumsatzsteuerbetrag weniger als
10 Euro beträgt und der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert (§11
UStG). Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer finden also
grundsätzlich die jeweiligen Vorschriften über den Zollwert aus dem Zollkodex Anwendung.
Diesem Betrag sind folgende Kosten hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind:

Im Ausland geschuldete Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben
(z.B. gezahlte, drittländische Ausfuhrzölle),

Beträge an Zöllen und andere EU-Einfuhrabgaben sowie besondere Verbrauchssteuer, z.B. auf Mineralöle oder Tabakwaren, die auf die eingeführten Gegenstände
anfallen,

Beförderungskosten von der EU-Grenze bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, also dem Ort, an dem die grenzüberschreitende Beförderung endet.
Steuersatz
Der Regelsteuersatz der Einfuhrumsatzsteuer entspricht der Umsatzsteuer. Er beträgt 19 %
des sog. Einfuhrumsatzsteuerwertes und ermäßigt sich bei bestimmten Waren (insbesonde-
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re Lebensmittel, Bücher, Zeitungen etc.) auf 7 %. Die Einfuhrumsatzsteuer wird an die Zollbehörden abgeführt.
Vorsteuerabzug
Die Einfuhrumsatzsteuer kann aufgrund der Änderung des AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetzes vom Unternehmer als Vorsteuer nicht erst dann abgezogen werden,
wenn sie tatsächlich entrichtet wurde, sondern bereits wenn sie entstanden ist. (§ 15 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 UStG) und die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland eingeführt worden
sind.
Nur der einführende Unternehmer kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer gegenüber
dem Finanzamt als Vorsteuer absetzen, wenn die Wareneinfuhr aus unternehmerischen
Gründen erfolgt. Der einführende Unternehmer ist derjenige, der im Zeitpunkt der Einfuhr die
Verfügungsmacht über den Gegensand besitzt, unabhängig davon, wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer ist und wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat sowie wer
den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich
über die Grenze gebracht hat. Insbesondere Personen, die also lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne über den Gegenstand verfügen zu können (Z.B. Spediteure, Frachtführer), sind daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Allgemeines
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Anmelder im zollrechtlichen Sinn. Demnach wird
derjenige Steuerschuldner, in dessen Namen die Abfertigung zum zoll- und umsatzsteuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. Der Anmelder, der grundsätzlich im Gemeinschaftsgebiet
ansässig sein muss, kann sich bei der Zollanmeldung und anderen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen jedoch durch einen Dritten vertreten lassen (z.B. Spediteur). Die Frage wer
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und diese entrichtet, hat erhebliche Auswirkungen in
der Praxis. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer kann der

Abnehmer oder

Lieferer
sein.
Abnehmer als Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Der Abnehmer überführt die eingekauften Gegenstände in den freien Verkehr, zahlt die Einfuhrumsatzsteuer und hat zu diesem Zeitpunkt bereits die Verfügungsmacht.
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Lieferer als Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Schuldet hingegen der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstands, verlagert sich
anschließend der Ort der Lieferung in das Inland, mit der Folge, dass der Umsatz mit der
Steuer belastet wird, die für die Lieferung im Inland in Betracht kommt (§ 3 Abs. 8 UStG). In
diesen Fällen ist davon auszugehen, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem
Gegenstand erst im Inland verschafft wird. Nur der Lieferer kann in diesem Fall die Einfuhrumsatzsteuer wieder als Vorsteuer zurückerhalten.
Atlas-Einfuhr
Die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr wird sowohl im Normalverfahren als auch im vereinfachten Verfahren (einschließlich Abrechnung
der ergänzenden Zollanmeldungen) unterstützt, d.h. die Einfuhr kann mit einem Vordruck
des Einheitspapiers, alternativ per Internet mit ATLAS, der Software der deutschen Zollverwaltung, erklärt werden.
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Literaturhinweis:
Die Umsatzsteuer im internationalen Geschäftsverkehr
Praktischer Leitfaden für Unternehmer mit zahlreichen Fallbeispielen, Hinweisen und Tipps
ISBN 978-3-943043-55-6
Weitere Informationen:
Dieses Merkblatt wurde der IHK Nord Westfalen freundlicherweise vom DIHK-Verlag zur
Verfügung gestellt. Es enthält Auszüge aus Buch „Die Umsatzsteuer im internationalen Geschäftsverkehr“, in dem weitere Themen inklusive Fallbeispielen anschaulich dargelegt sind.
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre rund
140.000 Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden,
kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Für Fragen und Informationen zum Thema "Einfuhrumsatzsteuer " können sich Unternehmen, die Mitglied der IHK Nord Westfalen sind, wenden an:
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E-Mail: [email protected]
Markus Krewerth
Telefon 0209 388-304 |Telefax 0209 388-101
E-Mail: [email protected]
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
48151 Münster | Sentmaringer Weg 61
www.ihk-nordwestfalen.de
Stand: Januar 2014
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