Rundschreiben 2/2001der Bezirksärztekammer Südwürttemberg

Transcription

Rundschreiben 2/2001der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
R u n d s c h r e i b e n 2/2001
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.01
1.02
1.03
1.04
1.05
1.06
1.07
1.08
1.09
1.10
1.11
1.12
1.13
1.14
1.15
1.16
2.
2.01
2.02
2.03
2.04
2.05
2.06
2.07
2.08
Informationen für alle Kammermitglieder
Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für Ärztliche Fortbildung
1. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
2. Neues Teilzeitgesetz und neues Bundeserziehungsgeldgesetz
Lockerung des ärztlichen Werbeverbotes
Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten
Euro-Umstellung der GOÄ
Honorarminderungspflicht bei Standardtarifversicherten
Wirksamkeit der „Verwandtenklausel“ im Versicherungsvertrag
Öffentlich empfohlene Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln
Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
Blutentnahmen gegen den Willen des Betroffenen
Kostenerstattung bei Meldungen nach §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz
Meldepflicht für sog. Implantatversager
Verordnung zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
durch selbst hergestellte Arzneimittel und zur Übertragung infektionsschutzrechtlicher Zuständigkeiten (TSE-Verhütungs-Verordnung)
Medizinproduktegesetz
hier: Information über eine unberechtigte CE-Kennzeichnung von Blutbeuteln
Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG)
hier: Sicherheitsrisiken bei Kranken- und Pflegebetten für behinderte/
pflegebedürftige Menschen
Reiseapotheke: Mitführen von Betäubungsmitteln
in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens
Weiterbildungsordnung im Internet
Informationen für niedergelassene Ärzte
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb:
Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Eigenhändige Unterschrift unter das Arbeitszeugnis für die Helferin
Neue Prüfungsstrukturen für den Ausbildungsberuf Arzthelferin ab
Sommer 2002
Eintragung in Branchenverzeichnisse
Warnung vor Web-Domain-Gesellschaften
Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
Entsorgung von Injektionsnadeln und Skalpellen
Seite
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3.
3.01
3.02
Informationen für angestellte Ärzte
Unterrichtung über die Entgelte und Inhalte wahlärztlicher Leistungen
Grund- und Spezialkurs im Strahlenschutz zum Erwerb der Facharztbezeichnungen Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin
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4.
Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
1.
INFORMATIONEN FÜR ALLE KAMMERMITGLIEDER
1.01
Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für
Ärztliche Fortbildung
Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg führt in nächster Zeit zwei
Fortbildungsveranstaltungen durch, die wir ankündigen möchten.
1. Vortrags- und Podiumsdiskussionsveranstaltung mit Ärzten und Juristen zum Thema „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“
am 10. November 2001 im Hotel Mövenpick, Welfensaal,
Weingarten.
2. Vortrags- und Diskussionsveranstaltung zum Thema „Neues Teilzeitgesetz und neues Bundeserziehungsgeldgesetz – Neue Aspekte“ mit dem ehemaligen Direktor des Arbeitsgerichtes Reutlingen
am 14. November 2001 im Ärztehaus in Reutlingen.
Patientenverfügung
und Vorsorgevollmacht
und
Neues
Teilzeitgesetz und
neues
Bundeserziehungsgeldgsetz
Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung
bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen
Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16,
Fax: 0 71 21/9 17-4 00
E-mail:[email protected]
ÄK-672.6
1.02
Lockerung des ärztlichen Werbeverbotes
Der 103. Deutsche Ärztetag in Köln hatte im vergangenen Jahr eine
Novellierung der (Muster-)Berufsordnung beschlossen, die die Weiterentwicklung des Abschnittes „Berufliche Kommunikation“ betrifft. Die
Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages setzte die Landesärztekammer Baden-Württemberg auf ihrer Vertreterversammlung am
02.12.2000 um und änderte die Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg (BO) entsprechend ab. Die Satzungsänderung ist
am 01.05.2001 in Kraft getreten.
Lockerung
des
ärztlichen
Werbeverbotes
Der Beschluss des Deutschen Ärztetages zur Weiterentwicklung der
(Muster-)Berufsordnung beruht auf dem Grundgedanken, dass Kernregelung der beruflichen Kommunikation nicht mehr die verbotene berufswidrige Werbung, sondern die Erlaubnis zur sachlichen Information sein
soll. Vor allem die zivilgerichtliche Rechtsprechung, aber auch die
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Berufsgerichte hatten
in den letzten Jahren das strenge Werbeverbot für Ärzte immer wieder
gelockert, so dass die Ärztekammern der Länder, die Bundesärztekam3
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Rundschreiben Nr. 2/2001
mer sowie der Deutsche Ärztetag hier dringenden Handlungsbedarf gesehen haben.
Um dem berechtigten Patientenschutzinteresse auf sachgerechte Information nach wie vor Rechnung zu tragen, bleibt es allerdings bei
einem ausdrücklichen Verbot der berufswidrigen Werbung.
Die neue Zielsetzung kommt zunächst in § 27 BO, der Generalklausel
zum Werberecht, zum Ausdruck. Während § 27 a. F. noch die Bestimmung enthielt, dass Ärztinnen und Ärzte „für ihre berufliche Tätigkeit ...
nicht werben“ dürfen, heißt es jetzt, dass Ärztinnen und Ärzten „sachliche Informationen über ihre Berufstätigkeit gestattet“ sind und
nur die „berufswidrige Werbung ... Ärztinnen und Ärzten untersagt“
ist.
In Kapitel D. I. BO wird nunmehr zwischen Regelungen der sog. „aufgedrängten Information“ (Praxisschild und Anzeigen) einerseits und der
„nachgefragten Information“ (Vorschriften zu Verzeichnissen, Homepages im Internet und Informationen in Praxisräumen) andererseits unterschieden.
Auf dem Praxisschild (D. I. Nr. 2 BO) hat der Arzt weiterhin seinen Namen, die Bezeichnung als Arzt, Praktischer Arzt oder eine Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung anzugeben und Sprechstunden anzukündigen. Diese Angaben sind zwingend. Die nach der
Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in den
nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt
werden, wenn der Arzt die von diesen weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Die Bezeichnung als Arzt, Praktischer Arzt oder eine Facharztbezeichnung ist
allen weiteren erworbenen Bezeichnungen voranzustellen.
Neu ist, dass das Praxisschild jetzt auch Angaben über sonstige Qualifikationen, die von einer Ärztekammer verliehen wurden, enthalten darf.
Weiterbildungsbezeichnungen dürfen auf dem Praxisschild allerdings
nur geführt werden, wenn es sich um nach der geltenden Weiterbildungsordnung führbare Bezeichnungen handelt. Dies bedeutet, dass
auch nach der Neuregelung der Berufsordnung weder die fakultative
Weiterbildungen noch die Fachkunden der Weiterbildungsordnung auf
dem Praxisschild geführt werden dürfen (D. I. Nr. 2 Abs. 2 BO).
Erweitert wurde auch der Katalog im Abschnitt D. I. Nr. 2 Abs. 3 BO zu
den weiteren Angaben auf Praxisschildern. Zukünftig kann die Teilnahme an der „hausärztlichen Versorgung“ bzw. die Angabe „Hausarzt“, die
Bezeichnung „H-Arzt“, die Bezeichnung „Dialyse“ sowie die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel D. II. Nr. 11 BO und die Angabe „Bereitschaftsdienst“ oder „Notfallpraxis“ auf dem Praxisschild angekündigt werden.
Neu ist auch, dass nach D. I. Nr. 2 Abs. 12 b) BO zukünftig die Genehmigungspflicht für das Anbringen zusätzlicher Praxisschilder entfällt.
Zwar dürfen weiterhin nach D. I. Nr. 2 Abs. 12 b) BO nur beim Vorliegen
besonderer Umstände, z. B. bei versteckt liegenden Praxiseingängen,
weitere Arztschilder angebracht werden. Ob ein solcher Umstand vorliegt, entscheidet zukünftig jedoch jeder Arzt/jede Ärztin selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05.04.2001, Az.: 3 C
25.00, entschieden, dass niedergelassene Ärzte auf ihrem Praxisschild
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auch weitere Bezeichnungen angeben dürfen, wenn sie darauf hinweisen, dass es sich nicht um von einer Ärztekammer verliehene Bezeichnungen handelt. Entschieden wurde dies für das Führen der Bezeichnung „Akupunktur“ bei einem Arzt, der sich seit Jahren vor allem auf die
Akupunktur spezialisiert hatte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist es deshalb zulässig, wenn der Arzt
auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten), auf die er sich spezialisiert hat, auf dem Praxisschild verweist und
er diesen Angaben den deutlichen Hinweis voranstellt, dass ihnen
nicht eine von einer Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde
liegt.
Kapitel D. I. Nr. 3 BO regelt jetzt ausschließlich Ankündigungen im
Rahmen von Anzeigen in Printmedien. Neuerdings dürfen Anzeigen
über die Niederlassung oder Zulassung nicht nur in Tageszeitungen und
in Gemeindeblättern erscheinen. Auch eine Anzeige im Wochenblatt ist
zukünftig möglich.
Unter welchen Voraussetzungen sich Ärztinnen und Ärzte zukünftig in
sog. Sonderverzeichnisse aufnehmen lassen dürfen, ist jetzt in Kapitel
D. I. Nr. 4 BO geregelt. Die Regelung enthält eine Definition des kostenfreien Grundeintrages, der Voraussetzung für die Eintragung von Ärztinnen und Ärzten in Sonderverzeichnisse ist. Der kostenfreie Grundeintrag besteht aus: Namen, akademischer Grad, Facharztbezeichnung, Praxisadresse, Telefonnummer und Faxnummer, E-MailAdresse.
Die Eintragungen in einem Sonderverzeichnis dürfen nur Bezeichnungen enthalten, die auf dem Praxisschild erlaubt sind. Ein Verstoß gegen
diese Grundsätze stellt eine unerlaubte Werbung dar und muss durch
die Ärztekammer berufsrechtlich geahndet werden.
Weiter gehende Informationsmöglichkeiten als bisher werden Ärztinnen
und Ärzten durch die Neuregelungen der Nrn. 5 und 6 des Abschnitts D.
I. BO eingeräumt. Sie betreffen Patienteninformationen, die entweder
in den Praxisräumen ausgelegt werden, oder die in öffentlich abrufbare Kommunikationsnetze (z. B. Internet) eingestellt werden. Nach der
neu gefassten Bestimmung des Abschnitts D. I. Nr. 5 BO sind sachliche
Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung
in den Praxisräumen sowie in öffentlich abrufbaren Arztinformationen in
Kommunikationsnetzen zur Unterrichtung der Patientinnen und Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung der Ärztinnen und Ärzte und ihrer Leistungen unterbleibt. Neben den auf Praxisschildern möglichen Angaben darf der Praxisinhaber/die Praxisinhaberin auf seinen/ihren eigenen Werdegang sowie den Werdegang seiner/ihrer angestellten Ärztinnen und Ärzte hinweisen.
Außerdem darf die Ärztin/der Arzt in einer Patienteninformationsschrift
sowie im Internet über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten), die sie/er anbietet, informieren. Auch wurde beim
Internetauftritt die bisherige Differenzierung zwischen Homepage und
Folgeseiten aufgegeben. Die Angaben über die Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden dürfen aber nur dann aufgenommen werden,
wenn diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung oder
solchen Qualifikationen, die von Ärztekammern verliehen wurden, verwechselt werden können. Den Angaben muss der deutliche Hinweis
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Rundschreiben Nr. 2/2001
vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer
verliehene Qualifikation zugrunde liegt. Darüber hinausgehende
Angaben sind nicht zulässig.
Schließlich dürfen in einer Internethomepage auch Hinweise gegeben
werden, die die Organisation der Inanspruchnahme von Ärztinnen und
Ärzten durch ihre Patientinnen und Patienten in ihren Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hierzu
gehören insbesondere folgende Angaben:
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Sondersprechstunde
Erreichbarkeit außerhalb der Praxis
Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan)
Angaben über Parkplätze
Angaben über besondere Einrichtungen für Behinderte
Angaben zu Urlaub, Vertretung, Praxisgröße etc.
Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
Besondere Sprachkenntnisse
Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die
zur Vorbereitung der Patientinnen und Patienten für zweckmäßig erachtet werden
Bilder des Praxisteams
Logo der Arztpraxis
Ärztinnen und Ärzte, die sich zu einem zulässigen Praxisverbund nach
Kapitel D. II. Nr. 11 BO zusammengeschlossen haben, dürfen den Verbund in Kommunikationsnetzen auf einer dem allgemeinen Publikum
zugänglichen Homepage des Verbundes ankündigen. Auf dieser Homepage dürfen sachliche Informationen des Verbundes, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, sowie organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung nach den vorstehenden
Grundsätzen gegeben werden. Jede berufsrechtswidrige Herausstellung
des Verbundes oder der an ihm teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte ist
jedoch untersagt.
Eine weit gehende Liberalisierung hat es schließlich auch bei den Ankündigungsmöglichkeiten auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen Schriftverkehr (Kapitel D. I. Nr. 6 BO) gegeben. Der 103. Deutsche Ärztetag hatte sich dafür entschieden, diese
Informationen der nachgefragten und nicht der aufgedrängten Werbung
zuzuordnen. Kapitel D. I. Nr. 6 BO verweist deshalb hinsichtlich der Ankündigungsmöglichkeiten nicht wie bisher auf die Vorschriften, die für
das Praxisschild gelten, sondern auf die Darstellungsmöglichkeiten in
einer Patienteninformationsschrift und in Kommunikationsnetzen. Wichtig ist deshalb, dass jetzt auch Angaben über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter den Voraussetzungen,
wie sie in einer Patienteninformationsschrift oder im Internet angekündigt werden können, auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen beruflichen Schriftverkehr angekündigt werden können.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Vorschrift des
Kapitels D. II. Nr. 11 BO in Anlehnung an die Änderung der (Muster-)
Berufsordnung neu gefasst worden ist. Die obligatorische Anbindung der
Regelungen des Praxisverbundes an die gesetzlichen Vorgaben des
Fünften Sozialgesetzbuches wurde aufgegeben. Damit wird Ärztinnen
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Rundschreiben Nr. 2/2001
und Ärzten, die in Netzen zusammenarbeiten, jetzt ermöglicht, diese
Organisationsform allen Patienten, auch den Privatpatienten, anzubieten. Zugleich bedeutet dies, dass auch rein privatärztlich tätige Ärztinnen
und Ärzte Mitglieder eines Praxisverbundes sein können. Ausdrücklich
geregelt ist darüber hinaus, dass in eine Zusammenarbeit in einem Praxisverbund auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehakliniken und bestimmte Angehörige anderer Gesundheitsberufe einbezogen werden
können.
ÄK-515.04
1.03
Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten
Im KV-Rundschreiben 3/2001 haben wir die niedergelassenen Ärzte
aufgrund der Brisanz und Aktualität des Themas „Umsatzsteuerpflicht
für ärztliche Gutachten“ umfassend über die Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt informiert, nach der
ab 08.03.2001 ärztliche Gutachten nur noch dann von der Umsatzsteuer
befreit sind, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Die Veröffentlichung des BMF hat zu großer Verunsicherung aller gutachterlich tätigen Ärztinnen und Ärzten geführt und eine Vielzahl von
Fragen aufgeworfen, die von der Bundesärztekammer und der Kassenärztliche Bundesvereinigung zwischenzeitlich teilweise mit dem BMF
geklärt werden konnten.
Umsatzsteuerpflicht für
ärztliche
Gutachten
1. Obduktionen sind umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen sind nach
Auffassung des BMF allerdings denkbar, wenn „mittels einer Obduktion einer zuvor aus dem Ausland eingereisten und in Deutschland
verstorbenen Person die Todesursache festgestellt werden soll, um
eine – vermutete – Seuche zu erkennen und deren Ausbreitung zu
verhindern.“ Insoweit kann mit Blick auf Kontaktpersonen des oder
der Verstorbenen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen.
2. Die Durchführung der Leichenschau und das Ausstellen von
Todesbescheinigungen werden als letzte Maßnahme im Rahmen
einer Heilbehandlung angesehen und sind somit umsatzsteuerfrei.
Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch, wenn der den Tod feststellende Arzt den Verstorbenen bisher nicht behandelt hat.
3. Forensisch-psychiatrische Gutachten sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht (nur) zur Frage der Schuldfähigkeit gem. §§ 20,
21 StGB, sondern (auch) zur Frage der Unterbringung gem. §§ 63,
64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt Stellung nehmen. Das Gleiche gilt für Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzuges erstattet werden.
4. Das BMF unterscheidet zukünftig zwischen Rentengutachten, die
umsatzsteuerpflichtig sind, und Rehagutachten, die umsatzsteuerfrei sind. Die im Rahmen eines Rentenverfahrens erstatteten Rentengutachten sind umsatzsteuerpflichtig, weil der Rentenantrag
Anlass für das ärztliche Tätigwerden ist und nicht die medizinische
Betreuung. Anders stellt sich dies bei der gutachterlichen Tätigkeit
zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizi7
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
nische Rehabilitation dar. Da die medizinische Betreuung beim Auftrag an den Arzt im Vordergrund steht, ändert sich an dieser umsatzsteuerlichen Beurteilung nach Auskunft des BMF auch nichts, wenn
der beauftragte Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht
rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist.
5. Bei betriebsärztlichen Leistungen ist wie folgt zu unterscheiden:
Erbringen Arbeitsmediziner oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung
Betriebsmedizin Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), sind diese Leistungen
nach Mitteilung des BMF umsatzsteuerpflichtig; (betriebs-)
ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nicht im Rahmen des ASiG erbracht werden, sind dagegen regelmäßig umsatzsteuerfrei.
Nach dem Gesetzeszweck der §§ 1, 3 ASiG steht nicht die medizinische Betreuung des Patienten im Vordergrund, sondern die Sicherstellung des Arbeitsschutzes und die Unfallverhütung. Da es sich bei
den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG genannten Aufgaben um eine einheitliche Leistung handelt, die nur einheitlich beurteilt werden könne,
sind diese Leistungen insgesamt umsatzsteuerpflichtig, einschließlich der Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG.
6. Haftfähigkeitsuntersuchungen, die ein Arzt bei einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person auf Anforderung der Polizei vornimmt,
sind nach Mitteilung der Bundesärztekammer umsatzsteuerfrei.
Die medizinische Betreuung des Betroffenen stehe im Vordergrund,
so
dass
die
Untersuchungsleistung
unabhängig
davon
umsatzsteuerfrei ist, ob durch zusätzliche Behandlungsmaßnahmen
wie das Versorgen von Verletzungen oder das Lindern von
Entzugserscheinungen die Haft- bzw. Gewahrsamsfähigkeit
hergestellt wird.
7. Nach Auffassung der Bundesärztekammer sind auch sport- oder
reisemedizinische Untersuchungs- oder Beratungsleistungen
umsatzsteuerfrei, weil auch hier die medizinische Betreuung im
Vordergrund der ärztlichen Tätigkeit steht. Das Bundesfinanzministerium ist den in Nr. 6 und Nr. 7 genannten Überlegungen bisher nicht
entgegen getreten.
8. Kurze Bescheinigungen oder Zeugnisse, die nach Nr. 70 GOÄ
abgerechnet werden, sind als Nebenleistung zu einer Untersuchungs- bzw. Behandlungsleistung umsatzsteuerfrei. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, daneben aber auch für weitere Leistungen des Kapitels B VI der GOÄ, soweit
ein enger Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Untersuchungs- bzw. Behandlungsleistung gegeben ist. Auch vertragsärztliche Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten, die nach den Nrn. 71 ff. EBM abgerechnet werden, sind umsatzsteuerfrei, weil sie der Kommunikation unter Ärzten als einem notwendigen Bestandteil der übernommenen Behandlung oder der Erfüllung öffentlich rechtlicher Berichtspflichten des
Arztes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen dienen.
9. Untersuchungsleistungen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens teilen nach Auskunft des BMF als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung und sind gleichfalls um8
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
satzsteuerpflichtig.
10. Der Sachverständige, der ein Gutachten nach dem Zeugen- und
Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) zu erstellen hat,
erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Demgegenüber erhält der Zeuge und damit auch der sachverständige Zeuge eine
Entschädigung im Sinne eines echten Schadensersatzes. Seine
Aussage/Leistung ist umsatzsteuerfrei. Wenn also das Versorgungsamt von einem Arzt einen Befundbericht verlangt, so fällt auf
die Rechnung des Arztes keine Umsatzsteuer an.
11. Bei der Tätigkeit eines Gutachters für die Gutachterkommission
der Bezirksärztekammer Südwürttemberg handelt es sich um eine
ehrenamtliche Tätigkeit. Nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes ist die ehrenamtliche Tätigkeit, die für juristische Personen des
öffentlichen Rechts ausgeübt wird, oder die nur als Auslagenersatz
für Zeitversäumnisse angemessen entschädigt wird, umsatzsteuerfrei. Auf die Mitteilung des BMF, dass die Erstellung eines ärztlichen
Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz steuerfrei
ist, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, kommt es
also bei der Erstellung von Gutachten, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gutachterkommission ausgeübt wird, nicht an.
12. Wie mit Erlösen für umsatzsteuerpflichtige ärztliche Gutachten zu
verfahren ist, auf die der Rechnungsempfänger die in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer nicht bezahlt, ist umstritten. Die teilweise
vertretene Auffassung, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden
muss, wenn sie vom Rechnungsempfänger nicht gezahlt wird, wird
insbesondere von Steuerberatern und Finanzämtern bestritten. Unter
Hinweis auf § 14 Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes bleibe der
Arzt, wenn er die Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, in jedem Fall
Steuerschuldner. Dies gelte auch dann, wenn der Arzt als „Kleinunternehmer“ die Mehrwertsteuer gesondert ausweise. Sollte dem Arzt
vom Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer vorenthalten werden,
müsse er zumindest vom Nettobetrag die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da die Angelegenheit streitig ist, empfehlen
wir Ihnen dringend, mit dem für Sie zuständigen Finanzamt abzuklären, ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuer
auch dann abzuführen, wenn sie vom Rechnungsempfänger
nicht bezahlt wird.
13. Handhabung der Kleinunternehmerklausel
Zur Handhabung der Kleinunternehmerklausel in § 19 des Umsatzsteuergesetzes hat das BMF Folgendes ausgeführt: „War der Unternehmer bereits vor dem Jahr 2001 gewerblich oder beruflich tätig,
kann er im Jahr 2001 die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG
in Anspruch nehmen, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im Jahr 2000
32.500,-- DM nicht überstiegen hat und im Jahr 2001 100.000,-- DM
voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
im Laufe des Jahres 2001 neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den
voraussichtlichen Umsatz des Jahres 2001 abzustellen. Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die
Grenze von 32.500,-- DM und nicht die Grenze von 100.000,-- DM
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Rundschreiben Nr. 2/2001
maßgebend (vgl. Abschn. 246 Abs. 4 UStR).“
Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die unseren ersten Rundschreibenbeitrag zur Umsatzsteuer im KV-Rundschreiben 3/2001 nicht
erhalten haben, können diesen bei Bedarf bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Frau Brukner-Mahl, Tel. (07121) 917-414,
anfordern.
ÄK-215
1.04
Euro-Umstellung
der GOÄ
Euro-Umstellung der GOÄ
Bereits im Rundschreiben 1/2001 haben wir darüber informiert, dass
eine formelle Änderung der GOÄ ausschließlich zum Zwecke der Währungsumstellung nicht erfolgen wird. Die Währungsumstellung wird automatisch auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungskurses von
1,95583 DM für einen Euro erfolgen.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat ergänzend zu diesen Informationen darauf hingewiesen, dass im Achten Euro-Einführungsgesetz
eine Klarstellung hinsichtlich des Punktwertes in der GOÄ und der GOZ
erfolgen werde. Der Punktwert wird auf fünf Nachkommastellen genau
auf Cent umgerechnet, d. h. der Punktwert von 11,4 Pfennigen in der
GOÄ entspricht 5,82873 Cent. Der Punktwert in Cent ist allen GOÄRechnungen ab dem 1. Januar 2002 zugrunde zu legen, auch wenn die
Leistung schon im Jahre 2001 erbracht worden ist.
Wie bisher ergibt sich die Gebühr für die einzelne Leistung durch Multiplikation des Punktwertes mit der Punktzahl der jeweiligen Leistungen
und dem Steigerungssatz. Bruchteile von Cent, die sich bei der Gebührenberechnung ergeben, sind nach den Vorgaben der GOÄ (§ 5 Abs. 1
Satz 4) zu runden. Bei Ergebnissen von 1, 2, 3 oder 4 bei der dritten
Nachkommastelle muss abgerundet und bei Ergebnissen von 5, 6, 7, 8
oder 9 aufgerundet werden.
Die übrigen in den allgemeinen Vorschriften der GOÄ festgelegten DMBeträge (z. B. das Wegegeld) müssen wie die im Gebührenverzeichnis
aufgeführten DM Beträge umgerechnet werden, d. h., es muss eine Division mit 1,95583 und eine centgenaue Rundung erfolgen.
Eine Glättung der Eurobeträge in den allgemeinen Vorschriften und eine
Anpassung des Gebührenverzeichnisses bleibt nach Mitteilung des
Bundesgesundheitsministeriums einer Novellierung der GOÄ vorbehalten.
Was die Frage angeht, ob Privatliquidationen schon vor dem 01.01.2002
ausschließlich in Euro ausgestellt werden können, ist auf das auf der
Basis der EG-Verordnung Nummer 974/98 des Rates erlassene Gesetz
zur Einführung des Euros (Euro-Einführungsgesetz) hinzuweisen. Es
enthält kein Verbot, Rechnungen während des Übergangszeitraumes
vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 allein in Euro auszustellen. Allerdings
hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass der Rechnungswechsel von DM auf Euro während eines Geschäftsjahres nicht
zulässig ist, es sei denn, die noch in DM vorgenommenen Buchungen
werden auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in Euro rückkonvertiert. Eine nachträgliche Konvertierung muss sich dabei nicht auf
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
alle noch in DM erfolgten Einzelbuchungen erstrecken. Aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit genügt es, wenn alle Konten wenigstens zu jedem
von der Rückkonvertierung betroffenen Quartalsende abgeschlossen
und lediglich die Kontensalden in Euro umgerechnet werden.
Eine Broschüre des Deutschen Ärzteverlages GmbH, Köln, zur
Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte ist in überarbeiteter Fassung und unter Einschluss des Abkommens der Ärzte/Unfallversicherungsträger mit DM und Euro-Beträgen im Juli 2001 erschienen, wurde den Vertragsärzten von der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg zur Verfügung gestellt und kann von Privatärzten beim Ärzteverlag bezogen werden.
ÄK-571.02
1.05
Honorarvereinbarung bei Standardtarifversicherten
gem. § 257 SGB V
Im Rundschreiben 2/2000, Punkt 1.10, haben wir ausführlich über den
neuen Standardtarif der GOÄ informiert. Die Bundesärztekammer hat
sich nun ergänzend zu der Frage geäußert, ob bei standardtarifversicherten Patienten eine abweichende Vereinbarung über die Höhe der
Vergütung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 GOÄ zulässig ist. Die Bundesärztekammer teilt mit, dass ein ausdrücklicher Ausschluss einer abweichenden Honorarvereinbarung in der GOÄ nicht geregelt ist. Insofern
gäbe es keine berufsrechtliche Handhabe, eine abweichende Honorarvereinbarung bei einem Standardtarifversicherten zu unterbinden. Das
Bundesministerium für Gesundheit hat diese Auffassung der Bundesärztekammer gegenüber bestätigt. Es wurde mitgeteilt, dass der Ausschluss schlicht vergessen wurde.
Honorarvereinbarung bei
Standardtarifversicherten
Obwohl dem Abschluss einer abweichenden Honorarvereinbarung bei
Standardtarifversicherten damit rechtlich nichts entgegensteht, warnt die
Bundesärztekammer vor einer breiten Anwendung dieser Möglichkeit.
Der Standardtarif ist mit dem Ziel in die GOÄ eingefügt worden, eine
soziale Schutzfunktion bei dem Personenkreis zu entfalten, der als sozial sicherungsbedürftig gilt bzw. dem eine Rückkehr in die gesetzliche
Krankenversicherung verbaut worden ist und der jedoch aufgrund seiner
Einkommensverhältnisse mit dem GKV-Versicherten gleichzustellen ist.
Wird der Gesetzeszweck durch breite Anwendung von abweichenden
Honorarvereinbarungen „unterlaufen“, besteht nach Auffassung der
Bundesärztekammer die Gefahr, dass dieser Personenkreis durch gesetzliche Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet
werden wird. Die Bundesärztekammer weist auf der anderen Seite darauf hin, dass der Arzt in begründeten Einzelfällen, z. B. wenn er den
Eindruck hat, sein Patient gehöre nicht zum sozialsicherungsbedürftigen
Personenkreis, die Möglichkeit habe, eine abweichende Honorarvereinbarung zu schließen. Eine breite Anwendung dieser Möglichkeit hält die
Bundesärztekammer jedoch aus den dargestellten Gründen für riskant.
Die Bundesärztekammer hat die Landesärztekammer Baden-Württemberg gebeten, vor einem generellen Abschluss einer Honorarvereinbarung mit standardtarifversicherten Patienten wegen der damit verbundenen Risiken zu warnen. Wir bitten um Beachtung.
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
ÄK-572.05
1.06
„Verwandtenklausel“ im
Versicherungsvertrag
Wirksamkeit der „Verwandtenklausel“
im Versicherungsvertrag
Im Dialog Dezember 2000 haben wir uns unter Frage 5.04 mit der Wirksamkeit der Bestimmung in privaten Krankenversicherungsverträgen
befasst, wonach die private Krankenversicherung keine Kosten für Behandlung durch Familienangehörige erstattet. Wir haben ausgeführt,
dass nach Auffassung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg die
„Verwandtenklausel“ nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt
und rechtens ist.
Der BGH hat diese Auffassung jetzt mit Urteil vom 21.02.2001, Az.: IV
ZR 11/00, bestätigt. Die Verwandtenklausel, so der BGH, gefährdet den
Versicherungsschutz als solchen nicht, weil der Versicherungsnehmer
im Regelfall die Möglichkeit hat, sich in medizinisch gleichwertiger Weise
von einem Arzt behandeln zu lassen, der nicht zu dem in der Klausel
genannten Personenkreis gehört. Wenn allerdings im Ausnahmefall der
Verwandte einer der wenigen zuständigen Spezialisten ist, haben die
Unternehmen der privaten Krankenversicherung trotz der Verwandtenklausel nach der Entscheidung des BGH eine Leistungspflicht.
ÄK-579
1.07
MMRImpfung
Öffentlich empfohlene Impfungen gegen Masern, Mumps und
Röteln
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen,
dass die zweite Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) nach
einer neuen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am
Robert Koch-Institut nun bereits im zweiten Lebensjahr empfohlen wird
und 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung erfolgen kann. Hierdurch
soll unterstrichen werden, wie wichtig eine frühzeitige MMR-Impfung ist
und der Impfschutz bei Kleinkindern verbessert werden.
Erklärtes Ziel der deutschen Gesundheitspolitik ist die Eliminierung der
Masern. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Durchimpfungsquote gegen
Masern bei Kindern mehr als 95 % beträgt. Deshalb führt der öffentliche
Gesundheitsdienst Baden-Württemberg seit 1999 in den 5./6. Klassen
allgemeinbildender Schulen Aktionen zur Vervollständigung des Impfschutzes durch, die neben entsprechender Aufklärung auch Impfangebote beinhalten, um Impflücken zu schließen.
Bei der Erhebung des Impfstatus anlässlich der Schuleingangsuntersuchungen wurde aber festgestellt, dass in der besonders gefährdeten
Altersgruppe der bis 6-Jährigen die Durchimpfungsrate noch unzureichend ist. Das Sozialministerium Baden-Württemberg appelliert deshalb,
den Impfstatus der Kinder ggf. im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen
U7 bzw. U8 zu überprüfen bzw. zu vervollständigen.
Wir bitten um Beachtung.
ÄK-145
12
BÄK Südwürttemberg
1.08
Rundschreiben Nr. 2/2001
Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
Im Rundschreiben 1/2001 haben wir Sie darauf hingewiesen, dass mit
dem 3. Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes die Bundesregierung ermächtigt worden ist, in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung das Verschreiben von Substitutionsmitteln für
Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die
Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig zu machen und die
Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern zu übertragen
(§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BtMG). Die Bundesregierung hat die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung inzwischen durch Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften – 15. BtMÄndV – geändert. Sie ist zum Teil schon am 01.07.2001 in Kraft getreten. Die
nachfolgend erläuterten Vorschriften zur suchttherapeutischen Qualifikation substituierender Ärzte und zum Substitutionsregister treten am
01.07.2002 in Kraft.
Änderung
der
Betäubungsmittel
verschreibungsverordnung
Nach § 5 Abs. 2 BtMVV darf der Arzt ab 01.07.2002 ein Substitutionsmittel nur noch verschreiben, wenn er Mindestanforderungen an eine
suchttherapeutische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg
hat mit Wirkung ab 01.03.1996 die Fachkunde Suchttherapie mit der
Teilnahme an Kursen von insgesamt 26 Stunden und der Teilnahme an
zwei klinischen Visiten eingeführt. Sie wurde mit Wirkung ab dem
01.06.1999 in die Fachkunde Suchtmedizin abgeändert mit einer Teilnahme an Kursen von insgesamt 48 Stunden und wiederum der Teilnahme an zwei klinischen Visiten. Die Möglichkeit, mit einem Ergänzungskurs von 22 Stunden die Fachkunde Suchtmedizin zu erhalten, lief
am 31.05.2001 aus. Daher gilt im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Baden-Württemberg als suchttherapeutische Qualifikation gem. § 5 Abs. 2 BtMVV auf jeden Fall der Erwerb der
Fachkunde Suchtmedizin mit einer Teilnahme an Kursen von insgesamt 48 Stunden und der Teilnahme an zwei klinischen Visiten.
Ob auch der Erwerb der seinerzeitigen Fachkunde Suchttherapie mit
einer Teilnahme an Kursen von nur 26 Stunden und an zwei Visiten ebenfalls suchttherapeutische Qualifikationen ausweist, wird die Landesärztekammer Baden-Württemberg noch entscheiden.
Der Arzt, der die geforderte suchttherapeutische Qualifikation nicht
nachweisen kann, darf ein Substitutionsmittel nur für höchstens drei
Patienten gleichzeitig und nur dann verschreiben, wenn alle weiteren
Voraussetzungen nach dem Betäubungsmittelrecht erfüllt sind, und er
zu Beginn der Behandlung diese mit einem suchttherapeutisch qualifizierten Arzt (Konsiliarius) abstimmt und sicher gestellt hat, dass sein
Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens ein Mal im Quartal
dem Konsiliarius vorgestellt wird (§ 5 Abs. 3 BtMVV).
Wer als Arzt weiterhin mehr als drei Patienten gleichzeitig substituieren
möchte, muss dagegen auf jeden Fall die Fachkunde Suchtmedizin ab
dem 01.07.2002 nachweisen.
Der Arzt muss ferner Meldepflichten erfüllen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BtMVV
13
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
i. V. m. § 5 a Abs. 2 BtMVV). Eingeführt wird ab dem 01.07.2002 ein
zentrales Substitutionsregister, um Mehrfachverschreibungen von
Substitutionsmitteln zu verhindern. Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel
für einen Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte unverzüglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem Wege folgende Angaben zu melden:
Name des Patienten,
Datum der ersten Verschreibung,
das verschriebene Substitutionsmittel,
Datum der letzten Verschreibung,
Name und Adresse des verschreibenden Arztes
sowie
beim Verschreiben nach § 5 Abs. 3 BtMVV Name und Anschrift des
Konsiliararztes.
Die Daten des Patienten werden durch einen 8-stelligen Code anonymisiert. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verschlüsselt den Patientencode in ein Kryptogramm, welches zunächst
gespeichert und spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden der
Beendigung des Verschreibens gelöscht wird. Jedes neu gespeicherte
Kryptogramm wird mit den bereits vorhandenen Kryptogrammen verglichen. Liegen Übereinstimmungen vor, teilt dies das Bundesinstitut jedem beteiligten Arzt mit. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass
mehrere Ärzte in demselben Zeitraum Substitutionsmittel verschreiben.
Die Ärzte haben zu klären, ob der Patientencode demselben Patienten
zuzuordnen ist. Trifft dies zu, haben sie sich darüber abzustimmen, wer
dem Patienten künftig Substitutionsmittel verschreibt. Über das Ergebnis
muss das Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes unterrichtet
werden. Diese Pflicht zur Unterrichtung besteht auch, wenn der Patientencode nicht demselben Patienten zuzuordnen ist.
Den Ärztekammern werden ebenfalls neue Meldepflichten auferlegt. Sie
müssen dem Bundesinstitut zwei Mal im Jahr die Namen und Adressen
der Ärzte zu melden, die die Fachkunde Suchtmedizin erworben haben
(§ 5 Abs. 5 BtMVV). Das Bundesinstitut leitet diese Meldung an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder weiter.
Nach wie vor ist es zulässig, dass der Arzt seinem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlaubt (sog. take home-Dosis). Der Verordnungsgeber akzeptiert diese Vorgehensweise aber nur noch dann, „solange der Verlauf
der Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden“.
Der Arzt muss bei seiner Entscheidung „dafür Sorge tragen, dass
aus der Mitgabe des Substitutionsmittels resultierende Risiken der
Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen
werden“. Nicht zulässig ist die Aushändigung der Verschreibung insbesondere dann, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes
Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient 1. Stoffe konsumiert, die
ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden, 2.
der Patient unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht
auf eine stabile Dosis eingestellt worden ist oder 3. der Patient Stoffe
missbräuchlich konsumiert. Der Arzt ist verpflichtet, die Bewertung des
Verlaufes der Behandlung nach dem „Stand der medizinischen Wissenschaft“ vorzunehmen (§ 5 Abs. 8 BtMVV).
14
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
ÄK-156
1.09
Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen
Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg wurde gefragt, ob sich der
Arzt strafbar macht, wenn er gegen den Willen des Betroffenen mit Hilfe
von Polizeibeamten gewaltsam Blut abnimmt.
Eine Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung liegt nicht vor.
Zwar stellt die gegen den Willen des Betroffenen erfolgte Blutabnahme
tatbestandlich eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223
des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Diese Entnahme wider den Willen
des Betroffenen ist jedoch durch § 81 a Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO) gerechtfertigt. Nach § 81 a Abs. 1 StPO darf eine körperliche
Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche
Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu
Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des
Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Maßnahmen nach § 81 a StPO können bereits ergriffen werden, wenn
die Polizeibeamten hinreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass der
Betreffende eine Straftat (z. B. eine Gefährdung des Straßenverkehrs
nach § 315 c StGB oder eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB)
begangen hat.
Blutentnahme
gegen den
Willen des
Betroffenen
Die Frage, ob der Arzt verpflichtet ist, eine Blutentnahme für die Polizei
durchzuführen, muss differenziert beantwortet werden. Der angestellte
Arzt kann von seinem Arbeitgeber verpflichtet werden, die Durchführung
von Blutentnahmen zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für die
Polizei als Dienstaufgabe zu erbringen. Ist dies der Fall, kann der angestellte Arzt diese Tätigkeit als Beschäftigter der Klinik nicht ablehnen.
Der niedergelassene Arzt ist dagegen nicht verpflichtet, für die Polizei
Blutentnahmen für Strafverfolgungszwecke durchzuführen. Er kann also
die Durchführung ablehnen.
ÄK-576.15
1.10
Kostenerstattung für den Aufwand des Arztes bei Meldungen
nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes
Ärztinnen und Ärzte haben die in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführten Krankheiten sowie bestimmte Krankheitserreger
mit Namen des Patienten dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Die Meldungen enthalten eine größere Zahl von Angaben zur Person
des Patienten, zu dessen Aufenthaltsort, zu dessen Tätigkeit, zur Diagnose, zum Tag der Erkrankung, zur Infektionsquelle etc. Der Umfang der
Meldungen ist in § 9 IfSG abschließend aufgeführt. Aus aktuellem Anlass teilt die Bezirksärztekammer Südwürttemberg mit, dass gem. § 69
Abs. 1 Nr. 1 IfSG zwar die Kosten für die Übermittlung der Meldungen
nach den §§ 6 und 7 IfSG aus öffentlichen Mitteln, d. h. in Ba-
Kostenerstattung bei
Meldungen
nach §§ 6, 7
Infektionsschutzgesetz
15
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
den-Württemberg durch die Gesundheitsämter, zu bestreiten sind. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um konkret anfallende Sachkosten wie z. B. Porto oder sonstige Versandkosten. Nicht abgerechnet werden können beispielsweise Personalkosten, d. h. Arbeitszeitkosten der meldenden Einrichtungen und die Kosten für Versandgeräte wie z. B. ein Telefaxgerät. Es ist deshalb auch nicht möglich, für das
Formular, das ausgefüllt werden muss, die Ziffer 70 GOÄ (kurze Bescheinigung) oder die Ziffer 75 GOÄ (ausführlicher schriftlicher Befundbericht) abzurechnen. Wir bitten um Beachtung.
ÄK-481
1.11
Meldepflicht
für sog.
Implantatve
rsager
Meldepflicht für sog. Implantatversager
In der Zeitschrift „Der Spiegel“ 12/2001 wurde unter der Überschrift
„Endlager Mensch“ u. a. berichtet, dass Ärztinnen und Ärzte, die Implantate wie Hüftprothesen oder Brustimplantate einpflanzen, eine Meldepflicht für sog. Implantatversager haben. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg hat auf Nachfrage diese Mitteilung überprüft und teilt hierzu
Folgendes mit: Die in dem Spiegelartikel genannte Meldepflicht bei
Mängeln an Implantaten besteht. Sie bezieht sich auf die Meldepflicht
nach der Medizinproduktebetreiberverordnung. Die Verordnung über
das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten vom
28.06.1998 regelt in § 3, dass der Betreiber oder Anwender eines Medizinproduktes jede Funktionsstörung, jede Änderung der Merkmale oder
der Leistungen sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder
der Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die zum Tode oder
zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder eines Dritten geführt hat
oder hätte führen können, unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Friedrich-Ebert-Allee. 38, 53113 Bonn, Fax:
0228-2075210, zu melden hat. Dieses gibt die Meldung unverzüglich an
die für den Betreiber zuständige Behörde weiter und informiert den Hersteller und die für den Hersteller zuständige Behörde.
ÄK-552.04
1.12
TSEVerhütungsVerordnung
16
Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums
zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
durch selbst hergestellte Arzneimittel und zur Übertragung
infektionsschutzrechtlicher Zuständigkeiten (TSEVerhütungs-Verordnung)
Nach der am 31.07.2001 im Gesetzblatt Baden-Württemberg veröffentlichten TSE-Verhütungs-Verordnung vom 19.06.2001 ist die Verwendung von sog. Risikomaterial, das nach der Arzneimittel-TSEVerordnung (BGBl. I, S. 856) verboten ist oder das nicht die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgestellten
Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Übertragung des BSE-
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
Erregers erfüllt, verboten, wenn Ärzte und Heilpraktiker Arzneimittel
selbst herstellen.
Wer Arzneimittel, die tierisches Ausgangsmaterial von Rindern, Schafen
und Ziegen enthalten, im Rahmen der Ausübung der Heilkunde selbst
herstellt, ohne sie in den Verkehr zu bringen, ist verpflichtet, dies dem
Regierungspräsidium spätestens einen Monat nach Aufnahme der Herstellung anzuzeigen.
Die Verordnung enthält außerdem eine Dokumentationspflicht zur Herstellung und Prüfung der Arzneimittel. Alle Aufzeichnungen über die
Herstellung und Prüfung der Arzneimittel sind vollständig und mindestens 20 Jahr aufzubewahren.
Schließlich führt die Verordnung eine Unterrichtungspflicht für Ärzte und
Heilpraktiker gegenüber dem Regierungspräsidium über alle unerwünschten Ereignisse ein, die bei einer Heilbehandlung mit den Arzneimitteln aufgetreten sind.
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Landesärztekammer
Baden-Württemberg außerdem auf einen Beschluss der Ministerkonferenz vom 21./22.06.2001 hingewiesen. Danach werden alle in diesem
Bereich Verantwortlichen aufgefordert, zur Verbesserung der epidemiologischen Erfassung der humanen spongiformen Enzephalopathien und
zur Verbesserung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auf diesem
Gebiet beizutragen. Die Landesärztekammern werden ausdrücklich gebeten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Die Gesundheitsministerkonferenz appelliert an die Ärzteschaft in Klinik und Praxis
- der Meldepflicht bereits bei Erkrankungsverdacht auf das Vorliegen
einer humanen spongiformen Enzephalopathie nach §§ 6, 8 und 9
Infektionsschutzgesetz nachzukommen, um eine frühzeitige Einbindung der Gesundheitsämter zu gewährleisten. Diese sind gehalten,
die Ärzteschaft im Bemühen um die Einwilligung zur Sektion zu unterstützen und Hilfestellungen bei organisatorischen oder finanziellen
Fragen zu geben,
- bei den Angehörigen in entsprechenden Fällen auf die Durchführung
einer Sektion hinzuwirken.
Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bittet um Beachtung. Die Arzneimittel-TSE-Verordnung sowie die TSE-Verhütungsverordnung können im Volltext bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Frau
Brukner-Mahl, Tel.: 07121/917-414, angefordert werden.
ÄK-152
1.13
Durchführung des Medizinproduktegesetz
hier: Information über eine unberechtigte CE-Kennzeichnung
von Blutbeuteln
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat mitgeteilt,
dass die Firma ACME Medicals Ltd., London, GB, Blutbeutel mit dem
Handelsnamen „Blood Bag CPD A1 450“ in den Verkehr bringt, die unberechtigt CE-gekennzeichnet sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Produkte auch in Deutschland vertrieben werden oder
ein Direktbezug aus dem EWR-Ausland erfolgt ist. Anwender, die ggf.
diese Blutbeutel bezogen oder eingesetzt haben, werden gebeten, sich
Medizinproduktegesetz
CEKennzeichnung
von Blutb t l
17
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
mit dem zuständigen Regierungspräsidium, Referat 25, in Verbindung
zu setzen. Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg ist dies das Regierungspräsidium Tübingen, Tel.:
(07071) 757-0
ÄK-552.04
1.14
Durchführung des
Medizinproduktegesetzes
(MPG)
hier:
Krankenund Pflegebetten
Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG)
hier: Sicherheitsrisiken bei Kranken- und Pflegebetten für
behinderte/pflegebedürftige Menschen
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat auf eine bundesweite
Medizinprodukte-Information zu Sicherheitsrisiken von Kranken- und
Pflegebetten hingewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes als die für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes zuständigen Behörden bei den Betreibern prüfen
werden, ob die Rechtsvorschriften eingehalten werden und welche
Maßnahmen von deren Seite ggf. getroffen worden sind.
Da im Zuständigkeitsbereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
auch ärztliche Klinikinhaber tätig sind, werden diese dringend gebeten,
diese Information bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Frau
Brukner-Mahl, Tel. (07121) 917-414, anzufordern.
ÄK-552.04
1.15
Reiseapotheke
Reiseapotheke: Mitführen von Betäubungsmitteln in die
Vertragsparteien des Schengener Abkommens
Das Sozialministerium Baden-Württemberg weist darauf hin, dass vor
allem stark wirksame Schmerz-, Beruhigungs- und Schlafmittel, die in
der Bundesrepublik Deutschland auf Rezept erhältlich sind, in anderen
Ländern als Betäubungsmittel eingestuft und verboten sind. Allerdings
sei das Mitführen von ansonsten von der Einfuhr ausgeschlossener Medikamente mit einer ärztlichen und vom Gesundheitsamt beglaubigten
Bescheinigung unproblematisch. Das Sozialministerium rät daher Betroffenen, im Zweifelsfall vor Reiseantritt den Arzt zu befragen. Wer als Arzt
für seine Patienten entsprechende Bescheinigungen für das Mitführen
von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel
75 des Schengener Durchführungsabkommens – vorhalten möchte,
kann diese bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, bestellen oder im Internet unter der Adresse http://www.bfarm.de (Überbegriff
„Grundstoffe“) abrufen.
ÄK-156
18
beuteln
BÄK Südwürttemberg
1.16
Rundschreiben Nr. 2/2001
Weiterbildungsordnung im Internet
Die aktuelle Fassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg von 1995 (Stand 1. Februar 2001) kann im
Internet unter
Weiterbildungsordnung
im Internet
www.aerztekammer-bw.de
abgerufen werden.
ÄK-63
2.
INFORMATIONEN FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE
2.01
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb:
Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung
Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg entnimmt einer Mitteilung der
Ärztezeitung vom 02./03.03.2001 sowie der Pressemitteilung Nr. 09/01
des Bundesarbeitsgerichts, dass auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb
im Falle der Kündigung ein durch Artikel 12 GG gebotenes Mindestmaß
an sozialer Rücksichtnahme zu wahren hat. Eine Kündigung, die dieser
Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB) und ist deshalb unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Vortrag eines Arbeitnehmers, er sei sozial erheblich schutzbedürftiger als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, zunächst dafür spreche, dass
der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen habe und deshalb eine ausgesprochene
Kündigung treuwidrig sei. Allerdings kann der Arbeitgeber nach der Entscheidung des BAG die Argumentation des Arbeitnehmers entkräften,
indem er weitere Gründe für seine Wahlentscheidung vorträgt. Diese
Gründe können betrieblicher, aber auch persönlicher Art sein. Das BAG
betont, dass bei der Abwägung, die letztlich zu erfolgen habe, ob die
Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder nicht, der unternehmerischen
Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb ein erhebliches Gewicht zukommt.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist die Rechtsprechung des
BAG von großer Bedeutung. Regelmäßig handelt es sich bei der Arztpraxis um einen Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes,
der in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Kleinbetriebe grundsätzlich keine Anwendung, so dass ein im Streitfall angerufenes Gericht nicht prüfen muss, ob eine ordentliche Kündigung sozial
ungerechtfertigt und damit unwirksam ist. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BAG muss allerdings auch der Inhaber eines Kleinbetriebes,
also auch der niedergelassene Arzt, bei seiner Kündigung ein Mindestmaß von sozialen Gesichtspunkten berücksichtigen. Wenn der niedergelassene Arzt beispielsweise rein aus betriebsbedingten Gründen eine
seiner beiden beschäftigten Arzthelferinnen kündigt, so muss er bei der
Entscheidung, welche von beiden Helferinnen gehen muss, beispiels-
Kündigungsschutz
im Kleinbetrieb
19
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
weise die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter der Betreffenden
und die soziale Situation der beiden Helferinnen berücksichtigen. Eine
seit 10 Jahren beschäftigte 45-jährige Arzthelferin, die allein erziehende
Mutter von zwei Kindern ist, ist sozial eindeutig schutzwürdiger als eine
allein stehende ledige 25-jährige Helferin, die erst seit einem Jahr in der
Praxis beschäftigt ist. Die Einlassung der älteren Helferin, sie sei sozial
schutzbedürftiger als ihre junge Kollegin, spricht deshalb zunächst gegen ihre Kündigung. Wenn der niedergelassene Arzt jedoch weitere
Gründe geltend machen kann, die für die Kündigung der älteren Kraft
sprechen, wie etwa wiederholte Vergesslichkeit, Dokumentationsfehler
o. Ä., so kann er insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht betonten unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im
Kleinbetrieb die Kündigung im Ergebnis rechtlich wohl durchsetzen.
ÄK-742.2
2.02
Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform der Erwerbsminderungsrenten die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit gestrichen. Seit
1. Januar 2001 sieht die neu gefasste Vorschrift des § 43 SGB VI statt
der Rente wegen Berufsunfähigkeit eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente vor: Wer nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten kann,
bekommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer mindestens
drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann,
bekommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wenn jedoch
kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, wird eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Keine Rente bekommt, wer
mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Neu an der gesetzlichen Regelung ist vor allem die Tatsache, dass bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der berufliche Status keine Rolle
mehr spielt. Während früher derjenige berufsunfähig war, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die
Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken war und der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen war, nur all diejenigen
Tätigkeiten umfasste, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprachen
und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner
Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten,
bestimmt sich nunmehr die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang
ein Versicherter unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch arbeiten kann, nicht nur nach der bisherigen Tätigkeit. Es müssen nach der Neuregelung vielmehr sämtliche Tätigkeiten
des Arbeitsmarktes berücksichtigt werden.
Wer am 31. Dezember 2000 bereits eine Rente wegen Berufs- und Erwerbsfähigkeit bezog, ist von den Neuregelungen nicht betroffen. Ebenfalls bleibt das Risiko Berufsunfähigkeit für all diejenigen Versicherten
abgesichert, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind ( § 240 SGB VI).
Die über 40 Jahre alten Versicherten genießen weiterhin Berufsschutz
und erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
20
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
berufsunfähig sind, also wenn sie in ihrem bisherigen Beruf oder in anderen Tätigkeiten, die ihrer Ausbildung, ihren Kenntnissen oder ihren
Fähigkeiten entsprechen, weniger als sechs Stunden täglich arbeiten
können.
Während die Neuregelungen im 6. Sozialgesetzbuch für die
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte nicht von Bedeutung sind,
weil sie über die Versorgungsanstalt abgesichert sind, sind
Arzthelferinnen von den neuen Regelungen in vollem Umfang
betroffen. Arzthelferinnen, die unter 40 Jahre alt sind, sollten privat
für den Fall einer Berufsunfähigkeit vorsorgen.
ÄK-561/740
2.03
Eigenhändige Unterschrift unter das Arbeitszeugnis
für die Helferin
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat sich mit Urteil vom
28.03.2000, Az.: 4 Sa 1588/99, mit den Erfordernissen der Schriftform
bei der Zeugnisausstellung befasst. Das LAG Hamm hat entschieden,
dass die Schriftform den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung verlangt. Zur Erfüllung der Schriftform
genügen weder ein Faksimile noch eine kopierte Unterschrift, so dass
auch eine Zeugniserteilung per eMail oder per Telefax oder durch Übergabe einer Kopie die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Auch eine Paraphe als Unterschrift reicht unter einem Zeugnis nicht aus. Da die bloße
Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist, ist ergänzend zur Unterschrift
die maschinenschriftliche Namensangabe des Ausstellers erforderlich.
Wir bitten um Beachtung dieser Grundsätze, wenn Sie für Ihre Helferinnen Arbeitszeugnisse ausstellen.
Eigenhändige Unterschrift
unter das
Arbeitszeugnis
für die
Helferin
ÄK-741.36
2.04
Neue Prüfungsstrukturen für den Ausbildungsberuf
Arzthelferin ab Sommer 2002
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat
die Lehrpläne für den Ausbildungsberuf Arzthelferin überarbeitet. Hierbei
ergaben sich strukturelle Veränderungen, die sich auch in den Prüfungsfächern niederschlagen. Eine eigenständige Prüfung im Fach Rechnungswesen entfällt zukünftig ebenso wie die theoretische Prüfung im
Fach Datenverarbeitung.
Neue Prüfungsstrukturen
ab Sommer 2002
Die neue Regelung findet erstmalig zur Abschlussprüfung im Sommer
2002 Anwendung.
ÄK-731.04
2.05
Eintragung in Branchenverzeichnisse
21
BÄK Südwürttemberg
Eintragung in
Branchenverzeichnisse
Rundschreiben Nr. 2/2001
Zuletzt haben wir im Rundschreiben 1/1999 vor der Eintragung in Branchenverzeichnisse gewarnt. Zwischenzeitlich wurden uns wiederum eine
Vielzahl von Eintragungsanträgen von Anbietern für Branchenverzeichnisse durch unsere Kammermitglieder zugeleitet.
Da die Eintragung in diese Branchenverzeichnisse nur kostenpflichtig
erfolgen kann, handelt es sich regelmäßig um unzulässige Sonderverzeichnisse. Gewährleistet ist nicht, dass alle Ärzte zum kostenfreien
Grundeintrag eingetragen werden. Damit ist die Eintragung berufsrechtswidrig.
Die nachfolgenden Unternehmen wurden vom Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. auf Veranlassung der Landesärztekammer Baden-Württemberg abgemahnt, da mit der Versendung
solcher Anzeigenofferten die angeschriebenen Ärzte zu berufsrechtswidrigen und wettbewerbswidrigen Handlungen aufgefordert werden:
- Neue Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft
- Fachverlag für das Regionale Ärzteverzeichnis (Fachverlag AdR)
- TVV Verlag GmbH
Ebenfalls erfolgreich abgemahnt wurde auf Veranlassung der Bayerischen Landesärztekammer die Firma Buch & Online HR Medic Consulting, die auch in unserem Zuständigkeitsbereich aktiv war.
Da Ihnen wohl auch zukünftig unzulässige Anzeigenofferten von Verlagsgesellschaften zugehen werden, bitten wir Sie wiederum, solche
Vertragsofferten nicht anzunehmen, wenn der Verlag nicht gewährleisten kann, dass alle Ärzte zu einem kostenfreien Grundeintrag eingetragen werden.
ÄK-515.10
2.06
Warnung
vor WebDomainGesellschaften
22
Warnung vor Web-Domain-Gesellschaften
Der Bezirksärztekammer Südwürttemberg wurde ein Zahlungsauftrag
der Zentrale zur Registrierung Deutscher Web-Domains GmbH (ZRWGmbH), gerichtet an eine Gemeinschaftspraxis in unserem Kammerbezirk, mit der Bitte um Überprüfung zugeleitet.
Es handelt sich hier offensichtlich um eine neue Spielart der Aufforderung von Ärzten zur Eintragung in ein Internetverzeichnis. Die Firma
ZRW fordert Ärztinnen und Ärzte auf, für die Online-Schaltung ihrer
Web-Adresse innerhalb der Domain der ZRW-GmbH Jahresgebühren
zu bezahlen. Wer die Gebühr bezahlt, erhält einen Eintrag innerhalb der
Domain der ZRW, der es dem Interessierten ermöglicht, die Homepage
der Ärztin/des Arztes zu öffnen.
Wer den Jahresbeitrag bezahlt und hierfür einen Eintrag innerhalb
der Domain der ZRW-GmbH erhält, handelt berufsrechtswidrig,
denn es handelt sich um die Eintragung in ein kostenpflichtiges Sonderverzeichnis. Der Unterschied zur Eintragung in ein Branchenverzeichnis
besteht allein darin, dass das Verzeichnis im Internet erscheint. Da die
Eintragung für Ärztinnen und Ärzte berufsrechtswidrig ist, haben wir die
Angelegenheit an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskri-
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
minalität e. V. mit der Bitte um Abmahnung weitergeleitet. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bittet Sie, von einer Eintragung Ihrer
Webadresse innerhalb der Domain der ZRW-GmbH Abstand zu nehmen.
ÄK-515.10
2.07
Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. hat beanstandet, dass einige unserer Kammermitglieder Nahrungsergänzungsmittel
an ihre Patienten verkaufen.
Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg macht deshalb darauf aufmerksam, dass der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln durch den
niedergelassenen Arzt mit der Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg vom 14.01.1998 nicht vereinbar ist.
Gem. § 3 Abs. 2 BO ist es Ärztinnen und Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere
Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen
sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Außerdem regelt § 34 Abs. 5 BO, dass es Ärztinnen und Ärzten nicht
gestattet ist, ihre Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund
an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
Wir bitten um Beachtung.
Verkauf von
Nahrungsergänzungsmitteln
ÄK-158.1
2.08
Entsorgung von Injektionsnadeln und Skalpellen
Vom Zentrum für Arbeitsmedizin der Kreiskliniken Reutlingen wurden wir
darauf hingewiesen, dass jährlich ca. 10 Stich- oder Schnittverletzungen
von Arbeitern der Müllentsorgungsunternehmen versorgt werden müssen. Die Arbeiter verletzen sich beim Einsammeln der gelben Säcke an
Injektionsnadeln oder Skalpellen, weil sie zum Teil von Arztpraxen unsachgemäß entsorgte würden. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bittet Sie daher dringend, Injektionsnadeln und Skalpelle so zu entsorgen, dass Dritte, die mit der Entsorgung des Abfalles beauftragt sind,
nicht verletzt werden.
Entsorgung von
Injektionsnadeln
und Skalpellen
ÄK-163.14
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
3.
INFORMATIONEN FÜR ANGESTELLTE ÄRZTE
3.01
Unterrichtung über die Entgelte und Inhalte wahlärztlicher
Leistungen
Entgelte/
Inhalte
wahlärzticher Leistungen
Nach den zwingenden pflegesatzrechtlichen Bestimmungen ist der Patient vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung „über die Entgelte
der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten“ (§ 22
Abs. 2 Satz 1 BPflV). Dies gilt für alle Wahlleistungen im Krankenhaus,
also auch für die gesondert berechenbare ärztliche Wahlleistung. Ziel
der Unterrichtungspflicht ist der Schutz des Patienten vor vermögensmäßiger Ausnutzung und finanzieller Überforderung. Der Patient soll
sich aufgrund der Belehrung durch das Krankenhaus bewusst werden,
dass er sich mit der Wahlleistungsvereinbarung unter Umständen ganz
erhebliche Verbindlichkeiten auflädt.
Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 22.11.2000, Az.: 21 S
92/00, MedR 2001, S. 213, die Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1
Halbs. 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) an eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Privatpatient
näher präzisiert. Es weist darauf hin, dass es Sinn und Zweck dieser
Regelung ist, eine möglichst vollständige Entscheidungsgrundlage für
den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung zu schaffen. Dem Patienten muss daher vor deren Abschluss möglichst genau mitgeteilt werden,
welche besonderen Leistungen erbracht werden und in welcher Höhe
Kosten hierfür anfallen.
Hinsichtlich des Leistungsinhalts einer wahlärztlichen Behandlung ist
dem Patienten mitzuteilen, worin die ärztlichen Leistungen des Chefarztes bestehen und welche Unterschiede sich zur ärztlichen Behandlung
im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen ergeben.
Hinsichtlich der Entgelte ist dem Patienten zunächst die GOÄ vorzulegen oder zu übergeben. Darüber hinaus ist anzugeben, welche Gebührenziffern mutmaßlich in Ansatz gebracht werden, ob die Regelhöchstsätze überschritten werden und welche Höhe der Arztrechnung sich
voraussichtlich ergibt.
Das Amtsgericht Kiel hingegen hat mit Urteil vom 25.08.2000, Az.: 106
C 174/00, geringere Anforderungen an Art, Inhalt und Umfang der pflegesatzrechtlichen Aufklärungspflichten bei Wahlleistungsvereinbarungen
gestellt. Diesem Urteil ist das Landgericht Kiel in seiner Entscheidung
vom 15.02.2001, Az.: 1 S 206/00, gefolgt. Beide Entscheidungen sind
auszugsweise abgedruckt in MedRecht 2001, S. 369 ff.
Das AG und das LG Kiel sind der Auffassung, dass es für den Schutz
des Patienten vor vermögensmäßiger Ausnutzung und Überforderung
ausreichend ist, wenn der Patient bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung auf die Tatsache hingewiesen wird, dass die Abrechnung des
selbst liquidierenden Chefarztes nach der GOÄ erfolgt und wie das System der Abrechnung im Wesentlichen funktioniert. Der Patient könne
sich dann selbst die GOÄ vorlegen lassen oder selbst beschaffen. Beide
Gerichte weisen darauf hin, dass dem Patienten weder zwingend die
Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) übergeben werden muss, noch dass
ihm die einzelnen Entgelte der GOÄ genannt werden müssten, denn vor
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BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
Beginn der vom Patienten gewünschten privatärztlichen Behandlung
könnten keine konkreten (schon gar keine im Sinne eines Kostenvoranschlages verbindlichen) Angaben über die Behandlung und die ggf. zur
Abrechnung gelangenden Gebührenpositionen gemacht werden. In dem
entschiedenen Fall hatte die Klinik dem Patienten ein Patienteninformationsblatt mit dem Titel „Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ zur Unterschrift vorgelegt. In diesem Blatt wurde über die allgemeinen Krankenhausleistungen und die
Wahlleistungen informiert. Auf die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen nach der GOÄ wurde hingewiesen und die Grundstrukturen der
Gebührenordnung erläutert. Das Schriftstück enthielt das Angebot, weitere Einzelheiten und Fragen durch eine Mitarbeiterin der Klinik beantworten zu lassen und den Hinweis zur Möglichkeit, die GOÄ einzusehen.
Ausdrücklich wurde in Fettdruck ausgeführt: „Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle
Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre Private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt“. Das AG und das LG Kiel haben in
dieser Information die Anforderungen des § 22 Abs. 2 BPflV an eine
wirksame Aufklärung über die Entgelte und Inhalte der Wahlleistungen
als erfüllt angesehen.
Diese Grundsätze sind für den liquidationsberechtigten Chefarzt im
Krankenhaus deswegen von besonderer Bedeutung, weil dem Arzt
ohne Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung keinerlei Honorar aus dem zwischen ihm und dem Privatpatienten abgeschlossenen Arzt-Zusatz-Vertrag zusteht.
ÄK-573.04
3.02
Ableistung von Strahlenschutzkursen zum Erwerb der
Facharztbezeichnungen Diagnostische Radiologie,
Strahlentherapie und Nuklearmedizin
Zum Erwerb der Facharztbezeichnungen Diagnostische Radiologie,
Strahlentherapie und Nuklearmedizin müssen eingehende Kenntnisse
und Erfahrungen im Strahlenschutz erworben werden (Abschnitt I Nr. 8,
Nr. 26 und Nr. 38 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg vom 17.03.1995 i.d.F. vom 1. Februar 2001).
Grundund Spezialkurs
im Strahlenschutz
Gem. Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien über den
Inhalt der Weiterbildung muss der Weiterbildungsassistent u. a. die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen der Ärztekammer beim Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung nachweisen.
Somit können Antragsteller, die keinen Grund- und Spezialkurs im
Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung oder Strahlenschutzverordnung absolviert haben, nicht zur Facharztprüfung zugelassen
werden.
ÄK-622
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BÄK Südwürttemberg
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Rundschreiben Nr. 2/2001
BÄK Südwürttemberg
Rundschreiben Nr. 2/2001
BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG
TELEFONVERZEICHNIS
Zentrale (0 71 21) 9 17 – 0
Telefax (0 71 21) 9 17 - 400
E-Mail-Adresse: [email protected]
PRÄSIDENT
Sekretariat
Herr Prof. Dr. med. Mangold
Frau Reim
917-410
917-412
GESCHÄFTSFÜHRUNG
Geschäftsführer
Sekretariat
Herr Prof. Dr. iur. Kamps
Frau Reim
917-411
917-412
Stellv. Geschäftsführerin
Sekretariat
Frau Dr. iur. Kiesecker
Frau Brukner-Mahl
917-413
917-414
FORTBILDUNGSAKADEMIE
Fortbildungsbeauftragte
Sekretariat
Frau Dr. med. Herterich
Frau Zeeb
917-415
917-416
(A - G) Frau Eisele
(H - P) Frau Kocher
Frau Bischof-Reichenbach
(Q - Z) Frau Brendel
917-417
917-429
917-429
917-418
Fachkunden im Strahlenschutz
nach der Röntgen- und
Strahlenschutzverordnung
Frau Reim
917-412
Arzthelferinnen
Frau Keim
917-419
Frau Jäger
Frau Edelburg
917-420
917-420
Melderegister/Arztausweise
Frau Drescher
917-423
Buchhaltung
Herr Schnell
Frau Kretschmer
917-421
917 422
Registratur
Frau Bangert
917-425
SACHGEBIETE
Weiterbildung
und
Sekretariat Gutachterkommission,
Kammeranwalt
und
Dr. med. Schulze
Vizepräsident
Prof. Dr. iur. Kamps
Geschäftsführer
Anlage
Fortbildungskalender
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