Rundschreiben 2/2001der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
Transcription
Rundschreiben 2/2001der Bezirksärztekammer Südwürttemberg
R u n d s c h r e i b e n 2/2001 INHALTSVERZEICHNIS 1. 1.01 1.02 1.03 1.04 1.05 1.06 1.07 1.08 1.09 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 1.15 1.16 2. 2.01 2.02 2.03 2.04 2.05 2.06 2.07 2.08 Informationen für alle Kammermitglieder Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für Ärztliche Fortbildung 1. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht 2. Neues Teilzeitgesetz und neues Bundeserziehungsgeldgesetz Lockerung des ärztlichen Werbeverbotes Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten Euro-Umstellung der GOÄ Honorarminderungspflicht bei Standardtarifversicherten Wirksamkeit der „Verwandtenklausel“ im Versicherungsvertrag Öffentlich empfohlene Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung Blutentnahmen gegen den Willen des Betroffenen Kostenerstattung bei Meldungen nach §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz Meldepflicht für sog. Implantatversager Verordnung zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch selbst hergestellte Arzneimittel und zur Übertragung infektionsschutzrechtlicher Zuständigkeiten (TSE-Verhütungs-Verordnung) Medizinproduktegesetz hier: Information über eine unberechtigte CE-Kennzeichnung von Blutbeuteln Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) hier: Sicherheitsrisiken bei Kranken- und Pflegebetten für behinderte/ pflegebedürftige Menschen Reiseapotheke: Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens Weiterbildungsordnung im Internet Informationen für niedergelassene Ärzte Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Eigenhändige Unterschrift unter das Arbeitszeugnis für die Helferin Neue Prüfungsstrukturen für den Ausbildungsberuf Arzthelferin ab Sommer 2002 Eintragung in Branchenverzeichnisse Warnung vor Web-Domain-Gesellschaften Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln Entsorgung von Injektionsnadeln und Skalpellen Seite 3 3 7 10 11 12 12 13 15 15 16 16 17 18 18 19 19 20 21 21 22 22 23 23 3. 3.01 3.02 Informationen für angestellte Ärzte Unterrichtung über die Entgelte und Inhalte wahlärztlicher Leistungen Grund- und Spezialkurs im Strahlenschutz zum Erwerb der Facharztbezeichnungen Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin 24 25 4. Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg 27 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 1. INFORMATIONEN FÜR ALLE KAMMERMITGLIEDER 1.01 Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für Ärztliche Fortbildung Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg führt in nächster Zeit zwei Fortbildungsveranstaltungen durch, die wir ankündigen möchten. 1. Vortrags- und Podiumsdiskussionsveranstaltung mit Ärzten und Juristen zum Thema „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“ am 10. November 2001 im Hotel Mövenpick, Welfensaal, Weingarten. 2. Vortrags- und Diskussionsveranstaltung zum Thema „Neues Teilzeitgesetz und neues Bundeserziehungsgeldgesetz – Neue Aspekte“ mit dem ehemaligen Direktor des Arbeitsgerichtes Reutlingen am 14. November 2001 im Ärztehaus in Reutlingen. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und Neues Teilzeitgesetz und neues Bundeserziehungsgeldgsetz Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Tel: 0 71 21/9 17-4 15 oder –4 16, Fax: 0 71 21/9 17-4 00 E-mail:[email protected] ÄK-672.6 1.02 Lockerung des ärztlichen Werbeverbotes Der 103. Deutsche Ärztetag in Köln hatte im vergangenen Jahr eine Novellierung der (Muster-)Berufsordnung beschlossen, die die Weiterentwicklung des Abschnittes „Berufliche Kommunikation“ betrifft. Die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages setzte die Landesärztekammer Baden-Württemberg auf ihrer Vertreterversammlung am 02.12.2000 um und änderte die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (BO) entsprechend ab. Die Satzungsänderung ist am 01.05.2001 in Kraft getreten. Lockerung des ärztlichen Werbeverbotes Der Beschluss des Deutschen Ärztetages zur Weiterentwicklung der (Muster-)Berufsordnung beruht auf dem Grundgedanken, dass Kernregelung der beruflichen Kommunikation nicht mehr die verbotene berufswidrige Werbung, sondern die Erlaubnis zur sachlichen Information sein soll. Vor allem die zivilgerichtliche Rechtsprechung, aber auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Berufsgerichte hatten in den letzten Jahren das strenge Werbeverbot für Ärzte immer wieder gelockert, so dass die Ärztekammern der Länder, die Bundesärztekam3 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 mer sowie der Deutsche Ärztetag hier dringenden Handlungsbedarf gesehen haben. Um dem berechtigten Patientenschutzinteresse auf sachgerechte Information nach wie vor Rechnung zu tragen, bleibt es allerdings bei einem ausdrücklichen Verbot der berufswidrigen Werbung. Die neue Zielsetzung kommt zunächst in § 27 BO, der Generalklausel zum Werberecht, zum Ausdruck. Während § 27 a. F. noch die Bestimmung enthielt, dass Ärztinnen und Ärzte „für ihre berufliche Tätigkeit ... nicht werben“ dürfen, heißt es jetzt, dass Ärztinnen und Ärzten „sachliche Informationen über ihre Berufstätigkeit gestattet“ sind und nur die „berufswidrige Werbung ... Ärztinnen und Ärzten untersagt“ ist. In Kapitel D. I. BO wird nunmehr zwischen Regelungen der sog. „aufgedrängten Information“ (Praxisschild und Anzeigen) einerseits und der „nachgefragten Information“ (Vorschriften zu Verzeichnissen, Homepages im Internet und Informationen in Praxisräumen) andererseits unterschieden. Auf dem Praxisschild (D. I. Nr. 2 BO) hat der Arzt weiterhin seinen Namen, die Bezeichnung als Arzt, Praktischer Arzt oder eine Facharztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung anzugeben und Sprechstunden anzukündigen. Diese Angaben sind zwingend. Die nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in den nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt werden, wenn der Arzt die von diesen weiterbildungsrechtlichen Qualifikationen umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Die Bezeichnung als Arzt, Praktischer Arzt oder eine Facharztbezeichnung ist allen weiteren erworbenen Bezeichnungen voranzustellen. Neu ist, dass das Praxisschild jetzt auch Angaben über sonstige Qualifikationen, die von einer Ärztekammer verliehen wurden, enthalten darf. Weiterbildungsbezeichnungen dürfen auf dem Praxisschild allerdings nur geführt werden, wenn es sich um nach der geltenden Weiterbildungsordnung führbare Bezeichnungen handelt. Dies bedeutet, dass auch nach der Neuregelung der Berufsordnung weder die fakultative Weiterbildungen noch die Fachkunden der Weiterbildungsordnung auf dem Praxisschild geführt werden dürfen (D. I. Nr. 2 Abs. 2 BO). Erweitert wurde auch der Katalog im Abschnitt D. I. Nr. 2 Abs. 3 BO zu den weiteren Angaben auf Praxisschildern. Zukünftig kann die Teilnahme an der „hausärztlichen Versorgung“ bzw. die Angabe „Hausarzt“, die Bezeichnung „H-Arzt“, die Bezeichnung „Dialyse“ sowie die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel D. II. Nr. 11 BO und die Angabe „Bereitschaftsdienst“ oder „Notfallpraxis“ auf dem Praxisschild angekündigt werden. Neu ist auch, dass nach D. I. Nr. 2 Abs. 12 b) BO zukünftig die Genehmigungspflicht für das Anbringen zusätzlicher Praxisschilder entfällt. Zwar dürfen weiterhin nach D. I. Nr. 2 Abs. 12 b) BO nur beim Vorliegen besonderer Umstände, z. B. bei versteckt liegenden Praxiseingängen, weitere Arztschilder angebracht werden. Ob ein solcher Umstand vorliegt, entscheidet zukünftig jedoch jeder Arzt/jede Ärztin selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05.04.2001, Az.: 3 C 25.00, entschieden, dass niedergelassene Ärzte auf ihrem Praxisschild 4 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 auch weitere Bezeichnungen angeben dürfen, wenn sie darauf hinweisen, dass es sich nicht um von einer Ärztekammer verliehene Bezeichnungen handelt. Entschieden wurde dies für das Führen der Bezeichnung „Akupunktur“ bei einem Arzt, der sich seit Jahren vor allem auf die Akupunktur spezialisiert hatte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist es deshalb zulässig, wenn der Arzt auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten), auf die er sich spezialisiert hat, auf dem Praxisschild verweist und er diesen Angaben den deutlichen Hinweis voranstellt, dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde liegt. Kapitel D. I. Nr. 3 BO regelt jetzt ausschließlich Ankündigungen im Rahmen von Anzeigen in Printmedien. Neuerdings dürfen Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung nicht nur in Tageszeitungen und in Gemeindeblättern erscheinen. Auch eine Anzeige im Wochenblatt ist zukünftig möglich. Unter welchen Voraussetzungen sich Ärztinnen und Ärzte zukünftig in sog. Sonderverzeichnisse aufnehmen lassen dürfen, ist jetzt in Kapitel D. I. Nr. 4 BO geregelt. Die Regelung enthält eine Definition des kostenfreien Grundeintrages, der Voraussetzung für die Eintragung von Ärztinnen und Ärzten in Sonderverzeichnisse ist. Der kostenfreie Grundeintrag besteht aus: Namen, akademischer Grad, Facharztbezeichnung, Praxisadresse, Telefonnummer und Faxnummer, E-MailAdresse. Die Eintragungen in einem Sonderverzeichnis dürfen nur Bezeichnungen enthalten, die auf dem Praxisschild erlaubt sind. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze stellt eine unerlaubte Werbung dar und muss durch die Ärztekammer berufsrechtlich geahndet werden. Weiter gehende Informationsmöglichkeiten als bisher werden Ärztinnen und Ärzten durch die Neuregelungen der Nrn. 5 und 6 des Abschnitts D. I. BO eingeräumt. Sie betreffen Patienteninformationen, die entweder in den Praxisräumen ausgelegt werden, oder die in öffentlich abrufbare Kommunikationsnetze (z. B. Internet) eingestellt werden. Nach der neu gefassten Bestimmung des Abschnitts D. I. Nr. 5 BO sind sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung in den Praxisräumen sowie in öffentlich abrufbaren Arztinformationen in Kommunikationsnetzen zur Unterrichtung der Patientinnen und Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung der Ärztinnen und Ärzte und ihrer Leistungen unterbleibt. Neben den auf Praxisschildern möglichen Angaben darf der Praxisinhaber/die Praxisinhaberin auf seinen/ihren eigenen Werdegang sowie den Werdegang seiner/ihrer angestellten Ärztinnen und Ärzte hinweisen. Außerdem darf die Ärztin/der Arzt in einer Patienteninformationsschrift sowie im Internet über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Tätigkeiten), die sie/er anbietet, informieren. Auch wurde beim Internetauftritt die bisherige Differenzierung zwischen Homepage und Folgeseiten aufgegeben. Die Angaben über die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen aber nur dann aufgenommen werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung oder solchen Qualifikationen, die von Ärztekammern verliehen wurden, verwechselt werden können. Den Angaben muss der deutliche Hinweis 5 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von einer Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde liegt. Darüber hinausgehende Angaben sind nicht zulässig. Schließlich dürfen in einer Internethomepage auch Hinweise gegeben werden, die die Organisation der Inanspruchnahme von Ärztinnen und Ärzten durch ihre Patientinnen und Patienten in ihren Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben: ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Sondersprechstunde Erreichbarkeit außerhalb der Praxis Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan) Angaben über Parkplätze Angaben über besondere Einrichtungen für Behinderte Angaben zu Urlaub, Vertretung, Praxisgröße etc. Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen Besondere Sprachkenntnisse Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zur Vorbereitung der Patientinnen und Patienten für zweckmäßig erachtet werden Bilder des Praxisteams Logo der Arztpraxis Ärztinnen und Ärzte, die sich zu einem zulässigen Praxisverbund nach Kapitel D. II. Nr. 11 BO zusammengeschlossen haben, dürfen den Verbund in Kommunikationsnetzen auf einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen Homepage des Verbundes ankündigen. Auf dieser Homepage dürfen sachliche Informationen des Verbundes, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, sowie organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung nach den vorstehenden Grundsätzen gegeben werden. Jede berufsrechtswidrige Herausstellung des Verbundes oder der an ihm teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte ist jedoch untersagt. Eine weit gehende Liberalisierung hat es schließlich auch bei den Ankündigungsmöglichkeiten auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen Schriftverkehr (Kapitel D. I. Nr. 6 BO) gegeben. Der 103. Deutsche Ärztetag hatte sich dafür entschieden, diese Informationen der nachgefragten und nicht der aufgedrängten Werbung zuzuordnen. Kapitel D. I. Nr. 6 BO verweist deshalb hinsichtlich der Ankündigungsmöglichkeiten nicht wie bisher auf die Vorschriften, die für das Praxisschild gelten, sondern auf die Darstellungsmöglichkeiten in einer Patienteninformationsschrift und in Kommunikationsnetzen. Wichtig ist deshalb, dass jetzt auch Angaben über besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter den Voraussetzungen, wie sie in einer Patienteninformationsschrift oder im Internet angekündigt werden können, auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im sonstigen beruflichen Schriftverkehr angekündigt werden können. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Vorschrift des Kapitels D. II. Nr. 11 BO in Anlehnung an die Änderung der (Muster-) Berufsordnung neu gefasst worden ist. Die obligatorische Anbindung der Regelungen des Praxisverbundes an die gesetzlichen Vorgaben des Fünften Sozialgesetzbuches wurde aufgegeben. Damit wird Ärztinnen 6 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 und Ärzten, die in Netzen zusammenarbeiten, jetzt ermöglicht, diese Organisationsform allen Patienten, auch den Privatpatienten, anzubieten. Zugleich bedeutet dies, dass auch rein privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte Mitglieder eines Praxisverbundes sein können. Ausdrücklich geregelt ist darüber hinaus, dass in eine Zusammenarbeit in einem Praxisverbund auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehakliniken und bestimmte Angehörige anderer Gesundheitsberufe einbezogen werden können. ÄK-515.04 1.03 Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten Im KV-Rundschreiben 3/2001 haben wir die niedergelassenen Ärzte aufgrund der Brisanz und Aktualität des Themas „Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten“ umfassend über die Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen im Bundessteuerblatt informiert, nach der ab 08.03.2001 ärztliche Gutachten nur noch dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Veröffentlichung des BMF hat zu großer Verunsicherung aller gutachterlich tätigen Ärztinnen und Ärzten geführt und eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen, die von der Bundesärztekammer und der Kassenärztliche Bundesvereinigung zwischenzeitlich teilweise mit dem BMF geklärt werden konnten. Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten 1. Obduktionen sind umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen sind nach Auffassung des BMF allerdings denkbar, wenn „mittels einer Obduktion einer zuvor aus dem Ausland eingereisten und in Deutschland verstorbenen Person die Todesursache festgestellt werden soll, um eine – vermutete – Seuche zu erkennen und deren Ausbreitung zu verhindern.“ Insoweit kann mit Blick auf Kontaktpersonen des oder der Verstorbenen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. 2. Die Durchführung der Leichenschau und das Ausstellen von Todesbescheinigungen werden als letzte Maßnahme im Rahmen einer Heilbehandlung angesehen und sind somit umsatzsteuerfrei. Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch, wenn der den Tod feststellende Arzt den Verstorbenen bisher nicht behandelt hat. 3. Forensisch-psychiatrische Gutachten sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht (nur) zur Frage der Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB, sondern (auch) zur Frage der Unterbringung gem. §§ 63, 64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt Stellung nehmen. Das Gleiche gilt für Prognosegutachten, die im Rahmen des Strafvollzuges erstattet werden. 4. Das BMF unterscheidet zukünftig zwischen Rentengutachten, die umsatzsteuerpflichtig sind, und Rehagutachten, die umsatzsteuerfrei sind. Die im Rahmen eines Rentenverfahrens erstatteten Rentengutachten sind umsatzsteuerpflichtig, weil der Rentenantrag Anlass für das ärztliche Tätigwerden ist und nicht die medizinische Betreuung. Anders stellt sich dies bei der gutachterlichen Tätigkeit zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizi7 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 nische Rehabilitation dar. Da die medizinische Betreuung beim Auftrag an den Arzt im Vordergrund steht, ändert sich an dieser umsatzsteuerlichen Beurteilung nach Auskunft des BMF auch nichts, wenn der beauftragte Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist. 5. Bei betriebsärztlichen Leistungen ist wie folgt zu unterscheiden: Erbringen Arbeitsmediziner oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), sind diese Leistungen nach Mitteilung des BMF umsatzsteuerpflichtig; (betriebs-) ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nicht im Rahmen des ASiG erbracht werden, sind dagegen regelmäßig umsatzsteuerfrei. Nach dem Gesetzeszweck der §§ 1, 3 ASiG steht nicht die medizinische Betreuung des Patienten im Vordergrund, sondern die Sicherstellung des Arbeitsschutzes und die Unfallverhütung. Da es sich bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ASiG genannten Aufgaben um eine einheitliche Leistung handelt, die nur einheitlich beurteilt werden könne, sind diese Leistungen insgesamt umsatzsteuerpflichtig, einschließlich der Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG. 6. Haftfähigkeitsuntersuchungen, die ein Arzt bei einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person auf Anforderung der Polizei vornimmt, sind nach Mitteilung der Bundesärztekammer umsatzsteuerfrei. Die medizinische Betreuung des Betroffenen stehe im Vordergrund, so dass die Untersuchungsleistung unabhängig davon umsatzsteuerfrei ist, ob durch zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie das Versorgen von Verletzungen oder das Lindern von Entzugserscheinungen die Haft- bzw. Gewahrsamsfähigkeit hergestellt wird. 7. Nach Auffassung der Bundesärztekammer sind auch sport- oder reisemedizinische Untersuchungs- oder Beratungsleistungen umsatzsteuerfrei, weil auch hier die medizinische Betreuung im Vordergrund der ärztlichen Tätigkeit steht. Das Bundesfinanzministerium ist den in Nr. 6 und Nr. 7 genannten Überlegungen bisher nicht entgegen getreten. 8. Kurze Bescheinigungen oder Zeugnisse, die nach Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden, sind als Nebenleistung zu einer Untersuchungs- bzw. Behandlungsleistung umsatzsteuerfrei. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, daneben aber auch für weitere Leistungen des Kapitels B VI der GOÄ, soweit ein enger Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Untersuchungs- bzw. Behandlungsleistung gegeben ist. Auch vertragsärztliche Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten, die nach den Nrn. 71 ff. EBM abgerechnet werden, sind umsatzsteuerfrei, weil sie der Kommunikation unter Ärzten als einem notwendigen Bestandteil der übernommenen Behandlung oder der Erfüllung öffentlich rechtlicher Berichtspflichten des Arztes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen dienen. 9. Untersuchungsleistungen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens teilen nach Auskunft des BMF als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung und sind gleichfalls um8 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 satzsteuerpflichtig. 10. Der Sachverständige, der ein Gutachten nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) zu erstellen hat, erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Demgegenüber erhält der Zeuge und damit auch der sachverständige Zeuge eine Entschädigung im Sinne eines echten Schadensersatzes. Seine Aussage/Leistung ist umsatzsteuerfrei. Wenn also das Versorgungsamt von einem Arzt einen Befundbericht verlangt, so fällt auf die Rechnung des Arztes keine Umsatzsteuer an. 11. Bei der Tätigkeit eines Gutachters für die Gutachterkommission der Bezirksärztekammer Südwürttemberg handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes ist die ehrenamtliche Tätigkeit, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird, oder die nur als Auslagenersatz für Zeitversäumnisse angemessen entschädigt wird, umsatzsteuerfrei. Auf die Mitteilung des BMF, dass die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, kommt es also bei der Erstellung von Gutachten, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gutachterkommission ausgeübt wird, nicht an. 12. Wie mit Erlösen für umsatzsteuerpflichtige ärztliche Gutachten zu verfahren ist, auf die der Rechnungsempfänger die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht bezahlt, ist umstritten. Die teilweise vertretene Auffassung, dass keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, wenn sie vom Rechnungsempfänger nicht gezahlt wird, wird insbesondere von Steuerberatern und Finanzämtern bestritten. Unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes bleibe der Arzt, wenn er die Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, in jedem Fall Steuerschuldner. Dies gelte auch dann, wenn der Arzt als „Kleinunternehmer“ die Mehrwertsteuer gesondert ausweise. Sollte dem Arzt vom Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer vorenthalten werden, müsse er zumindest vom Nettobetrag die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da die Angelegenheit streitig ist, empfehlen wir Ihnen dringend, mit dem für Sie zuständigen Finanzamt abzuklären, ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuer auch dann abzuführen, wenn sie vom Rechnungsempfänger nicht bezahlt wird. 13. Handhabung der Kleinunternehmerklausel Zur Handhabung der Kleinunternehmerklausel in § 19 des Umsatzsteuergesetzes hat das BMF Folgendes ausgeführt: „War der Unternehmer bereits vor dem Jahr 2001 gewerblich oder beruflich tätig, kann er im Jahr 2001 die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im Jahr 2000 32.500,-- DM nicht überstiegen hat und im Jahr 2001 100.000,-- DM voraussichtlich nicht übersteigen wird (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Jahres 2001 neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des Jahres 2001 abzustellen. Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 32.500,-- DM und nicht die Grenze von 100.000,-- DM 9 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 maßgebend (vgl. Abschn. 246 Abs. 4 UStR).“ Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die unseren ersten Rundschreibenbeitrag zur Umsatzsteuer im KV-Rundschreiben 3/2001 nicht erhalten haben, können diesen bei Bedarf bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Frau Brukner-Mahl, Tel. (07121) 917-414, anfordern. ÄK-215 1.04 Euro-Umstellung der GOÄ Euro-Umstellung der GOÄ Bereits im Rundschreiben 1/2001 haben wir darüber informiert, dass eine formelle Änderung der GOÄ ausschließlich zum Zwecke der Währungsumstellung nicht erfolgen wird. Die Währungsumstellung wird automatisch auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungskurses von 1,95583 DM für einen Euro erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ergänzend zu diesen Informationen darauf hingewiesen, dass im Achten Euro-Einführungsgesetz eine Klarstellung hinsichtlich des Punktwertes in der GOÄ und der GOZ erfolgen werde. Der Punktwert wird auf fünf Nachkommastellen genau auf Cent umgerechnet, d. h. der Punktwert von 11,4 Pfennigen in der GOÄ entspricht 5,82873 Cent. Der Punktwert in Cent ist allen GOÄRechnungen ab dem 1. Januar 2002 zugrunde zu legen, auch wenn die Leistung schon im Jahre 2001 erbracht worden ist. Wie bisher ergibt sich die Gebühr für die einzelne Leistung durch Multiplikation des Punktwertes mit der Punktzahl der jeweiligen Leistungen und dem Steigerungssatz. Bruchteile von Cent, die sich bei der Gebührenberechnung ergeben, sind nach den Vorgaben der GOÄ (§ 5 Abs. 1 Satz 4) zu runden. Bei Ergebnissen von 1, 2, 3 oder 4 bei der dritten Nachkommastelle muss abgerundet und bei Ergebnissen von 5, 6, 7, 8 oder 9 aufgerundet werden. Die übrigen in den allgemeinen Vorschriften der GOÄ festgelegten DMBeträge (z. B. das Wegegeld) müssen wie die im Gebührenverzeichnis aufgeführten DM Beträge umgerechnet werden, d. h., es muss eine Division mit 1,95583 und eine centgenaue Rundung erfolgen. Eine Glättung der Eurobeträge in den allgemeinen Vorschriften und eine Anpassung des Gebührenverzeichnisses bleibt nach Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums einer Novellierung der GOÄ vorbehalten. Was die Frage angeht, ob Privatliquidationen schon vor dem 01.01.2002 ausschließlich in Euro ausgestellt werden können, ist auf das auf der Basis der EG-Verordnung Nummer 974/98 des Rates erlassene Gesetz zur Einführung des Euros (Euro-Einführungsgesetz) hinzuweisen. Es enthält kein Verbot, Rechnungen während des Übergangszeitraumes vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 allein in Euro auszustellen. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass der Rechnungswechsel von DM auf Euro während eines Geschäftsjahres nicht zulässig ist, es sei denn, die noch in DM vorgenommenen Buchungen werden auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in Euro rückkonvertiert. Eine nachträgliche Konvertierung muss sich dabei nicht auf 10 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 alle noch in DM erfolgten Einzelbuchungen erstrecken. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit genügt es, wenn alle Konten wenigstens zu jedem von der Rückkonvertierung betroffenen Quartalsende abgeschlossen und lediglich die Kontensalden in Euro umgerechnet werden. Eine Broschüre des Deutschen Ärzteverlages GmbH, Köln, zur Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte ist in überarbeiteter Fassung und unter Einschluss des Abkommens der Ärzte/Unfallversicherungsträger mit DM und Euro-Beträgen im Juli 2001 erschienen, wurde den Vertragsärzten von der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg zur Verfügung gestellt und kann von Privatärzten beim Ärzteverlag bezogen werden. ÄK-571.02 1.05 Honorarvereinbarung bei Standardtarifversicherten gem. § 257 SGB V Im Rundschreiben 2/2000, Punkt 1.10, haben wir ausführlich über den neuen Standardtarif der GOÄ informiert. Die Bundesärztekammer hat sich nun ergänzend zu der Frage geäußert, ob bei standardtarifversicherten Patienten eine abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 GOÄ zulässig ist. Die Bundesärztekammer teilt mit, dass ein ausdrücklicher Ausschluss einer abweichenden Honorarvereinbarung in der GOÄ nicht geregelt ist. Insofern gäbe es keine berufsrechtliche Handhabe, eine abweichende Honorarvereinbarung bei einem Standardtarifversicherten zu unterbinden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Auffassung der Bundesärztekammer gegenüber bestätigt. Es wurde mitgeteilt, dass der Ausschluss schlicht vergessen wurde. Honorarvereinbarung bei Standardtarifversicherten Obwohl dem Abschluss einer abweichenden Honorarvereinbarung bei Standardtarifversicherten damit rechtlich nichts entgegensteht, warnt die Bundesärztekammer vor einer breiten Anwendung dieser Möglichkeit. Der Standardtarif ist mit dem Ziel in die GOÄ eingefügt worden, eine soziale Schutzfunktion bei dem Personenkreis zu entfalten, der als sozial sicherungsbedürftig gilt bzw. dem eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verbaut worden ist und der jedoch aufgrund seiner Einkommensverhältnisse mit dem GKV-Versicherten gleichzustellen ist. Wird der Gesetzeszweck durch breite Anwendung von abweichenden Honorarvereinbarungen „unterlaufen“, besteht nach Auffassung der Bundesärztekammer die Gefahr, dass dieser Personenkreis durch gesetzliche Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden wird. Die Bundesärztekammer weist auf der anderen Seite darauf hin, dass der Arzt in begründeten Einzelfällen, z. B. wenn er den Eindruck hat, sein Patient gehöre nicht zum sozialsicherungsbedürftigen Personenkreis, die Möglichkeit habe, eine abweichende Honorarvereinbarung zu schließen. Eine breite Anwendung dieser Möglichkeit hält die Bundesärztekammer jedoch aus den dargestellten Gründen für riskant. Die Bundesärztekammer hat die Landesärztekammer Baden-Württemberg gebeten, vor einem generellen Abschluss einer Honorarvereinbarung mit standardtarifversicherten Patienten wegen der damit verbundenen Risiken zu warnen. Wir bitten um Beachtung. 11 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 ÄK-572.05 1.06 „Verwandtenklausel“ im Versicherungsvertrag Wirksamkeit der „Verwandtenklausel“ im Versicherungsvertrag Im Dialog Dezember 2000 haben wir uns unter Frage 5.04 mit der Wirksamkeit der Bestimmung in privaten Krankenversicherungsverträgen befasst, wonach die private Krankenversicherung keine Kosten für Behandlung durch Familienangehörige erstattet. Wir haben ausgeführt, dass nach Auffassung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg die „Verwandtenklausel“ nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und rechtens ist. Der BGH hat diese Auffassung jetzt mit Urteil vom 21.02.2001, Az.: IV ZR 11/00, bestätigt. Die Verwandtenklausel, so der BGH, gefährdet den Versicherungsschutz als solchen nicht, weil der Versicherungsnehmer im Regelfall die Möglichkeit hat, sich in medizinisch gleichwertiger Weise von einem Arzt behandeln zu lassen, der nicht zu dem in der Klausel genannten Personenkreis gehört. Wenn allerdings im Ausnahmefall der Verwandte einer der wenigen zuständigen Spezialisten ist, haben die Unternehmen der privaten Krankenversicherung trotz der Verwandtenklausel nach der Entscheidung des BGH eine Leistungspflicht. ÄK-579 1.07 MMRImpfung Öffentlich empfohlene Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat darauf hingewiesen, dass die zweite Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) nach einer neuen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut nun bereits im zweiten Lebensjahr empfohlen wird und 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung erfolgen kann. Hierdurch soll unterstrichen werden, wie wichtig eine frühzeitige MMR-Impfung ist und der Impfschutz bei Kleinkindern verbessert werden. Erklärtes Ziel der deutschen Gesundheitspolitik ist die Eliminierung der Masern. Dies ist nur zu erreichen, wenn die Durchimpfungsquote gegen Masern bei Kindern mehr als 95 % beträgt. Deshalb führt der öffentliche Gesundheitsdienst Baden-Württemberg seit 1999 in den 5./6. Klassen allgemeinbildender Schulen Aktionen zur Vervollständigung des Impfschutzes durch, die neben entsprechender Aufklärung auch Impfangebote beinhalten, um Impflücken zu schließen. Bei der Erhebung des Impfstatus anlässlich der Schuleingangsuntersuchungen wurde aber festgestellt, dass in der besonders gefährdeten Altersgruppe der bis 6-Jährigen die Durchimpfungsrate noch unzureichend ist. Das Sozialministerium Baden-Württemberg appelliert deshalb, den Impfstatus der Kinder ggf. im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen U7 bzw. U8 zu überprüfen bzw. zu vervollständigen. Wir bitten um Beachtung. ÄK-145 12 BÄK Südwürttemberg 1.08 Rundschreiben Nr. 2/2001 Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung Im Rundschreiben 1/2001 haben wir Sie darauf hingewiesen, dass mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes die Bundesregierung ermächtigt worden ist, in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig zu machen und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern zu übertragen (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BtMG). Die Bundesregierung hat die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung inzwischen durch Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften – 15. BtMÄndV – geändert. Sie ist zum Teil schon am 01.07.2001 in Kraft getreten. Die nachfolgend erläuterten Vorschriften zur suchttherapeutischen Qualifikation substituierender Ärzte und zum Substitutionsregister treten am 01.07.2002 in Kraft. Änderung der Betäubungsmittel verschreibungsverordnung Nach § 5 Abs. 2 BtMVV darf der Arzt ab 01.07.2002 ein Substitutionsmittel nur noch verschreiben, wenn er Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg hat mit Wirkung ab 01.03.1996 die Fachkunde Suchttherapie mit der Teilnahme an Kursen von insgesamt 26 Stunden und der Teilnahme an zwei klinischen Visiten eingeführt. Sie wurde mit Wirkung ab dem 01.06.1999 in die Fachkunde Suchtmedizin abgeändert mit einer Teilnahme an Kursen von insgesamt 48 Stunden und wiederum der Teilnahme an zwei klinischen Visiten. Die Möglichkeit, mit einem Ergänzungskurs von 22 Stunden die Fachkunde Suchtmedizin zu erhalten, lief am 31.05.2001 aus. Daher gilt im Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer Baden-Württemberg als suchttherapeutische Qualifikation gem. § 5 Abs. 2 BtMVV auf jeden Fall der Erwerb der Fachkunde Suchtmedizin mit einer Teilnahme an Kursen von insgesamt 48 Stunden und der Teilnahme an zwei klinischen Visiten. Ob auch der Erwerb der seinerzeitigen Fachkunde Suchttherapie mit einer Teilnahme an Kursen von nur 26 Stunden und an zwei Visiten ebenfalls suchttherapeutische Qualifikationen ausweist, wird die Landesärztekammer Baden-Württemberg noch entscheiden. Der Arzt, der die geforderte suchttherapeutische Qualifikation nicht nachweisen kann, darf ein Substitutionsmittel nur für höchstens drei Patienten gleichzeitig und nur dann verschreiben, wenn alle weiteren Voraussetzungen nach dem Betäubungsmittelrecht erfüllt sind, und er zu Beginn der Behandlung diese mit einem suchttherapeutisch qualifizierten Arzt (Konsiliarius) abstimmt und sicher gestellt hat, dass sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens ein Mal im Quartal dem Konsiliarius vorgestellt wird (§ 5 Abs. 3 BtMVV). Wer als Arzt weiterhin mehr als drei Patienten gleichzeitig substituieren möchte, muss dagegen auf jeden Fall die Fachkunde Suchtmedizin ab dem 01.07.2002 nachweisen. Der Arzt muss ferner Meldepflichten erfüllen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BtMVV 13 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 i. V. m. § 5 a Abs. 2 BtMVV). Eingeführt wird ab dem 01.07.2002 ein zentrales Substitutionsregister, um Mehrfachverschreibungen von Substitutionsmitteln zu verhindern. Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem Wege folgende Angaben zu melden: Name des Patienten, Datum der ersten Verschreibung, das verschriebene Substitutionsmittel, Datum der letzten Verschreibung, Name und Adresse des verschreibenden Arztes sowie beim Verschreiben nach § 5 Abs. 3 BtMVV Name und Anschrift des Konsiliararztes. Die Daten des Patienten werden durch einen 8-stelligen Code anonymisiert. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verschlüsselt den Patientencode in ein Kryptogramm, welches zunächst gespeichert und spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden der Beendigung des Verschreibens gelöscht wird. Jedes neu gespeicherte Kryptogramm wird mit den bereits vorhandenen Kryptogrammen verglichen. Liegen Übereinstimmungen vor, teilt dies das Bundesinstitut jedem beteiligten Arzt mit. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass mehrere Ärzte in demselben Zeitraum Substitutionsmittel verschreiben. Die Ärzte haben zu klären, ob der Patientencode demselben Patienten zuzuordnen ist. Trifft dies zu, haben sie sich darüber abzustimmen, wer dem Patienten künftig Substitutionsmittel verschreibt. Über das Ergebnis muss das Bundesinstitut unter Angabe des Patientencodes unterrichtet werden. Diese Pflicht zur Unterrichtung besteht auch, wenn der Patientencode nicht demselben Patienten zuzuordnen ist. Den Ärztekammern werden ebenfalls neue Meldepflichten auferlegt. Sie müssen dem Bundesinstitut zwei Mal im Jahr die Namen und Adressen der Ärzte zu melden, die die Fachkunde Suchtmedizin erworben haben (§ 5 Abs. 5 BtMVV). Das Bundesinstitut leitet diese Meldung an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder weiter. Nach wie vor ist es zulässig, dass der Arzt seinem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlaubt (sog. take home-Dosis). Der Verordnungsgeber akzeptiert diese Vorgehensweise aber nur noch dann, „solange der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden“. Der Arzt muss bei seiner Entscheidung „dafür Sorge tragen, dass aus der Mitgabe des Substitutionsmittels resultierende Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen werden“. Nicht zulässig ist die Aushändigung der Verschreibung insbesondere dann, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient 1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden, 2. der Patient unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt worden ist oder 3. der Patient Stoffe missbräuchlich konsumiert. Der Arzt ist verpflichtet, die Bewertung des Verlaufes der Behandlung nach dem „Stand der medizinischen Wissenschaft“ vorzunehmen (§ 5 Abs. 8 BtMVV). 14 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 ÄK-156 1.09 Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg wurde gefragt, ob sich der Arzt strafbar macht, wenn er gegen den Willen des Betroffenen mit Hilfe von Polizeibeamten gewaltsam Blut abnimmt. Eine Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung liegt nicht vor. Zwar stellt die gegen den Willen des Betroffenen erfolgte Blutabnahme tatbestandlich eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Diese Entnahme wider den Willen des Betroffenen ist jedoch durch § 81 a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) gerechtfertigt. Nach § 81 a Abs. 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Maßnahmen nach § 81 a StPO können bereits ergriffen werden, wenn die Polizeibeamten hinreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass der Betreffende eine Straftat (z. B. eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB oder eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB) begangen hat. Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen Die Frage, ob der Arzt verpflichtet ist, eine Blutentnahme für die Polizei durchzuführen, muss differenziert beantwortet werden. Der angestellte Arzt kann von seinem Arbeitgeber verpflichtet werden, die Durchführung von Blutentnahmen zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für die Polizei als Dienstaufgabe zu erbringen. Ist dies der Fall, kann der angestellte Arzt diese Tätigkeit als Beschäftigter der Klinik nicht ablehnen. Der niedergelassene Arzt ist dagegen nicht verpflichtet, für die Polizei Blutentnahmen für Strafverfolgungszwecke durchzuführen. Er kann also die Durchführung ablehnen. ÄK-576.15 1.10 Kostenerstattung für den Aufwand des Arztes bei Meldungen nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes Ärztinnen und Ärzte haben die in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführten Krankheiten sowie bestimmte Krankheitserreger mit Namen des Patienten dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldungen enthalten eine größere Zahl von Angaben zur Person des Patienten, zu dessen Aufenthaltsort, zu dessen Tätigkeit, zur Diagnose, zum Tag der Erkrankung, zur Infektionsquelle etc. Der Umfang der Meldungen ist in § 9 IfSG abschließend aufgeführt. Aus aktuellem Anlass teilt die Bezirksärztekammer Südwürttemberg mit, dass gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 IfSG zwar die Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7 IfSG aus öffentlichen Mitteln, d. h. in Ba- Kostenerstattung bei Meldungen nach §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz 15 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 den-Württemberg durch die Gesundheitsämter, zu bestreiten sind. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um konkret anfallende Sachkosten wie z. B. Porto oder sonstige Versandkosten. Nicht abgerechnet werden können beispielsweise Personalkosten, d. h. Arbeitszeitkosten der meldenden Einrichtungen und die Kosten für Versandgeräte wie z. B. ein Telefaxgerät. Es ist deshalb auch nicht möglich, für das Formular, das ausgefüllt werden muss, die Ziffer 70 GOÄ (kurze Bescheinigung) oder die Ziffer 75 GOÄ (ausführlicher schriftlicher Befundbericht) abzurechnen. Wir bitten um Beachtung. ÄK-481 1.11 Meldepflicht für sog. Implantatve rsager Meldepflicht für sog. Implantatversager In der Zeitschrift „Der Spiegel“ 12/2001 wurde unter der Überschrift „Endlager Mensch“ u. a. berichtet, dass Ärztinnen und Ärzte, die Implantate wie Hüftprothesen oder Brustimplantate einpflanzen, eine Meldepflicht für sog. Implantatversager haben. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg hat auf Nachfrage diese Mitteilung überprüft und teilt hierzu Folgendes mit: Die in dem Spiegelartikel genannte Meldepflicht bei Mängeln an Implantaten besteht. Sie bezieht sich auf die Meldepflicht nach der Medizinproduktebetreiberverordnung. Die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten vom 28.06.1998 regelt in § 3, dass der Betreiber oder Anwender eines Medizinproduktes jede Funktionsstörung, jede Änderung der Merkmale oder der Leistungen sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Beschäftigten oder eines Dritten geführt hat oder hätte führen können, unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Friedrich-Ebert-Allee. 38, 53113 Bonn, Fax: 0228-2075210, zu melden hat. Dieses gibt die Meldung unverzüglich an die für den Betreiber zuständige Behörde weiter und informiert den Hersteller und die für den Hersteller zuständige Behörde. ÄK-552.04 1.12 TSEVerhütungsVerordnung 16 Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch selbst hergestellte Arzneimittel und zur Übertragung infektionsschutzrechtlicher Zuständigkeiten (TSEVerhütungs-Verordnung) Nach der am 31.07.2001 im Gesetzblatt Baden-Württemberg veröffentlichten TSE-Verhütungs-Verordnung vom 19.06.2001 ist die Verwendung von sog. Risikomaterial, das nach der Arzneimittel-TSEVerordnung (BGBl. I, S. 856) verboten ist oder das nicht die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgestellten Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Übertragung des BSE- BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 Erregers erfüllt, verboten, wenn Ärzte und Heilpraktiker Arzneimittel selbst herstellen. Wer Arzneimittel, die tierisches Ausgangsmaterial von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten, im Rahmen der Ausübung der Heilkunde selbst herstellt, ohne sie in den Verkehr zu bringen, ist verpflichtet, dies dem Regierungspräsidium spätestens einen Monat nach Aufnahme der Herstellung anzuzeigen. Die Verordnung enthält außerdem eine Dokumentationspflicht zur Herstellung und Prüfung der Arzneimittel. Alle Aufzeichnungen über die Herstellung und Prüfung der Arzneimittel sind vollständig und mindestens 20 Jahr aufzubewahren. Schließlich führt die Verordnung eine Unterrichtungspflicht für Ärzte und Heilpraktiker gegenüber dem Regierungspräsidium über alle unerwünschten Ereignisse ein, die bei einer Heilbehandlung mit den Arzneimitteln aufgetreten sind. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Landesärztekammer Baden-Württemberg außerdem auf einen Beschluss der Ministerkonferenz vom 21./22.06.2001 hingewiesen. Danach werden alle in diesem Bereich Verantwortlichen aufgefordert, zur Verbesserung der epidemiologischen Erfassung der humanen spongiformen Enzephalopathien und zur Verbesserung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auf diesem Gebiet beizutragen. Die Landesärztekammern werden ausdrücklich gebeten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Die Gesundheitsministerkonferenz appelliert an die Ärzteschaft in Klinik und Praxis - der Meldepflicht bereits bei Erkrankungsverdacht auf das Vorliegen einer humanen spongiformen Enzephalopathie nach §§ 6, 8 und 9 Infektionsschutzgesetz nachzukommen, um eine frühzeitige Einbindung der Gesundheitsämter zu gewährleisten. Diese sind gehalten, die Ärzteschaft im Bemühen um die Einwilligung zur Sektion zu unterstützen und Hilfestellungen bei organisatorischen oder finanziellen Fragen zu geben, - bei den Angehörigen in entsprechenden Fällen auf die Durchführung einer Sektion hinzuwirken. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bittet um Beachtung. Die Arzneimittel-TSE-Verordnung sowie die TSE-Verhütungsverordnung können im Volltext bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Frau Brukner-Mahl, Tel.: 07121/917-414, angefordert werden. ÄK-152 1.13 Durchführung des Medizinproduktegesetz hier: Information über eine unberechtigte CE-Kennzeichnung von Blutbeuteln Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat mitgeteilt, dass die Firma ACME Medicals Ltd., London, GB, Blutbeutel mit dem Handelsnamen „Blood Bag CPD A1 450“ in den Verkehr bringt, die unberechtigt CE-gekennzeichnet sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Produkte auch in Deutschland vertrieben werden oder ein Direktbezug aus dem EWR-Ausland erfolgt ist. Anwender, die ggf. diese Blutbeutel bezogen oder eingesetzt haben, werden gebeten, sich Medizinproduktegesetz CEKennzeichnung von Blutb t l 17 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 mit dem zuständigen Regierungspräsidium, Referat 25, in Verbindung zu setzen. Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg ist dies das Regierungspräsidium Tübingen, Tel.: (07071) 757-0 ÄK-552.04 1.14 Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) hier: Krankenund Pflegebetten Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) hier: Sicherheitsrisiken bei Kranken- und Pflegebetten für behinderte/pflegebedürftige Menschen Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat auf eine bundesweite Medizinprodukte-Information zu Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten hingewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes als die für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes zuständigen Behörden bei den Betreibern prüfen werden, ob die Rechtsvorschriften eingehalten werden und welche Maßnahmen von deren Seite ggf. getroffen worden sind. Da im Zuständigkeitsbereich der Bezirksärztekammer Südwürttemberg auch ärztliche Klinikinhaber tätig sind, werden diese dringend gebeten, diese Information bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Frau Brukner-Mahl, Tel. (07121) 917-414, anzufordern. ÄK-552.04 1.15 Reiseapotheke Reiseapotheke: Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens Das Sozialministerium Baden-Württemberg weist darauf hin, dass vor allem stark wirksame Schmerz-, Beruhigungs- und Schlafmittel, die in der Bundesrepublik Deutschland auf Rezept erhältlich sind, in anderen Ländern als Betäubungsmittel eingestuft und verboten sind. Allerdings sei das Mitführen von ansonsten von der Einfuhr ausgeschlossener Medikamente mit einer ärztlichen und vom Gesundheitsamt beglaubigten Bescheinigung unproblematisch. Das Sozialministerium rät daher Betroffenen, im Zweifelsfall vor Reiseantritt den Arzt zu befragen. Wer als Arzt für seine Patienten entsprechende Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – vorhalten möchte, kann diese bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, bestellen oder im Internet unter der Adresse http://www.bfarm.de (Überbegriff „Grundstoffe“) abrufen. ÄK-156 18 beuteln BÄK Südwürttemberg 1.16 Rundschreiben Nr. 2/2001 Weiterbildungsordnung im Internet Die aktuelle Fassung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg von 1995 (Stand 1. Februar 2001) kann im Internet unter Weiterbildungsordnung im Internet www.aerztekammer-bw.de abgerufen werden. ÄK-63 2. INFORMATIONEN FÜR NIEDERGELASSENE ÄRZTE 2.01 Kündigungsschutz im Kleinbetrieb: Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Kündigung Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg entnimmt einer Mitteilung der Ärztezeitung vom 02./03.03.2001 sowie der Pressemitteilung Nr. 09/01 des Bundesarbeitsgerichts, dass auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb im Falle der Kündigung ein durch Artikel 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren hat. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Vortrag eines Arbeitnehmers, er sei sozial erheblich schutzbedürftiger als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, zunächst dafür spreche, dass der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen habe und deshalb eine ausgesprochene Kündigung treuwidrig sei. Allerdings kann der Arbeitgeber nach der Entscheidung des BAG die Argumentation des Arbeitnehmers entkräften, indem er weitere Gründe für seine Wahlentscheidung vorträgt. Diese Gründe können betrieblicher, aber auch persönlicher Art sein. Das BAG betont, dass bei der Abwägung, die letztlich zu erfolgen habe, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder nicht, der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb ein erhebliches Gewicht zukommt. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist die Rechtsprechung des BAG von großer Bedeutung. Regelmäßig handelt es sich bei der Arztpraxis um einen Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, der in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Kleinbetriebe grundsätzlich keine Anwendung, so dass ein im Streitfall angerufenes Gericht nicht prüfen muss, ob eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BAG muss allerdings auch der Inhaber eines Kleinbetriebes, also auch der niedergelassene Arzt, bei seiner Kündigung ein Mindestmaß von sozialen Gesichtspunkten berücksichtigen. Wenn der niedergelassene Arzt beispielsweise rein aus betriebsbedingten Gründen eine seiner beiden beschäftigten Arzthelferinnen kündigt, so muss er bei der Entscheidung, welche von beiden Helferinnen gehen muss, beispiels- Kündigungsschutz im Kleinbetrieb 19 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 weise die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter der Betreffenden und die soziale Situation der beiden Helferinnen berücksichtigen. Eine seit 10 Jahren beschäftigte 45-jährige Arzthelferin, die allein erziehende Mutter von zwei Kindern ist, ist sozial eindeutig schutzwürdiger als eine allein stehende ledige 25-jährige Helferin, die erst seit einem Jahr in der Praxis beschäftigt ist. Die Einlassung der älteren Helferin, sie sei sozial schutzbedürftiger als ihre junge Kollegin, spricht deshalb zunächst gegen ihre Kündigung. Wenn der niedergelassene Arzt jedoch weitere Gründe geltend machen kann, die für die Kündigung der älteren Kraft sprechen, wie etwa wiederholte Vergesslichkeit, Dokumentationsfehler o. Ä., so kann er insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht betonten unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb die Kündigung im Ergebnis rechtlich wohl durchsetzen. ÄK-742.2 2.02 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform der Erwerbsminderungsrenten die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit gestrichen. Seit 1. Januar 2001 sieht die neu gefasste Vorschrift des § 43 SGB VI statt der Rente wegen Berufsunfähigkeit eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente vor: Wer nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wenn jedoch kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt. Keine Rente bekommt, wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Neu an der gesetzlichen Regelung ist vor allem die Tatsache, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der berufliche Status keine Rolle mehr spielt. Während früher derjenige berufsunfähig war, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war und der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen war, nur all diejenigen Tätigkeiten umfasste, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten, bestimmt sich nunmehr die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang ein Versicherter unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch arbeiten kann, nicht nur nach der bisherigen Tätigkeit. Es müssen nach der Neuregelung vielmehr sämtliche Tätigkeiten des Arbeitsmarktes berücksichtigt werden. Wer am 31. Dezember 2000 bereits eine Rente wegen Berufs- und Erwerbsfähigkeit bezog, ist von den Neuregelungen nicht betroffen. Ebenfalls bleibt das Risiko Berufsunfähigkeit für all diejenigen Versicherten abgesichert, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind ( § 240 SGB VI). Die über 40 Jahre alten Versicherten genießen weiterhin Berufsschutz und erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 20 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 berufsunfähig sind, also wenn sie in ihrem bisherigen Beruf oder in anderen Tätigkeiten, die ihrer Ausbildung, ihren Kenntnissen oder ihren Fähigkeiten entsprechen, weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Während die Neuregelungen im 6. Sozialgesetzbuch für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte nicht von Bedeutung sind, weil sie über die Versorgungsanstalt abgesichert sind, sind Arzthelferinnen von den neuen Regelungen in vollem Umfang betroffen. Arzthelferinnen, die unter 40 Jahre alt sind, sollten privat für den Fall einer Berufsunfähigkeit vorsorgen. ÄK-561/740 2.03 Eigenhändige Unterschrift unter das Arbeitszeugnis für die Helferin Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat sich mit Urteil vom 28.03.2000, Az.: 4 Sa 1588/99, mit den Erfordernissen der Schriftform bei der Zeugnisausstellung befasst. Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Schriftform den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung verlangt. Zur Erfüllung der Schriftform genügen weder ein Faksimile noch eine kopierte Unterschrift, so dass auch eine Zeugniserteilung per eMail oder per Telefax oder durch Übergabe einer Kopie die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Auch eine Paraphe als Unterschrift reicht unter einem Zeugnis nicht aus. Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist, ist ergänzend zur Unterschrift die maschinenschriftliche Namensangabe des Ausstellers erforderlich. Wir bitten um Beachtung dieser Grundsätze, wenn Sie für Ihre Helferinnen Arbeitszeugnisse ausstellen. Eigenhändige Unterschrift unter das Arbeitszeugnis für die Helferin ÄK-741.36 2.04 Neue Prüfungsstrukturen für den Ausbildungsberuf Arzthelferin ab Sommer 2002 Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Lehrpläne für den Ausbildungsberuf Arzthelferin überarbeitet. Hierbei ergaben sich strukturelle Veränderungen, die sich auch in den Prüfungsfächern niederschlagen. Eine eigenständige Prüfung im Fach Rechnungswesen entfällt zukünftig ebenso wie die theoretische Prüfung im Fach Datenverarbeitung. Neue Prüfungsstrukturen ab Sommer 2002 Die neue Regelung findet erstmalig zur Abschlussprüfung im Sommer 2002 Anwendung. ÄK-731.04 2.05 Eintragung in Branchenverzeichnisse 21 BÄK Südwürttemberg Eintragung in Branchenverzeichnisse Rundschreiben Nr. 2/2001 Zuletzt haben wir im Rundschreiben 1/1999 vor der Eintragung in Branchenverzeichnisse gewarnt. Zwischenzeitlich wurden uns wiederum eine Vielzahl von Eintragungsanträgen von Anbietern für Branchenverzeichnisse durch unsere Kammermitglieder zugeleitet. Da die Eintragung in diese Branchenverzeichnisse nur kostenpflichtig erfolgen kann, handelt es sich regelmäßig um unzulässige Sonderverzeichnisse. Gewährleistet ist nicht, dass alle Ärzte zum kostenfreien Grundeintrag eingetragen werden. Damit ist die Eintragung berufsrechtswidrig. Die nachfolgenden Unternehmen wurden vom Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. auf Veranlassung der Landesärztekammer Baden-Württemberg abgemahnt, da mit der Versendung solcher Anzeigenofferten die angeschriebenen Ärzte zu berufsrechtswidrigen und wettbewerbswidrigen Handlungen aufgefordert werden: - Neue Medien Verlags- und Vertriebsgesellschaft - Fachverlag für das Regionale Ärzteverzeichnis (Fachverlag AdR) - TVV Verlag GmbH Ebenfalls erfolgreich abgemahnt wurde auf Veranlassung der Bayerischen Landesärztekammer die Firma Buch & Online HR Medic Consulting, die auch in unserem Zuständigkeitsbereich aktiv war. Da Ihnen wohl auch zukünftig unzulässige Anzeigenofferten von Verlagsgesellschaften zugehen werden, bitten wir Sie wiederum, solche Vertragsofferten nicht anzunehmen, wenn der Verlag nicht gewährleisten kann, dass alle Ärzte zu einem kostenfreien Grundeintrag eingetragen werden. ÄK-515.10 2.06 Warnung vor WebDomainGesellschaften 22 Warnung vor Web-Domain-Gesellschaften Der Bezirksärztekammer Südwürttemberg wurde ein Zahlungsauftrag der Zentrale zur Registrierung Deutscher Web-Domains GmbH (ZRWGmbH), gerichtet an eine Gemeinschaftspraxis in unserem Kammerbezirk, mit der Bitte um Überprüfung zugeleitet. Es handelt sich hier offensichtlich um eine neue Spielart der Aufforderung von Ärzten zur Eintragung in ein Internetverzeichnis. Die Firma ZRW fordert Ärztinnen und Ärzte auf, für die Online-Schaltung ihrer Web-Adresse innerhalb der Domain der ZRW-GmbH Jahresgebühren zu bezahlen. Wer die Gebühr bezahlt, erhält einen Eintrag innerhalb der Domain der ZRW, der es dem Interessierten ermöglicht, die Homepage der Ärztin/des Arztes zu öffnen. Wer den Jahresbeitrag bezahlt und hierfür einen Eintrag innerhalb der Domain der ZRW-GmbH erhält, handelt berufsrechtswidrig, denn es handelt sich um die Eintragung in ein kostenpflichtiges Sonderverzeichnis. Der Unterschied zur Eintragung in ein Branchenverzeichnis besteht allein darin, dass das Verzeichnis im Internet erscheint. Da die Eintragung für Ärztinnen und Ärzte berufsrechtswidrig ist, haben wir die Angelegenheit an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskri- BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 minalität e. V. mit der Bitte um Abmahnung weitergeleitet. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bittet Sie, von einer Eintragung Ihrer Webadresse innerhalb der Domain der ZRW-GmbH Abstand zu nehmen. ÄK-515.10 2.07 Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. hat beanstandet, dass einige unserer Kammermitglieder Nahrungsergänzungsmittel an ihre Patienten verkaufen. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg macht deshalb darauf aufmerksam, dass der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln durch den niedergelassenen Arzt mit der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14.01.1998 nicht vereinbar ist. Gem. § 3 Abs. 2 BO ist es Ärztinnen und Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Außerdem regelt § 34 Abs. 5 BO, dass es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet ist, ihre Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Wir bitten um Beachtung. Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln ÄK-158.1 2.08 Entsorgung von Injektionsnadeln und Skalpellen Vom Zentrum für Arbeitsmedizin der Kreiskliniken Reutlingen wurden wir darauf hingewiesen, dass jährlich ca. 10 Stich- oder Schnittverletzungen von Arbeitern der Müllentsorgungsunternehmen versorgt werden müssen. Die Arbeiter verletzen sich beim Einsammeln der gelben Säcke an Injektionsnadeln oder Skalpellen, weil sie zum Teil von Arztpraxen unsachgemäß entsorgte würden. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bittet Sie daher dringend, Injektionsnadeln und Skalpelle so zu entsorgen, dass Dritte, die mit der Entsorgung des Abfalles beauftragt sind, nicht verletzt werden. Entsorgung von Injektionsnadeln und Skalpellen ÄK-163.14 23 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 3. INFORMATIONEN FÜR ANGESTELLTE ÄRZTE 3.01 Unterrichtung über die Entgelte und Inhalte wahlärztlicher Leistungen Entgelte/ Inhalte wahlärzticher Leistungen Nach den zwingenden pflegesatzrechtlichen Bestimmungen ist der Patient vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung „über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten“ (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV). Dies gilt für alle Wahlleistungen im Krankenhaus, also auch für die gesondert berechenbare ärztliche Wahlleistung. Ziel der Unterrichtungspflicht ist der Schutz des Patienten vor vermögensmäßiger Ausnutzung und finanzieller Überforderung. Der Patient soll sich aufgrund der Belehrung durch das Krankenhaus bewusst werden, dass er sich mit der Wahlleistungsvereinbarung unter Umständen ganz erhebliche Verbindlichkeiten auflädt. Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 22.11.2000, Az.: 21 S 92/00, MedR 2001, S. 213, die Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) an eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Privatpatient näher präzisiert. Es weist darauf hin, dass es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, eine möglichst vollständige Entscheidungsgrundlage für den Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung zu schaffen. Dem Patienten muss daher vor deren Abschluss möglichst genau mitgeteilt werden, welche besonderen Leistungen erbracht werden und in welcher Höhe Kosten hierfür anfallen. Hinsichtlich des Leistungsinhalts einer wahlärztlichen Behandlung ist dem Patienten mitzuteilen, worin die ärztlichen Leistungen des Chefarztes bestehen und welche Unterschiede sich zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen ergeben. Hinsichtlich der Entgelte ist dem Patienten zunächst die GOÄ vorzulegen oder zu übergeben. Darüber hinaus ist anzugeben, welche Gebührenziffern mutmaßlich in Ansatz gebracht werden, ob die Regelhöchstsätze überschritten werden und welche Höhe der Arztrechnung sich voraussichtlich ergibt. Das Amtsgericht Kiel hingegen hat mit Urteil vom 25.08.2000, Az.: 106 C 174/00, geringere Anforderungen an Art, Inhalt und Umfang der pflegesatzrechtlichen Aufklärungspflichten bei Wahlleistungsvereinbarungen gestellt. Diesem Urteil ist das Landgericht Kiel in seiner Entscheidung vom 15.02.2001, Az.: 1 S 206/00, gefolgt. Beide Entscheidungen sind auszugsweise abgedruckt in MedRecht 2001, S. 369 ff. Das AG und das LG Kiel sind der Auffassung, dass es für den Schutz des Patienten vor vermögensmäßiger Ausnutzung und Überforderung ausreichend ist, wenn der Patient bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung auf die Tatsache hingewiesen wird, dass die Abrechnung des selbst liquidierenden Chefarztes nach der GOÄ erfolgt und wie das System der Abrechnung im Wesentlichen funktioniert. Der Patient könne sich dann selbst die GOÄ vorlegen lassen oder selbst beschaffen. Beide Gerichte weisen darauf hin, dass dem Patienten weder zwingend die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) übergeben werden muss, noch dass ihm die einzelnen Entgelte der GOÄ genannt werden müssten, denn vor 24 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 Beginn der vom Patienten gewünschten privatärztlichen Behandlung könnten keine konkreten (schon gar keine im Sinne eines Kostenvoranschlages verbindlichen) Angaben über die Behandlung und die ggf. zur Abrechnung gelangenden Gebührenpositionen gemacht werden. In dem entschiedenen Fall hatte die Klinik dem Patienten ein Patienteninformationsblatt mit dem Titel „Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen“ zur Unterschrift vorgelegt. In diesem Blatt wurde über die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen informiert. Auf die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen nach der GOÄ wurde hingewiesen und die Grundstrukturen der Gebührenordnung erläutert. Das Schriftstück enthielt das Angebot, weitere Einzelheiten und Fragen durch eine Mitarbeiterin der Klinik beantworten zu lassen und den Hinweis zur Möglichkeit, die GOÄ einzusehen. Ausdrücklich wurde in Fettdruck ausgeführt: „Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre Private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt“. Das AG und das LG Kiel haben in dieser Information die Anforderungen des § 22 Abs. 2 BPflV an eine wirksame Aufklärung über die Entgelte und Inhalte der Wahlleistungen als erfüllt angesehen. Diese Grundsätze sind für den liquidationsberechtigten Chefarzt im Krankenhaus deswegen von besonderer Bedeutung, weil dem Arzt ohne Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung keinerlei Honorar aus dem zwischen ihm und dem Privatpatienten abgeschlossenen Arzt-Zusatz-Vertrag zusteht. ÄK-573.04 3.02 Ableistung von Strahlenschutzkursen zum Erwerb der Facharztbezeichnungen Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin Zum Erwerb der Facharztbezeichnungen Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin müssen eingehende Kenntnisse und Erfahrungen im Strahlenschutz erworben werden (Abschnitt I Nr. 8, Nr. 26 und Nr. 38 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 17.03.1995 i.d.F. vom 1. Februar 2001). Grundund Spezialkurs im Strahlenschutz Gem. Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung muss der Weiterbildungsassistent u. a. die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Strahlenschutzkursen der Ärztekammer beim Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung nachweisen. Somit können Antragsteller, die keinen Grund- und Spezialkurs im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung oder Strahlenschutzverordnung absolviert haben, nicht zur Facharztprüfung zugelassen werden. ÄK-622 25 BÄK Südwürttemberg 26 Rundschreiben Nr. 2/2001 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Nr. 2/2001 BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG TELEFONVERZEICHNIS Zentrale (0 71 21) 9 17 – 0 Telefax (0 71 21) 9 17 - 400 E-Mail-Adresse: [email protected] PRÄSIDENT Sekretariat Herr Prof. Dr. med. Mangold Frau Reim 917-410 917-412 GESCHÄFTSFÜHRUNG Geschäftsführer Sekretariat Herr Prof. Dr. iur. Kamps Frau Reim 917-411 917-412 Stellv. Geschäftsführerin Sekretariat Frau Dr. iur. Kiesecker Frau Brukner-Mahl 917-413 917-414 FORTBILDUNGSAKADEMIE Fortbildungsbeauftragte Sekretariat Frau Dr. med. Herterich Frau Zeeb 917-415 917-416 (A - G) Frau Eisele (H - P) Frau Kocher Frau Bischof-Reichenbach (Q - Z) Frau Brendel 917-417 917-429 917-429 917-418 Fachkunden im Strahlenschutz nach der Röntgen- und Strahlenschutzverordnung Frau Reim 917-412 Arzthelferinnen Frau Keim 917-419 Frau Jäger Frau Edelburg 917-420 917-420 Melderegister/Arztausweise Frau Drescher 917-423 Buchhaltung Herr Schnell Frau Kretschmer 917-421 917 422 Registratur Frau Bangert 917-425 SACHGEBIETE Weiterbildung und Sekretariat Gutachterkommission, Kammeranwalt und Dr. med. Schulze Vizepräsident Prof. Dr. iur. Kamps Geschäftsführer Anlage Fortbildungskalender 27