Kraftfahrt-Bundesamt
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Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793) Nummer der ABE: 48219*01 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 8 J x 19 EH2+ Typ: 16 809 Inhaber der ABE und Hersteller: Bavaria Technik GmbH DE-92637 Weiden i.d.OPf. Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt: Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß auch für den Nachtrag. In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen ein. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Nummer der ABE: 48219*01 Die ABE-Nr. 48219 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 8 J x 19 EH2+ , Typ 16 809, in den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55091610 (2. Ausfertigung) vom 09.03.2012 beschrieben. Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 11, (2. Ausfertigung) des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 09.03.2012 festgehaltenen Angaben. Flensburg, 02.04.2012 Im Auftrag Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nachtragsgutachten Nr. 55091610 (2. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 13.03.2012 Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der ABE: 48219*01 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. GUTACHTEN zur ABE Nr. 48219 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55091610 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 8,0Jx19EH2+ Typ 16 809 Bavaria Technik GmbH Seite 1 von 7 Auftraggeber Bavaria Technik GmbH Dr.-Kilian-Straße 11 92637 Weiden QM-Nr.: 49 02 0450810 Prüfgegenstand Modell Typ Radgröße Zentrierart PKW-Sonderrad 16 16 809 8,0Jx19EH2+ Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring - S 16 809 48 R/ohne Ring Z 16 809 48 R/ZS Ø70,4-Ø66,6 Kennzeichnungen KBA-Nummer Herstellerzeichen Radtyp und Ausführung Radgröße Einpresstiefe Herstelldatum Lochzahl/ Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm) 5/112/66,6 Einpress- Radtiefe last (mm) (kg) Abrollumfang (mm) 48 2260 850 48219 BA.T. 16 809 (s.o.) 8,0Jx19EH2+ ET (s.o.) Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. S01 S02 S03 S04 S05 Art der Befestigungsmittel Schraube M14x1,5 Schraube M14x1,5 Schraube M14x1,5 Schraube M14x1,5 Schraube M14x1,5 Bund Kegel 60° Kegel 60° Kegel 60° Kegel 60° Kegel 60° Anzugsmoment (Nm) 130 120 150 160 130 Schaftlänge (mm) 28 28 28 28 27 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Audi Mercedes-Benz Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48219 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55091610 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 8,0Jx19EH2+ Typ 16 809 Bavaria Technik GmbH Seite 2 von 7 Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. Audi A4 B8, B81 e1*2001/116*0430*..; e13*2007/46*1084*.. kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise Auflagen und Hinweise 88-195 88-195 88-200 88-200 88-200 245 245 225/40R19 235/35R19 225/40R19 235/35R19 245/35R19 235/35R19 245/35R19 R37 T89 T93 R37 T87 T91 M+S T89 T93 M+S T87 T91 T89 T93 M+S T91 T93 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 Car Lim S02 60-142 215/35R19 K1c K2b K42 T85 80 80-155 80-155 80-155 90, 115 70-142 215/35R19 225/35R19 235/35R19 235/35R19 215/35R19 215/35R19 T85 Y18 T88 A01 K2b T87 T91 R83 T87 T91 NoD T85 T85 80-155 90, 115 225/35R19 215/35R19 A01 K2b T88 NoD T85 C-Klasse 204 e1*2001/116*0431*.. - Limousine/Coupe - incl. Facelift 2011 C-Klasse T-Modell 204K e1*2001/116*0457*.. - incl. Facelift 2011 E-Klasse 212 e1*2001/116*0501*.. - mit Luftfederung 115-225 88-215 88-225 88-225 225/35R19 225/35R19 235/35R19 245/30R19 Cpe T88 Lim T88 A01 Cpe G01 Lim T87 T91 Cpe Lim T89 115,135 88-225 245/30R19 235/35R19 T89 A01 G01 T91 150-225 150-225 235/35R19 245/35R19 A10 R37 T91 A10 T93 E-Klasse 212, 212G e1*2001/116*0501*..; e1*2007/46*0484*.. 100-225 100-225 235/35R19 245/35R19 A10 R37 T91 A10 T93 M-Klasse 164 e1*2001/116*0315*.. - mit Luftfederung 140-285 255/50R19 170 Audi S4 B8, B81 e1*2001/116*0430*..; e13*2007/46*1084*.. A-Klasse 169 e1*2001/116*0288*.. A-Klasse 176 e1*2007/46*0928*.. B-Klasse 245 e1*2001/116*0314*.. B-Klasse 246 e1*2007/46*0751*.. A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 Car Lim S02 A01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A58 A99 Flh Pe2 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A58 A99 Pe2 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 S05 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 Car S05 A02 A04 A05 A08 A09 A19 A57 A99 B10 F38 Lim Y63 S05 A02 A04 A05 A08 A09 A19 A57 A99 B10 F39 Lim Y63 S05 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 F38 S03 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48219 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55091610 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. M-Klasse 164 e1*2001/116*0315*.. - ohne Luftfederung M-Klasse 166 e1*2007/46*0598*.. R-Klasse 251 e1*2001/116*0341*.. V-Klasse 638/2 e9*95/54, 98/14, 2001/116*0020*.. Vito 638 e9*93/81,98/14, 2001/116*0005*.. Vito 638/1 K 393 PKW-Sonderrad 8,0Jx19EH2+ Typ 16 809 Bavaria Technik GmbH kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise 140-285 255/50R19 K1a K1b 170 150, 190 150, 190 150-225 150-225 140-225 140-285 235/55R19 245/50R19 255/50R19 265/50R19 255/45R19 255/50R19 A10 A84 R37 T01 T05 170 A12 R37 T01 T05 170 A12 170 A01 A12 K2b 168 R37 T00 T04 170 A01 K1c K2c 170 72-128 245/40R19 G01 K2c K42 K44 K45 K56 T98 58-105 245/40R19 G01 K2c T98 60-105 245/40R19 G01 K2c T98 Seite 3 von 7 Auflagen und Hinweise A01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 F39 S03 A02 A04 A05 A08 A09 A19 A56 A99 ML8 S03 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 S03 A01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 S04 A01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 K42 K44 K45 K56 S04 A01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A19 A99 K42 K44 K56 S04 Auflagen und Hinweise 168 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1680 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. 170 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1700 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48219 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55091610 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 8,0Jx19EH2+ Typ 16 809 Bavaria Technik GmbH Seite 4 von 7 A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifenoder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A56 Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.) A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.) A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. A84 Die Vorgaben und Hinweise des Fahrzeugherstellers bezüglich der Verwendung von Winterreifen (M+S-Profil) und Schneeketten sind zu beachten (s. Betriebsanleitung). A99 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte im Felgenbett angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte ist auf einen Abstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. B10 Sonderrad nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 360 mm an Achse 1. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...). Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé. F38 Rad/Reifenkombination nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Luftfederung. F39 Rad/Reifenkombination nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Luftfederung. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48219 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55091610 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 8,0Jx19EH2+ Typ 16 809 Bavaria Technik GmbH Seite 5 von 7 Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl. vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben. K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48219 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55091610 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 8,0Jx19EH2+ Typ 16 809 Bavaria Technik GmbH Seite 6 von 7 ML8 Sonderrad nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser von max. 350 mm an Achse 1. NoD Nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Dieselmotor. Pe2 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 295 mm an Achse 1. R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COCPapier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. R83 Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 235/40R18 (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. S04 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe Seite 1) verwendet werden. S05 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe Seite 1) verwendet werden. T00 Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T01 Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T04 Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T05 Reifen (LI 105) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1850 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48219 nach §22 StVZO Anlage 4 zum Gutachten Nr. 55091610 (3. Ausfertigung) Prüfgegenstand Hersteller PKW-Sonderrad 8,0Jx19EH2+ Typ 16 809 Bavaria Technik GmbH Seite 7 von 7 T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T98 Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Y18 Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit manuellem Schaltgetriebe. Y63 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Sonderräder nicht zulässig an Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser 344 mm an Achse 1. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 8. Februar 2013 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2010. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 8. Februar 2013 Laux 00190111.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim