Bericht über die Beurteilung eines Blinkzeichens für CO
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Bericht über die Beurteilung eines Blinkzeichens für CO
Kompetenz. Sicherheit. Qualität. Bericht über die Beurteilung eines Blinkzeichens für CO - Warnanlagen für Tiefgaragen Prüfstelle: TÜV Industrie Service GmbH TÜV Süd Gruppe Niederlassung München Abteilung Gebäudetechnik Datum: 25.01.2005 Unsere Zeichen: IS-EG2-MUC/Rh Auftraggeber: Prüfgegenstand: Auftragsumfang: Höte – Electronic – GmbH Nikolastraße 9 94081 Fürstenzell Dokument: BO12622-I581426Warntransparent-27.01.2005Höte.doc Blinkzeichens für CO – Warn – und Regelanlagen Beurteilung eines Blinkzeichens für CO – Warn – und Regelanlagen Bearbeiter: Dipl.- Ing. U. Reinhardt Zeitraum der Prüfung: Januar 2005 Das Dokument besteht aus 7 Seiten Seite 1 Die auszugsweise Wiedergabe des Dokumentes und die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der schriftlichen Genehmigung der TÜV Industrie Service GmbH. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände. TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe Sitz: München Amtsgericht München HRB 96 869 Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Axel Stepken Geschäftsführer: Dr. Manfred Bayerlein (Sprecher) Dr. Udo Heisel Christian von der Linde Telefon: (0 89) 51 90-35 06 Telefax: (0 89) 51 90-10 76 Internet: www.tuev-sued.de Niederlassung München Abteilung Gebäudetechnik Ridlerstraße 65 80339 München Deutschland Seite 2 / 7 Zeichen/Erstelldatum: IS-EG2-MUC/Rh / 25.01.2005 Dokument: BO12622-I581426-Warntransparent-27.01.2005-Höte.doc 1 Zweck der Beurteilung Im Auftrag der Höte – Electronic - GmbH war das vorgestellte Warntransparent für eine CO – Warn- und Regelanlage hinsichtlich der Art und Erkennbarkeit der Symbole sowie die Art der Beleuchtung zu beurteilen. 2 Grundlage der Beurteilung Die Beurteilung wurde in Anlehnung an folgende Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke, soweit anwendbar, durchgeführt: 3 • Musterbauordnung, Ausgabe November 2002 • DIN EN 4844, Sicherheitskennzeichnung, Ausgabe Februar 2001 • VDI 2053, Blatt 1, Raumlufttechnische Anlagen für Garagen, Ausgabe Sept. 1989 • VDI 2053, Blatt 1, Raumlufttechnische Anlagen für Garagen, Ausgabe August 1995 • VDI 2053, Blatt 1, Raumlufttechnische Anlagen für Garagen, Ausgabe Januar 2004 • Technische Dokumentation der Fa. Höte - Electronic - GmbH Beschreibung des Warntransparentes Das Warntransparent besteht aus durchsichtigem Plexiglas (5- 6 mm). Auf diesem Transparent sind die Piktogramme eines Fahrzeuges mit gekreuzter Abgaswolke, eine flüchtende Person sowie eine rechteckige Fluchtöffnung (Tür) graviert. Oberhalb dieses Transparentes ist eine LED – Zeile angeordnet, die in der Farbe gelb blinkt und somit das Transparent mit den Piktogrammen beleuchtet. Das Transparent ist so ausgeführt, dass es von beiden Seiten erkennbar ist. Das Transparent kann sowohl an der Decke, der Wand oder als Pendel aufgehängt werden. Das Transparent ist einschließlich Kopfleiste 600 mm lang und 200 mm hoch. Die notwendige Elektronik sowie die Ersatzstromversorgung werden in einem gesonderten Verteiler angeordnet. Seite 3 / 7 Zeichen/Erstelldatum: IS-EG2-MUC/Rh / 25.01.2005 Dokument: BO12622-I581426-Warntransparent-27.01.2005-Höte.doc 4 Durchführung der Beurteilung Die gesetzlichen Grundlagen wurden vom Auftraggeber aufbereitet. Hierzu wurde eine Literaturrecherche der Garagenverordnungen der Länder der Bundesrepublik durchgeführt und die Anforderungen in den übergebenen Dokumenten zitiert. Hierzu erfolgte eine stichprobenartige Überprüfung. Bei der Beurteilung wurde die VDI 2053 in ihrer geschichtlichen Entwicklung von der Ausgabe September 1989 bis zur Ausgabe Januar 2004 berücksichtigt. Das Transparent wurde behelfsmäßig in verschiedenen Tiefgaragen aufgehängt um die Erkennbarkeit zu beurteilen. Das Transparent wurde ca. 30 Personen gezeigt, die die Aussage des Transparentes formulieren sollten. Diese Befragung wurde nicht wissenschaftlich durchgeführt. Es wurden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des TÜV Süd befragt, die nicht auf dem Gebiet von CO – Warn – und Regelanlagen bzw. nicht in Randbereichen der Ausrüstung von Tiefgaragen (Lüftung usw.) arbeiten. 5 Ergebnis der Prüfung Die Anforderungen bzgl. der Ausführungen der CO – Warnanlagen sind in den Garagenverordnungen der einzelnen Länder ausgeführt. Hier sind Anforderungen bzgl. der Information der Nutzer der öffentlichen Großgaragen, der Steuerung der Lüftung der Garage und der Steuerung der Einfahrtsschranken und –tore bei Überschreiten eines bestimmten CO – Wertes in der Luft genannt. Bzgl. der Information der Nutzer muss unterschieden werden in die Garagenverordnungen der Länder, die die Information der Nutzer über Lautsprecher bzw. akustische Warneinrichtungen und Blinkzeichen fordern und in Länder, bei denen die Information über Lautsprecher oder Blinkzeichen erfolgen muss. Bzgl. der Anforderungen an das Blinkzeichen unterscheiden sich die Garagenverordnungen der Länder ebenfalls. Im nachfolgenden sind die einzelnen Varianten aufgelistet. In den Garagenverordnungen steht, „durch Blinkzeichen dazu aufgefordert wird, • • • • • die Motoren abzustellen und die Garage zügig zu verlassen, im Stand die Motoren abzustellen und die Garage zügig zu verlassen, die Motoren abzustellen, die Garage zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren abzustellen oder die Garage zügig zu verlassen oder die Motoren abzustellen.“ In 4 Bundesländern (Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland) wird zusätzlich gefordert, dass die Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift ausgeführt werden müssen. Seite 4 / 7 Zeichen/Erstelldatum: IS-EG2-MUC/Rh / 25.01.2005 Dokument: BO12622-I581426-Warntransparent-27.01.2005-Höte.doc In der VDI 2053, Stand September 1989 und August 1995, wurden die Anforderungen an das Blinkzeichen (Warnblinkleuchte) genauer definiert. Hier wurde eine beispielhafte Aufschrift sowie die Abmaße (Schrifthöhe 60 mm, daraus resultierende Mindestbreite 1,2 m) definiert. Außerdem wurde die Anzahl der Blinkzeichen in der Garage festgelegt mit 1 Stück je 500 m² Garagenfläche. In der aktuellen VDI 2053, Ausgabe Januar 2004, sind keine Anforderungen bzgl. der Aufschrift bzw. Maße der Blinkzeichen enthalten. Hier wird nur gefordert, dass je 500 m² Garagenfläche am Hauptfahrweg ein Blinkzeichen anzuordnen ist. Auf Grund der aus der VDI herausgenommenen Anforderungen bzgl. der Aufschrift eines Blinkzeichens wurde von der Firma Höte – Electronic – GmbH ein neuartiges Blinkzeichen (siehe Punkt 3 Beschreibung) entwickelt. Dieses Blinkzeichen wurde entwickelt unter Beachtung der immer weiter fortschreitenden Vielvölkergesellschaft und der damit verbundenen Vielsprachigkeit sowie dem hauptsächlichen Einsatzgebiet von CO – Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen mit nicht geringem Zu- und Abgangsverkehr (öffentliche Garagen). Diese Art von Garage wird vor allem in Veranstaltungsgebäuden, Hotels, Stadien, Messen, Flugplätzen, Verkaufsstätten, Bahnhöfen usw. gebaut. Hier muss davon ausgegangen werden, dass neben den nicht deutschsprachigen Bürgern der Bundesrepublik viele sprachunkundige Ausländer diese Garagen nutzen. Diese Nutzer können die bisher ausgeführten und in der VDI gezeigten Blinkzeichen mit Aufschrift nicht lesen. Piktogramme Die verwendeten Piktogramme werden mittlerweile europaweit angewendet. So wird das Piktogramm „Motor abstellen“ vor allem vor Bahnschranken, Ampelanlagen und im Bereich von Straßentunnel angewendet. In Deutschland ist dieses Zeichen in der Straßenverkehrsordnung nicht aufgenommen. Nach Rücksprache mit der Bundesanstalt für Verkehrswesen (BAST) in Bergisch Gladbach ist vorerst nicht geplant, dieses Zusatzzeichen aufzunehmen. Das Piktogramm als solches ist bekannt. Nach Aussagen des BAST wird dieses Zusatzzeichen durch Gemeinden an exponierten Stellen angebracht. Laut Aussagen von Fahrerlaubnisprüfern beim TÜV Süd ist dieses Zeichen auch nicht Pflichtstoff bei der Fahrschulausbildung. Es kann aber sein, dass in bestimmten Fahrschulen darauf eingegangen bzw. dieses Zeichen diskutiert wird. Das Piktogramm einer flüchtenden Person zu einem Ausgang („Garage verlassen“) ist ebenfalls bekannt. Es wird im Rahmen der vorgeschriebenen Beschilderung von Flucht- und Rettungswegen benutzt. Bei dieser gesetzlich vorgeschriebenen Beschilderung wird zusätzlich mittels Pfeil die Fluchtrichtung angegeben. Bei dem zu beurteilenden Blinkzeichen wird auf den Pfeil verzichtet, da das Piktogramm nur anzeigen soll, den Bereich zu verlassen. Seite 5 / 7 Zeichen/Erstelldatum: IS-EG2-MUC/Rh / 25.01.2005 Dokument: BO12622-I581426-Warntransparent-27.01.2005-Höte.doc In den betreffenden Garagen ist eine von der CO – Warnanlage unabhängige Flucht- und Rettungswegbeschilderung in den Garagenverordnungen gefordert. Die Rettungswegbeschilderung ist mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen nach DIN 4844 ausgestattet. Das Piktogramm für die flüchtenden Personen auf dem zu beurteilenden Blinkzeichen ist, soweit anwendbar, dieser Richtlinie entnommen. Bei der Befragung wurde eindeutig festgestellt, dass unter der Maßgabe des Anbringens dieses Blinkzeichens in einer Tiefgarage, die Tiefgarage schnellstmöglich zu verlassen ist (wurde von allen Befragten erkannt). Das Piktogramm „Motor abstellen“ wurde nicht von allen Befragten erkannt. Das Piktogramm „Garage verlassen“ wurde von fast allen Befragten erfasst. Auf Grund der Art der Piktogramme kann man davon ausgehen, dass das Blinkzeichen insgesamt verständlich ist und von den Nutzern der Garage erkannt sowie entsprechend gehandelt werden kann. Durch das gelbe Blinklicht wird auch gleichzeitig eine Gefahr signalisiert. Diese Farbe hat sich gegenüber der bisherigen üblichen Ausführung dieser Blinkzeichen nicht geändert. Auf Grund der Beurteilung kann davon ausgegangen werden, dass das Warntransparent das Schutzziel der Garagenverordnungen der Länder erfüllt. Im Gefahrenfall (gelb Blinken) wird dazu aufgefordert, die Motoren abzustellen und die Garage zu verlassen. Ob das Motor abstellen nur im Stand oder grundsätzlich erfolgen soll, ist für diesen Fall unerheblich, da auf Grund der Einstellungen der CO – Warnanlage für die Nutzer eine ungefährliche Aufenthaltszeit bei erhöhter Gaskonzentration berücksichtigt ist. Inwieweit die Genehmigungsbehörden auf eine deutliche Aufschrift bestehen, kann hier nicht beurteilt werden. In den 4 Bundesländern, wo diese Forderung in der jeweiligen Garagenverordnung festgehalten ist, sollte vor Installation dieses Blinkzeichens Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde geführt werden. Erkennbarkeit Auf Grund der Transparenz des Plexiglases fällt das Blinkzeichen im normalen Betrieb (ohne Funktion) kaum auf. Erst bei einer Aktivierung und damit mit dem gelben Blinklicht ist das Blinkzeichen deutlich wahrnehmbar. Das Blinkzeichen ist unabhängig vom Anbringungsort, in der Fahrgasse oder an der Wand, mit hellem oder dunklem Hintergrund, gut zu erkennen. Das Blinkzeichen sollte allerdings nicht unmittelbar neben oder vor einer Leuchte der Allgemeinbeleuchtung angeordnet werden. Gemäß DIN 4844 kann die Erkennungsweite von Sicherheitszeichen wie folgt berechnet werden. h=E/Z h E Z Zeichenhöhe bzw. Schrifthöhe in mm Erkennungsweite in mm Distanzfaktor Seite 6 / 7 Zeichen/Erstelldatum: IS-EG2-MUC/Rh / 25.01.2005 Dokument: BO12622-I581426-Warntransparent-27.01.2005-Höte.doc Der Distanzfaktor für hinterleuchtete Zeichen beträgt 200. Bei einer Schildhöhe von 200 mm ergibt sich eine Erkennungsweite von 40000 mm, dies entspricht 40 m. Diese Erkennungsweite ist für die Garage ausreichend, wenn man davon ausgeht, dass wie in der VDI angegeben pro 500 m² Garagenfläche ein Blinkzeichen angeordnet wird. Bei einer konservativen Annahme einer einseitigen schrägen Anordnung der Fahrzeuge zur Fahrgasse (45o) und einer Einstellplatzbreite von 2,5 m muss die Fahrgasse mindestens 3 m breit sein. Die Stellplatztiefe beträgt mindestens 5 m. So ergibt sich eine minimale Breite des Bereiches von 8 m und eine Länge von 62,5 m. Somit ist die Erkennbarkeit des Blinkzeichens bei einer annähernd mittigen Anordnung im zu überwachenden Bereich (500 m²) gegeben. In allen anderen Fällen ist die Erkennbarkeit besser, da sich die Entfernung verringert. Diese Erkennbarkeit des Blinkzeichens wurde bei einer Überprüfung in mehreren Garagen bestätigt. Das zu beurteilende Blinkzeichen ist auch farblich gut zu erkennen. Durch das Plexiglas ist ein gewisser Orangeanteil vorhanden. Bei der oben zugrunde gelegten Formel für die Erkennungsweite muss die Leuchtdichte auf dem Zeichen (Mittelwert) mindestens 200 cd / m betragen. Laut Aussagen des Auftraggebers erfüllt die vorhandene Leuchtzeile diese Anforderung. Bis zu einem Einsatz des Blinkzeichens in einer Garage ist die Leuchtdichte durch einen unabhängigen Dritten zu bestätigen. Bzgl. einer Verschmutzung des Blinkzeichens ist davon auszugehen, dass es nicht stärker belastet wird, als die bisherigen Zeichen. Auf Grund der Konstruktion und den eingesetzten Materialien ist zu erwarten, dass die Zeichen trotz einer leichten Verschmutzung weiterhin gut erkennbar bleiben. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der CO – Warnanlage muss die Erkennbarkeit der Blinkzeichen mit überprüft werden. Sollte eine so starke Verschmutzung auftreten, dass wesentliche Beeinträchtigungen vorhanden sind, so muss die Reinigung der Blinkzeichen in einem kürzeren Zeitintervall festgelegt werden. Diese Art der Verschmutzung ist in der Regel aber nicht auf die Art des Blinkzeichens sondern auf die Garage selbst bzw. die Lage der Garage zurückzuführen. Sonstiges Auf Grund seiner geringen Bauhöhe kann das Blinkzeichen in den meisten Fällen zur Optimierung des Aufmerksamkeitswertes, wie in der VDI 2053 gefordert, direkt im Hauptfahrweg der Garage angebracht werden. Auf Sichtbeeinträchtigung durch Fremdinstallationen ist zu achten. Die Elektroinstallation des Blinkzeichens muss entsprechend den einschlägigen VDE - Bestimmungen ausgeführt werden. Entweder ist die gesamte CO – Warnanlage (einschließlich Blinkzeichen) an eine Netzersatzanlage anzuschließen oder bei einem Stromausfall müssen die Blinkzeichen automatisch für eine Zeitdauer von 1 Stunde betrieben werden. Diese Anforderungen bestanden bereits bei den jetzigen Blinkzeichen. Seite 7 / 7 Zeichen/Erstelldatum: IS-EG2-MUC/Rh / 25.01.2005 Dokument: BO12622-I581426-Warntransparent-27.01.2005-Höte.doc 5 Zusammenfassung Die dargestellten Piktogramme sind in den Garagen gut erkennbar und von den Nutzern zu erkennen. Der befragte Personenkreis hat die Gesamtaussage des Blinkzeichens mit „Gefahr und Fliehen“ im Wesentlichen inhaltlich erfasst, obwohl das Piktogramm „Motor abstellen“ nicht allen befragten Personen bekannt war. Das Piktogramm für den Begriff „Motor abstellen“ ist noch nicht in die deutsche Straßenverkehrsordnung aufgenommen, aber wird von den Gemeinden und Städten immer öfters benutzt. Auch im Ausland wird dieses Piktogramm verwendet, so dass selbst der deutschen Schrift unkundige Nutzer der Tiefgarage aller Voraussicht nach das Blinkzeichen richtig deuten und entsprechend handeln können. In den Garagen sind die Flucht- und Rettungswege separat mit den international üblichen Rettungswegkennzeichnungen versehen. Auf Grund der Beurteilung kann davon ausgegangen werden, dass das Warntransparent das Schutzziel der Garagenverordnungen der Länder erfüllt. Die mit den Piktogrammen dargestellten und von den Garagenverordnungen der Länder vorgegebenen Aufforderungen sind optisch und ohne Kenntnis einer speziellen Sprache gut erkennbar und erfassbar. Bis zum Einsatz in einer Garage ist der Nachweis der Leuchtdichte von einem unabhängigen Dritten zu erbringen. In die Dokumentation der Blinkzeichen ist, wie für andere Warneinrichtungen auch gefordert, die regelmäßige Funktionskontrolle aufzunehmen. Das Blinkzeichen sollen nicht unmittelbar neben oder vor einer Leuchte der Allgemeinbeleuchtung angeordnet werden. Niederlassung München Abt. Gebäudetechnik Der Sachverständige Heinrich Stadlbauer Uwe Reinhardt