AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven

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AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
AMTSBLATT
für den Landkreis Cuxhaven
Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven
Cuxhaven
22. Januar 2015
39. Jahrgang / Nr. 3
INHALT
A. Bekanntmachungen des Landkreises
28.
Berichtigung der Veröffentlichung vom 8. Januar 2015 zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
die Errichtung von 16 Windenergieanlagen in Köhlen / Brockoh,
Landkreis Cuxhaven
-Amtliche Bekanntmachung-
Richtlinie über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem
Rat, dem Verwaltungsausschuss und dem Bürgermeister der Stadt
Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7. Januar 2015
29.
Neuer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Cuxhaven XXII -Stotel
Zweite Satzung vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Satzung der
Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung eines
Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom
12. Februar 2013
30.
Haushaltssatzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2015
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände
31.
Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Neuenkirchen,
Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2014 vom 18. Dezember 2014
32.
Haushaltssatzung des Zweckverbandes “Landesstube Alten Landes Wursten” für das Haushaltsjahr 2015 vom 15. Dezember 2014
23.
24.
25.
Bestellung von ehrenamtlichen Sachverständigen für Wild- und
Jagdschäden in der Stadt Cuxhaven
26.
Satzung über die Entschädigung der Rats- und Ortsratsmitglieder
sowie ehrenamtlich tätiger Personen in der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7. Januar 2015
27.
Hauptsatzung der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7.
Januar 2015
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
A. Bekanntmachungen des Landkreises
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, einzulegen.
23.
Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist vom 09. Januar 2015 bis
zum 22. Januar 2015 zur Einsicht ausgelegt. Der Bescheid (inklusive der
Begründung) kann im genannten Zeitraum beim Landkreis Cuxhaven,
Amt Bauaufsicht und Regionalplanung, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474
Cuxhaven, Raum 322 (montags bis donnerstags von 08.00 bis 12.00 Uhr
und 13.30 bis 15.30 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.
BERICHTIGUNG
der Veröffentlichung vom 8. Januar 2015
zum Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
für die Errichtung von 16 Windenergieanlagen
in Köhlen / Brockoh, Landkreis Cuxhaven
– Amtliche Bekanntmachung –
Ebenso ist eine Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Geestland, Am
Markt 8, 27624 Bad Bederkesa, während der Dienststunden (montags,
dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr, sowie donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr) und im Rathaus der Samtgemeinde
Geestequelle, Bohlenstraße 10, 27432 Oerel während der Dienststunden
(montags bis mittwochs und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, sowie donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr) möglich.
Der Windpark Köhlen GmbH, Tirpitzstr. 39, 26122 Oldenburg, wurde am
18. Dezember 2014 die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung von sechzehn Windenergieanlagen folgenden Typs am Standort Köhlen / Brockoh erteilt:
1. Enercon E-101 (16x), Nennleistung 3,05 MW, mit einer Nabenhöhe
von 149,00 m, einem Rotordurchmesser von 101,00 m und einer Gesamthöhe von 199,50 m
Es handelt sich um 16 geplante Windenergieanlagen im Vorrangstandort
Köhlen / Brockoh in der Samtgemeinde Bederkesa. Die Inbetriebnahme
der Anlagen ist für den Sommer 2015 vorgesehen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (23. Januar 2015 – 23. Februar 2015) können der Bescheid
und seine Begründung von denen, die Einwendungen erhoben haben,
beim Landkreis Cuxhaven, Az.: 63 ImG 30/2012, 27470 Cuxhaven,
schriftlich angefordert werden.
Bauort sind die Flurstücke 6, 7, 12 / 2 und 38 / 5 der Flur 6 der Gemarkung Großenhain, das Flurstück 209 / 39 und 121 / 38 der Flur 6 der
Gemarkung Köhlen, die Flurstücke 22 / 2, 25, 33 und 34 der Flur 14 der
Gemarkung Köhlen, die Flurstücke 6 / 3, 14, 23, 28 und 29 / 1 Flur 15 der
Gemarkung Köhlen und die Flurstücke 11 / 1, 11 / 2, 14 und 24 / 2
Flur 16 der Gemarkung Köhlen.
Cuxhaven, den 18. Dezember 2014
Die Genehmigung erfolgte unter Aufnahme von Nebenbestimmungen
(Verbote, aufschiebende Bedingungen, Auflagen, auflösende Bedingungen und Hinweise).
17
Landkreis Cuxhaven
Der Landrat
In Vertretung
Jochimsen
Erster Kreisrat
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 a) für die stellvertr. Bürgermeister/Bürgermeisterinnen um
b) für die Vorsitzenden von Fraktionen um
sowie zusätzlich für jedes Fraktionsmitglied um
c) für die Beigeordneten um
d) für den Ratsvorsitzenden/die Ratsvorsitzende um
e) für die Ausschussvorsitzenden um
24.
NEUER BEVOLLMÄCHTIGTER
BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER
für den Kehrbezirk Cuxhaven XXII -Stotel
(3) Neben den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die
Ratsfrauen und Ratsherren eine monatliche Pauschale als Fahrtkostenersatz für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets in Höhe von 130 €.
Der Kehrbezirk Cuxhaven XXII mit Sitz in Stotel wurde zum 01. Januar
2015 neu besetzt. Der Landkreis Cuxhaven hat Herrn Rune Hüttmeyer,
Myrtenring 19, 27612 Loxstedt gemäß § 10 SchfHwG für die Dauer von
7 Jahren (bis zum 31. Dezember 2021) zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt. Er löst damit Herrn Hartmut Grotheer ab, der
den Bezirk bisher verwaltet hat.
Cuxhaven, den 12. Januar 2015
350 €
200 €
10 €
150 €
100 €
50 €
(4) Verdienstausfall für unselbständige Tätige wird in nachgewiesener
Höhe erstattet. Verdienstausfall für Selbständige wird in Höhe von 21 € je
Stunde erstattet, jedoch maximal 8 Stunden pro Tag. Zeiten vor 8 Uhr
und nach 18 Uhr werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Landkreis Cuxhaven
Der Landrat
(5) Ratsmitglieder, die ausschließlich einen Haushalt führen und keinen
Verdienstausfall geltend machen, haben Anspruch auf Zahlung eines
Pauschalstundensatzes in Höhe von 15 €, jedoch maximal für 8 Stunden
pro Tag. Zeiten vor 8 Uhr und nach 18 Uhr werden grundsätzlich nicht
berücksichtigt.
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und
Zweckverbände
(6) Mit den Entschädigungen nach Abs. 1 bis 5 sind sämtliche Ansprüche
auf Ersatz der durch die Ratsarbeit entstehenden Auslagen abgegolten.
25.
(7) Hat ein Ratsmitglied mehrere mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktionen nach Abs. 2 a) bis e) inne, erhält er nur den höchsten
Entschädigungssatz.
§2
Aufwandsentschädigung für Ortsratsmitglieder und Ortsvorsteher
BESTELLUNG
von ehrenamtlichen Sachverständigen für
Wild- und Jagdschäden in der Stadt Cuxhaven
(1) Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder der Ortsräte einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 20 €. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich für jedes Ortsratsmitglied um weitere 10 €, sobald
dieses auf Papier gedruckte Sitzungsunterlagen verzichtet und sich des
Ratsinformationssystems bedient. Beratende Mitglieder und Protokollführer erhalten lediglich ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 €.
Gemäß § 2 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadensachen vom 16. März 1999 (Nds. GVBl. S. 98) wurden für die
Zeit vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 zum ehrenamtlichen
Sachverständigen bzw. Stellvertreter in der Stadt Cuxhaven ernannt:
Ehrenamtlicher Sachverständiger:
Stellvertreter:
(2) Der monatliche Pauschalbetrag erhöht sich wie folgt:
a) für die Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister um
Herr Bodo Kiep,
Dorfstraße 67, 27476 Cuxhaven,
Tel. 04721/23433,
(3) Neben den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die
Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister eine monatliche Pauschale als
Fahrtkostenersatz für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets in Höhe von
70 €. Die übrigen stimmberechtigten Ortsratsmitglieder erhalten für den
gleichen Zweck eine Pauschale in Höhe von 10 €.
Herr Gerriet Gerdts,
Heerstraße 9, 27478 Cuxhaven,
Tel. 0171/8690579.
Cuxhaven, den 12. Januar 2015
170 €
(4) Für den Fall, dass gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der
Stadt Geestland eine Ortsvorsteherin/ein Ortsvorsteher bestimmt wird, erhält diese/dieser eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
170 €.
Stadt Cuxhaven
Der Oberbürgermeister
Dr. Getsch
(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 4 erhält die Ortsvorsteherin/
der Ortsvorsteher eine monatliche Pauschale als Fahrtkostenersatz für
Fahrten innerhalb des Stadtgebiets in Höhe von 70 €.
26.
(6) § 1 Absätze 4, 5 und 6 geltend entsprechend.
§3
Aufwand für Kinderbetreuung
SATZUNG
über die Entschädigung der Rats- und Ortsratsmitglieder
sowie ehrenamtlich tätiger Personen
in der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven,
vom 7. Januar 2015
(1) Rats- und Ortsratsmitglieder, die mandatsbedingt Dritte gegen Entgelt
mit der Betreuung ihrer Kinder (bis zur Erreichung des 14. Lebensjahres)
beauftragen müssen, werden hierfür die nachgewiesenen Kosten auf Anforderung erstattet.
Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013
(Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat der Stadt Geestland in seiner Sitzung am
7. Januar 2015 folgende Satzung über die Entschädigung der Rats- und
Ortsratsmitglieder sowie ehrenamtlich tätigen Personen erlassen:
(2) Als Höchstsatz werden 11 € je angefangene Stunde, höchstens jedoch
44 € je Sitzung festgesetzt.
§4
Dienstreisen
Bei genehmigten Dienstreisen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die
Ratsmitglieder und Ortsratsmitglieder Reisekosten sowie Tage- und
Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§1
Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder
(1) Als Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren
einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 130 €. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich für jedes Ratsmitglied um weitere 20 €, sobald
dieses auf Papier gedruckte Sitzungsunterlagen verzichtet und sich des
Ratsinformationssystems bedient.
§5
Ruhen der Entschädigung
(1) Der Anspruch eines Ratsmitglieds oder Ortsratsmitgliedes auf Aufwandsentschädigung für allgemeine Kosten ruht, wenn es länger als 3
(2) Die monatliche Aufwandentschädigung erhöht sich wie folgt:
18
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder an der Arbeit
der Vertretung nicht teilnimmt.
(4) Die Ortschaften und Ortsteile der Stadt Geestland dürfen die ihnen
verliehenen Wappen und Farben als örtliche Symbole weiterführen.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für die Zeit, in der seine Zugehörigkeit
im Rat oder Ortsrat nach § 53 NKomVG ruht.
(5) Die Stadt kann in der Außendarstellung auch das für sie erstellte Signet (Logo) benutzen.
(6) Die Stadt Geestland verleiht für besondere Verdienste ein Ehrenzeichen. Näheres regeln vom Rat zu beschließende Statuten.
§6
Ausschussmitglieder
§3
Stadtgebiet
(1) Als Aufwandsentschädigung erhalten die nicht dem Rat oder Ortsrat
angehörenden Ausschussmitglieder 10 € pro Sitzung. Damit sind alle Ansprüche nach § 44 NKomVG abgegolten.
Das Stadtgebiet umfasst die Gemarkungen Alfstedt, Ankelohe, Bederkesa, Debstedt, Drangstedt, Elmlohe, Fickmühlen, Flögeln, Großenhain,
Hainmühlen, Holßel, Hymendorf, Imsum, Köhlen, Krempel, Kührstedt,
Langen, Lintig, Marschkamp, Meckelstedt, Neuenwalde, Ringstedt und
Sievern, wie es sich aus den amtlichen Nachweisen der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung ergibt.
§7
Ehrenamtlich Tätige
Unter Abgeltung sämtlicher Auslagen, einschließlich pauschaler Abgeltung der Fahrt- und Reisekosten, der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung sowie des Verdienstausfalles erhalten folgende Personen eine
monatliche Aufwandsentschädigung:
a) Ortschronist
45 €
b) Ortsheimatpfleger
45 €
§4
Ratszuständigkeit
(1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen nicht
a) die Festlegung privater Entgelte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 8
NKomVG, deren Vermögenswert die die Höhe von 20.000 € voraussichtlich nicht übersteigt.
b) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren
Vermögenswert die Höhe von 200.000 € nicht übersteigt.
c) Verträge im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 20.000 € nicht übersteigt, soweit diese nicht
aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.
Werden beide Tätigkeiten von einer Person ausgeführt oder nimmt eine
Person die Tätigkeiten zu a) und b) für mehrere Ortschaften wahr, so werden die erste Entschädigung voll, die weiteren Entschädigungen zur Hälfte gezahlt. Sollte die Tätigkeit nicht wahrgenommen werden, entfällt der
Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung.
§8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.
Geestland, den 7. Januar 2015
(L.S.)
§5
Ortschaften mit Ortsrat
Stadt Geestland
Thorsten Krüger
Bürgermeister
(1) In den Ortschaften Bad Bederkesa, Debstedt, Drangstedt, Elmlohe,
Flögeln, Holßel, Hymendorf, Imsum, Köhlen, Krempel, Kührstedt, Langen, Lintig, Neuenwalde, Ringstedt und Sievern werden grundsätzlich
Ortsräte gewählt.
(2) Die Ortsräte bestehen
in der Ortschaft Bad Bederkesa
in der Ortschaft Debstedt
in der Ortschaft Drangstedt
in der Ortschaft Elmlohe
in der Ortschaft Flögeln
in der Ortschaft Holßel
in der Ortschaft Hymendorf
in der Ortschaft Imsum
in der Ortschaft Köhlen
in der Ortschaft Krempel
in der Ortschaft Kührstedt
in der Ortschaft Langen
in der Ortschaft Lintig
in der Ortschaft Neuenwalde
in der Ortschaft Ringstedt
in der Ortschaft Sievern
27.
HAUPTSATZUNG
der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven,
vom 7. Januar 2015
Aufgrund des § 12 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S.
307) hat der Rat der Stadt Geestland in seiner Sitzung am 7. Januar 2015
folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Die Stadt führt den Namen „Stadt Geestland“.
(2) Die Stadt Geestland hat ihren Verwaltungssitz in der Sieverner Straße
10 in 27607 Geestland.
aus 9 Mitgliedern,
aus 7 Mitgliedern,
aus 7 Mitgliedern,
aus 5 Mitgliedern,
aus 5 Mitgliedern,
aus 5 Mitgliedern,
aus 5 Mitgliedern,
aus 5 Mitgliedern,
aus 5 Mitgliedern,
aus 5 Mitgliedern,
aus 7 Mitgliedern,
aus 11 Mitgliedern,
aus 7 Mitgliedern,
aus 7 Mitgliedern,
aus 5 Mitgliedern,
aus 7 Mitgliedern.
(3) Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen gehören dem Ortsrat mit
beratender Stimme an.
(3) Nach § 14 Abs. 3 NKomVG hat die Stadt die Rechtsstellung einer
selbständigen Gemeinde.
(4) Der Bürgermeister gehört allen Ortsräten mit beratender Stimme an.
§2
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel, Ehrenzeichen
§6
Aufgaben der Ortsräte
(1) Das Wappen der Stadt Geestland ist schräg geteilt durch einen silbernen Wellenbalken, unten in Bau ein goldenes Sonnenrad, oben in Rot ein
schrägliegender silberner Schlüssel mit dem Bart nach oben.
(1) Umfang und Inhalt der Ortsräte richtet sich nach §§ 93 und 94
NKomVG.
(2) Die Flagge der Stadt Geestland enthält die beiden Grundfarben Blau
und Rot, die durch einen weißen diagonalen Streifen in deren Mitte das
Wappen angebracht ist, geteilt werden. Die Farbe Blau befindet sich in
der rechten oberen und die Farbe Rot in der linken unteren Ecke.
(2) Abweichend davon ordnet in dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Ortsrates nicht eingeholt werden kann, der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister die notwendigen
Maßnahmen an. Der Ortsbürgermeister hat den Ortsrat hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen der Stadt und die Umschrift:
Stadt Geestland.
19
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 §7
Aufgaben der Ortsbürgermeister
(2) Die Dezernenten vertreten den Bürgermeister im Bereich der Dezernate. Die allgemeine Vertretung durch den Ersten Stadtrat wird dadurch
nicht berührt. Unabhängig von der Regelung der allgemeinen Vertretung
kann der Rat durch Beschluss weiteren Beamten die Vertretung für die
ihnen übertragenen Aufgabengebiete übertragen.
(1) In Ortschaften ohne Verwaltungsstellen erfüllen die Ortsbürgermeister unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis gleichzeitig Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung. Dazu zählen insbesondere:
1. Die Überwachung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der
Ortschaft auf ihren verkehrssicheren Zustand;
2. Die Ermittlung von Gefahren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Ortschaft gefährden, die Meldung der Gefahren der
Stadtverwaltung und die Anordnung von Sofortmaßnahmen im Wege
polizeilicher Verfügung bei akuter Gefahr;
3. Die Überwachung von öffentlichen Einrichtungen, Gebäuden und
Grundstücken der Stadt, z. B. Schul- und Sportangelegenheiten, Kindergärten, Jugendräume und andere in der Ortschaft gelegene bebaute und unbebaute Grundstücke;
4. Die Überwachung von Lieferungen und Leistungen für Einrichtungen der Ortschaften (z. B. Baumaterialien) und die Vornahme von
Richtigkeitsbescheinigungen auf Rechnungen, Lieferscheinen und
Lohnzetteln;
5. Die Durchführung von Erhebungen für statistische Zwecke. Der
Ortsbürgermeister kann die Zählungen selbst vornehmen oder nach
Abstimmung mit dem Bürgermeister Dritte damit beauftragen;
6. Die Vornahme von Ortsbesichtigungen und örtlichen Ermittlungen
auf Antrag der Stadtverwaltung;
7. Beratung des Bürgermeisters, des allgemeinen Vertreters, des Stadtrates und der Bereichsleiter in Verwaltungsangelegenheiten der Ortschaft;
8. Vertretung der Ortschaft bei den Jagdgenossenschaften nach Absprache mit der Verwaltung.
§ 12
Einwohnerversammlungen
(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates und in Pressemitteilungen über wichtige Angelegenheiten
der Stadt Geestland.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner für die ganze Stadt
oder für Teile des Stadtgebietes rechtzeitig und umfassend über die
Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen
und Vorhaben der Stadt. Auf Verlagen des Ortsrates hat der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen. Dabei
haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Meinungsäußerung
und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Zeit, Ort
und Gegenstand der Einwohnerversammlungen sind mindestens 7 Tage
vor der Veranstaltung bekanntzumachen.
§ 13
Anregungen und Beschwerden
(1) Jede Person hat gemäß § 34 NKomVG das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden
in Angelegenheiten der Stadt an den Rat/Ortsrat zu wenden. Werden diese von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine
Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt vertritt.
(2) Der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen und ist dann nicht in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprochen wird.
§8
Ortsvorsteher
(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt
Geestland betreffen, sind den Antragstellern von dem Bürgermeister bzw.
dem Ortsbürgermeister ohne Beratung mit Begründung zurückzugeben.
Dies gilt auch für die Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten u.s.w.). Der
Verwaltungsausschuss wird über alle Anregungen und Beschwerden sowie Eingaben und deren Zurückweisung unterrichtet.
(1) Für die Ortsteile, in denen kein Ortsrat gewählt worden ist, wird ein
Ortsvorsteher bestimmt.
(2) Der Ortsvorsteher hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Stadt zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen
Verwaltung Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung zu erfüllen. Der
Umfang dieser Hilfsfunktionen bestimmt sich nach § 12 Absatz 1 der Satzung. Darüber hinaus können den Ortsvorstehern weitere Aufgaben durch
den Bürgermeister übertragen werden. Der Rat bestimmt den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlages der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der
Ortschaft bei der Wahl zum Rat die meisten Stimmen erhalten hat. Der
Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Er muss in
der Ortschaft, für die er bestellt wurde, wohnen.
(4) Anregungen und Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen
oder gegen die guten Sitten verstoßen sind nach Kenntnisnahme durch
den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.
(5) Die Beratung kann abgelehnt werden, wenn das Begehren Gegenstand
eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist
oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein
neues Sachvorbringen enthält.
(3) Der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft
betreffen, Vorschläge machen und vom Bürgermeister Auskünfte verlangen. Das Anhörungsrecht des Ortsvorstehers bestimmt sich nach § 94
Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 NKomVG.
(6) Der Bürgermeister bzw. der Ortsbürgermeister leitet an den Rat bzw.
Ortsrat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch die sonst zuständige Stelle weiter. Der Rat bzw. Ortsrat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuss übertragen. Der Bürgermeister bzw. der Ortsbürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.
§9
Beamte auf Zeit
(7) Nicht ausdrücklich an den Rat bzw. Ortsrat gerichtete Anregungen
oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Der Bürgermeister bzw.
der Ortsbürgermeister entscheidet über die Unterrichtung des Rates bzw.
Ortsrates.
Außer dem Bürgermeister werden ein allgemeiner Vertreter als Erster
Stadtrat und ein weiterer leitender Beamter als Stadtrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
§ 14
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
§ 10
Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses
(1) Verkündungen bzw. Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören die weiteren Beamten auf Zeit
der Stadt mit beratender Stimme an.
(2) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Geestland werden im
amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises Cuxhaven verkündet bzw.
bekannt gemacht.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer teilzunehmen.
(3) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann
die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden,
dass sie an einer bestimmten Stelle der Stadtverwaltung zu jedermanns
Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzverkündung). Sie wird durch den Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung
muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und
zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.
§ 11
Vertretung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister wird in den Angelegenheiten nach § 81 Abs. 2
NKomVG durch drei ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister vertreten.
20
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 II. Rechtsverhältnisse der Beschäftigen
(4) Die Verkündungen bzw. Bekanntmachungen sind mit der Ausgabe
amtlichen Verkündigungsblattes bewirkt. Im Fall der Ersatzverkündung
jedoch nicht vor Ablauf des ersten Tages der Auslegung.
Der Verwaltungsausschuss überträgt gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2
NKomVG folgende Befugnisse auf den Bürgermeister:
a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im
Rahmen des Stellenplanes bis einschließlich EG 12 TVöD. Der Bürgermeister hat den Verwaltungsausschuss in der nächsten Sitzung zu
unterrichten.
(5) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen in der Nordsee-Zeitung.
§ 15
Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form
III. Inkrafttreten
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen
Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Stadt in männlicher
Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.
Geestland, den 7. Januar 2015
§ 16
Inkrafttreten
(L.S.)
Stadt Geestland
Thorsten Krüger
Bürgermeister
Diese Hauptsatzung tritt zum 8. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Hauptsatzung der Stadt Langen vom 15. November 2011 außer Kraft.
Geestland, den 7. Januar 2015
(L.S.)
29.
Stadt Geestland
Thorsten Krüger
Bürgermeister
ZWEITE SATZUNG
vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Satzung
der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven,
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages
(Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 12. Februar 2013
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 S. 19 -
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S. 576) - zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) - und des § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) - zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) -, hat der Rat der Stadt Otterndorf in seiner Sitzung vom 06. Januar 2015 folgende Zweite Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Otterndorf über die Erhebung eines
Fremdenverkehrsbeitrags vom 12. Februar 2013 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 9 vom 07. März 2013) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2013 (Amtsblatt für den Landkreis
Cuxhaven Nr. 1 vom 09. Januar 2014) beschlossen:
28.
RICHTLINIE
über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat,
dem Verwaltungsausschuss und dem Bürgermeister
der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven,
vom 7. Januar 2015
Aufgrund des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischeren Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.
576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl.
S. 307) hat der Rat der Stadt Geestland in seiner Sitzung am 7. Januar
2015 folgende Richtlinie zur Verwaltungsführung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung
I. Geschäfte der laufenden Verwaltung
§ 1 Abs. 2 und 3 werden wie folgt geändert:
Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG hat der Bürgermeister die Geschäfte
der laufenden Verwaltung zu führen. Zu den Geschäften der laufenden
Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfolgen, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach festen Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Stadt
sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
Dazu gehören insbesondere:
a) Die nach festen Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs.
b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung
bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben
oder zulässig sind.
c) Rechtsgeschäfte, für die Mittel im Haushaltsplan ausgewiesen sind
und bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten
werden dürfen.
Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen
50.000 €
Bei Erwerb von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten
25.000 €
Bei Niederschlagung und Erlass von Forderungen
5.000 €
Bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
(im Jahreswert)
25.000 €
Bei Bewilligungen von Beihilfen und Zuwendungen
außerhalb gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall
2.500 €
Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen
10.000 €
d) Stundungen bis zu einem Höchstbetrag von
5.000 €
bzw. über einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten
ab dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit
§1
Allgemeines
(2) (…) Der umlagefähige Aufwand wird für das Jahr 2015 wird auf
146.250 € begrenzt.
(3) (…)
Kalkulationsperiode 2015
zu 18,58 % durch Kurbeiträge
zu 6,71 % durch Fremdenverkehrsbeiträge
zu 66,44 % durch sonstige Gebühren und Entgelte
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des
Landkreises Cuxhaven in Kraft.
Otterndorf, den 06. Januar 2015
Stadt Otterndorf
Johannßen
Bürgermeister
(L.S.)
21
Zahrte
Stadtdirektor
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 Anlage
zur Zweiten Satzung vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Satzung der Stadt Otterndorf
über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 12. Februar 2013
Lfd.
Nr.
Spalte 1
Beitragspflichtige
Spalte 2
Beitragsmaßstab
01
Inhaber von Beherbergungsbetrieben u.ä.
a) Hotels, Gasthöfe, Pensionen
b) Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienappartements
c) Vermieter von Ferienhäusern
d) Vermieter von Privatzimmern
e) Gruppenunterkünfte
02
Inhaber von Camping- und Zeltplätzen
03
Inhaber von Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs, soweit sie
Ausflugsfahrten und Verkehr mit Bussen, Taxen, Mietwagen,
Schiffen, Kutschen usw. durchführen
04
Spalte 3
Beitragssätze in Euro
2015
nach der Anzahl der vorhandenen
Fremdenbetten/Schlafstellen, die
je Bett/Schlafstelle
zur Beherbergung gegen Entgelt zur
Verfügung gestellt werden
nach Anzahl der Stellplätze
Inhaber von Betrieben, die Kraftfahrzeuge wie z.B. PKW, Motorroller, Quads etc., Fahrräder, Strandkörbe, Wassersportgeräte u.fahrzeuge und Bootsliegeplätze vermieten
nach der Anzahl der
zugelassenen Fahrzeuge
nach der Anzahl der vorhandenen
Fahrzeuge, Geräte, Liegeplätze
oder Strandkörbe
05
Vermittlung/Verwaltung/Betreuung
von Zimmern/Ferienwohnungen/Ferienhäusern
06
Inhaber von Reisebüros
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
07
Inhaber von Tankstellen
nach der Anzahl der Zapfstellen
08
Inhaber von Autowaschanlagen
09
nach der Anzahl der Objekte
je Stellplatz
je Kutsche
je Bus
je Taxi
je Schiff
je sonstiges Fahrzeug
je Motorroller
je Quad
je PKW/sonst.
je Wassersportgerät
je Wassersportfahrzeug
je Strandkorb
je Fahrrad
je Bootsliegeplatz
je Objekt
15,53
14,49
14,49
14,49
2,02
10,10
66,31
132,62
66,31
265,25
66,31
25,66
51,31
51,31
10,26
10,26
10,26
5,13
51,31
8,21
je Arbeitskraft
24,89
je Zapfstelle
29,62
nach der Anzahl der Waschplätze
je Waschplatz
14,81
Watt- und Fremdenführer
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
51,31
10
Inhaber von Ferienfahrschulen
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
51,31
11
Inhaber vom Speise- und Schankwirtschaften (Restaurants, Bars,
Cafés, Imbissstuben etc.) und Saalbetrieben
nach der Anzahl der
vorhandenen Sitzplätze
je Sitzplatz innen
je Sitzplatz außen
je Saalplatz
14,93
7,46
4,98
12
Inhaber von Ladengeschäften mit überwiegender Bedienung, z.B.:
Andenken-, Antiquitäten-, Apotheken, Blumen-, Buchhandlungen,
Direktvermarktungs-, Drogerien, Fabrikverkaufs- Feinkost- u.
Spezialitäten-, Foto-, Gemüse- u. Obstläden, Geschenkartikel-,
Handarbeits-, Hobbyartikel-, Hofläden, Kaffee-, Tee-, Kunst-, Orthopädie-, Parfümerien, Sanitätsartikel-, Schmuck-, Schuh-, Lederwaren-, Silberwaren-, Spielwaren-, Spirituosen-, Sportartikel-,
Süßwaren-, Tabakwaren-, Textil-, Uhren- und andere Ladengeschäfte
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
59,23
13
Inhaber von Ladengeschäften mit überwiegender Selbstbedienung
a) (Discounter, Einkaufsmärkte, Kaufhäuser, Super- u. Verbrauchermärkte, SB-Warengeschäfte mit Waren aller Art und
Tankstellenshops)
b) Baumärkte
nach der Größe der Verkaufsund Ausstellungsfläche
je qm Verkaufsfläche
3,20
je qm Verkaufsfläche
0,96
14
Inhaber von
Autozubehör-, Baubedarfs-, Baustoff-, Bildträger-, Büromaschinen-, Büromaterial-, Computer-, Campingartikel-, Eisenwaren-,
Elektrowaren-, Elektronik-, Fahrrad-, Fernseh-, Fußbodenbelags-,
Gasflaschen-, Haushalts-, Heim- u. Gartenbedarfs-, Holz-, Malerbedarfs-, Mineralöl-, Möbel-, Raumausstattungs-, Reifen-, Rundfunk-, Sanitär- und Heizungsbau-, Schiffsausrüstungs-, Schreibwaren, Ton-, Wertstoff-, Zoohandlungen /-geschäfte
(soweit nicht lfd. Nr. 12 od. 13)
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
59,23
15
Inhaber von Fotografen/innen, kunstgewerblichen Betrieben, Modellbauer/innen,
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
46,61
16
Inhaber von Gebäudereinigungsunternehmen
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
22
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 -
Lfd.
Nr.
Spalte 1
Beitragspflichtige
Spalte 2
Beitragsmaßstab
Spalte 3
Beitragssätze in Euro
2015
17
Inhaber von Wäschereien, Heißmangeln und Reinigungen
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
18
Inhaber von Kiosken
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
59,23
19
Inhaber von Imbissständen und Verkaufswagen (vorwiegend Einzelhandel mit Nahrungs- u. Genussmitteln) und Speisen-Bringdienste soweit nicht lfd. Nr. 11
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
59,23
20
Inhaber von Ständen auf dem Wochenmarkt
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
11,85
21
Inhaber von Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
59,23
22
Inhaber von Toto- und Lottoannahmestellen
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
59,23
23
Inhaber von Druckereien, Kopiergeschäften und Zeitungsverlagen
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
24
Inhaber von Geld- und Kreditinstituten
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
136,60
25
Inhaber von Unternehmen des Güternahverkehrs/ Fuhrunternehmen
nach der Anzahl der
genutzten Fahrzeuge
je Fahrzeug
66,31
26
Selbständige Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbetreibende
a) Abbruchunternehmen, Unternehmen im Hoch- u. Tiefbau
b) Auolackierereien, Bestattungsunternehmen, Büromaschinenmechaniker, Dachdecker, Dekorateure, Elektriker, Elektroniker, Glaser, Graphiker, Heizungsbauer, Installateure, Klempner, Maler, metall- u. kunststoffverarbeitende Betriebe, Putzmacher, Raumausstatter, Sattler, Schilder- u. Lichtreklamehersteller, Schlosser, Schneider, Schornsteinfeger, Schuhmacher,
Schweißer, Solartechnik/Montage, Tischler, Zimmerer
c) Fliesenleger-, Radio- und Fernsehmechaniker, Inhaber von Gartenbaubetrieben, Haus- u. Grundstückspflege, Hausmeisterservice, Schlüsseldienste, Sicherheitstechnik
d) Optiker u. Hörgeräteakustiker, Dentaltechniker
e) Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten u. KFZ-Handel
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
27
Inhaber von Spielhallen, Aufsteller von Musikboxen, Spiel-, Geschicklichkeits-, Gewinn- und Unterhaltungsapparaten / -automaten
nach Anzahl
der aufgestellten Geräte
je Gerät
102,62
28
Aufsteller von Waren- u. Zigarettenautomaten
nach Anzahl aufgestellter Geräte
je Gerät
102,62
29
Inhaber von Bade- und Schwimmanlagen,
Freizeiteinrichtungen
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
51,31
30
Inhaber von
a) Sonnenstudios
b) Saunabetrieben
nach der Anzahl der Sonnenbänke
nach der Anzahl der Schwitzräume
je Sonnenbank
je Schwitzraum
25,66
51,31
31
Inhaber von
a) Minigolfbahnen
b) Tennisanlagen
c) Kegel- u. Bowlingbahnen
d) Pferdehöfen
e) Bauernerlebnishöfen
f) Wasserskianlagen
nach der Anzahl der Bahnen
nach der Anzahl der Spielfelder
nach der Anzahl der Doppelbahnen
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Bahn
je Spielfeld
je Doppelbahn
je Arbeitskraft
je Arbeitskraft
je Arbeitskraft
12,83
102,62
51,31
51,31
51,31
51,31
32
Videotheken, Künstler, Musiker, DJ, Alleinunterhalter
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
51,31
33
Friseure, Kosmetiker, Hand- u. Fußpfleger, Hundefriseure
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
34
Masseure, mediz. Bademeister, Physiotherapeuten, Logopäden
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
35
Selbständige Sportlehrer, Inhaber von Sport-, Tauch-, Surf- u.
Reitschulen und Fitnessbetrieben
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
51,31
36
Badeärzte sowie Ärzte mit Fachrichtung entsprechend den anerkannten spezifischen Heilanzeigen
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
37
sonstige Ärzte
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
38
Zahnärzte
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
39
Tierärzte
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
40
Heilpraktiker, Naturheilpraxen, Psychotherapeuten
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
41
Rechtsanwälte u. Notare
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
23
46,61
46,61
je Arbeitskraft
46,61
46,61
46,61
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 -
Spalte 3
Beitragssätze in Euro
Lfd.
Nr.
Spalte 1
Beitragspflichtige
Spalte 2
Beitragsmaßstab
42
Steuerberater, Steuerberatungsbüros, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
43
Freiberufliche Architekten, Baubetreuung, Bauingenieure, Bausachverständige, Bauträger, Planungsbüros, Statiker, Vermessungsingenieure
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
44
Finanz-, Immobilienmakler, Grundstücksvermarktung, Versicherungs-, Handelsvertreter, Großhandel
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
45
Arbeitsvermittlung, Büro- u. Schreibdienste, EDV-Service, Internetdienstleistungen, Marketing, Promotion, Veranstaltungsmanagement, Werbebüros,
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
46
Postwesen und Kurierdienste
nach der Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
47
Versorgungsunternehmer
a) Elektrizität
b) Wasser
c) Gas
nach der Anzahl
der Hausanschlüsse
je Anschluss
je Anschluss
je Anschluss
0,11
0,11
0,11
48
Vermieter/Verpächter von
a) Beherbergungsbetrieben
b) Gaststättenräumen
c) Ladenlokalen
d) Flächen an sonstige Personen oder Unternehmen, die aus dem
Fremdenverkehr unmittelbare wirtschaftliche Vorteile erzielen (z.B. Ärzte, med. Heilberufe, Friseure, Notare)
je qm
je qm
je qm
je qm
0,68
0,45
0,23
0,23
49
Krankenhäuser
nach Anzahl der vorhandenen
Krankenbetten
je Bett
2,49
50
Ambulante Pflegedienste
nach Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
4,98
51
Bildungseinrichtungen
a) Bibliotheken
b) Fortbildungsanbieter
nach Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
17,10
17,10
52
Sonstige Personen und Unternehmen mit beitragsrelevanten
Vorteilen aus dem Fremdenverkehr
nach Anzahl der Arbeitskräfte
je Arbeitskraft
24,89
2015
nach der Größe der vermieteten/
verpachteten Fläche
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 S. 21 -
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
festgesetzt.
30.
HAUSHALTSSATZUNG
der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2015
Nachrichtlich : Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
(NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in der Sitzung am 08. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
20.399.141 €
20.156.751 €
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf
1.688.800 € festgesetzt.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
18.132.974 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
18.120.251 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf
0€
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf
0€
2.
2.1
2.2
2.3
2.471.300 €
2.481.200 €
1.219.000 €
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 268.400 €
festgesetzt.
§4
im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
17.135.441 €
der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
16.466.451 €
der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
782.500 €
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 4.000.000 € festgesetzt.
24
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 2.4. Auszahlungen für
Investitionen
2.5. Einzahlungen
Finanzierungstätigkeit
2.6. Auszahlungen
Finanzierungstätigkeit
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) 470 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 470 v. H.
2. Gewerbesteuer
132.500 €
95.900 €
228.400 €
37.100 €
0€
37.100 €
48.100 €
0€
48.100 €
§2
390 v. H.
§6
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe
von 37.100 € nicht verändert.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zur Höhe von 20.000 €
gelten als unerheblich im Sinne des § 117 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Beverstedt, den 08. Dezember 2014
(L.S.)
Gemeinde Beverstedt
Der Bürgermeister
Voigts
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird von
240.000 € um 669.000 € auf 909.000 € erhöht.
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Beverstedt für das
Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach den §§ 119 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember
2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
2014 (Nds. GVBl. S. 434), erforderliche Genehmigung ist durch den
Landkreis Cuxhaven am 13. Januar 2015 unter dem Aktenzeichen
15 01 01 erteilt worden.
Die bisherige Festsetzung der Steuerhebesätze wird nicht verändert.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit
vom 26. Januar 2015 bis 03. Februar 2015 während der Dienststunden zur
Einsichtnahme im Rathaus Gemeinde Beverstedt öffentlich aus.
Die Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen wird nicht verändert.
Beverstedt, den 22. Januar 2015
§5
§6
Neuenkirchen, den 18. Dezember 2014
Gemeinde Beverstedt
Der Bürgermeister
Voigts
(L.S.)
Die vorstehende Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Neuenkirchen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
31.
Die nach den §§ 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.
GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.
Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), erforderliche Genehmigung ist durch
den Landkreis Cuxhaven am 14. Januar 2015 unter dem Aktenzeichen
15 02 11.2 erteilt worden.
ERSTE NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG
der Gemeinde Neuenkirchen, Landkreis Cuxhaven,
für das Haushaltsjahr 2014 vom 18. Dezember 2014
Aufgrund des § 115 in Verbindung mit § 112 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Neuenkirchen in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 folgende
Erste Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit
vom 26. Januar bis 3. Februar 2015 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Otterndorf, Marktstraße 21, 21762 Otterndorf öffentlich aus.
Neuenkirchen, den 22. Januar 2015
§1
Mit dem Nachtragsplan werden
1. im Ergebnishaushalt
von bisher
erhöht um/
vermindert um
1.1. der ordentlichen Erträge 1.470.700 €
- 246.000 €
1.2. der ordentlichen
Aufwendungen
1.470.700 €
46.000 €
1.3. der außerordentlichen
Erträge
0€
0€
1.4. der außerordentlichen
Aufwendungen
0€
0€
2. im Finanzhaushalt
2.1. Einzahlungen lfd.
Verw.tätigkeit
2.2. Auszahlungen lfd.
Verw.tätigkeit
2.3. Einzahlungen für
Investitionen
Gemeinde Neuenkirchen
Tietje
Bürgermeister
neu festgesetzt auf
1.224.700 €
32.
1.516.700 €
0€
HAUSHALTSSATZUNG
des Zweckverbandes “Landesstube Alten Landes Wursten”
für das Haushaltsjahr 2015 vom 15. Dezember 2014
0€
von bisher
erhöht um/
vermindert um
neu festgesetzt auf
1.403.600 €
- 684.000 €
719.600 €
1.559.600 €
- 189.600 €
1.370.000 €
95.400 €
95.900 €
191.300 €
Gemeinde Neuenkirchen
Der Bürgermeister
Tietje
Aufgrund der §§ 7 ff des Niedersächsischen Gesetzes über Kommunale
Zusammenarbeit (NKomZG) in der Fassung vom 21. Dezember 2011
(Nds. GVBl. S. 493) in Verbindung mit dem § 112 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 der Satzung des Zweckverbandes „Landesstube Alten Landes Wursten” vom 15. Dezember 2014 hat die Verbandsversammlung in
der Sitzung vom 15. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
25
- Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 -
C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
1.3 der außerordentlichen Erträge
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes
61.700 €
76.200 €
0,00 €
0,00 €
61.700 €
75.500 €
0€
120.000 €
0€
0€
61.700 €
195.500 €
§2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 10.200 € festgesetzt.
§5
Die Verbandsumlage wird auf 1,75 € je Einwohner festgesetzt.
§6
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zu einer Höhe von 2.000
€ gelten als unerheblich im Sinne des § 89 Abs. 1 NGO.
Dorum, den 15. Dezember 2014
Landesstube Alten Landes Wursten
Diekhoff
Neumann
Landesvorsteher
(L.S.)
Geschäftsführer
Die vorstehende Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Landesstube
Alten Landes Wursten” für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010
(Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434), in der Zeit vom 26. Januar 2015
bis 03. Februar 2015 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im
Rathaus der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Westerbüttel 13, 27639
Wurster Nordseeküste öffentlich aus.
Dorum, den 22. Januar 2015
Zweckverband
Landesstube Alten Landes Wursten
Der Geschäftsführer
Neumann
Das »Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven« erscheint nach Bedarf Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven
26