AMTSBLATT - beim Landkreis Cuxhaven
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AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 22. Januar 2015 39. Jahrgang / Nr. 3 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises 28. Berichtigung der Veröffentlichung vom 8. Januar 2015 zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung von 16 Windenergieanlagen in Köhlen / Brockoh, Landkreis Cuxhaven -Amtliche Bekanntmachung- Richtlinie über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und dem Bürgermeister der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7. Januar 2015 29. Neuer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Cuxhaven XXII -Stotel Zweite Satzung vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Satzung der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 12. Februar 2013 30. Haushaltssatzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2015 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 31. Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Neuenkirchen, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2014 vom 18. Dezember 2014 32. Haushaltssatzung des Zweckverbandes “Landesstube Alten Landes Wursten” für das Haushaltsjahr 2015 vom 15. Dezember 2014 23. 24. 25. Bestellung von ehrenamtlichen Sachverständigen für Wild- und Jagdschäden in der Stadt Cuxhaven 26. Satzung über die Entschädigung der Rats- und Ortsratsmitglieder sowie ehrenamtlich tätiger Personen in der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7. Januar 2015 27. Hauptsatzung der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7. Januar 2015 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, einzulegen. 23. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist vom 09. Januar 2015 bis zum 22. Januar 2015 zur Einsicht ausgelegt. Der Bescheid (inklusive der Begründung) kann im genannten Zeitraum beim Landkreis Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, Raum 322 (montags bis donnerstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) eingesehen werden. BERICHTIGUNG der Veröffentlichung vom 8. Januar 2015 zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung von 16 Windenergieanlagen in Köhlen / Brockoh, Landkreis Cuxhaven – Amtliche Bekanntmachung – Ebenso ist eine Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Geestland, Am Markt 8, 27624 Bad Bederkesa, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr, sowie donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr) und im Rathaus der Samtgemeinde Geestequelle, Bohlenstraße 10, 27432 Oerel während der Dienststunden (montags bis mittwochs und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, sowie donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr) möglich. Der Windpark Köhlen GmbH, Tirpitzstr. 39, 26122 Oldenburg, wurde am 18. Dezember 2014 die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung von sechzehn Windenergieanlagen folgenden Typs am Standort Köhlen / Brockoh erteilt: 1. Enercon E-101 (16x), Nennleistung 3,05 MW, mit einer Nabenhöhe von 149,00 m, einem Rotordurchmesser von 101,00 m und einer Gesamthöhe von 199,50 m Es handelt sich um 16 geplante Windenergieanlagen im Vorrangstandort Köhlen / Brockoh in der Samtgemeinde Bederkesa. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für den Sommer 2015 vorgesehen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (23. Januar 2015 – 23. Februar 2015) können der Bescheid und seine Begründung von denen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landkreis Cuxhaven, Az.: 63 ImG 30/2012, 27470 Cuxhaven, schriftlich angefordert werden. Bauort sind die Flurstücke 6, 7, 12 / 2 und 38 / 5 der Flur 6 der Gemarkung Großenhain, das Flurstück 209 / 39 und 121 / 38 der Flur 6 der Gemarkung Köhlen, die Flurstücke 22 / 2, 25, 33 und 34 der Flur 14 der Gemarkung Köhlen, die Flurstücke 6 / 3, 14, 23, 28 und 29 / 1 Flur 15 der Gemarkung Köhlen und die Flurstücke 11 / 1, 11 / 2, 14 und 24 / 2 Flur 16 der Gemarkung Köhlen. Cuxhaven, den 18. Dezember 2014 Die Genehmigung erfolgte unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Verbote, aufschiebende Bedingungen, Auflagen, auflösende Bedingungen und Hinweise). 17 Landkreis Cuxhaven Der Landrat In Vertretung Jochimsen Erster Kreisrat - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 a) für die stellvertr. Bürgermeister/Bürgermeisterinnen um b) für die Vorsitzenden von Fraktionen um sowie zusätzlich für jedes Fraktionsmitglied um c) für die Beigeordneten um d) für den Ratsvorsitzenden/die Ratsvorsitzende um e) für die Ausschussvorsitzenden um 24. NEUER BEVOLLMÄCHTIGTER BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER für den Kehrbezirk Cuxhaven XXII -Stotel (3) Neben den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren eine monatliche Pauschale als Fahrtkostenersatz für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets in Höhe von 130 €. Der Kehrbezirk Cuxhaven XXII mit Sitz in Stotel wurde zum 01. Januar 2015 neu besetzt. Der Landkreis Cuxhaven hat Herrn Rune Hüttmeyer, Myrtenring 19, 27612 Loxstedt gemäß § 10 SchfHwG für die Dauer von 7 Jahren (bis zum 31. Dezember 2021) zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt. Er löst damit Herrn Hartmut Grotheer ab, der den Bezirk bisher verwaltet hat. Cuxhaven, den 12. Januar 2015 350 € 200 € 10 € 150 € 100 € 50 € (4) Verdienstausfall für unselbständige Tätige wird in nachgewiesener Höhe erstattet. Verdienstausfall für Selbständige wird in Höhe von 21 € je Stunde erstattet, jedoch maximal 8 Stunden pro Tag. Zeiten vor 8 Uhr und nach 18 Uhr werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Landkreis Cuxhaven Der Landrat (5) Ratsmitglieder, die ausschließlich einen Haushalt führen und keinen Verdienstausfall geltend machen, haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 15 €, jedoch maximal für 8 Stunden pro Tag. Zeiten vor 8 Uhr und nach 18 Uhr werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände (6) Mit den Entschädigungen nach Abs. 1 bis 5 sind sämtliche Ansprüche auf Ersatz der durch die Ratsarbeit entstehenden Auslagen abgegolten. 25. (7) Hat ein Ratsmitglied mehrere mit einer Aufwandsentschädigung verbundene Funktionen nach Abs. 2 a) bis e) inne, erhält er nur den höchsten Entschädigungssatz. §2 Aufwandsentschädigung für Ortsratsmitglieder und Ortsvorsteher BESTELLUNG von ehrenamtlichen Sachverständigen für Wild- und Jagdschäden in der Stadt Cuxhaven (1) Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder der Ortsräte einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 20 €. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich für jedes Ortsratsmitglied um weitere 10 €, sobald dieses auf Papier gedruckte Sitzungsunterlagen verzichtet und sich des Ratsinformationssystems bedient. Beratende Mitglieder und Protokollführer erhalten lediglich ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 €. Gemäß § 2 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadensachen vom 16. März 1999 (Nds. GVBl. S. 98) wurden für die Zeit vom 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 zum ehrenamtlichen Sachverständigen bzw. Stellvertreter in der Stadt Cuxhaven ernannt: Ehrenamtlicher Sachverständiger: Stellvertreter: (2) Der monatliche Pauschalbetrag erhöht sich wie folgt: a) für die Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister um Herr Bodo Kiep, Dorfstraße 67, 27476 Cuxhaven, Tel. 04721/23433, (3) Neben den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister eine monatliche Pauschale als Fahrtkostenersatz für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets in Höhe von 70 €. Die übrigen stimmberechtigten Ortsratsmitglieder erhalten für den gleichen Zweck eine Pauschale in Höhe von 10 €. Herr Gerriet Gerdts, Heerstraße 9, 27478 Cuxhaven, Tel. 0171/8690579. Cuxhaven, den 12. Januar 2015 170 € (4) Für den Fall, dass gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Geestland eine Ortsvorsteherin/ein Ortsvorsteher bestimmt wird, erhält diese/dieser eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 170 €. Stadt Cuxhaven Der Oberbürgermeister Dr. Getsch (5) Neben der Entschädigung nach Absatz 4 erhält die Ortsvorsteherin/ der Ortsvorsteher eine monatliche Pauschale als Fahrtkostenersatz für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets in Höhe von 70 €. 26. (6) § 1 Absätze 4, 5 und 6 geltend entsprechend. §3 Aufwand für Kinderbetreuung SATZUNG über die Entschädigung der Rats- und Ortsratsmitglieder sowie ehrenamtlich tätiger Personen in der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7. Januar 2015 (1) Rats- und Ortsratsmitglieder, die mandatsbedingt Dritte gegen Entgelt mit der Betreuung ihrer Kinder (bis zur Erreichung des 14. Lebensjahres) beauftragen müssen, werden hierfür die nachgewiesenen Kosten auf Anforderung erstattet. Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat der Stadt Geestland in seiner Sitzung am 7. Januar 2015 folgende Satzung über die Entschädigung der Rats- und Ortsratsmitglieder sowie ehrenamtlich tätigen Personen erlassen: (2) Als Höchstsatz werden 11 € je angefangene Stunde, höchstens jedoch 44 € je Sitzung festgesetzt. §4 Dienstreisen Bei genehmigten Dienstreisen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Ratsmitglieder und Ortsratsmitglieder Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. §1 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder (1) Als Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 130 €. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich für jedes Ratsmitglied um weitere 20 €, sobald dieses auf Papier gedruckte Sitzungsunterlagen verzichtet und sich des Ratsinformationssystems bedient. §5 Ruhen der Entschädigung (1) Der Anspruch eines Ratsmitglieds oder Ortsratsmitgliedes auf Aufwandsentschädigung für allgemeine Kosten ruht, wenn es länger als 3 (2) Die monatliche Aufwandentschädigung erhöht sich wie folgt: 18 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder an der Arbeit der Vertretung nicht teilnimmt. (4) Die Ortschaften und Ortsteile der Stadt Geestland dürfen die ihnen verliehenen Wappen und Farben als örtliche Symbole weiterführen. (2) Der Anspruch entfällt ferner für die Zeit, in der seine Zugehörigkeit im Rat oder Ortsrat nach § 53 NKomVG ruht. (5) Die Stadt kann in der Außendarstellung auch das für sie erstellte Signet (Logo) benutzen. (6) Die Stadt Geestland verleiht für besondere Verdienste ein Ehrenzeichen. Näheres regeln vom Rat zu beschließende Statuten. §6 Ausschussmitglieder §3 Stadtgebiet (1) Als Aufwandsentschädigung erhalten die nicht dem Rat oder Ortsrat angehörenden Ausschussmitglieder 10 € pro Sitzung. Damit sind alle Ansprüche nach § 44 NKomVG abgegolten. Das Stadtgebiet umfasst die Gemarkungen Alfstedt, Ankelohe, Bederkesa, Debstedt, Drangstedt, Elmlohe, Fickmühlen, Flögeln, Großenhain, Hainmühlen, Holßel, Hymendorf, Imsum, Köhlen, Krempel, Kührstedt, Langen, Lintig, Marschkamp, Meckelstedt, Neuenwalde, Ringstedt und Sievern, wie es sich aus den amtlichen Nachweisen der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung ergibt. §7 Ehrenamtlich Tätige Unter Abgeltung sämtlicher Auslagen, einschließlich pauschaler Abgeltung der Fahrt- und Reisekosten, der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung sowie des Verdienstausfalles erhalten folgende Personen eine monatliche Aufwandsentschädigung: a) Ortschronist 45 € b) Ortsheimatpfleger 45 € §4 Ratszuständigkeit (1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen nicht a) die Festlegung privater Entgelte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG, deren Vermögenswert die die Höhe von 20.000 € voraussichtlich nicht übersteigt. b) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 200.000 € nicht übersteigt. c) Verträge im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 20.000 € nicht übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden. Werden beide Tätigkeiten von einer Person ausgeführt oder nimmt eine Person die Tätigkeiten zu a) und b) für mehrere Ortschaften wahr, so werden die erste Entschädigung voll, die weiteren Entschädigungen zur Hälfte gezahlt. Sollte die Tätigkeit nicht wahrgenommen werden, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung. §8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft. Geestland, den 7. Januar 2015 (L.S.) §5 Ortschaften mit Ortsrat Stadt Geestland Thorsten Krüger Bürgermeister (1) In den Ortschaften Bad Bederkesa, Debstedt, Drangstedt, Elmlohe, Flögeln, Holßel, Hymendorf, Imsum, Köhlen, Krempel, Kührstedt, Langen, Lintig, Neuenwalde, Ringstedt und Sievern werden grundsätzlich Ortsräte gewählt. (2) Die Ortsräte bestehen in der Ortschaft Bad Bederkesa in der Ortschaft Debstedt in der Ortschaft Drangstedt in der Ortschaft Elmlohe in der Ortschaft Flögeln in der Ortschaft Holßel in der Ortschaft Hymendorf in der Ortschaft Imsum in der Ortschaft Köhlen in der Ortschaft Krempel in der Ortschaft Kührstedt in der Ortschaft Langen in der Ortschaft Lintig in der Ortschaft Neuenwalde in der Ortschaft Ringstedt in der Ortschaft Sievern 27. HAUPTSATZUNG der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7. Januar 2015 Aufgrund des § 12 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat der Stadt Geestland in seiner Sitzung am 7. Januar 2015 folgende Hauptsatzung beschlossen: §1 Name, Sitz und Rechtsstellung (1) Die Stadt führt den Namen „Stadt Geestland“. (2) Die Stadt Geestland hat ihren Verwaltungssitz in der Sieverner Straße 10 in 27607 Geestland. aus 9 Mitgliedern, aus 7 Mitgliedern, aus 7 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern, aus 7 Mitgliedern, aus 11 Mitgliedern, aus 7 Mitgliedern, aus 7 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern, aus 7 Mitgliedern. (3) Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen gehören dem Ortsrat mit beratender Stimme an. (3) Nach § 14 Abs. 3 NKomVG hat die Stadt die Rechtsstellung einer selbständigen Gemeinde. (4) Der Bürgermeister gehört allen Ortsräten mit beratender Stimme an. §2 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel, Ehrenzeichen §6 Aufgaben der Ortsräte (1) Das Wappen der Stadt Geestland ist schräg geteilt durch einen silbernen Wellenbalken, unten in Bau ein goldenes Sonnenrad, oben in Rot ein schrägliegender silberner Schlüssel mit dem Bart nach oben. (1) Umfang und Inhalt der Ortsräte richtet sich nach §§ 93 und 94 NKomVG. (2) Die Flagge der Stadt Geestland enthält die beiden Grundfarben Blau und Rot, die durch einen weißen diagonalen Streifen in deren Mitte das Wappen angebracht ist, geteilt werden. Die Farbe Blau befindet sich in der rechten oberen und die Farbe Rot in der linken unteren Ecke. (2) Abweichend davon ordnet in dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Ortsrates nicht eingeholt werden kann, der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister die notwendigen Maßnahmen an. Der Ortsbürgermeister hat den Ortsrat hiervon unverzüglich zu unterrichten. (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen der Stadt und die Umschrift: Stadt Geestland. 19 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 §7 Aufgaben der Ortsbürgermeister (2) Die Dezernenten vertreten den Bürgermeister im Bereich der Dezernate. Die allgemeine Vertretung durch den Ersten Stadtrat wird dadurch nicht berührt. Unabhängig von der Regelung der allgemeinen Vertretung kann der Rat durch Beschluss weiteren Beamten die Vertretung für die ihnen übertragenen Aufgabengebiete übertragen. (1) In Ortschaften ohne Verwaltungsstellen erfüllen die Ortsbürgermeister unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis gleichzeitig Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung. Dazu zählen insbesondere: 1. Die Überwachung aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Ortschaft auf ihren verkehrssicheren Zustand; 2. Die Ermittlung von Gefahren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Ortschaft gefährden, die Meldung der Gefahren der Stadtverwaltung und die Anordnung von Sofortmaßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung bei akuter Gefahr; 3. Die Überwachung von öffentlichen Einrichtungen, Gebäuden und Grundstücken der Stadt, z. B. Schul- und Sportangelegenheiten, Kindergärten, Jugendräume und andere in der Ortschaft gelegene bebaute und unbebaute Grundstücke; 4. Die Überwachung von Lieferungen und Leistungen für Einrichtungen der Ortschaften (z. B. Baumaterialien) und die Vornahme von Richtigkeitsbescheinigungen auf Rechnungen, Lieferscheinen und Lohnzetteln; 5. Die Durchführung von Erhebungen für statistische Zwecke. Der Ortsbürgermeister kann die Zählungen selbst vornehmen oder nach Abstimmung mit dem Bürgermeister Dritte damit beauftragen; 6. Die Vornahme von Ortsbesichtigungen und örtlichen Ermittlungen auf Antrag der Stadtverwaltung; 7. Beratung des Bürgermeisters, des allgemeinen Vertreters, des Stadtrates und der Bereichsleiter in Verwaltungsangelegenheiten der Ortschaft; 8. Vertretung der Ortschaft bei den Jagdgenossenschaften nach Absprache mit der Verwaltung. § 12 Einwohnerversammlungen (1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates und in Pressemitteilungen über wichtige Angelegenheiten der Stadt Geestland. (2) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner für die ganze Stadt oder für Teile des Stadtgebietes rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Stadt. Auf Verlagen des Ortsrates hat der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen. Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Meinungsäußerung und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Zeit, Ort und Gegenstand der Einwohnerversammlungen sind mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung bekanntzumachen. § 13 Anregungen und Beschwerden (1) Jede Person hat gemäß § 34 NKomVG das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat/Ortsrat zu wenden. Werden diese von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt vertritt. (2) Der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen und ist dann nicht in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprochen wird. §8 Ortsvorsteher (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt Geestland betreffen, sind den Antragstellern von dem Bürgermeister bzw. dem Ortsbürgermeister ohne Beratung mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für die Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten u.s.w.). Der Verwaltungsausschuss wird über alle Anregungen und Beschwerden sowie Eingaben und deren Zurückweisung unterrichtet. (1) Für die Ortsteile, in denen kein Ortsrat gewählt worden ist, wird ein Ortsvorsteher bestimmt. (2) Der Ortsvorsteher hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Stadt zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung zu erfüllen. Der Umfang dieser Hilfsfunktionen bestimmt sich nach § 12 Absatz 1 der Satzung. Darüber hinaus können den Ortsvorstehern weitere Aufgaben durch den Bürgermeister übertragen werden. Der Rat bestimmt den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode aufgrund des Vorschlages der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl zum Rat die meisten Stimmen erhalten hat. Der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Er muss in der Ortschaft, für die er bestellt wurde, wohnen. (4) Anregungen und Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen. (5) Die Beratung kann abgelehnt werden, wenn das Begehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (3) Der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und vom Bürgermeister Auskünfte verlangen. Das Anhörungsrecht des Ortsvorstehers bestimmt sich nach § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 NKomVG. (6) Der Bürgermeister bzw. der Ortsbürgermeister leitet an den Rat bzw. Ortsrat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch die sonst zuständige Stelle weiter. Der Rat bzw. Ortsrat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuss übertragen. Der Bürgermeister bzw. der Ortsbürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung. §9 Beamte auf Zeit (7) Nicht ausdrücklich an den Rat bzw. Ortsrat gerichtete Anregungen oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Der Bürgermeister bzw. der Ortsbürgermeister entscheidet über die Unterrichtung des Rates bzw. Ortsrates. Außer dem Bürgermeister werden ein allgemeiner Vertreter als Erster Stadtrat und ein weiterer leitender Beamter als Stadtrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 14 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen § 10 Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses (1) Verkündungen bzw. Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister. (1) Dem Verwaltungsausschuss gehören die weiteren Beamten auf Zeit der Stadt mit beratender Stimme an. (2) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Geestland werden im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises Cuxhaven verkündet bzw. bekannt gemacht. (2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer teilzunehmen. (3) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie an einer bestimmten Stelle der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzverkündung). Sie wird durch den Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden. § 11 Vertretung des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister wird in den Angelegenheiten nach § 81 Abs. 2 NKomVG durch drei ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister vertreten. 20 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 II. Rechtsverhältnisse der Beschäftigen (4) Die Verkündungen bzw. Bekanntmachungen sind mit der Ausgabe amtlichen Verkündigungsblattes bewirkt. Im Fall der Ersatzverkündung jedoch nicht vor Ablauf des ersten Tages der Auslegung. Der Verwaltungsausschuss überträgt gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 NKomVG folgende Befugnisse auf den Bürgermeister: a) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplanes bis einschließlich EG 12 TVöD. Der Bürgermeister hat den Verwaltungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten. (5) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen in der Nordsee-Zeitung. § 15 Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form III. Inkrafttreten Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Stadt in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet. Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft. Geestland, den 7. Januar 2015 § 16 Inkrafttreten (L.S.) Stadt Geestland Thorsten Krüger Bürgermeister Diese Hauptsatzung tritt zum 8. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Langen vom 15. November 2011 außer Kraft. Geestland, den 7. Januar 2015 (L.S.) 29. Stadt Geestland Thorsten Krüger Bürgermeister ZWEITE SATZUNG vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Satzung der Stadt Otterndorf, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 12. Februar 2013 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 S. 19 - Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) - zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) - und des § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) - zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) -, hat der Rat der Stadt Otterndorf in seiner Sitzung vom 06. Januar 2015 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Otterndorf über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags vom 12. Februar 2013 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 9 vom 07. März 2013) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2013 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 1 vom 09. Januar 2014) beschlossen: 28. RICHTLINIE über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und dem Bürgermeister der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, vom 7. Januar 2015 Aufgrund des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischeren Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307) hat der Rat der Stadt Geestland in seiner Sitzung am 7. Januar 2015 folgende Richtlinie zur Verwaltungsführung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung I. Geschäfte der laufenden Verwaltung § 1 Abs. 2 und 3 werden wie folgt geändert: Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG hat der Bürgermeister die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb keine besondere Beurteilung erfolgen, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach festen Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Stadt sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere: a) Die nach festen Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs. b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind. c) Rechtsgeschäfte, für die Mittel im Haushaltsplan ausgewiesen sind und bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen 50.000 € Bei Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25.000 € Bei Niederschlagung und Erlass von Forderungen 5.000 € Bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (im Jahreswert) 25.000 € Bei Bewilligungen von Beihilfen und Zuwendungen außerhalb gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall 2.500 € Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen 10.000 € d) Stundungen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € bzw. über einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit §1 Allgemeines (2) (…) Der umlagefähige Aufwand wird für das Jahr 2015 wird auf 146.250 € begrenzt. (3) (…) Kalkulationsperiode 2015 zu 18,58 % durch Kurbeiträge zu 6,71 % durch Fremdenverkehrsbeiträge zu 66,44 % durch sonstige Gebühren und Entgelte Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Cuxhaven in Kraft. Otterndorf, den 06. Januar 2015 Stadt Otterndorf Johannßen Bürgermeister (L.S.) 21 Zahrte Stadtdirektor - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 Anlage zur Zweiten Satzung vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Satzung der Stadt Otterndorf über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 12. Februar 2013 Lfd. Nr. Spalte 1 Beitragspflichtige Spalte 2 Beitragsmaßstab 01 Inhaber von Beherbergungsbetrieben u.ä. a) Hotels, Gasthöfe, Pensionen b) Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienappartements c) Vermieter von Ferienhäusern d) Vermieter von Privatzimmern e) Gruppenunterkünfte 02 Inhaber von Camping- und Zeltplätzen 03 Inhaber von Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs, soweit sie Ausflugsfahrten und Verkehr mit Bussen, Taxen, Mietwagen, Schiffen, Kutschen usw. durchführen 04 Spalte 3 Beitragssätze in Euro 2015 nach der Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten/Schlafstellen, die je Bett/Schlafstelle zur Beherbergung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden nach Anzahl der Stellplätze Inhaber von Betrieben, die Kraftfahrzeuge wie z.B. PKW, Motorroller, Quads etc., Fahrräder, Strandkörbe, Wassersportgeräte u.fahrzeuge und Bootsliegeplätze vermieten nach der Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge nach der Anzahl der vorhandenen Fahrzeuge, Geräte, Liegeplätze oder Strandkörbe 05 Vermittlung/Verwaltung/Betreuung von Zimmern/Ferienwohnungen/Ferienhäusern 06 Inhaber von Reisebüros nach der Anzahl der Arbeitskräfte 07 Inhaber von Tankstellen nach der Anzahl der Zapfstellen 08 Inhaber von Autowaschanlagen 09 nach der Anzahl der Objekte je Stellplatz je Kutsche je Bus je Taxi je Schiff je sonstiges Fahrzeug je Motorroller je Quad je PKW/sonst. je Wassersportgerät je Wassersportfahrzeug je Strandkorb je Fahrrad je Bootsliegeplatz je Objekt 15,53 14,49 14,49 14,49 2,02 10,10 66,31 132,62 66,31 265,25 66,31 25,66 51,31 51,31 10,26 10,26 10,26 5,13 51,31 8,21 je Arbeitskraft 24,89 je Zapfstelle 29,62 nach der Anzahl der Waschplätze je Waschplatz 14,81 Watt- und Fremdenführer nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 51,31 10 Inhaber von Ferienfahrschulen nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 51,31 11 Inhaber vom Speise- und Schankwirtschaften (Restaurants, Bars, Cafés, Imbissstuben etc.) und Saalbetrieben nach der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze je Sitzplatz innen je Sitzplatz außen je Saalplatz 14,93 7,46 4,98 12 Inhaber von Ladengeschäften mit überwiegender Bedienung, z.B.: Andenken-, Antiquitäten-, Apotheken, Blumen-, Buchhandlungen, Direktvermarktungs-, Drogerien, Fabrikverkaufs- Feinkost- u. Spezialitäten-, Foto-, Gemüse- u. Obstläden, Geschenkartikel-, Handarbeits-, Hobbyartikel-, Hofläden, Kaffee-, Tee-, Kunst-, Orthopädie-, Parfümerien, Sanitätsartikel-, Schmuck-, Schuh-, Lederwaren-, Silberwaren-, Spielwaren-, Spirituosen-, Sportartikel-, Süßwaren-, Tabakwaren-, Textil-, Uhren- und andere Ladengeschäfte nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 59,23 13 Inhaber von Ladengeschäften mit überwiegender Selbstbedienung a) (Discounter, Einkaufsmärkte, Kaufhäuser, Super- u. Verbrauchermärkte, SB-Warengeschäfte mit Waren aller Art und Tankstellenshops) b) Baumärkte nach der Größe der Verkaufsund Ausstellungsfläche je qm Verkaufsfläche 3,20 je qm Verkaufsfläche 0,96 14 Inhaber von Autozubehör-, Baubedarfs-, Baustoff-, Bildträger-, Büromaschinen-, Büromaterial-, Computer-, Campingartikel-, Eisenwaren-, Elektrowaren-, Elektronik-, Fahrrad-, Fernseh-, Fußbodenbelags-, Gasflaschen-, Haushalts-, Heim- u. Gartenbedarfs-, Holz-, Malerbedarfs-, Mineralöl-, Möbel-, Raumausstattungs-, Reifen-, Rundfunk-, Sanitär- und Heizungsbau-, Schiffsausrüstungs-, Schreibwaren, Ton-, Wertstoff-, Zoohandlungen /-geschäfte (soweit nicht lfd. Nr. 12 od. 13) nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 59,23 15 Inhaber von Fotografen/innen, kunstgewerblichen Betrieben, Modellbauer/innen, nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 46,61 16 Inhaber von Gebäudereinigungsunternehmen nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 22 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 - Lfd. Nr. Spalte 1 Beitragspflichtige Spalte 2 Beitragsmaßstab Spalte 3 Beitragssätze in Euro 2015 17 Inhaber von Wäschereien, Heißmangeln und Reinigungen nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 18 Inhaber von Kiosken nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 59,23 19 Inhaber von Imbissständen und Verkaufswagen (vorwiegend Einzelhandel mit Nahrungs- u. Genussmitteln) und Speisen-Bringdienste soweit nicht lfd. Nr. 11 nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 59,23 20 Inhaber von Ständen auf dem Wochenmarkt nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 11,85 21 Inhaber von Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 59,23 22 Inhaber von Toto- und Lottoannahmestellen nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 59,23 23 Inhaber von Druckereien, Kopiergeschäften und Zeitungsverlagen nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 24 Inhaber von Geld- und Kreditinstituten nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 136,60 25 Inhaber von Unternehmen des Güternahverkehrs/ Fuhrunternehmen nach der Anzahl der genutzten Fahrzeuge je Fahrzeug 66,31 26 Selbständige Handwerksbetriebe und sonstige Gewerbetreibende a) Abbruchunternehmen, Unternehmen im Hoch- u. Tiefbau b) Auolackierereien, Bestattungsunternehmen, Büromaschinenmechaniker, Dachdecker, Dekorateure, Elektriker, Elektroniker, Glaser, Graphiker, Heizungsbauer, Installateure, Klempner, Maler, metall- u. kunststoffverarbeitende Betriebe, Putzmacher, Raumausstatter, Sattler, Schilder- u. Lichtreklamehersteller, Schlosser, Schneider, Schornsteinfeger, Schuhmacher, Schweißer, Solartechnik/Montage, Tischler, Zimmerer c) Fliesenleger-, Radio- und Fernsehmechaniker, Inhaber von Gartenbaubetrieben, Haus- u. Grundstückspflege, Hausmeisterservice, Schlüsseldienste, Sicherheitstechnik d) Optiker u. Hörgeräteakustiker, Dentaltechniker e) Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten u. KFZ-Handel nach der Anzahl der Arbeitskräfte 27 Inhaber von Spielhallen, Aufsteller von Musikboxen, Spiel-, Geschicklichkeits-, Gewinn- und Unterhaltungsapparaten / -automaten nach Anzahl der aufgestellten Geräte je Gerät 102,62 28 Aufsteller von Waren- u. Zigarettenautomaten nach Anzahl aufgestellter Geräte je Gerät 102,62 29 Inhaber von Bade- und Schwimmanlagen, Freizeiteinrichtungen nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 51,31 30 Inhaber von a) Sonnenstudios b) Saunabetrieben nach der Anzahl der Sonnenbänke nach der Anzahl der Schwitzräume je Sonnenbank je Schwitzraum 25,66 51,31 31 Inhaber von a) Minigolfbahnen b) Tennisanlagen c) Kegel- u. Bowlingbahnen d) Pferdehöfen e) Bauernerlebnishöfen f) Wasserskianlagen nach der Anzahl der Bahnen nach der Anzahl der Spielfelder nach der Anzahl der Doppelbahnen nach der Anzahl der Arbeitskräfte nach der Anzahl der Arbeitskräfte nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Bahn je Spielfeld je Doppelbahn je Arbeitskraft je Arbeitskraft je Arbeitskraft 12,83 102,62 51,31 51,31 51,31 51,31 32 Videotheken, Künstler, Musiker, DJ, Alleinunterhalter nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 51,31 33 Friseure, Kosmetiker, Hand- u. Fußpfleger, Hundefriseure nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 34 Masseure, mediz. Bademeister, Physiotherapeuten, Logopäden nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 35 Selbständige Sportlehrer, Inhaber von Sport-, Tauch-, Surf- u. Reitschulen und Fitnessbetrieben nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 51,31 36 Badeärzte sowie Ärzte mit Fachrichtung entsprechend den anerkannten spezifischen Heilanzeigen nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 37 sonstige Ärzte nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 38 Zahnärzte nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 39 Tierärzte nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 40 Heilpraktiker, Naturheilpraxen, Psychotherapeuten nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 41 Rechtsanwälte u. Notare nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 23 46,61 46,61 je Arbeitskraft 46,61 46,61 46,61 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 - Spalte 3 Beitragssätze in Euro Lfd. Nr. Spalte 1 Beitragspflichtige Spalte 2 Beitragsmaßstab 42 Steuerberater, Steuerberatungsbüros, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 43 Freiberufliche Architekten, Baubetreuung, Bauingenieure, Bausachverständige, Bauträger, Planungsbüros, Statiker, Vermessungsingenieure nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 44 Finanz-, Immobilienmakler, Grundstücksvermarktung, Versicherungs-, Handelsvertreter, Großhandel nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 45 Arbeitsvermittlung, Büro- u. Schreibdienste, EDV-Service, Internetdienstleistungen, Marketing, Promotion, Veranstaltungsmanagement, Werbebüros, nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 46 Postwesen und Kurierdienste nach der Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 47 Versorgungsunternehmer a) Elektrizität b) Wasser c) Gas nach der Anzahl der Hausanschlüsse je Anschluss je Anschluss je Anschluss 0,11 0,11 0,11 48 Vermieter/Verpächter von a) Beherbergungsbetrieben b) Gaststättenräumen c) Ladenlokalen d) Flächen an sonstige Personen oder Unternehmen, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbare wirtschaftliche Vorteile erzielen (z.B. Ärzte, med. Heilberufe, Friseure, Notare) je qm je qm je qm je qm 0,68 0,45 0,23 0,23 49 Krankenhäuser nach Anzahl der vorhandenen Krankenbetten je Bett 2,49 50 Ambulante Pflegedienste nach Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 4,98 51 Bildungseinrichtungen a) Bibliotheken b) Fortbildungsanbieter nach Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 17,10 17,10 52 Sonstige Personen und Unternehmen mit beitragsrelevanten Vorteilen aus dem Fremdenverkehr nach Anzahl der Arbeitskräfte je Arbeitskraft 24,89 2015 nach der Größe der vermieteten/ verpachteten Fläche - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 S. 21 - 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. 30. HAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2015 Nachrichtlich : Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in der Sitzung am 08. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 20.399.141 € 20.156.751 € §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.688.800 € festgesetzt. §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 18.132.974 € 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 18.120.251 € 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0€ 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0€ 2. 2.1 2.2 2.3 2.471.300 € 2.481.200 € 1.219.000 € §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 268.400 € festgesetzt. §4 im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 17.135.441 € der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 16.466.451 € der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 782.500 € Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 € festgesetzt. 24 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 2.4. Auszahlungen für Investitionen 2.5. Einzahlungen Finanzierungstätigkeit 2.6. Auszahlungen Finanzierungstätigkeit §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 470 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 470 v. H. 2. Gewerbesteuer 132.500 € 95.900 € 228.400 € 37.100 € 0€ 37.100 € 48.100 € 0€ 48.100 € §2 390 v. H. §6 Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 37.100 € nicht verändert. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zur Höhe von 20.000 € gelten als unerheblich im Sinne des § 117 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Beverstedt, den 08. Dezember 2014 (L.S.) Gemeinde Beverstedt Der Bürgermeister Voigts §4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird von 240.000 € um 669.000 € auf 909.000 € erhöht. Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Beverstedt für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den §§ 119 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 13. Januar 2015 unter dem Aktenzeichen 15 01 01 erteilt worden. Die bisherige Festsetzung der Steuerhebesätze wird nicht verändert. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 26. Januar 2015 bis 03. Februar 2015 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Gemeinde Beverstedt öffentlich aus. Die Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen wird nicht verändert. Beverstedt, den 22. Januar 2015 §5 §6 Neuenkirchen, den 18. Dezember 2014 Gemeinde Beverstedt Der Bürgermeister Voigts (L.S.) Die vorstehende Erste Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Neuenkirchen für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 31. Die nach den §§ 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 14. Januar 2015 unter dem Aktenzeichen 15 02 11.2 erteilt worden. ERSTE NACHTRAGSHAUSHALTSSATZUNG der Gemeinde Neuenkirchen, Landkreis Cuxhaven, für das Haushaltsjahr 2014 vom 18. Dezember 2014 Aufgrund des § 115 in Verbindung mit § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Neuenkirchen in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 folgende Erste Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom 26. Januar bis 3. Februar 2015 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus Otterndorf, Marktstraße 21, 21762 Otterndorf öffentlich aus. Neuenkirchen, den 22. Januar 2015 §1 Mit dem Nachtragsplan werden 1. im Ergebnishaushalt von bisher erhöht um/ vermindert um 1.1. der ordentlichen Erträge 1.470.700 € - 246.000 € 1.2. der ordentlichen Aufwendungen 1.470.700 € 46.000 € 1.3. der außerordentlichen Erträge 0€ 0€ 1.4. der außerordentlichen Aufwendungen 0€ 0€ 2. im Finanzhaushalt 2.1. Einzahlungen lfd. Verw.tätigkeit 2.2. Auszahlungen lfd. Verw.tätigkeit 2.3. Einzahlungen für Investitionen Gemeinde Neuenkirchen Tietje Bürgermeister neu festgesetzt auf 1.224.700 € 32. 1.516.700 € 0€ HAUSHALTSSATZUNG des Zweckverbandes “Landesstube Alten Landes Wursten” für das Haushaltsjahr 2015 vom 15. Dezember 2014 0€ von bisher erhöht um/ vermindert um neu festgesetzt auf 1.403.600 € - 684.000 € 719.600 € 1.559.600 € - 189.600 € 1.370.000 € 95.400 € 95.900 € 191.300 € Gemeinde Neuenkirchen Der Bürgermeister Tietje Aufgrund der §§ 7 ff des Niedersächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in der Fassung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493) in Verbindung mit dem § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 der Satzung des Zweckverbandes „Landesstube Alten Landes Wursten” vom 15. Dezember 2014 hat die Verbandsversammlung in der Sitzung vom 15. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 25 - Amtsbl. Lk Cux Nr. 3 v. 22.1.2015 - C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 1.3 der außerordentlichen Erträge 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 61.700 € 76.200 € 0,00 € 0,00 € 61.700 € 75.500 € 0€ 120.000 € 0€ 0€ 61.700 € 195.500 € §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.200 € festgesetzt. §5 Die Verbandsumlage wird auf 1,75 € je Einwohner festgesetzt. §6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bis zu einer Höhe von 2.000 € gelten als unerheblich im Sinne des § 89 Abs. 1 NGO. Dorum, den 15. Dezember 2014 Landesstube Alten Landes Wursten Diekhoff Neumann Landesvorsteher (L.S.) Geschäftsführer Die vorstehende Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Landesstube Alten Landes Wursten” für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434), in der Zeit vom 26. Januar 2015 bis 03. Februar 2015 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Westerbüttel 13, 27639 Wurster Nordseeküste öffentlich aus. Dorum, den 22. Januar 2015 Zweckverband Landesstube Alten Landes Wursten Der Geschäftsführer Neumann Das »Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven« erscheint nach Bedarf Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven 26