Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht

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Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht
Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht
Dienstag 21. Januar 2014
HWK Freiburg
Referent:
Rosario Trantino, DATEV eG
Agenda
 Änderungen bei der Pfändungsberechnung
 Reform Reisekosten
 BEA – Bescheinigungen elektronisch annehmen
 SEPA – Single Euro Payments Area
 Elektronische Lohnsteuerkarte
 Kernprüfung – erneute Verschärfung der Plausibilitätsprüfungen
 Übergangsfristen E-Bilanz und ELStAM
 Steuerliche Änderungen im Koalitionsvertrag
17.01.2014
©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten
Jahreswechsel Personalwirtschaft 2013/2014
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Änderung bei der Pfändungsberechnung
Änderung bei der Pfändungsberechnung
 Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im April 2013
 Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens hat sich das BAG für die Nettomethode
entschieden.
 bisher üblich: Bruttomethode
 Es handelt sich um eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung.
Folge der Nettomethode
 Pfändungsbetrag fällt zugunsten des Gläubigers höher als bisher aus, wenn unpfändbare Bezüge
abgerechnet werden.
Unser Tipp: Alle wichtigen Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen des
Pfändungsrechts finden Sie in der Info-Datenbank (Dok.-Nr. 1020619).
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Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014
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Gegenüberstellung der beiden Berechnungsmethoden
Berechnung nach der Bruttomethode
Berechnung nach der Nettomethode (BAG)
Brutto-Gehalt
3.500,00 Euro
Brutto-Gehalt
3.500,00 Euro
+ Urlaubsgeld
500,00 Euro
+ Urlaubsgeld
500,00 Euro
+ Überstunden
200,00 Euro
+ Überstunden
200,00 Euro
Gesamt-Brutto
4.200,00 Euro
Gesamt-Brutto
4.200,00 Euro
 unpfändbare Beträge
500,00 Euro
- unpfändbare Beträge
500,00 Euro
(Urlaubsgeld in voller Höhe und
Überstundenvergütung i. H. v. 50 %,
§ 850a Nr. 1 ZPO)
100,00 Euro
(Urlaubsgeld in voller Höhe und
Überstundenvergütung i. H. v. 50 %,
§ 850a Nr. 1 ZPO)
100,00 Euro
Pfändungsbrutto
3.600,00 Euro
Bruttoeinkommen
3.600,00 Euro
 Steuer und Sozialabgaben
1.779,41 Euro
- Steuer und Sozialabgaben
1.460,66 Euro
Ermittlung Steuern und Sozialabgaben (nach
Steuerklasse 1) aus dem Gesamt-Brutto.
Der Betrag ergibt sich i. d. R. aus der
Verdienstabrechnung.
Pfändungsnetto
Pfändungsabzug laut Tabelle (§ 850c ZPO)
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Berechnung Steuern und Sozialabgaben (nach
Steuerklasse 1) aus dem Bruttoeinkommen
gekürzt um die unpfändbaren Bezüge.
1.820,59 Euro
542,47 Euro
Pfändungsnetto
Pfändungsabzug laut Tabelle (§ 850c ZPO)
Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014
2.139,34 Euro
759,47 Euro
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Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
 Bei einer Pfändung haftet der Arbeitgeber als Drittschuldner. In diesem Fall ist er verpflichtet,
den pfändbaren Betrag zu errechnen und an den Gläubiger abzuführen.
 Errechnet der Arbeitgeber einen zu hohen Pfändungsbetrag, haftet er gegenüber dem
Arbeitnehmer.
 Ist der Pfändungsbetrag zu niedrig berechnet, haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger.
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Reform Reisekostenrecht
Reform Reisekostenrecht
 umfangreiche Änderungen des
Reisekostenrechts zum 01.01.2014
erste Tätigkeitsstätte
 Ziel: einfacherer gesetzlicher Rahmen und
höhere Rechtssicherheit
Sachbezugswerte
 bestehende Regelungen (z. B. Verwaltungsschreiben und Gerichtsurteile) wurden im
Gesetz erfasst
Verpflegungsmehraufwendungen
 Änderungen ergeben sich in den
nebenstehenden Bereichen
Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber
Unterkunftskosten
doppelte Haushaltsführung
Unser Tipp: Alle wichtigen Informationen zur Reform im steuerlichen Reisekostenrecht
finden Sie in der Info-Datenbank (Dok.-Nr. 5234593 und Dok.-Nr. 1021734).
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Reform Reisekostenrecht
Ausnahmeregelungen für Arbeitnehmer
mit keiner ersten Tätigkeitsstätte
erste Tätigkeitsstätte
 Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“
wird durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt.
 Die Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste,
betriebliche Einrichtung
 des lohnsteuerlichen Arbeitgebers,
 eines verbundenen Unternehmens im
Sinne von § 15 AktG oder
 eines vom Arbeitgeber bestimmten
 Fahrten von Wohnung zu dauerhaft
festgelegtem Ort, an dem sich der
Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich
zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit
einzufinden hat, gelten als Fahrten von
Wohnung zur Arbeitsstätte.
 weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Fahrten zu
festgelegtem Zugang gelten als Fahrt von
Wohnung zur Arbeitsstätte.
Dritten, der dem Arbeitnehmer dauerhaft
zugeordnet ist.
 Die Zuordnung erfolgt durch die Weisung des
Arbeitgebers und ist unabhängig vom Umfang
der Tätigkeit.
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Reisekostenreform- Gesetzliche Änderungen ab 2014- Beispiele
Das bedeutet für Sie
Festlegung der ersten
Tätigkeitsstätte prüfen
und verwalten
Reisekosten für jeden
Mitarbeiter individuell
berechnen
Eventuelle Änderungen für
jeden Mitarbeiter
feststellen (z.B. bei
Außendienstmitarbeitern)
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Reisen richtig abrechnen – aber wie?
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Reform Reisekostenrecht
Verpflegungsmehraufwendungen
 kein Abzug des Sachbezugswerts
 Kürzung der Verpflegungspauschale für die Reisekostenabrechnung von drei auf zwei Stufen
 12 Euro für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten bzw. bei einer
eintägigen Reise mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
 24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit
 höhere Verpflegungspauschalen
Inland
X
8–14 Stunden
ab 8 Stunden
14–24
Stunden
24 Stunden
6 Euro
12 Euro
24 Euro
Unsere Empfehlung: Überarbeiten Sie rechtzeitig Ihre gegebenenfalls bestehenden
Reisekostenrichtlinien, Betriebsvereinbarungen, Organisationsanweisungen und/oder
individuelle (z. B.) Microsoft Excel-Lösungen.
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Reisekostenreform- Gesetzliche Änderungen ab 2014- Beispiele
 2. Erstattung des Verpflegungsaufwands
 Steuerlich dürfen Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Verpflegungspauschalen
steuerfrei erstattet werden
 Ab 2014 ändern sich diese Pauschalen wie folgt:
Verpflegungspauschalen bis 31.12 2013
Abwesenheit
8-14 Std.
Pauschale
6€
14-24 Std.
12 €
24 Std.
24 €
Verpflegungspauschalen ab 01.01.2014
Abwesenheit
Pauschale
Eintägige Reise: 8 Std. und weniger
0€
Eintägige Reise: Mehr als 8 Std.
12 €
24 Std.
24 €
Bei mehrtägigen Reisen: Für den
• Anreisetag (ohne Zeitvorgaben)
• Abreisetag (ohne Zeitvorgaben)
12 €
12 €
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Reisen richtig abrechnen – aber wie?
!
!
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Reisekostenreform- Gesetzliche Änderungen ab 2014- Beispiele
Das bedeutet für Sie
Erfassung der Reisebelege
muss stundengenau sein
und ausländische
Verpflegungspauschalen
müssen beachtet werden
Eintägige Reisen mit < 8
Std. werden nicht mehr
steuerfrei erstattet
Eventuelle Änderungen für
jeden Mitarbeiter feststellen
(z.B. bei
Außendienstmitarbeitern)
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Reisen richtig abrechnen – aber wie?
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BEA – Bescheinigungen elektronisch annehmen
BEA – Bescheinigungen elektronisch annehmen
 Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung können auf elektronischem Wege an die
Bundesagentur für Arbeit (BA) übermittelt werden.
 neu: Bescheinigungen werden nur nach Anforderung (Arbeitnehmer oder BA) ausgestellt.
 Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung ohne Angabe von Gründen
widersprechen.
 Start: 1. Januar 2014 (Papierbescheinigungen sind weiterhin zulässig.)
Bundesagentur für Arbeit
eAkte
Arbeitgeber/
Steuerberater
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zuständiger
Sachbearbeiter
Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014
Arbeitnehmer
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BEA – Bescheinigungen Elektronisch Annehmen
Wesentliche Merkmale




Möglichkeiten für den Arbeitgeber
keine Verpflichtung
Bescheinigung nur auf
Anforderung des Arbeitnehmers
Zugriff nur durch berechtigte
Mitarbeiter der BA
keine Datenspeicherung bei
Dritten
 Aufnahme in den Arbeitsvertrag
 Zustimmung der Mitarbeiter bei
der Einstellung abholen
Keine Pflicht, aber Vorteile die für sich sprechen:
 Prozesse werden schlanker
 Mehr Automatismen
 Differenzierung zu anderen Arbeitgebern
Vertriebsforen Herbst 2013
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SEPA – Single Euro Payments Area
Was ist SEPA?
SEPA (oder auch S€PA. Single Euro Payments Area)
 steht für einen europaweit einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem es keine
Unterschiede zwischen nationalen und internationalen Zahlungen mehr gibt.
 Dadurch können bargeldlose Zahlungen auch über die Ländergrenzen hinweg so einfach
und bequem getätigt werden wie im Inland.
Überweisungen als auch Lastschriften werden über das SEPA-Verfahren abgewickelt. Die
Zahlungen im SEPA-Format können nur in der Währung Euro ausgeführt werden.
Der Umstieg auf die SEPA-Verfahren ist verpflichtend.
 Statt Kontonummer und Bankleitzahl werden IBAN (International Bank Account Number)
und BIC (Bank Identifier Code) benötigt.
 Alle Bankverbindungen müssen SEPA-fähig sein.
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SEPA – Single Euro Payments Area
 SEPA wird ab Februar 2014 verbindlich und hat die
nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren abgelöst.
Unser Tipp: www.datev.de/sepa
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Jahreswechsel 2013/2014
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Elektronische Lohnsteuerkarte
Elektronische Lohnsteuerkarte
 Seit der Lohnabrechnung Januar 2013 wirken die
Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
 Spätestens mit der Lohnabrechnung Dezember 2013 müssen die
ELStAM erstmals abgerufen werden.
 Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf die
sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM einmalig max. für die
nächsten sechs Monate verzichten (verzögerte Anwendung).
Dez. 2013
 „Gestreckte Einführung“ und somit besteht eine Kulanzregelung bis Juni 2014.
 Für den ELStAM-Abruf sind zwingend erforderlich
 für den Arbeitgeber: Steuernummer
 für den Arbeitnehmer: Geburtsdatum, steuerliche Identifikationsnummer,
Kennzeichen „Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber“
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Elektronische Lohnsteuerkarte
 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die elektronisch gemeldeten Lohnsteuerabzugsmerkmale zu
übernehmen – auch wenn bekannt ist, dass sich diese in der Zwischenzeit geändert haben.
 Für die Richtigstellung seiner Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der Arbeitnehmer verantwortlich.
Abruf ELStAM und
Abruf Änderungen
zentraler
Datenpool
ELStAM initial und
ELStAM Änderungen
Finanzamt/
Gemeinden
Arbeitgeber/
Steuerberater
Arbeitnehmer
Unsere Empfehlung: Richten Sie das elektronische Rückmeldeverfahren ein. So können Sie
die erforderliche Aktualität in den Stammdaten ohne erheblichen Mehraufwand sicherstellen.
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Antworten finden
alle gesetzlichen Änderungen aktuell im Überblick
 aktuelle Informationen zu gesetzlichen Änderungen (Dok.-Nr. 1011662) und auf
www.datev.de/gesetzesaenderungen
 Infoservice Lohn: www.datev.de/infoservice-lohn
 übergreifende Informationen zum Jahreswechsel: www.datev.de/jahreswechsel
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Kernprüfung – erneute Verschärfung
der Plausibilitätsprüfungen
Kernprüfung erneute Verschärfung der Plausibilitätsprüfungen
 Mit Besprechungsergebnis der SV-Spitzenverbände vom 17./18.09.2013 wurden die
Gemeinsamen Grundsätze zum DEÜV-Meldeverfahren, insbesondere den Datenbaustein
Unfallversicherung, geändert.
 Danach gelten für Meldezeiträume ab 2014 erneut verschärfte Prüfungen für den
Datenbaustein Unfallversicherung.
 Die neuen Prüfungen beziehen sich nicht nur auf die Gültigkeit von Mitgliedsnummern,
Strukturschlüsseln und Gefahrstellen, sondern auch auf deren Plausibilität in Verbindung mit der
Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft.
 Die erforderliche Anpassung des Kernprüfprogrammes der Deutschen Rentenversicherung Bund
erfolgt zum 01.06.2014, jedoch für den gesamten DEÜV-Meldezeitraum 2014.
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Übergangsfristen E-Bilanz und ELStAM
E-Bilanz
 Gewerbetreibende sind eigentlich bereits seit dem Jahr 2012 verpflichtet, ihre Bilanzen
elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (sogenannte E-Bilanz).
 Für den Veranlagungszeitraum 2012 gab es jedoch eine Übergangsregelung. Die Finanzverwaltung
erlaubte, dass für das Jahr 2012 noch die Papierform.
 Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist die Bilanz nun aber elektronisch an das Finanzamt zu
senden.
 Mögliche Strategien:
 Minimalstrategie: Ausweis Mindestumfang unter weitgehender Nutzung der Auffangpositionen
-
Vorteil: wenig Eingriffe ins Buchungsverhalten, geringer Aufwand
Nachteil: Rückfragen von der Finanzverwaltung, Steuerpflichtiger rückt u.U. in den Fokus der Betriebsprüfung (Vermutung)
 Anpassungsstrategie: Ausweis aller aus der Buchführung ableitbaren Positionen entsprechend der Taxonomie
-
Vorteil: wenig Rückfragen, geringere Wahrscheinlichkeit zur BP (Vermutung)
-
Nachteil: Eingriffe in das Buchungsverhalten, Aufwand durch Anpassungen in den Systemen des betrieblichen Rechnungswesens
Unser Tipp: Alle wichtigen Informationen zum Thema E-Bilanz finden Sie in der InfoDatenbank (Dok.-Nr. 1021839).
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Jahreswechsel 2013/2014
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Gesetzliche Grundlagen zur E-Bilanz
Wann wird es verpflichtend?
Aber daran denken:
E-Bilanz für 2013 in 2014 übermitteln, heißt:
„Ab 01.01.2013 E-Bilanz-konform buchen!“
Jahresabschluss 2012*
Eigentlich E-Bilanz-Pflicht, aber: Jahresabschluss kann wie
bisher in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.
Jahresabschluss 2013*
E-Bilanz grundsätzlich verpflichtend für alle
(das heißt elektronische Übermittlung in 2014)
Jahresabschluss 2015*
E-Bilanz erstmals verpflichtend bei
 Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten
(Befreiung bis 2015 für die ausländischen Betriebsstätten)
 inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
 teilweise steuerbefreiten Körperschaften
 juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben
gewerblicher Art
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ELStAM
Die Umstellung und Ihr Start
Die bisherigen Lohnsteuerkarten werden seit 1. Januar 2013 durch das
elektronische Verfahren ELStAM ersetzt.
 Offizieller Verfahrensstart war im November 2012.
 Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wirken erstmals ab der Lohnabrechnung Januar
2013.
 Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat sich für eine sogenannte „gestreckte Einführung“
entschieden. Das bedeutet, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale spätestens mit der DezemberAbrechnung 2013 vom Arbeitgeber abgerufen werden müssen.
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ELStAM
Die Umstellung und Ihr Start
Ihr individueller
Starttermin
Papierform
frühestens
mit
JanuarAbrechnung
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ELStAM
Abruf und
sofortige
Anwendung
ELStAM
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spätestens
mit
DezemberAbrechnung
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Verzicht auf sofortige Anwendung der
ELStAM nur im Ausnahmefall (verzögerte Anwendung)
2013
2014
Papierform
frühestens
mit
JanuarAbrechnung
Papierform
Abruf der
ELStAM
(spätestens
12/2013)
ELStAM
Anwendung
ELStAM
(spätestens
06/2014)
Achtung:
hoher Verwaltungsaufwand
Verzicht auf die sofortige Anwendung
für maximal sechs Monate
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Steuerliche Änderungen im Koalitionsvertrag
Steuerliche Änderungen im Koalitionsvertrag
 Ab Veranlagungszeitraum 2017: Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung (für Rentner
und Pensionäre bereits ab 2015)
 Verzicht auf die verpflichtende Übersendung von Papierbelegen mit der Steuererklärung
 Faktorverfahren für Ehegatten: Faktorfestlegung für mehrere Jahre
 Entwicklung eines Selbstveranlagungsverfahrens, beginnend bei der Körperschaftssteuer
 Reform der Investmentbesteuerung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von
Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz
 Weiterentwicklung von Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Gewerbeordnung zur Bekämpfung
von Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug, Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
 Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Abgabenerhebung beim grenzüberschreitenden
Warenverkehr
 Modernisierung der Grundsteuer unter Beibehaltung des Hebesatzrechtes für Kommunen
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Jahreswechsel Personalwirtschaft 2013/2014
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Steuerlich-organisatorische Änderungen und
Steuerhinterziehung
 Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zentrale Anlaufstelle für Steuerfahndungsstellen der
Länder
 Konzentration der Familienkassen des Bundes bei der Bundesagentur für Arbeit
 Ausbau der steuerlichen IT
 Restriktive Handhabung von Nichtanwendungserlassen
 Einführung einer grenzüberschreitenden europäischen Berichterstattung im Bankenbereich und im
Rohstoffhandel zwischen den Steuerverwaltungen der Länder
 Automatischer steuerlicher Informationsaustausch als internationaler Standard
 Bekämpfung von Steuerhinterziehung:
 Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung von Einkünften oder Betriebsausgabenabzug
 Öffentliches Register für Beteiligte an Trust-Konstruktionen
 Aufbau einer europäischen Abwicklungsbehörde für die systemrelevanten grenzüberschreitenden
Banken
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Jahreswechsel Personalwirtschaft 2013/2014
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SEPA kommt
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