BETRIEBSSATZUNG für den Eigenbetrieb

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BETRIEBSSATZUNG für den Eigenbetrieb
BETRIEBSSATZUNG
für den Eigenbetrieb
„Kurbetrieb Thermalbad der Stadt Bad Rodach“
Vom 03. Dezember 2001
Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GVBl. S 136) erläßt die Stadt Bad Rodach folgende Satzung:
§1
Eigenbetrieb, Name, Stammkapital
(1) Die Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen der Stadt Bad Rodach werden als organisatorisch,
verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Bad Rodach geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Kurbetrieb Thermalbad der Stadt Bad Rodach“. Die Stadt tritt
in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet „Thermalbad Bad Rodach“.
(3) Das Stammkapital des Kurbetriebes beträgt 2.100.000 Euro.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
(2)
Aufgabe des Kurbetriebes ist die Erledigung aller Angelegenheiten des Kur- und Fremdenverkehrswesens der Stadt Bad Rodach. Insbesondere sind dies:
1. Errichtung, Verwaltung und Betrieb des Thermalbades einschl. der medizinischen Abteilung,
2. Errichtung, Verwaltung und Betrieb des Kurparks einschl. aller Gebäude,
3. Errichtung, Verwaltung und Betrieb des ruhenden Verkehrs des Thermalbades
4. Errichtung, Verwaltung und Betrieb der Heilquellen,
5. Gästeinformation und -betreuung,
6. Die Durchführung von Veranstaltungen, die Kur- und Fremdenverkehrszwecken dienen.
7. Werbung und Marketing.
Der Kurbetrieb ist in Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 zuständig für die Regelungen nach
kommunalrechtlichen Vorschriften, einschließlich des Erlasses von Bescheiden. Entsprechendes
gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte sowie für die Durchführung aller weiteren
Maßnahmen im Vollzug.
§3
Für den Kurbetrieb zuständige Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Kurbetriebes sind:
1. die Betriebsleitung (§ 4)
2. der Badausschuß (§ 5)
3. der Stadtrat (§ 6)
4. der 1. Bürgermeister (§ 7).
§4
Die Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter.
(2) Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Kurbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere:
1. die selbständige verantwortliche Leitung des Kurbetriebes einschl. Organisation und Geschäftsleitung,
2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände
auf Lager genommen werden.
3. der Abschluß von Verträgen mit Benutzern oder Belegern der Kureinrichtungen,
4. Personaleinsatz
5. Marketing
6. die Regelungen nach § 2 Abs. 2
(3) Die Betriebsleitung bereitet in den Angelegenheiten des Kurbetriebes die Beschlüsse des Stadtrates
und des Badausschusses verwaltungsmäßig vor. Sie hat im Badausschuß und im Stadtrat das Recht
zum Vortrag.
(4) Die Betriebsleitung hat dem 1. Bürgermeister und dem Badausschuß halbjährlich Zwischenberichte
über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.
§5
Zuständigkeit des Badausschusses
(1) Der Badausschuß kann jederzeit von der Betriebsleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des
Unternehmens Berichterstattung verlangen.
(2) Der Badausschuß ist als vorberatender Ausschuß in Angelegenheiten des Kurbetriebes tätig, die dem
Beschluß des Stadtrates unterliegen.
(3) Der Badausschuß entscheidet als beschließender Ausschuß über alle Angelegenheiten des Kurbetriebes,
soweit nicht die Betriebsleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der 1. Bürgermeister (§ 7) zuständig sind,
insbesondere über:
1. den Erlaß einer Dienstanweisung für die Betriebsleitung,
2. die Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Entgelte und Gebühren, soweit sie sich der Stadtrat nicht selbst vorbehält,
3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 2.500 Euro übersteigen,
4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), soweit sie den Betrag von 1.250
Euro übersteigen,
5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, soweit sich die Entscheidung nicht der Stadtrat vorbehalten hat,
6. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des genehmigten Vermögensplanes, wenn
der Gegenstandswert im Einzelfall 3.000 Euro, aber nicht 150.000,00 Euro übersteigt,
7. den Erlaß von Ansprüchen und der Abschluß von außergerichtlichen Vergleichen von bis zu 3.000
Euro im Einzelfall, die Niederschlagung von Ansprüchen bis zu 6.000 Euro und die Stundung von
Ansprüchen bis zu 10.000 Euro im Einzelfall, wenn die Dauer nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
8. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluß festzustellen.
§6
Zuständigkeit des Stadtrates
(1) Der Stadtrat beschließt über:
1. Erlaß und Änderung der Betriebssatzung,
2. Bestellung des Badausschusses sowie Berufung und Abberufung seiner Mitglieder,
3. Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter sowie die Regelung
seines Dienstverhältnisses,
4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
5. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß,
6. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des
Jahresverlustes sowie Entlastung der Betriebsleitung,
7. die Rückzahlung von Eigenkapital,
8. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn
der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 150.000,00 Euro überschreitet, sowie die
Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,
9. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluß sonstiger
Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen,
10. die Festsetzung des Benutzungsentgeltes für das Thermalbad für Selbstzahler,
11. den Erlaß von Ansprüchen oder den Abschluß von außergerichtlichen Vergleichen bei mehr als
3.000 Euro im Einzelfall, die Niederschlagung von Ansprüchen bis zu 6.000 Euro und die
Stundung von Ansprüchen von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall oder für die Dauer von mehr
als zwei Jahren.
12. die Führung von Aktivprozessen ohne Rücksicht auf den Streitwert,
13. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kurbetriebes, insbesondere die Übernahme
von neuen Aufgaben,
14. die Änderung der Rechtsform des Kurbetriebes,
15. Betriebsangelegenheiten von weitreichender Bedeutung,
16. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des genehmigten Vermögensplanes,
wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 150.000 Euro übersteigt.
(2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Badausschuß zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.
§7
Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters
(1) Der 1. Bürgermeister ist Vorsitzender des Badausschusses und Dienstvorgesetzter der im Kurbetrieb verwendeten Beamten der Stadt. Er führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten
und Arbeiter des Kurbetriebes.
(2) Der 1. Bürgermeister erläßt anstelle des Stadtrates und des Badausschusses für den Kurbetrieb
dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.
§8
Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung
Die Betriebsleitung kann mit Einverständnis des 1. Bürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.
§9
Personalangelegenheiten
(1) Der Stadtrat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Kurbetriebes und beschließt die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Eingruppierung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten sowie über dienstrechtliche Maßnahmen.
(2) Die Betriebsleitung ist in allen Personalangelegenheiten, für die sie nicht selbst zuständig ist, zu
hören.
§ 10
Mitwirkung des Stadtkämmerers
(1)
(2)
(3)
Die Betriebsleitung stimmt den Wirtschaftsplan in den Punkten mit der Stadtkämmerei ab,
die Zahlungsströme zwischen dem Eigenbetrieb Thermalbad und der Stadt Bad Rodach bewirken.
Die Jahresabschlüsse, Zwischenberichte und Wirtschaftspläne des Eigenbetriebs Thermalbad
Bad Rodach erhält der Stadtkämmerer in Abschrift.
Der Stadtkämmerer erhält auf Anfrage jederzeit Auskunft über die finanz- und betriebswirtschaftliche Lage des Kurbetriebs.
§ 11
Vertretungsbefugnis
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt (Kurbetrieb) in Betriebsangelegenheiten in den laufenden Geschäften gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Zu den laufenden Geschäften in diesem Sinne
gehört auch der Vollzug der Beschlüsse des Badausschusses.
(2) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder
im Einzelfall auf Bedienstete des Kurbetriebs übertragen.
§ 12
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Thermalbad Bad Rodach“.
(2) Der Betriebsleiter unterzeichnet ohne Beifügung des Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit
dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Kurbetrieb ist nach wirtschaftlichem Gesichtspunkt zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung, Rechnungswesen und Steuerrecht.
(2) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§25 EBV).
§ 14
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Kurbetriebes ist das Kalenderjahr.
§ 15
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am 19. November 2001 beschlossen. Sie wird hiermit
ausgefertigt und bekanntgemacht.
Bad Rodach, 03. Dezember 2001 *)
STADT BAD RODACH
Gerold Strobel
1. Bürgermeister
*) i. d. F. vom 25.06.2002 und 22.12.2011