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01/2015
INFO-CENTER
Soziale Parameter
gültig ab
1. Januar 2015
(Index 775,17)
WWW.LCGB.LU I BLOG.LCGB.LU I [email protected]
Sprechstunden:
Büros:
Luxemburg, Esch/Alzette, Ettelbrück, Thionville
8:30 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 17:00 Uhr
Montags bis Freitags
(Mittwoch Nachmittag geschlossen)
(+352)
Hotline: 49 94 24 222
8:30 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 17:00 Uhr
Montags bis Freitags
E-mail: [email protected]
Seit Jahren unterscheidet der LCGB sich durch die Qualität seines
persönlich zugeschnittenen Beratungsdienstes im Sozial- und Arbeitsrecht
von anderen Gewerkschaften. Unser Team von Beratern bietet in den
verschiedenen Büros des LCGB jedem Mitglied in mehreren Sprachen
eine Individualberatung an. Jeder Berater des LCGB leistet Hilfe und
Beistand oder begleitet arbeits- und sozialrechtliche Streitfälle.
Es ist selbstverständlich, dass wir unseren Mitgliedern einen qualitativen
Kundendienst anbieten, da für den LCGB der Mensch im Mittelpunkt
steht. Daraus schließt sich, dass alle unsere angebotenen Dienste
aufgrund der Bedürfnisse unserer Mitglieder entwickelt und regelmäßig
angepasst werden. Im Laufe der Zeit werden somit neue Dienste neben
den bereits bestehenden hinzukommen.
Unsere LCGB-Beratungsbüros, die kürzlich in „INFO-CENTER“
umbenannt wurden, befinden sich in Reichweite der größten Städte
Luxemburgs (Luxemburg, Esch/Alzette, Ettelbrück) sowie in der
Großregion (Trier, Merzig, Thionville).
Sie können in diesem einfachen und praktischen Ratgeber unsere Büros,
unser Berater-Team sowie alle Dienstleistungen des „INFO-CENTER“
nachschlagen.
Wir sind der Überzeugung, dass das gewerkschaftliche Engagement
durch eine konstante Verbesserung der Dienstleistungen des LCGB
begleitet werden muss. Die Dienstleistungen für unsere Mitglieder
wurden somit ergänzt durch „Medicis Hospi“. Dieses neue Konzept
steht nicht in Konkurrenz zur CMCM und ermöglicht es den Betroffenen
sich in ganz Europa in einem Krankenhaus ihrer Wahl operieren zu lassen
und diese ohne vorhergehende Erlaubnis der CNS.
Patrick DURY
Nationalpräsident
3
DIE LEISTUNGEN DES INFO-CENTER
Informationen, Beratung, Hilfe und Unterstützung
Kostenlose juristische Beratung in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.
Kostenlose Beratung und Informationen in mehreren Sprachen (Luxemburgisch,
Französisch, Deutsch, Englisch, Portugiesisch und Italienisch) in folgenden
Bereichen:
- Arbeitsrecht;
- Kranken-und Mutterschaftsversicherung– CNS;
- Rentenversicherung – CNAP;
- Unfallversicherung – AAA;
- Familienzulagen – CNPF;
- Arbeitslosigkeit - ADEM;
- Wohlfahrt – FNS;
- Pflegeversicherung - A.D.
Kostenlose Unterstützung und Beratung für die Steuererklärung.
Beratung und Information rund um die Rente (Analyse der Laufbahn, Simulation,
Ausrechnung der Rente).
Hilfe beim Ausfüllen von Anträgen für:
- Die Erziehungszulage;
- Die Alters-, Invaliden-, Hinterbliebenen-, Waisenrente;
- Den Elternurlaub;
- Die Familienzulagen.
Kostenlose Publikationen zum Arbeits- und Sozialrecht.
Zusammenarbeit mit der CSC
Unterstützung und kostenloser Rechtsbeistand, einschließlich der kostenlosen
Bereitstellung eines Anwalts in Luxemburg (nach einem Karenzjahr) für belgische
Grenzgänger mit doppelter Mitgliedschaft LCGB/CSC.
Zusammenarbeit mit der INAS/CISL
Die angeboten Leistungen beziehen sich auf:
4
- Alters- sowie Invalidenrente und Hinterbliebenenrente;
- Überprüfung der Sozialversicherungsbeiträge;
- Familienzulagen;
- Arbeitslosigkeit;
- Arbeitsunfall und Berufskrankheiten;
- Rückkehr nach Italien und regionale Rechtsvorschriften.
DIE BERATER DES INFO-CENTER
Luxemburg
Maria MENDES
Verantwortliche des INFO-CENTER
Tel: +352 49 94 24-322
Fax: +352 49 94 24-249
Email: [email protected]
Miguel CAMPOS PAIXÃO
Berater INFO-CENTER
Tel: +352 49 94 24-330
Fax: +352 49 94 24-249
Email: [email protected]
Caroline FISCHER
Beraterin INFO-CENTER
Tél: +352 49 94 24-309
Fax: +352 49 94 24-249
Email: [email protected]
Shirley HAUSCHILD
Beraterin INFO-CENTER
Tel: +352 49 94 24-323
Fax: +352 49 94 24-249
Email: [email protected]
5
Ettelbrück
Sonia DA SILVA
Beraterin INFO-CENTER
Tel: +352 81 90 38-21
Fax: +352 81 90 38-49
Email: [email protected]
Stéphanie WAGNER
Beraterin INFO-CENTER
Tel: +352 81 90 38-20
Fax: +352 81 90 38-49
Email: [email protected]
Esch/Alzette
Rafael RODRIGUES
Berater INFO-CENTER
Tel: +352 54 90 70-302
Fax: +352 54 90 70-200
Email: [email protected]
Astrid ROLZ
Beraterin INFO-CENTER
Tel: +352 54 90 70-301
Fax: +352 54 90 70-200
Email: [email protected]
Thionville
Paola VILASI
Beraterin INFO-CENTER
Tel: +33 (0) 3 82 86 40 70
Fax: +33 (0) 3 82 86 15 19
Email: [email protected]
6
DIE BÜROS DES INFO-CENTER
Luxemburg
Adresse: 11, rue du Commerce
L-1351 Luxembourg
Tel.: Fax: Sprechstunden:
+352 49 94 24-1
+352 49 94 24-249
Montag bis Freitag:
8:30-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
(Mittwoch Nachmittag geschlossen)
Esch/Alzette
Adresse: 1-3, Grand-rue
L-4132 Esch/Alzette
Tel: Fax: Sprechstunden:
+352 54 90 70-1
+352 54 90 70-200
Montag bis Freitag:
8:30-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
(Mittwoch Nachmittag geschlossen)
Ettelbrück
Adresse: 47, avenue John F. Kennedy
L-9053 Ettelbruck
Tel: Fax: +352 81 90 38-1
+352 81 90 38-49
Sprechstunden:
Montag bis Freitag:
8:30-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
(Mittwoch Nachmittag geschlossen)
Donnerstag Nachmittag:
14:00-17:00 Uhr
7
Düdelingen
Adresse: Résidence Roxy
7-9, rue du Commerce
L-3450 Dudelange
Tel: Fax: +352 51 19 61
+352 26 56 84 77
Sprechstunden:Mittwoch:
8:30-12:00 Uhr
Differdingen
Adresse: 25, rue Adolphe Krieps
L-4605 Differdange
Tel: Fax: +352 58 82 89
+352 26 58 04 63
Sprechstunden: Dienstag, Donnerstag und Samstag:
9:00-12:00 Uhr
Wiltz
Adresse: 2, rue Hannelanst
L-9544 Wiltz
Tel: Sprechstunden:
8
+352 95 00 89
Donnerstag:
8:30-11:30 Uhr
BÜRO WASSERBILLIG
Unser Berater Reinaldo Campolargo hilft und berät Sie bei
Problemen im Berufsleben, informiert und unterstützt bei Fragen
über Sozialversicherungen, Arbeitsrecht und Sozialrecht (auch in
portugiesischer Sprache).
Das Regionalbüro LCGB ist gleich neben dem Bahnhof in Wasserbillig.
Parkplätze sind nur ein paar Meter vom Büro entfernt.
Reinaldo CAMPOLARGO
Place de la Gare
L-6650 Wasserbillig
Tel: Email: +352 621 262 010
[email protected]
Beratung in portugiesischer Sprache:
Donnerstag:
17:30-19:30 Uhr
9
GRENZGÄNGERBÜROS
Thionville
Adresse: 1, place Marie Louise
F-57100 Thionville
Tel: Fax: Sprechstunden:
+33 (0) 3 82 86 40 70
+33 (0) 3 82 86 15 19
Montag bis Freitag:
8:30-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr
(Mittwoch Nachmittag geschlossen)
Trier
Adresse: Schönbornstrasse 1
D-54295 Trier
Tél: Fax: Sprechstunden: +49 (0) 651 460 87 641
+49 (0) 651 460 87 642
Dienstag und Donnerstag:
10:00-16:00 Uhr
Merzig
Adresse: Saarbrückerallee 23
D-66663 Merzig
Tel: Fax: Sprechstunden: 10
+49 (0) 6861 93 81 778
+49 (0) 6861 93 81 785
Dienstag:
9:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
Zwei Gewerkschaften im Dienste der Grenzgänger
Seit über 25 Jahren, arbeiten die Gewerkschaften LCGB und CSC
zusammen, um die Interessen der belgischen Grenzgänger zu verteidigen
die im Großherzogtum Luxemburg arbeiten und bietet Ihnen an:
1. Gleichzeitigen Beitritt zum LCGB und der CSC über einen einzigen
Gewerkschaftsbeitrag;
2. eine Reihe von gemeinsamen Diensten sowie sozialen und
juristischen Beistand;
3. Viele juristische Sprechstunden;
4. Gemeinsames politisches Handeln, um die Interessen der
Grenzgänger über die Grenzgängerkommission zu verteidigen.
Doppelte Mitgliedschaft
Die Gewerkschaften LCGB und CSC arbeiten eng zusammen, um in
beiden Ländern Ihre Interessen im Hinblick auf das Arbeitsrecht, das
Steuerrecht und gegenüber den Sozialversicherungsinstitutionen zu
wahren.
Das Kooperationsabkommen zwischen LCGB und CSC bietet den
Grenzgängern eine doppelte Mitgliedschaft an. Indem Sie einen
einmaligen Mitgliedsbeitrag zahlen, kommen Sie in den Genuss von den
Angeboten beider Gewerkschaften, genauer gesagt:
• Kostenloser juristischer Beistand;
• Informationen, Hilfe und Eingreifen unserer zuständigen Abteilungen
in allen Ihren administrativen Schritten (Familienzulagen, Renten,
Krankenkasse, …);
• Sie wahren Ihre Rechte in Belgien (Arbeitslosengeld, Gesund­
heitspflege, …);
• Die Verteidigung Ihrer Interessen dank unserer Grenz­
gängerkommission.
Mehr als 7 000 Grenzgänger haben bereits die doppelte Mitgliedschaft
der Gewerkschaften CSC und LCGB. Warum nicht auch Sie?
11
CSC GRENZGÄNGERDIENST
Arlon
Pierre CONROTTE
Verantwortlicher des Grenzgängerdienstes CSC
Tel: +32 (0) 63 24 20 40
GSM: +32 (0) 498 97 92 31
Email: [email protected]
Sankt-Vith
Rebecca PETERS
Überberufliche Sekretärin
Tel: +32 (0) 87 85 99 32 / 99 33
Fax: +32 (0) 87 852 99 35
Email: [email protected]
UNSERE INTERNETSEITEN FÜR GRENZGÄNGER
www.lcgb.be
www.lcgb.de
www.lcgb.fr
12
BÜROS CSC
Arlon
Adresse: 1, rue Pietro-Ferrero
B-6700 Arlon
Tel: Sprechstunden:
+32 (0) 63 24 20 40
+32 (0) 63 24 20 20
Montag - Freitag: 9:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 16:00-18:00 Uhr
Bastogne
Adresse: 12, rue Pierre Thomas
B-6600 Bastogne
Tel: +32 (0) 63 24 47 20
Sprechstunden:Montag:
16:00-18:00 Uhr
Malmedy
Adresse: 39, route de Falize
B-4960 Malmedy
Tel: +32 (0) 87 85 99 52
Sprechstunden:Dienstag:
14:00-18:00 Uhr
Sankt-Vith
Adresse: 16, rue du Couvent
B-4780 Saint-Vith
Tel: Sprechstunden:
+32 (0) 87 85 99 32
+32 (0) 87 85 99 39
Montag: 14:00-18:00 Uhr
Freitag: 9:00-12:00 Uhr
13
INAS / CISL
INAS (Institut National d’Assistance Sociale) ist eine Dienstleistung
angeboten von einer der wichtigsten Gewerkschaften in Italien: der CISL.
INAS bietet kostenlose Beratung für italienische Arbeiter in Italien und
weltweit an.
Die Büros der INAS sind für alle Gastarbeiter und Emigranten zugänglich.
Die INAS ist in allen italienischen Städten vertreten.
Zusätzlich unterstützt und verteidigt die INAS im Ausland lebende
Italiener, besonders in den wichtigsten Auswanderungsländern, in Europa,
in Nord- und Südamerika und in Australien.
Im Großherzogtum Luxemburg arbeiten die INAS und die CISL mit der
luxemburgischen Gewerkschaft LCGB zusammen.
Sprechstunden finden zwei Mal im Monat im LCGB statt.
Die angeboten Leistungen beziehen sich auf:
- Alters- sowie Invalidenrente;
- Hinterbliebenenrente;
- Überprüfung der Sozialversicherungsbeiträge;
- Familienzulagen;
- Arbeitslosigkeit;
- Arbeitsunfall und Berufskrankheiten;
- Rückkehr nach Italien und regionale Rechtsvorschriften.
Mario PADUANELLI
Verantwortlicher INAS-Luxemburg
Tel: +352 49 94 24-317
GSM: +32 476 70 26 08
Email: [email protected]
14
KOMPLEMENTARMEDIZIN
Der LCGB schließt sich weiterhin dem Pilotprojekt in Komplementarmedezin der
AIDA an, durch das verschiedene Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung
übernommen werden, zurückerstattet werden.
Was erstatten wir zurück?
Derzeit erstatten wir Ihnen einen Teil der entstandenen Behandlungs- / Beratungskosten von in
Luxemburg anerkannten Osteopathen, Chiropraktikern und Ernährungsberatern.
Desweitern beteiligen wir uns an den Kosten verschiedener Dienstleistungen des
ZithaGesondheetszentrum, als da wären Gesundheitskochkurse, Autogenes
Training, Burnout Prävention, Hilfe beim Aufhören mit dem Rauchen, Biofeedback,
psychologische Beratungen, Entspannungskurse, Hypnosebehandlungen, usw.
Einzelheiten auf www.aida.lu/gesondheetszentrum-zitha-2
Wieviel erstatten wir?
Die Rückerstattung beträgt normalerweise pro Konsultation 50 % des Rechnungbetrags
bis zu einem Maximum von 30 €.
Die Anzahl der erstatteten Rechnungsbeträge ist auf maximal 4 pro Haushalt und Trimester
begrenzt.
Die Besonderheiten der Rückerstattung der Leistungen des ZithaGesondheetszentrum sind zu
finden in der Tabelle auf www.aida.lu/gesondheetszentrum-zitha-2
Wer ist versichert?
Jedes Mitglied des LCGB, das den Beitrag von 17,63 € bezahlt, und seine Familie.
Wie ist die Rückerstattung zu beantragen?
Nachdem Sie auf der Rückseite des Originals Ihrer Rechnung folgende Daten
angegeben haben: Name des Mitglieds, Bankdatden, und Sozialversicherungsnummer
(oder wenigstens das Geburtsdatum), müssen Sie lediglich diese Rechnung sowie den
Zahlungsbeleg an folgende Adresse senden: AIDA
Aktion Komplementarmedizin
B.P. 1813
L-1018 Luxemburg
Wann erfolgt die Rückerstattung?
Die Rückerstattungen erfolgen trimestriell, d.h. AIDA sammelt alle Anfragen während einem
Trimester und erstattet den jeweiligen Betrag 15 Tage nach Ende des Trimesters.
CONTACT
Tél.:
Email:
Fax:
26 18 73 - 13
[email protected]
26 18 73 - 14
15
DIE BESTE PFLEGE
FÜR SIE, ÜBERALL
IN EUROPA !
Stets darauf bedacht seinen Mitgliedern konkrete und nützliche
Vorteile zu bieten, hat der LCGB eine Partnerschaft mit Foyer
abgeschlossen und bietet Ihnen eine leistungsfähige Lösung für
eine komplette Kostenübernahme ihrer Krankenhausaufenthalte
in Europa*: medicis hospi.
Der Mensch im Mittelpunkt.
16
IHRE VORTEILE
medicis hospi ergänzt sinnvollerweise die Leistungen der Gesundheitskasse (CNS) und
der Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste (CMCM) und bietet Ihnen somit eine optimale
Gesundheitsversicherung. Dank medicis hospi kommen Sie in den Genuss folgender
Vorteile:
• Freie Auswahl des Krankenhauses in ganz Europa;
• Kostenübernahme der medizinischen Behandlungen in Bezug auf den stationären
Eingriff 30 Tage vor der OP und 90 Tage danach;
• Erste Klasse im Krankenhaus inklusive;
• In den meisten Fällen direkte Kostenübernahme bei der stationären Einweisung
• Keine Wartezeiten;
• Aufnahme nach einfacher Gesundheitsbescheinigung;
medicis hospi übernimmt selbst die Kosten bei fehlender Zusage für die Auslandsbehandlung seitens der CNS.
EIN SOLIDER PARTNER
Damit Sie in den Genuss von qualitativ hochwertigen Dienstleistungen
kommen, hat der LCGB sich mit Groupe Foyer einen renommierten Partner
ausgesucht.
Die Stärken von Foyer:
• Marktführer im Versicherungsbereich in Luxemburg
• Stabilität, Expertise und ein Aktionariat in luxemburgischer Familienhand
• Komplette Palette an Versicherungs- und Finanzprodukten
• Gezieltes Angebot im Gesundheitsbereich, das alle Ihre Bedürfnisse abdeckt
• Ein Netzwerk an professionellen Agenten, die Sie persönlich beraten
* mit Ausnahme von Luxemburg und dem Land, wo Sie Ihren Wohnsitz haben, ausser im Falle eines Umfalls
17
PRAKTISCHE HINWEISE
medicis hospi ergänzt sinnvollerweise die Leistungen der Gesundheitskasse (CNS)
und der Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste (CMCM) und bietet Ihnen somit eine
optimale Gesundheitsversicherung. medicis hospi kann durch jedes LCGB-Mitglied, für
sich selbst und für seine Familien-angehörigen abgeschlossen werden!
Die medicis hospi Prämie ist sehr wettbewerbsfähig, wie die nachfolgenden Beispiele
zeigen:
FAMILIENSTAND
MONATSBEITRAG
(pro Familie)
Single mit 23 Jahren
20,46€
Paar ohne Kinder (Erwachsene von 26 & 28 Jahren )
44,60€
Familie : Eltern 30 & 31 Jahren, Kind von 1 Jahr
52,36€
Familie : Eltern 35 & 40 Jahren, Kinder 9 & 12 Jahren
65,19€
Familie : Eltern 40 & 45 Jahren, Kinder 8, 12 & 16 Jahren
78,07€
Einzelperson von 50 Jahren
36,64€
Einzelperson von 65 Jahren
52,02€
Die Beiträge werden auf Basis des Eintrittsalters jeder Person berechnet.
Die Versicherungsprämie kann gemäß Artikel 111 LIR als Sonderausgabe in der
Steuererklärung abgesetzt werden.
Ab dem 2. Jahrestag des Abschlusses der medicis hospi Versicherung, können Sie,
wenn Sie wollen, auf das Komplettprodukt medicis (standardmäßige Gesundheitsversicherung) von Foyer umsteigen. Die Prämie berechnet sich auf Basis Ihres Einstiegsalters in medicis hospi.
18
INTERESSIERT ?
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte einen Foyer Agenten.
Sollten Sie keinen Foyer Agent kennen, besteht die Möglichkeit unter der
Telefonnummer +352 437 43 44 mit einem Foyer Berater verbunden zu
werden.
Jeden Donnerstag von 9 Uhr bis 11 Uhr werden in der LCGB-Zentrale
(11, rue du Commerce L-1351 Luxembourg) von Frau Nathalie LACAFFE
(email: [email protected]) Sprechstunden angeboten.
Besuchen Sie auch unsere Internetseite : www.lcgb.lu /de/medicis-hospi
Der Mensch im Mittelpunkt.
19
HOLEN SIE SICH DAS LCGB INFO-CENTER IN IHRE
WESTENTASCHE
Erklären, diskutieren, überzeugen und informieren. So lautet die
Kommunikationsphilosophie des LCGB. Aus diesem Grund bietet
der LCGB mittlerweile eine kostenlose App für Smartphones an.
Erhältlich für iPhone und Android, bietet Ihnen die App „LCGB
News“ eine breite Palette an nützlichen Informationen. Die App
ist mehrsprachig und bietet Ihnen je nach ihrer Wahl alle Informationen auf Französisch, Deutsch, Englisch oder Luxemburgisch an.
Insbesondere hervorzuheben ist die Rubrik „INFO-CENTER“ der
LCGB-App.
Die App „LCGB-News“ vereinfacht Ihnen der Kontakt mit dem
LCGB-INFO CENTER indem sie ganz einfach mit ein paar Klicks
folgende praktische Informationen aufrufen können:
•
•
•
Kontaktdaten der INFO-CENTER-Büros oder der jeweiligen
INFO-CENTER-Berater,
Überblick der verschiedenen Dienstleistungen des
LCGB-INFO-CENTER,
Direkte Anwahl der verschiedenen INFO-CENTER Broschüren.
Darüber hinaus ermöglicht die Telefonapp „LCGB News“ es
Ihnen ebenfalls sich einfach und unkompliziert über
gewerkschafts- und sozialpolitische Themen zu informieren:
•
•
•
•
•
20 •
LCGB-Newsletter „Spotlight“,
LCGB-Broschüren,
LCGB-Magazin „Soziale Fortschrëtt,
Videos zu Aktualitätsthemen,
wichtige Termine,
usw.
DIE SOZIALEN PARAMETER
Um der steigenden Nachfrage nach Informationen seitens unserer
Mitglieder gerecht zu werden, haben wir die Sozialen Parameter in
dieser Broschüre zusammengefasst.
Davon ausgehend, dass jemand der gut informiert ist, weniger Probleme
hat sich zurechtzufinden, ergänzt diese Broschüre eine ganze Serie von
Publikationen, welche der LCGB seinen Mitgliedern bereits anbietet.
Nicht zu vergessen, dass unsere Berater des „INFO-CENTER“ Ihnen
für weitere Erklärungen oder auch Beratungen zur Verfügung stehen.
Diese Ausgabe ist eine generelle Kurzinformation über die sozialen
Leistungen in Luxemburg und erfasst nicht alle Aspekte der einzelnen
Gesetze und ersetzt nicht die gesetzlichen Texte.
Wir wünschen Ihnen viel Spass beim Lesen und stehen Ihnen weiterhin
zur Verfügung.
Christophe KNEBELER
Beigeordneter Generalsekretär
Verantwortlicher für die Sozialpolitik
Quellen:IGSS, CNPF, CNAP, CNS, ADEM, Fonds National de
Solidarité sowie verschiedene andere Quellen.
21
INHALTSVERZEICHNIS
Der Arbeitsvertrag
Die Beschäftigung von Schülern und Studenten
Der soziale Mindestlohn und Naturalleistungen
Die Familienzulagen
Die Sonderzulage für behinderte Kinder Die Schulanfangszulage
Die Erziehungszulage
Der Elternurlaub
Der Sonderurlaub aus familiären Gründen
Die Geburtenzulage
Die Mutterschaftszulage
Die Zulagen für Grenzgänger
Die Sozialbeiträge
Die Pensionsbeiträge und die Pflegeversicherungsbeiträge
Die Pflegeversicherung
Das garantierte Mindesteinkommen
Die Arbeitslosenunterstützung
Die Krankenversicherung
Das Krankengeld
Die Berufsunfähigkeit und die berufliche Wiedereingliederung
Die Invalidenrente
Die Hinterbliebenenrente
Der Vorruhestand (Préretraite)
Die Altersrente
Die Jahresendzulage
Die Erziehungspauschale
Die Mindestrente im allgemeinen Rentensystem
Die Indexentwicklung
Nützliche Adressen
22
23-24
25
25-26
27-28
28
28-29
29-30
30-32
32-33
33
34
34
35
36
37
37-38
38-40
41-42
43
44-45
45-46
47-49
49-50
50-54
54
54-55
56
57
58
DER ARBEITSVERTRAG
Der Arbeitsvertrag mit unbefristeter Dauer, die Auflösung, die
Kündigungsfrist und die Abgangsentschädigung:
Die Kündigung
Der Arbeitgeber muss durch Einschreibebrief oder durch ein
empfangsbestätigtes Schreiben die Kündigung vornehmen.
Das Vorgespräch
Wenn ein Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt und
ein Arbeitnehmer entlassen werden soll, muss er zuerst durch
Einschreibebrief oder durch ein empfangsbestätigtes Schreiben den
Arbeitnehmer zu einem Vorgespräch vorladen und die Gründe der
Vorladung angeben.
Die Kündigungsfrist
Der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, welcher einen unbefristeten
Arbeitsvertrag kündigt, muss die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen
einhalten, d.h. vor dem 1ten, bezw. vor dem 15ten des Kündigungsmonats.
Kündigung durch
Dienstalter
Kündigungsfrist
Arbeitgeber
weniger als 5 Jahre
mehr als 5 Jahre
mehr als 10 Jahre
2 Monate
4 Monate
6 Monate
Arbeitnehmer
weniger als 5 Jahre
mehr als 5 Jahre
mehr als 10 Jahre
1 Monat
2 Monate
3 Monate
23
Die Abgangsentschädigung
Der Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und
welcher vom Arbeitgeber gekündigt wird, hat Recht auf Entschädigung
entsprechend seinem Dienstalter.
Der Gesetzgeber sieht 2 Möglichkeiten vor:
Dienstalter
wenigstens
wenigstens
wenigstens
wenigstens
wenigstens
wenigstens
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
25 Jahre
30 Jahre
Entschädigung
1 Monatsgehalt
2 Monatsgehälter
3 Monatsgehälter
6 Monatsgehälter
9 Monatsgehälter
12 Monatsgehälter
Im 2ten Fall sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor, wenn der
Arbeitgeber weniger als 20 Leute beschäftigt. Der Arbeitgeber hat die
Wahl: 1) Die Entschädigungen zu zahlen wie in den vorhergehenden
Tabelle angegeben oder 2) eine verlängerte Kündigungsfrist zu wählen.
In diesem Fall ersetzt die verlängerte Kündigungsfrist auch die
Abgangsentschädigungen.
Dienstalter
wenigstens
wenigstens
wenigstens
wenigstens
wenigstens
wenigstens
24
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
25 Jahre
30 Jahre
Verlängerte
Kündigungsfrist
5 Monate
8 Monate
9 Monate
12 Monate
15 Monate
18 Monate
DIE BESCHÄFTIGUNG VON SCHÜLERN UND STUDENTEN
Der Arbeitgeber, welcher einen Schüler oder Studenten beschäftigt,
muss ihm einen Lohn zahlen, der gestaffelt nach Alter, und im Verhältnis
zum sozialen Mindestlohn (SML) steht.
Der Mindestlohn für Schüler und Studenten ist wie folgt:
Alter
ab vollendete
18 Jahre
17-18 Jahre
15-17 Jahre
SML für
Schüler und
Studenten
€/pro Monat
SML für
Schüler und
Studenten
€/pro Stunde
1 538,37 €
1 230,70 €
1 153,78 €
8,8923 €
7,1138 €
6,6692 €
% zum SML
80 %
80 % von 80 %
75 % von 80 %
Der Schüler- oder Studenten-Vertrag kann maximal 2 Monate während
12 Monaten betragen.
Für die Beschäftigung von Schülern und Studenten werden keine
Krankenkassen und keine Rentenkassenbeiträge bezahlt. Allerdings
bezahlt der Arbeitgeber für den Schüler oder Studenten Beiträge für die
gewerbliche Unfallversicherung.
DER SOZIALE MINDESTLOHN UND NATURALLEISTUNGEN
a) Der Soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer:
Alter
ab vollendete
18 Jahre
17-18 Jahre
15-17 Jahre
Monatslohn
Stundenlohn
In Prozente
1 922,96 €
1 538,37 €
1 442,22 €
11,1154 €
8,8923 €
8,3365 €
100 %
80 %
75 %
b) Qualifizierter Arbeitnehmer 120 % SML
Monatslohn:
2 307,56 €
Stundenlohn:
13,3385 €
25
Beschreibung von qualifizierten Arbeitnehmern
Als qualifizierter Arbeitnehmer gilt:
1. Der Lohnempfänger der einen Beruf ausübt, welcher eine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, normalerweise eine
Ausbildung mit einem offiziellen Diplom. Als offizielle Zertifikate
sind, die vom Staat anerkannten Zertifikate zu betrachten, welche
gleichwertig sind mit dem CATP (von der technischen Berufsschule
ausgestelltes Zertifikat).
2. Der Inhaber eines Zertifikats dem die manuelle Kapazität bestätigt
(CCM) wurde und der wenigstens 2 Jahre in diesem Beruf
gearbeitet hat.
3. Ein Arbeiternehmer ohne Zertifikat, der aber wenigstens 10 Jahre
Berufserfahrung nachweisen kann.
4. Der Arbeiternehmer, der die Berufslehre nicht durch ein offizielles
Zertifikat abschließen konnte, der aber wenigstens 6 Jahre in
dem Beruf gearbeitet hat, und gewisse technische Kenntnisse
nachweisen kann.
Gegenwert der Naturalleistungen
Wird einem Arbeitnehmer Kost und/oder Logis gewährt, gelten für diese
Naturalleistungen ein Gegenwert in EUR von:
pro Monat
pro Tag
Vollpension
+ Zimmer
Vollpension
Halbpension
Zimmer
150 €
5€
135 €
4,50 €
75 €
2,50 €
20 €
-€
Die Beträge sind nicht indexiert und werden von der Steuerverwaltung
festgesetzt.
26
DIE FAMILIENZULAGEN
Das Kindergeld nach Anzahl der Kinder (pro Monat)
(gültig bis Mitte 2015)
Anzahl der Kinder
pro Kind
Total Gruppe
1 Kind
2 Kinder
3 Kinder
4 Kinder
5 Kinder
185,60 €
220,36 €
267,58 €
185,60 €
440,72 €
802,74 €
1 164,56 €
1 526,38 €
Ab 5 Kinder wird das Kindergeld um 361,82 € erhöht.
Die Kindergeldzulagen abhängig vom Alter (gültig bis Mitte 2015)
Die oben angeführten Beträge werden, je nach Alter des Kindes, wie
folgt aufgestockt:
a) für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren 16,17 € (pro Monat)
b) für Kinder von 12 Jahren und mehr 48,52 € (pro Monat)
Familienbeihilfen werden in der Regel für unterhaltsberechtigte Kinder
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt. Bei körperlichen oder
geistigen Gebrechen ohne Altersgrenze.
Grenzgänger erhalten je nach der persönlichen Situation entweder das
gesamte Kindergeld von Luxemburg oder gegebenenfalls die Differenz
des Kindergeldes von der luxemburgischen Kindergeldkasse.
Seit dem 1. Oktober 2010 haben Schüler, welche hauptamtlich und vor
Ort folgende Ausbildungen tätigen, Recht auf Kindergeld bis zum Alter
von höchstens 27 Jahren:
- Sekundarunterricht im Grossherzogtum Luxemburg.
- Technischer Sekundarunterricht im Grossherzogtum Luxemburg,
welcher folgende Untersparten beinhaltet:
* Die technische Ausbildung, mit unter anderen den Gesundheitsund Sozialberufen, welche mit einem technischen Abitur
abgeschlossen werden;
* Die Technikerausbildung, die mit dem Technikerdiplom
abgeschlossen wird;
* Die berufliche Ausbildung (Lehre), die durch die Gesellenprüfung
(CATP) abgeschlossen wird;
27
- Nicht luxemburgische Studien, die auf derselben Stufe stehen und zu
einem gleichwertigen Diplom führen.
Folgende Studien geben kein Anrecht:
- Abendkurse;
- Fernkurse;
- Eine Lehre im Ausland wenn der Lehrling dadurch sozialversichert
ist. Dieser hat dann nämlich den Statut eines Erwerbstätigen und
unterliegt auf Grund der Sozialreglementierung der europäischen
Gemeinschaft so ausschließlich der Gesetzgebung des betreffenden
Landes.
DIE SONDERZULAGE FÜR BEHINDERTE KINDER
Die Sonderzulage für behinderte Kinder ist eine finanzielle Hilfe für die
zusätzlichen Ausgaben.
Jedes Kind, das eine körperliche oder geistige Behinderung von
wenigstens 50 % gegenüber einem gesunden Kind gleichen Alters
aufweist, hat Recht auf eine Sonderzulage.
Die Sonderzulage beträgt monatlich 185,60 €.
DIE SCHULANFANGSZULAGE (gültig bis Mitte 2015)
Die Schulanfangszulage dient dazu den Eltern eine finanzielle Hilfe
zukommen zu lassen für Unkosten, die durch den Schulanfang entstehen.
Ab dem 1. Grundschuljahr hilft die einmal jährlich gezahlte
Schulanfangszulage die steigenden Unkosten, die zum Schulanfang und
mit dem Schulalter entstehen, zu tragen. Sie wird für jedes Kind gewährt
das zur Schule geht und Anspruch auf Kindergeld hat.
Die Schulanfangszulage wird Kindern, die wenigstens 6 Jahre alt sind
gewährt, mit unterschiedlichen Steigerungen je nach Anzahl der Kinder
im Haushalt (siehe Tabelle auf Seite 30). Die Zulage wird einmal pro Jahr
im Monat August ausbezahlt.
Sie wird grundsätzlich ausbezahlt für alle Kinder, welche
Kindergeldempfänger sind und die Altersbestimmungen erfüllen.
Die Kinder, welche zum 1. Schuljahr zugelassen werden ohne am
Schulanfang das Alter von 6 Jahren erreicht zu haben, erhalten die Zulage
nur auf Antrag hin.
28
Die Zulagen sind wie folgt festgesetzt:
Kind(er) im
Haushalt
6 - 11 Jahre
mehr als 12 Jahre
für 1 Kind
für 2 Kinder
für 3 + mehr Kinder
113,15 €
194,02 €
274,82 €
161,67 €
242,47 €
323,34 €
DIE ERZIEHUNGSZULAGE
(Abschaffung für Mitte 2015 vorgesehen)
Die Erziehungszulage dient dazu den Eltern bei der Erziehung ihrer
Kinder behilflich zu sein.
Es handelt sich um eine monatliche Zulage für die Eltern, welche mit
einem oder mehreren Kindern von weniger als 2 Jahren, bzw. 4 Jahren
ab 3 Kindern im Haushalt. Die Erziehungszulage wird nur einmal gezahlt,
auch wenn im Haushalt mehrere Kinder sind.
Die Erziehungszulage wird dem Partner zuerkannt, welcher keiner
beruflichen Tätigkeit nachgeht und sich hauptsächlich um die Erziehung
eines Kindes unter 2, bzw. 4 Jahren kümmert.
Wenn beide Eltern arbeiten, haben sie ebenfalls Recht auf die
Erziehungszulage wenn das gemeinsame berufliche Halbnettoeinkommen
des Haushalts (Bruttoeinkommen abzüglich Sozialbeiträge) die
folgenden Einkommen nicht übersteigt. In Betracht gezogen wird das
durchschnittliche Monatseinkommen des Steuerjahres vor der Geburt
des Kindes, für das die Erziehungszulage beantragt wird.
Monatlicher Höchstbetrag:
3 X den SML (n-1), ein Kind im Haushalt 4 X den SML (n-1), 2 oder mehr Kinder im Haushalt 5 X den SML (n-1), 3 oder mehr Kinder im Haushalt
5 768,88 €
7 691,84 €
9 614,80 €
Bei Halbtagsbeschäftigung eines Partners wird die Erziehungszulage zur
Hälfte gewährt (die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als die
normale Halbarbeitszeit sein, d.h. maximum 20 Stunden pro Woche).
Wenn beide Partner einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen, wird die
ganze Erziehungszulage bezahlt, egal wie hoch das Einkommen des
Haushalts ist.
29
Dauer der Zahlung
Die Erziehungszulage ist geschuldet ab dem 1. Tag des Monats nach
dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub, oder nach dem Recht auf
Mutterschaftsurlaub bis ein Kind 2 Jahre alt wird. Sie wird gewährt bis
zum 4. Lebensjahr bei 3 und mehr Kindern im Haushalt.
Sie wird ebenfalls bis zum 4. Lebensjahr bezahlt wenn ein Kind unter
4 Jahren erzogen wird, für welches die Eltern die Sonderzulage für
behinderte Kinder beziehen.
Die Erziehungszulage besteht aus folgenden Festbeträgen, unabhängig
von der Zahl der Kinder im Haushalt.
Aktueller Index
100 %
50 %
485,01 €
242,50 €
DER ELTERNURLAUB
Anspruch auf Elternurlaub hat jedes Elternteil (Mutter und Vater) für
jedes Kind unter 5 Jahren bei Geburt oder Adoption eines Kindes. Dies
gilt auch für Grenzgänger.
Vater und Mutter haben nur einen Anspruch wenn sie in Luxemburg
beschäftigt sind mit einem Arbeits- oder Lehrvertrag oder als
Selbstständiger.
Außerdem muss man während mindestens einem Jahr in ein und
demselben Betrieb beschäftigt sein bevor der Elternurlaub beantragt
werden kann.
Die Dauer des Urlaubs beträgt:
6 Monate pro Kind für die Mutter und 6 Monate pro Kind für den Vater,
bei Halbtagsarbeit jeweils 12 Monate für Vater und Mutter.
Beide Eltern dürfen nicht gleichzeitig Elternurlaub nehmen wenn sie
vollbeschäftigt sind. Bei Halbtagsbeschäftigung besteht die Möglichkeit
sich den Elternurlaub einzuteilen.
Der Elternurlaub ist nicht übertragbar, wenn Mutter oder Vater ihren
jeweiligen Elternurlaub nicht beanspruchen, verfällt der Elternurlaub.
30
Der Elternurlaub kann nicht in mehreren Teilen genommen werden,
muss also zusammenhängend genommen werden.
Der Elternurlaub muss / kann wie folgt genommen werden
Ein Elternteil muss den Elternurlaub direkt im Anschluß an den
Mutterschaftsurlaub oder den „congé d‘accueil“ (im Falle einer Adoption)
nehmen. Wird dieser Urlaub nicht genommen, verfällt der eine Teil des
Elternurlaubs.
Der andere Elternteil kann Elternurlaub beantragen bis zu einem Alter
von 5 Jahren des Kindes (Fall 2).
Ein alleinerziehender Elternteil kann Elternurlaub beanspruchen bis zu
einem Alter von 5 Jahren des Kindes.
Der Elternurlaub muss beim Arbeitgeber beantragt werden per
eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung 2 Monate vor Beginn
des Mutterschaftsurlaubs oder des „congé d‘accueil“ (Adoptionsurlaub)
(Fall 1) oder per eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung
mindestens 6 Monate vor Beginn des Elternurlaubs (Fall 2).
Der Arbeitgeber muss einen richtig beantragten Elternurlaub gewähren.
Er kann ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen den Elternurlaub
kurzfristig aussetzen und ihn auf eine spätere Periode verlegen (Fall 2).
Halbtagsarbeit kann nur gewährt werden im Einverständnis mit dem
Arbeitgeber.
Der Arbeitsvertrag des Elternteils im Elternurlaub wird während der
Dauer des Elternurlaubs ausgesetzt. Der Arbeitnehmer kann während
des Elternurlaubs nicht entlassen werden, ausser bei schwerwiegenden
Fehlern. Der Elternurlaub kann nicht während einer Probezeit anlaufen.
Der Elternurlaub zählt für die Dauer der Betriebszugehörigkeit
(Dienstalter). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Stelle des
Arbeitnehmers während der Dauer des Elternurlaubs offenzuhalten.
Für den Elternurlaub wird eine pauschale finanzielle Entschädigung in
Höhe von 1 778,31 € pro Monat (im Falle einer Vollzeitbeschäftigung)
und von 889,15 € pro Monat (im Falle einer Teilzeitbeschäftigung)
gewährt.
Von diesem Bruttobetrag wird ein Krankenkassenbeitrag von 2,7 % und
ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 % (minus Freibetrag)
abgezogen. Der Restbetrag ist steuerfrei.
Pensionsbeiträge werden nicht von der Entschädigung abgezogen,
allerdings bleiben die Pensionsrechte für die Zeit des Elternurlaubs
gewährt (die Beitragszahlungen erfolgen durch den Staat).
Die Entschädigung wird monatlich durch die „Caisse Nationale des
Prestations Familiales“ (Kindergeldkasse) überwiesen.
31
Der Antrag des Arbeitnehmers auf finanzielle Entschädigung muss
vom Arbeitgeber bescheinigt sein und bei der „Caisse Nationale des
Prestations Familiales“ innerhalb von 15 Tagen eingereicht werden.
Ausserdem muss ein amtlich bescheinigter Geburtsschein des Kindes
beiliegen.
Bei der Adoption eines Kindes von weniger als 5 Jahren, müssen die
Adoptiveltern dem Antrag eine Bescheinigung des Gerichts bezüglich
der Adoption beilegen.
Erziehungszulage und Elternurlaub (gültig bis Mitte 2015)
Die für den Elternurlaub vorgesehene finanzielle Entschädigung kann
nicht gleichzeitig mit der Erziehungszulage (siehe Seite 30) beansprucht
werden. Die Elternurlaubsentschädigung von 6 Monaten ersetzt in
diesem Fall die Erziehungszulage von 22 Monaten.
DER SONDERURLAUB AUS FAMILIÄREN GRÜNDEN
Unbeschadet eventuell günstigerer Bedingungen in den Kollektivverträgen,
wurde ein Sonderurlaub, der sogenannte Urlaub aus Familiengründen,
geschaffen, Gesetz vom 12. Februar 1999.
Arbeitnehmer, die ein zu versorgendes Kind unter 15 Jahren erziehen,
haben Anspruch auf diesen Urlaub aus Familiengründen, wenn die
Anwesenheit eines Elternteils im Falle einer schweren Krankheit des
Kindes oder aus einem anderen zwingenden gesundheitlich bedingten
Grund erforderlich ist.
Unter zu versorgendem Kind wird ein Kind verstanden, für das die
Nationale Kasse für Familienzulagen dem Begünstigten Familienzulagen
gewährt.
Die Dauer des Urlaubs aus Familiengründen beträgt max. zwei Tage pro
Kind pro Jahr.
Die Dauer des Urlaubs aus Familiengründen kann verlängert werden
aufgrund einer befürwortenden Stellungnahme des medizinischen
Kontrolldienstes der Sozialversicherung im Falle von Kindern, die
unter einer schweren Krankheit oder einer außerordentlich schweren
Behinderung leiden.
Der Urlaub aus Familiengründen kann aufgeteilt werden.
Die Abwesenheit des Anspruchsberechtigten während eines Urlaubs aus
Familiengründen ist durch ein ärztliches Attest zu begründen, das die
Krankheit, den Unfall oder sonstige zwingende Gründe bezüglich der
Gesundheit des Kindes sowie die Notwendigkeit der Anwesenheit des
Anspruchsberechtigten während der Dauer der Krankheit bescheinigt.
32
Der Begünstigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber oder dessen Vertreter,
entweder persönlich oder durch eine dritte Person, entweder mündlich
oder schriftlich, am Tage seiner Abwesenheit hierüber zu informieren.
Die Periode des Urlaubs aus Familiengründen wird mit einer Periode der
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall gleichgesetzt. Während
dieser Zeit gelten für den Begünstigten die gesetzlichen Bestimmungen
im Rahmen der Sozialversicherung und des Arbeitsschutzes.
DIE GEBURTENZULAGE
Die Geburtenzulage ist eine einmalige Zulage. Im Falle von mehrfacher
Geburt wird sie sooft bezahlt wie Kinder geboren werden.
Sie wird in drei Teilen von je 580,03 € gezahlt, einmal als vorgeburtliche
Zulage, einmal als eigentliche Geburtenzulage und einmal als
nachgeburtliche Zulage aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Die vorgeburtliche Zulage
Die vorgeburtliche Zulage wird an die Mutter gezahlt wenn sie sich während
der Schwangerschaft fünf vorgeburtlichen und einer zahnmedizinischen
Untersuchung unterzogen hat. Die erste vorgeburtliche Untersuchung
muss vor Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats erfolgen.
Die eigentliche Geburtenzulage
Die eigentliche Geburtenzulage wird an die Mutter gezahlt, oder im
Falle von Trennung der Eltern, an die Person welche die Kosten der
Entbindung trägt, wenn die Mutter zur Zeit der Geburt in Luxemburg
lebt und sie sich einer nachgeburtlichen Untersuchung unterzogen hat
das Kind in Luxemburg geboren ist oder im Ausland, bedingt durch eine,
begründete Abwesenheit der Mutter.
Die nachgeburtliche Zulage
Die nachgeburtliche Zulage wird an die Person gezahlt, welche für den
Unterhalt des Kindes aufkommt zur Zeit der Fälligkeit dieses Teils (2ter
Geburtstag des Kindes), wenn das Kind:
- Dauernd seit seiner Geburt und bis zu seinem 2ten Lebensjahr
in Luxemburg lebt.
- Sich den 6 medizinischen Untersuchungen unterzogen hat in den
Zeiträumen, welche auf dem Antrag eingetragen sind.
Bemerkung
Die vorgeburtlichen und nachgeburtlichen Untersuchungen der Mutter
müssen von einem Frauenarzt gemacht werden.
33
DIE MUTTERSCHAFTSZULAGE
(Abschaffung für Mitte 2015 vorgesehen)
Die Mutterschaftszulage garantiert allen Frauen wohnhaft in Luxemburg
ein Einkommen während der Zeit des legalen Mutterschaftsurlaubs wenn
kein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Mutter muss in Luxemburg wohnen beim Beginn des Rechtes
(mindestens 8 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungsdatum). Sie
darf keiner bezahlten Tätigkeit nachgehen wo eine gleichwertige oder
höhere Entschädigung gezahlt wird, wie die Mutterschaftszulage.
Falls die Entschädigung für eine bezahlte Tätigkeit weniger beträgt als die
Mutterschaftszulage, wird der Unterschied ausbezahlt.
Sie wird an die Mutter gezahlt, mit Ausnahmen, z.B. wenn die Mutter bei
der Geburt stirbt oder wenn es sich um eine anonyme Geburt handelt.
Unter diesen Umständen wird sie gezahlt, auch teilweise, an die Person
welche das Kind aufnimmt.
Die Mutterschaftszulage wird während 8 Wochen vor der Geburt und 8
Wochen nach der Entbindung ausbezahlt.
Sie beträgt pro Woche Total bei 16 Wochen 194,02 €
3 104,32 €
DIE ZULAGEN FÜR GRENZGÄNGER
Der Grenzgänger, welcher sein gesamtes Einkommen in Luxemburg
bezieht, hat Recht auf:
- Kindergeld
- Schulanfangszulage
- Erziehungszulage
- Sonderzulage für behinderte Kinder
- Sonderurlaub aus familiären Gründen
- Elternurlaub
Wenn der Ehepartner des Grenzgängers ein Einkommen in seinem
Wohnland hat, entsteht ein Recht auf Ausgleich des Unterschiedes der
Zulagen, wenn im Wohnland eine Zulage bezahlt wird die niedriger ist als
die luxemburgische Zulage. (Dies gilt nicht für den Elternurlaub und für
den Sonderurlaub aus familiären Gründen.)
34
DIE SOZIALBEITRÄGE
Krankenkassenbeiträge in Prozenten
Arbeitnehmer
(AN)
Arbeitgeber
Total
P.N. *
P.E. **
CNS (1)
3,05 %
3,05 %
6,10 %
5,60 %
0,50 %
CMFEP (2)
2,80 %
2,80 %
5,60 %
5,60 %
0%
CMFEC (3)
2,80 %
2,80 %
5,60 %
5,60 %
0%
EMCFL (4)
2,80 %
2,80 %
5,60 %
5,60 %
0%
Rentner
2,80 %
2,80 %
5,60 %
5,60 %
0%
Vorruhestand
2,80 %
2,80 %
5,60 %
5,60 %
0%
Weiterversicherte
5,60 %
0%
5,60 %
5,60 %
0%
Arbeitslose
2,80 %
2,80 %
5,60 %
5,60 %
0%
Krankenkassen für
(1) Arbeitnehmer (1) Caisse Nationale de Santé
(2) Staat (2) Caisse de Maladie des Fonctionnaires et Empl. Publics
(3) Gemeinde (3) Caisse de Maladie des Fonctionnaires et Empl. Communaux
(4) Eisenbahner (4) Entraide médical des CFL
* P.N. = Sachleistungen
** P.E. = Geldleistungen
Mindest- u. Maximalbeiträge für die Krankenkassenversicherung
Mindestbeitrag basiert auf dem gesetzlichem Mindetslohn:
1 922,06 € (aktueller Index)
Maximalbeitrag: 5x gesetzlicher Mindestlohn:
9 614,80 € (aktueller Index)
Mindestbeitrag für Pensionäre für Krankenkassenbeitrag: 2 499,85 € (aktueller Index)
Der Unterschied wird von der Pensionskasse bezahlt wenn die Pension
geringer ist als der Mindestbeitrag.
35
DIE PENSIONSBEITRÄGE
UND DIE PFLEGEVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Pensionsbeiträge in Prozente
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Total
8%
8%
16 %
F.P. (2)
8%
8%
16 %
C.P.F.E.C. (3)
8%
8%
16 %
P.C.F.L. (4)
8%
8%
16 %
Weiterversicherte
16 %
0%
16 %
CNAP (1)
Zusätzlich werden 8% Pensionsbeiträge vom Staat geleistet.
Pensionskassen für
(1) Arbeitnehmer (2) Staat (3) Gemeinden (4) Eisenbahner (1) Caisse Nationale d‘Assurance Pension
(2) Fonction Publique
(3) Caisse de Pension des Fonctionnaires de l‘Etat et Commune
(4) Caisse de Pension du Chemin de Fer
Mindest- und Maximalbeiträge für die Pensionsversicherung
Mindestbeitrag basiert auf dem gesetzlichem Mindestlohn: 1 922,96 €
Maximalbeitrag 5x gesetzlicher Mindestlohn:
9 614,80 €
Pflegeversicherungsbeitrag in Prozenten
Auf allen Einkünften in Luxemburg wird 1,4 % zur Finanzierung der
Pflegeversicherung abgezogen, wobei einem Vollzeitbeschäftigten Lohnund Gehaltsempfänger sowie bei Rentnern pro Monat ein Freibetrag in
Höhe von einem Viertel des gesetzlichen Mindestlohnes gewährt wird.
Freibetrag pro Monat auf Lohn und Gehalt oder Pension: 480,26 €.
1,4 % Abzug auf allen anderen Einkünften ohne Freibetrag.
36
DIE PFLEGEVERSICHERUNG
Die Pflegeversicherung ist seit dem 1. Januar 1999 in Kraft getreten.
Ein Recht auf Pflegeversicherung besteht für alle Personen, die in einer
luxemburgischen Gesundheitskasse versichert sind und pflegebedürftig
sind, unabhängig von ihrem Alter.
Als pflegebedürftig gilt jede Person, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
Verrichtungen im täglichen Leben regelmässig Hilfe einer Drittperson
benötigt. Darüber hinaus muss der Bedarf an Hilfe bei den Verrichtungen
im täglichen Leben wenigstens 3,5 Stunden pro Woche ausmachen und
die Pflegebedürftigkeit muss mindestens 6 Monate dauern.
Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Verwaltung gestellt
werden.
Geldwert für Leistungen bei Pflege zu Hause
pro Stunde 54,19 €
Geldwert für Leistungen bei Pflege im Heim
pro Stunde 66,43 €
Geldwert für Pflegehilfsmittel
pro Monat 111,00 €
Maximale Geldleistungen
pro Woche 262,50 €
Der Beitrag zur Pflegeversicherung
Auf allen Einkünften in Luxemburg wird 1,4 % in Abzug gebracht zur
Finanzierung der Pflegeversicherung, wobei einem Vollzeitbeschäftigten
Lohn- und Gehaltsempfänger sowie bei Rentnern pro Monat ein
Freibetrag in Höhe von einem Viertel des gesetzlichen Mindestlohnes
gewährt wird.
Freibetrag pro Monat auf Lohn und Gehalt oder Pension 480,26 €.
1,4 % Abzug auf allen anderen Einkünften ohne Freibetrag.
DAS GARANTIERTE MINDESTEINKOMMEN
Beträge pro Monat
Haushaltsgemeinschaft
1ter Erwachsener bei 2 Erwachsenen jeder weitere Erwachsene Zuschlag pro Kind 1 348,18 €
2022,27 €
385,73 €
122,56 €
37
Freibetrag bei Zusatzeinkünften
30 % von den Einkünften
Mietkostenzuschuss maximal nicht Index gebunden
123,95 €
Anspruchsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss berechtigt sein in Luxemburg zu leben, dort
seinen Wohnsitz haben und tatsächlich dort wohnen. Wenn er weder
Luxemburger noch EU-Bürger, Bürger eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Bürger der Schweiz ist
und auch nicht als Staatenloser oder Flüchtling anerkannt wurde, muss
der Antragsteller während der letzten 20 Jahre mindestens 5 Jahre in
Luxemburg gelebt haben.
Antragsteller aus der EU, dem EWR oder der Schweiz und ihre
Familienangehörigen sind nicht von dieser Wohnsitzbedingung betroffen
und haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit während der ersten
3 Monate ihres Aufenthalt in Luxemburg oder während der Dauer ihrer
Arbeitsuche (sofern sie zu diesem Zweck nach Luxemburg gekommen
sind) keinen Anspruch auf die RMG-Leistungen.
RMG-Bezieher sind vor allem Personen, die keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Invalidenrente haben, Personen, die nicht für den
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder nicht in der Lage sind, eine
Erwerbstätigkeit auszuüben, aber auch Personen, die in eine Notlage
geraten sind.
Diejenigen, deren Einkommen unterhalb dieser Armutsschwelle liegen,
erhalten vom Staat einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen
ihrem Einkommen und der Höhe des RMG unter Berücksichtigung ihrer
Haushaltsgemeinschaft und des Freibetrages.
DIE ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG
Zuteilungsbedingungen
- Die bezahlten Arbeitnehmer, die unfreiwillig ihre Arbeit verlieren;
- Die Schulabgänger, die keine Arbeit finden;
- Die Selbstständigen, die ihre Aktivität einstellen mussten und welche
eine Arbeit suchen;
- Wohnhaft in Luxemburg;
- Fähig zu arbeiten;
- Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen;
- Als Arbeitssuchender eingeschrieben sein und bereit sein eine
entsprechende Arbeit anzunehmen;
- Mindestens 16 Jahre und maximum 64 Jahre alt sein;
- Wenigstens 26 Wochen während den letzten 12 Monaten vor der
Einschreibung gearbeitet haben.
38
Leistungen
Dauer
365 Kalendertage während einer Referenzperiode von 24 Monaten.
Zusätzlich 182 Kalendertage für Personen die schwierig zu vermitteln
sind.
Für ältere Arbeitslose über 50 Jahre besteht die Möglichkeit einer
Verlängerung unter verschiedenen Bedingungen bis 365 Tage.
Referenzgehalt
Durchschnitt vom Bruttogehalt, welches die vorhergehenden 3 Monate
verdient wurde.
Entschädigungsbetrag
80 % vom Gehalt aber nicht mehr als 2,5x des sozialen Mindestlohnes
(SML) monatlich. Wenn das Arbeitslosengeld mehr als 273 Tage während
einer Periode von 12 Monaten gezahlt wird, wird die Grenze auf 2x des
sozialen Mindestlohnes herabgesetzt.
Familienzusätze
Erhöhung auf 85 % vom Gehalt wenn mindestens ein Kind zu Lasten des
Empfängers ist.
Kurzarbeit
Verminderung vom normalen Arbeitszeitplan oder Einführung von nicht
entschädigten Tagen während einer normalen Arbeitswoche.
Zuteilungsbedingungen
Alle Arbeitnehmer, welche normalerweise beschäftigt waren bei
Einführung der Kurzarbeit wie z.B.:
- Durch „Schlechtwetter Bedingungen“;
- Durch technische Probleme im Betrieb;
- Durch konjunkturelle oder strukturelle Probleme im Betrieb.
(1)
(2)
bis zum 16. August 2010
bis zum 16. August 2012 (Gesetz vom 3. August 2010 über die Durchführung von verschiedenen
vorübergehenden Maßnahmen zur Beschäftigung zu fördern und die Regeln für Arbeitslosengeld
und zur Ergänzung oder Abweichung von einzelnen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches
anzupassen)
39
Entschädigungsbetrag
80 % vom Brutto Stundenlohn ohne dass die Entschädigung mehr
als 2,5x den sozialen Mindeststundenlohn überschreitet. Die ersten
16 Std / Monat werden vom Arbeitgeber bezahlt. Für die weiteren
Stunden wird die Arbeitslosenentschädigung durch das Arbeitsamt
gezahlt.
Wiedereingliederungshilfe
Ein Arbeitslosengeldempfänger oder ein Arbeitnehmer, der entlassen
wurde, sei es aus eigener Entscheidung oder im Rahmen einer Entlassung
aus wirtschaftlichen Gründen oder bedingt durch die Reorganisation des
Unternehmens, der eine Stelle findet, die geringer vergütet ist als seine
vorherige, kann in den Genuss der Wiedereingliederungshilfe gelangen.
Sie soll während der ersten 48 Monate der Wiedereingliederung eine
Vergütung in Höhe von 90 % der vorherigen Vergütung garantieren.
Der neue Arbeitsvertrag muss eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllen:
- unbefristeter Arbeitsvertrag;
- auf mindestens 18 Monat befristeter Arbeitsvertrag;
- Vertretung eines in Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers (im
Vertrag angegeben).
Alle in Luxemburg sozialversicherten ansässigen und nicht ansässigen
Arbeitnehmer, die in Luxemburg eine Stelle finden, die geringer vergütet
ist als ihr bisheriger Arbeitsplatz. Das vorherige Gehalt ist auf plafoniert
auf 3,5 des gesetzlichen Mindestlohnes.
Der ehemalige Arbeitgeber muss beim Ministerium für
Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarökonomie für die
Wiedereingliederungshilfe zugelassen sein, es sei denn, der Arbeitnehmer
wurde Opfer einer Insolvenz oder er bezieht Arbeitslosengeld.
Der Arbeitnehmer muss das Formular zwecks Antrags auf
Wiedereingliederungshilfe ausfüllen und zurückschicken. Das Formular
kann ebenfalls auf der Internetseite des Arbeitsamtes (ADEM)
heruntergeladen werden. Der Beschluss zur Bewilligung der Beihilfe
wird vom Direktor der ADEM getroffen.
Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Antritt der neuen Stelle
eingereicht werden, da der Anspruch auf die Beihilfe ansonsten verjährt.
40
DIE KRANKENVERSICHERUNG
Empfänger (Versicherte)
- Alle Personen welche für einen Arbeitgeber arbeiten oder selbständig
arbeiten;
- Die Rentenempfänger;
- Die Arbeitslosengeldbezieher;
- Die Personen, welche ein Ersatzgehalt bekommen auf dem soziale
Beiträge vorgesehen sind;
- Die Empfänger, die ein garantiertes Mindesteinkommen erhalten;
- Die freiwillig Versicherten.
Mitversicherte
Der Ehepartner, sowie Verwandte oder Seitenverwandte bis zum 3.
Grad, welche den Haushalt des Versicherten führen und keine eigene
Versicherung haben.
Die Kinder solange Recht auf Kindergeld besteht (bis 27 Jahre maximum;
bis 30 Jahre, bei einem Einkommen, das kleiner ist als das garantierte
Mindesteinkommen (RMG). Verlängerungen sind unter bestimmten
Bedingungen möglich (z.B. behinderte Kinder ohne Einkommen).
Die Zuteilungsbedingungen
Das Recht auf Leistungen beginnt sobald ein Beruf ausgeübt wird. Im
Falle einer freiwilligen Versicherung ist eine Wartezeit von 3 Monaten
vorgesehen.
Die Sachleistungen
Wahl und Bezahlung vom Arzt
Der Versicherte hat die freie Wahl des Arztes bei jedem Krankheitsfall.
Die Behandlung im Ausland sollte im voraus von der Krankenkasse
genehmigt werden, da die Luxbg. Krankenkasse die Bezahlung der
Behandlung in bestimmten Fällen verweigert, bzw. nur zurückerstattet
nach Tarif (Nomenklatur) der Gesundheitskasse.
Der Versicherte muss die Arzthonorare selbst begleichen.
Die Gesundheitskasse zahlt ihm das Honorar zurück nach Tarif.
41
Beteiligung an den Arztkosten
Der Versicherte muss sich mit 20 % beteiligen bei dem ersten Arztbesuch
innerhalb von 28 Tagen. Für die nachfolgenden Besuche und Beratungen
muss er sich mit 5 % beteiligen. Eine Beteiligung ist auch geschuldet bei
technischen Sachleistungen außerhalb des Krankenhauses. Die Beteiligung
beträgt 5 % mit einem Maximum von 10,46 € pro Konsultation.
Die Beratungen im Falle einer Behandlung in einem Krankenhaus gehen
integral zu Lasten der Krankenversicherung.
Beteiligung am Unterhalt
Bei Krankenhausaufenthalt muss der Versicherte für den Unterhalt
20,93 € pro Tag bezahlen und dies während maximal 30 Tagen, und
wenn man über 18 Jahre alt ist.
Zahnbehandlungen
Bis 60,00 € werden jährlich ganz bezahlt, danach erfolgt eine
Zurückerstattung bis zu 80 %.
Die Ersatzprothesen werden zu 100 % erstattet. Wenn der Versicherte
nicht regelmäßig zur Vorsorge seinen Arzt besucht hat, werden ihm nur
bis zu 80 % erstattet. Die Zusatzkosten für Prothesen und Leistungen,
die das Normale überschreiten, werden nicht zurückerstattet.
Nur die in Luxemburg zugelassenen Medikamente werden bis maximal
100% zurückerstattet.
Die Medikamente sind in 4 Kategorien eingeteilt:
- Unverzichtbare Medikamente werden zu 100 % zurückerstattet.
- Normal notwendige Medikamente werden zu 80 % zurückerstattet.
- Weniger notwendige Medikamente werden zu 40 % zurückerstattet.
- Nicht notwendige Medikamente werden nicht zurückerstattet
Hörgeräte und Brillen
Hörgeräte - nach vorheriger Erlaubnis von der Gesundheitskasse - zu
den Sätzen, die in der Gesundheitskassen Verordnung festgesetzt sind.
Bei Brillen beträgt die Erneuerungszeit 3 Jahre, es sei denn die Sehstärke
ändert sich um 0,5 (Sehstärke).
Bestattungskosten
Beim Tode eines Versicherten oder eines Mitglieds seiner Familie werden
Bestattungskosten von 1007,72 € gewährt.
- Für Kinder unter 6 Jahren
- Für totgeborene Kinder
42
50 %
20 %
DAS KRANKENGELD
Empfänger
Alle Personen welche einer bezahlten Tätigkeit nachgehen sowie
Selbständige.
Die Bedingungen
Am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit müssen sich die Arbeitnehmer
beim Arbeitgeber abmelden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger
als zwei Tage, so ist der Krankenschein vom Arbeitnehmer an die
Gesundheitskasse zu senden. Der Arbeitgeber muss am dritten Tag im
Besitz der Krankmeldung sein.
Nach einer Krankheitsabwesenheit von 10 Wochen, während einer
Referenzperiode von 20 Wochen, muss der Versicherte einen
medizinischen Bericht (R4) vorweisen, welcher von seinem behandelnden
Arzt ausgestellt werden muss.
Dauer
Der Anspruch auf Krankengeld ist im Normalfall auf maximal 52 Wochen
in einer Referenzperiode von 104 Wochen begrenzt. Hierzu werden alle
Arbeitsunfähigkeitsperioden, welche Anrecht auf Krankengeld geben,
zusammengezählt, und zwar die Zeiten der Krankenkassenversicherung,
der Unfallversicherung und die legalen oder kollektivverträglichen
Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall.
Betrag
Während den ersten 77 Tagen ab dem ersten Krankentag + der
Rest des Kalendermonats in dem der 77. Krankentag liegt (in einer
Referenzperiode von 12 Monaten), hat der Arbeitnehmer Anrecht auf
den vollständigen Erhalt des Lohnes und der zusätzlichen Leistungen,
die im Arbeitsvertrag festgehalten wurden. Diese Lohnfortzahlung ist zu
Lasten des Arbeitgebers.
Nach der Lohnfortzahlung zahlt die Gesundheitskasse das Krankengeld.
Für die Berechnung des Krankengeldes gebraucht die Gesundheitskasse
den höchsten Basislohn während einem der drei Kalendermonate,
die dem Zahlungsbeginn des Krankengeldes vorausgehen. Zuzüglich
gebraucht die Gesundheitskasse auch den Durchschnitt der finanziellen
Zusatzleistungen über die 12 Monate hinweg, die dem Monat des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorausgehen.
Die Geldentschädigung für „Selbstständig-“Versicherte beginnt erst nach
dem laufenden Monat und den 3 folgenden Krankheitsmonaten seiner
Arbeitsunfähigkeit durch die Gesundheitskasse.
43
DIE BERUFSUNFÄHIGKEIT UND DIE BERUFLICHE
WIEDEREINGLIEDERUNG
Beschreibung
Nach einer Abwesenheit von 10 Wochen im Zeitraum von 20 Wochen
wegen Krankheit wird der Patient vom medizinischen Kontrolldienst der
Krankenkasse vorgeladen.
Verschiedene Entscheidungen sind möglich:
1. Der Kontrollarzt stellt fest, dass eine Genesung vorauszusehen ist.
In diesem Fall wird die Krankmeldung angenommen. Krankengeld
wird weiter bezahlt.
2. Die Arbeitsaufnahme wird vom Kontrollarzt der Gesundheitskasse
angeordnet. Das Krankengeld wird nicht weiter bezahlt. Gegen
diese Entscheidungen kann Klage eingereicht werden.
3. Der Gesundheitszustand lässt das Arbeiten nicht mehr zu. Artikel
187(1) SVO. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf
eine Invalidenrente (der Arbeitsvertrag ist beendet).
4. Der Gesundheitszustand lässt das Arbeiten zu, aber der
Arbeitnehmer ist nur noch begrenzt arbeitsfähig. Artikel 187(2)
(3) SVO. Der beauftragte Arbeitsmediziner schlägt der gemischten
Kommission eine Wiedereingliederung vor.
Die gemischte Kommission entscheidet über die Wiedereingliederung:
a) Interne Wiedereingliederung (im Betrieb).
b) Externe Wiedereingliederung (anderer Betrieb).
Gemischte Kommission
Die Zusammensetzung der gemischten Kommission besteht aus
Vertretern der Arbeitnehmer (2), der Arbeitgeber (2), des medizinischen
Kontrolldienstes (1), der Arbeitsmedizin (1), des Arbeitsministeriums (1)
und des Arbeitsamtes (1).
Interne Wiedereingliederung
Hat der Betrieb mehr als 25 Arbeitnehmer, so muss er obligatorisch eine
interne Wiedereingliederung des Arbeitnehmers vornehmen. Es besteht
keine Verpflichtung einer internen Wiedereingliederung wenn:
a) Der Betrieb weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt.
b) Der Quotient der Behinderten im Betrieb erreicht ist.
c) Keine Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Betrieb besteht.
In diesem Fall muss eine Begründung vorliegen und die Einwilligung
der Kommission gegeben sein.
44
Nach dem Vorschlag einer Wiedereingliederung tritt ein Kündigungsschutz
für 1 Jahr in Kraft. Wenn durch die Wiedereingliederung eine Lohnkürzung
erfolgt, so hat der Arbeitnehmer Anrecht auf einen Ausgleich. Unterschied
zwischen dem alten und dem neuen Lohn (maximaler Ausgleich bis 5 x
den Mindestlohn).
Externe Wiedereingliederung
Der Arbeitnehmer wird in einem speziellen Dienst des Arbeitsamtes als
Arbeitsuchender eingeschrieben und muss dem Arbeitsamt zur Verfügung
stehen. Während der Dauer der externen Wiedereingliederung hat
der Arbeitnehmer Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung ohne AntiKumulbestimmungen. Wenn die Dauer der Arbeitslosenunterstützung
erschöpft ist, und der Arbeitnehmer nicht eingegliedert wurde, hat
er Anrecht auf ein Wartegehalt, welches seiner luxemburgischen
Invalidenrente gleichkommt.
Nimmt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf, erhält er eine
Ausgleichszahlung.
Die interne und externe Wiedereingliederung gilt auch für
Grenzgänger.
DIE INVALIDENRENTE
Der Antragssteller muss Invalide sein
Der Versicherte wird als Invalide angesehen, der infolge längerer
Krankheit, eines Gebrechens oder infolge von Abnützung eine Minderung
der Arbeitsfähigkeit erlitten hat, die ihn daran hindert seinen zuletzt
ausgeübten Beruf oder eine andere seinen Kräften und Fähigkeiten
entsprechende Beschäftigung auszuüben (Art.187(1) SVO).
Beginn der Invalidenrente
Die Invalidenrente wird auf Antrag (Formular) durch den Vertrauensarzt
der Rentenkasse bestätigt und von der Rentenkasse genehmigt.
Eine Ablehnung kann angefochten werden (Sozialgericht).
Die Mindestversicherungszeit, genannt Wartezeit, muss erfüllt
sein.
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn während der letzten 3 Jahre vor Beginn
der Invalidität eine Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten
nachgewiesen ist. Die Erfüllung der Wartezeit ist nicht erforderlich,
wenn die Invalidität auf einen wie auch immer gearteten Unfall oder auf
eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist, die während der
Mitgliedschaft eingetreten ist.
45
Leistungen der Invalidenrente
Sie bestehen aus pauschalen, proportionalen Steigerungen und aus
Sondersteigerungen (paus. u. proport.) und dem Anpassungsfaktor.
Die Rente setzt sich pauschalen, proportionalen und besonderen
Zuschlägen (pauschalen und proportionalen) zusammen.
Die Reform der Rentenversicherung von 2012 brachte gewisse
Änderungen an der Berechnungsweise über einen Übergangszeitraum
von 40 Jahren mit sich. .
Pauschale Zuschläge
Der pauschale Erhöhungssatz ist von 23,5 % im Jahre 2012 auf 28 % im
Jahre 2052 gestiegen (siehe Tabelle Seite 52-53).
494,67 € (Index 100 pro Jahr) für 40 Versicherungsjahre für das Jahr
2014.
Besonderer pauschaler Zuschlag von 1/40 für jedes Jahr zwischen
dem Begin des Rentenanspruchs und dem Alter von 65 Jahren (höchstens
40).
Proportionale Zuschläge
1,85 % - 2,05 % der gesamten Löhne (Index 100/Basis 84). Der Satz
von 1,85 % im Jahre 2012 wird auf 1,60 % im Jahre 2052 gesenkt. Die
Wertung der proportionalen Zuschläge wird schrittweise von 93 im Jahre
2012 auf 100 im Jahre 2052 ungeachtet des Alters und der Berufslaufbahn
angehoben (siehe Tabelle Seite 52-53).
Besondere proportionale Zuschläge
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit vor dem Alter von 55 Jahren.
Besondere proportionale Zuschläge für die restlichen Jahre zwischen
dem Beginn des Rentenanspruchs bis zum Alter von 55 Jahren. Der Satz
dieser Zuschläge beläuft sich auf 1,838 % (für 2014) des Durchschnitts
der Gehälter, die in dem Zeitraum zwischen dem 25. Lebensjahr und
dem Fälligkeitsjahr des Risikos erwirtschaftet wurden.
Aufwertungsfaktor: 1,418 (für die Renten ab dem 01.01.2014)
Das Zusammentreffen mit anderen Einkommen
Bei zusätzlichen Einkünften (Unfallrente, Erwerbseinkommen)
entscheidet die Rentenkasse, ob eine Kürzung vorgenommen
wird. Außerdem entscheidet der Vertrauensarzt bei zusätzlichem
Erwerbseinkommen, ob noch eine Invalidität vorliegt.
46
DIE HINTERBLIEBENENRENTE
Die Zuerkennungsbedingungen der Hinterbliebenenrente
Der Versicherte muss zum Zeitpunkt seines Todes innerhalb der letzten
3 Jahre eine Wartezeit von wenigstens 12 Versicherungsmonaten
nachweisen.
Keine Wartezeit des Versicherten ist erforderlich wenn der Tod auf
einen Unfall gleich welcher Art, oder eine anerkannte Berufskrankheit
zurückzuführen ist. Der überlebende Ehepartner, zur Zeit des Todes
mindestens ein Jahr verheiratet war, oder ein Kind aus dieser Ehe
hervorgegangen ist, oder durch diese Ehe anerkannt wurde, oder der
Tod durch Unfall entstanden ist.
Leistungen
100 % der pauschalen Steigerungen und der pauschalen
Sondersteigerungen.
75 % der proportionalen Steigerungen und der proportionalen
Sondersteigerungen auf welche der Versicherte Anrecht hat oder hätte.
100% der Rente des Verstorbenen wird während den ersten 3 Monaten
nach dem Tod des Versicherten an die Überlebenden bezahlt, welche mit
dem Hinterbliebenen im Haushalt gelebt haben. Wenn der Verstorbene
noch kein Rentenempfänger war, wird die Hinterbliebenenrente für den
Todesmonat und die 3 folgenden Monate bis zu dem Betrag der Pension
ergänzt, welche für diesen Zeitraum an den Versicherten geschuldet
gewesen wäre.
Der überlebende Ehegatte
Die Hinterbliebenenrente fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in
dem der/die Berechtigte wieder heiratet. Falls der/die Berechtigte
vor der Vollendung des 50. Lebensjahres wieder heiratet, wird die
Hinterbliebenenrente mit dem fünffachen Betrag, welcher für die letzten
12 Monate gezahlt wurde, abgefunden.
Erfolgt die Wiederverheiratung nach Vollendung des 50. Lebensjahres,
beträgt die Abfindung das Dreifache des erwähnten Betrages.
Das Zusammentreffen einer:
1. Hinterbliebenenrente mit persönlichen Einkünften
oder
2. einer persönlichen Rente mit einer Hinterbliebenenrente
1. Übersteigt das Einkommen aus einer Hinterbliebenenrente und
persönlichen Berufseinkünften einen festgelegten Betrag, so wird
eine Kürzung der Hinterbliebenenrente vorgenommen.
Schwellenbetrag für Kürzung: 2 838,50 € im Monat.
Freibetrag bei Berufseinkommen: 1 261,56 € im Monat.
47
1.
2. Übersteigt die Hinterbliebenenrente zusammen mit den
persönlichen Einkünften aus einer Rente einen festgelegten Betrag,
so wird eine Kürzung der Hinterbliebenenrente vorgenommen.
Schwellenbetrag für Kürzung: 2 838,50 € im Monat. (Kein
Freibetrag)
Für jede geschuldete Waisenrente wird der Schwellenbetrag um
12% erhöht.
Mindestpension bei Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente beträgt 1 703,10 € pro Monat bei mindestens
40 Versicherungsjahren auch wenn weniger geschuldet wäre.
Waise von Vater oder Mutter
1/3 der pauschalen Steigerungen und der pauschalen Sondersteigerungen,
die der Versicherte bekommen hätte.
1/4 der proportionalen Steigerungen und der proportionalen
Sondersteigerungen, die der Versicherte bekommen hätte.
Die Waisenrente wird im Prinzip bis zum 18ten Lebensjahr gewährt.
Sie kann jedoch bis zum 27ten Lebensjahr weitergezahlt werden, wenn
die Waise wegen wissenschaftlicher oder technischer Berufsausbildung
daran gehindert wird, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Die Waisenrente wird lebenslänglich gewährt, bei geistigem oder
körperlichem Gebrechen und der Waisenrentenempfänger außerstande
ist seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Gebrechen müssen
vor Vollendung des 18ten Lebensjahres festgestellt sein.
Waise von Vater und Mutter
Für die Vollwaise wird die Rente verdoppelt. Besteht ein Anrecht auf
Waisenrente sowohl auf Grund der Versicherung des Vaters als auch auf
Grund derjenigen der Mutter, ist die höchste Rente geschuldet und wird
verdoppelt.
Die Antragstellung
Sämtliche Leistungen der Rentenversicherung werden grundsätzlich
nur auf Antrag hin gewährt. Die Antragsformulare sind bei den
Rentenkassen und dem LCGB erhältlich. Selbst beim Tode eines
Rentenempfängers kann die Hinterbliebenenrente nur auf Antrag hin
gewährt werden. Auszüge der Heiratsurkunde und der Sterbeurkunde
sind dem Antrag beizufügen.
War der Verstorbene während seines Berufslebens bei mehreren Kassen
in Luxemburg versichert, ist der Antrag an die Kasse zu richten, bei
welcher er zuletzt versichert war.
48
Die Hinterbliebenen der in Luxemburg versicherten Grenzgänger sind
verpflichtet ihren Antrag bei dem zuständigen Versicherungsträger ihres
Wohnlandes einzureichen.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Rente durch einen rekursfähigen Bescheid gewährt oder abgelehnt.
DER VORRUHESTAND (PRERETRAITE)
Durch die Vorruhestandsregelung ermöglicht der Gesetzgeber auf
verschiedene Situationen in den Betrieben und auf dem Arbeitsmarkt zu
reagieren, wie:
1.
2.
3.
Personalabbau von älteren Arbeitnehmern bei gleichzeitiger
Einstellung von Arbeitslosen um so Arbeitslose wieder in das
Arbeitsleben zu integrieren.
Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten ältere Arbeitnehmer in den
Vorruhestand zu setzen.
Schichtarbeitern das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu erleichtern.
Zuteilungsbedingungen
Mindestalter 57 Jahre vollendet - Mindest Rentenversicherungszeiten
37 Jahre - (innerhalb der nächsten 3 Jahre muss ein Anspruch auf eine
Altersrente oder eine vorzeitige Altersrente bestehen).
Keine weitere berufliche Tätigkeit ausüben, ausgenommen gelegentliche
Arbeiten bis maximal die Hälfte des entsprechenden sozialen
Mindestlohnes.
Vorruhestände
Solidarischer Vorruhestand (Préretraite solidarité)
(Abschaffung von der Regierung geplant)
Bedingungen: Einstellung eines Arbeitssuchenden
Kostenverteilung: 70 % Staat 30 % Arbeitgeber
Gemäss dem Abkommen, das am 28. November 2014 zwischen der
Regierung und den Gewerkschaften getroffen wurde, verpflichtet
die Regierung sich in Zuge der Abschaffung der Préretraite-solidarité
die Préretraite progressive und vor allem den Vorruhestand
für Schichtarbeiter zu verbessern. Der Gesetzesentwurf wird
Anfang 2015 mit den Sozialpartnern diskutiert werden. Ab dem
Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung wird für maximal 3 Jahre die
Préretraite-solidarité weiterhin angewandt werden in Fällen wo diese in
laufenden Kollektivverträgen vorgesehen ist.
49
Vorruhestand für Schichtarbeiter (Préretraite travail sur Poste):
Bedingungen: Mindestens 20 Jahre Schichtarbeit
Kosten: 100 % Staat
Vorruhestand wegen strukturellen Problemen im Betrieb oder
Personalabbau (Préretraite ajustement):
Bedingungen: Genehmigung durch das Konjunkturkomitee
Kostenverteilung: 50-100 % Staat 50-0 % Arbeitgeber
Progressiver Ruhestand (Préretraite progressive)
(kürzere Arbeitszeit):
Teilweise Ruhestand - teilweise Arbeiten
Bedingungen: Einstellung eines Arbeitssuchenden
Kosten: 100 % Staat (Teil Préretraite)
Entschädigung
Referenzverdienst: Durchschnittsmonatsverdienst, alle regelmässigen
Zahlungen (13ter Monat, Urlaubsgeld, usw.) aber ohne Überstunden.
Referenzzeit: Entweder Durchschnittsverdienst der letzten 3,12 bzw 18
Monate:
* 85 % vom Referenzverdienst während den 12 ersten Monaten.
* 80 % vom Referenzverdienst während den 12 folgenden Monaten.
* 75 % vom Referenzverdienst während den folgenden 12 Monaten.
(Maximale Entschädigung: 5x sozialer Mindestlohn)
DIE ALTERSRENTE
Die Zuerkennungsbedingungen: Altersrente ab 65 Jahren
Mindestens 120 Versicherungsmonate - Pflicht, bzw. freiwillige
Weiterversicherung oder Nachkaufzeiten im Alter von 65 Jahren.
Hat der Versicherte im Alter von 65 Jahren die Bedingungen für 120
Monate Versicherungszeit nicht erfüllt, werden ihm die effektiv gezahlten
Versicherungsbeiträge auf Antrag hin ausbezahlt, sowie seit 1989, auch
der Arbeitgeberteil.
Ab 60 Jahre wenn wenigstens 480 Versicherungsmonate bestehen, von
welchen mindestens 120 Monate Beitragsversicherungsmonate sind.
Ab 57 Jahre wenn mindestens 480 Pflichtversicherungsmonate
bestehen.
Die Altersrente wird nur auf Antrag (Formular) gewährt.
Grenzgänger beantragen ihre Pension im Wohnland.
50
Die Berechnung der Altersrente
Sie besteht aus pauschalen Steigerungen und aus proportionalen
Steigerungen.
Die Reform der Rentenversicherung von 2012 brachte bestimmte
Veränderungen bei der Berechnungsweise über einen Übergangszeitraum
von 40 Jahren mit sich.
Pauschale Zuschläge
Der Satz der pauschalen Zuschläge wird von 23,5 % im Jahre 2012 auf
28 % im Jahre 2052 angehoben (siehe Tabelle Seite 52-53).
494,67 € (Index 100 pro Jahr) für 40 Versicherungsjahre für das Jahr
2014.
Besondere pauschale Zuschläge von 1 / 40 für jedes Jahr zwischen
dem Anfang des Rentenanspruchs und dem Alter von 65 Jahren
(höchstens 40).
Proportionale Zuschläge
1,85 % - 2,05 % der gesamten Löhne (Index 100 / Basis 84). Der Satz
von 1,85 % im Jahre 2012 wird auf 1,60 % im Jahre 2052 gesenkt. Die
Wertung der proportionalen Zuschläge wird schrittweise von 93 im Jahre
2012 auf 100 im Jahre 2052 ungeachtet des Alters und der Berufslaufbahn
angehoben (siehe Tabelle Seite 52-53).
Aufwertungsfaktor: 1,418 (für die Renten ab dem 01.01.2014)
Hinausgeschobene Altersrente
Der Beginn der Alterspension kann hinausgeschoben werden wenn der
Versicherte bei 65 Jahren eine Wartezeit von 120 Versicherungsmonaten
nicht erfüllt hat. Der Arbeitsvertrag wird nicht aufgelöst da noch kein
Rentenanspruch besteht.
Das Zusammentreffen der Altersrenten mit anderen beruflichen
Einkünften
Das Zusammentreffen ist möglich bei einer normalen (65) Altersrente.
Die Ausübung einer Lohnbeschäftigung durch einen Rentenempfänger
muss vorher vom Arbeitsministerium genehmigt werden. Es erfolgt
keine Kürzung der Altersrente.
Bei der Kumulierung der Altersrente mit einer entgeltlichen
Beschäftigung wird die Frühpension in dem Maße herabgesetzt wie die
Rente zusammen mit dem Einkommen den Durchschnitt der 5 höchsten
Jahresgehälter des Versicherungszeitraumes überschreitet.
51
Anfangsjahr des
Rentenanspruchs
52
Pauschale
Zuschläge
Proportionale Zuschläge
%
%
Schwelle
Erhöhung
vor 2013
23,500
1,850
93
0,010
2013
23,613
1,844
93
0,011
2014
23,725
1,838
93
0,011
2015
23,838
1,832
93
0,012
2016
23,950
1,825
93
0,012
2017
24,063
1,819
93
0,012
2018
24,175
1,813
94
0,013
2019
24,288
1,807
94
0,013
2020
24,400
1,800
94
0,013
2021
24,513
1,794
94
0,014
2022
24,625
1,788
94
0,014
2023
24,738
1,782
94
0,015
2024
24,850
1,775
95
0,015
2025
24,963
1,769
95
0,015
2026
25,075
1,763
95
0,016
2027
25,188
1,757
95
0,016
2028
25,300
1,750
95
0,016
2029
25,413
1,744
95
0,017
2030
25,525
1,738
96
0,017
2031
25,638
1,732
96
0,018
2032
25,750
1,725
96
0,018
Anfangsjahr des
Rentenanspruchs
Pauschale
Zuschläge
Proportionale Zuschläge
%
%
Schwelle
Erhöhung
2033
25,863
1,719
96
0,018
2034
25,975
1,713
96
0,019
2035
26,088
1,707
97
0,019
2036
26,200
1,700
97
0,019
2037
26,313
1,694
97
0,020
2038
26,425
1,688
97
0,020
2039
26,538
1,682
97
0,021
2040
26,650
1,675
97
0,021
2041
26,763
1,669
98
0,021
2042
26,875
1,663
98
0,022
2043
26,988
1,657
98
0,022
2044
27,100
1,650
98
0,022
2045
27,213
1,644
98
0,023
2046
27,325
1,638
98
0,023
2047
27,438
1,632
99
0,024
2048
27,550
1,625
99
0,024
2049
27,663
1,619
99
0,024
2050
27,775
1,613
99
0,025
2051
27,888
1,607
99
0,025
2052
28,000
1,600
100
0,025
nach 2052
28,000
1,600
100
0,025
53
Nachkauf von Versicherungszeiten
Unter bestimmten Bedingungen (familiäre
Versicherungszeiten nachgekauft werden.
Gründe)
können
Bedingungen
Nachweis von wenigstens 12 Monaten Pflichtversicherung.
Rückzahlung von ausbezahlten Leistungen
Die Personen, welche sich ihre Beiträge ausbezahlen ließen, können
ihre Rechte wieder aufleben lassen, indem sie die ausbezahlten Beiträge
zurückzahlen (mit Verzinsung von 4%).
Der Arbeitgeberteil lebt ebenfalls wieder auf, wenn wieder 48
Versicherungsmonate nachgewiesen werden können, z.B. mindestens
12 Monate Pflichtversicherung und 36 Monate Weiterversicherung.
DIE JAHRESENDZULAGE
Die Jahresendzulage wird jedes Jahr einmal im Dezember ausbezahlt an
alle Rentenempfänger.
Die Jahresendzulage beträgt für 40 Versicherungsjahre (734,28 €
pro Jahr). Die Jahresendzulage ist Index gebunden und wird bei der
Rentenanpassung angepasst.
DIE ERZIEHUNGSPAUSCHALE
Die Erziehungspauschale ist eine Leistung, die dem Elternteil zusteht,
welcher die Erziehung der Kinder übernommen hat, sofern diese
Erziehungsaufgabe nicht in seiner Rente schon berücksichtigt wurde.
Wer hat Anrecht auf die Erziehungspauschale?
Der Elternteil, welcher die Erziehung eines Kindes übernommen hat,
* sofern er bei der Geburt des Kindes in Luxemburg wohnhaft und
wirklich ansässig war.
* soweit die Erziehung des Kindes, für welches die Pauschale beantragt
wird, nicht schon bei der Berechnung der eigenen Rente oder der
des Ehepartners berücksichtigt wurde.
* Adoptiveltern haben Anspruch auf die Erziehungspauschale, wenn
das Kind bei der Adoption nicht älter als vier Jahre war.
Die Erziehungspauschale kann auch einer Drittperson gewährt werden,
welche an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes übernommen hat.
54
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes auf Grund außergewöhnlicher
Umstände im Ausland lebten, können sie von der Residenzpflicht
entbunden werden.
Die Berechnung der Erziehungspauschale
Die Erziehungspauschale beträgt pro Kind 86,54 € brutto.
Von diesem Betrag werden abgezogen:
* 2,8 % für die Krankenversicherung und
* 1,4 % für die Pflegeversicherung.
Der Bruttobetrag, abzüglich des Beitrages an die Krankenversicherung,
unterliegt der Einkommenssteuer.
Beziehern von Renten, bei denen Erziehungszeiten teilweise in Rechnung
gestellt wurden, steht gegebenenfalls noch ein Differenzialbetrag zu.
Wann ist die Erziehungspauschale geschuldet?
Auf Antrag hin wird die Erziehungspauschale im Prinzip vom 65.
Lebensjahr an gezahlt, oder beim Bezug einer persönlichen Rente vor 65
Jahren, z.B. Invalidenrente oder vorgezogener Alterspension.
Antrag auf Erziehungspauschale
Um die Erziehungspauschale zu erhalten muss man einen Antrag an
den Nationalen Solidaritätsfonds richten:
Fonds National de Solidarité
Postfach 2411
L-1024 Luxemburg
Tel: +352 49 10 81-1 / Fax: +352 49 10 81-64
Büros: 8-10, rue de la Fonderie
Öffnungszeiten der Schalter: Morgens 8:30-11:30 Uhr
55
DIE MINDESTPENSION IM ALLGEMEINEN PENSIONSSYSTEM
(Artikel 223 der S.V.O.)
Mindestpension für 40 Jahre = 90 % von 2,085.00 € (Index 100/Jahr)
56
Versicherungsjahre
Jahresbetrag Index
100
Monatsbetrag
Index
100
Monatsbetrag Akt.
Index
Aufwertungsfaktor
Mindestpension
(Brutto)
40
1 876,50 €
156,38 €
1 212,17 €
1,405
1 703,10 €
39
1 829,59 €
152,47 €
1 181,87 €
1,405
1 660,52 €
38
1 782,68 €
148,56 €
1 151,56 €
1,405
1 617,95 €
37
1 735,76 €
144,65 €
1 121,26 €
1,405
1 575,37 €
36
1 688,85 €
140,74 €
1 090,95 €
1,405
1 532,79 €
35
1 641,94 €
136,83 €
1 060,65 €
1,405
1 490,21 €
34
1 595,03 €
132,92 €
1 030,35 €
1,405
1 447,64 €
33
1 548,11 €
129,01 €
1 000,04 €
1,405
1 405,06 €
32
1 501,20 €
125,10 €
969,74 €
1,405
1 362,48 €
31
1 454,29 €
121,19 €
939,43 €
1,405
1 319,90 €
30
1 407,38 €
117,28 €
909,13 €
1,405
1 277,33 €
29
1 360,46 €
113,37 €
878,82 €
1,405
1 234,75 €
28
1 313,55 €
109,46 €
848,52 €
1,405
1 192,17 €
27
1 266,64 €
105,55 €
818,22 €
1,405
1 149,59 €
26
1 219,73 €
101,64 €
787,91 €
1,405
1 107,02 €
25
1 172,81 €
97,73 €
757,61 €
1,405
1 064,44 €
24
1 125,90 €
93,83 €
727,30 €
1,405
1 021,86 €
23
1 078,99 €
89,92 €
697,00 €
1,405
979,28 €
22
1 032,08 €
86,01 €
666,69 €
1,405
936,71 €
21
985,16 €
82,10 €
636,39 €
1,405
894,13 €
20
938,25 €
78,19 €
606,09 €
1,405
851,55 €
DIE INDEXENTWICKLUNG
Datum
Index
%
Datum
Index
%
11/1978
296.02
2.5 %
01/1991
473.15
2.5 %
06/1979
303.42
2.5 %
11/1991
484.97
2.5 %
12/1979
311.00
2.5 %
08/1992
497.09
2.5 %
04/1980
318.77
2.5 %
05/1993
509.51
2.5 %
09/1980
326.73
2.5 %
02/1994
522.24
2.5 %
02/1981
334.89
2.5 %
05/1995
535.29
2.5 %
05/1981
343.26
2.5 %
02/1997
548.67
2.5 %
09/1981
346.65
1.0 %
08/1999
562.38
2.5 %
02/1982
355.31
2.5 %
07/2000
576.43
2.5 %
09/1982
364.19
2.5 %
04/2001
590.84
2.5 %
12/1982
373.29
2.5 %
06/2002
605.61
2.5 %
05/1983
382.62
2.5 %
08/2003
620.75
2.5 %
09/1983
392.18
2.5 %
10/2004
636.26
2.5 %
12/1983
401.98
2.5 %
10/2005
652.16
2.5 %
09/1984
412.02
2.5 %
12/2006
668.46
2.5 %
08/1985
422.32
2.5 %
03/2008
685.17
2.5 %
07/1986
426.54
1.0 %
03/2009
702.29
2.5 %
01/1987
428.67
0.5 %
07/2010
719.84
2.5 %
12/1988
439.38
2.5 %
10/2011
737.83
2.5 %
09/1989
450.36
2.5 %
10/2012
756.27
2.5 %
05/1990
461.61
2.5 %
10/2013
775,17
2.5 %
57
NÜTZLICHE ADRESSEN
Caisse Nationale de Pension
(CNAP)
1A, bd Prince Henri
L-2096 Luxembourg
Tel: +352 22 41 41-1
Fax: +352 22 41 41-6443
E-mail: [email protected]
Internet: http://www.cnap.lu
Inspection du Travail
et des Mines (ITM)
3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Tel: +352 24 78-6145
Fax: +352 49 14 47
Internet: http://www.itm.lu/
Caisse Nationale de Santé (CNS)
Gesondheetskees
125, route d‘Esch
L-1471 Luxembourg
Tel: +352 27 57-1
E-mail: [email protected]
Internet: http://www.cns.lu
MOBBING asbl
64, avenue de la Liberté
L-1930 Luxembourg
Tél : 28 37 12 12
Fax : 28 37 12 13
E-mail: [email protected]
Internet: http://www.mobbingasbl.lu
Association d’Assurance
Accident (AAA)
125, route d‘Esch
L-2976 Luxembourg
Tel: +352 26 19 15-1
Fax: +352 49 53 35
Internet: http://www.aaa.lu
Chambre des Salariés (CSL)
B.P. 1263
L-1012 Luxembourg
Tel: +352 48 86 16-1
Fax: +352 48 06 14
E-mail: [email protected]
Internet: http://www.csl.lu
Caisse Nationale des Prestations
Familiales (CNPF)
Guichets: 34, av. de la Porte Neuve
L- 2227 Luxembourg
Tel: +352 47 71 53-1
Fax: +352 47 71 53-328
Internet: http://www.cnpf.lu
Administration de l‘Emploi (ADEM)
10, rue Bender
L-1229 Luxembourg
Tel: +352 24 78-5300
Fax: +352 40 61 40
E-mail: [email protected]
Internet: http://www.adem.public.lu/
58
LCGB - Mitgliederverwaltung
BP 1208 • L-1012 Luxembourg
Tél. 49 94 24-409 / -304 • Fax 49 94 24-449
www.lcgb.lu
[email protected]
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Im Einsatz für
Fairness und
soziale Gerechtigkeit
.
Ihre Kontaktperson:
Am Asaz fir
Fairness a
sozial Gerechtegkeet
.
EINE PUBLIKATION DES LCGB
11 RUE DU COMMERCE, BP 1208 L-1012 LUXEMBOURG
TEL: 49 94 24-1 l [email protected] l WWW.LCGB.LU l BLOG.LCGB.LU

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