Gesamtartikel - Treuhänder
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Gesamtartikel - Treuhänder
MWST Willi Leutenegger Steuerpflichtige Personen unter dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung Bedeutsame Änderungen zur Steuerpflicht und Gruppenbesteuerung Das MWST-Gesetz vom 2.September 1999 (MWSTG) bringt gegenüber der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV) betreffend der Steuerpflicht und der Gruppenbesteuerung einige bedeutsame Änderungen. So gilt die Tätigkeit der Verwaltungs- und Stiftungsräte als unselbständige Tätigkeit. Bei Landwirten wird die Eigenproduktion auch beim Zukauf von Produkten für den Wiederverkauf nicht steuerbar, und bei der Bildung von MWSTGruppen ergeben sich grössere Gestaltungsmöglichkeiten. Damit ein Inlandumsatz der MWST unterliegt, muss er durch eine subjektiv steuerpflichtige Person getätigt werden. Zudem haben nur subjektiv steuerpflichtige Personen ein Recht auf Vorsteuerabzug. Die subjektive Steuerpflicht ist deshalb eine entscheidende Tatbestandsvoraussetzung sowohl bei der Beurteilung der Steuerbarkeit eines Umsatzes als auch bei der Beurteilung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Die generelle Umschreibung der subjektiven Steuerpflicht wird unverändert von der MWSTV ins MWSTG übernommen. Auch zukünftig ist somit steuerpflichtig, «wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft CHF 75000.– übersteigen.» (Art. Der Schweizer Treuhänder 11/99 21 Abs. 1 MWSTG). Zudem wird auch steuerpflichtig «wer im Kalenderjahr... für mehr als CHF 10000.– Dienstlei- Willi Leutenegger, dipl. Steuerexperte, Mitglied des Kompetenzzentrums MWST der Treuhand-Kammer, Partner KPMG, Zürich stungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht.» (Art. 24 MWSTG). Begriffsnotwendig sind somit auch unter dem MWSTG wie schon unter der MWSTV [1]: 1. eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit; 2. die Selbständigkeit; 3. die Erzielung von Einnahmen; 4. eine gewisse Dauer. In gewissen Bereichen ergeben sich aber mit Einführung des MWSTG dennoch entscheidende Änderungen. Gruppenbesteuerung Bezüglich der Bildung von MWSTGruppen wollte der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen grössere Gestaltungsmöglichkeiten einräumen als unter der MWSTV. Die MWSTV beschränkt die Gruppenbesteuerung bei den beherrschten Unternehmen auf juristische Personen. Die Praxis der Eidg. Steuerverwaltung lässt indessen auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zu. Gemäss Art. 22 MWSTG können neu sämtliche Gesellschaftsformen (juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen) eine Gruppe beherrschen oder als beherrschte Unternehmen einer Gruppe angehören. Die Gruppe ist jedoch nach wie vor auf Gesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz beschränkt. Gesellschaften oder Betriebsstätten mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein kön1057 MWST Willi Leutenegger, Steuerpflichtige Personen unter dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung nen auch zukünftig nicht der MWSTGruppe angehören. Gemäss Abs. 2 muss für Innenumsätze nicht mehr einzeln Rechnung gestellt werden, sondern die buchmässige Erfassung dieser Umsätze sollte genügen. Unter dem Recht der MWSTV konnten Subgruppen nur unter der Voraussetzung gebildet werden, dass die anderen von der gemeinsamen Obergesellschaft beherrschten Unternehmen ebenfalls in eine MWSTGruppe zusammengefasst wurden. Gemäss Art. 22 Abs. 3 MWSTG ist die Bildung einer oder mehrerer Subgruppen zulässig, sofern alle unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Subgruppengesellschaften in die Subgruppe einbezogen werden. Es ist jedoch nicht mehr erforderlich, dass sämtliche Gesellschaften in eine Gruppe eingebunden werden [2]. Die restlichen Gesellschaften (in der nachfolgenden Grafik die Holding, Subholding B und Töchter B1 und B2) können als selbständige Steuerpflichtige auftreten. Um den tatsächlichen unternehmenswirtschaftlichen Umständen und organisatorischen Strukturen und Abläufen Rechnung zu tragen, kann die Eidg. Steuerverwaltung für die Gruppen- oder Subgruppenbildung Ausnahmen bewilligen. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Gruppe, wie in der nachfolgenden Grafik für die Tochtergesellschaft C2 dargestellt, um eine solche Ausnahmebewilligung nachsuchen und die Tochtergesellschaft C2 kann als selbständig Steuerpflichtige auftreten. Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 MWSTV, wonach die Eidg. Steuerverwaltung die Gruppenbesteuerung verlangen kann, wurde nicht ins MWSTG übernommen, so dass die ESTV zukünftig dieses Recht verliert, von dem sie bisher kaum Gebrauch gemacht hat. Neu muss die Gruppenbesteuerung nur noch während mindestens fünf und nicht mehr wie unter der MWSTV während mindestens sechs Jahren [3] beibehalten werden. Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern Die bisherige Regelung gemäss Merkblatt Nr. 8, wonach die Tätigkeit von Verwaltungs- und Stiftungsräten als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, ist bei den Betroffenen auf heftigen Widerstand gestossen. In Art. 21 Abs. 1 MWSTG werden nun diese Tätigkeiten als unselbständiger Erwerb qualifiziert. Damit wird eine Gleichbehandlung dieser Honorare wie bei den Sozialversicherungen und der Einkommenssteuer erreicht. Damit hat der Gesetzgeber faktisch zwei Gerichtsentscheide ins Gesetz aufgenommen, nämlich den noch nicht rechtskräftigen Entscheid der Steuerrekurskommission (SRK) 015/98 E. 5, der die Verwaltungsratstätigkeit als unselbständige Tätigkeit und somit als nicht der MWST unterliegend bezeichnet, und den BGE-Entscheid 121 I 261ff. Erw. 3 und 4. Diese Neuregelung bringt zwar für die Verwaltungsräte administrative Erleichterungen. Sie können jedoch die auf den Vorleistungen (z.B. Fahrkosten, Literatur) anfallende MWST nicht mehr als Vorsteuer zurückfordern, was insbesondere in denjenigen Fällen nachteilig ist, wo die Firmen, die ihnen von den Verwaltungsräten in Rechnung gestellte MWST vollumfänglich als Vorsteuer zurückfordern können. Für diese Unternehmen entsteht mit der gesetzlichen Regelung eine neue Taxe occulte. Durch die Anwendung der Saldosteuersatzmethode konnte schon heute der administrative Aufwand minimiert werden. Mit der Erhöhung der Steuerzahllast-Limite von heute CHF 35000.– auf CHF 60000.– (Art. 59 MWSTG), könnten Verwaltungsräte Honorare bis zu CHF 1 Mio. mittels Saldosteuersatz abrechnen. Unschön ist, dass der Gesetzgeber die Qualifikation dieser Tätigkeiten als unselbständiger Erwerb im 2. Kapitel, bei der Steuerpflicht statt im 1. Kapitel beim Steuerobjekt geregelt hat. Es wäre stossend, wenn die Eidg. Steuerverwaltung aus diesem redaktionellen Versehen ablei- Grafik Holding mit Ausnahmebewilligung Subholding A Tochter A1 1058 Tochter A2 Subholding B Tochter B1 Tochter B2 Subholding C Tochter C1 Tochter C2 Der Schweizer Treuhänder 11/99 MWST Willi Leutenegger, Steuerpflichtige Personen unter dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung ten würde, für diese Umsätze könne weder aufgrund von Art. 26 MWSTG noch aufgrund von Art. 27 MWSTG optiert werden, da Art. 26 MWSTG le- werbsneutralität darf deren Umsatz wie bis anhin CHF 250000.– und ihr Steuervorteil CHF 4000.– nicht übersteigen. «Um den tatsächlichen unternehmenswirtschaftlichen Umständen und organisatorischen Strukturen und Abläufen Rechnung zu tragen, kann die Eidg. Steuerverwaltung für die Gruppen- oder Subgruppenbildung Ausnahmen bewilligen.» diglich eine Optionsmöglichkeit für die in Art. 18 aufgeführten Umsätze vorsehe und sich Art. 27 MWSTG auf die Option der subjektiven Steuerpflicht beschränke und die in diesem Zusammenhang geregelten Umsätze nicht miteinschliesse. Damit würde eine neue Quelle der Taxe occulte geschaffen, was ein Verstoss gegen den in Art. 1 MWSTG festgehaltenen allgemeinen Grundsatz wäre. Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht Wie bereits in der MWSTV werden aufgrund von Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG Unternehmen mit einer geringen Wertschöpfung von der Steuerpflicht ausgenommen sein, auch wenn sie die Umsatzgrenze von CHF 75 000.– übersteigen. Zur Wahrung der Wettbe- Der Schweizer Treuhänder 11/99 Gemäss der geltenden MWSTV sind Landwirte, Forstwirte und Gärtner nur dann von der Steuerpflicht befreit, falls sie ausschliesslich [4] die im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse liefern. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b MWSTG sollen die Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse auch dann nicht steuerpflichtigwerden,wenn sie nicht nur diese, sondern darüber hinaus auch zugekaufte Produkte umsetzen. Neu sind auch die Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an Milchverarbeiter von der Steuerpflicht ausgenommen. Diese Umsätze der im eigenen Landwirtschafts-, Forstwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gewonnenen Erzeugnisse sind auch dann befreit, wenn der Steuerpflichtige nebenbei noch andere steuerbare Tätigkeiten ausübt. Es spielt dabei keine Rolle, ob die verschiedenen Betriebsteile räumlich getrennt oder zusammenliegen. Ein Landwirt, der daneben noch eine Metzgerei betreibt oder einen Gastwirtschaftsbetrieb führt, soll in Bezug auf seinen landwirtschaftlichen Unternehmensteil gleichwohl von der Steuerpflicht ausgenommen bleiben [5]. Ferner hat der Gesetzgeber dem Druck der Sportvereine nachgegeben und in Art.25 Abs.1 Bst. d MWSTG die nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sportvereine und gemeinnützigen Institutionen mit einem Jahresumsatz bis zu CHF 150 000.– von der Steuerpflicht ausgenommen. Steuerpflicht von Kunstmalern und Bildhauern Unter der MWSTV war die Befreiung der Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerte in Art. 19 MWSTV als Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht geregelt. Rechtssystematisch korrekt hat der Gesetzgeber im MWSTG die Befreiung der von Kunstmalern und Bildhauern persönlich hergestellten Kunstwerke nicht mehr im Kapitel der subjektiven Steuerpflicht geregelt, sondern im Kapitel des Steuerobjektes in Art. 18 Ziffer 16 MWSTG. Es dürfte sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Änderung handeln, so dass die bisherigen Regeln auch zukünftig gelten werden [6]. 1059 MWST Willi Leutenegger, Steuerpflichtige Personen unter dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung Kur- und Verkehrsvereine Im Gegensatz zur MWSTV sind gemäss Art. 23 Abs. 1 MWSTG die von Kur- und Verkehrsvereinen im Auftrag von Gemeinwesen zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen nicht steuerbar, sofern das Entgelt für diese Leistungen ausschliesslich aus öffentlich- rechtlichen Tourismusabgaben stammt. Somit unterliegen die aus Kurtaxen finanzierten Leistungen, welche die Kur- und Verkehrsvereine gegenüber dem Gemeinwesen erbringen, nicht der MWST. Mit dieser Regelung verstösst der Gesetzgeber gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der MWST. Es ist nicht einzusehen, warum Kur- und Verkehrsvereine Werbeleistungen steuerfrei gegenüber dem Gemeinwesen als Gegenleistung für die empfangenen Kurtaxen erbringen können, während ein privates Werbebüro solche aus Kurtaxen finanzierten Werbeleistungen, zu versteuern hätte [7]. Option betreffend Steuerpflicht Art. 27 Abs. 1 MWSTG übernimmt die gemäss MWSTV geltende Möglichkeit zur Option, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG nicht erfüllt oder nach Art. 25 Abs. 1 MWSTG von der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen ist. In der Verwaltungspraxis wird wie unter dem Regime der MWSTV die Option dann gewährt, wenn ein Unternehmen einen jährlichen Umsatz von mehr als CHF 40 000.– erzielt. Soweit es sich um Inlandumsätze handelt, müssen diese an Steuerpflichtige erbracht werden. Die Gewährung der Option durch die Eidg. Steuerverwaltung ist auch unter dem MWSTG an die zusätzliche Bedingung geknüpft, dass sie der Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung dient [8]. Art. 27 MWSTG sieht keine Mindestdauer für die Option der Steuerpflicht vor. Es stellt sich die Frage, ob wie bis anhin die Mindestdauer auf 3 Jahre festgesetzt wird [9] oder ob neu die Mindestdauer von 5 Jahren, wie sie in Art. 26, Abs. 3 MWSTG für die Option für ausgenommene Umsätze 1060 festgelegt wurde, auch für die Option der Steuerpflicht gelten wird. Steuerpflicht aufgrund von Bezügen von Dienstleistungen aus dem Ausland Grundsätzlich würden Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG (z.B. Beratungsleistungen, Werbeleistungen, EDV-Dienstleistungen) an Empfänger mit Sitz/Wohnsitz im Inland erbringen, im Inland mehrwertsteuerpflichtig und müssten sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen. In Art. 25 Abs. 1 Bst. c MWSTG werden diese Unternehmen jedoch von der Steuerpflicht ausge- Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen im Inland erbringen werden, dass aus wettbewerbs- und fiskalpolitischen Gründen nicht hingenommen werden darf, dass deren Besteuerung mangels Kontrollierbarkeit unterbleibt. Ferner gibt es nur eine beschränkte Anzahl Telekommunikationsunternehmen, so dass es sich auch aus verwaltungsökonomischen Gründen rechtfertigt, diese ins MWST-Register aufzunehmen. Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Bestimmungen der MWSTV bezüglich Beginn und Ende der Steuer- «Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das MWSTG die von der Wirtschaft geforderte Flexibilität bei der Bildung von MWST-Gruppen zumindest teilweise erfüllt.» nommen. An deren Stelle werden jedoch die Bezüger solcher Dienstleistungen steuerpflichtig. Steuerpflichtig wird nur, wer solche Dienstleistungen für mehr als CHF 10 000.– bezieht. In der praktischen Ausgestaltung unterscheidet sich diese Regelung wohl kaum von der heute gemäss MWSTV geltenden Regelung. Anbieter von TelekomDienstleistungen mit Sitz im Ausland Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Telekommunikationsdienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen, müssen sich gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c MWSTG in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen und sind nicht wie andere ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen im Inland erbringen, von der Steuerpflicht ausgenommen. Der Gesetzgeber rechnete wohl damit, dass ausländische Telekommunikationsunternehmen zukünftig in einem solchen Umfang pflicht wurden unverändert von der MWSTV ins MWSTG übernommen, so dass diesbezüglich keine Änderungen zu erwarten sind. Vorsteuerabzug vor Beginn der Steuerpflicht Gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG haben Unternehmen einen Rechtsanspruch, sich freiwillig der MWST zu unterstellen, wenn sie voraussichtlich innert 5 Jahren im Inland regelmässig für mehr als CHF 250 000.– Jahresumsätze erzielen. Dieser Artikel bildet eine Ergänzung zu Art. 42 MWSTG, welcher die spätere Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug regelt. Demnach können sich Unternehmen schon während ihrer Gründungs- und Investitionsphase freiwillig der MWST unterstellen und die auf den Investitionen (Gegenstände und Dienstleistungen) lastende Vorsteuer sofort zurückfordern. Dies löst das bisherige Problem des Zinsverlustes wegen aufgeschobener Rückerstattung der MWST bei Grossinvestitionen (z. B. NEAT, KraftwerkDer Schweizer Treuhänder 11/99 MWST Willi Leutenegger, Steuerpflichtige Personen unter dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung bau) und der Verweigerung des späteren Vorsteuerabzuges auf Dienstleistungsbezügen und gebrauchten Gegenständen. Gemäss dem Gesetzeswortlaut besteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn damit die Investitionstätigkeit «darauf ausgerichtet ist, ... steuerbare Jahresumsätze ... zu erzielen». Zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges muss es deshalb ausreichen, wenn der zukünftig Steuerpflichtige anhand vom Budget glaubhaft darlegen kann, dass er zukünftig steuerbare Jahresumsätze von mehr als CHF 250 000.– erzielen wird. Sollte sich seine Planung als falsch erweisen und sich die Investition als Flop herausstellen, findet sich im MWSTG keine Rechtsgrundlage, welche es der Eidg. Steuerverwaltung gestatten würde, die zurückerstattete Vorsteuer wieder einzufordern. Steuerpflicht der Gemeinwesen In Art. 17 Abs. 4 der geltenden MWSTV sind Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreuten Personen und Organisationen für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, von der Steuerpflicht ausgenommen. Diese generelle Bestimmung wurde von der Eidg. Steuerverwaltung in ihrer Branchenbroschüre Gemeinwesen 610-50716 stark präzisiert und ergänzt, wobei zumindest fraglich ist, ob die Eidg. Steuerverwaltung damit den ihr zustehenden Regelungsspielraum nicht überschritten hat. Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich mit der Einführung des MWSTG, da die Bestimmungen der Branchenbroschüre sinngemäss ins MWSTG übernommen wurden, so dass sich mit der Einführung des MWSTG für die Gemeinwesen keine grundlegenden Änderungen ergeben werden. Eine Änderung könnte sich jedoch bei der besonderen Frage der Erbringung gleichartiger Umsätze an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens ergeben. Gemäss Merkblatt Nr. 20 waren dieLeistungen an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens nur dann zu versteuern, wenn die gleichartigen Umsätze mit Nichtgemeinwesen 33 1/3 % des gleichartigen Gesamtumsatzes überstiegen. Gemäss Art. 23 Abs. 3 MWSTG sind diese Umsätze nur dann zu versteuern, wenn sie die gleichartigen Umsätze zur Hauptsache an Nichtgemeinwesen erbringen. Fraglich ist, ob unter «zur Hauptsache» weiterhin mehr als 33 1/3 % zu verstehen ist RESUME Personnes assujetties à l’impôt TVA – nouvelle législation de l’imposition de groupe La loi sur la taxe sur la valeur ajoutée du 2 septembre 1999 (LTVA) apporte quelques modifications importantes par rapport à l’ordonnance régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) du 22 juin 1994 concernant l’assujettissement à l’impôt et à l’imposition de groupe. Dorénavant, l’activité des administrateurs et des membres des conseils de fondation est considérée comme activité dépendante. La propre production des agriculteurs n’est plus soumise à l’impôt également lorsqu’ils ont une autre activité commerciale. La règle générale de soumission subjective à l’impôt a été reprise sans modification de l’OTVA dans la LTVA. La formation de groupes d’imposition est devenue plus flexible. L’OTVA restreint l’imposition de groupes aux sociétés dépendantes qui ont la qualité de personnes morales. Toutefois, la pratique de l’Administration fédérale des L’Expert-comptable suisse 11/99 contributions (AFC) a déjà étendu maintenant l’imposition de groupes aux sociétés de personnes. Selon l’article 22 LTVA, toutes les formes de société peuvent diriger ou appartenir à un groupe d’imposition. Ce groupe se restreint encore aux sociétés qui ont leur siège ou un établissement stable en Suisse. Les sociétés et les établissements stables au Liechtenstein ne peuvent toujours pas faire partie d’un tel groupe. Selon l’OTVA, tous les partenaires devaient appartenir à un groupe ou sous-groupe, alors que selon la LTVA il n’est plus nécessaire que tous les partenaires fassent partie d’un groupe, dans la mesure où tous les membres soumis à une direction unique font partie du même groupe. Les autres sociétés (dans le graphique p. 1058 la société Holding, la sous-holding B et les filiales B1 et B2) sont soumises indépendamment. Pour tenir compte de la situation effective du point de vue de l’économie d’entre- prise ou des structures et de l’organisation des affaires, l’AFC peut autoriser des exceptions lors de la constitution de groupes et de sous-groupes (voir filiale C2 dans le graphique). Selon la LTVA, l’AFC ne peut plus exiger la constitution d’un groupe d’imposition. Il n’est plus nécessaire d’établir des factures entre les membres du même groupe tant que ces opérations sont comptabilisées. En qualifiant l’activité des administrateurs d’activité dépendante, le traitement selon la TVA a été adapté à celui de l’impôt sur le revenu et des assurances sociales. Les simplifications administratives sont toutefois limitées car la TVA sur les revenus au-dessous de CHF 1 million était jusque-là déterminée au taux forfaitaire. On peut regretter que l’exonération de ces revenus soit réglée au chapitre 2 (assujettissement à l’impôt) plutôt qu’au chapitre 1061 MWST Willi Leutenegger, Steuerpflichtige Personen unter dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung oder ob darunter mehr als 50% zu verstehen ist. Eine Anhebung dieser Limite auf 50 % wäre wünschenswert. Das MWSTG hält an der Steuerpflicht der autonomen Dienststellen fest, sieht aber wahlweise die Möglichkeiten der Abrechnung des Gemeinwesens als Einheit oder nach einzelnen Gruppen vor. Mit der Einräumung dieses Wahlrechts können die Gemeinwesen die für sie sachgerechte Abrechnungsart selbst festlegen und insbesondere darüber entscheiden, ob sie als Ganzes der Steuerpflicht unterstehen wollen oder ob ihre autonomen Dienststellen besteuert werden sollen [10]. Fazit Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das MWSTG die von der Wirtschaft geforderte Flexibilität bei der Bildung von MWST-Gruppen zumindest teilweise erfüllt. Auch hat das MWSTG die Anliegen der Verwaltungsräte, Kur- und Verkehrsvereine, der Sportvereine sowie der Landwirtschaft aufgenommen und ihre Umsätze von der Steuerpflicht ausgenommen. Auch den Anliegen zukünftig Steuerpflichtiger ist der Gesetzgeber entgegengekommen, können sie doch bereits bei Aufnahme ihrer Investitionstätigkeit die Vorsteuern zurückfordern, wenn damit zu rechnen ist, dass sie innert 5 Jahren steuerbare Umsätze von mehr als CHF 250 000.– erzielen. Anmerkungen 1 Camenzind Alois, Honauer Niklaus, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer (MWST) Bern, Stuttgart, Wien, Haupt, 1995. 2 Kaufmann, Thomas Jörg, in Steuer-Revue 9/1999, S. 536f. 3 Merkblatt Nr. 1 zur Gruppenbesteuerung, Ziffer 10. 4 Der Begriff «ausschliesslich» wird mit einer gewissen Toleranz angewendet; erst wenn der Umsatz aus zugekauften Erzeugnissen CHF 25000.– jährlich übersteigt, ist die Ausschliesslichkeit nicht mehr gegeben. 5 Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1998 zur parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling), Artikel 23, Abs. 2 E-MWSTG. 6 Vgl. Branchenbroschüre Briefmarken-, Kunstund Antiquitätenhändler 610-507-1 Ziffer 4. 7 Vgl. Kaufmann, Thomas Jörg, Steuer Revue 9/1999 S. 539. 8 Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1998 zur parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling) Art. 25, Abs. 1 E-MWSTG. 9 Formular MWST Nr. 798 4.95 Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger. 10 Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. August 1998 zur parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling) zu Art. 21 E-MWSTG. RESUME 1 (opérations imposables). Il serait choquant que l’AFC conclue de cette faute rédactionnelle que ni l’article 26 (options pour l’imposition des opérations exclues du champ de l’impôt) ni l’article 27 (options pour l’assujettissement) ne s’appliquent à ces revenus. En effet, l’article 26 est seulement applicable aux affaires mentionnées dans l’article 18 et pas aux activités mentionnées au chapitre 2 et l’article 27 ne s’applique qu’aux assujettis et non aux objets soumis. tique sur mandat de collectivités publiques ne sont plus imposables si la contre-prestation provient exclusivement de taxes touristiques de droit public. D’autre part, le législateur a répondu aux demandes des sociétés sportives en exonérant de l’impôt les sociétés sans but lucratif et gérées de façon bénévole, dont le chiffre d’affaires annuel ne dépasse pas CHF 150 000. En principe les sociétés domiciliées à l’étranger qui fournissent des prestations de service selon l’article 14 al. 3 LTVA (p.ex. activités de conseil ou publicité) à des clients domiciliés en Suisse seraient soumis à la TVA suisse, et devraient s’inscrire au registre TVA. Toutefois, dans l’article 25 al. 1 lit. c LTVA, ces sociétés sont exclues du champ de l’impôt. Les acquéreurs sont soumis à leur place à condition que ces prestations de services dépassent CHF 10 000. Les entreprises de télécommunication doivent tout de même s’inscrire au registre TVA et ne sont pas traitées comme les autres sociétés Selon la LTVA l’activité des artistes peintres et des sculpteurs est exonérée alors que selon l’OTVA il n’étaient pas assujettis en raison de leur personnalité. En pratique, ce changement n’a quasiment pas d’impact. D’autre part les offices de tourisme et les sociétés de développement touris1062 L’article 27 LTVA concernant l’option pour l’assujettissement reprend la législation de l’OTVA. La durée minimale de l’option (3 ans comme la pratique actuelle ou 5 ans selon l’art. 26 al. 3 LTVA) ne ressort pas clairement de la LTVA. étrangères prestataires de services en Suisse. Les règles de l’OTVA concernant le début et la fin de l’assujettissement ont été reprises en l’état dans la LTVA. Une innovation a été introduite dans l’article 276 al. 2 LTVA qui permet à une société de se soumettre librement à la TVA, si elle vise à réaliser un chiffre d’affaires annuel imposable dépassant 250 000 CHF. Cela permet de déduire l’impôt préalable déjà avant que le premier chiffre d’affaires soit réalisé. Si la prévision ne se réalise pas et si l’investissement est un flop, il n’existe pas de base légale qui permette à l’AFC de percevoir de nouveau la TVA récupérée. Les règles de la LTVA régissant les collectivités publiques correspondent à celles de la brochure de branche pour les collectivités publiques. Dorénavant les collectivités publiques peuvent demander à être imposées globalement ou par groupes de services. En conclusion, la LTVA a pris en considération la plupart des demandes de l’économie. WL L’Expert-comptable suisse 11/99