Gesamtartikel - Treuhänder

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Gesamtartikel - Treuhänder
MWST
Willi Leutenegger
Steuerpflichtige Personen unter
dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung
Bedeutsame Änderungen zur Steuerpflicht und Gruppenbesteuerung
Das MWST-Gesetz vom 2.September 1999 (MWSTG)
bringt gegenüber der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV) betreffend der
Steuerpflicht und der Gruppenbesteuerung einige bedeutsame Änderungen. So gilt die Tätigkeit der Verwaltungs- und Stiftungsräte als unselbständige Tätigkeit. Bei Landwirten wird die Eigenproduktion auch
beim Zukauf von Produkten für den Wiederverkauf
nicht steuerbar, und bei der Bildung von MWSTGruppen ergeben sich grössere Gestaltungsmöglichkeiten.
Damit ein Inlandumsatz der MWST
unterliegt, muss er durch eine subjektiv
steuerpflichtige Person getätigt werden. Zudem haben nur subjektiv steuerpflichtige Personen ein Recht auf
Vorsteuerabzug. Die subjektive Steuerpflicht ist deshalb eine entscheidende
Tatbestandsvoraussetzung sowohl bei
der Beurteilung der Steuerbarkeit eines Umsatzes als auch bei der Beurteilung des Rechts auf Vorsteuerabzug.
Die generelle Umschreibung der
subjektiven Steuerpflicht wird unverändert von der MWSTV ins MWSTG
übernommen. Auch zukünftig ist somit
steuerpflichtig, «wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen,
seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft CHF 75000.– übersteigen.» (Art.
Der Schweizer Treuhänder 11/99
21 Abs. 1 MWSTG). Zudem wird auch
steuerpflichtig «wer im Kalenderjahr...
für mehr als CHF 10000.– Dienstlei-
Willi Leutenegger, dipl. Steuerexperte,
Mitglied des Kompetenzzentrums
MWST der Treuhand-Kammer,
Partner KPMG, Zürich
stungen von Unternehmen mit Sitz im
Ausland bezieht.» (Art. 24 MWSTG).
Begriffsnotwendig sind somit auch
unter dem MWSTG wie schon unter
der MWSTV [1]:
1. eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit;
2. die Selbständigkeit;
3. die Erzielung von Einnahmen;
4. eine gewisse Dauer.
In gewissen Bereichen ergeben sich
aber mit Einführung des MWSTG dennoch entscheidende Änderungen.
Gruppenbesteuerung
Bezüglich der Bildung von MWSTGruppen wollte der Gesetzgeber den
Steuerpflichtigen grössere Gestaltungsmöglichkeiten einräumen als
unter der MWSTV.
Die MWSTV beschränkt die Gruppenbesteuerung bei den beherrschten
Unternehmen auf juristische Personen.
Die Praxis der Eidg. Steuerverwaltung
lässt indessen auch Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften zu. Gemäss
Art. 22 MWSTG können neu sämtliche
Gesellschaftsformen (juristische Personen, Personengesellschaften sowie
natürliche Personen) eine Gruppe beherrschen oder als beherrschte Unternehmen einer Gruppe angehören. Die
Gruppe ist jedoch nach wie vor auf
Gesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz beschränkt. Gesellschaften oder Betriebsstätten mit
Sitz im Fürstentum Liechtenstein kön1057
MWST
Willi Leutenegger, Steuerpflichtige Personen unter dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung
nen auch zukünftig nicht der MWSTGruppe angehören.
Gemäss Abs. 2 muss für Innenumsätze nicht mehr einzeln Rechnung gestellt werden, sondern die buchmässige
Erfassung dieser Umsätze sollte genügen.
Unter dem Recht der MWSTV
konnten Subgruppen nur unter der
Voraussetzung gebildet werden, dass
die anderen von der gemeinsamen
Obergesellschaft beherrschten Unternehmen ebenfalls in eine MWSTGruppe zusammengefasst wurden.
Gemäss Art. 22 Abs. 3 MWSTG ist die
Bildung einer oder mehrerer Subgruppen zulässig, sofern alle unter einheitlicher Leitung zusammengefassten
Subgruppengesellschaften in die Subgruppe einbezogen werden. Es ist jedoch nicht mehr erforderlich, dass
sämtliche Gesellschaften in eine Gruppe eingebunden werden [2]. Die restlichen Gesellschaften (in der nachfolgenden Grafik die Holding, Subholding B und Töchter B1 und B2) können
als selbständige Steuerpflichtige auftreten. Um den tatsächlichen unternehmenswirtschaftlichen Umständen und
organisatorischen Strukturen und Abläufen Rechnung zu tragen, kann die
Eidg. Steuerverwaltung für die Gruppen- oder Subgruppenbildung Ausnahmen bewilligen. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Gruppe, wie in der nachfolgenden Grafik für
die Tochtergesellschaft C2 dargestellt,
um eine solche Ausnahmebewilligung
nachsuchen und die Tochtergesellschaft C2 kann als selbständig Steuerpflichtige auftreten.
Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3
MWSTV, wonach die Eidg. Steuerverwaltung die Gruppenbesteuerung verlangen kann, wurde nicht ins MWSTG
übernommen, so dass die ESTV zukünftig dieses Recht verliert, von dem
sie bisher kaum Gebrauch gemacht
hat. Neu muss die Gruppenbesteuerung nur noch während mindestens
fünf und nicht mehr wie unter der
MWSTV während mindestens sechs
Jahren [3] beibehalten werden.
Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder
ähnlichen Funktionsträgern
Die bisherige Regelung gemäss Merkblatt Nr. 8, wonach die Tätigkeit von
Verwaltungs- und Stiftungsräten als
selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, ist bei den Betroffenen auf heftigen Widerstand gestossen. In Art. 21
Abs. 1 MWSTG werden nun diese
Tätigkeiten als unselbständiger Erwerb qualifiziert. Damit wird eine
Gleichbehandlung dieser Honorare
wie bei den Sozialversicherungen und
der Einkommenssteuer erreicht. Damit hat der Gesetzgeber faktisch zwei
Gerichtsentscheide ins Gesetz aufgenommen, nämlich den noch nicht
rechtskräftigen Entscheid der Steuerrekurskommission (SRK) 015/98 E. 5,
der die Verwaltungsratstätigkeit als
unselbständige Tätigkeit und somit als
nicht der MWST unterliegend bezeichnet, und den BGE-Entscheid 121 I
261ff. Erw. 3 und 4. Diese Neuregelung
bringt zwar für die Verwaltungsräte administrative Erleichterungen. Sie können jedoch die auf den Vorleistungen
(z.B. Fahrkosten, Literatur) anfallende
MWST nicht mehr als Vorsteuer zurückfordern, was insbesondere in denjenigen Fällen nachteilig ist, wo die
Firmen, die ihnen von den Verwaltungsräten in Rechnung gestellte
MWST vollumfänglich als Vorsteuer
zurückfordern können. Für diese Unternehmen entsteht mit der gesetzlichen Regelung eine neue Taxe occulte.
Durch die Anwendung der Saldosteuersatzmethode konnte schon heute der
administrative Aufwand minimiert
werden. Mit der Erhöhung der Steuerzahllast-Limite von heute CHF 35000.–
auf CHF 60000.– (Art. 59 MWSTG),
könnten Verwaltungsräte Honorare
bis zu CHF 1 Mio. mittels Saldosteuersatz abrechnen. Unschön ist, dass der
Gesetzgeber die Qualifikation dieser
Tätigkeiten als unselbständiger Erwerb im 2. Kapitel, bei der Steuerpflicht statt im 1. Kapitel beim Steuerobjekt geregelt hat. Es wäre stossend,
wenn die Eidg. Steuerverwaltung aus
diesem redaktionellen Versehen ablei-
Grafik
Holding
mit Ausnahmebewilligung
Subholding A
Tochter A1
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Tochter A2
Subholding B
Tochter B1
Tochter B2
Subholding C
Tochter C1
Tochter C2
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MWST
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ten würde, für diese Umsätze könne
weder aufgrund von Art. 26 MWSTG
noch aufgrund von Art. 27 MWSTG
optiert werden, da Art. 26 MWSTG le-
werbsneutralität darf deren Umsatz
wie bis anhin CHF 250000.– und ihr
Steuervorteil CHF 4000.– nicht übersteigen.
«Um den tatsächlichen unternehmenswirtschaftlichen
Umständen und organisatorischen Strukturen
und Abläufen Rechnung zu tragen, kann die Eidg.
Steuerverwaltung für die Gruppen- oder Subgruppenbildung Ausnahmen bewilligen.»
diglich eine Optionsmöglichkeit für die
in Art. 18 aufgeführten Umsätze vorsehe und sich Art. 27 MWSTG auf die
Option der subjektiven Steuerpflicht
beschränke und die in diesem Zusammenhang geregelten Umsätze nicht
miteinschliesse. Damit würde eine neue
Quelle der Taxe occulte geschaffen,
was ein Verstoss gegen den in Art. 1
MWSTG festgehaltenen allgemeinen
Grundsatz wäre.
Ausnahmen von der
subjektiven Steuerpflicht
Wie bereits in der MWSTV werden
aufgrund von Art. 25 Abs. 1 Bst. a
MWSTG Unternehmen mit einer geringen Wertschöpfung von der Steuerpflicht ausgenommen sein, auch wenn
sie die Umsatzgrenze von CHF 75 000.–
übersteigen. Zur Wahrung der Wettbe-
Der Schweizer Treuhänder 11/99
Gemäss der geltenden MWSTV sind
Landwirte, Forstwirte und Gärtner nur
dann von der Steuerpflicht befreit, falls
sie ausschliesslich [4] die im eigenen
Betrieb gewonnenen Erzeugnisse liefern. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b
MWSTG sollen die Landwirte, Forstwirte und Gärtner für die im eigenen
Betrieb gewonnenen Erzeugnisse auch
dann nicht steuerpflichtigwerden,wenn
sie nicht nur diese, sondern darüber
hinaus auch zugekaufte Produkte umsetzen. Neu sind auch die Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch
an Milchverarbeiter von der Steuerpflicht ausgenommen. Diese Umsätze
der im eigenen Landwirtschafts-, Forstwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gewonnenen Erzeugnisse sind auch dann
befreit, wenn der Steuerpflichtige nebenbei noch andere steuerbare Tätigkeiten ausübt. Es spielt dabei keine
Rolle, ob die verschiedenen Betriebsteile räumlich getrennt oder zusammenliegen. Ein Landwirt, der daneben
noch eine Metzgerei betreibt oder
einen Gastwirtschaftsbetrieb führt, soll
in Bezug auf seinen landwirtschaftlichen Unternehmensteil gleichwohl von
der Steuerpflicht ausgenommen bleiben [5].
Ferner hat der Gesetzgeber dem
Druck der Sportvereine nachgegeben
und in Art.25 Abs.1 Bst. d MWSTG die
nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich
geführten Sportvereine und gemeinnützigen Institutionen mit einem Jahresumsatz bis zu CHF 150 000.– von der
Steuerpflicht ausgenommen.
Steuerpflicht von Kunstmalern und Bildhauern
Unter der MWSTV war die Befreiung
der Kunstmaler und Bildhauer für die
von ihnen persönlich hergestellten
Kunstwerte in Art. 19 MWSTV als
Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht geregelt. Rechtssystematisch
korrekt hat der Gesetzgeber im
MWSTG die Befreiung der von Kunstmalern und Bildhauern persönlich hergestellten Kunstwerke nicht mehr im
Kapitel der subjektiven Steuerpflicht
geregelt, sondern im Kapitel des
Steuerobjektes in Art. 18 Ziffer 16
MWSTG. Es dürfte sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Änderung
handeln, so dass die bisherigen Regeln
auch zukünftig gelten werden [6].
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MWST
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Kur- und Verkehrsvereine
Im Gegensatz zur MWSTV sind gemäss Art. 23 Abs. 1 MWSTG die von
Kur- und Verkehrsvereinen im Auftrag
von Gemeinwesen zu Gunsten der
Allgemeinheit erbrachten Leistungen
nicht steuerbar, sofern das Entgelt für
diese Leistungen ausschliesslich aus
öffentlich- rechtlichen Tourismusabgaben stammt. Somit unterliegen die aus
Kurtaxen finanzierten Leistungen, welche die Kur- und Verkehrsvereine gegenüber dem Gemeinwesen erbringen,
nicht der MWST. Mit dieser Regelung
verstösst der Gesetzgeber gegen den
Grundsatz der Allgemeinheit der
MWST. Es ist nicht einzusehen, warum
Kur- und Verkehrsvereine Werbeleistungen steuerfrei gegenüber dem Gemeinwesen als Gegenleistung für die
empfangenen Kurtaxen erbringen können, während ein privates Werbebüro
solche aus Kurtaxen finanzierten Werbeleistungen, zu versteuern hätte [7].
Option betreffend
Steuerpflicht
Art. 27 Abs. 1 MWSTG übernimmt die
gemäss MWSTV geltende Möglichkeit
zur Option, wenn ein Unternehmen die
Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG
nicht erfüllt oder nach Art. 25 Abs. 1
MWSTG von der subjektiven Steuerpflicht ausgenommen ist. In der Verwaltungspraxis wird wie unter dem
Regime der MWSTV die Option dann
gewährt, wenn ein Unternehmen einen
jährlichen Umsatz von mehr als CHF
40 000.– erzielt. Soweit es sich um Inlandumsätze handelt, müssen diese an
Steuerpflichtige erbracht werden. Die
Gewährung der Option durch die Eidg.
Steuerverwaltung ist auch unter dem
MWSTG an die zusätzliche Bedingung
geknüpft, dass sie der Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung dient [8].
Art. 27 MWSTG sieht keine Mindestdauer für die Option der Steuerpflicht vor. Es stellt sich die Frage, ob
wie bis anhin die Mindestdauer auf
3 Jahre festgesetzt wird [9] oder ob neu
die Mindestdauer von 5 Jahren, wie sie
in Art. 26, Abs. 3 MWSTG für die
Option für ausgenommene Umsätze
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festgelegt wurde, auch für die Option
der Steuerpflicht gelten wird.
Steuerpflicht aufgrund von
Bezügen von Dienstleistungen aus dem Ausland
Grundsätzlich würden Unternehmen
mit Sitz im Ausland, die Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG (z.B.
Beratungsleistungen, Werbeleistungen,
EDV-Dienstleistungen) an Empfänger
mit Sitz/Wohnsitz im Inland erbringen,
im Inland mehrwertsteuerpflichtig und
müssten sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen. In Art. 25 Abs. 1 Bst. c
MWSTG werden diese Unternehmen
jedoch von der Steuerpflicht ausge-
Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen im Inland erbringen
werden, dass aus wettbewerbs- und fiskalpolitischen Gründen nicht hingenommen werden darf, dass deren Besteuerung mangels Kontrollierbarkeit
unterbleibt. Ferner gibt es nur eine
beschränkte Anzahl Telekommunikationsunternehmen, so dass es sich auch
aus verwaltungsökonomischen Gründen rechtfertigt, diese ins MWST-Register aufzunehmen.
Beginn und Ende
der Steuerpflicht
Die Bestimmungen der MWSTV bezüglich Beginn und Ende der Steuer-
«Zusammenfassend kann festgestellt werden,
dass das MWSTG die von der Wirtschaft geforderte
Flexibilität bei der Bildung von MWST-Gruppen
zumindest teilweise erfüllt.»
nommen. An deren Stelle werden jedoch die Bezüger solcher Dienstleistungen steuerpflichtig. Steuerpflichtig
wird nur, wer solche Dienstleistungen
für mehr als CHF 10 000.– bezieht. In
der praktischen Ausgestaltung unterscheidet sich diese Regelung wohl
kaum von der heute gemäss MWSTV
geltenden Regelung.
Anbieter von TelekomDienstleistungen mit Sitz
im Ausland
Unternehmen mit Sitz im Ausland, die
Telekommunikationsdienstleistungen
an nicht steuerpflichtige Empfänger
erbringen, müssen sich gemäss Art. 25
Abs. 1 Bst. c MWSTG in der Schweiz
mehrwertsteuerlich registrieren lassen
und sind nicht wie andere ausländische
Unternehmen, die Dienstleistungen im
Inland erbringen, von der Steuerpflicht
ausgenommen. Der Gesetzgeber rechnete wohl damit, dass ausländische
Telekommunikationsunternehmen zukünftig in einem solchen Umfang
pflicht wurden unverändert von der
MWSTV ins MWSTG übernommen,
so dass diesbezüglich keine Änderungen zu erwarten sind.
Vorsteuerabzug vor Beginn
der Steuerpflicht
Gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG haben
Unternehmen einen Rechtsanspruch,
sich freiwillig der MWST zu unterstellen, wenn sie voraussichtlich innert 5
Jahren im Inland regelmässig für mehr
als CHF 250 000.– Jahresumsätze erzielen. Dieser Artikel bildet eine Ergänzung zu Art. 42 MWSTG, welcher die
spätere Entstehung des Anspruchs auf
Vorsteuerabzug regelt. Demnach können sich Unternehmen schon während
ihrer Gründungs- und Investitionsphase freiwillig der MWST unterstellen und die auf den Investitionen (Gegenstände und Dienstleistungen) lastende Vorsteuer sofort zurückfordern.
Dies löst das bisherige Problem des
Zinsverlustes wegen aufgeschobener
Rückerstattung der MWST bei Grossinvestitionen (z. B. NEAT, KraftwerkDer Schweizer Treuhänder 11/99
MWST
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bau) und der Verweigerung des späteren Vorsteuerabzuges auf Dienstleistungsbezügen und gebrauchten Gegenständen.
Gemäss dem Gesetzeswortlaut besteht das Recht auf Vorsteuerabzug,
wenn damit die Investitionstätigkeit
«darauf ausgerichtet ist, ... steuerbare
Jahresumsätze ... zu erzielen». Zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
muss es deshalb ausreichen, wenn der
zukünftig Steuerpflichtige anhand vom
Budget glaubhaft darlegen kann, dass
er zukünftig steuerbare Jahresumsätze
von mehr als CHF 250 000.– erzielen
wird. Sollte sich seine Planung als
falsch erweisen und sich die Investition
als Flop herausstellen, findet sich im
MWSTG keine Rechtsgrundlage, welche es der Eidg. Steuerverwaltung
gestatten würde, die zurückerstattete
Vorsteuer wieder einzufordern.
Steuerpflicht
der Gemeinwesen
In Art. 17 Abs. 4 der geltenden
MWSTV sind Bund, Kantone und Gemeinden, die übrigen Einrichtungen
des öffentlichen Rechts sowie die mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreuten Personen und Organisationen
für Leistungen, die sie in Ausübung
hoheitlicher Gewalt erbringen, von der
Steuerpflicht ausgenommen. Diese generelle Bestimmung wurde von der
Eidg. Steuerverwaltung in ihrer Branchenbroschüre Gemeinwesen 610-50716 stark präzisiert und ergänzt, wobei
zumindest fraglich ist, ob die Eidg.
Steuerverwaltung damit den ihr zustehenden Regelungsspielraum nicht überschritten hat. Die Beantwortung dieser
Frage erübrigt sich mit der Einführung
des MWSTG, da die Bestimmungen
der Branchenbroschüre sinngemäss ins
MWSTG übernommen wurden, so
dass sich mit der Einführung des
MWSTG für die Gemeinwesen keine
grundlegenden Änderungen ergeben
werden.
Eine Änderung könnte sich jedoch
bei der besonderen Frage der Erbringung gleichartiger Umsätze an andere
Dienststellen des eigenen Gemeinwesens ergeben. Gemäss Merkblatt Nr. 20
waren dieLeistungen an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens nur
dann zu versteuern, wenn die gleichartigen Umsätze mit Nichtgemeinwesen
33 1/3 % des gleichartigen Gesamtumsatzes überstiegen. Gemäss Art. 23
Abs. 3 MWSTG sind diese Umsätze
nur dann zu versteuern, wenn sie die
gleichartigen Umsätze zur Hauptsache
an Nichtgemeinwesen erbringen. Fraglich ist, ob unter «zur Hauptsache» weiterhin mehr als 33 1/3 % zu verstehen ist
RESUME
Personnes assujetties à l’impôt TVA – nouvelle
législation de l’imposition de groupe
La loi sur la taxe sur la valeur ajoutée
du 2 septembre 1999 (LTVA) apporte
quelques modifications importantes
par rapport à l’ordonnance régissant la
taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) du
22 juin 1994 concernant l’assujettissement à l’impôt et à l’imposition de
groupe. Dorénavant, l’activité des administrateurs et des membres des
conseils de fondation est considérée
comme activité dépendante. La propre
production des agriculteurs n’est plus
soumise à l’impôt également lorsqu’ils
ont une autre activité commerciale.
La règle générale de soumission subjective à l’impôt a été reprise sans modification de l’OTVA dans la LTVA.
La formation de groupes d’imposition est devenue plus flexible. L’OTVA
restreint l’imposition de groupes aux
sociétés dépendantes qui ont la qualité
de personnes morales. Toutefois, la pratique de l’Administration fédérale des
L’Expert-comptable suisse 11/99
contributions (AFC) a déjà étendu
maintenant l’imposition de groupes
aux sociétés de personnes. Selon l’article 22 LTVA, toutes les formes de société peuvent diriger ou appartenir à un
groupe d’imposition. Ce groupe se restreint encore aux sociétés qui ont leur
siège ou un établissement stable en
Suisse. Les sociétés et les établissements stables au Liechtenstein ne peuvent toujours pas faire partie d’un tel
groupe. Selon l’OTVA, tous les partenaires devaient appartenir à un groupe
ou sous-groupe, alors que selon la
LTVA il n’est plus nécessaire que tous
les partenaires fassent partie d’un
groupe, dans la mesure où tous les
membres soumis à une direction unique font partie du même groupe. Les
autres sociétés (dans le graphique
p. 1058 la société Holding, la sous-holding B et les filiales B1 et B2) sont soumises indépendamment. Pour tenir
compte de la situation effective du
point de vue de l’économie d’entre-
prise ou des structures et de l’organisation des affaires, l’AFC peut autoriser
des exceptions lors de la constitution de
groupes et de sous-groupes (voir filiale
C2 dans le graphique). Selon la LTVA,
l’AFC ne peut plus exiger la constitution d’un groupe d’imposition.
Il n’est plus nécessaire d’établir des
factures entre les membres du même
groupe tant que ces opérations sont
comptabilisées.
En qualifiant l’activité des administrateurs d’activité dépendante, le traitement selon la TVA a été adapté à celui
de l’impôt sur le revenu et des assurances sociales. Les simplifications administratives sont toutefois limitées car la
TVA sur les revenus au-dessous de
CHF 1 million était jusque-là déterminée au taux forfaitaire. On peut regretter que l’exonération de ces revenus soit réglée au chapitre 2 (assujettissement à l’impôt) plutôt qu’au chapitre
1061
MWST
Willi Leutenegger, Steuerpflichtige Personen unter dem MWST-Gesetz – Neugestaltung der Gruppenbesteuerung
oder ob darunter mehr als 50% zu verstehen ist. Eine Anhebung dieser Limite auf 50 % wäre wünschenswert.
Das MWSTG hält an der Steuerpflicht der autonomen Dienststellen
fest, sieht aber wahlweise die Möglichkeiten der Abrechnung des Gemeinwesens als Einheit oder nach einzelnen
Gruppen vor. Mit der Einräumung dieses Wahlrechts können die Gemeinwesen die für sie sachgerechte Abrechnungsart selbst festlegen und insbesondere darüber entscheiden, ob sie als
Ganzes der Steuerpflicht unterstehen
wollen oder ob ihre autonomen Dienststellen besteuert werden sollen [10].
Fazit
Zusammenfassend kann festgestellt
werden, dass das MWSTG die von der
Wirtschaft geforderte Flexibilität bei
der Bildung von MWST-Gruppen zumindest teilweise erfüllt. Auch hat das
MWSTG die Anliegen der Verwaltungsräte, Kur- und Verkehrsvereine,
der Sportvereine sowie der Landwirtschaft aufgenommen und ihre Umsätze
von der Steuerpflicht ausgenommen.
Auch den Anliegen zukünftig Steuerpflichtiger ist der Gesetzgeber entgegengekommen, können sie doch bereits
bei Aufnahme ihrer Investitionstätigkeit die Vorsteuern zurückfordern,
wenn damit zu rechnen ist, dass sie innert 5 Jahren steuerbare Umsätze von
mehr als CHF 250 000.– erzielen.
Anmerkungen
1 Camenzind Alois, Honauer Niklaus, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer (MWST)
Bern, Stuttgart, Wien, Haupt, 1995.
2 Kaufmann, Thomas Jörg, in Steuer-Revue
9/1999, S. 536f.
3 Merkblatt Nr. 1 zur Gruppenbesteuerung,
Ziffer 10.
4 Der Begriff «ausschliesslich» wird mit einer
gewissen Toleranz angewendet; erst wenn der
Umsatz aus zugekauften Erzeugnissen CHF
25000.– jährlich übersteigt, ist die Ausschliesslichkeit nicht mehr gegeben.
5 Bericht der Kommission für Wirtschaft und
Abgaben des Nationalrates vom 28. August
1998 zur parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling), Artikel 23, Abs. 2 E-MWSTG.
6 Vgl. Branchenbroschüre Briefmarken-, Kunstund Antiquitätenhändler 610-507-1 Ziffer 4.
7 Vgl. Kaufmann, Thomas Jörg, Steuer Revue
9/1999 S. 539.
8 Bericht der Kommission für Wirtschaft und
Abgaben des Nationalrates vom 28. August
1998 zur parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling) Art. 25, Abs. 1 E-MWSTG.
9 Formular MWST Nr. 798 4.95 Fragebogen zur
Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger.
10 Bericht der Kommission für Wirtschaft und
Abgaben des Nationalrates vom 28. August
1998 zur parlamentarischen Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Dettling) zu Art. 21 E-MWSTG.
RESUME
1 (opérations imposables). Il serait choquant que l’AFC conclue de cette faute
rédactionnelle que ni l’article 26 (options pour l’imposition des opérations
exclues du champ de l’impôt) ni l’article 27 (options pour l’assujettissement) ne s’appliquent à ces revenus. En
effet, l’article 26 est seulement applicable aux affaires mentionnées dans l’article 18 et pas aux activités mentionnées
au chapitre 2 et l’article 27 ne s’applique qu’aux assujettis et non aux objets
soumis.
tique sur mandat de collectivités publiques ne sont plus imposables si la
contre-prestation provient exclusivement de taxes touristiques de droit
public.
D’autre part, le législateur a répondu
aux demandes des sociétés sportives en
exonérant de l’impôt les sociétés sans
but lucratif et gérées de façon bénévole,
dont le chiffre d’affaires annuel ne
dépasse pas CHF 150 000.
En principe les sociétés domiciliées à
l’étranger qui fournissent des prestations de service selon l’article 14 al. 3
LTVA (p.ex. activités de conseil ou publicité) à des clients domiciliés en
Suisse seraient soumis à la TVA suisse,
et devraient s’inscrire au registre TVA.
Toutefois, dans l’article 25 al. 1 lit. c
LTVA, ces sociétés sont exclues du
champ de l’impôt. Les acquéreurs sont
soumis à leur place à condition que ces
prestations de services dépassent CHF
10 000. Les entreprises de télécommunication doivent tout de même s’inscrire au registre TVA et ne sont pas
traitées comme les autres sociétés
Selon la LTVA l’activité des artistes
peintres et des sculpteurs est exonérée
alors que selon l’OTVA il n’étaient pas
assujettis en raison de leur personnalité. En pratique, ce changement n’a
quasiment pas d’impact.
D’autre part les offices de tourisme et
les sociétés de développement touris1062
L’article 27 LTVA concernant l’option pour l’assujettissement reprend la
législation de l’OTVA. La durée minimale de l’option (3 ans comme la pratique actuelle ou 5 ans selon l’art. 26
al. 3 LTVA) ne ressort pas clairement
de la LTVA.
étrangères prestataires de services en
Suisse.
Les règles de l’OTVA concernant le
début et la fin de l’assujettissement ont
été reprises en l’état dans la LTVA.
Une innovation a été introduite dans
l’article 276 al. 2 LTVA qui permet à
une société de se soumettre librement
à la TVA, si elle vise à réaliser un chiffre
d’affaires annuel imposable dépassant
250 000 CHF. Cela permet de déduire
l’impôt préalable déjà avant que le premier chiffre d’affaires soit réalisé. Si la
prévision ne se réalise pas et si l’investissement est un flop, il n’existe pas de
base légale qui permette à l’AFC de percevoir de nouveau la TVA récupérée.
Les règles de la LTVA régissant les
collectivités publiques correspondent à
celles de la brochure de branche pour
les collectivités publiques. Dorénavant
les collectivités publiques peuvent demander à être imposées globalement
ou par groupes de services.
En conclusion, la LTVA a pris en
considération la plupart des demandes
de l’économie.
WL
L’Expert-comptable suisse 11/99

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