Merkblatt - Jobcenter

Transcription

Merkblatt - Jobcenter
Merkblatt
Kosten der Unterkunft und Heizung beim Bezug von
Arbeitslosengeld II
Stand 01.10.2015
Vorwort
Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information über die Kosten der Unterkunft und Heizung beim
Bezug von Arbeitslosengeld II im Landkreis Börde. Nicht alle Bestimmungen zur Thematik können
hier dargestellt werden, es wird jedoch versucht, oft gestellte Fragen zu beantworten, damit von
Anfang an Klarheit herrscht.
Bitte lesen Sie das Merkblatt daher aufmerksam durch und bewahren Sie es bitte bei Ihren
Unterlagen auf. Für Rückfragen steht Ihnen das Team Leistung gern zur Verfügung. Wählen Sie bitte
dazu die am Schluss beigefügte Servicenummer. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten und
vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen Team.
Wer ist für die Kosten der Unterkunft und Heizung zuständig?
Gemäß der gesetzlichen Vorschrift des SGB II trägt der kommunale Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende die Kosten für die Unterkunft und Heizung. Als kommunaler Träger tritt für Sie in
dieser Region der Landkreis Börde als Gebietskörperschaft auf. Er bestimmt in einer
allgemeinverbindlichen Richtlinie die Grenzen der Kostenübernahme.
Die Richtlinie des Landkreises Börde zu den Kosten der Unterkunft können Sie unter
http://www.boerdekreis.de einsehen.
Was versteht man unter Kosten der Unterkunft und Heizung?
Die Kosten der Unterkunft und Heizung setzen sich aus der ortsüblichen monatlichen Grundmiete,
den Betriebskosten, den Heizkosten und den Kosten der zentralen oder dezentralen
Warmwassererzeugung zusammen. Die Betriebskosten untergliedern sich in Bestandteile wie z.B.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, Wasser, Abwasser, der Betrieb einer
Heizungsanlage, die Kosten der Hauswartung etc.
Bei Eigentumswohnungen oder Eigenheimen tritt an die Stelle der Grundmiete die monatliche
Schuldzinsbelastung.
Nach dem SGB II haben Sie einen Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten soweit sie
angemessenen sind. Angemessen sind die Kosten, wenn sie nicht von den Durchschnittskosten
vergleichbarer Wohnungen oder vergleichbaren Eigentums im unteren marktüblichen Bereich
abweichen.
Wohnflächenhöchstgrenzen
Anzahl der Personen in der
Bedarfsgemeinschaft
angemessene Wohnfläche in m²
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
bis maximal 50 m²
bis maximal 60 m²
bis maximal 75 m²
bis maximal 85 m²
für jede weitere Person zzgl. 10 m², maximale Wohnfläche 115 m²
2
Wie viel Kosten der Unterkunft und Heizung können beansprucht werden?
Kosten der Unterkunft
Höchstwerte für Produkttheorie (angemessene Wohnfläche, Grundmiete pro m², kalte Betriebskosten
pro m²)
Wohnungsmarkt I
(Barleben, Hohe Börde, Niedere Börde, Sülzetal, Wolmirstedt)
1 Person bis maximal 50 m²
2 Personen bis maximal 60 m²
3 Personen bis maximal 75 m²
4 Personen bis maximal 85 m²
5 Personen bis maximal 95 m²
6 Personen bis maximal 105 m²
7 Personen bis maximal 115 m²
Produkt = 275,50 EUR
Produkt = 329,40 EUR
Produkt = 385,50 EUR
Produkt = 464,10 EUR
Produkt = 547,20 EUR
Produkt = 604,80 EUR
Produkt = 662,40 EUR
Wohnungsmarkt II
(Haldensleben, Oschersleben (Bode))
1 Person bis maximal 50 m²
2 Personen bis maximal 60 m²
3 Personen bis maximal 75 m²
4 Personen bis maximal 85 m²
5 Personen bis maximal 95 m²
6 Personen bis maximal 105 m²
7 Personen bis maximal 115 m²
Produkt = 278,00 EUR
Produkt = 332,40 EUR
Produkt = 414,00 EUR
Produkt = 451,35 EUR
Produkt = 508,25 EUR
Produkt = 561,75 EUR
Produkt = 615,25 EUR
Wohnungsmarkt III
(Elbe-Heide, Flechtingen, Obere Aller, Oebisfelde-Weferlingen, Wanzleben-Börde, Westliche Börde)
1 Person bis maximal 50 m²
2 Personen bis maximal 60 m²
3 Personen bis maximal 75 m²
4 Personen bis maximal 85 m²
5 Personen bis maximal 95 m²
6 Personen bis maximal 105 m²
7 Personen bis maximal 115 m²
Produkt = 266,00 EUR
Produkt = 328,80 EUR
Produkt = 403,50 EUR
Produkt = 452,20 EUR
Produkt = 481,65 EUR
Produkt = 532,35 EUR
Produkt = 583,05 EUR
Der Höchstwert für den Verbrauch von zentraler Warmwassererzeugung beträgt monatlich pro
angemessenen m² Wohnfläche 0,17 EUR.
In Fällen dezentraler Warmwassererzeugung wird ein Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 SGB II gewährt.
Rechtsgrundlage §
21 Absatz 7 SGB II
Satz 2 Nr. 1
Satz 2 Nr. 1
Satz 2 Nr. 1
Satz 2 Nr. 2
Satz 2 Nr. 3
Satz 2 Nr. 4
Höhe des
Regelbedarfs
399,00 Euro
360,00 Euro
320,00 Euro
302,00 Euro
267,00 Euro
234,00 Euro
Anteil in %
2,3 %
2,3 %
2,3 %
1,4 %
1,2 %
0,8 %
3
Höhe des
Mehrbedarfs
9,18 Euro
8,28 Euro
7,36 Euro
4,23 Euro
3,20 Euro
1,87 Euro
Höchstwerte für angemessene Heizkosten Wohnungsmarkt I, II und III
Heizöl
Erdgas
Fernwärme
Personen Gebäudefläche Heizöl zentrale gesamt Erdgas zentrale gesamt
in m²
€
€
Warm€
Warm€
wasserwassererzeuerzeugung €
gung €
100 – 250
74,00
251 – 500
71,00
501 – 1000
68,50
über 1000
67,00
2
100 – 250
251 – 500
501 – 1000
über 1000
88,80
85,20
82,20
80,40
3
100 – 250
111,00
251 – 500
106,50
90,00
12,00 123,00 106,50
99,75
118,50
501 – 1000
102,75
114,75
95,25
über 1000
100,50
112,50
91,50
100 – 250
125,80
13,60 139,40
120,70
251 – 500
120,70
134,30
113,05
501 – 1000
116,45
130,05
107,95
über 1000
113,90
127,50
100 – 250
140,60
251 – 500
134,90
501 – 1000
130,15
über 1000
127,30
6
100 – 250
251 – 500
501 – 1000
über 1000
155,40
149,10
143,85
140,70
7
100 – 250
170,20
251 – 500
163,30
501 – 1000
157,55
über 1000
154,10
1
4
5
85,00
74,50
81,00
89,00
71,50
78,50
86,50
69,00
76,00
84,00
94,80
89,40
85,80
9,60 111,60
106,80
103,80
82,80
102,00
97,20
94,20
91,20
12,00 118,50
127,50
12,00 139,50
111,75
121,50
133,50
107,25
117,75
129,75
103,50
114,00
126,00
13,60 134,30
144,50
13,60 158,10
126,65
137,70
151,30
121,55
133,45
147,05
103,70
117,30
129,20
142,80
15,20 155,80
134,90
15,20 150,10
161,50
15,20 176,70
150,10
126,35
141,55
153,90
169,10
145,35
120,65
135,85
149,15
164,35
142,50
115,90
131,10
144,40
159,60
16,80 172,20
165,90
160,65
16,80 165,90
156,45
150,15
144,90
178,50
170,10
164,85
159,60
16,80 195,30
186,90
181,65
157,50
149,10
139,65
133,35
128,10
18,40 188,60
163,30
18,40 181,70
195,50
18,40 213,90
181,70
152,95
171,35
186,30
204,70
175,95
146,05
164,45
180,55
198,95
172,50
140,30
158,70
174,80
193,20
9,60
71,00
79,00
66,50
76,50
63,50
75,00
61,00
98,40
94,80
91,80
85,20
79,80
76,20
73,20
zentrale gesamt
Warm€
wassererzeugung €
79,00
8,00
82,00
Fernwärme
€
8,00
9,60
Für nicht genannte Brennstoffe wird der Erdgaswert angewendet.
4
8,00
93,00
100,80
176,40
Betriebskostenabrechnungen
Betriebskostenabrechnungen sind unverzüglich nach Erhalt im Jobcenter Börde einzureichen.
Wann und wie werden die Kosten für Brennstoffe gezahlt?
Die Kosten für Brennstoffe erhalten Sie auf Antrag vor Beginn der Heizperiode (Oktober bis April).
Das Jobcenter wird Ihnen mitteilen, in welcher Höhe Sie Brennstoffe erhalten können. Der
Rechnungsbetrag wird Ihnen von dem Jobcenter Börde in der bewilligten Höhe erstattet oder der
Rechnungsbetrag wird in der bewilligten Höhe direkt an den Lieferanten überweisen.
(Bitte die Lagerkapazitäten beachten)
Was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten die Höchstgrenze überschreiten?
Nach dem SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Wenn die Aufwendungen für die Unterkunft
den nach der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf
des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie
es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Was, wenn ein Wohnungswechsel nötig ist?
Sollte ein Wohnungswechsel in Frage kommen, haben Sie alle Möglichkeiten des örtlichen
Wohnungsmarktes auszuschöpfen.
Bei der Suche nach einer preislich günstigeren Wohnung weiten Sie Ihre Bemühungen bitte
grundsätzlich auf den gesamten örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Börde aus. Nutzen
Sie bitte die örtliche Presse unter der Rubrik – Wohnungsmarkt - In aller Regel erscheinen diese
Anzeigen in der Samstagsausgabe. Wenden Sie sich ferner an ortsansässige
Wohnungsbauunternehmen. Sie finden auch Hilfe im Internet, indem Sie die einschlägigen Seiten
der Suchmaschinen benutzen und dort unter dem örtlichen Wohnungsmarkt Ihrer Region suchen.
Sollte eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt nicht vorhanden sein, so ist der Stand Ihrer Bemühungen unaufgefordert schriftlich
ab Leistungsbeginn und monatlich nachzuweisen.
Die gesetzliche sechsmonatige „Übergangsfrist“ ist eine Regelhöchstfrist, keine strikte Such- und
Überlegungsfrist, die nach freiem Belieben ausgeschöpft werden kann. Die Frist enthebt Sie nicht
von der Obliegenheit zum umgehenden Kostensenkungsbemühen.
Was ist vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages zu tun?
Bevor Sie einen Vertrag über eine andere Wohnung schließen, vereinbaren Sie bitte mit dem
zuständigen Leistungsteam des Jobcenters Börde einen Termin. Sie benötigen in jedem Fall eine
vorherige Zusicherung durch das Jobcenter
Börde. Ohne Zusicherung entstehen
Finanzierungsprobleme, denn ein Umzug muss nach dem Gesetz erforderlich sein und die Kosten für
die neue Unterkunft müssen angemessen sein. Daran sind strenge Maßstäbe geknüpft, um
willkürliche Umzüge zu vermeiden. Ziehen Sie ohne Notwendigkeit innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches des Jobcenters Börde um, erhalten sie höchstens die Kosten, die Sie vor
dem Umzug erhalten haben.
Bitte beachten Sie auch die Kündigungsfristen Ihres derzeitigen Mietvertrages. Vermeiden Sie
zusätzliche Kosten, die durch den vorzeitigen Abschluss von Anschlussverträgen entstehen können.
5
Wie werden Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bezuschusst?
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis
zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine Mietkaution kann bei
vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger
übernommen werden. Mietkautionen sind Ermessensleistungen, die nach der Besonderheit des
Einzelfalles erbracht werden können. Eine Mietkaution wird vor allem nur dann übernommen, wenn
vorher alle Möglichkeiten der Anmietung einer Wohnung ohne Kaution ausgeschöpft wurden. Eine
Mietkaution wird als Darlehen erbracht.
Werden auch Maklergebühren übernommen?
Maklergebühren werden durch das Jobcenter nur im Ausnahmefall übernommen. Es gibt keinen
Anspruch darauf. Setzen Sie sich auf jeden Fall mit dem Jobcenter Börde in Verbindung.
Werden auch Umzugskosten übernommen?
Umzugskosten werden nur bei vorheriger Zustimmung zum Umzug gewährt.
Die Umzugskosten sind schriftlich zu beantragen. Grundsätzlich hat der Umzug in Eigenleistung und
unter Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten zu erfolgen.
Umzugskosten werden pauschal gewährt, jedoch nicht pro Person.
- 1-2 Personenhaushalt
- ab 3 Personen
- ab 4 Personen
150 Euro
200 Euro
250 Euro
Ein Umzugsunternehmen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Renovierungskosten
Dient eine Einzugsrenovierung der „Bewohnbarkeit“ und ist sie angemessen, können die Kosten unter
Berücksichtigung der
Selbsthilfemöglichkeiten übernommen werden.
Kosten für die Auszugsrenovierung sind nur zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart und
angemessen sind.
Die Servicenummer des Jobcenters Börde lautet: 03904/ 633 180
Bestätigung:
Ich/ wir habe/n dieses Merkblatt erhalten und bestätige/n dies mit meiner/ unserer Unterschrift. Eine
Ausfertigung dieses Merkblatts geht zu den Unterlagen beim Jobcenter Börde.
Unterschrift aller volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft:
_____________________________________________________
Datum, Unterschrift
Tragen Sie bitte hier die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft ein: __________________
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