Kursana Residenz Fürth Preise und Zusatzinformationen

Transcription

Kursana Residenz Fürth Preise und Zusatzinformationen
Kursana Residenz Fürth
Preise und Zusatzinformationen
•
•
•
•
Preise Wohnen im Appartement
Pflegeleitbild
Preise Wohnen im Pflegewohnbereich
Angebotsausschlüsse
Wir freuen uns über Ihr Interesse und beraten Sie gern!
Mein sicheres Zuhause
Eckdaten in Kürze
Anschrift:
Kursana Residenz Fürth
Foerstermühle 8
90762 Fürth
Tel: 0 911 / 7587 - 0
Fax: 0 911 / 7587 - 619
Direktorin:
Direktionsassistenz:
Birgit Kannengießer
Christine Pieruschka
[email protected]
[email protected]
Pflegedienstleitung (stationär):
Pflegedienstleitung (ambulant):
Doris Hager
Hülya Oymak
[email protected]
[email protected]
Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch und eine Hausführung zur
Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Besuch in unserer Einrichtung oder auf Ihren Anruf.
Unsere Beratung ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.
Träger / Betreiber:
Kursana Residenz Fürth
Tochterunternehmen der
Kursana Residenz GmbH, mit Sitz in Berlin
Leistungsangebot / Kapazität:
Appartements
-119 Appartements
von 30 – 67 qm
-5 Gästezimmer
Stand: 01.01.2015
Pflegewohnbereich
-73 vollstationäre Plätze, davon:
-29 Einzelzimmer
-22 Doppelzimmer
- 7 Kurzzeitpflegeplätze
-2-
Wohnen im Appartement
Pensionspreise
Appartement
Größe
Pensionspreis
Sicherheitsleistung
(eine Person pro Monat) (einmalig)
1 - Zimmer
ab 30 qm - 32 qm
ab 1.450 €
2 Monatsmieten
1,5 Zimmer
ab 36 qm - 46 qm
ab 1.930 €
2 Monatsmieten
2 - Zimmer
ab 43 qm - 53 qm
ab 2.110 €
2 Monatsmieten
3 - Zimmer
77 qm
ab 2.800 €
2 Monatsmieten
Aufschlag für eine 2. Person pro Monat
+ 541 €
Verbrauchsabrechnung pro Monat
Stromverbrauch nach Zählerstand mtl.
Abschlagzahlung
per Direktabrechnung mit den Stadtwerken
Telefonverbrauch (zur Zeit) pro Einheit)
ohne Grundgebühren
0,12 €
Preise Zusatzleistungen
Zusatzleistungen/Bewohner
Einzeln
Pro Monat/Abo
Frühstück (Buffet im Restaurant)
3,44€
106 €
Abendessen (Buffet im Restaurant)
3,44 €
106 €
Mittagessen für Gäste
10,50 €
Im Pensionspreis enthalten
Preise Probewohnen / Erholungspflege
Appartement
Eine Person
Zwei Personen
Übernachtung ohne Frühstück
pro Tag
56 €
66 €
Übernachtung mit Frühstück
pro Tag
61 €
76,50 €
Übernachtung mit Vollpension
pro Tag
78,50 €
91,50 €
Stand: 01.01.2015
-3-
Zusätzliche Serviceangebote
Hausmeisterarbeiten
Pro Mitarbeiter
Je Stunde
38,50 €
Appartementreinigung zusätzlich
Pro Stunde
Je Stunde
19,50 €
Zusätzliche Angebote des ambulanten Dienstes
Servieren von Mahlzeiten im
Appartement
Pro Mahlzeit – 2,00 €
Monatspauschale - 45,60 €
Betreuung
Pro Stunde
Über den ambulanten Dienst kann ein
Begleitdienst außerhalb der Residenz
organisiert werden.
35,00 €
Wäschedienst
Pro Waschgang
Waschen der Wäsche inkl. Waschpulver
14,20 €
Waschmarken / Trockenmarken
2,00 €
Versicherungen
Kursana Gruppenversicherung
Gruppenhausratversicherung
1,40 € (je 1.000€ Versicherungssummer)/ Jahr
Gruppenhaftpflichtversicherung
25,00 €/ Jahr
Stand: 01.01.2015
-4-
Voraussetzungen für Entgeltänderungen
im Bereich Wohnen im Appartement
Die Preise für Leistungen der Residenz im Bereich Wohnen erhöhen sich, wenn steigende
Personal- und Sachkosten eine Änderung der Berechnungsgrundlagen und damit eine
Neukalkulation der Entgelte notwendig machen. Die Entgelterhöhung wird mindestens vier
Wochen vor Inkrafttreten schriftlich angekündigt und begründet.
Ausschluss der Angebotspflicht nach § 8 Abs. 4 WBVG im Bereich WOHNEN
Zu den Standardleistungen rund ums Wohnen im Appartement gehören keine Leistungen
der häuslichen Pflege nach § 36 ff. SGB XI sowie keine Leistungen der Krankenpflege nach
dem SGB V. Für diese Leistungen muss nach den gesetzlichen Vorschriften ein separater
Pflegevertrag geschlossen werden. Der ambulante Pflegedienst von Kursana wird hierfür ein
entsprechendes Angebot unterbreiten.
In einigen wenigen Fällen, in denen der Gesundheitszustand des Bewohners die
Weiterbetreuung im Appartement auch unter Nutzung der Leistungen der häuslichen Pflege
nach § 36 ff. SGB XI bzw. der Krankenpflege nach dem SGB V nicht mehr zulässt, wird
Kursana den Residenzvertrag beenden müssen. In folgenden Fällen wird eine Anpassung
der Leistungen an einen veränderten Betreuungsbedarf des Bewohners ausgeschlossen:
a)
b)
c)
d)
Versorgung von Wachkomapatienten, Menschen mit apallischem Syndrom und von
beatmungspflichtigen Patienten sowie von Menschen mit Krankheiten oder
Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der
jederzeitigen Intervention erforderlich machen. Die Einrichtung ist ihrer Konzeption
nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ
nicht ausgestattet.
Versorgung von chronisch mehrfach geschädigten Alkoholikern, von Patienten mit
Morbus Korsakow und von suchtmittelabhängigen Personen in akuten Stadien. Aus
Sicht der Einrichtung bedarf es wegen der mit diesen Krankheitsbildern häufig
einhergehenden starken Tendenz zur Fremd- oder Selbstgefährdung für die
Versorgung dieser Gruppen besonders hierfür fortgebildeten Personals. Die
Einrichtung möchte jedoch nur die Personengruppen versorgen, für die sie auch die
Einhaltung der Qualitätsstandards gewährleisten kann.
Bewohner mit akuten psychischen Störungen wie Schizophrenien, schizotypen und
wahnhaften Störungen oder starken Depressionen können nicht betreut werden.
Diese Erkrankungen gehen ebenfalls häufig mit einer starken Tendenz zur Fremdoder Selbstgefährdung einher. Bewohner mit chronischen Störungen und/oder einer
guten medikamentösen Einstellung können aufgenommen werden.
Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonst
unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Die Einrichtung betreibt keine
geschlossene Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohner zu
versorgen. Dies gilt insbesondere bei Bewohnern, bei denen eine Weglauftendenz
mit normalen Mitteln eines Wegläuferschutzes nicht mehr beherrschbar ist und die
sich dadurch selbst gefährden.
Beim Abschluss des Residenzvertrages wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Stand: 01.01.2015
-5-
Pflegeleitbild
Kern unseres Handelns ist die Individualität und Selbstbestimmung des einzelnen
Menschen. Unser Qualitätsmaßstab ist die Zufriedenheit des Bewohners.
Unseren gesellschaftlichen Beitrag leisten wir durch professionelle Pflege und
wirtschaftliche Kompetenz. Der Schlüssel dazu sind unsere motivierten
Mitarbeiter, für die Zuwendung und Respekt die Grundlage der Kommunikation im
Umgang mit den Bewohnern sind.
Ressourcen und Fähigkeiten der Bewohner erhalten und verbessern wir durch
eine aktivierende und fördernde Pflege. Durch vorausschauendes Denken und
Agieren sorgen wir für Sicherheit und bewahren die Lebensqualität.
Selbständigkeit achten, Geborgenheit schaffen und Unterstützung leisten - das
sind die Grundlagen unseres Pflegeverständnisses. Jedem Menschen treten wir
mit Wertschätzung und Achtung seiner Lebensgeschichte gegenüber.
Als Mitarbeiter bilden wir uns gezielt fort, um die persönliche und fachliche
Weiterentwicklung voranzutreiben und hohe Qualitätsansprüche umzusetzen.
Unsere Pflege und Betreuung beinhaltet die Einbeziehung anerkannter
pflegewissenschaftlicher Kenntnisse.
Nur
durch vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Angehörigen und Betreuern
erreichen wir eine gute Ergebnisqualität für die Bewohner. Unsere Kooperation mit
anderen Berufsgruppen gestalten wir partnerschaftlich.
Anerkennung von Leistung, Teamgeist und Freundlichkeit im Umgang prägen
unser Miteinander. Führungskräfte sind sich Ihrer Vorbildfunktion bewusst und
zeichnen sich durch Verantwortungsbewusstsein und Transparenz aus.
Stand: 01.01.2015
-6-
Der vollstationäre Pflegewohnbereich
 Ausstattung im Pflegewohnbereich
Unsere Zimmer sind hell und komfortabel. Haustiere sind nach Absprache möglich.
Beispielgrundriss für ein Einzelzimmer im Pflegewohnbereich:
Größe der Zimmer:
Standardausstattung:
•
•
Ab ca. 23 qm Wohn- und Schlafbereich
inkl. ca. 4,8 qm Duschbad in jedem Zimmer
•
•
•
•
•
•
•
•
Pflegebett mit Nachttisch und Bettleuchte
Kleiderschrank
Sideboard
Tisch und Armlehnstuhl
Telefon- und Kabelanschluss
Notrufsystem
Duschbad
Behinderten- und rollstuhlgerecht ausgestattet
Die vorhandene Grundausstattung der Zimmer kann gerne um eigene Möbel- und
Erinnerungsstücke ergänzt werden.
Stand: 01.01.2015
-7-
Wohnen im vollstationären Pflegewohnbereich
Doppelzimmer auf der Pflegestation II „ Regenbogen"
Pflegestufe
0
1
2
3
3+
Allg. Pflegeleistung
30,94 €
52,25 €
65,12 €
74,60 €
86,70 €
Unterkunft
8,82 €
8,82 €
8,82 €
8,82 €
8,82 €
Verpflegung
10,45 €
10,45 €
10,45 €
10,45 €
10,45 €
Investitionskosten
15,87 €
15,87 €
15,87 €
15,87 €
15,87 €
Kosten gesamt pro
Kalendertag
66,08 €
87,39 €
100,26 €
109,74 €
121,84 €
Kosten gesamt pro
Monat*
2.010,15 €
2.658,40 €
3.049,91 €
3.338,29 €
3.706,37 €
1.064,00 €
1.330,00 €
1.612,00 €**
1.995,00 €
1.594,40 €
1.719,91 €
1.726,29€
1.711,37 €
Anteil der Pflegekasse
pro Monat
Eigenanteil des
Bewohners pro Monat
Stand 01.01.2015
2010,15 €
* Gerechnet bei 30,42 Tagen pro Monat
** 1.612 € ab 01.01.2015
 Unser Heimentgelt beinhaltet:
• Vier Mahlzeiten pro Tag sowie Zwischenmahlzeiten nach Bedarf
• Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Saft
• Zimmerreinigung
• Bettwäsche und Handtücher werden gestellt
• Persönliche Wäsche wird gewaschen
 Sonderleistungen Telefon:
Preis pro Einheit 0,12 €
 Kurzzeitpflege für 28 Tage im Jahr verlängerbar um höchstens weitere vie Wochen, wenn
im laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen
wurde. ( Pflegestation Regenbogen)
Zuzahlung pro Tag:
in PS I
40,41 € (max. 28 Tage im Jahr)
in PS II
40,41 € (max. 23 Tage im Jahr)
in PS III
40,41 € (max. 20 Tage im Jahr)
Zuschläge:
• Einbettzimmer Kategorie 1(Komfortzimmer- Zuschläge)
• Einbettzimmer Kategorie 2(Einzelzimmer mit Balkon)
• Einbettzimmer Kategorie 3(Einzelzimmer ohne Balkon)
Stand: 01.01.2015
-8-
20,71€ pro Tag
12,00€ pro Tag
7,00€ pro Tag
Doppelzimmer auf der Pflegestation I „ Kleeblatt" ( Demenzbereich)
Pflegestufe
0
1
2
3
3+
Allg. Pflegeleistung
30,94 €
52,25 €
65,12 €
74,60 €
86,70 €
Unterkunft
8,82 €
8,82 €
8,82 €
8,82 €
8,82 €
Verpflegung
10,45 €
10,45 €
10,45 €
10,45 €
10,45 €
Investitionskosten
13,87 €
13,87 €
13,87 €
13,87 €
13,87 €
Kosten gesamt pro
Kalendertag
64,08 €
85,39 €
98,26 €
107,74 €
119,84 €
Kosten gesamt pro
Monat*
1.949,31 €
2.597,56 €
2.989,07 €
3.277,45 €
3.645,53 €
1.064,00 €
1.330,00 €
1.612,00 €**
1.995,00 €
1.533,56 €
1.659,07 €
1.665,45 €
1.650,53 €
Anteil der Pflegekasse
pro Monat
Eigenanteil des
Bewohners pro Monat
Stand 01.01.2015
1.949,31 €
* Gerechnet bei 30,42 Tagen pro Monat
** 1.612 € ab 01.01.2015
 Unser Heimentgelt beinhaltet:
• Vier Mahlzeiten pro Tag sowie Zwischenmahlzeiten nach Bedarf
• Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Saft
• Zimmerreinigung
• Bettwäsche und Handtücher werden gestellt
• Persönliche Wäsche wird gewaschen
 Sonderleistungen Telefon:
Preis pro Einheit 0,12 €
 Kurzzeitpflege für 28 Tage im Jahr verlängerbar um höchstens weitere vier Wochen, wenn
im Laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen
wurde: (Pflegestation Kleeblatt)
Zuzahlung pro Tag:
in PS I
38,41 € (max. 28 Tage im Jahr)
in PS II
38,41 € (max. 23 Tage im Jahr)
in PS III
38,41 € (max. 20 Tage im Jahr)
 Bitte beachten Sie:
Nebenkosten, wie z. B. Fußpflege, Friseur, Getränke außerhalb unserer Sortimentes,
Arzneimittel etc. sind durch die Heimkosten nicht abgedeckt!
Stand: 01.01.2015
-9-
 Erläuterungen zum Heimentgelt im vollstationären Pflegewohnbereich:
Das Heimentgelt besteht aus drei Teilen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen
unterworfen sind.
A. Pflegevergütung
Die Pflegevergütung richtet sich nach der Pflegestufe, in die der Bewohner vom Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingestuft wurde. Sie wird zu einem Teil von der
Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen.
Der verbleibende Anteil der Pflegevergütung ist vom Bewohner als Eigenanteil zu
übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben Pflegesachkosten insbesondere die
Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert.
B. Unterkunft und Verpflegung
Diese Kosten werden von dem Bewohner getragen. Ist dieser bzw. sind die Angehörigen
aufgrund der finanziellen Verhältnisse hierzu nicht in der Lage, übernimmt das Sozialamt auf
Antrag die Kosten.
C. Investitionskostenanteil
Diese Kosten werden, analog den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, ebenfalls von dem
Bewohner getragen bzw. von den zuständigen Sozialbehörden. Sie ergeben sich aus den
Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung, Instandhaltungskosten, Miet- und
Leasingkosten sowie Zinsen.
 Beteiligung der Pflegekasse
Die Pflegekasse beteiligt sich monatlich in folgender Höhe an den Kosten für Pflege
(maximal 75 % des Gesamtheimentgelts):
- Pflegestufe 1: 1.064 €
- Pflegestufe 2: 1.330 €
- Pflegestufe 3: 1.612 €**
- Härtefälle:
1.995 €
 Entgelt für Kurzzeitpflege
Die Beteiligung an der Pflegevergütung seitens der Pflegekasse liegt bei maximal 1.612 € für
28 Tage pro Kalenderjahr. Die Vergütung ist abhängig von der Pflegestufe und der jeweiligen
Verweildauer. Der Zeitraum der Kurzzeitpflege kann um bis zu vier Wochen verlängert werden,
wenn im laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege nach
§ 39 SGB XI in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall beteiligt sich die Pflegekasse
insgesamt mit maximal 3.224Euro.
 Abgeschlossene Verträge:
-
Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI
Versorgungsvertrag nach § 75 SGB XI
Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI
Zusätzliche Betreuung nach § 87b SGB XI
Investitionskostenvereinbarung nach § 72 Abs.4 SGB XI
Stand: 01.01.2015
- 10 -
Im Rahmen der Zusätzlichen Betreuung nach § 87b SGB XI bieten wir Betreuung in
Form von Gruppenangeboten sowie Einzelgesprächen an. Die Kosten für diese
Leistungen werden in Regefall von der Pflegeversicherung übernommen.
 Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfung
Die Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (Transparenzbericht) hängen im Foyer der Residenz aus.
Versorgung
Voraussetzungen für Entgeltänderungen
im vollstationären Pflegewohnbereich
Verändert sich der Pflege- und Betreuungsbedarf, werden wir unsere Leistungen an diesen
Bedarf anpassen. Dies kann z.B. bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) festgestellt werden, die im Ergebnis zu einer Erhöhung der
Pflegestufe und damit zu einer Erhöhung des Heimentgelts führt.
Das Heimentgelt erhöht sich allerdings auch, wenn steigende Personal- und Sachkosten eine
Änderung der Berechnungsgrundlagen und damit eine Neukalkulation der Entgelte notwendig
machen. Dazu wird mit den Pflegekassen und dem Sozialamt eine Verhandlung geführt. Nach
§ 7 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) gelten die so vereinbarten
Entgelte stets als vereinbart und angemessen. Die Entgelterhöhung wird mindestens vier
Wochen vor Inkrafttreten schriftlich angekündigt und begründet.
Ausschluss der Angebotspflicht nach § 8 Abs. 4 WBVG im vollstationären
Pflegewohnbereich
In der Pflege und Betreuung unserer Bewohner können wir in fast allen Fällen die notwendigen
Leistungen in unserem Haus erbringen. In einigen wenigen Fällen ist uns das jedoch z.B.
wegen der technischen Voraussetzungen nicht (mehr) möglich, so dass wir für diese Fälle eine
Anpassung unserer Leistungen an den veränderten Bedarf des Bewohners ausschließen
müssen. In diesen Einzelfällen werden wir gemeinsam mit dem Bewohner und seinen
Angehörigen eine Lösung erarbeiten und versuchen, eine geeignete Pflegeeinrichtung zu
finden.
Nachfolgend beschreiben wir, wann eine Leistungsanpassung ausgeschlossen ist:
a)
von Wachkomapatienten, Menschen mit apallischem Syndrom und von
beatmungspflichtigen Patienten sowie von Menschen mit Krankheiten oder
Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der
jederzeitigen Intervention erforderlich machen. Unsere Einrichtung ist ihrer Konzeption
nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ nicht
ausgestattet
Stand: 01.01.2015
- 11 -
b)
Versorgung von chronisch mehrfach geschädigten Alkoholikern, von Patienten mit
Morbus Korsakow und von suchtmittelabhängigen Personen. Aus Sicht unserer
Einrichtung bedarf es wegen der mit diesen Krankheitsbildern häufig einhergehenden
starken Tendenz zur Fremd- oder Selbstgefährdung für die Versorgung dieser
Gruppen besonders hierfür fortgebildeten Personals. Wir möchten jedoch nur die
Personengruppen versorgen, für die wir auch die Einhaltung der Qualitätsstandards
gewährleisten können.
c)
Bewohner mit psychischen Störungen wie Schizophrenien, schizotypen und
wahnhaften Störungen oder starken Depressionen können wir nicht betreuen. Diese
Erkrankungen gehen ebenfalls häufig mit einer starken Tendenz zur Fremd- oder
Selbstgefährdung einher. Unsere Einrichtung hält dafür kein aus- oder fortgebildetes
Personal vor und ist in ihrer Struktur auf die Betreuung dieser Krankheitsbilder nicht
eingestellt.
d)
Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonst
unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Wir betreiben keine geschlossene
Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohner zu versorgen. Dies gilt
insbesondere bei Bewohnern, bei denen eine Weglauftendenz mit normalen Mitteln
eines Wegläuferschutzes nicht mehr beherrschbar ist und die sich dadurch selbst
gefährden.
Beim Abschluss des Heimvertrages wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Stand: 01.01.2015
- 12 -
Zusatzinformation
Leistungen der Pflegeversicherung in der ambulanten und stationären Pflege
Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung, die zwischen
ambulanten Leistungen im häuslichen Umfeld und Leistungen in der stationären Pflege
unterscheidet, ist die Einstufung durch den MDK in eine Pflegestufe. Die Pflegeversicherung
unterscheidet dabei drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:
Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist jemand dann, wenn er in den
Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich für
wenigstens zwei der oben genannten Verrichtungen der Hilfe bedarf. Zusätzlich muß er
mehrfach in der Woche im Haushalt der Hilfe bedürfen. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen
Grad des Hilfebedarfs als Pflegestufe I.
Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens 90 Minuten täglich betragen, davon
müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
Pflegestufe II: schwere Pflegebedürftigkeit
Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Unterstützung bei
Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche
hauswirtschaftlich versorgt werden müssen, können Leistungen der Pflegestufe II für sich in
Anspruch nehmen (Schwerpflegebedürftige).
Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens 180 Minuten täglich betragen, davon
müssen mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
Pflegestufe III: schwerste Pflegebedürftigkeit
Besonders schwer pflegebedürftige Personen, die täglich rund um die Uhr der Betreuung
bedürfen und bei denen mehrfach in der Woche eine Unterstützung im hauswirtschaftlichen
Bereich erforderlich ist, erhalten Leistungen der Pflegestufe III. Der durchschnittliche
Pflegeaufwand muß mindestens fünf Stunden täglich betragen, davon müssen mindestens
vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Links & Tipps zu Ihrer weiteren Information:
Heimgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/
Pflegeversicherung: http://www.pflegewiki.de/wiki/Pflegeversicherungsgesetz
Beträge/ Pflege:
http://www.pflegestufe.info/pflege/betraege.html
http://www.kliniken.de/pflegeheime/pflegeratgeber.html
Pflege-Navigator:
http://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/pflege-navigator-12846.php
Betreuungsrecht:
http://www.modernealtenpflege.de/Recht/Betreuungsgesetz/betreuungsgesetz.html
Stand: 01.01.2015
- 13 -

Documents pareils