Gesamtschuldverhältnisse

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Gesamtschuldverhältnisse
9. Baurechtszirkel
von der Praxis für die Praxis
Spannungsfeld
"Gesamtschuld"
24.10.2013
Stand: Oktober 2013
 Hochschule München
Baurechtszirkel am 24.10.2013
2
Programm
13.30 Uhr
Registrierung der Teilnehmer mit Begrüßungskaffee
Hochschule München, Karlstr. 6
14.00 Uhr
Begrüßung (s.t.)
Prof. Dr.-Ing. Michael Kortstock
Präsident der Hochschule München
Prof. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt,
Dekan der Fakultät Bauingenieurwesen
Prof. Dipl.-Ing. Jörg Henne
Studiendekan der Fakultät für Architektur
14.30 Uhr
Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich?
Referent: RA Prof. Dr. Dieter Kainz
15.00 Uhr
Spannungsfeld >Gesamtschuld< aus der Sicht der Bauunternehmer
Referent: RA Andreas Bauer
15.30 Uhr
Sichtweise, Erfahrungen eines Planers mit der Gesamtschuld
Referent: Dipl.-Ing. Norbert Hirschbeck
16.00 Uhr
Kaffeepause
16.30 Uhr
Gesamtschuld aus der Sicht des Bauherrn – Konstellationen
und Strategien
Referent: ORR Dr. Alexander Petersen
17.00 Uhr
Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern
Referentin: RAin Dr. Iris Oberhauser
17.30 Uhr
Methoden und Berechnungsgrundlagen für die Quote einer
gesamtschuldnerischen Haftung
Referent: Dipl.-Ing. Hartwig Bernhardt-van Laak
18.00 Uhr
Zusammenfassung
Referent: RA Prof. Dr. Dieter Kainz
18.30 Uhr
Abschluss mit Büffet in der Lounge K6 der Hochschule München, Karlstr. 6
Stand: Oktober 2013
 Hochschule München
3
Baurechtszirkel am 24.10.2013
„Mitgegangen
– mitgefangen
– mitgehangen.“
Stand: Oktober 2013
 Hochschule München
Baurechtszirkel am 24.10.2013
4
Referenten
Vertreter der Auftraggeberseite:
ORR Dr. Alexander Petersen
Leiter Sachgebiet H 31 Vergabe-, Vertrags- und Rechtsangelegenheiten
Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern
Vertreter der Auftragnehmerseite:
RA Andreas Bauer
Bauinnung München, Rechtsabteilung
Vertreter der Planer:
Dipl.-Ing. Architekt Norbert Hirschbeck
Breitenbücher Hirschbeck Architektengesellschaft mbH
Vertreter der Sachverständigen:
Dipl.-Ing. Hartwig Bernhardt-van Laak
ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Abrechnung im Hochbau, SV
Bürogemeinschaft BAU EXPERT
Vertreter der Juristen:
RAin Dr. Iris Oberhauser
Lehrbeauftragte für das Private Baurecht an der TU München
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Vertreter der Hochschule/Wissenschaft:
RA Prof. Dr. Dieter Kainz
Fakultät für Bauingenieurwesen, Hochschule München
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Wirtschaftsmediator
Moderation:
RA Prof. Dr. Dieter Kainz
Stand: Oktober 2013
 Hochschule München
Thema
Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so
gefährlich ?
Referent :
RA Prof. Dr. Dieter Kainz
FA für Bau- und Architektenrecht
Wirtschaftsmediator
+
Baurechtszirkel: 24.10.2013
© RA Prof. Dr. Dieter Kainz
1
Leitsatz des
Spannungsfeldes
„ - Mitgegangen
- mitgefangen- mitgehangen “
Warum gilt dieser Leitsatz im Zusammenhang und bei
Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses ?
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Was ist eine
Gesamtschuld ? ( 1 )
Definition des Gesetzes :
( für Vertragsverhältnisse )
§ 421 BGB Gesamtschuldner
„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die
ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber
diese Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
( Gesamtschuldner ),so kann der Gläubiger die Leistung nach
seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem
Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben
sämtliche Schuldner verpflichtet“.
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3
Was ist eine
Gesamtschuld ? ( 2 )
Definition des Gesetzes :
( für unerlaubte Handlungen )
§ 840 Abs. 1 BGB Haftung mehrerer
( 1 ) „Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden
Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie
als Gesamtschuldner“.
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Gesamtschuldnerschaft
(1)
Was kennzeichnet eine
Gesamtschuldnerschaft ?


Jeder Schuldner kann vom Gläubiger bis zur Höhe der
gesamten Forderung in Anspruch genommen werden.
Der Gläubiger hat zwar nur einmal einen Anspruch auf Zahlung
der ihm zustehenden Forderung gegenüber den
Gesamtschuldnern, aber er hat die Wahl gegen wen und in
welch einer Reihenfolge er vorgeht.
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Gesamtschuldnerschaft
(2)
Was kennzeichnet eine
Gesamtschuldnerschaft ?


Erfüllt ein Gesamtschuldner, so wirkt diese Erfüllung auch für die
übrigen Schuldner ( § 422 Abs.1 BGB )
Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen
Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist ( §
426 Abs.1 BGB ).Die anderen Schuldner müssen also
demjenigen, der erfüllt hat, ihren Anteil ausgleichen.
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Beispiel 1
Bank gewährt Ehepaar Adam und Eva einen Kredit in Höhe von
100.000,00 €. Adam verdient 50.000,00 € pro Jahr, Eva ist
Familienoberhaupt und Managerin des ehelichen Haushaltes
ohne eigene Verdienste. Beide unterschreiben den
Kreditvertrag. In einer Midlifekrise meint Adam alleine nach
Südamerika auswandern zu müssen, lässt Eva und Kinder
alleine zurück und wurde nicht mehr gesehen.
Auch wenn Eva über keinerlei eigene Einkünfte verfügt, haftet sie
dennoch als Gesamtschuldner der Bank gegenüber in voller
Höhe für den Kredit in Höhe von 100.000,00 €.
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Beispiel 2 a
Die Baufirmen A ,B und C schließen sich zu einer Bietergemeinschaft
zusammen, um sich bei einem öffentlich ausgeschriebenen
Bauvorhaben einer größeren Gemeinde für einen komplizierteren
Trinkwasserbehälter mit einem Angebot zu beteiligen. Grundlage für
dieses gemeinsame Angebot war hierbei, dass jeder der 3 Firmen ca
ein Drittel der Bauleistungen erbringt, d.h. die Beteiligungsverhältnisse
der 3 bei je 33 % liegen.
Auf dieses Angebot wird der Bietergemeinschaft der Zuschlag erteilt. Bei
Abschluss des daraufhin zu schließenden Arge-Vertrages zwischen den
3 Baufirmen zieht sich C zurück, da er sich bei anderen Bauvorhaben
völlig übernommen hat und deshalb keine Kapazität mehr für diese
Baumaßnahme frei hat. Im Außenverhältnis zur Gemeinde soll diese
hiervon jedoch nichts mitbekommen, sodass der Bauvertrag zwischen
der Gemeinde und der ARGE A,B und C geschlossen wird und die
Firmen intern ihr Beteiligungs-und Haftungsverhältnis wie folgt regeln :
A 72 %B 25 %C 3 %
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Beispiel 2 b
Die Bauarbeiten werden von den Firmen A und B durchgeführt. Die
Arbeiten werden von der Gemeinde abgenommen. Nach 3 Jahren rügt
die Gemeinde gegenüber der ARGE den Mangel des Abbröckelns der
Beschichtung in dem Trinkwasserbehälter. Von dem eingeschalteten
Sachverständigen werden die voraussichtlichen Kosten für die
Mängelbeseitigung mit 300.000,00 € berechnet !
Diese Kosten werden von der Gemeinde gegenüber der Arge im Wege
des Kostenvorschusses geltend gemacht, nachdem von der ARGE
dieser Mangel nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist beseitigt
wurde.
Bei dieser Geltendmachung stellt sich heraus, dass A schon ein Jahr
nach der Abnahme der Bauarbeiten wegen anderer Probleme Insolvenz
anmelden mußte und diese Insolvenz mangels Masse nicht einmal
eröffnet wurde, diese Firma also schon „tot“ ist. Die Spatzen pfeifen
ferner von den Dächern, dass B niemals in der Lage sein wird, den
angefallenen Schaden auch nur zu einem kleinen Teil zu bezahlen !
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Beispiel 2 c
Fazit :
Die Gemeinde verklagt den C alleine auf Zahlung des
Kostenvorschusses in Höhe von 300.000,00 € und C muss diesen
Betrag zahlen, obwohl er eigentlich auf Grund seines
Beteiligungsverhältnisses im Innenverhältnis zu den anderen ARGEPartern nur mit 3 % einstehen muss.
Im Außenverhältnis ist er gegenüber der Gemeinde Gesamtschuldner
und muss insofern gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner der
Gemeinde zu 100 % haften.
Hier gilt – wie stets im Gesamtschuldverhältnis- :
„ Mitgegangen-mitgefangen-mitgehangen !“
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10
Voraussetzungen für das
Vorliegen einer
Gesamtschuld

§ 421 BGB, d. h. die gesetzliche Regelung, sagt nicht aus,
welche Voraussetzungen bzw. welche Umstände vorliegen
müssen, damit eine Gesamtschuld entsteht.
Die im Gesetz definierte Gesamtschuld setzt aber voraus,


dass mehrere Schuldner einem Gläubiger gegenüberstehen,
dass diese Schuldner ein und dieselbe Leistung zu erbringen
haben,
dass jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu
erbringen und
dass der Gläubiger die gesamte Leistung insgesamt nur einmal
zu fordern berechtigt ist ( so Soergel in BauR 2005,239,240 ).


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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 1 )
Wann liegen die Voraussetzungen, die ein
Gesamtschuldverhältnis entstehen lassen, für die
verschiedenen Vertragsverhältnisse mit dem
Bauherren vor ?
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 2 )

A) Gesamtschuld zwischen Haupt- und Subunternehmer ?

Regelfall :

Kein Gesamtschuldverhältnis, da der Subunternehmer
kein Vertragspartner des Bauherren ist.
Der Hauptunternehmer muss für Fehlleistungen
seines Subunternehmers dem Bauherren gegenüber voll
einstehen. Der Subunternehmer ist
Erfüllungsgehilfe des Hauptunternehmers.
Spezialfall : Gesamtschuldverhältnis ja !
Wenn z.B. HU in einem Fall auch für
Mangelfolgeschäden haftet und der SubU für
denselben Mangelfolgeschaden dem Bauherren aus
Deliktsrecht haftet.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 3 )

B) Gesamtschuld zwischen mehreren Bauunternehmern?

Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft
Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt dann vor, wenn die von
mehreren Bauunternehmern geschuldete Leistung inhaltlich
identisch ist.
Dies ist dann der Fall, wenn sich zwei oder mehrere
Unternehmer demselben Bauherren verpflichten, ein und
dieselbe Leistung zu erbringen, wie z.B. bei einer ARGE.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 4 ) a

C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und
nachfolgendem Unternehmer?

Vorunternehmer und nachfolgender Unternehmer ( =
Nachunternehmer ) sind im Stadium der primären
Erfüllungsverpflichtung keine Gesamtschuldner. Sie schulden dem
Bauherren gegenüber eine andere Gewerksleistung, d.h. z.B. der
eine den Rohbau und der andere den Putz oder der eine die
Estricharbeiten und der andere die Fliesenarbeiten. Für die
Annahme einer Gesamtschuld fehlt es somit an der notwendigen
Identität der übernommenen Leistung.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 4 ) b

C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und
nachfolgendem Unternehmer?

Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Vor - und Nachunternehmer wird
jedoch dann begründet, wenn sie für denselben Mangel einzustehen
haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmer auf
einer fehlerhaften Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, ohne auf
Bedenken, die er hätte haben müssen, hinzuweisen.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 4 ) c

C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und
nachfolgendem Unternehmer?

Beispiel 1 :

Ein Estrichleger verlegt fehlerhaft Estrich ( ohne Dehnungsfugen). Der
Fliesenleger hätte dies erkennen können, meldet jedoch keine
Bedenken an, sondern verlegt seine Fliesen auf den fehlerhaften
Estrich. Folge : Risse in den Fliesen.
Den Estrichleger trifft die Pflicht, gemäß § 635 Abs. 2 BGB auch die
Fliesen zu erneuern.
Den Fliesenleger trifft die Pflicht, auch den Estrich zu erneuern, da die
Fliesen nicht entfernt werden können, ohne den Estrich zu beschädigen
( BGH BauR 2001,1414; OLG Hamm BauR 1992,519 ).
Beide schulden also einen einheitlichen Erfolg ( = Gesamtschuld ja ! ).


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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 4 ) d

C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und
nachfolgendem Unternehmer?

Beispiel 2:

Rohbauunternehmer führt fehlerhaft Rohbau aus. Anschließende Putzfirma
putzt mangelhaft mit der Folge, dass der Putz wegen beider Fehler
komplett erneuert werden muss.
BGH Urteil vom 26.06.2003( BauR 2003,1379 ):
Vor- und Nachunternehmer, die zusammen einen Mangel verursacht haben,
der nur einheitlich behoben werden kann, insofern also ein einheitlicher
Erfolg geschuldet wird, sind Gesamtschuldner. Es wäre nicht
nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernder
Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene
Unternehmer die Kosten der Sanierung allein zu tragen hätte. Die
betreffende Ausgleichsquote bemisst sich nach § 254 BGB.

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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 5 ) a

D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer ?

Der Bauunternehmer schuldet dem Bauherrn ein materielles Werk,
nämlich ein Bauwerk.
Der Architekt schuldet ein geistiges Werk, bestehend aus einer Vielzahl
von Einzelleistungen mit verschiedenen Leistungsbildern ( Planung,
Objektüberwachung etc.).
Diese geschuldeten Leistungsinhalte sind völlig unterschiedlich. Diese
Situation verbietet es, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der
Leistung des Unternehmers und der des Architekten anzunehmen! ( so
BGH in seinem Grundsatzurteil vom 01.02.1965; ferner Soergel in BauR
2005,241).


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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 5 ) b

D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer ?

Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur
gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Bauunternehmer
(Az.: GSZ 1/64 BGHZ 43,227; NJW 1965,1175 )

„Ein Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der
Verpflichtungen von Schuldnern im Sinne einer Zweckgemeinschaft
voraus.
Der Architekt schuldet, solange nicht Leistungsstörungen den Inhalt der
Verpflichtungen verändern, im Sinne des § 421 BGB etwas anderes als
der Unternehmer. Dadurch dass der eine (Architekt oder
Bauunternehmer) die von ihm geschuldete Leistung bewirkt, erfüllt er
nicht die Verbindlichkeiten des anderen.
Architekt und Bauunternehmer sind deshalb, soweit es sich um die
Errichtung des Bauwerks handelt, keine Gesamtschuldner!


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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 5 ) c

D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer ?

Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur
gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Bauunternehmer
(Az.: GSZ 1/64 BGHZ 43,227; NJW 1965,1175 )

Architekt und Bauunternehmer sind jedoch Gesamtschuldner, wenn sie
beide wegen desselben Mangels am Bauwerk haften.
Insofern besteht zwischen Ihnen eine rechtliche Zweckgemeinschaft.
Der Zweck dieser Gemeinschaft ist es, dass Architekt und Bauunternehmer
jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen
haben, den der Bauherr dadurch erlitten hat, dass jeder von Ihnen seine
vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat.
Der Bauherr kann sich nach seinem Belieben an den einen oder anderen
halten



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21
Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 5 ) d

D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer ?

Haftung von Architekt und Bauunternehmer (Az.: GSZ 1/64 BGHZ
43,227; NJW Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur
gesamtschuldnerischen 1965,1175 )
Leitsatz : „ Der Architekt, den der Bauherr gemäß dem § 635 BGB
wegen Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch
nimmt, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch
gemäß dem § 426 geltend machen.“
( Zugrundeliegender Sachverhalt : Der Bauherr hatte von Anfang an den
Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ohne zuvor den
Bauunternehmer aufgefordert zu haben, nachzuerfüllen, d.h. den
Mangel zu beseitigen. Auch für diesen Fall bejahte der Große Senat des
BGH das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses trotz
verschiedener Verpflichtungen ! )
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 6 ) a
Gesamtschuldner :
E) Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer


Liegt ein Bauausführungsfehler des Unternehmers vor und hätte der
Architekt diesen Fehler verhindern können, wenn er richtig aufgepasst
hätte, haftet er dem Bauherren gegenüber in voller Höhe für den auf
Grund des Ausführungsfehlers eingetretenen Schaden.
Der Architekt kann dem Bauherren nicht eine grobfahrlässige
Mangelverursachung durch den Bauunternehmer entgegenhalten. Der
Bauunternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren im Verhältnis
zum objektüberwachenden/bauleitenden Architekten.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 6 ) b
Gesamtschuldner :
E) Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer



Der Bauherr muss nicht zuvor den Bauunternehmer zur
Mangelbeseitigung heranziehen.
Der Architekt kann dann jedoch beim Bauunternehmer zu 100 %
Regress gemäß §§ 426, 254 BGB nehmen. Damit wird nicht das
Mangelbeseitigungsrecht des Bauunternehmers unterlaufen ( BGH NJW
1965,1175 ).
Der Bauunternehmer kann sich auf die Vertragsverletzung des
Architekten gegenüber dem Bauherren nicht berufen. Er hat keinen
Anspruch auf Bauüberwachung .
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 7 ) a
Gesamtschuldner :


F) Planender Architekt und Bauunternehmer
Verursacht ein Architekt einen Planfehler und ist dieser Planfehler
Ursache für einen später eintretenden Baumangel, weil der
Bauunternehmer versäumt hat, diesen Plan zu prüfen und Bedenken
gegen die Planung anzumelden, hat der Bauunternehmer diesen
Mangel mit verursacht. Architekt und Bauunternehmer haften deshalb
dem Bauherren als Gesamtschuldner.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 7 ) b
Gesamtschuldner :

F) Planender Architekt und Bauunternehmer

Nimmt der Bauherr den Architekt zu 100 % in Anspruch, kann der
Architekt hiergegen kein Mitverschulden des Unternehmers einwenden.
Der Unternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren.

Nimmt der Bauherr den Bauunternehmer in Anspruch, kann dieser das
Mitverschulden des planenden Architekten einwenden, da der Architekt
Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist. Der Bauherr schuldet eine
mangelfreie Planung. Im Regelfall führt dies dazu, dass das Vorgehen
des Bauherren gegen den Bauunternehmer zur zum Teil erfolgreich ist.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 8 ) a
Gesamtschuldner :



G) Planender Architekt - Statiker - Bauunternehmer
Wenn allen der genannten 3 am Bau Beteiligten eine Mitverursachung
an einem Mangel angelastet werden kann, sind sie
gesamtschuldnerisch verbunden.
Im Einzelfall können deshalb Architekt, Statiker ( bzw. jeder
Sonderfachmann ) und Bauunternehmer als Gesamtschuldner dem
Bauherren haften.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 8 ) b


Gesamtschuldner :
G) Planender Architekt - Statiker - Bauunternehmer
Beispiel Hallig –Fall des BGH ( BGH BauR 1971,265; siehe Soergel
BauR 2005,245 Fn 27 ). ;
Statiker berechnet seine Statik nicht den tatsächlichen
Baugrundverhältnissen entsprechend.
Architekt bemerkt nicht, dass der Statiker von falschen tatsächlichen
Voraussetzungen seine Statik berechnet hat.
Unternehmer hätte in Kenntnis der besonderen örtlichen
Verhältnisse die falsche Statik erkennen und dagegen Bedenken
anmelden müssen.
BGH : Alle 3 haften dem Bauherren als Gesamtschuldner.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 9 ) a
Gesamtschuldner :
H) Planender und objektüberwachender Architekt


Der planende und der bauleitende, bzw. bauüberwachende Architekt
haften dem Bauherren gegenüber als Gesamtschuldner, soweit sie für
denselben Bauwerksmangel auf Grund einer fehlerhaften Planung und
nicht sorgfältiger Bauüberwachung verantwortlich sind. Der Bauherr
kann jeden von beiden in Anspruch nehmen.
Wird der bauleitende Architekt vom Bauherren in Anspruch genommen,
kann dieser ein Mitverschulden des Bauherren einwenden. Der Bauherr
schuldet nicht nur dem Bauunternehmer, sondern auch dem
bauüberwachenden Architekten mangelfreie Pläne. Der planende
Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherren.
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Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 9 ) b
Gesamtschuldner :
H) Planender und objektüberwachender Architekt

Wird der planende Architekt vom Bauherren in Anspruch genommen,
kann sich dieser nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, der
objektüberwachende, bzw.bauleitende Architekt habe den
Planungsfehler nicht erkannt und habe somit zum Entstehen des
Mangels beigetragen.

Der bauleitende Architekt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrren im
Verhältnis zum planenden Architekten.
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30
Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 10 ) a
I) Gesamtschuldner :
Tragwerksplaner (Sonderfachmann ) und Architekt

Vom Architekten können nicht fachspezifische Kenntnisse auf
dem Gebiet der Tragwerksplanung ( bzw. ganz allgemein auf
dem Gebiet eines Sonderfachbereiches ) verlangt werden.

Der Architekt kommt allerdings dann in eine
gesamtschuldnerische Haftung mit dem Tragwerksplaner
Sonderfachmann ), wenn er durch mangelhafte Sorgfalt nicht
bemerkt hat, dass der Tragwerksplaner/Sonderfachmann z. B.
von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht oder seine
Berechnungen nicht auf der Realität aufgebaut hat.
Baurechtszirkel: 24.10.2013
© RA Prof. Dr. Dieter Kainz
31
Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 10 ) b
I) Gesamtschuldner :
Tragwerksplaner (Sonderfachmann ) und Architekt

Nimmt der Bauherr den Architekten für eine Fehlleistung des
Tragwerksplaners/ Sonderfachmannes in Anspruch, da dieser
eine für ihn erkennbare mangelhafte Planung / Begutachtung des
Sonderfachmannes nicht gerügt hat, kann der Architekt
gegenüber dem Bauherren sich auf ein Mitverschulden von
diesem berufen, da der Tragwerksplaner / Sonderfachmann im
Verhältnis zu ihm Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist.
Baurechtszirkel: 24.10.2013
© RA Prof. Dr. Dieter Kainz
32
Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 11 )
J) Gesamtschuldner :
Projektsteuerer – Architekt - Bauunternehmer


Architekten, Bauingenieure und Bauunternehmer schulden dem
Bauherrn per se etwas anderes als der Projektsteuerer. Hinsichtlich der
so genannten Primärverpflichtungen kommt deshalb ein
Gesamtschuldverhältnis genauso wenig in Frage wie hinsichtlich der
Primärverpflichtungen zwischen Architekt und Bauunternehmer.
Führen allerdings Leistungsstörungen zu sekundären Ansprüchen des
Bauherren, so z.B. dann, wenn ein gemeinsam verursachter Mangel
vorliegt, dann kann der Projektsteuerer sowohl mit dem Architekten als
auch mit dem Bauunternehmer in einem Gesamtschuldverhältnis
stehen.
Baurechtszirkel: 24.10.2013
© RA Prof. Dr. Dieter Kainz
33
Gesamtschuldverhältnisse
am Bau ( 12 )
K) Gesamtschuldner :
Baustofflieferant/Baustoffhersteller - Bauunternehmer


Im Regelfall besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem
Bauunternehmer und dem Baustofflieferanten. Dieser ist in die
eigentliche Bauwerkserrichtung nicht eingebunden. Er ist auch
nicht Erfüllungsgehilfe des Bauunternehmers.
Für den Baustoffhersteller gilt das Gleiche. Im Einzelfall können
allerdings produkthaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche
mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen
kommen. Dann würde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen
Baustoffhersteller ( Produzent ) und Bauunternehmer möglich
sein.
Baurechtszirkel: 24.10.2013
© RA Prof. Dr. Dieter Kainz
34
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Baurechtszirkel: 24.10.2013
© RA Prof. Dr. Dieter Kainz
35
Gesamtschuld – Sichtweise und Erfahrungen eines Planers, Architekten - Handout
Breitenbücher Hirschbeck
Zielstattstrasse 11 | 81379 München
Telefon +49.(0)89.458 590-0
Fax +49.(0)89.458 590-60
[email protected]
www.bharchitekten.de
Architektengesellschaft mbH
Geschäftsführer:
Markus Beer | Eugen Breitenbücher
Ulrike Donner | Norbert Hirschbeck
Claudia Peschel
AG München HRB: 165806
Steuernummer 143 I 121 I 90 789
Hypovereinsbank
Bankleitzahl 700 202 70
Kontonummer 656 490 292
24.10.2013
Gesamtschuld
Es war einmal
Team der Bauschaffenden
d.h. beide Seiten bestehend aus Planung
und Ausführung schulden den Erfolg
Planer, Architekt ist der Generalist
hat in 20 – 30 Gewerken breites Basiswissen
Ausführende Firmen sind Spezialisten
Planer , Architekt braucht das Know-how der
ausführenden Spezialisten
o Metall – Glas Fassadenkonstruktionen
o Membrandächer
Prof. W. Ebert 1980
1
Gesamtschuld
Heute immer öfter
Kooperation Planer, Architekt mit
ausführender Firma oft gestört
o fehlendes Planungsdetail = Stillstand
o Bedenken gegen Planungsdetail =
Stillstand
o Flut an Schriftverkehr
o Flut der Nachträge aufgrund des Preisund Leistungsdruckes
Folgen
o Vertrauensverlust auf beiden Seiten
o Jeder gegen Jeden
Gesamtschuld
Mangel – es war einmal
Bauherr bespricht das Problem mit seinem
Planer, Architekten = Treuhänder und
legt mit seinem Architekten die weitere
Vorgehensweise fest.
Heute immer öfter
Bauherr bespricht Problem mit seinem
Juristen und geht gegen seinen
Architekten vor
o kennt die Zusammenhänge
o ist versichert
Folge der Zuspitzung
o Versicherung Architekt reguliert nur noch
sehr begrenzt
o Rechtstreit durch die Instanzen mit
Streitverkündigungen
2
Fallbeispiel
Abgedichtetes HP – Schalendach
(Bestand, vor der Sanierung)
o Undichtigkeiten, Feuchtigkeitseintritte rauminnenseitig
o Hallennutzung eingeschränkt
o hyperbolisches Paraboloid
o Spannbetonbauweise in doppelt
gekrümmten Schalen
o dünnwandige Konstruktion
(in Feldmitte am Scheitel 6 cm)
o statisch hochinteressant
grosse Spannweiten möglich
o abdichtungstechnisch schwierig
zu beherrschen
Sonneneinstrahlung von Süden
Fallbeispiel
Systemschnitt durch die
HP-Schalenkonstruktion
Lichteinfall von Norden
Stichhöhen der HP-Schale
3
Fallbeispiel
Schadens- Mängelfeststellung
(Bestand, vor der Sanierung)
o abgedichteter Schichtenaufbau
rutscht im besonnten, steil
geneigten Schalenbereich ab
o Ein- und Abrisse in der
Abdichtungsebene bzw. an
An- und Abschlüssen
o keine Notentwässerung
bei in sich abgeschlossenen
Teildachflächen.
Gefahr der Überlastung in
Verbindung mit Starkregen
bzw.
Jahrhundertregenereignissen
o Shedverglasung mit U-Wert
5,0 W/(m²K)
o gesamtheitliche Sanierung
erforderlich
Fallbeispiel
Anforderung an Sanierung
o Notabdichtung / Dampfsperre
o Wärmedämmung mit 1.Lage
bituminöser Abdichtung kaschiert
Gewebeträgereinlage in 1.Lage
Bahnenüberstand firstseitig
WD Mineralfaser unterseitig
gemessert zur Anpassung an
Krümmung der Schale
o 2. Lage aus kaltselbstklebender
Kunststofffolienabdichtung
o Schichtenaufbau ohne
mechanische Fixierungen
(HP – Schale aus Spannbeton)
o Fixierungen nur in bestehenden
Halfenschienen der Spannbetonbauteile
o hitzestandfeste Materialien und
Kleber
4
Fallbeispiel
Hochpunkt
Querschnitt am Hochpunkt mit Notentwässerung direkt auf das Gelände
Querschnitt am Tiefpunkt mit „Normal“-Entwässerung über das Kanalsystem
Tiefpunkt
Fallbeispiel
Tiefpunkt
Hochpunkt
Neue Gefällegebung im HP – Schalental
o Tiefpunkt mit „Normal“-Entwässerung auf Kanal
o Hochpunkt mit Notentwässerung direkt auf Gelände
5
Fallbeispiel
Sanierung die Erste
o nach Planung, Ausschreibung,
Angebotseinholung, Vergabe
Sanierungsstart Herbst 2007
o Lieferschwierigkeiten in Bezug
auf Mineralfaserdämmstoff im
Herbst 2007
Sondervorschlag der ausführenden Firma im Angebotsverfahren:
Wärmedämmung aus EPS
kaschiert und unterseitig
gemessert
o Sondervorschlag der
ausführenden Firma durch
Architekt geprüft
o Sondervorschlag durch
Bauherrn beauftragt
Fallbeispiel
o von Anfang an Probleme vor
Ort mit der Abdichtungsfirma
- Terminüberschreitungen
- unzureichende Qualitäten in
der Ausführung
- wiederholt Wassereintritte
- im Laufe der KW. wenig Baufortschritt, am Samstag ohne
Ankündigung großer Fortschritt
o Faltenbildung im Schichtenaufbau
o unsaubere Nahtfügungen in
der Abdichtungsebene
o Mängelrügen
o Sanierung kommt immer weiter
in die kalte Jahreszeit
o Winterpause, Dachsanierung
nicht fertiggestellt
6
Fallbeispiel
nach der Winterpause und den
ersten warmen Frühlingstagen
o Faltenbildung in der Abdichtungsebene verstärkt sich
extrem
(abrutschen der Schichten)
Fallbeispiel
o kein ausreichender Klebeverbund der Kaschierlage
7
Fallbeispiel
o teilweise kein Klebeverbund
EPS Dämmung auf Dampfsperre
Fallbeispiel
o teilweise völlig unzureichende
Messerung des Dämmstoffes
(Hohllagen auf radialer Schale)
o teilweise keine Aktivierung der
Thermstreifen auf der Oberseite
der Dampfsperre
8
Fallbeispiel
o teilweise keine Aktivierung der
Thermstreifen auf der Oberseite
der Dampfsperre
o teilweise kein Klebeverbund
der Dampfsperre auf der HPSchale
Fallbeispiel
o teilweise keine Verklebung der
Abdichtungslagen untereinander
im HP- Schalental
Feuchtigkeit zwischen den
Abdichtungslagen
9
Fallbeispiel
o teilweise kein Klebeverbund
der Zwischenlage auf gebundener Perliteschüttung
(Folierung auf Schweissbahn
noch vorhanden)
o teilweise keine Bindung im
Perlitegefälleausgleich
Fallbeispiel
o teilweise völlig unzureichende
Verschweissung der Nähte der
Kunststofffolienabdichtung
(wasserhinterläufig)
10
Fallbeispiel
o teilweise aufgegangene Nähte
in der Kunststofffolienabdichtung
Fallbeispiel
Resümee:
o kein Sanierungserfolg
o keine abnahmefähige Leistung
o keine Dichtigkeit
Dachabdichter gegenüber Bauherr
o Planungsmangel geklebter
Schichtenaufbau
o Planungsmangel Verklebung auf
gebundener Ausgleichsschüttung im HP-Schalental
Bauherr gegenüber Büro bha
o Objektüberwachungsmangel
o Planungsmangel
o wahlweise Inanspruchnahme
o Einbehalt Honorar
11
Fallbeispiel
Büro bha gegenüber Bauherrn
o zurückweisen der Vorwürfe
o Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Büro bha
o Versicherungsmakler Büro bha
schaltet ö.b.u.v. Sachverständigen
Fachgebiet Dachabdichtungen ein
o ö.b.u.v. Sachverständiger prüft
Leistung Büro bha in den Bereichen Planung, LV, Objektüberwachung
Büro bha gegenüber Dachabdichter
o erneute Mängelrüge in Verbindung
mit den durch die zerstörende
Überprüfung festgestellten
Ausführungsmängeln
Fallbeispiel
Krisengespräch
o anwesend Bauherr mit Jurist,
Dachabdichter, Büro bha,
Versicherung bha,
Sachverständiger ö.b.u.v.
o Versicherung und Sachverständiger kommen zum Ergebnis dass
bei Büro bha keine Mitveranwortung zu erkennen ist
eine in die Tiefe gehende Begründung erfolgt
o Bauherr verfolgt jetzt die Beseitigung der Ausführungsmängel
durch den Dachabdichter
o erneute Sanierung nach erneuten
Abbruch
o Umsetzung ab September 2008
o Musterflächen gemäss Planung
und Sondervorschlag werden
festgelegt
12
Fallbeispiel
Sanierung die Zweite
o Abbruch der Erstsanierung
o Ausführung der Musterflächen
o Ergebnis: Sowohl der geplante
Dachaufbau als auch der Sondervorschlag des Dachabdichters
sind technisch ausführbar
o es liegt kein Planungsfehler und
kein Fehler in der Prüfung des
Sondervorschlags vor
o Zweitsanierung mit ähnlichen
Qualitäts- und Terminproblemen
o Mängelrügen
o Dachabdichter hat finanzielle
Schwierigkeiten, kein Material
auf der Baustelle
o Bauherr kündigt Dachabdichter
o Sachverständiger Bautenstand
o Notabdichtungsmassnahmen
Fallbeispiel
Sanierung die Dritte
o Erstellung LV
o Vergabe neu in 2009
o Abbruch der Zweitsanierung
o Ausführung gemäss ursprünglicher Planung Büro bha
o Ausführung vor Ort ohne
Probleme
o Fertigstellung in 2010
o Dach endlich dicht !
o Rechtstreit Dachabdichter gegen
Bauherr (Restwerklohn)
o Widerklage Bauherr gegen
Dachabdichter (Schaden)
o Gerichtsverfahren bis 2013
Ergebnis: Insolvenz des
Dachabdichters
13
Fallbeispiel
Dach endlich dicht !
Hohe Verluste auf allen Seiten !
Bauherr
o Verlust Reputation gegenüber
Schulreferat, Nutzer vor Ort
o hohe Projektkosten
o hoher finanzieller Verlust
Dachdecker
o hoher finanzieller Verlust
o Insolvenz
Büro bha
o Verlust Reputation gegenüber
wiederkehrenden Bauherrn
o hoher finanzieller Verlust
o Projekt belastet Mitarbeiter
Gesamtschuld
Vermeidungsstrategie
o Bauherr braucht Planer und
ausführende Firma mit hoher
Kompetenz
o Projektbeteiligte arbeiten vertrauensvoll auf Augenhöhe zusammen
o häufen sich Qualitätsprobleme
die das Ziel „mangelfreies Werk“
gefährden benötigt dies u.U. die
Kündigung der ausführenden
Firma
Aktives handeln Bauherr + Planer
o häufen sich Mängel in der
Planung bzw. ist deren Umsetzung gemäss den a.a.R.d.T. nicht
möglich wird die ausführende
Firma genauso Abhilfe beim
Bauherrn verlangen
14
Gesamtschuld
Strategie des Handelns im
Konfrontationsfall
o sofortige Schadensmeldung bei
der Haftpflichtversicherung
o Einfluss Architekt auf seine
Versicherung eher gering
o Eigeninitiative gefährdet
Versicherungsschutz
o dennoch Einwirken des Büros
auf die Versicherung zum zeitnahen Handeln im Sinne des
Projekts
extrem wichtig bei wiederkehrenden Bauherrn
o Hinzuziehung von neutralen
Experten zur raschen Klärung der
Sachverhalte und Entwicklung
einer Lösung
o aktive Kommunikation
15
Gesamtschuld aus der Sicht des Bauherrn –
Konstellationen und Strategien
Baurechtszirkel am 24.10.2013
Hochschule München
Referent:
Dr. Alexander Petersen
Oberregierungsrat
Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern
Autobahndirektion Nordbayern Sachgebiet H31
Übersicht
I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber
II Häufigste Konstellationen
II.
Häufigste Konstellationen
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
2
I Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber
I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber
Das Auftreten
f
gesamtschuldnerischer
h ld
h
Haftungskonstellationen
f
k
ll
auff
Auftragnehmerseite wird bei staatlichen Bauvorhaben durch folgende
Faktoren begünstigt:
•Vergaberechtliches Postulat bzgl. Fachlosvergabe bei Bauverträgen (§ 97
Abs. 3 S. 2 GWB, § 5 Abs. 2 VOB/A, § 5 EG Abs. 2 VOB/A; Hintergrund:
Mittelstandsschutz)
•Häufige Beauftragung Freiberuflich Tätiger (FBT) mit Planung und
B üb
Bauüberwachung,
h
i Hochbau
im
H hb i.d.R.
i d R bei
b i Gebäude‐
G bä d und
d Fachplanungen;
F h l
seit
it
2009 übersteigt im Staatlichen Hochbau in Bayern die Summe der an FBT
gezahlten Honorare die Summe der Gehälter an das entsprechende Personal
der Staatlichen Bauämter (Quelle: Oberste Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Innern)
 Mehr
h Schnittstellen,
h
ll
mehr
h potentielle
ll (Gesamt‐)Schuldner
(
) h ld
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
3
Übersicht
I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber
II Häufigste Konstellationen
II.
Häufigste Konstellationen
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
4
II Häufigste Konstellationen
II. Häufigste Konstellationen
•
•
Die hiesige
h
Betrachtung
h
b h k sich
beschränkt
h zunächst
h
auff Fälle
ll der
d
gesamtschuldnerischen Haftung von Auftragnehmern gegenüber dem
Bauherrn
Auf den umgekehrten Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung des
Bauherrn zusammen mit anderen Baubeteiligten wird nicht näher
eingegangen er spielt in der Praxis eine eher geringe Rolle:
eingegangen,
– Denkbar z.B. bei der Haftung gegenüber Dritten, etwa gem. § 840 Abs. 1 BGB bei
Delegation von Verkehrssicherungspflichten, wenn den Auftraggeber zugleich ein
A
Auswahl‐
hl oder
d Organisationsverschulden
O
i i
h ld trifft.
iff
– im Verhältnis zu anderen Baubeteiligten geht es i.d.R. nicht um gesamtschuldnerische
Haftung, sondern meist um die Anrechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen
gem § 278 BGB (entweder anspruchskürzend im Rahmen eines Mitverschuldens nach §
gem.
254 BGB oder z.B. bei Schadensersatzansprüchen eines Bauunternehmers gem. § 6 Abs.
6 VOB/B gegen den Bauherrn infolge Koordinationsfehlern des vom Bauherrn mit der
Bauüberwachung beauftragten Architekten)
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
5
II Häufigste Konstellationen
II. Häufigste Konstellationen
Konstellationen der gesamtschuldnerischen Haftung von Auftragnehmern:
ll
d
h ld
h
f
f
h
Gesamtschuldnerische Haftung tritt häufig auf bei Baumängeln oder Schäden Gesamtschuldnerische
Haftung tritt häufig auf bei Baumängeln oder Schäden
am sonstigen Eigentum des Auftraggebers, wenn für die Mängel / Schäden
•mehrere
mehrere Bauunternehmen
•Bauunternehmer und FBT
und/oder
•mehrere FBT
verantwortlich sind.
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
6
II Häufigste Konstellationen
II. Häufigste Konstellationen
Mehrere Bauunternehmen als Gesamtschuldner:
•Grundsätzlich erbringen Bauunternehmen i.d.R. voneinander getrennte
Bauleistungen. Im Einzelfall können verschiedene Gewerke aber zu einer
„Zweckgemeinschaft“ verbunden und zusammen darauf ausgerichtet sein,
letztlich ein‐ und dieselbe Bauleistung zu erbringen (insbesondere im
Schnittstellenbereich verschiedener Gewerke).
•Für eine solche besondere Verbindung und eine gesamtschuldnerische
Haftung spricht es, wenn ein Mangel vorliegt, dessen Ursache teils im einen,
teils im anderen Gewerk begründet liegt und der sich wirtschaftlich sinnvoll
nur einheitlich beseitigen lässt.
•Bsp.:
B
Ri
Risse
i Fassade
in
F
d beruhen
b h
teils
il auff Rohbaumängeln,
R hb
ä l
teils
il auff
mangelhaftem Putz; trennungsscharfe Zuordnung ist – auch im Hinblick auf
die insgesamt durchzuführende Mangelbeseitigung – nicht möglich.
(BGH, Urt. V. 26.06.2003, Az.: VII ZR 126/02; NJW 2003, 1980)
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
7
II Häufigste Konstellationen
II. Häufigste Konstellationen
Bauunternehmen und Architekt als Gesamtschuldner:
Bauunternehmen und Architekt als Gesamtschuldner:
Gesamtschuldverhältnisse treten hier v.a. in folgenden Fällen auf:
•Planungsfehler des FBT (fehlerhafte Ausführungsplanung, fehlerhaftes LV)
verkörpert sich als Baumangel im Bauwerk; der Bauunternehmer hätte den
Fehler erkennen können, Hinweis an Bauherrn gem. § 4 Abs. 3 VOB/B
unterbleibt jedoch.
•Fehlerhafte
F hl h f
B üb
Bauüberwachung
h
d h FBT:
durch
FBT
E
Er
üb i h
übersieht
einen
i
Ausführungsfehler der Baufirma, den er bei pflichtgemäßer Leistung hätte
erkennen
müssen.
Auch
hier
nimmt
die
Rechtsprechung
gesamtschuldnerische Haftung neben der Baufirma an, ungeachtet der
Verschiedenartigkeit der Leistungen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14.
Aufl., Rn. 1972 m.w.N.);
) entscheidend ist der von beiden ggeschuldete
Werkerfolg in Gestalt des mangelfreien, vertragsgerechten Bauwerks.
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
8
II Häufigste Konstellationen
II. Häufigste Konstellationen
Mehrere FBT als Gesamtschuldner, am Beispiel Planer/Bauüberwacher:
h
l
h ld
l l
/
b
h
•Es können unterschiedliche FBT´s mit der Planung einerseits und der
B üb
Bauüberwachung
h
andererseits
d
it beauftragt
b
ft t (in
(i der
d Praxis
P i aber
b eher
h selten,
lt
i.d.R. werden FBT‐Leistungen ‐ meist von der Vorplanung bis zur
Objektüberwachung ‐ in sog. Stufenverträgen an dasselbe Büro vergeben).
•Beide FBT schulden dann als Werkerfolg letztlich die Herstellung eines
mangelfreien Bauwerks; sie haften dem Bauherrn grundsätzlich als
G
Gesamtschuldner,
t h ld
wenn Baumängel
B
ä l auff Planungsfehlern
Pl
f hl
b h
beruhen
(Bauüberwachender FBT muss die Planung auf Mangelfreiheit überprüfen)
•Aber: Auftraggeber muss sich das Verschulden des planenden FBT im
Verhältnis zum bauüberwachenden FBT gem. §§ 278, 254 BGB als
Mitverschulden zurechnen lassen (BGH, Urt. V. 27.11.2008 , Az.: VII ZR
206/06 – sog. Glasfassadenurteil)
Gl f
d
il)
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
9
II Häufigste Konstellationen
II. Häufigste Konstellationen
Mehrere
h
FBT als
l Gesamtschuldner,
h ld
am Beispiell Gebäudeplaner/Fachplaner:
b d l
/ h l
•Bei Einschaltung eines Fachplaners wird der Gebäudeplaner nicht jeglicher
V
Verantwortung
t
t
fü den
für
d betreffenden
b t ff d Fachplanungsbereich
F h l
b i h enthoben.
th b
•Gebäudeplaner haftet ggf. als Gesamtschuldner neben Fachplaner, soweit er
die Fachplanung aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse überprüfen kann
(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2010 – 12 U 42/09; zur
gesamtschuldnerischen Haftung im Schnittstellenbereich Gebäudeplaner /
Fachplaner
ac p a e vgl.
g.O
OLG
G München,
ü c e ,U
Urteil
te vom
o 19.06.2002,
9.06. 00 , Az.:
.: 27 U 95
951/01).
/0 ).
•Aufgrund seiner Koordinationspflicht muss sich der Gebäudeplaner ferner
vergewissern, dass der Fachplaner seiner geschuldeten Tätigkeit überhaupt
nachkommt
nachkommt.
Auch ein Versäumnis dieser Pflicht kann zur
gesamtschuldnerischen Haftung neben dem Fachplaner führen (vgl. OLG
Düsseldorf, Urt.v. 17.11.2011, Az.: 5 U 8/11 zu unterbliebener fachtechnischer
Abnahme von Brandschutzklappen))
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
10
Übersicht
I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber
II Häufigste Konstellationen
II.
Häufigste Konstellationen
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
11
III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
Ziele:
l
•Primäres
Primäres Ziel: Am Auftraggeber (d
(d.h.
h letztlich am Steuerzahler) darf kein
Schaden „hängenbleiben“, soweit kein originäres Verschulden des Bauherrn
gegeben ist
•Ferner: Abwicklung der Angelegenheit mit möglichst wenig Aufwand
((wirtschaftlicher Umgang
g g mit knappen
pp Personalressourcen))
•Und: Eindämmung etwaiger Prozesskosten und damit verbundener
K
Kostenrisiken,
i ik
auch
h mit
i
Rü k i h
Rücksicht
auff das
d
IInsolvenzrisiko
l
i ik
von
Haftungsgegnern
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
12
III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
Strategien zur Erreichung der o.g.
o g Ziele:
Welcher Weg ist …
•einfacher und schneller ?
z.B. durch Einbehalt und Aufrechnung; ermöglicht die Realisierung von
Ansprüchen ohne aktives gerichtliches Vorgehen und damit verbundenen
Aufwand und Kostenrisiken. Staatlicher Auftraggeber kann hier ggf. eine
landesweite Abfrage bestehender Gegenforderungen bei anderen
Dienststellen tätigen, Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen sehr häufig
(legitimer Einflussfaktor bei der Auswahl des in Anspruch genommenen
Gesamtschuldners)
•sicherer ?
Vorfrage: Liegt überhaupt Gesamtschuld vor ?
Welcher Gesamtschuldner könnte welche Einwendungen oder Einreden
geltend machen ?
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
13
III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
Strategien
g des Bauherrn: Welcher Wegg ist sicherer ?
•Sorgfältige Prüfung: Liegt überhaupt Gesamtschuld vor ?
Es gibt
E
ib Konstellationen,
K
ll i
di Ähnlichkeiten
die
Äh li hk i
zu Gesamtschuldverhältnissen
G
h ld häl i
aufweisen, aber keine sind. Bsp.: Mangelhafte Nachunternehmerleistung; der
Nachunternehmer ist lediglich Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers, haftet
gegenüber dem Bauherrn mangels vertraglicher Beziehung zu diesem aber
nicht unmittelbar. Folgerung: Vorgehen ausschließlich gegen den
Auftragnehmer
g
((Gegenbeispiel:
g
p
Wenn lt. Bauvertragg ARGE‐Struktur auf
Auftragnehmerseite , dann haften die ARGE‐Partner gegenüber dem
Bauherrn als Gesamtschuldner; vgl. VHB 234)
•Gesamtschuldnern können unterschiedliche Einwendungen zustehen, v.a.
wenn es um FBT´s einerseits und Bauunternehmer andererseits geht.
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
14
III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
Strategien
g des Bauherrn: Welcher Wegg ist sicherer ? / Einwendungen:
g
Beispiel 1:
Baumangell beruht
B
b h auff einem
i
Pl
Planungsfehler;
f hl für
fü den
d Bauunternehmer
B
h
war
der Fehler erkennbar, ein Hinweis nach § 4 Abs. 3 VOB/B an den Auftraggeber
unterblieb jedoch.
Planer haftet für seinen im Bauwerk manifestierten Leistungsmangel auf
Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung besteht gesamtschuldnerische
Haftung
f
d
des
Planers
l
zusammen mit dem
d
Bauunternehmer.
h
Problem:
bl
Bauunternehmer haftet zunächst nur auf Nachbesserung und hat gegenüber
etwaigen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn zudem Einwand des
Mitverschuldens gem. §§ 254, 278 BGB, da der Planer bzgl. Gestellung der
Ausführungsplanung Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist.
 Schadensersatz im Zweifel zunächst primär gegen den Planer !
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
15
III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2007 ‐ 10 U 293/07
‐
Ein von einem Sonderfachmann für den Auftraggeber fehlerhaft verfasstes Leistungsverzeichnis
entlastet den Bauhandwerker nicht von seiner Prüfungs‐ und Hinweispflicht. Es ermöglicht ihm
jedoch den Einwand des Mitverschuldens.
(…)
Praxishinweis
Di Entscheidung
Die
E t h id
entspricht
t i ht der
d gefestigten
f ti t höchstrichterlichen
hö h t i ht li h Rechtsprechung
R ht
h
zur Rechtsnatur
R ht t der
d
bauvertraglichen Prüfungs‐ und Hinweispflicht (vgl. IBR 2008, 78) sowie ihrem Verhältnis zu
etwaigen Planungsfehlern. Während der Bauunternehmer seinem Auftraggeber etwaige
Planungsfehler
g
ggemäß §§ 254,, 278 BGB als Mitverschulden anlasten kann,, ist der
entsprechende Einwand eines in Anspruch genommenen Planers, dass der Bauunternehmer
pflichtwidrig nach seinen fehlerhaften Vorgaben gebaut habe, regelmäßig unbeachtlich. Der
Bauunternehmer ist grundsätzlich kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Sinne des § 278
BGB im Verhältnis zu seinem Planer (Kniffka,
(Kniffka ibr‐online‐Kommentar
ibr online Kommentar Bauvertragsrecht,
Bauvertragsrecht § 634,
634
Rz. 98). Wer in derartigen Fällen den sichersten Weg sucht, sollte stets vorrangig den Planer in
Anspruch nehmen. (…)
RA und FA für Bau
Bau‐ und Architektenrecht Gregor Heiland, Erfurt
Quelle: www.ibr‐online.de; IBR 2009, 21 (Hervorhebung durch den Verfasser)
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
16
III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
Strategien des Bauherrn: Welcher Weg ist sicherer ? / Einwendungen:
g
g
/
g
Beispiel 2:
Baumangell beruht
B
b h auff mangelhafter
lh f
A füh
Ausführung,
di Planung
die
Pl
war fehlerfrei.
f hl f i
Architekt war auch mit Bauüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt.
Gesamtschuldnerische Mithaftung des Architekten möglich,
möglich aber nur wenn
auch tatsächlich eine mangelhafte (Bauüberwachungs‐)Leistung des
Architekten im Hinblick auf den betreffenden Baumangel gegeben ist (nicht
jeder
d
Mangell im Bauwerkk stellt
ll zugleich
l h auch
h einen Mangell des
d
Architektenwerks dar).
Bei Regeldetail,
g
, dessen mangelfreie
g
Ausführungg von einer Fachfirma als
„handwerkliche Selbstverständlichkeit“ erwartet werden konnte, i.d.R. keine
Haftung des Architekten  Beurteilungsrisiko !
 Vorgehen im Zweifel zunächst primär gegen Bauunternehmer !
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
17
III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
In der Praxis ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen FBT
durch staatliche Auftraggeber eher selten, meist geht es primär und
ausschließlich gegen die ausführende Baufirma. Gründe hierfür:
•Herstellung
Herstellung des – mit entsprechenden Haushaltsunterlagen genehmigten –
mangelfreien Bauwerks durch Nachbesserung vorrangig; Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen letztlich v.a. dort, wo
– Bausoll (objektiv oder mit vertretbarem Aufwand) nicht mehr in der ursprünglich
vorgesehenen Weise erreichbar ist,
– keine Anspruchsgegner für Nachbesserung am Bauwerk gegeben sind (z.B. wegen
Insolvenz oder Einrede der Verjährung) oder
– dem Bauherrn sonstige Schäden über den Auftragsgegenstand hinaus entstehen.
•Nachbesserungsanspruch gegen Baufirma ist als Weg zum Bausoll i.d.R.
schneller und sicherer (da Anspruch verschuldensunabhängig)
•Besondere Stellung des FBT als „Sachwalter“ des Auftraggebers, auf dessen
volle Unterstützung man letztlich praktisch angewiesen ist
•Kollegiale „Beißhemmung“ Seitens der Bauverwaltung ?
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
18
III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers
Streitbeilegung durch Vergleich:
•Gesamtschuld kann die Erzielung einer gütlichen Einigung erleichtern, weil
Anspruch / Schaden auf mehrere „Schultern“ verteilt werden kann
•Die Einigung wird aber aus demselben Grund erschwert (mehrere Parteien,
mit ggf. unterschiedlichen Auffassungen, evtl. Versicherern …)
•Prämisse auch hier: Staatlicher AG darf möglichst auf keinem Schaden
sitzenbleiben, soweit er nicht selbst einen Schaden mit zu vertreten hat 
also: Am besten „all or nothing“, wenn es um gütliche Einigung mit
G
Gesamtschuldnern
h ld
geht.
h Teileinigung
il i i
mit
i einem
i
einzelnen
i l
G
Gesamtschuldner
h ld
ist i.d.R. nicht zielführend, weil über restlichen Anspruch mit dem anderen
Gesamtschuldner weitergestritten werden muss und der AG bei dessen
Insolvenz bzgl. des Restanspruchs völlig leer ausgeht.
•Bei Teileinigung: Risiko einer Gesamtwirkung durch explizite Klarstellung im
Vergleich vermeiden (vgl.
(vgl BGH,
BGH Urt.
Urt V.
V 22.12.2011,
22 12 2011 Az.:
Az : VII ZR 7/11) !
24.10.2013
© Dr. Alexander Petersen
19
Der Ausgleich unter den
Gesamtschuldnern
Baurechtszirkel
24.10.2013
Dr. Iris Oberhauser
Horsch Oberhauser
Bayerstraße 3
80335 München
1
1. Überblick






Grundlagen: „klassische“ Gesamtschuldverhältnisse
Voraussetzungen der Gesamtschuld
Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB
Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB
Umfang des Ausgleichsanspruchs
„Störungen“ des Haftungsausgleichs
2
1. „Klassische“ Gesamtschuldverhältnisse

Bauplanender Architekt und AN



Haftung beider wegen desselben Mangels
Architekt ist Erfüllungsgehilfe des AG
Haftungsanteil des AN ist von vornherein im Verhältnis zum
AG gekürzt
Gesamtschuld besteht nur im Umfang der gemeinsamen
Quote
Haftungsreduzierung bestimmt auch Innenverhältnis der GS
Insolvenzrisiko des Erfüllungsgehilfen bleibt beim Gläubiger



3
1. „Klassische“ Gesamtschuldverhältnisse

Bauplanender Architekt und AN

Inanspruchnahme des AN auf Nacherfüllung: AN hat
Anspruch auf Kostenzuschuss in Höhe des
Mitverursachungsanteils des AG bzw. seines
Erfüllungsgehilfen (BGH, BauR 1984, 395; 1984, 401)

außerprozessual: AN hat Anspruch auf Absicherung des
Kostenzuschusses durch Sicherheitsleistung
Klage auf Nacherfüllung: Anspruch auf Zuschusszahlung
zur Nacherfüllung

4
2. Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs

§ 426 Abs. 1 BGB
Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu
gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist.

Gesamtschuldverhältnis

§ 426 I BGB: jeder GS kann von dem anderen Ausgleich in
Höhe des Anteils seiner Mitverantwortung verlangen
5
3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB

Ausgleichsanspruch als selbständiger Anspruch entsteht
bereits mit der Begründung der Gesamtschuld

Anspruch ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit ggü.
dem Gläubiger in Höhe des Anteils gerichtet, den der
Ausgleichsverpflichtete ggü. dem Ausgleichsberechtigten zu
tragen hat

nach Befriedigung des Gläubigers wandelt sich der
Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch
6
3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB

dies unabhängig davon, ob die Erfüllung durch eine
Geldzahlung oder eine andere Leistung (z.B. Nacherfüllung)
bewirkt wurde

einheitlicher Anspruch (Freistellung oder Zahlung):
maßgeblich für Verjährungsbeginn

Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis
bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis
7
3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB

Beginn der Verjährung (BGH, BauR 2009, 1458):

für Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs ist
dessen Entstehung in Form der Mitwirkung und
Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem anderen
GS und nicht erst die Zahlung des einen GS an den
Gläubiger maßgeblich

der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht
bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren
Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden,
also mit der Begründung der Gesamtschuld
8
3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB

Beginn der Verjährung (BGH, BauR 2009, 1458):

auch soweit der Ausgleichsanspruch auf Zahlung gerichtet
ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld iSd § 199
BGB entstanden

Anspruch ist iSd § 199 Abs. 1 BGB ist entstanden, wenn er
geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage
durchgesetzt werden kann; das ist grundsätzlich der
Zeitpunkt seiner Fälligkeit; die Möglichkeit der Bezifferung
ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer
Feststellungsklage
9
3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB

Beginn der Verjährung (BGH, BauR 2009, 1458):

für eine Kenntnis aller Umstände, die einen
Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es
erforderlich, dass
der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen
hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den
Ausgleichsverpflichteten begründen,
von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen
ihn selbst begründen,
sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis
begründen
und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis
10
eine Ausgleichspflicht begründen
•
•
•
•
3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB

Ausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten GS wird
grdsl. nicht von Verjährung des Anspruchs des Gläubigers
gegen den anderen GS berührt (BGH, BauR 2009, 1609)

Anspruch ist unabhängig von Einwendungen /Einreden des
ausgleichspflichtigen GS gg. den Gläubiger
11
4. Ausgleichsanspruch nach § 426 II BGB

Selbständigkeit der Ausgleichsansprüche gem. § 426 I und II
BGB

Erfüllung durch einen Gesamtschuldner bewirkt gesetzlichen
Forderungsübergang zum Zweck des Rückgriffs
(Verjährung nach diesem Recht)

Forderungsübergang entsteht erst mit Befriedigung des
Gläubigers

er ist gem. §§ 412, 404 ff. BGB allen Einwendungen/
Einreden , die der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner ggü.
dem Gläubiger erheben konnte, ausgesetzt
12
5. Umfang des Ausgleichsanspruchs

Umfang des Ausgleichsanspruchs: Anteil, den der andere GS
im Innenverhältnis zu tragen hat

nach § 426 I BGB sind GS im Verhältnis zueinander zu
gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist

Mangelfälle: Quote richtet sich nach dem Maß der
Verursachung durch die GS

nach § 254 BGB ist vorwiegende Verursachung des Mangels
und evtl. Schadens durch den einen oder anderen GS zu
berücksichtigen
13
5. Umfang des Ausgleichsanspruchs

geringere Haftung desjenigen, der wegen Verletzung der
Bedenken- und Hinweispflicht in der Mängelhaftung ist
ggü. demjenigen, der die „Erstursache“ für den Mangel
gesetzt hat?

aber Bedenken- und Hinweispflicht ist wesentliches
Element, um mangelfreie Herstellung zu gewährleisten, daher
setzt auch AN wesentliche Ursache für den Mangel, wenn er
mit der gebotenen Prüfung den Mangel hätte verhindern
können (BGH, BauR 2009, 515)
14
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

ein GS ist im Verhältnis zum Gläubiger privilegiert, kann
also vom Gläubiger nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch
genommen werden

Lösungsmöglichkeiten:

keine Wirkung der Haftungsfreistellung im
Innenverhältnis; Haftungsfreistellung wirkt nur im
Außenverhältnis (Lösung zu Lasten des
Haftungsbegünstigten )
15
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

Lösungsmöglichkeiten:

Kürzung des Anspruchs des Gläubigers: Ersatzanspruch gg.
den nicht privilegierten GS wird um den Haftungsanteil des
privilegierten GS gekürzt (Lösung zu Lasten des Gläubigers)

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des nicht
privilegierten GS; er muss den Gläubiger voll befriedigen,
ohne vom privilegierten GS Ausgleich verlangen zu können
(Lösung zu Lasten des nicht privilegierten GS)
16
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

Rechtsprechung: Privilegierung beschränkt grdsl. nicht
den Ausgleichsanspruch des nicht privilegierten GS (BGH,
BauR 2009, 1609)
17
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

Privilegierung durch kurze Verjährung (BGH, BauR
2009, 1609)

kürzere Verjährungsfrist des Gläubigers gg. einen GS geht
nicht zu Lasten des ausgleichsberechtigten GS

Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von
jedem GS ganz oder teilweise verlangen; macht er von
seinem Recht Gebrauch, nur gegen einen von mehreren GS
vorzugehen, und verjährt infolgedessen die Forderung ggü.
dem anderen GS, kann ihm dies grdsl. nicht zum Nachteil
gereichen
18
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

Privilegierung durch kurze Verjährung (BGH, BauR
2009, 1609)

anderer GS kann Ausgleich nach den für den
Ausgleichsanspruch geltenden Verjährungsvorschriften
nehmen – kurze Verjährung wird durch Innenausgleich
überspielt

privilegierter GS genießt keinen Schutz

Lösung zu Lasten des nicht privilegierten GS
19
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

Privilegierung durch Einräumung der
Nacherfüllungsbefugnis

„Überspielen“ der Nacherfüllungsbefugnis

Mitverschulden des AG, wenn er den nicht privilegierten
Gesamtschuldner in Anspruch nimmt?

Mitverschulden des AG spielt aber beim Ausgleichanspruch
keine Rolle
20
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

Privilegierung durch Einräumung der
Nacherfüllungsbefugnis

Inanspruchnahme eines GS kann sich als
rechtsmissbräuchlich darstellen (BGH, BauR 2007, 1875)

Gläubiger darf bei seinem Entschluss, gegen welchen GS er
vorgeht, nicht jede Rücksichtnahme auf den anderen
vermissen lassen; er hat vielmehr seine Rechte nach Treu
und Glauben auszuüben
21
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

Privilegierung durch Einräumung der
Nacherfüllungsbefugnis

so kann der AG ausnahmsweise gehindert sein, einen
Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu
nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere
billigere Weise von dem AN die Beseitigung des Mangels
verlangen kann

geht es allein um den finanziellen Ausgleich des Schadens,
ist einem GS idR jedoch der Einwand versagt, der Gläubiger
hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen GS
befriedigen können und müssen (ggf. Schädigungsabsicht)
22
6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs

Privilegierung durch Einräumung der
Nacherfüllungsbefugnis

Besteller ist es nicht zuzumuten, sich nennenswerten
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gg.
den AN auszusetzen, um den ebenfalls haftenden
Architekten zu schonen
23
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
24
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www.bau-expert.de
TEL 08179-1041
FAX 08179-1881
82547 Eurasburg
Frhr.-v.-Barth -Str. 13

Hartwig
BERNHARDT-VAN LAAK
Methoden und Berechnungsgrundlagen
für die Quote einer gesamtschuldnerischen Haftung
Dipl.Ing. (TU) Dipl.Wirtsch.Ing. (TU)
Beratender Ingenieur
für Bauwesen BYIK
Von der IHK für
Münchenn und Oberbayern
Münche
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger
für Schäden an Gebäuden
Abrechnung im Hochbau
Lehrbeauftragter f. Bauschäden
Lehrbeauftragter
u. Bauschutz
an
der FHS Salzburg
an der Fachhochschule Salzburg, Studieng. BGH
Andreas GEUTHER
Andreas GEUTHER
Barbara JAKOB
Barbara JAKOB
INGENIEURE ARCHITEKTEN SACHVERSTÄNDIGE
Bürogemeinschaft öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger im Bauwesen
BERNHARDT-VAN LAAK und PARTNER
Sachverständiger für
Sachverständiger
Schäden
an Gebäuden
für
Schäden
Von
der HWK
an Gebäuden
für
Von der HWK
München
und für
Oberbayern
München bestellter
öffentlich
und Oberbayern
und
öffentlich bestellter
vereidigter
Sachverständiger
und
vereidigter
für
das Maurerhandwerk
Sachverständiger
für das Maurerhandwerk
(
08824 / 93901
(
FAX
08824 / 93902
93901
FAX
08824 / 93902
Dipl.-Ing. Architektin, Kauffrau
Von der IHK für
München und Oberbayern
öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige
für Baupreisermittlung
und Abrechnung im
Hoch- u. Ingenieurbau
(
089 / 6920611
FAX
089 / 20359455
in ständiger Kooperation mit
Christoph GEUTHER
Referent Dipl. Ing. Dipl. Wirtsch. Ingenieur
Hartwig Bernhardt-van Laak öbuvSV Eurasburg
Diplomingenieur (FH)
Architekt, Bankkaufmann
Von der IHK für München und
Oberbayern öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger
für die Bewertung von bebauten
und unbebauten Grundstücken
.
Öffentlich bestellte
Sachverständige
unabhängig
und unparteiisch
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09.10.2013
Einleitung und Problemstellung
Alle mit Streitigkeiten wegen Baumängeln und Schäden befassten Personen im juristischen als
auch technischen Bereich stufen die Fragestellung nach einem gerechten Innenausgleich und der
„Quotierung“ - vor allem im Gesamtschuldverhältnis – als eine der anspruchsvollsten und problematischen Aufgaben ein, die einem Bausachversständigen angetragen werden können. Bedenkt man, dass hierfür
-
die gesetzlichen Regelungen der gesamtschuldnerischen Haftung
des gegebenenfalls möglichen Innenausgleichs
z. B. Gewährleistungsfristen und deren möglichen Unterbrechungen
von Bedeutung sind, so ist unschwer zu erkennen, dass die Frage der Quotierung ein weites juristische Feld ist, auf das sich der technische Bausachverständige einlässt. Nicht zu unrecht weisen immer wieder Juristen darauf hin, dass die Aufgabe nicht vom technischen Bausachverständigen bearbeitet werden darf, weil es sich um Rechtsfragen handelt.
Aus der Sicht des Anwalts betrachtet, setzt sich Prof. Dr. Hans Ganten in seinem Vortrag im
Rahmen des 6. Kolloquiums der Ingenieurkammer Niedersachen am 19.11. 2012 demzufolge mit
der Grundsatzfrage auseinander, ob es sich bei der Quotierung im Innenausgleich um eine Tatsachenfeststellung, über die Beweis erhoben werden kann, oder um die Lösung einer Rechtsfrage
handelt. Das von ihm zitierte Schweizer Obligationsrecht (OR) gibt dem Rechtssuchenden eine
einfache Formel an die Hand:
-
„ ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch
richterliches Ermessen bestimmt“ .
Der Regressumfang wird also durch richterliches Ermessen und nicht etwa durch das Ermessen
eines Sachverständigen festgelegt.
In der deutschen Gerichtspraxis dagegen ist diese Frage keineswegs eindeutig geklärt. So verweist Ganten auf das Handbuch von Werner/Pastor „Der Bauprozess“, 13. Auflage und zitiert:
-
„ die Verteilung und das Maß der Verantwortung für den Schaden im Rahmen des § 254
BGB gehören dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an“.
Vergleichbar, wenn auch vorsichtiger formuliert Kniffka, Vors. des Baurechtssenats am BGH im
„Kompendium des Baurechts“ (3. Auflage):
-
„ der Umfang der Augleichspflicht hängt von den jeweiligen Umständen ab. Es ist zu prüfen, welcher Schuldner den Schaden unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereiches vorwiegend verursacht hat „.
Nach Ganten klingt all dies nach „Tatfrage“, deren Lösung dem Sachverständigen aufgetragen
werden darf.
BERNHARDT -VAN LAAK p und PARTNER
BÜROGEMEINSCHAFT öffentl. best. u. vereid. Sachverständ.
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Aus dem Bereich des Sachverständigenwesens haben die bekannten Autoren, Prof. Dr. Rainer
Osswald, Hans Eberhard Aurnhammer und Peter Andreas Kamphausen sehr lesenswerte Aufsätze verfasst, die – mit Unterschieden im Detail – das Quotierungsproblem im Kern ebenfalls als eine Frage der Tatsachenfeststellung zur Ursache und zum Verschulden auf der Grundlage der
Mängelentstehung darstellen.
Die verbreitete Unsicherheit in der systematischen Einordnung der Quotierungsfrage (Tatfrage –
Rechtsfrage) liegt nach Ganten darin begründet, dass der Ausgangspunkt der Schadenszuweisung jedenfalls im Gesamtschuldverhältnis, dem Hauptanwendungsfall unseres Problems, eine
Rechtsnorm ist. (§ 426, Absatz 1, Satz 1 BGB:
-
„ Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist“ .
Also muss nach Ganten das „Andere“ doch wohl rechtlich bestimmt sein. Die Bestimmung der Innenausgleichsquote ist nach seiner Auffassung somit im Kern eine Rechtsfrage, wobei der sich
auf eine alte Entscheidung des Reichsgerichtes (RGZ 164, 264/269 zu § 254 BGB) beruft. Die
Schadenverteilung entspräche
-
„Dem Gebot der Gerechtigkeit, insbesondere dem der Gleichbehandlung von Schädiger
und Geschädigtem. Jeder von ihnen hat den Schaden in dem Umfange zu tragen, in dem
er die Voraussetzungen verantworten muß, die (als Voraussetzungen) zusammen den
Schaden verursacht haben „.
Die Betonung liegt also auf dem – rechtlichen – Verantwortungsumfang der einzelnen Schadensbeteiligten.
Eine verbreitete Auffassung unter Anwälten, dass die Festlegung einer Haftungsquote gar keine
Aufgabe der Sachverständigen ist, sondern Pflicht des Gerichtes, wird aufgrund praktischer, forensischer Erfahrung auch dadurch bestimmt, dass Anwälte quasi die „ Vorbestimmung der Quotierung „ durch den Sachverständigen fürchten, weil praktisch gesehen das (Quoten) – Urteil
durch den Sachverständigen gesprochen wird.
Nach Ganten lieben Anwälte es bekanntlich nicht, wenn sie „in die Enge getrieben werden“ und
aus dem Käfig nicht wieder herauskommen. Als solcher Käfig kann sich auch ein gerichtliches
Sachverständigengutachten erweisen, dass die vom Gericht abverlangte Quotierung unter Baubeteiligten im Detail verbindlich festlegt. Sieht das Gericht dann keinen Anlass, sich über dieses
Gutachten hinwegzusetzen, weil es (wie ja häufig) die Schadenszuständigkeit „plausibel, nachvollziehbar und im Tatsächlichen nicht angreifbar“ vermittelt habe, haben die Parteien und ihre
Anwälte im Regelfall wenig Chancen an dieser Quotenzuweisung noch zu rütteln.
Insofern ist auch nachvollziehbar, dass Prof. Ganten schon in seiner früheren Veröffentlichung
feststellt, dass der Bausachverständige mit derartigen Quotelungsfragen überfordert sei und es ist
weiter nicht ganz unverständlich, dass von manchen Juristen die systematischen Methoden der
Quotelung als „Zauberkunst“ abgetan werden.
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Im Gegensatz zu der weit verbreiteten Auffassung der Juristen, betonen Bausachverständige
überwiegend stets, dass es sich bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit und deren Quotelung
aus technischer Sicht stets um ein Grenzgebiet handle, indem sowohl dem Gutachter als dem Juristen Aufgaben zugewiesen seien. Es sei angemerkt, dass auf Seiten der Sachverständigen offensichtlich geringere Vorbehalte gegen diese Aufgabe des Sachverständigen bestehen, obwohl
ihre Tätigkeit als „gefährlicher“ einzustufen ist, da ihre Tätigkeit immer vor dem Hintergrund eines
möglichen Befangenheitsantrages wegen Überschreitung der fachlichen Kompetenz, hier der Behandlung von Rechtsfragen, gesehen werden muss. So stellt Osswald in seiner Veröffentlichung
„technische Verantwortlichkeit und deren Quotelung als Frage an den Bausachverständigen“ einleitend fest:
„Der Sachverständige und Ingenieur nimmt aufatmend zur Kenntnis, dass, abgesehen von
allen übrigen bereits angedeuteten juristischen Besonderheiten für die Bestimmung von
Quoten, auch nach der juristischen Literatur grundsätzlich „tatbestandsimmanente Sachregeln“ maßgeblich sind. Die tatsächlichen technischen Ursachenzusammenhänge sind daher auch aus juristischer Sicht die wesentliche Grundlage einer Beurteilung. Die Aufdeckung derartiger Ursachenzusammenhänge ist eine typische Aufgabe des Bausachverständigen. Eine genauere Betrachtung der Ursachenstruktur bei Schäden an Gebäuden ist
daher sinnvoll“.
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Methoden und Berechnungsgrundlagen für die Quotierung.
2.1
Vorgehensweise und Verfahren der Quotenbestimmung nach
Prof. Dr. Ing. Rainer Oswald.
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Die Aufdeckung der Ursachenzusammenhänge wird von Oswald mit Hilfe nachstehender Grafik
anschaulich und nachvollziehbar dargestellt.
Tafel 1, Ursachenebenen bei Bauschäden
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Anhand des Beispiels wurden die Abplatzungen des Sichtbetons über der rostenden Bewehrung eines Stahlbetonbalkonunterzuges gewählt. Anhand des Schaubildes wird deutlich, dass
der sichtbare Bauschaden am Ende einer langen Ursachenkette steht. Verfolgt man diese Ursachenkette schrittweise, so gelangt man über die unmittelbar zum Schaden führenden physikalischen und chemischen Vorgänge zunächst zur Schaden auslösenden baulichen Situation
oder dem baulichen „ Mangelzustand“. Im Beispiel des Diagramms kann für die Betonabplatzung sowohl poröser Deckbeton, wie zu geringe Betonüberdeckung der Bewehrung zugleich
ursächlich sein.
Es kann wohl unbestritten nur vom Sachverständigen beurteilt werden, welche Mängelzustände
vorliegen und welchen (prozentualen Beitrag mehrere Mangelzustände zur Entstehung eines
Schadens leisten.
Unterscheidet man zunächst deutlich und möglichst detailliert zwischen den verschiedenen
schadensursächlichen Mangelzuständen und ordnet dieses aus technischer Sicht einem bestimmten Beitrag zur Entstehung des Gesamtschadensbildes zu, so muß auch dem Juristen
klar werden, dass es sich hier ausnahmslos um die Klärung einer bautechnischen Fragestellung
handelt. Das Schaubild der Abbildung 2 gibt eine typische Situation wieder.
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Tafel 2, Oswald, Quotelung der Kosten
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Sind die Mangelzustände ermittelt und gewichtet, so ist zu klären, in wessen Verantwortungsbereich der einzelne Mangel fällt. Auch dies ist zunächst eine Aufgabe, die nur der Bausachverständige klären kann. Im Ursachendiagramm 1 ist dieser Abschnitt der Ursachenkette als
„schadensursächliches Fehlverhalten der am Bau Beteiligten“ bezeichnet.
Im Grunde genommen handelt es sich hierbei um Fragen nach der Rollenverteilung unter den
am Bau Beteiligten:
-
welche Konzeptionsentscheidungen werden nur vom Planer getroffen,
-
welche grundsätzlichen Entscheidungen müssen auch vom Ausführenden nachvollzogen werden,
-
welche Bereiche der Bauteilkonzeption werden üblicherweise den Bauausführenden
überlassen.
-
welche Ausführungsleistungen sind so entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes, dass ein erhöhter Bauleitungs- und Bauüberwachungsaufwand zu fordern ist,
-
wo muss sich der Bauleitende – bis auf vereinzelte Stichproben – auf die Leistung des
Ausführenden ohne Kontrolle verlassen können,
-
wo muss das Nachfolgegewerk gegen die Leistungen des Vorgewerks Bedenken anmelden.
Um diese Fragen im Hinblick auf einen konkreten Mangelzustand systematisch zu beantworten,
bietet sich der Untersuchungsgang an, der im Ablaufdiagramm 3 dargestellt ist.
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Tafel 3
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Die Erfahrung lehrt, dass die Abwicklung dieser Untersuchung am günstigsten von der Überprüfung handwerklicher Ausführungsfehler ausgeht, da diese Mängel meist konkreter und abgegrenzter sind als Planungsmängel.
Bei detaillierter Aufgliederung der in Frage kommenden Mangelzustände wird die Zuordnung
der Verantwortlichkeiten wesentlich vereinfacht. Wie das Diagramm 3 zeigt, bleiben nur in 3
Fallgestaltungen Quotelungsfragen übrig, die ggf. aus der Sicht des Juristen, (z. B. wegen der
gesamtschuldnerischen Haftung des einzigen im Prozess beteiligten Gewerkes) anders gesehen wird wie vom Sachverständigen, der unabhängig von den jeweiligen prozessualen Besonderheiten die Aufgabenverteilungen aller am Bau Beteiligten vor Augen hat.
Die Quotelung bezieht sich im Wesentlichen auf die Bewertung der Bedeutung von Bauaufsichts- und Bedenkenhinweispflichten. Hierbei ist letztendlich von der Rollenverteilung und vom
Pflichtenkatalog der am Bau Beteiligten auszugehen. Welche Sorgfalt und Umsicht erwartet
werden muß und wie weit sich die einzelnen am Bau Beteiligten sich der Bedeutung bestimmter
besonderer kritischer Konstruktions- und Ausführungsbereiche bewusst sein müssen, kann
letztendlich nur vom Sachverständigen als Kenner des Baugeschehens zutreffend und sinnvoll
beantwortet werden.
Auf der Grundlage vorstehender Ansätze wird in der nachfolgenden Darstellung im Schaubild 4
versucht, zwischen dem reinen Ausführungsfehler und dem reinen Planungsfehler in 4 typischen Fallgestaltungen hinreichend genau die unterschiedliche Wertigkeit von unterlassenen
Aufsichts- und Hinweispflichten zu berücksichtigen.
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Tafel 4, Quotelung bei Bauaufsichts- und Bedenkenhinweispflichten typischer Konstellationen
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Im Schaubild 6 werden diese Überlegungen anhand eines Fallbeispiels dargestellt. Im Gegensatz
zum rechnerischen Ansatz in der Bewertungsmethode von Kamphausen, die nachfolgend noch
dargestellt wird, erscheint die grafische Darstellung der Wichtung von großem Vorteil, da hier die
Quotenansätze übersichtlicher sind und so dem Gefühl entgegen gewirkt wird, dass es sich um
Zauberkunststücke handelt.
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2.2
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Technische Mangel - und Schadensquotierung nach Peter Andreas Kamphausen
(Arge Aurnhammer Sörgel Kamphausen).
Einführung
Nach Auffassung Kamphausens zeigt die Praxis, dass auch Quotierungsfragen bei der Verteilung
von Mangel und Schadensverantwortlichkeiten mehrerer Baubeteiligter zum Aufgabenbereich des
Bausachverständigen gehört. Er nimmt hierbei Bezug auf das BGH-Urteil vom 05.11.1998 (VII ZR
236/97).
Kommen Planungs- und Ausführungsmängel bei mehreren Mängeln zusammen, dann ist die Beteiligungsquote für jeden der gerügten Mängel gesondert zu ermitteln, wenn ausweislich eines
Sachverständigengutachtens die Quote unterschiedlich sein kann. Es ist dann unzulässig, den
vom Sachverständigen ermittelten Gesamtanteil für Planungsfehler zugrunde zu legen und ungeachtet der unterschiedlich hohen Mangelbeseitigungskosten gleichmäßíg auf die verschiedenen
Mängel zu verteilen. Dies kann den Bauunternehmer bei den Mängeln mit den höchsten Beseitigungskosten gegenüber dem Bauherrn benachteiligen. (Anmerkung hierzu: das Gutachten in diesem Großschadensfall mit 14 Beteiligten ist von einem unserer WEA-Kollegen nach den von uns
für die Mangel- / Schadensquotierung entwickelten Methoden erstattet worden. Besonders erfreulich ist, dass der BGH vorliegend weder das Gutachten noch die Methode beanstandet hat, sondern geradezu an die Feststellungen des Sachverständigen anknüpft. Dies darf als Indiz dafür
gesehen werden, dass der BGH vermutlich unser Quotierungsverfahren – sofern es durch einen
qualifizierten und geschulten Sachverständigen überzeugend angewandt wird – billigen dürfte.
Des Weiteren wird auf eine Entscheidung des OLG München verwiesen, Beschluss vom
12.09.1997 – 28 W 2066/97:
Die nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellung eines Sachmangels im selbständigen Beweisverfahren kann auch die Feststellung der Quote der Verursachung
aus technischer Sicht durch den Sachverständigen umfassen. Der in der Regel nicht
sachkundige Antragsteller braucht hierzu weder konkrete Tatsachenbehauptungen
aufstellen, noch vorab dazu ein Privatgutachten einzuholen. Dagegen ist die Ermittlung einer „Haftungsquote“ eine Rechtsfrage, die dem Sachverständigenbeweis nicht
zugänglich ist.“
Bei genauer Betrachtung der vorstehend behandelten Ausführungen der Gerichte zeigt sich, dass
die Lösung von Quotierungsfragen nicht nur von juristischen, sondern ganz wesentlich auch von
außerrechtlichen Beurteilungsaspekten zu Verursachungs- und Verschuldungsbeiträgen und deren Gewichtigkeit im Einzelfall beeinflusst wird.
Der BGH (BauR 1984, 395, 400) hat demgemäß auch zutreffend und praxisgerecht schon vor
längerem darauf hingewiesen, dass die Bewältigung von Quotierungsfragen aus den möglichen
und zulässigen Aufgabenstellungen an technische Sachverständige nicht ausgegliedert werden
können. Sachverständigentätigkeit muss jedoch auch im hier behandelten Zusammenhang darauf
ausgerichtet werden, dass es nicht zu vermeidbaren „Grenzüberschreitungen“ zum Aufgabenfeld
des Juristen kommt.
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Unter dieser Prämisse soll und kann Sachverständigentätigkeit niemals abschließende „Rechtsentscheidung“, sondern imme r nur sachkundigen Entscheidungshilfe sein.
Es verstößt prinzipiell gegen die vom technischen Sachverständigen geforderte Beschränkung
auf sein Sachgebiet und gegebene nfalls auch gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn der
Sachverständige im Gutachten zu juristischen Themen Stellung bezieht. Die Frage nach einer
Quotelung bewegt sich allerdings in einem Grenzbereich zwischen technischen Belangen und
dem Rechtswesen.
So gehört es zu den typischen Aufgaben eines Sachverständigen, entscheidend zur Klärung der
„Schuldfrage“ zwischen verschiedenen Verfahrensbeteiligten beizutragen. So kann er aus technischer Sicht beurteilen, in wessen Zuständigkeitsbereich bestimmte Leistungen fallen. Genaue
Kenntnisse über die bauüblichen Rollenverteilungen sind Bestandteil seines technischen Fac hwissens. Aussagen über die Rollenverteilung haben zwar unmittelbare Konsequenzen für die juristische Frage des Verschuldens, sind aber aus der Perspektive des Sachverständigen technischer Natur.
Das neu strukturierte Verfahren nach Kamphausen (Quotierungsverfahren)
Mit dem im Folgenden dargestellten Quotierungsverfahren sollen alle oben dargelegten Verfahrensanforderungen erfüllt werden. Erreicht werden soll also insbesondere:
Kamphausen hat ein strukturiertes Quotierungsverfahren entwickelt, das folgende Zielsetzungen erfüllen soll:
"[1]
Anwendbarkeit des Verfahrens auf die in der Praxis auftretenden Fallgruppen unter Beachtung der rechtlichen Prämissen für Quotierungen.
[2]
Rückführung der Einzelbeurteilungen innerhalb des Verfahrens auf "Tatfragen" sowohl im
Bereich der "Verursachung" als auch beim "Verschulden".
[3]
Die zutreffenden Ansätze und Überlegungen bisheriger Quotierungsverfahren (z.B. Verfahren Azurnhammer [1974]) sollen aufgegriffen und eingearbeitet werden.
[4]
Die Verfahrensanwendung soll - soweit dies möglich ist - "einfach" und "überschaubar"
sein. Hierzu sollen festgelegte Arbeitsschritte erfolgen. Verwendet werden sollen tabellarische Übersichten und sonstige Darstellungen mit klarer Kennzeichnung der jeweiligen Beurteilungsstandorte und -ergebnisse, die grundsätzlich jeder rein verbalen, häufig im Detail
nicht mehr nachprüfbaren Ergebnisbegründung weit überlegen sind.
[5]
Da als Ergebnis einer Quotierung von einem Sachverständigen immer Zahlenwerte gefordert werden, müssen einzelne Beurteilungsparameter "operabel" (= mess- und rechenbar)
gemacht werden. Dies erfolgt hier an mehreren Stellen (s.u.) anhand definierter tabellarischer Einstufungen (Skalierungen).
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Der "Genauigkeitsgrad" ermittelter Quotierungen muss sich an den praktikablen Einstufungs- und Begründungsmöglichkeiten im Einzelfall orientieren. Dies bedeutet z.B., dass in
aller Regel sachgerechte Ergebnisrundungen vorzunehmen sind. Jedes "Vortäuschen" einer problem- und verfahrensimmanent überhaupt nicht erreichbaren "mathematischen Präzision" ist abzule hnen."
Im Bereich der Verursachung ist bei diesem Verfahren vorzugehen, wie folgt:
"(1)
Zunächst sind die technischen Ursachen für Mängel oder Schäden zu klären (sachbezogene Beurteilung).
(2)
Die Ursachen müssen den baufachlichen und vertraglichen Leistungs- und Aufgabenbere ichen der in Betracht kommenden Verantwortlichen zugeordnet werden (personenbezogene
Beurteilung). Rein rechtliche Zweifelsfragen sind ggf. unter Mitwirkung von Juristen vorab
zu klären oder es ist deutlich zu machen, von welcher Abgrenzung/Einordnung der Sachverständige "ohne Präjudiz für die Rechtslage" ausgegangen ist.
(3)
Mangel- oder Schadensursachen konkretisieren sich durch Zuordnung zu Leistungsbere ichen der Baubeteiligten zu Verstößen (insb.: vertragswidrige Leistungserbringung).
(4)
Für Quotierungsprobleme ist typisch, dass mehrere Baubeteiligte in der Regel nicht exakt
ein und dieselbe Ursache gesetzt bzw. den gleichen Verstoß begangen haben, sondern
mehrere gesonderte Ursachen/Verstöße für den Mangel oder Schaden kausal sind (z.B.
Planungsfehler einerseits, Ausführungsfehler oder nicht angemeldete Bedenken andererseits). Der Grund liegt hauptsächlich darin, dass die verschiedenen Baubeteiligten im
Rahmen ihrer vertraglich übernommenen Leistungsbereiche auch jeweils unterschiedliche
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Aufgaben übernommen haben. Damit können rein baufachlich zunächst vermeintlich identische Fehler zu durchaus unterschiedlichen Verstößen führen.
(5)
Die verschiedenen Ursachenbeiträge können - wie oben bereits ausgeführt - durchaus erheblich unterschiedliches Gewicht haben. Diese unterschiedliche Gewichtigkeit muss im
Rahmen der Quotierung ihren Niederschlag finden.
Eine "messbare" Einstufung ermöglicht die folgende Tabelle:
(6)
Wer als Beteiligter im vorstehenden Sinne allein eine/mehrere spezifische Ursache(n) gesetzt hat, verwirklicht insoweit jeweils einen vollständigen Ursachenbeitrag (Ursachenanteil
= 100 %). In den seltenen, aber denkbaren Fällen, in denen mehrere Beteiligte exakt die
gleiche Ursache gesetzt haben (also quasi im gemeinsamen kausalen Zusammenwirken),
müssen Einzel-Ursachenbeiträge hieran bewertet werden, d.h. der Ursachenanteil von 100
% muss gewichtet auf die Beteiligten aufgeteilt werden (bislang hatte diese Konstellation
ersichtlich noch keine praktische Bedeutung)."
Im Bereich des "Verschuldens" ist folgende Bewertung vorgesehen:
Wie oben bereits eingehend dargelegt, besteht der "Tatsachenkern" dieses Beurteilungsbere iches
in der Abklärung, ob und ggf. in welchem Grad gegen welche "verkehrserforderliche" Sorgfalt ein
Baubeteiligter im Einzelfall verstoßen hat.
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Auch hier erfolgt die Bewertung anhand definierter Abstufungen (s. folgende Tabelle):
Erläuterungen zur Tabelle:
[1]
In der Tabelle werden insgesamt (nur!) vier Abstufungen vorgenommen. Diese erscheinen
unter Beachtung der rechtlichen Quotierungsprämissen erforderlich, aber auch als ausreichend. "Feinere" Abstufungen sind unter praktischen Gesichtspunkten kaum mehr begründbar. Durch die Kennzeichnung der vorgenommenen Einstufungen kann außerdem
klar sichtbar gemacht werden, von welchen Beurteilungsmaßstäben technischer Sachverständiger und Jurist ausgegangen sind.
[2]
Sind Sorgfaltsverstöße aus technischer Sicht nicht feststellbar, charakterisiert der Bewertungsfaktor "1", dass dem entsprechenden Baubeteiligten insoweit lediglich ein Verursachungsbeitrag im Rahmen der technischen Verantwortlichkeit beizume ssen ist.
[3]
Die Bewertungsstufe "geringfügiger Sorgfaltspflichtverstoß" kennzeichnet den Bereich
leichter Unachtsamkeiten und Nachlässigkeiten sowie kleiner Sorglosigkeiten bei der Leistungserbringung. Diese Stufe markiert rechtlich damit die Schwelle zu der "zu vertretenden"
Mangel- oder Schadensverursachung (§ 276 BGB), allerdings mit geringstem Ve rschuldensgrad.
[4]
Sorgfaltsverstöße sind als "normal"/"gewöhnlich" zu beurteilen, wenn diejenigen Anforderungen, die nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden
Berufsgruppe (z.B. der Architekten, Dachdecker usw.) für eine mangelfreie Leistungserbringung unter den gegebenen Umständen einzuhalten sind, nicht erfüllt worden sind.
Gemeint ist damit nicht ein ggf. von "eingerissenen Unsitten" oder "üblichen Nachlässigkeiten" beeinflusster, sondern ein abstrakt-objektivierter, an "erforderlichen" Verhaltensregeln
und fachlichen Kenntnissen ausgerichteter Maßstab (s. dazu auch schon oben Teil 1). In
dieser Bewertungsstufe sind baupraktische Sorgfaltsverstöße im Regelfall einzuordnen.
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Eine "außergewöhnlich" grobe Missachtung der erforderlichen Sorgfalt liegt insbesondere
dann vor, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und Verhaltensmaßregeln nicht beachtet werden, die unter den gegebenen Umständen eigentlich
jedem Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe hätte einleuchten und unbedingt hätten
bewusst sein müssen. In diese Bewertungsstufe können z.B. Verstöße gegen grundlegende, überkommene Handwerks-, Planungs- oder sonstige gefestigte, allgemein anerkannte
Technikregeln sowie Sicherheitsvorschriften (z.B. UVV) fallen.
c) Koppelung der Bereiche "Verursachung" und "Sorgfaltspflichtverletzung"
(1)
Das Maß der Verantwortlichkeit mehrerer Baubeteiligter ergibt sich aus der "Kombination"
von Verursachungsbeiträgen und Sorgfaltsverletzungen; beide müssen somit verbunden
werden.
Methodisch zutreffend ist es, beide Komponenten multiplikativ (und nicht etwa additiv) zu
einer Einheit des Verantwortungsbeitrages zu koppeln.
Hiermit werden insbesondere folgende Ergebnisse erzielt:
[1]
Die Verantwortungsquote derjenigen, die lediglich technische Verursachungsbeiträge
gesetzt haben, tritt regelmäßig deutlich hinter die Quote derjenigen zurück, die zusätzlich auch sorgfaltswidrig gearbeitet haben. Im Bereich der Verursachung werden
diejenigen Beteiligten quotenmäßig stärker "belastet", die primäre Verursacher
sind.
[2]
Die jeweilige Verantwortungsquote wird maßgeblich durch den Grad von Sorgfaltspflicht-verstößen beeinflusst. Die grobe "Sorglosigkeit" wirkt sich beispielsweise - bei
gleichgewichtigen Ursachenbeiträgen - doppelt so hoch aus wie die "ganz leichte
Nachlässigkeit".
[3]
Wer als Baubeteiligter Primärursachen gesetzt und grob sorglos gehandelt hat, erhält die höchste Quote (mögliche rechtliche Konsequenz: "Umschlagen" in alleinige
Mangel- oder Schadensverantwortlichkeit).
[4]
Haben mehrere Beteiligte bei mehreren gleichgewichtigen Ursachen jeweils gleiche
Beiträge zu Verursachung und Sorgfaltspflichtverstößen geleistet, liefert das Verfahren im Ergebnis auch kopfteilige Quoten. Auch dies ist zutreffend, weil insoweit z.B.
im Sinne von §426 Abs. 1 BGB "nichts anderes bestimmt ist".
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Die Verantwortungsanteile der Baubeteiligten (Kurzbezeichnung V) ergeben sich damit aus
den Parametern:
Gewichtigkeit der jeweiligen einzelnen Ursachen bzw. Verstöße für die Mangel/Schadensentstehung (Kurzbezeichnung G)
den prozentualen Anteilen der einzelnen Baubeteiligten an einer Ursache/einem Verstoß
(Kurzbezeichnung U)
dem bewerteten Grad von Sorgfaltspflichtverstößen (Kurzbezeichnung S)
Die multiplikative Koppelung führt zu folgender einfachen Berechnung von EinzelVerantwortungsbeiträgen:
V=GxUxS
Aus der Summe der Einzel-Verantwortungsanteile (Summe V) wird für jeden Beteiligten die
prozentuale Quote gebildet.
(3)
Die in Zahlenwerte umgesetzten Einzelbeurteilungen und die Quotierungsergebnisse lassen sich mit guter Anschaulichkeit in tabellarischen Übersichten darstellen.
Einzelverstöße
Gewichtung
/ einzelne
Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte)
der Ursachen
Mangel-/
/ Verstöße
SchadensArch.:
SoFa:
AN 1:
AN 2:
BH:
ursachen
G
U S V U S V U S V U S V U S V SuU
SuV
%
% gerundet
Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen):
U
G
S
V
SuV
=
=
=
=
=
Ursachenanteil [%]
Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0]
Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4]
Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S
Gesamtanteil des technischen Verantwortungsbeitrages
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Beispielhafte Behandlung eines solchen Bearbeitungsfalles:
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2.3
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Vergleichende Gegenüberstellung der Verfahren nach Oswald und Kamphausen am
Beispiel:
2.3.1
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Fallkonstellation Flachdach/Trapezblech
Erläuterungen und Kommentierungen der Beurteilung nach Prof. Oswald
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Kommentierungen:
•
Ausgangspunkt des Verfahrens Oswald sind die erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen.
-
Die Betrachtung von Sowiesokosten im Rahmen der Quotierung gehört m.E. an den
Schluss, wenn die Kosten der Gesamtsanierung betrachtet werden. Ansonsten besteht die Gefahr der Vermischung mit Schritten der Beurteilung, was zur Verzerrung
der Ergebnisse führt.
-
Beim Verfahren Oswald wird die Gewichtung der beiden Schadenszustände (Schaden
1 und Schaden 2) sowie des Mangels WD-Lücke bereits zu Beginn festgelegt.
-
Die Quotierung enthält alle Schadens - und Mangelzustände in einer Grafik, was sehr
übersichtlich ist.
-
Die Beurteilungsebene – Schadensebene – ist der Mangelebene vorgeordnet (nach
dem Prinzip: jedem Schaden liegt ein Mangel zugrunde, aber nicht jeder Mangel führt
zu einem Schaden).
-
Sofern ein Schaden durch mehrere Mangelzustände entstanden ist, wird in der Ebene
der Mängelzustände eine weitere Unterteilung und Gewichtung vorgenommen.
-
In der nächsten Ebene, der Verantwortlichkeit, erfolgt die Verknüpfung der einzelnen
Mängel mit den Baubeteiligten, wobei nach Planungs-, Ausführungs-, Aufsichtsfehlern
und Hinweispflichtverletzungen unterschieden wird.
-
Die Quote ergibt sich als Summe aller Einzelfehler.
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2.3.2
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- 24 -
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Quotierung nach dem Verfahren Kamphausen einschl. Erläuterungen und
Kommentierungen
Bei diesem Verfahren wird jeder Mangel-/Schadenszustand einzeln wie folgt untersucht und
bewertet.
Mangel A:
Trapezblech unterdimensioniert
Einzelverstöße
Gewichtung
/ einzelne
Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte)
der Ursachen
Mangel-/
/ Verstöße
SchadensArch.:
SoFa:
AN 1:
AN 2:
BH:
ursachen
G
U S
V
U S V U S V U S V U S V SuU
fehlerhafte
Planung
Hinweispflicht
DD
0,8
100 3
240
0
SuV
240
%
100
% gerundet
100
100
100 1 0
100
0
240
Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen):
U
G
S
V
SuV
=
=
=
=
=
Ursachenanteil [%]
Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0]
Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4]
Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S
Gesamtanteil des technischen Verantwortungsbeitrages
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Mangel B:
Seite
- 25 -
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Dachbahn von zu geringer Qualität
Einzelverstöße
Gewichtung
/ einzelne
Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte)
der Ursachen
Mangel-/
/ Verstöße
SchadensArch.:
SoFa:
AN 1:
AN 2:
BH:
ursachen
G
U
S V
U S V U S V U S V U S V SuU
fehlerhafte
Planung
Hinweispflicht
DD
0,8
100
3
240
0,5
100
100 3 150
100
240
SuV
240
150
%
61,5
38,5
60
40
% gerundet
Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen):
U
G
S
V
SuV
=
=
=
=
=
Ursachenanteil [%]
Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0]
Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4]
Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S
Gesamtanteil des technischen Verantwortungsbeitrages
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Mangel C:
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- 26 -
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Hohlräume / Feuchteeinschlüsse
Einzelverstöße
Gewichtung
/ einzelne
Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte)
der Ursachen
Mangel-/
/ Verstöße
SchadensArch.:
SoFa:
AN 1:
AN 2:
BH:
ursachen
G
U
S V
U S V
U S V U S V U S V SuU
fehlerhafte
Objektüberwachung
Architekt
Ausführungsfehler DD
0,1
100
3 30
0,9
100
100 3 270
100
200
SuV
240
150
%
10
90
% gerundet
10
90
Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen):
U
G
S
V
SuV
=
=
=
=
=
Ursachenanteil [%]
Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0]
Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4]
Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S
Gesamtanteil des tec hnischen Verantwortungsbeitrages
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Mangel D:
Seite
- 27 -
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Wärmedämmung - Lücken
Einzelverstöße
Gewichtung
/ einzelne
Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte)
der Ursachen
Mangel-/
/ Verstöße
SchadensArch.:
SoFa:
AN 1:
AN 2:
BH:
ursachen
G
U
S V
U S V
U S V U S V U S V SuU
fehlerhafte
Objektüberwachung
Ausführungsfehler DD
0,1
100
3 30
0,9
100
100 3 270
100
300
SuV
30
270
%
10
90
% gerundet
10
90
Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen):
U
G
S
V
SuV
=
=
=
=
=
Ursachenanteil [%]
Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0]
Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4]
Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S
Gesamtanteil des technischen Verantwortungsbeitrages
Anschließend werden die Ergebnisse der Einzelquoten tabellarisch zusammengestellt und entsprechend
eines Gewichtungsschlüssels (z.B. entsprechend den Mangelbehebungskosten) verteilt und eine Gesamtquote gebildet.
Bei dem hier verwendeten Fall wird aus Gründen der Vergleichbarkeit der von Oswald gewählte Gewic htungsschlüssel aus der Mangelebene übernommen wie folgt: (20% / 30% / 20% / 10%)
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- 28 -
09.10.2013
Damit ergibt sich bei Anwendung des Verfahrens nach Kamphausen:
Baubeteiligte
Architekt
Dachdecker
Gewichtung
Mangel A
100
0
(20)
Mangel B
60
40
(30)
Mangel C
10
90
(20)
Mangel D
10
90
(10)
2*10=20
2*90=180
1*10=10
1*90=90
Gesamtquote (voller Haftungsausgleich)
Architekt
Dachdecker
100*2=200
0
3*60=180
3*40=120
51,25 %
48,75 %
Gesamtquote ohne Aufsichts- und Bedenkenhinweispflicht ist aus diesem Ergebnis nicht unmittelbar
abgreifbar, hier wäre eine neue Einzelbewertung erforderlich.
2.3.3
Vergleich der Ergebnisse nach Oswald und Kamphausen
Die Rechenergebnisse sind nicht identisch, weil
•
Im Verfahren Oswald wird der Mangel B zu gleichen Teilen für Planer + Dachdecker festgelegt, was
dem Sachverhalt nicht gerecht wird. (Hauptursache / Nebenursache).
•
Bei Berechnung nach Kamphausen ergibt sich für den Mangel B eine Verteilung von 60 % für den
Planer und 40 % für den Dachdecker.
•
Im Verfahren Oswald wird der Mangel C mit dem Verhältnis 25 % für den Planer und 75 % für den
Dachdecker in Ansatz gebracht
•
Bei Berechnung nach Kamphausen ergibt sich für den Mangel C eine Verteilung von 10 % für den
Planer und 90 % für den Dachdecker.
•
Im Verfahren Oswald wird der Mangel D zu 100 % dem ausführenden Dachdecker zugewiesen
•
Bei Berechnung nach Kamphausen ergibt sich für den Mangel D die Quote 10 % für den Planer und
90 % für den Dachdecker aufgrund der Unterscheidung nach Hauptursache und Nebenursache anfällt.
Resümee
Trotz dieser Differenzierungen liegen die Ergebnisse beider Bewertungsverfahren nahe beeinander.
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- 29 -
09.10.2013
Thesen eines Juristen für einen eigenen Lösungsansatz (Prof. Ganten)
Kommentar / Frage:
Wie quantifizierbar?
Kommentar / Frage:
Wo dann?
Kommentar / Frage:
Wie quantifizierbar?
Kommentar / Frage:
Entspricht dem Vorgehen Oswald/Kamphausen
BERNHARDT -VAN LAAK p und PARTNER
BÜROGEMEINSCHAFT öffentl. best. u. vereid. Sachverständ.

Frhr.-v.-Barth-Str. 13 82547 Eurasburg ( 08179/1041 Ê 08179/1881 [email protected]
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Kommentar / Frage:
REFERAT
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- 30 -
09.10.2013
Wie soll das Gericht quantifizieren?
Skizze einer Anwendung dieses Lösungsversuchs
Anmerkungen zu den Hauptanwendungsfällen der Quotierung.
Kommentar / Hinweis:
Auch hier muss gewichtet und quantifiziert werden. Wer, wenn nicht der
Sachverständige oder Techniker kann die Rollenverteilung und Aufg aben der Beteiligten besser beurteilen?
Frage:
Wie wird hier quantifiziert? Auch hier gilt der vorstehende Hinweis.
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09.10.2013
Hinweis:
Auch hier hat der Techniker / Sachverständige die besten Kenntnisse
vom funktionalen Ablauf der Bauleistungen und der Rollenverteilung
sowie der Aufgaben des am Bauprozess Beteiligten.
Frage:
Wie soll hier quantifiziert werden?
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3.
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- 32 -
09.10.2013
Schlussbetrachtung
Wie die Darstellung der verschiedenen Ansätze zur Ermittlung einer Quote für eine gesamtschuldnerische Haftung der an einer fehlerbehafteten Bauleistung Beteiligten zeigt, muss immer eine quantitative
Gewichtung aller Bewertungsparameter vorgenommen werden.
Die Ansätze und Methoden der Techniker sind dabei ausbildungs- und tätigkeitsbedingt in allen Bewertungsschritten bereits durch Zahlen und Rechenansätze gekennzeichnet und insoweit nachvollziehbar,
während die Beurteilungsmaßstäbe der Juristen verbal geprägt sind, wobei systematisierte Bewertungen
zur Qualifizierung an den Schluss gestellt werden, allerdings dabei offen gelassen wird, wie dies nun realisiert und umgesetzt werden soll.
Hierbei kann letztendlich nur der Bausachverständige eine sachkundige Aussage über die Bedeutung
der Schäden, den Beitrag der zum Schaden führenden Mängel, sowie über die Funktion und Rolle der
am Bau Beteiligten bzw. der Entstehung der Mangelzustände treffen. Deshalb ist, meines Erachtens zu
Recht, die Beauftragung des Bausachverständigen zur Quotelung in einem Rechtsstreit gerechtfertigt.
Wünschenswert aus der Sicht des Sachverständigen wäre aber, hierfür eine dezidierte Anleitung seitens
des Gerichts. Dem Sachverständigen sollten alle wesentlichen und rechtlich relevanten Fakten aus den
jeweiligen vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien benannt werden.
Die tatsächliche Gerichtspraxis ist leider meist dadurch gekennzeichnet, dass dem Sachverständigen
lediglich aufgegeben wird, zur Verantwortlichkeit und zur Haftungsquote aus technischer Sicht Stellung
zu nehmen, ohne dass die vertraglichen Regelungen bekannt sind. So ist die Arbeit des Sachverständigen meist darauf beschränkt, für seine Beurteilung vom Regelfall unter Annahme der üblichen Leistungsbilder und Aufgaben der einzelnen am Bau Beteiligten auszugehen.
Hier wäre, bei entsprechenden Vorgaben, ein effizienteres und zielorientierteres Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen möglich.
Eurasburg, 09.10.2013
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