Deutsche Besteuerung Deutsche Besteuerung - FeWo
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Deutsche Besteuerung Deutsche Besteuerung: Darf der deutsche Fiskus Immobilien im Ausland besteuern? Wie groß auch der Reiz einer Ferienimmobilie im Ausland und wie sinnvoll die Geldanlage in ausländische Gewerbeimmobilien unter dem Gesichtspunkt der Diversifizierung des Vermögens sein mag, das unangenehme Thema Steuern lässt sich nicht vermeiden, und oft ist sowohl der in- als auch der ausländische Fiskus mit im Spiel. Es wird oftmals die Meinung geäußert, was es denn den deutschen Fiskus angehe, wenn jemand im Ausland eine Ferienimmobilie oder Anteile an Fonds oder Beteiligungen an Gesellschaften mit Immobilienbesitz im Ausland als Kapitalanlage erwirbt und besitzt. Rechtlich gesehen lautet die Antwort, dass jeder Staat aufgrund seiner staatlichen Souveränität Steuern im Rahmen der Steuergesetze erheben und eintreiben darf und die deutschen Gesetze ausdrücklich vorsehen, dass je nach Einzelfall auch Immobilien im Ausland und ausländische Einkünfte besteuert werden dürfen. Allerdings ist diese Feststellung natürlich keinerlei Rechtfertigung für die überhöhte Abgaben- und Steuerlast in Deutschland. Die deutsche Besteuerung für Auslandsimmobilien Typischer Sachverhalt: Deutsche mit Hauptwohnsitz in Deutschland und (Mit)Eigentümer(in) einer Immobilie im Ausland, fragen sich, welche Tatbestände welchen deutschen Steuern unterliegen. Es stellen sich hinsichtlich der deutschen Besteuerung regelmäßig die folgenden Fragen: – Um welches Land handelt es sich? – Um welchen Sachverhalt geht es? – Darf der deutsche Fiskus überhaupt besteuern? – Gegebenenfalls welche deutsche(n) Steuer(n) kommt/kommen in Betracht? – Gibt es abweichende Sonderregelungen für ausländische Immobilien die jeweilige deutsche Steuer betreffend? Die deutsche Besteuerung kann je nach Land unterschiedlich geregelt sein. Es reicht also nicht aus zu wissen, wie die deutsche Besteuerung von Immobilien in USA geregelt ist, um damit auch schon zu wissen, wie die Besteuerung einer spanischen Immobilie geregelt ist. Die Vermietung der Immobilie in den USA unterliegt dem so genannten Progressionsvorbehalt, bei der spanischen Immobilie kommt bei einer Vermietung die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Die steuerrechtliche Lage kann je nach Fallgestaltung kompliziert sein, weil die Steuergesetze verschiedener Staaten aufeinanderprallen und nicht immer aufeinander abgestimmt sind. Die von Deutschland mit vielen anderen Ländern abgeschlossenen „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung“, abgekürzt Doppelbesteuerungsabkommen oder noch kürzer DBA, regeln zwar derartige Fragen, aber nicht vollständig und nur für Fachleute verständlich. Hinzu kommen im Falle einer Besteuerung in Deutschland spezielle steuerliche Vorschriften für Auslandsimmobilien, beispielsweise dass der Wert der Auslandsimmobilien im Falle einer Erbschaft stets mit dem tatsächlichen Wert anzusetzen ist (aber Verstoß gegen EU-Recht?). Andererseits kann die steuerliche Lage bei Auslandsimmobilien je nach Land und sonstigen Gesichtspunkten im Ergebnis sogar recht einfach sein, so zum Beispiel bei der Eigennutzung, die steuerfrei ist. Etwas komplizierter wird es beispielsweise bei der Vermietung oder Veräußerung der Immobilie oder bei Beteiligungen an Gesellschaften oder Anteilen an Investmentfonds mit Auslandsimmobilien. Die deutsche Besteuerung von Auslandsimmobilien in Frankreich, Spanien und Italien Frankreich Kauf: keine Eigennutzung: keine Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung: ESt, FmP Gewerbliche Vermietung: ESt, FmP Erbschaft/Schenkung: ErbSt, A Private Veräußerungsgewinne vermietet: ESt, FmP eigengenutzt: keine Gewerbliche Veräußerungsgeschäfte: ESt, FmP Spanien Kauf: keine Eigennutzung: keine Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung: ESt, AoA Gewerbliche Vermietung: ESt, FmP Erbschaft/Schenkung: ErbSt, A Private Veräußerungsgewinne vermietet: ESt, AoA oder FmP(1) eigengenutzt: keine Gewerbliche Veräußerungsgeschäfte: ESt, FmP (1) Die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen spanischer Immobilien ist strittig. Die Finanzverwaltung meint, dass das (für die Steuerpflichtigen ungünstigere) Anrechnungsverfahren zur Anwendung komme, so die Verwaltungsanweisung der OFD Münster vom 29.11.1999 Italien Kauf: keine Eigennutzung: keine Einkünfte aus privater Vermietung und Verpachtung: ESt, FmP Gewerbliche Vermietung: ESt, FmP Erbschaft/Schenkung: ErbSt, A Private Veräußerungsgewinne vermietet: ESt, FmP eigengenutzt: keine Gewerbliche Veräußerungsgschäfte: ESt, FmP Abkürzungen/Erläuterungen: keine: keine Besteuerung in Deutschland A: unterliegt der deutschen Besteuerung, aber anteilige Anrechnung der nachgewiesenermaßen im Ausland bezahlten Steuer AoA: unterliegt der aufgeführten Steuer, aber Anrechnung der nachgewiesenermaßen im Ausland bezahlten Steuer oder auf Antrag Abzug ErbSt: Erbschaft- und Schenkungsteuer ESt: Einkommensteuer FmP: Freistellung mit Progressionsvorbehalt, d.h. in Deutschland von der Besteuerung “freigestellt”, es kommt aber ein höherer Steuersatz bei der betreffenden Steuer zur Anwendung. Beispiele X hat eine Ferienimmobilie im Ausland gekauft, die er nur selbst nutzt und nicht vermietet. Weder der Kauf noch die Eigennutzung unterliegt einer deutschen Steuer. Anderes Beispiel: X hat eine Ferienimmobilie im Ausland gekauft, die er selbst nutzt, aber auch kurzfristig vermietet. Diese Vermietung muß er dem deutschen Finanzamt mitteilen und je nach Land, wo sich die Immobilie befindet, seinen diesbezüglichen steuerlichen Pflichten in Deutschland nachkommen. Für eine vermietete Ferienwohnung in Spanien gilt – siehe obige Tabelle, daß die Einkünfte auch der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die in Spanien zu zahlende Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anteilig angerechnet werden darf. Für eine vermietete Ferienwohnung in Frankreich gilt – siehe obige Tabelle, daß nur der Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt. Bitte kontaktieren Sie bei Fragen im Bereich Steuern z. B. Die Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V. HomeAway FeWo-direkt ist nicht berechtigt Sie in diesem Bereich zu beraten.