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Nordernährung e.v.
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März 2012
Alkohol im Betrieb
Die Problematik Alkohol im Betrieb bzw. alkoholisierte Mitarbeiter wird zunehmend als
arbeitsrechtlich und wirtschaftlich belastendes Phänomen wahrgenommen. Nicht nur,
das angetrunkene Mitarbeiter nicht in der Lage sein können, ihrer Arbeitsverpflichtung
vertragsgemäß nachzukommen, so stellen solche Mitarbeiter, insbesondere auf Position,
die Gefahr geneigt sind (Fahrzeugführer/Gabelstaplerfahre etc.) auch ein erhebliches
Gefährdungspotenzial für die übrigen Mitarbeiter dar und so ein Haftungsproblem auch
für den Arbeitgeber.
Aus diesem Umstand ergeben sich eine Vielzahl von Problemkreisen, wie z.B. Alkoholverbote im Betrieb, die zu vereinbaren sind, Abmahnung wegen Alkoholgenusses, Kündigung eines alkoholkranken Mitarbeiters, Entgeltfortzahlung für alkoholkranke Mitarbeiter.
Nachstehend möchten wir einige dieser Themen aufgreifen und Sie informieren:
Alkoholkonsum während der Arbeitszeit
Zunächst besteht die arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit seiner Tätigkeit ohne Alkoholkonsum und/oder im nichtalkoholisierten Zustand nachzukommen. Selbstverständlich dürfte hierbei sein, dass jeglicher Alkoholkonsum, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Führen von Maschinen und Fahrzeugen und sonstigen gefährlichen
oder explosiven Anlagen verboten ist.Darüber hinaus gibt es eine große Anzahl von Unfallverhütungsvorschriften, die jeglichen Alkoholkonsum untersagen.
Alkoholverbot im Betrieb
Der Arbeitgeber ist berechtigt, für seinen Betrieb ein absolutes Alkoholverbot zu erlassen.
Zur abschließenden Regelung ist es angezeigt, dass dieses Verbot selbstverständlich sowohl den
Alkoholgenuss während der Dienstzeit als auch die Frage des sich alkoholisiert am Arbeitsplatz
befindlichen Arbeitnehmers umfassen sollte.
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, soweit Sie einen Betriebsrat haben, die Einführung eines
Alkoholverbotes mitbestimmungspflichtig ist.
Die weitaus größere Problematik, die sich in diesem Themenkreis vollzieht, ist die Frage, wie
festgestellt werden kann, ob ein Arbeitnehmer Alkohol konsumiert hat.
So können Mitarbeiter durch Betriebsvereinbarung nicht dazu verpflichtet werden, sich einem
Alkoholtest zu unterziehen. Ob der Mitarbeiter aufgrund einzelvertraglicher Regelung dazu verpflichtet ist, ist vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden, mag aber nach diesseitiger
Rechtsauffassung zweifelhaft sein.
So besteht nach der jetzigen Rechtslage nur die Möglichkeit der Freiwilligkeit.
Lehnt der Mitarbeiter seine Mitwirkung an der Untersuchung ab, so kann er deswegen grds.
weder abgemahnt noch sonstig sanktioniert werden.
Dem Arbeitgeber verbleibt hierbei nur die Möglichkeit, die Feststellung des Alkoholkonsumes
und der Intensität des Alkoholgenusses anhand von Indizien festzustellen. Hierbei sei beispielhaft aufgeführt die Alkoholfahne, unverständlich lallende Aussprache, der Auftritt insgesamt
(glasige Augen, schwankender Gang, aggressives Verhalten).
Da im Falle einer kündigungsschutzrechtlichen Auseinandersetzung für die Feststellung, ob
Alkohol konsumiert wurde oder nicht, der Arbeitgeber in der Regel darlegungs- und beweisbelastet ist, sollte anhand von Zeugen oder sonstigen Indizien Beweismaterial frühzeitig gesichert
und gesammelt werden.
Abmahnung wegen Alkoholgenusses
Sollte ein Arbeitnehmer gegen bestehende Regelungen hinsichtlich eines Alkoholverbotes im
Betrieb verstoßen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, dieses Fehlverhalten abzumahnen. Dabei ist
es zweckmäßig eine schriftliche Abmahnung mit den wichtigsten Inhalten zu fixieren:
• genaue zeitliche Einordnung des arbeitsvertraglichen Verstoßes (Ort, Zeit und Datum)
• Zusammentragung der Fakten aus dem sich der Alkoholgenuss ergibt und natürlich die Androhung
der Kündigung im Wiederholungsfalle. Hierbei empfehlen wir dringend eine erstellte Abmahnung
durch uns nochmalig überprüfen zu lassen.
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Sollte es sich bei Ihrem Mitarbeiter um einen alkoholkranken Kollegen handeln, scheidet eine
Abmahnung aus.
Da eine Abmahnung nur Wirkung entfaltet, wenn es sich um verhaltensbedingte Pflichtverstöße
geht und nicht um personenbedingte, wie im Falle der Krankheit, liegt kein abmahnungsfähiges
Verhalten vor.
Kündigung wegen Alkoholkunsums
Der Alkoholkonsum als Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung ist grundsätzlich
­geeignet, soweit sich hieraus Schlecht- oder Minderleistung ergibt, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Dies insbesondere im Einzelfall auch nach vorhergehender erforderlicher Abmahnung.
Kündigung eines alkoholkranken Mitarbeiters
Die Problematik eines alkoholkranken Mitarbeiters besteht darin, dass das Bundesarbeitsgericht
zur krankheitsbedingten Kündigung, welche hier vorliegen würde, entsprechende Prüfungskriterien aufgestellt hat. Diese Prüfungskriterien beinhalten u.a. eine negative Zukunftsprognose
hinsichtlich des voraussichtlichen weiteren Gesundheitszustandes und insbesondere eine abschließende Interessenabwägung.
Die Frage der Zukunftsprognose hängt entscheidend von dem Umstand ab, ob der zu kündigende Mitarbeiter willens und in der Lage ist, eine Therapie zu absolvieren. Hier dürfte auch die
Frage eine Rolle spielen, ob er bereits eine Therapiemaßnahme in der Vergangenheit vollzogen
hat. Ferner müssen, wie bei jeder krankheitsbedingten Kündigung im Übrigen, die erheblichen
betrieblichen Beeinträchtigungen dargelegt werden, die aufgrund von erheblichen Fehlzeiten
entstanden sein müssen.
Problematik alkoholabhängiger Arbeitnehmer
Alkoholabhängigkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Krankheit im arbeitsmedizinischen Sinne. Dies bedeutet, soweit der Arbeitnehmer gewohnheitsmäßig im übermäßigen Maß Alkohol zu sich nimmt und trotz besserer Einsicht nicht aufgeben kann oder, liegt
Alkoholabhängigkeit vor.
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Bevor der Arbeitgeber einem alkoholkranken Mitarbeiter kündigt, muss nach der Rechtsprechung die Möglichkeit eine Therapiemaßnahme angeboten werden.
Sollte der Arbeitnehmer eine Therapiemaßnahme verweigern, kann von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang könnte dann eine Kündigung
in der Regelung gerechtfertigt sein, welches aber im Einzelfall immer zu überprüfen ist.
Entgeltfortzahlungsansprüche bei Alkoholmissbrauch
Kann ein Arbeitnehmer wegen Alkoholkonsum seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen, verliert er auch jegliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für diese Zeiträume.
Verlust des Unfallschutzes für alkoholisierte Mitarbeiter
Ein alkoholisierter und angetrunkener Mitarbeiter verliert grundsätzlich seinen gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz bei Wegeunfällen. Bei beruflichen Fahrten besteht kein Haftpflichtschutz des Fahrers.
Der private Versicherungsschutz dürfte auf jeden Fall dann entfallen, wenn ein Unfall auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen ist. Der Arbeitnehmer, der alkoholisiert Schäden verursacht, hat
diese grundsätzlich selbst zu tragen.
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