MWST Dienstleistungsbezug Ausland

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MWST Dienstleistungsbezug Ausland
Sage50 Rechnungswesen
Sesam V2008.1 Rechnungswesen
Neue MwSt-Verordnung per 01.01.2010
Dienstleistungs-Bezug Ausland (Bezugssteuer)
Mit Inkrafttreten des neuen MWST-Gesetzes per 01.01.2010 gilt für Dienstleistungs-Bezüge aus dem
Ausland (B-to-B Bereich) das Empfängerortprinzip.
Das bedeutet konkret, dass der Steuerpflichtige für bezogene Dienstleistungen die Mehrwertsteuer
selber abrechnet.
Definitionen:
Steuerbare Dienstleistungen und Lieferungen, die durch Unternehmer mit Sitz im Ausland erbracht
werden, müssen vom Bezüger versteuert werden. Wenn der Bezüger bereits aufgrund anderer
Umsätze als Steuerpflichtiger registriert ist, muss er solche Leistungen / Lieferungen grundsätzlich in
der MWST-Abrechnung für jene Abrechnungsperiode deklarieren und versteuern, in der er den Bezug
getätigt hat.
=== Die frühere Freigrenze von 10’000 Fr. entfällt ===
Die geschuldete MWST kann jedoch als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, sofern der Bezug für
unternehmerische Tätigkeiten erfolgt.
Der Bezugsteuer unterliegen konkret (Art. 45 nMWSTG):
a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen
Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet;
b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und
Rechten (Art. 52 Abs. 2);
c. Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der
steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer
unterliegen.
•
Ein DL-Bezug bzw. die Einfuhr von Gegenständen für unternehmerische Tätigkeiten, welche der
MWST unterliegen, wird mit der MWST belastet und es kann gleichzeitig ein Vorsteuer-Abzug
geltend gemacht werden.
•
Ein DL-Bezug bzw. die Einfuhr von Gegenständen für nicht unternehmerische Tätigkeiten sowie
für die Erbringung von nicht steuerbaren Leistungen, welche nicht optiert wurden, wird mit der
MWST belastet, ein Vorsteuer-Abzug entfällt jedoch.
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Praxisbeispiel:
Der Bezug aus dem Ausland erfolgt mit oder ohne Rechnung. Weil das ausländische Unternehmen in
der Schweiz nicht steuerpflichtig ist, enthält der zu bezahlende Betrag auch keine MWST. Solche
Leistungen müssen Sie wie folgt verbuchen:
Beispiel:
Sie lassen im Ausland bei der Firma Yoschimura Inc. eine Software für die Firma in der Schweiz
entwickeln und erhalten jetzt die Rechnung.
Rufen Sie den Buchungsbeleg Rechnung (Kredi) auf.
Erfassen Sie das Rechnungsdatum und tragen Sie ein das Personenkonto ein. Die
Rechnung lautet über 10'309.28 JPY zu einem Kurs von 0.97 ergibt 100 Franken. Das
Aufwandkonto ist die Nr. 6570. Da die Rechnung keine MWST ausweist wird mit dem
Steuerschlüssel «ohne» gebucht.
Jetzt muss diese Buchung aber noch um die Bezugsteuer ergänzt werden. Geben Sie
das Konto 2200 als Haben-Konto mit dem Betrag 7.60 (7.6 % auf CHF 100.-) und dem
Steuerschlüssel «VDL76».
Damit haben Sie eine reine Steuerbuchung vorgenommen, d.h. Sie haben ein Steuerkonto bebucht und
dabei einen Steuerschlüssel aktiviert, der dieses Konto als Automatikkonto verwendet.
Zuletzt erfassen Sie noch das Vorsteuerguthaben mit demselben Betrag auf das Konto 1171
und dem Steuerschlüssel «VSB76». Bestätigen Sie die Buchung und speichern Sie den Beleg.
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Hinweis: Bezugsteuer ist kein Nullsummenspiel
Wir empfehlen diese Buchungen immer zu machen, obwohl in vielen Fällen würde das nicht Erfassen
dieser Bezugsteuer keine steuerlichen Konsequenzen haben. Dies aber nur solange, wie Sie keinen
ausgenommenen Umsatz haben und deshalb die Vorsteuer kürzen müssen.
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