Impressumspflicht auf Homepages - GKT

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Impressumspflicht auf Homepages - GKT
Impressumspflicht auf Homepages
und mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen
Die seit 2007 im Telemediengesetz (TMG) geregelten „Allgemeinen
Informationspflichten
für
elektronische
Informationsund
Kommunikationsdienste“ werfen bei vielen Homepage-Betreibern, vom
Freizeitblogger bis zum Unternehmer, Fragen auf: wer muss ein Impressum
erstellen? Welche Angaben müssen hinein? Was geschieht, wenn Angaben
fehlen? Was tun, wenn ich abgemahnt werde? Die folgenden Darstellungen
sollen die wichtigsten Fragen beantworten.
Brauche ich ein Impressum auf meiner Homepage?
Für die meisten Homepage-Betreiber muss diese Frage mit einem klaren „Ja“
beantwortet werden. Handelt es sich um einen gewerblich genutzten
Internetauftritt, so liegen für den Gesetzgeber „geschäftsmäßige, in der Regel
gegen Entgelt angebotene Telemedien vor“, so dass der Betreiber gemäß § 5
Abs. 1 TMG umfangreiche Informationspflichten hat. Im privaten Bereich, also
etwa bei Blogs, greifen diese Informationspflichten zwar nicht, jedoch sind
nach § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zumindest Name und Anschrift
des Betreibers auf der Homepage anzugeben. Eine Ausnahme besteht nach §
55 Abs. 1 RStV nur dann, wenn der Internetauftritt „ausschließlich familiären
oder persönlichen Zwecken“ dient, was aber nur sehr selten der Fall sein
dürfte. Eine Internetpräsenz dient nämlich bereits dann nicht mehr
ausschließlich familiären oder persönlichen Zwecken, wenn sie sich ihrem
Inhalt nach an die Allgemeinheit richtet, was ja in den meisten Fällen gerade
der Sinn des Internetauftritts ist. Die Impressumspflicht entfällt also nur, wenn
sich die Inhalte ersichtlich nur an einen eingeschränkten Personenkreis richten
und auch nur von diesem Personenkreis einsehbar sind – beispielsweise bei
einer Homepage für eine Hochzeit, bei der eingeladene Gäste mit einem
Passwort auf Details der geplanten Feier zugreifen können.
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Wie muss das Impressum ausgestaltet sein?
Das Gesetz schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, dass die Pflichtangaben auf
einer gesonderten Seite erscheinen oder mit den Worten „Impressum“
überschrieben sein müssen. Theoretisch genügt es daher, die Angaben über
verschiedene Stellen der Website zu „verteilen“, solange sie insgesamt
vollständig sind und keine Pflichtangabe fehlt. Allerdings verlangen sowohl § 5
TMG (gewerbliche Websites) als auch § 55 RStV (private Websites), dass die
Pflichtangaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“
sein müssen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist es in der
alltäglichen Praxis empfehlenswert, auf der Homepage eine eigene Rubrik mit
dem Titel „Impressum“ zu erstellen und die Angaben dort zu veröffentlichen.
So können Besucher der Website die Pflichtangaben am einfachsten finden und
der Homepage-Betreiber setzt sich nicht dem Verdacht aus, relevante
Informationen verstecken zu wollen.
Welche Angaben sind verpflichtend?
Die Pflichtangaben für gewerblich genutzte Websites sind nach § 5 TMG
äußerst umfangreich, während private Internetauftritte gemäß § 55 RStV nur
ein sehr kurzes Impressum benötigen.
Betreiber privater Websites, die der Impressumspflicht unterliegen (s.o.),
müssen demnach ihren Namen und ihre Anschrift angeben. Sollte es sich bei
dem Betreiber um eine juristische Person handeln, beispielsweise um einen
eingetragenen Verein (e.V.), so müssen darüber hinaus noch Name und
Anschrift
einer
vertretungsberechtigten
Person,
also
etwa
des
Vereinsvorstands, offen gelegt werden. Eine Besonderheit gilt für „Anbieter von
Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“, die ferner
Namen und Anschrift eines Verantwortlichen benennen müssen. Wann ein
solches „journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot“ vorliegt, ist im
Einzelnen umstritten und noch nicht endgültig durch die Gerichte entschieden.
Der Inhalt einer Website wird im Allgemeinen dann als journalistischredaktionell gestaltet angesehen werden, wenn eine Einwirkung auf das
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öffentliche Meinungsbild angestrebt ist. Das dürfte etwa der Fall bei Blogs sein,
die
sich
mit
politischen
Themen
beschäftigen,
Pressemitteilungen
veröffentlichen oder Veröffentlichungen anderer Medien diskutieren. Besonders
populäre Blogs abseits der etablierten Medien, die sich durch Werbeeinnahmen
und Spenden vollfinanzieren, überschreiten bisweilen sogar die Grenze zur
Gewerbsmäßigkeit und unterliegen dann der erweiterten Impressumspflicht
des § 5 TMG.
Auf gewerblich genutzten
Impressum aufzunehmen:
Homepages
sind
folgende
Angaben
in
das
 Name und Anschrift der Niederlassung des Unternehmens bzw. des
Gewerbes
Der Gesetzgeber verlangt, dass neben dem Namen, unter dem der
Homepage-Betreiber auf dem Markt auftritt, eine sogenannte ladungsfähige
Anschrift veröffentlicht wird, damit Mitbewerber und (potentielle) Kunden
den Betreiber zweifelsfrei identifizieren können. Hat der Betreiber mehrere
Niederlassungen, so genügt die Angabe der Hauptniederlassung. Ob es sich
dabei
um
einen
Verwaltungssitz,
Geschäftssitz
oder
den
Geschäftsführeraufenthalt handelt, ist nicht entscheidend; angegeben
werden muss aber eine Anschrift, unter der ein Verantwortlicher des
Unternehmens tatsächlich zu erreichen ist. In der Regel wird dies, falls der
Betreiber dort eingetragen ist, die im Handelsregister angegebene
Geschäftsanschrift sein. Die Privatanschrift des Geschäftsführers einer
GmbH muss in der Regel nicht angegeben werden, es sei denn,
Postsendungen oder Parteiverkehr würden die Gesellschaft sonst nicht
erreichen. Nicht ausreichend sind bloße Postfachangaben, die Adresse muss
vielmehr nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort erscheinen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind ferner die
Rechtsform des Unternehmens (AG, GmbH, KG, OHG, GbR etc.) sowie der
Name (nicht aber die Anschrift) eines Vertretungsberechtigten zu benennen.
Der Vertretungsberechtigte wird in der Regel der gesetzliche Vertreter sein
(also etwa der GmbH-Geschäftsführer); falls jedoch andere Personen
vertretungsberechtigt sind (z.B. Prokuristen oder Handelsvertreter), so sind
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(auch) diese anzugeben. Einen Sonderfall bildet die GmbH & Co. KG: da
nach dem Gesetz die teilhabende GmbH als persönlich haftende
Gesellschafterin vertretungsbefugt ist, ist der Geschäftsführer dieser GmbH
als deren Vertretungsberechtigter in das Impressum aufzunehmen.
Sollten auf der Website einer (Personen- oder Kapital-)Gesellschaft, etwa im
Rahmen eines Geschäftsberichts, Angaben über das Kapital der Gesellschaft
erscheinen, so muss zwingend auch das Stamm- oder Grundkapital oder,
wenn noch nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der
Gesamtbetrag
der
ausstehenden
Einlagen
benannt
werden.
Einzelunternehmer sind von dieser Regelung nicht betroffen.
 Kontaktinformationen
Das Gesetz verlangt ferner „Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Dies bedeutet, dass die
Angabe einer E-Mail-Adresse zwingend ist und daneben noch ein zweiter
unmittelbarer Kommunikationsweg eröffnet werden muss. Die Angabe einer
Telefon- oder Faxnummer genügt diesen Anforderungen in jedem Fall. Auch
das Bereitstellen eines Kontaktformulars, über das Website-Besucher per
Eingabemaske
Anfragen
schicken
können,
genügt
als
zweiter
Kommunikationsweg, solange sichergestellt ist, dass diese Anfragen auch
zeitnah beantwortet werden können. In diesem Zusammenhang ist daher
die Angabe der E-Mail-Adresse und der Fax- und/oder Telefonnummer zu
empfehlen.
 Aufsichtsbehörde
Bietet der Homepage-Betreiber Dienste an, die der behördlichen Zulassung
bedürfen, so muss er im Impressum die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde
angeben.
Dies
betrifft
insbesondere
Ärzte,
Psychotherapeuten,
Rechtsanwälte, Steuerberater oder Patentanwälte, aber auch zum Beispiel
Bauträger, Immobilienmakler oder Gastronomiebetriebe. Um dem Nutzer
eine direkte Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, ist
die Angabe ihrer Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder URL empfehlenswert.
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 Registerangaben
Ist der Homepage-Betreiber in das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist
auch dies unter Angabe der entsprechenden Registernummer im Impressum
festzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Ausland in einem
entsprechenden Register eingetragen sind. Nicht unter diese Pflicht fallen
Eintragungen in andere Register wie zum Beispiel das Gewerberegister oder
die Handwerksrolle.
 Berufsrechtliche Angaben
Angehörige bestimmter Berufsgruppen haben darüber hinaus noch weitere
Angaben zu machen. Hiervon betroffen sind insbesondere Angehörige der
freien Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten,
Apotheker,
Augenoptiker,
Hörgeräteakustiker,
Orthopädietechniker,
Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Rechts- und Patentanwälte,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, (beratende) Ingenieure oder
nahezu alle Heilhilfsberufe, wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und
Logopäden. In diesen Fällen ist die Kammer anzugeben, der der HomepageBetreiber angehört und ferner die genaue gesetzliche Berufsbezeichnung
nebst dem Staat, in dem diese verliehen worden ist. Schließlich sind auch
die berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen und anzugeben, wie diese
zugänglich sind. In der Regel halten die entsprechenden Kammern auf ihren
Homepages Übersichtsseiten bereit, auf denen die gesetzlichen Grundlagen
festgehalten sind. Es ist daher zu empfehlen, im Impressum per Link auf
diese Seiten zu verweisen.
 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Hat der Betreiber eine USt.-Id.-Nr., so ist auch diese zwingend anzugeben.
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 Liquidation
Handelt es sich um die Homepage einer AG, KG oder GmbH und befindet
sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, so ist dies ebenfalls im
Impressum zu vermerken.
Welche Folgen drohen, wenn Angaben fehlen oder veraltet sind?
Auch wenn die Pflichtangaben mitunter sehr umfangreich sein können, obliegt
es dem Website-Betreiber, das Impressum stets vollständig und aktuell zu
halten. Ändern sich wichtige Details, so ist auch das Impressum unverzüglich
zu aktualisieren – so hat es das Landgericht Leipzig entschieden (Az. 1HK O
3939/09).
Falsche oder fehlende Angaben im Impressum können unangenehme Folgen
haben. Zum einen stellt das vollständige Fehlen eines Impressums oder das
Bereitstellen eines unvollständigen, veralteten oder falschen Impressums nach
§ 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Geldbußen von
bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann.
Zum anderen handelt es sich bei den Pflichtangaben nach § 5 TMG um so
genannte Marktverhaltensregeln, wie der BGH entschieden hat (Az. I ZR
228/03).
Dies
hat
zur
Folge,
dass
etwa
Mitbewerber
oder
Verbraucherschutzverbände auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) tätig werden können, wenn ein Homepage-Betreiber gegen
seine Impressumspflichten verstößt. In der Praxis wird der HomepageBetreiber dann unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts kostenpflichtig
abgemahnt und nicht selten auch gerichtlich in Anspruch genommen.
Ich habe eine Abmahnung wegen meines Impressums erhalten – was
tun?
Weil die Gesetzeslage und die Rechtsprechung rund um die Pflichtangaben im
Impressum insgesamt schwer zu überblicken und im Einzelnen unklar ist,
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versuchen immer mehr dubiose „Abmahnanwälte“, Homepage-Betreiber mit
nicht selten völlig ungerechtfertigten Abmahnungen einzuschüchtern. Wer eine
Abmahnung erhält, sollte die Forderungen auf keinen Fall ungeprüft
begleichen, sondern einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Prüfung der
Rechtslage beauftragen. Manche Angaben sind zwar gemäß § 5 TMG
verpflichtend, ihr Fehlen hat aber keine wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen
(vgl. z.B. OLG Düsseldorf Az. I-20 U 145/12 zum fehlenden
Vertretungsberechtigten), so dass eine Abmahnung ungerechtfertigt ist. Anders
beurteilen die Gerichte die Rechtslage bei unwahren Angaben: finden sich im
Impressum
falsche
(oder
veraltete)
Details,
so
wird
dies
als
beseitigungspflichtige Irreführung gewertet.
Doch selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Betreiber durch sein
fehlerhaftes Impressum gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat und somit zu
Recht abgemahnt wurde, lauert bei den Kosten der Abmahnung die nächste
Falle. Häufig wer-den in Abmahnungen horrende Summen an Anwalts- und
Schadensersatzkosten gefordert, die im Gesetz keine Grundlage finden. Die
Beträge, die im Falle einer berechtigten Abmahnung gefordert werden können,
richten sich nach dem Gegenstandswert des Verstoßes, aus dem sich nach den
allgemeinen Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) das Honorar
des abmahnenden Anwalts errechnet. Verschiedene Gerichte haben in den
vergangenen Jahren je nach Art des Verstoßes Gegenstandswerte zwischen
2.000,00 Euro und 5.000,00 Euro angenommen, so dass sich die
Rechtsverfolgungskosten in der Größenordnung von wenigen hundert Euro
bewegen. Schadensersatzforderungen sind nur selten begründet, da der
Anspruchsteller den Schaden, der ihm durch das fehlerhafte Impressum des
Mitbewerbers angeblich entstanden ist, konkret und nachvollziehbar darlegen
muss, was in der Praxis nicht selten an den hohen Anforderungen des
Beweisrechts scheitert.
Was kann GKT Advocates für mich tun?
Wer sich mit hohen Forderungen einer Abmahnung konfrontiert sieht, sollte
sich unbedingt anwaltlich beraten und vertreten lassen. Viele „Abmahner“
nehmen von ihren Forderungen nämlich sehr schnell Abstand, wenn diese
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professionell und gut begründet von einem Rechtsanwalt zurückgewiesen
werden. Das Beratungsteam von GKT Advocates übernimmt Ihr Mandat von
der
Erstberatung
und
Prüfung
der
Erfolgsaussichten
über
die
Auseinandersetzung mit dem Gegner bis hin zur manchmal leider
unvermeidlichen gerichtlichen Vertretung.
Die meisten Abmahnungen – ob ungerechtfertigt oder begründet – lassen sich
allerdings durch ein vollständiges, sichtbar platziertes und aktuell gehaltenes
Impressum vermeiden. GKT Advocates prüft, ob Ihr Impressum den für Ihre
Branche geltenden Standards entspricht oder entwirft für Sie Ihr individuell
zugeschnittenes, abmahnsicheres Impressum.
Dipl.-Jur. (Univ.) Maximilian Reichl
GKT, Februar 2016
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