Neue Gerichtsurteile gegen den Lärm der Deutschen Bahn

Transcription

Neue Gerichtsurteile gegen den Lärm der Deutschen Bahn
M Ö L L E R
Rechtsanwaltskanzlei
Abschrift
EDIFICIA
MATTHIAS M. MÖLLER-MEINECKE
FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT
Presseerklärung
01. August 2014
(D1613-14 )
Unser Zeichen:
126/08
Gericht legt Bahn die Kosten von Schallschutzfenstern auf
Tätigkeitsschwerpunkte:
Schutz vor (Verkehrs-)Lärm
Bau- und Immobilienrecht
Verkehrsrecht (Luft, Bahn, Strasse)
Energierecht
Mitglied von:
Frankfurt Business Lawyers, einer
Vereinigung von Wirtschaftsanwälten
und Steuerberatern
Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein
in Kooperation mit
Landgericht Bochum verpflichtet die Deutsche Bahn Netz AG, den Anwohnern der Bahnstrecke Hamm - Oberhausen die Kosten für passiven Schallschutz zu erstatten - Musterklagen haben nach sechs Jahren Erfolg
PITZ, BUNDE,
LOBENTANZER & MIER
KURT PITZ
RECHTSANWALT
1. Der Fall
Tausende von Anwohner der Güterbahnstrecke Hamm – Osterfeld werden seit
Jahren durch Bahnlärm in der Nutzung ihrer Wohnungen beeinträchtigt. In
sechs Musterklagen hat das Landgericht Bochum den Anwohnern recht gegeben
und die Deutsche Bahn Netz AG verpflichtet, die Kosten von Schallschutzfenstern zu bezahlen.
2. Das Urteil
Das Gericht verpflichtet die Bahn im Urteil vom 30. Juli 2014 (Aktenzeichen I – 6
O 443/09) dazu, den Klägern »die Kosten für den Bau und Unterhalt sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger passiver Schallschutzmaßnahmen zu erstatten, die geeignet
und notwendig sind, um wesentliche Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche des
Betriebs der Bahnstrecke Hamm – Oberhausen abzuwenden«.
3. Was ist neu?
Das wirklich rechtlich Neue an dem Urteil ist, dass erstens ein einklagbarer
Rechtsanspruch auf Lärmschutzfenster zuerkannt wird und zweitens der Anspruch schon beim Überschreiten des um 11 dB(A) niedrigeren Werte der Lärmvorsoge (tags/nachts 59/49 dB(A)) beginnt. Bislang leistete die Bahn nur freiwilligen Lärmschutz ab 70/60 dB(A) nach den begrenzten Mitteln eines Haushaltspostens der Bundesregierung. Das weitet den Korridor der Anspruchsberechtigten um ca. 250 Meter beidseits der Bahntrassen aus.
4. Das Maß des Bahnlärms
Die 77 km lange Bahnstrecke wird ausweislich des vom Gericht eingeholten
Sachverständigengutachtens derzeit täglich von 61 Güterzügen mit einer Länge
von bis zu 700 m und einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren. Dies
bewirkt an dem am weitesten von der Bahntrasse entfernten (46 Meter) Wohnhaus eines Musterklägers Beurteilungspegel von tags/nachts 60/62 dB (A). Die
Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung sind damit nachts
um 13 dB überschritten. Dies in Dezibel ausgedrückte logarithmischen berechnete Maß des Schalldruckpegels lässt sich – so Matthias Möller–Meinecke – als
Faustformel so übersetzen, dass 10 dB Unterschied etwa als doppelte Lautstärke
wahrgenommen werden. Im Umkehrschluß kann die Bahn die Geschwindigkeit
der Züge von 100 auf 30 km/h reduzieren, um den Grenzwert einzuhalten.
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht
Baurecht
Arzthaftungsrecht
Straf-/Bußgeldverfahren
MARTIN BUNDE
RECHTSANWALT
Tätigkeitsschwerpunkte:
Miet-/ WEG-Recht
Erbrecht
Verkehrsrecht
Straf-/Bußgeldverfahren
LUISE LOBENTANZER
RECHTSANWÄLTIN
Tätigkeitsschwerpunkte:
Familienrecht
Betreuungsrecht
Gesellschaftsrecht
CHRISTIANE MIER
RECHTSANWÄLTIN
Tätigkeitsschwerpunkte:
Forderungsmanagement
Familienrecht
MÖLLER
FÜRSTENBERGERSTR. 168 F
60323 FRANKFURT AM MAIN
Tel. 069 99 9 99 76 70
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PITZ, BUNDE & LOBENTANZER
FRANKFURTER STRASSE 8
63571 GELNHAUSEN
www.Pitz-Bunde.de
5. Wer hat Anspruch auf Lärmschutzfenster?
Nach der Bewertung des Klägeranwalts Matthias Möller–Meinecke eröffnet das Urteil auch weiteren
tausenden - von seiner Kanzlei schon teilweise vertretenen - Anliegern in einem Korridor von 300
Metern beidseits nicht nur dieser Bahnstrecke in Hamm, Datteln, Recklinghausen, Herten, Gelsenkirchen, Bottrop, Essen und Oberhausen, sondern auch bundesweit den Anliegern aller durch nächtlichen Güterzugverkehr stark frequentierten Bahnstrecken wie etwa im Rheintal einen Anspruch auf
Kostenerstattung von Schallschutzfenstern.
6. Nur das Klagen verhilft zu Lärmschutz
Die Bahn leistet die neuen Fenster nicht freiwillig, sondern schöpft wie auch in den bundesweit an
rund einem Dutzend Gerichten anhängigen Verfahren wohl auch hier den Instanzenzug aus. Daher
rät Rechtsanwalt Möller-Meinecke seinen Mandanten, die auf die Weichenstellung des Urteils gewartet hatten, nun zur Klage, damit sie endlich mit Lärmschutz ungestört von der Bahn schlafen können.
7. Klageziel ist Tempolimit für die Bahn
Abgewiesen hat das Urteil den weitergehenden Antrag auf aktiven Lärmschutz, etwa durch eine Geschwindigkeitsreduzierung der Güterzüge. „Mit Tempo 30 km/h würden die Züge nachts die
Grenzwerte einhalten“ erläutert der Rechtsanwalt das engagierte Ziel seiner Mandantschaft: „Mit
Tempo 30 in Wohngebieten für die Bahn würden auch wieder ungestörte Gespräche auf Balkonen
und Terrassen möglich. Das Landgericht München I hat im Urteil vom 5. Juni 2014 den dortigen vier
Musterklägern dementsprechend schon Recht gegeben“. Dieses Ziel werden die Musterkläger hier im
Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm verfolgen.
8. Zusätzliche Informationen zum Bahnlärm
Das Urteil wird nach Eingang der noch ausstehenden schriftlichen Begründung auf der Homepage
des Klägeranwalts unter www.Moeller-Bahn.de publiziert; dort stehen zahlreiche weitere Informationen zu Abwehr von Bahnlärm zur Verfügung. Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei bietet dort
Immobilieneigentümern die kostenfreie Prognose an, ob an ihrem Wohnhaus die Grenzwerte überschritten sind und Lärmschutzfenster beansprucht werden können.
Rufnummer von RA Matthias Möller-Meinecke nur für Rückfragen der Presse: 0174 30 22 579
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