Neue Gerichtsurteile gegen den Lärm der Deutschen Bahn
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Neue Gerichtsurteile gegen den Lärm der Deutschen Bahn
M Ö L L E R Rechtsanwaltskanzlei Abschrift EDIFICIA MATTHIAS M. MÖLLER-MEINECKE FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT Presseerklärung 01. August 2014 (D1613-14 ) Unser Zeichen: 126/08 Gericht legt Bahn die Kosten von Schallschutzfenstern auf Tätigkeitsschwerpunkte: Schutz vor (Verkehrs-)Lärm Bau- und Immobilienrecht Verkehrsrecht (Luft, Bahn, Strasse) Energierecht Mitglied von: Frankfurt Business Lawyers, einer Vereinigung von Wirtschaftsanwälten und Steuerberatern Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein in Kooperation mit Landgericht Bochum verpflichtet die Deutsche Bahn Netz AG, den Anwohnern der Bahnstrecke Hamm - Oberhausen die Kosten für passiven Schallschutz zu erstatten - Musterklagen haben nach sechs Jahren Erfolg PITZ, BUNDE, LOBENTANZER & MIER KURT PITZ RECHTSANWALT 1. Der Fall Tausende von Anwohner der Güterbahnstrecke Hamm – Osterfeld werden seit Jahren durch Bahnlärm in der Nutzung ihrer Wohnungen beeinträchtigt. In sechs Musterklagen hat das Landgericht Bochum den Anwohnern recht gegeben und die Deutsche Bahn Netz AG verpflichtet, die Kosten von Schallschutzfenstern zu bezahlen. 2. Das Urteil Das Gericht verpflichtet die Bahn im Urteil vom 30. Juli 2014 (Aktenzeichen I – 6 O 443/09) dazu, den Klägern »die Kosten für den Bau und Unterhalt sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger passiver Schallschutzmaßnahmen zu erstatten, die geeignet und notwendig sind, um wesentliche Beeinträchtigung durch Verkehrsgeräusche des Betriebs der Bahnstrecke Hamm – Oberhausen abzuwenden«. 3. Was ist neu? Das wirklich rechtlich Neue an dem Urteil ist, dass erstens ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Lärmschutzfenster zuerkannt wird und zweitens der Anspruch schon beim Überschreiten des um 11 dB(A) niedrigeren Werte der Lärmvorsoge (tags/nachts 59/49 dB(A)) beginnt. Bislang leistete die Bahn nur freiwilligen Lärmschutz ab 70/60 dB(A) nach den begrenzten Mitteln eines Haushaltspostens der Bundesregierung. Das weitet den Korridor der Anspruchsberechtigten um ca. 250 Meter beidseits der Bahntrassen aus. 4. Das Maß des Bahnlärms Die 77 km lange Bahnstrecke wird ausweislich des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens derzeit täglich von 61 Güterzügen mit einer Länge von bis zu 700 m und einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren. Dies bewirkt an dem am weitesten von der Bahntrasse entfernten (46 Meter) Wohnhaus eines Musterklägers Beurteilungspegel von tags/nachts 60/62 dB (A). Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung sind damit nachts um 13 dB überschritten. Dies in Dezibel ausgedrückte logarithmischen berechnete Maß des Schalldruckpegels lässt sich – so Matthias Möller–Meinecke – als Faustformel so übersetzen, dass 10 dB Unterschied etwa als doppelte Lautstärke wahrgenommen werden. Im Umkehrschluß kann die Bahn die Geschwindigkeit der Züge von 100 auf 30 km/h reduzieren, um den Grenzwert einzuhalten. Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht Baurecht Arzthaftungsrecht Straf-/Bußgeldverfahren MARTIN BUNDE RECHTSANWALT Tätigkeitsschwerpunkte: Miet-/ WEG-Recht Erbrecht Verkehrsrecht Straf-/Bußgeldverfahren LUISE LOBENTANZER RECHTSANWÄLTIN Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht Betreuungsrecht Gesellschaftsrecht CHRISTIANE MIER RECHTSANWÄLTIN Tätigkeitsschwerpunkte: Forderungsmanagement Familienrecht MÖLLER FÜRSTENBERGERSTR. 168 F 60323 FRANKFURT AM MAIN Tel. 069 99 9 99 76 70 Tel. 069 17 0 88 28 0 Tel. 08000 66 3 55 3 (kostenfrei) Tel. 08000 MOELLE (kostenfrei) Fax 069 99 9 99 76 75 www.Moeller-Meinecke.de E-Mail: [email protected] Frankfurter Sparkasse BLZ 500 502 01 Konto 130 849 IBAN DE35 5005 0201 0000 1308 49 SWIFT-BIC: HELADEF1822 PITZ, BUNDE & LOBENTANZER FRANKFURTER STRASSE 8 63571 GELNHAUSEN www.Pitz-Bunde.de 5. Wer hat Anspruch auf Lärmschutzfenster? Nach der Bewertung des Klägeranwalts Matthias Möller–Meinecke eröffnet das Urteil auch weiteren tausenden - von seiner Kanzlei schon teilweise vertretenen - Anliegern in einem Korridor von 300 Metern beidseits nicht nur dieser Bahnstrecke in Hamm, Datteln, Recklinghausen, Herten, Gelsenkirchen, Bottrop, Essen und Oberhausen, sondern auch bundesweit den Anliegern aller durch nächtlichen Güterzugverkehr stark frequentierten Bahnstrecken wie etwa im Rheintal einen Anspruch auf Kostenerstattung von Schallschutzfenstern. 6. Nur das Klagen verhilft zu Lärmschutz Die Bahn leistet die neuen Fenster nicht freiwillig, sondern schöpft wie auch in den bundesweit an rund einem Dutzend Gerichten anhängigen Verfahren wohl auch hier den Instanzenzug aus. Daher rät Rechtsanwalt Möller-Meinecke seinen Mandanten, die auf die Weichenstellung des Urteils gewartet hatten, nun zur Klage, damit sie endlich mit Lärmschutz ungestört von der Bahn schlafen können. 7. Klageziel ist Tempolimit für die Bahn Abgewiesen hat das Urteil den weitergehenden Antrag auf aktiven Lärmschutz, etwa durch eine Geschwindigkeitsreduzierung der Güterzüge. „Mit Tempo 30 km/h würden die Züge nachts die Grenzwerte einhalten“ erläutert der Rechtsanwalt das engagierte Ziel seiner Mandantschaft: „Mit Tempo 30 in Wohngebieten für die Bahn würden auch wieder ungestörte Gespräche auf Balkonen und Terrassen möglich. Das Landgericht München I hat im Urteil vom 5. Juni 2014 den dortigen vier Musterklägern dementsprechend schon Recht gegeben“. Dieses Ziel werden die Musterkläger hier im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm verfolgen. 8. Zusätzliche Informationen zum Bahnlärm Das Urteil wird nach Eingang der noch ausstehenden schriftlichen Begründung auf der Homepage des Klägeranwalts unter www.Moeller-Bahn.de publiziert; dort stehen zahlreiche weitere Informationen zu Abwehr von Bahnlärm zur Verfügung. Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei bietet dort Immobilieneigentümern die kostenfreie Prognose an, ob an ihrem Wohnhaus die Grenzwerte überschritten sind und Lärmschutzfenster beansprucht werden können. Rufnummer von RA Matthias Möller-Meinecke nur für Rückfragen der Presse: 0174 30 22 579 2