Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland
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Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland
Feuerwehrschule des Saarlandes Rechtsgrundlagen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) www.lfws.saarland.de Stand: 01.10.05 Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) Gesetz Nr. 1237 Vom 30. November 1988 Abschnitt IV Brandschutzbeirat § 21 Abschnitt V Pflichten der Bevölkerung § 22 § 23 (Amtsbl. S. 1410, Amtsbl. 1989 S. 1397, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Inhaltsübersicht §§ §1 §2 §3 §4 §5 Abschnitt I Aufgaben und Organisation Brandschutz und Hilfeleistung Organisation Aufgaben der Gemeinden Aufgaben der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken Aufgaben des Landes Abschnitt II Die Feuerwehren §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Aufgaben der Feuerwehren Arten der Feuerwehren Vereinigungsrecht Brandschutzsatzung Freiwillige Feuerwehr Pflichtfeuerwehr Berufsfeuerwehr Werkfeuerwehr Nachbarliche Hilfe der Feuerwehren Einsatzleitung Entschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren § 17 § 18 § 19 § 20 Aufsichtsbehörden Landesbrandinspekteur Brandinspekteur Funktionsbezeichnungen § 24 § 25 Kostenträger Kostenersatz Abschnitt VII Schlussvorschriften § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 Zuständigkeiten anderer Behörden Ermächtigungen Einschränkung von Grundrechten Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten Abschnitt I Aufgaben und Organisation §1 Brandschutz und Hilfeleistung Der Brandschutz umfasst die Verhütung und Bekämpfung von Bränden. Die Hilfeleistung ist die technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen Notständen. §2 Organisation Den Brandschutz und die Hilfeleistung gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren. Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden unterhalten eine dem örtlichen Bedarf des Brandschutzes und der Hilfeleistung angemessene Feuerwehr. (2) Den Gemeinden obliegen zusätzlich insbesondere folgende Aufgaben: Seite 2 www.lfws.saarland.de Gefahrmeldung Heranziehung von Personen und Sachen Abschnitt Vl Kostenregelung §3 Abschnitt III Aufsicht Aufgaben und Zusammensetzung Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) a) b) c) d) e) Einrichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten, Schaffung öffentlicher Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung, Durchführung der Brandverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen, Erlass einer Brandschutzsatzung. Abschnitt II Die Feuerwehren §6 Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren und Gütern abzuwenden. §7 § 4 Aufgaben der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken (1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung nehmen die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken wahr. (2) Die Landkreise und für das Gebiet des Stadtverbandes die Landeshauptstadt Saarbrücken haben 1. 2. Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne unter Einbeziehung der nachbarlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren, gemeinsame Übungen zu planen und durchzuführen. Aufgaben der Feuerwehren Arten der Feuerwehren (1) Feuerwehren sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) sowie die Werkfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen. (2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen. (4) Die Angehörigen der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen und Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. § 8 Vereinigungsrecht §5 Aufgaben des Landes (1) Das Land fördert den Brandschutz und die Hilfeleistung. Es unterstützt die Gemeinden bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie bei erforderlichen Baumaßnahmen. Es fördert die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes. (2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule des Saarlandes. Die Angehörigen der Feuerwehren können sich in Feuerwehrverbänden zusammenschließen. §9 Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln. Der Minister des Innern erlässt eine Mustersatzung; Abweichungen von dieser Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung. Seite 3 www.lfws.saarland.de Brandschutzsatzung Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) § 10 § 111 Pflichtfeuerwehr Freiwillige Feuerwehr (1) Die Gemeinden Feuerwehren. bilden Freiwillige (2) Die Gemeinden können ihr Gebiet in Löschabschnitte und Löschbezirke gliedern, die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen. Die Änderung bestehender Löschabschnitte und Löschbezirke ist nach Anhörung des zuständigen Brandinspekteurs zulässig, wenn ein genügender Brandschutz gewährleistet bleibt. Sie ist dem Minister des Innern anzuzeigen. (3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht älter als 60 Jahre sein. (4) In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden; ihre Angehörigen müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie haben insbesondere die Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft zu gewinnen und den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden. Innerhalb der Jugendfeuerwehren werden auf allen Ebenen Jugendgruppensprecher gewählt. Die Jugendfeuerwehr darf an Einsatzstellen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung nicht herangezogen werden. (5) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6, ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören. (6) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung zu ergreifen. (7) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe der Mustersatzung (§ 9) in der Brandschutzsatzung zu regeln. (1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die Freiwilligen Feuerwehren der übrigen Löschbezirke den Brandschutz und die Hilfeleistung für dieses Gebiet nicht gewährleisten können. (2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Der Minister des Innern kann in der BrandschutzOrganisationsverordnung weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen. (3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. (4) Im übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend. § 12 Berufsfeuerwehr (1) Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern haben unbeschadet des § 10 Abs. 1 eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern können eine Berufsfeuerwehr mit Zustimmung des Ministers des Innern bilden. (2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen; sie sind hauptamtlich tätig. § 13 Werkfeuerwehr (1) Der Minister des Innern kann im Benehmen mit dem zuständigen Minister Betriebe oder Verwaltungen, die besonders brand- oder 1 § 11 ist mit der nach Art. 19 Satz 2 der Saarländischen Verfassung erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen worden. Seite 4 www.lfws.saarland.de Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebes oder der Verwaltung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden. (2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann der Minister des Innern eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den vom Minister des Innern zu erlassenden Richtlinien entsprechen. (3) Der Minister des Innern kann den Leistungsstandard der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen. Wenn eine nach Absatz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann er die Anerkennung widerrufen. § 14 Nachbarliche Hilfe der Feuerwehren (1) Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung der Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters des Einsatzortes oder des Leiters der im Einsatz befindlichen Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die Hilfeleistung der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet wird. Auf Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden sind sie auch verpflichtet, Betrieben Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterstehen. (2) Bei Großbränden und öffentlichen Notständen kann die Aufsichtsbehörde oder die hilfeleistende Gemeinde die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der eigenen Gemeinde vorübergehend gefährdet ist. (3) Die nachbarliche Hilfe ist in demselben Landkreis oder im Stadtverband, darüber hinaus in unmittelbar angrenzenden Gemeinden unentgeltlich zu leisten. Im übrigen erstattet die Kosten die Gemeinde oder der Betrieb, in deren Bereich die Hilfe geleistet wurde. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Werkfeuerwehren bei Hilfeleistungen außerhalb des Betriebes entsprechend, soweit nicht die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. Die Kostenerstattung richtet sich nach Absatz 3 Satz 2. § 15 Einsatzleitung Die technische Einsatzleitung umfasst die Befugnis, den Einsatz der Feuerwehreinheiten, der Hilfskräfte sowie der Bekämpfungsmittel im Einsatzraum zu regeln und sie bei der zuständigen Behörde anzufordern. § 16 Entschädigung für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren (1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Brandschutz und zur Hilfeleistung keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. (2) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit durch den Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. (3) Für Beamte, mit Ausnahme von Bundesbeamten, und Richter gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe dann zu erstatten, wenn sie auf Grund des Dienstes in der Feuerwehr wegfallen. (5) Anderen ehrenamtlich Tätigen ersetzt die Gemeinde auf Antrag den nachgewiesenen Verdienstausfall. Seite 5 www.lfws.saarland.de Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) (6) Notwendige Auslagen und Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen bei Ausübung ihres Feuerwehrdienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören. Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird, gehen Schadensersatzansprüche des Feuerwehrangehörigen gegen Dritte auf die zum Ersatz verpflichtete Körperschaft über. Abschnitt III Aufsicht erwehren fachliche Weisungen erteilen. Er kann mit Zustimmung des Ministers des Innern einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehren ernennen. (4) Der Landesbrandinspekteur hat zwei ständige Vertreter. Sie werden vom Minister des Innern nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und des Brandschutzbeirates aus dem Kreis der Brandinspekteure für zehn Jahre berufen. (5) § 16 gilt entsprechend. § 17 Aufsichtsbehörden § 19 Brandinspekteur (1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Landrats3. Er kann den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren im Landkreis fachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung des Landrats einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr ernennen4. Er ist Ehrenbeamter des Landkreises. Er wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und der Wehrführers durch den Landrat für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Er muss die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen; er kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassen werden. a) der Minister des Innern für - die Landeshauptstadt Saarbrücken, - die Landkreise, - den Stadtverband Saarbrücken, - die Werkfeuerwehren, b)2 der Landrat für die kreisangehörigen Gemeinden, c) die Landeshauptstadt Saarbrücken für die stadtverbandsangehörigen Gemeinden. (2) Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister des Innern. § 18 Landesbrandinspekteur (1) Der Landesbrandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Ministers des Innern. Er berät und unterstützt ihn bei den Führungsaufgaben in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Er ist Ehrenbeamter des Landes. (2) Der Minister des Innern ernennt den Landesbrandinspekteur nach Anhörung des Brandschutzbeirates für die Dauer von zehn Jahren. Der Landesbrandinspekteur muss die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen; er kann nach Anhörung des Brandschutzbeirates aus wichtigem Grund entlassen werden. (3) Der Landesbrandinspekteur kann den Brandinspekteuren und den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeu2 § 17 Abs. 1 Buchst. b und c geänd. durch G v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313). (2) Der Brandinspekteur im Stadtverband Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er kann den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren im Stadtverband fachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr ernennen. Er ist Ehrenbeamter der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und der Wehrführer vom Oberbürgermeister für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Er muss die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen; er kann nach Anhörung des Landes3 Aufgrund des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313) erfolgt die Aufgabenerfüllung nicht mehr als untere staatliche Verwaltungsbehörde. 4 Aufgrund des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313) erfolgt die Aufgabenerfüllung nicht mehr als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Seite 6 www.lfws.saarland.de Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) brandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassen werden. (3) Der Brandinspekteur hat einen Stellvertreter. Er wird aus dem Kreis der Wehrführer in den Landkreisen durch den Landrat, im Stadtverband durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs und der Wehrführer für zehn Jahre berufen. Die unter Buchstaben d) bis i) genannten Mitglieder beruft der Minister des Innern auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer von vier Jahren. (4) § 16 gilt entsprechend. (3) Die Mitglieder des Brandschutzbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen. § 20 Funktionsbezeichnungen (4) Den Vorsitz im Brandschutzbeirat führt der Minister des Innern. Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt. Abschnitt IV Brandschutzbeirat § 21 Aufgaben und Zusammensetzung (1) Der Brandschutzbeirat berät den Minister des Innern in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung von grundsätzlicher Bedeutung. (2) Dem Brandschutzbeirat gehören an: a) b) c) d) e) f) g) h) i) der Landesbrandinspekteur und die Brandinspekteure, der Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und der Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehren im Land, der Leiter der Feuerwehrschule des Saarlandes für die Dauer ihrer Amtszeit, je ein Vertreter der Berufs- und der Werkfeuerwehren, ein Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde, drei Vertreter des Saarländischen Städteund Gemeindetages, ein Vertreter des Landkreistages Saarland, je ein Vertreter der öffentlichen und der privaten Feuerversicherungen, ein Vertreter der Unfallkasse 5 für das Saarland. 5 § 21 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe i geänd. durch G v. 07.11.2001 (Amtsbl. S. 2158); ab 1. Januar 1998: Unfallkasse Saarland. Abschnitt V Pflichten der Bevölkerung § 22 Gefahrmeldung (1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle oder bei einem Waldbrand die nächste Forstdienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt. (2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter des Betriebes oder der Einrichtung, ihre Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann. § 23 Heranziehung von Personen und Sachen (1) Jedermann ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung des Einsatzleiters Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste. (2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters freiwillig bei der GefahrenbeSeite 7 www.lfws.saarland.de Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) kämpfung oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, wird hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich er Hilfe leistet. Für Entschädigungs- und Erstattungsansprüche gilt § 16 entsprechend. (3) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können der Einsatzleiter oder die von ihm Beauftragten das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. (4) Die Einsatzkräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke, Schiffe und sonstige Sachen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung betreten und benutzen. (5) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung der notwendigen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes ohne Entschädigung zu dulden. Haben diese Maßnahmen enteignende Wirkung, so ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. (6) Wer nach den Absätzen 3 und 4 in Anspruch genommen wird und dadurch einen Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, im übrigen von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Person oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind. deshauptstadt Saarbrücken entstehenden Kosten trägt der Stadtverband Saarbrücken. (2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe. (3) Das Land trägt den persönlichen und sachlichen Aufwand für den Landesbrandinspekteur, den Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und den Jugendgruppensprecher auf Landesebene sowie den Brandschutzbeirat. Die Landeshauptstadt und die Landkreise tragen den persönlichen und sachlichen Aufwand für ihre Brandinspekteure sowie der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und die Jugendgruppensprecher auf Stadtverbands- und Kreisebene. (4) Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Hilfeleistung nach Maßgabe des Landeshaushalts. (5) Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Ausbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts. § 25 Kostenersatz (1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 6 in Verbindung mit § 1 obliegenden Aufgaben ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 anderes bestimmt. (2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen: 1. 2. 3. Abschnitt VI Kostenregelung 4. § 24 Kostenträger (1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken tragen die ihnen aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Die nach § 4 Abs. 2 der Lan- 5. Seite 8 www.lfws.saarland.de von demjenigen, der die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert, vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst, von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher eines Brandes, Unglücksfalles oder eines öffentlichen Notstandes, von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) 6. 7. 8. brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutverordnung Straße für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist, bei Brandsicherheitswachen von demjenigen, in dessen Interesse sie durchgeführt werden, vom Eigentümer für die Durchführung der Brandverhütungsschau, vom Geschädigten für Brandwachen, die er, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat. (3)6 Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. (4)7 Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 23 Abs. 6. (5)8 Kosten der nachbarlichen Hilfe nach § 14 sind nicht erstattungsfähig. § 14 Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Abschnitt VII Schlussvorschriften § 26 Zuständigkeiten anderer Behörden (1) Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen in ihrem Bereich bleiben unberührt. 9 (2) Auf die Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßen und der Bundeswasserstraßenverwaltung und solche, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Das Land kann durch Vereinbarung, die auch die Kostenerstattung regelt, Aufgaben für diese Behörden wahrnehmen. 6 § 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. in Abs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375). 7 § 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. in Abs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375). 8 § 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. in Abs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375). 9 § 26 Abs. 2 Satz 1 geänd. durch G v. 07.11.2001 (Amtsbl. S. 2158). § 27 (1) Der Minister des Innern erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. die Organisation des Brandschutzes im Saarland, die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes, die Brandverhütungsschau, die Erstattung von Kosten für nachbarliche Hilfe der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren (§ 14 Abs. 3 Satz 2), die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, die Höchstsätze für den Verdienstausfall (§ 16 Abs. 5), die Einführung eines einheitlichen Feuerwehr-Dienstausweises, die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brand- und des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zu den Nummern 1. - 6. ist der Brandschutzbeirat zu hören. (2) Der Minister des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Brandschutzbeirates. § 28 ten Einschränkung von Grundrech- Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),10 der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 10 Schönfelder Nr. 1; Sartorius Nr. 1. Seite 9 www.lfws.saarland.de Ermächtigungen Feuerwehrschule des Saarlandes Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. 3. 4. 5. entgegen § 22 Abs. 1 und 2 eine Gefahr nicht meldet, entgegen § 23 Abs. 1 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 3 keine Folge leistet, entgegen § 23 Abs. 4 die Einsatzkräfte am Entfernen von Sachen, dem Betreten oder Benutzen von fremden Gebäuden, Grundstücken, Schiffen oder sonstigen Sachen hindert, gegen die Duldungspflichten in § 23 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 112 500 € geahndet werden. (3)12 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten13 sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. § 30 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Feuerschutz im Saarland (Feuerschutzgesetz FSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1106) außer Kraft. 11 § 29 Abs. 2 geänd. durch G v. 07.11.2001 (Amtsbl. S. 2158). 12 § 29 Abs. 3 geänd. durch Gesetz v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313). 13 Schönfelder Nr. 94. Seite 10 www.lfws.saarland.de