Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland

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Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland
Feuerwehrschule des Saarlandes
Rechtsgrundlagen
Gesetz über den
Brandschutz und die
Hilfeleistung im Saarland
(Brandschutzgesetz - BSG -)
www.lfws.saarland.de
Stand: 01.10.05
Feuerwehrschule des Saarlandes
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland
(Brandschutzgesetz - BSG -)
Gesetz über den Brandschutz und
die Hilfeleistung im Saarland
(Brandschutzgesetz - BSG -)
Gesetz Nr. 1237
Vom 30. November 1988
Abschnitt IV
Brandschutzbeirat
§ 21
Abschnitt V
Pflichten der Bevölkerung
§ 22
§ 23
(Amtsbl. S. 1410, Amtsbl. 1989 S. 1397, zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes
vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes
Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Inhaltsübersicht
§§
§1
§2
§3
§4
§5
Abschnitt I
Aufgaben und Organisation
Brandschutz und Hilfeleistung
Organisation
Aufgaben der Gemeinden
Aufgaben der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken
Aufgaben des Landes
Abschnitt II
Die Feuerwehren
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Aufgaben der Feuerwehren
Arten der Feuerwehren
Vereinigungsrecht
Brandschutzsatzung
Freiwillige Feuerwehr
Pflichtfeuerwehr
Berufsfeuerwehr
Werkfeuerwehr
Nachbarliche Hilfe der Feuerwehren
Einsatzleitung
Entschädigung für ehrenamtliche
Angehörige der Feuerwehren
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Aufsichtsbehörden
Landesbrandinspekteur
Brandinspekteur
Funktionsbezeichnungen
§ 24
§ 25
Kostenträger
Kostenersatz
Abschnitt VII
Schlussvorschriften
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Zuständigkeiten anderer Behörden
Ermächtigungen
Einschränkung von Grundrechten
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
Abschnitt I
Aufgaben und Organisation
§1
Brandschutz und Hilfeleistung
Der Brandschutz umfasst die Verhütung und
Bekämpfung von Bränden. Die Hilfeleistung ist
die technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen Notständen.
§2
Organisation
Den Brandschutz und die Hilfeleistung gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die
Gemeinden, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und
die Werkfeuerwehren.
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden unterhalten eine dem
örtlichen Bedarf des Brandschutzes und der
Hilfeleistung angemessene Feuerwehr.
(2) Den Gemeinden obliegen zusätzlich insbesondere folgende Aufgaben:
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Gefahrmeldung
Heranziehung von Personen und Sachen
Abschnitt Vl
Kostenregelung
§3
Abschnitt III
Aufsicht
Aufgaben und Zusammensetzung
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a)
b)
c)
d)
e)
Einrichtung und Unterhaltung der für die
Feuerwehr notwendigen Bauten,
Schaffung öffentlicher Brandmelde- und
Alarmeinrichtungen,
Sicherung einer dem örtlichen Bedarf
angemessenen Löschwasserversorgung,
Durchführung der Brandverhütungsschau
und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,
Erlass einer Brandschutzsatzung.
Abschnitt II
Die Feuerwehren
§6
Die Feuerwehren haben Menschen zu retten
und Schaden von Menschen, Tieren und Gütern abzuwenden.
§7
§ 4 Aufgaben der Landkreise, des
Stadtverbandes Saarbrücken und
der Landeshauptstadt Saarbrücken
(1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung nehmen die
Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken
wahr.
(2) Die Landkreise und für das Gebiet des
Stadtverbandes die Landeshauptstadt Saarbrücken haben
1.
2.
Alarm- und Ausrückeordnungen sowie
Einsatzpläne unter Einbeziehung der
nachbarlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und
Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen
der Gemeinden ihres Gebietes zu
koordinieren,
gemeinsame Übungen zu planen und
durchzuführen.
Aufgaben der Feuerwehren
Arten der Feuerwehren
(1) Feuerwehren sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) sowie die Werkfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren als
Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und
Verwaltungen.
(2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne
eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen.
(4) Die Angehörigen der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren sollen nicht
gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen und Einrichtungen sein, die neben der
Feuerwehr eingesetzt werden können.
§ 8 Vereinigungsrecht
§5
Aufgaben des Landes
(1) Das Land fördert den Brandschutz und die
Hilfeleistung. Es unterstützt die Gemeinden bei
der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten
des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie
bei erforderlichen Baumaßnahmen. Es fördert
die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes.
(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule
des Saarlandes.
Die Angehörigen der Feuerwehren können
sich in Feuerwehrverbänden zusammenschließen.
§9
Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen
Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung
zu regeln. Der Minister des Innern erlässt eine
Mustersatzung; Abweichungen von dieser
Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.
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Brandschutzsatzung
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§ 10
§ 111 Pflichtfeuerwehr
Freiwillige Feuerwehr
(1) Die
Gemeinden
Feuerwehren.
bilden
Freiwillige
(2) Die Gemeinden können ihr Gebiet in
Löschabschnitte und Löschbezirke gliedern,
die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen.
Die Änderung bestehender Löschabschnitte
und Löschbezirke ist nach Anhörung des zuständigen Brandinspekteurs zulässig, wenn ein
genügender Brandschutz gewährleistet bleibt.
Sie ist dem Minister des Innern anzuzeigen.
(3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht älter als 60 Jahre sein.
(4) In den Freiwilligen Feuerwehren können
Jugendfeuerwehren gebildet werden; ihre Angehörigen müssen das zehnte Lebensjahr
vollendet haben. Sie haben insbesondere die
Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft zu gewinnen und den Nachwuchs der
Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden. Innerhalb der Jugendfeuerwehren werden auf
allen Ebenen Jugendgruppensprecher gewählt. Die Jugendfeuerwehr darf an Einsatzstellen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
nicht herangezogen werden.
(5) Die
Angehörigen
der
Freiwilligen
Feuerwehren
verrichten
ihren
Dienst,
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6,
ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung
ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig,
deren Feuerwehr sie angehören.
(6) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der
Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung zu ergreifen.
(7) Rechte und Pflichten der Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe
der Mustersatzung (§ 9) in der Brandschutzsatzung zu regeln.
(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht
oder nicht in ausreichender Stärke gebildet
werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem
Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht
oder nicht in ausreichender Stärke gebildet
werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die Freiwilligen Feuerwehren der übrigen Löschbezirke den
Brandschutz und die Hilfeleistung für dieses
Gebiet nicht gewährleisten können.
(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18. bis
zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen
werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts
über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Der Minister des
Innern
kann
in
der
BrandschutzOrganisationsverordnung weitere Ausnahmen
von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und
Bevölkerungsgruppen zulassen.
(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch
einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf
Jahre nicht überschreiten.
(4) Im übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.
§ 12 Berufsfeuerwehr
(1) Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern haben unbeschadet des § 10 Abs. 1
eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeinden
mit mehr als 30 000 Einwohnern können eine
Berufsfeuerwehr mit Zustimmung des Ministers
des Innern bilden.
(2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr
sind in das Beamtenverhältnis zu berufen; sie
sind hauptamtlich tätig.
§ 13 Werkfeuerwehr
(1) Der Minister des Innern kann im Benehmen mit dem zuständigen Minister Betriebe
oder Verwaltungen, die besonders brand- oder
1
§ 11 ist mit der nach Art. 19 Satz 2 der Saarländischen
Verfassung erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen worden.
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explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch
Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen
des Betriebes oder der Verwaltung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.
(2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer
Einrichtung kann der Minister des Innern eine
Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den vom Minister des Innern zu erlassenden Richtlinien entsprechen.
(3) Der Minister des Innern kann den Leistungsstandard der Werkfeuerwehren jederzeit
überprüfen. Wenn eine nach Absatz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht
erfüllt, kann er die Anerkennung widerrufen.
§ 14 Nachbarliche Hilfe der Feuerwehren
(1) Die kommunalen Feuerwehren haben sich
auf Anordnung der Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters des Einsatzortes
oder des Leiters der im Einsatz befindlichen
Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit
der Brandschutz und die Hilfeleistung der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet wird. Auf
Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden sind sie auch verpflichtet, Betrieben
Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterstehen.
(2) Bei Großbränden und öffentlichen Notständen kann die Aufsichtsbehörde oder die
hilfeleistende Gemeinde die Hilfeleistung auch
dann anordnen, wenn die Sicherheit in der
eigenen Gemeinde vorübergehend gefährdet
ist.
(3) Die nachbarliche Hilfe ist in demselben
Landkreis oder im Stadtverband, darüber hinaus in unmittelbar angrenzenden Gemeinden
unentgeltlich zu leisten. Im übrigen erstattet die
Kosten die Gemeinde oder der Betrieb, in deren Bereich die Hilfe geleistet wurde.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Werkfeuerwehren bei Hilfeleistungen außerhalb des
Betriebes entsprechend, soweit nicht die besondere Eigenart des Betriebes die ständige
Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. Die
Kostenerstattung richtet sich nach Absatz 3
Satz 2.
§ 15 Einsatzleitung
Die technische Einsatzleitung umfasst die Befugnis, den Einsatz der Feuerwehreinheiten,
der Hilfskräfte sowie der Bekämpfungsmittel im
Einsatzraum zu regeln und sie bei der zuständigen Behörde anzufordern.
§ 16 Entschädigung für ehrenamtliche
Angehörige der Feuerwehren
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Brandschutz und zur Hilfeleistung
keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in
der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der
Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der
Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die
Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Abwesenheit haben sie,
wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das
weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich
ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit durch den Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten,
wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst
nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein
Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als
dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen
gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.
(3) Für Beamte, mit Ausnahme von Bundesbeamten, und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger
auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe
dann zu erstatten, wenn sie auf Grund des
Dienstes in der Feuerwehr wegfallen.
(5) Anderen ehrenamtlich Tätigen ersetzt die
Gemeinde auf Antrag den nachgewiesenen
Verdienstausfall.
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(6) Notwendige Auslagen und Sachschäden,
die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen bei Ausübung ihres Feuerwehrdienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu
ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören.
Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird,
gehen Schadensersatzansprüche des Feuerwehrangehörigen gegen Dritte auf die zum
Ersatz verpflichtete Körperschaft über.
Abschnitt III
Aufsicht
erwehren fachliche Weisungen erteilen. Er
kann mit Zustimmung des Ministers des Innern
einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehren
ernennen.
(4) Der Landesbrandinspekteur hat zwei
ständige Vertreter. Sie werden vom Minister
des Innern nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und des Brandschutzbeirates aus
dem Kreis der Brandinspekteure für zehn Jahre berufen.
(5) § 16 gilt entsprechend.
§ 17 Aufsichtsbehörden
§ 19 Brandinspekteur
(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
(1) Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Landrats3. Er kann den Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren im
Landkreis fachliche Weisungen erteilen und
mit Zustimmung des Landrats einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr ernennen4. Er ist
Ehrenbeamter des Landkreises. Er wird nach
Anhörung des Landesbrandinspekteurs und
der Wehrführers durch den Landrat für die
Dauer von zehn Jahren ernannt. Er muss die
für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen; er kann
nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs
aus wichtigem Grund entlassen werden.
a)
der Minister des Innern für
- die Landeshauptstadt Saarbrücken,
- die Landkreise,
- den Stadtverband Saarbrücken,
- die Werkfeuerwehren,
b)2 der Landrat für die kreisangehörigen Gemeinden,
c) die Landeshauptstadt Saarbrücken für die
stadtverbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister
des Innern.
§ 18 Landesbrandinspekteur
(1) Der Landesbrandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des
Ministers des Innern. Er berät und unterstützt
ihn bei den Führungsaufgaben in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Er ist Ehrenbeamter des Landes.
(2) Der Minister des Innern ernennt den Landesbrandinspekteur nach Anhörung des
Brandschutzbeirates für die Dauer von zehn
Jahren. Der Landesbrandinspekteur muss die
für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen; er kann
nach Anhörung des Brandschutzbeirates aus
wichtigem Grund entlassen werden.
(3) Der Landesbrandinspekteur kann den
Brandinspekteuren und den Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeu2
§ 17 Abs. 1 Buchst. b und c geänd. durch G v. 27. 11.
1996 (Amtsbl. S. 1313).
(2) Der Brandinspekteur im Stadtverband
Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Oberbürgermeisters
der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er kann
den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
sowie der Pflichtfeuerwehren im Stadtverband
fachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten für
die Jugendfeuerwehr ernennen. Er ist Ehrenbeamter der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Er wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und der Wehrführer vom Oberbürgermeister für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Er muss die für sein Amt erforderlichen
fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllen; er kann nach Anhörung des Landes3
Aufgrund des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer
Landesbehörden v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313) erfolgt
die Aufgabenerfüllung nicht mehr als untere staatliche
Verwaltungsbehörde.
4
Aufgrund des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer
Landesbehörden v. 27. 11. 1996 (Amtsbl. S. 1313) erfolgt
die Aufgabenerfüllung nicht mehr als untere staatliche
Verwaltungsbehörde.
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brandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassen werden.
(3) Der Brandinspekteur hat einen Stellvertreter. Er wird aus dem Kreis der Wehrführer in
den Landkreisen durch den Landrat, im Stadtverband durch den Oberbürgermeister der
Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs und der Wehrführer
für zehn Jahre berufen.
Die unter Buchstaben d) bis i) genannten Mitglieder beruft der Minister des Innern auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer
von vier Jahren.
(4) § 16 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Brandschutzbeirates
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen
vertretenen Körperschaften, Anstalten und
Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus.
Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied
berufen.
§ 20 Funktionsbezeichnungen
(4) Den Vorsitz im Brandschutzbeirat führt
der Minister des Innern.
Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes
werden in weiblicher und männlicher Form
geführt.
Abschnitt IV
Brandschutzbeirat
§ 21 Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Der Brandschutzbeirat berät den Minister
des Innern in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Brandschutzbeirat gehören an:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
der Landesbrandinspekteur und die
Brandinspekteure,
der Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und der Jugendgruppensprecher der
Jugendfeuerwehren im Land,
der Leiter der Feuerwehrschule des
Saarlandes für die Dauer ihrer Amtszeit,
je ein Vertreter der Berufs- und der Werkfeuerwehren,
ein Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde,
drei Vertreter des Saarländischen Städteund Gemeindetages,
ein Vertreter des Landkreistages Saarland,
je ein Vertreter der öffentlichen und der
privaten Feuerversicherungen,
ein Vertreter der Unfallkasse 5 für das
Saarland.
5
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe i geänd. durch G v.
07.11.2001 (Amtsbl. S. 2158); ab 1. Januar 1998: Unfallkasse Saarland.
Abschnitt V
Pflichten der Bevölkerung
§ 22 Gefahrmeldung
(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes
Ereignis bemerkt, das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle oder bei einem Waldbrand die
nächste Forstdienststelle zu benachrichtigen,
sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt.
(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in
einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter des Betriebes oder
der Einrichtung, ihre Beauftragten oder der
Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.
§ 23 Heranziehung von Personen und
Sachen
(1) Jedermann ist nach Vollendung des 18.
Lebensjahres verpflichtet, im Rahmen seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung
des Einsatzleiters Hilfe zu leisten, um von dem
Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare
Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur
verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und
Leben befürchten oder vorrangige Pflichten
verletzen müsste.
(2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des
Einsatzleiters freiwillig bei der GefahrenbeSeite 7
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kämpfung oder unmittelbar anschließend bei
der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe
leistet, wird hierbei im Auftrag der Gemeinde
tätig, in deren Bereich er Hilfe leistet. Für Entschädigungs- und Erstattungsansprüche gilt §
16 entsprechend.
(3) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht,
können der Einsatzleiter oder die von ihm Beauftragten das Betreten der Schadensstelle
und ihrer Umgebung verbieten oder Personen
von dort verweisen und die Schadensstelle
und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren,
wenn sonst der Einsatz behindert würde.
(4) Die Einsatzkräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen
fremde Gebäude, Grundstücke, Schiffe und
sonstige Sachen zur Brandbekämpfung und
Hilfeleistung betreten und benutzen.
(5) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind
verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die
Anbringung der notwendigen Brandmelde- und
Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für
Zwecke des Brandschutzes ohne Entschädigung zu dulden. Haben diese Maßnahmen
enteignende Wirkung, so ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
(6) Wer nach den Absätzen 3 und 4 in Anspruch genommen wird und dadurch einen
Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen erleidet, kann von dem
Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, im übrigen von der Gemeinde eine
angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Ein Ersatzanspruch besteht
nicht, soweit Maßnahmen zum Schutz der
Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden
Person oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.
deshauptstadt Saarbrücken entstehenden
Kosten trägt der Stadtverband Saarbrücken.
(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen
die Betriebe.
(3) Das Land trägt den persönlichen und
sachlichen Aufwand für den Landesbrandinspekteur, den Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und den Jugendgruppensprecher auf
Landesebene sowie den Brandschutzbeirat.
Die Landeshauptstadt und die Landkreise tragen den persönlichen und sachlichen Aufwand
für ihre Brandinspekteure sowie der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und die Jugendgruppensprecher auf Stadtverbands- und
Kreisebene.
(4) Das Land gewährt für Maßnahmen von
allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Hilfeleistung
nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(5) Das Land gewährt zu den persönlichen
Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus
Anlass ihrer Ausbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.
§ 25 Kostenersatz
(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen
der ihnen nach § 6 in Verbindung mit § 1 obliegenden Aufgaben ist unentgeltlich, soweit
nicht Absatz 2 anderes bestimmt.
(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch
den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen:
1.
2.
3.
Abschnitt VI
Kostenregelung
4.
§ 24 Kostenträger
(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der
Stadtverband Saarbrücken tragen die ihnen
aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten des Brandschutzes und
der Hilfeleistung. Die nach § 4 Abs. 2 der Lan-
5.
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von demjenigen, der die Feuerwehr
vorsätzlich ohne Grund alarmiert,
vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn die Anlage einen Fehlalarm
auslöst,
von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher eines Brandes, Unglücksfalles oder eines öffentlichen Notstandes,
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr
oder der Schaden beim Betrieb von
Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist,
von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder
der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über
Feuerwehrschule des Saarlandes
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6.
7.
8.
brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutverordnung Straße für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist,
bei Brandsicherheitswachen von demjenigen, in dessen Interesse sie durchgeführt
werden,
vom Eigentümer für die Durchführung der
Brandverhütungsschau,
vom Geschädigten für Brandwachen, die
er, obwohl nicht erforderlich, angefordert
hat.
(3)6 Der Kostenersatz ist durch Satzung zu
regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden.
(4)7 Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch
die Kosten der beim Einsatz verbrauchten
besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten
nach § 23 Abs. 6.
(5)8 Kosten der nachbarlichen Hilfe nach § 14
sind nicht erstattungsfähig. § 14 Absätze 3 und
4 bleiben unberührt.
Abschnitt VII
Schlussvorschriften
§ 26 Zuständigkeiten anderer Behörden
(1) Die Zuständigkeiten anderer Behörden für
den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen in
ihrem Bereich bleiben unberührt.
9
(2) Auf die Anlagen und Einrichtungen der
Bundeswehr, der Bundesfernstraßen und der
Bundeswasserstraßenverwaltung und solche,
die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen,
finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung. Das Land kann durch Vereinbarung, die auch die Kostenerstattung regelt,
Aufgaben für diese Behörden wahrnehmen.
6
§ 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. in
Abs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375).
7
§ 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. in
Abs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375).
8
§ 25 Abs. 3 eingef. und bisher Abs. 3 und 4 umben. in
Abs. 4 und 5 durch G v. 10. 12 1997 (Amtsbl. S. 1375).
9
§ 26 Abs. 2 Satz 1 geänd. durch G v. 07.11.2001
(Amtsbl. S. 2158).
§ 27
(1) Der Minister des Innern erlässt durch
Rechtsverordnung Vorschriften über:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
die Organisation des Brandschutzes im
Saarland,
die Organisation und den Lehrbetrieb der
Feuerwehrschule des Saarlandes,
die Brandverhütungsschau,
die Erstattung von Kosten für nachbarliche Hilfe der kommunalen Feuerwehren
und der Werkfeuerwehren (§ 14 Abs. 3
Satz 2),
die Entschädigungen für ehrenamtliche
feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,
die Höchstsätze für den Verdienstausfall
(§ 16 Abs. 5),
die Einführung eines einheitlichen Feuerwehr-Dienstausweises,
die Verwendung und Signalgebung der
Sirenen und entsprechender Alarmgeräte
zum Zwecke des Brand- und des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke.
Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zu
den Nummern 1. - 6. ist der Brandschutzbeirat
zu hören.
(2) Der Minister des Innern erlässt allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses
Gesetzes
nach
Anhörung
des
Brandschutzbeirates.
§ 28
ten
Einschränkung von Grundrech-
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),10 der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1
des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
10
Schönfelder Nr. 1; Sartorius Nr. 1.
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Ermächtigungen
Feuerwehrschule des Saarlandes
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland
(Brandschutzgesetz - BSG -)
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
2.
3.
4.
5.
entgegen § 22 Abs. 1 und 2 eine Gefahr
nicht meldet,
entgegen § 23 Abs. 1 einer Verpflichtung
zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23
Abs. 3 keine Folge leistet,
entgegen § 23 Abs. 4 die Einsatzkräfte
am Entfernen von Sachen, dem Betreten
oder Benutzen von fremden Gebäuden,
Grundstücken, Schiffen oder sonstigen
Sachen hindert,
gegen die Duldungspflichten in § 23 Abs.
5 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 112 500 € geahndet werden.
(3)12 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten13 sind die Landkreise, der
Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den
Feuerschutz im Saarland (Feuerschutzgesetz FSG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1106) außer
Kraft.
11
§ 29 Abs. 2 geänd. durch G v. 07.11.2001 (Amtsbl. S.
2158).
12
§ 29 Abs. 3 geänd. durch Gesetz v. 27. 11. 1996
(Amtsbl. S. 1313).
13
Schönfelder Nr. 94.
Seite 10
www.lfws.saarland.de

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