Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015
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Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015
Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT 115 CB-BEITRAG Eric Mayer, RA Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 – Compliance Management für internationale Lieferketten – Dieser Beitrag erläutert in Grundzügen die rechtlichen Auswirkungen des neuen UK Modern Slavery Act 2015 (UKMSA) auf international tätige Unternehmen. Dabei werden insbesondere die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen des am 29.10.2015 in Kraft getretenen und exterritorial anwendbaren neuen Gesetzes untersucht. Für die Implementierung geeigneter Compliance-Prozesse in Fertigungsnetzwerken und Lieferketten werden konkrete Vorschläge formuliert. I. Einleitung Wer heute am Pranger steht, steht sehr schnell weltweit am Pranger: viele international tätige Unternehmen mussten in den vergangenen Jahren diese Lehre aus negativer Presse und unvermeidlich folgenden Reputationsschäden in vielen unterschiedlichen Korruptionsskandalen ziehen. Mehr als 1 000 Todesopfer beim Einsturz eines Textilfabrikgebäudes in Bangladesh im Jahr 2013, angeblich in Kleidungsstücke eingenähte Hilferufe verzweifelter Billiglohnarbeiter im Jahr 2014 oder höchst umstrittene Arbeitsbedingungen bei Stadionneubauten für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar haben inzwischen das öffentliche Augenmerk gerade auch für Menschenrechtsverletzungen erheblich geschärft. Die Ausbeutung menschlicher Arbeitskräfte ist leider auch im Jahr 2016 kein rein historisches Phänomen. So schätzt derzeit der Global Slavery Index1 die Zahl „moderner Sklaven“ in 167 Ländern weltweit auf über 35 Mio. Menschen, die unter Zwangs- und Kinderarbeit, Menschenhandel oder sonstigen Formen krimineller Ausbeutung leiden.2 Rund um den Globus sollen damit ungefähr 35 Mrd. US-Dollar pro Jahr erwirtschaftet werden.3 Folglich ist es wenig verwunderlich, wenn immer mehr Gesetzgeber hier einschreiten und Transparenzpflichten für Unternehmen vorschreiben. Bereits im Jahr 2011 hatte der US Bundesstaat Kalifornien den California Transparency in Supply Chains Act4 verabschiedet, dessen Anwendungsbereich sich schon nicht ausschließlich auf die kalifornischen Landes- bzw. die eigenen Unternehmensgrenzen beschränkt.5 II. Überblick UKMSA 1. Anwendungsbereich Der UKMSA6 ist auf natürliche Personen und Unternehmen anwendbar. Analog zum UK Bribery Act gilt dieses Gesetz auch für Unternehmen außerhalb des England, Schottland, Wales und Nordirland umfassenden Vereinigten Königreiches, wenn diese Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, einen jährlichen Gesamtumsatz von weltweit über 36 Mio. britischen Pfund erwirtschaften7 (das sind aktuell circa 46,5 Mio. Euro8), in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft auch außerhalb des Vereinigten Königreiches gegründet wurden und „irgendein Geschäft in irgendeinem Teil des Vereinigten Königreiches“ ausführen.9 Mithin ist der UKMSA auch für eine große Zahl deutscher Unternehmen anwendbar. Ein Blick auf die aktuellen wirtschaftlichen Beziehungen verdeutlicht die hohe Relevanz dieses neuen exterritorial anwendbaren Gesetzes: Nach Angaben des Auswärtigen Amtes10 ist für das Vereinigte Königreich Deutschland noch vor den USA der wichtigste Partner im Warenhandel. Aus deutscher Sicht liegt Großbritannien bei traditionell mehr als doppelt so hohem Exportüberschuss an vierter Stelle. Berücksichtigt man ebenfalls die Erbringung von Dienstleistungen, 1 Global Slavery Index 2014 (GSI), abrufbar unter http://www.globalslaveryindex.org/(Abruf: 8.3.2016). Der GSI wird von der australischen NGO Walk Free Foundation (WFF) erstellt. 2 Vgl. Annex A des Transparency in Supply Chains etc. – A practical guide, Guidance issued under section 54 (9) of the UK Modern Slavery Act 2015, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/ attachment_data/file/471996/Transparency_in_Supply_Chains_etc__A_ practical_guide__final_.pdf (Abruf: 8.3.2016). Vielen Definitionsansätzen gemein ist der Einbezug der Kernbegriffe Sklaverei, (Schuld-) Knechtschaft, Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Zwangsehen, Prostitution und Menschenhandel. Der Entzug von individuellen Freiheitsrechten steht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausbeutungs- bzw. Bereicherungsabsicht. 3 Doris/Zimmer, BB 2016,181. 4 Der Gesetzestext ist verfügbar unter http://www.state.gov/documents/ organization/164934.pdf (Abruf: 8.3.2016). 5 Determann/Mühling, CCZ 2012, 117. 6 Der Gesetzestext ist verfügbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2015/30/contents/enacted (Abruf: 8.3.2016). 7 Mit weiteren Nachweisen Doris/Zimmer, BB 2016, 181. 8 Umrechnungskurs vom 8.3.2016. 9 Sect. 54 (12) (a) UKMSA und Sect. 7 (5) (d) UK Bribery Act 2011 mit identischem Wortlaut: „(…) carries on a business in any part of the UK.” 10 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Grossbritannien/Bilateral (Abruf: 8.3.2016). Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016 116 BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT welche für die britische Außenwirtschaft üblicherweise eine hohe Bedeutung haben, rückt das Vereinigte Königreich gar auf Platz drei der wichtigsten Handelspartner Deutschlands auf, während für das Vereinigte Königreich Deutschland nach den USA auf den zweiten Platz kommt. Über 2 500 deutsche Unternehmen verfügen über Niederlassungen in Großbritannien und beschäftigen rund 370 000 Mitarbeiter. Dadurch arbeitet mehr als 1 % aller Beschäftigten im Vereinigten Königreich in Niederlassungen deutscher Unternehmen. Die deutschen Direktinvestitionen im Vereinigten Königreich summierten sich im Jahr 2014 auf circa 121 Mrd. Euro – ein beinahe dreimal so hoher Wert wie die Investitionen britischer Unternehmen in Deutschland. Damit ist das Vereinigte Königreich am Vorabend eines drohenden „Brexit“11 übrigens der zweitgrößte deutsche Investitionsstandort nach den USA.12 2. Verbote Der UKMSA führt erstmalig in der britischen Rechtsgeschichte de lege lata in Sect. 1 den Straftatbestand der Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangs- oder Pflichtarbeit und in Sect. 2 den Straftatbestand des Menschenhandels mit einem individuellen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Inhaftierung ein.13 3. Pflichten Unternehmen werden mit den ausführlichen Transparenzvorschriften in Sect. 54 (1) UKMSA dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr eine Erklärung zu Sklaverei und Menschenhandel auf der UnternehmensHomepage im Internet an „prominenter Stelle“ zu veröffentlichen. Das verpflichtete Unternehmen hat nach Sect. 54 (4) grundsätzlich die Wahl, eine Erklärung über die tatsächlich ergriffenen Schritte zur Vermeidung der Verwirklichung der Straftatbestände der Sklaverei und Menschenhandel in der gesamten Lieferkette und in allen Geschäftsbereichen abzugeben oder zu erklären, dass eben keine entsprechenden Schritte ergriffen wurden. Im Falle einer positiven Erklärung gibt Sect. 54 (5) die Mindestinhalte vor. Demnach müssen Unternehmen Angaben zu der Unternehmensstruktur, dem Geschäftsmodell und den entsprechenden Lieferketten, den spezifischen Unternehmensrichtlinien, den Due DiligenceProzessen, den Risiko-Analyse- und Management-Prozessen, der Auswahl und Beachtung geeigneter Effektivitätskriterien und dem spezifischen Training machen. Unternehmen, welche dieser Transparenzverpflichtung nicht nachkommen – also weder eine positive noch eine negative Erklärung abgeben – drohen keine Strafen im engeren Sinne nach dem UKMSA. Die einzige zwangsweise durchsetzbare Sanktion ist nach Sect. 54 (11) eine (zivilrechtliche) einstweilige Verfügung. 4. Ratio Legis Der Gesetzgeber im Vereinigten Königreich verpflichtet mit dem UKMSA Unternehmen unmittelbar zur Transparenz. Darüber hinaus setzt er mittelbar auf Unternehmen als aktive Mitstreiter im internationalen Kampf gegen moderne Sklaverei. Innenministerin Theresa May bringt die Motive auf den Punkt: „Unternehmen mit bedeutender Ressourcenausstattung und Kaufkraft sind in einer einzigartigen und starken Position, weltweite Lieferketten zu beeinflussen. Es ist schlicht nicht akzeptabel, dass Unternehmen im 21. Jahrhundert sagen, Nichts gewusst zu haben. Es ist nicht akzeptabel, dass Unternehmen dieses Thema ignorieren, weil es schwierig oder kompliziert ist. Und es ist sicher nicht akzeptabel, dass Unternehmen den Profit über das Wohlergehen ihrer Mitarbeiter und beauftragten Drittparteien stellen.“14 Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016 Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 Welches tatsächliche Risiko entsteht aber nun für Unternehmen, die der Transparenzverpflichtung aus Sect. 54 UKMSA nicht entsprechen? Die Intention des Gesetzgebers zielt zunächst deutlich auf einen potentiellen Reputationsschaden ab. Er baut dabei explizit auf den Druck, den Verbraucher, Investoren und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) aufbauen können.15 Nicht erklärende Unternehmen werden künftig besonders auffallen. Gerade Branchen, die in erhöhtem Maße weltweit Ausbeutungsrisiken ausgesetzt sind wie der Agrar-, Textil-, Rohstoff-, Anlagenbau- oder Elektronik-Sektor, werden sehr aufmerksam von international agierenden NGOs und „investigativen“ Journalisten beobachtet werden. Die Aufmerksamkeit wird sich nach aller Erfahrung im Übrigen nicht nur auf das schiere Vorhandensein der geforderten Erklärungen, sondern auch auf deren konkrete Inhalte beziehen. Auch allzu „üppig“ oder im Gegenteil viel zu knapp formulierte Erklärungen können Unternehmen sehr schnell in unliebsame Verteidigungshaltungen in vielen nur schwer kontrollierbaren öffentlichen Foren zwingen. Neben einem Reputationsrisiko müssen Unternehmen, die nicht den Transparenzverpflichtungen des UKMSA entsprechen, zusätzlich mit einem erhöhten Prozessrisiko rechnen. Ganz grundsätzlich unterliegen international tätige Unternehmen bereits exterritorial anwendbaren Gesetzen wie dem US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) oder dem UK Bribery Act. Der ebenfalls grenzüberschreitend anknüpfende UKMSA steigert die Gefahr, dass die zusätzlich zu veröffentlichenden Informationen über Unternehmensprozesse in internationalen Rechtsstreitigkeiten aufgegriffen werden. Insbesondere in Kalifornien ist die Tendenz zu beobachten, dass NGOs und sonstige „Pressure Groups“ Unternehmen gezielt im Namen vermeintlicher „moderner Sklaven“ vor Gericht bringen.16 Kalifornische Richter gelten allgemein als entscheidungsfreudig, wenn es um die Bejahung des Gerichtsstandes (Jurisdiction) geht. Zusätzlich wurde just in diesem US Bundesstaat mit dem bereits erwähnten California Transparency in Supply Chains Act schon vor einer halben Dekade ein vergleichbares Gesetzeswerk in Kraft gesetzt. Aktuell sind circa 20 Rechtsstreitigkeiten in den USA, die meisten davon in Kalifornien, anhängig. Ins Visier von eine unzureichende Informationspolitik monierenden „Activist Shareholders“, angriffsfreudigen NGOs oder versierten US-Anwälten mit großer Sammelklagen- (Class Action) Erfahrung gerieten in der unmittelbaren Vergangenheit Unternehmen wie Nestlé, Hershey, Mars, Procter & Gamble, Toyota, Mitsubishi oder Mitsui.17 Nestlé wird z. B. 11 Premier David Cameron hat ein Referendum für den 23.6.2016 angekündigt, vgl. European Union Referendum Bill (HC Bill 2) abrufbar unter http://www.publications.parliament.uk/pa/bills/cbill/2015-2016/0002/ cbill_2015-20160002_en_2.htm#pb1-l1g5 (Abruf: 8.3.2016). 12 Mit weiteren Nachweisen Doris/Zimmer, BB 2016, 181. 13 Lord Mansfield verkündete am 22.6.1772 im Somerset-Fall per Richterspruch das Ende der Sklaverei im Vereinigten Königreich. Die Institution der Sklaverei sei weder moralisch noch politisch zu rechtfertigen und auch nie per Gesetz zugelassen worden; vgl. Somerset v Stewart (1772) 98 ER 499. 14 Home Secretary Foreword, Transparency in Supply Chains etc., (s. o. Fn. 5), S. 2. 15 Failure to comply, Sect. 2.8, Transparency in Supply Chains etc, (s. o. Fn. 5), S. 6. 16 Doris/Zimmer, BB 2016, 182. 17 Diese Gerichtsverfahren werden alle vor dem US District Court for the Northern District of California geführt: Robert Hodson, et al. v. Mars Inc., et al., case number 3:15-cv-04450; Elaine McCoy, et al. v. Nestle USA Inc., et al., 3:15-cv-04451; Laura Dana, et al. v. The Hershey Co., et al., 3:15-cv-04453, vgl auch: http:// www.law360.com/ articles/708241/ hershey-nestle-mars-face-false-adsuits-over-child-slaves (Abruf: 10.3.2016). Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 ganz aktuell wegen des Vorwurfs des Einsatzes von Kindersklaven auf Kakaopflanzungen in der Elfenbeinküste verklagt.18 In vielen dieser Rechtsstreitigkeiten zeichnet sich das folgende Muster ab: diejenigen Unternehmen, die über Maßnahmen gegen moderne Sklaverei berichten, seien sich ganz augenscheinlich auch darüber bewusst, dass dieses Problem tatsächlich bestehe. Folglich müssten sie in Kenntnis dessen damit auch dafür juristisch einstehen. Und je größer das angegriffene Unternehmen ist, umso mehr wird auch dessen Kontrollmöglichkeit ganzer Märkte oder Regionen bzw. ein damit korrespondierendes Kontroll- oder Präventionsversagen unterstellt. Inwieweit derartige Argumentationen auch außerhalb der USA als gerichtsfest zu bezeichnen sind, sei einmal dahingestellt.19 Festzuhalten bleibt, dass das beschriebene (v. a.: US-) Prozessrisiko sicherlich keine rein abstrakte Gefahr für international tätige Unternehmen darstellt. BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT 117 provozieren. Bei Agrarunternehmen muss der typische Einsatz von Saisonarbeitern in Erntezeiten als Risikotreiber identifiziert werden. Weiterhin müssen neben den auf das Unternehmen einwirkenden Umweltbedingungen auch konkret-spezifische vertraglich begründete Compliance-Risiken gebührend berücksichtigt werden. Immer mehr international tätige Unternehmen postulieren in ihren jeweiligen Verhaltens- oder Lieferantenkodizes spezifische Präventionspflichten für ihre jeweiligen Geschäftspartner. Eine systematische Analyse des Vertragsportfolios muss Klarheit über die ureigenen CompliancePflichten sowie diejenigen, die auf die eigenen Geschäftspartner weiterzuleiten sind, schaffen. Schließlich fordern oftmals öffentliche Auftraggeber in öffentlichen Ausschreibungen ebenfalls besondere Compliance-Pflichten bezüglich Ausbeutung in der Lieferkette. Insofern müssen entsprechende internationale Projektbewerbungen und Ausschreibungsprozesse ebenfalls im Rahmen einer umfassenden Compliance-Risikoanalyse sorgfältig untersucht werden. III. Implementierung des UKMSA Der UKMSA muss jenseits der reinen Abgabe einer Erklärung in einem effektiven und effizienten Compliance-Management-System (CMS) auf der Grundlage des international bewährten Drei-SäulenModells (Prevent-Detect-Respond) angemessen verankert werden. Eine gezielte Implementierung der Compliance-Dimension Ausbeutung in der Lieferkette bzw. „moderne Sklaverei“ muss mit einem risikobasierten Ansatz erfolgen und unternehmensweit alle einschlägigen Unternehmensfunktionen und Geschäftsprozesse wie insbesondere Einkauf, Beschaffung, Fertigung, Logistik – in vielen Unternehmen heute unter den Begriffen Supply Chain Management oder Operations zusammengefasst – sowie alle betroffenen Geschäftseinheiten und Landesgesellschaften miteinbeziehen. 1. Compliance-Risikoanalyse Die Grundlage für den gleichermaßen effektiven wie effizienten – d. h. durchaus auch pragmatischen – Aufbau oder die Weiterentwicklung eines unternehmensspezifischen CMS bildet die systematisch durchgeführte und periodisch zu wiederholende Compliance-Risikoanalyse. Viele internationale Anti-Korruptionsgesetze wie der US FCPA, der UK Bribery Act bis hin zum brasilianischen Clean Companies Act (CCA)20 fordern diesen CMS-Grundbaustein bereits ein und machen ihn zur Voraussetzung für Kooperationsmöglichkeiten mit Strafverfolgungsbehörden. Auch Sect. 54 (5) (d) UKMSA benennt die Risikoeinschätzung ausdrücklich als Sollbestandteil einer positiven Transparenzerklärung. Neben dem allseits bekannten Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International21 sollte zusätzlich zur Identifikation Länder-spezifischer Ausbeutungsrisiken auch der erwähnte Global Slavery Index (GSI) verwendet werden. Viele Länder werden dabei sowohl in der wahrgenommenen Korruptionsanfälligkeit als auch in der lokalen Ausprägung von „moderner Sklaverei“ gleichermaßen als hochriskant eingestuft werden müssen. Des weiteren müssen industriespezifische Risiken berücksichtigt werden: wie u. a. die aktuell anhängigen Gerichtsverfahren in den USA nahelegen, weisen international tätige Unternehmen aus dem Agrar-, Textil-, Rohstoff-, Anlagenbau- oder Elektroniksektor besonders hohe Ausbeutungsrisiken auf. Die Reflektion des konkreten Geschäftsmodells hat dabei eine enorme Bedeutung: oftmals werden sehr schnelle Liefer- und Leistungstermine sowie hart kalkulierte Kostenmodelle verlangt, die wiederum betriebswirtschaftlichen Druck auf die Leistungsfähigkeit vieler Geschäftspartner wie Lieferanten und Leiharbeitsvermittler ausüben und so die Wahl von ausbeuterischen Billigstlohnalternativen 2. Compliance-Regelwerk und Vertragsklauseln Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Compliance-Risikoanalyse muss im nächsten Schritt ein risikobasiertes Compliance-Regelwerk maßgeschneidert bzw. gezielt weiterentwickelt werden. Besondere (Lieferanten-) Kodizes werden häufig zu empfehlen sein, müssen aber auch in alle relevanten Verträge einbezogen werden und ggf. mit speziellen Präventions-, Überwachungs- (Audit)- oder (Sonder-) Kündigungsklauseln im Einzelfall oder Allgemeinen Einkaufsbedingungen flankiert werden. 3. Compliance-Geschäftspartnerprüfungen Als Kernbestandteil eines effektiven und effizienten CMS sind risikobasierte Geschäftspartnerprüfungsprozesse ein international akzeptierter und von den konvergierenden Anti-Korruptionsgesetzen geforderter Standard. Auch Sect. 54 (5) (c) UKMSA spricht explizit von Due Diligence-Prozessen als Sollbestandteil der Transparenzerklärung. Die überragende strukturelle Bedeutung wurde bereits in dem UN Framework for Business and Human Rights 2008 und in den UN Guiding Principles on Business and Human Rights 2011 betont: Unternehmen müssen Menschenrechte respektieren. Um die Anerkennung dieser Verantwortung zu demonstrieren, benötigen Unternehmen eine Menschenrechts- Due Diligence. 22 Wichtige Kennzeichen eines robusten Geschäftspartnerprüfungsprozesses sind zum einen dessen Durchführung vor einem Vertragsabschluss. Die Auswahl der zu prüfenden Geschäftspartner muss wiederum den Erkenntnissen der Compliance-Risikoanalyse folgen und kann so Schwerpunkte in bestimmten Hochrisiko-Ländern und Hochrisiko-Geschäftspartnerkategorien ermöglichen. Der Umfang einer 18 http://www.independent.co.uk/news/world/americas/nestle-is-beingsued-for-allegedly-using-child-slaves-on-cocoa-farms-a6806646.html (Abruf: 9.3.2016). 19 Doris/Zimmer sehen nur magere Erfolgsaussichten vor englischen Gerichten, BB 2016, 182. 20 Mayer, CB 2015, 250. 21 Corruption Perceptions Index (CPI) 2015, die aktuellste Version ist am 27.1.2015 veröffentlicht worden und verfügbar unter https://www.transparency.de/Tabellarisches-Ranking.2754.0.html (Abruf: 9.3.2016). 22 UN Guiding Principles on Business and Human Rights, 2011, Implementing the UN „Protect, Respect and Remedy” Framework, Nr. 15, S. 21, abrufbar unter http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciplesBusinessHR_EN.pdfhttp://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf (Abruf: 9.3.2011). Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016 118 BEITRÄGE COMPLIANCE MANAGEMENT Hochrisiko-Geschäftspartnerprüfung wird signifikant von einer Prüfung weniger risikobehafteter Geschäftspartner abweichen. Man denke hierbei z. B. an ein internationales Anlagenbauunternehmen, das in Südafrika ein neues Infrastrukturprojekt mit einem staatlichen Endkunden abwickeln möchte und im Rahmen der Black Economic Empowerment (BEE) Grundsätze auf die Zusammenarbeit mit sog. lokalen Labour Brokers angewiesen ist, die als Geschäftspartner nicht nur für die Auswahl einer Vielzahl von Leiharbeitern zuständig sind, sondern über längere Projektlaufzeiten auch operative Aufgaben wie die einer Lohnbuchhaltung mitübernehmen. In vielen Unternehmen mit effektiven und effizienten CMS ist es inzwischen Standard, den zu prüfenden (Hochrisiko-) Geschäftspartner selbst in die Beantwortung des Fragenkatalogs aktiv miteinzubinden. Moderne IT-Tool-Lösungen können hier die Prozessgeschwindigkeit mit Upload-Funktionalitäten für externe Drittparteien signifikant abkürzen. Schließlich müssen die Unternehmensvertreter, die einen Hochrisiko-Geschäftspartner freigeben, über eine ausreichende hierarchische Legitimation verfügen.23 Die konkrete Risiko-Ausprägung eines jeweiligen Geschäftspartners wird auch die Häufigkeit wiederholter Geschäftspartnerprüfungen zur erforderlichen Kontrolle während einer Geschäftspartnerbeziehung bestimmen. Ebenso muss der gestufte Einsatz von besonderen Compliance-Klauseln in den jeweiligen Geschäftspartner-Vereinbarungen in risikobasierter Weise erfolgen. Besonders erfolgsversprechend sind integrierte Geschäftspartnerprüfungsprozesse in enger Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Compliance- und Einkaufs- oder Supply Chain ManagementFunktionen. Neben der grundsätzlich gebotenen Geschäftsnähe aller Compliance-Prozesse kann gerade bzgl. der Identifikation und Vermeidung externer Ausbeutungsrisiken auf das Know How erfahrener Einkäufer wie z. B. Core- oder Strategic Buyers zurückgegriffen werden, die idealerweise vor Ort nahe am jeweiligen Geschäftspartnerkandidaten tätig sind und die Compliance-Risikodimension „moderne Sklaverei“ bereits systematisch in ihren Lieferantenauswahl- und Audit-Prozessen eingepflegt haben. Besondere Präventionswirkung wird die Aufnahme des Kriteriums UKMSA-Compliance in Qualifikationskataloge für künftige Lieferanten neben den üblichen Eigenschaften wie Leistungsfähigkeit, Liefertreue, Qualität und Preis entfalten. 4. Compliance-Training Einmal mehr müssen die Ergebnisse der Compliance-Risikoanalyse für die Konzeption maßgeschneiderter Compliance-Trainings auch im Bereich möglicher Ausbeutung in Lieferketten verwendet werden. Bereits vorhandene eLearning-Programme sollten inhaltlich sinnvoll ergänzt werden. Besonders exponierte Unternehmensfunktionen wie gerade der Einkauf oder die Projektabwicklung sollten persönlich geschult werden. Und schließlich sollte daran gedacht werden, auch Geschäftspartner – insbesondere in Hochrisiko-Kategorien und -Ländern – mit zu schulen. 5. Compliance-Kommunikation Die unternehmensinterne Compliance-Kommunikation sollte bewusst spezifische Themeninhalte zu Ausbeutungsrisiken thematisieren. Extern sollten Unternehmen mit besonders effektiven und effizienten CMS daran denken, eine proaktive Kommunikation mit NGOs wie Amnesty International, Anti-Slavery International oder Transparency International, internationalen Organisationen wie der International Labour Organisation (ILO) oder dem UN Global Compact, multilateralen Entwicklungsbanken (MEB) wie der Weltbank oder African Development Bank und ausgesuchten Industrieinitiativen wie Stronger Compliance-Berater | 4/2016 | 5.4.2016 Mayer, Zur Implementierung des UK Modern Slavery Act 2015 Together24 zu pflegen. Die Compliance-Maßnahmen eines Integritätspakts bspw. für besondere Projekte oder der Collaborative Action in Multi-Stakeholder Koalitionen können zusätzlich in Betracht kommen, um die von Sect. 54 UKMSA geforderte Transparenzverpflichtung wirkungsvoll abzurunden. IV. Zusammenfassung und Ausblick Der UKMSA wird im Zweifel ähnlich wie ein UK Bribery Act auch auf viele deutsche Unternehmen anwendbar sein. Nicht nur Konzerne sind gut beraten, dieses neue Gesetz nicht als vermeintlichen „Papiertiger“ auf die leichte Schulter zu nehmen. Dagegen sprechen alleine schon die bekannten aktuellen Gerichtsverfahren in den USA und die Fortschreibung der bereits aus dem California Transparency in Supply Chains Act bekannten Unternehmenspflichten. Es dürfte aber sicherlich nicht damit getan sein, dem Buchstaben des Gesetzes folgend eine positive Erklärung nach der Maßgabe von Sect. 54 UKMSA abzugeben. De facto werden Unternehmen keine echte Wahl zwischen „Comply“ oder „Explain“ haben. Alleine der zu erwartende Öffentlichkeitsdruck wird dazu führen, dass positive Erklärungen über Maßnahmen zur Bekämpfung „moderner Sklaverei“ abgegeben werden müssen. Damit haben die erklärenden Unternehmen allerdings eine Selbstbindung zu antizipieren: ein reines „Weitermelden macht frei“ wird nicht unbeträchtliche Prozessrisiken mit sich bringen. Nur effektiv und effizient implementierte CMS können hier entsprechende Sicherheit bieten. Der risikobasierte Ansatz macht etwaige Zusatzaufwände allerdings in pragmatischer Weise auch beherrschbar. Darüber hinaus sollten Unternehmen in einer sorgfältigen KostenNutzen-Abwägung auch nicht unterschätzen, dass eine wohlfeil kommunizierte Corporate Social Responsibility-Strategie erst durch robuste Compliance-Prozesse glaubwürdig umgesetzt werden kann. Und schließlich sorgt der international anhaltende gesetzgeberische Drang nach mehr Transparenz in der Lieferkette im weltweiten Kampf gegen Ausbeutung und Zwangsarbeit auch für einen signifikanten innerbetrieblichen Begleitnutzen: je gründlicher Geschäftspartner geprüft und kontrolliert werden, desto höher fällt die Transparenz auch in dieser Beziehung aus und umso mehr wird die Zusammenarbeit auch betriebswirtschaftlich von nachhaltigem Erfolg gekrönt sein. AUTOR Eric Mayer, RA, ist Partner bei Pohlmann & Company in München. Er berät internationale Unternehmen bei Konzeption, Aufbau und Betrieb von Compliance-Management-Systemen. Den Schwerpunkt seiner Beratung bildet die Implementierung von geschäftsbezogenen, risikobasierten Compliance-Prozessen, -Kontrollen und -Tools. Dabei ist er spezialisiert auf Geschäftspartnerprüfungen und M&A-Compliance-Due Diligences. 23 Mayer, CB 2015, 200. 24 www.stronger2gether.org (Abruf: 9.3.2016); diese kollaborative Initiative ist explizit auf S. 39 des Transparency in Supply Chains etc. Guides genannt (s. o. Fn. 5).