MEDIENINFORMATION Eine Wurst namens Conchita

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MEDIENINFORMATION Eine Wurst namens Conchita
MEDIENINFORMATION
Eine Wurst namens Conchita – Kommerzialisierung eines Künstlernamens
Wien, 15.05.2014 – Da der Travestiekünstler Conchita Wurst alias Tom Neuwirth seit 10. Mai
2014 nicht nur in Österreich, sondern auch in den teilnehmenden Staaten des Eurovision Song
Contest für Furore sorgt, dürfte er sich in naher Zukunft frei nach dem Zitat von Brendan Behan
„es gibt keine schlechte Publicity, außer deinem eigenen Nachruf“ über zahlreiche Auftritte und
Werbedeals freuen. Auch Dritte wittern das große Geschäft und nehmen den „Conchita Wurst“Hype zum Anlass, den Künstlernamen von Tom Neuwirth in allen erdenklichen Produkt- und
Dienstleistungskategorien als Aushängeschild zu verwenden. So hat ein Fleischermeister aus
dem kürzlich unbenannten „Bart Mitterndorf“ seinen Umsatz Dank einer Wurstdelikatesse namens „Conchita Wurst“ gesteigert. Nach Auskunft des geschäftstüchtigen Fleischermeisters wird
schon über Markenrechte überlegt und einige große Wurstproduzenten hätten auch schon reges
Interesse bekundet (APA, derStandard.at, 12.5.2014). Auf die nun aufkommenden Fragen von
weiteren umtriebigen Geschäftsmännern, ob der Namen und/oder ein Bild ihres Lieblingskünstlers „einfach so“ für die Bewerbung von Waren- und Dienstleistungen verwendet werden darf, ist
in der Regel mit einem „Nein“ zu antworten, sofern dies ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. Welche Rechte können dabei aber konkret verletzt werden?
Der Künstlername „Conchita Wurst“ basiert auf der Zusammensetzung aus dem spanischen
Mädchennamen „Conchita“, abgeleitet von la concepción „die Empfängnis“, ein Verweis auf die
Jungfrau Maria und ihre unbefleckte Empfängnis (http://de.wikipedia.org/wiki/Conchita) sowie
dem von Tom Neuwirth stammenden Zusatz „Wurst“, weil es eben ‚wurst‘ ist, woher man kommt
und wie man aussieht. Beim Namensrecht handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, in dessen Schutzbereich auch Künstlernamen fallen, sofern diese kennzeichnungskräftig sind oder Verkehrsgeltung haben. Ein unbefugter Namensgebrauch iSv § 43 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch liegt dann vor, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Anschein erweckt wird,
als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Erzeuger der Gegenstände und dem Künstler. Ganz allgemein muss dem Künstler ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass sein Name nicht gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu
lenken, mit denen er nichts zu tun hat.
Auch bei der unbefugten Namensnennung in der Radiowerbung entschied der Oberste Gerichtshof, dass dadurch der Eindruck erweckt werde, der Künstlerbewerbe das Unternehmen
und beziehe dadurch ein zusätzliches Einkommen. Dies sei sowohl als Eingriff in die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers als auch als objektives Ausnutzen des Bekanntheitsgrades
des Betroffenen zu werten und daher als Namensverletzung zu qualifizieren.1
Bei einer Namensverletzung ist mit einem verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sowie mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen.
Was wäre Conchita Wurst ohne ihren Bart? Unterscheidet sie sich gerade durch ihren Gesichtsschmuck von anderen Stars und Sternchen. Dies wird wohl auch ein geschäftstüchtiger Fleischermeister denken und mit Fotos der Diva für seine Wurst werben wollen. Darf er seine selbst
produzierte Wurstdelikatesse mit Bildern von Conchita Wurst ohne deren Zustimmung bewerben?
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1
OGH 24.2.1998, 4 Ob 368/97i.
§ 78 Urheberechtsgesetz verbietet die Ausstellung und öffentliche Verbreitung von Personenbildnissen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Schutzobjekt ist somit nicht das Bildnis an sich, sondern die mit dem Bild verknüpften berechtigten Interessen des Persönlichkeitsrechtsträgers. Zur Werbenutzung hat die deutsche und österreichische Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass allein die Gefahr, durch die Werbung in ein
schlechtes Licht gesetzt zu werden, rechtfertige, dem Betroffenen allgemein die Entscheidung
über die Werbenutzung vorzubehalten. Hinzu kommt, dass die Vermarktung des Künstler als
Ware den Betroffenen zur bloßen Ware herabstuft und insoweit missbraucht, was allein schon
als eine Beeinträchtigung ideeller Interessen anzusehen ist. Generell ist zu berücksichtigen,
dass es auch Prominente, Künstler oder Sportler gibt, die jede Form des kommerzialisierten
Starkultes und damit in Zusammenhang auch klassische Formen der Persönlichkeitsvermarktung aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnen. 2
Dies muss auch bei der Werbung durch Conchita Wurst-Lookalikes gelten. Begründet wird dies
damit, dass sowohl die Herstellungsart als auch die Darstellungsform des Bildnisses für die Anwendung des Bildnisschutzes belanglos sind und daher der nachgeahmte Künstler Schutz genießen muss.
Bei Bildnisverletzungen stehen dem Künstler zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und - bei Verschulden - auf Schadenersatz zu.
Damit nicht um Kaisers - in diesem Fall um Conchita Wurst‘s - Bart gestritten wird, empfiehlt es
sich im Hinblick auf kommerzielle Verwertungsinteressen vom Künstler die Befugnis zu erlangen, seinen Namen zu bestimmten Zwecken, insbesondere im Zusammenhang mit gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten, zu gebrauchen, seinen Namen zu Werbezwecken, zur
Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, als Firma oder als Werktitel zu benutzen oder
diesen auf sonstige Weise im Geschäftsverkehr zu vermarkten. 3
Unabhängig davon, zeigt ein Blick in das Markenregister, dass bereits vor Bekanntwerden unserer „Conchita Wurst“ meist spanische Wurstproduzenten die Idee hatten, ihre Wurstdelikatessen
unter dem Namen „Conchita“ zu vermarkten. Weitere Wurstproduzenten taten es diesen seit 10.
Mai 2014 gleich.
Prost Mahlzeit!
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zum Kunden hat dabei oberste Priorität.
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2
BGH 6.2.1979, VI ZR 46/77- Fußballspieler; OLG Hamburg 17.5.1984, 3 U 1/84; MR 2013, 125.
3
BGH 15. 11. 1957, I ZR 83/56, Sherlock Holmes, BGHZ 26, 52 = GRUR 1958, 354.
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