Satzung des Vereins Steinhuder Meer–Bahn e.V.

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Satzung des Vereins Steinhuder Meer–Bahn e.V.
Steinhuder Meer-Bahn e.V.
Vereinssatzung 2010
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Satzung des Vereins Steinhuder Meer–Bahn e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der in der Versammlung am 19. Januar 2001 gegründete Verein führt den Namen:
Steinhuder Meer-Bahn e.V. . Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neustadt am
Rübenberge unter der Nummer: 10 VR 1033 eingetragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in 31515 Wunstorf, Hindenburgstrasse 45.
3.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist es, das Andenken an die ehemalige Steinhuder Meer-Bahn bei der
Bevölkerung zu erhalten und zu fördern. Diese Bahn hat sehr viel zur Erschließung und
zum wirtschaftlichen Aufschwung der Steinhuder Meer-Region beigetragen.
2.
Hierzu gehört die Restaurierung, Erhaltung von rollendem Material der ehemaligen
Steinhuder Meer-Bahn als Kulturgut der Orte der Steinhuder Meer-Region, z.B. alte
Waggons, Lokomotiven usw.. Weiterhin ist es das Bestreben des Vereins, Immobilien,
wie zurzeit noch bestehende Bahnhofsbauten und Restschienenstrecken zu restaurieren
und evtl. als Denkmäler zu erhalten. Ferner soll ein Archiv der Unterlagen und Fotographien der ehemaligen Steinhuder Meer-Bahn aufgebaut werden, dass möglichst den
Zeitraum von der Gründung bis zum Einstellen des Betriebes umfasst. Dieses Archiv soll
auch internen und externen wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Bevölkerung soll
ferner durch Vorträge, Veranstaltungen und einem Schienenverkehr auf dem Restgleis
der ehemaligen Steinhuder Meer- Bahn an die Existenz der Bahn erinnert werden und
Relikte aus der Betriebszeit der Bahn an den Verein spenden.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
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§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet abschließend der Vorstand.
2.
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
3.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und fördernde Mitglieder. Nur die
aktiven Mitglieder sind nach §14 Absatz 5 vom Verein haftpflicht- und unfallversichert.
Das aktive und passive Wahlrecht kann nur von aktiven Mitgliedern ausgeübt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
1.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
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3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
4.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.
5.
Der 1. oder 2. Vorsitzende kann zu jeder Vorstandsitzung den erweiterten Vorstand
einladen. Neben dem Vorstand gehören dem erweiterten Vorstand an:
- drei Beisitzer (Archivar, Fahrzeugwart und Jugendwart),
- zwei Kassenprüfer.
Diese Personen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Amtsdauer des Vorstandes
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt.
2.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes
1.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.
2.
Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben.
3.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive und volljährige Mitglied, auch
ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
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2.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl des erweiterten Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf den der Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das
Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
3.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies
beantragt.
4.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt
die Mitgliederversammlung.
5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
6.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außerBetracht. Zur
Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche
von vierfünftel erforderlich.
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7.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die höchste Stimmzahl erreicht haben.
8.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des
Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist der zu ändernde Absatz anzugeben.
§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten zusätzlich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
2.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Ladungsfrist von
einer Woche; ansonsten gelten die §§ 8,9,10 und 11 entsprechend.
§ 13 Finanzierung
1.
Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und durch
Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Einnahmen werden ausschließlich für die
satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verwendet.
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern. Mit ihrem Beitritt erkennen sie die Satzung des Vereins Steinhuder Meer-Bahn
e.V. an.
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2.
Die Mitglieder unterliegen mit ihrem Beitritt der Beitragspflicht.
3.
Die Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug entrichtet, bei Nichtdeckung kommt
das Mitglied für die anfallenden Gebühren auf.
4.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktionen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
5.
Die Mitglieder sind bei Aktivitäten haftpflicht- und unfallversichert.
6.
Die Mitglieder verpflichten sich alle Anweisungen, die der Unfallverhütung
dienen, zu lesen und einzuhalten.
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§ 15 Jugendgruppe des Vereins
1.
Die aktiven Mitglieder bis zum Alter von 21 Jahren bilden die Jugendgruppe des Vereins.
Die Förderung der kulturellen und historischen Interessen der Jugendlichen in der
Jugendgruppe ist ein besonderes Anliegen des Vereins.
2.
Alle Mitglieder der Jugendgruppe sind nach § 14 Absatz 5 bei den Vereinsaktivitäten
haftpflicht- und unfallversichert.
3.
Die Jugendgruppe wird von einem Jugendwart geleitet. Der Jugendwart muss ein
Mindestalter von 18 Jahren haben und einen Jugendgruppenleiterlehrgang besucht
haben oder bereit sein, nach seiner Wahl diesen Lehrgang unverzüglich zu besuchen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §10.6
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
der 2.Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den DEV Bruchhausen- Vilsen zur Verwendung für Aufgaben
gemäß § 2 dieser Satzung. Ausgenommen davon ist der Waggon der Steinhuder MeerBahn, der als Geschenk der Stadt Wunstorf im Falle der Vereinsauflösung wieder in den
Besitz der Stadt Wunstorf übergeht.
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung 2010 anerkannt und verabschiedet.
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Unterschriften des Vorstandes:
………………………....
Nils Hoffmann
1.Vorsitzender
…………………….....
Lennart Schlag
2.Vorsitzender
………………………....
Wolfgang Ferenz
Kassenwart
…………………….....
Fabian Schiller
Schriftführer