Salzburg 1999/1 - Der Rechnungshof
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Salzburg 1999/1 - Der Rechnungshof
Reihe SALZBURG 1999/1 Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes Krankenanstalten St Veit im Pongau Schwarzach im Pongau Rechnungshof Zl 01505/57-Pr/6/98 Auskünfte Rechnungshof 1033 Wien, Dampfschiffstraße 2 Telefon (00 43 1) 711 71 - 8466 Fax (00 43 1) 712 49 17 Impressum Herausgeber: Redaktion und Grafik: Druck: Herausgegeben: Rechnungshof 1033 Wien, Dampfschiffstraße 2 Rechnungshof Österreichische Staatsdruckerei AG Wien, im Februar 1999 Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes über das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau das Kardinal Schwarzenberg'sche Krankenhaus Schwarzach im Pongau Inhalt Seite VORBEMERKUNGEN Vorlage an den Landtag Darstellung der Prüfungsergebnisse Salzburg A 1 1 Bereich des Bundeslandes Salzburg Landeskrankenhaus St Veit im Pongau Kurzfassung Prüfungsablauf und –gegenstand Versorgungsauftrag Medizinisches Leistungsangebot Finanzielle Lage Um– und Erweiterungsbau Vorplanung Kostenschätzung Nachtrags– und Zusatzaufträge Sonstige Feststellungen Schlußbemerkungen 3 4 5 6 7 7 8 9 9 9 Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus Schwarzach im Pongau Kurzfassung Prüfungsablauf und –gegenstand Versorgungsauftrag Krankenanstaltenverbund Schwarzach–Zell am See Pathologie Wirtschaftliche Synergien Rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung Kosten– und Leistungsentwicklung Gründung der Betriebsgesellschaft Förderung des Krankenhausbetriebes Pachtvertrag Verwaltungskostentangente Personal Zulagen Ambulanzgebühren Personalwohnungen Erweiterungsbau Entwicklung Umbau des Altbaues Sonstige Feststellungen Schlußbemerkungen 11 13 13 13 14 14 15 15 16 17 17 17 18 18 19 19 20 B Vorbemerkungen Vorbemerkungen Vorlage an den Landtag Der RH erstattet dem Salzburger Landtag gemäß Artikel 127 Abs 6 zweiter Satz B–VG nachstehenden Bericht über Wahrnehmungen, die er bei zwei Gebarungsüberprüfungen getroffen hat. Darstellung der Prüfungsergebnisse Nachstehend werden in der Regel punkteweise zusammenfassend die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den RH (Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle (Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung des RH (Kennzeichnung mit 4) aneinandergereiht. Bei dem in diesem Bericht enthaltenen Zahlenwerk wurden gegebenenfalls kaufmännische Auf– und Abrundungen vorgenommen. 1 2 Bereich des Bundeslandes Salzburg Landeskrankenhaus St Veit im Pongau Kurzfassung Das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau (LKH St Veit) war als Sonderkrankenanstalt einerseits zur Nachversorgung und Remobilisation von Patienten der internen und orthopädischen Fachbereiche und andererseits zur Langzeitpflege psychisch Kranker eingerichtet. Da die Langzeitpflege psychisch Kranker durch isolierte Betreuung erfolgte und kein Facharzt für Psychiatrie zur Verfügung stand, regte der RH an, die Patienten der Psychiatrischen Sonderpflege des LKH St Veit in extramurale Einrichtungen (zB betreute Wohngemeinschaften) auszugliedern. Für die interne Abteilung empfahl der RH, die Aufnahmeregelungen entsprechend zu verbessern, um einen über das gesamte Einzugsgebiet ausgeglichenen Zugang sicherzustellen. Bei der orthopädischen Station, die als Außenstelle der Landeskrankenanstalten Salzburg geführt wurde, regte der RH an, die Außenstellenfunktion aufzugeben und eine den rechtlichen und organisatorischen Bedingungen entsprechende Facharztpräsenz herbeizuführen. Im LKH St Veit waren 1996 durchschnittlich 12,7 Bedienstete für die Zubereitung von lediglich 141 Verpflegungen pro Tag zuständig. Der Medikamenteneinkauf erfolgte zu ungünstigeren Bedingungen als im Krankenhaus Schwarzach. Der RH empfahl deshalb in den Wirtschaftsbereichen Küche und Apotheke eine Zusammenarbeit mit dem KH Schwarzach, um Synergien zu erzielen. Die Umsetzung des Projekts Um– und Erweiterungsbau LKH St Veit wurde erst nach einer rd 10–jährigen Planungsphase im Jahr 1991 in Angriff genommen. Die damals erstellte Baukostenschätzung von 132 Mill S enthielt weder die Kosten für die Honorare noch für die Ausstattung. Aufgrund zahlreicher Nachtrags– und Zusatzaufträge, die auf eine unausgereifte Planung zurückzuführen waren, erhöhten sich die Projektkosten mit Stand Mai 1997 auf 254 Mill S. 3 4 Kenndaten des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau Rechtsträger Das Land Salzburg zu 100 % 1995 Leistungserstellung 1996 1997 Anzahl Systemisierte Betten Tatsächliche Betten Durchschnittlicher Personalstand Pflegetage Belagsdauer in Tagen 80 79 81 20 963 17,68 140* 128** 119 40 565 33,35 170* 134** 126 40 647 31,55 in % Bettenauslastung nach Belagstagen 67,4 Gebarungsentwicklung 84,0 80,9 in Mill S Ausgaben*** davon Personalausgaben bereinigter Betriebsabgang 60,0 37,0 44,3 82,9 55,8 51,7 97,5 58,6 36,1 davon KRAZAF–Beitrag Beitrag Land Beitrag Sprengel und Bezirke direkter Trägeranteil (Land) 11,3 18,2 12,2 2,6 11,8 22,0 14,7 3,2 –**** – – – * ** *** **** Ab 1. Jänner 1996 einschließlich der Psychiatrischen Sonderpflege Von 1996 bis Ende September 1997 umbaubedingt nicht in Vollbetrieb Laut Rechnungsabschluß inklusive Ersatzanschaffungen und Instandsetzungen Ab dem Rechnungsjahr 1997 werden die Mittel nur noch vom Salzburger KrankenanstaltenFinanzierungsfonds (SAKRAF) verteilt. Prüfungsablauf und –gegenstand 1 Der RH überprüfte von April bis Juni 1997 die Gebarung des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau (LKH St Veit) zeitgleich mit jener des Schwerpunktkrankenhauses der Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH in Schwarzach im Pongau (KH Schwarzach). Die Prüfungsschwerpunkte lagen bei der Erfüllung des medizinischen Versorgungsauftrages, bei der betriebswirtschaftlichen Führung im Zusammenwirken mit den landeseigenen Krankenanstalten und dem nahegelegenen KH Schwarzach sowie bei der Sanierung und Erweiterung der Baulichkeiten. Zu dem im Jänner 1998 übermittelten Prüfungsergebnis gab die Salzburger Landesregierung im Juni 1998 eine Stellungnahme ab. Der RH erstattete im Juli 1998 seine Gegenäußerung. Landeskrankenhaus St Veit im Pongau 5 Versorgungsauftrag 2.1 Dem LKH St Veit oblag als Sonderkrankenanstalt die Nachversorgung bzw Remobilisation von Patienten der internen und orthopädischen Fachbereiche aus dem ganzen Land Salzburg (insbesondere für die Einzugsbereiche Stadt Salzburg und Flachgau) sowie die Langzeitpflege psychisch Kranker im Rahmen einer räumlich getrennten Psychiatrischen Sonderpflege. Die Beibehaltung des Standortes St Veit für diese Versorgungsaufgaben wurde im Jahr 1985 von der Landesregierung im Rahmen einer versorgungspolitischen Übereinkunft trotz des Ausbaues des nahegelegenen KH Schwarzach zu einem Schwerpunktkrankenhaus außer Streit gestellt. In den Folgejahren wurde der Fortbestand des Standortes St Veit durch eine tiefgreifende Sanierung und bauliche Erweiterung abgesichert. Wie der RH weiters feststellte, wies der Küchenbetrieb eine überdurchschnittliche Anzahl von Bediensteten (1996: 12,7 Bedienstete für 141 Verpflegungen pro Tag) auf. Außerdem erfolgte der Medikamenteneinkauf (jährliches Volumen rd 1,6 Mill S) zu ungünstigeren Bedingungen als im KH Schwarzach. 2.2 Der RH beurteilte die Nachversorgungs– und Remobilisationsfunktion des LKH St Veit wegen der Entlastung von Akutstationen und Pflegeheimen als zweckmäßig. Die isolierte Betreuung psychisch Kranker, ohne Vorhaltung eines Facharztes für Psychiatrie, erachtete der RH indessen für nicht mehr zeitgemäß. Er regte daher an, die in der Psychiatrischen Sonderpflege betreuten Langzeitpatienten und geistig Behinderten möglichst umgehend in gemeindenahe extramurale Einrichtungen (zB betreute Wohngemeinschaften) auszugliedern. Zur Erzielung von Synergieeffekten empfahl der RH weiters eine Zusammenarbeit mit dem Schwerpunktkrankenhaus in Schwarzach. Dies wäre insbesondere bei den Wirtschaftsbereichen Küche wegen der Mitversorgungsmöglichkeit durch die ausreichend dimensionierte Küche des KH Schwarzach und bei der Apotheke zweckmäßig. 2.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung wäre eine Speisenversorgung in Zusammenarbeit mit dem KH Schwarzach aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll gewesen. Hinsichtlich der Ausgliederungsempfehlung für psychisch Kranke teilte sie mit, der RH habe nicht konkret aufgezeigt, warum die isolierte Betreuung dieser Patienten nicht mehr zeitgemäß sei. 2.4 Der RH verwies demgegenüber auf den Wahrnehmungsbericht über die psychiatrische Versorgung im Land Salzburg (WB 1998/1), in dem er aufgezeigt hatte, daß eine isolierte Betreuung psychisch Kranker den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation widerspricht, nach denen für ein zeitgemäßes psychiatrisches Versorgungssystem eine leichte Erreichbarkeit und Sozialkontakte der Patienten zu gewährleisten sind. 6 Medizinisches Leistungsangebot 3.1 Die interne Abteilung des LKH St Veit diente neben der Remobilisation auch als Entlastungseinrichtung für Akutstationen anderer Salzburger Krankenanstalten. Sie wurde von den zuweisenden Ärzten bzw den anderen Krankenanstalten höchst unterschiedlich in Anspruch genommen. Ausschlaggebend war hiefür, daß mangels einer entsprechenden Regelung die Aufnahmen vorwiegend nur durch persönliche Kontakte der aufnehmenden und zuweisenden Ärzte bestimmt wurden. Die orthopädische Station war eine Außenstation der Landeskrankenanstalten Salzburg, für welche das LKH St Veit organisatorisch und gebarungsmäßig zuständig war. An ihr fanden ausschließlich Patienten der orthopädischen Abteilung der Landeskrankenanstalten Salzburg Aufnahme, ohne daß hiefür das LKH St Veit ausreichende Planungsmöglichkeiten für Personal und Bettenkapazitäten besaß. Darüber hinaus war an dieser Station die gesetzlich geforderte permanente fachärztliche Versorgung nicht sichergestellt. Die für das gesamte LKH ausreichend bemessenen Physiotherapieeinrichtungen standen den hauseigenen Patienten der Psychiatrischen Sonderpflege nicht zur Verfügung. Im Bereich der Qualitätssicherung waren in den Krankengeschichten die Diagnosen und Therapien nicht ausreichend dokumentiert; bei der Pflegedokumentation fehlte gelegentlich die nötige Aussagekraft. 3.2 Der RH empfahl, für alle Dokumentationen einen landesweit einheitlichen Qualitätsstandard herbeizuführen, allen hauseigenen Patienten den Zugang zur Physiotherapie zu eröffnen und durch verbesserte Aufnahmeregelungen an der internen Abteilung einen ausgeglichenen Patientenzugang für das gesamte Einzugsgebiet sicherzustellen. Bei der orthopädischen Station regte er an, ihre Funktion als bloße Außenstelle der Landeskrankenanstalten Salzburg aufzugeben und eine den rechtlichen sowie organisatorischen Bedingungen entsprechende Facharztpräsenz herbeizuführen. 3.3 Laut Mitteilung der Landesregierung sei zur Verbesserung der Qualitätssicherung mittlerweile eine neue Pflegedokumentation eingeführt worden. Für physiotherapeutische Behandlungen psychiatrischer Patienten sei bislang allerdings weder die Erfahrung noch die Anzahl des Personals ausreichend gewesen und bei der Aufnahme von Patienten der internen Abteilung seien weder Abteilungen anderer Krankenanstalten noch niedergelassene Ärzte bevorzugt worden. Bezüglich der Orthopädie vertrat die Landesregierung die Ansicht, eine permanente Facharztpräsenz sei nicht geeignet, die Versorgung qualitativ zu verbessern. 3.4 Der RH verblieb bei seinen Empfehlungen, weil für eine ordnungsgemäße Nutzung vorhandener Behandlungseinrichtungen grundsätzlich auch geeignetes Personal auszubilden bzw vorzuhalten ist. Hinsichtlich der Aufnahmemodalitäten an der internen Abteilung bemängelte der RH nicht eine "Bevorzugung", sondern das Fehlen einer Regelung für eine ausgeglichene Patientenaufnahme. Zur Versorgung der orthopädischen Patienten hielt der RH eine permanente Facharztpräsenz nicht nur zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch zur Gewährleistung eines landesweit gleichen Behandlungsstandards für erforderlich. Landeskrankenhaus St Veit im Pongau 7 Finanzielle Lage 4.1 Nach Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung ergaben sich für das LKH St Veit im Jahr 1997 aufgrund des geänderten medizinischen Leistungsangebots — Verlagerung des Schwerpunkts auf Rehabilitationsleistungen — Mindereinnahmen gegenüber 1996 in Höhe von 7,1 Mill S. Der geänderte Versorgungsauftrag brachte auch eine Einnahmenminderung bei den Sondergebühren, weil deren Verrechnung weiterhin nur in Anlehnung an die Verordnung der Landesregierung für die Landeskrankenanstalten der Stadt Salzburg erfolgte. Ein weiterer Einnahmenverlust entstand dadurch, daß mit den Krankenfürsorgeanstalten nicht die landesgesetzlichen amtlichen Pflegegebühren, sondern nur die mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger — dem aber die Krankenfürsorgeanstalten nicht angehören — vereinbarten niedrigeren Pflegegebührenersätze verrechnet wurden (Einnahmenverlust 1996 1,1 Mill S). 4.2 Der RH empfahl, für die Abrechnung der Sondergebühren eine neue Verordnung zu erlassen und die Differenz bei den mit den Krankenfürsorgeanstalten zu niedrig verrechneten Pflegegebühren nachzufordern. 4.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung werde sie hinsichtlich einer neuen Verordnung für die Sondergebührenverrechnung den Anregungen des RH nachkommen, eine Nachverrechnung der Differenz zwischen amtlicher Pflegegebühr und Pflegegebührenersatz sei aber aus gesetzlich–funktionellen und vertragsrechtlichen Gründen nicht durchsetzbar. 4.4 Der RH entgegnete, daß bei den amtlichen Pflegegebühren kein Verjährungstatbestand vorlag und eine solche Nachverrechnungsempfehlung von einer anderen Salzburger Krankenanstalt bereits aufgegriffen worden war. Um– und Erweiterungsbau Vorplanung 5.1 Die im Jahr 1981 begonnenen Planungsvarianten wiesen Kosten für einen Um– und Erweiterungsbau von 113 Mill S und für einen Neubau von 107 Mill S auf. Ohne sich für eine der Varianten entschieden zu haben, wurde eine Architektin im April 1986 mit einer Vorplanung betraut, welche allerdings von allen damals befaßten Stellen als unzureichend beurteilt wurde. Das der Architektin für diese Vorplanung ungeschmälert ausbezahlte Honorar betrug 0,5 Mill S. Im September 1989 wurde die Neubauvariante endgültig verworfen und für die Weiterplanung des Umbau– und Erweiterungsprojekts anstelle eines von der Landeshochbauabteilung vorgeschlagenen öffentlichen Architektenwettbewerbs nur ein "baukünstlerischer Gebietswettbewerb" ausgeschrieben, zu dem ein beschränkter Architektenkreis eingeladen wurde. Im Februar 1990 wurde dem dabei mit dem ersten Preis ausgezeichneten Architekten die Planung des Projekts übertragen. Um– und Erweiterungsbau 8 5.2 Der RH beanstandete, daß vom Vorplanungshonorar der Architektin wegen der erfolgten Kritik kein Abzug einbehalten worden war, sowie daß ein mehr als acht Jahre langer Planungszeitraum nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte und lediglich mit einem eingeschränkten Gebietswettbewerb beendet worden war. Damit war die Vorplanung als verlorener Aufwand anzusehen. Weiters bemängelte er, daß kein Gutachten über Bedarf und Versorgungsaufgaben für das LKH St Veit eingeholt worden war, welches dem Raum– und Funktionsprogramm hätte zugrundegelegt werden können. 5.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung wäre ein Honorarabzug für die Leistungen der Architektin insoferne nicht gerechtfertigt gewesen, als ein solcher nicht davon abhängen sollte, ob immaterielle Leistungen dem Auftraggeber zusagen oder nicht. Überdies hätte man auf einen öffentlichen Architektenwettbewerb deshalb verzichtet, weil dadurch auch die Teilnahme von in der Krankenhausplanung unerfahrenen Architekten zu befürchten gewesen wäre. Für den langen Planungszeitraum seien neben der Suche für die bestmögliche Variante vor allem auch die budgetären Rahmenbedingungen verantwortlich gewesen; außerdem könne nicht von einem verlorenen Planungsaufwand gesprochen werden, weil keine Fehlplanung im üblichen Sinn vorgelegen sei. Ferner wären mit der Erhebung des Bedarfs zur Ausarbeitung des Raum– und Funktionsprogramms neben Experten auch der Landessanitätsrat befaßt worden. 5.4 Der RH entgegnete, der Honorarabzug wäre wegen des nicht vorgelegten Vorentwurfs im Sinne der Gebührenordnung für Architekten vorzunehmen gewesen. Weiters hätte die Möglichkeit einer Beteiligung allenfalls unerfahrener Bewerber an einem Wettbewerb nicht Grund dafür sein dürfen, von vornherein auf einen öffentlichen Wettbewerb zu verzichten. Die Vorplanungskosten stellten nach Ansicht des RH insoferne einen verlorenen Aufwand dar, als es sich hiebei letztlich um eine überholte Planung handelte. Außerdem konnte eine unverbindliche Befassung mit der Bedarfsfrage und der medizinischen Zweckwidmung ein in das Raum– und Funktionsprogramm zu integrierendes Gutachten nicht ersetzen. Kostenschätzung 6.1 Im Februar 1991 beschloß die Landesregierung die Umsetzung des siegreichen Wettbewerbsprojekts, welches damals ohne Honorare und Ausstattung mit Baukosten (laut ÖNORM B 1801–1) in Höhe von 132 Mill S eingeschätzt wurde. Vier Jahre später belief sich das Präliminare für die Fertigstellung — einschließlich Indexsteigerungen und Kosten für Behördenauflagen im Ausmaß von 56 Mill S — bereits auf 228 Mill S. Aufgrund erheblicher Auftragserweiterungen mußte im Mai 1997 die Kostenschätzung schließlich auf 254 Mill S erhöht werden. 6.2 Der RH bemängelte, daß die Landeshochbauabteilung im Mai 1990 dem Antrag zur Genehmigung der Projektplanung keine möglichst ausgereifte Schätzung der endgültigen Projektkosten zugrundegelegt hatte. 6.3 Laut Mitteilung der Landesregierung hätte sie für das Bauvorhaben damals bewußt keine genaueren Projektkosten ermittelt, weil dies ohne Vorliegen der Endausbauplanung nicht seriös gewesen wäre. Landeskrankenhaus St Veit im Pongau Um– und Erweiterungsbau 9 6.4 Der RH erwiderte, auch angesichts einer unausgereiften Planung hätte nicht auf die Ermittlung der voraussichtlichen Bau– bzw Errichtungskosten verzichtet werden dürfen. 7.1 Für das siegreiche Wettbewerbsprojekt waren im Jahr 1992 vier Überarbeitungsphasen erforderlich (zB Kellerausbau, Verbindungstrakt). Einschließlich der Sanierung der Sonderbettenstation und anderer Nachtrags– und Zusatzaufträge erhöhte sich die Auftragssumme bis Mai 1997 — wie erwähnt — auf 254 Mill S, was beinahe einer Verdoppelung der ursprünglichen Errichtungskosten entsprach. 7.2 Der RH beanstandete diese ungewöhnlich große Auftragserweiterung, weil bei unkonkurrenzierten Nachtrags– und Zusatzaufträgen nicht mehr von Bestbieterpreisen gesprochen werden kann. Nach Ansicht des RH war die Auftragserweiterung vor allem auf das unzureichend ausgearbeitete Raum– und Funktionsprogramm, auf die unvollständige Auftragsplanung, auf zu spät getroffene Adaptierungsentscheidungen und auf nicht rechtzeitig abgesprochene Nutzerwünsche zurückzuführen. 7.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung wäre eine Nichtberücksichtigung der nachträglich aufgetretenen Änderungswünsche unverantwortlich gewesen. 7.4 Der RH wiederholte seine Auffassung, daß eine zweckmäßige und sparsame Bauausführung vor Ausschreibung der Leistungen eine ausgereifte Planung erfordert hätte. Sonstige Feststellungen 8 Sonstige Feststellungen und Empfehlungen des RH betrafen die idente Führung der sowohl beim Amt der Landesregierung als auch im LKH St Veit geführten Personalakten sowie die Überprüfung der Lohnsteuerbefreiung für einen Erhöhungszuschlag. Schlußbemerkungen 9 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor: Nachtrags– und Zusatzaufträge (1) Die Patienten der Psychiatrischen Sonderpflege wären in extramurale Einrichtungen auszugliedern. (2) Zur Erzielung von Synergien wäre eine Zusammenarbeit mit dem nahegelegenen KH Schwarzach zweckmäßig. (3) Die Funktion der orthopädischen Station als bloße Außenstelle der Landeskrankenanstalten Salzburg wäre aufzugeben und eine den rechtlichen sowie organisatorischen Bedingungen entsprechende Facharztpräsenz herbeizuführen. (4) Künftige Bauvorhaben wären aufgrund einer ausgereiften Planung durchzuführen. 10 11 Kardinal Schwarzenberg’sches Krankenhaus Schwarzach im Pongau Kurzfassung Das Kardinal Schwarzenberg’sche Krankenhaus Schwarzach im Pongau (KH Schwarzach) diente als Schwerpunktkrankenanstalt auch zur medizinischen Versorgung des Pinzgaues. Der RH empfahl für die stationäre Versorgung der Region Pongau/Pinzgau eine Funktionsgemeinschaft der Krankenhäuser Schwarzach und Zell am See sowie eine optimale Ausnutzung der Kooperationsmöglichkeiten mit dem Landeskrankenhaus St Veit im Pongau. Laut Mitteilung der Landesregierung sei für die Fächeraufteilung zwischen den Krankenhäusern Schwarzach und Zell am See mittlerweile eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Dagegen wäre eine engere Zusammenarbeit mit dem nahegelegenen Landeskrankenhaus St Veit im Apotheken– und Küchenbereich nicht zielführend. Zur Verbesserung der regionalen medizinischen Versorgung empfahl der RH, im KH Schwarzach ein pathologisches Institut einzurichten. Das Amt der Landesregierung stimmte, entgegen ursprünglich anderen Vorstellungen, im Jahr 1985 zur Weiterführung des KH Schwarzach der Gründung der Kardinal Schwarzenberg'schen Betriebsgesellschaft mbH (Betriebsgesellschaft) zu. Die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Vinzenz von Paul (Kongregation) verpachtete im Jahr 1985 an die Betriebsgesellschaft unter anderem auch rd 43 000 m2 Grund, wobei bei Abschluß des Pachtvertrages bereits feststand, daß dieser zum Betrieb des Krankenhauses nicht benötigt wurde. Da der Pachtzins den Betriebsabgang erhöhte, empfahl der RH, auf die Pacht dieser nicht betriebsnotwendigen Fläche zu verzichten. Das KH Schwarzach wies zwar im landes– und bundesweiten Vergleich von Kosten– und Leistungsdaten anderer Spitäler eine günstige Entwicklung auf, dennoch empfahl der RH, bei der Personalbewirtschaftung vorhandene Einsparungspotentiale auszuschöpfen. Die als notwendig erachteten Erweiterungsbauten wurden bis auf den vierten Bauabschnitt (Altbausanierung) im Sommer 1994 in Betrieb genommen. Für die ersten drei Bauabschnitte, die qualitativ und funktionell zweckmäßig ausgeführt worden sind, erwuchsen Errichtungskosten in Höhe von 1,04 Mrd S, die im Jahr 1983 allerdings nur mit rd 0,73 Mrd S präliminiert worden waren. Die ausstehende Altbausanierung (vierter Bauabschnitt) erachtete der RH unter Hinweis auf die wichtige Versorgungsfunktion der Unfallabteilung als zweckmäßigen Abschluß des ganzheitlich geplanten Erweiterungsbauprojekts. 12 Kenndaten des Krankenhauses der Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH Rechtsträger Die Kardinal Schwarzenberg'sche Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH ist Pächterin und Rechtsträger der Krankenanstalt. Diese wird im Verbund mit dem Krankenhaus Zell am See als Schwerpunktkrankenanstalt geführt. Leistungserstellung 1995 1996 1997 Anzahl Systemisierte Betten Tatsächliche Betten Durchschnittlicher Personalstand Pflegetage Belagsdauer in Tagen 500 487 678 154 817 8,3 500 487 680 154 863 7,9 500 487 696 151 019 7,2 in % Bettenauslastung nach Belagstagen 77 Gebarungsentwicklung Betriebliche Aufwendungen * davon Personalaufwand Bereinigter Betriebsabgang davon KRAZAF–Beitrag Beitrag Land Beitrag Sprengel und Bezirke Beitrag BetriebsgesmbH 76 74 in Mill S 556,9 339,9 107,3 77,2 16,6 11,1 2,4 601,2 352,0 136,7 86,4 27,8 18,5 4,0 603,5 372,9 ** *** – – – – * Inklusive Ersatzanschaffungen und Instandsetzungsaufwand ** Darin 8,9 Mill S Anteil an Ambulanzgebühren *** Ab dem Rechnungsjahr 1997 ist kein bereinigter Betriebsabgang mehr auszuweisen. Die Mittel werden nunmehr vom Salzburger Krankenanstalten–Finanzierungsfonds (SAKRAF) verteilt. Kardinal Schwarzenberg’sches Krankenhaus Schwarzach im Pongau 13 Prüfungsablauf und –gegenstand 1 Der RH überprüfte von April bis Juni 1997 mit Unterbrechungen die Gebarung des KH Schwarzach, welches von der Betriebsgesellschaft betrieben wird. Die Schwerpunkte der Überprüfung betrafen die Erfüllung des medizinischen Versorgungsauftrages, die betriebswirtschaftliche Führung und die Erweiterung der Baulichkeiten. Zu dem im Februar 1998 übermittelten Prüfungsergebnis gaben die Betriebsgesellschaft und die Salzburger Landesregierung im Juni 1998 Stellungnahmen ab. Der RH erstattete hiezu gegenüber der Betriebsgesellschaft im September 1998 seine Gegenäußerung. 2.1 Das KH Schwarzach wurde als Schwerpunktkrankenanstalt für die Versorgungsregion Pongau/Pinzgau eingerichtet, wobei die für diese Krankenanstaltenfunktion gesetzlich vorgeschriebene Fächerstruktur in funktionell–organisatorischer Verbindung mit dem KH Zell am See sichergestellt werden sollte. 2.2 Der RH hielt die zur Zeit seiner Gebarungsüberprüfung organisierte Bettenaufteilung für die Fächer Kinderheilkunde, Augenheilkunde, Hals–Nasen–Ohren und Urologie für nicht zweckmäßig. Er empfahl, die stationäre Versorgung der Region Pongau/Pinzgau in Form einer Funktionsgemeinschaft der Krankenhäuser Schwarzach und Zell am See durchzuführen, in der die Fächerstruktur sowohl nach medizinischen als auch vermehrt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter stärkerer Ausnutzung der Kooperationsmöglichkeiten nachhaltig abzustimmen wäre. 2.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung hätten Verhandlungen mit den Rechtsträgern beider Krankenhäuser mittlerweile zu dem einvernehmlichen Ergebnis geführt, daß das KH Schwarzach die Fächer Kinderheilkunde und Hals–Nasen–Ohren und das KH Zell am See die Fachgebiete Urologie und Augenheilkunde übernehmen werden. 3.1 Das Fehlen eines pathologischen Instituts brachte für das KH Schwarzach sowohl Qualitätseinbußen in der Patientenbetreuung als auch wirtschaftliche Nachteile, weil chirurgische Eingriffe, bei welchen eine Schnellschnittdiagnostik erforderlich war, abgebrochen oder Patienten bis zur telefonischen Übermittlung von Befunden in Narkose gehalten worden sind. 3.2 Beide Vorgangsweisen entsprachen nicht mehr dem zeitgemäßen medizinischen Qualitätsstandard. Zudem fielen nicht unerhebliche Zusatzkosten durch Transporte (1996: rd 140 000 S) und durch Wartezeiten des Operationsteams für obgenannte Eingriffe an. Der RH verwies auf das Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975, wonach eine Schwerpunktkrankenanstalt ein pathologisches Institut vorzuhalten hat. Er empfahl, die Errichtung eines solchen Instituts mit größter Dringlichkeit zu betreiben. 3.3 Die Landesregierung und die Betriebsgesellschaft standen in ihren Stellungnahmen der Errichtung eines Instituts für Pathologie im KH Schwarzach positiv gegenüber. Versorgungsauftrag Krankenanstaltenverbund Schwarzach–Zell am See Pathologie Versorgungsauftrag 14 Wirtschaftliche Synergien 4.1 Sowohl der Apothekenbereich als auch die Küche des KH Schwarzach verfügten über ausreichende Kapazitäten zur Mitversorgung des nahegelegenen LKH St Veit. So verfügte die Apotheke durch eine neue leistungsfähige IT über eine verbesserte Logistik und hatte beim Medikamenteneinkauf günstigere Bedingungen. Außerdem wies die im Erweiterungsbau neu errichtete Küche aufgrund ihrer nicht ausgeschöpften Produktionsmöglichkeiten sowie wegen sinkender Patientenzahlen eine entsprechende Kapazitätsreserve auf. 4.2 Der RH empfahl daher, zur Nutzung der im Apotheken– und Küchenbereich vorhandenen wirtschaftlichen Synergien die Mitversorgung des LKH St Veit anzustreben. 4.3 Die Landesregierung teilte zu den Kooperationsmöglichkeiten im Küchenbereich mit, daß nach eingehenden Überlegungen einer Mitversorgung des LKH St Veit durch das KH Schwarzach nicht näher getreten werden konnte. Hinsichtlich der Belieferung des LKH St Veit mit Medikamenten würden Möglichkeiten der Zusammenarbeit sowohl mit dem KH Schwarzach als auch mit der Landesapotheke Salzburg und einem Medikamentengroßhändler geprüft. Rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung Kosten– und Leistungsentwicklung 5.1 Die für das Jahr 1996 ermittelte Summe der Primärkosten (laut Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung) betrug 565,1 Mill S, wovon der höchste Anteil mit 341 Mill S (60 %) auf die Personalkosten entfiel. Im Jahr 1991 beliefen sich die Personalkosten auf 233 Mill S. Der Zuwachs von 46 % zwischen 1991 und 1996 war vor allem auf die Erhöhung des Personalstandes um 89,6 Bedienstete auf 680,3 Bedienstete (auf Ganzjahrespersonal umgerechnet) zurückzuführen. Der Erhöhung der Primärkosten stand leistungsseitig zwischen 1991 und 1996 ein Zuwachs der stationären Patienten um rd 3 100 (18,8 %) auf 19 600 Patienten gegenüber. Die Anzahl der ambulanten Fälle erhöhte sich um rd 9 300 (25 %) auf rd 46 600 Fälle. Die durchschnittliche Bettenauslastung nach Belagstagen sank im erwähnten Zeitraum von 82 auf 76 %. 5.2 Wenngleich das KH Schwarzach verglichen mit landes– und bundesweiten Kosten– und Leistungsdaten anderer Spitäler eine günstige Entwicklung aufwies, empfahl der RH, bei der Personalbewirtschaftung vorhandene Einsparungspotentiale auszuschöpfen. Unter Einbeziehung der im Rahmen der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung zu erstellenden detaillierten Leistungsaufzeichnungen wäre ferner die Kostenrechnung verstärkt als Steuerungsinstrument heranzuziehen. 5.3 Die Betriebsgesellschaft gab zu bedenken, daß die Neufassung des Ärztedienstgesetzes, Änderungen des Arbeitsrechts sowie ein zu geringer Personalstand im Bereich der Ärzte in Hinkunft eine restriktive Personalpolitik beeinträchtigen könnten. 5.4 Der RH entgegnete, daß auch im KH Schwarzach die allgemeinen Krankenhausfinanzierungsschwierigkeiten — aufgrund der hohen Personalkostenanteile — bestehen würden. Kardinal Schwarzenberg’sches Krankenhaus Schwarzach im Pongau Rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung 15 Gründung der Betriebsgesellschaft 6.1 Die Betriebsgesellschaft wurde im April 1985 zur Weiterführung des bis dahin von der Kongregation betriebenen KH Schwarzach errichtet. Das von der Kongregation als einziger Gesellschafterin stufenweise eingebrachte Stammkapital betrug 45 Mill S. Aus damaliger Sicht der Landesregierung stellte die Gründung einer Betriebsgesellschaft und die Verpachtung des Krankenhauses an diese durch die Kongregation keine zweckmäßige Lösung dar. Indessen machte die Kongregation eine Weiterführung des Krankenhauses von der Zustimmung der Landesregierung zu einer derartigen Lösung abhängig. 6.2 Der RH vermißte bei der Zustimmung zur Gesellschaftsgründung seitens der Landesregierung die Erstellung einer wirtschaftlichen Prognose unter Miteinbeziehung des den Betriebsabgang erhöhenden Pachtzinses von damals 12 Mill S pro Jahr. 6.3 Die Betriebsgesellschaft gab hiezu bekannt, daß ein wesentlicher Grund für die Gesellschaftsgründung die Trennung des Betriebsvermögens des Krankenhauses von dem mit kirchenrechtlichem Belastungsverbot belegten Ordensvermögen gewesen sei. Das Stammkapital resultiere aus dem bezahlten Pachtzins und sei daher dem Krankenhaus wieder zugeflossen. Weiters hätten die Pachtschillinge auch zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gedient, die der Kongregation vor der Gesellschaftsgründung erwachsen seien. Die Landesregierung anerkannte die Bedeutung der vom RH vermißten Prognose über die wirtschaftliche Gesamtauswirkung, vermeinte aber, daß diese nicht anläßlich des Rechtsträgerwechsels, sondern vielmehr beim Abschluß der Förderungsvereinbarung zu erstellen gewesen wäre. Förderung des Krankenhausbetriebes 7.1 Im Oktober 1978 vereinbarte das Land mit der Kongregation, auf unbestimmte Zeit 95 % des nach Abzug der gesetzlichen Bundes–, Landes– und Gemeindebeiträge verbleibenden Betriebsabgangs zu übernehmen. Die Kongregation und danach die Betriebsgesellschaft (Zusatzvereinbarung vom September 1985) verpflichteten sich zu einer Weiterführung des Krankenhauses, solange die Entgelte der im Krankenhaus tätigen Ordensmitglieder den 5 %igen Abgangsanteil übersteigen. Die Kongregation war nämlich bestrebt, die Betriebsabgänge aus den Arbeitseinkünften dieser Ordensmitglieder abzudecken. Mit der Errichtung der Betriebsgesellschaft verpachtete die Kongregation dieser sämtliche Grundstücke, Neu– und Zubauten sowie Krankenhauseinrichtungen ab 1986 zu einem wertgesicherten Pachtzins (1997: 16,2 Mill S ohne Umsatzsteuer). 7.2 Anläßlich des Überganges der Rechte und Pflichten der Kongregation auf die Betriebsgesellschaft wäre nach Ansicht des RH die Förderungsvereinbarung zu überdenken gewesen, weil der Kongregation somit regelmäßige Einkünfte zuflossen. Rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung 16 7.3 Die Betriebsgesellschaft teilte hiezu mit, daß die Kongregation nicht zur Abgangsdeckung eines Krankenhauses gezwungen sei und die Übertragung der Förderungsvereinbarung auf die Betriebsgesellschaft diese auch zur Einstellung des Krankenhausbetriebs ermächtigt hätte. Unbeschadet davon werde sie jedoch eine Neuordnung der Vereinbarung mit der Landesregierung anstreben, worin aber auch die noch offenen Fragen des Umbaues, des Altbestandes und der Vorfinanzierung der ausländischen Patienten mitberücksichtigt werden müßten. Laut Stellungnahme der Landesregierung seien im Jahr 1997 Überlegungen bezüglich einer Neufassung der Vereinbarung angestellt worden und wären weitere Verhandlungen mit der Betriebsgesellschaft beabsichtigt. Pachtvertrag 8.1 Mit Wirksamkeit 1. Jänner 1986 schloß die Betriebsgesellschaft mit der Kongregation den erwähnten Pachtvertrag, welcher auch die Pacht eines Grundstücks im Ausmaß von rd 68 000 m2 — wovon rd 16 000 m2 auf Parkplatz, Straße und unproduktive Flächen, rd 9 000 m2 auf die Krankenpflegeschule und die restlichen rd 43 000 m2 auf unbebautes Grünland entfielen — beinhaltete. Das als "Erweitertes Wohngebiet" gewidmete Grundstück hatte damals einen geschätzten Verkehrswert von 46 Mill S. Obwohl beim Pachtvertragsabschluß aufgrund der im April 1983 beschlossenen Planung für den Erweiterungsbau bereits feststand, daß das unbebaute Grünland für den Krankenhausbetrieb nicht benötigt wurde, wurde es dennoch mitgepachtet. 8.2 Da seitens der Landesregierung außer dem 4. Bauabschnitt (Altbausanierung) keine Zustimmung zu weiteren Erweiterungsbauten zu erwarten ist, der Österreichische Krankenanstaltenplan mit Zielplanung 2005 keine Leistungserweiterung vorsieht und der Pachtzins für das Grünland den Betriebsabgang erhöht, empfahl der RH eine entsprechende Änderung des Pachtvertrages. 8.3 Laut Stellungnahme der Betriebsgesellschaft sei die Vorhaltung der 43 000 m2–Grundfläche nach wie vor zur Sicherung der Weiterentwicklung, wie zB zur Erweiterung der Krankenpflegeschule, grundsätzlich notwendig. Laut Stellungnahme der Landesregierung werde den Vertragspartnern die Änderung des Pachtvertrages aufgetragen, weil nur die sachlich anzuerkennenden Grundflächen für die Betriebsabgangsermittlung berücksichtigt werden können. 8.4 Der RH verwies auf die vorgefundenen räumlichen Überkapazitäten, die unter anderem zur Unterbringung eines Kindergartens in der Krankenpflegeschule und zum Umbau einer Stockwerksebene für Personalwohnräume geführt haben. Nach seiner Auffassung wären diese Überkapazitäten sowie das für den Krankenhausbetrieb nicht benötigte 43 000 m2–Grundstück aus dem Pachtvertrag auszuklammern. Kardinal Schwarzenberg’sches Krankenhaus Schwarzach im Pongau 17 Verwaltungskostentangente 9.1 Die Ordensprovinz in Salzburg stellte der Betriebsgesellschaft als Abgeltung für Verwaltungstätigkeiten jährlich eine Verwaltungskostentangente — kalkuliert nach dem Personalaufwand und indexabhängig wertgesichert — in Rechnung (1996: 494 000 S ohne Umsatzsteuer). Damit wurden die Leistungen des Ordens für das KH Schwarzach wie Vertretung nach außen, Behördenwege und Umsatzsteuerverwaltung während der Bauphase abgegolten. 9.2 Der RH empfahl wegen der durch Abschluß der Bauabschnitte ab dem Jahr 1997 verringerten Verwaltungstätigkeit des Ordens eine Kürzung der Verwaltungskostentangente. 9.3 Dazu teilte die Betriebsgesellschaft mit, daß die Verwaltungskostentangente für 1997 bereits auf 180 000 S reduziert worden sei. 10.1 Die Betriebsgesellschaft und die Ärztekammer für Salzburg schlossen für die in einem Dienstverhältnis zum KH Schwarzach stehenden Ärzte eine Vereinbarung, ähnlich der Dienstordnung für die Spitalsärzte an den Salzburger Landeskrankenanstalten. Für die übrigen Dienstnehmer galt der Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs. Zum Ausgleich allfälliger finanzieller Nachteile für diese beiden Dienstnehmergruppen wurden zusätzliche Zulagen und Belohnungen gewährt. 10.2 Der RH bemängelte, daß diese zusätzlichen internen finanziellen Zuwendungen in nur teilweise nachvollziehbarer Art gewährt wurden. Er empfahl die Erstellung eines Kataloges für die außerhalb der vorhandenen Bestimmungen gewährten Zulagen. 10.3 Laut Stellungnahme der Betriebsgesellschaft sei nunmehr vorgesehen, die Dokumentation von Zulagen im einzelvertraglichen Bereich durch schriftliche Aufzeichnungen und durch ein klares Zulagensystem zu verbessern. 11.1 Laut einer Verordnung der Landesregierung war die Auszahlung von Arztanteilen bei Ambulanzgebühren möglich, wenn dies in den jeweiligen Dienstverträgen der Leiter der Ambulanzen festgelegt wurde. Im Jahr 1996 wurden ungeachtet einer Kostenunterdeckung von 36,6 Mill S bzw einer durchschnittlichen Kostendeckungsquote der zehn Ambulanzen von nur 52 % Arztanteile in Höhe von 10,7 Mill S ausbezahlt. 11.2 Nach Auffassung des RH schaffte die Beteiligung an den Ambulanzgebühren Anreize zu vermehrter Ambulanztätigkeit und erhöhte infolge geringer Kostendeckungsgrade der Ambulanzen den Betriebsabgang. Der RH wiederholte seine bereits im WB Salzburg 1997/5 über Sondergebühren und Ärztehonorare gegebene Empfehlung, von einer Beteiligung der Ärzte an den Ambulanzgebühren Abstand zu nehmen. 11.3 Laut Mitteilung der Betriebsgesellschaft hätte sich als Folge des neuen Krankenanstaltenfinanzierungssystems eine Verminderung der Arztanteile des Jahres 1997 gegenüber dem Vorjahr um 16,3 % ergeben. Personal Zulagen Ambulanzgebühren Personal 18 Personalwohnungen 11.4 Unbeschadet dieser Entwicklung verwies der RH auf die fehlende Rechtfertigung des Bezuges von Arztanteilen für Leistungen, die im Rahmen von dienstlichen Aufgaben erbracht wurden. 12.1 Die Betriebsgesellschaft stellte ihren Bediensteten Personalwohnungen zur Verfügung, die sich zum überwiegenden Teil in einem von einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft angemieteten Wohnhaus befanden. 12.2 Ein Vergleich der Mieteingänge mit dem Verwaltungsaufwand ergab einen Fehlbetrag von über 1 Mill S jährlich, der als Sozialleistung bezeichnet, aber als solche nicht ausgewiesen wurde. Eine Überwachung der Mieteingänge erfolgte ebensowenig wie eine Überprüfung der von der Wohnbaugesellschaft verrechneten Betriebskosten. Unter Hinweis auf die Höhe des Fehlbetrages und den nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand regte der RH an, die Übertragung der Verwaltung an die gemeinnützige Wohnungsgesellschaft anzustreben. 12.3 Die Betriebsgesellschaft teilte mit, daß die Mieteingänge nunmehr kontrolliert würden. 13.1 Zur Modernisierung des KH Schwarzach wurde im April 1983 die Verwirklichung des ersten von vier hiefür vorgesehenen Bauabschnitten eines Erweiterungsbaues von der Landesregierung beschlossen. Der erste Bauabschnitt wurde im Februar 1990 mit Errichtungskosten (laut ÖNORM B 1801–1; inklusive Valorisierung und ohne Ersatzanschaffungen von 34 Mill S sowie Haftrücklässe) in Höhe von 554 Mill S fertiggestellt. Davon übernahmen das Land 50 %, der KRAZAF 40 %, die Gemeinden 7,5 % und die Kongregation 2,5 %. Erweiterungsbau Entwicklung Für die im Juni 1994 in Betrieb genommenen Bauabschnitte 2 und 3 sowie für die Planung des noch nicht verwirklichten Bauabschnitts 4 (Altbausanierung) erwuchsen laut Schlußrechnung vom April 1997 Errichtungskosten in Höhe von 486 Mill S (davon Land 44 %, KRAZAF 33,6 %, Betriebsgesellschaft 16,1 % und Kongregation 6,3 %). Für das Projekt Erweiterungsbau, welches zum Bewilligungszeitpunkt mit 732 Mill S (Preisbasis 1983) präliminiert worden war, sind sohin noch vor Verwirklichung des vierten Bauabschnitts bereits Errichtungskosten in Höhe von 1,04 Mrd S angefallen. 13.2 Der RH stellte grundsätzlich fest, daß alle bis zum Sommer 1994 in Betrieb genommenen Bauabschnitte durchwegs qualitativ und funktionell zweckmäßig ausgeführt worden sind. Wenngleich es der Betriebsgesellschaft nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts — durch die Einschaltung einer neuen Baumanagementunternehmung anstelle der Landeshochbauabteilung — gelungen ist, eine zweckmäßige und sparsame Weiterführung des Erweiterungsbaus sicherzustellen, erachtete der RH die Überschreitung des ursprünglichen Gesamtpräliminares selbst unter Berücksichtigung des Baukostenindex als nicht gerechtfertigt. Kardinal Schwarzenberg’sches Krankenhaus Schwarzach im Pongau Erweiterungsbau 19 Die Überschreitung war vor allem auf die mangelhafte Bauabwicklung des ersten Bauabschnitts zurückzuführen. Für die gegenständlichen Baumaßnahmen wäre eine möglichst genaue Kostenvorhersage auch insoferne von besonderer Bedeutung gewesen, als die finanziellen Mittel rechtzeitig von mehreren Trägern sicherzustellen waren. Umbau des Altbaues 13.3 Laut Mitteilung der Landesregierung habe ihre Bauabteilung die Errichtungskosten (1,04 Mrd S) zwar nicht zur Zeit des Baubeschlusses (1983), jedoch bereits nach Abschluß des ersten Bauabschnitts im Jahr 1987 auf nahezu 100 000 S genau vorausgesagt. Hinsichtlich der mangelhaften Bauabwicklung des ersten Bauabschnitts verwies sie auf die Verantwortung des mit Projektmanagement, Kostensteuerung und Bauüberwachung beauftragten international bekannten Krankenhausplaners. Die mit diesem vertraglich ausbedungenen Leistungen für den ersten Bauabschnitt seien nur unzureichend erfüllt worden, so daß noch Ende 1986 der mit ihm abgeschlossene Vertrag aufgelöst worden sei. 14.1 Für den noch nicht verwirklichten vierten Bauabschnitt des Erweiterungsbauprojekts — Umbau der Altbauteile ehemaliger Küchentrakt, Spitalstrakt Josefshaus und Unfallabteilung mit geschätzten Kosten von 391 Mill S bzw rd 9 800 S/m3 — stellte die Betriebsgesellschaft unter Hinweis auf die überaltete Raumaufteilung, auf die sanierungsbedürftige Bausubstanz und vor allem auf die stark gestiegenen Patientenzahlen im stationären und ambulanten Bereich der Unfallabteilung im Juni 1994 beim Land Salzburg ein Ansuchen um eine Finanzierungszusage. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten des Landes war die Durchführung der Altbausanierung jedoch bis zur Gebarungsüberprüfung durch den RH noch offen. 14.2 Der RH erachtete unter Hinweis auf die wichtige Versorgungsfunktion der Unfallabteilung des KH Schwarzach für die gesamte Region eine möglichst umgehende Altbausanierung als zweckmäßigen Abschluß des ganzheitlich geplanten Erweiterungsbauprojekts. Er empfahl jedoch, die Planung nochmals auf alle Einsparungsmöglichkeiten zu überprüfen und die Umsetzung des Vorhabens weiter zu verfolgen. 14.3 Die Betriebsgesellschaft teilte dazu mit, daß sie die Finanzierung der Altbausanierung vorantreibe. Die Landesregierung gab bekannt, daß aufgrund der finanziellen Situation des Landes der Empfehlung des RH nur insoferne entsprochen werden könne, als das restliche Sanierungserfordernis mit dem Rechtsträger nochmals auf alle unbedingten funktionellen Notwendigkeiten überprüft werde. Sonstige Feststellungen 15 Sonstige Feststellungen betrafen die Unterbringung von Patienten in Gangbetten im Jahr 1996 — obwohl in Krankenzimmern freie Betten vorhanden waren —, die fehlende Erstellung einer Personalbedarfsermittlung für den ärztlichen und den Verwaltungsdienst sowie das noch nicht vollendete Organisationskonzept. 20 Schlußbemerkungen 16 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor: (1) Im KH Schwarzach wäre umgehend ein pathologisches Institut einzurichten. (2) Das für den Krankenhausbetrieb nicht benötigte unbebaute Grünland wäre aus dem Pachtvertrag auszuklammern. (3) Bei der Personalbewirtschaftung wären vorhandene Einsparungspotentiale auszuschöpfen. (4) Von einer Beteiligung der Ärzte an den Ambulanzgebühren wäre in Hinkunft abzusehen. (5) Die Altbausanierung wäre unter Ausschöpfung aller Einsparungsmöglichkeiten weiter zu verfolgen. Wien, im Februar 1999 Der Präsident: Dr Franz Fiedler Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis A-Z A-Z Abs Absatz Abs Absatz bzw beziehungsweise bzw beziehungsweise IT Informationstechnik IT Informationstechnik KH Krankenhaus KRAZAFKrankenanstalten–Zusammenarbeitsfonds KH Krankenhaus KRAZAFKrankenanstalten–Zusammenarbeitsfonds LKH Landeskrankenhaus LKH Landeskrankenhaus Mill Mrd Million(en) Milliarde(n) Mill Mrd Million(en) Milliarde(n) rd RH rund Rechnungshof rd RH rund Rechnungshof S Schilling S Schilling WB Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes WB Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes zB zum Beispiel zB zum Beispiel Reihe SALZBURG 1999/1 Reihe SALZBURG 1999/1