Salzburg 1999/1 - Der Rechnungshof

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Salzburg 1999/1 - Der Rechnungshof
Reihe SALZBURG 1999/1
Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes
Krankenanstalten
St Veit im Pongau
Schwarzach im Pongau
Rechnungshof Zl 01505/57-Pr/6/98
Auskünfte
Rechnungshof
1033 Wien, Dampfschiffstraße 2
Telefon (00 43 1) 711 71 - 8466
Fax
(00 43 1) 712 49 17
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Herausgegeben:
Rechnungshof
1033 Wien, Dampfschiffstraße 2
Rechnungshof
Österreichische Staatsdruckerei AG
Wien, im Februar 1999
Wahrnehmungsbericht
des Rechnungshofes
über
das Landeskrankenhaus
St Veit im Pongau
das Kardinal Schwarzenberg'sche
Krankenhaus Schwarzach im Pongau
Inhalt
Seite
VORBEMERKUNGEN
Vorlage an den Landtag
Darstellung der Prüfungsergebnisse
Salzburg
A
1
1
Bereich des Bundeslandes Salzburg
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
Kurzfassung
Prüfungsablauf und –gegenstand
Versorgungsauftrag
Medizinisches Leistungsangebot
Finanzielle Lage
Um– und Erweiterungsbau
Vorplanung
Kostenschätzung
Nachtrags– und Zusatzaufträge
Sonstige Feststellungen
Schlußbemerkungen
3
4
5
6
7
7
8
9
9
9
Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus
Schwarzach im Pongau
Kurzfassung
Prüfungsablauf und –gegenstand
Versorgungsauftrag
Krankenanstaltenverbund Schwarzach–Zell am See
Pathologie
Wirtschaftliche Synergien
Rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung
Kosten– und Leistungsentwicklung
Gründung der Betriebsgesellschaft
Förderung des Krankenhausbetriebes
Pachtvertrag
Verwaltungskostentangente
Personal
Zulagen
Ambulanzgebühren
Personalwohnungen
Erweiterungsbau
Entwicklung
Umbau des Altbaues
Sonstige Feststellungen
Schlußbemerkungen
11
13
13
13
14
14
15
15
16
17
17
17
18
18
19
19
20
B
Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Vorlage an den Landtag
Der RH erstattet dem Salzburger Landtag gemäß Artikel 127 Abs 6 zweiter Satz B–VG nachstehenden Bericht über Wahrnehmungen, die er bei
zwei Gebarungsüberprüfungen getroffen hat.
Darstellung der Prüfungsergebnisse
Nachstehend werden in der Regel punkteweise zusammenfassend die
Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der
Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den RH (Kennzeichnung
mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle (Kennzeichnung mit 3 und im
Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung des RH (Kennzeichnung
mit 4) aneinandergereiht. Bei dem in diesem Bericht enthaltenen Zahlenwerk wurden gegebenenfalls kaufmännische Auf– und Abrundungen vorgenommen.
1
2
Bereich des Bundeslandes Salzburg
Landeskrankenhaus St Veit im Pongau
Kurzfassung
Das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau (LKH St Veit) war als
Sonderkrankenanstalt einerseits zur Nachversorgung und Remobilisation von Patienten der internen und orthopädischen Fachbereiche und andererseits zur Langzeitpflege psychisch Kranker
eingerichtet.
Da die Langzeitpflege psychisch Kranker durch isolierte Betreuung
erfolgte und kein Facharzt für Psychiatrie zur Verfügung stand,
regte der RH an, die Patienten der Psychiatrischen Sonderpflege
des LKH St Veit in extramurale Einrichtungen (zB betreute
Wohngemeinschaften) auszugliedern.
Für die interne Abteilung empfahl der RH, die Aufnahmeregelungen entsprechend zu verbessern, um einen über das gesamte Einzugsgebiet ausgeglichenen Zugang sicherzustellen.
Bei der orthopädischen Station, die als Außenstelle der Landeskrankenanstalten Salzburg geführt wurde, regte der RH an, die
Außenstellenfunktion aufzugeben und eine den rechtlichen und organisatorischen Bedingungen entsprechende Facharztpräsenz herbeizuführen.
Im LKH St Veit waren 1996 durchschnittlich 12,7 Bedienstete für
die Zubereitung von lediglich 141 Verpflegungen pro Tag zuständig. Der Medikamenteneinkauf erfolgte zu ungünstigeren Bedingungen als im Krankenhaus Schwarzach. Der RH empfahl deshalb
in den Wirtschaftsbereichen Küche und Apotheke eine Zusammenarbeit mit dem KH Schwarzach, um Synergien zu erzielen.
Die Umsetzung des Projekts Um– und Erweiterungsbau LKH St Veit
wurde erst nach einer rd 10–jährigen Planungsphase im Jahr 1991 in
Angriff genommen. Die damals erstellte Baukostenschätzung von
132 Mill S enthielt weder die Kosten für die Honorare noch für die
Ausstattung. Aufgrund zahlreicher Nachtrags– und Zusatzaufträge,
die auf eine unausgereifte Planung zurückzuführen waren, erhöhten
sich die Projektkosten mit Stand Mai 1997 auf 254 Mill S.
3
4
Kenndaten des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau
Rechtsträger
Das Land Salzburg zu 100 %
1995
Leistungserstellung
1996
1997
Anzahl
Systemisierte Betten
Tatsächliche Betten
Durchschnittlicher Personalstand
Pflegetage
Belagsdauer in Tagen
80
79
81
20 963
17,68
140*
128**
119
40 565
33,35
170*
134**
126
40 647
31,55
in %
Bettenauslastung nach Belagstagen
67,4
Gebarungsentwicklung
84,0
80,9
in Mill S
Ausgaben***
davon Personalausgaben
bereinigter Betriebsabgang
60,0
37,0
44,3
82,9
55,8
51,7
97,5
58,6
36,1
davon KRAZAF–Beitrag
Beitrag Land
Beitrag Sprengel und Bezirke
direkter Trägeranteil (Land)
11,3
18,2
12,2
2,6
11,8
22,0
14,7
3,2
–****
–
–
–
*
**
***
****
Ab 1. Jänner 1996 einschließlich der Psychiatrischen Sonderpflege
Von 1996 bis Ende September 1997 umbaubedingt nicht in Vollbetrieb
Laut Rechnungsabschluß inklusive Ersatzanschaffungen und Instandsetzungen
Ab dem Rechnungsjahr 1997 werden die Mittel nur noch vom Salzburger KrankenanstaltenFinanzierungsfonds (SAKRAF) verteilt.
Prüfungsablauf und
–gegenstand
1
Der RH überprüfte von April bis Juni 1997 die Gebarung des
Landeskrankenhauses St Veit im Pongau (LKH St Veit) zeitgleich mit
jener des Schwerpunktkrankenhauses der Kardinal Schwarzenberg'schen
Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH in Schwarzach im Pongau
(KH Schwarzach).
Die Prüfungsschwerpunkte lagen bei der Erfüllung des medizinischen
Versorgungsauftrages, bei der betriebswirtschaftlichen Führung im Zusammenwirken mit den landeseigenen Krankenanstalten und dem nahegelegenen KH Schwarzach sowie bei der Sanierung und Erweiterung der
Baulichkeiten.
Zu dem im Jänner 1998 übermittelten Prüfungsergebnis gab die Salzburger Landesregierung im Juni 1998 eine Stellungnahme ab. Der RH
erstattete im Juli 1998 seine Gegenäußerung.
Landeskrankenhaus
St Veit im Pongau
5
Versorgungsauftrag
2.1
Dem LKH St Veit oblag als Sonderkrankenanstalt die Nachversorgung
bzw Remobilisation von Patienten der internen und orthopädischen Fachbereiche aus dem ganzen Land Salzburg (insbesondere für die Einzugsbereiche Stadt Salzburg und Flachgau) sowie die Langzeitpflege psychisch Kranker im Rahmen einer räumlich getrennten Psychiatrischen Sonderpflege.
Die Beibehaltung des Standortes St Veit für diese Versorgungsaufgaben
wurde im Jahr 1985 von der Landesregierung im Rahmen einer versorgungspolitischen Übereinkunft trotz des Ausbaues des nahegelegenen
KH Schwarzach zu einem Schwerpunktkrankenhaus außer Streit gestellt.
In den Folgejahren wurde der Fortbestand des Standortes St Veit durch
eine tiefgreifende Sanierung und bauliche Erweiterung abgesichert.
Wie der RH weiters feststellte, wies der Küchenbetrieb eine überdurchschnittliche Anzahl von Bediensteten (1996: 12,7 Bedienstete für
141 Verpflegungen pro Tag) auf. Außerdem erfolgte der Medikamenteneinkauf (jährliches Volumen rd 1,6 Mill S) zu ungünstigeren Bedingungen als im KH Schwarzach.
2.2
Der RH beurteilte die Nachversorgungs– und Remobilisationsfunktion
des LKH St Veit wegen der Entlastung von Akutstationen und Pflegeheimen als zweckmäßig.
Die isolierte Betreuung psychisch Kranker, ohne Vorhaltung eines Facharztes für Psychiatrie, erachtete der RH indessen für nicht mehr zeitgemäß. Er regte daher an, die in der Psychiatrischen Sonderpflege betreuten Langzeitpatienten und geistig Behinderten möglichst umgehend in
gemeindenahe extramurale Einrichtungen (zB betreute Wohngemeinschaften) auszugliedern.
Zur Erzielung von Synergieeffekten empfahl der RH weiters eine Zusammenarbeit mit dem Schwerpunktkrankenhaus in Schwarzach. Dies wäre
insbesondere bei den Wirtschaftsbereichen Küche wegen der Mitversorgungsmöglichkeit durch die ausreichend dimensionierte Küche des
KH Schwarzach und bei der Apotheke zweckmäßig.
2.3
Laut Stellungnahme der Landesregierung wäre eine Speisenversorgung in Zusammenarbeit mit dem KH Schwarzach aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht
sinnvoll gewesen. Hinsichtlich der Ausgliederungsempfehlung für psychisch Kranke
teilte sie mit, der RH habe nicht konkret aufgezeigt, warum die isolierte Betreuung
dieser Patienten nicht mehr zeitgemäß sei.
2.4
Der RH verwies demgegenüber auf den Wahrnehmungsbericht über die
psychiatrische Versorgung im Land Salzburg (WB 1998/1), in dem er
aufgezeigt hatte, daß eine isolierte Betreuung psychisch Kranker den
Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation widerspricht, nach denen
für ein zeitgemäßes psychiatrisches Versorgungssystem eine leichte Erreichbarkeit und Sozialkontakte der Patienten zu gewährleisten sind.
6
Medizinisches
Leistungsangebot
3.1
Die interne Abteilung des LKH St Veit diente neben der Remobilisation
auch als Entlastungseinrichtung für Akutstationen anderer Salzburger
Krankenanstalten. Sie wurde von den zuweisenden Ärzten bzw den anderen Krankenanstalten höchst unterschiedlich in Anspruch genommen.
Ausschlaggebend war hiefür, daß mangels einer entsprechenden Regelung
die Aufnahmen vorwiegend nur durch persönliche Kontakte der aufnehmenden und zuweisenden Ärzte bestimmt wurden.
Die orthopädische Station war eine Außenstation der Landeskrankenanstalten
Salzburg, für welche das LKH St Veit organisatorisch und gebarungsmäßig
zuständig war. An ihr fanden ausschließlich Patienten der orthopädischen
Abteilung der Landeskrankenanstalten Salzburg Aufnahme, ohne daß hiefür
das LKH St Veit ausreichende Planungsmöglichkeiten für Personal und Bettenkapazitäten besaß. Darüber hinaus war an dieser Station die gesetzlich geforderte permanente fachärztliche Versorgung nicht sichergestellt.
Die für das gesamte LKH ausreichend bemessenen Physiotherapieeinrichtungen standen den hauseigenen Patienten der Psychiatrischen
Sonderpflege nicht zur Verfügung.
Im Bereich der Qualitätssicherung waren in den Krankengeschichten die
Diagnosen und Therapien nicht ausreichend dokumentiert; bei der Pflegedokumentation fehlte gelegentlich die nötige Aussagekraft.
3.2
Der RH empfahl, für alle Dokumentationen einen landesweit einheitlichen
Qualitätsstandard herbeizuführen, allen hauseigenen Patienten den Zugang
zur Physiotherapie zu eröffnen und durch verbesserte Aufnahmeregelungen
an der internen Abteilung einen ausgeglichenen Patientenzugang für das
gesamte Einzugsgebiet sicherzustellen.
Bei der orthopädischen Station regte er an, ihre Funktion als bloße Außenstelle
der Landeskrankenanstalten Salzburg aufzugeben und eine den rechtlichen sowie
organisatorischen Bedingungen entsprechende Facharztpräsenz herbeizuführen.
3.3
Laut Mitteilung der Landesregierung sei zur Verbesserung der Qualitätssicherung
mittlerweile eine neue Pflegedokumentation eingeführt worden. Für physiotherapeutische Behandlungen psychiatrischer Patienten sei bislang allerdings weder die
Erfahrung noch die Anzahl des Personals ausreichend gewesen und bei der Aufnahme von Patienten der internen Abteilung seien weder Abteilungen anderer
Krankenanstalten noch niedergelassene Ärzte bevorzugt worden. Bezüglich der Orthopädie vertrat die Landesregierung die Ansicht, eine permanente Facharztpräsenz sei nicht geeignet, die Versorgung qualitativ zu verbessern.
3.4
Der RH verblieb bei seinen Empfehlungen, weil für eine ordnungsgemäße Nutzung vorhandener Behandlungseinrichtungen grundsätzlich
auch geeignetes Personal auszubilden bzw vorzuhalten ist. Hinsichtlich
der Aufnahmemodalitäten an der internen Abteilung bemängelte der RH
nicht eine "Bevorzugung", sondern das Fehlen einer Regelung für eine
ausgeglichene Patientenaufnahme.
Zur Versorgung der orthopädischen Patienten hielt der RH eine permanente Facharztpräsenz nicht nur zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch zur Gewährleistung eines landesweit gleichen
Behandlungsstandards für erforderlich.
Landeskrankenhaus
St Veit im Pongau
7
Finanzielle Lage
4.1
Nach Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
ergaben sich für das LKH St Veit im Jahr 1997 aufgrund des geänderten
medizinischen Leistungsangebots — Verlagerung des Schwerpunkts auf
Rehabilitationsleistungen — Mindereinnahmen gegenüber 1996 in
Höhe von 7,1 Mill S.
Der geänderte Versorgungsauftrag brachte auch eine Einnahmenminderung bei den Sondergebühren, weil deren Verrechnung weiterhin nur in
Anlehnung an die Verordnung der Landesregierung für die Landeskrankenanstalten der Stadt Salzburg erfolgte.
Ein weiterer Einnahmenverlust entstand dadurch, daß mit den Krankenfürsorgeanstalten nicht die landesgesetzlichen amtlichen Pflegegebühren,
sondern nur die mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger —
dem aber die Krankenfürsorgeanstalten nicht angehören — vereinbarten
niedrigeren Pflegegebührenersätze verrechnet wurden (Einnahmenverlust
1996 1,1 Mill S).
4.2
Der RH empfahl, für die Abrechnung der Sondergebühren eine neue Verordnung zu erlassen und die Differenz bei den mit den Krankenfürsorgeanstalten zu niedrig verrechneten Pflegegebühren nachzufordern.
4.3
Laut Stellungnahme der Landesregierung werde sie hinsichtlich einer neuen
Verordnung für die Sondergebührenverrechnung den Anregungen des RH nachkommen, eine Nachverrechnung der Differenz zwischen amtlicher Pflegegebühr und
Pflegegebührenersatz sei aber aus gesetzlich–funktionellen und vertragsrechtlichen
Gründen nicht durchsetzbar.
4.4
Der RH entgegnete, daß bei den amtlichen Pflegegebühren kein
Verjährungstatbestand vorlag und eine solche Nachverrechnungsempfehlung von einer anderen Salzburger Krankenanstalt bereits aufgegriffen
worden war.
Um– und Erweiterungsbau
Vorplanung
5.1
Die im Jahr 1981 begonnenen Planungsvarianten wiesen Kosten für einen Um– und Erweiterungsbau von 113 Mill S und für einen Neubau
von 107 Mill S auf. Ohne sich für eine der Varianten entschieden zu haben, wurde eine Architektin im April 1986 mit einer Vorplanung betraut, welche allerdings von allen damals befaßten Stellen als unzureichend beurteilt wurde. Das der Architektin für diese Vorplanung
ungeschmälert ausbezahlte Honorar betrug 0,5 Mill S.
Im September 1989 wurde die Neubauvariante endgültig verworfen und
für die Weiterplanung des Umbau– und Erweiterungsprojekts anstelle eines von der Landeshochbauabteilung vorgeschlagenen öffentlichen Architektenwettbewerbs nur ein "baukünstlerischer Gebietswettbewerb" ausgeschrieben, zu dem ein beschränkter Architektenkreis eingeladen wurde.
Im Februar 1990 wurde dem dabei mit dem ersten Preis ausgezeichneten
Architekten die Planung des Projekts übertragen.
Um– und Erweiterungsbau
8
5.2
Der RH beanstandete, daß vom Vorplanungshonorar der Architektin wegen
der erfolgten Kritik kein Abzug einbehalten worden war, sowie daß ein mehr
als acht Jahre langer Planungszeitraum nicht den gewünschten Erfolg gebracht
hatte und lediglich mit einem eingeschränkten Gebietswettbewerb beendet
worden war. Damit war die Vorplanung als verlorener Aufwand anzusehen.
Weiters bemängelte er, daß kein Gutachten über Bedarf und Versorgungsaufgaben für das LKH St Veit eingeholt worden war, welches dem
Raum– und Funktionsprogramm hätte zugrundegelegt werden können.
5.3
Laut Stellungnahme der Landesregierung wäre ein Honorarabzug für die Leistungen der Architektin insoferne nicht gerechtfertigt gewesen, als ein solcher nicht davon abhängen sollte, ob immaterielle Leistungen dem Auftraggeber zusagen oder
nicht. Überdies hätte man auf einen öffentlichen Architektenwettbewerb deshalb
verzichtet, weil dadurch auch die Teilnahme von in der Krankenhausplanung unerfahrenen Architekten zu befürchten gewesen wäre.
Für den langen Planungszeitraum seien neben der Suche für die bestmögliche Variante vor allem auch die budgetären Rahmenbedingungen verantwortlich gewesen;
außerdem könne nicht von einem verlorenen Planungsaufwand gesprochen werden,
weil keine Fehlplanung im üblichen Sinn vorgelegen sei.
Ferner wären mit der Erhebung des Bedarfs zur Ausarbeitung des Raum– und
Funktionsprogramms neben Experten auch der Landessanitätsrat befaßt worden.
5.4
Der RH entgegnete, der Honorarabzug wäre wegen des nicht vorgelegten
Vorentwurfs im Sinne der Gebührenordnung für Architekten vorzunehmen gewesen. Weiters hätte die Möglichkeit einer Beteiligung allenfalls
unerfahrener Bewerber an einem Wettbewerb nicht Grund dafür sein dürfen, von vornherein auf einen öffentlichen Wettbewerb zu verzichten.
Die Vorplanungskosten stellten nach Ansicht des RH insoferne einen verlorenen Aufwand dar, als es sich hiebei letztlich um eine überholte Planung handelte. Außerdem konnte eine unverbindliche Befassung mit der
Bedarfsfrage und der medizinischen Zweckwidmung ein in das Raum–
und Funktionsprogramm zu integrierendes Gutachten nicht ersetzen.
Kostenschätzung
6.1
Im Februar 1991 beschloß die Landesregierung die Umsetzung des siegreichen Wettbewerbsprojekts, welches damals ohne Honorare und Ausstattung mit Baukosten (laut ÖNORM B 1801–1) in Höhe von 132 Mill S
eingeschätzt wurde. Vier Jahre später belief sich das Präliminare für die Fertigstellung — einschließlich Indexsteigerungen und Kosten für Behördenauflagen im Ausmaß von 56 Mill S — bereits auf 228 Mill S. Aufgrund
erheblicher Auftragserweiterungen mußte im Mai 1997 die Kostenschätzung schließlich auf 254 Mill S erhöht werden.
6.2
Der RH bemängelte, daß die Landeshochbauabteilung im Mai 1990 dem
Antrag zur Genehmigung der Projektplanung keine möglichst ausgereifte Schätzung der endgültigen Projektkosten zugrundegelegt hatte.
6.3
Laut Mitteilung der Landesregierung hätte sie für das Bauvorhaben damals bewußt keine genaueren Projektkosten ermittelt, weil dies ohne Vorliegen der
Endausbauplanung nicht seriös gewesen wäre.
Landeskrankenhaus
St Veit im Pongau
Um– und Erweiterungsbau
9
6.4
Der RH erwiderte, auch angesichts einer unausgereiften Planung hätte
nicht auf die Ermittlung der voraussichtlichen Bau– bzw Errichtungskosten verzichtet werden dürfen.
7.1
Für das siegreiche Wettbewerbsprojekt waren im Jahr 1992 vier Überarbeitungsphasen erforderlich (zB Kellerausbau, Verbindungstrakt).
Einschließlich der Sanierung der Sonderbettenstation und anderer Nachtrags– und Zusatzaufträge erhöhte sich die Auftragssumme bis Mai 1997
— wie erwähnt — auf 254 Mill S, was beinahe einer Verdoppelung der
ursprünglichen Errichtungskosten entsprach.
7.2
Der RH beanstandete diese ungewöhnlich große Auftragserweiterung,
weil bei unkonkurrenzierten Nachtrags– und Zusatzaufträgen nicht mehr
von Bestbieterpreisen gesprochen werden kann. Nach Ansicht des RH
war die Auftragserweiterung vor allem auf das unzureichend ausgearbeitete Raum– und Funktionsprogramm, auf die unvollständige Auftragsplanung, auf zu spät getroffene Adaptierungsentscheidungen und auf
nicht rechtzeitig abgesprochene Nutzerwünsche zurückzuführen.
7.3
Laut Stellungnahme der Landesregierung wäre eine Nichtberücksichtigung der
nachträglich aufgetretenen Änderungswünsche unverantwortlich gewesen.
7.4
Der RH wiederholte seine Auffassung, daß eine zweckmäßige und sparsame Bauausführung vor Ausschreibung der Leistungen eine ausgereifte
Planung erfordert hätte.
Sonstige Feststellungen
8
Sonstige Feststellungen und Empfehlungen des RH betrafen die idente
Führung der sowohl beim Amt der Landesregierung als auch im LKH St Veit
geführten Personalakten sowie die Überprüfung der Lohnsteuerbefreiung für
einen Erhöhungszuschlag.
Schlußbemerkungen
9
Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:
Nachtrags– und
Zusatzaufträge
(1) Die Patienten der Psychiatrischen Sonderpflege wären in extramurale Einrichtungen auszugliedern.
(2) Zur Erzielung von Synergien wäre eine Zusammenarbeit mit
dem nahegelegenen KH Schwarzach zweckmäßig.
(3) Die Funktion der orthopädischen Station als bloße Außenstelle
der Landeskrankenanstalten Salzburg wäre aufzugeben und eine
den rechtlichen sowie organisatorischen Bedingungen entsprechende Facharztpräsenz herbeizuführen.
(4) Künftige Bauvorhaben wären aufgrund einer ausgereiften Planung durchzuführen.
10
11
Kardinal Schwarzenberg’sches
Krankenhaus Schwarzach im Pongau
Kurzfassung
Das Kardinal Schwarzenberg’sche Krankenhaus Schwarzach im
Pongau (KH Schwarzach) diente als Schwerpunktkrankenanstalt
auch zur medizinischen Versorgung des Pinzgaues. Der RH empfahl für die stationäre Versorgung der Region Pongau/Pinzgau eine
Funktionsgemeinschaft der Krankenhäuser Schwarzach und Zell
am See sowie eine optimale Ausnutzung der Kooperationsmöglichkeiten mit dem Landeskrankenhaus St Veit im Pongau.
Laut Mitteilung der Landesregierung sei für die Fächeraufteilung zwischen den Krankenhäusern Schwarzach und Zell am See mittlerweile
eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Dagegen wäre eine
engere Zusammenarbeit mit dem nahegelegenen Landeskrankenhaus
St Veit im Apotheken– und Küchenbereich nicht zielführend.
Zur Verbesserung der regionalen medizinischen Versorgung empfahl
der RH, im KH Schwarzach ein pathologisches Institut einzurichten.
Das Amt der Landesregierung stimmte, entgegen ursprünglich anderen Vorstellungen, im Jahr 1985 zur Weiterführung des KH
Schwarzach der Gründung der Kardinal Schwarzenberg'schen Betriebsgesellschaft mbH (Betriebsgesellschaft) zu.
Die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Vinzenz von Paul (Kongregation) verpachtete im Jahr 1985 an die Betriebsgesellschaft unter anderem auch rd 43 000 m2 Grund, wobei
bei Abschluß des Pachtvertrages bereits feststand, daß dieser zum
Betrieb des Krankenhauses nicht benötigt wurde. Da der Pachtzins
den Betriebsabgang erhöhte, empfahl der RH, auf die Pacht dieser
nicht betriebsnotwendigen Fläche zu verzichten.
Das KH Schwarzach wies zwar im landes– und bundesweiten Vergleich von Kosten– und Leistungsdaten anderer Spitäler eine günstige Entwicklung auf, dennoch empfahl der RH, bei der Personalbewirtschaftung vorhandene Einsparungspotentiale auszuschöpfen.
Die als notwendig erachteten Erweiterungsbauten wurden bis auf
den vierten Bauabschnitt (Altbausanierung) im Sommer 1994 in
Betrieb genommen. Für die ersten drei Bauabschnitte, die qualitativ und funktionell zweckmäßig ausgeführt worden sind, erwuchsen Errichtungskosten in Höhe von 1,04 Mrd S, die im Jahr 1983
allerdings nur mit rd 0,73 Mrd S präliminiert worden waren.
Die ausstehende Altbausanierung (vierter Bauabschnitt) erachtete
der RH unter Hinweis auf die wichtige Versorgungsfunktion der
Unfallabteilung als zweckmäßigen Abschluß des ganzheitlich geplanten Erweiterungsbauprojekts.
12
Kenndaten des Krankenhauses der Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhaus
Betriebsgesellschaft mbH
Rechtsträger
Die Kardinal Schwarzenberg'sche Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH ist Pächterin und Rechtsträger der
Krankenanstalt. Diese wird im Verbund mit dem Krankenhaus Zell am See als Schwerpunktkrankenanstalt geführt.
Leistungserstellung
1995
1996
1997
Anzahl
Systemisierte Betten
Tatsächliche Betten
Durchschnittlicher Personalstand
Pflegetage
Belagsdauer in Tagen
500
487
678
154 817
8,3
500
487
680
154 863
7,9
500
487
696
151 019
7,2
in %
Bettenauslastung nach Belagstagen
77
Gebarungsentwicklung
Betriebliche Aufwendungen *
davon Personalaufwand
Bereinigter Betriebsabgang
davon KRAZAF–Beitrag
Beitrag Land
Beitrag Sprengel und Bezirke
Beitrag BetriebsgesmbH
76
74
in Mill S
556,9
339,9
107,3
77,2
16,6
11,1
2,4
601,2
352,0
136,7
86,4
27,8
18,5
4,0
603,5
372,9 **
***
–
–
–
–
*
Inklusive Ersatzanschaffungen und Instandsetzungsaufwand
**
Darin 8,9 Mill S Anteil an Ambulanzgebühren
***
Ab dem Rechnungsjahr 1997 ist kein bereinigter Betriebsabgang mehr auszuweisen. Die Mittel werden
nunmehr vom Salzburger Krankenanstalten–Finanzierungsfonds (SAKRAF) verteilt.
Kardinal Schwarzenberg’sches
Krankenhaus Schwarzach im Pongau
13
Prüfungsablauf und
–gegenstand
1
Der RH überprüfte von April bis Juni 1997 mit Unterbrechungen die Gebarung des KH Schwarzach, welches von der Betriebsgesellschaft betrieben
wird. Die Schwerpunkte der Überprüfung betrafen die Erfüllung des medizinischen Versorgungsauftrages, die betriebswirtschaftliche Führung und die
Erweiterung der Baulichkeiten. Zu dem im Februar 1998 übermittelten
Prüfungsergebnis gaben die Betriebsgesellschaft und die Salzburger Landesregierung im Juni 1998 Stellungnahmen ab. Der RH erstattete hiezu gegenüber der Betriebsgesellschaft im September 1998 seine Gegenäußerung.
2.1
Das KH Schwarzach wurde als Schwerpunktkrankenanstalt für die Versorgungsregion Pongau/Pinzgau eingerichtet, wobei die für diese Krankenanstaltenfunktion gesetzlich vorgeschriebene Fächerstruktur in funktionell–organisatorischer Verbindung mit dem KH Zell am See
sichergestellt werden sollte.
2.2
Der RH hielt die zur Zeit seiner Gebarungsüberprüfung organisierte Bettenaufteilung für die Fächer Kinderheilkunde, Augenheilkunde, Hals–Nasen–Ohren und Urologie für nicht zweckmäßig. Er empfahl, die stationäre
Versorgung der Region Pongau/Pinzgau in Form einer Funktionsgemeinschaft der Krankenhäuser Schwarzach und Zell am See durchzuführen, in
der die Fächerstruktur sowohl nach medizinischen als auch vermehrt nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter stärkerer Ausnutzung der Kooperationsmöglichkeiten nachhaltig abzustimmen wäre.
2.3
Laut Stellungnahme der Landesregierung hätten Verhandlungen mit den Rechtsträgern beider Krankenhäuser mittlerweile zu dem einvernehmlichen Ergebnis geführt, daß das KH Schwarzach die Fächer Kinderheilkunde und Hals–Nasen–Ohren und das KH Zell am See die Fachgebiete Urologie und Augenheilkunde
übernehmen werden.
3.1
Das Fehlen eines pathologischen Instituts brachte für das KH Schwarzach
sowohl Qualitätseinbußen in der Patientenbetreuung als auch wirtschaftliche Nachteile, weil chirurgische Eingriffe, bei welchen eine Schnellschnittdiagnostik erforderlich war, abgebrochen oder Patienten bis zur telefonischen Übermittlung von Befunden in Narkose gehalten worden sind.
3.2
Beide Vorgangsweisen entsprachen nicht mehr dem zeitgemäßen medizinischen Qualitätsstandard. Zudem fielen nicht unerhebliche Zusatzkosten
durch Transporte (1996: rd 140 000 S) und durch Wartezeiten des Operationsteams für obgenannte Eingriffe an. Der RH verwies auf das Salzburger
Krankenanstaltengesetz 1975, wonach eine Schwerpunktkrankenanstalt ein
pathologisches Institut vorzuhalten hat. Er empfahl, die Errichtung eines
solchen Instituts mit größter Dringlichkeit zu betreiben.
3.3
Die Landesregierung und die Betriebsgesellschaft standen in ihren Stellungnahmen
der Errichtung eines Instituts für Pathologie im KH Schwarzach positiv gegenüber.
Versorgungsauftrag
Krankenanstaltenverbund Schwarzach–Zell am See
Pathologie
Versorgungsauftrag
14
Wirtschaftliche
Synergien
4.1
Sowohl der Apothekenbereich als auch die Küche des KH Schwarzach
verfügten über ausreichende Kapazitäten zur Mitversorgung des nahegelegenen LKH St Veit. So verfügte die Apotheke durch eine neue leistungsfähige IT über eine verbesserte Logistik und hatte beim Medikamenteneinkauf günstigere Bedingungen. Außerdem wies die im
Erweiterungsbau neu errichtete Küche aufgrund ihrer nicht ausgeschöpften Produktionsmöglichkeiten sowie wegen sinkender Patientenzahlen eine entsprechende Kapazitätsreserve auf.
4.2
Der RH empfahl daher, zur Nutzung der im Apotheken– und Küchenbereich vorhandenen wirtschaftlichen Synergien die Mitversorgung des
LKH St Veit anzustreben.
4.3
Die Landesregierung teilte zu den Kooperationsmöglichkeiten im Küchenbereich
mit, daß nach eingehenden Überlegungen einer Mitversorgung des LKH St Veit
durch das KH Schwarzach nicht näher getreten werden konnte. Hinsichtlich der
Belieferung des LKH St Veit mit Medikamenten würden Möglichkeiten der Zusammenarbeit sowohl mit dem KH Schwarzach als auch mit der Landesapotheke
Salzburg und einem Medikamentengroßhändler geprüft.
Rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung
Kosten– und
Leistungsentwicklung
5.1
Die für das Jahr 1996 ermittelte Summe der Primärkosten (laut Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung) betrug 565,1 Mill S, wovon der
höchste Anteil mit 341 Mill S (60 %) auf die Personalkosten entfiel. Im
Jahr 1991 beliefen sich die Personalkosten auf 233 Mill S. Der Zuwachs
von 46 % zwischen 1991 und 1996 war vor allem auf die Erhöhung des
Personalstandes um 89,6 Bedienstete auf 680,3 Bedienstete (auf Ganzjahrespersonal umgerechnet) zurückzuführen.
Der Erhöhung der Primärkosten stand leistungsseitig zwischen 1991 und
1996 ein Zuwachs der stationären Patienten um rd 3 100 (18,8 %) auf
19 600 Patienten gegenüber. Die Anzahl der ambulanten Fälle erhöhte sich
um rd 9 300 (25 %) auf rd 46 600 Fälle. Die durchschnittliche Bettenauslastung nach Belagstagen sank im erwähnten Zeitraum von 82 auf 76 %.
5.2
Wenngleich das KH Schwarzach verglichen mit landes– und bundesweiten Kosten– und Leistungsdaten anderer Spitäler eine günstige Entwicklung aufwies, empfahl der RH, bei der Personalbewirtschaftung vorhandene Einsparungspotentiale auszuschöpfen. Unter Einbeziehung der im
Rahmen der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung zu erstellenden detaillierten Leistungsaufzeichnungen wäre ferner die Kostenrechnung verstärkt als Steuerungsinstrument heranzuziehen.
5.3
Die Betriebsgesellschaft gab zu bedenken, daß die Neufassung des Ärztedienstgesetzes, Änderungen des Arbeitsrechts sowie ein zu geringer Personalstand im Bereich
der Ärzte in Hinkunft eine restriktive Personalpolitik beeinträchtigen könnten.
5.4
Der RH entgegnete, daß auch im KH Schwarzach die allgemeinen Krankenhausfinanzierungsschwierigkeiten — aufgrund der hohen Personalkostenanteile — bestehen würden.
Kardinal Schwarzenberg’sches
Krankenhaus Schwarzach im Pongau
Rechtliche und wirtschaftliche
Entwicklung
15
Gründung der Betriebsgesellschaft
6.1
Die Betriebsgesellschaft wurde im April 1985 zur Weiterführung des bis
dahin von der Kongregation betriebenen KH Schwarzach errichtet. Das
von der Kongregation als einziger Gesellschafterin stufenweise eingebrachte Stammkapital betrug 45 Mill S. Aus damaliger Sicht der Landesregierung stellte die Gründung einer Betriebsgesellschaft und die Verpachtung des Krankenhauses an diese durch die Kongregation keine
zweckmäßige Lösung dar. Indessen machte die Kongregation eine Weiterführung des Krankenhauses von der Zustimmung der Landesregierung
zu einer derartigen Lösung abhängig.
6.2
Der RH vermißte bei der Zustimmung zur Gesellschaftsgründung seitens
der Landesregierung die Erstellung einer wirtschaftlichen Prognose unter
Miteinbeziehung des den Betriebsabgang erhöhenden Pachtzinses von damals 12 Mill S pro Jahr.
6.3
Die Betriebsgesellschaft gab hiezu bekannt, daß ein wesentlicher Grund für die
Gesellschaftsgründung die Trennung des Betriebsvermögens des Krankenhauses von
dem mit kirchenrechtlichem Belastungsverbot belegten Ordensvermögen gewesen sei.
Das Stammkapital resultiere aus dem bezahlten Pachtzins und sei daher dem
Krankenhaus wieder zugeflossen. Weiters hätten die Pachtschillinge auch zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gedient, die der Kongregation vor der Gesellschaftsgründung erwachsen seien.
Die Landesregierung anerkannte die Bedeutung der vom RH vermißten Prognose
über die wirtschaftliche Gesamtauswirkung, vermeinte aber, daß diese nicht anläßlich des Rechtsträgerwechsels, sondern vielmehr beim Abschluß der Förderungsvereinbarung zu erstellen gewesen wäre.
Förderung des Krankenhausbetriebes
7.1
Im Oktober 1978 vereinbarte das Land mit der Kongregation, auf unbestimmte Zeit 95 % des nach Abzug der gesetzlichen Bundes–, Landes–
und Gemeindebeiträge verbleibenden Betriebsabgangs zu übernehmen.
Die Kongregation und danach die Betriebsgesellschaft (Zusatzvereinbarung vom September 1985) verpflichteten sich zu einer Weiterführung
des Krankenhauses, solange die Entgelte der im Krankenhaus tätigen Ordensmitglieder den 5 %igen Abgangsanteil übersteigen.
Die Kongregation war nämlich bestrebt, die Betriebsabgänge aus den Arbeitseinkünften dieser Ordensmitglieder abzudecken.
Mit der Errichtung der Betriebsgesellschaft verpachtete die Kongregation
dieser sämtliche Grundstücke, Neu– und Zubauten sowie Krankenhauseinrichtungen ab 1986 zu einem wertgesicherten Pachtzins (1997: 16,2 Mill S
ohne Umsatzsteuer).
7.2
Anläßlich des Überganges der Rechte und Pflichten der Kongregation auf
die Betriebsgesellschaft wäre nach Ansicht des RH die Förderungsvereinbarung zu überdenken gewesen, weil der Kongregation somit regelmäßige Einkünfte zuflossen.
Rechtliche und wirtschaftliche
Entwicklung
16
7.3
Die Betriebsgesellschaft teilte hiezu mit, daß die Kongregation nicht zur Abgangsdeckung eines Krankenhauses gezwungen sei und die Übertragung der Förderungsvereinbarung auf die Betriebsgesellschaft diese auch zur Einstellung des Krankenhausbetriebs ermächtigt hätte.
Unbeschadet davon werde sie jedoch eine Neuordnung der Vereinbarung mit der
Landesregierung anstreben, worin aber auch die noch offenen Fragen des Umbaues,
des Altbestandes und der Vorfinanzierung der ausländischen Patienten mitberücksichtigt werden müßten.
Laut Stellungnahme der Landesregierung seien im Jahr 1997 Überlegungen bezüglich einer Neufassung der Vereinbarung angestellt worden und wären weitere
Verhandlungen mit der Betriebsgesellschaft beabsichtigt.
Pachtvertrag
8.1
Mit Wirksamkeit 1. Jänner 1986 schloß die Betriebsgesellschaft mit der
Kongregation den erwähnten Pachtvertrag, welcher auch die Pacht eines
Grundstücks im Ausmaß von rd 68 000 m2 — wovon rd 16 000 m2 auf
Parkplatz, Straße und unproduktive Flächen, rd 9 000 m2 auf die Krankenpflegeschule und die restlichen rd 43 000 m2 auf unbebautes Grünland
entfielen — beinhaltete. Das als "Erweitertes Wohngebiet" gewidmete
Grundstück hatte damals einen geschätzten Verkehrswert von 46 Mill S.
Obwohl beim Pachtvertragsabschluß aufgrund der im April 1983 beschlossenen Planung für den Erweiterungsbau bereits feststand, daß das
unbebaute Grünland für den Krankenhausbetrieb nicht benötigt wurde,
wurde es dennoch mitgepachtet.
8.2
Da seitens der Landesregierung außer dem 4. Bauabschnitt (Altbausanierung) keine Zustimmung zu weiteren Erweiterungsbauten zu erwarten ist, der Österreichische Krankenanstaltenplan mit Zielplanung 2005
keine Leistungserweiterung vorsieht und der Pachtzins für das Grünland
den Betriebsabgang erhöht, empfahl der RH eine entsprechende Änderung des Pachtvertrages.
8.3
Laut Stellungnahme der Betriebsgesellschaft sei die Vorhaltung der
43 000 m2–Grundfläche nach wie vor zur Sicherung der Weiterentwicklung, wie
zB zur Erweiterung der Krankenpflegeschule, grundsätzlich notwendig.
Laut Stellungnahme der Landesregierung werde den Vertragspartnern die Änderung des Pachtvertrages aufgetragen, weil nur die sachlich anzuerkennenden
Grundflächen für die Betriebsabgangsermittlung berücksichtigt werden können.
8.4
Der RH verwies auf die vorgefundenen räumlichen Überkapazitäten, die
unter anderem zur Unterbringung eines Kindergartens in der Krankenpflegeschule und zum Umbau einer Stockwerksebene für Personalwohnräume
geführt haben. Nach seiner Auffassung wären diese Überkapazitäten sowie
das für den Krankenhausbetrieb nicht benötigte 43 000 m2–Grundstück
aus dem Pachtvertrag auszuklammern.
Kardinal Schwarzenberg’sches
Krankenhaus Schwarzach im Pongau
17
Verwaltungskostentangente
9.1
Die Ordensprovinz in Salzburg stellte der Betriebsgesellschaft als Abgeltung für Verwaltungstätigkeiten jährlich eine Verwaltungskostentangente — kalkuliert nach dem Personalaufwand und indexabhängig wertgesichert — in Rechnung (1996: 494 000 S ohne Umsatzsteuer). Damit
wurden die Leistungen des Ordens für das KH Schwarzach wie Vertretung nach außen, Behördenwege und Umsatzsteuerverwaltung während
der Bauphase abgegolten.
9.2
Der RH empfahl wegen der durch Abschluß der Bauabschnitte ab dem
Jahr 1997 verringerten Verwaltungstätigkeit des Ordens eine Kürzung
der Verwaltungskostentangente.
9.3
Dazu teilte die Betriebsgesellschaft mit, daß die Verwaltungskostentangente für
1997 bereits auf 180 000 S reduziert worden sei.
10.1
Die Betriebsgesellschaft und die Ärztekammer für Salzburg schlossen für
die in einem Dienstverhältnis zum KH Schwarzach stehenden Ärzte eine
Vereinbarung, ähnlich der Dienstordnung für die Spitalsärzte an den Salzburger Landeskrankenanstalten. Für die übrigen Dienstnehmer galt der
Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs.
Zum Ausgleich allfälliger finanzieller Nachteile für diese beiden Dienstnehmergruppen wurden zusätzliche Zulagen und Belohnungen gewährt.
10.2
Der RH bemängelte, daß diese zusätzlichen internen finanziellen Zuwendungen in nur teilweise nachvollziehbarer Art gewährt wurden. Er empfahl die Erstellung eines Kataloges für die außerhalb der vorhandenen Bestimmungen gewährten Zulagen.
10.3
Laut Stellungnahme der Betriebsgesellschaft sei nunmehr vorgesehen, die
Dokumentation von Zulagen im einzelvertraglichen Bereich durch schriftliche
Aufzeichnungen und durch ein klares Zulagensystem zu verbessern.
11.1
Laut einer Verordnung der Landesregierung war die Auszahlung von Arztanteilen bei Ambulanzgebühren möglich, wenn dies in den jeweiligen
Dienstverträgen der Leiter der Ambulanzen festgelegt wurde. Im
Jahr 1996 wurden ungeachtet einer Kostenunterdeckung von 36,6 Mill S
bzw einer durchschnittlichen Kostendeckungsquote der zehn Ambulanzen
von nur 52 % Arztanteile in Höhe von 10,7 Mill S ausbezahlt.
11.2
Nach Auffassung des RH schaffte die Beteiligung an den Ambulanzgebühren Anreize zu vermehrter Ambulanztätigkeit und erhöhte infolge geringer Kostendeckungsgrade der Ambulanzen den Betriebsabgang. Der
RH wiederholte seine bereits im WB Salzburg 1997/5 über Sondergebühren und Ärztehonorare gegebene Empfehlung, von einer Beteiligung
der Ärzte an den Ambulanzgebühren Abstand zu nehmen.
11.3
Laut Mitteilung der Betriebsgesellschaft hätte sich als Folge des neuen Krankenanstaltenfinanzierungssystems eine Verminderung der Arztanteile des Jahres 1997
gegenüber dem Vorjahr um 16,3 % ergeben.
Personal
Zulagen
Ambulanzgebühren
Personal
18
Personalwohnungen
11.4
Unbeschadet dieser Entwicklung verwies der RH auf die fehlende Rechtfertigung des Bezuges von Arztanteilen für Leistungen, die im Rahmen
von dienstlichen Aufgaben erbracht wurden.
12.1
Die Betriebsgesellschaft stellte ihren Bediensteten Personalwohnungen
zur Verfügung, die sich zum überwiegenden Teil in einem von einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft angemieteten Wohnhaus befanden.
12.2
Ein Vergleich der Mieteingänge mit dem Verwaltungsaufwand ergab einen Fehlbetrag von über 1 Mill S jährlich, der als Sozialleistung bezeichnet, aber als solche nicht ausgewiesen wurde. Eine Überwachung der
Mieteingänge erfolgte ebensowenig wie eine Überprüfung der von der
Wohnbaugesellschaft verrechneten Betriebskosten.
Unter Hinweis auf die Höhe des Fehlbetrages und den nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand regte der RH an, die Übertragung der Verwaltung an die gemeinnützige Wohnungsgesellschaft anzustreben.
12.3
Die Betriebsgesellschaft teilte mit, daß die Mieteingänge nunmehr kontrolliert
würden.
13.1
Zur Modernisierung des KH Schwarzach wurde im April 1983 die Verwirklichung des ersten von vier hiefür vorgesehenen Bauabschnitten eines
Erweiterungsbaues von der Landesregierung beschlossen. Der erste Bauabschnitt wurde im Februar 1990 mit Errichtungskosten (laut
ÖNORM B 1801–1; inklusive Valorisierung und ohne Ersatzanschaffungen von 34 Mill S sowie Haftrücklässe) in Höhe von 554 Mill S
fertiggestellt. Davon übernahmen das Land 50 %, der KRAZAF 40 %, die
Gemeinden 7,5 % und die Kongregation 2,5 %.
Erweiterungsbau
Entwicklung
Für die im Juni 1994 in Betrieb genommenen Bauabschnitte 2 und 3 sowie
für die Planung des noch nicht verwirklichten Bauabschnitts 4 (Altbausanierung) erwuchsen laut Schlußrechnung vom April 1997 Errichtungskosten in Höhe von 486 Mill S (davon Land 44 %, KRAZAF 33,6 %, Betriebsgesellschaft 16,1 % und Kongregation 6,3 %).
Für das Projekt Erweiterungsbau, welches zum Bewilligungszeitpunkt
mit 732 Mill S (Preisbasis 1983) präliminiert worden war, sind sohin
noch vor Verwirklichung des vierten Bauabschnitts bereits Errichtungskosten in Höhe von 1,04 Mrd S angefallen.
13.2
Der RH stellte grundsätzlich fest, daß alle bis zum Sommer 1994 in Betrieb genommenen Bauabschnitte durchwegs qualitativ und funktionell
zweckmäßig ausgeführt worden sind. Wenngleich es der Betriebsgesellschaft nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts — durch die Einschaltung einer neuen Baumanagementunternehmung anstelle der Landeshochbauabteilung — gelungen ist, eine zweckmäßige und sparsame
Weiterführung des Erweiterungsbaus sicherzustellen, erachtete der RH
die Überschreitung des ursprünglichen Gesamtpräliminares selbst unter
Berücksichtigung des Baukostenindex als nicht gerechtfertigt.
Kardinal Schwarzenberg’sches
Krankenhaus Schwarzach im Pongau
Erweiterungsbau
19
Die Überschreitung war vor allem auf die mangelhafte Bauabwicklung
des ersten Bauabschnitts zurückzuführen. Für die gegenständlichen Baumaßnahmen wäre eine möglichst genaue Kostenvorhersage auch insoferne
von besonderer Bedeutung gewesen, als die finanziellen Mittel rechtzeitig
von mehreren Trägern sicherzustellen waren.
Umbau des Altbaues
13.3
Laut Mitteilung der Landesregierung habe ihre Bauabteilung die Errichtungskosten (1,04 Mrd S) zwar nicht zur Zeit des Baubeschlusses (1983), jedoch bereits
nach Abschluß des ersten Bauabschnitts im Jahr 1987 auf nahezu 100 000 S
genau vorausgesagt. Hinsichtlich der mangelhaften Bauabwicklung des ersten
Bauabschnitts verwies sie auf die Verantwortung des mit Projektmanagement, Kostensteuerung und Bauüberwachung beauftragten international bekannten Krankenhausplaners. Die mit diesem vertraglich ausbedungenen Leistungen für den ersten Bauabschnitt seien nur unzureichend erfüllt worden, so daß noch Ende 1986
der mit ihm abgeschlossene Vertrag aufgelöst worden sei.
14.1
Für den noch nicht verwirklichten vierten Bauabschnitt des Erweiterungsbauprojekts — Umbau der Altbauteile ehemaliger Küchentrakt,
Spitalstrakt Josefshaus und Unfallabteilung mit geschätzten Kosten von
391 Mill S bzw rd 9 800 S/m3 — stellte die Betriebsgesellschaft unter
Hinweis auf die überaltete Raumaufteilung, auf die sanierungsbedürftige
Bausubstanz und vor allem auf die stark gestiegenen Patientenzahlen im
stationären und ambulanten Bereich der Unfallabteilung im Juni 1994
beim Land Salzburg ein Ansuchen um eine Finanzierungszusage.
Wegen Finanzierungsschwierigkeiten des Landes war die Durchführung
der Altbausanierung jedoch bis zur Gebarungsüberprüfung durch den
RH noch offen.
14.2
Der RH erachtete unter Hinweis auf die wichtige Versorgungsfunktion
der Unfallabteilung des KH Schwarzach für die gesamte Region eine
möglichst umgehende Altbausanierung als zweckmäßigen Abschluß des
ganzheitlich geplanten Erweiterungsbauprojekts.
Er empfahl jedoch, die Planung nochmals auf alle Einsparungsmöglichkeiten zu überprüfen und die Umsetzung des Vorhabens weiter zu verfolgen.
14.3
Die Betriebsgesellschaft teilte dazu mit, daß sie die Finanzierung der Altbausanierung vorantreibe.
Die Landesregierung gab bekannt, daß aufgrund der finanziellen Situation des
Landes der Empfehlung des RH nur insoferne entsprochen werden könne, als das
restliche Sanierungserfordernis mit dem Rechtsträger nochmals auf alle unbedingten funktionellen Notwendigkeiten überprüft werde.
Sonstige Feststellungen
15
Sonstige Feststellungen betrafen die Unterbringung von Patienten in
Gangbetten im Jahr 1996 — obwohl in Krankenzimmern freie Betten
vorhanden waren —, die fehlende Erstellung einer Personalbedarfsermittlung für den ärztlichen und den Verwaltungsdienst sowie das noch nicht
vollendete Organisationskonzept.
20
Schlußbemerkungen
16
Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:
(1) Im KH Schwarzach wäre umgehend ein pathologisches Institut
einzurichten.
(2) Das für den Krankenhausbetrieb nicht benötigte unbebaute
Grünland wäre aus dem Pachtvertrag auszuklammern.
(3) Bei der Personalbewirtschaftung wären vorhandene Einsparungspotentiale auszuschöpfen.
(4) Von einer Beteiligung der Ärzte an den Ambulanzgebühren wäre in Hinkunft abzusehen.
(5) Die Altbausanierung wäre unter Ausschöpfung aller Einsparungsmöglichkeiten weiter zu verfolgen.
Wien, im Februar 1999
Der Präsident:
Dr Franz Fiedler
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A-Z
A-Z
Abs
Absatz
Abs
Absatz
bzw
beziehungsweise
bzw
beziehungsweise
IT
Informationstechnik
IT
Informationstechnik
KH
Krankenhaus
KRAZAFKrankenanstalten–Zusammenarbeitsfonds
KH
Krankenhaus
KRAZAFKrankenanstalten–Zusammenarbeitsfonds
LKH
Landeskrankenhaus
LKH
Landeskrankenhaus
Mill
Mrd
Million(en)
Milliarde(n)
Mill
Mrd
Million(en)
Milliarde(n)
rd
RH
rund
Rechnungshof
rd
RH
rund
Rechnungshof
S
Schilling
S
Schilling
WB
Wahrnehmungsbericht
des Rechnungshofes
WB
Wahrnehmungsbericht
des Rechnungshofes
zB
zum Beispiel
zB
zum Beispiel
Reihe SALZBURG 1999/1
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