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FACHGRUPPENNEWS
4|14
Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Großhandels mit Arzneimitteln,
Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,
das Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln,
Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken,
Dr. Johann F. Kwizda, Rudolf Vogt und Ihr gesamtes Team, wünscht Ihnen,
Ihrer Familie und Ihren Kollegen jetzt schon von Herzen für die kommenden
Feiertage und Weihnacht, eine wohlverdiente Erholung und eine stille, besinnlich
aber auch fröhliche Zeit sowie einen guten Start in ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2015.
Für das Landesgremium Wien
KommR Dkfm. Dr. Johann F. Kwizda
Gremialobmann
Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben
und Lacken
Obmann:
KommR Dkfm. Dr. Johann F. Kwizda
Geschäftsführer: Rudolf Vogt
Sachbearbeiterin: Karina Sucu
Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien
T 01/514 50-3228 | F 01/514 50-3288
E [email protected]
W wko.at/wien/pharmagrosshandel
Rudolf Vogt
Gremialgeschäftsführer
INHALT
Nr. 4 | Dez. 2014
ARZNEIMITTEL........................................................................................................2
PARFÜMERIEWAREN..............................................................................................3
FARBEN...................................................................................................................4
CHEMIE & REACH....................................................................................................4
VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK.............................................................................5
VERANSTALTUNGSVORSCHAU...............................................................................6
INFO.........................................................................................................................6
AKTUELLES.............................................................................................................8
FACHGRUPPENNEWS
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Pharma & Chemie
ARZNEIMITTEL
Pharmakovigilanzgebühren der Europäischen Arzneimittelagentur; Amtsblatt
Ende Juni 2014 ist die VERORDNUNG (EU)
Nr. 658/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014
über die Gebühren, die der Europäischen
Arzneimittelagentur für die Durchführung
von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug
auf Humanarzneimittel zu entrichten sind,
im Amtsblatt veröffentlicht worden.
Die Verordnung ist bereits Ende Juli 2014 in
Kraft getreten.
Die Gebühren betreffen Pharmakovigilanztätigkeiten und –verfahren, die auf Unionsebene durchgeführt werden.
Homöopathische und Pflanzliche Arzneimittel sind von der Verordnung ausgenommen.
Kleinstunternehmen sind von den Gebühren befreit, für kleine und mittlere Unternehmen sind Ermäßigungen festgelegt
worden.
Änderung der SuchtgiftVO und der PsychtropenVO - Kundmachung BGBl
Die Änderung der Suchtgiftverordnung geht
über den Begutachtungsentwurf hinaus. Danach bleibt das vom BMG nach § 22 Suchtgiftverordnung aufgelegte Formblatt bis
zum 31. März 2015 gültig und kann bis zu
diesem Zeitpunkt für Verschreibungen nach
§ 21 Suchtgiftverordnung, dessen Abs. 1 mit
der vorliegenden Verordnung geändert wird,
weiter verwendet werden.
GHB wird in Anhang IV.1. der Suchtgiftverordnung aufgenommen.
Davon ausgenommen bleiben allerdings
Zubereitungen mit GHB, wenn diese kein
weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne
am menschlichen oder tierischen Körper
angewendet zu werden, nicht mehr als 1 %
GHB enthalten.
Von den in Anhang IV.1. in der Zeile „die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte“ genannten
Estern wird GBL ausgenommen.
Die kundgemachte Änderung der Psychotropenverordnung entspricht dem Begutachtungsentwurf. Sie tritt ebenfalls mit
1.1.2015 in Kraft.
Auslegung des Begriffs "Arzneimittel", synthetische Cannabinoide
Der Gerichtshof der Europ. Union (EuGH)
hat am 10. Juli 2014 ein Urteil in den beiden oben angegebenen und verbundenen
Rechtssachen gefällt.
Mit diesem Urteil beantwortet der EuGH
eine Vorlagefrage des dt. BGH, der im Rahmen zweier Strafverfahren zu entscheiden
hat, ob der Verkauf von Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide hinzugemischt waren und als Ersatz für Marihuana benutzt wurden, strafrechtlich als
illegaler Verkauf bedenklicher Arzneimittel
verfolgt werden kann.
Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Kräutermischungen fielen synthetische Cannabinoide nicht unter das dt. Betäubungsmittelgesetz, weshalb auf der Grundlage
dieses Gesetzes keine Strafverfolgung ein-
geleitet werden konnte. Der Konsum der
besagten synthetischen Cannabinoide führt
im Allgemeinen zu Rauschzuständen.
Er kann aber auch Übelkeit, heftiges Erbrechen, Herzrasen, Wahnvorstellungen oder
sogar Kreislaufversagen hervorrufen.
Der EuGH gelangte zur Erkenntnis, dass der
Begriff „Arzneimittel“ (Art. 1 Nr. 2 Buchst.
b) der Richtlinie 2001/83 dahingehend auszulegen ist, dass er Stoffe nicht einschließt,
deren Wirkungen sich auf eine schlichte
Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne geeignet zu sein,
der menschlichen Gesundheit unmittelbar
oder mittelbar zuträglich zu sein, und die
nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.
© Thomas Jansa - Fotolia
Der Umstand, dass dieses Ergebnis zur Folge
haben könnte, dass der Vertrieb der Stoffe
strafrechtlich nicht geahndet werden kann,
kann nicht dazu führen, diese Stoffe als
(bedenkliche) Arzneimittel einzustufen.
© Basismodul
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Lieferfähigkeit bei Antragstellung - Verfahren zur Antragstellung im EKO
Aus gegebenem Anlass dürfen wir Sie auf
Folgendes hinweisen:
Der Hauptverband hat angekündigt, künftig verstärkt auf die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen in Zusammenhang mit dem
Nachweis der Lieferfähigkeit zum Zeitpunkt
der Antragstellung zu achten.
Daraus ergeben sich für antragstellende Unternehmen folgende Konsequenzen:
Punkt 1.6 in der Anlage des VO-EKO führt
zum Nachweis der Lieferbarkeit aus, dass
„die Lieferbarkeit der beantragten Arzneispezialität bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein muss, zumindest
durch Anführung im Warenverzeichnis des
Österreichischen Apothekerverlages“.
Das Warenverzeichnis des Österreichischen
Apothekerverlages ist in seiner aktualisierten Fassung jeweils am 1. Tag des jeweiligen Monats verfügbar. Das bedeutet, dass
zu früh gestellte Anträge grundsätzlich kostenpflichtig zurückgewiesen werden können, sofern die Lieferbarkeit zum Zeitpunkt
der Antragstellung nicht im Warenverzeichnis ersichtlich ist.
Die Vorlage von Druckfahnen ist dafür nicht
ausreichend, da sich der Hauptverband zum
Zeitpunkt der Antragstellung von der Lieferbarkeit überzeugen können muss.
Das Verfahren zu einer möglichen Überprüfbarkeit der Lieferbarkeit (Testkäufe) bleibt
davon unberührt.
Der Hauptverband muss bei diesen Regelungen, auch angesichts der Neuerungen des
Instanzenzuges bei Beschwerdeverfahren,
nun verstärkt deren Einhaltung berücksichtigen um eine rechtlich sichere Position für
beide Parteien (Antragsteller und Hauptverband) zu schaffen.
Nach Rücksprache der Interessenverbände
(Pharmig, Generikaverband) mit dem Hauptverband wurde klargestellt, dass eine Änderung der VO-EKO nicht notwendig ist.
Es wurde ein gemeinsames Verständnis dahingehend erzielt, dass Anträge zur Aufnahmen in den EKO frühestens 7 Tage vor dem
jeweiligen Monatsersten an dem das Warenverzeichnis erscheint, in dem die gegenständliche Arzneispezialität gelistet ist, gestellt werden können.
Eine Antragstellung früher als 7 Tage vor
dem Monatsersten wird künftig zu einer kostenpflichtigen Zurückweisung führen: sofern eine neuerliche Antragstellung notwendig ist, sind die Verfahrenskosten auch für
den zweiten Antrag zu entrichten.
Im eigenen Interesse sowie um unnötige
Mehrkosten zu vermeiden ersuchen wir um
Berücksichtigung der nunmehr vereinbarten
Vorgehensweise bei Erstattungsanträgen an
den Hauptverband.
PARFÜMERIEWAREN
EU-Kosmetikverordnung
Zur Erinnerung: Am 22. Dezember 2009 wurde die neue Verordnung über kosmetische
Mittel veröffentlicht.
Da die Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel bereits mehrmals erheblich geändert wurde und teilweise unterschiedliche
nationale Bestimmungen bestehen, wurde
nun eine Kosmetikverordnung ewrlassen.
Das Ziel der VO ist es, die Verfahren zu
vereinfachen und einheitliche Begriffe zu
schaffen, um dadurch den Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten zu verringern.
Außerdem soll insbesondere die Marktüberwachung ausgebaut werden, um den
Schutz der menschlichen Gesundheit zu
gewährleisten.
Unter anderem kam es zu folgenden wesentlichen Neuerungen:
Klare Regelungen bei der Verantwortlichkeit
Produktnotifizierung
Bekanntgabe der Rahmenrezeptur
Regelungen zu Nanomaterialien
Einheitliche Kennzeichnung
Werbeaussagen - Kriterienkatalog
Die Verordnung trat am 11. Jänner 2010 in
Kraft. Die Bestimmungen gelten aber erst ab
11. Juli 2013.
Ab diesem Zeitpunkt ist die Verordnung in
all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keiner
staatlichen Umsetzung bedarf.
Nur wenn es ausdrücklich vorgesehen ist,
wird es in den Mitgliedstaaten zu einer konkretisierenden Umsetzung kommen (z.B. zuständige Behörden, Sanktionen).
Zum Thema EU-Kosmetikverordnung liegen im Gremium aktuelle Unterlagen vom
Bundesgremium auf und stehen Ihnen zur
Verfügung.
© Tom Mc Nemar - Fotolia
FACHGRUPPENNEWS
4
Pharma & Chemie
FARBEN
GRAU RAUS – BUNT REIN 2014/2015
Auch heuer findet wieder der Wettbewerb
„Grau raus – bunt rein!“ des Wiener Farbenhandels statt.
Aufgrund des großen Erfolges hat sich das
Landesgremium Wien entschlossen, auch mit
Beginn des Schuljahres 2014/2015 den Wettbewerb für Wiener Schulklassen ab der 5.
Schulstufe durchzuführen.
Von einer Jury werden wieder je 3 Preisträger
in 2 Kategorien (Ober- und Unterstufe) ausgewählt und Preise im Wert von insgesamt €
3.560,00 an die Gewinner bei der Preisverleihung vergeben. Auch dieses Jahr sollen wieder „graue“ Flächen im Außen- oder Innenbereich bzw. ganze Räume mit Farben kreativ
gestaltet werden.
Die Ankündigung der Aktion in den Schulen
erfolgte in der ersten Schulwoche. Die Einreichfrist für die Projekte endete Ende September 2014 – aufgrund der Erfahrungen der
letzten Jahre und dem Zwischenstand heute können wir wieder mit einem tollen farblichen Ergebnis rechnen.
Heuer wird der Wettbewerb vom 3., 7., 13.,
18. und 19. Bezirk unterstützt,
indem
50 % der Materialkosten
der
a nge me lde t e n
öffentlichen allgemeinbildenden
Schulen in dem
jeweiligen Bezirk
übernommen werden.
Zusätzlich werden wieder 50 % der Materialkosten der angemeldeten öffentlichen Sonderschulen von der MA 56 übernommen.
Bisher haben sich 43 Klassen bzw. Projekte
angemeldet.
Folgende Farbenfachhändler haben heuer am
Wettbewerb teilgenommen:
5. Bezirk
G. WOLFRAM GmbH
Sefra Farben- und Tapetenvertrieb Ges.m.b.H.
Fa. Kurt Wolf & Co. KG
6. Bezirk
Farbenfachhandel Gerhard GÖRBICZ Gesellschaft m.b.H.
W.Neuber's Enkel GmbH
7. Bezirk
100 % FARBE Thomas WALLY
Color Store Vienne Graffiti + Street Art Supplies
12. Bezirk
Josef Ruhser
17. Bezirk
BUGKEL GesmbH
Sefra Farben- und Tapetenvertrieb Ges.m.b.H.
1. Bezirk
20. Bezirk
Beck, Koller & Fischer GmbH
Karl Schwoiser Farbenschwoiser
2. Bezirk
HT Farben & Lacke Ges.m.b.H. & Co KG
FarbenAnstalt
23. Bezirk
Sefra Farben- und Tapetenvertrieb Ges.m.b.H.
Rembrandtin Farbexperte GmbH
CHEMIE & REACH
CLP UND DPD-KENNZEICHNUNGEN NACH DEM 1. JUNI 2015
Gemäß den Übergangsvorschriften der
CLP-Verordnung sind ab dem 1. Juni 2015
nun auch Gemische nach der CLP-Verordnung zu kennzeichnen.
Alle Gemische (Zubereitungen), die bis zu
diesem Datum 1. Juni 2015 eingestuft und
gekennzeichnet und in der Folge in Verkehr
gebracht worden sind, können bis 1. Juni
2017 abverkauft werden.
sierter Einstufungen in den Anhang VI der
CLPVerordnung, unter anderem Formaldehyd
und Styrol (siehe Beilage).
Da der Inverkehrsetzensbegriff der CLP-VO
auch das „Verkaufen“ umfasst, kann das Produkt auch noch auf Firmengelände lagern,
wenn ein Eigentümerwechsel stattgefunden
hat.
Für vor diesen Zeitpunkten in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische gibt es ebenfalls
eine 2-jährige Abverkaufsfrist. In dieser ATP
werden beispielsweise Ethylbenzol, Formaldehyd und Styrol neu harmonisiert eingestuft.
Weitere Informationen dazu finden Sie in dem
Newsletter „Lackinfo 03/2014“ des Fachverbandes der Chemischen Industrie Österreichs.
Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass es
sich hier um ein Erstinverkehrsetzen handelt. Das bedeutet, dass ein einmal in Verkehr gesetztes Produkt auf jeder folgenden
Handelsstufe bis 1. Juni 2017 abverkauft
werden kann.
Die 6. ATP (Anpassung an den technischen
Fortschritt) ist bei Stoffen ab 1.12.2014 und
bei Gemischen ab dem 1.6.2015 anzuwenden.
Diese ATP enthält Neuaufnahmen harmoni-
© Wolszczak - Fotolia.com
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Novelle VerpackungsVO
Mit der Novelle des AWG und der Verpackungsverordnung wurde erstmals eine Definition
von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen festgelegt. In Kürze beginnt die Begutachtung zur Abgrenzungs- Verordnung, die die Zuordnung von Verpackungen
in den Haushalts- und gewerblichen Bereich regelt. Nach In-Kraft-Treten der AbgrenzungsVerordnung sind die Quoten zwingend bei Entpflichtung von Haushalts- und gewerblichen
Verpackungen anzuwenden.
Die Abgrenzungsverordnung wird voraussichtlich im Jänner 2015 in Kraft treten. Die Quoten basieren auf einer Studie der „GVMGesellschaft für Verpackungsmarktforschung“, die
vom BMLFUW beauftragt und von den Systembetreibern finanziert wurde.
Dabei wurden 47 unterschiedliche Produktgruppen identifiziert. Lacke fallen in die Produktgruppe AT- 17 – „Bauchemie, Baustoffe &
Installation“.
Da für alle Lackhersteller die Quoten, die für
diese Produktgruppe ermittelt wurden, verpflichtend anzuwenden sind, gibt es keine
Differenzierung nach Unternehmen, die Konsumprodukte und gewerbliche Produkte herstellen. Der Schwerpunkt bei der anstehenden Begutachtung wird in der Korrektheit der
ermittelnden Quoten liegen.
Infonachmittag haben wir auch alle Mitglieder unseres Gremiums eingeladen.
Bei Interesse liegen im Gremium Unterlagen dazu auf und können gerne angefordert werden.
© aleciccotelli - Fotolia
Zu diesem Thema hat der Papier- und Spielwarenhandel die Veranstaltung „Was bringt die
neue Verpackungsverordnung?“ am 20.November 2014 um 16:00 organisiert. Zu diesem
VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK
Jubilarehrungen
© pictures born
V.l.n.r: Herr Mag. Johannes Kwizda (Kwizda Pharma GmbH), Herr Mag. Michael Mattner (Abbott Gesellschaft m.b.H.), KommR Dkfm. Dr. Johann Kwizda
(Obmann des Gremiums Großhandel mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken), Herr Alfred Caspar-Stadlbauer und Herr
Dipl. Bw. Franz Hohensinner (Takeda Pharma Ges.m.b.H.), Frau Ilse Utz (Mag. Pharm. Richard Kottas-Heldenberg und Sohn GmbH & Co KG), Herr Siegfried
Maurer (Estee Lauder Cosmetics Gesellschaft m.b.H.), Herr Rodrigo Goarmon (Sandoz GmbH), Herr KommR Erwin Pellet (Spartenobmann), Frau Maria Witek, Herr Dr. Fabian Waechter (Pfizer Corporation Austria Gesellschaft m.b.H.), Walter Schnabl (Obmann-Stv. des Gremiums Großhandel mit Arzneimitteln,
Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken), KommR Gerhard Fischler (Obmann des Einzelhandels mit Parfümerie und Drogerie-Einzelhandels,
Ausschussmitglied im Großhandel, Fa. Wilhelm Neuber's Enkel Dr. Brunner & Kolb GmbH)
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Pharma & Chemie
Am 12. November 2014 wurden die langjährigen Mitglieder des Gremiums gemeinsam mit dem Gremium Parfümerie- und
Drogerie-Einzelhandel geehrt.
Die Mitglieder wurden im edlen Palais Kempinski von den Obmännern Herrn Dr. Kwizda und Herrn KommR Fischler herzlich empfangen. Nach einigen Eröffnungsworten ging
es schon mit den ersten Ehrungen los und die
Ehrenurkunden wurden feierlich von den Obmännern vergeben. Zwischen den Auszeichnungen gab es für unsere Mitglieder ein
köstliches Galamenü. Für die musikalische
Untermalung sorgte Frau Daniela Krammer
mit Ihrem Saxophon und mit Gesangseinlagen.
An diesem Abend wurden 52 Firmen mit insgesamt ca. 1730 Jahre Mitgliedschaft geehrt.
Folgende 36 Firmen vom Landesgremium Wien
des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken
sind unserer Einladung zur Ihrer Mitgliedsehrung gefolgt:
25 Jahre
‚‚ Askin & Co. Gesellschaft m.b.H.
‚‚ Andreas Denner
‚‚ Ferring Arzneimittel Gesellschaft m.b.H.
‚‚ Friedrich Glanz Gesellschaft m.b.H.
‚‚ Walter Klager
‚‚ Mag.pharm. Helmut Kowarik
‚‚ Ing. Dr. Wolfgang Schuster
‚‚ Schülke & Mayr Gesellschaft m.b.H.
‚‚ Horst Somogyi
‚‚ Water & Wastewater Technic WWT Austria GmbH
30 Jahre
‚‚ HAYDN-APOTHEKE Mag. pharm. Günther Eder KG
‚‚ J. Medinger & Söhne
‚‚ Kwizda Pharma GmbH
‚‚ Nalco Österreich Gesellschaft m.b.H.
‚‚ NOACK & CO GmbH
‚‚ Heinz Zak
35 Jahre
‚‚ Abbott Gesellschaft m.b.H.
‚‚ Chemopharma - Chemikalien und Pharmazeutika Handelsges.m.b.H.
‚‚ Estee Lauder Cosmetics Gesellschaft m.b.H.
‚‚ Franz Stransky Gesellschaft m.b.H.
‚‚ GRB Günther Langmann Gebäudereinigungsbedarf-Handelsges.m.b.H.
‚‚ Wilhelm Neuber's Enkel Dr. Brunner & Kolb
GmbH
40 Jahre
‚‚ Brenntag CEE GmbH
‚‚ Breymesser & Co. Ges.m.b.H.
‚‚ Erhard Diwald
‚‚ F.T. Öl Handels GmbH & Co KG
‚‚ Dkfm. L. Tenczer Ges.m.b.H.
‚‚ KommR Dkfm. Dr. Johann Franz Kwizda
‚‚ Novo Nordisk Pharma GmbH
‚‚ Sandoz GmbH
45 Jahre
‚‚ Kurt Wolf & Co KG
‚‚ Novartis Pharma GmbH
55 Jahre
‚‚ Pfizer Corporation Austria Ges.m.b.H.
‚‚ Takeda Pharma Ges.m.b.H.
65 Jahre
Mag. Pharm. Richard Kottas-Heldenberg und
Sohn GmbH & Co KG
VERANSTALTUNGSVORSCHAU
Exportpreis 2015
Am 30. Juni 2015 findet in der WKÖ der 13.
Österreichische Exporttag statt.
Als Höhepunkt dieses Tages ganz im Zeichen des österreichischen Exporterfolges
geht am Abend die Verleihung des Österreichischen Exportpreises, des Global Pla-
yer Award sowie des Expat Award mit einer Gala im Museumsquartier Wien über
die Bühne.
Die Bewerbungsfrist für den Exportpreis
2015 endet am 13. Februar 2015.
Informationen dazu finden Sie auch unter:
Interessierte exportierende Handelsunternehmen können sich wieder online auf exportpreis.at per Fragebogen anmelden.
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Exportpreis-20152.html
INFO
Verstärkt auftretende Fälschung der 50-Euro-Banknote
Information über eine verstärkt auftretende Fälschung der 50-Euro-Banknote mit Nachahmung einiger Sicherheitsmerkmale.
Die Gegenüberstellung der wesentlichen
Unterscheidungsmerkmale zwischen echten Banknoten und diesem Fälschungstyp
finden Sie auf der Homepage wko.at/wien/
handel unter dem Link „Zahlungsverkehr, E- und M-Commerce“.
Aus gegebenem Anlass wollen wir über eine
verstärkt auftretende 50-Euro Fälschung informieren, welche vorwiegend im Handel
auftritt.
Bei sorgfältiger Prüfung der Sicherheitsmerkmale, zum Beispiel der Sicherheitsfolie (Vorderseite) und der großen Wertzahl
„50“ (Rückseite rechts unten), ist diese
Fälschung leicht erkennbar.
© Liona Toussaint - Fotolia.com
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Elektronischer Zugang zur Finanzverwaltung via FinanzOnline
Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte folgende Informationen betreffend
der Einstieg ins Portal FinanzOnline:
Aktuelle Information über Sicherheitsmaßnahmen (Stand: Oktober 2014)
Aufgrund der bekannt gewordenen Sicherheitslücken in Zusammenhang mit dem Verschlüsselungsstandard SSL Secure Socket Layer
Protokoll mussten für FinanzOnline rasch Maßnahmen gesetzt werden, um die Sicherheit von
Daten und Transaktionen zu gewährleisten.
Die IT der Finanzverwaltung ist nach den
strengen Sicherheitsvorschriften ISO 27001
zertifiziert. Die Sicherheit von Daten und
Transaktionen hat allerhöchste Priorität. Für
die Übertragung von Daten während einer
Sitzung wird daher eines der aktuell besten
Verschlüsselungssysteme – das Transport Layer Security (TLS) – eingesetzt. Dieses hybride Verschlüsselungsprotokoll zur sicheren Datenübertragung im Internet garantiert, dass
die Daten verschlüsselt werden, die Identität des Internet-Servers zweifelsfrei bestätigt
wird und die Daten vollständig und unverändert übertragen werden.
Aufgrund der aufgetreten Sicherheitsmängel werden daher ältere Verschlüsselungsstandards wie das Secure Socket Layer Protokoll
(SSL) ab sofort nicht mehr eingesetzt.
Zusätzlich werden auch ältere Verschlüsselungsalgorithmen (RC4/3DES) aus Sicherheitsgründen
nicht mehr unterstützt, da sie nicht mehr den
aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen.
Dies hat zur Folge, dass der Einstieg in FinanzOnline bei Verwendung des Microsoft
Betriebssystems Windows XP oder Windows
Server 2003 und dem Webbrowser Internet
Explorer Version 8 nicht mehr möglich ist.
Wird Windows XP jedoch mit einem anderen Browser eingesetzt, wie zB Mozilla Firefox, Opera, Google Chrome, ist der Einstieg
in FinanzOnline nach wie vor möglich.
Wenn das Microsoft Betriebssystem VISTA
(Nachfolger von XP) installiert ist, kann noch
mit Internet Explorer der Versionen 7, 8 und
höher in FinanzOnline eingestiegen werden.
Diese Information zu den Sicherheitsmaßnahmen und ihren Auswirkungen ist veröffentlicht und unter wko.at/bshandel abrufbar.
NEUE Förderungen des AMS Wien
Qualifizierungsförderung
NEU ab 2015.
für
Beschäftigte
Ab dem ersten Quartal 2015 ist es so weit.
Die Förderung der Qualifizierung Beschäftigter
wird auf neue Beine gestellt und ab 2015 ohne
finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds vom Arbeitsmarktservice finanziert werden.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Förderinstrumentes ist gerade in Ausarbeitung.
Über die Eckpunkte der „Qualifizierungsförde-
rung für Beschäftigte – NEU“ informieren wir
Sie heute schon:
Mindestdauer der Ausbildung: 24 Maßnahmenstunden à 50 Minuten
Unter bestimmten Voraussetzungen sind folgende Zielgruppen/Personen förderbar:
Förderhöhe:
Männer unter 45 Jahre ohne Lehrabschluss
oder darüber hinausgehender Ausbildung
Frauen unter 45 Jahre, die höchstens eine
Lehrausbildung oder mittlere Schule abgeschlossen haben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab
45 Jahre
 50 % der Kurskosten und
 50 % der Personalkosten ab der 33. Maßnahmenstunde.
Über den konkreten Start der „Qualifizierungsförderung für Beschäftigte – NEU“ und die genauen Bestimmungen wird Sie das Arbeitsmarktservice Wien auf dem Laufenden halten.
© imageteam - Fotolia.com
Arbeitszeitkontrollen im Handel 2015
Für Handelsbetriebe wird es eine spezielle Schwerpunktaktion von der Arbeitsinspektoraten für 2015 geben:
Ein Auszug aus einem Dokument des Arbeitnehmerschutzbeirates:
Die Arbeitnehmer/innenseite weist immer
wieder auf Mängel betreffend die Einhaltung
der Arbeitszeitbestimmungen insbesondere
im Handel hin. Um einen Überblick über die
tatsächliche Situation zu bekommen, ist es
daher erforderlich, eine Schwerpunktaktion
„Handel 2015“ durchzuführen.
Dabei sollen vom 1. Jänner bis 30. Juni 2015
im Zuge der routinemäßigen Kontrollen in
Einzelhandelsbetrieben die Höchstgrenzen
der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Ruhepausen und täglichen und wö-
chentlichen Ruhezeiten überprüft werden.
Den Schwerpunkt bildet die Kontrolle der
Einhaltung der Regelungen zum arbeitsfreien
Samstag.
Ergänzend sollen auch Schwerpunktkontrollen speziell in Verkaufsstellen in Bahnhöfen,
in denen Arbeitnehmer/innen während der
Sonn- und Feiertagsruhe beschäftigt werden
dürfen, erfolgen.
FACHGRUPPENNEWS
8
Pharma & Chemie
AKTUELLES
KV Handelsangestellte ab 1.1.2015
Erhöhung für alle Handelsangestellten
Mit Beginn des nächsten Jahres gibt es für
(Vollzeit-)Angestellte im Handel in Österreich mehr Geld: Auf Basis des Doppelabschlusses für die Jahre 2014 und 2015 steigen die
Kollektivvertragsgehälter mit 1. Jänner um
rund 2,1 %. Das resultiert aus dem Doppel-
abschluss, auf den sich die Sozialpartner
im Handel -die Bundessparte Handel in der
Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und
die Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) - für
die Jahre 2014 und 2015 geeinigt haben.
Um den Handel als Arbeitgeber insbesondere für Jugendliche zu attraktivieren, wurde
besonderes Augenmerk auf die Lehrlingsentschädigung gelegt: Auszubildende bekommen ab 1. Jänner 2015 rund 3% mehr Geld.
Auf den Doppel-Abschluss für die Jahre 2014
und 2015 haben sich die Verhandlungspartner im Vorjahr geeinigt, um heuer viel Zeit
in die gemeinsame Modernisierung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte zu investieren.
Ö3 und der Handel zahlen Ihren Weihnachtseinkauf!
Info-Service für Händler (Werbematerialien für das Christmas-Shopping, um
in den Geschäften darauf hinzuweisen)
unter: www.derhandel.at
Die Aktion ist eine gemeinsame Aktivität
von Hitradio Ö3, Wirtschaftskammer Österreich und dem österreichischen Handel.
So spielen Sie mit
Vergangenes Jahr freuten sich die Kooperationspartner über rund 30.000 eingereichte Rechnungen:
„Damit war und ist das Ö3-ChristmasShopping ein schöner Anreiz, seine
Weihnachtsgeschenke im heimischen
Handel zu kaufen und diesen damit zu
unterstützen”, weiß Leitl.
„Ö3, der Handel und die WKÖ wollen mit
dem Christmas Shopping auch heuer wieder jenen Menschen, die anderen etwas
schenken, Freude bereiten”, hebt Bettina Lorentschitsch, Obfrau der Bundessparte Handel, hervor.
Impressum
1.Im österreichischen Handel ein Weihnachtsgeschenk kaufen (ob Spielwaren, Bücher, Textilien, Unterhaltungselektronik, Schmuck, Kosmetik- oder
Sportartikel, alle Rechnungsbeträge
können bei der Aktion zurückgewonnen werden).
2.Rechnung an Ö3 schicken (Online auf
oe3.ORF.at; per E-Mail: rechnung@
oe3.at; per Fax: 0810 600 300 (7
Cent/min); per Post: an Hitradio Ö3,
1136 Wien, „Ö3-Christmas-Shopping”
3.Hitradio Ö3 hören.
Von 2. bis 23. Dezember wird von
Montag bis Samstag täglich mehrmals
aus den eingeschickten Rechnungen
gezogen.
4.Gewinnen!
Der Handel und Ö3 zahlen Ihren
Weihnachtseinkauf!
Unterstützen auch Sie diese Aktion.
Sämtliche Werbemittel (A3 Poster, Postkarten, Kassabons) könn Sie unter
wko.at/wien/handel
downloaden und
selbst ausdrucken
oder unter der
Telefonnummer
01/514 50-3000
bzw. per Mail an
[email protected]
zur kostenlosen
Zusendung
anfordern.
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& gewin n!
In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskamme
r Österreich.
Alle Infos auf oe3.ORF.at
WELCHER LEHRLING PASST
ZU MEINER FIRMA?
Nr. 4 | Dez. 2014
Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller:
Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln,
Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken,
Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien
Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsarbeit der
Sparte Handel der Wirtschaftskammer Wien
Fotos: ©Andrejs Pidjass, ©lily-, Tom-, Manfred Steinbach Fotolia.com; © Palais Hansen Kempinski Vienna ©Sparte
Handel; ©A. Kern
Wenn Sie Ihren Namen im Hitradio Ö3
hören, sofort unter 0800 600 600 anrufen!
EINMOLIG.COM /
Das große Ö3-Christmas-Shopping geht heuer bereits in die
siebente Runde.
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UNTERSTÜTZUNG
BEI DER
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