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FACHGRUPPENNEWS 4|14 Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, das Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken, Dr. Johann F. Kwizda, Rudolf Vogt und Ihr gesamtes Team, wünscht Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Kollegen jetzt schon von Herzen für die kommenden Feiertage und Weihnacht, eine wohlverdiente Erholung und eine stille, besinnlich aber auch fröhliche Zeit sowie einen guten Start in ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2015. Für das Landesgremium Wien KommR Dkfm. Dr. Johann F. Kwizda Gremialobmann Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken Obmann: KommR Dkfm. Dr. Johann F. Kwizda Geschäftsführer: Rudolf Vogt Sachbearbeiterin: Karina Sucu Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien T 01/514 50-3228 | F 01/514 50-3288 E [email protected] W wko.at/wien/pharmagrosshandel Rudolf Vogt Gremialgeschäftsführer INHALT Nr. 4 | Dez. 2014 ARZNEIMITTEL........................................................................................................2 PARFÜMERIEWAREN..............................................................................................3 FARBEN...................................................................................................................4 CHEMIE & REACH....................................................................................................4 VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK.............................................................................5 VERANSTALTUNGSVORSCHAU...............................................................................6 INFO.........................................................................................................................6 AKTUELLES.............................................................................................................8 FACHGRUPPENNEWS 2 Pharma & Chemie ARZNEIMITTEL Pharmakovigilanzgebühren der Europäischen Arzneimittelagentur; Amtsblatt Ende Juni 2014 ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 658/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über die Gebühren, die der Europäischen Arzneimittelagentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind, im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung ist bereits Ende Juli 2014 in Kraft getreten. Die Gebühren betreffen Pharmakovigilanztätigkeiten und –verfahren, die auf Unionsebene durchgeführt werden. Homöopathische und Pflanzliche Arzneimittel sind von der Verordnung ausgenommen. Kleinstunternehmen sind von den Gebühren befreit, für kleine und mittlere Unternehmen sind Ermäßigungen festgelegt worden. Änderung der SuchtgiftVO und der PsychtropenVO - Kundmachung BGBl Die Änderung der Suchtgiftverordnung geht über den Begutachtungsentwurf hinaus. Danach bleibt das vom BMG nach § 22 Suchtgiftverordnung aufgelegte Formblatt bis zum 31. März 2015 gültig und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibungen nach § 21 Suchtgiftverordnung, dessen Abs. 1 mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, weiter verwendet werden. GHB wird in Anhang IV.1. der Suchtgiftverordnung aufgenommen. Davon ausgenommen bleiben allerdings Zubereitungen mit GHB, wenn diese kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 % GHB enthalten. Von den in Anhang IV.1. in der Zeile „die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte“ genannten Estern wird GBL ausgenommen. Die kundgemachte Änderung der Psychotropenverordnung entspricht dem Begutachtungsentwurf. Sie tritt ebenfalls mit 1.1.2015 in Kraft. Auslegung des Begriffs "Arzneimittel", synthetische Cannabinoide Der Gerichtshof der Europ. Union (EuGH) hat am 10. Juli 2014 ein Urteil in den beiden oben angegebenen und verbundenen Rechtssachen gefällt. Mit diesem Urteil beantwortet der EuGH eine Vorlagefrage des dt. BGH, der im Rahmen zweier Strafverfahren zu entscheiden hat, ob der Verkauf von Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide hinzugemischt waren und als Ersatz für Marihuana benutzt wurden, strafrechtlich als illegaler Verkauf bedenklicher Arzneimittel verfolgt werden kann. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Kräutermischungen fielen synthetische Cannabinoide nicht unter das dt. Betäubungsmittelgesetz, weshalb auf der Grundlage dieses Gesetzes keine Strafverfolgung ein- geleitet werden konnte. Der Konsum der besagten synthetischen Cannabinoide führt im Allgemeinen zu Rauschzuständen. Er kann aber auch Übelkeit, heftiges Erbrechen, Herzrasen, Wahnvorstellungen oder sogar Kreislaufversagen hervorrufen. Der EuGH gelangte zur Erkenntnis, dass der Begriff „Arzneimittel“ (Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2001/83 dahingehend auszulegen ist, dass er Stoffe nicht einschließt, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne geeignet zu sein, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, und die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind. © Thomas Jansa - Fotolia Der Umstand, dass dieses Ergebnis zur Folge haben könnte, dass der Vertrieb der Stoffe strafrechtlich nicht geahndet werden kann, kann nicht dazu führen, diese Stoffe als (bedenkliche) Arzneimittel einzustufen. © Basismodul 3 Lieferfähigkeit bei Antragstellung - Verfahren zur Antragstellung im EKO Aus gegebenem Anlass dürfen wir Sie auf Folgendes hinweisen: Der Hauptverband hat angekündigt, künftig verstärkt auf die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen in Zusammenhang mit dem Nachweis der Lieferfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zu achten. Daraus ergeben sich für antragstellende Unternehmen folgende Konsequenzen: Punkt 1.6 in der Anlage des VO-EKO führt zum Nachweis der Lieferbarkeit aus, dass „die Lieferbarkeit der beantragten Arzneispezialität bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein muss, zumindest durch Anführung im Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages“. Das Warenverzeichnis des Österreichischen Apothekerverlages ist in seiner aktualisierten Fassung jeweils am 1. Tag des jeweiligen Monats verfügbar. Das bedeutet, dass zu früh gestellte Anträge grundsätzlich kostenpflichtig zurückgewiesen werden können, sofern die Lieferbarkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Warenverzeichnis ersichtlich ist. Die Vorlage von Druckfahnen ist dafür nicht ausreichend, da sich der Hauptverband zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Lieferbarkeit überzeugen können muss. Das Verfahren zu einer möglichen Überprüfbarkeit der Lieferbarkeit (Testkäufe) bleibt davon unberührt. Der Hauptverband muss bei diesen Regelungen, auch angesichts der Neuerungen des Instanzenzuges bei Beschwerdeverfahren, nun verstärkt deren Einhaltung berücksichtigen um eine rechtlich sichere Position für beide Parteien (Antragsteller und Hauptverband) zu schaffen. Nach Rücksprache der Interessenverbände (Pharmig, Generikaverband) mit dem Hauptverband wurde klargestellt, dass eine Änderung der VO-EKO nicht notwendig ist. Es wurde ein gemeinsames Verständnis dahingehend erzielt, dass Anträge zur Aufnahmen in den EKO frühestens 7 Tage vor dem jeweiligen Monatsersten an dem das Warenverzeichnis erscheint, in dem die gegenständliche Arzneispezialität gelistet ist, gestellt werden können. Eine Antragstellung früher als 7 Tage vor dem Monatsersten wird künftig zu einer kostenpflichtigen Zurückweisung führen: sofern eine neuerliche Antragstellung notwendig ist, sind die Verfahrenskosten auch für den zweiten Antrag zu entrichten. Im eigenen Interesse sowie um unnötige Mehrkosten zu vermeiden ersuchen wir um Berücksichtigung der nunmehr vereinbarten Vorgehensweise bei Erstattungsanträgen an den Hauptverband. PARFÜMERIEWAREN EU-Kosmetikverordnung Zur Erinnerung: Am 22. Dezember 2009 wurde die neue Verordnung über kosmetische Mittel veröffentlicht. Da die Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel bereits mehrmals erheblich geändert wurde und teilweise unterschiedliche nationale Bestimmungen bestehen, wurde nun eine Kosmetikverordnung ewrlassen. Das Ziel der VO ist es, die Verfahren zu vereinfachen und einheitliche Begriffe zu schaffen, um dadurch den Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten zu verringern. Außerdem soll insbesondere die Marktüberwachung ausgebaut werden, um den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. Unter anderem kam es zu folgenden wesentlichen Neuerungen: Klare Regelungen bei der Verantwortlichkeit Produktnotifizierung Bekanntgabe der Rahmenrezeptur Regelungen zu Nanomaterialien Einheitliche Kennzeichnung Werbeaussagen - Kriterienkatalog Die Verordnung trat am 11. Jänner 2010 in Kraft. Die Bestimmungen gelten aber erst ab 11. Juli 2013. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verordnung in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keiner staatlichen Umsetzung bedarf. Nur wenn es ausdrücklich vorgesehen ist, wird es in den Mitgliedstaaten zu einer konkretisierenden Umsetzung kommen (z.B. zuständige Behörden, Sanktionen). Zum Thema EU-Kosmetikverordnung liegen im Gremium aktuelle Unterlagen vom Bundesgremium auf und stehen Ihnen zur Verfügung. © Tom Mc Nemar - Fotolia FACHGRUPPENNEWS 4 Pharma & Chemie FARBEN GRAU RAUS – BUNT REIN 2014/2015 Auch heuer findet wieder der Wettbewerb „Grau raus – bunt rein!“ des Wiener Farbenhandels statt. Aufgrund des großen Erfolges hat sich das Landesgremium Wien entschlossen, auch mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 den Wettbewerb für Wiener Schulklassen ab der 5. Schulstufe durchzuführen. Von einer Jury werden wieder je 3 Preisträger in 2 Kategorien (Ober- und Unterstufe) ausgewählt und Preise im Wert von insgesamt € 3.560,00 an die Gewinner bei der Preisverleihung vergeben. Auch dieses Jahr sollen wieder „graue“ Flächen im Außen- oder Innenbereich bzw. ganze Räume mit Farben kreativ gestaltet werden. Die Ankündigung der Aktion in den Schulen erfolgte in der ersten Schulwoche. Die Einreichfrist für die Projekte endete Ende September 2014 – aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre und dem Zwischenstand heute können wir wieder mit einem tollen farblichen Ergebnis rechnen. Heuer wird der Wettbewerb vom 3., 7., 13., 18. und 19. Bezirk unterstützt, indem 50 % der Materialkosten der a nge me lde t e n öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in dem jeweiligen Bezirk übernommen werden. Zusätzlich werden wieder 50 % der Materialkosten der angemeldeten öffentlichen Sonderschulen von der MA 56 übernommen. Bisher haben sich 43 Klassen bzw. Projekte angemeldet. Folgende Farbenfachhändler haben heuer am Wettbewerb teilgenommen: 5. Bezirk G. WOLFRAM GmbH Sefra Farben- und Tapetenvertrieb Ges.m.b.H. Fa. Kurt Wolf & Co. KG 6. Bezirk Farbenfachhandel Gerhard GÖRBICZ Gesellschaft m.b.H. W.Neuber's Enkel GmbH 7. Bezirk 100 % FARBE Thomas WALLY Color Store Vienne Graffiti + Street Art Supplies 12. Bezirk Josef Ruhser 17. Bezirk BUGKEL GesmbH Sefra Farben- und Tapetenvertrieb Ges.m.b.H. 1. Bezirk 20. Bezirk Beck, Koller & Fischer GmbH Karl Schwoiser Farbenschwoiser 2. Bezirk HT Farben & Lacke Ges.m.b.H. & Co KG FarbenAnstalt 23. Bezirk Sefra Farben- und Tapetenvertrieb Ges.m.b.H. Rembrandtin Farbexperte GmbH CHEMIE & REACH CLP UND DPD-KENNZEICHNUNGEN NACH DEM 1. JUNI 2015 Gemäß den Übergangsvorschriften der CLP-Verordnung sind ab dem 1. Juni 2015 nun auch Gemische nach der CLP-Verordnung zu kennzeichnen. Alle Gemische (Zubereitungen), die bis zu diesem Datum 1. Juni 2015 eingestuft und gekennzeichnet und in der Folge in Verkehr gebracht worden sind, können bis 1. Juni 2017 abverkauft werden. sierter Einstufungen in den Anhang VI der CLPVerordnung, unter anderem Formaldehyd und Styrol (siehe Beilage). Da der Inverkehrsetzensbegriff der CLP-VO auch das „Verkaufen“ umfasst, kann das Produkt auch noch auf Firmengelände lagern, wenn ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Für vor diesen Zeitpunkten in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische gibt es ebenfalls eine 2-jährige Abverkaufsfrist. In dieser ATP werden beispielsweise Ethylbenzol, Formaldehyd und Styrol neu harmonisiert eingestuft. Weitere Informationen dazu finden Sie in dem Newsletter „Lackinfo 03/2014“ des Fachverbandes der Chemischen Industrie Österreichs. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass es sich hier um ein Erstinverkehrsetzen handelt. Das bedeutet, dass ein einmal in Verkehr gesetztes Produkt auf jeder folgenden Handelsstufe bis 1. Juni 2017 abverkauft werden kann. Die 6. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt) ist bei Stoffen ab 1.12.2014 und bei Gemischen ab dem 1.6.2015 anzuwenden. Diese ATP enthält Neuaufnahmen harmoni- © Wolszczak - Fotolia.com 5 Novelle VerpackungsVO Mit der Novelle des AWG und der Verpackungsverordnung wurde erstmals eine Definition von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen festgelegt. In Kürze beginnt die Begutachtung zur Abgrenzungs- Verordnung, die die Zuordnung von Verpackungen in den Haushalts- und gewerblichen Bereich regelt. Nach In-Kraft-Treten der AbgrenzungsVerordnung sind die Quoten zwingend bei Entpflichtung von Haushalts- und gewerblichen Verpackungen anzuwenden. Die Abgrenzungsverordnung wird voraussichtlich im Jänner 2015 in Kraft treten. Die Quoten basieren auf einer Studie der „GVMGesellschaft für Verpackungsmarktforschung“, die vom BMLFUW beauftragt und von den Systembetreibern finanziert wurde. Dabei wurden 47 unterschiedliche Produktgruppen identifiziert. Lacke fallen in die Produktgruppe AT- 17 – „Bauchemie, Baustoffe & Installation“. Da für alle Lackhersteller die Quoten, die für diese Produktgruppe ermittelt wurden, verpflichtend anzuwenden sind, gibt es keine Differenzierung nach Unternehmen, die Konsumprodukte und gewerbliche Produkte herstellen. Der Schwerpunkt bei der anstehenden Begutachtung wird in der Korrektheit der ermittelnden Quoten liegen. Infonachmittag haben wir auch alle Mitglieder unseres Gremiums eingeladen. Bei Interesse liegen im Gremium Unterlagen dazu auf und können gerne angefordert werden. © aleciccotelli - Fotolia Zu diesem Thema hat der Papier- und Spielwarenhandel die Veranstaltung „Was bringt die neue Verpackungsverordnung?“ am 20.November 2014 um 16:00 organisiert. Zu diesem VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK Jubilarehrungen © pictures born V.l.n.r: Herr Mag. Johannes Kwizda (Kwizda Pharma GmbH), Herr Mag. Michael Mattner (Abbott Gesellschaft m.b.H.), KommR Dkfm. Dr. Johann Kwizda (Obmann des Gremiums Großhandel mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken), Herr Alfred Caspar-Stadlbauer und Herr Dipl. Bw. Franz Hohensinner (Takeda Pharma Ges.m.b.H.), Frau Ilse Utz (Mag. Pharm. Richard Kottas-Heldenberg und Sohn GmbH & Co KG), Herr Siegfried Maurer (Estee Lauder Cosmetics Gesellschaft m.b.H.), Herr Rodrigo Goarmon (Sandoz GmbH), Herr KommR Erwin Pellet (Spartenobmann), Frau Maria Witek, Herr Dr. Fabian Waechter (Pfizer Corporation Austria Gesellschaft m.b.H.), Walter Schnabl (Obmann-Stv. des Gremiums Großhandel mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken), KommR Gerhard Fischler (Obmann des Einzelhandels mit Parfümerie und Drogerie-Einzelhandels, Ausschussmitglied im Großhandel, Fa. Wilhelm Neuber's Enkel Dr. Brunner & Kolb GmbH) FACHGRUPPENNEWS 6 Pharma & Chemie Am 12. November 2014 wurden die langjährigen Mitglieder des Gremiums gemeinsam mit dem Gremium Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel geehrt. Die Mitglieder wurden im edlen Palais Kempinski von den Obmännern Herrn Dr. Kwizda und Herrn KommR Fischler herzlich empfangen. Nach einigen Eröffnungsworten ging es schon mit den ersten Ehrungen los und die Ehrenurkunden wurden feierlich von den Obmännern vergeben. Zwischen den Auszeichnungen gab es für unsere Mitglieder ein köstliches Galamenü. Für die musikalische Untermalung sorgte Frau Daniela Krammer mit Ihrem Saxophon und mit Gesangseinlagen. An diesem Abend wurden 52 Firmen mit insgesamt ca. 1730 Jahre Mitgliedschaft geehrt. Folgende 36 Firmen vom Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie Handel mit Farben und Lacken sind unserer Einladung zur Ihrer Mitgliedsehrung gefolgt: 25 Jahre Askin & Co. Gesellschaft m.b.H. Andreas Denner Ferring Arzneimittel Gesellschaft m.b.H. Friedrich Glanz Gesellschaft m.b.H. Walter Klager Mag.pharm. Helmut Kowarik Ing. Dr. Wolfgang Schuster Schülke & Mayr Gesellschaft m.b.H. Horst Somogyi Water & Wastewater Technic WWT Austria GmbH 30 Jahre HAYDN-APOTHEKE Mag. pharm. Günther Eder KG J. Medinger & Söhne Kwizda Pharma GmbH Nalco Österreich Gesellschaft m.b.H. NOACK & CO GmbH Heinz Zak 35 Jahre Abbott Gesellschaft m.b.H. Chemopharma - Chemikalien und Pharmazeutika Handelsges.m.b.H. Estee Lauder Cosmetics Gesellschaft m.b.H. Franz Stransky Gesellschaft m.b.H. GRB Günther Langmann Gebäudereinigungsbedarf-Handelsges.m.b.H. Wilhelm Neuber's Enkel Dr. Brunner & Kolb GmbH 40 Jahre Brenntag CEE GmbH Breymesser & Co. Ges.m.b.H. Erhard Diwald F.T. Öl Handels GmbH & Co KG Dkfm. L. Tenczer Ges.m.b.H. KommR Dkfm. Dr. Johann Franz Kwizda Novo Nordisk Pharma GmbH Sandoz GmbH 45 Jahre Kurt Wolf & Co KG Novartis Pharma GmbH 55 Jahre Pfizer Corporation Austria Ges.m.b.H. Takeda Pharma Ges.m.b.H. 65 Jahre Mag. Pharm. Richard Kottas-Heldenberg und Sohn GmbH & Co KG VERANSTALTUNGSVORSCHAU Exportpreis 2015 Am 30. Juni 2015 findet in der WKÖ der 13. Österreichische Exporttag statt. Als Höhepunkt dieses Tages ganz im Zeichen des österreichischen Exporterfolges geht am Abend die Verleihung des Österreichischen Exportpreises, des Global Pla- yer Award sowie des Expat Award mit einer Gala im Museumsquartier Wien über die Bühne. Die Bewerbungsfrist für den Exportpreis 2015 endet am 13. Februar 2015. Informationen dazu finden Sie auch unter: Interessierte exportierende Handelsunternehmen können sich wieder online auf exportpreis.at per Fragebogen anmelden. https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Exportpreis-20152.html INFO Verstärkt auftretende Fälschung der 50-Euro-Banknote Information über eine verstärkt auftretende Fälschung der 50-Euro-Banknote mit Nachahmung einiger Sicherheitsmerkmale. Die Gegenüberstellung der wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zwischen echten Banknoten und diesem Fälschungstyp finden Sie auf der Homepage wko.at/wien/ handel unter dem Link „Zahlungsverkehr, E- und M-Commerce“. Aus gegebenem Anlass wollen wir über eine verstärkt auftretende 50-Euro Fälschung informieren, welche vorwiegend im Handel auftritt. Bei sorgfältiger Prüfung der Sicherheitsmerkmale, zum Beispiel der Sicherheitsfolie (Vorderseite) und der großen Wertzahl „50“ (Rückseite rechts unten), ist diese Fälschung leicht erkennbar. © Liona Toussaint - Fotolia.com 7 Elektronischer Zugang zur Finanzverwaltung via FinanzOnline Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte folgende Informationen betreffend der Einstieg ins Portal FinanzOnline: Aktuelle Information über Sicherheitsmaßnahmen (Stand: Oktober 2014) Aufgrund der bekannt gewordenen Sicherheitslücken in Zusammenhang mit dem Verschlüsselungsstandard SSL Secure Socket Layer Protokoll mussten für FinanzOnline rasch Maßnahmen gesetzt werden, um die Sicherheit von Daten und Transaktionen zu gewährleisten. Die IT der Finanzverwaltung ist nach den strengen Sicherheitsvorschriften ISO 27001 zertifiziert. Die Sicherheit von Daten und Transaktionen hat allerhöchste Priorität. Für die Übertragung von Daten während einer Sitzung wird daher eines der aktuell besten Verschlüsselungssysteme – das Transport Layer Security (TLS) – eingesetzt. Dieses hybride Verschlüsselungsprotokoll zur sicheren Datenübertragung im Internet garantiert, dass die Daten verschlüsselt werden, die Identität des Internet-Servers zweifelsfrei bestätigt wird und die Daten vollständig und unverändert übertragen werden. Aufgrund der aufgetreten Sicherheitsmängel werden daher ältere Verschlüsselungsstandards wie das Secure Socket Layer Protokoll (SSL) ab sofort nicht mehr eingesetzt. Zusätzlich werden auch ältere Verschlüsselungsalgorithmen (RC4/3DES) aus Sicherheitsgründen nicht mehr unterstützt, da sie nicht mehr den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Dies hat zur Folge, dass der Einstieg in FinanzOnline bei Verwendung des Microsoft Betriebssystems Windows XP oder Windows Server 2003 und dem Webbrowser Internet Explorer Version 8 nicht mehr möglich ist. Wird Windows XP jedoch mit einem anderen Browser eingesetzt, wie zB Mozilla Firefox, Opera, Google Chrome, ist der Einstieg in FinanzOnline nach wie vor möglich. Wenn das Microsoft Betriebssystem VISTA (Nachfolger von XP) installiert ist, kann noch mit Internet Explorer der Versionen 7, 8 und höher in FinanzOnline eingestiegen werden. Diese Information zu den Sicherheitsmaßnahmen und ihren Auswirkungen ist veröffentlicht und unter wko.at/bshandel abrufbar. NEUE Förderungen des AMS Wien Qualifizierungsförderung NEU ab 2015. für Beschäftigte Ab dem ersten Quartal 2015 ist es so weit. Die Förderung der Qualifizierung Beschäftigter wird auf neue Beine gestellt und ab 2015 ohne finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds vom Arbeitsmarktservice finanziert werden. Die konkrete Ausgestaltung dieses Förderinstrumentes ist gerade in Ausarbeitung. Über die Eckpunkte der „Qualifizierungsförde- rung für Beschäftigte – NEU“ informieren wir Sie heute schon: Mindestdauer der Ausbildung: 24 Maßnahmenstunden à 50 Minuten Unter bestimmten Voraussetzungen sind folgende Zielgruppen/Personen förderbar: Förderhöhe: Männer unter 45 Jahre ohne Lehrabschluss oder darüber hinausgehender Ausbildung Frauen unter 45 Jahre, die höchstens eine Lehrausbildung oder mittlere Schule abgeschlossen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 45 Jahre 50 % der Kurskosten und 50 % der Personalkosten ab der 33. Maßnahmenstunde. Über den konkreten Start der „Qualifizierungsförderung für Beschäftigte – NEU“ und die genauen Bestimmungen wird Sie das Arbeitsmarktservice Wien auf dem Laufenden halten. © imageteam - Fotolia.com Arbeitszeitkontrollen im Handel 2015 Für Handelsbetriebe wird es eine spezielle Schwerpunktaktion von der Arbeitsinspektoraten für 2015 geben: Ein Auszug aus einem Dokument des Arbeitnehmerschutzbeirates: Die Arbeitnehmer/innenseite weist immer wieder auf Mängel betreffend die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen insbesondere im Handel hin. Um einen Überblick über die tatsächliche Situation zu bekommen, ist es daher erforderlich, eine Schwerpunktaktion „Handel 2015“ durchzuführen. Dabei sollen vom 1. Jänner bis 30. Juni 2015 im Zuge der routinemäßigen Kontrollen in Einzelhandelsbetrieben die Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Ruhepausen und täglichen und wö- chentlichen Ruhezeiten überprüft werden. Den Schwerpunkt bildet die Kontrolle der Einhaltung der Regelungen zum arbeitsfreien Samstag. Ergänzend sollen auch Schwerpunktkontrollen speziell in Verkaufsstellen in Bahnhöfen, in denen Arbeitnehmer/innen während der Sonn- und Feiertagsruhe beschäftigt werden dürfen, erfolgen. FACHGRUPPENNEWS 8 Pharma & Chemie AKTUELLES KV Handelsangestellte ab 1.1.2015 Erhöhung für alle Handelsangestellten Mit Beginn des nächsten Jahres gibt es für (Vollzeit-)Angestellte im Handel in Österreich mehr Geld: Auf Basis des Doppelabschlusses für die Jahre 2014 und 2015 steigen die Kollektivvertragsgehälter mit 1. Jänner um rund 2,1 %. Das resultiert aus dem Doppel- abschluss, auf den sich die Sozialpartner im Handel -die Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) - für die Jahre 2014 und 2015 geeinigt haben. Um den Handel als Arbeitgeber insbesondere für Jugendliche zu attraktivieren, wurde besonderes Augenmerk auf die Lehrlingsentschädigung gelegt: Auszubildende bekommen ab 1. Jänner 2015 rund 3% mehr Geld. Auf den Doppel-Abschluss für die Jahre 2014 und 2015 haben sich die Verhandlungspartner im Vorjahr geeinigt, um heuer viel Zeit in die gemeinsame Modernisierung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte zu investieren. Ö3 und der Handel zahlen Ihren Weihnachtseinkauf! Info-Service für Händler (Werbematerialien für das Christmas-Shopping, um in den Geschäften darauf hinzuweisen) unter: www.derhandel.at Die Aktion ist eine gemeinsame Aktivität von Hitradio Ö3, Wirtschaftskammer Österreich und dem österreichischen Handel. So spielen Sie mit Vergangenes Jahr freuten sich die Kooperationspartner über rund 30.000 eingereichte Rechnungen: „Damit war und ist das Ö3-ChristmasShopping ein schöner Anreiz, seine Weihnachtsgeschenke im heimischen Handel zu kaufen und diesen damit zu unterstützen”, weiß Leitl. „Ö3, der Handel und die WKÖ wollen mit dem Christmas Shopping auch heuer wieder jenen Menschen, die anderen etwas schenken, Freude bereiten”, hebt Bettina Lorentschitsch, Obfrau der Bundessparte Handel, hervor. Impressum 1.Im österreichischen Handel ein Weihnachtsgeschenk kaufen (ob Spielwaren, Bücher, Textilien, Unterhaltungselektronik, Schmuck, Kosmetik- oder Sportartikel, alle Rechnungsbeträge können bei der Aktion zurückgewonnen werden). 2.Rechnung an Ö3 schicken (Online auf oe3.ORF.at; per E-Mail: rechnung@ oe3.at; per Fax: 0810 600 300 (7 Cent/min); per Post: an Hitradio Ö3, 1136 Wien, „Ö3-Christmas-Shopping” 3.Hitradio Ö3 hören. Von 2. bis 23. Dezember wird von Montag bis Samstag täglich mehrmals aus den eingeschickten Rechnungen gezogen. 4.Gewinnen! Der Handel und Ö3 zahlen Ihren Weihnachtseinkauf! Unterstützen auch Sie diese Aktion. Sämtliche Werbemittel (A3 Poster, Postkarten, Kassabons) könn Sie unter wko.at/wien/handel downloaden und selbst ausdrucken oder unter der Telefonnummer 01/514 50-3000 bzw. per Mail an [email protected] zur kostenlosen Zusendung anfordern. alten Jetzt einschne & gewin n! In Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskamme r Österreich. Alle Infos auf oe3.ORF.at WELCHER LEHRLING PASST ZU MEINER FIRMA? Nr. 4 | Dez. 2014 Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller: Landesgremium Wien des Großhandels mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Wien Fotos: ©Andrejs Pidjass, ©lily-, Tom-, Manfred Steinbach Fotolia.com; © Palais Hansen Kempinski Vienna ©Sparte Handel; ©A. Kern Wenn Sie Ihren Namen im Hitradio Ö3 hören, sofort unter 0800 600 600 anrufen! EINMOLIG.COM / Das große Ö3-Christmas-Shopping geht heuer bereits in die siebente Runde. SERVICE UNTERSTÜTZUNG BEI DER LEHRLINGSAUSWAHL 01/514 50-6518 Druck: Druckerei Piacek GesmbH Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen. wko.at/wien/lehrling Offenlegung: wko.at/wien/pharmagrosshandel/offenlegung Inserat_Lehrling_185x95_3-7-14.indd 1 04.07.2014 11:09:50