Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind

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Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind
bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
Stand April 2013
bsi-Schwarzenbek
– Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung
von Rind und Schwein
Für den Umgang mit landwirtschaftlichen Nutztieren sind allein wir Menschen verantwortlich!
© bsi Schwarzenbek 2013
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bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
Stand April 2013
Vorbemerkungen und Einführung:
Kann man eine tierschutzgerechte Schlachtung definieren?
Wir meinen: Ja! und beschreiben mit diesem Dokument, was wir uns darunter vorstellen. Dabei orientieren wir uns an den rechtlichen Voraussetzungen, am Stand
der Wissenschaft und Technik und an den guten Beispielen, die wir in der Praxis sehen. Wir möchten Maßstäbe an die Hand geben, an denen sich die Praxis
orientieren kann, z.B. bei der Planung neuer Anlagen oder bei der Erstellung von Standardarbeitsanweisungen (Art 6 EU VO 1099/09) und von betrieblichen
Überwachungsverfahren (Art 16 EU VO 1099/09).
Wie ist dieses Dokument aufgebaut?
Es ist gegliedert in die Kapitel „Anlieferung“, „Wartestall“, „Zutrieb zur Betäubung“ und „Betäubung“.
In jedem Kapitel werden Hintergrund, Ziele und eine Tabelle dargestellt, in der die gute fachliche Praxis näher beschrieben wird, und zwar zunächst hinsichtlich der
baulichen und technischen Voraussetzungen und anschließend für die Organisation und Durchführung der Abläufe.
Die Tabelle enthält in der mittleren Spalte die Beschreibung der guten fachlichen Praxis, Kriterien, Vorschläge zur Kontrollfrequenz, ggf. Grenzwerte und Richtwerte
und in der rechten Spalte mögliche Maßnahmen bei Abweichung. Zusätzlich werden in der rechten Spalte weitergehende Hinweise und Empfehlungen angeführt.
Wenn Kriterien, Richtwerte und Empfehlungen in betriebsspezifische Verfahren und Anweisungen übernommen werden, sollten hier immer die Besonderheiten des
jeweiligen Betriebes Berücksichtigung finden, denn nicht jede Beschreibung passt auf jeden Betrieb. Die linke Spalte enthält Verweise auf die rechtlichen
Vorschriften, die kapitelweise im Anhang gelistet sind. In einem weiteren Anhang werden ausführliche Standards zur Bewertung der Betäubungseffektivität
aufgeführt sowie Hinweise zu Messverfahren.
Wie bindend sind die genannten Werte ?
Mit Grenzwert (G) werden rechtlich vorgegebene Werte bezeichnet. Ein Richtwert (R) kennzeichnet den Stand der Wissenschaft und Technik bezüglich eines
Kriteriums, d.h. betriebsspezifische Abweichungen sind möglich, wenn sie nicht zu Einschränkungen des Tierschutzes führen. Richtwerte (R*) kennzeichnen
Vorschläge für Richtwerte, zu deren weiterer Absicherung für ein sinnvolles „Benchmarking“ weitere Daten erhoben werden sollten, um sie dann endgültig
festzulegen (z.B. maximale Frequenz fallender Tiere). Unter Berücksichtigung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses orientieren sich bei vergleichbaren
Prozessen die Richtwerte an den besten 10 % der Betriebe. Empfehlungen (E) beschreiben weitere Mindest- oder Maximalwerte, die für eine besonders gute
Praxis stehen.
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Inhaltsverzeichnis
A
A.1
A.2
A.3
B
B.1
B.2
B.3
C
C.1
C.2
C.3
D
D.1
D.2
D.3
Anlieferung..................................................................................................................................................................................................4
Anlieferung – Hintergrund .............................................................................................................................................................................4
Anlieferung – Ziele........................................................................................................................................................................................5
TABELLE: Gute fachliche Praxis; Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte; Maßnahmen bei Abweichung ................6
1. Anlieferung Fahrzeuge..............................................................................................................................................................................6
2. Anlieferung Transportdurchführung...........................................................................................................................................................7
3. Anlieferung (Bauliche und Technische Einrichtungen) ..............................................................................................................................8
4. Anlieferung (Organisation und Durchführung) .........................................................................................................................................10
Wartestall ..................................................................................................................................................................................................14
Wartestall – Hintergrund .............................................................................................................................................................................14
Wartestall – Ziele ........................................................................................................................................................................................15
TABELLE: Gute fachliche Praxis; Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte; Maßnahmen bei Abweichung ..............16
5. Wartestall (Bauliche und Technische Einrichtungen) ..............................................................................................................................16
6. Wartestall (Organisation und Durchführung) ...........................................................................................................................................21
Zutrieb zur Betäubung..............................................................................................................................................................................27
Zutrieb zur Betäubung – Hintergrund ..........................................................................................................................................................27
Zutrieb zur Betäubung – Ziele.....................................................................................................................................................................28
TABELLE: Gute fachliche Praxis; Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte; Maßnahmen bei Abweichung ..............29
7. Zutrieb zur Betäubung (Bauliche und Technische Einrichtungen) ...........................................................................................................29
8. Zutrieb zur Betäubung (Organisation und Durchführung) ........................................................................................................................34
Betäubung.................................................................................................................................................................................................37
Bewegungseinschränkung und Betäubung / Entblutung - Hintergrund........................................................................................................37
Bewegungseinschränkung und Betäubung / Entblutung - Ziele ..................................................................................................................39
TABELLE: Gute fachliche Praxis; Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte; Maßnahmen bei Abweichung ..............39
9. Betäubung/ Entblutung – Bolzenschuss Rind (Bauliche und Technische Einrichtungen) ........................................................................39
10. Betäubung/ Entblutung – Bolzenschuss Rind (Organisation und Durchführung) ...................................................................................41
11. Betäubung/ Entblutung – Bolzenschuss Schwein (Bauliche und Technische Einrichtungen) ................................................................45
12. Betäubung/ Entblutung – Bolzenschuss Schwein (Organisation und Durchführung) .............................................................................45
13. Betäubung/ Entblutung – Elektrobetäubung Schwein (Bauliche und Technische Einrichtungen) ..........................................................48
14. Betäubung/ Entblutung – Elektrobetäubung Schwein (Organisation und Durchführung) .......................................................................52
15. Betäubung/ Entblutung – Elektrobetäubung Rind (Bauliche und Technische Einrichtungen) ................................................................56
16. Betäubung/ Entblutung – Elektrobetäubung Rind (Organisation und Durchführung) .............................................................................60
17. Betäubung/ Entblutung – CO2-Betäubung Schwein (Bauliche und Technische Einrichtungen) ............................................................65
18. Betäubung/ Entblutung – CO2-Betäubung Schwein (Organisation und Durchführung) .........................................................................70
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Anhang I mit kapitelweise gelisteten relevanten Auszügen aus den Rechtsvorschriften ....................................................................................74
1 Anlieferung: EU Transportverordnung 1/2005 ............................................................................................................................................................74
2 Anlieferung: Nationale Tierschutz-Schlachtverordnung ............................................................................................................................................78
3 Anlieferung: EU-Schlachtverordnung 1099/2009........................................................................................................................................................79
4 Wartestall: Nationale -Schlachtverordnung ................................................................................................................................................................80
5 Wartestall: EU-Schlachtverordnung 1099/2009..........................................................................................................................................................81
6 Zutrieb zur Betäubung: Nationale -Schlachtverordnung .............................................................................................................................................83
7 Zutrieb zur Betäubung: EU-Schlachtverordnung 1099/2009.......................................................................................................................................84
8 Bewegungsweinschränkung / Betäubung / Entblutung: Nationale -Schlachtverordnung ............................................................................................86
9 Bewegungsweinschränkung / Betäubung / Entblutung: EU-Schlachtverordnung 1099/2009......................................................................................88
Anhang II mit bsi-Standards zur Überprüfung der Betäubungseffektivität ............................................................................................................91
Bsi-Standard zur Überprüfung der Bolzenschussbetäubung beim Rind ........................................................................................................................91
Bsi-Standard zur Überprüfung der Elektrobetäubung....................................................................................................................................................92
Bsi-Standard zur Überprüfung der CO2 -Betäubung......................................................................................................................................................94
Angaben zu Messverfahren (Lärmmessung).................................................................................................................................................................95
D Anlieferung
D.1 Anlieferung - Hintergrund
Die Anlieferung stellt eine wichtige Schnittstelle zwischen Transport und Schlachtung dar. Dies ist sowohl für die betriebseigene Qualitätssicherung
und Erfassung als auch für die amtliche Überwachung von Bedeutung.
Missstände beim Transport (z.B. Überladung, zu geringe lichte Höhe, falsche Gruppenzusammenstellung, fehlende Abtrenngitter,
Verletzungsmöglichkeiten an den Fahrzeugen, ungeeignete Entladevorrichtungen, rutschige Böden, fehlerhaftes Handling) sind aus Tierschutz- und
Qualitätsgründen bedeutsam und werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Veterinären erfasst und verfolgt.
Tierschutz bedeutet, dass die Tiere entsprechend Ihres individuellen Zustandes behandelt werden und Tiere mit erhöhtem Betreuungsbedarf schnell
erkannt werden. Dies sind z.B. geschwächte, kranke oder verletzte Tiere sowie laktierende Kühe oder frisch abgesetzte Jungtiere. Diese Tiere
müssen entweder separat aufgestallt werden und/ oder vorzeitig - in dringenden Fällen sofort und z.T. an Ort und Stelle – geschlachtet bzw. getötet
werden. Für diese Entscheidungen sind die entsprechenden Verantwortlichkeiten und sachkundiges Personal von grundlegender Bedeutung.
Ein konsequentes und entschiedenes Vorgehen im Umgang mit sog. „Problemtieren“ zeichnet vorbildliche Betriebe aus. Unbelastete Tiere ohne
Schmerzen und Krankheiten liefern eine optimale Qualität. Eine Verbreitung von Krankheitserregern im Betrieb durch die genannten Tiere ist nicht
erwünscht.
Eine zeitnahe Entladung der Tiere nach Eintreffen des Transportfahrzeuges auf dem Betriebsgelände ermöglicht eine sorgfältige Beurteilung des
Einzeltieres im Verantwortungsbereich des Schlachthofes. Auf Notfälle kann so bei jedem Tier schnellstmöglich eingegangen werden. Nur im Stall
kann ein ausreichender Witterungsschutz sicher gewährleistet werden. Weitere Nachteile langer Aufenthaltszeiten auf dem Fahrzeug im Hinblick auf
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Tierschutz und Produktqualität, wie mögliche Unruhe und Auseinandersetzungen zwischen den Tieren und ggf. fehlende Wasserversorgung, können
vermieden werden.
Genügend Rampen passend zu den anliefernden Fahrzeugtypen, ausreichend Platz auf den Laderampen und ein sicher abgegrenzter,
hindernisfreier Treibweg in den Wartestall ohne Verletzungsmöglichkeiten und mit möglichst wenig Engstellen und Kurven erleichtern die
Orientierung und das weitestgehend selbstständige und ruhige Vorwärtsgehen der Tiere beim Verlassen des Fahrzeugs. Hierdurch kann einerseits
der Einsatz von Treibhilfen, andererseits aber auch Aufregung der Tiere und Gefährdung des Personals minimiert werden.
Hindernisse auf Treibwegen entstehen z.B. durch lose aufliegende Ladeklappen, Stufen, starke Steigungen oder Gefälle, Spiegelungen, blendendes
Licht, starke Hell-Dunkelunterschiede, Abflüsse im Treibweg, ungleichmäßige Wand- und Bodenstruktur, Verengungen von Treibwegen, scharfe
Kurven, fehlende Trittsicherheit, im Wege stehendes Personal, Enge, zischende oder schlagende Geräusche, nicht einsichtige oder schlecht
abgegrenzte Treibwege (mit großenteils nicht blickdichten Wänden), sich bewegende Teile im Sichtfeld des Tieres oder Luftströmungen gegen die
Tiere.
Eine umfassende Eingangskontrolle und eine sachkundige Annahme der Tiere bei entsprechender baulicher Gestaltung der Rampe und der
Treibwege gewährleisten sowohl einen schonenden Umgang mit den Tieren als auch hohe Produktqualität.
D.2 Anlieferung - Ziele
•
Die Entladung erfolgt zeitnah nach Eintreffen des Transportfahrzeuges auf dem Betriebsgelände und gewährleistet eine kontinuierliche ruhige
Schlachtung.
•
Das Entladen erfolgt schonend, die Tiere gehen überwiegend selbständig und ruhig vorwärts.
•
Treibhilfen werden gezielt und nur zum Leiten der Tiere eingesetzt.
•
Hindernisse werden erkannt und weitestgehend verhindert.
•
Alle Tiere werden entsprechend Ihres individuellen Zustandes behandelt.
•
Tiere mit erhöhtem Betreuungsbedarf werden schnell erkannt. Dies sind z.B. geschwächte, kranke oder verletzte Tiere sowie laktierende
Kühe oder frisch abgesetzte Jungtiere. Diese Tiere müssen entweder separat aufgestallt werden und/ oder vorzeitig - in dringenden Fällen
sofort und z.T. an Ort und Stelle – geschlachtet bzw. getötet werden.
•
Mängel beim Transport werden erkannt und an ihrer Beseitigung wird aktiv mitgewirkt.
•
Das Personal ist sachkundig und arbeitet verantwortungsvoll.
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A.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
( ggf. weitergehende Hinweise)
1. Anlieferung FAHRZEUGE
1.1 Tierschutzgerechte Transportfahrzeuge
[siehe Anhang 1.0; 1.1.1]
1.2 keine Verletzungsmöglichkeiten im
Fahrzeuginneren und auf der
Ladeklappe
[siehe Anhang 1.1.1; 1.1.2; 1.1.3; 1.1.4]
1.3 Trittsichere rutschfeste Böden /
Einstreu
[siehe Anhang 1.1.1; 1.1.2; 1.2.8]
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Erfassung der Fahrzeugidentität;
Mahnung/ Meldung Veterinäramt;
Zulassungsnachweis des Fahrzeugs (Beförderungen > 8h);
Dokumentation von abweichender
Fahrzeug- / Unternehmernummer bei
Transporten aus EU Ausland und >8 h
immer in Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs
(einmalig / bei Änderungen/ immer bei Transporten aus EU Ausland und >8 h
⇒ hier muss der Schlachtbetrieb als Tierhalter Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs
ausfüllen, unterschreiben und das Fahrtenbuch 3 Jahre aufbewahren)
Keine Verletzungsmöglichkeiten (vorstehende spitze Teile, Spalten, Stufen);
Keine Verletzungen der Tiere, die durch Fahrzeugmängel entstanden sind;
(Fahrzeug nach Anlass (= risikoorientiert)/ Tiere kontinuierlich –
Dokumentation von Verletzungen der Tiere am Fahrzeug)
Mahnung/ Meldung Veterinäramt
Sichere Bewegung der Tiere auf den Böden und auf der Ladeklappe;
Mahnung/ Meldung Veterinäramt
Rutschen (Klauen rutschen sichtbar/ deutliche Rutschspuren auf verkoteten
Flächen – ergänzender Parameter zu Fallen)
Fallen (= bei Tierbewegung berührt nicht nur die Klaue den Boden):
akzeptabel: nur aufgeregte Tiere rutschen/ fallen
nicht akzeptabel: ruhige Tiere rutschen/ fallen regelmäßig (Fallen >1-3% (R*));
Bodenstruktur/ Abnutzungszustand (teilgeriffelte Böden: glatte Flächenbereiche sind nicht breiter als die Klaue der Tierart/ -gruppe. Struktur/ Riffelung
bietet den Tieren in Längs- und Querrichtung zum Fahrzeug Halt).
Zur Rutschfestigkeit trägt saugfähige Einstreu bei (abhängig von Tierart,
Wetter, Zeit).
Wenn auffallend viele Tiere fallen,
sind folgende Ursachen möglich:
- falsches Treiben
- ungeeignete Böden
- verdreckte Böden
- zu wenig oder falsche Einstreu
- ungewöhnliche Erregung der Tiere
Weitere Indikatoren: Sauberkeit / Verletzungen / Schlachtkörperschäden;
(Fahrzeug nach Anlass/ Tiere kontinuierlich – Dokumentation wenn auffällt,
dass regelmäßig Tiere fallen oder stark verdreckt sind )
1.4 Tierschutzgerechte
Verladeeinrichtungen
[siehe Anhang 1.1.2; 1.1.3; 1.1.4]
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Stufen am Übergang zwischen Ladeboden, Ladeklappe und Laderampe
behindern nicht das selbstständige Vorwärtsgehen / führen nicht zu vermehrt
notwendigem Treibhilfeneinsatz.
Stufen oder Spalten bilden kein Verletzungsrisiko.
Von oberen Böden kann bei offener Ladeklappe kein Tier entweichen. Tiere
können Begrenzung der Ladeklappe/ des Hubbodens nicht überwinden.
Neigung < 20° ( G); Trittleisten o.ä. bei Neigung >10° ( G);
(Fahrzeug einmalig bzw., bei Änderungen/ nach Anlass/ Tiere kontinuierlich –
Dokumentation, wenn ein Tier ausbricht)
Mahnung/ Meldung Veterinäramt
Richtwerte:
Stufen: ≤ 25 cm (Rd); ≤12 cm (Sw)
Spalten: ≤ 3 cm (Rd); ≤ 1,5 cm (Sw, Kb
< 6 Mo)
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A.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
( ggf. weitergehende Hinweise)
2. Anlieferung TRANSPORTDURCHFÜHRUNG
2.1 Transportdurchführung
tierschutzgerecht
[siehe Anhang 1.0]
2.2. Ladedichte eingehalten / Schutz vor
widrigen Witterungseinflüssen
[siehe Anhang 1.0; 1.2.6]
Erfassung der Befähigungsnachweise (bei Fahrt >65 km);
(nach Anlass/ immer bei Transporten aus EU Ausland und >8 h)
[siehe Anhang 1.2.7]
Mahnung/ Meldung Veterinäramt
Dokumentation von abweichender Nr. des
Befähigungsnachweises bei Transporten
aus EU Ausland und >8 h immer in
Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs
Erfassung der Fahrzeugfläche pro Ladeetage (einmalig / bei Änderungen);
Mahnung/ Meldung Veterinäramt
Anzahl Tiere pro Etage gewichtsbezogen relativ zur Fläche des Ladebodens/
der Buchten / Zustand der Tiere (Überhitzung, Unterkühlung, Verletzungen);
Dokumentation von Abweichungen bei
Transporten aus EU Ausland und >8 h
immer in Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs
(nach Anlass (= risikorientiert) / Tiere kontinuierlich – Dokumentation wenn
auffällt, dass regelmäßig 1 Tier oder mehr als zulässig pro Abteil)
2.3. Korrekte Gruppengröße pro Abteil
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#
#
#
(G): ≤ 25 Kälber , ≤ 6 Rinder (Anbindung)/ ≤ 8 Rinder (Gruppen),
≤ 120 Ferkel (≤10kg), ≤ 50 Ferkel (≤25kg), ≤ 35 Ferkel (≤30kg),
#
#
≤ 15 Mastschweine bzw. Jungsauen/eber , max. 5 Sauen ,
#
( +5 Kälber >70 kg/ + 1-2 Rinder/ +3 Mastschweine / +1 Altsau erlaubt, wenn
Tiere ≥7 Tage in einer Gruppe gestanden haben);
Mahnung/ Meldung Veterinäramt
(nach Anlass/ Tiere kontinuierlich – Dokumentation wenn auffällt, dass
regelmäßig Abtrenngitter nicht korrekt eingesetzt werden)
2.4 Korrekte Trennung der Tiergruppen
[siehe Anhang 1.2.5]
2.5 Nur transportfähige Tiere
transportiert
[siehe Anhang 1.2.1; 1.2.2];
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Nachhaltig unverträgliche Tiere getrennt;
Angebundene / nicht angebundene Tiere getrennt;
geschlechtsreife männliche/ weibliche Tiere getrennt;
Tiere unterschiedlicher Tierarten getrennt*;
Tiere mit beträchtlichem Größen / Altersunterschied getrennt*;
ausgewachsene Zuchteber untereinander getrennt*;
enthornte/ horntragende Rinder getrennt*;
(* Ausnahmen möglich wenn Tiere aneinander gewöhnt, siehe Anhang);
(nach Anlass/ Tiere kontinuierlich – Dokumentation bei frischen Kampfspuren/
Verletzungen oder wenn auffällt, dass regelmäßig falsch abgegittert wird)
Mahnung/ Meldung Veterinäramt
Vermeidung der Anlieferung von Tieren, die nicht aus eigener Kraft das
Fahrzeug verlassen können und deren Verletzung schon vor dem Aufladen
bestand. Keine Jungtiere mit noch feuchtem Nabel; bei Fahrten über 100 km:
keine Ferkel ≤3 Wo/ 10 kg (kurz/ lang); Kälber <14 d (D) bzw. <10 d /14 d
(EU kurz/ lang) (G);
Keine offensichtlich hochträchtigen Tiere (4 (Rd)/2 (Sw) Wochen vor
Geburtstermin oder eine Woche danach (G) (verifizieren Veterinär);
(Tiere kontinuierlich – Dokumentation der Fälle incl. Tote, Verletzungen )
Mahnung/ Meldung Veterinäramt
Mit weiblichen Tieren zusammen
aufgezogene Jungeber können auch
zusammen mit den weiblichen Tieren
transportiert werden, wenn sie noch
nicht sexuell aktiv sind.
Dokumentation bei Transporten aus EU
Ausland und >8 h immer in Abschnitt 3 des
Fahrtenbuchs
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
3. Anlieferung (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN):
( ggf. weitergehende Hinweise)
3.1 Witterungsschutz
Windschutz, seitliche Verblendung,
Überdachung
[siehe Anhang 2.1.3; 3.1.1]
Keine Eisbildung, keine Behinderung der Tiere beim Entladen durch Lichteinflüsse (z.B. Schattenwurf, Hell-Dunkelgrenzen) und Seiten-/ Gegenwind;
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Witterungssituation)
3.2 Ausreichende Beleuchtung
[siehe Anhang 1.1.2; 1.1.5; 2.1.2; 2.1.4; 3.1.1]
Die Beleuchtung gewährleistet, dass das Befinden der Tiere bei der Entladung
kontrolliert werden kann.
Anpassen der Beleuchtung
Anpassen der Überdachung
Die Beleuchtung ist gleichmäßig und blendfrei; es gibt keine Hell-Dunkelgrenzen, keine „schwarzen Löcher“ als Stalleingang, möglichst keine direkte
Sonneneinstrahlung, kein vermehrtes Scheuen bei Entladung im Dunkeln.
(einmalig / nach Anlass bei Änderungen der Beleuchtungssituation)
3.3 Ausreichend und an verschiedene
Fahrzeugtypen angepasste Rampen
(siehe auch 3.6. Seitenschutz)
[siehe Anhang 2.1.1; 3.2.1; 3.2.2]
Es entstehen keine übermäßigen Wartezeiten (siehe Punkt 4.2.), alle
anliefernden Fahrzeugtypen können schonend entladen werden.
Die Rampenhöhe ermöglicht ein möglichst ebenerdiges Entladen, zumindest
eine Neigung der Fahrzeug-Ladeklappen von ≤ 20° ( G).
Anlieferungslogistik anpassen
Ungeeignete Fahrzeuge von der
Anlieferung ausschließen
Bauliche Anpassung der Rampen
LKW mit Hänger hat vor der Rampe ausreichend Platz zum Rangieren und
Andocken im korrekten Winkel zur Rampe.
Kleinanlieferer können auch während der Entladung großer LKW entladen.
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der räumlichen Situation)
3.4 Ausreichend Platz auf der Rampe
[siehe Anhang 1.1.2; 2.1.2; 3.1.1]
Nach Verlassen der Ladeklappe/ - bühne steht den Tieren im Auffangbereich
mindestens ein Freiraum von 2 bis 3 Tierlängen (Sw: 3-5 m/ Rd: 4-6 m) (R) in
Ladeklappenbreite zur Verfügung, bevor sie in weiterführende Treibgänge
eintreten (Platz ist ausreichend zum Abbremsen, für die Orientierung, zum
Sortieren und für die Schlachttieruntersuchung).
Bauliche Anpassung im
Auffangbereich der Laderampe
(einmalig / nach Anlass bei Änderungen der räumlichen Situation)
3.5 Platz und Zugänglichkeit für
Kontrollpersonal
Alle Tiere können auf der Rampe ausreichend lange (≥ 10 s lang (R))
beobachtet werden, bevor sie das Sichtfeld des Kontrollpersonals verlassen.
[siehe Anhang; 2.2.1; 3.2.1]
Standorte für Kontrollpersonal sind vorhanden; sie sind durch Gatter/ Wände
getrennt von der Entladefläche der Tiere; es gibt Möglichkeiten, „verdächtige“
Tiere auch später abzusondern und genauer zu untersuchen.
Bauliche Anpassungen im
Rampenbereich vornehmen bzw.
entsprechende
Untersuchungsbereiche einrichten
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der räumlichen Situation)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
3. Anlieferung (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff. :
( ggf. weitergehende Hinweise)
3.6 Ausbruchs- und verletzungssichere
Rampen
Seitenschutz komplettieren, offenen
Seitenschutz schließen
[siehe Anhang 1.1.2; 2.1.2; 3.1.1; 3.1.2]
Der Seitenschutz verhindert, dass Tiere von der Rampe entweichen (Sw:
≥ 100-120 cm (R) hoch und blickdicht; Rd ≥160 cm (R) hoch (für scheue Tiere
aus Weidehaltung > 200 cm (R)), bis mindestens 130 cm (R) Höhe stabil und
blickdicht). Der Seitenschutz wird um die Fahrzeugladeklappe dicht
geschlossen; er ist variabel anpassbar an die anliefernden Fahrzeuge.
Tore in Auffangbereich reichen über die gesamte Breite des Treibwegs,
mindestens in Ladeklappenbreite; es bestehen keine Verletzungsmöglichkeiten
(z.B. vorstehende spitze Teile).
3.7 Trittsicherer rutschfester Boden,
möglichst eben (Neigung ≤ 20°)
[siehe Anhang 1.1.2; 2.1.1; 2.1.2; 3.1.1; 3.1.3]
Anpassbaren Seitenschutz
entsprechend einsetzen, ggf. Personal
einweisen
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der räumlichen Situation)
Möglichst geschlossene Wände (die
aber Handling / Kontrolle gewährleisten) fördern die Orientierung und
schränken Ablenkung ein.
Die Tiere bewegen sich sicher, verlassen die Ladeklappe mglst. ebenerdig.
Häufigere (Zwischen-) Reinigung
Rutschen (Klauen rutschen sichtbar/ deutliche Rutschspuren auf verkoteten
Flächen – ergänzender Parameter zu Fallen)
Fallen (= bei Tierbewegung berührt nicht nur die Klaue den Boden):
akzeptabel: nur aufgeregte Tiere rutschen/ fallen
nicht akzeptabel: ruhige Tiere rutschen/ fallen regelmäßig (Fallen >1-3%(R*));
Erneuerung/ Aufrauen der Böden
(monatlich 5-10 repräsentative Fahrzeuge pro Tierart prüfen)
Schulung der Mitarbeiter (wenn Tiere
infolge falschen Treibens vermehrt
fallen)
Bauliche Anpassung der Rampen
Die Neigung ist ≤ 20° ( G), besser geringer.
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen)
3.8 Keine Hindernisse im
Entladebereich
[siehe Anhang 1.1.2; 2.1.2; 3.1.1]
Die Tiere orientieren sich weitestgehend selbstständig in Treibrichtung.
Die Treibstrecke ist so gestaltet, dass ein Scheuen an baulich konstruktiven
Hindernissen beim Übergang von Fahrzeug und Ladeklappe auf die Rampe
und von der Rampe in den Wartestall nicht zu beobachten ist.
(Tiere kontinuierlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
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Elimination von Hindernissen ( lose
aufliegende Ladklappen, Stufen, starke
Steigungen oder Gefälle, Spiegelungen, blendendes Licht, starke HellDunkelunterschiede, ungleichmäßige
Wand- und Bodenstruktur (Abflüsse),
fehlende Trittsicherheit, Engstellen,
scharfe Kurven, nicht einsichtige/
schlecht abgegrenzte Treibwege,
Geräusche, sich bewegende Teile/
Personen im Zielbereich des Tieres,
Luftströmungen gegen die Tiere)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
3. Anlieferung (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.
3.9 Funktionierende Geräte zur
Betäubung und Tötung bei Notfällen
[siehe Anhang 1.2.2; 2.2.1; 3.2.1; 3.2.6]
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Funktionsfähige Elektrobetäubungsgeräte mit Warneinrichtungen und
Aufzeichnungsanlage (ab 2019 bzw. für Neugeräte ab 2013; siehe auch unter
Betäubung) mit ausreichend langen Kabeln oder mobil/ akkubetrieben und /
oder Bolzenschussgeräte mit der passenden Ladung sind vorhanden.
( ggf. weitergehende Hinweise)
Geräte anschaffen bzw. nachrüsten
Instandhaltung und Wartung
entsprechend durchführen und
dokumentieren
Alle Tiere können an allen Positionen (incl. Lkw-Ladefläche) mit einem
funktionierenden Gerät erreicht werden (Gerät bzw. Ersatzgerät muss jederzeit
im Abladebereich greifbar sein); Ladungen und Geräte werden sicher und
trocken abgelegt.
Die Wartung wird sachgerecht durchgeführt und dokumentiert.
(Tägliche Funktionsprüfung, Einhaltung von Wartungsintervallen nach
Vorschrift, Dokumentation der Wartung)
4. Anlieferung (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG):
4.1 Verantwortlichkeit/ Sachkunde
[siehe Anhang 1.2.1; 1.2.2; 2.2.1; 2.2.4; 3.2.1;
3.2.7]
4.2 Anlieferungslogistik
[siehe Anhang 1.2.2; 2.2.1; 3.2.1, 3.2.2]
Ausreichend viele verantwortliche Personen sind benannt, anwesend und
haben einen Sachkundenachweis. Entscheidungen über besonders
betreuungsintensive Tiere (z.B. Problemtiere) incl. deren Ausführung sind
immer direkt beim Entladen möglich. (Verantwortung des
Tierschutzbeauftragten oder von ihm benannter Personen).
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Arbeitsorganisation)
Person(en) benennen
Die Anlieferung erfolgt nur, wenn während der Entladung eine fachkundige
Entscheidung und entsprechende Behandlung von Notfällen gewährleistet ist
(Isolierung bzw. vorzeitige Schlachtung oder Tötung, siehe 4.4).
Anlieferung besser organisieren
Die Anlieferung wird so organisiert, dass Fahrzeuge im Regelfall innerhalb von
30 bis 60 Minuten (R) nach Ankunft auf dem Betriebsgelände mit dem
Entladen beginnen können.
Ggf. feste Anlieferungszeiten
vorschreiben
Personen entsprechend ausbilden
Sachkundiges Personal bereitstellen
Bauliche Maßnahmen (Rampe, Stall)
Arbeitsanweisungen für den Havariefall sind vorhanden (ggf. Versorgung der
Tiere auf dem Fahrzeug, Witterungsschutz, ggf. Stoppen der Anlieferung).
(wöchentlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
4.3 Zusammenarbeit Fahrer/
Rampenpersonal
Die Fahrer werden so angewiesen bzw. die Fahrzeuge werden so
eingewiesen, dass Ladeklappen stabil und an korrekter Position aufliegen.
Gatter werden sorgfältig geschlossen/ Fluchtmöglichkeiten werden abgesperrt.
Unterweisung des Personals
Hinweise an die Fahrer im Falle von
Fehlern
Fahrer melden Tiere mit besonderem Betreuungsbedarf an Rampenpersonal.
(wöchentlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
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A.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
4. Anlieferung (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
4.4 Umgang mit Tieren mit besonderem
Betreuungsbedarf (Problemtiere)
Für jedes Tier wird eine spezifische Entscheidung gefällt (Verantwortung des
Tierschutzbeauftragten).
[siehe Anhang 1.2.2; 2.2.1; 2.2.4; 3.2.1; 3.2.6;
3.2.7]
Gehunfähige Tiere an Ort und Stelle werden bei Bedarf auch auf dem
Fahrzeug betäubt/ getötet (per Bolzenschuss und Entblutung oder per
kombinierter Gehirn-/ Herzdurchströmung).
Notfälle: Tiere mit offensichtlich starken Schmerzen, großen tiefen Wunden,
starken Blutungen oder einem stark gestörten Allgemeinbefinden werden
sofort nach Ankunft geschlachtet / getötet (d.h. innerhalb von 3 Minuten (R)).
Alle anderen schwachen, kranken und verletzten Tiere, z.B. Tiere mit
Lähmungen oder leichten Lahmheiten oder geschwächte Tiere, werden
abgesondert und unverzüglich – d.h. ohne schuldhafte Verzögerung (innerhalb
20 Minuten (R)) – entweder getötet und verworfen oder geschlachtet. Eine
längere Einzelaufstallung, bei Bedarf auf Einstreu, erfolgt nur auf Anweisung
des Tierarztes, wenn keine Verschlechterung des Allgemeinbefindens zu
erwarten ist und keine Anzeichen von Schmerzen zu erkennen sind.
Das Betäuben/ Töten erfolgt durch eine Person mit Sachkundenachweis.
Schweine mit Mastdarmvorfall werden einzeln aufgestallt oder sofort
geschlachtet/ getötet.
Nach Bolzenschuss und Entblutung wird ein Tier erst weiter bewegt, wenn
keinerlei Bewegungen am Tier mehr feststellbar sind.
Nach einer erfolgreichen Hirn-Herzdurchströmung bis zum Strecken des
Tierkörpers wird ein Tier nur weiterbewegt (z.B. in Richtung Entblutung), wenn
es keinerlei Reaktionen am Auge/ keine Atembewegungen oder
Schnappatmung mehr zeigt.
Die Häufigkeit des Auftretens von toten bzw. stark geschwächten, kranken
oder verletzten Tieren bei der Entladung am Schlachtbetrieb wird herkunftsund anliefererbezogen dokumentiert. Diese Informationen können den
Transportunternehmen und auch den Produzenten (ggf. in Zusammenarbeit
mit dem Veterinäramt) zugänglich gemacht werden, um
Verbesserungspotentiale aufzuzeigen (E).
(mehrmals wöchentlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Ggf. Veterinär einbeziehen
Unterweisung / Schulung des
Stallpersonals, ggf. Neubenennung
Bei gehäuft tierschutzrelevanten
Versäumnissen bei bestimmten
Tierhaltern (z.B. Abmagerung, mangelhafte Klauenpflege, Lahmheiten,
starke Verschmutzung), sollten diese
Fälle dem Veterinäramt zur Kenntnis
gegeben werden, damit die Halter auf
ihre Versäumnisse hingewiesen
werden können.
Anzeichen von starken Schmerzen
können sein:
- Abnorme Haltung oder Bewegung
z.B. ein aufgekrümmter Rücken und/
oder offensichtliche Lahmheiten (ein
Bein wird nicht/ kaum belastet und /
oder Bewegungsverweigerung),
- flache Hechelatmung oder
angestrengte Atmung (bei Rindern
oft einziges Zeichen !),
- Schwitzen ohne vorherige
Anstrengung/ Bewegung (Rind),
- Zittern.
Achtung: Rinder brechen oft recht
unvermittelt vor Schmerzen und
Erschöpfung zusammen!
Anzeichen eines stark gestörten
Allgemeinbefindens können sein:
- Teilnahmslosigkeit
- deutliches Hecheln bei offenem Maul
- abnorme Haltung und/ oder Lahmheit
mit Schmerzanzeichen (siehe oben)
- Verfärbungen der Haut, z.B. bei
Kreislaufsymptomatik (Schwein)
- Über- oder Untertemperatur (Tierarzt)
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A.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
4. Anlieferung (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
4.5 Umgang mit Tieren mit besonderem
Betreuungsbedarf: Milchgebende
Kühe und nicht abgesetzte Kälber
[siehe Anhang 1.2.2; 2.2.1; 3.2.3]
Stand April 2013
Kühe werden unter Berücksichtigung der vorangegangenen Transportzeit
spätestens alle 12 Stunden (G) gemolken.
Kühe mit offensichtlich stark gefüllten, übermäßig prallen ggf. tropfenden
Eutern werden sofort der Schlachtung zugeführt oder unverzüglich gemolken.
( ggf. weitergehende Hinweise)
Unterweisung des Personals
Anschaffung einer (mobilen)
Melkanlage
Kälber, die gerade von der Mutter abgesetzt wurden, werden unverzüglich der
Schlachtung zugeführt.
(wöchentlich / nach Anlass)
4.6 Angemessenes Treiben
[siehe Anhang 2.2.2; 5.1.1a ,b ,c ,d]
Die Treiber achten auf einen freien Treibweg (keine Hindernisse/ Personen).
Sie melden Hindernisse dem Tierschutzbeauftragten.
Unterweisung des Personals, ggf.
Neubenennung
Die Treiber bewahren Ruhe und erreichen bei den Tieren ein ruhiges möglichst
selbstständiges Vorwärtsgehen; den Tieren wird Zeit zur selbstständigen
Orientierung gegeben (z.B. nach Öffnen der Ladeklappe).
Schweine, die mehr als 3 Reihen
vor dem Treiber gehen, sehen ihn
nicht mehr und reagieren allenfalls auf
die Stimme oder Unruhe der gesamten
Gruppe.
Es werden angemessene Gruppengrößen getrieben, so dass keine Stauungen
entstehen. Es werden nur Tiere getrieben, die Raum zum Ausweichen haben.
Die Treiber tragen Schutzkleidung in gedeckten Farben.
Die Treiber arbeiten unter Einsatz der Stimme (ruhig und gleichmäßig) und
verwenden angepasste Treibhilfen (Treibschilde, Klatschen, Paddel, weiche
Stöcke (für Schweine), Stöcke auch als Verlängerung der Arme (für Rinder)).
Rinder, die als letztes Tier einer
Gruppe allein im Abteil zurückbleiben,
lassen sich oft besonders schwer
entladen; es ist von Vorteil, wenn sie
den Anschluss gar nicht erst verlieren.
Die Treiber vermeiden lautes hektisches Treiben (z.B. andauerndes
wiederholtes Schlagen gegen die Treibgangwände).
(wöchentlich / nach Anlass)
4.7 Keine verbotenen Treibhilfen oder
vorsätzlich grobe Handlungen
[siehe Anhang 1.2.3; 2.2.2; 3.2.4]
Zum Treiben werden keine Elektrotreiber verwendet.
Es werden keine schmerzhaften Treibhilfen eingesetzt, z.B. Druck auf
empfindliche Körperteile, Verwendung spitzer Treibhilfen, Schwanzdrehen,
-quetschen oder –knicken.
Unterweisung des Personals, ggf.
Neubenennung
Keine vorsätzlichen groben Handlungen werden ausgeführt (Schlagen, Treten,
Vorziehen eines gehunfähigen Tieres an Körperteilen, Hochheben eines Tieres
am Schwanz).
(wöchentlich/ nach Anlass)
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A.3 Gute fachliche Praxis
Stand April 2013
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
4. Anlieferung (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
4.8 Kennzeichnung vor Anlieferung
Unterweisung der Anlieferer
Die Tiere sind bereits ausreichend gekennzeichnet, wenn sie angeliefert
werden. Schweine werden nicht auf der Rampe tätowiert.
(wöchentlich / nach Anlass)
4.9 Zusammensetzung von Tiergruppen
[siehe Anhang 1.2.5; 2.2.3; 5.1.1f ]
Die Mitarbeiter achten darauf, dass im Zuge der Anlieferung keine
unverträglichen Tiere gemischt werden.
Des weiteren werden unkastrierte männliche Tiere von weiblichen Tieren
getrennt (nicht notwendig, wenn männliche und weibliche Schweine / der Bulle
mit den weiblichen Rindern zusammen gemästet und transportiert wurden),
angebundene Tiere werden von freilaufenden Tieren getrennt.
Die Transportgruppen werden möglichst beibehalten.
Statt Schlagstempel alternative
Kennzeichnungsmethoden (z.B. bei
Bedarf Tätowieren nach der
Entblutung)
Unterweisung des Personals
Wenn unkastrierte männliche und
weibliche Schweine, die noch nicht
sexuell aktiv sind, bzw. wenn der Bulle
und die weiblichen Tiere im
Herkunftsbetrieb zusammen gemästet
wurden, können sie auch zusammen
transportiert und aufgestallt werden.
(wöchentlich / nach Anlass)
4.10 Umgang mit angebundenen
Rindern
[siehe Anhang 1.2.4; 3.2.5]
Es werden nur Tiere angebunden, die einen Anbindung gewöhnt sind.
Unterweisung des Personals
Die Tiere werden am Halfter vom Fahrzeug geführt oder vom Fahrzeug
getrieben (in diesem Falle wird das Halfter vor dem Entladen abgenommen).
Tiere werden im Rampenbereich nur so angebunden, dass sie nicht mit
freilaufenden Tieren in Kontakt kommen können. Werden sie länger als 5
Minuten (R) angebunden, müssen sie Zugang zu Wasser haben und sich ggf.
hinlegen können.
(wöchentlich / nach Anlass)
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Stand April 2013
D Wartestall
D.1 Wartestall - Hintergrund
Eine ausreichende Wartestallkapazität ermöglicht, dass die Tiere in verträglichen Gruppen aufgestallt werden können, während der Wartezeit nicht
umgestallt werden müssen und die Schlachtung kontinuierlich und ruhig läuft.
Lärmvermeidung trägt wesentlich zu guten Ruhebedingungen bei. Der durchschnittliche Geräuschpegel ist ein guter Indikator für die Qualität der
Ruhezeit.
Optimale Ausruhbedingungen werden sowohl durch bauliche und klimatische als auch durch Managementfaktoren geprägt. Schweine legen sich
schnell ab, wenn ausreichend Wandflächen zur Verfügung stehen und angemessene Umgebungsbedingen herrschen (Ruhe, gutes Klima, wenig
Ablenkung, geeigneter Boden). Aufstallung in verträglichen und nicht zu großen Gruppen begünstigt das Ausruhverhalten wesentlich. Berieseln mit
Wasser ermöglicht Abkühlung und lenkt von Auseinandersetzungen ab, wenn es nicht zu kalt ist oder Pfützenbildung am Boden das Abliegen
verhindert.
Rinder können in Gruppenbuchten oder in Gängen aufgestallt werden, letzteres wenn sie gesund und bei Kräften sind (Gefahr des Festliegens
geschwächter Tiere). Aufgrund der fehlenden Bewegungsmöglichkeiten und der meist fehlenden Tränken eignen sich Gänge nur für kurzfristigen
Aufenthalt vor der Zuführung zur Schlachtung. In Gruppenbuchten führt die Aufstallung in verträglichen Gruppen und ggf. das Verwenden von
Aufsprungschutzgittern dazu, dass Auseinandersetzungen und damit unnötige Belastungen sowie negative Auswirkungen auf die Produktqualität
vermieden werden.
Jederzeitiger Zugang zu Tränkwasser und ggf. Fütterung gewährleistet ruhige Tiere und eine ausreichende Versorgung.
Angepasstes Stall- und Treibganglayout erleichtert den Ein- und Austrieb aus den Wartebuchten und verhindert übermäßigen Treibhilfeneinsatz.
Hierdurch soll das weitestgehend selbstständige und ruhige Vorwärtsgehen der Tiere erreicht und der Einsatz von Treibhilfen, die Aufregung der
Tiere und die Gefährdung des Personals minimiert werden. Hindernisse auf Treibwegen entstehen z.B. durch einfallendes Sonnenlicht, Abflüsse im
Treibweg, ungleichmäßige Wand- und Bodenstruktur, Verengungen von Treibwegen, scharfe Kurven, fehlende Trittsicherheit, im Wege stehendes
Personal, zischende oder schlagende Geräusche, nicht einsichtige oder schlecht abgegrenzte Treibwege (mit großenteils nicht blickdichten Wänden),
sich bewegende Teile im Sichtfeld des Tieres oder Luftströmungen gegen die Tiere.
Gänge und Buchten sind mindestens auf einer Seite zugänglich, damit kompetentes Personal die Tiere kontrollieren kann und Notfallmaßnahmen
möglich sind. Der Tierschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass für Tiere mit besonderem Betreuungsbedarf (z.B. Tiere mit starken Schmerzen
oder Verletzungen, überhitzte oder geschwächte Tiere) unverzüglich die notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden.
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Stand April 2013
D.2 Wartestall - Ziele
•
Im Wartestall erholen sich die Tiere von den Belastungen des Transports.
•
Der Wartestall bietet optimale Ruhebedingungen für die Tiere und ermöglicht eine kontinuierliche ruhige Schlachtung.
•
Alle Tiere können sich jederzeit mit Wasser versorgen und bei entsprechend langer Aufenthaltsdauer auch mit Futter.
•
Auseinandersetzungen wie Kämpfe oder Aufsprungaktionen werden vermieden. Die Aufstallung erfolgt in verträglichen Gruppen.
•
Der Zustand der Tiere wird regelmäßig kontrolliert. Die Tiere werden entsprechend ihres individuellen Zustandes behandelt. Geschwächte,
verletzte, erkrankte oder aggressive Tiere werden abgesondert oder ggf. getötet bzw. notgeschlachtet.
•
Das Personal ist geschult und arbeitet verantwortungsvoll.
•
Das Treiben erfolgt schonend in angepassten Gruppengrößen und unter maßvollem Einsatz von Treibhilfen.
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B.3 Gute fachliche Praxis
Stand April 2013
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
5. Wartestall (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN)
( ggf. weitergehende Hinweise)
5.1 Kapazität
Platzbedarf anpassen/
Schlachtkapazität reduzieren
[siehe Anhang 4.2.1; 5.1.1a; 5.2.1]
Im Wartestall ist ausreichend Platz zum Ausruhen der Tiere und für eine
kontinuierliche ruhige Schlachtung (s.u. Platzbedarf (5.3) und
Anlieferungslogistik (4.2)).
(einmalig / bei Änderungen)
5.2 Grundlayout
[siehe Anhang 4.1.1, 4.2.5; 5.1.1a, b, c, d, f; 5.1.5]
Der Stall ist gegen Rampe und Zutrieb räumlich abgegrenzt/ abgrenzbar, so
dass ein Ausruhen der Tiere möglich ist.
Der Stall ist in angemessene Buchtengrößen und -anzahl aufgeteilt (maximal
40 Schweine (R), optimal 15-20 (E)), so dass die Tiere in verträglichen
Gruppen aufgestallt werden können.
Der Anteil Wartebuchten zu Wartegängen entspricht der Anlieferungsstruktur
der Rinder (Aufstallung in Gängen nur für maximal 30 (R), in Einzelfällen bis 60
Minuten (R)), so dass die Tiere in verträglichen Gruppen aufgestallt werden
können. Für Bullen sind Gänge/ Buchten mit Aufsprungschutz vorhanden.
Absonderungsbucht, ggf. Sauenbuchten, Buchten f. Kleingruppen/ Einzeltiere
sind vorhanden.
Die Treibwege möglichst kurz und gerade. Treibwege sind frei von
Hindernissen und ermöglichen ein möglichst selbstständiges Vorwärtsgehen.
Für Schweine werden im Wartestall keine Einzeltreibgänge verwendet.
Anlieferungslogistik anpassen
Richtwert: Wartestall bietet Platz für
die doppelte Stundenschlachtleistung.
Aufteilung anpassen
Anlieferungslogistik anpassen
Eine längliche Buchtenform
erleichtert das Austreiben, relativ zur
Buchtenfläche viel Wandfläche fördert
das Abliegen.
Für besonders unruhige Gruppen,
z.B. Eber, sind abgetrennte, ggf.
abdunkelbare Stallbereiche günstig.
Eine längere Aufstallung von Bullen
in Gängen bei wenig Bewegungsfreiheit erhöht immer das Risiko, dass
Tiere doch unverhofft niedergehen/
festliegen.
(einmalig / bei Änderungen)
5.3 Platzbedarf/ Höhe
Buchtenbeleginformation
Mindestplatzbedarf Schwein: 0,6 qm (R) (<6h Aufstallung)-0,8 qm (R) (>6h
Aufstallung) pro Schwein (120 kg), mindestens 1,0 qm (R) pro Sau;
[siehe Anhang 4.2.1; 5.2.1; 5.2.2]
Mindestplatzbedarf Rind: Einzelgang: 220-230 cm Länge(R), 80-90 cm Breite/
Rd (R)
- Sammelbuchten: mindestens 2 qm/Rind (R), bei behornten mehr (ca. 2,3 qm
(R)) (Tabellen mit Richtwerten siehe Anhang 1.2.6, ((Alte) Nationale
TierschutztransportVO), Richtwerte für den Transport um 10%-20% (Sw) bzw.
um 20%-30% (Rd) erhöhen);
Platzbedarf anpassen.
Buchtenbeleginformation /
Belegungsplan erstellen
Höhe bei Aufsprungschutz (Bullen): mindestens 20 cm (R) über Widerrist;
Die maximale Tierzahl pro Bucht ist auf einem Schild (o.ä.) gekennzeichnet.
(tägliche Stichproben / nach Anlass)
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B.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
5. Wartestall (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.:
5.4 Zugänglichkeit für Kontrollen,
Möglichkeit von Notfallmaßnahmen
[siehe Anhang 4.2.4; 4.2.6; 5.2.7; 5.2.9]
Kontrollmöglichkeiten schaffen,
Belegmanagement ändern, Kapazität
reduzieren
Es ist möglich, in Notfällen schnell (innerhalb von 3 Minuten (R)) einzugreifen
und einzelne Tiere in einer angemessenen Zeit aus den Buchten zu entfernen.
Ein Tier kann in der Regel innerhalb
einer angemessenen Zeit isoliert
werden, wenn dafür nicht mehr als
eine Bucht/ ein Gangabschnitt (rd. 20
Schweine/ rd. 6 - 8 Rinder) aus-/
umgetrieben werden müssen.
(einmalig / bei Änderungen der räumlichen Situation)
[siehe 4.1.2; 5.1.1a; 5.1.2]
Schweine zeigen keine Anzeichen von Frieren (Zittern, gerötete Hautflächen,
fehlendes Abliegen, Haufenlage). Sie legen sich in Bauch- und auch in
Seitenlage. Sie zeigen keine Anzeichen von Überhitzung (Hecheln auch mehr
als 20 Minuten nach Abladen).
Schwein: Folgende Temperatur/ Schadgasrichtwerte werden eingehalten:
- Temperatur: 5°C bis 25°C ( R), maximal 30°C bei längerem Berieseln ( R)
(relative Luftfeuchte < 80% (R)),
- Schadgase: Ammoniak < 20 ppm (R), CO2 < 0,5 Vol% (R);
- Abkühlungsmöglichkeiten durch feinsprühende Berieselungsanlagen ab
Außentemperaturen von ca. 10°C und mehr ( R) bei einer empfohlenen
Berieselungszeit von 5 bis10 min nach Ankunft (R) und danach bei Bedarf);
Rinder legen sich bei längeren Wartezeiten ab (> 4-6 h), sie zeigen keine
Anzeichen vor Überhitzung (Hecheln, Schwitzen) oder Frieren (dicht
Zusammenstehen, Hinterteil gegen den Wind stellen, bei Jungtieren Zittern).
Rind: Folgende Temperatur/ Schadgasrichtwerte werden eingehalten:
- Temperatur: 0°C bis 30°C ( R) (relative Luftfeuchte < 80% (R)),
- Schadgase: Ammoniak 20 ppm (R), CO2 < 0,15 Vol% 0,5 Vol% (R);
Die Lüftung gewährleistet eine gute Luftqualität und entfernt überschüssige
Feuchtigkeit. Ist hierzu eine automatische Lüftung erforderlich, ist diese mit
einer Alarmanlage gesichert, die bei Betriebstörungen eine zuständige Person
informiert; bei Stromausfall wird die Lüftung über ein Notstromaggregat
aufrechterhalten.
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Witterungssituation)
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( ggf. weitergehende Hinweise)
Alle Buchten sind auch bei voller Stallbelegung für eine Kontrolle zugänglich.
Hierfür sind immer zwischen zwei Buchtenreihen/ Einzelgängen Kontrollgänge
vorhanden.
Rinder können nach Nottötung/Notschlachtung mit einem Kran aus den
Einzelgängen herausgezogen werden.
5.5 Witterungsschutz,
Abkühlungsmöglichkeiten bei Hitze
und Lüftung
Stand April 2013
Lüftung anpassen, Tore schließen
oder öffnen, ggf. Heizung vorsehen,
ggf. zu warme/ zu kalte/ schlecht
belüftete Stallteile nicht nutzen oder
Anzahl der Tiere pro Stall reduzieren
Ggf. Alarmanlage/ Notstromaggregat
nachrüsten
Zuständigkeit für Kontrolle des
Stallklimas und Zielperson für Alarm
schaffen
Unter optimalen Bedingungen legen
sich Schweine innerhalb von 20 bis 30
Minuten nach dem Entladen hin.
Schweine liegen normalerweise
zwar teilweise mit Körperkontakt, aber
nicht übereinander, jegliche
Haufenlage (ein Schwein liegt mit Kopf
und /oder Körper (-teilen) auf anderen
Schweinen) ist ein Zeichen für zu kalte
Umgebungstemperaturen und führt zu
mehr Unruhe. Auch wenn Schweine in
Bauchlage statt in Seitenlage liegen,
deutet dies auf eine zu kalte
Bodenfläche hin.
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B.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
5. Wartestall (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.:
5.6 Trittsichere verletzungssichere
Böden in den Treibgängen und den
Wartebuchten
[siehe Anhang 4.1.1; 5.1.1a ; 5.1.3; 5.1.8]
Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Die Tiere bewegen sich sicher.
Häufigere (Zwischen-) Reinigung
Rutschen (Klauen rutschen sichtbar/ deutliche Rutschspuren auf verkoteten
Flächen – ergänzender Parameter zu Fallen)
Fallen (= bei Tierbewegung berührt nicht nur die Klaue den Boden):
akzeptabel: nur aufgeregte Tiere rutschen/ fallen
nicht akzeptabel: ruhige Tiere rutschen/ fallen regelmäßig (Fallen >1-3%(R*));
Erneuerung/ Aufrauen der Böden
Schulung der Mitarbeiter (wenn Tiere
infolge falschen Treibens vermehrt
fallen)
Der Boden ist eben und es gibt keine Verletzungsmöglichkeiten (z.B. Löcher).
(halbjährlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
5.7 Boden als Liegefläche geeignet
Keine Wasserpfützen;
[siehe Anhang 4.2.1.2.; 5.1.1b, c; 5.1.3]
Verletzungssicher, keine unbedeckten Abflüsse;
Bei Umgebungs-/Bodentemperatur unter 5°C ( R) (Schwein) bzw. unter 0°C ( R)
(Rind) wird eingestreut, zumindestens wenn die Tiere nicht innerhalb von 6
Stunden (G) nach Ankunft geschlachtet werden. [siehe hierzu auch 5.5]
(einmalig / nach Anlass / bei kalter Witterung)
5.8 Wände von Buchten und
Treibgängen
Die Tiere werden nicht durch Tiere in den Nachbarbuchten, von Tieren in den
Treibgängen oder von Personen, die sich im Stall bewegen, abgelenkt.
[siehe Anhang 4.1.1; 5.1.1. b, c, f; 5.1.3; 5.1.6]
Tiere können nicht mit den Gliedmaßen in den Seitenschutz einfädeln oder
sich unter dem Seitenschutz einklemmen.
Ausreichend hoch, einheitliche Ausführung:
Schweine: > 90 cm (R), blickdicht, verletzungssicher (besser > 100 cm (E));
Rinder: > 160 cm (R) (für scheue Tiere aus Weidehaltung > 200 cm (R)),
verletzungssicher;
Die Wände haben nach unten nicht mehr als 5-8 cm (R) Abstand vom Boden
(Empfehlung (E): bei Schweinen möglichst bodenständige Buchtenwände).
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen)
5.9 Tore
Tore: verletzungssicher, arretierbar, sicher und geräuscharm schließend;
[siehe Anhang 4.1.1; 5.1.1b, c, f; 5.1.3; 5.1.6]
Buchtentore: endständig, zu öffnen in Treibrichtung, idealerweise über die
gesamte Buchtenbreite reichend, für Schweine mindestens 100 cm breit (R);
(monatlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
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Ggf. einstreuen (Zuständigkeit
schaffen), Pfützen von der verfügbaren
Liegefläche abziehen, Wasserabfluss
verbessern
Gussasphalt ist gut geeignet für
Liegeflächen.
Eine Isolierschicht im Beton
verhindert das Auskühlen.
Wände erhöhen/ verblenden
Blickdichte Buchtenwände fördern
das Ausruhen der Tiere.
Möglichst geschlossene Wände (die
aber ggf. Handling ermöglichen)
fördern die Orientierung in
Treibgängen.
Empfehlung (Rinder (E)): Wände
sollten mindestens bis auf 130-150 cm
Höhe blickdicht sein, besser höher.
Ausführungen aus Kunststoff
schlucken Lärm.
Ggf. Reparaturen, Zuständigkeit
schaffen
Ungeeignete Verschlüsse sind
häufig Quellen für scharfe Geräusche,
die zum Scheuen von Tieren führen.
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
5. Wartestall (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
5.10 Versorgung mit Wasser
Tränken nachrüsten bzw. instand
setzen
Wasserdruck anpassen
Bei Verletzungsmöglichkeiten Tränken
sichern (z.B. Metallkorb, Tränken in die
Betonwand einlassen)
Zuständigkeit für Kontrolle und
Instandsetzung schaffen
[siehe Anhang 4.2.2; 5.1.1e; 5.1.3; 5.1.7; 5.2.3]
Die Versorgung ermöglicht jederzeitigen Zugang zu Wasser in ausreichender
Menge und Qualität.
Die Tränken haben einen ausreichenden Wasserdruck und funktionieren auch
im Winter.
Die Tränken bilden kein Verletzungsrisiko.
Auch Rinder, die im Einzeltreibgang warten (Richtwert: Wartezeit > 30 min)
haben Zugang zu Wasser.
Bei Schweinen werden in der Regel Nippeltränken angeboten.
Für Rinder sind geeignete Tränken vorhanden.
Tränken (wenn mehr als eine pro Bucht) sind verteilt angebracht, um die
Zugänglichkeit zu gewährleisten.
(Funktionsfähigkeit täglich, nach Anlass)
5.11 ggf. Versorgung mit Futter
[siehe Anhang 4.2.2; 5.1.1e, f]
Fütterungseinrichtungen stehen zur Verfügung, wenn Tiere länger als 6
Stunden (G) aufgestallt werden. Ein Fressplatz pro Tier steht bei Aufstallung
von mehr als 12 Stunden (G) zur Verfügung.
Bei regelmäßiger Über-Nacht-Aufstallung sind Tröge oder ggf. Heuraufen
vorhanden. Nur im Notfall erfolgt eine Futtervorlage auf dem Boden.
Richtwert:
- eine Tränke für je 12 Schweine
- eine Tränke für je 6 Rinder
Geignet sind Tränken, aus denen
die Tiere trinken können (bei Rindern
in den meisten Fällen Beckentränken
oder Trogtränken).
Futtervorräte anlegen
Anschaffung mobiler Tröge/ Bottiche
Zuständigkeit für Reinigung der Tröge
und Kontrolle der Futtervorräte
schaffen
(einmalig, nach Anlass)
5.12 Ausreichende Beleuchtung
[siehe Anhang 4.1.1; 4.1.3; 5.1.1a, c; 5.1.4]
Direkte Sonneneinstrahlung wird unterbunden (starker Schattenwurf, Blenden),
denn sie führt dazu, dass Tiere beim Treiben scheuen.
Im gesamten Lebendtierbereich ist die Beleuchtung gleichmäßig und diffus.
Die Beleuchtung gewährleistet, dass das Befinden der Tiere kontrolliert werden
kann (Lichtstarke 220 lux (G) sollte zuschaltbar sein für eine Kontrolle).
Anpassen der Beleuchtung
Einsetzen von Milchglas
Ggf. Abdunkeln von Seiten- und/ oder
Oberlichtern
Wände und Einrichtungen reflektieren nicht und tragen gedämpfte Farben.
(einmalig / nach Anlass / bei baulichen Veränderungen)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
5. Wartestall (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
5.13 Lärm
Vermeidung von Lärmentstehung
[siehe Anhang 5.1.1a, d 5.1.3]
Der niedrige Geräuschpegel im Stall ermöglicht ein Ausruhen der Tiere.
Geräuschquellen werden identifiziert und wenn möglich beseitigt.
In einem ruhigen Stall ist ein durchschnittlicher Geräuschpegel über 5 Minuten
von <80dB (A) bei laufender Schlachtung anzustreben (R).
Lärmdämmende Maßnahmen
Schaffung von räumlich getrennten
Bereichen
Empfehlung (E): Optimal sind <75dB
(A) Geräuschpegel über 5 Minuten von
<80dB (A) bei laufender Schlachtung.
(monatlich / bei Bedarf)
5.14 Funktionierende Geräte zur Betäubung und Tötung bei Notfällen
[siehe Anhang 4.2.4; 4.2.6; 5.2.10]
Funktionsfähige Elektrobetäubungsgeräte mit Warneinrichtungen und
Aufzeichnungsanlage (ab 2019 bzw. für Neugeräte ab 2013; siehe auch unter
Betäubung) mit ausreichend langen Kabeln oder mobil/ akkubetrieben und /
oder Bolzenschussgeräte mit der passenden Ladung sind vorhanden.
Alle Tiere können an allen Positionen mit einem funktionierenden Gerät
erreicht werden (Gerät bzw. Ersatzgerät muss im Stallbereich greifbar sein).
Ladungen und Geräte werden sicher und soweit möglich trocken abgelegt.
Geräte anschaffen bzw. nachrüsten
Instandhaltung und Wartung
entsprechend durchführen und
dokumentieren
Zuständigkeit schaffen
Die Wartung wird sachgerecht durchgeführt und dokumentiert.
(Tägliche Funktionsprüfung der Betäubungsgeräte, Einhaltung von
Wartungsintervallen nach Vorschrift, Dokumentation der Wartung)
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bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
B.3 Gute fachliche Praxis
Stand April 2013
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
6. Wartestall (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG):
( ggf. weitergehende Hinweise)
6.1 Verantwortlichkeit/ Sachkunde
Person(en) benennen
[siehe Anhang 4.1.2; 4.2. komplett; 5.1.1; 5.1.5:
5.2 komplett]
Ausreichend viele verantwortliche Personen sind benannt, anwesend und
haben einen Sachkundenachweis, Entscheidungen über besonders
betreuungsintensive Tiere (z.B. Problemtiere) incl. deren Ausführung sind
unverzüglich direkt nach Ankunft und im Notfall sofort möglich.
Personen entsprechend ausbilden
Weitere Verantwortlichkeiten: Funktion der Tränken, intakte verletzungssichere
Buchten und Tore, verletzungssichere trittsichere Böden, Sauberkeit der
Böden und der Tränken, Regulierung des Stallklimas und der Lüftung (bei
elektrischer Lüftung Zuständigkeit für den Lüftungsalarm), Regelung der
Berieselungsanlagen, Einhalten des Buchtenbelegungsplanes incl.
Reduzierung der Buchtenbelegung bei Hitze, Trennen unverträglicher Tiere,
regelmäßige Kontrolle der Tiere, ggf. Füttern von Tieren, ggf. Melken von
Tieren, Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Geräte zum Nottöten,
Schließen von Türen und Toren, Zuweisung einer Absonderungsbucht;
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Arbeitsorganisation)
6.2 Kontrolle der Einrichtungen und
Geräte vor Aufstallung der Tiere und
Einleiten ggf. notwendiger
Maßnahmen
[siehe Anhang 4.1.2; 4.2.2.; 4.2.3; 5.1.1; 5.1.2]
Kontrolliert werden: Funktion und Sauberkeit der Tränken,
Verletzungssicherheit der Buchten, Tore und Böden, Sauberkeit der Böden,
Regulierung des Stallklimas und der Lüftung, Funktionsfähigkeit der Lüftung,
Funktionsfähigkeit der Berieselungsanlagen, Funktionsfähigkeit der
Beleuchtung, Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Geräte zum Nottöten,
ggf. Funktionsfähigkeit der Melkanlage oder Fütterungseinrichtungen;
Person(en) benennen und einweisen
Prüfung der Alarmanlage (nur bei elektrischer Lüftung) auf Funktionsfähigkeit;
Anpassen der Lüftung, ggf. Heizung/
Einstreuen von Buchten (bei
Bodentemperaturen von unter 5°C
(Sw)/ 0°C (Rd) und Aufstallung länger
als 6h)
(täglich / wöchentlich (Funktionsfähigkeit der Alarmanlage/ Melkanlage/ ggf.
Fütterungseinrichtungen))
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Einleiten von Reparaturen
Reinigung von Tränken
Reinigung der Böden
Bereitstellen funktionsfähiger Geräte
zur Nottötung
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bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
B.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
6. Wartestall (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
6.3 Platzbedarf, Buchtenbelegungsinformation, Ruhezeiten, korrekte
Aufstallung
[siehe Anhang 4.2.1; 5.2.1; 5.2.2; 5.2.6]
Stand April 2013
Das Personal stallt die Tiere gemäß Belegungsplan auf.
Rinder werden nur kurzfristig in Gängen (nur für maximal 30 Minuten (R), in
Einzelfällen bis 60 Minuten(R)) aufgestallt, ansonsten in Buchten. Die Aufstallung von Bullen erfolgt unter Aufsprungschutz (Ausnahme: einzelne Tiere).
Der empfohlene Mindestplatzbedarf (siehe 5.3) wird eingehalten, ggf. wird
mehr Platz gewährt (z.B. bei Hitze, Pfützen am Boden, behornten Tieren).
Bei jeder Wartebuch/ für jeden Warte-Treibgang wird in geeigneter Weise das
Datum und die Uhrzeit des Eintreffens der Tiere angegeben.
Empfohlene Ruhezeiten (E): Schweine 1 bis 2 Stunden (Ausnahme: Schweine
schlafen während der Fahrt und die Entladung erregt die Tiere nicht),
möglichst nicht länger als 4-6 Stunden // Rinder nicht länger als 6 Stunden;
( ggf. weitergehende Hinweise)
Person(en) benennen und einweisen
Erstellen eines Belegungsplanes/ der
Buchtenbelegungsinformation;
Bei gut abgetrennter Aufstallung in
Herkunftsgruppen und hinter
blickdichten Wänden beruhigen sich
Rinder bei einer Aufstallung von rd. 90
min besser als bei Abtrennung durch
Stangen und bei sofortiger
Schlachtung.
(täglich, nach Anlass)
6.4 Getrennter Umgang mit
unverträglichen Tieren
[siehe Anhang 4.2.5; 5.1.1f]
6.5 Berieseln von Schweinen nach
Ankunft
[siehe Anhang 4.1.2; 5.1.1a]
Die Mitarbeiter achten darauf, dass im Zuge der Aufstallung keine
unverträglichen Tiere gemischt werden. Stellen sie fest, dass Tiere sich
bekämpfen, werden Maßnahmen zur Beruhigung getroffen (Trennung der
Tiere, Berieseln (Sw), Zur-Verfügung-Stellen von Beschäftigungsmaterial (Sw))
oder eine vorzeitige Schlachtung eingeleitet.
Des weiteren werden geschlechtsreife unkastrierte männliche Tiere von
weiblichen Tieren getrennt (nicht notwendig, wenn der Bulle mit den weiblichen
Rindern zusammen gemästet und transportiert wurde). In Gängen stehen
keine Bullen hinter weiblichen Tieren.
Angebundene Tiere werden von freilaufenden Tieren getrennt. Mastschweine
werden von Sauen oder Ferkeln getrennt. Die Transportgruppen werden
möglichst beibehalten.
(täglich / nach Anlass)
Schulung des Personals
Schweine werden nach Ankunft berieselt (Empfehlung (E): 5-10 Minuten lang),
später ggf. bei Bedarf, z.B. bei Auseinandersetzungen oder Überhitzung oder
am Ende der Ausruhzeit unmittelbar vor dem Austrieb.
Unterweisung des Personals
Zeitschaltuhren (für die Berieselung).
Berieseln senkt die Körpertemperatur nach dem Transport und führt
zur Beruhigung, vor dem Austrieb
werden Schweine durch das Berieseln
„aufgeweckt“, der gesenkte
Hautwiderstand der feuchten Haut
erleichtert die Elektrobetäubung.
Das Berieseln führt nicht zu dauerhafter Pfützenbildung am Boden.
Bei tiefen Umgebungstemperaturen (kälter als rd. 10°C ( R)) erfolgt keine
Berieselung.
(täglich / nach Anlass)
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Wenn Bullen hinter weiblichen
Tieren stehen, führt das zu starker
Erregung gesteigertem
Verletzungsrisiko und schlechterer
Fleischqualität.
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Stand April 2013
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
6. Wartestall (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
6.6 ggf. Anbindung von Rindern
Es werden nur Tiere angebunden, die es kennen angebunden zu sein.
Schulung des Personals
[siehe Anhang 5.2.11]
Die Anbindung ist leicht zu lösen.
Angebundene Tiere werden nicht mit unangebundenen Tieren in einer Bucht
aufgestallt (Ausnahme: Mutter und Kalb).
Die Anbindung ermöglicht, dass die angebundenen Tiere sich hinlegen und
wieder aufstehen können, trinken und bei Bedarf auch fressen können.
Tiere werden nicht an Nasenringen, Hörnern, Beinen angebunden.
Unter normalen Umständen reißt die Anbindung nicht und die Tiere können
sich nicht daran verletzen (z.B. Strangulieren, Einschneiden).
(wöchentlich / bei Aufstallung angebundener Tiere)
6.7 Regelmäßige Kontrolle der
aufgestallten Tiere und Einleiten ggf.
notwendiger Maßnahmen
[siehe Anhang 4.1.2; 4.2.4; 4.2.5; 4.2.6;
5.1.1.a, d, f; 5.2.4; 5.2.5; 5.2.7; 5.2.9; 5.2.10]
Tiere im Stall werden mindestens bis zum Abschluss der ersten Stunde (R)
nach ihrer Anlieferung kontrolliert (Unverträglichkeit, Überhitzung/ Frieren,
besonderer Betreuungsbedarf) und dann mindestens stündlich (R). Die
stündliche Kontrolle kann außerhalb der Betriebszeiten des Schlachtbetriebes
entfallen, wenn die Tiere schlafen oder ruhen. Die Kontrolle erfolgt aber
mindestens am Abend und am Morgen (G).
Die Verantwortung hierfür liegt beim Tierschutzbeauftragten.
(wöchentlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
Unterweisung ggf. Neubenennung
Trennen von unverträglichen Tieren
Regulierung der Temperatur
Berieseln von Schweinen/ Melken von
Rindern
Anweisen oder Durchführen einer
Nottötung/ Notschlachtung/ vorzeitigen
Schlachtung
Benachrichtigung des zuständigen
Veterinärs
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
6. Wartestall (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
6.8 Umgang mit Tieren mit besonderem
Betreuungsbedarf (Problemtiere)
Für jedes Tier wird eine spezifische Entscheidung gefällt (Verantwortung des
Tierschutzbeauftragten).
[siehe Anhang 4.2.4; 4.2.6.; 5.1.1f; 5.2.4; 5.2.5;
5.2.10]
Gehunfähige Tiere an Ort und Stelle, bei Bedarf in der Wartebucht, betäuben/
töten (per Bolzenschuss und Entblutung oder per kombinierter Gehirn-/ Herzdurchströmung);
Notfälle: Tiere mit offensichtlich starken Schmerzen, großen tiefen Wunden,
starken Blutungen oder einem stark gestörten Allgemeinbefinden werden
sofort nach Entdeckung des Notfalles geschlachtet / getötet (d.h. innerhalb von
3 Minuten (R));
Alle anderen schwachen, kranken und verletzten Tiere [nur bsi z.B. Tiere mit
Lähmungen oder leichten Lahmheiten oder geschwächte Tiere] werden
abgesondert und unverzüglich – d.h. ohne schuldhafte Verzögerung (innerhalb
20 Minuten (R)) – entweder getötet und verworfen oder geschlachtet.
Eine längere Einzelaufstallung, bei Bedarf auf Einstreu, erfolgt nur auf
Anweisung des Tierarztes, wenn keine Verschlechterung des
Allgemeinbefindens zu erwarten ist und keine Anzeichen von Schmerzen zu
erkennen sind.
Das Betäuben/ Töten erfolgt durch eine Person mit Sachkundenachweis
(weiteres siehe auch 4.4).
Die Häufigkeit des Auftretens von toten bzw. stark geschwächten, kranken
oder verletzten Tieren während der Aufstallung am Schlachtbetrieb wird
herkunfts- und anliefererbezogen dokumentiert. Diese Informationen können
den Transportunternehmen und auch den Produzenten (ggf. in
Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt) zugänglich gemacht werden, um
Verbesserungspotentiale aufzuzeigen (E).
(mehrmals wöchentlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
6.9 Umgang mit Tieren mit besonderem
Betreuungsbedarf: Milchgebende
Kühe und nicht abgesetzte Kälber
[siehe Anhang 5.2.7]
Stand April 2013
Kühe werden unter Berücksichtigung der vorangegangenen Transportzeit
spätestens alle 12 Stunden (G) gemolken.
( ggf. weitergehende Hinweise)
Ggf. Veterinär einbeziehen
Unterweisung /Schulung des
Stallpersonals, ggf. Neubenennung
Anzeichen von starken Schmerzen
können sein:
- Abnorme Haltung oder Bewegung
z.B. ein aufgekrümmter Rücken und/
oder offensichtliche Lahmheiten (ein
Bein wird nicht/ kaum belastet und /
oder Bewegungsverweigerung),
- flache Hechelatmung oder
angestrengte Atmung (bei Rindern
oft einziges Zeichen !),
- Schwitzen ohne vorherige
Anstrengung/ Bewegung (Rind),
- Zittern.
Achtung: Rinder brechen oft recht
unvermittelt vor Schmerzen und
Erschöpfung zusammen!
Anzeichen eines stark gestörten
Allgemeinbefindens können sein:
- Teilnahmslosigkeit
- deutliches Hecheln bei offenem Maul
- abnorme Haltung und/ oder Lahmheit
mit Schmerzanzeichen (siehe oben)
- Verfärbungen der Haut, z.B. bei
Kreislaufsymptomatik (Schwein)
- Über- oder Untertemperatur (Tierarzt)
Unterweisung des Personals
Kühe mit offensichtlich stark gefüllten, übermäßig prallen ggf. tropfenden
Eutern werden sofort der Schlachtung zugeführt oder unverzüglich gemolken.
Unterweisung der Anlieferer, so dass
nur gemolkene Tiere angeliefert
werden
Kälber, die gerade von der Mutter abgesetzt wurden, werden unverzüglich der
Schlachtung zugeführt.
Ggf. Anschaffung einer mobilen
Melkanlage
(wöchentlich / nach Anlass)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
6. Wartestall (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
6.10 Wasserzugang
Optimieren der Anlieferungslogistik
[siehe Anhang 4.2.2, 5.2.3]
Tiere werden nur in solchen Buchten aufgestallt, in denen funktionsfähige,
nutzbare Tränken für die entsprechende Tierart angebracht sind. Sauberes
Trinkwasser steht zur Verfügung. In Bereichen oder Treibgängen ohne Tränke
erfolgt allenfalls ein Aufenthalt für 30 Minuten (R).
Ggf. Nottränke über Bottiche
Schulung des Personals
(wöchentlich / nach Anlass)
6.11 Zwischenreinigung des Bodens/
Sauberkeit
Treibgänge und Wartebuchten werden regelmäßig bei Bedarf zwischen
gereinigt (Trittsicherheit s. a. 5.6, Hygiene).
[siehe Anhang 5.1.1a]
(wöchentlich / nach Anlass)
6.12 Angemessenes Treiben
Die Treiber achten auf einen freien Treibweg (keine Hindernisse/ Personen).
Sie melden Hindernisse dem Tierschutzbeauftragten.
Unterweisung des Personals, ggf.
Neubenennung
Die Treiber bewahren Ruhe und erreichen bei den Tieren ein ruhiges möglichst
selbstständiges Vorwärtsgehen; den Tieren wird Zeit zur selbstständigen
Orientierung gegeben.
Schweine, die mehr als 3 Reihen
vor dem Treiber gehen, sehen ihn
nicht mehr und reagieren allenfalls auf
die Stimme oder Unruhe der gesamten
Gruppe.
[siehe Anhang 5.1.1a, c, d]
Es werden angemessene Gruppengrößen getrieben, so dass keine Stauungen
entstehen. Es werden nur Tiere getrieben, die Raum zum Ausweichen haben.
Die Treiber tragen Schutzkleidung in gedeckten Farben.
Die Treiber arbeiten unter Einsatz der Stimme (ruhig und gleichmäßig) und
verwenden angepasste Treibhilfen (Treibschilde, Klatschen, Paddel, weiche
Stöcke (für Schweine), Stöcke auch als Verlängerung der Arme (für Rinder)).
Die Treiber vermeiden lautes hektisches Treiben (z.B. andauerndes
wiederholtes Schlagen gegen die Treibgang- oder Buchtenwände).
Unterweisung des Personals
Tiere, die als letztes Tier einer
Gruppe allein in einer Bucht
zurückbleiben, lassen sich oft
besonders schwer vortreiben; es ist
von Vorteil, wenn sie den Anschluss
gar nicht erst verlieren.
(wöchentlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
6.13 Keine verbotenen Treibhilfen oder
vorsätzlich grobe Handlungen
[siehe Anhang 4.2.7; 5.2.8]
Zum Treiben werden keine Elektrotreiber verwendet.
Es werden keine schmerzhaften Treibhilfen eingesetzt, z.B. Druck auf
empfindliche Körperteile, Verwendung spitzer Treibhilfen, Schwanzdrehen,
-quetschen oder –knicken.
Unterweisung des Personals, ggf.
Neubenennung
Keine vorsätzlichen groben Handlungen werden ausgeführt (Schlagen, Treten,
Vorziehen eines gehunfähigen Tieres an Körperteilen, Hochheben eines Tieres
am Schwanz, Greifen in die Augen).
(wöchentlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
6. Wartestall (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
6.14 Maßnahmen bei längerer Aufstallung / Über-Nacht Aufstallung
[siehe Anhang 4.2.2; 5.1.1 a; 5.2.6]
Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Ab einer Aufstallungszeit von mehr als 6 Stunden (G) werden Rinder mit Heu
gefüttert. Hierfür ist mindestens eine Bucht mit Raufen ausgerüstet oder es
stehen ausreichend mobile Fütterungseinrichtungen zur Verfügung.
Anlieferungslogistik so organisieren,
dass Tiere nicht länger als 6 h
aufgestallt werden müssen
Ab einer Aufstallungszeit von mehr als 6 Stunden (G) werden Schweine mäßig
aus sauberen Trögen gefüttert.
Anlegen/ Zugänglichkeit von Futterund Einstreuvorräten
Nur im Notfall erfolgt eine Futtervorlage auf dem zuvor gereinigten Boden.
Schweine können z.B. mit Schrot,
Pellets oder Mais gefüttert werden.
Bei einer Aufstallungszeit von mehr als 6 Stunden (G) wird eingestreut, es sei
denn eine saubere und trockene Liegefläche steht zur Verfügung und die
Umgebungstemperatur ist > 5°C (Schwein) ( R) bzw. > 0°C (Rind) ( R).
Hierfür sind Futter- und Einstreuvorräte vorhanden oder jederzeit zugänglich.
(monatlich/ nach Anlass)
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Stand April 2013
D Zutrieb zur Betäubung
D.1
Zutrieb zur Betäubung - Hintergrund
Jedes Zutriebssystem wird abhängig von der Tierart und –gruppe, den baulichen Gegebenheiten am Betrieb und der gewünschten
Schlachtgeschwindigkeit individuell gestaltet. Dabei ist viel Sorgfalt erforderlich, um ein möglichst selbständiges Vorwärtsgehen der Tiere ohne
übermäßige Erregung zu erreichen, so dass die Schlachtung kontinuierlich und ruhig aber so schnell wie gewünscht laufen kann. Je nach
Ausdehnung des Zutriebsbereichs und gewünschter Schlachtgeschwindigkeit können unterschiedlich viele Treiber notwendig sein.
Lärmvermeidung trägt wesentlich zu einem stressfreien Zutrieb bei. Deshalb empfehlen sich Zutriebsbereiche, die vom Wartestall und von der
Schlachthalle räumlich abgegrenzt sind. Gleichzeitig ist der durchschnittliche Geräuschpegel ein guter Indikator für die Qualität eines Zutriebs.
Angepasstes Treibganglayout erleichtert das Austreiben aus den Wartebuchten und -gängen sowie das Vortreiben in Richtung auf die Betäubung.
Hierdurch soll der Einsatz von Treibhilfen, übermäßige Erregung von Tieren und die Gefährdung des Personals minimiert werden. Hindernisse auf
Treibwegen entstehen z.B. durch nicht einsichtige oder schlecht abgegrenzte Treibwege (mit großenteils nicht blickdichten Wänden), ungleichmäßige
Wand- und Bodenstruktur, blendendes Licht bzw. Reflektionen, Abflüsse im Treibweg, Verengungen von Treibwegen, scharfe Kurven, fehlende
Trittsicherheit, starke Steigung, im Wege stehendes Personal, zischende oder schlagende Geräusche, sich bewegende Teile im Sichtfeld des Tieres
oder Luftströmungen gegen die Tiere.
Alle Übergänge können dann von den Tieren leichter bewältigt werden, wenn sie behutsam bzw. zeitlich versetzt geschehen, d.h. eine Veränderung
der Wandstruktur sollte nicht gleichzeitig mit einer Kurve im Treibweg erfolgen oder der Übergang in die Fixierungseinrichtung nicht gleichzeitig mit
einem Übergang in einen neuen Raum (z.B. Schlachthalle).
Damit die Tiere in Richtung Betäubung getrieben werden können, müssen die Treiber bequem an die Tiere herankommen. Gut organisierte
Arbeitswege und Zugänglichkeit von Gängen bzw. Buchten ermöglichen, dass Ausweichreize gezielt und in angepassten Gruppengrößen gesetzt
werden können, aber auch dass ggf. Notfallmaßnahmen möglich sind.
Um sich möglichst selbstständig vorwärts zu bewegen, brauchen Tiere ausreichend Platz. Dies gilt auch für die Abteile von automatischen
Zutriebsanlagen bei Schweinen.
Tiere, die im Zutrieb so wenig wie möglich erregt werden, lassen sich leichter betäuben. Betäubungsgeräte können bei ruhigen Tieren sicherer gezielt
angesetzt werden. Bei ruhigen Schweinen verläuft die Einleitungsphase der CO2-Betäubung weniger belastend.
Die Vereinzelung von Schweinen stellt eine besondere Herausforderung dar. Schweine können mit Hilfe von Licht in eine bestimmte Richtung gelockt
werden und dabei vereinzelt werden, wenn der Ausgangsbereich gleichzeitig abgedunkelt wird.
Die maximal mögliche Zutriebsgeschwindigkeit schwankt je nach Tiergruppe, Anzahl und Fähigkeiten des Personals. Grundsätzlich kann aber in
Abhängigkeit von den baulichen Gegebenheiten im Zutrieb und der Art der Bewegungseinschränkung zur Betäubung eine maximal mögliche
Zutriebsgeschwindigkeit festgelegt werden. Diese soll grundsätzlich ermöglichen, dass schmerzhafte Treibhilfen, wie der Elektrotreiber, nicht
regelmäßig eingesetzt werden müssen. Die folgende Tabelle (nächste Seite) gibt Richtwerte zur Orientierung. Zur Bestimmung der maximal
möglichen Schlachtgeschwindigkeit sind weiterhin im Lebendbereich Anzahl der Rampen, Organisation der Anlieferungslogistik, Kapazität und
Ausdehnung des Wartestalles (siehe Punkt 5.1., 5.3), Anzahl und Fähigkeiten der eingesetzten Treiber, Zutriebsgeschwindigkeit bei akzeptablen
Treibmethoden, u.a. Treibhilfeneinsatz (siehe Punkt 8.4 bis 8.9), und Kapazität der Betäubungssysteme zu berücksichtigen (siehe dort sowie
Angaben der Hersteller).
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bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
System Bewegungseinschränkung Rind Mögliche Schlacht(ausgewachsen) geschwindigkeit**
Falle mit konkavem Kopfausschnitt und Nackenholm ohne Vorschieber (ausgewachsene Rinder)
Maximal 20-30/h
Falle mit fressgitterähnlichem Fangrahmen am
Hals ohne // mit Vorschieber
Maximal 20-30/h //
30-40/h
Falle mit konkavem Kopfausschnitt, Nackenholm
und Vorschieber
Maximal 40-60/h
Falle mit fester Kopffixierung (konkaver
Kopfausschnitt und flexibles Nackenjoch,
höhenverstellbarer Tisch und festes Nackenjoch
oder seitlicher Halsfangrahmen und flexibler Tisch
sowie Längenverstellbarkeit (Vorschieber oder
Einengung von vorn))
Maximal 60-70/h
Stand April 2013
System Bewegungseinschränkung Schwein
Mögliche Schlachtgeschwindigkeit**
Betäubungsbucht mit 2-3 Tieren
60-100/h
Bucht mit L-förmigem Gatter
100/h
Einzeltreibgang und Einzeltierfalle
60-200/h
Brustbandrestrainer
150-550/h
CO2-Dip-Lift/ Back loader Dip-lift (Gruppenzutrieb)
50-180/h
Banss Austria (Gruppenzutrieb)
180/h
CO2-Kombi (2 Tiere/Gondel ǂ Stand der Wissenschaft)
30-240/h
CO2-Kombi Jumbo (3-4 Tiere/Gondel)
200-400/h
CO2-Backloader (3-8) Masttsw/Gondel/ Gruppenzutrieb)
300-800/h
Nirvana-Sideloader (Gruppenzutrieb)
240-360/h
**Zur Bestimmung der maximal möglichen Schlachtgeschwindigkeit siehe auch letzten Absatz der vorherigen Seite und Kapitel 5.1
D.2 Zutrieb zur Betäubung - Ziele
•
Der Zutrieb zur Betäubung ermöglicht eine kontinuierliche ruhige Schlachtung. Die Gestaltung des Zutriebs fördert ein selbstständiges
Vorwärtsgehen.
•
Durch ausreichend Personal wird ein ununterbrochener Zutrieb zur Betäubung gewährleistet (Zutrieb „im Fluss“).
•
Die Geschwindigkeit des Zutriebs geschieht gleichmäßig und ist an die baulichen Bedingungen angepasst.
•
Das Treiben erfolgt schonend und in angepassten Gruppengrößen, die Tiere gehen überwiegend selbständig vorwärts.
•
Treibhilfen werden gezielt und nur zum Leiten der Tiere eingesetzt.
•
Hindernisse werden erkannt: es wird kontinuierlich an ihrer Vermeidung gearbeitet.
•
Ein alternativer Zutrieb auf kurzem Wege ermöglicht eine schnelle Schlachtung für Tiere, die sich noch selbstständig fortbewegen können, für
die aber ein Zutreiben über den regulären Zutriebsweg eine Belastung darstellen würde.
•
Das Personal ist geschult und arbeitet verantwortungsvoll.
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C.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
7. Zutrieb (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN):
7.1 Grundlayout, Aufteilung in
verschiedene Räume, Abteile und
Gänge passend zur
Schlachtgeschwindigkeit
[siehe Anhang 6.1.1; 7.1.1; 7.1.2; 7.1.5; 7.1.7;
7.2.2.]
Stand April 2013
Die Aufteilung gewährleistet, dass für den weiteren Zutrieb passende Gruppen
aufgeteilt werden können (Schweine maximal 20 (R)), die nicht erneut
gemischt werden, und die Tiere wenn nötig kontinuierlich vereinzelt werden
können. Dabei haben die Tiere ausreichend Platz, um sich in Treibrichtung zu
vereinzeln (im Vereinzelungsbereich Schweine: 0,8 qm/Tier (120 kg) (R)).
Die Aufteilung und die Zahl der Zutreiber gewährleisten, dass die Tiere die
Zutriebsstrecke in Ruhe zurücklegen können, ohne dabei durch ständiges
Umtreiben in mehrere Abteile immer wieder erneut beunruhigt zu werden.
Das Lay-out ist derart gestaltet, dass die Treibwege nicht unnötig viele
Richtungsänderungen enthalten und nicht unnötig lang sind.
Die Aufteilung ermöglicht bequeme Arbeitswege für die Treiber, so dass sie
Zugang zu den Tieren haben, aber die Tiere nicht unnötig beunruhigen.
Die Aufteilung und die gewählten Gruppengrößen verhindern, dass die Tiere
über weite Strecken zurücklaufen bzw. vorwärts und rückwärts laufen können.
Die Aufteilung trägt dazu bei, dass möglichst wenig Lärm aus der Schlachthalle
in den Zutrieb dringt und möglichst wenig Lärm aus dem Zutrieb in Richtung
Wartestall dringt (im Zutrieb ist der durchschnittliche Geräuschpegel über 5
Minuten nicht größer als 90 dB(A) (R)).
( ggf. weitergehende Hinweise)
Umgestaltung der Aufteilung,
Anpassung der Gruppengrößen.
Verhaltensweisen, die in einem
ruhigen Zutrieb nicht oder nur selten
vorkommen, sind:
andauerndes Vor- und Zurücklaufen,
Zusammendrängen der vorgehenden
Tiere, Untertunneln, Aufspringen
Empfehlung (E): In einem ruhigen
Zutrieb ist ein durchschnittlicher
Geräuschpegel über 5 Minuten von
<85dB (A) bei laufender Schlachtung
anzustreben.
Zu Richtwerten für einen Einsatz
von Treibhilfen, der bei
„selbstständigem Vorwärtsgehen“ noch
akzeptabel ist, siehe 7.3
Der Zutrieb zur Betäubungseinrichtung ist gegen störende Einflüsse aus der
Schlachthalle optisch abgetrennt.
(einmalig / bei Änderungen)
7.2 Trittsichere Böden in den
Treibgängen
[siehe Anhang 6.1.1; 7.1.1; 7.1.2; 7.1.9]
Die Tiere bewegen sich sicher.
Häufigere (Zwischen-) Reinigung
Rutschen (Klauen rutschen sichtbar/ deutliche Rutschspuren auf verkoteten
Flächen – ergänzender Parameter zu Fallen)
Fallen (= bei Tierbewegung berührt nicht nur die Klaue den Boden):
akzeptabel: nur aufgeregte Tiere rutschen / fallen
nicht akzeptabelruhige Tiere rutschen / fallen regelmäßig (Fallen >1-3%(R*));
Erneuerung/ Aufrauen der Böden
Der Boden ist optisch gleichmäßig, eben und es gibt keine Löcher,
Wasseransammlungen oder anderweitige Verletzungsmöglichkeiten (z.B.
unabgedeckte Abflüsse).
Verletzungssicheres Aufbringen von
Trittleisten
Ursachen übermäßiger Erregung
suchen und abstellen
Treibgänge zur Betäubungseinrichtung haben eine möglichst geringe
Steigung, für Schweine/ Rinder höchstens 10 Grad (G)/ höchstens 7 Grad (G).
(Steigung einmalig, Trittsicherheit halbjährlich/ nach Anlass/ bei Änderungen)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
7. Zutrieb (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.:
7.3 Selbstständiges Vorwärtsgehen
möglich, keine Hindernisse in den
Treibgängen, Treibganggestaltung,
Zutrieb passend zur
Schlachtgeschwindigkeit
[siehe Anhang 6.1.1; 7.1.1; 7.1.2; 7.1.3; 7.1.4;
7.1.5; 7.1.6; 7.1.7]
Die Tiere orientieren sich weitestgehend selbstständig in Treibrichtung.
Treibwege sind frei von Hindernissen und ermöglichen ein möglichst
selbstständiges Vorwärtsgehen ohne Angst, d.h. ein Scheuen an baulich
konstruktiven Hindernissen ist nur bei möglichst wenig Tieren zu beobachten.
Zur Bewertung der Möglichkeit des selbstständigen Vorwärtsgehens in einem
Einzeltierzutrieb dient die Einsatzhäufigkeit des Elektrotreibers i) beim
Vereinzeln ii) beim Vortreiben in einem Einzelgang und iii) beim Eintrieb in eine
Fixierungseinrichtung (zum bestimmungsgemäßen Einsatz des Elektrotreibers
siehe auch 8.4). Als Richtwerte (R*) gelten: einmaliger Einsatz des
Elektrotreibers bei weniger als 25% der Tiere, zweimalig bei weniger als 10%
der Tiere (Dabei immer mindestens 10 % der stündlichen Schlachtleistung
auszählen, in jedem Falle mindestens aber 20 Tiere).
Rinder:
- Richtungswechsel betragen nur dann 90°, wenn von einer breiteren Bucht in
einen Einzeltreibgang eingetrieben wird, Richtungswechsel von 90° im
Einzeltreibgang sind abgerundet bzw. abgeschrägt, in Kurven gibt es keine
Engstellen;
- Einzeltreibgangbreite (R): 60 cm (Kälber) bis 90 cm (Ausgewachsene Tiere);
- kurvenförmige Treibgänge haben einen Innenradius von mindestens 2 m (R)
(optimal 3 m (E));
- vor der Betäubungsfalle können mindestens 3 Tiere in einem Einzeltreibgang
warten, das letzte Tier kann mittels einer Rücklaufsperre abgetrennt werden;
- Bullen werden am Aufspringen gehindert (sicher arrettierbare verletzungssichere Aufsprungschutzgatter oder Höhenbegrenzung im Treibgang) 20-30
cm (R) über dem Widerrist des größten Tieres einer Gruppe.
Schweine: - Angemessene Treibgangbreiten, so dass Schweine sich nicht
verkeilen und so dass sie noch am Treiber vorbei in Treibrichtung laufen
können, wenn der Treiber regelmäßig innerhalb des Treibgangs gegen die
Treibrichtung geht (Schweine sollen nicht zwangsweise gegen die
Treibrichtung zurückweichen müssen);
- Einzeltreibgangbreite: 40-42 cm (R) (Mastschweine) 55-60 cm (Sauen) (R);
- Angemessene Höhe: Mastschweine 75-80 cm (R), Sauen 100-110 cm (R);
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Überdenken der Treibganggestaltung
Elimination von Hindernissen
( Spiegelungen, blendendes Licht,
starke Hell-Dunkelunterschiede,
ungleichmäßige Wand- / Bodenstruktur
(Abflüsse, Pfützen, Löcher), fehlende
Trittsicherheit, Steigungen, Engstellen,
scharfe Kurven, nicht einsichtige/
schlecht abgegrenzte Treibwege,
scharfe zischende oder schlagende
Geräusche, sich bewegende Teile/
Personen im Sichtfeld/ Zielbereich des
Tieres; unzureichende lichte Höhe
(Tiere stoßen in entspannter Haltung
gegen obere Treibgangbegrenzung)
Schlechte Luftqualität oder ein
Luftzug gegen die Tiere sind häufig
unerkannte Treibehindernisse).
Anzeichen von Angst und Unbehagen sind: Fluchtversuche, Unruhe,
Starke Erregung (Zurückdrängen, Vorund Zurücklaufen, Aufspringen,
Untertunneln („Hebeln“)), weit aufgerissene Augen, schnellere Atmung,
häufiges Koten und Harnen, Erstarren,
Zittern, Lautgebung.
Schweine befinden sich nur möglichst kurze Zeit im Einzeltreibgang bzw. im
Doppeleinzelgang vor der Betäubungsfalle.
Richtwerte (R) für die Breite von
Sammeltreibgängen (Sw): > 2 m
(Treiber geht innerhalb des Treibgangs
gegen die Treibrichtung); 110 cm
(ausreichend in optimierten Systemen
bei räumlich abgeteilten Treibgängen,
wenn der Treiber sich auch außerhalb
des Treibgangs bewegen kann)
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen, Hindernisse kontinuierlich/ nach
Anlass)
Richtwert (R) für die maximale Zeit im
Einzeltreibgang (Sw): 60 Sekunden.
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
7. Zutrieb (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
7.4 Geeignete Wände von Treibwegen
Treibgangwände sind unüberwindbar und wo notwendig blickdicht (Rd) / bis
über Augenhöhe des Tieres geschlossen (Sw), so dass die Tiere selbstständig
vorwärtsgehen und möglichst wenig abgelenkt werden.
Der Seitenschutz gewährleistet, dass die Tiere nicht mit den Beinen „einfädeln
können“ und dass die Tiere nicht mit den Beinen darunter geraten/ sich
einklemmen können.
Treibgangwände sind aus einheitlichem nicht reflektierendem Material.
Schweine: Höhe der blickdichten Treibgangwand für Mastschweine
mindestens 75 cm (R), besser höher, für Sauen 90 cm (R), besser höher, im
automatischen Zutrieb (Mastschweine) mindestens 110 cm (R).
Rinder: Höhe der blickdichten Treibgangwand mindestens 130 cm (R) auf
Treiberseite, mindestens 150 cm (R) (besser 160 cm (E) auf der Treiberabgewandten Seite).
Der Seitenschutz ist intakt. Es sind keine scharfe Kanten oder Löcher
vorhanden, keine vorstehenden Metallteile oder anderweitige
Verletzungsmöglichkeiten.
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der räumlichen Situation)
Seitenschutz komplettieren, offenen
Seitenschutz schließen,
Verletzungsmöglichkeiten umgehend
reparieren
7.5 Geeignete Tore und Hubtore
Tore öffnen in Treibrichtung, nach oben oder zur Seite.
[siehe Anhang 6.1.1; 7.1.1; 7.1.2; 7.1.5; 7.1.6;
7.1.8]
Tore in der Treibgangwand fügen sich optisch gut in die Wandstruktur ein.
Tore reparieren, ändern, geräuschdämmen (z.B. Kunststoffpuffer),
Pneumatikventile dämpfen/verlegen
[siehe Anhang 6.1.1; 7.1.1; 7.1.2; 7.1.5; 7.1.6;
7.1.7; 7.1.8]
Tore öffnen und schließen sicher und leise (die Abluft von Pneumatikleitungen
wird möglichst geräuscharm abgeleitet).
Tore bilden keine Verletzungsmöglichkeiten (z.B. im Tierbereich nicht sicher
feststellbare Tore/ scharfkantige Unterkanten von Hubtoren).
Toröffnungen reichen immer über die gesamte Treibgangbreite (sind für
Schweine mindestens 85 cm (R) breit (2 Tierbreiten), außer Einzeltreibgang).
(einmalig / Verletzungsrisiken und Verschleiß monatlich/ nach Anlass)
7.6 Geeignete Rücklaufsperren
[siehe Anhang 6.1.1; 7.1.1; 7.1.2; 7.1.5]
Rücklaufsperren sind verletzungssicher, leise und geben einen ausreichende
Sicht auf den weiteren Treibgang frei.
Rücklaufsperren werden nur dort eingesetzt, wo es notwendig ist.
(einmalig / Verletzungsrisiken und Verschleiß monatlich/ nach Anlass)
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Möglichst geschlossene Wände (die
aber Handling / Kontrolle gewährleisten) fördern die Orientierung und
verhindern unnötige Ablenkung.
Besonders in einer Kurve ermöglicht
eine weitestgehend geschlossene
Außenwand den Tieren eine gute
Orientierung.
Schweine scheuen weniger vor über
sie hinweg gegen die Treibrichtung
fahrenden Treibschilden, wenn die
lichte Höhe unter dem Treibschild
mindestens 110 cm beträgt.
Hubtore in Bewegung irritieren oft
darauf zu laufende Tiere, Verblendungen können hier leicht Abhilfe
schaffen.
Als Abschluss von Einzeltreibgängen eignen sich seitlich einklappende
Tore oft besser als Hubtore (Schwein).
Rücklaufsperren entfernen, ändern
oder reparieren
ungeeignete Rücklaufsperren sind
schräg von oben in Einzeltreibgängen
hineinragende Bügel(Sw)bzw. hart/laut
zurückschlagende oder geschlossene
von oben herab hängende Bögen (Rd).
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
7. Zutrieb (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
7.7 Geeignete Beleuchtung
Beleuchtung ändern
Im sog. "lichtgesteuerten Zutrieb“
wird immer dort abgedunkelt, wo die
Schweine sich entfernen sollen, und
der Zielbereich ausgeleuchtet.
Schweine werden im Einzeltreibgang weniger abgelenkt, wenn man
lediglich den Treibgangboden beleuchtet und die Umgebung (Bewegungsbereich der Treiber) abdunkelt.
[siehe Anhang 6.1.1; 6.1.2; 7.1.1; 7.1.2; 7.1.6]
Die Beleuchtung ermöglicht eine Orientierung in Treibrichtung, sie blendet die
Tiere nicht und ruft keine irritierenden Reflektionen an Metallteilen hervor.
Die Beleuchtung ist gleichmäßig und diffus, Schattenwurf und scharfe HellDunkelgrenzen werden verhindert.
Die Beleuchtung ist so, dass die Tiere ihren weiteren Treibweg gut erkennen.
Der Zielbereich ist nicht dunkler als der Ausgangsbereich.
(einmalig / nach Anlass)
7.8 Einrichtungen für Notfälle /
Funktionierende Geräte zur Betäubung
und Tötung bei Notfällen
[siehe Anhang 6.2.2; 7.1.2; 7.2.5]
Im Zutrieb zur Betäubung ist ein schnelles Eingreifen in Notfällen möglich
(Tiere können entweder aus Treibgängen isoliert werden oder im Treibgang
getötet und dann aus dem Treibgang entfernen werden (ggf. mobiler
Zugkran)).
Hierzu gibt es entweder Tore/herausnehmbare Seitenteile, oder die
Möglichkeit maximal 5 davor- oder dahinterstehende Tiere innerhalb von 5
Minuten (R) aus dem Treibgang herauszulassen, ggf. abzutrennen.
Zugänglichkeit herstellen
Geräte anschaffen bzw. nachrüsten
Instandhaltung und Wartung
entsprechend durchführen und
dokumentieren
Zuständigkeit schaffen
Funktionsfähige Elektrobetäubungsgeräte mit Warneinrichtungen und
Aufzeichnungsanlage (ab 2019 bzw. für Neugeräte ab 2013; siehe auch unter
Betäubung) mit ausreichend langen Kabeln oder mobil/ akkubetrieben und /
oder Bolzenschussgeräte mit der passenden Ladung sind vorhanden.
Alle Tiere können an allen Positionen mit einem funktionierenden Gerät
erreicht werden; Ladungen und Geräte werden sicher und soweit möglich
trocken abgelegt (Gerät bzw. Ersatzgerät ist im Zutriebsbereich greifbar).
(einmalig / nach Anlass/ tägliche Funktionsprüfung der Betäubungsgeräte,
Einhaltung von Wartungsintervallen nach Vorschrift, Dokumentation der
Wartung)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
7. Zutrieb (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN) ff.:
7.9. Automatischer Zutrieb Schweine
[siehe Anhang 7.1.2; 7.1.6; 7.1.8; 7.1.9; 7.1.10]
Allgemeine Anforderungen an einen automatischen Zutrieb:
Der automatische Zutrieb ist von außen soweit zugänglich, dass
widerspenstige Schweine mit einem Treibepaddel oder ähnlichem erreichbar
sind und im Falle auffälliger Vokalisationen schnell eingegriffen werden kann
bzw. bei Stauungen von Hand unterstützend zugetrieben werden kann.
Der Boden ist eben, trittsicher und ohne Spalten.
Eine diffuse Beleuchtung verhindert starken Schattenwurf der zurückfahrenden
Treibschilde.
Es bestehen keine Spalten neben oder unter automatischen Treibschilden
(maximale Spaltenbreite 1,5 cm (R)).
Treibschilde können mit einem Not-Aus-Schalter gestoppt werden.
Alle von der Seite einfahrenden Schiebetüren, z.B. die Vereinzelungstür vor
dem Einschubabteil, bleiben bei einem maximalen seitlichen Druck von 50 kg
(R) stehen.
Die Treibschilde sind bei der Vorwärtsbewegung mit einer nachvollziehbaren
Druckbegrenzung ausgestattet, so dass sitzende Schweine nicht vorgeschoben werden können (das Vorschiebeschild bleibt bei einem Gegendruck von
maximal 2-3 Schweinen, die das Vorwärtsgehen verweigern, stehen).
Die Treibschildgeschwindigkeit beträgt beim Vorfahren hinter den Tieren
maximal 0,33 m/s (R), beim Zurückfahren der Treibschilde über den Tieren
maximal 0,5 m/s (R).
Der Mindestabstand zwischen der Unterkante eines gegen die Treibrichtung
zurückfahrenden Treibschildes und dem Boden beträgt 110 cm (R).
Der Treibschildabstand ist jederzeit so, dass den Schweinen in den Abteilen
des automatischen Zutriebs mindestens 0,8 qm (R) Platz zur Verfügung steht
(Ausnahme: direkt vor der Vereinzelungstür und während der Vereinzelung).
Einschub in die Gondel:
Zwischen vollständigem Hochfahren der Gondeleingangstür und Losfahren
des Einschubtreibschildes besteht mindestens eine zeitlich Verzögerung von
2 Sekunden (R).
Der maximale Druck der Einschubtür in die Gondel ist zwischen 100 und 400
kg (R) regulierbar. Es können keine sitzenden oder liegenden Schweine
vorgeschoben werden.
(einmalig / nach Anlass)
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( ggf. weitergehende Hinweise)
Treibschildgeschwindigkeit anpassen,
-programmierung anpassen, Beleuchtung ändern, Hindernisse ausräumen
Automatische Treibschilde
funktionieren nur auf hindernisfreien
Treibwegen.
Ein zu schnelles Vorfahren des
Treibschildes führt zu Stauungen, zu
schnelles Zurückfahren führt zum
Scheuen und Zurückweichen gegen
die Treibrichtung.
Wenn das Treibschild außerhalb
des Treibgangs zurückgefahren wird,
führt es bei Zurückfahren nicht zu
Irritationen der Schweine.
Richtwert (R)für den maximalen Druck
eines automatischen Treibschilds bei
Schub von hinten: 110-125 kg (entspr.
Lebendgewicht eines Schweines)
Die Bedienung der Vereinzelungstür
mit Hilfe einer flexiblen Fernbedienung
kann Irritationen durch den vor den
Tieren agierenden Treiber verhindern.
Richtwerte (R): für Druckbegrenzung
beim Einschub: 100 kg; unter
optimalen Bedingungen (Schweine
verteilen sich gleichmäßig vor der
Gondelöffnung und orientieren sich
selbstständig in Richtung auf die
Gondel, hohe Verletzungssicherheit)
kann der Druck erhöht werden. Ein
Einschubdruck von 400 kg ist nur
möglich bei einem lichten Abstand
neben dem Einschubschild von 19 mm
+/-1 mm und einem lichten Abstand
zwischen Schild und Boden von
höchstens 10 mm.
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
8. Zutrieb (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG):
( ggf. weitergehende Hinweise)
8.1 Verantwortlichkeit/ Sachkunde
Person(en) benennen
[siehe Anhang 6.2.1; 6.2.2; 7.1.1; 7.1.2; 7.1.8;
7.1.9; 7.1.10; 7.2.1]
Ausreichend viele verantwortliche Personen sind benannt, anwesend und
haben einen Sachkundenachweis, um den Zutrieb in der angestrebten
Geschwindigkeit kontinuierlich und gleichmäßig und ohne übermäßigen
Einsatz von Treibhilfen durchführen zu können.
Personen entsprechend ausbilden
Entscheidungen über besonders betreuungsintensive Tiere (z.B. Problemtiere)
incl. deren Ausführung sind im Notfall unverzüglich möglich.
Weitere Verantwortlichkeiten: Intakte verletzungssichere Treibgänge incl. Tore
und automatische Treibschilde, verletzungssichere trittsichere Böden,
Sauberkeit der Böden, Regulierung des Stallklimas und der Lüftung,
Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der Geräte zum Nottöten;
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Arbeitsorganisation)
8.2 Kontrolle der Einrichtungen und
Geräte vor Zutrieb der Tiere zur
Betäubung und Einleiten ggf.
notwendiger Maßnahmen
Kontrolliert werden: Intakte verletzungssichere Treibgänge incl. Tore und
automatische Treibschilde, verletzungssichere trittsichere Böden, Sauberkeit
der Böden; Regulierung des Stallklimas und der Lüftung, Verfügbarkeit und
Funktionsfähigkeit der Geräte zum Nottöten;
[siehe Anhang 6.1.1; 7.1.1; 7.1.2]
Einleiten von Reparaturen
Reinigung der Böden
Anpassen der Lüftung
(täglich / wöchentlich (Funktionsfähigkeit der Alarmanlage))
8.3 Umgang mit Tieren mit besonderem
Betreuungsbedarf (Problemtiere)
Für jedes Tier wird bei Bedarf eine spezifische Entscheidung gefällt
(Verantwortung des Tierschutzbeauftragten).
[siehe Anhang 6.2.2; 7.1.1; 7.2.5]
Gehunfähige Tiere werden nicht zugetrieben, gehunfähige oder lahme
Schweine gelangen nicht in automatische Zutriebssysteme. Gehunfähige Tiere
werden an Ort und Stelle, bei Bedarf auch in den Zutriebseinrichtungen
betäubt/ getötet (per Bolzenschuss und Entblutung oder per kombinierter
Gehirn-/ Herzdurchströmung).
Notfälle: Tiere mit offensichtlich starken Schmerzen, großen tiefen Wunden,
starken Blutungen oder einem stark gestörten Allgemeinbefinden werden
sofort nach Entdeckung des Notfalles geschlachtet / getötet (d.h. innerhalb von
3 Minuten (R), ggf. nach Anhalten von automatischen Zutriebssystemen).
Das Betäuben/ Töten erfolgt durch eine Person mit Sachkundenachweis (siehe
auch 4.4).
(mehrmals wöchentlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
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Person(en) benennen und einweisen
Bereitstellen funktionsfähiger Geräte
zur Nottötung
Unterweisung ggf. Neubenennung
Anzeichen von starken Schmerzen
können sein:
- Abnorme Haltung oder Bewegung
z.B. ein aufgekrümmter Rücken und/
oder offensichtliche Lahmheiten (ein
Bein wird nicht/ kaum belastet und /
oder Bewegungsverweigerung),
- flache Hechelatmung oder
angestrengte Atmung (bei Rindern
oft einziges Zeichen !),
- Schwitzen ohne vorherige
Anstrengung/ Bewegung (Rind),
- Zittern.
Achtung: Rinder brechen oft recht
unvermittelt zusammen!
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
8. Zutrieb (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
8.4 Angemessenes Treiben
Die Treiber treiben erst dann Tiere in Zutriebsabteile oder Zutriebsgänge,
wenn hier ausreichend Platz ist.
Die Treiber achten darauf, dass nur so viele Tiere in ein Zutriebsabteil
eingetrieben werden, dass diese dort ausreichend Platz haben, um sich in
Treibrichtung zu orientieren (Schweine: mindestens 0,8 qm/Tier (120 kg)).
Treiber achten auf einen freien Treibweg (keine Hindernisse). Sie melden
Hindernisse dem Tierschutzbeauftragten.
Die Treiber bewahren Ruhe und erreichen bei den Tieren ein ruhiges möglichst
selbstständiges Vorwärtsgehen; den Tieren wird Zeit zur selbstständigen
Orientierung gegeben (z.B. nach Öffnen von Toren).
Es werden angemessene Gruppengrößen getrieben, so dass keine Stauungen
entstehen. Es werden nur Tiere getrieben, die Raum zum Ausweichen haben.
Ausreichend viele Treiber sind im Einsatz, so dass ein kontinuierlicher Zutrieb
gewährleistet ist und die Tiere nicht unnötig gehetzt werden müssen.
Die Treiber tragen Schutzkleidung in gedeckten Farben.
Die Treiber arbeiten unter Einsatz der Stimme (ruhig und gleichmäßig) und
verwenden angepasste Treibhilfen (Treibschilde, Klatschen, Paddel, weiche
Stöcke (für Schweine), Stöcke auch als Verlängerung der Arme (für Rinder)).
Die Treiber setzten die Treibhilfen gezielt ein und vermeiden lautes hektisches
Treiben (z.B. andauerndes Schlagen gegen die Treibgangwände).
Elektrische Treibhilfen werden weitest möglich vermieden (Einsatz nur im
Bereich der Vereinzelung oder vor der Fixierungseinrichtung; sie werden erst
angesetzt, wenn andere Treibhilfen nicht zum Erfolg führen). Sie werden nur
bei gesunden unverletzten ausgewachsenen Tieren (Rinder > 1 Jahr,
Schweine > 4 Monate) eingesetzt und nur auf den Hintervierteln. Die
Stromstöße dauern maximal eine Sekunde. Die Stromstöße werden nicht
wiederholt, wenn die Tiere nicht reagieren.
Der Einsatz des Elektrotreibers i) beim Vereinzeln ii) beim Vortreiben in einem
Einzelgang, und iii) beim Eintrieb in eine Fixierungseinrichtung ist nur bei
möglichst wenig Tieren zu beobachten. Als Richtwerte (R*) gelten: einmaliger
E-Treibereinsatz bei weniger als 25% der Tiere, mehrmalig bei weniger als
10% der Tiere (zum Eintrieb in eine CO2-Anlage siehe 18.6, 17.1).
Unterweisung des Personals, ggf.
Neubenennung
(risikoorientiert pro Gruppe 10% der stündlichen Schlachtleistung kontrollieren,
mindestens aber 20 Tiere, unterschiedliches Personal kontrollieren,
verschiedene Herkünfte einbeziehen / nach Anlass)
Bei Elektrotreibern mit zuschaltbarem Strom, sollte dieser überprüfbar
sein (z.B. Lichtsignal)
[siehe Anhang 6.2.3; 7.1.1; 7.2.2.; 7.2.4]
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Die Notwendigkeit zum Einsatz von
Treibhilfen kann auch dadurch bedingt
sein, dass die baulichen Voraussetzungen unzureichend sind (siehe
hierzu auch 7.3).
Widerspenstige Schweine kann
man ggf. lieber zurücklassen und mit
der nächsten Gruppe weiter vortreiben.
Bei lang anhaltend widerspenstigen
Tieren kann auch eine Betäubung und
ggf. Tötung an Ort und Stelle sinnvoll
sein.
Übermäßig erregte Tiere können
kein selbständiges Vorwärtsgehen
zeigen. Anzeichen übermäßiger
Erregung sind andauerndes Vor- und
Zurücklaufen, Zusammendrängen der
vorgehenden Tiere, Untertunneln
(„Hebeln“), Aufspringen. Diese
Verhaltensweisen sollten in einem
ruhigen Zutrieb nicht oder nur selten
vorkommen.
Anzeichen von Angst und
Unbehagen sind darüber hinaus:
- Fluchtversuche, Unruhe,
- weit aufgerissene Augen,
- schnellere Atmung,
- häufiges Koten und Harnen,
- Erstarren, Zittern,
- Lautgebung
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
8. Zutrieb (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
8.5 Keine verbotenen Treibhilfen oder
vorsätzlich grobe Handlungen
[siehe Anhang 6.2.3; 7.1.1; 7.2.3; 7.2.4]
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Zum Treiben werden möglichst keine Elektrotreiber verwendet. Elektrotreiber
werden bestimmungsgemäß verwendet, siehe 8.4.
Es werden keine anderen schmerzhaften Treibhilfen eingesetzt, z.B. Druck auf
empfindliche Körperteile, Verwendung spitzer Treibhilfen, Schwanzdrehen,
-quetschen oder –knicken (Rind)).
Keine vorsätzlichen groben Handlungen werden ausgeführt (Schlagen, Treten,
Vorziehen eines gehunfähigen Tieres an Körperteilen, Hochheben eines Tieres
am Schwanz);
( ggf. weitergehende Hinweise)
Unterweisung des Personals, ggf.
Neubenennung
Wenn ein Treiber den Elektrotreiber
permanent in der Hand hält, ist dies
ein Hinweis darauf, dass der Elektrotreiber nicht als letztes Mittel eingesetzt wird.
(risikoorientiert pro Gruppe 10% der Stundenschlachtleistung, mindestens aber
20 Tiere, unterschiedliches Personal kontrollieren, verschiedene Herkünfte)
8.6 Zwischenreinigung des Bodens/
Sauberkeit
[siehe Anhang 6.1.1; 7.1.1; 7.1.2]
8.7 Vorausschauender Zutrieb vor
Pausen / Vorgehen bei ungeplanten
Schlachtpausen
[siehe Anhang 7.1.1; 7.1.2]
8.8 Treiben von Schweinen in
automatischen Zutriebssystemen
[siehe Anhang 7.1.1; 7.1.10]
8.9 Eintrieb in Betäubungsfallen/
Eintrieb in eine CO2-Anlage
[siehe Anhang 7.2.6]
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Treibgänge und Zutriebsabteile werden bei Bedarf zwischen gereinigt
(Trittsicherheit siehe auch 7.2, Hygiene).
(täglich / nach Anlass)
Unterweisung des Personals
Geplante Schlachtpausen werden erst begonnen, wenn keine Tiere mehr am
Schlachtplatz stehen oder in Einzeltreibgängen, die zur Betäubungsanlage
führen. Dies gilt auch für andere Zutriebsbereiche, in denen sie sich aufregen
oder verletzen können. Vor einer Pause werden diese Bereich „leer
geschlachtet“. Vor Schlachtpausen von 30 Minuten (R) oder mehr werden alle
Bereiche ohne Tränke „leer geschlachtet“.
Bei ungeplanten Schlachtpausen wird ein Tier, das sich bereits in einer
Betäubungsfalle befindet, geschlachtet oder zurück getrieben, es sei denn es
zeigt keine Anzeichen von Angst, Unbehagen oder Aufregung und die
Schlachtpause ist kürzer als 5 Minuten (R).
(wöchentlich / nach Anlass)
Unterweisung des Personals
Bei Anzeichen von Angst, Unbehagen
oder Aufregung, Tiere nicht länger in
der Falle, im Restrainer lassen
Anzeichen von Angst, Unbehagen
oder Aufregung sind Unruhe,
Schlagen, Fluchtversuche (Vor- und
Zurückdrängen), weit aufgerissene
Augen, schnellere Atmung, Erstarren,
Zittern, Vokalisieren.
Die Gruppengröße in einem automatischen Zutriebssystem wird nur so groß
gewählt, dass sich die Schweine nicht vor dem Treibschild stauen, nicht
übereinander springen und nicht umfallen.
Bei Bedarf (auffällige Vokalisation) werden Schweine mit einem Treibepaddel
oder ähnlichem von Hand unterstützend zugetrieben oder die Treibschilde
manuell gestoppt (Not-Aus).
(wöchentlich / nach Anlass)
Unterweisung des Personals
Bei häufigem Auftreten von Vokalisation Ursache suchen und beheben
Stauungen in automatischen
Zutriebssystemen können sich durch
falsche Konstruktion oder Programmierung ergeben (siehe 7.9).
Tiere werden erst in eine Betäubungsfalle/ Gondel eingetrieben wenn Betäuber
und Entbluter bereit sind, so rasch wie möglich zu betäuben bzw. zu entbluten.
Tiere werden nicht eingetrieben, wenn die Entblutestrecke voll ist.
(wöchentlich / nach Anlass)
Unterweisung des Personals
Schaffung von Kommunikationshilfen
(z.B. Lichtsignal, Videoübertragung bei
uneinsichtiger Entblutestrecke)
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D Betäubung
D.1 Bewegungseinschränkung und Betäubung/ Entblutung - Hintergrund
Die Effektivität der Betäubung ist umso besser, je ruhiger die Tiere vor der Betäubung sind. Auch die Effektivität der Entblutung ist auch abhängig von
der Qualität der Betäubung, bei schlechter Betäubungseffektivität entbluten die Tiere schlechter. Dies wirkt sich wiederum auf die Sicherheit der
Betäubungswirkung aus. Bei unzureichender Entblutung besteht das Risiko, dass Tiere während der Entblutung wiedererwachen.
Je nach Schlachtgeschwindigkeit und Möglichkeiten am Schlachtbetrieb, ggf. auch Philosophie oder Vermarktungswegen, können andere Methoden
und Systeme beim Zutrieb, bei der Bewegungseinschränkung und bei der Betäubung sinnvoll sein. Das optimale System zur
Bewegungseinschränkung hängt neben der Schlachtgeschwindigkeit von der Art, der Größe und vom Temperament der geschlachteten Tiere ab. Die
in Kapitel 4.1 aufgeführte Tabelle gibt einen Überblick zu Systemen der Bewegungseinschränkung und damit möglichen Schlachtgeschwindigkeiten.
Zur Bestimmung der maximal möglichen Schlachtgeschwindigkeit sind weiterhin im Lebendbereich Anzahl der Rampen, Organisation der
Anlieferungslogistik, Kapazität (siehe Punkt 5.1., 5.3) und Ausdehnung des Wartestalles, Anzahl und Fähigkeiten der eingesetzten Treiber,
Zutriebsgeschwindigkeit bei akzeptablen Treibmethoden, u.a. Treibhilfeneinsatz (siehe Punkt 8.4 bis 8.9) und Kapazität der Betäubungssysteme zu
berücksichtigen.
Bei der CO2-Betäubung ergibt sich die maximal mögliche Schlachtgeschwindigkeit aus der Anzahl und Größe der Gondeln (Punkt 17.3), der je nach
Schachttiefe und Gondelpositionen möglichen Aufenthaltsdauer in 80% und höheren CO2-Konzentrationen (Taktzeit, Motorzeit, Standzeit,
Programmierung der Anlage hinsichtlich Ausgleich langer Eintriebszeiten oder fester Mindestzeiten), dem Konzentrationsgefälle in der Grube, sowie
den für das erste bis letzte Tier erzielbaren Zeiten zwischen Verlassen von 80% CO2 und Stich. Je länger die Zeit bis zum Stechen des letzten Tieres
einer Gondel ist, desto länger muss auch die Aufenthaltsdauer gewählt werden. Der Hersteller muss hierzu nachvollziehbare Angaben machen.
Bei der Einzeltierbetäubung mit Bewegungseinschränkung (Rind und Schwein) spielt meistens die Gestaltung des Zutriebs die limitierende Rolle
bezüglich der maximal erreichbaren Schlachtgeschwindigkeit, aber auch Prozesszeiten der beweglichen Teile der Falle sowie für die Vorgänge
Eintrieb, Beruhigung und Bewegungseinschränkung/ Fixierung, Betäubung, Auswurf und Stechen müssen in Abhängigkeit von der Anzahl
eingesetzter Personen mit einbezogen werden.
Auch die Kapazität der Entblutestrecke (Einhaltung der Mindestdauer bis zu weiteren Schlachtarbeiten) ist entscheidend für die Bestimmung der
maximal möglichen Schlachtgeschwindigkeit.
Die Bewegungseinschränkung zur Betäubung kann relativ locker erfolgen. Dabei hat der Kopf des Tieres oder das Tier selbst noch etwas Spiel zu
Bewegungen, und der Betäuber muss sich Zeit nehmen, um den richtigen Moment zum Ansetzen des Betäubungsgerätes abwarten zu können. Bei
hohen Schlachtgeschwindigkeiten, wenn diese Zeit nicht zur Verfügung steht, muss dass Tier/ der Kopf enger fixiert werden. Die
Bewegungseinschränkung erfolgt dann in Form einer Fixierung des Tieres oder des Kopfes (Kopffixierung). Eine Kopffixierung ist außer bei hohen
Schlachtgeschwindigkeiten auch dann notwendig, wenn schwere unhandliche Schussapparate verwendet werden, mit denen man ansonsten nicht
schnell genug auf Ausweichbewegungen des Kopfes reagieren könnte (Rind) oder wenn der Bolzenschussapparat bei agilen Schweinen angesetzt
werden soll. Die Zeit der (Kopf)-Fixierung ist in der Regel belastend für das Tier und sollte daher so kurz wie möglich sein.
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37
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Die Betäubungseffektivität ist das Resultat von Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung (Intervall bis zur Entblutung und Qualität der Entblutung).
Verschiedene Betäubungsmethoden und –systeme unterscheiden sich hinsichtlich der Dauer der Betäubungswirkung. Das Intervall bis zur
Entblutung und die Qualität der Entblutung sind umso bedeutender, je kürzer die Betäubungswirkung anhält. Die Betäubungswirkung muss aber in
jedem Falle solange anhalten, bis die Tiere infolge der fortgeschrittenen Entblutung nicht mehr wiedererwachen können.
Das klinische Bild der Tiere sowie die Frequenz und Zuverlässigkeit durchgeführter Nachbetäubungen im Anschluss an die Betäubung und während
der Entblutung geben Aufschluss über die Durchführung der Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung und damit Hinweise auf ggf. notwendige
Maßnahmen (z.B. Veränderungen bzgl. Zutrieb, Bewegungseinschränkung, Wahl der Betäubungsgeräte incl. korrekte Wartung und Instandhaltung,
Einstellung der Betäubungsparameter oder Fähigkeiten der Zutreiber, Betäuber und Stecher).
D.2 Bewegungseinschränkung und Betäubung/ Entblutung - Ziele
•
Die Bewegungseinschränkung zur Betäubung ist an die Tierart, die Gewichtsklasse, die Gestalt und das Temperament der zu schlachtenden
Tiere sowie an die angestrebte Schlachtgeschwindigkeit angepasst.
•
Die Bewegungseinschränkung zur Betäubung ermöglicht eine effektive Betäubung, ohne dass die Tiere durch die Bewegungseinschränkung
unnötig belastet werden.
•
Die Betäubung ist effektiv.
•
Die Betäubungsgeräte und die Messer für die Entblutung sowie Ersatzgeräte sind in einem guten Funktions- und Wartungszustand.
•
Die Betäubungseffektivität wird kontrolliert.
•
Anzeichen von Fehlbetäubungen (erhaltener / wiederkehrender/ wiedergekehrter Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit) werden
während des gesamten Vorganges der Betäubung und Entblutung erkannt, und diese Tiere werden unverzüglich nachbetäubt.
•
Gründe für Fehlbetäubungen werden erkannt, und es wird kontinuierlich an ihrer Vermeidung gearbeitet.
•
Die Entblutung erfolgt so schnell wie möglich und in starkem Schwall, so dass die Tiere die Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit
während der Entblutung nicht wiedererlangen können.
•
Weitere Schlachtarbeiten werden erst durchgeführt, wenn die Tiere sicher nicht mehr wiedererwachen können.
•
Das Personal ist geschult und arbeitet verantwortungsvoll.
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38
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D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
9. Betäubung/ Entblutung – a) BOLZENSCHUSS Rind (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE):
9.1 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – sicheres gezieltes
Ansetzen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.3;
9.1.6]
Die Bewegungseinschränkung zur Betäubung (Falle) ermöglicht ein sicheres
gezieltes Ansetzen des Schussapparates (siehe hierzu 10.7, 10.8) bei der
angestrebten Schlachtgeschwindigkeit. Die geforderte Schussposition kann bei
allen Tieren getroffen werden. Der Schussapparat kann senkrecht zur Stirnfläche aufgesetzt werden und fest angedrückt werden. Mit dem ersten Schuss
(incl. Sicherheitsschuss) kann bei mindestens 98% der Tiere eine
Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit erzeugt werden (Tiere, die in der
Falle oder am Auswurf als „Nicht OK“ oder „Wach“ klassifiziert werden, treten
mit einer Häufigkeit von weniger als 2% auf). Eine Nachbetäubung in der Falle
ist möglich.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, grundsätzliche Eignung: mindestens
50 Tiere aus verschiedenen Beständen, unterschiedliches Personal
einbeziehen)
9.2 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – Grundlayout Falle
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.3;
9.1.6]
9.3 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – hydraulische oder
pneumatische Teile mit Kontakt zum
Tier
[siehe Anhang 8.1.1;9.1.1; 9.1.2; 9.1.6]
9.4 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – keine unnötigen
Belastungen der Tiere, keine
Verletzungen, keine Schmerzen
[siehe Anhang 8.1.1;9.1.1; 9.1.2; 9.1.6]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Überprüfen der Konstruktion und der
Bedienung der Falle im Hinblick auf die
angestrebte Schlachtgeschwindigkeit.
Ändern des Schussapparates oder der
Ladung (des Luftdrucks), Wartung des
Schussapparates
Schulung des Betäubungspersonals
Ein Nachschuss ist erforderlich,
wenn die Betäubungswirkung „nicht
OK“ / „wach“ ist. Ein Nachschuss sollte
erfolgen, wenn die Betäubungswirkung
„fraglich“ ist (Sicherheitsschuss).
Die Falle ist ausreichend lang, so dass das Tier ruhig und entspannt in der
Falle stehen kann, ohne dass beim Schließen der Falle ein Hubtor auf dem
Tier niedergehen muss (mindestens 230 cm (R) besser 260 cm (E)).
Die Falle ist ausreichend hoch, so dass das Tier entspannt stehen kann, ohne
gegen die obere Fallenbegrenzung zu stoßen (Mindesthöhe: 160-170 cm (R)).
Die Falle ist so konstruiert, dass die Tiere sich nicht darin umdrehen können.
(einmalig 20% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere
überprüfen, Tiere unterschiedlicher Herkünfte einbeziehen / nach Anlass / bei
Änderungen)
Falle anpassen
Unpassendes Tier: Tier nicht in der
Falle betäuben, sondern im Vorfeld
aussortieren
Hydraulische oder pneumatische Teile, die mit dem Tierkörper in Kontakt
kommen, bewegen sich langsam und gleichmäßig, die Zylinder sind mit
Druckbegrenzern ausgestattet. Der Anpressdruck kann vom Anwender dosiert
werden. Die Klauen der Tiere verlieren nicht den Kontakt zum Boden.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen)
Druckbegrenzer einbauen
Die Bewegungseinschränkung ist so konstruiert, dass sie nicht unnötig lange
erfolgt. Sie führt nicht zu Vokalisation (< 3 % (R*) der Tiere vokalisieren
während Fixierung) oder Abwehrbewegungen (< 3 % (R*) der Tiere machen
Fluchtversuche, versuchen aus der Falle zu springen oder schlagen mehrfach/
anhaltend mit den Beinen). Am Tier oder Schlachtkörper sind keine
Verletzungen (z.B. Schnitte oder Blutergüsse) feststellbar, die durch die
Konstruktion der Bewegungseinschränkung entstanden sind.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen / Verletzungen kontinuierlich)
Aufregung im Zutrieb minimieren
Anpressdruck ändern
Position des Betäubers ändern
Verletzungsmöglichkeiten entschärfen
Verschleißteile ersetzen
Ausführung der Falle anpassen
Sichtschutzschilde anbringen
Regelung des Anpressdrucks ändern
Einstellungen (Spiel) beweglicher Teile
ändern
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D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
9. Betäubung/ Entblutung – a) BOLZENSCHUSS Rind (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.:
9.5 Trittsichere Böden
[siehe Anhang 8.1.2; 9.1.5; 9.1.6]
9.6 Auswurf
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.6; 9.1.2; 9.1.6; 9.2.9]
9.7 Schussapparate und Ladungen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4; 9.2.6]
9.8 Entblutemesser
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.6; 9.1.2]
9.9 Entblutestrecke
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.7; 8.2.8; 9.2.4; 9.2.7;
9.2.11]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Die Tiere stehen sicher in der Falle. Die Klauen rutschen nicht seitlich weg.
Es sind keine Rutschspuren am Boden sichtbar.
Es kommt allenfalls bei sehr aufgeregten Tieren vor, dass sie fallen
(= andere Körperteile als die Klaue berühren den Boden).
Der Boden ist optisch gleichmäßig und eben. Es gibt keine Löcher, Wasseroder Blutansammlungen.
(halbjährlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
Anbringen einer Trittleiste an der
Auswurfseite
Die Falle ermöglicht, dass die Tiere gleich nach dem Zusammenstürzen
vollständig ausgeworfen werden.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen)
Optimieren von Auswurfhilfen
Änderungen an der Ausführung des
Kopftisches oder Halsrahmens
Keine zu großen Tiere in die Falle
eintreiben
Die Schussapparate (incl. Ersatzgeräte) sind für die zu schlachtenden Tiere
passend (Angaben des Herstellers beachten).
Bolzendurchmesser mindestens ≥ 11,5 mm (besser 12,0 mm) (R);
Geschwindigkeit mindestens ≥ 50 m/s (besser 55 m/s) (R);
2
⇒ Wesentlich sind auch Energieübertragung (½ m x v ) und Austrittslänge.
Die Schussapparate sind in einwandfreiem Wartungs- und Pflegezustand.
Die passenden Ladungen/ der passende Luftdruck (passende Kompressoren,
zur Überprüfung ein Manometer im Sichtfeld des Betäubers) sind vorhanden.
Die Geräte und Ladungen werden sicher, trocken und griffbereit abgelegt.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand täglich)
Schussapparat wechseln, Wartung
durchführen, Ladung/ Luftdruck
anpassen
Schwere pneumatisch betriebene
Schussapparate sind unhandlich und
meistens nur bei fester Kopffixierung
geeignet.
Bei einem Lebendgewicht über 600
bis 650 kg reicht eine Bolzenaustrittslänge von 80 mm und weniger häufig
nicht für eine gute Betäubungswirkung.
Die Entblutemesser sind scharf und ausreichend lang (z.B. Stechmesser mit
20 - 25 cm (R) langer Klinge, Hohlstechmesser (siehe Herstellerangaben)) und
ermöglichen einen schwallartigen starken kontrollierbaren Blutverlust.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Schärfe bzw.
Funktionszustand täglich)
Messer wechseln
Messer schärfen
Die Entblutestrecke ist zugänglich, so dass eine Kontrolle auf Anzeichen einer
ggf. wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit möglich ist
und die Tiere einer Nachbetäubung zugänglich sind.
Die Entblutestrecke ist hierfür ausreichend lang, d.h. bis zur Durchführung
weiterer Schlachtarbeiten kann mindestens 3 Minuten (R) gewartet werden.
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen)
Zugänglichkeit schaffen
Entblutestrecke verlängern oder
Schlachtgeschwindigkeit reduzieren
Häufigere (Zwischen-) Reinigung
Erneuerung/ Aufrauen der Böden
Ursachen übermäßiger Erregung
suchen und abstellen
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
10. Betäubung/ Entblutung – a) BOLZENSCHUSS Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
10.1 Verantwortlichkeit/ Sachkunde
[siehe Anhang 8.2.1; 9.2.1]
10.2 Kontrolle der Einrichtungen und
Geräte vor Beginn der Schlachtung
und Einleiten ggf. notwendiger
Maßnahmen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.5; 9.1.4; 9.1.6; 9.2.5]
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.5; 9.1.2; 9.1.4; 9.2.5]
10.4 Ersatzgeräte
[siehe Anhang 8.1.1; 9.2.6]
10.5 Auswahl der Tiere zur
Bewegungseinschränkung
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 8.2.4; 9.1.1; 9.1.2;
9.1.3; 9.1.4]
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( ggf. weitergehende Hinweise)
Ausreichend viele verantwortliche Personen sind benannt, anwesend und
haben einen Sachkundenachweis, um Bewegungseinschränkung, Betäubung,
Aufhängen und Entblutung in der angestrebten Geschwindigkeit ohne
Verzögerungen durchführen zu können.
Nachbetäubungen können ggf. unverzüglich durchgeführt werden.
Weitere Verantwortlichkeiten: Intakte und verletzungssichere Einrichtungen zur
Bewegungseinschränkung
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Arbeitsorganisation)
Person(en) benennen
Kontrolliert werden: Intakte verletzungssichere Einrichtungen zur
Bewegungseinschränkung, trittsichere Böden (Sauberkeit), geräuscharme
Funktion der Falle (Ablassventile, Klappern, Schlagen), Verfügbarkeit/
Funktionsfähigkeit/ Wartungs- und Pflegezustand der Geräte zur Betäubung
(incl. Nachbetäubung) und Entblutung (siehe Angaben der Hersteller)
Person(en) benennen und einweisen
Einleiten von Reparaturen
Schärfen/ Wechseln der Messer
Reinigung der Böden
Bereitstellen funktionsfähiger Geräte
zur Betäubung (incl. Nachbetäubung)
und Entblutung
(täglich)
10.3 Reinigung, Wartung und
Instandhaltung der Fallen und
Betäubungsgeräte
Stand April 2013
Personen entsprechend ausbilden
Die Einrichtungen zur Bewegungseinschränkung und Betäubungsgeräte
werden von hierfür geschultem Personal gemäß den Angaben der Hersteller
gereinigt, gewartet und instand gehalten. Bei wesentlichen Funktionsmängeln
werden sie nicht verwendet. Über Wartung und Reparatur werden
Aufzeichnungen geführt.
(nach Bedarf, nach Anweisung der Hersteller)
Unterweisung des Personals
Zuständigkeiten schaffen
Anlegen von Wartungsplänen
Stopp der Schlachtung
Funktionsfähige geladene Ersatzgeräte und passende Ladungen sind
griffbereit, mit denen das Tier in der Falle, am Auswurf oder während der
Entblutung im Bedarfsfall jederzeit sofort nachbetäubt werden kann.
Hierfür stehen Einrichtungen zur Verfügung, so dass die Ersatzgeräte während
der Schlachtung sicher und ergonomisch abgelegt werden können.
(täglich)
Funktionsfähige Geräte zur Verfügung
stellen
Ergonomische und sichere
Ablagemöglichkeiten/ Halterungen für
die Geräte schaffen
Es werden nur Tiere in die Betäubungsfalle getrieben, für die die Falle auch
passend ist. Hierzu werden Kriterien, z.B. Gewichtsbereiche, festgelegt (siehe
auch Herstellerangaben / Zulassung des Betriebes nach Verordnung EG Nr
853/2004).
Aussortiert werden beispielsweise gehunfähige Tiere, zu große/kleine Tiere,
Tiere mit zu langen Hörnern.
(täglich bei Kontrolle von Zutrieb/ Betäubungseffektivität, siehe 8.4,10.7-10.9)
Einweisung des Personals
Schaffung alternativer Möglichkeiten
zur Bewegungseinschränkung (z.B.
auch Halfter bei halftergewohnten
Tieren, Bucht neben der Falle)
Information der Anlieferer
41
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
10. Betäubung/ Entblutung – a) BOLZENSCHUSS Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
10.6 Bedienung der Falle, Zeit zwischen
Bewegungseinschränkung und
Betäubung
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 8.2.3; 9.1.1; 9.1.2;
9.2.2]
10.7 Korrekter Ansatz des
Schussapparates
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.2.4]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Beim Eintrieb in die Falle steht der Betäuber so, dass die Tiere nicht vor ihm
scheuen.
Tiere werden erst in die Falle eingetrieben, wenn alle Fallenteile in der
richtigen Ausgangsposition stehen (z.B. Auswurftür ist ganz geschlossen).
Die hintere Fallentür wird geschlossen, wenn die Tiere nicht darunter stehen.
Nach dem Eintrieb in die Falle wird dem Tier die notwendige Zeit zur
Positionierung/ Beruhigung gegeben und dann werden ggf. weitere Schritte der
Bewegungseinschränkung oder (festen) Fixierung eingeleitet.
Die Zeit der Bewegungseinschränkung wird so kurz wie möglich gehalten.
Fallenteile, die Druck auf den Tierkörper ausüben, z.B. Kopftische,
Halsrahmen, Nackenbügel oder Vorschieber werden nur mit so viel Druck an
den Tierkörper angelegt, dass sie keine Vokalisation oder Abwehrbewegungen
verursachen. Das Tier wird nicht angehoben (Füße bleiben am Boden), es sei
denn bei Bewegungseinschränkung auf dem Brustbandrestrainer.
Bei Bewegungseinschränkung (mit Spiel) wartet der Betäuber genügend lange,
so dass er das Betäubungsgerät in der richtigen Position ansetzen kann.
Bei enger Fixierung oder Kopffixierung wird unmittelbar nach erfolgter
Fixierung geschossen. Verzögerungen erfolgen nur, wenn sie notwendig sind
um den korrekten Ansatzpunkt zu treffen.
(risikoorientiert pro Gruppe 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens
aber 20 Tiere, unterschiedliches Personal kontrollieren, Tiere unterschiedlicher
Herkünfte einbeziehen / bei Erhebungen der Vokalisation (grundsätzliche
Eignung der Falle) müssen ≥ 50 Tiere untersucht werden siehe Punkt 9.4)
Unterweisung des Betäubers, ggf. des
Zutreibers
Veränderungen an der Falle, z.B.
Optimierung der Bedienbarkeit
Die Fixierung des Kopfes ist in der
Regel belastender als die Einengung
des Körpers. Je nach Ansatz der
Fallenteile und Temperament bestehen
jedoch Unterschiede. Die Reaktionen
des Tieres geben Hinweise auf die
Belastung. Schlagen oder Vokalisieren
bei Manipulationen sind ein Zeichen
von starkem Unbehagen und Angst
(siehe Kapitel 5.1 „Hintergrund“ zu
Bewegungseinschränkung/ Fixierung).
Weitere Anzeichen von Angst und
Unbehagen sind: Unruhe,
Fluchtversuche (Vor- und Zurückdrängen), weit aufgerissene Augen,
schnellere Atmung, Erstarren, Zittern.
Neben Angst und Unbehagen dürfen
selbstverständlich keine Schmerzen
oder Verletzungen entstehen (siehe 9.4
Eignung/ 4.4. Schmerzanzeichen)
Der Schussapparat wird nur dann angesetzt, wenn die Entblutung
schnellstmöglich durchgeführt werden kann.
Der Schussapparat wird angesetzt, wenn das Tier den Kopf gut präsentiert.
Der Schussapparat wird fingerbreit über einem Kreuzungspunkt zwischen
Augenmitte und Mitte der Hornbasis angesetzt (Abweichung ≤ 2 cm).
Der Schussapparat wird senkrecht zur Stirnfläche aufgesetzt und fest
aufgedrückt.
Der Schuss wird unmittelbar nach Ansetzen ausgelöst, es sei denn der Ansatz
muss korrigiert werden oder das Tier verändert die Kopfhaltung beim Ansatz.
(täglich 10% der Stundenschlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
unterschiedliches Personal, Tiere unterschiedlicher Herkünfte kontrollieren /
nach Anlass)
Unterweisung des Personals
Veränderung der Einrichtung zur
Bewegungseinschränkung des Kopfes
Wechseln des Schussapparates
Verändern des Auslösemechanismus
Der optimale Ansatzpunkt kann je
nach Rasse und Gewicht schwanken.
Bei jeder Fehlpositionierungen ist die
Ursache zu prüfen und möglichst zu
beseitigen. Bei mehr als ≥ 2%
fehlerhafter Schusspositionen ist das
System ungeeignet (siehe 9.1)
42
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
10. Betäubung/ Entblutung – a) BOLZENSCHUSS Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
10.8 Durchführung der Betäubung und
Kontrolle der Betäubungswirkung in
der Falle, am Auswurf, beim
Aufziehen bis zur Entblutung
[siehe Anhang 8.2.4; 9.2.4; 9.2.7; 9.2.8]
10.9 Kontrolle der Betäubungswirkung
und der Stichqualität während der
Entblutung
[siehe Anhang 8.2.2; 8.2.4; 9.2.3; 9.2.4; 9.2.7;
9.2.8]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
OK: sofortiges Zusammenbrechen mit gebeugten Beinen, Augapfel (nach
kurzem Wegdrehen) starr mit geweiteter Pupille, keine Atmung;
Fraglich: keine oder untypische Verkrampfung, Augapfel weggedreht oder
Augenlider zusammengepresst oder Augapfel zittert, 1 bis 3 Atemzüge
(erkennbar an Maul, Wange, Brustkorb);
Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden nachgeschossen (Sicherheitsschuss).
Nicht OK: Tier stürzt nicht zusammen, richtet sich auf (Hochziehen von Kopf
und Hals nach hinten bzw. oben) oder steht wieder auf, Tier zeigt gerichtete
Bewegungen des Auges oder spontanen Lidschluss oder wiederholt
positiven Hornhautreflex, 4 und mehr Atemzüge oder Vokalisation;
Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachgeschossen. Der
Nachschuss erfolgt an korrigierter Schussposition oder zweifingerbreit über der
empfohlenen Schussposition.
Der Betäuber reagiert auf Hinweise, die auf eingeschränkte Funktion des
Schussapparates hinweisen (z.B. heraushängenden Bolzen, unzureichenden
Manometerdruck bei pneumatischen Apparaten, veränderte Schusslautstärke).
Betäuber, Anschlinger und Entbluter achten bei jedem Tier auf eine effektive
Betäubung. Die übergeordnete Kontrolle der Betäubungswirkung erfolgt durch
den Tierschutzbeauftragten oder eine von ihm beauftragte Person.
(für 10.8 und 10.9 täglich je 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens
aber 20 Tiere (je 10) unterschiedlicher Herkünfte, unterschiedliches Personal
kontrollieren / nach Anlass/ Risiko häufiger, z.B. bei Wechsel des Personals,
veränderten Betäubungsbedingungen oder bei Halsschnitt, hier 30% der
stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 30 Tiere kontrollieren)
Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, erfolgt eine Fehlersuche.
OK: keine Hinweise auf unzureichenden Blutfluss, Tiere hängen mit gerader
Rückenlinie, Schwanz und Ohren schlaff, keine Atmung
Fraglich: 1 bis 3 Atemzüge; Zunge hängt nicht heraus; Schwanz oder Ohren
gespannt, kurzes Einrollen der Vorderbeine oder Aufrollen des Kopfes
Nicht OK: 4 und mehr Atemzüge, Aufrichten (Hochziehen von Kopf und Hals
nach hinten bzw. oben), gerichtete Augenbewegungen, spontaner Lidschluss
Bei Atemtätigkeit oder Einstufung als „Nicht OK“, wird sicher nachgeschossen.
Der Nachschuss erfolgt an korrigierter Position oder zweifingerbreit über der
empfohlenen Schussposition. Zur Kontrolle der Betäubungswirkung bei der
Entblutung hat der Entbluter bzw. eine andere Person die Tiere im Auge.
(siehe 10.8, bei Stich mit dem Hohlmesser intensiver kontrollieren )
Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, erfolgt eine Fehlersuche.
Systemische Fehler werden abgestellt.
Wenn mehr als 2% der Tiere als „nicht
OK“ eingestuft werden, muss das
System verbessert werden, z.B.:
Reduktion der Schlachtgeschwindigkeit
Anweisungen oder Auswechseln des
Personals
Wartung oder Auswechseln des
Betäubungsgerätes
Veränderungen an der Betäubungsfalle
Ausführlicher Standard im Anhang
Bei der Schlachtung von Rindern
kann aufgrund der räumlichen Nähe
10.8 und 10.9 zusammen kontrolliert
werden.
Systemische Fehler werden abgestellt.
Wenn mehr als 0,5% der Tiere als
„nicht OK“ eingestuft werden, ist das
System zu verbessern, unter
besonderer Berücksichtigung des
Stichzeitpunktes und der Stichqualität
(siehe auch 10.8, 10.10)
Ausführlicher Standard im Anhang
43
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
10. Betäubung/ Entblutung – a) BOLZENSCHUSS Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
Die Tiere werden nach dem Schuss schnellstmöglich ausgeworfen, aufgehängt
10.10 Auswerfen, Aufhängen und
und entblutet, spätestens aber innerhalb von 60 Sekunden (G).
Entblutung sowie Kontrolle der
Der Elektrotreiber wird nur in Ausnahmefällen als „Auswurfhilfe“ verwendet,
Entblutung
und dann nur, nachdem nochmals überprüft wurde ob das Tier sicher wahr[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.6; 8.2.7; 9.1.2; 9.2.7;
nehmungslos ist (keine Tiere mit Befund „Fraglich“ oder „Nicht OK“ nach 10.8)
9.2.9; 9.2.10; 9.2.11]
Die Entblutung erfolgt mittels Zweimessertechnik durch Hautschnitt und
Bruststich. Beim Bruststich werden die großen Blutgefäße in Höhe des
Brusteingangs durchschnitten, ohne dass Luft- und Speiseröhre verletzt
werden, und das Stoßblut fließt sofort in starkem Strahl aus dem Körper:
- Mittels eines gesonderten Messers, wird zunächst die Haut des Halses etwa
zwei Handbreit vor der Brustspitze mittig 25-50 cm lang vorgeschnitten.
- Für den eigentlichen Entblutungsstich wird das Stechmesser zwischen
Brustbein und dem tastbaren Ende der Luftröhre mittig in der Kuhle am
Halsende eingestochen (Messerführung in Richtung Schwanzwirbel, Messer
bleibt immer ventral/ unterhalb der Luftröhre bis kurz vor dem Brusteingang).
- Alternativ wird mit einem Hohlmesser 20 bis 25 cm vor der Brustspitze schräg
in Richtung Schwanzwirbel gestochen.
- Bei Liegendentblutung wird auf gute Blutabflussmöglichkeiten geachtet.
Halsschnitt/ Kehlschnitt: Einschnitt dreifingerbreit unterhalb des Kieferwinkels
(von Ohr zu Ohr) und Durchtrennung beider Schlagadern und Jugularvenen
sowie der Speiseröhre und der Luftröhre mit einem ausreichend langen
Messer (Halal-Schnitt, nur bei Schlachtung nach religiösem Ritus erlaubt).
Es wird auf sofortigen schwallartigen Blutaustritt bzw. Durchtrennung aller
Gefäße kontrolliert. Bei Zweifel an der Wirkung wird schnell nachgestochen.
Wird bei zwei aufeinander folgenden Kontrollen nach 10.9 ein Tier als „Nicht
OK“ eingestuft, wird die Entblutestrecke bis zur Problemlösung permanent
überwacht.
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
kontrollieren, nach Anlass, bei Halal Schnitt sowie bei Stich mit dem
Hohlmesser Betäubungseffektivität intensiver kontrollieren, siehe 10.8,10.9)
Weitere Schlachtarbeiten werden nach der Entblutung erst durchgeführt, wenn
10.11 Weitere Schlachtarbeiten
keine Bewegungen am Tier mehr feststellbar sind, frühestens nach 3 min (R).
[siehe Anhang 8.2.8, 9.2.11]
Eine Elektroimmobilisierung ist nach spezieller Prüfung im Einzelfall auch früher möglich, sofern bei jedem Tier vor der Durchströmung geprüft wird, ob das
Tier sicher wahrnehmungslos ist (keine Tiere „Fraglich“/ „Nicht OK“ nach 10.8).
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
kontrollieren, nach Anlass)
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Schnelleres Entbluten
Einführung des Bruststichs
Schulung des Personals
Stichblutmenge probeweise manuell
bestimmen (z.B. auslitern oder wiegen)
Ein Halsschnitt mit Durchtrennung
von Luft- und Speiseröhre, ist nach
Hygienerecht nur zulässig bei Schlachtung nach religiösen Gebräuchen (VO
EG Nr 853/2004, Anhang III, Sek I, Kap IV,
Nr. 7. a), d.h. die Kunden müssen
Muslime sein.
Die in 30 s gewinnbare Stoßblutmenge liegt bei rd. 4% des Körpergewichtes
(3,6% Jungbullen/Färsen, 4,7% Kühe).
Bei Bruststich (schnellere Entblutung) tritt der endgültige Verlust der
Hirnfunktion früher ein als beim
Halsschnitt. Die Wirkung von Betäubung und Entblutung ist sicherer. Daher
muss beim Halsschnitt die
Betäubungswirkung intensiver
kontrolliert werden. Zwei seitliche
Stiche beidseits am Hals sind zur
Eröffnung der Schlagadern zu unsicher
(allenfalls zusätzlich zum Bruststich
möglich zur Verbesserung der
Kopfausblutung).
Schulung des Personals
Verlängerung der Entblutestrecke
Bandgeschwindigkeit reduzieren
Weitere Schlachtarbeiten sind auch
das Absetzen des Kopfes, die Elektroimmobilisierung oder das Rodding.
44
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D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
11. Betäubung/ Entblutung – b) BOLZENSCHUSS Schwein (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE):
11.1 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – sicheres gezieltes
Ansetzen
Die Bewegungseinschränkung zur Betäubung ermöglicht ein sicheres gezieltes
Ansetzen des Schussapparates (siehe hierzu 12.3, 12.4) an der geforderten
Schussposition.
[siehe Anhang 8.1.1; 9.1.1]
Bei gehunfähigen Tieren ist eine Bewegungseinschränkung oft nicht
notwendig, es sei denn es handelt sich um sehr unruhige Tiere.
Die Bewegungseinschränkung wird mit einem Treibebrett durchgeführt (Tier
zwischen Treibebrett und Wand), im Bedarfsfall schränkt einen Person die
Bewegung ein und eine zweite schießt.
Agile Tiere werden mit einer Oberkieferschlinge fixiert (2 Personen).
(nach Anlass)
11.2 Schussapparate, Ladungen
Entblutemesser
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4; 9.2.5]
Der Schussapparat (incl. Ersatzgeräte) ist für die zu schlachtenden Tiere
passend (Angaben des Herstellers beachten).
Bolzenaustrittslänge: 80 mm (R) (Zuchtsauen/ Eber (>150 kg): > 80 mm (E));
Bolzendurchmesser mindestens ≥ 11,5 mm (besser 12,0 mm) (R);
Richtwert Geschwindigkeit mindestens ≥ 50 m/s (R);
2
⇒ Wesentlich ist die Energieübertragung (½ m x v ).
Die Schussapparate sind in einwandfreiem Wartungs- und Pflegezustand.
Die passenden Ladungen sind vorhanden (für ausgewachsene Mastschweine
und Sauen werden die stärksten Ladungen empfohlen, siehe auch
Herstellerangaben).
Die Geräte werden sicher, trocken und griffbereit abgelegt.
Das Enblutemesser ist scharf, ausreichend lang (z.B. Stechmesser mit
mindestens 12 cm (R) langer Klinge) und ermöglicht einen schwallartigen,
starken und kontrollierbaren Blutverlust.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand oder
Schärfe täglich)
12. Betäubung/ Entblutung– b) BOLZENSCHUSS Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG):
12.1 Verantwortlichkeit/ Sachkunde /
Reinigung Wartung und
Instandhaltung der
Betäubungsgeräte
[siehe Anhang 8.2.1; 8.2.5; 9.2.1; 9.1.4; 9.2.5]
Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Schulung des Betäubungspersonals
Einweisung hinsichtlich der
Notwendigkeit einer zweiten Person
Der Bolzenschuss wird bei
Schweinen nicht routinemäßig
angewendet, sondern nur in Notfällen,
wenn das Tier nicht mit anderen
Betäubungsgeräten erreicht werden
kann (im Fahrzeug, in unzugänglichen
Buchten- oder Zutriebsbereichen), oder
bei der Nachbetäubung.
Schussapparate wechseln
Schussapparate warten und instand
halten
Ergonomische und sichere
Ablagemöglichkeiten/ Halterungen für
die Schussgeräte schaffen
Messer wechseln
Messer schärfen
( ggf. weitergehende Hinweise)
Die Bewegungseinschränkung, Betäubung und Entblutung wird von Personen
mit Sachkundenachweis durchgeführt.
Person(en) benennen und anweisen
Die Betäubungsgeräte werden gemäß Herstellerangaben gereinigt, gewartet
(incl. Aufzeichnungen) und instand gehalten, sowie täglich vor Beginn der
Schlachtung auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft (siehe auch 6.1, 6.2, 8.1, 8.2).
Zuständigkeiten schaffen
Personen entsprechend ausbilden
(einmalig / wöchentlich (Instandhaltung der Betäubungsgeräte)/ nach Anlass)
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Stand April 2013
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
12. Betäubung/ Entblutung – b) BOLZENSCHUSS Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
12.2 Bewegungseinschränkung /
Fixierung zur Bolzenschussbetäubung
Bei gehunfähigen Tieren kann der Schussapparat auch ohne Bewegungseinschränkung angesetzt werden (z.B. Betäuber steht hinter dem Schwein),
wenn die Tiere den Kopf ruhig halten.
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 8.2.3; 9.1.1; 9.1.2;
9.2.2]
Eine Bewegungseinschränkung oder Fixierung erfolgt erst, wenn die
Betäubung unmittelbar im Anschluss möglich ist.
Die Bewegungseinschränkung erfolgt bei ruhigen Tieren mit einem Treibebrett,
wobei das Schwein zwischen dem Treibebrett und einer Wand eingeengt wird,
im Bedarfsfall schränkt eine Person die Bewegung des Tieres ein und eine
zweite schießt. Die Zeit der Bewegungseinschränkung wird so kurz wie
möglich gehalten, dabei wartet der Betäuber aber genügend lange, bis er das
Betäubungsgerät in der richtigen Position ansetzen kann.
( ggf. weitergehende Hinweise)
Unterweisung des Personals, z.B. im
Hinblick auf eine notwendige Fixierung
bei agilen Schweinen oder schnelles
Betäuben nach erfolgter Fixierung.
Schweine können auf Bewegungseinschränkung mit Aufregung,
Fluchtversuchen oder Vokalisation
reagieren. Bei der Fixierung mittels
Oberkieferschlinge kommt es ebenfalls
zu Fluchtversuchen (Hin und
Herschleudern des Kopfes). Weit
aufgerissene Augen, hochfrequente
Atmung und Schreien sind darüber
hinaus Anzeichen von Angst und
starkem Unbehagen. Die Fixierung darf
daher nur wenige Sekunden dauern.
(nach Anlass)
12.3 Korrekter Ansatz des
Schussapparates
Der Schussapparat wird nur dann angesetzt, wenn die Entblutung schnellstmöglich durchgeführt werden kann.
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.2.4]
Der Schussapparat wird nur dann angesetzt, wenn das Tier den Kopf gut
präsentiert.
Der Schussapparat wird bei Schweinen mit keilförmigem Kopf fingerbreit (1 bis
2 cm) über der Verbindungslinie der Augen in der Kopfmitte angesetzt, und
zwar nicht senkrecht zur Stirnfläche, sondern hinten etwas nach unten abgekippt, gezielt wird in Richtung äußerer Ohransatz bzw. in Richtung Schwanz.
Nur bei Schweinen mit steiler Stirn (Stupsnase) wird senkrecht zur Stirnfläche
angesetzt, dann aber 2 bis 3 cm über der Verbindungslinie der Augen.
Unterweisung des Personals
Ggf. alternativ Verwenden einer
mobilen Elektrobetäubungsanlage
Die Bolzenschussbetäubung ist beim
Schwein schwierig durchführbar. Starke
und lange Krämpfe unmittelbar nach
dem Schuss erschweren den
Entblutestich, und das Blut wird oft
weiträumig verteilt.
Bei älteren Sauen und Ebern mit stark verknöcherten Schädelknochen und
ggf. einem Knochenkamm in der Schädelmitte wird etwas seitlich der Mittellinie
angesetzt und auf die Kopfmediane gezielt.
Der Schuss wird unmittelbar nach Ansetzen ausgelöst, es sei denn der Ansatz
muss korrigiert werden oder das Tier verändert die Kopfhaltung beim Ansatz.
(nach Anlass)
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12. Betäubung/ Entblutung – b) BOLZENSCHUSS Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
12.4 Durchführung der Betäubung und
Kontrolle der Betäubungswirkung in
der Falle, am Auswurf, beim
Aufziehen bis zur Entblutung
[siehe Anhang 8.2.4; 9.2.4; 9.2.7; 9.2.8]
OK: sofortiges Zusammenbrechen mit gebeugten Beinen, Augapfel (nach
kurzem Wegdrehen) starr mit geweiteter Pupille, keine Atmung;
Fraglich: keine oder untypische Verkrampfung, Augapfel bewegt sich, 1 bis 3
Atemzüge (Maul, Brustkorb);
Nicht OK: Tier stürzt nicht zusammen, richtet sich auf oder steht wieder auf,
Tier zeigt gerichtete Bewegungen des Auges oder spontanen Lidschluss,
4 und mehr Atemzüge oder Vokalisation;
Als „Fraglich“ oder „Nicht OK“ eingestufte Tiere werden nachgeschossen. Der
Nachschuss erfolgt an korrigierter Schussposition oder zweifingerbreit über der
empfohlenen Schussposition und ggf. auf der anderen Seite der Schädelmitte.
Der Betäuber reagiert auf Hinweise, die auf eingeschränkte Funktion des
Schussapparates hinweisen (z.B. heraushängenden Bolzen, veränderte
Schusslautstärke).
Betäuber oder Entbluter achten bei jedem Tier auf eine effektive Betäubung,
solange bis keine Bewegungen am Tier mehr wahrzunehmen sind. Die
übergeordnete Kontrolle der Betäubungswirkung erfolgt durch den
Tierschutzbeauftragten oder eine von ihm beauftragte Person.
(nach Anlass, unterschiedliches Personal kontrollieren, nach Risiko häufiger,
z.B. bei Wechsel des Personals)
12.5 Entblutung sowie Kontrolle der
Entblutung
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.6; 8.2.7; 9.1.2; 9.2.7;
9.2.9; 9.2.10; 9.2.11]
12.6 Weitere Schlachtarbeiten
[siehe Anhang 8.2.8; 9.2.11]
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( ggf. weitergehende Hinweise)
Bei Einstufung von Tieren als „Nicht
OK“ Fehlersuche und wenn möglich
Abstellen der Fehler (keine Grenzwer-te
möglich bei Einzeltierbetäubung).
Anweisungen an das Personal
Wartung oder Auswechseln des
Betäubungsgerätes
Verbesserung der Bewegungseinschränkung bzw. Fixierung
Ggf. alternativ Verwenden einer
mobilen Elektrobetäubungsanlage
Die Beurteilung der Betäubungswirkung ist durch die starken Krämpfe
erschwert.
Die Schweine werden nach dem Schuss schnellstmöglich entblutet, spätestens
aber 20 Sekunden (G) nach dem Bolzenschuss.
Die Entblutung erfolgt, indem mit einem Stechmesser mit mindestens 12 cm
(R) langer Klinge in der Halsmedianen in der Kuhle vor dem Brustbein
eingestochen wird. Bei Liegendentblutung werden die großen Halsgefäße
(Karotisarterien und Jugularvenen) mit Schnittrichtung quer zur Körperachse
eröffnet [während bei der Entblutung im Hängen mit Schnittrichtung in
Längsachse des Körpers die großen herznahen Gefäße eröffnet werden].
Das Stoßblut fließt sofort in starkem Strahl aus dem Körper.
Der Entbluter kontrolliert auf sofortigen schwallartigen Blutaustritt. Bei Zweifel
an der Wirkung der Entblutung wird schnell nachgestochen.
(nach Anlass)
Schnelleres Entbluten
Weitere Schlachtarbeiten dürfen nach dem Entbluteschnitt erst durchgeführt
werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr feststellbar sind, frühestens
aber nach 3 Minuten (R).
(nach Anlass)
Schulung des Personals
Auch das Anketten und Wegziehen
sind als weitere Schlachtarbeiten zu
werten.
Schulung des Personals
Die (innerhalb von 20 Sekunden)
gewinnbare Stoßblutmenge wird beim
Mastschwein mit 3 bis 3,5 l angegeben.
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
13. Betäubung/Entblutung – c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (BAULICHE/TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE):
13.1 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – sicheres gezieltes
Ansetzen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.3;
9.1.6]
13.2 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – Grundlayout Falle
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.3;
9.1.6]
13.3 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – hydraulische oder
pneumatische Teile mit Kontakt zum
Tier
[siehe Anhang 8.1.1; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.6]
13.4 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – keine unnötigen
Belastungen der Tiere, keine
Verletzungen, keine Schmerzen
[siehe Anhang 8.1.1;9.1.1; 9.1.2; 9.1.6]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Die Bewegungseinschränkung zur Betäubung (Falle oder Restrainer) ermöglicht bei der angestrebten Schlachtgeschwindigkeit einen sicheren gezielten
Elektrodenansatz (manuell/ automatisch, am Kopf und in der Herzgegend). Die
geforderte Elektrodenposition kann bei allen Tieren getroffen und während der
festgesetzten Mindeststromflusszeit gehalten werden (Korrekt: ≥ 98%
manueller / ≥ 99% halbautomatischer / ≥ 99,5% vollautomatischer Ansatz).
Eine Buchtenbetäubung (max. 2-3 Schweine pro Bucht) ist allenfalls bei einer
Schlachtgeschwindigkeit bis zu 100/ h möglich.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, grundsätzliche Eignung: 20% der
stündlichen Schlachtleistung mindestens aber 50 Tiere aus verschiedenen
Beständen, unterschiedliches Personal einbeziehen. Für grundsätzliche
Eignung bei automatischem Elektrodenansatz mindestens 100 Tiere prüfen)
Überprüfen der Konstruktion und der
Bedienung der Falle im Hinblick auf die
angestrebte Schlachtgeschwindigkeit.
Die Falle ist ausreichend lang, so dass das Tier nicht zwangsweise beim
Schließen der Falle eingequetscht wird, z.B. durch ein Hubtor oder von der
Seite schließendes Tor (Mastschweine rd. 150 cm(R), Sau rd. 150-250 cm(R)).
Die Falle ist ausreichend hoch, so dass das Tier entspannt stehen kann, ohne
gegen die obere Fallenbegrenzung zu stoßen (Mastschwein mindestens 75 cm
(R), Sauen mindestens 100 cm (R)).
Die Falle ist so konstruiert, dass die Tiere sich nicht darin umdrehen können.
(einmalig 20% der Stundenschlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere prüfen,
unterschiedliche Herkünfte einbeziehen / nach Anlass / bei Änderungen)
Falle anpassen
Unpassendes Tier: Tier nicht in der
Falle betäuben, sondern im Vorfeld
aussortieren
Hydraulische oder pneumatische Teile, die mit dem Tierkörper in Kontakt
kommen, bewegen sich langsam und gleichmäßig. Wenn der Tierkörper oder
Körperteile zusammengedrückt werden, sind die Zylinder mit Druckbegrenzern
ausgestattet. Der Anpressdruck kann vom Anwender dosiert werden.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen)
Druckbegrenzer einbauen
Die Bewegungseinschränkung ist so konstruiert, dass sie nicht unnötig lange
erfolgt. Sie führt nicht zu Vokalisation (< 3 % (R*) der Tiere vokalisieren
während Fixierung) oder Abwehrbewegungen (< 3 % (R*) der Tiere machen
Fluchtversuche, versuchen aus der Falle zu springen oder schlagen mehrfach/
anhaltend mit den Beinen). Am Tier oder Schlachtkörper sind keine
Verletzungen (z.B. Schnitte oder Blutergüsse) feststellbar, die durch die
Konstruktion der Bewegungseinschränkung entstanden sind.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen / Verletzungen kontinuierlich)
Aufregung im Zutrieb minimieren
Anpressdruck ändern
Position des Betäubers ändern
Verletzungsmöglichkeiten entschärfen
Verschleißteile ersetzen (z.B.
abgenutzte Restrainerkissen)
Ausführung der Falle anpassen
Sichtschutzschilde anbringen
Ändern der Elektroden/ -halter
Schulung des Betäubungspersonals
bzgl. der korrekten Ansatzposition
Halbautomatischer Elektrodenansatz bedeutet, dass der Ansatz der
Elektroden teils manuell, teils
automatisch erfolgt.
Regelung des Anpressdrucks ändern
Einstellungen (Spiel) beweglicher Teile
ändern
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
13. Betäubung/Entblutung–c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (BAULICHE/TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
13.5 Trittsichere Böden
[siehe Anhang 8.1.2; 9.1.5; 9.1.6]
13.6 Auswurf / Anschlingen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.6; 9.1.2; 9.1.6; 9.2.9]
13.7 Elektrobetäubungsgeräte,
Elektroden, Kabel, Zangen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4; 9.1.7]
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Falle: Die Tiere stehen sicher. Die Klauen rutschen nicht seitlich oder nach
hinten weg. Es sind keine Rutschspuren am Boden sichtbar. Der Boden ist
optisch gleichmäßig und eben. Es gibt keine Löcher, Wasser- oder
Blutansammlungen.
Es kommt allenfalls bei sehr aufgeregten Schweinen vor, dass sie fallen
(= andere Körperteile als die Klaue berühren den Boden).
Brustbandrestrainer: Der Boden ist trittsicher (bis zum Ende der beidseits des
Brustbandes abfallenden Bleche). Der Boden incl. des „Durchblicks“ neben
dem Brustband ist optisch möglichst einheitlich.
(halbjährlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
Häufigere (Zwischen-) Reinigung
Erneuerung/ Aufrauen der Böden
Ursachen übermäßiger Erregung
suchen und abstellen
Neigung, Höhe oder Trittsicherheit der
beidseits des Brustbandes abfallenden
Bleche verändern.
Um die Schweine nach Stromflussende möglichst schnell zu entbluten,
ermöglicht die Bucht/ Falle/ der Restrainer, dass die Tiere gleich nach Ende
des Stromflusses in einen gute Stechposition auf eine Liegendentblutung
ausgeworfen werden/ rutschen oder dass die Tiere ohne Zeitverzögerung
angeschlungen werden können.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen)
Beseitigen von Auswurfhindernissen
Optimieren von Auswurfhilfen wie z.B.
Höhenunterschied zwischen Falle und
Liegendentblutung
Zu große Tiere nicht in die Falle
eintreiben
Die Geräte (siehe 13.8 Parameter) und Elektrodenhalter passen zu den zu
schlachtenden Tieren. Bei automatischem Elektrodenansatz werden
Konstantstromgeräte verwendet und korrekter Elektrodenansatz ist möglich
(siehe 13.1 und 14.7).
Transformatoren haben ein wasserfestes äußerlich unbeschädigtes Gehäuse
und ein lesbares Typenschild (enthält CE-/GS- oder TÜV-Zeichen).
Ein externes Messgerät (zur Messung der Stromparameter) kann angeschlossen werden. Das Gerät hat eine Anzeige für Stromstärke*, Durchströmungszeit* und Spannung* (*ab 8.12.2019, Neugeräte ab 1.1.2013). Das Gerät hat
eine Funktionsleuchte und kann optische und akustische Warnsignale (siehe
13.9) erzeugen, die für den Betäuber deutlich sichtbar und hörbar sind.
An den Kabeln und an der Isolierung sind äußerlich keine Schäden erkennbar.
Die Elektroden sind sauber und scharf sowie beidseits gleichmäßig abgenutzt.
Handzangen haben stabile Handgriffe sowie gut festsitzende Elektrodenhalter
und die Gelenke sind nicht ausgeschlagen sowie gut isoliert.
Die Geräte werden sicher, trocken und griffbereit abgelegt.
(Eignung: einmalig, für grundsätzliche Prüfung des Elektrodenansatzes bei
automatischem Elektrodenansatz mindestens 100 Tiere auszählen / nach
Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand täglich)
Geräte, Kabel, Zange oder Elektroden
auswechseln, Wartung durchführen
Mimik für den korrekten automatischen
Elektrodenansatz warten/ korrekt
einstellen; Leitbleche zur Führung des
Kopfes anbringen/ verändern
Elektrodenanpressdruck ampassen
Elektroden reinigen/ schärfen
Drahtbürste zur Reinigung bereitlegen
Bei ungleichmäßig abgenutzten Kopfelektroden Stromparameter überprüfen
Konstantstromgeräte empfehlen sich
nicht nur bei automatischem
Elektrodenansatz.
Bei der Freihandbetäubung von
Sauen ist für die Herzdurchströmung
eine Zange mit entsprechend großem
Öffnungswinkel notwendig.
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
13. Betäubung/Entblutung–c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (BAULICHE/TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
13.8 Elektrobetäubungsgeräte
Parameter, Programme
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4, 9.2.4]
Bei der Elektrobetäubung werden mindestens diese Parameter eingehalten:
Kopfdurchströmung: Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde (G)
- 1,3 Ampere* Wechselstrom (50 bis 800 Hertz);
- 1,8-2 Ampere* für Schweine schwerer als 150 kg Lebendgewicht;
(*Angaben beziehen sich auf den Effektivwert (rms) von sinus-/ rechteckförmigen Wechselströmen, bei anderen Stromformen ist ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis zu erbringen.)
Durchströmungsdauer mit der Mindeststromstärke mindestens 4 Sekunden(G).
Bei automatischem Elektrodenansatz wird die Mindeststromstärke erhöht, z.B.
auf 1,8 bis 2,3 Ampere und kann dann mit kürzeren Durchströmungszeiten
kombiniert werden (z.B. 2,0 Sekunden). Mindeststromstärke und
Mindestdurchströmungsdauer werden dann betriebsindividuell festgelegt.
Das Ende der Mindeststromflusszeit wird dem Betäuber deutlich angezeigt
(optisch oder akustisch) mit Ausnahme von automatischen Anlagen.
Im Anschluss an die Kopfdurchströmung werden die Schweine entweder
spätestens 10 Sekunden (R) nach Stromflussende effektiv gestochen oder es
wird eine effektive Herzdurchströmung durchgeführt und dann spätestens nach
20 Sekunden (R) gestochen (die Herzdurchströmung kann auch während der
Kopfdurchströmung beginnen, dann aber erst, wenn die für die Kopfdurchströmung als Mindeststromstärke festgesetzte Stromstärke erreicht ist.
Herzdurchströmung: Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde (R)
- mindestens 0,8 Ampere* Wechselstrom (die Herzdurchströmung enthält
eine Phase von 50 Hertz während mindestens 1,5 Sekunden);
- 1,3 Ampere* für Schweine schwerer als 150 kg Lebendgewicht;
Durchströmungsdauer mit der Mindeststromstärke mindestens 4 Sekunden(R).
Bei automatischem Elektrodenansatz wird die Mindeststromstärke erhöht, z.B.
auf 1,3 bis 1,5 Ampere und kann dann mit kürzeren Durchströmungszeiten
(z.B.1,5 s) und Mindestfrequenzen von 80-100 Hz kombiniert werden. Mindeststromstärke und -durchströmungsdauer werden betriebsindividuell festgelegt.
Bei Betäubungsgeräten mit verschiedenen Programmen ist die Zuordnung der
elektrischen Parameter zu den Programmtasten nachvollziehbar, entweder
durch eine Anzeige oder in einer Tabelle. Dargestellt werden:
Kopfstrom_Stromstärke, Kopfstrom_Durchströmungszeit, Kopfstrom_Frequenz,
Herzstrom_Stromstärke, Herzstrom_Durchströmungszeit, Herzstrom_Frequenz.
Der Hersteller macht Angaben über die Parameter der Programme und
Zuordnung der Programme zu Tierkategorien/ Gewichtsklassen.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand täglich)
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Einstellung der korrekten Parameter
Wechseln des Betäubungsgerätes
Verbessern des Elektrodenansatzes
Anfeuchten der Tiere
1,3 Ampere ist eine Mindestvorgabe.
Die Stromstärke ist zu erhöhen, wenn
die Kopfdurchströmung bei
Verwendung höherer Frequenzen als
100 Hertz nicht zu einer effektiven
Betäubung führt (z.B. auf 1,5 Ampere).
Schlüsselparameter sind
Mindeststromstärke (in A oder mA),
Mindestspannung (in V; diese liegt
zwischen 250 V und 600 V und ist
abhängig von der zu erzielenden
Mindeststromstärke), Frequenz (in Hz),
Minimale Durchströmungszeit,
Höchstdauer zwischen Betäubung und
Entblutungsschnitt sowie die Häufigkeit
der Kalibrierung von Messgeräten.
Bei automatischem Elektrodenansatz
ist die Mindeststromstärke zu erhöhen,
da der Elektrodenansatz erfahrungsgemäß etwas ungenau ist.
Bei Durchführung einer effektiven
Herzdurchströmung ist es mit behördlicher Ausnahmegenehmigung möglich,
das Intervall bis zum Stechen
betriebsindividuell über die 20
Sekunden hinaus zu verlängern,
nachdem die Effektivität der
Herzdurchtrömung sowohl seitens der
Parameter als auch seitens der
Durchführung an mindesten 50, besser
100 Tieren nachgewiesen wurde.
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13. Betäubung/Entblutung–c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (BAULICHE/TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
13.9 Fehlerdefinitionen, Warnanlagen,
Aufzeichnungsanlagen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4; 9.1.7;
9.2.4]
Fehler werden sowohl für die Kopfdurchströmung als auch für die
Herzdurchströmung (wenn angewendet) definiert, und zwar für folgende
Fehler:
a) Anstiegsfehler: Mindeststromstärke nicht innerhalb der ersten Sekunde
erreicht: es gilt die individuell festgelegte Mindeststromstärke
(ggf. > 1,3 Ampere);
b) Haltefehler: Mindeststromstärke nicht über die geforderte
Mindeststromflusszeit gehalten. Eine Unterbrechung ist gegeben,
wenn die geforderte Mindeststromstärke während 200 ms nicht
gehalten oder unterschritten wird;
c) Verknüpfungsfehler: die Herzdurchströmung erfolgt, ohne dass die
Kopfdurchströmung bereits wirksam ist;
Fehlergrenze Stromstärke: Die jeweils festgelegte Mindeststromstärke wird um
den Wert der Messgenauigkeit der internen Messgeräte erhöht (Fehlertoleranz
= Messgenauigkeit). Die Fehlergrenzen sind für jedes Programm spezifisch.
Warnanlage: Fehler a), b) und c) werden dem Betäuber jeweils akustisch und
über eine anhaltend leuchtende Fehlerleuchte optisch deutlich angezeigt.
Aufzeichnung: Je Betäubungsvorgang werden Uhrzeit (hh:mm:ss),
Programmnummer und die Schlüsselparameter
- Kopfstrom_Stromstärke, - Kopfstrom_Durchströmungszeit
- ggf. Herzstrom_Stromstärke, Herzstrom_ Durchströmungszeit,
und jeweils Fehler a), b) und c) aufgezeichnet. Dazu werden Datum und die
Schlachtzeiten (Betäubungszeit erster und letzter Vorgang) protokolliert.
Im zusammenfassenden Tagesprotokoll erscheinen Betriebsname, Anlagentyp
(Bewegungseinschränkung und Betäubungsgerät), Datum, Programmspezifikationen (Stromstärke, Durchströmungszeit und Stromfrequenz für Kopfund ggf. Herzdurchströmung) sowie für jedes gewählte Programm die
Schlachtzeiten und die Summen der Anstiegs-, Halte- und Verknüpfungsfehler.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand über
Auswertung der Aufzeichnungen siehe 14.12)
13.10 Entblutemesser
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.6; 9.1.2]
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Die Entblutemesser sind scharf, und ausreichend lang (z.B. Stechmesser mit
mindestens 12 cm (R) langer Klinge, Hohlstechmesser (siehe
Herstellerangaben)) und ermöglichen einen schwallartigen, starken und
kontrollierbaren Blutverlust.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Schärfe bzw.
Funktionszustand täglich)
Warnsignale so gestalten, dass sie für
den Betäuber wahrnehmbar sind.
Aufzeichnung einrichten / anpassen.
Eine Aufzeichnung der Schlüsselparameter erleichtert die Durchführung
qualitätssichernder Maßnahmen.
Fehlerhafte Durchströmungsvorgänge bedeuten häufig aber nicht
zwangsweise Fehlbetäubungen oder
schmerzhafte Durchströmungsvorgänge. Über die Auswertung der
Aufzeichnungen zusammen mit den
Befunden am Tier während und nach
der Betäubung können aber
Betäubungsfehler identifiziert und ggf.
dem Personal zugeordnet werden.
Auch technische Fehler oder
Abnutzung von Elektroden und Kabeln
können über die Auswertung der
Fehlerhäufigkeit identifiziert werden.
Aufzeichnungsanlagen sind
momentan nur in Betrieben mit mehr
als 100 Schlachtungen pro Woche und
mehr als 5000 Schlachtungen pro Jahr
gefordert. Zukünftig sind sie ab
8.12.2019 generell und für Neugeräte
ab 1.1.2013 gefordert.
Messer/ Klingen wechseln, ergänzen,
schärfen
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
13. Betäubung/Entblutung–c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (BAULICHE/TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
13.11 Entblutestrecke
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.7; 8.2.8; 9.2.4; 9.2.7;
9.2.11]
Die Entblutestrecke ist zugänglich, so dass eine Kontrolle auf Anzeichen einer
ggf. wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit und eine
Nachbetäubung möglich ist.
Die Entblutestrecke ist hierfür ausreichend lang, d.h. bis zur Durchführung
weiterer Schlachtarbeiten kann mindestens 3 Minuten (R) gewartet werden.
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen)
14. Betäubung/ Entblutung – c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG):
14.1 Verantwortlichkeit/ Sachkunde
[siehe Anhang 8.2.1; 9.2.1]
14.2 Kontrolle der Einrichtungen und
Geräte vor Beginn der Schlachtung
und Einleiten ggf. notwendiger
Maßnahmen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.5; 9.1.4; 9.1.6; 9.2.5]
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.5; 9.1.2; 9.1.4; 9.2.5]
14.4 Ersatzgeräte
[siehe Anhang 8.1.1; 9.2.6]
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( ggf. weitergehende Hinweise)
Ausreichend viele verantwortliche Personen sind benannt, anwesend und
haben einen Sachkundenachweis, um Bewegungseinschränkung, Betäubung,
Aufhängen und Entblutung in der angestrebten Geschwindigkeit ohne
Verzögerungen durchführen zu können.
Nachbetäubungen können ggf. unverzüglich durchgeführt werden.
Weitere Verantwortlichkeiten: Intakte und verletzungssichere Einrichtungen zur
Bewegungseinschränkung
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Arbeitsorganisation)
Person(en) benennen
Kontrolliert werden: Intakte verletzungssichere Einrichtungen zur
Bewegungseinschränkung, trittsichere Böden (Sauberkeit), geräuscharme
Funktion der Einrichtung zur Bewegungseinschränkung (Ablassventile,
Klappern, Schlagen, Zustand der Kissen von Bandrestrainern), Verfügbarkeit/
Funktionsfähigkeit/ Wartungs- und Pflegezustand der Geräte zur Betäubung
(incl. Nachbetäubung) und Entblutung (siehe Angaben der Hersteller).
Person(en) benennen und einweisen
Einleiten von Reparaturen
Schärfen/ Wechseln der Messer
Reinigung der Böden
Bereitstellen funktionsfähiger Geräte
zur Betäubung (incl. Nachbetäubung)
und Entblutung
(täglich)
14.3 Reinigung, Wartung und
Instandhaltung der Geräte zur
Bewegungseinschränkung und
Betäubung
Zugänglichkeit schaffen
Entblutestrecke verlängern oder
Schlachtgeschwindigkeit reduzieren
Personen entsprechend ausbilden
Die Einrichtungen zur Bewegungseinschränkung und Betäubungsgeräte
werden von hierfür geschultem Personal gemäß den Angaben der Hersteller
gereinigt, gewartet und instand gehalten. Bei wesentlichen Funktionsmängeln
werden sie nicht verwendet.
Über Wartung und Reparatur werden Aufzeichnungen geführt.
(nach Bedarf, nach Anweisung der Hersteller)
Unterweisung des Personals
Zuständigkeiten schaffen
Anlegen von Wartungsplänen
Stopp der Schlachtung
Funktionsfähige angeschlossene / geladene Ersatzgeräte und passende
Ladungen sind griffbereit, mit denen das Tier in der Falle, am Auswurf oder
während der Entblutung bei Bedarf jederzeit sofort nachbetäubt werden kann.
Hierfür stehen Einrichtungen zur Verfügung, so dass die Ersatzgeräte während
der Schlachtung sicher und ergonomisch abgelegt/positioniert werden können.
(täglich)
Funktionsfähige Geräte zur Verfügung
stellen
Ergonomische und sichere
Ablagemöglichkeiten/ Halterungen für
die Geräte schaffen
52
bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
14. Betäubung/ Entblutung – c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
14.5 Auswahl der Tiere zur
Bewegungseinschränkung
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 8.2.4; 9.1.1; 9.1.2;
9.1.3; 9.1.4]
14.6 Bedienung der Falle, Zeit zwischen
Bewegungseinschränkung und
Betäubung
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 8.2.3; 9.1.1; 9.1.2;
9.2.2]
14.7 Korrekter Ansatz der Elektroden
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.2.4]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Es werden nur Tiere in die Einrichtung zur Bewegungseinschränkung
getrieben, für die diese auch passend ist. Hierzu werden Kriterien, z.B.
Gewichtsbereiche, festgelegt (siehe auch Herstellerangaben / Zulassung des
Betriebes nach Verordnung EG Nr. 853/2004). Aussortiert werden
beispielsweise gehunfähige Tiere, zu große oder zu kleine Tiere.
(täglich bei Kontrolle von Zutrieb/ Betäubungseffektivität, siehe 8.4,14.7-14.9)
Einweisung des Personals
Schaffung alternativer Möglichkeiten
zur Bewegungseinschränkung (z.B.
auch Bucht neben der Falle)
Information der Anlieferer
Beim Eintrieb in eine Falle steht der Betäuber so, dass die Tiere nicht vor ihm
scheuen und Tiere werden erst in die Falle eingetrieben, wenn alle Fallenteile
in der richtigen Ausgangsposition stehen (z.B. Auswurftür ist ganz zu). Die
hintere Fallentür wird nur geschlossen, wenn die Tiere nicht darunter stehen
oder eingeklemmt werden.
Die Elektroden werden gleich nach Eintrieb angesetzt, nachdem dem Schwein
die notwendige Zeit zur Positionierung/ Beruhigung gegeben wurde. Die Zeit
der Bewegungseinschränkung ist so kurz wie möglich. In Fallen, die das Tier
anheben, werden die Elektroden gleichzeitig mit oder unmittelbar nach dem
Start des Hochhebens der Tiere angesetzt.
Bei Eintrieb auf einen Brustbandrestrainer oder in V-förmige Restrainer wird
darauf geachtet, dass im Restrainer ausreichend Platz für das Tier ist.
(risikoorientiert pro Gruppe 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens
aber 20 Tiere, unterschiedliches Personal kontrollieren, Tiere unterschiedlicher
Herkünfte einbeziehen / nach Anlass)
Unterweisung des Betäubers, ggf. des
Zutreibers
Veränderungen an der Falle
In Fallen / V-Förmigen Restrainern
sollten die Schweine nach 10 Sekunden
geschlachtet sein, da die Belastung hier
meist größer als auf dem Brustbandrestrainer ist, wo auch nach 45
Sekunden noch keine Anzeichen von
Belastung feststellbar sind.
Entscheidend sind die Reaktionen der
Tiere (z.B. Schreien, Fluchtversuche,
Vor- / Zurückdrängen, Hin- und
Herschlagen des Kopfes, aufgerissene
Augen, schnelle Atmung).
Ein manueller Elektrodenansatz erfolgt nur, wenn das Tier dafür gut steht und
schnellstmöglich entblutet werden kann. Die Elektroden werden gezielt und
ruhig geführt und fest angedrückt (Durchströmungszeiten siehe 13.8)
Kopfdurchströmung: Die Elektroden werden beidseits am Ohrgrund angesetzt
(einfachster Ansatz, Betäuber steht seitlich hinten) oder zwischen Schläfe und
gegenüberliegendem Ohrgrund (Gehirn liegt sicher im Stromweg). Der Ansatz
am Kopf liegt nicht vor den Augen oder mehr als 5 cm hinter dem Ohrgrund.
Herzdurchströmung: Durchströmt wird zwischen Kopf (Stirn/Schläfe/ Ohrgrund)
und seitlicher Brustwand (Kuhle hinter dem Ellenbogen), beidseits an der
Brust-wand oder zwischen Brustspitze und Rücken (Herz liegt sicher im
Stromweg).
Tiere schreien nicht beim Ansetzen der Elektroden.
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere
unterschiedlicher Herkünfte, unterschiedliches Personal kontrollieren / nach
Anlass, 98% / 99% / 99,5% der Tiere (bei manuellem / halbautomatischem/
Unterweisung des Personals, Optimieren des automatischen Ansatzes
Elektrodenansatz auf den Augen ist
aufgrund von Ausweichbewegungen
unsicher und nur in bestimmten Fallen
möglich, wenn die Augen sehr sicher
(zu 100%) getroffen werden können.
Bei höheren Stromstärken als 1,3 A
(z.B. 2 A) sind größere Abweichungen
vom optimalen Ansatz tolerierbar.
Ist das Umfallen des Tieres bei der
Durchströmung unvermeidbar, ist der
Ansatz Kopfoberseite-Kehle möglich,
wenn der Stromfluss nicht abbricht.
53
bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
Stand April 2013
vollautomatischem Elektrodenansatz) sollten optimal getroffen sein)
D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
14. Betäubung/ Entblutung – c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
14.8 Durchführung der Betäubung und
Kontrolle der Betäubungswirkung bei
der Bewegungseinschränkung, am
Auswurf, bis zur Entblutung (und bis
60 Sekunden danach)
[siehe Anhang 8.2.4; 9.2.4; 9.2.7; 9.2.8]
OK: Symptome der Epilepsie, Verkrampfung beim Auswurf, Vorderbeine
gestreckt, Hinterbeine unter den Bauch gezogen, dann paddelnde
Bewegungen, Augenzittern möglich, keine Atmung (Maul, Brustkorb);
Fraglich: Kopf liegt nicht flach auf der Liegendentblutung sondern hebt sich
(kann Teil der epileptischen Krämpfe sein, bei Fehlen von Epilepsie aber
auch Anzeichen von Fehlbetäubung), vereinzeltes Schnappen;
Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden weiter beobachtet oder
sicherheitshalber nachbetäubt (Sicherheitsbetäubung).
Nicht OK: Tier verkrampft nicht oder untypisch, richtet sich auf oder steht
wieder auf, Tier zeigt gerichtete Bewegungen des Auges oder spontanen
Lidschluss, 4 und mehr Atemzüge oder Vokalisation;
Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachbetäubt.
Der Betäuber reagiert auf Hinweise, die auf eingeschränkte Funktion des
Betäubungsgerätes hinweisen, z.B. das Warnsignal des Betäubungsgerätes
oder fehlendes Auslösen des Stromes.
Betäuber, Entbluter und Aufhänger achten bei jedem Tier auf eine effektive
Betäubung. Die übergeordnete Kontrolle der Betäubungswirkung erfolgt durch
den Tierschutzbeauftragten oder eine von ihm beauftragte Person.
(für 14.8 und 14.9 täglich je 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens
aber je 20 Tiere, unterschiedliches Personal kontrollieren, Tiere unterschiedlicher Herkünfte einbeziehen / nach Anlass/ nach Risiko häufiger, z.B. bei
Wechsel des Personals, veränderten Betäubungsbedingungen)
14.9 Kontrolle der Betäubungswirkung
und der Stichqualität während der
Entblutung (ab 60 Sekunden nach
dem Stich)
[siehe Anhang 8.2.2; 8.2.4; 9.2.3; 9.2.4; 9.2.7;
9.2.8]
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OK: keine Hinweise auf unzureichenden Blutfluss, lockeres Paddeln, starres
weites reaktionsloses Auge, Schnappatmung;
Fraglich: Länger anhaltende Verkrampfung/ fehlende Erschlaffung nach
60 Sekunden, Reflexe am Auge (ohne Atmung), Atmung (Maul, Brustkorb,
auch Luftziehen) bis zu 4 mal;
Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden weiter beobachtet oder
sicherheitshalber nachbetäubt (Sicherheitsbetäubung).
Nicht OK: 4 und mehr Atemzüge, Aufrichten (Hochziehen von Kopf und Hals
nach hinten bzw. oben), Tier zeigt gerichtete Bewegungen des Auges oder
spontanen Lidschluss, wiederholte Augenreflexe mit anderen Anzeichen;
Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachbetäubt.
(siehe 14.8, bei Stich mit dem Hohlmesser intensiver kontrollieren)
( ggf. weitergehende Hinweise)
Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, erfolgt eine Fehlersuche.
Systemische Fehler werden abgestellt.
Wenn bis 60 s nach der Durchströmung
bzw. bis zum Aufhängen (Liegendentblutung) 2%/ 1% /0,5% und mehr der
Tiere (bei manuellem / halbautomatischem/ vollautomatischem Elektrodenansatz) als „Nicht OK“ eingestuft
werden, muss das System verbessert
werden (s. auch Fehlerprotokoll), z.B.:
Reduktion der Schlachtgeschwindigkeit
Anweisungen an/ oder Auswechseln
des Personals
Wartung oder Auswechseln des
Betäubungsgerätes, Verändern der
Einstellungen (s. auch Fehlerprotokoll)
Veränderungen an der Betäubungsfalle
Ausführlicher Standard im Anhang
Ströme mit Frequenzwechsel wirken
stark immobilisierend. Bewegungen
können nur schwach ausgeprägt sein.
Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, erfolgt eine Fehlersuche.
Systemische Fehler werden abgestellt.
Wenn später als 60 s nach der Durchströmung bzw. nach dem Aufhängen
(Liegendentblutung) mehr als 0,1% der
Tiere als „Nicht OK“ eingestuft werden,
ist das System zu verbessern, unter
besonderer Berücksichtigung des
Stichzeitpunktes und der Stichqualität
(siehe auch 14.8, 14.10)
54
bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
14. Betäubung/ Entblutung – c) ELEKTROBETÄUBUNG Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
14.10 Aufhängen, Entblutung und
Kontrolle der Entblutung
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.6; 8.2.7; 9.1.2; 9.2.7;
9.2.9; 9.2.10; 9.2.11]
14.11 Weitere Schlachtarbeiten
[siehe Anhang 8.2.8, 9.2.11]
14.12 Kontrolle der Betäubungswirkung
über die Auswertung von
Aufzeichnungen
[siehe Anhang 8.2.4; 9.1.7; 9.2.7; 9.2.8]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Die Tiere werden nach der Durchströmung schnellstmöglich ggf. ausgeworfen
ggf. aufgehängt und entblutet. Entblutet wird spätestens innerhalb von 10 s (G)
nach Durchströmungsende, es sei den es erfolgt eine Herzdurchströmung, die
die Herzfunktion sicher beendet (siehe 13.8), dann innerhalb von 20 s (G).
Die Entblutung erfolgt, indem mit einem Stechmesser mit mindestens 12 cm
(R) langer Klinge oder mit einem Hohlstechmesser in der Halsmedianen in der
Kuhle vor dem Brustbein eingestochen wird. Bei Liegendentblutung werden die
großen Halsgefäße (Karotisarterien und Jugularvenen) mit Schnittrichtung quer
zur Körperachse eröffnet, [während bei der Entblutung im Hängen mit
Schnittrichtung in Längsachse des Körpers die großen herznahen Gefäße
eröffnet werden].
Das Stoßblut fließt sofort in starkem Strahl aus dem Körper.
Der Entbluter kontrolliert auf sofortigen schwallartigen Blutaustritt. Bei Zweifel
an der Wirkung der Entblutung wird schnell nachgestochen.
Bei Liegendentblutung hat der Anschlinger die Schweine auf dem
Entbluteband im Auge. Er betäubt die Schweine ggf. nach / veranlasst eine
Nachbetäubung bei allen Tieren, die am Ende der Liegendentblutung als
„Fraglich“ eingestuft werden.
Bis zum Abschluss der Entwicklung einer automatischen und sicheren
Entblutekontrolle hat der Anschlinger oder eine andere Person die Tiere auch
während der Entblutung im Hängen im Auge und bemerkt Unregelmäßigkeiten.
Wird bei zwei aufeinander folgenden Kontrollen nach 14.9 ein Tier als „Nicht
OK“ eingestuft, wird die Entblutestrecke bis zur Problemlösung permanent
überwacht.
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
kontrollieren, nach Anlass, z. B. wenn neues Personal angelernt wird oder bei
Stich mit dem Hohlmesser intensiver kontrollieren, siehe auch 14.8, 14.9)
Schnelleres Entbluten
Schulung des Personals
Stichblutmenge probeweise manuell
bestimmen (z.B. auslitern oder wiegen)
Die (innerhalb von 20 Sekunden)
gewinnbare Stoßblutmenge wird beim
Mastschwein mit 3 bis 3,5 l angegeben. Bisher gilt als Richtwert, dass
Schweine, die innerhalb der ersten 10
Sekunden weniger als 1,75 % des
Lebendgewichtes an Stichblut verlieren
einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind
während der Entblutung die Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit
wiederzuerlangen.
Beim Stich mit dem Hohlmesser
kann der Stecher die Entblutung nur
schwer kontrollieren. Die automatische
Entblutekontrolle befindet sich zur Zeit
in der Entwicklung. Solange sie nicht
automatisiert und sicher durchgeführt
werden kann, muss die Entblutung über
die Überwachung der
Betäubungseffektivität auf der
Entblutestrecke visuell überwacht
werden.
Weitere Schlachtarbeiten werden nach dem Entbluten erst durchgeführt, wenn
keine Bewegungen am Tier mehr feststellbar sind, frühestens nach 3 min (R).
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
kontrollieren, nach Anlass)
Schulung des Personals
Verlängerung der Entblutestrecke
Bandgeschwindigkeit reduzieren
Der Tierschutzbeauftragte kontrolliert die aufgezeichneten elektrischen
Schlüsselparameter und Fehler der Elektrobetäubungsanlagen täglich und
klärt die Ursache von Fehlern im Zusammenhang mit den Befunden am Tier
während und nach der Betäubung.
(nach Anlass)
Beseitigung der Fehlerursachen
Die Kontrolle der Protokolle
ermöglicht auch das rechtzeitige
Auffinden technischer Mängel (z.B.
Elektrodenzustand) siehe auch 13.9
55
bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
15. Betäubung/Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (BAULICHE / TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE):
15.1 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – sicheres gezieltes
Ansetzen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.3;
9.1.6]
Die Bewegungseinschränkung zur Betäubung ermöglicht bei der angestrebten
Schlachtgeschwindigkeit einen sicheren gezielten Elektrodenansatz (manuell/
automatisch, am Kopf und in der Herzgegend). Die geforderte
Elektrodenposition kann bei allen Tieren getroffen und während der
festgesetzten Mindeststromflusszeit gehalten werden (Korrekt: ≥ 98%
manueller / ≥ 99% halbautomatischer / ≥ 99,5% vollautomatischer Ansatz).
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, grundsätzliche Eignung: 20% der
stündlichen Schlachtleistung mindestens aber 50 Tiere aus verschiedenen
Beständen, unterschiedliches Personal einbeziehen. Für grundsätzliche
Eignung bei automatischem Elektrodenansatz mindestens 100 Tiere prüfen.)
15.2 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – Grundlayout Falle
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.3;
9.1.6]
15.3 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – hydraulische oder
pneumatische Teile mit Kontakt zum
Tier
[siehe Anhang 8.1.1; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.6]
15.4 Bewegungseinschränkung zur
Betäubung – keine unnötigen
Belastungen der Tiere, keine
Verletzungen, keine Schmerzen
[siehe Anhang 8.1.1;9.1.1; 9.1.2; 9.1.6]
Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Überprüfen der Konstruktion und der
Bedienung der Falle im Hinblick auf die
angestrebte Schlachtgeschwindigkeit.
Ändern der Elektroden/ -halter
Schulung des Betäubungspersonals
bzgl. der korrekten Ansatzposition
Halbautomatischer Elektrodenansatz bedeutet, dass der Ansatz der
Elektroden teils manuell teils
automatisch erfolgt.
Die Falle ist ausreichend lang, so dass das Tier nicht zwangsweise beim
Schließen der Falle eingequetscht wird, z.B. durch ein Hubtor oder von der
Seite schließendes Tor (mindestens 230 cm (R) besser 260 cm (E)).
Die Falle ist ausreichend hoch, so dass das Tier entspannt stehen kann, ohne
gegen die obere Fallenbegrenzung zu stoßen (mindestens 160-170 cm (R)).
Die Falle ist so konstruiert, dass die Tiere sich nicht darin umdrehen können.
(einmalig 20% der Stundenschlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere
unterschiedlicher Herkünfte überprüfen / nach Anlass / bei Änderungen)
Falle anpassen
Unpassendes Tier: Tier nicht in der
Falle betäuben, sondern im Vorfeld
aussortieren
Hydraulische oder pneumatische Teile, die mit dem Tierkörper in Kontakt
kommen, bewegen sich langsam und gleichmäßig, die Zylinder sind mit
Druckbegrenzern ausgestattet. Der Anpressdruck kann vom Anwender dosiert
werden. Die Klauen der Tiere verlieren nicht den Kontakt zum Boden.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen)
Druckbegrenzer einbauen
Die Bewegungseinschränkung ist so konstruiert, dass sie nicht unnötig lange
erfolgt. Sie führt nicht zu Vokalisation (< 3 % (R*) der Tiere vokalisieren
während Fixierung) oder Abwehrbewegungen (< 3 % (R*) der Tiere machen
Fluchtversuche, versuchen aus der Falle zu springen oder schlagen mehrfach/
anhaltend mit den Beinen). Am Tier oder Schlachtkörper sind keine
Verletzungen (z.B. Schnitte oder Blutergüsse) feststellbar, die durch die
Konstruktion der Bewegungseinschränkung entstanden sind.
Aufregung im Zutrieb minimieren
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen / Verletzungen kontinuierlich)
Sichtschutzschilde anbringen
Regelung des Anpressdrucks ändern
Einstellungen (Spiel) beweglicher Teile
ändern
Anpressdruck ändern
Position des Betäubers ändern
Verletzungsmöglichkeiten entschärfen
Ausführung der Falle anpassen
Verschleißteile ersetzen
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
15. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (BAULICHE / TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
15.5 Trittsichere Böden
[siehe Anhang 8.1.2; 9.1.5; 9.1.6]
15.6 Auswurf / Anschlingen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.6; 9.1.2; 9.1.6; 9.2.9]
15.7 Elektrobetäubungsgeräte,
Elektroden, Kabel, Zangen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4; 9.1.7]
© bsi Schwarzenbek 2013
Die Tiere stehen sicher in der Falle. Die Klauen rutschen nicht seitlich weg.
Es sind keine Rutschspuren am Boden sichtbar.
Es kommt allenfalls bei sehr aufgeregten Tieren vor, dass sie fallen
(= andere Körperteile als die Klaue berühren den Boden).
Der Boden ist optisch gleichmäßig und eben. Es gibt keine Löcher, Wasseroder Blutansammlungen.
(halbjährlich / nach Anlass/ bei Änderungen)
Häufigere (Zwischen-) Reinigung
Erneuerung/ Aufrauen der Böden
Ursachen übermäßiger Erregung
suchen und abstellen
Um die Rinder nach Stromflussende möglichst schnell zu entbluten, ermöglicht
die Falle, dass die Tiere gleich nach Ende des Stromflusses entweder in der
Falle entblutet werden oder in eine gute Stechposition auf eine
Liegendentblutung ausgeworfen werden.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen)
Optimierung von Auswurfhilfen
Beseitigen von Auswurfhindernissen,
z.B. Änderungen an der Ausführung
des Kopftisches oder Halsrahmens
Zu große Tiere nicht in die Falle
eintreiben
Die Geräte (siehe 15.8 Parameter) und Elektroden und Elektrodenhalter
passen zu den zu schlachtenden Tieren. Bei automatischem Elektrodenansatz
werden Konstantstromgeräte verwendet. Automatisch ansetzenden Elektroden
ermöglichen korrekter Elektrodenansatz bei den zu schlachtenden Tieren
(siehe 15.1 und 16.7).
Transformatoren haben ein wasserfestes äußerlich unbeschädigtes Gehäuse
und ein lesbares Typenschild (enthält CE-/GS- oder TÜV-Zeichen).
Ein externes Messgerät (zur Messung der Stromparameter) kann angeschlossen werden. Das Gerät hat eine Anzeige für Stromstärke*, Durchströmungszeit* und Spannung* (*ab 8.12.2019, Neugeräte ab 1.1.2013).
Das Gerät hat eine Funktionsleuchte und kann optische und akustische
Warnsignale erzeugen, die für den Betäuber deutlich sicht- und hörbar sind.
An den Kabeln und an der Isolierung sind äußerlich keine Schäden erkennbar.
Die Elektroden sind sauber und scharf sowie beidseits gleichmäßig abgenutzt.
Handzangen haben stabile Handgriffe sowie gut festsitzende Elektrodenhalter
und die Gelenke sind nicht ausgeschlagen sowie gut isoliert.
Die Geräte werden sicher, trocken und griffbereit abgelegt.
(Eignung: einmalig, für grundsätzliche Prüfung des Elektrodenansatzes bei
automatischem Elektrodenansatz mindestens 100 Tiere auszählen / nach
Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand täglich)
Geräte, Kabel, Zange oder Elektroden
auswechseln, Wartung durchführen
Mimik/ Spiel für den korrekten
automatischen Elektrodenansatz
warten/ korrekt einstellen.
Anpressdruck der Elektroden anpassen
Elektroden reinigen/ schärfen
Drahtbürste zur Elektrodenreinigung
bereitlegen
Bei ungleichmäßig abgenutzten Kopfelektroden Stromparameter überprüfen
Konstantstromgeräte empfehlen sich
nicht nur bei automatischem
Elektrodenansatz.
Bei Elektroden, die am Nacken
ansetzen, ist der Anpressdruck
abhängig von der Halsbreite
unterschiedlich stark.
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
15. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (BAULICHE / TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
15.8 Elektrobetäubungsgeräte
Parameter, Programme
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4, 9.2.4]
Bei der Elektrobetäubung werden mindestens diese Parameter eingehalten:
Kopfdurchströmung: Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde (G)
1,5 Ampere* Wechselstrom (50 bis 250 Hertz);
2 Ampere* bei Bullen über 600 bis 650 kg Lebendgewicht;
(*Angaben beziehen sich auf den Effektivwert (rms) von sinus- oder
rechteckförmigen Wechselströmen, bei anderen Stromformen muss ein
wissenschaftlicher Nachweis über deren Wirksamkeit erbracht werden
(Hinweis: Werte <2,5 A bei Tieren >6 Monaten sind erst nach
entsprechender Änderung der nationalen SchlachtVO möglich).
Durchströmungsdauer mit der Mindeststromstärke: mindestens 4 Sekunden
(G).
Bei sicherem Elektrodenansatz und schnellem Stechen, ist eine effektive
Betäubung auch bei kürzeren Durchströmungszeiten möglich (z.B. bei
Schlachtung nach religiösem Ritus). Diese werden ggf. im Rahmen einer
Ausnahmegenehmigung durch das Veterinäramt nach Prüfung von mindestens
einer Stundenschlachtleistung (mindestens aber 50 Tieren) zugelassen.
Das Ende der Mindeststromflusszeit wird dem Betäuber deutlich angezeigt
(optisch oder akustisch).
Im Anschluss an die Kopfdurchströmung werden die Rinder entweder
spätestens 8 Sekunden (R) nach Stromflussende effektiv gestochen oder es
wird eine effektive Herzdurchströmung durchgeführt.
Herzdurchströmung: Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde (R)
mindestens1,5 Ampere Wechselstrom bei 50 Hertz*
Durchströmungsdauer mit der Mindeststromstärke: mindestens 10 Sekunden
(R).
Bei Betäubungsgeräten mit verschiedenen Programmen ist die Zuordnung der
elektrischen Parameter zu den Programmtasten nachvollziehbar, entweder
durch eine Anzeige oder durch tabellarische Darstellung. Dargestellt werden:
Kopfstrom_Stromstärke, Kopfstrom_Durchströmungszeit, Kopfstrom_Frequenz,
Herzstrom_Stromstärke, Herzstrom_Durchströmungszeit, Herzstrom_Frequenz.
Einstellung der korrekten Parameter
Wechseln des Betäubungsgerätes
Verbessern des Elektrodenansatzes
Anfeuchten der Tiere
1,5 bzw. 2 Ampere bei schweren
Tieren ist eine Mindestvorgabe. Die
Stromstärke ist zu erhöhen, wenn die
Kopfdurchströmung, z.B. bei kürzeren
Durchströmungszeiten oder bei
schweren Tieren nicht zu einer
effektiven Betäubung führt. Bisher
liegen in Deutschland für kurze
Durchströmungzeiten von 2 Sekunden
am Kopf nur Erkenntnisse mit > 2
Ampere vor.
Schlüsselparameter sind
Mindeststromstärke (in A oder mA),
Mindestspannung (in V; diese liegt
zwischen 250 V und 550 V und ist
abhängig von der zu erzielenden
Mindeststromstärke), Frequenz (in Hz),
Minimale Durchströmungszeit,
Höchstdauer zwischen Betäubung und
Entblutungsschnitt sowie die Häufigkeit
der Kalibrierung von Messgeräten.
Wenn eine Elektroimmobilisierung
(z.B. 20-30V, 250 mA, 15 Hz, 15-20s)
im Anschluss an eine reine
Kopfdurchströmung durchgeführt wird,
muss im Vorfeld nachgewiesen werden,
dass die Kopfdurchströmung zu 100%
effektiv ist.
Der Hersteller macht Angaben über die Parameter der Programme und
Zuordnung der Programme zu Tierkategorien/ Gewichtsklassen.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand täglich)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
15. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (BAULICHE / TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
15.9 Fehlerdefinitionen, Warnanlagen,
Aufzeichnungsanlagen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4; 9.1.7;
9.2.4]
15.10 Entblutemesser
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.6; 9.1.2]
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Fehler werden sowohl für die Kopfdurchströmung als auch für die
Herzdurchströmung (wenn angewendet) definiert, und zwar für folgende
Fehler:
a) Anstiegsfehler: Mindeststromstärke nicht innerhalb der ersten Sekunde
erreicht: es gilt die individuell festgelegte Mindeststromstärke (ggf. >
1,5 Ampere)
b) Haltefehler: Mindeststromstärke nicht über die geforderte
Mindeststromflusszeit gehalten. Eine Unterbrechung ist gegeben,
wenn die geforderte Mindeststromstärke während 200 ms nicht
gehalten oder unterschritten wird.
c) Verknüpfungsfehler: die Herzdurchströmung erfolgt, ohne dass die
Kopfdurchströmung bereits wirksam ist.
Fehlergrenze Stromstärke: Die jeweils festgelegte Mindeststromstärke wird um
den Wert der Messgenauigkeit der internen Messgeräte erhöht (Fehlertoleranz
= Messgenauigkeit). Die Fehlergrenzen sind für jedes Programm spezifisch.
Warnanlage: Fehler a), b) und c) werden dem Betäuber jeweils akustisch und
über eine anhaltend leuchtende Fehlerleuchte optisch deutlich angezeigt.
Aufzeichnung: Je Betäubungsvorgang werden Uhrzeit (hh:mm:ss),
Programmnummer und die Schlüsselparameter
- Kopfstrom_Stromstärke, Kopfstrom_Durchströmungszeit
- ggf. Herzstrom_Stromstärke, Herzstrom_ Durchströmungszeit,
und jeweils Fehler a) b) und c) aufgezeichnet. Dazu werden Datum und die
Schlachtzeiten (Betäubungszeit erster und letzter Vorgang) protokolliert.
Im zusammenfassenden Tagesprotokoll erscheinen Betriebsname, Anlagentyp
(Bewegungseinschränkung und Betäubungsgerät), Datum, Programmspezifikationen (Stromstärke, Durchströmungzeit und Stromfrequenz für Kopfund ggf. Herzdurchströmung) sowie für jedes gewählte Programm die
Schlachtzeiten und die Summen der Anstiegsfehler und der Haltefehler.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand über
Auswertung der Aufzeichnungen siehe 16.12)
Warnsignale so gestalten, dass sie für
den Betäuber deutlich sicht- und hörbar
sind.
Aufzeichnung einrichten / anpassen.
Eine Aufzeichnung der Schlüsselparameter erleichtert die Durchführung
qualitätssichernder Maßnahmen.
Fehlerhafte Durchströmungsvorgänge bedeuten häufig aber nicht
zwangsweise Fehlbetäubungen oder
schmerzhafte Durchströmungsvorgänge. Über die Auswertung der
Aufzeichnungen zusammen mit den
Befunden am Tier während und nach
der Betäubung können aber
Betäubungsfehler identifiziert und ggf.
dem Personal zugeordnet werden.
Auch technische Fehler oder
Abnutzung von Elektroden und Kabeln
können über die Auswertung der
Fehlerhäufigkeit identifiziert werden.
Aufzeichnungsanlagen sind
momentan nur in Betrieben mit mehr
als 20 Schlachtungen pro Woche und
mehr als 1000 Schlachtungen pro Jahr
gefordert. Zukünftig sind sie ab
8.12.2019 generell und für Neugeräte
ab 1.1.2013 gefordert.
Die Entblutemesser sind scharf und ausreichend lang (z.B. Stechmesser mit
mindestens 20 cm (R) langer Klinge, Hohlstechmesser (siehe
Herstellerangaben)) und ermöglichen einen schwallartigen, starken und
kontrollierbaren Blutverlust.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Schärfe bzw.
Funktionszustand täglich)
Messer/ Klingen wechseln, ergänzen,
schärfen
59
bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
15. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (BAULICHE / TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE)ff.:
15.11 Entblutestrecke
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.7; 8.2.8; 9.2.4; 9.2.7;
9.2.11]
Die Entblutestrecke ist zugänglich, so dass eine Kontrolle auf Anzeichen einer
ggf. wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit und eine
Nachbetäubung möglich ist.
Die Entblutestrecke ist hierfür ausreichend lang, d.h. bis zur Durchführung
weiterer Schlachtarbeiten kann mindestens 3 Minuten (R) gewartet werden.
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen)
16. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG):
16.1 Verantwortlichkeit/ Sachkunde
[siehe Anhang 8.2.1; 9.2.1]
16.2 Kontrolle der Einrichtungen und
Geräte vor Beginn der Schlachtung
und Einleiten ggf. notwendiger
Maßnahmen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.5; 9.1.4; 9.1.6; 9.2.5]
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.5; 9.1.2; 9.1.4; 9.2.5]
16.4 Ersatzgeräte
[siehe Anhang 8.1.1; 9.2.6]
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( ggf. weitergehende Hinweise)
Zugänglichkeit schaffen
Entblutestrecke verlängern oder
Schlachtgeschwindigkeit reduzieren
( ggf. weitergehende Hinweise)
Ausreichend viele verantwortliche Personen sind benannt, anwesend und
haben einen Sachkundenachweis, um Bewegungseinschränkung, Betäubung,
Aufhängen und Entblutung in der angestrebten Geschwindigkeit ohne
Verzögerungen durchführen zu können.
Nachbetäubungen können ggf. unverzüglich durchgeführt werden.
Weitere Verantwortlichkeiten: Intakte und verletzungssichere Einrichtungen zur
Bewegungseinschränkung
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Arbeitsorganisation)
Person(en) benennen
Kontrolliert werden: Intakte verletzungssichere Einrichtungen zur
Bewegungseinschränkung, trittsichere Böden (Sauberkeit), geräuscharme
Funktion der Einrichtung zur Bewegungseinschränkung (Ablassventile,
Klappern, Schlagen), Verfügbarkeit/ Funktionsfähigkeit/ Wartungs- und
Pflegezustand der Geräte zur Betäubung (incl. Nachbetäubung) und
Entblutung (siehe Angaben der Hersteller).
Person(en) benennen und einweisen
Einleiten von Reparaturen
Schärfen/ Wechseln der Messer
Reinigung der Böden
Bereitstellen funktionsfähiger Geräte
zur Betäubung (incl. Nachbetäubung)
und Entblutung
(täglich)
16.3 Reinigung, Wartung und
Instandhaltung der Geräte zur
Bewegungseinschränkung und
Betäubung
Stand April 2013
Personen entsprechend ausbilden
Die Einrichtungen zur Bewegungseinschränkung und Betäubungsgeräte
werden von hierfür geschultem Personal gemäß den Angaben der Hersteller
gereinigt, gewartet und instand gehalten. Bei wesentlichen Funktionsmängeln
werden sie nicht verwendet.
Über Wartung und Reparatur werden Aufzeichnungen geführt.
(nach Bedarf, nach Anweisung der Hersteller)
Unterweisung des Personals
Zuständigkeiten schaffen
Anlegen von Wartungsplänen
Stopp der Schlachtung
Funktionsfähige angeschlossene / geladene Ersatzgeräte und passende
Ladungen sind griffbereit, mit denen das Tier in der Falle, am Auswurf oder
während der Entblutung bei Bedarf jederzeit sofort nachbetäubt werden kann.
Hierfür stehen Einrichtungen zur Verfügung, so dass die Ersatzgeräte während
der Schlachtung sicher und ergonomisch abgelegt/positioniert werden können.
(täglich)
Funktionsfähiges Gerät zur Verfügung
stellen
Ergonomische und sichere
Ablagemöglichkeiten/ Halterungen für
die Geräte schaffen
60
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D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
16. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
16.5 Auswahl der Tiere zur
Bewegungseinschränkung
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 8.2.4; 9.1.1; 9.1.2;
9.1.3; 9.1.4]
16.6 Bedienung der Falle, Zeit zwischen
Bewegungseinschränkung und
Betäubung
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.4; 8.2.3; 9.1.1; 9.1.2;
9.2.2]
( ggf. weitergehende Hinweise)
Es werden nur Tiere in die Betäubungsfalle getrieben, für die die Falle auch
passend ist. Hierzu werden Kriterien, z.B. Gewichtsbereiche, festgelegt (siehe
auch Herstellerangaben / Zulassung des Betriebes nach Verordnung EG Nr.
853/2004).
Aussortiert werden beispielsweise gehunfähige Tiere, zu große/kleine Tiere,
Tiere mit zu langen Hörnern.
(täglich bei Kontrolle von Zutrieb/ Betäubungseffektivität, siehe 8.4,16.7-16.9)
Einweisung des Personals
Schaffung alternativer Möglichkeiten
zur Bewegungseinschränkung (z.B.
auch Halfter bei halftergewohnten
Tieren, Bucht neben der Falle)
Information der Anlieferer
Beim Eintrieb in die Falle steht der Betäuber so, dass die Tiere nicht vor ihm
scheuen.
Unterweisung des Betäubers, ggf. des
Zutreibers
Tiere werden erst in die Falle eingetrieben, wenn alle Fallenteile in der
richtigen Ausgangsposition stehen (z.B. Auswurftür ist ganz geschlossen).
Veränderungen an der Falle, z.B.
Optimierung der Bedienbarkeit
Die hintere Fallentür wird geschlossen, wenn die Tiere nicht darunter stehen
oder eingeklemmt werden.
Die Fixierung des Kopfes ist in der
Regel belastender als die Einengung
des Körpers. Je nach Ansatz der
Fallenteile und Temperament bestehen
jedoch Unterschiede. Die Reaktionen
des Tieres geben Hinweise auf die
Belastung. Schlagen oder Vokalisieren
bei Manipulationen sind ein Zeichen
von starkem Unbehagen und Angst
(siehe Kapitel 5.1 „Hintergrund“ zur
Definition „Bewegungseinschränkung“
und „Fixierung").
Nach dem Eintrieb in die Falle wird dem Tier die notwendige Zeit zur
Positionierung/ Beruhigung gegeben und dann werden ggf. weitere Schritte der
Bewegungseinschränkung bzw. Fixierung eingeleitet.
Die Zeit der Bewegungseinschränkung wird so kurz wie möglich gehalten: Bei
Bewegungseinschränkung (mit etwas Spielraum) wartet der Betäuber
genügend lange, so dass er die Betäubungszange an der richtigen Position
ansetzen kann.
Bei enger Fixierung des Kopfes (ohne Spielraum) wird unmittelbar nach
erfolgter Fixierung die Zange angesetzt bzw. der Stromfluss ausgelöst.
Verzögerungen erfolgen nur, wenn sie notwendig sind um den Ansatz zu
korrigieren.
Fallenteile, die Druck auf den Tierkörper ausüben, z.B. Kopftische,
Halsrahmen, Nackenbügel oder Vorschieber werden nur mit so viel Druck an
den Tierkörper angelegt, dass sie keine Vokalisation oder Abwehrbewegungen
verursachen. Das Tier wird nicht angehoben (Füße bleiben am Boden).
(risikoorientiert pro Gruppe 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens
aber 20 Tiere, unterschiedliches Personal kontrollieren, Tiere unterschiedlicher
Herkünfte einbeziehen/ bei Erhebungen der Vokalisation (grundsätzliche
Eignung der Falle) müssen ≥ 50 Tiere untersucht werden siehe Punkt 15.4)
© bsi Schwarzenbek 2013
Stand April 2013
Weitere Anzeichen von Angst und
Unbehagen sind: Unruhe Fluchtversuche (Vor- und Zurückdrängen),
weit aufgerissene Augen, schnellere
Atmung, Erstarren, Zittern.
Neben Angst und Unbehagen dürfen
selbstverständlich keine Schmerzen
oder Verletzungen entstehen (siehe
15.4 Eignung/ 4.4. Schmerzanzeichen).
61
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D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
16. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
16.7 Korrekter Ansatz der Elektroden
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.2.4]
16.8 Durchführung der Betäubung und
Kontrolle der Betäubungswirkung bei
der Bewegungseinschränkung, am
Auswurf, bis zur Entblutung (und bis
60 Sekunden danach)
[siehe Anhang 8.2.4; 9.2.4; 9.2.7, 9.2.8]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Ein manueller Elektrodenansatz erfolgt nur, wenn das Tier dafür gut steht und
schnellstmöglich entblutet werden kann. Die Elektroden werden gezielt und
ruhig geführt und fest angedrückt (Durchströmungszeiten siehe 15.8)
Kopfdurchströmung: Die Elektroden werden manuell beidseits an der Schläfe
zwischen Auge und Ohr angesetzt oder bei automatischem Ansatz zwischen
Nase und einer doppelten Nackenelektrode hinter den Ohren. Der Ansatz am
Kopf liegt nicht vor den Augen und nicht mehr als eine Handbreit (10 cm) hinter
den Ohren.
Herzdurchströmung: Durchströmt wird zwischen Kopf (Stirn/Schläfe/ Ohrgrund)
und seitlicher Brustwand (Kuhle hinter d. Ellenbogen), beidseits an der Brustwand oder zwischen Brustspitze und Rücken (Herz liegt sicher im Stromweg).
Tiere vokalisieren nicht beim Ansetzen der Elektroden.
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere
unterschiedlicher Herkünfte, unterschiedliches Personal kontrollieren / nach
Anlass, 98% / 99% / 99,5% der Tiere (bei manuellem / halbautomatischem/
vollautomatischem Elektrodenansatz) sollten optimal getroffen sein)
Unterweisung des Personals, Optimieren des automatischen Ansatzes
OK: Symptome der Epilepsie, erst starre Verkrampfung, Vorderbeine
gestreckt, Hinterbeine unter den Bauch gezogen, dann paddelnde
Bewegungen, Augenzittern möglich, keine Atmung (Maul, Brustkorb);
Fraglich: Kopf liegt nicht flach/ hängt nicht schlapp sondern hebt sich (kann
Teil der epileptischen Krämpfe sein, bei Fehlen von Epilepsie aber auch
Anzeichen von Fehlbetäubung), vereinzeltes Schnappen (Geräusch
möglich), „Fratzenziehen“ = Hochziehen der Nüstern, Ohren nicht schlaff);
Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden weiter beobachtet oder
sicherheitshalber nachbetäubt (Sicherheitsbetäubung).
Nicht OK: Tier verkrampft nicht oder untypisch, richtet sich auf oder steht
wieder auf, Tier zeigt gerichtete Bewegungen des Auges oder spontanen
Lidschluss, 4 und mehr Atemzüge oder Vokalisation;
Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachbetäubt.
Der Betäuber beachtet Hinweise, die auf eingeschränkte Gerätefunktion hinweisen (z.B. Warnsignal des Betäubungsgerätes, fehlendes Stromauslösen).
Betäuber, Aufhänger und Entbluter achten bei jedem Tier auf eine effektive
Betäubung. Die übergeordnete Kontrolle der Betäubungswirkung erfolgt durch
den Tierschutzbeauftragten oder eine von ihm beauftragte Person.
(siehe 16.9)
Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, erfolgt eine Fehlersuche.
Systemische Fehler werden abgestellt.
Wenn bis 60 s nach der Durchströmung
2%/ 1% /0,5% und mehr der Tiere (bei
manuellem / halbautomatischem/ vollautomatischem Elektrodenansatz) als
„Nicht OK“ eingestuft werden, muss das
System verbessert werden (s. auch
Fehlerprotokoll), z.B.:
Reduktion der Schlachtgeschwindigkeit
Anweisungen an das Personal
Wartung oder Auswechseln des
Betäubungsgerätes, Verändern der
Einstellungen (s. auch Fehlerprotokoll)
Veränderungen der Betäubungsfalle
Bei immobilisierenden Strömen
(Herzdurchströmung) können Bewegungen schwächer ausgeprägt sein.
Bei höheren Stromstärken als 2
Ampere sind größere Abweichungen
vom optimalen Ansatz tolerierbar.
Wird das Tier bei der Durchströmung
nicht gehalten, sondern fällt zusammen,
darf der Ansatz am Kopf nicht
unterbrochen werden.
Um den Kontakt der Elektroden zum
Tier zu verbessern, kann es notwendig
sein, die Elektrodenansatzstellen
gezielt anzufeuchten.
62
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
16. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
16.9 Kontrolle der Betäubungswirkung
und der Stichqualität während der
Entblutung (ab 60 Sekunden nach
dem Stich)
[siehe Anhang 8.2.2; 8.2.4; 9.2.3; 9.2.4; 9.2.7;
9.2.8]
OK: keine Hinweise auf unzureichenden Blutfluss, lockeres Paddeln, starres
weites reaktionsloses Auge, Schnappatmung;
Fraglich: vereinzelte Reflexe am Auge, Atmung (Maul, Brustkorb, auch
Luftziehen, ggf. Atemgeräusche) bis zu 4 mal, Ohren nicht schlaff, Zunge
hängt nicht heraus, Schwanz nicht entspannt, Rückenlinie nicht gerade;
Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden weiter beobachtet oder
sicherheitshalber nachbetäubt (Sicherheitsbetäubung).
Nicht OK: 4 und mehr Atemzüge (Brustkorbbewegungen), Aufrichten
(Hochziehen von Kopf und Hals nach hinten bzw. oben), Tier zeigt gerichtete
Bewegungen des Auges oder spontanen Lidschluss, Vokalisation;
Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachbetäubt.
(für 16.8 und 16.9 täglich je 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens
aber 20 Tiere (je 10) unterschiedlicher Herkünfte, unterschiedliches Personal
kontrollieren / nach Anlass/ Risiko häufiger, z.B. bei Wechsel des Personals,
Entblutung mittels Hohlmesser oder bei Halsschnitt, hier 30% der stündlichen
Schlachtleistung, mindestens aber 30 Tiere kontrollieren)
16.10 Auswerfen, Aufhängen und
Entblutung sowie Kontrolle der
Entblutung
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.6; 8.2.7; 9.1.2; 9.2.7;
9.2.9; 9.2.10; 9.2.11]
↓ Fortsetzung siehe nächste Seite
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Stand April 2013
Die Tiere werden nach der Durchströmung schnellstmöglich (ausgeworfen
und) entblutet. Die Entblutung passiert spätestens innerhalb von 8 s (R) nach
Durchströmungsende, es sei denn es erfolgt eine Herzdurchströmung, die die
Herzfunktion sicher beendet (siehe 15.8), dann innerhalb von ≤ 20 Sekunden.
Die Entblutung erfolgt mittels Zweimessertechnik durch Hautschnitt und
Bruststich. Beim Bruststich werden die großen Blutgefäße in Höhe des
Brusteingangs durchschnitten, ohne dass Luft- und Speiseröhre verletzt
werden, und das Stoßblut fließt sofort in starkem Strahl aus dem Körper:
- Mittels eines gesonderten Messers, wird zunächst die Haut des Halses etwa
zwei Handbreit vor der Brustspitze mittig 25-50 cm lang vorgeschnitten.
- Für den eigentlichen Entblutungsstich wird das Stechmesser zwischen
Brustbein und dem tastbaren Ende der Luftröhre mittig in der Kuhle am
Halsende eingestochen (Messerführung in Richtung Schwanzwirbel, Messer
bleibt immer ventral/ unterhalb der Luftröhre bis kurz vor dem Brusteingang).
Alternativ wird mit einem Hohlmesser 20 bis 25 cm vor der Brustspitze schräg
in Richtung Schwanzwirbel gestochen.
- Bei Liegendentblutung wird auf gute Blutabflussmöglichkeiten geachtet.
( ggf. weitergehende Hinweise)
Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, erfolgt eine Fehlersuche.
Systemische Fehler werden abgestellt.
Wenn später als 60 s nach der Durchströmung mehr als 0,5% der Tiere als
„Nicht OK“ eingestuft werden, ist das
System zu verbessern, unter
besonderer Berücksichtigung des
Stichzeitpunktes und der Stichqualität
(siehe auch 16.8, 16.10)
Rinder zeigen nach Elektrobetäubung länger Bewegungen als Rinder
nach Bolzenschussbetäubung.
Schwanz- oder Beinspannung können
bis 4 min oder gar 5 min nach der
Durchströmung erhalten sein.
Bei der Schlachtung von Rindern
sind aufgrund der räumlichen Nähe
16.8 und 16.9 zusammen kontrollierbar.
Schnelleres Entbluten
Einführung des Bruststichs
Schulung des Personals,
Stichblutmenge probeweise manuell
bestimmen (z.B. auslitern oder wiegen)
Die in 30 s gewinnbare Stoßblutmenge liegt bei rd. 4% des Körpergewichtes
(3,6% Jungbullen/Färsen, 4,7% Kühe).
Zur Verbesserung der Blutabflussmöglichkeiten kann die Messerführung
beim liegenden Tier auch quer zur
Faser verlaufen und/ oder nach dem
Schnitt der oben liegende Vorderlauf
bzw. die Schulter ein wenig nach hinten
geschoben werden.
63
bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
16. Betäubung/ Entblutung – d) ELEKTROBETÄUBUNG Rind (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
↑ Fortsetzung von Seite 62
16.10 ff. Auswerfen, Aufhängen und
Entblutung sowie Kontrolle der
Entblutung
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.6; 8.2.7; 9.1.2; 9.2.7;
9.2.9; 9.2.10; 9.2.11]
16.11 Weitere Schlachtarbeiten
[siehe Anhang 8.2.8, 9.2.11]
[siehe Anhang 8.2.4; 9.1.7; 9.2.7; 9.2.8]
Ein Halsschnitt mit Durchtrennung
von Luft- und Speiseröhre, ist nach
Hygienerecht nur zulässig bei Schlachtung nach religiösen Gebräuchen (VO
EG Nr. 853/2004, Anhang III, Sek I,
Kap IV, Nr. 7. a), d.h. die Kunden
müssen Muslime sein.
⇒ Um nach alleinigem Halsschnitt die Ausblutung zu beschleunigen, empfiehlt
es sich nach dem Halsschnitt einen Bruststich durchzuführen.
Bei Liegendentblutung hat der Anschlinger die Rinder auf dem Entbluteband
im Auge. Er betäubt die Tiere ggf. nach / veranlasst eine Nachbetäubung bei
allen Tieren, die am Ende der Liegendentblutung als „Nicht OK“ eingestuft
werden.
Der Anschlinger oder eine andere Person hat die Tiere auch während der
Entblutung im Hängen im Auge und bemerkt Unregelmäßigkeiten.
Wird bei zwei aufeinander folgenden Kontrollen nach 16.9 ein Tier als „Nicht
OK“ eingestuft, wird die Entblutestrecke bis zur Problemlösung permanent
überwacht.
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
kontrollieren, nach Anlass, bei Halal Schnitt sowie bei Stich mit dem
Hohlmesser Betäubungseffektivität intensiver kontrollieren, siehe 16.8, 16.9)
Bei Bruststich (schnellere Entblutung) tritt der endgültige Verlust der
Hirnfunktion früher ein als beim
Halsschnitt. Die Wirkung von Betäubung und Entblutung ist sicherer.
Weitere Schlachtarbeiten werden nach dem Entbluteschnitt erst durchgeführt,
wenn keine Bewegungen des Tieres mehr feststellbar sind, frühestens aber
nach 3 Minuten (R).
Eine Elektroimmobilisierung ist nach spezieller Prüfung im Einzelfall auch
früher möglich, sofern bei jedem Tier vor der Durchströmung geprüft wird, ob
das Tier sicher wahrnehmungslos ist (keine Tiere mit Befund „Fraglich“ oder
„Nicht OK“ nach 16.8).
Schulung des Personals
Der Tierschutzbeauftragte kontrolliert die aufgezeichneten elektrischen
Schlüsselparameter und Fehler der Elektrobetäubungsanlagen täglich und
klärt die Ursache von Fehlern im Zusammenhang mit den Befunden am Tier
während und nach der Betäubung.
(nach Anlass)
© bsi Schwarzenbek 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Halsschnitt/ Kehlschnitt: Einschnitt dreifingerbreit unterhalb des Kieferwinkels
(von Ohr zu Ohr ) und Durchtrennung beider Schlagadern und Jugularvenen
sowie der Speiseröhre und der Luftröhre mit einem ausreichend langen
Messer (Halal-Schnitt, nur bei Schlachtung nach religiösem Ritus erlaubt).
Der Entbluter kontrolliert auf sofortigen schwallartigen Blutaustritt bzw.
Durchtrennung aller Gefäße. Bei Zweifel an der Wirkung der Entblutung wird
schnell nachgestochen.
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
kontrollieren, nach Anlass)
16.12 Kontrolle der Betäubungswirkung
über die Auswertung von
Aufzeichnungen
Stand April 2013
Zwei seitliche Stiche beidseits am
Hals sind zur Eröffnung der
Schlagadern zu unsicher (allenfalls
nach einem Bruststich möglich zur
Verbesserung der Kopfausblutung).
Verlängerung der Entblutestrecke
Reduzierung der Schlachtgeschwindigkeit
Auch das Absetzen des Kopfes, die
Elektroimmobilisierung oder das
Rodding sind als weitere
Schlachtarbeiten zu werten.
Beseitigung der Fehlerursachen
Die Kontrolle der Protokolle
ermöglicht auch das rechtzeitige
Auffinden technischer Mängel (z.B.
Elektrodenzustand) siehe auch 15.9
64
bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
D.3 Gute fachliche Praxis
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
17. Betäubung/ Entblutung – e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE):
17.1 Eintrieb in die Gondel/ Eignung
[siehe Anhang 8.1.1; 8.1.3; 8.2.4; 9.1.1; 9.1.2;
9.1.8]
17.2 Lay out der Gondel Verletzungssicherheit
[siehe Anhang 8.1.1; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.8]
17.3 Lay out der Gondel Mindestplatzbedarf
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.3;
9.1.8]
Die Gondeln sind gut fixiert (bewegen sich nicht), wenn die Schweine eintreten
sollen.
Die Gondelbewegungen sowie das Öffnen und Schließen der Tore oder das
Herunterklappen von Bodenbrücken erzeugt keine Geräusche, die die
Schweine am Eintreten hindern (Klappern, Quietschen, Schlagen, Zischen).
Die Eintriebsgondeln sind gut einsichtig und gleichmäßig (schattenfrei) beleuchtet, in der Gondel ist es mindestens genauso hell ist, wie vor der Gondel.
Aus der CO2-Anlage erfolgt kein Luftzug gegen die Tiere.
Gruppeneintrieb: Die Tiere scheuen nicht vor dem Eintrieb in die Gondel bzw.
orientieren sich im Einschubabteil selbstständig in Richtung Gondel, bevor sie
vom Treibschild eingeschoben werden. Der Eintrieb erfolgt ohne Einsatz
elektrischer Treibhilfen.
Einzeleintrieb: Übergangsweise wird ein einmaliger Einsatz des Elektrotreibers
bei weniger als 15% (R*) der Tiere (mehrmalig bei < 5% (R*)) akzeptiert.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, grundsätzliche Eignung: bei 20%
der stündlichen Schlachtleistung mindestens aber bei 100 Tieren aus
verschiedenen Beständen prüfen, unterschiedliches Personal einbeziehen)
( ggf. weitergehende Hinweise)
Einschränken der Gondelbewegung
beim Eintrieb
Geräuschdämmende Maßnahmen
Optimierung der Gondelbeleuchtung
Änderung der Luftführung
Senken der Schlachtgeschwindigkeit
Betäubungseintritt und –wirkung sind
umso schonender je ruhiger die Tiere
sind. Daher ist CO2- Betäubung nur bei
Zutrieb ohne Elektrotreiber akzeptabel.
Für eine Übergangsregelung bzgl.
Verwendung des Elektrotreibers ist ein
strengerer Maßstab anzulegen als für
andere Betäubungsmethoden mit
Einzelzutrieb (siehe 7.3).
Die Gondel ist verletzungssicher (z.B. keine vorstehenden spitzen Teile oder
Spalten von mehr als 1,5 cm (R) Breite).
Die Gondel ist gasdurchlässig, so dass die Tiere möglichst schnell hohe CO2Konzentration einatmen können (möglichst wenig Verwirbelung).
(halbjährlich / nach Anlass / bei Änderungen)
Gondeln reparieren/ auswechseln
In der Gondel ist ausreichend Platz, so dass die Schweine entspannt in
natürlicher Körperhaltung stehen und alle gleichzeitig liegen können, ohne
zwangsweise aufeinander liegen zu müssen:
Schweine bis 120 kg Lebendgewicht >> mindestens 0,50 qm/Tier,
Schweine bis 130 kg Lebendgewicht >> 0,6 qm/ Tier,
Schweine bis 140 kg Lebendgewicht >> 0,7 qm/ Tier;
Höchstzahl Tiere pro Gondel festlegen
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen)
© bsi Schwarzenbek 2013
Stand April 2013
Eine ausreichend große Fläche ist
weiterhin notwendig, damit die Tiere
sich in der Krampfphase nicht
übermäßig treten oder gar verletzen.
Das Eintreiben von zu vielen Tieren
im Verhältnis zur vorhandenen Fläche
führt in der Regel zu mehr Stress vor
der Betäubung und zu unregelmäßigem
Schlachtablauf, wodurch die
Schlachtgeschwindigkeit sinkt.
65
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D.3 Gute fachliche Praxis
Stand April 2013
Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
17. Betäubung/ Entblutung–e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
17.4 Lay out der Gondel – Tore, Türen
[siehe Anhang 8.1.1;9.1.1; 9.1.2; 9.1.8]
17.5 Trittsichere Böden
[siehe Anhang 8.1.2; 9.1.5]
17.6 Auswurf / Anschlingen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.6; 9.1.2; 9.2.9]
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Die lichte Höhe des Gondeleingangs gewährleistet, dass die Tiere beim Gehen
nicht gegen die Oberkante des Tores stoßen. Sie beträgt für Schweine
mindestens 80 cm (R).
Beim Schließen der Gondel- und der Anlagentür (insbesondere Hubtore)
werden schmerzhafte Kompressionen oder Verletzungen vermieden. Die
Geschwindigkeit der Torbewegung ist angepasst und die maximale Kraft, die
auf die Tiere einwirken kann, begrenzt. Wenn ein Schwein unter einem Hubtor
steht, oder wenn sich ein Bein unter dem Tor befindet, fährt die Tür hoch. Beim
nächsten erfolglosen Versuch, die Tür zu schließen, hält die Anlage an und
sendet einen Warnton aus.
Beim Schließen der Türen/ des Tores schreien die Tiere nicht. Am Tier oder
Schlachtkörper sind keine Verletzungen (z.B. Schnitte oder Blutergüsse)
feststellbar, die durch die Konstruktion der Tore entstanden sind.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen / Verletzungen kontinuierlich)
Richtwert für die lichte Höhe des
Gondeltores für Zuchtsauen:
mindestens 100 cm (R) (besser 110 cm
(E))
Gondeln mit größeren Toren einbauen
Zu große Tiere nicht in die CO2-Anlage
eintreiben
Hubtore mit Sicherheitsmechanismus
gegen das Einklemmen ausstatten
Aus Sicherheitsgründen darf die
Personaltür in das Einschubabteil nur
zu öffnen sein, wenn das
Einschubschild angehalten und
gesichert ist.
Der Boden ist eben. Schwellen, Stufen oder Spalten sind möglichst klein
(Schwellen/ Stufen nicht höher und Spalten nicht breiter als 1,5 cm (R). Der
Boden ist optisch gleichmäßig und ohne Löcher oder Wasseransammlungen.
Im Einschubbereich ist der Spalt zwischen Fußboden und Gondelboden so
gering wie möglich, in keinem Falle größer als 1,5 cm (R). Beide Flächen sind
parallel (keine Unterschiede in der Neigung).
Der Boden ist trittsicher. Die Tiere stehen sicher. Die Klauen rutschen nicht
seitlich oder nach hinten weg. Es kommt allenfalls bei sehr aufgeregten
Schweinen vor, dass sie fallen (= andere Körperteile als die Klaue berühren
den Boden).
(halbjährlich / nach Anlass/ bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen)
Spalten mit Kunststofflippen schließen
Trittfesten Gondelboden einlegen
Um die Schweine nach Auftauchen aus einer Gasatmosphäre von > 80% CO2
möglichst schnell zu entbluten, wird durch einen schnellen Auswurf aus der
Gondel und ggf. angeschlossene Bänder gewährleistet, dass die Tiere
möglichst ohne Zeitverzögerung angeschlungen werden können.
(einmalig / nach Anlass / bei Änderungen, mindestens 50 Tiere aus
verschiedenen Beständen auszählen)
Ändern des Auswurfs
Beseitigen von Auswurfhindernissen
Optimieren von Auswurfhilfen wie z.B.
Leitblechen, Geschwindigkeit von
Bändern
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
17. Betäubung/ Entblutung–e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
17.7 CO2-Betäubungsanlagen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.8]
Die CO2-Konzentration (>80%) kann innerhalb von spätestens 30 Sekunden
(G) erreicht werden und über die geforderte Mindestaufenthaltsdauer gehalten
werden (siehe 17.8 Parameter).
Die Grube ist hierfür ausreichend dimensioniert und mit einer ausreichenden
Anzahl an Gondeln ausgestattet.
Gondelstandzeiten und –Fahrzeiten sind so programmiert, dass eine
festgelegte Mindestaufenthaltsdauer in > 80 % CO2 nicht unterschritten werden
kann.
Die Höhe in der Anlage unter Eintriebsniveau, auf der die CO2-Konzentration
80% sicher überschreitet, ist im Schacht gekennzeichnet.
Eine gute Verteilung des Gases ist auch bei kalten Umgebungstemperaturen
gewährleistet.
Die Regelungs- und Anzeigeeinheit für die Gaszufuhr und die
Gaskonzentration hat ein wasserfestes äußerlich unbeschädigtes Gehäuse
und ein lesbares Typenschild (enthält CE-/GS- oder TÜV-Zeichen).
Die Höhen der Messstutzen der anlageneigenen Messung oder Regulierung
der Gaskonzentration sind bekannt und an der Anlage gekennzeichnet.
Das Gerät hat Anzeigen für die CO2-Konzentration an der Stelle, an der 80%
sicher überschritten wird, und für die Aufenthaltsdauer in >80% CO2.(**).
Messstutzen für externe CO2-Messungen sind dort angebracht, wo 80% sicher
überschritten werden sowie am tiefsten Punkt der Anlage in Kopfhöhe der
Schweine (**).
Das Gerät hat eine Funktionsleuchte und kann optische und akustische
Warnsignale bei Unterschreitung der festgesetzten CO2Mindestkonzentrationen erzeugen, die für das Personal wahrnehmbar sind.
CO2-Anlage (Kette etc.), CO2-Zufuhr
und Regelung, insbesondere die Filter
der Messstutzen, gemäß
Herstelleranweisungen warten
Umprogrammieren der Anlage
Anpassen der Alarmgrenzen
Einbau einer Heizung
Einbau von Messstutzen für externe
Messschläuche
Kennzeichnung der Höhe der
anlageneigenen Messstutzen.
(**) Bis zu einer entsprechenden
Anpassung der nationalen TierSchlV an
den Stand der Technik gilt formal, dass
die CO2-Konzentration am ersten und
am letzten Halt vor dem Auswurf
gemessen werden muss. Diese
Sensorpositionen sind in modernen
Anlagen nicht sinnvoll, da sie häufig
dort liegen, wo die CO2-Konzentration
wesentlich über 80% liegt und erst dann
kritischen Schwankungen unterworfen
ist, wenn die CO2-Konzentrationsverhältnisse und die Aufenthaltsdauern
weit unter den Sollwerten liegen.
Die Eintriebsgondel und teilweise auch die anderen Gondeln in der Grube sind
sichtbar, z.B. über ein in der Tür an der Stirnseite der Anlage eingesetztes
Fenster (mit Gitter).
(Eignung: einmalig, für grundsätzliche Prüfung der Betäubungseffektivität
mindestens 1000 Schweine prüfen siehe18.7 und 18.8 / nach Anlass/ bei
Änderungen/ Funktionszustand täglich)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
17. Betäubung/ Entblutung–e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
17.8 CO2-Betäubung Parameter,
Programme
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4, 9.2.4]
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Bei der CO2-Betäubung werden mindestens folgende Parameter eingehalten:
Aufenthaltsdauer in > 80% CO2: 120 Sekunden (R, G=100s); eine
anlagenspezifische Mindestaufenthaltsdauer wird im Rahmen der
betriebsspezifischen Einzelgenehmigung der Anlage vor Ort festgelegt.
Maximale Zeit bis zum Stechen: diese wird in Abhängigkeit von der Gruppengröße pro Gondel und im Zusammenhang mit den Aufenthaltsdauern in >80%
CO2 und Gaskonzentrationen am tiefsten für die Schweine erreichbaren Punkt
(Grubentiefe) geplant und anhand der real vor Ort herrschenden Bedingungen
nach einer Untersuchung der Betäubungseffektivität an mindestens 1000
Tieren endgültig festgelegt (Einzelgenehmigung).
In der Untersuchung zur Einzelgenehmigung werden die folgende Parameter
(Schlüsselparameter der Anlage) an mindestens 10 Gondelumläufen erhoben:
- CO2-Konzentration an der Stelle, an der 80% sicher überschritten wird,(ggf. am
ersten und letzen Halt), sowie am tiefsten Punkt in Nasenhöhe der Schweine;
- Höhe in der Anlage unter Eintriebsniveau, ab welcher 80% CO2 sicher
überschritten ist (diese Höhe im Schacht ist gekennzeichnet);
- Zeit vom Schließen der Gondeltür bis zum Überschreiten von 80% CO2;
- Zeit in >80% CO2 (bei anlagespezifischem Verlauf der CO2-Konzentration
während der Durchfahrt), jeweils Durchschnitt und 50%-Bereich;
- Zeit zwischen Verlassen von 80% CO2 und Stich (für das erste bis letzte
Schwein einer Gondel), unterteilt in die anlagenspezifische und weitgehend
konstante Zeit zwischen Verlassen von 80% CO2 und Auswurf (tB_A) und die
Zeit vom Auswurf bis zum Stich (tA_ST);
- Betäubungsgeschwindigkeit (Durchschnitt und 50%-Bereich);
- Sollwert der CO2–Konzentration und Höhe des Regelpunktes im Schacht
Weitere Schlüsselparameter:
- Qualität des Gases: Es wird vom Lieferanten bestätigt, dass das Gas aus
einer Quelle mit 100%-igem CO2 gewonnen wurde und frei von
Verunreinigungen ist;
- Temperatur: Es wird der Temperaturbereich angegeben, bei der eine gleichmäßige Verteilung des Gases in der Betäubungsanlage gewährleistet ist.
Die Schlüsselparameter werden vom Hersteller angegeben.
(Eignung: einmalig, für grundsätzliche Prüfung der Betäubungseffektivität
mindestens 1000 Schweine prüfen / nach Anlass/ bei Änderungen/
Funktionszustand täglich, Zeit zwischen Auswurf und Stich( erstes bis letztes
Schwein) wöchentlich an 5 Gondeln sowie bei Änderungen)
Einstellung/ Programmierung der
korrekten Parameter, Veränderungen
an der Anlage
80% CO2 ist eine Mindestvorgabe,
Eine länger anhaltende Betäubungswirkung wird maßgeblich von der Dauer in
Konzentrationen über 90% CO2 und in
geringem O2-Gehalt (<2%) beeinflusst.
Je nach Gruppengröße und Bedingungen in der Grube kann anlagenspezifisch eine höhere Mindestaufenthaltsdauer (s.o.) notwendig sein. Die Exposition in 80% CO2 für 120 Sekunden
gewährleistet lediglich eine kurz anhaltende Betäubung und bedingt ein kurzes Höchstintervall zwischen Auswurf
und Stich. Eine Kompensation von kurzen Aufenthaltsdauern durch hohe
CO2-Konzentration ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Die Zeit bis zum Stechen wird
gemessen als Zeit vom Auswurf bis
zum Stich (tA_ST). Fachlich ist die
schwer überprüfbare Zeit zwischen
Verlassen von 80% CO2 und Stich
relevant (tB_St). Um diese zu ermitteln,
wird für die Einzelgenehmigung die Zeit
zwischen Verlassen von 80% CO2 und
Auswurf (tB_A) bestimmt (tB_St=tB_A +
tA_ST).
Schlüsselparameter siehe mittlere
Spalte
Im 50%-Bereich liegen 50% der
Werte
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
17. Betäubung/ Entblutung–e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (BAULICHE UND TECHNISCHE EINRICHTUNGEN, GERÄTE) ff.: ( ggf. weitergehende Hinweise)
17.9 Fehlerdefinitionen, Warnanlagen,
Aufzeichnungsanlagen
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.2; 9.1.4; 9.1.8;
9.2.4]
17.10 Entblutemesser
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.6; 9.1.2]
17.11 Entblutestrecke
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.7; 8.2.8; 9.2.4; 9.2.7;
9.2.11]
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Warnanlage: Diejenige Position im Schacht, an der 80% CO2 sicher
überschritten wird, ist mit einem Sensor für die Alarmanlage ausgestattet. Ein
optischer und akustischer Alarm wird ausgelöst, wenn 80% CO2 bzw.der
Sollwert für die Mindest CO2–Konzentration an oberer Schachtposition für
mehr als 30 Sekunden um mehr als 2% unterschritten werden.
Die Signallautstärke und das Lichtsignal können bei laufendem Betrieb gut
wahrgenommen werden (z.B. Signale sind im Eintriebsbereich gut
wahrnehmbar) und werden sicher an die für die Einstellung der CO2-Anlage
verantwortlichen Personen (z.B. Werkstatt) weitergeleitet.
Aufzeichnung: Je Gondeltakt werden Uhrzeit (hh:mm:ss) und die
Schlüsselparameter
- Aufenthaltsdauer in mehr als 80% CO2;
- CO2-Konzentration an der Position im Schacht, an der 80% CO2
normalerweise sicher überschritten wird;
- ggf. Fehler: „80% CO2 für > 30 s um >2% unterschritten“ aufgezeichnet.
Dazu werden Datum und die Schlachtzeiten (Betäubungszeit erster und letzter
Vorgang) sowie der Sollwert der CO2–Konzentration am Regelpunkt der
Anlage protokolliert.
Im zusammenfassenden Tagesprotokoll erscheinen: Betriebsname, Anlagentyp, Gondelanzahl, Datum, Sollwert der CO2–Konzentration, Sollwert der Mindestaufenthaltsdauer in > 80%; Schlachtzeiten, Liste der Zeiten, während derer
80% CO2 (bzw. der Sollwert für die CO2–Konzentration an oberer Schachtposition) für mehr als 30 Sekunden um mehr als 2% unterschritten wurde.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen/ Funktionszustand über
Auswertung der Aufzeichnungen siehe 18.11)
Warnsignale so gestalten, dass sie für
den Betäuber wahrnehmbar sind.
Aufzeichnung einrichten / anpassen.
Eine Aufzeichnung der
Aufenthaltsdauer in > 80% CO2
erleichtert die Durchführung
qualitätssichernder Maßnahmen.
Die Entblutemesser sind scharf, und ausreichend lang (z.B. Stechmesser mit
mindestens 12 cm (R) langer Klinge, Hohlstechmesser (s. Herstellerangaben))
und ermöglichen einen schwallartigen, starken und kontrollierbaren Blutverlust.
(Eignung: einmalig / nach Anlass/ Schärfe bzw. Funktionszustand täglich)
Messer/ Klingen wechseln, ergänzen,
schärfen
Die Enblutestrecke ist zugänglich, so dass eine Kontrolle auf Anzeichen einer
ggf. wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit sowie eine
Nachbetäubung möglich ist.
Die Entblutestrecke ist hierfür ausreichend lang, d.h. bis zur Durchführung
weiterer Schlachtarbeiten kann mindestens 3 Minuten (R) gewartet werden.
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen)
Zugänglichkeit schaffen
Entblutestrecke verlängern oder
Schlachtgeschwindigkeit reduzieren
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
18. Betäubung/ Entblutung – e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG):
( ggf. weitergehende Hinweise)
Ausreichend viele verantwortliche Personen sind benannt, anwesend und
haben einen Sachkundenachweis, um Beschickung der Anlage, Betäubung,
Aufhängen und Entblutung in der angestrebten Geschwindigkeit ohne
Verzögerungen durchführen zu können.
Nachbetäubungen können ggf. unverzüglich durchgeführt werden.
Weitere Verantwortlichkeiten: Gasvorrat, Gaszufuhr
(einmalig / nach Anlass/ bei Änderungen der Arbeitsorganisation)
Person(en) benennen
18.2 Kontrolle der Einrichtungen und
Geräte vor Beginn der Schlachtung
und Einleiten ggf. notwendiger
Maßnahmen
Kontrolliert werden: Befüllungsstand der Anlage und Verteilung des Gases,
intakte Gondeln, trittsichere Böden (Sauberkeit), Verfügbarkeit /
Funktionsfähigkeit/ Wartungs- und Pflegezustand der Geräte zur
Nachbetäubung und der Entblutemesser (siehe Angaben der Hersteller).
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.5; 9.1.4; 9.2.5]
(täglich)
Person(en) benennen und einweisen
Einleiten von Reparaturen
Schärfen/ Wechseln der Messer
Reinigung der Böden
Bereitstellen funktionsfähiger Geräte
zur Betäubung (incl. Nachbetäubung)
und Entblutung
18.3 Reinigung, Wartung und
Instandhaltung der Geräte zur und
Betäubung
Die Beförderungseinrichtung der Tiere sowie die Steuer- und Messeinheit der
Gaszufuhr und Nachbetäubungsgeräte werden von hierfür geschultem
Personal gemäß den Angaben der Hersteller gereinigt, gewartet und instand
gehalten. Bei wesentlichen Funktionsmängeln werden sie nicht verwendet.
Über Wartung und Reparatur werden Aufzeichnungen geführt.
(nach Bedarf, nach Anweisung der Hersteller)
Unterweisung des Personals
Zuständigkeiten schaffen
Anlegen von Wartungsplänen
Stopp der Schlachtung
Funktionsfähige angeschlossene Elektrobetäubungsgeräte bzw. geladene
Bolzenschussgeräte und passende Ladungen sind griffbereit, mit denen Tiere
am Auswurf oder während der Entblutung bei Bedarf jederzeit sofort
nachbetäubt werden können.
Hierfür stehen Einrichtungen zur Verfügung, so dass die Ersatzgeräte während
der Schlachtung sicher und ergonomisch abgelegt/positioniert werden können.
Funktionsfähige Geräte vorhalten
Ergonomische und sichere Ablagen /
Halterungen für die Geräte schaffen
Nach CO2-Betäubung wirkt die
Elektrobetäubung nicht sicher. Sie sollte nur bei zappelnden / unruhigen Tieren (z.B. am Auswurf) eingesetzt werden (Kopf- und Herzdurchströmung).
18.1 Verantwortlichkeit/ Sachkunde
[siehe Anhang 8.2.1; 9.2.1]
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.5; 9.1.2; 9.1.4; 9.2.5]
18.4 Ersatzgeräte
[siehe Anhang 8.1.1; 9.2.6]
(täglich)
18.5 Auswahl der Tiere zur CO2Betäubung
[siehe Anhang 8.1.1; 8.2.4; 9.1.1; 9.1.2; 9.1.3;
9.1.4]
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Es werden nur Tiere in die Einrichtung zur CO2-Betäubung getrieben, für die
diese auch passend ist. Hierzu werden Kriterien, z.B. Gewichtsbereiche,
festgelegt (siehe auch Herstellerangaben / Zulassung des Betriebes nach
Verordnung EG Nr. 853/2004). Aussortiert werden beispielsweise gehunfähige
Tiere oder zu große Tiere.
(täglich bei Kontrolle von Zutrieb/ Betäubungseffektivität, siehe 8.4,18.7-18.8)
Personen entsprechend ausbilden
Einweisung des Personals
Schaffung alternativer Möglichkeiten
zur Bewegungseinschränkung (z.B.
auch Bucht neben der Falle)
Information der Anlieferer
70
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
18. Betäubung/ Entblutung – e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
( ggf. weitergehende Hinweise)
18.6 Eintreiben in die CO2-Anlage, Zeit
zwischen Eintrieb in die Anlage und
Losfahren der Gondel
Der Eintrieb in die CO2-Anlage erfolgt nur, wenn die Entblutung unverzüglich
erfolgen kann, d.h. kein Stau auf der Entblutestrecke besteht.
Unterweisung der Zutreiber
Veränderungen an der Anlage/ Gondel
Die Anzahl Schweine, die in eine Gondel eingetrieben werden bzw. in ein
Einschubabteil vereinzelt werden entspricht der Gondelgröße (siehe 17.3).
Eliminierung von Treibhindernissen
(z.B. Gondelbewegungen, Luftzug
gegen die Tiere, überschwappendes
Gas, fehlerhafte Beleuchtung)
[siehe Anhang 6.2.3; 7.1.10; 7.2.4; 8.1.1; 8.2.3;
9.1.1; 9.1.2]
Der Eintrieb in die Gondel wird nicht unnötig verzögert und nach dem Eintrieb
gelangen die Schweine schnell in hohe CO2-Konzentrationen.
Gruppenzutrieb:
Die Schweine sind gleichmäßig vor dem Gondeltür verteilt, wenn sie
eingeschoben werden sollen.
Der Einschub in den Backloader beginnt erst, nachdem das Tor zur Gondel
mindestens 2 Sekunden (R) lang geöffnet ist.
Beim Stehenbleiben der Anlage (aufgrund eines Körperteiles eines Tieres
unter dem Tor) vergewissert sich der Treiber, dass der Einschubmechanismus
fest steht und gesichert ist, bevor er das Einschubabteil betritt, um dem Tier zu
helfen und die Anlage wieder in Gang zu setzen (Arbeitsschutz).
Einzelzutrieb:
Es werden nur Tiere eingetrieben, für die in der Gondel auch ausreichend
Platz ist.
Der Einsatz des Elektrotreibers ist beim Eintrieb in eine CO2-Anlage mit
Einzelzutrieb nur bei möglichst wenig Tieren zu beobachten: Übergangsweise
wird der E-Treibereinsatz bei CO2-Anlagen mit Einzelzutrieb toleriert. Als
Richtwerte gelten: Einmaliger E-Treibereinsatz bei weniger als 15% (R*) der
Tiere (mehrmalig bei weniger als 5% (R*) der Tiere).
Es empfiehlt sich eine Treibhilfe
Treibepaddel oder „Wedel“ (z.B. Fa.
Butina) greifbar zu haben, um beim
Gruppenzutrieb im Bedarfsfall
eingreifen zu können.
Mehrfaches Stochern mittels ETreiber geschieht besonders häufig,
wenn im Verhältnis zum Platz in der
Gondel zu viele Schweine eingetrieben
werden (z.B. besonders schwere Tiere).
In diesem Fall muss ein Tier weniger
eingetrieben werden.
CO2-Betäubungsanlagen, in die die
Tiere ohne elektrische Treibhilfen
gehen, sind seit 1996 auf dem Markt.
Der Einsatz von CO2Betäubungsanlagen mit Einzelzutrieb
ist nicht mehr zeitgemäß.
Es empfiehlt sich einen Zeitpunkt
festzulegen, bis zu dem die fraglichen
Anlagen ausgewechselt werden.
(risikoorientiert pro Gruppe 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens
aber 20 Tiere, unterschiedliches Personal kontrollieren, Tiere unterschiedlicher
Herkünfte einbeziehen / nach Anlass)
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
18. Betäubung/ Entblutung – e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
18.7 Durchführung der Betäubung und
Kontrolle der Betäubungswirkung,
am Auswurf, bis zur Entblutung
[siehe Anhang 8.2.4; 9.2.4; 9.2.7; 9.2.8]
OK: Schweine sind schlaff, Augen offen mit weiter Pupille, keine Atmung
(Maul, Brustkorb);
Fraglich: Schlagen beim Anschlingen, Einrollen der Vorderbeine, einzelne
Atembewegungen (1-4 mal), Pupille nicht weit, Lidschluss 1-2 mal auslösbar;
Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden weiter beobachtet oder
sicherheitshalber nachbetäubt (Sicherheitsbetäubung).
Nicht OK: Schwein hebt den Kopf, zeigt anhaltende Laufbewegungen oder
Aufbäumen im Hängen, Atembewegungen mehr als 4 mal zusammen mit
Reaktionen des Auges auf Berührungen, gerichtete Bewegungen des Auges
oder spontanen Lidschluss oder Vokalisation;
Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachbetäubt.
Aufhänger und Entbluter reagieren auf Hinweise, die auf eingeschränkte
Funktion der Betäubungsanlage hinweisen, z.B. das Warnsignal der Anlage.
Aufhänger und Entbluter achten bei jedem Tier auf eine effektive Betäubung.
Die übergeordnete Kontrolle der Betäubungswirkung erfolgt durch den
Tierschutzbeauftragten oder eine von ihm beauftragte Person.
(für 18.7 und 18.8 täglich je 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens
aber je 20 Tiere, unterschiedliches Personal kontrollieren, Tiere
unterschiedlicher Herkünfte einbeziehen / nach Anlass/ nach Risiko häufiger,
z.B. bei Wechsel des Personals, veränderten Betäubungsbedingungen)
18.8 Kontrolle der Betäubungswirkung
und der Stichqualität während der
Entblutung
[siehe Anhang 8.2.2; 8.2.4; 9.2.3; 9.2.4; 9.2.7;
9.2.8]
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Stand April 2013
OK: Schweine hängen schlaff, Augen offen mit weiter Pupille, keine Atmung
(Maul, Brustkorb);
Fraglich: Einrollen der Vorderbeine, einzelne Atembewegungen (1-4 mal),
Pupille nicht weit, Lidschluss 1-2 mal auslösbar;
Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden weiter beobachtet oder
sicherheitshalber nachbetäubt (Sicherheitsbetäubung).
Nicht OK: Schwein hebt den Kopf, zeigt anhaltende Laufbewegungen oder
Aufbäumen im Hängen, Atembewegungen mehr als 4 mal zusammen mit
Reaktionen des Auges auf Berührungen, gerichtete Bewegungen des Auges
oder spontanen Lidschluss oder Vokalisation;
Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachbetäubt.
(siehe 18.7, bei Stich mit dem Hohlmesser intensiver kontrollieren)
( ggf. weitergehende Hinweise)
Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, erfolgt eine Fehlersuche.
Systemische Fehler werden abgestellt.
Wenn unmittelbar nach der Entblutung
0,5% und mehr als „Nicht OK“
eingestuft werden, muss das System
verbessert werden (s. auch
Fehlerprotokoll), z.B.:
Verlängerung der Aufenthaltsdauer
Erhöhen der CO2-Konzentration
(weniger Reststauerstoff)
Verbesserung der Stichqualität
Reduktion der Schlachtgeschwindigkeit
Wartung der CO2-Anlage
Ausführlicher Standard im Anhang
Ein höheres Risiko für Fehlbetäubungen gibt es z.B. bei kalten
Umgebungstemperaturen oder viel
Luftbewegung, bei sehr vitalen oder
sehr aufgeregten Schweinen)
Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, erfolgt eine Fehlersuche.
Systemische Fehler werden abgestellt.
Wenn 40 bis 60 Sekunden nach dem
Aufhängen 0,1% und mehr der Tiere als
„Nicht OK“ eingestuft werden, ist das
System zu verbessern, unter
besonderer Berücksichtigung des
Stichzeitpunktes und der Stichqualität
(siehe auch 18.7, 18.9)
Ausführlicher Standard im Anhang
72
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Beschreibung, Kontrollkriterien, (-Frequenz), ggf. Grenzwerte Maßnahmen bei Abweichung
18. Betäubung/ Entblutung – e) CO2-BETÄUBUNG Schwein (ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG) ff.:
18.9 Aufhängen, Entblutung und
Kontrolle der Entblutung
[siehe Anhang 8.2.4; 8.2.6; 8.2.7; 9.1.2; 9.2.3;
9.2.7; 9.2.9; 9.2.10; 9.2.11]
Die Tiere werden nach der Betäubung schnellstmöglich ausgeworfen,
aufgehängt und entblutet.
Wenn bei Stillstand der CO2-Anlage Schweine bereits in der Anlage wieder
erwachen, werden sie am Auswurf nachbetäubt (Verfahren siehe 18.4).
Die Entblutung erfolgt innerhalb der in der Einzelgenehmigung festgelegten
maximalen Zeit bis zum Stechen (siehe 17.8).
Die Entblutung erfolgt stets im Hängen, indem mit einem Stechmesser mit
mindestens 12 cm (R) langer Klinge oder mit einem Hohlstechmesser in der
Halsmedianen in der Kuhle vor dem Brustbein eingestochen wird. Dabei
werden mit Schnittrichtung in Längsachse des Körpers die großen herznahen
Gefäße eröffnet.
Das Stoßblut fließt sofort in starkem Strahl aus dem Körper.
Der Entbluter kontrolliert auf sofortigen schwallartigen Blutaustritt. Bei Zweifel
an der Wirkung der Entblutung wird schnell nachgestochen.
Bis zum Abschluss der Entwicklung einer automatischen und sicheren
Entblutekontrolle hat der Stecher oder eine andere Person die Tiere auch
während der Entblutung im Hängen im Auge und bemerkt Unregelmäßigkeiten.
Wird bei zwei aufeinander folgenden Kontrollen nach 18.8 ein Tier als „Nicht
OK“ eingestuft, wird die Entblutestrecke bis zur Problemlösung permanent
überwacht.
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
kontrollieren, nach Anlass, z. B. wenn neues Personal angelernt wird oder bei
Stich mit dem Hohlmesser intensiver kontrollieren, siehe auch 18.7,18.8)
18.10 Weitere Schlachtarbeiten
[siehe Anhang 8.2.8, 9.2.11]
18.11 Kontrolle der Betäubungswirkung
über die Auswertung von
Aufzeichnungen
[siehe Anhang 8.2.4; 9.1.7; 9.2.7; 9.2.8]
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Stand April 2013
( ggf. weitergehende Hinweise)
Schnelleres Entbluten
Schulung des Personals
Stichblutmenge probeweise manuell
bestimmen (z.B. auslitern oder wiegen)
Die (innerhalb von 20 Sekunden)
gewinnbare Stoßblutmenge wird beim
Mastschwein mit 3 bis 3,5 l angegeben. Bisher gilt als Richtwert, dass
Schweine, die innerhalb der ersten 10
Sekunden weniger als 1,75 % des
Lebendgewichtes an Stichblut verlieren,
einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind
während der Entblutung die Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit
wiederzuerlangen.
Beim Stich mit dem Hohlmesser
kann der Stecher die Entblutung nur
schwer kontrollieren. Die automatische
Entblutekontrolle befindet sich zur Zeit
in der Entwicklung. Solange sie nicht
automatisiert und sicher durchgeführt
werden kann, muss die Entblutung über
die Überwachung der Betäubungseffektivität auf der Entblutestrecke visuell
überwacht werden.
Weitere Schlachtarbeiten werden nach dem Entbluteschnitt erst durchgeführt,
wenn keine Bewegungen des Tieres mehr feststellbar sind, frühestens aber
nach 3 Minuten (R).
(täglich 10% der stündlichen Schlachtleistung, mindestens aber 20 Tiere,
kontrollieren, nach Anlass)
Schulung des Personals
Verlängerung der Entblutestrecke
Reduzierung der Schlachtgeschwindigkeit
Der Tierschutzbeauftragte kontrolliert die aufgezeichneten Schlüsselparameter
und Fehler der Betäubungsanlagen täglich und klärt die Ursache von Fehlern
im Zusammenhang mit den Befunden am Tier während und nach der
Betäubung.
(nach Anlass)
Beseitigung der Fehlerursachen
Die Kontrolle der Protokolle
ermöglicht auch das rechtzeitige
Auffinden technischer Mängel (z.B.
Verschmutzung von Messöffnungen)
siehe auch 17.9.
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Anhang I: Liste der Anforderungen im Einzelnen [Auszug, gegliedert nach Anlieferung, Wartestall, Zutrieb und Betäubung]
1 – ANLIEFERUNG - EU- Transportverordnung
Der Schlachtbetrieb trägt dafür Sorge, dass die ihn betreffenden Vorschriften zum tierschutzgerechten Transport eingehalten werden (EU-VO 1/2005 , Art
8 (Schlachtbetrieb = Tierhalter am Bestimmungsort)):
1.0 Besondere Kontrollen und Formalitäten bei langen Transporten (EU-VO 1/2005, Art 8 und Anh II)
Bei langen Transporten (>8h) aus dem EU Ausland oder Drittland muss der Schlachtbetrieb die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch einhalten. Der
Schlachtbetrieb bestätigt auf Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs die Einhaltung der Vorschriften (Zulassungsnummer des Transportunternehmers, Nummer des
Befähigungsnachweises des Fahrers, Nummer des Fahrzeugs, Raumangebot (qm/Tier), Transportdauer, Verendete/ Transportunfähige Tiere). Der Schlachtbetrieb
informiert ggf. die Behörde bei Verstößen und meldet die Verstöße (auf Abschnitt 5 des Fahrtenbuchs). Er bewahrt das Fahrtenbuch mindestens 3 Jahre auf (mit
Ausnahme von Abschnitt 4).
1.1 Bauliches
1.1.1 Fahrzeuge müssen verletzungssicher sein, eine rutschfeste Bodenfläche haben, Witterungsschutz sowie eine angemessenen und ausreichende
Frischluftzufuhr gewährleisten (EU-VO 1/2005, Art 3 c und Anh I Kap II, 1. – 2.).
1.1.2 Entladerampen einschließlich Bodenbelag müssen so konstruiert und gebaut werden und so in Stand gehalten und verwendet werden, …
… dass Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tierbewegungen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die Sicherheit der
Tiere gewährleistet ist; Flächen müssen in jedem Falle rutschfest sein und es müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen
können (EU-VO 1/2005, Anh I Kap III, 1.3, a));
… dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können (EU-VO 1/2005, Anh I Kap III, 1.3, b)).
1.1.3 maximales Gefälle der Rampenanlage (Fahrzeug) ≤ 20° (Schwein, Kalb, Pferd), ≤ 26° (Schaf, erwachsene Rinder),
bei Gefälle ≥ 10° Vorrichtung, wie z. B. Querlatten verwenden, d ie es den Tieren ermöglicht, risikofrei und ohne Mühen hinauf- oder hinabzusteigen (EU-VO
1/2005, Anh I Kap III, 1.4, a))
1.1.4 Hebebühnen und obere Ladeflächen sind mit einem Geländer gesichert, damit Tiere während der Lade- und Entladevorgänge weder herausfallen noch
entweichen können (EU-VO 1/2005, Anh I Kap III, 1.4 b)).
1.1.5 Angemessene Beleuchtung beim Entladen (EU-VO 1/2005, Anh I Kap III, 1.6)
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1.2 Umgang
1.2.1 Transportfähigkeit von Tieren (EU-VO 1/2005, Anh I Kap I)
- Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige
Verletzungen und Leiden erspart werden (EU-VO 1/2005, Anh I Kap I, 1.)
- kein Transport von kranken, schwachen oder verletzten Tieren, besonders (Anhang I, Kap I, 2.):
a) wenn die Tiere sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können;
b) wenn sie große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben
c) hochträchtige Tiere (im letzten Mo (Rd) bzw. während der letzten 2 Wo (Sw) vor der Geburt oder Tiere, bei denen die Geburt weniger als 7 d zurückliegt)
d) Jungtiere mit noch nicht vollständig verheiltem Nabel;
e) bei Transport >100 km: Ferkel ≤3 Wo/ 10 kg (kurz/ lang); Kälber <14 d (D) bzw. <10 d /14 d (EU kurz/ lang); Ausnahme: mit der Mutter zusammen
1.2.2 Notfälle während des Transports: Für den Fall, dass Tiere während des Transports erkranken oder sich verletzen, werden sie von den anderen Tieren
abgesondert und erhalten so schnell wie möglich erste Hilfe, Behandlung oder sie werden ggf. unter Vermeidung unnötiger Leiden notgeschlachtet oder getötet
(Anhang I, Kap I, 4.)
- Verpflichtung, laktierende Kühe ohne Nachkommen bei Fuß in Abständen von maximal 12 Stunden zu melken (Anhang I, Kap I, 6.)
1.2.3 Verbotene Treibhilfen: a) Tiere zu schlagen/ zu treten; b) auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der unnötige Schmerzen oder Leiden
verursacht; c) Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hoch zu winden; d) Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu
zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen/ Leiden zugefügt werden; e) Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu
verwenden; f) durch einen Tierbereich getriebene/ geführte Tiere, vorsätzlich zu behindern (EU-VO 1/2005, Anh I Kap III, 1.8).
1.2.4 Anbindung: nur Anbindung gewohnte Tiere anbinden, nie an Hornstricken, Nasenringen, Beinfesseln; Anbindung darf unter normalen Bedingungen nicht
reißen und muss verletzungssicher und so sein, dass Tiere sich nicht strangulieren können, sie muss schnell zu lösen sein; angebundene Tiere müssen
erforderlichenfalls fressen, trinken, liegen können (EU-VO 1/2005, Anh I Kap III, 1.10, 1.11).
1.2.5 getrennter Umgang mit folgenden Tiergruppen: Rivalisierenden (nachhaltig unverträglichen) Tieren; angebundenen und nicht angebundenen Tieren;
geschlechtsreifen männlichen und weiblichen Tieren; Tieren unterschiedlicher Tierarten; Tieren mit beträchtlichem Größen-/ Altersunterschied (*) ; Zuchtebern
untereinander (*); enthornten und horntragenden Rindern (*);
(*außer: Tiere wurden zusammen aufgezogen, Tiere sind aneinander gewöhnt, saugende Jungtiere mit Muttertier, Trennung würde Stress verursachen) (EU-VO
1/2005, Anh I Kap III, 1.12).
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1.2.6 Platzbedarf und Laderaumhöhe (EU-VO 1/2005, Art 3g Anh I Kap II, 1.2):
Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichende Bodenfläche und Standhöhe (EU-VO 1/2005, Art 3g)
Im Laderaum genügend Platz für eine angemessene Luftzirkulation über stehenden Tieren; natürliche Bewegungsfreiheit ist auf keinen Fall einzuschränken (EUVO 1/2005, Anh I Kap II, 1.2)
Flächenvorgaben (und Empfehlungen) für Schweine und Rinder
Schweine Nationale TransportVO §9 (2), Anl.2
(gültig für Inlandstransporte)
Lebendgewicht Mindestfläche/
Tiere pro
bis (kg)
Tier(qm)
qm
6
0,07
14,3
10
0,11
9,1
15
0,12
8,3
20
0,14
7,1
25
0,18
5,5
30
0,21
4,7
35
0,23
4,3
40
0,26
3,8
45
0,28
3,6
50
0,30
3,3
60
0,35
2,9
70
0,37
2,7
80
0,40
2,5
90
0,43
2,3
100
0,45
2,2
110
0,50
2,0
120
0,55
1,8
> 120
0,70
1,4
LadeFläche geteilt durch ↑
= Tierzahl (max)
LadeFläche mal ↑ = Tierzahl
(max)
Rinder
(Vorgaben nach EU VO 1/2005 Anh I Kap VII)
Lebendgewicht
Fläche/
Tiere pro
ungefähr (kg)
Tier(qm)
qm
50
0,3 - 0,4
2,5-3,3
110
0,4-0,7
2,5-1,4
200
0,7-0,95
1,4-1,0
325
0,95-1,3
1,0-0,8
550
1,3-1,6
0,8-0,6
> 700
> 1,6
<0,6
LadeFläche geteilt durch ↑
= Tierzahl (max)
LadeFläche mal ↑ = Tierzahl
(max)
Rinder (gemäß alter nationaler Transport VO)
Empfehlung (Einteilung genauer als EU VO)
Lebendgewicht Mindestfläche/
Tiere pro
bis (kg)
Tier(qm)
qm
50
0,33
3
80
0,40
2,5
100
0,48
2
120
0,57
1,7
140
0,65
1,5
170
0,75
1,3
210
0,85
1,1
250
0,95
1,0
300
1,10
0,9
350
1,17
0,9
400
1,23
0,8
450
1,28
0,8
500
1,35
0,7
550
1,40
0,7
600
1,47
0,7
650
1,53
0,6
700
1,60
0,6
> 700
2,00
0,5
LadeFläche geteilt durch ↑
= Tierzahl (max)
LadeFläche mal ↑
= Tierzahl (max)
Rind: je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen
Beförderungsdauer Abweichungen möglich. (EU VO 1/2005 Anh I Kap VII)
Schwein: Schlachtreife Schweine höchstens 235 kg / qm (EU); Vergrößerung der Mindestbodenfläche je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung entsprechend
Witterungsbedingungen und Beförderungsdauer um bis zu 20 % (EU VO 1/2005 Anh I Kap VII)
1.2.6 ff. Laderaumhöhe ff.
Laderaumhöhe mindestens: (EU- Richtwert (Ausführungshinweis der EU-Kommission 2010):
Kalb, Rind (über Widerrist): > 20 cm
Schwein: über höchstem Punkt des Rückens: 15 cm wenn Ventilatoren vorhanden, 30 cm wenn keine Ventilatoren vorhanden sind)
Für Gruppen männlicher Rinder: maximal 50 cm über Widerrist (Nationale TransportVO §9 (3))
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1.2.7 Maximale Gruppengröße
Maximale Gruppengröße pro Abteil (Nationale TransportVO §9, Anl.2 (gültig für Inlandstransporte/ gute Praxis)):
#
#
#
max. 25 Kälber , max. 6 Rinder (Anbindung)/ max. 8 Rinder (Gruppen),
max. 120 Ferkel (≤10kg), 50 Ferkel (≤25kg), 35 Ferkel (≤30kg),
#
#
max. 15 Mastschweine bzw. Jungsauen/eber , max. 5 Sauen ,
#
( +5 Kälber >70 kg/ +1-2 Rinder/ +3 Mastschweine >70 kg/ +1 Altsau erlaubt, wenn die Tiere mindestens 7 Tage vor der Verladung in einer Gruppe gestanden
haben. (Deutsche TransportVO §9, Anl.2 (gültig für Inlandstransporte/ gute Praxis))
1.2.8 Einstreu
Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu
oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und den
Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können. Das gleiche gilt für alle Tiere bei langen
Beförderungen (> 8h) [EU VO 1/2005 Anh I , Kap II, 1.5 und Kap. VI, 1.2]
nach dieser Verordnung ist Einstreu zwar nur bei Jungtieren und bei langen Transporten vorgeschrieben, aber aus Gründen der Trittsicherheit und der
Verhinderung des Ausfließens von Kot und Harn aus dem Fahrzeug ist Einstreu ausdrücklich auf allen Transporten empfohlen.
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Regelungen für Schlachtbetriebe
Die mit alte VO §XY gekennzeichneten Regelungen gelten für vor 2013 in Betrieb genommene Betriebe und Betriebssteile noch bis 8. Dezember 2019 weiter.
2 – ANLIEFERUNG - Nationale Tierschutz-Schlachtverordnung (Stand nach Novellierung 12/2012)
2.1 Bauliches
2.1.1 Schlachtbetriebe müssen über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass Tiere, […], nur eine möglichst
geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen […] (TierSchlV §6 1.a) alte VO §6 (1)).
2.1.2 Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicherzustellen, dass der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so
angelegt sein, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit einem geeigneten Seitenschutz versehen
sein, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können. Treibgänge und Rampen
dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10 Grad, für Rinder höchstens 7
Grad betragen. (TierSchlV §6 2.-5. alte VO §6 (2))
2.1.3 Witterungsschutz: Tiere sind vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen (Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist für ihre Abkühlung zu
sorgen (alte VO §7 (1)).
2.1.4 Beleuchtung: Zur Betreuung der Tiere muss eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen (alte VO §7 (8)).
2.2 Umgang
2.2.1 Kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere sind nach ihrer Ankunft sofort abzusondern und unverzüglich zu schlachten oder zu töten. Kranke
oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden
aufweisen, sind jedoch sofort nach ihrer Ankunft zu schlachten oder zu töten. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus
eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, sind dort zu betäuben oder zu töten, wo sie sich befinden (TierSchlV §8 (1))
2.2.2 Treibhilfen: Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist auf der Rampe verboten. […](TierSchlV §5 (1)).
2.2.3 Getrennter Umgang: Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihre Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt
untergebracht werden (TierSchlV §7 (4).
2.2.4 Sachkunde: Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde)
verfügen (TierSchlV §4 (1)).
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3 – ANLIEFERUNG - EU-Schlachtverordnung 1099/2009
3.1 Bauliches
3.1.1 Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge werden so ausgelegt und gebaut, dass a) sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne Ablenkung
in die jeweilige Richtung bewegen können; b) Schweine oder Schafe nebeneinander hergehen können, außer im Fall von Einzeltreibgängen, die zu Geräten zur
Ruhigstellung führen (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 2.1., Verantwortung des Unternehmers).
3.1.2 Rampen und Laufstege sind mit einem so beschaffenen Seitenschutz zu versehen, dass die Tiere nicht hinunterstürzen können (EU-VO 1099/2009, Anh II
zu Art 14, 2.2., Verantwortung des Unternehmers).
3.1.3 Böden werden so gebaut und instand gehalten, dass das Risiko für die Tiere, auszurutschen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist
(EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 2.5., Verantwortung des Unternehmers).
3.2 Umgang
3.2.1 Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren: Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die ihm bzw. ihr unmittelbar Bericht
erstattet, bewertet systematisch für jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft die Tierschutzbedingungen, um die entsprechenden Prioritäten festzulegen;
dies erfolgt insbesondere dadurch, dass er bzw. sie ermittelt, welche Tiere einen besonderen Bedarf an Schutz haben, und die in diesem Zusammenhang zu
treffenden Maßnahmen festlegt (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.1., Verantwortung des Unternehmers).
3.2.2 Verzögerungsfreies Entladen: Nach dem Eintreffen werden die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte
Verzögerung geschlachtet. [Tiere ….], die nicht direkt nach ihrer Ankunft zu den Schlachtplätzen geführt werden, werden untergebracht (EU-VO 1099/2009, Anh III
zu Art 15, 1.2., Verantwortung des Unternehmers).
3.2.3 Prioritäten/ Laktierende Tiere: Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, laktierendes Milchvieh, weibliche Tiere, die während
des Transports ein Junges geboren haben […], prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres
Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass a) laktierendes Milchvieh zumindest alle zwölf Stunden gemolken wird (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.5.,
Verantwortung des Unternehmers).
3.2.4 Treibhifen: Es ist verboten, a) Tiere zu schlagen oder zu treten; b) auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere vermeidbare
Schmerzen oder Leiden verursacht; c) Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen
Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; d) Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden; e) den Schwanz der Tiere zu quetschen, zu drehen
oder zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.8., Verantwortung des Unternehmers).
3.2.5 Anbindung: Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih oder Nasenringen angebunden werden; ihre Beine dürfen nicht zusammengebunden werden.
Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Stricke oder anderen Mittel a) stark genug sein, damit sie nicht reißen; b) so beschaffen sein, dass sich
die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können; c) so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen
können und dass sie schnell befreit werden können (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.10., Verantwortung des Unternehmers).
3.2.6 Laufunfähige Tiere [nicht zum Schlachtplatz ziehen …] sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.11.,
Verantwortung des Unternehmers).
3.2.7°Fachkenntnis/ Sachkunde Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende
Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Die Unternehmen stellen sicher, dass die
folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des
Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen: a) Handhabung und Pflege
von Tieren vor ihrer Ruhigstellung; b) Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung; c) Betäubung von Tieren; d) Bewertung der Wirksamkeit
der Betäubung; e) Einhängen und Hochziehen lebender Tiere; f) Entblutung lebender Tiere (EU-VO 1099/2009, Art 7(1+2)).
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4 - WARTESTALL - Nationale Tierschutz-Schlachtverordnung (Stand nach Novellierung 12/2012)
4.1 Bauliches
4.1.1 Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicherzustellen, dass der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so
angelegt sein, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit einem geeigneten Seitenschutz versehen
sein, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können. Treibgänge und Rampen
dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10 Grad, für Rinder höchstens
7 Grad betragen. (TierSchlV §6, 2.-5. alte VO §6 (2))
4.1.2 Witterungsschutz/ Lüftung: Tiere sind vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist für ihre
Abkühlung zu sorgen (alte VO §7 (1)). Für […] Tiere [, die nicht sofort geschlachtet werden] ist […]eine ausreichende Lüftung sicherzustellen. (alte VO §7 (2))
[Ist der Stall …] auf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen […], so muss eine Alarmanlage vorhanden sein, die den betreuenden Personen eine
Betriebsstörung meldet. Die Alarmanlage muss regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. (TierSchlV §7 (1) alte VO §7 (3)). Falls bei einem
Stromausfall keine ausreichende Versorgung der Tiere sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten werden. (alte VO §7 (4))
4.1.3 Beleuchtung: Zur Betreuung der Tiere muss eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen (alte VO §7 (8)).
4.2 Umgang
4.2.1°Platzbedarf: Tiere, die nach der Entladung nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind so unterzubringen, dass
1. die Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,
2. für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt [nicht bei Schlachtung innerhalb von
sechs Stunden nach Ankunft], und
3. für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist [nicht bei Schlachtung innerhalb von zwölf Stunden nach Ankunft]. (TierSchlV §8 (2))
4.2.2°Versorgung: Tiere, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind
1. mit Wasser in ausreichender Qualität zu versorgen (TierSchlV §7 (2)) und
2. mit geeignetem Futter zu versorgen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 6 Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden (TierSchlV §7 (3)).
4.2.3 Sachkunde/ Sachkundenachweis: Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen (TierSchlV §4 (01)).
4.2.4°Kontrolle: Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig,
sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. (TierSchlV §7 (5))
4.2.5 Getrennter Umgang: Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihre Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt
untergebracht werden (TierSchlV §7 (4)).
4.2.6 Kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere sind nach ihrer Ankunft sofort abzusondern und unverzüglich zu schlachten oder zu töten. Kranke
oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden
aufweisen, sind jedoch sofort nach ihrer Ankunft zu schlachten oder zu töten. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus
eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, sind dort zu betäuben oder zu töten, wo sie sich befinden (TierSchlV §8 (1))
4.2.7 Treibhilfen: Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist im Wartestall verboten. […](TierSchlV §5 (1)).
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Stand April 2013
5 – WARTESTALL - EU-Schlachtverordnung 1099/2009
5.1 Bauliches
5.1.1°Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die U nternehmer insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und unter
angemessenen Temperaturbedingungen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;
b) die Tiere vor Verletzungen geschützt werden;
c) die Tiere unter Berücksichtigung ihres normalen Verhaltens gehandhabt und untergebracht werden;
d) die Tiere weder Anzeichen von vermeidbaren Schmerzen oder Angst aufweisen noch ein anderes anormales Verhalten an den Tag legen;
e) die Tiere nicht unter längerfristigem Futtermittel- oder Wasserentzug leiden;
f) eine vermeidbare Interaktion mit anderen Tieren verhindert wird, die dem Tierschutz abträglich wäre (EU-VO 1099/2009, Art 3 (2)).
5.1.2. Die Be- und Entlüftungssysteme werden unter Berücksichtigung der verschiedenen zu erwartenden Wetterbedingungen so ausgelegt und gebaut und so
instand gehalten, dass das Wohlbefinden der Tiere jederzeit gewährleistet ist. (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14 1.1.). [Bei] automatischer Be- und Entlüftung
[.. muss] für den Störfall ein Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage vorhanden [sein] (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 1.2. Verantwortung des
Unternehmers).
5.1.3°Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, da ss das Verletzungsrisiko für die Tiere und das Auftreten von plötzlichem Lärm auf ein Mindestmaß reduziert
werden (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 1.3., Verantwortung des Unternehmers).
5.1.4°Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, da ss die Kontrolle der Tiere erleichtert wird. […] angemessene feste Beleuchtungseinrichtung oder […]
Handleuchten [.., für jederzeitige] Kontrolle der Tiere (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art, 14 1.4., Verantwortung des Unternehmers).
5.1.5°Quarantänebuchten: An jedem Arbeitstag des Schlachthofs werden vor dem Eintreffen neuer Tiere jederzeit verfügbare Quarantänebuchten für Tiere
eingerichtet, die eine besondere Pflege benötigen (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 2.4., Verantwortung des Unternehmers).
5.1.6° Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge werden so ausgelegt und gebaut, dass a) sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne
Ablenkung in die jeweilige Richtung bewegen können; b) Schweine […] nebeneinander hergehen können, außer im Fall von Einzeltreibgängen [zur Falle], (EU-VO
1099/2009, Anh II zu Art 14, 2.1., Verantwortung des Unternehmers).
5.1.7°Das Wasserversorgungssystem in den Buchten [muss] so ausgelegt, gebaut und so instand gehalten [werden], dass die Tiere jederzeit Zugang zu
sauberem Wasser haben, ohne dabei verletzt oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden. (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14 2.3., Verantwortung
des Unternehmers).
5.1.8°Böden werden so gebaut und instand gehalten, dass das Risiko für die Tiere, auszurutschen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist
(EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 2.5., Verantwortung des Unternehmers).
5.2 Umgang
5.2.1°Platzbedarf: Jedes Tier hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und — einzeln gehaltene Rinder ausgenommen — sich zu drehen. (EUVO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 2.1., Verantwortung des Unternehmers).
5.2.2°Buchtenbelegungsinformationen: Bei jeder Haltungsbucht ist auf einem sichtbaren Schild das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens der Tiere und —
einzeln gehaltene Rinder ausgenommen — die höchstzulässige Zahl von Tieren, die darin gehalten werden dürfen, anzugeben. (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art
15, 2.3., Verantwortung des Unternehmers).
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5.2.3°Wasserzugang: Tiere, ausgenommen Kaninchen und Hasen, die nach dem Abladen nicht direkt zu den Schlachtplätzen geführt werden, müssen über
geeignete Vorrichtungen jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.6., Verantwortung des Unternehmers).
5.2.4°Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigke iten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind
die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Die Unternehmen stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der
Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung
nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen: a) Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung; b)
Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung; c) Betäubung von Tieren; d) Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung; e) Einhängen und
Hochziehen lebender Tiere; f) Entblutung lebender Tiere (EU-VO 1099/2009, Art 7(1+2))
5.2.5 Eintreffen, Weiterbeförderung und Handhabung von Tieren: Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die ihm bzw. ihr unmittelbar Bericht
erstattet, bewertet systematisch für jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft die Tierschutzbedingungen, um die entsprechenden Prioritäten festzulegen;
dies erfolgt insbesondere dadurch, dass er bzw. sie ermittelt, welche Tiere einen besonderen Bedarf an Schutz haben, und die in diesem Zusammenhang zu
treffenden Maßnahmen festlegt (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15 1.1., Verantwortung des Unternehmers).
5.2.6 Verzögerungsfreie Schlachtung und Unterbringung: Nach dem Eintreffen werden die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne
ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet. [Tiere ….], die nicht direkt nach ihrer Ankunft zu den Schlachtplätzen geführt werden, werden untergebracht. Tiere,
die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet wurden, werden gefüttert und dann in den angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter
versorgt. In solchen Fällen werden die Tiere mit einer geeigneten Menge an Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art
und der Zahl der Tiere ein angemessenes Wohlbefinden zu sichern. Dieses Material muss einen angemessenen Wasserabfluss gewährleisten und Exkremente
müssen hinreichend absorbiert werden können (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15 1.2., Verantwortung des Unternehmers).
5.2.7 Prioritäten: Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, laktierendes Milchvieh, weibliche Tiere, die während des Transports ein
Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden
Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass a) laktierendes Milchvieh zumindest alle zwölf Stunden gemolken wird; b) im Fall
eines weiblichen Tieres, das ein Junges geboren hat, geeignete Bedingungen für das Säugen des neugeborenen Tieres und sein Wohlbefinden geschaffen
werden; (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.5.)
5.2.8°Treibhifen: Es ist verboten, a) Tiere zu schlagen oder zu treten; b) auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere vermeidbare
Schmerzen oder Leiden verursacht; c) Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen
Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; d) Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden; e) den Schwanz der Tiere zu quetschen, zu drehen
oder zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.8., Verantwortung des Unternehmers)
5.2.9°Kontrolle der Tiere: Der bzw. die Tierschutzbeauftragte oder eine Person, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügt, überprüft regelmäßig das
Allgemeinbefinden und den Gesundheitszustand der Tiere in einer Stallung. (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15 2.5., Verantwortung des Unternehmers).
5.2.10 Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind (EU-VO 1099/2009, Anh III zu
Art 15 1.11., Verantwortung des Unternehmers).
5.2.11°Anbindung: Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih oder Nasenringen angebunden werden; ihre Beine dürfen nicht zusammengebunden werden.
Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Stricke oder anderen Mittel a) stark genug sein, damit sie nicht reißen; b) so beschaffen sein, dass sich
die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können; c) so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen
können und dass sie schnell befreit werden können (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15 1.10., Verantwortung des Unternehmers).
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6 – ZUTRIEB ZUR BETÄUBUNG - Nationale Tierschutz-Schlachtverordnung (Stand nach Novellierung 12/2012)
6.1 Bauliches
6.1.1 Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicherzustellen, dass der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so
angelegt sein, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit einem geeigneten Seitenschutz versehen
sein, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können. Treibgänge und Rampen
dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10 Grad, für Rinder höchstens 7
Grad betragen. (TierSchlV §6 2.-5. alte VO §6 (2))
6.1.2 Beleuchtung: Zur Betreuung der Tiere muss eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen (alte VO §7 (8)).
6.2 Umgang
6.2.1 Sachkunde/ Sachkundenachweis: Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. (TierSchlV §4 (01)).
6.2.2 Kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere sind nach ihrer Ankunft sofort abzusondern und unverzüglich zu schlachten oder zu töten. Kranke
oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden
aufweisen, sind jedoch sofort nach ihrer Ankunft zu schlachten oder zu töten. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus
eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, sind dort zu betäuben oder zu töten, wo sie sich befinden (TierSchlV §8 (1))
6.2.3 Treibhilfen: Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen,
die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. […] Elektrische
Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zur Bewegung zu veranlassen (TierSchlV §5 (1)).
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7 – ZUTRIEB ZUR BETÄUBUNG - EU-Schlachtverordnung 1099/2009
7.1 Bauliches
7.1.1°Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die U nternehmer insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und unter
angemessenen Temperaturbedingungen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;
b) die Tiere vor Verletzungen geschützt werden;
c) die Tiere unter Berücksichtigung ihres normalen Verhaltens gehandhabt und untergebracht werden;
d) die Tiere weder Anzeichen von vermeidbaren Schmerzen oder Angst aufweisen noch ein anderes anormales Verhalten an den Tag legen;
e) die Tiere nicht unter längerfristigem Futtermittel- oder Wasserentzug leiden;
f) eine vermeidbare Interaktion mit anderen Tieren verhindert wird, die dem Tierschutz abträglich wäre (EU-VO 1099/2009, Art 3 (2)).
7.1.2 Die Anlagen für die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten und betrieben, dass
gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Vorschriften gemäß den Absätzen 1 [Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten die Tiere von jedem
vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschonen] und 2 [siehe 7.1.1] entsprechen und im Einklang mit den für die Anlage geplanten Tätigkeiten stehen (EUVO 1099/2009, Art 3 (3)).
7.1.3 Zulassung des Schlachtbetriebs: Für die Zwecke dieser Verordnung übermitteln die Unternehmer auf Antrag der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 genannten zuständigen Behörde für jeden Schlachthof zumindest folgende Angaben: a) die Höchstzahl der Tiere pro Stunde für jede Schlachtlinie; b) die
Kategorien und die Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden können; c) die Höchstkapazität jeder
Stallung. Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Genehmigung des Schlachthofs. (EU-VO
1099/2009, Art 14 (2))
7.1.4. Die Be- und Entlüftungssysteme werden unter Berücksichtigung der verschiedenen zu erwartenden Wetterbedingungen so ausgelegt und gebaut und so
instand gehalten, dass das Wohlbefinden der Tiere jederzeit gewährleistet ist. (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14 1.1.).
7.1.5°Stallungen werden so ausgelegt und gebaut, dass das Verletzungsrisiko für die Tiere und das Auftreten von plötzlichem Lärm auf ein Mindestmaß reduziert
werden. (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 1.3., Verantwortung des Unternehmers)
7.1.6° Buchten, Treibgänge und Einzeltreibgänge werden so ausgelegt und gebaut, dass a) sich die Tiere gemäß ihrem natürlichen Verhalten und ohne
Ablenkung in die jeweilige Richtung bewegen können; b) Schweine […] nebeneinander hergehen können, außer im Fall von Einzeltreibgängen [zur Falle], (EU-VO
1099/2009, Anh II zu Art 14, 2.1, Verantwortung des Unternehmers).
7.1.7 Rampen und Laufstege sind mit einem so beschaffenen Seitenschutz zu versehen, dass die Tiere nicht hinunterstürzen können (EU-VO 1099/2009, Anh II
zu Art 14, 2.2., Verantwortung des Unternehmers).
7.1.8 Zutriebsbuchten, Vereinzelungsbuchten, mechanische/ automatische Zutriebe (Verantwortung des Unternehmers): [… müssen einen …] ebenen Boden
und festen Seitenwände [… aufweisen und] so ausgelegt [sein], dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können [….] (EU-VO 1099/2009,
Anh II zu Art 14, 2.4., Verantwortung des Unternehmers)
7.1.9°Böden werden so gebaut und instand gehalten, dass das Risiko für die Tiere, auszurutschen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist
(EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 2.5., Verantwortung des Unternehmers)
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7.1.10 Automatische Zutriebseinrichtungen für Schweine zur Gasbetäubung (Verantwortung des Unternehmers): [… Mechanische/ Automatische Zutriebe zu]
Gasbetäubungsvorrichtungen […], werden so ausgelegt und gebaut, dass:
a) die Gasbetäubung optimiert wird;
b) Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden;
c) Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit wie möglich vermieden werden (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 6.1.).
7.2 Umgang
7.2.1°Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigke iten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind
die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Die Unternehmen stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der
Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung
nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen: a) Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung; b)
Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung; c) Betäubung von Tieren; d) Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung; e) Einhängen und
Hochziehen lebender Tiere; f) Entblutung lebender Tiere (EU-VO 1099/2009, Art 7(1+2)).
7.2.2 Kontinuierlicher Zutrieb: Es ist sicherzustellen, dass ständig Tiere zur Betäubung und Tötung bereitstehen, um zu vermeiden, dass die Personen, die die
Tiere handhaben, diese aus den Haltungsbuchten hetzen. (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.7., Verantwortung des Unternehmers).
7.2.3°Treibhifen: Es ist verboten, a) Tiere zu schlagen oder zu treten; b) auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere vermeidbare
Schmerzen oder Leiden verursacht; c) Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen
Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; d) Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden; e) den Schwanz der Tiere zu quetschen, zu drehen
oder zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.8., Verantwortung des Unternehmers).
7.2.4 Elektrische Treibhilfen: Die Verwendung von Elektroschockgeräten wird so weit wie möglich vermieden. Diese Geräte dürfen allenfalls bei ausgewachsenen
Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend
Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der
Hinterviertel verabreicht werden. Die Stromstöße dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert (EU-VO 1099/2009, Anh III zu Art 15, 1.8.,
Verantwortung des Unternehmers).
7.2.5 Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind (EU-VO 1099/2009, Anh III zu
Art 15 1.11., Verantwortung des Unternehmers).
7.2.6 Eintrieb in die Einrichtung zur Ruhigstellung einschließlich Kopffixierung: […] erst dann […], wenn die mit der Betäubung oder Entblutung beauftragte
Person bereitsteht, um die Tiere so rasch wie möglich zu betäuben oder zu entbluten (EU-VO 1099/2009, Art 9 (3), Verantwortung des Unternehmers).
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8 – BEWEGUNGSEINSCHRÄNKUNG / BETÄUBUNG / ENTBLUTUNG - Nationale Tierschutz-Schlachtverordnung (Stand nach Novellierung 12/2012)
8.1 Bauliches/Geräte
8.1.1 Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere sind so zu planen, zu bauen,
instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist (TierSchlV §3 (2))
8.1.2 Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicherzustellen, dass der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist. […]. Treibgänge und Rampen
müssen mit einem geeigneten Seitenschutz versehen sein, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und
sich nicht verletzen können. […]. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10 Grad, für Rinder höchstens 7 Grad betragen.
(TierSchlV §6 2.-5. alte VO §6 (2))
8.1.3 Beleuchtung: Zur Betreuung der Tiere muss eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen (alte VO §7 (8)).
8.1.4 Bewegungseinschränkung: Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine
solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck sind bei
Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen einzuschränken (TierSchlV §11 (1)).
8.2 Umgang
8.2.1 Sachkunde/ Sachkundenachweis: Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. (TierSchlV §4 (01).
8.2.2 Verbotene Ruhigstellungsmethoden: Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht zur Ruhigstellung verwendet werden (TierSchlV§5(1),§11(2)).
8.2.3 Eintrieb in die Falle: Tiere dürfen vor der Betäubung erst ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere
bereitsteht (TierSchlV §11 (3))
8.2.4 Betäubung: Tiere sind so zu betäuben, das sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der
Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden (TierSchlV §12 (1)). Rinder dürfen mittels Bolzenschuss oder elektrischer Durchströmung betäubt
werden. Schweine dürfen mittels CO2-Betäubung, elektrischer Betäubung und Bolzenschussbetäubung (als Ersatzverfahren) betäubt werden.
- Beim Bolzenschuss müssen das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in
das Gehirn eindringt.
Es ist untersagt, Tieren in den Hinterkopf zu schießen (TierSchlV §12 (3), Anlage 1)
- Bei der Elektrobetäubung ist [6.2] das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem Körper [zu durchströmen …].
Für einen guten Stromfluss durch das Gehirn oder den Körper des Tieres ist zu sorgen, insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres.
Bei automatischer Betäubung muss die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepasst werden; [Tiere] erforderlichenfalls […] nach Größe vorsortieren.
6.3 Es muss innerhalb der ersten Sekunde die Mindeststromstärke nach EU VO und für Rinder über 6 Monate mindestens 2,5 Ampere fließen.
6.4 Außer bei der Hochvoltbetäubung muss diese Stromstärke mindestens vier Sekunden lang gehalten werden (Beachte: Ausnahmegenehmigung nach
§13 (1) 3.: kürzere Durchströmungszeit möglich bei religiösen Schlachtungen).
Die angegebenen Stromstärken und Stromflusszeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige Wechselströme von 50 bis 100 Hz ; entsprechendes gilt
auch für pulsierende Gleichströme, gleichgerichtete Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht wesentlich
unterscheiden.
6.5 Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muss im Anschluss an die Betäubung durch eine mindestens acht Sekunden
andauern elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand hervorgerufen werden (Beachte: Ausnahmegenehmigung nach §13 (1) 3. möglich, keine
Herzdurchströmung bei religiösen Schlachtungen).
6.7 Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.
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6.8 Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der
Betäubungsstromstärke ermöglicht. (TierSchlV §12 (3), Anlage 1)
In Schlachtbetrieben muss die Anlage zur Elektrobetäubung […]:
6.9 Anl. 3 3.7.1 alte VO mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene
Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt, in dem der erforderliche Mindeststromdurchfluss erreicht werden kann,
Anl. 3 3.7.2 alte VO: außer bei automatischer Betäubung durch ein akustisches oder optisches Signal das Ende der Mindeststromflusszeit deutlich anzeigen und
6.9 der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs deutlich anzeigen.
Anl. 3 3.7.3 alte VO: In Schlachtbetrieben, in denen nach dem Umrechnungsschlüssel nach Anlage 1 (Sw≤100kg=0,15GVE, Sw>100kg=0,2 GVE, Rd≤3Mo=0,5GVE,
Rd>3Mo=1GVE) mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche sowie mehr als 1000 Großvieheinheiten je Jahr elektrisch betäubt werden, muss der Stromstärkeverlauf
bei der Betäubung oder müssen Abweichungen vom vorgeschriebenen Stromstärkeverlauf ständig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens
ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
- Bei der CO2-Betäubung [muss 7.2] Die zum Betäuben von Schweinen eingesetzte Kohlendioxidkonzentration [..] am ersten Halt und am letzten Halt vor dem
Auswurf in einer Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere mindestens 80 Volumenprozent (nach EUVO Anh I Kap II 7.) betragen.
7.4 Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten Halt erreichen [und 7.5] mindestens 100 Sekunden
[…] in [> 80% CO2…] verbleiben.
.. 7.3 Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am ersten und am letzten Halt
vor dem Auswurf ausgestattet sein. Anl. 3 4.4.2 alte VO: Die Messgeräte sind in zeitlich erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
4.5 alte VO: Die gemessenen Kohlendioxidkonzentrationen in der Anlage oder Abweichungen von den vorgeschriebenen Kohlendioxidkonzentrationen müssen
ständig aufgezeichnet werden. Die Verweildauer der Schweine in der Kohlendioxidkonzentration ist stichprobenartig mindestens alle zwei Stunden während der
Betriebszeit sowie nach jeder Änderung der Bandgeschwindigkeit zu messen und aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
7.6 Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen: der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellenund gefällefrei angelegt sein; Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, dass die Schweine ihre Umgebung sehen
können; die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.
7.7 Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden; die Zahl der Tiere muss dem Platzangebot angemessen sein.
7.8 Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewusststein verlieren TierSchlV §12 (3),
Anlage 1).
8.2.5 Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen. Mängel müssen unverzüglich abgestellt werden (TierSchlV §12 (5)).
8.2.6 Entblutung: Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben mit dem Entbluten beginnen, und zwar bei
Betäubung mittels Bolzenschuss (Rd./ Sw.) innerhalb von 60/20 Sekunden (Rd./ Sw.); bei Betäubung mittels elektrischer Durchströmung innerhalb von 10
Sekunden (Liegendentblutung) bzw. innerhalb von 20 Sekunden (Entblutung im Hängen) und bei Betäubung mittels CO2 innerhalb von 20 Sekunden (nach
Verlassen der Betäubungsanlage) oder 30 Sekunden (nach dem letzten Halt in der C02-Atmosphäre). (TierSchlV §12 (6), Anlage 2); er muss das Tier entbluten,
solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. […und] dafür sorgen, dass sofort ein starker Blutverlust eintritt (TierSchlV §12 (6)). Beachte:
Ausnahmegenehmigung nach §13 (2) möglich (Verlängerung des Zeit bis zum Stechen, wenn die Betäubung trotzdem das Tier schnell und unter Vermeidung von
Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
8.2.7 Kontrolle der Entblutung: Starker Blutverlust muss kontrollierbar sein (TierSchlV §12 (6)).
8.2.8 Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen
sind. […] Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden (TierSchlV §12 (7)(8)).
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9 – BEWEGUNGSEINSCHRÄNKUNG / BETÄUBUNG / ENTBLUTUNG - EU-Schlachtverordnung 1099/2009
9.1 Bauliches/Geräte
9.1.1°Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die U nternehmer insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und unter
angemessenen Temperaturbedingungen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;
b) die Tiere vor Verletzungen geschützt werden;
c) die Tiere unter Berücksichtigung ihres normalen Verhaltens gehandhabt und untergebracht werden;
d) die Tiere weder Anzeichen von vermeidbaren Schmerzen oder Angst aufweisen noch ein anderes anormales Verhalten an den Tag legen;
(EU-VO 1099/2009, Art 3 (2))
9.1.2 Die Anlagen für die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten und betrieben, dass
gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Vorschriften gemäß den Absätzen 1 [Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten die Tiere von jedem
vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschonen] und 2 [siehe 9.1.1] entsprechen und im Einklang mit den für die Anlage geplanten Tätigkeiten stehen (EUVO 1099/2009, Art 3 (3)).
9.1.3 Zulassung des Schlachtbetriebs: Für die Zwecke dieser Verordnung übermitteln die Unternehmer auf Antrag der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
853/2004 genannten zuständigen Behörde für jeden Schlachthof zumindest folgende Angaben: a) die Höchstzahl der Tiere pro Stunde für jede Schlachtlinie; b) die
Kategorien und die Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung eingesetzt werden können; c) die Höchstkapazität jeder
Stallung. Die zuständige Behörde bewertet die vom Unternehmer gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben bei der Genehmigung des Schlachthofs. (EU-VO
1099/2009, Art 14 (2))
9.1.4 Gebrauchsanweisungen der Hersteller für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung: […] Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung […] werden nur mit
angemessenen Anweisungen verkauft, die einen Einsatz unter optimalen Tierschutzbedingungen gewährleisten. Diese Anweisungen werden zudem von den
Herstellern über das Internet öffentlich zugänglich gemacht [… und enthalten] insbesondere Folgendes: a) Angaben zur Art, zu den Kategorien, Mengen und/oder
Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind; b) die empfohlenen Parameter für die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten, einschließlich Angaben zu den
Schlüsselparametern gemäß Anhang I Kapitel I; c) bei Betäubungsgeräten die Beschreibung eines Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der Geräte […];
d) Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Eichung der Betäubungsgeräte (EU-VO 1099/2009, Art 8).
9.1.5°Böden werden so gebaut und instand gehalten, dass das Risiko für die Tiere, auszurutschen, zu stürzen oder sich die Füße zu verletzen, möglichst gering ist
(EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 2.5., Verantwortung des Unternehmers)
9.1.6 Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten, dass a) die Anwendung des Betäubungs- oder
Tötungsverfahrens optimiert wird; b) Verletzungen oder Prellungen der Tiere vermieden werden; c) Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so
weit wie möglich vermieden werden; d) die Ruhigstellung von möglichst kurzer Dauer ist. […] Ruhigstellungsboxen für Rinder, die in Verbindung mit
Bolzenschussapparaten genutzt werden, [werden] mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch
seitlich einschränkt (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 3., Verantwortung des Unternehmers).
9.1.7 Elektrobetäubungsgeräte sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die für jedes Tier, das betäubt wird, Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern
anzeigt und aufzeichnet. Die Vorrichtung wird so angebracht, dass sie für das Personal deutlich sichtbar ist, und sendet deutlich sichtbare und hörbare
Warnzeichen aus, wenn die Dauer der Stromeinwirkung unter der erforderlichen Zeit liegt. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
In automatischen Elektrobetäubungsanlagen (im Restrainer) wird mit Konstantstromgeräten gearbeitet. (EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 4.1./4.2,
Verantwortung des Unternehmers).
9.1.8 Gasbetäubungsvorrichtungen […], werden so ausgelegt und gebaut, dass: a) die Gasbetäubung optimiert wird; b) Verletzungen oder Prellungen der Tiere
vermieden werden; c) Gegenwehr und Lautäußerungen im Zuge der Ruhigstellung so weit wie möglich vermieden werden.
Die Gasbetäubungsvorrichtung ist mit einem Gerät zur kontinuierlichen Messung, Anzeige und Aufzeichnung von Gaskonzentration und Dauer der Exposition
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ausgestattet, das ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgibt, wenn die Gaskonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
Das Gerät wird so angebracht, dass es für das Personal deutlich sichtbar ist. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
Die Gasbetäubungsvorrichtung ist so ausgelegt, dass sich die Tiere auch bei maximal zulässigem Durchsatz hinlegen können, ohne aufeinander liegen zu müssen
(EU-VO 1099/2009, Anh II zu Art 14, 6.1.-6., Verantwortung des Unternehmers).
9.2 Umgang
9.2.1° Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigk eiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei
sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Die Unternehmen stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der
Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung
nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen: a) Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung; b)
Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung; c) Betäubung von Tieren; d) Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung; e) Einhängen und
Hochziehen lebender Tiere; f) Entblutung lebender Tiere (EU-VO 1099/2009, Art 7(1+2)).
9.2.2 Eintrieb in die Einrichtung zur Ruhigstellung einschließlich Kopffixierung: […] erst dann […], wenn die mit der Betäubung oder Entblutung beauftragte
Person bereitsteht, um die Tiere so rasch wie möglich zu betäuben oder zu entbluten (EU-VO 1099/2009, Art 9 (3), Verantwortung des Unternehmers).
9.2.3 Verbotene Ruhigstellungsverfahren: a) Aufhängen oder Hochziehen von wahrnehmungsfähigen Tieren; b) Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren
mit mechanischen Mitteln oder Fesselung ihrer Beine oder Füße; c) Durchtrennen des Rückenmarks, zum Beispiel mithilfe einer Puntilla oder eines Dolchs; d) der
Einsatz [nicht betäubenden] elektrischen Stroms zur Immobilisation […] (EU-VO 1099/2009, Art 15 (3)).
9.2.4 Betäubungsverfahren und Anwendung: […] im Einklang mit […] den speziellen Anforderungen […] gemäß Anhang I […]. Die Wahrnehmungs- und
Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten (EU-VO 1099/2009, Art 4(1), Anhang I Kap I (Verfahren) und Kap II (Besondere Vorschriften für
bestimmte Verfahren)).
Penetrierende Bolzenschussbetäubung: Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch einen Bolzen, der auf das Schädeldach aufschlägt
und dieses durchdringt. Einfache Betäubung. Schlüsselparameter: Ansatzstelle und Schlagrichtung. Geeignete Geschwindigkeit, Austrittslänge und geeigneter
Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und –art. Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/ Tötung (in Sekunden).
Elektrobetäubung durch Kopfdurchströmung: [durch das ] Durchleiten von Strom durch das Gehirn [wird …] ein generalisierter epileptiformer [Anfall]
(Elektroenzephalogramm (EEG)) [hervorgerufen]. Einfache Betäubung. Schlüsselparameter: Mindeststromstärke (in A oder mA), Mindestspannung (in V),
Höchstfrequenz (in Hz), Minimale Einwirkungszeit, Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/ Tötung (in Sekunden), Häufigkeit, mit der die Geräte
kalibriert werden, Optimierung des Stromflusses, Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung, Ansatzstelle und Kontaktoberfläche der Elektroden.
[Die …an die Kopfgröße angepassten] Elektroden […werden] so angesetzt, dass der Strom das Gehirn durchfließt.
Dabei müssen folgende Mindeststromstärken eingehalten werden: Rind ≥ 6 Monate 1,28 Ampere [bsi: besser 1,5 Ampere, bei schweren Tieren > 600 -650 kg 2,0
Ampere], Rind < 6 Monate 1,25 Ampere, Schwein 1,30 Ampere.
Elektrobetäubung durch Ganzkörperdurchströmung [= kombinierte Gehirn-/ Herzdurchströmung]: [durch das] Durchleiten von Strom durch [den Kopf und]
den Körper [wird …] ein generalisierter epileptiformer [Anfall nachweisbar im EEG hervorgerufen…] und gleichzeitig [oder unmittelbar anschließend…] Fibrillation
oder Stillstand des Herzens […]. Einfache Betäubung. Schlüsselparameter für Kopf und Herzdurchströmung: Mindeststromstärke (in A oder mA),
Mindestspannung (in V), Höchstfrequenz (in Hz), Minimale Einwirkungszeit, Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt/ Tötung (in Sekunden),
Häufigkeit, mit der die Geräte kalibriert werden, Optimierung des Stromflusses, Vermeidung elektrischer Schläge vor der Betäubung, Ansatzstelle und
Kontaktoberfläche der Elektroden. Dabei müssen folgende Mindeststromstärken eingehalten werden: Schweine 1,3 Ampere, Rinder bis 6 Monate 1,25 Ampere,
Rinder > 6 Monate 1,28 Ampere [dieser Wert enthält eine zu geringe Sicherheitsspanne, bsi Empfehlungen mindestens 1,5 Ampere, bei schweren Tieren > 600 650 kg 2,0 Ampere]
Kohlendioxid in hoher Konzentration [CO2-Betäubung]: Unmittelbare oder allmähliche Exposition wahrnehmungsfähiger Tiere gegenüber einem Gasgemisch,
das zu mehr als 40 % aus Kohlendioxid besteht [Im Fall von Schweinen muss eine Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 % angewendet werden]. Dieses
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Verfahren kann in Gruben, Kammern, Containern oder zuvor verschlossenen Gebäuden angewendet werden. Einfache Betäubung. Schlüsselparameter:
Kohlendioxidkonzentration, Dauer der Exposition, Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt (in Sekunden), Gasqualität, Gastemperatur.
Unter keinen Umständen dürfen Gase so [.. an den Betäubungsort] geleitet werden […], dass es zu Verbrennungen oder zu Aufregung kommt, weil die Tiere
frieren oder die Luftfeuchte zu gering ist.
9.2.5 Instandhaltung und Kontrolle der Instandhaltung von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung: […] gemäß den Anweisungen der Hersteller durch
eigens hierfür geschultes Personal […] Aufzeichnungen über Wartungsmaßnahmen [sind zu führen, mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen] (EU-VO 1099/2009, Art 9 (1), Verantwortung des Unternehmers).
9.2.6 Geeignete Ersatzgeräte: […] im Fall des Versagens der ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Betäubung [sind] sofort geeignete
Ersatzgeräte an Ort und Stelle verfügbar […] und [werden] eingesetzt […]. Die Ersatzverfahren können sich von dem zuerst eingesetzten Verfahren unterscheiden
(EU-VO 1099/2009, Art 9 (2), Verantwortung des Unternehmers).
9.2.7 Betäubungskontrollen: […] die für die Betäubung zuständigen Personen oder sonstige benannte Angehörige des Personals [stellen] durch regelmäßige
Kontrollen sicher […], dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung
aufweisen. Diese Kontrollen werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Tieren vorgenommen; ihre Häufigkeit wird ausgehend von den Ergebnissen
früherer Kontrollen und unter Berücksichtigung aller Faktoren bestimmt, die die Wirksamkeit der Betäubung beeinträchtigen könnten. Ergeben die Kontrollen, dass
ein Tier nicht ordnungsgemäß betäubt ist, so ergreift die mit der Betäubung beauftragte Person unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, die in den […]
Standardarbeitsanweisungen festgelegt sind (EU-VO 1099/2009, Art 5 (1), Verantwortung des Unternehmers).
9.2.8 Verfahren für Betäubungskontrollen: umfassen eine Beschreibung, wie die Kontrollen nach Artikel 5 durchzuführen sind, sowie zumindest die folgenden
Angaben: a) die Namen der Personen, die für das Überwachungsverfahren zuständig sind; b) Indikatoren zur Feststellung von Anzeichen der
Wahrnehmungslosigkeit oder der Wahrnehmung oder Empfindung bei Tieren; […] c) Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Ergebnisse, die mithilfe der in
Buchstabe b genannten Indikatoren ermittelt wurden, zufrieden stellend sind; d) die Umstände und/oder den Zeitpunkt, unter denen bzw. an dem die Überwachung
erfolgen muss; e) die Anzahl der Tiere je Stichprobe, die im Rahmen der Überwachung kontrolliert werden muss; f) geeignete Verfahren, mit denen sichergestellt
wird, dass die Betäubungs- oder Tötungsverfahren überprüft werden, falls die Kriterien gemäß Buchstabe c nicht erfüllt sind, um die Gründe etwaiger Mängel
festzustellen und die betreffenden Verfahren entsprechend zu ändern. (3) Die Unternehmer führen für jede Schlachtlinie ein eigenes Überwachungsverfahren ein.
(4) Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den wichtigsten Risikofaktoren, etwa Änderungen bei den Kategorien oder der Größe der geschlachteten Tiere
oder der Arbeitsorganisation, und sollte so gewählt werden, dass äußerst zuverlässige Ergebnisse garantiert sind (EU-VO 1099/2009, Art 16 (1), (2),
Verantwortung des Unternehmers).
9.2.9 Entblutung/Tötung: Im Anschluss an die […]„einfache Betäubung“, wird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren, wie z. B. Entblutung,
Rückenmarkszerstörung, Tötung durch elektrischen Strom oder längerer Sauerstoffentzug, angewandt (EU-VO 1099/2009, Art 4(1))
9.2.10 Entblutung: [Wenn eine Person betäubt (ggf. aufhängt) und entblutet, führt] die die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und das Entbluten von
Tieren ausführende Person […] die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier vollständig durch, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt (EUVO 1099/2009, Anh III zu Art 15 3.1., Verantwortung des Unternehmers).
9.2.11 Entblutung / Weitere Schlachtarbeiten: Im Falle der einfachen Betäubung […] werden systematisch beide Halsschlagadern bzw. die entsprechenden
Hauptblutgefäße geöffnet. Stromstöße [z.B. Elektroimmobilisation] dürfen erst erfolgen, nachdem überprüft wurde, ob das Tier tatsächlich wahrnehmungslos ist.
Ein weiteres Zurichten oder Brühen darf erst erfolgen, nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind (EU-VO
1099/2009, Anh III zu Art 15 3.2., Verantwortung des Unternehmers).
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ANHANG II
bsi - Standard zur Bolzenschussbetäubung (Rind)
(Prüfzeitpunkt: Auf dem Auswurftisch, vor / nach dem Entblutestich, während der Ausblutung)
OK
Auge
- Augapfel zentriert
- Auge kurz weggedreht, öffnet sich
dann aber
- Pupille weitet sich, bleibt weit
Fraglich
(ein Symptom pro Feld)
Nicht OK
(ein Symptom pro Feld)
- Lidreflex positiv (>1x)
- Auge wird zusammengepresst*
- Augapfel bewegt sich (Nystagmus)* - spontaner Lidschluss (≥1 x)
- Augapfel bleibt weggedreht*
- gerichtete Bewegungen des
- Lidreflex positiv (1x)
Auges
* zu prüfen insbesondere an der
Auswurfposition
(>> Nachschuss sollte erfolgen)
#
- Brustkorb, Nasenöffnungen,
Atmung
Backen(Wangen): bewegungslos
1-3 Atemzüge (Brust, Nase oder
Backen) = unregelmäßig
- regelmäßige Atmung (>3 x)
- Lautäußerungen (≥1 x)
Bewe- sofortiges Zusammenbrechen
gungs- Starke Bewegungen gleich nach
- Tonische Phase, typische Verkramapparat
Auswurf
pfung (Vorder- und Hinterbeine
0-30 s
- Keine Verkrampfung
gebeugt, Vorderbeine strecken
nach
- untypische Verkrampfung
sich nach einigen Sekunden
Schuss
- Aufrichtversuche
- gerichtete Bewegungen
Bewegungsapparat
> 60 s
nach
Schuss
- Aufrichtversuche (rückwärtiges Aufbiegen des Rückens)
- Kopf, Hals und/ oder Vorderbeine
eingerollt (>1x und länger
anhaltend)
- seitliches Aufziehen (>1 x und
länger anhaltend)
- Keine Bewegungen
- gerade Rückenlinie
- Zunge hängt aus dem Maul
- Schwanz schlaff,
- Ohren schlaff
- Zunge hängt nicht heraus
- Schwanz gespannt
- Kopf, Hals und/ oder Vorderbeine
sind eingerollt (1 x, kurz)
- seitliches Aufziehen (1 x, kurz)
- Ohren gespannt
Anzeichen regelmäßiger Atmung
sind insbesondere auch nach dem
Stechen zu prüfen
Gesamt:
„Nicht OK“: ein Spiegelstrich der Organsysteme Auge, Atmung oder Bewegungsapparat „nicht OK“
„Wach“: Tiere sind i.d.R. wach, wenn mehr als ein Organsystem mit „nicht OK“ bewertet wird.
Täglich werden 15% der stündlichen Schlachtleistung geprüft, mindestens aber 10 Tiere und zwar am Auswurf und nach dem Stechen
⇒ Fragliche Tiere sollten nachgeschossen werden (Sicherheitsschuss).
⇒ Tiere, die als „Nicht OK“ eingestuft werden, müssen nachgeschossen werden.
⇒ Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft werden, muss dies zur Fehlersuche führen. Systemische Fehler sind zu abzustellen.
⇒ Wenn vor Aufhängen mehr als 2% der Tiere als „nicht OK“ eingestuft werden, muss das System verbessert werden.
⇒ Wenn nach dem Aufhängen mehr als 0,5% der Tiere als „nicht OK“ eingestuft werden, muss das System verbessert werden.
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bsi – Standard zur Betäubungseffektivität von Schweinen nach Elektrobetäubung bei kombinierter Hirn-Herzdurchströmung
(Prüfzeitpunkt: Auf dem Auswurftisch, vor / nach dem Entblutestich, während der Ausblutung)
Geprüftes Organ
Prüfzeitpunkt A
innerhalb von 30 s nach Durchströmungsende, d.h. während der Phase, in
der bei ausreichender Stromwirkung
Epilepsie besteht
OK
ausreichende Betäubung zum
Prüfzeitpunkt
Bewertung
Fraglich
flache Betäubung, Aufwachen der Tiere ist
möglich,
diese Tiere weiter beobachten
Bewegungsapparat
(Ströme mit Frequenzwechsel wirken stark
immobilisierend! Alle Reaktionen sind
daher möglicherweise nur schwach
ausgeprägt)
Auge (besteht Epilepsie, sind Reflexe am
Auge bis 30-40 s nach Durchströmungsende nicht zu bewerten!!)
Symptome der Epilepsie, Verkrampfung
beim Auswurf, Vorderbeine gestreckt,
Hinterbeine unter den Bauch gezogen,
dann paddelnde Bewegungen, Übergang
in die Erschlaffung (bei rd. 60 s)
Zittern des Augapfels
(= Anzeichen von Epilepsie)
Kopf liegt nicht Flach auf der
Liegendentblutung sondern hebt sich
(kann Teil der epileptischen Krämpfe sein,
bei Fehlen von Epilepsie aber auch
Anzeichen von Fehlbetäubung )
Atmung / Lautgebung
(aufgrund von Immobilisierung kann die
Stimme sehr leise sein)
Keine,
Geräusch beim Absetzen der Elektroden
können vorkommen
Vereinzeltes Schnappen
Paddeln, Laufbewegungen
Tiere müssen sofort nachbetäubt
werden, wenn eines dieser Anzeichen
auftritt
(ein Zeichen = eine Zeile)
Keine Verkrampfung/ keine tonische Phase
Koordinierte Bewegungsabläufe, z.B.
Aufstehen
Spontaner Lidschluss (Öffnen und
Schließen des Lides)
Gerichtete Bewegungen des Auges
30 – 40 s nach Ende der Durchströmung: Ende der Epilepsie - in dieser Phase gilt entweder A oder B
Prüfzeitpunkt B
OK
Fraglich
später als 40 s nach Durchströmungsausreichende Betäubung zum
flache Betäubung, Aufwachen der Tiere ist
ende, innerhalb dieser Zeitspanne wird
Prüfzeitpunkt
möglich,
auch die Entblutequalität beurteilt
diese Tiere weiter beobachten
Bewegungsapparat
Nicht OK
Langanhaltende Verkrampfung der
Muskulatur auch mit Bewegungen (oft
ruckartig)
Regelmäßige Atmung (Maul oder
Brustkorb)
Lautäußerungen: kontinuierlich oder isoliert
und wiederholt
Nicht OK
Tiere müssen sofort nachbetäubt
werden, wenn eines dieser Anzeichen
auftritt
Kopfanheben
koordinierte Bewegungen, z.B. als
Reaktion auf äußere Einwirkungen
Reaktion auf Schmerzreiz am
Einfach positive Reaktion ohne andere
Wiederholt positive Reaktion ohne weitere
Wiederholt positive Reaktion zusammen
Nasenseptum
Symptome
Symptome
mit einem anderen Symptom dieser Spalte
Reaktionen am Auge (Ströme mit
Starres weites reaktionsloses Auge,
Wiederholte Reaktionen am Auge (Lid,
Spontaner Lidschluss oder gerichtete
Frequenzwechsel wirken stark
einfacher Lid- oder Hornhautreflex
Hornhaut oder Pupillenreaktion auf
Augenbewegungen
immobilisierend! Reaktionen am Auge ggf.
Lichtreiz) ohne weitere Symptome
Wiederholte Reaktionen am Auge
nur schwer interpretierbar)
zusammen mit einem anderen Symptom
dieser Spalte
Atmung
Schnappen
Schnappen mit Brustkorbbewegungen,
Regelmäßige Atmung
Luftziehen bis zu 4 x
(Brustkorbbewegungen u. Luftausblasen)
ab 4 x
Lautgebung (aufgrund von Immobilisierung Keine
vereinzelte Geräusche evtl. zusammen mit
Wiederholte oder kontinuierliche
kann die Stimme sehr leise sein)
Atembewegungen
Lautgebung
Prüfzeitpunkt C vor Brühanlage
Jegliche Bewegungen
Gesamtwertung: „Nicht OK“: eine Zeile aus Auge, Atmung oder Bewegungsapparat „nicht OK“, „Wach“: Tiere sind i.d.R. wach, mehr als eines der Systeme „nicht OK“ gewertet wird.
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bsi-Schwarzenbek – Gute fachliche Praxis der tierschutzgerechten Schlachtung von Rind und Schwein
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Täglich werden 10% der stündlichen Schlachtleistung geprüft, mindestens aber 20 Tiere und zwar am Auswurf und nach dem Stechen
⇒ Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden weiter beobachtet oder sicherheitshalber nachbetäubt (Sicherheitsbetäubung).
⇒ Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachbetäubt.
⇒ Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft werden, erfolgt eine Fehlersuche unter Einbeziehung des Betäubungsprotokolls der Aufzeichnungsanlage.
⇒ Systemische Fehler werden abgestellt.
⇒ Wenn bis 60 Sekunden nach der Durchströmung bzw. bis zum Aufhängen (Liegendentblutung) 2%/ 1% /0,5% und mehr der Tiere (bei manuellem /
halbautomatischem/ vollautomatischem Elektrodenansatz) als „Nicht OK“ eingestuft werden, muss das System verbessert werden.
⇒ Wenn später als 60 Sekunden nach der Durchströmung bzw. nach dem Aufhängen (Liegendentblutung) mehr als 0,1% der Tiere als „Nicht OK“ eingestuft
werden, ist das System zu verbessern, unter besonderer Berücksichtigung des Stichzeitpunktes und der Stichqualität
⇒ Wenn bei den Kontrollen nach dem Aufhängen weiter mehr als 0,1% der Tiere als „Nicht OK“ eingestuft werden, muss die Entblutestrecke permanent durch eine
Person überwacht werden.
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Stand April 2013
bsi – Standard zur Betäubungseffektivität von Schweinen nach CO2 Betäubung
Prüfzeitpunkt: Auf dem Auswurftisch, vor / nach dem Entblutestich, während der Ausblutung)
Bewertung
OK
Fraglich
Nicht OK
ausreichende Betäubung zum
Prüfzeitpunkt
flache Betäubung,
Aufwachen der Tiere ist möglich,
diese Tiere weiter beobachten
Tiere müssen sofort nachbetäubt
werden, wenn eines dieser
Anzeichen auftritt
(ein Anzeichen = eine Zeile)
schließt sich einmal
Hornhaut
schließt sich nicht (spontan/ bei
Berührung)
Berührung ohne Lidschluss möglich
Lidschluss 1-2 mal auslösbar
Pupille
weit offen
normale Stellung
schließt / öffnet sich ohne Berührung
regelmäßig
Lidschluss regelmäßig auslösbar (+
regelmäßige Atmung vorhanden)
schließt sich bei Lichteinfall (+
regelmäßige Atmung vorhanden)
Nüstern sind regungslos
Nüstern bewegen sich
Brustkorb
bewegungslos
einzelne Bewegung (1-2 mal)
Maul
geschlossen, bewegungslos
1-4 mal Maulöffnen
Keine Bewegung, Muskeln entspannt
Schlagen beim Anschlingen
Einrollen der Vorderbeine
Geprüftes Organ
Auge
Augenlid
Atmungsorgane
Rüsselscheibe
Nüstern bewegen sich regelmäßig
(+ Reaktionen am Auge oder
Bewegungsapparat)
Regelmäßige Bewegungen
(+ Reaktionen am Auge oder
Bewegungsapparat)
Regelmäßiges Maulöffnen
(+ Reaktionen am Auge oder
Bewegungsapparat)
Bewegungsapparat
Kopfanheben
Anhaltende Laufbewegungen
Aufbäumen im Hängen
Gesamtwertung: „Nicht OK“: eine Zeile aus Auge, Atmung oder Bewegungsapparat „nicht OK“, „Wach“: Tiere sind i.d.R. wach, mehr als eines der Systeme „nicht OK“ gewertet wird.
Täglich werden 10% der stündlichen Schlachtleistung geprüft und zwar unmittelbar nach der Entblutung und ca. 40- 60 Sekunden nach dem Stechen
⇒ Als „Fraglich“ eingestufte Tiere werden weiter beobachtet oder sicherheitshalber nachbetäubt (Sicherheitsbetäubung).
⇒ Als „Nicht OK“ eingestufte Tiere, werden immer sicher nachbetäubt.
⇒ Wenn Tiere als „Nicht OK“ eingestuft werden, erfolgt eine Fehlersuche unter Einbeziehung des Betäubungsprotokolls der Aufzeichnungsanlage.
⇒ Systemische Fehler werden abgestellt.
⇒ Wenn unmittelbar nach der Entblutung 0,5% und mehr der Tiere als „Nicht OK“ eingestuft werden, muss das System verbessert werden.
⇒ Wenn ca. 40-60 Sekunden nach dem Stechen 0,1% und mehr der Tiere als „Nicht OK“ eingestuft werden, ist das System zu verbessern, unter besonderer
Berücksichtigung des Stichzeitpunktes und der Stichqualität
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Angaben zu Messverfahren
a) Messung des Geräuschpegels (Schalldruckmessung, „Lärm“-Messung)
Der Geräuschpegel („Lärm“) wird mit einem geeichten Messgerät als durchschnittlicher Schalldruck [dB (A)] über 5 Minuten erhoben. Unmittelbar neben dem Gerät
sollten sich keine Menschen unterhalten. Die Messung sollte nicht unmittelbar neben technischen Geräuschquellen erfolgen. Es sollten immer mindestens 2
Messungen erfolgen.
Wartestall:
Es wird bei laufender Schlachtung und laufender Anlieferung gemessen, in der Mitte des Stalles (nicht in der Nähe der Anlieferung und nicht in der Nähe des
Zutriebs). Dabei wird im Tierbereich auf Höhe der Tiere gemessen (oder bis zu einen Meter über Kopfhöhe der Tiere).
Zutrieb:
Es wird bei laufender Schlachtung gemessen, im Bereich zwischen 5 und 10 m vor von der Betäubungsfalle / anlage. Dabei wird im Tierbereich auf Höhe der Tiere
gemessen (oder bis zu einen Meter über Kopfhöhe der Tiere).
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