Hexenschuss - NAV-Virchow-Bund
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Hexenschuss - NAV-Virchow-Bund
A b r e c h n u n g s t i p p s EB M 32 der niedergelassene arzt 2/2013 Häufig in der Hausarztpraxis Hexenschuss Rückenschmerzen gehören zu den häufigsten Symptomen, deretwegen Patienten ihren Hausarzt aufsuchen. Insbesondere bei akuten Schmerzzuständen suchen Patienten in der Regel den behandelnden Hausarzt auf. der niedergelassene arzt gibt Hinweise zur Abrechnung. B ei einer akuten Lumbago – im Volksmund als Hexenschuss bezeichnet – ist die Beseitigung der Schmerzen eine vordringliche Aufgabe, von akuten Schmerzen befreite Patienten sind durchweg dankbare und zufriedene Patienten. Behandlung und Abrechnung Auch Hausärzten stehen für die Behandlung akuter Rückenschmerzen die Leistungspositionen des Kapitels „Schmerztherapie“ (Kapitel 30.7.2) des EBM zur Verfügung. Für die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 30710 bis 30760 ist keine besondere KV-Genehmigung erforderlich. Lediglich zur Abrechnung der speziellen schmerztherapeutischen Versorgung nach den Nrn. 30700 bis 30708 (Kapitel 30.7.1 EBM) ist eine Genehmigung gemäß der Schmerztherapievereinbarung erforderlich. Vorrangig wird in der Hausarztpraxis zur Behandlung von Rückenschmerzen die EBM-Position Nr. 30724 „Analgesie eines oder mehrerer Spinalnerven und der Rami communicantes“ durchgeführt, bewertet mit 525 Punkten (18,57 Euro). Diese Position ist auch bei mehreren Injektionen je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Die dokumentierte Überwachung nach Durchführung der Leistung nach Nr. 30724 ist nach Nr. 30760 abzurechnen, bewertet mit 475 Punkten (16,80 Euro). Zur Abrechnung der Nr. 30760 ist Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos! eine Überwachung von mindestens 30 Minuten erforderlich, kombiniert mit einem EKG-Monitoring, einer kontinuierlichen Pulsoxymetrie sowie einer Zwischen- und Abschlussuntersuchung. Viele Patienten leiden unter chronischen Rückenschmerzen mit kontinuierlicher Behandlung, auch durch den Hausarzt. Selbst wenn der Hausarzt keine spezifischen Positionen, so zum Beispiel Injektionen, zur Behandlung der Schmerzzustände erbringt und abrechnet, können die Voraussetzungen zur Abrechnung der Morbiditätszuschlags Nr. 03212 gegeben sein. Wird ein Schmerzpatient mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt (Dauerbehandlung) ist die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung erfüllt. Die Behandlung Quartal für Quartal muss nicht durch den Hausarzt erfolgen, auch Behandlungen bei anderen Ärzten werden einbezogen. Wird somit ein Patient mit Rückenschmerzen zum Beispiel zunächst beim Hausarzt behandelt, dann zwei oder mehr Quartale bei einem Orthopäden und dann wieder beim Hausarzt, ist die Vorgabe „Dauerbehandlung“ erfüllt. Außerdem muss nach den Vorgaben des G-BA durch die Erkrankung eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität vorliegen, die einer ärztlichen Behandlung bedarf. Das ist bei Schmerzzuständen regelmäßig der Fall, weshalb bei Schmerzpatienten der Morbiditätszuschlag Nr. 03212 berechnungsfähig ist. Akupunktur Akupunkturleistungen nach den Nrn. 30790 und 30791 EBM bei Rückenschmerzen können nur Hausärzte mit einer KV-Genehmigung zur Abrechnung von Akupunkturleistungen erbringen. Bei chronischen Rückenschmerzen, die länger als 6 Monate bestehen, ist eine Behandlung durch Akupunktur zu erwägen, wobei Wichtig • Basisuntersuchungen sind mit der Berechnung einer Versichertenpauschale abgegolten • Schmerztherapeutische Leistungen aus Kapitel 30.7.2 EBM können Hausärzte auch ohne KV-Genehmigung abrechnen (EBM-Nrn. 30710 bis 30760) • Schmerztherapeutische Leistungen aus Kapitel 30.7.2 fallen für Hausärzte in den meisten KVen in die Regelleistungsvolumen, die damit leicht überschritten werden. Dennoch alle Leistungen abrechnen, da unter Umständen nach Ablösung der RLV durch andere Mengenbegrenzungen auf angeforderte Punktzahlen zurückgegriffen wird • Der Morbiditätszuschlag Nr. 03212 ist bei Patienten mit chronischen Schmerzen, auch Rückenschmerzen, regelmäßig berechnungsfähig (Dauerbehandlung) • Akupunkturbehandlungen sind nur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke Kassenleistung • Behandlung von akuten Rückenschmerzen (Hexenschuss) in der Regel mittels Spinalnervenanalgesie nach Nr. 30724 EBM • Überwachung nach einer Spinalnervenanalgesie nach Nr. 30760 EBM abrechnen dann, wenn der Hausarzt keine entsprechende KV-Genehmigung hat, die Überweisung zur Mitbehandlung zu einem entsprechend qualifizierten Kollegen zu erwägen ist. Hinweis: Werden Akupunkturbehandlungen bei anderen Indikationen als Rückenschmerzen beziehungsweise Knieschmerzen erbracht, sind Akupunkturen nicht als GKV-Leistungen zu erbringen. Bei anderen Schmerzzuständen können somit auch Hausärzte, die keine KV-Genehmigung zur Abrechnung von Akupunkturleistungen haben, Akupunkturen erbringen und als IGeL nach der GOÄ berechnen.