Hexenschuss - NAV-Virchow-Bund

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Hexenschuss - NAV-Virchow-Bund
A b r e c h n u n g s t i p p s EB M
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der niedergelassene arzt 2/2013
Häufig in der Hausarztpraxis
Hexenschuss
Rückenschmerzen gehören zu den häufigsten Symptomen, deretwegen Patienten ihren Hausarzt aufsuchen. Insbesondere bei akuten Schmerzzuständen
suchen Patienten in der Regel den
behandelnden Hausarzt auf. der niedergelassene arzt gibt Hinweise zur Abrechnung.
B
ei einer akuten Lumbago – im Volksmund als Hexenschuss bezeichnet – ist
die Beseitigung der Schmerzen eine vordringliche Aufgabe, von akuten Schmerzen
befreite Patienten sind durchweg dankbare
und zufriedene Patienten.
Behandlung und Abrechnung
Auch Hausärzten stehen für die Behandlung akuter Rückenschmerzen die Leistungspositionen des Kapitels „Schmerztherapie“ (Kapitel 30.7.2) des EBM zur
Verfügung. Für die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 30710 bis 30760 ist
keine besondere KV-Genehmigung erforderlich. Lediglich zur Abrechnung der speziellen schmerztherapeutischen Versorgung nach den Nrn. 30700 bis 30708
(Kapitel 30.7.1 EBM) ist eine Genehmigung
gemäß der Schmerztherapievereinbarung
erforderlich. Vorrangig wird in der Hausarztpraxis zur Behandlung von Rückenschmerzen die EBM-Position Nr. 30724
„Analgesie eines oder mehrerer Spinalnerven und der Rami communicantes“ durchgeführt, bewertet mit 525 Punkten (18,57
Euro). Diese Position ist auch bei mehreren
Injektionen je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Die dokumentierte Überwachung nach Durchführung der Leistung
nach Nr. 30724 ist nach Nr. 30760 abzurechnen, bewertet mit 475 Punkten (16,80
Euro). Zur Abrechnung der Nr. 30760 ist
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eine Überwachung von mindestens
30 Minuten erforderlich, kombiniert mit
einem EKG-Monitoring, einer kontinuierlichen Pulsoxymetrie sowie einer Zwischen- und Abschlussuntersuchung.
Viele Patienten leiden unter chronischen
Rückenschmerzen mit kontinuierlicher
Behandlung, auch durch den Hausarzt.
Selbst wenn der Hausarzt keine spezifischen Positionen, so zum Beispiel Injektionen, zur Behandlung der Schmerzzustände
erbringt und abrechnet, können die Voraussetzungen zur Abrechnung der Morbiditätszuschlags Nr. 03212 gegeben sein. Wird
ein Schmerzpatient mindestens ein Jahr
lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt (Dauerbehandlung) ist die
Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Definition einer
schwerwiegenden chronischen Erkrankung
erfüllt. Die Behandlung Quartal für Quartal
muss nicht durch den Hausarzt erfolgen,
auch Behandlungen bei anderen Ärzten
werden einbezogen. Wird somit ein Patient
mit Rückenschmerzen zum Beispiel
zunächst beim Hausarzt behandelt, dann
zwei oder mehr Quartale bei einem Orthopäden und dann wieder beim Hausarzt, ist
die Vorgabe „Dauerbehandlung“ erfüllt.
Außerdem muss nach den Vorgaben des
G-BA durch die Erkrankung eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität
vorliegen, die einer ärztlichen Behandlung
bedarf. Das ist bei Schmerzzuständen regelmäßig der Fall, weshalb bei Schmerzpatienten der Morbiditätszuschlag Nr. 03212
berechnungsfähig ist.
Akupunktur
Akupunkturleistungen
nach
den
Nrn. 30790 und 30791 EBM bei Rückenschmerzen können nur Hausärzte mit einer
KV-Genehmigung zur Abrechnung von
Akupunkturleistungen erbringen. Bei chronischen Rückenschmerzen, die länger als
6 Monate bestehen, ist eine Behandlung
durch Akupunktur zu erwägen, wobei
Wichtig
• Basisuntersuchungen sind mit der
Berechnung einer Versichertenpauschale abgegolten
• Schmerztherapeutische Leistungen aus
Kapitel 30.7.2 EBM können Hausärzte
auch ohne KV-Genehmigung abrechnen (EBM-Nrn. 30710 bis 30760)
• Schmerztherapeutische Leistungen aus
Kapitel 30.7.2 fallen für Hausärzte in den
meisten KVen in die Regelleistungsvolumen, die damit leicht überschritten werden. Dennoch alle Leistungen
abrechnen, da unter Umständen nach
Ablösung der RLV durch andere Mengenbegrenzungen auf angeforderte
Punktzahlen zurückgegriffen wird
• Der Morbiditätszuschlag Nr. 03212 ist
bei Patienten mit chronischen Schmerzen, auch Rückenschmerzen, regelmäßig berechnungsfähig (Dauerbehandlung)
• Akupunkturbehandlungen sind nur bei
chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke Kassenleistung
• Behandlung von akuten Rückenschmerzen (Hexenschuss) in der Regel mittels
Spinalnervenanalgesie nach Nr. 30724
EBM
• Überwachung nach einer Spinalnervenanalgesie nach Nr. 30760 EBM
abrechnen
dann, wenn der Hausarzt keine entsprechende KV-Genehmigung hat, die Überweisung zur Mitbehandlung zu einem
entsprechend qualifizierten Kollegen zu
erwägen ist.
Hinweis: Werden Akupunkturbehandlungen bei anderen Indikationen als
Rückenschmerzen beziehungsweise Knieschmerzen erbracht, sind Akupunkturen
nicht als GKV-Leistungen zu erbringen. Bei
anderen Schmerzzuständen können somit
auch Hausärzte, die keine KV-Genehmigung zur Abrechnung von Akupunkturleistungen haben, Akupunkturen erbringen
und als IGeL nach der GOÄ berechnen.

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