Landesbauordnung - Arbeitsgemeinschaft Rheinland
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Landesbauordnung - Arbeitsgemeinschaft Rheinland
STELLUNGNAHME Entwurf des dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Mit dem Entwurf des dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz soll das Bauordnungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz an gesellschaftliche Entwicklungen und im Gesetzesvollzug gewonnene Erkenntnisse angepasst sowie um neue materielle Bestimmungen zur Barrierefreiheit ergänzt werden. Grundsätzlich vertritt die IHK-Arbeitsgemeinschaft die Position, dass das Bauen durch die Reduktion oder den Wegfall bestehender Regulierungen sowie einen möglichst weitgehenden Verzicht auf weiterführende Auflagen erleichtert werden sollte. Eine mögliche Stärkung der Eigenverantwortung der Bauherrinnen und Bauherren darf dabei nicht zu einer Lastenabwälzung der öffentlichen Hand führen, indem diese im nachvollziehbaren Eigeninteresse einer Entlastung maßgebliche Kontroll- und Aufsichtspflichten an die Bauherrin oder den Bauherren überträgt. Zum Gesetzesentwurf haben wir im Einzelnen folgende Anmerkungen: § 2 Absatz 9 (neu): Definition der Barrierefreiheit Die IHK-Arbeitsgemeinschaft begrüßt die Formulierung einer klarstellenden, allgemeinen Definition der Barrierefreiheit. Wie bauliche Anlagen aber beispielsweise für sehbehinderte Menschen „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar“ sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Definition der Barrierefreiheit bedarf hier einer Konkretisierung. § 51 (geändert): Barrierefreiheit Die mit dem neu eingefügten § 51 Absatz 1 verfolgte Absicht, das Kontingent barrierefrei erreich- und nutzbarerer Wohnungen zu erhöhen, ist vor dem Hintergrund des demografischen Wandels nachvollziehbar. Gerade mit Blick auf Neubauten gilt dies vom Grundsatz her auch für die vorgesehene Erweiterung des Katalogs der baulichen Anlagen, die zukünftig barrierefrei sein müssen (§ 51 Abs. 3). Insbesondere mit Blick auf (historische) Bestandsbauten, sehen wir jedoch bei den ergänzten gewerblichen Nutzungen die Gefahr einer übermäßigen finanziellen Belastung und damit eines erheblichen Investitionshemmnisses für gewerbliche Nutzungen, weshalb bei der Regelung unbedingt auf Verhältnismäßigkeit und Augenmaß zu achten ist. Die Beschränkung der Anforderungen an Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang im neuen Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 erscheint in diesem Sinne sinnvoll und wird von uns begrüßt. Die IHK-Arbeitsgemeinschaft begrüßt darüber hinaus ausdrücklich die in § 51 Absatz 4 formulierte Möglichkeit der Abweichung bei unverhältnismäßigem Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf bauliche (Sanierungs-)Maßnahmen im Gebäudebestand oder Nutzungsänderungen. § 55 Absatz 1 Satz 1 (geändert) in Verbindung mit 57 a (neu): Bauleiterin, Bauleiter Mit der Neuregelung des § 57 a soll die im Jahr 1999 abgeschaffte Rechtsfigur der Bauleiterin und des Bauleiters wieder eingeführt werden. Als verpflichtend zu benennende, bauüberwachende Person soll diese Defiziten bei der Umsetzung des öffentlichen Baurechts im komplexer werdenden Baugeschehen entgegenwirken. Die Regelungsintention ist aus Sicht der IHK-Arbeitsgemeinschaft nachvollziehbar. Gleichwohl vertreten wir die Ansicht, dass bzgl. der Bestellung einer Bauleiterin bzw. eines Bauleiters eine „Kann“-Regelung statt der hier formulierten verpflichtenden Bestellung ausreichend ist. Bei ausreichend komplexen Baumaßnahmen haben die Bauherrin bzw. der Bauherr ein vitales Eigeninteresse an der Bestellung einer bauüberwachenden Person. Bei weniger komplexen Bauvorhaben ist die gesonderte Benennung einer Bauleiterin bzw. eines Bauleiters dagegen verzichtbar. Bauherrenseitig würde damit der Meldeaufwand, auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde der Erfassungs- und Prüfaufwand reduziert. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde, insbesondere bei Sonderbauten Anforderungen an die Bestellung und Qualifikation bauleitender Personen zu stellen. Änderungsvorschlag: § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Ausführung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Vorhaben und von Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, nach Sachkunde und Erfahrung geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 56 und 57 zu bestellen. Die Bauherrin oder der Bauherr können sich zudem nach Sachkunde und Erfahrung geeigneter Beteiligter nach Maßgabe des § 57 bedienen. § 50 bleibt unberührt. § 58 (geändert) in Verbindung mit § 92 (geändert): Bauaufsichtsbehörde Mit der Änderung des § 58 soll die Behördenorganisation auf der unteren Verwaltungsebene neu geordnet werden. Die IHK-Arbeitsgemeinschaft begrüßt diesen Schritt ausdrücklich und schließt sich den in der Gesetzesbegründung formulierten Argumenten an. Die IHK-Arbeitsgemeinschaft hatte bereits 2010 im Zuge des Zweiten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform eine Straffung der Aufgabenwahrnehmung zur Effizienzverbesserung der rheinland-pfälzischen Verwaltungsstrukturen angemahnt. Die mit dem § 58 verfolgte Rückübertragung der bauaufsichtlichen Teilaufgaben auf die Kreisverwaltungen ist ein dahingehender und daher ausdrücklich positiv zu bewertender Schritt. Aus Sicht der Wirtschaft sprechen zudem ein stärker einheitlicher Verwaltungsvollzug durch weniger betroffene Behörden und praxiserfahrenere Verwaltungsbeamte sowie eine nachvollziehbarere Zuständigkeitsstruktur für die Rückübertragung der bauaufsichtlichen Teilaufgaben auf die Kreisverwaltungen. Mit Blick auf die unter § 92 formulierten Möglichkeiten einer neuerlichen Aufgabenübertragung an Verbandsgemeinden ist in diesem Zusammenhang sicher zu stellen, dass die genannten Kriterien bei der Prüfung etwaiger Anträge auch eine strenge Anwendung erfahren § 88 Abs. 4 Nr. 3 (geändert): Örtliche Bauvorschriften Mit der Änderung des § 88 Abs. 4 Nr. 3 will der Gesetzgeber von einer Öffnungsklausel des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Gebrauch machen, wonach die Länder Nutzungspflichten für Erneuerbare Energien auch für vor dem 1. Januar 2009 errichte Gebäude erlassen können. Diese Öffnungsregel wird nun zugunsten kommunaler Regelungen genutzt. Aus Sicht der IHK-Arbeitsgemeinschaft kommt es bei dem Erlass entsprechender kommunaler Satzungen ganz maßgeblich auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit an. Andernfalls besteht die Möglichkeit, mit Hilfe entsprechend strenger Satzungen massive Eingriffe in den Baubestand und die Bestandsnutzung vorzunehmen. Unter dem Ziel des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien wäre dann bspw. die bewusste Verdrängung bestehender Unternehmen aus bestimmten Regionen oder die Verhinderung bestimmter Nutzungen denkbar. Da eine so weitreichende nachträgliche Steuerung der Bestandsnutzung nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, sollte der Gesetzentwurf an dieser Stelle dringend um einen Verweis auf die notwendige Verhältnismäßigkeit ergänzt werden. Wegen der Nachträglichkeit entsprechender Nutzungspflichten sollten darüber hinaus in jedem Fall angemessene Übergangsfristen gewährt werden. Änderungsvorschlag: § 88 Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. Im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Interesse des Klimaschutzes bei vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäuden erneuerbare Energien anteilig zu nutzen sind. Entsprechende Regelungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und mit angemessen Übergangsfristen auszugestalten.“