satzung des fördervereins der ernst-reuter

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satzung des fördervereins der ernst-reuter
SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER
ERNST-REUTER-SCHULE E.V.
§ 1 NAME, SITZ UND RECHTSFÄHIGKEIT
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Ernst-Reuter-Schule“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Umstadt.
(3) Der Verein führt den Zusatz e.V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dieburg
eingetragen.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Ernst-Reuter-Schule
Groß-Umstadt.
(2) Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende
Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
a. Durchführung und Beteiligung von Projekten im Bereich der Familienfreundlichen Ernst-Reuter-Schule und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen,
Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen.
b. Bereitstellung von Sach-, Lehr- und Lernmitteln sowie ähnliche zweckentsprechende Mittel und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der ErnstReuter-Schule.
c. Die finanzielle Unterstützung von Klassenveranstaltungen und der daran teilnehmenden bedürftigen Schülerinnen und Schüler der Ernst-Reuter-Schule.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(9) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Der
Vorstand und weitere Organe des Vereins können eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale erhalten. Über die Anwendung entscheidet der Vorstand mit Vorstandsbeschluss.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind begünstigt werden. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck entstehen, können erstattet werden.
(3) Kursleiter können Vergütungen erhalten.
(4) Es dürfen Angestellte eingestellt werden.
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(5) Bedürftige Schülerinnen und Schüler können eine Unterstützung für Lehrmaterial oder
Schulveranstaltungen beantragen.
§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 MITGLIEDER
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
§ 6 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung des Antragstellers erworben. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, den Beitritt abzulehnen.
(2) Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr, danach verlängert sie sich um jeweils ein
Jahr. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a. Nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Verein eingegangen sein.
b. Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz schriftlicher Mahnung.
c. Mit Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge soll grundsätzlich per Bankeinzug erfolgen. Mitglieder, die
keine Einzugsermächtigung erteilen, zahlen aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands 5,-Euro mehr Beitrag.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 9 VORSTAND
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem/der
Schulelternbeiratsvorsitzenden, dem/der Schulleiter/in der Ernst-Reuter-Schule, den
Vorsitzenden der Gremien sowie deren Stellvertretern. Der Gesamtvorstand kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern,
dem Schriftführer und einem Rechner. Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
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(3) Vertretungsberechtigt i. S. des § 26 BGB sind immer zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Bei Abstimmungen innerhalb des Gesamtvorstandes steht jedem Mitglied eine Stimme
zu. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(5) Die Abberufung des bestellten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung wird auf
den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt, ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung.
(6) Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind jeweils beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Haftung der für den Vorstand handelten Mitglieder bleibt auf vorsätzliche Handlungen beschränkt. Eine Verschuldenshaftung aufgrund fahrlässiger oder grob fahrlässiger
Handlungen wird ausgeschlossen.
§ 10 AUFGABEN DES VORSTANDES
(1) Den einzelnen Gremien obliegt die Führung der Aufzeichnungen über Ausgaben und
Einnahmen des Vereins innerhalb ihres Aufgabenbereiches.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres
Rechnung zu legen. Nach der Feststellung der Ordnungsgemäßheit durch die Rechnungsprüfer wird durch den Gesamtvorstand Entlastung erteilt. Der geschäftsführende
Vorstand ist bei dieser Abstimmung ausgeschlossen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die laufenden Geschäfte zu führen
Rechtsgeschäfte, die über einen Betrag von 500,-- EUR hinausgehen, dürfen nur in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand geschlossen werden.
§ 11 AUSSCHÜSSE/GREMIEN
(1) Der Vorstand des Vereins kann für bestimmte Aufgabengebiete Gremien bilden, die nach
seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
(2) Die Geschäfte des Gremiums werden von dem/der Vorsitzende und zwei Stellvertretern
geführt.
(3) Die Gremien sind verpflichtet sich für ihr Aufgabengebiet eine Geschäftsordnung zu geben. Diese muss mit § 2 der Satzung in Einklang stehen.
(4) Die Geschäftsordnung sowie Änderungen der Geschäftsordnung und Beschlüsse zur Auflösung eines Gremiums bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen des Gesamtvorstandes.
(5) In Abstimmung mit dem Gesamtvorstand können genau definierte Teilaufgaben, die keine Vertretungsberechtigung erfordern, an Dritte delegiert werden.
§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie
ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt. Die Einberufung ist in der örtlichen Presse unter Mitteilung der Tagungsordnungspunkte bekanntzugeben. Sie soll mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
erfolgen.
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§ 13 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand so wie zwei Rechnungsprüfer.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht durch den Vorstand zu besorgen sind.
(3) Für die Beschlussfassung genügt grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder des Vereins möglich.
§ 14 EIGENTUMS- UND SONSTIGE RECHTSVERHÄLTNISSE
(1) Die durch Spenden und Mitgliedsbeiträge angeschafften Lehr- und Lernmittel bleiben
Eigentum des Vereins. Sie werden der Ernst-Reuter-Schule und den Gremien unentgeltliche Nutzung überlassen.
(2) Die Schulleitung und die Gremien haben dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Gegenstände wie die übrigen - im Eigentum des Schulträgers bzw. des Landes Hessen stehenden Lehr- und Lernmittel - ordnungsgemäß verwaltet werden.
(3) Die Gegenstände sind mit dem besonderen Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse zu
kennzeichnen und zu inventarisieren.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Ernst-Reuter-Schule, Groß-Umstadt, die es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 Abs.1 der Satzung zu verwenden hat.
Groß-Umstadt, den 1.12.2009
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