Feuerwehrkostenerstattungssatzung
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Feuerwehrkostenerstattungssatzung
7/3 B Feuerwehrkostenerstattungssatzung _________________________________________________________________________________ Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schorndorf (Feuerwehrkostenerstattungssatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) und § 36 des Feuerwehrgesetzes für BadenWürttemberg (FwG) in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S. 105) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 633) hat der Gemeinderat am 20. Mai 2010 folgende Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schorndorf – Feuerwehrkostenerstattungssatzung – beschlossen: §1 Kostenfreie Leistungen (1) Kein Kostenersatz wird erhoben für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Schorndorf im Stadtgebiet 1. bei Schadenfeuer (Bränden); 2. bei öffentlichen Notständen, 3. bei Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen; so weit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist. §2 Kostenpflichtige Leistungen (1) Kostenersatz wird jedoch erhoben für Leistungen der Feuerwehr, wenn 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, 2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, 3. Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbeoder Industriebetrieb anfallen, 4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wasserge fährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, Schorndorfer Stadtrecht - (Stand: Mai 2010) 1 7/3 B Feuerwehrkostenerstattungssatzung _________________________________________________________________________________ 6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. 7. die Feuerwehr gem. § 2 Abs 2 FwG mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe beauftragt wurde, 8. die Feuerwehr gem. § 2 Abs 2 FwG mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicher heitsdienstes beauftragt wurde. (2) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. §3 Auslagen Auslagen von außergewöhnlicher Höhe sind mit den Kostensätzen dieser Satzung nicht abgegolten. Sie sind vom Kostenersatzpflichtigen gesondert zu erstatten. §4 Kostenersatzpflichtiger (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes sind verpflichtet: 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage. (2) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften gesamtschuldnerisch. (3) Kostenersatz wird nicht erhoben, wenn die Inanspruchnahme des Kostenersatzpflichtigen zu einer nicht beabsichtigten, unbilligen Härte führen würde, oder dies im öffentlichen Interesse liegt. §5 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung 2 (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Im Falle des § 7 werden die Kosten mit der Beendigung der Maßnahme zur Zahlung fällig und sind an den Beauftragen der Feuerwehr zu entrichten. 7/3 B Feuerwehrkostenerstattungssatzung _________________________________________________________________________________ (3) Im Übrigen werden die Kosten einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheids zur Zahlung fällig und sind an die Stadtkasse zu entrichten. §6 Hilfeleistungen, sonstige Inanspruchnahme (1) Die Kosten für Hilfeleistungen umfassen bei Ersätzen im Sinne von §§ 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes - (2) Personalkosten Fahrzeugkosten Sonstige Kosten nach Abs. 3 Die Sätze betragen: €/Std. (bei den Stundensätzen wird jede angefangene Stunde voll berechnet) a) Personalkosten b) Fahrzeugkosten Kommandowagen (KdoW) Einsatzleitwagen (ELW) (3) 31,00 6,00 10,00 Mannschaftstransportwagen (MTW) 7,00 Mehrzweckwagen (MZW) 7,00 Drehleiter (DL) 22,00 Löschfahrzeuge (LF) LF 8 LF 10 LF 16 LF 20 10,00 12,00 11,00 17,00 Rüstwagen (RW) 6,00 Vorausrüstwagen (VRW) 8,00 Tragkraftspritzen-Fahrzeug (TSF) 9,00 Ölbinder und Auffangbehälter sowie Sonderlöschmittel werden dem Kostenersatzpflichtigen zum Gestehungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % in Rechnung gestellt. Schorndorfer Stadtrecht - (Stand: Mai 2010) 3 7/3 B Feuerwehrkostenerstattungssatzung _________________________________________________________________________________ (4) Wird über die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung im Feuerwehrwesen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen, treten dessen Regelungen an die Stelle der Regelungen dieser Satzung. §7 Maßnahmen zu Schadensverhütung Für Maßnahmen zur Schadensverhütung (z.B. Feuersicherheitsdienst bei Versammlungen, Ausstellungen, öffentlichen Veranstaltungen usw.) werden je eingesetztem Feuerwehrangehörigen und Stunde 10,00 € berechnet. §8 Durchführung Die freiwillige Feuerwehr wird ermächtigt, die eingesetzten Feuerwehrangehörigen mit der Abrechnung und Einziehung der Kostenersätze nach § 7 zu beauftragen. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostenerstattungssatzung vom 22.11.2001 außer Kraft. Anmerkung: Diese Satzung wurde am 29. Mai 2010 öffentlich bekannt gemacht. Die Anzeige an das Regierungspräsidium erfolgte am ......................... 4