Radio- und Fernsehtechnik

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Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdungsbeurteilung
Betrieb:
Radio- und Fernsehtechnik
Abteilung:
Ersteller:
Erste Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
Wiederholte Beurteilung
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
vom:
Datum, Unterschrift
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Arbeitsbereich:
Allgemeine Anforderungen, Radio- und
Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Sicherheitsorganisation; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
Gesundheits- und Unfallgefahren durch mangelhafte Betriebsorganisation
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
sicherheitstechnische Betreuung
(Sicherheitsfachkraft):
Sicherheitsfachkraft für das Unternehmen bestellen
oder Ausbildung des Unternehmers im Rahmen
Unternehmermodell
arbeitsmedizinische Betreuung (Betriebsarzt
):
Betriebsarzt bestellen oder arbeitsmedizinische
Fortbildung im Rahmen des Unternehmermodells
(Aufbauseminar)
Sicherheitsbeauftragter:
Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit mehr als
20 Beschäftigten bestellen
Erste Hilfe:
Ersthelfer
Erste-Hilfe-Material
Aufzeichnung der Erste - Hilfe - Leistungen
(Verbandbuch)
Aushang "Anleitung zur Ersten Hilfe"
Notrufmöglichkeit
Beschaffung Technischer Arbeitsmittel und Maschinen
, die den gesetzlichen Vorgaben und Unfallverhütungs
vorschriften entsprechen (z. B. mit "CE-Zeichen")
Unterweisung der Beschäftigten
Pflichtenübertragung in Arbeitssicherheit an die
Vorgesetzten schriftlich
regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln
, z. B. Fahrzeuge, elektrische Anlagen und
Betriebsmittel, Feuerlöscher
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
:
Arbeitsschutzregelungen, Warnhinweise, Flucht- und
Rettungswege
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Allgemeine Anforderungen, Radio- und
Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Brandschutz
Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden
Brandschutzes
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -2-
Arbeitsbereich:
Antennenmontage
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Baustelle, Arbeitsplätze und Verkehrswege, hochgelegene Arbeitsplätze
Gefährdung / Belastung:
Absturz- und Quetschgefahren
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sind geeignete Zugänge zu den Arbeitsplätzen
vorhanden?
Sind geeignete Leitern vorhanden und werden sie
genutzt?
Entsprechen die Absturzsicherungen den
Erfordernissen?
Werden bei umfangreichen oder langandauernden
Arbeiten Gerüste genutzt?
Sind die besonderen Bedingungen für den Einsatz von
Fahrgerüsten eingehalten?
Für Arbeiten geringen Umfanges können
Behelfsgerüste verwendet werden, wenn die
Anforderungen an diese Gerüste erfüllt sind.
Werden nur besondere Arbeitsbühnen für Gabelstapler
eingesetzt?
Werden nur geprüfte Hubarbeitsbühnen
durch beauftragte Mitarbeiter bedient?
Quellen:
ASR 8/5: Nicht durchtrittsichere Dächer
BGR 159: Hochziehbare Personenaufnahmemittel, Titel
BGR 179: Einsatz von Schutznetzen, Titel
BGV C22: Bauarbeiten, § 11, "Nicht begehbare" Bauteile
BGV C22: Bauarbeiten, § 12, Absturzsicherungen
BGV C22: Bauarbeiten, § 12a, Öffnungen und Vertiefungen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Arbeitsbereich:
Antennenmontage
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme, weil Betriebsmittel für den erschwerten Einsatz auf Baustellen nicht
geeignet sind,
weil beschädigte Geräte und Leitungen benutzt werden, weil keine Sichtprüfungen und keine
regelmäßige elektrische Prüfung durchgeführt werden, weil kein besonderer Speisepunkt vorhanden
ist
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Beim Errichten elektrischer Anlagen auf Baustellen ist
DIN VDE 0100 Teil 704 zu beachten
Elektrische Betriebsmittel sind entsprechend BGI 608
auszuwählen und zu verwenden
Regelmäßige Prüfung veranlassen: FehlerstromSchutzeinrichtungen 1 x monatlich, ortsveränderliche
Betriebsmittel alle 3 Monate (Richtwerte).
Es ist eine Betriebsanweisung für die Auswahl von
elektrischen Betriebsmitteln auf Baustellen zu erstellen
Quellen:
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, 3
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag
BGI 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbereichen, Titel
BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen, 3.
Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen bei der Arbeit auf Bau- und
Montagestellen
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Arbeitsbereich:
Antennenmontage
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme und Lichtbögen durch unbeabsichtigte Bewegungen,
unkontrollierte Annäherung mit Werkzeug oder Material,
Schaltfeldverwechslung, unzureichende Kennzeichnung des Arbeitsbereiches,
Abdeckmaterial steht nicht zur Verfügung oder wird nicht benutzt,
Ausführen ungeplanter Arbeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile (
Prüfliste) liegt vor, wenn eine Person mit Körperteilen
oder Werkzeug in die Annäherungszone
(s. Tabelle 4 / BGV A3; bisherige VBG 4)
gelangt (bis 1 kV : 1 m, über 1 kV - 110 kV : 3 m).
Die in Klammern gesetzten Abstände sind auch bei
Bauarbeiten einzuhalten, die von Laien in der Nähe
spannungführender Teile ausgeführt werden
Beschäftigte anweisen (Betriebsanweisung
), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:
1. Freischalten
2. Abdecken, Abschranken
3. Schutz durch Abstand
Das Personal ist in Abhängigkeit der auszuführenden
Arbeiten und der durchgeführten Schutzmaßnahmen
auszuwählen
Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen
(Isolierplatten, Absperrmaterial, Abdecktücher,
Isolierschläuche)
Veranlassen, dass der Arbeitsbereich vor
Arbeitsbeginn von dem Anlagenverantwortlichen gem.
BGI 758 gekennzeichnet wird
Material zur Kennzeichnung der Arbeitsstelle
bereitstellen
Anlagen ggf. mit einem sicheren Standort ausrüsten, z.
B. Masttransformatorenstationen mit Podesten
In Unterweisungen den Beschäftigten die
erforderlichen Maßnahmen spannungs- und
anlagenbezogen erläutern sowie die einzuhaltenden
Schutzabstände vermitteln
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Arbeitsbereich:
Antennenmontage
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Hinweis: Das Anbringen von Abdeckungen an unter
Spannung stehenden Teilen ist "Arbeiten unter
Spannung"
Quellen:
BGV A3: § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Arbeitsbereich:
Antennenmontage
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Leitern, allgemein, Stehleiter, Anlegeleiter, Podestleiter, mechanische Leiter
Gefährdung / Belastung:
Absturz durch unsachgemäße Benutzung oder schadhafte Leitern
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Beschaffenheitsanforderungen an:
Stehleiter
Anlegeleiter
Beschaffenheitsanforderungen an:
Podestleiter
mechanische Leiter
Anlegeleitern dürfen nur für Arbeiten geringen
Umfanges eingesetzt werden
Prüfen, ob die vorgesehenen Arbeiten von Leitern
sicher ausgeführt werden können, wenn nicht:
Arbeitsbühnen oder Gerüste zur Verfügung stellen
Unterweisen:
+ Geeignete Leiter auswählen
+ vor JEDER Benutzung auf auffällige Mängel prüfen
- betriebsfremde Leitern besonders sorgfältig prüfen
+ nur bestimmungsgemäß verwenden
-- z. B. Stehleitern nicht als Anlegeleitern verwenden
+ Auf sicheren Aufstellungsort achten:
-- tragfähig
-- eben
-- gegen Wegrutschen gesichert
+ festes Schuhwerk tragen, z. B. Sicherheitsschuhe
Schadhafte Leitern SOFORT der Benutzung
entziehen, dann unbrauchbar machen oder reparieren
Leitern regelmäßig durch eine beauftragte Person
prüfen lassen (Prüfliste):
Richtwert für Prüffrist: jährlich
mechanische Leitern regelmäßig durch eine befähigte
Person (Sachkundigen) prüfen lassen
Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich - siehe
BGV D36
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Antennenmontage
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Quellen:
BGI 521: Leitern sicher benutzen, Titel
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Arbeitsbereich:
Mobiler Kundendienst
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Reparatur beim Kunden;
Hausgeräte
Gefährdung / Belastung:
gefährliche Körperströme, Fehlersuche unter Spannung, beengte Verhältnisse, leitfähige Umgebung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Zuverlässige und erfahrene Elektrofachkräfte mit
diesen Arbeiten beauftragen
Mitarbeiter über das sicherheitsgerechte Vorgehen bei
Reparaturen beim Kunden unterweisen.
Betriebsanweisung erstellen.
Anweisung erteilen, dass Arbeiten unter Spannung nur
zur Fehlerdiagnose erlaubt und alle erforderlichen
Reparaturarbeiten im spannungsfreien Zustand
auszuführen sind
Für diese Arbeiten ortsveränderliche Schutzeinrichtung
en, z. B. PRCD-S mit integriertem 30 mA FehlerstromSchutzschalter zur Verfügung stellen
Je nach Art der Arbeit und den
Umgebungsverhältnissen können weitere Maßnahmen
erforderlich sein, z. B. isoliertes Werkzeug, isolierende
Schutzhandschuhe, isolierter Standort - Hilfsmittel ggf.
bereitstellen
Quellen:
BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Arbeitsbereich:
Mobiler Kundendienst
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Fahrzeuge, Ladungssicherung; Kleininstallation
Gefährdung / Belastung:
Verletzungsgefahr durch verrutschende Ladung, Einklemmen und Quetschen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ladung immer sichern!
Feste, trennende Einrichtung zwischen Fahr- und
Laderaum schaffen, z. B. Gitter, Netze, Wände.
Zurr- und Anschlagpunkte des Fahrzeuges zur
Sicherung der Ladung nutzen.
Feste Einbauten für Werkzeuge und Material im
Fahrzeug vorsehen.
Zur Befestigung von Leitern, Rohren u. Ä. auf dem
Fahrzeugdach Dachaufbauten und geeignete
Verzurrmittel nutzen.
Quellen:
BGV D29: § 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel: Fahrzeuge
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Arbeitsbereich:
Mobiler Kundendienst
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Fahrzeuge, Verkehrssicherheit
Gefährdung / Belastung:
Gefährdungen durch unsichere Fahrzeuge,
Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge,
Verhalten im Straßenverkehr
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Fahrzeugausstattung mit Warndreieck, Warnweste
und Verbandzeug
Beauftragung der Fahrer nach Nachweis der
Befähigung,
Betriebsanweisung
Sicherheitstraining anbieten
Quellen:
BGV D29: § 4 Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis: Fahrzeuge
BGV D29: § 56 Instandhaltung, Warnkleidung: Fahrzeuge
BGV D29: § 57 Prüfung: Fahrzeuge
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Arbeitsbereich:
Mobiler Kundendienst
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Fahrzeuge; Kleininstallation
Gefährdung / Belastung:
Unfallgefahren im Straßenverkehr
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge
gewährleistet?
Sind Möglichkeiten der Ladungssicherung vorhanden
und werden sie genutzt?
Werden die Fahrzeuge mindestens 1 x jährlich
sicherheitstechnisch durch einen Sachkundigen
überprüft?
Quellen:
BGV D29: Titelseite: Fahrzeuge
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Arbeitsbereich:
Mobiler Kundendienst
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Heben und Tragen von Lasten; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
Erkrankung der Muskeln und des Skeletts durch zu häufiges, zu schweres oder falsches Heben und
Tragen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Gewicht und Schwerpunktlage der Last abschätzen
Zustand der Verpackung prüfen Nägel, Drähte, Splitter
entfernen, ggf Handschuhe tragen freie Sicht in
Transportrichtung freie Wege benutzen, Stolperstellen
rechtzeitig beseitigen
Transport von Hand möglichst einschränken,
Geeignete Hebe- und Tragehilfen zur Verfügung
stellen
Zumutbare Lasten nicht überschreiten, Geräte
schwerer 25 Kilogramm stets durch zwei Mitarbeiter
transportieren
Unterweisung der Mitarbeiter über Risiken und
rückenschonendes Heben und Tragen
Quellen:
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Titelseite
M 001: Ermittlung und Beurteilung der beruflichen Belastung durch Heben und Tragen schwerer
Lasten bei Radio und Fernsehtechnikern, Titel
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 7 Mobiler Kundendienst
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Seite -13-
Arbeitsbereich:
Mobiler Kundendienst
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Reparatur beim Kunden; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
Körperdurchströmung, Störlichtbogen, Sekundärunfälle durch Schreckreaktionen, beengte,
unbekannte Verhältnisse
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Zuverlässige und erfahrene Elektrofachkräfte mit
diesen Arbeiten beauftragen
Sorgfältige Arbeitsvorbereitung:
Geeignete Werkzeuge und Messgeräte einsetzen
Genaue Fehlerbeschreibung, sorgfältige Fehlersuche
Schaffen von ausreichend Platz zum Durchführen der
Arbeiten
Berücksichtigen von Gefahren aus der Umgebung,
zum Beispiel geerdete Teile (Heizkörper)
Abnehmen der Rückwand im spannungsfreien
Zustand
Maßnahmen gegen direktes Berühren aktiver unter
Spannung stehender Teile:
FI - Schutzschalter 30 mA mit Stecker und Kupplung (
ortsveränderliche Schutzeinrichtung )
Anweisung erteilen, dass Arbeiten unter Spannung nur
zur Fehlerdiagnose erlaubt und alle erforderlichen
Reparaturarbeiten im spannungsfreien Zustand
auszuführen sind
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 7 Mobiler Kundendienst
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Arbeitsbereich:
Verwaltung/ Verkauf
Tätigkeit:
Büro
Arbeitsräume, allgemein
Gefährdung / Belastung:
Gesundheitsgefahren durch unzureichend große oder unzureichend ausgestattete Arbeitsräume
sowie schlechtes Klima am Arbeitsplatz,
psychosoziale Belastungen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeitsräume mit erforderlichen Abmessungen
zur Verfügung stellen
Eine ausreichende Bewegungsfläche muss vorhanden
sein
geeignete Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellen (
Prüfliste Sitzgelegenheiten)
Bei mehr als 10 Beschäftigten - in besonderen Fällen
auch bei geringerer Beschäftigtenzahl - muss ein
Pausenraum vorhanden sein (Prüfliste
Pausenräume)
Umkleide- und Waschräume sind notwendig, wenn es
die Art der Tätigkeit erfordert
Toilettenräume müssen sich in der Nähe der
Arbeitsplätze befinden
Für ausreichend gesundheitlich zuträgliche
Atemluft und behagliche Raumtemperatur
ist zu sorgen
Bei Hitze- und Kältearbeiten sind besondere
Schutzmaßnahmen zu ergreifen
Sichtverbindung nach außen:
Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten
Die Arbeitsräume müssen mit Einrichtungenfür eine
der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Beschäftigten angemessenen künstlichen
Beleuchtung ausgestattet sein.
Die Beleuchtung ist der Arbeitsaufgabe anzupassen, z.
B. im Büro mindestens 300 Lux.
Sind die Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch
eingerichtet?
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Verwaltung/ Verkauf
Tätigkeit:
Büro
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sind die Büroarbeitsplätze und die Büroeinrichtungen
nach sicherheitstechnischen Gesichtspunkten
gestaltet?
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
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Arbeitsbereich:
Verwaltung/ Verkauf
Tätigkeit:
Büro
Büroarbeiten
Gefährdung / Belastung:
Unfälle,
Fehlbelastungen des Körpers,
psychische Belastungen, Informationsüberlastung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einrichtungen und Möbel sicher gestalten
Arbeitsplätze ergonomisch günstig gestalten
Computerarbeitsplatz richtig gestalten
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Seite -17-
Arbeitsbereich:
Verwaltung/ Verkauf
Tätigkeit:
Büro
Elektrische Betriebsmittel, Büro
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme,
Stolpern, Stürzen, Leitungsbeschädigung;
Brandgefahr
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Regelmäßige Prüfungen nach BGV A3 veranlassen
erforderliche Prüffristen ermitteln und festlegen
- elektrische Anlagen, ortsfeste Büromaschinen,
Personalcomputer - mind. alle 4 Jahre;
ortsveränderliche Betriebsmittel, z. B.
Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen,
bewegliche Anschlussleitungen mit Stecker mind. alle
2 Jahre
Leitungen geschützt verlegen, z. B. bei Neubauten
Elektroanschlüsse an geeigneten Stellen und in
ausreichender Zahl vorsehen, alternativ Kabelbrücken
verwenden
Beschäftigte im sicheren Umgang mit elektrischen
Betriebsmitteln unterweisen
Wärmegeräte, Kaffeemaschinen etc. auf feuerfeste
Unterlage stellen und zum Feierabend vom Netz
trennen
Sichtkontrolle auf erkennbare Mängel vor der
Benutzung
Reparaturen nur durch eine Elektrofachkraft
durchführen lassen; mit nassen Händen keine
elektrischen Geräte anfassen
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 8 Übergangsvorschriften
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel
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Datum: 21.06.2010
Seite -18-
Arbeitsbereich:
Verwaltung/ Verkauf
Tätigkeit:
Verkauf und Lager
Aufstiege, Laden
Gefährdung / Belastung:
Absturz bei Verwendung ungeeigneter Aufstiegshilfen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete Aufstiege, Leitern und Tritte mit Stufen,
möglichst mit Haltebügel, beschaffen
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Arbeitsbereich:
Verwaltung/ Verkauf
Tätigkeit:
Verkauf und Lager
Elektrische Geräte, Reparaturannahme
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme, wenn offene Geräte durch elektrotechnische Laien unter Spannung
gesetzt werden
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterspannungsetzen reparaturbedürftiger Geräte zur
Fehlerdiagnose durch Laien grundsätzlich verbieten.
Schutzmaßnahmen zur Überprüfung der
Funktionstüchtigkeit von Geräten festlegen, z.B für
isolierten Standort und FI-Schutz mit Auslösestrom
von max. 30 mA sorgen.
Quellen:
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Datum: 21.06.2010
Seite -20-
Arbeitsbereich:
Verwaltung/ Verkauf
Tätigkeit:
Verkauf und Lager
Lager; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
Stürzen, Stolpern, Absturz, herunterfallende Teile
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Verkehrswege freihalten
geeignete Aufstiege zu den Regalen zur Verfügung
stellen und benutzen
Standsicherheit der Regale und Stapel gewährleisten
ausreichende Beleuchtung im Lagerbereich installieren
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 4 Handel und Ausstellungen
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Datum: 21.06.2010
Seite -21-
Arbeitsbereich:
Verwaltung/ Verkauf
Tätigkeit:
Verkauf und Lager
Verkehrswege; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
Stolpern und Stürzen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Verkehrswege übersichtlich, sicher gestalten und stets
freihalten
Verkehrswege ausreichend beleuchten
Stolperstellen vermeiden:
keine Fußbodenunebenheiten oder lose verlegte
Beläge, keine Netz-, Antennen- oder Telefonleitungen
auf Verkehrswegen
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 4 Handel und Ausstellungen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -22-
Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Arbeitsstoffe, Lösemittel, Abfälle
Gefährdung / Belastung:
Gesundheitsgefahren durch fahrlässigen Umgang mit Gefahrstoffen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
häufige/länger dauernde Lötarbeiten unter Absaugung
durchführen
Reinigungsbenzin, Spiritus:
Betriebsanweisung
Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist verboten
Verwendung in geeigneten Behältnissen, nicht in
Trinkgefäßen
Lagerung an gut durchlüfteten Bereichen oder im
entlüfteteten Schrank
Löse-, Entfettungs-, Kälte-, Isoliermittel:
Betriebsanweisung für den Umgang erstellen
Spray- oder Sprühdosen nicht über 50 °C erwärmen
und nicht gewaltsam öffnen
Abfälle und Schadstoffe getrennt sammeln und
entsorgen
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 5 Werkstattausstattung, Organisation
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Datum: 21.06.2010
Seite -23-
Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Austattung Arbeitsplatz, Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
Unfallgefahren durch unsicheren Arbeitsablauf
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeitsplatz mindestens 1,5 Quadratmeter groß,
mindestens 1 Meter breit und tief,
ausreichend belüftet und
blendfrei beleuchtet (Nennbeleuchtungsstärke
mindestens 1000 Lux)
zweckmäßige Einrichtung des Reparaturplatzes:
Arbeitstische mit ausreichender Beinfreiheit, günstig
sind verfahrbare Tische
Stühle mit verstellbarer Rückenlehne
Hilfseinrichtungen, z. B. Justagegestelle benutzen
Verkehrswege ständig freihalten
Handwerkzeuge sorfältig aufbewahren und benutzen
Kleinteile übersichtlich lagern
Bildröhren sicher lagern und am Arbeitsplatz ablegen,
z. B. im Originalkarton
Tragehilfen für den Transport schwerer Fernsehgeräte
zur Verfügung stellen und benutzen
Elektrische Anlage nach VDE 0100, Prüf- und
Reparaturplatz nach VDE 0104 (DIN EN 50191)
errichtet und
regelmäßig überprüfen (Anlage alle vier Jahre,
Betriebsmittel halbjährlich)
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 5 Werkstattausstattung, Organisation
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Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -24-
Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Bildröhren
Gefährdung / Belastung:
Schnittverletzungen durch Glassplitter bei unsachgemäßer Behandlung
Röntgenstrahlung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bildröhren vor dem Ausbau elektrostatisch entladen,
zum Beispiel durch einen hochohmigen Widerstand
zwischen Anodenanschluss und Masse
Bildröhren nur geschützt transportieren und lagern
Persönliche Schutzausrüstung:
Schutzbrille mit Seitenschutz
feste Handschuhe
festes Schuhwerk
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 6 Arbeiten an Geräten der Unterhaltungselektronik
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -25-
Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
CD-Plattenspieler
Gefährdung / Belastung:
Laserstrahlung bei Entfernen von Abdeckungen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ermitteln, in welche Klasse die zu reparierenden Laser
eingestuft sind (im Allgemeinen 3A)
Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und die
Beschäftigten anhand dieser Anweisung über die
Verhaltensmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten
informieren
Bei Arbeiten an Lasern der Klasse 3B (oder 4) ist eine
Anzeige an die Berufsgenossenschaft und an die für
den Arbeitsschutz zuständige Behörde erforderlich;
ferner ist ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -26-
Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Löten von Hand, kurzzeitig
Gefährdung / Belastung:
heiße Metallteile, Lötrauche, sensibilisierende Flussmittel
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Werkstücke nach Möglichkeit fest einspannen lassen.
Für Kleinteile zusätzliche Fixiermöglichkeiten zur
Verfügung stellen: dritte Hand, Knetmasse
Unterweisen, dass der Kontakt mit heißen Teilen
vermieden wird
Werkstück so plazieren, dass aufsteigende Lötrauche
nicht eingeatmet werden: Für gute Belüftung,
möglichst Absaugung der Lötrauche sorgen
Unterweisen, dass direkter Hautkontakt zu
Flussmitteln mit Allergiepotential (z. B. Kolophonium)
vermieden wird
Sicherheitsdatenblatt beachten, Betriebsanweisung
erstellen
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 5 Werkstattausstattung, Organisation
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Mechanische Bearbeitung; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen durch Arbeitsmaschinen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Schleifmaschinen:
Schleifscheibe richtig aussuchen und aufspannen
Schutzbrille benutzen
Schutzhaube und Werkstückauflage regelmäßig
nachstellen
Bohrmaschinen:
standsicher aufstellen
Werkstück fest spannen
Haarschutz benutzen
keine Handschuhe benutzen!
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, 2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der
Metallbearbeitung, 2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der
Arbeit
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Personelle Voraussetzungen; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
mangelnde Fach- und Sachkunde
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Elektrofachkräfte beschäftigen:
Ausbildung, Erfahrung, Kenntnis der einschlägigen
Normen und Vorschriften, Kenntnis möglicher
Gefahren
elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nur im
Sonderfall und unter Aufsicht einer Elektrofachkraft
Arbeiten ausführen
Pflichtenübertragung schriftlich
Betriebsanweisungen erstellen
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 2 Definitionen
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 6 Arbeiten an Geräten der Unterhaltungselektronik
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Reparatur- und Prüfplatz; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
gefährliche Körperströme, Fehlersuche unter Spannung bei gedrängter Bauweise
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Reparaturplatz mit ausreichender feier
Bewegungsfläche (mind. 1,5 m²)
Nur fachlich geeignete Personen einsetzen ( in der
Regel Radio- und Fernsehtechniker).
Auszubildende nur unter Aufsicht arbeiten lassen.
Betriebsanweisung erstellen und am Arbeitsplatz
auslegen.
Mitarbeiter einmal jährlich aktenkundig unterweisen
Standortisolierung nach VDE 0100 Teil 410 realisieren
(im Handbereich liegende geerdete Teile, wie z. B.
Heizkörper, Gas-, Wasserrohre verkleiden).
Ausreichende Anzahl von Trenntransformatoren nach
DIN VDE 0550 Teil 3 zur Verfügung stellen.
Antennenadapter für eine galvanische Trennung der
Geräteschaltung vom Erdpotential der
Antennenzuleitung zur Verfügung stellen.
Prüf- und Reparaturplatz über einen FehlerstromSchutzschalter mit einem Auslösestrom von max. 30
mA betreiben.
Für mit Kleinspannung betriebene Prüflinge
Schutzmaßnahme "Schutzkleinspannung" realisieren.
Möglichst Messgeräte der Schutzklasse II beschaffen.
Messgeräte der Schutzklasse I entweder
- über einzelne Trenntransformatoren oder
- über einen gemeinsamen Trenntransformator unter
der Voraussetzung, dass die Körper der Geräte
miteinander verbunden sind, versorgen.
Versorgung aller Stromverbraucher an einem Prüfplatz
über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -30-
Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auslösestrom von max. 30 mA gewährleisten.
Eine Not-Aus-Einrichtung muss vorhanden und leicht
erreichbar sein.
Ein Schutz gegen Spannungswiederkehr nach
vorheriger Unterbrechung muss sichergestellt sein.
Messleitungen mit weitestgehendem
Berührungsschutz zur Verfügung stellen.
Für den Umgang mit MOS-Bauelementen
geeignete Handgelenkserdungen zur Verfügung
stellen.
Regelmäßige Prüfung der Sicherheitseinrichtungen
Quellen:
BGI 818: Sicherheitstechnische Anforderungen an Handgelenkerdung, Titel
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, Titel
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Datum: 21.06.2010
Seite -31-
Arbeitsbereich:
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen; Radio- und Fernsehtechnik
Gefährdung / Belastung:
Mangelhafte Rettung und Erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Flucht- und Rettungswege vorsehen und stets
freihalten
Feuerlöscheinrichtungen:
Pulverlöscher PG 12 für die Brandklassen ABC
Prüfung der Feuerlöscher aller zwei Jahre
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 5 Werkstattausstattung, Organisation
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Datum: 21.06.2010
Seite -32-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, allgemein
Gefährdung / Belastung:
Gefahren durch organisatorische und technische Mängel
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Planung der Baustelle vor Arbeitsbeginn
Ist geeignete Leitung und Aufsicht für jede Baustelle
sichergestellt?
Gestatten die Arbeitsplätze und Verkehrswege
auf den Baustellen ein sicheres Arbeiten?
Sind Absturzsicherungen an allgemeinen
Arbeitsplätzen und Verkehrswegen getroffen?
Sind die Arbeitsplätze über sichere Zugänge
erreichbar?
Wird Verkehrsgefahren durch Maßnahmen
entgegengewirkt?
Sind die Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend
beleuchtet?
Sind Maßnahmen gegen Witterungseinfluss
ergriffen worden?
Wurden Sicherungsmaßnahmen für das Arbeiten in
Gruben und Gräben getroffen?
Sind Maßnahmen gegen das Ab- oder Umstürzen bei
Arbeiten auf Masten getroffen?
Quellen:
BGV C22: Bauarbeiten, Titelseite
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, Arbeiten auf Masten
Gefährdung / Belastung:
Gefahren durch Abstürzen von Masten oder Umstürzen mit Masten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Standsicherheit der Maste gewährleisten:
- Bei Stahlgitter- oder Betonmasten ist die
Standsicherheit im Allgemeinen gegeben;
- Holzmaste sind gegen Umstürzen durch
Abspannen oder Abstützen zu sichern,
Ausnahmen nur:
- Maste im Leitungsverbund, wenn sich die
Kräfte am Mastzopf im Verlaufe der Arbeiten nicht
verändern
oder
- wenn sie nicht älter als zwei Jahre bzw. nicht
länger als drei Monate eingebaut sind.
Für das Arbeiten auf Masten, soweit es die Art der
Masten zulässt, auch für das Besteigen, sind
persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (
Auffanggurt nach DIN EN 361 einschließlich
Falldämpfer) zur Verfügung zu stellen und zu nutzen.
Auf Holz- oder Betonmasten (ohne Traversen) ist der
Einsatz von zweisträngig genutzten Haltegurten
zulässig.
Sicherstellen von Rettungsmaßnahmen
Quellen:
BGR 148: Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen, Titel
BGR 198: Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, Titel
BGR 199: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen,
Titel
BGV D32: Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen, § 4: Arbeiten auf Masten
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, Arbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen
Gefährdung / Belastung:
Gefahren durch Absturz
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Absturzsicherungen müssen vorhanden sein:
1. unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen
an oder über Wasser oder anderen festen oder
flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an
- freiliegenden Treppenläufen oder -absätzen,
- Wandöffnungen,
- Bedienständen von Maschinen und deren Zugängen;
3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen
Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen;
4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen auf Dächern;
5. bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe beim Mauern über
die Hand und beim Arbeiten an Fenstern
Es müssen kollektiv, zwangsläufig wirkender
Absturzsicherungen , z. B. 3-teiliger Seitenschutz
mit Geländer (mindestens 1,00 m hoch), sowie Fußund Knieleiste,
oder Auffangeinrichtungen (Fangerüste oder
Auffangnetze)
geschaffen werden.
Es darf Anseilschutz (Auffanggurt mit Falldämpfer und
Sicherungsseil) verwendet werden, wenn
- geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind
und
- das Verwenden von Auffangeinrichtungen
unzweckmäßig ist.
Der Vorgesetzte hat die Anschlageinrichtung
festzulegen und dafür zu sorgen, dass der
Anseilschutz benutzt wird.
Für die Nutzung von Anseilschutz muss eine
Betriebsanweisung erstellt werden.
Die Beschäftigten sind zu unterweisen
.
Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie
Vertiefungen müssen mittels Umwehrung
(Seitenschutz) oder durch unverschiebbare und
begehbare Abdeckungen gesichert werden
Nicht durchtrittsichere Flächen müssen abgesperrt
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -35-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
oder durch Last verteilende Beläge gesichert werden.
Die Beläge müssen ein sicheres Ableiten der
auftretenden Kräfte auf die Unterkonstruktion
gewährleisten und gegen Verschieben sowie Abheben
gesichert sein
Quellen:
ASR 8/5: Nicht durchtrittsichere Dächer
BGI 778: Turm- und Schornsteinbau, Titel
BGI 807: Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als
Absturzsicherungen bei Bauarbeiten, Titel
BGR 179: Einsatz von Schutznetzen, Titel
BGV C22: Bauarbeiten, § 11, "Nicht begehbare" Bauteile
BGV C22: Bauarbeiten, § 12, Absturzsicherungen
BGV C22: Bauarbeiten, § 12a, Öffnungen und Vertiefungen
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, Arbeitsplätze und Verkehrswege, allgemeine Anforderungen
Gefährdung / Belastung:
Standsicherheit und Tragfähigkeit,
herabfallende Gegenstände,
gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube und/oder mechanische Schwingungen,
Lärmbelastung (>85 dB(A))
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bauliche Anlagen und ihre Teile, Gerüste, Laufstege
und andere Einrichtungen müssen so bemessen und
beschaffen sein, dass sie den vorgesehenen
Belastungen standhalten.
Gerüste und Baugruben sind auf ihre Standsicherheit
und Tragfähigkeit hin zu überwachen.
Auf Gerüstbeläge darf nicht abgesprungen oder
geworfen werden.
Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden.
Gefahrenbereiche müssen abgesperrt werden.
Durch herabfallende Teile gefährdete Arbeitsplätze
und Verkehrswege müssen durch Abdeckungen,
Gerüstbeläge, Fanggitter, Fangnetze (< 2 cm
Maschenweite) oder Schutzdächer gesichert werden.
Kleinmaterial und Werkzeug müssen in geeigneten
Behältern mitgeführt und aufbewahrt werden.
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen müssen
bereitgestellt werden, z. B. Schutzschuhe,
Schutzhelm, Atemschutz.
Bei lärmgefährdeten Tätigkeiten ist Gehörschutz
bereitzustellen und zu benutzen.
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 5 Ergänzende Anforderungen an besondere
Arbeitsstätten
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, Titel
BGR 191: Benutzung von Fuß- und Knieschutz, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 193: Benutzung von Kopfschutz, Titel
BGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
BGV C22: Bauarbeiten, § 13, Schutz gegen herabfallende Gegenstände und Massen
BGV C22: Bauarbeiten, § 6, Standsicheriheit und Tragfähigkeit
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, Arbeitsplätze und Verkehrswege, Verkehrsgefahren
Gefährdung / Belastung:
Unfallgefahren durch vorbeifließenden und angrenzenden Verkehr
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sicherungsmaßnahmen in Verkehrsbereichen in
Abstimmung mit den Betreibern, Eigentümern und den
zuständigen Behörden (z. B. Straßenämtern)
festlegen, ggf. schriftlich beantragen.
Arbeits- und Verkehrsbereiche in der Nähe öffentlichen
Straßenverkehrs müssen gesichert werden, z. B.
durch
- Absperrungen,
- Signaleinrichtungen oder
- Sicherungsposten.
Warnkleidung für die Beschäftigten bereitstellen und
auf die Benutzung achten.
Quellen:
BGV C22: Bauarbeiten, § 15, Verkehrsgefahren
BGV D29: § 31 Warnkleidung: Fahrzeuge
BGV D33: Arbeiten im Bereich von Gleisen, § 7: Warnkleidung
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Datum: 21.06.2010
Seite -38-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, Beleuchtung
Gefährdung / Belastung:
Stolpergefahr,
Unsicherheit beim Arbeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Zweckmäßige, blendfreie und für die Arbeitsumgebung
geeignete Leuchten zur Verfügung stellen und
benutzen
Zum Begehen unbeleuchteter Bereiche geeignete
Handleuchten beschaffen und benutzen
Auswahl der Leuchten nach den Anforderungen von
Baustellen, siehe dazu auch
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
"
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 3 Arbeitsbedingungen
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Datum: 21.06.2010
Seite -39-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, Leitung und Aufsicht
Gefährdung / Belastung:
mangelnde Koordination,
nicht fachgerechte Ausführung der Arbeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bauarbeiten sind durch fachlich geeignete Vorgesetzte
zu leiten.
Jede Baustelle ist durch einen weisungsbefugten
Aufsichtführenden zu beaufsichtigen,
er muss ausreichende Kenntnisse über die
arbeitssichere Durchführung der Arbeiten besitzen,
der Aufsichtführende muss auf der Baustelle
anwesend sein oder eine verantwortliche Vertretung
benennen.
Wird die Baustelle durch einen Koordinator nach
Baustellenverordung betreut?
Gibt es einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
und wird dieser eingehalten?
Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden.
Für Abbrucharbeiten muss eine schriftliche
Abbruchanweisung auf der Baustelle vorliegen.
Für Montagearbeiten muss eine schriftliche
Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die
alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben
enthält. Auf die Schriftform kann verzichtet werden,
wenn für die jeweilige Montage besondere
sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.
Quellen:
BGI 544: Metallbau-Montagearbeiten, Titel
BGV C22: Bauarbeiten, § 20, Untersuchung des baulichen Zustandes, Abbruchanweisung
BGV C22: Bauarbeiten, § 4, Leitung, Aufsicht und Mängelmeldung
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Datum: 21.06.2010
Seite -40-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, Wetterschutz
Gefährdung / Belastung:
Niederschlag,
Zugluft,
Kälte,
Sonneneinstrahlung,
Ozonbelastung,
UV-Strahlung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Wetterschutzkleidung ggf. Wetterschutzüberdachung
(z. B. Zelt) zur Verfügung stellen
Rohbauten gegen Witterungseinfluss und Zugluft
abdichten, ggf. beheizen
Sonnenschutz zur Verfügung stellen
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 5 Ergänzende Anforderungen an besondere
Arbeitsstätten
BGV A1: § 23 (BGETF) Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens: Grundsätze der
Prävention
BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
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Datum: 21.06.2010
Seite -41-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Baustelle, Zugänge zu den Arbeitsplätzen
Gefährdung / Belastung:
Stolpern,
Ausrutschen,
Zusammenbrechen von Zugängen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Verkehrswege müssen den jeweiligen Anforderungen
entsprechen (ausreichende Breite und Tragfähigkeit)
Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder
Laufstege ausgeführt sein,
nur in Ausnahmefällen (siehe BGV C22 § 10
) dürfen Leitern verwendet werden.
Laufstege müssen mindestens 0,5 m breit sein,
sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1:5
(11°) sind;
sie müssen Stufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75
(30°) sind.
Keine Stolperstellen (auf lose Kabel besonders
achten!)
Quellen:
BGV C22: Bauarbeiten, § 10, Verkehrswege
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Datum: 21.06.2010
Seite -42-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Bolzensetzwerkzeug
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen durch unbeabsichtigte Schussauslösung, umgelenkte Bolzen, Durchschießen zu
dünner Baustoffe
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG
(siehe Maschinen, allgemein)
Nur Bolzensetzwerkzeuge mit Zulassung (PTB Zeichen) verwenden, Verwendungsverbot für
Bolzentreibwerkzeuge.
Alle 2 Jahre Prüfung durch Sachkundigen (Hersteller).
Die Munition des Bolzensetzwerkzeuges unter
Verschluss aufbewahren.
Auswahl und Verwendung der richtigen Munition
(Stärkegrad, Herstellerkennzeichnung).
Mitarbeiter unterweisen (sichere Handhabung,
Standort etc.).
Betriebsanleitung muss an der Verwendungsstelle
vorhanden sein.
PSA: Schutzhelm, -brille, Gehörschutz
zur Verfügung stellen.
Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche.
Erstellen einer Betriebsanweisung.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 1 Anwendungsbereich
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR 193: Benutzung von Kopfschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
BGV D9: Arbeiten mit Schussapparaten, § 1: Geltungsbereich
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
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Datum: 21.06.2010
Seite -43-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme, weil Betriebsmittel für den erschwerten Einsatz auf Baustellen nicht
geeignet sind,
weil beschädigte Geräte und Leitungen benutzt werden, weil keine Sichtprüfungen und keine
regelmäßige elektrische Prüfung durchgeführt werden, weil kein besonderer Speisepunkt vorhanden
ist
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Beim Errichten elektrischer Anlagen auf Baustellen ist
DIN VDE 0100 Teil 704 zu beachten
Elektrische Betriebsmittel sind entsprechend BGI 608
auszuwählen und zu verwenden
Regelmäßige Prüfung veranlassen: FehlerstromSchutzeinrichtungen 1 x monatlich, ortsveränderliche
Betriebsmittel alle 3 Monate (Richtwerte).
Es ist eine Betriebsanweisung für die Auswahl von
elektrischen Betriebsmitteln auf Baustellen zu erstellen
Quellen:
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, 3
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag
BGI 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbereichen, Titel
BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen, 3.
Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen bei der Arbeit auf Bau- und
Montagestellen
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Datum: 21.06.2010
Seite -44-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Fahrzeuge; Kleininstallation
Gefährdung / Belastung:
Unfallgefahren im Straßenverkehr
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge
gewährleistet?
Sind Möglichkeiten der Ladungssicherung vorhanden
und werden sie genutzt?
Werden die Fahrzeuge mindestens 1 x jährlich
sicherheitstechnisch durch einen Sachkundigen
überprüft?
Quellen:
BGV D29: Titelseite: Fahrzeuge
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Datum: 21.06.2010
Seite -45-
Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Feuchtarbeit, Hände beim Gipsen
Gefährdung / Belastung:
Gefahr von Hauterkrankungen durch häufige Nass-, Feuchtarbeit
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bereitstellen von Schutzhandschuhen
Hautschutzplan
Quellen:
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, 1 Anwendungsbereich
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Handbohrmaschine, Bohrhammer
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen durch unbeabsichtigtes Herumdrehen der Maschine, Erfasstwerden durch Bohren mit
Handschuhen, Anbohren von Leitungen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG
(siehe Maschinen, allgemein)
Bohrhämmer und Bohrmaschinen mit Rutschkupplung
beschaffen
Mitarbeiter unterweisen (sichere Handhabung, keine
Handschuhe tragen etc.)
Pläne über Verlauf von Leitungen einsehen,
Leitungssuchgerät einsetzen
Einwirkung durch Vibrationen begrenzen (z. B. tägliche
Einsatzzeiten festlegen)
PSA: Schutzbrille, Gehörschutz zur Verfügung stellen
Quellen:
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Handschleifmaschine
Gefährdung / Belastung:
Augenverletzungen, Handverletzungen, Brand- und Explosionsgefahr, Schleifscheibenbruch,
Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Schleifscheibenauswahl nach Arbeitsaufgabe
(Schruppen oder Trennen)
Maximale Umfangsgeschwindigkeit beachten
Aufspannen nur mit Orginalspannflanschen
Klangprobe und Probelauf von mindestens 1 Minute
Dauer durchführen
Werkstück möglichst fixieren
Nur Schleifmaschinen mit Schutzhaube verwenden
Mitarbeiter in der Handhabung (z. B. Ansetzwinkel,
etc.) unterweisen
Funkenflug zu brennbaren oder explosionsfähigen
Stoffen verhindern, evtl. von anderen Arbeitsplätzen
räumlich trennen, bei Bedarf weitere Brandschutzmaß
nahmen treffen
Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung
stellen (Persönliche Schutzausrüstung)
Maschine sicher ablegen, Nachlauf berücksichtigen
Quellen:
BGI 543: Schleifer, Vorwort
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und
Bürstwerkzeugen, Titel
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Handwerkzeuge
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen an Fingern, Händen und anderen Körperteilen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Wurden geeignete Werkzeuge nach Art der Arbeiten,
z. B. für den Einsatz auf Baustellen ausgewählt?
Möglichst Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen beschaffen
Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (z. B.
bezüglich Gewicht, Griff)
Können die Werkzeuge geordnet und sicher
aufbewahrt und transportiert werden?
Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch
entziehen und fachgerecht reparieren
Unterliegen die Werkzeuge einer regelmäßigen
Kontrolle, Pflege und Wartung?
Werden beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch
entzogen und fachgerecht reparier?
Werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von
Schnittverletzungen beim Abisolieren getroffen?
Unterweisen:
- Sichtprüfung vor der Benutzung auf augenscheinliche
Mängel
- spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose im
Arbeitsanzug tragen
- auf bestimmungsgemäßen Einsatz der Werkzeuge
achten
Quellen:
BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Hochgelegene Arbeitsplätze auf Baustellen
Gefährdung / Belastung:
Absturz- und Quetschgefahren
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sind geeignete Leitern vorhanden und werden sie
genutzt?
Werden bei umfangreichen oder langandauernden
Arbeiten Gerüste eingesetzt?
Sind die besonderen Bedingungen für den Einsatz von
Fahrgerüsten eingehalten?
Für Arbeiten geringen Umfanges können
Behelfsgerüste verwendet werden, wenn die
Anforderungen an diese Gerüste erfüllt sind.
Werden nur besondere Arbeitsbühnen für Gabelstapler
eingesetzt?
Werden nur geprüfte Hebebühnen durch beauftragte
Mitarbeiter bedient?
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Leitern, allgemein, Stehleiter, Anlegeleiter, Podestleiter, mechanische Leiter
Gefährdung / Belastung:
Absturz durch unsachgemäße Benutzung oder schadhafte Leitern
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Beschaffenheitsanforderungen an:
Stehleiter
Anlegeleiter
Beschaffenheitsanforderungen an:
Podestleiter
mechanische Leiter
Anlegeleitern dürfen nur für Arbeiten geringen
Umfanges eingesetzt werden
Prüfen, ob die vorgesehenen Arbeiten von Leitern
sicher ausgeführt werden können, wenn nicht:
Arbeitsbühnen oder Gerüste zur Verfügung stellen
Unterweisen:
+ Geeignete Leiter auswählen
+ vor JEDER Benutzung auf auffällige Mängel prüfen
- betriebsfremde Leitern besonders sorgfältig prüfen
+ nur bestimmungsgemäß verwenden
-- z. B. Stehleitern nicht als Anlegeleitern verwenden
+ Auf sicheren Aufstellungsort achten:
-- tragfähig
-- eben
-- gegen Wegrutschen gesichert
+ festes Schuhwerk tragen, z. B. Sicherheitsschuhe
Schadhafte Leitern SOFORT der Benutzung
entziehen, dann unbrauchbar machen oder reparieren
Leitern regelmäßig durch eine beauftragte Person
prüfen lassen (Prüfliste):
Richtwert für Prüffrist: jährlich
mechanische Leitern regelmäßig durch eine befähigte
Person (Sachkundigen) prüfen lassen
Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis erforderlich - siehe
BGV D36
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Quellen:
BGI 521: Leitern sicher benutzen, Titel
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Mauerfräse
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen durch Abrutschen, Verkanten etc.; gesundheitsgefährdende Stäube, Lärm
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG
(siehe Maschinen, allgemein)
Mitarbeiter in sicherer Handhabung unterweisen
(Maschine mit beiden Händen führen, nicht verkanten,
sicherer Standort etc.), Betriebsanweisung
erstellen.
Auswahl der Fräse nach Art des Materials durchführen
lassen.
Die Betriebsanleitung des Fräsenherstellers ist zu
beachten.
Persönliche Schutzausrüstung: Gehör- und
Atemschutz sowie Schutzbrille zur Verfügung stellen.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
BGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Schaltschranktransport
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen durch umfallende Schaltschränke
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sind geeignete Transporthilfsmittel vorhanden?
Schränke gegen Umfallen sichern, Schwerpunkt
beachten, z. B. Nutzung großflächiger Grundträger
Schaltschränke auf den Fahrzeugen durch geeignete
Ladungssicherung (Verzurren) gegen Um- und
Herabfallen sichern
Anschlagpunkte für Krantransport festlegen
Quellen:
BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, Titel
BGV D29: § 37 Be- und Entladen: Fahrzeuge
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Baustelle
Tätigkeit:
Installationsarbeiten
Zwangshaltungen
Gefährdung / Belastung:
Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems durch Zwangshaltungen bei beengten
Raumverhältnissen, häufiges Arbeiten in gebeugter Haltung, auf den Knien und in der Hocke
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeitsplätze mit ausreichendem Bewegungsraum zur
Verfügung stellen (Abmessung mindestens 1,50 m *
1,00 m)
Für regelmäßige Arbeiten auf den Knien oder in Hocke
geeignete Knieschoner, Unterlagen und Sitzhilfen zur
Verfügung stellen
Unterweisung der Mitarbeiter in Meniskus schonenden
Knie- und Hockhaltungen
Falls erforderlich arbeitsmedizinische Beratung
veranlassen
Rückenschule und arbeitsmedizinische Beratung
anbieten
Verfahren der BG zur Erfassung und Bewertung
körperlicher Arbeit durchführen
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
alle Arbeiten im Betrieb
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme,
Lichtbogen,
Brände
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische
Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden.
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter
Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und
der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel" (BGV A3) nur durch eine
Elektrofachkraft bzw. unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel organisieren.
Empfohlene Prüffristen siehe Tabelle 1a
aus der BGV A3 §5
Ortsveränderliche Betriebsmittel (z. B.
Handbohrmaschinen, Handleuchten) müssen für den
jeweiligen Einsatzzweck geeignet sein
Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen
Betriebsstätten und Verteilungen stets freigehalten
werden, Kennzeichnen kann sinnvoll sein
Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen
Stromes und die sichere Handhabung elektrischer
Betriebsmittel (Betriebsanweisung) unterweisen
(Prüfliste)
In leitfähigen engen Räumen sind besondere
Maßnahmen nach BGI 594 erforderlich.
Auf Baustellen nur elektrische Betriebsmittel
verwenden, die den Anforderungen (BGI 608)
entsprechen
Quellen:
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung,
Titel
BGI 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbereichen, Titel
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -56-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
alle Arbeiten im Betrieb
Quellen:
BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen, Titel
BGV A3: Titelseite: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGI 548: Elektrofachkräfte, Inhalt
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
alle Arbeiten im Betrieb
Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln
Gefährdung / Belastung:
Gefahren durch defkte Arbeitsmittel. Nicht rechtzeitig erkannte Mängel.
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
sicherheitstechnische Prüfung von prüfpflichtigen
Arbeitsmitteln veranlassen, Beispiel: Feuerlöscher alle
zwei Jahre prüfen lassen
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 10 Prüfung der Arbeitsmittel
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
alle Arbeiten im Betrieb
Verkehrswege
Gefährdung / Belastung:
Verletzungsgefahren durch Stürzen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten oder Durchbrechen und durch
Kollisionen mit Fahrzeugen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Sind Verkehrswege übersichtlich gestaltet
und frei von Hindernissen?
Wege für Fahrverkehr:
- Ist der Abstand zu Türen, Toren, Durchgängen
ausreichend (mindestens 1m)?
- Ist beidseitig ein Sicherheitsbereich von 0,5 m für
Fußgänger eingehalten?
Sind Türen und Tore je nach Art der Nutzung in
ausreichender Anzahl und Ausführung vorhanden?
Wurden die Treppen richtig dimensioniert und mit
Handlauf versehen?
Sind die Verkehrswege gekennzeichnet?
Kennzeichnung ist erforderlich, wenn
- der Schutz der Beschäftigten es wegen der Nutzung
und Einrichtung der Räume verlangt
- Räume eine Grundfläche über 1000 m² haben
Sind die Verkehrswege ausreichend beleuchtet
?
Ist der Fußboden sicher begehbar? rutschhemmender Belag?; keine Schlaglöcher,
Stolperstellen?
Können die Arbeitsplätze über Flucht- und
Rettungswege schnell und sicher verlassen werden?
Sind Absturzgefahren an Verkehrswegen beseitigt?
Wurden Boden- und Wandöffnungen durch Geländer
oder Abdeckungen gesichert?
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang - 1 Allgemeine Anforderungen
ASR 17/1,2: Verkehrswege
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Datum: 21.06.2010
Seite -59-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Aufstiege, Laden
Gefährdung / Belastung:
Absturz bei Verwendung ungeeigneter Aufstiegshilfen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete Aufstiege, Leitern und Tritte mit Stufen,
möglichst mit Haltebügel, beschaffen
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Elektrische Geräte, Reparaturannahme
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme, wenn offene Geräte durch elektrotechnische Laien unter Spannung
gesetzt werden
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterspannungsetzen reparaturbedürftiger Geräte zur
Fehlerdiagnose durch Laien grundsätzlich verbieten.
Schutzmaßnahmen zur Überprüfung der
Funktionstüchtigkeit von Geräten festlegen, z.B für
isolierten Standort und FI-Schutz mit Auslösestrom
von max. 30 mA sorgen.
Quellen:
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Leuchtenvorführstand
Gefährdung / Belastung:
Elektrischer Schlag beim Abklemmen oder Vorführen von Leuchten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorführstände für hängende Leuchten mit Steckdosen
oder Stromschienensystemen ausrüsten
Stromkreise der Vorführstände über FehlerstromSchutzschalter mit einem Auslösestrom von max. 30
mA betreiben
Bei der Errichtung von Leuchtenvorführständen DIN
VDE 0100 Teil 559 beachten
Quellen:
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Datum: 21.06.2010
Seite -62-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Leuchtmittelprüfgerät
Gefährdung / Belastung:
Elektrischer Schlag bei Funktionsprüfung von Leuchten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Möglichst mit Kleinspannung betriebene
Durchgangsprüfgeräte einsetzen
Bei Geräten, die mit Netzspannung betrieben werden,
darf die Spannung am Leuchtensockel nur anliegen,
solange ein Druck- oder Tipptaster betätigt wird
Quellen:
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Datum: 21.06.2010
Seite -63-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsräume, Ausstattung, Bildschirmarbeitsplätze
Gefährdung / Belastung:
psychische Belastungen,
Informationsüberlastung,
einseitige Körperhaltungen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ausstattung:
- Reflexionen und Blendungen auf den Bildschirmen
vermeiden
- Bildschirmfläche senkrecht zum Lichteinfall aufstellen
- Ausreichende Bildschirmgröße (Empfehlung
mindestens 17 Zoll)
- Flimmerfreie und strahlungsarme Bildschirme
einsetzen (Empfehlung Flachbildschirm)
Ergonomie:
- Sehabstand zum Bildschirm in Abhängigkeit von der
Bildschirmgröße, mindestens 50 cm
- Ausreichende Zeichengröße, -schärfe, -kontrast und helligkeit einstellen
- Möglichst dunkle Zeichen auf hellem Grund in der
Anzeige verwenden
- Ergonomische, der Arbeitsaufgabe angepasste
Software beschaffen und einsetzen
Für Pausen oder wechselnde Tätigkeiten sorgen
Vorsorgeuntersuchung (G 37) nach der
Bildschirmarbeitsverordnung anbieten
Quellen:
BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmund Büroarbeitsplätzen
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende
Anforderungen
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Titel
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Datum: 21.06.2010
Seite -64-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit
Gefährdung / Belastung:
Fehlhaltungen bei sitzender Tätigkeit,
Rückenprobleme,
Verspannungen,
Kopfschmerz
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
ausreichende Bewegungsfreiheit durch richtige
Tischhöhe und Fußraum (ggf. Fußstütze zur
Verfügung stellen)
Stühle mit Einstellmöglichkeiten (Sitzgelegenheiten
)
Stuhlrollen müssen dem Bodenbelag angepasst sein
Wechsel von Arbeitshaltungen (dynamisches Sitzen)
und Ausgleichsgymnastik empfehlen
Quellen:
BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, 7. Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmund Büroarbeitsplätzen
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -65-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen
Gefährdung / Belastung:
Anstoßen an spitzen Ecken und Kanten,
Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen,
Schnitt- und Stichverletzungen,
Umfallen von Möbelteilen,
unzureichende Beleuchtung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Regale und Möbel standsicher aufstellen
Scharfe Ecken und Kanten an den Möbeln und
Einrichtungsgegenständen vermeiden, polstern oder
kennzeichnen
Schubläden und Auszügen gegen Herausfallen
sichern
Geeignete Aufstiegshilfen zur Verfügung stellen und
nutzen (Tritte, Leitern)
Geeignete Beleuchtung installieren
Sichere Papierscheren und Aktenvernichter
beschaffen
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum: 21.06.2010
Seite -66-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Maschinen
Bandsäge
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen an Fingern und Händen durch ungeschütztes Sägeblatt, wegfliegende Teile,
Werkstückhalterung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Allgemeine Sicherheitsanforderungen an
Maschinen beachten
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter
unterweisen.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen
organisieren.
Verbesserte Absaugung mit Löchern in der
Tischablage verwenden
Geeignete Hilfsmittel wie Anschläge (Parallel-,
Hilfsanschlag) und Laden (Schiebe-, Keillade)
bereitstellen.
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.23 : Betreiben von Maschinen zur Holzbe: und verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau, Titel
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
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Datum: 21.06.2010
Seite -67-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Maschinen
Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen an scharfkantigen Werkstücken, Verletzungen durch Herausschleudern oder
Herumschlagen von Werkstücken und Spänen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG
(siehe Maschinen, allgemein)
Schutzvorrichtungen zur Abdeckung bewegter
Maschinenteile
Not-Aus-Einrichtungen und Sicherung gegen
Wiederanlauf nach Spannungsausfall
Sägeblätter bis auf den zum Sägen benötigten Teil
abdecken
Technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen;
(Schiebestock, Parallelanschlag, Hilfsanschlag,
Schablone und Abweisleiste)
Feste Einspannvorrichtungen verwenden
Zugang zum gefährlichen Arbeitsbereich verhindern;
feststehende Schutzvorrichtungen anbringen
Staub absaugen - Einzelarbeitsplatz- oder
Gesamtfilteranlage
PSA (Schutzschuhe, Schutzbrille) zur Verfügung
stellen
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.23 : Betreiben von Maschinen zur Holzbe: und verarbeitung für den Hoch- und Tiefbau, Inhalt
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Maschinen
Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank)
Gefährdung / Belastung:
Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Allgemeine Sicherheitsanforderungen für
Maschinen beachten
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen
organisieren.
Betriebsanweisung erstellen
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit
Kühlschmierstoffen beachten
Unterweisen der Mitarbeiter
Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 12 Betrieb
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der
Arbeitsmittel
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Maschinen
Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung
Gefährdung / Belastung:
Herausschleudern von Werkstücken, Quetsch-, Rutsch- und Scherstellen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete Fangbleche verwenden
Elektromagnetische Spannvorrichtung mit dem Antrieb
verriegeln
Funktionsanzeige der Spannvorrichtung durch
Signallampe
Aufstellung der Maschine mit Sicherheitsabstand zur
Umgebung (0,5 m)
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit
Kühlschmierstoffen (KSS) beachten
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und
Bürstwerkzeugen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -70-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Maschinen
Fräsmaschine, Metallbearbeitung
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen durch Erfassen von Körperteilen oder Kleidung, wegfliegende Werkstücke oder Späne
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Allgemeine Sicherheitsanforderungen an
Maschinen beachten
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeiter
unterweisen.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen
organisieren.
Herausragende Frässpindeln mit Schutzkappen
versehen
Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit
Kühlschmierstoffen beachten
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 1, Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
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Datum: 21.06.2010
Seite -71-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Maschinen
Handwerkzeuge
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen an Fingern, Händen und anderen Körperteilen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Wurden geeignete Werkzeuge nach Art der Arbeiten,
z. B. für den Einsatz auf Baustellen ausgewählt?
Möglichst Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen beschaffen
Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (z. B.
bezüglich Gewicht, Griff)
Können die Werkzeuge geordnet und sicher
aufbewahrt und transportiert werden?
Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch
entziehen und fachgerecht reparieren
Unterliegen die Werkzeuge einer regelmäßigen
Kontrolle, Pflege und Wartung?
Werden beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch
entzogen und fachgerecht reparier?
Werden Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von
Schnittverletzungen beim Abisolieren getroffen?
Unterweisen:
- Sichtprüfung vor der Benutzung auf augenscheinliche
Mängel
- spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose im
Arbeitsanzug tragen
- auf bestimmungsgemäßen Einsatz der Werkzeuge
achten
Quellen:
BGI 533: Arbeiten mit Handwerkszeugen, Titel
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Maschinen
Schleifbock
Gefährdung / Belastung:
Augenverletzungen, Handverletzungen, Einatmen gesundheitsgefährdender Stäube, Lärm
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter
mindestens 1 mal jährlich unterweisen.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen
organisieren.
Schleifscheibenauswahl nach BGV D12 (
Foto) treffen.
Sachgerechte Lagerung der Schleifkörper nach
Herstellerangaben
Schutzbrille und ggf. Gehörschutz zur Verfügung
stellen.
Bei häufigem, umfangreichen Trockenschliff
Absaugung vorsehen (insbesondere bei
Hartmetallstäuben)
Geprüfte Absauganlagen, Industriestaubsauger,
Entstauber und Absaugtische einsetzen.
Quellen:
BGI 543: Schleifer, Vorwort
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, 1 Anwendungsbereich
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.19 : Betreiben von Schleifmaschinen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.25: Betreiben von kraftbetriebenen Schleif und
Bürstwerkzeugen, Titel
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
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Datum: 21.06.2010
Seite -73-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Maschinen
Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine
Gefährdung / Belastung:
herumschlagendes Werkstück; Erfassen von Körperteilen, Handschuhen oder Kleidungsstücken
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl der Maschinen entsprechend GPSG
(siehe Maschinen, allgemein)
Leicht erreichbaren Notausschalter installieren, z. B.
Fußtaster
Bohrmaschine an der Werkbank verschrauben.
Betriebsanweisung erstellen und Mitarbeitern
bekanntmachen.
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit
Kühlschmierstoffen beachten.
Quellen:
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.20 : Betreiben von Maschinen der
Metallbearbeitung, 1 Anwendungsbereich
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV)
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Seite -74-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Material ein- und auslagern
Aufstiege im Lager
Gefährdung / Belastung:
Stürzen aus erhöhtem Stand
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Leitern oder Tritte mit Stufen, Sicherheitsbrücke und
Haltegriff zur Verfügung stellen
Schadhafte Leitern SOFORT der Benutzung
entziehen, instandsetzen oder entsorgen
Betriebsanleitungen an Leitern anbringen
Unterweisung: Benutzung von Hockern, Stühlen,
Kisten oder Regale als Aufstieg untersagen
Regelmäßige Prüfung der Leitern und Tritte durch
beauftragte Person
Richtwert für die Prüffrist: jährlich
Quellen:
BGI 521: Leitern sicher benutzen, Titel
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Datum: 21.06.2010
Seite -75-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Material ein- und auslagern
Flurförderzeuge
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Benutzung,
Umkippen des Flurförderzeuges, Absturz und schadhafte Flurförderzeuge;
Anfahren und Überfahren von Personen - Gabelstapler
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Siehe Objekt Flurförderzeuge, kraftbetrieben,
Gabelstapler
Quellen:
BGV D27: Flurförderzeuge, § 1: Geltungsbereich
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Datum: 21.06.2010
Seite -76-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Material ein- und auslagern
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)
Gefährdung / Belastung:
Verletzungen und Gesundheitsgefahren durch schadhafte Flurförderzeuge und unsachgemäße
Benutzung, Absturz, Umkippen, Dieselmotoremissionen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Jährliche Prüfung durch Sachkundigen; Prüfnachweis
Schriftliche Beauftragung von Fahrern für
Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder -stand, die ihre
Befähigung nachgewiesen haben
Betriebsanweisung erstellen
Betriebslärm darf Gefahrensignale nicht übertönen
Dieselstapler mit Rußfiltern ausrüsten (Innenräume),
ggf. raumlufttechnische Maßnahmen treffen;
regelmäßige Abgasuntersuchung
Stapler mit schwingungsdämpfenden Sitzen ausrüsten
Prüfliste für den täglichen Einsatz beachten
Besondere Sicherheitsmaßnahmen für den Transport
von Lasten mit hochliegendem Schwerpunkt festlegen
(z. B. Schaltschränke während der Fahrt nicht von
Hand abstützen)
Quellen:
BGV D27: Flurförderzeuge, § 1: Geltungsbereich
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Material ein- und auslagern
Handbetriebene Transportmittel, (Stechkarre, Sackkarre, Handwagen,
Heberoller, Hubwagen)
Gefährdung / Belastung:
Lastabsturz,
Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterweisen:
- Transportmittel auswählen nach
- Transportgut (Zustand, Form, Maße und Gewicht)
und
- Transportaufgabe (Zustand des Transportweges, des
Höhenunterschiedes und der Weglänge)
Unterweisen: Lastschwerpunkt mittig zwischen den
Holmen und möglichst tief halten
Die Deichsel eines Handwagens muss gegen
Herabfallen gesichert sein, möglichst durch eine
selbsttätig wirkende Vorrichtung. Deichseln dürfen
nicht auf dem Boden aufliegen.
Handschutzbügel zur Vermeidung von
Handverletzungen
regelmäßige Prüfung handbetriebener Flurförderzeuge
mit Hubeinrichtung durch befähigte Personen
(Sachkundige)
Richtwerte für die Prüffrist: jährlich - Nachweis z. B. mit
Prüfbuch - BGG 941
Quellen:
BGG 941: Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge, Titel
BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 4 Hilfsmittel
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Datum: 21.06.2010
Seite -78-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Material ein- und auslagern
Ladebrücken, kraftbewegt
Gefährdung / Belastung:
Gefährdungen durch Absturz und unbeabsichtigtes Absinken
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Beschaffenheit siehe Prüfliste für Ladebrücken
Betriebsanleitung dauerhaft lesbar am Einsatzort
vorhanden?
WICHTIG: Tragfähigkeitsangabe
Begehbare Flächen müssen rutschhemmend
ausgeführt sein
Quetsch- und Scherstellen vermeiden oder sichern
(Abdeckbleche, Schaltleisten, Gummischürzen)
Bedienperson muss die Bewegungen der Brücke
beobachten können
Notbefehlseinrichtung (kann als Hauptschalter
ausgeführt sein)
in Verkehrsflächen eingebaute und an Gebäuden fest
angebaute Ladebrücken:
regelmäßige Prüfungen durch befähigte Person
(Sachkundigen)
Richtwert für Prüffrist: jährlich - Prüfnachweis
erforderlich
Quellen:
BGI 520: Ladebrücken
BGR 233: Ladebrücken und fahrbare Rampen, Titel
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Datum: 21.06.2010
Seite -79-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Material ein- und auslagern
Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben
Gefährdung / Belastung:
Quetschgefahren durch bewegte Transport- und Arbeitsmittel,
Lastabsturz
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei Hubhöhen größer 1,8 m mit Lastschutzgitter
Räder und Rollen müssen im Rahmen angeordnet
oder mit Fußabweisern versehen sein.
Nottaster am Deichselkopf
Betriebsanleitung des Herstellers beachten
Betriebsanweisung
Nur geeignete und unterwiesene Personen
beauftragen
Jährliche Prüfung durch Sachkundige mit schriftlicher
Nachweisführung (Prüfbuch BGG 939)
Quellen:
BGI 582: Transport- und Lagerarbeiten, 5 Handbetriebene Transportmittel
BGV D27: Flurförderzeuge, § 7: Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
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Datum: 21.06.2010
Seite -80-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Material ein- und auslagern
Regale, Kleininstallation
Gefährdung / Belastung:
Standsicherheit und Tragfähigkeit
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ausreichende Dimensionierung und geeignete
Aufstellung
Regale gegen Umstürzen geeignet sichern (z. B. durch
Befestigen)
Regalkennzeichnung bei Fachlasten >200 kg bzw.
Feldlasten >1000 kg
Kennzeichnung der zulässigen Fußbodenbelastung
bei Lagerung auf Zwischenböden, Gallerien und
Lagerräumen, unter denen sich andere Räume
befinden
Kleinteile in Behältnisse einlagern
Lagergut und Lagergutabmessungen bei der Auswahl
der Regale beachten
Geeignete Aufstiege zur Verfügung stellen und
benutzen
Sicherheitsabstand zwischen Lagergut und Leuchten
einhalten
Quellen:
BGR 234: Lagereinrichtungen und - geräte, 4 Bau und Ausrüstung; Gemeinsame Bestimmungen;
Ausführung
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Datum: 21.06.2010
Seite -81-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Druckgase, Acetylen
Gefährdung / Belastung:
Brand- und Explosionsgefahr, Zersetzungsgefahr auch ohne Luft- und Sauerstoffzufuhr, mit Kupfer
kann sich explosionsfähiges Kupferacetylid bilden
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einsatz gekennzeichneter und geprüfter
Druckgasbehälter (97/93/EG entspricht 14. GPSGV,
Herstelleranfrage!)
Einsatz ausschließlich bauartzugelassener
Druckminderer (Kennzeichnung!)
Nur für Brenngas zugelassene Schläuche einsetzen
(Herstelleranfrage!)
Brenngasschläuche müssen gegen Abgleiten
gesichert sein (mit Schlauchschellen, nicht mit Draht o.
Ä.)
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorl
age bzw. Einzelflaschensicherung)
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür
hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit
brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder
brandfördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt
Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in
Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten,
Garagen etc. ist verboten
Aufstellen der Gasflaschen möglichst außerhalb der
Arbeitsräume, im Arbeitsraum ggf. in einem speziellen
Gasflaschenschrank (siehe TRG 280)
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst
gering halten
Arbeitsräume sind ausreichend, ggf. technisch, zu
belüften
Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen
gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit
Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von
Öfen, Trockenschränken o. Ä., Entfernung zu
Heizkörpern mind. 0,5 m)
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -82-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen
Betriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Flaschenbrände, Explosionen etc. sind der
Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft zu
melden (TRAC 206)
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGI 554: Gasschweißer, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)
TRAC 207: Sicherheitseinrichtungen, Titel
TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,
Titel
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Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -83-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Druckgase, Flüssiggas
Gefährdung / Belastung:
Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einsatz gekennzeichneter und geprüfter
Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)
Einsatz ausschließlich bauartzugelassener
Druckminderer (Kennzeichnung!)
Nur für Brenngase zugelassene Schläuche einsetzen
(Herstelleranfrage!)
Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit
Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.).
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag vorsehen
(Gebrauchsstellenvorlage bzw.
Einzelflaschensicherung).
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür
hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit
brennbaren Flüssigkeiten und giftigen Stoffen
zusammen, abgetrennt von anderen Gasflaschen,
gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am
Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, unter Erdgleiche,
Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist
verboten.
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst
gering halten.
Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen
gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit
Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von
Öfen, Trockenschränken o. Ä.).
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenen
Betriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -84-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Quellen:
BGI 554: Gasschweißer, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
BGV D34: Verwendung von Flüssiggas, Titelseite
Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -85-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Druckgase, Sauerstoff
Gefährdung / Belastung:
Brandfördernd, Entzündung von Ölen und Fetten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einsatz gekennzeichneter und geprüfter
Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)
Einsatz ausschließlich bauartzugelassener
Druckminderer (Kennzeichnung!)
Nur für Sauerstoff zugelassene Schläuche einsetzen
(Herstelleranfrage!).
Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit
Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.).
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorl
age bzw. Einzelflaschensicherung).
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür
hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit
brennbaren Flüssigkeiten und giftigen Stoffen
zusammen, abgetrennt von anderen Gasflaschen,
gegen Zutritt Unbefugter gesichert). Das Lagern am
Arbeitsplatz, in Treppenhäusern, Durchgängen und
Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten.
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst
gering halten.
Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen
gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit
Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von
Öfen, Trockenschränken o. Ä.).
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen
Betriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGI 554: Gasschweißer, Titel
BGI 617: Sauerstoff, Titel
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -86-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Quellen:
BGI 644: Gefahren durch Sauerstoff, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.32: Betreiben von Sauerstoffanlagen, Titel
Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)
TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,
Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -87-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Druckgase, Wasserstoff
Gefährdung / Belastung:
Explosionsgefahr von Wasserstoff-Luft-Gemischen, Wasserstoff ist leichter als Luft und steigt nach
oben
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeitsräume sind ausreichend, im Deckenbereich ggf.
technisch, zu belüften
Einsatz gekennzeichneter und geprüfter
Druckgasbehälter (Herstelleranfrage!)
Einsatz ausschließlich bauartzugelassener
Druckminderer (Kennzeichnung!)
Nur für Wasserstoff zugelassene Schläuche einsetzen
(Herstelleranfrage!)
Schläuche müssen gegen Abgleiten gesichert sein (mit
Schlauchschellen, nicht mit Draht o. Ä.)
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag vorsehen
(Gebrauchsstellenvorlage bzw.
Einzelflaschensicherung)
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür
hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit
brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder Brand
fördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt
Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in
Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten,
Garagen etc. ist verboten
Aufstellen der Gasflaschen möglichst außerhalb der
Arbeitsräume, im Arbeitsraum ggf. in einem speziellen
Gasflaschenschrank (siehe TRG 280)
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst
gering halten
Gasflaschen sind gegen Umfallen und vor Erhitzen
gesichert aufzustellen (Sicherungsmöglichkeiten mit
Ketten, Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von
Öfen, Trockenschränken o. Ä.)
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen
Betriebsanweisung
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -88-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit
Gasen, Titel
Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)
TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,
Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -89-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Druckgasflaschen, allgemein
Gefährdung / Belastung:
Brand- und Explosionsgefahr
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Flaschen gegen Umfallen sichern (auch nicht
angeschlossene und leere Druckflaschen)
Installation einer Gasrücktritt- und
Flammenduchschlagsicherung
Gasleitungen und Gasschläuche jährlich durch
Sachkundigen prüfen lassen
Zustand, Befestigung, Leitungsführung beachten
Nicht im Gebrauch befindliche Flaschen mit
Ventilschutzkappen versehen
Keine Lagerung von Druckgasflaschen unter
Erdgleiche (Ausnahmen siehe Nr. 5.1.3.2, TRG 280)
und in Treppenhäusern
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche
BGI 692: Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in
Einzelflaschenanlagen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,
Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -90-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Handlötarbeitsplatz
Gefährdung / Belastung:
Brand, Kontakt mit heißen Medien, Rauche, Gase und Dämpfe durch Zersetzungsprodukte des
Flussmittels, Stäube von bleihaltiger Krätze, einseitige dynamische Arbeit, Haltearbeit
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Absaugung zur Vermeidung einer Exposition durch
Lötrauche, Ausführung in Abhängigkeit von der
Expositionsdauer (z. B. Lötkolben mit integrierter
Absaugung, Zentralabsaugung mit
Erfassungseinrichtungen, Tischabsaugung mit
Filtereinsatz)
Ggf. regelmäßige Filterwartung organisieren
Nicht brennbare, verschließbare Behälter zur
Entsorgung von Lotrückständen (Lötkrätze)
bereitstellen
Regelmäßiges Reinigen der Arbeitsplätze organisieren
Hygienemaßnahme am Arbeitsplatz durchsetzen, d.
h.Verbot der Nahrungsaufnahme und des Rauchens
Ablageeinrichtungen für Lötkolben zur Verfügung
stellen
Arbeitsplätze den Körpermaßen der Beschäftigten
anpassen und auf ausreichende Verstellmöglichkeiten
achten
Einseitige, gleichförmige Dauerarbeitsplätze
vermeiden; möglichst variable Gestaltung des
Arbeitsplatzes vorsehen; z. B. Wechsel zwischen
Ausführung im Sitzen und im Stehen
Erstellen einer Betriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Mutterschutz beachten, d.h. kein Umgang mit Blei
Quellen:
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Inhalt
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -91-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Quellen:
TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), § 4 - Verbot der
Beschäftigung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -92-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Löten von Hand, kurzzeitig
Gefährdung / Belastung:
heiße Metallteile, Lötrauche, sensibilisierende Flussmittel
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Werkstücke nach Möglichkeit fest einspannen lassen.
Für Kleinteile zusätzliche Fixiermöglichkeiten zur
Verfügung stellen: dritte Hand, Knetmasse
Unterweisen, dass der Kontakt mit heißen Teilen
vermieden wird
Werkstück so plazieren, dass aufsteigende Lötrauche
nicht eingeatmet werden: Für gute Belüftung,
möglichst Absaugung der Lötrauche sorgen
Unterweisen, dass direkter Hautkontakt zu
Flussmitteln mit Allergiepotential (z. B. Kolophonium)
vermieden wird
Sicherheitsdatenblatt beachten, Betriebsanweisung
erstellen
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 5 Werkstattausstattung, Organisation
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..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
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Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -93-
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Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Schweißen, autogen (Gasschweißen)
Gefährdung / Belastung:
Verbrennungen, Strahlungen, Brand- und Explosionsgefährdung, gesundheitsschädigende
Schweißrauche
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Einsatz geprüfter (für den Einsatzzweck zugelassener)
und ordnungsgemäß gekennzeichneter
Druckgasflaschen, Schläuche und Druckminderer
(Herstelleranfrage!)
Einsatz gekennzeichneter, zugelassener Brenner
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür
hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit
brennbaren Flüssigkeiten und giftigen oder Brand
fördernden Stoffen zusammen, gegen Zutritt
Unbefugter gesichert). Das Lagern am Arbeitsplatz, in
Treppenhäusern, Garagen etc. ist verboten
Gasflaschen gegen Umfallen gesichert aufstellen
(Ketten, Schellen o. Ä., nicht am Ventil festbinden)
Gasschläuche gegen Beschädigung gesichert
verlegen
Gasschläuche mit Schlauchschellen gegen Abgleiten
sichern, nicht mit Draht o. Ä. festmachen
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und
Flammendurchschlag vorsehen (Gebrauchsstellenvorl
age bzw. Einzelflaschensicherung)
ggf. Raumabgrenzung und Abschirmungen schaffen
(Schutz Dritter gegen optische Strahlung)
Einhalten des Stand der Technik bzw. der
Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900)
Bei länger dauernden Tätigkeiten (mehr als eine halbe
Stunde täglich bzw. mehr als 2 Stunden wöchentlich)
mindestens Einsatz maschineller Lüftung, ggf.
Arbeitsplatzabsaugung
Bei Einsatz von Arbeitsplatzabsaugungen mit
Reinluftrückführung nur zugelassene, geprüfte Geräte
einsetzen (Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle
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Datum: 21.06.2010
Seite -94-
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Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
verlangen)
Bereitstellen der erforderlichen persönlichen
Schutzausrüstung (PSA) (Schweißerschutzbrille, ggf.
Schutzhandschuhe)
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenen
Betriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGI 554: Gasschweißer, Titel
BGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, Titel
BGI 692: Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in
Einzelflaschenanlagen, Titel
BGI 743: Nitrose Gase beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (14. GPSGV)
TRAC 204: Acetylenleitungen, Titel
TRAC 208: Acetyleneinzelflaschenanlagen, Titel
TRG 280: Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern,
Titel
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Datum: 21.06.2010
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Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG)
Gefährdung / Belastung:
Gefahren durch elektrischen Strom, optische Strahlung, gesundheitsschädigende Schweißrauche
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Schweißstromquellen müssen den einschlägigen DIN
VDE Bestimmungen entsprechen (DIN VDE 0543 und
0544), Herstellerbescheinigung,
Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
Ständige Schweißplätze müssen mit
Raumabgrenzungen oder Abschirmungen gegen
optische Strahlung ausgerüstet sein, z. B. Vorhänge
nach DIN 32504 Teil 1.
Bei länger dauernden Tätigkeiten (mehr als eine halbe
Stunde täglich bzw. mehr als 2 Std. wöchentlich)
mindestens den Einsatz einer maschinellen Lüftung,
ggf. Arbeitsplatzabsaugung, bereit stellen.
Ggf. Ermittlung von Gefahrstoffkonzentrationen
in der Luft am Arbeitsplatz, Einhalten des
Stand der Technik bzw. der Arbeitsplatzgrenzwerte
Bei Einsatz von Arbeitsplatzabsaugungen mit
Reinluftrückführung nur zugelassene, geprüfte Geräte
einsetzen (Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle
verlangen).
Arbeiten bei erhöhter elektrischer Gefährdung
: Einsatz von Schweißstromquellen mit der
Kennzeichnung S
Arbeiten in engen Räumen (Luftvolumen unter 100 m³;
oder eine Abmessung, Länge, Breite, Höhe, unter 2
m): Besondere Schutzmaßnahmen ergreifen und
sicherstellen. Lüftungstechnische Maßnahmen
müssen eine Verarmung an Sauerstoff sowie
gefährliche Gefahrstoffkonzentrationen verhindern.
Das Schweißen in engen Räumen gehört zu den
gefährlichen Arbeiten gemäß § 36, BGV A1
(besondere Überwachung, 2. Person)
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Datum: 21.06.2010
Seite -96-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Schweißen, Löten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
bereit stellen der erforderlichen PSA
(Schweißerschutzschild, Lederschürze,
Schutzhandschuhe)
erstellen einer Arbeitsplatz bezogenen
Betriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:
BGR 220: Schweißrauche, Titel
BGI 553: Lichtbogenschweißer, Titel
BGI 593: Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, Titel
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung,
Titel
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren, Titel
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Datum: 21.06.2010
Seite -97-
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Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
Gefährdung / Belastung:
Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen
des Arbeitsschutzes, der Prävention von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Erkrankungen, zu beraten.
Bei mehr als 20 Beschäftigten fordert das
Arbeissicherheitsgesetz den Unternehmer auf einen
Arbeitsschutzausschuss bilden.
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen
aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten
Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsarzt,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) und
- Sicherheitsbeauftragten
Arbeitsschutzausschuss bilden und die Teilnehmer
regelmäßig einladen
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Beschaffung technischer Arbeitsmittel
Gefährdung / Belastung:
Betrieb sicherheitstechnisch mangelhafter Arbeitsmittel
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bestellung technischer Arbeitsmittel, die dem Geräteund Produktsicherheitsgesetz und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen:
- mit CE- Kennzeichen
- Konformitätserklärung des Herstellers
- Betriebsanleitung in deutscher Sprache
- Angaben von Geräuschemissionswerten
(gilt auch für Eigenbaumaschinen)
Beschaffungsvorschriften vor Auftragsvergabe
schriftlich fixieren.
Gebrauchte Maschinen, die vor dem 1. Januar 1993
bereits in Betrieb waren oder bis zum 31. Februar
1994 nach nationalen Vorschriften gebaut wurden,
müssen mindestens der
Betriebssicherheitsverordnung und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Vor der Inbetriebnahme ist die sicherheitstechnische
Abnahme unter Einbeziehung der Sicherheitsfachkraft
durchzuführen. Gegebenenfalls ist der Betriebsarzt
hinzuziehen.
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 1: Grundsatz
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Inhalt
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Inhalt
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Betriebsarzt
Gefährdung / Belastung:
Arbeitsbedingte Erkrankungen, langfristig wirkende Gesundheitsgefahren, ergonomische
Fehlbelastungen, Alkoholabhängigkeit, Sucht, Depression, Berufskrankheiten, psychische
Belastungen, mangelnde Eignung für den Arbeitsplatz, Allergien, werden häufig zu spät erkannt oder
unzureichend behandelt.
Sicherheits- und Gesundheitsschutz, sowie Erste Hilfe mangelhaft organisiert.
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Betriebsarzt wie im Arbeitssicherheitsgesetz und der
Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gefordert bestellen
und ihm die Aufgaben nach § 3 Arbeitsicherheitsgeset
z übertragen
Erläuterung:
- Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich
der Umfang der betriebsärztlichen und
sicherheitstechnischen Betreuung nach
Anlage 1
- Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten die die
Regelbetreuung wählen gelten die Regelungen der
Anlage 2
- Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können das
Unternehmermodell wählen, dieses ist in
Anlage 3 erklärt
- Einen Betriebsarzt suchen Sie z. B. in den Gelben
Seiten oder im Internet unter www.dguv.de/landesverb
aende
Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige
Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer
eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem
überbetrieblichen Dienst angehören, den der
Unternehmer verpflichtet hat
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 2: Bestellung von Betriebsärzten
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Datum: 21.06.2010
Seite -100-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Brandschutz
Gefährdung / Belastung:
Verbrennungen durch Feuer,
Vergiftungen durch Brandgase und Brandrauche
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorbeugenden Brandschutz organisieren
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens
unterweisen
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes
Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung
von Personen übernehmen
Die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern
bereitstellen - mindestens einen Löscher pro Etage
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar
bereithalten, Standort mit Brandschutzzeichen
kennzeichnen
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen
Alarmplan für den Brandfall aufstellen
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz, Titel
BGR 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, Titel
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 11:
Kennzeichnung
BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 18: Flucht- und
Rettungsplan
BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Anlage 2
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Datum: 21.06.2010
Seite -101-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Fremdfirmen
Gefährdung / Belastung:
je nach Art der Tätigkeit, Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, die an einem Arbeitsplatz tätig sind und
sich gegenseitig gefährden
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Koordinator bestellen. Aufgabe: Zur Vermeidung einer
möglichen gegenseitigen Gefährdung, die Arbeiten
aufeinander abstimmen. Der Koordinator hat zu
diesem Zweck Weisungsbefugnis gegenüber den
Auftragnehmern und deren Beschäftigten
Sich mit andern Arbeitgebern gegenseitig über die mit
den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und
Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren
abstimmen
Sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die
Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem
Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in
seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten
haben
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8: Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
BGV A1: § 6 (BGETF) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Grundsätze der Prävention
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Datum: 21.06.2010
Seite -102-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Gefährdung / Belastung:
Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren. Beispielhaft: Hörschäden, Fußverletzungen,
Augenverletzungen, Handverletzungen, Absturz, Ersticken
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Gefährdungen ermitteln, Persönliche
Schutzausrüstung festlegen
Geeignete Persönliche Schutzausrüstung auswählen,
Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (dies steigert die
Akzeptanz)
Persönliche Schutzausrüstung sachgerecht reinigen,
pflegen und aufbewahren
Beschäftigte im Benutzen der Persönlichen
Schutzausrüstung unterweisen
Die Kosten für Persönliche Schutzausrüstung trägt der
Unternehmer
Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Persönliche
Schutzausrüstung überflüssig wird
Siehe Prüfliste Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Quellen:
BGR 199: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen,
Titel
BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), Titelseite
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Datum: 21.06.2010
Seite -103-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte
Gefährdung / Belastung:
Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Vorgesetzte und Aufsichtführende schriftlich mit den
Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz
beauftragen.
Vorgesetzte und Aufsichtführende über ihre
Verantwortung und Pflichten sowie mögliche
Rechtsfolgen im Arbeits- und Gesundheitsschutz
unterweisen - zum Beispiel mit dem Videofilm
"Verantwortung im Ernstfall", Bestell-Nr. DVD 015
unter www.bgetem.de > Medien
Zuständigkeiten und Weisungsrecht der Vorgesetzten
klären z. B. Welche Aufgaben übertragen werden.
Erstellen der Gefährdungsbeurteilung,
Betriebsanweisungen, Unterweisen der Beschäftigten
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 13: Verantwortliche Personen
BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
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Datum: 21.06.2010
Seite -104-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Gefährdung / Belastung:
nicht erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren,
keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Prüfen, welche Sicherheitszeichen und
Sicherheitsaussagen erforderlich sind - z. B.
Rauchverbot, Schutzbrille tragen, Erste Hilfe Material,
Augendusche, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgang
Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten
über die Bedeutung der
eingesetzten Zeichen unterweisen - z. B. mit der
Videounterweisung "Best
signs". Kostenlose erhältlich über Landesfilmdienst
Hessen e.V. im Auftrag
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV):
Tel: 069/63009435
Fax: 069/ 63009430 oder kostenlos herunterladen
unter www.dguv.de
Quellen:
BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 1:
Geltungsbereich
BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 6: Auswahl der
geeigneten Kennzeichnungsart
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Datum: 21.06.2010
Seite -105-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Sicherheitsbeauftragte
Gefährdung / Belastung:
nicht ausreichende Mitwirkung der Beschäftigten bei Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist als Forderung aus
dem Sozialgesetzbuch 7 "Unfallversicherung" ein
Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
Sicherheitsbeauftragte zu ihrer Tätigkeit motivieren
Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen. Die
Schulungen durch die Berufsgenossenschaften ist
kostenlos.
Auskünfte und Anmeldungen in der Abteilung
Schulung
Tel.: 02 21 / 37 78 - 64 64
Fax.: 02 21 / 37 78 - 60 27
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bgetem.de
Ausbildungsmaterial zur Verfügung stellen
Quellen:
BGV A1: § 20 (BGETF) Sicherheitsbeauftragte: Grundsätze der Prävention
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Datum: 21.06.2010
Seite -106-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Unterweisungen der Mitarbeiter
Gefährdung / Belastung:
menschliches Fehlverhalten durch ungenügende Informationen über Gefährdungen und Belastungen
am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen
im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer
Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor
Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten durchführen.
Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung
anpassen und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholen
Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens auf
den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der
Beschäftigten ausgerichtet sind
Unterweisung dokumentieren (Thema, Teilnehmer,
Datum, Unterschrift der Unterwiesenen).
Quellen:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 12: Unterweisung
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 9 Unterrichtung und Unterweisung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -107-
Arbeitsbereich:
Betrieb, Werkstatt, Lager
Tätigkeit:
Sicherheitsorganisation
Vorsorgeuntersuchung
Gefährdung / Belastung:
gesundheitliche Eignung und gesundheitliche Belastungen erkennen.
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen
oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinisc
he Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen
Quellen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 11: Arbeitsschutzausschuß
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -108-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme, weil Betriebsmittel für den erschwerten Einsatz auf Baustellen nicht
geeignet sind,
weil beschädigte Geräte und Leitungen benutzt werden, weil keine Sichtprüfungen und keine
regelmäßige elektrische Prüfung durchgeführt werden, weil kein besonderer Speisepunkt vorhanden
ist
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Beim Errichten elektrischer Anlagen auf Baustellen ist
DIN VDE 0100 Teil 704 zu beachten
Elektrische Betriebsmittel sind entsprechend BGI 608
auszuwählen und zu verwenden
Regelmäßige Prüfung veranlassen: FehlerstromSchutzeinrichtungen 1 x monatlich, ortsveränderliche
Betriebsmittel alle 3 Monate (Richtwerte).
Es ist eine Betriebsanweisung für die Auswahl von
elektrischen Betriebsmitteln auf Baustellen zu erstellen
Quellen:
BGI 594: Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung, 3
Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag
BGI 600: Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach
Einsatzbereichen, Titel
BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen, 3.
Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen bei der Arbeit auf Bau- und
Montagestellen
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A3: § 5 Prüfungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -109-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten an aktiven Teilen
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme und Lichtbogenbildung bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen
oder bei Arbeiten in deren Nähe
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Beschäftigte anweisen, dass grundsätzlich der
spannungsfreie Zustand der Anlage durch Anwendung
der 5 Sicherheitsregeln herzustellen und für die Dauer
der Arbeiten sicherzustellen ist.
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter
unterweisen
Fünf Sicherheitsregeln: - Prüfliste -
1. Freischalten
Geeignete Einrichtungen für das Betätigen der
Schalteinrichtungen zur Verfügung stellen
2. Gegen Wiedereinschalten sichern
Einrichtungen für das Sichern gegen Wiedereinschalte
n zur Verfügung stellen,
z. B. Schaltverbotsschilder, Sperrelemente,
Vorhängeschloss etc.
3. Spannungsfreiheit feststellen
Geeignete Spannungsprüfer zur Verfügung stellen
(bis 1000 V Nennspannung zweipolig)
4. Erden und Kurzschließen
5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile
abdecken oder abschranken
Abdeckmaterial ist entsprechend der Anlagenart und
der auszuführenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Die Freigabe zur Arbeit darf erst nach Durchführung
der 5 Sicherheitsregeln von dem Arbeitsverantwortlich
en erfolgen
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -110-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Quellen:
BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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auf Wirksamkeit geprüft.
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Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -111-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
Gefährdung / Belastung:
Gefährliche Körperströme und Lichtbögen durch unbeabsichtigte Bewegungen,
unkontrollierte Annäherung mit Werkzeug oder Material,
Schaltfeldverwechslung, unzureichende Kennzeichnung des Arbeitsbereiches,
Abdeckmaterial steht nicht zur Verfügung oder wird nicht benutzt,
Ausführen ungeplanter Arbeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile (
Prüfliste) liegt vor, wenn eine Person mit Körperteilen
oder Werkzeug in die Annäherungszone
(s. Tabelle 4 / BGV A3; bisherige VBG 4)
gelangt (bis 1 kV : 1 m, über 1 kV - 110 kV : 3 m).
Die in Klammern gesetzten Abstände sind auch bei
Bauarbeiten einzuhalten, die von Laien in der Nähe
spannungführender Teile ausgeführt werden
Beschäftigte anweisen (Betriebsanweisung
), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:
1. Freischalten
2. Abdecken, Abschranken
3. Schutz durch Abstand
Das Personal ist in Abhängigkeit der auszuführenden
Arbeiten und der durchgeführten Schutzmaßnahmen
auszuwählen
Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen
(Isolierplatten, Absperrmaterial, Abdecktücher,
Isolierschläuche)
Veranlassen, dass der Arbeitsbereich vor
Arbeitsbeginn von dem Anlagenverantwortlichen gem.
BGI 758 gekennzeichnet wird
Material zur Kennzeichnung der Arbeitsstelle
bereitstellen
Anlagen ggf. mit einem sicheren Standort ausrüsten, z.
B. Masttransformatorenstationen mit Podesten
In Unterweisungen den Beschäftigten die
erforderlichen Maßnahmen spannungs- und
anlagenbezogen erläutern sowie die einzuhaltenden
Schutzabstände vermitteln
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -112-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Hinweis: Das Anbringen von Abdeckungen an unter
Spannung stehenden Teilen ist "Arbeiten unter
Spannung"
Quellen:
BGV A3: § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -113-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten unter Spannung
Gefährdung / Belastung:
Gefahr, Spannung führende Teile zu berühren oder Kurzschlüsse zu verursachen durch
unbeabsichtigtes Überbrücken,
Abrutschen mit Werkzeug, kein geeignetes Werkzeug,
Persönliche Schutzausrüstung ist nicht vorhanden oder wird nicht benutzt,
es befindet sich Erdpotenzial in der Nähe
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (AuS)
sind nur zu erlauben, wenn durch die Art der Anlage
eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder
Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder aus
zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand
nicht hergestellt werden kann (s. auch
Prüfliste)
Betriebsanweisung erstellen und die Mitarbeiter
unterweisen
Für das AuS aus zwingenden Gründen sind besondere
Maßnahmen zu ergreifen
Zwingende Gründe für jede Arbeit festlegen, dies sind
z. B.
Gefahr für Leben und Gesundheit,
ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden,
die Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung
Einsatz fachlich geeigneter Elektrofachkräfte mit
Spezialausbildung (Wiederholung in angemessenen
Zeiträumen) gewährleisten
Beschaffung von isolierten Werkzeugen mit
entsprechender Kennzeichnung und PSA
für das Arbeiten unter Spannung (VDE 0680/VDE
0682)
Arbeitsanweisungen sind für jede Tätigkeit zu erstellen
Anweisung muss von verantwortlicher Elektrofachkraft
erfolgen
Festlegungen treffen, bei welchen
Umgebungsbedingungen AuS nicht durchgeführt
werden dürfen
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -114-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Erste-Hilfe-Maßnahmen festlegen
Quellen:
BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -115-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Reparatur beim Kunden;
Hausgeräte
Gefährdung / Belastung:
gefährliche Körperströme, Fehlersuche unter Spannung, beengte Verhältnisse, leitfähige Umgebung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Zuverlässige und erfahrene Elektrofachkräfte mit
diesen Arbeiten beauftragen
Mitarbeiter über das sicherheitsgerechte Vorgehen bei
Reparaturen beim Kunden unterweisen.
Betriebsanweisung erstellen.
Anweisung erteilen, dass Arbeiten unter Spannung nur
zur Fehlerdiagnose erlaubt und alle erforderlichen
Reparaturarbeiten im spannungsfreien Zustand
auszuführen sind
Für diese Arbeiten ortsveränderliche Schutzeinrichtung
en, z. B. PRCD-S mit integriertem 30 mA FehlerstromSchutzschalter zur Verfügung stellen
Je nach Art der Arbeit und den
Umgebungsverhältnissen können weitere Maßnahmen
erforderlich sein, z. B. isoliertes Werkzeug, isolierende
Schutzhandschuhe, isolierter Standort - Hilfsmittel ggf.
bereitstellen
Quellen:
BGV A3: § 8 Zulässige Abweichungen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -116-
Arbeitsbereich:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tätigkeit:
Arbeiten an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
Elektrische Anlagen, Arbeiten an .... Organisation / Personal
Gefährdung / Belastung:
Unklare Zuständigkeiten, mangelnde Koordination,
unzureichende Qualifikation
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Jede elektrische Anlage muss von einem
Anlagenverantwortlichen betrieben werden
Für jede Arbeit ist ein Arbeitsverantwortlicher zu
benennen
Aktuelle Schaltpläne müssen verfügbar sein
Es sind fachlich geeignete Arbeitskräfte einzusetzen
und Aufgaben bezogen zu unterweisen
Anweisungen erteilen, dass geeignete, anliegende
Arbeitskleidung getragen wird (langärmelig,
Baumwolle oder Mischgewebe mit max. 65 %
Kunstfaseranteil)
Ausreichende Zahl von Mitarbeitern in der Ersten Hilfe
ausbilden lassen - Prüfliste Quellen:
BGV A3: § 6 Arbeiten an aktiven Teilen: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV A3: § 3 Grundsätze: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -117-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
2-Komponenten-Vergussmasse
Gefährdung / Belastung:
Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut; Gesundheitsschädigend beim Einatmen;
Sensibilisierende Wirkung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Bereitstellen geeigneter Schutzhandschuhe und
Schutzbrille sowie Hautschutzmittel (Schutz,
Reinigung, Pflege)
Allergiker, Asthmatiker nicht mit Vergussarbeiten
beauftragen
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischen
Betriebsanweisung sowie eines Hautschutzplanes
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Inhaltsverzeichnis
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
BGR 227: Tätigkeiten mit Epoxidharzen, Titel
TRGS 430 - Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -118-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Asbest, asbesthaltiger Staub
Gefährdung / Belastung:
Gesundheitsgefährdung, Krebs erzeugende Wirkung durch Einatmen von
Asbest bzw. asbesthaltigem Staub
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Für Tätigkeiten mit Asbest besteht grundsätzlich ein
Herstellungs- und Verwendungsverbot
.
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeitsen
an und in bestehenden Anlagen, Bauten oder
Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte
enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt
werden, die von der zuständigen Behörde zur
Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind
(Anhang III Nr. 2.4.2 GefStoffV mit TRGS 519).
Die Installation einer Solaranlage auf ein bestehendes
Asbestzementdach fällt nicht unter den Begriff der
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt,
Staatliches Amt für Arbeitsschutz) ist der beabsichtigte
Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen 7 Tage vor
Beginn der Tätigkeit anzuzeigen.
Quellen:
BGV A1: Titel (BGETF): Grundsätze der Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Anhang III, Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titelseite
TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Inhalt
TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -119-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Feuchtarbeit, Hände beim Gipsen
Gefährdung / Belastung:
Gefahr von Hauterkrankungen durch häufige Nass-, Feuchtarbeit
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Bereitstellen von Schutzhandschuhen
Hautschutzplan
Quellen:
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, 1 Anwendungsbereich
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -120-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Flüssiggas; Kleininstallation
Gefährdung / Belastung:
Brand- und Explosionsgefahren,
Erstickungsgefahr in engen Räumen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Betriebsanweisung für den Umgang mit
Flüssiggasanlagen erstellen
Unterweisung der Mitarbeiter
Gasflaschen (> 1 Liter) auf Baustellen nur mit
Sicherheitseinrichtungen gegen
Schlauchbeschädigung verwenden:
- Schlauchbruchsicherung bei Arbeiten über
Erdgleiche (einschließlich frei durchlüfteten
Muffenlöchern)
- Leckgassicherung oder Druckregler mit integrierter
Dichtheitsprüfung und einer Schlauchbruchsicherung
bei Arbeiten unter Erdgleiche
Auf Baustellen dürfen keine Einwegbehälter
verwendet werden
Transport der Gasflaschen mit Fahrzeugen:
- Flaschen im Fahrzeug sichern;
- Verbrauchseinrichtungen müssen entfernt sein;
- Flasche (auch leere) mit Schutzkappe und
Verschlussmutter sichern;
- Transport nur mit offenen Fahrzeugen oder in
Fahrzeugen mit zusätzlicher Zwangsentlüftung (2 x
100 cm²),
(alternativ kurzzeitig auch in anderen geschlossenen
Fahrzeugen gestattet, wenn die Flasche erst bei
Fahrtantritt in das Fahrzeug geladen und am
Fahrtende sofort entladen wird, die Lüftung auf hoher
Stufe arbeitet und das Rauchverbot eingehalten ist)
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche
BGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der Prävention
BGV D34: Verwendung von Flüssiggas, § 10: Maßnahmen gegen Gasaustritt bei
Schlauchbeschädigungen
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -121-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Gefahrstoffe, allgemein
Gefährdung / Belastung:
Gefahrstoff bedingte Gesundheitsgefahren, je nach Gefährlichkeitsmerkmal und betrieblichen
Einsatzbedingungen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Informationsbeschaffung über Arbeitsstoffe im Betrieb
(Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt,
Produktinformationen etc. des Herstellers, Lieferanten)
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Organisation eines betrieblichen Freigabeverfahrens
für Gefahrstoffe (Ziel: Reduzierung der Stoffvielfalt im
Betrieb)
Prüfung, ob möglichst ungefährliche Ersatzstoffe
eingesetzt werden können
Einsatz emissionsarmer Verwendungsverfahren (z. B.
elektrostatisches Pulverbeschichten anstatt
Nasslackieren mit lösemittelhaltigen Lacken) oder
emissionsarmer Verwendungsformen (Pasten, Pellets
anstatt Pulver)
Ermittlung Gefahrstoff bedingter Gefährdungen, ggf.
Durchführen von Messungen in der Luft am
Arbeitsplatz (eigene orientierende Messung, Messung
durch anerkannte Messstelle oder BG, siehe
TRGS 402)
Beachtung des Schutzstufenkonzeptes
für Stoffe mit Gesundheitsgefahren
Besondere Schutzmaßnahmen beim Einsatz
krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender oder
erbgutverändernder Stoffe treffen
Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz;
Explosionsschutzdokument
Erstellen arbeitsplatz- und stoffspezifischer
Betriebsanweisungen und ggf. Hautschutzplänen
Einhalten der geltenden Arbeitsplatzgrenzwerte (siehe
TRGS 900) durch technische Schutzmaßnahmen (
Rangfolge der Schutzmaßnahmen)
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -122-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter (mit Dokumentation);
Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durch den
Betriebsarzt
Ggf. Bereitstellen besonderer Erste-HilfeEinrichtungen (z. B. Augendusche, Notdusche)
Bereitstellen ggf. erforderlicher persönlicher
Schutzausrüstung (PSA), incl. Hautschutzmittel
Organisation ggf. notwendiger Arbeitsmedizinscher
Vorsorge
Quellen:
BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Inhaltsverzeichnis
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
BGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der
Prävention
BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
BGV A1: § 22 (BGETF) Notfallmaßnahmen: Grundsätze der Prävention
BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:
Grundsätze der Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen;
Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
S 017: Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung, Titel
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titelseite
TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen, Titel
TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titel
TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
TRGS 560: Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Titel
TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
TRGS 903: Biologische Grenzwerte, Titel
TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender
Stoffe, Titel
TRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
GefStoffV, Titel
TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe, Titel
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -123-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -124-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Gefahrstoffe; Elektroinstallation
Gefährdung / Belastung:
je nach Tätigkeit und/ oder Baustelle (Arbeitsumgebung) kann ein Kontakt zu Gefahrstoffen
(z. B. Einatmen von Stäuben) die Gesundheit gefährden
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Gesundheitsgefährdende Stäube können auf
Baustellen auftreten, wenn Mauerwerk bearbeitet wird
(Mauerfräsen, Schlitzen, Stemmen). Dies ist
unabhängig davon, ob solche Arbeiten selbst oder
durch andere Gewerke in der Nachbarschaft
ausgeführt werden. Grundsätzlich sind folgende
Maßnahmen zu ergreifen:
- Einsatz Staub minimierender Verfahren (z. B.
Nassverfahren)
- Absaugung von Stäuben an der Entstehungsstelle
- Handmaschinen möglichst mit integrierter Absaugung
- Bereitstellen von Atemschutz (mind. Partikelfilter der
Klasse P2 bzw. FFP2)
- Erstellen einer arbeitsplatzspezifischen
Betriebsanweisung
- Unterweisen der Mitarbeiter
Gesundheitsschädigende künstliche Mineralfasern
(KMF) sind in der Luft am Arbeitsplatz zu erwarten,
wenn mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle,
Steinwolle) umgegangen wird (Arbeiten in isolierten
Zwischendecken oder -wänden, Entfernen von
Dämmstoffen). Neben o. g. Schutzmaßnahmen kann
der Einsatz geprüfter Industriestaubsauger
erforderlich sein
Beim Auftreten Krebs erzeugender, asbesthaltiger
Stäube sind besonders weitgehende
Schutzmaßnahmen erforderlich
Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten
dürfen nur von besonders zugelassenen Firmen
durchgeführt werden
Werden Gießharze oder Reinigungs- und
Entfettungsmittel eingesetzt, ist den Mitarbeitern u. a.
entsprechender Hautschutz (Handschuhe, Hautschutz
-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel)
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -125-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
bereitzustellen
Quellen:
BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:
Grundsätze der Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -126-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Heben und Tragen von Lasten
Gefährdung / Belastung:
Erkrankung der Muskeln und des Skeletts durch zu häufiges, zu schweres oder falsches Heben und
Tragen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Zur Bewertung ggf. Verfahren der BG zu Hebe- und
Tragetätigkeiten anwenden
Transport von Hand möglichst einschränken
Verringerung der Lastgewichte organisieren
Einbeziehung zusätzlicher Personen bei schweren
Lasten organisieren
Geeignete Transport-, Hebe- und Tragehilfen zur
Verfügung stellen
Zumutbare Lasten gemäß BGI 523 nicht überschreiten
Mutterschutzgesetz beachten: maximale Lasten hier
gelegentlich: 10 kg, häufig: 5 kg
Unterweisung der Mitarbeiter über Risiken und
rückenschonendes Heben und Tragen
Arbeitsmedizinische Beratung und Rückenschule
anbieten
Quellen:
Berufskrankheiten - Verordnung (BKV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), Titelseite
Mutterschutzgesetz (MuschG), § 4 Weitere Beschäftigungsverbote
Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -127-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Kaltreiniger-Arbeitsplatz
Gefährdung / Belastung:
gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Waschbenzin, Testbenzin, Isoparaffine o. Ä.: Einsatz
von Reinigern mit möglichst hohem Flammpunkt sowie
möglichst hohem Luftgrenzwert (Gruppe 1 der TRGS
900, aromatenfrei, n-Hexan < 5 %, Cyclo-/Isohexane <
25 %), Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt
Einrichten eines speziellen Waschplatzes, fern von
Zündquellen
Einsatz des Reinigers in einem verschließbaren
Wasch- bzw. Tauchbehälter aus beständigem
Werkstoff (Metall)
Einhalten der Arbeitplatzgrenzwerte (siehe TRGS 900,
ehemalige Grenzwerte für
Kohlenwasserstoffgemische, Gruppen 1 bis 5)
Absaugung freiwerdender Dämpfe an der
Austrittsstelle. Müssen größere Teile gewaschen
werden, empfiehlt sich der Einsatz spezieller
pedalbedienter Tauchtanks mit integrierter Absaugung.
Bei offenen Waschbecken: ggf. Randabsaugung, mit
dicht schließendem Deckel
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen
entsprechend Flammpunkt, Verarbeitungstemperatur
etc. treffen (siehe BGR 104, BGR 180, VDE 0165 Teil
1)
Hautkontakt durch Verfahrensgestaltung (z. B. Einsatz
von Hilfswerkzeugen, Tauchkörben etc.) ausschließen
bzw. vermindern
Bereitstellen der erforderlichen PSA
(lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzbrille)
Bereithalten erforderlicher Hautschutzmittel (
Hautschutzplan)
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenen
Betriebsanweisung
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -128-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Inhaltsverzeichnis
ASR 10/1: Türen und Tore
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 5 Explosionsgefährdete Bereiche
BGR 104: Explosionsschutz-Regeln, Titel
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
BGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, Titel
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
ZH 1/566: Merkblatt für Explosionsschutz-Maßnahmen an Lösemittel-Reinigungsanlagen, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -129-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Klebstoffe und Gießharze
Gefährdung / Belastung:
ggf. gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung, allergisierende Wirkung, Verkleben bei
Hautkontakt
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Einsatz von Klebstoffen und Gießharzen mit möglichst
ungefährlicher Zusammensetzung (Klebstoffe:
geringer Lösemittelanteil, toluolfrei etc.)
Mengenbegrenzung am Arbeitsplatz
Bereitstellen geeigneter Dosierhilfen, d. h. ein
Hautkontakt ist verfahrensbedingt ausgeschlossen
Einrichten leicht zu reinigender Arbeitsplätze
(Arbeitstische mit Papier o. Ä. ausgelegt)
Gießharze: Bereitstellen geschlossener Anmisch- und
Dosiereinrichtungen
Bei kleinen Mengen: Bereitstellen von
Wegwerfgeräten, z. B. Pappbecher zum Anmischen,
Holzspatel, Einwegspritzen, Papierunterlagen
Dämpfe: Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte, ggf.
durch Einsatz von Arbeitsplatzabsaugungen
(Erfassung der Dämpfe direkt an der Emissionsquelle);
bei Reinluftrückführung müssen geeignete Abscheider
eingesetzt werden, z. B. Aktivkohlefilter (A-Kohle ist
regelmäßig zu wechseln); ständige Arbeitplätze sollten
in einem Laborabzug untergebracht werden
Bereitstellen verschließbarer Abfallbehälter
Zum Lagern der Klebstoffe und Gießharze am
Arbeitsplatz sind abgesaugte Sicherheitsschränke zu
empfehlen.
Bereitstellen von Schutzhandschuhen sowie
Hautschutzmitteln (Hautschutzplan)
Einrichten von Händewaschplätzen
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -130-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Erstellen arbeitplatzspezifischer Betriebsanweisungen
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Inhaltsverzeichnis
BGR 227: Tätigkeiten mit Epoxidharzen, Titel
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
TRbF 20: Läger, Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
Ersteller:
Datum: 21.06.2010
Seite -131-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Klebstoffe, manuelle
Gefährdung / Belastung:
gesundheitsschädliche Dämpfe, Haut- und Atemwegserkrankungen, Brand- und Explosionsgefahr
Quellen:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Titel
BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, § 1:
Geltungsbereich
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
..................... bis ....................... erledigt am ....................... durch ....................
Verantwortlicher(O Unternehmer O Beauftragter/Vorgesetzter .................) hat alle Maßnahmen
auf Wirksamkeit geprüft.
Datum................... Unterschrift des Verantwortlichen ...........................
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Datum: 21.06.2010
Seite -132-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Kühlschmierstoffe (KSS)
Gefährdung / Belastung:
Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen, ggf. Krebs erzeugende Stoffe in wassergemischten
KSS; Brand- und Explosionsgefahren bei nichtwassermischbaren KSS
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Auswahl, Kontrolle und Pflege durch besonders
fachkundige Personen organisieren (Kurs GS4)
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Hautkontakt soweit wie möglich ausschließen
Möglichst KSS mit besonderen
Hautverträglichkeitsgutachten einsetzen
Bereitstellen spezieller Hautschutz-, Hautreinigungsund Hautpflegemittel; Hautschutzplan erstellen
Arbeitmedizinische Vorsorge G24 organisieren
(Betriebsarzt einschalten!)
Hygienische Voraussetzungen schaffen
(Waschgelegenheiten, Reinigung der Arbeitskleidung,
Pausenräume, Rauch-, Ess- und Trinkverbot am
Arbeitplatz anordnen)
Auswahl wassermischbarer KSS entsprechend TRGS
611
(Konzentrate müssen nitritfrei sein und dürfen max. 0,2
% sekundäre Amine enthalten)
Auswahl möglichst verdampfungs- und
vernebelungsarmer KSS
(nichtwassermischbare KSS mit hohem Flammpunkt,
besondere Auswahlkriterien beachten; siehe auch
www.vkis.org oder www.vsi-schmierstoffe.de
)
Treffen von Primärschutzmaßnahmen zur
Mimimierung von KSS- Emissionen
Maßnahmen gegen Nitrosaminbildung
Treffen Technischer Schutzmaßnahmen
zur Einhaltung des Luftgrenzwertes für KSS- Dampf
und -Aerosol (Kapselung, Absaugung etc.)
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Datum: 21.06.2010
Seite -133-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Lüftungsmaßnahmen: Anforderungskriterien
entsprechend BGR 121 bzw. VDI 2262 Blatt 3,
Eignung von Abscheidern beachten!
Überwachung und Kontrolle wassergemischter KSS
(Nitrit, pH- Wert, Temperatur) entsprechend TRGS 611
und Dokumentation der Ergebnisse (Karteikarte
)
Brand- und Explosionsschutz beim Einsatz
nichtwassermischbarer KSS; Explosionsschutzdokume
nt
Betriebsanweisung erstellen
Einhaltung des Luftgrenzwertes durch Umsetzung des
BIA- Report 4/2004: BG/ BIA- Empfehlung zur
Überwachung von Arbeitsbereichen "Einsatz von
Kühlschmierstoffen bei der spanenden
Metallbearbeitung".
http://www.dguv.de/ifa/
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
BGR 121: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen, Titel
BGR 143: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, Titel
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, Titel
BGR 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
TRGS 552: N-Nitrosamine, Titel
TRGS 611: Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte
Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können, Titel
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Künstliche Mineralfaser (KMF)
Gefährdung / Belastung:
Gesundheitsgefährdung durch Einatmen lungengängiger Fasern; Reizung der Haut, Augen und
oberen Atemwege
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
KMF sind künstlich hergestellte Fasern, wie
Mineralwolle (Glas-, Stein- und Schlackenwolle, z. B.
als Dämmstoffe) und keramische Fasern (z. B. zur
Hochtemperaturisolierung). KMF stellen Gefahrstoffe
dar, weil bei ihrer Herstellung oder Verwendung
Fasern kritischer Abmessungen (Länge >5µm,
Durchmesser <3µm, Länge: Durchmesser >3 : 1)
freigesetzt werden können. Das möglicherweise Krebs
erzeugende Potential von KMF wird durch den sog.
Kanzerogenitätsindex (KI) ausgedrückt. Fasern gelten
als nicht Krebs erzeugend (keine Einstufung), wenn
der KI größer oder gleich 40 ist.
Für lungengängige KMF (mit o. g. Fasergeometrie) die
einen KI kleiner 40 besitzen gelten besondere
Schutzmaßnahmen.
Prinzipiell gilt folgende Rangfolge der
Schutzmaßnahmen:
- Einsatz von Produkten mit einem KI größer 40
(Herstelleranfrage, Sicherheitsdatenblatt)
- Einsatz von Produkten, die möglichst wenig Fasern
freisetzen
- Anwendung von Arbeitsverfahren, bei denen
möglichst wenig Faserstäube entstehen (z. B.
Nassverfahren)
- Einsatz von Maschinen und Werkzeugen, die eine
staubarme Bearbeitung gewährleisten
- Absaugung freiwerdender Faserstäube an der
Entstehungsstelle
- ggf. Arbeitsraumlüftung
- bei Reinluftrückführung: Einsatz geprüft wirksamer
Abscheider bzw. Industriestaubsauger
- bereitstellen persönlicher Schutzausrüstung
(Atemschutz, wenn der Luftgrenzwert überschritten
wird
sowie geschlossenen Schutzanzug gegen Juckreiz)
Sicherstellung der regelmäßigen, sachgerechten
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Datum: 21.06.2010
Seite -135-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Reinigung der Arbeitsbereiche (Einsatz geprüfter
Industriestaubsauger)
Erstellen einer arbeitsplatzspezifischen
Betriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:
BGV A1: § 12 (BGETF) Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln: Grundsätze der
Prävention
BGV A1: § 15 (BGETF) Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten: Grundsätze der
Prävention
BGV A1: § 2 (BGETF) Grundpflichten des Unternehmers: Grundsätze der Prävention
BGV A1: § 29 (BGETF) Bereitstellung: Grundsätze der Prävention
BGV A1: § 3 (BGETF) Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten:
Grundsätze der Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Titelseite
TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
TRGS 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle, Titel
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Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Lärm auf Bau- und Montagestellen
Gefährdung / Belastung:
Schädigung des Gehörs, Beeinträchtigung akustischer Warnsignale, Auswirkungen auf die
allgemeine Gesundheit
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Geeignete Gehörschutzmittel bereitstellen, Benutzung
anweisen und regelmäßig überprüfen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
Grundsatz 20 und Nachuntersuchungen veranlassen
Bei Einkauf neuer Maschinen möglichst die Maschinen
mit geringster Lärmemission (siehe Herstellerangaben)
wählen
Mitarbeiter regelmäßig über Risiken und
Schutzmaßnahmen unterweisen und zum Tragen von
Gehörschutzmittel motivieren
Quellen:
BGI 504-20: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem
Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm", Titel
BGR 194: Benutzung von Gehörschutz, Titel
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Titel
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Datum: 21.06.2010
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Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Löten von Hand, kurzzeitig
Gefährdung / Belastung:
heiße Metallteile, Lötrauche, sensibilisierende Flussmittel
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Werkstücke nach Möglichkeit fest einspannen lassen.
Für Kleinteile zusätzliche Fixiermöglichkeiten zur
Verfügung stellen: dritte Hand, Knetmasse
Unterweisen, dass der Kontakt mit heißen Teilen
vermieden wird
Werkstück so plazieren, dass aufsteigende Lötrauche
nicht eingeatmet werden: Für gute Belüftung,
möglichst Absaugung der Lötrauche sorgen
Unterweisen, dass direkter Hautkontakt zu
Flussmitteln mit Allergiepotential (z. B. Kolophonium)
vermieden wird
Sicherheitsdatenblatt beachten, Betriebsanweisung
erstellen
Quellen:
MB 030: Radio- und Fernsehtechnik, 5 Werkstattausstattung, Organisation
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Datum: 21.06.2010
Seite -138-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
PU-Schaumstoffsysteme; Leistenschaum, Hartschaum
Gefährdung / Belastung:
Isocyanate, Haut- und Atemwegserkrankungen
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Gefährdungsbeurteilung durchführen
geschlossene Arbeitsanzüge sowie Augen- oder
Gesichtsschutz benutzen
Hautkontakt unbedingt vermeiden
verunreinigte Kleidung sofort wechseln
benetzte Hautstellen mit viel Wasser spülen
in Arbeitsräumen nicht essen, trinken und rauchen
Allergiker oder Asthmatiker nicht mit isocyanathaltigen
Stoffen arbeiten lassen
Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten; ggf.
Isocyanatdämpfe wirksam am Arbeitsplatz absaugen
Ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(G27)
Quellen:
BGR 189: Benutzung von Schutzkleidung, 1 Anwendungsbereich
BGR 190: Benutzung von Atemschutzgeräten, Titel
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, 1 Anwendungsbereich
BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.29: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, Titel
BGV A1: § 1 (BGETF) Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der
Prävention
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte, Titel
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Datum: 21.06.2010
Seite -139-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Reinigungs- und Lösemittel (Kleinmengen)
Gefährdung / Belastung:
gesundheitsgefährdende Dämpfe, Hautgefährdung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Einsatz von Produkten mit möglichst geringem
Gefährdungspotential (ohne gefährliche Inhaltsstoffe,
Anfrage beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt !)
Bereitstellen beständiger, gekennzeichneter und
verschließbarer Behältnisse zur Aufbewahrung. Das
Aufbewahren in Lebensmittelbehältnissen muss
verboten werden!
Aufbewahrung am Arbeitsplatz in einem
abschließbaren Schrank aus Metall (ggf. bei
brennbaren Flüssigkeiten, gemeinsam mit Farben und
Lacken in einem zugelassenen Sicherheitsschrank)
bereit stellen der erforderlichen PSA (Lösemittel
beständige Handschuhe, Schutzbrille)
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen
Betriebsanweisung
Unterweisung der Mitarbeiter
Quellen:
BGI/GUV-I 8620: Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz, Inhaltsverzeichnis
BGR 195: Benutzung von Schutzhandschuhen, Titel
TRGS 500: Schutzmaßnahmen, Titelseite
BGR 180: Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln, Inhalt
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Datum: 21.06.2010
Seite -140-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Spiritus, Ethanol; Kleinstmenge
Gefährdung / Belastung:
brennbare Dämpfe, Hautgefährdung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Für das Entfernen von Kleberückstände, Fettflecken,
Farbresten Betriebsanweisung erstellen.
Mitarbeiter unterweisen
Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und
hier keine Lebensmittel aufbewahren.
Für ausreichende Lüftung sorgen
Zündquellen fernhalten
Quellen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Inhalt
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Inhalt
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Datum: 21.06.2010
Seite -141-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Ultraschallreinigung (kleines Tauchbad)
Gefährdung / Belastung:
Hautbelastung durch zugesetzte Reinigungsmittel, Lärmentwicklung
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Immer die Maßnahmen Gefahrstoffe, allgemein
beachten!
Ggf. Aufstellung der Geräte in einem gesonderten
Raum (Lärm)
Bereitstellen von Eintauchhilfen, Pinzetten und
sonstiger Hilfsmittel, um einen Hautkontakt beim
Herausnehmen der Teile möglichst auszuschließen
Einsatz möglichst ungefährlicher Reinigungsmittel
(Herstelleranfrage, Sicherheitsdatenblatt!)
Bereitstellen von geeigneten Schutzhandschuhen und
Schutzbrille
Erstellen einer Arbeitsplatz bezogenen
Betriebsanweisung
Unterweisen der Mitarbeiter
Quellen:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Titel
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Titel
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Datum: 21.06.2010
Seite -142-
Arbeitsbereich:
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
Tätigkeit:
alle Tätigkeiten
Zwangshaltungen
Gefährdung / Belastung:
Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems durch Zwangshaltungen bei beengten
Raumverhältnissen, häufiges Arbeiten in gebeugter Haltung, auf den Knien und in der Hocke
Maßnahmen
B
veranlasst durchgeführt
Ja,
wirksam
Arbeitsplätze mit ausreichendem Bewegungsraum zur
Verfügung stellen (Abmessung mindestens 1,50 m *
1,00 m)
Für regelmäßige Arbeiten auf den Knien oder in Hocke
geeignete Knieschoner, Unterlagen und Sitzhilfen zur
Verfügung stellen
Unterweisung der Mitarbeiter in Meniskus schonenden
Knie- und Hockhaltungen
Falls erforderlich arbeitsmedizinische Beratung
veranlassen
Rückenschule und arbeitsmedizinische Beratung
anbieten
Verfahren der BG zur Erfassung und Bewertung
körperlicher Arbeit durchführen
Quellen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Titel
BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz, Titel
Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
Falls B (= Beratungsbedarf) Kontakt aufnehmen mit externer Sicherheitskraft/Betriebsarzt/TAB/BG
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Datum: 21.06.2010
Seite -143-
Inhaltsverzeichnis
Radio- und Fernsehtechnik, Antennenmontage - Grundmodul -
1
Allgemeine Anforderungen, Radio- und Fernsehtechnik
1
1
alle Tätigkeiten
Sicherheitsorganisation; Radio- und Fernsehtechnik
1
3
Antennenmontage
3
alle Tätigkeiten
Baustelle, Arbeitsplätze und Verkehrswege, hochgelegene Arbeitsplätze
3
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
4
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
5
Leitern, allgemein, Stehleiter, Anlegeleiter, Podestleiter, mechanische Leiter
7
9
Mobiler Kundendienst
9
alle Tätigkeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Reparatur beim Kunden;
Hausgeräte
9
Fahrzeuge, Ladungssicherung; Kleininstallation
10
Fahrzeuge, Verkehrssicherheit
11
Fahrzeuge; Kleininstallation
12
Heben und Tragen von Lasten; Radio- und Fernsehtechnik
13
Reparatur beim Kunden; Radio- und Fernsehtechnik
14
15
Verwaltung/ Verkauf
15
Büro
Arbeitsräume, allgemein
15
Büroarbeiten
17
Elektrische Betriebsmittel, Büro
18
Verkauf und Lager
19
Aufstiege, Laden
19
Elektrische Geräte, Reparaturannahme
20
Lager; Radio- und Fernsehtechnik
21
Verkehrswege; Radio- und Fernsehtechnik
22
23
Werkstatt, Radio- und Fernsehtechnik
23
alle Tätigkeiten
Seite -I-
Inhaltsverzeichnis
Arbeitsstoffe, Lösemittel, Abfälle
23
Austattung Arbeitsplatz, Radio- und Fernsehtechnik
24
Bildröhren
25
CD-Plattenspieler
26
Löten von Hand, kurzzeitig
27
Mechanische Bearbeitung; Radio- und Fernsehtechnik
28
Personelle Voraussetzungen; Radio- und Fernsehtechnik
29
Reparatur- und Prüfplatz; Radio- und Fernsehtechnik
30
Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen; Radio- und Fernsehtechnik
32
Radio- und Fernsehtechnik, Antennenmontage - zusätzliche Gefährdungen
- Erweiterungsmodul -
33
Baustelle
33
33
Installationsarbeiten
Baustelle, allgemein
33
Baustelle, Arbeiten auf Masten
34
Baustelle, Arbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen
35
Baustelle, Arbeitsplätze und Verkehrswege, allgemeine Anforderungen
37
Baustelle, Arbeitsplätze und Verkehrswege, Verkehrsgefahren
38
Baustelle, Beleuchtung
39
Baustelle, Leitung und Aufsicht
40
Baustelle, Wetterschutz
41
Baustelle, Zugänge zu den Arbeitsplätzen
42
Bolzensetzwerkzeug
43
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
44
Fahrzeuge; Kleininstallation
45
Feuchtarbeit, Hände beim Gipsen
46
Handbohrmaschine, Bohrhammer
47
Handschleifmaschine
48
Handwerkzeuge
49
Hochgelegene Arbeitsplätze auf Baustellen
50
Leitern, allgemein, Stehleiter, Anlegeleiter, Podestleiter, mechanische Leiter
51
Seite -II-
Inhaltsverzeichnis
Mauerfräse
53
Schaltschranktransport
54
Zwangshaltungen
55
56
Betrieb, Werkstatt, Lager
56
alle Arbeiten im Betrieb
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, allgemein
56
Regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln
58
Verkehrswege
59
60
Beratung, Verkauf, Reparaturannahme
Aufstiege, Laden
60
Elektrische Geräte, Reparaturannahme
61
Leuchtenvorführstand
62
Leuchtmittelprüfgerät
63
64
Büroarbeit und Bildschirmarbeit
Arbeitsräume, Ausstattung, Bildschirmarbeitsplätze
64
Arbeitsräume, Büroarbeitsplatz mit sitzender Tätigkeit
65
Arbeitsräume, Büromöbel und -einrichtungen
66
67
Maschinen
Bandsäge
67
Bügelsäge, Kreissäge und Trennmaschine
68
Drehmaschine, Metallbearbeitung (Drehbank)
69
Flachschleifmaschine, Metallbearbeitung
70
Fräsmaschine, Metallbearbeitung
71
Handwerkzeuge
72
Schleifbock
73
Tischbohrmaschine, Ständerbohrmaschine
74
75
Material ein- und auslagern
Aufstiege im Lager
75
Flurförderzeuge
76
Flurförderzeuge, kraftbetrieben (Gabelstapler)
77
Seite -III-
Inhaltsverzeichnis
Handbetriebene Transportmittel, (Stechkarre, Sackkarre, Handwagen,
Heberoller, Hubwagen)
78
Ladebrücken, kraftbewegt
79
Mitgänger-Flurförderzeuge, kraftbetrieben
80
Regale, Kleininstallation
81
82
Schweißen, Löten
Druckgase, Acetylen
82
Druckgase, Flüssiggas
84
Druckgase, Sauerstoff
86
Druckgase, Wasserstoff
88
Druckgasflaschen, allgemein
90
Handlötarbeitsplatz
91
Löten von Hand, kurzzeitig
93
Schweißen, autogen (Gasschweißen)
94
Schweißen, Lichtbogen (MIG, MAG, WIG)
96
98
Sicherheitsorganisation
Arbeitsschutzausschuss (ASA)
98
Beschaffung technischer Arbeitsmittel
99
Betriebsarzt
100
Brandschutz
101
Fremdfirmen
102
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
103
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte
104
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
105
Sicherheitsbeauftragte
106
Unterweisungen der Mitarbeiter
107
Vorsorgeuntersuchung
108
109
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
109
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
109
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten an aktiven Teilen
110
Seite -IV-
Inhaltsverzeichnis
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
112
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Arbeiten unter Spannung
114
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Reparatur beim Kunden;
Hausgeräte
116
Elektrische Anlagen, Arbeiten an .... Organisation / Personal
117
118
Gefahrstoffe und andere Einwirkungen
118
alle Tätigkeiten
2-Komponenten-Vergussmasse
118
Asbest, asbesthaltiger Staub
119
Feuchtarbeit, Hände beim Gipsen
120
Flüssiggas; Kleininstallation
121
Gefahrstoffe, allgemein
122
Gefahrstoffe; Elektroinstallation
125
Heben und Tragen von Lasten
127
Kaltreiniger-Arbeitsplatz
128
Klebstoffe und Gießharze
130
Klebstoffe, manuelle
132
Kühlschmierstoffe (KSS)
133
Künstliche Mineralfaser (KMF)
135
Lärm auf Bau- und Montagestellen
137
Löten von Hand, kurzzeitig
138
PU-Schaumstoffsysteme; Leistenschaum, Hartschaum
139
Reinigungs- und Lösemittel (Kleinmengen)
140
Spiritus, Ethanol; Kleinstmenge
141
Ultraschallreinigung (kleines Tauchbad)
142
Zwangshaltungen
143
Seite -V-

Documents pareils