3. Unbundling-Maßnahmen der RWE Deutschland AG

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3. Unbundling-Maßnahmen der RWE Deutschland AG
Gleichbehandlungsbericht
der RWE Deutschland AG
für das Jahr 2015
Vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten
der RWE Deutschland AG
Dr. Peter Stelzner
Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund
Telefon: 0231 438 1869
E-Mail: [email protected]
Inhaltsverzeichnis
1.
Präambel ...................................................................................................................... 3
2.
Organisatorische Veränderungen innerhalb der RWE Deutschland AG ....................... 5
3.
Unbundling-Maßnahmen der RWE Deutschland AG .................................................. 12
4.
Unbundling-Konformität der Netz- bzw. Gasspeicherbetreiberprozesse .................... 15
5.
Marktauftritt ................................................................................................................. 25
6.
Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten ......................................................... 27
7.
Ausblick ...................................................................................................................... 33
Seite 2
1. Präambel
Der vorliegende Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten der RWE Deutschland AG für
das Jahr 2015 bezieht sich auf die RWE Deutschland AG sowie ihre Tochtergesellschaften
Westnetz GmbH, RWE Gasspeicher GmbH und RWE Metering GmbH:
RWE Deutschland AG
Westnetz GmbH
RWE Gasspeicher
GmbH
RWE Metering GmbH
Abbildung 1: Struktur des Verteilnetz- und Gasspeichergeschäftes der RWE Deutschland-Gruppe im Jahre 2015
In diesen vier Gesellschaften sind alle mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeiter
gemäß § 7a Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit § 7b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vollständig
erfasst. Im vorliegenden Bericht werden diese Gesellschaften durchgängig als RWE Deutschland-Gruppe im Sinne der gesetzlichen Berichtspflicht gemäß § 7a Abs. 5 S. 3 EnWG bezeichnet.
Ziel der RWE Deutschland AG einschließlich ihrer o.g. Tochtergesellschaften ist es, effizient
energiewirtschaftliche Dienstleistungen in den jeweiligen Marktrollen anzubieten und dabei
den Erfordernissen einer effektiven Unbundling-Regulierung nachzukommen und den
funktionierenden Wettbewerb auf den dem Netz- und Gasspeicherbetrieb vor- und nachgelagerten Märkten zu ermöglichen. Ergänzend werden mit der Westnetz GmbH, der größten
Verteilnetzgesellschaft in Deutschland, die gesetzlichen Anforderungen an das Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik für Verteilnetzbetreiber konsequent und nachhaltig
umgesetzt. Basierend auf den vorhandenen Erfahrungen wird in der RWE DeutschlandGruppe und auch in den Nachfolgegesellschaften gewährleistet, dass das Gleichbehandlungs-
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management fester Bestandteil in den zugehörigen Unternehmen ist und dass die Mitarbeiter
die Unbundling-Grundsätze weiterhin auf dem erreichten hohen Niveau bei ihrer täglichen
Arbeit umsetzen.
Gleichermaßen gehört die laufende Überwachung der Einhaltung der Gleichbehandlungsvorgaben durch die Anwendung geeigneter Instrumente zum regelmäßigen Tätigkeitsfeld des
Gleichbehandlungsbeauftragten. In Erfüllung der Verpflichtung aus § 7a Abs. 5 S. 3 EnWG
hat der Gleichbehandlungsbeauftragte der RWE Deutschland AG den folgenden Bericht
erstellt, der auf den Internetseiten der RWE Deutschland AG sowie auf den Internetseiten der
Westnetz GmbH und der RWE Gasspeicher GmbH veröffentlicht wird. In diesem Bericht
werden die im zurückliegenden Kalenderjahr tatsächlich getroffenen Vorkehrungen zur
Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung aufgeführt. Der Bericht erstreckt sich
auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015.
Sowohl die Regionalgesellschaften als auch die Beteiligungsunternehmen der RWE
Deutschland AG, die selbst vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind,
werden von diesem Gleichbehandlungsbericht nicht erfasst, sondern erstellen Gleichbehandlungsberichte in eigener Verantwortung.
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2. Organisatorische Veränderungen innerhalb der RWE
Deutschland-Gruppe
Nach der Neuordnung des Verteilnetzgeschäftes der RWE Deutschland Gruppe im Jahr
2013 und dessen Konsolidierung im Jahre 2014 war der Berichtszeitraum 2015 geprägt
durch organisatorische und prozessuale Optimierungsaktivitäten, insbesondere innerhalb
der Westnetz GmbH, die zum 31.12.2015 ca. 5.100 Mitarbeiter hatte.
Besonderes Augenmerk lag auf der Optimierung von sogenannten End-to-End-Prozessen
wie Meter to Cash, die organisations- und teilweise im Rahmen von Dienstleistungsverträgen
gesellschaftsübergreifend abgewickelt werden. Daneben war die Ausgestaltung einer
einheitlichen und serviceorientierten Kundenschnittstelle, über die sämtliche Netzkunden
über ein Medium ihrer Wahl ihre Anliegen bei der Westnetz GmbH dokumentiert platzieren
können, ein zentrales Optimierungsthema.
Zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit des Gesamtkonzerns haben Vorstand und Aufsichtsrat
der RWE AG die Bündelung der Geschäftsfelder Netze, Erneuerbare Energien und Vertrieb
im In- und Ausland in einer neuen börsennotierten Gesellschaft in der Rechtsform der SE
beschlossen. Diese Gesellschaft, die am 01.04.2016 ihre Arbeit aufnehmen soll, soll für
einen Übergangszeitraum den Namen RWE International SE tragen.
Um für zukünftige Herausforderungen und Aufgaben gut aufgestellt zu sein, hat die Westnetz GmbH begonnen, ihre Organisation zu verschlanken. Dazu setzt die Geschäftsführung in
Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und der Arbeitnehmervertretung in den Jahren 2016 bis
2019 ein Programm um, das in Summe zu einer Stellenkürzung von 5% über alle Führungsebenen einschließlich der Führungskräfte führen wird. In der Konsequenz dieses Effizienzprogrammes sind die ersten Organisationsveränderungen bereits zum 01.01.2016 wirksam
geworden.
Das Gasspeichergeschäft wird seit 2009 in einer eigenen Gesellschaft – der RWE
Gasspeicher GmbH – mit eigenen, arbeitsvertraglich gebundenen Mitarbeitern durchgeführt. Zum 31.12.2015 hatte die RWE Gasspeicher GmbH 75 Mitarbeiter.
Die RWE Metering GmbH, in der alle Aufgaben rund um die Messung und Zählung effizient
gebündelt werden, ist der Dienstleister der Westnetz GmbH für Strom und Gas im Zählerund Zählwertmanagement und ist damit für den Zählereinbau, die Zählerwartung, die
Zählwertablesung und auch für das Zählwertmanagement nach bisher geltendem EnWG
zuständig. Das Dienstleistungsverhältnis wird aus Kundensicht u.a. daran erkennbar, dass
die RWE Metering GmbH explizit im Auftrag der Westnetz GmbH (z.B. auf Ablesekarten)
auftritt. Nach Inkrafttreten des bisher erst im Entwurf vorliegenden Gesetzes zur Digitalisierung
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der Energiewende werden die Geschäftsprozesse der RWE Metering GmbH auf die
Anforderungen der neuen Marktrolle des Messstellenbetreibers im weiteren Verlauf des
Jahres angepasst.
Die RWE Deutschland AG erfüllt weiterhin uneingeschränkt die gesetzlichen UnbundlingAnforderungen durch eine strikte gesellschaftsrechtliche und operationelle Trennung des
Netz- bzw. Gasspeichergeschäftes von sämtlichen vertrieblichen Aktivitäten. Ergänzt wird
dies durch den unverwechselbaren Markenauftritt der Westnetz GmbH.
Firmensitze
Hinsichtlich der Firmensitze gab es im Jahr 2015 keine Veränderungen: Die RWE
Deutschland AG hat ihren Firmensitz in der Kruppstraße 5 in Essen, die Westnetz GmbH
in Dortmund in einem eigenen Gebäude in der Florianstraße 15-21, die RWE Gasspeicher
GmbH im Flamingoweg 1 in Dortmund und die RWE Metering GmbH Am Schloss Broich
1-3 in Mülheim an der Ruhr.
Veränderungen bei den Pachtnetzen
Die Netzbetreiberfunktion wird von der Westnetz GmbH nicht nur für das im Eigentum der
Muttergesellschaft stehende Netz wahrgenommen, sondern darüber hinaus für eine Reihe
von weiteren Netzeigentümern. Die Westnetz GmbH hatte zum 31.12.2015 im Vergleich
zum Vorjahr eine nahezu unveränderte Anzahl von Gas- und Stromverteilnetzen fremder
Eigentümer gepachtet (Tabelle 1):
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Verpächter
Strom
AggerEnergie GmbH (Netzgebiet Reichshof/Morsbach)
x
Elekrizitätsgesellschaft Levern eG
x
Energieversorgung Hürth GmbH
x
Energieversorgung Niederkassel GmbH & Co. KG
x
ENNI Energie & Umwelt Niederrhein GmbH
x
Gasversorgung Hünxe GmbH
x
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH
x
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (Netzgebiet Bad Münstereifel)
x
OIE AG
x
rhenag Rheinische Energie AG (Kerngebiet rhenag)
x
rhenag Rheinische Energie AG (Netzgebiet St. Augustin)
x
Stadtwerke Dinslaken GmbH
x
Stadtwerke Geldern GmbH
x
Stadtwerke Heiligenhaus GmbH
x
Stadtwerke Kaarst GmbH
x
Stadtwerke Kamp-Lintfort GmbH
x
Stadtwerke Kirn GmbH
x
Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH
x
Stadtwerke Rheine GmbH (Netzgebiet Neuenkirchen)
x
Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (Netzgebiet Bad Neuenahr-Ahrweiler)
x
Stadtwerke Willich GmbH
x
SWK Energie GmbH
x
Wirtschaftsbetriebe Meerbusch GmbH
x
Gas
x
x
x
Tabelle 1: Übersicht der Pachtnetze, Stand 31.12.2015 (kursiv – ab 01.01.2016)
Im Zuge der eigentlichen Pachtverhältnisse beauftragt die Westnetz GmbH den jeweiligen
Verpächter teilweise mit der Durchführung von Dienstleistungen – wie z.B. Betriebsführung,
Instandhaltung und Abrechnung. Auf diese Weise bezieht die Westnetz GmbH eine Reihe
vergleichbarer Dienstleistungen von verschiedenen Anbietern. Über spezielle UnbundlingKlauseln in den Pacht- bzw. Dienstleistungsverträgen sowie mit spezifischen Erläuterungsschreiben ist sichergestellt, dass die Regelungen des Gleichbehandlungsprogramms auch
in den Pachtgebieten zur Anwendung kommen und die Westnetz GmbH auf diese Weise
auch in den Pachtgebieten einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb gewährleistet. Dort
besteht per Definition keine Gefahr, dass die Westnetz GmbH in ihrem Kommunikations-
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verhalten und in ihrer Markenpolitik verwechselbar zu dem jeweiligen Verpächterunternehmen sein könnte.
Neben den Verträgen ist im Rahmen eines umfassenden Dienstleistungsverhältnisses insbesondere die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die
Westnetz GmbH hat die Vertragserfüllung angemessen stichprobenartig überprüft und die
Eigentümer in der Wahrnehmung ihrer Dienstleisterrolle bedarfsweise bei der unbundlingkonformen Erfüllung ihrer Dienstleistungen unterstützt.
Netzkooperationen/ Gründung von Netzeigentumsgesellschaften
Die bereits im Monitoringbericht 2014 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes
zur Entwicklung der Netzbetreiberlandschaft beschriebene Tendenz, dass unverminderte
Aktivitäten von kommunaler Seite erkennbar sind, die auf eine stärkere Rolle der
Kommunen beim Betrieb von Energieversorgungsnetzen gerichtet sind, trifft nach wie vor
auf das Umfeld der RWE Deutschland-Gruppe zu.
Auslaufende und seitens der Kommunen nicht verlängerte Konzessionen können z. T. durch
intelligente Kooperationsmodelle kompensiert werden, bei denen die RWE Deutschland
AG und eine Kommune eine gemeinsame Netzeigentumsgesellschaft gründen, für die in
der Folge die Westnetz GmbH die Netzbetreiberfunktion übernimmt. In diesem Modell tritt
dann im Gegensatz zu den „klassischen“ Pachtmodellen die neue gemeinsame Netzeigentumsgesellschaft als Verpächter auf und nicht mehr ein fremdes vertikal integriertes EVU.
Teilweise ist schon jetzt geplant, das Pachtverhältnis mit der Westnetz GmbH zu einem
festgelegten Datum wieder aufzulösen und die heutige Netzeigentumsgesellschaft in der
Zukunft in eine Netzbetreibergesellschaft oder sogar in ein vertikal integriertes EVU zu
überführen.
Im Berichtszeitraum einschließlich der Zugänge zum 01.01.2016 haben sich die
Netzkooperationen im Vergleich zu 2014 im Strombereich nahezu verdreifacht und im
Gasbereich beinahe verdoppelt. Insgesamt bestehen die folgenden Kooperationen
(Tabelle 2):
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Externe Netzeigentümer (Kooperationen / Netzgesellschaften)
Strom
Brüggen E-Netz GmbH & Co. KG
X
Dorsten Netz GmbH & Co. KG
X
Energieversorgung Bad Bentheim GmbH & Co KG
X
Energieversorgung Horstmar/Laer GmbH & Co.KG
X
Energieversorgung Mechernich GmbH & Co. KG
X
Energieversorgung Netze Kranenburg GmbH & Co. KG
X
Energieversorgung Timmendorfer Strand GmbH & Co. KG
X
Gemeindewerke Bissendorf Netze GmbH & Co. KG
X
Gemeindewerke Everswinkel GmbH
X
GWBS Netze GmbH & Co. KG (Bad Sassendorf)
X
Herzebrock Clarholz Netze GmbH Co. KG
X
Hochsauerland Netze GmbH & Co. KG (Olsberg, Bestwig, Meschede)
X
MNG Stromnetze GmbH & Co.KG (Münsterland)
X
Netzgesellschaft Elsdorf GmbH & Co. KG
X
Netzgesellschaft Gescher GmbH & Co. KG
X
Netzgesellschaft Recklinghausen mbH & Co. KG
X
Netzgesellschaft Rheda-Wiedenbrück GmbH & Co. KG
X
Netzgesellschaft Südwestfalen GmbH & Co.KG
X
NiersEnergieNetze GmbH & Co. KG (Netzgebiet Kevelaer)
X
Scharbeutzer Energie- und Netzgesellschaft mbH & Co. KG
X
Selm Netz GmbH & Co. KG
X
SG Neuenhaus GmbH & Co. KG
X
Stadtwerke Geseke Netze GmbH & Co.KG
X
Stadtwerke Goch Netze GmbH & Co. KG
X
Stadtwerke Haan GmbH
X
EVI Energieversorgung Ihmert GmbH & Co. KG (Netzgebiet Hemer)
X
Stadtwerke Rösrath-Energie GmbH
X
Gas
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Externe Netzeigentümer (Kooperationen / Netzgesellschaften)
Strom
Stadtwerke Steinfurt GmbH
X
Stadtwerke Waltrop Netze GmbH & Co. KG
X
Stromnetz Euskirchen GmbH & Co. KG
X
Strom-Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen mbH & Co. KG
X
Stromnetzgesellschaft Maifeld mbH
X
Stromnetzgesellschaft Neunkirchen-Seelscheid GmbH & Co KG
X
Stromnetzgesellschaft Schwalmtal mbH & Co. KG
X
SWTE Netze GmbH & Co. KG
X
WVG Netz GmbH
X
WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH
X
Gas
Energieversorgung Bad Bentheim GmbH & Co KG
X
Gas-Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen mbH & Co. KG
X
Gasnetzgesellschaft Wörrstadt mbH & Co. KG
X
Gelsenwasser Münsterland Netzgesellschaft GmbH & Co. KG
X
Gemeindewerke Bissendorf Netze GmbH & Co. KG
X
Gemeindewerke Everswinkel GmbH
X
HaseNetz GmbH & Co.KG
X
Herzebrock Clarholz Netze GmbH Co. KG
X
Hochsauerland Netze GmbH & Co. KG (Meschede)
X
Netzgesellschaft Kreisstadt Bergheim GmbH & Co. KG
X
Netzgesellschaft Recklinghausen mbH & Co. KG
X
Netzgesellschaft Südwestfalen GmbH & Co.KG
X
Stadtwerke Geseke Netze GmbH & Co.KG
X
SWTE Netze GmbH & Co. KG
X
WVG Netz GmbH
X
Tabelle 2: Übersicht der Netzkooperationen, Stand 31.12.2015 (kursiv – ab 01.01.2016)
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Hierbei handelt es sich überwiegend um reine Netzeigentumsgesellschaften, in einigen
Fällen auch um zu Energieversorgern weiterentwickelte Gesellschaften, die auf mehreren
Wertschöpfungsstufen tätig sind.
Bei allen Netzkooperationen unter Beteiligung der RWE Deutschland-Gruppe wird durch
entsprechende vertragliche Regelungen sichergestellt, dass sämtliche Kooperationspartner
auf die gesetzlichen Unbundlinganforderungen hingewiesen werden. Allerdings ist nach
wie vor festzustellen, dass bei manchen Kommunen bzw. deren Beratern in Verkennung der
Rechtslage unzutreffende Vorstellungen über die Möglichkeiten zur Ausgestaltung derartiger
Netzkooperationen bestehen. Typische Diskussionspunkte in diesem Zusammenhang sind
u.a. die Verpflichtung zum unverwechselbaren Kommunikationsverhalten der Westnetz
GmbH, die Rückbeauftragung von diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben bis
hin zum unbemerkten Verlust des de-minimis-Status eines kommunalen Unternehmens.
Dienstleistungsverträge
Der Gleichbehandlungsbeauftragte wirkt dabei mit, dass bei allen Fallkonstellationen in
Zusammenhang mit neuen Netzkooperationen eine unbundlingkonforme Gestaltung der
Dienstleistungsverträge erfolgt und die korrespondierenden Dienstleistungsprozesse in der
realen Umsetzung unbundlingkonform aufgesetzt bzw. durchgeführt werden. Hierzu war er
in einer Reihe von Einzelfällen in die konkrete Strukturierung und Formulierung von Dienstleistungsverträgen einbezogen. Aus dieser zunächst einzelfallgeprägten Tätigkeit sind im
weiteren Verlauf standardisierte Unbundling-Musterklauseln für Dienstleistungs- und
Pachtverträge hervorgegangen, die im Rahmen der Weiterentwicklung der UnbundlingThematik kontinuierlich angepasst werden. Darüber hinaus hat der Gleichbehandlungsbeauftragte darauf hingewirkt, dass vorhandene Musterverträge im Sinne eines klaren
Marktrollenverständnisses aller beteiligten Vertragsparteien angepasst worden sind und
nunmehr in dieser präzisierten Form Verwendung finden, unabhängig davon, ob es sich
um konzerninterne oder konzernexterne Dienstleistungsverträge handelt. In allen MusterDienstleistungsverträgen werden u.a. folgende Sachverhalte thematisiert:




Detaillierte Leistungsbeschreibungen
Hinweise zum Außenauftritt des Dienstleisters
Kündigungsmöglichkeit für den Netzbetreiber
Klauseln zur informatorischen Entflechtung

Fachliches Weisungs- und Kontrollrecht des Netzbetreibers
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Gleichbehandlungsprogramm
Als vertikal integriertes EVU ist die RWE Deutschland AG verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm gemäß EnWG festzulegen. Mit Vorstandsbeschluss vom 15.10.2013 hat
die RWE Deutschland AG ein Gleichbehandlungsprogramm verabschiedet, das der im
Jahre 2013 durchgeführten Neuausrichtung des Verteilnetzgeschäftes Rechnung trägt.
Das Gleichbehandlungsprogramm ist den Mitarbeitern der RWE Deutschland AG, der
Westnetz GmbH, der RWE Gasspeicher GmbH sowie der RWE Metering GmbH bekannt
gemacht worden, ebenso der Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 16.10.2013. Damit
ist die RWE Deutschland AG ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 7a EnWG
vollumfänglich nachgekommen.
Neue Mitarbeiter erhalten zu Beginn ihrer Tätigkeit durch den jeweiligen Personalbereich
unter anderem das „Gleichbehandlungsprogramm“ ausgehändigt. Der Erhalt des Gleichbehandlungsprogramms in Form einer stets greifbaren Broschüre ist in Abstimmung mit
der Arbeitnehmervertretung von jedem Mitarbeiter zu quittieren. Zudem werden die
Mitarbeiter von ihren Führungskräften über die Notwendigkeit und die Inhalte der Gleichbehandlung informiert.
Alle Mitarbeiter des RWE-Konzerns sind durch den RWE-Verhaltenskodex verpflichtet, sich
an sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie betrieblichen Richtlinien und Regelungen zu
halten. Bei Verstößen drohen die vorgesehenen arbeitsrechtlichen Sanktionen. Das
EnWG mit den Unbundling-Bestimmungen nach §§ 6-7b EnWG sowie das Gleichbehandlungsprogramm als arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung sind hierbei ordnungsgemäß
eingeschlossen. In Folge dieser schon immer bestehenden hohen Anforderungen an das
Verhalten der Mitarbeiter sind in der Konsequenz keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm aufgetreten, so dass im Berichtszeitraum von Unternehmensseite
keine Sanktionen ausgesprochen werden mussten.
Regelwerke
Regelwerke haben für die Organisationssicherheit sowie die Festlegung von Prozessabläufen
einen hohen Stellenwert. Innerhalb der Westnetz GmbH gibt es eine eigene Organisationseinheit, zu deren Zuständigkeit u.a. die Betreuung einer zentralen Datenbank für
Richtlinien und Standards gehört. Für alle Westnetz-Mitarbeiter ist ein lesender Zugriff auf
die „Westnetz Richtlinien & Standards Datenbank“ eingerichtet, deren Inhalte ergänzt
werden durch „Anwenderhinweise“ mit Tipps und Ansprechpartnern.
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In dieser Datenbank werden zum einen alle technischen Regelwerke wie
 Netzstandards,
 technische Richtlinien und
 Arbeitssicherheitsregeln
und zum anderen organisatorische Festlegungen wie
 Aufgabenbeschreibungen,
 Organigramme und
 Konzernrichtlinien
vorgehalten.
Innerhalb des Berichtszeitraums wurde die Harmonisierung der Alt-Regelwerke der
Vorgängergesellschaften abgeschlossen. Hierzu wurde unter Beteiligung der Fachgremien
insbesondere das Technische Regelwerk inhaltlich und redaktionell überarbeitet und der
Westnetz-Struktur angepasst.
In der Datenbank enthalten ist auch das Qualitätsmanagement-Handbuch der Westnetz GmbH.
Wesentliche Bestandteile sind interne Vorgaben in Form von Prozessbeschreibungen,
Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen. Sie dienen als Grundlage für in- und
externe Audits sowie zur Schulung von Mitarbeitern.
Sämtliche technischen Regelwerke und organisatorischen Festlegungen werden durch die
Geschäftsführung der Westnetz GmbH in Kraft gesetzt. Sicherheitsrelevante Regelwerke
werden vor der Inkraftsetzung mit den Technischen Führungskräften gemäß S/G/W 1000
abgestimmt. Die Kommunikation neuer bzw. aktualisierter Regeln erfolgt zeitnah auf
elektronischem Wege über die Organisationseinheit „Regelsetzung“, indem entsprechende
Links auf die Datenbank dokumentiert versendet werden. Neue bzw. überarbeitete Regelwerke werden um Synopsen oder Schulungshinweisen ergänzt.
Technische Überprüfungen und Zertifizierungen
Das Technische Sicherheitsmanagement-Konzept (TSM) hat für die staatliche Energieaufsicht einen hohen Stellenwert und genießt eine große Akzeptanz. Bei den Energieaufsichten der Länder ist das TSM als ein wesentlicher Baustein der Selbstregulierung und
Selbstüberwachung der Energiewirtschaft anerkannt. Die Erfahrungen der TSM-Prüfungen
zeigen, dass das TSM ein geeignetes und kostengünstiges Managementinstrument ist, um
die technische Sicherheit in den Versorgungsunternehmen zu dokumentieren.
Für die Westnetz GmbH bzw. deren Vorgängergesellschaften hat die unabhängige TSMÜberprüfung eine langjährige Tradition, die sich in zahlreichen Überprüfungsvorgängen mit
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unterschiedlichen Dienstleistern ausdrückt. Im Berichtszeitraum hat die Stadtwerke KampLintfort GmbH in der Sparte Gas nach dem Technischen Sicherheits-Management durch
den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) erstmalig die gestellten
Anforderungen nachgewiesen.
Darüber hinaus sind die Westnetz GmbH und die RWE Metering GmbH im Berichtszeitraum von den Branchenverbänden DVGW und Forum Netztechnik/ Netzbetrieb (FNN)
im Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) im Hinblick auf ihr
technisches Sicherheitsmanagement (TSM) erfolgreich geprüft worden. Die RWE Metering
GmbH wurde als erster Messstellenbetreiber in Deutschland mit dem Zertifikat für das
technische Sicherheitsmanagement in den Sparten Gas und Strom ausgezeichnet.
Mit nachfolgenden Partnern hat die Westnetz GmbH aktuell bestehende TSM-Urkunden:
 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (Strom)
 ENNI Energie & Umwelt Niederrhein GmbH (Strom)
 Stadtwerke Dinslaken GmbH (Strom, Gas)
 Rheinische Energie AG (rhenag) (Strom, Gas)

Stadtwerke Kamp-Lintfort (Gas)
Darüber hinaus sind ausgewählte Prozessbereiche der Westnetz GmbH nach DIN EN ISO
9001 zusammen mit der RWE Metering re-zertifiziert worden. Mit Hilfe des prozessorientierten
Ansatzes wird der Rahmen für transparente Arbeitsabläufe geschaffen, die die Basis für
den kontinuierlichen Verbesserungsprozess bilden.
Die Qualität der Prozesse ist damit wiederholt von unabhängigen Dritten neutral und
erfolgreich bestätigt worden.
Informations-Sicherheits-Managementsystems (ISMS)
Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind laut EnWG verpflichtet, die für einen sicheren
Netzbetrieb notwendigen Telekommunikations- und elektronischen Datenverarbeitungssysteme gegen Bedrohungen zu schützen. Um einen solchen angemessenen Schutz des
Netzbetriebs sicherzustellen, hält die Westnetz GmbH den von der Bundesnetzagentur im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten
und veröffentlichten “IT-Sicherheitskatalog“ ein, indem sie dessen IT-sicherheitstechnische
Mindeststandards umsetzt, ein Informations-Sicherheits-Managementsystem (ISMS) gemäß
DIN ISO/IEC 27001 etabliert und dessen Zertifizierung bis zum 31.01.2018 sicherstellt. Die
Westnetz GmbH dokumentiert die Einhaltung des IT-Sicherheitskataloges und überprüft
die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen regelmäßig. Sie hat der Bundesnetzagentur
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zum Stichtag 30.11.2015 ihren „Ansprechpartner IT-Sicherheit“ und dessen Kontaktdaten
benannt. Zudem wird die Westnetz GmbH über das Krisenmanagement ihrer StörungsMeldepflicht an das BSI nachkommen.
Der hohe Stellenwert der ISMS-Thematik innerhalb der Westnetz GmbH wird auch deutlich durch
den regelmäßigen Tagesordnungspunkt „ISMS-Incidents“ in den Geschäftsführungssitzungen.
Maßnahmen zum informatorischen Unbundling in der RWE Deutschland-Gruppe
Als Vollfunktionsunternehmen übt die Westnetz GmbH die alleinige Entscheidungsgewalt
über sämtliche Daten und Systeme des regulierten Netzgeschäftes aus, so dass auch auf der
IT-Ebene das informatorische Unbundling durchgängig eingehalten wird. Für die UnbundlingKonformität ist neben einer geeigneten IT-Systemstruktur gleichermaßen ein qualifiziertes
Berechtigungskonzept von zentraler Bedeutung, das nicht nur technisch, sondern auch
organisatorisch prozessual umgesetzt ist. Dies ist ebenfalls durch die Eigenständigkeit der
Westnetz GmbH sichergestellt. Der Anstoß zum Entzug von Berechtigungen beim
Wechsel oder Ausscheiden von Mitarbeitern erfolgt durch den eigenen Personalbereich
der Westnetz GmbH.
Eine IT-Sicherheitsrichtlinie (IT Security Policy) sowie eine Kommunikations-Sicherheitsrichtlinie (Communication Security Policy), die konzernweit gelten und auch für die Gesellschaften der RWE Deutschland-Gruppe explizit in Kraft gesetzt wurden, stellen weitere
Elemente zur Erhöhung der IT-Sicherheit dar. Diese Standards dienen dem Schutz sowohl
der eingesetzten IT-Systeme und der damit verbundenen Daten als auch der Informationen
der Konzernunternehmen und tragen dazu bei, dass eine unerwünschte Verbreitung von
wirtschaftlich sensiblen Daten unterbunden wird. Im Berichtszeitraum haben Führungskräfte
und ausgewählte Mitarbeiter an für sie obligatorischen Compliance-Präsenzveranstaltungen
teilgenommen, die mit der Ausstellung eines persönlichen Zertifikates testiert worden sind.
Hierdurch wird implizit das informatorische Unbundling noch weiter forciert.
Zusammenarbeit mit Beteiligungen
Im Rahmen des Beteiligungsmanagements wirkt die RWE Deutschland AG auf ihre Mehr- und
Minderheitsbeteiligungen ein, um auch dort die Intentionen des Unbundlings unternehmensweit
sicherzustellen. So wird den Beteiligungsgesellschaften angeboten, Informationsveranstaltungen zur Gleichbehandlung oder konkrete Unbundling-Beratungen durchzuführen (siehe
auch Kapitel 6). Darüber hinaus wirkt der Gesellschafter RWE Deutschland AG über die
Beteiligungssteuerung auf die Einhaltung der Unbundling-Vorschriften in den Beteiligungsgesellschaften hin. Dabei bedient er sich regelmäßig der Expertise des Gleichbehandlungs-
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beauftragten, z.B. bei Netzkooperationen nach Auslauf von Konzessionen (siehe auch Kapitel
2) oder in Form der Kommentierung von Aufsichtsratsvorlagen mit Unbundling-Relevanz.
Außerdem wird den Beteiligungsgesellschaften und anderen interessierten Unternehmen
weiterhin ein „Unbundling-Check“ mit der Zielsetzung angeboten, die Unbundling-Konformität
der jeweiligen Gesellschaft umfänglich zu prüfen und sicherzustellen. Bei diesen Gesellschaften werden systematisch die typischen unbundlingrelevanten Themen mittels intensiver
strukturierter Gespräche untersucht und analysiert. Über die Ergebnisse und die ggf. daraus
abgeleiteten Empfehlungen werden die jeweiligen Geschäftsführungen in Workshops
unterrichtet. Bisher ist den Empfehlungen seitens der Geschäftsführungen aus eigener
Überzeugung regelmäßig Folge geleistet worden. Nachdem zuletzt infolge der EnWGNovelle 2011 eine hohe Nachfrage zu verzeichnen war, ist nunmehr ein besonderes
Interesse einiger Unternehmen an Aktualisierungsprojekten (Unbundling-Check 2.0) zu
konstatieren. Damit ergibt sich ein nach wie vor positives Gesamtbild hinsichtlich des
Stellenwertes der Unbundling-Thematik in den Unternehmen.
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4. Unbundling-Konformität der Netz- bzw.
Gasspeicherbetreiberprozesse
Marktkommunikation
Die Westnetz GmbH bzw. ihre Vorgängergesellschaften haben die Verfahrensregulierungen zur Marktkommunikation
 BK6-06-009 „Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität“ (GPKE)
 BK7-06-067 „Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas“ (GeLi Gas)
 BK6-09-034 „Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich
des Messwesens“ (WiM)


BK6-07-002 „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom“
(MaBiS)
BK7-08-002 „Bilanzierung und Ausgleichleistungen Gas“ (GaBi Gas)
 BK6-12-153 „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“
sowie die Kooperationsvereinbarung VIII seit ihrer jeweiligen Inkraftsetzung vollständig
umgesetzt.
Auch im Jahre 2015 ist es gelungen, die Marktkommunikation mit den Marktteilnehmern
nachhaltig auf hohem Niveau stabil und zuverlässig zu halten. Die Westnetz GmbH steht
hierzu weiterhin in einem permanenten Austausch mit dem zuständigen BNetzA-Referat.
Insbesondere bei absehbaren Gebietsintegrationen und den damit verbundenen typischen
Datenmigrations-Problemen geht die Westnetz GmbH im Vorfeld proaktiv auf die BNetzA
zu und erläutert die jeweiligen geplanten Maßnahmen.
Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen
Gasversorgungsnetzen (KoV VIII)
Die Westnetz GmbH setzt die im Berichtszeitraum überarbeitete und von der Bundesnetzagentur geprüfte KoV VIII um. Die mit der KoV VIII verbundenen Neuerungen betreffen im
Wesentlichen die BNetzA-Festlegung zur Gasbilanzierung („GaBi Gas 2.0“) und die
zählpunktscharfe Mehr-/ Mindermengenabrechnung, geänderte Standardlastprofile sowie die
L-/ H-Gas-Marktraumumstellung und die Krisenvorsorge.
Zu letzterer existiert ein BDEW1-Leitfaden Krisenvorsorge Gas, der in erster Linie prozessuale
Abläufe und damit verbundene Informationspflichten sowie Kommunikationswege für eine
koordinierte Umsetzung von Maßnahmen nach § 16 und § 16a EnWG, insbesondere
zwischen vorgelagerten und nachgelagerten Netzbetreibern beschreibt und mögliche Kriterien
für den Fall von Leistungsreduzierungen bzw. Abschaltungen bei Letztverbrauchern definiert,
1
BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
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die bei der Aufstellung einer Abschaltreihenfolge behilflich sein können. Hierbei kommt es
unter Unbundling-Gesichtspunkten insbesondere auf eine diskriminierungsfreie Auswahl der
Kunden an. Auf dieser Basis hat die Westnetz GmbH im Rahmen der Krisenvorsorge Gas
den Kreis der abschaltbaren Kunden festgelegt und mit Hilfe eines IT-Tools für ihr Netzgebiet
eine konkrete Vorgehensweise zur operativen Abwicklung des Ereignisfalles entwickelt.
Verantwortlichkeiten und Abläufe innerhalb der Westnetz GmbH sowie in Bezug auf
vorgelagerte Netzbetreiber, nachgelagerte Netzbetreiber und Kunden sind damit klar geregelt.
Um eine diskriminierungsfreie Anwendung der neuen Regelungen im Markt sicherzustellen,
hat die Westnetz GmbH im Zuge der Umsetzung der KoV VIII die Lieferantenrahmenverträge
Gas und die „Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas)“ angepasst.
Anschlusswesen Strom und Gas
Die Anzahl der Anschlussvorgänge Strom und Gas im Berichtszeitraum liegt mit mehr als
33.000 in der Größenordnung des Jahres 2014 und weiterhin über dem langjährigen
Durchschnitt. Ebenso ist die Anzahl von EEG-Anlagen im Berichtszeitraum erneut
angestiegen. Im Jahr 2015 wurden im Gebiet der Westnetz GmbH ca. 9.000 Anträge auf
Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage eingereicht.
In diesem Zusammenhang ist die Umsetzung und der damit verbundene Aufwand für die
Realisierung der gesetzlichen Vorgaben zur erstmaligen Dokumentation und Abrechnung der
EEG-Umlage für Eigenversorgung rückwirkend für die Kalenderjahre 2014 (ab 01.08.2014)
und 2015 besonders hervorzuheben.
Weiterhin war das Kalenderjahr 2015 von der Umsetzung der Änderungen der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) vom 09.03.2015 geprägt. Diese regelt neben der schon
länger laufenden Nachrüstung von Wechselrichtern und Entkupplungsschutzeinrichtungen für
bestimmte Photovoltaikanlagen („50,2-Hertz-Problem“) auch die Nachrüstung weiterer
dezentraler Erzeugungsanlagen in 2015 („49,5-Hertz-Problem“). Die Nachrüstungen sind
erforderlich, um das gleichzeitige Abschalten großer Mengen an Erzeugungsleistung bei
bestimmten Frequenzwerten zu vermeiden, da dies zu einer Netzdestabilisierung führen
würde. Im Netzgebiet der Westnetz GmbH sind ca. 2.700 Erzeugungsanlagen (insbesondere
Wind-, KWK- und Biomasseanlagen) von der 49,5-Hertz-Nachrüstung betroffen.
Insgesamt lässt sich sagen, dass nicht nur die Vielzahl der Neuanlagen, sondern auch der
Bestandsanlagen sowie die aufgetretenen gesetzlichen Veränderungen, u.a. der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) zum 17.02.2015, zu großen Herausforderungen
hinsichtlich ihrer Umsetzung sowie zu einer großen Anzahl von Kundenkontakten mit
entsprechendem Aufwand geführt haben. Allein über die zentrale Kundenhotline kam es zu
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ca. 89.500 eingehenden telefonischen Anfragen zu den Themen Einspeisung und Anschluss,
wobei eine Erreichbarkeit von durchschnittlich ca. 90% gewährleistet werden konnte.
Im Ergebnis konnten nach wie vor alle Netzanschlussbegehren von EEG-Anlagenbetreibern
im Gebiet der Westnetz GmbH diskriminierungsfrei und fristgerecht erfüllt werden.
Die Nutzung des Online-Portals für Installateure konnte im Berichtszeitraum weiter gesteigert
werden. Mit über 6.300 Aufträgen pro Monat konnten über 85 % der gesamten Aufträge über
das Onlineportal abgewickelt werden, was einer Steigerung von 15 % gegenüber dem Vorjahr
entspricht.
Für die Westnetz GmbH stellen die rund 10.000 Installateure, mit denen sie zusammenarbeitet, wichtige Ansprechpartner für die Netzkunden dar. In den sog. BezirksinstallateursAusschüssen pflegt die Westnetz GmbH einen regelmäßigen Austausch mit ihren
Installateuren. Hier werden u.a. neue Richtlinien, aktuelle Projekte oder Themen der
Arbeitssicherheit vorgestellt und Prozessoptimierungen diskutiert.
Prozesse für Netzengpässe
Im Berichtszeitraum waren wie in den Vorjahren Leistungsreduzierungen bei EEG-Einspeisern
notwendig. Sie wurden gemäß den Vorgaben aus dem BNetzA-„Leitfaden zum EEGEinspeisemanagement 2.1“ durchgeführt. Die korrespondierenden Informationen zu den
jeweiligen Netzengpässen wurden auf den Internetseiten der Westnetz GmbH veröffentlicht.
Für die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung von Einspeisungen existiert ein
detaillierter Prozessablauf. Dieser ist bereichsübergreifend sowohl für die Netzführung,
das Operative Assetmanagement als auch den Bereich Netznutzung/ Netzzugang gültig
und stellt sicher, dass in allen Fällen eine diskriminierungsfreie Behandlung der Einspeiser
gewährleistet wird.
Für das Netzgebiet der Westnetz GmbH wurden im Berichtszeitraum 12 Netzengpassgebiete
veröffentlicht. Der Netzbetreiber musste im Berichtszeitraum in 154 Fällen leistungsreduzierend zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität eingreifen.
Zur Klärung von Grundsatzfragen zum Anschluss und zum Einspeisemanagement von EEGAnlagen hat die Westnetz GmbH im Berichtszeitraum insgesamt in 5 Einzelfällen eine Entscheidung der EEG-Clearingstelle bzw. in ca. 20 Verfahren eine gerichtliche Klärung angestrebt.
Prozesse zur Abschaltung nach Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber
Zwischen dem Verteilnetzbetreiber Westnetz GmbH und dem Übertragungsnetzbetreiber
Amprion GmbH existiert eine Vereinbarung zur Anwendung des BDEW/VkU-Praxisleit-
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fadens für die erste Kaskadenstufe in der Regelzone Amprion. Bei einer Abschaltung auf
Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers wird der Lastabwurf nach den Auslösestufen
des automatischen Unterfrequenzschutzes manuell durchgeführt. Soweit technisch möglich,
wird bei mehrfachem bzw. lang andauerndem Abschalterfordernis eine rollierende Abschaltung
angewendet. Für die Thematik liegt allen beteiligten Organisationseinheiten eine detaillierte
Prozessbeschreibung vor. Es gab im Jahr 2015 keine Abschaltungen auf Anweisung des
Übertragungsnetzbetreibers.
Zur entsprechenden Regelung der Zusammenarbeit mit den nachgelagerten Netzbetreibern
im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Umsetzungskaskade hat die Westnetz GmbH im
Dezember 2014 sämtlichen ihr nachgelagerten Netzbetreibern entsprechende „Kaskadenverträge“ zugesendet. Diese „Vereinbarungen über die Anwendung des BDEW/VkU-Praxisleitfadens für unterstützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern – Kommunikationsund Anwendungsleitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gemäß §§ 13 Abs. 2,
14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG“ sind etwa zur Hälfte durch die nachgelagerten Netzbetreiber
gegengezeichnet worden. In den noch offenen Fällen bestehen seitens der nachgelagerten
Netzbetreiber Bedenken, insbesondere unter Haftungsgesichtspunkten, wenn möglicherweise
großflächig ihr Netz abgeschaltet werden muss. Die Westnetz GmbH ist an dieser Stelle in
der Diskussion und wirkt auf eine Unterzeichnung hin.
Konsultation der Technischen Anschlussbedingungen (TAB)
Seit der EnWG-Novelle 2011 haben Netzbetreiber nach § 19 Abs. 4 EnWG die technischen
Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren und
diese nach Abschluss der Konsultation der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Westnetz
GmbH kommt dieser Pflicht standardisiert dergestalt nach, dass sie ihre jeweiligen
modifizierten TAB zur Konsultation auf ihrer Homepage veröffentlicht und den Verbänden der
Netznutzer einen Monat lang Gelegenheit zu Anmerkungen gibt. Bei der Westnetz GmbH
wurden im Juli 2015 die „TAB Hochspannung“ und im August 2015 die „TAB Mittelspannung“
auf ihrer Internetseite zur Konsultation gestellt. Nach Einarbeitung der rein redaktionellen
Anmerkungen wurden diese Dokumente zum 01.08.2015 bzw. zum 01.09.2015 der
Bundesnetzagentur angezeigt und bei der Westnetz GmbH als neuer gültiger Standard auf
der Internetseite eingestellt. Darüber hinaus standen im Jahr 2015 weder im Strom- noch im
Gasbereich TAB zur Konsultation an.
Konsultation der wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Gasspeicherzugang
Seit der EnWG-Novelle 2011 müssen ebenso Gasspeicherbetreiber bei der Ausarbeitung
der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Gasspeichernutzer konsultieren. Die RWE
Gasspeicher GmbH hatte zu diesem Zweck ihre bestehenden Allgemeinen Geschäfts-
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bedingungen für den Gasspeicherzugang (AGB) bereits Ende 2014 zur Konsultation veröffentlicht. Es gab keinerlei Rückmeldungen der Marktteilnehmer, so dass dementsprechend
lediglich die von der RWE Gasspeicher GmbH initiierten geringfügigen Anpassungen in
den für den Berichtszeitraum geltenden AGB vorgenommen wurden.
Umstellung der Lieferantenrahmenverträge/ Netznutzungsverträge Strom
Die Westnetz GmbH hat die am 16.04.2015 von der Bundesnetzagentur getroffene
Festlegung zum Netznutzungsvertrag/ Lieferantenrahmenvertrag (Strom) (BK6-13-042) in
ihrer konsolidierten Fassung umgesetzt.
Mit der Festlegung sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen wie die Westnetz GmbH
verpflichtet, seit dem 01.01.2016 mit Letztverbrauchern von Elektrizität ausschließlich solche
Netznutzungsverträge nebst Anlagen sowie mit Lieferanten ausschließlich solche
Lieferantenrahmenverträge nebst Anlagen neu abzuschließen, die inhaltlich vollständig den
Anlagen 1-4 zu dieser Festlegung entsprechen. Dem kommt die Westnetz GmbH nach.
Ferner wurden die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit der Festlegung
verpflichtet, alle bereits bestehenden Verträge zum 01.01.2016 anzupassen. Die Westnetz
GmbH hat in diesem Zusammenhang alle betroffenen Vertragspartner fristgerecht
angeschrieben. In den Fällen, in denen der Vertrag noch nicht gegengezeichnet worden ist,
geht die Westnetz GmbH auf die betroffenen Kunden zu.
Zudem hatten die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach der BNetzA-Festlegung
bis spätestens zum 01.08.2015 eine Prozessbeschreibung als Grundlage für die massengeschäftstaugliche Ausgestaltung eines elektronischen Netzentgeltpreisblattes zu erarbeiten
und der Beschlusskammer vorzulegen. Dem ist die Westnetz GmbH ebenfalls nachgekommen.
Planungs- und Prognoseprozess
Börsennotierte Aktiengesellschaften wie die RWE AG sind verpflichtet, einen differenzierten Planungs- und Prognoseprozess zur Früherkennung von wirtschaftlichen Risiken
aufzusetzen. Dieser Prozess betrifft damit auch die RWE Deutschland AG. Im Planungsund Prognoseprozess werden die entsprechenden Prämissen – wie beispielsweise die
Inflationsrate – allgemein und zentral vorgegeben. Wichtig im Zusammenhang mit den
Unbundling-Bestimmungen ist die Tatsache, dass eine Abstimmung der Ergebnisse der
Netzplanung mit den Planungen der wettbewerblichen Bereiche nicht erfolgt. Die in den
Planungs- und Prognoseprozess eingebundenen Mitarbeiter des Bereiches Controlling/
Beteiligungen der RWE Deutschland AG sind durch das Gleichbehandlungsprogramm zur
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Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet, so dass eine Informationsweitergabe an Wettbewerbsbereiche an dieser Stelle organisatorisch unterbunden ist.
Rentabilitätskontrolle
Die RWE Deutschland AG als Gesellschafterin der Westnetz GmbH sowie als Netzeigentümerin nimmt ihre Aufgaben gemäß § 7a Abs. 4 EnWG zur wirtschaftlichen Leitung und
Rentabilitätskontrolle gegenüber dem Netzbetreiber wahr und übt insoweit ihre
Gesellschafterfunktion und die damit verbundenen Kontrollrechte sowie darüber hinaus
Tätigkeiten des Stammhauses im Sinne von koordinierenden Funktionen und Bearbeitung
von gruppenübergreifenden Fragestellungen aus.
Der Aufsichtsrat der Westnetz GmbH, welcher aus 12 Mitgliedern besteht, von denen 6 Vertreter
der Anteilseignerin RWE Deutschland AG und 6 Vertreter der Arbeitnehmer sind, hat im
Berichtszeitraum drei Mal getagt. Er hat sich dabei über den Gang der Geschäfte, grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik sowie zur Lage und Entwicklung der Gesellschaft unterrichten lassen und die erforderlichen Entscheidungen getroffen. Dazu gehörten insbesondere
auch die Umsatz- und Ergebnisentwicklung sowie die strategischen Ziele der Gesellschaft.
Die Geschäftsführung der Westnetz GmbH ist ausschließlich für die Netzgesellschaft
verantwortlich und verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur unabhängigen Führung
dieser Gesellschaft einzuhalten. Dem entgegenstehende Weisungen sind per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Diese Prinzipien gelten analog auch für die RWE Gasspeicher GmbH.
Kalkulation der Netzentgelte
Im Berichtszeitraum wurden bei der Westnetz GmbH die Netzentgelte unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des EnWG, der Netzentgeltverordnungen Strom (StromNEV) bzw. Gas
(GasNEV) sowie der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ermittelt. Gemäß § 20 Abs. 1
EnWG wurden für das Kalenderjahr 2016 die voraussichtlichen Netzentgelte für das
Stromverteilnetz am 12.10.2015 und für das Gasverteilnetz am 13.10.2015 im Internet
veröffentlicht. Die endgültigen Netzentgelte wurden gemäß § 27 StromNEV am 21.12.2015
und gemäß § 27 GasNEV am 18.12.2015 im Internet veröffentlicht und gemäß § 28 Nr. 4
i.V.m. § 4 ARegV der Bundesnetzagentur mitgeteilt.
Bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2016 wurden die Hinweise der Bundesnetzagentur für
Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2016 zur
Bestimmung der Netzentgelte berücksichtigt.
Dabei wurde wie üblich durch den Netzbetreiber prozessual sichergestellt, dass die
Entgeltbildung in der Anreizregulierung unbundlingkonform durchgeführt wird sowie die
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Veröffentlichung der Preisblätter diskriminierungsfrei erfolgt. Die Prozesse haben keinerlei
Schnittstellen zu wettbewerblichen Bereichen. Darüber hinaus ist gewährleistet, dass keine
wirtschaftlich sensiblen Informationen vor der Veröffentlichung der Preisblätter in unzulässiger
Weise an die assoziierten wettbewerblichen Bereiche gelangen. Über das Gleichbehandlungsprogramm sind die daran beteiligten Mitarbeiter, insbesondere in den beteiligten Ressorts der
RWE Deutschland AG, zur Einhaltung des informatorischen Unbundlings verpflichtet.
Insolvenzanfechtung
Nach wie vor sieht sich die Westnetz GmbH im Berichtszeitraum mit zwei Insolvenzanfechtungen der Insolvenzverwalter der Unternehmen Flexstrom Marketing AG sowie TelDaFax
ENERGY GmbH (TelDaFax) konfrontiert. Wie bereits im Vorjahresbericht ausgeführt,
resultieren diese aus dem EnWG-induzierten Bemühen der Westnetz GmbH, den
Netzzugang möglichst lange diskriminierungsfrei zu gewähren, um den Wettbewerb nicht
unzulässig oder zu frühzeitig zu beeinflussen.
Im Falle der Flexstrom Marketing AG wird dem Netzbetreiber gegenüber eine sogenannte
Schenkungsanfechtung gemäß § 134 Insolvenzordnung (InsO) geltend gemacht. Hier hat die
Westnetz GmbH von einem Dritten, in diesem Fall der Flexstrom Marketing AG, Zahlungen
für die Nutzung des Verteilnetzes durch die Flexstrom AG erhalten, die zum Zeitpunkt des
Leistungsempfangs angeblich bereits „wertlos“ waren, da die Flexstrom AG selbst insolvent
war. In dieser Sache konnte im Februar 2015 ein Vergleich mit dem Insolvenzverwalter
erreicht werden.
Im Falle TelDaFax wird die Anfechtung u.a. mit dem Tatbestand der vorsätzlichen
Benachteiligung (§ 133 InsO) begründet. In diesem Zusammenhang wird dem Netzbetreiber
vorgehalten, den sog. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der TelDaFax zum Zeitpunkt der
geleisteten Zahlungen gekannt zu haben. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters ist allein
aus der Kenntnis von tatsächlichen Umständen und Indizien – wie z.B. schleppendes
Zahlungsverhalten oder Zeitungsartikel über die wirtschaftliche Situation – die drohende oder
bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der TelDaFax zu schlussfolgern. Die Klage des
Insolvenzverwalters ist anhängig.
Die hier offenkundig werdende Kollision von Insolvenzrecht, Energierecht und Zivilrecht
bedarf nach wie vor dringend einer Regelung bzw. einer Klarstellung durch die Bundesnetzagentur bzw. sogar durch den Gesetzgeber, da sich hieraus für Netzgesellschaften wie die
Westnetz GmbH erhebliche finanzielle Risiken ergeben. Die aktuelle Novellierung des
Insolvenzanfechtungsrechtes stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Mit der
Bundestags-Drucksache 18/7054 vom 16.12.2015 hat die Bundesregierung den „Entwurf
eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
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Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ an den Bundestag zur
Beschlussfassung übersandt. Die Gesetzesänderungen verfolgen das Ziel, den
Wirtschaftsverkehr von unzumutbaren Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit
Insolvenzanfechtungen zu entlasten.
Die mit dem Regierungsentwurf geplanten Änderungen sind zu begrüßen, da sie einen Schritt
in die richtige Richtung darstellen, um übermäßige Belastungen und unkalkulierbare Risiken
im unternehmerischen Geschäfts- und Zahlungsverkehr zu reduzieren. Dies gilt insbesondere
für die vorgesehenen Einschränkungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, für die
Stärkung des Bargeschäftes gemäß § 142 InsO als auch für die neuen Verzinsungsregelungen (§ 143 InsO). Allerdings besteht weiterhin ein großes Anfechtungsrisiko aus
sogenannten Drittanfechtungen bzw. Schenkungsanfechtungen (§ 134 InsO), die sich
insbesondere bei Konzerninsolvenzen ergeben können, wenn der Zahlungsverkehr über
Tochtergesellschaften abgewickelt wird. Weiterhin ist festzuhalten, dass die gesetzlichen
Änderungen zurzeit nur für neu eröffnete Insolvenzverfahren gelten sollen und nicht auf
laufende Verfahren Anwendung finden. Somit bestehen die oben aufgeführten Risiken der
bereits existierenden Insolvenzanfechtungen weiterhin. Es bleibt abzuwarten, ob hier noch
eine Anpassung des Gesetzes vor Verabschiedung erfolgt.
Seite 24
5. Marktauftritt
Die Westnetz GmbH verfügt über einen eigenen Kommunikationsbereich, über den
spezifische Pressemitteilungen auf den eigenen Internetseiten (www.westnetz.de) oder über
die üblichen Pressekanäle veröffentlicht werden. Aufgrund der großen Ausdehnung in der
Fläche wird überdies eine Westnetz-Kommunikation mit regionaler Differenzierung praktiziert,
soweit dies bei Ereignissen mit nur regionalem Bezug sinnvoll ist. Die Westnetz GmbH hat im
Berichtszeitraum wiederum zahlreiche Pressemitteilungen aktiv versandt, die zu einem
Vielfachen an entsprechenden Presseveröffentlichungen geführt haben.
Der Internetauftritt der Westnetz GmbH ist im Berichtszeitraum u.a. durch folgende
Neuerungen erweitert worden:
 Erweiterung der online ausfüllbaren Formulare (z.B. Antrag Netzanschluss
Mittelspannung oder Hochspannung)
 Regionale Ansprechpartner bei Versorgungsunterbrechungen
 Einbindung des Online-Hausanschlussportals
 Detaillierte Informationen zur Marktraumumstellung von L-Gas auf H-Gas
 Detaillierte Informationen zu regionalen Bauprojekten (z.B. zum aktuellen
Planungsstand von Leitungsbaumaßnahmen)
Die Westnetz GmbH hat ihre Veröffentlichungspflichten, die sich aus dem EnWG und den
darauf basierenden Verordnungen ergeben, erfüllt. Einzelne Daten werden aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht, aber bei berechtigtem Interesse jedem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt. Das Verfahren hierzu ist auf den Internetseiten dargestellt. Über die bestehenden
Veröffentlichungspflichten hinaus werden auch zusätzliche Informationen veröffentlicht.
Im Zusammenhang mit den beschriebenen Pacht- und Kooperationsmodellen wirkt die
Westnetz GmbH weiterhin nachdrücklich auf einen unbundlingkonformen Marktauftritt der in
ihrem Auftrag handelnden Partnerunternehmen hin. Die entsprechenden Dienstleistungsverträge mit den Partnern der Westnetz GmbH verpflichten den jeweiligen Auftragnehmer
dazu, im Rahmen der Dienstleistungs-Aktivitäten jederzeit deutlich zu machen, dass er im
Auftrag des Netzbetreibers handelt. Insbesondere regeln die Verträge, dass der
Auftragnehmer im Rahmen des Dienstleistungsgeschäftes dazu angehalten ist,

die ihm von der Westnetz GmbH zur Verfügung gestellten Formulare und sonstigen
Dokumente zu verwenden,

im Schriftverkehr (Papier und elektronisch) den Zusatz „im Auftrag des Netzbetreibers
Westnetz GmbH“ zu verwenden und
bei persönlichen und telefonischen Kontakten mit Netzkunden und ggf. Behörden
darauf hinzuweisen, dass er „im Auftrag des Netzbetreibers Westnetz GmbH“ handelt.

Seite 25
Soweit der Internetauftritt des Auftragnehmers das Dienstleistungsgeschäft für die Westnetz
GmbH betrifft, ist explizit vorgegeben, dass auf die entsprechenden Internetseiten der
Westnetz GmbH verlinkt werden muss. Inhaltliche Abweichungen oder Ergänzungen auf den
Internetseiten des Auftragnehmers sind unzulässig.
Gerade in dem Themenfeld der Kooperationsmodelle sah sich der Gleichbehandlungsbeauftragte in Einzelfällen veranlasst, deutlich zu intervenieren, da Kooperationspartner vereinzelt
dazu neigen, beim Marktauftritt ihre Eigeninteressen über die gesetzlichen Vorgaben zu stellen.
RWE Gasspeicher
Für die Öffentlichkeitsarbeit der RWE Gasspeicher GmbH ist weiterhin die Unternehmenskommunikation der RWE Deutschland AG zuständig, die spezifische Pressemitteilungen des
Gasspeicherbetreibers in dessen Auftrag über die üblichen Pressekanäle und über dessen
Internetseiten (www.rwegasspeicher.com) veröffentlicht. Auf den Internetseiten werden u.a.
die spezifischen Informationen zu Speicherdienstleistungen für die einzelnen Gasspeicher für
die Marktteilnehmer bereitgestellt.
Ebenso kommt die RWE Gasspeicher GmbH auf ihren Internetseiten den gesetzlichen
Veröffentlichungspflichten nach. Dort setzt die RWE Gasspeicher GmbH auch die Transparenzanforderungen des „Transparency Template“, einer Initiative der Gas Storage Europe (GSE),
auf freiwilliger Basis um. Darüber hinaus werden von der RWE Gasspeicher GmbH in ihrem
Marktauftritt die Vorgaben zur Kapazitätsvergabe bzw. zum Engpassmanagement entsprechend der Guidelines for Good Practice for Storage System Operators (GGPSSO) erfüllt, zu
deren Einhaltung sich die RWE Gasspeicher GmbH auf freiwilliger Basis verpflichtet hat.
Die RWE Gasspeicher GmbH kooperiert mit store-x (Storage Capacity Exchange), der ersten
betreiberunabhängigen Internetplattform für den Handel mit Gasspeicherkapazitäten für
Erdgas. Bei store-x kommen Angebot und Nachfrage von Kapazitäten in Gasspeichern
unterschiedlicher Gasspeicherbetreiber zusammen. Nutzer von store-x können auf der
Plattform in einem Auktions- bzw. Chiffreverfahren Gasspeicherrechte anbieten oder
erwerben. Im Berichtszeitraum wurden von der RWE Gasspeicher GmbH Auktionen für
Speicherprodukte in den Gasspeichern Staßfurt und Xanten durchgeführt.
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6. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten
Der Gleichbehandlungsbeauftragte
Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist mit Berufungsschreiben von der RWE Deutschland
AG bestellt worden und war im Berichtszeitraum zuständig für die Gesellschaften



RWE Deutschland AG,
Westnetz GmbH,
RWE Gasspeicher GmbH und

RWE Metering GmbH.
Als Gleichbehandlungsbeauftragter hat er seit 2003 die pro-aktive Umsetzung der
Unbundling-Vorgaben in der Unternehmenspraxis begleitet und durch Projekte, Vorträge
und Veranstaltungen ein allgemeines Unbundling-Verständnis etabliert und weiter ausgebaut. Er ist als leitender Angestellter bei der Westnetz GmbH sowie bei der RWE Deutschland AG angestellt.
Er nimmt keine anderen Tätigkeiten außerhalb der Funktion des Gleichbehandlungsbeauftragten wahr, so dass es nicht zu Interessenskonflikten kommen kann und seine Tätigkeit
nicht durch fachfremde Aufgaben beeinträchtigt wird.
Im Jahr 2015 war der Gleichbehandlungsbeauftragte Ansprechpartner für den Vorstand
der RWE Deutschland AG sowie für die Geschäftsführungen der Westnetz GmbH, der
RWE Gasspeicher GmbH und der RWE Metering GmbH in allen unbundlingrelevanten
Fragestellungen. Mit dem Vorstand bzw. den Geschäftsführungen dieser Gesellschaften
fand ein regelmäßiger Austausch statt. Ebenso fanden regelmäßige Gesprächsrunden mit
den verschiedenen Ressorts der Westnetz GmbH statt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte steht darüber hinaus mit dem Bereich Regulierungsmanagement der RWE
Deutschland AG in ständigem Kontakt. Auch über diesen Weg können
unbundlingrelevante Themen jederzeit an den Vorstand der RWE Deutschland AG
herangetragen werden.
Im Berichtszeitraum hat der Gleichbehandlungsbeauftragte sein Vortragsrecht beim Vorstand
der RWE Deutschland AG regelmäßig wahrgenommen. Darüber hinaus haben der
Vorstand sowie die Geschäftsführungen der Westnetz GmbH, der RWE Gasspeicher
GmbH und der RWE Metering GmbH mehrfach Kontakt zum Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit unbundlingrelevanten Fragestellungen aufgenommen.
Seite 27
Vermittlungskonzept – Informationsveranstaltungen, Unbundling-Beratungen, Intranet
Im Berichtszeitraum wurden – wie bereits in den Jahren zuvor – spezielle, zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen vom Gleichbehandlungsbeauftragten durchgeführt:






Netzwerkpartner-Informationsveranstaltung: „10. Informationstreffen für
Gleichbehandlungsbeauftragte“ (März 2015),
Informationsveranstaltung für das Operative Assetmanagement Süd: „Aktuelle
Themen im Bereich Unbundling“ (Juni 2015),
Informationsveranstaltung für die RWE Metering GmbH und ihre Dienstleister im
Bereich Ablesung (September 2015),
Personal-Ressort der Westnetz GmbH: „Aktuelle Unbundling-Themen“ (September
2015),
Schulungsveranstaltung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung (Zertifizierung)
für die Interne Revision (Oktober 2015),
Informationsveranstaltung für Westnetz-Mitarbeiter im Regionalzentrum Münster
(November 2015).
Die Praxistauglichkeit des Vermittlungskonzeptes zeigt sich konkret darin, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum in mehr als 200 Einzelfällen für Beratungen in
unbundlingrelevanten Fragestellungen von Mitarbeitern zu Rate gezogen wurde. Die
Unbundling-Beratung wurde je nach Bedarf telefonisch, per E-Mail oder persönlich/ vertraulich
durchgeführt und bildete einen Tätigkeitsschwerpunkt des Gleichbehandlungsbeauftragten.
Zu den Themen, an denen der Gleichbehandlungsbeauftragte maßgeblich mitgewirkt hat,
gehörten beispielsweise




Gestaltung von Netzkooperationen,
Dienstleistungsverträge,
Außenauftritt der Westnetz GmbH,
Unbundlingkonformität von Konzernrichtlinien.
Die rege Inanspruchnahme des Beratungsangebotes zeigt, dass die Gleichbehandlung in den
Köpfen der Mitarbeiter fest verankert ist. Die Mitarbeiter fühlen sich persönlich verantwortlich
und liefern neben Hinweisen auf mögliche Defizite hinsichtlich der Gleichbehandlung häufig
gleichzeitig auch entsprechende Lösungsansätze. Sie sind damit nach wie vor die wichtigste
Quelle für den Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Mitarbeiter werden in diesem Vermittlungskonzept nicht lediglich als Adressaten des Gleichbehandlungsprogramms angesehen, vielmehr
wird jeder einzelne Mitarbeiter als „Unbundling-Verpflichteter“ begriffen und spezifisch für die
Gleichbehandlung sensibilisiert.
Zur weiteren Intensivierung des Vermittlungskonzeptes existiert im Intranet der RWE
Deutschland AG eine eigene Seite für das Thema Gleichbehandlung/ Unbundling unter
Seite 28
dem Reiter „Unternehmen“, die ständig aktualisiert wird. Dort sind neben dem Gleichbehandlungsprogramm, den Gleichbehandlungsberichten und den Kontaktdaten des
Gleichbehandlungsbeauftragten weitere Informationen über das Thema, wie bspw. die
Positionspapiere der Bundesnetzagentur, veröffentlicht. Zudem wird das Thema Gleichbehandlung anhand eines Animationsfilmes veranschaulicht.
Überwachung der Unbundling-Konformität
Zur Umsetzung des gesetzlichen Überwachungsauftrages hinsichtlich der Unbundling-Konformität sind in der RWE Deutschland AG die etablierten Verfahrensweisen konsequent
fortgeführt worden. So wird die Aufgabe der kontinuierlichen Überwachung der UnbundlingKonformität mit Unterstützung der Internen Revision als Regelprozess in der RWE
Deutschland AG durchgeführt. Im Berichtszeitraum gab der Gleichbehandlungsbeauftragte
unter Berücksichtigung des bestehenden Jahresprüfungsplanes eigenständig folgende
Unbundling-Prüfungen bei der Internen Revision in Auftrag bzw. wirkte bei Prüfungen durch
die Revision maßgeblich mit:

„End-to-End-Prozess in der RWE Metering GmbH“,

„Überprüfung Erbringung von Netzdienstleistungen“.
Der Gleichbehandlungsbeauftragte definierte hierfür in Abstimmung mit der Revision die
konkreten Prüfkriterien. Im Rahmen dieser Unbundling-Prüfungen hat insbesondere eine
detaillierte Prozessanalyse zur Prüfung der Prozessschritte auf Unbundling-Konformität
stattgefunden. Die Interne Revision informierte den Gleichbehandlungsbeauftragten über die
Prüfergebnisse. Sofern sich daraus Maßnahmen ergeben haben, sind sie eingeleitet und
zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen worden.
Darüber hinaus hat die Interne Revision im Rahmen eines strukturierten Ansatzes
mehrfach von sich aus bei regulären Revisions-Prüfungen, bei denen sie auf unbundlingrelevante Fragestellungen gestoßen ist, mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten Kontakt
aufgenommen.
Neben der Überwachung mit Unterstützung der Internen Revision werden auch die
Hinweise der Mitarbeiter vom Gleichbehandlungsbeauftragten aufgegriffen. Die Mitarbeiter
kennen ihre im Gleichbehandlungsprogramm verankerten Pflichten und sind aufgrund des
bestehenden Vertrauensverhältnisses mehrfach mit Rückfragen an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetreten. Durch derartige Hinweise werden direkte Einzelfallprüfungen des Gleichbehandlungsbeauftragten initiiert.
Seite 29
Unbundling-Beschwerden
Im Berichtszeitraum haben weder Marktteilnehmer noch die Bundesnetzagentur
Beschwerden hinsichtlich irgendeiner Form von Diskriminierung an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetragen.
Gleichbehandlungsbericht
Der Gleichbehandlungsbericht 2014 der RWE Deutschland AG wurde der Bundesnetzagentur
im März 2015 gemäß § 7a Abs. 5 S. 3 EnWG vorgelegt und im Internet veröffentlicht. Der
fristgerechte Eingang des Berichtes ist von der Bundesnetzagentur bestätigt worden.
Koordinierung der Regionalgesellschaften
Die unternehmensweite Umsetzung der Intentionen der Gleichbehandlung schließt die Zusammenarbeit mit den deutschen Regionalgesellschaften der RWE Deutschland AG auf allen
vorgenannten Ebenen mit ein. Der Gleichbehandlungsbeauftragte der RWE Deutschland
AG ist in diesem Sinne zugleich verantwortlich für die Leitung der Arbeitsgruppe zur
Koordinierung
der
Gleichbehandlungsprogramme/
-berichte
der
deutschen
Regionalgesellschaften der RWE Deutschland AG. Die Arbeitsgruppe hat sich im
Berichtszeitraum unter anderem mit folgenden Themen befasst:



Gleichbehandlungsberichte,
Markenauftritt und Kommunikationsverhalten,
Netzkooperationen,


zentrale und dezentrale Revisionstätigkeit in Unbundlingfragen,
Unbundlingklauseln für Musterverträge.
Zusammenarbeit mit Beteiligungen
Die Intentionen der Gleichbehandlung fließen auch in die Zusammenarbeit mit den
Konzern- und Beteiligungsgesellschaften der RWE Deutschland AG ein. Im Berichtszeitraum führte der Gleichbehandlungsbeauftragte mehr als 30 Unbundling-Beratungen für
konkrete Fragestellungen von Beteiligungsgesellschaften durch, bei denen er ebenfalls
darauf hinwirkte, das Gleichbehandlungskonzept analog zur Anwendung zu bringen. Er
stand den Beteiligungsgesellschaften jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Unbundling-Check (siehe Kapitel 2) ist häufig der Einstieg, um in Unbundling-Fragen
eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen der RWE Deutschland AG und ihren Beteiligungsgesellschaften zu gestalten. Durch diese Zusammenarbeit wird der UnbundlingGedanke in den Unternehmen gestärkt.
Seite 30
Austausch mit Gleichbehandlungsbeauftragten auf europäischer Ebene (COFEED)
Die unterschiedliche Umsetzung des europäischen Binnenmarktpaketes in das jeweilige
nationale Recht sowie insbesondere die unterschiedlichen und teilweise sogar widersprüchlichen Verhaltensweisen der nationalen Regulierungsbehörden in identischen
Sachverhalten führen gerade für europaweit tätige Unternehmen zu einer unbefriedigenden
Situation. Vor diesem Hintergrund ist auf französische Initiative unter der Bezeichnung
COFEED (Compliance Officers from European Electricity DSOs) ein Austausch zwischen
Gleichbehandlungsbeauftragten ins Leben gerufen worden. Neben dem Erfahrungsaustausch zu aktuellen Unbundlingfragen im europäischen Quervergleich ist es das Ziel, in
direktem Kontakt mit der Generaldirektion Energie (DG Energy) der Europäischen Kommission in Brüssel auf eine gleichförmige Umsetzung und Interpretation des europäischen
Binnenmarktpaketes hinzuwirken. In diesem Zusammenhang kam es im April 2015 in
Brüssel zu einem Treffen mit Prof. K.-D. Borchardt, als Direktor offizieller Repräsentant der
DG Energy. Des Weiteren haben im Berichtszeitraum zwei Treffen unter Beteiligung eines
Vertreters der DG Energy stattgefunden. Schwerpunktthema war u.a. die Ausgestaltung des
Energiemarktes für Endkunden und die künftige erweiterte Rolle von Verteilnetzbetreibern
in Zusammenhang mit einer Überprüfung der geltenden Unbundling-Vorgaben. Diese
europäischen Aktivitäten werden mit einer zunehmenden Internationalisierung der RWEGruppe über die RWE International SE verstärkt und ausgebaut.
Entwicklung und Verbreitung des Unbundling-Gedankens
Darüber hinaus stand der Gleichbehandlungsbeauftragte in ständigem Kontakt mit der
Bundesnetzagentur zu unbundlingrelevanten Themen, die aktuelle Fragestellungen ebenso
wie die weitere Entwicklung und Ausgestaltung des Gleichbehandlungskonzeptes im
Rahmen des Geltungsbereiches des EnWG umfassen. Hier ist im Jahr 2015 als
besonderes Thema die regulatorische und unbundlingkonforme Behandlung von
netzdienlichen Stromspeichern zu nennen.
Auch auf Verbandsebene ist der Gleichbehandlungsbeauftragte aktiv und wirkt an
Lösungen für vielfältige Fragen zur Umsetzung und Verbesserung des Unbundlings und
der Gleichbehandlung in Deutschland mit. So hat der Gleichbehandlungsbeauftragte im
Berichtszeitraum auf Veranstaltungen des BDEW zu den Themen

„Überwachung und Prozessprüfung“,

Workshop „Prozessprüfung – Überwachung der Einhaltung des
Gleichbehandlungsprogramms“
referiert bzw. moderiert.
Seite 31
Er ist überdies ständiges Mitglied in der Projektgruppe „Entflechtung Verteilnetzbetreiber“
beim BDEW, in der Positionen zu aktuellen unbundlingrelevanten Fragestellungen erarbeitet
werden. Im Fokus stehen hier zurzeit die verschiedenen europäischen Initiativen zur
zukünftigen Rolle von Verteilnetzbetreibern im Zusammenhang mit Smart Grids und Smart
Metering. Insbesondere die dort geforderten weiteren Maßnahmen bezüglich einer
Verschärfung der Unbundlingvorgaben hinsichtlich der neuen Rolle der Verteilnetzbetreiber
werden aufmerksam verfolgt.
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7. Ausblick
Im Rahmen der strukturellen und organisatorischen Ausgestaltung der RWE International
SE wird auch eine Überarbeitung des Gleichbehandlungskonzeptes erforderlich. Dies wird
der Gleichbehandlungsbeauftragte aktiv betreiben.
Sobald die Strukturen der Neuorganisation feststehen, wird der Gleichbehandlungsbeauftragte die Initiative dafür ergreifen, dass die Bundesnetzagentur seitens des
Unternehmens über die Details und deren Hintergründe informiert wird.
Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird weiterhin darauf hinwirken, dass auch bei neuen
Fallkonstellationen in Zusammenhang mit weiteren Netzkooperationen eine unbundlingkonforme Gestaltung der Dienstleistungsverträge erfolgt und die korrespondierenden
Dienstleistungsprozesse in der realen Umsetzung unbundlingkonform ausgestaltet werden.
Essen, 24. März 2016
gez. Dr. Schneider
Vorstand Technik der RWE Deutschland AG
gez. Dr. Stelzner
Gleichbehandlungsbeauftragter der RWE Deutschland AG
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