3. Unbundling-Maßnahmen der RWE Deutschland AG
Transcription
3. Unbundling-Maßnahmen der RWE Deutschland AG
Gleichbehandlungsbericht der RWE Deutschland AG für das Jahr 2015 Vorgelegt vom Gleichbehandlungsbeauftragten der RWE Deutschland AG Dr. Peter Stelzner Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund Telefon: 0231 438 1869 E-Mail: [email protected] Inhaltsverzeichnis 1. Präambel ...................................................................................................................... 3 2. Organisatorische Veränderungen innerhalb der RWE Deutschland AG ....................... 5 3. Unbundling-Maßnahmen der RWE Deutschland AG .................................................. 12 4. Unbundling-Konformität der Netz- bzw. Gasspeicherbetreiberprozesse .................... 15 5. Marktauftritt ................................................................................................................. 25 6. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten ......................................................... 27 7. Ausblick ...................................................................................................................... 33 Seite 2 1. Präambel Der vorliegende Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten der RWE Deutschland AG für das Jahr 2015 bezieht sich auf die RWE Deutschland AG sowie ihre Tochtergesellschaften Westnetz GmbH, RWE Gasspeicher GmbH und RWE Metering GmbH: RWE Deutschland AG Westnetz GmbH RWE Gasspeicher GmbH RWE Metering GmbH Abbildung 1: Struktur des Verteilnetz- und Gasspeichergeschäftes der RWE Deutschland-Gruppe im Jahre 2015 In diesen vier Gesellschaften sind alle mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeiter gemäß § 7a Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit § 7b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vollständig erfasst. Im vorliegenden Bericht werden diese Gesellschaften durchgängig als RWE Deutschland-Gruppe im Sinne der gesetzlichen Berichtspflicht gemäß § 7a Abs. 5 S. 3 EnWG bezeichnet. Ziel der RWE Deutschland AG einschließlich ihrer o.g. Tochtergesellschaften ist es, effizient energiewirtschaftliche Dienstleistungen in den jeweiligen Marktrollen anzubieten und dabei den Erfordernissen einer effektiven Unbundling-Regulierung nachzukommen und den funktionierenden Wettbewerb auf den dem Netz- und Gasspeicherbetrieb vor- und nachgelagerten Märkten zu ermöglichen. Ergänzend werden mit der Westnetz GmbH, der größten Verteilnetzgesellschaft in Deutschland, die gesetzlichen Anforderungen an das Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik für Verteilnetzbetreiber konsequent und nachhaltig umgesetzt. Basierend auf den vorhandenen Erfahrungen wird in der RWE DeutschlandGruppe und auch in den Nachfolgegesellschaften gewährleistet, dass das Gleichbehandlungs- Seite 3 management fester Bestandteil in den zugehörigen Unternehmen ist und dass die Mitarbeiter die Unbundling-Grundsätze weiterhin auf dem erreichten hohen Niveau bei ihrer täglichen Arbeit umsetzen. Gleichermaßen gehört die laufende Überwachung der Einhaltung der Gleichbehandlungsvorgaben durch die Anwendung geeigneter Instrumente zum regelmäßigen Tätigkeitsfeld des Gleichbehandlungsbeauftragten. In Erfüllung der Verpflichtung aus § 7a Abs. 5 S. 3 EnWG hat der Gleichbehandlungsbeauftragte der RWE Deutschland AG den folgenden Bericht erstellt, der auf den Internetseiten der RWE Deutschland AG sowie auf den Internetseiten der Westnetz GmbH und der RWE Gasspeicher GmbH veröffentlicht wird. In diesem Bericht werden die im zurückliegenden Kalenderjahr tatsächlich getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung aufgeführt. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. Sowohl die Regionalgesellschaften als auch die Beteiligungsunternehmen der RWE Deutschland AG, die selbst vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind, werden von diesem Gleichbehandlungsbericht nicht erfasst, sondern erstellen Gleichbehandlungsberichte in eigener Verantwortung. Seite 4 2. Organisatorische Veränderungen innerhalb der RWE Deutschland-Gruppe Nach der Neuordnung des Verteilnetzgeschäftes der RWE Deutschland Gruppe im Jahr 2013 und dessen Konsolidierung im Jahre 2014 war der Berichtszeitraum 2015 geprägt durch organisatorische und prozessuale Optimierungsaktivitäten, insbesondere innerhalb der Westnetz GmbH, die zum 31.12.2015 ca. 5.100 Mitarbeiter hatte. Besonderes Augenmerk lag auf der Optimierung von sogenannten End-to-End-Prozessen wie Meter to Cash, die organisations- und teilweise im Rahmen von Dienstleistungsverträgen gesellschaftsübergreifend abgewickelt werden. Daneben war die Ausgestaltung einer einheitlichen und serviceorientierten Kundenschnittstelle, über die sämtliche Netzkunden über ein Medium ihrer Wahl ihre Anliegen bei der Westnetz GmbH dokumentiert platzieren können, ein zentrales Optimierungsthema. Zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit des Gesamtkonzerns haben Vorstand und Aufsichtsrat der RWE AG die Bündelung der Geschäftsfelder Netze, Erneuerbare Energien und Vertrieb im In- und Ausland in einer neuen börsennotierten Gesellschaft in der Rechtsform der SE beschlossen. Diese Gesellschaft, die am 01.04.2016 ihre Arbeit aufnehmen soll, soll für einen Übergangszeitraum den Namen RWE International SE tragen. Um für zukünftige Herausforderungen und Aufgaben gut aufgestellt zu sein, hat die Westnetz GmbH begonnen, ihre Organisation zu verschlanken. Dazu setzt die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und der Arbeitnehmervertretung in den Jahren 2016 bis 2019 ein Programm um, das in Summe zu einer Stellenkürzung von 5% über alle Führungsebenen einschließlich der Führungskräfte führen wird. In der Konsequenz dieses Effizienzprogrammes sind die ersten Organisationsveränderungen bereits zum 01.01.2016 wirksam geworden. Das Gasspeichergeschäft wird seit 2009 in einer eigenen Gesellschaft – der RWE Gasspeicher GmbH – mit eigenen, arbeitsvertraglich gebundenen Mitarbeitern durchgeführt. Zum 31.12.2015 hatte die RWE Gasspeicher GmbH 75 Mitarbeiter. Die RWE Metering GmbH, in der alle Aufgaben rund um die Messung und Zählung effizient gebündelt werden, ist der Dienstleister der Westnetz GmbH für Strom und Gas im Zählerund Zählwertmanagement und ist damit für den Zählereinbau, die Zählerwartung, die Zählwertablesung und auch für das Zählwertmanagement nach bisher geltendem EnWG zuständig. Das Dienstleistungsverhältnis wird aus Kundensicht u.a. daran erkennbar, dass die RWE Metering GmbH explizit im Auftrag der Westnetz GmbH (z.B. auf Ablesekarten) auftritt. Nach Inkrafttreten des bisher erst im Entwurf vorliegenden Gesetzes zur Digitalisierung Seite 5 der Energiewende werden die Geschäftsprozesse der RWE Metering GmbH auf die Anforderungen der neuen Marktrolle des Messstellenbetreibers im weiteren Verlauf des Jahres angepasst. Die RWE Deutschland AG erfüllt weiterhin uneingeschränkt die gesetzlichen UnbundlingAnforderungen durch eine strikte gesellschaftsrechtliche und operationelle Trennung des Netz- bzw. Gasspeichergeschäftes von sämtlichen vertrieblichen Aktivitäten. Ergänzt wird dies durch den unverwechselbaren Markenauftritt der Westnetz GmbH. Firmensitze Hinsichtlich der Firmensitze gab es im Jahr 2015 keine Veränderungen: Die RWE Deutschland AG hat ihren Firmensitz in der Kruppstraße 5 in Essen, die Westnetz GmbH in Dortmund in einem eigenen Gebäude in der Florianstraße 15-21, die RWE Gasspeicher GmbH im Flamingoweg 1 in Dortmund und die RWE Metering GmbH Am Schloss Broich 1-3 in Mülheim an der Ruhr. Veränderungen bei den Pachtnetzen Die Netzbetreiberfunktion wird von der Westnetz GmbH nicht nur für das im Eigentum der Muttergesellschaft stehende Netz wahrgenommen, sondern darüber hinaus für eine Reihe von weiteren Netzeigentümern. Die Westnetz GmbH hatte zum 31.12.2015 im Vergleich zum Vorjahr eine nahezu unveränderte Anzahl von Gas- und Stromverteilnetzen fremder Eigentümer gepachtet (Tabelle 1): Seite 6 Verpächter Strom AggerEnergie GmbH (Netzgebiet Reichshof/Morsbach) x Elekrizitätsgesellschaft Levern eG x Energieversorgung Hürth GmbH x Energieversorgung Niederkassel GmbH & Co. KG x ENNI Energie & Umwelt Niederrhein GmbH x Gasversorgung Hünxe GmbH x Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH x Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (Netzgebiet Bad Münstereifel) x OIE AG x rhenag Rheinische Energie AG (Kerngebiet rhenag) x rhenag Rheinische Energie AG (Netzgebiet St. Augustin) x Stadtwerke Dinslaken GmbH x Stadtwerke Geldern GmbH x Stadtwerke Heiligenhaus GmbH x Stadtwerke Kaarst GmbH x Stadtwerke Kamp-Lintfort GmbH x Stadtwerke Kirn GmbH x Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH x Stadtwerke Rheine GmbH (Netzgebiet Neuenkirchen) x Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (Netzgebiet Bad Neuenahr-Ahrweiler) x Stadtwerke Willich GmbH x SWK Energie GmbH x Wirtschaftsbetriebe Meerbusch GmbH x Gas x x x Tabelle 1: Übersicht der Pachtnetze, Stand 31.12.2015 (kursiv – ab 01.01.2016) Im Zuge der eigentlichen Pachtverhältnisse beauftragt die Westnetz GmbH den jeweiligen Verpächter teilweise mit der Durchführung von Dienstleistungen – wie z.B. Betriebsführung, Instandhaltung und Abrechnung. Auf diese Weise bezieht die Westnetz GmbH eine Reihe vergleichbarer Dienstleistungen von verschiedenen Anbietern. Über spezielle UnbundlingKlauseln in den Pacht- bzw. Dienstleistungsverträgen sowie mit spezifischen Erläuterungsschreiben ist sichergestellt, dass die Regelungen des Gleichbehandlungsprogramms auch in den Pachtgebieten zur Anwendung kommen und die Westnetz GmbH auf diese Weise auch in den Pachtgebieten einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb gewährleistet. Dort besteht per Definition keine Gefahr, dass die Westnetz GmbH in ihrem Kommunikations- Seite 7 verhalten und in ihrer Markenpolitik verwechselbar zu dem jeweiligen Verpächterunternehmen sein könnte. Neben den Verträgen ist im Rahmen eines umfassenden Dienstleistungsverhältnisses insbesondere die Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungserbringung von Bedeutung. Die Westnetz GmbH hat die Vertragserfüllung angemessen stichprobenartig überprüft und die Eigentümer in der Wahrnehmung ihrer Dienstleisterrolle bedarfsweise bei der unbundlingkonformen Erfüllung ihrer Dienstleistungen unterstützt. Netzkooperationen/ Gründung von Netzeigentumsgesellschaften Die bereits im Monitoringbericht 2014 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes zur Entwicklung der Netzbetreiberlandschaft beschriebene Tendenz, dass unverminderte Aktivitäten von kommunaler Seite erkennbar sind, die auf eine stärkere Rolle der Kommunen beim Betrieb von Energieversorgungsnetzen gerichtet sind, trifft nach wie vor auf das Umfeld der RWE Deutschland-Gruppe zu. Auslaufende und seitens der Kommunen nicht verlängerte Konzessionen können z. T. durch intelligente Kooperationsmodelle kompensiert werden, bei denen die RWE Deutschland AG und eine Kommune eine gemeinsame Netzeigentumsgesellschaft gründen, für die in der Folge die Westnetz GmbH die Netzbetreiberfunktion übernimmt. In diesem Modell tritt dann im Gegensatz zu den „klassischen“ Pachtmodellen die neue gemeinsame Netzeigentumsgesellschaft als Verpächter auf und nicht mehr ein fremdes vertikal integriertes EVU. Teilweise ist schon jetzt geplant, das Pachtverhältnis mit der Westnetz GmbH zu einem festgelegten Datum wieder aufzulösen und die heutige Netzeigentumsgesellschaft in der Zukunft in eine Netzbetreibergesellschaft oder sogar in ein vertikal integriertes EVU zu überführen. Im Berichtszeitraum einschließlich der Zugänge zum 01.01.2016 haben sich die Netzkooperationen im Vergleich zu 2014 im Strombereich nahezu verdreifacht und im Gasbereich beinahe verdoppelt. Insgesamt bestehen die folgenden Kooperationen (Tabelle 2): Seite 8 Externe Netzeigentümer (Kooperationen / Netzgesellschaften) Strom Brüggen E-Netz GmbH & Co. KG X Dorsten Netz GmbH & Co. KG X Energieversorgung Bad Bentheim GmbH & Co KG X Energieversorgung Horstmar/Laer GmbH & Co.KG X Energieversorgung Mechernich GmbH & Co. KG X Energieversorgung Netze Kranenburg GmbH & Co. KG X Energieversorgung Timmendorfer Strand GmbH & Co. KG X Gemeindewerke Bissendorf Netze GmbH & Co. KG X Gemeindewerke Everswinkel GmbH X GWBS Netze GmbH & Co. KG (Bad Sassendorf) X Herzebrock Clarholz Netze GmbH Co. KG X Hochsauerland Netze GmbH & Co. KG (Olsberg, Bestwig, Meschede) X MNG Stromnetze GmbH & Co.KG (Münsterland) X Netzgesellschaft Elsdorf GmbH & Co. KG X Netzgesellschaft Gescher GmbH & Co. KG X Netzgesellschaft Recklinghausen mbH & Co. KG X Netzgesellschaft Rheda-Wiedenbrück GmbH & Co. KG X Netzgesellschaft Südwestfalen GmbH & Co.KG X NiersEnergieNetze GmbH & Co. KG (Netzgebiet Kevelaer) X Scharbeutzer Energie- und Netzgesellschaft mbH & Co. KG X Selm Netz GmbH & Co. KG X SG Neuenhaus GmbH & Co. KG X Stadtwerke Geseke Netze GmbH & Co.KG X Stadtwerke Goch Netze GmbH & Co. KG X Stadtwerke Haan GmbH X EVI Energieversorgung Ihmert GmbH & Co. KG (Netzgebiet Hemer) X Stadtwerke Rösrath-Energie GmbH X Gas Fortsetzung nächste Seite Seite 9 Externe Netzeigentümer (Kooperationen / Netzgesellschaften) Strom Stadtwerke Steinfurt GmbH X Stadtwerke Waltrop Netze GmbH & Co. KG X Stromnetz Euskirchen GmbH & Co. KG X Strom-Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen mbH & Co. KG X Stromnetzgesellschaft Maifeld mbH X Stromnetzgesellschaft Neunkirchen-Seelscheid GmbH & Co KG X Stromnetzgesellschaft Schwalmtal mbH & Co. KG X SWTE Netze GmbH & Co. KG X WVG Netz GmbH X WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH X Gas Energieversorgung Bad Bentheim GmbH & Co KG X Gas-Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen mbH & Co. KG X Gasnetzgesellschaft Wörrstadt mbH & Co. KG X Gelsenwasser Münsterland Netzgesellschaft GmbH & Co. KG X Gemeindewerke Bissendorf Netze GmbH & Co. KG X Gemeindewerke Everswinkel GmbH X HaseNetz GmbH & Co.KG X Herzebrock Clarholz Netze GmbH Co. KG X Hochsauerland Netze GmbH & Co. KG (Meschede) X Netzgesellschaft Kreisstadt Bergheim GmbH & Co. KG X Netzgesellschaft Recklinghausen mbH & Co. KG X Netzgesellschaft Südwestfalen GmbH & Co.KG X Stadtwerke Geseke Netze GmbH & Co.KG X SWTE Netze GmbH & Co. KG X WVG Netz GmbH X Tabelle 2: Übersicht der Netzkooperationen, Stand 31.12.2015 (kursiv – ab 01.01.2016) Seite 10 Hierbei handelt es sich überwiegend um reine Netzeigentumsgesellschaften, in einigen Fällen auch um zu Energieversorgern weiterentwickelte Gesellschaften, die auf mehreren Wertschöpfungsstufen tätig sind. Bei allen Netzkooperationen unter Beteiligung der RWE Deutschland-Gruppe wird durch entsprechende vertragliche Regelungen sichergestellt, dass sämtliche Kooperationspartner auf die gesetzlichen Unbundlinganforderungen hingewiesen werden. Allerdings ist nach wie vor festzustellen, dass bei manchen Kommunen bzw. deren Beratern in Verkennung der Rechtslage unzutreffende Vorstellungen über die Möglichkeiten zur Ausgestaltung derartiger Netzkooperationen bestehen. Typische Diskussionspunkte in diesem Zusammenhang sind u.a. die Verpflichtung zum unverwechselbaren Kommunikationsverhalten der Westnetz GmbH, die Rückbeauftragung von diskriminierungsanfälligen Netzbetreiberaufgaben bis hin zum unbemerkten Verlust des de-minimis-Status eines kommunalen Unternehmens. Dienstleistungsverträge Der Gleichbehandlungsbeauftragte wirkt dabei mit, dass bei allen Fallkonstellationen in Zusammenhang mit neuen Netzkooperationen eine unbundlingkonforme Gestaltung der Dienstleistungsverträge erfolgt und die korrespondierenden Dienstleistungsprozesse in der realen Umsetzung unbundlingkonform aufgesetzt bzw. durchgeführt werden. Hierzu war er in einer Reihe von Einzelfällen in die konkrete Strukturierung und Formulierung von Dienstleistungsverträgen einbezogen. Aus dieser zunächst einzelfallgeprägten Tätigkeit sind im weiteren Verlauf standardisierte Unbundling-Musterklauseln für Dienstleistungs- und Pachtverträge hervorgegangen, die im Rahmen der Weiterentwicklung der UnbundlingThematik kontinuierlich angepasst werden. Darüber hinaus hat der Gleichbehandlungsbeauftragte darauf hingewirkt, dass vorhandene Musterverträge im Sinne eines klaren Marktrollenverständnisses aller beteiligten Vertragsparteien angepasst worden sind und nunmehr in dieser präzisierten Form Verwendung finden, unabhängig davon, ob es sich um konzerninterne oder konzernexterne Dienstleistungsverträge handelt. In allen MusterDienstleistungsverträgen werden u.a. folgende Sachverhalte thematisiert: Detaillierte Leistungsbeschreibungen Hinweise zum Außenauftritt des Dienstleisters Kündigungsmöglichkeit für den Netzbetreiber Klauseln zur informatorischen Entflechtung Fachliches Weisungs- und Kontrollrecht des Netzbetreibers Seite 11 3. Unbundling-Maßnahmen der RWE Deutschland AG Gleichbehandlungsprogramm Als vertikal integriertes EVU ist die RWE Deutschland AG verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm gemäß EnWG festzulegen. Mit Vorstandsbeschluss vom 15.10.2013 hat die RWE Deutschland AG ein Gleichbehandlungsprogramm verabschiedet, das der im Jahre 2013 durchgeführten Neuausrichtung des Verteilnetzgeschäftes Rechnung trägt. Das Gleichbehandlungsprogramm ist den Mitarbeitern der RWE Deutschland AG, der Westnetz GmbH, der RWE Gasspeicher GmbH sowie der RWE Metering GmbH bekannt gemacht worden, ebenso der Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 16.10.2013. Damit ist die RWE Deutschland AG ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 7a EnWG vollumfänglich nachgekommen. Neue Mitarbeiter erhalten zu Beginn ihrer Tätigkeit durch den jeweiligen Personalbereich unter anderem das „Gleichbehandlungsprogramm“ ausgehändigt. Der Erhalt des Gleichbehandlungsprogramms in Form einer stets greifbaren Broschüre ist in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung von jedem Mitarbeiter zu quittieren. Zudem werden die Mitarbeiter von ihren Führungskräften über die Notwendigkeit und die Inhalte der Gleichbehandlung informiert. Alle Mitarbeiter des RWE-Konzerns sind durch den RWE-Verhaltenskodex verpflichtet, sich an sämtliche gesetzlichen Vorschriften sowie betrieblichen Richtlinien und Regelungen zu halten. Bei Verstößen drohen die vorgesehenen arbeitsrechtlichen Sanktionen. Das EnWG mit den Unbundling-Bestimmungen nach §§ 6-7b EnWG sowie das Gleichbehandlungsprogramm als arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung sind hierbei ordnungsgemäß eingeschlossen. In Folge dieser schon immer bestehenden hohen Anforderungen an das Verhalten der Mitarbeiter sind in der Konsequenz keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm aufgetreten, so dass im Berichtszeitraum von Unternehmensseite keine Sanktionen ausgesprochen werden mussten. Regelwerke Regelwerke haben für die Organisationssicherheit sowie die Festlegung von Prozessabläufen einen hohen Stellenwert. Innerhalb der Westnetz GmbH gibt es eine eigene Organisationseinheit, zu deren Zuständigkeit u.a. die Betreuung einer zentralen Datenbank für Richtlinien und Standards gehört. Für alle Westnetz-Mitarbeiter ist ein lesender Zugriff auf die „Westnetz Richtlinien & Standards Datenbank“ eingerichtet, deren Inhalte ergänzt werden durch „Anwenderhinweise“ mit Tipps und Ansprechpartnern. Seite 12 In dieser Datenbank werden zum einen alle technischen Regelwerke wie Netzstandards, technische Richtlinien und Arbeitssicherheitsregeln und zum anderen organisatorische Festlegungen wie Aufgabenbeschreibungen, Organigramme und Konzernrichtlinien vorgehalten. Innerhalb des Berichtszeitraums wurde die Harmonisierung der Alt-Regelwerke der Vorgängergesellschaften abgeschlossen. Hierzu wurde unter Beteiligung der Fachgremien insbesondere das Technische Regelwerk inhaltlich und redaktionell überarbeitet und der Westnetz-Struktur angepasst. In der Datenbank enthalten ist auch das Qualitätsmanagement-Handbuch der Westnetz GmbH. Wesentliche Bestandteile sind interne Vorgaben in Form von Prozessbeschreibungen, Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen. Sie dienen als Grundlage für in- und externe Audits sowie zur Schulung von Mitarbeitern. Sämtliche technischen Regelwerke und organisatorischen Festlegungen werden durch die Geschäftsführung der Westnetz GmbH in Kraft gesetzt. Sicherheitsrelevante Regelwerke werden vor der Inkraftsetzung mit den Technischen Führungskräften gemäß S/G/W 1000 abgestimmt. Die Kommunikation neuer bzw. aktualisierter Regeln erfolgt zeitnah auf elektronischem Wege über die Organisationseinheit „Regelsetzung“, indem entsprechende Links auf die Datenbank dokumentiert versendet werden. Neue bzw. überarbeitete Regelwerke werden um Synopsen oder Schulungshinweisen ergänzt. Technische Überprüfungen und Zertifizierungen Das Technische Sicherheitsmanagement-Konzept (TSM) hat für die staatliche Energieaufsicht einen hohen Stellenwert und genießt eine große Akzeptanz. Bei den Energieaufsichten der Länder ist das TSM als ein wesentlicher Baustein der Selbstregulierung und Selbstüberwachung der Energiewirtschaft anerkannt. Die Erfahrungen der TSM-Prüfungen zeigen, dass das TSM ein geeignetes und kostengünstiges Managementinstrument ist, um die technische Sicherheit in den Versorgungsunternehmen zu dokumentieren. Für die Westnetz GmbH bzw. deren Vorgängergesellschaften hat die unabhängige TSMÜberprüfung eine langjährige Tradition, die sich in zahlreichen Überprüfungsvorgängen mit Seite 13 unterschiedlichen Dienstleistern ausdrückt. Im Berichtszeitraum hat die Stadtwerke KampLintfort GmbH in der Sparte Gas nach dem Technischen Sicherheits-Management durch den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) erstmalig die gestellten Anforderungen nachgewiesen. Darüber hinaus sind die Westnetz GmbH und die RWE Metering GmbH im Berichtszeitraum von den Branchenverbänden DVGW und Forum Netztechnik/ Netzbetrieb (FNN) im Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) im Hinblick auf ihr technisches Sicherheitsmanagement (TSM) erfolgreich geprüft worden. Die RWE Metering GmbH wurde als erster Messstellenbetreiber in Deutschland mit dem Zertifikat für das technische Sicherheitsmanagement in den Sparten Gas und Strom ausgezeichnet. Mit nachfolgenden Partnern hat die Westnetz GmbH aktuell bestehende TSM-Urkunden: Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (Strom) ENNI Energie & Umwelt Niederrhein GmbH (Strom) Stadtwerke Dinslaken GmbH (Strom, Gas) Rheinische Energie AG (rhenag) (Strom, Gas) Stadtwerke Kamp-Lintfort (Gas) Darüber hinaus sind ausgewählte Prozessbereiche der Westnetz GmbH nach DIN EN ISO 9001 zusammen mit der RWE Metering re-zertifiziert worden. Mit Hilfe des prozessorientierten Ansatzes wird der Rahmen für transparente Arbeitsabläufe geschaffen, die die Basis für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess bilden. Die Qualität der Prozesse ist damit wiederholt von unabhängigen Dritten neutral und erfolgreich bestätigt worden. Informations-Sicherheits-Managementsystems (ISMS) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind laut EnWG verpflichtet, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendigen Telekommunikations- und elektronischen Datenverarbeitungssysteme gegen Bedrohungen zu schützen. Um einen solchen angemessenen Schutz des Netzbetriebs sicherzustellen, hält die Westnetz GmbH den von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten und veröffentlichten “IT-Sicherheitskatalog“ ein, indem sie dessen IT-sicherheitstechnische Mindeststandards umsetzt, ein Informations-Sicherheits-Managementsystem (ISMS) gemäß DIN ISO/IEC 27001 etabliert und dessen Zertifizierung bis zum 31.01.2018 sicherstellt. Die Westnetz GmbH dokumentiert die Einhaltung des IT-Sicherheitskataloges und überprüft die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen regelmäßig. Sie hat der Bundesnetzagentur Seite 14 zum Stichtag 30.11.2015 ihren „Ansprechpartner IT-Sicherheit“ und dessen Kontaktdaten benannt. Zudem wird die Westnetz GmbH über das Krisenmanagement ihrer StörungsMeldepflicht an das BSI nachkommen. Der hohe Stellenwert der ISMS-Thematik innerhalb der Westnetz GmbH wird auch deutlich durch den regelmäßigen Tagesordnungspunkt „ISMS-Incidents“ in den Geschäftsführungssitzungen. Maßnahmen zum informatorischen Unbundling in der RWE Deutschland-Gruppe Als Vollfunktionsunternehmen übt die Westnetz GmbH die alleinige Entscheidungsgewalt über sämtliche Daten und Systeme des regulierten Netzgeschäftes aus, so dass auch auf der IT-Ebene das informatorische Unbundling durchgängig eingehalten wird. Für die UnbundlingKonformität ist neben einer geeigneten IT-Systemstruktur gleichermaßen ein qualifiziertes Berechtigungskonzept von zentraler Bedeutung, das nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch prozessual umgesetzt ist. Dies ist ebenfalls durch die Eigenständigkeit der Westnetz GmbH sichergestellt. Der Anstoß zum Entzug von Berechtigungen beim Wechsel oder Ausscheiden von Mitarbeitern erfolgt durch den eigenen Personalbereich der Westnetz GmbH. Eine IT-Sicherheitsrichtlinie (IT Security Policy) sowie eine Kommunikations-Sicherheitsrichtlinie (Communication Security Policy), die konzernweit gelten und auch für die Gesellschaften der RWE Deutschland-Gruppe explizit in Kraft gesetzt wurden, stellen weitere Elemente zur Erhöhung der IT-Sicherheit dar. Diese Standards dienen dem Schutz sowohl der eingesetzten IT-Systeme und der damit verbundenen Daten als auch der Informationen der Konzernunternehmen und tragen dazu bei, dass eine unerwünschte Verbreitung von wirtschaftlich sensiblen Daten unterbunden wird. Im Berichtszeitraum haben Führungskräfte und ausgewählte Mitarbeiter an für sie obligatorischen Compliance-Präsenzveranstaltungen teilgenommen, die mit der Ausstellung eines persönlichen Zertifikates testiert worden sind. Hierdurch wird implizit das informatorische Unbundling noch weiter forciert. Zusammenarbeit mit Beteiligungen Im Rahmen des Beteiligungsmanagements wirkt die RWE Deutschland AG auf ihre Mehr- und Minderheitsbeteiligungen ein, um auch dort die Intentionen des Unbundlings unternehmensweit sicherzustellen. So wird den Beteiligungsgesellschaften angeboten, Informationsveranstaltungen zur Gleichbehandlung oder konkrete Unbundling-Beratungen durchzuführen (siehe auch Kapitel 6). Darüber hinaus wirkt der Gesellschafter RWE Deutschland AG über die Beteiligungssteuerung auf die Einhaltung der Unbundling-Vorschriften in den Beteiligungsgesellschaften hin. Dabei bedient er sich regelmäßig der Expertise des Gleichbehandlungs- Seite 15 beauftragten, z.B. bei Netzkooperationen nach Auslauf von Konzessionen (siehe auch Kapitel 2) oder in Form der Kommentierung von Aufsichtsratsvorlagen mit Unbundling-Relevanz. Außerdem wird den Beteiligungsgesellschaften und anderen interessierten Unternehmen weiterhin ein „Unbundling-Check“ mit der Zielsetzung angeboten, die Unbundling-Konformität der jeweiligen Gesellschaft umfänglich zu prüfen und sicherzustellen. Bei diesen Gesellschaften werden systematisch die typischen unbundlingrelevanten Themen mittels intensiver strukturierter Gespräche untersucht und analysiert. Über die Ergebnisse und die ggf. daraus abgeleiteten Empfehlungen werden die jeweiligen Geschäftsführungen in Workshops unterrichtet. Bisher ist den Empfehlungen seitens der Geschäftsführungen aus eigener Überzeugung regelmäßig Folge geleistet worden. Nachdem zuletzt infolge der EnWGNovelle 2011 eine hohe Nachfrage zu verzeichnen war, ist nunmehr ein besonderes Interesse einiger Unternehmen an Aktualisierungsprojekten (Unbundling-Check 2.0) zu konstatieren. Damit ergibt sich ein nach wie vor positives Gesamtbild hinsichtlich des Stellenwertes der Unbundling-Thematik in den Unternehmen. Seite 16 4. Unbundling-Konformität der Netz- bzw. Gasspeicherbetreiberprozesse Marktkommunikation Die Westnetz GmbH bzw. ihre Vorgängergesellschaften haben die Verfahrensregulierungen zur Marktkommunikation BK6-06-009 „Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität“ (GPKE) BK7-06-067 „Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas“ (GeLi Gas) BK6-09-034 „Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens“ (WiM) BK6-07-002 „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom“ (MaBiS) BK7-08-002 „Bilanzierung und Ausgleichleistungen Gas“ (GaBi Gas) BK6-12-153 „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ sowie die Kooperationsvereinbarung VIII seit ihrer jeweiligen Inkraftsetzung vollständig umgesetzt. Auch im Jahre 2015 ist es gelungen, die Marktkommunikation mit den Marktteilnehmern nachhaltig auf hohem Niveau stabil und zuverlässig zu halten. Die Westnetz GmbH steht hierzu weiterhin in einem permanenten Austausch mit dem zuständigen BNetzA-Referat. Insbesondere bei absehbaren Gebietsintegrationen und den damit verbundenen typischen Datenmigrations-Problemen geht die Westnetz GmbH im Vorfeld proaktiv auf die BNetzA zu und erläutert die jeweiligen geplanten Maßnahmen. Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV VIII) Die Westnetz GmbH setzt die im Berichtszeitraum überarbeitete und von der Bundesnetzagentur geprüfte KoV VIII um. Die mit der KoV VIII verbundenen Neuerungen betreffen im Wesentlichen die BNetzA-Festlegung zur Gasbilanzierung („GaBi Gas 2.0“) und die zählpunktscharfe Mehr-/ Mindermengenabrechnung, geänderte Standardlastprofile sowie die L-/ H-Gas-Marktraumumstellung und die Krisenvorsorge. Zu letzterer existiert ein BDEW1-Leitfaden Krisenvorsorge Gas, der in erster Linie prozessuale Abläufe und damit verbundene Informationspflichten sowie Kommunikationswege für eine koordinierte Umsetzung von Maßnahmen nach § 16 und § 16a EnWG, insbesondere zwischen vorgelagerten und nachgelagerten Netzbetreibern beschreibt und mögliche Kriterien für den Fall von Leistungsreduzierungen bzw. Abschaltungen bei Letztverbrauchern definiert, 1 BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Seite 17 die bei der Aufstellung einer Abschaltreihenfolge behilflich sein können. Hierbei kommt es unter Unbundling-Gesichtspunkten insbesondere auf eine diskriminierungsfreie Auswahl der Kunden an. Auf dieser Basis hat die Westnetz GmbH im Rahmen der Krisenvorsorge Gas den Kreis der abschaltbaren Kunden festgelegt und mit Hilfe eines IT-Tools für ihr Netzgebiet eine konkrete Vorgehensweise zur operativen Abwicklung des Ereignisfalles entwickelt. Verantwortlichkeiten und Abläufe innerhalb der Westnetz GmbH sowie in Bezug auf vorgelagerte Netzbetreiber, nachgelagerte Netzbetreiber und Kunden sind damit klar geregelt. Um eine diskriminierungsfreie Anwendung der neuen Regelungen im Markt sicherzustellen, hat die Westnetz GmbH im Zuge der Umsetzung der KoV VIII die Lieferantenrahmenverträge Gas und die „Allgemeine Anschlussbedingungen (Gas)“ angepasst. Anschlusswesen Strom und Gas Die Anzahl der Anschlussvorgänge Strom und Gas im Berichtszeitraum liegt mit mehr als 33.000 in der Größenordnung des Jahres 2014 und weiterhin über dem langjährigen Durchschnitt. Ebenso ist die Anzahl von EEG-Anlagen im Berichtszeitraum erneut angestiegen. Im Jahr 2015 wurden im Gebiet der Westnetz GmbH ca. 9.000 Anträge auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage eingereicht. In diesem Zusammenhang ist die Umsetzung und der damit verbundene Aufwand für die Realisierung der gesetzlichen Vorgaben zur erstmaligen Dokumentation und Abrechnung der EEG-Umlage für Eigenversorgung rückwirkend für die Kalenderjahre 2014 (ab 01.08.2014) und 2015 besonders hervorzuheben. Weiterhin war das Kalenderjahr 2015 von der Umsetzung der Änderungen der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) vom 09.03.2015 geprägt. Diese regelt neben der schon länger laufenden Nachrüstung von Wechselrichtern und Entkupplungsschutzeinrichtungen für bestimmte Photovoltaikanlagen („50,2-Hertz-Problem“) auch die Nachrüstung weiterer dezentraler Erzeugungsanlagen in 2015 („49,5-Hertz-Problem“). Die Nachrüstungen sind erforderlich, um das gleichzeitige Abschalten großer Mengen an Erzeugungsleistung bei bestimmten Frequenzwerten zu vermeiden, da dies zu einer Netzdestabilisierung führen würde. Im Netzgebiet der Westnetz GmbH sind ca. 2.700 Erzeugungsanlagen (insbesondere Wind-, KWK- und Biomasseanlagen) von der 49,5-Hertz-Nachrüstung betroffen. Insgesamt lässt sich sagen, dass nicht nur die Vielzahl der Neuanlagen, sondern auch der Bestandsanlagen sowie die aufgetretenen gesetzlichen Veränderungen, u.a. der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) zum 17.02.2015, zu großen Herausforderungen hinsichtlich ihrer Umsetzung sowie zu einer großen Anzahl von Kundenkontakten mit entsprechendem Aufwand geführt haben. Allein über die zentrale Kundenhotline kam es zu Seite 18 ca. 89.500 eingehenden telefonischen Anfragen zu den Themen Einspeisung und Anschluss, wobei eine Erreichbarkeit von durchschnittlich ca. 90% gewährleistet werden konnte. Im Ergebnis konnten nach wie vor alle Netzanschlussbegehren von EEG-Anlagenbetreibern im Gebiet der Westnetz GmbH diskriminierungsfrei und fristgerecht erfüllt werden. Die Nutzung des Online-Portals für Installateure konnte im Berichtszeitraum weiter gesteigert werden. Mit über 6.300 Aufträgen pro Monat konnten über 85 % der gesamten Aufträge über das Onlineportal abgewickelt werden, was einer Steigerung von 15 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Für die Westnetz GmbH stellen die rund 10.000 Installateure, mit denen sie zusammenarbeitet, wichtige Ansprechpartner für die Netzkunden dar. In den sog. BezirksinstallateursAusschüssen pflegt die Westnetz GmbH einen regelmäßigen Austausch mit ihren Installateuren. Hier werden u.a. neue Richtlinien, aktuelle Projekte oder Themen der Arbeitssicherheit vorgestellt und Prozessoptimierungen diskutiert. Prozesse für Netzengpässe Im Berichtszeitraum waren wie in den Vorjahren Leistungsreduzierungen bei EEG-Einspeisern notwendig. Sie wurden gemäß den Vorgaben aus dem BNetzA-„Leitfaden zum EEGEinspeisemanagement 2.1“ durchgeführt. Die korrespondierenden Informationen zu den jeweiligen Netzengpässen wurden auf den Internetseiten der Westnetz GmbH veröffentlicht. Für die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung von Einspeisungen existiert ein detaillierter Prozessablauf. Dieser ist bereichsübergreifend sowohl für die Netzführung, das Operative Assetmanagement als auch den Bereich Netznutzung/ Netzzugang gültig und stellt sicher, dass in allen Fällen eine diskriminierungsfreie Behandlung der Einspeiser gewährleistet wird. Für das Netzgebiet der Westnetz GmbH wurden im Berichtszeitraum 12 Netzengpassgebiete veröffentlicht. Der Netzbetreiber musste im Berichtszeitraum in 154 Fällen leistungsreduzierend zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität eingreifen. Zur Klärung von Grundsatzfragen zum Anschluss und zum Einspeisemanagement von EEGAnlagen hat die Westnetz GmbH im Berichtszeitraum insgesamt in 5 Einzelfällen eine Entscheidung der EEG-Clearingstelle bzw. in ca. 20 Verfahren eine gerichtliche Klärung angestrebt. Prozesse zur Abschaltung nach Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber Zwischen dem Verteilnetzbetreiber Westnetz GmbH und dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH existiert eine Vereinbarung zur Anwendung des BDEW/VkU-Praxisleit- Seite 19 fadens für die erste Kaskadenstufe in der Regelzone Amprion. Bei einer Abschaltung auf Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers wird der Lastabwurf nach den Auslösestufen des automatischen Unterfrequenzschutzes manuell durchgeführt. Soweit technisch möglich, wird bei mehrfachem bzw. lang andauerndem Abschalterfordernis eine rollierende Abschaltung angewendet. Für die Thematik liegt allen beteiligten Organisationseinheiten eine detaillierte Prozessbeschreibung vor. Es gab im Jahr 2015 keine Abschaltungen auf Anweisung des Übertragungsnetzbetreibers. Zur entsprechenden Regelung der Zusammenarbeit mit den nachgelagerten Netzbetreibern im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Umsetzungskaskade hat die Westnetz GmbH im Dezember 2014 sämtlichen ihr nachgelagerten Netzbetreibern entsprechende „Kaskadenverträge“ zugesendet. Diese „Vereinbarungen über die Anwendung des BDEW/VkU-Praxisleitfadens für unterstützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern – Kommunikationsund Anwendungsleitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gemäß §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG“ sind etwa zur Hälfte durch die nachgelagerten Netzbetreiber gegengezeichnet worden. In den noch offenen Fällen bestehen seitens der nachgelagerten Netzbetreiber Bedenken, insbesondere unter Haftungsgesichtspunkten, wenn möglicherweise großflächig ihr Netz abgeschaltet werden muss. Die Westnetz GmbH ist an dieser Stelle in der Diskussion und wirkt auf eine Unterzeichnung hin. Konsultation der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) Seit der EnWG-Novelle 2011 haben Netzbetreiber nach § 19 Abs. 4 EnWG die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren und diese nach Abschluss der Konsultation der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Westnetz GmbH kommt dieser Pflicht standardisiert dergestalt nach, dass sie ihre jeweiligen modifizierten TAB zur Konsultation auf ihrer Homepage veröffentlicht und den Verbänden der Netznutzer einen Monat lang Gelegenheit zu Anmerkungen gibt. Bei der Westnetz GmbH wurden im Juli 2015 die „TAB Hochspannung“ und im August 2015 die „TAB Mittelspannung“ auf ihrer Internetseite zur Konsultation gestellt. Nach Einarbeitung der rein redaktionellen Anmerkungen wurden diese Dokumente zum 01.08.2015 bzw. zum 01.09.2015 der Bundesnetzagentur angezeigt und bei der Westnetz GmbH als neuer gültiger Standard auf der Internetseite eingestellt. Darüber hinaus standen im Jahr 2015 weder im Strom- noch im Gasbereich TAB zur Konsultation an. Konsultation der wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Gasspeicherzugang Seit der EnWG-Novelle 2011 müssen ebenso Gasspeicherbetreiber bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Gasspeichernutzer konsultieren. Die RWE Gasspeicher GmbH hatte zu diesem Zweck ihre bestehenden Allgemeinen Geschäfts- Seite 20 bedingungen für den Gasspeicherzugang (AGB) bereits Ende 2014 zur Konsultation veröffentlicht. Es gab keinerlei Rückmeldungen der Marktteilnehmer, so dass dementsprechend lediglich die von der RWE Gasspeicher GmbH initiierten geringfügigen Anpassungen in den für den Berichtszeitraum geltenden AGB vorgenommen wurden. Umstellung der Lieferantenrahmenverträge/ Netznutzungsverträge Strom Die Westnetz GmbH hat die am 16.04.2015 von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung zum Netznutzungsvertrag/ Lieferantenrahmenvertrag (Strom) (BK6-13-042) in ihrer konsolidierten Fassung umgesetzt. Mit der Festlegung sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen wie die Westnetz GmbH verpflichtet, seit dem 01.01.2016 mit Letztverbrauchern von Elektrizität ausschließlich solche Netznutzungsverträge nebst Anlagen sowie mit Lieferanten ausschließlich solche Lieferantenrahmenverträge nebst Anlagen neu abzuschließen, die inhaltlich vollständig den Anlagen 1-4 zu dieser Festlegung entsprechen. Dem kommt die Westnetz GmbH nach. Ferner wurden die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit der Festlegung verpflichtet, alle bereits bestehenden Verträge zum 01.01.2016 anzupassen. Die Westnetz GmbH hat in diesem Zusammenhang alle betroffenen Vertragspartner fristgerecht angeschrieben. In den Fällen, in denen der Vertrag noch nicht gegengezeichnet worden ist, geht die Westnetz GmbH auf die betroffenen Kunden zu. Zudem hatten die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach der BNetzA-Festlegung bis spätestens zum 01.08.2015 eine Prozessbeschreibung als Grundlage für die massengeschäftstaugliche Ausgestaltung eines elektronischen Netzentgeltpreisblattes zu erarbeiten und der Beschlusskammer vorzulegen. Dem ist die Westnetz GmbH ebenfalls nachgekommen. Planungs- und Prognoseprozess Börsennotierte Aktiengesellschaften wie die RWE AG sind verpflichtet, einen differenzierten Planungs- und Prognoseprozess zur Früherkennung von wirtschaftlichen Risiken aufzusetzen. Dieser Prozess betrifft damit auch die RWE Deutschland AG. Im Planungsund Prognoseprozess werden die entsprechenden Prämissen – wie beispielsweise die Inflationsrate – allgemein und zentral vorgegeben. Wichtig im Zusammenhang mit den Unbundling-Bestimmungen ist die Tatsache, dass eine Abstimmung der Ergebnisse der Netzplanung mit den Planungen der wettbewerblichen Bereiche nicht erfolgt. Die in den Planungs- und Prognoseprozess eingebundenen Mitarbeiter des Bereiches Controlling/ Beteiligungen der RWE Deutschland AG sind durch das Gleichbehandlungsprogramm zur Seite 21 Einhaltung des informatorischen Unbundling verpflichtet, so dass eine Informationsweitergabe an Wettbewerbsbereiche an dieser Stelle organisatorisch unterbunden ist. Rentabilitätskontrolle Die RWE Deutschland AG als Gesellschafterin der Westnetz GmbH sowie als Netzeigentümerin nimmt ihre Aufgaben gemäß § 7a Abs. 4 EnWG zur wirtschaftlichen Leitung und Rentabilitätskontrolle gegenüber dem Netzbetreiber wahr und übt insoweit ihre Gesellschafterfunktion und die damit verbundenen Kontrollrechte sowie darüber hinaus Tätigkeiten des Stammhauses im Sinne von koordinierenden Funktionen und Bearbeitung von gruppenübergreifenden Fragestellungen aus. Der Aufsichtsrat der Westnetz GmbH, welcher aus 12 Mitgliedern besteht, von denen 6 Vertreter der Anteilseignerin RWE Deutschland AG und 6 Vertreter der Arbeitnehmer sind, hat im Berichtszeitraum drei Mal getagt. Er hat sich dabei über den Gang der Geschäfte, grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik sowie zur Lage und Entwicklung der Gesellschaft unterrichten lassen und die erforderlichen Entscheidungen getroffen. Dazu gehörten insbesondere auch die Umsatz- und Ergebnisentwicklung sowie die strategischen Ziele der Gesellschaft. Die Geschäftsführung der Westnetz GmbH ist ausschließlich für die Netzgesellschaft verantwortlich und verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur unabhängigen Führung dieser Gesellschaft einzuhalten. Dem entgegenstehende Weisungen sind per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Diese Prinzipien gelten analog auch für die RWE Gasspeicher GmbH. Kalkulation der Netzentgelte Im Berichtszeitraum wurden bei der Westnetz GmbH die Netzentgelte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des EnWG, der Netzentgeltverordnungen Strom (StromNEV) bzw. Gas (GasNEV) sowie der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ermittelt. Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG wurden für das Kalenderjahr 2016 die voraussichtlichen Netzentgelte für das Stromverteilnetz am 12.10.2015 und für das Gasverteilnetz am 13.10.2015 im Internet veröffentlicht. Die endgültigen Netzentgelte wurden gemäß § 27 StromNEV am 21.12.2015 und gemäß § 27 GasNEV am 18.12.2015 im Internet veröffentlicht und gemäß § 28 Nr. 4 i.V.m. § 4 ARegV der Bundesnetzagentur mitgeteilt. Bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2016 wurden die Hinweise der Bundesnetzagentur für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2016 zur Bestimmung der Netzentgelte berücksichtigt. Dabei wurde wie üblich durch den Netzbetreiber prozessual sichergestellt, dass die Entgeltbildung in der Anreizregulierung unbundlingkonform durchgeführt wird sowie die Seite 22 Veröffentlichung der Preisblätter diskriminierungsfrei erfolgt. Die Prozesse haben keinerlei Schnittstellen zu wettbewerblichen Bereichen. Darüber hinaus ist gewährleistet, dass keine wirtschaftlich sensiblen Informationen vor der Veröffentlichung der Preisblätter in unzulässiger Weise an die assoziierten wettbewerblichen Bereiche gelangen. Über das Gleichbehandlungsprogramm sind die daran beteiligten Mitarbeiter, insbesondere in den beteiligten Ressorts der RWE Deutschland AG, zur Einhaltung des informatorischen Unbundlings verpflichtet. Insolvenzanfechtung Nach wie vor sieht sich die Westnetz GmbH im Berichtszeitraum mit zwei Insolvenzanfechtungen der Insolvenzverwalter der Unternehmen Flexstrom Marketing AG sowie TelDaFax ENERGY GmbH (TelDaFax) konfrontiert. Wie bereits im Vorjahresbericht ausgeführt, resultieren diese aus dem EnWG-induzierten Bemühen der Westnetz GmbH, den Netzzugang möglichst lange diskriminierungsfrei zu gewähren, um den Wettbewerb nicht unzulässig oder zu frühzeitig zu beeinflussen. Im Falle der Flexstrom Marketing AG wird dem Netzbetreiber gegenüber eine sogenannte Schenkungsanfechtung gemäß § 134 Insolvenzordnung (InsO) geltend gemacht. Hier hat die Westnetz GmbH von einem Dritten, in diesem Fall der Flexstrom Marketing AG, Zahlungen für die Nutzung des Verteilnetzes durch die Flexstrom AG erhalten, die zum Zeitpunkt des Leistungsempfangs angeblich bereits „wertlos“ waren, da die Flexstrom AG selbst insolvent war. In dieser Sache konnte im Februar 2015 ein Vergleich mit dem Insolvenzverwalter erreicht werden. Im Falle TelDaFax wird die Anfechtung u.a. mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung (§ 133 InsO) begründet. In diesem Zusammenhang wird dem Netzbetreiber vorgehalten, den sog. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der TelDaFax zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlungen gekannt zu haben. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters ist allein aus der Kenntnis von tatsächlichen Umständen und Indizien – wie z.B. schleppendes Zahlungsverhalten oder Zeitungsartikel über die wirtschaftliche Situation – die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der TelDaFax zu schlussfolgern. Die Klage des Insolvenzverwalters ist anhängig. Die hier offenkundig werdende Kollision von Insolvenzrecht, Energierecht und Zivilrecht bedarf nach wie vor dringend einer Regelung bzw. einer Klarstellung durch die Bundesnetzagentur bzw. sogar durch den Gesetzgeber, da sich hieraus für Netzgesellschaften wie die Westnetz GmbH erhebliche finanzielle Risiken ergeben. Die aktuelle Novellierung des Insolvenzanfechtungsrechtes stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Mit der Bundestags-Drucksache 18/7054 vom 16.12.2015 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Seite 23 Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ an den Bundestag zur Beschlussfassung übersandt. Die Gesetzesänderungen verfolgen das Ziel, den Wirtschaftsverkehr von unzumutbaren Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit Insolvenzanfechtungen zu entlasten. Die mit dem Regierungsentwurf geplanten Änderungen sind zu begrüßen, da sie einen Schritt in die richtige Richtung darstellen, um übermäßige Belastungen und unkalkulierbare Risiken im unternehmerischen Geschäfts- und Zahlungsverkehr zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für die vorgesehenen Einschränkungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, für die Stärkung des Bargeschäftes gemäß § 142 InsO als auch für die neuen Verzinsungsregelungen (§ 143 InsO). Allerdings besteht weiterhin ein großes Anfechtungsrisiko aus sogenannten Drittanfechtungen bzw. Schenkungsanfechtungen (§ 134 InsO), die sich insbesondere bei Konzerninsolvenzen ergeben können, wenn der Zahlungsverkehr über Tochtergesellschaften abgewickelt wird. Weiterhin ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Änderungen zurzeit nur für neu eröffnete Insolvenzverfahren gelten sollen und nicht auf laufende Verfahren Anwendung finden. Somit bestehen die oben aufgeführten Risiken der bereits existierenden Insolvenzanfechtungen weiterhin. Es bleibt abzuwarten, ob hier noch eine Anpassung des Gesetzes vor Verabschiedung erfolgt. Seite 24 5. Marktauftritt Die Westnetz GmbH verfügt über einen eigenen Kommunikationsbereich, über den spezifische Pressemitteilungen auf den eigenen Internetseiten (www.westnetz.de) oder über die üblichen Pressekanäle veröffentlicht werden. Aufgrund der großen Ausdehnung in der Fläche wird überdies eine Westnetz-Kommunikation mit regionaler Differenzierung praktiziert, soweit dies bei Ereignissen mit nur regionalem Bezug sinnvoll ist. Die Westnetz GmbH hat im Berichtszeitraum wiederum zahlreiche Pressemitteilungen aktiv versandt, die zu einem Vielfachen an entsprechenden Presseveröffentlichungen geführt haben. Der Internetauftritt der Westnetz GmbH ist im Berichtszeitraum u.a. durch folgende Neuerungen erweitert worden: Erweiterung der online ausfüllbaren Formulare (z.B. Antrag Netzanschluss Mittelspannung oder Hochspannung) Regionale Ansprechpartner bei Versorgungsunterbrechungen Einbindung des Online-Hausanschlussportals Detaillierte Informationen zur Marktraumumstellung von L-Gas auf H-Gas Detaillierte Informationen zu regionalen Bauprojekten (z.B. zum aktuellen Planungsstand von Leitungsbaumaßnahmen) Die Westnetz GmbH hat ihre Veröffentlichungspflichten, die sich aus dem EnWG und den darauf basierenden Verordnungen ergeben, erfüllt. Einzelne Daten werden aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht, aber bei berechtigtem Interesse jedem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt. Das Verfahren hierzu ist auf den Internetseiten dargestellt. Über die bestehenden Veröffentlichungspflichten hinaus werden auch zusätzliche Informationen veröffentlicht. Im Zusammenhang mit den beschriebenen Pacht- und Kooperationsmodellen wirkt die Westnetz GmbH weiterhin nachdrücklich auf einen unbundlingkonformen Marktauftritt der in ihrem Auftrag handelnden Partnerunternehmen hin. Die entsprechenden Dienstleistungsverträge mit den Partnern der Westnetz GmbH verpflichten den jeweiligen Auftragnehmer dazu, im Rahmen der Dienstleistungs-Aktivitäten jederzeit deutlich zu machen, dass er im Auftrag des Netzbetreibers handelt. Insbesondere regeln die Verträge, dass der Auftragnehmer im Rahmen des Dienstleistungsgeschäftes dazu angehalten ist, die ihm von der Westnetz GmbH zur Verfügung gestellten Formulare und sonstigen Dokumente zu verwenden, im Schriftverkehr (Papier und elektronisch) den Zusatz „im Auftrag des Netzbetreibers Westnetz GmbH“ zu verwenden und bei persönlichen und telefonischen Kontakten mit Netzkunden und ggf. Behörden darauf hinzuweisen, dass er „im Auftrag des Netzbetreibers Westnetz GmbH“ handelt. Seite 25 Soweit der Internetauftritt des Auftragnehmers das Dienstleistungsgeschäft für die Westnetz GmbH betrifft, ist explizit vorgegeben, dass auf die entsprechenden Internetseiten der Westnetz GmbH verlinkt werden muss. Inhaltliche Abweichungen oder Ergänzungen auf den Internetseiten des Auftragnehmers sind unzulässig. Gerade in dem Themenfeld der Kooperationsmodelle sah sich der Gleichbehandlungsbeauftragte in Einzelfällen veranlasst, deutlich zu intervenieren, da Kooperationspartner vereinzelt dazu neigen, beim Marktauftritt ihre Eigeninteressen über die gesetzlichen Vorgaben zu stellen. RWE Gasspeicher Für die Öffentlichkeitsarbeit der RWE Gasspeicher GmbH ist weiterhin die Unternehmenskommunikation der RWE Deutschland AG zuständig, die spezifische Pressemitteilungen des Gasspeicherbetreibers in dessen Auftrag über die üblichen Pressekanäle und über dessen Internetseiten (www.rwegasspeicher.com) veröffentlicht. Auf den Internetseiten werden u.a. die spezifischen Informationen zu Speicherdienstleistungen für die einzelnen Gasspeicher für die Marktteilnehmer bereitgestellt. Ebenso kommt die RWE Gasspeicher GmbH auf ihren Internetseiten den gesetzlichen Veröffentlichungspflichten nach. Dort setzt die RWE Gasspeicher GmbH auch die Transparenzanforderungen des „Transparency Template“, einer Initiative der Gas Storage Europe (GSE), auf freiwilliger Basis um. Darüber hinaus werden von der RWE Gasspeicher GmbH in ihrem Marktauftritt die Vorgaben zur Kapazitätsvergabe bzw. zum Engpassmanagement entsprechend der Guidelines for Good Practice for Storage System Operators (GGPSSO) erfüllt, zu deren Einhaltung sich die RWE Gasspeicher GmbH auf freiwilliger Basis verpflichtet hat. Die RWE Gasspeicher GmbH kooperiert mit store-x (Storage Capacity Exchange), der ersten betreiberunabhängigen Internetplattform für den Handel mit Gasspeicherkapazitäten für Erdgas. Bei store-x kommen Angebot und Nachfrage von Kapazitäten in Gasspeichern unterschiedlicher Gasspeicherbetreiber zusammen. Nutzer von store-x können auf der Plattform in einem Auktions- bzw. Chiffreverfahren Gasspeicherrechte anbieten oder erwerben. Im Berichtszeitraum wurden von der RWE Gasspeicher GmbH Auktionen für Speicherprodukte in den Gasspeichern Staßfurt und Xanten durchgeführt. Seite 26 6. Aktivitäten des Gleichbehandlungsbeauftragten Der Gleichbehandlungsbeauftragte Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist mit Berufungsschreiben von der RWE Deutschland AG bestellt worden und war im Berichtszeitraum zuständig für die Gesellschaften RWE Deutschland AG, Westnetz GmbH, RWE Gasspeicher GmbH und RWE Metering GmbH. Als Gleichbehandlungsbeauftragter hat er seit 2003 die pro-aktive Umsetzung der Unbundling-Vorgaben in der Unternehmenspraxis begleitet und durch Projekte, Vorträge und Veranstaltungen ein allgemeines Unbundling-Verständnis etabliert und weiter ausgebaut. Er ist als leitender Angestellter bei der Westnetz GmbH sowie bei der RWE Deutschland AG angestellt. Er nimmt keine anderen Tätigkeiten außerhalb der Funktion des Gleichbehandlungsbeauftragten wahr, so dass es nicht zu Interessenskonflikten kommen kann und seine Tätigkeit nicht durch fachfremde Aufgaben beeinträchtigt wird. Im Jahr 2015 war der Gleichbehandlungsbeauftragte Ansprechpartner für den Vorstand der RWE Deutschland AG sowie für die Geschäftsführungen der Westnetz GmbH, der RWE Gasspeicher GmbH und der RWE Metering GmbH in allen unbundlingrelevanten Fragestellungen. Mit dem Vorstand bzw. den Geschäftsführungen dieser Gesellschaften fand ein regelmäßiger Austausch statt. Ebenso fanden regelmäßige Gesprächsrunden mit den verschiedenen Ressorts der Westnetz GmbH statt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte steht darüber hinaus mit dem Bereich Regulierungsmanagement der RWE Deutschland AG in ständigem Kontakt. Auch über diesen Weg können unbundlingrelevante Themen jederzeit an den Vorstand der RWE Deutschland AG herangetragen werden. Im Berichtszeitraum hat der Gleichbehandlungsbeauftragte sein Vortragsrecht beim Vorstand der RWE Deutschland AG regelmäßig wahrgenommen. Darüber hinaus haben der Vorstand sowie die Geschäftsführungen der Westnetz GmbH, der RWE Gasspeicher GmbH und der RWE Metering GmbH mehrfach Kontakt zum Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit unbundlingrelevanten Fragestellungen aufgenommen. Seite 27 Vermittlungskonzept – Informationsveranstaltungen, Unbundling-Beratungen, Intranet Im Berichtszeitraum wurden – wie bereits in den Jahren zuvor – spezielle, zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen vom Gleichbehandlungsbeauftragten durchgeführt: Netzwerkpartner-Informationsveranstaltung: „10. Informationstreffen für Gleichbehandlungsbeauftragte“ (März 2015), Informationsveranstaltung für das Operative Assetmanagement Süd: „Aktuelle Themen im Bereich Unbundling“ (Juni 2015), Informationsveranstaltung für die RWE Metering GmbH und ihre Dienstleister im Bereich Ablesung (September 2015), Personal-Ressort der Westnetz GmbH: „Aktuelle Unbundling-Themen“ (September 2015), Schulungsveranstaltung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung (Zertifizierung) für die Interne Revision (Oktober 2015), Informationsveranstaltung für Westnetz-Mitarbeiter im Regionalzentrum Münster (November 2015). Die Praxistauglichkeit des Vermittlungskonzeptes zeigt sich konkret darin, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum in mehr als 200 Einzelfällen für Beratungen in unbundlingrelevanten Fragestellungen von Mitarbeitern zu Rate gezogen wurde. Die Unbundling-Beratung wurde je nach Bedarf telefonisch, per E-Mail oder persönlich/ vertraulich durchgeführt und bildete einen Tätigkeitsschwerpunkt des Gleichbehandlungsbeauftragten. Zu den Themen, an denen der Gleichbehandlungsbeauftragte maßgeblich mitgewirkt hat, gehörten beispielsweise Gestaltung von Netzkooperationen, Dienstleistungsverträge, Außenauftritt der Westnetz GmbH, Unbundlingkonformität von Konzernrichtlinien. Die rege Inanspruchnahme des Beratungsangebotes zeigt, dass die Gleichbehandlung in den Köpfen der Mitarbeiter fest verankert ist. Die Mitarbeiter fühlen sich persönlich verantwortlich und liefern neben Hinweisen auf mögliche Defizite hinsichtlich der Gleichbehandlung häufig gleichzeitig auch entsprechende Lösungsansätze. Sie sind damit nach wie vor die wichtigste Quelle für den Gleichbehandlungsbeauftragten. Die Mitarbeiter werden in diesem Vermittlungskonzept nicht lediglich als Adressaten des Gleichbehandlungsprogramms angesehen, vielmehr wird jeder einzelne Mitarbeiter als „Unbundling-Verpflichteter“ begriffen und spezifisch für die Gleichbehandlung sensibilisiert. Zur weiteren Intensivierung des Vermittlungskonzeptes existiert im Intranet der RWE Deutschland AG eine eigene Seite für das Thema Gleichbehandlung/ Unbundling unter Seite 28 dem Reiter „Unternehmen“, die ständig aktualisiert wird. Dort sind neben dem Gleichbehandlungsprogramm, den Gleichbehandlungsberichten und den Kontaktdaten des Gleichbehandlungsbeauftragten weitere Informationen über das Thema, wie bspw. die Positionspapiere der Bundesnetzagentur, veröffentlicht. Zudem wird das Thema Gleichbehandlung anhand eines Animationsfilmes veranschaulicht. Überwachung der Unbundling-Konformität Zur Umsetzung des gesetzlichen Überwachungsauftrages hinsichtlich der Unbundling-Konformität sind in der RWE Deutschland AG die etablierten Verfahrensweisen konsequent fortgeführt worden. So wird die Aufgabe der kontinuierlichen Überwachung der UnbundlingKonformität mit Unterstützung der Internen Revision als Regelprozess in der RWE Deutschland AG durchgeführt. Im Berichtszeitraum gab der Gleichbehandlungsbeauftragte unter Berücksichtigung des bestehenden Jahresprüfungsplanes eigenständig folgende Unbundling-Prüfungen bei der Internen Revision in Auftrag bzw. wirkte bei Prüfungen durch die Revision maßgeblich mit: „End-to-End-Prozess in der RWE Metering GmbH“, „Überprüfung Erbringung von Netzdienstleistungen“. Der Gleichbehandlungsbeauftragte definierte hierfür in Abstimmung mit der Revision die konkreten Prüfkriterien. Im Rahmen dieser Unbundling-Prüfungen hat insbesondere eine detaillierte Prozessanalyse zur Prüfung der Prozessschritte auf Unbundling-Konformität stattgefunden. Die Interne Revision informierte den Gleichbehandlungsbeauftragten über die Prüfergebnisse. Sofern sich daraus Maßnahmen ergeben haben, sind sie eingeleitet und zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen worden. Darüber hinaus hat die Interne Revision im Rahmen eines strukturierten Ansatzes mehrfach von sich aus bei regulären Revisions-Prüfungen, bei denen sie auf unbundlingrelevante Fragestellungen gestoßen ist, mit dem Gleichbehandlungsbeauftragten Kontakt aufgenommen. Neben der Überwachung mit Unterstützung der Internen Revision werden auch die Hinweise der Mitarbeiter vom Gleichbehandlungsbeauftragten aufgegriffen. Die Mitarbeiter kennen ihre im Gleichbehandlungsprogramm verankerten Pflichten und sind aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses mehrfach mit Rückfragen an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetreten. Durch derartige Hinweise werden direkte Einzelfallprüfungen des Gleichbehandlungsbeauftragten initiiert. Seite 29 Unbundling-Beschwerden Im Berichtszeitraum haben weder Marktteilnehmer noch die Bundesnetzagentur Beschwerden hinsichtlich irgendeiner Form von Diskriminierung an den Gleichbehandlungsbeauftragten herangetragen. Gleichbehandlungsbericht Der Gleichbehandlungsbericht 2014 der RWE Deutschland AG wurde der Bundesnetzagentur im März 2015 gemäß § 7a Abs. 5 S. 3 EnWG vorgelegt und im Internet veröffentlicht. Der fristgerechte Eingang des Berichtes ist von der Bundesnetzagentur bestätigt worden. Koordinierung der Regionalgesellschaften Die unternehmensweite Umsetzung der Intentionen der Gleichbehandlung schließt die Zusammenarbeit mit den deutschen Regionalgesellschaften der RWE Deutschland AG auf allen vorgenannten Ebenen mit ein. Der Gleichbehandlungsbeauftragte der RWE Deutschland AG ist in diesem Sinne zugleich verantwortlich für die Leitung der Arbeitsgruppe zur Koordinierung der Gleichbehandlungsprogramme/ -berichte der deutschen Regionalgesellschaften der RWE Deutschland AG. Die Arbeitsgruppe hat sich im Berichtszeitraum unter anderem mit folgenden Themen befasst: Gleichbehandlungsberichte, Markenauftritt und Kommunikationsverhalten, Netzkooperationen, zentrale und dezentrale Revisionstätigkeit in Unbundlingfragen, Unbundlingklauseln für Musterverträge. Zusammenarbeit mit Beteiligungen Die Intentionen der Gleichbehandlung fließen auch in die Zusammenarbeit mit den Konzern- und Beteiligungsgesellschaften der RWE Deutschland AG ein. Im Berichtszeitraum führte der Gleichbehandlungsbeauftragte mehr als 30 Unbundling-Beratungen für konkrete Fragestellungen von Beteiligungsgesellschaften durch, bei denen er ebenfalls darauf hinwirkte, das Gleichbehandlungskonzept analog zur Anwendung zu bringen. Er stand den Beteiligungsgesellschaften jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung. Der Unbundling-Check (siehe Kapitel 2) ist häufig der Einstieg, um in Unbundling-Fragen eine nachhaltige Zusammenarbeit zwischen der RWE Deutschland AG und ihren Beteiligungsgesellschaften zu gestalten. Durch diese Zusammenarbeit wird der UnbundlingGedanke in den Unternehmen gestärkt. Seite 30 Austausch mit Gleichbehandlungsbeauftragten auf europäischer Ebene (COFEED) Die unterschiedliche Umsetzung des europäischen Binnenmarktpaketes in das jeweilige nationale Recht sowie insbesondere die unterschiedlichen und teilweise sogar widersprüchlichen Verhaltensweisen der nationalen Regulierungsbehörden in identischen Sachverhalten führen gerade für europaweit tätige Unternehmen zu einer unbefriedigenden Situation. Vor diesem Hintergrund ist auf französische Initiative unter der Bezeichnung COFEED (Compliance Officers from European Electricity DSOs) ein Austausch zwischen Gleichbehandlungsbeauftragten ins Leben gerufen worden. Neben dem Erfahrungsaustausch zu aktuellen Unbundlingfragen im europäischen Quervergleich ist es das Ziel, in direktem Kontakt mit der Generaldirektion Energie (DG Energy) der Europäischen Kommission in Brüssel auf eine gleichförmige Umsetzung und Interpretation des europäischen Binnenmarktpaketes hinzuwirken. In diesem Zusammenhang kam es im April 2015 in Brüssel zu einem Treffen mit Prof. K.-D. Borchardt, als Direktor offizieller Repräsentant der DG Energy. Des Weiteren haben im Berichtszeitraum zwei Treffen unter Beteiligung eines Vertreters der DG Energy stattgefunden. Schwerpunktthema war u.a. die Ausgestaltung des Energiemarktes für Endkunden und die künftige erweiterte Rolle von Verteilnetzbetreibern in Zusammenhang mit einer Überprüfung der geltenden Unbundling-Vorgaben. Diese europäischen Aktivitäten werden mit einer zunehmenden Internationalisierung der RWEGruppe über die RWE International SE verstärkt und ausgebaut. Entwicklung und Verbreitung des Unbundling-Gedankens Darüber hinaus stand der Gleichbehandlungsbeauftragte in ständigem Kontakt mit der Bundesnetzagentur zu unbundlingrelevanten Themen, die aktuelle Fragestellungen ebenso wie die weitere Entwicklung und Ausgestaltung des Gleichbehandlungskonzeptes im Rahmen des Geltungsbereiches des EnWG umfassen. Hier ist im Jahr 2015 als besonderes Thema die regulatorische und unbundlingkonforme Behandlung von netzdienlichen Stromspeichern zu nennen. Auch auf Verbandsebene ist der Gleichbehandlungsbeauftragte aktiv und wirkt an Lösungen für vielfältige Fragen zur Umsetzung und Verbesserung des Unbundlings und der Gleichbehandlung in Deutschland mit. So hat der Gleichbehandlungsbeauftragte im Berichtszeitraum auf Veranstaltungen des BDEW zu den Themen „Überwachung und Prozessprüfung“, Workshop „Prozessprüfung – Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms“ referiert bzw. moderiert. Seite 31 Er ist überdies ständiges Mitglied in der Projektgruppe „Entflechtung Verteilnetzbetreiber“ beim BDEW, in der Positionen zu aktuellen unbundlingrelevanten Fragestellungen erarbeitet werden. Im Fokus stehen hier zurzeit die verschiedenen europäischen Initiativen zur zukünftigen Rolle von Verteilnetzbetreibern im Zusammenhang mit Smart Grids und Smart Metering. Insbesondere die dort geforderten weiteren Maßnahmen bezüglich einer Verschärfung der Unbundlingvorgaben hinsichtlich der neuen Rolle der Verteilnetzbetreiber werden aufmerksam verfolgt. Seite 32 7. Ausblick Im Rahmen der strukturellen und organisatorischen Ausgestaltung der RWE International SE wird auch eine Überarbeitung des Gleichbehandlungskonzeptes erforderlich. Dies wird der Gleichbehandlungsbeauftragte aktiv betreiben. Sobald die Strukturen der Neuorganisation feststehen, wird der Gleichbehandlungsbeauftragte die Initiative dafür ergreifen, dass die Bundesnetzagentur seitens des Unternehmens über die Details und deren Hintergründe informiert wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird weiterhin darauf hinwirken, dass auch bei neuen Fallkonstellationen in Zusammenhang mit weiteren Netzkooperationen eine unbundlingkonforme Gestaltung der Dienstleistungsverträge erfolgt und die korrespondierenden Dienstleistungsprozesse in der realen Umsetzung unbundlingkonform ausgestaltet werden. Essen, 24. März 2016 gez. Dr. Schneider Vorstand Technik der RWE Deutschland AG gez. Dr. Stelzner Gleichbehandlungsbeauftragter der RWE Deutschland AG Seite 33