Entwurf VDMA 24020-3 Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen
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Entwurf VDMA 24020-3 Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen
VDMA-Einheitsblatt Entwurf April 2012 VDMA 24020-3 ICS ... Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen – Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß EN 378 Operational Requirements for Refrigerating Systems – Part 3: Refrigerating Systems with Flammable Refrigerants (Safety Group A3 according to EN 378) Anwendungswarnvermerk Dieser Entwurf wird der Öffentlichkeit zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt. Weil das beabsichtigte VDMA-Einheitsblatt von der vorliegenden Fassung abweichen kann, ist die Anwendung dieses Entwurfes besonders zu vereinbaren. Stellungnahmen werden erbeten – vorzugsweise als Datei per E-Mail an [email protected] – oder in Papierform an den Fachverband Allgemeine Lufttechnik im VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Postfach 71 08 64, 60498 Frankfurt. Fortsetzung Seite 2 bis 57 Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) © Das VDMA-Einheitsblatt ist urheberrechtlich geschützt und bleibt ausschließliches Eigentum des VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Frankfurt/Main. Eine Änderung, Ergänzung, Bearbeitung, Einarbeitung, Übersetzung, Vervielfältigung und/oder Verbreitung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des VDMA. Alleinverkauf der VDMA-Einheitsblätter durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. VDMA Preisgr. .. Seite 2 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Inhalt Seite Vorwort ..................................................................................................................................................... 3 Allgemeines ..................................................................................................................................................... 3 1 Anwendungsbereich.................................................................................................................. 4 2 Normative Verweisungen .......................................................................................................... 5 3 Begriffe........................................................................................................................................ 7 4 Gefährdungsbeurteilung ......................................................................................................... 11 5 Prüfungen an Kälteanlagen gemäß arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.................. 12 6 Betrieb ....................................................................................................................................... 17 7 Gaswarnanlage ........................................................................................................................ 26 8 Formblätter ............................................................................................................................... 26 Anhang A Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Erläuterungen............ 27 Anhang B Auszug aus der BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutz) ........................ 31 Anhang C Auszug aus TRBS 2152 Teil 2: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre .................................... 33 Anhang D Explosionsschutzdokument (Beispiel) .................................................................................. 36 Anhang E Checkliste Gaswarnanlagen ................................................................................................... 40 Anhang F Abkürzungen ............................................................................................................................ 42 Anhang G Kurzbetriebsanweisung für Kälteanlagen und Wärmepumpen .......................................... 43 Anhang H Unterweisungsnachweis ......................................................................................................... 46 Anhang I Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung einer Kälteanlage ........................................... 47 Anhang J Arbeitskreis .............................................................................................................................. 52 Anhang K Aufstellbedingungen ............................................................................................................... 53 Literaturhinweise ............................................................................................................................................. 56 Seite 3 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Vorwort Dieses VDMA-Einheitsblatt wurde unter Federführung der Fachabteilung Kälte- und Wärmepumpentechnik im VDMA in Zusammenarbeit mit Betreibern, Berufsgenossenschaften, Bundesfachschulen, dem Handwerk, der Industrie, wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden und Technischen Überwachungsvereinen verfasst (siehe Anhang J). Das VDMA-Einheitsblatt ist der dritte Teil der Einheitsblattreihe „Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen“. Folgende Teile gehören zu dieser Einheitsblattreihe: Teil 1: Ammoniak-Kälteanlagen Teil 2: Kälteanlagen mit nicht brennbaren Kältemitteln (Sicherheitsgruppe A1 gemäß EN 378) Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß EN 378 Teil 4: Kälteanlagen mit Kohlenstoffdioxid (CO2 – R744) VDMA 24020-3 behandelt brennbare Kältemittel, welche gemäß EN 378-1, Anhang E bezüglich ihrer Brennbarkeit in die Sicherheitsgruppe A3 eingruppiert sind. Es ist beabsichtigt, für Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A2 einen Teil 5 zu erstellen. Das VDMA-Einheitsblatt enthält Anhänge, in denen Auszüge aus den zum Ausgabedatum des VDMAEinheitsblattes geltenden Regelwerken wiedergegeben werden. Diese Anhänge dienen als Erläuterung zu den entsprechenden Abschnitten. Allgemeines Die hier behandelten Kältemittel sind bezüglich ihrer Brennbarkeit in die Sicherheitsgruppe A3 gemäß EN 378-1 eingestuft. Weitere Erläuterungen dazu finden sich im Abschnitt 6.1. I. Bereiche des Umweltschutzes Die hier genannten brennbaren Kältemittel haben kein Ozonabbaupotential (ODP = 0) und ein sehr niedriges Treibhauspotential (GWP = 3). Kälteanlagen mit diesen Kältemitteln unterliegen deshalb nicht den folgenden Verordnungen: – (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen – Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV), – (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase – Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) II. Bereiche des Arbeitsschutzes Mit Anwendung des EG-Rechtes sind die Anforderungen an die Beschaffenheit und an den Betrieb von Arbeitsmitteln getrennt worden, um einen freien Warenverkehr zu gewährleisten, obwohl es viele Bezüge zwischen beiden Aspekten gibt. Die Verantwortung für die Beschaffenheit liegt beim Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem (oft als „Inverkehrbringer“ bezeichnet), die für den Betrieb beim Betreiber bzw. bei dem Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Die EG legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Beschaffenheit verbindlich fest, die einzelne Nation regelt die Anforderungen an den Betrieb. Die von der EG vorgegebenen Mindestanforderungen für den Betrieb dürfen nicht unterschritten werden. Nach der Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (z. B. Maschinen und Apparate) für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind, Seite 4 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 so dass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Der Arbeitgeber darf nur Arbeitsmittel beschaffen oder benutzen, die den Bestimmungen der geltenden einschlägigen Richtlinien entsprechen, bzw., wenn keine andere Richtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Richtlinie nur teilweise anwendbar ist, den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs der Richtlinie 89/655/EWG genügen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung auf einem entsprechenden Niveau gehalten werden. Er ist zudem verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer angemessene Informationen und eine angemessene Unterweisung in Bezug auf die Benutzung der Arbeitsmittel erhalten. Richtlinien der EG sind in nationales Recht umzusetzen. Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, eine Betriebsanleitung zu liefern. In dieser muss in einer verständlichen Art und Weise vor allen bestehenden Restrisiken bei der Benutzung und vor einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung eindeutig gewarnt werden. In der Betriebsanleitung ist darzustellen, welche Voraussetzungen am Aufstellungsort vorliegen müssen und welche sicherheitstechnischen Vorkehrungen dort zusätzlich zu treffen sind. Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter ist nicht verpflichtet, seine Risikobeurteilung/ Gefahrenanalyse mitzuliefern. Das Überlassen der Risikobeurteilung kann gesondert vertraglich geregelt werden. Die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) haben oftmals nicht mehr die Detailtiefe wie die bisherigen Technischen Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen wie z. B. TRB, TRR usw.. Dies ist gewollt, d.h. der Gesetzgeber lässt auch dadurch dem Betreiber eine größere eigene Gestaltungsfreiheit, aber überträgt ihm auch eine größere Verantwortung. Die Betriebssicherheitsverordnung wird durch Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung näher erläutert. Innerhalb einer Anlage sind die Anlagenteile (z. B. Druckbehälter, Rohrleitungen) in Bezug auf die Prüfungen getrennt zu betrachten. Einzelne Anlagenteile können von einer befähigten Person (bP), andere von einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Die ZÜS hat sich bei der Prüfung der Anlage davon zu überzeugen, ob alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind. Für die überwachungsbedürftigen Anlagen, die vor dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden, entfällt die Pflicht, die Prüffristen gesondert mit der ZÜS abzustimmen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV). Vielmehr wird im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung die Prüffrist für die nächste fällige Prüfung festgelegt. Diese Prüffrist wird anhand einer sicherheitstechnischen Bewertung durch den Betreiber ermittelt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hat für alle Anlagen gemäß BetrSichV zu erfolgen. Die BetrSichV enthält im Abschnitt 2 Vorschriften zur sicheren Bereitstellung von Arbeitsmitteln; zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen. Der Abschnitt 3 der BetrSichV enthält Regelungen für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Das VDMA-Einheitsblatt soll die Betreiber bei der Erfüllung der Betreiberpflichten unterstützen, aber auch Herstellern zusätzliche Hinweise für die Erstellung von Kälteanlagen geben. 1 Anwendungsbereich Dieses VDMA-Einheitsblatt 24020-3 bezieht sich auf den Betrieb von Kälteanlagen und Wärmepumpen (im weiteren Kälteanlagen genannt) mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß EN 378-1, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme. Bei Einsatz weiterer Kältemittel (z. B. Kaskade) gelten die anderen Teile des VDMA-Einheitsblattes 24020 entsprechend zusätzlich. Durch die Trennung der rechtlichen Anforderungen in Beschaffenheitsanforderungen und Betriebsanforderungen ergeben sich Schnittstellen. Dieses VDMA-Einheitsblatt gibt Empfehlungen für einen sicheren Betrieb der Kälteanlagen und beschreibt die Schnittstellen zu den Beschaffenheitsanforderungen. Seite 5 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). EG- Richtlinien und Verordnungen (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (EG) Nr. 1516/2007 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Druckgeräte: (Druckgeräterichtlinie – DGRL) ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG Gesetze und Verordnungen (nationales Recht) Verordnung über Stoffe, ChemOzonSchichtV) die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) GPSG, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (ab 1.12.2011: ProdSG, Produktsicherheitsgesetz) 11. GPSGV – 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung) 14. GPSGV – 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Chemikaliengesetz – ChemG Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) Technische Regeln Betriebssicherheit TRBS 1111, Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung TRBS 1201, Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen TRBS 1203, Befähigte Personen, Allgemeine Anforderungen TRBS 2141, Gefährdung durch Dampf und Druck, Allgemeine Anforderungen Seite 6 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 TRBS 2152/ TRGS 720, Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Weitere Technische Regeln TRGS 900 – Technische Regeln Gefahrstoffe - Arbeitsplatzgrenzwerte TRG 402 – Technische Regeln Druckgase - Füllanlagen Betreiben von Füllanlagen TRG 280 – Technische Regeln Druckgase – Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen BGV A1, Grundsätze der Prävention BGR 104, Explosionsschutzregeln BGR 500, Kapitel 2.35: Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen BGR 500, Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren Normen DIN EN ISO 12100, Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung, Ausgabe 03/2011 EN 378-1, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen, Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien EN 378-2, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen, Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation EN 378-3, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen, Aufstellungsort und Schutz von Personen EN 378-4, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen, Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung EN 1127-1, Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz – Teil 1: Grundlagen und Methodik DIN 4140, Dämmarbeiten an betriebs- und haustechnischen Anlagen – Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen DIN 8960, Kältemittel – Anforderungen und Kurzzeichen DIN EN 13136, Kälteanlagen und Wärmepumpen - Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen – Berechnungsverfahren DIN 31051, Grundlagen der Instandhaltung DIN EN 13306, Begriffe der Instandhaltung DIN EN 13313, Kälteanlagen und Wärmepumpen, Sachkunde von Personal DIN EN 45544-1 (VDE 0400-22-1), Arbeitsplatzatmosphäre – Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 45544-3 (VDE 0400-22-3), Arbeitsplatzatmosphäre – Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe – Teil 3: Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für Konzentrationsmessungen weit oberhalb von Grenzwerten DIN EN 61779 -1 (VDE 0400 -1), Elektrische Geräte für die Detektion und Messung brennbarer Gase, Teil 1 DIN EN 60079-0 (VDE 0170/0171-1), Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Anforderungen DIN EN 60079-15 (VDE 0170/0171 Teil 16), Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete BereicheTeil 15: Konstruktion, Prüfung und Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln der Zündschutzart „n“ Seite 7 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1), Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche- Teil 14: Elektrische Anlagen für gefährdete Bereiche (ausgenommen Grubenbaue) VDMA-Einheitsblätter VDMA 24243-1, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Grundsätze VDMA 24243-1/A1, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Grundsätze; Änderung 1 zu VDMA 24243-1: 2005-08 VDMA 24243-2, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Prüftechnologie VDMA 24243-2/A1, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Prüftechnologie; Änderung 1 zu VDMA 24243-2: 2005-08 VDMA 24243-3, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Fachausbildung VDMA 24243-3/A1, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Fachausbildung; Änderung 1 zu VDMA 24243-3: 2005-08 VDMA 24020-1, Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen, Teil 1: Ammoniak-Kälteanlagen VDMA 24020-2, Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen, Teil 2: Kälteanlagen mit nicht brennbaren Kältemitteln (Sicherheitsgruppe A1 gemäß EN 378) VDMA 24020-4, Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen, Teil 4: Kälteanlagen mit Kohlenstoffdioxid (CO2 – R744) Weitere Leitlinie 1/3 zur Druckgeräterichtlinie (DGRL) Leitlinie 1/4 zur Druckgeräterichtlinie (DGRL) Leitlinie 2/4 zur Druckgeräterichtlinie (DGRL) 3 Begriffe In den Vorschriften und Regelwerken (z. B. Druckgeräterichtlinie (DGRL), Betriebssicherheitsverordnung, BGR 500, Regelungen zum Umweltschutz) werden teilweise ähnliche Begriffe aus unterschiedlichen Blickwinkeln benutzt. Daher sind die wichtigsten Definitionen aus den unterschiedlichen Regelwerken zusammengefasst. Für die Anwendung dieses VDMA-Einheitsblattes gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Anlage Anlagen im Sinne der BetrSichV setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bzw. neu: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 3.2 Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen – Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, – Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS), – Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR). Seite 8 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 3.3 Baugruppe Definition aus Druckgeräterichtlinie 97/23/EG: Mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden. In diesem Sinne ist eine Kälteanlage eine Baugruppe. 3.4 Befähigte Person Die fachlichen Voraussetzungen an die befähigte Person sind in der Technischen Regel TRBS 1203 konkretisiert. Die befähigte Person verfügt entsprechend § 2 Abs.7 der BetrSichV über entsprechende Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. 3.5 Benannte Stelle Benannte Stelle ist eine für die Durchführung von Prüfungen und Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehene Stelle. Die Liste der benannten Stellen wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben (z. B. Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen) veröffentlicht. 3.6 Benutzung gemäß BetrSichV Benutzung im Sinne der BetrSichV § 2 Abs. 3 umfasst alle eine Kälteanlage betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung, Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport. 3.7 Betreiber „Betreiber“ ist die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der Einrichtungen und Systeme ausübt. Der Begriff Betreiber steht auch für den "Unternehmer“ bzw. „Arbeitgeber" im Sinne der BetrSichV. 3.8 Betrieb von überwachungsbedürftigen Kälteanlagen Der Begriff „Betrieb“ einer überwachungsbedürftigen Anlage umfasst (§ 2 Abs.4 BetrSichV): – die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen – Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung, Wartung, Prüfung – Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung – Sicherheitsmaßnahmen bei Umbau Der Betrieb umfasst nicht die Erprobung vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie Abbau und Transport. Solange die Anlage in der Erprobung (Probebetrieb) ist, trägt der Errichter die Verantwortung. 3.9 Druckbehälter/Behälter Der Begriff Druckbehälter stammt noch aus der Druckbehälterverordnung. Er umfasst in der Regel die Bauteile, die vom Begriff „Behälter“ gemäß Druckgeräterichtlinie erfasst werden: Ein Behälter ist ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen. 3.10 auf Dauer technisch dicht (gemäß TRBS 2152, Teil 2, Abschnitt 2.4.3.2) Anlagenteile gelten als auf Dauer technisch dicht, wenn a) sie so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben oder b) ihre technische Dichtheit durch Wartung und Überwachung ständig gewährleistet wird. Seite 9 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche (weitere Ausführungen siehe Anhang C). 3.11 Druckgeräte Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente (Zubehörteile), wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw. 3.12 Druckhaltende Ausrüstungsteile Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen. 3.13 Explosionsfähiges Gemisch Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). Explosionsfähige Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft (Gefahrstoffverordnung). 3.14 Explosionsgefährdeter Bereich Ein explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich (gemäß § 2 Abs.10 BetrSichV). Hinweis: (Aus TRBS 2152, Teil 1, Abschnitt 3.4.1 (2): Mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße grundsätzlich als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden. Auch kleinere Mengen können bereits gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden. Auch in Räumen von weniger als etwa 100 m3 kann bereits eine kleinere Menge als 10 Liter gefahrdrohend sein. Eine grobe Abschätzung ist mit Hilfe der Faustregel möglich, dass in solchen Räumen explosionsfähige Atmosphäre von mehr als einem Zehntausendstel des Raumvolumens gefahrdrohend sein kann, also z. B. in einem Raum von 80 m3 bereits 8 Liter. Hieraus darf aber nicht gefolgert werden, dass dann der gesamte Raum als explosionsgefährdeter Bereich gilt. Nur der Teilbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, gilt als explosionsgefährdeter Bereich. Die Auswirkungen einer Explosion können jedoch darüber hinaus gehen und sind zu betrachten 3.15 Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Ermittlung aller notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung. Der Betreiber führt die Gefährdungsbeurteilung einer Anlage unter Berücksichtigung der Betriebserfahrungen und der Randbedingungen im Betrieb für die Benutzung des Produktes durch. 3.16 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden (gemäß § 2 Abs.9 BetrSichV). Außerhalb atmosphärischer Bedingungen, d. h. Gesamtdrücken von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von -20°C bis +60°C kann der Begriff explosionsfähiges Gemisch verwendet werden (Gefahrstoffverordnung). 3.17 Instandhaltung Die Instandhaltung kann vollständig in die Grundmaßnahmen Inspektion, Instandsetzung, Wartung und Verbesserung unterteilt werden. Nähere Erläuterungen dazu in DIN 31051 und EN 13306. Seite 10 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 3.18 Maschine Eine Kälteanlage fällt unter die Definition einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG). 3.19 Nennweite (DN) Eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt. 3.20 Normalbetrieb Der Normalbetrieb ist der Zustand, in dem die Geräte, Schutzsysteme und Komponenten ihre vorgesehene Funktion innerhalb ihrer Auslegungsparameter erfüllen. Die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe kann zum Normalbetrieb gehören, z. B. die geringe Freisetzung von Stoffen aus Dichtungen, deren Wirkungen auf der Benetzung durch die geförderte Flüssigkeit beruhen. Störungen (z. B. Versagen von Dichtungen, von Pumpen oder Flanschen oder die Freisetzung von Stoffen infolge von Unfällen), die Instandsetzung oder Abschaltung erfordern, werden nicht als Normalbetrieb angesehen (gemäß EN 1127-1). 3.21 Risikobeurteilung, bestehend aus Risikoanalyse und Risikobewertung Die Risikobeurteilung für das in Verkehr zu bringende Produkt wird durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten durchgeführt. (DIN EN ISO 12100) 3.22 Rohrleitungen (aus Druckgeräterichtlinie) Zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmeübertrager aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt. 3.23 Sachkundiger (BGR 500, Kap. 2.35, Pkt. 3.13.1, EN 13313) Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kälteanlagen beurteilen kann. 3.24 Technisch dicht (gemäß TRBS 2152, Teil 2, Abschnitt 2.4.3.3.) Anlagenteile gelten als technisch dicht, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist. (weitere Ausführungen im Anhang C) 3.25 Überwachungsbedürftige Anlage Überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 2 Punkt 30 des ProdSG sind z. B.: – Druckbehälteranlagen – Füllanlagen für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase – Leitungen unter innerem Druck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten – Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen. Wenn in einer Kälteanlage Behälter im Sinne des Art. 1 der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG eingebaut sind, so entsteht dadurch eine Druckbehälteranlage. Eine Druckbehälteranlage ist eine überwachungsbedürftige Anlage. Seite 11 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 3.26 Wärmeübertrager Im Folgenden wird der Begriff Wärmeübertrager gleichbedeutend für Wärmetauscher/Wärmeaustauscher verwendet. Wärmeübertrager wie Verflüssiger, Gaskühler, Verdampfer etc., welche als Rohranordnungen aufgebaut sind, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Leitlinie 2/4 (2005) zur Druckgeräterichtlinie (DGRL) (siehe hierzu Anhang A) den Rohrleitungen gleichgestellt werden. Dies gilt auch für Verdampfer, welche in Räumen mit inertisierter Atmosphäre (CA oder MA) installiert sind. Der Arbeitskreis kommt unter Berücksichtigung der Leitlinie 2/4 (2005) zur Druckgeräterichtlinie und der besonderen Gefährdungen für Kälteanlagen zu folgender Feststellung: Der Verdampfer einer Eisspeicheranlage oder Pistenberohrung von Eissportanlagen (aufgebaut aus Rohren) ist ein spezieller Wärmeübertrager, welcher generell als Behälter einzustufen ist. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung § 14 (3) 3.2. können die Prüfungen vor Inbetriebnahme bei ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen durch die befähigte Person vorgenommen werden. 4 Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung des § 3 und der Anhänge 1 bis 5 der BetrSichV und des § 6 der Gefahrstoffverordnung sowie der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes und der TRBS 1111 die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die Angaben in der Betriebsanleitung zu berücksichtigen, insbesondere sind die aufgeführten Restgefahren zu beachten. Zusätzlich kann er vertraglich regeln, dass der Hersteller ihm die Gefahrenanalyse/Risikobeurteilung überlässt, um zusätzliche Informationen für den sicheren Betrieb zu erhalten. Der Hersteller ist verpflichtet, die Restgefahren in der Betriebsanleitung zu benennen und die Betriebsanleitung an den Betreiber zu übergeben. In diesem Zusammenhang wird dem Betreiber dringend empfohlen, vom Hersteller Auskunft zu verlangen, welche konkreten technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsrisiken bei der Herstellung bereits berücksichtigt wurden. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, ggf. noch ergänzend erforderliche organisatorische Maßnahmen zu treffen oder Anforderungen an die Aufstellungsumgebung zu veranlassen. Ein allgemeiner Hinweis für den Betreiber auf „die erforderliche Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften“ erscheint hierzu nicht ausreichend. Bestandteil der Angaben in der Betriebsanleitung sind auch die erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Damit verbundene Gefährdungen sind ebenfalls durch den Hersteller zu benennen. Entsprechend Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist als eine Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung vom Hersteller der Kälteanlage sicherzustellen, dass von der in den Verkehr gebrachten Anlage selbst keine Brand- und Explosionsrisiken ausgehen (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Abschnitte 1.5.6 und 1.5.7). Das bedeutet auch, dass der Hersteller sämtliche Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Bauteilen der von ihm gelieferten Kälteanlage im Zuge seiner Risikobeurteilung betrachten muss, z. B. die Wechselwirkung zwischen einer Kältemittel-Leckage und dem Elektro-Anschlusskasten des Verdichters. An dieser Stelle muss deutlich unterstrichen werden, dass nur das Explosionsrisiko, dass sich aus dem Einsatz der Kälteanlage in einer explosionsgefährdeten Umgebung ergibt, den dafür geltenden Gemeinschaftsrichtlinien – in der Regel sind hierunter die ATEX-Richtlinien 94/9/EG und 1999/92/EG zu verstehen – unterliegt. Der Arbeitgeber, der Personen im Arbeitsbereich der Kälteanlage beschäftigt, und der Betreiber der Kälteanlage können unterschiedliche Unternehmer sein. In diesem Fall muss eine Abstimmung bezüglich der Gefährdungsbeurteilung erfolgen (Arbeitsschutzgesetz § 8). Auszüge aus der Betriebssicherheitsverordnung sind hierzu im Anhang B enthalten. Seite 12 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Mögliche Gefährdungen bei Benutzung sind: – Druck, z. B. bei Versagen der drucktragenden Wandung, Korrosion – Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre – Mechanische Gefährdung, z. B. drehende Teile, Quetsch- und Schneidgefahr an bewegten Teilen – Heiße oder kalte Oberflächen – Elektrische Gefährdung – Stoff-Freisetzungen – Störungen – Lärm 5 Prüfungen an Kälteanlagen gemäß arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen Kälte- und Wärmepumpenanlagen können verwendungsfertige Anlagen, wie z. B. anschlussfertige Flüssigkeitskühlsätze oder auch vor Ort gefertigte Kälteanlagen, wie zum Beispiel in der chemischen Industrie oder in der Lebensmittelindustrie sein. Das Inverkehrbringen der Anlagenteile/Baugruppen wird über Europäische Richtlinien und deren Umsetzung in nationales Recht geregelt. Für Kälteanlagen besteht bei Einhaltung der EN 378-2 die Konformitätsvermutung, dass die in den Anhängen ZA und ZC genannten grundlegenden Anforderungen der Druckgeräterichtlinie und der Maschinenrichtlinie erfüllt sind. Hinweise/Empfehlungen zum Stand der Technik bei Prüfungen sind in der EN 378-4 enthalten, weil die Beschaffenheit der Anlagenteile/Baugruppen sich unmittelbar auf die Notwendigkeit von Prüfungen auswirkt. Der Betrieb der Kälteanlagen wird in Deutschland durch die BetrSichV geregelt. Die bestehenden Prüfanforderungen orientieren sich an der gemäß Druckgeräterichtlinie erfolgten Einstufung nach Kategorien. 5.1 Prüfungen gemäß Druckgeräterichtlinie (vor Inverkehrbringen) Die Druckgeräteverordnung (14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), die der nationalen Umsetzung der Druckgeräterichtlinie dient, enthält präzise Festlegungen zum vorgeschriebenen Umfang der zu liefernden Unterlagen. Druckgeräte und Baugruppen, die dem Anhang I der RL 97/23/EG unterliegen, müssen ordnungsgemäß mit CE-Kennzeichnung, Kennzeichnungsschild (Fabrikschild) und ggf. Warnhinweisen versehen sein. Die folgenden Unterlagen müssen beim Inverkehrbringen in Deutschland der Lieferung beigefügt sein: – die EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten und – eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache. Zusätzlich zu dem nach der Druckgeräteverordnung vorgeschriebenen Lieferumfang können bei Bedarf weitere technische Unterlagen angefordert und im Rahmen des Kaufvertrages festgelegt werden. Dies können für Kälteanlagen sein: – zusätzliche Zeichnungen und Fließbilder – Berechnungsunterlagen – Werkstoffprüfbescheinigungen/-nachweise – Angaben zu den Schweißverfahren, entsprechende Aufzeichnungen – Aufzeichnungen über durchgeführte zerstörungsfreie Prüfungen – Aufzeichnungen über die Festigkeitsdruckprüfung – Dokumentation durchgeführter Reparaturarbeiten – die Gefahrenanalyse Seite 13 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 – Kopie der Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle für die Baugruppe und die eingebauten Druckgeräte 5.2 Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung Die BetrSichV kennt Prüfungen, denen Anlagen (z. B. Kälteanlagen) allgemein unterliegen (so z. B. § 3 Abs. 3 oder § 10 BetrSichV), sowie besondere Prüfungen als überwachungsbedürftige Anlage nach §§ 14 ff. 5.2.1 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV Die Prüfung vor Inbetriebnahme setzt voraus, dass das Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL abgeschlossen und dokumentiert ist. Dieses Verfahren beinhaltet auch die Druckfestigkeitsprüfung und die Dichtheitsprüfung. Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist entsprechend § 14 Abs. 1 BetrSichV für die überwachungsbedürftige Anlage durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. -soweit anwendbar- die befähigte Person (bP) durchzuführen. Die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion werden bei der Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Kälteanlage geprüft. Das Ergebnis der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle ist in Prüfbescheinigungen zu dokumentieren. Werden die Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt, sind die Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Bescheinigungen/Aufzeichnungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Bescheinigungen/Aufzeichnungen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Auch bei verwendungsfertig gelieferten Anlagen ist die Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Konformitätsbewertungsverfahrens des Herstellers durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf Montage, Installation, Aufstellbedingungen und sichere Funktion. 5.2.2 Wiederkehrende Prüfungen 1. nach § 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 5, Nr. 4: Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. Je nach Gefährdungspotenzial erfolgt die Prüfung entweder durch eine zugelassene Überwachungsstelle (hierfür gelten die Höchstfristen nach § 15 Abs. 5 Satz 1) oder durch eine befähigte Person. Bei Prüfung durch die befähigte Person sind keine Höchstfristen festgelegt, jedoch sind die Prüffristen auf Basis der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut durch den Betreiber festzulegen. Der Betreiber hat die Prüfung zu veranlassen. 2. nach EN 378-4, Anhang D: Es wird empfohlen, die in diesem Anhang enthaltenen Informationen über Wiederholungsprüfungen für Kälteanlagen zugrunde zu legen. 5.2.2.1 Wiederkehrende Prüfung von Druckbehältern Die Fristen für die Prüfungen von Druckbehältern in Kälteanlagen sind wie folgt festzuhalten: Äußere Prüfung (äP) Kann entfallen Innere Prüfung (iP) zu Instandsetzungsarbeiten Festigkeitsprüfung (FP) zu Instandsetzungsarbeiten ANMERKUNG Einzelne Behälter können mit Elektroheizungen ausgestattet sein. Diese Elektroheizung ist jedoch keine elektrische Beheizung des Druckbehälters im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, sofern die Heizpatrone nicht in der Lage ist, das Druckgerät zu überhitzen. Der Arbeitskreis kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass in Kälte- und Wärmepumpenanlagen, keine feuerbeheizten, abgasbeheizten oder elektrisch beheizten Druckgeräte im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung enthalten sind. Da die Druckbehälter in Kälteanlagen nicht beheizt sind, kann die regelmäßige äußere Prüfung gemäß § 15 Abs. 6 BetrSichV entfallen. Da die Druckbehälter in einem geschlossenen Kreislauf betrieben werden, werden die innere Prüfung und die Druckprüfung gemäß Anhang 5 Nr. 4. BetrSichV bei Instandsetzungsarbeiten am Behälter durchgeführt. In der Regel beinhaltet die Innere Prüfung auch die Prüfung auf sichere Funktion. Seite 14 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 5.2.2.2 Wiederkehrende Prüfung von Rohrleitungen Die Ermittlung der Prüffristen für Rohrleitungen für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, wenn deren DN größer als 25 ist, stellt sich wie folgt dar: Die Eingruppierung der Rohrleitung richtet sich nicht nach dem maximal zulässigen Druck PS (Nenndruck) der einzelnen Bauteile. Sie erfolgt nach dem zulässigen Betriebsdruck welcher auf dem Anlagenkennzeichnungsschild angegeben ist. Rohrleitungen sind der laufenden Nr. 6 der Tabelle der Betriebssicherheitsverordnung im § 15 zugeordnet (siehe Anhang A). Eine innere Prüfung der Rohrleitungen ist nicht vorgesehen. Da die Rohrleitungen in einem geschlossenen Kreislauf betrieben werden, ist die Festigkeitsprüfung bei Instandsetzungsarbeiten an den Rohrleitungen durchzuführen. Die äußere Prüfung der Rohrleitungen entfällt nicht, da die Rohrleitungen nicht den laufenden Nr. 1 bis 4 der Tabelle der Betriebssicherheitsverordnung im § 15 zugeordnet sind (siehe auch Bild 1). Äußere Prüfung PS x DN > 2.000 nach Gefährdungsbeurteilung, (durch ZÜS, max. 5 Jahre) PS x DN ≤ 2.000 nach Gefährdungsbeurteilung, (durch befähigte Person, aber Fristempfehlung max. 5 Jahre) Innere Prüfung ---- Festigkeitsprüfung Instandsetzungsarbeiten Die äußere Prüfung (äP) beinhaltet auch eine Funktionsprüfung der sicherheitsbezogenen Steuerung und der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion. Seite 15 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Legende: bP: befähigte Person ZÜS: Zugelassene Überwachungsstelle Bild 1 – Rohrleitungen für gefährliche Gase und Dämpfe 5.2.3 Übergangsfristen Altanlagen Bis zum 31.12.2007 hatte der Betreiber einer Kälteanlage, die vor dem 01.01.2003 bereits in Betrieb war, die Prüffristen der Anlagenbauteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln. Die Bewertung der Ermittlung der Prüffristen bedarf nicht der Zustimmung durch die ZÜS. Für Anlagen, die nach dem 01.01.2003 in Betrieb genommen wurden, ist eine Zustimmung zu den Prüffristen durch die ZÜS notwendig. Der § 15 der Betriebssicherheitsverordnung ist auszugsweise im Anhang A wiedergegeben. Seite 16 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 5.2.4 Wiederkehrende äußere Prüfung und Funktionsprüfungen an Kälteanlagen Anlagen und Anlagenteile sind innerhalb bestimmter Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Dabei hat der Betreiber die Prüffristen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Prüfungen bestehen aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer Ordnungsprüfung. In der EN 378-4, Anhang D, sind wiederkehrende Prüfungen für Kälteanlagen angegeben. Der Arbeitskreis empfiehlt, diese Prüfungen für den sicheren Betrieb der Kälteanlagen durchzuführen. Zur Erfüllung der Anforderungen der TRBS 1201, der TRBS 2141 und TRBS 2152 werden die folgenden Prüfungen empfohlen: – äußere Sichtprüfung aller Anlagenteile, insbesondere der durch äußere Korrosion gefährdeten Anlagenteile – Sichtprüfung der Kältedämmung, Sichtprüfung der Befestigungen und Verbindungen – Funktionsprüfungen der sicherheitstechnisch erforderlichen Mess- und Regeleinrichtungen, der sicherheitstechnisch erforderlichen Absperrarmaturen und solcher, die betriebsmäßig nicht betätigt werden – Sichtprüfung der Sicherheitsventile – Funktionsprüfung der Lüftungsanlage – Funktionsprüfung der Gaswarnanlage – Funktionsprüfungen der Gefahrenmeldeeinrichtungen Diese vorstehenden Prüfungen sollten einmal jährlich und zusätzlich auch nach längeren Stillständen durchgeführt werden. Außerdem sind abblasende Sicherheitsventile regelmäßig auf Funktion und Ansprechdruck zu prüfen. Diese Prüfung kann nur im ausgebauten Zustand durchgeführt werden. Die Prüffrist beträgt 5 Jahre gemäß EN 378-4. Gedämmte Anlagenteile sind besonders im Taupunktbereich und bei wechselnden Innentemperaturen durch Tauwasser bzw. Eisbildung stark korrosionsgefährdet. Alle korrosionsgefährdeten Anlagenteile müssen vor der Dämmung mit einem dauerhaft dichten und elastischen Korrosionsschutz versehen werden. Die Dämmung muss hinreichend dicht und gegen Durchfeuchtung (Dampfsperre) geschützt sein. Die Dämmung und Dampfsperre sollten durch Halterungen nicht durchbrochen oder beschädigt werden. Die Dämmung ist nach der Norm DIN 4140 auszuführen. 5.3 Prüfung nach wesentlicher Veränderung der Anlage Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht (siehe § 2 Abs. 6 BetrSichV). Weitere Erläuterungen zu Ersatz, Instandsetzung und Änderung finden sich in den Leitlinien zur DGRL 1/3 und 1/4 und im Begriffsglossar zur BetrSichV sowie in der TRBS 1201. Eine wesentliche Veränderung bedeutet, dass praktisch eine neue Anlage entsteht. Wird eine wesentlich veränderte Anlage zusätzlich anderen überlassen, so gilt sie als neu in Verkehr gebracht (s. § 2 Abs. 8 GPSG). Sie muss damit alle Anforderungen einer neuen Anlage erfüllen, d. h. sie muss die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (z. B. der Druckgeräte-Richtlinie) erfüllen und, sofern zutreffend, mit einer Konformitätserklärung und einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Wird sie nicht anderen überlassen, ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV der Stand der Technik (z. B. grundlegende Sicherheitsanforderungen der Richtlinien) einzuhalten. In jedem Fall ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV (siehe Abschnitt 5.2.1) durchzuführen. Seite 17 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 5.4 Prüfung nach Änderung der Anlage Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird (siehe § 2 Abs. 5 BetrSichV). Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. Beispiele für Änderungen sind: – Erhöhung der Kältemittelfüllmenge – Änderung des Kältemittels – Erhöhung des zulässigen Betriebsdruckes einer Kälteanlage bzw. eines Anlagenabschnitts – Austausch einer Kältemittelrohrleitung Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine ZÜS bzw. – soweit anwendbar- durch eine bP geprüft worden ist. Die Sicherheit ist entsprechend dem bei der Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerk zu gewährleisten. 5.5 Erläuterung zu Ersatz und Instandsetzung Es liegt keine Änderung oder wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage vor, wenn Ausrüstungsteile gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit ausgewechselt werden (z. B. Sicherheitsventile, Druckbegrenzungseinrichtungen). 6 6.1 Betrieb Stoffdaten und Eigenschaften der in diesem VDMA-Einheitsblatt betrachteten brennbaren Kältemittel In diesem VDMA-Einheitsblatt werden brennbare Kältemittel betrachtet, die folgende gemeinsame Merkmale haben: – natürliche Kohlenwasserstoffe aus der Gruppe der Alkane und Alkene sowie deren Isomere – nach EN 378 zugehörig der Sicherheitsgruppe A3 – nach Druckgeräterichtlinie zugehörig der Fluidgruppe 1 Diese Kältemittel weisen folgende gleichartige Wirkungen auf die Umwelt auf: – ODP (Ozone Depletion Potential): 0 – GWP (Global Warming Potential): 3 In der nachfolgenden Tabelle sind Stoffdaten, Eigenschaften und andere Merkmale der hier betrachteten brennbaren Kältemittel zusammengefasst. Aufgrund der nachstehend aufgelisteten Eigenschaften wurden im Regelwerk spezielle Anforderungen getroffen, die bei Verwendung dieser brennbaren Kältemittel zu beachten sind. Seite 18 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Tabelle 1 – Stoffdaten, Eigenschaften, weitere Merkmale der in VDMA 24020-3 betrachteten brennbaren Kältemittel Kältetechn. Bezeichnung R170 Handelsname Ethan R1150 R290 R1270 R600 R600a R601 R601a Ethen Propan Propen Butan Iso-Butan Pentan Iso-Pentan Ethylen Propylen 2-Methylpropan 2-Methylbutan EG-Nr. 200-814-8 200-815-3 200-827-9 204-062-1 203-448-7 200-857-2 203-692-4 201-142-8 CAS-Nr. 74-84-0 74-85-1 74-98-6 115-07-1 106-97-8 75-28-5 109-66-0 78-78-4 chem. Formel C2H6 C2H4 C3H8 C3H6 C4H10 C4H10 C5H12 C5H12 Molmasse 30,7 28,05 44,1 42,08 58,12 58,12 72,15 72,15 Zst. bei 1013 mbar, 20°C gasförmig Gasförmig gasförmig gasförmig gasförmig gasförmig Flüssig flüssig Farbe farbloses Gas farbloses Gas farbloses Gas farbloses Gas farbloses Gas farbloses Gas farblose Flüssigkeit farblose Flüssigkeit Geruch kein süßlich, geringe Warnwirkg. süßlich, geringe Warnwirkg. süßlich, geringe Warnwirkg. süßlich, geringe Warnwirkg. süßlich, geringe Warnwirkg. paraffinisch paraffinisch krit. Temp. (in °C) 32,2 9,2 96,7 92,4 152 134,7 196,6 187,3 krit. Druck (in bar) 48,7 50,4 42,6 46,6 38 36,3 33,7 33,8 Sätt.-temp. bei 1 bar (in °C) -89 -104 -42 -48 -1 -12 36 28 Sätt-druck bei 20°C (in bar) 38 überkrit. 8,3 10,2 2,1 3 0,56 0,76 Schmelzpkt. (in °C) -183 -169 -188 -185 -138 -159 -129 -160 Dichteverh. mit Luft bei 1,26 0,97 1,55 1,47 2,07 2,06 Flüssig flüssig 0,038 0,036 0,038 0,047 0,048 0,038 0,041 0,041 untere Ex.grenze (in V%) 2,4 2,4 1,7 1,8 1,4 1,5 1,4 1,3 obere Ex.grenze (in V%) 16 34 9,5 11 8,5 8,5 7,8 8,0 Zündtemp. (in °C) 515 425 470 455 365 460 280 420 Flammpkt. -135 -136 -104 -108 -60 -83 -49 -57 Explosionsgruppe IIA IIB IIA IIA IIA IIA IIA IIA Temp.Klasse T1 T2 T1 T1 T2 T1 T3 T2 (in g/mol) 1013mbar, 20°C (Luft = 1) LFL (untere Ex.-grenze nach DIN EN 378-1 (in kg/m³) (in °C) Seite 19 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Tabelle 1 (fortgesetzt) Mindestzündenergie 0,25 0,082 0,25 >0,18 0,25 >0,18 0,28 0,21 Wassergefärdungsklasse keine WGK (nicht wassergefährd.) keine WGK (nicht wassergefährd.) keine WGK (nicht wassergefährd.) keine WGK (nicht wassergefährd.) keine WGK (nicht wassergefährd.) keine WGK (nicht wassergefährd.) WGK1 (Schwach wassergef. ) WGK2 (wassergefährd. ) Toxizität nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt Gering gering 1800 2400 2400 3000 3000 1000 1000 1000 1000 1000 800 800 600 600 (in mJ) AGW 1) (in mg/m³) AGW 1) (in ml/m³ bzw. ppm) MAK-Wert 2) 10000 10000 1000 10000 (in ppm) 1) Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 (vom Januar 2006) sind für Ethan, Ethen, Propen nicht ausgewiesen. 2) Zu Vergleichszwecken wurden die MAK-Werte ergänzend mit aufgenommen. (Quelle: „Grenzwerte am Arbeitsplatz“, SuvaPro: www.sapros.ch/images/supplier/220/pdf/01903_d.pdf) 6.2 Gefährdungsbeurteilung bezüglich Explosionsschutz für Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 6.2.1 Allgemeines Vor Bestellung einer Kälteanlage mit brennbarem Kältemittel sollte der künftige Betreiber die Bedingungen zur Aufstellung klären. Gegebenenfalls sind spezielle bauliche und/oder organisatorische Voraussetzungen zur sicheren Aufstellung der Anlage zu schaffen. Bei Bestellung sollte vereinbart werden, dass die Risikobeurteilung (nach DIN EN ISO 12100) des Herstellers/Lieferanten zur Kälteanlage mitgeliefert wird, so dass diese bei der vom Betreiber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung ggf. mit herangezogen werden kann. Bei Lieferung der Kälteanlage sind vom Hersteller/Lieferanten mitzuliefern: – Konformitätserklärung zur Kälteanlage – ggf. Einzel-Konformitätserklärungen zu Druckgeräten als Bestandteile der Kälteanlage – ggf. Prüfnachweise – Bedienungsanleitung zur Kälteanlage, diese sollte u.a. enthalten: – Angaben zur Anlage, Beschreibung, Aufbau, Wirkungsweise – Vorgaben und Erläuterungen zum Transport der Anlage – Vorgaben und Erläuterungen zur Aufstellung der Anlage – Sicherheitshinweise, Gefahrenwarnungen, Hinweise zur persönlichen Schutzausrüstung – Hinweise für Notfälle – Bedienungshinweise – Funktionsschaltbild, RI-Schema für Gesamtanlage, Detailpläne – Schaltpläne für Elektro-, MSR-Technik – ggf. Bauteilliste – Hinweise zur Wartung und Instandsetzung Seite 20 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 – Herstellerseitige Vorschläge/Vorgaben für Prüf- und Wartungszyklen – ggf. Liste spezieller Hilfsmittel, Werkzeuge – Liste wichtiger Ersatzteile Vom Betreiber sollte die Vollständigkeit der gelieferten Unterlagen überprüft werden. Sie sind bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie der Betriebsanweisung heran zu ziehen. Der Betreiber hat eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine Betriebsanweisung für die Kälteanlage zu erstellen. Bei Verwendung brennbarer Kältemittel in Kälteanlagen sind besondere Maßnahmen zur Verhinderung bzw. zur Einschränkung der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu treffen. Die Gefahrstoffverordnung sowie die Betriebssicherheitsverordnung enthalten Regelungen zum Explosionsschutz, die mit Technischen Regeln konkretisiert werden (u.a. Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152). Die Inhalte dieser Technischen Regeln entsprechen weitgehend den bisherigen ExplosionsschutzRegeln (BGR 104), jedoch wurde die Beispielsammlung erheblich gestrafft und die Ausdehnung explosionsgefährdeter Bereich in Abhängigkeit von den tatsächlich vorliegenden Gefährdungen praxisgerecht beschrieben. Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung folgende Punkte zu beurteilen: 1) die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, 2) die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und 3) das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach §§ 3 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird (Beispiel eines Explosionsschutzdokuments in Anhang D). 6.2.2 Explosionsschutz bei Kälteanlagen Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingten Austrittes von brennbaren Kältemitteln aus der Kälteanlage vorzusehen, um die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern. Bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich Explosionsschutz bei Kälteanlagen muss unterschieden werden in die folgenden Bereiche: – die Bildung explosionsfähiger Gemische im Inneren des Kältemittelkreislaufs bzw. in angeschlossenen Systemen und der dazugehörigen Rohrleitungen, Apparaturen, Behälter u.a. – die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung a) Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz für Kälteanlagen mit A3- Kältemitteln im Inneren des Kältemittelkreislaufes bzw. in angeschlossenen Systemen (z. B. Kühlwasser-, Heizungs- oder Kälteträgerkreisläufe) Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln werden gegenüber Umgebungsdruck im Überdruck- oder im Unterdruckbereich betrieben. Es wird empfohlen, Kältemittelkreisläufe im Überdruckbereich zu betreiben, damit während des Betriebs der Kälteanlage keine Fremdgase, wie z. B. Luft, als Voraussetzung für die Entstehung eines explosionsfähigen Gemisches, in den Kältemittelkreislauf eindringen können. In diesem Fall sind durch den Hersteller Maßnahmen zur Verhinderung des Betriebs im Unterdruckbereich zu treffen. Sofern Kälteanlagen im Unterdruck betrieben werden, ist der Eintritt von Fremdgasen (z. B. Luft) in den Kältemittelkreislauf möglich. In diesem Fall sind vom Hersteller Vorkehrungen zum inneren Explosionsschutz zu treffen. Für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Hersteller Hinweise in der Betriebsanleitung zu geben. Dies betrifft insbesondere die Entleerung der Kälteanlage. Seite 21 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Es sind Kältemittelübertritte durch Undichtigkeiten in Wärmeübertragern in angeschlossene Systeme zu berücksichtigen. Die Ausbreitungswege sind bei der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. b) Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz für Kälteanlagen mit A3-Kältemitteln in der Umgebung des Kältemittelkreislaufes In der Umgebung von Anlagen und Anlagenteilen ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern oder einzuschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Gewährleistung der Dichtheit der Kälteanlagen stellt eine wesentliche Maßnahme zum Verhindern oder Einschränken einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre dar. Für Kälteanlagen, die mit brennbaren Kältemitteln betrieben werden, sind grundsätzlich - soweit möglich Komponenten zu verwenden, die auf Dauer technisch dicht sind. Sollte dies nicht möglich sein, sind technisch dichte Komponenten einzusetzen. Hierbei sind durch den Betreiber ggf. zusätzliche Maßnahmen umzusetzen. Dies muss dem Betreiber vom Hersteller/Lieferanten mitgeteilt werden (im Rahmen der Betriebsanleitung gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ). Das Rohrleitungssystem und die Komponenten einer Kälteanlage (Verdampfer, Verflüssiger, Sammler, Ölabscheider u.a.) stellen ein auf Dauer technisch dichtes Anlagensystem dar, wenn – unlösbare Verbindungen bevorzugt eingesetzt werden – und für lösbare Verbindungen die in der TRBS 2152, T.2, Abschnitt 2.4.3.2 genannten Arten eingesetzten werden. Diese Bewertung gilt nur, sofern die Kälteanlage keinen schädigenden Einflüssen infolge von Schwingungen, Pulsationen oder Beschädigungen durch externe betriebliche Einwirkungen ausgesetzt ist. Treten solche Schädigungen auf oder sind diese zu erwarten, kann die Anlage nur als technisch dicht klassifiziert werden. Als auf Dauer technisch dichte Anlagenbauteile gelten auch voll- oder halbhermetische Verdichter inkl. Trennhaubenverdichter und hermetische Kältemittelpumpen sowie Pumpen und offene Verdichter mit doppelt wirkenden Gleitringdichtungen. Voraussetzung dafür ist, dass für lösbare Verbindungen die in der TRBS 2152, T.2, Abschnitt 2.4.3.2, Absatz (4) und (5) genannten Arten eingesetzt werden und für doppelt wirkende Gleitringdichtungen wirksame Überwachungen eingerichtet sind. Bei der Überwachung ist u.a. neben dem Vorhandensein der Sperrflüssigkeit auch der eventuelle Eintrag von Kältemittel zu berücksichtigen. Als technisch dichte Anlagenbauteile werden u.a. eingestuft: – einfach wirkende oder nicht überwachte doppelt wirkende Gleitringdichtungen an offenen Verdichtern – halbhermetische Verdichter inkl. Trennhaubenverdichter mit anderen lösbaren Verbindungen als in TRBS 2152, T.2, Abschnitt 2.4.3.2, Absatz (4) und (5) beschrieben – Sperrölkreisläufe von Turboverdichtern. Die vorgenannten Auflistungen von auf Dauer technisch dichten sowie von technisch dichten Anlagenbauteilen sind nicht abschließend und können auf weitere Bauteile mit ähnlicher Bauart/Ausführung erweitert werden. Dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen zu der Beurteilung der Anlagendichtheit können dem Anhang C entnommen werden. Unter der Voraussetzung, dass die Kälteanlage fachgerecht unter Verwendung auf Dauer technisch dichter Komponenten hergestellt, montiert, betrieben und gewartet wird, treten während des Normalbetriebs der Anlage keine relevanten Kältemittelemissionen auf. Entsprechend TRBS 2152, Teil 2, Abschnitt 2.4.3.5 ist die Dichtheit im Rahmen einer Dichtheitsprüfung der Gesamtanlage oder in Abschnitten zu prüfen und zu dokumentieren. Dichtheitsprüfungen von auf Dauer technisch dichten Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach längeren Betriebsunterbrechungen, Veränderungen, Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten größeren Ausmaßes vorzunehmen. Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche. Es tritt in diesem Fall keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auf. Technisch dichte Anlagen sind zusätzlich regelmäßig nach einem Prüfplan (äußerlich) auf Dichtheit zu prüfen. Prüfintervalle sind dabei so festzulegen, dass Leckagen zeitnah erkannt werden. Dazu sind geeignete Prüfgeräte einzusetzen. Seite 22 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Es wird empfohlen, bei technisch dichten Anlagen eine permanente Überwachung oder Zwangsbelüftung zu installieren. Bei technisch dichten Anlagen, für die keine der vorgenannten Maßnahmen nachgewiesen wird, müssen explosionsgefährdete Bereiche weiter ausgedehnt werden. In der Regel umfasst dies dann den gesamten Aufstellraum, in dem sich kältemittelführende Bauteile befinden, bzw. im Freien einen Bereich von 10 m Umkreis (mengenabhängig) um die kältemittelführenden Bauteile. Bei Verwendung technisch dichter Anlagenteile sind weiterführende Maßnahmen des Explosionsschutzes erforderlich. Dann ist in der Regel die Festlegung eines explosionsgefährdeten Bereichs Zone 2 vorzunehmen. Es wird empfohlen, im Umkreis des betreffenden Anlagenteils eine Zone 2 in einem Umkreis von 1 m festzulegen, sofern die vorgenannten Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Dichtheit nachgewiesen sind. Bei Vorhandensein einer wirksamen Zwangslüftung oder Objektabsaugung kann der explosionsgefährdete Bereich weiter reduziert werden. Hinweis: Die BGR 500, Kap. 2.35 (Punkt 3.7.4.3.) sieht bei Verwendung von hermetischen Verdichtern und Füllmengen bis 2,5 kg keine Ausweisung einer Zone vor. Für eine Zone 2 können beispielhaft die folgenden Maßnahmen genannt werden (siehe auch BetrSichV und TRBS 2152): – Kennzeichnung, Aufstellung eines Zonen-Plans – keine Verwendung elektrischer Geräte mit Zündquellen oder ungeeigneter Handwerkzeuge – offenes Feuer, Rauchen sind zu verbieten (in vielen Aufstellbereichen ist dies ohnehin der Fall) – Zutrittsbeschränkung, Zugang nur für unterwiesenes Personal – Verwendung von geeigneten Bauteilen für Beleuchtung, Raumlüftung etc. (Hinweis: Es können alle Geräte der Kategorie 1, 2 und 3 eingesetzt werden. Geräte der Kategorie 3 bedürfen gemäß der Richtlinie 94/9/EG keiner unabhängigen Prüfung/Zertifizierung durch eine benannte Stelle). – sofern erforderlich, kann durch eine Zwangslüftung, die von einem an geeigneter Stelle platzierten Gassensor ausgelöst wird, der explosionsgefährdete Bereich belüftet und evtl. freigesetztes Kältemittel abgeführt werden Sofern im Leckagefall die zur Einstufung in Zone 2 geforderte Kurzzeitigkeit der Kältemittelfreisetzung nicht eingehalten werden kann oder die Anlagenteile weder auf Dauer technisch dicht noch technisch dicht sind, ist eine Zone 1 auszuweisen. Die Absicherung der Kälteanlage gegen Überschreitung des maximal zulässigen Druckes infolge des Betriebes des Verdichters/der Verdichter erfolgt mit Druckbegrenzungseinrichtungen, die eine Abschaltung des Druckerzeugers/der Druckerzeuger bewirken. Die Kälteanlage wird bei entsprechendem Erfordernis darüber hinaus Druckentlastungseinrichtungen (z. B. abblasende Sicherheitsventile) nach den Festlegungen der Norm DIN EN 378-2 enthalten, die überhöhten Druck durch Abblasen von Kältemittel selbsttätig abbauen. Für diesen Fall sind vom Betreiber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, dass durch das abgeblasene brennbare Kältemittel keine Gefährdungen verursacht werden. Im Umkreis der Abblaseaustrittsöffnung(en) ist eine Zone 2 für explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen. Die Größe des explosionsgefährdeten Bereichs ist in Abhängigkeit von der freisetzbaren Kältemittelfüllmenge festzulegen. In der Regel sollte die Größe nicht kleiner als 2 m Umkreis festgelegt werden (ggf. Ausbreitungsberechnung erforderlich). Bei Vorhandensein einer Objektabsaugung kann der explosionsgefährdete Bereich weiter reduziert werden. Betreiberseitige Maßnahmen können z. B. sein: – Die Abblaseaustrittsöffnung befindet sich in einem ungefährdeten Bereich im Freien. – Das Ansprechen einer Zwangslüftung (ex.-geschützter Lüfter in Kombiation mit einem Gassensor) zur Vermeidung der Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Bereich der Abblaseaustrittsöffnung. Die Zwangslüftung muss die maximal abgeblasene Kältemittelmenge sicher aufnehmen können und das abgeblasene Kältemittel in einen ungefährdeten Bereich im Freien leiten. Seite 23 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 – Die Abblaseaustrittsöffnung befindet sich in einem Bereich mit permanenter Luftabsaugung (Objektabsaugung). Dabei muss das System zur Luftabsaugung für brennbare Kältemittel geeignet sein. – Die Abblaseleitung für das Kältemittel wird in einen ungefährdeten Bereich verlängert. Für die Dimensionierung der Rohrleitung sind die Vorgaben des Sicherheitsventil-Herstellers und der Norm DIN EN 13136 zu beachten. Sofern beim Abblasen die Voraussetzungen der Zone 2 nicht gegeben sind, ist die Zone 1 festzulegen. Für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Hersteller Hinweise in der Betriebsanleitung zu geben. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind vom Betreiber entsprechend einer temporären Zoneneinteilung ggf. zusätzliche Maßnahmen festzulegen. 6.3 Anforderungen an den Betrieb Allgemeines: Die bereits vor der Bestellung geklärten Bedingungen zur Aufstellung und zum künftigen Betrieb bilden eine wichtige Grundlage für die weiteren Schritte bei der Inbetriebnahme der Kälteanlage mit brennbaren Kältemitteln. Bei Lieferung ist darauf zu achten, dass die Kälteanlage mängelfrei ist, keine Transport- oder sonstige Schäden aufweist und die Lieferung inklusive zugehöriger Unterlagen vollständig ist (siehe EN 378-2, Anhang G „Prüfliste für die äußere Sichtprüfung der Gesamtanlage“). Montage, Installation und Betrieb sind entsprechend § 12 BetrSichV bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach dem Stand der Technik durchzuführen. Vor Inbetriebnahme der Kälteanlage ist vom Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, sich daraus ergebende Sicherheitsmaßnahmen sind umzusetzen. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Prüfungen sind vom Betreiber planmäßig durchzuführen bzw. entsprechend seiner Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen (TRBS 1111). Vorgaben des Herstellers sind zu beachten. Nach EN 378-4 ist in Abhängigkeit von der Kältemittelfüllmenge (Kältemittelfüllmenge >= 3 kg) mindestens eine jährliche Dichtheitsprüfung empfohlen. Der ordnungsgemäße Zustand der Kälteanlage ist durch den Betreiber zu gewährleisten. Die Anlage darf nur im mängelfreien Zustand betrieben werden. 6.3.1 Kältemittelfüllmenge und Aufstellbereich/-ort Eine werkseitig dauerhaft geschlossene Anlage mit weniger als 0,15 kg Kältemittel der Sicherheitsgruppe A3 (z. B. Kühlschrank) kann nach EN 378-1 ohne Einschränkung in einem Personen-Aufenthaltsbereich aufgestellt werden. Für Füllmengen ab 0,15 kg brennbarem Kältemittel gelten nach den Festlegungen der EN 378-1 die im Anhang K „Aufstellbedingungen“ enthaltenen Tabellen. Diese Festlegungen dienen zur Minimierung des allgemeinen Anlagenrisikos und ersetzen nicht die Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche, auch wenn einige der ggf. umzusetzenden Maßnahmen gleichartig sein können. Der Arbeitskreis empfielt, diese Maßnahmen ebenfalls umzusetzen. 6.3.2 Betriebsanweisung Der Unternehmer hat eine Kurzfassung der Betriebsanweisung in der Nähe der Anlage anzubringen. Die Kurzfassung für Kälteanlagen muss enthalten: – Kältemittelart – Kältemittelfüllmenge – zulässige Betriebsüberdrücke – Anweisung über An- und Abschalten der Anlage – Anweisung über Abschalten im Notfall – Sicherheitshinweise – Warnhinweise Seite 24 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 – Hinweis auf den Gebrauch von persönlichen Schutzausrüstungen – Hinweis auf das Verhalten bei Verletzungen (Erste Hilfe) (Siehe auch EN 378-2 und BGR 500, Kap. 2.35) 6.3.3 Anforderungen an das Betreiberpersonal Es ist dafür zu sorgen, dass das mit dem Betreiben, der Überwachung und der Instandhaltung der Kälteanlage beauftragte Personal für seine Aufgaben ausreichend unterwiesen und dafür sachkundig ist. Der Hersteller der Kälteanlage muss im Rahmen der Übergabe auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Unterweisung des Betreiberpersonals hinweisen. Betreiberpersonal, das für Kälteanlagen zuständig ist, muss Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich Wirkungsweise, Betrieb und täglicher Überwachung dieser Anlage haben. 6.3.4 Unterweisung des Betreiberpersonals Eine Unterweisung des Betreiberpersonals muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit sowie regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens ein Mal pro Jahr erfolgen über: – die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen – die Gefahren bei Umgang mit brennbaren Kältemitteln – die Sicherheitsbestimmungen – das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen (siehe BGV A1, § 4 „Unterweisung der Versicherten“, BGR 500, Kapitel 2.35, Abschnitt 3.2. und Gefahrstoffverordnung) 6.3.5 Dokumentation Bei Anwendung der EN 378 muss der Eigentümer/Betreiber bei einer Kältemittel-Füllmenge von mehr als 3 kg ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand halten. In das Anlagenprotokoll müssen folgende Angaben eingetragen werden: – Einzelheiten aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten – jedes Mal Menge und Art des eingefüllten Kältemittels – jedes Mal Menge des aus der Anlage abgelassenen Kältemittels – Änderungen und Austausch von Bauteilen der Anlage – Ergebnisse aller regelmäßigen Routineprüfungen – längere Stillstandszeiten Das Anlagenprotokoll muss entweder vom Eigentümer/Betreiber aufbewahrt und im Maschinenraum bereitgehalten werden, oder die Angaben werden in einem Computer gespeichert, mit Ausdruck im Maschinenraum. In diesem Fall muss die Information dem Sachkundigen für die Wartung oder Prüfung zugänglich sein. 6.4 Instandhaltung Jede Kälteanlage muss vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach dem Bedienungshandbuch, das als Teil der technischen Dokumentation vom Hersteller mitgeliefert wird, unterzogen werden (siehe auch EN 378-4). Der Eigentümer/Betreiber muss sicherstellen, dass die Kälteanlage regelmäßig geprüft, überwacht und instandgehalten wird. Die Überwachung und Prüfung wird nach nationalen Vorschriften durchgeführt. Zu Wiederholungsprüfungen gelten die Ausführungen in den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.4. Seite 25 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Die Instandhaltung ist so durchzuführen, dass: – Unfälle von Personen vermieden werden – Schaden an Gütern möglichst vermieden wird – die Bauteile der Anlage in einem guten Betriebszustand bleiben – der Verwendungszweck und die Nutzbarkeit der Anlage erhalten bleiben – Austreten von Kältemittel oder Öl festgestellt und der Schaden behoben wird – Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre wirksam bleiben – „Energieverluste“ möglichst vermieden werden – Fremdgase nicht in die Kälteanlage gelangen oder verbleiben Umfang und Zeitplan der Instandhaltung sind im Bedienungs-Handbuch ausführlich zu beschreiben (siehe EN 378-4). Kältemittel-Leckagen sind festzustellen und von einer befähigten Person zu beseitigen. Der Leitfaden für die Instandsetzung von Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln (EN 378-4, Anhang E) ist zu beachten. Instandsetzungen an kältemittelführenden Bauteilen sind in der folgenden Reihenfolge - falls anwendbar durchzuführen (EN 378-4): – Durchführung einer Gefahrenanalyse und Risikobewertung für die empfohlene Instandsetzung – Unterweisen des Instandsetzungspersonals – Absperren und Sichern der instandzusetzenden Teile, ggf. Anlage stromlos setzen – Entleeren und Absaugen – Sogenannte Feuerarbeiten nach BGR 500 (z. B. Schleif-, Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten) an Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Unternehmers durchgeführt werden. Der für Feuerarbeiten vorgesehene Abschnitt muss zuvor nach einem bewährten Verfahren durchgespült werden. Nach Freigabe für die Instandsetzung sind für das Schweißen oder die Verwendung von Funken und Flammen erzeugenden Geräten ausgebildetes Personal sowie Schweißoder Lötanweisungen erforderlich. – Nach Durchführung der Instandsetzung ist eine Prüfung des instandgesetzten Bauteils/Anlagenteils (Druckfestigkeitsprüfung, Dichtheitsprüfung, Funktionsprüfung) erforderlich – (siehe EN 378-2, EN 378-4, Anhang D). – Danach kann Evakuieren und Wiederauffüllen mit Kältemittel erfolgen. 6.5 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Kältemitteleinwirkung Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Kältemitteleinwirkung zur Verfügung zu stellen. Diese sind außerhalb der gefährdeten Bereiche leicht erreichbar in betriebsbereitem Zustand aufzubewahren. Dies wird bei Kälteanlagen z. B. erreicht, wenn für jeden Beschäftigten, der sich bei Instandhaltungsarbeiten und bei der Beseitigung von Störungen im Gefahrenbereich aufhält, folgende persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind: Bei Kälteanlagen sind nach BGR 500, Kap. 2.35 Schutzhandschuhe und Augenschutz gegen die Einwirkung von flüssigem Kältemittel vorzuhalten. Bei Gesundheitsschädlichkeit sind zusätzlich Atemschutzgeräte für mindestens zwei Personen erforderlich. Für Rettungsmaßnahmen während der Instandhaltungsarbeiten, bei denen mit dem Austritt von Kältemitteln zu rechnen ist, sind bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 3 mit einem Füllgewicht über 200 kg, bei denen sich das Kältemittel in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln kann, mindestens zwei von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Dies kann auch im Wege der Dienstleistung von außenstehenden Unternehmern oder Organisationen (Wartungsfirmen, technische Hilfsorganisationen, Feuerwehr) übernommen werden. Seite 26 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Weitere detaillierte Informationen: siehe DIN EN 378-3, Anhang A. 6.6 Hinweise zur Entsorgung Die Entsorgung von Kälteanlagen und deren Teilen muss nach nationalen Vorschriften erfolgen (z. B. Abfallverzeichnis-Verordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung). Die an der Anlage selbst durchgeführten Arbeiten zu Rückgewinnung, Wiederverwendung, Recycling, Wiederaufbereitung und Entsorgung dürfen nur von Sachkundigen durchgeführt werden (EN 378-4). Kältemittel aus der Kälteanlage ist fachgerecht in einen für das verwendete Kältemittel zugelassenen Behälter abzusaugen. Der Behälter muss vom Fassungsvermögen geeignet sein, er darf nicht überfüllt werden. Der Behälter muss durch Farbcodierung oder andere Mittel zur eindeutigen Identifizierbarkeit des enthaltenen Kältemittels gekennzeichnet sein. Kältemittel dürfen nicht in Behälter gefüllt werden, die ein anderes oder unbekanntes Kältemittel enthalten. Kältemittel sind fachgerecht wieder aufzubereiten bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. 7 Gaswarnanlage Die Gaswarnanlage hat die Aufgabe, austretendes Kältemittel zu erkennen und vor der Entstehung einer gefährlichen, explosionsfähigen Atmosphäre zu warnen und ggf. notwendige Maßnahmen einzuleiten (z. B. spannungsfrei schalten o.a.). Die Messköpfe und die Gaswarnzentrale müssen für das verwendete Kältemittel geeignet sein und sind entsprechend den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen zu prüfen. Die Alarmgrenze ist nach DIN EN 378 am Gerät einzustellen. Sie beträgt maximal 25% UEG. Die Alarmmeldung sollte akustisch (Sirene) als auch optisch (Blinkleuchte) erfolgen. Diese Warnung muss innerhalb und außerhalb des Aufstellungsraumes erkennbar sein. Der oder die Detektor(en) sind je nach verwendetem Kältemittel an geeigneter Stelle anzuordnen entsprechend Dichteverhältnis zur Luft. (siehe hierzu auch die Checkliste Gaswarnanlage in Anlage E) 8 Formblätter Die Formblätter (Kurzbetriebsanleitung, Unterweisungsnachweis, Bescheinigung Dichtheitsprüfung,) im Anhang G, H, I sind Auszüge aus der Formular-CD KForm (Formulare, Protokolle und Checklisten für den Kälteanlagenbauer) der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal und wurden für dieses Arbeitsblatt freundlicherweise zur Verfügung gestellt. Herausgeber der KForm ist die Wirtschafts- und Informations GmbH in Maintal. Seite 27 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang A Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Erläuterungen § 14 Prüfung vor Inbetriebnahme § 14 (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. § 14 (2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird. § 14 (3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 können 1) Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, 2) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach a) Diagramm 1 in die – Kategorie I, II oder – Kategorie III oder IV, sofern der maximal zulässige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt, b) c) ... d) ... e) ... f) Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als 2000 bar beträgt und die Rohrleitung nicht für sehr giftige Fluide verwendet wird, oder g) einzustufen sind, und 3) ... durch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den Absätzen 1 und 2 durch eine befähigte Person erfolgen. ... Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine befähigte Person vorgenommen werden bei 1) Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt, 2) ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen, 3) Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist, 4) dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen, Seite 28 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 5) Pressgas-Kondensatoren und 6) nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad C und Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 Grad C. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine befähigte Person vorgenommen werden. §14 (6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll oder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instandgesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. § 15 Wiederkehrende Prüfungen § 15 (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 dieser Verordnung oder § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bereits erfolgt ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung. § 15 (2) Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer Ordnungsprüfung. Bei Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind Prüfungen, die aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen, durchzuführen. § 15 (3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. § 15 (4) Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Ist eine vom Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die von einer zugelassenen Überwachungsstelle ermittelte Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige Anlage bis zum Ablauf der von der zugelassenen Überwachungsstelle ermittelten Prüffrist betrieben werden; die zugelassene Überwachungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde über die unterschiedlichen Prüffristen. Die zuständige Behörde legt die Prüffrist fest. Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Gutachten einer im Einvernehmen mit dem Betreiber auszuwählenden anderen zugelassenen Überwachungsstelle heranziehen, dessen Kosten der Betreiber zu tragen hat. § 15 (5) Prüfungen nach Absatz 2 müssen spätestens innerhalb des in der Tabelle [Anm.: Tabelle 1 auf der folgenden Seite] genannten Zeitraums unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Einstufung Seitte 29 2-04 Entw wurf VDMA 24020-3:201 2 gemäß S Spalte 1 [Anm m.: Spalte 1 der Tabelle 1 auf der folg genden Seite e] durchgefü hrt werden. Bei Drucckgeräten, die d nicht von n Satz 1 erfa asst werden, müssen die Prüffristenn für äußere Prüfung, in nnere Prüfung und Festigkeitsprüfung auf a Grund de er Herstellerrinformatione en sowie der Erfahrung mit m Betriebsw weise und Besschickungsgu ut festgelegtt werden. D Diese Druckg geräte könne en durch einne befähigte e Person ge eprüft werden. Tabelle 1 – Einstufung g nach Art. 9 in Verbind dung mit Anh hang II der R Richtlinie 97 7/23/EG Seite 30 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 § 15 (6) Abweichend von Absatz 5 können äußere Prüfungen bei Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfallen, sofern sie nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind. § 15 (10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. § 17 Prüfung besonderer Druckgeräte Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Auszug aus der BetrSichV, Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17 4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instand-setzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. ANMERKUNG 1: Der Begriff Druckgerät wird in der Druckgeräterichtlinie und in der Betriebssicherheits-verordnung verwendet für: Behälter (Druckbehälter), druckhaltende Ausrüstungsteile, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und auch für Rohrleitungen. ANMERKUNG 2: Unter Instandsetzungsarbeiten sind solche nach DIN 31051 zu verstehen. Darunter ist nicht das Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit zu verstehen, soweit das Auswechseln nicht durch Korrosion bedingt ist. Hinweise zum Prüfwesen Umstrukturierung im Prüfwesen Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) hat den Wechsel von dem bisher personengebundenen (Sachverständige) zum organisationsbezogenen Prüfwesen [zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)] eingeführt. Das bedeutet: Altanlagen, die vor dem 1.1.2003 in Betrieb genommen wurden, (z. B. nach Druckbehälterverordnung) dürfen bis zum 31. 12. 2007 nur von amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen geprüft werden; anschließend nur noch von zugelassenen Über-wachungsstellen. Das können die TÜO oder der zugelassene Mitbewerber sein. Bei Neuanlagen nach Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG müssen die Prüfungen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige noch bis 31.12.2005 durchgeführt werden. Ab 1.1.2008 dürfen dann nur noch zugelassene Überwachungsstellen diese Prüfungen durchführen. Seite 31 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang B Auszug aus der BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutz) § 3 Gefährdungsbeurteilung § 3 (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeits¬stoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. § 3 (2) Kann nach den Bestimmungen des § 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen 1) die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, 2) die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen. 3) das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. § 5 Explosionsgefährdete Bereiche § 5 (1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen. § 5 (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden. § 6 Explosionsschutzdokument § 6 (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. § 6 (2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen, 1) dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, 2) dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, 3) welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden. 4) für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten. § 6 (3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. § 6 (4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und § 6 und 15 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung. Seite 32 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 § 6 (5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind. Seite 33 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang C Auszug aus TRBS 2152 Teil 2: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre Dichtheit von Anlagenteilen 2.4.3.1 Allgemeines Die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb von Anlagenteilen kann durch die Dichtheit des Anlagenteils verhindert oder eingeschränkt werden. Hierbei wird unterschieden in: auf Dauer technisch dichte Anlagenteile, technisch dichte Anlagenteile und Anlagenteile mit betriebsbedingtem Austritt brennbarer Stoffe. Hinweis 1: Bei der Konstruktion von Anlagenteilen für die Handhabung mit brennbaren Gasen, Flüssigkeiten und Stäuben sollen die Werkstoffe so ausgewählt werden, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Gefahren durch Reaktionen des Wandmaterials mit den brennbaren Gemischen sind auszuschließen. Hinweis 2: Bei der Auswahl der Werkstoffe ist das Korrosionsverhalten zu berücksichtigen. Bei flächenhafter Abtragung sind bei der Berechnung der Wanddicke Zuschläge zu berücksichtigen; gegen Lochfraßkorrosion sind als grundsätzliche Schutzmaßnahme geeignete Werkstoffe auszuwählen sowie insbesondere auch sachgerechte Konservierungsmaßnahmen in Stillstandsphasen durchzuführen. 2.4.3.2 (1) (2) (3) (4) (5) 1 Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile Bei Anlagenteilen, die auf Dauer technisch dicht sind, sind keine Freisetzungen zu erwarten. Anlagenteile gelten als auf Dauer technisch dicht, wenn sie so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben oder ihre technische Dichtheit durch Wartung und Überwachung ständig gewährleistet wird. Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche. Auf Dauer technisch dichte Anlagen- und Ausrüstungsteile nach Absatz 2 Buchstabe a) sind z. B. 1. geschweißte Anlagenteile mit lösbaren Komponenten, wobei die hierfür erforderlichen lösbaren Verbindungen betriebsmäßig nur selten gelöst und konstruktiv wie die nachgenannten lösbaren Rohrleitungsverbindungen gestaltet sind (Ausnahme: metallisch dichtende Verbindungen), lösbaren Verbindungen zu Rohrleitungen, Armaturen oder Blinddeckeln, wobei die hierfür erforderlichen lösbaren Verbindungen nur selten gelöst und konstruktiv wie die nachgenannten lösbaren Rohrleitungsverbindungen gestaltet sind, 2. Wellendurchführungen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung (z. B. Pumpen, Rührwerke), 3. Spaltrohrmotorpumpen, 4. magnetisch gekoppelte dichtungslose Pumpen, 5. Armaturen mit Abdichtung der Spindeldurchführung mittels Faltenbalg und Sicherheitsstopfbuchse, Stopfbuchsenabdichtung mit selbsttätig nachstellenden Packungen, 6. stopfbuchsenlose Armaturen mit Permanent-Magnetantrieb (SLMA-Armaturen). Auf Dauer technisch dichte Rohrleitungsverbindungen1 nach Absatz 2 Buchstabe a) sind z. B. 1. unlösbare Verbindungen, z. B. geschweißt, 2. lösbare Verbindungen, die betriebsmäßig nur selten gelöst werden, z. B. Flansche mit Schweißlippendichtungen, Flansche mit Nut und Feder, Schlauchleitungen sind wie Rohrleitungen zu behandeln. Seite 34 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Flansche mit Vor- und Rücksprung, Flansche mit V-Nuten und V-Nutdichtungen, Flansche mit glatter Dichtleiste und besonderen Dichtungen, Weichstoffdichtungen bis PN 25 bar, metallinnenrandgefasste Dichtungen oder metallummantelte Dichtungen, wenn bei Verwendung von DIN-Flanschen eine rechnerische Nachprüfung ausreichende Sicherheit gegen die Streckgrenze aufweist, metallisch dichtende Verbindungen, ausgenommen Schneid- und Klemmringverbindungen, in Leitungen größer als DN 32. (6) Auf Dauer technisch dichte Verbindungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zum Anschluss von Armaturen sind, soweit sie selten gelöst werden, z. B. die vorgenannten Rohrleitungsverbindungen und NPTGewinde (National Pipe Taper Thread, kegeliges Rohrgewinde) oder andere konische Rohrgewinde mit Abdichtung im Gewinde bis DN 50, so weit sie nicht wechselnden thermischen Belastungen (∆t > 100 °C) ausgesetzt sind. (7) Neben den rein konstruktiven Maßnahmen können nach Absatz 2 Buchstabe b) auch technische Maßnahmen, kombiniert mit organisatorischen Maßnahmen, zu einem auf Dauer technisch dichten Anlagenteil führen. Hierunter fallen bei entsprechender Überwachung und Instandhaltung z. B. dynamisch beanspruchte Dichtungen, z. B. bei Wellendurchführungen an Pumpen, thermisch beanspruchte Dichtungen an Anlagenteilen. (8) Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung richten sich im Einzelnen nach der Art der Verbindung und Konstruktion, Betriebsweise, Beanspruchung sowie Zustand und Eigenschaften der Stoffe. Sie sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung zur Aufrechterhaltung der auf Dauer technischen Dichtheit im Explosionsschutzdokument oder in dort in Bezug genommenen Unterlagen festgelegt sind, z. B. in einer zugehörigen Betriebsanweisung oder im Instandhaltungsplan. 9) Für die Überwachung kann eine der folgenden Maßnahmen ausreichend sein: 1. Begehung der Anlage und Kontrolle z. B. auf Schlieren, Eisbildung, Geruch und Geräusche infolge Undichtheiten, 2. Begehung der Anlage mit mobilen Leckanzeigegeräten oder tragbaren Gaswarneinrichtungen, 3. kontinuierliche oder periodische Überwachung der Atmosphäre durch selbsttätig arbeitende, festinstallierte Messgeräte mit Warnfunktion. Hinweis: Anlagenteile mit der Klassifizierung 0,5 oder 1 gem. TRGS 420 Anhang 1 gelten als auf Dauer technisch dicht. Bemerkung: Geeignete vorbeugende Instandhaltung kann den Umfang und die Häufigkeit der Überwachung auf Dichtheit reduzieren. 2.4.3.3 Technisch dichte Anlagenteile (1) (2) (3) Bei Anlagenteilen, die technisch dicht sind, sind seltene Freisetzungen zu erwarten. Anlagenteile gelten als technisch dicht, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder -anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist. Beispiele für technisch dichte Anlagenteile sind: 1. Flansch mit glatter Dichtleiste und keinen besonderen konstruktiven Anforderungen an die Dichtung, 2. Schneid- und Klemmringverbindungen in Leitungen größer DN 32, 3. Pumpen, deren Dichtheit nur auf einer einfach wirkenden Gleitringdichtung beruht), 4. lösbare Verbindungen nach Nr. 2.4.3.2, die nicht nur selten gelöst werden. Seite 35 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 2.4.3.4 Verringern betriebsbedingter Austritte brennbarer Stoffe (1) Außerhalb von Anlagenteilen, die weder auf Dauer technisch dicht noch technisch dicht sind, ist mit der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch betriebsbedingten Austritt brennbarer Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe oder Stäube zu rechnen. Bemerkung 1: Betriebsbedingte Austrittstellen sind z. B. Entlüftungs- und Entspannungsleitungen, Umfüllanschlussstellen, Peilventile, Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen und bei Stäuben z. B. Übergabestellen. Bemerkung 2: Andere mögliche Austrittsstellen sind nicht kontrollierte Flansch- oder Gehäuseverbindungen (z. B. Pumpengehäuse). (2) Anlagenteile, die weder auf Dauer technisch dicht noch technisch dicht sind, verursachen in der Regel einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1. (3) Durch technische Maßnahmen können die Austrittsmengen, die Zonenausdehnung oder die Auftrittswahrscheinlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre verringert werden, wenn z. B.: 1. beim Umfüllen ein Vollschlauchsystem verwendet wird, 2. in geschlossenen Systemen unter Anwendung der Gaspendelung umgefüllt wird, 3. Entlüftungs- und Entspannungsleitungen in Gassammelsysteme geführt werden, 4. an Probenahmestellen und Peilventilen durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass nur geringe Mengen austreten können, 5. Entwässerungen über Schleusen geringen Rauminhalts mit gegeneinander verriegelten Absperrarmaturen vorgenommen werden, 6. die Übergabestellen von staubförmigen bzw. staubhaltigen Produkten mit einer gegebenenfalls auch flexiblen Umhüllung aus weitgehend staubundurchlässigen Materialien versehen werden, 7. durch Unterdruckfahrweise bei betriebsbedingten Austrittstellen ein Austreten von brennbaren Stoffen vermieden oder verringert wird, 8. bei Anwendung der Unterdruckfahrweise (z. B. 900 mbar abs.) die Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung von Anlagenteilen (z. B. Öffnungen, Wellendurchführungen) sehr gering ist. 2.4.3.5 Prüfen der Anlagenteile auf Dichtheit Anlagen nach 2.4.3.2 Abs. 2 a) sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach längeren Betriebsunterbrechungen, Veränderungen und Reparatur- oder Umbauarbeiten größeren Ausmaßes als Ganzes oder in Abschnitten auf Dichtheit zu prüfen. Technisch dichte Anlagen und Anlagen nach 2.4.3.2 Abs. 2 b) sind zusätzlich regelmäßig entsprechend einem Prüfplan auf ihre Dichtheit zu prüfen. Seite 36 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang D Explosionsschutzdokument (Beispiel) Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz / Explosionsschutzdokument nach §§ 5 und 6 ArbSchG und § 7 GefahrstoffV mit Anhang III Nr. 1 , §§ 3 und 6 BetrSichV mit Anhang 3 und 4 die die Richtlinie 1999/92/EG in Deutschland in nationales Recht umgesetzt haben. Entwurf des Arbeitskreises der Fachabteilung Kälte- und Wärmepumpentechnik im VDMA als Beispiel. Allgemeine Angaben Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel in Räumen/im Freien und im Inneren Aufstellbereich Kälteanlage im Freien Arbeitsbereich Bezeichnung der Anlage Kälteanlage Beschreibung der technologischen Verfahren (einschließlich sicherheitsrelevanter Betriebsbedingungen, z. B. Druck, Temperatur) Propan-Kälteanlage (siehe Anlagenkennzeichnungsschild) zur Kaltsoleerzeugung (kompakte Einheit für Außenaufstellung) Füllmasse der Kälteanlage Maximal zulässiger Druck Saugseite Maximal zulässiger Druck Druckseite 50 18 28 kg bar bar Verantwortlicher Zugehörige Dokumente und Organisationsanweisungen Dokument Standort Ex-Zonenplan (wenn erforderlich) Prüfbescheinigungen (Druckbehälter/Rohrleitungen) Auflistung der brennbaren Stoffe und ggf. brandfördernder Gase (Auflistung aller vorhandenen, gehandhabten und ggf. entstehenden brennbaren Gase, Flüssigkeiten und Stäube, einschließlich derer, die keine Gefahrstoffe sind) Ist der Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe möglich? ja nein Ersatz von Nr. ....... durch ......................................................... ist geplant. Termin: .................... Bemerkung: Datum: ANMERKUNG A B C T1 470 Name: Werte nach Stoffdatenbank -GESTIS der BG 1,7 1,55 E F T C Xi Blatt-Nr. 1 O F+ T+ Xn N -->3,5 <3,5 Gruppe (DIN EN 378-1) GefahrstoffSymbol: (in Überarbeitung) Einordnung -UEG (Vol%) rel. Dichte (Luft=1) 100 %UEG (Vol%) Eingruppierung Zündtemperatur(oC) Propan Explosions- Gruppe 1 Überschreitungsfaktor (15 Minuten) Stoffbezeichnung TOX AGW (ppm) Nr. Kenndaten EX Temp. Klasse T1..T6 Bestandsanalyse 1 2 3 Seite 37 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Bezeichnung des Bereiches: Brennbare Stoffe Brennbare Gase/ Dämpfe/Nebel ... Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel im Inneren von Apparaturen Propan- Kälteanlage Propan im Normalbetrieb vorhanden nur im Störungsfall vorhanden Sofern Kälteanlagen im Unterdruck betrieben werden, ist der Eintritt von Fremdgasen (z. B. Luft) in den Kältemittelkreislauf möglich. In diesem Fall sind vom Hersteller Vorkehrungen zum inneren Explosionsschutz zu treffen. Konzentrationsbegrenzung unter UEG über OEG SchutzmaßExplosionsbereich wird nie, selten, gelegentlich durchfahren. nahmen nach Inertisierung Inertgas: ..................... TRBS 2152 Vakuum/Unterdruckfahrweise T2 /E 1.2 BGR 104 Technologische Beschreibung Verhinderung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Gemische im Inneren von Apparaturen Zoneneinteilung: Überwachungsmaßnahmen: Hochdruckbegrenzungseinrichtung der Kälteanlage Abschaltung aller potentiellen Zündquellen bei Wartung/Inbetriebnahme (z. B. Evakuieren) Organisatorische Maßnahmen bei Ausfall technischer Einrichtungen zur Gewährleistung o. g. Schutzmaßnahmen: nicht erforderlich Zone 0 Zone 1 Zone 2 Keine Explosionsgefahr siehe „Ex-ZonenRäumliche siehe plan“ Begrenzung: Blatt 4 siehe separates Blatt Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 T 3 / E 2 BGR 104 Verhinderung der Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre Ausführung der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen nach ElexV: Eignung für die Zone: Ja Nein Explosionsgruppe: Temperaturklasse: ggf. IP-Code: Ausführung der (elektrischen und nichtelektrischen) Geräte nach Explosionsschutzverordnung (ExVO/11. GPSGV): Gruppe: Kategorie: Explosionsgruppe: Temperaturklasse: ggf. IP-Code: ja Ist die Zündung eventueller explosionsfähiger Atmosphäre möglich? Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 T 4 / E 3 BGR 104 Konstruktive Maßnahmen, welche die Explosionsauswirkung auf ein unbedenkliches Maß beschränken Explosionsdruckfeste Bauweise Explosionsdruckstoßfeste Bauweise Explosionsunterdrückung Explosionsdruckentlastung Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung Maßnahme: Maßnahmen zur Verhinderung der Zündung an nichtelektrischen Betriebsmitteln durch ... Heiße Oberflächen: Flammen oder heiße Gase: Mechanisch erzeugte Funken: Statische Elektrizität: Blitzschlag: Sonstige Zündquellen: Zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos Datum: nein Name: nicht erforderlich Blatt-Nr. 2: nicht zutreffend Seite 38 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Bezeichnung des Bereiches: Brennbare Stoffe Freisetzung von Gasen/Dämpfen/ Nebeln ... FreisetzungsQuellen Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 T 2/ 1.2-1.4 BGR 104 Verhinderung oder Einschränkung der Bildung bzw. Überwachung der Konzentration gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung von Apparaturen Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel in Räumen/im Freien Propan- Kälteanlage Propan selten und kurzzeitig, gelegentlich im infolge von Undichtheiten Normalbetrieb /vorhersehbaren Störungen Undichtheit (z. B. Dichtung), Abreißen Rohrleitung bestimmungsgemäß verhindert durch Schutzmaßnahmen nach E 1.2-1.4 BGR 104 Die Temperatur der brennbaren Flüssigkeit(en) liegt immer unter dem unteren Explosionspunkt, d. h. mindestens 5 °C (reine Stoffe) bzw. 15 °C (Lösemittelgemische) unter dem Flammpunkt und die Stoffe werden nicht versprüht. Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen Dichtheit / des Unterdrucks in der Anlage: Regelmäßige Inspektion des Zustandes der Dichtung und der Gaswarnanlage (weitere Information siehe Blatt 3) Natürliche Lüftung Objektabsaugung Technische Lüftung: Luftwechselzahl .... | Maßnahmen zur Überwachung d. Wirksamkeit: Abschaltung der Kälteanlage (automatisch) Gaswarnanlage Maßnahmen bei Voralarm / Hauptalarm und Alarmschwellen: V: 800 ppm H: 2500 ppm Lüftung EIN (max. Drehzahl) Abschaltung der Kälteanlage Prüfung der technischen Einrichtungen vor Inbetriebnahme erfolgt letzte wiederkehrende Prüfung fristgemäß erfolgt Zoneneinteilung: Zone 0 Zone 1 Zone 2 Keine Explosionsgefahr Räumliche siehe siehe „Ex-Zonenplan“ Begrenzung: Blatt 4 siehe separates Blatt Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 T 3 / E 2 BGR 104 Verhinderung der Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre Ausführung der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen nach ElexV: Eignung für die Zone: Ja Nein Explosionsgruppe: II A Temperaturklasse: T1 ggf. IP-Code: Ausführung der (elektrischen und nichtelektrischen) Geräte nach Explosionsschutzverordnung (ExVO/11. GPSGV): Gruppe: II A Kategorie: 1, 2, 3 Explosionsgruppe: Temperaturklasse: ggf. IP-Code: Prüfung der Anlagen nach BetrSichV: Name der befähigten Person: Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt Ja Nein da keine Zone Wiederkehrende Prüfung (Regelfrist 3 Jahre) Ja Nein da keine Zone nicht Maßnahmen zur Verhinderung der Zündung an nichtelektrischen Betriebsmitteln durch ... zutreffend Heiße Oberflächen: nicht vorhanden Flammen oder heiße Gase: Mechanisch erzeugte Funken: Statische Elektrizität: Blitzschlag: Anschluss an Blitzschutz + Überspannungsschutz Sonstige Zündquellen: Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche nach Anh. 4 BetrSichV in Verbindung mit BGV A 8 (bisher VBG 125) Ex-Kennzeichnung ist vollständig nicht erforderlich Zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos nicht erforderlich Explosionsdruckentlastung durch eine nachgiebige Teilfläche (z. B. Fenster) Datum: Name: Blatt-Nr. 3 Seite 39 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel in Räumen/im Freien und im Inneren von Apparaturen Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel in Räumen/im Freien Grundlage: TRBS 2152, T 2 Gefährdungsbeurteilung Propan-Kälteanlagen werden als technisch dichte bzw. auf Dauer technisch dichte Systeme errichtet. Die technische Dichtheit der Kälteanlage wird durch die Gaswarnanlage im Maschinenfach überwacht und dokumentiert. Im Normalbetrieb der Anlage treten daher keine Gefährdungen durch eine Freisetzung von Kältemittel auf. Durch die Einhaltung der Anforderungen an Bau und Ausrüstung der Kälteanlagen aus der EN 378 Teil 1 bis 4 für Neuanlagen wird die technische Dichtheit der Kälteanlage bei der Konstruktion berücksichtigt. Diese technische Dichtheit wird im Rahmen einer Dichtheitsprüfung der Gesamtanlage vor Inbetriebnahme dokumentiert. Propan-Kälteanlagen werden vorzugsweise im Überdruckbereich (gegenüber Umgebung) betrieben. Bei Anlagen welche im Überdruckbereich betrieben werden, kann während des Normalbetriebs der Kälteanlage keine Luft in den Anlagenkreislauf eindringen. Hierdurch ist eine Verhinderung bzw. Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre im Inneren der Apparaturen (Kälteanlagenkreislauf) während des Normalbetriebs gegeben. Die technische Dichtheit der Kälteanlage in einem Maschinenraum wird durch eine Gaswarnanlage sowie organisatorische Maßnahmen überwacht. Neben den rein konstruktiven Maßnahmen können auch technische Maßnahmen, kombiniert mit organisatorischen Maßnahmen, zu einer auf Dauer technisch dichten Anlage führen. Unter organisatorische Maßnahmen fallen bei entsprechender Überwachung und Instandhaltung z. B. Regelmäßige Kontrolle thermisch beanspruchter Dichtungen an Anlagenteilen. Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung richten sich im Einzelnen nach der Art der Konstruktion, Betriebsweise sowie Beanspruchung und sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung zur Aufrechterhaltung der auf Dauer technischen Dichtheit in der Betriebsanweisung festgelegt sind. Datum: Name: Blatt-Nr. 4 Seite 40 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang E Checkliste Gaswarnanlagen Bestimmung der Anforderungen an Gaswarnanlagen und zugehörigen Schutzmaßnahmen in Kälteanlagen Gefahr durch Gase und Dämpfe erkennen ! Explosion durch - explosionsfähige Atmosphäre - Zündquellen Toxizität - durch Leckage Gase erkennen durch Gaswarneinrichtung * Anforderungen an die Messfunktion festlegen Brennbare Gase und Dämpfe : * DIN EN 61779-1 (ATEX) * DIN EN 61779-4 (UEG) Toxische Gase und Dämpfe: * DIN EN 45544-1 * DIN EN 45544-3 (Leckage) Gefahr durch Gase und Dämpfe beseitigen ! Lüftung einschalten - Zündquellen vermeiden - vor Gefahr warnen ! explosionsgefährdete Bereiche ? ja Zone 0 oder 1 ? nein Gerätekategorie: * Zone 2: 3G (ATEX) Prüfung durch Hersteller * Konstruktion-Zündschutzart - DIN EN 60079-15 nein ja Gerätekategorie: (ATEX) * Zone 0: 1G * Zone 1: 2G Prüfung durch benannte Stelle * Konstruktion-Zündschutzart - DIN EN 60079-ff Restliche Zündquellen abschalten ! Heiße Oberfllächen u.Funken vermeiden Messgas brennbar ? nein ja nein Gerätekategorie: Prüfung durch Hersteller * Messfunktion-toxisch * DIN EN 45544-ff * Messfunktion-brennbar * DIN EN 61779-ff in Zone 0 oder 1 ? (ATEX) ja Gerätekategorie: (ATEX) * Zone 2: 3G * Zone 0: 1G * Zone 1: 2G Prüfung durch Hersteller * Messfunktion-brennbar * DIN EN 61779-ff Prüfung durch benannte Stelle * Messfunktion-brennbar * DIN EN 61779-ff Schutzmaßnahmen, Anlage in sicheren Zustand überführen ! Seite 41 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anforderungen an die Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen Zusammenhang zwischen Zonen und Gerätekategorien: Geräte-Kategorie 1G 2G 3G Zone 1 ja ja nein 0 ja nein nein 2 ja ja ja Zusammenhang von EG-Baumusterprüfungen (ATEX) und Gerätekategorie: Gruppe - II elektrisch Kategorie-1 Kategorie-2 Kategorie-3 nicht elektrisch Baumusterprüfung durch benannte Stelle Baumusterprüfung durch benannte Stelle Baumusterprüfung durch den Hersteller und Unterlagen an benannte Stelle Baumusterprüfung durch den Hersteller Seite 42 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang F Abkürzungen AGW ArbSchG äP BetrSichV BG BGR BGV bP CA CAS ChemG ChemKlimaschutzV ChemOzonSchichtV CSPRS DGRL DN FP GPSG GPSGV GefStoffV GWP iP KrW-/AbfG MA MAK ODP ProdSG PS SRMCR TRB TRBS TRG TRGS TRR TÜO UEG VDE VDMA WGK WHG ZÜS Arbeitsplatzgrenzwerte Arbeitsschutzgesetz Äußere Prüfung Betriebssicherheitsverordnung Berufsgenossenschaft Berufsgenossenschaftliche Regel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift befähigte Person kontrollierte Atmosphäre Chemical Abstract Service Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Chemikalien-Klimaschutzverordnung Chemikalien-Ozonschichtverordnung Controlled Safety Pressure Relief Druckgeräterichtlinie Nennweite Festigkeitsprüfung Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Verordnung zum GPSG Gefahrstoffverordnung Treibhauspotential Innere Prüfung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz modifizierte Atmosphäre Maximale Arbeitsplatzkonzentration Ozonabbaupotential Produktsicherheitsgesetz maximal zulässiger Druck Safety Related Measurement Control and Regulation Technische Regel Druckbehälter Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung Technische Regel Druckgase Technische Regel für Gefahrstoffe Technische Regel Rohrleitungen Technische Überwachungsorganisation Untere Explosionsgrenze Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. Wassergefährdungsklasse Wasserhaushaltsgesetz zugelassene Überwachungsstelle Seite 43 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang G Kurzbetriebsanweisung für Kälteanlagen und Wärmepumpen (nach EG-Maschinen-Richtlinie, BGR 500/Teil 2, Kap. 2.35 (vormals BGV D4) und DIN EN 378-2) Kältemittel der Gefahrengruppe A3 nach DIN EN 378-1 und DIN 8960 Lieferung und Montage der Anlage Kundendienst Firma Firma Str. Str. PLZ, Ort PLZ, Ort Tel.: Tel.: Technische Daten: Hersteller Typ Seriennummer Baujahr Kältemittel Füllmenge kg chemische Formel Netzspannung V/PH/Hz Nennstrom A Bauart Verdichter Nennleistung des Verdichters kW max. zul. Druck HD-Seite bar max. zul. Druck ND-Seite bar Außerbetriebsetzen in Notfällen: Anlage sofort stromlos machen durch Notschalter außerhalb des Maschinenraums betätigen Steuer- und Netzschalter ausschalten Netzstecker ziehen Sicherung entfernen An- und Abschalten der Kälteanlage Bei automatisch arbeitenden Anlagen erfolgt das An- und Abschalten selbsttätig. Außerbetriebsetzen der Anlage über Steuer- oder Hauptschalter/Netzstecker ziehen. Wiederinbetriebnahme nach längeren Betriebsunterbrechungen sollte vom Kundendienst vorgenommen werden. Seite 44 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Sicherheitshinweise für das Kältemittel Das Kältemittel gehört zur Gruppe A3 nach DIN EN 378 Teil 1. Es ist geruchlos, nicht giftig und nicht ätzend. Das Kältemittel ist hochentzündlich; bei Undichtigkeiten kann eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten. Feuer, offenes Licht und Rauchen sind verboten. Das Kältemittel ist schwerer als Luft und sammelt sich daher am Boden an und kann in tiefergelegene Bereiche (z. B. Kanalisation) eindringen. Bei hohen Konzentrationen kann es zu Sauerstoffmangel kommen. Es besteht Erstickungsgefahr, bei kleineren Konzentrationen narkotische Wirkung. Das Kältemittel hat einen sehr schwachen süßlichen Geruch. Bei Beginn der Geruchswahrnehmung können bereits Gasmengen in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sein. Flüssiges Kältemittel auf der Haut verursacht Erfrierungen. Bei Undichtigkeiten Hände und Gesicht schützen. Bei Verdacht auf geringste Undichtigkeiten: Maschine außer Betrieb nehmen, Lüftung; Kundendienst benachrichtigen. Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung beachten. Verflüssiger Bei wassergekühltem Verflüssiger ist der Filter im Wasserregulierventil in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Bei Einfriergefahr durch niedrige Umgebungstemperaturen ist die Kälteanlage außer Betrieb zu setzen und das Wasser aus dem Verflüssiger abzulassen. Bei luftgekühltem Verflüssiger ist die Wärmeübertragerfläche (Lamellenpaket) stets sauber zu halten, da jede Verschmutzung die Wärmeübertragerleistung beeinträchtigt und die Betriebskosten erhöht. Der Luftstrom bei luftbeaufschlagten Verflüssigern darf nicht behindert werden. Verdampfer Der Luftstrom bei luftbeaufschlagten Verdampfern darf nicht durch Kühlgut oder ähnliches behindert werden. Bestimmungsgemäße Verwendung der Kälteanlage Kälteanlage nur für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck einsetzen und betreiben. Änderungen sind nur durch den Hersteller, Lieferer oder Kundendienst zulässig. Kühl- und Tiefkühlräume dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend beschickt werden. Es ist darauf zu achten, dass keine Personen eingeschlossen werden. Beim Nachfüllen von Kältemittel darf nur das auf dem Kennzeichnungsschild angegebene Kältemittel verwendet werden. Nachfüllen nur durch Hersteller der Kälteanlage oder Kundendienst. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung Sicherheits-, Schutz- und Regeleinrichtungen dürfen nicht verstellt oder unwirksam gemacht werden. Lecksuche und Kältemittelnachfüllung nur durch den Hersteller der Kälteanlage oder den Kundendienst. Eingriffe in den Kältemittelkreislauf durch Sachunkundige sind nicht zulässig. Im Abstand von 1 m um kältemittelführende Teile der Anlage müssen die elektrischen Betriebsmittel den Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche Zone 2 entsprechen (insbesondere DIN EN 378-3 Anhang E und DIN VDE 0165 beachten). Bei Anlagen mit Sekundärkreisläufen im Leckagefall nur das gleiche Wärmeträgerfluid nachfüllen; Kundendienst benachrichtigen. Brandfall Kälteanlage abschalten; mechanische Lüftung des Maschinenraumes abschalten. Bei Umgebungsbrand Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen. Das Kältemittel ist hochentzündlich. Explosionsgefahr bei Austritt von Kältemittel! Explosionsfähige Atmosphäre tritt bei Kältemittelkonzentrationen zwischen und DIN EN 378 Teil 1). auf (siehe Tabelle E.1 Persönliche Schutzausrüstung Bei größeren Kältemittelaustritten besteht Explosionsgefahr. Falls erforderlich, Maschinenraum nur mit Atemschutz-Filtergerät oder mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigem Atemschutzgerät betreten. Gesicht und Hände vor direktem Kältemittelstrahl schützen. Schutz¬brille und Handschuhe tragen. Es sind die Forderungen zu den persönlichen Schutzausrüstungen nach DIN EN 378 Teil 3 bzw. BGR 500, Teil 2, Kapitel 2.35 (vorher BGV D4 / VBG 20) zu beachten. Seite 45 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Erste Hilfe Wenn die verletzte Person bewusstlos ist: – – – – – – – Arzt und einen Krankenwagen mit Atemgerät rufen. Bis zur Ankunft des Arztes Person an einer gut belüfteten Stelle in die stabile Seitenlage bringen. Die Kleidung über der Brust lockern, um das Atmen zu erleichtern. Falls die Atmung aussetzt, Mund-zu-Mund-Beatmung anwenden. Personen, die größere Mengen Kältemitteldampf eingeatmet haben, sind so schnell wie möglich von einer sachkundigen Person mit Sauerstoff zu behandeln. Darüber hinaus sind sie möglichst ruhig zu halten. Arzt über das Kältemittel informieren, dem die verletzte Person ausgesetzt war (Herzsensibilisierung durch Adrenalin!). Es dürfen keine Präparate der Adrenalin-, Ephedrin-Gruppe verabreicht werden. Keinesfalls darf der bewusstlosen Person Flüssigkeit verabreicht werden. Augenverletzungen – – – – Niemals die Augen reiben. Kontaktlinsen, falls vorhanden, herausnehmen. Das Augenlid anheben und das Auge mindestens 20 Minuten lang mit viel Wasser spülen. Die verletzte Person sofort zu einem Facharzt oder in ein Unfallkrankenhaus bringen. Hautvereisungen – – – Betroffene Hautpartien mindestens 20 Min. lang mit viel fließendem Wasser abspülen, währenddessen gleichzeitig die Kleidung entfernen. Die betroffenen Hautpartien niemals mit Kleidung, Verbänden, Öl usw. abdecken. Nach dem Abspülen die verletzte Person so schnell wie möglich zu einem Arzt oder in ein Unfallkrankenhaus bringen. Bei Verletzungen, Unfällen oder Vergiftungen sind folgende Stellen zu informieren: Betriebsleitung: Polizei: 110 Notarzt: Krankenhaus: Feuerwehr: Spezialklinik für Verbrennungen: 112 Dieser Anhang wurde freundlicherweise durch die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal zur Verfügung gestellt. Seite 46 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang H Unterweisungsnachweis § 4 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ und § 12 ArbSchG Name des / der Unterweisenden Firma Anlass der Unterweisung Bitte wählen Sie: Abteilungen Ort der Unterweisung Datum und Uhrzeit Inhalt der Unterweisung Gefahren durch Kältemittel (Gefahrstoffverordnung) Verhaltensregeln nach BGR 500, Kap. 2.35 (vormals BGV D4*) Gefahren bei Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten (BGR 500, Kap. 2.26, vormals BGV D1*) Transport von Kältemitteln (Gefahrgutverordnung, GGVSE) Druckbehälter (BetrSichV) - Füllanlagen für Druckgase (TRG 402), Druckgasflaschen (TRG 280) Gefahren durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel Name und Unterschrift der Unterwiesenen Name Unterschrift Name Name Name Name Name Name Name Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift *) zurückgezogene Unfallverhütungsvorschriften, aufgenommen in die BG-Regel BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“: BGV D 4 „Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ BGR 500, Kap. 2.35 BGV D1 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ BGR 500, Kap. 2.26 Vermerke: nächste Unterweisung fällig am: , Ort, Datum Unterschrift Dieser Anhang wurde freundlicherweise durch die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal zur Verfügung gestellt. Seite 47 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang I Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung einer Kälteanlage Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung einer Kälteanlage Protokoll Nr.: Art der Anlage Typ Seriennummer Kältemittel Füllmenge max. zul. Druck HD-Seite max. zul. Druck ND-Seite Verflüssigertemperatur Sachkundiger / befähigte Person kg bar bar °C Dichtheitsanforderungen 1) Zulässige Einzelleckrate: Zulässige Gesamtleckrate: g/a % Bezugsdruck: Bezugsdruck: bar bar Angaben zur Durchführung der Prüfung Art der Prüfung Prüfverfahren Prüfmedium Prüfdruck bar bar bar bar bar Ort der Prüfung im Herstellerwerk am Aufstellungsort Prüfgeräte Prüfverfahren Bezeichnung Druckmessgerät Typ (Fabr. bzw. Ser. Nr.) Messbereich / Klasse Genauigkeit Auflösung der Anzeige Lecksuchgerät Bezeichnung / Typ Nachweisempfindlichkeit Überprüfung Datum Prüfleck Prüfergebnisse Entsprechend den Dichtheitsanforderungen wurde das kältetechnische Erzeugnis zu Zeitpunkt der Prüfung als befunden. dicht nicht dicht Detaillierte Angaben sind den folgenden Beiblättern zu entnehmen: A - Druckabfallprüfung (Druckstandprobe) B – Vakuumdruckanstiegsprüfung C – Seifenblasentest D - Dichtheitsprüfung / Lecksuche mit elektron. Lecksuchgerät 1) Dichtheitsanforderungen nach EG-Verordnung 1516/2007, ChemKlimaSchutzV und VDMA 24 243 Ort, Datum: Unterschrift: Sachkundiger / befähigte Person Seite 48 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Beiblatt A: Druckabfallprüfung (Druckstandsprobe) zum Protokoll Nr.: Bemerkung: Druckabfallprüfungen kältetechnischer Erzeugnisse sind in der Regel nur Grobprüfungen, denen Feindichtheitsprüfungen folgen. Zur Berechnung der nicht erkennbaren Leckraten siehe ChemKlimaSchutzV. Die Berechnung des temperaturkorrigierten Druckes kann gemäß diesem Beiblatt erfolgen. Sie ist sinnvoll, wenn repräsentative Temperaturmessungen des kältetechnischen Erzeugnisses möglich waren. Angaben zur durchgeführten Druckabfallprüfung und zur Temperaturkorrektur des Druckes: Prüfmedium: Anfang Prüfüberdruck: – Druckmessgerät P = bar (ü) Umgebungsdruck: Druckmessgerät Pamb. = bar (abs.) Absoluter Prüfdruck am Anfang: PAnfang = bar (abs.) Umgebungstemperatur: S = °C TAnfang = K Sensor Absolute Temperatur am Anfang: Ende Prüfüberdruck: – Druckmessgerät Uhr P = bar (ü) Umgebungsdruck: Druckmessgerät Pamb. = bar (abs.) Absoluter Prüfdruck am Ende: PEnde = bar (abs.) Umgebungstemperatur: S = °C TEnde = K Sensor Absolute Temperatur am Ende: Uhr Druckänderung infolge Temperaturänderung: PAnfang * TEnde PEnde, SOLL= TAnfang bar * K PEnde, SOLL= K PEnde, SOLL= PEnde, IST= bar – bar Während der Druckstandsprobe wurde ein Seifenblasen-Test durchgeführt: Bei der Druckabfallprüfung, mit Stickstoff bei einem Prüfüberduck von und einem Zeitraum von Ort, Datum: ja Stunden wurde kein Druckabfall festgestellt. Unterschrift: Sachkundiger / befähigte Person nein bar (ü) Seite 49 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Beiblatt B: Vakuumdichtheitsprüfung zum Protokoll Nr.: Druckmessger Type: ät: Fabr.: Messbereich: mbar (absolut) Anzeigegenauigkeit: mbar (absolut) – Anfang Absoluter Prüfdruck am Anfang: PAnfang = mbar (absolut) – Ende Absoluter Prüfdruck am Ende: Im Zeitraum von – PEnde = Stunden ist der Druck um Uhr Uhr mbar (absolut) mbar angestiegen. Zusätzliche Angaben / Bemerkungen / Berechnung der Leckrate: Ort, Datum: Unterschrift: Sachkundiger / befähigte Person Seite 50 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Beiblatt C: Seifenblasentest zum Protokoll Nr.: Der Seifenblasentest wurde mit Seifenlösung / Lecksuchspray während der Druckstandsprobe durchgeführt. Prüfergebnis und Aussagen zur Beseitigung eventueller Lecks: Lfd. Nr. des Lecks Leck wurde Ort des Lecks beseitigt Zusätzliche Angaben / Bemerkungen: Ort, Datum: Unterschrift: Sachkundiger / befähigte Person nicht beseitigt Seite 51 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Beiblatt D: Dichtheitsprüfung / Lecksuche mit elektronischem Lecksuchgerät zum Protokoll Nr.: Dichtheitsprüfung mit elektronischem Lecksuchgerät Wurde eine Dichtheitsprüfung in Form einer integralen Leckratenermittlung mit einem elektronischen Lecksuchgerät durchgeführt, sollte die Durchführung und das Prüfergebnis auf einem weiteren Beiblatt beschrieben werden. Lecksuche mit elektronischem Lecksuchgerät Prüfergebnis und Aussagen zur Beseitigung eventueller Lecks: Lfd. Nr. des Lecks Leck wurde Ort des Lecks beseitigt nicht beseitigt Zusätzliche Angaben / Bemerkungen: Ort, Datum: Unterschrift: Sachkundiger / befähigte Person Dieser Anhang wurde freundlicherweise durch die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal zur Verfügung gestellt. Seite 52 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang J Arbeitskreis BASF SE BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe Bitzer Kühlmaschinenbau GmbH Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik Maintal Carrier Kältetechnik Deutschland GmbH Dresdner Kühlanlagenbau GmbH Futron GmbH GEA Bock Kältemaschinen GmbH Güntner AG & Co. KG Institut für Luft- und Kältetechnik gGmbH KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG Liebherr- Hausgeräte Ochsenhausen GmbH Parker Hannifin GmbH Herl Refrigerating Specialities Division RITTAL GmbH & Co. KG SECON GmbH Solvay Flour GmbH TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG TÜV SÜD Industrie Service GmbH Kälte- und Klimatechnik Umweltbundesamt (UBA) Vaillant GmbH VDMA, Fachabteilung Kälte- und Wärmepumpentechnik Viessmann Kältetechnik AG Seite 53 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Anhang K Aufstellbedingungen Bewertungsmatrix Nutzung von A3-Kältemitteln Gemäß DIN EN 378-1 Anhang C Bewertung nach folgende Kriterien - Sicherheitsgruppe des Kältemittels - Aufstellbereich der Anlage - Kategorie der Anlage - Aufstellung - Sicherheitsgruppe des Kältemittels: lt. DIN EN 378-1 Anhang E A3 (höhere Brennbarkeit, geringe Toxizität) Klasse A (allgemeine Bereiche) - Aufstellungbereiche: lt. DIN EN 378-1 4.2 - Bereich, in dem die Kälteanlage betrieben werden soll - Einstufung nach Funktion des Gesamtgebäudes Klasse B (überwachte Bereiche) Klasse C (Bereiche, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben) Beispiel: Krankenhäuser, Gefängnisse, Pflegeheime, Theater, Supermärkte, Bahnhöfe, Hotels, Vortragsräume, Wohnungen, Gaststätten, Eisbahnen Beispiel: Laboratorien, Räume für allgemeine Fabrikationszwecke, Bürogebäude Beispiel: Kühlhallen, Raffinerien, Schlachthöfe, nicht öffentliche Bereiche in Supermärkten, Produktionseinrichtungen z.B. für Chemikalien, Nahrungsmittel, Industrie- und Speiseeis Sonderfälle, die nicht eindeutig zuzuordnen sind Beim Zutreffen mehreren Klassen gilt die Einordnung in die, mit der strengeren Anforderung - Kategorie der Anlage: lt. DIN EN 378-1 4.4 direktes System indirektes System - Aufstellungsort der Anlage: lt. DIN EN 378-1 3.2 und Anhang C.1 - tatsächlicher Aufstellort der Maschine Personenaufenthaltsbereich, der keine Maschinenraum ist Maschinenraum oder im Freien (nur Maschinenteil) lt. DIN EN 378-3 5.2 Maschinenraum oder im Freien (alle kältemittelführenden Teile) lt. DIN EN 378-3 5.2 Beispiel: direkt geschlossenes System, offenes Sprühsystem, direktes Kanalsystem, offenes belüftetes Sprühsystem Beispiel: indirekt geschlossenes System, indirekt belüftetes System, indirekt belüftetes geschlossenes System, doppelt indirektes System, indirektes Hochdrucksystem Seite 54 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Praktische Grenzwerte Eine werksseitig dauerhaft geschlossene Anlage mit einer Füllmenge unter 150 g Kältemittel A2 oder A3 kann ohne Einschränkung in einem Personen-Aufenthaltsbereich aufgestellt werden, der kein Maschinenraum oder besonderer Maschinenraum ist. Bei größeren Füllmengen gilt die Berechnung der max. zulässigen Füllmenge nach Tabelle C3. Dafür gelten die unten stehenden, für jedes Kältemittel spezifischen, Grenzwerte. Kältemittel-Nummer Zusammensetzung (Gewicht %) Sicherheitsgruppe Praktischer Grenzwert (kg/m³) Brennbarkeit LFL / UEG (kg/m³) Praktischer Grenzwert in % der UEG Selbstentzündungstemperatur (°C) Kältemittel-Nummer Zusammensetzung (Gewicht %) Sicherheitsgruppe Praktischer Grenzwert (kg/m³) Brennbarkeit LFL / UEG (kg/m³) Praktischer Grenzwert in % der UEG Selbstentzündungstemperatur (°C) 50 170 Methane Ethan 1150 290 1270 600 600a 601 Ethen (Ethylen) Propan Propen (Propylen) Butan 2-Methylpropan (Isobutan) Pentan 601a E170 2-Methylbutan Dimethylether (Isopentan) A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 0,006 0,008 0,007 0,008 0,008 0,0086 0,011 0,008 0,008 0,013 0,032 0,038 0,036 0,038 0,047 0,048 0,038 0,035 0,038 0,038 19 21 19 21 17 18 29 23 21 34 645 515 N.D. 470 455 365 460 N.D. N.D. 235 429A 430A 431A 432A 433A 433B 433C 435A 436A 436B 510A R-1270/290 (5,0/95,0) R-1270/290 (25,0/75,0) R-E170/152a (80,0/20,0) R-290/600a (56,0/44,0) R-290/600a (52,0/48,0) R-E170/600a RRRRRE170/15 152a/6 290/152a 1270/E170 1270/290 A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 A3 0,01 0,02 0,01 0,002 0,006 0,008 0,006 0,014 0,006 0,007 0,011 0,052 0,084 0,044 0,039 0,036 0,041 1,809 0,068 0,032 0,033 0,056 19 24 23 5 17 20 0 21 19 21 20 N.D. N.D. N.D. N.D. N.D. N.D. N.D. N.D. N.D. N.D. 0 Seite 55 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Maximal zulässige Füllmenge der Anlage In Abhängigkeit der o.g. Faktoren kann nun nach unten stehender Tabelle die max. zulässige Füllmenge der Anlage berechnet werden. Nach Einstufung des Aufstellungsbereiches, der Klassifikation der Anlage sowie dem Aufstellort der Kälteanlage kann das entsprechende Feld ermittelt werden.Bei einigen Fällen ist diese Berechnung mit dem praktischen Grenzwert gekoppelt. Nach Festlegung des geeigneten Kältemittels kann aus obiger Tabelle dieser Grenzwert abgelesen werden. Aufstellungsbereich Aufstellungsort der Kälteanlage Allgemeiner Aufstellungbereich Klasse A direktes System indirektes System Überwachter Aufstellungsbereich Klasse B direktes System indirektes System Aufstellungsbereich, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben Klasse C direktes System indirektes System gilt als direktes System Maximale Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1 kg in Untergeschossen oder 2,5 kg in Obergeschossen gilt als direktes System Maximale Füllmenge: = 1 kg in Untergeschossen oder 10 kg in Obergeschossen gilt als direktes System Nur dauerhaft geschlossene Anlagen mit maximaler Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1,5 kg Maximale Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1,5 kg Maximale Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1 kg in Untergeschossen oder 2,5 kg in Obergeschossen Maximale Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1 kg in Untergeschossen oder 2,5 kg in Obergeschossen Maximale Füllmenge: = 1 kg in Untergeschossen oder 25 kg in Obergeschossen Maximale Füllmenge: = 1 kg in Untergeschossen oder 25 kg in Obergeschossen Nur dauerhaft geschlossene Anlagen mit maximaler Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1 kg in Untergeschossen oder 5 kg in Obergeschossen Maximale Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1 kg in Untergeschossen oder 5 kg in Obergeschossen Maximale Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1 kg in Untergeschossen oder 10 kg in Obergeschossen Maximale Füllmenge: = 1 kg in Untergeschossen oder 10 kg in Obergeschossen Maximale Füllmenge: = 1 kg in Untergeschossen Keine Einschränkung in Obergeschossen Maximale Füllmenge: = 1 kg in Untergeschossen Keine Einschränkung in Obergeschossen Personenaufenthaltsbereich, der kein Maschinenraum ist Nur dauerhaft geschlossene Anlagen mit maximaler Füllmenge: = praktischer Grenzwert x Rauminhalt und höchstens 1,5 kg Maschinenraum oder im Freien (Verdichter und Sammler) Maschinenraum oder im Freien (alle kältemittelführenden Teile) Zur Verifikation muss dieser Wert mit dem Anlagenplaner abgeglichen werden. Hierfür muss die maximal zulässige Füllmenge der tatsächlich notwendigen Kältemittelfüllmenge gegenübergestellt werden. Es gilt: tatsächlich Füllmenge </= der maximal zulässigen F Seite 56 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 Literaturhinweise Gesetze und Verordnungen (nationales Recht) 9. GPSGV, 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) Technische Regeln (nationales Recht) TRBS 1001, Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit ASI 6.80/08, Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen ASI 6.82/08, Stationäre Druckbehälter zur Versorgung von Getränkeschankanlagen mit Kohlendioxid (CO2) (mit beispielhaften Schutzmaßnahmen) ASI 8.01/028, CO2 in der Gärungsindustrie TRB 600, Aufstellung der Druckbehälter TRB 700, Betrieb von Druckbehältern TRB 801 Nr. 14, Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Normen DIN 8964–1, Kreislaufteile für Kälteanlagen, Prüfungen DIN 8964–2, Kreislaufteile für Kälteanlagen, Dauerhaft geschlossene Anlagen, Anforderungen DIN 8964–3, Kreislaufteile für Kälteanlagen, Geschlossene Anlagen; Anforderungen DIN 2405, Rohrleitungen in Kälteanlagen und Kühleinrichtungen, Kennzeichnung DIN 8901, Kälteanlagen und Wärmepumpen – Schutz von Erdreich, Grund- und Oberflächenwasser, Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen und Prüfung E DIN 8975-12, Kälteanlagen – Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und Aufstellung, Rückgewinnungssysteme DIN EN 1861, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Systemfließbilder und Rohrleitungs- und Instrumentenfließbilder, Gestaltung und Symbole DIN EN 12284, Kälteanlagen und Wärmepumpen,Ventile, Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung DIN EN 14276, Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen DIN EN 247, Wärmeaustauscher, Terminologie; Deutsche Fassung DIN 8930, Kälteanlagen und Wärmepumpen – Terminologie DIN 894, Formelzeichen, Einheiten und Indizes für die Kältetechnik DIN 51503-1, Schmierstoffe; Kältemaschinenöle, Mindestanforderungen DIN 51503-2, Schmierstoffe; Kältemaschinenöle, Gebrauchte Kältemaschinenöle DIN EN ISO 12944-1, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Allgemeine Einleitung DIN EN ISO 12944-2, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Einteilung der Umgebungsbedingungen DIN EN ISO 12944-3, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Grundregeln zur Gestaltung DIN EN ISO 12944-4, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung Seite 57 Entwurf VDMA 24020-3:2012-04 DIN EN ISO 12944-5, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Beschichtungssysteme DIN EN ISO 12944-6, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Labor-Prüfverfahren zur Leistungsbewertung und Bewertungskriterien DIN EN ISO 12944-7, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Ausführung und Überwachung der Beschichtungsarbeiten DIN EN ISO 12944-8, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme, Erarbeiten von Spezifikationen für Erstschutz und Instandsetzung VDMA-Einheitsblätter VDMA 24 186, Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden, Teil 0: Übersicht und Gliederung, Nummernsystem, Allg. Anwendungshinweise VDMA 24 186, Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden, Teil 1: Lufttechnische Geräte und Anlagen VDMA 24 186, Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden, Teil 3: Kältetechnische Geräte und Anlagen zu Kühl- und Heizzwecken VDMA 24245, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Zusammenfassung der für Druckbehälter, Rohrleitungen und Ausrüstungsteile geltenden Regelwerke VDMA 24246, Umsetzung der Sicherheitsanforderungen an Kälteanlagen; Anwendung der Regelwerke DIN 8975, DIN EN 378 Forschungsberichte des Forschungsrats Kältetechnik e.V FKT 21/96, Dichtheit von Kälteanlagen, Frankfurt, Dezember 1999 FKT 86/01, Verbesserung der Dichtheit kältetechnischer Erzeugnisse, Frankfurt, Januar 2003 Weitere AD-2000-Merkblätter Leitfaden zur Ermittlung von Prüffristen für Druckgeräte ABS UA7 Merkblatt T 24 BG Chemie, Leitfaden Druckgeräte Blueguide - Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien der EU www.eurammon.com