Entwurf VDMA 24020-3 Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen

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Entwurf VDMA 24020-3 Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen
VDMA-Einheitsblatt
Entwurf
April 2012
VDMA 24020-3
ICS ...
Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen –
Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe
A3 gemäß EN 378
Operational Requirements for Refrigerating Systems –
Part 3: Refrigerating Systems with Flammable Refrigerants (Safety Group A3
according to EN 378)
Anwendungswarnvermerk
Dieser Entwurf wird der Öffentlichkeit zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.
Weil das beabsichtigte VDMA-Einheitsblatt von der vorliegenden Fassung abweichen kann, ist die
Anwendung dieses Entwurfes besonders zu vereinbaren.
Stellungnahmen werden erbeten
–
vorzugsweise als Datei per E-Mail an [email protected]
–
oder in Papierform an den Fachverband Allgemeine Lufttechnik im VDMA Verband Deutscher
Maschinen- und Anlagenbau e.V., Postfach 71 08 64, 60498 Frankfurt.
Fortsetzung Seite 2 bis 57
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA)
© Das VDMA-Einheitsblatt ist urheberrechtlich geschützt und bleibt ausschließliches Eigentum des VDMA Verband Deutscher
Maschinen- und Anlagenbau e.V., Frankfurt/Main. Eine Änderung, Ergänzung, Bearbeitung, Einarbeitung, Übersetzung,
Vervielfältigung und/oder Verbreitung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des VDMA.
Alleinverkauf der VDMA-Einheitsblätter durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
VDMA
Preisgr. ..
Seite 2
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Inhalt
Seite
Vorwort
..................................................................................................................................................... 3 Allgemeines ..................................................................................................................................................... 3 1 Anwendungsbereich.................................................................................................................. 4 2 Normative Verweisungen .......................................................................................................... 5 3 Begriffe........................................................................................................................................ 7 4 Gefährdungsbeurteilung ......................................................................................................... 11 5 Prüfungen an Kälteanlagen gemäß arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.................. 12 6 Betrieb ....................................................................................................................................... 17 7 Gaswarnanlage ........................................................................................................................ 26 8 Formblätter ............................................................................................................................... 26 Anhang A Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Erläuterungen............ 27 Anhang B Auszug aus der BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutz) ........................ 31 Anhang C Auszug aus TRBS 2152 Teil 2: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre –
Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre .................................... 33 Anhang D Explosionsschutzdokument (Beispiel) .................................................................................. 36 Anhang E Checkliste Gaswarnanlagen ................................................................................................... 40 Anhang F Abkürzungen ............................................................................................................................ 42 Anhang G Kurzbetriebsanweisung für Kälteanlagen und Wärmepumpen .......................................... 43 Anhang H Unterweisungsnachweis ......................................................................................................... 46 Anhang I Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung einer Kälteanlage ........................................... 47 Anhang J Arbeitskreis .............................................................................................................................. 52 Anhang K Aufstellbedingungen ............................................................................................................... 53 Literaturhinweise ............................................................................................................................................. 56 Seite 3
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Vorwort
Dieses VDMA-Einheitsblatt wurde unter Federführung der Fachabteilung Kälte- und Wärmepumpentechnik im
VDMA in Zusammenarbeit mit Betreibern, Berufsgenossenschaften, Bundesfachschulen, dem Handwerk, der
Industrie, wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden und Technischen Überwachungsvereinen verfasst
(siehe Anhang J).
Das VDMA-Einheitsblatt ist der dritte Teil der Einheitsblattreihe „Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen“. Folgende Teile gehören zu dieser Einheitsblattreihe:
Teil 1: Ammoniak-Kälteanlagen
Teil 2: Kälteanlagen mit nicht brennbaren Kältemitteln (Sicherheitsgruppe A1 gemäß EN 378)
Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß EN 378
Teil 4: Kälteanlagen mit Kohlenstoffdioxid (CO2 – R744)
VDMA 24020-3 behandelt brennbare Kältemittel, welche gemäß EN 378-1, Anhang E bezüglich ihrer
Brennbarkeit in die Sicherheitsgruppe A3 eingruppiert sind.
Es ist beabsichtigt, für Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A2 einen Teil 5 zu
erstellen.
Das VDMA-Einheitsblatt enthält Anhänge, in denen Auszüge aus den zum Ausgabedatum des VDMAEinheitsblattes geltenden Regelwerken wiedergegeben werden. Diese Anhänge dienen als Erläuterung zu
den entsprechenden Abschnitten.
Allgemeines
Die hier behandelten Kältemittel sind bezüglich ihrer Brennbarkeit in die Sicherheitsgruppe A3 gemäß EN
378-1 eingestuft. Weitere Erläuterungen dazu finden sich im Abschnitt 6.1.
I. Bereiche des Umweltschutzes
Die hier genannten brennbaren Kältemittel haben kein Ozonabbaupotential (ODP = 0) und ein sehr niedriges
Treibhauspotential (GWP = 3).
Kälteanlagen mit diesen Kältemitteln unterliegen deshalb nicht den folgenden Verordnungen:
–
(EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe,
die zum Abbau der Ozonschicht führen
–
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung –
ChemOzonSchichtV),
–
(EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte
fluorierte Treibhausgase
–
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter
Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)
II. Bereiche des Arbeitsschutzes
Mit Anwendung des EG-Rechtes sind die Anforderungen an die Beschaffenheit und an den Betrieb von
Arbeitsmitteln getrennt worden, um einen freien Warenverkehr zu gewährleisten, obwohl es viele Bezüge
zwischen beiden Aspekten gibt. Die Verantwortung für die Beschaffenheit liegt beim Hersteller oder dessen
Bevollmächtigtem (oft als „Inverkehrbringer“ bezeichnet), die für den Betrieb beim Betreiber bzw. bei dem
Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
Die EG legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Beschaffenheit
verbindlich fest, die einzelne Nation regelt die Anforderungen an den Betrieb. Die von der EG vorgegebenen
Mindestanforderungen für den Betrieb dürfen nicht unterschritten werden.
Nach der Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie
95/63/EG) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die den Arbeitnehmern zur
Verfügung gestellten Arbeitsmittel (z. B. Maschinen und Apparate) für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind,
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so dass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Der Arbeitgeber darf nur Arbeitsmittel beschaffen oder benutzen, die den Bestimmungen der geltenden
einschlägigen Richtlinien entsprechen, bzw., wenn keine andere Richtlinie anwendbar ist oder wenn eine
etwaige andere Richtlinie nur teilweise anwendbar ist, den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs der
Richtlinie 89/655/EWG genügen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen
treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung auf einem entsprechenden Niveau
gehalten werden. Er ist zudem verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer angemessene
Informationen und eine angemessene Unterweisung in Bezug auf die Benutzung der Arbeitsmittel erhalten.
Richtlinien der EG sind in nationales Recht umzusetzen.
Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, eine Betriebsanleitung zu liefern. In dieser muss in
einer verständlichen Art und Weise vor allen bestehenden Restrisiken bei der Benutzung und vor einer
nicht bestimmungsgemäßen Verwendung eindeutig gewarnt werden. In der Betriebsanleitung ist darzustellen,
welche Voraussetzungen am Aufstellungsort vorliegen müssen und welche sicherheitstechnischen
Vorkehrungen dort zusätzlich zu treffen sind.
Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter ist nicht verpflichtet, seine Risikobeurteilung/ Gefahrenanalyse mitzuliefern. Das Überlassen der Risikobeurteilung kann gesondert vertraglich geregelt werden.
Die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) haben oftmals nicht mehr die Detailtiefe
wie die bisherigen Technischen Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen wie z. B. TRB, TRR usw.. Dies
ist gewollt, d.h. der Gesetzgeber lässt auch dadurch dem Betreiber eine größere eigene Gestaltungsfreiheit,
aber überträgt ihm auch eine größere Verantwortung. Die Betriebssicherheitsverordnung wird durch Leitlinien
zur Betriebssicherheitsverordnung näher erläutert.
Innerhalb einer Anlage sind die Anlagenteile (z. B. Druckbehälter, Rohrleitungen) in Bezug auf die Prüfungen
getrennt zu betrachten. Einzelne Anlagenteile können von einer befähigten Person (bP), andere von einer
Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden. Die ZÜS hat sich bei der Prüfung der Anlage davon
zu überzeugen, ob alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind.
Für die überwachungsbedürftigen Anlagen, die vor dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden,
entfällt die Pflicht, die Prüffristen gesondert mit der ZÜS abzustimmen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV).
Vielmehr wird im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung die Prüffrist für die nächste fällige Prüfung festgelegt.
Diese Prüffrist wird anhand einer sicherheitstechnischen Bewertung durch den Betreiber ermittelt.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme hat für alle Anlagen gemäß BetrSichV zu erfolgen. Die BetrSichV enthält im
Abschnitt 2 Vorschriften zur sicheren Bereitstellung von Arbeitsmitteln; zu den Arbeitsmitteln gehören
insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen.
Der Abschnitt 3 der BetrSichV enthält Regelungen für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
Das VDMA-Einheitsblatt soll die Betreiber bei der Erfüllung der Betreiberpflichten unterstützen, aber auch
Herstellern zusätzliche Hinweise für die Erstellung von Kälteanlagen geben.
1
Anwendungsbereich
Dieses VDMA-Einheitsblatt 24020-3 bezieht sich auf den Betrieb von Kälteanlagen und Wärmepumpen (im
weiteren Kälteanlagen genannt) mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß EN 378-1,
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme. Bei Einsatz weiterer Kältemittel (z. B. Kaskade) gelten die
anderen Teile des VDMA-Einheitsblattes 24020 entsprechend zusätzlich.
Durch die Trennung der rechtlichen Anforderungen in Beschaffenheitsanforderungen und Betriebsanforderungen ergeben sich Schnittstellen. Dieses VDMA-Einheitsblatt gibt Empfehlungen für einen sicheren
Betrieb der Kälteanlagen und beschreibt die Schnittstellen zu den Beschaffenheitsanforderungen.
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2
Normative Verweisungen
Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten
Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte
Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).
EG- Richtlinien und Verordnungen
(EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die
zum Abbau der Ozonschicht führen
(EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte
Treibhausgase
(EG) Nr. 1516/2007 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen
an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die
bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates
Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG)
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und
zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Druckgeräte: (Druckgeräterichtlinie – DGRL)
ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG
ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG
Gesetze und Verordnungen (nationales Recht)
Verordnung über Stoffe,
ChemOzonSchichtV)
die
die
Ozonschicht
schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung
–
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter
Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)
GPSG, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (ab 1.12.2011: ProdSG, Produktsicherheitsgesetz)
11. GPSGV – 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung)
14. GPSGV – 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
Chemikaliengesetz – ChemG
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
Technische Regeln Betriebssicherheit
TRBS 1111, Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
TRBS 1201, Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1203, Befähigte Personen, Allgemeine Anforderungen
TRBS 2141, Gefährdung durch Dampf und Druck, Allgemeine Anforderungen
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TRBS 2152/ TRGS 720, Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
Weitere Technische Regeln
TRGS 900 – Technische Regeln Gefahrstoffe - Arbeitsplatzgrenzwerte
TRG 402 – Technische Regeln Druckgase - Füllanlagen Betreiben von Füllanlagen
TRG 280 – Technische Regeln Druckgase – Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben von
Druckgasbehältern
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen
BGV A1, Grundsätze der Prävention
BGR 104, Explosionsschutzregeln
BGR 500, Kapitel 2.35: Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
BGR 500, Kapitel 2.26: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Normen
DIN EN ISO 12100, Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und
Risikominderung, Ausgabe 03/2011
EN 378-1, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen,
Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien
EN 378-2, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen,
Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation
EN 378-3, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen,
Aufstellungsort und Schutz von Personen
EN 378-4, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen,
Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung
EN 1127-1, Explosionsfähige Atmosphären – Explosionsschutz – Teil 1: Grundlagen und Methodik
DIN 4140, Dämmarbeiten an betriebs- und haustechnischen Anlagen – Ausführung von Wärme- und
Kältedämmungen
DIN 8960, Kältemittel – Anforderungen und Kurzzeichen
DIN EN 13136, Kälteanlagen und Wärmepumpen - Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen
– Berechnungsverfahren
DIN 31051, Grundlagen der Instandhaltung
DIN EN 13306, Begriffe der Instandhaltung
DIN EN 13313, Kälteanlagen und Wärmepumpen, Sachkunde von Personal
DIN EN 45544-1 (VDE 0400-22-1), Arbeitsplatzatmosphäre – Elektrische Geräte für die direkte Detektion und
direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und
Prüfverfahren
DIN EN 45544-3 (VDE 0400-22-3), Arbeitsplatzatmosphäre – Elektrische Geräte für die direkte Detektion und
direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe – Teil 3: Anforderungen an das Betriebsverhalten
von Geräten für Konzentrationsmessungen weit oberhalb von Grenzwerten
DIN EN 61779 -1 (VDE 0400 -1), Elektrische Geräte für die Detektion und Messung brennbarer Gase, Teil 1
DIN EN 60079-0 (VDE 0170/0171-1), Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche;
Allgemeine Anforderungen
DIN EN 60079-15 (VDE 0170/0171 Teil 16), Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete BereicheTeil 15: Konstruktion, Prüfung und Kennzeichnung von elektrischen Betriebsmitteln der Zündschutzart „n“
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DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1), Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche- Teil 14:
Elektrische Anlagen für gefährdete Bereiche (ausgenommen Grubenbaue)
VDMA-Einheitsblätter
VDMA 24243-1, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche /
Dichtheitsprüfung, Grundsätze
VDMA 24243-1/A1, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen,
Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Grundsätze; Änderung 1 zu VDMA 24243-1: 2005-08
VDMA 24243-2, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche /
Dichtheitsprüfung, Prüftechnologie
VDMA 24243-2/A1, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen,
Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Prüftechnologie; Änderung 1 zu VDMA 24243-2: 2005-08
VDMA 24243-3, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen, Lecksuche /
Dichtheitsprüfung, Fachausbildung
VDMA 24243-3/A1, Kältemaschinen und -anlagen, Dichtheit von Kälteanlagen und Wärmepumpen,
Lecksuche / Dichtheitsprüfung, Fachausbildung; Änderung 1 zu VDMA 24243-3: 2005-08
VDMA 24020-1, Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen, Teil 1: Ammoniak-Kälteanlagen
VDMA 24020-2, Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen, Teil 2: Kälteanlagen mit nicht brennbaren
Kältemitteln (Sicherheitsgruppe A1 gemäß EN 378)
VDMA 24020-4, Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen, Teil 4: Kälteanlagen mit Kohlenstoffdioxid (CO2
– R744)
Weitere
Leitlinie 1/3 zur Druckgeräterichtlinie (DGRL)
Leitlinie 1/4 zur Druckgeräterichtlinie (DGRL)
Leitlinie 2/4 zur Druckgeräterichtlinie (DGRL)
3
Begriffe
In den Vorschriften und Regelwerken (z. B. Druckgeräterichtlinie (DGRL), Betriebssicherheitsverordnung,
BGR 500, Regelungen zum Umweltschutz) werden teilweise ähnliche Begriffe aus unterschiedlichen
Blickwinkeln benutzt. Daher sind die wichtigsten Definitionen aus den unterschiedlichen Regelwerken
zusammengefasst.
Für die Anwendung dieses VDMA-Einheitsblattes gelten die folgenden Begriffe.
3.1
Anlage
Anlagen im Sinne der BetrSichV setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in
Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird;
hierzu gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (GPSG) bzw. neu: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
3.2
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt
sind. Diese Einrichtungen umfassen
–
Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile,
–
Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS),
–
Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder
Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und
regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR).
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3.3
Baugruppe
Definition aus Druckgeräterichtlinie 97/23/EG: Mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer
zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.
In diesem Sinne ist eine Kälteanlage eine Baugruppe.
3.4
Befähigte Person
Die fachlichen Voraussetzungen an die befähigte Person sind in der Technischen Regel TRBS 1203
konkretisiert.
Die befähigte Person verfügt entsprechend § 2 Abs.7 der BetrSichV über entsprechende Fachkenntnisse zur
Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen
fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
3.5
Benannte Stelle
Benannte Stelle ist eine für die Durchführung von Prüfungen und Erteilung von Bescheinigungen im
Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehene Stelle. Die Liste der benannten Stellen
wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen
Aufgaben (z. B. Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen) veröffentlicht.
3.6
Benutzung gemäß BetrSichV
Benutzung im Sinne der BetrSichV § 2 Abs. 3 umfasst alle eine Kälteanlage betreffenden Maßnahmen wie
Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung, Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen
bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport.
3.7
Betreiber
„Betreiber“ ist die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische
Funktionieren der Einrichtungen und Systeme ausübt.
Der Begriff Betreiber steht auch für den "Unternehmer“ bzw. „Arbeitgeber" im Sinne der BetrSichV.
3.8
Betrieb von überwachungsbedürftigen Kälteanlagen
Der Begriff „Betrieb“ einer überwachungsbedürftigen Anlage umfasst (§ 2 Abs.4 BetrSichV):
–
die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen
–
Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung, Wartung, Prüfung
–
Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung
–
Sicherheitsmaßnahmen bei Umbau
Der Betrieb umfasst nicht die Erprobung vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie Abbau und Transport.
Solange die Anlage in der Erprobung (Probebetrieb) ist, trägt der Errichter die Verantwortung.
3.9
Druckbehälter/Behälter
Der Begriff Druckbehälter stammt noch aus der Druckbehälterverordnung. Er umfasst in der Regel die
Bauteile, die vom Begriff „Behälter“ gemäß Druckgeräterichtlinie erfasst werden:
Ein Behälter ist ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt
und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an
andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen.
3.10
auf Dauer technisch dicht (gemäß TRBS 2152, Teil 2, Abschnitt 2.4.3.2)
Anlagenteile gelten als auf Dauer technisch dicht, wenn
a)
sie so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben
oder
b)
ihre technische Dichtheit durch Wartung und Überwachung ständig gewährleistet wird.
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Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im
ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche (weitere Ausführungen siehe Anhang C).
3.11
Druckgeräte
Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile.
Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente
(Zubehörteile), wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.
3.12
Druckhaltende Ausrüstungsteile
Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.
3.13
Explosionsfähiges Gemisch
Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in
dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch
überträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher
Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit
der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). Explosionsfähige
Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft
(Gefahrstoffverordnung).
3.14
Explosionsgefährdeter Bereich
Ein explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
auftreten kann. Ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen
Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als
explosionsgefährdeter Bereich (gemäß § 2 Abs.10 BetrSichV).
Hinweis: (Aus TRBS 2152, Teil 1, Abschnitt 3.4.1 (2): Mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige
Atmosphäre müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße grundsätzlich als
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden. Auch kleinere Mengen können bereits
gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden.
Auch in Räumen von weniger als etwa 100 m3 kann bereits eine kleinere Menge als 10 Liter gefahrdrohend
sein. Eine grobe Abschätzung ist mit Hilfe der Faustregel möglich, dass in solchen Räumen explosionsfähige
Atmosphäre von mehr als einem Zehntausendstel des Raumvolumens gefahrdrohend sein kann, also z. B. in
einem Raum von 80 m3 bereits 8 Liter. Hieraus darf aber nicht gefolgert werden, dass dann der gesamte
Raum als explosionsgefährdeter Bereich gilt. Nur der Teilbereich, in dem gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre auftreten kann, gilt als explosionsgefährdeter Bereich. Die Auswirkungen einer Explosion können
jedoch darüber hinaus gehen und sind zu betrachten
3.15
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die Ermittlung aller notwendigen Maßnahmen für die sichere
Bereitstellung und Benutzung. Der Betreiber führt
die Gefährdungsbeurteilung einer Anlage unter
Berücksichtigung der Betriebserfahrungen und der Randbedingungen im Betrieb für die Benutzung des
Produktes durch.
3.16
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen
Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des
Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden (gemäß § 2
Abs.9 BetrSichV). Außerhalb atmosphärischer Bedingungen, d. h. Gesamtdrücken von 0,8 bar bis 1,1 bar und
Gemischtemperaturen von -20°C bis +60°C kann der Begriff explosionsfähiges Gemisch verwendet werden
(Gefahrstoffverordnung).
3.17
Instandhaltung
Die Instandhaltung kann vollständig in die Grundmaßnahmen Inspektion, Instandsetzung, Wartung und
Verbesserung unterteilt werden. Nähere Erläuterungen dazu in DIN 31051 und EN 13306.
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3.18
Maschine
Eine Kälteanlage fällt unter die Definition einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG).
3.19
Nennweite (DN)
Eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht
der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl,
die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die
Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt.
3.20
Normalbetrieb
Der Normalbetrieb ist der Zustand, in dem die Geräte, Schutzsysteme und Komponenten ihre vorgesehene
Funktion innerhalb ihrer Auslegungsparameter erfüllen. Die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe
kann zum Normalbetrieb gehören, z. B. die geringe Freisetzung von Stoffen aus Dichtungen, deren
Wirkungen auf der Benetzung durch die geförderte Flüssigkeit beruhen. Störungen (z. B. Versagen von
Dichtungen, von Pumpen oder Flanschen oder die Freisetzung von Stoffen infolge von Unfällen), die
Instandsetzung oder Abschaltung erfordern, werden nicht als Normalbetrieb angesehen (gemäß EN 1127-1).
3.21
Risikobeurteilung, bestehend aus Risikoanalyse und Risikobewertung
Die Risikobeurteilung für das in Verkehr zu bringende Produkt wird durch den Hersteller oder seinen
Bevollmächtigten durchgeführt. (DIN EN ISO 12100)
3.22
Rohrleitungen (aus Druckgeräterichtlinie)
Zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander
verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile,
Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile.
Wärmeübertrager aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt.
3.23
Sachkundiger (BGR 500, Kap. 2.35, Pkt. 3.13.1, EN 13313)
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf
dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen) so weit
vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kälteanlagen beurteilen kann.
3.24
Technisch dicht (gemäß TRBS 2152, Teil 2, Abschnitt 2.4.3.3.)
Anlagenteile gelten als technisch dicht, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung
oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist. (weitere Ausführungen im Anhang C)
3.25
Überwachungsbedürftige Anlage
Überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 2 Punkt 30 des ProdSG sind z. B.:
–
Druckbehälteranlagen
–
Füllanlagen für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
–
Leitungen unter innerem Druck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
–
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage
dienen.
Wenn in einer Kälteanlage Behälter im Sinne des Art. 1 der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG eingebaut sind, so
entsteht dadurch eine Druckbehälteranlage.
Eine Druckbehälteranlage ist eine überwachungsbedürftige Anlage.
Seite 11
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
3.26
Wärmeübertrager
Im Folgenden wird der Begriff Wärmeübertrager gleichbedeutend für Wärmetauscher/Wärmeaustauscher
verwendet.
Wärmeübertrager wie Verflüssiger, Gaskühler, Verdampfer etc., welche als Rohranordnungen aufgebaut sind,
können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Leitlinie 2/4 (2005) zur Druckgeräterichtlinie (DGRL)
(siehe hierzu Anhang A) den Rohrleitungen gleichgestellt werden. Dies gilt auch für Verdampfer, welche in
Räumen mit inertisierter Atmosphäre (CA oder MA) installiert sind.
Der Arbeitskreis kommt unter Berücksichtigung der Leitlinie 2/4 (2005) zur Druckgeräterichtlinie und der
besonderen Gefährdungen für Kälteanlagen zu folgender Feststellung:
Der Verdampfer einer Eisspeicheranlage oder Pistenberohrung von Eissportanlagen (aufgebaut aus Rohren)
ist ein spezieller Wärmeübertrager, welcher generell als Behälter einzustufen ist.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung § 14 (3) 3.2. können die Prüfungen vor Inbetriebnahme bei
ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen durch
die befähigte Person vorgenommen werden.
4
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung des § 3 und der Anhänge 1 bis 5 der BetrSichV und des § 6 der Gefahrstoffverordnung sowie der
allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes und der TRBS 1111 die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere
die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die
am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der
Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die Angaben in der Betriebsanleitung zu berücksichtigen,
insbesondere sind die aufgeführten Restgefahren zu beachten. Zusätzlich kann er vertraglich regeln, dass der
Hersteller ihm die Gefahrenanalyse/Risikobeurteilung überlässt, um zusätzliche Informationen für den
sicheren Betrieb zu erhalten.
Der Hersteller ist verpflichtet, die Restgefahren in der Betriebsanleitung zu benennen und die Betriebsanleitung an den Betreiber zu übergeben. In diesem Zusammenhang wird dem Betreiber dringend empfohlen,
vom Hersteller Auskunft zu verlangen, welche konkreten technischen Maßnahmen zur Vermeidung von
Brand- und Explosionsrisiken bei der Herstellung bereits berücksichtigt wurden. Es liegt in der Verantwortung
des Betreibers, ggf. noch ergänzend erforderliche organisatorische Maßnahmen zu treffen oder Anforderungen an die Aufstellungsumgebung zu veranlassen.
Ein allgemeiner Hinweis für den Betreiber auf „die erforderliche Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften“
erscheint hierzu nicht ausreichend.
Bestandteil der Angaben in der Betriebsanleitung sind auch die erforderlichen Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten. Damit verbundene Gefährdungen sind ebenfalls durch den Hersteller zu benennen.
Entsprechend Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist als eine Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung vom
Hersteller der Kälteanlage sicherzustellen, dass von der in den Verkehr gebrachten Anlage selbst keine
Brand- und Explosionsrisiken ausgehen (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Abschnitte 1.5.6 und
1.5.7). Das bedeutet auch, dass der Hersteller sämtliche Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Bauteilen der von ihm gelieferten Kälteanlage im Zuge seiner Risikobeurteilung betrachten muss, z. B. die
Wechselwirkung zwischen einer Kältemittel-Leckage und dem Elektro-Anschlusskasten des Verdichters.
An dieser Stelle muss deutlich unterstrichen werden, dass nur das Explosionsrisiko, dass sich aus dem
Einsatz der Kälteanlage in einer explosionsgefährdeten Umgebung ergibt, den dafür geltenden
Gemeinschaftsrichtlinien – in der Regel sind hierunter die ATEX-Richtlinien 94/9/EG und 1999/92/EG zu
verstehen – unterliegt.
Der Arbeitgeber, der Personen im Arbeitsbereich der Kälteanlage beschäftigt, und der Betreiber der
Kälteanlage können unterschiedliche Unternehmer sein. In diesem Fall muss eine Abstimmung bezüglich der
Gefährdungsbeurteilung erfolgen (Arbeitsschutzgesetz § 8).
Auszüge aus der Betriebssicherheitsverordnung sind hierzu im Anhang B enthalten.
Seite 12
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Mögliche Gefährdungen bei Benutzung sind:
–
Druck, z. B. bei Versagen der drucktragenden Wandung, Korrosion
–
Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre
–
Mechanische Gefährdung, z. B. drehende Teile, Quetsch- und Schneidgefahr an bewegten Teilen
–
Heiße oder kalte Oberflächen
–
Elektrische Gefährdung
–
Stoff-Freisetzungen
–
Störungen
–
Lärm
5
Prüfungen an Kälteanlagen gemäß arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
Kälte- und Wärmepumpenanlagen können verwendungsfertige Anlagen, wie z. B. anschlussfertige Flüssigkeitskühlsätze oder auch vor Ort gefertigte Kälteanlagen, wie zum Beispiel in der chemischen Industrie oder in
der Lebensmittelindustrie sein. Das Inverkehrbringen der Anlagenteile/Baugruppen wird über Europäische
Richtlinien und deren Umsetzung in nationales Recht geregelt. Für Kälteanlagen besteht bei Einhaltung der
EN 378-2 die Konformitätsvermutung, dass die in den Anhängen ZA und ZC genannten grundlegenden
Anforderungen der Druckgeräterichtlinie und der Maschinenrichtlinie erfüllt sind.
Hinweise/Empfehlungen zum Stand der Technik bei Prüfungen sind in der EN 378-4 enthalten, weil die
Beschaffenheit der Anlagenteile/Baugruppen sich unmittelbar auf die Notwendigkeit von Prüfungen auswirkt.
Der Betrieb der Kälteanlagen wird in Deutschland durch die BetrSichV geregelt. Die bestehenden Prüfanforderungen orientieren sich an der gemäß Druckgeräterichtlinie erfolgten Einstufung nach Kategorien.
5.1
Prüfungen gemäß Druckgeräterichtlinie (vor Inverkehrbringen)
Die Druckgeräteverordnung (14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), die der nationalen
Umsetzung der Druckgeräterichtlinie dient, enthält präzise Festlegungen zum vorgeschriebenen Umfang der
zu liefernden Unterlagen. Druckgeräte und Baugruppen, die dem Anhang I der RL 97/23/EG unterliegen,
müssen ordnungsgemäß mit CE-Kennzeichnung, Kennzeichnungsschild (Fabrikschild) und ggf. Warnhinweisen versehen sein. Die folgenden Unterlagen müssen beim Inverkehrbringen in Deutschland der Lieferung
beigefügt sein:
–
die EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten
und
–
eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache.
Zusätzlich zu dem nach der Druckgeräteverordnung vorgeschriebenen Lieferumfang können bei Bedarf
weitere technische Unterlagen angefordert und im Rahmen des Kaufvertrages festgelegt werden. Dies
können für Kälteanlagen sein:
–
zusätzliche Zeichnungen und Fließbilder
–
Berechnungsunterlagen
–
Werkstoffprüfbescheinigungen/-nachweise
–
Angaben zu den Schweißverfahren, entsprechende Aufzeichnungen
–
Aufzeichnungen über durchgeführte zerstörungsfreie Prüfungen
–
Aufzeichnungen über die Festigkeitsdruckprüfung
–
Dokumentation durchgeführter Reparaturarbeiten
–
die Gefahrenanalyse
Seite 13
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
–
Kopie der Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle für die Baugruppe und die eingebauten
Druckgeräte
5.2
Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung
Die BetrSichV kennt Prüfungen, denen Anlagen (z. B. Kälteanlagen) allgemein unterliegen (so z. B. § 3 Abs. 3
oder § 10 BetrSichV), sowie besondere Prüfungen als überwachungsbedürftige Anlage nach §§ 14 ff.
5.2.1
Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV
Die Prüfung vor Inbetriebnahme setzt voraus, dass das Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL
abgeschlossen und dokumentiert ist. Dieses Verfahren beinhaltet auch die Druckfestigkeitsprüfung und die
Dichtheitsprüfung.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist entsprechend § 14 Abs. 1 BetrSichV für die überwachungsbedürftige
Anlage durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) bzw. -soweit anwendbar- die befähigte Person (bP)
durchzuführen.
Die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion werden bei der Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Kälteanlage geprüft.
Das Ergebnis der Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle ist in Prüfbescheinigungen zu
dokumentieren. Werden die Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt, sind die Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Bescheinigungen/Aufzeichnungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage
aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Bescheinigungen/Aufzeichnungen der zuständigen Behörde
vorzuzeigen.
Auch bei verwendungsfertig gelieferten Anlagen ist die Prüfung nach § 14 Abs. 1 BetrSichV unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Konformitätsbewertungsverfahrens des Herstellers durchzuführen,
insbesondere im Hinblick auf Montage, Installation, Aufstellbedingungen und sichere Funktion.
5.2.2
Wiederkehrende Prüfungen
1. nach § 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 5, Nr. 4:
Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere
Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. Je nach Gefährdungspotenzial erfolgt die Prüfung entweder durch
eine zugelassene Überwachungsstelle (hierfür gelten die Höchstfristen nach § 15 Abs. 5 Satz 1) oder durch
eine befähigte Person. Bei Prüfung durch die befähigte Person sind keine Höchstfristen festgelegt, jedoch
sind die Prüffristen auf Basis der Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und
Beschickungsgut durch den Betreiber festzulegen.
Der Betreiber hat die Prüfung zu veranlassen.
2. nach EN 378-4, Anhang D:
Es wird empfohlen, die in diesem Anhang enthaltenen Informationen über Wiederholungsprüfungen für
Kälteanlagen zugrunde zu legen.
5.2.2.1
Wiederkehrende Prüfung von Druckbehältern
Die Fristen für die Prüfungen von Druckbehältern in Kälteanlagen sind wie folgt festzuhalten:
Äußere Prüfung (äP)
Kann entfallen
Innere Prüfung (iP)
zu Instandsetzungsarbeiten
Festigkeitsprüfung (FP)
zu Instandsetzungsarbeiten
ANMERKUNG Einzelne Behälter können mit Elektroheizungen ausgestattet sein. Diese Elektroheizung ist jedoch keine
elektrische Beheizung des Druckbehälters im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, sofern die Heizpatrone nicht in der
Lage ist, das Druckgerät zu überhitzen. Der Arbeitskreis kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass in Kälte- und
Wärmepumpenanlagen, keine feuerbeheizten, abgasbeheizten oder elektrisch beheizten Druckgeräte im Sinne der
Betriebssicherheitsverordnung enthalten sind.
Da die Druckbehälter in Kälteanlagen nicht beheizt sind, kann die regelmäßige äußere Prüfung gemäß § 15 Abs. 6
BetrSichV entfallen. Da die Druckbehälter in einem geschlossenen Kreislauf betrieben werden, werden die innere Prüfung
und die Druckprüfung gemäß Anhang 5 Nr. 4. BetrSichV bei Instandsetzungsarbeiten am Behälter durchgeführt. In der
Regel beinhaltet die Innere Prüfung auch die Prüfung auf sichere Funktion.
Seite 14
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
5.2.2.2
Wiederkehrende Prüfung von Rohrleitungen
Die Ermittlung der Prüffristen für Rohrleitungen für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, wenn deren DN größer als 25 ist, stellt sich wie folgt
dar:
Die Eingruppierung der Rohrleitung richtet sich nicht nach dem maximal zulässigen Druck PS (Nenndruck)
der einzelnen Bauteile. Sie erfolgt nach dem zulässigen Betriebsdruck welcher auf dem Anlagenkennzeichnungsschild angegeben ist.
Rohrleitungen sind der laufenden Nr. 6 der Tabelle der Betriebssicherheitsverordnung im § 15 zugeordnet
(siehe Anhang A). Eine innere Prüfung der Rohrleitungen ist nicht vorgesehen. Da die Rohrleitungen in einem
geschlossenen Kreislauf betrieben werden, ist die Festigkeitsprüfung bei Instandsetzungsarbeiten an den
Rohrleitungen durchzuführen.
Die äußere Prüfung der Rohrleitungen entfällt nicht, da die Rohrleitungen nicht den laufenden Nr. 1 bis 4 der
Tabelle der Betriebssicherheitsverordnung im § 15 zugeordnet sind (siehe auch Bild 1).
Äußere Prüfung
PS x DN > 2.000 nach Gefährdungsbeurteilung,
(durch ZÜS, max. 5 Jahre)
PS x DN ≤ 2.000 nach Gefährdungsbeurteilung,
(durch befähigte Person, aber Fristempfehlung
max. 5 Jahre)
Innere Prüfung
----
Festigkeitsprüfung
Instandsetzungsarbeiten
Die äußere Prüfung (äP) beinhaltet auch eine Funktionsprüfung der sicherheitsbezogenen Steuerung und der
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Legende:
bP:
befähigte Person
ZÜS:
Zugelassene Überwachungsstelle
Bild 1 – Rohrleitungen für gefährliche Gase und Dämpfe
5.2.3
Übergangsfristen Altanlagen
Bis zum 31.12.2007 hatte der Betreiber einer Kälteanlage, die vor dem 01.01.2003 bereits in Betrieb war, die
Prüffristen der Anlagenbauteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln. Die Bewertung der Ermittlung der Prüffristen bedarf nicht der Zustimmung
durch die ZÜS. Für Anlagen, die nach dem 01.01.2003 in Betrieb genommen wurden, ist eine Zustimmung zu
den Prüffristen durch die ZÜS notwendig.
Der § 15 der Betriebssicherheitsverordnung ist auszugsweise im Anhang A wiedergegeben.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
5.2.4
Wiederkehrende äußere Prüfung und Funktionsprüfungen an Kälteanlagen
Anlagen und Anlagenteile sind innerhalb bestimmter Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen.
Dabei hat der Betreiber die Prüffristen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.
Prüfungen bestehen aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter Anwendung der
Prüfregeln vorgenommen wird und einer Ordnungsprüfung.
In der EN 378-4, Anhang D, sind wiederkehrende Prüfungen für Kälteanlagen angegeben. Der Arbeitskreis
empfiehlt, diese Prüfungen für den sicheren Betrieb der Kälteanlagen durchzuführen.
Zur Erfüllung der Anforderungen der TRBS 1201, der TRBS 2141 und TRBS 2152 werden die folgenden
Prüfungen empfohlen:
–
äußere Sichtprüfung aller Anlagenteile, insbesondere der durch äußere Korrosion gefährdeten
Anlagenteile
–
Sichtprüfung der Kältedämmung, Sichtprüfung der Befestigungen und Verbindungen
–
Funktionsprüfungen der sicherheitstechnisch erforderlichen Mess- und Regeleinrichtungen, der sicherheitstechnisch erforderlichen Absperrarmaturen und solcher, die betriebsmäßig nicht betätigt werden
–
Sichtprüfung der Sicherheitsventile
–
Funktionsprüfung der Lüftungsanlage
–
Funktionsprüfung der Gaswarnanlage
–
Funktionsprüfungen der Gefahrenmeldeeinrichtungen
Diese vorstehenden Prüfungen sollten einmal jährlich und zusätzlich auch nach längeren Stillständen
durchgeführt werden.
Außerdem sind abblasende Sicherheitsventile regelmäßig auf Funktion und Ansprechdruck zu prüfen. Diese
Prüfung kann nur im ausgebauten Zustand durchgeführt werden. Die Prüffrist beträgt 5 Jahre gemäß
EN 378-4.
Gedämmte Anlagenteile sind besonders im Taupunktbereich und bei wechselnden Innentemperaturen durch
Tauwasser bzw. Eisbildung stark korrosionsgefährdet.
Alle korrosionsgefährdeten Anlagenteile müssen vor der Dämmung mit einem dauerhaft dichten und
elastischen Korrosionsschutz versehen werden.
Die Dämmung muss hinreichend dicht und gegen Durchfeuchtung (Dampfsperre) geschützt sein. Die
Dämmung und Dampfsperre sollten durch Halterungen nicht durchbrochen oder beschädigt werden.
Die Dämmung ist nach der Norm DIN 4140 auszuführen.
5.3
Prüfung nach wesentlicher Veränderung der Anlage
Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist jede Änderung,
welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer
neuen Anlage entspricht (siehe § 2 Abs. 6 BetrSichV).
Weitere Erläuterungen zu Ersatz, Instandsetzung und Änderung finden sich in den Leitlinien zur DGRL 1/3
und 1/4 und im Begriffsglossar zur BetrSichV sowie in der TRBS 1201.
Eine wesentliche Veränderung bedeutet, dass praktisch eine neue Anlage entsteht. Wird eine wesentlich
veränderte Anlage zusätzlich anderen überlassen, so gilt sie als neu in Verkehr gebracht (s. § 2 Abs. 8
GPSG). Sie muss damit alle Anforderungen einer neuen Anlage erfüllen, d. h. sie muss die grundlegenden
Sicherheitsanforderungen (z. B. der Druckgeräte-Richtlinie) erfüllen und, sofern zutreffend, mit einer
Konformitätserklärung und einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Wird sie nicht anderen überlassen, ist
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV der Stand der Technik (z. B. grundlegende Sicherheitsanforderungen
der Richtlinien) einzuhalten. In jedem Fall ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen
Anlage gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV (siehe Abschnitt 5.2.1) durchzuführen.
Seite 17
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
5.4
Prüfung nach Änderung der Anlage
Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage
beeinflusst wird (siehe § 2 Abs. 5 BetrSichV). Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die
Sicherheit der Anlage beeinflusst.
Beispiele für Änderungen sind:
–
Erhöhung der Kältemittelfüllmenge
–
Änderung des Kältemittels
–
Erhöhung des zulässigen Betriebsdruckes einer Kälteanlage bzw. eines Anlagenabschnitts
–
Austausch einer Kältemittelrohrleitung
Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV nur wieder in
Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine ZÜS bzw. –
soweit anwendbar- durch eine bP geprüft worden ist. Die Sicherheit ist entsprechend dem bei der Auslegung
und Herstellung angewandten Regelwerk zu gewährleisten.
5.5
Erläuterung zu Ersatz und Instandsetzung
Es liegt keine Änderung oder wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage vor, wenn
Ausrüstungsteile gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit ausgewechselt werden (z. B. Sicherheitsventile, Druckbegrenzungseinrichtungen).
6
6.1
Betrieb
Stoffdaten und Eigenschaften der in diesem VDMA-Einheitsblatt betrachteten
brennbaren Kältemittel
In diesem VDMA-Einheitsblatt werden brennbare Kältemittel betrachtet, die folgende gemeinsame Merkmale
haben:
–
natürliche Kohlenwasserstoffe aus der Gruppe der Alkane und Alkene sowie deren Isomere
–
nach EN 378 zugehörig der Sicherheitsgruppe A3
–
nach Druckgeräterichtlinie zugehörig der Fluidgruppe 1
Diese Kältemittel weisen folgende gleichartige Wirkungen auf die Umwelt auf:
–
ODP (Ozone Depletion Potential): 0
–
GWP (Global Warming Potential): 3
In der nachfolgenden Tabelle sind Stoffdaten, Eigenschaften und andere Merkmale der hier betrachteten
brennbaren Kältemittel zusammengefasst.
Aufgrund der nachstehend aufgelisteten Eigenschaften wurden im Regelwerk spezielle Anforderungen
getroffen, die bei Verwendung dieser brennbaren Kältemittel zu beachten sind.
Seite 18
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Tabelle 1 – Stoffdaten, Eigenschaften, weitere Merkmale der in VDMA 24020-3
betrachteten brennbaren Kältemittel
Kältetechn.
Bezeichnung
R170
Handelsname
Ethan
R1150
R290
R1270
R600
R600a
R601
R601a
Ethen
Propan
Propen
Butan
Iso-Butan
Pentan
Iso-Pentan
Ethylen
Propylen
2-Methylpropan
2-Methylbutan
EG-Nr.
200-814-8
200-815-3
200-827-9
204-062-1
203-448-7
200-857-2
203-692-4
201-142-8
CAS-Nr.
74-84-0
74-85-1
74-98-6
115-07-1
106-97-8
75-28-5
109-66-0
78-78-4
chem.
Formel
C2H6
C2H4
C3H8
C3H6
C4H10
C4H10
C5H12
C5H12
Molmasse
30,7
28,05
44,1
42,08
58,12
58,12
72,15
72,15
Zst. bei
1013 mbar,
20°C
gasförmig
Gasförmig
gasförmig
gasförmig
gasförmig
gasförmig
Flüssig
flüssig
Farbe
farbloses
Gas
farbloses
Gas
farbloses
Gas
farbloses
Gas
farbloses
Gas
farbloses
Gas
farblose
Flüssigkeit
farblose
Flüssigkeit
Geruch
kein
süßlich,
geringe
Warnwirkg.
süßlich,
geringe
Warnwirkg.
süßlich,
geringe
Warnwirkg.
süßlich,
geringe
Warnwirkg.
süßlich,
geringe
Warnwirkg.
paraffinisch
paraffinisch
krit. Temp.
(in °C)
32,2
9,2
96,7
92,4
152
134,7
196,6
187,3
krit. Druck
(in bar)
48,7
50,4
42,6
46,6
38
36,3
33,7
33,8
Sätt.-temp.
bei 1 bar (in
°C)
-89
-104
-42
-48
-1
-12
36
28
Sätt-druck
bei 20°C (in
bar)
38
überkrit.
8,3
10,2
2,1
3
0,56
0,76
Schmelzpkt. (in °C)
-183
-169
-188
-185
-138
-159
-129
-160
Dichteverh.
mit Luft bei
1,26
0,97
1,55
1,47
2,07
2,06
Flüssig
flüssig
0,038
0,036
0,038
0,047
0,048
0,038
0,041
0,041
untere Ex.grenze (in
V%)
2,4
2,4
1,7
1,8
1,4
1,5
1,4
1,3
obere Ex.grenze (in
V%)
16
34
9,5
11
8,5
8,5
7,8
8,0
Zündtemp.
(in °C)
515
425
470
455
365
460
280
420
Flammpkt.
-135
-136
-104
-108
-60
-83
-49
-57
Explosionsgruppe
IIA
IIB
IIA
IIA
IIA
IIA
IIA
IIA
Temp.Klasse
T1
T2
T1
T1
T2
T1
T3
T2
(in g/mol)
1013mbar,
20°C
(Luft = 1)
LFL (untere
Ex.-grenze
nach DIN
EN 378-1
(in kg/m³)
(in °C)
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Tabelle 1 (fortgesetzt)
Mindestzündenergie
0,25
0,082
0,25
>0,18
0,25
>0,18
0,28
0,21
Wassergefärdungsklasse
keine WGK
(nicht
wassergefährd.)
keine WGK
(nicht
wassergefährd.)
keine WGK
(nicht
wassergefährd.)
keine WGK
(nicht
wassergefährd.)
keine WGK
(nicht
wassergefährd.)
keine WGK
(nicht
wassergefährd.)
WGK1
(Schwach
wassergef. )
WGK2
(wassergefährd. )
Toxizität
nicht
bekannt
nicht
bekannt
nicht
bekannt
nicht
bekannt
nicht
bekannt
nicht
bekannt
Gering
gering
1800
2400
2400
3000
3000
1000
1000
1000
1000
1000
800
800
600
600
(in mJ)
AGW
1)
(in mg/m³)
AGW
1)
(in ml/m³
bzw. ppm)
MAK-Wert
2)
10000
10000
1000
10000
(in ppm)
1)
Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 (vom Januar 2006) sind für Ethan, Ethen, Propen nicht ausgewiesen.
2)
Zu Vergleichszwecken wurden die MAK-Werte ergänzend mit aufgenommen. (Quelle: „Grenzwerte am Arbeitsplatz“, SuvaPro:
www.sapros.ch/images/supplier/220/pdf/01903_d.pdf)
6.2
Gefährdungsbeurteilung bezüglich Explosionsschutz für Kälteanlagen mit brennbaren
Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3
6.2.1
Allgemeines
Vor Bestellung einer Kälteanlage mit brennbarem Kältemittel sollte der künftige Betreiber die Bedingungen zur
Aufstellung klären. Gegebenenfalls sind spezielle bauliche und/oder organisatorische Voraussetzungen zur
sicheren Aufstellung der Anlage zu schaffen.
Bei Bestellung sollte vereinbart werden, dass die Risikobeurteilung (nach DIN EN ISO 12100) des
Herstellers/Lieferanten zur Kälteanlage mitgeliefert wird, so dass diese bei der vom Betreiber zu erstellenden
Gefährdungsbeurteilung ggf. mit herangezogen werden kann.
Bei Lieferung der Kälteanlage sind vom Hersteller/Lieferanten mitzuliefern:
–
Konformitätserklärung zur Kälteanlage
–
ggf. Einzel-Konformitätserklärungen zu Druckgeräten als Bestandteile der Kälteanlage
–
ggf. Prüfnachweise
–
Bedienungsanleitung zur Kälteanlage, diese sollte u.a. enthalten:
–
Angaben zur Anlage, Beschreibung, Aufbau, Wirkungsweise
–
Vorgaben und Erläuterungen zum Transport der Anlage
–
Vorgaben und Erläuterungen zur Aufstellung der Anlage
–
Sicherheitshinweise, Gefahrenwarnungen, Hinweise zur persönlichen Schutzausrüstung
–
Hinweise für Notfälle
–
Bedienungshinweise
–
Funktionsschaltbild, RI-Schema für Gesamtanlage, Detailpläne
–
Schaltpläne für Elektro-, MSR-Technik
–
ggf. Bauteilliste
–
Hinweise zur Wartung und Instandsetzung
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–
Herstellerseitige Vorschläge/Vorgaben für Prüf- und Wartungszyklen
–
ggf. Liste spezieller Hilfsmittel, Werkzeuge
–
Liste wichtiger Ersatzteile
Vom Betreiber sollte die Vollständigkeit der gelieferten Unterlagen überprüft werden. Sie sind bei der
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie der Betriebsanweisung heran zu ziehen.
Der Betreiber hat eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine Betriebsanweisung für die Kälteanlage zu
erstellen.
Bei Verwendung brennbarer Kältemittel in Kälteanlagen sind besondere Maßnahmen zur Verhinderung bzw.
zur Einschränkung der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu treffen.
Die Gefahrstoffverordnung sowie die Betriebssicherheitsverordnung enthalten Regelungen zum Explosionsschutz, die mit Technischen Regeln konkretisiert werden (u.a. Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS
2152). Die Inhalte dieser Technischen Regeln entsprechen weitgehend den bisherigen ExplosionsschutzRegeln (BGR 104), jedoch wurde die Beispielsammlung erheblich gestrafft und die Ausdehnung
explosionsgefährdeter Bereich in Abhängigkeit von den tatsächlich vorliegenden Gefährdungen praxisgerecht
beschrieben.
Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung folgende Punkte zu beurteilen:
1)
die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
2)
die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen
einschließlich elektrostatischer Entladungen und
3)
das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach §§ 3 und 6
der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt
und auf dem aktuellen Stand gehalten wird (Beispiel eines Explosionsschutzdokuments in Anhang D).
6.2.2
Explosionsschutz bei Kälteanlagen
Grundsätzlich sind Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingten Austrittes von brennbaren Kältemitteln
aus der Kälteanlage vorzusehen, um die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu
verhindern.
Bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich Explosionsschutz bei Kälteanlagen muss unterschieden werden in
die folgenden Bereiche:
–
die Bildung explosionsfähiger Gemische im Inneren des Kältemittelkreislaufs bzw. in angeschlossenen
Systemen und der dazugehörigen Rohrleitungen, Apparaturen, Behälter u.a.
–
die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung
a)
Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz für Kälteanlagen mit A3- Kältemitteln im Inneren des
Kältemittelkreislaufes bzw. in angeschlossenen Systemen (z. B. Kühlwasser-, Heizungs- oder
Kälteträgerkreisläufe)
Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln werden gegenüber Umgebungsdruck im Überdruck- oder im
Unterdruckbereich betrieben.
Es wird empfohlen, Kältemittelkreisläufe im Überdruckbereich zu betreiben, damit während des Betriebs der
Kälteanlage keine Fremdgase, wie z. B. Luft, als Voraussetzung für die Entstehung eines explosionsfähigen
Gemisches, in den Kältemittelkreislauf eindringen können. In diesem Fall sind durch den Hersteller
Maßnahmen zur Verhinderung des Betriebs im Unterdruckbereich zu treffen.
Sofern Kälteanlagen im Unterdruck betrieben werden, ist der Eintritt von Fremdgasen (z. B. Luft) in den
Kältemittelkreislauf möglich. In diesem Fall sind vom Hersteller Vorkehrungen zum inneren Explosionsschutz
zu treffen.
Für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Hersteller Hinweise in der Betriebsanleitung zu geben.
Dies betrifft insbesondere die Entleerung der Kälteanlage.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Es sind Kältemittelübertritte durch Undichtigkeiten in Wärmeübertragern in angeschlossene Systeme zu
berücksichtigen. Die Ausbreitungswege sind bei der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
b)
Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz für Kälteanlagen mit A3-Kältemitteln in der Umgebung
des Kältemittelkreislaufes
In der Umgebung von Anlagen und Anlagenteilen ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
zu verhindern oder einzuschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Gewährleistung
der Dichtheit der Kälteanlagen stellt eine wesentliche Maßnahme zum Verhindern oder Einschränken einer
gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre dar.
Für Kälteanlagen, die mit brennbaren Kältemitteln betrieben werden, sind grundsätzlich - soweit möglich Komponenten zu verwenden, die auf Dauer technisch dicht sind.
Sollte dies nicht möglich sein, sind technisch dichte Komponenten einzusetzen. Hierbei sind durch den
Betreiber ggf. zusätzliche Maßnahmen umzusetzen. Dies muss dem Betreiber vom Hersteller/Lieferanten
mitgeteilt werden (im Rahmen der Betriebsanleitung gemäß EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ).
Das Rohrleitungssystem und die Komponenten einer Kälteanlage (Verdampfer, Verflüssiger, Sammler,
Ölabscheider u.a.) stellen ein auf Dauer technisch dichtes Anlagensystem dar, wenn
–
unlösbare Verbindungen bevorzugt eingesetzt werden
–
und für lösbare Verbindungen die in der TRBS 2152, T.2, Abschnitt 2.4.3.2 genannten Arten eingesetzten
werden.
Diese Bewertung gilt nur, sofern die Kälteanlage keinen schädigenden Einflüssen infolge von Schwingungen,
Pulsationen oder Beschädigungen durch externe betriebliche Einwirkungen ausgesetzt ist. Treten solche
Schädigungen auf oder sind diese zu erwarten, kann die Anlage nur als technisch dicht klassifiziert werden.
Als auf Dauer technisch dichte Anlagenbauteile gelten auch voll- oder halbhermetische Verdichter inkl.
Trennhaubenverdichter und hermetische Kältemittelpumpen sowie Pumpen und offene Verdichter mit doppelt
wirkenden Gleitringdichtungen. Voraussetzung dafür ist, dass für lösbare Verbindungen die in der TRBS
2152, T.2, Abschnitt 2.4.3.2, Absatz (4) und (5) genannten Arten eingesetzt werden und für doppelt wirkende
Gleitringdichtungen wirksame Überwachungen eingerichtet sind. Bei der Überwachung ist u.a. neben dem
Vorhandensein der Sperrflüssigkeit auch der eventuelle Eintrag von Kältemittel zu berücksichtigen.
Als technisch dichte Anlagenbauteile werden u.a. eingestuft:
–
einfach wirkende oder nicht überwachte doppelt wirkende Gleitringdichtungen an offenen Verdichtern
–
halbhermetische Verdichter inkl. Trennhaubenverdichter mit anderen lösbaren Verbindungen als in TRBS
2152, T.2, Abschnitt 2.4.3.2, Absatz (4) und (5) beschrieben
–
Sperrölkreisläufe von Turboverdichtern.
Die vorgenannten Auflistungen von auf Dauer technisch dichten sowie von technisch dichten
Anlagenbauteilen sind nicht abschließend und können auf weitere Bauteile mit ähnlicher Bauart/Ausführung
erweitert werden. Dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Weitere Ausführungen zu der Beurteilung der Anlagendichtheit können dem Anhang C entnommen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die Kälteanlage fachgerecht unter Verwendung auf Dauer technisch dichter
Komponenten hergestellt, montiert, betrieben und gewartet wird, treten während des Normalbetriebs der
Anlage keine relevanten Kältemittelemissionen auf.
Entsprechend TRBS 2152, Teil 2, Abschnitt 2.4.3.5 ist die Dichtheit im Rahmen einer Dichtheitsprüfung der
Gesamtanlage oder in Abschnitten zu prüfen und zu dokumentieren.
Dichtheitsprüfungen von auf Dauer technisch dichten Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach
längeren Betriebsunterbrechungen, Veränderungen, Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten größeren
Ausmaßes vorzunehmen.
Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im
ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche. Es tritt in diesem Fall keine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre auf.
Technisch dichte Anlagen sind zusätzlich regelmäßig nach einem Prüfplan (äußerlich) auf Dichtheit zu
prüfen. Prüfintervalle sind dabei so festzulegen, dass Leckagen zeitnah erkannt werden. Dazu sind geeignete
Prüfgeräte einzusetzen.
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Es wird empfohlen, bei technisch dichten Anlagen eine permanente Überwachung oder Zwangsbelüftung zu
installieren.
Bei technisch dichten Anlagen, für die keine der vorgenannten Maßnahmen nachgewiesen wird, müssen
explosionsgefährdete Bereiche weiter ausgedehnt werden. In der Regel umfasst dies dann den gesamten
Aufstellraum, in dem sich kältemittelführende Bauteile befinden, bzw. im Freien einen Bereich von 10 m
Umkreis (mengenabhängig) um die kältemittelführenden Bauteile.
Bei Verwendung technisch dichter Anlagenteile sind weiterführende Maßnahmen des Explosionsschutzes
erforderlich. Dann ist in der Regel die Festlegung eines explosionsgefährdeten Bereichs Zone 2
vorzunehmen. Es wird empfohlen, im Umkreis des betreffenden Anlagenteils eine Zone 2 in einem Umkreis
von 1 m festzulegen, sofern die vorgenannten Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Dichtheit
nachgewiesen sind.
Bei Vorhandensein einer wirksamen Zwangslüftung oder Objektabsaugung kann der explosionsgefährdete
Bereich weiter reduziert werden.
Hinweis: Die BGR 500, Kap. 2.35 (Punkt 3.7.4.3.) sieht bei Verwendung von hermetischen Verdichtern und
Füllmengen bis 2,5 kg keine Ausweisung einer Zone vor.
Für eine Zone 2 können beispielhaft die folgenden Maßnahmen genannt werden (siehe auch BetrSichV und
TRBS 2152):
–
Kennzeichnung, Aufstellung eines Zonen-Plans
–
keine Verwendung elektrischer Geräte mit Zündquellen oder ungeeigneter Handwerkzeuge
–
offenes Feuer, Rauchen sind zu verbieten (in vielen Aufstellbereichen ist dies ohnehin der Fall)
–
Zutrittsbeschränkung, Zugang nur für unterwiesenes Personal
–
Verwendung von geeigneten Bauteilen für Beleuchtung, Raumlüftung etc. (Hinweis: Es können alle
Geräte der Kategorie 1, 2 und 3 eingesetzt werden. Geräte der Kategorie 3 bedürfen gemäß der Richtlinie
94/9/EG keiner unabhängigen Prüfung/Zertifizierung durch eine benannte Stelle).
–
sofern erforderlich, kann durch eine Zwangslüftung, die von einem an geeigneter Stelle platzierten
Gassensor ausgelöst wird, der explosionsgefährdete Bereich belüftet und evtl. freigesetztes Kältemittel
abgeführt werden
Sofern im Leckagefall die zur Einstufung in Zone 2 geforderte Kurzzeitigkeit der Kältemittelfreisetzung nicht
eingehalten werden kann oder die Anlagenteile weder auf Dauer technisch dicht noch technisch dicht sind, ist
eine Zone 1 auszuweisen.
Die Absicherung der Kälteanlage gegen Überschreitung des maximal zulässigen Druckes infolge des
Betriebes des Verdichters/der Verdichter erfolgt mit Druckbegrenzungseinrichtungen, die eine Abschaltung
des Druckerzeugers/der Druckerzeuger bewirken.
Die Kälteanlage wird bei entsprechendem Erfordernis darüber hinaus Druckentlastungseinrichtungen (z. B.
abblasende Sicherheitsventile) nach den Festlegungen der Norm DIN EN 378-2 enthalten, die überhöhten
Druck durch Abblasen von Kältemittel selbsttätig abbauen.
Für diesen Fall sind vom Betreiber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen vorzusehen, um
sicherzustellen, dass durch das abgeblasene brennbare Kältemittel keine Gefährdungen verursacht werden.
Im Umkreis der Abblaseaustrittsöffnung(en) ist eine Zone 2 für explosionsgefährdete Bereiche festzulegen
und zu kennzeichnen. Die Größe des explosionsgefährdeten Bereichs ist in Abhängigkeit von der
freisetzbaren Kältemittelfüllmenge festzulegen. In der Regel sollte die Größe nicht kleiner als 2 m Umkreis
festgelegt werden (ggf. Ausbreitungsberechnung erforderlich). Bei Vorhandensein einer Objektabsaugung
kann der explosionsgefährdete Bereich weiter reduziert werden.
Betreiberseitige Maßnahmen können z. B. sein:
–
Die Abblaseaustrittsöffnung befindet sich in einem ungefährdeten Bereich im Freien.
–
Das Ansprechen einer Zwangslüftung (ex.-geschützter Lüfter in Kombiation mit einem Gassensor) zur
Vermeidung der Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Bereich der
Abblaseaustrittsöffnung. Die Zwangslüftung muss die maximal abgeblasene Kältemittelmenge sicher
aufnehmen können und das abgeblasene Kältemittel in einen ungefährdeten Bereich im Freien leiten.
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–
Die Abblaseaustrittsöffnung befindet sich in einem Bereich mit permanenter Luftabsaugung (Objektabsaugung). Dabei muss das System zur Luftabsaugung für brennbare Kältemittel geeignet sein.
–
Die Abblaseleitung für das Kältemittel wird in einen ungefährdeten Bereich verlängert. Für die Dimensionierung der Rohrleitung sind die Vorgaben des Sicherheitsventil-Herstellers und der Norm DIN EN 13136
zu beachten.
Sofern beim Abblasen die Voraussetzungen der Zone 2 nicht gegeben sind, ist die Zone 1 festzulegen.
Für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Hersteller Hinweise in der Betriebsanleitung zu geben.
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind vom Betreiber entsprechend einer temporären Zoneneinteilung ggf. zusätzliche Maßnahmen festzulegen.
6.3
Anforderungen an den Betrieb
Allgemeines:
Die bereits vor der Bestellung geklärten Bedingungen zur Aufstellung und zum künftigen Betrieb bilden eine
wichtige Grundlage für die weiteren Schritte bei der Inbetriebnahme der Kälteanlage mit brennbaren
Kältemitteln.
Bei Lieferung ist darauf zu achten, dass die Kälteanlage mängelfrei ist, keine Transport- oder sonstige
Schäden aufweist und die Lieferung inklusive zugehöriger Unterlagen vollständig ist (siehe EN 378-2, Anhang
G „Prüfliste für die äußere Sichtprüfung der Gesamtanlage“).
Montage, Installation und Betrieb sind entsprechend § 12 BetrSichV bei überwachungsbedürftigen Anlagen
nach dem Stand der Technik durchzuführen.
Vor Inbetriebnahme der Kälteanlage ist vom Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, sich
daraus ergebende Sicherheitsmaßnahmen sind umzusetzen.
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Prüfungen sind vom Betreiber planmäßig durchzuführen bzw.
entsprechend seiner Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen (TRBS 1111). Vorgaben des Herstellers sind zu
beachten.
Nach EN 378-4 ist in Abhängigkeit von der Kältemittelfüllmenge (Kältemittelfüllmenge >= 3 kg) mindestens
eine jährliche Dichtheitsprüfung empfohlen.
Der ordnungsgemäße Zustand der Kälteanlage ist durch den Betreiber zu gewährleisten. Die Anlage darf nur
im mängelfreien Zustand betrieben werden.
6.3.1
Kältemittelfüllmenge und Aufstellbereich/-ort
Eine werkseitig dauerhaft geschlossene Anlage mit weniger als 0,15 kg Kältemittel der Sicherheitsgruppe A3
(z. B. Kühlschrank) kann nach EN 378-1 ohne Einschränkung in einem Personen-Aufenthaltsbereich
aufgestellt werden.
Für Füllmengen ab 0,15 kg brennbarem Kältemittel gelten nach den Festlegungen der EN 378-1 die im
Anhang K „Aufstellbedingungen“ enthaltenen Tabellen.
Diese Festlegungen dienen zur Minimierung des allgemeinen Anlagenrisikos und ersetzen nicht die
Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche, auch wenn einige der ggf. umzusetzenden Maßnahmen
gleichartig sein können. Der Arbeitskreis empfielt, diese Maßnahmen ebenfalls umzusetzen.
6.3.2
Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat eine Kurzfassung der Betriebsanweisung in der Nähe der Anlage anzubringen.
Die Kurzfassung für Kälteanlagen muss enthalten:
–
Kältemittelart
–
Kältemittelfüllmenge
–
zulässige Betriebsüberdrücke
–
Anweisung über An- und Abschalten der Anlage
–
Anweisung über Abschalten im Notfall
–
Sicherheitshinweise
–
Warnhinweise
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–
Hinweis auf den Gebrauch von persönlichen Schutzausrüstungen
–
Hinweis auf das Verhalten bei Verletzungen (Erste Hilfe)
(Siehe auch EN 378-2 und BGR 500, Kap. 2.35)
6.3.3
Anforderungen an das Betreiberpersonal
Es ist dafür zu sorgen, dass das mit dem Betreiben, der Überwachung und der Instandhaltung der
Kälteanlage beauftragte Personal für seine Aufgaben ausreichend unterwiesen und dafür sachkundig ist. Der
Hersteller der Kälteanlage muss im Rahmen der Übergabe auf die Notwendigkeit einer ausreichenden
Unterweisung des Betreiberpersonals hinweisen.
Betreiberpersonal, das für Kälteanlagen zuständig ist, muss Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich
Wirkungsweise, Betrieb und täglicher Überwachung dieser Anlage haben.
6.3.4
Unterweisung des Betreiberpersonals
Eine Unterweisung des Betreiberpersonals muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit sowie
regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens ein Mal pro Jahr erfolgen über:
–
die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen
–
die Gefahren bei Umgang mit brennbaren Kältemitteln
–
die Sicherheitsbestimmungen
–
das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen
(siehe BGV A1, § 4 „Unterweisung der Versicherten“, BGR 500, Kapitel 2.35, Abschnitt 3.2. und
Gefahrstoffverordnung)
6.3.5
Dokumentation
Bei Anwendung der EN 378 muss der Eigentümer/Betreiber bei einer Kältemittel-Füllmenge von mehr als 3 kg
ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand halten.
In das Anlagenprotokoll müssen folgende Angaben eingetragen werden:
–
Einzelheiten aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
–
jedes Mal Menge und Art des eingefüllten Kältemittels
–
jedes Mal Menge des aus der Anlage abgelassenen Kältemittels
–
Änderungen und Austausch von Bauteilen der Anlage
–
Ergebnisse aller regelmäßigen Routineprüfungen
–
längere Stillstandszeiten
Das Anlagenprotokoll muss entweder vom Eigentümer/Betreiber aufbewahrt und im Maschinenraum
bereitgehalten werden, oder die Angaben werden in einem Computer gespeichert, mit Ausdruck im
Maschinenraum. In diesem Fall muss die Information dem Sachkundigen für die Wartung oder Prüfung
zugänglich sein.
6.4
Instandhaltung
Jede Kälteanlage muss vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach dem Bedienungshandbuch, das als
Teil der technischen Dokumentation vom Hersteller mitgeliefert wird, unterzogen werden
(siehe auch EN 378-4).
Der Eigentümer/Betreiber muss sicherstellen, dass die Kälteanlage regelmäßig geprüft, überwacht und
instandgehalten wird.
Die Überwachung und Prüfung wird nach nationalen Vorschriften durchgeführt.
Zu Wiederholungsprüfungen gelten die Ausführungen in den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.4.
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Die Instandhaltung ist so durchzuführen, dass:
–
Unfälle von Personen vermieden werden
–
Schaden an Gütern möglichst vermieden wird
–
die Bauteile der Anlage in einem guten Betriebszustand bleiben
–
der Verwendungszweck und die Nutzbarkeit der Anlage erhalten bleiben
–
Austreten von Kältemittel oder Öl festgestellt und der Schaden behoben wird
–
Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre wirksam bleiben
–
„Energieverluste“ möglichst vermieden werden
–
Fremdgase nicht in die Kälteanlage gelangen oder verbleiben
Umfang und Zeitplan der Instandhaltung sind im Bedienungs-Handbuch ausführlich zu beschreiben
(siehe EN 378-4).
Kältemittel-Leckagen sind festzustellen und von einer befähigten Person zu beseitigen.
Der Leitfaden für die Instandsetzung von Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln (EN 378-4,
Anhang E) ist zu beachten.
Instandsetzungen an kältemittelführenden Bauteilen sind in der folgenden Reihenfolge - falls anwendbar durchzuführen (EN 378-4):
–
Durchführung einer Gefahrenanalyse und Risikobewertung für die empfohlene Instandsetzung
–
Unterweisen des Instandsetzungspersonals
–
Absperren und Sichern der instandzusetzenden Teile, ggf. Anlage stromlos setzen
–
Entleeren und Absaugen
–
Sogenannte Feuerarbeiten nach BGR 500 (z. B. Schleif-, Schneid-, Schweiß- und Lötarbeiten) an
Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Unternehmers
durchgeführt werden. Der für Feuerarbeiten vorgesehene Abschnitt muss zuvor nach einem bewährten
Verfahren durchgespült werden. Nach Freigabe für die Instandsetzung sind für das Schweißen oder die
Verwendung von Funken und Flammen erzeugenden Geräten ausgebildetes Personal sowie Schweißoder Lötanweisungen erforderlich.
–
Nach Durchführung der Instandsetzung ist eine Prüfung des instandgesetzten Bauteils/Anlagenteils
(Druckfestigkeitsprüfung, Dichtheitsprüfung, Funktionsprüfung) erforderlich
–
(siehe EN 378-2, EN 378-4, Anhang D).
–
Danach kann Evakuieren und Wiederauffüllen mit Kältemittel erfolgen.
6.5
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Kältemitteleinwirkung
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Kältemitteleinwirkung zur Verfügung zu stellen.
Diese sind außerhalb der gefährdeten Bereiche leicht erreichbar in betriebsbereitem Zustand aufzubewahren.
Dies wird bei Kälteanlagen z. B. erreicht, wenn für jeden Beschäftigten, der sich bei Instandhaltungsarbeiten
und bei der Beseitigung von Störungen im Gefahrenbereich aufhält, folgende persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sind:
Bei Kälteanlagen sind nach BGR 500, Kap. 2.35 Schutzhandschuhe und Augenschutz gegen die Einwirkung
von flüssigem Kältemittel vorzuhalten.
Bei Gesundheitsschädlichkeit sind zusätzlich Atemschutzgeräte für mindestens zwei Personen erforderlich.
Für Rettungsmaßnahmen während der Instandhaltungsarbeiten, bei denen mit dem Austritt von Kältemitteln
zu rechnen ist, sind bei Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 3 mit einem Füllgewicht über 200 kg, bei
denen sich das Kältemittel in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln kann, mindestens zwei von
der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Dies kann auch im Wege
der Dienstleistung von außenstehenden Unternehmern oder Organisationen (Wartungsfirmen, technische
Hilfsorganisationen, Feuerwehr) übernommen werden.
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Weitere detaillierte Informationen: siehe DIN EN 378-3, Anhang A.
6.6
Hinweise zur Entsorgung
Die Entsorgung von Kälteanlagen und deren Teilen muss nach nationalen Vorschriften erfolgen (z. B.
Abfallverzeichnis-Verordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), Wasserhaushaltsgesetz
(WHG), Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung).
Die an der Anlage selbst durchgeführten Arbeiten zu Rückgewinnung, Wiederverwendung, Recycling,
Wiederaufbereitung und Entsorgung dürfen nur von Sachkundigen durchgeführt werden (EN 378-4).
Kältemittel aus der Kälteanlage ist fachgerecht in einen für das verwendete Kältemittel zugelassenen Behälter
abzusaugen. Der Behälter muss vom Fassungsvermögen geeignet sein, er darf nicht überfüllt werden. Der
Behälter muss durch Farbcodierung oder andere Mittel zur eindeutigen Identifizierbarkeit des enthaltenen
Kältemittels gekennzeichnet sein. Kältemittel dürfen nicht in Behälter gefüllt werden, die ein anderes oder
unbekanntes Kältemittel enthalten.
Kältemittel sind fachgerecht wieder aufzubereiten bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen.
7
Gaswarnanlage
Die Gaswarnanlage hat die Aufgabe, austretendes Kältemittel zu erkennen und vor der Entstehung einer
gefährlichen, explosionsfähigen Atmosphäre zu warnen und ggf. notwendige Maßnahmen einzuleiten (z. B.
spannungsfrei schalten o.a.).
Die Messköpfe und die Gaswarnzentrale müssen für das verwendete Kältemittel geeignet sein und sind
entsprechend den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen zu prüfen.
Die Alarmgrenze ist nach DIN EN 378 am Gerät einzustellen. Sie beträgt maximal 25% UEG.
Die Alarmmeldung sollte akustisch (Sirene) als auch optisch (Blinkleuchte) erfolgen. Diese Warnung muss
innerhalb und außerhalb des Aufstellungsraumes erkennbar sein.
Der oder die Detektor(en) sind je nach verwendetem Kältemittel an geeigneter Stelle anzuordnen
entsprechend Dichteverhältnis zur Luft.
(siehe hierzu auch die Checkliste Gaswarnanlage in Anlage E)
8
Formblätter
Die Formblätter (Kurzbetriebsanleitung, Unterweisungsnachweis, Bescheinigung Dichtheitsprüfung,) im
Anhang G, H, I sind Auszüge aus der Formular-CD KForm (Formulare, Protokolle und Checklisten für den
Kälteanlagenbauer) der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal und wurden für dieses Arbeitsblatt
freundlicherweise zur Verfügung gestellt. Herausgeber der KForm ist die Wirtschafts- und Informations GmbH
in Maintal.
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Anhang A
Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und
Erläuterungen
§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme
§ 14 (1)
Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb
genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine
zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der
Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
§ 14 (2)
Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit
der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.
§ 14 (3)
Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 können
1)
Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie
94/9/EG,
2)
Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der
Richtlinie nach
a)
Diagramm 1 in die
–
Kategorie I, II oder
–
Kategorie III oder IV, sofern der maximal zulässige Druck PS nicht mehr als ein bar beträgt,
b)
c)
...
d)
...
e)
...
f)
Diagramm 6, sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und Nennweite DN nicht mehr als
2000 bar beträgt und die Rohrleitung nicht für sehr giftige Fluide verwendet wird, oder
g)
einzustufen sind, und
3)
...
durch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich
aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 zusammen, so können die Prüfungen der Anlage nach den
Absätzen 1 und 2 durch eine befähigte Person erfolgen.
...
Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine befähigte Person vorgenommen werden bei
1)
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt,
2)
ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen,
3)
Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10
vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist,
4)
dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren
und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen
Textilien und Ledererzeugnissen,
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5)
Pressgas-Kondensatoren und
6)
nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad C und
Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 Grad
C.
Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach
der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1
durch eine befähigte Person vorgenommen werden.
§14 (6)
Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie
94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt worden, so darf es
abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den
Anforderungen dieser Verordnung entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt
oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll oder Regelvorrichtung mit einem
Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines
Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der
durch dieses Unternehmen instandgesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder
Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder
eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung
unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-,
Kontroll oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen
dieser Verordnung entspricht.
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
§ 15 (1)
Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu
prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer
sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage zu
ermitteln. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 dieser Verordnung oder § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung
bereits erfolgt ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 15 (2)
Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter
Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer Ordnungsprüfung. Bei Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche,
leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind Prüfungen,
die aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen, durchzuführen.
§ 15 (3)
Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die
Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
§ 15 (4)
Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen sind, unterliegt
die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Ist eine vom Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die von einer zugelassenen Überwachungsstelle
ermittelte Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige Anlage bis zum Ablauf der von der zugelassenen
Überwachungsstelle ermittelten Prüffrist betrieben werden; die zugelassene Überwachungsstelle unterrichtet
die zuständige Behörde über die unterschiedlichen Prüffristen. Die zuständige Behörde legt die Prüffrist fest.
Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein Gutachten einer im Einvernehmen mit dem Betreiber auszuwählenden anderen zugelassenen Überwachungsstelle heranziehen, dessen Kosten der Betreiber zu tragen
hat.
§ 15 (5)
Prüfungen nach Absatz 2 müssen spätestens innerhalb des in der Tabelle [Anm.: Tabelle 1 auf der folgenden
Seite] genannten Zeitraums unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen Einstufung
Seitte 29
2-04
Entw
wurf VDMA 24020-3:201
2
gemäß S
Spalte 1 [Anm
m.: Spalte 1 der Tabelle 1 auf der folg
genden Seite
e] durchgefü hrt werden.
Bei Drucckgeräten, die
d nicht von
n Satz 1 erfa
asst werden, müssen die Prüffristenn für äußere Prüfung, in
nnere
Prüfung und Festigkeitsprüfung auf
a Grund de
er Herstellerrinformatione
en sowie der Erfahrung mit
m Betriebsw
weise
und Besschickungsgu
ut festgelegtt werden. D
Diese Druckg
geräte könne
en durch einne befähigte
e Person ge
eprüft
werden.
Tabelle 1 – Einstufung
g nach Art. 9 in Verbind
dung mit Anh
hang II der R
Richtlinie 97
7/23/EG
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
§ 15 (6)
Abweichend von Absatz 5 können äußere Prüfungen bei Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Nr. 1.1 der
Richtlinie 97/23/EG entfallen, sofern sie nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind.
§ 15 (10)
Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren
und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren
ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus
Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.
§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte
Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte sind oder beinhalten, sind
die nach den §§ 14 bis 16 vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhangs 5
ergebenden Maßgaben durchzuführen.
Auszug aus der BetrSichV, Anhang 5
Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17
4. Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
Bei Druckgeräten, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, müssen innere
Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instand-setzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.
ANMERKUNG 1: Der Begriff Druckgerät wird in der Druckgeräterichtlinie und in der Betriebssicherheits-verordnung
verwendet für:
Behälter (Druckbehälter), druckhaltende Ausrüstungsteile, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und auch für
Rohrleitungen.
ANMERKUNG 2: Unter Instandsetzungsarbeiten sind solche nach DIN 31051 zu verstehen. Darunter ist nicht das
Auswechseln von Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Ausgangsbeschaffenheit zu verstehen, soweit das
Auswechseln nicht durch Korrosion bedingt ist.
Hinweise zum Prüfwesen
Umstrukturierung im Prüfwesen
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) hat den Wechsel von dem bisher personengebundenen (Sachverständige) zum organisationsbezogenen Prüfwesen [zugelassene Überwachungsstellen
(ZÜS)] eingeführt. Das bedeutet: Altanlagen, die vor dem 1.1.2003 in Betrieb genommen wurden, (z. B. nach
Druckbehälterverordnung) dürfen bis zum 31. 12. 2007 nur von amtlichen oder amtlich anerkannten
Sachverständigen geprüft werden; anschließend nur noch von zugelassenen Über-wachungsstellen. Das
können die TÜO oder der zugelassene Mitbewerber sein. Bei Neuanlagen nach Druckgeräte-Richtlinie
97/23/EG müssen die Prüfungen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige noch bis
31.12.2005 durchgeführt werden.
Ab 1.1.2008 dürfen dann nur noch zugelassene Überwachungsstellen diese Prüfungen durchführen.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang B
Auszug aus der BetrSichV
(Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutz)
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 3 (1)
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter
Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze
des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und
Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die
mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen
der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeits¬stoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
§ 3 (2)
Kann nach den Bestimmungen des § 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen
1)
die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
2)
die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen
einschließlich elektrostatischer Entladungen.
3)
das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 5 (1)
Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.
§ 5 (2)
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 6 (1)
Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3
sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten
wird.
§ 6 (2)
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
1)
dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
2)
dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
3)
welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden.
4)
für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
§ 6 (3)
Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn
Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
§ 6 (4)
Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und § 6 und 15 der
Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und
Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben
über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
§ 6 (5)
Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen,
Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach
anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang C
Auszug aus TRBS 2152 Teil 2:
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung oder
Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre
Dichtheit von Anlagenteilen
2.4.3.1
Allgemeines
Die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb von Anlagenteilen kann durch die
Dichtheit des Anlagenteils verhindert oder eingeschränkt werden. Hierbei wird unterschieden in:

auf Dauer technisch dichte Anlagenteile,

technisch dichte Anlagenteile und Anlagenteile mit betriebsbedingtem Austritt brennbarer Stoffe.
Hinweis 1:
Bei der Konstruktion von Anlagenteilen für die Handhabung mit brennbaren Gasen,
Flüssigkeiten und Stäuben sollen die Werkstoffe so ausgewählt werden, dass sie den zu
erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.
Gefahren durch Reaktionen des Wandmaterials mit den brennbaren Gemischen sind
auszuschließen.
Hinweis 2:
Bei der Auswahl der Werkstoffe ist das Korrosionsverhalten zu berücksichtigen. Bei
flächenhafter Abtragung sind bei der Berechnung der Wanddicke Zuschläge zu berücksichtigen; gegen Lochfraßkorrosion sind als grundsätzliche Schutzmaßnahme geeignete
Werkstoffe auszuwählen sowie insbesondere auch sachgerechte Konservierungsmaßnahmen
in Stillstandsphasen durchzuführen.
2.4.3.2
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
1
Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile
Bei Anlagenteilen, die auf Dauer technisch dicht sind, sind keine Freisetzungen zu erwarten.
Anlagenteile gelten als auf Dauer technisch dicht, wenn
sie so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben
oder ihre technische Dichtheit durch Wartung und Überwachung ständig gewährleistet wird.
Anlagenteile, die auf Dauer technisch dicht sind, verursachen durch ihre Bauart in ihrer Umgebung im
ungeöffneten Zustand keine explosionsgefährdeten Bereiche.
Auf Dauer technisch dichte Anlagen- und Ausrüstungsteile nach Absatz 2 Buchstabe a) sind z. B.
1. geschweißte Anlagenteile mit

lösbaren Komponenten, wobei die hierfür erforderlichen lösbaren Verbindungen
betriebsmäßig nur selten gelöst und konstruktiv wie die nachgenannten lösbaren
Rohrleitungsverbindungen gestaltet sind (Ausnahme: metallisch dichtende Verbindungen),

lösbaren Verbindungen zu Rohrleitungen, Armaturen oder Blinddeckeln, wobei die hierfür
erforderlichen lösbaren Verbindungen nur selten gelöst und konstruktiv wie die
nachgenannten lösbaren Rohrleitungsverbindungen gestaltet sind,
2. Wellendurchführungen mit doppelt wirkender Gleitringdichtung (z. B. Pumpen, Rührwerke),
3. Spaltrohrmotorpumpen,
4. magnetisch gekoppelte dichtungslose Pumpen,
5. Armaturen mit Abdichtung der Spindeldurchführung mittels Faltenbalg und Sicherheitsstopfbuchse,
Stopfbuchsenabdichtung mit selbsttätig nachstellenden Packungen,
6. stopfbuchsenlose Armaturen mit Permanent-Magnetantrieb (SLMA-Armaturen).
Auf Dauer technisch dichte Rohrleitungsverbindungen1 nach Absatz 2 Buchstabe a) sind z. B.
1. unlösbare Verbindungen, z. B. geschweißt,
2. lösbare Verbindungen, die betriebsmäßig nur selten gelöst werden, z. B.
 Flansche mit Schweißlippendichtungen,
 Flansche mit Nut und Feder,
Schlauchleitungen sind wie Rohrleitungen zu behandeln.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04





Flansche mit Vor- und Rücksprung,
Flansche mit V-Nuten und V-Nutdichtungen,
Flansche mit glatter Dichtleiste und besonderen Dichtungen, Weichstoffdichtungen
bis PN 25 bar,
metallinnenrandgefasste Dichtungen oder metallummantelte Dichtungen, wenn bei
Verwendung von DIN-Flanschen eine rechnerische Nachprüfung ausreichende
Sicherheit gegen die Streckgrenze aufweist,
metallisch dichtende Verbindungen, ausgenommen Schneid- und
Klemmringverbindungen, in Leitungen größer als DN 32.
(6)
Auf Dauer technisch dichte Verbindungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zum Anschluss von Armaturen
sind, soweit sie selten gelöst werden, z. B. die vorgenannten Rohrleitungsverbindungen und NPTGewinde (National Pipe Taper Thread, kegeliges Rohrgewinde) oder andere konische Rohrgewinde
mit Abdichtung im Gewinde bis DN 50, so weit sie nicht wechselnden thermischen Belastungen (∆t >
100 °C) ausgesetzt sind.
(7)
Neben den rein konstruktiven Maßnahmen können nach Absatz 2 Buchstabe b) auch technische
Maßnahmen, kombiniert mit organisatorischen Maßnahmen, zu einem auf Dauer technisch dichten
Anlagenteil führen. Hierunter fallen bei entsprechender Überwachung und Instandhaltung z. B.
 dynamisch beanspruchte Dichtungen, z. B. bei Wellendurchführungen an Pumpen,
 thermisch beanspruchte Dichtungen an Anlagenteilen.
(8)
Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung richten sich im Einzelnen nach der
Art der Verbindung und Konstruktion, Betriebsweise, Beanspruchung sowie Zustand und
Eigenschaften der Stoffe. Sie sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten. Es ist darauf
zu achten, dass Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung zur
Aufrechterhaltung der auf Dauer technischen Dichtheit im Explosionsschutzdokument oder in dort in
Bezug genommenen Unterlagen festgelegt sind, z. B. in einer zugehörigen Betriebsanweisung oder
im Instandhaltungsplan.
9)
Für die Überwachung kann eine der folgenden Maßnahmen ausreichend sein:
1. Begehung der Anlage und Kontrolle z. B. auf Schlieren, Eisbildung, Geruch und Geräusche
infolge Undichtheiten,
2. Begehung der Anlage mit mobilen Leckanzeigegeräten oder tragbaren Gaswarneinrichtungen,
3. kontinuierliche oder periodische Überwachung der Atmosphäre durch selbsttätig arbeitende,
festinstallierte Messgeräte mit Warnfunktion.
Hinweis:
Anlagenteile mit der Klassifizierung 0,5 oder 1 gem. TRGS 420 Anhang 1
gelten als auf Dauer technisch dicht.
Bemerkung:
Geeignete vorbeugende Instandhaltung kann den Umfang und die
Häufigkeit der Überwachung auf Dichtheit reduzieren.
2.4.3.3 Technisch dichte Anlagenteile
(1)
(2)
(3)
Bei Anlagenteilen, die technisch dicht sind, sind seltene Freisetzungen zu erwarten.
Anlagenteile gelten als technisch dicht, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten
Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z. B. mit schaumbildenden Mitteln
oder mit Lecksuch- oder -anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist.
Beispiele für technisch dichte Anlagenteile sind:
1. Flansch mit glatter Dichtleiste und keinen besonderen konstruktiven Anforderungen an die
Dichtung,
2. Schneid- und Klemmringverbindungen in Leitungen größer DN 32,
3. Pumpen, deren Dichtheit nur auf einer einfach wirkenden Gleitringdichtung beruht),
4. lösbare Verbindungen nach Nr. 2.4.3.2, die nicht nur selten gelöst werden.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
2.4.3.4 Verringern betriebsbedingter Austritte brennbarer Stoffe
(1)
Außerhalb von Anlagenteilen, die weder auf Dauer technisch dicht noch technisch dicht sind, ist mit
der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch betriebsbedingten Austritt
brennbarer Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe oder Stäube zu rechnen.
Bemerkung 1: Betriebsbedingte Austrittstellen sind z. B. Entlüftungs- und Entspannungsleitungen,
Umfüllanschlussstellen, Peilventile, Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen
und bei Stäuben z. B. Übergabestellen.
Bemerkung 2: Andere mögliche Austrittsstellen sind nicht kontrollierte Flansch- oder
Gehäuseverbindungen (z. B. Pumpengehäuse).
(2)
Anlagenteile, die weder auf Dauer technisch dicht noch technisch dicht sind, verursachen in der Regel
einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1.
(3)
Durch technische Maßnahmen können die Austrittsmengen, die Zonenausdehnung oder die
Auftrittswahrscheinlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre verringert werden, wenn z. B.:
1. beim Umfüllen ein Vollschlauchsystem verwendet wird,
2. in geschlossenen Systemen unter Anwendung der Gaspendelung umgefüllt wird,
3. Entlüftungs- und Entspannungsleitungen in Gassammelsysteme geführt werden,
4. an Probenahmestellen und Peilventilen durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass nur
geringe Mengen austreten können,
5. Entwässerungen über Schleusen geringen Rauminhalts mit gegeneinander verriegelten
Absperrarmaturen vorgenommen werden,
6. die Übergabestellen von staubförmigen bzw. staubhaltigen Produkten mit einer gegebenenfalls
auch flexiblen Umhüllung aus weitgehend staubundurchlässigen Materialien versehen werden,
7. durch Unterdruckfahrweise bei betriebsbedingten Austrittstellen ein Austreten von brennbaren
Stoffen vermieden oder verringert wird,
8. bei Anwendung der Unterdruckfahrweise (z. B. 900 mbar abs.) die Wahrscheinlichkeit des
Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung von Anlagenteilen (z. B.
Öffnungen, Wellendurchführungen) sehr gering ist.
2.4.3.5 Prüfen der Anlagenteile auf Dichtheit
Anlagen nach 2.4.3.2 Abs. 2 a) sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach längeren
Betriebsunterbrechungen, Veränderungen und Reparatur- oder Umbauarbeiten größeren Ausmaßes als
Ganzes oder in Abschnitten auf Dichtheit zu prüfen. Technisch dichte Anlagen und Anlagen nach 2.4.3.2 Abs.
2 b) sind zusätzlich regelmäßig entsprechend einem Prüfplan auf ihre Dichtheit zu prüfen.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang D
Explosionsschutzdokument (Beispiel)
Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz / Explosionsschutzdokument nach §§ 5 und 6 ArbSchG und § 7
GefahrstoffV mit Anhang III Nr. 1 , §§ 3 und 6 BetrSichV mit Anhang 3 und 4 die die Richtlinie 1999/92/EG in
Deutschland in nationales Recht umgesetzt haben.
Entwurf des Arbeitskreises der Fachabteilung Kälte- und Wärmepumpentechnik im VDMA als Beispiel.
Allgemeine Angaben
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel
in Räumen/im Freien und im Inneren
Aufstellbereich Kälteanlage im Freien
Arbeitsbereich
Bezeichnung
der Anlage
Kälteanlage
Beschreibung der
technologischen
Verfahren
(einschließlich
sicherheitsrelevanter
Betriebsbedingungen,
z. B. Druck, Temperatur)
Propan-Kälteanlage (siehe Anlagenkennzeichnungsschild) zur Kaltsoleerzeugung (kompakte
Einheit für Außenaufstellung)
Füllmasse der Kälteanlage
Maximal zulässiger Druck Saugseite
Maximal zulässiger Druck Druckseite
50
18
28
kg
bar
bar
Verantwortlicher
Zugehörige Dokumente und Organisationsanweisungen
Dokument
Standort
Ex-Zonenplan (wenn erforderlich)
Prüfbescheinigungen (Druckbehälter/Rohrleitungen)
Auflistung der brennbaren Stoffe und ggf. brandfördernder Gase
(Auflistung aller vorhandenen, gehandhabten und ggf. entstehenden brennbaren Gase, Flüssigkeiten und Stäube,
einschließlich derer, die keine Gefahrstoffe sind)
Ist der Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe möglich?
ja
nein
Ersatz von Nr. ....... durch ......................................................... ist geplant. Termin: ....................
Bemerkung:
Datum:
ANMERKUNG
A
B
C
T1
470
Name:
Werte nach Stoffdatenbank -GESTIS der BG
1,7
1,55
E
F
T
C
Xi
Blatt-Nr. 1
O
F+
T+
Xn
N
-->3,5
<3,5
Gruppe
(DIN EN 378-1)
GefahrstoffSymbol: (in
Überarbeitung)
Einordnung -UEG
(Vol%)
rel. Dichte (Luft=1)
100 %UEG (Vol%)
Eingruppierung
Zündtemperatur(oC)
Propan
Explosions- Gruppe
1
Überschreitungsfaktor
(15 Minuten)
Stoffbezeichnung
TOX
AGW (ppm)
Nr.
Kenndaten
EX
Temp. Klasse T1..T6
Bestandsanalyse
1
2
3
Seite 37
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Bezeichnung des
Bereiches:
Brennbare Stoffe
Brennbare Gase/
Dämpfe/Nebel ...
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel
im Inneren von Apparaturen
Propan- Kälteanlage
Propan
im Normalbetrieb vorhanden
nur im Störungsfall vorhanden
Sofern Kälteanlagen im Unterdruck betrieben werden, ist der Eintritt von Fremdgasen (z. B. Luft) in
den Kältemittelkreislauf möglich. In diesem Fall sind vom Hersteller Vorkehrungen zum inneren
Explosionsschutz zu treffen.
Konzentrationsbegrenzung 
unter UEG
über OEG
SchutzmaßExplosionsbereich wird
nie,
selten,
gelegentlich durchfahren.
nahmen nach
Inertisierung Inertgas: .....................
TRBS 2152
Vakuum/Unterdruckfahrweise
T2 /E 1.2 BGR 104
Technologische
Beschreibung
Verhinderung oder
Einschränkung der
Bildung
explosionsfähiger
Gemische im
Inneren von
Apparaturen
Zoneneinteilung:
Überwachungsmaßnahmen: Hochdruckbegrenzungseinrichtung der Kälteanlage
Abschaltung aller potentiellen Zündquellen bei Wartung/Inbetriebnahme (z. B. Evakuieren)
Organisatorische Maßnahmen bei Ausfall technischer Einrichtungen zur Gewährleistung o. g.
Schutzmaßnahmen: nicht erforderlich
Zone 0 
Zone 1 
Zone 2 
Keine Explosionsgefahr
siehe „Ex-ZonenRäumliche
siehe
plan“
Begrenzung:
Blatt 4
siehe separates Blatt
Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 T 3 / E 2 BGR 104 Verhinderung der Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre
Ausführung der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen nach ElexV:
Eignung für die Zone:
Ja
Nein
Explosionsgruppe:
Temperaturklasse:
ggf. IP-Code:
Ausführung der (elektrischen und nichtelektrischen) Geräte nach Explosionsschutzverordnung (ExVO/11. GPSGV):
Gruppe:
Kategorie:
Explosionsgruppe:
Temperaturklasse:
ggf. IP-Code:
ja 
Ist die Zündung eventueller explosionsfähiger Atmosphäre möglich?
Schutzmaßnahmen
nach TRBS 2152 T 4 /
E 3 BGR 104
Konstruktive
Maßnahmen, welche die
Explosionsauswirkung
auf ein unbedenkliches
Maß beschränken
Explosionsdruckfeste Bauweise
Explosionsdruckstoßfeste Bauweise
Explosionsunterdrückung
Explosionsdruckentlastung
Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung
Maßnahme:
Maßnahmen zur Verhinderung der Zündung an nichtelektrischen Betriebsmitteln durch ...
Heiße Oberflächen:
Flammen oder heiße Gase:
Mechanisch erzeugte Funken:
Statische Elektrizität:
Blitzschlag:
Sonstige Zündquellen:
Zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos
Datum:
nein 
Name:
nicht erforderlich
Blatt-Nr. 2:
nicht
zutreffend
Seite 38
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Bezeichnung des
Bereiches:
Brennbare Stoffe
Freisetzung von
Gasen/Dämpfen/
Nebeln ...
FreisetzungsQuellen
Schutzmaßnahmen nach
TRBS 2152 T 2/
1.2-1.4 BGR 104
Verhinderung oder
Einschränkung der
Bildung bzw.
Überwachung der
Konzentration
gefährlicher
explosionsfähiger
Atmosphäre in der
Umgebung von
Apparaturen
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel
in Räumen/im Freien
Propan- Kälteanlage
Propan
selten und kurzzeitig,
gelegentlich im
infolge von Undichtheiten
Normalbetrieb
/vorhersehbaren Störungen
Undichtheit (z. B. Dichtung), Abreißen Rohrleitung
bestimmungsgemäß
verhindert durch 
Schutzmaßnahmen nach
E 1.2-1.4 BGR 104
Die Temperatur der brennbaren Flüssigkeit(en) liegt immer unter dem unteren Explosionspunkt,
d. h. mindestens 5 °C (reine Stoffe) bzw. 15 °C (Lösemittelgemische) unter dem Flammpunkt und
die Stoffe werden nicht versprüht.
Maßnahmen zur Gewährleistung
der technischen Dichtheit /
des Unterdrucks in der Anlage:
Regelmäßige Inspektion des Zustandes der Dichtung und der Gaswarnanlage
(weitere Information siehe Blatt 3)
Natürliche Lüftung
Objektabsaugung
Technische Lüftung: Luftwechselzahl .... | Maßnahmen zur Überwachung d. Wirksamkeit: 
Abschaltung der Kälteanlage (automatisch)
Gaswarnanlage  Maßnahmen bei Voralarm / Hauptalarm und Alarmschwellen: 
V: 800 ppm
H: 2500 ppm
Lüftung EIN (max. Drehzahl)
Abschaltung der Kälteanlage
Prüfung der technischen Einrichtungen
vor Inbetriebnahme erfolgt
letzte wiederkehrende Prüfung fristgemäß erfolgt
Zoneneinteilung:
Zone 0 
Zone 1 
Zone 2 
Keine Explosionsgefahr
Räumliche
siehe
siehe „Ex-Zonenplan“
Begrenzung:
Blatt 4
siehe separates Blatt
Schutzmaßnahmen nach TRBS 2152 T 3 / E 2 BGR 104 Verhinderung der Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre
Ausführung der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen nach ElexV:
Eignung für die Zone:
Ja
Nein
Explosionsgruppe: II A
Temperaturklasse: T1
ggf. IP-Code:
Ausführung der (elektrischen und nichtelektrischen) Geräte nach Explosionsschutzverordnung (ExVO/11. GPSGV):
Gruppe: II A
Kategorie: 1, 2, 3
Explosionsgruppe:
Temperaturklasse:
ggf. IP-Code:
Prüfung der Anlagen nach BetrSichV:
Name der befähigten Person:
Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt
Ja
Nein da keine Zone
Wiederkehrende Prüfung (Regelfrist 3 Jahre)
Ja
Nein da keine Zone
nicht
Maßnahmen zur Verhinderung der Zündung an nichtelektrischen Betriebsmitteln durch ...
zutreffend
Heiße Oberflächen:
nicht vorhanden
Flammen oder heiße Gase:
Mechanisch erzeugte Funken:
Statische Elektrizität:
Blitzschlag:
Anschluss an Blitzschutz + Überspannungsschutz
Sonstige Zündquellen:
Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche nach Anh. 4 BetrSichV in
Verbindung mit BGV A 8 (bisher VBG 125)
Ex-Kennzeichnung
ist vollständig
nicht erforderlich
Zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Restrisikos
nicht erforderlich
Explosionsdruckentlastung durch eine nachgiebige Teilfläche (z. B. Fenster)
Datum:
Name:
Blatt-Nr. 3
Seite 39
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel
in Räumen/im Freien und im Inneren von Apparaturen
Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe oder Nebel in Räumen/im Freien
Grundlage: TRBS 2152, T 2
Gefährdungsbeurteilung
Propan-Kälteanlagen werden als technisch dichte bzw. auf Dauer technisch dichte Systeme errichtet.
Die technische Dichtheit der Kälteanlage wird durch die Gaswarnanlage im Maschinenfach überwacht und
dokumentiert. Im Normalbetrieb der Anlage treten daher keine Gefährdungen durch eine Freisetzung von
Kältemittel auf.
Durch die Einhaltung der Anforderungen an Bau und Ausrüstung der Kälteanlagen
aus der EN 378 Teil 1 bis 4 für Neuanlagen wird die technische Dichtheit der Kälteanlage bei der Konstruktion
berücksichtigt.
Diese technische Dichtheit wird im Rahmen einer Dichtheitsprüfung der Gesamtanlage vor Inbetriebnahme
dokumentiert.
Propan-Kälteanlagen werden vorzugsweise im Überdruckbereich (gegenüber Umgebung) betrieben. Bei Anlagen
welche im Überdruckbereich betrieben werden, kann während des Normalbetriebs der Kälteanlage keine Luft in
den Anlagenkreislauf eindringen. Hierdurch ist eine Verhinderung bzw. Einschränkung der Bildung
explosionsfähiger Atmosphäre im Inneren der Apparaturen (Kälteanlagenkreislauf) während des Normalbetriebs
gegeben.
Die technische Dichtheit der Kälteanlage in einem Maschinenraum wird durch eine Gaswarnanlage sowie
organisatorische Maßnahmen überwacht.
Neben den rein konstruktiven Maßnahmen können auch technische Maßnahmen, kombiniert mit organisatorischen
Maßnahmen, zu einer auf Dauer technisch dichten Anlage führen.
Unter organisatorische Maßnahmen fallen bei entsprechender Überwachung und Instandhaltung z. B.
Regelmäßige Kontrolle thermisch beanspruchter Dichtungen an Anlagenteilen.
Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung richten sich im Einzelnen nach der Art der
Konstruktion, Betriebsweise sowie Beanspruchung und sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten.
Es ist darauf zu achten, dass Umfang und Häufigkeit für die Überwachung und Instandhaltung zur
Aufrechterhaltung der auf Dauer technischen Dichtheit in der Betriebsanweisung festgelegt sind.
Datum:
Name:
Blatt-Nr. 4
Seite 40
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang E
Checkliste Gaswarnanlagen
Bestimmung der Anforderungen an Gaswarnanlagen
und zugehörigen Schutzmaßnahmen in Kälteanlagen
Gefahr durch Gase und Dämpfe erkennen !
Explosion durch
- explosionsfähige Atmosphäre
- Zündquellen
Toxizität
- durch Leckage
Gase erkennen durch Gaswarneinrichtung
* Anforderungen an die Messfunktion festlegen
Brennbare Gase und Dämpfe :
* DIN EN 61779-1
(ATEX)
* DIN EN 61779-4 (UEG)
Toxische Gase und Dämpfe:
* DIN EN 45544-1
* DIN EN 45544-3 (Leckage)
Gefahr durch Gase und Dämpfe beseitigen !
Lüftung einschalten - Zündquellen vermeiden - vor Gefahr warnen !
explosionsgefährdete
Bereiche ?
ja
Zone 0
oder 1 ?
nein
Gerätekategorie:
* Zone 2: 3G
(ATEX)
Prüfung durch Hersteller
* Konstruktion-Zündschutzart
- DIN EN 60079-15
nein
ja
Gerätekategorie:
(ATEX)
* Zone 0: 1G
* Zone 1: 2G
Prüfung durch benannte Stelle
* Konstruktion-Zündschutzart
- DIN EN 60079-ff
Restliche Zündquellen abschalten !
Heiße Oberfllächen u.Funken vermeiden
Messgas
brennbar ?
nein
ja
nein
Gerätekategorie:
Prüfung durch Hersteller
* Messfunktion-toxisch
* DIN EN 45544-ff
* Messfunktion-brennbar
* DIN EN 61779-ff
in Zone 0
oder 1 ?
(ATEX)
ja
Gerätekategorie:
(ATEX)
* Zone 2: 3G
* Zone 0: 1G
* Zone 1: 2G
Prüfung durch Hersteller
* Messfunktion-brennbar
* DIN EN 61779-ff
Prüfung durch benannte Stelle
* Messfunktion-brennbar
* DIN EN 61779-ff
Schutzmaßnahmen, Anlage in sicheren Zustand überführen !
Seite 41
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anforderungen an die Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
Zusammenhang zwischen Zonen und Gerätekategorien:
Geräte-Kategorie
1G
2G
3G
Zone
1
ja
ja
nein
0
ja
nein
nein
2
ja
ja
ja
Zusammenhang von EG-Baumusterprüfungen (ATEX) und Gerätekategorie:
Gruppe - II
elektrisch
Kategorie-1
Kategorie-2
Kategorie-3
nicht elektrisch
Baumusterprüfung durch benannte Stelle
Baumusterprüfung
durch benannte Stelle
Baumusterprüfung
durch den Hersteller
und Unterlagen an benannte Stelle
Baumusterprüfung durch den Hersteller
Seite 42
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang F
Abkürzungen
AGW
ArbSchG
äP
BetrSichV
BG
BGR
BGV
bP
CA
CAS
ChemG
ChemKlimaschutzV
ChemOzonSchichtV
CSPRS
DGRL
DN
FP
GPSG
GPSGV
GefStoffV
GWP
iP
KrW-/AbfG
MA
MAK
ODP
ProdSG
PS
SRMCR
TRB
TRBS
TRG
TRGS
TRR
TÜO
UEG
VDE
VDMA
WGK
WHG
ZÜS
Arbeitsplatzgrenzwerte
Arbeitsschutzgesetz
Äußere Prüfung
Betriebssicherheitsverordnung
Berufsgenossenschaft
Berufsgenossenschaftliche Regel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
befähigte Person
kontrollierte Atmosphäre
Chemical Abstract Service
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Controlled Safety Pressure Relief
Druckgeräterichtlinie
Nennweite
Festigkeitsprüfung
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Verordnung zum GPSG
Gefahrstoffverordnung
Treibhauspotential
Innere Prüfung
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
modifizierte Atmosphäre
Maximale Arbeitsplatzkonzentration
Ozonabbaupotential
Produktsicherheitsgesetz
maximal zulässiger Druck
Safety Related Measurement Control and Regulation
Technische Regel Druckbehälter
Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung
Technische Regel Druckgase
Technische Regel für Gefahrstoffe
Technische Regel Rohrleitungen
Technische Überwachungsorganisation
Untere Explosionsgrenze
Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
Wassergefährdungsklasse
Wasserhaushaltsgesetz
zugelassene Überwachungsstelle
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang G
Kurzbetriebsanweisung für Kälteanlagen und Wärmepumpen
(nach EG-Maschinen-Richtlinie, BGR 500/Teil 2, Kap. 2.35 (vormals BGV D4) und DIN EN 378-2)
Kältemittel der Gefahrengruppe A3 nach DIN EN 378-1 und DIN 8960
Lieferung und Montage der Anlage
Kundendienst
Firma
Firma
Str.
Str.
PLZ, Ort
PLZ, Ort
Tel.:
Tel.:
Technische Daten:
Hersteller
Typ
Seriennummer
Baujahr
Kältemittel
Füllmenge
kg
chemische Formel
Netzspannung
V/PH/Hz
Nennstrom
A
Bauart Verdichter
Nennleistung des Verdichters
kW
max. zul. Druck HD-Seite
bar
max. zul. Druck ND-Seite
bar
Außerbetriebsetzen in Notfällen:
Anlage sofort stromlos machen durch
Notschalter außerhalb des Maschinenraums betätigen
Steuer- und Netzschalter ausschalten
Netzstecker ziehen
Sicherung entfernen
An- und Abschalten der Kälteanlage
Bei automatisch arbeitenden Anlagen erfolgt das An- und Abschalten selbsttätig.
Außerbetriebsetzen der Anlage über Steuer- oder Hauptschalter/Netzstecker ziehen.
Wiederinbetriebnahme nach längeren Betriebsunterbrechungen sollte vom Kundendienst vorgenommen
werden.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Sicherheitshinweise für das Kältemittel
Das Kältemittel
gehört zur Gruppe A3 nach DIN EN 378 Teil 1. Es ist geruchlos, nicht giftig und nicht
ätzend.
Das Kältemittel ist hochentzündlich; bei Undichtigkeiten kann eine explosionsfähige Atmosphäre
auftreten. Feuer, offenes Licht und Rauchen sind verboten.
Das Kältemittel ist schwerer als Luft und sammelt sich daher am Boden an und kann in tiefergelegene
Bereiche (z. B. Kanalisation) eindringen.
Bei hohen Konzentrationen kann es zu Sauerstoffmangel kommen. Es besteht Erstickungsgefahr, bei
kleineren Konzentrationen narkotische Wirkung. Das Kältemittel hat einen sehr schwachen süßlichen Geruch.
Bei Beginn der Geruchswahrnehmung können bereits Gasmengen in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sein.
Flüssiges Kältemittel auf der Haut verursacht Erfrierungen. Bei Undichtigkeiten Hände und Gesicht schützen.
Bei Verdacht auf geringste Undichtigkeiten: Maschine außer Betrieb nehmen, Lüftung; Kundendienst
benachrichtigen.
Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung beachten.
Verflüssiger
Bei wassergekühltem Verflüssiger ist der Filter im Wasserregulierventil in regelmäßigen Abständen zu reinigen.
Bei Einfriergefahr durch niedrige Umgebungstemperaturen ist die Kälteanlage außer Betrieb zu setzen und
das Wasser aus dem Verflüssiger abzulassen.
Bei luftgekühltem Verflüssiger ist die Wärmeübertragerfläche (Lamellenpaket) stets sauber zu halten, da jede
Verschmutzung die Wärmeübertragerleistung beeinträchtigt und die Betriebskosten erhöht.
Der Luftstrom bei luftbeaufschlagten Verflüssigern darf nicht behindert werden.
Verdampfer
Der Luftstrom bei luftbeaufschlagten Verdampfern darf nicht durch Kühlgut oder ähnliches behindert werden.
Bestimmungsgemäße Verwendung der Kälteanlage
Kälteanlage nur für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck einsetzen und betreiben. Änderungen
sind nur durch den Hersteller, Lieferer oder Kundendienst zulässig.
Kühl- und Tiefkühlräume dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend beschickt werden. Es ist darauf
zu achten, dass keine Personen eingeschlossen werden.
Beim Nachfüllen von Kältemittel darf nur das auf dem Kennzeichnungsschild angegebene Kältemittel
verwendet werden. Nachfüllen nur durch Hersteller der Kälteanlage oder Kundendienst.
Nicht bestimmungsgemäße Verwendung
Sicherheits-, Schutz- und Regeleinrichtungen dürfen nicht verstellt oder unwirksam gemacht werden.
Lecksuche und Kältemittelnachfüllung nur durch den Hersteller der Kälteanlage oder den Kundendienst.
Eingriffe in den Kältemittelkreislauf durch Sachunkundige sind nicht zulässig.
Im Abstand von 1 m um kältemittelführende Teile der Anlage müssen die elektrischen Betriebsmittel den
Anforderungen an explosionsgefährdete Bereiche Zone 2 entsprechen (insbesondere DIN EN 378-3 Anhang
E und DIN VDE 0165 beachten).
Bei Anlagen mit Sekundärkreisläufen im Leckagefall nur das gleiche Wärmeträgerfluid nachfüllen; Kundendienst benachrichtigen.
Brandfall
Kälteanlage abschalten; mechanische Lüftung des Maschinenraumes abschalten.
Bei Umgebungsbrand Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen.
Das Kältemittel ist hochentzündlich.
Explosionsgefahr bei Austritt von Kältemittel!
Explosionsfähige Atmosphäre tritt bei Kältemittelkonzentrationen zwischen
und
DIN EN 378 Teil 1).
auf (siehe Tabelle E.1
Persönliche Schutzausrüstung
Bei größeren Kältemittelaustritten besteht Explosionsgefahr. Falls erforderlich, Maschinenraum nur mit
Atemschutz-Filtergerät oder mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigem Atemschutzgerät betreten.
Gesicht und Hände vor direktem Kältemittelstrahl schützen. Schutz¬brille und Handschuhe tragen.
Es sind die Forderungen zu den persönlichen Schutzausrüstungen nach DIN EN 378 Teil 3 bzw. BGR 500,
Teil 2, Kapitel 2.35 (vorher BGV D4 / VBG 20) zu beachten.
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Erste Hilfe
Wenn die verletzte Person bewusstlos ist:
–
–
–
–
–
–
–
Arzt und einen Krankenwagen mit Atemgerät rufen.
Bis zur Ankunft des Arztes Person an einer gut belüfteten Stelle in die stabile Seitenlage bringen.
Die Kleidung über der Brust lockern, um das Atmen zu erleichtern.
Falls die Atmung aussetzt, Mund-zu-Mund-Beatmung anwenden.
Personen, die größere Mengen Kältemitteldampf eingeatmet haben, sind so schnell wie möglich von einer
sachkundigen Person mit Sauerstoff zu behandeln. Darüber hinaus sind sie möglichst ruhig zu halten.
Arzt über das Kältemittel informieren, dem die verletzte Person ausgesetzt war (Herzsensibilisierung
durch Adrenalin!). Es dürfen keine Präparate der Adrenalin-, Ephedrin-Gruppe verabreicht werden.
Keinesfalls darf der bewusstlosen Person Flüssigkeit verabreicht werden.
Augenverletzungen
–
–
–
–
Niemals die Augen reiben.
Kontaktlinsen, falls vorhanden, herausnehmen.
Das Augenlid anheben und das Auge mindestens 20 Minuten lang mit viel Wasser spülen.
Die verletzte Person sofort zu einem Facharzt oder in ein Unfallkrankenhaus bringen.
Hautvereisungen
–
–
–
Betroffene Hautpartien mindestens 20 Min. lang mit viel fließendem Wasser abspülen,
währenddessen gleichzeitig die Kleidung entfernen.
Die betroffenen Hautpartien niemals mit Kleidung, Verbänden, Öl usw. abdecken.
Nach dem Abspülen die verletzte Person so schnell wie möglich zu einem Arzt oder in ein Unfallkrankenhaus bringen.
Bei Verletzungen, Unfällen oder Vergiftungen sind folgende Stellen zu informieren:
Betriebsleitung:
Polizei:

 110
Notarzt:
Krankenhaus:


Feuerwehr:
Spezialklinik für Verbrennungen:
 112

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Seite 46
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang H
Unterweisungsnachweis
§ 4 BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ und § 12 ArbSchG
Name des / der Unterweisenden
Firma
Anlass der Unterweisung
Bitte wählen Sie:
Abteilungen
Ort der
Unterweisung
Datum und Uhrzeit
Inhalt der Unterweisung
Gefahren durch Kältemittel (Gefahrstoffverordnung)
Verhaltensregeln nach BGR 500, Kap. 2.35 (vormals BGV D4*)
Gefahren bei Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten (BGR 500, Kap. 2.26, vormals BGV D1*)
Transport von Kältemitteln (Gefahrgutverordnung, GGVSE)
Druckbehälter (BetrSichV) - Füllanlagen für Druckgase (TRG 402), Druckgasflaschen (TRG 280)
Gefahren durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Name und Unterschrift der Unterwiesenen
Name
Unterschrift
Name
Name
Name
Name
Name
Name
Name
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
*) zurückgezogene Unfallverhütungsvorschriften, aufgenommen in die BG-Regel BGR 500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“:
BGV D 4 „Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“  BGR 500, Kap. 2.35
BGV D1 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“  BGR 500, Kap. 2.26
Vermerke:
nächste Unterweisung fällig am:
,
Ort, Datum
Unterschrift
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang I
Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung einer Kälteanlage
Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung einer Kälteanlage
Protokoll Nr.:
Art der Anlage
Typ
Seriennummer
Kältemittel
Füllmenge
max. zul. Druck HD-Seite
max. zul. Druck ND-Seite
Verflüssigertemperatur
Sachkundiger / befähigte Person
kg
bar
bar
°C
Dichtheitsanforderungen 1)
Zulässige Einzelleckrate:
Zulässige Gesamtleckrate:
g/a
%
Bezugsdruck:
Bezugsdruck:
bar
bar
Angaben zur Durchführung der Prüfung
Art der Prüfung
Prüfverfahren
Prüfmedium
Prüfdruck
bar
bar
bar
bar
bar
Ort der Prüfung
im Herstellerwerk
am Aufstellungsort
Prüfgeräte
Prüfverfahren
Bezeichnung Druckmessgerät
Typ
(Fabr. bzw. Ser. Nr.)
Messbereich / Klasse
Genauigkeit
Auflösung der
Anzeige
Lecksuchgerät
Bezeichnung / Typ
Nachweisempfindlichkeit
Überprüfung
Datum
Prüfleck
Prüfergebnisse
Entsprechend den Dichtheitsanforderungen wurde das kältetechnische Erzeugnis zu Zeitpunkt der Prüfung als
befunden.
dicht
nicht dicht
Detaillierte Angaben sind den folgenden
Beiblättern zu entnehmen:
A - Druckabfallprüfung (Druckstandprobe)
B – Vakuumdruckanstiegsprüfung
C – Seifenblasentest
D - Dichtheitsprüfung / Lecksuche mit elektron. Lecksuchgerät
1) Dichtheitsanforderungen nach EG-Verordnung 1516/2007, ChemKlimaSchutzV und VDMA 24 243
Ort, Datum:
Unterschrift:
Sachkundiger / befähigte Person
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Beiblatt A: Druckabfallprüfung (Druckstandsprobe) zum Protokoll Nr.:
Bemerkung:
Druckabfallprüfungen kältetechnischer Erzeugnisse sind in der Regel nur Grobprüfungen, denen Feindichtheitsprüfungen folgen.
Zur Berechnung der nicht erkennbaren Leckraten siehe ChemKlimaSchutzV. Die Berechnung des temperaturkorrigierten Druckes kann
gemäß diesem Beiblatt erfolgen. Sie ist sinnvoll, wenn repräsentative Temperaturmessungen des kältetechnischen Erzeugnisses möglich
waren.
Angaben zur durchgeführten Druckabfallprüfung und zur Temperaturkorrektur des Druckes:

Prüfmedium:

Anfang
Prüfüberdruck:
–
Druckmessgerät
P
=
bar (ü)
Umgebungsdruck: Druckmessgerät
Pamb.
=
bar (abs.)
Absoluter Prüfdruck am Anfang:
PAnfang
=
bar (abs.)
Umgebungstemperatur:
S
=
°C
TAnfang
=
K
Sensor
Absolute Temperatur am Anfang:

Ende
Prüfüberdruck:
–
Druckmessgerät
Uhr
P
=
bar (ü)
Umgebungsdruck: Druckmessgerät
Pamb.
=
bar (abs.)
Absoluter Prüfdruck am Ende:
PEnde
=
bar (abs.)
Umgebungstemperatur:
S
=
°C
TEnde
=
K
Sensor
Absolute Temperatur am Ende:

Uhr
Druckänderung infolge Temperaturänderung:
PAnfang * TEnde
PEnde, SOLL=
TAnfang
bar *
K
PEnde, SOLL=
K
PEnde, SOLL=
PEnde, IST=
bar
–
bar

Während der Druckstandsprobe wurde ein Seifenblasen-Test durchgeführt:

Bei der Druckabfallprüfung, mit Stickstoff bei einem Prüfüberduck von
und einem Zeitraum von
Ort, Datum:
ja
Stunden wurde kein Druckabfall festgestellt.
Unterschrift:
Sachkundiger / befähigte Person
nein
bar (ü)
Seite 49
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Beiblatt B: Vakuumdichtheitsprüfung zum Protokoll Nr.:
Druckmessger

Type:
ät: Fabr.:

Messbereich:
mbar (absolut)
Anzeigegenauigkeit:
mbar (absolut)
–
Anfang
Absoluter Prüfdruck am Anfang:

PAnfang
=
mbar (absolut)
–
Ende
Absoluter Prüfdruck am Ende:

Im
Zeitraum von
–
PEnde
=
Stunden ist der Druck
um
Uhr
Uhr
mbar (absolut)
mbar angestiegen.
Zusätzliche Angaben / Bemerkungen / Berechnung der Leckrate:
Ort, Datum:
Unterschrift:
Sachkundiger / befähigte Person
Seite 50
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Beiblatt C: Seifenblasentest zum Protokoll Nr.:
Der Seifenblasentest wurde mit Seifenlösung / Lecksuchspray während der Druckstandsprobe
durchgeführt.
Prüfergebnis und Aussagen zur Beseitigung eventueller Lecks:
Lfd. Nr.
des
Lecks
Leck wurde
Ort des Lecks
beseitigt
Zusätzliche Angaben / Bemerkungen:
Ort, Datum:
Unterschrift:
Sachkundiger / befähigte Person
nicht
beseitigt
Seite 51
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Beiblatt D: Dichtheitsprüfung / Lecksuche mit elektronischem Lecksuchgerät
zum Protokoll Nr.:
Dichtheitsprüfung mit elektronischem Lecksuchgerät
Wurde eine Dichtheitsprüfung in Form einer integralen Leckratenermittlung mit einem
elektronischen Lecksuchgerät durchgeführt, sollte die Durchführung und das Prüfergebnis auf
einem weiteren Beiblatt beschrieben werden.
Lecksuche mit elektronischem Lecksuchgerät
Prüfergebnis und Aussagen zur Beseitigung eventueller Lecks:
Lfd. Nr.
des
Lecks
Leck wurde
Ort des Lecks
beseitigt
nicht
beseitigt
Zusätzliche Angaben / Bemerkungen:
Ort, Datum:
Unterschrift:
Sachkundiger / befähigte Person
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Seite 52
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang J
Arbeitskreis
BASF SE
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe
Bitzer Kühlmaschinenbau GmbH
Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik Maintal
Carrier Kältetechnik Deutschland GmbH
Dresdner Kühlanlagenbau GmbH
Futron GmbH
GEA Bock Kältemaschinen GmbH
Güntner AG & Co. KG
Institut für Luft- und Kältetechnik gGmbH
KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting
Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG
Liebherr- Hausgeräte Ochsenhausen GmbH
Parker Hannifin GmbH Herl Refrigerating Specialities Division
RITTAL GmbH & Co. KG
SECON GmbH
Solvay Flour GmbH
TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Kälte- und Klimatechnik
Umweltbundesamt (UBA)
Vaillant GmbH
VDMA, Fachabteilung Kälte- und Wärmepumpentechnik
Viessmann Kältetechnik AG
Seite 53
Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Anhang K
Aufstellbedingungen
Bewertungsmatrix Nutzung von A3-Kältemitteln
Gemäß DIN EN 378-1 Anhang C
Bewertung nach folgende Kriterien
- Sicherheitsgruppe des Kältemittels
- Aufstellbereich der Anlage
- Kategorie der Anlage
- Aufstellung
- Sicherheitsgruppe des Kältemittels:
lt. DIN EN 378-1 Anhang E
A3 (höhere Brennbarkeit, geringe Toxizität)
Klasse A (allgemeine Bereiche)
- Aufstellungbereiche:
lt. DIN EN 378-1 4.2
- Bereich, in dem die Kälteanlage betrieben werden
soll
- Einstufung nach Funktion des Gesamtgebäudes
Klasse B (überwachte Bereiche)
Klasse C (Bereiche, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben)
Beispiel:
Krankenhäuser, Gefängnisse, Pflegeheime, Theater,
Supermärkte, Bahnhöfe, Hotels, Vortragsräume, Wohnungen,
Gaststätten, Eisbahnen
Beispiel:
Laboratorien, Räume für allgemeine Fabrikationszwecke,
Bürogebäude
Beispiel:
Kühlhallen, Raffinerien, Schlachthöfe, nicht öffentliche Bereiche in
Supermärkten, Produktionseinrichtungen z.B. für Chemikalien,
Nahrungsmittel, Industrie- und Speiseeis
Sonderfälle, die nicht eindeutig zuzuordnen sind
Beim Zutreffen mehreren Klassen gilt die Einordnung in die, mit der
strengeren Anforderung
- Kategorie der Anlage:
lt. DIN EN 378-1 4.4
direktes System
indirektes System
- Aufstellungsort der Anlage:
lt. DIN EN 378-1 3.2 und Anhang C.1
- tatsächlicher Aufstellort der Maschine
Personenaufenthaltsbereich, der keine Maschinenraum ist
Maschinenraum oder im Freien (nur Maschinenteil)
lt. DIN EN 378-3 5.2
Maschinenraum oder im Freien (alle kältemittelführenden Teile)
lt. DIN EN 378-3 5.2
Beispiel:
direkt geschlossenes System, offenes Sprühsystem, direktes
Kanalsystem, offenes belüftetes Sprühsystem
Beispiel:
indirekt geschlossenes System, indirekt belüftetes System, indirekt
belüftetes geschlossenes System, doppelt indirektes System,
indirektes Hochdrucksystem
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Praktische Grenzwerte
Eine werksseitig dauerhaft geschlossene Anlage mit einer Füllmenge unter 150 g Kältemittel A2 oder A3 kann ohne Einschränkung in einem Personen-Aufenthaltsbereich aufgestellt
werden, der kein Maschinenraum oder besonderer Maschinenraum ist.
Bei größeren Füllmengen gilt die Berechnung der max. zulässigen Füllmenge nach Tabelle C3. Dafür gelten die unten stehenden, für jedes Kältemittel spezifischen, Grenzwerte.
Kältemittel-Nummer
Zusammensetzung
(Gewicht %)
Sicherheitsgruppe
Praktischer Grenzwert
(kg/m³)
Brennbarkeit LFL / UEG
(kg/m³)
Praktischer Grenzwert
in % der UEG
Selbstentzündungstemperatur (°C)
Kältemittel-Nummer
Zusammensetzung
(Gewicht %)
Sicherheitsgruppe
Praktischer Grenzwert
(kg/m³)
Brennbarkeit LFL / UEG
(kg/m³)
Praktischer Grenzwert
in % der UEG
Selbstentzündungstemperatur (°C)
50
170
Methane Ethan
1150
290
1270
600
600a
601
Ethen
(Ethylen)
Propan
Propen
(Propylen)
Butan
2-Methylpropan
(Isobutan)
Pentan
601a
E170
2-Methylbutan
Dimethylether
(Isopentan)
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
0,006
0,008
0,007
0,008
0,008
0,0086
0,011
0,008
0,008
0,013
0,032
0,038
0,036
0,038
0,047
0,048
0,038
0,035
0,038
0,038
19
21
19
21
17
18
29
23
21
34
645
515
N.D.
470
455
365
460
N.D.
N.D.
235
429A
430A
431A
432A
433A
433B
433C
435A
436A
436B
510A
R-1270/290
(5,0/95,0)
R-1270/290
(25,0/75,0)
R-E170/152a
(80,0/20,0)
R-290/600a
(56,0/44,0)
R-290/600a
(52,0/48,0)
R-E170/600a
RRRRRE170/15 152a/6 290/152a 1270/E170 1270/290
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
A3
0,01
0,02
0,01
0,002
0,006
0,008
0,006
0,014
0,006
0,007
0,011
0,052
0,084
0,044
0,039
0,036
0,041
1,809
0,068
0,032
0,033
0,056
19
24
23
5
17
20
0
21
19
21
20
N.D.
N.D.
N.D.
N.D.
N.D.
N.D.
N.D.
N.D.
N.D.
N.D.
0
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Maximal zulässige Füllmenge der Anlage
In Abhängigkeit der o.g. Faktoren kann nun nach unten stehender Tabelle die max. zulässige Füllmenge der Anlage berechnet werden. Nach Einstufung des Aufstellungsbereiches, der Klassifikation der Anlage
sowie dem Aufstellort der Kälteanlage kann das entsprechende Feld ermittelt werden.Bei einigen Fällen ist diese Berechnung mit dem praktischen Grenzwert gekoppelt. Nach Festlegung des geeigneten
Kältemittels kann aus obiger Tabelle dieser Grenzwert abgelesen werden.
Aufstellungsbereich
Aufstellungsort
der Kälteanlage
Allgemeiner Aufstellungbereich
Klasse A
direktes System
indirektes System
Überwachter Aufstellungsbereich
Klasse B
direktes System
indirektes System
Aufstellungsbereich, zu dem nur befugte Personen
Zutritt haben
Klasse C
direktes System
indirektes System
gilt als direktes System
Maximale Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1 kg in
Untergeschossen
oder 2,5 kg in Obergeschossen
gilt als direktes System
Maximale Füllmenge:
= 1 kg in Untergeschossen
oder 10 kg in Obergeschossen
gilt als direktes System
Nur dauerhaft geschlossene
Anlagen mit maximaler Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1,5 kg
Maximale Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1,5 kg
Maximale Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1 kg in
Untergeschossen
oder 2,5 kg in Obergeschossen
Maximale Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1 kg in
Untergeschossen
oder 2,5 kg in Obergeschossen
Maximale Füllmenge:
= 1 kg in Untergeschossen
oder 25 kg in Obergeschossen
Maximale Füllmenge:
= 1 kg in Untergeschossen
oder 25 kg in Obergeschossen
Nur dauerhaft geschlossene
Anlagen mit maximaler Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1 kg in
Untergeschossen oder 5 kg in
Obergeschossen
Maximale Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1 kg in
Untergeschossen oder 5 kg in
Obergeschossen
Maximale Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1 kg in
Untergeschossen oder 10 kg in
Obergeschossen
Maximale Füllmenge:
= 1 kg in Untergeschossen
oder 10 kg in Obergeschossen
Maximale Füllmenge:
= 1 kg in Untergeschossen
Keine Einschränkung in
Obergeschossen
Maximale Füllmenge:
= 1 kg in Untergeschossen
Keine Einschränkung in
Obergeschossen
Personenaufenthaltsbereich,
der kein Maschinenraum
ist
Nur dauerhaft geschlossene
Anlagen mit maximaler Füllmenge:
= praktischer Grenzwert x
Rauminhalt
und höchstens 1,5 kg
Maschinenraum oder im
Freien
(Verdichter und Sammler)
Maschinenraum oder im
Freien
(alle kältemittelführenden
Teile)
Zur Verifikation muss dieser Wert mit dem Anlagenplaner abgeglichen werden.
Hierfür muss die maximal zulässige Füllmenge der tatsächlich notwendigen Kältemittelfüllmenge gegenübergestellt werden.
Es gilt: tatsächlich Füllmenge </= der maximal zulässigen F
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
Literaturhinweise
Gesetze und Verordnungen (nationales Recht)
9. GPSGV, 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
Technische Regeln (nationales Recht)
TRBS 1001, Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
ASI 6.80/08, Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen
ASI 6.82/08, Stationäre Druckbehälter zur Versorgung von Getränkeschankanlagen mit Kohlendioxid (CO2)
(mit beispielhaften Schutzmaßnahmen)
ASI 8.01/028, CO2 in der Gärungsindustrie
TRB 600, Aufstellung der Druckbehälter
TRB 700, Betrieb von Druckbehältern
TRB 801 Nr. 14, Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Normen
DIN 8964–1, Kreislaufteile für Kälteanlagen, Prüfungen
DIN 8964–2, Kreislaufteile für Kälteanlagen, Dauerhaft geschlossene Anlagen, Anforderungen
DIN 8964–3, Kreislaufteile für Kälteanlagen, Geschlossene Anlagen; Anforderungen
DIN 2405, Rohrleitungen in Kälteanlagen und Kühleinrichtungen, Kennzeichnung
DIN 8901, Kälteanlagen und Wärmepumpen – Schutz von Erdreich, Grund- und Oberflächenwasser,
Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen und Prüfung
E DIN 8975-12, Kälteanlagen – Sicherheitstechnische Grundsätze für Gestaltung, Ausrüstung und
Aufstellung, Rückgewinnungssysteme
DIN EN 1861, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Systemfließbilder und Rohrleitungs- und Instrumentenfließbilder, Gestaltung und Symbole
DIN EN 12284, Kälteanlagen und Wärmepumpen,Ventile, Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung
DIN EN 14276, Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen
DIN EN 247, Wärmeaustauscher, Terminologie; Deutsche Fassung
DIN 8930, Kälteanlagen und Wärmepumpen – Terminologie
DIN 894, Formelzeichen, Einheiten und Indizes für die Kältetechnik
DIN 51503-1, Schmierstoffe; Kältemaschinenöle, Mindestanforderungen
DIN 51503-2, Schmierstoffe; Kältemaschinenöle, Gebrauchte Kältemaschinenöle
DIN EN ISO 12944-1, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme,
Allgemeine Einleitung
DIN EN ISO 12944-2, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme,
Einteilung der Umgebungsbedingungen
DIN EN ISO 12944-3, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme,
Grundregeln zur Gestaltung
DIN EN ISO 12944-4, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme,
Arten von Oberflächen und Oberflächenvorbereitung
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Entwurf VDMA 24020-3:2012-04
DIN EN ISO 12944-5, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme,
Beschichtungssysteme
DIN EN ISO 12944-6, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme,
Labor-Prüfverfahren zur Leistungsbewertung und Bewertungskriterien
DIN EN ISO 12944-7, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme,
Ausführung und Überwachung der Beschichtungsarbeiten
DIN EN ISO 12944-8, Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme,
Erarbeiten von Spezifikationen für Erstschutz und Instandsetzung
VDMA-Einheitsblätter
VDMA 24 186, Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden,
Teil 0: Übersicht und Gliederung, Nummernsystem, Allg. Anwendungshinweise
VDMA 24 186, Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden,
Teil 1: Lufttechnische Geräte und Anlagen
VDMA 24 186, Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Ausrüstungen in Gebäuden,
Teil 3: Kältetechnische Geräte und Anlagen zu Kühl- und Heizzwecken
VDMA 24245, Kälteanlagen und Wärmepumpen; Zusammenfassung der für Druckbehälter, Rohrleitungen
und Ausrüstungsteile geltenden Regelwerke
VDMA 24246, Umsetzung der Sicherheitsanforderungen an Kälteanlagen; Anwendung der Regelwerke
DIN 8975, DIN EN 378
Forschungsberichte des Forschungsrats Kältetechnik e.V
FKT 21/96, Dichtheit von Kälteanlagen, Frankfurt, Dezember 1999
FKT 86/01, Verbesserung der Dichtheit kältetechnischer Erzeugnisse, Frankfurt, Januar 2003
Weitere
AD-2000-Merkblätter
Leitfaden zur Ermittlung von Prüffristen für Druckgeräte ABS UA7
Merkblatt T 24 BG Chemie, Leitfaden Druckgeräte
Blueguide - Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten
Richtlinien der EU
www.eurammon.com