Entscheidung (26.02.2007)
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Entscheidung (26.02.2007)
A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT e-mail: [email protected] www.bks.gv.at GZ 611.001/0012-BKS/2006 BESCHEID Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER, Dr. HOLOUBEK und Dr. KARASEK über die Berufung der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der KommAustria vom 02.10.2006, KOA 2.100/06-036, wie folgt entschieden: Spruch: I. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVM § 46 Abs. 2 Z 3 iVM § 34 Abs. 2 PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 159/2005, werden die Spruchpunkte 1.) und 2.) des erstinstanzlichen Bescheides behoben und festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. am 09.03.2006 von ca. 17.35 bis 17.39 Uhr durch die Beiträge zur „Nokia Collection L’amour“ und zu „A1“ im Rahmen der in ihrem Programm ausgestrahlten Sendung „Connect.it“ gegen das Verbot der Schleichwerbung verstoßen hat. II. Der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 3 PrTV-G aufgetragen, a. binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides den Spruchpunkt I. des Bescheides im Rahmen des von ihr ausgestrahlten Programms an einem Werktag zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen: „Aufgrund eines Berufungsverfahrens gegen einen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria hat der Bundeskommunikationssenat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2007 festgestellt, dass die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. im Rahmen der in ihrem Programm am 9. März 2006 ausgestrahlten Sendung „Connect.it“ durch einen Beitrag über „Nokia“ und einen Beitrag über „A1“ gegen das Verbot der Schleichwerbung verstoßen hat.“ -2und b. der KommAustria binnen weiterer zwei Wochen ab der Veröffentlichung einen Nachweis in Form der Übermittlung von Aufzeichnung der Veröffentlichung zu erbringen. Begründung: Die Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Sat.1) ist aufgrund eines Bescheides der KommAustria vom 21.06.2005, KOA 2.100/05-038, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen für das Gebiet der Republik Österreich und verbreitet in diesem Versorgungsgebiet unter dem Namen „Sat.1“ ein werbefinanziertes Fernsehprogramm. Nach Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b KOG stellte die KommAustria mit Bescheid vom 02.10.2006, GZ KOA 2.100/06-036 gemäß § 60, 61 und 62 Abs. 1 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBI. I Nr. 84/2001 idF BGBI. I Nr. 66/2006, iVm § 2 Abs. 1 Z 7 lit b KommAustria-Gesetz (KOG), BGBI. I Nr. 32/2001 idF BGBI. I Nr. 9/2006, fest, dass Sat.1 im Rahmen ihres am 09.03.2006 ausgestrahlten Programms um ca. 17.35 Uhr und um ca. 17.37 Uhr durch verkaufsfördernde Hinweise zum Kauf von Erzeugnissen des Auftraggebers und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers angeregt hat. Ferner erkannte die KommAustria gemäß § 62 Abs. 3 PrTV-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung und trug der Sat.1 auf, den Spruchpunkt 1.) in bestimmter im Bescheid näher bezeichneter Weise zu veröffentlichen. Bei ihrer Beurteilung ging die KommAustria von folgendem Sachverhalt aus: Im Rahmen des am 09.03.2006 im Zeitraum von 17.00 bis 19.00 Uhr gesendeten Programms strahlte Sat.1 unter anderem auch Folgendes aus: Um ca. 17.34 Uhr beginnt im Rahmen der Sendung „Connect.it“ ein Beitrag über die „Nokia CoIIection L’amour“, einer Handymodellreihe, die sich durch bestimmte Designelemente von den herkömmlichen Modellen unterscheidet. Um ca. 17.35 Uhr wird das Modell Nokia 7380 in Großaufnahme von mehreren Seiten gezeigt. Dazu heißt es vom Sprecher des Beitrags: „Echtes Lebensgefühl, ganz schlank und rank beim 7380.“ Dann folgt eine Beschreibung der Designelemente dieses Telefons durch Herrn A. O., der als Mitarbeiter von „Nokia AIps“ ausgewiesen wird. Hernach wird das Modell Nokia 7370 gezeigt, wobei sein Verschlussmechanismus betätigt wird. Dazu der Sprecher: „Und das 7370 verführt mit einem raffinierten Schwenkmechanismus.“ Hernach folgt eine Beschreibung der Designelemente dieses Telefons durch den selben Mitarbeiter von Nokia. Dann wird das Modell 7360 gezeigt und es heißt dazu vom Sprecher des Beitrags: „Mit modischem Schick glänzt sprichwörtlich auch das 7360.“ Dann werden Detailaufnahmen der Telefone gezeigt und dazu sagt wiederum der Sprecher: Fashion - inspired by nature.“ Um 17:37 Uhr beginnt ein Beitrag mit den Worten „Ohne Service geht‘s auch für Handybesitzer heutzutage nicht mehr.“ Dann wird Frau N. A., die in einer Bildleiste am -3unteren Bildrand als „Director Customer Service A1“ bezeichnet wird, von einer Moderatorin dazu befragt, welche Bedeutung Service für Handybesitzer hat. Nach der Antwort der Direktorin und vor Beginn der nächsten Frage der Interviewerin werden Aufnahmen aus einem Verkaufsraum gezeigt. Dabei steht über vier Handys in einem Verkaufsregal zu lesen „Das beste Netz. Kristallklar“. Es folgt ein Schwenk durch ein Verkaufslokal, wobei zu erkennen ist, dass es sich um einen A1-Shop handelt. Nach der nächsten Antwort der Direktorin sagt der Sprecher: „Auch das Shoppingerlebnis gehört zum Servicepaket dazu“. Worauf wieder die Direktorin zu sehen ist, die sagt: „Unsere Kunden erleben zum Beispiel in ausgewählten A1-Shops ein ganz ein neues Shopdesign. Wir haben unseren Shops ein neues Gesicht gegeben“. Dann werden einige Telefone gezeigt bevor die Direktorin wieder zu sehen ist und ergänzt: „Dieses neue Shopdesign stellt den Kunden und den Menschen wirklich in den Mittelpunkt.“ Danach fragt die Moderatorin: “Jetzt ist es passiert: Das Handy ist gestohlen, verloren, was auch immer. Ich gehe in den Shop — was darf ich mir erwarten?“ Daraufhin erläutert die Direktorin, dass der Kunde in einem solchen Fall schnellstens die Karte sperren lassen sollte und dass er dies entweder telefonisch oder in einem Shop machen könne. Die nächste Frage der Moderatorin ist: „Mit der SIM-Karte alleine kann ich natürlich nicht telefonieren. Gibt‘s auch ein Leihhandy oder sowas dazu?“ Die Antwort der Direktorin: „Ganz genau. Wenn der Kunde, wenn das Handy gestohlen wird oder wenn das Handy kaputt ist, dann bieten wir für unsere Vertragskunden auch gratis ein Leihgerät an, ein Leihhandy.“ Nach einer kurzen Einblendung eines Verkaufsregals fährt die Direktorin fort: „Wenn der Kunde wirklich nervös wird, ja, wenn er gestresst ist, wir bieten ihm auch an die Servicelines unter der er dann zum Beispiel die Bankomatkarte oder die Kreditkarte sperren lassen kann. Das heißt, wir haben es für uns benannt: das Notfallpackage für unsere Kunden.“ Zuletzt stellt die Moderatorin eine Frage zur Kostenkontrolle für Handynutzer, die die Direktorin unter Hinweis auf ein entsprechendes Angebot ihres Hauses beantwortet. Rechtlich beurteilte die KommAustria den vorstehenden Sachverhalt wie folgt: Bei der Sendung Connect.it handle es sich um eine Patronanzsendung, bei der u.a. die Firmen Nokia und Mobilkom Austria (A1) am Anfang und am Ende als Sponsor genannt werden. Gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G dürfen Patronanzsendungen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen. Bei den Anmerkungen des Sprechers des Beitrags über die „Collection L’amour“ von Nokia handle es sich um gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G verpönte verkaufsfördernde Hinweise. Insbesondere die Aussagen des Sprechers zum durch die Produkte vermittelten Lebensgefühl und diverse Attribute der gezeigten Modelle, die sich in die Beschreibungen der Handys durch die Mitarbeiter von Nokia fügen, streichen besondere Produkteigenschaften heraus und seien in dieser Hinsicht eindeutig werblicher Natur. Dem Vorbringen der Sat.1, dass die Sendung Connect.it eine Lifestylesendung in Form einer Magazinsendung sei, die sich einer realitätsnahen und zeitgemäßen dramaturgischen Darstellung bediene und in der über die neuesten Multimedia-, Telekommunikations- und -4Mobilfunktrends berichtet werde und die Gestaltung des Beitrags über die „Collection L’amour“ von Nokia redaktionellen Notwendigkeiten folge und Nokia der einzige Hersteller von Fashionhandys“ sei und die Handys auch gezeigt werden müssten, hielt die KommAustria entgegen, dass die Formulierungen im Beitrag typisch werblicher Natur wären, die — selbst als sog. Geradeaus-Kommentar oder als zeitgemäße Darstellungsform eingeordnet — ihren verkaufsfördernden Charakter nicht verlieren. Ebenso führten „redaktionelle Notwendigkeiten“, nicht dazu, dass zwingende Bestimmungen des PrTV-G nicht beachtet werden müssen. Weiters wäre festzustellen, dass die Aussagen durch Verwendung typisch werblicher Formulierungen besondere Produkteigenschaften herausstreichen und Kaufanregungen darstellen. Durch die Wahl von Attributen wie „echtes Lebensgefühl vermittelnd“, „verführerisch und modischer Schick“ werden in dem Beitrag weit über die Darstellung der Produkte hinausgehende qualitativ-wertende Aussagen getroffen. Der informative Charakter des Beitrags rücke dadurch so weit in den Hintergrund, dass der Beitrag als eindeutig werblich qualifiziert werden müsse. Hinsichtlich des Beitrages zu A1 begründete die KommAustria ihre Rechtsauffassung damit, dass die Einblendungen des A1-Schriftzuges und die entsprechenden Worte des Sprechers wie eine Einleitung für die folgende Beschreibung der A1-Shops durch die Direktorin wirkten, und das Angebot der Mobilkom durch Hervorhebung der Produkteigenschaft einer kristallklaren Verbindungsqualität herausgestrichen würde. Es würden weiters keine Aussagen zu typischen Servicefragen gemacht, sondern lediglich die werbliche Botschaft durch Betonung der Erlebnisqualität eines Besuchs in einem dieser umgestalteten A1-Shops verkündet, dass Einkaufen bei A1 etwas besonders Angenehmes sei. Im weiteren Verlauf des Dialogs würden, anders als die Einleitung des Beitrags „Ohne Service geht‘s auch für Handybesitzer heutzutage nicht mehr“ erwarten lässt, lediglich die besonderen Leistungen des Unternehmens A1 für den Fall des Verlustes des Handys hervorgehoben. Dabei werde allein auf den Anbieter A1 und dessen Vorzüge hingewiesen, was nur zum Ziel haben kann, den Zuspruch für genau diesen Dienstleister zu erhöhen. Der informative Gehalt des Beitrags rücke so weit in den Hintergrund, dass die werblichen Elemente deutlich überwiegen. Die genannten Passagen seien als werblich und verkaufsfördernd im Sinne von § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G zu bezeichnen. Vermeintliche redaktionelle Notwendigkeiten könnten nicht dazu führen, dass die Bestimmungen des PrTV-G nicht beachtet werden müssen und dass im gegenständlichen Beitrag durch die im Sachverhalt dargestellten Passagen die besondere Qualität der Dienstleistungen des Sponsors der Sendung in einem die Grenze zur Werbung überschreitenden Maß herausgestellt werden. Das Angebot der Mobilkom Austria werde durch Hervorhebung der Produkteigenschaft einer kristallklaren Verbindungsqualität herausgestrichen. In dieser Passage werde dazu die werbliche Botschaft, dass Einkaufen bei A1 etwas besonders Angenehmes ist, durch Betonung der -5Erlebnisqualität eines Besuchs in einem dieser umgestalteten A1-Shops verkündet. Es werden weiters die besonderen Leistungen des Unternehmens A1 für den Fall des Verlustes des Handys hervorgehoben. Dabei wird nur auf einen Dienstleister und dessen Vorzüge hingewiesen. Sohin seien die genannten Passagen als werblich und verkaufsfördernd Im Sinne von § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G zu bezeichnen. Auf die von Sat.1 beantragten ergänzenden Beweisaufnahmen (Zeugeneinvernahmen, Sachverständigengutachten) wurde seitens der KommAustria verzichtet, da es sich ihrer Ansicht nach bei den Fragen nach der verkaufsfördernden Wirkung der inkriminierten Hinweise um Rechtsfragen handle, zu deren Lösung die Behörde berufen sei und für die sie auch über den nötigen Sachverstand verfüge. Gegen diesen Bescheid erhob die Sat.1 mit Schriftsatz vom 18.10.2006 rechtzeitig Berufung. Sie beantragte die Feststellung, dass durch den inkriminierten Beitrag § 46 Abs. 2 Z 3 PrTVG nicht verletzt worden sei sowie in eventu die Aufhebung und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung bzw. die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens. In Hinblick auf Verfahrensmängel brachte die Sat.1 vor, dass die KommAustria die angebotenen Zeugen nicht einvernommen, sie kein Parteiengehör zur Frage der Einvernahme von Herrn V. gewährt und ihre Ermittlungspflicht durch Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens verletzt hätte. Die Einvernahme der Zeugen wäre notwendig gewesen um die Absicht der sendungsgestaltenden und -verantwortlichen Personen festzustellen, zumal ein Hinweis nur dann als verkaufsfördernd im Sinne des § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G qualifiziert werden könne, wenn er eine gezielte Werbeabsicht verfolge und redaktionell nicht erforderlich wäre. Hätte die KommAustria diesbezüglich ermittelt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Sendungen redaktionell frei gestaltet waren und eine werbliche Wirkung für die Auftraggeber nicht beabsichtigt wurde. Zum angeblich fehlenden Beweisthema, zu dem Herr V. einvernommen hätte werden sollen, hätte sie vor der Erlassung des Bescheides das Parteiengehör zu wahren gehabt. Das von Sat.1 beantragte Gutachten eines Sachverständigen wäre notwendig gewesen um zu beweisen, dass die inkriminierten Beiträge von den Zusehern nicht als Anregungen zum Kauf von Erzeugnissen und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen verstanden worden wären. Hierbei handle es sich nicht um eine Rechtsfrage sondern um eine Tatsachenfrage, die ein Sachverständiger klären hätte können. Die KommAustria habe – wenn man ihr zugestehe diese Sachverhaltsfeststellungen selbst durchzuführen – gänzlich jede Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht unterlassen und stattdessen ihre subjektive Wahrnehmung herangezogen, was letztlich auf eine willkürliche Entscheidung hinauslaufe. -6In rechtlicher Hinsicht brachte die Sat.1 vor, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Z 3 PrTVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar wäre, weil sie nur solche Hinweise verbiete, die eine redaktionell nicht gebotene Präsentation bzw. Erwähnung von Produkten und/oder Dienstleistungen des Auftraggebers hervorrufen und zusätzlich eine konkrete Werbeabsicht für die Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen des Auftraggebers verfolgen. Weder die Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ noch das Privatfernsehgesetz enthielten eine Definition der „verkaufsfördernden Hinweise“. Im Wege der Interpretation käme man jedoch zum Ergebnis, dass eine strikte begriffliche Trennung zwischen Werbung und Patronanzsendungen erforderlich sei: Bei Werbung stehe die Absatzförderung im Zentrum, beim Sponsoring das Ziel eines „Imagetransfers“. Eine bloße Qualifikation einer bestimmten sprachlichen oder bildlichen Gestaltung als „werblich“ bzw. als „werbliche Botschaft“ reiche für eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G nicht aus, vielmehr müsse auch die Absatzförderungsabsicht des Sponsors vorliegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung stütze diese Ansicht, zumal auch die Kommission in ihrer Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ über die Fernsehwerbung (ABl C 102/2 vom 28.04.2004) von der Zulässigkeit von Beiträgen über Waren und Dienstleistungen von Sponsoren ausgehe und diese von generell unzulässigen ausdrücklichen Hinweisen auf Produkte und Dienstleistungen eines Dritten zu unterscheiden wären. Auch die deutsche Rechtsprechung zum Trennungsgrundsatz stütze die Ansicht von Sat.1, dass eine Werbeabsicht gezielt verfolgt werden müsse und daher nicht jede Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen und ihren Nutzen für den Konsumenten unzulässig ist sondern vielmehr auch die dramaturgische Einbettung in die Sendung zu beachten wäre. Die bisherige Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates zur Frage der verkaufsfördernden Hinweise in Patronanzansagen und –absagen sei nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall um redaktionelle Elemente während einer Sendung gehe. Es wäre daher nach Auffassung der Sat.1 zu prüfen, ob eine sprachliche und/oder bildliche Gestaltung eines Beitrages redaktionell und journalistisch geboten und ob damit eine gezielte Werbeabsicht für den Auftraggeber verbunden war. Unter Rückgriff auf die angebotenen Beweismittel wäre festzustellen, dass beide inkriminierten Beiträge redaktionell bedingt und keinerlei gezielte Werbewirkung für die Auftraggeber beabsichtigt gewesen wäre. Die Sendung „Connect.it“ sei als Magazinsendung zu qualifizieren und wäre redaktionell als „Lifestyle-Sendung rund um Handy, Games und Multimedia“ gestaltet. Die -7Zuseher rechneten damit, dass sich die Beiträge ausschließlich auf ein Produkt oder eine Dienstleistung konzentrieren, allfällige verkaufsfördernde Hinweise oder Effekte seien nicht spezifisch, gezielt oder absichtlich zu Werbezwecken für den Auftraggeber eingearbeitet worden, sondern ergäben sich allenfalls aus der realitätsnahen Darstellung des Umfelds und dem dramaturgischen Gesamtkonzept. Sämtliche inkriminierten Aussagen des Moderators im ersten Beitrag entsprächen der journalistischen Stilform des „Geradeaus Kommentar“, wären daher zulässig und überschreiten auch nicht die Grenze des Zulässigen. Auch die inkriminierte Einblendung des A1-Werbeslogans bleibe im Hintergrund, die Berichterstattung über die Dienstleistungen von A1 sei objektiv und nicht besonders hervorgehoben. Sat.1 bot als Beweis für die Fragen der redaktionellen Gestaltung der Beiträge und der nicht werblichen Zusammenstellung die Einvernahme der Geschäftsführerin und des Produzenten an sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Hinblick auf die ZuseherErwartungen und Einschätzung einer verkaufsfördernden Wirkung bzw. die Durchführung entsprechender Erhebungen durch die Behörde selbst. Abschließend führte Sat.1 aus, dass eine restriktive Auslegung der einschlägigen Bestimmungen auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Meinungsvielfalt verletze, da eine nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes denkunmögliche Rechtsanwendung vorliege. Eine Ausdehnung des Verbotes verkaufsfördernder Hinweise während einer Patronanzsendung auf redaktionelle Beiträge käme einer verbotenen Zensur gleich. Der Bundeskommunikationssenat hat in die vorliegenden Aufzeichnungen der verfahrensgegenständlichen Sendung Einsicht genommen und legt diesbezüglich den oben beschriebenen Sachverhalt zu Grunde. Auch die Tatsache, dass von Seiten der Unternehmen Nokia und Mobilkom für die verfahrensgegenständliche Sendung ein Entgelt (sonstige Leistung) erbracht wurde, ist unstrittig. Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I: Wie der Verfassungsgerichtshof jüngst zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VfGH 01.12.2006, B 3269/05) ist davon auszugehen, dass das Gebot der Trennung der Werbung vom sonstigen (redaktionellen) Programm geradezu den Eckpfeiler der Regelungen zur Fernsehwerbung darstellt. Der Bundeskommunikationssenat sieht in dieser Aussage seine bisherige -8Entscheidungspraxis bestätigt, dass die erste Prüfung eines werberelevanten Sachverhaltes dahin gehen muss zu klären, inwieweit durch eine bestimmte Äußerung, Erwähnung oder Darstellung in einer Sendung der Tatbestand der Werbung (allenfalls Schleichwerbung) verwirklicht wird. Erst wenn diese Frage verneint wird ist in einem allfälligen zweiten Schritt zu klären, ob allen für die sogenannten „Sonderwerbeformen“ geltenden Bestimmungen, das sind nun insbesondere jene zu Sponsoring und Product-Placement, Genüge getan wurde. Durch diese Herangehensweise ist auch zu vermeiden, dass ein und derselbe Tatbestand, wie etwa die von der Berufungswerberin zitierten werblich gestalteten An- und Absagen von Patronanzsendungen, einerseits einen Verstoß gegen das Verbot verkaufsfördernder Hinweise während der Sendung (§ 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G) und zugleich einen Verstoß gegen das Trennungsgebot (§ 38 PrTV-G) darstellen könnten (vgl. zur identen Rechtsfrage nach dem ORF-Gesetz BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0035-BKS/2005). Diese Grundsatzfrage ergibt sich aus der sinngleichen Rezeption der Tatbestandselemente des § 34 Abs. 3 PrTVG in der Bestimmung des § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G. Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates schließt die Patronisierung einer Sendung es nicht per se aus, diese auch als kommerzielle Werbung im Sinne des § 34 Abs. 3 PrTV-G zu werten. Die gegenteilige Auffassung, dass nämlich § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G die lex specialis zu § 34 PrTV-G darstellt und daher nur sie alleine auf Patronanzsendungen anzuwenden ist, würde zu einem (überschießenden) Verbot der Patronisierung von Werbesendungen führen. Davon ausgehend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Feststellung einer Verletzung des § 46 Abs. 2 Z 3 PrTV-G durch eine verkaufsfördernde Wirkung der inkriminierten Beiträge insoweit zu kurz greift, als von der KommAustria die (Nicht-) Einhaltung der weiteren Bestimmungen über die Werbung (insbesondere § 38 PrTV-G) zu prüfen gewesen wäre. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates, der nämlich – wie die Berufungswerberin übersieht – nicht nur zur Frage der werblich gestalteten An- und Absagen von Patronanzsendungen diese Auffassung vertritt sondern schon in seinem Bescheid vom 01.06.2005, GZ 611.009/0035BKS/2005, festgestellt hat, dass die auffällige Darstellung der Marke und des Produktes des Sponsors mitten während einer Sendung als übermäßiges Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebotes die Grenze zur Werbung überschreitet und damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 3 ORF-G (Trennung der Werbung) und § 14 Abs. 7 iVm Abs. 8 ORF-G (verbotene Unterbrecherwerbung) darstellt. Dieser Auffassung steht auch die von der Berufungswerberin dargelegte Notwendigkeit der grundsätzlichen Unterscheidung der beiden Werbeformen nicht entgegen: Wenn ein Unternehmen ausschließlich einen „Imagewerbeeffekt“ durch die Patronisierung einer Sendung beabsichtigt, liegt es an ihm gemeinsam mit dem Rundfunkveranstalter sicherzustellen, dass die Sendung eben nicht die Grenze zur Werbung, insbesondere durch verkaufsfördernde Äußerungen, überschreitet. -9- Hinsichtlich der Frage, inwieweit durch die inkriminierten Beiträge der Tatbestand einer Anregung zum Kauf von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen verwirklicht wurde, oder in den Worten des § 34 Abs. 3 PrTV-G, inwieweit es sich um Äußerungen handelt, die mit dem Ziel gesendet wurden, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern, findet der Bundeskommunikationssenat nun aber keinerlei Veranlassung, von den Einschätzungen der KommAustria abzuweichen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Verkaufsförderungseignung einer bestimmten Sendungsgestaltung nicht um eine solche handelt, die ausschließlich nach den subjektiven Motiven des Rundfunkveranstalters oder des auftraggebenden Unternehmens zu beurteilen wäre. Will man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, dass er den Grad des durch die einschlägigen Bestimmungen des PrTV-G verwirklichten Schutzniveaus für die Konsumenten von den – im Regelfall im Verborgenen bleibenden – Intentionen des werbenden Unternehmens abhängig machen wollte, so ist mit der erstinstanzlichen Behörde anzunehmen, dass jedenfalls nach einem objektiven Maßstab beurteilt werden muss, inwieweit einer bestimmten Äußerung (Erwähnung, Darstellung) in einer Sendung eine Absatzförderungseignung innewohnt und daher mit ihr erkennbar dieses Ziel verfolgt wird. Zu Recht hat daher die KommAustria die entsprechenden Beweisanbote hinsichtlich der Erörterung sämtlicher Fragen der subjektiven Motive auf Seiten der Berufungswerberin für irrelevant erachtet und sieht daher auch der Bundeskommunikationssenat keine Veranlassung diesbezüglich weitergehende Ermittlungen anzustellen. Auch der gerügte angebliche Verfahrensmangel in Hinblick auf die Einvernahme von Dr. V. ist daher unbeachtlich zumal nach dem Vorbringen der Berufungswerberin auch dieser Zeuge nur zur Frage der beabsichtigten Wirkung auf Seiten des Produzenten Angaben hätte machen sollen. In Hinblick auf die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen ist auszuführen, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Aussage geeignet ist, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleitungen Bundeskommunikationssenates um eine zu fördern, Wertungsfrage nach handelt, Auffassung die nach des der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Rechtsfrage anzusehen ist und daher auch nicht von einem Sachverständigen beantwortet werden kann (vgl. Attlmayr u.a., Handbuch des Sachverständigenrechts, 6.019 ff). Zwar mag die Grenze zwischen Rechtsund Tatfragen in diesem Fall nicht trennscharf zu ziehen sein. So wie der Verwaltungsgerichtshof aber die Frage einer musterrechtlichen Gleichheit als eine von der Behörde zu beurteilende Rechtsfrage angesehen hat (vgl. VwGH 15.09.1992, 92/04/0060), steht auch für den Bundeskommunikationssenat fest, dass es sich bei der rechtlichen Einordnung einer behaupteten redaktionellen Aussage u.a. im Wege eines Vergleichs mit - 10 aus der kommerziellen Werbung bekannten Aussagen um eine Form der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes handelt, und sich daher die Sachverhaltsfeststellung insofern darauf zu beschränken hat, ob die fragliche Äußerung (Erwähnung, Darstellung etc…) überhaupt getätigt wurde. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aber weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren bestritten worden, sodass der Bundeskommunikationssenat diesbezüglich keinen Verfahrensmangel erkennen kann. Dass beide Regulierungsbehörden über den von § 52 Abs. 1 AVG geforderten Sachverstand verfügen, allenfalls in den Bereich der Sachverhaltsfeststellungen hineinreichende Elemente auch ohne die Beiziehung eines Sachverständigen fachkundig beurteilen zu können, wurde auch von der Berufungswerberin nicht bestritten. Aus diesen Gründen sieht der Bundeskommunikationssenat daher keine Veranlassung, zur Frage der Wirkung der verfahrensgegenständlichen Aussagen auf Konsumentenseite einen Sachverständigen beizuziehen. Das Kriterium der objektiven Absatzförderungseignung kann auch nicht über „Meinungsumfragen“ unter Fernsehzusehern beurteilt werden. Letztlich würde hier wiederum ein subjektives Kriterium in die Beurteilung einfließen, nämlich wie die Konsumenten Werbung oder werbende Botschaften mehrheitlich „empfinden“. Gerade bei im Interesse des Konsumentenschutzes erlassenen Regelungen ist aber ein Schutzbedürfnis nicht bloß für eine quantitative Mehrheit der Rezipienten anzunehmen, woraus auch die mangelnde Tauglichkeit der von der Berufungswerberin vorgeschlagenen empirischen Beweismittel folgt. Soweit nun die erstinstanzliche Behörde bei den beiden inkriminierten Beiträgen für die patronisierenden Unternehmen Nokia und A1 (Mobilkom) bestimmte absatzfördernde Elemente identifiziert hat, ist nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates das Berufungsvorbringen, wonach den einzelnen Passagen diese Eignung fehle und sie lediglich als zulässiger subjektiver Kommentar des Sprechers zu werten wären, wenig überzeugend: Wie die KommAustria im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausführt zeichnet sich der Beitrag über die Nokia-Designerhandys der „Collection L’amour“ mehrfach durch übersteigerte Hervorhebung der Produkteigenschaften aus, die geradezu frappante Ähnlichkeiten mit einem Werbespot aufweisen, insbesondere etwa der Hinweis auf die Vermittlung „echten Lebensgefühls“, die Aussage, dass ein Modell mit „modischem Schick glänzt“ und ein anderes Modell durch seinen „raffinierten Schwenkmechanismus verführt“, was auch durch entsprechend nachdrückliche Visualisierung der einzelnen Modelle unterstützt wird (der „raffinierte Schwenkmechanismus“ wird nicht weniger als vier Mal (!) hintereinander in Aktion gezeigt; vgl. ähnlich etwa zum Zeigen des raschen Schließvorgangs des Cabrio-Verdecks als übermäßiges Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebotes - 11 BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0035-BKS/2005). In Zusammenhang mit den die Besonderheiten und Einzigartigkeit dieser Designer-Modelle unterstützenden Aussagen der „Interviewpartner“ der Firma Nokia (etwa das Herausstreichen der Megapixel-Anzahl der eingebauten Kamera, die besondere Eignung zum Musikhören durch 3D-Sound oder die Besonderheiten der Steuerung durch ein „Dreh-Element“) vermitteln diese Darstellungen nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates jedenfalls objektiv eine Anregung zum Kauf der entsprechenden Produkte. Sie entsprechen den Gestaltungselementen klassischer kommerzieller Werbespots und sind erkennbar mit dem Ziel gesendet, den Absatz dieser Waren zu fördern und erfüllen daher den Grundtatbestand der Werbung im Sinne des § 34 Abs. 3 PrTV-G. Auch der Beitrag über die Serviceangebote von A1 ist von zahlreichen Elementen gekennzeichnet, mit welchen objektiv eine Anregung zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen verwirklicht wird und die daher erkennbar mit dem Ziel der Förderung der Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote gesendet wurden. Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beitrag zum Teil in einem A1-Shop gedreht wurde und dass daher auch Produkte und dort angebrachte Firmenschriftzüge dieser Firma kurz ins Bild kommen können (vgl. zur Zulässigkeit des Drehortes ebenso wie zur vergleichbaren Fallkonstellation eines Plakates im Hintergrund BKS 04.04.2006, GZ 611.941/0002BKS/2006), jedoch ist die wiederholte Darstellung des Slogans „Das beste Netz. Kristallklar“ (ganze vier Mal deutlich im Bild) oder die zweimalige Darstellung des auf ein spezifisches Angebot hinweisenden Schriftzuges „Einkaufen mit dem Handy – Parkscheine am Handy – Bezahlen mit paybox“ nicht mehr durch redaktionelle Erfordernisse zu rechtfertigen sondern nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates eingeblendet worden, um eine Darstellung der Vorzüge des beworbenen Unternehmens zu ermöglichen und so eine Anregung zur Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu verwirklichen. Dies insbesondere als gerade dem zitierten Slogan ein Leistungsvergleich mit anderen Unternehmen immanent ist (das beste Netz) und er somit einen Hinweis auf die besonderen Leistungen und Qualitäten des Unternehmens darstellt (zum vergleichbaren und gleichfalls als Werbung qualifizierten Slogan „Wer One hat, hat’s gut“ siehe wiederum BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0035-BKS/2005). Auch das gezielte Nachfragen der im Beitrag zu sehenden Reporterin nach weiteren besonderen Angeboten des Unternehmens (insbesondere das später noch unter einem anderen Gesichtspunkt zu würdigende „in den Mund legen“ von Antworten etwa in Hinblick auf das Leihhandy und die Kostenkontrollmöglichkeit) und die Wiedergabe der entsprechenden Antworten durch die im Beitrag zu sehende Unternehmensvertreterin, welche die Einzigartigkeit des „Test-Shops“, die kostenlose Zurverfügungstellung von Leihgeräten, die umfassende Schulung der Mitarbeiter etc. hervorhebt, und die zusätzlich durch den Sprecher des Beitrages ergänzte Möglichkeit der - 12 Anforderung einer SIM-Karte über die A1-Serviceline, lassen für den Bundeskommunikationssenat keinen Zweifel daran aufkommen, dass auf die Förderung der Erbringung von Dienstleistungen von A1 hingewirkt wurde und bei den Zusehern auch tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielt werden kann. Ausgehend davon, dass die beiden Beiträge den Tatbestand der Werbung im Sinne des § 34 Abs. 3 PrTV-G erfüllen (auch die Entgeltlichkeit der beworbenen Produkte und Dienstleistungen steht außer Zweifel), hat der Bundeskommunikationssenat nun aber auch – und insbesondere angesichts des diesbezüglichen Vorbringens der Berufungswerberin – die Frage nach der Bedeutung der Ausstrahlung im Rahmen einer „Lifestylesendung“ und damit des Sendungszusammenhanges zu beurteilen: Völlig zutreffend führt die Berufungswerberin aus, dass die Sendungskonzeption einer Berichterstattung über neueste Trends in den Bereichen Multimedia, Telekommunikation und Mobilfunk selbstverständlich auch die Darstellung entsprechender Produkte bedingt. In dieser Hinsicht hat der Bundeskommunikationssenat auch die Darstellung von Geräten bei der Vorführung digitaler Fotoausarbeitung nicht beanstandet, sofern diese im Rahmen der Präsentation nicht übermäßig hervorgehoben wurden (vgl. BKS 01.06.2005, GZ 611009/0016-BKS/2005). Die gegenteilige Auffassung würde eine Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen wesentlich erschweren, wenn nicht gänzlich verunmöglichen. Andererseits hat nun aber der Bundeskommunikationssenat erwogen, dass die Gestaltung der beiden inkriminierten Beiträge und insbesondere ihre „Verpackung“ im Rahmen einer ansonsten redaktionell im Sinne des zitierten Konzepts gestalteten Sendung im Kern darauf hinausläuft, dass der Konsument hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Darstellung, welcher wie oben eingehend erläutert in der Förderung des Absatzes von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen besteht, in die Irre geführt wird. Anders als in der Entscheidung vom 23.06.2006, GZ 611.001/0011-BKS/2005 („Salzburg-TV“), in welcher der Bundeskommunikationssenat das Vorliegen einer Irreführungseignung wegen der Erwartungshaltung der Zuseher, dass „Tipps und Trends“ gezeigt werden, verneint hat, ist im vorliegenden Fall der Umstand von Bedeutung, dass eine völlig ununterscheidbare Einbindung der werblichen Elemente in ein scheinbar redaktionelles Format erfolgt und auch journalistische Stilformen wie etwa das Interview gezielt für die Unterbringung der entsprechenden Botschaften verwendet werden. Unterschiedslos werden etwa beim Beitrag über die Mobiltelefone von Nokia die Aussagen der Unternehmensvertreter (welche – worauf der Bundeskommunikationssenat deutlich hinweisen möchte – nicht zur Wiedergabe eines „neutralen“ Standpunktes verpflichtet sind) durch die oben beschriebenen absatzfördernden Aussagen des Moderators systematisch - 13 ergänzt. Wenn nun – wie die Berufungswerberin ausführlich dartut – der durchschnittliche Zuseher von dem Magazin erwartet, über Trends informiert zu werden, so muss er jedenfalls nicht damit rechnen, dass die Gestaltung derart erfolgt, dass der Zweck der Darstellung dieser „Trends“ in der Förderung des Absatzes der Produkte des Unternehmens besteht und ihm durch die Vermittlung im Wege eines nach vorgeblich redaktionellen Kriterien zusammengestellten „Berichtes“ auf diesem Wege Werbung präsentiert wird. Besonders augenscheinlich wird die Irreführungseignung im zweiten Beitrag durch die Einleitung der Moderatorin vor dem Beitrag über A1: „Ist Ihnen schon einmal ein Handy gestohlen worden oder haben Sie es verloren oder haben Sie die Kontrolle über die Rechnung verloren? Was dann zu tun ist und vieles mehr zum Thema Service gibt es jetzt.“ Hier wird nämlich durch die konkrete Bezugnahme auf Situationen, in die der durchschnittliche Fernsehzuseher geraten könnten, die Erwartungshaltung geweckt, in dem Beitrag Antworten auf eben die von der Moderatorin gestellte Frage zu erhalten, was denn dann tatsächlich zu tun sei (vgl. diesbezüglich auch BKS 06.09.2005, GZ 611.009/0031BKS/2005, „Ski-Wetter“). Keinesfalls muss der Fernsehzuseher aber erwarten, mit einem von werblichen Elementen geradezu durchsetzten und als „objektive Berichterstattung“ „getarnten“ Beitrag über die hervorstechenden Serviceangebote ausschließlich eines Mobilfunkanbieters konfrontiert zu werden, dessen eigentlicher Zweck in der (allenfalls erst in einem zweiten Schritt) erkennbaren Förderung der Inanspruchnahme der Dienstleistungen eben dieses Mobilfunkunternehmens liegt. Das gezielte Nachfragen der „Reporterin“ im Interview nach der etwaigen Zurverfügungstellung eines Leihhandys oder den Möglichkeiten der Kostenkontrolle ist exemplarisch für die in diesem Fall unzulässige Verwendung der journalistischen Stilform eines Interviews für das Umgehen des Grundsatzes der Trennung der Werbung vom sonstigen redaktionellen Programm. Der Bundeskommunikationssenat geht daher zusammenfassend davon aus, dass die Erwähnungen und Darstellungen in den beiden inkriminierten Beiträgen einerseits zu Werbezwecken vorgesehen waren und die Allgemeinheit durch ihre Gestaltung und Integration in die Sendung hinsichtlich des eigentlichen Zweckes der Erwähnung und Darstellung irreführen konnten. Zumal angesichts der Sponsorennennung am Beginn der Sendung (sowohl A1 als auch Nokia) unstrittigerweise eine entgeltliche vertragliche Beziehung zwischen der Berufungswerberin und den beiden Unternehmen vorliegt, stellen sich angesichts der diesbezüglich ausdrücklichen Regel des § 34 Abs. 2 letzter Satz PrTV-G keine weiteren Fragen nach der Absichtlichkeit der Erwähnungen und Darstellungen zu Werbezwecken. Der erstinstanzliche Bescheid war daher insoweit zu beheben und das Vorliegen von Schleichwerbung festzustellen. Wie eingangs bereits ausgeführt ist aus systematischen Gründen davon auszugehen, dass sich die Feststellung allein auf diese - 14 Rechtsverletzung beschränkt und auf Fragen des § 46 PrTV-G nicht einzugehen ist. Die Zulässigkeit der Subsumtion des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes unter eine andere Norm als die erstinstanzliche Behörde ergibt sich zweifelsfrei aus § 66 Abs. 4 AVG und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.03.1994, 93/03/0204). Zu Spruchpunkt II: Die KommAustria hat der Berufungswerberin gem. § 62 Abs. 3 PrTV-G eine Veröffentlichung der festgestellten Rechtsverletzungen durch Verlesen eines Textes aufgetragen. Diese Veröffentlichung war inhaltlich an die Berufungsentscheidung des Bundeskommunikationssenates gemäß § 66 Abs. 4 AVG anzupassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180,- zu entrichten. 26. Februar 2007 Der Vorsitzende: SCHALICH