Versicherungsbedingungen – Sydbank MasterCard
Transcription
Versicherungsbedingungen – Sydbank MasterCard
Versicherungsbedingungen – Sydbank MasterCard April 2012 Übersetzung : “Forsikringsbetingelser for Sydbank MasterCard”. Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 52 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 53 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Umfang des Versicherungsschutzes für Sydbank MasterCard (in DKK) Ziffer Basisschutz für Classic, Gold und Platinum Classic Gold Platinum Reisedauer: 60 Tage weltweit Privatkarte: Ausschließlich Urlaubsreisen Firmenkarte: Urlaubsreisen für sämtliche Versicherte, Dienstreisen nur für Karteninhaber Reisen im Wohnsitzstaat Der Wohnsitzstaat sind Mitgliedsstaaten der EU/des EWR 2 Wer ist vom Versicherungsschutz erfasst: Karteninhaber, Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Lebensgefährte sowie Kinder 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz: Nach erfolgter Registrierung der Bestellung der Karte. 4 Geltungsbereich der Versicherung: Weltweite Reisen sowie Reisen im Wohnsitzstaat. Ja 5 Reiseservice Service vor Reiseantritt Medizinische Vorbeurteilung Medikamentenservice Rechtsbeistand Bargeldbeschaffung 7.500 7.500 7.500 6 Erkrankung und Heilbehandlungskosten Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Nein 7 Rücktransport Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Nein 8 Krankenbegleitung und Herbeirufung von Angehörigen 2 Personen und minderjährige Kinder 2 Personen und minderjährige Kinder 2 Personen und minderjährige Kinder Nein 9 Rückholung Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Nein 10 Krisenbetreuung 10 Behandlungen Transport: 2.500 Mitreisende Angehörige: 10.000 10 Behandlungen Transport: 2.500 Mitreisende Angehörige: 10.000 10 Behandlungen Transport: 2.500 Mitreisende Angehörige: 10.000 Ja 11 Anreise von Angehörigen bei Entführung Pro Person: 100.000 Pro Karte: 200.000 Pro Person: 100.000 Pro Karte: 200.000 Pro Person: 100.000 Pro Karte: 200.000 Nein 12 Evakuierung Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Nein 13 Aufenthalt und Rücktransport bei Untersagung der Ausreise Pro Person: 50.000 Verpflegung: 500 pro Tag Zeit: 3 Monate Pro Person: 50.000 Verpflegung: 500 pro Tag Zeit: 3 Monate Pro Person: 50.000 Verpflegung: 500 pro Tag Zeit: 3 Monate Nein 14 Vermisstensuche Pro Person: 50.000 Radius: 50 km Zeit: 14 Tage Pro Person: 50.000 Radius: 50 km Zeit: 14 Tage Pro Person: 50.000 Radius: 50 km Zeit: 14 Tage Nein 15 Rettung Pro Person: 50.000 Pro Person: 50.000 Pro Person: 50.000 Nein 16 Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung Summe: 100.000 Pro Person: 100.000 Summe: 100.000 Pro Person: 100.000 Summe: 100.000 Pro Person: 100.000 Nein 17 Privathaftpflicht Pro Jahr: 10.000.000 Hotel: 100.000 pro Reise Selbstbehalt: 1.000 Pro Jahr: 10.000.000 Hotel: 100.000 pro Reise Selbstbehalt: 1.000 Pro Jahr: 10.000.000 Hotel: 100.000 pro Reise Selbstbehalt: 1.000 Nein Ja Ja Nein 18 Rechtshilfe Pro Versicherungsfall 100.000 Pro Versicherungsfall: 100.000 Pro Versicherungsfall: 100.000 Nein 19 Kostenerstattung bei Insolvenz einer Linienfluggesellschaft (ausschließlich Urlaubsreisen) Pro Reise 50.000 Essen und Hotel 7.500 pro Versicherungsfall Bis zu 1.500 pro Person Pro Reise: 50.000 Essen und Hotel 7.500 pro Versicherungsfall Bis zu 1.500 pro Person Pro Reise: 50.000 Essen und Hotel: 7.500 pro Versicherungsfall Bis zu 1.500 pro Person Nein 20 Reiserücktrittsversicherung Pro Reise: 40.000 Pro Reise: 75.000 Pro Person: 40.000 Pro Reise: 120.000 Pro Person: 60.000 Ja Bitte beachten: Diese Übersicht über den Leistungsumfang des Versicherungsschutzes ist richtungweisend. Im Schadensfall sind die jeweilige Police und die konkreten Versicherungsbedinungen für die Schadenregulierung maßgeblich. 54 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Fortsetzung auf der nächsten Seite. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 55 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Umfang des Versicherungsschutzes für Sydbank MasterCard (in DKK) Ziffer Basisschutz für Classic, Gold und Platinum Classic Gold Platinum Reisen im Wohnsitzstaat 21 Ersatzreise und Entschädigung für den Urlaub (ausschließlich Urlaubsreisen) Pro Reise: 25.000 Pro Person: 10.000 Pro Reise: 60.000 Pro Person: 20.000 Pro Reise: 90.000 Pro Person: 30.000 Ja 22 Entschädigung wegen nicht erfüllten Urlaubszwecks Pro Reise: 5.000 Selbstbehalt: 1.000 Pro Reise: 7.500 Selbstbehalt: 1.000 Pro Reise: 10.000 Selbstbehalt: 1.000 Ja Ziffer Zusatzdeckung für Gold- und Platinum-Karten Classic Gold Platinum 23 Reisegepäck Nein Pro Reise: 25.000 Barpositionen: 20 % Einzelgegenstand: 50 % IT und Sport: 50 % Pro Reise: 50.000 Barpositionen: 20 % Einzelgegenstand: 50 % IT und Sport: 50 % Nein 24. a Gepäckverspätung Nein Pro Reise: 10.000 Pro Person: 3.000 Zeit: Nach 3 Stunden Pro Reise: 15.000 Pro Person: 7.500 Zeit: Nach 3 Stunden Nein 24. b Gepäckverspätung – Vergütung Nein Pro Reise: 1.500 Pro Person: 750 Zeit: Nach 3 Stunden Pro Reise: 2.000 Pro Person: 1.000 Zeit: Nach 3 Stunden Nein 25 Nachholen der Reisestrecke Nein Transport: Angemessen und erforderlich Hotel: 1.500 pro Tag Essen: 500 pro Person/Tag Transport: Angemessen und erforderlich Hotel: 2.500 pro Tag Essen: 500 pro Person/Tag Nein 26 Aufenthalt und Transport bei Versäumnis eines Verkehrsmittels Nein Pro Versicherungsfall: 30.000 Transport: Innerhalb der Summe Hotel: 1.500 Essen: 500 pro Person/Tag Pro Versicherungsfall: 50.000 Transport: Innerhalb der Summe Hotel: 2.500 Essen: 500 pro Person/Tag Nein Pro Reise: 7.500 Hotel: 1.500 pro Tag Essen: 500 pro Person/Tag Noteinkäufe: 1.500 pro Reise Zeit: Nach 4 Stunden Ausgefallene Flüge: 1.500 pro Versicherungsfall Pro Reise: 10.000 Hotel: 2.500 pro Tag Essen: 500 pro Person/Tag Noteinkäufe: 1.500 pro Reise Zeit: Nach 4 Stunden Ausgefallene Flüge: 2.500 pro Versicherungsfall Nein Reisen im Wohnsitzstaat 27 Entschädigung bei Flugverspätungen und ausgefallenen Flügen Nein 28 Überfall Nein Pro Person: 500.000 Pro Person: 500.000 Ja Todesfall: 1.000.000 Invaliditätsgrad 100 %: 1.000.000 Pro Versicherungsfall: 3.000.000 Nein 29 Unfall Nein Todesfall: 1.000.000 Invaliditätsgrad 100 %: 1.000.000 Pro Versicherungsfall: 3.000.000 Ziffer Zusatzdeckung für Platinum Classic Gold Platinum 30 Ersatzwagen Nein Nein Hotel: 7.500 (3 Tage) Essen: 1.500 pro Person (3 Tage) Mietwagen: 45.000 (30 Tage) Selbstbehalt: 2.000 Nein 31 Zusatzdeckung zur MietwagenKaskoversicherung Nein Nein Pro Reise: 300.000 Selbstbehalt: 2.000 Nein 32 Selbstbehaltsdeckung bei der Anmietung von Mietwagen Nein Nein Pro Reise: 10.000 Selbstbehalt: 2.000 Nein 33 Ersatzmitarbeiter (Firmenkarte) Nein Nein Pro Reise: 50.000 Nein IF REJSE-Applikation für Smartphones. Sie können die IF REJSE-App für Ihr Smartphone herunterladen. 56 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Reisen im Wohnsitzstaat Mit der IF REJSE-App erhalten Sie Reisetipps, konkrete Anleitungen im Hinblick auf Versicherungsfälle sowie eine praktische Merkliste. Holen Sie die App auf der Website von Sydbank, über iTunes oder Android Market. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 57 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Versicherungsbedingungen Reiseversicherung – für Karteninhaber der Sydbank MasterCard Classic, Gold und Platinum Der Versicherungsvertrag ist mit der If (Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ.) Schweden abgeschlossen. Personenversicherungen Versicherungsbedingungen 69-12A-MC Allgemeine Versicherungsbedingungen im Rahmen des dänischen Gesetzes über Versicherungsverträge (dän.: Lov om Forsikringsaftaler). Geltend ab April 2012 1. D er Versicherungsvertrag ist abgeschlossen mit: If (Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ.), Schweden) Stamholmen 159 DK-2650 Hvidovre und vermittelt durch: Kinder unter 24 Jahren, die alleine reisen: Kinder, die ohne den Karteninhaber oder den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner bzw. den Lebensgefährten des Karteninhabers reisen, sind vom Versicherungsschutz der Jugendreiseversicherung für Karteninhaber der Sydbank MasterCard (69-12A-MC-UNG) erfasst. Vom Versicherungsschutz umfasste Personen werden nachfolgend “Versicherte” genannt. Als Bedingung gilt, dass der Versicherte von der öffentlichen Krankenversicherung nach dem dänischen Gesetz über Krankenversicherungen versichert oder durch eine gleichwertige private oder gesetzliche Versicherung in seinem Wohnsitzstaat eingedeckt ist. 3. Wann beginnt der Versicherungsschutz, und welche Reisetypen sind vom Versicherungsschutz erfasst? Sydbank A/S Peberlyk 4 Postfach 1038 DK-6200 Aabenraa 2. Wer ist vom Versicherungsschutz erfasst? Vom Versicherungsschutz erfasst ist die Person, auf deren Namen die Sydbank MasterCard ausgestellt ist (Karteninhaber). 58 Vom Versicherungsschutz erfasst ist außerdem der Ehepartner des Karteninhabers oder dessen eingetragener Lebenspartner, bzw. dessen Lebensgefährte, wenn diese als Mitreisende gemeinsam mit dem Karteninhaber eine Urlaubsreise bzw. individuelle Urlaubsreisen ohne den Karteninhaber unternehmen. Mitreisende Kinder unter 24 Jahren (siehe Ziffer 42.4) sind ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst, wenn sie als Mitreisende gemeinsam mit dem Karteninhaber eine Urlaubsreise unternehmen oder gemeinsam mit dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner bzw. dem Lebensgefährten des Karteninhabers eine Urlaubsreise unternehmen. Als Bedingung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass: • der Lebensgefährte beim Einwohnermeldeamt unter der Wohnadresse des Karteninhabers gemeldet ist, sowohl beim Buchen der Reise als auch zum Zeitpunkt des Reiseantritts; • der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner im Wohnsitzstaat des Kontoinhabers ansässig ist, sowohl beim Buchen der Reise als auch zum Zeitpunkt des Reiseantritts. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer, während der die Karte aktiv ist, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung der Bestellung der Sydbank MasterCard erfolgt. Nach erfolgter Registrierung der Bestellung der Karte beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, wo der Versicherte seine Wohnung, seinen Aufenthaltsort oder seinen Arbeitsplatz Version 2.0 – Stand 1. April 2012 59 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung im Wohnsitzstaat verlässt, um eine Reise innerhalb oder außerhalb des Wohnsitzstaates anzutreten. Der Versicherungsschutz, von dem der Versicherte im Rahmen von Reisen innerhalb und außerhalb des Wohnsitzstaates erfasst ist, geht aus der obigen Übersicht über den Umfang des Versicherungsschutzes hervor. 3.1 Reisen im Wohnsitzstaat Reisen im Wohnsitzstaat sind Reisen in Dänemark und in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. des EWR (siehe Ziffer 42.5). Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass: • die Reise zwei im Voraus gebuchten Übernachtungen umfasst und das Reiseziel bei Urlaubsreisen mehr als 50 km vom Wohnsitz des Versicherten bzw. bei Dienstreisen mehr als 50 km vom Arbeitsplatz des Karteninhabers entfernt liegt. Welche Reisen im Wohnsitzstaat sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst? Es besteht kein Versicherungsschutz: • während des Hin- und Rücktransports zwischen Wohnung und Arbeitsplatz/Schule, Bildungsinstitute und dem, was hiermit gleichgesetzt werden kann, sowie • während des Hin- und Rücktransports zu bzw. von Frezeitaktivitäten und dem, was hiermit gleichgesetzt werden kann, sowie • während des Hin- und Rücktransports zur Ferienwohnung des Versicherten und während des Aufenthalts in der Ferienwohnung des Versicherten im Wohnsitzstaat. 3.2 Wann endet der Versicherungsschutz? Nach einer Reise endet der Versicherungsschutz zum frühesten der nachstehenden Zeitpunkte: • mit der Rückkehr des Versicherten in seine Wohnung, an seinen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz; • mit dem Rücktransport des Versicherten zwecks Behandlung im Wohnsitzstaat des Versicherten; • wenn der Versicherte länger als 60 Tage verreist gewesen ist, gerechnet ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für die betreffende Reise beginnt; • mit dem Tag, an dem der Versicherte hätte zurück transportiert werden können, dies aber abgelehnt hat; • mit dem Ablauf der Versicherungsperiode, soweit diese vor der Rückkehr des Versicherten abläuft. 60 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 3.3 Automatische Verlängerung des Versicherungsschutzes bei unfreiwilligem Aufenthalt Der Versicherungsschutz wird automatisch über 60 Tage hinaus verlängert, bei unfreiwilligem Aufenthalt des Versicherten am Reiseort aufgrund eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalls gemäß den Bedingungen oder bei Untersagung der Ausreise seitens der örtlichen Behörden auf unbestimmte Zeit. 4. Geltungsbereich der Versicherung Der nachstehenden Übersicht sind die vom Versicherungsschutz erfassten Reisetypen, die maximale Reisedauer sowie der räumliche Geltungsbereich der Versicherung, darunter wo der Versicherungsschutz geographisch besteht, zu entnehmen: Sydbank MasterCard Private Private Karten: Classic Gold Platinum Urlaubsreisen* (alle versicherten Personen) Ja Ja Ja Dienstreisen** (nur Karteninhaber) Nein Nein Nein Maximale Reisedauer in Tagen 60 60 60 Versicherungsschutz weltweit? Ja Ja Ja Sind Reisen im Wohnsitzstaat vom Versicherungsschutz erfasst?*** Ja Ja Ja Sydbank MasterCard Business Firmenkarten Classic Gold Platinum Urlaubs- oder Studienreisen (alle versicherten Personen) Ja Ja Ja Dienstreisen (nur Karten-inhaber) Ja Ja Ja Maximale Reisedauer in Tagen 60 60 60 Versicherungsschutz weltweit? Ja Ja Ja Sind Reisen im Wohnsitzland vom Versicherungsschutz erfasst? Ja Ja Ja *Siehe Definition einer Urlaubsreise unter Ziffer 42.12 **Siehe Definition einer Dienstreise unter Ziffer 42.9 ***Der Versicherungsschutz, von dem der Versicherte im Rahmen von Reisen im Wohnsitzstaat erfasst ist, geht aus der Übersicht über den Umfang des Versicherungsschutzes hervor. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 61 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Bei Urlaubsreisen mit einer Dauer von bis zu 30 Tagen ins europäische Ausland* hat die Geltung der gesetzlichen Reisekrankenversicherung Vorrang vor der Deckung dieser Versicherung. Die Reisekrankenversicherung deckt Kosten in Verbindung mit akuter Erkrankung und Unfällen sowie im Todesfall, soweit diese im ersten Monat der Reise eintreten. *Eine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen Reisekrankenversicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen. 4.1 Ankauf weiterer Reisetage Überschreitet die Reisedauer 60 Tage, können gegen Zahlung weitere Reisetage angekauft werden. Bestellformular und Anleitung sind auf der Website der Sydbank erhältlich. Basisversicherungsschutz für Classic, Gold und Platinum 5. Reiseservice Im Rahmen des Reiseservice werden dem Versicherten vielfältige Dienstleistungen angeboten. 5.1 Reiseservice vor Reiseantritt Der Versicherte kann sich bei der If Assistance über Gesundheitsrisiken, erforderliche Impfungen, Ärzte und Krankenhäuser sowie sonstige Risiken im Reiseland informieren. 5.2 Bestehende und chronische Krankheiten Versicherte, die an chronischen und bestehenden Krankheiten leiden, müssen vor Reiseantritt eine ärztliche Beurteilung darüber einholen, ob diese Krankheiten von der für die Reise relevanten Krankenversicherung und/oder von dem für die Reise vorgesehenen Versicherungsschutz erfasst sind. Der nachstehenden Übersicht ist zu entnehmen, wie sich der Versicherte zu verhalten hat: Urlaubsreisen in Europa* mit einer Dauer von bis zu 30 Tagen Der Versicherte hat sich bei der gesetzlichen Reisekrankenversicherung zu erkundigen, ob Kosten für die Behandlung chronischer bzw. bestehender Krankheiten während der Reise in den Deckungsschutz der Reisekrankenversicherung fallen. Adresse und Rufnummer entnehmen Sie bitte der Rückseite der Krankenversicherungskarte. 1 62 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 ine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen ReisekrankenverE sicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 63 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Für alle Reisen gilt (auch für Reisen, die von der gesetzlichen Reisekrankenversicherung umfasst sind.) Die Kosten für die Behandlung chronischer und bestehender Krankheiten fallen grundsätzlich nicht in den Deckungsschutz dieser Versicherung, soweit die Krankheit innerhalb der letzten 2 Monate (bei einer geplanten Reisedauer von mehr als 30 Tagen innerhalb der letzten 6 Monate) vor Reiseantritt • eine stationäre Aufnahme, • eine ärztliche Beurteilung oder ärztliche Behandlung, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Kontrolle erfolgt ist, oder • eine Änderung der Medikamentierung (Dosisänderung, Wechsel der Medikamente u. dgl.) erforderlich war. Der Versicherte kann sich jedoch vor Reiseantritt zwecks einer medizinischen Vorabbeurteilung an die If Assistance wenden. Unter einer medizinischen Vorabbeurteilung ist eine verbindliche Vorabentscheidung zu verstehen, inwieweit eine bestehende oder chronische Krankheit vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist oder nicht. If Assistance - Tel.: + 45 38 48 82 50 Hinweise zur blauen EU-Krankenversicherungskarte: Bei Urlaubsreisen mit einer Dauer von mehr als 1 Monat sowie bei Dienstreisen in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR (siehe Ziffer 42.5) oder in die Schweiz sollten Versicherte mit bestehender oder chronischer Krankheit stets die besondere blaue EU-Krankenversicherungskarte mitführen. Die blaue EU-Krankenversicherungskarte bietet Kostendeckung für ärztliche und stationäre Behandlung, Medikamente, zahnärztliche Behandlung etc. insoweit, als während eines Aufenthalts von bis zu einjähriger Dauer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR ein Behandlungsbedarf entsteht. Kostenerstattung wird unter den gleichen Bedingungen gewährt wie für Personen, denen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung des jeweiligen Aufenthaltslandes ein Leistungsanspruch zusteht. Das bedeutet, dass der Versicherte u. U., soweit dies für die Bürger des jeweiligen Landes üblich ist, einen Selbstkostenanteil an den Behandlungskosten zu tragen hat. Die blaue Krankenversicherungskarte ist bei der Wohnsitzgemeinde des Versicherten erhältlich. 64 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 5.3 Arzneimittelservice Sind dem Versicherten während der Auslandsreise rezeptpflichtige Arzneimittel abhanden gekommen, kann die If Assistance bei der Neubeschaffung von Arzneimitteln oder der Besorgung gleichwertiger Ersatzmedikamente behilflich sein. 5.4 Rechtsschutz Der Versicherte kann während einer Reise für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht werden, ebenso wie ihm Verstöße gegen die örtlichen Gesetze vorgeworfen werden können. Dem Versicherten kann auch ein Schaden zugefügt werden, für welchen er Schadenersatz beansprucht. Für den Versicherten kann diese Situation aufgrund kultureller und politischer Verschiedenheiten sowie Verständigungsschwierigkeiten schwer durchschaubar sein, weshalb er sich zuweilen dazu genötigt sehen mag, unangemessenen Forderungen nachzukommen. In solchen Fällen sollte deshalb unbedingt mit folgenden Stellen Kontakt aufgenommen werden: • der örtlichen dänischen Botschaft/dem örtlichen dänischen Konsulat; • dem Reiseleiter, soweit es sich um eine von einem Reisebüro veranstaltete Pauschalreise handelt; • der If Assistance unter Angabe von Namen, Adresse und Personenkennziffer (CPR-Nr.) des Versicherten sowie Karten- nummer der Sydbank MasterCard. 5.5 Beschaffung von Bargeld Sind dem Versicherten während der Auslandsreise Bargeld, Reiseschecks oder Zahlungskarten abhanden gekommen oder entwendet worden, wird die If Assistance dafür sorgen, dass dem Versicherten Bargeld zur Verfügung gestellt wird (jedoch maximal 7.500 DKK pro Karte pro Reise). Ist der Bedarf an Bargeld nicht auf einen vom Versicherungsschutz erfassten Schaden zurückzuführen, wird der dem Versicherten zur Verfügung gestellte Betrag nachträglich vom Konto des Karteninhabers abgebucht. 6. Erkrankung und Heilbehandlungskosten Im Falle akut eingetretener Krankheit oder bei Unfallverletzungen während einer Reise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst sind, werden dem Versicherten anfallende Heilbehandlungskosten erstattet, wie nachfolgend unter Ziffer 6.1 beschrieben. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 65 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 6.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche Kosten für: a.ärztlich verordnete stationäre Behandlung in 1- oder 2-Bettzimmern oder auf der Intensivstation; b. Untersuchungen und Behandlungen durch Vertragsarzt, Krankenpfleger oder sonstiges Gesundheitspflegepersonal sowie ärztlich verordnete Medikamente; c.ärztlich verordnete Therapien bei Krankengymnasten und Chiropraktiker, bis zu 10 Behandlungen; d.zusätzliche Kosten für akute, schmerzstillende Zahnbehandlung durch Vertragszahnarzt in Höhe eines Betrages von bis zu 10.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall; e.örtliche Transportkosten des Versicherten mit Taxi oder Krankenwagen zum Krankenhaus, behandelnden Arzt oder zur Apotheke und zurück. Erstattet werden außerdem die Kosten für Anrufe bei der If oder der If Assistance; f.bei unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten am Aufenthaltsort des Versicherten erstattet der Versicherer die Kosten für die Überführung des Versicherten zur nächst gelegenen geeigneten Behandlungsstelle. Die Entscheidung, inwieweit eine Überführung des Versicherten zu einer geeigneten Behandlungsstelle erforderlich und vertretbar ist, liegt im Ermessen des Arztes der If Assistance; g.Behandlung eines zu früh geborenen Kindes/zu früh geborener Kinder bei Entbindungen bis zu 1 Monat vor dem durch den Arzt errechneten voraussichtlichen Geburtstermin; h.Behandlung chronischer oder bestehender Krankheiten, es sei denn, die Krankheit hat innerhalb der letzten 2 Monate (6 Monate bei geplanter Reisedauer von mehr als 30 Tagen) vor Reiseantritt eine stationäre Behandlung, ärztliche Beurteilung/ Behandlung, die nicht Teil einer Kontrollbehandlung ist, oder im gleichen Zeitraum eine ärztlich begründete Änderung der Arzneimittelgabe herbeigeführt. Siehe ferner Ziffer 5.2. Erstattet werden außerdem i.bei stationärer Aufnahme des Versicherten für die Dauer von mehr als 24 Stunden die Kosten für den örtlichen Transport von Angehörigen, für den Einkauf von Lektüre etc. in Höhe eines Betrages von 500 DKK pro Woche pro Person; j.zusätzliche Kosten für ärztlich verordnete Ruhe und Verpflegung des Versicherten im Hotel, falls die Behandlung ambulant durchgeführt werden kann. Der Versicherungsschutz besteht auch nach Beendigung der stationären Behandlung fort, bis die Rückreise, der Rücktransport oder das Nachholen der im Voraus geplanten Reisestrecke erfolgen kann. 66 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 6.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Behandlungskosten, welche der Versicherte bei Behandlung im Wohnsitzstaat selbst hätte entrichten müssen. b. Behandlung von chronischen oder bestehenden Krankheiten, für welche nicht im Voraus von der If und/oder der gesetzlichen Reisekrankenversicherung1 eine medizinische Vorabentscheidung angefordert wurde, von denen der Versicherte Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben müssen. Dies trifft auch auf Behandlungsbedarf zu, der darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherte 1.es unterlassen hat, wegen der Krankheit, nachdem ihm diese bekannt wurde oder hätte bekannt werden müssen, oder bei einer Verschlimmerung der Krankheit einen Arzt aufzusuchen; 2.eine Behandlung abgelehnt oder aufgegeben hat oder von den Ärzten als unheilbar krank aufgegeben worden ist bzw. ihm von den Ärzten die Behandlung verweigert wurde; 3.von einer vereinbarten ärztlichen Kontrolle ferngeblieben ist oder die üblichen Kontrollbesuche beim Arzt aufgegeben hat. Eine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen Reisekrankenversicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen. 1 c.Nicht während der Reise entstandene Zahnleiden, nicht als ausschließlich vorübergehend schmerzstillend zu bezeichnende Zahnbehandlungen und Zahnbehandlungen, die nach Rückkehr in den Wohnsitzstaat vorgenommen werden können. d.Behandlungen, die nicht medizinisch bedingt und gerechtfertigt sind, um die Gesundheit des Versicherten bei akut eingetretener Krankheit oder nach Unfallverletzung aufrecht zu erhalten oder zu verbessern. e. Austausch oder Reparatur von Zahnprothesen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten, Prothesen und sonstigen Hilfsmitteln. f.Fortsetzung der Behandlung oder des Aufenthalts, falls der Versicherte eine Überführung oder den Rücktransport ablehnt, obwohl im Ermessen des Arztes der If Assistance und des behandelnden Arztes die Überführung bzw. der Rücktransport medizinisch vertretbar ist. g.Behandlung und Aufenthalt im Ausland, wenn sich der Arzt der If Assistance und der behandelnde Arzt darüber einig sind, dass eine Behandlung nach Rückkehr in den Wohnsitzstaat erfolgen kann. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 67 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung h.Durch Nichtbefolgung der Anordnungen des behandelnden Arztes oder des Arztes der If Assistance entstehende Kosten. i.Alternative Behandlung wie Akupunktur, Biopathie, Ernährungstherapie, Chinesiologie, klassische Homöopathie, Cranio-Sakral-Therapie, Phytotherapie, Zonentherapie, Behandlung bei Heilpraktikern u. dgl. j.Plastische oder kosmetische Operationen, es sei denn, dass der Eingriff infolge einer vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Unfallverletzung notwendig ist und nicht nach Rückkehr des Versicherten in den Wohnsitzstaat erfolgen kann. 6.3 Einschränkung der Leistungspflicht Bei stationärer Aufnahme mit einer Dauer von mehr als 3 Tagen ist der Versicherungsfall der If Assistance so schnell wie möglich nach der stationären Aufnahme zu melden. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschädigung führen. 7. Rücktransport Bei akut eingetretener Krankheit oder Unfallverletzung während einer Reise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist, erstattet der Versicherer die mit dem Rücktransport des Versicherten in den Wohnsitzstaat verbundenen zusätzlichen Kosten. 7.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche Kosten für den Transport des Versicherten in den Wohnsitzstaat oder zu einer anderen, geeigneten Behandlungsstelle, wenn im Ermessen des Arztes der If Assistance der Transport erforderlich und vertretbar ist oder der geplante Reiseablauf aus medizinischen Gründen geändert werden muss. Im Falle des Ablebens des Versicherten während einer Reise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist, erstattet der Versicherer die Kosten für die Überführung des Verstorbenen sowie für gesetzlich vorgesehene Maßnahmen wie Balsamierung und Zinksarg. Falls die Möglichkeit besteht, kann der Verstorbene nach Wahl der Angehörigen eingeäschert und in einer Urne oder aber in einem Sarg überführt werden. 68 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 7.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Rücktransport infolge chronischer oder bestehender Krankheiten, soweit innerhalb der letzten 2 Monate (bei einer geplanten Reisedauer von mehr als 30 Tagen innerhalb der letzten 6 Monate) vor Reiseantritt eine stationäre Behandlung, ärztliche Beurteilung oder ärztliche Behandlung, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Kontrolle erfolgt ist, erforderlich war oder im gleichen Zeitraum eine ärztlich verordnete Änderung der Arzneimittelgabe erfolgt ist, vgl. dazu auch Ziffer 5.2. 7.3 Einschränkung der Leistungspflicht a.W ird der Rücktransport ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls der Rücktransport mithilfe der If Assistance organisiert worden wäre. b.Die Entscheidung über einen eventuellen Rücktransport, darunter wann und wie dieser erfolgen kann, wird vom Arzt der If Assistance gemeinsam mit dem behandelnden Arzt getroffen. 8. Krankenbegleitung und Anreise von Angehörigen Im Falle des Ablebens, der stationären Behandlung oder des Rücktransports in den Wohnsitzstaat des Versicherten infolge einer schweren Unfallverletzung oder akuter Erkrankung können der Versicherte oder die nahen Angehörigen des Versicherten (vgl. Ziffer 42.16), über die Kinder des Versicherten unter 18 Jahren hinaus, nach eigener Wahl bis zu 2 Personen als Begleiter benennen, bzw. vom Wohnsitzstaat des Versicherten aus anreisen lassen. Als Voraussetzung für die Anreise von Angehörigen gilt, dass im Ermessen des behandelnden Arztes wie auch des Arztes der If Assistance der stationäre Aufenthalt des Versicherten mindestens 3 Tage dauern wird oder der Zustand des Versicherten lebensbedrohlich ist. Vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist/sind des Weiteren die Person(en), die anreist/anreisen. Dies trifft auch auf solche Personen zu, die den Versicherten begleiten, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das im Voraus geplante Rückkehrdatum überschritten wird. Der Deckungsschutz dieser Versicherung hört mit der Beendigung der Krankenbegleitung/Rückkehr der anreisenden Angehörigen auf. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 69 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 8.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet während der Begleitung des Versicherten angemessene und erforderliche Kosten für: a.anreisende Personen: Flugtickets für den Hin- und Rückflug sowie angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für Hotelunterkunft, örtlichen Transport und Verpflegung für die Dauer von bis zu 14 Tagen; b.Begleitpersonen: Kosten für die Rückreise sowie angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für Hotelunterkunft, örtlichen Transport und Verpflegung für die Dauer von bis zu 14 Tagen. 8.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Krankenbegleitung und Anreise von Angehörigen unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 8.3 Einschränkung der Leistungspflicht Werden Krankenbegleitung und Herbeirufung von Angehörigen ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls Krankenbegleitung und Herbeirufung von Angehörigen unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wären. 9. Rückholung Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für die vorzeitige Rückreise des Versicherten in den Wohnsitzstaat infolge eines der nachstehenden Ereignisse: a.bei plötzlichem und unerwartetem Ableben eines nahen Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) des Versicherten, bei Feststellung einer schweren Krankheit bei einem nahen Angehörigen, die eine stationäre Aufnahme erfordert, oder bei einer erlittenen Unfallverletzung eines nahen Angehörigen, die derart schwer ist, dass der Betroffene zur stationären Behandlung aufgenommen wird; b.bei Schäden an der Privatwohnung des Versicherten durch Feuer, Überschwemmung oder bei Einbruch in die Privatwohnung des Versicherten oder das im Besitz des Versicherten 70 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 stehende Unternehmen, soweit dem Versicherer der entsprechende Nachweis vorgelegt wird; c.bei betrügerischen Handlungen, die von einem Mitarbeiter des Versicherten gegen das in seinem Besitz stehende Unternehmen verübt werden, soweit dem Versicherer eine entsprechende Strafanzeige vorgelegt wird; d.bei tarifwidriger Arbeitsniederlegung in dem sich im Besitz des Versicherten befindlichen Unternehmen oder bei unerwarteter Insolvenz des sich im Besitz des Versicherten befindlichen Unternehmens. Mit dem Versicherten wird bei der Anmeldung des Versicherungsfalls der Zeitpunkt für den Antritt der Rückreise abgestimmt, die daraufhin, soweit möglich, dementsprechend organisiert wird. 9.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für: a.die vorzeitige Rückreise des Versicherten mit Linienflug gleicher Klasse wie das für den Hinflug gebuchte Flugticket. Erfolgt die Rückreise nicht per Flugzeug, sondern mit anderen Verkehrsmitteln, werden vom Versicherer die Kosten der vorzeitigen Rückreise des Versicherten mit Linienflug der Economy-Klasse erstattet. Handelt es sich beim benutzten Verkehrsmittel um einen Pkw (unter 3.500 kg Gesamtgewicht), werden vom Versicherer auch die Kosten für den Rücktransport des Pkw erstattet. b.Unternimmt der Versicherte die Reise gemeinsam mit Mitreisenden, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung nicht erfasst sind, werden vom Versicherer außerdem unter gleichen Bedingungen wie für den Versicherten die Kosten der vorzeitigen Rückreise eines Mitreisenden erstattet. c.Bei Wiederaufnahme der Reise werden vom Versicherer angemessene zusätzliche Kosten für die erneute Anreise mit Linienflug gleicher Klasse wie das für die Hinreise gebuchte Flugticket erstattet. Dabei gilt jedoch als Voraussetzung, dass von der ursprünglich geplanten Reisedauer mindestens 15 Tage verbleiben. 9.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Zurückberufung des Versicherten, wenn der Versicherte vor Reiseantritt das die Zurückberufung begründende Ereignis kannte oder hätte kennen müssen. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 71 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung b.Rücktransport des Verkehrsmittels des Versicherten, soweit es sich dabei nicht um einen Pkw (unter 3.500 kg Gesamtgewicht) handelt, sowie Rücktransport sonstiger Gegenstände, deren Mitführung besonderer Maßnahmen oder Genehmigungen bedarf. c.Zurückberufung des Versicherten unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 9.3 Einschränkung der Leistungspflicht Wird bei Rückholung des Versicherten die Rückreise ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Rückreise unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre. 10. Krisenbetreuung Der Versicherer erstattet Kosten für Krisenbetreuung des Versicherten, falls dieser während einer Reise einem lebensbedrohlichen Ereignis ausgesetzt wird, das zu einer akuten psychischen Krise führt, so z. B. falls der Versicherte einem der folgenden Ereignisse zum Opfer fällt bzw. Zeuge eines solchen wird, und zwar Raub, Überfall, Drohungen, Unfall, Feuer, Explosion, Einbruch oder Entführung. 10.1 Umfang der Leistungspflicht a. P sychologische oder psychiatrische Betreuung. Der Versicherer erstattet Kosten für bis zu 10 Behandlungen pro versicherte Person pro Versicherungsfall. b.Transportkosten zur Behandlungsstelle hin und zurück, jedoch höchstens 2.500 DKK pro Versicherungsfall. c.Krisenbetreuung der mitreisenden nahen Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) des Versicherten, jedoch höchstens 10.000 DKK pro Angehörigen pro Versicherten. 10.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Krisenbetreuung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte 72 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 der Versicherungsschutz für die Krisenbetreuung in Anspruch genommen werden soll. 10.3 Einschränkung der Leistungspflicht Wird Krisenbetreuung ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Krisenbetreuung unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre. 11. Anreise von Angehörigen bei Entführung Wird der Versicherte während einer Reise entführt, erstattet der Versicherer angemessene zusätzliche Kosten, die den nahen Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) aus diesem Anlass entstehen. 11.1 Umfang der Leistungspflicht Die Versicherungssumme beträgt pro entführte Person 100.000 DKK pro Versicherungsfall, jedoch höchstens 200.000 DKK pro Karte. Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Reise- und Übernachtungskosten, die aus dem Versammeln der Familie des Versicherten an einem Ort in der Nähe des Versicherten anfallen, sowie Verdienstausfall der nahen Angehörigen. 11.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Die Anreise von Angehörigen bei Entführung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 11.3 Einschränkung der Leistungspflicht a.Der Versicherungsfall ist dem Versicherer durch Vorlage entsprechender Dokumentation in Form von Strafanzeige und Bestätigung des Außenministeriums des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt, nachzuweisen. b.W ird Herbeirufung von Angehörigen bei Entführung ohne Einbeziehung der If oder der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If oder der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Herbeirufung von Angehörigen unter Einbeziehung der If oder der If Assistance organisiert worden wäre. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 73 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 12. Evakuierung Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für die Evakuierung des Versicherten in Fällen, in denen sich der Versicherte unabsichtlich plötzlich in einem Gebiet befindet, in dem die nachstehend angeführten Zustände herrschen bzw. die Gefahr für das Entstehen dieser unmittelbar droht: a.Krieg, bürgerliche Unruhen, Terror, militärischer Ausnahmezustand oder ähnliche Zustände; b.lebensbedrohliche Epidemien, soweit dem Versicherer entsprechende Dokumentation und Bestätigung des dänischen Außenministeriums vorgelegt werden; c. Naturkatastrophen. 12.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für die Evakuierung und/oder Rückreise des Versicherten. Er gewährt darüber hinaus Kostenerstattung für beschädigtes Gepäck oder Gepäck, das infolge einer in den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Evakuierung oder Rückreise hinterlassen werden muss, jedoch unter der Voraussetzung, dass Gepäck vom Versicherungsschutz erfasst ist (nur bei Gold- und Platinum-Karten), siehe Ziffer 23. 12.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Evakuierung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 12.3 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass a.der Zustand unvorhersehbar war und nach der Einreise des Versicherten in das betreffende Gebiet eingetreten ist; b.vom dänischen Außenministerium, einer dänischen Botschaft oder einer ähnlichen Institution Evakuierung oder Rückreise empfohlen wird und der Versicherte es nicht unterlassen hat, zu einem früheren Zeitpunkt während der Reise einer entsprechenden Evakuierungsaufforderung des dänischen Außenministeriums oder des Staatlichen Seruminstituts Kopenhagen (dän.: Statens Serum Institut) Folge zu leisten; 74 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 c.die zuerst angebotene Transportgelegenheit genutzt wird. Die If kann nicht dafür haftbar gemacht werden, ob und inwieweit ein Transport organisiert werden kann, sie wird jedoch soweit erforderlich den örtlichen Behörden kooperierend zur Seite stehen; d.der Versicherungsfall vor der Organisation der Evakuierung der If gemeldet wird. Bei Versäumnis der Meldepflicht werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Evakuierung unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre. 13. Aufenthalt und Rücktransport bei Untersagung der Ausreise Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten, falls dem Versicherten während einer Reise durch die örtlichen Behörden die Ausreise aufgrund der nachstehenden Zustände untersagt wird: a.Krieg, bürgerliche Unruhen, Terror, militärischer Ausnahmezustand oder ähnliche Zustände; b.lebensbedrohliche Epidemien, soweit dem Versicherer entsprechende Dokumentation und Bestätigung des dänischen Außenministeriums vorgelegt werden; c.Naturkatastrophen. 13.1 Umfang der Leistungspflicht Die Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für übliche, angemessene und notwendige an Behörden und ähnliche Stellen zu entrichtende zusätzliche Kosten und ferner Kosten für Übernachtung und Rücktransport sowie zusätzliche Kosten für Verpflegung in Höhe von bis zu DKK 500 pro Tag. Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer von bis zu 3 Monaten ab Untersagung der Ausreise fort, soweit dem Versicherer für den Versicherungsfall angemessene Dokumentation vorgelegt wird. 13.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Unterbringung und Rücktransport unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz für die Unterbringung und den Rücktransport im Falle der Untersagung der Ausreise in Anspruch genommen werden soll. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 75 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 13.3 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass a.die in Ziffer 13a-c angeführten Zustände nach der Einreise des Versicherten eingetreten sind; b.der Versicherte es zu einem früheren Zeitpunkt während der Reise nicht unterlassen hat, einer entsprechenden Evakuierungs- oder Rückreiseaufforderung des dänischen Außenministeriums, einer dänischen Botschaft oder einer ähnlichen Institution Folge zu leisten. c.Werden bei Untersagung der Ausreise Übernachtung und Rücktransport ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls Übernachtung und Rücktransport unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wären. 14. Vermisstensuche Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche Kosten, welche während einer Reise im Ermessen der örtlichen Behörden für erforderlich gehalten werden, um eine Vermisstensuche in die Wege zu leiten. Im Rahmen der gebotenen Kostendeckung können entweder die Kosten der Vermisstensuche entrichtet oder aber für die Kosten der Vermisstensuche Sicherheitsleistung durch Bürgschaftsstellung erbracht werden. 14.1 Umfang der Leistungspflicht Die Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für angemessene und erforderliche Kosten der Vermisstensuche für die Dauer von bis zu 14 Tagen innerhalb eines Radius von 50 km von dem Ort, an dem der Versicherte zuletzt gesehen wurde. 14.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Vermisstensuche unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. ähnliche Kosten, die von der öffentlichen Hand für Personen ohne Versicherung gedeckt werden. b.W ird Vermisstensuche ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Vermisstensuche unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre. 15. Rettung Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche Kosten, welche während einer Reise im Ermessen der örtlichen Behörden für erforderlich gehalten werden, um eine Rettungsaktion in die Wege zu leiten. Im Rahmen der gebotenen Kostendeckung können entweder die Kosten der Rettungsaktion entrichtet oder für die Kosten der Rettungsaktion Sicherheitsleistung erbracht werden. 15.1 Umfang der Leistungspflicht Die Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall. Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Kosten für die Rettung oder Bergung des Versicherten. 15.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Rettung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 15.3 Einschränkung der Leistungspflicht a.Ausgeschlossen sind Kosten für Rettungsaktionen in Verbindung mit Entführung, Kidnapping oder Hijacking wie auch Kosten, die von der öffentlichen Hand gedeckt werden. b.Werden Rettungsaktionen ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Rettungsaktionen unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wären. 14.3 Einschränkung der Leistungspflicht a.Ausgeschlossen sind Kosten für Vermisstensuche in Verbindung mit Entführung, Kidnapping oder Hijacking wie auch 76 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 77 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 16. Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung Der Versicherer gewährt ein unverzinsliches Darlehen zum Zwecke der Sicherheitsleistung oder Bürgschaftsstellung, wodurch während einer Reise, dauerhaft oder vorübergehend, die Freigabe des Versicherten oder dessen persönlicher Habe bei den örtlichen Behörden erwirkt werden kann. Das vom Versicherer gewährte unverzinsliche Darlehen ist der If unverzüglich nach Rückgabe der Sicherheitsleistung durch die Behörden zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei Beschlagnahme der Sicherheitsleistung, die darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherte: • eine gegen ihn verhängte Geldstrafe oder von ihm zu entrichtende Entschädigung nicht zahlt; • von Gerichtsterminen fernbleibt; • in sonstiger Art und Weise für die nicht erfolgte Rückgabe der Sicherheitsleistung verantwortlich oder haftbar ist. 16.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer gewährt ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von bis zu 100.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall. 16.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 16.3 Einschränkung der Leistungspflicht Ausgeschlossen vom Deckungsschutz dieser Versicherung sind die Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung in Gerichtsverfahren, die im Wesentlichen Vertrags-, Berufs- und Arbeitsverhältnisse sowie Kfz-Haftpflichtschäden zum Gegenstand haben, sowie Strafverfahren. 17. Privathaftpflicht Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, falls der Versicherte während einer Reise nach geltendem Recht in dem Land, in dem der Versicherungsfall eintritt, für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht wird. 78 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 17.1 Umfang der Leistungspflicht Die Versicherungssumme beträgt 10.000.000 DKK pro Jahr. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für: a.Schadenersatzbeträge, zu denen der Versicherte verurteilt wird; b.die bei der Klärung von Schadenersatzfragen anfallenden Kosten; c.die an Hotel oder Mietwohnung verursachten Schäden einschl. Habeschäden in Höhe von bis zu 100.000 DKK pro Reise. 17.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Die dem Versicherten obliegende Schadenersatzpflicht: 1.im Rahmen der Vertragshaftung, der Berufshaftung und der Haftung im Arbeitsverhältnis; 2.infolge einer dem Versicherten nach der fremden Rechtsordnung auferlegten, weitergehenden Haftpflicht bezogen auf die dem Versicherten nach den allgemeinen Vorschriften des dänischen Rechts über die außervertragliche Verpflichtung zum Schadenersatz obliegende Haftpflicht; 3.für Schäden an im Besitz des Versicherten stehenden Sachen oder Sachen, welche dem Versicherten leih- oder mietweise oder zur Aufbewahrung, Benutzung, Beförderung, Bearbeitung oder Behandlung zur Verfügung gestellt worden sind, oder an Sachen, die sich der Versicherte angeeignet hat oder die ihm aus sonstigen Gründen anvertraut worden sind; 4. für von Hunden verursachte Schäden; 5.für Schäden infolge von Krankheiten, die vom Versicherten durch Ansteckung oder in sonstiger Art und Weise auf Dritten übertragen werden; 6.für Schäden, die durch Benutzung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen mit einer Länge von mehr als 3 Metern oder Wasserfahrzeugen mit einer Motorkraft von mehr als 3 PS entstehen oder verursacht werden; 7.für Schäden, welche vom Versicherten als Jäger verursacht werden. b.Privathaftpflichtschäden unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit Versicherungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 79 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 17.3 Einschränkung der Leistungspflicht a.Die in Ziffer 34.1 angeführte Versicherungssumme stellt die obere Grenze der Leistungspflicht der If pro Versicherungsfall dar, und zwar unabhängig davon, ob etwa mehrere Personen für die verursachten Schäden haftbar gemacht werden und ob aus einem oder mehreren Versicherungsscheinen der If Deckungsschutz beansprucht werden kann. b.Der Versicherte kann für die verursachten Schäden mit Rechtswirkung für die If keine Verpflichtung zum Schadenersatz anerkennen, ob ganz oder teilweise. 17.4 Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherten beträgt 1.000 DKK pro Versicherungsfall. 18. Rechtshilfe Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für Verfahrenskosten in Verbindung mit während der Reise entstandenen privaten Streitigkeiten, welche • den ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden können; • nicht mit der Ausübung der Berufstätigkeit des Versicherten im Zusammenhang stehen. 18.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Kosten in Verbindung mit gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versicherten und Reisebüro, Reiseveranstalter oder Reisevermittler sowie zwischen dem Versicherten und der If. b.Kosten für Rechtsberatung oder für die Prüfung der Sache durch einen Beschwerdeausschuss, es sei denn, dass die Verweisung der Sache an den Beschwerdeausschuss durch das Gericht erfolgte. c.Rechtsberatung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 18.3 Selbstbehalt Bei einem jeden von der Rechtsschutzdeckung erfassten Schaden ist vom Versicherten ein Selbstbehalt zu übernehmen. Dieser Selbstbehalt beträgt 10 % der Gesamtkosten, jedoch mindestens 2.500 DKK pro Versicherungsfall. 19. K ostenerstattung bei Insolvenz einer Linienfluggesellschaft Im Rahmen der Rechtsschutzdeckung werden außerdem anfallende Reisekosten erstattet, falls der Versicherte in einem im Ausland anhängigen Verfahren als Zeuge oder Partei vernommen werden soll. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, falls der geplante Urlaub infolge Zahlungsunfähigkeit einer Linienfluggesellschaft (Insolvenz und/oder Umschuldung) nicht durchgeführt werden kann, abgebrochen oder geändert wird. 18.1 Umfang der Leistungspflicht Die Versicherungssumme beträgt 100.000 DKK pro Versicherungsfall. Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Verfahrenskosten sowie anfallende Reisekosten in Verbindung mit Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht in Fällen, in denen a.die Anwesenheit des Versicherten für die Durchführung des Verfahrens eine Voraussetzung ist und in denen der Versicherte geladen worden ist, um vor Gericht eine Parteienaussage zu machen; b.der Versicherte als Zeuge geladen worden ist und eine zeugenschaftliche Vernehmung des Versicherten im Wohnsitzstaat nicht möglich ist. 19.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer gewährt bis zur Höhe der Versicherungssumme von 50.000 DKK pro Reise Kostenerstattung für alle versicherten Personen. 80 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Vor Reiseantritt: a.den Teil des Flugticketpreises, der nicht anderweitig erstattet wird, oder b.angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme für das Nachholen der ursprünglich geplanten Reisestrecke. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 81 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Nach Reiseantritt: a. angemessene und notwendige zusätzliche Kosten für Ersatzflugtickets gleicher Klasse wie die ursprünglich gebuchten Flugtickets für die Rückreise; b.angemessene und notwendige zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung von bis zu 1.500 DKK pro Tag pro Versicherten, jedoch höchstens 7.500 DKK pro Versicherungsfall für sämtliche versicherte Personen, in dem Zeitraum, in dem die Rückkehr des Versicherten gegenüber dem ursprünglichen Reiseplan verspätet ist. 19.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a. Flugtickets, die bei Linienfluggesellschaften gebucht sind, welche im Handelsregister eines der nordischen Länder oder eines Mitgliedsstaates der EU bzw. des EWR nicht eingetragen sind. b.Kosten, die von der Insolvenzmasse oder von anderen Schadenersatzpflichtigen erstattet werden. c.Flugtickets, die mit Zahlungskarten bezahlt sind, soweit der Versicherte gegenüber der Zahlungskartengesellschaft Rückbuchung geltend machen kann. d.Kostenerstattung bei Zahlungsunfähigkeit einer Linienfluggesellschaft, wenn der Versicherte zum Buchungszeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Zahlungsunfähigkeit festgestellt oder unmittelbar bevorstehend war. e.Nach Bekanntmachung der Zahlungsunfähigkeit an die Linienfluggesellschaft erfolgte Einzahlungen. f.Kosten, für die Dritte haftbar gemacht werden können. 19.3 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass a.das Flugticket direkt bei einer Linienfluggesellschaft oder bei einem Reisebüro gebucht wurde, die/das der Stiftung “Gesetzlicher Garantiefonds der dänischen Reisebranche“ (dän.: Rejsegarantifonden) oder einem ähnlichen Institut der Kundengeldabsicherung als Mitglied beigetreten ist; b. der Flug nicht Bestandteil einer Pauschalreise ist. Unter Pauschalreisen sind Reiseveranstaltungen zu verstehen, die komplett einschl. Transport, Übernachtung etc. gebucht werden, vgl. § 2 des dänischen Gesetzes über Pauschalreisen (dän: Lov om pakkerejser, Gesetz Nr. 472 vom 30.06.1993). 82 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 20. Reiserücktrittsversicherung Der Versicherungsschutz besteht in der Zeit zwischen der Anzahlung der Reise und dem Reiseantritt. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, sofern dem Versicherten infolge eines der nachstehenden Ereignisse die Durchführung der Reise verwehrt ist: a.Todesfall oder akut eingetretene schwere Krankheit (vgl. Ziffer 42.2) oder schwere Unfallverletzung (vgl. Ziffer 42.3) des Versicherten oder eines dessen nächsten Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16); b.Todesfall oder akut eingetretene schwere Krankheit oder schwere Unfallverletzung eines Reiseteilnehmers, falls beabsichtigt war, dass die Reise von weniger als 10 Personen gemeinsam unternommen werden sollte. Der betreffende Reiseteilnehmer muss in derselben Rechnung bzw. in denselben Reisedokumenten eingetragen sein wie der Versicherte, bzw. es muss anderweitig der Nachweis erbracht werden, dass der Reiseteilnehmer eine Reise in der Absicht gebucht hat, diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen; c.Erkrankung oder Unfallverletzung des Versicherten mit der Folge, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen (siehe Ziffer 42.15) nicht die im Voraus gebuchten und geplanten physischen Aktivitäten durchführen kann, die Hauptzweck der Reise sind (siehe Ziffer 42.13). Der Versicherte muss nachweisen, dass der Hauptzweck der Reise die Teilnahme an die physischen Aktivitäten ist. Dies kann zum Beispiel den Reisedokumenten oder Reservierungen entnommen werden; d.schwere Schäden an oder Einbruch in die Privatwohnung des Versicherten oder in das im Besitz des Versicherten stehende Unternehmen, soweit diese Ereignisse innerhalb von 10 Tagen vor geplantem Reiseantritt eintreten; e.umfassende von einem Mitarbeiter des im Besitz des Versicherten stehenden Unternehmens verübte betrügerische Handlungen unmittelbar vor der Abreise, soweit diese Handlungen innerhalb von 10 Tagen vor geplantem Reiseantritt festgestellt werden; f.tarifwidrige Arbeitsniederlegungen bei dem im Besitz des Versicherten stehenden Unternehmen, die unmittelbar vor Reiseantritt eingeleitet werden; g.wenn der Versicherte von Streik oder Aussperrung betroffen ist und deshalb den Urlaub nicht antreten kann, vgl. § 13 Abs. 3 des dänischen Urlaubsgesetzes (dän.: Ferieloven); Version 2.0 – Stand 1. April 2012 83 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung h.falls die Anwesenheit des Versicherten als Zeuge, Geschworener oder Schöffe vor Gericht erforderlich ist und eine Vertagung beantragt, jedoch vom Gericht abgelehnt wurde; i.wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die für die Einreise in ein Land, in dem ein Aufenthalt mit einer Dauer von mindestens 3 Tagen geplant ist, erforderlichen Impfungen nicht erhalten kann; j.falls der Versicherte plötzlich entlassen wird und die im Voraus geplante Reise nicht während seiner Kündigungsperiode vornehmen kann; k.falls der Versicherte nach einer plötzlichen Entlassung eine neue Stellung findet und deshalb die geplante Reise nicht vor Antritt der neuen Stellung durchführen kann; l.Kaskoschäden, welche innerhalb von 10 Tagen vor Reiseantritt am eigenen Pkw des Versicherten eintreten insoweit, als es sich um einen im Voraus geplanten Autourlaub mit dem eigenen Pkw handelt. 20.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet jenen Teil der Reisekosten, der nicht rückerstattungsfähig ist und vom Reiseveranstalter nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherten abverlangt werden kann. Der Versicherer gewährt bei Reiserücktritt Entschädigung, wie folgt: Umfang der Leistungspflicht Kartentyp: Classic Gold Platinum Die Entschädigung erfolgt in DKK Summe pro Reise 40.000 75.000 120.000 Max. pro Person bis zu der 40.000 Summe 60.000 20.1.1 Ankauf einer Erhöhung der Versicherungssumme für Stornierung Die Versicherungssumme der Reiserücktrittsversicherung kann gegen Zahlung um weitere 250.000 DKK pro Reise erhöht werden. Bestellformular und Anleitung sind auf der Website der Sydbank erhältlich. 84 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 20.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Stornierung der Reise, die darauf zurückzuführen ist, dass Erkältung, Schnupfen, Durchfall, leichte Verstauchungen oder ähnliche leichtere Erkrankungen oder Verletzungen den Versicherten an der Teilnahme an Aktivitäten der Urlaubsreise verhindern. b.Wenn die Schadenursache dem Versicherten vor Buchung/ Zahlung der Reise bzw. vor Beginn des Versicherungsschutzes bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. c.Nach Eintritt des Schadens an den Reiseveranstalter geleistete Zahlungen unabhängig davon, ob das Ausmaß des Schadens ärztlich bestätigt oder anderweitig bescheinigt war, es sei denn, dem Versicherten obliegt eine vertragliche Zahlungsverpflichtung. d. Schadenursachen, welche in Stress, Depression oder Gemütsleiden sonstiger Art begründet sind, es sei denn, der Versicherte war für die Dauer von mindestens 4 Wochen beim Studium, beim Arbeitgeber oder beim Arbeitsamt krankgemeldet. War der Versicherte nicht krankgemeldet, vgl. vorstehend, so gilt als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Konzert- und Festivalversicherung, dass der Zustand mindestens 4 Wochen vor Reiseantritt von einem Arzt diagnostiziert wurde. e.Leistungen, welche durch eine anderweitig abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind. Diese Versicherung steht nach sonstigen Versicherungsverträgen, d. h. dass etwaiger Versicherungsschutz durch andere Versicherungsverträge oder Vereinbarungen von einem evtl. Ersatz aus dieser Versicherung abgezogen wird. 20.3 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass a.die Stornierung durch den Versicherten am ersten Werktag nach Eintritt des Schadens erfolgt. Bei Unterlassung der fristgerechten Stornierung ermäßigt sich die dem Versicherten gewährte Kostenerstattung um die etwa infolge der verspäteten Stornierung erhöhten Stornokosten; b.dem Versicherer die in der nachstehenden Übersicht aufgeführte Dokumentation vorgelegt wird: Version 2.0 – Stand 1. April 2012 85 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Dokumentation Schadenanzeige nach Dokumentationsanforderungen Ziffer 20 a und b Ziffer 20 b Im Todesfall: Sterbeurkunde ausgestellt von einem Arzt oder einem Krankenhaus. Im Falle eingetretener Krankheiten oder Unfallverletzungen: ärztliches Attest, das frühestens 3 Tage vor Reiseantritt und spätestens am ersten Werktag nach geplantem Reiseantritt vom behandelnden Arzt ausgestellt worden ist. Das ärztliche Attest soll bescheinigen, dass die geplante Reise aus medizinischen Gründen unverantwortlich ist. Bei Schäden nach Ziffer 20.2 d ist eine Bestätigung der Krankmeldung durch die Lehranstalt, den Arbeitgeber oder das Arbeitsamt der Schadenanzeige beizufügen. Kopie der Rechnung/Reisedokumente oder anderweitiger Nachweis, dem zu entnehmen ist, dass der Reiseteilnehmer eine Reise gebucht hat, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen. Ziffer 20 c Vom Hausarzt bzw. behandelnden Arzt im Krankenhaus unmittelbar nach Feststellung der Verletzung auszufüllendes ärztliches Attest, wenn vorhersehbar ist, dass die Ausübung der vom Sporturlaub erfassten Aktivitäten durch die Verletzung verhindert wird. In dem ärztlichen Attest muss bestätigt werden, dass eine Teilnahme an den vom Sporturlaub/Aktivurlaub umfassten Aktivitäten nicht möglich ist. Auch muss der Nachweis erbracht werden, dass die Ausübung der vom Sporturlaub/Aktivurlaub erfassten Aktivitäten sich über einen Zeitraum erstreckt, der mehr als die Hälfte der geplanten Reisezeit ausmacht. Dies kann z. B. den Reisedokumenten oder Reservierungen entnommen werden. Ziffer 20 d und l Polizeibericht, Kopie der bei der Versicherung eingereichten Schadenanzeige o. ä. Ziffer 20 e Polizeibericht 86 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Ziffer 19 f, g und h Kopien des Schriftwechsels der Parteien oder anderweitige Dokumentation. Ziffer 20 f, g und h Von dem Hausarzt, der den Fall beurteilt hat, ausgestelltes ärztliches Attest. Ziffer 20 i Von dem Hausarzt, der den Fall beurteilt hat, ausgestelltes ärztliches Attest. Ziffer 20 j Kopie des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers. Ziffer 20 k Kopie des Entlassungsschreibens des Arbeitgebers sowie des Anstellungsvertrages. Nachweis für die im Voraus geplante Autoreise. Ziffer 20 l Bitte beachten: Legt der Versicherte der If die erforderliche Dokumentation nicht vor, so erfolgt eine Beurteilung des zur Stornierung der Reise führenden Ereignisses durch die If, die dabei auch zur möglichen Anspruchsgrundlage des Versicherten Stellung nehmen wird. 21. Entschädigung für den Urlaub oder Ersatzreise Wird die Urlaubsreise des Versicherten wegen akut eingetretener Krankheit oder Unfallverletzung ganz oder teilweise vertan oder wird der Versicherte unter Inanspruchnahme des Deckungsschutzes aus dieser Versicherung oder aus der gesetzlichen Reisekrankenversicherung in seinen Wohnsitzstaat zurück transportiert, gewährt der Versicherer den nachstehenden Personen bzw. Personengruppen entweder eine Entschädigung für den Urlaub oder eine Ersatzreise: a.versicherten Personengruppen (siehe Ziffer 2), die im Rahmen derselben Sydbank MasterCard versichert sind. Haben ein oder mehrere Versicherte Anspruch auf Entschädigung, so wird der gesamten Personengruppe vom Versicherer entweder finanzielle Entschädigung gewährt oder eine Ersatzreise bezahlt; b.dem Versicherten selbst und bis zu 2 Reisebegleitern, die in derselben Rechnung bzw. in denselben Reisedokumenten aufgeführt sind wie der Versicherte oder in sonstiger Art und Weise den Nachweis erbringen können, eine Reise gebucht zu haben, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 87 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 21.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer gewährt Entschädigung, siehe nachstehende Versicherungssummen für private Urlaubsreisen: Umfang der Leistungspflicht Kartentyp: Classic Gold Platinum Die Entschädigung erfolgt in DKK Summe pro Reise 25.000 60.000 90.000 Max. pro Person 10.000 20.000 30.000 Entschädigung wird entweder in Gestalt einer Entschädigung für den Urlaub oder einer Ersatzreise gewährt, wenn eine bereits angetretene Urlaubsreise des Versicherten infolge eines der nachstehenden Ereignisse ganz oder teilweise vertan wird: a.aufgrund einer akut eingetretenen Krankheit oder Unfallverletzung verordnete stationäre Aufnahme des Versicherten oder ärztlich verordnete Bettruhe/Ruhe, die vom Versicherungsschutz dieser Versicherung oder der gesetzlichen Reisekrankenversicherung erfasst ist, oder b.aufgrund eines Rücktransports des Versicherten infolge einer vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Verletzung bzw. Schadens, oder c.aufgrund einer Erkrankung oder Unfallverletzung des Versicherten mit der Folge, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen (siehe Ziffer 42.15) nicht die im Voraus gebuchten und geplanten physischen Aktivitäten durchführen können, die Hauptzweck der Reise sind (siehe Ziffer 42.13). Der Versicherte muss nachweisen, dass der Hauptzweck der Reise die Teilnahme an die physischen Aktivitäten ist, die die Urlaubsreise umfasst. Dies kann zum Beispiel den Reisedokumenten oder Reservierungen entnommen werden. Ferner muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, dass der Versicherte daran verhindert ist, die im Voraus gebuchten bzw. geplanten physischen Aktivitäten durchzuführen, die Hauptzweck der Urlaubsreise sind (siehe Ziffer 42.13). Ankauf einer Erhöhung der Versicherungssumme für Ersatzreise Die Versicherungssumme der Ersatzreise kann gegen Zahlung um weitere 250.000 DKK pro Reise erhöht werden. Bestellformular und Anleitung sind auf der Website der Sydbank erhältlich. 88 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 21.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Dienstreisen oder kombinierte Dienst- und Urlaubsreisen. b. Visumkosten, Kosten für Impfungen und Versicherungen. 21.3 Dokumentation Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Einholung eines ärztlichen Attestes beim behandelnden Arzt im Ausland durch den Versicherten. Dieses Attest muss mindestens die gestellte Diagnose und die Dauer der Krankheitsperiode bzw. der ärztlich verordneten Ruhe umfassen oder bestätigen, dass der Versicherte die im Voraus gebuchten oder geplanten physischen Aktivitäten nicht durchführen kann. Ferner muss die Dauer, für die der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung/Unfallverletzung daran verhindert ist, hervorgehen. Liegt vom behandelnden Arzt im Ausland keine hinreichende Dokumentation vor, entscheidet die If aufgrund der vorliegenden Dokumentation die Entschädigung. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Arzt, ob und für welche Periode ein Anspruch des Versicherten auf Entschädigung besteht. 21.4 Ermittlung der Entschädigung Der Zeitraum, in dem vom Versicherer Entschädigung gewährt wird, errechnet sich ab 00:00 Uhr nach dem ersten nachgewiesenen Besuch beim Arzt oder ab 00:00 Uhr an dem Tag, an dem der Rücktransport eingeleitet wird, bis zum 00:00 Uhr am geplanten Tag der Rückreise. Für Ereignisse, die innerhalb der ersten Hälfte des Urlaubs eintreten und sich über mehr als die Hälfte des Urlaubs erstrecken, gewährt der Versicherer eine Ersatzreise, deren Wert wie folgt ermittelt wird: a.Der Versicherer erstattet entrichtete Transportkosten sowie Kosten für das Anmieten von Ferienwohnung, Mietwagen, Sportausrüstung u. dgl. unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Kosten vor Eintritt der Verletzung zur Zahlung fällig waren und nachweisbar sowie nicht rückerstattungsfähig sind, obwohl die Stornierung durch den Versicherten so schnell wie möglich nach Eintritt der Verletzung erfolgt ist. b.Für Verpflegung entrichtete zusätzliche Kosten in angemessener Höhe. c.Bei Urlaub mit dem eigenen Pkw werden die Transportkosten zum Urlaubsort und zurück über die jeweils kürzeste Strecke nach dem niedrigsten staatlichen Kilometertarif für den dienstlichen Transport im eigenen Pkw über 20.000 km pro Jahr pro km erstattet. Können nicht alle Insassen des Pkw Entschädigung beanspruchen, wird Kostenerstattung unter Zugrundelegung eines anteiligen Kostenausgleichs gewährt. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 89 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Für Ereignisse, die innerhalb der ersten Hälfte des Urlaubs eintreten und sich über mehr als die Hälfte des Urlaubs erstrecken, gewährt der Versicherer eine Ersatzreise, deren Wert wie folgt ermittelt wird: d.Die finanzielle Entschädigung für den Urlaub errechnet sich unter Zugrundelegung des Gesamtpreises der Reise nach Maßgabe der Ziffer 21.4 a-c, verteilt auf die geplante, dokumentierte Anzahl von Reisetagen. Sie wird für die Anzahl von Tagen geleistet, an denen der Versicherungsfall nachweislich vorlag. Beispiel: 22.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet die vom Versicherten getragenen Kosten für die physischen Aktivitäten, die nach dem Reiseantritt gekauft worden sind. Der Versicherer gewährt Entschädigung für Kosten für unbenutzte Aktivitäten, die nicht vom Veranstalter nach Eintritt der Verletzung erstattet werden können. Der Versicherer gewährt Entschädigung, siehe nachstehende Versicherungssummen für private Urlaubsreisen: Umfang der Leistungspflicht Gesamtpreis der Reise Gesamtzeit der Reise X Anzahl zerrüttete Tage e.Der entschädigungsberechtigten Gruppe von Versicherten, vgl. Ziffer 21 a und b, wird für die gleiche Periode wie dem Versicherten eine Entschädigung gewährt, die jeweils individuell ermittelt wird. 22. Entschädigung wegen nicht erfüllten Urlaubszwecks gebucht nach der Abreise Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle Entschädigung, falls dieser aufgrund einer Erkrankung oder Unfallverletzung, die vom Versicherungsschutz dieser Versicherung oder der gesetzlichen Reisekrankenversicherung erfasst ist, aus medizinischen Gründen (siehe Ziffer 42.15) nicht an den physischen Aktivitäten teilnehmen kann, die nach dem Reiseantritt gekauft worden sind. Der Versicherer gewährt einer der folgenden Personengruppen eine Entschädigung: a.versicherten Personengruppen (siehe Ziffer 2), die im Rahmen derselben Sydbank MasterCard versichert sind. Haben ein oder mehrere Versicherte Anspruch auf Entschädigung, so wird der gesamten Personengruppe vom Versicherer entweder finanzielle Entschädigung gewährt oder eine Ersatzreise bezahlt; b.dem Versicherten selbst und bis zu 2 Reisebegleitern, die in derselben Rechnung bzw. in denselben Reisedokumenten aufgeführt sind wie der Versicherte oder in sonstiger Art und Weise den Nachweis erbringen können, eine Reise gebucht zu haben, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen. 90 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Kartenvariante Entschädigung in DKK Classic Gold Platinum Summe pro Reise 5.000 7.500 10.000 Selbstbehalt 1.000 1.000 1.000 22.2 Dokumentation Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Einholung eines ärztlichen Attestes beim behandelnden Arzt im Ausland durch den Versicherten. Dieses Attest muss mindestens die gestellte Diagnose und die Dauer der Krankheitsperiode bzw. der ärztlich verordneten Ruhe umfassen oder bestätigen, dass der Versicherte die im Voraus gebuchten oder geplanten physischen Aktivitäten nicht durchführen kann. Ferner muss die Dauer, für die der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung/Unfallverletzung daran verhindert ist, hervorgehen. Liegt vom behandelnden Arzt im Ausland keine hinreichende Dokumentation vor, entscheidet die If aufgrund der vorliegenden Dokumentation die Entschädigung. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Arzt, ob und für welche Periode ein Anspruch des Versicherten auf Entschädigung besteht. 22.3 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a. Dienstreisen oder kombinierte Dienst- und Urlaubsreisen. b. Visumkosten, Kosten für Impfungen und Versicherungen. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 91 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Zusatzdeckung für Goldund Platinum-Karten 23. Reisegepäck Vom Versicherungsschutz erfasst ist während einer Reise abhanden gekommenes und/oder beschädigtes übliches Reisegepäck des Versicherten aufgrund von: a. Raub; b.Einbruchsdiebstahl aus verschlossenem Hotelzimmer, verschlossener Ferienwohnung (einschl. Wohnwagen und Wohnmobil), aus Schließfach und aus dem Kofferraum/Handschuhfach eines Pkw bei offensichtlichen Anzeichen eines Einbruchsdiebstahls; c.Diebstahl von Gegenständen, welche am Körper des Versicherten oder vom Versicherten getragen werden unter der Voraussetzung, dass der Diebstahl vom Versicherten zum Tatzeitpunkt wahrgenommen wird; d.Zufallsschäden, Feuer- oder Wasserschäden, die während der Auslandsreise eingetreten sind; e.Abhandenkommen, Beschädigung oder Verwechslung von aufgegebenem Reisegepäck (vgl. Ziffer 42.14), ausgenommen jedoch Bargeld, Reisedokumente, Wertpapiere, PC, Fotoausrüstung und sonstige technische Ausrüstung sowie Schmuck. Das Gepäck gilt erst dann als abhanden gekommen, wenn der Beförderer die Aufgabe der Nachsuche bestätigt. 23.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer gewährt Kostenerstattung bis zur Höhe der für die betreffende Sydbank MasterCard geltende Versicherungssumme: Umfang der Leistungspflicht Kartenvariante Entschädigung in DKK Classic Gold Platinum Insgesamt pro Reise 0 25.000 50.000 92 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Im Rahmen der Versicherungssumme gewährt der Versicherer Kostendeckung, wie folgt: a.übliches Reisegepäck des Versicherten, darunter Kleidungsstücke, Toilettenartikel, PC-Ausrüstung, Handy, Kamera, Bargeld und Zahlungskarten, Reisetickets, Reisepass, Wertpapiere, welche vom Versicherten auf der Reise mitgeführt oder während der Reise angeschafft werden; b.Sportausrüstung, welche in Verbindung mit physischen Aktivitäten im Rahmen von Urlaubsreisen verwendet werden (vgl. Ziffer 42.13). Siehe Ziffer 23.2 c für Sportausrüstung, die vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist; c.Kosten für die Wiederbeschaffung von Reisetickets, Reiseschecks, Kreditkarten, Wertpapieren und Reisepass. Die Kosten umfassen den erforderlichen Transport, Gebühren, Foto u. a. m., jedoch nicht den Zeitaufwand im Rahmen der Wiederbeschaffung solcher Gegenstände. 23.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Einfacher Diebstahl. b.Gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienende Gegenstände, darunter Werkzeuge, Warenmuster, Handelswaren und Kollektionen. c.Sportausrüstung (Sportausrüstung im Sinne der Ziffer 23.1 b jedoch ausgenommen), Jagdausrüstung, Fahrräder, Buggies, Ersatz- und Zubehörteile für Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge u. dgl. d.Gesondert (als Frachtgut o. ä.) verschickte Gegenstände, da diese während des Transports vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Versicherten abgeholt werden. e.Verschleiß oder natürliche Abnutzung, kleine Schnitte, Kratzer und Schrammen an Koffern oder Gepäckstücken sonstiger Art, soweit der Nutzungswert nach dem Schaden im Wesentlichen unverändert ist. f.Schäden verursacht durch im Reisegepäck verstaute Lebensmittel, Flaschen, Gläser u.dgl., sowie Schäden an diesen, hierunter auch solche Schäden, die auf unzureichende oder unzweckmäßige Verpackung zurückzuführen sind. g.Vergessene, verlorene oder verlegte Gegenstände sowie Diebstahl von unbeaufsichtigt belassenen Gegenständen, es sei denn, diese befinden sich in einem abgeschlossenen Raum, Kofferraum eines Kfz, Gepäckschließfach o. ä. h.Indirekte Verluste und Folgeschäden. i.Entschädigung für Reisegepäck unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit Versiche- Version 2.0 – Stand 1. April 2012 93 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung rungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 23.3 Einschränkung der Leistungspflicht Für die nachstehend angeführten Typen von Gegenständen begrenzt sich die Leistungspflicht des Versicherers in Prozent der Versicherungssumme (vgl. Ziffer 23.1), wie folgt: Einschränkung der Leistungspflicht Gegenstand in % Bargeld, Zahlungskarten, Wertpapiere: 20 % Schadenersatz für eine Einzelsache: 50 % Entschädigung für PC- und Fotoausrüstung, elektronische Ausrüstung sonstiger Art, Handys, Tablets, Sportausrüstung sowie Wertgegenstände, Brillen und Prothesen: 50 % Filme, Videoaufnahmen, Tonbandaufnahmen, Zeich- Wert des nungen, Manuskripte u. dgl.: Rohmaterials Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt außerdem, dass: a.das Reisegepäck des Versicherten sorgsam behandelt und aufbewahrt wird und der Versicherte beim Umgang mit dem Gepäck die erforderliche Sorgfalt aufbringt; b.PC- und Fotoausrüstung, elektronische Ausrüstung sonstiger Art, Handys, Brillen, Prothesen sowie alle Arten von Wertgegenständen im Handgepäck aufbewahrt werden. Werden diese Gegenstände im aufgegebenen Reisegepäck transportiert (vgl. Ziffer 42.14), sind sie vom Deckungsschutz dieser Versicherung ausgeschlossen; c.der Versicherte bei Abhandenkommen von aufgegebenem Reisegepäck (vgl. Ziffer 42.14) den Gepäckverlust dem verantwortlichen Beförderer meldet. Nachweis im Original über die Verlustmeldung in Form von Schadensbericht, PIR (Property Irregularity Report), sowie Flugtickets im Original sind bei der If einzureichen; d.der Versicherte im Falle von Diebstahl/Raub bei der nächsten Polizeidienststelle Strafanzeige erstattet. Der Nachweis über die Erstattung der Strafanzeige ist bei der If im Original einzureichen. 94 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 23.4 Ermittlung der Entschädigung a.Bei Schadeneintritt unbeschädigte Gegenstände, die unter 2 Jahre alt sind und für die dem Versicherer eine Originalquittung vorgelegt wird, werden zum Wiederbeschaffungspreis neuer Gegenstände gleicher Art und Güte entschädigt. b.Bei Schadeneintritt unbeschädigte Gegenstände, die unter 2 Jahre alt sind und für die dem Versicherer keine Originalquittung vorgelegt wird, werden wie Gegenstände entschädigt, die mehr als 2 Jahre alt sind, siehe Ziffer 23.4 c. c.Für Gegenstände, die mehr als 2 Jahre alt sind, gebraucht angeschafft wurden oder bereits beschädigt waren, wird Entschädigung zum Wiederbeschaffungspreis von neuen Sachen gleicher Art und Güte abzüglich Wertminderung infolge Alters und Gebrauchs2 sowie verminderter Brauchbarkeit oder Wertverminderung infolge sonstiger Umstände gewährt. 2 Bei persönlichen Gebrauchsgegenständen u. dgl. erfolgt jedoch kein Abzug für Wertverringerung infolge Alters und Nutzung. d.Die If kann nach ihrer Wahl den/die beschädigten Gegenstand/Gegenstände reparieren lassen oder dem Versicherten einen Betrag in Höhe der Reparaturkosten zahlen. Die If ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Naturalersatz zu leisten. e.Gegenstände, für welche Entschädigung gewährt wurde, sind Eigentum der If und sind im Rahmen der Schadenermittlung oder nach ihrem Auffinden der If zu übersenden. 24. Gepäckverspätung Ist das aufgegebene Gepäck des Versicherten um mehr als 3 Stunden nach Eintreffen des Versicherten am Bestimmungsort verspätet, umfasst der Versicherungsschutz die Erstattung von angemessenen und erforderlichen Kosten für Ersatzkäufe (siehe Ziffer 42.17). Beispielsweise Medikamente, übliche Kleidung und Körperpflegeartikel. Ist das aufgegebene Gepäck des Versicherten um mehr als 24 Stunden nach geplanter Rückkehr des Versicherten in den Wohnsitzstaat verspätet und tritt der Versicherte innerhalb von 72 Stunden nach seiner Rückkehr erneut eine Auslandsreise an, erstattet der Versicherer Kosten für notwendige Ersatzkäufe in Höhe eines Betrages von bis zu 1.000 DKK pro Person. Handelt es sich dabei um eine Dienstreise, kann die If vom Arbeitgeber eine Bestätigung der Reise und des Reiseplans einholen. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 95 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Ersatzkäufe sind stets unter Berücksichtigung der Gepäckverspätung zu werten und können lediglich für angemessene und erforderliche Kleidungsstücke, Körperpflegeartikel und Medikamente in Anspruch genommen werden. 24.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherte kann Erstattung (A) oder Entschädigung (B) wählen, siehe nachstehend: A. E rstattung laut Originalbelegen für die Einkäufe im Rahmen der Versicherungssumme (siehe nachstehende Übersicht) Umfang der Leistungspflicht Kartenvariante Entschädigung in DKK Classic Gold Platinum Summe pro Reise 0 10.000 15.000 Max. pro Person 0 3.000 7.500 B. Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle Entschädigung zur vollständigen und endgültigen Abgeltung. Es müssen keine Originalbelege für die Einkäufe als Dokumentation vorliegen. Umfang der Leistungspflicht Kartenvariante Entschädigung in DKK Classic Gold Platinum Summe pro Reise 0 1.500 2.000 Max. pro Person 0 750 1.000 24.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Unterlassung der Einhaltung der empfohlenen Transfer-/Transitzeiten für Fluggesellschaft(en) und Flughafen/-häfen. b.Bei verschiedenen Fluggesellschaften, Reisebüros oder ähnlichen Reiseanbietern gebuchte Flüge, wobei zwischen den planmäßigen Ankunfts- und Abflugzeiten weniger als 1½ Stunden zu Verfügung stehen. 96 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 c.Gepäckverspätung bei Reisen von einer Dauer von weniger als 24 Stunden, die nicht mindestens eine im Voraus geplante Übernachtung umfassen. d.Ersatzkäufe, die nach Ankunft des Gepäcks am Bestimmungsort vorgenommen werden, sowie Miete/Kauf von Sportausrüstung, Handys oder technischer Ausrüstung sonstiger Art. e.Mit der Gepäckverspätung in Verbindung stehende mittelbare Kosten, etwa Transportkosten, Übernachtungskosten, Kosten für Verpflegung und Telefongespräche, soweit es sich dabei nicht um Ferngespräche mit der If oder der If Assistance handelt. f.Gepäckverspätung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 24.3 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass a.der Versicherte einen Schadensbericht der Fluggesellschaft im Original (Property Irregularity Report) o. dgl. vorlegt. Aus dem Schadensbericht müssen Datum und Uhrzeit des Eintreffens des Gepäcks hervorgehen, sowie dass das Gepäck verspätet war; b.die gekauften Gegenstände am Reiseort erworben wurden. Ersatzkäufe gelten als Eigentum der If, die vor Gewährung von Kostenerstattung die Einsendung der gekauften Gegenstände verlangen kann; c.der Versicherte Flugtickets im Original und Originalbelege für die entrichteten Kosten bei der If einreicht; d.der Versicherte das Eintreffen des verspäteten Gepäcks für die Dauer von bis zu 3 Tagen am Reiseort abwartet, sofern er an einer Urlaubsreise teilnimmt, die eine Rundreise beinhaltet. Unterlässt es der Versicherte, das Eintreffen des Gepäcks abzuwarten, ermäßigt sich die Versicherungssumme um 50 %; e.der Versicherte im Falle des erneuten Antritts einer Auslandsreise den Nachweis erbringen kann, dass die Reise vor seiner Rückkehr geplant wurde. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 97 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 25. Nachholen der Reisestrecke Kann der Versicherte wegen Erkrankung oder Unfallverletzung seine geplante und im Voraus gebuchte Reisestrecke nicht durchführen, erstattet ihm der Versicherer anfallende, angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für das Nachholen der im Voraus geplanten Reisestrecke. 25.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten, wie folgt: Umfang der Leistungspflicht Versicherungsschutz Die Entschädigung erfolgt in DKK Classic Transport gleicher Klasse wie ursprünglich gebucht 0 Hotelunterkunft pro Tag 0 Verpflegung und örtlicher Transport pro Tag pro Person 0 Gold Platinum Angemessene und notwendige zusätzliche Kosten 1.500 500 26. Aufenthalt und Transport bei Versäumnis eines Verkehrsmittels Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für das Nachholen der ursprünglich geplanten Reisestrecke, falls der Versicherte bei bereits erfolgtem Reiseantritt unverschuldet und von ihm unvorhersehbar ein öffentliches oder vom Reiseveranstalter gebuchtes Verkehrsmittel versäumt. 26.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten, die in Form von Originalbelegen dokumentiert werden, siehe nachstehend: 2.500 500 25.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Nachholen der Reisestrecke unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 25.3 Einschränkung der Leistungspflicht a.Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass die eingetretene Verspätung auf Erkrankung/Unfallverletzung des Versicherten zurückzuführen ist und vom behandelnden Arzt Bettruhe, stationäre Aufnahme oder akute ambulante Behandlung verordnet wurde. b.Der Versicherer erstattet für das Nachholen einer im Voraus geplanten Reisestrecke nur dann Transportkosten gleicher Klasse wie ursprünglich gebucht, wenn der Reiseantritt bereits erfolgt ist und die im Voraus geplante Reisestrecke nicht durchgeführt werden kann. 98 c.W ird das Nachholen der Reisestrecke ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, die von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls das Nachholen der Reisestrecke unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Umfang der Leistungspflicht Classic Gold Platinum Versicherungssumme pro Versicherungsfall 0 30.000 50.000 Transport gleicher Klasse wie ursprünglich gebucht 0 Angemessene und notwendige zusätzliche Kosten Hotelunterkunft pro Tag 0 1.500 2.500 Verpflegung und örtlicher Transport pro Tag pro Person 0 500 500 Kartenvariante Die Entschädigung erfolgt in DKK 26.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Verspätete Ankunft weil der Versicherte zu wenig Zeit für den Transport zum geplanten Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Reiseplans vorgesehen hat. b.Umsteigen während einer Auslandsreise von einem Verkehrsmittel auf ein anderes, wenn zwischen planmäßiger Ankunft und planmäßiger Abfahrt/planmäßigem Abflug weniger als 2 Stunden vergehen. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 99 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung c.Vom Versicherten beim Einchecken im Flughafen oder Hafen oder bei Reisen mit dem Zug, Bus oder einem sonstigen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Angaben des Reiseplans selbst verschuldeter Anschlussverlust. d.Versäumnis eines Verkehrsmittels unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Kreditkarte mit Versicherungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. e.Versäumnis eines Verkehrsmittels, wenn die Reise weniger als 24 Stunden vor geplantem Reiseantritt gebucht und bezahlt wurde. 26.3 Einschränkung der Leistungspflicht Werden bei Versäumnis eines Verkehrsmittels Transport und Übernachtung ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls das Nachholen der Reisestrecke unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre. 27. E ntschädigung bei Flugverspätungen oder ausgefallenen Flügen Noteinkäufe und Übernachtung bei Flugverspätung: Bei Flugverspätungen mit einer Dauer von mehr als 4 Stunden erstattet der Versicherer angemessene und erforderliche Kosten des Versicherten für Toilettenartikel, Kleidungsstücke, Verpflegung, Erfrischungen, Zeitungen und Zeitschriften, Übernachtung und Transportkosten zum Flughafen und von dorthin zurück. Umfang der Leistungspflicht Kartenvariante Die Entschädigung erfolgt in DKK Classic Gold Platinum Flugverspätung: Die maximale Versicherungssumme pro Reise, ungeachtet der an der Reise teilnehmenden Anzahl Personen. Bei: Reisen nach oder in Grönland und den Färöern sonstigen Reisen 0 0 2.500 7.500 2.500 10.000 Noteinkäufe bei Flugverspätung, ungeachtet der an der Reise teilnehmenden Anzahl Personen 0 1.500 1.500 Hotelunterkunft pro Tag, ungeachtet der an der Reise teilnehmenden Anzahl Personen 0 1.500 2.500 Verpflegung und örtlicher Transport pro Tag pro Person 0 500 500 Transportkosten pro Versicherungsfall bei eingestellten Flügen 0 1.500 2.500 Im Rahmen der Versicherungssumme können maximal folgende Beträge verwendet werden, und zwar für: Entschädigung bei eingestellten Flügen: Fällt die geplante Flugverbindung aus, erstattet der Versicherer angemessene und erforderliche Transportkosten, die der Versicherte im Rahmen des Transports zum und vom Flughafen laut Reiseplan getragen hat. Umfang der Leistungspflicht bei Flugverspätung ohne Übernachtung: a.Noteinkäufe: Angemessene und erforderliche Kosten für Verpflegung, Erfrischungen, Zeitungen und Zeitschriften, vgl. Übersicht. 27.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Kosten, siehe nächste Seite: Umfang der Leistungspflicht bei Flugverspätung mit Übernachtung: Wird die Herausgabe von aufgegebenem Gepäck des Versicherten verweigert und werden infolge der Flugverspätung außerplanmäßige Übernachtungen erforderlich, wird vom Versicherer Kostenerstattung gewährt für: 100 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 101 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung b.Hotelunterkunft, vgl. Übersicht; c.Verpflegung und örtlichen Transport, vgl. Übersicht; d.Noteinkäufe: Angemessene und erforderliche Kosten für Körperpflegeartikel und Kleidungsstücke, Verpflegung, Erfrischungen, Zeitungen und Zeitschriften, vgl. Übersicht. 27.2 Versicherungsschutz bei eingestellten Flügen Wird der Flug des Versicherten eingestellt, umfasst der Versicherungsschutz die Erstattung von angemessenen und erforderlichen Kosten für: a.die vom Versicherten getragenen Transportkosten (mit Flug, Zug, Bus und eigenem Pkw) im Rahmen des vergeblichen Transports zum Flughafen. Bei Transport mit eigenem Pkw werden die Transportkosten nach dem niedrigsten staatlichen Kilometertarif für den dienstlichen Transport im eigenen Pkw über 20.000 km pro Jahr pro km erstattet. 27.3 Dokumentation a.Dokumentation der Fluggesellschaft für die Flugverspätung und den eingestellten Flug. b.Dokumentation für die getragenen Kosten für Transport, Noteinkäufe und Aufenthalt in Form von Originalbelegen. 27.4 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Leistungen, welche der Versicherte von der Fluggesellschaft erhalten hat – etwa Transport, Übernachtung im Hotel, Verpflegung oder zur Verfügung gestellte Körperpflegeartikel. b.Flugverspätungen oder Flugeinstellung, welche auf Streiks, Arbeitskonflikte oder Naturkatastrophen zurückzuführen sind, die bereits vor dem Tag, an dem der fragliche Teil der Reise angetreten wurde, eingeleitet oder angekündigt waren. c.Flugverspätungen, welche darin begründet sind, dass der Flug auf behördliche Weisung außer Betrieb genommen worden ist, soweit dies bereits vor dem Tag, an dem der fragliche Teil der Reise angetreten wurde, angekündigt war. d.Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. e.Erstattung von mehr als einer Flugverspätung, da mehrere Flugverspätungen, die alle in ein und derselben Flugverspätung begründet sind, versicherungstechnisch als ein und dieselbe Verspätung gelten. 102 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 28. Überfall Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle Entschädigung, falls dieser während der Reise einem Überfall durch einen Dritten mit körperlichen Schäden oder tödlichem Ausgang zur Folge ausgesetzt wird. 28.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer gewährt Entschädigung und Kostenerstattung bis zur Höhe der Versicherungssumme von 500.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall, wie folgt: a.bei einem Überfall auf den Versicherten mit nachweisbaren körperlichen Schäden zur Folge: 1. Entschädigung für Verdienstausfall; 2. Kostenerstattung für ärztliche Untersuchungen; 3.Schmerzensgeld. Die Höhe der in den obigen Fällen zu entrichtenden Entschädigung errechnet sich nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts über außervertraglichen Schadenersatz, darunter den Bestimmungen des dänischen Gesetzes über die Verpflichtung zum Schadenersatz (dän.: Erstatningsansvarsloven) in Höhe von max. 500.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall. Verstirbt der Versicherte infolge des Überfalls, erstattet der Versicherer angemessene Bestattungskosten und gewährt für den Verlust des Versorgers Entschädigung in Höhe des Betrages, der unter entsprechenden Umständen in Dänemark von einem Schädiger, der deliktsfähig ist, zu entrichten gewesen wäre. Die Entschädigung beschränkt sich auf 500.000 DKK. 28.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Schäden, welche dem Versicherten von einer Person zugefügt werden, die die gesamte Reise gemeinsam mit dem Versicherten unternimmt. b.Schäden, die dem Versicherten infolge dessen Beteiligung an Straftaten zugefügt werden. c.Entschädigung infolge eines Überfalls unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 103 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 28.3 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass: a.der Versicherte wegen des Überfalls bei der nächsten Polizeidienststelle Strafanzeige erstattet. Der Polizeibericht ist bei der If im Original einzureichen; b.der Versicherte nach dem Überfall einen örtlichen Arzt, Zahnarzt oder ein örtliches Krankenhaus aufsucht, um sich die körperlichen Schäden infolge des Überfalls durch ärztliches Attest bescheinigen zu lassen. Im Rahmen der Gesamtversicherungssumme beträgt der Deckungsschutz dieser Versicherung bis zur Höhe der Versicherungssumme pro Person pro Versicherungsfall: 29. Unfall 29.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Überanstrengung oder Überlastung. b.Unfälle infolge Krankheit sowie dauernde Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die auf Krankheiten ungeachtet welcher Art zurückzuführen sind. c.Krankheit und/oder Auslösen von latent vorhandenen Krankheitsveranlagungen unabhängig davon, ob die Krankheit infolge eines Unfalls eingetreten oder verschlimmert worden ist, ferner Verschlimmerung der Folgen eines Unfalls, soweit die Verschlimmerung auf eine Krankheit zurückzuführen ist. d.Folgen einer ärztlichen oder chiropraktischen Behandlung, die nicht durch einen vom Versicherungsschutz erfassten Unfall erforderlich gemacht worden war. e.Verletzungen des Versicherten infolge der Teilnahme an oder des Trainings im Rahmen von besonderen Sport- und Freizeitaktivitäten. (Siehe Liste über Sport- und Freizeitaktivitäten, die nicht von Ziffer 42.10 umfasst sind). f.Für eine bereits vor dem Unfall bestehende dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit wird vom Versicherer keine Entschädigung gewährt. Eine bereits vor dem Unfall bestehende dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit kann deshalb gegenüber dem Nichtvorliegen einer solchen Beeinträchtigung nicht zu einer höheren Einstufung des Invaliditätsgrades führen. g.Der Versicherer gewährt keine Entschädigung, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadeneintritts das 80. Lebensjahr vollendet hat. Der Versicherer gewährt Entschädigung, falls der Versicherte während einer Auslandsreise einen Unfall erleidet, der den Tod des Versicherten oder eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit herbeiführt. 29.1 Umfang der Leistungspflicht Vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst sind Unfälle, die unmittelbar und ohne Einwirkung einer Krankheit den Tod oder eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten herbeiführen. Als Unfälle gelten plötzlich eintretende Ereignisse, die nachweisbare Personenschäden verursachen. Vom Deckungsschutz der Versicherung erfasst sind außerdem: a.Unfälle infolge von Ohnmacht oder Unwohlsein, soweit dieser Zustand nicht auf eine bestehende oder latente Krankheit zurückzuführen ist; b.Ertrinken und Kohlenmonoxidvergiftung, unabhängig davon, ob dies auf einen Unfall zurückzuführen ist oder nicht; c.Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen, Hitzeschlag oder Sonnenstich; d.Unfälle in Verbindung mit Maßnahmen zur Abwehr von Schäden an anderen Personen oder fremdem Eigentum. Unabhängig von der Zahl der Versicherten beträgt der Deckungsschutz dieser Versicherung pro Versicherungsfall maximal: Umfang der Leistungspflicht Versicherungsschutz DKK Gesamtversicherungssumme 3.000.000 104 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Umfang der Leistungspflicht Versicherungsschutz DKK Todesfall 1.000.000 Invaliditätsgrad 100 % 1.000.000 29.3 Todesfallleistung a.Tritt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall als unmittelbare Folge desselben der Tod des Versicherten ein, zahlt der Versicherer die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 105 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung b.Wurde vom Versicherer wegen desselben Unfalls bereits für eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit Entschädigung gewährt, wird dieser Betrag auf die Todesfallleistung angerechnet. c.Soweit der If nicht etwas anderes schriftlich mitgeteilt wurde, wird die Versicherungssumme an die nahen Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) des Verstorbenen ausgezahlt – oder wenn es keine nahen Angehörigen gibt – an die Abkömmlinge des Verstorbenen, oder aber, wenn es auch keine Abkömmlinge gibt, an die durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben oder die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Hinterlässt der Verstorbene weder gesetzliche Erben noch Begünstigte, kommt ein Betrag in Höhe von 20.000 DKK zur Auszahlung. d.Bei Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine Entschädigung in Höhe von 20.000 DKK an die Person oder Personen ausgezahlt, die das Sorgerecht für den Minderjährigen ausübt/ausüben. Eine an einen Minderjährigen zur Auszahlung kommende Entschädigung ist nach den Regeln des dänischen Rechts über Mündelvermögen anzulegen. 29.4 Invaliditätsleistung a.Hat ein vom Deckungsschutz der Versicherung erfasster Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 5 % geführt, wird dem Versicherten eine Invaliditätsleistung gewährt. Der Invaliditätsgrad infolge ein und desselben Unfalls kann insgesamt höchstens 100 % betragen. b.Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt, sobald die dauernden Folgen des Unfalls feststellbar sind oder nach Beendigung der eigentlichen Heilmaßnahmen, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem Unfall. c.Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art und Umfang des Schadens aus medizinischer Sicht, aufgrund der vorliegenden ärztlichen Feststellungen und im Einklang mit der vom Staatlichen Versicherungsamt für Arbeitsunfälle (dän.: Arbejdsskadestyrelsen) zum Zeitpunkt des Schadeneintritts zugrunde gelegten Invaliditätstabelle. d.Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bleiben Beruf des Versicherten und sonstige individuelle Umstände unberücksichtigt. e.Liegt bei minderjährigen Versicherten ein Invaliditätsgrad von 30 % oder darüber vor, so stehen 10 % der Entschädigung dem gesetzlichen Vertreter zu. Der restliche Betrag der Entschädigung steht dem Minderjährigen zu und ist nach den Regeln des dänischen Rechts über Mündelvermögen anzulegen. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 30 % steht die Entschädigung dem gesetzlichen Vertreter zu. 106 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 29.5 Einschränkung der Leistungspflicht a.Hat der Versicherte zum Zeitpunkt des Schadeneintritts das 70. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die Leistungspflicht des Versicherers um 50 % der vereinbarten Versicherungssumme. b.Bei Unfallbetroffenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrer oder Beifahrer eines Zweirad-Kfz waren, ermäßigt sich die Leistungspflicht des Versicherers um 50 % der vereinbarten Versicherungssumme. c.Der Versicherte muss in der erforderlichen ärztlichen und/ oder zahnärztlichen Behandlung sein und hat die ärztlichen Anweisungen zu befolgen. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschädigung führen. 29.6 Verjährung a.Bei Ablehnung der Leistungspflicht: Weist die If die Zahlung von Entschädigung ab, entfällt der Anspruch des Versicherten, es sei denn, der Versicherte legt die Sache innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Abweisungsbescheides dem dänischen Beschwerdeausschuss für Versicherungen (dän: Ankenævnet for Forsikring), dem dänischen Arbeitsunfallamt (dän: Arbejdsskadestyrelsen) oder den Gerichten zur Entscheidung vor. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte von der If eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung der Leistungspflicht erhalten hat. Der Mitteilung der If sind nähere Angaben zum Ablauf bzw. Unterbrechung der Verjährungsfrist sowie zu den Folgen eines Fristversäumnisses zu entnehmen. b.Bei Spätfolgen: Vom Deckungsschutz dieser Versicherung nicht erfasst sind Unfall-Spätfolgen, darunter die Verschlimmerung von Unfallfolgen, die erst 5 Jahre nach Eintritt des Unfalls in Erscheinung treten. c.Bei verspäteter Schadenanzeige: Vom Deckungsschutz dieser Versicherung nicht erfasst sind Ansprüche auf Entschädigung, welche später als 6 Monate, nachdem der Versicherte bleibende Schäden eines Unfalls festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 107 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Zusatzdeckung für Platinum-Karten 30. Ersatzwagen Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Kosten für einen Ersatzwagen, falls der eigene Pkw des Versicherten (vgl. Ziffer 42.6) während einer Reise beschädigt oder entwendet wird oder falls am Pkw ein mechanischer Defekt entsteht, der die Fortsetzung einer bereits angetretenen Reise unmöglich und/oder unvertretbar macht. 30.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für: a.Hotelunterkunft mit bis zu 2.500 DKK pro Tag für höchstens 3 Tage; b.Verpflegung und örtlichen Transport mit 500 DKK pro Tag pro Person für höchstens 2 Tage; c.Mit bis zu 1.500 DKK pro Tag für höchstens 30 Tage angemessene und erforderliche Kosten für: 1.die Anmietung eines dem beschädigten/entwendeten Pkw gleichwertigen, gewöhnlichen Pkw zwecks Fortsetzung einer bereits angetretenen Reise; 2.die Anmietung eines gleichwertigen Pkw, bis der eigene Pkw (vgl. Ziffer 42.6) zurücktransportiert und repariert bzw. bis ein neuer Pkw angeschafft worden ist. 30.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Kosten, die über die üblichen Kosten für die Anmietung eines gewöhnlichen Pkw hinausgehen. b.Mit dem Rücktransport des Pkw sowie mit der Anmietung von Zusatzausrüstung jeglicher Art verbundene Kosten. c.Schäden an Pkw, dessen Erstzulassung bezogen auf das Unfalldatum mehr als 10 Jahre zurückliegt. d.Anforderung von Ersatzwagen unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Kreditkarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 108 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 30.3 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass a.Ansprüche auf Kostenerstattung noch während der Reise des Versicherten geltend gemacht werden und vom Versicherer noch während der Reise entsprechende Maßnahmen in die Wege geleitet werden können; b.der Versicherte an der Reise teilnimmt und einen gültigen Führerschein besitzt; c.der Pkw nicht repariert werden kann bzw. innerhalb von 24 Stunden nicht wieder aufgefunden wird und in verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann; d. der Fahrer des Ersatzfahrzeugs zwischen 23 und 74 Jahre alt ist; e. der Schaden in Europa verursacht wurde. 30.4 Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherten beträgt 2.000 DKK. 31. Z usatzdeckung zur Mietwagen-Kaskoversicherung Sind in der Standard-Kaskoversicherung für einen Mietwagen, der während einer Reise angemietet wird, in Bezug auf bestimmte Teile des Mietwagens Versicherungsvorbehalte enthalten, z. B. in Bezug auf Reifen, Unterbau etc., sind diese Teile vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst. Der Deckungsschutz dieser Versicherung kann nicht an die Stelle der für den Mietwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder der vom Autovermieter angebotenen Kaskoversicherung treten. Dem Versicherten wird angeraten, sich über den Deckungsschutz der vom Autovermieter angebotenen Versicherungen genau zu informieren. 31.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer erstattet Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von insgesamt 300.000 DKK pro Reise für: Version 2.0 – Stand 1. April 2012 109 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung a.den am Mietwagen angerichteten Schaden bis zur Höhe des tatsächlichen Barwertes des Mietwagens zum Zeitpunkt des Vermietens; b.die aus einem in den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Schaden entstandenen, angemessenen und erforderlichen Abtransportkosten zur nächsten Werkstatt, deren Zahlung der Autovermieter dem Versicherten laut Mietvertrag auferlegt; c.die dem Autovermieter während der tatsächlichen Dauer der Reparatur des Mietwagens entstandenen, angemessenen und gewöhnlichen Betriebsverluste/Nutzungsausfälle, welche durch das Nutzungsprotokoll des Autovermieters belegt werden können und deren Zahlung der Autovermieter dem Versicherten laut Mietvertrag auferlegt; d.Wertminderung des Mietwagens infolge eines in den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Schadens, soweit der Autovermieter dem Versicherten laut Mietvertrag den Ausgleich dieser Wertminderung auferlegt. 31.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a.Schäden, welche allein an den mechanischen Teilen des Pkw entstehen und auf diese begrenzt sind (etwa Motor, Getriebe und Lenkung), soweit solche Schäden nicht infolge von Feuer, Explosion, Kurzschluss, Blitzschlag, Diebstahl, Vandalismus oder während des Abtransports des Pkw entstanden sind. b.In Fertigungs- und Konstruktionsfehlern begründete Schäden, Korrosionsschäden, Frostschäden, Lackschäden u. dgl. c.Schäden, welche nicht nachweisbar während der Mietdauer des Mietwagens entstanden sind. d.Schäden infolge des Fahrens ohne Kühlwasser und Öl oder Schäden infolge der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Versicherten oder einen anderen zugelassenen Fahrer des Mietwagens. e.Diebstahl von angemietetem Autozubehör (etwa GPS-Ausrüstung, Kindersitz u. dgl.). f.Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 110 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 31.3 Einschränkung der Leistungspflicht a.Der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht subsidiär zur Kaskoversicherung des Vermieters und kann während ein und derselben Mietperiode nur für einen einzelnen Mietwagen in Anspruch genommen werden. b.Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass: 1.der Versicherte im Mietvertrag angeführt ist und einen gültigen Führerschein besitzt; 2.für den Mietwagen eine Standard-Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeschlossen ist; 3.das Versicherungsereignis außerhalb des Wohnsitzstaates des Versicherten eingetreten ist; 4.der Fahrer des Mietwagens vom Versicherungsschutz erfasst und zwischen 23 und 74 Jahre alt ist. 31.4 Selbstbehalt Bei einem vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Schaden beträgt der Selbstbehalt des Versicherten 2.000 DKK. Im Falle eines kombinierten Schadens nach Ziffer 31 und 32 kann der Selbstbehalt höchstens 2.000 DKK betragen. 32. Selbstbehaltsdeckung bei der Anmietung von Mietwagen Ist in der für einen während einer Reise angemieteten Mietwagen abgeschlossenen Standard-Kaskoversicherung ein Selbstbehalt vorgesehen, der den Betrag von 2.000 DKK übersteigt, so erstattet der Versicherer jenen Teil des Selbstbehalts mit bis zu 10.000 DKK pro Reise, der den Betrag von 2.000 DKK übersteigt, soweit das Versicherungsereignis außerhalb des Wohnsitzstaates des Versicherten eingetreten ist. Der Deckungsschutz dieser Versicherung kann nicht an die Stelle der für den Mietwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder der vom Autovermieter angebotenen Kaskoversicherung treten. Dem Versicherten wird angeraten, sich über den Deckungsschutz der vom Autovermieter angebotenen Versicherungen genau zu informieren. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 111 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 32.1 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 32.2 Einschränkung der Leistungspflicht a.Der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht subsidiär zur Kaskoversicherung des Vermieters und kann während ein und derselben Mietperiode nur für einen einzelnen Mietwagen in Anspruch genommen werden. b.Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass: 1.der Versicherte im Mietvertrag angeführt ist und einen gültigen Führerschein besitzt; 2.für den Mietwagen eine Standard-Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeschlossen ist; 3.das Versicherungsereignis außerhalb des Wohnsitzstaates des Versicherten eingetreten ist; 4.der Fahrer des Mietwagens vom Versicherungsschutz erfasst und zwischen 23 und 74 Jahre alt ist. 33. Ersatzmitarbeiter Verstirbt ein Versicherter während einer Dienstreise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist, oder wird er wegen Erkrankung, Unfallverletzung oder Rückholung arbeitsunfähig und ist er durch eine andere Person zu ersetzen, so erstattet der Versicherer angemessene zusätzliche Kosten für die Hin- und Rückreise des Ersatzmitarbeiters. a.Ableben des Versicherten, stationäre Aufnahme des Versicherten oder vom behandelnden Arzt aufgrund akut eingetretener Krankheit (vgl. jedoch Ziffer 6.2) oder Unfallverletzung verordnete Bettruhe/verordneter Verbot, sich im Freien aufzuhalten, für die Dauer von mindestens 3 Tagen; b.Rücktransport oder Rückreise des Versicherten infolge eines vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Versicherungsereignisses. 33.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 33.3 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass: a.die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraussichtlich mindestens 3 aufeinander folgende Tage dauern wird oder der Rücktransport/die Rückreise des Versicherten an einem Zeitpunkt erfolgt, der bezogen auf die geplante Rückkehr des Versicherten um mindestens 2 Tage vorverlegt ist; b.der Versicherte ein Attest des behandelnden Arztes vor Ort einholt. Aus diesem Attest muss hervorgehen, dass der ursprünglich entsandte Mitarbeiter wegen akut eingetretener Erkrankung oder akut eingetretenen Gesundheitsschadens die von dem Unternehmen angewiesene Arbeit nicht ausüben kann. Angaben zur gestellten Diagnose und zur Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit müssen ebenfalls dem ärztlichen Attest zu entnehmen sein. 33.1 Umfang der Leistungspflicht Der Versicherer gewährt in Höhe der Versicherungssumme von bis zu 50.000 DKK pro Reise Kostenerstattung für den Hin- und Rückflug des Ersatzmitarbeiters mit Linienflug gleicher Klasse/ einem Verkehrsmittel gleicher Art wie ursprünglich vom Versicherten gebucht sowie für angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für Hotelunterkunft, Verpflegung und örtlichen Transport des Ersatzmitarbeiters. Vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst sind die folgenden Ereignisse: 112 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 113 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden auf die abgeschlossene Versicherung in ihrer Gesamtheit Anwendung. Die Versicherung wurde bei der If, Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ.), Schweden, Eintr.-Nr.: 2420 3212 – schwedische Eintr.-Nr. (Finanzamt): 516401 -8102 44 61, abgeschlossen. 34. Versicherungssummen Maßgebend für die Leistungspflicht des Versicherers sind die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts jeweils vereinbarten Versicherungssummen, vgl. jedoch nachstehend: 34.1 Generelle Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers Die der If insgesamt unter dem im Anschluss an die Sydbank MasterCard abgeschlossenen Versicherungsvertrag obliegende Leistungspflicht ist nach oben hin auf 100.000.000 DKK pro Versicherungsschein pro Versicherungsjahr limitiert, ohne Rücksicht auf die unter dem jeweiligen Deckungsschutz aufgeführten Versicherungssummen. Der Versicherungsschutz besteht im Anschluss an die von der Sydbank A/S auf den Namen des Karteninhabers ausgestellten Sydbank MasterCard, wobei die Versicherungsdauer der Gebührenperiode der Zahlungskarte entspricht. Die Versicherungsperiode läuft jedoch jeweils höchstens 12 Monate, wonach sich der Versicherungsvertrag stillschweigend um weitere 12 Monate verlängert. Der Versicherungsschutz erlischt mit der Kündigung des Sydbank MasterCard-Kreditkartenvertrages unabhängig davon, ob der Kreditkartenvertrag durch die Sydbank A/S oder durch den Karteninhaber gekündigt wird. Eine Indexierung der Versicherungssummen ist ausgeschlossen. 114 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 34.2 Kündigung im Versicherungsfall Nach jedem angezeigten Versicherungsfall und bis zu 14 Tagen nachdem die If die Entschädigung gezahlt bzw. die Zahlung von Entschädigung abgewiesen hat, können der Versicherte wie auch die If die Versicherung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Statt die Versicherung zu kündigen, kann die If innerhalb des gleichen Zeitraums die Versicherungsbedingungen ändern, beispielsweise durch Ermäßigung des Versicherungsschutzes oder Erhöhung des Preises. Gegebenenfalls können Sie die Versicherung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auslaufen lassen. Die If ist vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich zu benachrichten. 35. Generelle Ausschlüsse Im Rahmen dieser Versicherung wird in dem Land, in dem der Versicherte seinen festen Wohnsitz hat und/oder dem Versicherten ein Anspruch auf Sozialleistungen zusteht, begrenzten Versicherungsschutz geboten, siehe Übersicht über den Umfang des Versicherungsschutzes. Vom Versicherungsschutz insgesamt ausgeschlossen: a.der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht bei Urlaubsreisen innerhalb Europas von einer Dauer von bis zu 30 Tagen subsidiär zur gesetzlichen Reisekrankenversicherung, die vorleistungspflichtig ist; b.Ereignisse und Schäden, welche vom Versicherten selbst durch eine vorsätzliche Handlung (absichtlich) oder durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen/verursacht worden sind; c.Schäden, die der Versicherte selbst erleidet oder anderen aufgrund seines selbst verschuldeten Konsums von Alkohol, Drogen oder anderen Rauschmitteln sowie infolge Medikamentenmissbrauchs zufügt, soweit die Einwirkung der Rauschmittel oder Medikamente auf den Versicherten für den Schaden oder dessen Ausmaß wesentliche mitwirkende Ursache war. Davon ausgenommen ist indessen der Deckungsschutz gemäß den Ziffern 6, 7 und 8 dieser Versicherung; d.Beteiligung des Versicherten an Schlägereien, Handgemengen oder Straftaten, ohne Rücksicht auf den Geisteszustand und die Zurechnungsfähigkeit des Versicherten zum Tatzeitpunkt; e.Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen, Reiseleiter etc., wenn diese beruflich oder im Rahmen ihrer Ausbildung auf Reisen sind; Version 2.0 – Stand 1. April 2012 115 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung f.Beförderung mit Flugzeug ohne Nationalitätskennzeichen; g.Schäden, welche unmittelbar oder mittelbar auf Folgendes zurückzuführen sind: 1.Konflikte in Form von Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, Aufruhr oder bürgerlichen Unruhen, wenn der Konflikt bereits vor der Einreise des Versicherten in das vom Konflikt betroffene Land existierte, ungeachtet ob eine Kriegserklärung erfolgt ist oder nicht; 2.ansteckende Krankheiten, wenn bereits vor der Einreise des Versicherten das Staatliche Seruminstitut Kopenhagen (dän. Statens Serum Institut) vor Einreise und Aufenthalt im fraglichen Gebiet gewarnt hat; 3.Freisetzung von Kernenergie oder radioaktiven Kräften unter welchen Umständen auch immer, sowie Strahlenexposition durch nukleare Brennstoffe oder radioaktive Abfälle; h.medizinische stationäre Behandlung, Operation und nicht akute Behandlung, die unter medizinisch verantwortbaren Bedingungen auch nach Rückkehr des Versicherten in den Wohnsitzstaat erfolgen können; i.Nichtbefolgen bzw. Widersetzen der Anweisungen des behandelnden Arztes oder des Arztes der If Assistance seitens des Versicherten; j.ärztliche Atteste und Kosten für anderweitige Nachweise, die nicht von der If oder der If Assistance angefordert wurden. 36. Rechtswahl und Gerichtsstand Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht des Königreichs Dänemark Anwendung, darunter - neben den Versicherungsbedingungen und Konditionen dieses Versicherungsscheins - das dänische Gesetz über Versicherungsverträge (dän. Lov om Forsikringsaftaler), soweit nicht im Einzelfall vom Gesetz abgewichen wird, und das dänische Gesetz über die Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Kreditinstituten und sonstigen finanziellen Einrichtungen (dän.: Lov om Finansiel Virksomhed). Siehe jedoch auch Ziffer 39. 116 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 37. Im Versicherungsfall Sollten Sie einen Schaden erleiden, für den Sie Leistungen aus dieser Versicherung in Anspruch nehmen möchten, beachten Sie bitte die Modalitäten für den Deckungsschutz und die besonderen Dokumentationserfordernisse hinsichtlich des eingetretenen Schadens sowie die Ihnen in Bezug auf die Einreichung der Schadenanzeige obliegenden Pflichten. In den Ausführungen zum jeweiligen Deckungsschutz können Sie mehr darüber erfahren. Akut eingetretene und während der Reise entstandene Schäden: Bei einem während der Reise eingetretenen Schaden sollten Sie sich so schnell wie möglich mit der If Assistance in Verbindung setzen, die Ihnen im Rahmen des Schadenservice Hilfe leistet und Unterstützung bietet. Das bedeutet, dass u. U. bei einem unter den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Schaden eine Schadenregulierung ganz oder teilweise noch während der Reise erfolgen kann. Bevor Sie Hilfe, Behandlung, Übernachtung oder Transport organisieren, wofür Sie Leistungen aus dieser Versicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie stets mit der If Assistance Kontakt aufnehmen. Ohne Einbeziehung der If Assistance werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der bei Einbeziehung der If Assistance hätte gezahlt werden müssen. Im Rahmen der geleisteten Schadenhilfe kann vom Versicherer entweder vor Ort eine Entschädigung in bar gewährt werden und/oder gegenüber den örtlichen Ärzten und dem Krankenhaus für die Behandlungskosten des Versicherten Sicherheitsleistung durch Bürgschaftsstellung erbracht werden. Die vom Versicherer gewährte Entschädigung kann hinsichtlich der Höhe etwaigen Begrenzungen unterliegen und ist u. U. durch den jeweils sofortigen Bedarf des Versicherten an finanzieller Hilfe bedingt, die Reise wie ursprünglich geplant fortführen zu können. Die endgültige Schadenregulierung erfolgt immer erst dann, wenn der Versicherte von der Reise zurückgekehrt ist. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 117 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Kontaktinfo: Akut eingetretene Schäden: If Assistance Stamholmen 159 DK-2650 Hvidovre Telefon: + 45 70 13 13 34 Telefax: + 45 70 13 13 36 E-Mail:[email protected] Geschäftszeiten: rund um die Uhr erreichbar Nicht akut eingetretene und nach der Rückkehr des Versicherten entstandene Schäden Nach Rückkehr oder in Fällen, in denen keine Soforthilfe erforderlich ist, setzen Sie sich bitte mit der If in Verbindung. Kontaktinfo: Nicht akut eingetretene Schäden If Stamholmen 159 DK-2650 Hvidovre Telefon: + 45 36 87 45 25 Telefax: + 45 36 87 48 76 E-Mail:[email protected] Geschäftszeiten: Werktags von 8:30 bis 16:00 Uhr. 37.1 Auszahlung von Entschädigung Die Auszahlung der Entschädigung oder Kostenerstattung erfolgt, sobald der If oder der If Assistance die für die Feststellung der Leistungspflicht der If dem Grunde und der Höhe nach erforderlichen Angaben vorliegen. Mit der Auszahlung von Entschädigungs- oder Kostenerstattungsbeträgen tritt die If oder die If Assistance uneingeschränkt in die Rechte des Versicherten und/oder des Versicherungsnehmers ein. Insoweit als durch die If oder die If Assistance Sicherheitsleistung erbracht worden ist, tritt die If oder die If Assistance in jeglicher Hinsicht in etwaige Ansprüche des Versicherten auf Freigabe der Sicherheit oder etwaige Ansprüche des Versicherten gegenüber anderen Versicherungen auf Erstattung von Anwaltsgebühren und/oder Ansprüche des Versicherten auf sonstige Entschädigungsleistungen ein. 118 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 37.2 Einschränkung der Leistungspflicht Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass der Versicherte a.die unter dem jeweiligen Deckungsschutz vorgesehenen, vom behandelnden Arzt oder von behördlichen Stellen vor Ort auszustellenden Atteste und Bescheinigungen, Strafanzeigen und sonstige Nachweise beschafft. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschädigung führen. b.Originalbelege für die entrichteten Kosten bei der If einreicht und die If über bereits entrichtete oder geplante Kosten in Kenntnis setzt. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschädigung führen. 37.3 Auskunftspflicht des Versicherten Bei der Geltendmachung eines jeden Schadens ist die für den Schaden relevante Schadenanzeige mit präzisen Angaben zum Schadenfall und den Schadenumständen auszufüllen. Originalbelege sowie sonstige Dokumentation, die zur Aufklärung und zum Verständnis des Schadens beitragen können, sind der Schadenanzeige beizufügen. Dem Versicherten obliegt der If und der If Assistance gegenüber eine Auskunftspflicht in Bezug auf sachdienliche Informationen jeglicher Art, welche zur Aufklärung des Falles beitragen können, ebenso wie der Versicherte verpflichtet ist, der If und der If Assistance die jeweilige Dokumentation vorzulegen in Form von Krankenakten, Rechnungsunterlagen, Kontoauszügen, Polizeibericht im Original oder entsprechenden Nachweis der Anzeigeerstattung bei der Polizei mit präzisen Angaben zum Geschehensablauf und Namen und Adresse aller Beteiligten. Der Versicherte ist des Weiteren verpflichtet, die If und die If Assistance über etwa anderweitig abgeschlossene Versicherungsverträge, aus denen Deckungsschutz in Anspruch genommen werden kann, Zeugenaussagen, Einzelaufstellungen zur Schadenhöhe u. dgl. in Kenntnis zu setzen. 37.4 Rechte der If Die If und die If Assistance sind im Versicherungsfall jederzeit berechtigt, über Namen, Adresse und Rufnummer von behördlichen Stellen, Krankenhäusern, Ärzten und anderen, die über Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten verfügen oder in Zukunft verfügen werden oder denen Einzelheiten zum Schadeneintritt oder Schadenumfang bekannt sind oder in Zukunft bekannt werden, in Kenntnis gesetzt zu werden. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 119 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung Die If und der Arzt der If Assistance können bei den genannten behördlichen Stellen, bei Krankenhäusern, Ärzten und anderen Auskunft suchen, ebenso wie die If und der Arzt der If Assistance behördliche Stellen und die behandelnden Ärzte gegebenenfalls über die vom Versicherten gegenüber der If und der If Assistance gemachten Angaben in Kenntnis setzen können. 37.5 Ärztliche Untersuchung und Obduktion Bei Personenschäden steht der If und der If Assistance das Recht zu, den Versicherten durch einen Arzt nach Wahl der If untersuchen zu lassen, ebenso wie beim Ableben des Versicherten der If und der If Assistance das Rech zusteht, eine Obduktion zu verlangen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der If. Right of Subrogation: If PC Insurance shall be fully and completely subrogated to the rights of the Insured against parties who may be liable to provide an indemnity or make a contribution with respect to any matter which is the subject of a claim under this certificate. If PC Insurance may at its own expense take over Insured‘s rights against third parties to the extent of its payment made. Insured shall cooperate with the If PC Insurance and provide such information and documentation reasonably required by If PC Insurance in order to collect and enforce its rights of subrogation. If PC Insurance may institute any proceedings at its own expense against such third parties in the name of the Insured. 38. Anderweitiger Deckungsschutz 40. Selbstbehalt Können Leistungen eines anderen Versicherers in Anspruch genommen werden, ist Deckungsschutz im Rahmen dieser Versicherung ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Leistungen aus der Unfallversicherung jedoch ausgenommen. Beim Zusammentreffen dieses Vorbehaltes mit einem entsprechenden Vorbehalt des anderweitigen Versicherers hat zwischen den betroffenen Gesellschaften nach den Regeln der Doppelversicherung ein Ausgleich des Schadens zu erfolgen. Die nachstehende Bestimmung findet dann Anwendung, wenn ein Fall nach fremdem Recht zu entscheiden ist: a.Rechtsschutz: Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 10 % der anfallenden Kosten, jedoch mindestens 2.500 DKK. b.Mietwagen: Für ein und dasselbe Versicherungsereignis, das vom Deckungsschutz der Ziffern 31 und 32 erfasst ist, kann der Selbstbehalt den Betrag von 2.000 DKK nicht übersteigen. c. P rivathaftpflicht: Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 1.000 DKK. d. Entschädigung wegen nicht erfüllten Urlaubszwecks: Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 1.000 DKK. Other insurance: If, at the time that loss or damage insured by this certificate shall occur, there is any other insurance against such loss or damage or any part thereof, If PC Insurance shall be liable under this insurance for its proportionate share of loss or damage only. 39. Regress Im Falle von geleisteter Entschädigung aus diesem Versicherungsvertrag tritt die If in sämtliche Rechte des Versicherten ein. Insoweit, als ein vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasstes Versicherungsereignis nach fremdem Recht zu entscheiden ist, gilt Folgendes: 120 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 41. Beschwerdemöglichkeiten und Beschwerdestellen 41.1 Ombudsstelle der If Ist der Versicherte mit der von der If in einem Fall getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Sache diese der Ombudsstelle der If zur Prüfung vorlegen. Das Verfahren vor der Ombudsstelle der If ist für den Versicherten kostenlos. Der Versicherte kann sich entweder direkt über die Website www.if.dk durch Anklicken des Feldes ‚Kontakt os‘ oder telefonisch unter der Rufnummer +45 70 22 01 32 an die Ombudsstelle der If wenden. Auch kann er sich direkt mit der Ombudsstelle der If unter der Rufnummer +45 70 22 01 32 in Verbindung setzen. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 121 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 41.2 Kundenpanel der If Schließt sich der Versicherte der Entscheidung der Ombudsstelle der If nicht an, so kann er den Fall dem Kundenpanel der If zur Prüfung vorlegen. Das Kundenpanel setzt sich hauptsächlich aus Kunden zusammen. Nicht zum sachlichen Zuständigkeitsbereich des Kundenpanels zählen Sachen betreffend Personenschäden, soweit es sich dabei um die Höhe der Entschädigung oder die medizinische Beurteilung des Schadens handelt, ferner Schuldfragen bei Verkehrsunfällen, Sachen betreffend Arbeitsunfälle, von anderen Versicherern geltend gemachte Ansprüche, Sachen, in denen Verdacht des Versicherungsbetrugs vorliegt, Sachen, welche von den Parteien dem nach Maßgabe des dänischen Gesetzes über Sturmflut und Windwurf (dän.: Lov om Stormflod og Stormfald) gebildeten staatlichen Ausschuss “Stormrådet“ zur Prüfung vorgelegt werden, und vor externen Beschwerdestellen oder den ordentlichen Gerichten eingebrachte Sachen. Der Versicherte kann sich unter der nachstehenden Postanschrift an das Kundenpanel der If wenden: If Z.Hd.: Kundenpanel, Sekretariat Stamholmen 159 DK-2650 Hvidovre. 41.3 B eschwerdeausschuss für Versicherungen (dän.: Ankenævnet for Forsikring) Sind zwischen dem Versicherten und der If Meinungsverschiedenheiten aufgekommen hinsichtlich des Versicherungsschutzes der Krankenversicherung und hat eine erneute Bearbeitung des Falles durch die Gesellschaft nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt, so kann der Versicherte bei dem dänischen Beschwerdeausschuss für Versicherungen unter der nachstehenden Postanschrift Beschwerde erheben: Ankenævnet for Forsikring Anker Heegaards Gade 2 DK-1572 København V Telefon +45 33 15 89 00, Geschäftszeiten 10:00 – 13:00 Uhr www.ankeforsikring.dk Die Beschwerdeerhebung erfolgt mittels eines Sonderformulars für die Beschwerdeerhebung, das bei der If, beim Sekretariat des Beschwerdeausschusses (dän.: Ankenævnets 122 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 sekretariat) oder beim dänischen Verbraucherrat (dän.: Forbrugerrådet) angefordert werden kann. Bevor eine Behandlung der Beschwerde durch den Beschwerdeausschuss erfolgen kann, ist vom Versicherten auf das Postscheckkonto des Beschwerdeausschusses Kto.Nr. 9 07 86 30 eine kleine Gebühr einzuzahlen, die dem Versicherten zurückerstattet wird, falls dessen Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird oder falls eine Behandlung der Beschwerde vom Beschwerdeausschuss abgelehnt wird. 42. Begriffsbestimmungen 42.1 Akut eingetretene Krankheit Unter akut eingetretener, vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasster Krankheit ist eine Krankheit zu verstehen, die nicht früher festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen, sowie der begründete Verdacht einer nicht früher festgestellten Krankheit. Eine vom Versicherungsschutz umfasste, akut eingetretene Krankheit kann auch eine unerwartete Verschlimmerung einer bestehenden oder chronischen Krankheit sein. Siehe Ziffer 5.2. 42.2 Schwere Krankheit Unter schwerer Krankheit ist eine Krankheit zu verstehen, bei der die Reise die Krankheit oder die Unfallfolgen wesentlich verschlimmern oder in anderer Weise die Gesundheit beeinträchtigen würde, und bei der der allgemeine Gesundheitszustand des Versicherten die Durchführung der Reise verhindert. 42.3 Schwere Unfallverletzung Unter schwerer Unfallverletzung ist eine Unfallverletzung zu verstehen, bei der die Reise die Krankheit oder die Unfallfolgen wesentlich verschlimmern oder in anderer Weise die Gesundheit beeinträchtigen würde, und bei der der allgemeine Gesundheitszustand des Versicherten die Durchführung der Reise verhindert. 42.4 Bei Kindern unter 24 Jahren Die Gruppe von Kindern, die von der Reiseversicherung der Karte erfasst ist, umfasst: biologische Kinder, nicht gemeinschaftliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 123 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung 42.5 D ie gesetzliche Reisekrankenversicherung – Mitgliedstaaten der EU/des EWR Vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Reisekrankenversicherung erfasst sind reine Urlaubs- und Studienreisen, nicht aber kombinierte Urlaubs- und Dienstreisen oder Reisen im Rahmen der Jobsuche oder in Verbindung mit Berufspraktika oder humanitärer Soforthilfe. In den Geltungsbereich der gesetzlichen Reisekrankenversicherung fallen Reisen außerhalb Dänemarks nach Andorra, den Azoren, Belgien, Bulgarien, Zypern, Estland, Finnland, Frankreich, den Färöern, Gibraltar, Griechenland, Grönland, Isle of Man, Irland, Island, Italien, den Kanarischen Inseln, den Kanalinseln, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Großbritannien, Schweden, Tschechien, Deutschland, Ungarn, dem Vatikan und Österreich. Reisen mit einer Dauer von bis zu einem Monat fallen in den Deckungsschutz der gesetzlichen Reisekrankenversicherung. Mehr über die gesetzliche Reisekrankenversicherung erfahren Sie in der Publikation ”Rejsesygesikringen” (nur in dänischer Fassung) der dänischen Regionen, die Sie unter der Tel. +45 35 29 83 72 oder auf der Website www.regioner.dk anfordern können. 42.6 Eigener Pkw Unter dem eigenen Pkw ist ein Pkw zu verstehen, der auf den Namen des Versicherten oder eines im gemeinsamen Haushalt mit diesem lebenden nächsten Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) zugelassen ist. Handelt es sich um einen Firmen-Pkw oder einen geleasten Pkw, so ist der Nachweis zu erbringen, dass der Versicherte als Nutzer des Pkw eingetragen ist und Kosten für Fahrten ins Ausland nicht vom Deckungsschutz anderweitig abgeschlossener Versicherungen erfasst sind. 42.7 Bestehende Krankheit Eine vor Reiseantritt bestehende Krankheit, von der der Versicherte Kenntnis hatte oder hätte haben müssen bzw. die vor Reiseantritt diagnostiziert war oder hätte diagnostiziert werden müssen. 42.8 Zusätzliche Kosten Unter zusätzlichen Kosten sind Kosten zu verstehen, die dem Versicherten ausschließlich infolge eines vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Versicherungsfalls erstattet werden. Hätten die Kosten auch ohne Eintritt des Versiche124 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 rungsfalls entrichtet werden müssen, handelt es sich nicht um zusätzliche Kosten. 42.9 Dienst- und Studienreisen Unter Dienst- und Studienreisen sind nicht Urlaubszwecken dienende Reisen des Versicherten zu verstehen, z. B.: • Reisen, bei denen eine finanzielle Bezuschussung in Form von Lohn/Gehaltszahlung, Beförderung, Übernachtung und Verpflegung etc. gewährt wird; • Reisen, die ganz oder teilweise vom Arbeitgeber des Versicherten bezahlt werden; • Studienreisen wie z. B. Soforthilfe oder sonstige ehrenamtliche/freiwillige humanitäre Soforthilfe; • mit Urlaub kombinierte Dienstreisen oder Studienaufenthalte; • Studienaufenthalte im Ausland, wenn der Versicherte an einer Lehranstalt aufgenommen ist; • Auslandsreisen im Rahmen der Jobsuche oder in Verbindung mit Berufspraktika. 42.10 G efährliche Sportarten und Sport- und Freizeitaktivitäten besonderer Natur Unfallverletzungen des Versicherten infolge der Teilnahme am Training oder der Ausübung einer der nachstehend angeführten Sportarten sind vom Deckungsschutz der Unfallversicherung nicht erfasst. Als gefährliche Sportarten gelten: • professionelle Sportausübung, d. h. leistungsorientierte Sportausübung gegen Entgelt sowie Sportausübung auf Nationalmannschaftsebene oder Sportaktivitäten, die hiermit gleichzusetzen sind; • Sportaktivitäten, welche in den Geltungsbereich des dänischen Gesetzes über die Absicherung von Arbeitnehmern gegen die Folgen von Arbeitsunfällen (dän.: Lov om Sikring mod Følger af Arbejdsskade) oder den Geltungsbereich eines vergleichbaren Gesetzes fallen; • Rennsport, Military oder ähnliche Pferderennen auf Rennbahn; • Kampfsport, etwa Boxen, Ringen, Judo, Karate u. dgl.; • Bergsteigen, Klettern in Kletterhalle und ähnliche Klettersportaktivitäten; • Flugsport jeglicher Art, Linien- und Charterflüge ausgenommen; • Fallschirmspringen, Bungee-Jumping und ähnliche Sprungaktivitäten; • Tauchen unter Anwendung von Sporttaucherausrüstung, Schnorcheln ausgenommen; Version 2.0 – Stand 1. April 2012 125 Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung • amerikanischer Fußball, Rugby und ähnliche Ballsportarten; • Rafting, Rennbootsport, darunter Offshore-Hochgeschwindigkeitsrennen und Rennbootfahren in Rennboten mit Spezialausrüstung; • Fahrrad-, Motor-, Moped- und GoKart-Rennen jeder Art; • E xpeditionen in Polargebieten, Wüsten oder anderen unbewohnten Gebieten sowie Reisen in Gebiete, in denen ein Aufenthalt durch eine von den örtlichen Behörden zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis bedingt ist. Vom Versicherungsschutz erfasst ist jedoch die Teilnahme an Firmen- und Personalverein-Veranstaltungen (etwa Teambuilding-Veranstaltungen etc.), die unter der Anleitung eines fachkundigen Trainers abgewickelt werden. 42.11 Ferienwohnung Unter Ferienwohnung sind Hotelzimmer, Mietwohnungen, Ferienhütten, Wohnwagen oder Wohnmobile zu verstehen. 42.12 Urlaubsreisen Unter Urlaubsreisen sind Reisen des Versicherten zu verstehen, die Urlaubszwecken dienen und deshalb nicht als Dienstreise eingestuft werden können. 42.13 Physische Aktivitäten als Hauptzweck Unter physischer Aktivität ist eine rekreative Aktivität zu verstehen, die physisch herausfordernd ist. Dabei könnte es sich um eine Freizeit- oder Sportaktivität wie beispielsweise Skifahren, Badminton, Kanu/Kajak, Segelurlaub, Tennis, Golf, Wanderurlaub auf dem Land oder in der Stadt, Reiten, Tauchen, Radfahren, Laufen und das, was hiermit gleichgesetzt werden kann. Badeurlaub jeglicher Art oder Aufenthalt am Strand oder Pool gelten nicht als physische Aktivitäten. Unter Hauptzweck ist zu verstehen, dass das Obige 2/3 der Dauer der geplanten Reisezeit ausmachen soll. 42.14 Aufgegebenes Gepäck Unter aufgegebenem Gepäck ist sich in Gewahrsam Dritter befindliches Gepäck zu verstehen oder Gepäck, das gegen Quittung einem Transportunternehmen (Fluggesellschaft, Chartergesellschaft u. dgl.) aufgegeben wurde. Als Frachtgut verschicktes Gepäck, das die Reisestrecke des Versicherten nicht verfolgt, gilt nicht als "aufgegebenes Gepäck". 126 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 42.15 Medizinische Gründe Bedeuten, dass ärztlich festgestellt und dokumentiert wurde, dass der Versicherte aufgrund einer akut eingetretenen Erkrankung oder Unfallverletzung nicht an einer gegebenen Aktivität teilnehmen kann. Die Dokumentation muss schriftlich sein und eine Diagnose umfassen. 42.16 Naher Angehöriger Ein “naher Angehöriger” ist nach diesen Bedingungen: • der Ehepartner oder der im Wohnsitzstaat des Karteninhabers ansässige eingetragene Lebenspartner des Versicherten. Ein zum Zeitpunkt des Reiseantritts beim Einwohnermeldeamt unter der Wohnadresse des Karteninhabers gemeldeter Lebensgefährte; • eigene Kinder und Kinder der Vorstehenden, Adoptivkinder, nicht gemeinschaftliche Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger. 42.17 Ersatzkäufe Unter Ersatzkäufe sind Kosten für angemessene und erforderliche für den Einkauf von persönlichen Gegenständen wie beispielsweise Kleidung, Körperpflegeartikeln und Medikamenten zu verstehen. Der Einkauf von Kleidung, Körperpflegeartikeln und Medikamenten muss einem akuten Bedarf abhelfen, um die Reise und den Zweck der Reise fortsetzen zu können, bis das verspätete Gepäck bei dem Versicherten ankommt. 42.18 Mitreisende Unter Mitreisenden sind Personen zu verstehen, die eine Reise gebucht haben, um diese gemeinsam nach demselben Ort zu unternehmen und sich dort im selben Zeitraum aufzuhalten. Gilt als Voraussetzung für den Deckungsschutz der Versicherung, dass es sich bei Personen um Mitreisende handeln muss, sind diese Personen nur insoweit vom Deckungsschutz der Versicherung erfasst, als dass sie sich physisch am selben Ort aufhalten. 42.19 Geplante Reisestrecke Unter geplanter Reisestrecke ist eine Reisestrecke zu verstehen, die anhand der Reisebeschreibung des Reisebüros, der gebuchten Flug-, Zug- oder Buskarten oder der im Voraus gebuchten Übernachtungen nachverfolgt werden kann. Version 2.0 – Stand 1. April 2012 127 Versicherungsbedingungen – Jugend-Reiseversicherung 42.20 Rundreise Unter Rundreise sind Reisen zu verstehen, bei denen nach dem Eintreffen am ersten Bestimmungsort im Ausland innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen mehr als eine Aufenthaltsadresse in mehr als einer Stadt vorgesehen ist. 42.21 Begleitperson des Versicherten Unter Begleitperson des Versicherten ist eine Person zu verstehen, die im selben Fahrausweis oder Teilnehmerausweis wie der Versicherte eingetragen ist oder die Reise gebucht hat, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen. Möchten Sie mehr erfahren? Mehr über Ihre Versicherungen erfahren Sie im Internet auf: www.if.dk www.forsikringsoplysningen.dk www.ankeforsikring.dk If-69-12A-MC, Stand 1. April 2012 Anschrift: Stamholmen 159 Postleitzahl: DK-2650 Hvidovre Telefon: +45 70 12 12 12 Telefax: +45 36 87 47 46 If Skadeforsikring, Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ), Schweden CVR-Nr.: 24 20 32 12 Schwedische Eintr.-Nr. (Finanzamt): 516401 -8102 128 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 129