Versicherungsbedingungen – Sydbank MasterCard

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Versicherungsbedingungen – Sydbank MasterCard
Versicherungsbedingungen
– Sydbank MasterCard
April 2012
Übersetzung :
“Forsikringsbetingelser for
Sydbank MasterCard”.
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Versicherungsbedingungen
– Reiseversicherung
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Umfang des Versicherungsschutzes für Sydbank MasterCard (in DKK)
Ziffer
Basisschutz für
Classic, Gold und Platinum
Classic
Gold
Platinum
Reisedauer: 60 Tage weltweit
Privatkarte: Ausschließlich Urlaubsreisen
Firmenkarte: Urlaubsreisen für sämtliche
Versicherte, Dienstreisen nur für Karteninhaber
Reisen im
Wohnsitzstaat
Der Wohnsitzstaat
sind Mitgliedsstaaten der EU/des
EWR
2
Wer ist vom Versicherungsschutz erfasst:
Karteninhaber, Ehepartner, eingetragener
Lebenspartner, Lebensgefährte sowie
Kinder
3
Wann beginnt der Versicherungsschutz:
Nach erfolgter Registrierung der Bestellung
der Karte.
4
Geltungsbereich der Versicherung:
Weltweite Reisen sowie Reisen im Wohnsitzstaat.
Ja
5
Reiseservice
Service vor Reiseantritt
Medizinische Vorbeurteilung
Medikamentenservice
Rechtsbeistand
Bargeldbeschaffung
7.500
7.500
7.500
6
Erkrankung und Heilbehandlungskosten
Angemessen und erforderlich
Angemessen und erforderlich
Angemessen und erforderlich
Nein
7
Rücktransport
Angemessen und erforderlich
Angemessen und erforderlich
Angemessen und erforderlich
Nein
8
Krankenbegleitung und Herbeirufung von
Angehörigen
2 Personen und minderjährige
Kinder
2 Personen und minderjährige
Kinder
2 Personen und minderjährige
Kinder
Nein
9
Rückholung
Angemessen und erforderlich
Angemessen und erforderlich
Angemessen und erforderlich
Nein
10
Krisenbetreuung
10 Behandlungen
Transport: 2.500
Mitreisende Angehörige: 10.000
10 Behandlungen
Transport: 2.500
Mitreisende Angehörige: 10.000
10 Behandlungen
Transport: 2.500
Mitreisende Angehörige: 10.000
Ja
11
Anreise von Angehörigen bei Entführung
Pro Person: 100.000
Pro Karte: 200.000
Pro Person: 100.000
Pro Karte: 200.000
Pro Person: 100.000
Pro Karte: 200.000
Nein
12
Evakuierung
Angemessen und erforderlich
Angemessen und erforderlich
Angemessen und erforderlich
Nein
13
Aufenthalt und Rücktransport bei Untersagung der Ausreise
Pro Person: 50.000
Verpflegung: 500 pro Tag
Zeit: 3 Monate
Pro Person: 50.000
Verpflegung: 500 pro Tag
Zeit: 3 Monate
Pro Person: 50.000
Verpflegung: 500 pro Tag
Zeit: 3 Monate
Nein
14
Vermisstensuche
Pro Person: 50.000
Radius: 50 km
Zeit: 14 Tage
Pro Person: 50.000
Radius: 50 km
Zeit: 14 Tage
Pro Person: 50.000
Radius: 50 km
Zeit: 14 Tage
Nein
15
Rettung
Pro Person: 50.000
Pro Person: 50.000
Pro Person: 50.000
Nein
16
Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung
Summe: 100.000
Pro Person: 100.000
Summe: 100.000
Pro Person: 100.000
Summe: 100.000
Pro Person: 100.000
Nein
17
Privathaftpflicht
Pro Jahr: 10.000.000
Hotel: 100.000 pro Reise
Selbstbehalt: 1.000
Pro Jahr: 10.000.000
Hotel: 100.000 pro Reise
Selbstbehalt: 1.000
Pro Jahr: 10.000.000
Hotel: 100.000 pro Reise
Selbstbehalt: 1.000
Nein
Ja
Ja
Nein
18
Rechtshilfe
Pro Versicherungsfall 100.000
Pro Versicherungsfall: 100.000
Pro Versicherungsfall: 100.000
Nein
19
Kostenerstattung bei Insolvenz einer
Linienfluggesellschaft
(ausschließlich Urlaubsreisen)
Pro Reise 50.000
Essen und Hotel 7.500 pro
Versicherungsfall
Bis zu 1.500 pro Person
Pro Reise: 50.000
Essen und Hotel 7.500 pro
Versicherungsfall
Bis zu 1.500 pro Person
Pro Reise: 50.000
Essen und Hotel: 7.500 pro
Versicherungsfall
Bis zu 1.500 pro Person
Nein
20
Reiserücktrittsversicherung
Pro Reise: 40.000
Pro Reise: 75.000
Pro Person: 40.000
Pro Reise: 120.000
Pro Person: 60.000
Ja
Bitte beachten: Diese Übersicht über den Leistungsumfang des Versicherungsschutzes ist richtungweisend. Im Schadensfall sind die jeweilige Police und die
konkreten Versicherungsbedinungen für die Schadenregulierung maßgeblich.
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Fortsetzung auf der nächsten Seite.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Umfang des Versicherungsschutzes für Sydbank MasterCard (in DKK)
Ziffer
Basisschutz für
Classic, Gold und Platinum
Classic
Gold
Platinum
Reisen im
Wohnsitzstaat
21
Ersatzreise und Entschädigung für den
Urlaub
(ausschließlich Urlaubsreisen)
Pro Reise: 25.000
Pro Person: 10.000
Pro Reise: 60.000
Pro Person: 20.000
Pro Reise: 90.000
Pro Person: 30.000
Ja
22
Entschädigung wegen nicht erfüllten
Urlaubszwecks
Pro Reise: 5.000
Selbstbehalt: 1.000
Pro Reise: 7.500
Selbstbehalt: 1.000
Pro Reise: 10.000
Selbstbehalt: 1.000
Ja
Ziffer
Zusatzdeckung für
Gold- und Platinum-Karten
Classic
Gold
Platinum
23
Reisegepäck
Nein
Pro Reise: 25.000
Barpositionen: 20 %
Einzelgegenstand: 50 %
IT und Sport: 50 %
Pro Reise: 50.000
Barpositionen: 20 %
Einzelgegenstand: 50 %
IT und Sport: 50 %
Nein
24. a
Gepäckverspätung
Nein
Pro Reise: 10.000
Pro Person: 3.000
Zeit: Nach 3 Stunden
Pro Reise: 15.000
Pro Person: 7.500
Zeit: Nach 3 Stunden
Nein
24. b
Gepäckverspätung – Vergütung
Nein
Pro Reise: 1.500
Pro Person: 750
Zeit: Nach 3 Stunden
Pro Reise: 2.000
Pro Person: 1.000
Zeit: Nach 3 Stunden
Nein
25
Nachholen der Reisestrecke
Nein
Transport: Angemessen und
erforderlich
Hotel: 1.500 pro Tag
Essen: 500 pro Person/Tag
Transport: Angemessen und
erforderlich
Hotel: 2.500 pro Tag
Essen: 500 pro Person/Tag
Nein
26
Aufenthalt und Transport bei Versäumnis
eines Verkehrsmittels
Nein
Pro Versicherungsfall: 30.000
Transport: Innerhalb der Summe
Hotel: 1.500
Essen: 500 pro Person/Tag
Pro Versicherungsfall: 50.000
Transport: Innerhalb der Summe
Hotel: 2.500
Essen: 500 pro Person/Tag
Nein
Pro Reise: 7.500
Hotel: 1.500 pro Tag
Essen: 500 pro Person/Tag
Noteinkäufe: 1.500 pro Reise
Zeit: Nach 4 Stunden
Ausgefallene Flüge: 1.500 pro
Versicherungsfall
Pro Reise: 10.000
Hotel: 2.500 pro Tag
Essen: 500 pro Person/Tag
Noteinkäufe: 1.500 pro Reise
Zeit: Nach 4 Stunden
Ausgefallene Flüge: 2.500 pro
Versicherungsfall
Nein
Reisen im
Wohnsitzstaat
27
Entschädigung bei Flugverspätungen
und ausgefallenen Flügen
Nein
28
Überfall
Nein
Pro Person: 500.000
Pro Person: 500.000
Ja
Todesfall: 1.000.000
Invaliditätsgrad 100 %:
1.000.000
Pro Versicherungsfall: 3.000.000
Nein
29
Unfall
Nein
Todesfall: 1.000.000
Invaliditätsgrad 100 %:
1.000.000
Pro Versicherungsfall: 3.000.000
Ziffer
Zusatzdeckung
für Platinum
Classic
Gold
Platinum
30
Ersatzwagen
Nein
Nein
Hotel: 7.500 (3 Tage)
Essen: 1.500 pro Person (3 Tage)
Mietwagen: 45.000 (30 Tage)
Selbstbehalt: 2.000
Nein
31
Zusatzdeckung zur MietwagenKaskoversicherung
Nein
Nein
Pro Reise: 300.000
Selbstbehalt: 2.000
Nein
32
Selbstbehaltsdeckung bei der Anmietung
von Mietwagen
Nein
Nein
Pro Reise: 10.000
Selbstbehalt: 2.000
Nein
33
Ersatzmitarbeiter (Firmenkarte)
Nein
Nein
Pro Reise: 50.000
Nein
IF REJSE-Applikation für Smartphones. Sie können die IF
REJSE-App für Ihr Smartphone herunterladen.
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Reisen im
Wohnsitzstaat
Mit der IF REJSE-App erhalten Sie Reisetipps, konkrete Anleitungen im Hinblick auf Versicherungsfälle sowie eine praktische
Merkliste. Holen Sie die App auf der Website von Sydbank, über
iTunes oder Android Market.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Versicherungsbedingungen
Reiseversicherung
– für Karteninhaber der Sydbank MasterCard Classic, Gold
und Platinum
Der Versicherungsvertrag ist mit der If
(Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ.) Schweden abgeschlossen.
Personenversicherungen
Versicherungsbedingungen 69-12A-MC
Allgemeine Versicherungsbedingungen im Rahmen des dänischen Gesetzes über Versicherungsverträge (dän.: Lov om
Forsikringsaftaler).
Geltend ab April 2012
1. D
er Versicherungsvertrag
ist abgeschlossen mit:
If
(Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ.), Schweden)
Stamholmen 159
DK-2650 Hvidovre
und vermittelt durch:
Kinder unter 24 Jahren, die alleine reisen:
Kinder, die ohne den Karteninhaber oder den Ehepartner oder
den eingetragenen Lebenspartner bzw. den Lebensgefährten
des Karteninhabers reisen, sind vom Versicherungsschutz der
Jugendreiseversicherung für Karteninhaber der Sydbank MasterCard (69-12A-MC-UNG) erfasst.
Vom Versicherungsschutz umfasste Personen werden nachfolgend “Versicherte” genannt.
Als Bedingung gilt, dass der Versicherte von der öffentlichen
Krankenversicherung nach dem dänischen Gesetz über Krankenversicherungen versichert oder durch eine gleichwertige
private oder gesetzliche Versicherung in seinem Wohnsitzstaat
eingedeckt ist.
3. Wann beginnt der Versicherungsschutz,
und welche Reisetypen sind vom Versicherungsschutz erfasst?
Sydbank A/S
Peberlyk 4
Postfach 1038
DK-6200 Aabenraa
2. Wer ist vom Versicherungsschutz erfasst?
Vom Versicherungsschutz erfasst ist die Person, auf deren
Namen die Sydbank MasterCard ausgestellt ist (Karteninhaber).
58
Vom Versicherungsschutz erfasst ist außerdem der Ehepartner
des Karteninhabers oder dessen eingetragener Lebenspartner, bzw. dessen Lebensgefährte, wenn diese als Mitreisende
gemeinsam mit dem Karteninhaber eine Urlaubsreise bzw.
individuelle Urlaubsreisen ohne den Karteninhaber unternehmen. Mitreisende Kinder unter 24 Jahren (siehe Ziffer 42.4)
sind ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst, wenn sie als
Mitreisende gemeinsam mit dem Karteninhaber eine Urlaubsreise unternehmen oder gemeinsam mit dem Ehepartner oder dem
eingetragenen Lebenspartner bzw. dem Lebensgefährten des
Karteninhabers eine Urlaubsreise unternehmen. Als Bedingung
für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass:
• der Lebensgefährte beim Einwohnermeldeamt unter der
Wohnadresse des Karteninhabers gemeldet ist, sowohl beim
Buchen der Reise als auch zum Zeitpunkt des Reiseantritts;
• der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner im
Wohnsitzstaat des Kontoinhabers ansässig ist, sowohl beim
Buchen der Reise als auch zum Zeitpunkt des Reiseantritts.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer, während der die
Karte aktiv ist, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Registrierung der Bestellung der Sydbank MasterCard erfolgt.
Nach erfolgter Registrierung der Bestellung der Karte beginnt
der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, wo der Versicherte
seine Wohnung, seinen Aufenthaltsort oder seinen Arbeitsplatz
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
im Wohnsitzstaat verlässt, um eine Reise innerhalb oder außerhalb des Wohnsitzstaates anzutreten.
Der Versicherungsschutz, von dem der Versicherte im Rahmen
von Reisen innerhalb und außerhalb des Wohnsitzstaates erfasst
ist, geht aus der obigen Übersicht über den Umfang des Versicherungsschutzes hervor.
3.1 Reisen im Wohnsitzstaat
Reisen im Wohnsitzstaat sind Reisen in Dänemark und in einem
Mitgliedsstaat der EU bzw. des EWR (siehe Ziffer 42.5). Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass:
• die Reise zwei im Voraus gebuchten Übernachtungen umfasst
und das Reiseziel bei Urlaubsreisen mehr als 50 km vom
Wohnsitz des Versicherten bzw. bei Dienstreisen mehr als 50
km vom Arbeitsplatz des Karteninhabers entfernt liegt.
Welche Reisen im Wohnsitzstaat sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst?
Es besteht kein Versicherungsschutz:
• während des Hin- und Rücktransports zwischen Wohnung
und Arbeitsplatz/Schule, Bildungsinstitute und dem, was
hiermit gleichgesetzt werden kann, sowie
• während des Hin- und Rücktransports zu bzw. von Frezeitaktivitäten und dem, was hiermit gleichgesetzt werden kann,
sowie
• während des Hin- und Rücktransports zur Ferienwohnung
des Versicherten und während des Aufenthalts in der Ferienwohnung des Versicherten im Wohnsitzstaat.
3.2 Wann endet der Versicherungsschutz?
Nach einer Reise endet der Versicherungsschutz zum frühesten
der nachstehenden Zeitpunkte:
• mit der Rückkehr des Versicherten in seine Wohnung, an
seinen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz;
• mit dem Rücktransport des Versicherten zwecks Behandlung
im Wohnsitzstaat des Versicherten;
• wenn der Versicherte länger als 60 Tage verreist gewesen ist,
gerechnet ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für
die betreffende Reise beginnt;
• mit dem Tag, an dem der Versicherte hätte zurück transportiert werden können, dies aber abgelehnt hat;
• mit dem Ablauf der Versicherungsperiode, soweit diese vor
der Rückkehr des Versicherten abläuft.
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
3.3 Automatische Verlängerung des Versicherungsschutzes
bei unfreiwilligem Aufenthalt
Der Versicherungsschutz wird automatisch über 60 Tage hinaus
verlängert, bei unfreiwilligem Aufenthalt des Versicherten am
Reiseort aufgrund eines vom Versicherungsschutz umfassten
Versicherungsfalls gemäß den Bedingungen oder bei Untersagung der Ausreise seitens der örtlichen Behörden auf unbestimmte Zeit.
4. Geltungsbereich der Versicherung
Der nachstehenden Übersicht sind die vom Versicherungsschutz
erfassten Reisetypen, die maximale Reisedauer sowie der
räumliche Geltungsbereich der Versicherung, darunter wo der
Versicherungsschutz geographisch besteht, zu entnehmen:
Sydbank MasterCard Private
Private Karten:
Classic
Gold
Platinum
Urlaubsreisen*
(alle versicherten Personen)
Ja
Ja
Ja
Dienstreisen**
(nur Karteninhaber)
Nein
Nein
Nein
Maximale Reisedauer in Tagen
60
60
60
Versicherungsschutz weltweit? Ja
Ja
Ja
Sind Reisen im Wohnsitzstaat
vom Versicherungsschutz
erfasst?***
Ja
Ja
Ja
Sydbank MasterCard Business
Firmenkarten
Classic
Gold
Platinum
Urlaubs- oder Studienreisen
(alle versicherten Personen)
Ja
Ja
Ja
Dienstreisen
(nur Karten-inhaber)
Ja
Ja
Ja
Maximale Reisedauer in Tagen
60
60
60
Versicherungsschutz weltweit? Ja
Ja
Ja
Sind Reisen im Wohnsitzland
vom Versicherungsschutz
erfasst?
Ja
Ja
Ja
*Siehe Definition einer Urlaubsreise unter Ziffer 42.12
**Siehe Definition einer Dienstreise unter Ziffer 42.9
***Der Versicherungsschutz, von dem der Versicherte im Rahmen von Reisen im
Wohnsitzstaat erfasst ist, geht aus der Übersicht über den Umfang des Versicherungsschutzes hervor.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Bei Urlaubsreisen mit einer Dauer von bis zu 30 Tagen ins
europäische Ausland* hat die Geltung der gesetzlichen
Reisekrankenversicherung Vorrang vor der Deckung dieser
Versicherung.
Die Reisekrankenversicherung deckt Kosten in Verbindung
mit akuter Erkrankung und Unfällen sowie im Todesfall, soweit
diese im ersten Monat der Reise eintreten.
*Eine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen Reisekrankenversicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen.
4.1 Ankauf weiterer Reisetage
Überschreitet die Reisedauer 60 Tage, können gegen Zahlung
weitere Reisetage angekauft werden. Bestellformular und Anleitung sind auf der Website der Sydbank erhältlich.
Basisversicherungsschutz für Classic, Gold und Platinum
5. Reiseservice
Im Rahmen des Reiseservice werden dem Versicherten vielfältige Dienstleistungen angeboten.
5.1 Reiseservice vor Reiseantritt
Der Versicherte kann sich bei der If Assistance über Gesundheitsrisiken, erforderliche Impfungen, Ärzte und Krankenhäuser
sowie sonstige Risiken im Reiseland informieren.
5.2 Bestehende und chronische Krankheiten
Versicherte, die an chronischen und bestehenden Krankheiten leiden, müssen vor Reiseantritt eine ärztliche Beurteilung
darüber einholen, ob diese Krankheiten von der für die Reise
relevanten Krankenversicherung und/oder von dem für die Reise
vorgesehenen Versicherungsschutz erfasst sind. Der nachstehenden Übersicht ist zu entnehmen, wie sich der Versicherte zu
verhalten hat:
Urlaubsreisen in Europa* mit einer Dauer von bis zu
30 Tagen
Der Versicherte hat sich bei der gesetzlichen Reisekrankenversicherung zu erkundigen, ob Kosten für die Behandlung
chronischer bzw. bestehender Krankheiten während der Reise
in den Deckungsschutz der Reisekrankenversicherung fallen.
Adresse und Rufnummer entnehmen Sie bitte der Rückseite
der Krankenversicherungskarte.
1
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
ine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen ReisekrankenverE
sicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Für alle Reisen gilt
(auch für Reisen, die von der gesetzlichen Reisekrankenversicherung umfasst sind.)
Die Kosten für die Behandlung chronischer und bestehender
Krankheiten fallen grundsätzlich nicht in den Deckungsschutz
dieser Versicherung, soweit die Krankheit innerhalb der letzten 2 Monate (bei einer geplanten Reisedauer von mehr als
30 Tagen innerhalb der letzten 6 Monate) vor Reiseantritt
• eine stationäre Aufnahme,
• eine ärztliche Beurteilung oder ärztliche Behandlung, die
nicht im Rahmen einer ärztlichen Kontrolle erfolgt ist, oder
• eine Änderung der Medikamentierung (Dosisänderung,
Wechsel der Medikamente u. dgl.) erforderlich war.
Der Versicherte kann sich jedoch vor Reiseantritt zwecks
einer medizinischen Vorabbeurteilung an die If Assistance
wenden. Unter einer medizinischen Vorabbeurteilung ist eine
verbindliche Vorabentscheidung zu verstehen, inwieweit eine
bestehende oder chronische Krankheit vom Deckungsschutz
dieser Versicherung erfasst ist oder nicht.
If Assistance - Tel.: + 45 38 48 82 50
Hinweise zur blauen EU-Krankenversicherungskarte:
Bei Urlaubsreisen mit einer Dauer von mehr als 1 Monat sowie
bei Dienstreisen in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR
(siehe Ziffer 42.5) oder in die Schweiz sollten Versicherte mit bestehender oder chronischer Krankheit stets die besondere blaue
EU-Krankenversicherungskarte mitführen.
Die blaue EU-Krankenversicherungskarte bietet Kostendeckung
für ärztliche und stationäre Behandlung, Medikamente, zahnärztliche Behandlung etc. insoweit, als während eines Aufenthalts
von bis zu einjähriger Dauer in einem anderen Mitgliedsstaat der
EU oder des EWR ein Behandlungsbedarf entsteht.
Kostenerstattung wird unter den gleichen Bedingungen gewährt
wie für Personen, denen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung des jeweiligen Aufenthaltslandes ein Leistungsanspruch zusteht. Das bedeutet, dass der Versicherte u. U.,
soweit dies für die Bürger des jeweiligen Landes üblich ist, einen
Selbstkostenanteil an den Behandlungskosten zu tragen hat.
Die blaue Krankenversicherungskarte ist bei der Wohnsitzgemeinde des Versicherten erhältlich.
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
5.3 Arzneimittelservice
Sind dem Versicherten während der Auslandsreise rezeptpflichtige Arzneimittel abhanden gekommen, kann die If Assistance
bei der Neubeschaffung von Arzneimitteln oder der Besorgung
gleichwertiger Ersatzmedikamente behilflich sein.
5.4 Rechtsschutz
Der Versicherte kann während einer Reise für Personen- oder
Sachschäden haftbar gemacht werden, ebenso wie ihm Verstöße gegen die örtlichen Gesetze vorgeworfen werden können.
Dem Versicherten kann auch ein Schaden zugefügt werden,
für welchen er Schadenersatz beansprucht. Für den Versicherten kann diese Situation aufgrund kultureller und politischer
Verschiedenheiten sowie Verständigungsschwierigkeiten schwer
durchschaubar sein, weshalb er sich zuweilen dazu genötigt
sehen mag, unangemessenen Forderungen nachzukommen. In
solchen Fällen sollte deshalb unbedingt mit folgenden Stellen
Kontakt aufgenommen werden:
• der örtlichen dänischen Botschaft/dem örtlichen dänischen
Konsulat;
• dem Reiseleiter, soweit es sich um eine von einem Reisebüro
veranstaltete Pauschalreise handelt;
• der If Assistance unter Angabe von Namen, Adresse und
Personenkennziffer (CPR-Nr.) des Versicherten sowie Karten-
nummer der Sydbank MasterCard.
5.5 Beschaffung von Bargeld
Sind dem Versicherten während der Auslandsreise Bargeld,
Reiseschecks oder Zahlungskarten abhanden gekommen oder
entwendet worden, wird die If Assistance dafür sorgen, dass
dem Versicherten Bargeld zur Verfügung gestellt wird (jedoch
maximal 7.500 DKK pro Karte pro Reise).
Ist der Bedarf an Bargeld nicht auf einen vom Versicherungsschutz erfassten Schaden zurückzuführen, wird der dem Versicherten zur Verfügung gestellte Betrag nachträglich vom Konto
des Karteninhabers abgebucht.
6. Erkrankung und Heilbehandlungskosten
Im Falle akut eingetretener Krankheit oder bei Unfallverletzungen während einer Reise, die vom Deckungsschutz dieser
Versicherung erfasst sind, werden dem Versicherten anfallende
Heilbehandlungskosten erstattet, wie nachfolgend unter Ziffer
6.1 beschrieben.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
6.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche Kosten für:
a.ärztlich verordnete stationäre Behandlung in 1- oder 2-Bettzimmern oder auf der Intensivstation;
b. Untersuchungen und Behandlungen durch Vertragsarzt, Krankenpfleger oder sonstiges Gesundheitspflegepersonal sowie
ärztlich verordnete Medikamente;
c.ärztlich verordnete Therapien bei Krankengymnasten und
Chiropraktiker, bis zu 10 Behandlungen;
d.zusätzliche Kosten für akute, schmerzstillende Zahnbehandlung durch Vertragszahnarzt in Höhe eines Betrages von bis
zu 10.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall;
e.örtliche Transportkosten des Versicherten mit Taxi oder Krankenwagen zum Krankenhaus, behandelnden Arzt oder zur
Apotheke und zurück. Erstattet werden außerdem die Kosten
für Anrufe bei der If oder der If Assistance;
f.bei unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten am Aufenthaltsort des Versicherten erstattet der Versicherer die Kosten
für die Überführung des Versicherten zur nächst gelegenen
geeigneten Behandlungsstelle. Die Entscheidung, inwieweit
eine Überführung des Versicherten zu einer geeigneten
Behandlungsstelle erforderlich und vertretbar ist, liegt im
Ermessen des Arztes der If Assistance;
g.Behandlung eines zu früh geborenen Kindes/zu früh geborener Kinder bei Entbindungen bis zu 1 Monat vor dem durch
den Arzt errechneten voraussichtlichen Geburtstermin;
h.Behandlung chronischer oder bestehender Krankheiten, es
sei denn, die Krankheit hat innerhalb der letzten 2 Monate (6
Monate bei geplanter Reisedauer von mehr als 30 Tagen) vor
Reiseantritt eine stationäre Behandlung, ärztliche Beurteilung/
Behandlung, die nicht Teil einer Kontrollbehandlung ist, oder
im gleichen Zeitraum eine ärztlich begründete Änderung der
Arzneimittelgabe herbeigeführt. Siehe ferner Ziffer 5.2.
Erstattet werden außerdem
i.bei stationärer Aufnahme des Versicherten für die Dauer von
mehr als 24 Stunden die Kosten für den örtlichen Transport
von Angehörigen, für den Einkauf von Lektüre etc. in Höhe
eines Betrages von 500 DKK pro Woche pro Person;
j.zusätzliche Kosten für ärztlich verordnete Ruhe und Verpflegung des Versicherten im Hotel, falls die Behandlung ambulant durchgeführt werden kann. Der Versicherungsschutz
besteht auch nach Beendigung der stationären Behandlung
fort, bis die Rückreise, der Rücktransport oder das Nachholen der im Voraus geplanten Reisestrecke erfolgen kann.
66
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
6.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Behandlungskosten, welche der Versicherte bei Behandlung
im Wohnsitzstaat selbst hätte entrichten müssen.
b. Behandlung von chronischen oder bestehenden Krankheiten,
für welche nicht im Voraus von der If und/oder der gesetzlichen Reisekrankenversicherung1 eine medizinische Vorabentscheidung angefordert wurde, von denen der Versicherte
Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben müssen. Dies trifft
auch auf Behandlungsbedarf zu, der darauf zurückzuführen
ist, dass der Versicherte
1.es unterlassen hat, wegen der Krankheit, nachdem ihm
diese bekannt wurde oder hätte bekannt werden müssen,
oder bei einer Verschlimmerung der Krankheit einen Arzt
aufzusuchen;
2.eine Behandlung abgelehnt oder aufgegeben hat oder
von den Ärzten als unheilbar krank aufgegeben worden
ist bzw. ihm von den Ärzten die Behandlung verweigert
wurde;
3.von einer vereinbarten ärztlichen Kontrolle ferngeblieben
ist oder die üblichen Kontrollbesuche beim Arzt aufgegeben hat.
Eine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen Reisekrankenversicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen.
1
c.Nicht während der Reise entstandene Zahnleiden, nicht als
ausschließlich vorübergehend schmerzstillend zu bezeichnende Zahnbehandlungen und Zahnbehandlungen, die
nach Rückkehr in den Wohnsitzstaat vorgenommen werden
können.
d.Behandlungen, die nicht medizinisch bedingt und gerechtfertigt sind, um die Gesundheit des Versicherten bei akut
eingetretener Krankheit oder nach Unfallverletzung aufrecht
zu erhalten oder zu verbessern.
e. Austausch oder Reparatur von Zahnprothesen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten, Prothesen und sonstigen Hilfsmitteln.
f.Fortsetzung der Behandlung oder des Aufenthalts, falls der
Versicherte eine Überführung oder den Rücktransport ablehnt, obwohl im Ermessen des Arztes der If Assistance und
des behandelnden Arztes die Überführung bzw. der Rücktransport medizinisch vertretbar ist.
g.Behandlung und Aufenthalt im Ausland, wenn sich der Arzt
der If Assistance und der behandelnde Arzt darüber einig
sind, dass eine Behandlung nach Rückkehr in den Wohnsitzstaat erfolgen kann.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
67
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
h.Durch Nichtbefolgung der Anordnungen des behandelnden
Arztes oder des Arztes der If Assistance entstehende Kosten.
i.Alternative Behandlung wie Akupunktur, Biopathie, Ernährungstherapie, Chinesiologie, klassische Homöopathie,
Cranio-Sakral-Therapie, Phytotherapie, Zonentherapie,
Behandlung bei Heilpraktikern u. dgl.
j.Plastische oder kosmetische Operationen, es sei denn,
dass der Eingriff infolge einer vom Deckungsschutz dieser
Versicherung erfassten Unfallverletzung notwendig ist und
nicht nach Rückkehr des Versicherten in den Wohnsitzstaat
erfolgen kann.
6.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Bei stationärer Aufnahme mit einer Dauer von mehr als 3 Tagen
ist der Versicherungsfall der If Assistance so schnell wie möglich
nach der stationären Aufnahme zu melden. Die Nichtbefolgung
dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des
Versicherten auf Entschädigung führen.
7. Rücktransport
Bei akut eingetretener Krankheit oder Unfallverletzung während
einer Reise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist, erstattet der Versicherer die mit dem Rücktransport des
Versicherten in den Wohnsitzstaat verbundenen zusätzlichen
Kosten.
7.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche Kosten für den Transport des Versicherten in den Wohnsitzstaat oder zu einer anderen, geeigneten Behandlungsstelle,
wenn im Ermessen des Arztes der If Assistance der Transport
erforderlich und vertretbar ist oder der geplante Reiseablauf aus
medizinischen Gründen geändert werden muss.
Im Falle des Ablebens des Versicherten während einer Reise, die
vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist, erstattet
der Versicherer die Kosten für die Überführung des Verstorbenen
sowie für gesetzlich vorgesehene Maßnahmen wie Balsamierung
und Zinksarg. Falls die Möglichkeit besteht, kann der Verstorbene nach Wahl der Angehörigen eingeäschert und in einer Urne
oder aber in einem Sarg überführt werden.
68
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
7.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Rücktransport infolge chronischer oder bestehender Krankheiten, soweit innerhalb der letzten 2 Monate (bei einer geplanten
Reisedauer von mehr als 30 Tagen innerhalb der letzten 6 Monate) vor Reiseantritt eine stationäre Behandlung, ärztliche Beurteilung oder ärztliche Behandlung, die nicht im Rahmen einer
ärztlichen Kontrolle erfolgt ist, erforderlich war oder im gleichen
Zeitraum eine ärztlich verordnete Änderung der Arzneimittelgabe
erfolgt ist, vgl. dazu auch Ziffer 5.2.
7.3 Einschränkung der Leistungspflicht
a.W ird der Rücktransport ohne Einbeziehung der If Assistance
organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen,
falls der Rücktransport mithilfe der If Assistance organisiert
worden wäre.
b.Die Entscheidung über einen eventuellen Rücktransport, darunter wann und wie dieser erfolgen kann, wird vom Arzt der If
Assistance gemeinsam mit dem behandelnden Arzt getroffen.
8. Krankenbegleitung und Anreise
von Angehörigen
Im Falle des Ablebens, der stationären Behandlung oder des
Rücktransports in den Wohnsitzstaat des Versicherten infolge
einer schweren Unfallverletzung oder akuter Erkrankung können
der Versicherte oder die nahen Angehörigen des Versicherten
(vgl. Ziffer 42.16), über die Kinder des Versicherten unter 18
Jahren hinaus, nach eigener Wahl bis zu 2 Personen als Begleiter benennen, bzw. vom Wohnsitzstaat des Versicherten aus
anreisen lassen.
Als Voraussetzung für die Anreise von Angehörigen gilt, dass im
Ermessen des behandelnden Arztes wie auch des Arztes der If
Assistance der stationäre Aufenthalt des Versicherten mindestens 3 Tage dauern wird oder der Zustand des Versicherten
lebensbedrohlich ist.
Vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist/sind des
Weiteren die Person(en), die anreist/anreisen. Dies trifft auch auf
solche Personen zu, die den Versicherten begleiten, jedoch erst
ab dem Zeitpunkt, zu dem das im Voraus geplante Rückkehrdatum überschritten wird. Der Deckungsschutz dieser Versicherung hört mit der Beendigung der Krankenbegleitung/Rückkehr
der anreisenden Angehörigen auf.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
69
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
8.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet während der Begleitung des Versicherten angemessene und erforderliche Kosten für:
a.anreisende Personen: Flugtickets für den Hin- und Rückflug
sowie angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für
Hotelunterkunft, örtlichen Transport und Verpflegung für die
Dauer von bis zu 14 Tagen;
b.Begleitpersonen: Kosten für die Rückreise sowie angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für Hotelunterkunft,
örtlichen Transport und Verpflegung für die Dauer von bis zu
14 Tagen.
8.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Krankenbegleitung und Anreise von Angehörigen unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte
mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen,
mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in
Anspruch genommen werden soll.
8.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Werden Krankenbegleitung und Herbeirufung von Angehörigen
ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur
Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance
hätte gezahlt werden müssen, falls Krankenbegleitung und Herbeirufung von Angehörigen unter Einbeziehung der If Assistance
organisiert worden wären.
9. Rückholung
Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für die vorzeitige Rückreise des Versicherten in den Wohnsitzstaat infolge eines der nachstehenden
Ereignisse:
a.bei plötzlichem und unerwartetem Ableben eines nahen Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) des Versicherten, bei Feststellung
einer schweren Krankheit bei einem nahen Angehörigen, die
eine stationäre Aufnahme erfordert, oder bei einer erlittenen
Unfallverletzung eines nahen Angehörigen, die derart schwer
ist, dass der Betroffene zur stationären Behandlung aufgenommen wird;
b.bei Schäden an der Privatwohnung des Versicherten durch
Feuer, Überschwemmung oder bei Einbruch in die Privatwohnung des Versicherten oder das im Besitz des Versicherten
70
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
stehende Unternehmen, soweit dem Versicherer der entsprechende Nachweis vorgelegt wird;
c.bei betrügerischen Handlungen, die von einem Mitarbeiter des Versicherten gegen das in seinem Besitz stehende
Unternehmen verübt werden, soweit dem Versicherer eine
entsprechende Strafanzeige vorgelegt wird;
d.bei tarifwidriger Arbeitsniederlegung in dem sich im Besitz des Versicherten befindlichen Unternehmen oder bei
unerwarteter Insolvenz des sich im Besitz des Versicherten
befindlichen Unternehmens.
Mit dem Versicherten wird bei der Anmeldung des Versicherungsfalls der Zeitpunkt für den Antritt der Rückreise abgestimmt, die daraufhin, soweit möglich, dementsprechend
organisiert wird.
9.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für:
a.die vorzeitige Rückreise des Versicherten mit Linienflug
gleicher Klasse wie das für den Hinflug gebuchte Flugticket. Erfolgt die Rückreise nicht per Flugzeug, sondern mit
anderen Verkehrsmitteln, werden vom Versicherer die Kosten
der vorzeitigen Rückreise des Versicherten mit Linienflug der
Economy-Klasse erstattet. Handelt es sich beim benutzten
Verkehrsmittel um einen Pkw (unter 3.500 kg Gesamtgewicht), werden vom Versicherer auch die Kosten für den
Rücktransport des Pkw erstattet.
b.Unternimmt der Versicherte die Reise gemeinsam mit
Mitreisenden, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung
nicht erfasst sind, werden vom Versicherer außerdem unter
gleichen Bedingungen wie für den Versicherten die Kosten
der vorzeitigen Rückreise eines Mitreisenden erstattet.
c.Bei Wiederaufnahme der Reise werden vom Versicherer
angemessene zusätzliche Kosten für die erneute Anreise mit
Linienflug gleicher Klasse wie das für die Hinreise gebuchte
Flugticket erstattet. Dabei gilt jedoch als Voraussetzung, dass
von der ursprünglich geplanten Reisedauer mindestens 15
Tage verbleiben.
9.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Zurückberufung des Versicherten, wenn der Versicherte vor
Reiseantritt das die Zurückberufung begründende Ereignis
kannte oder hätte kennen müssen.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
71
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
b.Rücktransport des Verkehrsmittels des Versicherten, soweit
es sich dabei nicht um einen Pkw (unter 3.500 kg Gesamtgewicht) handelt, sowie Rücktransport sonstiger Gegenstände,
deren Mitführung besonderer Maßnahmen oder Genehmigungen bedarf.
c.Zurückberufung des Versicherten unter Inanspruchnahme von
Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit
If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels
welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch
genommen werden soll.
9.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Wird bei Rückholung des Versicherten die Rückreise ohne
Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten
in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte
gezahlt werden müs­sen, falls die Rückreise unter Einbeziehung
der If Assistance organisiert worden wäre.
10. Krisenbetreuung
Der Versicherer erstattet Kosten für Krisenbetreuung des Versicherten, falls dieser während einer Reise einem lebensbedrohlichen Ereignis ausgesetzt wird, das zu einer akuten psychischen
Krise führt, so z. B. falls der Versicherte einem der folgenden
Ereignisse zum Opfer fällt bzw. Zeuge eines solchen wird, und
zwar Raub, Überfall, Drohungen, Unfall, Feuer, Explosion, Einbruch oder Entführung.
10.1 Umfang der Leistungspflicht
a. P
sychologische oder psychiatrische Betreuung. Der Versicherer erstattet Kosten für bis zu 10 Behandlungen pro versicherte Person pro Versicherungsfall.
b.Transportkosten zur Behandlungsstelle hin und zurück,
jedoch höchstens 2.500 DKK pro Versicherungsfall.
c.Krisenbetreuung der mitreisenden nahen Angehörigen (vgl.
Ziffer 42.16) des Versicherten, jedoch höchstens 10.000 DKK
pro Angehörigen pro Versicherten.
10.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Krisenbetreuung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus
mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz
besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte
72
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
der Versicherungsschutz für die Krisenbetreuung in Anspruch
genommen werden soll.
10.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Wird Krisenbetreuung ohne Einbeziehung der If Assistance
organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet,
der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die
Krisenbetreuung unter Einbeziehung der If Assistance organisiert
wor­den wäre.
11. Anreise von Angehörigen
bei Entführung
Wird der Versicherte während einer Reise entführt, erstattet der
Versicherer angemessene zusätzliche Kosten, die den nahen
Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) aus diesem Anlass entstehen.
11.1 Umfang der Leistungspflicht
Die Versicherungssumme beträgt pro entführte Person 100.000
DKK pro Versicherungsfall, jedoch höchstens 200.000 DKK pro
Karte. Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche
Reise- und Übernachtungskosten, die aus dem Versammeln der
Familie des Versicherten an einem Ort in der Nähe des Versicherten anfallen, sowie Verdienstausfall der nahen Angehörigen.
11.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Die Anreise von Angehörigen bei Entführung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit
If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten
mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels
welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch
genommen werden soll.
11.3 Einschränkung der Leistungspflicht
a.Der Versicherungsfall ist dem Versicherer durch Vorlage
entsprechender Dokumentation in Form von Strafanzeige
und Bestätigung des Außenministeriums des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt, nachzuweisen.
b.W ird Herbeirufung von Angehörigen bei Entführung ohne
Einbeziehung der If oder der If Assistance organisiert, werden
nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If
oder der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die
Herbeirufung von Angehörigen unter Einbeziehung der If oder
der If Assistance organisiert worden wäre.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
73
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
12. Evakuierung
Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für die Evakuierung des Versicherten in Fällen,
in denen sich der Versicherte unabsichtlich plötzlich in einem
Gebiet befindet, in dem die nachstehend angeführten Zustände
herrschen bzw. die Gefahr für das Entstehen dieser unmittelbar
droht:
a.Krieg, bürgerliche Unruhen, Terror, militärischer Ausnahmezustand oder ähnliche Zustände;
b.lebensbedrohliche Epidemien, soweit dem Versicherer entsprechende Dokumentation und Bestätigung des dänischen
Außenministeriums vorgelegt werden;
c. Naturkatastrophen.
12.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche
zusätzliche Kosten für die Evakuierung und/oder Rückreise des
Versicherten.
Er gewährt darüber hinaus Kostenerstattung für beschädigtes
Gepäck oder Gepäck, das infolge einer in den Deckungsschutz
dieser Versicherung fallenden Evakuierung oder Rückreise hinterlassen werden muss, jedoch unter der Voraussetzung, dass
Gepäck vom Versicherungsschutz erfasst ist (nur bei Gold- und
Platinum-Karten), siehe Ziffer 23.
12.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Evakuierung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr
als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte,
die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen,
können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.
12.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass
a.der Zustand unvorhersehbar war und nach der Einreise des
Versicherten in das betreffende Gebiet eingetreten ist;
b.vom dänischen Außenministerium, einer dänischen Botschaft
oder einer ähnlichen Institution Evakuierung oder Rückreise
empfohlen wird und der Versicherte es nicht unterlassen hat,
zu einem früheren Zeitpunkt während der Reise einer entsprechenden Evakuierungsaufforderung des dänischen Außenministeriums oder des Staatlichen Seruminstituts Kopenhagen
(dän.: Statens Serum Institut) Folge zu leisten;
74
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
c.die zuerst angebotene Transportgelegenheit genutzt wird. Die If
kann nicht dafür haftbar gemacht werden, ob und inwieweit ein
Transport organisiert werden kann, sie wird jedoch soweit erforderlich den örtlichen Behörden kooperierend zur Seite stehen;
d.der Versicherungsfall vor der Organisation der Evakuierung der
If gemeldet wird. Bei Versäumnis der Meldepflicht werden nur
Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Evakuierung
unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre.
13. Aufenthalt und Rücktransport bei
Untersagung der Ausreise
Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche
zusätzliche Kosten, falls dem Versicherten während einer Reise
durch die örtlichen Behörden die Ausreise aufgrund der nachstehenden Zustände untersagt wird:
a.Krieg, bürgerliche Unruhen, Terror, militärischer Ausnahmezustand oder ähnliche Zustände;
b.lebensbedrohliche Epidemien, soweit dem Versicherer entsprechende Dokumentation und Bestätigung des dänischen
Außenministeriums vorgelegt werden;
c.Naturkatastrophen.
13.1 Umfang der Leistungspflicht
Die Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro
Versicherungsfall. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für
übliche, angemessene und notwendige an Behörden und ähnliche
Stellen zu entrichtende zusätzliche Kosten und ferner Kosten für
Übernachtung und Rücktransport sowie zusätzliche Kosten für
Verpflegung in Höhe von bis zu DKK 500 pro Tag.
Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer von bis zu 3 Monaten ab Untersagung der Ausreise fort, soweit dem Versicherer
für den Versicherungsfall angemessene Dokumentation vorgelegt
wird.
13.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Unterbringung und Rücktransport unter Inanspruchnahme von
Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz für die Unterbringung und den
Rücktransport im Falle der Untersagung der Ausreise in Anspruch
genommen werden soll.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
75
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
13.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass
a.die in Ziffer 13a-c angeführten Zustände nach der Einreise
des Versicherten eingetreten sind;
b.der Versicherte es zu einem früheren Zeitpunkt während der
Reise nicht unterlassen hat, einer entsprechenden Evakuierungs- oder Rückreiseaufforderung des dänischen Außenministeriums, einer dänischen Botschaft oder einer ähnlichen
Institution Folge zu leisten.
c.Werden bei Untersagung der Ausreise Übernachtung und
Rücktransport ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet,
der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls
Übernachtung und Rücktransport unter Einbeziehung der If
Assistance organisiert worden wären.
14. Vermisstensuche
Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche Kosten, welche während einer Reise im Ermessen der örtlichen Behörden für erforderlich gehalten werden, um eine Vermisstensuche in die Wege zu leiten. Im Rahmen der gebotenen
Kostendeckung können entweder die Kosten der Vermisstensuche entrichtet oder aber für die Kosten der Vermisstensuche
Sicherheitsleistung durch Bürgschaftsstellung erbracht werden.
14.1 Umfang der Leistungspflicht
Die Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro
Versicherungsfall. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für
angemessene und erforderliche Kosten der Vermisstensuche für
die Dauer von bis zu 14 Tagen innerhalb eines Radius von 50
km von dem Ort, an dem der Versicherte zuletzt gesehen wurde.
14.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Vermisstensuche unter Inanspruchnahme von Leistungen aus
mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz
besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der
Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.
ähnliche Kosten, die von der öffentlichen Hand für Personen
ohne Versicherung gedeckt werden.
b.W ird Vermisstensuche ohne Einbeziehung der If Assistance
organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen,
falls die Vermisstensuche unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre.
15. Rettung
Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche Kosten, welche während einer Reise im Ermessen der
örtlichen Behörden für erforderlich gehalten werden, um eine
Rettungsaktion in die Wege zu leiten. Im Rahmen der gebotenen
Kostendeckung können entweder die Kosten der Rettungsaktion entrichtet oder für die Kosten der Rettungsaktion Sicherheitsleistung erbracht werden.
15.1 Umfang der Leistungspflicht
Die Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro
Versicherungsfall. Der Versicherer erstattet angemessene und
erforderliche Kosten für die Rettung oder Bergung des Versicherten.
15.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Rettung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als
einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die
mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen,
können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.
15.3 Einschränkung der Leistungspflicht
a.Ausgeschlossen sind Kosten für Rettungsaktionen in Verbindung mit Entführung, Kidnapping oder Hijacking wie auch
Kosten, die von der öffentlichen Hand gedeckt werden.
b.Werden Rettungsaktionen ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages
erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden
müssen, falls die Rettungsaktionen unter Einbeziehung der If
Assistance organisiert worden wären.
14.3 Einschränkung der Leistungspflicht
a.Ausgeschlossen sind Kosten für Vermisstensuche in Verbindung mit Entführung, Kidnapping oder Hijacking wie auch
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
77
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
16. Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung
Der Versicherer gewährt ein unverzinsliches Darlehen zum
Zwecke der Sicherheitsleistung oder Bürgschaftsstellung, wodurch während einer Reise, dauerhaft oder vorübergehend, die
Freigabe des Versicherten oder dessen persönlicher Habe bei
den örtlichen Behörden erwirkt werden kann.
Das vom Versicherer gewährte unverzinsliche Darlehen ist der If
unverzüglich nach Rückgabe der Sicherheitsleistung durch die
Behörden zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei Beschlagnahme
der Sicherheitsleistung, die darauf zurückzuführen ist, dass der
Versicherte:
• eine gegen ihn verhängte Geldstrafe oder von ihm zu entrichtende Entschädigung nicht zahlt;
• von Gerichtsterminen fernbleibt;
• in sonstiger Art und Weise für die nicht erfolgte Rückgabe der
Sicherheitsleistung verantwortlich oder haftbar ist.
16.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer gewährt ein unverzinsliches Darlehen in Höhe
von bis zu 100.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall.
16.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit
If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten
mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels
welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch
genommen werden soll.
16.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Ausgeschlossen vom Deckungsschutz dieser Versicherung sind
die Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung in Gerichtsverfahren, die im Wesentlichen Vertrags-, Berufs- und Arbeitsverhältnisse sowie Kfz-Haftpflichtschäden zum Gegenstand haben,
sowie Strafverfahren.
17. Privathaftpflicht
Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, falls der Versicherte
während einer Reise nach geltendem Recht in dem Land, in
dem der Versicherungsfall eintritt, für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht wird.
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
17.1 Umfang der Leistungspflicht
Die Versicherungssumme beträgt 10.000.000 DKK pro Jahr. Der
Versicherer gewährt Kostenerstattung für:
a.Schadenersatzbeträge, zu denen der Versicherte verurteilt
wird;
b.die bei der Klärung von Schadenersatzfragen anfallenden
Kosten;
c.die an Hotel oder Mietwohnung verursachten Schäden
einschl. Habeschäden in Höhe von bis zu 100.000 DKK pro
Reise.
17.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Die dem Versicherten obliegende Schadenersatzpflicht:
1.im Rahmen der Vertragshaftung, der Berufshaftung und
der Haftung im Arbeitsverhältnis;
2.infolge einer dem Versicherten nach der fremden Rechtsordnung auferlegten, weitergehenden Haftpflicht bezogen
auf die dem Versicherten nach den allgemeinen Vorschriften des dänischen Rechts über die außervertragliche
Verpflichtung zum Schadenersatz obliegende Haftpflicht;
3.für Schäden an im Besitz des Versicherten stehenden
Sachen oder Sachen, welche dem Versicherten leih- oder
mietweise oder zur Aufbewahrung, Benutzung, Beförderung, Bearbeitung oder Behandlung zur Verfügung gestellt
worden sind, oder an Sachen, die sich der Versicherte
angeeignet hat oder die ihm aus sonstigen Gründen anvertraut worden sind;
4. für von Hunden verursachte Schäden;
5.für Schäden infolge von Krankheiten, die vom Versicherten
durch Ansteckung oder in sonstiger Art und Weise auf
Dritten übertragen werden;
6.für Schäden, die durch Benutzung von Kraftfahrzeugen,
Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen mit einer Länge von
mehr als 3 Metern oder Wasserfahrzeugen mit einer
Motorkraft von mehr als 3 PS entstehen oder verursacht
werden;
7.für Schäden, welche vom Versicherten als Jäger verursacht werden.
b.Privathaftpflichtschäden unter Inanspruchnahme von
Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit Versicherungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten
mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen,
mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in
Anspruch genommen werden soll.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
17.3 Einschränkung der Leistungspflicht
a.Die in Ziffer 34.1 angeführte Versicherungssumme stellt die
obere Grenze der Leistungspflicht der If pro Versicherungsfall
dar, und zwar unabhängig davon, ob etwa mehrere Personen
für die verursachten Schäden haftbar gemacht werden und
ob aus einem oder mehreren Versicherungsscheinen der If
Deckungsschutz beansprucht werden kann.
b.Der Versicherte kann für die verursachten Schäden mit
Rechtswirkung für die If keine Verpflichtung zum Schadenersatz anerkennen, ob ganz oder teilweise.
17.4 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherten beträgt 1.000 DKK pro Versicherungsfall.
18. Rechtshilfe
Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für Verfahrenskosten
in Verbindung mit während der Reise entstandenen privaten
Streitigkeiten, welche
• den ordentlichen Gerichten oder einem Schiedsgericht zur
Prüfung vorgelegt werden können;
• nicht mit der Ausübung der Berufstätigkeit des Versicherten
im Zusammenhang stehen.
18.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Kosten in Verbindung mit gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versicherten und Reisebüro,
Reiseveranstalter oder Reisevermittler sowie zwischen dem
Versicherten und der If.
b.Kosten für Rechtsberatung oder für die Prüfung der Sache
durch einen Beschwerdeausschuss, es sei denn, dass die
Verweisung der Sache an den Beschwerdeausschuss durch
das Gericht erfolgte.
c.Rechtsberatung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus
mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz.
Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen
werden soll.
18.3 Selbstbehalt
Bei einem jeden von der Rechtsschutzdeckung erfassten
Schaden ist vom Versicherten ein Selbstbehalt zu übernehmen.
Dieser Selbstbehalt beträgt 10 % der Gesamtkosten, jedoch
mindestens 2.500 DKK pro Versicherungsfall.
19. K
ostenerstattung bei Insolvenz
einer Linienfluggesellschaft
Im Rahmen der Rechtsschutzdeckung werden außerdem anfallende Reisekosten erstattet, falls der Versicherte in einem im
Ausland anhängigen Verfahren als Zeuge oder Partei vernommen werden soll.
Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, falls der geplante
Urlaub infolge Zahlungsunfähigkeit einer Linienfluggesellschaft
(Insolvenz und/oder Umschuldung) nicht durchgeführt werden
kann, abgebrochen oder geändert wird.
18.1 Umfang der Leistungspflicht
Die Versicherungssumme beträgt 100.000 DKK pro Versicherungsfall. Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Verfahrenskosten sowie anfallende Reisekosten in Verbindung mit Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder vor
einem Schiedsgericht in Fällen, in denen
a.die Anwesenheit des Versicherten für die Durchführung des
Verfahrens eine Voraussetzung ist und in denen der Versicherte geladen worden ist, um vor Gericht eine Parteienaussage zu machen;
b.der Versicherte als Zeuge geladen worden ist und eine zeugenschaftliche Vernehmung des Versicherten im Wohnsitzstaat nicht möglich ist.
19.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer gewährt bis zur Höhe der Versicherungssumme
von 50.000 DKK pro Reise Kostenerstattung für alle versicherten
Personen.
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Vor Reiseantritt:
a.den Teil des Flugticketpreises, der nicht anderweitig erstattet
wird, oder
b.angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten bis zur
Höhe der Versicherungssumme für das Nachholen der ursprünglich geplanten Reisestrecke.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Nach Reiseantritt:
a. angemessene und notwendige zusätzliche Kosten für Ersatzflugtickets gleicher Klasse wie die ursprünglich gebuchten
Flugtickets für die Rückreise;
b.angemessene und notwendige zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung von bis zu 1.500 DKK pro Tag pro Versicherten, jedoch höchstens 7.500 DKK pro Versicherungsfall
für sämtliche versicherte Personen, in dem Zeitraum, in dem
die Rückkehr des Versicherten gegenüber dem ursprünglichen Reiseplan verspätet ist.
19.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a. Flugtickets, die bei Linienfluggesellschaften gebucht sind,
welche im Handelsregister eines der nordischen Länder oder
eines Mitgliedsstaates der EU bzw. des EWR nicht eingetragen sind.
b.Kosten, die von der Insolvenzmasse oder von anderen Schadenersatzpflichtigen erstattet werden.
c.Flugtickets, die mit Zahlungskarten bezahlt sind, soweit der
Versicherte gegenüber der Zahlungskartengesellschaft Rückbuchung geltend machen kann.
d.Kostenerstattung bei Zahlungsunfähigkeit einer Linienfluggesellschaft, wenn der Versicherte zum Buchungszeitpunkt
wusste oder hätte wissen müssen, dass die Zahlungsunfähigkeit festgestellt oder unmittelbar bevorstehend war.
e.Nach Bekanntmachung der Zahlungsunfähigkeit an die Linienfluggesellschaft erfolgte Einzahlungen.
f.Kosten, für die Dritte haftbar gemacht werden können.
19.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass
a.das Flugticket direkt bei einer Linienfluggesellschaft oder
bei einem Reisebüro gebucht wurde, die/das der Stiftung
“Gesetzlicher Garantiefonds der dänischen Reisebranche“
(dän.: Rejsegarantifonden) oder einem ähnlichen Institut der
Kundengeldabsicherung als Mitglied beigetreten ist;
b. der Flug nicht Bestandteil einer Pauschalreise ist. Unter
Pauschalreisen sind Reiseveranstaltungen zu verstehen, die
komplett einschl. Transport, Übernachtung etc. gebucht werden, vgl. § 2 des dänischen Gesetzes über Pauschalreisen
(dän: Lov om pakkerejser, Gesetz Nr. 472 vom 30.06.1993).
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
20. Reiserücktrittsversicherung
Der Versicherungsschutz besteht in der Zeit zwischen der Anzahlung der Reise und dem Reiseantritt.
Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, sofern dem Versicherten infolge eines der nachstehenden Ereignisse die Durchführung der Reise verwehrt ist:
a.Todesfall oder akut eingetretene schwere Krankheit (vgl. Ziffer
42.2) oder schwere Unfallverletzung (vgl. Ziffer 42.3) des Versicherten oder eines dessen nächsten Angehörigen (vgl. Ziffer
42.16);
b.Todesfall oder akut eingetretene schwere Krankheit oder
schwere Unfallverletzung eines Reiseteilnehmers, falls beabsichtigt war, dass die Reise von weniger als 10 Personen
gemeinsam unternommen werden sollte. Der betreffende Reiseteilnehmer muss in derselben Rechnung bzw. in denselben
Reisedokumenten eingetragen sein wie der Versicherte, bzw.
es muss anderweitig der Nachweis erbracht werden, dass
der Reiseteilnehmer eine Reise in der Absicht gebucht hat,
diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen;
c.Erkrankung oder Unfallverletzung des Versicherten mit der
Folge, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen (siehe Ziffer 42.15) nicht die im Voraus gebuchten und geplanten
physischen Aktivitäten durchführen kann, die Hauptzweck
der Reise sind (siehe Ziffer 42.13). Der Versicherte muss
nachweisen, dass der Hauptzweck der Reise die Teilnahme
an die physischen Aktivitäten ist. Dies kann zum Beispiel den
Reisedokumenten oder Reservierungen entnommen werden;
d.schwere Schäden an oder Einbruch in die Privatwohnung des
Versicherten oder in das im Besitz des Versicherten stehende Unternehmen, soweit diese Ereignisse innerhalb von 10
Tagen vor geplantem Reiseantritt eintreten;
e.umfassende von einem Mitarbeiter des im Besitz des Versicherten stehenden Unternehmens verübte betrügerische
Handlungen unmittelbar vor der Abreise, soweit diese Handlungen innerhalb von 10 Tagen vor geplantem Reiseantritt
festgestellt werden;
f.tarifwidrige Arbeitsniederlegungen bei dem im Besitz des
Versicherten stehenden Unternehmen, die unmittelbar vor
Reiseantritt eingeleitet werden;
g.wenn der Versicherte von Streik oder Aussperrung betroffen
ist und deshalb den Urlaub nicht antreten kann, vgl. § 13
Abs. 3 des dänischen Urlaubsgesetzes (dän.: Ferieloven);
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
83
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
h.falls die Anwesenheit des Versicherten als Zeuge, Geschworener oder Schöffe vor Gericht erforderlich ist und eine Vertagung beantragt, jedoch vom Gericht abgelehnt wurde;
i.wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die für
die Einreise in ein Land, in dem ein Aufenthalt mit einer Dauer
von mindestens 3 Tagen geplant ist, erforderlichen Impfungen
nicht erhalten kann;
j.falls der Versicherte plötzlich entlassen wird und die im Voraus geplante Reise nicht während seiner Kündigungsperiode
vornehmen kann;
k.falls der Versicherte nach einer plötzlichen Entlassung eine
neue Stellung findet und deshalb die geplante Reise nicht vor
Antritt der neuen Stellung durchführen kann;
l.Kaskoschäden, welche innerhalb von 10 Tagen vor Reiseantritt am eigenen Pkw des Versicherten eintreten insoweit, als
es sich um einen im Voraus geplanten Autourlaub mit dem
eigenen Pkw handelt.
20.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet jenen Teil der Reisekosten, der nicht
rückerstattungsfähig ist und vom Reiseveranstalter nach Eintritt
des Versicherungsfalls dem Versicherten abverlangt werden
kann.
Der Versicherer gewährt bei Reiserücktritt Entschädigung, wie
folgt:
Umfang der Leistungspflicht
Kartentyp:
Classic
Gold
Platinum
Die Entschädigung erfolgt
in DKK
Summe pro Reise
40.000
75.000
120.000
Max. pro Person
bis zu der
40.000
Summe
60.000
20.1.1 Ankauf einer Erhöhung der Versicherungssumme für
Stornierung
Die Versicherungssumme der Reiserücktrittsversicherung kann
gegen Zahlung um weitere 250.000 DKK pro Reise erhöht
werden.
Bestellformular und Anleitung sind auf der Website der Sydbank
erhältlich.
84
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
20.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Stornierung der Reise, die darauf zurückzuführen ist, dass
Erkältung, Schnupfen, Durchfall, leichte Verstauchungen
oder ähnliche leichtere Erkrankungen oder Verletzungen den
Versicherten an der Teilnahme an Aktivitäten der Urlaubsreise
verhindern.
b.Wenn die Schadenursache dem Versicherten vor Buchung/
Zahlung der Reise bzw. vor Beginn des Versicherungsschutzes bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
c.Nach Eintritt des Schadens an den Reiseveranstalter geleistete Zahlungen unabhängig davon, ob das Ausmaß des
Schadens ärztlich bestätigt oder anderweitig bescheinigt
war, es sei denn, dem Versicherten obliegt eine vertragliche
Zahlungsverpflichtung.
d. Schadenursachen, welche in Stress, Depression oder
Gemütsleiden sonstiger Art begründet sind, es sei denn, der
Versicherte war für die Dauer von mindestens 4 Wochen beim
Studium, beim Arbeitgeber oder beim Arbeitsamt krankgemeldet. War der Versicherte nicht krankgemeldet, vgl. vorstehend, so gilt als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der
Konzert- und Festivalversicherung, dass der Zustand mindestens 4 Wochen vor Reiseantritt von einem Arzt diagnostiziert
wurde.
e.Leistungen, welche durch eine anderweitig abgeschlossene
Versicherung abgedeckt sind. Diese Versicherung steht nach
sonstigen Versicherungsverträgen, d. h. dass etwaiger Versicherungsschutz durch andere Versicherungsverträge oder
Vereinbarungen von einem evtl. Ersatz aus dieser Versicherung abgezogen wird.
20.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass
a.die Stornierung durch den Versicherten am ersten Werktag
nach Eintritt des Schadens erfolgt. Bei Unterlassung der
fristgerechten Stornierung ermäßigt sich die dem Versicherten
gewährte Kostenerstattung um die etwa infolge der verspäteten Stornierung erhöhten Stornokosten;
b.dem Versicherer die in der nachstehenden Übersicht aufgeführte Dokumentation vorgelegt wird:
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
85
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Dokumentation
Schadenanzeige nach Dokumentationsanforderungen
Ziffer 20 a und b
Ziffer 20 b
Im Todesfall: Sterbeurkunde ausgestellt
von einem Arzt oder einem Krankenhaus.
Im Falle eingetretener Krankheiten oder
Unfallverletzungen: ärztliches Attest, das
frühestens 3 Tage vor Reiseantritt und
spätestens am ersten Werktag nach geplantem Reiseantritt vom behandelnden
Arzt ausgestellt worden ist. Das ärztliche
Attest soll bescheinigen, dass die geplante Reise aus medizinischen Gründen
unverantwortlich ist.
Bei Schäden nach Ziffer 20.2 d ist eine
Bestätigung der Krankmeldung durch
die Lehranstalt, den Arbeitgeber oder
das Arbeitsamt der Schadenanzeige
beizufügen.
Kopie der Rechnung/Reisedokumente
oder anderweitiger Nachweis, dem zu
entnehmen ist, dass der Reiseteilnehmer eine Reise gebucht hat, um diese
gemeinsam mit dem Versicherten zu
unternehmen.
Ziffer 20 c
Vom Hausarzt bzw. behandelnden Arzt im
Krankenhaus unmittelbar nach Feststellung der Verletzung auszufüllendes
ärztliches Attest, wenn vorhersehbar ist,
dass die Ausübung der vom Sporturlaub
erfassten Aktivitäten durch die Verletzung
verhindert wird.
In dem ärztlichen Attest muss bestätigt
werden, dass eine Teilnahme an den
vom Sporturlaub/Aktivurlaub umfassten
Aktivitäten nicht möglich ist. Auch muss
der Nachweis erbracht werden, dass die
Ausübung der vom Sporturlaub/Aktivurlaub erfassten Aktivitäten sich über einen
Zeitraum erstreckt, der mehr als die Hälfte
der geplanten Reisezeit ausmacht. Dies
kann z. B. den Reisedokumenten oder
Reservierungen entnommen werden.
Ziffer 20 d und l
Polizeibericht, Kopie der bei der Versicherung eingereichten Schadenanzeige o. ä.
Ziffer 20 e
Polizeibericht
86
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Ziffer 19 f, g und h
Kopien des Schriftwechsels der Parteien
oder anderweitige Dokumentation.
Ziffer 20 f, g und h
Von dem Hausarzt, der den Fall beurteilt
hat, ausgestelltes ärztliches Attest.
Ziffer 20 i
Von dem Hausarzt, der den Fall beurteilt
hat, ausgestelltes ärztliches Attest.
Ziffer 20 j
Kopie des Kündigungsschreibens des
Arbeitgebers.
Ziffer 20 k
Kopie des Entlassungsschreibens des
Arbeitgebers sowie des Anstellungsvertrages.
Nachweis für die im Voraus geplante
Autoreise.
Ziffer 20 l
Bitte beachten: Legt der Versicherte der If die erforderliche Dokumentation nicht vor,
so erfolgt eine Beurteilung des zur Stornierung der Reise führenden Ereignisses durch
die If, die dabei auch zur möglichen Anspruchsgrundlage des Versicherten Stellung
nehmen wird.
21. Entschädigung für den Urlaub oder
Ersatzreise
Wird die Urlaubsreise des Versicherten wegen akut eingetretener
Krankheit oder Unfallverletzung ganz oder teilweise vertan oder
wird der Versicherte unter Inanspruchnahme des Deckungsschutzes aus dieser Versicherung oder aus der gesetzlichen
Reisekrankenversicherung in seinen Wohnsitzstaat zurück transportiert, gewährt der Versicherer den nachstehenden Personen
bzw. Personengruppen entweder eine Entschädigung für den
Urlaub oder eine Ersatzreise:
a.versicherten Personengruppen (siehe Ziffer 2), die im Rahmen
derselben Sydbank MasterCard versichert sind. Haben ein
oder mehrere Versicherte Anspruch auf Entschädigung, so
wird der gesamten Personengruppe vom Versicherer entweder finanzielle Entschädigung gewährt oder eine Ersatzreise
bezahlt;
b.dem Versicherten selbst und bis zu 2 Reisebegleitern, die in
derselben Rechnung bzw. in denselben Reisedokumenten
aufgeführt sind wie der Versicherte oder in sonstiger Art und
Weise den Nachweis erbringen können, eine Reise gebucht
zu haben, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu
unternehmen.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
87
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
21.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer gewährt Entschädigung, siehe nachstehende
Versicherungssummen für private Urlaubsreisen:
Umfang der Leistungspflicht
Kartentyp:
Classic
Gold
Platinum
Die Entschädigung erfolgt
in DKK
Summe pro Reise
25.000
60.000
90.000
Max. pro Person
10.000
20.000
30.000
Entschädigung wird entweder in Gestalt einer Entschädigung
für den Urlaub oder einer Ersatzreise gewährt, wenn eine bereits
angetretene Urlaubsreise des Versicherten infolge eines der
nachstehenden Ereignisse ganz oder teilweise vertan wird:
a.aufgrund einer akut eingetretenen Krankheit oder Unfallverletzung verordnete stationäre Aufnahme des Versicherten oder
ärztlich verordnete Bettruhe/Ruhe, die vom Versicherungsschutz dieser Versicherung oder der gesetzlichen Reisekrankenversicherung erfasst ist, oder
b.aufgrund eines Rücktransports des Versicherten infolge einer
vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Verletzung bzw. Schadens, oder
c.aufgrund einer Erkrankung oder Unfallverletzung des Versicherten mit der Folge, dass der Versicherte aus medizinischen
Gründen (siehe Ziffer 42.15) nicht die im Voraus gebuchten
und geplanten physischen Aktivitäten durchführen können,
die Hauptzweck der Reise sind (siehe Ziffer 42.13).
Der Versicherte muss nachweisen, dass der Hauptzweck der
Reise die Teilnahme an die physischen Aktivitäten ist, die die
Urlaubsreise umfasst. Dies kann zum Beispiel den Reisedokumenten oder Reservierungen entnommen werden.
Ferner muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, dass der
Versicherte daran verhindert ist, die im Voraus gebuchten
bzw. geplanten physischen Aktivitäten durchzuführen, die
Hauptzweck der Urlaubsreise sind (siehe Ziffer 42.13).
Ankauf einer Erhöhung der Versicherungssumme für
Ersatzreise
Die Versicherungssumme der Ersatzreise kann gegen Zahlung
um weitere 250.000 DKK pro Reise erhöht werden.
Bestellformular und Anleitung sind auf der Website der Sydbank
erhältlich.
88
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
21.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Dienstreisen oder kombinierte Dienst- und Urlaubsreisen.
b. Visumkosten, Kosten für Impfungen und Versicherungen.
21.3 Dokumentation
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Einholung
eines ärztlichen Attestes beim behandelnden Arzt im Ausland
durch den Versicherten. Dieses Attest muss mindestens die gestellte Diagnose und die Dauer der Krankheitsperiode bzw. der
ärztlich verordneten Ruhe umfassen oder bestätigen, dass der
Versicherte die im Voraus gebuchten oder geplanten physischen
Aktivitäten nicht durchführen kann. Ferner muss die Dauer, für
die der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung/Unfallverletzung
daran verhindert ist, hervorgehen.
Liegt vom behandelnden Arzt im Ausland keine hinreichende
Dokumentation vor, entscheidet die If aufgrund der vorliegenden
Dokumentation die Entschädigung. Vor diesem Hintergrund
entscheidet der Arzt, ob und für welche Periode ein Anspruch
des Versicherten auf Entschädigung besteht.
21.4 Ermittlung der Entschädigung
Der Zeitraum, in dem vom Versicherer Entschädigung gewährt
wird, errechnet sich ab 00:00 Uhr nach dem ersten nachgewiesenen Besuch beim Arzt oder ab 00:00 Uhr an dem Tag, an
dem der Rücktransport eingeleitet wird, bis zum 00:00 Uhr am
geplanten Tag der Rückreise.
Für Ereignisse, die innerhalb der ersten Hälfte des Urlaubs eintreten und sich über mehr als die Hälfte des Urlaubs erstrecken,
gewährt der Versicherer eine Ersatzreise, deren Wert wie folgt
ermittelt wird:
a.Der Versicherer erstattet entrichtete Transportkosten sowie
Kosten für das Anmieten von Ferienwohnung, Mietwagen,
Sportausrüstung u. dgl. unter der Voraussetzung, dass die
jeweiligen Kosten vor Eintritt der Verletzung zur Zahlung fällig
waren und nachweisbar sowie nicht rückerstattungsfähig
sind, obwohl die Stornierung durch den Versicherten so
schnell wie möglich nach Eintritt der Verletzung erfolgt ist.
b.Für Verpflegung entrichtete zusätzliche Kosten in angemessener Höhe.
c.Bei Urlaub mit dem eigenen Pkw werden die Transportkosten
zum Urlaubsort und zurück über die jeweils kürzeste Strecke
nach dem niedrigsten staatlichen Kilometertarif für den
dienstlichen Transport im eigenen Pkw über 20.000 km pro
Jahr pro km erstattet. Können nicht alle Insassen des Pkw
Entschädigung beanspruchen, wird Kostenerstattung unter
Zugrundelegung eines anteiligen Kostenausgleichs gewährt.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
89
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Für Ereignisse, die innerhalb der ersten Hälfte des Urlaubs eintreten und sich über mehr als die Hälfte des Urlaubs erstrecken,
gewährt der Versicherer eine Ersatzreise, deren Wert wie folgt
ermittelt wird:
d.Die finanzielle Entschädigung für den Urlaub errechnet sich
unter Zugrundelegung des Gesamtpreises der Reise nach
Maßgabe der Ziffer 21.4 a-c, verteilt auf die geplante, dokumentierte Anzahl von Reisetagen. Sie wird für die Anzahl von
Tagen geleistet, an denen der Versicherungsfall nachweislich
vorlag. Beispiel:
22.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet die vom Versicherten getragenen
Kosten für die physischen Aktivitäten, die nach dem Reiseantritt
gekauft worden sind. Der Versicherer gewährt Entschädigung
für Kosten für unbenutzte Aktivitäten, die nicht vom Veranstalter
nach Eintritt der Verletzung erstattet werden können.
Der Versicherer gewährt Entschädigung, siehe nachstehende
Versicherungssummen für private Urlaubsreisen:
Umfang der Leistungspflicht
Gesamtpreis der Reise
Gesamtzeit der Reise
X Anzahl zerrüttete Tage
e.Der entschädigungsberechtigten Gruppe von Versicherten,
vgl. Ziffer 21 a und b, wird für die gleiche Periode wie dem
Versicherten eine Entschädigung gewährt, die jeweils individuell ermittelt wird.
22. Entschädigung wegen nicht erfüllten
Urlaubszwecks gebucht nach
der Abreise
Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle Entschädigung, falls dieser aufgrund einer Erkrankung oder Unfallverletzung, die vom Versicherungsschutz dieser Versicherung oder der
gesetzlichen Reisekrankenversicherung erfasst ist, aus medizinischen Gründen (siehe Ziffer 42.15) nicht an den physischen Aktivitäten teilnehmen kann, die nach dem Reiseantritt gekauft worden
sind. Der Versicherer gewährt einer der folgenden Personengruppen eine Entschädigung:
a.versicherten Personengruppen (siehe Ziffer 2), die im Rahmen
derselben Sydbank MasterCard versichert sind. Haben ein
oder mehrere Versicherte Anspruch auf Entschädigung, so wird
der gesamten Personengruppe vom Versicherer entweder finanzielle Entschädigung gewährt oder eine Ersatzreise bezahlt;
b.dem Versicherten selbst und bis zu 2 Reisebegleitern, die in
derselben Rechnung bzw. in denselben Reisedokumenten
aufgeführt sind wie der Versicherte oder in sonstiger Art und
Weise den Nachweis erbringen können, eine Reise gebucht zu
haben, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen.
90
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Kartenvariante
Entschädigung in DKK
Classic
Gold
Platinum
Summe pro Reise
5.000
7.500
10.000
Selbstbehalt
1.000
1.000
1.000
22.2 Dokumentation
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Einholung
eines ärztlichen Attestes beim behandelnden Arzt im Ausland
durch den Versicherten. Dieses Attest muss mindestens die gestellte Diagnose und die Dauer der Krankheitsperiode bzw. der
ärztlich verordneten Ruhe umfassen oder bestätigen, dass der
Versicherte die im Voraus gebuchten oder geplanten physischen
Aktivitäten nicht durchführen kann. Ferner muss die Dauer, für
die der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung/Unfallverletzung
daran verhindert ist, hervorgehen.
Liegt vom behandelnden Arzt im Ausland keine hinreichende
Dokumentation vor, entscheidet die If aufgrund der vorliegenden
Dokumentation die Entschädigung. Vor diesem Hintergrund
entscheidet der Arzt, ob und für welche Periode ein Anspruch
des Versicherten auf Entschädigung besteht.
22.3 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a. Dienstreisen oder kombinierte Dienst- und Urlaubsreisen.
b. Visumkosten, Kosten für Impfungen und Versicherungen.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
91
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Zusatzdeckung für Goldund Platinum-Karten
23. Reisegepäck
Vom Versicherungsschutz erfasst ist während einer Reise
abhanden gekommenes und/oder beschädigtes übliches Reisegepäck des Versicherten aufgrund von:
a. Raub;
b.Einbruchsdiebstahl aus verschlossenem Hotelzimmer,
verschlossener Ferienwohnung (einschl. Wohnwagen und
Wohnmobil), aus Schließfach und aus dem Kofferraum/Handschuhfach eines Pkw bei offensichtlichen Anzeichen eines
Einbruchsdiebstahls;
c.Diebstahl von Gegenständen, welche am Körper des Versicherten oder vom Versicherten getragen werden unter der
Voraussetzung, dass der Diebstahl vom Versicherten zum
Tatzeitpunkt wahrgenommen wird;
d.Zufallsschäden, Feuer- oder Wasserschäden, die während
der Auslandsreise eingetreten sind;
e.Abhandenkommen, Beschädigung oder Verwechslung von
aufgegebenem Reisegepäck (vgl. Ziffer 42.14), ausgenommen jedoch Bargeld, Reisedokumente, Wertpapiere, PC,
Fotoausrüstung und sonstige technische Ausrüstung sowie
Schmuck. Das Gepäck gilt erst dann als abhanden gekommen, wenn der Beförderer die Aufgabe der Nachsuche bestätigt.
23.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer gewährt Kostenerstattung bis zur Höhe der für
die betreffende Sydbank MasterCard geltende Versicherungssumme:
Umfang der Leistungspflicht
Kartenvariante
Entschädigung in DKK
Classic
Gold
Platinum
Insgesamt pro Reise
0
25.000
50.000
92
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Im Rahmen der Versicherungssumme gewährt der Versicherer
Kostendeckung, wie folgt:
a.übliches Reisegepäck des Versicherten, darunter Kleidungsstücke, Toilettenartikel, PC-Ausrüstung, Handy, Kamera,
Bargeld und Zahlungskarten, Reisetickets, Reisepass, Wertpapiere, welche vom Versicherten auf der Reise mitgeführt
oder während der Reise angeschafft werden;
b.Sportausrüstung, welche in Verbindung mit physischen Aktivitäten im Rahmen von Urlaubsreisen verwendet werden (vgl.
Ziffer 42.13). Siehe Ziffer 23.2 c für Sportausrüstung, die vom
Versicherungsschutz nicht erfasst ist;
c.Kosten für die Wiederbeschaffung von Reisetickets, Reiseschecks, Kreditkarten, Wertpapieren und Reisepass. Die
Kosten umfassen den erforderlichen Transport, Gebühren,
Foto u. a. m., jedoch nicht den Zeitaufwand im Rahmen der
Wiederbeschaffung solcher Gegenstände.
23.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Einfacher Diebstahl.
b.Gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienende Gegenstände, darunter Werkzeuge, Warenmuster, Handelswaren
und Kollektionen.
c.Sportausrüstung (Sportausrüstung im Sinne der Ziffer 23.1 b
jedoch ausgenommen), Jagdausrüstung, Fahrräder, Buggies,
Ersatz- und Zubehörteile für Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge
u. dgl.
d.Gesondert (als Frachtgut o. ä.) verschickte Gegenstände,
da diese während des Transports vom Versicherungsschutz
nicht erfasst sind, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie
vom Versicherten abgeholt werden.
e.Verschleiß oder natürliche Abnutzung, kleine Schnitte, Kratzer
und Schrammen an Koffern oder Gepäckstücken sonstiger
Art, soweit der Nutzungswert nach dem Schaden im Wesentlichen unverändert ist.
f.Schäden verursacht durch im Reisegepäck verstaute Lebensmittel, Flaschen, Gläser u.dgl., sowie Schäden an diesen,
hierunter auch solche Schäden, die auf unzureichende oder
unzweckmäßige Verpackung zurückzuführen sind.
g.Vergessene, verlorene oder verlegte Gegenstände sowie
Diebstahl von unbeaufsichtigt belassenen Gegenständen,
es sei denn, diese befinden sich in einem abgeschlossenen
Raum, Kofferraum eines Kfz, Gepäckschließfach o. ä.
h.Indirekte Verluste und Folgeschäden.
i.Entschädigung für Reisegepäck unter Inanspruchnahme von
Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit Versiche-
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
93
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
rungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten
mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen,
mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in
Anspruch genommen werden soll.
23.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Für die nachstehend angeführten Typen von Gegenständen
begrenzt sich die Leistungspflicht des Versicherers in Prozent
der Versicherungssumme (vgl. Ziffer 23.1), wie folgt:
Einschränkung der Leistungspflicht
Gegenstand
in %
Bargeld, Zahlungskarten, Wertpapiere:
20 %
Schadenersatz für eine Einzelsache:
50 %
Entschädigung für PC- und Fotoausrüstung,
elektronische Ausrüstung sonstiger Art, Handys,
Tablets, Sportausrüstung sowie Wertgegenstände,
Brillen und Prothesen:
50 %
Filme, Videoaufnahmen, Tonbandaufnahmen, Zeich- Wert des
nungen, Manuskripte u. dgl.:
Rohmaterials
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt
außerdem, dass:
a.das Reisegepäck des Versicherten sorgsam behandelt und
aufbewahrt wird und der Versicherte beim Umgang mit dem
Gepäck die erforderliche Sorgfalt aufbringt;
b.PC- und Fotoausrüstung, elektronische Ausrüstung sonstiger
Art, Handys, Brillen, Prothesen sowie alle Arten von Wertgegenständen im Handgepäck aufbewahrt werden. Werden diese
Gegenstände im aufgegebenen Reisegepäck transportiert (vgl.
Ziffer 42.14), sind sie vom Deckungsschutz dieser Versicherung
ausgeschlossen;
c.der Versicherte bei Abhandenkommen von aufgegebenem
Reisegepäck (vgl. Ziffer 42.14) den Gepäckverlust dem verantwortlichen Beförderer meldet. Nachweis im Original über die
Verlustmeldung in Form von Schadensbericht, PIR (Property
Irregularity Report), sowie Flugtickets im Original sind bei der If
einzureichen;
d.der Versicherte im Falle von Diebstahl/Raub bei der nächsten
Polizeidienststelle Strafanzeige erstattet. Der Nachweis über die
Erstattung der Strafanzeige ist bei der If im Original einzureichen.
94
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
23.4 Ermittlung der Entschädigung
a.Bei Schadeneintritt unbeschädigte Gegenstände, die unter 2
Jahre alt sind und für die dem Versicherer eine Originalquittung vorgelegt wird, werden zum Wiederbeschaffungspreis
neuer Gegenstände gleicher Art und Güte entschädigt.
b.Bei Schadeneintritt unbeschädigte Gegenstände, die unter 2
Jahre alt sind und für die dem Versicherer keine Originalquittung vorgelegt wird, werden wie Gegenstände entschädigt,
die mehr als 2 Jahre alt sind, siehe Ziffer 23.4 c.
c.Für Gegenstände, die mehr als 2 Jahre alt sind, gebraucht
angeschafft wurden oder bereits beschädigt waren, wird
Entschädigung zum Wiederbeschaffungspreis von neuen Sachen gleicher Art und Güte abzüglich Wertminderung infolge
Alters und Gebrauchs2 sowie verminderter Brauchbarkeit oder
Wertverminderung infolge sonstiger Umstände gewährt.
2
Bei persönlichen Gebrauchsgegenständen u. dgl. erfolgt jedoch kein Abzug für
Wertverringerung infolge Alters und Nutzung.
d.Die If kann nach ihrer Wahl den/die beschädigten Gegenstand/Gegenstände reparieren lassen oder dem Versicherten
einen Betrag in Höhe der Reparaturkosten zahlen. Die If ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, Naturalersatz zu leisten.
e.Gegenstände, für welche Entschädigung gewährt wurde, sind
Eigentum der If und sind im Rahmen der Schadenermittlung
oder nach ihrem Auffinden der If zu übersenden.
24. Gepäckverspätung
Ist das aufgegebene Gepäck des Versicherten um mehr als 3
Stunden nach Eintreffen des Versicherten am Bestimmungsort
verspätet, umfasst der Versicherungsschutz die Erstattung von
angemessenen und erforderlichen Kosten für Ersatzkäufe (siehe
Ziffer 42.17). Beispielsweise Medikamente, übliche Kleidung und
Körperpflegeartikel.
Ist das aufgegebene Gepäck des Versicherten um mehr als
24 Stunden nach geplanter Rückkehr des Versicherten in den
Wohnsitzstaat verspätet und tritt der Versicherte innerhalb von
72 Stunden nach seiner Rückkehr erneut eine Auslandsreise an,
erstattet der Versicherer Kosten für notwendige Ersatzkäufe in
Höhe eines Betrages von bis zu 1.000 DKK pro Person.
Handelt es sich dabei um eine Dienstreise, kann die If vom
Arbeitgeber eine Bestätigung der Reise und des Reiseplans
einholen.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
95
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Ersatzkäufe sind stets unter Berücksichtigung der Gepäckverspätung zu werten und können lediglich für angemessene
und erforderliche Kleidungsstücke, Körperpflegeartikel und
Medikamente in Anspruch genommen werden.
24.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherte kann Erstattung (A) oder Entschädigung (B)
wählen, siehe nachstehend:
A. E
rstattung laut Originalbelegen für die Einkäufe im
Rahmen der Versicherungssumme (siehe nachstehende
Übersicht)
Umfang der Leistungspflicht
Kartenvariante
Entschädigung in DKK
Classic
Gold
Platinum
Summe pro Reise
0
10.000
15.000
Max. pro Person
0
3.000
7.500
B. Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle
Entschädigung zur vollständigen und endgültigen Abgeltung. Es müssen keine Originalbelege für die Einkäufe als
Dokumentation vorliegen.
Umfang der Leistungspflicht
Kartenvariante
Entschädigung in DKK
Classic
Gold
Platinum
Summe pro Reise
0
1.500
2.000
Max. pro Person
0
750
1.000
24.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Unterlassung der Einhaltung der empfohlenen Transfer-/Transitzeiten für Fluggesellschaft(en) und Flughafen/-häfen.
b.Bei verschiedenen Fluggesellschaften, Reisebüros oder
ähnlichen Reiseanbietern gebuchte Flüge, wobei zwischen
den planmäßigen Ankunfts- und Abflugzeiten weniger als 1½
Stunden zu Verfügung stehen.
96
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
c.Gepäckverspätung bei Reisen von einer Dauer von weniger
als 24 Stunden, die nicht mindestens eine im Voraus geplante
Übernachtung umfassen.
d.Ersatzkäufe, die nach Ankunft des Gepäcks am Bestimmungsort vorgenommen werden, sowie Miete/Kauf von
Sportausrüstung, Handys oder technischer Ausrüstung
sonstiger Art.
e.Mit der Gepäckverspätung in Verbindung stehende mittelbare
Kosten, etwa Transportkosten, Übernachtungskosten, Kosten
für Verpflegung und Telefongespräche, soweit es sich dabei
nicht um Ferngespräche mit der If oder der If Assistance
handelt.
f.Gepäckverspätung unter Inanspruchnahme von Leistungen
aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz.
Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen
werden soll.
24.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass
a.der Versicherte einen Schadensbericht der Fluggesellschaft
im Original (Property Irregularity Report) o. dgl. vorlegt. Aus
dem Schadensbericht müssen Datum und Uhrzeit des Eintreffens des Gepäcks hervorgehen, sowie dass das Gepäck
verspätet war;
b.die gekauften Gegenstände am Reiseort erworben wurden.
Ersatzkäufe gelten als Eigentum der If, die vor Gewährung
von Kostenerstattung die Einsendung der gekauften Gegenstände verlangen kann;
c.der Versicherte Flugtickets im Original und Originalbelege für
die entrichteten Kosten bei der If einreicht;
d.der Versicherte das Eintreffen des verspäteten Gepäcks für
die Dauer von bis zu 3 Tagen am Reiseort abwartet, sofern er
an einer Urlaubsreise teilnimmt, die eine Rundreise beinhaltet.
Unterlässt es der Versicherte, das Eintreffen des Gepäcks
abzuwarten, ermäßigt sich die Versicherungssumme um 50 %;
e.der Versicherte im Falle des erneuten Antritts einer Auslandsreise den Nachweis erbringen kann, dass die Reise vor seiner
Rückkehr geplant wurde.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
97
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
25. Nachholen der Reisestrecke
Kann der Versicherte wegen Erkrankung oder Unfallverletzung
seine geplante und im Voraus gebuchte Reisestrecke nicht
durchführen, erstattet ihm der Versicherer anfallende, angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für das Nachholen der
im Voraus geplanten Reisestrecke.
25.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten, wie folgt:
Umfang der Leistungspflicht
Versicherungsschutz
Die Entschädigung erfolgt
in DKK
Classic
Transport gleicher Klasse wie
ursprünglich gebucht
0
Hotelunterkunft pro Tag
0
Verpflegung und örtlicher
Transport pro Tag pro Person
0
Gold
Platinum
Angemessene und
notwendige zusätzliche
Kosten
1.500
500
26. Aufenthalt und Transport bei
Versäumnis eines Verkehrsmittels
Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für das Nachholen der ursprünglich geplanten Reisestrecke, falls der Versicherte bei bereits erfolgtem Reiseantritt
unverschuldet und von ihm unvorhersehbar ein öffentliches oder
vom Reiseveranstalter gebuchtes Verkehrsmittel versäumt.
26.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten, die in Form von Originalbelegen dokumentiert
werden, siehe nachstehend:
2.500
500
25.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Nachholen der Reisestrecke unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher
Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen
werden soll.
25.3 Einschränkung der Leistungspflicht
a.Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers
gilt, dass die eingetretene Verspätung auf Erkrankung/Unfallverletzung des Versicherten zurückzuführen ist und vom
behandelnden Arzt Bettruhe, stationäre Aufnahme oder akute
ambulante Behandlung verordnet wurde.
b.Der Versicherer erstattet für das Nachholen einer im Voraus
geplanten Reisestrecke nur dann Transportkosten gleicher
Klasse wie ursprünglich gebucht, wenn der Reiseantritt bereits erfolgt ist und die im Voraus geplante Reisestrecke nicht
durchgeführt werden kann.
98
c.W ird das Nachholen der Reisestrecke ohne Einbeziehung
der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des
Betrages erstattet, die von der If Assistance hätte gezahlt
werden müssen, falls das Nachholen der Reisestrecke unter
Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Umfang der Leistungspflicht
Classic
Gold
Platinum
Versicherungssumme pro
Versicherungsfall
0
30.000
50.000
Transport gleicher Klasse wie
ursprünglich gebucht
0
Angemessene
und notwendige
zusätzliche Kosten
Hotelunterkunft pro Tag
0
1.500
2.500
Verpflegung und örtlicher
Transport pro Tag pro Person
0
500
500
Kartenvariante
Die Entschädigung erfolgt
in DKK
26.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Verspätete Ankunft weil der Versicherte zu wenig Zeit für den
Transport zum geplanten Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Reiseplans vorgesehen hat.
b.Umsteigen während einer Auslandsreise von einem Verkehrsmittel auf ein anderes, wenn zwischen planmäßiger Ankunft
und planmäßiger Abfahrt/planmäßigem Abflug weniger als 2
Stunden vergehen.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
99
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
c.Vom Versicherten beim Einchecken im Flughafen oder Hafen
oder bei Reisen mit dem Zug, Bus oder einem sonstigen
Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Angaben des
Reiseplans selbst verschuldeter Anschlussverlust.
d.Versäumnis eines Verkehrsmittels unter Inanspruchnahme
von Leistungen aus mehr als einer Kreditkarte mit Versicherungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten
mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen,
mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in
Anspruch genommen werden soll.
e.Versäumnis eines Verkehrsmittels, wenn die Reise weniger als
24 Stunden vor geplantem Reiseantritt gebucht und bezahlt
wurde.
26.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Werden bei Versäumnis eines Verkehrsmittels Transport und
Übernachtung ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert,
werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der
If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls das Nachholen
der Reisestrecke unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre.
27. E
ntschädigung bei Flugverspätungen
oder ausgefallenen Flügen
Noteinkäufe und Übernachtung bei Flugverspätung:
Bei Flugverspätungen mit einer Dauer von mehr als 4 Stunden
erstattet der Versicherer angemessene und erforderliche Kosten
des Versicherten für Toilettenartikel, Kleidungsstücke, Verpflegung, Erfrischungen, Zeitungen und Zeitschriften, Übernachtung
und Transportkosten zum Flughafen und von dorthin zurück.
Umfang der Leistungspflicht
Kartenvariante
Die Entschädigung erfolgt
in DKK
Classic
Gold
Platinum
Flugverspätung:
Die maximale Versicherungssumme pro Reise, ungeachtet
der an der Reise teilnehmenden Anzahl Personen.
Bei:
Reisen nach oder in Grönland
und den Färöern
sonstigen Reisen
0
0
2.500
7.500
2.500
10.000
Noteinkäufe bei Flugverspätung, ungeachtet der an der
Reise teilnehmenden Anzahl
Personen
0
1.500
1.500
Hotelunterkunft pro Tag, ungeachtet der an der Reise teilnehmenden Anzahl Personen
0
1.500
2.500
Verpflegung und örtlicher
Transport pro Tag pro
Person
0
500
500
Transportkosten pro
Versicherungsfall bei
eingestellten Flügen
0
1.500
2.500
Im Rahmen der Versicherungssumme können maximal
folgende Beträge verwendet
werden, und zwar für:
Entschädigung bei eingestellten Flügen:
Fällt die geplante Flugverbindung aus, erstattet der Versicherer
angemessene und erforderliche Transportkosten, die der Versicherte im Rahmen des Transports zum und vom Flughafen laut
Reiseplan getragen hat.
Umfang der Leistungspflicht bei Flugverspätung ohne
Übernachtung:
a.Noteinkäufe: Angemessene und erforderliche Kosten für
Verpflegung, Erfrischungen, Zeitungen und Zeitschriften, vgl. Übersicht.
27.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Kosten,
siehe nächste Seite:
Umfang der Leistungspflicht bei Flugverspätung mit Übernachtung:
Wird die Herausgabe von aufgegebenem Gepäck des Versicherten verweigert und werden infolge der Flugverspätung außerplanmäßige Übernachtungen erforderlich, wird vom Versicherer
Kostenerstattung gewährt für:
100
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
101
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
b.Hotelunterkunft, vgl. Übersicht;
c.Verpflegung und örtlichen Transport, vgl. Übersicht;
d.Noteinkäufe: Angemessene und erforderliche Kosten für
Körperpflegeartikel und Kleidungsstücke, Verpflegung, Erfrischungen, Zeitungen und Zeitschriften, vgl. Übersicht.
27.2 Versicherungsschutz bei eingestellten Flügen
Wird der Flug des Versicherten eingestellt, umfasst der Versicherungsschutz die Erstattung von angemessenen und erforderlichen Kosten für:
a.die vom Versicherten getragenen Transportkosten (mit Flug,
Zug, Bus und eigenem Pkw) im Rahmen des vergeblichen
Transports zum Flughafen. Bei Transport mit eigenem Pkw
werden die Transportkosten nach dem niedrigsten staatlichen
Kilometertarif für den dienstlichen Transport im eigenen Pkw
über 20.000 km pro Jahr pro km erstattet.
27.3 Dokumentation
a.Dokumentation der Fluggesellschaft für die Flugverspätung
und den eingestellten Flug.
b.Dokumentation für die getragenen Kosten für Transport,
Noteinkäufe und Aufenthalt in Form von Originalbelegen.
27.4 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Leistungen, welche der Versicherte von der Fluggesellschaft
erhalten hat – etwa Transport, Übernachtung im Hotel, Verpflegung oder zur Verfügung gestellte Körperpflegeartikel.
b.Flugverspätungen oder Flugeinstellung, welche auf Streiks,
Arbeitskonflikte oder Naturkatastrophen zurückzuführen sind,
die bereits vor dem Tag, an dem der fragliche Teil der Reise
angetreten wurde, eingeleitet oder angekündigt waren.
c.Flugverspätungen, welche darin begründet sind, dass der
Flug auf behördliche Weisung außer Betrieb genommen worden ist, soweit dies bereits vor dem Tag, an dem der fragliche
Teil der Reise angetreten wurde, angekündigt war.
d.Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen
aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz.
Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen
werden soll.
e.Erstattung von mehr als einer Flugverspätung, da mehrere
Flugverspätungen, die alle in ein und derselben Flugverspätung begründet sind, versicherungstechnisch als ein und
dieselbe Verspätung gelten.
102
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
28. Überfall
Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle Entschädigung, falls dieser während der Reise einem Überfall durch einen
Dritten mit körperlichen Schäden oder tödlichem Ausgang zur
Folge ausgesetzt wird.
28.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer gewährt Entschädigung und Kostenerstattung
bis zur Höhe der Versicherungssumme von 500.000 DKK pro
Person pro Versicherungsfall, wie folgt:
a.bei einem Überfall auf den Versicherten mit nachweisbaren
körperlichen Schäden zur Folge:
1. Entschädigung für Verdienstausfall;
2. Kostenerstattung für ärztliche Untersuchungen;
3.Schmerzensgeld.
Die Höhe der in den obigen Fällen zu entrichtenden Entschädigung errechnet sich nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts über außervertraglichen Schadenersatz, darunter
den Bestimmungen des dänischen Gesetzes über die Verpflichtung zum Schadenersatz (dän.: Erstatningsansvarsloven) in
Höhe von max. 500.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall.
Verstirbt der Versicherte infolge des Überfalls, erstattet der Versicherer angemessene Bestattungskosten und gewährt für den
Verlust des Versorgers Entschädigung in Höhe des Betrages,
der unter entsprechenden Umständen in Dänemark von einem
Schädiger, der deliktsfähig ist, zu entrichten gewesen wäre. Die
Entschädigung beschränkt sich auf 500.000 DKK.
28.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Schäden, welche dem Versicherten von einer Person zugefügt werden, die die gesamte Reise gemeinsam mit dem
Versicherten unternimmt.
b.Schäden, die dem Versicherten infolge dessen Beteiligung an
Straftaten zugefügt werden.
c.Entschädigung infolge eines Überfalls unter Inanspruchnahme
von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit
If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels
welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch
genommen werden soll.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
103
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
28.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass:
a.der Versicherte wegen des Überfalls bei der nächsten Polizeidienststelle Strafanzeige erstattet. Der Polizeibericht ist bei
der If im Original einzureichen;
b.der Versicherte nach dem Überfall einen örtlichen Arzt, Zahnarzt oder ein örtliches Krankenhaus aufsucht, um sich die
körperlichen Schäden infolge des Überfalls durch ärztliches
Attest bescheinigen zu lassen.
Im Rahmen der Gesamtversicherungssumme beträgt der
Deckungsschutz dieser Versicherung bis zur Höhe der Versicherungssumme pro Person pro Versicherungsfall:
29. Unfall
29.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Überanstrengung oder Überlastung.
b.Unfälle infolge Krankheit sowie dauernde Beeinträchtigungen
der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die auf
Krankheiten ungeachtet welcher Art zurückzuführen sind.
c.Krankheit und/oder Auslösen von latent vorhandenen Krankheitsveranlagungen unabhängig davon, ob die Krankheit
infolge eines Unfalls eingetreten oder verschlimmert worden
ist, ferner Verschlimmerung der Folgen eines Unfalls, soweit
die Verschlimmerung auf eine Krankheit zurückzuführen ist.
d.Folgen einer ärztlichen oder chiropraktischen Behandlung, die
nicht durch einen vom Versicherungsschutz erfassten Unfall
erforderlich gemacht worden war.
e.Verletzungen des Versicherten infolge der Teilnahme an oder
des Trainings im Rahmen von besonderen Sport- und Freizeitaktivitäten. (Siehe Liste über Sport- und Freizeitaktivitäten, die
nicht von Ziffer 42.10 umfasst sind).
f.Für eine bereits vor dem Unfall bestehende dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit
wird vom Versicherer keine Entschädigung gewährt. Eine
bereits vor dem Unfall bestehende dauernde Beeinträchtigung
der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit kann deshalb gegenüber dem Nichtvorliegen einer solchen Beeinträchtigung nicht zu einer höheren Einstufung des Invaliditätsgrades führen.
g.Der Versicherer gewährt keine Entschädigung, wenn der
Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadeneintritts das 80.
Lebensjahr vollendet hat.
Der Versicherer gewährt Entschädigung, falls der Versicherte
während einer Auslandsreise einen Unfall erleidet, der den Tod
des Versicherten oder eine dauernde Beeinträchtigung seiner
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit herbeiführt.
29.1 Umfang der Leistungspflicht
Vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst sind Unfälle,
die unmittelbar und ohne Einwirkung einer Krankheit den Tod
oder eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und
geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten herbeiführen. Als
Unfälle gelten plötzlich eintretende Ereignisse, die nachweisbare
Personenschäden verursachen. Vom Deckungsschutz der Versicherung erfasst sind außerdem:
a.Unfälle infolge von Ohnmacht oder Unwohlsein, soweit dieser
Zustand nicht auf eine bestehende oder latente Krankheit
zurückzuführen ist;
b.Ertrinken und Kohlenmonoxidvergiftung, unabhängig davon,
ob dies auf einen Unfall zurückzuführen ist oder nicht;
c.Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen, Hitzeschlag
oder Sonnenstich;
d.Unfälle in Verbindung mit Maßnahmen zur Abwehr von Schäden an anderen Personen oder fremdem Eigentum.
Unabhängig von der Zahl der Versicherten beträgt der Deckungsschutz dieser Versicherung pro Versicherungsfall maximal:
Umfang der Leistungspflicht
Versicherungsschutz
DKK
Gesamtversicherungssumme
3.000.000
104
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Umfang der Leistungspflicht
Versicherungsschutz
DKK
Todesfall
1.000.000
Invaliditätsgrad 100 %
1.000.000
29.3 Todesfallleistung
a.Tritt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall als unmittelbare Folge desselben der Tod des Versicherten ein, zahlt der
Versicherer die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
105
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
b.Wurde vom Versicherer wegen desselben Unfalls bereits für
eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit Entschädigung gewährt, wird dieser Betrag
auf die Todesfallleistung angerechnet.
c.Soweit der If nicht etwas anderes schriftlich mitgeteilt wurde,
wird die Versicherungssumme an die nahen Angehörigen (vgl.
Ziffer 42.16) des Verstorbenen ausgezahlt – oder wenn es
keine nahen Angehörigen gibt – an die Abkömmlinge des Verstorbenen, oder aber, wenn es auch keine Abkömmlinge gibt,
an die durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben
oder die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Hinterlässt
der Verstorbene weder gesetzliche Erben noch Begünstigte,
kommt ein Betrag in Höhe von 20.000 DKK zur Auszahlung.
d.Bei Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wird eine Entschädigung in Höhe von 20.000 DKK an
die Person oder Personen ausgezahlt, die das Sorgerecht für
den Minderjährigen ausübt/ausüben. Eine an einen Minderjährigen zur Auszahlung kommende Entschädigung ist nach den
Regeln des dänischen Rechts über Mündelvermögen anzulegen.
29.4 Invaliditätsleistung
a.Hat ein vom Deckungsschutz der Versicherung erfasster Unfall
zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 5 % geführt, wird
dem Versicherten eine Invaliditätsleistung gewährt. Der Invaliditätsgrad infolge ein und desselben Unfalls kann insgesamt
höchstens 100 % betragen.
b.Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt, sobald die
dauernden Folgen des Unfalls feststellbar sind oder nach Beendigung der eigentlichen Heilmaßnahmen, spätestens jedoch
3 Jahre nach dem Unfall.
c.Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art und Umfang des
Schadens aus medizinischer Sicht, aufgrund der vorliegenden
ärztlichen Feststellungen und im Einklang mit der vom Staatlichen Versicherungsamt für Arbeitsunfälle (dän.: Arbejdsskadestyrelsen) zum Zeitpunkt des Schadeneintritts zugrunde
gelegten Invaliditätstabelle.
d.Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bleiben Beruf des
Versicherten und sonstige individuelle Umstände unberücksichtigt.
e.Liegt bei minderjährigen Versicherten ein Invaliditätsgrad von 30
% oder darüber vor, so stehen 10 % der Entschädigung dem
gesetzlichen Vertreter zu. Der restliche Betrag der Entschädigung steht dem Minderjährigen zu und ist nach den Regeln des
dänischen Rechts über Mündelvermögen anzulegen. Bei einem
Invaliditätsgrad von weniger als 30 % steht die Entschädigung
dem gesetzlichen Vertreter zu.
106
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
29.5 Einschränkung der Leistungspflicht
a.Hat der Versicherte zum Zeitpunkt des Schadeneintritts das
70. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die Leistungspflicht
des Versicherers um 50 % der vereinbarten Versicherungssumme.
b.Bei Unfallbetroffenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrer
oder Beifahrer eines Zweirad-Kfz waren, ermäßigt sich die
Leistungspflicht des Versicherers um 50 % der vereinbarten
Versicherungssumme.
c.Der Versicherte muss in der erforderlichen ärztlichen und/
oder zahnärztlichen Behandlung sein und hat die ärztlichen
Anweisungen zu befolgen. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten
kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten
auf Entschädigung führen.
29.6 Verjährung
a.Bei Ablehnung der Leistungspflicht: Weist die If die Zahlung
von Entschädigung ab, entfällt der Anspruch des Versicherten, es sei denn, der Versicherte legt die Sache innerhalb
von 6 Monaten nach Erhalt des Abweisungsbescheides
dem dänischen Beschwerdeausschuss für Versicherungen
(dän: Ankenævnet for Forsikring), dem dänischen Arbeitsunfallamt (dän: Arbejdsskadestyrelsen) oder den Gerichten
zur Entscheidung vor. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherte von der If eine schriftliche
Mitteilung über die Ablehnung der Leistungspflicht erhalten
hat. Der Mitteilung der If sind nähere Angaben zum Ablauf
bzw. Unterbrechung der Verjährungsfrist sowie zu den Folgen
eines Fristversäumnisses zu entnehmen.
b.Bei Spätfolgen: Vom Deckungsschutz dieser Versicherung
nicht erfasst sind Unfall-Spätfolgen, darunter die Verschlimmerung von Unfallfolgen, die erst 5 Jahre nach Eintritt des
Unfalls in Erscheinung treten.
c.Bei verspäteter Schadenanzeige: Vom Deckungsschutz dieser
Versicherung nicht erfasst sind Ansprüche auf Entschädigung, welche später als 6 Monate, nachdem der Versicherte
bleibende Schäden eines Unfalls festgestellt hat oder hätte
feststellen müssen, gegenüber dem Versicherer geltend
gemacht werden.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
107
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Zusatzdeckung für
Platinum-Karten
30. Ersatzwagen
Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Kosten
für einen Ersatzwagen, falls der eigene Pkw des Versicherten
(vgl. Ziffer 42.6) während einer Reise beschädigt oder entwendet
wird oder falls am Pkw ein mechanischer Defekt entsteht, der die
Fortsetzung einer bereits angetretenen Reise unmöglich und/oder
unvertretbar macht.
30.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für:
a.Hotelunterkunft mit bis zu 2.500 DKK pro Tag für höchstens 3
Tage;
b.Verpflegung und örtlichen Transport mit 500 DKK pro Tag pro
Person für höchstens 2 Tage;
c.Mit bis zu 1.500 DKK pro Tag für höchstens 30 Tage angemessene und erforderliche Kosten für:
1.die Anmietung eines dem beschädigten/entwendeten Pkw
gleichwertigen, gewöhnlichen Pkw zwecks Fortsetzung
einer bereits angetretenen Reise;
2.die Anmietung eines gleichwertigen Pkw, bis der eigene
Pkw (vgl. Ziffer 42.6) zurücktransportiert und repariert bzw.
bis ein neuer Pkw angeschafft worden ist.
30.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Kosten, die über die üblichen Kosten für die Anmietung eines
gewöhnlichen Pkw hinausgehen.
b.Mit dem Rücktransport des Pkw sowie mit der Anmietung von
Zusatzausrüstung jeglicher Art verbundene Kosten.
c.Schäden an Pkw, dessen Erstzulassung bezogen auf das
Unfalldatum mehr als 10 Jahre zurückliegt.
d.Anforderung von Ersatzwagen unter Inanspruchnahme von
Leistungen aus mehr als einer Kreditkarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit
If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels
welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch
genommen werden soll.
108
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
30.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass
a.Ansprüche auf Kostenerstattung noch während der Reise des
Versicherten geltend gemacht werden und vom Versicherer
noch während der Reise entsprechende Maßnahmen in die
Wege geleitet werden können;
b.der Versicherte an der Reise teilnimmt und einen gültigen
Führerschein besitzt;
c.der Pkw nicht repariert werden kann bzw. innerhalb von 24
Stunden nicht wieder aufgefunden wird und in verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann;
d. der Fahrer des Ersatzfahrzeugs zwischen 23 und 74 Jahre alt
ist;
e. der Schaden in Europa verursacht wurde.
30.4 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherten beträgt 2.000 DKK.
31. Z
usatzdeckung zur
Mietwagen-Kaskoversicherung
Sind in der Standard-Kaskoversicherung für einen Mietwagen, der während einer Reise angemietet wird, in Bezug auf
bestimmte Teile des Mietwagens Versicherungsvorbehalte enthalten, z. B. in Bezug auf Reifen, Unterbau etc., sind diese Teile
vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst.
Der Deckungsschutz dieser Versicherung kann nicht an die
Stelle der für den Mietwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder der vom Autovermieter angebotenen
Kaskoversicherung treten.
Dem Versicherten wird angeraten, sich über den Deckungsschutz der vom Autovermieter angebotenen Versicherungen
genau zu informieren.
31.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer erstattet Kosten bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme von insgesamt 300.000 DKK pro Reise
für:
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
109
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
a.den am Mietwagen angerichteten Schaden bis zur Höhe des
tatsächlichen Barwertes des Mietwagens zum Zeitpunkt des
Vermietens;
b.die aus einem in den Deckungsschutz dieser Versicherung
fallenden Schaden entstandenen, angemessenen und erforderlichen Abtransportkosten zur nächsten Werkstatt, deren
Zahlung der Autovermieter dem Versicherten laut Mietvertrag
auferlegt;
c.die dem Autovermieter während der tatsächlichen Dauer der
Reparatur des Mietwagens entstandenen, angemessenen
und gewöhnlichen Betriebsverluste/Nutzungsausfälle, welche
durch das Nutzungsprotokoll des Autovermieters belegt
werden können und deren Zahlung der Autovermieter dem
Versicherten laut Mietvertrag auferlegt;
d.Wertminderung des Mietwagens infolge eines in den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Schadens,
soweit der Autovermieter dem Versicherten laut Mietvertrag
den Ausgleich dieser Wertminderung auferlegt.
31.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
a.Schäden, welche allein an den mechanischen Teilen des Pkw
entstehen und auf diese begrenzt sind (etwa Motor, Getriebe
und Lenkung), soweit solche Schäden nicht infolge von Feuer,
Explosion, Kurzschluss, Blitzschlag, Diebstahl, Vandalismus
oder während des Abtransports des Pkw entstanden sind.
b.In Fertigungs- und Konstruktionsfehlern begründete Schäden,
Korrosionsschäden, Frostschäden, Lackschäden u. dgl.
c.Schäden, welche nicht nachweisbar während der Mietdauer
des Mietwagens entstanden sind.
d.Schäden infolge des Fahrens ohne Kühlwasser und Öl oder
Schäden infolge der Nichterfüllung des Mietvertrages durch
den Versicherten oder einen anderen zugelassenen Fahrer
des Mietwagens.
e.Diebstahl von angemietetem Autozubehör (etwa GPS-Ausrüstung, Kindersitz u. dgl.).
f.Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen
aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz.
Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen
werden soll.
110
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
31.3 Einschränkung der Leistungspflicht
a.Der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht subsidiär
zur Kaskoversicherung des Vermieters und kann während ein
und derselben Mietperiode nur für einen einzelnen Mietwagen
in Anspruch genommen werden.
b.Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers
gilt, dass:
1.der Versicherte im Mietvertrag angeführt ist und einen
gültigen Führerschein besitzt;
2.für den Mietwagen eine Standard-Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeschlossen ist;
3.das Versicherungsereignis außerhalb des Wohnsitzstaates
des Versicherten eingetreten ist;
4.der Fahrer des Mietwagens vom Versicherungsschutz
erfasst und zwischen 23 und 74 Jahre alt ist.
31.4 Selbstbehalt
Bei einem vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten
Schaden beträgt der Selbstbehalt des Versicherten 2.000 DKK.
Im Falle eines kombinierten Schadens nach Ziffer 31 und 32
kann der Selbstbehalt höchstens 2.000 DKK betragen.
32. Selbstbehaltsdeckung bei der
Anmietung von Mietwagen
Ist in der für einen während einer Reise angemieteten Mietwagen
abgeschlossenen Standard-Kaskoversicherung ein Selbstbehalt vorgesehen, der den Betrag von 2.000 DKK übersteigt,
so erstattet der Versicherer jenen Teil des Selbstbehalts mit
bis zu 10.000 DKK pro Reise, der den Betrag von 2.000 DKK
übersteigt, soweit das Versicherungsereignis außerhalb des
Wohnsitzstaates des Versicherten eingetreten ist.
Der Deckungsschutz dieser Versicherung kann nicht an die
Stelle der für den Mietwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder der vom Autovermieter angebotenen
Kaskoversicherung treten.
Dem Versicherten wird angeraten, sich über den Deckungsschutz der vom Autovermieter angebotenen Versicherungen
genau zu informieren.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
111
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
32.1 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus
mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz
besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der
Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.
32.2 Einschränkung der Leistungspflicht
a.Der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht subsidiär
zur Kaskoversicherung des Vermieters und kann während ein
und derselben Mietperiode nur für einen einzelnen Mietwagen
in Anspruch genommen werden.
b.Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers
gilt, dass:
1.der Versicherte im Mietvertrag angeführt ist und einen
gültigen Führerschein besitzt;
2.für den Mietwagen eine Standard-Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeschlossen ist;
3.das Versicherungsereignis außerhalb des Wohnsitzstaates
des Versicherten eingetreten ist;
4.der Fahrer des Mietwagens vom Versicherungsschutz
erfasst und zwischen 23 und 74 Jahre alt ist.
33. Ersatzmitarbeiter
Verstirbt ein Versicherter während einer Dienstreise, die vom
Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist, oder wird er
wegen Erkrankung, Unfallverletzung oder Rückholung arbeitsunfähig und ist er durch eine andere Person zu ersetzen, so
erstattet der Versicherer angemessene zusätzliche Kosten für
die Hin- und Rückreise des Ersatzmitarbeiters.
a.Ableben des Versicherten, stationäre Aufnahme des Versicherten oder vom behandelnden Arzt aufgrund akut eingetretener Krankheit (vgl. jedoch Ziffer 6.2) oder Unfallverletzung
verordnete Bettruhe/verordneter Verbot, sich im Freien
aufzuhalten, für die Dauer von mindestens 3 Tagen;
b.Rücktransport oder Rückreise des Versicherten infolge eines
vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Versicherungsereignisses.
33.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen
Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus
mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz
besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der
Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.
33.3 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass:
a.die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraussichtlich
mindestens 3 aufeinander folgende Tage dauern wird oder
der Rücktransport/die Rückreise des Versicherten an einem
Zeitpunkt erfolgt, der bezogen auf die geplante Rückkehr des
Versicherten um mindestens 2 Tage vorverlegt ist;
b.der Versicherte ein Attest des behandelnden Arztes vor Ort
einholt. Aus diesem Attest muss hervorgehen, dass der
ursprünglich entsandte Mitarbeiter wegen akut eingetretener
Erkrankung oder akut eingetretenen Gesundheitsschadens
die von dem Unternehmen angewiesene Arbeit nicht ausüben
kann. Angaben zur gestellten Diagnose und zur Dauer der
voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit müssen ebenfalls dem
ärztlichen Attest zu entnehmen sein.
33.1 Umfang der Leistungspflicht
Der Versicherer gewährt in Höhe der Versicherungssumme von
bis zu 50.000 DKK pro Reise Kostenerstattung für den Hin- und
Rückflug des Ersatzmitarbeiters mit Linienflug gleicher Klasse/
einem Verkehrsmittel gleicher Art wie ursprünglich vom Versicherten gebucht sowie für angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für Hotelunterkunft, Verpflegung und örtlichen
Transport des Ersatzmitarbeiters.
Vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst sind die
folgenden Ereignisse:
112
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
113
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden auf die
abgeschlossene Versicherung in ihrer Gesamtheit Anwendung.
Die Versicherung wurde bei der If, Filiale der If Skadeförsäkring
AB (publ.), Schweden, Eintr.-Nr.: 2420 3212 – schwedische
Eintr.-Nr. (Finanzamt): 516401 -8102 44 61, abgeschlossen.
34. Versicherungssummen
Maßgebend für die Leistungspflicht des Versicherers sind die
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts jeweils vereinbarten Versicherungssummen, vgl. jedoch nachstehend:
34.1 Generelle Einschränkung der Leistungspflicht
des Versicherers
Die der If insgesamt unter dem im Anschluss an die Sydbank
MasterCard abgeschlossenen Versicherungsvertrag obliegende
Leistungspflicht ist nach oben hin auf 100.000.000 DKK pro
Versicherungsschein pro Versicherungsjahr limitiert, ohne Rücksicht auf die unter dem jeweiligen Deckungsschutz aufgeführten
Versicherungssummen.
Der Versicherungsschutz besteht im Anschluss an die von der
Sydbank A/S auf den Namen des Karteninhabers ausgestellten
Sydbank MasterCard, wobei die Versicherungsdauer der Gebührenperiode der Zahlungskarte entspricht. Die Versicherungsperiode läuft jedoch jeweils höchstens 12 Monate, wonach sich
der Versicherungsvertrag stillschweigend um weitere 12 Monate
verlängert.
Der Versicherungsschutz erlischt mit der Kündigung des Sydbank MasterCard-Kreditkartenvertrages unabhängig davon, ob
der Kreditkartenvertrag durch die Sydbank A/S oder durch den
Karteninhaber gekündigt wird.
Eine Indexierung der Versicherungssummen ist ausgeschlossen.
114
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
34.2 Kündigung im Versicherungsfall
Nach jedem angezeigten Versicherungsfall und bis zu 14 Tagen
nachdem die If die Entschädigung gezahlt bzw. die Zahlung
von Entschädigung abgewiesen hat, können der Versicherte
wie auch die If die Versicherung schriftlich mit einer Frist von 14
Tagen kündigen. Statt die Versicherung zu kündigen, kann die If
innerhalb des gleichen Zeitraums die Versicherungsbedingungen
ändern, beispielsweise durch Ermäßigung des Versicherungsschutzes oder Erhöhung des Preises. Gegebenenfalls können
Sie die Versicherung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auslaufen lassen. Die If ist vor Inkrafttreten der Änderung
schriftlich zu benachrichten.
35. Generelle Ausschlüsse
Im Rahmen dieser Versicherung wird in dem Land, in dem der
Versicherte seinen festen Wohnsitz hat und/oder dem Versicherten ein Anspruch auf Sozialleistungen zusteht, begrenzten
Versicherungsschutz geboten, siehe Übersicht über den Umfang
des Versicherungsschutzes.
Vom Versicherungsschutz insgesamt ausgeschlossen:
a.der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht bei Urlaubsreisen innerhalb Europas von einer Dauer von bis zu 30 Tagen
subsidiär zur gesetzlichen Reisekrankenversicherung, die
vorleistungspflichtig ist;
b.Ereignisse und Schäden, welche vom Versicherten selbst
durch eine vorsätzliche Handlung (absichtlich) oder durch
grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen/verursacht worden sind;
c.Schäden, die der Versicherte selbst erleidet oder anderen
aufgrund seines selbst verschuldeten Konsums von Alkohol,
Drogen oder anderen Rauschmitteln sowie infolge Medikamentenmissbrauchs zufügt, soweit die Einwirkung der
Rauschmittel oder Medikamente auf den Versicherten für den
Schaden oder dessen Ausmaß wesentliche mitwirkende Ursache war. Davon ausgenommen ist indessen der Deckungsschutz gemäß den Ziffern 6, 7 und 8 dieser Versicherung;
d.Beteiligung des Versicherten an Schlägereien, Handgemengen oder Straftaten, ohne Rücksicht auf den Geisteszustand
und die Zurechnungsfähigkeit des Versicherten zum Tatzeitpunkt;
e.Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen,
Reiseleiter etc., wenn diese beruflich oder im Rahmen ihrer
Ausbildung auf Reisen sind;
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
f.Beförderung mit Flugzeug ohne Nationalitätskennzeichen;
g.Schäden, welche unmittelbar oder mittelbar auf Folgendes
zurückzuführen sind:
1.Konflikte in Form von Krieg, kriegsähnlichen Zuständen,
Aufruhr oder bürgerlichen Unruhen, wenn der Konflikt bereits vor der Einreise des Versicherten in das vom Konflikt
betroffene Land existierte, ungeachtet ob eine Kriegserklärung erfolgt ist oder nicht;
2.ansteckende Krankheiten, wenn bereits vor der Einreise
des Versicherten das Staatliche Seruminstitut Kopenhagen
(dän. Statens Serum Institut) vor Einreise und Aufenthalt im
fraglichen Gebiet gewarnt hat;
3.Freisetzung von Kernenergie oder radioaktiven Kräften unter welchen Umständen auch immer, sowie Strahlenexposition durch nukleare Brennstoffe oder radioaktive Abfälle;
h.medizinische stationäre Behandlung, Operation und nicht
akute Behandlung, die unter medizinisch verantwortbaren
Bedingungen auch nach Rückkehr des Versicherten in den
Wohnsitzstaat erfolgen können;
i.Nichtbefolgen bzw. Widersetzen der Anweisungen des behandelnden Arztes oder des Arztes der If Assistance seitens
des Versicherten;
j.ärztliche Atteste und Kosten für anderweitige Nachweise, die
nicht von der If oder der If Assistance angefordert wurden.
36. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht des Königreichs Dänemark Anwendung, darunter - neben den Versicherungsbedingungen und Konditionen dieses Versicherungsscheins - das dänische Gesetz über Versicherungsverträge
(dän. Lov om Forsikringsaftaler), soweit nicht im Einzelfall vom
Gesetz abgewichen wird, und das dänische Gesetz über die
Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Kreditinstituten
und sonstigen finanziellen Einrichtungen (dän.: Lov om Finansiel
Virksomhed). Siehe jedoch auch Ziffer 39.
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
37. Im Versicherungsfall
Sollten Sie einen Schaden erleiden, für den Sie Leistungen aus
dieser Versicherung in Anspruch nehmen möchten, beachten Sie bitte die Modalitäten für den Deckungsschutz und die
besonderen Dokumentationserfordernisse hinsichtlich des
eingetretenen Schadens sowie die Ihnen in Bezug auf die
Einreichung der Schadenanzeige obliegenden Pflichten. In den
Ausführungen zum jeweiligen Deckungsschutz können Sie mehr
darüber erfahren.
Akut eingetretene und während der Reise entstandene
Schäden:
Bei einem während der Reise eingetretenen Schaden sollten Sie
sich so schnell wie möglich mit der If Assistance in Verbindung
setzen, die Ihnen im Rahmen des Schadenservice Hilfe leistet
und Unterstützung bietet. Das bedeutet, dass u. U. bei einem
unter den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Schaden eine Schadenregulierung ganz oder teilweise noch während
der Reise erfolgen kann.
Bevor Sie Hilfe, Behandlung, Übernachtung oder Transport
organisieren, wofür Sie Leistungen aus dieser Versicherung
in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie stets mit der If
Assistance Kontakt aufnehmen. Ohne Einbeziehung der If Assistance werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet,
der bei Einbeziehung der If Assistance hätte gezahlt werden
müssen.
Im Rahmen der geleisteten Schadenhilfe kann vom Versicherer
entweder vor Ort eine Entschädigung in bar gewährt werden
und/oder gegenüber den örtlichen Ärzten und dem Krankenhaus
für die Behandlungskosten des Versicherten Sicherheitsleistung
durch Bürgschaftsstellung erbracht werden.
Die vom Versicherer gewährte Entschädigung kann hinsichtlich
der Höhe etwaigen Begrenzungen unterliegen und ist u. U.
durch den jeweils sofortigen Bedarf des Versicherten an finanzieller Hilfe bedingt, die Reise wie ursprünglich geplant fortführen
zu können. Die endgültige Schadenregulierung erfolgt immer
erst dann, wenn der Versicherte von der Reise zurückgekehrt ist.
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Kontaktinfo:
Akut eingetretene Schäden:
If Assistance
Stamholmen 159
DK-2650 Hvidovre
Telefon:
+ 45 70 13 13 34
Telefax:
+ 45 70 13 13 36
E-Mail:[email protected]
Geschäftszeiten: rund um die Uhr erreichbar
Nicht akut eingetretene und nach der Rückkehr des Versicherten entstandene Schäden
Nach Rückkehr oder in Fällen, in denen keine Soforthilfe erforderlich ist, setzen Sie sich bitte mit der If in Verbindung.
Kontaktinfo:
Nicht akut eingetretene Schäden
If
Stamholmen 159
DK-2650 Hvidovre
Telefon:
+ 45 36 87 45 25
Telefax:
+ 45 36 87 48 76
E-Mail:[email protected]
Geschäftszeiten: Werktags von 8:30 bis 16:00 Uhr.
37.1 Auszahlung von Entschädigung
Die Auszahlung der Entschädigung oder Kostenerstattung
erfolgt, sobald der If oder der If Assistance die für die Feststellung der Leistungspflicht der If dem Grunde und der Höhe nach
erforderlichen Angaben vorliegen.
Mit der Auszahlung von Entschädigungs- oder Kostenerstattungsbeträgen tritt die If oder die If Assistance uneingeschränkt
in die Rechte des Versicherten und/oder des Versicherungsnehmers ein.
Insoweit als durch die If oder die If Assistance Sicherheitsleistung erbracht worden ist, tritt die If oder die If Assistance in
jeglicher Hinsicht in etwa­ige Ansprüche des Versicherten auf
Freigabe der Sicherheit oder etwaige Ansprüche des Versicherten gegenüber anderen Versicherungen auf Erstattung von
Anwaltsgebühren und/oder Ansprüche des Versicherten auf
sonstige Entschädigungsleistungen ein.
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
37.2 Einschränkung der Leistungspflicht
Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt,
dass der Versicherte
a.die unter dem jeweiligen Deckungsschutz vorgesehenen,
vom behandelnden Arzt oder von behördlichen Stellen vor Ort
auszustellenden Atteste und Bescheinigungen, Strafanzeigen
und sonstige Nachweise beschafft. Die Nichtbefolgung dieser
Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschädigung führen.
b.Originalbelege für die entrichteten Kosten bei der If einreicht
und die If über bereits entrichtete oder geplante Kosten in
Kenntnis setzt. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U.
zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschädigung führen.
37.3 Auskunftspflicht des Versicherten
Bei der Geltendmachung eines jeden Schadens ist die für den
Schaden relevante Schadenanzeige mit präzisen Angaben zum
Schadenfall und den Schadenumständen auszufüllen. Originalbelege sowie sonstige Dokumentation, die zur Aufklärung
und zum Verständnis des Schadens beitragen können, sind der
Schadenanzeige beizufügen.
Dem Versicherten obliegt der If und der If Assistance gegenüber
eine Auskunftspflicht in Bezug auf sachdienliche Informationen
jeglicher Art, welche zur Aufklärung des Falles beitragen können,
ebenso wie der Versicherte verpflichtet ist, der If und der If
Assistance die jeweilige Dokumentation vorzulegen in Form
von Krankenakten, Rechnungsunterlagen, Kontoauszügen,
Polizeibericht im Original oder entsprechenden Nachweis der
Anzeigeerstattung bei der Polizei mit präzisen Angaben zum
Geschehensablauf und Namen und Adresse aller Beteiligten.
Der Versicherte ist des Weiteren verpflichtet, die If und die
If Assistance über etwa anderweitig abgeschlossene Versicherungsverträge, aus denen Deckungsschutz in Anspruch
genommen werden kann, Zeugenaussagen, Einzelaufstellungen
zur Schadenhöhe u. dgl. in Kenntnis zu setzen.
37.4 Rechte der If
Die If und die If Assistance sind im Versicherungsfall jederzeit
berechtigt, über Namen, Adresse und Rufnummer von behördlichen Stellen, Krankenhäusern, Ärzten und anderen, die über
Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten
verfügen oder in Zukunft verfügen werden oder denen Einzelheiten zum Schadeneintritt oder Schadenumfang bekannt sind
oder in Zukunft bekannt werden, in Kenntnis gesetzt zu werden.
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
Die If und der Arzt der If Assistance können bei den genannten
behördlichen Stellen, bei Krankenhäusern, Ärzten und anderen
Auskunft suchen, ebenso wie die If und der Arzt der If Assistance behördliche Stellen und die behandelnden Ärzte gegebenenfalls über die vom Versicherten gegenüber der If und der If
Assistance gemachten Angaben in Kenntnis setzen können.
37.5 Ärztliche Untersuchung und Obduktion
Bei Personenschäden steht der If und der If Assistance das
Recht zu, den Versicherten durch einen Arzt nach Wahl der If
untersuchen zu lassen, ebenso wie beim Ableben des Versicherten der If und der If Assistance das Rech zusteht, eine
Obduktion zu verlangen. Die damit verbundenen Kosten gehen
zu Lasten der If.
Right of Subrogation: If PC Insurance shall be fully and
completely subrogated to the rights of the Insured against
parties who may be liable to provide an indemnity or make a
contribution with respect to any matter which is the subject
of a claim under this certificate. If PC Insurance may at its
own expense take over Insured‘s rights against third parties
to the extent of its payment made. Insured shall cooperate
with the If PC Insurance and provide such information and
documentation reasonably required by If PC Insurance in
order to collect and enforce its rights of subrogation. If PC
Insurance may institute any proceedings at its own expense
against such third parties in the name of the Insured.
38. Anderweitiger Deckungsschutz
40. Selbstbehalt
Können Leistungen eines anderen Versicherers in Anspruch
genommen werden, ist Deckungsschutz im Rahmen dieser
Versicherung ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes
vereinbart worden ist. Leistungen aus der Unfallversicherung
jedoch ausgenommen.
Beim Zusammentreffen dieses Vorbehaltes mit einem entsprechenden Vorbehalt des anderweitigen Versicherers hat zwischen
den betroffenen Gesellschaften nach den Regeln der Doppelversicherung ein Ausgleich des Schadens zu erfolgen.
Die nachstehende Bestimmung findet dann Anwendung, wenn
ein Fall nach fremdem Recht zu entscheiden ist:
a.Rechtsschutz: Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt
10 % der anfallenden Kosten, jedoch mindestens 2.500 DKK.
b.Mietwagen: Für ein und dasselbe Versicherungsereignis, das
vom Deckungsschutz der Ziffern 31 und 32 erfasst ist, kann
der Selbstbehalt den Betrag von 2.000 DKK nicht übersteigen.
c. P
rivathaftpflicht: Der Selbstbehalt je Versicherungsfall
beträgt 1.000 DKK.
d. Entschädigung wegen nicht erfüllten Urlaubszwecks:
Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 1.000 DKK.
Other insurance: If, at the time that loss or damage insured
by this certificate shall occur, there is any other insurance
against such loss or damage or any part thereof, If PC
Insurance shall be liable under this insurance for its proportionate share of loss or damage only.
39. Regress
Im Falle von geleisteter Entschädigung aus diesem Versicherungsvertrag tritt die If in sämtliche Rechte des Versicherten
ein. Insoweit, als ein vom Deckungsschutz dieser Versicherung
erfasstes Versicherungsereignis nach fremdem Recht zu entscheiden ist, gilt Folgendes:
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41. Beschwerdemöglichkeiten
und Beschwerdestellen
41.1 Ombudsstelle der If
Ist der Versicherte mit der von der If in einem Fall getroffenen
Entscheidung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 6
Monaten nach Abschluss der Sache diese der Ombudsstelle
der If zur Prüfung vorlegen. Das Verfahren vor der Ombudsstelle der If ist für den Versicherten kostenlos.
Der Versicherte kann sich entweder direkt über die Website
www.if.dk durch Anklicken des Feldes ‚Kontakt os‘ oder
telefonisch unter der Rufnummer +45 70 22 01 32 an die
Ombudsstelle der If wenden. Auch kann er sich direkt mit der
Ombudsstelle der If unter der Rufnummer +45 70 22 01 32 in
Verbindung setzen.
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
41.2 Kundenpanel der If
Schließt sich der Versicherte der Entscheidung der Ombudsstelle der If nicht an, so kann er den Fall dem Kundenpanel der
If zur Prüfung vorlegen. Das Kundenpanel setzt sich hauptsächlich aus Kunden zusammen.
Nicht zum sachlichen Zuständigkeitsbereich des Kundenpanels zählen Sachen betreffend Personenschäden, soweit es
sich dabei um die Höhe der Entschädigung oder die medizinische Beurteilung des Schadens handelt, ferner Schuldfragen
bei Verkehrsunfällen, Sachen betreffend Arbeitsunfälle, von
anderen Versicherern geltend gemachte Ansprüche, Sachen, in denen Verdacht des Versicherungsbetrugs vorliegt,
Sachen, welche von den Parteien dem nach Maßgabe des
dänischen Gesetzes über Sturmflut und Windwurf (dän.: Lov
om Stormflod og Stormfald) gebildeten staatlichen Ausschuss
“Stormrådet“ zur Prüfung vorgelegt werden, und vor externen
Beschwerdestellen oder den ordentlichen Gerichten eingebrachte Sachen.
Der Versicherte kann sich unter der nachstehenden Postanschrift an das Kundenpanel der If wenden:
If
Z.Hd.: Kundenpanel, Sekretariat
Stamholmen 159
DK-2650 Hvidovre.
41.3 B
eschwerdeausschuss für Versicherungen
(dän.: Ankenævnet for Forsikring)
Sind zwischen dem Versicherten und der If Meinungsverschiedenheiten aufgekommen hinsichtlich des Versicherungsschutzes der Krankenversicherung und hat eine erneute Bearbeitung
des Falles durch die Gesellschaft nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt, so kann der Versicherte bei dem
dänischen Beschwerdeausschuss für Versicherungen unter
der nachstehenden Postanschrift Beschwerde erheben:
Ankenævnet for Forsikring
Anker Heegaards Gade 2
DK-1572 København V
Telefon +45 33 15 89 00, Geschäftszeiten 10:00 – 13:00 Uhr
www.ankeforsikring.dk
Die Beschwerdeerhebung erfolgt mittels eines Sonderformulars für die Beschwerdeerhebung, das bei der If, beim
Sekretariat des Beschwerdeausschusses (dän.: Ankenævnets
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Version 2.0 – Stand 1. April 2012
sekretariat) oder beim dänischen Verbraucherrat (dän.: Forbrugerrådet) angefordert werden kann. Bevor eine Behandlung
der Beschwerde durch den Beschwerdeausschuss erfolgen
kann, ist vom Versicherten auf das Postscheckkonto des Beschwerdeausschusses Kto.Nr. 9 07 86 30 eine kleine Gebühr
einzuzahlen, die dem Versicherten zurückerstattet wird, falls
dessen Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird
oder falls eine Behandlung der Beschwerde vom Beschwerdeausschuss abgelehnt wird.
42. Begriffsbestimmungen
42.1 Akut eingetretene Krankheit
Unter akut eingetretener, vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasster Krankheit ist eine Krankheit zu verstehen,
die nicht früher festgestellt wurde oder hätte festgestellt
werden müssen, sowie der begründete Verdacht einer nicht
früher festgestellten Krankheit. Eine vom Versicherungsschutz
umfasste, akut eingetretene Krankheit kann auch eine unerwartete Verschlimmerung einer bestehenden oder chronischen
Krankheit sein. Siehe Ziffer 5.2.
42.2 Schwere Krankheit
Unter schwerer Krankheit ist eine Krankheit zu verstehen, bei
der die Reise die Krankheit oder die Unfallfolgen wesentlich
verschlimmern oder in anderer Weise die Gesundheit beeinträchtigen würde, und bei der der allgemeine Gesundheitszustand des Versicherten die Durchführung der Reise verhindert.
42.3 Schwere Unfallverletzung
Unter schwerer Unfallverletzung ist eine Unfallverletzung zu
verstehen, bei der die Reise die Krankheit oder die Unfallfolgen wesentlich verschlimmern oder in anderer Weise die
Gesundheit beeinträchtigen würde, und bei der der allgemeine
Gesundheitszustand des Versicherten die Durchführung der
Reise verhindert.
42.4 Bei Kindern unter 24 Jahren
Die Gruppe von Kindern, die von der Reiseversicherung der
Karte erfasst ist, umfasst:
biologische Kinder, nicht gemeinschaftliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
42.5 D
ie gesetzliche Reisekrankenversicherung
– Mitgliedstaaten der EU/des EWR
Vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Reisekrankenversicherung erfasst sind reine Urlaubs- und Studienreisen, nicht
aber kombinierte Urlaubs- und Dienstreisen oder Reisen im
Rahmen der Jobsuche oder in Verbindung mit Berufspraktika
oder humanitärer Soforthilfe.
In den Geltungsbereich der gesetzlichen Reisekrankenversicherung fallen Reisen außerhalb Dänemarks nach Andorra,
den Azoren, Belgien, Bulgarien, Zypern, Estland, Finnland,
Frankreich, den Färöern, Gibraltar, Griechenland, Grönland, Isle
of Man, Irland, Island, Italien, den Kanarischen Inseln, den Kanalinseln, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira,
Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal,
Rumänien, San Marino, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien,
Spanien, Großbritannien, Schweden, Tschechien, Deutschland,
Ungarn, dem Vatikan und Österreich.
Reisen mit einer Dauer von bis zu einem Monat fallen in den
Deckungsschutz der gesetzlichen Reisekrankenversicherung.
Mehr über die gesetzliche Reisekrankenversicherung erfahren
Sie in der Publikation ”Rejsesygesikringen” (nur in dänischer
Fassung) der dänischen Regionen, die Sie unter der Tel. +45
35 29 83 72 oder auf der Website www.regioner.dk anfordern
können.
42.6 Eigener Pkw
Unter dem eigenen Pkw ist ein Pkw zu verstehen, der auf den
Namen des Versicherten oder eines im gemeinsamen Haushalt
mit diesem lebenden nächsten Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16)
zugelassen ist. Handelt es sich um einen Firmen-Pkw oder
einen geleasten Pkw, so ist der Nachweis zu erbringen, dass
der Versicherte als Nutzer des Pkw eingetragen ist und Kosten
für Fahrten ins Ausland nicht vom Deckungsschutz anderweitig
abgeschlossener Versicherungen erfasst sind.
42.7 Bestehende Krankheit
Eine vor Reiseantritt bestehende Krankheit, von der der Versicherte Kenntnis hatte oder hätte haben müssen bzw. die vor
Reiseantritt diagnostiziert war oder hätte diagnostiziert werden
müssen.
42.8 Zusätzliche Kosten
Unter zusätzlichen Kosten sind Kosten zu verstehen, die dem
Versicherten ausschließlich infolge eines vom Deckungsschutz
dieser Versicherung erfassten Versicherungsfalls erstattet
werden. Hätten die Kosten auch ohne Eintritt des Versiche124
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
rungsfalls entrichtet werden müssen, handelt es sich nicht um
zusätzliche Kosten.
42.9 Dienst- und Studienreisen
Unter Dienst- und Studienreisen sind nicht Urlaubszwecken
dienende Reisen des Versicherten zu verstehen, z. B.:
• Reisen, bei denen eine finanzielle Bezuschussung in Form
von Lohn/Gehaltszahlung, Beförderung, Übernachtung und
Verpflegung etc. gewährt wird;
• Reisen, die ganz oder teilweise vom Arbeitgeber des Versicherten bezahlt werden;
• Studienreisen wie z. B. Soforthilfe oder sonstige ehrenamtliche/freiwillige humanitäre Soforthilfe;
• mit Urlaub kombinierte Dienstreisen oder Studienaufenthalte;
• Studienaufenthalte im Ausland, wenn der Versicherte an
einer Lehranstalt aufgenommen ist;
• Auslandsreisen im Rahmen der Jobsuche oder in Verbindung mit Berufspraktika.
42.10 G efährliche Sportarten und Sport- und
Freizeitaktivitäten besonderer Natur
Unfallverletzungen des Versicherten infolge der Teilnahme am
Training oder der Ausübung einer der nachstehend angeführten Sportarten sind vom Deckungsschutz der Unfallversicherung nicht erfasst. Als gefährliche Sportarten gelten:
• professionelle Sportausübung, d. h. leistungsorientierte
Sportausübung gegen Entgelt sowie Sportausübung auf
Nationalmannschaftsebene oder Sportaktivitäten, die hiermit
gleichzusetzen sind;
• Sportaktivitäten, welche in den Geltungsbereich des dänischen Gesetzes über die Absicherung von Arbeitnehmern
gegen die Folgen von Arbeitsunfällen (dän.: Lov om Sikring
mod Følger af Arbejdsskade) oder den Geltungsbereich
eines vergleichbaren Gesetzes fallen;
• Rennsport, Military oder ähnliche Pferderennen auf Rennbahn;
• Kampfsport, etwa Boxen, Ringen, Judo, Karate u. dgl.;
• Bergsteigen, Klettern in Kletterhalle und ähnliche Klettersportaktivitäten;
• Flugsport jeglicher Art, Linien- und Charterflüge ausgenommen;
• Fallschirmspringen, Bungee-Jumping und ähnliche Sprungaktivitäten;
• Tauchen unter Anwendung von Sporttaucherausrüstung,
Schnorcheln ausgenommen;
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
125
Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung
• amerikanischer Fußball, Rugby und ähnliche Ballsportarten;
• Rafting, Rennbootsport, darunter Offshore-Hochgeschwindigkeitsrennen und Rennbootfahren in Rennboten mit
Spezialausrüstung;
• Fahrrad-, Motor-, Moped- und GoKart-Rennen jeder Art;
• E xpeditionen in Polargebieten, Wüsten oder anderen
unbewohnten Gebieten sowie Reisen in Gebiete, in denen
ein Aufenthalt durch eine von den örtlichen Behörden zuvor
erteilte Aufenthaltserlaubnis bedingt ist.
Vom Versicherungsschutz erfasst ist jedoch die Teilnahme an
Firmen- und Personalverein-Veranstaltungen (etwa Teambuilding-Veranstaltungen etc.), die unter der Anleitung eines
fachkundigen Trainers abgewickelt werden.
42.11 Ferienwohnung
Unter Ferienwohnung sind Hotelzimmer, Mietwohnungen,
Ferienhütten, Wohnwagen oder Wohnmobile zu verstehen.
42.12 Urlaubsreisen
Unter Urlaubsreisen sind Reisen des Versicherten zu verstehen, die Urlaubszwecken dienen und deshalb nicht als Dienstreise eingestuft werden können.
42.13 Physische Aktivitäten als Hauptzweck
Unter physischer Aktivität ist eine rekreative Aktivität zu verstehen, die physisch herausfordernd ist. Dabei könnte es sich um
eine Freizeit- oder Sportaktivität wie beispielsweise Skifahren,
Badminton, Kanu/Kajak, Segelurlaub, Tennis, Golf, Wanderurlaub auf dem Land oder in der Stadt, Reiten, Tauchen,
Radfahren, Laufen und das, was hiermit gleichgesetzt werden
kann. Badeurlaub jeglicher Art oder Aufenthalt am Strand oder
Pool gelten nicht als physische Aktivitäten.
Unter Hauptzweck ist zu verstehen, dass das Obige 2/3 der
Dauer der geplanten Reisezeit ausmachen soll.
42.14 Aufgegebenes Gepäck
Unter aufgegebenem Gepäck ist sich in Gewahrsam Dritter
befindliches Gepäck zu verstehen oder Gepäck, das gegen
Quittung einem Transportunternehmen (Fluggesellschaft,
Chartergesellschaft u. dgl.) aufgegeben wurde. Als Frachtgut
verschicktes Gepäck, das die Reisestrecke des Versicherten
nicht verfolgt, gilt nicht als "aufgegebenes Gepäck".
126
Version 2.0 – Stand 1. April 2012
42.15 Medizinische Gründe
Bedeuten, dass ärztlich festgestellt und dokumentiert wurde,
dass der Versicherte aufgrund einer akut eingetretenen Erkrankung oder Unfallverletzung nicht an einer gegebenen Aktivität
teilnehmen kann. Die Dokumentation muss schriftlich sein und
eine Diagnose umfassen.
42.16 Naher Angehöriger
Ein “naher Angehöriger” ist nach diesen Bedingungen:
• der Ehepartner oder der im Wohnsitzstaat des Karteninhabers ansässige eingetragene Lebenspartner des Versicherten. Ein zum Zeitpunkt des Reiseantritts beim Einwohnermeldeamt unter der Wohnadresse des Karteninhabers
gemeldeter Lebensgefährte;
• eigene Kinder und Kinder der Vorstehenden, Adoptivkinder, nicht gemeinschaftliche Kinder, Enkelkinder, Eltern,
Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister,
Schwägerinnen und Schwäger.
42.17 Ersatzkäufe
Unter Ersatzkäufe sind Kosten für angemessene und erforderliche für den Einkauf von persönlichen Gegenständen wie beispielsweise Kleidung, Körperpflegeartikeln und Medikamenten
zu verstehen. Der Einkauf von Kleidung, Körperpflegeartikeln
und Medikamenten muss einem akuten Bedarf abhelfen, um
die Reise und den Zweck der Reise fortsetzen zu können, bis
das verspätete Gepäck bei dem Versicherten ankommt.
42.18 Mitreisende
Unter Mitreisenden sind Personen zu verstehen, die eine Reise
gebucht haben, um diese gemeinsam nach demselben Ort zu
unternehmen und sich dort im selben Zeitraum aufzuhalten.
Gilt als Voraussetzung für den Deckungsschutz der Versicherung, dass es sich bei Personen um Mitreisende handeln
muss, sind diese Personen nur insoweit vom Deckungsschutz
der Versicherung erfasst, als dass sie sich physisch am selben
Ort aufhalten.
42.19 Geplante Reisestrecke
Unter geplanter Reisestrecke ist eine Reisestrecke zu verstehen, die anhand der Reisebeschreibung des Reisebüros, der
gebuchten Flug-, Zug- oder Buskarten oder der im Voraus
gebuchten Übernachtungen nachverfolgt werden kann.
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Versicherungsbedingungen – Jugend-Reiseversicherung
42.20 Rundreise
Unter Rundreise sind Reisen zu verstehen, bei denen nach
dem Eintreffen am ersten Bestimmungsort im Ausland innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen mehr als eine Aufenthaltsadresse in mehr als einer Stadt vorgesehen ist.
42.21 Begleitperson des Versicherten
Unter Begleitperson des Versicherten ist eine Person zu verstehen, die im selben Fahrausweis oder Teilnehmerausweis wie
der Versicherte eingetragen ist oder die Reise gebucht hat, um
diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen.
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www.if.dk
www.forsikringsoplysningen.dk
www.ankeforsikring.dk
If-69-12A-MC, Stand 1. April 2012
Anschrift:
Stamholmen 159
Postleitzahl: DK-2650 Hvidovre
Telefon: +45 70 12 12 12
Telefax: +45 36 87 47 46
If Skadeforsikring, Filiale der
If Skadeförsäkring AB (publ), Schweden
CVR-Nr.: 24 20 32 12
Schwedische Eintr.-Nr. (Finanzamt):
516401 -8102
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