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KEK Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehspartenprogramm „Nicktoons“ Aktenzeichen: KEK 770 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIMN Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Magnus Kastner, Heike Leidiger und Willem Schelling, Stralauer Allee 6, 10245 Berlin, - Antragstellerin - wegen Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „Nicktoons“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) vom 17.01.2014 in der Sitzung am 11.03.2014 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz und Wagner entschieden: Der von der VIMN Germany GmbH mit Schreiben vom 16.01.2014 bei der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Nicktoons stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16.01.2014 bei der MA HSH die Verlängerung der zum 31.03.2014 auslaufenden Zulassung für das Spartenprogramm Nicktoons für die Dauer von weiteren zehn Jahren beantragt. Die MA HSH hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 17.01.2014 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur Das Programm Nicktoons ist ein Pay-TV-Unterhaltungsspartenprogramm für Kinder. Der Programmschwerpunkt liegt auf deutschsprachigen Formaten, die sich insbesondere an Kinder im Alter zwischen 9 und 14 Jahren richten. Zudem liegt ein weiterer programmlicher Schwerpunkt auf internationalen Formaten des Viacom-Konzerns. Das Programm ist seit Dezember 2007 auf Sendung – zunächst unter der Bezeichnung „Nickelodeon“, später als „NICK Premium“ fortgeführt und seit April 2010 unter der aktuellen Programmkennung „Nicktoons“. 3 Programmverbreitung 3.1 Das Programm Nicktoons wird digital verschlüsselt im Rahmen der Pay-TV-Angebote der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der Unitymedia NRW GmbH und der KabelBW GmbH (zusammen „Unitymedia Kabel BW“; Kabel), über das Angebot der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“; Satellit) sowie im Rahmen des MobileTV-Angebots der Deutschen Telekom AG verbreitet. 2/8 3.2 Plattformverträge 3.2.1 Unitymedia Kabel BW XXX… 3.2.2 Sky Deutschland XXX… 3.2.3 Deutsche Telekom AG XXX… 4 Antragstellerin und Beteiligte 4.1 Gegenstand der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag, vorgelegt in der Fassung vom 13.01.2012, das Betreiben eines Musikfernsehsenders sowie die Mitwirkung bei Medien- und Internetaktivitäten aller Art (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Die Antragstellerin veranstaltet neben Nicktoons die Programme MTV, MTV Brand New, Nickelodeon/COMEDY CENTRAL und NICK Jr. An der Antragstellerin halten die VIVA Media GmbH, Veranstalterin des Programms VIVA, 51 % der Anteile und deren Alleingesellschafterin, die Viacom Holdings Germany LL.C. („Viacom Holdings“), Delaware/USA, die restlichen 49 % der Anteile. 4.2 Viacom, Inc. Die Viacom Holdings ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Viacom International, Inc., New York/USA. Diese hält auch sämtliche Anteile an der MTV Networks Europe, L.P., London/Großbritannien, welche auf der Grundlage von Lizenzen des OFCOM die englischsprachigen Musikprogramme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24, MTV ROCKS, VH-1 und VH-1 Classics veranstaltet, die auch in Deutschland bundesweit empfangbar sind. Die Viacom International, Inc. steht ihrerseits vollständig im Besitz der Konzernobergesellschaft Viacom, Inc., New York/USA. Der Viacom-Konzern zählt mit einem Gesamtumsatz von 13,79 Mrd. US-Dollar im Jahr 2013 zu den weltweit größten Medienunternehmen (vgl. Viacom Inc. 3/8 Annual Report 2013, FORM 10-K, S. 69). Die beiden ausgewiesenen Geschäftsfelder des Unternehmens sind „Media Networks” (Mediennetzwerke) und „Filmed Entertainment“ (Spielfilm- und Fernsehunterhaltung). Der Bereich Mediennetzwerke ist unterteilt in die vier Markenbereiche Music & Logo (u. a. MTV, VH1, Logo), Nickelodeon, Entertainment (u. a. Comedy Central, Spike, Paramount Channel) und BET Networks. Das Filmsegment produziert, finanziert, erwirbt und vertreibt Spielfilme und andere Inhalte aus dem Bereich Unterhaltung unter den Marken Paramount Pictures, Paramount Vantage, Paramount Classics, Insurge Pictures, MTV Films und Nickelodeon Movies (Viacom Inc. Annual Report 2013, FORM 10-K, S. 1 - 12). Die Viacom, Inc. wird von der National Amusements, Inc., Massachusetts/USA und deren 100%iger Tochtergesellschaft NAI Entertainment Holdings, LLC kontrolliert. Die National Amusements, Inc. hält unmittelbar und mittelbar insgesamt 79,4 % der Stimmrechte (class A common stock) der Viacom, Inc. Von den Kapitalanteilen und Stimmrechten der National Amusements, Inc. hält der Sumner M. Redstone National Amusements Trust 80 % und der Shari Ellin Redstone Trust die restlichen 20 %. Sumner M. Redstone, Vorstandsvorsitzender der National Amusements, Inc. (Chairman of the Board und Chief Executive Officer) und der Viacom, Inc. (Executive Chairman of the Board of Directors), hält sämtliche Anteile und Stimmrechte am Sumner M. Redstone National Amusements Trust. Seine Tochter Shari Ellin Redstone ist Geschäftsführerin der National Amusements, Inc. (President und Director) und nicht geschäftsführende stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Viacom, Inc. (non-executive Vice Chair of the Board of Directors). Sie hält sämtliche Anteile und Stimmrechte des Shari Ellin Redstone Trusts. 11,3 % der Stimmrechte der Viacom, Inc. entfallen auf Mario Gabelli, die restlichen 9,3 % der Stimmrechte befinden sich in Streubesitz. 4/8 4.3 Gesellschafterstruktur im Überblick 100 Familie Redstone National Amusements, Inc. Mario J. Gabelli 79,4* (Z) Streubesitz 11,3* (Z) 9,3* Viacom, Inc. 100 Viacom International, Inc. 100 Viacom Holdings Germany LL.C. 49 100 VIVA 51 100 MTV MTV Dance** MTV Brand New MTV Hits** Nickelodeon/ COMEDY CENTRAL MTV Live HD** VIVA Media GmbH NICK Jr. nicktoons VIMN Germany GmbH MTV Music 24** MTV ROCKS** VH-1** VH-1 Classic** MTV Networks Europe, L.P. Veranstalter, dessen Programm der Viacom, Inc. zuzurechnen ist *: von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte **: englischsprachige Programme auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der MA HSH wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch 5/8 die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, §§ 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der Antragstellerin werden die von ihr veranstalteten Programme Nicktoons, Nickelodeon/COMEDY CENTRAL, NICK Jr., MTV und MTV Brand New gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Der VIVA Media GmbH, der Viacom Holdings Germany LL.C. und ihren übergeordneten Konzerngesellschaften bis zur Konzernspitze Viacom, Inc. sind die genannten Programme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG zuzurechnen. 2.2 Der VIVA Media GmbH wird das von ihr veranstaltete Programm VIVA gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Dieses Programm ist wiederum der Viacom Holdings Germany LL.C. und ihren übergeordneten Konzerngesellschaften bis zur Konzernspitze Viacom, Inc. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG zuzurechnen. Zudem ist das Programm VIVA auch der Antragstellerin zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 2.3 Ferner werden der Viacom, Inc. und der Viacom International, Inc. die von der Tochtergesellschaft MTV Networks Europe, L.P. veranstalteten englischsprachigen, auch in Deutschland empfangbaren Programme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24, MTV ROCKS, VH-1 und VH-1 Classics zugerechnet (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV, 16 AktG). Diese Programme sind umgekehrt auch der Antragstellerin und der VIVA Media GmbH zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 2.4 Plattformbetreiber Die Verträge hinsichtlich der Verbreitung des Programms Nicktoons über die Kabelnetze der Unitymedia Kabel BW und im Rahmen des MobileTV-Angebots der Deutschen Telekom AG enthalten keine Regelungen, die eine Einflussnahme auf wesentliche Entscheidungen über die Programmgestaltung eröffnen. Eine Zurechnung des Programms gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV kommt daher nicht in Betracht. 6/8 Die der Verbreitung des Programms im Rahmen des Angebots von Sky Deutschland zugrundeliegende Vereinbarung XXX… Vor diesem Hintergrund ist das Programm Nicktoons auch Sky Deutschland nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die VIMN Germany GmbH hat mit Schreiben vom 16.01.2014 die relevanten Zuschaueranteile (Zuschauer ab 3 Jahren) mitgeteilt. Demnach betragen die Zuschaueranteile für die der Viacom, Inc. zuzurechnenden Programme in der Referenzperiode von Januar bis Dezember 2013 insgesamt 1,4 %. Programme Zuschaueranteile in % Januar bis Dezember 2013 MTV 0,0 MTV Brand New 0,0 Nickelodeon 0,7 Comedy Central 0,3 Nick Jr. 0,0 Nicktoons 0,0 VIVA 0,4 Viacom, Inc. 1,4 Quelle: Schreiben der VIMN Germany GmbH vom 16.01.2014, dort angegebene Quelle: AGF/GfKFernsehforschung, TV Scope, 01.01.2013 - 31.12.2013 7/8 Die auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM veranstalteten englischsprachigen Programme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24 und MTV Rocks erreichten einen gemeinsamen Zuschaueranteil von 0,0 %. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Verlängerung der Zulassung des Programms Nicktoons stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Müller-Terpitz Bauer Becker Hornauer Lübbert Mailänder Sagurna Schwarz Wagner 8/8