Beschluss

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Beschluss
KEK
Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH
für das Fernsehspartenprogramm „Nicktoons“
Aktenzeichen: KEK 770
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der VIMN Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Magnus Kastner, Heike Leidiger und Willem Schelling, Stralauer Allee 6, 10245 Berlin,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „Nicktoons“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) vom 17.01.2014 in der Sitzung am 11.03.2014
unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv.
Vorsitzender), Dr. Bauer, Becker, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr.
Schwarz und Wagner entschieden:
Der von der VIMN Germany GmbH mit Schreiben vom 16.01.2014 bei der Medienanstalt
Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des
bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Nicktoons stehen Gründe der Sicherung
der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16.01.2014 bei der MA HSH die Verlängerung der
zum 31.03.2014 auslaufenden Zulassung für das Spartenprogramm Nicktoons für die Dauer
von weiteren zehn Jahren beantragt. Die MA HSH hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom
17.01.2014 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur
Das Programm Nicktoons ist ein Pay-TV-Unterhaltungsspartenprogramm für Kinder. Der
Programmschwerpunkt liegt auf deutschsprachigen Formaten, die sich insbesondere an Kinder
im Alter zwischen 9 und 14 Jahren richten. Zudem liegt ein weiterer programmlicher
Schwerpunkt auf internationalen Formaten des Viacom-Konzerns.
Das Programm ist seit Dezember 2007 auf Sendung – zunächst unter der Bezeichnung
„Nickelodeon“, später als „NICK Premium“ fortgeführt und seit April 2010 unter der aktuellen
Programmkennung „Nicktoons“.
3
Programmverbreitung
3.1
Das Programm Nicktoons wird digital verschlüsselt im Rahmen der Pay-TV-Angebote der
Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, der Unitymedia NRW GmbH und der KabelBW GmbH
(zusammen „Unitymedia Kabel BW“; Kabel), über das Angebot der Sky Deutschland Fernsehen
GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“; Satellit) sowie im Rahmen des MobileTV-Angebots der
Deutschen Telekom AG verbreitet.
2/8
3.2
Plattformverträge
3.2.1
Unitymedia Kabel BW
XXX…
3.2.2
Sky Deutschland
XXX…
3.2.3
Deutsche Telekom AG
XXX…
4
Antragstellerin und Beteiligte
4.1
Gegenstand der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag, vorgelegt in der
Fassung vom 13.01.2012, das Betreiben eines Musikfernsehsenders sowie die Mitwirkung bei
Medien- und Internetaktivitäten aller Art (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags). Die Antragstellerin veranstaltet neben Nicktoons die Programme MTV, MTV Brand New, Nickelodeon/COMEDY CENTRAL und NICK Jr. An der Antragstellerin halten die VIVA Media GmbH,
Veranstalterin des Programms VIVA, 51 % der Anteile und deren Alleingesellschafterin, die
Viacom Holdings Germany LL.C. („Viacom Holdings“), Delaware/USA, die restlichen 49 % der
Anteile.
4.2
Viacom, Inc.
Die Viacom Holdings ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Viacom International, Inc., New
York/USA. Diese hält auch sämtliche Anteile an der MTV Networks Europe, L.P., London/Großbritannien, welche auf der Grundlage von Lizenzen des OFCOM die englischsprachigen Musikprogramme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24, MTV ROCKS, VH-1
und VH-1 Classics veranstaltet, die auch in Deutschland bundesweit empfangbar sind. Die
Viacom International, Inc. steht ihrerseits vollständig im Besitz der Konzernobergesellschaft
Viacom, Inc., New York/USA. Der Viacom-Konzern zählt mit einem Gesamtumsatz von 13,79
Mrd. US-Dollar im Jahr 2013 zu den weltweit größten Medienunternehmen (vgl. Viacom Inc.
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Annual Report 2013, FORM 10-K, S. 69). Die beiden ausgewiesenen Geschäftsfelder des
Unternehmens sind „Media Networks” (Mediennetzwerke) und „Filmed Entertainment“
(Spielfilm- und Fernsehunterhaltung). Der Bereich Mediennetzwerke ist unterteilt in die vier
Markenbereiche Music & Logo (u. a. MTV, VH1, Logo), Nickelodeon, Entertainment (u. a.
Comedy Central, Spike, Paramount Channel) und BET Networks. Das Filmsegment produziert,
finanziert, erwirbt und vertreibt Spielfilme und andere Inhalte aus dem Bereich Unterhaltung
unter den Marken Paramount Pictures, Paramount Vantage, Paramount Classics, Insurge
Pictures, MTV Films und Nickelodeon Movies (Viacom Inc. Annual Report 2013, FORM 10-K, S.
1 - 12).
Die Viacom, Inc. wird von der National Amusements, Inc., Massachusetts/USA und deren
100%iger Tochtergesellschaft NAI Entertainment Holdings, LLC kontrolliert. Die National
Amusements, Inc. hält unmittelbar und mittelbar insgesamt 79,4 % der Stimmrechte (class A
common stock) der Viacom, Inc. Von den Kapitalanteilen und Stimmrechten der National
Amusements, Inc. hält der Sumner M. Redstone National Amusements Trust 80 % und der
Shari Ellin Redstone Trust die restlichen 20 %. Sumner M. Redstone, Vorstandsvorsitzender der
National Amusements, Inc. (Chairman of the Board und Chief Executive Officer) und der
Viacom, Inc. (Executive Chairman of the Board of Directors), hält sämtliche Anteile und
Stimmrechte am Sumner M. Redstone National Amusements Trust. Seine Tochter Shari Ellin
Redstone ist Geschäftsführerin der National Amusements, Inc. (President und Director) und
nicht geschäftsführende stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Viacom, Inc. (non-executive
Vice Chair of the Board of Directors). Sie hält sämtliche Anteile und Stimmrechte des Shari Ellin
Redstone Trusts. 11,3 % der Stimmrechte der Viacom, Inc. entfallen auf Mario Gabelli, die
restlichen 9,3 % der Stimmrechte befinden sich in Streubesitz.
4/8
4.3
Gesellschafterstruktur im Überblick
100
Familie Redstone
National
Amusements, Inc.
Mario J. Gabelli
79,4* (Z)
Streubesitz
11,3* (Z)
9,3*
Viacom, Inc.
100
Viacom International, Inc.
100
Viacom Holdings Germany LL.C.
49
100
VIVA
51
100
MTV
MTV Dance**
MTV Brand New
MTV Hits**
Nickelodeon/
COMEDY CENTRAL
MTV Live HD**
VIVA Media GmbH
NICK Jr.
nicktoons
VIMN Germany GmbH
MTV Music 24**
MTV ROCKS**
VH-1**
VH-1 Classic**
MTV Networks Europe, L.P.
Veranstalter, dessen Programm der Viacom, Inc. zuzurechnen ist
*: von Kapitalanteilen abweichende Stimmrechte
**: englischsprachige Programme auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der MA HSH wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung.
Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch
5/8
die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, §§ 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Der
Antragstellerin
werden
die
von
ihr
veranstalteten
Programme
Nicktoons,
Nickelodeon/COMEDY CENTRAL, NICK Jr., MTV und MTV Brand New gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1,
1. Alt. RStV zugerechnet. Der VIVA Media GmbH, der Viacom Holdings Germany LL.C. und ihren
übergeordneten Konzerngesellschaften bis zur Konzernspitze Viacom, Inc. sind die genannten
Programme gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG
zuzurechnen.
2.2
Der VIVA Media GmbH wird das von ihr veranstaltete Programm VIVA gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1,
1. Alt. RStV zugerechnet. Dieses Programm ist wiederum der Viacom Holdings Germany LL.C.
und ihren übergeordneten Konzerngesellschaften bis zur Konzernspitze Viacom, Inc. gemäß §
28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG zuzurechnen. Zudem ist
das Programm VIVA auch der Antragstellerin zuzurechnen (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2
RStV).
2.3
Ferner werden der Viacom, Inc. und der Viacom International, Inc. die von der
Tochtergesellschaft MTV Networks Europe, L.P. veranstalteten englischsprachigen, auch in
Deutschland empfangbaren Programme MTV Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24,
MTV ROCKS, VH-1 und VH-1 Classics zugerechnet (§§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV, 16 AktG). Diese
Programme sind umgekehrt auch der Antragstellerin und der VIVA Media GmbH zuzurechnen
(arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
2.4
Plattformbetreiber
Die Verträge hinsichtlich der Verbreitung des Programms Nicktoons über die Kabelnetze der
Unitymedia Kabel BW und im Rahmen des MobileTV-Angebots der Deutschen Telekom AG
enthalten keine Regelungen, die eine Einflussnahme auf wesentliche Entscheidungen über die
Programmgestaltung eröffnen. Eine Zurechnung des Programms gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2.
Alt. RStV kommt daher nicht in Betracht.
6/8
Die der Verbreitung des Programms im Rahmen des Angebots von Sky Deutschland
zugrundeliegende Vereinbarung XXX… Vor diesem Hintergrund ist das Programm Nicktoons
auch Sky Deutschland nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV zuzurechnen.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle
deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit
empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der
Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der
AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde.
Die VIMN Germany GmbH hat mit Schreiben vom 16.01.2014 die relevanten Zuschaueranteile
(Zuschauer ab 3 Jahren) mitgeteilt. Demnach betragen die Zuschaueranteile für die der
Viacom, Inc. zuzurechnenden Programme in der Referenzperiode von Januar bis Dezember
2013 insgesamt 1,4 %.
Programme
Zuschaueranteile in %
Januar bis Dezember 2013
MTV
0,0
MTV Brand New
0,0
Nickelodeon
0,7
Comedy Central
0,3
Nick Jr.
0,0
Nicktoons
0,0
VIVA
0,4
 Viacom, Inc.
1,4
Quelle: Schreiben der VIMN Germany GmbH vom 16.01.2014, dort angegebene Quelle: AGF/GfKFernsehforschung, TV Scope, 01.01.2013 - 31.12.2013
7/8
Die auf Grundlage einer Lizenz des OFCOM veranstalteten englischsprachigen Programme MTV
Dance, MTV Hits, MTV Live HD, MTV Music 24 und MTV Rocks erreichten einen gemeinsamen
Zuschaueranteil von 0,0 %.
3.2
Abschließende Feststellung
Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Verlängerung der Zulassung des Programms Nicktoons stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.
(gez.) Sjurts Müller-Terpitz Bauer Becker Hornauer
Lübbert Mailänder Sagurna Schwarz Wagner
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