Klienten-Info Sonderausgabe 1/2014

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Klienten-Info Sonderausgabe 1/2014
Sonderausgabe 1/2014
Aktuelle Highlights:
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Allgemeines ..................................................................................................................................... 2
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AbgÄG 2014: GmbH light auf der Intensivstation ............................................................................ 3
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AbgÄG 2014: Geplante NoVA-Änderungen .................................................................................... 4
4
Änderungen bei Pendlerpauschale ................................................................................................. 5
5
GSVG-Pflicht von GmbH-Gewinnausschüttungen .......................................................................... 6
Raml und Partner Steuerberatung GmbH
Raml und Herger Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH
Raml und Partner Ärztesteuerberatung und Unternehmensberatung GmbH
Museumstraße 31a, A 4020 Linz
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Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder
1 eine
persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.
KLIENTENINFO
Sonderausgabe 1/2014
1 Allgemeines
Wie jedes Jahr haben wir die aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Werte wieder in
unserer Mousepadeinlage zusammengefasst, welche Sie als Anlage zu diesem Newsletter finden.
Diejenigen, die noch keine dazupassende Mousepadhülle besitzen, wird diese natürlich gerne
nachgereicht (einfacher Anruf im Sekretariat reicht).
Als fortschrittliches Unternehmen sind wir besonders stolz auf unseren gut besuchten facebookAuftritt, bei welchem auch immer wieder aktuelle Steuertipps und nützliche Vortrags-Infos gepostet
werden. Hinweise zu unserem aktuellen Vortragsangebot finden Sie auch auf unserer Homepage
(www.raml-partner.at). Wir würden uns freuen, wenn Sie uns auch „virtuell“ besuchen würden.
Aufgrund der anstehenden Gehaltserhöhungen und lieferantenseitiger Preissteigerungen müssen wir
Sie über unsere ab 1.1.2014 gültigen Preiserhöhungen informieren.
Die ab 1.1.2014 gültigen Preise für die Personalverrechnung betragen:
1–5
Dienstnehmer
19,50 €/Person/Monat
6 – 10
Dienstnehmer
17,50 €/Person/Monat
11 – 50
Dienstnehmer
16,50 €/Person/Monat
51 – 150
Dienstnehmer
14,50 €/Person/Monat
Diese Pauschalen gelangen 12 mal zur Abrechnung. Die
-
Jahresarbeiten (Erstellung und Ausdruck der Lohnkonten, der Lohnzettel, Beitragsgrundlagen,
Datenübermittlung
an
die
Finanzverwaltung
bzw.
Gebietskrankenkasse,
Kommunalsteuererklärung),
-
Abrechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration) und
-
laufenden sv-rechtliche An- und Abmeldungen
sind in dieser Pauschale inkludiert. Eine gesonderte Verrechnung erfolgt daher nicht.
Unsere neuen Stundensätze für die Preiskalkulation betragen:
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
EUR
128,00
Steuersachbearbeiter/Bilanzbuchhalter
EUR
84,00
Buchhalter/Lohnverrechner
EUR
53,00
Wir ersuchen um Verständnis für diese notwendige Indexanpassung.
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KLIENTENINFO
Sonderausgabe 1/2014
2 AbgÄG 2014: GmbH light auf der Intensivstation
Im Rahmen der letzten GmbH-Reform ist mit 1.7.2013 die Möglichkeit der Gründung einer „GmbH
light“ in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde das für die Gründung einer GmbH erforderliche
Mindest-Stammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 herabgesetzt, wodurch der Zugang von
Neugründern und Jungunternehmern zur Rechtsform der GmbH erheblich erleichtert wurde.
Der Plan der Regierung sieht (im AbgÄG 2014) nunmehr - nach nur 8 Monaten - vor, ab 1.3.2014 das
Mindest-Stammkapital wieder auf EUR 35.000,00 anzuheben und damit wieder fast vollständig
zurück zu rudern.
Eine „GmbH light“ sollen nur noch jene errichten können, die erstmals eine Gesellschaft gründen. Für
diese Unternehmen ist die Inanspruchnahme einer Gründungspriviligierung möglich. Hier kann das
Stammkapital mit EUR 10.000 festgesetzt werden, wobei mindestens die Hälfte davon (EUR 5.000) in
bar zu leisten ist. Gründungspriviligierte GmbHs müssen innerhalb von 10 Jahren ihr Stammkapital auf
EUR 35.000 anheben, wobei diese Aufstockung aus Unternehmensgewinnen angespart werden kann
und nicht notwendiger Weise aus der Privattasche der Gründer finanziert werden muss. Dafür muss
eine 10.000-Euro-GmbH künftig eine Rücklage bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der
mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter
Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Gründungsrücklage). Diese
Gründungsrücklage kann dann für die Aufstockung auf EUR 35.000 Stammkapital verwendet werden.
Anders als im Ursprungsentwurf vorgesehen, ist im Firmenwortlaut der Gesellschaft nunmehr nicht der
Zusatz „gründungsprivilegiert“ aufzunehmen. Die Gesellschaft muss aber auf ihren Geschäftsbriefen,
Bestellscheinen
und
Websiten
auf
die
Gründungspriviligierung
hinweisen.
Die
Gründungsprivilegierung kann jederzeit durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet
werden, sofern in der Zwischenzeit insgesamt mindestens EUR 17.500 auf die Stammeinlagen
geleistet wurden. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der
Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.
Auch nach derzeit gültiger Rechtslage gegründete „GmbH light“ müssen nach der geplanten Reform
ihr Stammkapital bis 1. März 2024 auf EUR 35.000,00 erhöhen, wobei dies ebenfalls durch Ansparung
künftiger Gewinne erfolgen kann.
Die Mindestkörperschaftsteuer soll künftig in den ersten fünf Jahren nach Gründung EUR 500, bis
zum zehnten Jahr EUR 1.000 und danach bei EUR 1.750 liegen.
In diesem Zusammenhang möchten wir auf folgenden Vortrag zur GmbH neu der JW-Linz-Stadt
hinweisen:
Mo, 10.2.2014, 19 Uhr
VKB-Kundenforum, Pfarrplatz 12, 4020 Linz
Referent: Dr. Robert Herger
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Sonderausgabe 1/2014
3 AbgÄG 2014: Geplante NoVA-Änderungen
Ebenso nachgeschärft wird im AbgÄG 2014 bei der Normverbrauchsabgabe. Sie wird künftig nur mehr
auf Basis des CO2-Ausstoßes berechnet und der Höchststeuersatz steigt von 16 auf 30 Prozent.
Während im Ursprungsentwurf des Gesetzes noch eine Obergrenze für die NoVA vorgesehen war,
soll diese nun komplett entfallen, wodurch die Anschaffung von Autos mit sehr hohem CO2-Ausstoß
künftig empfindlich teurer wird. Ein Range Rover mit 299 Gramm CO2-Ausstoß wird beispielsweise
bei Neuanschaffung um EUR 13.648 teurer sein.
Überdies ist ein gestaffelter Anstieg der motorbezogenen Versicherungssteuer geplant, wodurch
Fahrer von PS-starken Autos noch einmal zusätzlich zur Kasse gebeten werden.
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Sonderausgabe 1/2014
4 Änderungen bei Pendlerpauschale
Ab 2014 wird es zu einigen Änderungen beim Pendlerpauschale kommen. In Kürze wird auf der
Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) ein Pendlerrechner zur Verfügung gestellt. Dieser ist künftig
verpflichtend für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die
Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, zu
verwenden und löst damit das bisherige L34-Formular ab.
Auch jene Arbeitnehmer, die bereits ein Pendlerpauschalen-Formular abgegeben haben, müssen bis
spätestens 30.06.2014 einen Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber vorlegen, damit das
Pendlerpauschale weiterhin bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann.
Zur Information der Arbeitnehmer über diese Verpflichtung werden wir bei den nächsten
Monatslohnzetteln einen entsprechenden Hinweis aufdrucken.
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Sonderausgabe 1/2014
5 GSVG-Pflicht von GmbH-Gewinnausschüttungen
Die
Sozialversicherungsanstalt
der
gewerblichen
Wirtschaft
(SVA)
plant
derzeit,
an
alle
geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH Schreiben auszusenden, in denen diese Personen
zur Übermittlung der Gewinnverteilungsbeschlüsse ab dem Jahr 2011 aufgefordert werden. Falls
keine Gewinnausschüttungen stattgefunden haben, wird eine entsprechende Bestätigung des
Steuerberaters bzw des Finanzamtes angefordert. Wenn diese Unterlagen nicht übermittelt werden,
werden die Beiträge für diese Jahre von der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Die
Höchstbeitragsgrundlage beträgt:
Für das Jahr 2011
EUR
58.800,00
Für das Jahr 2012
EUR
59.220,00
Für das Jahr 2013
EUR
62.160,00
Bei allen GmbH-Geschäftsführern,
-
deren
GSVG-pflichtigen
Einkünfte
(zumeist
das
Geschäftsführergehalt)
unter
der
Höchstbeitragsgrundlage lagen UND
-
die in diesen Jahren Gewinnausschüttungen aus der GmbH erhalten haben,
kann es auf dieser Grundlage zu Nachzahlungen in der GSVG kommen.
Grund ist der, dass Gewinnausschüttungen nach bisheriger Praxis zwar dem Finanzamt (zwecks
Versteuerung), aber nicht der SVA gemeldet wurden.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder prüft zurzeit die Verfassungsmäßigkeit der Vorgangsweise der
SVA. Dennoch wird grundsätzlich empfohlen, der Aufforderung der SVA nachzukommen.
Im Falle des Vorliegens eines Aufforderungsschreibens empfehlen wir unseren Kunden dringend die
Kontaktaufnahme mit uns!
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