Klienten-Info Sonderausgabe 1/2014
Transcription
Klienten-Info Sonderausgabe 1/2014
Sonderausgabe 1/2014 Aktuelle Highlights: 1 Allgemeines ..................................................................................................................................... 2 2 AbgÄG 2014: GmbH light auf der Intensivstation ............................................................................ 3 3 AbgÄG 2014: Geplante NoVA-Änderungen .................................................................................... 4 4 Änderungen bei Pendlerpauschale ................................................................................................. 5 5 GSVG-Pflicht von GmbH-Gewinnausschüttungen .......................................................................... 6 Raml und Partner Steuerberatung GmbH Raml und Herger Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH Raml und Partner Ärztesteuerberatung und Unternehmensberatung GmbH Museumstraße 31a, A 4020 Linz T +43(0)732/640 000 F +43(0)732/640 000-44 Zweigstelle: Tragweiner Straße 30, A 4230 Pregarten T / F +43(0)7236/20 628 [email protected] www.raml-partner.at Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder 1 eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. KLIENTENINFO Sonderausgabe 1/2014 1 Allgemeines Wie jedes Jahr haben wir die aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Werte wieder in unserer Mousepadeinlage zusammengefasst, welche Sie als Anlage zu diesem Newsletter finden. Diejenigen, die noch keine dazupassende Mousepadhülle besitzen, wird diese natürlich gerne nachgereicht (einfacher Anruf im Sekretariat reicht). Als fortschrittliches Unternehmen sind wir besonders stolz auf unseren gut besuchten facebookAuftritt, bei welchem auch immer wieder aktuelle Steuertipps und nützliche Vortrags-Infos gepostet werden. Hinweise zu unserem aktuellen Vortragsangebot finden Sie auch auf unserer Homepage (www.raml-partner.at). Wir würden uns freuen, wenn Sie uns auch „virtuell“ besuchen würden. Aufgrund der anstehenden Gehaltserhöhungen und lieferantenseitiger Preissteigerungen müssen wir Sie über unsere ab 1.1.2014 gültigen Preiserhöhungen informieren. Die ab 1.1.2014 gültigen Preise für die Personalverrechnung betragen: 1–5 Dienstnehmer 19,50 €/Person/Monat 6 – 10 Dienstnehmer 17,50 €/Person/Monat 11 – 50 Dienstnehmer 16,50 €/Person/Monat 51 – 150 Dienstnehmer 14,50 €/Person/Monat Diese Pauschalen gelangen 12 mal zur Abrechnung. Die - Jahresarbeiten (Erstellung und Ausdruck der Lohnkonten, der Lohnzettel, Beitragsgrundlagen, Datenübermittlung an die Finanzverwaltung bzw. Gebietskrankenkasse, Kommunalsteuererklärung), - Abrechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration) und - laufenden sv-rechtliche An- und Abmeldungen sind in dieser Pauschale inkludiert. Eine gesonderte Verrechnung erfolgt daher nicht. Unsere neuen Stundensätze für die Preiskalkulation betragen: Steuerberater/Wirtschaftsprüfer EUR 128,00 Steuersachbearbeiter/Bilanzbuchhalter EUR 84,00 Buchhalter/Lohnverrechner EUR 53,00 Wir ersuchen um Verständnis für diese notwendige Indexanpassung. 2 KLIENTENINFO Sonderausgabe 1/2014 2 AbgÄG 2014: GmbH light auf der Intensivstation Im Rahmen der letzten GmbH-Reform ist mit 1.7.2013 die Möglichkeit der Gründung einer „GmbH light“ in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde das für die Gründung einer GmbH erforderliche Mindest-Stammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 herabgesetzt, wodurch der Zugang von Neugründern und Jungunternehmern zur Rechtsform der GmbH erheblich erleichtert wurde. Der Plan der Regierung sieht (im AbgÄG 2014) nunmehr - nach nur 8 Monaten - vor, ab 1.3.2014 das Mindest-Stammkapital wieder auf EUR 35.000,00 anzuheben und damit wieder fast vollständig zurück zu rudern. Eine „GmbH light“ sollen nur noch jene errichten können, die erstmals eine Gesellschaft gründen. Für diese Unternehmen ist die Inanspruchnahme einer Gründungspriviligierung möglich. Hier kann das Stammkapital mit EUR 10.000 festgesetzt werden, wobei mindestens die Hälfte davon (EUR 5.000) in bar zu leisten ist. Gründungspriviligierte GmbHs müssen innerhalb von 10 Jahren ihr Stammkapital auf EUR 35.000 anheben, wobei diese Aufstockung aus Unternehmensgewinnen angespart werden kann und nicht notwendiger Weise aus der Privattasche der Gründer finanziert werden muss. Dafür muss eine 10.000-Euro-GmbH künftig eine Rücklage bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht (Gründungsrücklage). Diese Gründungsrücklage kann dann für die Aufstockung auf EUR 35.000 Stammkapital verwendet werden. Anders als im Ursprungsentwurf vorgesehen, ist im Firmenwortlaut der Gesellschaft nunmehr nicht der Zusatz „gründungsprivilegiert“ aufzunehmen. Die Gesellschaft muss aber auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Websiten auf die Gründungspriviligierung hinweisen. Die Gründungsprivilegierung kann jederzeit durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, sofern in der Zwischenzeit insgesamt mindestens EUR 17.500 auf die Stammeinlagen geleistet wurden. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Auch nach derzeit gültiger Rechtslage gegründete „GmbH light“ müssen nach der geplanten Reform ihr Stammkapital bis 1. März 2024 auf EUR 35.000,00 erhöhen, wobei dies ebenfalls durch Ansparung künftiger Gewinne erfolgen kann. Die Mindestkörperschaftsteuer soll künftig in den ersten fünf Jahren nach Gründung EUR 500, bis zum zehnten Jahr EUR 1.000 und danach bei EUR 1.750 liegen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf folgenden Vortrag zur GmbH neu der JW-Linz-Stadt hinweisen: Mo, 10.2.2014, 19 Uhr VKB-Kundenforum, Pfarrplatz 12, 4020 Linz Referent: Dr. Robert Herger 3 KLIENTENINFO Sonderausgabe 1/2014 3 AbgÄG 2014: Geplante NoVA-Änderungen Ebenso nachgeschärft wird im AbgÄG 2014 bei der Normverbrauchsabgabe. Sie wird künftig nur mehr auf Basis des CO2-Ausstoßes berechnet und der Höchststeuersatz steigt von 16 auf 30 Prozent. Während im Ursprungsentwurf des Gesetzes noch eine Obergrenze für die NoVA vorgesehen war, soll diese nun komplett entfallen, wodurch die Anschaffung von Autos mit sehr hohem CO2-Ausstoß künftig empfindlich teurer wird. Ein Range Rover mit 299 Gramm CO2-Ausstoß wird beispielsweise bei Neuanschaffung um EUR 13.648 teurer sein. Überdies ist ein gestaffelter Anstieg der motorbezogenen Versicherungssteuer geplant, wodurch Fahrer von PS-starken Autos noch einmal zusätzlich zur Kasse gebeten werden. 4 KLIENTENINFO Sonderausgabe 1/2014 4 Änderungen bei Pendlerpauschale Ab 2014 wird es zu einigen Änderungen beim Pendlerpauschale kommen. In Kürze wird auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) ein Pendlerrechner zur Verfügung gestellt. Dieser ist künftig verpflichtend für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, zu verwenden und löst damit das bisherige L34-Formular ab. Auch jene Arbeitnehmer, die bereits ein Pendlerpauschalen-Formular abgegeben haben, müssen bis spätestens 30.06.2014 einen Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber vorlegen, damit das Pendlerpauschale weiterhin bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann. Zur Information der Arbeitnehmer über diese Verpflichtung werden wir bei den nächsten Monatslohnzetteln einen entsprechenden Hinweis aufdrucken. 5 KLIENTENINFO Sonderausgabe 1/2014 5 GSVG-Pflicht von GmbH-Gewinnausschüttungen Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) plant derzeit, an alle geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH Schreiben auszusenden, in denen diese Personen zur Übermittlung der Gewinnverteilungsbeschlüsse ab dem Jahr 2011 aufgefordert werden. Falls keine Gewinnausschüttungen stattgefunden haben, wird eine entsprechende Bestätigung des Steuerberaters bzw des Finanzamtes angefordert. Wenn diese Unterlagen nicht übermittelt werden, werden die Beiträge für diese Jahre von der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt: Für das Jahr 2011 EUR 58.800,00 Für das Jahr 2012 EUR 59.220,00 Für das Jahr 2013 EUR 62.160,00 Bei allen GmbH-Geschäftsführern, - deren GSVG-pflichtigen Einkünfte (zumeist das Geschäftsführergehalt) unter der Höchstbeitragsgrundlage lagen UND - die in diesen Jahren Gewinnausschüttungen aus der GmbH erhalten haben, kann es auf dieser Grundlage zu Nachzahlungen in der GSVG kommen. Grund ist der, dass Gewinnausschüttungen nach bisheriger Praxis zwar dem Finanzamt (zwecks Versteuerung), aber nicht der SVA gemeldet wurden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder prüft zurzeit die Verfassungsmäßigkeit der Vorgangsweise der SVA. Dennoch wird grundsätzlich empfohlen, der Aufforderung der SVA nachzukommen. Im Falle des Vorliegens eines Aufforderungsschreibens empfehlen wir unseren Kunden dringend die Kontaktaufnahme mit uns! 6