Betriebsfeiern und Betriebsausflüge - ETL
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Betriebsfeiern und Betriebsausflüge - ETL
Betriebsfeiern und Betriebsausflüge Steuer-tipp von ETL Die gute Nachricht: Bisherige Freigrenze von 110 Euro ist nun ein Freibetrag Betriebsveranstaltungen bis jeweils 110 Euro steuer- und so- Fakt ist: Alle anfallenden Kosten sind einzubeziehen zialversicherungsfrei durchgeführt werden. Neu ist jedoch, Im Jahr 2013 sorgte der BFH für Aufsehen, weil er in die dass die bisherige Freigrenze ab 2015 vom Gesetzgeber 110-Euro-Grenze nur die von den Teilnehmern unmittelbar in einen echten Freibetrag umgewandelt wurde. Überstei- konsumierbaren Leistungen, wie Speisen, Getränke und Mu- gen die gewährten Vorteile die genannten Grenzen, führt sikdarbietungen einbezog, die übrigen Kosten, wie Anreise, dies nicht mehr dazu, dass die Feier insgesamt steuer- und Eventplanung, Raumanmietung etc. hingegen nicht. Der sozialversicherungspflichtig wird. Betroffen ist nur der über- BFH ging ferner davon aus, dass die Teilnahme von Fami- steigende Teil. Dieser kann vom Arbeitgeber auch weiterhin lienangehörigen an Betriebsfeiern die Leistungsbereitschaft pauschal mit 25 % Pauschsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag der Arbeitnehmer fördert und damit ebenfalls nicht als geld- von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer besteuert werden. werter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen sei. Die Freibeträge sind im Übrigen auf die jeweilige Veranstal- Der Gesetzgeber hat der Sichtweise des BFH jedoch ab 1. tung begrenzt und können nicht auf andere Veranstaltungen Januar 2015 einen Riegel vorgeschoben. Denn durch die übertragen werden. Insoweit sollte man vermeiden, die bei- jüngste Gesetzesänderung wurde nun festgeschrieben, den Freibeträge für kleine Veranstaltungen zu verbrauchen, was bisher lediglich als Verwaltungsauffassung gelebt wur- wenn später im Kalenderjahr noch ein kostspieliges Som- de: Sämtliche Kosten, die bei einer Betriebsveranstaltung merfest und eine Weihnachtsfeier geplant sind. anfallen, sind in die Ermittlung des geldwerten Vorteils Die Regelungen zu Betriebsveranstaltungen und –ausflügen wurden zum Jahreswechsel 2014/2015 erstmals umfassend gesetzlich geregelt. Auch künftig können jährlich bis zu zwei einzubeziehen. 24 Beispiel 2: Apotheker B lädt seine Mitarbeiter Beispiel 1: Apotheker A lädt seine Mitarbei- zu einem Sommerfest ein. Geplant ist, dass der Apotheker ter im Sommer 2015 zu einem Betriebsausflug nach Bremen Kindern auf einen kleinen Bauernhof am Rande der Stadt ein, um einer der ältesten Apotheken Deutschlands einen gefahren werden. Insgesamt werden 20 Teilnehmer erwar- Besuch abzustatten. Die Reise wird von einem Reiseveran- tet. (Zur Vereinfachung werden auch Kinder als vollwertige stalter koordiniert und mit 80 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer Teilnehmer gewertet, da das Fest besonders auf die Belange pro Person abgerechnet. der Kinder ausgerichtet wurde.) Lösung: Apotheker A kann die auf seine Mitarbeiter entfallenden Kosten voll als Betriebsausgaben geltend machen. Die Teilnahme am Betriebsausflug führt bei den Arbeitnehmern nicht zu einem geldwerten Vorteil, da der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer nicht überschritten wird (geldwerter Vorteil von 95,20 Euro - 80 Euro zzgl. Umsatzsteuer 15,20 Euro). Aus der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung des Reiseveranstalters kann Apotheker A den Vorsteuerabzug geltend machen. Er hat umsatzsteuerlich keine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen, da die Vorteilsgewährung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. und seine sechs Arbeitnehmer mit ihren Ehepartnern und Mit der Organisation des Festes wird eine externe Eventagentur beauftragt. Von der Agentur werden für die Planung 350 Euro brutto berechnet. Alle Teilnehmer werden mit einem kleinen Reisebus zum Bauernhof gefahren und am nächsten Morgen wieder zurück. Der Bus kostet 250 Euro. Der Hof wird für einen Tag für 300 Euro brutto angemietet und von der Agentur kindgerecht hergerichtet. Die Herrichtung kostet noch einmal 600 Euro brutto. Ein DJ soll für 450 Euro brutto für die passende Musik sorgen. Für Speis und Trank sorgt der Landwirt, dem der Bauernhof gehört. Er berechnet hierfür zusätzlich 450 Euro. Jede Familie erhält beim Empfang ein kleines Geschenk im Wert von 20 Euro brutto. Insgesamt entstehen also Kosten in Höhe von 2.800 Euro brutto. Abwandlung: Zusätzlich lädt Apo- theker A seine Mitarbeiter zu Weihnachten in ein exquisites Restaurant zu einem Fünf-Gänge-Menü ein. Kostenpunkt: 238 Euro pro Person (200 Euro zzgl. 38 Euro Umsatzsteuer). Lösung: Apotheker A kann die Kosten voll als Lösung: Sämtliche Kosten sind in die Bewer- tung des geldwerten Vorteils einzubeziehen. Der Anteil des Apothekers B an den Kosten beträgt bei 20 Teilnehmern insgesamt 1/20 und damit 140 Euro, die bei ihm als Entnahme zu erfassen sind. Der Freibetrag von 110 Euro wird dem Apotheker B selbst nicht gewährt, da er kein Arbeitneh- Betriebsausgaben geltend machen. Die Weihnachtsfeier mer ist. 140 Euro ist auch der Wert, der jedem Teilnehmer überschreitet jedoch den Freibetrag von 110 Euro je Teilneh- zuzurechnen ist. Hat Arbeitnehmer C beispielsweise seine mer. Der bei der ersten Veranstaltung nicht ausgenutzte Frei- Frau und zwei Kinder mitgenommen, so wäre bei ihm ein betrag (110 abzüglich 95,20 = 14,80 Euro) kann nicht auf die geldwerter Vorteil von 560 Euro abzüglich Freibetrag von zweite Veranstaltung übertragen werden. Insoweit ist für die 110 Euro - also 450 Euro – anzusetzen, der wiederum vom Weihnachtsfeier für jeden Teilnehmer ein geldwerter Vorteil Arbeitgeber pauschal besteuert werden kann. Zusätzliche von 128 Euro zu versteuern (238 Euro abzüglich Freibetrag Kostenbelastung für den Arbeitgeber: 118,69 Euro zusätzlich 110 Euro). Übernimmt Apotheker A für seine Mitarbeiter (ohne Kirchensteuer). die Besteuerung, fallen je Arbeitnehmer 32 Euro pauschale Lohnsteuer zzgl. 1,76 Euro Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer an. Vorteil: Aufgrund der Pauschalierung durch den Arbeitgeber fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Hinweis: Die Freibeträge sind durch die zweite Dr. Jens-Peter Damas Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht im ETL ADVISION-Verbund aus Berlin spezialisiert auf die Beratung von Apothekern Feier verbraucht. Jede weitere Betriebsveranstaltung wäre nun vom ersten Euro an ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Vorteil. Kontakt: ETL ADVISION Steuerberatungsgruppe Tel: 030/22641215 | [email protected] www.etl-advision.de primo. 2 | 2015 LAUER-FISCHER /// SOFTWARE & hardware 25