OWIG-PDF - Orwell
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Zum „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG) der BRD unerlaubte Vertretungsmacht für Nichtberechtigte per „Gesetz“ leistungsfähige „Geldmaschine“ in der Firma Offenbarung der unsichtbaren Sklaverei MICHEL DEUTSCH ist obrigkeitshörig, denkt an nichts Böses und wird nicht mißtrauisch, wenn er „amtliche“ Schreiben ohne Unterschrift erhält und sein Name in Großbuchstaben geschrieben ist. Der "Staat" (in Wirklichkeit längst schon „privatisiert“, Firma, NGO=Nichtregierungsorganisation!) versucht, bzw. dessen staatssimulative „Organe“ (jetzt, weil Firma, nach HGB handelnd!), versuchen, einen "Vertrag" (Scheinrechtsgeschäft) mit MICHEL DEUTSCH, dem Strohmann (Andockstelle), abzuschließen und durch diesen Trickbetrug die Natürliche Person in Latenz D e u t # c h, Michel zu unerlaubter Vertretungsmacht/Prokura für die juristische Person DEUTSCH, MICHEL zu verleiten/zu nötigen/zu erpressen. In Unwissenheit, Selbstvergessenheit und Ignoranz geht er auf den angebotenen „Vertrag“ ein und geht in die Falle. Damit er sich von den „Abnehmern“ sein Geld und Gut möglichst „freiwillig“ und ohne großen Widerstand abnehmen läßt, muß er irgendwie „schuldig“ sein, egal für was: für‘s Klima, für die Untaten von seinem Ur-Opa im 2. Weltkrieg, für seinen überzogenen Lebensstil und zu viele „Kredite“, für falsches Parken und zu schnelles Auto fahren, etc.. Der „Fleischwolf für die großen Brocken“ durch den die D e u t # c h, Michel über ihr Doubel DEUTSCH, MICHEL geleiert werden, wenn sie im Hamsterrad gestolpert sind, ist die „Zwangsversteigerung“, durch die ihr vermeintliches Eigentum (in Wirklichkeit nur ihr zeitweiliger Besitz!), „offiziell“ und „rechtswirksam“ wieder in das „Eigentum“ der „Abnehmer“ zurückgeführt wird, die es dann dem nächsten DEUTSCH, MICHEL mit noch unbefleckter „Schufa“ als (zeitweiligen) „Besitz“ zur Verfügung stellen, bis auch dieser wieder „die Segel streichen“ muß, undsoweiterundsofort. Dabei „abfallende“ „Filetstücke“ sind „Belohnung“ für die benutzten Benutzer, die Verrichtungsgehilfen der „Abnehmer“, also derjenigen, die meinen, „daß es ihr gutes Recht ist“, die ganze Welt mit in Computern erzeugten Betrugs-Billionen von wertlosem Papier“geld“ zu „kaufen“. Die „Justiz“ sorgt dafür, daß dies alles „nach Recht und Gesetz“ geschieht. Durch „Umbenennung“ der im staatlichen Strafgesetzbuch definierten ‚Übertretungen‘ zu „Ordnungswidrigkeiten“ und deren Ausgliederung in ein von BRD-„Juristen“ erfundenes „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ vom Argument rechtsstaatlich fragwürdiger Kriminalisierung bei Bagatelldelikten „entlastet“, steigerte der „Gesetzgeber“ seit 1968 die Zahl der OWiG-Tatbestände und deren „Geldbuße“ in schwindelerregende Höhen. Drakonische (Geld-)Strafen für kleine Sünden - das alltägliche „Abnehmen“ (von Geld) im Gewande des Rechts. Damit der DEUTSCH, MICHEL die wahre Absicht nicht erkennt, heißt es wortmagisch im OWiG nicht „Schuld“ sondern „Vorwerfbarkeit“ und „Verantwortlichkeit“, und der „Täter“ heißt hier „Betroffener“. Entgegen zwingender Rechtsnorm des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 126) wird er auf „amtliche“ Schreiben ohne Unterschrift konditioniert: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG (Beck-Texte im dtv, 19. Auflage, 2006) Einführung von Prof. Dr. Joachim Bohnert Die sehr summarische Gestalt von maschinellen Ausdrucken ohne Unterschrift hat sich eingebürgert und gilt als zulässig. (S. XXVI) Die seit 1877 praktizierte - dem Gewaltentrennungsprinzip widersprechende - Ahndung von Delikten durch Verwaltungsbehörden (grundgesetzwidrig nach Art. 92!), wurde von der BRD-Verwaltung mit dem „OWiG“ (Ordnungswidrigkeitengesetz) von 1968 unter dem Vorwand der „Entkriminalisierung“ und „kostengünstigeren Ahndung von Bagatelldelikten“ durch die Hintertür wieder eingeführt, wodurch seitdem jede Kleinigkeit bei Widerspruch des „Betroffenen“ DEUTSCH, MICHEL vor „Gericht“ geht und damit zur „Straftat“ im eigentlichen Sinne wird. Ein „Arbeitsbeschaffungsprogramm“ für die „Rechtspflege-Industrie“, eine „Geldmaschine“, in der mit Trickbetrug über die verwalteten DEUTSCH, MICHEL, die D e u t # c h, Michel fließbandmäßig zu Millionen ausgepreßt, entwürdigt und schikaniert werden. Mit ausgeklügelten Methoden der Fallenstellerei, Täuschung, Verführung und Provokation wird dem bürokratischen Ungeheuer ständig neues „Futter“ zugeführt. Durch Radarfallen kurz vor einem Ortsausgangsschild, z.B., wird fast jeder D e u t # c h, Michel zum (Verkehrs-)“Sünder“, der von seiner „Schuld“ nur durch (Geld-)Buße „erlöst“ werden kann. Absolutes Novum beim bundesrepublikanischen „OWiG“ ist, daß die mit dem Gesetz in Konflikt gekommenen Personen (hier: „Betroffene“, ansonsten: Täter, Angeschuldigte, Angeklagte, etc.) nicht als (rechtsfähige) Natürliche Personen vorausgesetzt werden, wie das bei den adaptierten staatlichen Gesetzen BGB, StGB, GVG, etc. (noch?) der Fall ist (also das offene Eingeständnis, daß es in der BRD keine Natürlichen Personen gemäß BGB § 1 gibt!), sondern, daß hier „die Katze aus dem Sack gelassen“ wurde, indem die latent Natürliche Person D e u t # c h, Michel „gesetzlich“ dazu gezwungen wird, sich unerlaubt mit ihrem von der Verwaltung im Rechtsschein kreierten Doubel zu identifizieren und mit unerlaubter Vertretungsmacht für dieses zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und - vor allem Geld“Buße“ zu bezahlen oder in „Erzwingungshaft“ einzusitzen. Nirgendwo offenbart der „Gesetzgeber“ in der BRD seine ganze abenteuerliche Rechtskonstruktion zur Errichtung der unsichtbaren Sklaverei deutlicher als beim „OWiG“, wo er, unter dem Vorwand: „... darum genügt es dem „OWiG“ nicht, dass nur die Organe oder Vertreter wegen der von ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. ...“ unverblümt und dreist, unter Androhung von Übeln, rechtswidrig und rechtsfehlerhaft die unerlaubte Vertretungsmacht der Natürlichen Person D e u t # c h, Michel für die juristische Person DEUTSCH, MICHEL „gesetzlich“ verordnet. Das muß sogar der Strafrechtler und Rechtsphilosoph Prof. Dr. Joachim Bohnert in seiner Einführung zum „OWiG“ zugeben: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG (Beck-Texte im dtv, 19. Auflage, 2006) Einführung von Prof. Dr. Joachim Bohnert (S. XVII) Eine wirkliche Besonderheit des OWiG, für die es im Strafrecht keine Parallele gibt, steht in § 30 OWiG. Nach dieser - von § 9 OWiG flankierten - Vorschrift ist es möglich, gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung als solche eine Geldbuße zu verhängen. Eigentlich gestehen wir dem Ahndungsrecht nur zu, menschliches Verhalten mit einem Vorwurf zu belegen. Nur Menschentun rechtfertigt eine Ahndung. Tiere, Sachen, Naturereignisse können Effekte erzielen, die wir missbilligen und darum schlecht nennen. Sie stören die Ordnung, handeln aber nicht. Denn in alter Rechtstradition handelt nur, wer frei ist. Bekanntlich handelt eine juristische Person mittels Menschen, die ihre Organe oder Vertreter sind, selbst handelt sie nicht. Daher kann sie nicht bestraft werden. Bisweilen zieht sie jedoch rechtswidrige Vorteile aus dem menschlichen Verhalten ihrer Leute, und darum genügt es dem OWiG nicht, dass nur die Organe oder Vertreter wegen der von ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. § 30 OWiG rechnet deren Tat der Juristischen Person zu mit der Folge, dass der Juristischen Person wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße auferlegt werden kann. Das menschliche Verhalten wird als das Ihre fingiert. [fingiert = vorgetäuscht, erfunden, aus den Fingern gesaugt, gelogen] § 9 Handeln für einen anderen. (1) Handelt jemand ... als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder ... als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft ..., so ist ein Gesetz, ... auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen. (1) Hat jemand ... als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person ... als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins ... als Generalbevollmächtigter ... als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind ... § 132 Einschränkung von Grundrechten. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 Satz 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Zu erinnern ist hier nochmals, daß die Natürliche Person D e u t # c h, Michel, die (Geld-)“Buße“ tun soll, von der staatssimulativen Verwaltung im „Personal“ausweis gar nicht ausgewiesen ist und wegen c.d.m. auch gar nicht ausgewiesen werden kann und die deshalb nur in Latenz existiert, so daß sie niemals (erlaubte) Vertretungsmacht für DEUTSCH, MICHEL ausüben kann! Wegen c.d.m. ist D e u t # c h, Michel kein vertretungsberechtigtes Organ der von der Verwaltung ausgewiesenen juristischen Person DEUTSCH, MICHEL! Und spätestens nach einer beim Einwohnermeldeamt vorliegenden, an den Bürgermeister adressierten „Erklärung zum veränderten Personenstand und zu den rechtlichen Konsequenzen“ haben auch die Bediensteten der Stadtverwaltung (ebenfalls in c.d.m.!) Kenntnis davon, daß D e u t # c h, Michel Kenntnis von dem Trickbetrug mit der von ihnen im Rechtsschein kreierten und im „Personal“ausweis ausgewiesenen juristischen Person DEUTSCH, MICHEL hat. Dann ist der Rechtsschein gewichen und sie können keine Unwissenheit mehr vorschützen, die ihnen bis dahin noch wohlwollend entgegengebracht werden kann. Ein „weiter wie bisher“ verbietet sich angesichts der dräuenden Haftungsfolgen bei Staatlichkeit. Eine umfangreiche Verteilerliste aller direkt und indirekt involvierten Stellen, die die Erklärung(en) mit Einschreiben/Rückschein erhalten, wirkt dem „weiter wie bisher“ zusätzlich entgegen: angefangen bei der örtlichen Polizei, bei der die „Amtshilfeersuchen“ der Verrichtungsgehilfen eingehen, über „Landratsamt“, „Finanzamt“, „Schufa“, „Amtsgericht“ u. höhere „Gerichte“, auch internationale Gerichte, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, „Bußgeldstelle“, „Staatsanwaltschaft“, „Justizministerium“, „Verfassungsschutz“, „Staatsschutz“, Bundeskanzler(in), Bundespräsident, US-Justizverbindungsstelle Stuttgart, US-Botschafter/US-Präsident, GB-Botschafter/Königin, Papst. Auffällig beim bundesrepublikanischen „OWiG“ ist der räumliche Geltungsbereich dieses Gesetzes, der in § 5 zu finden ist, bzw. nicht zu finden ist, zumindest nicht in einer für D e u t # c h, Michel verständlichen Form: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG (Beck-Texte im dtv, 19. Auflage, 2006) Erster Abschnitt. Geltungsbereich § 5 Räumliche Geltung. Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Danach erstreckt sich die „Räumliche Geltung“ auf den „räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes“ (eine Tautologie!) oder „außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug ... das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“ Gemäß diesem seltsamen „Geltungsbereich“ gilt dieses Gesetz also: 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, also nirgendwo und 2. außer nirgendwo gilt es auf Schiffen und Flugzeugen der BRD Da aber nicht zu beobachten ist, daß das „OWiG“ nur auf Schiffen und in Flugzeugen der BRD angewendet wird und ansonsten nirgendwo, sondern, i. Ggtl. und trotz Aufhebung durch 2. BMJBBG vom 23.11.2007, kaum ein BRDGesetz von den Verrichtungsgehilfen exzessiver angewandt wird als das „OWiG“, ist also auch hier bestätigt, daß in der „Bundesrepublik Deutschland“, im „Vereinten Deutschland“ in der Rechtsnachfolge der „Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes“ (GG Art. 133) in Wahrheit nur ein „Recht“ gilt: ‚Admirality law‘, Maritime law, Seerecht, Kriegsrecht. Unter ‚Admirality law‘ wird „Color of law“ angewendet und nicht das Gesetz selbst! „Color of law“ bedeutet, das Gesetz ist „colorable law“, färbbar, also verdrehbar. Ist das der tiefere Sinn der alten römischen Juristenweisheit: „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“, den die „Rechtsanwälte“ ihren „Mandanten“ vor der „Verhandlung“ einflüstern? - oder: „Vor Gericht bekommen Sie kein Recht sondern ein Urteil.“ Weil die Übeltäter die Ermächtigung der Staatsfirma haben, ihre Handlungen unter „Color of law“ im Mantel staatlicher Autorität zu begehen, gibt es keine Gerechtigkeit mehr in den (falschen) Gerichten, die selbst nur Firmen sind, mit der Aufgabe betraut, Tribut einzusammeln für die angeblichen Gläubiger, die meinen, auf ihrem Weg zur Weltregierung das Land besiegt zu haben. „In Zeiten des Krieges schweigen die Gesetze.“ (Cicero). www.NatuerlichePerson.de www.BGB-Paragraph-1.de 2010.06.21-06 OWiG - 260610 Mer k b l a t t über Rech t e der Be w oh n e r des Bu n d e s g e b i e t e s (Art. 25 GG) Zu beachten auch von Vollstreckungspersonen, wie Polizeibeamte u. ä.! Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden rechtswidrig vor-geschoben, um Beglaubigungen vorzunehmen. Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor! Die Polizei und andere Behörden folgten bisher rechtswidrig diesen rechtswidrigen und nichtigen Verwaltungsakten. Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaf-tung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weit reichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt! Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)! Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ermangelt! Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheits- gebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - nicht danach verfahren werden! Daher, bei Hinweis auf ein Gesetz, grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist! Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.) Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unter-schrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entspre-chenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.): Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift! Unterschriften von Rechtspflegern sind hierbei NICHT rechtswirksam, da diese NICHT über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen! Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, daß sie die vorliegende Ausfertigung angefertigt haben. Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 - VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 - VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 - III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne eigenhändige Richterunterschriften sind rechtsunwirksam! Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a II StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift NICHT durchgeführt werden! „Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften! „Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1967, 2310) „Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unter-schrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 -2- VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142) „Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b) Das Drohen mit mehreren Zwangsmitteln ist rechtswidrig! § 13 III Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG, ohne räumlichen Geltungsbereich, also rechtsunwirksam!): „Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.“ (Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG!) „Beamte“ haben immer die Pflicht, sich auszuweisen! Artikel 6 PAG - Ausweispflicht für Polizeibeamte (Dienstausweis): “Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.“ Sichern Sie die Daten der handelnden Personen, damit Sie später gegen Rechtsverletzungen vorgehen können! Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden! Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, - und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft er-zwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschulds-vermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ [siehe auch IPbpR Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte)] (Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968) Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG! Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) und des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 I 2 GG, § 37 VwVfG) ungültig und nichtig! BVerwGE: „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. …. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963 Zitat: „…. denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunter-worfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“ Verordnungen und Gesetze, die gegen höheres Recht verstoßen, sind NICHTIG! „Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht.“ (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]). (- 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 - vom 28. Oktober 1975) „Beamte“ haben die Rechtsgrundlagen zu kennen! Im Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter a): "Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muß jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlaß von Bescheiden selbst vollstreck-bare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind." -3„Beamte“ haben einen entstandenen finanziellen Schaden (Gebühren etc.) persönlich zu ersetzen! Gemäß den §§ 823 und 839 BGB haftet jeder „Beamte“ persönlich für jede Summe, die er ohne gültige Rechts-grundlage verursacht hat! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden. JEDER hat ein Widerstandsrecht gegen Willkür gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz! Das Widerstandsrecht umfaßt sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, daß andere Abhilfe nicht möglich ist, also von der staatlichen Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der Verfassungsordnung mehr zu erwarten ist und alle von der Rechtsordnung vorge-sehenen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg bieten. Hierzu: ISENSEE, JOSEF, „Das legalisierte Widerstandsrecht“, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968: "Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein." "Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..." "Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist." Die Abkehr von den Gesetzen berechtigt zum mutigen Widerstand gemäß Grundgesetz (GG) in Ermangelung von Rechtssicherheit! Allerdings ermangelt es dem Grundgesetz seit dem 23.09.1990 (BGBl. II S. 885 ff) der rechtserforderlichen Angabe seins räumlichen Geltungsbereiches! Gemäß der Judikatur des BVerfG (cf. 1 C 74/61 vom 28.11.1963) und BVerwG (cf. 17, 192 = DVBl. 1964, 147) ist das GG daher ungültig und somit rechtsunwirksam! Aktualisiert am 09.01.2011