Private Veräußerungsgewinne - Steuerliches Info

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Private Veräußerungsgewinne - Steuerliches Info
Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von
Grundstücken und anderer Wirtschaftsgüter
I.
Allgemeines zur Besteuerung privater Veräußerungsgewinne
II. Veräußerung materieller Wirtschaftsgüter des Privatvermögens
II.1. Veräußerung von Grundstücken
II.2. Veräußerung von beweglichen Wirtschaftsgütern
III. Veräußerung finanzieller Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (< 1 %)
I.
Allgemeines zur Besteuerung privater Veräußerungsgewinne
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen – von wenigen Ausnahmetatbeständen abgesehen – nicht der Einkommensbesteuerung. Eine Besteuerung von Wertmehrungen im
Privatvermögen findet nur statt, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
Werden Grundstücke oder andere Wirtschaftsgüter wie z.B. Wert- oder Gebrauchsgegenstände
innerhalb festgelegter Fristen veräußert, so kann dies eine Besteuerung auslösen.
Der steuerliche Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ermittelt sich als
Differenz zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen
hat. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze; dies bedeutet, dass bei Überschreiten der
Freigrenze i. H. v. 600 € der erzielte Gewinn in voller Höhe der Besteuerung unterliegt.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen bis zur Höhe des Gewinns, den der
Steuerpflichtige im gleichen Jahr aus privaten Veräußerungsvorgängen erzielt hat, abgezogen
werden. Verbleibende Veräußerungsverluste können auch mit Veräußerungsgewinnen des
vorangegangenen Jahres oder späterer Kalenderjahre ausgeglichen werden.
II. Veräußerung materieller Wirtschaftsgüter des Privatvermögens
II.1.
Veräußerung von Grundstücken
Gewinne, die bei der Veräußerung von unbebauten Grundstücken bzw. bebauten Grundstücken
(z.B. Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern) des Privatvermögens
erzielt werden, sind grundsätzlich zu versteuern, wenn die Grundstücke innerhalb von zehn
Jahren nach dem Erwerb veräußert werden. Nachträglich errichtete Gebäude und Außenanlagen
erhöhen die Anschaffungskosten des Grundstücks, soweit sie innerhalb des Zehnjahreszeitraumes erbaut wurden.
Auch der Gewinn aus der Veräußerung bestimmter grundstücksgleicher Rechte wie z.B.
Erbbaurechte oder Mineralgewinnungsrechte im Privatvermögen unterliegt der Besteuerung,
wenn die Rechte innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist veräußert werden.
Der Gewinn aus dem Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie wird auch bei
einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist nicht besteuert, wenn die Immobilie
Stand: Februar 2010
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ununterbrochen seit dem Erwerb oder
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im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurde.
Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit den Anschaffungs - bzw. Herstellungskosten
steuermindernd ausgewirkt haben – wie etwa die Absetzung für Abnutzung -, sind im Rahmen
der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes/Verlustes hinzuzurechnen und erhöhen den
Veräußerungsgewinn.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz des
Steuerpflichtigen.
Hinweis:
Personen ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen mit
ihrem Gewinn aus der Veräußerung inländischer Grundstücke/grundstücksgleicher
Rechte des Privatvermögens der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Das
deutsche Besteuerungsrecht wird durch die Doppelbesteuerungsabkommen in der
Regel nicht eingeschränkt.
II.2. Veräußerung von beweglichen Wirtschaftsgütern
Die Veräußerung von Wert- und Gebrauchsgegenständen (z.B. Schmuck, Gemälde, Gold,
Kraftfahrzeuge usw.) ist steuerpflichtig, wenn diese Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres
nach Anschaffung veräußert werden. Falls durch die Nutzung dieser Wirtschaftsgüter –
beispielsweise durch deren Vermietung – in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden,
erhöht sich die Frist auf zehn Jahre.
Hinweis:
Personen ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihrem
Gewinn aus der Veräußerung von Wert- und Gebrauchsgegenständen des Privatvermögens in Deutschland nicht steuerpflichtig.
III. Veräußerung finanzieller Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (< 1 %)
Inländische Gläubiger:
Die Veräußerung nach dem 31.12.2008 erworbener Anteile an einer Kapitalgesellschaft
(GmbH-Anteile, Aktien) im Privatvermögen ist steuerpflichtig. Auf die Veräußerung innerhalb
einer bestimmten Frist kommt es nicht an. Soweit diese Erträge zusammen mit allen übrigen
Kapitalerträgen im Kalenderjahr den Pauschbetrag von 801 Euro (für Ledige) bzw. 1.602 Euro
(für Verheiratete) übersteigen, entfällt darauf Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag
(26,37 Prozent). Die Besteuerung ist grundsätzlich mit diesem Steuerabzug abgegolten.
Veräußerungen von Beteiligungen ab 1 % sind hingegen in Deutschland als gewerbliche
Einkünfte steuerpflichtig.
Ausländische Gläubiger:
In der Regel ist nach deutschem Steuerrecht keine Steuerpflicht gegeben (Ausnahme:
Tafelgeschäfte).
Für Beteiligungen ab 1 % gelten besondere Vorschriften.
Stand: Februar 2010
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