Sen Brosch Ruhestand pan 27.05.11.pub

Transcription

Sen Brosch Ruhestand pan 27.05.11.pub
Westfalendamm 247
44141 Dortmund
Tel.: 0231 – 4257570
Fax: 0231 – 42575710
Internet: www.vbe-nrw.de
E-mail: [email protected]
Eintritt in den
Ruhestand
Was ändert sich?
Tipps
Informationen
Adressen
Vo r w o r t
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
jetzt, da Sie in den Ruhestand treten, möchten
wir Ihnen mit dieser vom Referat Senioren erarbeiteten Broschüre einige hilfreiche Tipps und Informationen für diesen neuen Lebensabschnitt
mit auf den Weg geben.
Hinweise zu Bezügen, Steuern, Versicherung
und Beihilfe sollen helfen, sich schnell einen
Überblick zu verschaffen. Zusätzlich geben wir
Ihnen einige Adressen an die Hand, die Sie vielleicht brauchen können.
... und denken Sie bitte daran, auch für Pensionäre und Rentner ist der VBE der richtige Partner.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Udo Beckmann
Vorsitzender
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Bezüge
Mit der Zurruhesetzung erhält der Beamte Pension. Die Höchstpension beträgt 71,75 % und kann
nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 40
Jahren erreicht werden. Bei einer vorzeitigen
Zurruhesetzung müssen ggf. Versorgungsabschläge hingenommen werden.
Falls die letzte Dienstaltersstufe nicht erreicht
wurde, wird das Ruhegehalt nach der aktuellen
Dienstaltersstufe berechnet.
Sofern aus früheren Tätigkeiten ein Anspruch auf
Rente besteht, so wird diese voll angerechnet und
die Pension um den Betrag gekürzt, der den jeweiligen Höchstsatz übersteigt. Sollten wegen
vorzeitiger Zurruhesetzung Versorgungsabschläge vorgenommen werden, so geschieht dies auch
dann, wenn neben der Pension noch eine Rente
gezahlt wird.
Die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) wurde in
mehreren Stufen abgesenkt. Sie beträgt für Ruheständler zur Zeit 22% ihrer monatlichen Bezüge.
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Wichtig:
Auch Pensionäre sind selbst für die Richtigkeit
ihrer Bezüge verantwortlich. Zuviel erhaltene Beträge werden in der Regel bis zu 3 Jahren rückwirkend zurückgefordert, oder in begründeten
Fällen auch darüber hinaus. Zur Überprüfung der
Richtigkeit der Bezüge ist es ratsam, sich an den
betreffenden VBE-Stadt- bzw. Kreisverband zu
wenden.
Die Kontaktadressen finden Sie im Internet unter
www.vbe-nrw.de in der Rubrik Ansprechpartner.
Auch als Ruheständler haben Sie weiterhin Zugang zum VBE-Internetbereich. Geben Sie dazu
Ihre Mitgliedsnummer (zu finden im Adressfeld mittlere Zahl - von Schule heute) und Ihren
Nachnamen ein. Dann klicken Sie auf ‚Service’
und weiter auf ‚Download’. Dort finden Sie u.a.
Downloads von Formularen, Broschüren und
Merkblättern.
Krankenversicherung
Da die Beihilfe im Regelfall 70 % erstattet, empfiehlt es sich, bei der Krankenkasse einen Tarif
von maximal 30 % zu wählen. Eine Erstattung
von über 100 % ist nicht erlaubt.
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Steuern
Versorgungsempfänger haben auf ihre Bezüge einen Steuerfreibetrag, der im Jahre ihres Eintritts
in den Ruhestand auf einem Prozentsatz und einem Höchstbetrag im Jahr lebenslang festgeschrieben wird.
Dieser Steuerfreibetrag wird vom LBV bei den
monatlichen Bezügen automatisch steuerlich berücksichtigt.
Bei Ruheständlern, die neben ihrer Pension oder
Rente Einkünfte haben, wird ab dem Jahr, in dem
sie das 65. Lebensjahr vollenden, ein Altersentlastungsbetrag in Abzug gebracht. Dieser Freibetrag wird nicht festgeschrieben und reduziert sich
jährlich bis auf 0 EUR im Jahre 2040.
Alterseinkünfte sind:
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie den
Freibetrag laut Freistellungsauftrag übersteigen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Arbeitslohn aus aktiver Berufstätigkeit.
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Da der Werbungskostenpauschbetrag auf 102
EUR herabgesetzt wurde, wirken sich Werbungskosten über 102 EUR bereits steuermindernd aus,
so z. B. Mitgliedsbeiträge zum VBE und Kontoführungsgebühren.
Beihilfe
(www.beihilfe.nrw.de und .www.lbv.nrw.de) Hier
finden Sie im Download Formulare, Merkblätter u.
a. m., so auch den Kurzantrag. Mit jedem Beihilfebescheid erhalten Sie vom LBV den neuen Kurzantrag.
Ruheständler sind beihilfeberechtigt und erhalten
eine von der Pers.Nr. abweichende Beihilfenummer. Ihre Anträge müssen an die Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold gerichtet werden
(nur in Kopie!).
Für die eigenen Unterlagen müssen selbst Kopien
angefertigt werden.
Der Erstattungssatz für Ruhestandsbeamte beträgt im Regelfall 70%. Dieser reduziert sich aber
durch die Kostendämpfungs-pauschale (KDP)
und den Selbstbehalt bei stationärer Behandlung
geringfügig.
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Ein Anspruch auf Heilkuren besteht nicht. Vor einem Sanatoriumsaufenthalt ist beim LBV ein Antrag auf Beihilfefähigkeit zu stellen.
Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und
Behandlung sind grundsätzlich in Höhe des
Pauschbetrages beihilfefähig, den die gewählte
Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger
(z. B. gesetzl. Krankenkasse) vereinbart hat.
Nach einer stationären Krankenhausbehandlung
kann eine Anschlussheilbehandlung (AHB) ohne
Einschaltung des Gesundheitsamtes anerkannt
werden, wenn deren Notwendigkeit ärztlicherseits
vom Krankenhaus bescheinigt wird und die AHB
spätestens 1 Monat nach Beendigung der stat.
Behandlung beginnt.
Beachten: Private Krankenkassen haben evtl.
kürzere Fristen!
Eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist erforderlich. Der Antrag ist formlos unter
Beifügung der Notwendigkeitsbescheinigung des
Krankenhausarztes vor Antritt der Behandlung
vorzulegen. (Dies wird meistens durch den Sozialdienst des Krankenhauses rechtzeitig in die Wege geleitet.)
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Die Kostendämpfungspauschale verringert sich
mit der Zurruhesetzung auf 70%. Übersteigt der
Eigenanteil aus Kostendämpfungspauschale,
Zahntechnik (Laborkosten) und Wahlleistungen
(bei stationärem Aufenthalt) im Kalenderjahr 2%
der jährlichen Bruttobezüge, so wird der übersteigende Betrag zusätzlich zur Beihilfe ausbezahlt.
Diese Obergrenze kann erreicht werden, wenn
man bestimmte planbare Maßnahmen mit Selbstbeteiligung auf 1 Kalenderjahr konzentriert.
Bei vorhersehbar hohen Kosten (z.B. Zahnersatz,
Sanatoriumsaufenthalt) sollte man sich grundsätzlich vorher bei der Beihilfestelle über die Höhe der
Erstattung erkundigen.
Hinweis: die neue Personalnummer des LBV gilt
nicht für die Beihilfe.
Erneute Berufung
Lehrerinnen und Lehrer, die aus gesundheitlichen
Gründen vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden
sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, auch bei Teildienstfähigkeit.
Näheres regeln die §§ 42 ff des Landesbeamtengesetzes (LBG).
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Der VBE – Ihr Par tner
Als Ruheständler im VBE
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werden Sie in besonderer Weise durch das
Referat Senioren vertreten.
stehen Ihnen nach wie vor auch die übrigen
Referate mit Rat und Tat zur Seite.
erhalten Sie durch unsere Verbandszeitschriften frühzeitig Kenntnis über Gesetzesänderungen, die Sie betreffen sowie über alle pädagogischen, verbandlichen und gewerkschaftlichen Neuerungen.
gibt Ihnen das Referat Senioren in “Schule
heute” wertvolle und aktuelle Tipps.
können Sie weiterhin am aktiven Verbandsleben teilhaben und Ihre Erfahrungen einbringen.
können Sie darüber hinaus an allen von den
Kreis-/Stadt-/Ortsverbänden organisierten Veranstaltungen teilnehmen.
erhalten Sie Rechtsberatung und gegebenenfalls Rechtsschutz z.B. in Angelegenheiten der
Versorgung und Beihilfe.
zahlen Sie einen geringeren Beitrag.
erhalten Sie wie zuvor Leistungen aus der
Freizeitunfallversicherung.
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unterstützen Sie unsere Solidargemeinschaft
im eigenen wie im Interesse aller VBEMitglieder.
werden Sie besoldungs- bzw. tarifrechtlich
durch den Deutschen Beamtenbund/Tarifunion
vertreten, um dem weiteren Abbau der Versorgungsbezüge und anderer erworbener
Rechte entgegenzutreten.
Wichtige Anschriften
Verband Bildung und Erziehung (VBE NRW), Landesverband NRW, Westfalendamm 247, 44141 Dortmund, Tel. (0231) 425757-0, Fax (0231) 425757-10, Internet www.vbe-nrw.de und www.lehrergewerkschaft.de
E-Mail [email protected]
Verband Bildung und Erziehung (VBE), Bundesverband, Behrenstraße 23/24,10117 Berlin, Tel. (030)
7261966-0, Fax (030) 7261966-19, Internet
www.vbe.de, E-Mail [email protected]
dbb - Beamtenbund und Tarifunion, Bundesverband,
dbb forum Berlin, Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin, Beamtenbund: Tel. (030) 4081-40, Fax an Pressestelle (030) 4081-5599, dbb: Internet www.dbb.de, EMail [email protected], dbb tarifunion: Tel. (030) 40815400, Fax (030) 4081-4399, Internet
www.tarifunion.dbb.de, E-Mail [email protected]
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DBB NRW - Beamtenbund und Tarifunion, ErnstGnoß-Straße 24, 40219 Düsseldorf, Tel. (0211) 4915830, Fax (0211) 491583-10, Internet
www.dbb-nrw.de, E-Mail [email protected]
Landesamt für Besoldung u. Versorgung NW (LBV),
40192 Düsseldorf, Tel. (0211) 896-01, Fax (0211) 8961243, Internet www.lbv.nrw.de, E-Mail
[email protected]
Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin,
Telefon: 030/ 865-0, Fax:030/ 865 27240, E-Mail:
[email protected]
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL), Hans-Thoma-Str. 19, 76133 Karlsruhe, Tel.
(0721) 155-0, Fax (0721) 155-666, Internet www.vbl.de,
E-Mail [email protected]
Bundesarbeitsgemeinschaft der SeniorenOrganisationen e.V. (BAGSO), Bonngasse 10, 53111
Bonn, Tel. (0228) 249993-0, Fax (0228) 249993-20, Internet www.bagso.de, E-Mail [email protected]
Krebsinformationsdienst KID, Im Neuenheimer Feld
280, 69120 Heidelberg, Tel. 06221-410121, Internet
www.krebsinformation.de, E-Mail [email protected]
Weißer Ring e.V. (Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit), Weberstr. 16, 55130 Mainz, Tel. (06131) 83030,
Fax (06131) 8303-45, Internet www.weisser-ring.de,
E-Mail [email protected]
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VBE – Mitgliederservice
Telefon: 0231 – 43 38 63
Dienstag *)
14.00 bis 17.00 Uhr
Mittwoch *)
14.00 bis 19.00 Uhr
*) nicht in den Ferien.
Die Vorsorgemappe des VBE
ist erhältlich zum Preis
von Euro 7,20 bei:
VBE-Verlag NRW GmbH
Westfalendamm 247
44141 Dortmund
0231 – 42 00 61
[email protected]
Herausgegeben: © VBE NRW
Aktualisierte Fassung 09.2014
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