Antrag auf Sterbegeld - Psychotherapeutenversorgung
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Antrag auf Sterbegeld - Psychotherapeutenversorgung
Antrag auf Sterbegeld Versicherungsnummer bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden I. Angaben zur Person des/der Verstorbenen Name, Vorname Geburtsdatum Sterbedatum - Eine Sterbeurkunde ist beizufügen! - II. Angaben zur Person des Antragstellers/der Antragstellerin 1. Postanschrift Name, Vorname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Wohnort Telefonnummer, unter der Sie tagsüber zu erreichen sind 2. Kontoanschrift für die Überweisung des Sterbegeldes Bankleitzahl Kontonummer Name des Geldinstitutes Anschrift des Geldinstitutes Name des Kontoinhabers III. Sonstige Angaben Ist der Tod auf einen Unfall zurückzuführen? ja nein Postanschrift: Bayerische Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, 81920 München Verwaltungsgebäude: Denninger Straße 37, München Arabellapark, Telefon (089) 9235-7400, Telefax (089) 9235-7408 Sie erreichen uns am besten: Montag bis Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr / Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr G 403 / 1071 – 03.2005 -2- IV. Angaben zu den persönlichen Anspruchsvoraussetzungen 1. Nur auszufüllen beim Tod eines/einer Rentenberechtigten, der/die bis zum Rentenbeginn in der Zusatzversorgung pflichtversichert war. Geben Sie bitte durch Ankreuzen im zutreffenden Kästchen Ihre rechtliche Stellung zum Verstorbenen an: a) Abkömmling (z. B. Kind, Enkel, angenommenes Kind) Ehegatte In diesem Fall bitte nur noch in Abschnitt V unterschreiben. b) Verwandter der aufsteigenden Linie (z. B. Vater, Großvater) Bruder, Schwester, Neffe oder Nichte Stiefkind Haben Sie zur Zeit des Todes mit dem/der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt? ja nein ja nein - Wenn ja, lassen Sie bitte die Bescheinigung auf Seite 3 von der Meldebehörde ausfüllen. Ist der/die Verstorbene ganz oder überwiegend für Ihren Unterhalt aufgekommen? - Wenn ja, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis vor. 2. Nur auszufüllen beim Tod einer Witwe oder eines Witwers, wenn der/die Versicherte bis zum Rentenbeginn in der Zusatzversorgung pflichtversichert war. Sind Sie Abkömmling (z. B. Kind, Enkel, angenommenes Kind) des früheren Versicherten? ja nein Haben Sie zur Zeit des Todes mit der Witwe / dem Witwer in häuslicher Gemeinschaft gelebt? ja nein ja nein - Wenn ja, lassen Sie bitte die Bescheinigung auf Seite 3 von der Meldebehörde ausfüllen. 3. Nur auszufüllen beim Tod des Ehegatten eines/einer Rentenberechtigten, der/die bis zum Rentenbeginn in der Zusatzversorgung pflichtversichert war. Haben Sie mit Ihrem Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt? - Wenn ja, lassen Sie bitte die Bescheinigung auf Seite 3 von der Meldebehörde ausfüllen. V. Ich erkläre, dass ich alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe. 17.3.2005 Formular zurücksetzen Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin Anlage(n): Sterbeurkunde bereits eingereicht liegt bei Formular drucken wird nachgereicht -3- Bescheinigung der Meldebehörde (Nur auszufüllen, wenn dies nach Abschnitt IV Nummern 1 b, 2 oder 3 erforderlich ist.) Wir bestätigen, dass der / die Antragsteller(in) mit dem / der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat bzw. unter der gleichen Anschrift gemeldet war. Datum Stempel und Unterschrift der Meldebehörde Hinweis: Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sterbegeld und zur Höhe des Sterbegeldes beachten Sie bitte die Rückseite. Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die Daten werden auf Grund der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden erhoben und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. -4- Auszug aus der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden § 75 Sterbegeld ( 1 ) 1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 49 Abs. 1 bis 3 und 8 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle im Jahr 2002 1.535 Euro, im Jahr 2003 1.500 Euro, im Jahr 2004 1.200 Euro, im Jahr 2005 900 Euro, im Jahr 2006 600 Euro, im Jahr 2007 300 Euro. 2Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld. (2) Der Anspruch auf Sterbegeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren seit Entstehen des Anspruchs schriftlich bei der Kasse geltend zu machen. § 49 Sterbegeld (Am 31.12.2001 maßgebende Fassung der Satzung) ( 1 ) 1Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Zeitrente oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, so erhalten a) der überlebende Ehegatte, b) die Abkömmlinge Sterbegeld. 2Sind nach Satz 1 Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes des Versorgungsrentenberechtigten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist. ( 2 ) Stirbt der Ehegatte eines Versorgungsrentenberechtigten, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, so erhält der Versorgungsrentenberechtigte Sterbegeld, wenn sein Arbeitsverhältnis, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten beendet war oder wegen des Bezugs einer Zeitrente geruht hatte. ( 3 ) Stirbt eine versorgungsrentenberechtigte Witwe (§ 36 Abs. 2), so erhalten die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes mit der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. ( 8 ) Wer den Tod des Versorgungsrentenberechtigten, seines Ehegatten oder der versorgungsrentenberechtigten Witwe vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach den Absätzen 1 bis 5.