Allgemeine Vertragslehre

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Allgemeine Vertragslehre
2.1. Die Entstehungsgründe der Obligation
Obligation im rechtlichen Sinne = eine Verpflichtung oder ein Schuldverhältnis, d.h. ein
Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehren Personen. Schuldner und Gläubiger.
Mögliche Schulden
¾ Die Bezahlung von Geldschulden
¾ Die Verrichtung von Arbeit bzw. einer Dienstleistung
¾ Die Übergabe bzw. das Überlassen einer bestimmten Sache
¾ Das Dulden eines Zustandes.
Die drei Entstehungsgründe für eine Obligation:
1. Durch Vertrag
Der Vertrag entsteht gewollt. Er entsteht bei einer gegenseitigen übereinstimmenden
Willensäusserung (Vereinbarung, Abmachung) zweier oder mehrer Personen.
2. Durch unerlaubte Handlung
Der Vertrag entsteht ungewollt. Wenn man einer Drittperson widerrechtlich Schaden
zufügt, wird man schadenersatzpflichtig. Dies ist aber nicht unbedingt eine bösartige
oder strafbare Handlung, sonder einfach etwas Widerrechtliches, das gegen eine Gesetz
verstösst. Der Schadenersatz umfasst den Sachschaden und Personenschaden. Der
Geschädigte muss dies bewiesen können. Wenn keine abweichenden
Gesetzesvorschriften gelten, verjährt der Schadenersatzanspruch nach einem Jahr seit
Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10 Jahren seit Entstehung des Schadens.
a) Verschuldenshaftung
Durch eine eigens schuldhaftes Verhalten fügt man einer andern Person Schaden zu,
der zu ersetzen ist. Dies können sein: durch wiederrechtliche Handlung (gegen das
Gesetz) / Eintritt eines Schadens / ein Kausalzusammenhang / ein Verschulden.
Verschulden mit Absicht = gewollt
Aus Fahrlässigkeit = mangelnde Sorgfalt oder Aufmerksamkeit
Grob Fahrlässig => darf einfach nicht passieren
Leicht Fahrlässig => kann jedem passieren.
b) Kausalhaftung
[Wenn der Hund jemanden beisst]
Manchmal Haftet man ohne eigenes Verschulden. Es wurde aber durch Personen,
Tiere oder Sachen verursacht, für die man verantwortlich ist.
Möglichkeiten:
- Haftung des Arbeitgebers (Haftung für den Arbeiter, wenn
Schaden)
- Haftung des Tierhalters
Haftung des Werkeigentümers (Skigebiet, mangelhafter Skilift,
Drittperson wird verletzt = strenge Kausalhaftung!)
- Haftung des Familienhauptes. (Die Eltern haften für unmündige
Kinder.
Ein Jugendlicher (16) haftet jedoch alleine für den
Schaden mit seinem
Einkommen)
- Spezialgesetze für weitere Kausalhaftungen, weil die
Gefärdung von dritten sehr gross ist. (Haftpflicht für Eisenbahn,
Schiffartunternehmen, Fluggesellschaften, Elektrizitätswerke,
Kernkraftwerke,
Motorfahrzeughalter, und die
Produkthaftpflicht)
3. Entstehung einer Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung
Die Verpflichtung auf Rückerstattung. Mahn erhält eine Vermögenszuwendung, die
rechtlich nicht begründet ist.
Drei Möglichkeiten einer Vermögenszuwendung:
Ohne gültigen Rechtsgrund (doppelte Bezahlung einer Schuld)
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Aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund (Rückforderung einer Anzahlung bei
einem Mietvertrag, weil er nicht in Kraft trat)
Aus einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund (Rückforderung des bereits
bezahlten Kaufpreises, wenn der Kaufvertrag nachträglich im gegenseitigen
Einverständnis annulliert wird)
2.2 Begriff und Wesen des Vertrages
Als Vertrag bezeichnet man jede Abmachung (Vereinbarung) zwischen Vertragspartein
über Leistungen. Wenn eine Partei mit der Willensäusserung beteiligt ist, ist es ein
einseitiges Rechtsgeschäft (Testament), wenn dies jedoch zwei Personen sind, ist es
ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. (alle Verträge) Ein Rechtsgeschäft ist eine
Willensäusserung mit Rechtswirkungen. Die Rechtsfolgen werden bewusst durch die
beteiligte Parteien herbeigeführt.
Zur Entstehung eines Vertrages braucht es drei Voraussetzungen (=TBM)
1. zwei handlungsfähige Parteien (natürlich oder juristische Personen)
2. Eine gegenseitige Willensäusserung
(ausdrückliche = mündlich oder schriftlich
(stillschweigend = durch ein best. Verhalten)
3. Eine übereinstimmende Willensäusserung. Sie müssen sich bei beiden Parteien
inhaltlich decken, sie müssen sich einig sein. Sobald in den wesentlichen Punkten
(Preis, Menge, Liefertermin) Willenübereinstimmung besteht, gilt eine Vertrag als
abgeschlossen.
Bei jedem Vertrag gibt es zwei Phasen
1.
Vertragsabschluss Rechte und Pflichten entstehen.
In Form von Antrag und Annahme entsteht der Vertrag. Für einen
Vertragsabschluss (Einigung) braucht es oft längere Verhandlungen. Bei den
meisten Verträgen entstehen Rechte und Pflichten für beide Parteien.
2.
Vertragserfüllung Die eingegangenen Verpflichtungen werden erfüllt
Die Erfüllung des Vertrages bewirkt den Untergang bzw. das Erlöschen der
Obligation.
2.3 Die Vertragsfähigkeit
Wenn man handlungsfähig ist, darf man Verträge abschlissen, dies gilt für natürlicheund juristische Personen. Eine natürliche Person ist handlungsfähig, wenn sie urteilsfähig
(Vernunft und Konsequenzen erkennen kann, sie wird min dem Erwachsen werden
erreicht) und mündig (18) ist. Eine juristische Person ist handlungsfähig, wenn die nach
Gesetz und Statuten erforderlichen Organen (Verwaltungsrat...) gewählt sind. Wenn die
Handlungsfähigkeit erreicht ist, ist man auch vertragsfähig.
Voll handlungsfähig (kann frei Verträge abschliessen) ist eine natürlich Person, sie ist
urteilsfähig und mündig.
Beschränkt handlungsunfähig sind Personen die noch nicht mündig oder
bevormundet sind; die Zustimmung wird von den Eltern/Vormund stillschweigend
gegeben. Für unerlaubte Handlungen ist eine urteilsfähige, nicht mündige Person selber
schadenersatzpflichtig (Deliktsfähigkeit)
Handlungsunfähig ist eine Person dann, wenn sie nicht Urteilsfähig ist, sie (Kleinkinder,
Geisteskranke.
Die Rechtsfähigkeit beinhaltet die Fahrigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein,
dies ist jedermann (ein Kleinkind hat auch ein Erbrecht gegenüber der Eltern)
2.4 Der Vertragsabschluss
Ein Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn in den wesentlichen Punkten
Willensübereinstimmung besteht. Eine gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung
der Parteien gilt als Antrag und Annahme. Die Vertragsparteien haben die Verhandlungen
nach Treu und Glauben zu führen, sie könne auch Vertretern die Vollmacht erteilen und
diese an die Verhandlungen zu schicken. Bei der Ermächtigung kann es sich um eine
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Spezialvollmacht (=Bankgeschäfte...) oder eine kaufmännische Vollmacht (=Prokura)
handeln.
Verträge könne sein:
verbindlich
Grundsätzlich ist jeder Antrag verbindlich, sofern nichts gegenteiliges
erwähnt. Immer Verbindlich sind Auslagen von Waren mit
Preisangaben, wenn keine Hinweise wie verkauft, unverkäuflich dabei
sind.
befristet
Der Offerent bleibt während der von ihm gesetzter Frist
gebunden
unbefristet Es wird keine Frist genannt, dann gilt...
Antrag unter Anwesenden: Im mündlichen Verkehr
bleibt der Antragsteller so lange gebunden, als von der
Sache gesprochen
Antrag unter Abwesenden: Im schriftlichen Verkehr gilt
das Angebot so lange, bis bei normalem Postablauf eine
Antwort erwartet werden kann; ca. eine Woche!
unverbindlich Durch entsprechend Zusatz wird der Antragsteller nicht gebunden.
(freibleibend, ohne Gewähr, unverbindlich, solange Vorrat)
¾
¾
¾
Beim verbindlichen Vertrag hat die Kosten der Offerte der Anbietende zu tragen.
Ist ein Vertrag rechtsgültig abgeschlossen, so ist er für beide Parteien bindend. Eine
Ausnahme ist das 7tägige Widerrufsrecht für Verträge, welche am Arbeitsplatz, an
der Haustür zum persönlichen oder familiären gebrauch im Wert von mehr als CHF
100.– abgeschlossen wurden. Der Rücktritt ist schriftlich innert sieben Tagen seit
Vertragsabschluss zu melden. (Der Poststempel ist massgebend.
Ein Sonderfall ist die Bestellung. Die Bestellung gilt rechtlich als Annahme, wenn eine
verbindliche Offerte vorliegt und die Bestellung rechtzeitig erfolgte. Somit ist sie ein
Vertrag. Die Bestellung ist rechtlich lediglich ein Antrag, wenn der Bestellung keine
Offerte oder eine unverbindlicher Vertrag vorausgegangen ist. Die Bestellung kommt
dann nur zum Vertrag, wenn sie in unveränderter Form angenommen wird, und zwar
in Form einer Auftragsbestätigung oder direkt mit der Lieferung der bestellten Ware.
2.5 Die Form der Verträge
Die meisten Verträge sind formlos (mündlich oder stillschweigend) oder schriftlich. Es
ist aber zu empfehlen, dass wichtige Verträge schriftlich abgeschlossen werden, dann hat
man ein besseres Beweismittel. Die schriftliche Abfassung kann ganz von Hand, in Form
eines vorgedruckten Vertragsformulars (Standardvertrag) oder in Form von
Briefkorrespondenz (inkl. Fax) erfolgen und muss die eigenhändige Unterschrift jener
Person tragen, die dadurch verpflichtet wird. Wenn vorhanden, auch immer das
Kleingedruckte und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gut lesen. Wer
unterschreibt, gebunden bleibt. Ein korrekt abgeschlossener Vertrag kann nur
aufgehoben werden, wen die Gegenpartei einverstanden ist und wenn zwei Partner
unterschreiben haften sie auch gemeinsam (=solidarisch).
In gewissen Fällen schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor. (z.B. Testament) Je
weitreichender die Folgen eines Vertrages sind, desto strenger sind die Formvorschriften.
Man unterscheidet folgende Stufen der Formvorschriften:
1. Die einfache Schriftlichkeit. Der Vertrag muss Schriftlich abgefasst und
unterschrieben werden. (Lehrvertrag, Konkurrenzverbot, Abtretung einer Forderung)
2. Die qualifizierte Schriftlichkeit. Neben der Unterschrift müssen noch zusätzliche
Bedingungen erfüllt sein; bestimmte Mindestangaben, Verwendung eine offiziellen
Formulars. (Bürgschaftsvertrag einer natürlichen Person bis CHF 2'000.–,
Abzahlungskauf, Mietzinserhöhung für eine Wohnung auf einem amtlich genehmigten
Formular, handschriftliches Testament)
3. Öffentliche Beurkundung. Der Vertrag wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson
schriftlich aufgesetzt und mitunterschrieben. (Grundstückskauf, Bürgschaftsvertrag,
Ehevertrag, Erbvertrag)
4. Eintrag in ein öffentliches Register. Die Rechtswirkung wird erst mit dem Eintrag
in ein öffentliches Register wirksam (Handelsregister (HR), Grundbuch (GB), beim
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Abzahlungskauf vereinbarte Eigentumsvorbehalt wird erst mit dem Eintrag ins
Eigentumsvorbehaltsregister wirksam)
5. Öffentliche Beurkundung und Eintrag in ein öffentliches Register. Dies ist die
strengst Form und wird regelmäßig verlangt bei Verträgen mit besonders
weitgehenden Folgen (Gründung ein AG [öffentliche Beurkundung und Eintrag ins HR,
damit sie als juristische Person entsteht], Grundstückskauf ist rechtsgültig mit
öffentlicher Beurkundung, inkl. Eintrag ins Grundbuch)
Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften ist der Vertrag nichtig. Allfällige
bereits erbracht Leistungen können nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung zurückgefordert werden.
2.6 Der Vertragsinhalt
Grundsatz der Vertragsfreiheit: Ob man einen Vertrag abschlisst, was für einen Vertrag,
mit welchem Inhalt und mit wem. Die Vertragsparteien können den Vertragsinhalt nach
Gutdünken festlegen. Damit eine Vertragspartei sein übermässig starke Überlegenheit
nicht ausnützen kann, sind zahlreiche Schutzbestimmungen die verschiedenartige
Leistungen zum Gegenstand haben, ins Gesetz aufgenommen worden. (Geben,
Übergeben einer Sache oder von Geld, eine Arbeitsleistung, ein Unterlassen, ein Dulden)
Kennen, kennen, können
Es gibt Grenzen der Vertragsfreiheit. Werden sie überschritten, ist der Vertrag nichtig.
(nicht zustande gekommen) Ein Vertrag, bzw. ein einzelner Bestandteil (auch
Nebenpunkte) ist nichtig und damit zum Vornherein ungültig in den folgenden Fällen:
¾ Der Vertragsinhalt ist objektiv unmöglich. Die Leistung kann nicht eingehalten
werden, die versprochen wurde.
¾ Der Vertragsinhalt ist rechtswidrig. Er verstösst gegen zwingende
Gesetzesnormen. (Kaufvertrag für Drogen, Vertrag über Teilung der Diebesbeute)
¾ Die vereinbarte Leistung verstößt gegen die guten Sitten (=sittenwidrig)
Vereinbarung von Schmier- oder Schweigegelder, Verpflichtung nicht zu heiraten.
Vertragsarten kennen
Man unterscheidet folgend Vertragsarten:
Veräußerungsverträge => Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkung
Verträge auf Arbeitsleistung => Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Verlagsvertrag
Verträge auf Gebrauchsüberlassung => Mietvertrag, Leasing, Pachtvertrag,
Gebrauchsleihe, Darlehensvertrag, Kreditvertrag
Aufbewahrungs- und Sicherungsverträge => Hinterlegungsvertrag, Lagergeschäft,
Bürgschaftsvertrag, Pfandvertrag
In der Praxis kommen noch zahlreich, andere Vertragstypen vor. Die wichtigsten sind im
OR oder Spezialgesetzen geregelt. Nicht im Gesetz geregelte Verträge (Leasingvertrag,
Depotvertrag, Lizenzvertrag) werden nach den allgemeinen Bestimmungen des OR sowie
nach den Vorschriften ähnlicher Verträge beurteilt. Enthält ein Vertrag verschiedene
Vertragstypen, spricht man von einem gemischten Vertrag. (Bankdepotvertrag; beim
offenen Depot enthält des Hinterlegungsvertrages und des Auftrages)
Ein Vertrag ist nichtig, unklagbar und genießt keinen staatlichen Rechtsschutz zur
Durchsetzung eines Anspruches. Das Gesetz kann nicht verhindern, dass Parteien einen
nichtigen Vertrag abschließen und erfüllen. (Zug um Zug) Das Gericht kann aber
abklären, ob der Vertrag nichtig oder gültig ist, bereits erfolge Leistungen könne aber
nicht zurückgefordert werden.
Wenn keine Mängel beim Vertrag bestehen, ist er gültig und bewegt sich im Rahmen der
Rechtsordnung.
Kennen, kennen, kö
Wenn Mängel vorhanden sind, ist der Vertrag anfechtbar oder nichtig.
Ist der Vertrag anfechtbar, kann es sein:
1. wesentlicher Irrtum
- Eine Partei irrte sich in der Art des Vertrages (Kaufvertrag, anstatt Mietvertrag
unterschrieben)
- Eine Partei irrte sich in der Sache der Person (Mit der falschen Person den Vertrag
abgeschlossen; Mit Meier sen., statt jun.)
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- Eine Partei irrte sich über den Umfang der Leistung oder Gegenleistung (Kunde
unterschrieb Bestellung für 5'000 STK, anstatt 500 STK)
- Eine Partei irrte sich im Sachverhalt oder in einem wesentlichen Punkt
(Grundlagenirrtum; ein als echt gekauftes Bild, erwies sich als Kopie)
Ist der Irrtum unwesentlich, kann der Vertrag nicht angefochten werden, wenn man sich
im Motiv oder Beweggrund irrte: Ein starke Aktie wird gekauft, doch sie fällt, man kann
sie auch nicht zurückgeben! Unwesentlich sind auch bloße Rechnungsfehler, sie hindern
die Verbindlichkeit nicht, sind aber zu berichtigen.
2. Absichtliche Täuschung, der Vertragsabschluss kommt unter Vorspiegelung falsch
Tatsachen oder Unterdrückung von Tatsachen zustande (=übers Ohr gehauen)
3. Drohung (wiederrechtliche Furchterregung) (= unter erheblichem druck) Motto: ich
hatte ja gar keine andere Wahl.
4. Übervorteilung, zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ein offenbares
Missverhältnis unter Ausnützung der Unerfahrenheit, des Leichtsinns oder der Notlage.
Der nichtige Vertrag ist zum Vornherein ungültig...
¾ unmöglicher Vertragsinhalt
¾ widerrechtlicher Vertragsinhalt
¾ unsittlicher Vertragsinhalt
2.7 Die Vertragerfüllung
Dach dem der Vertrag rechtlich entstanden ist, müssen die vereinbarten Leistungen
erfüllt werden. Mit der Erfüllung erlöschen die Pflichten. Wenn der Vertrag nicht erfüllt
wird, kann im Normalfall die Erfüllung mit rechtlichen Schritten erzwungen werden.
(Betreibung) In vereinzelten Ausnahmefällen, kann der Gläubiger die Leistung des
Schuldners nicht durchsetzen; in dieser Situation sprich man von unklagbaren oder
unvollkommen Obligationen (=Naturobligationen, Forderung aus Spiel und Wette,
verjährte Forderungen) Damit der Gläubiger trotzdem zu seinem Recht kommt, wird er
eine Vorauszahlung verlangen.
Zur Vertragserfüllung sind folgende Probleme zu lösen:
¾ Gegenstand der Erfüllung
was und wie erfüllt werden muss
¾ Ort der Erfüllung
wo erfüllt werden soll
¾ Zeit der Erfüllung
wann erfüllt werden muss
Für die Vertragserfüllung gilt der Grundsatz, dass die Vertragsparteien die Erfüllung frei
vereinbaren können. (Lieferfrist, Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen...) Sollten
keine Abmachungen getroffen werden, so gelten die nachfolgenden
Bestimmungen des OR (=dispositives Recht)
a)
b)
Gegenstand der Erfüllung = Einwandfrei Leistungserbringung
(Werden die Leistungen nicht erbracht, ist es Nichterfüllung. Der Schuldner wird
schadenersatzpflichtig. (Ersetzung der Auslagen (Produktonsausfall) des
Geschädigten) Man wird nicht Sachtenersatzpflichtig, wenn Naturkatastrophen die
Erfüllung verhindern. Man sollte jedoch ein gütlich Lösung anstreben, ein gewisse
Kulanz.
Ort der Erfüllung = Lieferung der Ware, Bezahlung der Geldschuld.
- Geldschulden sind in Landeswährung des Gläubiger zu bezahlen
(=Bringschulden) Als Ausnahme gelten Wechsel, Check und
Wertpapierschulden (=Holschulden)
- Eine bestimmte, einmalige Sache (=Spezieswaren, Rennpferd oder
Originalgemälde) sind an Ort des Vertragsabschlusses dem Warengläubiger
(=Käufer) zu übergeben. (=Holschulden)
- Andere Verbindlichkeiten, insbesondere vertretbare oder austauschbare
Kennen, kennen, können
Ein solcher Vertrag ist innert Jahresfrist seit Entdeckung des Mangels anfechtbar. Die
benachteiligte Partei kann erklären, dass sie den Vertrag nicht wie abgemacht erfüllen wolle
und eine Abänderung oder eine Aufhebung verlangen. Sie muss dies jedoch beweisen können.
=> Besser miteinander Sprechen, als vor Gericht zu klagen. (gesunder Menschenverstand)
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c)
Sachen (=Gattungswaren, Heizöl, Bücher, Gold, Aktien) sind am
Wohnsitz des Verkäufers zu übergeben (=Holschulden), der Käufer trägt
die Transportkosten.
Zeit der Erfüllung. Die Erfüllung kann sofort geschehen, wenn nichts anderes
vereinbart, sogar Zug um Zug. Dir Erfüllung muss während der üblichen
Geschäftszeiten vorgenommen werden. Die Bezahlung ist rechtzeitig zu
veranlassen. Ist der Schuldner mit der Bezahlung im Verzug, so kann eine
Verzugszins von 5 % erhoben werden, sofern nichts anderes Vereinbart.
Wenn sich Gläubiger und Schuldner gegenseitig etwas schulden, können diese Sachen
gegenseitig verrechnet werden. Intercompany - Ausgleich... Die Forderungen müssen
jedoch gleichartig sein und dürfen auch nicht verjährt sein. Die Verrechnung bewirkt
ebenfalls die Erfüllung des Vertrage, damit den Untergang der Obligation. Die Obligation
kann auch untergehen, indem der Gläubiger auf die Forderung verzichtet.
(Verzichtserklärung, Schuldenerlass oder Aufhebungsvertrag).
Bevor die Verjährung eintritt, muss der Schuldner alle Beweise aufbewahren, dass er z.B.
bezahlt hat. Im Zweifelsfalle immer 10 Jahre. Die Geltendmachung der Verjährung
(=Verjährungseinrede) muss in jedem Fall vom Schuldner ausgehen. Der Richter darf
von sich aus die Angelegenheit nicht als Verjährt bezeichnen.
Im Weiteren muss beachtet werden: die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der
Forderung, steht still unter bestimmten Voraussetzungen, wird unterbrochen und beginnt
wieder von vorne, wenn der Schuldner seine Schuld anerkennt oder wenn der Gläubiger
die Betreibung einleitet. Bloße Mahnungen hingegen genügen nicht.
Kennen, kennen, können
2.8 Die Verjährung
Eine abgelaufene Forderung wird unklagbar, sie ist nicht mehr erzwingbar =
unvollkommene obligation (=Naturobligation) Die Forderung kann freiwillig
erfüllt werden (=moralische Pflicht). Der Gläubiger kann nach der Verjährung immer
noch betreiben, der Schuldner kann mit Erfolg Einspruch erheben, indem er die
Verjährung geltend macht.
Die Verjährung hat z. B. auch noch in der Garantie eine Rolle; normal 1 Jahr.
Das Gesetz schreibt bestimmte Fristen, die zwingendes Recht sind und nicht abgeändert
werden dürfen, vor:
10 Jahre beträgt die allgemein Verjährungsfirst: Sie gilt immer dann, wenn das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Schuldurkunden, Honorarforderungen eines Artikels,
Schadenersatzforderungen)
5 Jahre Verjährungsfrist gilt für die meisten Forderungen im Alltag.
¾ Periodisch, wiederkehrende Forderungen (Lizenzgebühren, AHV, Alimente)
¾ Forderungen aus Lieferung von Lebensmitteln und Handwerksarbeit
¾ Forderungen aus dem Detailhandel und von Restaurants (Guthaben beim
Schuldner)
¾ Lohnforderungen
¾ Honorarforderungen des Arztes, Zahnarztes, Anwalts und Notars.
3 Jahre Verjährungsfrist: Die Wechselforderung gegenüber dem Wechselschuldner,
Schadenersatzanspruch aus der Produktehaftpflicht
2 Jahre Verjährungsfrist: Ansprüche aus einer Versicherungspolice gegenüber einer
Versicherung; Schadenersatzansprüche aus Motorfahrzeugunfällen; Haftpflicht der Post
für eingeschriebene Sendungen.
1 Jahr Verjährungsfrist: Forderungen aus unerlaubter Handlung und
ungerechtfertigter Bereicherung.
20 Jahre Verjährungsfrist: Verlustscheinforderungen; gegenüber dem Erben
verjähren die Verlustscheine nach Ablauf eines Jahres seit dem Erbschaftsantritt.
Unverjährbare Forderungen bestehen so lange, bis sie bezahlt werden und wenn dies
10,20 und mehr Jahre dauert. Als unverjährbar gelten die Grundpfandforderungen
(Hypotheken).
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2.9 Die Sicherung der Vertragserfüllung
Durch den Abschluss eines Vertrages entstehen Rechten und Pflichten. Damit der
Schuldner ein großes Interesse bekommt die Forderung zu erfüllen, verlangt der
Gläubiger von ihm oft eine Schierheit.
1. gewöhnliches Darlehen ohne Sicherheit.....
2.9.7 Das Fahrnispfand
•
dient zur Sicherung der Vertragserfüllung. Für Kredite oder Darlehen können auch
Fahrnis- und Grundpfänder dienen.
•
Durch die Entstehung des Pfandvertrages wird dem Gläubiger ein Pfandrecht an
einer bestimmten Sache eingeräumt.
•
Der Gläubiger hat das Recht, das Pfand zu verwerten, wenn der Schuldner nicht
bezahlt (versteigern, freihändig verkaufen). So kann er sich aus dem Erlös des
Pfandes befriedigen.
•
Ein allfälliger Überschuss darf er behalten.
•
Bei der Verpfändung von Wertschriften erhält man einen Lombardkredit.
•
•
•
•
•
•
Das Faustpfand entsteht mit Abschluss eines
Pfandvertrages und Übergabe des Faustpfandes.
Formlose Gültigkeit, Schriftlichkeit ist aber die
Regel.
Das Gesetz schreibt jedoch eine Schriftlichkeit
bei der Verpfändung von Ansprüchen aus
Lebensversicherung, Verpfändung von Vie,
Flugzeugen und Schiffen vor.
Bei wirtschaftlich unentbehrlichen Fahrnispfändern wird die Übergabe durch Eintragung
im Pfandregister ersetzt. Sie könne somit vom Schuldner weiterverwendet werden
(Vie)
Der Gläubiger kann mit Betreibung auf Pfandverwertung, bei Nichtbefriedigung,
sich aus dem Erlös des Pfandes befriedigen. Allfälliger Überschuss darf er behalten.
Die Abmachung, wonach das Pfand bei Nichtbezahlung dem Gläubiger gehören soll
(=Verfallsklausel) ist nach Gesetz ungültig (ZGB 894)
2.9.8 Das Grundpfand
•
Der Schuldner verpfändet ein bebautes oder unbebautes Grundstück
•
Die Pfandrechte entstehen durch einen Pfandvertrag
•
Öffentliche Beurkundung muss sein
•
In gewissen fällen entsteht dies von Gesetzes wegen (gesetzliches Pfandrecht des
Staates für Grundstückgewinnsteuern)
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•
•
•
•
•
•
Es wir erst mit Eintragung im Grundbuch rechtskräftig, es wird vom Grundbuchamt
mit der Ausstellung eines Pfandtitels
bestätigt.
Die drei Formen des Grundpfandrechtes:
cDie Grundpfandverschreibung ist lediglich
eine Bestätigung des Grundbuchamtes, dass das Pfandrecht eingetragen ist.
•
Beweist nicht die Schuld, nur Beweisurkunde für die Existenz des Grundpfandes.
•
Sie dient lediglich zur Sicherstellung einer gegenwärtigen oder zukünftigen Forderung
bis zum angegeben Maximalbetrag. (=Maximalhypothek)
dDer Schuldbrief ist ein Wertpapier und hat die größte Bedeutung
•
Er verkörpert eine Grundpfandforderung, mit dem Unterschied, dass der Schuldner mit
seinem ganzen Vermögen, sowie dem verpfändeten Grundstück haftet (=doppelte
Sicherheit)
•
Eine Solche Forderung/Darlehen wird allgemein als Hypothek bezeichnet und dient
zur Finanzierung von Liegenschaften.
•
Diese Wertpapier (Schuldbrief) kann dir Forderung nur unter Vorlage des Schuldbriefes
geltend machen.
•
Der Schuldbrief kann als Inhaber-Schuldbrief geltend gemacht werden. Beim InhaberSchuldbrief wir der Gläubiger nur mit Inhaber bezeichnet und nicht mit dem Namen.
•
Beim Namens-Schuldbrief wird der Gläubiger mit seinem Namen erwähnt.
•
Durch Schuldbrief gesicherte Grundpfandforderungen sind vom Gläubiger oder
Schuldner auf jeden Zinstermin kündbar, unter Einhaltung der Kündigungsfrist (6 Mte.
wenn nichts anderes vereinbart)
Das Grundpfand bietet dem Gläubiger Sicherheit für Kapitalforderungen, für drei
verfallen Jahreszinsen, den laufenden Zins und Betreibungskosten (= Kapitalhypothek)
Das gleiche Grundstück kann mehrmals verpfändet werden.
•
Jedem eingetragenen Pfandrecht wird ein bestimmter Rang zugeteilt (= feste
Pfandstelle)
•
Das sicherste Pfandrecht ist jenes im ersten Rang, weil dies am sicherst ist und die
Hypothek am ersten zurückbezahlt werden kann und das Pfandrecht im Grundbuch
gelöscht wird.
•
Es entsteht eine leere Pfandstelle, über dies kann der Grundpfandschuldner als
Eigentümer frei verfügen.
•
Die Pfandgläubiger rutschen nur dann in den besseren Rang, wenn dies vereinbart
wurde. (=Nachrückungsrecht), die Banken tun dies regelmäßig.
•
Geht ein Pfandrecht in einer betreibungsrechtlichen Verwertung leer aus, wir es
wertlos und wir automatisch samt Titel im Grundbuch gelöscht.
Für die £Verzinsung und für den Umfang der Kreditgewährung unterscheiden die Banken
zwischen einer ersten und zweiten Hypothek etc.
• Die erste Hypothek ist zinsmassig am billigsten und wird im Umfang bis etwa 2/3 des
geschätzten Verkehrswertes des Grundpfandes gewährt.
• Anschließend kommt die zweite Hypothek (ca. 20% - 30% des Verkehrswertes),
kostet in der Regel ½% - 1% mehr Zins.
• Wenn die Bank für zwei Pfänder die Hypothek gibt, kann die Hypothek für beide
Pfänder im ersten Rang gesichert werden, obwohl die Pfänder im 1. und 2. Rang sind.
Zwischen Rang des Grundpfandes und Rang der Hypothek muss klar
unterschieden werden.
2.9.9 Die Bürgschaft
•
Die Bürgschaft ist eine wichtiges Sicherungsmittel für Kredite.
•
Für den Bürgen kann sich die Verpflichtung verhängnisvoll auswirken, indem der
Bürge und dami9t oft seine ganze Familie finanziell ruiniert werden.
•
Bei der Bürgschaft haftet nicht eine Sache, sonder eine Person, der Bürge
(=Personalsicherheit)
•
Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger als Hauptschuldner, für die
Erfüllung der Schuld einzustehen, falls der Hauptschuldner nicht bezahlen kann.
•
Es ist ein Vertrag zwischen Schuldner und Bürge, jedoch unterschreibt nur der Bürge
den Vertrag, somit ist dies ein einseitiger Vertrag.
Solidarbürgschaft
•
Der Solidarbürge kann ziemlich rasch belangt werden.
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•
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•
•
Sobald der Hauptschuldner erfolglos gemahnt worden ist, kann der Solidarbürge
belangt werden. (= solidarisch)
Bei juristische Personen und alle Gesellschaften kann die Bürgschaft mit der
einfachen Schriftlichkeit eingehen.
Natürliche Personen brauchen die qualifizierte Schriftlichkeit (- 2'000.–), der
öffentlichen Beurkundung (Notar) (ab 2'000.–).
Verheiratete Bürgen brauchen zudem die Unterschrift des Ehegaten/in.
Der Bürge haftet nur bis zu dem im Bürgschaftsvertrag angegeben Höchstbetrag.
Darin sind begriffen die Hauptschuld, fein verfallener und ein laufender Jahreszins,
Betreibungsskosten
Die Bürgschaft wird häufig über 20% der Darlehensschuld angesetzt.
Der hauftungsbetrag bleibt in der Regel unverändert, weil die automatische
Reduktion des Haftungsbetrages durch Vertrag ausgeschlossen wird.
Wenn der Bürge für den Hauptschuldner bezahlt hat, wird er Gläubiger des
Hauptschuldners.
Er hat dann gegenüber dem Schuldner ein Rückgriffsrecht (=Regressrecht)
Die Bürgschaft erlischt, wenn die Hauptschuld untergeht (Rückzahlung), von
Gesetzes wegen nach 20 Jahren, bei Tod des Bürgen.
Grundsätzlich ist die Bürgschaft unkündbar.
Wenn die Bürgschaft risikoreich ist und kein Bürgen gefunden werden kann, kann
man eine Bürgschaftsgenossenschaft anfragen, ob sie gegen Entgelt bereit sei (eine
Kommission) (z.B. 0.5%) verbürgen würden.
3. Der Kaufvertrag
Veräusserungsverträge, das Eigentum an einer Sache auf eine neue Person übertragen.
•
Kaufvertrag; Eigentumsübertragung gegen Bezahlung
•
Tauschvertrage; Eigentumsübertragung gegen Tausch
•
Schenkung; Eigentumsübertragung erfolgt unentgeltlich => einseitiges
Rechtsgeschäft
3.1. Allgemeines
•
Der Kaufvertrag = das Eigentum an einer Sache oder an einem Recht gegen Entgelt
zu übertragen.
•
Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung
•
Es entstehen für beide Parteien Rechte und Pflichten
•
•
•
Jede Vertragspartei wird Gläubiger und Schuldner, zweiseitiges Rechtsgeschäft
Es entstehen zwei Obligationen: Waren und Kaufpreisobligation.
Verschiedene Formen
mehrmals vorhanden
nur einmal vorhanden
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3.2.1. Fahrniskauf = bewegliche Sachen
•
formlose Gültigkeit, schriftlich besser!
•
Normal werden die Vertragsbedingungen abgemacht (Lieferung, Liefer- und
Zahlungsbedingungen, Transportkosten, Kosten der Übergabe)
•
Sonst gem. OR: Geldschulden = Bringschulden (Zahlung kann sofort verlangt
werden,
Warenschulden = Holschulden
Die Transportkosten im OR: Der Verkäufer trägt Kosten der Bereitstellung und
Übergabe
(Messen, Wägen)
Der Käufer trägt die Kosten der Übernahme und Transport,
Er trägt auch das Transportrisiko
3.2.1. Übergang von Nutzen und Gefahr
•
bei Spezieswaren bereits mit Vertragsabschluss auf den Käufer
•
Gattungswaren beim Platzkauf sobald die verkaufte Ware deutlich ausgeschieden
ist,
auf den Käufer
beim Distanzkauf sobald die Ware zum Versand aufgegeben ist
auf den Käufer
•
Der Käufer trägt somit das Verlust- und Transportrisiko, bevor er Eigentümer ist. Er
muss die Ware also auch dann bezahlen, wenn sie untergegangen oder beschädigt
ist.
•
Sinnvoller ist, wenn man dies vereinbart (Text: Übergang von Nutzen und Gefahr bei
Übergabe) Lieferbedingung beziehen sich nur auf die Frage, wer die Transportkosten
bez.
3.2.3. Der Gerichtsstand
•
Im internationalen Geschäftsverkehr ist es üblich und sinnvoll, das die Parteien im
Vertrag ausdrücklich das anzuwendende Recht und den Gerichtsstand festlegen.
(=Gerichsstandsvereinbarung)
•
Nach OR
der Ordentliche Gerichtsstand ist an Ort des Beklagten.
Betreibungen werden an Ort des Schuldners eingeleitet.
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3.2.4. Vertragsverletzung
Die schuldhafte Vertragspartei muss, je nach TBM, mit verschiedenen Rechtsfolgen
rechnen, sie haftet aus Vertragsverletzung. Wie streng man vorgehen will, ist oft eine
Ermessensfrage, da man allfällige Geschäftsbeziehungen aufs Spiel setzt. Eine gewisse
Kulanz (=Grosszügigkeit) ist sinnvoll.
1 Annahmeverzug
•
Der Käufer verweigert die Annahme der vertragsmäßig gelieferten Ware und kommt
damit in Verzug (=Gläubigerverzug)
•
Der Verkäufer kann sich von seiner vertraglichen Pflicht befreien, indem er die Ware
in einem Lagerhaus auf Kosten und Gefahr des Käfers einlagert oder
•
vom Richter einen sofortigen Verkauf (=Selbstverkauf) anordnen lässt.
•
Er kann vom Käufer Schadenersatz verlangen.
2 Lieferungsverzug
a beim Mahnkauf = Der Liefertermin ist nicht von entscheidender Bedeutung; ca. ende
Dez.
•
Der Käufer muss den Verkäufer mahnen, in Verzug setze und eine angemessen
Nachfrist ansetzen.
•
Der Mahnkauf wird mit einer Nachfrist in ein Fixgeschäft umgewandelt.
•
Wenn die Nachfrist abgelaufen ist, kann der Käufer auf nachträglicher Lieferung
beharren und evtl. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung geltend machen oder
•
auf nachträgliche Lieferung verzichten und eventuell Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages verlangen (Mehrpreis, Umtriebe (=Deckungskauf))
oder
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Rücktritt vom Vertrag, dahinfallen lassen des Vertrages. Einseitige Auflösung des
Vertrages. Allenfalls wird er Spesenersatz geltend machen (=Vertrauensschaden)
=> Deckungskauf
b beim Fixkauf
•
Der Liefertermin hat eine entscheidende Bedeutung (Vereinbarung, Umstände, Natur
des Geschäftes) und eine verspätete Lieferung ist normalerweise sinnlos.
•
Ein Fixgeschäft ist dann, wenn ein bestimmter Liefertermin angegeben (15. Mai
2002)
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Der Verkäufer kommt mit Ablauf der Lieferfrist automatisch in Verzug, (Mahnung mit
Nachfrist ist empfehlenswert)
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Der Käufer hat die gleichen Wahlrechte, wie beim Mahnkauf. Wenn der Käufer auf
nachträgliche Lieferung verzichtet und auf Schadenersatz beharrt, muss er dies dem
Verkäufer sofort melden!
3 mangelhafte Lieferung => die gelieferte Ware hat Mängel
•
Der Verkäufer haftet für die normalerweise vorhanden Eigenschaften (Fahrtüchtigkeit
eines Autos) und für die ausdrückliche zugesicherten Eigenschaften (Unfallfreies
Occasions-Auto)
o
Dies heisst Sachgewährleistung (= Garantie des Verkäufers)
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende
Ohne gegenteilige Vereinbarung besteht diese Sachgewährleistung ein Jahr lang
seit Ablieferung. Dies gilt auch für versteckte und geheime Mängel)
o
Der Verkäufer kann sie abändern: Inhaltlich einschränken, verlängern,
verkürzen oder sogar ausschließen (wie besichtigt, ohne Garantie)
o
Mit dem Garantieschein fährt der Käufer oft schlechter, als es das Gesetz
vorschreibt (> dispositives Recht), weil die Rechte des Käufers eingeschränkt
werden. (Dauer, Umfang)
Bei der Produktehaftpflicht geht es um die Schäden, die eine Ware verursacht.
Bei einer mangelhaften Lieferung hat der Käufer folgende Pflichten, den Verkäufer
haftbar zu machen.
o
Prüfungspflicht Der Käufer muss die Ware sofort nach Erhalt prüfen und evtl.
durch eine neutrale Stelle bestätigen zu lassen
o
Anzeigepflicht Der Käufer muss die entdeckten Mängel sofort dem Verkäufer,
am besten schriftlich, mitteilen (=Mängelrüge). Die
beanstandeten Mängel sind genau zu umschreiben
o
Aufbewahrungspflicht Beim Distanzkauf muss der Käufer die Weisungen des
Verkäufers abwarten. Beanstandete Waren nicht
benützen.
o
•
•
•
•
•
Der Käufer hat folgende drei (vier) Möglichkeiten
o
Wandelungsklage Rückgängigmachen / Auflösung des Vertrages. Allfällig,
bereits bezahlter Kaufpreis rückerstatten.
o
Minderungsklage Preisnachlass oder Rabatt
o
Ersatzlieferung
Umtausch, nur bei Gattungskauf. Beim Platzkauf kann der
Verkäufer die Ware sogar umtauschen und muss sich eine
Wandelungsklage oder Minderungsklage nicht gefallen
lassen.
o
Reparatur
Ausbesserung der Kaufsacht, es müssen aber beide
Parteien einverstanden sein oder die Garantie des
Verkäufers dies vorsieht.
Neben allfälligen Mängel (> Sachgewährleistung), haftet der Verkäufer auch dafür,
dass der Käufer tatsächlich des Eigentum an der Ware erwirbt. (=
Rechtsgewährleistung) Er hat den Schaden zu ersetzen, falls eine berechtigte
Drittperson, dem Käufer die Ware wieder wgnimmt.
Wenn die Ware z.B. die falsche Farbe hat, ist diese Lieferung vertragswidrig.
Ähnliches Vorgehen wie bei Mängelrüge
4 Zahlungsverzug
•
Tritt dann ein, wen der Käufer nicht bezahlt hat und vom Gläubiger gemahnt wurde.
Der Schuldner kommt nicht automatisch in Verzug, sondern der Gläubiger muss die
Zahlung ausdrücklich verlangen. (> Kontoauszug, Mahnung)
•
Nach erfolgter Mahnung kann der Gläubiger einen Verzugszins von 5 % verlangen.
Wenn vereinbart auch mehr.
•
•
Kommt der Käufer bei einem Kauf mit Vorauszahlung oder bei einem Barkauf mit der
Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer ohne Fristansetzung vom Vertrag
zurücktreten.
Ebenso kann jede Vertragspartei vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die
Gegenpartei nach Vertragsabschluss zahlungsunfähig geworden ist. (Konkurs)
3.2.5. Siehe Buch
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3.3. Grundstückkauf = unbewegliche Sache
Als Grundstücke gelten rechtlich:
•
Ein unbebautes Stück Land
•
Ein bebautes Stück Land (=Liegenschaft)
•
Bergwerke
•
Miteigentumsanteile an einem Grundstück (Eigentumswohnung,
Stockwerkeigentum, Büroräume im Stockwerkeigentum)
•
Die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden
Recht, wie z.B. ein Baurecht, ein Quellenrecht.
•
•
•
•
•
Der Kaufvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eigentümer erst mit Eintrag
ins Grundbuch
Kosten des Grundbucheintrages (0.5 - 1 % der Kaufsumme) hat der Käufer zu
tragen, sofern nicht anderes abgemacht.
Übergang von Nutzen und Gefahr mit Kaufsantritt der Liegenschaft (Übergabe)
Wenn nicht anderes Vereinbart, gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für die
Mängel eine Gebäudes während 5 Jahren.
Sehr oft finden wir auf einem Grundstück noch bestimmte Belastungen (> ersichtlich
aus einem Grundbuch-auszug)

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