Allgemeine Vertragslehre
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Allgemeine Vertragslehre
Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende Allgemeine Vertragslehre 2.1. Die Entstehungsgründe der Obligation Obligation im rechtlichen Sinne = eine Verpflichtung oder ein Schuldverhältnis, d.h. ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehren Personen. Schuldner und Gläubiger. Mögliche Schulden ¾ Die Bezahlung von Geldschulden ¾ Die Verrichtung von Arbeit bzw. einer Dienstleistung ¾ Die Übergabe bzw. das Überlassen einer bestimmten Sache ¾ Das Dulden eines Zustandes. Die drei Entstehungsgründe für eine Obligation: 1. Durch Vertrag Der Vertrag entsteht gewollt. Er entsteht bei einer gegenseitigen übereinstimmenden Willensäusserung (Vereinbarung, Abmachung) zweier oder mehrer Personen. 2. Durch unerlaubte Handlung Der Vertrag entsteht ungewollt. Wenn man einer Drittperson widerrechtlich Schaden zufügt, wird man schadenersatzpflichtig. Dies ist aber nicht unbedingt eine bösartige oder strafbare Handlung, sonder einfach etwas Widerrechtliches, das gegen eine Gesetz verstösst. Der Schadenersatz umfasst den Sachschaden und Personenschaden. Der Geschädigte muss dies bewiesen können. Wenn keine abweichenden Gesetzesvorschriften gelten, verjährt der Schadenersatzanspruch nach einem Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach 10 Jahren seit Entstehung des Schadens. a) Verschuldenshaftung Durch eine eigens schuldhaftes Verhalten fügt man einer andern Person Schaden zu, der zu ersetzen ist. Dies können sein: durch wiederrechtliche Handlung (gegen das Gesetz) / Eintritt eines Schadens / ein Kausalzusammenhang / ein Verschulden. Verschulden mit Absicht = gewollt Aus Fahrlässigkeit = mangelnde Sorgfalt oder Aufmerksamkeit Grob Fahrlässig => darf einfach nicht passieren Leicht Fahrlässig => kann jedem passieren. b) Kausalhaftung [Wenn der Hund jemanden beisst] Manchmal Haftet man ohne eigenes Verschulden. Es wurde aber durch Personen, Tiere oder Sachen verursacht, für die man verantwortlich ist. Möglichkeiten: - Haftung des Arbeitgebers (Haftung für den Arbeiter, wenn Schaden) - Haftung des Tierhalters Haftung des Werkeigentümers (Skigebiet, mangelhafter Skilift, Drittperson wird verletzt = strenge Kausalhaftung!) - Haftung des Familienhauptes. (Die Eltern haften für unmündige Kinder. Ein Jugendlicher (16) haftet jedoch alleine für den Schaden mit seinem Einkommen) - Spezialgesetze für weitere Kausalhaftungen, weil die Gefärdung von dritten sehr gross ist. (Haftpflicht für Eisenbahn, Schiffartunternehmen, Fluggesellschaften, Elektrizitätswerke, Kernkraftwerke, Motorfahrzeughalter, und die Produkthaftpflicht) 3. Entstehung einer Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung Die Verpflichtung auf Rückerstattung. Mahn erhält eine Vermögenszuwendung, die rechtlich nicht begründet ist. Drei Möglichkeiten einer Vermögenszuwendung: Ohne gültigen Rechtsgrund (doppelte Bezahlung einer Schuld) Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende Aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund (Rückforderung einer Anzahlung bei einem Mietvertrag, weil er nicht in Kraft trat) Aus einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund (Rückforderung des bereits bezahlten Kaufpreises, wenn der Kaufvertrag nachträglich im gegenseitigen Einverständnis annulliert wird) 2.2 Begriff und Wesen des Vertrages Als Vertrag bezeichnet man jede Abmachung (Vereinbarung) zwischen Vertragspartein über Leistungen. Wenn eine Partei mit der Willensäusserung beteiligt ist, ist es ein einseitiges Rechtsgeschäft (Testament), wenn dies jedoch zwei Personen sind, ist es ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. (alle Verträge) Ein Rechtsgeschäft ist eine Willensäusserung mit Rechtswirkungen. Die Rechtsfolgen werden bewusst durch die beteiligte Parteien herbeigeführt. Zur Entstehung eines Vertrages braucht es drei Voraussetzungen (=TBM) 1. zwei handlungsfähige Parteien (natürlich oder juristische Personen) 2. Eine gegenseitige Willensäusserung (ausdrückliche = mündlich oder schriftlich (stillschweigend = durch ein best. Verhalten) 3. Eine übereinstimmende Willensäusserung. Sie müssen sich bei beiden Parteien inhaltlich decken, sie müssen sich einig sein. Sobald in den wesentlichen Punkten (Preis, Menge, Liefertermin) Willenübereinstimmung besteht, gilt eine Vertrag als abgeschlossen. Bei jedem Vertrag gibt es zwei Phasen 1. Vertragsabschluss Rechte und Pflichten entstehen. In Form von Antrag und Annahme entsteht der Vertrag. Für einen Vertragsabschluss (Einigung) braucht es oft längere Verhandlungen. Bei den meisten Verträgen entstehen Rechte und Pflichten für beide Parteien. 2. Vertragserfüllung Die eingegangenen Verpflichtungen werden erfüllt Die Erfüllung des Vertrages bewirkt den Untergang bzw. das Erlöschen der Obligation. 2.3 Die Vertragsfähigkeit Wenn man handlungsfähig ist, darf man Verträge abschlissen, dies gilt für natürlicheund juristische Personen. Eine natürliche Person ist handlungsfähig, wenn sie urteilsfähig (Vernunft und Konsequenzen erkennen kann, sie wird min dem Erwachsen werden erreicht) und mündig (18) ist. Eine juristische Person ist handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und Statuten erforderlichen Organen (Verwaltungsrat...) gewählt sind. Wenn die Handlungsfähigkeit erreicht ist, ist man auch vertragsfähig. Voll handlungsfähig (kann frei Verträge abschliessen) ist eine natürlich Person, sie ist urteilsfähig und mündig. Beschränkt handlungsunfähig sind Personen die noch nicht mündig oder bevormundet sind; die Zustimmung wird von den Eltern/Vormund stillschweigend gegeben. Für unerlaubte Handlungen ist eine urteilsfähige, nicht mündige Person selber schadenersatzpflichtig (Deliktsfähigkeit) Handlungsunfähig ist eine Person dann, wenn sie nicht Urteilsfähig ist, sie (Kleinkinder, Geisteskranke. Die Rechtsfähigkeit beinhaltet die Fahrigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, dies ist jedermann (ein Kleinkind hat auch ein Erbrecht gegenüber der Eltern) 2.4 Der Vertragsabschluss Ein Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn in den wesentlichen Punkten Willensübereinstimmung besteht. Eine gegenseitig übereinstimmende Willensäusserung der Parteien gilt als Antrag und Annahme. Die Vertragsparteien haben die Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen, sie könne auch Vertretern die Vollmacht erteilen und diese an die Verhandlungen zu schicken. Bei der Ermächtigung kann es sich um eine Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende Spezialvollmacht (=Bankgeschäfte...) oder eine kaufmännische Vollmacht (=Prokura) handeln. Verträge könne sein: verbindlich Grundsätzlich ist jeder Antrag verbindlich, sofern nichts gegenteiliges erwähnt. Immer Verbindlich sind Auslagen von Waren mit Preisangaben, wenn keine Hinweise wie verkauft, unverkäuflich dabei sind. befristet Der Offerent bleibt während der von ihm gesetzter Frist gebunden unbefristet Es wird keine Frist genannt, dann gilt... Antrag unter Anwesenden: Im mündlichen Verkehr bleibt der Antragsteller so lange gebunden, als von der Sache gesprochen Antrag unter Abwesenden: Im schriftlichen Verkehr gilt das Angebot so lange, bis bei normalem Postablauf eine Antwort erwartet werden kann; ca. eine Woche! unverbindlich Durch entsprechend Zusatz wird der Antragsteller nicht gebunden. (freibleibend, ohne Gewähr, unverbindlich, solange Vorrat) ¾ ¾ ¾ Beim verbindlichen Vertrag hat die Kosten der Offerte der Anbietende zu tragen. Ist ein Vertrag rechtsgültig abgeschlossen, so ist er für beide Parteien bindend. Eine Ausnahme ist das 7tägige Widerrufsrecht für Verträge, welche am Arbeitsplatz, an der Haustür zum persönlichen oder familiären gebrauch im Wert von mehr als CHF 100.– abgeschlossen wurden. Der Rücktritt ist schriftlich innert sieben Tagen seit Vertragsabschluss zu melden. (Der Poststempel ist massgebend. Ein Sonderfall ist die Bestellung. Die Bestellung gilt rechtlich als Annahme, wenn eine verbindliche Offerte vorliegt und die Bestellung rechtzeitig erfolgte. Somit ist sie ein Vertrag. Die Bestellung ist rechtlich lediglich ein Antrag, wenn der Bestellung keine Offerte oder eine unverbindlicher Vertrag vorausgegangen ist. Die Bestellung kommt dann nur zum Vertrag, wenn sie in unveränderter Form angenommen wird, und zwar in Form einer Auftragsbestätigung oder direkt mit der Lieferung der bestellten Ware. 2.5 Die Form der Verträge Die meisten Verträge sind formlos (mündlich oder stillschweigend) oder schriftlich. Es ist aber zu empfehlen, dass wichtige Verträge schriftlich abgeschlossen werden, dann hat man ein besseres Beweismittel. Die schriftliche Abfassung kann ganz von Hand, in Form eines vorgedruckten Vertragsformulars (Standardvertrag) oder in Form von Briefkorrespondenz (inkl. Fax) erfolgen und muss die eigenhändige Unterschrift jener Person tragen, die dadurch verpflichtet wird. Wenn vorhanden, auch immer das Kleingedruckte und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gut lesen. Wer unterschreibt, gebunden bleibt. Ein korrekt abgeschlossener Vertrag kann nur aufgehoben werden, wen die Gegenpartei einverstanden ist und wenn zwei Partner unterschreiben haften sie auch gemeinsam (=solidarisch). In gewissen Fällen schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor. (z.B. Testament) Je weitreichender die Folgen eines Vertrages sind, desto strenger sind die Formvorschriften. Man unterscheidet folgende Stufen der Formvorschriften: 1. Die einfache Schriftlichkeit. Der Vertrag muss Schriftlich abgefasst und unterschrieben werden. (Lehrvertrag, Konkurrenzverbot, Abtretung einer Forderung) 2. Die qualifizierte Schriftlichkeit. Neben der Unterschrift müssen noch zusätzliche Bedingungen erfüllt sein; bestimmte Mindestangaben, Verwendung eine offiziellen Formulars. (Bürgschaftsvertrag einer natürlichen Person bis CHF 2'000.–, Abzahlungskauf, Mietzinserhöhung für eine Wohnung auf einem amtlich genehmigten Formular, handschriftliches Testament) 3. Öffentliche Beurkundung. Der Vertrag wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson schriftlich aufgesetzt und mitunterschrieben. (Grundstückskauf, Bürgschaftsvertrag, Ehevertrag, Erbvertrag) 4. Eintrag in ein öffentliches Register. Die Rechtswirkung wird erst mit dem Eintrag in ein öffentliches Register wirksam (Handelsregister (HR), Grundbuch (GB), beim Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende Abzahlungskauf vereinbarte Eigentumsvorbehalt wird erst mit dem Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister wirksam) 5. Öffentliche Beurkundung und Eintrag in ein öffentliches Register. Dies ist die strengst Form und wird regelmäßig verlangt bei Verträgen mit besonders weitgehenden Folgen (Gründung ein AG [öffentliche Beurkundung und Eintrag ins HR, damit sie als juristische Person entsteht], Grundstückskauf ist rechtsgültig mit öffentlicher Beurkundung, inkl. Eintrag ins Grundbuch) Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschriften ist der Vertrag nichtig. Allfällige bereits erbracht Leistungen können nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. 2.6 Der Vertragsinhalt Grundsatz der Vertragsfreiheit: Ob man einen Vertrag abschlisst, was für einen Vertrag, mit welchem Inhalt und mit wem. Die Vertragsparteien können den Vertragsinhalt nach Gutdünken festlegen. Damit eine Vertragspartei sein übermässig starke Überlegenheit nicht ausnützen kann, sind zahlreiche Schutzbestimmungen die verschiedenartige Leistungen zum Gegenstand haben, ins Gesetz aufgenommen worden. (Geben, Übergeben einer Sache oder von Geld, eine Arbeitsleistung, ein Unterlassen, ein Dulden) Kennen, kennen, können Es gibt Grenzen der Vertragsfreiheit. Werden sie überschritten, ist der Vertrag nichtig. (nicht zustande gekommen) Ein Vertrag, bzw. ein einzelner Bestandteil (auch Nebenpunkte) ist nichtig und damit zum Vornherein ungültig in den folgenden Fällen: ¾ Der Vertragsinhalt ist objektiv unmöglich. Die Leistung kann nicht eingehalten werden, die versprochen wurde. ¾ Der Vertragsinhalt ist rechtswidrig. Er verstösst gegen zwingende Gesetzesnormen. (Kaufvertrag für Drogen, Vertrag über Teilung der Diebesbeute) ¾ Die vereinbarte Leistung verstößt gegen die guten Sitten (=sittenwidrig) Vereinbarung von Schmier- oder Schweigegelder, Verpflichtung nicht zu heiraten. Vertragsarten kennen Man unterscheidet folgend Vertragsarten: Veräußerungsverträge => Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkung Verträge auf Arbeitsleistung => Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Verlagsvertrag Verträge auf Gebrauchsüberlassung => Mietvertrag, Leasing, Pachtvertrag, Gebrauchsleihe, Darlehensvertrag, Kreditvertrag Aufbewahrungs- und Sicherungsverträge => Hinterlegungsvertrag, Lagergeschäft, Bürgschaftsvertrag, Pfandvertrag In der Praxis kommen noch zahlreich, andere Vertragstypen vor. Die wichtigsten sind im OR oder Spezialgesetzen geregelt. Nicht im Gesetz geregelte Verträge (Leasingvertrag, Depotvertrag, Lizenzvertrag) werden nach den allgemeinen Bestimmungen des OR sowie nach den Vorschriften ähnlicher Verträge beurteilt. Enthält ein Vertrag verschiedene Vertragstypen, spricht man von einem gemischten Vertrag. (Bankdepotvertrag; beim offenen Depot enthält des Hinterlegungsvertrages und des Auftrages) Ein Vertrag ist nichtig, unklagbar und genießt keinen staatlichen Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Anspruches. Das Gesetz kann nicht verhindern, dass Parteien einen nichtigen Vertrag abschließen und erfüllen. (Zug um Zug) Das Gericht kann aber abklären, ob der Vertrag nichtig oder gültig ist, bereits erfolge Leistungen könne aber nicht zurückgefordert werden. Wenn keine Mängel beim Vertrag bestehen, ist er gültig und bewegt sich im Rahmen der Rechtsordnung. Kennen, kennen, kö Wenn Mängel vorhanden sind, ist der Vertrag anfechtbar oder nichtig. Ist der Vertrag anfechtbar, kann es sein: 1. wesentlicher Irrtum - Eine Partei irrte sich in der Art des Vertrages (Kaufvertrag, anstatt Mietvertrag unterschrieben) - Eine Partei irrte sich in der Sache der Person (Mit der falschen Person den Vertrag abgeschlossen; Mit Meier sen., statt jun.) Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende - Eine Partei irrte sich über den Umfang der Leistung oder Gegenleistung (Kunde unterschrieb Bestellung für 5'000 STK, anstatt 500 STK) - Eine Partei irrte sich im Sachverhalt oder in einem wesentlichen Punkt (Grundlagenirrtum; ein als echt gekauftes Bild, erwies sich als Kopie) Ist der Irrtum unwesentlich, kann der Vertrag nicht angefochten werden, wenn man sich im Motiv oder Beweggrund irrte: Ein starke Aktie wird gekauft, doch sie fällt, man kann sie auch nicht zurückgeben! Unwesentlich sind auch bloße Rechnungsfehler, sie hindern die Verbindlichkeit nicht, sind aber zu berichtigen. 2. Absichtliche Täuschung, der Vertragsabschluss kommt unter Vorspiegelung falsch Tatsachen oder Unterdrückung von Tatsachen zustande (=übers Ohr gehauen) 3. Drohung (wiederrechtliche Furchterregung) (= unter erheblichem druck) Motto: ich hatte ja gar keine andere Wahl. 4. Übervorteilung, zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ein offenbares Missverhältnis unter Ausnützung der Unerfahrenheit, des Leichtsinns oder der Notlage. Der nichtige Vertrag ist zum Vornherein ungültig... ¾ unmöglicher Vertragsinhalt ¾ widerrechtlicher Vertragsinhalt ¾ unsittlicher Vertragsinhalt 2.7 Die Vertragerfüllung Dach dem der Vertrag rechtlich entstanden ist, müssen die vereinbarten Leistungen erfüllt werden. Mit der Erfüllung erlöschen die Pflichten. Wenn der Vertrag nicht erfüllt wird, kann im Normalfall die Erfüllung mit rechtlichen Schritten erzwungen werden. (Betreibung) In vereinzelten Ausnahmefällen, kann der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht durchsetzen; in dieser Situation sprich man von unklagbaren oder unvollkommen Obligationen (=Naturobligationen, Forderung aus Spiel und Wette, verjährte Forderungen) Damit der Gläubiger trotzdem zu seinem Recht kommt, wird er eine Vorauszahlung verlangen. Zur Vertragserfüllung sind folgende Probleme zu lösen: ¾ Gegenstand der Erfüllung was und wie erfüllt werden muss ¾ Ort der Erfüllung wo erfüllt werden soll ¾ Zeit der Erfüllung wann erfüllt werden muss Für die Vertragserfüllung gilt der Grundsatz, dass die Vertragsparteien die Erfüllung frei vereinbaren können. (Lieferfrist, Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen...) Sollten keine Abmachungen getroffen werden, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen des OR (=dispositives Recht) a) b) Gegenstand der Erfüllung = Einwandfrei Leistungserbringung (Werden die Leistungen nicht erbracht, ist es Nichterfüllung. Der Schuldner wird schadenersatzpflichtig. (Ersetzung der Auslagen (Produktonsausfall) des Geschädigten) Man wird nicht Sachtenersatzpflichtig, wenn Naturkatastrophen die Erfüllung verhindern. Man sollte jedoch ein gütlich Lösung anstreben, ein gewisse Kulanz. Ort der Erfüllung = Lieferung der Ware, Bezahlung der Geldschuld. - Geldschulden sind in Landeswährung des Gläubiger zu bezahlen (=Bringschulden) Als Ausnahme gelten Wechsel, Check und Wertpapierschulden (=Holschulden) - Eine bestimmte, einmalige Sache (=Spezieswaren, Rennpferd oder Originalgemälde) sind an Ort des Vertragsabschlusses dem Warengläubiger (=Käufer) zu übergeben. (=Holschulden) - Andere Verbindlichkeiten, insbesondere vertretbare oder austauschbare Kennen, kennen, können Ein solcher Vertrag ist innert Jahresfrist seit Entdeckung des Mangels anfechtbar. Die benachteiligte Partei kann erklären, dass sie den Vertrag nicht wie abgemacht erfüllen wolle und eine Abänderung oder eine Aufhebung verlangen. Sie muss dies jedoch beweisen können. => Besser miteinander Sprechen, als vor Gericht zu klagen. (gesunder Menschenverstand) Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende c) Sachen (=Gattungswaren, Heizöl, Bücher, Gold, Aktien) sind am Wohnsitz des Verkäufers zu übergeben (=Holschulden), der Käufer trägt die Transportkosten. Zeit der Erfüllung. Die Erfüllung kann sofort geschehen, wenn nichts anderes vereinbart, sogar Zug um Zug. Dir Erfüllung muss während der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden. Die Bezahlung ist rechtzeitig zu veranlassen. Ist der Schuldner mit der Bezahlung im Verzug, so kann eine Verzugszins von 5 % erhoben werden, sofern nichts anderes Vereinbart. Wenn sich Gläubiger und Schuldner gegenseitig etwas schulden, können diese Sachen gegenseitig verrechnet werden. Intercompany - Ausgleich... Die Forderungen müssen jedoch gleichartig sein und dürfen auch nicht verjährt sein. Die Verrechnung bewirkt ebenfalls die Erfüllung des Vertrage, damit den Untergang der Obligation. Die Obligation kann auch untergehen, indem der Gläubiger auf die Forderung verzichtet. (Verzichtserklärung, Schuldenerlass oder Aufhebungsvertrag). Bevor die Verjährung eintritt, muss der Schuldner alle Beweise aufbewahren, dass er z.B. bezahlt hat. Im Zweifelsfalle immer 10 Jahre. Die Geltendmachung der Verjährung (=Verjährungseinrede) muss in jedem Fall vom Schuldner ausgehen. Der Richter darf von sich aus die Angelegenheit nicht als Verjährt bezeichnen. Im Weiteren muss beachtet werden: die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung, steht still unter bestimmten Voraussetzungen, wird unterbrochen und beginnt wieder von vorne, wenn der Schuldner seine Schuld anerkennt oder wenn der Gläubiger die Betreibung einleitet. Bloße Mahnungen hingegen genügen nicht. Kennen, kennen, können 2.8 Die Verjährung Eine abgelaufene Forderung wird unklagbar, sie ist nicht mehr erzwingbar = unvollkommene obligation (=Naturobligation) Die Forderung kann freiwillig erfüllt werden (=moralische Pflicht). Der Gläubiger kann nach der Verjährung immer noch betreiben, der Schuldner kann mit Erfolg Einspruch erheben, indem er die Verjährung geltend macht. Die Verjährung hat z. B. auch noch in der Garantie eine Rolle; normal 1 Jahr. Das Gesetz schreibt bestimmte Fristen, die zwingendes Recht sind und nicht abgeändert werden dürfen, vor: 10 Jahre beträgt die allgemein Verjährungsfirst: Sie gilt immer dann, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Schuldurkunden, Honorarforderungen eines Artikels, Schadenersatzforderungen) 5 Jahre Verjährungsfrist gilt für die meisten Forderungen im Alltag. ¾ Periodisch, wiederkehrende Forderungen (Lizenzgebühren, AHV, Alimente) ¾ Forderungen aus Lieferung von Lebensmitteln und Handwerksarbeit ¾ Forderungen aus dem Detailhandel und von Restaurants (Guthaben beim Schuldner) ¾ Lohnforderungen ¾ Honorarforderungen des Arztes, Zahnarztes, Anwalts und Notars. 3 Jahre Verjährungsfrist: Die Wechselforderung gegenüber dem Wechselschuldner, Schadenersatzanspruch aus der Produktehaftpflicht 2 Jahre Verjährungsfrist: Ansprüche aus einer Versicherungspolice gegenüber einer Versicherung; Schadenersatzansprüche aus Motorfahrzeugunfällen; Haftpflicht der Post für eingeschriebene Sendungen. 1 Jahr Verjährungsfrist: Forderungen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. 20 Jahre Verjährungsfrist: Verlustscheinforderungen; gegenüber dem Erben verjähren die Verlustscheine nach Ablauf eines Jahres seit dem Erbschaftsantritt. Unverjährbare Forderungen bestehen so lange, bis sie bezahlt werden und wenn dies 10,20 und mehr Jahre dauert. Als unverjährbar gelten die Grundpfandforderungen (Hypotheken). Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende 2.9 Die Sicherung der Vertragserfüllung Durch den Abschluss eines Vertrages entstehen Rechten und Pflichten. Damit der Schuldner ein großes Interesse bekommt die Forderung zu erfüllen, verlangt der Gläubiger von ihm oft eine Schierheit. 1. gewöhnliches Darlehen ohne Sicherheit..... 2.9.7 Das Fahrnispfand • dient zur Sicherung der Vertragserfüllung. Für Kredite oder Darlehen können auch Fahrnis- und Grundpfänder dienen. • Durch die Entstehung des Pfandvertrages wird dem Gläubiger ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache eingeräumt. • Der Gläubiger hat das Recht, das Pfand zu verwerten, wenn der Schuldner nicht bezahlt (versteigern, freihändig verkaufen). So kann er sich aus dem Erlös des Pfandes befriedigen. • Ein allfälliger Überschuss darf er behalten. • Bei der Verpfändung von Wertschriften erhält man einen Lombardkredit. • • • • • • Das Faustpfand entsteht mit Abschluss eines Pfandvertrages und Übergabe des Faustpfandes. Formlose Gültigkeit, Schriftlichkeit ist aber die Regel. Das Gesetz schreibt jedoch eine Schriftlichkeit bei der Verpfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherung, Verpfändung von Vie, Flugzeugen und Schiffen vor. Bei wirtschaftlich unentbehrlichen Fahrnispfändern wird die Übergabe durch Eintragung im Pfandregister ersetzt. Sie könne somit vom Schuldner weiterverwendet werden (Vie) Der Gläubiger kann mit Betreibung auf Pfandverwertung, bei Nichtbefriedigung, sich aus dem Erlös des Pfandes befriedigen. Allfälliger Überschuss darf er behalten. Die Abmachung, wonach das Pfand bei Nichtbezahlung dem Gläubiger gehören soll (=Verfallsklausel) ist nach Gesetz ungültig (ZGB 894) 2.9.8 Das Grundpfand • Der Schuldner verpfändet ein bebautes oder unbebautes Grundstück • Die Pfandrechte entstehen durch einen Pfandvertrag • Öffentliche Beurkundung muss sein • In gewissen fällen entsteht dies von Gesetzes wegen (gesetzliches Pfandrecht des Staates für Grundstückgewinnsteuern) Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende • • • • • • Es wir erst mit Eintragung im Grundbuch rechtskräftig, es wird vom Grundbuchamt mit der Ausstellung eines Pfandtitels bestätigt. Die drei Formen des Grundpfandrechtes: cDie Grundpfandverschreibung ist lediglich eine Bestätigung des Grundbuchamtes, dass das Pfandrecht eingetragen ist. • Beweist nicht die Schuld, nur Beweisurkunde für die Existenz des Grundpfandes. • Sie dient lediglich zur Sicherstellung einer gegenwärtigen oder zukünftigen Forderung bis zum angegeben Maximalbetrag. (=Maximalhypothek) dDer Schuldbrief ist ein Wertpapier und hat die größte Bedeutung • Er verkörpert eine Grundpfandforderung, mit dem Unterschied, dass der Schuldner mit seinem ganzen Vermögen, sowie dem verpfändeten Grundstück haftet (=doppelte Sicherheit) • Eine Solche Forderung/Darlehen wird allgemein als Hypothek bezeichnet und dient zur Finanzierung von Liegenschaften. • Diese Wertpapier (Schuldbrief) kann dir Forderung nur unter Vorlage des Schuldbriefes geltend machen. • Der Schuldbrief kann als Inhaber-Schuldbrief geltend gemacht werden. Beim InhaberSchuldbrief wir der Gläubiger nur mit Inhaber bezeichnet und nicht mit dem Namen. • Beim Namens-Schuldbrief wird der Gläubiger mit seinem Namen erwähnt. • Durch Schuldbrief gesicherte Grundpfandforderungen sind vom Gläubiger oder Schuldner auf jeden Zinstermin kündbar, unter Einhaltung der Kündigungsfrist (6 Mte. wenn nichts anderes vereinbart) Das Grundpfand bietet dem Gläubiger Sicherheit für Kapitalforderungen, für drei verfallen Jahreszinsen, den laufenden Zins und Betreibungskosten (= Kapitalhypothek) Das gleiche Grundstück kann mehrmals verpfändet werden. • Jedem eingetragenen Pfandrecht wird ein bestimmter Rang zugeteilt (= feste Pfandstelle) • Das sicherste Pfandrecht ist jenes im ersten Rang, weil dies am sicherst ist und die Hypothek am ersten zurückbezahlt werden kann und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht wird. • Es entsteht eine leere Pfandstelle, über dies kann der Grundpfandschuldner als Eigentümer frei verfügen. • Die Pfandgläubiger rutschen nur dann in den besseren Rang, wenn dies vereinbart wurde. (=Nachrückungsrecht), die Banken tun dies regelmäßig. • Geht ein Pfandrecht in einer betreibungsrechtlichen Verwertung leer aus, wir es wertlos und wir automatisch samt Titel im Grundbuch gelöscht. Für die £Verzinsung und für den Umfang der Kreditgewährung unterscheiden die Banken zwischen einer ersten und zweiten Hypothek etc. • Die erste Hypothek ist zinsmassig am billigsten und wird im Umfang bis etwa 2/3 des geschätzten Verkehrswertes des Grundpfandes gewährt. • Anschließend kommt die zweite Hypothek (ca. 20% - 30% des Verkehrswertes), kostet in der Regel ½% - 1% mehr Zins. • Wenn die Bank für zwei Pfänder die Hypothek gibt, kann die Hypothek für beide Pfänder im ersten Rang gesichert werden, obwohl die Pfänder im 1. und 2. Rang sind. Zwischen Rang des Grundpfandes und Rang der Hypothek muss klar unterschieden werden. 2.9.9 Die Bürgschaft • Die Bürgschaft ist eine wichtiges Sicherungsmittel für Kredite. • Für den Bürgen kann sich die Verpflichtung verhängnisvoll auswirken, indem der Bürge und dami9t oft seine ganze Familie finanziell ruiniert werden. • Bei der Bürgschaft haftet nicht eine Sache, sonder eine Person, der Bürge (=Personalsicherheit) • Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger als Hauptschuldner, für die Erfüllung der Schuld einzustehen, falls der Hauptschuldner nicht bezahlen kann. • Es ist ein Vertrag zwischen Schuldner und Bürge, jedoch unterschreibt nur der Bürge den Vertrag, somit ist dies ein einseitiger Vertrag. Solidarbürgschaft • Der Solidarbürge kann ziemlich rasch belangt werden. Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende • • • • • • • • • • • • Sobald der Hauptschuldner erfolglos gemahnt worden ist, kann der Solidarbürge belangt werden. (= solidarisch) Bei juristische Personen und alle Gesellschaften kann die Bürgschaft mit der einfachen Schriftlichkeit eingehen. Natürliche Personen brauchen die qualifizierte Schriftlichkeit (- 2'000.–), der öffentlichen Beurkundung (Notar) (ab 2'000.–). Verheiratete Bürgen brauchen zudem die Unterschrift des Ehegaten/in. Der Bürge haftet nur bis zu dem im Bürgschaftsvertrag angegeben Höchstbetrag. Darin sind begriffen die Hauptschuld, fein verfallener und ein laufender Jahreszins, Betreibungsskosten Die Bürgschaft wird häufig über 20% der Darlehensschuld angesetzt. Der hauftungsbetrag bleibt in der Regel unverändert, weil die automatische Reduktion des Haftungsbetrages durch Vertrag ausgeschlossen wird. Wenn der Bürge für den Hauptschuldner bezahlt hat, wird er Gläubiger des Hauptschuldners. Er hat dann gegenüber dem Schuldner ein Rückgriffsrecht (=Regressrecht) Die Bürgschaft erlischt, wenn die Hauptschuld untergeht (Rückzahlung), von Gesetzes wegen nach 20 Jahren, bei Tod des Bürgen. Grundsätzlich ist die Bürgschaft unkündbar. Wenn die Bürgschaft risikoreich ist und kein Bürgen gefunden werden kann, kann man eine Bürgschaftsgenossenschaft anfragen, ob sie gegen Entgelt bereit sei (eine Kommission) (z.B. 0.5%) verbürgen würden. 3. Der Kaufvertrag Veräusserungsverträge, das Eigentum an einer Sache auf eine neue Person übertragen. • Kaufvertrag; Eigentumsübertragung gegen Bezahlung • Tauschvertrage; Eigentumsübertragung gegen Tausch • Schenkung; Eigentumsübertragung erfolgt unentgeltlich => einseitiges Rechtsgeschäft 3.1. Allgemeines • Der Kaufvertrag = das Eigentum an einer Sache oder an einem Recht gegen Entgelt zu übertragen. • Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung • Es entstehen für beide Parteien Rechte und Pflichten • • • Jede Vertragspartei wird Gläubiger und Schuldner, zweiseitiges Rechtsgeschäft Es entstehen zwei Obligationen: Waren und Kaufpreisobligation. Verschiedene Formen mehrmals vorhanden nur einmal vorhanden Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende 3.2.1. Fahrniskauf = bewegliche Sachen • formlose Gültigkeit, schriftlich besser! • Normal werden die Vertragsbedingungen abgemacht (Lieferung, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Transportkosten, Kosten der Übergabe) • Sonst gem. OR: Geldschulden = Bringschulden (Zahlung kann sofort verlangt werden, Warenschulden = Holschulden Die Transportkosten im OR: Der Verkäufer trägt Kosten der Bereitstellung und Übergabe (Messen, Wägen) Der Käufer trägt die Kosten der Übernahme und Transport, Er trägt auch das Transportrisiko 3.2.1. Übergang von Nutzen und Gefahr • bei Spezieswaren bereits mit Vertragsabschluss auf den Käufer • Gattungswaren beim Platzkauf sobald die verkaufte Ware deutlich ausgeschieden ist, auf den Käufer beim Distanzkauf sobald die Ware zum Versand aufgegeben ist auf den Käufer • Der Käufer trägt somit das Verlust- und Transportrisiko, bevor er Eigentümer ist. Er muss die Ware also auch dann bezahlen, wenn sie untergegangen oder beschädigt ist. • Sinnvoller ist, wenn man dies vereinbart (Text: Übergang von Nutzen und Gefahr bei Übergabe) Lieferbedingung beziehen sich nur auf die Frage, wer die Transportkosten bez. 3.2.3. Der Gerichtsstand • Im internationalen Geschäftsverkehr ist es üblich und sinnvoll, das die Parteien im Vertrag ausdrücklich das anzuwendende Recht und den Gerichtsstand festlegen. (=Gerichsstandsvereinbarung) • Nach OR der Ordentliche Gerichtsstand ist an Ort des Beklagten. Betreibungen werden an Ort des Schuldners eingeleitet. Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende 3.2.4. Vertragsverletzung Die schuldhafte Vertragspartei muss, je nach TBM, mit verschiedenen Rechtsfolgen rechnen, sie haftet aus Vertragsverletzung. Wie streng man vorgehen will, ist oft eine Ermessensfrage, da man allfällige Geschäftsbeziehungen aufs Spiel setzt. Eine gewisse Kulanz (=Grosszügigkeit) ist sinnvoll. 1 Annahmeverzug • Der Käufer verweigert die Annahme der vertragsmäßig gelieferten Ware und kommt damit in Verzug (=Gläubigerverzug) • Der Verkäufer kann sich von seiner vertraglichen Pflicht befreien, indem er die Ware in einem Lagerhaus auf Kosten und Gefahr des Käfers einlagert oder • vom Richter einen sofortigen Verkauf (=Selbstverkauf) anordnen lässt. • Er kann vom Käufer Schadenersatz verlangen. 2 Lieferungsverzug a beim Mahnkauf = Der Liefertermin ist nicht von entscheidender Bedeutung; ca. ende Dez. • Der Käufer muss den Verkäufer mahnen, in Verzug setze und eine angemessen Nachfrist ansetzen. • Der Mahnkauf wird mit einer Nachfrist in ein Fixgeschäft umgewandelt. • Wenn die Nachfrist abgelaufen ist, kann der Käufer auf nachträglicher Lieferung beharren und evtl. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung geltend machen oder • auf nachträgliche Lieferung verzichten und eventuell Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen (Mehrpreis, Umtriebe (=Deckungskauf)) oder • Rücktritt vom Vertrag, dahinfallen lassen des Vertrages. Einseitige Auflösung des Vertrages. Allenfalls wird er Spesenersatz geltend machen (=Vertrauensschaden) => Deckungskauf b beim Fixkauf • Der Liefertermin hat eine entscheidende Bedeutung (Vereinbarung, Umstände, Natur des Geschäftes) und eine verspätete Lieferung ist normalerweise sinnlos. • Ein Fixgeschäft ist dann, wenn ein bestimmter Liefertermin angegeben (15. Mai 2002) • Der Verkäufer kommt mit Ablauf der Lieferfrist automatisch in Verzug, (Mahnung mit Nachfrist ist empfehlenswert) • Der Käufer hat die gleichen Wahlrechte, wie beim Mahnkauf. Wenn der Käufer auf nachträgliche Lieferung verzichtet und auf Schadenersatz beharrt, muss er dies dem Verkäufer sofort melden! 3 mangelhafte Lieferung => die gelieferte Ware hat Mängel • Der Verkäufer haftet für die normalerweise vorhanden Eigenschaften (Fahrtüchtigkeit eines Autos) und für die ausdrückliche zugesicherten Eigenschaften (Unfallfreies Occasions-Auto) o Dies heisst Sachgewährleistung (= Garantie des Verkäufers) Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende Ohne gegenteilige Vereinbarung besteht diese Sachgewährleistung ein Jahr lang seit Ablieferung. Dies gilt auch für versteckte und geheime Mängel) o Der Verkäufer kann sie abändern: Inhaltlich einschränken, verlängern, verkürzen oder sogar ausschließen (wie besichtigt, ohne Garantie) o Mit dem Garantieschein fährt der Käufer oft schlechter, als es das Gesetz vorschreibt (> dispositives Recht), weil die Rechte des Käufers eingeschränkt werden. (Dauer, Umfang) Bei der Produktehaftpflicht geht es um die Schäden, die eine Ware verursacht. Bei einer mangelhaften Lieferung hat der Käufer folgende Pflichten, den Verkäufer haftbar zu machen. o Prüfungspflicht Der Käufer muss die Ware sofort nach Erhalt prüfen und evtl. durch eine neutrale Stelle bestätigen zu lassen o Anzeigepflicht Der Käufer muss die entdeckten Mängel sofort dem Verkäufer, am besten schriftlich, mitteilen (=Mängelrüge). Die beanstandeten Mängel sind genau zu umschreiben o Aufbewahrungspflicht Beim Distanzkauf muss der Käufer die Weisungen des Verkäufers abwarten. Beanstandete Waren nicht benützen. o • • • • • Der Käufer hat folgende drei (vier) Möglichkeiten o Wandelungsklage Rückgängigmachen / Auflösung des Vertrages. Allfällig, bereits bezahlter Kaufpreis rückerstatten. o Minderungsklage Preisnachlass oder Rabatt o Ersatzlieferung Umtausch, nur bei Gattungskauf. Beim Platzkauf kann der Verkäufer die Ware sogar umtauschen und muss sich eine Wandelungsklage oder Minderungsklage nicht gefallen lassen. o Reparatur Ausbesserung der Kaufsacht, es müssen aber beide Parteien einverstanden sein oder die Garantie des Verkäufers dies vorsieht. Neben allfälligen Mängel (> Sachgewährleistung), haftet der Verkäufer auch dafür, dass der Käufer tatsächlich des Eigentum an der Ware erwirbt. (= Rechtsgewährleistung) Er hat den Schaden zu ersetzen, falls eine berechtigte Drittperson, dem Käufer die Ware wieder wgnimmt. Wenn die Ware z.B. die falsche Farbe hat, ist diese Lieferung vertragswidrig. Ähnliches Vorgehen wie bei Mängelrüge 4 Zahlungsverzug • Tritt dann ein, wen der Käufer nicht bezahlt hat und vom Gläubiger gemahnt wurde. Der Schuldner kommt nicht automatisch in Verzug, sondern der Gläubiger muss die Zahlung ausdrücklich verlangen. (> Kontoauszug, Mahnung) • Nach erfolgter Mahnung kann der Gläubiger einen Verzugszins von 5 % verlangen. Wenn vereinbart auch mehr. • • Kommt der Käufer bei einem Kauf mit Vorauszahlung oder bei einem Barkauf mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer ohne Fristansetzung vom Vertrag zurücktreten. Ebenso kann jede Vertragspartei vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Gegenpartei nach Vertragsabschluss zahlungsunfähig geworden ist. (Konkurs) 3.2.5. Siehe Buch Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende 3.3. Grundstückkauf = unbewegliche Sache Als Grundstücke gelten rechtlich: • Ein unbebautes Stück Land • Ein bebautes Stück Land (=Liegenschaft) • Bergwerke • Miteigentumsanteile an einem Grundstück (Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum, Büroräume im Stockwerkeigentum) • Die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Recht, wie z.B. ein Baurecht, ein Quellenrecht. • • • • • Der Kaufvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eigentümer erst mit Eintrag ins Grundbuch Kosten des Grundbucheintrages (0.5 - 1 % der Kaufsumme) hat der Käufer zu tragen, sofern nicht anderes abgemacht. Übergang von Nutzen und Gefahr mit Kaufsantritt der Liegenschaft (Übergabe) Wenn nicht anderes Vereinbart, gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für die Mängel eine Gebäudes während 5 Jahren. Sehr oft finden wir auf einem Grundstück noch bestimmte Belastungen (> ersichtlich aus einem Grundbuch-auszug)