Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?

Transcription

Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
FORUM Verlag Herkert GmbH
Was tun
bei Unpünktlichkeit
von Auszubildenden?
Dr. Carmen Hergenröder
2015
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 381 123 • Telefax (08233) 381222
Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
2015
Vorwort
Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder,
wie reagieren Sie, wenn Auszubildende morgens zu spät zur Arbeit kommen, den Berufsschulunterricht versäumen oder ihre Aufgaben zu spät erledigen? Als Ausbilder müssen Sie in diesen Fällen
frühzeitig eingreifen, damit Unpünktlichkeit nicht zur schlechten Gewohnheit wird.
Wie Sie sinnvoll mit der Berufsschule zusammenarbeiten und wann hier Ermahnung, Abmahnung
oder Kündigung zulässig sind, zeigt Ihnen unsere Expertin Frau Dr. Carmen Hergenröder mit diesem Auszug aus dem Praxishandbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“ – mit hilfreichen Hinweisen
und Tipps für die Umsetzung im Ausbildungsalltag.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Inhaltsverzeichnis
3.26
Unpünktlichkeit bei Auszubildenden: Wie reagieren Ausbildungsbetriebe am sinnvollsten? ........... 1
3.26.1
Rechtsgrundlage .............................................................................................................................................. 1
3.26.2
Unpünktlichkeit und Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb .......................................................................... 2
3.26.3
Unpünktlichkeit in der Berufsschule ........................................................................................................... 2
3.26.4
W ie reagieren Ausbildungsbetriebe am sinnvollsten? .............................................................................. 4
3.26.5
Kündigung als letztes Sanktionsmittel ........................................................................................................ 5
3.26.6
Sonderfall: Unpünktlichkeit bereits in der Anfangszeit............................................................................. 6
3.26.7
Weitere Reaktionsmöglichkeiten ................................................................................................................. 6
Checkliste: Reaktionsmöglichkeiten des Betriebs ..................................................................................................... 7
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22
2015
Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
3.26
Unpünktlichkeit bei Auszubildenden
Unpünktlichkeit bei Auszubildenden:
Wie reagieren Ausbildungsbetriebe am
sinnvollsten?
3.26
Das neue Ausbildungsjahr hat kaum begonnen und schon
gibt es Ärger mit den Auszubildenden. Sie sind unpünktlich,
kommen zu spät zur Berufsschule oder zur betrieblichen
Ausbildung und erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben
nur mit erheblicher Zeitverzögerung. Bevor dies zur Gewohnheit wird, sollte von Anfang an ein „Riegel vorgeschoben“ und
entsprechend reagiert werden. Dies gilt erst recht, wenn bisher „brave“ Auszubildende plötzlich schlampen und unpünktlich werden. Die Frage ist nur, wie Ausbildungsbetriebe am
sinnvollsten reagieren.
1
3.26.1
Rechtsgrundlage
Nach § 13 BBiG haben sich Auszubildende zu bemühen, die
berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Unter anderem
sind sie verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, pünktlich zur Ausbildung zu erscheinen und an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 BBiG freigestellt
sind. Mit anderen Worten: Sie müssen sich ausbildungskonform verhalten.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Verhalten im
Betrieb und in der Berufsschule. Denn auch die Berufsschule muss pünktlich besucht werden. Schließlich werden
Auszubildende nach § 15 BBiG für diesen Zweck freigestellt
und erhalten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für diese Zeiten auch
ihre Ausbildungsvergütung. Darüber hinaus stellt es einen
Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, wenn Auszubildende nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen.
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22
Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
Unpünktlichkeit und Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb
2015
3.26.2
Häufig kommen Auszubildende morgens zu spät in den Betrieb, weil sie (angeblich) verschlafen, den Bus bzw. die (Straßen-)Bahn verpasst haben oder es ganz einfach mit der
Pünktlichkeit nicht so genau nehmen. Dadurch geht nicht
nur wertvolle Ausbildungszeit verloren. Sie sind mit ihrem
Verhalten auch ein schlechtes Beispiel für die Mitazubis bzw.
Kollegen; wenn der Betrieb hier nicht konsequent durchgreift,
wird die Unpünktlichkeit der Mitarbeiter zur Regel und es
kommt zu Störungen im Betriebsablauf.
Dass Auszubildende tageweise der Ausbildung ganz fernbleiben, kommt ebenfalls vor. Diese gravierende Vertragsverletzung können Ausbildungsbetriebe nicht so ohne Weiteres
hinnehmen, sondern müssen die nachfolgend näher beschriebenen Sanktionen ergreifen.
2
Hinweis:
Hiervon zu unterscheiden sind Fehlzeiten von Auszubildenden aufgrund von Krankheit. Sind Auszubildende ohne ihr
Verschulden arbeitsunfähig krank, können sie selbstverständlich zu Hause bleiben, ohne Sanktionen zu befürchten. Sie
haben in diesem Fall nach § 3 EntgFG Anspruch auf die Weiterzahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung für die
Dauer von bis zu sechs Wochen. Allerdings sind sie nach § 5
EntgFG verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, müssen sie eine ärztliche Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit und deren mutmaßliche Dauer
vorlegen. Der Ausbildungsbetrieb kann diese Bescheinigung
auch früher – z. B. ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit –
verlangen, und zwar bei Bedarf von einzelnen Auszubildenden (BAG, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).
Unpünktlichkeit in der Berufsschule
Denkbar ist auch, dass Auszubildende zu spät in die Berufsschule kommen oder aber diese tageweise trotz Berufsschulunterricht überhaupt nicht besuchen. Für Fälle dieser Art ist
ein enger Kontakt zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der
Berufsschule notwendig, damit Ausbildende von diesem Fehlverhalten ihrer Auszubildenden zeitnah erfahren. Denn nur
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22
3.26.3
Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
2015
sind sie in der Lage, die notwendigen Gegenmaßnahmen zu
ergreifen.
Diese Voraussetzung dafür schafft § 2 Abs. 2 BBiG: Er schreibt
ein enges Zusammenwirken der Lernorte – also in diesem Fall
des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule – vor (sog.
Lernortkooperation).
Wie kann eine solche Lernortkooperation aussehen?
•
•
Die Berufsschule informiert den Ausbildungsbetrieb im
Laufe des Vormittags, an welchem Berufsschulunterricht
vorgesehen ist, über das Zuspätkommen zum oder Fernbleiben vom Unterricht durch die betreffenden Auszubildenden. Dies kann z. B. telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Die Berufsschulen lassen Anwesenheitslisten herumgehen, in welche sich die anwesenden Auszubildenden eintragen müssen. Diese werden wöchentlich z. B. per Fax an
die Ausbildungsbetriebe geschickt, damit sich diese ein
Bild von der Kooperation ihrer Azubis machen können.
Praxisfall:
Wenn ein Azubi über einen längeren Zeitraum mehrfach zu
spät in die Berufsschule kommt, reicht es nicht immer aus,
wenn die Berufsschule den Betrieb schriftlich informiert und
das Ganze damit als abgeschlossen ansieht. Denn im Fall, der
dem Urteil des LAG Köln vom 19.09.2006 (9 Sa 1555/05) zugrunde lag, sind die Briefe nie im Betrieb angekommen.
Wenn eine Berufsschule auf entsprechende Schreiben also
keine Rückmeldung des Ausbildungsbetriebs erhält, sollte sie
mit diesem telefonisch Kontakt aufnehmen und den Missstand besprechen.
Frage:
Wie können Ausbildungsbetriebe die Berufsschule dazu bringen, sie über Fehlzeiten von Auszubildenden unverzüglich zu
informieren?
Eine rechtliche Handhabe steht den Betrieben nicht zur Verfügung. Sofern die Berufsschulen nicht kooperationsbereit
sind, sollten die Betriebe von sich aus den Auszubildenden
Anwesenheitslisten mitgeben, sich diese unterzeichnen und
am Tag nach der Berufsschule vorlegen lassen.
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22
3
Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
Wie reagieren Ausbildungsbetriebe am sinnvollsten?
2015
3.26.4
Praxisfall:
Was kann ein Betrieb tun, wenn Azubis zur Ausbildung oder
zum Berufsschulunterricht zu spät kommen oder sogar dieser/diesem gänzlich fernbleiben?
Hier liegt die Verletzung einer Vertragspflicht durch den Auszubildenden vor. Damit hat der Ausbildende folgende Reaktionsmöglichkeiten:
•
Bei erstmaliger Vertragsverletzung bietet sich ein Gespräch mit dem Auszubildenden an, in welchem er auf
sein Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert wird,
künftig pünktlich zu sein bzw. keine Unterrichts- bzw.
Ausbildungstage ausfallen zu lassen (sog. Ermahnung).
Hinweis:
Bei minderjährigen Azubis bietet es sich auch an, ein Gespräch mit den Eltern zu führen und diese um Unterstützung zu bitten, dass ihr Sohn bzw. ihre Tochter künftig
pünktlich in den Betrieb bzw. die Berufsschule kommen
möge.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG sind Ausbildungsbetriebe
nämlich verpflichtet, die Auszubildenden zum Besuch der
Berufsschule anzuhalten. Unter „Anhalten“ wird allgemein eine kontinuierliche und aktive Einflussnahme auf
den Auszubildenden verstanden, dem Berufsschulbesuch
und der Teilnahme an diesem nachzukommen.
•
Zeigt eine Ermahnung keine Wirkung, kommt nach
nochmaligem Vertragsverstoß eine Abmahnung in Betracht. In dieser wird dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt; gleichzeitig wird er dazu aufgefordert, künftig pünktlich zu sein, und ihm gedroht, dass
er für den Fall einer weiteren, gleichgelagerten Vertragsverletzung mit Weiterungen, sprich mit einer Kündigung,
rechnen muss.
Hinweis:
Eine solche Abmahnung sollte schriftlich erfolgen und
dem Azubi nachweisbar zugehen. Am besten lässt sich der
Ausbildende auf einem zweiten Exemplar des Abmahnschreibens den Erhalt bestätigen. Dieses Schreiben wird
dann in die Personalakte des Auszubildenden eingeheftet.
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22
4
Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
Kündigung als letztes Sanktionsmittel
2015
3.26.5
Wenn alle diese Maßnahmen dennoch erfolglos sind, kann
der Ausbildungsbetrieb als letzte Maßnahme an den Ausspruch einer fristlosen Kündigung denken. Diese ist nach § 22
Abs. 2 Nr. 1 BBiG möglich, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.
Dieser liegt u. a. vor, wenn Azubis beharrlich zu spät zur Ausbildung bzw. zum Berufsschulunterricht kommen oder aber
der Ausbildung bzw. dem Unterricht ganz fernbleiben und
dieses Fehlverhalten trotz Abmahnung nicht einstellen.
Zu beachten ist hierbei, dass eine solche Kündigung schriftlich erfolgen und auch begründet werden muss (§ 22 Abs. 3
BBiG). Sie muss zudem innerhalb von zwei Wochen ab
Kenntnis des Ausbildenden von dem Kündigungsgrund ausgesprochen werden (§ 22 Abs. 4 BBiG).
Wichtig!
Kündigungen sollten immer als letztes Mittel verstanden werden,
sofern nicht auf andere Weise ein vertragsgerechtes Verhalten
durch die Auszubildenden erreicht werden kann.
Hinweis:
Wichtig ist, dass Kündigungen stets schriftlich ausgesprochen
werden müssen. Vor jeder Kündigung – auch einer Kündigung während der Probezeit – ist zudem der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG).
Kommt es zum Ausspruch einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb, kann sich der betroffene Auszubildende im
Wege einer sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht dagegen wehren. Hierfür ist es von besonderer Bedeutung, dass der Ausbildungsbetrieb das Fehlverhalten des Azubis ausreichend dokumentiert und auch – z. B. durch Zeugen – nachweisen kann. Denn dem Ausbildenden obliegt die
sog. Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich ein
wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung
vorgelegen hatte. Zuvor sollte geprüft werden, ob die zuständige Stelle – das ist regelmäßig die Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer – einen sog. Schlichtungsausschuss eingerichtet hat. Dieser ist vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage zwingend anzurufen.
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22
5
Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
Sonderfall: Unpünktlichkeit bereits in der Anfangszeit
2015
3.26.6
Wenn Auszubildende von Beginn der Ausbildung an unpünktlich sind und entweder im Betrieb und/oder in der Berufsschule zu spät kommen oder gar nicht erscheinen, kann
dies ein Zeichen dafür sein, dass der Auszubildende für die
fragliche Ausbildung nicht geeignet ist oder an ihr einfach
keinen Spaß hat.
Gespräche, die diesem Zustand entgegenwirken, sollten möglichst bald aufgenommen werden, um eine Korrektur dieses
Verhaltens zu erreichen.
Erweist sich ein solches Vorgehen als unwirksam, kann Ausbildungsbetrieben nur empfohlen werden, das Ausbildungsverhältnis noch während der Probezeit durch Kündigung zu
beenden. Eine solche ist nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne
Angabe von Gründen möglich.
Weitere Reaktionsmöglichkeiten
Neben dem Ausspruch einer Kündigung haben Ausbildungsbetriebe noch weitere Möglichkeiten, auf Fehlzeiten von Auszubildenden zu reagieren:
•
Nacharbeiten der Fehlzeiten: Dies hat sich in der Praxis
als sehr wirkungsvoll erwiesen. Das tut dem betreffenden
Auszubildenden richtig weh, da er Freizeit opfern muss.
•
Kürzung der Ausbildungsvergütung: Hat der Auszubildende einen Tag unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt, kann die Vergütung für diesen Tag einbehalten werden.
Hinweis:
Nach § 18 Abs. 1 BBiG bemisst sich die Vergütung nach Monaten, wobei der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird (also z. B.
auch der Februar mit 28 bzw. 29 Tagen oder der Dezember
mit 31 Tagen). Die Ausbildungsvergütung kann mithin pro
Fehltag um 1/30 gekürzt werden.
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22
6
3.26.7
Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?
2015
Praxisbeispiel:
Ein Azubi hat einen Tag unentschuldigt gefehlt. Er bezieht
eine Ausbildungsvergütung von 600 EUR. Damit kann der
Ausbildungsbetrieb für diesen Tag einen Betrag von 20 EUR
einbehalten.
Checkliste: Reaktionsmöglichkeiten des Betriebs
1. Schritt:
Zunächst sollte ein Gespräch mit dem Auszubildenden geführt und dieser
nachhaltig zur Pünktlichkeit aufgefordert werden. Bei minderjährigen Azubis
sollten die Eltern an dem Gespräch beteiligt werden.
2. Schritt:
Der Ausbildungsbetrieb kann den Minderjährigen die Fehlzeiten nacharbeiten
lassen oder alternativ die Ausbildungsvergütung entsprechend kürzen.
3. Schritt:
Wenn dies nichts hilft, folgt der Ausspruch von mind. einer, besser zwei bis
drei Abmahnungen. In diesen wird Auszubildende zur Pünktlichkeit aufgefordert und gleichzeitig der Ausspruch einer Kündigung angedroht, falls er sich
nicht daran halten sollte.
4. Schritt:
Als letzte Maßnahme verbleibt nur noch eine Kündigung, wobei zu beachten
ist, dass Kündigungen wegen Unpünktlichkeit gegen Ende der Ausbildung von
den Gerichten regelmäßig nicht als wirksam angesehen werden.
Bildnachweis: © blankstock – fotolia.com
Forum Verlag Herkert GmbH • Mandichostraße 18 • 86504 Merching
Telefon (08233) 38 11 23 • Telefax (08233) 38 12 22
7
per Fax: (08233) 38 12 22
Anforderung
Internet-Bestellung: www.forum-verlag.com/berufsbildungsrecht-digital
Anforderung per Fax: (08233) 38 12 22
Das neue Berufsbildungsrecht
Das digitale Praxishandbuch für Schule und Betrieb
AUSZÜGE DER INHALTE
ONLINE-PORTAL
Arbeitsrechtliche Regelungen
 Rechte, Pflichten des Ausbildenden / Azubis
 Teilzeitberufsausbildung
 Mutterschutz und Elternzeit
 Alkohol und Sucht am Ausbildungsplatz
 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
 Praktika im Ausbildungsbetrieb
 Ausbildung im Ausland
 Probezeit
Regelmäßige Neuigkeiten zum Berufsbildungsrecht
 Aktuelles rund um die Ausbildung
 Monatlicher Newsletter zum Berufsbildungsrecht
Nützliche Links und Adressen
Hilfreiche Checklisten und praktische Vorlagen
 Checklisten zur Organisation des ersten Ausbildungstags und der betrieblichen Berufsausbildung, Musterpläne, etc.
 Musterverträge, -anträge und -schreiben
Ausbildungsstätte und -personal
 Ausbildereignung
 Lernortkooperation und Verbundausbildung
 Die Ausbildung beginnt: Fehler vermeiden,
Motivation stärken
 Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen
Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung
 Wichtige Gesetzestexte und Verordnungen im
Volltext wie AEVO, AGG, BBiG, BEEG, HwO,
JArbSchG, SGB, …
 Umfassende Sammlung relevanter Gerichtsentscheidungen: u. a. zu Weiterbeschäftigung,
Kündigung, Teilzeit, Haftung, Schadensersatzanspruch, Vergütung, Abgrenzung Praktikum–
Arbeitsverhältnis, …
Neuordnung des Prüfungswesens
 Gestreckte Abschlussprüfungen
Organisationen der Berufsbildung
Ausbildungsförderung
Leserfragen und kostenloser Expertenservice
Wichtige Rechtsprechung
Ja, ich bestelle „Das neue Berufsbildungsrecht“ in der digitalen Ausgabe und entscheide mich für
(bitte ankreuzen):
Online-Version: Jahresbezug
Online-Version: 3-Monats-Bezug
€ 27,50 / Monat
€ 32,50 / Monat
Jahresbezugspreis € 330,00 zzgl. 19 % MwSt.
inklusive aller Updates, E-Mail-Informationsservice
3-Monats-Bezugspreis € 97,50 zzgl. 19 % MwSt.
inklusive aller Updates, E-Mail-Informationsservice
Bestell-Nr. 551271/1-704/1 Bestell-Nr. 551271/2-704/1 Leistungen:
 Handbuch als Online-Version für PC, Laptop und mobile
Endgeräte
 E-Mail-Informationsservice bei aktuellen Meldungen
 Mustervorlagen, Arbeitshilfen und Checklisten zum
Download / direkten Bearbeiten Vertrauensgarantie: Das Abonnement und damit den Zugang zur Online-Version und allen Inklusiv-Leistungen können Sie jederzeit mit einer
Frist von 2 Wochen vor Ablauf des Bezugszeitraums beenden. Updates erscheinen jeweils bei rechtlichen, inhaltlichen oder technischen Änderungen.
Es gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Widerrufsbedingungen des Verlags. Diese finden Sie unter www.forum-verlag.com/AGB. Die Systemvoraussetzungen können Sie unter www.forum-verlag.com/berufsbildungsrecht-digital nachlesen.
Absender: ..............................................................................................................
Firma / Einrichtung
..............................................................................................................
Straße ..............................................................................................................
PLZ, Ort ..............................................................................................................
Name, Vorname des Bestellers ..........................................................................................................
Telefon
Telefax Zur Auftragsbearbeitung E-Mail bitte angeben. Diese Angabe ist freiwillig. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den
ortsüblichen Basistarifen widersprechen.
..........................................................................................................
Datum, Unterschrift und Stempel Wenn Sie zukünftig keine interessanten Angebote mehr erhalten wollen, können Sie der Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Bitte richten Sie Ihren Widerspruch an: FORUM VERLAG HERKERT GMBH, Fax (08233) 3 81 98 76 oder Tel. (08233) 38 11 56.