FAQ Mindestlohn Zeitungszusteller

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FAQ Mindestlohn Zeitungszusteller
Häufig gestellte Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn für Zeitungszusteller/innen
Welcher gesetzliche Mindestlohn gilt für Zeitungszusteller/innen?
Prinzipiell gilt auch für Zeitungszusteller/innen der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro.
Lediglich Zusteller/innen, die ausschließlich Zeitungen oder Anzeigenblätter (mit redaktionellem
Inhalt!) tragen erhalten:
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2015: 6,38 Euro/Std.
2016: 7,23 Euro/Std Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit
2017: 8,50 Euro/Std. – auch wenn der eigentliche gesetzliche Mindestlohn zu diesem Zeitpunkt
bereits angehoben worden sein sollte.
Erst ab 2018 also sind die Zeitungszusteller/innen, die nur Zeitungen oder Anzeigenblättern tragen,
allen anderen Arbeitnehmer/innen gleichgestellt.
Was bedeutet „ausschließlich“?
Zeitungszusteller/innen, die nur Zeitungen oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt austragen
erhalten den reduzierten gesetzlichen Mindestlohn.
Sobald sie auch andere Produkte austragen – in der Branche also vor allem die so genannten
„Resthaushalte“ (= Werbesendungen an Haushalte von Nicht-Abonnenten) und die mit
ausgetragenen Briefe – erhalten sie den vollen gesetzlichen Mindestlohn. (Der Verlegerverband BDZV
nennt Zusteller/innen, die mehr als nur die Zeitung tragen übrigens „Hybrid-Zusteller“.)
Arbeitgeberanwälte versuchen derzeit, „ausschließlich“ als „überwiegend“ zu interpretieren. d.h. den
niedrigeren Mindestlohn auch dann zu rechtfertigen, wenn wechselnde Mengen von
„Resthaushalten“ und Briefzustellungen zuzustellen sind. Doch das Gesetz ist hier eindeutig:
„Ausschließlich“ heißt „ausschließlich“!
Keine Auswirkung auf „ausschließlich“ hat allerdings, wenn in die Zeitung Werbeprospekte eingelegt
werden – zumindest solange diese Werbeprospekte bereits in der Zeitung liegen, wenn sie am
Abladepunkt angeliefert werden.
Nur wenn die Werbebeilagen nicht in der Druckerei maschinell, sondern vom Zusteller mit der Hand
eingelegt werden, sind sie kein körperlicher Teil der Tageszeitung und dann wäre der höhere
Mindestlohn (8,50 Euro) fällig.
Beispiele:
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Periodische Zeitungen 6,38 €
Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt 6,38 €
Periodische Zeitschriften 6,38 €
Zeitungen, in die die Werbung bereits eingelegt ist 6,38 €
Zeitungen, in die die Werbebeilage vom Zusteller noch eingelegt werden muss 8,50 €
Werbesendungen 8,50 €
Briefe 8,50 €
Zeitungswerbung (z.B. Werbekarte „3 Monate lesen, 2 Monate zahlen“) 8,50 €
1 Tag/Woche auch Briefe, ansonsten nur Zeitungen 8,50 €
Fragen zum Mindestlohn für Zeitungszusteller/-innen – Seite 1
Was bedeutet „mit redaktionellem Inhalt“?
Anzeigenblätter sind in der Regel kostenlose Verlagsprodukte, in denen sehr viel mehr Fläche mit
Anzeigen bedruckt wird als in Tageszeitungen. Dennoch haben viele von ihnen auch einen
redaktionellen Inhalt:
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Es kommt nicht auf die inhaltliche Qualität an.
Es kommt nicht darauf an, dass redaktionelle Texte in Anzeigenblättern oft sehr nahe an
Werbetexten liegen.
Eine zusammengestellte Wochenfassung der Tageszeitung, die im selben Verlag erscheint wie
das Anzeigenblatt, ist ein redaktioneller Inhalt.
Unerheblich ist, wer den redaktionellen Teil erstellt – ob Redaktion, freie/-r Journalist/-in,
Pressebüro oder sogar die Anzeigenabteilung.
Nur das komplette Fehlen eines redaktionellen Teils macht ein Anzeigenblatt zu einer reinen
Werbesendung.
Was darf auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden – und was nicht?
Egal ob voller oder reduzierter gesetzlicher Mindestlohn – bestimmte Lohnbestandteile können auf
diesen angerechnet werden, andere nicht.
Angerechnet werden darf/dürfen:
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der in der Branche übliche Monats-Stücklohn auf eine Zeitung .
Stücklöhne für „Resthaushalte“ und andere Werbesendungen, für in die Zeitung eingelegte
Beilagen und für Briefe.
Auch pauschale Wegegelder oder Wartezeit-Entschädigungen können angerechnet werden.
Nicht angerechnet werden darf/dürfen:
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alle gesetzlichen Erschwerniszuschläge – insbesondere also der Nachtzuschlag oder eventuelle
Überstundenzuschläge.
Einmalzahlungen, also Urlaubs- und Weihnachtsgeld (es sei denn diese Zahlungen werden als
regelmäßiges Entgelt monatlich ausgezahlt)
Derzeit versuchen daher viele Arbeitgeber, Zusteller/innen zum Abschluss neuer Arbeitsverträge zu
drängen und so per Arbeitsvertragsänderung oder betriebliche Lohngestaltungen (dort wo
Betriebsräte bestehen) die Höhe des Nachtzuschlags abzusenken (von 25% auf 15% oder noch
weniger).
Es gibt jedoch keinerlei Veranlassung einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Und schon gar nicht ohne sich vorher rechtlichen Rat einzuholen.
Fragen zum Mindestlohn für Zeitungszusteller/-innen – Seite 2
Wie rechnet man Stücklohn in Stundenlohn um?
Um feststellen zu können, ob der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird, muss aus dem bezahlten
Stücklohn ein Stundenlohn errechnet werden. Dazu muss man die Zeit kennen, die in jedem Bezirk
erforderlich ist, um die jeweilige Stückzahl zuzustellen.
Hierfür sind einige Faktoren zu beachten:
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Die gesamte Zeit von der Ablagestelle bis zum letzten Briefkasten bzw. (falls erforderlich) zurück
zur Ablagestelle ist zu berücksichtigen.
Neben den Wegezeiten gehören auch die Zeiten innerhalb der Grundstücke und Gebäude sowie
die Steckzeiten selbst zur Arbeitszeit.
Alle zusätzlich erforderlichen Zeiten für Aus- und Umpacken, Sortieren, Berichte und Meldezettel
lesen und schreiben, Abfallentsorgung etc. sind zu berücksichtigen.
Die Zeit ist so zu bemessen, dass sie im Durchschnitt auch die Wintermonate mit ungünstiger
Witterung einschließt.
Schließlich sind alle Zeiten so zu bemessen, dass sie ohne Überlastungen dauerhaft ein
Arbeitsleben lang zu erbringen sind.
Die Zeiten können ermittelt werden durch
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Befragung der Zusteller
Begehung der Bezirke (Zusteller, Arbeitgeber, Betriebsrat)
Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit
Ermittlung der Zeiten durch Messung der Wegstrecken und Festlegung einer Normalzeit unter
den besonderen Bedingungen eines Bezirkes (s.o.)
Zum letztgenannten Verfahren wurde vom Zeitungsverlegerverband ein Schema für die Ablösung der
Stücklöhne durch Stundenlöhne erarbeitet. Dieses Schema gliedert den Zeitaufwand für die
Zustellung in viele Einzelposten (Sortierzeit, Laufzeit, Wurfzeit etc.) und definiert damit die
„Normalleistung“, die für den gesetzlichen Mindestlohn zu erbringen ist.
In beiden Fällen ist der entscheidende Faktor die Definition der „Normalleistung“ – egal ob diese
über die Anzahl der pro Stunde zustellbaren Zeitungen oder über den dafür notwendigen
Zeitaufwand definiert wird.
Wann beginnt und endet die Arbeitszeit wenn Ablagestelle vor der Wohnung des Zustellers ist?
Ist Ablagestelle vor der Wohnung des Zustellers beginnt dort die Arbeitszeit mit Aufnehmen der
Zeitungen. Ende der Arbeitszeit wird in der Regel mit Abschluss der letzten Tätigkeit (z.B. Einwurf der
letzten Zeitung, Müllentsorgung) sein und nicht erst wieder bei Rückkehr zur Wohnung – es sei denn
im Arbeitsvertrag ist etwas anderes geregelt.
Fragen zum Mindestlohn für Zeitungszusteller/-innen – Seite 3
Was ist „GPS-gestützte Wegeoptimierung“?
In vielen Verlagen wird derzeit versucht, den notwendigen Zeitaufwand für eine Zustell-Tour dadurch
zu berechnen, dass man mit einer speziellen Software den Zeitaufwand ermittelt und optimiert.
Diese Systeme funktionieren so, dass auf Grundlage hausnummerngenauer Landkarten ein
„optimaler Laufweg“ errechnet wird. Dieser definiert dann den Zeitaufwand für eine Tour und damit
die „Normalleistung“, die der Bezahlung zugrunde liegt.
Zusteller-Betriebsräte kritisieren an diesen Systemen, dass sie viele Einflussfaktoren unberücksichtigt
lassen – etwa Sperranlagen auf dem „optimalen Laufweg“, Witterungsbedingungen, unbeleuchtete
Unterführungen, ungesicherte Überquerungen, viel und mit hohem Tempo befahrene Straßen, frei
laufende Hunde etc. Die daraus entstehenden „Umwege“ gehen dann voll zu Lasten des Zustellers.
Scheinbar großzügig bieten die Verlage die Überprüfung des optimalen Laufwegs mit GPS-Geräten
an. Neben der Gefahr der Komplett-Überwachung des Arbeitnehmers geht es hier häufig darum,
dass Betriebsräten lediglich die Überprüfung von wenigen Stichproben-Bezirken angeboten wird, um
die vom Computer gerechneten Wegezeiten generell zu legitimieren.
ver.di liegt die Präsentation eines Herstellers vor, der die „Wegeoptimierung“ ausdrücklich als
Instrument nennt, einen nominell höheren Stundenlohn zu erreichen, ohne den tatsächlichen Lohn
der Beschäftigten anzuheben (Motto „Wie aus 4,50 Euro 7 Euro werden“). Diese Systeme sind also
keineswegs so leistungsfähig wie ihre Anbieter vorgeben. Sie können aber als Mittel zu
Leistungssteigerung und zum Drücken der Löhne eingesetzt werden. Deshalb ist hier größte Vorsicht
geboten!
450-Euro-Jobs?
In den vergangenen Jahren wurden viele Zustellbezirke von den Arbeitgebern soweit verkleinert,
dass sie mit den alten Löhnen lediglich ein Beschäftigungsverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze
von 450 Euro begründeten. Viele Zuverdiener/innen mit einem Vollzeit-Job und Rentner/innen mit
Zuverdienstgrenzen vor Erreichen der Regelaltersgrenze waren damit zufrieden. Bekommen diese
Beschäftigten aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns einen höheren Lohn – was insbesondere in
ländlichen Gebieten zu erwarten ist – dann wird die 450-Euro-Grenze überschritten und das
Einkommen ist zu versteuern (i.d.R. Steuerklasse VI) und mit Sozialabgaben versehen. Beides könnte
in einigen Fällen zu einem niedrigeren Netto-Einkommen führen. Dies ist jedoch nicht dem
gesetzlichen Mindestlohn (Arbeitgeber-Darstellung), sondern der Konstruktion der „Minijobs“
geschuldet. Eine Lösung des Problems könnte (wenn überhaupt gewollt) in der Aufspaltung von
Bezirken oder aber auch dadurch gefunden werden, dass größere Bezirke von zwei Zustellern an
unterschiedlichen Tagen zugestellt werden.
Hartz-IV-Aufstocker?
Ähnlich gelagert wie die Frage der Minijobs ist die Gestaltung der Aufstockungszahlungen im Rahmen
des SGB II. Hier wird der gesetzliche Mindestlohn – insbesondere in den neuen Bundesländern –
möglicherweise dazu führen, dass Zusteller/innen keinen höheren Lohn bekommen. Die
anrechnungsfreien Zuverdienstgrenzen von maximal 200 Euro auf den Hartz-IV-Regelsatz definieren
hier in der Praxis ein „Höchsteinkommen“. Der Mindestlohn führt in diesem Zusammenhang also
lediglich dazu, dass die Arbeitgeber höhere Lohnkosten haben, da die Subventionierung über SGB IILeistungen aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns geringer ausfällt. Also wieder kein Problem des
gesetzlichen Mindestlohns, sondern der Ausgestaltung von Zuverdienstgrenzen im Hartz-IV-System.
Fragen zum Mindestlohn für Zeitungszusteller/-innen – Seite 4
Wozu sind Betriebsräte beim Zusteller-Mindestlohn wichtig?
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Betriebsräte müssen die Einhaltung von Gesetzen kontrollieren und den Arbeitgeber ggf. auf
Verstöße hinweisen.
Falls dieser keine Abhilfe schafft, können Betriebsräte auch den Zoll informieren, der
behördlicherseits für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns zu sorgen hat.
Betriebsräte haben eine Vielzahl von Mitbestimmungsrechten, d.h. der Arbeitgeber muss mit
ihnen Betriebsvereinbarungen abschließen zu allen Fragen der Lohngestaltung und des
Entlohnungssystems, also auch
o zur Frage der Umrechnung von Stück- in Zeitlohn
o zur Anwendung von technischen Systemen bei der Zeit -und Wegemessung
o zur Regelung und Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Zusteller/innen
o zur Gestellung bzw. zur Kostenerstattung von erforderlichen Verkehrs- und
Transportmitteln (Karren, Fahrrad, Pkw).
Was können/sollten Zusteller/innen (Betriebsräte, ver.di-Mitglieder) nun tun?
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Eine kollektive Regelung als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung fordern und verhandeln.
Änderungskündigungen widersprechen.
Alle Kolleginnen und Kollegen nachdrücklich auffordern, keine Änderungsvereinbarungen zum
Arbeitsvertrag abzuschließen.
Wie wird ver.di seine Mitglieder unterstützen?
Insbesondere in der Anfangszeit werden sich viele Verfahren darum drehen, ob die verlangte
„Normalleistung“ „angemessen“ ist – oder der Arbeitgeber versucht, über unrealistisch hohe
Anforderungen den realen Stundenlohn auf das bisher übliche niedrigere Niveau zu drücken (in Form
unbezahlter Mehrarbeit – Beispiel: realistisch können in dem Bezirk pro Stunde 30 Zeitungen
ausgetragen werden, verlangt werden aber 45).
Es wird also insbesondere in der Anfangszeit (ab Januar 2015) viele Anfragen zur Überprüfung von
Lohnabrechnungen und Geltendmachung von Ansprüchen geben. Nach Sachlage muss dann auch
über die gerichtliche Geltendmachung verweigerter Ansprüche entschieden werden.
Tarifverträge für Zeitungszusteller/-innen?
Erfahrungsgemäß ist nicht so sehr die Lohnhöhe das Thema unter den Beschäftigten der
Zustellbetriebe. 8,50 Euro pro Stunde werden hier durchaus als angemessen begrüßt.
Themen für Tarifkämpfe sind also eher die Fragen nach
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der Urlaubsdauer
der Zahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit und Überstunden
tariflicher Jahresleistung und zusätzlichem tariflichem Urlaubsgeld
der angemessenen Ausstattung mit Arbeitskleidung (Jacken und Schuhe) und Arbeitsmaterial
(Handkarren, Tragetaschen, Stirnlampen).
Auf Bundesebene hat der Verleger-Arbeitgeberverband BDZV Verhandlungen mit ver.di über einen
allgemeinverbindlichen Tarifvertrag abgelehnt.
Fragen zum Mindestlohn für Zeitungszusteller/-innen – Seite 5
Aktuelle politische Diskussion und praktische Schlussfolgerungen
Das Finanzministerium hat über zwei Ausführungsverordnungen den Unternehmen Erleichterungen
verschafft, die in der „Zustellung von Briefen … und Druckerzeugnissen“ tätig sind:
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die Arbeitgeber in der Zeitungszustellung müssen nicht mehr Beginn und Ende der Arbeitszeit
ihrer Beschäftigten dokumentieren, sondern lediglich pauschal die Dauer der täglichen
Arbeitszeit.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland können darüber hinaus die Meldung der Arbeitszeit ihrer
Beschäftigten in der Weise vornehmen, dass alle 6 Monate ein „Einsatzplan“ vorgelegt wird, in
dem die Sollstunden-Zahl der Beschäftigten eingetragen ist.
Beide Vorschriften bedeuten die Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf die Beschäftigten:
Nicht der Arbeitgeber muss nachweisen, wann und wie viel der Beschäftigte gearbeitet hat, sondern
der/die Zusteller/in selbst muss Beginn und Ende der Arbeitszeit dokumentieren.
Die Folge könnte sein, dass sich eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten darum drehen werden, ob einem
Zusteller, der die Zahlung des Mindestlohns geltend macht, von den Arbeitsgerichten genügend
Glaubwürdigkeit für seine selbstgefertigten Aufzeichnungen zugebilligt wird.
Außerdem versuchen Lobbyisten verschiedener Branchen derzeit, Änderungen am MindestlohnGesetz durchzusetzen. Den Zeitungsverlegern geht es dabei vor allem darum, eine dauerhafte
Absenkung des gesetzlichen Mindestlohns für die Zusteller/innen zu erreichen. Und darüber hinaus
soll die willkürliche Definition aus den Verordnungen des Finanzministeriums übernommen werden,
die nicht mehr von der „ausschließlichen“ Zustellung von Zeitungen und Anzeigenblättern spricht,
sondern von der Zustellung von „Druckerzeugnissen“. Setzen sich die Lobbyisten durch, dann würde
der gesetzliche Mindestlohn nicht nur für die Zeitungszusteller/innen sondern für weite Teile der
Beschäftigten im Niedriglohnsektor nicht gelten.
Beide Verordnungen wurden vom DGB in Stellungnahmen als rechtswidrig eingestuft, da das
Ministerium hier keine zulässige Ausgestaltung des Gesetzes betreibt, sondern seine Verkehrung ins
Gegenteil. Hierbei wurden willkürlich diejenigen Arbeitnehmergruppen ausgewählt, die von einem
gesetzlichen Mindestlohn besonders geschützt werden.
ver.di weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die SPD über ihre Medienholding ddvg,
die an vielen Tageszeitungen beteiligt ist, selbst ein wirtschaftliches Interesse an einer dauerhaften
Absenkungs-Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn hat.
Berlin, 02. Februar 2015 (Aktualisierung der Fassung vom 28. November 2014)
ver.di-Bundesfachbereich Medien, Kunst und Industrie
Siegfried Heim, Thomas Meyer-Fries, Rachel Marquardt
Fragen zum Mindestlohn für Zeitungszusteller/-innen – Seite 6