Rhodesian Ridgeback Club Deutschland eV
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Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Rhodesian Ridgeback Club Deutschland e.V. Satzung und Ordnungen Stand: Juni 2003 1 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Rhodesian Ridgeback Club Deutschland e.V. Erster und ältester Zuchtbuch führender Club der Rasse Clubziel: Wesen und Form zu wahren und zu fördern Inhalt Seite RRCD – Satzung .................................................................................................... 3 RRCD – Zuchtordnung ........................................................................................... 8 Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback ............................... 21 RRCD - Landesgruppenordnung............................................................................23 RRCD - Ehrenratsordnung..................................................................................... 25 RRCD - Gebührenordnung.................................................................................... 26 1. Vorsitzender: Bernd Rädisch, Zum Fürstenbusch 2 A, 0 16 65 Klipphausen, Tel. 0 35 204 / 61 765 - Fax 0 35 204 / 40 720; 2. Vorsitzender: Lothar Scheider, WilhelmLeuschner-Str. 59, 68 519 Viernheim, Tel. 0 62 04 / 70 53 45; Schriftführerin: Susanne Wulff-Berte, Dorfstr. 78, 24 326 Dersau, Tel. 0 45 26 / 5 13; Schatzmeister: Jürgen Klameth, Jahnstr. 4, 36 275 Kirchheim, Tel. 0 66 25 / 91 93 60 – Fax 0 66 25 / 86 16; Zuchtwartin: Heidrun Spengler, Amselweg 13, 21 279 Wenzendorf, Tel. 0 41 65 / 8 00 74 - Fax 0 41 65 / 8 00 69; Leistungswart: Markus Hofmann, Michaelstr. 55, 90 425 Nürnberg, Tel. 0 91 1 / 93 89 93 3 - Fax 0 91 1 / 93 89 93 4; Ausstellungswartin: Anja Wolff, Oldenburger Str. 46, 22 527 Hamburg, Tel. 0 40 / 55 95 620; Bankverbindung: Sparkasse Bad Hersfeld - Rotenburg, Kto – Nr. 250 075 52, BLZ 532 500 00; Internet: http://www.rrcd.de 2 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Satzung § 1 Name, Sitz und Rechtsnatur 1. Der Club führt den Namen „Rhodesian Ridgeback Club Deutschland e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Hannover. 2. Der Club fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und Züchter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Club ist Mitglied im Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) und damit angeschlossen der Föderation de Cynologique International (FCI). Er erkennt die vom VDH erlassenen oder künftig zu erlassenden Ordnungen als für sich verbindlich an. § 2 Vereinszwecke 1. Die Aufgaben des Clubs sind: - Die Erhaltung der Rasse des Rhodesian Ridgeback in ihrer Ursprünglichkeit, insbesondere die Förderung als Begleit-, Familien- und Jagdhund, durch die Überwachung der Einhaltung des Standards. - Die Erstellung einer Zuchtordnung und die Überwachung der Einhaltung. - Die Führung des Stamm- bzw. Zuchtbuches. - Die Unterrichtung von Züchtern, Richtern und Interessenten, Mitgliedern und Zuchtzulassungsprüfern. - Die Ernennung und Abberufung von Ridgeback-Spezialrichtern und Zuchtzulassungsprüfern. 3 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen sein. 2. Von einer Mitgliedschaft sind ausgeschlossen: - Personen und deren Angehörige, die aus dem Verband für das Deutsche Hundewesen oder dessen angehörigen Zuchtverbänden ausgeschlossen wurden; - Personen, die grob gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben; - Personen, die einem dem VDH / der FCI entgegenstehenden Verein oder Verband angehören; - Personen, die Mitglieder von anderen deutschen Vereinen sind, die die Rhodesian Ridgeback Rasse vertreten, unabhängig davon, ob sie dem VDH / der FCI angehören oder nicht; 3. Dem vom Auschluss betroffenen Personenkreis ist die Benutzung des Zuchtbzw. Stammbuches sowie die Teilnahme an Veranstaltungen nicht gestattet. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich bei der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag ist der zuständigen Landesgruppe mitzuteilen. Die zuständige Landesgruppe kann in begründeten Fällen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand verbindlich unter Angabe der Gründe. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. 2. Die Aufnahmeanträge von Personen, die bereits in der Vergangenheit Mitglied im RRCD waren und den Verein aus den verschiedensten Gründen verlassen haben, müssen den Vorständen der Landesgruppen zwecks Zustimmung vorgelegt werden. Bei einfachem Einspruch einer Landesgruppe ist der Aufnahmeantrag abzulehnen. § 5 Ehrenmitglieder 4 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 1. §6 Ehrenmitglieder können auf Antrag vom Vorstand aufgenommen werden. Sie erhalten die vollen Mitgliederrechte beitragsfrei. Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Jahresende an den 1. Vorsitzenden erklärt werden. Der Vorstand schließt ein Mitglied mit Stimmenmehrheit aus, wenn a) ein schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten vorliegt; b) das Ansehen des Vereins verletzt wird; c) trotz zweimaliger Mahnung mit monatlicher Fristsetzung Folgehinweis Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt werden. und mit 1.1 Automatische Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn sich nachträglich nach der Aufnahme herausstellen sollte, dass das betreffende Mitglied einem Rassehundzuchtverein angehört, der vom VDH bzw. von der FCI nicht anerkannt wird. Das Gleiche trifft zu, wenn sich nachträglich nach der Aufnahme herausstellen sollte, dass das betreffende Mitglied einem anderen Rassehundzuchtverein innerhalb des VDH angehört, der die Rasse Rhodesian Ridgeback betreut. Für diese betreffenden Personen ist es dann auch nicht möglich, die Dienste und Leistungen des RRCD in bezug auf Zwingerschutz und Ahnentafeln, die sonst für Nichtmitglieder gegen erhöhte Gebühren möglich sind, in Anspruch zu nehmen. 2.2 Bei Kündigung des Vollmitglieds scheidet das Familienmitglied ebenfalls aus. Dieses hat natürlich grundsätzlich die Möglichkeit, gem. § 4 die Mitgliedschaft neu zu beantragen und somit ggf. weiter fortzusetzen. 2. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Ehrenrat des RRCD Beschwerde gegen den Ausschluss einzulegen. 3. Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind, 5 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland verlieren alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen; Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder bleiben unberührt. Anteilige Beitragserstattungen sind ausgeschlossen. § 7 Ruhen der Mitgliedschaft 1. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, dann ruhen alle Mitgliedsrechte bis zur nachträglichen Zahlung. § 8 Mitgliedsbeiträge und Gebühren 1. Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Gebührenordnung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen. § 9 Vorstand 1. 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben Mitgliedern des Vereins: - dem 1. Vorsitzenden; - dem 2. Vorsitzenden (der gleichzeitig Stellvertreter ist); - dem Schriftführer; - dem Schatzmeister; - dem Zuchtwart; - dem Leistungswart; - dem Ausstellungswart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 6 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen für drei Jahre gewählt. Sollte im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. In das Amt des Zuchtwarts dürfen nur Personen gewählt werden, die als Zuchtwart durch den RRCD ausgebildet wurden und die entsprechende Prüfung des RRCD bestanden haben. 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder sonstige Gründe aus, so ist innerhalb von 14 Tagen von dem Restvorstand ein kommissarisch in den Vorstand eingesetztes Mitglied zu ernennen. Der Ehrenrat muss hierzu seine Zustimmung erteilen. Wird die Zustimmung des Ehrenrates verweigert, ist ein anderes Mitglied innerhalb von weiteren 14 Tagen einzusetzen. Diese Entscheidung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig. 5. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich. 6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Clubs, die Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung der Beschlüsse, die Einhaltung aller Ziele des Clubs, die Durchführung aller Clubveranstaltungen. 7. Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat lediglich Anspruch auf Ersatz der durch seine Tätigkeit entstandenen Auslagen. 8. Der Schatzmeister hat auf Verlangen des 1. oder 2. Vorsitzenden jederzeit das Kassenbuch vorzulegen. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am letzten Sonntag im Monat Mai statt. Fällt dieser Tag auf Pfingstsonntag, so findet die Mitgliederversammlung am darauffolgenden Sonntag statt. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten wird vom Vorstand spätestens am letzten Samstag im Monat April (Poststempel) versandt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch den Rundbrief erfolgen. Sollte ein Mitglied Einladung und Tagesordnung nicht erhalten haben, so hat es sich innerhalb von 10 Tagen nach dem letzten Samstag im April diesbezüglich an den Vorstand zu wenden. 7 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 2. Versammlungsort ist der Sitz des Vereins. 3. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: a) der Jahresbericht; b) der Kassenbericht (Status per 30. April des laufenden Jahres); c) Bericht der Kassenprüfer; d) die Entlastung des Vorstandes; e) Wahlen des Vorstandes und des Ehrenrates; f) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die jeweils zwei Jahre im Amt bleiben; g) Satzungsänderungen/Zucht- und Prüfungsordnungen; h) Anträge; i) Verschiedenes. 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes vorsehen. Bei einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Die Satzungsänderungen müssen von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält, oder wenn es von mindestens 20% aller Mitglieder durch Unterschrift gefordert wird. 7. Jedes Mitglied hat das Recht, bis zum 31. März eines jeden Jahres Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind dem 1. Vorsitzenden schriftlich vorzulegen. 8. Protokolle über die Mitgliederversammlung werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. 8 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland § 11 Ehrenrat 1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Die Ehrenratsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. 2. Der Ehrenrat ist Beschwerdestelle für Maßnahmen, die zu Lasten einzelner Mitglieder ergehen. § 12 Landesgruppen 1. Der Verein gliedert sich in Gruppen, die die Bezeichnung „Landesgruppe" führen. 2. Einzelheiten regelt die Landesgruppenordnung. § 13 Auflösung des Clubs 1. Die Auflösung des Clubs kann nur erfolgen, wenn sie von einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 9 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Zuchtordnung § 1 Zuchtziel Der RRCD hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch diese Zuchtordnung das Wesen und das Erscheinungsbild der Rasse, entsprechend dem Standard der FCI, und die Gesundheit im Sinne des Tierschutzgesetzes zu wahren und zu fördern (siehe Satzung des RRCD). § 2 Allgemeine Zuchtbestimmungen Diese Zuchtordnung basiert auf den Zuchtrichtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und dem Zuchtreglement der Föderation Cynologique Internationale (FCI), sofern die nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes besagen. Für Sachverhalte, die in dieser Zuchtordnung nicht geregelt sind, gilt die VDHZuchtordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Zuchtordnung ist für alle Besitzer und Züchter von Rhodesian Ridgebacks in der Bundesrepublik Deutschland, die dem RRCD angehören, verbindlich. Es darf nur mit reinrassigen, gesunden, wesensfesten Tieren gezüchtet werden, deren Ahnen in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch über drei Generationen eingetragen sind. 2.1 Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen 2.1.1 International geschützter Zwingername für den Züchter, Zuchtstättenabnahme durch den RRCD 2.1.2 Das Vorliegen einer nur über den RRCD vorgenommenen Begutachtung der Hüftgelenke der Zuchttiere hinsichtlich Hüftgelenksdysplasie (HD), mit nach Clubrichtlinien ausreichendem Ergebnis („HD-A" oder „HD-B") vor dem Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung. Gleichzeitig sind Röntgenaufnahmen der Schulter (im medio-lateralen oder latero-medialen Strahlengang) und der Ellenbogengelenke (seitlich leicht gebeugt/a.p.) anzufertigen. Diese Aufnahmen werden auf OCD (Osteochondrosis dissecans) und ED ebenfalls über den RRCD ausgewertet. Die HD-, ED- und OCD-Röntgen-Aufnahmen gehen in den Besitz des RRCD über. Tiere mit „HD-B" dürfen nur mit HDfreien Tieren gepaart werden. Bei einem positiven OCD-Befund in der 10 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Schulter ist das Tier aus der Zucht zu nehmen. Bei einem ED-Befund ab Grad 2 muss der Partner ED-frei sein. Ab einem Grad 3 ist der Hund von der Zucht ausgeschlossen. Tiere, die bereits zur Zucht zugelassen sind, aber noch nicht OCD oder ED untersucht wurden, dürfen nur mit OCD/ED-freien Tieren gepaart werden. Es wird empfohlen, unabhängig von einer Zuchtverwendung die komplette Nachzucht aus diesen Verpaarungen auf OCD-Schulter und ED zu untersuchen. Das Mindestalter für HD-Röntgen beträgt 18 Monate. 2.1.3 Freiheit von zuchtausschließenden Mängeln, wie z.B. - fehlerhafter Ridge (Crowns dürfen maximal 1 cm versetzt sein), - angeborene Rutenveränderungen (z.B. Knickrute oder Blockbildung), Dermoidsinus, - Kieferanomalien (z.B. Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss), - das Fehlen von mehr als zwei ersten Prämolaren oder irgend eines anderen Zahnes, - nach Rassestandard unstatthafte Fellfärbung, - Unter- oder Übergröße laut Standard (maximal 1 cm Toleranz), - offensichtliche Wesensfehler, die bei der ZZP festgestellt werden. 2.1.4 Zuchtzulassung durch die Zuchtzulassungskommission des RRCD; zuvor muss der Hund auf mindestens drei Rassehundschauen des VDH unter mindestens zwei verschiedenen Richtern dreimal in der offenen Klasse oder einmal in der Jugendklasse und zweimal in der offenen Klasse den Formwert mindestens „SG" erreicht haben; 2.1.5 Haltung, die mindestens den Bedingungen einer sehr guten Zuchtstätte entspricht; hierfür sind menschliche Zuwendung und Freiauslauf Grundvoraussetzung (siehe „Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback", eine Ausführungsbestimmung, die Bestandteil der Zuchtordnung ist). Der Zuchtwart des RRCD oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, die ordnungsgemäßen Bedingungen der Zuchtstätte 11 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland jederzeit zu überprüfen. Bei Anmeldung eines Zwingers ist der Zuchtwart des RRCD oder ein von ihm Beauftragter zur Erstbesichtigung verpflichtet. 2.1.6 Bei Rhodesian Ridgebacks, die sich im Wesenstest der Zuchtzulassungsprüfung als Grenzfall zeigen, ist der Zuchtwart des RRCD berechtigt, eine Paarungsempfehlung auszusprechen. 2.1.7 Der Hauptzuchtwart des RRCD hat wenigstens einmal im Jahr eine Informationsveranstaltung zu Fragen des Zuchtwesens anzubieten. Insbesondere für Erstzüchter ist vor der 1. Zuchtmaßnahme die Teilnahme an mindestens einer RRCD-Zuchtinformationsveranstaltung zwingend erforderlich. 2.1.8 Prüfungsbestimmungen der Zuchtzulassung des RRCD Geprüft wird von drei RRCD-Zuchtzulassungsprüfern (Zuchtzulassungsprüfer wird, wer die schriftliche Prüfung des RRCD bestanden und mindestens 5 Anwartschaften erfüllt hat). 2.2 Zuchtzulassungsprüfung Die Zuchtzulassungsprüfung besteht aus einer eingehenden Untersuchung des Exterieurs des Hundes auf zuchtausschließende Mängel gemäß § 2.1.3 Zuchtordnung sowie einem Wesens- und Verhaltenstest. 2.2.1 Verhalten des Hundes mit Führer a) Verhalten in friedlicher Situation Der Führer bewegt sich mit seinem Hund an durchhängender Leine spielerisch im Beobachtungsfeld, ohne in irgendeiner Weise auf den Hund einzuwirken. Die Prüfer und weitere Personen befinden sich ebenfalls im Beobachtungsfeld. b) Verhalten gegenüber Fremdpersonen - Der Abstand zu den Personen wird verringert; es kommt auch vor, daß Personen direkt auf den Hund zugehen, dicht an ihm vorbei, oder vor dem Hundeführer mit Hund stehen bleiben. 12 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland - Mehrere, dem Hund fremde Personen bilden eine Gasse, erst breit, dann enger werdend. Der Hundeführer geht mit seinem Hund durch diese Gasse. - Mehrere Personen bilden einen großen Kreis um den Hundeführer mit Hund. Der Kreis wird langsam verkleinert, bis die Personen im kleinen Kreis für einen kurzen Moment dicht zusammen um den Hund herum stehen. Kurze Pause, dann wird der Kreis wieder vergrößert. c) Verhalten bei verschiedenen Umgebungseinflüssen Während der Hund sich zwanglos mit seinem Führer im Beobachtungsfeld aufhält, wird er mindestens drei verschiedenen akustischen und/oder optischen Reizen ausgesetzt, wie - nach Wahl der Prüfer und örtlichen Gegebenheiten – - ein mit Plastikflaschen und Steinen gefüllter farbiger Plastiksack wird mit großem Abstand am Hund vorbei über den Boden geschleift, - ein bunter Regenschirm wird aufgespannt, - eine Plastikplane wird auf den Boden gelegt; der Hundeführer überquert mit seinem Hund die Plane, - mehrere Personen halten die Plane hoch, der Hundeführer geht mit seinem Hund unter der Plane hindurch, - ein Radfahrer radelt mit viel Geklingel mit geringem Abstand am Hund vorbei, - der Hundeführer führt seinen Hund an anderen Hunden (die absolut friedlich sein müssen) vorbei. 2.2.2 Verhalten des Hundes ohne Führer - Der Hund wird von seinem Hundeführer an einer 10 m langen Leine an einem ruhigen Platz angebunden. Der Hundeführer entfernt sich aus der Umgebung seines Hundes so weit, daß dieser ihn weder sehen noch wittern kann. 13 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland - 2.2.3 Der Hund wird einige Zeit (ca. 5 Minuten) völlig allein gelassen, dann kommt ein „Spaziergänger" mit auffälliger Haltung, auffälliger Kleidung (Kapuze oder Hut, Spazierstock, dunkler Mantel, o.ä.) und/oder auffälligem Gang in Richtung Hund daher. Schußfestigkeit - Die Hundeführer bewegen sich mit ihren nicht angeleinten Hunden bei Fuß im Beobachtungsfeld. - Von einer weiteren Person werden aus 25-30 m Abstand mit Platzpatronen der 1. Schuß und aus 10-15 m Abstand der 2. Schuß abgegeben. Erwünscht ist bei allen Teilprüfungen: - sicheres und unerschrockenes Verhalten, freundlich und unbefangen, - Gelassenheit, - positives Interesse für die Umgebung, - gute Nervenverfassung, - Vertrauen in den Hundeführer, - Schußsicherheit. Die Prüfung kann nicht bestanden werden von Hunden mit zuchtausschließenden Fehlern (gemäß § 2.1.3 der Zuchtordnung) und/oder Wesens- und Verhaltensschwächen wie: - aggressives oder bösartiges Verhalten, - scheues, ängstliches Verhalten, - bösartiges Knurren, Schnappen, Fell sträuben, Rute einklemmen, ständiges Anlehnen (Kleben) am Hundeführer, - Flucht. 14 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 2.3 Inzestzucht Inzestzucht bedarf der vorherigen Zustimmung des Zuchtwartes. 2.3.1 Künstliche Besamung Eine künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes und wird nur in Ausnahmefällen (z.B. bei einer nicht vorhandenen wertvollen Blutlinie) zugelassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rüde bereits einmal erfolgreich gedeckt hat und die Hündin bereits auf normalem Wege einen Wurf hatte. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Versenden von Samen ins Ausland. 2.4 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere Hündinnen: mindestens 24 Monate vor der ersten Belegung. Rüden: mindestens 24 Monate vor dem ersten Deckakt. Das Höchstalter für die Zuchtverwendung (letzter Decktag) liegt bei Hündinnen beim vollendeten achten Lebensjahr - es sind höchstens 4 Würfe im Leben einer Hündin zulässig. 2.5 Häufigkeit der Zuchtverwendung bei Hündinnen und Rüden Ein Wurf innerhalb von 12 Monaten (der Decktag ist insofern als Stichtag zu sehen, als dass zwischen den Belegungen ein Zeitraum von mindestens 365 Tagen liegen muss). Nach einem Aufziehen von mehr als neun Welpen und nach einer Schnittgeburt darf die Hündin - vom Wurftag an gerechnet - erst nach Ablauf von 15 Monaten erneut belegt werden. Nach einer zweiten Schnittgeburt ist die Hündin aus der Zucht zu nehmen. Der Rüde muss - insgesamt ohne Höchstbegrenzung - nach jedem vierten erfolgreichen Deckakt (wenn es sich hierbei um mehr als zwei verschiedene Hündinnen handelt) ein Jahr pausieren. Stichtag ist der Deckakt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Belegungen von im Ausland stehenden Hündinnen. Im Interesse der Rasse soll vermieden werden, dass das Erbgut einzelner Rüden durch zu häufige Belegung unterschiedlicher Zuchthündinnen überhand nimmt. 15 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 2.6 Wurfstärke Die Züchter dürfen die Aufzucht lebensschwacher und mit groben Fehlern behafteter Welpen nicht fördern. Bei der Aufzucht von mehr als zehn Welpen pro Wurf hat der Zuchtwart besondere Aufzuchtsbedingungen zu sichern. 2.7 Zuchtverbot Zuchtverbot wird erteilt: - - wenn der Rhodesian Ridgeback die Zuchtzulassungsprüfung zum zweiten Male nicht besteht; für Rhodesian Ridgebacks mit „HD-C" bis „HD-E" (leichte bis schwere HD) und ED Grad 3 sowie für Tiere mit einem positiven OCD-Befund in der Schulter; für Welpen, die bei der Wurfabnahme für zuchtuntauglich erklärt wurden und einen entsprechenden Vermerk im Wurfabnahmebogen haben. Nachkommen von zuchtverbotenen Ridgebacks werden in keine Abteilung des Zuchtbuches eingetragen. 2.8 Nachträglicher Zuchtausschluss Hunde mit nachträglich festgestellten genetischen zuchtausschließenden Mängeln sind trotz früher Zuchttauglichkeit - sofort von der Zucht auszuschließen. oder anderen ausgesprochener § 3 Zuchtklassen 3.2 Körzucht Voraussetzungen: - Von FCI und VDH anerkannte Ahnentafel; - bestandene Zuchtzulassungsprüfung des RRCD; - HD-Nachweis „A" oder „B". 16 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 3.2 Championatszucht Zusätzlich zu den unter 3.1 aufgeführten Voraussetzungen müssen Rhodesian Ridgebacks für die Championats-Zuchttauglichkeit zum Zeitpunkt des Deckaktes folgende Bedingungen erfüllt haben: 3.3 - Internationaler Schönheitschampion oder - VDH-Champion oder - Nationaler Champion. Leistungszucht Es gelten die gleichen Anforderungen wie unter 3.1. Zusätzlich müssen folgende Nachweise erbracht werden: 3.4 - eine vom JGHV anerkannte Schweißprüfung oder - eine jagdliche Brauchbarkeitsprüfung oder - Fährtenprüfung. Verwendung von Auslandsrüden Für im Ausland gezüchtete und stehende Zuchtrüden werden die Bestimmungen des jeweiligen Landes anerkannt. Der Nachweis über „HD-A" oder „HD-B" muss erbracht werden. Die Voraussetzungen von § 2.1.3 müssen erfüllt sein. Die Ahnentafel des jeweiligen Tieres muss FCI-anerkannt sein. 3.4.1 Belegung vom im Ausland stehenden Hündinnen Neben der Zuchtanerkennung des jeweiligen Landes muss für die zu belegende Hündin der HD-Nachweis „A" oder „B" oder ein gleichwertiger Nachweis erbracht werden und die Ahnentafel FCI-anerkannt sein. § 4 Züchter Jeder Züchter muss über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen und fachlich geeignet sein, den hohen Ansprüchen der Aufzucht wesensfester und gesunder Ridgeback-Welpen gerecht zu werden. Hierzu gehören u.a. Kenntnisse über die Kynologie sowie der vorliegenden Zuchtordnung, und hier insbesondere der 17 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland definierten Anforderungen an die Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback. Für jeden Ridgebackzüchter ist die Fortbildung in zuchtrelevanten Themen erforderlich. Hierzu ist u.a. eine regelmäßige Teilnahme an den Zuchtinformationsveranstaltungen des RRCD unerlässlich. 4.1 Eigentum Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit ihrer Belegung. Der Eigentümer muss gleichzeitig auch der Besitzer sein. Mietzuchtverhältnisse sind nicht zulässig, ebenso Zuchtabtretungen. § 5 Pflichten des Deckrüdeneigentümers Vor jedem Deckakt hat sich der Deckrüdeneigentümer davon zu überzeugen, dass die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen erfüllt. 5.1 Deckbuchführung Jeder Deckrüdeneigentümer hat ein Deckbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist: - Zu- und Abgänge von Deckrüden mit Angaben des Wurftages, Zuchtbuchnummer, Tätowierungsnummer, Größe und Farbe, Angaben über die Zuchttauglichkeit nach Punkt 3 der ZO sowie Anschrift des Besitzers der belegten Hündin; - Decktage; - Wurfergebnisse. Der zuständige Zuchtwart hat jederzeit das Recht auf Einsichtnahme in das Deckbuch. 5.2 Deckbescheinigung Dem Eigentümer der belegten Zuchthündin ist eine Deckbescheinigung mittels Vordruck unverzüglich nach erfolgtem Deckakt auszuhändigen. 18 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 5.3 Meldung an den Zuchtwart Eigentümer der Rüden haben Deckakte innerhalb von acht Tagen dem Zuchtwart formlos schriftlich zu melden. § 6 Pflichten des Züchters Vor jedem Deckakt hat sich der Züchter davon zu überzeugen, daß Hündin und Rüde die Zuchtvoraussetzungen erfüllen. 6.2 Zwingerbuch Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist: - Zu- und Abgang von Zuchttieren mit Angaben des Wurftages, Zuchtbuchnummer, Tätowierungsnummer, Größe, Farbe, Angaben über die Zuchttauglichkeit nach den Punkten 2 und 3 der ZO und von Leistungsprüfungen des verwendeten Deckrüden sowie Anschrift seines Eigentümers; - Decktage, Wurftage und Wurfergebnisse sowie Abgänge von Welpen durch Verkauf, Tod, Tötung etc. unter Angabe von Geschlecht, Farbe und Zuchtbuchnummer, Kopien aller Wurfabnahmeberichte; - Anschriften der Welpenkäufer. Das Zwingerbuch ist dem zuständigen Zuchtwart auf Anforderung jederzeit zur Einsichtnahme auszuhändigen. 6.3 Mitteilung von Deckakten Alle Deckakte sind vom Züchter dem Zuchtwart innerhalb von acht Tagen formlos mitzuteilen. Hierbei ist anzugeben: - Name des Deckrüden und dessen Eigentümer; - Name der belegten Zuchthündin; - Datum des Deckaktes. 19 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 6.4 Mitteilung von Würfen Alle Würfe sind dem Zuchtwart innerhalb von acht Tagen mittels Vordruck schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist anzugeben: - Name der Zuchthündin; - Name des Deckrüden und dessen Besitzer; - Datum des Wurftages; - Anzahl der Welpen nach Geschlecht; - Anzahl der Totgeburten nach Geschlecht. Der Züchter hat dem Deckrüdeneigentümer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von 14 Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von 10 Wochen formlos mitzuteilen. 6.5 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch Alle Züchter des RRCD sind verpflichtet, ihre Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO gemäß Punkt 2 und 3 erfüllen. Bei der Wurfabnahme ist der Wurfeintragungsantrag (Vordruck beim Zuchtwart) vom Züchter ausgefüllt und unterzeichnet dem zuständigen Zuchtwart oder einer vom RRCD-Zuchtwart beauftragten Person zwecks Vervollständigung vorzulegen. Beim RRCD-Zuchtwart sind einzureichen: - vollständig ausgefüllter Wurfeintragungsantrag; - Original-Ahnentafel, bei der ersten Belegung eine Kopie aller Seiten des Abstammungsnachweises der Hündin; Fotokopie aller Seiten der Ahnentafel des Deckrüden; ausgefüllte und vom Deckrüdenbesitzer unterzeichnete Deckbescheinigung (Vordruck beim Zuchtwart); Nachweise über die Zuchttauglichkeit des Deckrüden bzw. der Mutterhündin gemäß Punkt 2 oder 3 der ZO, wenn die betroffenen Tiere bis dahin nicht als zuchttauglich veröffentlicht wurden. - 20 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Durch verspätete oder unvollständige Einsendung des Wurfeintragungsantrages verursachte Kosten sind dem Zuchtwart vom Züchter zu erstatten. 6.5 6.6 Allgemeine Pflichten des Züchters - Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin in bestem Ernährungszustand zu halten; - gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen; - er ist verpflichtet, Mutterhündin und Welpen regelmäßig zu entwurmen; - für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass den Nachweis einer Parvo- und Staupe-Welpenimpfung (Frühimpfung vorgenommen im Alter von sechs Wochen -, die eventuell vorhandene maternale Antikörper überwinden kann) sowie der Dreifach- (SHL) und Parvo-Grundimmunisierung nach Vollendung der achten Lebenswoche zu erbringen; ebenso ist der Nachweis über die regelmäßige Impfung der Mutterhündin zu erbringen; - die Abgabe der Jungtiere ist erst nach Vollendung der neunten Lebenswoche erlaubt; - eine Abgabe an Zoogeschäfte oder den Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem RRCD und Zuchtbuchsperre geahndet. Wurfabnahme Die Wurfabnahme wird zusammen mit der Tätowierung durch den zuständigen Zuchtwart oder einer vom RRCD-Zuchtwart benannten qualifizierten Person frühestens in der neunten Lebenswoche - vorgenommen. Die Abnahme ist nur nach Vorlage des Internationalen Impfpasses mit Eintragung einer Dreifach- und Parvo-Grundimmunisierung sowie einer Parvo- und Staupe-Welpenimpfung gestattet. Der Zuchtwart füllt einen Wurfabnahmebericht aus, der alle wesentlichen Angaben enthält, insbesondere alle bei den Welpen sichtbaren Mängel. Dieser enthält auch einen Vermerk über das Vorliegen des Impfpasses. Zuchtwart und Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes. Jedem Welpenkäufer ist vom Züchter unaufgefordert der Wurfabnahmebericht des betreffenden Welpen vorzulegen und auszuhändigen. Kann die Wurfabnahme aus Gründen, die der Züchter zu verantworten hat, nicht erfolgen, so sind hierdurch entstehende Kosten (z.B. erneute Anfahrt etc.) vom Züchter zu tragen. 21 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 6.7 Tätowierung Bei der Wurfabnahme werden die Welpen im rechten Ohr tätowiert. Die Tätowierung enthält: 1. Zwingernummer, 2. die Buchstaben RRD, 3. Die laufende Welpennummer. § 7 Zuchtbuch 7.1 Einrichtung zur Erhaltung und Förderung der Zucht Die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtwart in Abstimmung mit dem VDH. Das Zuchtbuch muss genaue Angaben über die einzelnen Hunde enthalten, unabhängig von der Zuchtverwendung. 7.2 Eintragung in das Zuchtbuch Im Zuchtbuch eingetragen werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der Welpen, Aufführung der Totgeburten, der getöteten Welpen (unter Nennung des Grundes) und der bis zur Beantragung der Eintragung verendeten Welpen, und zwar nach Geschlecht. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Mängel aufgeführt. Umfang der Zuchtbucheintragung: Die Zuchtbucheintragungen müssen drei Generationen umfassen, dabei sind aufzuführen: Name der Hunde, Zuchtbuchnummer, Geschlecht, Zuchttauglichkeitsnachweis, Siegertitel, abgelegte Leistungsprüfungen. Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Fall für - alle Hunde, deren Züchtern das Zuchtbuch gesperrt ist, - alle Hunde, deren Mutter von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eingetragenen Rüden gedeckt wurde. Anerkennung anderer Zuchtbücher: Der RRCD erkennt alle Zuchtbücher der 22 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Mitgliedsorganisationen der FCI und vom VDH anerkannter Organisationen an. 7.3 Register In das Register können Hunde aufgenommen werden, deren Ahnen nicht über drei Generationen in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Diese Tiere sind von der Zucht ausgeschlossen. § 8 Zwingername Ein Zwingername wird nur dann anerkannt, wenn er für den Züchter international geschützt ist. Zwingernamensschutz kann jedem unbescholtenen Mitglied des RRCD gewährt werden. Die Beantragung des Namensschutzes hat mindestens zwei Monate vor der ersten Zuchtmaßnahme und nach der Abnahme der Zuchtstätte nach den Mindesthaltungsbedingungen für RRs beim Hauptzuchtwart des RRCD formlos schriftlich zu geschehen. Der Zwingername wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich von allen für die Rasse bereits geschützten Zwingernamen deutlich unterscheiden. Der Zuchtwart muss einen Zwingernamen ablehnen, wenn er den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht. Der Zwingername ist personengebunden und gilt für alle Rassen. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Zuchtrichtlinien des VDH und ihre Ergänzungen. Die Züchter sind verpflichtet, sich über die entsprechenden Bestimmungen zu informieren. § 9 Ahnentafel 9.1 Eigentumsrecht Die Ahnentafel bleibt Eigentum des RRCD. Sie wird dem Eigentümer des Rhodesian Ridgeback zu treuen Händen übergeben. 9.2 Eigentumswechsel Ahnentafel und Hund sind untrennbar. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen. Jeder 23 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel an vorgeschriebener Stelle vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerkes hat durch den abgebenden Eigentümer zu geschehen, der den Vermerk mit seiner Unterschrift bestätigt. 9.3 Auslandsanerkennung Bei Verkauf von Rassehunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung des VDH - ausgefertigt in drei Sprachen - ausgehändigt werden. Anträge sind formlos an den Zuchtwart zu richten. Für die Ausfertigung der Auslandsanerkennung ist die Zuchtbuchstelle des VDH zuständig. Die Gebühren richten sich jeweils nach der gültigen Gebührenordnung. Die Auslandsanerkennung darf dem Käufer des Hundes nicht gesondert berechnet werden. 9.4 Ungültigkeitserklärung In Verlust geratene Ahnentafeln können für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes in der Verbandszeitschrift des VDH oder den vereinseigenen Zeitschriften fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über den Verlust der Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren. Bei Falschbeurkundungen oder bei Fälschungen von Ahnentafeln kann eine Ungültigkeitserklärung der Ahnentafel erfolgen. 9.5 Beantragung von Ahnentafeln Die Ausstellung von Ahnentafeln ist unverzüglich nach der Wurfabnahme beim Zuchtwart zu beantragen. Dem Antrag auf Ausstellung sind beizufügen: - Originalahnentafel der Hündin; - Kopie der Ahnentafel des Deckrüden; - Deckbescheinigung; - Wurfeintragungsantrag; - Kontrollvermerke zur Wurfeintragung; - Belege für Prüfungen und Titel. 24 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland § 10 Wurfeintragungsgebühren Die Wurfeintragungsgebühren sind in der Gebührenordnung des RRCD festgesetzt. § 11 Verschiedenes 11.1 Decktaxe Die Festsetzung der Decktaxe ist ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdeneigentümer. Um Differenzen zu vermeiden, wird eine schriftliche Abmachung empfohlen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und -hündinnen werden durch die herkömmlichen Gebräuche geregelt, wie sie in den Reglements der Dachverbände FCI und VDH zusammengefasst sind. 11.2 Nichtmitglieder Auch Nichtmitglieder des RRCD sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn sie die Eintragung der von ihnen gezüchteten Würfe beantragen. § 12 Verstöße gegen die ZO Die Überwachung dieser ZO obliegt dem Zuchtwart und dem Vorstand des RRCD. Wegen des Verstoßes gegen die Zuchtbestimmungen kann der Vorstand folgende Maßnahmen beschließen: 1. Erteilung einer Verwarnung; 2. Zahlung des Mehrfachen der Eintragungsgebühr (maximal 10fach); 3. Ablehnung der Eintragung eines Wurfes; 4. Verhängung einer zeitlich begrenzten Zuchtsperre. Die Maßnahmen zu 2 und 4 bzw. 3 und 4 können kumulativ ausgesprochen werden. Gegen die verhängte Maßnahme kann das betroffene Mitglied binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab deren Bekanntgabe Beschwerde bei dem Ehrenrat einlegen. 25 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland § 13 Änderungen der ZO Änderungen der ZO bedürfen Mitgliederversammlung. grundsätzlich einer Zweidrittel-Mehrheit der Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback (Anhang zur ZO - Ausführungsbestimmung als Bestandteil der ZO) Die Zwingerhaltung des Rhodesian Ridgeback ist nicht erlaubt; aus rassespezifischen Gründen ist der Ridgeback hierfür nicht geeignet. Er muss in ständiger Gemeinschaft mit dem Menschen leben können, aber auch die Möglichkeit haben, sich an einen ungestörten Platz zurückzuziehen. Der Rhodesian Ridgeback benötigt täglich mindestens zwei Stunden freien Auslauf. Anforderungen für „mindestens sehr gute Zuchtbedingungen" Hundezucht bedeutet Verantwortung übernehmen für die Aufzucht gesunder, wesensfester und gesellschaftsverträglicher Hunde. An die körperliche Gesundheit und das wesensfeste Verhalten der Zuchttiere sind hohe Ansprüche zu stellen! Menschliche Zuwendung Es ist sicherzustellen, dass alle beim Züchter lebenden Hunde ausreichende menschliche Zuwendung von festen Bezugspersonen - Züchter selbst und/oder den mit ihm im Haushalt lebenden Personen - erhalten. Sie müssen an alle Umwelteinflüsse gewöhnt werden. Verhalten der beim Züchter lebenden Hunde Eine reizarme, isolierte Aufzucht und Haltung darf nicht erfolgen. Beim Züchter lebende Hunde müssen ein normales bis lebhaftes Verhalten gegenüber Bezugsund fremden Personen aufweisen. Ernährung Der Fütterungsplan muss ausgewogenes und nährstoffreiches Futter enthalten. Sämtliche beim Züchter lebenden Hunde sind stets bei richtigem Körpergewicht und im besten Gesundheitszustand zu halten. Jeder Züchter muss sich über den 26 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen. Pflege Die beim Züchter lebenden Hunde müssen dem Alter entsprechend gut bemuskelt, knochenstark und sichtbar gepflegt sein. Neben gut abgelaufenen Krallen ist auf saubere äußere Gehörgänge, zahnsteinfreie Zähne und glänzendes sauberes Fell zu achten. Eine regelmäßige Wurmkur vom Beginn der zweiten Lebenswoche an und die entsprechenden Impfungen sind selbstverständlich. Unterbringung und Auslauf Innerhalb des Wirkungskreises des Züchters und der mit ihm in Gemeinschaft lebenden Bezugspersonen ist im Haus oder in der Wohnung (keine Etagenwohnung) eine Wurfkiste, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird, aufzustellen (Mindestmaß: 120 cm x 120 cm). Die tragende Hündin ist mindestens zehn Tage vor dem Geburtstermin an das Wurflager zu gewöhnen. Der Raum (z.B. geräumiges Wohnzimmer), in dem die Wurfkiste untergebracht ist, muss hell (Tageslicht erforderlich), warm (eine Temperatur von 22° C muss erreicht werden können, Rotlichtlampen dürfen nicht verwendet werden), zugfrei, gut zu belüften, sauber und trocken sein. Die Fensterfläche muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen. Sobald die Welpen sicher laufen können, ist ihnen ein selbständiges, problemloses, verletzungs- und gefahrenfreies Verlassen der Wurfkiste zu ermöglichen. Die Mutterhündin muss sich jederzeit von den Welpen zurückziehen können. Ihr ist ein Platz, der von den Welpen nicht erreicht werden kann, zur Verfügung zu stellen. Ab der ca. vierten bis spätestens fünften Lebenswoche benötigen die Welpen einen Freiauslauf, der größtenteils Naturboden aufweisen sollte, von mindestens 100 qm (eine eventuelle Bebauung darf nicht mitgerechnet werden). Hierbei kann es sich um das welpensicher eingezäunte Grundstück oder um einen auf diesem befindlichen, ebenfalls sicher abgegrenzten Aufzuchtsplatz handeln. In beiden Fällen müssen die Welpen jederzeit die Möglichkeit haben, sich von diesem Aufzuchtsplatz aus an einen warmen, sauberen Ort zurückziehen zu können. Von diesem Ort aus muss wiederum die Möglichkeit bestehen, jederzeit ins Freie zu gelangen. Diese Unterbringung muss unmittelbar an das Auslaufgelände angrenzen oder sich auf diesem befinden und in Rufnähe des Wohnhauses des Züchters, von diesem einsehbar und jederzeit erreichbar sein. Bei dem Aufenthaltsplatz kann es sich beispielsweise um eine geräumige Hütte mit Aufenthalts- und Schlafplatz handeln. Bei allen Möglichkeiten muss der „Schlafraum" der Welpen wärmeisoliert, sauber, gut zu reinigen, trocken, zugfrei und auch beheizbar sein (auch hier kein Rotlicht). Die Welpen müssen außerdem die Möglichkeit haben, sich an einem vor Wind und Sonne ge- 27 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland schützten, überdachten Platz aufhalten zu können, von dem die Aussicht nicht versperrt, das Laufen ins Freie tagsüber jedoch jederzeit möglich ist. Sollte der Schlafplatz des Nachts ins Hausinnere verlegt werden, ist auch hier für einen separaten Löseplatz, der mit Sand oder Spänen ausgestattet ist, zu sorgen. Es ist sicher zu stellen, dass die Tiere keinerlei Gefahrenquellen ausgesetzt werden. Der freie Zugang zu und das Zurückziehen von ihren Welpen im Aufzuchtsgelände muss für die Mutterhündin jederzeit möglich sein. Ein erhöhter Liegeplatz, der von den Welpen nicht erreichbar sein darf, ist der Mutterhündin ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Aus rassespezifischen Gründen benötigt der Rhodesian Ridgeback ständigen Menschenkontakt. Mindestens fünfmal täglich mindestens 30 Minuten lang ist den Welpen deshalb die Möglichkeit zum Spielen und Herumtollen unter Aufsicht des Züchters oder mit ihm im Haushalt lebender, den Welpen vertrauter Personen zu geben. Außerdem sind die Welpen an Umweltreize inner- und außerhalb des Hauses zu gewöhnen. Es ist sicherzustellen, dass die Welpen während der gesamten Aufzuchtsphase ohne einen Wechsel der Bezugsperson in der vom RRCD genehmigten Aufzuchtsstätte bleiben. Während der Trächtigkeit und der Aufzuchtsphase ist der Zuchtwart des RRCD oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, die Zuchtstätte jederzeit zu besichtigen. Wird diese Kontrolle verweigert, so wird von dem Nichtvorliegen von „mindestens sehr guten Zuchtbedingungen" ausgegangen. Der Vorstand des RRCD ist sofort zu benachrichtigen. 28 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Landesgruppenordnung (Bestandteil der Satzung des RRCD) §1 Der Verein gliedert sich in Landesgruppen, die die Bezeichnung „Landesgruppe" führen. §2 Es bestehen sechs Landesgruppen: Landesgruppe Ost (PLZ 01-19) Landesgruppe Hanse (PLZ 20-28) Landesgruppe Nord (PLZ 29-39) Landesgruppe West (PLZ 40-59) Landesgruppe Süd-West (PLZ 60-79) Landesgruppe Süd-Ost §3 (PLZ 80-99) Die Gruppenzugehörigkeit eines jeden RRCD-Mitgliedes richtet sich nach der PLZ seines jeweiligen Hauptwohnsitzes. Die Landesgruppen sollten insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen: - Die Betreuung und Beratung ihrer Züchter im Sinne der Zuchtordnung des RRCD; - die Organisation und (Landessiegerschauen) Durchführung von Spezialzuchtschauen - die aktive Betreuung der LG-Angehörigen wie z.B.: die Durchführung von Lehrgängen und Informationsveranstaltungen, die Ausrichtung von gemeinsamen Spaziergängen, Hilfestellung bei Problemen mit dem Rhodesian Ridgeback. §4 Der Vorstand der Landesgruppen ist analog zum Hauptvorstand zusammengesetzt: LG-Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer, Kassenwart, Zuchtwart, Ausstellungswart, Leistungswart. Ist die Wahrnehmung der Vorstandsfunktion nicht mehr gewährleistet (weniger als 3 Vorstandsmitglieder), so wird diese kommissarisch vom RRCD-Vorstand übernommen und fortgeführt. Diese Entscheidung ist bis zur nächsten LG-Mitgliederversammlung gültig. 29 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland In das Amt des Landesgruppenzuchtwarts dürfen nur Personen gewählt werden, die als Zuchtwart durch den RRCD ausgebildet wurden und die entsprechende Prüfung des RRCD bestanden haben. Der Vorstand wird von der LG-Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung findet im März eines jeden Jahres statt. Die Wahrnehmung mehrerer Funktionen (höchstens zwei) durch einzelne Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder sonstige Gründe aus, so ist innerhalb von vier Wochen von dem RestVorstand ein kommissarisch in den Vorstand eingesetztes Mitglied zu benennen. Diese Entscheidung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig. §5 Die Landesgruppen sind verpflichtet, die Satzung des RRCD, die Zucht- und sonstigen Ordnungen des RRCD anzuerkennen. §6 Die Landesgruppen erhalten vom RRCD einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 20% des von ihren Mitgliedern an den RRCD geleisteten Beitragsaufkommens, mit Ausnahme der Aufnahmebeiträge und der Zuschüsse für den UR. §7 Der RRCD haftet in gar keinem Falle für Verbindlichkeiten der Landesgruppen. §8 Die innere Organisation der Landesgruppen ist von diesen selbst festzulegen. 30 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Ehrenratsordnung §1 Der Ehrenrat ist nur für vereinsinterne Angelegenheiten zuständig. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. §2 Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und bis zu zwei Stellvertretern. Zur Vermeidung eines Interessenkonfliktes dürfen Ehrenratsmitglieder weder dem Hauptvorstand des RRCD noch dem Vorstand einer Landesgruppe angehören. Weiterhin dürfen Ehrenratsmitglieder oder deren Angehörige nicht züchten §3 Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist möglich. §4 Der Ehrenrat entscheidet über Beschwerden bei Ausschlüssen und Maßregelungen eines Mitglieds, ehrenrühriges Verhalten und Streitigkeiten, die die Clubinteressen betreffen. §5 Der Ehrenrat verfügt über folgende Mittel, den Beschwerden abzuhelfen: a) Verwarnung; b) Entzug der Ämter; c) zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft; d) endgültige Entscheidung bei Ausschluss und Maßregelung. §6 Der Ehrenrat tagt auf Antrag. Als antragsberechtigt gelten alle Mitglieder und Organe des Clubs. Der Ehrenrat hat von allen Beteiligten schriftliche Stellungnahmen einzuholen. Anträge oder Beschwerden an den Ehrenrat sind maschinenschriftlich und binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Maßnahme zu stellen. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrages ist die Zahlung von DM 400,00 an den Schatzmeister des RRCD. §7 Die Entscheidung über das Begehren muss der Ehrenrat in angemessener Zeit fällen. Vor Abschluss der Ermittlungen ist den Betroffenen mit einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, in einem persönlichen Gespräch mit mindestens einem Ehrenratsmitglied zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ehrenrat fällt seine Entscheidung in einfacher Mehrheit seiner drei Mitglieder. Ist ein Mitglied verhindert und liegt dem Ehrenrat eine entsprechende Erklärung vor, rückt ein Stellvertreter an die Stelle des verhinderten Mitglieds. Die Kosten des Verfahrens trägt der Unterliegende. Zahlungen nach § 6 sind anrechenbar bzw. werden erstattet. §8 31 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland Gebührenordnung (Stand: April 2003) 1. Aufnahmebeitrag pro Person .............................................................. 15,00 € 2. Jahresbeitrag (einschließlich UR) für Vollmitglieder ......................... 70,00 € Jahresbeitrag (ohne UR) für Vollmitglieder (nur bei Doppelbezug bzw. Wohnsitz im Ausland möglich) .............................. 55,00 € 3. Jahresbeitrag für Familienmitglieder .................................................... 15,00 € 4. Int. Zwingernamensschutz (incl. Erstbesichtigung) .............................. 210,00 € jede weitere erforderliche Zuchtstättenbesichtigung ............................ 105,00 € 5. HD-Auswertung .................................................................................... 30,00 € 6. Zuchtzulassungsprüfung (je Hund) ....................................................... Wiederholungsprüfung (je Hund) ......................................................... 130,00 € 65,00 € Registrierung (je Hund) ......................................................................... 100,00 € 7. Zuchtbucheintragung (je Hund) ............................................................. 65,00 € 8. Stammbuch (Ausgabe für 1 Jahr) .......................................................... 30,00 € 9. zu 4. bis 7.: für Nichtmitglieder 3-facher Gebührensatz 10. Anzeigen im RRCD-Rundbrief - siehe dort 11. Geldbuße (bis höchstens) ...................................................................... 750,00 € 12. Zweitausfertigung der Ahnentafel .......................................................... 50,00 € 13. Fahrtkostenerstattung pro km ................................................................ 0,25 € 32 Stand: Juni 2003 Rhodesian Ridgeback Club Deutschland 14. Tagegeld ................................................................................................ 20,00 € 15. Gebühren sind grundsätzlich vor Erhalt der Leistung / Unterlagen an den Schatzmeister zu zahlen. Es erfolgt keine Rechnungserstellung. 16. Euro 2,50 des Jahresbeitrags für Vollmitglieder werden dem Fond für „Ridgebacks in Not" zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung in Einzelfällen entscheidet der Vorstand nach Beratung und Empfehlung durch die Tierschutzbeauftragte. 33 Stand: Juni 2003