Rhodesian Ridgeback Club Deutschland eV

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Rhodesian Ridgeback Club Deutschland eV
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Rhodesian Ridgeback Club
Deutschland e.V.
Satzung und Ordnungen
Stand: Juni 2003
1
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland e.V.
Erster und ältester Zuchtbuch führender Club der Rasse
Clubziel: Wesen und Form zu wahren und zu fördern
Inhalt
Seite
RRCD – Satzung .................................................................................................... 3
RRCD – Zuchtordnung ........................................................................................... 8
Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback ...............................
21
RRCD - Landesgruppenordnung............................................................................23
RRCD - Ehrenratsordnung.....................................................................................
25
RRCD - Gebührenordnung....................................................................................
26
1. Vorsitzender: Bernd Rädisch, Zum Fürstenbusch 2 A, 0 16 65 Klipphausen, Tel. 0
35 204 / 61 765 - Fax 0 35 204 / 40 720; 2. Vorsitzender: Lothar Scheider, WilhelmLeuschner-Str. 59, 68 519 Viernheim, Tel. 0 62 04 / 70 53 45; Schriftführerin:
Susanne Wulff-Berte, Dorfstr. 78, 24 326 Dersau, Tel. 0 45 26 / 5 13;
Schatzmeister: Jürgen Klameth, Jahnstr. 4, 36 275 Kirchheim, Tel. 0 66 25 / 91 93
60 – Fax 0 66 25 / 86 16; Zuchtwartin: Heidrun Spengler, Amselweg 13, 21 279
Wenzendorf, Tel. 0 41 65 / 8 00 74 - Fax 0 41 65 / 8 00 69; Leistungswart: Markus
Hofmann, Michaelstr. 55, 90 425 Nürnberg, Tel. 0 91 1 / 93 89 93 3 - Fax 0 91 1 / 93
89 93 4; Ausstellungswartin: Anja Wolff, Oldenburger Str. 46, 22 527 Hamburg, Tel.
0 40 / 55 95 620; Bankverbindung: Sparkasse Bad Hersfeld - Rotenburg, Kto – Nr.
250 075 52, BLZ 532 500 00; Internet: http://www.rrcd.de
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Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur
1.
Der Club führt den Namen „Rhodesian Ridgeback Club Deutschland e.V." Er
ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Hannover.
2.
Der Club fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für Zwecke im Sinne der Satzung verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder und Züchter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.
Der Club ist Mitglied im Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) und
damit angeschlossen der Föderation de Cynologique International (FCI). Er
erkennt die vom VDH erlassenen oder künftig zu erlassenden Ordnungen als
für sich verbindlich an.
§ 2 Vereinszwecke
1.
Die Aufgaben des Clubs sind:
- Die Erhaltung der Rasse des Rhodesian Ridgeback in ihrer Ursprünglichkeit,
insbesondere die Förderung als Begleit-, Familien- und Jagdhund, durch die
Überwachung der Einhaltung des Standards.
- Die Erstellung einer Zuchtordnung und die Überwachung der Einhaltung.
- Die Führung des Stamm- bzw. Zuchtbuches.
- Die Unterrichtung von Züchtern, Richtern und Interessenten, Mitgliedern und
Zuchtzulassungsprüfern.
- Die Ernennung und Abberufung von Ridgeback-Spezialrichtern und Zuchtzulassungsprüfern.
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Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen sein.
2.
Von einer Mitgliedschaft sind ausgeschlossen:
- Personen und deren Angehörige, die aus dem Verband für das Deutsche
Hundewesen oder dessen angehörigen Zuchtverbänden ausgeschlossen
wurden;
- Personen, die grob gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben;
- Personen, die einem dem VDH / der FCI entgegenstehenden Verein oder
Verband angehören;
- Personen, die Mitglieder von anderen deutschen Vereinen sind, die die
Rhodesian Ridgeback Rasse vertreten, unabhängig davon, ob sie dem VDH /
der FCI angehören oder nicht;
3.
Dem vom Auschluss betroffenen Personenkreis ist die Benutzung des Zuchtbzw. Stammbuches sowie die Teilnahme an Veranstaltungen nicht gestattet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich bei der Geschäftsstelle gestellt
werden. Der Antrag ist der zuständigen Landesgruppe mitzuteilen. Die
zuständige Landesgruppe kann in begründeten Fällen Einspruch einlegen.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand verbindlich unter Angabe der
Gründe. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der
Aufnahme bedarf keiner Begründung.
2.
Die Aufnahmeanträge von Personen, die bereits in der Vergangenheit
Mitglied im RRCD waren und den Verein aus den verschiedensten Gründen
verlassen haben, müssen den Vorständen der Landesgruppen zwecks
Zustimmung vorgelegt werden. Bei einfachem Einspruch einer Landesgruppe
ist der Aufnahmeantrag abzulehnen.
§ 5 Ehrenmitglieder
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1.
§6
Ehrenmitglieder können auf Antrag vom Vorstand aufgenommen werden. Sie
erhalten die vollen Mitgliederrechte beitragsfrei.
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
kann nur schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Jahresende an den 1.
Vorsitzenden erklärt werden. Der Vorstand schließt ein Mitglied mit
Stimmenmehrheit aus, wenn
a) ein schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten vorliegt;
b) das Ansehen des Vereins verletzt wird;
c) trotz zweimaliger Mahnung mit monatlicher Fristsetzung
Folgehinweis Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt werden.
und
mit
1.1
Automatische Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn sich
nachträglich nach der Aufnahme herausstellen sollte, dass das betreffende
Mitglied einem Rassehundzuchtverein angehört, der vom VDH bzw. von der
FCI nicht anerkannt wird. Das Gleiche trifft zu, wenn sich nachträglich nach
der Aufnahme herausstellen sollte, dass das betreffende Mitglied einem
anderen Rassehundzuchtverein innerhalb des VDH angehört, der die Rasse
Rhodesian Ridgeback betreut. Für diese betreffenden Personen ist es dann
auch nicht möglich, die Dienste und Leistungen des RRCD in bezug auf
Zwingerschutz und Ahnentafeln, die sonst für Nichtmitglieder gegen erhöhte
Gebühren möglich sind, in Anspruch zu nehmen.
2.2
Bei Kündigung des Vollmitglieds scheidet das Familienmitglied ebenfalls aus.
Dieses hat natürlich grundsätzlich die Möglichkeit, gem. § 4 die Mitgliedschaft
neu zu beantragen und somit ggf. weiter fortzusetzen.
2.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Ehrenrat des RRCD Beschwerde
gegen den Ausschluss einzulegen.
3.
Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind,
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verlieren alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen;
Zahlungsverpflichtungen
der
Mitglieder
bleiben
unberührt.
Anteilige
Beitragserstattungen sind ausgeschlossen.
§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft
1.
Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, dann ruhen alle Mitgliedsrechte bis
zur nachträglichen Zahlung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
1.
Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Gebührenordnung werden
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Januar eines
jeden Jahres im Voraus zu zahlen.
§ 9 Vorstand
1.
2.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben Mitgliedern des
Vereins:
-
dem 1. Vorsitzenden;
-
dem 2. Vorsitzenden (der gleichzeitig Stellvertreter ist);
-
dem Schriftführer;
-
dem Schatzmeister;
-
dem Zuchtwart;
-
dem Leistungswart;
-
dem Ausstellungswart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
oder den 2. Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
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3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen für drei Jahre gewählt. Sollte im ersten Wahlgang keiner der
Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhalten, findet eine Stichwahl zwischen
den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. In das Amt des
Zuchtwarts dürfen nur Personen gewählt werden, die als Zuchtwart durch den
RRCD ausgebildet wurden und die entsprechende Prüfung des RRCD
bestanden haben.
4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder sonstige Gründe aus, so
ist innerhalb von 14 Tagen von dem Restvorstand ein kommissarisch in den
Vorstand eingesetztes Mitglied zu ernennen. Der Ehrenrat muss hierzu seine
Zustimmung erteilen. Wird die Zustimmung des Ehrenrates verweigert, ist ein
anderes Mitglied innerhalb von weiteren 14 Tagen einzusetzen. Diese
Entscheidung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig.
5.
Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich.
6.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Clubs, die Leitung der
Mitgliederversammlung sowie die Durchführung der Beschlüsse, die
Einhaltung aller Ziele des Clubs, die Durchführung aller Clubveranstaltungen.
7.
Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat lediglich Anspruch
auf Ersatz der durch seine Tätigkeit entstandenen Auslagen.
8.
Der Schatzmeister hat auf Verlangen des 1. oder 2. Vorsitzenden jederzeit das
Kassenbuch vorzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am letzten Sonntag im
Monat Mai statt. Fällt dieser Tag auf Pfingstsonntag, so findet die
Mitgliederversammlung am darauffolgenden Sonntag statt. Die Einladung mit
den Tagesordnungspunkten wird vom Vorstand spätestens am letzten
Samstag im Monat April (Poststempel) versandt. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung kann auch durch den Rundbrief erfolgen. Sollte ein
Mitglied Einladung und Tagesordnung nicht erhalten haben, so hat es sich
innerhalb von 10 Tagen nach dem letzten Samstag im April diesbezüglich an
den Vorstand zu wenden.
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2. Versammlungsort ist der Sitz des Vereins.
3. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a)
der Jahresbericht;
b)
der Kassenbericht (Status per 30. April des laufenden Jahres);
c)
Bericht der Kassenprüfer;
d)
die Entlastung des Vorstandes;
e)
Wahlen des Vorstandes und des Ehrenrates;
f)
die Wahl von zwei Kassenprüfern, die jeweils zwei Jahre im Amt bleiben;
g)
Satzungsänderungen/Zucht- und Prüfungsordnungen;
h)
Anträge;
i)
Verschiedenes.
4.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes
vorsehen. Bei einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.
Die Satzungsänderungen müssen von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
6.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der
Vorstand für notwendig hält, oder wenn es von mindestens 20% aller
Mitglieder durch Unterschrift gefordert wird.
7.
Jedes Mitglied hat das Recht, bis zum 31. März eines jeden Jahres Anträge an
die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind dem 1. Vorsitzenden
schriftlich vorzulegen.
8.
Protokolle über die Mitgliederversammlung werden vom 1. oder 2.
Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichnet.
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§ 11 Ehrenrat
1.
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
auf vier Jahre gewählt werden. Die Ehrenratsordnung wird von der
Mitgliederversammlung verabschiedet.
2.
Der Ehrenrat ist Beschwerdestelle für Maßnahmen, die zu Lasten einzelner
Mitglieder ergehen.
§ 12 Landesgruppen
1.
Der Verein gliedert sich in Gruppen, die die Bezeichnung „Landesgruppe"
führen.
2.
Einzelheiten regelt die Landesgruppenordnung.
§ 13 Auflösung des Clubs
1.
Die Auflösung des Clubs kann nur erfolgen, wenn sie von einer mit dieser
Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Verband für das Deutsche Hundewesen
(VDH), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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Zuchtordnung
§ 1 Zuchtziel
Der RRCD hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch diese Zuchtordnung das
Wesen und das Erscheinungsbild der Rasse, entsprechend dem Standard der
FCI, und die Gesundheit im Sinne des Tierschutzgesetzes zu wahren und zu
fördern (siehe Satzung des RRCD).
§ 2 Allgemeine Zuchtbestimmungen
Diese Zuchtordnung basiert auf den Zuchtrichtlinien des Verbandes für das
Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und dem Zuchtreglement der Föderation
Cynologique Internationale (FCI), sofern die nachfolgenden Regelungen nichts
Abweichendes besagen. Für Sachverhalte, die in dieser Zuchtordnung nicht
geregelt sind, gilt die VDHZuchtordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die
Zuchtordnung ist für alle Besitzer und Züchter von Rhodesian Ridgebacks in der
Bundesrepublik Deutschland, die dem RRCD angehören, verbindlich.
Es darf nur mit reinrassigen, gesunden, wesensfesten Tieren gezüchtet werden,
deren Ahnen in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch über drei
Generationen eingetragen sind.
2.1
Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen
2.1.1
International geschützter Zwingername für den Züchter, Zuchtstättenabnahme durch den RRCD
2.1.2 Das Vorliegen einer nur über den RRCD vorgenommenen Begutachtung der
Hüftgelenke der Zuchttiere hinsichtlich Hüftgelenksdysplasie (HD), mit nach
Clubrichtlinien ausreichendem Ergebnis („HD-A" oder „HD-B") vor dem
Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung. Gleichzeitig sind Röntgenaufnahmen
der Schulter (im medio-lateralen oder latero-medialen Strahlengang) und der
Ellenbogengelenke (seitlich leicht gebeugt/a.p.) anzufertigen. Diese
Aufnahmen werden auf OCD (Osteochondrosis dissecans) und ED ebenfalls
über den RRCD ausgewertet. Die HD-, ED- und OCD-Röntgen-Aufnahmen
gehen in den Besitz des RRCD über. Tiere mit „HD-B" dürfen nur mit HDfreien Tieren gepaart werden. Bei einem positiven OCD-Befund in der
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Schulter ist das Tier aus der Zucht zu nehmen. Bei einem ED-Befund ab
Grad 2 muss der Partner ED-frei sein. Ab einem Grad 3 ist der Hund von der
Zucht ausgeschlossen. Tiere, die bereits zur Zucht zugelassen sind, aber
noch nicht OCD oder ED untersucht wurden, dürfen nur mit OCD/ED-freien
Tieren gepaart werden. Es wird empfohlen, unabhängig von einer
Zuchtverwendung die komplette Nachzucht aus diesen Verpaarungen auf
OCD-Schulter und ED zu untersuchen. Das Mindestalter für HD-Röntgen
beträgt 18 Monate.
2.1.3 Freiheit von zuchtausschließenden Mängeln, wie z.B.
-
fehlerhafter Ridge (Crowns dürfen maximal 1 cm versetzt sein),
-
angeborene Rutenveränderungen (z.B. Knickrute oder Blockbildung),
Dermoidsinus,
-
Kieferanomalien (z.B. Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss),
-
das Fehlen von mehr als zwei ersten Prämolaren oder irgend eines
anderen Zahnes,
-
nach Rassestandard unstatthafte Fellfärbung,
-
Unter- oder Übergröße laut Standard (maximal 1 cm Toleranz),
-
offensichtliche Wesensfehler, die bei der ZZP festgestellt werden.
2.1.4
Zuchtzulassung durch die Zuchtzulassungskommission des RRCD; zuvor
muss der Hund auf mindestens drei Rassehundschauen des VDH unter
mindestens zwei verschiedenen Richtern dreimal in der offenen Klasse
oder einmal in der Jugendklasse und zweimal in der offenen Klasse den
Formwert mindestens „SG" erreicht haben;
2.1.5
Haltung, die mindestens den Bedingungen einer sehr guten Zuchtstätte
entspricht; hierfür sind menschliche Zuwendung und Freiauslauf
Grundvoraussetzung
(siehe
„Mindesthaltungsbedingungen
für
den
Rhodesian Ridgeback", eine Ausführungsbestimmung, die Bestandteil der
Zuchtordnung ist). Der Zuchtwart des RRCD oder ein von ihm Beauftragter
ist berechtigt, die ordnungsgemäßen Bedingungen der Zuchtstätte
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jederzeit zu überprüfen. Bei Anmeldung eines Zwingers ist der Zuchtwart
des RRCD oder ein von ihm Beauftragter zur Erstbesichtigung verpflichtet.
2.1.6
Bei
Rhodesian
Ridgebacks,
die
sich
im
Wesenstest
der
Zuchtzulassungsprüfung als Grenzfall zeigen, ist der Zuchtwart des RRCD
berechtigt, eine Paarungsempfehlung auszusprechen.
2.1.7
Der Hauptzuchtwart des RRCD hat wenigstens einmal im Jahr eine
Informationsveranstaltung zu Fragen des Zuchtwesens anzubieten.
Insbesondere für Erstzüchter ist vor der 1. Zuchtmaßnahme die Teilnahme
an mindestens einer RRCD-Zuchtinformationsveranstaltung zwingend
erforderlich.
2.1.8
Prüfungsbestimmungen der Zuchtzulassung des RRCD
Geprüft wird von drei RRCD-Zuchtzulassungsprüfern (Zuchtzulassungsprüfer wird, wer die schriftliche Prüfung des RRCD bestanden und
mindestens 5 Anwartschaften erfüllt hat).
2.2
Zuchtzulassungsprüfung
Die Zuchtzulassungsprüfung besteht aus einer eingehenden Untersuchung
des Exterieurs des Hundes auf zuchtausschließende Mängel gemäß §
2.1.3 Zuchtordnung sowie einem Wesens- und Verhaltenstest.
2.2.1 Verhalten des Hundes mit Führer
a) Verhalten in friedlicher Situation
Der Führer bewegt sich mit seinem Hund an durchhängender Leine
spielerisch im Beobachtungsfeld, ohne in irgendeiner Weise auf den Hund
einzuwirken. Die Prüfer und weitere Personen befinden sich ebenfalls im
Beobachtungsfeld.
b) Verhalten gegenüber Fremdpersonen
-
Der Abstand zu den Personen wird verringert; es kommt auch vor, daß
Personen direkt auf den Hund zugehen, dicht an ihm vorbei, oder vor
dem Hundeführer mit Hund stehen bleiben.
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-
Mehrere, dem Hund fremde Personen bilden eine Gasse, erst breit, dann
enger werdend. Der Hundeführer geht mit seinem Hund durch diese
Gasse.
-
Mehrere Personen bilden einen großen Kreis um den Hundeführer mit
Hund. Der Kreis wird langsam verkleinert, bis die Personen im kleinen
Kreis für einen kurzen Moment dicht zusammen um den Hund herum
stehen. Kurze Pause, dann wird der Kreis wieder vergrößert.
c) Verhalten bei verschiedenen Umgebungseinflüssen
Während der Hund sich zwanglos mit seinem Führer im
Beobachtungsfeld aufhält, wird er mindestens drei verschiedenen
akustischen und/oder optischen Reizen ausgesetzt, wie - nach Wahl der
Prüfer und örtlichen Gegebenheiten –
-
ein mit Plastikflaschen und Steinen gefüllter farbiger Plastiksack wird mit
großem Abstand am Hund vorbei über den Boden geschleift,
-
ein bunter Regenschirm wird aufgespannt,
-
eine Plastikplane wird auf den Boden gelegt; der Hundeführer überquert
mit seinem Hund die Plane,
-
mehrere Personen halten die Plane hoch, der Hundeführer geht mit
seinem Hund unter der Plane hindurch,
-
ein Radfahrer radelt mit viel Geklingel mit geringem Abstand am Hund
vorbei,
-
der Hundeführer führt seinen Hund an anderen Hunden (die absolut
friedlich sein müssen) vorbei.
2.2.2
Verhalten des Hundes ohne Führer
-
Der Hund wird von seinem Hundeführer an einer 10 m langen Leine an
einem ruhigen Platz angebunden. Der Hundeführer entfernt sich aus der
Umgebung seines Hundes so weit, daß dieser ihn weder sehen noch
wittern kann.
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-
2.2.3
Der Hund wird einige Zeit (ca. 5 Minuten) völlig allein gelassen, dann
kommt ein „Spaziergänger" mit auffälliger Haltung, auffälliger Kleidung
(Kapuze oder Hut, Spazierstock, dunkler Mantel, o.ä.) und/oder
auffälligem Gang in Richtung Hund daher.
Schußfestigkeit
-
Die Hundeführer bewegen sich mit ihren nicht angeleinten Hunden bei
Fuß im Beobachtungsfeld.
-
Von einer weiteren Person werden aus 25-30 m Abstand mit Platzpatronen der 1. Schuß und aus 10-15 m Abstand der 2. Schuß
abgegeben.
Erwünscht ist bei allen Teilprüfungen:
-
sicheres und unerschrockenes Verhalten, freundlich und unbefangen,
-
Gelassenheit,
-
positives Interesse für die Umgebung,
-
gute Nervenverfassung,
-
Vertrauen in den Hundeführer,
-
Schußsicherheit.
Die
Prüfung
kann
nicht
bestanden
werden
von
Hunden
mit
zuchtausschließenden Fehlern (gemäß § 2.1.3 der Zuchtordnung) und/oder
Wesens- und Verhaltensschwächen wie:
-
aggressives oder bösartiges Verhalten, - scheues, ängstliches Verhalten,
-
bösartiges Knurren, Schnappen, Fell sträuben, Rute einklemmen, ständiges Anlehnen (Kleben) am Hundeführer,
-
Flucht.
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2.3
Inzestzucht
Inzestzucht bedarf der vorherigen Zustimmung des Zuchtwartes.
2.3.1 Künstliche Besamung
Eine künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes
und wird nur in Ausnahmefällen (z.B. bei einer nicht vorhandenen wertvollen
Blutlinie) zugelassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rüde bereits einmal
erfolgreich gedeckt hat und die Hündin bereits auf normalem Wege einen Wurf
hatte. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Versenden von Samen ins
Ausland.
2.4 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Hündinnen:
mindestens 24 Monate vor der ersten Belegung.
Rüden:
mindestens 24 Monate vor dem ersten Deckakt.
Das Höchstalter für die Zuchtverwendung (letzter Decktag) liegt bei Hündinnen
beim vollendeten achten Lebensjahr - es sind höchstens 4 Würfe im Leben
einer Hündin zulässig.
2.5 Häufigkeit der Zuchtverwendung bei Hündinnen und Rüden
Ein Wurf innerhalb von 12 Monaten (der Decktag ist insofern als Stichtag zu
sehen, als dass zwischen den Belegungen ein Zeitraum von mindestens 365
Tagen liegen muss). Nach einem Aufziehen von mehr als neun Welpen und nach
einer Schnittgeburt darf die Hündin - vom Wurftag an gerechnet - erst nach Ablauf
von 15 Monaten erneut belegt werden. Nach einer zweiten Schnittgeburt ist die
Hündin aus der Zucht zu nehmen. Der Rüde muss - insgesamt ohne
Höchstbegrenzung - nach jedem vierten erfolgreichen Deckakt (wenn es sich
hierbei um mehr als zwei verschiedene Hündinnen handelt) ein Jahr pausieren.
Stichtag ist der Deckakt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Belegungen
von im Ausland stehenden Hündinnen.
Im Interesse der Rasse soll vermieden werden, dass das Erbgut einzelner Rüden
durch zu häufige Belegung unterschiedlicher Zuchthündinnen überhand nimmt.
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2.6 Wurfstärke
Die Züchter dürfen die Aufzucht lebensschwacher und mit groben Fehlern
behafteter Welpen nicht fördern. Bei der Aufzucht von mehr als zehn Welpen pro
Wurf hat der Zuchtwart besondere Aufzuchtsbedingungen zu sichern.
2.7 Zuchtverbot
Zuchtverbot wird erteilt:
-
-
wenn der Rhodesian Ridgeback die Zuchtzulassungsprüfung zum zweiten
Male nicht besteht;
für Rhodesian Ridgebacks mit „HD-C" bis „HD-E" (leichte bis schwere HD)
und ED Grad 3 sowie für Tiere mit einem positiven OCD-Befund in der
Schulter;
für Welpen, die bei der Wurfabnahme für zuchtuntauglich erklärt wurden
und einen entsprechenden Vermerk im Wurfabnahmebogen haben.
Nachkommen von zuchtverbotenen Ridgebacks werden in keine Abteilung des
Zuchtbuches eingetragen.
2.8 Nachträglicher Zuchtausschluss
Hunde
mit
nachträglich
festgestellten
genetischen
zuchtausschließenden
Mängeln
sind
trotz
früher
Zuchttauglichkeit - sofort von der Zucht auszuschließen.
oder
anderen
ausgesprochener
§ 3 Zuchtklassen
3.2
Körzucht
Voraussetzungen:
-
Von FCI und VDH anerkannte Ahnentafel;
-
bestandene Zuchtzulassungsprüfung des RRCD;
-
HD-Nachweis „A" oder „B".
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3.2
Championatszucht
Zusätzlich zu den unter 3.1 aufgeführten Voraussetzungen müssen Rhodesian
Ridgebacks für die Championats-Zuchttauglichkeit zum Zeitpunkt des
Deckaktes folgende Bedingungen erfüllt haben:
3.3
-
Internationaler Schönheitschampion oder
-
VDH-Champion oder
-
Nationaler Champion.
Leistungszucht
Es gelten die gleichen Anforderungen wie unter 3.1. Zusätzlich müssen folgende
Nachweise erbracht werden:
3.4
-
eine vom JGHV anerkannte Schweißprüfung oder
-
eine jagdliche Brauchbarkeitsprüfung oder
-
Fährtenprüfung.
Verwendung von Auslandsrüden
Für im Ausland gezüchtete und stehende Zuchtrüden werden die Bestimmungen
des jeweiligen Landes anerkannt. Der Nachweis über „HD-A" oder „HD-B" muss
erbracht werden. Die Voraussetzungen von § 2.1.3 müssen erfüllt sein. Die
Ahnentafel des jeweiligen Tieres muss FCI-anerkannt sein.
3.4.1 Belegung vom im Ausland stehenden Hündinnen
Neben der Zuchtanerkennung des jeweiligen Landes muss für die zu belegende
Hündin der HD-Nachweis „A" oder „B" oder ein gleichwertiger Nachweis erbracht
werden und die Ahnentafel FCI-anerkannt sein.
§ 4 Züchter
Jeder Züchter muss über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen und fachlich
geeignet sein, den hohen Ansprüchen der Aufzucht wesensfester und gesunder
Ridgeback-Welpen gerecht zu werden. Hierzu gehören u.a. Kenntnisse über die
Kynologie sowie der vorliegenden Zuchtordnung, und hier insbesondere der
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definierten Anforderungen an die Mindesthaltungsbedingungen für den
Rhodesian Ridgeback. Für jeden Ridgebackzüchter ist die Fortbildung in
zuchtrelevanten Themen erforderlich. Hierzu ist u.a. eine regelmäßige Teilnahme
an den Zuchtinformationsveranstaltungen des RRCD unerlässlich.
4.1 Eigentum
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit ihrer Belegung.
Der Eigentümer muss gleichzeitig auch der Besitzer sein. Mietzuchtverhältnisse
sind nicht zulässig, ebenso Zuchtabtretungen.
§ 5 Pflichten des Deckrüdeneigentümers
Vor jedem Deckakt hat sich der Deckrüdeneigentümer davon zu überzeugen,
dass die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen erfüllt.
5.1
Deckbuchführung
Jeder Deckrüdeneigentümer hat ein Deckbuch zu führen, in das fortlaufend
einzutragen ist:
-
Zu- und Abgänge von Deckrüden mit Angaben des Wurftages,
Zuchtbuchnummer, Tätowierungsnummer, Größe und Farbe, Angaben über
die Zuchttauglichkeit nach Punkt 3 der ZO sowie Anschrift des Besitzers der
belegten Hündin;
-
Decktage;
-
Wurfergebnisse.
Der zuständige Zuchtwart hat jederzeit das Recht auf Einsichtnahme in das
Deckbuch.
5.2
Deckbescheinigung
Dem Eigentümer der belegten Zuchthündin ist eine Deckbescheinigung mittels
Vordruck unverzüglich nach erfolgtem Deckakt auszuhändigen.
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Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
5.3
Meldung an den Zuchtwart
Eigentümer der Rüden haben Deckakte innerhalb von acht Tagen dem Zuchtwart
formlos schriftlich zu melden.
§ 6 Pflichten des Züchters
Vor jedem Deckakt hat sich der Züchter davon zu überzeugen, daß Hündin und
Rüde die Zuchtvoraussetzungen erfüllen.
6.2
Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist:
-
Zu- und Abgang von Zuchttieren mit Angaben des Wurftages,
Zuchtbuchnummer, Tätowierungsnummer, Größe, Farbe, Angaben über die
Zuchttauglichkeit nach den Punkten 2 und 3 der ZO und von
Leistungsprüfungen des verwendeten Deckrüden sowie Anschrift seines
Eigentümers;
-
Decktage, Wurftage und Wurfergebnisse sowie Abgänge von Welpen durch
Verkauf, Tod, Tötung etc. unter Angabe von Geschlecht, Farbe und
Zuchtbuchnummer, Kopien aller Wurfabnahmeberichte;
-
Anschriften der Welpenkäufer.
Das Zwingerbuch ist dem zuständigen Zuchtwart auf Anforderung jederzeit zur
Einsichtnahme auszuhändigen.
6.3
Mitteilung von Deckakten
Alle Deckakte sind vom Züchter dem Zuchtwart innerhalb von acht Tagen formlos
mitzuteilen. Hierbei ist anzugeben:
-
Name des Deckrüden und dessen Eigentümer;
-
Name der belegten Zuchthündin;
-
Datum des Deckaktes.
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Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
6.4
Mitteilung von Würfen
Alle Würfe sind dem Zuchtwart innerhalb von acht Tagen mittels Vordruck
schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist anzugeben:
-
Name der Zuchthündin;
-
Name des Deckrüden und dessen Besitzer;
-
Datum des Wurftages;
-
Anzahl der Welpen nach Geschlecht;
-
Anzahl der Totgeburten nach Geschlecht.
Der Züchter hat dem Deckrüdeneigentümer das Ergebnis des Wurfgeschehens
innerhalb von 14 Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von 10
Wochen formlos mitzuteilen.
6.5
Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch
Alle Züchter des RRCD sind verpflichtet, ihre Würfe zur Eintragung zu melden.
Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO gemäß Punkt
2 und 3 erfüllen. Bei der Wurfabnahme ist der Wurfeintragungsantrag (Vordruck
beim Zuchtwart) vom Züchter ausgefüllt und unterzeichnet dem zuständigen
Zuchtwart oder einer vom RRCD-Zuchtwart beauftragten Person zwecks
Vervollständigung vorzulegen.
Beim RRCD-Zuchtwart sind einzureichen:
-
vollständig ausgefüllter Wurfeintragungsantrag;
-
Original-Ahnentafel, bei der ersten Belegung eine Kopie aller Seiten des
Abstammungsnachweises der Hündin; Fotokopie aller Seiten der Ahnentafel
des Deckrüden;
ausgefüllte und vom Deckrüdenbesitzer unterzeichnete Deckbescheinigung
(Vordruck beim Zuchtwart);
Nachweise über die Zuchttauglichkeit des Deckrüden bzw. der Mutterhündin
gemäß Punkt 2 oder 3 der ZO, wenn die betroffenen Tiere bis dahin nicht als
zuchttauglich veröffentlicht wurden.
-
20
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Durch verspätete oder unvollständige Einsendung des Wurfeintragungsantrages
verursachte Kosten sind dem Zuchtwart vom Züchter zu erstatten.
6.5
6.6
Allgemeine Pflichten des Züchters
-
Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin in bestem Ernährungszustand
zu halten;
-
gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen;
-
er ist verpflichtet, Mutterhündin und Welpen regelmäßig zu entwurmen;
-
für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass den
Nachweis einer Parvo- und Staupe-Welpenimpfung (Frühimpfung vorgenommen im Alter von sechs Wochen -, die eventuell vorhandene
maternale Antikörper überwinden kann) sowie der Dreifach- (SHL) und
Parvo-Grundimmunisierung nach Vollendung der achten Lebenswoche zu
erbringen; ebenso ist der Nachweis über die regelmäßige Impfung der
Mutterhündin zu erbringen;
-
die Abgabe der Jungtiere ist erst nach Vollendung der neunten Lebenswoche erlaubt;
-
eine Abgabe an Zoogeschäfte oder den Hundehandel ist untersagt und wird
mit Ausschluss aus dem RRCD und Zuchtbuchsperre geahndet.
Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird zusammen mit der Tätowierung durch den zuständigen
Zuchtwart oder einer vom RRCD-Zuchtwart benannten qualifizierten Person frühestens in der neunten Lebenswoche - vorgenommen. Die Abnahme ist nur
nach Vorlage des Internationalen Impfpasses mit Eintragung einer Dreifach- und
Parvo-Grundimmunisierung sowie einer Parvo- und Staupe-Welpenimpfung
gestattet. Der Zuchtwart füllt einen Wurfabnahmebericht aus, der alle
wesentlichen Angaben enthält, insbesondere alle bei den Welpen sichtbaren
Mängel. Dieser enthält auch einen Vermerk über das Vorliegen des Impfpasses.
Zuchtwart und Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes. Jedem Welpenkäufer
ist vom Züchter unaufgefordert der Wurfabnahmebericht des betreffenden
Welpen vorzulegen und auszuhändigen. Kann die Wurfabnahme aus Gründen,
die der Züchter zu verantworten hat, nicht erfolgen, so sind hierdurch
entstehende Kosten (z.B. erneute Anfahrt etc.) vom Züchter zu tragen.
21
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
6.7
Tätowierung
Bei der Wurfabnahme werden die Welpen im rechten Ohr tätowiert. Die
Tätowierung enthält:
1. Zwingernummer,
2. die Buchstaben RRD,
3. Die laufende Welpennummer.
§ 7 Zuchtbuch
7.1
Einrichtung zur Erhaltung und Förderung der Zucht
Die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtwart in Abstimmung mit dem VDH. Das
Zuchtbuch muss genaue Angaben über die einzelnen Hunde enthalten,
unabhängig von der Zuchtverwendung.
7.2
Eintragung in das Zuchtbuch
Im Zuchtbuch eingetragen werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der Welpen,
Aufführung der Totgeburten, der getöteten Welpen (unter Nennung des Grundes)
und der bis zur Beantragung der Eintragung verendeten Welpen, und zwar nach
Geschlecht. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Mängel aufgeführt.
Umfang der Zuchtbucheintragung: Die Zuchtbucheintragungen müssen drei
Generationen umfassen, dabei sind aufzuführen: Name der Hunde,
Zuchtbuchnummer,
Geschlecht,
Zuchttauglichkeitsnachweis,
Siegertitel,
abgelegte Leistungsprüfungen.
Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Fall für
-
alle Hunde, deren Züchtern das Zuchtbuch gesperrt ist,
-
alle Hunde, deren Mutter von einem Rüden anderer Rasse oder einem
nicht eingetragenen Rüden gedeckt wurde.
Anerkennung anderer Zuchtbücher: Der RRCD erkennt alle Zuchtbücher der
22
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Mitgliedsorganisationen der FCI und vom VDH anerkannter Organisationen an.
7.3
Register
In das Register können Hunde aufgenommen werden, deren Ahnen nicht über
drei Generationen in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen
sind. Diese Tiere sind von der Zucht ausgeschlossen.
§ 8 Zwingername
Ein Zwingername wird nur dann anerkannt, wenn er für den Züchter international
geschützt ist. Zwingernamensschutz kann jedem unbescholtenen Mitglied des
RRCD gewährt werden.
Die Beantragung des Namensschutzes hat mindestens zwei Monate vor der
ersten Zuchtmaßnahme und nach der Abnahme der Zuchtstätte nach den
Mindesthaltungsbedingungen für RRs beim Hauptzuchtwart des RRCD formlos
schriftlich zu geschehen. Der Zwingername wird dem Züchter zum streng
persönlichen Gebrauch zugeteilt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich
von allen für die Rasse bereits geschützten Zwingernamen deutlich
unterscheiden. Der Zuchtwart muss einen Zwingernamen ablehnen, wenn er den
vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht. Der Zwingername ist
personengebunden und gilt für alle Rassen.
Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Zuchtrichtlinien des VDH und ihre
Ergänzungen. Die Züchter sind verpflichtet, sich über die entsprechenden
Bestimmungen zu informieren.
§ 9 Ahnentafel
9.1
Eigentumsrecht
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des RRCD. Sie wird dem Eigentümer des
Rhodesian Ridgeback zu treuen Händen übergeben.
9.2
Eigentumswechsel
Ahnentafel und Hund sind untrennbar. Bei Verkauf eines Hundes ist die
Ahnentafel dem Käufer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen. Jeder
23
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel an vorgeschriebener
Stelle vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerkes hat durch den
abgebenden Eigentümer zu geschehen, der den Vermerk mit seiner Unterschrift
bestätigt.
9.3
Auslandsanerkennung
Bei Verkauf von Rassehunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine
Auslandsanerkennung des VDH - ausgefertigt in drei Sprachen - ausgehändigt
werden. Anträge sind formlos an den Zuchtwart zu richten. Für die Ausfertigung
der Auslandsanerkennung ist die Zuchtbuchstelle des VDH zuständig. Die
Gebühren richten sich jeweils nach der gültigen Gebührenordnung. Die
Auslandsanerkennung darf dem Käufer des Hundes nicht gesondert berechnet
werden.
9.4
Ungültigkeitserklärung
In Verlust geratene Ahnentafeln können für ungültig erklärt werden. Nach
Veröffentlichung des Verlustes in der Verbandszeitschrift des VDH oder den
vereinseigenen Zeitschriften fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung
des Antrages und der Beweise über den Verlust der Ahnentafel eine Zweitschrift
gegen Gebühren. Bei Falschbeurkundungen oder bei Fälschungen von
Ahnentafeln kann eine Ungültigkeitserklärung der Ahnentafel erfolgen.
9.5
Beantragung von Ahnentafeln
Die Ausstellung von Ahnentafeln ist unverzüglich nach der Wurfabnahme beim
Zuchtwart zu beantragen. Dem Antrag auf Ausstellung sind beizufügen:
-
Originalahnentafel der Hündin;
-
Kopie der Ahnentafel des Deckrüden;
-
Deckbescheinigung;
-
Wurfeintragungsantrag;
-
Kontrollvermerke zur Wurfeintragung;
-
Belege für Prüfungen und Titel.
24
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
§ 10 Wurfeintragungsgebühren
Die Wurfeintragungsgebühren sind in der Gebührenordnung des RRCD
festgesetzt.
§ 11 Verschiedenes
11.1
Decktaxe
Die Festsetzung der Decktaxe ist ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter
und Deckrüdeneigentümer. Um Differenzen zu vermeiden, wird eine schriftliche
Abmachung empfohlen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von
Zuchtrüden und -hündinnen werden durch die herkömmlichen Gebräuche geregelt,
wie sie in den Reglements der Dachverbände FCI und VDH zusammengefasst sind.
11.2 Nichtmitglieder
Auch Nichtmitglieder des RRCD sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden,
wenn sie die Eintragung der von ihnen gezüchteten Würfe beantragen.
§ 12 Verstöße gegen die ZO
Die Überwachung dieser ZO obliegt dem Zuchtwart und dem Vorstand des
RRCD. Wegen des Verstoßes gegen die Zuchtbestimmungen kann der Vorstand
folgende Maßnahmen beschließen:
1. Erteilung einer Verwarnung;
2. Zahlung des Mehrfachen der Eintragungsgebühr (maximal 10fach);
3. Ablehnung der Eintragung eines Wurfes;
4. Verhängung einer zeitlich begrenzten Zuchtsperre.
Die Maßnahmen zu 2 und 4 bzw. 3 und 4 können kumulativ ausgesprochen
werden.
Gegen die verhängte Maßnahme kann das betroffene Mitglied binnen einer
Ausschlussfrist von einem Monat ab deren Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Ehrenrat einlegen.
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Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
§ 13 Änderungen der ZO
Änderungen der ZO bedürfen
Mitgliederversammlung.
grundsätzlich
einer
Zweidrittel-Mehrheit der
Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback
(Anhang zur ZO - Ausführungsbestimmung als Bestandteil der ZO)
Die Zwingerhaltung des Rhodesian Ridgeback ist nicht erlaubt; aus rassespezifischen Gründen ist der Ridgeback hierfür nicht geeignet. Er muss in ständiger
Gemeinschaft mit dem Menschen leben können, aber auch die Möglichkeit haben,
sich an einen ungestörten Platz zurückzuziehen. Der Rhodesian Ridgeback benötigt
täglich mindestens zwei Stunden freien Auslauf.
Anforderungen für „mindestens sehr gute Zuchtbedingungen"
Hundezucht bedeutet Verantwortung übernehmen für die Aufzucht gesunder,
wesensfester und gesellschaftsverträglicher Hunde. An die körperliche
Gesundheit und das wesensfeste Verhalten der Zuchttiere sind hohe
Ansprüche zu stellen!
Menschliche Zuwendung
Es ist sicherzustellen, dass alle beim Züchter lebenden Hunde ausreichende
menschliche Zuwendung von festen Bezugspersonen - Züchter selbst und/oder den
mit ihm im Haushalt lebenden Personen - erhalten. Sie müssen an alle
Umwelteinflüsse gewöhnt werden.
Verhalten der beim Züchter lebenden Hunde
Eine reizarme, isolierte Aufzucht und Haltung darf nicht erfolgen. Beim Züchter
lebende Hunde müssen ein normales bis lebhaftes Verhalten gegenüber Bezugsund fremden Personen aufweisen.
Ernährung
Der Fütterungsplan muss ausgewogenes und nährstoffreiches Futter enthalten.
Sämtliche beim Züchter lebenden Hunde sind stets bei richtigem Körpergewicht und
im besten Gesundheitszustand zu halten. Jeder Züchter muss sich über den
26
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste
Nahrung verabreichen.
Pflege
Die beim Züchter lebenden Hunde müssen dem Alter entsprechend gut bemuskelt,
knochenstark und sichtbar gepflegt sein. Neben gut abgelaufenen Krallen ist auf
saubere äußere Gehörgänge, zahnsteinfreie Zähne und glänzendes sauberes Fell zu
achten. Eine regelmäßige Wurmkur vom Beginn der zweiten Lebenswoche an und
die entsprechenden Impfungen sind selbstverständlich.
Unterbringung und Auslauf
Innerhalb des Wirkungskreises des Züchters und der mit ihm in Gemeinschaft
lebenden Bezugspersonen ist im Haus oder in der Wohnung (keine Etagenwohnung)
eine Wurfkiste, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht
wird, aufzustellen (Mindestmaß: 120 cm x 120 cm). Die tragende Hündin ist
mindestens zehn Tage vor dem Geburtstermin an das Wurflager zu gewöhnen. Der
Raum (z.B. geräumiges Wohnzimmer), in dem die Wurfkiste untergebracht ist, muss
hell (Tageslicht erforderlich), warm (eine Temperatur von 22° C muss erreicht werden
können, Rotlichtlampen dürfen nicht verwendet werden), zugfrei, gut zu belüften, sauber
und trocken sein. Die Fensterfläche muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen.
Sobald die Welpen sicher laufen können, ist ihnen ein selbständiges, problemloses,
verletzungs- und gefahrenfreies Verlassen der Wurfkiste zu ermöglichen. Die Mutterhündin muss sich jederzeit von den Welpen zurückziehen können. Ihr ist ein Platz, der
von den Welpen nicht erreicht werden kann, zur Verfügung zu stellen.
Ab der ca. vierten bis spätestens fünften Lebenswoche benötigen die Welpen einen
Freiauslauf, der größtenteils Naturboden aufweisen sollte, von mindestens 100 qm (eine
eventuelle Bebauung darf nicht mitgerechnet werden). Hierbei kann es sich um das
welpensicher eingezäunte Grundstück oder um einen auf diesem befindlichen, ebenfalls
sicher abgegrenzten Aufzuchtsplatz handeln. In beiden Fällen müssen die Welpen
jederzeit die Möglichkeit haben, sich von diesem Aufzuchtsplatz aus an einen warmen,
sauberen Ort zurückziehen zu können. Von diesem Ort aus muss wiederum die
Möglichkeit bestehen, jederzeit ins Freie zu gelangen. Diese Unterbringung muss
unmittelbar an das Auslaufgelände angrenzen oder sich auf diesem befinden und in
Rufnähe des Wohnhauses des Züchters, von diesem einsehbar und jederzeit erreichbar
sein. Bei dem Aufenthaltsplatz kann es sich beispielsweise um eine geräumige Hütte mit
Aufenthalts- und Schlafplatz handeln.
Bei allen Möglichkeiten muss der „Schlafraum" der Welpen wärmeisoliert, sauber, gut zu
reinigen, trocken, zugfrei und auch beheizbar sein (auch hier kein Rotlicht). Die Welpen
müssen außerdem die Möglichkeit haben, sich an einem vor Wind und Sonne ge-
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Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
schützten, überdachten Platz aufhalten zu können, von dem die Aussicht nicht versperrt,
das Laufen ins Freie tagsüber jedoch jederzeit möglich ist. Sollte der Schlafplatz des
Nachts ins Hausinnere verlegt werden, ist auch hier für einen separaten Löseplatz, der
mit Sand oder Spänen ausgestattet ist, zu sorgen. Es ist sicher zu stellen, dass die Tiere
keinerlei Gefahrenquellen ausgesetzt werden.
Der freie Zugang zu und das Zurückziehen von ihren Welpen im Aufzuchtsgelände
muss für die Mutterhündin jederzeit möglich sein. Ein erhöhter Liegeplatz, der von den
Welpen nicht erreichbar sein darf, ist der Mutterhündin ebenfalls zur Verfügung zu
stellen.
Aus rassespezifischen Gründen benötigt der Rhodesian Ridgeback ständigen
Menschenkontakt. Mindestens fünfmal täglich mindestens 30 Minuten lang ist den
Welpen deshalb die Möglichkeit zum Spielen und Herumtollen unter Aufsicht des
Züchters oder mit ihm im Haushalt lebender, den Welpen vertrauter Personen zu geben.
Außerdem sind die Welpen an Umweltreize inner- und außerhalb des Hauses zu
gewöhnen.
Es ist sicherzustellen, dass die Welpen während der gesamten Aufzuchtsphase
ohne einen Wechsel der Bezugsperson in der vom RRCD genehmigten
Aufzuchtsstätte bleiben.
Während der Trächtigkeit und der Aufzuchtsphase ist der Zuchtwart des RRCD oder
eine von ihm beauftragte Person berechtigt, die Zuchtstätte jederzeit zu besichtigen.
Wird diese Kontrolle verweigert, so wird von dem Nichtvorliegen von „mindestens sehr
guten Zuchtbedingungen" ausgegangen. Der Vorstand des RRCD ist sofort zu
benachrichtigen.
28
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Landesgruppenordnung
(Bestandteil der Satzung des RRCD)
§1
Der Verein gliedert sich in Landesgruppen, die die Bezeichnung „Landesgruppe"
führen.
§2
Es bestehen sechs Landesgruppen:
Landesgruppe Ost
(PLZ 01-19)
Landesgruppe Hanse
(PLZ 20-28)
Landesgruppe Nord
(PLZ 29-39)
Landesgruppe West
(PLZ 40-59)
Landesgruppe Süd-West (PLZ 60-79)
Landesgruppe Süd-Ost
§3
(PLZ 80-99)
Die Gruppenzugehörigkeit eines jeden RRCD-Mitgliedes richtet sich nach der PLZ
seines jeweiligen Hauptwohnsitzes.
Die Landesgruppen sollten insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Die Betreuung und Beratung ihrer Züchter im Sinne der Zuchtordnung des
RRCD;
- die
Organisation
und
(Landessiegerschauen)
Durchführung
von
Spezialzuchtschauen
- die aktive Betreuung der LG-Angehörigen wie z.B.: die Durchführung von
Lehrgängen und Informationsveranstaltungen, die Ausrichtung von
gemeinsamen Spaziergängen, Hilfestellung bei Problemen mit dem
Rhodesian Ridgeback.
§4
Der
Vorstand
der
Landesgruppen
ist
analog
zum
Hauptvorstand
zusammengesetzt: LG-Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer, Kassenwart,
Zuchtwart, Ausstellungswart, Leistungswart.
Ist
die
Wahrnehmung
der
Vorstandsfunktion nicht mehr gewährleistet (weniger als 3 Vorstandsmitglieder), so
wird diese kommissarisch vom RRCD-Vorstand übernommen und fortgeführt.
Diese Entscheidung ist bis zur nächsten LG-Mitgliederversammlung gültig.
29
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
In das Amt des Landesgruppenzuchtwarts dürfen nur Personen gewählt werden,
die als Zuchtwart durch den RRCD ausgebildet wurden und die entsprechende
Prüfung des RRCD bestanden haben.
Der Vorstand wird von der LG-Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung findet im
März eines jeden Jahres statt.
Die Wahrnehmung mehrerer Funktionen (höchstens zwei) durch einzelne
Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod
oder sonstige Gründe aus, so ist innerhalb von vier Wochen von dem RestVorstand ein kommissarisch in den Vorstand eingesetztes Mitglied zu benennen.
Diese Entscheidung ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung gültig.
§5
Die Landesgruppen sind verpflichtet, die Satzung des RRCD, die Zucht- und
sonstigen Ordnungen des RRCD anzuerkennen.
§6
Die Landesgruppen erhalten vom RRCD einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
20% des von ihren Mitgliedern an den RRCD geleisteten Beitragsaufkommens, mit
Ausnahme der Aufnahmebeiträge und der Zuschüsse für den UR.
§7
Der RRCD haftet in gar keinem Falle für Verbindlichkeiten der Landesgruppen.
§8
Die innere Organisation der Landesgruppen ist von diesen selbst festzulegen.
30
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Ehrenratsordnung
§1
Der Ehrenrat ist nur für vereinsinterne Angelegenheiten zuständig. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
§2
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und bis zu zwei Stellvertretern. Zur
Vermeidung eines Interessenkonfliktes dürfen Ehrenratsmitglieder weder dem
Hauptvorstand des RRCD noch dem Vorstand einer Landesgruppe angehören.
Weiterhin dürfen Ehrenratsmitglieder oder deren Angehörige nicht züchten
§3
Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt alle vier Jahre durch die
Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.
§4
Der Ehrenrat entscheidet über Beschwerden bei Ausschlüssen und
Maßregelungen eines Mitglieds, ehrenrühriges Verhalten und Streitigkeiten, die die
Clubinteressen betreffen.
§5
Der Ehrenrat verfügt über folgende Mittel, den Beschwerden abzuhelfen:
a) Verwarnung;
b) Entzug der Ämter;
c) zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft;
d) endgültige Entscheidung bei Ausschluss und Maßregelung.
§6
Der Ehrenrat tagt auf Antrag. Als antragsberechtigt gelten alle Mitglieder und
Organe des Clubs. Der Ehrenrat hat von allen Beteiligten schriftliche
Stellungnahmen einzuholen. Anträge oder Beschwerden an den Ehrenrat sind
maschinenschriftlich und binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach
Bekanntgabe der Maßnahme zu stellen. Eine weitere Voraussetzung für die
Wirksamkeit des Antrages ist die Zahlung von DM 400,00 an den Schatzmeister
des RRCD.
§7
Die Entscheidung über das Begehren muss der Ehrenrat in angemessener Zeit
fällen. Vor Abschluss der Ermittlungen ist den Betroffenen mit einer Frist von vier
Wochen Gelegenheit zu geben, in einem persönlichen Gespräch mit mindestens
einem Ehrenratsmitglied zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ehrenrat fällt
seine Entscheidung in einfacher Mehrheit seiner drei Mitglieder. Ist ein Mitglied
verhindert und liegt dem Ehrenrat eine entsprechende Erklärung vor, rückt ein
Stellvertreter an die Stelle des verhinderten Mitglieds.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Unterliegende. Zahlungen nach § 6 sind
anrechenbar bzw. werden erstattet.
§8
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Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
Gebührenordnung
(Stand: April 2003)
1. Aufnahmebeitrag pro Person ..............................................................
15,00 €
2. Jahresbeitrag (einschließlich UR) für Vollmitglieder .........................
70,00 €
Jahresbeitrag (ohne UR) für Vollmitglieder (nur bei
Doppelbezug bzw. Wohnsitz im Ausland möglich) ..............................
55,00 €
3. Jahresbeitrag für Familienmitglieder ....................................................
15,00 €
4. Int. Zwingernamensschutz (incl. Erstbesichtigung) ..............................
210,00 €
jede weitere erforderliche Zuchtstättenbesichtigung ............................
105,00 €
5. HD-Auswertung ....................................................................................
30,00 €
6. Zuchtzulassungsprüfung (je Hund) .......................................................
Wiederholungsprüfung (je Hund) .........................................................
130,00 €
65,00 €
Registrierung (je Hund) .........................................................................
100,00 €
7. Zuchtbucheintragung (je Hund) .............................................................
65,00 €
8. Stammbuch (Ausgabe für 1 Jahr) ..........................................................
30,00 €
9. zu 4. bis 7.: für Nichtmitglieder 3-facher Gebührensatz
10. Anzeigen im RRCD-Rundbrief - siehe dort
11. Geldbuße (bis höchstens) ......................................................................
750,00 €
12. Zweitausfertigung der Ahnentafel ..........................................................
50,00 €
13. Fahrtkostenerstattung pro km ................................................................
0,25 €
32
Stand: Juni 2003
Rhodesian Ridgeback Club Deutschland
14. Tagegeld ................................................................................................
20,00 €
15. Gebühren sind grundsätzlich vor Erhalt der Leistung / Unterlagen an den
Schatzmeister zu zahlen. Es erfolgt keine Rechnungserstellung.
16. Euro 2,50 des Jahresbeitrags für Vollmitglieder werden dem Fond für „Ridgebacks
in Not" zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung in Einzelfällen entscheidet der
Vorstand nach Beratung und Empfehlung durch die Tierschutzbeauftragte.
33
Stand: Juni 2003

Documents pareils