2.3.2.1.3 Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kultur
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2.3.2.1.3 Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kultur
Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2199 AMTLICHER TEIL STAATSKANZLEI (2) Die Dienststellen sind für Beamte, für die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 bestehen, ferner zuständig für 351 Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten und Prozessführung im Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei (ZustVV-PersTSK) Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich, Allgemeines (1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für folgende Dienststellen: 1.die Staatsarchive und 2.das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. (2) In Personalangelegenheiten der Beamten ergibt sich die allgemeine Zuständigkeit aus § 3 Abs. 3 ThürBG und § 50 Abs. 4 ThürLaufbG, soweit nachfolgend oder durch Gesetze und Rechtsverordnungen nichts anderes geregelt ist. (3) In Personalangelegenheiten der vertraglich Beschäftigten sind die Dienststellen für die Wahrnehmung der sich aus den jeweils geltenden Tarifverträgen sowie dem sonstigen allgemeinen Arbeitsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber zuständig, soweit nachfolgend oder durch Gesetze und Rechtsverordnungen nichts anderes geregelt ist. (4) Auch soweit Zuständigkeiten durch Gesetz, Rechtsverordnung oder diese Verwaltungsvorschrift übertragen werden, sind Maßnahmen, die der Beteiligung der Landesregierung oder eines Ministeriums bedürfen, der Staatskanzlei vorzulegen; dabei bedürfen kabinettpflichtige Personalmaßnahmen, periodische Beurteilungen und Beförderungen der Zustimmung der Staatskanzlei. (5) Die Staatskanzlei kann jederzeit im Einzelfall die durch diese Verwaltungsvorschrift übertragenen Zuständigkeiten an sich ziehen. Abschnitt II Personalangelegenheiten der Beamten 1.die Erklärung des Einverständnisses zur Abordnung oder Versetzung von Beamten an die Dienststelle, 2.die Abordnung und Versetzung von Beamten, 3.das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen, 4.die Entgegennahme der Anzeige über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses und deren Untersagung nach § 41 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 ThürBG, 5.die Ausfertigung der Urkunden über den Eintritt in den Ruhestand, 6.die Anerkennung und Feststellung der Befähigung gemäß § 12 Abs. 1 und 3 ThürLaufbG, 7.die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG und 8.die Entscheidung über Dienstzeiten an den in § 4 Abs. 1 ThürAzVO genannten Tagen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. §3 Disziplinarangelegenheiten Die Dienststellen sind zuständig für 1.die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber Ruhestandsbeamten gemäß § 14 Abs. 2 ThürDG, 2.die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bis zum zulässigen Höchstmaß gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 ThürDG und 3.die Erhebung der Disziplinarklage nach § 41 ThürDG bei den Beamten, für die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bestehen. Abschnitt III Personalangelegenheiten der vertraglich Beschäftigten §4 Zuständigkeit und Zustimmungserfordernis der Staatskanzlei (1) Der Staatskanzlei bleiben der Abschluss, die Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen bei Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 sowie Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen bei bestehender Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 Ü TV-L vorbehalten. (2) Der Zustimmung der Staatskanzlei bedürfen 1.Einstellungen nach § 33 Abs. 5 TV-L, §2 Beamtenrechtliche Zuständigkeiten Die Dienststellen sind zuständig für 1.die Einholung und Erteilung der Zustimmung zur Übernahme von Beamten im Rahmen der Verteilung der Versorgungslasten, 2.die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, 3.die Bewertung der Dienstposten und Zuordnung zu Ämtern und 4.die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für ihre Bediensteten einschließlich der Planstellen- und Stellenbewirtschaftung. 2.der Abschluss oder Änderung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A zum TV-L als „sonstige Beschäftigte“ eingruppiert sind und 3.Eingruppierungen im Wege der tariflichen Lückenausfüllung. §5 Außer- und übertarifliche Leistungen Außer- und übertarifliche Leistungen, die nach § 40 ThürLHO der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedürfen, sind vorab der Staatskanzlei vorzulegen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Seite 2200 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Abschnitt IV Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und vertraglich Beschäftigte 4.die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 1.000 Euro, sofern der Antikorruptionsbeauftragte der Dienststelle zugestimmt hat, §6 Nebentätigkeiten 5.die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden von Bediensteten nach § 74 ThürBG, für übrige Beschäftigte in entsprechender Anwendung, bis zur Höhe von 3.000 Euro, Die Dienststellen sind für Beamte sowie vertraglich Beschäftigte, mit denen die Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen einzelvertraglich vereinbart wurde, zuständig für 6.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und 7.die Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit gemäß § 59 Abs. 4 ThürBG. 1.die Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 51 Abs. 1 ThürBG und 2.die Versagung der Nebentätigkeit nach § 51 Abs. 2 ThürBG sowie die Untersagung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten. §7 Urlaub, Dienstbefreiung, Teilzeit Die Dienststellen sind zuständig für 1.die Gewährung von Urlaub nach § 24 ThürUrlV, 2.die Entscheidung über das Belassen der Bezüge für die Gesamtdauer von bis zu drei Monaten nach § 21 Abs. 1 und 3 ThürUrlV, für vertraglich Beschäftigte in entsprechender Anwendung, 3.die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Besoldung, 4.die Gewährung von Sonderurlaub für bis zu maximal 12 Arbeitstage im Jahr nach § 18 ThürUrlV, 5.die Gewährung von Sonderurlaub für bis zu maximal 12 Arbeitstage im Jahr für vertraglich Beschäftigte in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 1 2. Alternative und Abs. 2 Satz 2 ThürUrlV, 6.die Gewährung von Urlaub für Familienheimfahrten für vertraglich Beschäftigte in entsprechender Anwendung des § 20 ThürUrlV, 7.die Entscheidung über Anträge auf Elternzeit nach § 15 BEEG, § 14 ThürUrlV, 8.die Gewährung von Beurlaubungen ohne Fortzahlung der Bezüge aus familiären Gründen nach § 68 ThürBG und 9.die Entscheidung über Teilzeitanträge. §8 Dienstreisen, Trennungsgeld, Umzugskosten (1) Die Dienststellen sind nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 ThürRKG zuständig, alle Entscheidungsbefugnisse nach diesem Gesetz auszuüben sowie mit Zustimmung der Staatskanzlei Auslandsdienstreisen nach § 1 Abs. 2 ThürARV zu genehmigen. (2) Die Dienststellen sind zuständig für 1.die Gewährung von Trennungsgeld nach § 11 Abs. 3 ThürTGV und 2.die Ausübung der Entscheidungsbefugnisse nach dem ThürUKG. (3) Für die Berechnung und Auszahlung von Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung und Reisekostenvergütung der Dienststellenleiter sind die jeweiligen Dienststellen zuständig. §9 Sonstige Zuständigkeiten (1) Die Dienststellen sind zuständig für 1.die Erstellung und Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte gemäß § 47 ThürLaufbG mit Zustimmung der Staatskanzlei, 2.die Personalaktenführung der Bediensteten, 3.die Ausfertigung der Dankurkunden anlässlich eines Dienstjubiläums, die Gewährung bzw. Versagung der Jubiläumszuwendung gemäß § 8 ThürJubVO, Abschnitt V Bestimmungen für die Leiter der Dienststellen § 10 Allgemeine Bestimmung, Erholungsurlaub, Dienstreisen (1) Für die Personalangelegenheiten der Leiter der Dienststellen ist die Staatskanzlei zuständig, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine andere Regelung getroffen wird. (2) Der Erholungsurlaub der Leiter der Dienststellen gilt als allgemein genehmigt. Ab einer Dauer von sechs Arbeitstagen ist er der Staatskanzlei zwei Wochen vor Antritt anzuzeigen. (3) Inlands- und Auslandsdienstreisen der Leiter der Dienststellen gelten im Rahmen der jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften als allgemein genehmigt. Davon erfasst sind Fahrten mit Dienstfahrzeugen im Rahmen der jeweils geltenden Kfz-Richtlinie. Dienstreisen außerhalb Thüringens sind der Staatskanzlei eine Woche vor Antritt anzuzeigen. Abschnitt VI Prozessführung § 11 Prozessvertretung und Abschluss von Vergleichen (1) Der Leiter der Gemeinsamen Verwaltung von Einrichtungen im Geschäftsbereich der Staatskanzlei ist befugt, den Freistaat vor den Gerichten zu vertreten, soweit die Dienststellen für den Streitgegenstand zuständig sind. Dies schließt die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten ein. Die Staatskanzlei ist über gerichtliche Verfahren zu informieren, wenn der Streitwert 50.000 Euro übersteigt oder das Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist. Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn Rechtsfragen erstmals entschieden werden, die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann oder wenn der Sachverhalt Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit ist. (2) Die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln bedarf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der vorherigen Zustimmung der Staatskanzlei. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn die Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, darf eine Beauftragung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung der Zustimmung der Staatskanzlei erfolgen. Sonderhonorare dürfen nur im Ausnahmefall grundsätzlich mit Zustimmung der Staatskanzlei vereinbart werden. (3) Die Staatskanzlei kann jederzeit die Prozessvertretung an sich ziehen. (4) Die Befugnis zum Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche nach § 58 ThürLHO wird dem Leiter der Gemeinsamen Verwaltung von Einrichtungen im Geschäftsbereich der Staatskanzlei übertragen. Übersteigen die vergleichsweise zu übernehmenden Verpflichtungen einen Wert von 50.000 Euro im Einzelfall oder ist der Vergleich von grundsätzlicher Bedeutung, ist vor dem Abschluss die Zustimmung der Staatskanzlei einzuholen. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Abschnitt VII Schlussbestimmungen die Durchführung von Projekten der Kultur und der Kunst, für Geschäftsstellen und Investitionen sowie für die individuelle Künstlerförderung. Bei Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gelten darüber hinaus die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union zur Strukturfondsförderung in der jeweils geltenden Fassung. § 12 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 1.2 Zweck der Zuwendung ist die Finanzierung kultureller Einrichtungen und Projekte sowie die Unterstützung von Einzelpersonen. Zur Erreichung der Zielstellung wird als Hauptindikator die Anzahl der geförderten Einrichtungen, Projekte und Personen erfasst. 1.3 Zur Erfüllung des in Nummer 1.2 genannten Zuwendungszwecks soll pro Vorhaben mindestens eines der folgenden allgemeinen Leistungsziele umgesetzt werden: § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 6. Oktober 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Seite 2201 Erfurt, den 16. November 2015 -Schaffung bzw. Konsolidierung der kulturellen Infrastruktur Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei -Förderung kultureller Bildung und Teilhabe Indikator: Anzahl der Teilnehmer -Erhalt des kulturellen Erbes und identifikationsstiftende Wirkung Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben Staatskanzlei Erfurt, 19.11.2015 Az.: 11.4 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2199 – 2201 -Förderung des künstlerischen Nachwuchses sowie Aufbau und Erweiterung von Fachkompetenz Indikator: Anzahl der geförderten Personen -Förderung künstlerischer und kultureller Vielfalt (z. B. Kreativität, Originalität, Authentizität) und Interkulturalität Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben 352 -Erhöhung der öffentlichen Wirkung (z. B. überregionale Ausstrahlung) oder Verbesserung der touristischen Vermarktung (z. B. Einbindung in touristisches Gesamtkonzept, herausragende Einzelvermarktung) Indikatoren: Besucherzahlen, Presseresonanz, Übernachtungszahlen Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst Die „Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst“ vom 10.10.2013, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013 S. 1660 ff., in der Neufassung vom 17.08.2015, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 36/2015 S. 1479 ff., wird mit Datum vom 06.11.2015 geändert. -Schaffung und Ausbau barrierefreier Zugänge Indikator: Anzahl der zusätzlichen barrierefreien Zugänge Die Änderungen sind in der nachfolgenden Textfassung eingearbeitet. -Ausgleich regionaler Benachteiligung Indikator: Anzahl kultureller Veranstaltungen in der Region im Vergleich zu anderen Regionen des Landes 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung -Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken Indikator: Zahl der an einem Netzwerk beteiligten Einrichtungen und/oder Mitglieder im Vergleich zum Vorjahr 3Zuwendungsempfänger 4Zuwendungsvoraussetzungen -Einbindung/Anerkennung ehrenamtlichen Engagements Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 6 Besondere Zuwendungsbestimmungen 7Verfahren 1.4 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen. 1.5 Bewilligungsbehörde ist die für Kultur zuständige Oberste Landesbehörde. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden 8 Inkrafttreten, Befristung 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Der Freistaat Thüringen gewährt gemäß §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Zuwendungen für 2.1.1 kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte Dies sind zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung mit Schwerpunkten in den Seite 2202 Thüringer Staatsanzeiger sein. Künstlerische Projekte müssen sich durch Innovation, künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität und Authentizität auszeichnen. Bau- und andere Investitionsmaßnahmen (Ziffer 2.1.2) müssen kulturellen Zwecken dienen und für die kulturelle Infrastruktur bedeutsam sein. Bereichen Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Brauchpflege, Darstellende Kunst, Gedenkstätten, Jugendkultur, Landes- und Kulturgeschichte, Literatur, Museen, Musik, Soziokultur, Spartenübergreifendes. Nr. 50/2015 Darüber hinaus können auch Projekte zur Bewahrung und Aneignung des kulturellen Erbes und zur Ausbildung des künstlerischen Nachwuchses gefördert werden. 4.2 2.1.2 Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen Gefördert werden beispielsweise Theater, Museen, Galerien, Jugendkunstschulen, Orchester, Musikschulen, öffentliche Bibliotheken, soziokulturelle Zentren, Kulturhäuser, Kulturund Begegnungsstätten. bei Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsteller mit dem Vorhaben vor der Bewilligung der Zuwendung beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. 4.3 die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt oder Landkreis) das Vorhaben befürwortet. Ausgenommen davon sind Anträge zur Gewährung von Stipendien, Anträge von Landesarbeitsgemeinschaften, überregionalen Gesellschaften und Verbänden sowie Anträge ohne örtlichen Bezug. Darüber hinausgehende Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde im Einzelfall gewährt werden. 4.4 der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. 4.5 der Zuwendungsempfänger über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügt und in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar mit dem Vorhaben entstehenden Ausgaben. In Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen nach DIN 276 maßgeblich. 5.2 Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich. Zuwendungen bis einschließlich 8.000 EUR können in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Stipendien und Geschäftsstellenförderungen werden unabhängig von der Höhe der Zuwendung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung vergeben. 5.3 Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden auch gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 EUR nicht übersteigen. 5.4 In geeigneten Fällen kann eine Verwaltungskostenpauschale nach entsprechender Einzelfallprüfung gewährt werden. Die Höhe der Pauschale bemisst sich an dem Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und soll 5 % nicht übersteigen. Als geeignete Fälle gelten Förderungen an Gebietskörperschaften oder an Einrichtungen und Vereine, die weder institutionell noch im Rahmen einer Geschäftsstellenförderung unterstützt werden. 5.5 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten. 5.6 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf 2.1.3Stipendien 2.1.4 Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien 2.1.5 Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch bedeutsame Maßnahmen durchführen. 2.2 Nicht gefördert werden -Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen -Karnevalsprojekte -Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung -Stadt-/Gemeindejubiläen und -feste -Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger -Kunst im öffentlichen Raum 3Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt sind -natürliche Personen -als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Gesellschaften, Stiftungen) -Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft -Gebietskörperschaften -sonstige Träger nicht kommerzieller kultureller Projekte Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist. Die Weiterleitung der Förderung an Dritte kann im Rahmen der Bestimmungen von § 44 ThürLHO von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. 3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. 3.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen. 4Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass 4.1 an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Landesinteresse besteht. Kulturelle und kulturgeschichtliche Projekte müssen von überregionaler Bedeutung oder beispielgebend Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) – kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten. 6 Besondere Zuwendungsbestimmungen 6.1 Förderung von Geschäftsstellen Geschäftsstellen werden grundsätzlich im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gefördert. Voraussetzungen dafür sind: -Wahrnehmung von Aufgaben von überregionaler oder besonderer kultureller Bedeutung für den Freistaat Thüringen -befürwortendes Votum des zuständigen Fachbeirats -Vorlage der Jahresabschlüsse der der Antragstellung vorangehenden drei Jahre Der geforderte Umfang des Verwendungsnachweises wird im Bewilligungsbescheid geregelt. Es sind aber mindestens folgende Unterlagen gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzulegen: Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe darf der Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen, den der Antragsteller innerhalb von drei Steuerjahren erhalten hat, den Schwellenwert von 200.000 EUR nicht überschreiten. Hierzu ist mit dem Antrag eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen (vgl. Ziffern IV „Projektbeschreibung“ und V „Anlagen“ des Antragsformulars). 7.3 Auszahlungsverfahren Die Zuwendung wird vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls auch in Raten, angefordert. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Controlling Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde entsprechend den Regelungen des Bewilligungsbescheides zu führen. Er umfasst einen zahlenmäßigen Nachweis und einen Sachbericht, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen (Ziffer 6) getroffen hat. Im Nachweis muss für Zwecke der Zielerreichungskontrolle zwingend auf mindestens eines der unter Nr. 1.3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Kriterien eingegangen werden. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist. Die geförderten Maßnahmen werden einem Controlling gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. -geprüfter Jahresabschluss über den Förderzeitraum -Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben des Trägers im Abrechnungszeitraum -Einzelnachweis aller im Rahmen der Geschäftsstellenförderung bezuschussten Ausgaben -Sachbericht mit Aussagen zu Aktivitäten im Abrechnungszeitraum 6.2 Ausschreibungen Für Projekte, für die gesonderte Fördervoraussetzungen und -bedingungen gelten (z. B. Sonderprogramme für Musikschulen), können gesonderte Ausschreibungen und ggf. Antragsformulare veröffentlicht werden. Seite 2203 6.3 Stipendien 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Vergabe von Stipendien werden gesonderte Fördervoraussetzungen und -bedingungen ausgeschrieben. Die Stipendiaten müssen die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel ausschließlich anhand eines Sachberichtes nachweisen. Es ist kein zahlenmäßiger Nachweis erforderlich. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 ThürLHO. 7.6 Auf die Berichterstattungspflichten der für Kultur zuständigen Obersten Landesbehörde als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen. 7.7 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO. 8 Inkrafttreten, Befristung Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. 7Verfahren 7.1 Antragsverfahren 7.1.1 Der Antrag auf Förderung ist schriftlich auf anliegendem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 7.1.2 Antragsfrist ist im Regelfall der 31.03. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EUR der 31.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EUR Gebietskörperschaften, deren Haushalt bei Ablauf der Antragsfrist noch nicht bestätigt ist, müssen diese Antragsfristen einhalten, stellen aber den Antrag „unter Vorbehalt der Bestätigung ihres Haushaltes“. 7.1.3 Anträge mit den Schwerpunkten Bildende Kunst oder Museen sind der Bewilligungsbehörde in doppelter Ausführung vorzulegen. 7.2 Bewilligungsverfahren Zur Entscheidung über den Antrag werden durch die Bewilligungsbehörde regelmäßig Fachbeiräte konsultiert. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Erfurt, den 06.11.2015 Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten/ Chef der Staatskanzlei Staatskanzlei Erfurt, 18.11.2015 Az.: 41.3/5673 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2201 – 2208 Es folgt 1 Anlage Seite 2204 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Antrag auf Projektförderung Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst Posteingang Thüringer Staatskanzlei Abteilung 4 (Kultur und Kunst) Postfach 90 02 53 99105 Erfurt Schlagwort I. Antragsteller Antragsteller Name, Rechtsform: Anschrift: Partner Nummer: Telefon: Fax: E-Mail: Ansprechpartner: Bankverbindung: Kontoinhaber: IBAN: BIC: ausführende Stelle (wenn vom Antragsteller verschieden) Name, Rechtsform: Anschrift: Ansprechpartner: Telefon: Fax: E-Mail: II. Angaben zum Projekt Projektbezeichnung Projektart Projekt Stipendium Investition Projektzeitraum (mit Vor- und Nachbereitung) Beginn Ende bewilligt Gesamtausgaben bewilligt beantragte Zuwendung bewilligt 1 Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger III. Zusammenfassung des Kosten- und Finanzierungsplans Seite 2205 Stand vom: Ausgaben 1) Einnahmen 2) Eigenmittel Antragst. Projekteinnahmen Drittmittel Kommune Zuwendung TSK Σ Einnahmen 3) Σ Ausgaben 3) Für das o. g. Projekt werden Drittmittel kalkuliert. Falls diese Mittel nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt werden, erklären wir hiermit, dass wir den fehlenden Betrag selbst aufbringen oder die Kosten des Projekts entsprechend reduzieren. Die Durchführung des Projektes ist somit nicht gefährdet. ____________________________________ 1) 2) 3) Zusammenfassung der einzelnen Ausgaben (z.B. Honorare, Sachkosten, Organisation, Fahrtkosten, Versicherung, Werbung, Miete, Technik, GEMA, Druckkosten, Material o.ä.). Für das Projekt einzusetzende Eigenmittel, geschätzte Einnahmen aus dem Projekt, Sponsoring, öffentliche Zuwendungen, bitte einzeln aufführen! Ausgaben und Einnahmen müssen gleich hoch sein. 2 Seite 2206 IV. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Projektbeschreibung Bitte beantworten Sie die Fragen möglichst kurz und präzise. Die mit * gekennzeichneten Fragen sind zwingend zu beantworten. Selbstdarstellung / Angaben zum Antragsteller: * Beschreiben Sie bitte kurz Ihre Einrichtung / Ihren Verein. * Erhielten oder erhalten Sie Fördermittel? Wenn ja: in welchem Jahr, von welcher Stelle und für welche Vorhaben? Angaben für das laufende Steuerjahr sowie die letzten zwei Steuerjahre (ggf. als Anlage). Projektidee: * Bitte beschreiben Sie kurz die Idee, welche hinter dem Projekt steht. Erläuterungen zur Projektkonzeption: * Welche Ziele verfolgen Sie mit dem Projekt? * Welche Aktivitäten sind konkret geplant? * Mit wie vielen Teilnehmern / Besuchern / Gästen rechnen Sie? * An welchen Orten und mit wie vielen Aufführungen/Vorträgen etc. wollen Sie Ihr Projekt durchführen? * Welcher Zeitplan ist für das Projekt vorgesehen? Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden? Namen der beteiligten Künstler oder Kulturpädagogen etc. ggf. mit kurzer Vita: In welchem Verhältnis steht das Vorhaben zu bereits vorhandenen Aktivitäten des Antragstellers; inwieweit werden neue Impulse gesetzt, vorhandene Ansätze ausgebaut, Strukturen weiterentwickelt? Erläutern Sie die Nachhaltigkeit des Projekts und die beabsichtigten Wirkungen auch nach Beendigung der Projektförderung: Bitte beschreiben Sie möglichst konkret, wann (bei Erreichung welcher Ziele) Sie das Projekt für erfolgreich halten. Geplante Projektdurchführung: Welche Kooperationspartner haben Sie für das Projekt? 3 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2207 Welche geldwerten Leistungen (z.B. nicht vergütete ehrenamtliche Arbeit) und unbaren Sponsorenmittel (z.B. kostenlose Bereitstellung von Hotelzimmern) sind geplant? Welche Öffentlichkeitsarbeit ist im Rahmen des Projekts geplant? Wie sollen die Ergebnisse des Projektes veröffentlicht werden (Katalog, Aufführung…)? Sonstige Bemerkungen: V. Anlagen Legen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls folgende Unterlagen bei: detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag Nachweis der Gemeinnützigkeit Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister die letzten drei geprüften Jahresabschlüsse (nur bei Geschäftsstellenförderung) Übersicht über sonstige gewährte und beantragte Fördermittel (laufendes Steuerjahr und letzte zwei Steuerjahre) Achtung: Versenden Sie keine Unikate oder wertvollen Materialien, da der Freistaat Thüringen im Falle eines Verlustes keine Haftung übernehmen kann. 4 Seite 2208 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 VI. Erklärungen Bitte sorgfältig durchlesen und nur zutreffende Felder ankreuzen bzw. ausfüllen. 1 Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides wird nicht mit der Maßnahme begonnen werden (als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten). 2 Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Es muss aber bereits vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides mit der Maßnahme begonnen werden. Daher wird der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem beantragt. Mir ist bewusst, dass damit keine Zusage für die Gewährung einer Zuwendung verbunden ist. 3 Ich bin für das Projekt zum Vorsteuerabzug berechtigt und habe die Beträge im Kostenund Finanzierungsplan ohne Umsatzsteuer veranschlagt. 4 Ich bin für das Projekt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und habe die Beträge im Kosten- und Finanzierungsplan mit Umsatzsteuer veranschlagt. 5 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Steuern wurde nachgekommen (entfällt bei Gebietskörperschaften). 6 Die in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) gemachten Angaben sind vollständig und richtig. 7 Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich mich damit einverstanden, dass im Rahmen der Projektförderung von Kultur und Kunst meine persönlichen Daten durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde gespeichert und auf Anfrage an Dritte (z.B. Presse, Landtag, Beiratsmitglieder) weitergegeben sowie in eigenen Publikationen veröffentlicht werden dürfen. Ich bin insbesondere damit einverstanden, dass mein Name (Projektträger) zusammen mit dem Projekt der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Die Verarbeitung und Nutzung meiner Daten erfolgt auch auf elektronischen Datenträgern für die Dauer von mindestens 10 Jahren. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn in diese Erklärung eingewilligt wurde. ….......................................................... .............................................................. Ort, Datum Stempel, Name, Unterschrift VII. Zustimmung bzw. Bestätigung des Finanzierungsanteils der Kommune (vgl. Punkt 4.3 der Richtlinie) 1. Der Maßnahme wird zugestimmt. 2. Die Vorprüfung des Verwendungsnachweises wird zugesagt/nicht zugesagt. 3. Die Finanzierung des kommunalen Anteils/ der kommunalen Mittel wird bestätigt/ in Aussicht gestellt, sofern Mittel der Gebietskörperschaft ausgewiesen sind. ….......................................................... .............................................................. Ort, Datum Dienstsiegel, Name, Unterschrift Warum wurde die Zustimmung nicht eingeholt? Antragsteller ist ein Landesverband oder eine selbständige Stiftung landesweites oder länderübergreifendes Projekt Antrag liegt der Kommune zur Unterzeichnung vor und wird dem Ministerium nachgereicht. 5 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2209 MINISTERIUM FÜR INNERES UND KOMMUNALES Der Zeitpunkt des Beginns der Aufgabenwahrnehmung ist der 27. November 2015. 353 Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch die Stadt Mühlhausen Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. April 1998 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268), und der zu dieser Verordnung erlassenen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums vom 1. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 5/2007 S. 171), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2011 (ThürStAnz Nr. 5/2012 S. 155), wird die Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch eigene Dienstkräfte der Stadt Mühlhausen im Gemeindegebiet wahrgenommen. Die gleichzeitige Zuständigkeit der Polizei bleibt davon unberührt. Erfurt, 23.11.2015 Ministerium für Inneres und Kommunales Erfurt, 23.11.2015 Az.: 25-3632-5/2015 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209 MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT 2.2 und durch folgende Änderung ersetzt: Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt. 354 Aktuelle Änderungen im Zuge der Verlängerung der „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen“ vom 16. November 2012 Verwaltungsvorschrift des TMSFG vom 16.11.2012 Die „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen“ vom 16. November 2012, veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 50/2012 S. 1919, wird wie folgt geändert: 1. Das bisher zuständige Ressort Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit wird in Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geändert. 3. Nr. 8 wird wie folgt geändert: 3.1 Das Datum 1. Oktober 2012 wird durch das Datum 1. Oktober 2015 ersetzt. Das Datum 30. September 2015 wird durch das Datum 30. September 2018 ersetzt: Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Erfurt, den 13. November 2015 Dr. Birgit Klaubert Ministerin für Bildung, Jugend und Sport 2. Nr. 7.11 Satz 3 wird wie folgt geändert: 2.1Die bisherige Formulierung „Dem Thüringer Rechnungshof (TRH) steht gemäß Gesetz ein Prüfungsrecht zu (§ 91 ThürLHO)“ wird gestrichen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Erfurt, 17.11.2015 Az.: 35-5921/1-8-78998/2015 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209 FINANZMINISTERIUM 355 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden men aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Steuerfrei sind Mein Erlass vom 12.11.2013 – S 2337 A-2/13-21.3 (ThürStAnz Nr. 49/2013 S. 1901 – 1902) -nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, A.Allgemeines Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnah- -nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. Seite 2210 Thüringer Staatsanzeiger B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) II. Ehrenamtliche Kreistagsmitglieder 1.Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: I. Ehrenamtliche Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder 1.Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einer Stadt oder Gemeinde mit -höchstens 20.000 Einwohnern -20.001 bis 50.000 Einwohnern -50.001 bis 150.000 Einwohnern -mehr als 150.000 Einwohnern monatlich 200 € 200 € 204 € 256 € in einem Landkreis mit -höchstens 250.000 Einwohnern -mehr als 250.000 Einwohnern jährlich 2.400 € 2.400 € 2.448 € 3.072 € monatlich 208 € 332 € 408 € 512 € in einer Stadt oder Gemeinde mit -höchstens 20.000 Einwohnern -20.001 bis 50.000 Einwohnern -50.001 bis 150.000 Einwohnern -mehr als 150.000 Einwohnern monatlich 200 € 221 € 272 € 341 € in einem Landkreis mit -höchstens 250.000 Einwohnern -mehr als 250.000 Einwohnern jährlich 2.400 € 2.652 € 3.264 € 4.092 € Sofern nach der Satzung mehrere – gleichberechtigte oder nachrangige – Vertreter bestellt sind, gilt die Regelung für alle Stellvertreter. 4.Für die unter Nr. 1 bis 3 genannten Beträge gilt: Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn in den Fällen der Nr. 1 die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat und in den Fällen der Nr. 2 und 3 die Berufung als Vorsitzender bzw. als ständiger Vertreter während des ganzen Kalenderjahres bestanden hat. 5.Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1, 2 oder 3 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats, der Fraktion des Ortsvereins, Bürgerversammlungen u. Ä. teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend. Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind. jährlich 2.448 € 3.072 € monatlich 408 € 512 € jährlich 4.896 € 6.144 € 3.Für den ständigen Vertreter des nach § 102 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung gewählten Vorsitzenden in den Sitzungen des Kreistages sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen: jährlich 2.496 € 3.984 € 4.896 € 6.144 € 3.Für den ständigen Vertreter des nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung gewählten Vorsitzenden in den Sitzungen des Gemeinde- und Stadtrats sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen: monatlich 204 € 256 € 2.Für die Kreistagsmitglieder, denen nach § 102 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung der Vorsitz in den Sitzungen des Kreistages übertragen wurde, sowie für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Vorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen: 2.Für die Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder, denen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung der Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinde- oder Stadtrats übertragen wurde, sowie für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Vorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen: in einer Stadt oder Gemeinde mit -höchstens 20.000 Einwohnern -20.001 bis 50.000 Einwohnern -50.001 bis 150.000 Einwohnern -mehr als 150.000 Einwohnern Nr. 50/2015 in einem Landkreis mit -höchstens 250.000 Einwohnern -mehr als 250.000 Einwohnern monatlich 272 € 341 € jährlich 3.264 € 4.092 € 4.Abschnitt I Nr. 4 und 5 gelten sinngemäß. III. Vom Gemeinderat der Mitgliedsgemeinden entsandte, ehrenamtliche Mitglieder in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Die Regelungen des Abschnitts I gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft maßgebend. IV. Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschafts- oder Ortsteilrates und ehrenamtliche Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister (bisher: Ortsbürgermeister) Die Regelungen des Abschnitts I Nr. 1, 4 und 5 gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Ortschaft bzw. des Ortsteils maßgebend. Für ehrenamtliche Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister gelten unter dieser Maßgabe die in Abschnitt I Nr. 2 genannten Beträge. V. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I bis IV nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der LStR ist insoweit nicht anzuwenden. Bleibt nach der Regelung des R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR, wonach die ehrenamtlich tätigen Personen gewährte Aufwandsentschädigung zu 1/3 steuerfrei ist, ein höherer Betrag der Aufwandsentschädigung steuerfrei als dies nach Teil B Abschnitt I bis IV dieses Erlasses der Fall wäre, so kann die günstigere Regelung angewendet werden. C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen – abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden. D.Anwendungszeitraum Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Er ersetzt für Veranlagungszeiträume ab 2015 den Bezugserlass. Seite 2211 §1 Änderung des ATV Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 (arbeitgeberseitig abgeschlossen durch Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) bzw. den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 (arbeitgeberseitig abgeschlossen durch Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder), wird wie folgt geändert: Erfurt, den 18. November 2015 1.Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt: Thüringer Finanzministerium „§ 38a Sonderregelung für die TdL“ Im Auftrag 2.Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: Dr. Carsten Burbank Finanzministerium Erfurt, 19.11.2015 Az.: S 2337 A – 02/15 – 21(G) ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209 – 2211 „§ 38a Sonderregelung für die TdL Dieser Tarifvertrag gilt mit den Maßgaben des Ergänzungstarifvertrages zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) vom 28. März 2015.“ 356 §2 Inkrafttreten Änderungstarifvertrag vom 28. März 2015 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 Zwischen Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Berlin, den 28. März 2015 Für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern Im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Vorsitzende des Vorstandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Der Vorstand …… *) andererseits wird Folgendes vereinbart: *) a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, b) dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung Finanzministerium Erfurt, 23.11.2015 Az.: P 2174 – 01.04.2 – 15.2 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2211 Seite 2212 Thüringer Staatsanzeiger 357 Teilnahmebedingungen der Thüringer Lotterieverwaltung für Lotterien Vertriebsweg: Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler Stand: 11. November 2015 Inhalt Präambel ................................................................................... 2212 A Allgemeiner Teil ............................................................... 2212 IAllgemeines ..................................................................... 2212 IISpielvertrag ..................................................................... 2213 IIIHaftungsbestimmungen .................................................. 2215 IVGewinnermittlung ............................................................ 2216 VGewinnauszahlung ......................................................... 2216 VI Verjährung von Ansprüchen ............................................ 2217 VII Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler ............. 2217 B Besonderer Teil ............................................................... 2217 I LOTTO 6aus49 ................................................................ 2217 IIEurojackpot ..................................................................... 2219 IIIGlücksSpirale .................................................................. 2220 Nr. 50/2015 Präambel Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig: 1.das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2.durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3.den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4.sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, werden die im Abschnitt B aufgeführten öffentlichen Glücksspiele allein oder gemeinsam mit anderen deutschen Unternehmen oder im Fall von Eurojackpot mit weiteren europäischen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet und durchgeführt. Bei der Durchführung von Eurojackpot werden zwei Kontrollzentren eingesetzt, eins in Nordrhein-Westfalen und eins in Dänemark, an die jeweils vor der Ziehung der Gewinnzahlen alle gespielten Zahlenkombinationen übermittelt werden. Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit den anderen Unternehmen findet im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt. Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet. IVKENO ............................................................................... 2222 VTele-BINGO ..................................................................... 2224 VISofortlotterien .................................................................. 2225 VII TOTO Auswahlwette ........................................................ 2226 VIII TOTO Ergebniswette ....................................................... 2227 IX Spiel 77 ............................................................................ 2229 XSuper6 ............................................................................. 2230 XIplus5 ................................................................................ 2231 XIIKundenkartenbestimmungen .......................................... 2231 XIIIDauerspielbestimmungen ............................................... 2233 XIV Sonderbedingungen Systemspiele LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette ........................ 2235 XV Sonderbedingungen Systemspiel TOTO Ergebniswette ........ 2236 XVI Systemverzeichnis LOTTO 6aus49 ................................. 2236 XVII Systemverzeichnis TOTO Auswahlwette ......................... 2237 XVIII Systemverzeichnis TOTO Ergebniswette ........................ 2237 CSchlussbestimmungen .................................................... 2238 IInkrafttreten/Außerkrafttreten .......................................... 2238 A Allgemeiner Teil I Allgemeines § 1 Organisation (1) Der Freistaat Thüringen veranstaltet entsprechend den Bestimmungen des Thüringer Glücksspielgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung öffentliche Glücksspiele. Diese Aufgabe wird gemäß Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 27. Februar 1991, zuletzt geändert am 3. November 1998, von der Thüringer Lotterieverwaltung (TLV) wahrgenommen. (2) Die technische Durchführung der öffentlichen Glücksspiele ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen, Fröhliche-MannStraße 3 b, 98528 Suhl (LTG) übertragen. Vertragliche Beziehungen zwischen der LTG und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht begründet. Die LTG wird ausschließlich im Namen und für Rechnung der TLV tätig. (3) Die TLV/LTG ist berechtigt, öffentliche Glücksspiele mit anderen deutschen Lotto- und Totounternehmen bzw. im Fall von Eurojackpot mit anderen ausländischen Unternehmen gemeinsam zu veranstalten bzw. durchzuführen. (4) Die LTG unterhält zum Vertrieb der von der TLV angebotenen öffentlichen Glücksspiele Annahmestellen. Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Thüringen. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 § 2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen (1) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen in der aktuell gültigen Fassung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Systemspiele, Dauerspielbestimmungen oder Kundenkartenbestimmungen) mit Abgabe des Spielscheines/Loses bei der Annahmestelle bzw. mit der Erklärung, mittels Quicktipp teilnehmen zu wollen, als verbindlich an. (2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf den Wettscheinen oder anderen Medien, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. (3) Die Teilnahmebedingungen und ergänzende Bedingungen sind in den Annahmestellen und im Internet unter www.lotto-thueringen.de einzusehen bzw. erhältlich. Die TLV/LTG behält sich eine andere Form der Bekanntgabe vor. § 3 Spielgeheimnis Die TLV/LTG wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der TLV/LTG bleiben hiervon unberührt. II Spielvertrag Ein Spielteilnehmer kann an den öffentlichen Glücksspielen teilnehmen, indem er mittels der von der TLV/LTG bereitgehaltenen Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages/Erwerb eines Loses abgibt. Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Spielquittung bzw. ein Los. Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt und den Regelungen im Besonderen Teil zwischen dem Spielteilnehmer und der TLV zustande. § 4 Voraussetzungen für die Spielteilnahme (1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der TLV/ LTG jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen, Losscheinen und bei LOTTO 6aus49, Eurojackpot, GlücksSpirale, KENO, Tele-BINGO und TOTO Auswahlwette mittels Quicktipp möglich. (2) Die Teilnahme an den Ziehungen der Zusatzlotterien (Spiel77, Super6, plus5) ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der Teilnahme an den von der TLV/LTG veranstalteten/durchgeführten Hauptglücksspielen unter Verwendung der von der TLV/LTG zugelassenen Spielscheine oder Losscheine bzw. mittels Quicktipp. Zu diesen Hauptglücksspielen zählen derzeit LOTTO 6aus49, GlücksSpirale, Tele-BINGO, KENO und TOTO. (3) Die Teilnahme an den Sofortlotterien ist nur mit den von der TLV/ LTG angebotenen Losen möglich. (4) Die Teilnahme an den Ziehungen und den Sofortlotterien wird von den zugelassenen Annahmestellen der TLV/LTG vermittelt. Seite 2213 (9) Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der Spielteilnahme an den Glücksspielen in der eigenen Annahmestelle ausgeschlossen. § 5 Teilnahme mittels Spielschein (1) Jeder Spielschein bzw. jedes Los dient ausschließlich zur Eingabe von Daten und ist mit einer 7-stelligen Losnummer im Zahlenbereich 0 000 000 bis 9 999 999 versehen. (2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines/Loses und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (3) Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe des Spielscheines/Loses zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer, oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine Korrektur manuell durch die Annahmestelle vorgenommen. (4) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer. (5) Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der TLV zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, die von der TLV in den Sonderbedingungen für Systemspiele festgelegt ist. § 6 Teilnahme mittels Quicktipp an LOTTO 6aus49, Eurojackpot, GlücksSpirale, KENO, TOTO Auswahlwette, Spiel77, Super6 und plus5 (1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (2) Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die LTG vergeben oder, mit Ausnahme der GlücksSpirale, manuell durch die Annahmestelle eingegeben. Bei Tele-BINGO werden die Voraussagen der Spielfeldmatrix ausschließlich vom Online-Verarbeitungssystem der LTG erstellt. (3) Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart möglich sind. Bei der GlücksSpirale kann je Quicktipp nur eine Losnummer vergeben und gespielt werden. (4) Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein oder Los wird durch die LTG eine 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999 vergeben. Entscheidend für die Gewinnermittlung Super6 bzw. plus5 sind die 6 bzw. 5 Endziffern der Losnummer. § 7 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr (1) Die Höhe der Spieleinsätze für die von der TLV/LTG angebotenen Glücksspiele sind dem Besonderen Teil zu entnehmen. (5) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig. (6) Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist bei Spielen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gesetzlich unzulässig. (7) Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines Fußballspieles Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der entsprechenden Wettrunde der TOTO Auswahlwette und der TOTO Ergebniswette ausgeschlossen. (8) Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des Spielauftrags zur Teilnahme an der TOTO Auswahlwette und der TOTO Ergebniswette, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu haben. (2) Die TLV/LTG kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen/Tipps/ Einzelwetten gespielt werden kann. (3) Für jeden Spielauftrag kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Für KENO, TOTO Auswahlwette sowie TOTO Ergebniswette kann die TLV/LTG außerdem personenbezogene Spieleinsatzlimits festlegen. (4) Für jeden Spielauftrag kann die TLV/LTG eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird in den Annahmestellen bekannt gegeben. Für die Zusatzlotterien Spiel77, Super6 und plus5 wird keine gesonderte Bearbeitungsgebühr erhoben. Seite 2214 Thüringer Staatsanzeiger (5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Spielquittung bzw. des Tele-BINGO-Loses zu zahlen. § 8 Annahmeschluss Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bzw. Wettrunden bestimmt die TLV/LTG. Die TLV/ LTG kann den Annahmeschluss für einzelne oder für alle Spielarten festsetzen bzw. ändern. Nr. 50/2015 -die Art der Teilnahme sowie die Anzahl der vom Spielteilnehmer festgelegten Ziehungen (Laufzeit) einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien sowie die Nummer für die Zusatzlotterien, -bei Systemspielen die Art des Systems, -die Laufzeit als Datumsangabe, -die Annahmestellennummer, -den Namen des Spielteilnehmers und die Kundenkartennummer bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte, -den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr, -die von der LTG vergebene Identifikationsnummer, § 9 Kundenkarte, Spielersperre (1) Auf Wunsch kann der Spiel-/Wettteilnehmer an den Ziehungen bzw. Wettrunden unter Verwendung einer Kundenkarte teilnehmen. In diesem Fall wird eine Zuordnung der in der LTG gespeicherten Spiel-/Wettauftragsdaten zu den persönlichen Daten des Spiel-/ Wettteilnehmers gewährleistet. (2) Bei KENO, plus5, TOTO Auswahlwette und TOTO Ergebniswette sowie ODDSET-Wetten ist eine Spiel-/Wettteilnahme nur in Verbindung mit einer Kundenkarte möglich. (3) Weiter gehende Einzelheiten sind im Besonderen Teil der Kundenkartenbestimmungen geregelt. (4) Die TLV/LTG beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen Sperrsystem. Danach sind von der TLV/LTG Personen auf eigenen Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen. -bei Teilnahme mittels Variolos bei der GlücksSpirale den gespielten Losanteil sowie den maximalen Gewinnanteil der erzielten Gewinnklasse, -bei Teilnahme an mehr als einer Ziehung im Tele-BINGO die laufende Nr. entsprechend der vom Spielteilnehmer gewählten Anzahl der Ziehungen, -das Datum und die Zeit des Spielauftrages und -die eindeutige Kennung des Unternehmens durch Namen oder Logo. (3) Gegen Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Spielquittung/der Losschein ausgehändigt. (4) Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Spielquittung bzw. das Tele-BINGO-Los dahingehend zu prüfen, ob (5) Eine Fremdsperre ist von der TLV/LTG vorzunehmen, wenn sie -die abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung eventueller Korrekturen und die Losnummer vollständig und lesbar denen des Spielscheines entsprechen, -aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder -die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Losnummer vollständig und lesbar abgedruckt sind, -aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder -aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass die betreffende Person -die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien vollständig und richtig wiedergegeben sind, · spielsuchtgefährdet oder -bei Systemspielen die Art des Systems korrekt enthalten ist, · überschuldet ist, -der Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist, · ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder -die Spielquittung bzw. das Tele-BINGO-Los eine Identifikationsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist und · Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. (6) Ein Widerruf der Erklärung zur Selbst- bzw. Fremdsperre ist innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese der TLV/LTG zugegangen ist, durch den Erklärenden möglich. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (7) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des gesperrten Spielteilnehmers möglich. Die Aufhebung der Sperre liegt im Ermessen der TLV/LTG. (8) Die TLV/LTG teilt dem betreffenden Kundenkarteninhaber das Inkrafttreten sowie die Aufhebung der Selbst- bzw. Fremdsperre schriftlich mit. § 10 Spielquittung/Tele-BINGO-Los (1) Nach Einlesen des Spielscheines/Losscheines bzw. Abgabe des Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur LTG wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der LTG von dieser eine Identifikationsnummer vergeben. Die Identifikationsnummer dient der Zuordnung der Spielquittung zu den in der LTG gespeicherten Daten. (2) In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der Spielquittung/des Tele-BINGO-Loses in der Annahmestelle. Die Spielquittung enthält als wesentliche Bestandteile: -die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer und im Falle von Tele-BINGO die 5 festgelegten FREI-Felder, -die Spielquittung bzw. das Tele-BINGO-Los bei Teilnahme mittels Kundenkarte den Namen des Spielteilnehmers und die Kundenkartennummer enthält. (5) Ist die Spielquittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft, enthält die Spielquittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder eine unvollständige Identifikationsnummer, ist der Spielteilnehmer berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein Rücktritt ist jedoch, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, -nur am Tag der Abgabe innerhalb einer Frist von 20 Minuten nach Registrierung des Vertragsangebotes in der LTG oder -bis Geschäftsschluss der Annahmestelle, -längstens bis zum Annahmeschluss der ersten Ziehung des Spielzeitraumes bzw. bei der TOTO Auswahlwette und der TOTO Ergebniswette längstens bis zum Annahmeschluss der auf der Spielquittung angegebenen Wettrunde möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist. (6) Im Falle des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Spielquittung/des Tele-BINGO-Loses seinen Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück. (7) Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend (siehe § 11 Absatz 3). (8) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 12. Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger § 11 Abschluss und Inhalt des Spielvertrages (1) Der Spielvertrag wird zwischen der TLV und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die TLV das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe des Absatzes 2 (gilt für alle Lotterien außer den Sofortlotterien) annimmt. Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch die TLV angenommen wurde. (2) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der LTG vergebenen Daten in der LTG aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen/ vor Beginn des ersten Fußballspiels des ersten Spieltages) gesichert ist und die Daten bei Eurojackpot richtig und vollständig an die Kontrollzentren übermittelt wurden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. (11) Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen kann die TLV/LTG den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits geschlossenen Verträgen zurücktreten. (12) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der TLV abgelehnt wurde bzw. die TLV vom Spielvertrag zurückgetreten ist. (13) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag durch die TLV ist – unbeschadet des Zugangsverzichts nach Absatz 12 – in der Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat. (14) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes/Lospreises und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses geltend machen. (3) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend. Bei Eurojackpot müssen die Spielvoraussagen zusätzlich fehlerfrei und rechtzeitig an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt werden. (15) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 12. (4) Lose, die beim Kauf Herstellungsmängel z. B. Druckfehler, Fehl-, Doppel- und/oder unvollständigen Druck oder grobe Beschädigungen aufweisen, sind ungültig. In diesen Fällen wird gegen Rückgabe der Lose der Lospreis von der Annahmestelle erstattet. § 12 Umfang und Ausschluss der Haftung (5) Vertragliche Beziehungen zwischen dem Spielteilnehmer und der Annahmestelle bzw. der TLV/LTG hinsichtlich der Auswahl und des Aufrubbelns/Aufreißens des Loses sind ausgeschlossen, selbst wenn der Spielteilnehmer der Annahmestelle das Auswählen/Aufrubbeln/Aufreißen überlässt. (6) Die Spielquittung/das Los dient zur Geltendmachung des Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz/Lospreis und die entrichtete Bearbeitungsgebühr. (7) Das Recht der TLV/LTG, bei der Gewinnauszahlung nach § 16 Absatz 9 dieser Teilnahmebedingungen zu verfahren, bleibt unberührt. (8) Die TLV ist berechtigt, ein bei der LTG eingegangenes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. (9) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. (10) Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn -der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, -gegen einen Teilnahmeausschluss (siehe § 4 Absatz 5, 6, 7 und/ oder 9) verstoßen wurde oder -die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere · der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die TLV/LTG erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an die TLV/LTG weitergeleitet werden, · der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die TLV/LTG weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wurde, · der TLV/LTG die Vermittlung nicht offengelegt wurde, · ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und · der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat. Seite 2215 III Haftungsbestimmungen (1) Bei spieltypischen Risiken ist die Haftung der TLV/LTG für Schäden ausgeschlossen, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur LTG beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht worden sind (§ 309 Nr. 7 Teilsatz 4 BGB). Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die TLV/LTG und/oder für die Spielteilnehmer besteht. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen. Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang stehen, haftet die TLV/LTG dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die TLV/LTG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (3) Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der TLV/LTG gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen, sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (4) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich die TLV/LTG zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet die TLV/LTG nicht. (5) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen oder im Falle der Sofortlotterien durch Transportunternehmen entstanden sind. (6) Die TLV/LTG haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. (7) In den Fällen, in denen eine Haftung der TLV/LTG und ihrer Erfüllungsgehilfen nach Absatz 4 bis 6 ausgeschlossen wurde, wer- Seite 2216 Thüringer Staatsanzeiger den der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses erstattet. (8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Gebietsstellen der TLV/LTG im Zusammenhang mit dem Spielvertrag. Nr. 50/2015 Full-House-Gewinne bei Tele-BINGO von mehr als 20.000,00 € werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. (9) Vereinbarungen Dritter sind für die TLV/LTG nicht verbindlich. Bei der TOTO Ergebnis- und Auswahlwette werden Gewinne der 1. Gewinnklasse von mehr als 100.000,00 € nach Ablauf einer Woche seit dem in der Wettrunde liegenden Samstag (Sonnabend) am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. (10) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln. (2) Alle anderen und alle KENO-Gewinne werden nach der Gewinnund Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Zögern ausgezahlt. (11) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist. § 16 Abwicklung der Gewinnauszahlung (12) Die Haftung der TLV/LTG ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. (1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen Spielquittung bzw. des gültigen Loses geltend zu machen. IV Gewinnermittlung (2) Ist die Identifikationsnummer der Spielquittung, bei der Sofortlotterie die 12-stellige Identifikationsnummer und/oder die 4-stellige PIN des Loses, bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig oder unlesbar und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der LTG gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. § 13 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für den Ablauf der Ziehung/Auslosung bestimmt das die Ziehung/Auslosung durchführende Unternehmen einen verantwortlichen Ziehungsleiter. Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen Entscheidungen. Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung/Auslosung und die Feststellung der gezogenen Gewinnzahlen/Zahlen und des diesen Zahlen zugeordneten Spielausgangs („1“ oder „0“ oder „2“). Diese Feststellung (Ersatzwertung bei TOTO) ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach § 14 Absatz 2. Besondere Vorkommnisse im Ziehungs-/Auslosungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen werden mit Begründungen protokolliert. (3) War die Unvollständigkeit der Identifikationsnummer, bei der Sofortlotterie die 12-stellige Identifikationsnummer und/oder die 4-stellige PIN des Loses, für den Spielteilnehmer nicht erkennbar und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der LTG gespeicherten Daten erfolgen, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes/Lospreises und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses geltend machen. (2) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen und Auslosungen bestimmt die TLV/LTG und veröffentlicht die Angaben im Internet unter www.lotto-thueringen.de sowie in der Kundenzeitschrift. Die Ziehungen und Auslosungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit Protokollierung statt. (5) Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses ausgezahlt. Gegebenenfalls erhält der Spielteilnehmer für die restliche Laufzeit gleichzeitig eine Ersatzquittung. § 14 Auswertung (1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe § 11 Absatz 2) abgespeicherten Daten, wenn diese zusätzlich bei Eurojackpot rechtzeitig und fehlerfrei vor der Ziehung an die Kontrollzentren übermittelt wurden. (2) Die Auswertung erfolgt auf Basis der Gewinnzahlen und der Superzahl, der Gewinnpläne und/oder der Gewinnspiele bzw. der Gewinntippreihe und der ergänzenden Bedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Systemspiele LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette, TOTO Ergebniswette und Kundenkartenbestimmungen) sowie auf Basis der Ergebnisse der vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisse. V Gewinnauszahlung § 15 Fälligkeit des Gewinnanspruchs (4) Ein Gewinnanspruch bei Rubbellosen besteht nicht, wenn das Feld mit dem Aufdruck „Hier nicht rubbeln, sonst kein Gewinn“ beschädigt bzw. geöffnet ist. (6) Ein Gewinnbetrag bis einschließlich 1.000,00 € wird durch jede Annahmestelle ausgezahlt. Bei Auszahlung des Gewinnbetrages ist die Spielquittung/das Los vom Spielteilnehmer zu unterschreiben und abzugeben. Der Spielteilnehmer erhält eine Gewinnauszahlungsquittung. (7) Ein Zentralgewinn, d. h. ein Gewinnbetrag von mehr als 1.000,00 €, ist unter Vorlage der Spielquittung/des Loses in einer Annahmestelle oder bei der LTG geltend zu machen. Bei Geltendmachung in der Annahmestelle hat der Spielteilnehmer das Zentralgewinnanforderungsformular auszufüllen. Das Zentralgewinnanforderungsformular und das Original der Spielquittung/des Loses sind der Annahmestelle zu übergeben oder an die LTG zu übersenden oder persönlich abzugeben. Die Gewinnauszahlung erfolgt entsprechend den Fristen des § 15. Grundsätzlich wird der Gewinnbetrag an den Spielteilnehmer überwiesen. (8) Bei Gewinnauszahlungen von mehr als 1.000,00 € ist der TLV/ LTG die Identität des Zahlungsempfängers offenzulegen. (9) Die TLV/LTG kann mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden der Spielquittung/des Loses leisten, es sei denn, der TLV/LTG ist die fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der Spielquittung/des Loses bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der Spielquittung/des Loses zu prüfen. (1) Gewinne bei LOTTO 6aus49 und Eurojackpot der 1. und 2. Gewinnklasse sowie bei Spiel77 der 1. Gewinnklasse von mehr als 100.000,00 € werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht. § 17 Gewinnauszahlung bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte mit hinterlegter Bankverbindung Bei der GlücksSpirale werden Gewinne der 7. Gewinnklasse (Rentengewinne) nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 zur Auszahlung gebracht. (1) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. oder 2. Gewinnklasse im LOTTO 6aus49 oder in der Lotterie Eurojackpot von mehr als 100.000,00 € erzielt haben, erhalten eine schriftliche Benachrichtigung und ihren Gewinn gemäß der Frist des § 15 Absatz 1 überwiesen. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Ebenfalls eine schriftliche Benachrichtigung und ihren Gewinn gemäß der Frist des § 15 Absatz 1 erhalten Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der Gewinnklasse 6 und 7 in der GlücksSpirale oder die einen Full-House-Gewinn von mehr als 20.000,00 € in der Lotterie Tele-BINGO erzielt haben sowie Spielteilnehmer mit einem Einzelgewinn der 1. Gewinnklasse im Spiel77, in der TOTO Auswahlwette und/oder der TOTO Ergebniswette von mehr als 100.000,00 €. (2) Spielteilnehmer, die einen anderen als in Absatz 1 genannten Einzelgewinn erzielt haben und/oder ihren Gewinn nicht gemäß § 16 geltend gemacht haben, erhalten ihren Gewinn nach Ablauf einer bestimmten Frist überwiesen; § 16 Absatz 2 findet keine Anwendung. (3) Bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte erfolgt auch die Auszahlung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit befreiender Wirkung. (4) Weiter gehende Einzelheiten zur Gewinnauszahlung bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte regeln die Bestimmungen im Besonderen Teil der Kundenkartenbestimmungen. VI Verjährung von Ansprüchen § 18 Umfang und Zeitpunkt Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen. VII Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler Seite 2217 B Besonderer Teil I LOTTO 6aus49 § 20 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand des LOTTO 6aus49 (1) Im Rahmen des LOTTO 6aus49 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren Mittwochs- und/oder Samstagsziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochsbzw. Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Mittwochsziehung/-en bzw. Samstagsziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen. (4) Bei Teilnahme mittels Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf Wunsch auch eine bestimmte Mittwochs- bzw. Samstagsziehung bis zu 6 Wochen im Voraus für den Beginn des Spielzeitraumes wählen (Vordatierung). Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Gegenstand (Spielformel) von LOTTO 6aus49 ist die Voraussage von 6 Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 und zusätzlich die Voraussage einer 1-stelligen Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 23, 24 und 25. § 19 Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler (1) Ein Spielteilnehmer kann am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen, indem er unter Einschaltung eines gewerblichen Spielvermittlers ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt. Der vom Spielteilnehmer beauftragte Spielvermittler wird mit Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Spielvertrages Empfangsvertreter des Spielteilnehmers. (2) Die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr erfolgt ausschließlich über den gewerblichen Spielvermittler. (3) Über die Abgabe seines Angebots erhält der vom Spielteilnehmer eingeschaltete Spielvermittler oder der im Auftrag des Spielvermittlers benannte Treuhänder eine (elektronische) Benachrichtigung mit einem der Spielquittung vergleichbaren Inhalt, die jedoch nicht den Vertragsschluss dokumentiert. (4) Schriftliche Erklärungen der TLV/LTG erfolgen gegenüber dem vom Spielteilnehmer beauftragten gewerblichen Spielvermittler und gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als diesem zugegangen. (5) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag durch die TLV erfolgt – unbeschadet des Zugangsverzichts nach § 11 Absatz 12 – durch eine Mitteilung gegenüber dem Spielvermittler. (6) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen, ist die TLV wirksam vom Spielvertrag zurückgetreten oder ist die Haftung der TLV/LTG und ihrer Erfüllungsgehilfen in den Teilnahmebedingungen wegen unverschuldeter Fehlfunktionen, strafbarer Handlungen Dritter oder höherer Gewalt usw. ausgeschlossen, so werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag des vom gewerblichen Spielvermittler benannten Treuhänders an diesen erstattet. (7) Alle Gewinne werden mit befreiender Wirkung auf das Bankkonto des Treuhänders überwiesen. § 21 Teilnahme mittels Spielschein Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen der gewählten Ziehung/-en, der gewählten Laufzeit, der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien sowie zur Wahl des Systems. § 22 Spieleinsatz Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 1,00 €. § 23 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für das LOTTO 6aus49 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, statt; bei jeder Ziehung werden die jeweiligen 6 Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 ermittelt, wobei jede Zahl nur einmal gezogen werden kann, und es wird jeweils eine Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9 ermittelt. (2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 49 bzw. 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 49 bzw. insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet. (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 49 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln vorhanden sind. Seite 2218 Thüringer Staatsanzeiger § 24 Gewinnplan, Gewinnklassen Nr. 50/2015 (5) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen: Es gewinnen im LOTTO 6aus49 in der Klasse 1 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen in einem Spiel richtig vorausgesagt haben und deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen 1-stelligen Superzahl übereinstimmt in der Klasse 2 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen in der Klasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen und die Superzahl in der Klasse 4 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen in der Klasse 5 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen und die Superzahl in der Klasse 6 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen in der Klasse 7 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen und die Superzahl in der Klasse 8 in der Klasse 9 Klasse 1 1 : 139.838.160 Klasse 2 1 : 15.537.573 Die Gewinnwahrscheinlichkeit für Gewinnklasse 2 berücksichtigt, dass theoretisch von 10 Spielscheinen mit unterschiedlicher Superzahl alle 6 Richtige aufweisen, jedoch nur einer eine richtige Superzahl und somit die Gewinnklasse 1 erzielt hat. Ohne Berücksichtigung der Superzahl beträgt die Gewinnwahrscheinlichkeit 1: 13.983.816. Klasse 3 1 : 542.008 Klasse 4 1 : 60.223 Klasse 5 1 : 10.324 Klasse 6 1 : 1.147 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen Klasse 7 1 : 567 die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen und die Superzahl Klasse 8 1 : 63 Klasse 9 1 : 76 in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. (6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. § 25 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten (1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (3) Die Verteilung der Gesamtgewinnausschüttung erfolgt wie folgt: Klasse 1 (6 Gewinnzahlen und Superzahl) 12,80 % und Gewinnbetrag der Klasse 9 (Anzahl der Gewinne multipliziert mit dem festen Gewinnbetrag der Klasse 9 von 5,00 € ) (4) Die verbleibende Gewinnausschüttung verteilt sich auf die weiteren Gewinnklassen wie folgt: Klasse 2 (6 Gewinnzahlen) Klasse 3 (5 Gewinnzahlen und Superzahl) Klasse 4 (5 Gewinnzahlen) Klasse 5 (4 Gewinnzahlen und Superzahl) 10 % 5% 15 % 5% Klasse 6 (4 Gewinnzahlen) 10 % Klasse 7 (3 Gewinnzahlen und Superzahl) 10 % Klasse 8 (3 Gewinnzahlen) 45 % (7) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen. (8) Werden in einer Gewinnklasse nach 12 aufeinanderfolgenden Ziehungen (6 Wochen) auch in der nächstfolgenden Ziehung keine Gewinne ermittelt, so wird in dieser Ziehung die Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen. (9) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Absatz 7 der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Ziehung zugeschlagen. (10) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. (11) Absatz 10 findet wegen des festen Gewinnbetrags von 5,00 € in der Gewinnklasse 9 keine Anwendung. (12) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (13) Absatz 12 findet keine Anwendung auf die Gewinnklasse 9. (14) In Abhängigkeit von der Anzahl der Gewinne in den anderen Gewinnklassen kann die Gewinnklasse 9 den Gewinnbetrag in den anderen Gewinnklassen überschreiten. (15) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet. (16) Gewinne der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als 100.000,00 € können sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 15 Absatz 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 (17) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (18) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 15 oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). Seite 2219 (2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 50 bzw. 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 50 bzw. insgesamt die Zahlen 1 bis 10 tragen, verwendet. (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 50 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln vorhanden sind. § 31 Gewinnplan, Gewinnklassen Es gewinnen bei Eurojackpot IIEurojackpot § 26 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von Eurojackpot (1) Im Rahmen von Eurojackpot wird wöchentlich eine Ziehung – in der Regel am Freitag – durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Ziehung zur LTG und zu den Kontrollzentren fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur LTG und den Kontrollzentren fehlerfrei übertragen wurden, an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (4) Bei Teilnahme mittels Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf Wunsch auch eine bestimmte Ziehung bis zu 6 Wochen im Voraus für den Beginn des Spielzeitraumes wählen (Vordatierung). Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Gegenstand von Eurojackpot (Spielformel) ist die Voraussage von 5 Zahlen, die jeweils aus der Zahlenreihe 1 bis 50 (5aus50) ausgelost werden, und die gleichzeitige Voraussage von 2 Zahlen, die jeweils aus der Zahlenreihe von 1 bis 10 (2aus10) ausgelost werden (Gewinnzahlen). Die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 30, 31 und 32. in der Klasse 1 Spielteilnehmer, die die 5 Gewinnzahlen bei 5aus50 und gleichzeitig die 2 Gewinnzahlen bei 2aus10 (5 + 2 Gewinnzahlen) in der Klasse 2 die Spielteilnehmer, die 5 + 1 Gewinnzahlen in der Klasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 + 0 Gewinnzahlen in der Klasse 4 die Spielteilnehmer, die 4 + 2 Gewinnzahlen in der Klasse 5 die Spielteilnehmer, die 4 + 1 Gewinnzahlen in der Klasse 6 die Spielteilnehmer, die 4 + 0 Gewinnzahlen in der Klasse 7 die Spielteilnehmer, die 3 + 2 Gewinnzahlen in der Klasse 8 die Spielteilnehmer, die 2 + 2 Gewinnzahlen in der Klasse 9 die Spielteilnehmer, die 3 + 1 Gewinnzahlen in der Klasse 10 die Spielteilnehmer, die 3 + 0 Gewinnzahlen in der Klasse 11 die Spielteilnehmer, die 1 + 2 Gewinnzahlen in der Klasse 12 die Spielteilnehmer, die 2 + 1 Gewinnzahlen in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. § 27 Teilnahme mittels Spielschein § 32 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen der gewählten Ziehung/-en und der gewählten Laufzeit. (1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. Von der Gewinnausschüttung werden 12 % einem sogenannten Boosterfonds zugeführt, dessen Funktion in den folgenden Absätzen erläutert wird. § 28 Teilnahme mittels Quicktipp (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (1) Die Teilnahme mittels Quicktipp ist ohne Spielschein und mit Spielschein (Spielscheinergänzung) möglich. (2) Bei der Spielscheinergänzung werden die Voraussagen des Spielteilnehmers durch einen Zufallszahlengenerator ergänzt. § 29 Spieleinsatz Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 2,00 €. § 30 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für Eurojackpot findet wöchentlich eine Ziehung – in der Regel am Freitag – statt. Bei jeder Ziehung werden jeweils 5 Gewinnzahlen aus einer Zahlenreihe von 1 bis 50 und zusätzlich jeweils 2 Zahlen aus einer Zahlenreihe von 1 bis 10 gezogen. Innerhalb einer jeden Zahlenreihe wird jede Zahl nur einmal gezogen. (3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen wie folgt: GewinnklasseTreffer Gewinnausschüttung in % 1 5 + 2 36,00 2 5 + 1 8,50 3 5 + 0 3,00 4 4 + 2 1,00 5 4 + 1 0,90 6 4 + 0 0,70 Seite 2220 Thüringer Staatsanzeiger GewinnklasseTreffer Gewinnausschüttung in % 7 3 + 2 0,60 8 2 + 2 3,10 9 3 + 1 3,00 10 3 + 0 4,30 11 1 + 2 7,80 12 2 + 1 19,10 Boosterfonds Insgesamt: 12,00 100,00 (4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf volle Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen: Klasse 1 1 : 95.344.200 Klasse 2 1 : 5.959.013 Klasse 3 1 : 3.405.150 Klasse 4 1 : 423.752 Klasse 5 1 : 26.485 Klasse 6 1 : 15.134 Klasse 7 1 : 9.631 Klasse 8 1 : 672 Klasse 9 1 : 602 Klasse 10 1 : 344 Klasse 11 1 : 128 Klasse 12 1 : 42 (5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (6) Die Gewinnausschüttung wird entsprechend dem festgelegten Prozentsatz auf die Gewinnklassen aufgeteilt. (7) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. In jeder Gewinnklasse wird die entsprechende Gewinnausschüttung durch die Anzahl der Gewinner in der Ziehung geteilt. (8) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet (Quotenabrundungen). Die Beträge, die sich durch die Abrundung ergeben, werden dem Boosterfonds zugeschlagen. (9) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen. Nr. 50/2015 (12) Überschreitet in einer Ziehung die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 die Grenze von 90 Mio. €, wird der über diese Grenze hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen. (13) In Gewinnklasse 1 erfolgt für jede Ziehung eine Gewinnausschüttung von mindestens 10 Mio. € unabhängig von den geleisteten Spieleinsätzen (Mindestausschüttung). Um diese Mindestausschüttung zu erreichen, wird ein sogenannter Boosterfonds gebildet, in den jeweils 12,00 % der Gewinnausschüttung jeder Ziehung fließen. In den Boosterfonds fließen ebenfalls die durch Abrundung erhaltenen Beträge (siehe Absatz 8) und die nicht abgeholten Gewinne der Gewinnklasse 1 nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns. (14) Sofern der sich aus den Spieleinsätzen der aktuellen Ziehung ergebende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 betragsmäßig unterhalb der Höhe der Mindestausschüttung von 10 Mio. € liegt, wird die Ausschüttung der Gewinnklasse 1 bis zur Höhe der Mindestausschüttung mit den im Boosterfonds liegenden Beträgen gefüllt. Gibt es keinen Gewinner in Gewinnklasse 1, wird die Mindestausschüttung von 10 Mio. € der nächsten Ziehung/Veranstaltung zugeführt. (15) Erreicht die Gewinnausschüttung in der Gewinnklasse 1 zusammen mit dem Boosterfonds nicht 10 Mio. €, so wird die Gewinnausschüttung durch die an der Poolung beteiligten Unternehmen auf 10 Mio. € aufgestockt. Zuführungen zum Boosterfonds durch Quotenabrundungen, nicht abgeholte Gewinne und nach dem Gewinnplan erhöhen den Boosterfonds solange nicht, bis Aufstockungen der an der Poolung beteiligten Unternehmen aus einer oder mehreren vergangenen Ziehungen wieder ausgeglichen und an die Unternehmen zurückgeflossen sind. (16) Sofern das Guthaben des Boosterfonds den Betrag von 20 Mio. € übersteigt, wird der diesen Betrag übersteigende Anteil in der nächsten Ziehung, die der Überschreitung des 20-Mio.-€-Betrages folgt, ausgeschüttet. Dieser übersteigende Betrag wird der Gewinnklasse 1 zugeführt. (17) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (18) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Zusatz- und Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden. Für Zusatz- und Sonderauslosungen gelten gesonderte Bestimmungen. IIIGlücksSpirale § 33 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der GlücksSpirale (1) Im Rahmen der GlücksSpirale wird wöchentlich eine Ziehung, und zwar am Samstag, durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (10) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (3) Der Spielteilnehmer kann die Teilnahme an einer oder mehreren Samstagsziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Ziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/ den Ziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen. (11) Überschreitet in einer Ziehung die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 die Grenze von 90 Mio. €, wird der über diese Grenze hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 zugeschlagen. (4) Bei Teilnahme mittels Variolos und Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf Wunsch auch eine bestimmte Samstagsziehung bis zu 6 Wochen im Voraus für den Beginn des Spielzeitraumes wählen (Vordatierung mit Variostart). Absatz 3 gilt entsprechend. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 (5) Gegenstand (Spielformel) der GlücksSpirale ist die Voraussage einer 7-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich 0 000 000 bis 9 999 999; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 36, 37. je 20,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 € § 34 Teilnahme mittels Losschein je 4,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 € Der Spielteilnehmer hat auf dem Losschein die Laufzeit der Spielteilnahme (Spielzeitraum), und bei Spielteilnahme mittels Variolos die Höhe des Spieleinsatzes, durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Kästchens liegen muss. Gleiches gilt für das Ankreuzen der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien. § 35 Spieleinsatz je 10,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100. Gewinnklasse 3 Es wird eine 3-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 3 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen (1) Der Spieleinsatz beträgt 5,00 €, 2,50 € oder 1,00 € je Ziehung. je 50,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €, (2) Jeder Losschein kann wahlweise als Einzel-Los oder als Mehrwochen-Los gespielt werden. je 25,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €, § 36 Ziehung der Gewinnzahlen Seite 2221 je 10,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.000. (1) Für die GlücksSpirale findet jeden Samstag eine Ziehung statt, bei der die jeweiligen Gewinnzahlen gemäß Gewinnplan ermittelt werden. Gewinnklasse 4 (2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet. Es wird eine 4-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 4 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen (3) Die Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind. je 500,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 € je 250,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 € § 37 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten (1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 40 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben. (3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan: Gewinnklasse 1 je 100,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10.000. Gewinnklasse 5 Es wird eine 5-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 5 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen je 5.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 € je 2.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 € je 1.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 € Es wird eine 1-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen je 10,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100.000. Gewinnklasse 6 je 2,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 € Es werden zwei verschiedene 6-stellige Gewinnzahlen gezogen. Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 6 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit einer der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmt, gewinnen bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10. je 100.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 € je 5,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 € Gewinnklasse 2 je 50.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 € je 20.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 € Es wird eine 2-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 2 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 500.000. Seite 2222 Thüringer Staatsanzeiger Die Gesamtgewinnausschüttung für diese Gewinnklasse ist auf 10.000.000,00 € begrenzt. Werden mehr als 100 Gewinner (mit einem Gesamtspieleinsatz von mehr als 500,00 €) ermittelt, wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 6 in Höhe von 100 x 100.000,00 € auf die Gesamtzahl der Gewinne entsprechend ihrem Spieleinsatz aufgeteilt. Gewinnklasse 7 („monatliche Sofortrente von 7.500,00 €“) Nr. 50/2015 IVKENO § 38 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von KENO (1) KENO ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Lotterie mit besonderem Gefährdungspotenzial. Der Spielteilnehmer darf an den Ziehungen nur nach Identifizierung seiner Person teilnehmen. Die Spielteilnahme ist daher nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich. 7.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 € (2) Im Rahmen von KENO wird täglich eine Ziehung durchgeführt. 3.750,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 € 1.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €. Es werden zwei verschiedene 7-stellige Gewinnzahlen gezogen. Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer mit einer der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmt, gewinnen je eine Sofortrente bei einem Versicherungsunternehmen von (3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tagesziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (4) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tagesziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Ziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen. 7.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 € 3.750,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 € 1.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 5.000.000. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1.Die TLV/LTG zahlt mit befreiender Wirkung 2.010.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 € 1.005.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 € 402.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 € an ein von ihm benanntes Versicherungsunternehmen zugunsten des Gewinners. 2.Die Gesamtgewinnausschüttung für diese Gewinnklasse ist auf 20.100.000,00 € begrenzt. Werden mehr als 10 Gewinner (mit einem Gesamtspieleinsatz von mehr als 50,00 €) ermittelt, wird die befreiende Zahlung an das Versicherungsunternehmen in Höhe von 10 x 2.010.000,00 € auf die Gesamtzahl der Gewinne entsprechend ihrem Spieleinsatz aufgeteilt. Entsprechend mindert sich die in Absatz 3, Gewinnklasse 7, Satz 2 genannte Sofortrente. 3.Die Verpflichtung der TLV/LTG ist auf die Zahlung des Betrages gemäß 1. oder 2. beschränkt. Der Gewinner erhält von dem Versicherungsunternehmen ein individuelles Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages. 4.Die TLV/LTG ist berechtigt, zu diesem Zweck Name und Adresse des Gewinners dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen. 5.Der Gewinner kann innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Angebotes der Sofortrente eine ganze oder teilweise Ablösung des an das Versicherungsunternehmen gezahlten Betrages wählen. Anfallende Zinsen erhält der Gewinner. Die Entscheidung ist dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen. (4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (5) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). (5) Gegenstand (Spielformel) von KENO ist die Voraussage von 2 bis 10 Zahlen je Spiel aus der Zahlenreihe 1 bis 70. Der KENO-Typ ergibt sich aus der Anzahl gewählter Voraussagen je Spiel (KENO-Typ 2 bis 10); die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 42, 43 und 44. § 39 Teilnahme mittels Spielschein Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen der gewählten Ziehung/-en, der Anzahl der getippten Zahlen, des gewählten Spieleinsatzes pro Tipp und Ziehung, der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie sowie für die Quicktipp-Option. § 40 Spieleinsatz Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt nach Wahl des Spielteilnehmers je Ziehung 1,00 €, 2,00 €, 5,00 € oder 10,00 €. § 41 Kundenkarte Gemäß § 38 Absatz 1 ist der Spielteilnehmer verpflichtet, an den Ziehungen unter Verwendung der Kundenkarte teilzunehmen, siehe § 9. Die Einzelheiten sind in den Kundenkartenbestimmungen im Teil B geregelt. § 42 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für KENO findet täglich eine Ziehung statt; bei jeder Ziehung werden 20 Zahlen (Gewinnzahlen) aus der Zahlenreihe 1 bis 70 ermittelt. (2) Hierfür wird ein Ziehungsgerät mit einem Zufallszahlengenerator für den Zahlenbereich 1 bis 70 oder ein Ziehungsgerät mit 70 gleichartigen Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 – 70 tragen, verwendet. (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn die jeweils gezogene Zahl erfolgreich auf dem Display des Zufallszahlengenerators visualisiert wurde oder wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 70 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind. § 43 Gewinnplan/KENO-Typen und Gewinnklassen (1) Der Gewinnplan ist in neun KENO-Typen (von KENO-Typ „2“ bis „10“) untergliedert. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 (2) Der KENO-Typ bestimmt sich anhand der Anzahl gewählter Voraussagen (von 2 bis 10) je Spiel. (3) Für jeden KENO-Typ gibt es definierte Gewinnklassen, die sich jeweils aus der Anzahl der richtigen Voraussagen ergeben. (4) Dabei ist nicht bei jedem KENO-Typ jeder Anzahl richtiger Voraussagen eine Gewinnklasse zugeordnet. (5) Bei den KENO-Typen 8 bis 10 gibt es auch Gewinnklassen für 0 richtige Voraussagen. Hieraus ergibt sich folgender Gewinnplan: Seite 2223 9 9 50.000100.000 250.000500.000387.197 8 1.000 2.0005.00010.00010.325 7 20 40 100200685 6 510 255086 5 2 4 102018 0 2 4 102026 8 8 10.000 20.00050.000 100.000 74.941 KENO-Typ (= Anzahl gewählter Voraussagen) Gewinnklasse (= Anzahl richtiger Voraussagen) 7 6 15 3075150199 10 10, 9, 8, 7, 6, 5, 0 5 2 4 102031 9 9, 8, 7, 6, 5, 0 4 1 25 10 8 8 8, 7, 6, 5, 4, 0 0 1 251018 7 7, 6, 5, 4 7 7 6 6, 5, 4, 3 6 5 5, 4, 3 5 4 4, 3, 2 4 3 3, 2 6 6 2 5 15 3075150169 4 2 4 102022 3 1 25 10 6 5 5 4 714 357050 3 2 410 20 4 4 22 44 110220189 3 2 4 102016 2 1 25 10 4 3 3 16 3280 160 48 2 1 25 10 6 2 2 612 306013 2 § 44 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten (1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 49,44 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (3) Jeder Gewinnklasse eines jeden KENO-Typs ist eine feste Quote (Gewinnbetrag) zugeordnet. (4) Der jeweilige Gewinnbetrag ergibt sich aus der für den Spieleinsatz entsprechenden Tabellenspalte. (5) Die Gewinne verteilen sich wie folgt: KENO-Anzahl Fester Typ richtig Gewinn getippter bei 1 € Zahlen Einsatz Fester Fester Fester Chance Gewinn Gewinn Gewinn 1 zu bei 2 € bei 5 € bei 10 € Einsatz Einsatz Einsatz 10 10 100.000 200.000 500.0001.000.0002.147.181 9 8 7 15 3075150261 6 510 255044 5 2 4 102012 0 2 4 102039 1.000 2.0005.00010.00047.238 100 200 5001.0002.571 100 200 5001.0002.436 1.000 2.0005.00010.00015.464 100 200 5001.000 619 12 2460 120 63 1 251013 5001.000 2.5005.0003.383 100 200 5001.000 781 9 (6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (7) Die Gewinnbeträge der Gewinnklasse 10 beim KENO-Typ 10 und der Gewinnklasse 9 beim KENO-Typ 9 können sich ändern, wenn mehr als 5 bzw. 10 Gewinne erzielt werden; dies geschieht wie folgt: Zunächst werden – unabhängig von der Höhe des jeweiligen Spieleinsatzes – sämtliche Gewinne der KENO-Typen 10 Gewinnklasse 10 bzw. bei KENO-Typen 9 Gewinnklasse 9 zusammengezählt. (8) Werden in der Gewinnklasse 10 des KENO-Typs 10 mehr als 5 Gewinne erzielt, reduzieren sich die im Gewinnplan aufgeführten Gewinnbeträge sämtlicher 10. Gewinnklassen nach folgender Formel: -100.000 (Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,00 €/Quote), dividiert durch die Anzahl der Gewinne, multipliziert mit 5 = reduzierter Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,00 €/reduzierte Quote. Seite 2224 Thüringer Staatsanzeiger -Die Gewinnbeträge bei den Spieleinsätzen in Höhe von 2,00 €, 5,00 € und 10,00 € errechnen sich durch Multiplikation der reduzierten Quote mit dem Spieleinsatz für das betreffende Spiel. (9) Werden in der Gewinnklasse 9 des KENO-Typs 9 mehr als 10 Gewinne erzielt, reduzieren sich die im Gewinnplan aufgeführten Gewinnbeträge sämtlicher 9. Gewinnklassen nach folgender Formel: Nr. 50/2015 VTele-BINGO § 45 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Lotterie Tele-BINGO (1) Im Rahmen von Tele-BINGO wird wöchentlich eine Ziehung mit mehreren BINGO-Spielen, und zwar am Samstag, durchgeführt. -50.000 (Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,00 €/Quote), dividiert durch die Anzahl der Gewinne, multipliziert mit 10 = reduzierter Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,00 €/reduzierte Quote. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. -Die Gewinnbeträge bei den Spieleinsätzen in Höhe von 2,00 €, 5,00 € und 10,00 € errechnen sich durch Multiplikation der reduzierten Quote mit dem Spieleinsatz für das betreffende Spiel. (3) Gegenstand von Tele-BINGO (Spielformel) ist die Voraussage von 20 Zahlen einer Spielfeldmatrix aus 5 Spalten und 5 Zeilen mit 5 festgelegten FREI-Feldern aus der Zahlenreihe von 1 bis 75; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 48, 49 und 50. (10) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinne der beteiligten Unternehmen für die Berechnung nach Absatz 8 und Absatz 9 zusammengezählt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (4) Das Tele-BINGO-Los besteht aus einer Spielfeldmatrix von 5 Spalten und 5 Zeilen, insgesamt 25 Kästchen. Jedes Kästchen enthält eine Zahl, mit Ausnahme der festgelegten 5 FREI-Felder in den Kästchen der Spalten „B“, 1. Zeile, „I“, 4. Zeile, „N“, 3. Zeile, „G“, 5. Zeile und „O“, 2. Zeile. (11) Für jeden KENO-Typ gilt, dass der Gewinnbetrag einer Gewinnklasse den Gewinnbetrag einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen darf. Tritt in Folge von Absatz 8 oder Absatz 9 ein derartiger Fall ein, (5) Die 20 Zahlen werden aus einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 ermittelt. Die aus dieser Zahlenreihe abgeleiteten möglichen Zahlenbereiche sind folgendermaßen auf die vertikalen Spalten des Tele-BINGO-Spielfeldes verteilt: -wird der Gewinnbetrag (Quote) der niedrigeren Gewinnklasse mit der reduzierten Quote der höheren Gewinnklasse addiert und Spalte „B“ Spalte „I“ Spalte „N“ Spalte „G“ Spalte „O“ von 1 bis 15 von 16 bis 30 von 31 bis 45 von 46 bis 60 von 61 bis 75 -die Summe durch 2 dividiert. (12) Das Ergebnis von Absatz 11 ist in beiden Gewinnklassen ein gleich hoher Quotient. (13) Die Gewinnbeträge aller betreffenden Gewinnklassen errechnen sich durch Multiplikation des Quotienten mit dem Spieleinsatz für das betreffende Spiel. (14) Sollte die nach Absatz 8 und/oder Absatz 9 errechnete Quote keine ganze Zahl sein, wird die Quote auf einen durch 1,00 € teilbaren Betrag abgerundet. (15) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen für die jeweils höchste Gewinnklasse (alle Zahlen richtig getippt) aller KENO-Typen: § 46 Teilnahme mittels Spielschein (1) Der Spielteilnehmer hat auf dem Tele-BINGO-Los die Anzahl der Ziehungen durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Kästchens liegen muss. Gleiches gilt für das Ankreuzen der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien. (2) Die Voraussagen für die Spielfeldmatrix sind auf den Spielscheinen vorgedruckt und können nicht vom Spielteilnehmer bestimmt werden. § 47 Spieleinsatz Der Spieleinsatz beträgt pro Tele-BINGO-Los 2,50 €. 10 1 : 2.147.181 9 1 : 387.197 8 1 : 74.941 7 1 : 15.464 6 1 : 3.383 5 1 : 781 4 1 : 189 3 1 : 48 2 1 : 13 KENO-Typ (16) Der Gewinnplan oder einzelne KENO-Typen und/oder Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 14 oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). § 48 Ziehung der Gewinnzahlen (1) Für Tele-BINGO findet wöchentlich eine Ziehung am Samstag statt; bei jeder Ziehung werden mit Hilfe eines Ziehungsgerätes die Gewinnzahlen aus einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 zufällig ermittelt. (2) Für die Ziehung werden ein Ziehungsgerät und 75 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 75 tragen, verwendet. (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 75 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind. (4) Jedes Tele-BINGO-Los nimmt mit seinen Voraussagen an den vier Spielen einer Ziehung mit jeweils einer Gewinnmöglichkeit teil und kann mit seinen Voraussagen in allen vier Spielen gewinnen. (5) Die Ziehung der Gewinnzahlen erfolgt in vier Ziehungsblöcken. 1. Ziehungsblock: Im 1. Ziehungsblock werden 27 Gewinnzahlen aus einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 gezogen. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 2. Ziehungsblock: In einem 2. Ziehungsblock werden weitere 4 Zahlen aus den nach dem 1. Ziehungsblock verbleibenden Zahlen einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 gezogen, sodass dann insgesamt 31 Gewinnzahlen vorliegen. Seite 2225 (4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Spielen: „Vier Ecken“ 1 : 23 3. Ziehungsblock: „Kreuz“ 1: 273 In einem 3. Ziehungsblock werden weitere 9 Zahlen aus den nach dem 1. und 2. Ziehungsblock verbleibenden Zahlen einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 gezogen, sodass dann insgesamt 40 Gewinnzahlen vorliegen. „Rahmen“ 1: 10.521 „Full House“ 1 : 82.271 4. Ziehungsblock: (5) Der Gewinn in einem Spiel schließt den Gewinn in einem anderen Spiel der gleichen Ziehung nicht aus. In einem 4. Ziehungsblock werden weitere 7 Zahlen aus den nach dem 1., 2. und 3. Ziehungsblock verbleibenden Zahlen aus einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 gezogen, sodass dann insgesamt 47 Gewinnzahlen vorliegen. § 49 Gewinnplan, Spiele Es gewinnen bei Tele-BINGO -im Spiel 1 – „Vier-Ecken“ die Spielteilnehmer, deren 4 in den Ecken der Spielfeldmatrix ihres Tele-BINGO-Loses platzierten Felder, also jeweils das erste und letzte Feld der mit „B“ und „O“ gekennzeichneten Spalten, Zahlen in der Menge der nach dem ersten Ziehungsblock gezogenen 27 Gewinnzahlen enthalten oder FREI-Felder sind; -im Spiel 2 – „Kreuz“ die Spielteilnehmer, deren 9 im diagonalen Kreuz in der Spielfeldmatrix ihres Tele-BINGO-Loses platzierten Felder, also jeweils das erste und letzte Feld der mit „B“ und „O“ und das zweite und vierte Feld der mit „I“ und „G“ gekennzeichneten Spalten sowie das dritte Feld der mit „N“ gekennzeichneten Spalte, Zahlen in der Menge der nach dem 1. und 2. Ziehungsblock gezogenen 31 Gewinnzahlen enthalten oder FREI-Felder sind; -im Spiel 3 – „Rahmen“ die Spielteilnehmer, deren 16 im äußeren Rahmen der Spielfeldmatrix ihres Tele-BINGO-Loses platzierten Felder, also jeweils alle 5 Felder der mit „B“ und „O“ gekennzeichneten Spalten und das erste und letzte Feld der mit „I“, „N“ und „G“ gekennzeichneten Spalten, Zahlen in der Menge der nach dem 1., 2. und 3. Ziehungsblock gezogenen 40 Gewinnzahlen enthalten oder FREI-Felder sind; (6) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet. (7) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (8) Wird in einer Ziehung im Spiel 1 („Vier Ecken“) kein Gewinn ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung des Spieles 1 der Gewinnausschüttung des Spieles 2 („Kreuz“) derselben Ziehung zugeschlagen. (9) Wird in einer Ziehung im Spiel 2 („Kreuz“) kein Gewinn ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung des Spieles 2 der Gewinnausschüttung des Spieles 3 („Rahmen“) derselben Ziehung zugeschlagen. (10) Wird in einer Ziehung im Spiel 3 („Rahmen“) kein Gewinn ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung des Spieles 3 der Gewinnausschüttung des Spieles 4 („Full House“) derselben Ziehung zugeschlagen. (11) Wird in einer Ziehung im Spiel 4 („Full House“) kein Gewinn ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung des Spieles 4 der Gewinnausschüttung des Spieles 4 der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen. (12) In den 4 Spielen erhalten alle Gewinner den gleichen Anteil von der Gewinnausschüttung des jeweiligen Spieles. -im Spiel 4 – „Full House“ (13) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 6 oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). die Spielteilnehmer, deren 20 Zahlen in den Zahlenfeldern der Spielfeldmatrix ihres Tele-BINGO-Loses vollständig in der Menge der nach dem 1., 2., 3. und 4. Ziehungsblock gezogenen 47 Gewinnzahlen enthalten oder FREI-Felder sind. VISofortlotterien § 50 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten § 51 Lose (1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (1) Die Sofortlotterien werden in Serien in unterschiedlicher Höhe aufgelegt. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (2) Die einzelnen Los-Serien der Sofortlotterien bestehen aus einer Kombination von Gewinn- und Nietenlosen. Spiel 1 – „Vier Ecken“ 32 % (3) Der Lospreis ist dem Los sowie dem Aushang in der Annahmestelle zu entnehmen. Der Spielteilnehmer hat den Lospreis gegen Erhalt des Loses zu zahlen. Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. Spiel 2 – „Kreuz“ 14 % Rubbellose Spiel 3 – „Rahmen“ 9% Spiel 4 – „Full House“ 45 % (3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Spiele wie folgt: (4) Die Vorderseite der Rubbellose enthält unter anderem mehrere Spielfelder. Jedes Los trägt einen Barcode und eine 12-stellige Identifikationsnummer sowie abgedeckte Kontrollnummern. Einige Serien können darüber hinaus Zusatzfelder tragen. Seite 2226 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 § 55 Teilnahme mittels Spielschein Aufreißlose (5) Die Außenseite des ungeöffneten Aufreißloses enthält einen Barcode und eine 12-stellige Identifikationsnummer. (6) Auf der Innenseite der Aufreißlose sind ein Barcode, die 12-stellige Identifikationsnummer, eine 10-stellige Kontrollnummer sowie eine 4-stellige PIN (Sicherheitsnummer) abgedruckt. Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien. § 56 Spieleinsatz § 52 Gewinnentscheid (1) Stimmt der auf dem Los festgestellte Gewinn mit dem Gewinn aus der Gewinnprüfung am Terminal in der Annahmestelle überein, wurde dieser Gewinn einmal gewonnen. (2) Der Spielteilnehmer stellt bei Rubbellosen einen Gewinn fest, indem er durch Rubbeln die Beschichtung auf den Spielfeldern und gegebenenfalls dem Zusatzfeld entfernt und die freigerubbelten Felder die auf dem Los angegebenen Gewinnvoraussetzungen erfüllen. Die Art der Gewinnermittlung ist dem Los zu entnehmen. Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Wettrunde 0,65 €. § 57 Ermittlung der Gewinnspiele (1) Bei der TOTO Auswahlwette werden die Gewinnspiele in der Regel durch den Ausgang der betreffenden Fußballspiele ermittelt. (2) Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis. Eine eventuelle Verlängerung der Spielzeit sowie ein eventuelles Elfmeterschießen werden bei der Wertung nicht berücksichtigt. (3) Der Spielteilnehmer stellt bei Aufreißlosen einen Gewinn durch Öffnen des Loses fest. Der Gewinnentscheid ist auf der Innenseite des Loses abgedruckt. Die Art der Gewinnermittlung ist dem Los zu entnehmen. (3) Wird ein Fußballspiel wiederholt, so wird das erste Fußballspiel und nicht das Wiederholungsspiel gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird. § 53 Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten (4) Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Spielergebnissen durch sportliche Instanzen ist für die Wertung bei der TOTO Auswahlwette ohne Bedeutung. (1) Die Gewinnausschüttung erfolgt nach dem für die jeweilige Serie gültigen Gewinnplan, der in der Annahmestelle ausliegt bzw. einzusehen ist. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Lospreises. (3) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten innerhalb der Los-Serie sind ggf. dem Los und/oder dem Aushang der entsprechenden Los-Serie in einer Annahmestelle zu entnehmen. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch gerundet angegeben. VII TOTO Auswahlwette (5) Jedes Fußballspiel wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw. gewertet. (6) Alle Fußballspiele werden ohne Rücksicht auf einen etwaigen Platzwechsel zwischen dem erstgenannten und dem zweitgenannten Verein oder eine sonstige Verlegung des Austragungsortes stets so gewertet, wie sie auf dem Spielplan stehen. (7) Bei der TOTO Auswahlwette werden 6 Fußballspiele als Gewinnspiele und ein weiteres Fußballspiel als Zusatzspiel gewertet. (8) Die zu wertenden Fußballspiele werden aus den unentschiedenen Fußballspielen und, wenn diese nicht ausreichen, aus den Fußballspielen mit dem geringsten Torunterschied ermittelt, wobei § 54 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der TOTO Auswahlwette -Fußballspiele mit höherer Gesamt-Torzahl (z. B. 5:5 vor 4:4 vor 3:3 usw., bzw. 5:4 oder 4:5 vor 4:3 oder 3:4 vor 3:2 oder 2:3 usw.) und (1) Die Spielteilnahme ist nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich, siehe § 9. Die Einzelheiten sind in den Kundenkartenbestimmungen im Teil B geregelt. -bei gleichen Torzahlen die Fußballspiele mit der niedrigeren Nummer (Nummer der Reihenfolge auf dem Spielplan) den Vorrang haben. (2) Im Rahmen der TOTO Auswahlwette wird wöchentlich eine Wettrunde – in der Regel von Samstag bis Sonntag – durchgeführt. (9) Für Spiele, (3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss des ersten Spieltages der Wettrunde zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Wettrunde teil, die dem Annahmeschluss folgt. (4) Bei Teilnahme mittels Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf Wunsch auch eine bestimmte Wettrunde bis zu 6 Wettrunden im Voraus für die jeweils gespielte Wettrunde wählen (Vordatierung). Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Gegenstand der TOTO Auswahlwette (Spielformel: 6aus45) ist die Voraussage des unentschiedenen Ausgangs von 6 Fußballspielen, die aus einer festgesetzten Reihe von 45 Spielen (Spielplan) auszuwählen sind; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 57, 58 und 59. (6) Der Spielplan einer jeden Wettrunde wird von der TLV/LTG festgelegt und bekannt gegeben. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie von Änderungen des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht. -die vor dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss begonnen haben, -vor Ablauf der Spielzeit im Sinne des Absatzes 2 abgebrochen worden sind sowie -die an den Spieltagen der betreffenden Wettrunde nicht stattgefunden haben gilt – gleichwertig den Ergebnissen ausgetragener Spiele – eine durch Auslosung unter Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte ermittelte Ersatzwertung („1“, „0“ oder „2“). (10) Es gelten die Spiele -mit der Ersatzwertung „1“ wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis „1:0“, -mit der Ersatzwertung „0“ wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis „0:0“, -mit der Ersatzwertung „2“ wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis „0:1“. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 (11) Die Ersatzauslosung erfolgt in der Weise, dass die von der TLV/ LTG bekannt gegebene Wahrscheinlichkeit des Spielausganges (Tendenz) unter angemessener (in der Regel prozentualer) Berücksichtigung aller Möglichkeiten zugrunde gelegt wird, wobei jeder Spielausgang (Heimsieg, unentschieden, Auswärtssieg) einer Zahl von 0 bis 9 nach der festgelegten Wahrscheinlichkeit zugeordnet wird und deshalb der wahrscheinlichste Ausgang bei der Auslosung am häufigsten vertreten ist. (12) Für die Auslosung werden ein Ziehungsgerät und 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet. (13) Eine Auslosung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelauslosungsvorgangs in der Ziehungstrommel 10 Kugeln vorhanden sind. § 58 Gewinnplan, Gewinnklassen In der TOTO Auswahlwette gewinnen in der Klasse 1 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnspiele in der Klasse 2 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele und das Zusatzspiel in der Klasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele in der Klasse 4 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnspiele in der Klasse 5 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele und das Zusatzspiel in der Klasse 6 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele in einem Spiel richtig vorausgesagt haben. § 59 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten (1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. Seite 2227 Klasse 4 1 : 733 Klasse 5 1 : 579 Klasse 6 1 : 48 (5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (6) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Wettrunde zugeschlagen. (7) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Absatz 6 der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Wettrunde zugeschlagen. (8) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. (9) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (10) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet. (11) Gewinne der Gewinnklasse 1 von mehr als 100.000,00 € können sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 15 Absatz 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden. (12) Wird eine Wettrunde gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (13) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Wettrunden durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 10 oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). (3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen in der TOTO Auswahlwette wie folgt: VIII TOTO Ergebniswette Klasse 1 (6 Gewinnspiele) 40 % Klasse 2 (5 Gewinnspiele und Zusatzspiel) 5% Klasse 3 (5 Gewinnspiele) 7,5 % Klasse 4 (4 Gewinnspiele) 15 % Klasse 5 (3 Gewinnspiele und Zusatzspiel) 7,5 % Klasse 6 (3 Gewinnspiele) 25 % (4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen: Klasse 1 1 : 8.145.060 Klasse 2 1 : 1.357.510 Klasse 3 1 : 35.724 § 60 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der TOTO Ergebniswette (1) Die Spielteilnahme ist nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich, siehe § 9. Die Einzelheiten sind in den Kundenkartenbestimmungen im Teil B geregelt. (2) Im Rahmen der TOTO Ergebniswette wird wöchentlich eine Wettrunde – in der Regel von Samstag bis Sonntag – durchgeführt. (3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss des ersten Spieltages der Wettrunde zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an dieser Wettrunde teil. (4) Gegenstand der TOTO Ergebniswette (Spielformel: 13er-Wette) ist die Voraussage (Tippreihe) des Ausganges von 13 Fußballspielen (Spielplan), wobei zwischen dem Sieg des in den Spielpaarungen erstgenannten Vereins, dem unentschiedenen Ergebnis und dem Sieg des in den Spielpaarungen zweitgenannten Vereins zu wählen ist (1 – 0 – 2); die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 63, 64 und 65. Seite 2228 Thüringer Staatsanzeiger (5) Der Spielplan einer jeden Wettrunde wird von der TLV/LTG festgelegt und bekannt gegeben. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie Änderungen des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht. Nr. 50/2015 § 64 Gewinnplan, Gewinnklassen In der TOTO Ergebniswette gewinnen in der Klasse 1 die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 0 Fehlern in der Klasse 2 die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 1 Fehler in der Klasse 3 die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 2 Fehlern in der Klasse 4 die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 3 Fehlern § 61 Teilnahme mittels Spielschein Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien. erzielt haben. § 62 Spieleinsatz § 65 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten Der Spieleinsatz für einen Tipp beträgt je Wettrunde 0,50 €. § 63 Ermittlung der Gewinntippreihen (1) Bei der TOTO Ergebniswette wird die Gewinntippreihe in der Regel durch den Ausgang der betreffenden Fußballspiele entschieden. (2) Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis. Eine eventuelle Verlängerung der Spielzeit sowie ein eventuelles Elfmeterschießen werden bei der Wertung nicht berücksichtigt. (1) Von den Spieleinsätzen werden 60 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. (3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen in der TOTO Ergebniswette wie folgt: (3) Wird ein Fußballspiel wiederholt, so wird das erste Fußballspiel und nicht das Wiederholungsspiel gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird. Klasse 1 (0 Fehler) 35 % Klasse 2 (1 Fehler) 20 % (4) Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Spielergebnissen durch sportliche Instanzen ist für die Wertung bei der TOTO Ergebniswette ohne Bedeutung. Klasse 3 (2 Fehler) 20 % Klasse 4 (3 Fehler) 25 % (5) Jedes Fußballspiel wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw. gewertet. (6) Alle Fußballspiele werden ohne Rücksicht auf einen etwaigen Platzwechsel zwischen dem erstgenannten und dem zweitgenannten Verein oder eine sonstige Verlegung des Austragungsortes stets so gewertet, wie sie auf dem Spielplan stehen. (4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen: Klasse 1 1 : 1.594.323 Klasse 2 1 : 61.320 Klasse 3 1 : 5.110 Klasse 4 1 : 697 (7) Für Spiele, -die vor dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss begonnen haben, -die vor Ablauf der Spielzeit im Sinne des Absatzes 2 abgebrochen worden sind sowie -die an den Spieltagen der betreffenden Wettrunde nicht stattgefunden haben gilt – gleichwertig den Ergebnissen ausgetragener Spiele – eine durch Auslosung unter Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte ermittelte Ersatzwertung („1“, „0“ oder „2“). (8) Die Ersatzauslosung erfolgt in der Weise, dass die von der TLV/ LTG bekannt gegebene Wahrscheinlichkeit des Spielausganges (Tendenz) unter angemessener (in der Regel prozentualer) Berücksichtigung aller Möglichkeiten zugrunde gelegt wird, wobei jeder Spielausgang (Heimsieg, unentschieden, Auswärtssieg) einer Zahl von 0 bis 9 nach der festgelegten Wahrscheinlichkeit zugeordnet wird und deshalb der wahrscheinlichste Ausgang bei der Auslosung am häufigsten vertreten ist. (9) Für die Auslosung werden ein Ziehungsgerät und 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet. (10) Eine Auslosung ist nur dann gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs in der Ziehungstrommel 10 Kugeln vorhanden sind. (5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (6) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Wettrunde zugeschlagen. (7) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Absatz 6 der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Wettrunde zugeschlagen. (8) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. (9) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (10) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 (11) Gewinne der Gewinnklasse 1 von mehr als 100.000,00 € können sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 15 Absatz 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden. (12) Wird eine Wettrunde gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt. (13) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Wettrunden durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 10 oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). IX Spiel 77 § 66 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von Spiel77 (1) Im Rahmen von Spiel77 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. Seite 2229 (2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet. (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind. § 70 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten (1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 42,40 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben. (3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan: Gewinnklasse 1 -Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, im Mindestfall 177.777,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10.000.000. (3) Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Mittwochs- und/ oder Samstagsziehungen (Spielzeitraum). -Für die Gewinnklasse 1 werden 7,11 % des Gesamtbetrages der jeweiligen Einsätze als Gewinnausschüttung bereitgestellt. (4) Die Teilnahme an der Mittwochs- oder Samstagsziehung von Spiel77 (Zusatzlotterie) und der Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an den von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspielen nach Absatz 5 und 6. -Die Gewinnausschüttung wird auf die Gewinne dieser Klasse gleichmäßig verteilt, und zwar derart, dass der Gewinn 177.777,00 €, 277.777,00 €, 377.777,00 € usw. (d. h. jeweils volle 100.000,00 € mehr) beträgt. (5) An der Mittwochsziehung von Spiel77 können nur die Teilnehmer der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspiele teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Mittwoch oder am folgenden Donnerstag oder Freitag beginnt. -Der Gewinn in Gewinnklasse 1 kann sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 15 Absatz 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden. (6) An der Samstagsziehung von Spiel77 können nur die Teilnehmer der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspiele teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Samstag oder am folgenden Sonntag, Montag oder Dienstag beginnt. (7) In diesen Fällen nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- bzw. Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/ den Mittwochsziehung/-en bzw. Samstagsziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen. (8) Gegenstand (Spielformel) von Spiel77 ist die Voraussage einer 7-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 69 und 70. § 67 Teilnahme mittels Spielschein oder Los -Werden in der Gewinnklasse 1 keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen. -Werden in der Gewinnklasse 1 nach 12 aufeinander folgenden Ziehungen (6 Wochen) auch in der nächstfolgenden Ziehung keine Gewinne ermittelt, so wird in dieser Ziehung die Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen und die Gewinnausschüttung wird innerhalb dieser Gewinnklasse gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. -Werden mehr als 50 Gewinne ermittelt, wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 auf 50 x 177.777,00 € oder – wenn diese höher ist – auf die gemäß den Spiegelstrichen 2 und 5 festgestellte Gewinnausschüttung begrenzt und auf die Gesamtzahl der Gewinne aufgeteilt. Gewinnklasse 2 Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein bzw. Los seine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme am Spiel77 durch ein Kreuz im „Ja“Feld oder im „Nein“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. Der Schnittpunkt der Kreuzmarkierung muss innerhalb des betreffenden Feldes liegen. Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 6 Endziffern mit den 6 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 77.777,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.111.111. § 68 Spieleinsatz Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 5 Endziffern mit den 5 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 7.777,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.111. Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung 2,50 €. § 69 Ziehung der Gewinnzahl (1) Für Spiel77 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, statt; bei jeder Ziehung wird jeweils eine 7-stellige Zahl aus dem Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999 als Gewinnzahl ermittelt. Gewinnklasse 3 Gewinnklasse 4 Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 4 Endziffern mit den 4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 777,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.111. Seite 2230 Thüringer Staatsanzeiger Gewinnklasse 5 Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 3 Endziffern mit den 3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 77,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.111. Gewinnklasse 6 Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 2 Endziffern mit den 2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 17,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111. § 72 Teilnahme mittels Spielschein bzw. Los Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein bzw. Los seine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an Super6 durch ein Kreuz im „Ja“-Feld oder im „Nein“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. Der Schnittpunkt der Kreuzmarkierung muss innerhalb des betreffenden Feldes liegen. § 73 Spieleinsatz Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung 1,25 €. Gewinnklasse 7 Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in der Endziffer mit der Endziffer der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, 5,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11. (4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (5) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. Nr. 50/2015 § 74 Ziehung der Gewinnzahl (1) Für Super6 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, statt; bei jeder Ziehung wird jeweils eine 6-stellige Zahl aus dem Zahlenbereich von 000 000 bis 999 999 als Gewinnzahl ermittelt. (2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet. (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind. (6) Der einzelne Gewinn wird auf einen durch 0,10 € teilbaren Betrag abgerundet. § 75 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten (7) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 6 oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). (1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 44,67 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. XSuper6 § 71 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von Super6 (1) Im Rahmen von Super6 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, durchgeführt. (2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (3) Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Mittwochs- und/ oder Samstagsziehungen (Spielzeitraum). (4) Die Teilnahme an der Mittwochs- oder Samstagsziehung von Super6 (Zusatzlotterie) und der Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an den von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspielen nach Absatz 5 und 6. (5) An der Mittwochsziehung von Super6 können nur die Teilnehmer der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspiele teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Mittwoch oder am folgenden Donnerstag oder Freitag beginnt. (6) An der Samstagsziehung von Super6 können nur die Teilnehmer der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspiele teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Samstag oder am folgenden Sonntag, Montag oder Dienstag beginnt. (7) In diesen Fällen nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- bzw. Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Mittwochsziehung/-en bzw. Samstagsziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen. (8) Gegenstand (Spielformel) von Super6 ist die Voraussage einer 6-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich von 000 000 bis 999 999; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 74 und 75. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben. (3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan: Gewinnklasse 1 -Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 6 Endziffern mit der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 100.000,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.000.000. -Werden mehr als 100 Gewinne ermittelt, wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 auf 100 x 100.000,00 € begrenzt und auf die Gesamtzahl der Gewinne aufgeteilt. Gewinnklasse 2 Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 5 Endziffern mit den 5 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 6.666,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.111. Gewinnklasse 3 Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 4 Endziffern mit den 4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 666,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.111. Gewinnklasse 4 Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 3 Endziffern mit den 3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 66,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.111. Gewinnklasse 5 Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in den 2 Endziffern mit den 2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 6,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Gewinnklasse 6 Seite 2231 § 79 Ziehung der Gewinnzahl Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in der Endziffer mit der Endziffer der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, 2,50 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11. (4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (1) Für plus5 findet täglich eine Ziehung statt; bei jeder Ziehung wird eine 5-stellige Zahl aus dem Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 als Gewinnzahl ermittelt. (2) Hierfür wird ein Ziehungsgerät mit einem Zufallszahlengenerator für den Zahlenbereich 00 000 bis 99 999 verwendet. (5) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt. (3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn die gezogene 5-stellige Zahl erfolgreich auf dem Display des Zufallszahlengenerators visualisiert wurde. (6) Der einzelne Gewinn wird auf einen durch 0,10 € teilbaren Betrag abgerundet. § 80 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan, Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten (7) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 6 oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). (1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 48,67 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. XIplus5 § 76 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von plus5 (1) plus5 ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Lotterie mit besonderem Gefährdungspotenzial. Der Spielteilnehmer darf an den Ziehungen nur nach Identifizierung seiner Person teilnehmen. Die Spielteilnahme ist daher nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich, siehe § 9. Die Einzelheiten sind in den Kundenkartenbestimmungen im Teil B geregelt. (2) Im Rahmen von plus5 wird täglich eine Ziehung durchgeführt. (3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tagesziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt. (4) Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Tagesziehung/-en (Spielzeitraum). (5) Die Teilnahme an den Ziehungen von plus5 (Zusatzlotterie) und der Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptlotterie KENO nach Absatz 6. (6) An der Ziehung von plus5 (Zusatzlotterie) können nur die Teilnehmer der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptlotterie KENO teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Tag erfolgt. (7) In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Tagesziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Tagesziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen. (8) Gegenstand (Spielformel) von plus5 ist die Voraussage einer 5-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich 00 000 bis 99 999; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 79 und 80. § 77 Teilnahme mittels Spielschein Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein seine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an plus5 durch ein Kreuz im „Ja“-Feld oder im „Nein“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. Der Schnittpunkt der Kreuzmarkierung muss innerhalb des betreffenden Feldes liegen. § 78 Spieleinsatz Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung 0,75 €. (2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben. (3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan: Gewinn- klassen Richtige Endziffern feste Quote in € Chance 1 zu I 5 5.000,00 100.000 II 4 500,00 11.111 III 3 50,00 1.111 IV 2 5,00 111 V 1 2,00 11 (4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse aus. (5) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1). XIIKundenkartenbestimmungen § 81 Organisation (1) An den in Thüringen veranstalteten und durchgeführten öffentlichen Glücksspielen ist die Spiel-/Wettteilnahme mittels Kundenkarte möglich und in besonderen Fällen zwingend erforderlich. (2) An den laut Gesetz definierten Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial und Sportwetten darf der Spiel-/Wettteilnehmer nur nach Identifizierung seiner Person teilnehmen. Die Teilnahme an den Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial und Sportwetten ist daher nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich. Kundenkartenanträge sind in jeder Annahmestelle bzw. direkt bei der LTG erhältlich. (3) Diese Bestimmungen sind für die Spiel-/Wettteilnahme mittels Kundenkarte verbindlich. Änderungen werden dem Kundenkarteninhaber rechtzeitig mitgeteilt. Seite 2232 Thüringer Staatsanzeiger § 82 Datenschutz (1) Die im Kundenkartenantrag vom Spiel-/Wettteilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Spielbetriebes, die Betreuung des Spiel-/Wettteilnehmers sowie für den Vollzug der gesetzlich vorgeschriebenen Spielersperre im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der LTG erhoben, verarbeitet und genutzt. Das digital hinterlegte Lichtbild wird ausschließlich zur Identifizierung des Spiel-/Wettteilnehmers genutzt. (2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, wie dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich oder sonst nach Rechtsvorschriften zulässig ist. (3) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der TLV/LTG bleiben hiervon unberührt. (4) Der Spiel-/Wettteilnehmer willigt insofern in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ein und kann jederzeit Auskunft über seine bei der TLV/LTG gespeicherten Daten verlangen. Nr. 50/2015 (4) Im Falle der Beantragung einer Kundenkarte mit Lichtbild muss neben den zur Identifizierung erforderlichen Pflichtangaben ein aktuelles Lichtbild des Antragstellers digital hinterlegt werden. Dies erfolgt in der Annahmestelle über eine in das Terminal integrierte Fotofunktion. (5) Das digital hinterlegte Lichtbild wird zum Zwecke der Identifizierung beim Einlesen der Kundenkarte auf dem Bedienerbildschirm des Annahmestellen-Terminals angezeigt. § 85 Favoritentipp Die Verwendung einer Kundenkarte ermöglicht die Spielteilnahme mit individuell bevorzugten, bei der LTG hinterlegten Voraussagen bzw. Losnummern (Favoritentipps) bei ausgewählten Spielarten. Maximal ist die Hinterlegung von 6 Favoritentipps möglich. Der Kundenkarteninhaber kann bei jedem Spielauftrag in der Folge einen oder mehrere Favoritentipps auswählen. Die Hinterlegung des Favoritentipps erfolgt durch Einlesen eines ausgefüllten Spielscheins. Quicktipps können ebenfalls als Favoritentipps gespeichert werden. Bestehende Favoritentipps können jederzeit durch Löschung bzw. Hinzufügung geändert werden. § 83 Spiel-/Wettbeteiligung mittels Kundenkarte (1) Die Spiel-/Wettbeteiligung ist unter Verwendung der von der TLV/ LTG gültigen herausgegebenen Spielscheine bzw. Lose oder mittels Quicktipp und der ausgestellten Kundenkarte möglich. (2) Die Kundenkarte ist kostenfrei. Sie dient der Identifizierung des Spiel-/Wettteilnehmers. Erfasst werden müssen: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Pflichtangaben). Bei Kundenkarten mit Gewinnüberweisung wird darüber hinaus eine inländische Bankverbindung des Spiel-/ Wettteilnehmers erfasst. Zur Vereinfachung der Identifizierung des Spiel-/Wettteilnehmers in der Annahmestelle kann die Kundenkarte mit einem aktuellen digital hinterlegten Lichtbild versehen werden. (3) Durch die Spielbeteiligung mittels Kundenkarte werden eine Zuordnung der in der LTG gespeicherten Spiel-/Wettauftragsdaten zu den persönlichen Daten des Spiel-/Wettteilnehmers und der gesetzlich vorgeschriebene Spielerschutz gewährleistet. (4) Identifizierungspflichtige Glücksspiele, zurzeit KENO, plus5, ODDSET-Wetten, TOTO Auswahlwette und TOTO Ergebniswette, können nur mittels Kundenkarte gespielt werden. (5) Zur Gewährleistung des Spielerschutzes erfolgen bei der Spiel-/ Wettteilnahme mittels Kundenkarte eine Altersüberprüfung und die Prüfung, ob der Spiel-/Wettteilnehmer von der Teilnahme an Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial oder Sportwetten ausgeschlossen ist. (6) Bei Spiel-/Wettteilnahme mittels Kundenkarte enthält die Spielquittung neben den übrigen Angaben zusätzlich die Kundenkartennummer sowie den Vor- und Nachnamen des Kundenkarteninhabers. Näheres zur Spielquittung regeln die gültigen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Lotterie und Sportwette. § 84 Kundenkartenantrag und -ausgabe (1) Der Kundenkartenantrag ist durch die Spiel-/Wettteilnehmer vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und in einer Annahmestelle unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises eigenhändig unterschrieben einzureichen. Der Kundenkartenantrag muss die zur Identifizierung erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 83 Absatz 2 enthalten. Pro Person kann ein Kundenkartenantrag gestellt werden. (2) Die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben werden unter Vorlage und Abgleich mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) über das Annahmestellen-Terminal eingegeben und müssen mit den im Kundenkartenantrag angegebenen Daten übereinstimmen. (3) Die Kundenkarten werden von der Annahmestelle ausgegeben. § 86 Abschluss des Kundenkartenvertrages (1) Die Spiel-/Wettteilnahme mittels Kundenkarte ist möglich, -wenn die zur Identifizierung erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 83 Absatz 2 in der LTG erfasst worden sind, -der Spiel-/Wettteilnehmer das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat und -der Spiel-/Wettteilnehmer nicht durch Spielersperre von der Teilnahme an Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial und Sportwetten ausgeschlossen ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt der Kundenkartenvertrag nicht zustande. (2) Werden die erforderlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 durch Eingabe über ein Annahmestellen-Terminal erfasst und bestätigt, erhält der Spiel-/Wettteilnehmer eine Kundenkarte mit der Funktionalität ohne hinterlegte Bankverbindung mit der Möglichkeit der sofortigen Spiel-/Wettteilnahme. Bis zur abschließenden Bearbeitung in der LTG und Bestätigung der Daten hat die Kundenkarte den Status „vorläufig“. Danach erhält sie den Status „endgültig“. (3) Geht bei der LTG ein Kundenkartenantrag gemäß § 84 Absatz 1 nicht ein, wird die (vorläufige) Kundenkarte nach Ablauf von 6 Wochen nach Aktivierung deaktiviert. (4) Wünscht der Spiel-/Wettteilnehmer keine Kundenkarte mit digital hinterlegtem Lichtbild, bleibt die in der Annahmestelle ausgegebene (vorläufige) Kundenkarte nach abschließender Bearbeitung in der LTG gemäß der entsprechenden Laufzeit aktiviert. (5) Die Spiel-/Wettteilnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Kundenkartenvertrages. Die TLV/LTG ist jederzeit berechtigt, diese Form der Spiel-/Wettbeteiligung im Einzelfall oder allgemein ersatzlos wegfallen zu lassen, ohne dass die Kundenkartenverträge irgendwelche Nachwirkungen hätten. § 87 Laufzeit (1) Kundenkarten ohne Lichtbild sind unbeschränkt gültig. (2) Bisherige Kundenkarten mit Lichtbild sind bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterhin gültig, längstens 10 Jahre. (3) Kundenkarten mit digital hinterlegtem Lichtbild sind 10 Jahre gültig. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 § 88 Änderungen des Kundenkartenvertrages (1) Änderungen zum Kundenkartenvertrag, z. B. Familiennamen, Bankverbindung, Anschrift, evtl. persönliche Einsatzgrenze, sind der LTG unverzüglich schriftlich unter Angabe der Kundenkartennummer mitzuteilen. (2) Schriftliche Erklärungen der TLV/LTG an den Spiel-/Wettteilnehmer gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als diesem zugegangen. Seite 2233 der 6. Woche nach der Gewinnfeststellung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit befreiender Wirkung überwiesen. Sollten innerhalb der 6 Wochen weitere Gewinne anfallen, werden alle angefallenen Gewinne zusammen (auch vor Ablauf der 6. Woche nach Gewinnfeststellung der weiteren Gewinne) mit befreiender Wirkung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto überwiesen. (4) Die Gewinnauszahlung an Kundenkarteninhaber ist auch dann möglich, wenn die Identifikationsnummer der Spielquittung nicht mehr vollständig lesbar ist. § 89 Verlust oder Defekt der Kundenkarte (1) Der Verlust oder der Defekt der Kundenkarte ist entweder einer Annahmestelle oder der LTG unverzüglich schriftlich, persönlich oder telefonisch mitzuteilen. Um Missbrauch auszuschließen, erfolgt auf dieser Grundlage eine Sperrung der Kundenkarte. Der Kundenkarteninhaber erhält auf Wunsch eine Ersatzkundenkarte. (2) Die Ersatzkundenkarte kann bei einer Annahmestelle oder direkt bei der LTG beantragt werden. (3) Erfolgt die Antragstellung der Ersatzkundenkarte in einer Annahmestelle, erhält der Antragsteller sofort eine Ersatzkundenkarte. Die jeweilige Laufzeit der ursprünglichen Kundenkarte behält ihre Gültigkeit. XIIIDauerspielbestimmungen § 92 Organisation Der Spielteilnehmer kann an den laufenden Ziehungen von LOTTO 6aus49, Eurojackpot und der GlücksSpirale mittels Dauerspiel teilnehmen. Die Zusatzlotterien Spiel77 und Super6 können nur in Verbindung mit den Lotterien LOTTO 6aus49 und der GlücksSpirale gespielt werden. § 93 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen § 90 Kündigung des Kundenkartenvertrages (1) Die Kündigung eines Kundenkartenvertrages durch den Spiel-/ Wettteilnehmer ist jederzeit möglich. Im Falle des Ablebens oder der Geschäftsunfähigkeit muss die Kündigung durch die Erben bzw. durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. In jedem Fall bedarf die Kündigung der Schriftform und ist gegenüber der LTG zu erklären. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (2) Die Kündigung eines Kundenkartenvertrages durch die TLV/LTG ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich. Eine Kündigung gilt nach 3 Werktagen nach der Aufgabe zur Post als dem Kundenkarteninhaber zugegangen. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die TLV/LTG liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, wenn die Sicherheit des Spiel-/Wettgeschäftes nicht gewährleistet werden kann und wenn die ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich ist. (4) Der Kundenkarteninhaber wird über die Beendigung des Kundenkartenvertrages schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 91 Gewinnauszahlung (1) Gewinnansprüche sind grundsätzlich unter Vorlage der gültigen Spielquittung und der Kundenkarte geltend zu machen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Gewinnauszahlung der Teilnahmebedingungen der entsprechenden Spiel- und Wettarten in ihren jeweils gültigen Fassungen. (2) Kundenkarteninhaber, die einen Gewinn über 1.000,00 € erzielt haben (Zentralgewinn), erhalten eine schriftliche Benachrichtigung und – sofern eine Bankverbindung des Kundenkarteninhabers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Spiel-/Wettvertrages im OnlineLotteriesystem erfasst wurde – den Gewinn gemäß den in den Teilnahmebedingungen angegebenen Fristen auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit befreiender Wirkung überwiesen. (3) Kundenkarteninhaber, die einen Gewinn bis einschließlich 1.000,00 € erzielt haben, erhalten ihren Gewinn, sofern dieser nicht bereits ausgezahlt bzw. überwiesen wurde und eine Bankverbindung des Kundenkarteninhabers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Spiel-/Wettvertrages im Online-Lotteriesystem erfasst wurde, in Der Spielteilnehmer erkennt die Änderung dieser Teilnahmebedingungen und der jeweiligen Teilnahmebedingungen gemäß § 2 Absatz 1 an, wenn er nicht bis zum Inkrafttreten der Änderung den Spielauftrag gemäß § 98 Absatz 1 gekündigt hat. § 94 Datenschutz (1) Die im Dauerspielantrag vom Spielteilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Spielbetriebes, die Betreuung des Spielteilnehmers sowie für den Vollzug der gesetzlich vorgeschriebenen Spielersperre im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der LTG erhoben, verarbeitet und genutzt. (2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, wie dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich oder sonst nach Rechtsvorschriften zulässig ist. (3) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der TLV/LTG bleiben hiervon unberührt. (4) Der Spielteilnehmer willigt insofern in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ein und kann jederzeit Auskunft über seine bei der TLV/LTG gespeicherten Daten verlangen. § 95 Abschluss des Dauerspielvertrages (1) Der Teilnahmezeitraum für das Dauerspiel beginnt in der Woche, in die der erste Mittwoch des Monats fällt. (2) Die Teilnahme mittels Dauerspiel ist bei LOTTO 6aus49 jeweils zur ersten Mittwochsziehung bzw. der darauf folgenden Samstagsziehung, bei Eurojackpot jeweils zur ersten Freitagsziehung und bei der GlücksSpirale jeweils zur ersten Samstagsziehung eines jeden Teilnahmezeitraumes möglich, wenn der Spielschein bzw. das Los bis zum ersten Montag des vorangegangenen Teilnahmezeitraumes in das Terminal eingelesen wurde und der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Dauerspielantrag sowie das Dauerspielmandat (SEPA-Basislastschrift) des Spielteilnehmers für ein inländisches Konto innerhalb der nächsten 3 Kalendertage in der LTG vorliegen. Der Dauerspielantrag ist durch den Spielteilnehmer vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und in einer Annahmestelle unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises eigenhändig unterschrieben einzureichen. Seite 2234 Thüringer Staatsanzeiger (3) Der Spielteilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vor jedem Teilnahmezeitraum die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gewährleistet ist. Nr. 50/2015 (4) Der Spielteilnehmer hat der LTG während der Laufzeit eintretende Änderungen der personenbezogenen Daten und der Bankverbindung unter Angabe der Mandatsreferenz- und Spielauftragsnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Der Spielvertrag gilt als abgeschlossen, wenn -die übertragenen Daten des Spielscheines bzw. des Loses nach Eingang in der LTG aufgezeichnet und je teilnehmende Ziehung auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, -die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und -das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist, -die durch die LTG zugestellte schriftliche Bestätigung die auf dem durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten Speichermedium abgespeicherten Daten aufweist und -der Spieleinsatz nebst der Bearbeitungsgebühr rechtzeitig bezahlt ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt der Dauerspielvertrag nicht zustande. (5) Die Spielteilnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Dauerspielvertrages. Die TLV/LTG ist jederzeit berechtigt, diese Form der Spielbeteiligung im Einzelfall oder allgemein ersatzlos wegfallen zu lassen, ohne dass die Dauerspielverträge irgendwelche Nachwirkungen hätten. In diesem Falle wird der anteilige Spieleinsatz erstattet; weiter gehende Ansprüche der Spielteilnehmer sind ausgeschlossen. § 98 Kündigung des Dauerspielvertrages (1) Die Kündigung eines Dauerspielvertrages durch den Spielteilnehmer ist unter Angabe seiner Kunden- und seiner Dauerspielauftragsnummer mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist gegenüber der LTG zu erklären. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Im Falle des Ablebens oder der Geschäftsunfähigkeit kann der Dauerspielvertrag außerordentlich ohne Einhaltung der 6-Wochen-Frist durch die Erben bzw. durch den gesetzlichen Vertreter auf Basis eines entsprechenden Nachweises gekündigt werden. (2) Liegt die Kündigungserklärung nicht spätestens 6 Wochen vor Ende der beabsichtigten Laufzeit bei der LTG vor, verlängert sich der Dauerspielvertrag automatisch um einen Teilnahmezeitraum. (3) Die Kündigung eines Dauerspielvertrages für LOTTO 6aus49 und für die GlücksSpirale schließt die Kündigung der Zusatzlotterien Spiel77 und Super6 ein, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung bedarf. (4) Durch die TLV/LTG kann der Dauerspielvertrag jederzeit gekündigt werden. (5) Ohne dass es einer Kündigung oder einer besonderen Erklärung gegenüber dem Spielteilnehmer bedarf, endet der Dauerspielvertrag mit sofortiger Wirkung, wenn der erforderliche Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr nicht rechtzeitig oder in nicht ausreichender Höhe entrichtet worden ist. § 96 Laufzeit § 99 Spielbeteiligung mittels Dauerspiel Die Laufzeit eines Dauerspielvertrages beträgt mindestens 2 Teilnahmezeiträume. Der Dauerspielvertrag verlängert sich jeweils um einen Teilnahmezeitraum, sofern er nicht entsprechend den Regelungen in § 98 fristgerecht, d. h. 6 Wochen zum Monatsende, gekündigt wird. Ein Teilnahmezeitraum umfasst 4 bzw. 5 Wochen, je nachdem, wie viele Mittwochsziehungen in einen Monat fallen. Die Spielbeteiligung ist unter Verwendung der von der TLV/LTG herausgegebenen Spielscheine bzw. Lose und dem Dauerspielantrag in Verbindung mit dem Dauerspielmandat möglich. § 100 Zusatzlotterien Spiel77 und Super6 § 97 Änderungen des Dauerspielvertrages (1) Während der Laufzeit eines Dauerspielvertrages sind Änderungen der Spieldaten möglich, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf. Dazu zählen -die Voraussagen (Tippzahlen) für LOTTO 6aus49 und Eurojackpot, -die Anzahl der Spielfelder (Tippfeld) für LOTTO 6aus49 im Normalspiel und Eurojackpot, -die Anzahl der Systemspielanteile für LOTTO 6aus49 im Anteilspiel, -der/die Ziehungstag(e) für LOTTO 6aus49, -die Teilnahme an den Zusatzlotterien Spiel77 und Super6 für LOTTO 6aus49 und der GlücksSpirale sowie -die Losnummer in der GlücksSpirale. (2) Änderungen des gewählten Systems im Systemspiel sowie der Losnummer zur Teilnahme an den Zusatzlotterien sind bei LOTTO 6aus49 nicht möglich. (3) Änderungen sind unter Angabe der Kunden- und der Dauerspielauftragsnummer schriftlich gegenüber der LTG zu beantragen. Mit Unterzeichnung des Antrages erklärt sich der Spielteilnehmer einverstanden, dass die geänderten Spieldaten verbindlich für die weitere Dauerspielteilnahme sein sollen. Die Änderungen werden zum nächstmöglichen Teilnahmezeitraum wirksam. Die jeweilige Losnummer für Spiel77 und Super6 gilt für die gesamte Dauer des Dauerspielvertrages. Ein Anspruch auf eine bestimmte Losnummer besteht nicht. § 101 Sonderauslosungen Alle Spielaufträge nehmen während der Vertragsdauer auch an den jeweiligen Sonderauslosungen zu den Lotterien teil, sofern diese Gegenstand des Spielvertrages sind. § 102 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr (1) Die Höhe des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach den Festlegungen in den jeweils anzuwendenden und gültigen Teilnahmebedingungen der TLV/LTG sowie deren Bekanntmachungen. Treten Änderungen während der Laufzeit in Kraft, werden die Spielteilnehmer schriftlich benachrichtigt. Gegebenenfalls erfolgt der Ausgleich eines bestehenden Saldos per Gutschrift bzw. Belastung über das angegebene Konto. (2) Die TLV/LTG behält sich vor, die Bearbeitungsgebühren für Dauerspielverträge in Abweichung von den anderen Teilnahmebedingungen so festzulegen, dass sie den besonderen Anforderungen der technischen Abwicklung gerecht werden. (3) Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr werden im Voraus per Basislastschrift eingezogen. Die Vorankündigung des Forderungseinzuges erfolgt spätestens 1 Tag vor Lastschrifteinzug. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2235 (4) Rechtzeitig entrichtet sind Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr, wenn diese spätestens 4 Werktage vor der ersten Mittwochsziehung des Teilnahmezeitraumes dem Konto der TLV/LTG gutgeschrieben sind. (2) Die Superzahl ist abweichend von den betreffenden Regelungen in den Teilnahmebedingungen/Internet-Teilnahmebedingungen für LOTTO 6aus49 nicht zwangsläufig identisch mit der Endziffer der auf dem Anteilschein abgedruckten Losnummer. (5) Die TLV/LTG kann die anfallenden Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Lastschriftrückgabe entstehen, gegenüber dem Dauerspieler geltend machen. Ist der Dauerspieler für die Rückgabe verantwortlich, werden diese Gebühren von dem angegebenen Konto eingezogen. (3) Die TLV/LTG ist zur Entgegennahme der Systemscheine/Anteilscheine nicht verpflichtet, insbesondere kann die Annahme der Anteilscheine vor Annahmeschluss beendet werden. § 107 Zugelassene Systeme/Anteilsysteme § 103 Gewinnauszahlung (1) Gewinnansprüche der Dauerspielteilnehmer werden mit befreiender Wirkung durch Überweisung auf das angegebene Konto erfüllt. Ein Gewinnanspruch des Spielteilnehmers ist ausgeschlossen, falls eine Rücklastschrift auf die für das jeweilige Spiel zu entrichtenden Einsätze und Gebühren erfolgt. In diesem Fall ist der Spielteilnehmer zur unverzüglichen Rückzahlung eventuell bereits angewiesener oder ausgezahlter Gewinne verpflichtet. (2) Zusätzlich erhalten Spielteilnehmer, die einen Gewinn ab 5.000,00 € bzw. einen Gewinn in einer Sonderauslosung erzielt haben, eine schriftliche Benachrichtigung. XIV Sonderbedingungen Systemspiele LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette § 104 Verbindlichkeit der Sonderbedingungen Neben den Teilnahmebedingungen/Internet-Teilnahmebedingungen LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette gelten für Systemspiele von LOTTO 6aus49 und der TOTO Auswahlwette nachstehende Sonderbedingungen. § 105 Systemspiele/Anteilsystemspiele (1) Der Spielteilnehmer kann für LOTTO 6aus49 und für die TOTO Auswahlwette einen Spielauftrag über Systemspiele erteilen. Für LOTTO 6aus49 kann der Spielteilnehmer auch einen Spielauftrag über einen oder mehrere Anteile an einem Anteilsystemspiel erteilen. (2) Das Anteilsystemspiel für LOTTO 6aus49 wird aus einem oder mehreren LOTTO 6aus49-Systemen gebildet. Der Spielteilnehmer ist entsprechend seinen Anteilen am gesamten Gewinn des Anteilsystems beteiligt. Die mögliche Teilnahme an den Zusatzlotterien erfolgt dagegen ungeteilt. Jeder Spielteilnehmer eines Anteilsystemspiels erteilt der TLV/LTG einen von den anderen Spielteilnehmern unabhängigen, rechtlich selbstständigen Spielauftrag für die von ihm gewählte Zahl und Art der Anteile. Alle Voraussagen werden per Zufallszahlengenerator durch die LTG vergeben. Die Superzahl wird von der LTG gesondert vergeben. Die Voraussagen und die Superzahl aller Anteile eines Anteilsystemspiels sind jeweils identisch. (3) Es dürfen nur Anteilsystemspiele, deren Anteile restlos verkauft wurden, an den Ziehungen von LOTTO 6aus49 teilnehmen. Alle Anteile von eröffneten Anteilsystemen, die bis zu einer Ziehung nicht verkauft wurden, werden daher von der LTG erworben. § 106 Systemscheine/Anteilscheine (1) Systemspiele/Anteilsystemspiele für LOTTO 6aus49 und Systemspiele der TOTO Auswahlwette können in abgekürzter Schreibweise auf besonderen, von der TLV/LTG herausgegebenen bzw. zugelassenen Systemscheinen/Anteilscheinen eingetragen werden. Für die Wahl des richtigen Systemscheines/Anteilscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. (1) Mit einem Systemschein können für LOTTO 6aus49 und für die TOTO Auswahlwette bis zu vier zugelassene Vollsysteme und/oder Teilsysteme gespielt werden, die in dem von der TLV/LTG herausgegebenen Systemverzeichnis LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette enthalten sind. Nur die in diesem Verzeichnis aufgeführten Systeme sind in Thüringen zugelassen. (2) Bei Systemspielen darf der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers für LOTTO 6aus49 1.750,00 € und für die TOTO Auswahlwette 1.500,00 € pro Spielauftrag und je Ziehung nicht überschreiten. (3) Mit einem Anteilschein kann bei LOTTO 6aus49 eins von zwei verschiedenen Anteilsystemen gespielt werden. Für dieses Anteilsystem kann eine der auf dem Anteilschein angegebenen Anzahl von Anteilen gespielt werden. § 108 Eintragungen auf dem Systemschein/Anteilschein (1) Der Systemschein enthält für vier Systeme jeweils ein Zahlenfeld und ein Bestimmungsfeld. Im Systemzahlenfeld ist eine dem ausgewählten System entsprechende Anzahl von Systemzahlen anzukreuzen. Im Systembestimmungsfeld ist das entsprechende Vollsystem oder das Teilsystem durch ein Kreuz in dem Nummernkästchen zu kennzeichnen, in dem die Anzahl der Systemzahlen angegeben ist. Der jeweilige Spieleinsatz für die einzelnen Systeme ist dem Systemverzeichnis LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette gemäß § 117 und § 118 zu entnehmen. (2) Der Anteilschein enthält zwei verschiedene Anteilsysteme. Für das vom Spielteilnehmer gewählte Anteilsystem ist die gewünschte Anzahl von Anteilen in dem entsprechenden Nummernkästchen durch ein Kreuz zu kennzeichnen. Die Voraussagen sowie die Superzahl für die einzelnen Systeme, die in den einzelnen Anteilsystemen enthalten sind, können durch den Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden. § 109 Spielquittung Der Spielteilnehmer hat die Spielquittung sofort nach Erhalt dahingehend zu prüfen, ob neben den übrigen Angaben bei Systemspielen die Art des Systems sowie bei Anteilscheinen zusätzlich die Zahl der gewählten Anteile und die gesondert vergebene Superzahl enthalten sind. Näheres zur Spielquittung regeln die gültigen Teilnahmebedingungen/Internet-Teilnahmebedingungen von LOTTO 6aus49 und der TOTO Auswahlwette. § 110 Verteilung der Gewinne bei Anteilsystemspielen (1) Der Gesamtgewinn eines Anteilsystemspielauftrages wird gewinnklassenbezogen errechnet. Hierzu werden in einem Anteilsystemspiel für jede Gewinnklasse alle anfallenden Einzelgewinne addiert und durch die Gesamtanzahl der Anteile des jeweiligen Anteilsystemspiels geteilt. Dieser Gewinn pro Gewinnklasse und Einzelanteil eines Anteilsystemspiels wird mit der Anzahl der jeweils erworbenen Anteile multipliziert und auf durch 0,01 € teilbare Beträge abgerundet. (2) Die Summe der jeweils nach Absatz 1 ermittelten gewinnklassenbezogenen Gewinne stellt den Gesamtgewinn eines Anteilsystemspielauftrages dar. Seite 2236 Thüringer Staatsanzeiger § 111 Besondere Hinweise Für die Eintragungen auf den Systemscheinen/Anteilscheinen gelten im Übrigen die jeweils gültigen Teilnahmebedingungen/Internet-Teilnahmebedingungen von LOTTO 6aus49 und der TOTO Auswahlwette sowie die besonderen Hinweise auf der Rückseite der Systemscheine/Anteilscheine. XV Sonderbedingungen Systemspiel TOTO Ergebniswette § 112 Verbindlichkeit der Sonderbedingungen Neben den Teilnahmebedingungen für die TOTO Ergebniswette gelten für Systemspiele in der TOTO Ergebniswette nachstehende Sonderbedingungen. § 113 Systemscheine Systemspiele in der TOTO Ergebniswette können in abgekürzter Schreibweise auf besonderen, von der TLV/LTG herausgegebenen bzw. zugelassenen Systemscheinen (Eingabebeleg) eingetragen werden. Für die Wahl des richtigen Systemscheines und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. § 114 Zugelassene Systeme und Höchsteinsatz Nr. 50/2015 XVI Systemverzeichnis LOTTO 6aus49 § 117 Systemverzeichnis System-Nr. Anzahl anzu- kreuzender Zahlen Anzahl Einzeltipps Spieleinsatz* Vollsysteme (aus den angekreuzten Zahlen werden alle möglichen 6er-Kombinationen gebildet) 007 7 7 7,00 € 008 8 28 28,00 € 009 9 84 84,00 € 010 10 210 210,00 € 011 11 462 462,00 € 012 12 924 924,00 € 013 13 1 716 1.716,00 € Teilsysteme** (aus den angekreuzten Zahlen wird eine, nach mathematischen Regeln planmäßig ausgewählte, vorbestimmte Auswahl an 6er-Kombinationen gebildet) Teil 9/12 9 12 12,00 € Teil 10/15 10 15 15,00 € Teil 12/22 12 22 22,00 € Teil 10/30 10 30 30,00 € Teil 11/66 11 66 66,00 € (1) Mit einem Systemschein können bis zu 4 zugelassene Vollsysteme mit oder ohne Bankzahlen gespielt werden, die in dem von der TLV/LTG herausgegebenen Systemverzeichnis enthalten sind. Teil 22/77 22 77 77,00 € Teil 16/112 16 112 112,00 € (2) Nur die in diesem vollständigen Verzeichnis aufgeführten Systeme für die TOTO Ergebniswette sind in Thüringen zugelassen. Teil 26/130 26 130 130,00 € Teil 12/132 12 132 132,00 € (3) Bei Systemspielen darf der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers 1.500,00 € pro Spielauftrag nicht überschreiten. § 115 Eintragungen auf dem Systemschein (1) Der Spielteilnehmer hat dem System entsprechend die Voraussagen im Tippfeld anzukreuzen. Jede Bank erfordert 1 Kreuz, jeder Zweiweg 2 und jeder Dreiweg 3 Kreuze. * Der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers bei der Lotterie LOTTO 6aus49 darf 1.750,00 € pro Spielauftrag nicht überschreiten. ** Bei den Teilsystemen sind nicht alle Kombinationsmöglichkeiten erfasst. Liegt eine bestimmte Anzahl von Treffern vor, so garantiert dies noch nicht den Gewinn der entsprechenden Gewinnklasse. Die Einsatzbeträge für die Teilsysteme sind daher im Vergleich zu den Vollsystemen wesentlich geringer. LOTTO 6aus49 Anteilsysteme*** (2) Die Zweiwege und Dreiwege sind in dem hierfür vorgesehenen Feld neben dem Tippfeld zusätzlich anzukreuzen. (3) Die System-Nr., die Anzahl der Einzeltipps und der jeweilige Spieleinsatz sind dem Systemverzeichnis TOTO Ergebniswette gemäß § 119 zu entnehmen. § 116 Besondere Hinweise Für die Eintragungen auf den Systemscheinen gelten im Übrigen die jeweils gültigen Teilnahmebedingungen für die TOTO Ergebniswette sowie die besonderen Hinweise auf der Rückseite der Systemscheine. System- Enthaltene Anzahl Name VollsystemeEinzeltipps/ Anteile Spieleinsatz gesamt pro Anteil Chance 56 2 mal 008 56/14 56,00 € 4,00 € Chance 196 4 mal 008 1 mal 009 196/49 196,00 € 4,00 € *** Im Gewinnfall besteht nur ein Anspruch entsprechend den gespielten Anteilen an dem vom System erzielten Gesamtgewinn. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2237 XVII Systemverzeichnis TOTO Auswahlwette 5/0 5 0 32 16,00 € 2/2 2 2 36 18,00 € 4/1 4 1 48 24,00 € 1/3 1 3 54 27,00 € 6/0 6 0 64 32,00 € 3/2 3 2 72 36,00 € 0/4 0 4 81 40,50 €. 5/1 5 1 96 48,00 €. 2/3 2 3 108 54,00 €. 7/0 7 0 128 64,00 €. 4/2 4 2 144 72,00 €. 1/4 1 4 162 81,00 €. 6/1 6 1 192 96,00 €. 3/3 3 3 216 108,00 €. 0/5 0 5 243 121,50 €. 8/0 8 0 256 128,00 € 5/2 5 2 288 144,00 € 2/4 2 4 324 162,00 € 7/1 7 1 384 192,00 € 4/3 4 3 432 216,00 € Spieleinsatz* 1/5 1 5 486 243,00 € § 118 Systemverzeichnis System-Anzahl Nr. anzukreuzender Zahlen Anzahl Spieleinsatz* Einzeltipps Vollsysteme (aus den angekreuzten Zahlen werden alle möglichen 6er-Kombinationen gebildet) 007 008 009 010 011 012 013 7 8 9 10 11 12 13 7 28 84 210 462 924 1.716 4,55 € 18,20 € 54,60 € 136,50 € 300,30 € 600,60 € 1.115,40 € Teilsysteme** Teil 9/12 Teil 10/15 Teil 12/22 Teil 10/30 Teil 11/66 Teil 22/77 Teil 16/112 Teil 26/130 Teil 12/132 * 9 10 12 10 11 22 16 26 12 12 15 22 30 66 77 112 130 132 7,80 € 9,75 € 14,30 € 19,50 € 42,90 € 50,05 € 72,80 € 84,50 € 85,80 € Bei Systemspielen darf der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers 1.500,00 € pro Spielauftrag nicht überschreiten. ** Bei den Teilsystemen sind nicht alle Kombinationsmöglichkeiten erfasst. Liegt eine bestimmte Anzahl von Treffern vor, so garantiert dies noch nicht den Gewinn der entsprechenden Gewinnklasse. Die Einsatzbeträge für die Teilsysteme sind daher im Vergleich zu den Vollsystemen wesentlich geringer. XVIIISystemverzeichnis TOTO Ergebniswette § 119 Systemverzeichnis System-Nr. Anzahl Anzahl Anzahl ZweiwegeDreiwege Einzeltipps 1/0 1 0 2 1,00 €. 9/0 9 0 512 256,00 € 0/1 0 1 3 1,50 € 6/2 6 2 576 288,00 € 2/0 2 0 4 2,00 €. 3/4 3 4 648 324,00 € 1/1 1 1 6 3,00 € 0/6 0 6 729 364,50 € 3/0 3 0 8 4,00 € 8/1 8 1 768 384,00 € 0/2 0 2 9 4,50 € 5/3 5 3 864 432,00 € 2/1 2 1 12 6,00 € 4/0 4 0 16 8,00 € 2/5 2 5 972 486,00 € 1/2 1 2 18 9,00 €. 10/0 10 0 1.024 512,00 € 3/1 3 1 24 12,00 € 7/2 7 2 1.152 576,00 € 0/3 0 3 27 13,50 € 4/4 4 4 1.296 648,00 € Seite 2238 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 CSchlussbestimmungen 1/6 1 6 1.458 729,00 € 9/1 9 1 1.536 768,00 € 6/3 6 3 1.728 864,00 € 3/5 3 5 1.944 972,00 € 11/0 11 0 2.048 1.024,00 € 0/7 0 7 2.187 1.093,50 € Die Teilnahmebedingungen der Thüringer Lotterieverwaltung für Lotterien vom 15. Juni 2015 treten gleichzeitig außer Kraft. 8/2 8 2 2.304 1.152,00 € Erfurt, den 11. November 2015 5/4 5 4 2.592 1.296,00 € THÜRINGER LOTTERIEVERWALTUNG 2/6 2 6 2.916 1.458,00 € IInkrafttreten/Außerkrafttreten § 120 Inkrafttreten Diese Teilnahmebedingungen gelten erstmals ab dem 4. Januar 2016. § 121 Außerkrafttreten * Bei Systemspielen darf der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers 1.500,00 € pro Spielauftrag nicht überschreiten. Finanzministerium Erfurt, 11.11.2015 Az.: H 1346-A-2055 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2212 – 2238 MINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE auf die soziale und/oder berufliche Eingliederung des betroffenen Personenkreises. 358 Neuveröffentlichung der Richtlinien für die investive Förderung von Einrichtungen für behinderte Menschen 1.3 Inhalt 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 2 Gegenstand der Förderung - Schaffung bzw. Erhalt von Einrichtungen für behinderte Menschen entsprechend den in der Planungskommission nach § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII festgestellten Bedarfe und unter Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel. 3Zuwendungsempfänger 4Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Verfahren der Anmeldung 7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.3 Nachweis und Prüfung der Verwendung -Belegungszahlen der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Zum Verfahren hierzu wird auf § 4 Abs. 3 – 5 ThürAGSGB XII verwiesen. 1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden bei Einrichtungen für behinderte Menschen 8Schlussbestimmungen 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der §§ 48 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) Zuwendungen zur Förderung investiver Vorhaben von Einrichtungen für behinderte Menschen. 1.2 Zweck der Förderung ist es, freigemeinnützige Träger in die Lage zu versetzen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu schaffen bzw. vorzuhalten. Die Hilfe wird dort i. d. R. in teil- oder vollstationärer Form erbracht. Die Bestandteile der in diesen Einrichtungen zu gewährenden Hilfe zielen vor allem Zur Erreichung sind folgende Indikatoren zu erfassen: -Kapazitäten der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, 7Verfahren 7.1 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 ThürLHO unterzogen. Daher soll nachfolgendes Ziel im Zusammenhang mit der Förderung von Trägern von Einrichtungen für behinderte Menschen erreicht werden: 2.1.1 Vorhaben des Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbaus, 2.1.2 Vorhaben des Aus- oder Umbaus und der Modernisierung, 2.1.3 die Ausstattung. 2.2 Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen der Behindertenhilfe, außer Einrichtungen für psychisch kranke und suchtkranke Menschen. Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Als förderfähige Einrichtungen kommen u. a. in Betracht: Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Wohnheime für behinderte Menschen, Förderbereiche an Werkstätten oder Wohnheimen, Modelleinrichtungen, die der beruflichen und gesellschaftlichen Integration der behinderten Menschen, sofern ein erhebliches Landesinteresse gegeben ist, dienen. 5.3 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Die Eigenmittel des Antragstellers müssen durch Bankbestätigung oder Vorlage des Bescheides bzw. der Förderabsichtserklärung eines Dritten nachgewiesen werden, deren Zuwendung als Eigenersatzmittel anerkannt werden können (z. B. Aktion Mensch). Eine weitere Prüfung der Eigenmittel erfolgt nicht. Sofern eine Zuwendung von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt wird, ist dies ausführlich zu begründen. Ferner sind ein aktuelles Wirtschaftsgutachten sowie eine Eigenerklärung des Trägers vorzulegen, aus denen die Notwendigkeit einer Zuwendung von bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgeht. 5.4 Bezüglich der Vorsteuerabzüge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, gilt: Die Kosten des Vorhabens werden unter Berücksichtigung der zu erwartenden Umsatzsteuerrückvergütung netto als zuwendungsfähig anerkannt. 3Zuwendungsempfänger Seite 2239 Zuwendungsempfänger sind freigemeinnützige Träger. Sofern freigemeinnützige Träger die Aufgaben nicht wahrnehmen, ist auch die Förderung eines kommunalen Trägers möglich. 4Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Der Zuwendungsempfänger muss auch in fachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und dauerhafte zweckentsprechende Verwendung und Unterhaltung der Einrichtung bieten. 4.2 Das Vorhaben muss sich nach dem Bedarf richten, landesplanerische Ziele und Festlegungen berücksichtigen sowie durch die Planungskommission nach § 4 Abs. 3 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) bestätigt sein. Die Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erfolgt generell auf Basis der Nettoausgaben. 5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Der Bedarf an stationären und teilstationären Plätzen für behinderte Menschen ist durch Vorlage des Beschlusses der Planungskommission nach § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII nachzuweisen. 5.5.2 das Grundstück (Kostengruppe 100 – DIN 276), 4.3 4.4 Bei der Förderung von Baumaßnahmen ist der Antragsteller verpflichtet, einen Nachweis über seine Eigentumsverhältnisse (Auszug aus dem Grundbuch oder Erbbaurechtsvertrag) an dem zu bebauenden Grundstück vorzulegen. 4.5 Bei einer ausschließlichen Förderung von Ausstattungsgegenständen ist, sofern die Einrichtung nicht Eigentum des Trägers ist, ein Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag vorzulegen, der nachweist, dass die Nutzung der Immobilie, in welcher die Ausstattungsgegenstände zum Einsatz kommen sollen, zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Förderung noch für mindestens 10 Jahre vertraglich gesichert ist. 4.6 Vorhaben werden in der Regel nur gefördert, wenn deren zuwendungsfähige Ausgaben 4.6.1 bei Bauvorhaben 25.000 EUR oder 4.6.2 bei Ausstattungsvorhaben 10.000 EUR übersteigen (Bagatellgrenzen). 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung gewährt. Beteiligen sich mehrere Zuwendungsgeber an der Finanzierung, so ist über die Finanzierungsart und die Höhe der Finanzierung Einvernehmen herbeizuführen. Bei ausschließlicher Landesförderung wird in der Regel im Wege der Anteilsfinanzierung gefördert. 5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Der Zuwendungsempfänger hat sich nach seinen Möglichkeiten, mindestens jedoch i. H. v. 15 v. H., an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. 5.5.1 Teile der Einrichtung, die nicht deren Zweckbestimmung dienen, 5.5.3 Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200 – DIN 276), 5.5.4 Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln (Kostengruppe 760 – DIN 276), 5.5.5 Allgemeine Baunebenkosten – Sonstiges (Kostengruppe 779 – DIN 276), 5.5.6 Bauunterhaltung und Instandsetzung. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Für das Vorhaben sind die allgemeinen Bauvorschriften für Planung, Bau, Ausstattung und Betrieb sowie die hierzu gegebenen Raumprogrammempfehlungen zu beachten. Hinsichtlich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ist das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) veröffentlichte Modell-Raumprogramm anzuwenden. 6.2 Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung der Vorhaben sind die Bestimmungen der VOB und VOL einzuhalten. Umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Werkstoffe und Verfahren sollen bevorzugt berücksichtigt werden. Insbesondere gilt dies für Produkte mit wissenschaftlich abgesicherten Umweltzeichen. 6.3 Bei Bauvorhaben nach Nr. 2.1 ist die Einrichtung so zu gestalten, dass sie barrierefrei zugänglich und nutzbar ist. 6.4 Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte muss bei Planung des 1. Bauabschnittes sichergestellt werden, dass die weiteren Bauabschnitte ohne unvertretbare Mehrkosten angefügt werden können. 6.5 Vorhaben dürfen erst nach Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. VV Nr. 1.3 zu § 44 ThürLHO bleibt unberührt. Seite 2240 6.6 Thüringer Staatsanzeiger Eigentum, dingliche Sicherung, zeitliche Bindung, Rückforderung der Zuwendung 6.6.1 Ein etwaiger Rückerstattungsanspruch ist bei unbeweglichen Gegenständen, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu Gunsten des Landes dinglich zu sichern. 6.6.2 Werden Gegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder wird über sie verfügt, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung zu entscheiden. Dabei ist von einer grundsätzlichen Zweckbindung auszugehen: 7.2 7.2.2 Nach positivem Beschluss der Planungskommission und nach grundsätzlich positiver Förderentscheidung des TMASGFF wird der Träger durch das TLVwA zur Antragstellung aufgefordert. Die Antragsunterlagen sind sodann der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Rückzahlung ist dabei je Jahr der zweckentsprechenden Verwendung der Gegenstände zu a) um vier v. H. zu b) um zehn v. H. der Zuwendung zu mindern. Bewilligungsbehörde ist die GFAW – Gesellschaft für Arbeitsund Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbH, 99092 Erfurt, Warsbergstraße 1. 7.2.3 Für den Antrag auf Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung sind die von der GFAW zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 7.2.4 Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen ist mit Formblatt entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde abzurufen. Bei einem Investitionsvorhaben, das nach ZBau-Land abgewickelt wird, ist die Mittelanforderung über die zuständige technische Bauverwaltung, die die Berechtigung des Mittelabrufs der Höhe nach prüft, der Bewilligungsbehörde zuzuleiten. 7.3 Nachweis und Prüfung der Verwendung 7Verfahren 7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.2.1 Vor Erstellung der Antragsunterlagen sind die zuständigen Stellen der Staatlichen Bauverwaltung und die zuständige Heimaufsicht zwecks abschließender Beratung zu konsultieren. Bei Projekten von Werkstätten für behinderte Menschen sind das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) und die Agentur für Arbeit Halle als zuständige Anerkennungsbehörden gem. § 142 SGB IX zu konsultieren. Bei diesen Projekten entfällt die Notwendigkeit der Einbeziehung der Heimaufsicht. a) bei unbeweglichen Gegenständen sowie bei beweglichen Gegenständen, deren Anschaffungswert 50.000 EUR übersteigt, von 25 Jahren, b) bei sonstigen beweglichen Gegenständen mit einer Zweckbindung von zehn Jahren. Nr. 50/2015 Verfahren der Anmeldung 7.1.1 Vor Planungsbeginn und Antragstellung hat der Träger das Vorhaben bei der Geschäftsstelle der Planungskommission nach § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII, dem Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) Referat 720 Charlottenstraße 2 98617 Meiningen anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten: · eine Schilderung der Notwendigkeit unter Zugrundelegung des Bedarfs für das angemeldete Vorhaben, 7.3.1 Der Verwendungsnachweis ist zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zeitpunkt und unter Verwendung der auf der Internetseite der GFAW eingestellten Formulare bei der GFAW einzureichen. Sofern ein Bauausgabebuch geführt wird, ist dieses als Belegliste über die geleisteten Ausgaben beizufügen. Der Verwendungsnachweis sowie die Belegliste sind der GFAW zusätzlich als elektronische Datei zu übermitteln. · die Stellungnahme des örtlichen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich das Vorhaben realisiert werden soll, 7.3.2 Wenn die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) ergänzend zu den ANBest-P bzw. ANBest-Gk zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt wurden, ist der Verwendungsnachweis abweichend von Nr. 7.3.1 dieser Richtlinie nach den NBest-Bau unter Verwendung des Formulars Muster 2 RZBau zu führen und bei der Bauverwaltung einzureichen. Die Baurechnung ist für weiter gehende Prüfungen bereitzuhalten. Eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises ist zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zeitpunkt bei der GFAW einzureichen. · die Angabe, wann das Vorhaben verwirklicht werden soll. ·eine zusammenfassende, kurze Beschreibung des Vorhabens (z. B. Klientel, Standort, Anzahl der neuen Plätze), ·die voraussichtlichen Kosten sowie die Finanzierungsvorstellungen, 7.1.2 Die Anmeldung ist dem TLVwA mit einer Befürwortung des Spitzenverbandes einzureichen, sofern der Antragsteller Mitglied in einem Spitzenverband ist. (Formblatt TLVwA) 7.1.3 Das TLVwA prüft die Anmeldung und berät sich gegebenenfalls mit dem Träger. Das TLVwA teilt dem Träger mit, ob das Vorhaben grundsätzlich förderungsfähig ist. 7.1.4 Wird das Vorhaben aufgegeben, zurückgestellt oder wesentlich verändert oder ergeben sich neue Finanzierungsmöglichkeiten, so ist dies dem TLVwA und den sonstigen involvierten Behörden umgehend mitzuteilen. Die Übereinstimmung der Beträge mit den Büchern und Belegen ist zu bescheinigen. 7.3.3 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. 7.3.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49 und 49 a ThürVwVfG und die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 7.3.5 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zielindikatoren sind Plätze und Belegung der Einrichtungen für behinderte Menschen. Als Basis zur Durchführung des Controllings dienen die Daten der jährlichen Erhebungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Kennzahlenvergleich des Thüringer Landesverwaltungsamtes. 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, des § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Familienentlastende Dienste (FED) in Thüringen. 1.2 Zweck der Förderung ist, die Arbeit der FED und damit eine niederschwellige Betreuung der behinderten Menschen aufrechtzuerhalten und vollstationäre Unterbringung von Menschen mit Behinderungen möglichst zu vermeiden. Zielgruppen der FED sind Familien sowie Alleinstehende und Alleinerziehende mit behinderten Angehörigen aller Behinderungsarten, die im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch nicht mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen sowie mit jungen Volljährigen, die entsprechende Hilfe nach §§ 41, 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe erhalten. 1.3 Hilfsmaßnahmen von FED-Trägern sind insbesondere die folgenden sozialpädagogischen Maßnahmen: 8Schlussbestimmungen 8.1 Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und soweit Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 8.2 Soweit die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das für Soziales zuständige Ministerium in Einzelfällen Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen. 8.3 Vorhaben, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinien bewilligt worden sind, werden nach den jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt. Seite 2241 -stunden- oder tageweise Betreuung von Menschen mit Behinderungen im privaten Bereich, -Wochenendbetreuung von Menschen mit Behinderungen, 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten -Unterstützung von Angehörigen behinderter Menschen bei der Haushaltsführung, Die Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. -ambulante Freizeitangebote für Angehörige behinderter Menschen, Erfurt, 12. November 2015 -Beratung und Begleitung von Angehörigen (zum Beispiel zu Behörden), Heike Werner Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie -Eltern- und Selbsthilfegruppeninitiativen. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Erfurt, 12.11.2015 Az.: 23-6436/19-2 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2238 – 2241 Die Hilfeleistungen müssen dem individuellen Bedarf entsprechend familiennah und verlässlich abrufbar sein. 1.4 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie sollen folgende – im erheblichen Landesinteresse gemäß § 23 ThürLHO stehende – Ziele erfüllt werden: -landesweite Versorgung, bedarfsgerechte Versorgung mit FED, 359 Neuveröffentlichung der Richtlinien zur Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zur Durchführung familienentlastender Dienste (FED) im Freistaat Thüringen Inhalt 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3Zuwendungsempfänger -Stärkung der Familien durch Beratung und Betreuung, -Entlastungen der Angehörigen von Menschen mit Behinderungen, um deren Selbsthilfekräfte zu stärken. 1.5 Die Erreichung der Ziele ergibt sich aus der Anzahl der geförderten FED´s und deren Standort. Darüber hinaus sind folgende Zielindikatoren zu erfassen: -Anzahl haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter, -Anzahl der Betreuungen, 4Zuwendungsvoraussetzungen -Anzahl der betreuten Familien, 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung -Einzelbetreuungen insgesamt, 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7Verfahren 8Schlussbestimmungen 9Inkrafttreten/Außerkrafttreten -Stundenanzahl Betreuung Erwachsene insgesamt, -Stundenanzahl Betreuung Kinder insgesamt, -Anzahl der Gruppenbetreuung, Seite 2242 1.6 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 -Stunden Gruppenbetreuungen insgesamt, -Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, -Anzahl der Beratungen, -Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin, -mittlere Beratungsdauer in Stunden. -Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, Die Zuwendungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. -Erzieher/Erzieherin mit fünfjähriger Berufserfahrung in Behinderteneinrichtungen und heilpädagogischer Zusatzqualifikation, -sozialpädagogisch bzw. heilpädagogisch ausgebildete Pädagogen oder Pflegekräfte. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden notwendige Sach- und Personalausgaben für Fachkräfte nach Ziffer 4.3 von familienentlastenden Diensten. Weitere nebenamtliche Mitarbeiter sollen, außer der persönlichen Eignung, über eine sie für diese Aufgabe befähigende Berufserfahrung verfügen. Zusätzlich können ehrenamtliche Mitarbeiter eingesetzt werden. 4.4 Der Zuwendungsempfänger muss die ihm zur Verfügung stehenden Eigenmittel sowie die ihm gesetzlich zustehenden Mittel Dritter für die Erfüllung des Zuwendungszweckes einsetzen. Der Eigenanteil des FED-Trägers muss mindestens 10 % betragen. Dieser kann ganz oder teilweise durch von den auftraggebenden Angehörigen gezahlten Entgelten sowie durch Spendenmittel gedeckt sein. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. 5.2 Förderung der Sachausgaben 3Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger als Träger von FED sind: -Wohlfahrtsverbände, -freigemeinnützige Träger, soweit sie einem Verband der freien Wohlfahrtspflege angehören, -Kirchengemeinden oder -verbände. 4Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 4.2 Eine Zuwendung wird nur dann gewährt, wenn an den Hilfsmaßnahmen gemäß Ziffer 1.3 Bedarf besteht. Der zeitliche Betreuungsaufwand pro Familie und behinderten Angehörigen soll regelmäßig monatlich 15 Stunden bzw. 180 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. 5.2.1 Zuwendungsfähige Sachausgaben sind: Beim FED-Träger soll mindestens eine Fachkraft hauptamtlich und verantwortlich tätig sein, deren Aufgaben vor allem darin bestehen: -anteilige ortsübliche Mieten und Strom sowie Betriebskosten, -den Erstkontakt mit den Familien aufzunehmen, -Verbrauchsmaterial und geringwertige Wirtschaftsgüter bis zur Inventarisierungsgrenze nach Nr. 4.2 der ANBest-P, -insbesondere Familien mit schwerst- und mehrfachbehinderten Angehörigen zu betreuen und fachlich zu begleiten, -den Einsatz der anderen, auch ehrenamtlichen Mitarbeiter zu koordinieren und sie fachlich anzuleiten, -Verhandlungen mit gesetzlichen Kostenträgern und freiwilligen Zuwendungsgebern zu führen, -sonstige Ausgaben (laufende Mieten/Leasing für Bürogeräte, Telefon, Internet, Porto). 5.2.2 Die zuwendungsfähigen Sachausgaben können mit einem Maximalbetrag von bis zu 5.000 EUR pro FED bezuschusst werden. 5.3 -die Aufgabenwahrnehmung mit anderen ambulanten Diensten und dem Sozialamt zu koordinieren, -Verhandlungen zum Finanzierungskonzept der nicht gedeckten Ausgaben zu führen. 4.3 Die hauptamtlichen Fachkräfte sollen für die Aufgabe persönlich geeignet sein und müssen über eine der folgenden staatlich anerkannten Ausbildungen verfügen oder sich in einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu einem solchen Beruf befinden: -Altenpfleger/Altenpflegerin, Für die Förderung von Personalausgaben gilt: 5.3.1 Zuwendungsfähige Personalausgaben sind nur die Ausgaben, die im Rahmen der Erfüllung des Zuwendungszweckes entstehen. Dabei werden maximal zwei festangestellte Fachkräfte bei einer Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E-9 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gefördert. Dabei darf der Zuwendungsempfänger seine Beratungsfachkräfte nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. 5.3.2 Die Höhe der Zuwendung des Landes an den zuwendungsfähigen Personalausgaben für festangestellte Mitarbeiter kann maximal bis zu 60 % betragen. -Heilpädagoge/Heilpädagogin, -Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin, 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen -Fachkraft für soziale Arbeit, 6.1 Über die geleisteten Betreuungs- und andere Maßnahmen im Rahmen von Ziffer 1.3 sind Nachweise und Statistiken zu führen. -Reha-Pädagoge/Reha-Pädagogin, Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger 6.2 Jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres ist vom FED-Träger bei der GFAW – Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbH (GFAW) ein Sachbericht einzureichen, der die Aufgabenerfüllung im Kalenderjahr gemäß dieser Richtlinie dokumentiert und dem die in Ziffer 6.1 genannten Unterlagen (in Kopie) beizufügen sind. 6.3 Nicht gefördert werden Leistungen, die von Sozialstationen oder anderen mobilen Diensten erbracht werden bzw. für die ein gesetzlicher Leistungsträger zuständig ist und die deshalb von diesem zu finanzieren sind. 7.2.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Landeshaushaltsordnung [ThürLHO]). 7Verfahren 7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie Mittelauszahlung 7.1.1 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgen durch die GFAW. 8Schlussbestimmungen 8.1 Die Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und – soweit Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen – dem Thüringer Rechnungshof. 8.2 Projekte, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bewilligt worden sind, werden nach den jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt. 7.1.3 Der Antrag hat zu enthalten: 7.2 Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. 7.2.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49 und 49 a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.1.2 Der Antrag auf Förderung ist schriftlich in einfacher Ausführung bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Förderbeginns bei der GFAW, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt einzureichen. Für den Antrag ist das im Internet durch die GFAW bereitgestellte Formular zu verwenden. -eine inhaltliche Konzeption und Auflistung der zuwendungsfähigen Maßnahmen, Seite 2243 9Inkrafttreten/Außerkrafttreten -einen Ausgaben- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), Die Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. -eine Stellungnahme des örtlichen Sozialhilfeträgers zum Bedarf an den FED und zur koordinierten Aufgabenabstimmung mit den anderen ambulanten Hilfsdiensten (z. B. Sozialstationen) sowie zum Finanzierungsplan des Trägers, Erfurt, 13. November 2015 -Angaben zu Anzahl, Qualifikation und Entlohnung der festangestellten und der freien Mitarbeiter. Heike Werner Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Im Finanzierungsplan sind Leistungen, die von anderen Sozialleistungsträgern, freiwilligen Zuwendungsgebern oder den Angehörigen der behinderten Menschen erbracht wurden oder zu erbringen sind, gesondert auszuweisen. Auf bereits bei der GFAW vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Verwendungsnachweis 7.2.1 Der Verwendungsnachweis ist auf dem durch die Bewilligungsbehörde im Internet bereitgestellten Formular auszufertigen und einzureichen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht, der auch die nach Ziffer 6.1 genannten Unterlagen beinhaltet. Der zahlenmäßige Nachweis ist eine tabellarische Belegliste, die von der Bewilligungsbehörde vorgegeben wird. In dieser sind die geförderten Ausgaben und Einnahmen darzustellen. Der Verwendungsnachweis einschließlich der Belegliste sind der GFAW zusätzlich als elektronische Datei zu übermitteln. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Erfurt, 13.11.2015 Az.: 23-6436 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2241 – 2243 Seite 2244 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 (3) Für die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gelten folgende allgemeine Grundsätze: 360 Bekanntmachung und Genehmigung der Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung) Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 beschlossene Beihilfesatzung wurde in der nachstehend veröffentlichten Fassung mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der Fassung vom 22. Oktober 2015 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), genehmigt und wird hiermit im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Erfurt, 24.11.2015 Az.: 51-2502/3 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2244 – 2265 Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung)*) vom 17. November 2015 Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 3 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), hat der Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Grundsätze (1) Die Thüringer Tierseuchenkasse kann den beitragspflichtigen Tierhaltern Beihilfen und finanzielle Unterstützungen in den in § 20 Abs. 1 und 2 ThürTierGesG genannten Fällen unter Beachtung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften gewähren. (2) Die Gewährung der Beihilfen nach dieser Satzung erfolgt in Übereinstimmung mit 1.der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder 2.– bezogen auf bestimmte Beihilfen – der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung. Beihilfen für Hobbytierhalter, die keine wirtschaftliche Betätigung mit Bezug auf die Tiere, für die eine Beihilfe gewährt werden soll, ausüben, sind keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV und daher von den Rechtsvorschriften nach Satz 1 nicht berührt. *) Die Beihilfesatzung ist bei der Europäischen Kommission unter folgender Beihilfenummer registriert: SA.43510 (2015/XA) 1.Die Gewährung der Beihilfen erfolgt im Rahmen von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen im Sinne von Ad-hoc-Beihilfen. 2.Die Beihilfen haben einen Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, es sei denn, ein Anreizeffekt ist nach Artikel 6 Abs. 5 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht erforderlich oder wird als gegeben angesehen. 3.Die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler und unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten, sind nach Artikel 26 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. 4.Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. 5.Die Beihilfe darf nach Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen. 6.Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten nach Artikel 26 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden dem Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt (keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Tierhalter). Abweichend von Satz 1 können die Beihilfen in den in Artikel 26 Abs. 11 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Fällen dem Beihilfeempfänger direkt als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden. 7.Begünstigte sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Anderen Unternehmen können Beihilfen nach dieser Satzung auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) gewährt werden. 8.Nachdem durch eine Tierseuche verursachte beihilfefähige Kosten oder Verluste entstanden sind, sind Beihilfen binnen vier Jahren auszuzahlen. 9.Nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden. De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 können mit De-minimis-Beihilfen nach anderen EU-Verordnungen für die mit dieser Satzung geregelten Sachverhalte nur bis zu den in diesen Verordnungen festgelegten Obergrenzen kumuliert werden. (4) Die Beihilfen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden nur gezahlt im Zusammenhang mit Tierseuchen, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union, des Bundes oder des Landes (einschließlich Landesprogramme) gibt, und als Teil - eines unionsweiten, nationalen oder vom Land erlassenen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder - einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme. Das Programm oder die Dringlichkeitsmaßnahme enthalten eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Tilgungsmaßnahme. Die betreffende Tierseuche muss in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sein. (5) Die Beihilfen werden entsprechend der Anlage 1 gewährt. Teil A enthält Beihilfen zu den beihilfefähigen Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen im Sinne des Artikels 26 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Abweichend hiervon enthält Teil A Nr. 3.4 eine Beihilfe für Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Tierseuchen im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Teil B enthält Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Tierhaltern durch Tierseuchen entstehen, nach Artikel 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 außerhalb der in § 15 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fälle. Diese Beihilfen sind auf solche Tierseuchen zu begrenzen, deren Ausbruch von der zuständigen Behörde förmlich festgestellt worden ist (TSN-Meldung). Teil C enthält Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor). (6) Die Beihilfen begründenden Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe bzw. die De-minimis-Einzelbeihilfe oder die letzte Beihilfe nach der Anlage 1 zu dieser Satzung gewährt wurde. §2 Voraussetzungen für die Beihilfegewährung (1) Beihilfen für Tierhalter können nur unter Beachtung der Grundsätze nach § 1 und unbeschadet des § 3 nur gewährt werden, wenn diese ihre Tierbestände ordnungsgemäß der Tierseuchenkasse gemeldet und die Beiträge nach der jeweils geltenden Satzung der Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen entrichtet haben. Bei Verstößen gegen die Melde- oder Beitragspflicht kann die Beihilfe nachträglich zurückgefordert werden. (2) Im Falle von Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 oder 5, die im Zusammenhang mit Landesprogrammen zum Erhalt und zur Verbesserung der Tiergesundheit gewährt werden, ist die schriftliche Verpflichtungserklärung des Tierhalters zur Teilnahme am jeweiligen Programm Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe. (3) Im Falle von Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 3 oder § 3 Abs. 4, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt werden, ist nachzuweisen, dass die Tiere an der betreffenden Seuche erkrankt oder verendet sind oder im Rahmen eines öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche die Verpflichtung zur Entfernung infizierter Tiere aus dem Bestand besteht. §3 Versagung, Einschränkung und Erweiterung der Beihilfen (1) Für Leistungsausschlüsse und Leistungsminderungen bei der Gewährung von Beihilfen gelten sinngemäß die §§ 17 bis 19 und 21 Abs. 3 und 4 TierGesG. Vor Festsetzung der Beihilfe hat die Tierseuchenkasse bei dem für den Tierbestand zuständigen Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt nachzufragen, ob nach dessen Kenntnis Gründe für Leistungsausschlüsse oder Leistungsminderungen vorliegen oder festgestellt wurde, dass der betriebliche Maßnahmeplan zur Durchführung eines Landesprogrammes im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe nach § 1 Abs. 5 Satz 2 durch den Tierhalter schuldhaft nicht eingehalten wurde. Seite 2245 (2) Liegen Feststellungen für Leistungsausschlüsse oder Leistungsminderungen nach Absatz 1 vor oder verstößt der Tierhalter gegen eine in der Anlage 1 genannte Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe, hat der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse die erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Tierseuchenkasse kann den Tierhalter innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Kenntnis von dem Verstoß zur Erstattung der Leistung auffordern. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. § 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (3) Übersteigen die für ein Wirtschaftsjahr beantragten Beihilfeleistungen den dafür vorgesehenen Planungsansatz der Tierseuchenkasse, können die beantragten Beihilfeleistungen entsprechend dem Planungsansatz gekürzt werden. (4) Auf Antrag können nach Beschluss des Verwaltungsrats der Tierseuchenkasse Einzelbeihilfen in besonderen Fällen unter Beachtung von § 1 Abs. 1 gewährt werden. Diese Beihilfen werden nach Maßgabe der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 als Ad-hocBeihilfen oder nach Maßgabe der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt. (5) Eine Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde. (6) Ist ein Beihilfeempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen, ist die Gewährung einer Leistung nach dieser Satzung nicht zulässig. (7) Beihilfen werden nach Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht gewährt für Unternehmen in Schwierigkeiten, sofern nicht ein in diesem Artikel geregelter Ausnahmetatbestand einschlägig ist. §4 Verfahren (1) Die Gewährung von Beihilfen erfolgt auf schriftlichen Antrag. Abweichend hiervon bedarf es keines Antrags, wenn ein Anreizeffekt nach Artikel 6 Abs. 5 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht erforderlich ist oder als gegeben angesehen wird. (2) Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach § 1 Abs. 5 Satz 2 und 5 (Anlage 1 Teil A und C) ist auf dem Formblatt nach Anlage 2 vor Beginn der Leistungserbringung oder Tätigkeit durch den Tierhalter an die Tierseuchenkasse zu stellen. Abweichend hiervon gilt für Beihilfen nach Anlage 1 Teil A Nr. 7 das in Absatz 3 geregelte Verfahren. Die Tierseuchenkasse kann vom Tierhalter die Beibringung weiterer Informationen und Belege verlangen, sofern diese für die rechtskonforme Gewährung von Beihilfen notwendig sind. Die Tierseuchenkasse teilt dem vom Tierhalter beauftragten Leistungserbringer nach Anlage 1 Teil A die Bezuschussung mit. Der Leistungserbringer vermindert den Rechnungsbetrag für seine Dienstleistung gegenüber dem Tierhalter um den Beihilfeanteil der Tierseuchenkasse und teilt dieser auf dem Formblatt nach Anlage 3 oder in elektronischer Form die Höhe des Beihilfebetrages mit, um den er seine Rechnung an den Tierhalter vermindert hat. Die Tierseuchenkasse erstattet dem Leistungserbringer den Beihilfeanteil. Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 5 (Anlage 1 Teil C) können entsprechend dem in Satz 4 bis 6 beschriebenen Verfahren oder dem Tierhalter direkt als Erstattung der von ihm getragenen beihilfefähigen Kosten gewährt werden, sofern der Tierhalter die Zahlung nachweist; die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 müssen erfüllt sein. Die Tierseuchenkasse setzt jeweils für ein Kalenderjahr die Beihilfen fest und teilt diese dem Tierhalter mit. (3) Im Falle von Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 3 (Anlage 1 Teil B) oder § 3 Abs. 4 ist der Antrag auf Beihilfe innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlust oder der Tötung der Tiere, im Falle von Beihilfen nach Anlage 1 Teil A Nr. 7 innerhalb eines Monats nach Seite 2246 Thüringer Staatsanzeiger der amtlichen Abnahme der Abschlussdesinfektion, an das für den Tierhalter zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu stellen. Der Amtstierarzt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit entsprechend § 25 Abs. 2 ThürTierGesG sowie das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 3 Abs. 1. Er leitet den Antrag unverzüglich an die Tierseuchenkasse weiter, bei Erfordernis mit einem Gutachten. Die Tierseuchenkasse setzt nach § 25 Abs. 3 ThürTierGesG die Beihilfen fest und zahlt sie aus. § 21 Abs. 1 und 2 TierGesG gilt entsprechend. (4) Für die Schätzung zum Zweck der Gewährung von Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 3 gelten § 24 ThürTierGesG sowie Nummer 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Januar 1994 (ThürStAnz Nr. 4/1994 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung. §5 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt unter Beachtung der in Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Anforderung zum 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Beihilfesatzung der Thüringer Tierseuchenkasse vom 16. Dezember 2014 (ThürStAnz Nr. 5/2015 S. 333) außer Kraft. Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 beschlossene Beihilfesatzung wurde in der vorstehenden Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der Fassung vom 22. Oktober 2015 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Jena, 17. November 2015 Dr. Karsten Donat Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse Es folgen Anlagen Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2247 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 5) Teil A 1. Pferde 1.1. Früherkennung von Seuchen der Pferde Tierseuche Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 552) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Früherkennung der o. g. bedeutsamen Tierseuchen der Pferde in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 100 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, Vorlage der Untersuchungsergebnisse 1.2. Impfung gegen Pferdeinfluenza und Herpesvirusinfektionen der Pferde Tierseuche Equine Influenza und Equine Rhinopneumonitis Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 552) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Prophylaxe der Equinen Influenza und der Equinen Rhinopneumonitis in den Pferdebeständen in Thüringen durch Aufbau eines bestandsweisen Impfschutzes unter Einbeziehung der Influenzaviren und der Herpesviren und Verhinderung der Weiterverbreitung der Infektionserreger im Turnierbetrieb Zuschussfähige Kosten Impfung gegen Influenzaviren Impfung gegen Influenza- und Herpesviren Seite 2248 Thüringer Staatsanzeiger Beihilfesatz a) b) Beihilfehöchstbetrag 15,00 Euro je geimpftes und gemeldetes Pferd und je Jahr Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte (Impftierarzt) spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) 2. Nr. 50/2015 je Impfung gegen Influenza- oder Herpesviren: 5,00 Euro je Impfung gegen Influenza- und Herpesviren (Kombinationsimpfstoff): 7,50 Euro Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen in der jeweils gelten den Fassung, Grundimmunisierung und anschließende regelmäßige Wiederholungsimpfung Rinder 2.1. Früherkennung von Seuchen der Rinder Tierseuche Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Früherkennung der o. g. bedeutsamen Tierseuchen der Rinder in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Rindern einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, Vorlage der Untersuchungsergebnisse 2.2. Probenahme im Rahmen von Bekämpfungs- und Tilgungsprogrammen bei Rindern Tierseuche Enzootische Bovine Leukose, Brucellose, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustuläre Vulvovaginitis (IBR/IPV), Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD) Bekämpfungsverordnung Rinder-Leukose-Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 BHV1-Verordnung in der Fassung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601) in der geltenden Fassung BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Maßnahmen zur der Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen bei Rindern nach nationalen Rechtsvorschriften Zuschussfähige Kosten a) b) Beihilfesatz Milchprobenentnahme: 100 % Beihilfehöchstbetrag 1,00 Euro je Blutprobe bei weiblichen Rindern und bei männlichen Rindern unter 9 Monaten, 2,50 Euro je Blutprobe bei männlichen Rindern über 9 Monate Leistungserbringer Blutprobenentnahme: Praktizierende Tierärzte, Milchprobenentnahme: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL) spezifische Beihilfevoraussetzungen Probenahme im Rahmen der Jahresplanung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Kosten der Blutprobenentnahme, Kosten der Milchprobenentnahme 2.3. Bekämpfung der Salmonellose der Rinder Maßnahme 2.3.1: Bestandsimmunisierung gegen Salmonellen nach Seuchenfeststellung Tierseuche Salmonellose der Rinder Bekämpfungsverordnung Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 14. November 1991 (BGBl. I. S 2118) in der jeweils geltenden Fassung Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Unterstützung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Salmonellose in den Rinderbeständen in Thüringen zur Tilgung der Seuche im Bestand Zuschussfähige Kosten Impfstoffkosten für die Bestandsgrundimmunisierung nach Seuchenfeststellung mit inaktiviertem Impfstoff (zweimalige Impfung) Beihilfehöchstbetrag 2,00 Euro je geimpftes Rind (zweimalige Impfung) Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Erstausbruch der Salmonellose im Betrieb oder erneuter Ausbruch frühestens 2 Jahre nach Erlöschen der Seuche, Einhaltung der betrieblichen Impfpläne Seite 2249 Seite 2250 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Maßnahme 2.3.2: Prophylaktische Impfung der Kälber gegen Salmonellen Tierseuche Salmonellose der Rinder Bekämpfungsverordnung Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 14. November 1991 (BGBl. I. S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr.16/2008 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Prophylaxe der Salmonelleninfektion der Rinder durch vorbeugende Impfung der neugeborenen Kälber mit Lebendimpfstoff Zuschussfähige Kosten Impfstoffkosten Beihilfehöchstbetrag 2,00 Euro je geimpftes Kalb Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Einhaltung der betrieblichen Impfpläne 2.4. Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen Maßnahme 2.4.1: Laboruntersuchungen zur Ermittlung von Ausscheidern und zur Herdendiagnostik Tierseuche Paratuberkulose Bekämpfungsprogramm Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 26/2015 S. 1087) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Kontrolle der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose durch Identifikation und Eliminierung der infizierten Tiere in Verbindung mit tier- und seuchenhygienischen Maßnahmen Zuschussfähige Kosten Untersuchungskosten zum Erregernachweis in Einzelkotproben und Umgebungskotproben (incl. Sockentupfer und Güllemischproben) Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer TGD-Labor spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans, Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2251 Maßnahme 2.4.2: Probenahme zur Ermittlung von Ausscheidern und zur Herdendiagnostik Tierseuche Paratuberkulose Bekämpfungsprogramm Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 26/2015 S. 1087) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Kontrolle der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose durch Identifikation und Eliminierung der infizierten Tiere in Verbindung mit tier- und seuchenhygienischen Maßnahmen Zuschussfähige Kosten Kosten der tierärztlichen Entnahme von Einzel- und Umgebungskotproben Beihilfehöchstbetrag 2,00 Euro je entnommene Probe Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans und der erforderlichen Sorgfalt (Handschuhwechsel) zur Vermeidung von Kontaminationen, Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung Maßnahme 2.4.3: Serologische Laboruntersuchungen zur Identifizierung von Hochrisikotieren Tierseuche Paratuberkulose Bekämpfungsprogramm Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 26/2015 S. 1087) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Identifizierung von Hochrisikotieren in Beständen in der Kontrollphase Zuschussfähige Kosten Laborkosten der serologischen Untersuchung Beihilfehöchstbetrag 1,00 Euro je untersuchte Probe Leistungserbringer TGD-Labor spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans, Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung Seite 2252 3. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Schafe und Ziegen 3.1. Früherkennung von Seuchen der Schafe und Ziegen Tierseuche Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Früherkennung und Feststellung der Prävalenz der o. g. bedeutsamen Tierseuchen der Schafe und Ziegen in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Schafen und Ziegen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, Vorlage der Untersuchungsergebnisse 3.2. Bekämpfung des Chlamydienaborts der Schafe Tierseuche Chlamydienabort der Schafe Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Prophylaxe des Chlamydienaborts der Schafe und Förderung der Tiergesundheit durch Verminderung klinischer Erkrankungen in infizierten Schafbeständen Zuschussfähige Kosten Impfstoffkosten für die Bestandsgrundimmunisierung nach Seuchenfeststellung mit inaktiviertem Impfstoff Beihilfehöchstbetrag 2,50 Euro je geimpftes Schaf a) im Jahr der Erstimpfung höchstens bis zur Zahl der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Schafe, b) in den Folgejahren höchstens bis zu 25 % der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Schafe (Zutreter) Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) d) Seite 2253 Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Einhaltung des betrieblichen Maßnahmeplans, jährliche Impfung der Zutreter über mindestens 5 Jahre, Nachweis der Fortführung der Impfung im Bestand 3.3. Bekämpfung der Maedi/Visna der Schafe und Caprinen Arthritis-Encephalitis (CAE) der Ziegen Tierseuche Maedi/Visna der Schafe und CAE der Ziegen Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Tilgung der Tierseuche und Schaffung von Maedi/Visnaunverdächtigen Schafbeständen und CAE-unverdächtigen Ziegenbeständen Zuschussfähige Kosten Untersuchungskosten Beihilfehöchstbetrag 2,50 Euro je untersuchtes Schaf oder untersuchte Ziege höchstens bis zur Zahl der bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Schafe und Ziegen Leistungserbringer TGD-Labor spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Einhaltung des betrieblichen Maßnahmeplans 3.4. Scrapie-Resistenzzuchtprogramm Tierseuche Scrapie Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Tilgung der Tierseuche und Schaffung von Schafbeständen mit scrapieresistenten Zuchttieren durch Förderung der Verbreitung des Scrapie-Resistenzgens unter den Zuchttieren Zuschussfähige Kosten Zukaufkosten Beihilfehöchstbetrag 60,00 Euro je zugekaufter G1-Bock (maximale Beihilfeintensität: 80%) Leistungserbringer Landesverband Thüringer Schafzüchter e. V. spezifische Beihilfevoraussetzungen je Bock kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden Seite 2254 4. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Schweine 4.1. Früherkennung von Seuchen der Schweine Tierseuche Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Früherkennung der o. g. bedeutsamen Tierseuchen der Schweine in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Schweinen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 50 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, Vorlage der Untersuchungsergebnisse 4.2. Probennahme im Rahmen von Bekämpfungs- und Tilgungsprogrammen bei Schweinen Tierseuche/Zoonosen Aujeszkysche Krankheit (AK), Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom (PRRS), Salmonelleninfektion beim Schwein Bekämpfungsverordnung Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl. I S. 322) in der jeweils geltenden Fassung Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der jeweils geltenden Fassung Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 36/2008 S. 1558) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Maßnahmen zur der Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen bei Schweinen nach nationalen Rechtsvorschriften und regionalen Bekämpfungsprogrammen Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Zuschussfähige Kosten Kosten für die Blutprobenentnahme Beihilfehöchstbetrag 3,50 Euro je Blutprobe Leistungserbringer Praktizierende Tierärzte spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Seite 2255 bezüglich PRRS: Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, bezüglich Salmonelleninfektion beim Schwein: Teilnahme am Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, bezüglich AK: Nachweis über die Durchführung der Probenahme durch den beauftragten Tierarzt im Rahmen der Jahresplanung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes 4.3. Untersuchung auf PRRS Tierseuche Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom (PRRS) Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Untersuchung von Blutproben oder Organmaterial zur PRRSDiagnostik einschließlich notwendiger Differentialdiagnostik mit dem Ziel der Bekämpfung der PRRS und der Überwachung PRRS-unverdächtiger Bestände in Verbindung mit tier- und seuchenhygienischen Maßnahmen Zuschussfähige Kosten Untersuchungskosten Beihilfesatz 100 % Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz/TGD-Labor spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Hinzuziehung des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, Vorlage der Untersuchungsergebnisse 4.4. Salmonellenüberwachung Tierseuche Salmonelleninfektion beim Schwein Bekämpfungsprogramm Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 36/2008 S. 1558) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Regelmäßige Salmonellenüberwachung zur Früherkennung eines Salmonelleneintrags und zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweinebeständen und des Eintrags in die Seite 2256 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Lebensmittelkette durch abgestimmte Bekämpfungsmaßnahmen über alle Produktionsstufen auf einheitlicher methodischer Grundlage Zuschussfähige Kosten Kosten der labordiagnostischen Untersuchungen von Blutproben und bakteriologischen Abklärungsuntersuchungen einschließlich Differentialdiagnostik Beihilfesatz 100 % Beihilfehöchstbetrag - Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz/TGD-Labor spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) Teilnahme am Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, Vorlage der Untersuchungsergebnisse 5. Geflügel 5.1. Früherkennung von Seuchen des Geflügels Tierseuche Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsverordnung Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der jeweils geltenden Fassung Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Geflügelbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 5/2013 S. 244) in der jeweils geltenden Fassung Bekämpfungsprogramm Zweck Früherkennung der o. g. bedeutsamen Tierseuchen des Geflügels in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Geflügel einschließlich differential-diagnostischer Untersuchungen Beihilfesatz 50 % Beihilfehöchstbetrag - Leistungserbringer Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz spezifische Beihilfevoraussetzungen a) Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Geflügelbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 b) c) 6. Seite 2257 Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, Vorlage der Untersuchungsergebnisse Bienen 6.1. Bekämpfung der Varroatose der Honigbienen 7. Tierseuche Varroatose der Honigbienen Bekämpfungsverordnung Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Bekämpfung und Tilgung der Varroamilbe und Vorbeugung der Erkrankung von Bienenvölkern durch vorbeugende Behandlung der Bienenstände Zuschussfähige Kosten Kosten der eingesetzten Varroamittel Beihilfesatz 20 % Leistungserbringer Lieferant von Varroamitteln spezifische Beihilfevoraussetzungen Bestellung der Varroamittel über die Thüringer Tierseuchenkasse Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung im Tierseuchenfall Tierseuche Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 Bekämpfungsprogramm Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen Zweck Gewährleistung einer frist- und fachgerecht ausgeführten Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung von Ställen mit Haltung von beitragspflichtigen Tierarten nach einer seuchenbedingt amtlich angeordneten Gesamtbestandstötung auf der Grundlage des TierGesG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen Zuschussfähige Kosten Folgende Kosten der Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung gemäß o. g. Zweckbestimmung, sofern die zuständige Behörde die frist- und fachgerechte Ausführung abgenommen und bescheinigt hat: - Kosten der Anmietung von spezieller Ausrüstung, die zur Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung benötigt wird, Seite 2258 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 - Kosten für die verwendeten notwendigen Reinigungs-, Entwesungs- und Desinfektionsmittel, - Kosten für den Einkauf von Dienstleistungen zur Ausführung der Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten Beihilfesatz 50 % Beihilfehöchstbetrag - Leistungserbringer Spezialisierte geeignete Dienstleistungsunternehmen zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung in der Tierhaltung oder im Einzelfall der Tierhalter spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) d) e) f) - Amtliche Anordnung der Reinigung, Desinfektion und Entwesung (Maßnahme) nach einer seuchenbedingt amtlich angeordneten Gesamtbestandstötung, Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung und Abnahme der Maßnahme durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Vorlage der Rechnungskopien und Zahlungsnachweise durch den Tierhalter, Einreichung des Antrags auf Beihilfe innerhalb eines Monats nach der amtlichen Abnahme der Abschlussdesinfektion an das für den Tierhalter zuständige Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt, Größennachweis der gereinigten und desinfizierten Flächen auf Verlangen der Tierseuchenkasse, Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig: Kosten bezüglich Beseitigung/Rückbau/Entfernen fest eingebauter Stallausrüstungen, Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung (z.B. Fahrzeuge, Container), Wasser, Verbrauchsmaterial, Schutzkleidung und kleinere Ausrüstungsgegenstände, Verpflegung, Unterbringung, Qualifizierung, Koordinierung und Impfung des Personals sowie Reisekosten Anmerkung: TGD-Labor im Sinne des Teils A dieser Anlage ist grundsätzlich die Laboreinrichtung der Tierseuchenkasse. Eine andere akkreditierte Laboreinrichtung kann durch den Tierhalter beauftragt werden, sofern der Tierhalter dieses im Voraus der Tierseuchenkasse unter Angabe der zu erwartenden Untersuchungskosten angezeigt hat und die Tierseuchenkasse dem zustimmt und mit der Laboreinrichtung eine schriftliche Vereinbarung über die Verfahrensweise zur Gewährung der Beihilfe abschließt. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2259 Teil B Merzungs- oder Verlustbeihilfen 1. Ausmerzung von Paratuberkulose-Ausscheidern Tierseuche Paratuberkulose Bekämpfungsverordnung Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 26/2015 S. 1087) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Bekämpfung der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose und Anreiz für schnellstmögliche Eliminierung der den Erreger ausscheidenden Tiere in Beständen mit niedriger Paratuberkulose-Intraherdenprävalenz Zuschussfähige Kosten Beihilfe für Rinder mit positivem Erregernachweis, die innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Befundes gemerzt werden Beihilfehöchstbetrag pro Rind bis zum Alter von 6 Monaten: 75,00 Euro pro Rind im Alter über 6 Monate: 200,00 Euro spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) d) e) 2. Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung, Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans, Nachweis des Einstufung des Betriebs als Bestand mit niedriger Paratuberkulose-Intraherdenprävalenz durch den Rindergesundheitsdienst (Stufe 4 der Kontrollphase), Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung, Nachweis des Abgangs aus dem Bestand (Schlachtbescheinigung/HIT-Ausdruck Einzeltierverfolgung) Ausmerzung von persistent mit BVD-Virus infizierten Rindern Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD/MD) Bekämpfungsverordnung BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Tilgung der BVDV-Infektion in den Rinderbeständen in Thüringen, Verhinderung der Weiterverbreitung der BVDVInfektion im Bestand und zwischen Beständen, Schaffung BVDV-unverdächtiger Rinderbestände Zuschussfähige Kosten Beihilfe für gemerzte oder verendete persistent BVDV-infizierte Rinder Beihilfehöchstbetrag pro Rind bis zum Alter von 6 Monaten: 75,00 Euro pro Rind im Alter über 6 Monate: 150,00 Euro Seite 2260 Thüringer Staatsanzeiger spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) 3. Nr. 50/2015 Vorlage der BVDV-positiven Ergebnisse der tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen zur Einstufung als persistent infiziertes Tier, nachgewiesene Ausmerzung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden der Untersuchungsbefunde gemäß Buchstabe a Beihilfe für wegen Salmonelleninfektionen getöteter Legehennen Tierseuche Salmonelleninfektion des Geflügels Bekämpfungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Tilgung der Salmonelleninfektion in den Jung- oder Legehennenbeständen in Thüringen, Verhinderung der Weiterverbreitung von Salmonellen im Bestand und zwischen den Beständen Zuschussfähige Kosten Beihilfe für getötete oder geschlachtete Legehennen 1) Beihilfesatz 50 % des gemeinen Wertes abzüglich Schlachterlös 2) spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) c) d) amtliche Feststellung der Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 vor der Einstallung in den Legebereich oder in Folge der Untersuchungen nach § 22 der Hühner-Salmonellen-Verordnung bis zur 55. Lebenswoche, Haltung gemäß den §§ 13 und 13a der TierschutzNutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung, Umsetzung und Einhaltung der gemäß betrieblichem Bekämpfungsprogramm vereinbarten Management- und Hygienemaßnahmen, Wiederbelegung der betroffenen Bestände oder Teilbestände nach Abschluss der Hygienemaßnahmen 1) 1) Die Zahl der maximal beihilfefähigen Hennen richtet sich nach der Zahl der zur Wiederbelegung neu eingestallten Hennen. 2) Der Abzug des Schlachterlöses erfolgt pauschal in Höhe von 0,15 Euro je getötete oder geschlachtete Henne. Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Seite 2261 Teil C Beihilfen nach der Agrar-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1408/2013) 1. Tiergesundheitsmonitoring Bekämpfungsprogramm Programme zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferde-, Rinder- Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelbeständen in Thüringen in den jeweils geltenden Fassungen Zweck Früherkennung von Tierseuchen und Tiererkrankungen in den Pferde-, Rinder- Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen Zuschussfähige Kosten Untersuchungskosten Beihilfesatz 100 % Beihilfehöchstbetrag Die Gesamtsumme der dem Beihilfeempfänger im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren in Deutschland gewährten Agrar-De-minimis-Beihilfen darf 15.000,00 Euro nicht übersteigen. Leistungserbringer TGD-Labor spezifische Beihilfevoraussetzungen a) Teilnahme am Tiergesundheitsprogramm der jeweiligen Tierart, b) Hinzuziehung des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse 2. Früherkennung von Infektionen milchgebender Tiere Bekämpfungsprogramm Landesverwaltungsvorschrift Programme zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in den jeweils geltenden Fassungen ThürVV-Milchhygiene vom 22. Mai 2008 (ThürStAnz Nr. 24/2008 S. 886) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Prophylaxe und Bekämpfung von Infektionen der zur Milchgewinnung gehaltenen Tiere und Sicherung der Anforderungen an Rohmilch nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Tierarten Rind, Pferd, Schaf, Ziege Zuschussfähige Kosten Kosten der bakteriologischen und zytologischen Untersuchung von Milchproben und Hygienetupfern Beihilfesatz 50 % Beihilfehöchstbetrag je Milch- oder Tupferprobe: 2,50 Euro Die Gesamtsumme der dem Beihilfeempfänger im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren in Deutschland gewährten Agrar-De-minimis-Beihilfen darf 15.000,00 Euro nicht übersteigen. Leistungserbringer TGD-Labor Seite 2262 Thüringer Staatsanzeiger spezifische Beihilfevoraussetzungen a) b) 3. Nr. 50/2015 Teilnahme am Tiergesundheitsprogramm der jeweiligen Tierart, Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse Bekämpfung von Deckseuchen der Pferde Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 552) in der jeweils geltenden Fassung Zweck Zuschussfähige Kosten Beihilfesatz Beihilfehöchstbetrag Leistungserbringer spezifische Beihilfevoraussetzungen Verhinderung der Weiterverbreitung von Deckinfektionen im Deckbetrieb durch Früherkennung Labordiagnostische Untersuchung von Genitaltupferproben von Zuchtstuten und Zuchthengsten 100 % Die Gesamtsumme der dem Beihilfeempfänger im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren in Deutschland gewährten Agrar-De-minimis-Beihilfen darf 15.000,00 Euro nicht übersteigen. Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz a) Teilnahme am o. g. Tiergesundheitsprogramm, b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse Die Anmerkung zu Teil A gilt entsprechend. Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 2263 Seite 2264 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 2265 Seite 2266 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND LANDWIRTSCHAFT 361 Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen; Stundensatz nach § 29 Abs. 5 ThürPPVO Der Stundensatz nach § 29 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) beträgt -ab dem 1. September 2015 94,00 Euro, -ab dem 1. September 2016 96,00 Euro. Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Erfurt, 23.11.2015 Az.: 21-4105/4-1-10 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2266 LANDESVERWALTUNGSAMT 362 Verbandssatzung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar Gerster“; Bekanntmachung der 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung Der Zweckverband Musikschule „Ottmar Gerster“ hat dem Thüringer Landesverwaltungsamt gemäß § 42 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit die nachstehend abgedruckte 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung angezeigt. Diese Änderungssatzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht. Weimar, den 11.11.2015 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar Gerster“ Auf Grund der §§ 17 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar Gerster“ in ihrer Sitzung am 27.10.2015 die nachfolgende Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar Gerster“ vom 16.07.1997 (Thüringer Staatsanzeiger 1997, S. 1873), zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 26.10.2010 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 47, 2010, S. 1589) beschlossen: Artikel I Änderung der Verbandssatzung 1.§ 1 Abs. 1 wird neu gefasst: Der Name des Zweckverbandes lautet: Zweckverband Musikschule „Johann Nepomuk Hummel“ Thüringer Landesverwaltungsamt Der Präsident Artikel II Roßner Die 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Mit freundlichen Grüßen Landesverwaltungsamt Weimar, 11.11.2015 Az.: 204.2-1454-001/97-WE ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2266 Dirk Möller Weimar, den 29.10.2015 Verbandsvorsitzender Zweckverband Musikschule „Ottmar Gerster“ Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 363 Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Bad Köstritz und der Gemeinde Kraftsdorf Vom 18. November 2015 Auf Grund der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, und der §§ 28 Abs. 1, 103 Abs. 2, 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), verordnet das Thüringer Landesverwaltungsamt: Artikel 1 Die Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Bad Köstritz und der Gemeinde Kraftsdorf vom 10. August 2015 (ThürStAnz Nr. 37/2015 S. 1582) wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Weimar, 18. November 2015 Thüringer Landesverwaltungsamt Der Präsident Roßner Landesverwaltungsamt Weimar, 18.11.2015 Az.: 440.2-4522-4178/2015-16076003 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2267 Seite 2267 Heiligenstadt“ vom 15. Dezember 1977, Nr. 106-22/77, der zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2015 (ThürStAnz Nr. 14/2015 S. 676), geändert worden ist, wird, soweit er die Wasserschutzgebiete der Wassergewinnungsanlagen: Versorgungsgebiet Art der Anlage „3. Hohengandern 3.2. Quelle am alten Holz VEB WAB“ „3. Kella 3.3. Quelle + Si. Nutzer (für Greifenstein und Großtöpfer)“ betrifft, teilweise, bis zu der in Artikel 2 Abs. 3 näher beschriebenen Grenze aufgehoben. Artikel 2 (1) Die örtliche Lage der in dieser Verordnung aufgehobenen Wasserschutzgebiete in der Gemarkung Großtöpfer der Gemeinde Geismar, in der Gemarkung Hohengandern der Gemeinde Hohengandern, in der Gemarkung Kella der Gemeinde Kella und in der Gemarkung Pfaffschwende der Gemeinde Pfaffschwende im Landkreis Eichsfeld ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab 1 : 25 000 veröffentlichten Übersichtskarte, die aus den Kartenblättern 1 und 2 besteht. Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Flächen der aufgehobenen Wasserschutzgebiete, die sich künftig außerhalb von Wasserschutzgebieten befinden, sind in der Übersichtskarte schraffiert und mit einer durchbrochenen Linie umrandet, dargestellt. (3) Der geänderte Verlauf der in dieser in dieser Verordnung teilweise aufgehobenen, jedoch für weitere Wassergewinnungsanlagen fortbestehenden Schutzzonen III, ergibt sich aus der niedergelegten Liegenschaftskarte zu dieser Rechtsverordnung, die aus den Kartenblättern 1 bis 5, jeweils im Maßstab 1 : 1 000 besteht. Die nunmehr bestehenden Schutzzonengrenzen sind durch durchbrochene Linien dargestellt. Die Markierung „W III“ zeigt zur jeweils verbleibenden Schutzzone III. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Eintragung in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstriches. Die niedergelegte Liegenschaftskarte ist Bestandteil dieser Verordnung. (4) Die Liegenschaftskarte wird im Thüringer Landesverwaltungsamt, obere Wasserbehörde, Weimarplatz 4, 99423 Weimar, niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Sie kann während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Gleiches gilt für die Ausfertigung dieser Karte, die bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Eichsfeld aufbewahrt wird. 364 Thüringer Verordnung zur Aufhebung von Wasserschutzgebieten in den Gemeinden Geismar, Hohengandern, Kella und Pfaffschwende Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Weimar, 4. November 2015 Vom 4. November 2015 Auf Grund der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und der §§ 28 Abs. 1, 103 Abs. 2, 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Thüringer Landesverwaltungsamt: Artikel 1 Der Beschluss des Kreistages Heiligenstadt zur „Festlegung von Schutzgebieten für die Entnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung auf dem Territorium des Kreises Thüringer Landesverwaltungsamt Der Präsident Roßner Landesverwaltungsamt Weimar, 04.11.2015 Az.: 440.2-4522-16999/2012-16061035 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2267 – 2269 Es folgen 2 Karten Seite 2268 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger Seite 2269 Seite 2270 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2015 ANDERE LANDESBEHÖRDEN 365 Allgemeinverfügung des Landesamtes für Bau und Verkehr, Postfach 80 03 53, 99029 Erfurt, zur Umstufung einer Straße in den Gemeinden Harth-Pöllnitz, Bocka und Hundhaupten im Landkreis Greiz und in der kreisfreien Stadt Gera 1.4 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) von der nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Weißig der Stadt Gera bis zur südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Dürrenebersdorf der Stadt Gera von NK 5138 051 von km 1,452 Az.: L/25.1-08-02/76/38 Gemäß § 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 20.02.2003 (BGBl. I S. 286), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), in Verbindung mit § 3 Thüringer Straßengesetz vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.02.2014 (GVBl. S. 45, 46), ist es erforderlich, nachfolgend aufgeführte Straße in den Gemeinden Harth-Pöllnitz, Bocka und Hundhaupten und in der kreisfreien Stadt Gera umzustufen: 1.1 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) von der Bundesstraße Nr. 175 östlich des Ortsteiles Großebersdorf der Gemeinde Harth-Pöllnitz bis zur Gemeindegrenze Hundhaupten/Gera von von von von von von von von NK km NK km NK km NK km 5237 018 0,004 5137 049 0,000 5138 050 0,000 5138 051 0,000 bis bis bis bis bis bis bis bis NK km NK km NK km NK km 5137 049 4,329 5138 050 1,642 5138 051 0,578 5138 027 0,468 = 4,325 km = 1,642 km = 0,468 km von NK 5138 051 von km 2,497 bis NK 5138 027 bis km 3,521 = 1,024 km hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera abgestuft. 1.6 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) von der nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Dürrenebersdorf der Stadt Gera bis zur westlichen Ostdurchfahrtsgrenze der Stadt Gera von NK 5138 051 von km 3,521 ∑ 7,013 km 1.2 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) von der Gemeindegrenze Hundhaupten/Gera bis zur südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Weißig der Stadt Gera bis NK 5138 027 bis km 1,162 hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast des Freistaates Thüringen abgestuft. bis NK 5138 027 bis km 5,129 = 1,608 km = 0,578 km hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast des Freistaates Thüringen abgestuft. von NK 5138 051 von km 0,468 = 1,045 km 1.5 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze bis zur nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Dürrenebersdorf der Stadt Gera 1Umstufung bis NK 5138 027 bis km 2,497 = 0,694 km hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast des Freistaates Thüringen abgestuft. hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast des Freistaates Thüringen abgestuft. 1.7 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera von der westlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der Stadt Gera bis zur Bundesstraße Nr. 92 in der Stadt Gera von NK 5138 051 von km 5,129 bis NK 5138 027 bis km 5,168 = 0,039 km von NK 5138 027 von km 0,000 bis NK 5138 028 bis km 2,380 = 2,380 km ∑ 2,419 km hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera abgestuft. 1.3 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze bis zur nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Weißig der Stadt Gera 1.8 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 92 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera vom Stadtring Süd-Ost bis zur Bundesstraße Nr. 2 in der Stadt Gera von NK 5138 051 von km 1,162 von NK 5138 075 X bis NK 5138 028 von km 0,000 bis km 1,102 bis NK 5138 027 bis km 1,452 = 0,290 km hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera abgestuft. = 1,102 km hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird zur Landesstraße Nr. 1070 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera abgestuft. Nr. 50/2015 Thüringer Staatsanzeiger 2 Die Begründung für diese Allgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten im Landesamt für Bau und Verkehr, Hallesche Straße 15, 99085 Erfurt, eingesehen werden. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Erfurt, den 11.11.2015 Der Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Umstufung wird auf den 01.01.2016 festgesetzt. 3Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Seite 2271 Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Bau und Verkehr, Hallesche Straße 15, 99085 Erfurt, einzulegen. Markus Brämer Der Präsident Landesamt für Bau und Verkehr Erfurt, 18.11.2015 Az.: L/25.1-08-02/76/38 ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2270 – 2271 Thüringer Staatsanzeiger ISSN-Nr. 0939-9135 25. Jahrgang ERSCHEINUNGSWEISE: wöchentlich montags. Abo-Bestellungen sind schriftlich an den Verlag zu richten. 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