So vermeiden Sie als GbR-Gesellschafter die größten Haftungsfallen

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So vermeiden Sie als GbR-Gesellschafter die größten Haftungsfallen
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So vermeiden Sie als GbR-Gesellschafter
die größten Haftungsfallen
Überblick: Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts wissen .......................................................................... G39/002
Welche Punkte Sie bei der Gründung einer GbR
bedenken sollten ..................................................................... G39/004
Was Sie prüfen müssen, bevor Sie in eine bestehende
GbR eintreten .......................................................................... G39/012
Fazit: Rechts- und Steuerrat einholen ....................................... G39/014
Ihre Fachautorin:
Ulrike Fuldner
ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener
Kanzlei in Aschaffenburg. Sie berät Unternehmer von der
Gründung bis zur Nachfolge.
Internet: www.rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de
Darum geht es:
Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist schnell und in
der Regel formlos möglich. Diesem Vorteil stehen aber viele Nachteile
für den einzelnen Gesellschafter gegenüber. Dieser Beitrag zeigt Ihnen,
was Sie vor allem über Ihre persönliche Haftung als Gesellschafter
wissen müssen und wie Sie sich für diesen Fall bestmöglich absichern.
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Überblick: Das sollten Sie über die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts wissen
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine
Personengesellschaft, das heißt ein Zusammenschluss
von 2 oder mehreren natürlichen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie eignet sich für
Sie, wenn Sie
Werbe- oder
Bürogemeinschaft etc.
! nur in einem Teilgebiet mit anderen Unternehmern
zusammenarbeiten möchten, z.B. in der Werbung
oder als reine Bürogemeinschaft (Kostenteilung),
Kleingewerbe
! Ihr gesamtes Kleingewerbe nicht allein, sondern
mit einem Gesellschafter oder mit mehreren betreiben (erst wenn Ihr Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb
erfordert, besteht die Pflicht zur Eintragung ins
Handelsregister, wobei Sie die GbR z.B. in eine
OHG „umwandeln“ können), oder
Freiberufler
! Ihre freiberufliche Tätigkeit gemeinsam mit einem
Gesellschafter oder mehreren ausüben, sich aber
nicht als Partnerschaft in das Partnerschaftsregister eintragen lassen wollen (eine Verpflichtung
hierzu gibt es nicht).
Name der GbR
Der Name einer GbR setzt sich zusammen aus den
Nachnamen aller Gesellschafter. Mindestens ein Gesellschafter muss zusätzlich mit seinem Vornamen bezeichnet werden. Nicht vorkommen dürfen das kaufmännischen Firmen vorbehaltene „&“ oder die nur
Partnerschaftsgesellschaften erlaubten Zusätze „Partnerschaft“ sowie „und Partner“. Ergänzt werden darf
eine Geschäftsbezeichnung, aus der sich der Gegenstand der Gesellschaft ergibt. Der Name der GbR sollte
in Abgrenzung zu anderen Rechtsformen den Zusatz
„GbR“ enthalten.
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Die GbR ist laut Rechtsprechung des BGH rechts- und
parteifähig, soweit sie eigene vertragliche Rechte und
Pflichten begründet, also einen Vertrag unter dem Namen der GbR (durch Nennung des Gesamtnamens der
GbR oder der einzelnen Gesellschafternamen, sofern
kein Gesamtname existiert) schließt. Dann kann die
GbR selbst vor Gericht klagen und verklagt werden.
Rechts- und
Parteifähigkeit
Wichtig: Ihre Haftung als Gesellschafter einer GbR ist
nicht auf das Gesellschaftskapital beschränkt. Das bedeutet, dass sich Gläubiger der GbR immer auch aus
Ihrem Privatvermögen befriedigen können, wenn sie
eine Forderung gegen die GbR haben. Im Klartext: Sie
haften schlimmstenfalls für alle GbR-Gesellschafter
mit.
Keine
Haftungsbeschränkung
Haftungsrisiko Bürogemeinschaft:
Sie gründen mit 2 anderen Unternehmern eine Bürogemeinschaft als GbR. Den Vertrag mit dem Vermieter unterzeichnet der laut Ihrem Gesellschaftsvertrag mit der Vertretung befugte Gesellschafter im
Namen der GbR. Ihre 2 Mitgesellschafter werden
zahlungsunfähig, weshalb die GbR keine Miete mehr
zahlt. Sie überweisen immerhin Ihren Anteil direkt
an den Vermieter. Wegen des Restes beantragt der
Vermieter einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen
die GbR und erwirkt einen Vollstreckungsbescheid.
Dann kann der Vermieter sich aussuchen, gegen
welche(n) Gesellschafter er daraus vorgeht. Lässt er
Ihr Privatvermögen pfänden, ist das rechtens. Zum
Ausgleich können Sie sich dann nur an Ihre Mitgesellschafter halten.
Ungeachtet des Haftungsrisikos ist die GbR eine sehr
beliebte Rechtsform. Das liegt daran, dass
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Formfreie
Gründung
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! die GbR formfrei zu gründen ist (Sie brauchen
nicht einmal einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, wenn der auch dringend zu empfehlen ist!) und
! Sie die Gesellschaftsverhältnisse weitgehend frei
gestalten können. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
gibt nur wenige zwingende Regelungen vor. Für
die GbR gelten die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB,
die Sie zum großen Teil durch abweichende Vereinbarungen ersetzen können.
Steuerpflichten
Einkommensteuer
Ihren Gewinn hat die GbR durch eine EinnahmenÜberschuss-Rechnung zu ermitteln. Jeder der Gesellschafter zahlt dann Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf seinen Anteil am Gewinn der GbR, den das Finanzamt mit der
„einheitlichen und gesonderten Feststellung“ jedem
Gesellschafter zuordnet.
Umsatzsteuer
Die GbR selbst kann nach den üblichen Regeln umsatzsteuerpflichtig sein. Sie ist dann auch zum Abzug
von Vorsteuer berechtigt und muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
Gewerbesteuer
Übt die GbR ein Gewerbe aus, hat sie eine Gewerbesteuer-Erklärung abzugeben und Gewerbesteuer zu
entrichten, sobald ihr Gewinn den Freibetrag von
24.500 € Gewerbeertrag übersteigt.
Welche Punkte Sie bei der Gründung
einer GbR bedenken sollten
Sie möchten nicht länger als Einzelkämpfer auftreten
und sich mit anderen zu einer GbR zusammenschließen? Dann prüfen und regeln Sie die folgenden Punkte.
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Gesellschafter auswählen
Grundsätzlich kann jeder, der voll geschäftsfähig ist,
GbR-Gesellschafter werden. Sie können also z.B. mit
Ihrem volljährigen Kind oder mit Ihrem Ehepartner eine GbR gründen.
Voll geschäftsfähige Personen
Für eine freiberuflich tätige GbR kommen nur entsprechende Berufsträger als mögliche Gesellschafter
infrage. Bei Handwerksbetrieben muss mindestens ein
Gesellschafter den „Meister“ haben, soweit das nach
der Handwerksordnung erforderlich ist und nicht ein
Betriebsleiter mit Meisterausbildung angestellt wird.
Gesellschaftsvertrag schriftlich schließen
Zur Gründung einer GbR ist ein Gesellschaftsvertrag
erforderlich, der zumindest die Vereinbarung enthalten muss, dass sich die Gesellschafter zur Förderung
eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und
dazu die vereinbarten Beiträge leisten (§ 705 BGB).
Die Gesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags.
Der Vertrag ist nicht formbedürftig, sodass er schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Aber:
Nur was Sie „schwarz auf weiß“ besitzen, können Sie
bei späteren Streitigkeiten als Argument benutzen.
Beweise
schaffen
Internet
Service:
2 Musterverträge für Ihre GbR, die die im Folgenden abgehandelten Punkte berücksichtigen und
die Sie auf Ihren Fall abwandeln können, finden Sie
unter www.selbststaendig.com ! Arbeitshilfen !
„GbR-Vertrag“ sowie „Bürogemeinschaftsvertrag“.
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Einlagen festlegen – Vorsicht bei Grundstücken!
Kein
Mindestkapital
Das Gesetz schreibt kein Mindestkapital vor. Einlegen
kann jeder Gesellschafter Geld oder auch Sachen –
das können Sie frei vereinbaren.
Wichtig: Wenn Sie ein Grundstück in die Gesellschaft
einlegen, hat das weitreichende rechtliche und steuerliche Folgen! Der Vertrag erfordert dann eine notarielle Beurkundung. Teuer kann die Einlage werden, wenn
Sie das Grundstück noch nicht länger als 10 Jahre im
Privatbesitz hatten (Spekulationsgewinn, § 23 EStG).
Das Grundstück wird Betriebsvermögen der GbR, und
es kann für Sie schwierig werden, es eines Tages wieder herauszubekommen. Eine spätere Rückgabe des
Grundstücks kann bei Aufdeckung stiller Reserven zu
einer weiteren Besteuerung führen, an der Sie anteilig
auch wieder beteiligt sind – lassen Sie sich dazu steuerlich beraten!
Gewinnverteilung und Vergütungen regeln
Neben den Einlagen sollte der Vertrag klären, zu welchen Leistungen für die GbR Sie und Ihre Mitgesellschafter verpflichtet sind und wie ein Gewinn oder
Verlust unter Ihnen aufzuteilen ist.
Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung können Sie frei vereinbaren.
Entweder weisen Sie den einzelnen Gesellschaftern
feste Prozentsätze zu (z.B. A: 50 %, B: 40 %, C: 10 %),
oder man verteilt nach Köpfen (je 1/3). Machen Sie die
Aufteilung davon abhängig, wer das meiste an Einlagen einbringt oder die größten Arbeitsbeiträge zu leisten hat.
Soweit Gesellschafter Gelder vom laufenden Konto
der GbR für private Zwecke entnehmen, handelt es
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sich um Vorab-Auszahlungen auf den Anteil am
künftigen Gewinn. Im Interesse des Erhalts des Betriebsvermögens der GbR und deren Handlungsfähigkeit sollten Sie das Recht auf Vorab-Auszahlungen der
Höhe nach beschränken oder ganz ausschließen.
Oft ist es darüber hinaus so, dass ein Gesellschafter
von der GbR eine Vergütung für eine bestimmte Tätigkeit bekommt, z.B. wenn er die Geschäftsführung für
die GbR übernimmt. Der Gesellschafter hat die Vergütung als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb zu versteuern. Eine solche Vergütung ist
eine Betriebsausgabe für die GbR, aber kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, weil der Gesellschafter Mitunternehmer und nicht Arbeitnehmer der
GbR ist!
Vergütungsregelung
Folglich hat der Gesellschafter keinen Anspruch auf
Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – es
sei denn, Sie regeln das zusätzlich im GbR-Vertrag
oder in einer gesonderten Vereinbarung dazu: z.B. 20
Arbeitstage Urlaub pro Jahr gewähren und die Vergütung für 30 Tage/Jahr weiterzahlen, auch wenn der
Gesellschafter durch Krankheit oder andere unverschuldete Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Achtung: Klären Sie auch, ob die Rechte laut Mutterschutzgesetz (bei Frauen) oder auf Elternzeit von der
GbR zugestanden werden – ohne Regelung hierzu bestehen keinerlei Rechte!
Geschäftsführung praktisch gestalten
Laut Gesetz übernehmen innerhalb einer GbR die Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam. Sie haben also alle miteinander zu beschließen, ob Sie z.B.
eine Aushilfe für Ihre GbR einstellen oder einen Kunwww.selbststaendig.com · September 2009
Vereinbarung
treffen
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denauftrag annehmen wollen oder nicht. Das kann jedoch unpraktisch sein, wenn z.B. ein Gesellschafter
oft auswärts tätig ist oder sich um das Tagesgeschäft
gar nicht kümmern will. Das Gesetz lässt deshalb zu,
dass Sie die Geschäftsführung anders regeln. Sie können im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander
frei vereinbaren, was ein Gesellschafter ohne Zustimmung der anderen tun darf, um den Geschäftszweck
der Gesellschaft zu verfolgen.
! Betrauen Sie z.B. jeden Gesellschafter einzeln oder
einen bestimmten Gesellschafter mit der Geschäftsführung.
! Oder legen Sie fest, dass immer 2 Gesellschafter
gemeinsam Entscheidungen für die GbR treffen
können, wobei die sich also gegenseitig kontrollieren.
! Zusätzlich können Sie z.B. bestimmen, dass für Geschäfte, die eine bestimmte Größenordnung übersteigen oder die im Gesellschaftsvertrag als außergewöhnliche Maßnahmen aufgelistet sind, stets eine einstimmige oder mehrheitliche Beschlussfassung aller Gesellschafter notwendig ist.
Vertretung nach außen bleibt ein Risiko
Befugnisse
regeln
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Die Vertretung der GbR durch einen oder mehrere Gesellschafter bezieht sich auf das Rechtsverhältnis der
GbR zu Dritten (Außenverhältnis). Es geht also darum,
wer befugt ist, z.B. einen Arbeits- oder einen Mietvertrag mit einem Dritten zu schließen, der für und gegen
die GbR wirkt. Dabei gilt: In demselben Umfang, wie
die Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind,
sind sie auch zur Vertretung gegenüber Dritten ermächtigt – es sei denn, Sie haben im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt.
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Wichtig: Handelt ein Gesellschafter nach außen hin
im Namen der GbR, kommt dadurch ein wirksames
Rechtsgeschäft zustande, das die GbR und damit alle
Gesellschafter persönlich berechtigt und verpflichtet –
und zwar unabhängig davon, ob der Vertreter laut Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigt war oder nicht!
Denn außenstehende Dritte kennen den GbR-Vertrag
ja nicht.
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Außenwirkung
bedenken
Dritte dürfen generell davon ausgehen, dass ein GbRGesellschafter, der als Vertreter der GbR auftritt, auch
Vertretungsmacht besitzt. Nur im Innenverhältnis
können die anderen Gesellschafter dann den unberechtigt Handelnden belangen, sie haben also gegen
ihn z.B. einen Anspruch auf Ausgleich eines entstandenen Schadens. Doch dieser Anspruch läuft ins Leere, wenn bei dem „Übeltäter“ nichts mehr zu holen ist!
Das heißt für Sie: Tun Sie sich nur mit solchen Personen zu einer GbR zusammen, die Sie als zuverlässig
einschätzen und bei denen Sie davon ausgehen, dass
sie sich an den Gesellschaftsvertrag halten werden.
Überprüfen Sie laufend, ob das auch der Fall ist. Wenn
ein Gesellschafter gegen seine Vertretungsbefugnisse
verstößt, sollten die anderen ihn wegen des hohen
Haftungsrisikos durch eine Kündigung aus der GbR
ausschließen!
Kündigungs- und Abfindungsregeln festlegen
Als Gesellschafter scheiden Sie aus der GbR aus, wenn
Sie entweder selbst kündigen oder wenn Sie von den
übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen
werden. Legen Sie im Vertrag Fristen hierfür fest – ansonsten kann die Kündigung bzw. der Ausschluss
fristlos erfolgen.
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Fristen
vereinbaren
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Wichtige
Gründe
festlegen
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Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur möglich,
wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, er nämlich
wichtige Pflichten gegenüber der GbR vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt hat. Um welche Pflichten
es dabei geht, sollten Sie abschließend und präzise im
Vertrag festlegen. Dann weiß jeder, worauf er zu achten hat, und es entsteht kein Streit darüber.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters (gleichgültig,
aus welchen Gründen) hat die Auflösung der GbR zur
Folge. In diesem Fall werden die Einlagen – soweit
noch vorhanden – zurückgewährt, und im Übrigen
wird der verbleibende Gewinn oder Verlust nach dem
Aufteilungsmaßstab im Vertrag unter allen Gesellschaftern – inklusive desjenigen, dessen Ausscheiden
Grund für die Auflösung war – verteilt.
Fortsetzungsklausel
ergänzen
Die Auflösung findet aber dann nicht statt, wenn der
Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Fortsetzungsklausel enthält: eine Vereinbarung, die für den Fall
des Ausscheidens eines Gesellschafters die Fortsetzung der GbR vorsieht.
Abfindung
regeln
Kommt es zur Fortsetzung der GbR, hat der ausscheidende Gesellschafter nur dann einen Anspruch auf
Abfindung, wenn auch das im Gesellschaftsvertrag so
geregelt ist – dafür sollten Sie schon in eigenem Interesse sorgen.
! Legen Sie z.B. fest, dass die Höhe der Abfindung
dem Betrag entspricht, den der ausscheidende Gesellschafter bei Auflösung der GbR erhalten hätte.
! Sehen Sie die Auszahlung in (verzinsten) Raten
vor, weil die GbR die Zahlung ohne Auflösung meist
nicht auf einen Schlag wird aufbringen können.
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Haftung nach dem Ausscheiden
Als ausgeschiedener Gesellschafter haften Sie für Verbindlichkeiten der GbR zunächst weiter (§ 736 BGB
i.V.m. § 160 HGB). Dies gilt für alle fälligen Verbindlichkeiten aus Verträgen, die vor Ihrem Ausscheiden
geschlossen wurden (z.B. Mietverträge; BGH, 27.9.1999,
Az. II ZR 356/98). Die Haftung erlischt erst 5 Jahre,
nachdem die jeweiligen Gläubiger von Ihrem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben.
5-Jahres-Frist
Haftungszeitraum 5 Jahre:
Ein Gesellschafter scheidet am 31.12.2009 aus der
GbR aus, die am 1.1.2008 einen 5-Jahres-Mietvertrag über eine Lagerhalle abgeschlossen hatte. Zahlt
die GbR im Mai 2010 die Miete nicht, kann sich der
Vermieter an den ausgeschiedenen Gesellschafter
halten, das heißt, er kann ihn persönlich auf Zahlung verklagen!
Wenn Sie Ihren GbR-Anteil an jemanden verkaufen,
können Sie sich nur im Innenverhältnis von dieser
Haftung freistellen lassen. Das heißt: Sie vereinbaren,
dass Sie einen Ausgleichsanspruch gegen den Erwerber oder gegen die GbR haben, sollte ein GbR-Gläubiger Sie noch nach Ihrem Ausscheiden in Anspruch
nehmen. Eine solche Vereinbarung berührt aber die
Rechte des Gesellschaftsgläubigers gegen Sie nicht
(OLG Hamm, 4.1.2001, Az. 27 U 109/99).
Haftungsfreistellung im
Innenverhältnis
Eine frühere Freistellung von der Haftung können Sie
nur durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem
GbR-Gläubiger erreichen. Beispielsweise ein Vermieter oder eine Bank müsste Sie als ausgeschiedenen
GbR-Gesellschafter ausdrücklich aus dem Miet- bzw.
Haftungsfreistellung durch
Vereinbarung
mit dem
Gläubiger
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Darlehensvertrag entlassen, was oft durch Verhandeln
zu erreichen ist.
Wichtig: Regeln Sie im Gesellschaftsvertrag, dass
! alle Gläubiger der GbR beim Ausscheiden eines
Gesellschafters schriftlich informiert werden (dann
beginnt zumindest der 5-Jahres-Zeitraum zu laufen),
! sich die GbR und die verbleibenden Gesellschafter
gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter im
Innenverhältnis verpflichten, diesen von einer Haftung seitens aller Gläubiger freizustellen,
! sich die GbR und die verbleibenden Gesellschafter
aktiv um die Haftungsfreistellung des ausscheidenden Gesellschafters im Außenverhältnis kümmern,
z.B. indem sie mit Gläubigern verhandeln, um laufende Verträge auf die neue GbR umzuschreiben.
Schlichtung vereinbaren
Schlichtung
spart Kosten
Ein Rechtsstreit, der vor Gericht ausgetragen wird,
kann alle beteiligten Gesellschafter bzw. die GbR viel
Geld kosten. Von erheblichem wirtschaftlichen Interesse ist es, Streitigkeiten schnell und kostengünstig
außergerichtlich beizulegen. Nehmen Sie dafür eine
Schlichtungsvereinbarung in den GbR-Vertrag auf.
Was Sie prüfen müssen, bevor Sie in eine
bestehende GbR eintreten
Haftung für alte Schulden der GbR
Risiko prüfen
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Als neuer Gesellschafter haften Sie ab Ihrem Eintritt
in die GbR für alle bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern – und zwar persönlich, das heißt mit Ihrem
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Privatvermögen! Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt so entschieden (z.B. 7.4.2003, Az. II ZR 56/02,
und 12.12.2005, Az. II ZR 283/03). Prüfen Sie daher
Ihr Risiko, bevor Sie in eine GbR eintreten: Welche
Altverbindlichkeiten könnten bestehen? Denken Sie
vor allem an Verbindlichkeiten der GbR gegenüber
! Arbeitnehmern, Lieferanten und Vermietern,
! Banken und Darlehensgebern,
! dem Finanzamt (Betriebssteuern),
! Sozialversicherungsträgern (Sozialabgaben) sowie
! anderen (ausgeschiedenen) Gesellschaftern der GbR.
Im Außenverhältnis (also gegenüber allen Gläubigern
der GbR) lässt sich die Haftung des neu eintretenden
Gesellschafters nicht beschränken. Lediglich im Innenverhältnis können Sie Haftungsfreistellungsansprüche und zusätzliche Regressansprüche mit den
anderen Gesellschaftern (ggf. auch mit dem Verkäufer
des Anteils, den Sie übernehmen) vereinbaren.
Sich im
Innenverhältnis
freistellen
lassen
Internet
Service:
Eine Musterformulierung für die Garantie und Haftungsfreistellung, die Sie sich vom Verkäufer eines
GbR-Anteils und von den anderen GbR-Gesellschaftern unterschreiben lassen sollten, finden Sie im
Dokument „GbR-Vertrag“, das zum Download bereitsteht unter www.selbststaendig.com ! Arbeitshilfen.
Alternativ können Sie mit dem Verkäufer eines GbRAnteils vereinbaren, dass Sie einen Teil des Kaufpreises erst zahlen, wenn alle Altverbindlichkeiten aus
Zeiten vor Ihrem Eintritt seitens der GbR getilgt sind.
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Ertragssituation der GbR
Geschäfte
prüfen
Sie sollten natürlich auch die Ertragslage und die geschäftlichen Beziehungen der GbR gründlich prüfen.
Verlangen Sie Einsicht in die folgenden Unterlagen,
soweit diese vorhanden sind:
! Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten
3 Jahre
! Verträge mit Lieferanten und Kunden
! Arbeitsverträge
! Miet-, Pacht- und Leasing-Verträge
! Verträge über die Versorgung und Entsorgung des
Unternehmens (Wasser, Gas, Strom, Heizung, Müll,
Abwasser etc.)
! Darlehens- und Kreditverträge
! Handelsvertreterverträge
! Lizenz-, Kooperations- und ähnliche Verträge
! Versicherungsverträge
! Beratungs-, Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge mit Rechtsanwälten, Steuerberatern,
Wirtschaftsprüfern, Ingenieuren etc.
Fazit: Rechts- und Steuerrat einholen
Sich gut
beraten lassen
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Eine GbR ist denkbar einfach zu gründen, doch Sie
gehen dadurch vielfältige Risiken ein. Es ist sinnvoll
und kann existenzsichernd sein, sich vor der Gründung einer GbR oder dem Eintritt in eine bestehende
GbR durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Auch die Hinzuziehung eines Steuerberaters ist zu
empfehlen – und unabdingbar, wenn Sie Immobilien
steuergünstig in eine GbR einbringen wollen.
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