LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 6. Wahlperiode Drucksache 6/5295 06.04.2016 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-DigitalradioStaatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) A Problem und Ziel In den vergangenen Jahren haben sich die Stimmen aus der Bevölkerung - vor allem in Mecklenburg-Vorpommern - gemehrt, die sich mehr deutschsprachige Musiktitel im NDR Hörfunk wünschten. Ziel des von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ausgehandelten NDR-Digitalradio-Änderungs-StV ist es daher, ein Musikprogramm mit dem Schwerpunkt „Schlager und ähnliche deutschsprachige Produktionen“ in das Programmspektrum des NDR aufzunehmen. B Lösung Anstelle des bisherigen Digitalprogramms mit Schwerpunkt Verkehrsinformationen (NDR Traffic) soll der NDR mit einem ergänzenden digitalen Musikprogramm mit dem Schwerpunkt „Schlager und ähnliche deutschsprachige Produktionen“ beauftragt werden. Bei den anderen beiden digitalen Hörfunkprogrammen sollen die Programmnamen „NDR Musik Plus“ und „NDR Info Spezial“ gestrichen werden. Außerdem soll eine sogenannte Austauschklausel in den Staatsvertrag eingefügt werden. Hiernach soll der NDR berechtigt sein, in Wahrnehmung seines Programmauftrags und unter den Voraussetzungen des § 11c Absatz 2 Satz 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien - Rundfunkstaatsvertrag (das heißt: vor allem keine Mehrkosten) das jetzt vorgesehene Programm mit dem Schwerpunkt Schlager gegen ein anderes Programm auszutauschen. Hierfür ist dem Rundfunkrat ein Programmkonzept vorzulegen. Zudem sind mindestens ein halbes Jahr vor dem Start des neuen Programms Informationen zum geplanten Programmschwerpunkt auf den Internetseiten des NDR zu veröffentlichen. Drucksache 6/5295 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Damit der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV in Kraft treten kann, bedarf es gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtags in Form des beiliegenden Zustimmungsgesetzes. C Alternativen Keine. D Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedarf der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV zu seinem Inkrafttreten der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2 Vollzugsaufwand Keiner. F Sonstige Kosten Dem NDR entstehen dadurch keine Mehrkosten. Die Programmkosten werden aus dem bestehenden Etat getragen. G Bürokratiekosten Keine. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5295 Schwerin, den 5. April 2016 An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße 1 19053 Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 5. April 2016 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist die Staatskanzlei. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 3 Drucksache 6/5295 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum NDR-Digitalradio-Änderungs-StV Dem zwischen dem Land Freie und Hansestadt Hamburg, dem Land MecklenburgVorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) vom 26.02.2016 und 01.03.2016 wird zugestimmt. Der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juli 2016 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. (2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der NDR-Digitalradio-ÄnderungsStV am 1. Juli 2016 in Kraft, wenn bis zum 30. Juni 2016 alle Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. 4 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5295 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) Zu Artikel 1 Die Bestimmung sieht die nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern erforderliche Zustimmung des Landtages vor. Nach Zustimmung durch den Landtag sowie Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV mit seinem Inkrafttreten Gesetzeskraft erlangen kann. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Dieser ist auf den Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern festgelegt. Für den Fall, dass der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV mangels Ratifizierung durch die vier NDR-Staatsvertragsländer sowie der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum 30. Juni 2016 bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg gegenstandslos wird, ist auch die Fortgeltung dieses Gesetzes entbehrlich. Daher wird für diese Alternative das Außerkrafttreten geregelt. In Absatz 2 wird auf das Datum des Inkrafttretens des NDR-Digitalradio-Änderungs-StV hingewiesen. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des NDR-Digitalradio-Änderungs-StV sieht vor, dass dieser am 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Tatsache, dass der Staatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. 5 Drucksache 6/52 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 7 Drucksache 6/5295 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Begründung zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) 1. Allgemeines Der NDR, der in seinen Programmangelegenheiten Träger der Rundfunkfreiheit ist, hat die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gebeten, den Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen durch den NDR, der auf § 11c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) beruht, insbesondere hinsichtlich seines dritten Digitalradio-Programms „NDR Traffic“ zu ändern. Die Staatsvertragsländer haben eine schriftliche Anhörung durchgeführt und die eingegangenen Stellungnahmen bei der Abwägung der voraussichtlichen Marktauswirkungen des neuen Schlagerangebots mit dem Beitrag des Angebots zur Vielfalt im digitalen Hörfunk berücksichtigt. Die Abwägung hat ergeben, dass keine solche marktliche Auswirkung auf private Hörfunkprogramme zu erwarten ist, die es erfordern würde, die Programmfreiheit des NDR einzuschränken, mit einem digitalen Schlagerprogramm den diesbezüglich bestehenden speziellen Interessen seiner Hörerinnen und Hörer gerecht zu werden. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1 enthält Änderungen im NDR-Digitalradio-Staatsvertrag. Zu Ziffer 1 § 1 Absatz 2 enthält Änderungen der Beschreibungen der inhaltlichen Schwerpunkte der beauftragten Hörfunkprogramme. Die Angaben zu den Namen der Hörfunkprogramme in den Nummern 1 und 2 werden ersatzlos gestrichen, sie hatten ohnehin nur deklaratorischen Charakter. Damit hat der NDR bei den Programmnamen künftig autonome Flexibilität. Die Programmschwerpunkte bleiben insoweit unberührt. Nummer 3 enthält die Beauftragung eines neuen Hörfunkprogramms mit dem Schwerpunkt Schlager und ähnliche deutschsprachige Musikproduktionen. Das bisherige Programm mit dem Schwerpunkt Verkehrsinformationen (NDR Traffic) entfällt. Das neue Programm wird nach Angaben des NDR weitgehend in existierenden Strukturen als Gemeinschaftsangebot mehrerer Programmbereiche des NDR Hörfunk realisiert. Im Rahmen der Anhörung hat der NDR deshalb erklärt, dass der mit der Programmumstellung verbundene Aufwand insgesamt zu keinen höheren Bedarfsanmeldungen bei der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) führen wird. Von der nach § 11c Absatz 2 Satz 2 des RStV bestehenden Möglichkeit, ein viertes digitales Hörfunkprogramm zu beauftragen, wird im NDR-Digitalradio-StV weiterhin kein Gebrauch gemacht. 8 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Zu Ziffer 2 Mit § 1 Absatz 3 wird die in § 11c Absatz 2 Satz 3 RStV enthaltene Ermächtigung umgesetzt. Demnach ist der NDR berechtigt, das Programm nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gegen ein anderes Programm auszutauschen, welches terrestrisch in digitaler Technik verbreitet wird. Entsprechend den Vorgaben des RStV ist auch ein Austausch gegen ein Kooperationsprogramm möglich. Das in § 11c Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags enthaltene Verbot bundesweit ausgerichteter Hörfunkprogramme bleibt hiervon unberührt. Das Programm muss den qualitativen Anforderungen des § 5 des NDR-Staatsvertrages entsprechen. Außerdem sind die Voraussetzungen des § 11c Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags zu beachten: Es dürfen insgesamt keine Mehrkosten entstehen und es darf sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöhen. Der Austausch bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats. Zu diesem Zweck legt der NDR dem Rundfunkrat ein Programmkonzept vor. Die jeweils die Rechtsaufsicht über den NDR führende Stelle ist vom NDR rechtzeitig über einen geplanten Austausch und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Austausch zu informieren. Um ein nachhaltiges Funktionieren des dualen Rundfunksystems im Sendegebiet zu gewährleisten und es privaten Wettbewerbern zu ermöglichen, sich auf das geplante Angebot einzustellen, hat der NDR mindestens sechs Monate vor dem Programmstart aussagekräftige Informationen zum geplanten Programmschwerpunkt auf den Internetseiten des Norddeutschen Rundfunks zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss so platziert sein, dass die Wahrnehmung durch private Wettbewerber üblicherweise zu erwarten ist. Damit werden im Verfahren des Austausches Elemente eingeführt, die den Grundsätzen des EU-Beihilfekompromisses entsprechen. Zu Ziffer 3 In Absatz 4 ist die bisherige Regelung des Absatzes 3 unverändert enthalten. Zu Artikel 2 Artikel 2 enthält Regelungen zur Kündigung und zum Inkrafttreten. Absatz 1 verweist bezüglich der Möglichkeiten der Kündigung dieses Staatsvertrages auf die Kündigungsvorschriften des NDR-Digitalradio-Staatsvertrages. Absatz 2 regelt das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. Der Vertrag tritt am 1. Juli 2016 in Kraft, es sei denn, es werden nicht alle Ratifikationsurkunden fristgerecht bis zum 30. Juni 2016 hinterlegt. In diesem Fall wäre der Staatsvertrag gegenstandslos. 9