LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
6. Wahlperiode
Drucksache 6/5295
06.04.2016
GESETZENTWURF
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-DigitalradioStaatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV)
A
Problem und Ziel
In den vergangenen Jahren haben sich die Stimmen aus der Bevölkerung - vor allem in
Mecklenburg-Vorpommern - gemehrt, die sich mehr deutschsprachige Musiktitel im NDR
Hörfunk wünschten.
Ziel des von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein ausgehandelten NDR-Digitalradio-Änderungs-StV ist
es daher, ein Musikprogramm mit dem Schwerpunkt „Schlager und ähnliche deutschsprachige Produktionen“ in das Programmspektrum des NDR aufzunehmen.
B
Lösung
Anstelle des bisherigen Digitalprogramms mit Schwerpunkt Verkehrsinformationen (NDR
Traffic) soll der NDR mit einem ergänzenden digitalen Musikprogramm mit dem Schwerpunkt „Schlager und ähnliche deutschsprachige Produktionen“ beauftragt werden. Bei den
anderen beiden digitalen Hörfunkprogrammen sollen die Programmnamen „NDR Musik
Plus“ und „NDR Info Spezial“ gestrichen werden. Außerdem soll eine sogenannte Austauschklausel in den Staatsvertrag eingefügt werden. Hiernach soll der NDR berechtigt sein,
in Wahrnehmung seines Programmauftrags und unter den Voraussetzungen des § 11c
Absatz 2 Satz 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien - Rundfunkstaatsvertrag (das heißt: vor allem keine Mehrkosten) das jetzt vorgesehene Programm mit dem Schwerpunkt Schlager gegen ein anderes Programm auszutauschen. Hierfür ist dem Rundfunkrat ein
Programmkonzept vorzulegen. Zudem sind mindestens ein halbes Jahr vor dem Start des
neuen Programms Informationen zum geplanten Programmschwerpunkt auf den Internetseiten des NDR zu veröffentlichen.
Drucksache 6/5295
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode
Damit der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV in Kraft treten kann, bedarf es gemäß Artikel 47
Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtags in Form des beiliegenden Zustimmungsgesetzes.
C
Alternativen
Keine.
D
Notwendigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II)
Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedarf der
NDR-Digitalradio-Änderungs-StV zu seinem Inkrafttreten der Zustimmung des Landtages in
Form eines Gesetzes.
E
Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen
1
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2
Vollzugsaufwand
Keiner.
F
Sonstige Kosten
Dem NDR entstehen dadurch keine Mehrkosten. Die Programmkosten werden aus dem
bestehenden Etat getragen.
G
Bürokratiekosten
Keine.
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode
DER MINISTERPRÄSIDENT
DES LANDES
MECKLENBURG-VORPOMMERN
Drucksache 6/5295
Schwerin, den 5. April 2016
An die
Präsidentin des Landtages
Mecklenburg-Vorpommern
Frau Sylvia Bretschneider
Lennéstraße 1
19053 Schwerin
Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV)
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 5. April 2016 beschlossenen
Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung.
Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.
Federführend ist die Staatskanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Sellering
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Drucksache 6/5295
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode
ENTWURF
eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum NDR-Digitalradio-Änderungs-StV
Dem zwischen dem Land Freie und Hansestadt Hamburg, dem Land MecklenburgVorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten
Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV) vom 26.02.2016 und 01.03.2016 wird zugestimmt. Der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juli 2016 außer
Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außerkrafttreten
wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der NDR-Digitalradio-ÄnderungsStV am 1. Juli 2016 in Kraft, wenn bis zum 30. Juni 2016 alle Ratifikationsurkunden bei der
Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt worden sind. Das Inkrafttreten
wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode
Drucksache 6/5295
Begründung
zum Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV)
Zu Artikel 1
Die Bestimmung sieht die nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern erforderliche Zustimmung des Landtages vor. Nach Zustimmung durch den
Landtag sowie Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV mit
seinem Inkrafttreten Gesetzeskraft erlangen kann.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Dieser ist auf den Tag
nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern festgelegt. Für den Fall, dass der NDR-Digitalradio-Änderungs-StV mangels Ratifizierung durch
die vier NDR-Staatsvertragsländer sowie der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bis zum
30. Juni 2016 bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg gegenstandslos wird,
ist auch die Fortgeltung dieses Gesetzes entbehrlich. Daher wird für diese Alternative das
Außerkrafttreten geregelt.
In Absatz 2 wird auf das Datum des Inkrafttretens des NDR-Digitalradio-Änderungs-StV
hingewiesen. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des NDR-Digitalradio-Änderungs-StV sieht vor, dass
dieser am 1. Juli 2016 in Kraft tritt.
Die Tatsache, dass der Staatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
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Drucksache 6/52
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Drucksache 6/
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Drucksache 6/5295
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode
Begründung
zum Staatsvertrag zur Änderung des NDR-Digitalradio-Staatsvertrags (NDR-Digitalradio-Änderungs-StV)
1.
Allgemeines
Der NDR, der in seinen Programmangelegenheiten Träger der Rundfunkfreiheit ist, hat die
Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein gebeten, den Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen durch den NDR, der auf § 11c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) beruht, insbesondere hinsichtlich seines dritten Digitalradio-Programms „NDR Traffic“ zu ändern. Die Staatsvertragsländer haben eine schriftliche Anhörung
durchgeführt und die eingegangenen Stellungnahmen bei der Abwägung der voraussichtlichen Marktauswirkungen des neuen Schlagerangebots mit dem Beitrag des Angebots zur
Vielfalt im digitalen Hörfunk berücksichtigt. Die Abwägung hat ergeben, dass keine solche
marktliche Auswirkung auf private Hörfunkprogramme zu erwarten ist, die es erfordern
würde, die Programmfreiheit des NDR einzuschränken, mit einem digitalen Schlagerprogramm den diesbezüglich bestehenden speziellen Interessen seiner Hörerinnen und Hörer
gerecht zu werden.
2.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 enthält Änderungen im NDR-Digitalradio-Staatsvertrag.
Zu Ziffer 1
§ 1 Absatz 2 enthält Änderungen der Beschreibungen der inhaltlichen Schwerpunkte der
beauftragten Hörfunkprogramme. Die Angaben zu den Namen der Hörfunkprogramme in den
Nummern 1 und 2 werden ersatzlos gestrichen, sie hatten ohnehin nur deklaratorischen
Charakter. Damit hat der NDR bei den Programmnamen künftig autonome Flexibilität. Die
Programmschwerpunkte bleiben insoweit unberührt. Nummer 3 enthält die Beauftragung
eines neuen Hörfunkprogramms mit dem Schwerpunkt Schlager und ähnliche deutschsprachige Musikproduktionen. Das bisherige Programm mit dem Schwerpunkt Verkehrsinformationen (NDR Traffic) entfällt. Das neue Programm wird nach Angaben des NDR
weitgehend in existierenden Strukturen als Gemeinschaftsangebot mehrerer Programmbereiche des NDR Hörfunk realisiert. Im Rahmen der Anhörung hat der NDR deshalb erklärt,
dass der mit der Programmumstellung verbundene Aufwand insgesamt zu keinen höheren
Bedarfsanmeldungen bei der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs
der Rundfunkanstalten (KEF) führen wird. Von der nach § 11c Absatz 2 Satz 2 des RStV
bestehenden Möglichkeit, ein viertes digitales Hörfunkprogramm zu beauftragen, wird im
NDR-Digitalradio-StV weiterhin kein Gebrauch gemacht.
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Drucksache 6/
Zu Ziffer 2
Mit § 1 Absatz 3 wird die in § 11c Absatz 2 Satz 3 RStV enthaltene Ermächtigung umgesetzt.
Demnach ist der NDR berechtigt, das Programm nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 gegen ein
anderes Programm auszutauschen, welches terrestrisch in digitaler Technik verbreitet wird.
Entsprechend den Vorgaben des RStV ist auch ein Austausch gegen ein Kooperationsprogramm möglich. Das in § 11c Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags enthaltene Verbot bundesweit ausgerichteter Hörfunkprogramme bleibt hiervon unberührt. Das Programm
muss den qualitativen Anforderungen des § 5 des NDR-Staatsvertrages entsprechen. Außerdem sind die Voraussetzungen des § 11c Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags zu
beachten: Es dürfen insgesamt keine Mehrkosten entstehen und es darf sich die Gesamtzahl
der Programme nicht erhöhen. Der Austausch bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats. Zu
diesem Zweck legt der NDR dem Rundfunkrat ein Programmkonzept vor. Die jeweils die
Rechtsaufsicht über den NDR führende Stelle ist vom NDR rechtzeitig über einen geplanten
Austausch und das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Austausch zu informieren. Um
ein nachhaltiges Funktionieren des dualen Rundfunksystems im Sendegebiet zu gewährleisten
und es privaten Wettbewerbern zu ermöglichen, sich auf das geplante Angebot einzustellen,
hat der NDR mindestens sechs Monate vor dem Programmstart aussagekräftige Informationen
zum geplanten Programmschwerpunkt auf den Internetseiten des Norddeutschen Rundfunks
zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss so platziert sein, dass die Wahrnehmung durch
private Wettbewerber üblicherweise zu erwarten ist. Damit werden im Verfahren des Austausches Elemente eingeführt, die den Grundsätzen des EU-Beihilfekompromisses entsprechen.
Zu Ziffer 3
In Absatz 4 ist die bisherige Regelung des Absatzes 3 unverändert enthalten.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält Regelungen zur Kündigung und zum Inkrafttreten.
Absatz 1 verweist bezüglich der Möglichkeiten der Kündigung dieses Staatsvertrages auf die
Kündigungsvorschriften des NDR-Digitalradio-Staatsvertrages.
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. Der Vertrag tritt am 1. Juli 2016 in
Kraft, es sei denn, es werden nicht alle Ratifikationsurkunden fristgerecht bis zum
30. Juni 2016 hinterlegt. In diesem Fall wäre der Staatsvertrag gegenstandslos.
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